Frage-Antwort-Katalog zur Startgutschrift

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Frage-Antwort-Katalog zur Startgutschrift
Frage-Antwort-Katalog
zur Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge
(ZVK der Stadt Hannover)
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Fragen zur/zum Versicherung/Versicherungsverlauf .................................................................. 2
Fragen zur Berechnung der Startgutschrift ................................................................................... 6
Verfahrensfragen ................................................................................................................................ 12
Allgemeine/Sonstige Fragen ............................................................................................................ 13
Fragen zum neuen Punktemodell der Zusatzversorgung ........................................................ 18
Fragen zum Systemwechsel und PlusPunktRente .................................................................... 20
Fragen zu künftigen Ansprüchen ................................................................................................... 24
Grundsätzlich:
Hat die Pflichtversicherung am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch bestanden,
wird die in das Punktesystem zu übertragene Anwartschaft auf der Grundlage des § 18
Abs. 2 BetrAVG in Verbindung mit der Satzung der ZVK Hannover (bisherige Fassung)
ermittelt.
Sollten in diesem Katalog nicht alle Fragen beantwortet sein, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter
Servicerufnummer:
E-Mail:
0511 168-40 444 oder
16.1@Hannover-Stadt.de
Weitere Informationen
www.zvk-hannover.de
sowie
Anträge
finden
1
Stand: Oktober 2012
Sie
auf
unserer
Homepage
I.
Fragen zur/zum Versicherung/Versicherungsverlauf
1.
Wieso sind die Versicherungsabschnitte nicht vollständig (Unterbrechungszeiten)?
Der Versicherte war in den Zeiten nicht als Arbeitnehmer im öffentlichen oder kirchlichen
Dienst beschäftigt.
Eine befristete Beschäftigung von bis zu einem Jahr war in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn keine Vorzeiten vorlagen.
Die Zeiten wurden evtl. erstattet.
Die Zeiten wurden bei einer anderen Zusatzversorgungskasse (z.B. VBL) versichert und
sind nicht an die ZVK Hannover übergeleitet worden. Überleitungsantrag von ZVK
anfordern.
2.
Wieso weichen die Entgelte vom Versicherungsverlauf ab?
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist niedriger wie das steuerpflichtige bzw. sozialversicherungspflichtige Entgelt. Das Urlaubsgeld wird z.B. nicht bei der ZVK versichert.
3.
Können für Unterbrechungszeiten/Fehlzeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt
werden?
Nein.
Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Unterbrechungs-/Fehlzeiten ist nicht
möglich.
4.
Kann ich für Zeiten von Sonderurlaub (Beurlaubung ohne Bezüge) freiwillige Beiträge zahlen?
Vor 2002: nein
Im Rahmen der Pflichtversicherung ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bis
31.12.2001 durch den Arbeitnehmer nicht möglich.
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Stand: Oktober 2012
Ab dem Jahr 2002 können auch während der Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge im
Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung eigene Beiträge eingezahlt werden.
5.
Weshalb die Trennung zwischen Regel- und Sonderentgelt?
Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird grundsätzlich als monatlicher Durchschnitt
der zusatzversorgungspflichtigen Regelentgelte der letzten drei Kalenderjahre vor der
Schließung des Gesamtversorgungssystems (1999 bis 2001) berechnet. Das so ermittelte Entgelt entspricht in etwa dem letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich
der anteiligen Weihnachtszuwendung. Darüber hinaus werden bei der Ermittlung des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts in bestimmtem Umfang aber auch sog. unständige
Entgeltbestandteile für Arbeitsleistungen außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. für Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) berücksichtigt.
Diese unständigen Entgeltbestandteile werden als Sonderentgelt gemeldet und in die
Berechnung einbezogen, wenn ihr monatlicher Durchschnitt 2,5 % des „Regelentgelts“
erreicht. Ist dies der Fall, werden die Sonderentgelte insoweit berücksichtigt, als ihr monatlicher Durchschnitt 35 % des „Regelentgelts“ nicht übersteigt. Der monatliche Durchschnitt wird aus den letzten 10 Kalenderjahren vor der Schließung des Gesamtversorgungssystems (1992 bis 2001) berechnet.
Sonderentgelte sind im Versicherungsverlauf erst ab 1985 getrennt ausgewiesen. Für
Versicherungszeiten vor 1985 werden die Sonderentgelte und Regelentgelte in einer
Summe ausgewiesen.
6.
Wieso werden Zeiten aus einem Dienstverhältnis (Beamter, Zeitsoldat) nicht berücksichtigt?
Bei der Ermittlung der Startgutschrift können nur die Zeiten berücksichtigt werden, in
denen eine Pflichtversicherung bei der ZVK bestanden hat. Während des Bestehens eines Dienstverhältnisses als Beamter, Richter oder Soldat besteht keine Pflichtversicherung bei der ZVK, weil nur Angestellte und Arbeiter in der Zusatzversorgung des öffentlichen, kirchlichen Dienstes versichert werden können. Daher können diese Dienstzeiten
auch bei der Ermittlung der Startgutschrift nicht berücksichtigt werden.
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Stand: Oktober 2012
Eine Nachversicherung ist in der Zusatzversorgung nicht möglich. Diese erfolgt nach
Beendigung des Dienstverhältnisses als Beamter nur in der gesetzlichen Rentenversicherung.
7.
Warum sind Lehrzeiten im öffentlichen, kirchlichen Dienst nicht berücksichtigt?
Bei der Ermittlung der Startgutschrift werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen eine
Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung (z.B. ZVK, VBL) bestanden
hat. Voraussetzung für eine Pflichtversicherung ist u. a., dass der zu versichernde Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr (für Zeiten vor 1967 das 18. Lebensjahr) vollendet hat.
Für vor diesem Zeitpunkt liegende Ausbildungszeiten konnte keine Pflichtversicherung
durchgeführt werden, so dass diese Zeiten bei der Ermittlung der Startgutschrift auch
nicht berücksichtigt werden können.
8.
Warum sind Zeiten in der Privatwirtschaft nicht berücksichtigt?
