Was geschieht, wenn`s passiert ist? Verkehrsunfall
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Was geschieht, wenn`s passiert ist? Verkehrsunfall
Weitere Themen A-Z Printmedium - Broschüre Was geschieht, wenn’s passiert ist? Verkehrsunfall-Opferschutz Artikelbezeichnung: wt-pm-4_was-geschieht-wenns-passiert-ist Titel: Was geschieht, wenn’s passiert ist? Informationen der Polizei für Opfer und Geschädigte von Verkehrsunfällen Kosten: kostenlos* Zielgruppe: Beteiligte von Verkehrsunfällen / Interessenten Format/Druck: DIN A5, 28 Seiten 4/4-farbig Auflage: 4. Auflage – Dezember 2014 Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg für die Aktion GIB ACHT IM VERKEHR Konzeption, Text und Gestaltung: Landeskriminalamt Baden-Württemberg ‒ Zentralstelle Prävention, Verkehrsunfallprävention (KEV) Inhalt: Die Broschüre „Informationen der Polizei für Opfer und Geschädigte von Verkehrsunfällen“ informiert über das richtige Verhalten am Unfallort, die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme und den weiteren Verfahrensablauf nach einem Verkehrsunfall. Sie enthält darüber hinaus praktische Tipps, was nach einem Verkehrsunfall beachtet werden sollte. Die Unfallkarte und das Opfermerkblatt runden unser Service-Angebot ab. Unsere elektronisch ausfüllbare Unfallkarte mit Beschreibung finden Sie unter hier: Bezug - Quelle Diese Beschreibung mit Broschüre finden Sie hier: Bestellungen der Broschüre über diese Seiten online oder mit Bestellformular – übliche Bestellmenge bis 100 Exemplare** Die Polizeipräsidien in Baden-Württemberg erhalten die Broschüren ab 12-2014 gem. Bedarfserhebung. Besondere Hinweise * kostenlos im Rahmen der Verfügbarkeit für Bestellungen aus Baden-Württemberg. Für Bestellungen außerhalb Baden-Württembergs behalten wir uns die Berechnung der Selbstkosten vor. Versandkosten werden berechnet. Der Versand an die Polizeidienststellen in Baden-Württemberg erfolgt kostenlos per Dienstpost. ** Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen möglich. Produktbeschreibung 08.12.2014 kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Vorwort Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerinnen, sehr geehrte Verkehrsteilnehmer, jeder tödliche Unfall reißt einen Menschen aus dem Leben. Für Angehörige ist das Leid oft unermesslich. Zu den Kernaufgaben der Polizei gehört es deshalb, eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu fördern. Sie unternimmt alle Anstrengungen, um Verkehrstote, Verletzte oder Sachschäden zu vermeiden und die Zahl der Unfallopfer auf unseren Straßen deutlich zu reduzieren. Da es jedoch auch bei größter Vorsicht und bester Präventionsarbeit keinen absoluten Schutz gibt, kann niemand ausschließen, von den Folgen eines Verkehrsunfalls selbst oder als Angehöriger betroffen zu sein. Mit dieser Broschüre erhalten Verkehrsunfallopfer und deren Angehörige Informationen zur Unfallaufnahme, zur besseren Beurteilung sowie Bewältigung der Verfahrensabläufe nach Unfallereignissen. Wird die Polizei in Baden-Württemberg gerufen, kommt sie zu jedem Verkehrsunfall. Es ist Aufgabe der Polizei, den Sachverhalt zu erforschen und Unfallbeteiligte darin zu unterstützen, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Ihre Polizei berät Sie gern und kann Ihnen kompetente Ansprechpartner vermitteln. Scheuen Sie sich nicht, Hilfe anzunehmen. Vertrauen Sie sich ihr an. Inhalt Seite 4 Richtiges Verhalten am Unfallort Seite 6 Die polizeiliche Unfallaufnahme Seite 8 Rechte und Pflichten im weiteren Verfahren Seite 9 Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen Seite 10 Das Verfahren bei Staatsanwaltschaft & Gericht Seite 11 Ihre Ansprüche ‒ Ihre Gesundheit ‒ Ihr Geld Seite 13 Massenunfall und Wildschaden Seite 14 Unfälle im Ausland / mit ausländischen Fahrzeugen Seite 16 Hilfen und Leistungen Seite 18 Unfällen vorbeugen ‒ Unfallfolgen bewältigen Seite 19 Hilfreiche Adressen Seite 20 Opfermerkblatt Seite 24 Entschädigung der Opfer im Strafprozess Seite 26 Weitere Internet-Adressen / Impressum Seite 27 Unfallkarten Ihr Innenminister Reinhold Gall MdL 2 3 Richtiges Verhalten am Unfallort Unfallbeteiligte haben die Pflicht, unverzüglich anzuhalten und die Unfallstelle abzusichern, um Folgeunfälle zu vermeiden. Stellen Sie das Warndreieck in ausreichendem Abstand auf (zulässige Höchstgeschwindigkeit in Metern). Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen und helfen Sie Verletzten. Leisten Sie Erste Hilfe; helfen mehrere Personen, sollten Aufgaben aufgeteilt werden. Verständigen Sie Hilfsdienste über die Notrufnummern 112 oder 110. 112 verbindet – ohne Vorwahl* Polizei verständigen. Rufen Sie die Polizei immer bei Unfällen mit Toten, Verletzten und bei bedeutendem Sachschaden, Unfallflucht, Verdacht einer Straftat (z. B. Alkohol oder Drogen) oder bei unklarer Sachlage . Ihr Verhalten an der Unfallstelle. Versuchen Sie Ruhe zu bewahren. