Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit
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Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit
Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 B 32 (Wangen im Allgäu) – B 308 (Lindenberg im Allgäu) Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+730 Str.-km 145,053 (Abschnitt 160, Station 1,010) bis Str.-km 144,355 (Abschnitt 160, Station 1,708) Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juli 2013 Geschäftszeichen RvS-SG32-4354.1-2/10 Baden-Württemberg Biesenberg Heimenkirch g un r ell 0 de tst 73 55 de fes 0+ 4.3 0 En lan km 14 t 16 8 P u km it 0 Ba r. hn 1,7 St bsc ion A t a g St r un de tell 00 nn ts 0 53 gi fes 0+ 5,0 0 Be lan km 14 t 16 0 P au km nit 01 B . h 1, r st bsc ion A tat S B e i s e n b e r g B e i s e n b e r g Opfenbach Unterlage 2 Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 Österreich von Bau km 0+000 bis Bau km 0+730 von Str.km 145.053 (Abschnitt 160, Station 1,010) bis Str.km 144.355 (Abschnitt 160, Station 1,708) Aufgestellt: 16.04.2010 Kempten, den Staatliches Bauamt Fischle, Leitender Baudirektor - I - Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen IV – V A. T e n o r....................................................................................................... 1 I. Feststellung des Plans........................................................................................... 1 II. Planunterlagen ...................................................................................................... 2 III. Straßenrechtliche Verfügungen ............................................................................. 3 IV. Kostentragung und Unterhaltung ........................................................................... 4 V. Immissionsschutz .................................................................................................. 4 1. Allgemeines .................................................................................................. 4 2. Immissionsschutz während der Bauzeit ........................................................ 5 2.1 Baulärm ...................................................................................................... 5 2.2 Baubedingte Erschütterungen .................................................................... 6 2.3 Entschädigung in Bezug auf Baulärm ......................................................... 6 VI. Wasserrechtliche Entscheidungen ......................................................................... 7 1. Wasserrechtliche Erlaubnis ........................................................................... 7 2. Auflagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis ..................................................... 7 VII. Belange des Schienenverkehrs ............................................................................. 9 VIII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen ................................................................ 11 IX. Sonstige Auflagen und Entscheidungen .............................................................. 12 1. Denkmalpflege ............................................................................................ 12 2. Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation .................................... 13 2.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH ................................................ 13 2.2 Thüga Energienetze GmbH ...................................................................... 13 2.3 Vorarlberger Kraftwerke AG...................................................................... 13 3. Fischereiwesen ........................................................................................... 14 4. Bodenschutz ............................................................................................... 15 5. Grundstückszufahrten während der Bauzeit................................................ 17 X. Entscheidungen über Einwendungen und Forderungen ...................................... 17 XI. Kosten des Planfeststellungsverfahrens .............................................................. 18 B. Sachverhalt .............................................................................................. 19 I. Beschreibung des Vorhabens .............................................................................. 19 II. Entwicklungsgeschichte der Planung................................................................... 20 III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ............................................................... 20 C. Entscheidungsgründe ............................................................................. 22 I. Allgemeines ......................................................................................................... 22 1. Notwendigkeit und Bedeutung der Planfeststellung .................................... 22 2. Voraussetzungen der Planfeststellung ........................................................ 22 II. Verfahrensrechtliche Bewertung .......................................................................... 23 1. Zuständigkeit und Verfahren ....................................................................... 23 2. Prüfung der Umweltverträglichkeit .............................................................. 23 - II III. Materiell-rechtliche Beurteilung............................................................................ 24 1. Planungsleitsätze ........................................................................................ 24 2. Planrechtfertigung ....................................................................................... 24 3. Ermessensentscheidung ............................................................................. 25 3.1 Allgemeine Zusammenfassung ................................................................. 25 3.2 Planungsvarianten .................................................................................... 26 3.2.1 Planfeststellungslinie .............................................................................. 27 3.2.2 Variante 1 ............................................................................................... 28 3.2.3 Variante 2 ............................................................................................... 28 3.2.4 Vergleich der Varianten .......................................................................... 28 3.2.5 Ergebnis ................................................................................................. 30 3.3 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens ................................. 31 4. Raum- und Fachplanung............................................................................. 32 4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung .......................................... 32 4.2 Städtebauliche Belange ............................................................................ 33 5. Immissionsschutz........................................................................................ 