Frage-Antwort-Katalog zur Startgutschrift
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Frage-Antwort-Katalog zur Startgutschrift
Frage-Antwort-Katalog zur Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge (ZVK der Stadt Hannover) Inhaltsverzeichnis I. II. III. IV. V. VI. VII. Fragen zur/zum Versicherung/Versicherungsverlauf .................................................................. 2 Fragen zur Berechnung der Startgutschrift ................................................................................... 6 Verfahrensfragen ................................................................................................................................ 12 Allgemeine/Sonstige Fragen ............................................................................................................ 13 Fragen zum neuen Punktemodell der Zusatzversorgung ........................................................ 18 Fragen zum Systemwechsel und PlusPunktRente .................................................................... 20 Fragen zu künftigen Ansprüchen ................................................................................................... 24 Grundsätzlich: Hat die Pflichtversicherung am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch bestanden, wird die in das Punktesystem zu übertragene Anwartschaft auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG in Verbindung mit der Satzung der ZVK Hannover (bisherige Fassung) ermittelt. Sollten in diesem Katalog nicht alle Fragen beantwortet sein, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Servicerufnummer: E-Mail: 0511 168-40 444 oder 16.1@Hannover-Stadt.de Weitere Informationen www.zvk-hannover.de sowie Anträge finden 1 Stand: Oktober 2012 Sie auf unserer Homepage I. Fragen zur/zum Versicherung/Versicherungsverlauf 1. Wieso sind die Versicherungsabschnitte nicht vollständig (Unterbrechungszeiten)? Der Versicherte war in den Zeiten nicht als Arbeitnehmer im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt. Eine befristete Beschäftigung von bis zu einem Jahr war in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn keine Vorzeiten vorlagen. Die Zeiten wurden evtl. erstattet. Die Zeiten wurden bei einer anderen Zusatzversorgungskasse (z.B. VBL) versichert und sind nicht an die ZVK Hannover übergeleitet worden. Überleitungsantrag von ZVK anfordern. 2. Wieso weichen die Entgelte vom Versicherungsverlauf ab? Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist niedriger wie das steuerpflichtige bzw. sozialversicherungspflichtige Entgelt. Das Urlaubsgeld wird z.B. nicht bei der ZVK versichert. 3. Können für Unterbrechungszeiten/Fehlzeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt werden? Nein. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Unterbrechungs-/Fehlzeiten ist nicht möglich. 4. Kann ich für Zeiten von Sonderurlaub (Beurlaubung ohne Bezüge) freiwillige Beiträge zahlen? Vor 2002: nein Im Rahmen der Pflichtversicherung ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bis 31.12.2001 durch den Arbeitnehmer nicht möglich. 2 Stand: Oktober 2012 Ab dem Jahr 2002 können auch während der Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung eigene Beiträge eingezahlt werden. 5. Weshalb die Trennung zwischen Regel- und Sonderentgelt? Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird grundsätzlich als monatlicher Durchschnitt der zusatzversorgungspflichtigen Regelentgelte der letzten drei Kalenderjahre vor der Schließung des Gesamtversorgungssystems (1999 bis 2001) berechnet. Das so ermittelte Entgelt entspricht in etwa dem letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der anteiligen Weihnachtszuwendung. Darüber hinaus werden bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in bestimmtem Umfang aber auch sog. unständige Entgeltbestandteile für Arbeitsleistungen außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. für Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) berücksichtigt. Diese unständigen Entgeltbestandteile werden als Sonderentgelt gemeldet und in die Berechnung einbezogen, wenn ihr monatlicher Durchschnitt 2,5 % des „Regelentgelts“ erreicht. Ist dies der Fall, werden die Sonderentgelte insoweit berücksichtigt, als ihr monatlicher Durchschnitt 35 % des „Regelentgelts“ nicht übersteigt. Der monatliche Durchschnitt wird aus den letzten 10 Kalenderjahren vor der Schließung des Gesamtversorgungssystems (1992 bis 2001) berechnet. Sonderentgelte sind im Versicherungsverlauf erst ab 1985 getrennt ausgewiesen. Für Versicherungszeiten vor 1985 werden die Sonderentgelte und Regelentgelte in einer Summe ausgewiesen. 6. Wieso werden Zeiten aus einem Dienstverhältnis (Beamter, Zeitsoldat) nicht berücksichtigt? Bei der Ermittlung der Startgutschrift können nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Pflichtversicherung bei der ZVK bestanden hat. Während des Bestehens eines Dienstverhältnisses als Beamter, Richter oder Soldat besteht keine Pflichtversicherung bei der ZVK, weil nur Angestellte und Arbeiter in der Zusatzversorgung des öffentlichen, kirchlichen Dienstes versichert werden können. Daher können diese Dienstzeiten auch bei der Ermittlung der Startgutschrift nicht berücksichtigt werden. 3 Stand: Oktober 2012 Eine Nachversicherung ist in der Zusatzversorgung nicht möglich. Diese erfolgt nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Beamter nur in der gesetzlichen Rentenversicherung. 7. Warum sind Lehrzeiten im öffentlichen, kirchlichen Dienst nicht berücksichtigt? Bei der Ermittlung der Startgutschrift werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen eine Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung (z.B. ZVK, VBL) bestanden hat. Voraussetzung für eine Pflichtversicherung ist u. a., dass der zu versichernde Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr (für Zeiten vor 1967 das 18. Lebensjahr) vollendet hat. Für vor diesem Zeitpunkt liegende Ausbildungszeiten konnte keine Pflichtversicherung durchgeführt werden, so dass diese Zeiten bei der Ermittlung der Startgutschrift auch nicht berücksichtigt werden können. 