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Ziehen Sie die Warnweste über. Achten Sie beim Aussteigen auf den fließenden Verkehr. Verlassen Sie die Fahrbahn so rasch wie möglich und begeben Sie sich an einen sicheren Ort (auf Autobahnen z. B. hinter der Schutzplanke). Bei Dunkelheit müssen die Fahrzeuge grundsätzlich beleuchtet bleiben. Verschaffen Sie sich einen Überblick (Verletzte, Schaden, Ausmaß). 4 * ... was noch zu beachten ist. Bagatellschaden. Fahren Sie bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite bzw. räumen Sie die Unfallstelle. Wenn die Unfallursache klar ist und die Angaben der Unfallgegner vollständig sind, können Sie kleinere Blechschäden auch selbst regeln. Anrufe aus dem Fest- oder Mobilfunknetz sind in allen EU-Mitgliedstaaten kostenlos. Die Notrufzentralen sind häufig mehrsprachig besetzt. Auch außerhalb der EU, etwa in der Schweiz oder in der Türkei, ist die 112 als Notrufnummer eingerichtet und ohne Vorwahl zu erreichen. Geben Sie Ihre Unfallbeteiligung zu erkennen. Teilen Sie Name und Anschrift, Fahrzeug und Kennzeichen, Art der Beteiligung sowie die Haftpflichtversicherung anderen Unfallbeteiligten mit (siehe Unfallkarte hinten). Notieren Sie die Personalien von Unfallzeugen. Erstellen Sie zusammen mit anderen Beteiligten ein Unfallprotokoll mit Skizze (Unfallbögen der Versicherungen erleichtern dies). Fotografieren Sie Schäden und die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Bei den Übersichtsaufnahmen möglichst auffällige Punkte (Verkehrszeichen, Bäume usw.) mit aufnehmen. Ist niemand bereit, die Feststellungen über Ihre Unfallbeteiligung zu treffen, muss eine angemessene Zeit gewartet werden, bis die Unfallstelle verlassen werden darf. Hinterlassen Sie Name und Anschrift am Unfallort und verständigen Sie unverzüglich eine Polizeidienststelle. Informieren Sie umgehend Ihre Versicherung und setzen Sie sich mit der gegnerischen Unfallversicherung in Verbindung. Unfallstelle räumen. ach der Unfallaufnahme müssen N Scherben beseitigt und das Warndreieck weggeräumt werden, damit der Verkehr wieder ungehindert fließen kann. 5 Die polizeiliche Unfallaufnahme Welche Daten werden von Unfallbeteiligten benötigt? Die Polizei kommt zu jedem Unfall in Baden-Württemberg, zu dem sie gerufen wird. Sie nimmt den Unfall auf und unterstützt die Unfallbeteiligten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche. Zur Aufklärung des Sachverhalts sichert die Polizei alle wichtigen Spuren. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Lage der Unfallopfer sowie Art und Schwere ihrer Verletzungen, Position, Zustand und Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge und unfallrelevante Spuren (z. B. Bremsspuren) auf der Fahrbahn. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich nach der Schwere des Unfalls: Zur Klärung fahrphysikalischer Unfallursachen können Sachverständige hinzugezogen werden. Alle polizeilichen Maßnahmen werden nach Schwere und Ausmaß des Unfalls protokolliert. Bei Unfällen mit geringfügigem Fehlverhalten bietet die Polizei den Verursachern eine Verwarnung an. Sind Betroffene einverstanden und wird nach Erhalt des Verwarnungsgeldbescheides der Betrag beglichen, ist das Verfahren abgeschlossen. Sind Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder handelt es sich um Verkehrsunfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (z. B. Missachtung der Vorfahrt) oder ein Straftatbestand (z. B. fahrlässige Körperverletzung) zu Grunde liegt, wird ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet. 6 Name und Adresse. Geburtsdatum und -ort. telefonische Erreichbarkeit. Führerschein- und Fahrzeugdaten. Haftpflichtversicherer. Betroffene bekommen Gelegenheit, sich umfassend zu den Vorwürfen zu äußern. Darüber hinaus werden in der Regel Zeugen befragt. Die Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wird der örtlich zuständigen Bußgeldbehörde, eine Strafanzeige der Staatsanwaltschaft übersandt. Diese führen das jeweilige Verfahren weiter. Polizeiliche Unfallakten erhalten ein Aktenzeichen. Dieses wird Ihnen auf Anfrage mitgeteilt und ermöglicht bei Rückfragen eine rasche Auskunft. Sollten Sie nach der Unfallaufnahme noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der Polizeidienststelle der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters in Verbindung. Händigen Sie der Polizei auf Verlangen Ihren Personalausweis, den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Ihres Fahrzeuges aus. Klären Sie mit der Polizei das Verbringen von nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugen. Ungerufenen Unfallhelferinnen und -helfern oder Abschleppunternehmen, die ihre Dienste aufdrängen, sollten Sie nicht blind vertrauen. Liegt eine Unfallflucht vor, leitet die Polizei umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen ein. Werden Unfallbeteiligte zur weiteren Versorgung ins Krankenhaus verbracht, werden die Angehörigen informiert und Wertgegenstände durch die Polizei oder das Krankenhauspersonal in sichere Verwahrung genommen. 