Überleitung TvöD für Soziale Berufe

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Überleitung TvöD für Soziale Berufe
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Die Überleitung
von Beschäftigten im Sozial- und
Erziehungsdienst
in die S-Tabelle (TVÖD)
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
S. 3
Grundsätzliches
S. 4
Die neue Tabelle „S-Tabelle“ zur Eingruppierung der
Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
S. 6
Verfahren zur Überleitung
S. 8
Zuordnung zu einer konkreten Stufe und Stufenlaufzeit
S.11
Zuordnung S-Entgeltgruppe nach Tätigkeitsmerkmalen
S. 13
o
o
o
o
o
o
o
Kinderpfleger/-innen
Erzieher/-innen
Sozialarbeiter-/innen / Sozialpädagogen/-innen
Handwerklicher Erziehungsdienst
Heilpädagogen/-innen
Leiter/-innen von Kindertagesstätten
Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen von
Kindertagesstätten
Leiter/-innen von Kindertagesstätten für Behinderte
Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen
von Kindertagesstätten für Behinderte
Leiter/-innen von Erziehungsheimen
Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen
von Erziehungsheimen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen /
Psychagogen/-innen
S. 13
S. 16
S. 19
S. 27
S. 33
S. 34
Übersicht der Tätigkeitsmerkmale zu den S-Entgeltgruppen
S. 56
o
o
o
o
o
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S. 39
S. 43
S. 47
S. 51
S. 53
S. 55
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
1. Vorwort
(wird mit der Broschüre veröffentlicht)
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
2. Grundsätzliches
Mit den Änderungstarifverträgen vom 27. Juli 2009 im Geltungsbereich des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD) wird die Überleitung der
Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die neu geschaffenen S-Gruppen
geregelt.
Die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten ab dem 1. November 2009 für die
Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bei den kommunalen Arbeitgebern
(VKA). Als Übergangsregelung gelten sie bis zum Abschluss einer neuen
Entgeltordnung für den Geltungsbereich des TVÖD, ansonsten sind sie frühestens
nach fünf Jahren kündbar.
Weiter wurde eine besondere Entgelttabelle (S-Tabelle) mit so genannten „SGruppen“ eingeführt. Es bleibt aber die Koppelung an die regulären Tarifrunden des
öffentlichen Dienstes bestehen. Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes
erhalten damit auch die jeweils zukünftig zu erkämpfenden allgemeinen
Entgeltsteigerungen.
Die Tätigkeitsmerkmale des bisherigen Tarifvertrages für die Angestellten im Sozialund im Erziehungsdienst (gültig seit 1. Januar 1991) bleiben inhaltlich bis auf drei
Ausnahmen unverändert. Mit der Überleitung ist daher keine Neubewertung der
Stellen verbunden.
Die Änderungen sind:
• Die Protokollerklärung Nr. 9 zur Regelung der Berechnungsgrundlage für
Leitungen von Kindertagesstätten wird wie folgt verändert:
„Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare
Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag
gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur
Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber
verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht
zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge
demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
Damit kann zum Einen die Kinderzahl zukünftig um 5% unterschritten werden.
Zum Anderen sind arbeitgeberseitig zu verantwortende Veränderungen nicht
vergütungsrelevant. Hierzu gehören konzeptionelle Änderungen wie die
Einrichtung von Integrationsgruppen, Aufnahme von Kindern unter drei Jahren
und natürlich zukünftige Änderungen der Personalschlüssel.
•
Auf das Tätigkeitsmerkmal „Erzieher/-innen in Schulkindergärten, Vorschulkassen
oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kindern“ (bisher
Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT) wird verzichtet. Beschäftigte in dieser
Tätigkeit sind wie Erzieher/-innen mit entsprechender Tätigkeit in der
Entgeltgruppe S 6 eingruppiert.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
•
Für Sozialarbeiter/-innen, Sozialpädagogen/-innen und Diplompädagogen/-innen
wird ein neues Funktionsmerkmal S 14 eingeführt.
„Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen
zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit
mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen
Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von
Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B.
Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und
Landkreise).“
Diese Regelung gilt nach der Protokollerklärung auch für Beschäftigte mit dem
Abschluss Diplompädagoge/Diplompädagogin.
Im Unterschied zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen handelt es hierbei um ein
Funktionsmerkmal, d.h. wird die beschriebene Tätigkeit zeitlich überwiegend
ausgeübt, ist der/die Beschäftigte danach eingruppiert. Neben dem
Sozialpsychiatrischen Dienst gilt es insbesondere in den Allgemeinen Sozialen
Diensten.
Kinderbezogene Besitzstände (aus BAT/BAT-O) bleiben unberührt und werden
weiterhin entsprechend des Anspruchs gezahlt. Bei der Berechnung des
Vergleichsentgelts (siehe Kapitel 4) werden sie nicht einbezogen.
