Das NMC und seine pflegerelevanten Aspekte für die
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Das NMC und seine pflegerelevanten Aspekte für die
SEMESTERARBEIT Im Rahmen der Interdisziplinären Sonder-/Weiterbildung für Führungsaufgaben der mittleren Führungsebene „ SS 2002 „ DAS NMC UND SEINE PFLEGERELEVANTEN ASPEKTE FÜR DIE KRANKENPFLEGE IM UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN Vorgelegt von: DGKP Trattner Josef Telefon : 0043-664 / 3143886 e-mail: josef.trattner@chello.at Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 3 Einleitung Seite 4 2. Das Nursing and Midwifery Council [NMC] 2.1. Hauptaufgaben 2.2. Historischer Entwicklung Seite 5 Seite 5 Seite 6 3. Registrierung 3.1. Grundsätzliches 3.2. Kosten 3.3. Erforderliche Unterlagen und Dokumente 3.4. Erforderliche Englischkenntnisse 3.5. NMC/ UKCC Karte Seite Seite Seite Seite Seite Seite 4. Allgemeine Pflichten der Pflegeperson (Code of professional conduct) 4.1. Leitgedanken 4.2. Berufspflichten / Leitlinien Seite 9 Seite 9 Seite 9 5. Medikamentenverschreibung / Verabreichung 5.1. Richtlinien der Medikamentenverschreibung 5.2. Medikamentenverschreibung durch die „District nurse" 5.3. Prinzipien der Medikamentenverabreichung Seite 10 Seite 10 Seite 11 Seite 11 6. Pflegedokumentation 6.1. Schlüsselpunkte welche immer einzuhalten sind Seite 13 Seite 13 7. Berufsfehlverhalten / Beschwerdewesen 7.1. Voraussetzung der Beschwerde 7.2. Die häufigsten Anlässe für Beschwerden 7.3. Maßnahmen des NMC nach der Prüfung 7.4. Aus den Register entfernt, was Tun? 7.5. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ins Register Seite 14 Seite 14 Seite 14 Seite 15 Seite 15 Seite 15 8. Weiterbildung „Post-registration Education and Practice" [PREP] 8.1. Verlängerungsvoraussetzung der Registrierung 8.1.1. Grundanforderungsprofile Seite 15 Seite 16 Seite 16 9. Professional Advice Service 9.1. Meistgestellte Fragen Seite 16 Seite 17 10. Schlussbemerkung Seite 18 11. Anlagen Seite 19 Literaturverzeichnis Seite 21 Erklärung Seite 22 7 7 7 8 8 8 2 Vorwort Als ich mich entschloss, für einige Zeit im United Kingdom of Great Britain zu arbeiten, hatte ich keine Informationen bzw. Vorstellungen, was alles berücksichtigt werden muss, um ein Arbeitsverhältnis in einem englischen Krankenhaus zu beginnen und welches die wichtigsten Punkte waren, die zu beachten sind. Dies hatte zu Folge, dass zum einen meine Bewerbungskosten relativ hoch und die Dauer des Bewerbungsvorganges verhältnismäßig lange waren. Neben dem Umstand, sich auf komplettes Neuland zu begeben, kam es auch zu einer gewissen sprachlichen Barriere. Außerdem liegt der Fokus eines ausländischen Dienstverhältnisses anfangs in der Beschaffung einer geeigneten Wohnung und der Befriedigung essentieller Bedürfnisse. Für die Aufarbeitung berufsspezifischer Belange, welche das NMC (Nursing and Midwifery Council) verlangt, bleibt oft nur wenig Zeit, und/oder geht nur Schritt für Schritt voran, was ein gewisses Risikopotential eines Berufsfehlverhaltens in sich birgt. Auch konnte ich lange Zeit die Vorteile dieser Organisation nicht nutzen. Mit dieser Arbeit möchte ich dieses Risiko für alle Kollegen minimieren sowie Orientierung geben, welche Schritte für eine Bewerbung notwendig sind, um ihnen so den Einstieg in ein Arbeitsverhältnis im United Kingdom zu erleichtern. Für Tipps und Tricks welche das tägliche Leben sowie das Umfeld in England betreffen stehe ich gerne kostenlos unter der angegebenen Telefonnummer und/ oder e-mail Adresse zur Verfügung da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. DGKP Trattner Josef 2002-05-25 3 1. Einleitung Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat man in allen Medien erfahren, dass einer der wesentlichen Vorteile, welche die EU bietet, „das problemlose Arbeiten" in den Mitgliedstaaten ist. Dies war neben dem Erfahrungserwerb in beruflicher und sprachlicher Hinsicht für mich ein Grund, eine solche Herausforderung anzunehmen. Dabei drängten sich mir zentrale Fragen auf: Wird das Diplom auch wirklich anerkannt, welche sprachlichen Voraussetzungen sind notwendig, welche Berufspflichten werden sich ergeben, Übersetzungsmaßnahmen, welche Berufsvertretungsorganisationen gibt es? Ich musste feststellen, dass Informationen in Botschaften, im Buchhandel etc. nur sehr schwer bis gar nicht zu bekommen sind. In dieser Arbeit habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, das NMC (Nursing and Midwifery Council) welches das UKCC (United Kingdom Central Council for Nursing Midwifery and Health Visitors) ablöste, etwas