33 5.1 Lärmschutz ............................................................................................... 33 5.1.1 Trassierung, Gradiente usw. ................................................................... 34 5.1.2 Rechtsgrundlagen................................................................................... 34 5.1.3 Ergebnis ................................................................................................. 35 5.1.4 Lärmsummenpegel ................................................................................. 36 5.1.5 Lärmschutz während der Bauzeit ............................................................ 37 5.2 Luftreinhaltung .......................................................................................... 39 6. Wasserhaushalt, Gewässer- und Bodenschutz ........................................... 40 6.1 Straßenentwässerung............................................................................... 40 6.2 Gewässerausbau ...................................................................................... 41 6.3 Bodenschutz ............................................................................................. 42 7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz ....................................... 44 7.1 Naturschutz und Landschaftspflege .......................................................... 44 7.2 Artenschutz .............................................................................................. 46 7.2.1 Verbotstatbestände ................................................................................. 47 7.2.2 Ausnahmen ............................................................................................ 48 7.2.3 Prüfung der Verbotstatbestände ............................................................. 49 7.2.4 Zusammenfassende Bewertung ............................................................. 50 8. Sonstige öffentliche und private Belange .................................................... 52 8.1 Denkmalpflege.......................................................................................... 52 8.2 Landwirtschaft .......................................................................................... 53 8.3 Fischereiwesen ......................................................................................... 54 8.4 Zufahrten .................................................................................................. 54 8.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation.................................. 54 9. Eingriffe in das Eigentum ............................................................................ 55 IV. Forderungen von Trägern öffentlicher Belange und Verbänden........................... 56 1. Landratsamt Lindau (Bodensee) ................................................................. 56 2. Markt Heimenkirch ...................................................................................... 56 3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach ......................... 57 4. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben ................................................... 58 5. Handwerkskammer für Schwaben .............................................................. 58 6. Bund Naturschutz in Bayern e. V. ............................................................... 59 7. Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach ....................... 60 V. Einwendungen und Forderungen Privater ........................................................... 61 1. Anwesen Kappen 10, 88178 Heimenkirch .................................................. 61 2. Anwesen Biesenberg 17, 88178 Heimenkirch ............................................. 65 3. Anwesen Biesenberg 33, 88178 Biesenberg............................................... 74 4. Anwesen Mothen 22, 88178 Heimenkirch ................................................... 74 5. Gewerbebetrieb Anwesen Biesenberg 23, 88178 Heimenkirch ................... 77 - III 6. 7. Anwesen Aspach 1, 88178 Heimenkirch ..................................................... 77 Anwesen Biesenberg 7 und 9, 88178 Heimenkirch ..................................... 78 VI. Gesamtergebnis .................................................................................................. 78 VII. Straßenrechtliche Verfügungen ........................................................................... 78 VIII. Kostenentscheidung ............................................................................................ 79 D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise ....................................................... 80 I. Rechtsbehelfsbelehrung ...................................................................................... 80 II. Hinweis zur Bekanntmachung ............................................................................. 80 - IV - Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV B Bundesstraße BauGB Baugesetzbuch BayBO Bayerische Bauordnung BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWaldG Bayerisches Waldgesetz BayWG Bayerisches Wassergesetz BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung (16. VO zum BImSchG) 24. BImSchV Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. VO zum BImSchG) 32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. VO zum BImSchG) 39. BimSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. VO zum BImSchG) BMVBW Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BVerwG Bundesverwaltungsgericht BWaldG Bundeswaldgesetz BW Bauwerk BWV Bauwerksverzeichnis dB(A) Dezibel (A-bewertet); der A-Pegel berücksichtigt die frequenzabhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs DIN Deutsches Institut für Normung DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift DStrO Korrektur für die Geräuschentwicklung der Straßenoberfläche DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift -VEKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Fl.-Nr. Flurnummer FlurbG Flurbereinigungsgesetz FOK Fahrbahnoberkante FStrG Fernstraßengesetz FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GVS Gemeindeverbindungsstraße HQ100 Hochwasserquerschnitt beim 100jährigen Hochwasser IGW Immissionsgrenzwert KG Bayerisches Kostengesetz MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen NJW Neue Juristische Wochenschrift NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift OVG Oberverwaltungsgericht PlafeR Planfeststellungsrichtlinien PWC Parkplatz mit Toilette RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Rdnr. Randnummer ROG Raumordnungsgesetz RQ 10,7 Regelquerschnitt von 10,7 m saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung TKG Telekommunikationsgesetz UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VkBl Deutsches Verkehrsblatt, Zeitschrift VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 02.06.1997 (ARS 26/1997) VO Verordnung VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WHG Wasserhaushaltsgesetz Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz - 1 - RvS-SG32-4354.1-2/10 B 32 (Wangen im Allgäu) – B 308 (Lindenberg im Allgäu); Planfeststellung für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der Bundesstraße B 32 Die Regierung von Schwaben erlässt folgenden P l a n f e s t s t e l l u n g s b e s c h l u s s: A. T e n o r I. Feststellung des Plans 1. Der Plan für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der Bundesstraße B 32 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+730 (Str.