Strukturausgleiche, die bereits gezahlt werden, bleiben ebenfalls unberührt. Sie
werden entsprechend des §12 TVÜ-VKA weiterhin gezahlt. Am 1.11.2009 noch
ausstehende Strukturausgleiche für Ledige entfallen. Zukünftige Strukturausgleiche
für Verheiratete werden um den Betrag für Ledige gekürzt.
Individuelle Endstufen mit Beträgen oberhalb der Stufe 6 bleiben erhalten. Sie
verändern sich im Rahmen von Tarifrunden um denselben Vomhundertsatz bzw. in
demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die Zulagenregelung für Tätigkeiten „in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder
Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)“ bleibt entsprechend
der bisherigen Regelung im Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst erhalten.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
3. Die neue Tabelle („S-Tabelle“) für die Beschäftigten im Sozialund Erziehungsdienst
Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung findet auf Beschäftigte im Sozial- und
Erziehungsdienst abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD die (neue) Anlage C TVöD –
Tabellenentgelt S (Tarifgebiet West und Ost) – mit Anhang
(Eingruppierungsmerkmale) Anwendung.
a. Anlage C TVöD – Tarifgebiet West (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
S 18
S 17
Stufe 1
3.000,00
2700,00
Stufe 2
3.100,00
2.975,00
S 16Ü
S 16
S 15
S 14
S 13Ü
S 13
S 12Ü
S 12
S 11Ü
S 11
S 10
S9
S8
S7
S6
S5
S4
S3
S2
2.630,00
2.530,00
2.500,00
2.542,12
2.500,00
2.442,12
2.400,00
2.352,66
2.300,00
2.240,00
2.230,00
2.140,00
2.075,00
2.040,00
2.040,00
1.850,00
1.750,00
1.675,00
2.910,00
2.800,00
2.700,00
2.742,12
2.700,00
2.692,12
2.650,00
2.652,66
2.600,00
2.480,00
2.400,00
2.300,00
2.275,00
2.240,00
2.240,00
2.100,00
1.960,00
1.770,00
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Entwicklungsstufen
Stufe 3
3.500,00
3.300,00
3.245,00
3.130,00
3.000,00
2.950,00
2.992,12
2.950,00
2.932,12
2.890,00
2.782,66
2.730,00
2.600,00
2.550,00
2.500,00
2.435,00
2.400,00
2.390,00
2.230,00
2.100,00
1.840,00
Stufe 4
3.800,00
3.500,00
3.600,00
3.400,00
3.230,00
3.150,00
3.192,12
3.150,00
3.142,12
3.100,00
3.102,66
3.050,00
2.950,00
2.825,00
2.785,00
2.595,00
2.560,00
2.470,00
2.340,00
2.240,00
1.920,00
Stufe 5
4.250,00
3.900,00
3.820,00
3.700,00
3.600,00
3.400,00
3.442,12
3.400,00
3.402,12
3.360,00
3.352,66
3.300,00
3.230,00
3.050,00
3.045,00
2.715,00
2.705,00
2.580,00
2.410,00
2.280,00
2.000,00
Stufe 6
4.525,00
4.135,00
3.880,00
3.760,00
3.575,00
3.567,12
3.525,00
3.512,12
3.470,00
3.502,66
3.450,00
3.460,00
3.265,00
3.250,00
2.890,00
2.864,00
2.770,00
2.500,00
2.320,00
2.080,00
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
b. Anlage C TVöD – Tarifgebiet Ost (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
S 18
S 17
Stufe 1
2.910,00
2.619,00
Stufe 2
3.007,00
2.885,75
S 16Ü
S 16
S 15
S 14
S 13Ü
S 13
S 12Ü
S 12
S 11Ü
S 11
S 10
S9
S8
S7
S6
S5
S4
S3
S2
2.551,10
2.454,10
2.500,00
2.542,12
2.500,00
2.442,12
2.400,00
2.352,66
2.300,00
2.240,00
2.230,00
2.140,00
2.075,00
2.040,00
2.040,00
1.850,00
1.750,00
1.675,00
2.822,70
2.716,00
2.700,00
2.742,12
2.700,00
2.692,12
2.650,00
2.652,66
2.600,00
2.480,00
2.400,00
2.300,00
2.275,00
2.240,00
2.240,00
2.100,00
1.960,00
1.770,00
Entwicklungsstufen
Stufe 3
3.395,00
3.201,00
3.147,65
3.036,10
2.910,00
2.950,00
2.992,12
2.950,00
2.932,12
2.890,00
2.782,66
2.730,00
2.600,00
2.550,00
2.500,00
2.435,00
2.400,00
2.390,00
2.230,00
2.100,00
1.840,00
Stufe 4
3.686,00
3.395,00
3.492,00
3.298,00
3.133,10
3.150,00
3.192,12
3.150,00
3.142,12
3.100,00
3.102,66
3.050,00
2.950,00
2.825,00
2.785,00
2.595,00
2.560,00
2.470,00
2.340,00
2.240,00
1.920,00
Stufe 5
4.122,50
3.783,00
3.705,40
3.589,00
3.492,00
3.400,00
3.442,12
3.400,00
3.402,12
3.360,00
3.352,66
3.300,00
3.230,00
3.050,00
3.045,00
2.715,00
2.705,00
2.580,00
2.410,00
2.280,00
2.000,00
Stufe 6
4.389,25
4.010,95
3.763,60
3.647,20
3.575,00
3.567,12
3.525,00
3.512,12
3.470,00
3.502,66
3.450,00
3.460,00
3.265,00
3.250,00
2.890,00
2.864,00
2.770,00
2.500,00
2.320,00
2.080,00
Eine Unterscheidung zur Tabelle für das Tarifgebiet West gibt es nur noch in den
Entgeltgruppen S15 bis S18. Mit der zum 1.1.2010 vereinbarten Angleichung
aller Entgelte im TVÖD wird auch diese Unterscheidung hinfällig. Diese Tabelle
wirkt somit nur in den Monaten November und Dezember 2009.