transparent zu machen. Das NMC ist für alle Belange in der Krankenpflege wie auch für den Tätigkeitsbereich der Hebammen zuständig und stellt die regulierende Berufsvertretung dar, wobei der Fokus dieser Arbeit auf dem Pflegebereich liegt. Da das NMC, vormals UKCC eine neue Organisation ist, werden Sie bald merken, dass die Informationen teilweise aus UKCC- Publikationen entnommen sind, da es inhaltlich zu keinen Änderungen gekommen ist, und neue NMC- Publikationen noch nicht zu erhalten sind. Die Abkürzungen NMC und UKCC sind daher gleich zu werten. In den folgenden Kapiteln wird zu den oben angeführten zentralen Fragen Stellung bezogen. Weiters finden Sie in jedem Kapitel Hinweise, wo Sie weitere Informationen erhalten können. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann und die beschriebenen Punkte keine Rechtsargumentation zulassen. 4 2. Das Nursing and Midwifery Council [NMC] Das NMC hat sich aus dem UKCC (United Kingdom Central Council for Nursing Midwifery and Health Visitors) gebildet und stellt sich somit als die regulierende Organisation im Bereich der Krankenpflege und dem Arbeitsfeld der Hebammen dar, welche sich zum Ziel gesetzt hat, Standards einzuführen und zu überprüfen sowie die Gesellschaft vor unprofessionellen Handlungen zu schützen. (vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S.4) 2.1. Hauptaufgaben • • • • Aufrechterhaltung eines Registers von Krankenpflegepersonen und Hebammen, Ratgebung im Bereich des professionellen Handelns, auf der Basis von Standards, Erstellung, Überprüfung und Verbesserung von Leitlinien und Standards sowie das Festlegen und Anbieten von Weiterbildungsmaßnahmen, Überprüfen von Berufsvergehen und/oder der Arbeitsfähigkeit bei Anlassfällen. (vgl.ebd.) Das NMC ist somit, meiner Meinung nach, mit einer Kammer, wie wir sie in Österreich in anderen Bereichen kennen, vergleichbar. Die Aufarbeitung der einzelnen Aufgabengebiete erfolgt in den einzelnen Kapiteln. 5 2.2 Historische Entwicklung der NMC 1979 Im Krankenpflege-, Hebammen-, und Gesundheitsdienste- Gesetz wird ein Rahmenprogramm ausgewiesen, welches die Installierung einer regulierenden Körperschaft in diesen Bereichen vorschreibt. Erstmanifestation des UKCC, zusammen mit vier nationalen Pflegeplattformen. 1984 Einführung der Registrierung von Krankenpflegepersonen und Hebammen. 1986 Erscheinung der ersten Richtlinien der Berufsausübung für Hebammen. Festsetzen von neuen Registrierungsrichtlinien, welche eine periodische Neuregistrierung alle drei Jahre vorschreibt. 1989 Die Regierung genehmigt das UKCC Projekt 2000 mit dem Inhalt einer Reform der „Post Registration and Practice" Vorgehensweise. (siehe auch Kapitel PREP) 1992 Inkrafttreten des neuen Krankenpflege-, Hebammen- und Gesundheitsdienste- Gesetzes welches explizit das UKCC zur Festlegung aller Leitlinien und Vorgangsweisen im Bereich der Krankenpflege und für das Arbeitsfeld der Hebammen bemächtigt. 1995 Einführung der Standards für die Aus- und Weiterbildung (beschrieben im PREP). 1999 Regierungsbeschluss, welcher eine Zusammenlegung des UKCC und der vier nationalen Pflegeplattformen zu einer Gesamtorganisation, der NMC (Nursing and Midwifery Council) vorsieht. 2002 Umsetzung dieses Beschlusses seit April dieses Jahres noch in Arbeit. (vgl. UKCC 2002, Broschüre IX, S.5 und folgend ) 6 3. Registrierung Von der Idee, in einem englischen Krankenhaus zu arbeiten bis zum effektiven Arbeitsbeginn in einem Krankenhaus, ist neben den allgemeinen Bewerbungs- und Aufnahmeformalitäten, der zusätzliche, aber unumgängliche Schritt der Registrierung zu bewerkstelligen. Man ist gut beraten, diesen Schritt bereits im Vorfeld der Bewerbung um einen Arbeitsplatz zu tun, da er zum einen sehr zeitintensiv und zum anderen unbedingt notwendig ist, um alle Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen zu können. Da die Voraussetzungen für eine positive Registrierung (global gesehen) sehr vielfältig sind, möchte ich an dieser Stelle nur auf das diplomierte Krankenpflegepersonal in der Europäischen Union eingehen. 3.1. Grundsätzliches Die Registrierung beim NMC ist unumgänglich, wenn man in Großbritannien in der Krankenpflege arbeiten möchte. Die Registrierung zählt zu den Herzstücken dieser Organisation. Sie muss vor dem Arbeitsbeginn (besser vor der Bewerbung) erfolgt sein und ist maximal 3 Jahre gültig. bevor sie erneuert werden muss. (vgl. UKCC 2002, Broschüre VIII, S. 4 und folgend) Die Registrierung stellt sicher, dass Aus- und Weiterbildung des Personals den allgemeinen Richtlinien entsprechen und ist somit ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Das Register beinhaltet ca. 1 Mio. Namen, von welchen ca. 632.000 die Befähigung haben, in Großbritannien zu arbeiten. Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, den Status der Aus- und Weiterbildung beim NMC anzufordern, um die Voraussetzungen für eine Einstellung zu überprüfen. (vgl. UKCC 2002, Broschüre VI, S. 4) 3.2. Kosten Die Registrierung ist kostenpflichtig. Bei der Erstregistrierung ist ein Betrag von 60 Pfund Sterling (~ 96 Euro) vom Arbeitnehmer zu bezahlen und für jede Verlängerung (alle 3 Jahre) 10 Pfund Sterling (~ 16 Euro). Wenn man schon in Großbritannien lebt, kann man diese Zahlung per Scheck oder Überweisung tätigen. Aus dem europäischen Unionsraum empfiehlt es sich, vom Bank/Verrechnungsscheck (ausgestellt in Pfund Sterling) Gebrauch zu machen, um zusätzliche Verrechnungsgebühren zu vermeiden, was ebenfalls eine Verzögerung der Registrierung nach sich ziehen könnte. (vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 5) 7 3.3. Erforderliche Unterlagen und Dokumente 1. Bestätigungsformular, dass die Ausbildung EU-konform ist (erhältlich beim BM für soz. Sicherheit u. Generationen, siehe Beilage I). 2. Beglaubigte Kopie des Krankenpflegediploms mit englischer Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer. 3. Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate), mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer. 4. Beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises. 5. Bank-/Verrechnungsscheck, ausgestellt auf 60 Pfund Sterling, Empfänger NMC (Adresse siehe Beilage II). 6. Alle angeführten Unterlagen sind an die NMC zu schicken (mögliche Variante, siehe Beilage II). Die weiteren Schritte richten sich nach den speziellen Anforderungen des NMC. Alle gesendeten Dokumente müssen im Papierformat A4 einseitig bedruckt sein. Sollten Sie Formblätter vom NMC zugeschickt bekommen, so müssen diese im Original zurückgesendet werden, da diese Formulare sonst nicht akzeptiert werden. Weiters ist darauf zu achten, dass jeglicher Briefverkehr innerhalb von 6 Monaten erfolgt, da sonst der Akt geschlossen wird und der Registrierungsvorgang von vorne beginnt. (vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 6) 3.4. Erforderliche Englischkenntnisse Selbstverständlich ist es notwendig, sich mit dem Patienten in adäquater Weise unterhalten zu können. Die Sprachkenntnisse werden nur in Ausnahmefällen vom NMC überprüft, da diese ohnehin beim Bewerbungsgespräch vom Arbeitgeber wahrgenommen werden. (vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 6) 3.5. NMC/UKCC Karte Nach erfolgreicher Registrierung bekommt man eine Identitätskarte mit Name, Pin und Ablaufdatum der Registrierung zugeschickt. Diese Karte ist beim Arbeitgeber vorzuweisen, was jedoch nicht ausschließt, dass der Arbeitgeber beim NMC noch genauere Informationen einholen kann. (vgl. UKCC 2002, Broschüre VI, S. 7) Weitere Tipps zu diesem Thema, entnehmen Sie bitte aus den UKCC/NMC Publikationen: • • • Registering as a nurse or midwife in the UK (NMC), Professional self-regulation and clinical governance (UKCC), The PREP Handbook (UKCC), oder auf der NMC-Homepage: www.nmc-uk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion, oder wochentags unter: Tel: 0044 20 7333 6600 zwischen 08.00 und 17.00 Uhr. 8 4. Allgemeine Pflichten der Pflegeperson (Code of professional Conduct) Jede diplomierte Krankenpflegeperson ist persönlich für ihre geleistet Arbeit verantwortlich. (vgl. UKCC 1992, Broschüre I – 3. Auflage, ohne Seitenangabe) In diesem Kapitel möchte ich die wesentlichsten Pflichten und Leitgedanken zum Ausdruck bringen, welche das NMC vorschreibt. 4.1. Leitgedanken Jede Krankenpflegeperson soll in derartiger Weise ihre Arbeit verrichten, dass... • • • • die Interessen des Patienten ständig gewahrt bleiben,, die gesellschaftlichen Interessen gefördert werden, das öffentliche Vertrauen gewahrt bleibt, das Ansehen der „Profession" gehalten und gesteigert wird. 4.2. Berufspflichten / Leitlinien • • • • • • • • Die tägliche Arbeit muss in solcher Art und Weise erfolgen, dass die persönlichen Interessen sowie das Wohlbefinden eines jeden Patienten gefördert wird. Man hat sich zu versichern, dass keine Tätigkeit oder Unterlassung des eigenen Arbeitsbereiches sich nachteilig auf die Interessen, den physischen oder psychischen Zustand des Patienten oder auf dessen Sicherheit auswirkt. Das pflegerische Wissen muss aufrechterhalten und ständig verbessert werden. Wissensnotstände müssen von jedem anerkannt werden und jene Tätigkeiten, für