7 Rechte und Pflichten im weiteren Verfahren* Die Polizei teilt Ihnen mit, in welchen Fällen Sie zu Angaben verpflichtet sind oder diese verweigern können. Sie können sich jederzeit anwaltschaftlich beraten oder vertreten lassen. Bei Ihrer polizeilichen Vernehmung darf eine Person Ihres Vertrauens (z. B. Familienangehörige, Anwälte) hinzugezogen werden, sofern die Anwesenheit den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Polizei. Es wird empfohlen, bereits beim ersten Gespräch mit der Anwältin/dem Anwalt die Kostenfrage zu klären. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können Sie beantragen, dass Ihnen das Ergebnis mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen, Mitteilung darüber zu erhalten, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Beschuldigte oder Verurteilte angeordnet oder beendet, oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Dies unter der Vorraussetzung, dass kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; Zur Aufklärung des Sachverhalts befragt die Polizei Zeugen des Unfalls. Um das Unfallereignis exakt rekonstruieren zu können, ist jedes Detail wichtig, an das sich Zeugen erinnern können. Machen Sie sich eigene Notizen über Einzelheiten und Personen, die Sie an der Unfallstelle wahrgenommen haben. Bei Ihrer Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht haben Personen Ihres Vertrauens ebenfalls das Recht, anwesend zu sein und Sie zu unterstützen. 8 *Siehe auch Opfermerkblatt Seite 20 ff. Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten; Akten oder Beweisstücke einsehen dürfen jedoch nur Rechtsanwältinnen/-anwälte. Grundsätzlich ist in dem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen. Geben Sie bei Anträgen – wenn möglich – Namen und Vornamen des/der Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder der Polizei an. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen Nachstehend sind auszugsweise wesentliche Rechte von Opfern oder Angehörigen bei bestimmten Unfallfolgen aufgeführt. Details sind im Opfermerkblatt (Seite 20 ff.) enthalten. Wurden Sie beispielsweise bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt oder wurde ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegattin/-gatte) getötet, können Sie dem Gerichtsverfahren auf Antrag als Nebenklägerin oder Nebenkläger beiwohnen. Dabei dürfen Sie u. a. während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen. Sie können vor Erhebung der öffentlichen Klage eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt beiziehen oder sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben das Recht, anwesend zu sein, wenn das Gericht schon vor der Gerichtsverhandlung Beschuldigte oder Zeugen vernimmt, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet; auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interresses eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten oder eine Mitteilung über freiheitsentziehende Maßnahmen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn sie Akten oder Beweisstücke einsehen wollen. Sie dürfen während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht oder an eine Rechtsanwaltskanzlei. Dort erhalten Sie auch Auskünfte zur Prozesskostenhilfe und wie Sie schon während des Strafverfahrens Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen können. Weitere Informationen zu Entschädigungsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen (z. B. zum Adhäsionsverfahren oder zum Täter-Opfer-Ausgleich) finden Sie im Kapitel „Entschädigung der Opfer im Strafprozess“ (siehe Seiten 24/25). 9 Das Verfahren bei Staatsanwaltschaft & Gericht Ist ein Verkehrsunfall mit einer Straftat verbunden (z. B. fahrlässige Körperverletzung oder Unfallflucht), wird die Anzeige nach Abschluss der Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Bei der Staatsanwaltschaft wird die Anzeige unter einem eigenen Aktenzeichen registriert. Dieses Aktenzeichen können Sie bei der unfallaufnehmenden Polizeidienststelle erfragen. Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft, ob die Indizien und Beweise ausreichen, um Anklage bei Gericht zu erheben. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch vorläufig einstellen, wenn beispielsweise keine Täterin/kein Täter ermittelt werden konnte oder die Tat nicht nachweisbar ist. Sollten sich später neue Fakten zum Sachverhalt ergeben, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden. Sofern Sie bei der Anzeigeerstattung den Wunsch geäußert haben, werden Sie über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Im Falle der Anklageerhebung prüft das Strafgericht, ob die Anklage zugelassen werden kann. Ist dies der Fall, setzt das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung fest. Es kann hierzu Zeuginnen/Zeugen, Betroffene und Angeklagte zur Teilnahme aufrufen und verpflichten. Ihre Ansprüche – Ihre Gesundheit – Ihr Geld Das