c.
Abweichend von § 16 Abs. 3 TVöD beträgt in allen Entgeltgruppen die
Stufenlaufzeit in der Stufe 2 drei Jahre und in der Stufe 3 vier Jahre. In der
Entgeltgruppe S 8 beträgt die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 acht Jahre und in der
Stufe 5 zehn Jahre.
Diese veränderten Stufenlaufzeiten finden bei der Überleitung Berücksichtigung.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
4. Verfahren zur Überleitung
Überleitung – dieser Begriff steht für die Garantie, dass an dem Tag, an dem der
neue Tarifvertrag gilt, jede/r mindestens das gleiche Einkommen bezieht wie bisher.
Das Überleitungsverfahren erfolgt in 3 Schritten
Schritt 1:
Schritt 2:
Schritt 3:
Bildung eines Vergleichsentgelts
Zuordnung zur S-Entgeltgruppe
Zuordnung zur Stufe und Stufenlaufzeit
Die Verfahren der Überleitung sind je nach Beginn der Beschäftigungszeit, dem
Tätigkeitsmerkmal und der alten Entwicklungsstufe unterschiedlich. Grundsätzlich
gelten folgende Verfahren:
Beginn der Tätigkeit
Vor dem 1.10.2005
Vor dem 1.10.2005
Nach dem 30.09.2005 und
vor dem 1.11.2009
Betroffene S-Entgeltgruppe
Grds. alle S-Entgeltgruppen
S 11, 12, 13, 16 mit
Vergütungsgruppenzulage
Alle S-Entgeltgruppen
Verfahren
Verfahren 1
Verfahren 2
Verfahren 3
Ab dem 1.11.2009 wird direkt in die neuen S-Tabellen eingruppiert.
Verfahren 1
Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden
Tabellenentgelt sowie einer etwaigen Vergütungsgruppenzulage gebildet. Bei
Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 übergeleitet werden, erhöht sich das
Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent. Ausnahme ist die Überleitung in die S 8, hier
werden die 2,65% nur in den Stufen 2 – 4 hinzugerechnet, da Stufe 5 bereits die
Endstufe ist.
Anstehende Stufenaufstiege im November 2009 werden bei der Bemessung des
Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009
erfolgt.
Bildung des Vergleichentsgelts:
Tabellenentgelt
+ Vergütungsgruppenzulage (sofern gezahlt)
+ 2,65% (sofern beschäftgt vor dem 1.10.2005 und in Stufe 2 bis 5)
= Vergleichsentgelt
Entsprechend der Regelung der Stufenlaufzeiten wird zur entsprechenden Stufe der
neuen S-Entgeltgruppe zugeordnet. Ist das Vergleichentgelt niedriger als die
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
zugeordnete S-Entgeltgruppe, so erhalt der/die Beschäftigte dieses neue
Tabellenentgelt.
Ist das Vergleichsentgelt höher als die zugeordnete S-Entgeltgruppe, so erhält
die/der Beschäftigte das individuelle Vergleichsentgelt in der neuen Entgeltgruppe
nach neuer Stufenlaufzeit, bis die nächste, den Betrag des individuellen
Vergleichsentgelts abdeckende Stufe erreicht wird. In Fällen, in denen diese
Regelung dazu führt, dass die/der Beschäftigte einer höheren als der nächsten Stufe
zuzuordnen wäre, erhält sie/er die übernächste Stufe nach Zurücklegung der hierfür
erforderlichen Gesamtstufenlaufzeit zum Erreichen dieser Stufe.
Verfahren 2
Überleitung in die S 11, 12, 13 und 16
Betroffen sind Beschäftigte, die am 1.10.2005 aus dem BAT/BAT-O übergeleitet
wurden und denen eine Vergütungsgruppenzulage zusteht.
Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden
Tabellenentgelt sowie der Vergütungsgruppenzulage gebildet. Anstehende
Stufenaufstiege im November 2009 werden bei der Bemessung des
Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009
erfolgt.