Bei der Ermittlung der Startgutschrift sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung bestanden hat. Da während einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft regelmäßig keine Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht, können diese Zeiten bei der Ermittlung der Startgutschrift auch nicht berücksichtigt werden.
9.
Was ist mit meiner Versicherungszeit, die ich in der früheren DDR zurückgelegt
habe?
Sowohl die Zeiten in der Rentenversicherung der ehemaligen DDR als auch die Zeiten
in einem früheren Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR (sogenannte FZR
Zeiten), sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Sie werden daher
im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt.
10. Weshalb sind von 1978 bis 2001 keine Beiträge im der Versicherungsverlauf ausgewiesen?
Der Umstand, dass in der Versicherungsübersicht für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis
zum 31. Dezember 2001 keine Beiträge ausgewiesen sind, beruht darauf, dass von den
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Stand: Oktober 2012
Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 1978 keine Beiträge mehr an die ZVK entrichtet wurden. Vielmehr werden von diesem Zeitpunkt an nur noch Umlagen gezahlt, die vom
1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 2001 allein vom Arbeitgeber zu tragen waren.
11. Weshalb sind vor 1978 keine Entgelte im Versicherungsverlauf ausgewiesen?
Für die Höhe der Startgutschrift sind aus den Versicherungszeiten vor 1978 nur die Beiträge von Bedeutung. Die Entgelte aus diesen Zeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Startgutschrift.
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II. Fragen zur Berechnung der Startgutschrift
1.
Pflichtversicherung
Im ersten Schritt werden die Zeiten der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung ermittelt. Dies sind alle Zeiten, in denen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Die Zahlung von Umlagen/Beiträgen an die Kasse ist nicht erforderlich.
Damit werden auch Zeiten ohne Entgeltbezug (z.B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub,
Sonderurlaub) berücksichtigt. Die so ermittelten Monate werden dann in Jahre umgerechnet.
2.
Gesamtversorgungsfähiges Entgelt
Für Vollbeschäftigte entspricht das gesamtversorgungsfähige Entgelt - vereinfacht ausgedrückt -, dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 01.01.2002, d. h. als
maßgebendes Arbeitsentgelt wird der Durchschnitt der Bruttoverdienste der Jahre 1999,
2000 und 2001 zugrunde gelegt (im Versicherungsverlauf unter Regelentgelt ersichtlich).
Das gesamtversorgungsfähige Entgelt kann sich durch Sonderentgelte (z.B. Überstundenvergütung, Bereitschaftsdienst) erhöhen.
3.
Wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nachteilig aus das gesamtversorgungsfähige
Entgelt aus?
Nein. Liegt in den Jahren 1999 bis 2001 eine Teilzeitbeschäftigung vor, so wird das Regelentgelt dieser Jahre auf Vollbeschäftigung hochgerechnet.
4.
Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung auf die Startgutschrift aus?
Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der höchstmögliche Versorgungssatz von 91,75 %
um den Gesamtbeschäftigungsquotienten gekürzt.
Der Gesamtbeschäftigungsquotient ist eine Rechengröße. Er dient zur anteiligen Kürzung der einem Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem entsprechend Vollzeitbeschäftigten zustehenden Anwartschaft.
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5.
Was ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt und wie wird es ermittelt? (Kurzversion)
Das fiktive Nettoarbeitsentgelt wird errechnet, in dem das gesamtversorgungsfähige
Entgelt in einem pauschalierten Verfahren so behandelt wird, als sei es steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer die Steuerklasse
zugrunde gelegt, die sich aus den gemeldeten Daten des Arbeitgebers zum Familienstand und Kindergeldanspruch ergeben. Allerdings kennt die ZVK nur eine Unterscheidung nach Lohnsteuerklasse 1 und 3.
6.
Was ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt und wie wird es ermittelt? (Langversion)
Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist lediglich eine Rechengröße, die zur Berechnung der
zum 31. Dezember 2001 zustehenden Anwartschaft benötigt wird. Es wird dadurch ermittelt, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt folgende Beiträge - auch wenn
sie tatsächlich nicht zu entrichten sind - abgezogen werden:
Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse 1/0 oder ggf. 3/0
Solidaritätszuschlag
Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und
Arbeitnehmeranteil nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
Arbeitnehmeranteil an der Umlage
Steueranteil aus der Zukunftssicherung
Bei der Ermittlung dieser Beträge wurden die am 31. Dezember 2001 geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt.
Die Steuerklasse 3/0 ist maßgebend, wenn der Pflichtversicherte am 31. Dezember
2001 verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er oder eine andere Person (z.B. geschiedener Ehegatte) Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind hat.
Bei allen übrigen Fällen ist die Steuerklasse 1/0 zu Grunde zu legen.
Die tatsächlich am 31.12.2001 auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerklasse ist für
die Berechnung der Startgutschrift ohne Bedeutung und kann daher davon abweichen.
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Stand: Oktober 2012
7.
Weshalb wurde bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts nur die Steuerklasse 1/0 bzw. 3/0 - ohne Freibetrag - berücksichtigt?
Die Berechnungen erfolgen nach einer pauschalen Methode zum 31.12.2001.
Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist je nach Vorliegen der Voraussetzungen die Lohnsteuer nach Steuerklasse 3/0 oder 1/0 zu Grunde zu legen. Eine
weitere Unterscheidung wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anwartschaftsberechtigten nicht vorgenommen. Auf die persönlichen Verhältnisse, die etwa bei der
Lohn- und Einkommensteuer von Bedeutung sind (z. B. Zahl der Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft) kommt es daher nicht an.
8.
Wird die Startgutschrift bei Heirat nach dem 31.12.2001 in Steuerklasse 3 umgestellt?
Nein.
In dem neuen Betriebsrentensystem hat die Steuerklasse keine Auswirkungen auf die
Renten- bzw. Anwartschaftshöhe. Änderungen des Familienstandes, die nach dem
31.Dezember 2001 und damit nach der Überführung der Anwartschaft in das Betriebsrentensystem eintreten, führen daher nicht zu einer Änderung der Startgutschrift.