Zivilrecht gilt für die Schadensregulierung. Sie sind selbst für die Regulierung des Schadens verantwortlich. Sind einzelne Beteiligte hierzu nicht bereit oder in der Lage, ist es Aufgabe der Polizei, die Personalien dieser Beteiligten für Sie festzustellen. Unterschreiben Sie vor Ort keine Forderungen der Unfallgegner. Lassen Sie sich dazu nicht drängen, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Eine wesentliche Grundlage für die Schadensregulierung ist das Ermittlungsergebnis der Polizei. Soll ich mir eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen? Wer trägt die Kosten? Kostenlose Auskünfte über Anwaltskanzleien mit besonderen Schwerpunkten erhalten Sie bei einem Anwaltsverein oder über einen Anwaltssuchdienst (z. B. im Internet). Beachten Sie bitte, dass bereits das erste Beratungsgespräch in der Regel kostenpflichtig ist! Sind Sie rechtsschutzversichert, klären Sie bei Ihrer Versicherung die Kostenübernahme für die juristische Vertretung. In finanziellen Notlagen steht allen Bürgerinnen und Bürgern eine staatliche Beratungshilfe für die Kosten einer anwaltschaftlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz zu. 10 Die Rechtsantragsstelle bzw. Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt Auskunft, inwieweit der vorliegende Sachverhalt entweder über die außergerichtliche Beratungshilfe und/ oder über die gerichtliche Prozesskostenhilfe abgedeckt werden kann. Dort können Sie auch den „Berechtigungsschein“ für die Beratung durch eine Anwältin/einen Anwalt beantragen. Der Antrag sollte möglichst vor der Beratung gestellt werden. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Rechtsanwaltskanzlei gewandt haben, kann der Antrag auch nachträglich erfolgen. 11 Ihre Ansprüche – Ihre Gesundheit – Ihr Geld Verletzungen attestieren lassen. Bei Unfallverletzungen begeben Sie sich bitte in ärztliche Behandlung und lassen Art und Umfang der Verletzungen feststellen. Das Attest dient als Beweismittel im weiteren Verfahren oder wird benötigt, um berechtigte Forderungen (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) geltend zu machen. Wer bezahlt die Behandlungskosten? Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung übernimmt in aller Regel zunächst Ihre Krankenversicherung. Wie bekomme ich meinen Sachschaden ersetzt? Bevor Sie Leistungen (Mietwagen, Reparaturen usw.) in Anspruch nehmen oder beauftragen, sollten Sie sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Klärung der Details in Verbindung setzen. Dies gilt unabhängig davon, ob Unfallverursacher den Schaden bereits bei Ihrer Versicherung gemeldet haben. Klären Sie mit der Versicherung vorab, wer die Kosten der Reparatur oder andere Leistungen übernimmt. Dies gilt auch für ein notwendiges Schadensgutachten. Viele Reparaturwerkstätten kennen die Verfahrensweise und unterstützen Sie dabei. 12 Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Schadensersatz nicht grenzenlos ist. Alle geschädigten Unfallbeteiligten sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Reparaturaufwand, Mietwageneinsatz u. a. müssen auf den notwendigen und erforderlichen Umfang begrenzt bleiben. Prüfen Sie, ob eine Anwaltskanzlei oder Kfz-Sachverständige zur Beratung beigezogen werden sollen. Bei motorisierter Verkehrsteilnahme gilt die sogenannte „allgemeine Betriebsgefahr“ mit der Folge, dass der Schaden unter Umständen nur anteilig ersetzt wird. Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen kann sich jedoch derjenige Fahrzeughalter entlasten, der beweisen kann, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde oder für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte. Die Ersatzpflicht ist für den Fahrzeugführer darüberhinaus ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde. Klären Sie mit Ihrer Versicherung, inwieweit es sich lohnt, die Reparaturkosten am fremden oder eigenen Fahrzeug selbst zu bezahlen. Bei Leistungen der Versicherung kann sich der Schadensfreiheitsrabatt ändern. Massenunfall und Wildschaden Der Massenunfall. Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr Beteiligten prüft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die zentrale Abwicklung der Schäden durch einen Versicherer. Bei derartigen Massenunfällen wird selten der volle Schaden ersetzt, weil der Unfallablauf hinterher meist nicht mehr eindeutig rekonstruierbar ist. Die Schadenseinstufung im Versicherungstarif bleibt unverändert. Geschädigte eines Massenunfalls können ihre Schäden gegenüber beauftragten Schadensversicherern geltend machen. Der Wildschaden. Ihre Kaskoversicherung kommt für den Schaden auf. Voraussetzung ist ein Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Wildkaninchen, Fuchs ...). Die Versicherungstarifbestimmungen können weitere Tiere einoder ausschließen. Wer einem Tier ausweicht und dabei sein Fahrzeug beschädigt, gefährdet seine Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung. Melden Sie den Wildunfall bei der Polizei oder der Jagdpächterin/dem Jagdpächter und fordern Sie eine schriftliche Bescheinigung über den dadurch entstandenen Schaden an. Nehmen Sie das Tier nicht mit, ansonsten machen Sie sich wegen Jagdwilderei strafbar. Kommt keine Einigung bei der Schadensregulierung zustande, sollten Sie Ihre eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umgehend informieren. 