Es erfolgt eine Überleitung in besondere Ü - Tabellen. Diese besonderen
Tabellenwerte sind gegenüber den regulären Tabellenwerten erhöht.
Diese Tabellenwerte finden sich in der nachfolgenden Tabelle:
Ü-Tabelle
S 11 Ü
S 12 Ü
Stufe 1
2352,66
2442,12
Stufe 2
2652,66
2692,12
Stufe 3
2782,66
2932,12
Stufe 4
3102,66
3142,12
Stufe 5
3352,66
3402,12
Stufe 6
3502,66
3512,12
S 13 Ü
S 16 Ü –
West
S 16 U –
Ost
2542,12
_
2742,12
_
2992,12
3192,12
3442,12
3.245,00
3.600,00
3.820,00
3567,12
_
3.147,65
3.492,00
3.705,40
-
-
-
In die Entgeltgruppe S 16Ü werden nur Beschäftigte übergeleitet, die sich in ihrer
bisherigen Entgeltgruppe in den Stufen 3 oder 4 befinden. Ab dem Erreichen der
Stufe 6 kommt der reguläre Wert der Entgeltgruppe S 16 zum Tragen.
Verfahren 3
Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden
Tabellenentgelt gebildet. Anstehende Stufenaufstiege im November 2009 werden bei
der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg
bereits im Oktober 2009 erfolgt.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Ausnahme
Wahlrecht und Antragsfrist im Bereich der Entgeltgruppen S 8 und S 9
Vorhandene Beschäftigte, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S8 oder S9
erfüllen (bisher BAT Vb nach Aufstieg aus Vc oder BAT Vb ohne Aufstieg) werden
nur dann in die S-Tabelle übergeleitet, wenn sie dies bis zum 31.12.2009
beantragen.
(Der Antrag sollte nur gestellt werden, wenn die Endstufe bereits erreicht ist oder die
Erreichung der Endstufe kurz bevor steht. Hierbei sind die längeren Stufenlaufzeiten
in der S 8 zu berücksichtigen.)
Näheres wird einem „Überleitungsrechner“ zu entnehmen sein, der von ver.di zur
Verfügung gestellt wird. Bei Beratungsbedarf bieten die ver.di-Bezirksverwaltungen
Hilfestellungen.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
5. Zuordnung zu einer konkreten Stufe und Stufenlaufzeit.
Die Stufenzuordnung erfolgt monats- und tagesgenau horizontal ausschließlich nach
der in der jetzigen Entgeltgruppe erreichten Stufe und dem Jahr der Stufenlaufzeit.
Damit werden auch vorgezogene Stufenaufstiege berücksichtigt. Es spielt keine
Rolle, auf welchem Weg die jetzige Stufe und Stufenlaufzeit erreicht worden ist.
Überleitung aus der Stufe 6
Soweit bei der Überleitung aus der bisherigen Stufe 6 TVöD (wobei das Entgelt für
die Berechnung des Vergleichsentgelts nicht um 2,65% erhöht wird) nicht das – um
2,65% erhöhte – Entgelt der Stufe 5 erreicht wird, stellt die VKA in einem
Rundschreiben frei, das Vergleichsentgelt auf den Wert der – erhöhten – Stufe 5
anzuheben.
Stufen-Zuordnungstabelle zur Überleitung in die Entgelttabelle S (Anlage C
zum TVöD)
1. Nachstehende Tabelle kommt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte und für
nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte zur Anwendung:
Bisherige Stufe
und Jahr innerhalb
der Stufe
1
2/1
2/2
3/1
3/2
3/3
4/1
4/2
4/3
4/4
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5
6/1
6/2
6/3
…….
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Neue Stufe
und Jahr
innerhalb der
Stufe
1
2/1
2/2
2/3
3/1
3/2
3/3
3/4
4/1
4/2
4/3
4/4
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5
6/1
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Bei der Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 8 in die neue
Entgeltgruppe S 8 sind die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 4 und 5
zu berücksichtigen.
2. Nachstehende Tabelle kommt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zur
Anwendung, soweit sie in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden:
Bisherige Stufe
und Jahr innerhalb
der Stufe
1
2/1
2/2
3/1
3/2
3/3
4/1
4/2
4/3
4/4
4/5
4/6
4/7
4/8
4/9
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5
5/6
5/7
5/8
5/9
5/10
5/11
5/12
…….
Neue Stufe
und Jahr
innerhalb der
Stufe
1
2/1
2/2
2/3
3/1
3/2
3/3
3/4
4/1
4/2
4/3
4/4
4/5
4/6
4/7
4/8
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5
5/6
5/7
5/8
5/9
5/10
6/1
Bei der Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die neue
Entgeltgruppe S 9 sind die regulären Stufenzulaufzeiten in den Stufen 4 und 5 zu
berücksichtigen.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6. Zuordnung zur S-Entgeltgruppe nach Tätigkeitsmerkmalen
Nachfolgend sind für alle Tätigkeitsfelder des Sozial- und Erziehungsdienstes im
Geltungsbereich des TVÖD die Eingruppierungen nach BAT, nach TVöD/TVÜ-VKA
und nach den neu gebildeten S-Entgeltgruppen dargestellt.