8. Warum sind Zeiten in der Privatwirtschaft nicht berücksichtigt? Bei der Ermittlung der Startgutschrift sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung bestanden hat. Da während einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft regelmäßig keine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht, können diese Zeiten bei der Ermittlung der Startgutschrift auch nicht berücksichtigt werden. 9. Was ist mit meiner Versicherungszeit, die ich in der früheren DDR zurückgelegt habe? Sowohl die Zeiten in der Rentenversicherung der ehemaligen DDR als auch die Zeiten in einem früheren Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR (sogenannte FZR Zeiten), sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Sie werden daher im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt. 10. Weshalb sind von 1978 bis 2001 keine Beiträge im der Versicherungsverlauf ausgewiesen? Der Umstand, dass in der Versicherungsübersicht für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 2001 keine Beiträge ausgewiesen sind, beruht darauf, dass von den 4 Stand: Oktober 2012 Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 1978 keine Beiträge mehr an die ZVK entrichtet wurden. Vielmehr werden von diesem Zeitpunkt an nur noch Umlagen gezahlt, die vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 2001 allein vom Arbeitgeber zu tragen waren. 11. Weshalb sind vor 1978 keine Entgelte im Versicherungsverlauf ausgewiesen? Für die Höhe der Startgutschrift sind aus den Versicherungszeiten vor 1978 nur die Beiträge von Bedeutung. Die Entgelte aus diesen Zeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Startgutschrift. 5 Stand: Oktober 2012 II. Fragen zur Berechnung der Startgutschrift 1. Pflichtversicherung Im ersten Schritt werden die Zeiten der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung ermittelt. Dies sind alle Zeiten, in denen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Die Zahlung von Umlagen/Beiträgen an die Kasse ist nicht erforderlich. Damit werden auch Zeiten ohne Entgeltbezug (z.B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub) berücksichtigt. Die so ermittelten Monate werden dann in Jahre umgerechnet. 2. Gesamtversorgungsfähiges Entgelt Für Vollbeschäftigte entspricht das gesamtversorgungsfähige Entgelt - vereinfacht ausgedrückt -, dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 01.01.2002, d. h. als maßgebendes Arbeitsentgelt wird der Durchschnitt der Bruttoverdienste der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt (im Versicherungsverlauf unter Regelentgelt ersichtlich). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt kann sich durch Sonderentgelte (z.B. Überstundenvergütung, Bereitschaftsdienst) erhöhen. 3. Wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nachteilig aus das gesamtversorgungsfähige Entgelt aus? Nein. Liegt in den Jahren 1999 bis 2001 eine Teilzeitbeschäftigung vor, so wird das Regelentgelt dieser Jahre auf Vollbeschäftigung hochgerechnet. 4. Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung auf die Startgutschrift aus? Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der höchstmögliche Versorgungssatz von 91,75 % um den Gesamtbeschäftigungsquotienten gekürzt. Der Gesamtbeschäftigungsquotient ist eine Rechengröße. Er dient zur anteiligen Kürzung der einem Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem entsprechend Vollzeitbeschäftigten zustehenden Anwartschaft. 6 Stand: Oktober 2012 5. Was ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt und wie wird es ermittelt? (Kurzversion) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt wird errechnet, in dem das gesamtversorgungsfähige Entgelt in einem pauschalierten Verfahren so behandelt wird, als sei es steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer die Steuerklasse zugrunde gelegt, die sich aus den gemeldeten Daten des Arbeitgebers zum Familienstand und Kindergeldanspruch ergeben. Allerdings kennt die ZVK nur eine Unterscheidung nach Lohnsteuerklasse 1 und 3. 6. Was ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt und wie wird es ermittelt? (Langversion) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist lediglich eine Rechengröße, die zur Berechnung der zum 31. Dezember 2001 zustehenden Anwartschaft benötigt wird. Es wird dadurch ermittelt, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt folgende Beiträge - auch wenn sie tatsächlich nicht zu entrichten sind - abgezogen werden: Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse 1/0 oder ggf. 3/0 Solidaritätszuschlag Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitnehmeranteil nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Arbeitnehmeranteil an der Umlage Steueranteil aus der Zukunftssicherung Bei der Ermittlung dieser Beträge wurden die am 31. Dezember 2001 geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt. Die Steuerklasse 3/0 ist maßgebend, wenn der Pflichtversicherte am 31. Dezember 2001 verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er oder eine andere Person (z.B. geschiedener Ehegatte) Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind hat. Bei allen übrigen Fällen ist die Steuerklasse 1/0 zu Grunde zu legen. Die tatsächlich am 31.12.2001 auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerklasse ist für die Berechnung der Startgutschrift ohne Bedeutung und kann daher davon abweichen. 7 Stand: Oktober 2012 7. Weshalb wurde bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts nur die Steuerklasse 1/0 bzw. 3/0 - ohne Freibetrag - berücksichtigt? Die Berechnungen erfolgen nach einer pauschalen Methode zum 31.12.2001. Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist je nach Vorliegen der Voraussetzungen die Lohnsteuer nach Steuerklasse 3/0 oder 1/0 zu Grunde zu legen. Eine weitere Unterscheidung wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anwartschaftsberechtigten nicht vorgenommen. Auf die persönlichen Verhältnisse, die etwa bei der Lohn- und Einkommensteuer von Bedeutung sind (z. B. Zahl der Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft) kommt es daher nicht an. 8. Wird die Startgutschrift bei Heirat nach dem 31.12.2001 in Steuerklasse 3 umgestellt? Nein. In dem neuen Betriebsrentensystem hat die Steuerklasse keine Auswirkungen auf die Renten- bzw. Anwartschaftshöhe. Änderungen des Familienstandes, die nach dem 31.Dezember 2001 und damit nach der Überführung der Anwartschaft in das Betriebsrentensystem eintreten, führen daher nicht zu einer Änderung der Startgutschrift. 