-km 145,053, Abschnitt 160, Station 1,010, bis Str.-km 144,355, Abschnitt 160, Station 1,708) wird f estgestellt. 2. Die Planfeststellung schließt die für das Vorhaben erforderlichen anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Planfeststellungen ein. Ausgenommen hiervon sind wasserrechtliche Gestattungen für Gewässerbenutzungen und straßenrechtliche Verfügungen. Über sie wird in A.III. und VI. dieses Beschlusses gesondert entschieden. -2- II. Planunterlagen 1. Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen: Straßenquerschnitt B 32 M 1 : 50 vom 16.04.2010 (Unterlage 6.1) Straßenquerschnitt öffentlicher Feld- und Waldweg M 1 : 50 vom 16.04.2010 (Unterlage 6.2) Lageplan M 1 : 1.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 7.1T) Bauwerksverzeichnis vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 7.2T) Lageplan der straßenrechtlichen Verfügungen M 1 : 5.000 vom 16.04.2010 (Unterlage 7.3) Höhenplan B 32 M 1 : 1.000/100 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 8T) Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan M 1 : 1.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 12.3T) Grunderwerbsplan M 1 : 1.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 14.1T) Grunderwerbsverzeichnis vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 14.2T) 2. Den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt sind: Übersicht zur Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 0T) Erläuterungsbericht vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 1T) Übersichtskarte M 1 : 100.000 vom 16.04.2010 (Unterlage 2) Übersichtslageplan M 1 : 5.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 3T) Bauwerksskizze Unterführung des Kumpfbaches M 1 : 100/50 vom 16.04.2010 (Unterlage 10.1) Bauwerksskizze Überführung öffentlicher Feld- und Waldweg M 1 : 200/100 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 10.2T) Bauwerksskizze Überführung der DB M 1 : 200/100 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 10.3T) -3Bauwerksskizze Unterführung von Kappenbach, Gehweg und Viehtrieb M 1 : 200/100 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 10.4T) Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 11.1T) Lageplan zur schalltechnischen Berechnung M 1 : 5.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 11.2T) Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.04.1010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 12.1T) Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan M 1 : 1.000 vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 12.2T) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 20.09.2008 bzw. Februar 2009 (Unterlage 12.4) Erläuterungsbericht zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 13.1T) Ergebnisse der wassertechnischen Berechnungen vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 13.2T) Lageplan Einzugsgebiete M 1 : 10.000 vom 16.04.2010 (Unterlage 13.3) Grunderwerbsplan (nach Flurbereinigung) vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 14.3T) Grunderwerbsverzeichnis (nach Flurbereinigung) vom 16.04.2010 i. d. Fassung der Tektur vom 24.01.2013 (Unterlage 14.4T) Zusammenstellung über die Umweltauswirkungen gemäß § 6 UVPG vom 16.04.2010 (Unterlage 16) Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27.07.2010 (Unterlage 17) III. Straßenrechtliche Verfügungen 1. Hinsichtlich der Bundesfernstraßen werden, soweit nicht § 2 Abs. 6a FStrG gilt, die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu Bundesstraßen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FStrG bis dahin vorliegen, die nach den Planunterlagen umzustufenden Teile mit der Maßgabe umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird und -4 die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. 2. Von der Planfeststellung sind verschiedene Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen betroffen. Bei diesen werden, soweit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten, die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen bis dahin vorliegen, die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßgabe umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird und die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis und dem Lageplan (Unterlage 7). IV. Kostentragung und Unterhaltung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und die DB AG führen die vorliegende Baumaßnahme durch. Sie tragen die Kosten, soweit im Bauwerksverzeichnis keine andere Regelung getroffen ist, gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen oder Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach § 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach § 12a FStrG bzw. Art. 32a BayStrWG. V. Immissionsschutz 1. Allgemeines 1.1 Bei der durchgehenden Fahrbahn der B 32 ist ein lärmmindernder Belag zu -5verwenden, der mindestens den Anforderungen eines Korrekturwertes DStrO = - 2 dB(A) entspricht. 1.2 Bezüglich des nachfolgend aufgeführten Anwesens besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz: Anwesen Fl.-Nr. 257/14, Gemarkung Heimenkirch, (Gebäude 2) Bezüglich Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume gilt die 24. BImSchV. In Bezug auf die genaue Lage der jeweils betroffenen Fassaden wird ergänzend auf den Lageplan, Unterlage 11.1T, verwiesen. 2. Immissionsschutz während der Bauzeit 2.1 Baulärm 2.1.1 Die infolge der Bauarbeiten zu erwartenden Schallimmissionen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Dabei sind die Regelungen der „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV“ – vom 29.08.2002 (BGBl. S. 3478) sowie die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 (MABl 1/1971 S. 2) zu beachten. 2.1.2 Es sind grundsätzlich lärmarme Baumethoden anzuwenden und alle angemessenen und Erfolg versprechenden Mittel zur Lärmminderung und Lärmvermeidung auszuschöpfen. Gegebenenfalls sind mobile Schallschutzwände bzw. Abschirmungen einzurichten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine tägliche Bauzeitverringerung die Gesamtdauer der Lärmeinwirkung verlängern kann. 2.1.3 Während der Bauzeit hat ein beauftragter unabhängiger Sachverständiger -6Lärmpegelüberschreitungen unter Berücksichtigung ihrer Dauer zu ermitteln und für ein mögliches Entschädigungsverfahren zu dokumentieren. 2.1.4 Für die Bauzeit ist ein Ansprechpartner für Lärmfragen für die Anwohner zu benennen. Vor Beginn lärmintensiver Bauphasen sind die betroffenen Anlieger über deren voraussichtliche Dauer zu informieren. 