6.1 Kinderpfleger/-innen
Kinderpfleger/-innen waren im BAT in die Vergütungsgruppen IX, VIII/VII (2 Jahre
Bewährungszeit) oder VII/VIb (5 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung
in den TVÖD erfolgte in die EG 2, 3 oder 5. Nach dem 30.09.2005 eingestellte
Kinderpfleger/-innen waren in EG 3 oder 5 zugeordnet.
Die neue Eingruppierung lautet S 2, 3 oder 4.
Hinweis:
Die Konzeptionen und damit auch die pädagogische Arbeit vieler Kindertagesstätten
haben sich in den letzten Jahren verändert. Es kann daher Sinn machen, zu
überprüfen, ob bei der Eingruppierung von Kinderpfleger/-innen und
Sozialassistenten/-innen das Tätigkeitsmerkmal „Kinderpfleger/-innen … mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ (S4) erfüllt ist.
BAT
TVÜ-VKA
TVöD
S-Entgeltgruppe
in der Tätigkeit
IX
2
2
S2
Regeltätigkeit
VIII/VII
3/5
3
S3
Heraushebung
VII/VIb
5/6
5
S4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger/innen
SuE-Tarifmerkmal
S2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher
Anerkennung.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
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Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 31.10.2009
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Kinderpfleger/-innen in Regeltätigkeit
Kinderpflegerinnen in der Regeltätigkeit waren im BAT in die Vergütungsgruppen
VIII/VII (2 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert.
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 3 oder 5. Auf Antrag konnten alle bis
zum 30.09.2005 eingestellten Kinderpflegerinnen die EG 5 erreichen.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Kinderpflegerinnen waren in der EG 3
eingruppiert.
Die neue Zuordnung lautet S 3.
SuE-Tarifmerkmal
S3
Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10..2009
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Kinderpfleger/-innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
Kinderpfleger/-innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren im BAT in die
Vergütungsgruppen VII/VIb (5 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert.
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 5 oder 6. Auf Antrag konnten alle vor
dem 1.11.2004 eingestellten Kinderpflegerinnen die EG 6 erreichen.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Kinderpflegerinnen mit schwierigen fachlichen
Tätigkeiten waren in der EG 5 eingruppiert.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Die neue Eingruppierung lautet S 4.
SuE-Tarifmerkmal
S 4 Fallgruppe 1
Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 2 SGB IX und in
psychiatrischen
Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben
in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen
sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des
§ 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen
von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
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Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.2 Erzieher/-innen
Erzieher/-innen waren im BAT in die Vergütungsgruppen VII, VIb/Vc (3 Jahre
Bewährungszeit und nach siebenjähriger Tätigkeit eine Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 5 v.H), Vc oder Vc/Vb (4 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert.
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 5, 6, 8 oder 9.
BAT
TVÜ-VKA
TVöD
SEntgeltgruppe
in der
Tätigkeit
VII
5
5
S4
Regeltätigkeit
Heraushebung
VIb/ Vc +
Vergütungsgruppenzulage
6/8
6
S6
Vc/ Vb
8/9
8
S8
Koordinierende
Aufgaben
Vb +
Vergütungsgruppenzulage
9
9
S9
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen
Angestellte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen waren im BAT in der
Vergütungsgruppen VII eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG
5. Nach dem 30.09.2005 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen
waren in der EG 5 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 4.
SuE-Tarifmerkmal
S 4 (ohne die Stufen 5 und 6) Fallgruppe 3
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher
Anerkennung.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
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Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65%
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Erzieher/-innen mit Regeltätigkeit
Erzieher/-innen mit Regeltätigkeit waren im BAT in die Vergütungsgruppen VIb/Vc (3
Jahre Bewährungszeit) eingruppiert und erhielten nach siebenjähriger Tätigkeit eine
Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte
in die EG 6 oder 8. Auf Antrag konnten alle bis zum 30.09.2005 eingestellten
Erzieherinnen die EG 8 erreichen.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Erzieherinnen waren in der EG 6 eingruppiert.
Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für
nicht schulpflichtige Kinder
Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für diese Beschäftigten (bisher Vergütungsgruppe
Vc Fallgruppe 6 BAT ohne Aufstieg, nach siebenjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H) wird nicht vereinbart. Sie sind als
„Erzieher/innen mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe S 6 eingruppiert.
SuE-Tarifmerkmal
S6
Erzieherinnen/ Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + ggf. zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren im BAT in
die Vergütungsgruppen Vc/ Vb (4 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die
Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 8 oder 9.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Erzieher/-innen mit besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten waren in der EG 8 eingruppiert. Auf Antrag konnten alle bis
zum 30.09.2005 eingestellten Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Tätigkeiten die EG 9 erreichen. In der EG 9 konnte die Stufe 6 nicht erreicht
werden.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Erzieher/-innen mit besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten waren in der EG 8 eingruppiert
Die neue Eingruppierung lautet S 8.