9.
Höchstmöglicher Versorgungssatz
Zunächst wird für den jeweiligen Versicherten der sich nach der bisherigen Satzung am
31.12.2001 ergebende Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt.Der höchstmögliche
Nettoversorgungssatz beträgt 91,75 v.H. (bei durchgehender Vollbeschäftigung).
Der Versorgungssatz vermindert sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung entsprechend dem sich am 31.12.2001 aus dem Beschäftigungsumfang ergebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten. . Bei durchgehender Halbtagsbeschäftigung ist
er beispielsweise nur halb so hoch (45,88 %).
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10. Höchstmögliche Gesamtversorgung
Die zum 31.12.2001 höchstmögliche Versorgungsleistung wird errechnet, indem von der
nach dem Höchstversorgungssatz erreichbaren Gesamtversorgung als Grundversorgung die nach dem steuerrechtlichen Näherungsverfahren zum 65. Lebensjahr ermittelte
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wird. Daraus ergibt sich die
Voll-Leistung.
11. Was versteht man unter „Rente nach dem Näherungsverfahren“ bzw. wie wird
diese ermittelt?
Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs.
2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für
die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein
zulässigen Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zu ermitteln.
Das Näherungsverfahren ist eine sehr komplexe Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums zur pauschalierten Ermittlung des späteren Rentenanspruchs aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Vereinfacht dargestellt wird die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente dadurch ermittelt, dass das maßgebende
gesamtversorgungsfähige Entgelt mit einem von dessen Höhe abhängigen Steigerungssatz von 0,88 bis 1,09 % , der Anzahl von 45 Versicherungsjahren und dem sog. Korrekturfaktor von 0,9086 multipliziert wird.
12. Wieso ist die gesetzliche Rente laut Renten-Info geringer als die bei der Ermittlung
der Startgutschrift zu Grunde gelegte anzurechnende Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung?
Bei der pauschalen Berechnung der gesetzlichen Rente wird angenommen, dass der
Versicherte sein gesamten Arbeitsleben von 45 Jahren in der Rentenversicherung versichert war, weil zu seinen Gunsten auch die höchstmögliche Gesamtversorgung bei
91,75 % berücksichtigt wird.
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Auf die konkrete individuelle Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaft kommt es in der
betrieblichen Altersversorgung nicht an.
Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs.
2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für
die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein
zulässigen Verfahren zu ermitteln. Daher ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht individuell zu ermitteln,
sondern nach dem vom Bundesministerium der Finanzen zugelassenen Verfahren zur
Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. „Näherungsverfahren“) zu berechnen.
13. Wie wird der prozentuale Anteil aus der Voll-Leistung ermittelt?
Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs.
2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beträgt die monatliche Anwartschaft für jedes
Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 2,25 v. H., höchstens jedoch
100 v. H. der Voll-Leistung. Der prozentuale Anteil an der Voll-Leistung wird also
dadurch ermittelt, dass die Pflichtversicherungszeiten (bis auf die zweite Nachkommastelle) in Jahre umgerechnet und sodann mit 2,25 v. H. multipliziert werden.
14. Mindestrente
Nach der Ermittlung der Startgutschrift aus der Voll-Leistung wird ein Günstigkeitsvergleich mit § 35 der alten Satzung (Versicherungsrente) durchgeführt. Diese sogenannte
Mindestrente entspricht also dem Anspruch, der sich bei Weiterführung des bisherigen
Rechts bei einem vorzeitigem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zum 31.12.2001
ergeben hätte.
15. Wie wird die Versicherungsrente nach § 35 der bisherigen Satzung berechnet?
Die Versicherungsrente errechnet sich aus der Summe von 1,25 % der vor dem
01.01.1978 tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträgen, sowie 0,03125 % der zusatzversor-
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Stand: Oktober 2012
gungspflichtigen Entgelte nach dem 01.01.1978. Dies entspricht einem Verrentungssatz
von 15 % bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte.
16. Wie wird die Startgutschrift aus Mindestversorgungspunkten errechnet?
Die Berücksichtigung von 1,84 Versorgungspunkten für jedes volle Kalenderjahr der
Pflichtversicherung beruht darauf, dass der Versicherte am 1. Januar 2002 bereits 20
Jahre pflichtversichert war, so dass aufgrund einer besonderen tarifvertraglichen Regelung zu seinen Gunsten für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum
31.Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt wurden. Die Tarifpartner haben damit für am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre Pflichtversicherte eine
Mindesthöhe der Startgutschrift festgelegt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung vermindert sich der Faktor 1,84 entsprechend dem am 31. Dezember 2001
maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten. Die Summe dieser Versorgungspunkte wird dann mit dem Messbetrag von 4 € multipliziert.
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III. Verfahrensfragen
1. Was muss ich tun, wenn ich die Startgutschrift beanstanden will?
Die Mitteilung über die Startgutschrift kann innerhalb von sechs Monaten nach Zugang
schriftlich gegenüber der ZVK beanstandet werden. Sinnvoll ist insoweit, dass die beanstandeten Punkte in diesem Schreiben unter Angabe der Versicherungsnummer konkret
angesprochen werden. Die Beanstandung der Startgutschrift führt dazu, dass diese von
der ZVK nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Das Ergebnis wird dem Versicherten schriftlich mitgeteilt.
Die Beanstandung ist zu richten an:
ZVK der Stadt Hannover, Teichstr. 11/13, 30449 Hannover
2. Wie und wann werde ich über meinen „aktuellen Kontostand (Versorgungspunkte)“ informiert?
Jeder Pflichtversicherte erhält nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen aktuellen
Versicherungsnachweis über seine im Versorgungspunktemodell insgesamt erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters, in dem u. a. auch die Zahl aller bisherigen
Versorgungspunkte angegeben wird. Dieser Versicherungsnachweis wird von der ZVK
erstellt und dem Versicherten über den Arbeitgeber zugeleitet.