9. Höchstmöglicher Versorgungssatz Zunächst wird für den jeweiligen Versicherten der sich nach der bisherigen Satzung am 31.12.2001 ergebende Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt.Der höchstmögliche Nettoversorgungssatz beträgt 91,75 v.H. (bei durchgehender Vollbeschäftigung). Der Versorgungssatz vermindert sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung entsprechend dem sich am 31.12.2001 aus dem Beschäftigungsumfang ergebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten. . Bei durchgehender Halbtagsbeschäftigung ist er beispielsweise nur halb so hoch (45,88 %). 8 Stand: Oktober 2012 10. Höchstmögliche Gesamtversorgung Die zum 31.12.2001 höchstmögliche Versorgungsleistung wird errechnet, indem von der nach dem Höchstversorgungssatz erreichbaren Gesamtversorgung als Grundversorgung die nach dem steuerrechtlichen Näherungsverfahren zum 65. Lebensjahr ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wird. Daraus ergibt sich die Voll-Leistung. 11. Was versteht man unter „Rente nach dem Näherungsverfahren“ bzw. wie wird diese ermittelt? Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zu ermitteln. Das Näherungsverfahren ist eine sehr komplexe Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums zur pauschalierten Ermittlung des späteren Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vereinfacht dargestellt wird die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente dadurch ermittelt, dass das maßgebende gesamtversorgungsfähige Entgelt mit einem von dessen Höhe abhängigen Steigerungssatz von 0,88 bis 1,09 % , der Anzahl von 45 Versicherungsjahren und dem sog. Korrekturfaktor von 0,9086 multipliziert wird. 12. Wieso ist die gesetzliche Rente laut Renten-Info geringer als die bei der Ermittlung der Startgutschrift zu Grunde gelegte anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung? Bei der pauschalen Berechnung der gesetzlichen Rente wird angenommen, dass der Versicherte sein gesamten Arbeitsleben von 45 Jahren in der Rentenversicherung versichert war, weil zu seinen Gunsten auch die höchstmögliche Gesamtversorgung bei 91,75 % berücksichtigt wird. 9 Stand: Oktober 2012 Auf die konkrete individuelle Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaft kommt es in der betrieblichen Altersversorgung nicht an. Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Daher ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht individuell zu ermitteln, sondern nach dem vom Bundesministerium der Finanzen zugelassenen Verfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. „Näherungsverfahren“) zu berechnen. 13. Wie wird der prozentuale Anteil aus der Voll-Leistung ermittelt? Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beträgt die monatliche Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 2,25 v. H., höchstens jedoch 100 v. H. der Voll-Leistung. Der prozentuale Anteil an der Voll-Leistung wird also dadurch ermittelt, dass die Pflichtversicherungszeiten (bis auf die zweite Nachkommastelle) in Jahre umgerechnet und sodann mit 2,25 v. H. multipliziert werden. 14. Mindestrente Nach der Ermittlung der Startgutschrift aus der Voll-Leistung wird ein Günstigkeitsvergleich mit § 35 der alten Satzung (Versicherungsrente) durchgeführt. Diese sogenannte Mindestrente entspricht also dem Anspruch, der sich bei Weiterführung des bisherigen Rechts bei einem vorzeitigem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zum 31.12.2001 ergeben hätte. 15. Wie wird die Versicherungsrente nach § 35 der bisherigen Satzung berechnet? Die Versicherungsrente errechnet sich aus der Summe von 1,25 % der vor dem 01.01.1978 tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträgen, sowie 0,03125 % der zusatzversor- 10 Stand: Oktober 2012 gungspflichtigen Entgelte nach dem 01.01.1978. Dies entspricht einem Verrentungssatz von 15 % bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte. 16. Wie wird die Startgutschrift aus Mindestversorgungspunkten errechnet? Die Berücksichtigung von 1,84 Versorgungspunkten für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung beruht darauf, dass der Versicherte am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert war, so dass aufgrund einer besonderen tarifvertraglichen Regelung zu seinen Gunsten für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31.Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt wurden. Die Tarifpartner haben damit für am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre Pflichtversicherte eine Mindesthöhe der Startgutschrift festgelegt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung vermindert sich der Faktor 1,84 entsprechend dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten. Die Summe dieser Versorgungspunkte wird dann mit dem Messbetrag von 4 € multipliziert. 11 Stand: Oktober 2012 III. Verfahrensfragen 1. Was muss ich tun, wenn ich die Startgutschrift beanstanden will? Die Mitteilung über die Startgutschrift kann innerhalb von sechs Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber der ZVK beanstandet werden. Sinnvoll ist insoweit, dass die beanstandeten Punkte in diesem Schreiben unter Angabe der Versicherungsnummer konkret angesprochen werden. Die Beanstandung der Startgutschrift führt dazu, dass diese von der ZVK nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Das Ergebnis wird dem Versicherten schriftlich mitgeteilt. Die Beanstandung ist zu richten an: ZVK der Stadt Hannover, Teichstr. 11/13, 30449 Hannover 2. Wie und wann werde ich über meinen „aktuellen Kontostand (Versorgungspunkte)“ informiert? Jeder Pflichtversicherte erhält nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen aktuellen Versicherungsnachweis über seine im Versorgungspunktemodell insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters, in dem u. a. auch die Zahl aller bisherigen Versorgungspunkte angegeben wird. Dieser Versicherungsnachweis wird von der ZVK erstellt und dem Versicherten über den Arbeitgeber zugeleitet. 3. Bekomme ich jedes Jahr eine neue Berechnung meiner Rentenanwartschaft? Jeder Pflichtversicherte erhält nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen aktuellen Versicherungsnachweis über seine im Versorgungspunktemodell insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. 