SuE-Tarifmerkmal
S 8 Fallgruppe 1
Erzieherinnen / Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder
zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im
Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 2 SGB IX oder von
Kindern
und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens
der Entgeltgruppe SuE VI,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 5)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeit (siehe Kapitel 5)
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben
Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben waren im BAT in die
Vergütungsgruppe Vb eingruppiert und erhielten nach vierjähriger Bewährung in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 6 v.H.. Die
Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden
Aufgaben waren ebenfalls in der EG 9 eingruppiert.
Die neue Eingruppierung lautet S 9.
SuE-Tarifmerkmal
S 9 Fallgruppe 1
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens
der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nachab dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + ggf. zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
Seite 19 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.3 Sozialarbeiter/-innen/ Sozialpädagogen/-innen
Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen waren in den Vergütungsgruppen
Vb/IVb (Eckeingruppierung), IVb (1. Heraushebung), IVa (2. Heraushebung), IVa/III
(3. Heraushebung), oder III/II (4. Heraushebung) eingruppiert.
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9, 10, 11 oder 12.
Sozialarbeiterinnen ohne Heraushebungsmerkmal sind jetzt in der S 11 eingruppiert.
BAT
in der
Tätigkeit
Regeltätigkeit
1.
Heraushebung
ASD
2.
Heraushebung
3.
Heraushebung
4.
Heraushebung
Vc
Vb/IVb
+
Vergütu
ngsgrup
penzula
ge
E9
IVb +
Vergütun
gsgruppe
nzulage
IVa
IVa/III
III/II
E9
Vb/ IVb
+
Vergüt
ungsgr
uppenz
ulage
E9
E 10
E 11
E 12
E9
S 11
E9
S 12
E9
S 14
E 10
S 15
E 11
S 17
E 12
S 18
TVÜ/VK E 8
A
TVöD
E8
SS8
Entgelt
gruppe
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen
Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen
waren im BAT in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert.
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 8.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/-innen waren ebenfalls in der EG 8 eingruppiert.
Die neue Eingruppierung lautet S 8.
SuE-Tarifmerkmal
S 8 (ohne die Stufen 5 und 6) Fallgruppe 5
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
Seite 20 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65%
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in
Regeltätigkeit
Sozialpädagogen/-innen waren im BAT in der Vergütungsgruppen Vb/ IVb
eingruppiert
Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Sozialpädagogen/-innen waren in der EG 9
eingruppiert.
Die neue Eingruppierung lautet S 11.
SuE-Tarifmerkmal
S 11 oder S 11 Ü
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.12.2001
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 11Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.11.2001 und
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Vergütungsgruppenzulage steht noch nicht zu,
daher Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
schwierigen Tätigkeiten
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
schwierigen Tätigkeiten waren im BAT in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert
und erhielten nach 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage von 6%. Die Überleitung
in den TVÖD erfolgte in die EG 9.
Nach dem 30.09.2005 eingestellte Sozialpädagogen/-innen waren ebenfalls in der
EG 9 eingruppiert.
Die neue Eingruppierung lautet S 12.
SuE-Tarifmerkmal
S 12 oder S 12 Ü
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftgte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der
Entgeltgruppe S9.
Seite 22 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 12Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im
Sozialpsychiatrischen Dienst und im Allgemeinen Sozialen Dienst/Kommunalen
Sozialen Dienst
Dieses Funktionsmerkmal ist neu aufgenommen worden (vgl. Kapitel 2). Auch in die
S14 wird direkt übergeleitet. Regelungen des TVÖD zur Höhergruppierung finden bei
der Überleitung keine Anwendung. Dadurch bleiben Strukturausgleiche auch bei
Eingruppierung in die S14 erhalten.
Im Unterschied zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen handelt es hierbei um ein
Funktionsmerkmal, d.h. wird die beschriebene Tätigkeit zeitlich überwiegend
ausgeübt, ist der/die Beschäftigte danach eingruppiert.
SuE-Tarifmerkmal
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit
dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur
Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die
Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen
der Städte, Gemeinden und Landkreise).
Seite 23 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Ergänzt wird die Beschreibung des Funktionsmerkmals um die Protokollerklärung 12:
„Unter die Entgeltgruppe S14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss
Dilompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen
Tätigkeiten der Entgeltgruppe S14 übertragen sind.“
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + ggf. zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, deren
Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus
der Entgeltgruppe S 12 heraushebt
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 7
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Seite 24 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
besonders schwierigen Tätigkeiten
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 5
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
besonderer Verantwortung
SuE-Tarifmerkmal
S 18 Fallgruppe 2
Seite 25 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich
aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 26 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.4 Handwerklicher Erziehungsdienst
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst waren je nach Tätigkeit in den
Vergütungsgruppen VII bis IVb BAT eingruppiert. Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale
bleiben auch in diesem Arbeitsfeld erhalten.