3. Bekomme ich jedes Jahr eine neue Berechnung meiner Rentenanwartschaft?
Jeder Pflichtversicherte erhält nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen aktuellen Versicherungsnachweis über seine im Versorgungspunktemodell insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters.
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IV. Allgemeine/Sonstige Fragen
1.
Kann eine neue Satzung bereits zugeschickt werden?
Ja, eine Übersendung der neuen Satzung ist möglich. Diese kann auch auf derHomepage unter www.zvk-hannover.de SicherPlanen / Pflichtversicherung / Satzungen abgerufen werden.
2.
Wo finde ich Erläuterungen zur Berechnung der Betriebsrente nach § 18 Abs. 2
BetrAVG
Die Regelung des § 18 BetrAVG ist in der Satzung (§ 73 Abs. 1a) abgedruckt.
3.
Ein Kollege erhält laut Rentenauskunft „wesentlich mehr Rente und noch eine
Gesamtversorgung“ - warum ich nicht?
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu sehen, dass sich sowohl die im bisherigen
Gesamtversorgungssystem als auch die im neuen Betriebsrentensystem erworbenen
bzw. noch zu erwerbenden Anwartschaften von einzelnen Versicherten schon deshalb
nicht miteinander vergleichen lassen, weil diesen grundsätzlich völlig verschiedene Erwerbsbiographien zugrunde liegen. Schon deshalb kann die von einem Kollegen ggf.
erworbene Anwartschaft kein Maßstab für die eigene Anwartschaft sein.
Die Berechnung der Rentenanwartschaft auf der Grundlage einer Gesamtversorgung
kann darauf zurückzuführen sein, dass der Kollege zu den sog. rentennahen Jahrgängen gehört (also vor dem 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte).
Für diesen Personenkreis besteht eine besondere Besitzschutzregelung, aufgrund der
die in das neue Betriebsrentensystem zu übertragende Anwartschaft nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem zu berechnen ist.
Sofern der Kollege nicht zu den sog. rentennahen Jahrgängen gehört, dürfte der Umstand, dass dessen Rentenauskunft noch auf der Basis einer Gesamtversorgung errechnet worden ist, darauf zurückzuführen sein, dass diese Auskunft zu einem Zeitpunkt
erstellt wurde, zu dem noch das bisherige Satzungsrecht gegolten hat.
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4.
Ein Kollege war genauso lange beim Arbeitgeber beschäftigt, erhält jedoch eine
wesentlich höhere Startgutschrift wie ich.
Die Anwartschaften von einzelnen Versicherten können schon deshalb nicht miteinander
verglichen werden, weil diesen grundsätzlich völlig verschiedene Erwerbsbiographien
zugrunde liegen. Entscheidend sind insoweit nicht nur die Versicherungszeiten, sondern
beispielsweise auch das jeweilige zusatzversorgungspflichtige Entgelt, die Steuerklasse
(III/0 oder I/0) der Beschäftigungsumfang und eventuelle Vorversicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Die von einem Kollegen erworbene Anwartschaft kann daher nicht als Maßstab für die eigene Anwartschaft herangezogen werden.
5.
Ist es richtig, dass ich eine Startgutschrift erhalten habe, obwohl ich die Wartezeit
noch nicht erfüllt habe?
Eine Startgutschrift erhält jeder am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch Pflichtversicherte. Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es insoweit nicht an. Zu
sehen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Betriebsrente später grundsätzlich nur gezahlt werden kann, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60
Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt ist.
6.
Bekomme ich später zwei Betriebsrenten, wenn ich den Arbeitgeber wechsle und
dann bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung/-kasse versichert bin?
Grundsätzlich sind Beschäftigte, die zu einem an einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber wechseln verpflichtet, die Überleitung der bei der ZVK
bestehende Versicherung auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen.
Dies gilt lediglich dann nicht, wenn zwischen der ZVK und der neuen Zusatzversorgungseinrichtung kein Überleitungsabkommen besteht.
Sofern ein Überleitungsabkommen besteht und die bei der ZVK begründete Versicherung auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet worden ist, erhält der Berechtigte von der zuletzt zuständigen Zusatzversorgungskasse seine Betriebsrente, in
die auch die Versicherung bei der ZVK bzw. die bei der ZVK erworbenen Versorgungspunkte mit einfließen. Voraussetzung für diese Betriebsrente ist selbstverständlich, dass
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bei Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere also die Wartezeit von
60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sind. Für die Erfüllung der Wartezeit werden dabei
auch die Versicherungszeiten bei der ZVK berücksichtigt.
Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurde die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ab 01.01.2012 vereinabrt (z. B. für die Erfüllung der
Wartezeit). Die erreichte Rentenanwartschaft bleibt dort bestehen, sodass später zwei
Betriebsrenten gezahlt werden.
Lediglich in den seltenen Fällen, in denen ein Überleitungsabkommen mit der neuen Zusatzversorgungseinrichtung nicht besteht, erhält der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalles zwei einzelne Betriebsrenten. Voraussetzung für jede einzelne Betriebsrente ist, dass bei Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere also die
Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sind.
7.
Wo muss die Überleitung der Versicherung bzw. der Versorgungspunkte von der
ZVK Hannover auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden und
wie findet diese statt ?
Die Überleitung muss bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden.
Sie erfolgt dann unmittelbar zwischen der ZVK und der anderen Zusatzversorgungseinrichtung auf der Grundlage des zwischen der ZVK und der anderen Zusatzversorgungseinrichtung geschlossenen Überleitungsabkommens. Anträge zur Überleitung erhalten
Sie bei ihrer Personalstelle.
8.
Wie und wo muss ich später die Rente beantragen, welche Unterlagen muss ich
dazu einreichen?
Der Antrag auf Betriebsrente ist unmittelbar bei der ZVK einzureichen. Der entsprechende Antragsvordruck kann bei Bedarf von der ZVK angefordert werden.
Aus dem Antragsvordruck ergibt sich auch, welche Unterlagen dem Antrag im Einzelnen
beizufügen sind (z. B. der Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers).
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9.