13 Unfälle im Ausland / mit ausländischen Fahrzeugen Alle Unfallschäden werden grundsätzlich nach dem Recht des Landes reguliert, in dem sich der Unfall ereignet hat. Schadensersatzrecht und Leistungsumfang können in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sein. Verkehrsunfälle im Ausland sollten Sie grundsätzlich vor Ort aufnehmen und ggf. mit Unterstützung eines Rechtsbeistandes regulieren lassen. Gemäß der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie der Europäischen Union können Unfallschäden von zu Hause aus geltend gemacht werden, wenn der Unfallort in einem EU-Mitgliedsstaat liegt bzw. wenn Unfallgegner aus einem EU-Land kommen. Jede Versicherung in der Europäischen Union* unterhält dazu in jedem Mit- 14 *Auch Schweiz und Norwegen. gliedsland eine Stelle für die Schadensregulierung (Beauftragte). Diese können Sie in Deutschland erfragen unter dem Zentralruf der Autoversicherer: Telefon: 0800 250 2600 Fax: 040 33 96 54 01 Aus dem Ausland erreichen Sie den Zentralruf telefonisch unter: +49 40300330 300 Reagiert der Schadenregulierungsbeauftragte auf die Schadensmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, können Sie sich in Deutschland an die nationale Entschädigungsstelle, den Verein Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg wenden (siehe auch weitere Angaben auf Seite 17). Die Grüne Versicherungskarte ist nach wie vor zur Einreise in einige Länder erforderlich. Sie enthält für jedes Gastland die Adresse, an die man sich wenden kann, wenn ein Haftpflichtschaden verursacht wurde oder Hilfe benötigt wird. Ferner ist darauf die Adresse Ihrer Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsschein-Nummer vermerkt. Die Grüne Versicherungskarte erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Kfz-Versicherung. Deutsches Büro Grüne Karte Wilhelmstr. 43 / 43 G 10117 Berlin Telefon: +49 30 20205757 Fax: +49 30 20206757 E-Mail: dbgk@gruene-karte.de Hat sich der Unfall in Deutschland unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges ereignet, melden Sie den Schaden bei: Das Deutsche Büro Grüne Karte beauftragt in der Regel eine deutsche Versicherung mit der Schadensregulierung nach deutschem Recht. 15 Hilfen und Leistungen Unfallbeteiligte haben häufig neben der Kfz-Haftpflichtversicherung weitere Versicherungsverträge für Leistungen bei Unfallfolgen abgeschlossen. Prüfen Sie alle fraglichen Versicherungspolicen auf etwaige Leistungspflicht. Dazu zählen z. B.: Teil- oder Vollkaskoversicherung. Reisegepäckversicherung. Hausratversicherung. Insassen- bzw. Unfallversicherung. Rechtsschutzversicherung. Kranken- oder Rentenversicherung mit Tagegeld. Schutzbriefe der Automobilclubs. Sterbegeldversicherung. Verdienstausfallversicherung. Invaliditäts- und Berufsunfallversicherung. Versicherung der Berufsgenossenschaften. Alle Versicherungen fordern Belege über entstandene Kosten und die Dokumentation zu Unfallhergang und -folgen. Bei Schulwegunfällen in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg der zuständige Versicherungsträger – nähere Infos siehe unter www.ukbw.de. 16 Sind Sie bei Hilfeleistungen an der Unfallstelle geschädigt oder verletzt worden, wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen). Bachten Sie bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen die Verjährungsfristen. Werden Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Unfallopfer, müssen sie sich ein eigenes Verschulden nicht auf den Ersatzanspruch anrechnen lassen. Wird das Kind als Mitfahrer bei einem Unfall der Eltern verletzt, sind Entschädigungsansprüche an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zu richten. Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher ersetzen regelmäßig folgende Kosten: Sachverständigen- und Anwaltskosten. Im Todesfall: Bestattungskosten, Kosten aus Unterhaltsansprüchen und für Haushaltsführung. Bei Verletzungen: Kosten für Heilbehandlungen und ggf. Heilverfahren, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Fahrzeug- und sonstige Sachschäden, wie Reparaturkosten, Ersatz, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, notwendige Auslagen, Gutachten. Wenn Unfallverursacher, die Fahrerflucht begangen haben, nicht haftpflichtversichert sind oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, können Sie sich zur Schadensregulierung an folgende Stelle wenden: Verein Verkehrsopferhilfe e. V. Wilhelmstraße 43/43G 10117 Berlin Telefon: 030 2020 5858 Fax: 030 2020 5722 E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de Internet: www.verkehrsopferhilfe.de 