2.2 Baubedingte Erschütterungen 2.2.1 Die beim Baubetrieb auftretenden Erschütterungsimmissionen sollen einen KBFmax-Wert von 5 nicht überschreiten. Bei Erschütterungseinwirkungen über eine Woche hinaus soll auch die Beurteilungsschwingstärke KBFTr nicht über 0,4 liegen (Nr. 6.5.4 der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ vom Juni 1999). Sofern diese Werte überschritten werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Beschränkungen der Betriebszeiten oder kurzfristige Umquartierung der Anwohner, die erheblichen Belästigungen zu beschränken oder zu vermeiden. 2.2.2 Vor Beginn der Bauarbeiten hat ein beauftragter unabhängiger Sachverständiger Erschütterungseinwirkungen in den Gebäuden, welche sich im Einzugsbereich der Baustelle befinden, zu ermitteln, zu bewerten und für ein mögliches Entschädigungsverfahren zu dokumentieren. 2.3 Entschädigung in Bezug auf Baulärm Bei Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (vgl. A.V.2.1.1) besteht bei den nachfolgend genannten Anwesen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht, hat auf Grundlage der Feststellungen eines unabhängigen Sachverständigen (siehe hierzu Auflage unter A.V.2.1.3) zu erfolgen. -7Der o. a. Anspruch besteht dem Grunde nach bei folgenden Anwesen: - Anwesen Grundstück Fl.-Nr. 478/2, Gemarkung Heimenkirch - Anwesen Grundstück Fl.-Nr. 476, Gemarkung Heimenkirch - Anwesen Grundstück Fl.-Nr. 477/2, Gemarkung Heimenkirch - Anwesen Grundstück Fl.-Nr. 478/4, Gemarkung Heimenkirch - Anwesen Grundstück Fl.-Nr. 437, Gemarkung Heimenkirch VI. Wasserrechtliche Entscheidungen 1. Wasserrechtliche Erlaubnis Dem jeweiligen Baulastträger der in diesem Beschluss festgestellten Straßenverkehrsanlagen wird gemäß § 15 WHG die gehobene Erlaubnis erteilt, nach Maßgabe der festgestellten Planunterlagen und nachstehender Auflagen Straßen- und sonstiges Niederschlagswasser in die Vorfluter einzuleiten. 2. Auflagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis 2.1 Das geplante Vorhaben ist sorgfältig auszuführen und stets in bau- und betriebssicherem Zustand zu erhalten. Bei der Bauausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 2.2 Der Wasserabfluss im Kumpfbach und im Kappenbach darf weder durch den Bestand der Kreuzungen noch durch die Bauausführung in schädlicher Weise behindert werden. 2.3 Der Kumpfbach sowie der Kappenbach sind im Bereich der Kreuzungsbauwerke nach gewässerökologischen Gesichtspunkten auszubauen. Die Gewässersohle ist mit regelmäßig (mind. alle 10 m) eingebauten Sohlriegeln aus Wasserbausteinen zu sichern. -8- 2.4 Die Gewässersohle ist mit mind. 0,4 m natürlichem Sohlsubstrat (unregelmäßig abgestuftes Kiesmaterial) aufzubauen. Die Ufer sind mit Wasserbausteinen zu sichern. 2.5 In den Kreuzungsbauwerken ist im Bereich der Gewässersohle auf ca. 0,5 m Breite eine Niedrigwasserrinne vorzusehen. 2.6 Im Bereich der Gewässer ist bei der Bauausführung auf den vorhandenen Bewuchs (Bäume, Sträucher) Rücksicht zu nehmen. Bei der Bauausführung ggf. entfernter Bewuchs ist durch Neuanpflanzungen zu ersetzen. 2.7 Die Kreuzungsbauwerke sind entsprechend den Vorgaben einer geprüften Statik zu errichten. Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. 2.8 Es darf nur Niederschlagswasser in den Kumpfbach und den Kappenbach eingeleitet werden, das nicht durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft verändert oder behandlungsbedürftig ist. 2.9 Die Entwässerungsanlagen sind in einem guten Unterhaltungszustand zu erhalten. Die Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig, mind. jährlich, zu prüfen und sicherzustellen. 2.10 An der Einleitungsstelle 1 ist ein Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von 54 m3 und Drosselabgabe von 15 l/s vorzusehen. Um ggf. anfallendes Öl zurückzuhalten ist das Rückhaltebecken mit einer Tauchwand zu versehen. Die technische Wirksamkeit der Tauchwand ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Kempten nachzuweisen. -92.11 Bei der Einleitungsstelle 2 ist ein Koaleszenzabscheider vorzuschalten. 2.12 Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befindliche Grenzsteine sind zu sichern und ggf. nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Vorhabensträgers neu zu versetzen. 2.13 Dem Vorhabensträger steht kein Schadensersatz zu, wenn an seinen Bauwerken Schäden infolge von Hochwasser entstehen. 2.14 Dem Vorhabenträger obliegen die Kosten der Unterhaltung der Gewässer Kumpfbach und Kappenbach soweit, als sie durch die Gewässereinleitungen und Gewässerkreuzungen bedingt sind. 2.15 Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. VII. Belange des Schienenverkehrs 1. Bei der Baumaßnahme ist im Bereich von Bahnanlagen grundsätzlich deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass Gefährdungen des Eisenbahnbetriebes durch örtliche Arbeiten vermieden werden. Vorhabensbedingte Bautätigkeiten in unmittelbarer Nähe der Bahnanlagen (z. B. Geländeaufschüttungen und -abgrabungen, Aushub von Baugruben, Errichtung von Baubehelfen, Leitungsunterkreuzungen, Aufstellen von Baukränen, Lagerung von Baumaterial), insbesondere wenn diese im Druckbereich von Eisenbahnlasten liegen, bedürfen der besonderen Berücksichtigung der Belange der Eisenbahn. 2. Die DB Netz AG, Niederlassung München, Barthstraße 12, 80339 München, ist über den Baubeginn möglichst frühzeitig zu informieren. - 10 3. Im Rahmen der Ausführung der baulichen Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Eisenbahn sind die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV Bau) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV Bau-STE) in den jeweils aktuellen Fassungen zu beachten. 4. Durch die beabsichtigte Maßnahme sind Betriebsanlagen der Eisenbahn betroffen. Im Rahmen der Durchführung der baulichen Maßnahmen sind die Belange der Eisenbahn zu berücksichtigen und Gefährdungen des Eisenbahnbetriebes auszuschließen. Für die erforderlichen Anpassungen an Betriebsanlagen der Eisenbahn sind die anerkannten Regeln der Technik der DB AG zu beachten. Die baulichen Änderungen an den Bahnanlagen sind mit der DB Netz AG abzustimmen. 5. Bei der Beseitigung des Übergangs ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der baulichen Maßnahme eine Querung der Gleise im Bereich des Übergangs nicht mehr möglich ist. 6. Die Bahnübergangssicherungsanlagen mit der Beschilderung nach StVO sind erst nach Absperrung und ggf. nach Einbau der Leitplanken zurückzubauen. 7. In dem Bereich zwischen ca. Bau-km 0+200 und Bau-km 0+450 verläuft südlich parallel zu der dortigen Bahnlinie der öffentliche Feld- und Waldweg BWV Nr. 1.8 (Unterlage 7.2T). Insbesondere dort ist eine Gefährdung des Schienenverkehrs zu vermeiden. Gegebenenfalls sind hier auch Blendschutzeinrichtungen zum Schutz des Eisenbahnbetriebes vorzusehen. 8. Zur Regelung aller Belange, insbesondere auch der technischen und sicherheitsrelevanten Einzelheiten, haben die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie eine Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen. 9. Weiterführende Regelungen zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb und weitere betriebliche Regelungen sind in einer Baudurchführungsvereinbarung zu treffen. Wegen der den betroffenen Bereich - 11 - tangierenden Bahnanlagen und Leitungen sind vor Baubeginn im Rahmen einer Spartenanfrage die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Arnulfstraße 27, 80335 München, die DB Systel, Landsberger Str. 314, 80687 München, sowie die DB Energie GmbH, I.EBV 32, Richelstr. 