Was passiert mit meinen Versorgungspunkten, wenn ich beim Ausscheiden aus
dem öffentlichen, kirchlichen Dienst die Wartezeit nicht erfüllt habe?
Ebenso wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem wird eine Betriebsrente nach dem
Versorgungspunktesystem grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn bis zum Rentenbeginn
die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt ist. Beim Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit steht daher später regelmäßig nur dann
ein Rentenanspruch zu, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dabei werden für die Erfüllung der Wartezeit
alle Versicherungszeiten zusammengerechnet. Ist die Wartezeit dagegen bis zum Rentenbeginn nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Betriebsrente. In den
Fällen, in denen die Wartezeit beim Rentenbeginn noch nicht erfüllt ist, kommt lediglich
eine Beitragserstattung in Betracht. Bei der ZVK betrifft die Beitragserstattung grundsätzlich nur eigene Beiträge, die bis 1977 gezahlt wurden. Im Übrigen erlöschen durch
die Beitragserstattung alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind.
10. Können meine Versorgungspunkte auf meinen Ehegatten übertragen werden,
wenn ich beim Rentenbeginn die Wartezeit noch nicht erfüllt habe?
„Nein“. Eine Übertragung der Versorgungspunkte auf den Ehegatten ist nicht möglich.
Vielmehr kommt in den Fällen, in denen die Wartezeit beim Rentenbeginn noch nicht erfüllt ist, lediglich eine Beitragserstattung in Betracht. Bei der ZVK betrifft die Beitragserstattung grundsätzlich nur Beiträge, die bis 1977 gezahlt wurden.. Im Übrigen erlöschen
durch die Beitragserstattung alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die
Beiträge erstattet worden sind. Weitere Fragen sowie Fragen zur Erstattungsfähigkeit
von Beiträgen bei Überleitungen.
11. Können meine Versorgungspunkte auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger (z. B. die BfA, LVA, DRV) übertragen werden, wenn ich beim Rentenbeginn die
Wartezeit noch nicht erfüllt habe?
„Nein“. Eine Übertragung der Versorgungspunkte auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich.
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12. Gibt es bei der ZVK Auskunftsstellen (ähnlich wie bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern wie z. B. der BfA)?
„Nein“. Die ZVK hat keine örtlichen Auskunftsstellen, vielmehr werden alle Anfragen
zentral in Hannover bearbeitet.
13. Gibt es zum neuen Recht schon entsprechende Informationsbroschüren?
Nein
14. Ich
habe
zwei
Arbeitsverhältnisse
im
öffentlichen,
kirchlichen
Dienst.
Gelten Besonderheiten ?
Die zwei Versicherungsverhältnisse müssen zusammengeführt werden, damit eine Startgutschrift berechnet wird.
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Stand: Oktober 2012
V. Fragen zum neuen Punktemodell der Zusatzversorgung
Siehe auch www.zvk-hannover.de
1.
Was ist der Messbetrag und wie wird dieser festgelegt?
Der Messbetrag von 4 Euro ist der von den Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge – TV Kommunal) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte
Wert eines Versorgungspunktes. Der Messbetrag hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen dient er der Ermittlung der als Startgutschrift zustehenden Versorgungspunkte. Dies
geschieht dadurch, dass die zum 31. Dezember 2001 ermittelte Anwartschaft durch den
Messbetrag von vier Euro geteilt wird. Darüber hinaus dient er aber insbesondere auch
der Ermittlung der bei Rentenbeginn zustehenden Betriebsrente. Die Höhe der späteren
Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift
und die im neuen System vom 1. Januar 2002 an erworbenen Versorgungspunkte mit
dem Messbetrag in Höhe von vier Euro vervielfältigt werden.
2.
Bleibt der Messbetrag immer gleich hoch oder vermindert bzw. erhöht er sich?
Der Messbetrag von 4 Euro bleibt gleich. Er ist der von den Tarifvertragsparteien in dem
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersvorsorge – TV - Kommunal) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Dieser Wert kann sich
daher grundsätzlich nur dann ändern, wenn sich die versicherungsmathematischen
Grundlagen, auf denen er beruht, grundlegend verändern.
3.
Was sind Bonuspunkte und wie werden diese ermittelt?
Bonuspunkte sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung
der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den
Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat
auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicher18
Stand: Oktober 2012
ten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von
120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
4.
Was sind soziale Komponenten und wie werden diese berechnet?
Soziale Komponenten sind zunächst zusätzliche Versorgungspunkte für Zeiten, in denen
das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht
und daher kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird. Während dieser Zeit
werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
von 500 Euro ergeben würden.
Zu den sozialen Komponenten zählen darüber hinaus auch zusätzliche Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod vor Vollendung des
60. Lebensjahres. In diesen Fällen werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die
Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der
Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Zusätzliche
Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten erhalten jedoch nur Versicherte, die bis zum
Beginn der Erwerbsminderungsrente im öffentlichen Dienst beschäftigt und in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren.
Auch für Zeiten des Mutterschutzes werden sowohl Umlagemonate als auch Versorgungspunkte berücksichtigt. Grundlage ist das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD. Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 werden vom Arbeitgeber gemeldet. Mutterschutzzeiten
die vor dem 01.01.2012 liegen, werden nur auf Antrag berücksichtigt.
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VI. Fragen zum Systemwechsel und PlusPunktRente
1. Warum wurde das neue System eingeführt und wer hat dies beschlossen?
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu einem Betriebsrentensystem in Form
eines Versorgungspunktemodells wurde von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes beschlossen und ist im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen:
•
Die Abhängigkeit des bisherigen Gesamtversorgungssystems von externen Bezugssystemen (der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Steuer- und Sozialabgabensystem) hatte zur Folge, dass die bisherige Zusatzversorgung laufend den Änderungen dieser Bezugssysteme angepasst werden musste.
Dies führte dazu, dass das bisherige Zusatzversorgungsrecht zum Einen von Jahr zu
Jahr an Komplexität zunahm und dass zum Anderen die Entwicklung der Rentenanwartschaften nicht mehr zuverlässig eingeschätzt werden konnten. Damit war auch
der Finanzierungsaufwand für die Zusatzversorgung in der bisherigen Form letztlich
nicht mehr kalkulierbar.
