merkblatt 1 06 2010 werkvertrag verjährungsfristen von
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merkblatt 1 06 2010 werkvertrag verjährungsfristen von
Merkblätter des Fachverbandes Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. Merkblatt Nr. 1 (Stand 06/10) Werkvertrag: Verjährungsfristen von Mängelansprüchen Der Garten- und Landschaftsbauer schließt mit seinem Kunden in der Regel einen Werkvertrag. Die Vertragsparteien des Werkvertrags bezeichnet man in der juristischen Sprache als „Besteller“ und „Unternehmer“, während die Sprache der Baubranche die Bezeichnungen „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ vorzieht. Im Folgenden wird überwiegend die juristische Bezeichnung gewählt, weil die nachfolgenden Ausführungen den Charakter einer eher juristischen Erörterung haben. Vertragstypische Pflicht des Unternehmers ist die Herstellung des vertraglich versprochenen Werks, wobei Gegenstand des Werkvertrags sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann (§ 631 BGB). Hierbei schuldet der Unternehmer eine Vertragsleistung frei von Mängeln (§ 633 BGB). Erfüllt der Unternehmer diese vertragliche Pflicht nicht, kann der Besteller • • • • • Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern, Schadenersatz verlangen (§ 634 BGB). Die Ansprüche des Bestellers unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Besteller die vorstehenden Ansprüche nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist - oder auch Verjährungsfrist -, nicht mehr geltend machen kann. Die Laufzeiten der Verjährungsfristen sind in verschiedenen Rechtsquellen unterschiedlich geregelt und können darüber hinaus in bestimmten Grenzen auch vertraglich frei vereinbart werden - je nach dem, was Gegenstand der geschuldeten Vertragsleistung ist. I. VOB/B: Mängel verjähren in 2 oder 4 Jahren Haben Sie mit dem Besteller die Geltung der VOB/B vereinbart, so verjähren die Mängelansprüche in zwei oder vier Jahren. Die Laufzeit der Verjährungsfrist hängt zunächst davon ab, ob Ihre Werkleistung unter den Begriff „Bauwerk“ fällt oder ob es sich um ein „Werk“ handelt, „dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache … besteht“. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche betragen gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 2006 • • 4 Jahre für Bauwerke, 2 Jahre für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Ob einzelne landschaftsgärtnerische Arbeiten unter die Verjährungsfrist für Bauwerke oder für Werke fallen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Folgende Leitlinien sind aber zu erkennen: Herausgeber: Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. Jägerhorn 36-40, 14532 Kleinmachnow, Tel.: 033 203 / 88 96-0, Fax 033 203 / 88 96-29 Bearbeitungsstand 06/2010 -2- 1. Der Rechtsbegriff „Bauwerk“ Ein „Bauwerk“ im Rechtssinne ist eine Sache, die eine enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung mit dem Erdboden aufweist. Die Rechtsprechung hat bisher folgende Garten- und Landschaftsbauarbeiten als Bauwerke beurteilt: • • • • 2. Bau oder Erneuerung einer Terrasse, Pflasterung eines Hofes oder Zufahrtsweges etwa aus Verbundpflaster im Mörtelbett oder mit Betonformsteinen auf Sand oder auf einem Schotterbett, Errichtung eines Sichtschutzzaunes auf einem Betonfundament, Errichtung eines Schwimmbeckens aus Fertigteilen, die in die Erde eingelassen werden. Der Rechtsbegriff „Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht“ Der Begriff „Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht“ ersetzt den bisher verwandten Rechtsbegriff „Arbeiten an einem Grundstück“ und meint sinngleich als Rechtsbegriff bloße Arbeiten am Grund und Boden, ohne