3, 80634 München, abzufragen. 10. In Bezug auf den gegebenenfalls notwendig werdenden Erwerb von Bahnflächen ist die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Barthstr. 12, 80339 München, Herr Unglert, Tel. 089/1308-5334, möglichst frühzeitig zu informieren. 11. Für die Abstimmung der weiteren Planungen ist die DB Services Immobilien GmbH, Barthstr. 12, 80339 München, Tel. 089/1308-72338, zu beteiligen. VIII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen 1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (Maßnahmenplan, Unterlage 12.3T) ist im Benehmen mit dem Landratsamt Lindau (Bodensee) – Untere Naturschutzbehörde – zu vollziehen. 2. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen zur Gestaltung, zum Ausgleich und zum Ersatz sind in angegebenem Umfang (Form, Ausführung und Ausführungszeitpunkt) zu leisten, zu pflegen und bezüglich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dauer bis zum Ende der Betriebszeit des Straßenteilstückes und dessen Rückbau zu erhalten. 3. Für die Meldung der planfestgestellten Ausgleichsflächen gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan – Maßnahmenplan (Unterlage 12.3T) an das Ökoflächenkataster beim Bayerischen Landesamt für Umwelt ist spätestens 8 Wochen nach Bestandskraft dieses Beschlusses der Regierung von Schwaben – Höhere Naturschutzbehörde – der vollständig ausgefüllte Meldebogen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln. - 12 - IX. Sonstige Auflagen und Entscheidungen 1. Denkmalpflege 1.1 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Detailplanung, des Bauablaufs oder der Bauausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermeiden (z. B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Umfang zu begrenzen. 1.2 Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilten Schritte (einschließlich der Prospektion von Verdachtsflächen) zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung von Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen mit dem erforderlichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf ein. 1.3 Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Funde (Sicherungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten für eine wissenschaftliche Auswertung der Funde zählen nicht zu den gebotenen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen. Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung (einschließlich eines Höchstbetrages) für die archäologischen Sicherungsmaßnahmen sind im oben genannten Rahmen in einer Vereinbarung zwischen Vorhabensträger und Bayer. Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrich- - 13 - ten. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist eine ergänzende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen. 2. Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation 2.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 2.1.1 Sollten die im Planbereich vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG von der Straßenbaumaßnahme berührt werden, müssen die Kabelanlagen gesichert, verändert oder verlegt werden. Um diese Arbeiten koordinieren zu können ist die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Süd, PTI 23, Gablinger Str. 2, 86368 Gersthofen, Tel. 0831/200-4660, möglichst frühzeitig vor Baubeginn zu informieren. 2.1.2 Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. 2.2 Thüga Energienetze GmbH Im Bereich der Planfeststellung befinden sich Erdgasleitungen der Thüga Energienetze GmbH. Es dürfen keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb dieser Erdgasleitungen beeinträchtigen oder gefährden können. 2.3 Vorarlberger Kraftwerke AG Die vorliegende Straßenbaumaßnahme betrifft verschiedene Kabeltrassen der Vorarlberger Kraftwerke AG. Die für die Freilegung/Umlegung notwendige Freischaltung der entsprechenden Kabel ist rechtzeitig (mindestens zwei Werktage vorher) anzumelden. - 14 3. Fischereiwesen 3.1 Der Termin des Beginns der Arbeiten am Gewässer ist den Fischereiberechtigten (bei Verpachtung den Fischwasserpächtern) wenigstens 14 Tage vorab schriftlich bekannt zu geben. 3.2 Bei der Ausführung der Arbeiten ist größtmögliche Rücksicht auf die Belange der Fischerei zu nehmen. 3.3 Während der Bauarbeiten ist so umsichtig vorzugehen, dass keine gewässer- oder fischschädlichen Substanzen in die Gewässer gelangen. 3.4 Der Eintrag von Sedimenten aus dem Baustellenbereich in die Gewässer ist zu verhindern. 3.5 Die Einleitungsbauwerke sind möglichst naturnah zu gestalten. Soweit erforderlich, sind sie durch groben Steinwurf zu sichern. Betonierungen, Pflasterungen und Verfugungen unterhalb der Mittelwasserlinie sind unzulässig. 3.6 Den Brückenwiderlagern ist ein grober Steinwurf, Mindestkantenlänge 0,8 m, von der Gewässersohle bis zur Wasserlinie bei MNQ vorzulegen. 3.7 Eine Befestigung der Sohle darf nicht erfolgen. 3.8 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei einer (evtl. notwendigen) Wasserhaltung die Sichttiefe des eingepumpten Grundwassers 0,8 m nicht unterschreitet. Notfalls sind geeignete Vorrichtungen (Absetzbecken, Reisigfilter o. ä.) vorzuschalten. - 15 3.9 Name, Anschrift und Rufnummer des verantwortlichen Betriebsbeauftragten sind denjenigen, die im Vorfluter im Bereich der Einleitungsstelle fischereiberechtigt sind (bei Verpachtung den Fischwasserpächtern) schriftlich bekannt zu geben. 3.10 Wenn bei technischen Störungen oder in Notfällen fischschädliche Substanzen in den Vorfluter gelangen, sind die Betroffenen Fischereiberechtigten (bei Verpachtung die Fischwasserpächter) unverzüglich zu benachrichtigen. 3.11 Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse wie auch im Interesse der Fischerei als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten, insbesondere auch Ausgleichsmaßnahmen im Vorfluter. 4. Bodenschutz 4.1 Auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 257/7 und 257/9 ist das dortige Bodenmaterial bis in eine Tiefe von ca. 1,5 m zu entfernen, ggf. abgeplant zwischenzulagern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Überwachung und gutachterliche Dokumentation der Aushubarbeiten hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu erfolgen. Diese Dokumentation ist in vierfacher Ausfertigung dem Landratsamt Lindau (Bodensee) zu übergeben. 4.2 Das im Rahmen der Bauarbeiten aufzubringende Oberbodenmaterial muss nachweislich unbelastet sein. § 12 BBSchV ist zu beachten. Eine Vermischung von belastetem und unbelastetem bzw. gering belastetem Material im Zuge der Bauarbeiten ist nicht zulässig. 4.3 Anfallende Abfälle wie z. B. kontaminiertes Aushubmaterial sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der hierzu er- - 16 gangenen Verordnungen, Vollzugshinweise und technischen Regeln ordnungsgemäß zu entsorgen. 4.4 Unbelasteter Aushub ist – sofern ein Wiedereinbau vor Ort nicht möglich ist – zu verwerten. 