•
Die steigende Komplexität des bisherigen Zusatzversorgungsrechts führte auch dazu, dass die Regelungen des Gesamtversorgungssystems in einzelnen Bereichen
der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhielten. In diesem Zusammenhang
wurde von dem Bundesverfassungsgericht u. a. auch die zunehmende Unverständlichkeit der Rentenberechnung beanstandet.
•
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes waren aufgrund
der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem
Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente“) ausgeschlossen. Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Die ZVK bietet hierfür mit der PlusPunktRente eine freiwillige Zusatzversicherung an, mit der die persönlichen Versorgungslücken geschlossen und der gewohnte Lebensstandard im Ruhestand abgesichert
werden kann.
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2.
Die freiwillige Versicherung bei der ZVK (PlusPunktRente)
Die freiwillige Zusatzrente der ZVK ist das ideale Produkt, um die bevorstehende Absenkung der gesetzlichen Rente auszugleichen.
Die ZVK als Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung bietet Ihnen eine sichere
und renditestarke Zusatzrente im Alter und, wenn Sie es wünschen, die Absicherung Ihrer Hinterbliebenen und/oder Ihres Invaliditätsrisikos.
Mit Ihren freiwilligen Beiträgen erwerben Sie bei uns - ähnlich wie durch die Beiträge Ihres Arbeitgebers in der Pflichtversicherung – Versorgungspunkte. So erhöhen Sie kontinuierlich Ihre Rentenansprüche.
Ein weiterer Vorteil für Sie: Ihre Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente werden vom Staat
gefördert.
Riester-Förderung:
So geht’s: Sie zahlen aus Ihrem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn
über Ihren Arbeitgeber bestimmte über die Jahre steigende Mindesteigenbeiträge zur
freiwilligen Zusatzrente. Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder sonst zum geförderten Personenkreis gehören, erhalten Sie auf Antrag
vom Staat dafür Zulagen, die Ihnen von uns in Form von Versorgungspunkten gutgeschrieben werden. Sie können Ihre Beiträge einschließlich der Zulagen auch bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Was für Sie
günstiger ist - ob Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug -, prüft das Finanzamt
von Amts wegen. Die Antragsformulare für die Zulagenförderung erhalten Sie rechtzeitig
von der ZVK. Eine Infobroschüre und der Antrag auf eine Modellrechnung zur freiwilligen Versicherung kann unter der Rufnummer 0511 168-40 444 angefordert werden.
3.
Wo liegen die Vorteile des neuen Systems gegenüber dem alten System?
Die Vorteile des Betriebsrentensystems in Form eines Versorgungspunktemodells liegen
zunächst darin, dass es sich bei dem Versorgungspunktesystem im Vergleich zu dem
bisherigen Gesamtversorgungssystem um ein wesentlich einfacher strukturiertes Betriebsrentensystem handelt. Dies ermöglicht es beispielsweise, den Finanzierungsauf-
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Stand: Oktober 2012
wand kalkulierbar zu halten und die Versicherten jährlich über die von ihnen erworbenen
Versorgungsanwartschaften zu informieren.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente“) ausgeschlossen waren.
Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen
eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche
Förderung in Anspruch zu nehmen. Die ZVK bietet hierfür mit der PlusPunktRente eine
freiwillige Zusatzversicherung an, mit der die persönlichen Versorgungslücken geschlossen und der gewohnte Lebensstandard im Ruhestand abgesichert werden kann.
4.
Wie hoch wäre der Anspruch bzw. die Anwartschaft für mich im alten System gewesen?
Diese Frage kann von uns nicht beantwortet werden, da eine diesbezügliche Vergleichsberechnung von den Tarifvertragsparteien, auf deren Vereinbarungen das gesamte Versicherungs- und Leistungsrecht der Zusatzversorgung beruht, nicht vorgesehen worden ist. Im Übrigen ist zu sehen, dass auch die Berechnung der Startgutschrift
auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. der Satzung der ZVK alter Fassung
auf dem Gesamtversorgungssystem basiert. Allerdings finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt.
5.
Kann ich eine Vergleichsberechnung zum alten System anfordern?
„Nein“. Eine entsprechende Vergleichsberechnung ist von den Tarifvertragsparteien, auf
deren Vereinbarungen das gesamte Versicherungs- und Leistungsrecht der Zusatzversorgung beruht, nicht vorgesehen worden. Im Übrigen ist zu sehen, dass auch die Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. der
Satzung der ZVK alter Fassung auf dem Gesamtversorgungssystem basiert. Allerdings
finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen
statt.
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Stand: Oktober 2012
6.
Ich habe vor einiger Zeit noch eine Rentenprobeberechnung auf der Grundlage
des bisherigen Gesamtversorgungssystems erhalten, weshalb ist die Anwartschaft jetzt geringer?
Wegen des Übergangs von der sehr komplexen, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung hin zum einfachen Versorgungspunktemodell sind die bisher erworbenen Anwartschaften auf der Basis der betriebsrentenrechtlichen Regelungen des § 18 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) i. V. m. der Satzung der ZVK alter Fassung zu ermitteln. Dabei finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt. Dies kann dazu führen, dass die zu übertragende Anwartschaft von
dem in der Rentenprobeberechnung ausgewiesenen Betrag abweicht. Darüber hinaus
können sich Abweichungen beispielsweise auch dadurch ergeben, dass sich das gesamtversorgungsfähige Entgelt verringert oder die bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
geändert haben. Anzumerken ist im Übrigen noch, dass in der Rentenprobeberechnung
auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit ihr eine Zusage bezüglich der Art
und Höhe der (zukünftigen) Leistung nicht verbunden ist.
7.
Wie lange hält das neue System - kann es in einigen Jahren wieder zu wesentlichen Änderungen kommen?