dass diese mit einer Bauwerkserrichtung selbst im Zusammenhang stehen. Insbesondere sind die bisher dem Rechtsbegriff „Arbeiten am Grundstück“ zugeordneten Landschaftsbauarbeiten, die der DIN 18320 unterfallen, nunmehr unter „Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht“ zu subsumieren. Dazu gehören in der Regel: • reine Erd-, Pflanz-, Rasen- und Saatarbeiten, die Anlage von Gärten und alle Landschaftsbauarbeiten nach DIN 18320, also o o o o o vegetationstechnische Bau-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten, Rodungsarbeiten, ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen, Bau-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten für Spiel- und Sportanlagen, Schutzmaßnahmen für Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen; • • • Gartenpflege; Baumpflege; Bagger-, Planierungs- und Abbrucharbeiten, die für sich allein vorgenommen werden. 3. Welche Verjährungsfristen gelten bei einem einheitlichen Vertrag? Von einem einheitlichen Vertrag spricht man, wenn der Auftragnehmer aufgrund desselben Werkvertrages Arbeiten ausführt, die sowohl unter den Begriff “Bauwerk“ als auch unter den Begriff „Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht", fallen. Nach der Rechtsprechung werden alle Leistungen dieses so genannten Einheitsvertrages als „Bauwerk“ eingestuft. In diesem Fall gilt für alle Arbeiten eine einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, also etwa auch für Pflanz- oder Pflegearbeiten. Voraussetzung ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen. Die einheitliche Vergabe darf also nicht unüblich und rein zufällig sein. Beispiel: Die Garten- und Landschaftsbaufirma Grün hat sich in einem Werkvertrag mit dem Hauseigentümer Schmidt verpflichtet, für dessen neu errichtetes Haus die Terrasse und die Garagenzufahrt zu pflastern sowie den Garten anzulegen. Nach drei Jahren geht ein Baum ein, den sie nicht fachgerecht gepflanzt hatte. Der Auftraggeber kann hier ausnahmsweise Mängelansprüche wegen der nicht fachgerechten Pflanzung noch nach drei Jahren geltend machen. Hier gilt aufgrund des einheitlichen Vertrages auch für Pflanzungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und nicht – wie sonst bei Pflanzungen - von zwei Jahren. Herausgeber: Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. Jägerhorn 36-40, 14532 Kleinmachnow, Tel.: 033 203 / 88 96-0, Fax 033 203 / 88 96-29 Bearbeitungsstand 06/2010 -3- II. BGB: Mängel verjähren in 2 oder 5 Jahren Die Mängelansprüche verjähren bei einem Werkvertrag, für den nur die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, in zwei oder fünf Jahren. Die Laufzeiten der gesetzlichen Verjährungsfristen betragen gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB • • 5 Jahre für Bauwerke, 2 Jahre für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Die Verjährungsfrist beträgt also für Arbeiten, die nicht Bauwerke sind, sowohl in der VOB/B als auch im BGB einheitlich zwei Jahre. Hingegen ist die Verjährungsfrist bei Bauwerken unterschiedlich: Sie ist im BGB ein Jahr länger als in der VOB/B. III. Pflanzen und Pflanzarbeiten: Welche Mängelansprüche hat der Auftraggeber, wenn keine Fertigstellungspflege vereinbart wurde? 