17 Unfällen vorbeugen – Unfallfolgen bewältigen Unfälle sind nicht immer unabwendbare Ereignisse. Durch korrektes, verkehrsgerechtes Verhalten und eine besonnene, aufmerksame und vorausschauende Fahrweise können Unfälle vermieden werden. Schritte zur sicheren Verkehrsteilnahme. Sitzposition richtig einstellen. Sicherheitsgurt stets anlegen. Rückhalteeinrichtungen für Kinder nutzen. Kopfstütze richtig positionieren. Fahrzeugspiegel überprüfen. Ladung sicher verstauen ‒ auch Tiere. Navigationsgerät vor Antritt der Fahrt programmieren. Kein Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss am Steuer. Während der Fahrt: keine unerlaubte Handynutzung, keine Ablenkung. Empfehlungen zu technischen Einrichtungen wie Sicherheitsgurte, Schutzhelme, Kinderrückhaltesysteme oder Verhaltenshinweise zur Unfallvermeidung sowie weitere Tipps für Ihre Sicherheit erhalten Sie kostenlos bei jeder Polizeidienststelle. 18 Zu den materiellen Schäden von Unfallopfern kommen auch häufig Auswirkungen auf deren Gesundheit. Neben der medizinischen Behandlung körperlicher Schäden kommt bei schweren Unfallfolgen der rechtzeitigen und richtigen Verarbeitung der oft dramatischen Erlebnisse große Bedeutung zu. Wenn Verkehrsunfälle zu seelischen Traumata, Angstgefühlen, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit oder Teilnahmslosigkeit führen, ist dringend professionelle Hilfe zur Behandlung erforderlich. Trauen Sie sich, angebotene Hilfe anzunehmen. Manchmal geben sich Betroffene von schweren Unfällen unzutreffender Weise selbst Schuld oder werden unberechtigten Vorwürfen ausgesetzt. Auch hier kann frühzeitige Beratung hilfreich sein. Bei Fragen zu professionellen Anlauf- und Beratungsstellen ist Ihnen Ihre Polizei gerne behilflich. Hilfreiche Adressen Hilfe und Unterstützung erhalten Sie über die bundesweiten Notrufnummern der Automobilclubs sowie über Servicenummern der Fahrzeughersteller bzw. über Ihre Vertragswerkstatt. Falls andere Unfallbeteiligte ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen führen, aber keine Angaben zum Versicherer machen können, erfragen Sie die zuständige Versicherung des Unfallverursachers beim Zentralruf der Autoversicherer (Telefon: 0800 250 2600). Die Rufnummer ist ganzjährig, rund um die Uhr, erreichbar. Standort geortet und schnelle Hilfe ermöglicht. PAKOO ist für iPhone und Android-Geräte geeignet. Der Zentralruf der Autoversicherer ist die gesetzlich anerkannte Stelle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Für alle im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge ermittelt der Zentralruf den zuständigen Schadensregulierer der ausländischen Versicherung in Deutschland, falls sich der Unfall im Ausland ereignet hat. Aus dem Ausland erreichen Sie den Zentralruf unter +49 40 300 330 300. Wenn Sie sofort mit einem Menschen über Ihre Gefühle und Sorgen sprechen möchten, können Sie kostenlos die Telefon-Seelsorge anrufen. Hier erreichen Sie im Schutze der Anonymität eine Kontaktperson jederzeit und rund um die Uhr. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch ein Beratungsangebot oder werden an kompetente Fachstellen vermittelt. Die Telefon-Seelsorge ist ein gebührenfreies Beratungs- und Seelsorgeangebot der evangelischen und katholischen Kirche unter den Telefonnummern 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 bzw. im Internet unter www.telefonseelsorge.de Der Notfon D-Service (mobile Notrufsäule der deutschen Autoversicherer) ist unter der Telefonnummer 0800 668 3 663 kostenlos und immer erreichbar. Ihr Standort wird bei einem Anruf in einem Kartensystem erfasst und bei Bedarf wird ein Abschleppwagen oder ein Ersatzfahrzeug beschafft oder medizinische Hilfe gerufen. Mit PAKOO (Pannenkoordination per Smartphone) erreichen Sie die Notrufzentrale des Service-Centers der Autoversicherer. Dort wird der genaue 19 Opfermerkblatt MERKBLATT ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IM STRAFVERFAHREN 1 I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen 1.Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen? Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden. Sie können auch einen Rechtsanwalt2 beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt. Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer – wenn möglich – Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an. 4.Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen? Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten. 2.Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden? Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. Ihre Daten sind dann geschützt. 3.Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert? Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen. Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. 1 Stand: 02-2010 Sie finden das Opfermerkblatt in mehreren Sprachen unter www.kev-download.de/medien/wt-pm-4.1_opfer-merkblatt-rechte_deutsch-mit-uebersetzungen.pdf 20 2 Soweit in dem Merkblatt (Stand: 02-2010) männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. 