deren sachgemäße Ausführung man sich nicht kompetent fühlt, sind zurück zu weisen. Die eigene Rolle im interdisziplinären Team und auch die Rolle aller, die mit dem Pflegeprozess in Verbindung stehen, muss anerkannt werden. Die Einzigartigkeit und Stellung des Patienten, unabhängig von dessen Herkunft, seinem religiösen Bekenntnis, persönlicher Merkmale oder Krankheit muss anerkannt und respektiert werden. Jeder Missbrauch der Beziehung zwischen Krankenpflegeperson und Patient, bezogen auf das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, ist zu vermeiden. Das Weitergeben von vertraulichen Informationen des Patienten, die durch die enge Zusammenarbeit entstanden sind, ist ohne schriftliche Genehmigung nicht erlaubt. 9 • Das Auftauchen von Faktoren, die Standards widersprechen, sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden. • Jeder Umstand, der die sichere Anwendung von Pflegemaßnahmen gefährden könnte, ist an den Vorgesetzten zu melden. • Jeder Pflegefehler, selbst oder von Kollegen begangen, ist dem Vorgesetzten zu melden. • Die Annahme von Geschenken, Vergünstigungen oder Gastfreundschaft während des Krankenhausaufenthaltes ist untersagt, um den Eindruck einer Bevorzugung entgegen treten zu können. (vgl. UKCC 1992, Broschüre I, 3. Auflage ohne Seitenangabe) Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion. 5. Medikamentenverschreibung-/Verabreichung Im Zuge der fortschreitenden Veränderungen im medizinischen Bereich wurde es notwendig, die im Jahr1992 von der UKCC publizierten „Standards for the administration of medicines" durch „Guidelines for the administration of medicines" (Richtlinien zur Medikamentenverschreibung/-verabreichung) zu ersetzen. Diese „guidelines" wurden in enger Zusammenarbeit der UKCC mit den am Ende dieses Kapitels angeführten Organisationen, die auch bei Fragen zu den einzelnen Präparaten kontaktiert werden können, erarbeitet. Die angeführten Richtlinien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit noch behandeln sie jedes Problem, das in diesem Bereich auftreten könnte. Sie geben lediglich die wichtigsten Punkte an, die in jedem Fall einzuhalten sind. Zusätzlich zu diesen Richtlinien sind auch die im jeweiligen Krankenhaus aufgelegten „policis" (Standards/Richtlinien) einzuhalten und von Bedeutung. (vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 3 und folgend) In diesem Kapitel beschränke ich mich auf das Anwendungsfeld „Krankenhaus", nur in einzelnen Punkten wird der extramurale Bereich gestreift, da es den Rahmen dieser Arbeit sonst sprengen würde. 5.1. Richtlinien der Medikamentenverschreibung. • • • Die Krankenpflegeperson ist für ihr „Tun" oder „Nichttun" voll verantwortlich. Es zählt zu den Aufgaben der Pflegepersonen, die Medikamente vorzubereiten, zu verabreichen und/oder bei der Verabreichung zu assistieren sowie die Medikamenteneinnahme zu überwachen. Die Verschreibung der Medikamente ist Sache der Ärzte. Der Patient muss über die Medikamentenverschreibung informiert sein und sich damit einverstanden erklären. 10 • • • • • • • • • • Die Med-Verschreibung muss klar leserlich geschrieben oder computergeneriert sein (siehe auch NMC- Publikation „Guidelines for record keeping"). Es muss klar ersichtlich sein, für welchen Patienten die Verordnung bestimmt ist. Im Falle, dass die Dosierung eines Medikamentes gewichtsabhängig ist, muss dies auf der Verschreibungskurve (Drug chart) eingetragen sein. Weiters müssen der Wirkstoff des Medikaments, dessen Generic- oder Handelsname inklusive Wirkstoffgebarung, Dosierung, Zeitrahmen der Verabreichung (z.B. maximal 1000 mg innerhalb von 6 Std.), Darreichungsform, Frequenz, sowie „Anfang" und „Ende" der Verabreichung, genau dokumentiert werden. Die Verschreibung ist auf Datum und Unterschrift des Arztes zu überprüfen. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass Veränderungen nicht möglich sind beziehungsweise nachvollzogen werden können. Vor der Verabreichung eines Medikamentes ist der Patient auf Allergien zu befragen; diese sind gegebenenfalls auf der Verschreibungskurve zu vermerken. Die telefonische Anordnung eines Medikamentes, welches bis zu diesem Zeitpunkt noch nie dem Patienten gegeben wurde, ist nicht legitim. Hat ein Patient ein bestimmtes Medikament im Laufe seiner Krankengeschichte schon einmal bekommen oder handelt es sich um eine Dosierungsänderung, so kann der Arzt diese Anordnung auch telefonisch oder per Fax in die Wege leiten. Die persönliche Unterschrift des Arztes hat jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu erfolgen. Die Vorgangsweise der Verordnung und Administration von „controlled drugs" (Medikamente, die ein Suchtverhalten nach sich ziehen können) sind dem „British National Formulary" [BNF] (vergleichbar mit dem „Austria Codex") zu entnehmen. (vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 4 und folgend) 5.2. Medikamentenverschreibung durch die „District nurse" In besonderen Fällen ist es der „District nurse" (vergleichbar mit einer/m DGKS/P in der Hauskrankenpflege) gestattet, Medikamente zu verschreiben. Diese „nurses" müssen sich jedoch einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen, und die Verschreibung von Medikamenten unterliegt gewissen Beschränkungen. (vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 5) 5.3. Prinzipien der Medikamentenverabreichung Um der Verantwortung der „sicheren" Medikamentenverabreichung und ihrer Administration gerecht zu werden, ist es besonders wichtig, dass die „Diplomierte Pflegeperson" folgende Punkte beachtet: • • • • • • Kenntnis über Anwendungsgebiete, Dosierung, Nebenwirkung, Wechselwirkung und Gegenanzeigen eines Medikamentes. Vor der Verabreichung von Medikamenten hat sich die Pflegeperson zu vergewissern, dass sie es dem richtigen Patienten gibt. Die Pflegeperson muss über den Behandlungs-/Pflegeplan stets informiert sein. Vor der Med-Verabreichung ist zu überprüfen, ob die Verschreibung ordnungsgemäß durchgeführt ist. Man hat sich zu vergewissern, dass die Medikamentengabe im Einklang mit anderen Therapien und Pflegemaßnahmen steht. Bevor ein Medikament angewendet wird, ist immer das Ablaufdatum zu überprüfen. 11 • • • • • • • • • Vor der Medikamentendarreichung hat sich die Pflegeperson nochmals über die Allergien des Patienten zu vergewissern. Das Absetzen eines verordneten Medikaments ist Arztsache; die Pflegeperson hat diese Maßnahme aber vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass das Medikament seine Wirkung verfehlt. Jede Med- Darreichung ist mit Datum, Zeit und Unterschrift/Handzeichen zu dokumentieren. Sollte ein Patient die Einnahme eines Medikaments verweigern, ist das in der Verordnungskurve mit „refused" zu dokumentieren. Delegiert eine „nurse" die Medikamentengabe an eine Hilfskraft, so ist für die Dokumentationsmaßnahmen die „nurse" verantwortlich. Im Zuge der Pflegeschülerausbildung darf die Dokumentation auch durch den/die PflegeschülerIn erfolgen, wobei aber einen Gegenzeichnung der Pflegeperson notwendig ist. Für den Fall, dass die Dosierung erst zu berechnen ist, oder bei der Zubereitung von Infusionen ist eine zweite Pflegeperson als Kontrollorgan beizuziehen. Infusionen/Injektionen dürfen erst unmittelbar vor der Gabe persönlich zubereitet werden, ausgenommen die Zubereitung erfolgte durch den Pharmakologen. Bei Notfallsmaßnahmen ist die persönliche Zubereitung nicht notwendig. Die verwendeten Behältnisse (Ampullen usw.) müssen jedoch vor der Verabreichung zur Kontrolle vorgewiesen werden. Außerdem sind auch die in den jeweiligen Häusern aufgelegten „policis" von Belangen. (vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 6 und folgend) Weitere Informationen finden Sie auf der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion, sowie durch Kontaktaufnahme mit den Organisationen: Royal Pharmaceutical Society of Great Britan Office of the Chief Pharmacist 1 Lambeth High Street Department of Health London SE1 7JN Richmound House 0044 20 7735 9141 79 Whitehall London SW1A 2NS Medicines Control Agency 0044 20 7210 5761 Market Towers 1 Nine Elms Lane London SW8 5NQ 0044 20 7273 0000 Medical Devices Agency Hannibal House Elephant and Castle London SE1 6TQ 0044 20 7972 8124 (vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S.13) 12 6. Pflegedokumentation Nach Auffassung des NMC ist das Führen einer lückenlosen Pflegedokumentation eine der fundamentalen Aufgaben der Krankenpflege. Das NMC hat sich deshalb zum Ziel gemacht, Pflegepersonen in dieser Aufgabe zu unterstützen. Die Pflegedokumentation wird als Werkzeug der professionellen Pflege gesehen und soll den Pflegeprozess unterstützen und veranschaulichen. Auch ist sie ein wesentlicher Bestandteil, der für die Reflexion der Pflegequalität herangezogen wird. (vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S. 5 und folgend) Da es keine allgemeingültigen Formblätter zur Aufzeichnung der Pflegedokumentation gibt, möchte ich auf die im jeweiligen Haus verwendeten Systeme verweisen. Dennoch ist es von Bedeutung, einige Schlüsselpunkte einzuhalten, welche auf jedes der verwendeten Systeme Anwendung finden müssen. 