Die Ausgestaltung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes obliegt den Tarifvertragsparteien. Die Frage, wie lange das neue System „hält“ bzw. ob es in einigen Jahren
wieder zu wesentlichen Änderungen kommen könnte, kann von uns daher nicht beurteilt
werden.
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VII. Fragen zu künftigen Ansprüchen
1.
Bekommen auch Hinterbliebene eine Betriebsrente und wenn ja in welcher Höhe?
Wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem bekommen auch im neuen Betriebsrentensystem Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente, wenn ein Versicherter, der u. a. die
Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, oder ein bereits Betriebsrentenberechtigter verstirbt. Dabei richtet sich die Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die „große Betriebsrente für Witwen/Witwer“ beträgt daher 60 % bzw. 55 % der dem
Verstorbenen zustehenden Betriebsrente und die „kleine Betriebsrente für Witwen/Witwer“ 25 %. Die Betriebsrente für Vollwaisen beträgt 20 %, die für Halbwaisen 10
% der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente.
2.
Wie steigt die Betriebsrentenanwartschaft jährlich bzw. wie hoch ist die Rente
später?
Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System zusätzlich erworben werden. Versorgungspunkte
ergeben sich zunächst für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins
Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger
der Versicherte ist.
Darüber hinaus können sich die Betriebsrentenanwartschaften auch noch durch sog.
Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung
der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den
Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat
auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von
120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
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Stand: Oktober 2012
Die beim Eintritt des Versicherungsfalles zustehende Betriebsrente errechnet sich dann
dadurch, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte addiert und mit dem Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematische
festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) multipliziert werden. Dabei vermindert sich
die Betriebsrente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend den
Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,3 v. H., höchstens jedoch um
10,8 v. H.
Die Höhe einer späteren Betriebsrente kann von uns vorab nicht konkret berechnet werden, da beispielsweise Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (Änderungen
des Beschäftigungsumfangs und damit des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Unterbrechungen oder vorzeitige Beendigung der Pflichtversicherung, Beurlaubung ohne
Bezüge usw.) für uns nicht vorhersehbar sind. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang
allerdings, dass die Versicherten aufgrund des wesentlich einfacher strukturierten Betriebsrentensystems nunmehr jährlich über ihre bisher insgesamt erworbenen Anwartschaften informiert werden.
3. Wie wirkt sich unbezahlter Urlaub auf meine Rentenanwartschaft /-anspruch aus?
Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System erworben werden. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten
Altersfaktor multipliziert wird. Für die Zeiten eines unbezahlten Urlaub verringert sich das
zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt bzw. es fällt völlig weg, so dass im Rahmen
der Pflichtversicherung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch entsprechend weniger bzw.
gar keine Versorgungspunkte erworben werden. Während einer Beurlaubung besteht
die Pflichtversicherung fort, so dass unabhängig von der bisherigen Versicherungszeit
Bonuspunkte verteilt werden. Zudem werden im Falle einer Erwerbsminderungsrente
zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60 Lebensjahres verteilt. Bei einer freiwilligen Versicherung bei der ZVK können auch während der Zeiten einer Beurlaubung eigene Beiträge eingezahlt und entsprechende (anteilige) Versorgungspunkte
erworben werden.
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4. Was ist zu beachten wenn das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
und damit die Pflichtversicherung vor Rentenbeginn enden?
Die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in jedem Fall
erhalten. Die Pflichtversicherung wird beitragsfrei fortgeführt. Nachteile können sich bei
der Verteilung von Bonuspunkten und beim Beginn einer Erwerbsminderungsrente ergeben (siehe nachfolgende Erläuterungen). Bis zum Versicherungsfall (z.B. Altersrente
oder Erwerbsminderungsrente) muss die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt sein, damit eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann.
Bonuspunkte aus Überschüssen der Zusatzversorgungskasse erhalten alle Beschäftigte, die in der Zusatzversorgung pflichtversichert sind. Wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Rentenbeginn jedoch nur dann an der
Verteilung
von
Bonuspunkten
teil,
wenn
eine
Wartezeit
von
120
Umlage-
/Beitragsmonaten erfüllt ist. Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes erfolgen,
nimmt die bisher erworbene Anwartschaft auch bei weniger als 120 Umlage/Beitragsmonaten an der Verteilung von Bonuspunkte teil, wenn die bisherige Anwartschaft auf Betriebsrente an die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird.
Die Überleitung muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung
beantragt werden.
Dem Rentenkonto werden bis zum 60. Lebensjahr nur dann zusätzliche Versorgungspunkte hinzugerechnet, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung während einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung eintritt. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten.
Nur eine bereits bestehende freiwillige Versicherung kann nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf schriftlichen Antrag des Versicherten fortgeführt werden.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen.
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5. Wie wirkt sich Altersteilzeit auf meinen künftigen Rentenanspruch aus?
Zusatzversorgungsrechtlich werden die pflichtversicherten Arbeitnehmer weiterhin so
gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Versorgungspunkte bei Alterteilzeit errechnen sich daher auf der Basis von 90 % des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dies bedeutet, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis regelmäßig nur zu geringen Einbußen bei der Betriebsrente führt.
6. Wird bei jeder künftigen Anpassung der Betriebsrente auch die „Näherungsrente“
neu berechnet?
Nein: Für die Berechnung und Anpassung der Betriebsrenten in dem neuen Betriebsrentensystem spielt die Ermittlung der gesetzlichen Renten nach dem Näherungsverfahren
keine Rolle mehr. Die Betriebsrenten berechnen sich allein aus den bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles erworbenen Versorgungspunkten, die mit dem Messbetrag von 4
Euro multipliziert werden. Darüber hinaus wird die Betriebsrente zukünftig zusätzlich zur
gesetzlichen Rente gezahlt und unabhängig von dieser zum 1. Juli eines jeden Jahres
um 1 v. H. erhöht.
7.
Wieso beträgt die Anpassung der Rente künftig nur noch 1 %?