4.5 In Bezug auf belasteten Aushub ist vorab zu prüfen, ob eine Bodenbehandlung mit dem Ziel der Verwertung ohne Einschränkung möglich ist. Jedenfalls sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastung entsprechende Möglichkeiten für eine eingeschränkte Verwertung mit technischen Sicherungen oder eine Entsorgung durch Ablagerung auf einer Deponie vorzusehen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Sofern bei Aushubmaßnahmen Belastungen festgestellt werden, ist unverzüglich das Landratsamt Lindau (Bodensee) zu informieren. Belasteter Aushub ist vor Ort zu beproben bzw. es sind Haufwerke zu bilden, die dann beprobt werden. Die Proben sind in Abhängigkeit von der geplanten Verwertung oder Beseitigung zu untersuchen. Die Probenahme hat gemäß LAGA PN 98 „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen", Stand: Dezember 2001, zu erfolgen. Die erhaltenen Untersuchungsergebnisse sind dann mit Richt- und Zuordnungswerten der folgenden Vorschriften zu vergleichen: Bei der Festlegung der Verwertungs- bzw. Entsorgungswege sind derzeit bei einer Verwertung die Regelungen LAGA 20 (Technische Regeln Länderarbeitsgemeinschaft Abfall): Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -, Stand 06.11.2003, Berlin: Erich Schmidt; 5. erweiterte Auflage (ISBN 978-3-503-06395- 6) zu beachten. Spezielle Regelungen liegen z. B. für den Einsatz im Straßenbau und als Recyclingbaustoffe sowie für Gleisschotter vor: - 17 Bauschutt: Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005, derzeitiger Stand: 19.01.2010. Recyclingbaustoffe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale (ZTV wwG) bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005, ZTV wwG-StB By 05, gemeinsame Bekanntmachung vom 12.12.2005. Gleisschotter LfU-Merkblatt Nr. 3.4/2 „Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter“, gültig ab 01.07.2007. Verfüllung von Gruben und Brüchen: Für die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen gilt der Leitfaden zu den Eckpunkten in der Fassung vom 09.12.2005. Bei einer Verwertung oder Ablagerung auf Deponien ist die „Verordnung über Deponien und Langzeitlager“ vom 27.04.2009, (BGBl. 22/2009) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 5. Grundstückszufahrten während der Bauzeit Es ist sicherzustellen, dass alle von der Baumaßnahme berührten privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Grundstücke auch während der Bauzeit eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten; ggf. sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten. X. Entscheidungen über Einwendungen und Forderungen 1. Der Vorhabensträger hat die zur Erledigung von Einwendungen abgegebenen schriftlichen Zusicherungen und die im Erörterungstermin zu Protokoll genommenen mündlichen Zusagen einzuhalten und die versprochenen Maßnahmen durchzuführen. - 18 - 2. Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung des Vorhabens werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen, Tekturen oder Roteintragungen Rechnung getragen worden ist und soweit sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben. XI. Kosten des Planfeststellungsverfahrens 1. Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Für diesen Beschluss werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. - 19 - B. Sachverhalt I. Beschreibung des Vorhabens Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses ist die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32. Die B 32 ist eine Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung und verbindet den Wirtschaftsraum Oberschwaben (die Städte Ravensburg und Weingarten) sowie die Stadt Wangen (Anschluss an A 96) mit der B 308 in Richtung Immenstadt – Oberstdorf – Oberes Allgäu. Der bestehende höhengleiche Bahnübergang bei Biesenberg (Bahn-km 121,156, Str.-km 144,799) ist durch Beschilderung, Lichtzeichen, 2 Schrankenbäume und Läutwerk technisch gesichert. Im Bereich der Planfeststellung ist die nicht elektrifizierte Hauptbahn Buchloe – Kempten – Lindau im Streckenabschnitt zwischen dem Bahnhof Röthenbach und dem Bahnhof Hergatz zweigleisig ausgebaut. Die Verlegung der B 32 beginnt bei Str.-km 145,053 vor dem Ortsteil Biesenberg und schließt bei Str.-km 144,355 im Siedlungsbereich Biesenberg an die bestehende Trasse der B 32 an. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme wird der höhengleiche Bahnübergang bei Biesenberg durch eine Überführung der Bahnlinie Buchloe – Kempten – Lindau bei Bahn-km 120,902 ersetzt. Die nördlich der geplanten Trasse verbleibende B 32 (alt) wird streckenweise auf eine Breite von 4,75 / 5,50 m zurückgebaut und dient zukünftig der Erschließung des Ortsteiles Mothen, sowie der angrenzenden Grundstücke und Anwesen. Die Anbindung an die verlegte B 32 erfolgt mit Linksabbiegestreifen. Die Fahrbahn der künftigen B 32 wird gemäß RAS-Q 96 mit 7,50 m Fahrbahnbreite und 1,50 m breiten Banketten ausgebaut. Im Einschnittsbereich wird die Bankettbreite auf 1,00 m reduziert. Südlich der Baustrecke verläuft ein 2,50 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg. Dieser schließt am Beginn und Ende der Baustrecke an bereits bestehende Geh- und Radwege gleichen Querschnitts an. Damit wird die Lücke zwischen Meckatz und Mellatz geschlossen. - 20 - Für die Baumaßnahme (Straßenflächen, Bankett- und Böschungsflächen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden insgesamt 3,27 ha Flächen benötigt. Zu den Einzelheiten wird auf die Darstellung im Erläuterungsbericht (Unterlage 1T) und im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.1T) Bezug genommen. II. Entwicklungsgeschichte der Planung Für die Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges wurde bereits am 10.11.1977 ein Vorentwurf vorgelegt, welcher eine Unterführung der B 32 unter der Bahnlinie an Ort und Stelle vorsah. Dieser Entwurf wurde zwar genehmigt, aber u. a. auf Grund der Vielzahl von baulichen Zwangspunkten, der schwierigen Führung der Straßenachse und der hohen Baukosten (Grundwasserwanne) nicht weiter verfolgt. Eine spätere Planung, am 13.12.1993 in der Gemeinde Heimenkirch und am 13.01.1994 in der Gemeinde Opfenbach in öffentlichen Gemeinderatssitzungen vorgestellt, sah eine Verlegung der B 32 nördlich von Biesenberg vor (siehe Unterlage 3). Diese Lösung fand keine Zustimmung in den Gemeinden. Diese baten auch eine südliche Verlegung in Betracht zu ziehen und der nördlichen Umfahrung gegenüber zu stellen. Eine daraufhin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1998 kam zu dem Ergebnis, dass einer südlichen Verlegung der Bundesstraße der Vorzug gegeben werden sollte. Auf dieser Grundlage wurden die Vorentwurfsunterlagen vom 15.01.2007 erarbeitet und den Gemeinden erneut vorgelegt. Beide Gemeinden stimmten diesem Entwurf mit Beschluss zu. Dieser wurde letztendlich von der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 18.06.2008 genehmigt. III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens Das Staatliche Bauamt Kempten beantragte mit Schreiben vom 16.04.2010 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für das plangegenständliche Vorhaben. - 21 - Die unter A.II. des Beschlusstenors aufgeführten Planunterlagen lagen auf Veranlassung der Regierung von Schwaben in den Gemeinden Heimenkirch und Opfenbach in der Zeit vom 28.04.2010 bis einschließlich 27.05.2010 nach ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht aus. Zeit und Ort der Auslegung wurden ortsüblich bekanntgemacht. Die Regierung von Schwaben gab neben den betroffenen Bürgern insgesamt 26 Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Im Anhörungsverfahren wurden von 21 Behörden und Verbänden Stellungnahmen unterschiedlich starken Umfangs abgegeben. 