Eine neue Struktur der Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Werkstätten wurde von
den Arbeitgebern abgelehnt. Eine Neugestaltung der Merkmale für Beschäftigte in
den Werkstätten, insbesondere eine Neubewertung der Fachkräfte zur Arbeits- und
Berufsförderung, konnte daher nicht realisiert werden.
BAT
Angestel Angestel Stv.
Meister
lte/r
lte/r als Leiter/in als
Leiter/in (Meister) Leiter/in
Stv.
Leiter/in
grosse
Werkstät
ten
Leiter/in
grosse
Werkstät
ten
VII/VIb
TVÜ/VKA E 5/ E 6
TVöD
E5
SS4
Entgeltgru
ppe
VIb/Vc
VIb/Vc
Vc/Vb
Vc/Vb
Vb/IVb
E 6/ E 8
E6
S5
E 6/ E 8
E6
S5
E 8/ E 9
E8
S8
E 8/ E 9
E8
S8
E9
E9
S 10
Heraush
ebung
durch
Umfang
und
Bedeutu
ng
IVb +
VGZ
E9
E9
S 13
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
SuE-Tarifmerkmal
S 4 Fallgruppe 2
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
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Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von
Werkstätten
SuE-Tarifmerkmal
S 5 Fallgruppe 1
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Behinderte.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst als ständige Vertreter/innen von
Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3
SuE-Tarifmerkmal
S 5 Fallgruppe 2
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Werkstätten
SuE-Tarifmerkmal
S 8 Fallgruppe 3
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Behinderte.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5)
Seite 29 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als stellvertretende Leiterinnen/Leiter
von grossen Werkstätten
SuE-Tarifmerkmal
S 8 Fallgruppe 4
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterin/Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5)
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von grossen
Werkstätten
SuE-Tarifmerkmal
S 10 Fallgruppe 3
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Werkstätten
mit Heraushebung aus S10 Fallgruppe 3
Beschäftigte mit diesem Tätigkeitsmerkmal wurden im BAT in die Vergütungsgruppe
IVb eingruppiert und erhileten nach 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage.
SuE Tarifmerkmal
S 13 Fallgruppe 6
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 32 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts,
Überleitung in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgrupenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.5. Heilpädagogen/-innen
Heilpädagogen/-innen waren im BAT eingruppiert in Vergütungsgruppe Vc, nach
vierjähriger Bewährung in der Vb. Übergeleitet wurden sie im TVÖD in die EG 8 und
EG 9. Nach dem 30.09.2005 Eingestellte kamen in die EG 8. Die neue
Eingruppierung erfolgt in die S-Entgeltgruppe S 8.
SuE Tarifmerkmal
S 8 Fallgruppe 2
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5)
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
Seite 33 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.6 Leiter/-innen von Kindertagesstätten
Einrichtung
bis 39
BAT
Vc +
Vergütungsgruppenzulage
TVÜ/VKA
E 8 +VGZ
TVöD
E8
SS7
Entgeltgruppe
mind.
40
Vb/
IVb
mind. 70
mind. 100
IVb +
Vergütungs
-gruppenzulage
IVb/IV a
E9
E 9 +VGZ
E 10
E9
S 10
E9
S 13
E 10
S 15
mind.
130
IVa +
Vergüt
ungsgr
uppenz
ulage
E 10
+VGZ
E 10
S 16
mind.
180
IVa /
III
E 11
E 11
S 17
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
SuE-Tarifmerkmal
S 7 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 34 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 40 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 10 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 70 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 13 und S 13 Ü Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Seite 35 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts,
Überleitung in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 100 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 130 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 16 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
Seite 36 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 16Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 180 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Seite 37 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 38 von 63
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.7.