6.1. Schlüsselpunkte, welche immer einzuhalten sind Die Dokumentationsmaßnahmen müssen: • • • • • • • • sachlich und exakt sein und mit dem tatsächlichen Hergang übereinstimmen, unmittelbar nach dem Ereignis verfasst werden und den zum Zeitpunkt der Maßnahme entsprechenden Zustand des Patienten beschreiben, klar leserlich sein und es darf nicht gelöscht werden können, mit Datum, Zeit und Handzeichen versehen sein; zusätzlich ist beim ersten Handzeichen der jeweiligen Dokumentation der Name in Blockschrift beizufügen, bei allen Zusatzeintragungen oder Alterationen mit Datum, Zeit und Unterschrift versehen werden, wobei die ursprüngliche Eintragung leserlich bleiben muss, frei von Abkürzungen, Jargon, haltlosen Phrasen, Spekulationen oder subjektiven Annahmen sein, so gestaltet sein, dass sie auch in kopierter Form lesbar sind. Weiters sollten die Dokumentationsmaßnahmen: • • • • • wann immer es möglich ist, im Beisein des Patienten verfasst werden, in solcher Art und Weise verfasst sein, dass der Patient sie verstehen kann, lückenlos und fortlaufend sein, Pflegeprobleme identifizieren, und die dazugehörenden Pflegemaßnahmen enthalten. Hinweise zur Pflegeplanung geben sowie die Pflegeziele und die Information, welche dem Patienten gegeben wurde, enthalten. (vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S. 8 und folgend) 13 Wenn man Dokumentationsmaßnahmen an Mitarbeiter (MA) (Pflegestudenten, health care assistants) delegiert, so muss man sich vergewissern, dass die MA diese in korrekter Weise beherrschen und es ist notwendig gegenzuzeichnen. (vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S.11) Weitere Informationen finden Sie unter „NMC- Professional Advice Service": Tel: 0044 20 7333 6541 / 6550 / 6553 e-mail: advice@nmc-uk.org NMC-Homepage: www.nmc-uk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion. 7. Berufsfehlverhalten/Beschwerdewesen Eine der wichtigsten Tätigkeiten des NMC ist es, Beschwerden oder Behauptungen über Pflegefehlverhalten und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten zu untersuchen. In diesem Kapitel wird beschrieben, wer diese Beschwerden bei dem NMC einreichen kann, bzw. welche Beschwerden behandelt werden und etwaige Folgen, die sich daraus ergeben können. 7.1. Voraussetzung der Beschwerde Jedermann hat das Recht, eine Beschwerde über das Krankenpflegepersonal und über Hebammen bei dem NMC einzureichen. Es ist nur von Bedeutung, dass der / die Namen der beteiligten Personen, das Datum des angeblichen Vorfalles, sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung in schriftlicher Form an den > Professional Conduct Department Manager, NMC, 23 P.P2, London WIB IPZ< gerichtet wird. Eine Verjährungsfrist besteht nicht! Beschwerden über Verletzungen des Dienstvertrages werden nicht entgegengenommen. Als Grundlage der Untersuchung wird der „Code of professional conduct" (Standard, in welchem Berufspflichten beschrieben sind) herangezogen. (vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.3 und folgend) 7.2. Die häufigsten Anlässe für Beschwerden • • • • • • • • physiologische, verbale und sexuelle Belästigung Pflegefehler / gefährliche Pflege Dokumentationsfehler (im Sinne unzureichender Dokumentation) Fehler bei der Medikamentenvergabe Verheimlichung von Fehlverhalten kriminelle Straftaten, Diebstahl, (auch privater Natur) Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit unbehandelte psychische Krankheit 14 (vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.4) 7.3. Maßnahmen des NMC nach der Prüfung • • • • • • Abschließen des Falles, ohne jegliche Relevanz, Referierung des Falles an eine Expertenkommission zur weiteren Bearbeitung, Schriftliche Verwarnung des / der Betroffenen, Entfernung aus dem Register des NMC ( auf Zeit / oder generelles Berufsverbot), Bei Verdacht auf Krankheit Zuweisung einer Diensttauglichkeitsuntersuchung, Bei schweren Verdachtsfällen Berufssperre bis zur Klärung des Falles, (vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.5 und folgend) 7.4. Aus dem Register entfernt, was tun? Es ist jederzeit möglich, eine Wiederaufnahme zu beantragen, ausgenommen man ist für bestimmte Zeit im Register gesperrt. Erfahrungsgemäß wird jedoch eine Wiederaufnahme ins Register vor Ablauf von 12 Monaten nicht bewilligt. War der Grund der Entfernung aus dem Register ein schwerwiegender krimineller Fall, z.B. Mord, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Überfall... so ist eine Wiederaufnahme nicht möglich. 7.5. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ins Register • • • Der Betroffene versteht und akzeptiert die Gründe der Entfernung aus dem Register. Man hat Maßnahmen getroffen, dass das Problem nicht wieder auftritt. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird vom Arbeitgeber und einer Krankenpflegeperson unterstützt. (vgl. NMC 2002, Broschüre II, S. 8 und folgend) Weitere Informationen finden Sie unter der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion. 8. Weiterbildung „Post-registration Education and Practice"[PREP] Um im United Kingdom als Pflegekraft arbeiten zu können, ist es notwendig, sich am NMC (UKCC) registrieren zu lassen. Diese Registrierung ist alle drei Jahre zu erneuern. Um den Anforderung für den Verbleib im Register gerecht zu werden gibt es dass, „Post-registration education and practice"- Service (kurz PREP). 15 Da diese Maßnahmen erst im Laufe des Arbeitsprozesses zur Geltung kommen, habe ich in diesem Kapitel nur die wesentlichsten Punkte beschrieben. Das PREP beschreibt Standards und Leitlinien, welche helfen sollten, die bestmögliche Pflege für Patienten zu garantieren. Weiters gibt das PREP auch einen Weg vor, um sein Wissen ständig auf dem neuesten Stand zu halten und wie diese Weiterbildung nachzuweisen ist. (vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S. 3) 8.1. Verlängerungsvoraussetzungen der Registrierung Für eine Verlängerung der Registrierung ist vom PREP vorgeschrieben, eine „Signed Notification of Practice" [NOP] (übersetzt: eine unterschriebene Bestätigung seiner Tätigkeit) beim NMC/UKCC einzureichen. Diese NOP enthält Fragen bezüglich der Qualifikation und des Arbeitgebers. Außerdem muss man nachweisen, dass man dem PREP Standard entspricht. (vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S.4) 8.1.1. Grundanforderungsprofile Um den PREP- Standards gerecht zu werden, sind vier Grundanforderungsprofile notwendig: • • • • Tätigkeit als Pflegekraft innerhalb der letzen fünf Jahre, in einem Ausmaß von mindestens hundert Tagen (750 Stunden) oder das Ablegen eines „Return to practice" Kurses (bei Berufsunterbrechung oder „Nichterreichen" der Grundanforderungsprofile), Teilnahme an diversen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der letzen drei Jahre, im Ausmaß von fünf Tagen oder fünfunddreißig Stunden, im jeweiligen Berufsbereich, Genaue Aufzeichnungen der erlernten Fähigkeiten, Vorlage der Aufzeichnungen beim NMC/UKCC (Formblattrahmenbedingungen in Broschüre VIII nachzulesen). (vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S. 4 und folgend) Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion. 9. Professional Advice Service [ PAS ] 16 Ein weiteres Kernstück des NMC ist das „ Professional Advice Service" [PAS] (Fachmännische Ratschlags- und Auskunftsstelle) für das Krankenpflegepersonal und Hebammen. Es befasst sich mit Ratschlägen und Auskünften in den Bereichen von Standards, Richt-/ Leitlinien, Aus- und Weiterbildung sowie der Unternehmungsführung. Das PAS ist von Montag bis Freitag zwischen 0900 und 1700 Uhr englischer Zeit erreichbar (entspricht 1000 und 1800 Uhr unserer Zeit) . Die Auskünfte oder Ratschläge sind kostenfrei und können auf dem Postweg, per Fax, e-mail oder Telefon eingeholt werden, wobei man rechnen muss, dass die Antwort ca 5-7 Arbeitstage, außer per Telefon, in Anspruch nimmt. (vgl. NMC 2002, Broschüre V, S. 2 ) 9.1. Meistgestellte Fragen • • • • • Erneuerung der Registrierung Verabreichung und Haltung von Medikamenten Annahme von Geschenken Verschwiegenheitspflicht Maßnahmen bei Pflegefehlverhalten ( vgl. NMC 2002, Broschüre V, S.3 und folgend ) Weitere Informationen erhalten Sie unter: Professional Advice Service Nursing and Midwifery Council 23 Portland Place London W1B 1PZ e-mail: advice@nmc-uk.org Fax: 0044 20 / 7333 6538 Telefon:0044 20 / 7333 6541-6550-6553 17 10. Schlussbemerkung Es wurden die wesentlichen Rahmenbedingungen, welche für eine Tätigkeit im United Kingdom von belangen sind beschrieben. Einer Tätigkeit im United Kingdom sollte nun nichts mehr im Wege stehen. Nähere Ausführungen hätten den Rahmen dieser Arbeit gesprengt. In den vorausgegangen Ausführungen zeigt sich sehr schön, dass trotz der Vereinheitlichung der Europäischen Union, große Unterschiede in dem einen oder anderen Bereich präsent sind. Es wird aber auch transparent, dass viele Punkte inhaltlich den österreichischen Berufsrecht sehr ähnlich sind. Wichtig wäre es noch zu bemerken, dass die beschriebenen Punkte nur Auszug dessen ist, was NMC anbietet oder vorschreibt und nur die Basis weiter Informationssammlung darstellt. Wie meine persönlichen Erfahrungen zeigen, ist