12 Stand: Oktober 2012 IV. Allgemeine/Sonstige Fragen 1. Kann eine neue Satzung bereits zugeschickt werden? Ja, eine Übersendung der neuen Satzung ist möglich. Diese kann auch auf derHomepage unter www.zvk-hannover.de SicherPlanen / Pflichtversicherung / Satzungen abgerufen werden. 2. Wo finde ich Erläuterungen zur Berechnung der Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Die Regelung des § 18 BetrAVG ist in der Satzung (§ 73 Abs. 1a) abgedruckt. 3. Ein Kollege erhält laut Rentenauskunft „wesentlich mehr Rente und noch eine Gesamtversorgung“ - warum ich nicht? In diesem Zusammenhang ist zunächst zu sehen, dass sich sowohl die im bisherigen Gesamtversorgungssystem als auch die im neuen Betriebsrentensystem erworbenen bzw. noch zu erwerbenden Anwartschaften von einzelnen Versicherten schon deshalb nicht miteinander vergleichen lassen, weil diesen grundsätzlich völlig verschiedene Erwerbsbiographien zugrunde liegen. Schon deshalb kann die von einem Kollegen ggf. erworbene Anwartschaft kein Maßstab für die eigene Anwartschaft sein. Die Berechnung der Rentenanwartschaft auf der Grundlage einer Gesamtversorgung kann darauf zurückzuführen sein, dass der Kollege zu den sog. rentennahen Jahrgängen gehört (also vor dem 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte). Für diesen Personenkreis besteht eine besondere Besitzschutzregelung, aufgrund der die in das neue Betriebsrentensystem zu übertragende Anwartschaft nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem zu berechnen ist. Sofern der Kollege nicht zu den sog. rentennahen Jahrgängen gehört, dürfte der Umstand, dass dessen Rentenauskunft noch auf der Basis einer Gesamtversorgung errechnet worden ist, darauf zurückzuführen sein, dass diese Auskunft zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem noch das bisherige Satzungsrecht gegolten hat. 13 Stand: Oktober 2012 4. Ein Kollege war genauso lange beim Arbeitgeber beschäftigt, erhält jedoch eine wesentlich höhere Startgutschrift wie ich. Die Anwartschaften von einzelnen Versicherten können schon deshalb nicht miteinander verglichen werden, weil diesen grundsätzlich völlig verschiedene Erwerbsbiographien zugrunde liegen. Entscheidend sind insoweit nicht nur die Versicherungszeiten, sondern beispielsweise auch das jeweilige zusatzversorgungspflichtige Entgelt, die Steuerklasse (III/0 oder I/0) der Beschäftigungsumfang und eventuelle Vorversicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Die von einem Kollegen erworbene Anwartschaft kann daher nicht als Maßstab für die eigene Anwartschaft herangezogen werden. 5. Ist es richtig, dass ich eine Startgutschrift erhalten habe, obwohl ich die Wartezeit noch nicht erfüllt habe? Eine Startgutschrift erhält jeder am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte. Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es insoweit nicht an. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Betriebsrente später grundsätzlich nur gezahlt werden kann, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt ist. 6. Bekomme ich später zwei Betriebsrenten, wenn ich den Arbeitgeber wechsle und dann bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung/-kasse versichert bin? Grundsätzlich sind Beschäftigte, die zu einem an einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber wechseln verpflichtet, die Überleitung der bei der ZVK bestehende Versicherung auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn zwischen der ZVK und der neuen Zusatzversorgungseinrichtung kein Überleitungsabkommen besteht. Sofern ein Überleitungsabkommen besteht und die bei der ZVK begründete Versicherung auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet worden ist, erhält der Berechtigte von der zuletzt zuständigen Zusatzversorgungskasse seine Betriebsrente, in die auch die Versicherung bei der ZVK bzw. die bei der ZVK erworbenen Versorgungspunkte mit einfließen. Voraussetzung für diese Betriebsrente ist selbstverständlich, dass 14 Stand: Oktober 2012 bei Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere also die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sind. Für die Erfüllung der Wartezeit werden dabei auch die Versicherungszeiten bei der ZVK berücksichtigt. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurde die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ab 01.01.2012 vereinabrt (z. B. für die Erfüllung der Wartezeit). Die erreichte Rentenanwartschaft bleibt dort bestehen, sodass später zwei Betriebsrenten gezahlt werden. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen ein Überleitungsabkommen mit der neuen Zusatzversorgungseinrichtung nicht besteht, erhält der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalles zwei einzelne Betriebsrenten. Voraussetzung für jede einzelne Betriebsrente ist, dass bei Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere also die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sind. 7. Wo muss die Überleitung der Versicherung bzw. der Versorgungspunkte von der ZVK Hannover auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden und wie findet diese statt ? Die Überleitung muss bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden. Sie erfolgt dann unmittelbar zwischen der ZVK und der anderen Zusatzversorgungseinrichtung auf der Grundlage des zwischen der ZVK und der anderen Zusatzversorgungseinrichtung geschlossenen Überleitungsabkommens. Anträge zur Überleitung erhalten Sie bei ihrer Personalstelle. 8. Wie und wo muss ich später die Rente beantragen, welche Unterlagen muss ich dazu einreichen? Der Antrag auf Betriebsrente ist unmittelbar bei der ZVK einzureichen. Der entsprechende Antragsvordruck kann bei Bedarf von der ZVK angefordert werden. Aus dem Antragsvordruck ergibt sich auch, welche Unterlagen dem Antrag im Einzelnen beizufügen sind (z. B. der Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers). 15 Stand: Oktober 2012 9. Was passiert mit meinen Versorgungspunkten, wenn ich beim Ausscheiden aus dem öffentlichen, kirchlichen Dienst die Wartezeit nicht erfüllt habe? Ebenso wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem wird eine Betriebsrente nach dem Versorgungspunktesystem grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt ist. Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit steht daher später regelmäßig nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dabei werden für die Erfüllung der Wartezeit alle Versicherungszeiten zusammengerechnet. Ist die Wartezeit dagegen bis zum Rentenbeginn nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Betriebsrente. In den Fällen, in denen die Wartezeit beim Rentenbeginn noch nicht erfüllt ist, kommt lediglich eine Beitragserstattung in Betracht. Bei der ZVK betrifft die Beitragserstattung grundsätzlich nur eigene Beiträge, die bis 1977 gezahlt wurden. Im Übrigen erlöschen durch die Beitragserstattung alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind. 10. Können meine Versorgungspunkte auf meinen Ehegatten übertragen werden, wenn ich beim Rentenbeginn die Wartezeit noch nicht erfüllt habe? „Nein“. Eine Übertragung der Versorgungspunkte auf den Ehegatten ist nicht möglich. Vielmehr kommt in den Fällen, in denen die Wartezeit beim Rentenbeginn noch nicht erfüllt ist, lediglich eine Beitragserstattung in Betracht. Bei der ZVK betrifft die Beitragserstattung grundsätzlich nur Beiträge, die bis 1977 gezahlt wurden.. Im Übrigen erlöschen durch die Beitragserstattung alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind. Weitere Fragen sowie Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Beiträgen bei Überleitungen. 11. Können meine Versorgungspunkte auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger (z. B. die BfA, LVA, DRV) übertragen werden, wenn ich beim Rentenbeginn die Wartezeit noch nicht erfüllt habe? „Nein“. Eine Übertragung der Versorgungspunkte auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich. 16 Stand: Oktober 2012 12. Gibt es bei der ZVK Auskunftsstellen (ähnlich wie bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern wie z. B. der BfA)? „Nein“. Die ZVK hat keine örtlichen Auskunftsstellen, vielmehr werden alle Anfragen zentral in Hannover bearbeitet. 13. Gibt es zum neuen Recht schon entsprechende Informationsbroschüren? Nein 14. Ich habe zwei Arbeitsverhältnisse im öffentlichen, kirchlichen Dienst. Gelten Besonderheiten ? Die zwei Versicherungsverhältnisse müssen zusammengeführt werden, damit eine Startgutschrift berechnet wird. 17 Stand: Oktober 2012 V. Fragen zum neuen Punktemodell der Zusatzversorgung Siehe auch www.zvk-hannover.de 1. Was ist der Messbetrag und wie wird dieser festgelegt? Der Messbetrag von 4 Euro ist der von den Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge – TV Kommunal) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Der Messbetrag hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen dient er der Ermittlung der als Startgutschrift zustehenden Versorgungspunkte. Dies geschieht dadurch, dass die zum 31. Dezember 2001 ermittelte Anwartschaft durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird. Darüber hinaus dient er aber insbesondere auch der Ermittlung der bei Rentenbeginn zustehenden Betriebsrente. Die Höhe der späteren Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und die im neuen System vom 1. Januar 2002 an erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag in Höhe von vier Euro vervielfältigt werden. 2. Bleibt der Messbetrag immer gleich hoch oder vermindert bzw. erhöht er sich? Der Messbetrag von 4 Euro bleibt gleich. Er ist der von den Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersvorsorge – TV - Kommunal) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Dieser Wert kann sich daher grundsätzlich nur dann ändern, wenn sich die versicherungsmathematischen Grundlagen, auf denen er beruht, grundlegend verändern. 3. Was sind Bonuspunkte und wie werden diese ermittelt? Bonuspunkte sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicher18 Stand: Oktober 2012 ten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. 4. Was sind soziale Komponenten und wie werden diese berechnet? Soziale Komponenten sind zunächst zusätzliche Versorgungspunkte für Zeiten, in denen das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht und daher kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird. Während dieser Zeit werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro ergeben würden. Zu den sozialen Komponenten zählen darüber hinaus auch zusätzliche Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres. In diesen Fällen werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten erhalten jedoch nur Versicherte, die bis zum Beginn der Erwerbsminderungsrente im öffentlichen Dienst beschäftigt und in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren. Auch für Zeiten des Mutterschutzes werden sowohl Umlagemonate als auch Versorgungspunkte berücksichtigt. Grundlage ist das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD. Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 werden vom Arbeitgeber gemeldet. Mutterschutzzeiten die vor dem 01.01.2012 liegen, werden nur auf Antrag berücksichtigt. 19 Stand: Oktober 2012 VI. Fragen zum Systemwechsel und PlusPunktRente 1. Warum wurde das neue System eingeführt und wer hat dies beschlossen? Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu einem Betriebsrentensystem in Form eines Versorgungspunktemodells wurde von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes beschlossen und ist im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen: • Die Abhängigkeit des bisherigen Gesamtversorgungssystems von externen Bezugssystemen (der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Steuer- und Sozialabgabensystem) hatte zur Folge, dass die bisherige Zusatzversorgung laufend den Änderungen dieser Bezugssysteme angepasst werden musste. Dies führte dazu, dass das bisherige Zusatzversorgungsrecht zum Einen von Jahr zu Jahr an Komplexität zunahm und dass zum Anderen die Entwicklung der Rentenanwartschaften nicht mehr zuverlässig eingeschätzt werden konnten. Damit war auch der Finanzierungsaufwand für die Zusatzversorgung in der bisherigen Form letztlich nicht mehr kalkulierbar. • Die steigende Komplexität des bisherigen Zusatzversorgungsrechts führte auch dazu, dass die Regelungen des Gesamtversorgungssystems in einzelnen Bereichen der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhielten. In diesem Zusammenhang wurde von dem Bundesverfassungsgericht u. a. auch die zunehmende Unverständlichkeit der Rentenberechnung beanstandet. • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes waren aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente“) ausgeschlossen. Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Die ZVK bietet hierfür mit der PlusPunktRente eine freiwillige Zusatzversicherung an, mit der die persönlichen Versorgungslücken geschlossen und der gewohnte Lebensstandard im Ruhestand abgesichert werden kann. 20 Stand: Oktober 2012 2. Die freiwillige Versicherung bei der ZVK (PlusPunktRente) Die freiwillige Zusatzrente der ZVK ist das ideale Produkt, um die bevorstehende Absenkung der gesetzlichen Rente auszugleichen. Die ZVK als Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung bietet Ihnen eine sichere und renditestarke Zusatzrente im Alter und, wenn Sie es wünschen, die Absicherung Ihrer Hinterbliebenen und/oder Ihres Invaliditätsrisikos. Mit Ihren freiwilligen Beiträgen erwerben Sie bei uns - ähnlich wie durch die Beiträge Ihres Arbeitgebers in der Pflichtversicherung – Versorgungspunkte. So erhöhen Sie kontinuierlich Ihre Rentenansprüche. Ein weiterer Vorteil für Sie: Ihre Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente werden vom Staat gefördert. Riester-Förderung: So geht’s: Sie zahlen aus Ihrem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn über Ihren Arbeitgeber bestimmte über die Jahre steigende Mindesteigenbeiträge zur freiwilligen Zusatzrente. Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder sonst zum geförderten Personenkreis gehören, erhalten Sie auf Antrag vom Staat dafür Zulagen, die Ihnen von uns in Form von Versorgungspunkten gutgeschrieben werden. Sie können Ihre Beiträge einschließlich der Zulagen auch bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Was für Sie günstiger ist - ob Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug -, prüft das Finanzamt von Amts wegen. Die Antragsformulare für die Zulagenförderung erhalten Sie rechtzeitig von der ZVK. Eine Infobroschüre und der Antrag auf eine Modellrechnung zur freiwilligen Versicherung kann unter der Rufnummer 0511 168-40 444 angefordert werden. 3. Wo liegen die Vorteile des neuen Systems gegenüber dem alten System? Die Vorteile des Betriebsrentensystems in Form eines Versorgungspunktemodells liegen zunächst darin, dass es sich bei dem Versorgungspunktesystem im Vergleich zu dem bisherigen Gesamtversorgungssystem um ein wesentlich einfacher strukturiertes Betriebsrentensystem handelt. Dies ermöglicht es beispielsweise, den Finanzierungsauf- 21 Stand: Oktober 2012 wand kalkulierbar zu halten und die Versicherten jährlich über die von ihnen erworbenen Versorgungsanwartschaften zu informieren. Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente“) ausgeschlossen waren. Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Die ZVK bietet hierfür mit der PlusPunktRente eine freiwillige Zusatzversicherung an, mit der die persönlichen Versorgungslücken geschlossen und der gewohnte Lebensstandard im Ruhestand abgesichert werden kann. 4. Wie hoch wäre der Anspruch bzw. die Anwartschaft für mich im alten System gewesen? Diese Frage kann von uns nicht beantwortet werden, da eine diesbezügliche Vergleichsberechnung von den Tarifvertragsparteien, auf deren Vereinbarungen das gesamte Versicherungs- und Leistungsrecht der Zusatzversorgung beruht, nicht vorgesehen worden ist. Im Übrigen ist zu sehen, dass auch die Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. der Satzung der ZVK alter Fassung auf dem Gesamtversorgungssystem basiert. Allerdings finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt. 5. Kann ich eine Vergleichsberechnung zum alten System anfordern? „Nein“. Eine entsprechende Vergleichsberechnung ist von den Tarifvertragsparteien, auf deren Vereinbarungen das gesamte Versicherungs- und Leistungsrecht der Zusatzversorgung beruht, nicht vorgesehen worden. Im Übrigen ist zu sehen, dass auch die Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. der Satzung der ZVK alter Fassung auf dem Gesamtversorgungssystem basiert. Allerdings finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt. 22 Stand: Oktober 2012 6. Ich habe vor einiger Zeit noch eine Rentenprobeberechnung auf der Grundlage des bisherigen Gesamtversorgungssystems erhalten, weshalb ist die Anwartschaft jetzt geringer? Wegen des Übergangs von der sehr komplexen, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung hin zum einfachen Versorgungspunktemodell sind die bisher erworbenen Anwartschaften auf der Basis der betriebsrentenrechtlichen Regelungen des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) i. V. m. der Satzung der ZVK alter Fassung zu ermitteln. Dabei finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt. Dies kann dazu führen, dass die zu übertragende Anwartschaft von dem in der Rentenprobeberechnung ausgewiesenen Betrag abweicht. Darüber hinaus können sich Abweichungen beispielsweise auch dadurch ergeben, dass sich das gesamtversorgungsfähige Entgelt verringert oder die bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen geändert haben. Anzumerken ist im Übrigen noch, dass in der Rentenprobeberechnung auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit ihr eine Zusage bezüglich der Art und Höhe der (zukünftigen) Leistung nicht verbunden ist. 7. Wie lange hält das neue System - kann es in einigen Jahren wieder zu wesentlichen Änderungen kommen? Die Ausgestaltung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes obliegt den Tarifvertragsparteien. Die Frage, wie lange das neue System „hält“ bzw. ob es in einigen Jahren wieder zu wesentlichen Änderungen kommen könnte, kann von uns daher nicht beurteilt werden. 23 Stand: Oktober 2012 VII. Fragen zu künftigen Ansprüchen 1. Bekommen auch Hinterbliebene eine Betriebsrente und wenn ja in welcher Höhe? Wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem bekommen auch im neuen Betriebsrentensystem Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente, wenn ein Versicherter, der u. a. die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, oder ein bereits Betriebsrentenberechtigter verstirbt. Dabei richtet sich die Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die „große Betriebsrente für Witwen/Witwer“ beträgt daher 60 % bzw. 55 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente und die „kleine Betriebsrente für Witwen/Witwer“ 25 %. Die Betriebsrente für Vollwaisen beträgt 20 %, die für Halbwaisen 10 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente. 2. Wie steigt die Betriebsrentenanwartschaft jährlich bzw. wie hoch ist die Rente später? Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System zusätzlich erworben werden. Versorgungspunkte ergeben sich zunächst für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der Versicherte ist. Darüber hinaus können sich die Betriebsrentenanwartschaften auch noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. 24 Stand: Oktober 2012 Die beim Eintritt des Versicherungsfalles zustehende Betriebsrente errechnet sich dann dadurch, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte addiert und mit dem Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematische festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) multipliziert werden. Dabei vermindert sich die Betriebsrente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H. Die Höhe einer späteren Betriebsrente kann von uns vorab nicht konkret berechnet werden, da beispielsweise Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (Änderungen des Beschäftigungsumfangs und damit des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Unterbrechungen oder vorzeitige Beendigung der Pflichtversicherung, Beurlaubung ohne Bezüge usw.) für uns nicht vorhersehbar sind. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Versicherten aufgrund des wesentlich einfacher strukturierten Betriebsrentensystems nunmehr jährlich über ihre bisher insgesamt erworbenen Anwartschaften informiert werden. 3. Wie wirkt sich unbezahlter Urlaub auf meine Rentenanwartschaft /-anspruch aus? Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System erworben werden. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Für die Zeiten eines unbezahlten Urlaub verringert sich das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt bzw. es fällt völlig weg, so dass im Rahmen der Pflichtversicherung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch entsprechend weniger bzw. gar keine Versorgungspunkte erworben werden. Während einer Beurlaubung besteht die Pflichtversicherung fort, so dass unabhängig von der bisherigen Versicherungszeit Bonuspunkte verteilt werden. Zudem werden im Falle einer Erwerbsminderungsrente zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60 Lebensjahres verteilt. Bei einer freiwilligen Versicherung bei der ZVK können auch während der Zeiten einer Beurlaubung eigene Beiträge eingezahlt und entsprechende (anteilige) Versorgungspunkte erworben werden. 25 Stand: Oktober 2012 4. Was ist zu beachten wenn das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst und damit die Pflichtversicherung vor Rentenbeginn enden? Die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in jedem Fall erhalten. Die Pflichtversicherung wird beitragsfrei fortgeführt. Nachteile können sich bei der Verteilung von Bonuspunkten und beim Beginn einer Erwerbsminderungsrente ergeben (siehe nachfolgende Erläuterungen). Bis zum Versicherungsfall (z.B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) muss die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sein, damit eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann. Bonuspunkte aus Überschüssen der Zusatzversorgungskasse erhalten alle Beschäftigte, die in der Zusatzversorgung pflichtversichert sind. Wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Rentenbeginn jedoch nur dann an der Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn eine Wartezeit von 120 Umlage- /Beitragsmonaten erfüllt ist. Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes erfolgen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft auch bei weniger als 120 Umlage/Beitragsmonaten an der Verteilung von Bonuspunkte teil, wenn die bisherige Anwartschaft auf Betriebsrente an die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird. Die Überleitung muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden. Dem Rentenkonto werden bis zum 60. Lebensjahr nur dann zusätzliche Versorgungspunkte hinzugerechnet, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung während einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung eintritt. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten. Nur eine bereits bestehende freiwillige Versicherung kann nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf schriftlichen Antrag des Versicherten fortgeführt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. 26 Stand: Oktober 2012 5. Wie wirkt sich Altersteilzeit auf meinen künftigen Rentenanspruch aus? Zusatzversorgungsrechtlich werden die pflichtversicherten Arbeitnehmer weiterhin so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Versorgungspunkte bei Alterteilzeit errechnen sich daher auf der Basis von 90 % des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dies bedeutet, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis regelmäßig nur zu geringen Einbußen bei der Betriebsrente führt. 6. Wird bei jeder künftigen Anpassung der Betriebsrente auch die „Näherungsrente“ neu berechnet? Nein: Für die Berechnung und Anpassung der Betriebsrenten in dem neuen Betriebsrentensystem spielt die Ermittlung der gesetzlichen Renten nach dem Näherungsverfahren keine Rolle mehr. Die Betriebsrenten berechnen sich allein aus den bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Versorgungspunkten, die mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert werden. Darüber hinaus wird die Betriebsrente zukünftig zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt und unabhängig von dieser zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 v. H. erhöht. 