21 Opfermerkblatt II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen 1. Welche Fälle sind das? Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden sind: Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch). Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. versuchter Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung). Straftat gegen die persönliche Freiheit (z. B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung). Verstoß gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Nachstellung (Stalking). Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben. Diese Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist. 2. Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann? Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben. Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Auf Antrag erhalten Sie die Anklageschrift. Über den anberaumten Hauptverhandlungstermin werden Sie ebenfalls auf Antrag informiert. Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen. Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger haben Sie folgende weitere Rechte: - Sie erhalten automatisch die Anklageschrift. - Sie und Ihr Rechtsanwalt werden zum Hauptverhandlungstermin geladen. - Sie dürfen in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen. - Sie werden grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert. In Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig. 22 3. Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten? Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen. In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen. In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist. Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. III. Weitere Auskünfte und zusätzliche Unterstützung Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsantragsstelle bei Gericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten. Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten* erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Versorgungsleistungen könnten z. B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, eine Haushaltshilfe oder eine Opferentschädigungsrente umfassen. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales. * Anmerkung der Redaktion: Gemäß § 1 Abs. 11 ist das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von einer Angreiferin/einem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind. Für solche Schäden kommt der Garantiefonds der Autohaftpflichtversicherer gem. § 12 Pflichtversicherungsgesetz auf. 23 Entschädigung der Opfer im Strafprozess Schadensregulierung und Bestrafung in einem Verfahren.* Bereits während des Strafverfahrens können Opfer von Straftaten Ihre Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen. Der dazu erforderliche Antrag kann bereits bei der Anzeigenaufnahme gestellt werden. Auch eine mündliche Antragstellung bei Gericht ist zulässig. Dieser Verfahrensweg erübrigt die Klage im Zivilprozess. Werden Angeklagte schuldig gesprochen, erfolgen Verurteilung und Bestrafung zu Entschädigungsleistungen im selben Verfahren. Voraussetzung ist, dass die Personen bei Tatbegehung bereits 18 Jahre alt waren und gegen Sie die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren eröffnet wurde. Wird ein Geldbetrag gefordert, ist dieser möglichst konkret und genau nachzuweisen und zu beziffern. Schmerzensgeldforderungen sind in das Ermessen des Gerichts gestellt. Als Nachweise für die eigenen Forderungen sollten der Tatverlauf und der dadurch erlittene Schaden und Angaben zu den Verletzungen möglichst vollständig und umfassend geschildert werden. Sind Nachweise oder Beweismittel vorhanden, sollten diese benannt und beigefügt werden. Rechtsbeistand erforderlich? 24 Für dieses Verfahren wird nicht zwingend eine anwaltschaftliche Vertretung benötigt. In bestimmten Fällen kann eine Prozesskostenhilfe gewährt oder eine Opferanwältin/ein Opferanwalt kostenlos beigeordnet werden. *Adhäsionsverfahren Rechte von Antragstellern. Antragstellern werden Termin und Ort der Verhandlung rechtzeitig mitgeteilt. Während der Verhandlung dürfen sie anwesend sein sowie Fragen und Beweisanträge stellen. Trifft das Gericht keine Entscheidung über den Entschädigungsantrag oder entspricht es dem Antrag nur unzureichend oder in Teilen, bleibt es Geschädigten unbenommen, ihre Ansprüche in einem Zivilverfahren neu einzufordern. Kosten des Verfahrens. Wird dem Entschädigungsantrag stattgegeben, trägt der Angeklagte die dem Verletzten entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen. Entspricht das Gericht dem Antrag nicht oder nur in Teilen oder lehnt es den Antrag ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, wer die entstandenen Kosten zu tragen hat. Da in diesem Fall keine Gerichtsgebühren anfallen, ist dieses Verfahren grundsätzlich günstiger als ein Zivilprozess. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA). Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung. Er bietet sich insbesondere bei weniger schweren Delikten (z. B. fahrlässige Körperverletzung) an. Die Anregung zu einem Täter-OpferAusgleich kann von Unfallverursachern, von Opfern, von der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Gericht, aber auch von sonstigen Beteiligten ausgehen und ist in jeder Phase des Ermittlungs- oder Strafverfahrens möglich. Durch professionelle Konfliktvermittlung (Mediation) schaffen unparteiische Dritte die Möglichkeit, dass Täter und Opfer in direktem Kontakt über die Tat sprechen, den Konflikt bearbeiten und zusammen mögliche Lösungen entwickeln. Zum Abschluss eines TOA-Verfahrens entscheidet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, ob das Strafverfahren eingestellt beziehungsweise in welchem Maße die Leistungen der Täterin/des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise: Gespräch zwischen Opfer und Täterin/Täter mit Entschuldigung. Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben. Eine Vermittlung ist ohne das Einverständnis des Unfallopfers nicht möglich. Ausführliche Informationen finden Sie im Internet-Portal www.olg-karlsruhe.de Zuständig für die Vermittlung in TOAVerfahren ist bei erwachsenen Straftäterinnen und Straftätern die NEUSTART gemeinnützige GmbH Zentrales Info-Telefon: 0711 62769-400 E-Mail: baden-wuerttemberg@neustart.org Internet: www.neustart.org Bei jugendlichen und heranwachsenden Täterinnen und Tätern wird der TäterOpfer-Ausgleich teils durch freie Träger und teils durch die Jugendgerichtshilfe organisiert. Eine Übersicht der maßgeblichen Schlichtungsstellen (TOA vor Ort) führt die Landesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich Baden-Württemberg Wilhelmstraße 3, 70178 Stuttgart Info-Telefon: 0711 216-55382 E-Mail: info@toa-bw.de Internet: www.toa-bw.de 25 Weitere Internet-Adressen / Impressum www.polizei-bw.de www.gib-acht-im-verkehr.de www.polizei-beratung.de www.landesstiftung-opferschutz.de www.service-bw.de www.verkehrsopferhilfe.de www.gruene-karte.de www.gdv.de www.versicherung-und-verkehr.de www.zentralruf.de www.arztsuche-bw.de www.anwaltsauskunft.de www.telefonseelsorge.de www.drk.de www.hvbg.de www.unfallkassen.de www.bmj.bund.de www.dvr.de www.bruderhilfe.de Für Internetseiten Dritter, auf die hier hingewiesen wird, tragen die jeweiligen Anbieter die Verantwortung. www.gib-acht-im-verkehr.de Unfallkarte Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerin, sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie sind als Fahrzeuglenker/in an einem Unfall beteiligt. Zum Austausch der Personalien übergeben Sie bitte diese Karte ausgefüllt dem/den anderen Unfallbeteiligten. Benachrichtigen Sie Ihre eigene Versicherung bitte umgehend über Ihre Unfallbeteiligung. Unfalltag: Unfallzeit: Unfallort: Kfz-Kennz. Name/Anschrift des Fahrers: Telefon Name/Anschrift des Halters: Telefon Kfz-Haftpflichtversicherung: Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen: Ja Nein Anzeige/Verwarnung erstattet gegen: Name des Betroffenen ggf. aufnehmende Polizeidienststelle / Sachbearbeiter/in IMPRESSUM Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart für die Aktion GIB ACHT IM VERKEHR Über den Zentralruf der Autoversicherer erhalten Sie rund um die Uhr kostenlos Auskunft über die Haftpflichtversicherung und den Fahrzeughalter des unfallverursachenden Fahrzeugs. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zentralruf.de www.gib-acht-im-verkehr.de Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerin, sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie sind als Fahrzeuglenker/in an einem Unfall beteiligt. Zum Austausch der Personalien übergeben Sie bitte diese Karte ausgefüllt dem/den anderen Unfallbeteiligten. Benachrichtigen Sie Ihre eigene Versicherung bitte umgehend über Ihre Unfallbeteiligung. Nachdruck und Vervielfältigung: nur mit Erlaubnis des Innenministeriums Baden-Württemberg Konzeption, Text und Gestaltung: Landeskriminalamt Baden-Württemberg ‒ Zentralstelle Prävention Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsunfallprävention (KEV) Konrad-Adenauer-Str. 30, 72072 Tübingen E-Mail: kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Bilder: fotolia.com Auflage: 4. Auflage, Dezember 2014 Unfallkarte Unfalltag: Unfallzeit: Unfallort: Kfz-Kennz. Name/Anschrift des Fahrers: Telefon Name/Anschrift des Halters: Telefon Kfz-Haftpflichtversicherung: Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen: Ja Nein Anzeige/Verwarnung erstattet gegen: Name des Betroffenen ggf. aufnehmende Polizeidienststelle / Sachbearbeiter/in 26 Über den Zentralruf der Autoversicherer erhalten Sie rund um die Uhr kostenlos Auskunft über die Haftpflichtversicherung und den Fahrzeughalter des unfallverursachenden Fahrzeugs. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zentralruf.de