Ständige Vertreter/-innen von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten
Einrichtung
BAT
TVÜ/VKA
TVöD
SEntgeltgruppe
mind. 40
Vc +VGZ
E 8 +VGZ
E8
S7
mind. 70
Vb / IVb
E9
E9
S 10
mind. 100
IVb +VGZ
E 9 +VGZ
E9
S 13
mind. 130
IVb / IVa
E 10
E 10
S 15
mind. 180
IVa/ III
E 10
E 10
S 16
Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 40 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 7 Fallgruppe 2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 39 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 70 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 10 Fallgruppe 2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit
Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 100 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 13 und S 13 Ü Fallgruppe 2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Seite 40 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 130 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 180 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 16 Fallgruppe 2
Seite 41 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von L8iterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 16Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 42 von 63
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.8 Leiter/-innen von Kindertagesstätten für Behinderte
Einrichtung
BAT
TVÜ/VKA
TVöD
SEntgeltgruppe
IVb + VGZ
E 9 + VGZ
E9
S 13
ab 40 Kinder
IVb/ IVa
E 10
E 10
S 15
ab 70 Kinder
IVa + VGZ
E 10 + VGZ
E 10
S 16
ab 90 Kinder
IVa/ III
E 11
E 11
S 17
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte
SuE-Tarifmerkmal
S 13 Fallgruppe 3
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nachab dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 43 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts,
Überleitung in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 40 Plätzen
SuE- Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 3
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 70 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 16 Fallgruppe 3
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
Seite 44 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und
aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts,
Überleitung in S 16Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und
aus den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 90 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 2
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Seite 45 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
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Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.9 Ständige Vertreter/-innen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
für Behinderte
Einrichtung
BAT
TVÜ/VKA
TVöD
SEntgeltgruppe
bis 39 Kinder
Vb + VGZ
E 9 + VGZ
E9
S9
ab 40 Kinder
IVb
E9
E9
S 13
ab 70 Kinder
IVb/ IVa
E 10
E 10
S 15
ab 90 Kinder
IVa + VGZ
E 10 + VGZ
E 10
S 16
Ständige Vertretungen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte
SuE-Tarifmerkmal
S 9 Fallgruppe 2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + ggf. zustehende
Vergütungsgruppenzulage
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Hinweis auf Wahlmöglichkeit:
Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die
Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen
Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum
31.12.2009 schriftlich beantragt werden.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Ständige Vertretungen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte
(mindestes 40 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 13 Fallgruppe 4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Ständige Vertretungen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte
(mindestes 70 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Ständige Vertretungen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte
(mindestes 90 Plätze)
SuE-Tarifmerkmal
S 16 Fallgruppe 4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 16Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus
den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert + zustehende
Vergütungsgruppenzulage
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 50 von 63
Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.10 Leiter/-innen von Erziehungsheimen
BAT
TVÜ/VKA
TVöD
SuE
Leiter/in
Stv.
Leiter/in
Leiter/in
(50
Plätze)
IVb/ IVa
E 10
E 10
S 15
IVb+VGZ
E 9 +VGZ
E9
S 13
IVa/ III
E 11
E 11
S 17
Stv.
Leiter/in
(50
Plätze)
IVb/ IVa
E 10
E 10
S 15
Leiter/in
(90
Plätze)
III/ II
E 12
E 12
S 18
Stv.
Leiter/in
(90
Plätze)
IVa/ III
E 11
E 11
S 17
Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 5
Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen mit mindestens 50 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 3
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen mit mindestens 90 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 18 Fallgruppe 1
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 52 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.11 Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen von Erziehungsheimen
Stellvertreter/-in von Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen
SuE-Tarifmerkmal
S 13 Fallgruppe 5
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 2:
Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung
in S 13Ü
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht:
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Stellvertreter/-in von Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen mit mindestens 50 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 15 Fallgruppe 6
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
Seite 53 von 63
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Stellvertreter/-in von Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen mit mindestens 90 Plätzen
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 54 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
6.12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen / Psychagogen/-innen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/ Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/ Psychagogen waren im BAT
in die Vergütungsgruppe III eingruppiert. Die Überleitung erfolgte in die EG 11.
SuE-Tarifmerkmal
S 17 Fallgruppe 6
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher
Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
Für diese Beschäftigten gilt:
Beginn der Tätigkeit
vor dem 1.10.2005
nach dem 30.09.2005
nach dem 31.10.2009
Seite 55 von 63
Zuordnung zur Entgeltgruppe
Anwendung Verfahren 1:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
+ Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 6)
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Anwendung Verfahren 3:
Vergleichsentgelt = Tabellenwert
Neue Stufe und Stufenlaufzeit gemäß Kapitel 5
Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe
Normale SuE-Stufenlaufzeit...
Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
7. Übersicht der Tätigkeitsmerkmale zu den S-Entgeltgruppen
S2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S4
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen
fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
S5
1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten
für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
S6
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
S7
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
S8
1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als
Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch
ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S9
1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens
drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB
IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)
S 10
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
S 13
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
100 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB
IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-nen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)
6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als
Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 14
Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der
Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw.
Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind,
oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B.
Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
S 15
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
130 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB
IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
50 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)
7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 16
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
180 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB
IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
S 17
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen bestellt sind.
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)
5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder
staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
S 18
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)
2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Protokollerklärungen:
1. Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im
handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem
Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren
Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim
überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder
Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig
untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für die/den Beschäftigte/n bzw.
Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1
erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume
gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu
berücksichtigen.
2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in
psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der
gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit
einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB
IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in
Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in
Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und
sonstigen Abwesenheitsfällen.
5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung
oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in
der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit
einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB
IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von
Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der
Entgeltgruppe S 6,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden
Aufgaben.
7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu
verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und
Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002)
gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen
Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte,
Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen
Kindererholungsfürsorge.
9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich
die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung
der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht
zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter
Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer
Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche
im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
11. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge
für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
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Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Ent-geltgruppe S 9.
12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss
Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen
Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.
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