Die künftige Anpassung der Betriebsrenten um jährlich 1 % beruht auf der Entscheidung
der Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des
öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge – TV - Kommunal – ATV-K) vom 1. März 2002. Mit
diesem neuen Anpassungsmodus wurde u. a. auch dem Wunsch vieler Rentenempfänger nach einer einfachen Form der Anpassung der Renten Rechnung getragen. Im bisherigen Gesamtversorgungssystem war die Versorgungsrente in ihrer jeweiligen Höhe
nämlich zum einen abhängig von den Veränderungen der Gesamtversorgung und zum
anderen von den Anpassungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. So
erhöhte sich in der Regel die Versorgungsrente, wenn die Gesamtversorgung entsprechend der Veränderung der Beamtenbezüge angehoben wurde, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aber unverändert blieb. Demgegenüber verminderte sich
die Versorgungsrente, wenn bei gleichbleibender Gesamtversorgung die anzurechnende
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht wurde. Ob und ggf. in welcher
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Höhe die Renten im bisherigen Gesamtversorgungssystem zu dynamisieren waren, war
daher nicht vorherzusehen. Durch die neue Anpassungsregelung stehen dagegen Zeitpunkt und Höhe künftiger Anpassungen bereits fest.
8.
Kann die künftige Betriebsrente auch abgefunden werden?
Betriebsrenten können grundsätzlich nur noch dann abgefunden werden, wenn sie einen
Betrag von zurzeit bis zu 26,25 Euro nicht übersteigen.
9.
Kann ich meine Anwartschaft durch die Einzahlung höherer Beiträge verbessern?
„Ja“ und zwar im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) bei der ZVK.
10. Findet eine „Verzinsung meiner Anwartschaften“ statt, wenn ich aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst ausscheide und erst später (z. B. in 20 Jahren) in Rente
gehe?
Zunächst einmal ist insoweit zu sehen, dass bereits bei der Feststellung der jährlichen
Versorgungspunkte eine zukünftige Verzinsung berücksichtigt wird: Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins
Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger
der Versicherte ist.
Die Betriebsrentenanwartschaften können sich noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen.
Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können,
sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten
benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des
verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten allerdings nur die Pflichtversicherten
sowie die beitragsfrei Versicherten, die bereits eine Wartezeit von 120 Umlage/Beitragsmonaten erfüllt haben.
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11. Kann ich mir anstelle einer späteren Rente beim Ausscheiden aus dem öffentlichen, kirchlichen Dienst auch die Beiträge erstatten lassen?
Eine Beitragserstattung ist nur möglich, sofern zum Zeitpunkt des Ausscheidens die
Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt ist. Zudem können die von
dem Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Pflichtversicherung nicht erstattet
werden. Bei der ZVK betrifft dies grundsätzlich nur eigene Beiträge, die bis 1977 gezahlt
wurden.
12. Bekomme ich auch eine Rente, wenn ich beim Ausscheiden aus dem öffentlichen,
kirchlichen Dienst die Wartezeit nicht erfüllt habe?
Ebenso wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem wird eine Betriebsrente nach dem
Versorgungspunktesystem grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn bis zum Rentenbeginn
die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt ist. Beim Ausscheiden aus dem
öffentlichen, kirchlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit steht daher später regelmäßig
nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund
eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dazu werden für die Erfüllung der Wartezeit alle Versicherungsverhältnisse zusammengezählt. Ist die Wartezeit dagegen bis
zum Rentenbeginn nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Betriebsrente.
Die Erfüllung der Wartezeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall
durch einen Arbeitsunfall in dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis
eingetreten ist.
13. Wird die Betriebsrente bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt?
Grundsätzlich gelten bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente die gleichen Abschlagsregelungen wie bei der gesetzlichen Rente. Das bedeutet, dass die Betriebsrente für jeden Monat, für den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um
0,3 % gekürzt wird. Allerdings ist der Abschlag bei der Betriebsrente auf maximal 10,8 %
begrenzt.
14. Muss ich meine künftige Betriebsrente versteuern?
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Nach der derzeitigen Rechtslage muss die spätere Betriebsrente, die aus Beiträgen resultiert, die im alten System, also vor dem 01.01.2002, geleistet wurden, nur mit dem
sogenannten „Ertragsanteil“ versteuert werden. Dieser entspricht z. B. bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Zeit 27 % der Rente. Allerdings
befindet sich die Besteuerung der Altersversorgungsleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 zur unterschiedlichen Besteuerung der gesetzlichen Renten und der Beamtenpensionen insgesamt in der politischen
Diskussion. Prognosen zu der tatsächlichen Höhe der späteren Besteuerung der Betriebsrenten sind daher nicht möglich. Die spätere Betriebsrente (Betriebsrentenanteile),
die aus Umlagen resultiert, die im neuen System, also seit dem 01.01.2002 geleistet
werden, ist teilweise mit dem Ertragsanteil und teilweise mit dem dann geltenden individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben. Nach
der derzeitigen Rechtslage können Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet
haben, dann einen Altersentlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Dieser beträgt
40% der Einkünfte, maximal 1.908 €.
15. Kann ich zu meiner zukünftigen Betriebsrente etwas hinzuverdienen?
Grundsätzlich führt ein Hinzuverdienst während des Bezuges einer Betriebsrente nicht
zu einer Verminderung der Rente. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn der Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung eingetreten ist sowie bei den Hinterbliebenenrenten. In beiden Fällen sind insoweit die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
Im Übrigen wird eine Betriebsrente dann nicht gezahlt, wenn eine gesetzliche Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nur teilweise gezahlt wird
oder endet. Voraussetzung für Beginn der Betriebsrente als Altersrente ist, dass aus der
gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente gezahlt wird.
16. Wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Hochrechnung der Zeiten
vorgenommen?
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Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60.
Lebensjahres werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt, wenn die Pflichtversicherung
bis zum Rentenbeginn bestanden hat (soziale Komponente).
17. Wird beim Ableben des Rentners künftig ein Sterbegeld bezahlt?
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich im Rahmen der Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung darauf verständigt, die bisherigen
Regelungen zum Sterbegeld schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr 2008 entfällt
das Sterbegeld.
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