7. Wieso beträgt die Anpassung der Rente künftig nur noch 1 %? Die künftige Anpassung der Betriebsrenten um jährlich 1 % beruht auf der Entscheidung der Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge – TV - Kommunal – ATV-K) vom 1. März 2002. Mit diesem neuen Anpassungsmodus wurde u. a. auch dem Wunsch vieler Rentenempfänger nach einer einfachen Form der Anpassung der Renten Rechnung getragen. Im bisherigen Gesamtversorgungssystem war die Versorgungsrente in ihrer jeweiligen Höhe nämlich zum einen abhängig von den Veränderungen der Gesamtversorgung und zum anderen von den Anpassungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. So erhöhte sich in der Regel die Versorgungsrente, wenn die Gesamtversorgung entsprechend der Veränderung der Beamtenbezüge angehoben wurde, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aber unverändert blieb. Demgegenüber verminderte sich die Versorgungsrente, wenn bei gleichbleibender Gesamtversorgung die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht wurde. Ob und ggf. in welcher 27 Stand: Oktober 2012 Höhe die Renten im bisherigen Gesamtversorgungssystem zu dynamisieren waren, war daher nicht vorherzusehen. Durch die neue Anpassungsregelung stehen dagegen Zeitpunkt und Höhe künftiger Anpassungen bereits fest. 8. Kann die künftige Betriebsrente auch abgefunden werden? Betriebsrenten können grundsätzlich nur noch dann abgefunden werden, wenn sie einen Betrag von zurzeit bis zu 26,25 Euro nicht übersteigen. 9. Kann ich meine Anwartschaft durch die Einzahlung höherer Beiträge verbessern? „Ja“ und zwar im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) bei der ZVK. 10. Findet eine „Verzinsung meiner Anwartschaften“ statt, wenn ich aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst ausscheide und erst später (z. B. in 20 Jahren) in Rente gehe? Zunächst einmal ist insoweit zu sehen, dass bereits bei der Feststellung der jährlichen Versorgungspunkte eine zukünftige Verzinsung berücksichtigt wird: Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der Versicherte ist. Die Betriebsrentenanwartschaften können sich noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten allerdings nur die Pflichtversicherten sowie die beitragsfrei Versicherten, die bereits eine Wartezeit von 120 Umlage/Beitragsmonaten erfüllt haben. 28 Stand: Oktober 2012 11. Kann ich mir anstelle einer späteren Rente beim Ausscheiden aus dem öffentlichen, kirchlichen Dienst auch die Beiträge erstatten lassen? Eine Beitragserstattung ist nur möglich, sofern zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt ist. Zudem können die von dem Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Pflichtversicherung nicht erstattet werden. Bei der ZVK betrifft dies grundsätzlich nur eigene Beiträge, die bis 1977 gezahlt wurden. 12. Bekomme ich auch eine Rente, wenn ich beim Ausscheiden aus dem öffentlichen, kirchlichen Dienst die Wartezeit nicht erfüllt habe? Ebenso wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem wird eine Betriebsrente nach dem Versorgungspunktesystem grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt ist. Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen, kirchlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit steht daher später regelmäßig nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dazu werden für die Erfüllung der Wartezeit alle Versicherungsverhältnisse zusammengezählt. Ist die Wartezeit dagegen bis zum Rentenbeginn nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Betriebsrente. Die Erfüllung der Wartezeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall in dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis eingetreten ist. 13. Wird die Betriebsrente bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt? Grundsätzlich gelten bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente die gleichen Abschlagsregelungen wie bei der gesetzlichen Rente. Das bedeutet, dass die Betriebsrente für jeden Monat, für den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 % gekürzt wird. Allerdings ist der Abschlag bei der Betriebsrente auf maximal 10,8 % begrenzt. 14. Muss ich meine künftige Betriebsrente versteuern? 29 Stand: Oktober 2012 Nach der derzeitigen Rechtslage muss die spätere Betriebsrente, die aus Beiträgen resultiert, die im alten System, also vor dem 01.01.2002, geleistet wurden, nur mit dem sogenannten „Ertragsanteil“ versteuert werden. Dieser entspricht z. B. bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Zeit 27 % der Rente. Allerdings befindet sich die Besteuerung der Altersversorgungsleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 zur unterschiedlichen Besteuerung der gesetzlichen Renten und der Beamtenpensionen insgesamt in der politischen Diskussion. Prognosen zu der tatsächlichen Höhe der späteren Besteuerung der Betriebsrenten sind daher nicht möglich. Die spätere Betriebsrente (Betriebsrentenanteile), die aus Umlagen resultiert, die im neuen System, also seit dem 01.01.2002 geleistet werden, ist teilweise mit dem Ertragsanteil und teilweise mit dem dann geltenden individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben. Nach der derzeitigen Rechtslage können Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, dann einen Altersentlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Dieser beträgt 40% der Einkünfte, maximal 1.908 €. 15. Kann ich zu meiner zukünftigen Betriebsrente etwas hinzuverdienen? Grundsätzlich führt ein Hinzuverdienst während des Bezuges einer Betriebsrente nicht zu einer Verminderung der Rente. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn der Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung eingetreten ist sowie bei den Hinterbliebenenrenten. In beiden Fällen sind insoweit die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen wird eine Betriebsrente dann nicht gezahlt, wenn eine gesetzliche Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nur teilweise gezahlt wird oder endet. Voraussetzung für Beginn der Betriebsrente als Altersrente ist, dass aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente gezahlt wird. 16. Wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Hochrechnung der Zeiten vorgenommen? 30 Stand: Oktober 2012 Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt, wenn die Pflichtversicherung bis zum Rentenbeginn bestanden hat (soziale Komponente). 17. Wird beim Ableben des Rentners künftig ein Sterbegeld bezahlt? Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich im Rahmen der Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung darauf verständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld. 31 Stand: Oktober 2012