1. Nach der VOB/B und dem BGB verjähren Mängelansprüche für Pflanzen und Pflanzarbeiten einheitlich in zwei Jahren. Allerdings kann die Verjährungsfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnen: • • 1. Hat Sie der Auftraggeber mit der Fertigstellungspflege beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der Beendigung der Fertigstellungspflege und der daran anschließenden Abnahme zu laufen. Denn erst mit Ende der Fertigstellungspflege ist eine Pflanzung abnahmefähig nach DIN 18916 Ziffern 6.1., 6.2. Hat der Auftraggeber Sie jedoch mit der Fertigstellungspflege nicht beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Tag der Pflanzung und der daran anschließenden Abnahme zu laufen. Die Frage, ob Sie mit der Fertigstellungspflege beauftragt wurden oder nicht, hat auch Auswirkungen auf den Haftungsumfang: • Hat der Auftraggeber Sie mit der Fertigstellungspflege beauftragt, haften Sie für die Mangelfreiheit der Pflanze, deren fachgerechte Pflanzung und deren erfolgreichen Anwuchs. Hat der Auftraggeber nach dem Ende der Fertigstellungspflege die Arbeiten abgenommen, ist er es, der darlegen und beweisen muss, dass entweder die Pflanze mangelhaft war, die Pflanzung nicht fachgerecht erfolgte oder die Fertigstellungspflege nicht fachgerecht durchgeführt wurde. • Hat der Auftraggeber Sie mit der Fertigstellungspflege nicht beauftragt, haften Sie dafür, dass die Pflanze zum Zeitpunkt der Pflanzung mangelfrei war und die Pflanzung fachgerecht erfolgte. Auch in diesem Fall kehrt sich nach der Abnahme die Beweislast um mit der Folge, dass nach erfolgter Abnahme es der Auftraggeber ist, der darlegen und beweisen muss, dass entweder die Pflanze mangelhaft war oder die Pflanzung nicht fachgerecht erfolgte. Beispiel: Die Firma Grün pflanzt einen Baum. Der Auftraggeber hat ihn nicht mit der Fertigstellungspflege beauftragt. Der Baum weist bereits zum Zeitpunkt der Pflanzung Schäden auf. Ein Jahr nach der Abnahme geht der Baum ein. Die Firma Garten Grün muss die Pflanze ersetzen, wenn der Auftraggeber dies verlangt. Allerdings müssen Sie den Auftraggeber in diesem Fall schriftlich darauf hinweisen, dass bei einer Pflanzung ohne Fertigstellungspflege keine DIN-gerechte Leistung vorliegt. Nach der DIN 18 916, 6.1 bzw. DIN 18 917, 6.1. wird ein abnahmefähiger Zustand der Pflanzung erst mit der Fertigstellungspflege hergestellt. Das heißt, Sie müssen dem Auftraggeber deutlich machen, dass der Anwuchserfolg ausbleiben kann, wenn die Pflanzen nicht fachgerecht gepflegt werden. Sie müssen also dem Auftraggeber hinreichend konkrete Pflegehinweise geben, etwa in welchen zeitlichen Abständen die Pflanzungen mit welchen Mengen zu gießen sind. Vernachlässigen Sie diese Hinweispflicht, so könnte der Auftraggeber unter Umständen auch von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn er die Pflanzungen nicht im erforderlichen Umfang selbst pflegt oder pflegen lässt und diese deshalb eingehen. Sie haben eine solche Hinweispflicht allerdings nur bei Auftraggebern, die nicht über das entsprechende Fachwissen verfügen. Herausgeber: Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. Jägerhorn 36-40, 14532 Kleinmachnow, Tel.: 033 203 / 88 96-0, Fax 033 203 / 88 96-29 Bearbeitungsstand 06/2010 -4- Beispiel: Die Firma Grün pflanzt im Mai auf dem Grundstück der Familie Meyer eine Thuja-Hecke. Eine Fertigstellungspflege hatten die Vertragspartner nicht vereinbart. Die Firma Grün weist Frau Meyer bei der Abnahme darauf hin, dass die Hecke anfangs regelmäßig gewässert werden muss. Die Pflanzen sind drei Monate später vertrocknet. Frau Meyer behauptet, die Pflanzen seien bereits zum Zeitpunkt der Pflanzung mangelhaft gewesen, da die Wurzeln zu stark abgeschnitten worden seien. Da sie als Auftraggeberin dies beweisen muss, beauftragt sie einen Sachverständigen. Dieser stellt fest, dass die Pflanzen allein mangels ausreichender Wässerung eingegangen sind. Ergebnis: Die Firma Grün muss die Pflanzen nicht ersetzen. Herausgeber: Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. Jägerhorn 36-40, 14532 Kleinmachnow, Tel.: 033 203 / 88 96-0, Fax 033 203 / 88 96-29 Bearbeitungsstand 06/2010