das Arbeiten im United Kingdon eine sehr große berufliche als auch sprachliche Bereicherung, welche ich jedem empfählen würde. Falls weiter Fragen zu diesem Thema auftauchen sollten, setzen sie sich einfach telefonisch und /oder per e-mail mit mir in Verbindung, und ich bin gerne bereit, soweit es mir möglich ist, weitere Ratschläge zu erteilen. Telefon: 0043-664 /3143886 e-mail: josef.trattner@chello.at 18 11. Anlagen • • (Beilage I) Mustervorlage für das BM für Soziale Sicherheit und Generationen (Beilage II) Mustervorlage für das Registrierungsdepartment „NMC" BEILAGE I Muster Josef Tel:0999/9999999 Beispielstrasse 39 f /EG /1 8052 Musterhausen Graz,................... BM für Soziale Sicherheit und Generationen Abteilung Gesundheit Radetzkiestraße 2 1030 Wien Bestätigung über die Krankenpflegeausbildung nach EU-Richtlinien für eine Tätigkeit im Ausland (United Kingdom) Sehr geehrte Damen/Herren, um den Registrierungsanforderungen des NMC (Nursing and Midwifery Council) gerecht zu werden, bitte ich Sie zu bescheinigen, dass meine Ausbildung zum Diplomierten Gesundheits und Krankenpfleger/ schwester, Diplomierung 19..... an der Allgemeinen Krankenpflegeschule............................, nach EU-Richtliniendurchgeführt wurde. Weiters bitte ich Sie diese Bestätigung einerseits an meine Adresse, sowie auch an das „NMC" zu senden. Adresse NMC: Registration Department. NMC 23 Portland Place London W1B 1PZ Großbritannien Mit bestem Dank im voraus für die rasche und positive Erledigung meines Ansuchens verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen (..................................) Beilagen • Gerichtlich beglaubigte Kopie / Krankenpflegediplom • Kopie Reisepass 19 BEILAGE II Muster Josef Tel:0999/9999999 Beispielstrasse 39 f /EG /1 8052 Musterhausen Graz,................... Registration Department. NMC 23 Portland Place London W1B 1PZ Großbritannien Re: Registration as nurse at the NMC under part 1 of the NMC register Dear Madam, Dear Sir, I am a fully licensed nurse in Austria with an Austrian diploma, which I have added an English translation by a sworn-in translator. I have been working as a nurse since ……….. ; furthermore, I enclose a police certificate together with an English translation thereof. For your consideration I enclose a photocopy of my Austrian identity card. I will forward a cheque in the amount of English Pounds 60,- for the registration fee when you send me the appropriate registration form. I kindly ask you to send the registration appropriate form for my registration at the NMc to my a. m. address. I intend to start work by MONAT/JAHR in the UK. I am looking forward to hearing from you. Yours faithfully, (Muster Josef) Attachment: • • diploma police certificate 20 Literaturverzeichnis Broschüre I: Code of Professional Conduct United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Protecting the public through professional standards London 1992 / Third Edition Broschüre II: Complains about professional conduct Nursing and Midwifery Council Protecting the public through professional standards London, April 2002 Broschüre III: Guidelines for the administration of medicines United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Protecting the public through professional standards London, October 2000 Broschüre IV: Guidelines for records and record keeping Nursing and Midwifery Council Protecting the public through professional standards London, April 2002 Broschüre V: Professional advice from the NMC Nursing and Midwifery Council Protecting the public through professional standards London, April 2002 Broschüre VI: Professional self-regulation and clinical governance United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Protecting the public through professional standards London, June 2001 Broschüre VII: Registering as a nurse or a midwife in the United Kingdom Information for applicants Nursing and Midwifery Council Protecting the public through professional standards London, April 2002 Broschüre VIII: The PREP handbook UKCC and PREP United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Protecting the public through professional standards London, January 2001 Broschüre IX: UKCC Handbook United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Protecting the public through professional standards London, April 2001 21 Erklärung Ich erkläre an Eides statt, dass die vorliegende Semesterarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die benutzten Quellen als solche kenntlich gemacht habe. (DGKP Trattner Josef) Graz, 2002-05-27 22