8 Privatpersonen haben Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Das Staatliche Bauamt Kempten hat mit Schreiben vom 16.07.2010 zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und zu den Einwendungen der Privatpersonen Stellung genommen. Am 27.07.2010 wurden die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungstermin behandelt. Über den Erörterungstermin wurde eine Niederschrift gefertigt, die nachrichtlich den Planunterlagen beigefügt ist (Unterlage 17). Aufgrund der Einwendungen Privater und der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange hat der Vorhabensträger Planänderungen erarbeitet, die als Tektur vom 24.01.2013 in die Planung eingegangen sind. Diese wurden den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis gegeben mit der Möglichkeit, auch hierzu Stellung zu nehmen. Zudem wurden die geänderten Planunterlagen erneut in den Gemeinden Heimenkirch und Opfenbach zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung wurden wiederum ortsüblich bekanntgemacht. Zu der Tektur wurden von 12 Behörden und Verbänden Stellungnahmen abgegeben. Drei Privatpersonen haben Einwendungen gegen die Planänderung erhoben. Von einem erneuten Erörterungstermin wurde abgesehen. - 22 - C. Entscheidungsgründe I. Allgemeines 1. Notwendigkeit und Bedeutung der Planfeststellung Nach § 17 FStrG dürfen Bundesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Demzufolge ist die hier gegenständliche Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 planfeststellungspflichtig. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG. Aufgrund von § 19 Abs. 1 WHG kann die Regierung jedoch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Gleiches gilt für die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem FStrG und dem BayStrWG. 2. Voraussetzungen der Planfeststellung Die Feststellung der vorgelegten Pläne für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32, einschließlich ihrer Folgemaßnahmen, liegt im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Dieser Ermessensspielraum geht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über ein einfaches Verwaltungsermessen hinaus. Wesentliches Element des Planungsermessens ist die sog. planerische Gestaltungsfreiheit. Diese mit dem Wesen jeder Planung zwangsläufig verbundene Gestaltungsfreiheit unterliegt jedoch rechtlichen Bindungen. Die Planfeststellungsbehörde muss insbesondere drei Planungsschranken beachten: - 23 - Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben verstoßen (Planungsleitsätze), sie hat die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens grundsätzlich zu rechtfertigen (Planrechtfertigung) und sie muss die für und gegen die planerischen Entscheidungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen (Abwägungsgebot). Diese Planungsschranken wurden – wie nachfolgend unter C.III. dieses Beschlusses näher dargelegt ist – bei der Feststellung der Pläne für die Baumaßnahme eingehalten. II. Verfahrensrechtliche Bewertung 1. Zuständigkeit und Verfahren Die Regierung von Schwaben ist gemäß Art. 39 Abs. 1 BayStrWG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG örtlich zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes und ergänzend nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 72 ff. BayVwVfG) 2. Prüfung der Umweltverträglichkeit Für Straßenbauprojekte von hervorgehobener Bedeutung ist die Durchführung eines besonderen Verfahrens zur Prüfung der Umweltauswirkungen vorgeschrieben. Beim Bau von Bundesfernstraßen besteht aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 3 UVPG und Nr. 14 der Anlage 1 zu § 3 UVPG grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Mensch und Umwelt. - 24 Für die plangegenständliche Ausbaumaßnahme hat die Regierung von Schwaben auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Kempten das Vorhaben nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG geprüft und gemäß § 3a Satz 1 UVPG festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Entscheidung wurde am 06.04.2010 Im Amtsblatt der Regierung von Schwaben bekanntgemacht. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. Die Umweltauswirkungen wurden gleichwohl geprüft und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der Planung berücksichtigt. Auf die diesem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Unterlagen zur landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12) wird insoweit Bezug genommen. III. Materiell-rechtliche Beurteilung 1. Planungsleitsätze In der Planung sind die maßgeblichen gesetzlichen Planungsleitsätze (zwingende materielle Rechtssätze) beachtet. Eine Verletzung dieser zwingenden Planungsleitsätze ist nicht ersichtlich. 2. Planrechtfertigung Das Vorhaben ist nach den straßenrechtlichen Zielsetzungen erforderlich. Die vorhandene Situation genügt nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (§ 3 Abs. 1 FStrG). Der plangegenständliche Bauabschnitt beginnt bei Abschnitt 160, Station 1,010, und endet nach rd. 730 m bei Abschnitt 160, Station 1,708. Wie in der Beschreibung des Vorhabens bereits dargelegt wurde, stellt die B 32 eine Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung dar und verbindet den Wirtschaftsraum Oberschwaben, sowie die Stadt Wangen mit der B 308 in Richtung Immenstadt – Oberstdorf – Oberes Allgäu. - 25 Im plangegenständlichen Abschnitt der B 32 wurde in der amtlichen Verkehrszählung 2010 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 8.727 Kfz/24h ermittelt. Der Schwerverkehrsanteil betrug 502 Kfz/24h. Für das Prognosejahr 2025 wurde ein DTV von 9.011 Kfz/24h ermittelt. Die Streckencharakteristik weist im Bereich der Planfeststellung zahlreiche unübersichtliche Krümmungen und Kuppen auf. Ein zusätzlicher Störfaktor für den auf der B 32 fließenden Verkehr ergibt sich durch den dort gelegenen höhengleichen Bahnübergang. Aufgrund der damit gegebenen Schließzeiten entstehen lange Rückstauungen, die zu zusätzlichen Belastungen für die Ortsdurchfahrt von Biesenberg führen. Zudem besteht im Bereich der Planfeststellung eine Lücke im Geh- und Radwegenetz. Zusammen mit dem o. a. höhengleichen Bahnübergang im Zuge der B 32 ergeben sich Gefährdungen für die auf der B 32 befindlichen Fußgänger und Radfahrer. Nach Überzeugung der Regierung von Schwaben ist die planfestgestellte Maßnahme im Hinblick auf das künftige Verkehrsaufkommen erforderlich und zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig. Die für das Vorhaben sprechenden Umstände rechtfertigen auch die Inanspruchnahme von Eigentum sowie die sonstigen Auswirkungen. Darauf wird im Zusammenhang mit der Abwägung der einzelnen Belange noch näher eingegangen. 3. Ermessensentscheidung 3.1 Allgemeine Zusammenfassung Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Planabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für das Vorhaben sprechen, so gewichtig sind, dass sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange unter Einschluss der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes rechtfertigen. Selbst wenn – wie vorstehend dargelegt – die Baumaßnahme vernünftigerweise geboten ist, muss in der Abwägung geprüft werden, ob unüberwindliche Belange dazu nötigen, von der Planung abzusehen (BVerwG Urt. v. 10.04.1997, DVBl. 1997, 1115). Bei der Beurteilung einer solchen Null-Variante ist festzustellen, dass bei der Abwägung der durch die Planung verfolgten öffentlichen Interessen mit den Betroffenheiten der Eigentümer und Anlieger sowie den - 26 anderen durch die Planung berührten und dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen dem Interesse an der Durchführung des Vorhabens der Vorrang einzuräumen ist. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden im Wesentlichen in den vorstehenden Abschnitten „Beschreibung des Vorhabens“ (B.I.) und „Planrechtfertigung“ (C.III.2.) dargelegt. Die nachteiligen Auswirkungen sind jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie die Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen könnten. Andere straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen, die eine vergleichbare Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs bewirken könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Abwägung der für und gegen die Planung sprechenden Aspekte ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen Überwiegens der entgegenstehenden Belange aufgegeben und dass die Planfeststellungsbehörde sich für die Null-Variante entscheiden müsste. Vielmehr ist dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Bahnübergangs der Vorrang einzuräumen. Unüberwindliche rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Planung den Ergebnissen der vorbereitenden Planung und dem damit verfolgten Planungsziel entspricht. Sie berücksichtigt die in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Ge- und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebots. Sie enthält insbesondere keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die privaten Rechte Dritter und ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt. 3.2 Planungsvarianten Teil des Abwägungsprogramms ist die Prüfung von Planungsalternativen (vgl. Urteil des BVerwG vom 31.01.2002, Az. 4 A 15/01). Es sind (nur) solche Planungsalternativen abzuwägen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen oder sich anderweitig hätten anbieten müssen. Eine Planungsalternative darf von der Planfeststellungsbehörde nur dann nicht verworfen - 27 werden, wenn sie sich ihr als vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.03.1998, Az. 4 A 7/97). Trassenvarianten brauchen nur so weit untersucht zu werden bis erkannt wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.03.1998, Az. 4 A 7/97). Bei der Variantenprüfung können bereits in einem dem Planfeststellungsverfahren vorausgehenden Verfahrensschritt (z. B. Raumordnungsverfahren) diejenigen Varianten ausgeschieden werden, die aufgrund einer Grobanalyse für eine weitere Überprüfung nicht mehr ernstlich in Betracht kommen (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.06.1992, DVBl 1992, 1435; Urteil des BVerwG vom 16.08.1995, BayVBl 1996, 182; Urteil des BVerwG vom 25.01.1996, DVBl 1996, 677; Urteil des BVerwG vom 26.03.1998, Az. 4 A 7/97-A 241). Gesichtspunkte für das Ausscheiden einer Alternativplanung können grundsätzlich alle planerischen Belange sein. Hierzu gehören z. B. Kostengesichtspunkte ebenso wie Umweltgesichtspunkte und verkehrstechnische Gesichtspunkte. Das Ausscheiden einer nach dem Stand der Planung nicht mehr ernstlich in Betracht kommenden Variante hat dabei stets das Ergebnis einer abwägenden Prüfung zu sein. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung möglich ist (Urteil des BVerwG vom 26.06.1992, Az. 4 B 1-11.92). Folgende vom Vorhabensträger untersuchten oder von der Planfeststellungsbehörde für vertretbar gehaltenen Vorhabensalternativen wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt, vgl. hierzu auch Übersichtslageplan mit Darstellung der Varianten, Unterlage 3T. Zu den nachstehend aufgezeigten Wahllinien wurden im Erläuterungsbericht, Unterlage 1T, umfangreiche Ausführungen getroffen, welche sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen macht. 3.2.1 Planfeststellungslinie Die Planfeststellungslinie wurde bereits oben unter B.I. dieses Beschlusses beschrieben. Die gewählte Linie sieht eine Verschwenkung der B 32 in Richtung Süden und die Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges vor. Auf der Südseite der B 32 wird ein straßenbegleitender Geh- und Radweg angelegt. Die B 32 unterquert die Bahnlinie Buchloe – Kempten – Lindau. Die Baustrecke hat eine Gesamtlänge von 0,73 km. - 28 3.2.2 Variante 1 Die Variante 1 schwenkt ab ca. Bau-km 0+000 nördlich von der bestehenden Trasse ab und quert die Bahnlinie im Anschluss höhenfrei im Wege einer Überführung. Die Trasse führt dann nördlich um die dort gelegene Wohnbebauung herum und trifft bei ca. Bau-km 0+700 auf die bestehende B 32. 3.2.3 Variante 2 Diese Variante ist in ihrer Linienführung deckungsgleich mit der Variante 1, sieht aber eine Unterführung der Bahnlinie an gleicher Stelle vor. 3.2.4 Vergleich der Varianten Im Hinblick auf städtebauliche Belange haben alle Varianten den Vorteil, dass die innerörtliche Entwicklung (Wohnen) des Ortsteils Biesenberg verbessert wird. Durch den Wegfall des überörtlichen Durchgangsverkehrs und der damit verbundenen Emissionen werden auch potentielle Freiflächen für eine Erweiterung der Wohnbebauung entstehen. Die Varianten 1 und 2 haben in diesem Zusammenhang jedoch den Nachteil, dass durch ihre Linienführung der Siedlungsbereich Biesenberg – Mothen durchschnitten wird. Damit werden auch die dortigen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Für die Planfeststellungslinie und die Variante 1 fallen in etwa gleich hohe Baukosten an. Erhebliche Mehrkosten sind jedoch mit der Variante 2 verbunden. Dies begründet sich mit den dort notwendigen tiefen Geländeeinschnitten und dem erheblichen Aufwand, der bei der Herstellung einer notwendigen Grundwasserwanne entsteht. In Bezug auf Lärmauswirkungen für Wohn- und Erholungsgebiete sind die in Betracht kommenden Varianten in etwa vergleichbar. Nachteile ergeben sich jedoch bei der Variante 1 aufgrund des dort vorgesehenen Straßenverlaufs in Dammlage, da sich der Schall hier frei ausbreiten kann. Bei den anderen Varianten wird dies aufgrund des teilweisen Trassenverlaufes in Tieflage vermieden. - 29 Die Planfeststellungslinie weist gegenüber den beiden Varianten mit 3,27 ha den geringsten Flächenbedarf auf. Die zusätzlich versiegelte Fläche beträgt hier 0,92 ha. Für die Varianten beträgt der Flächenbedarf 3,5 ha, davon werden 1,0 ha neu versiegelt. Im Hinblick auf die Belange Naturhaushalt, Lebensräume und Arten und Wald schneidet die Variante 1 im Vergleich zur Plantrasse und Variante 2 besser ab. Bei der Plantrasse und der Variante 2 ergeben sich ein Verlust von hoch geeigneten und empfindlichen Vegetationsstrukturen und ein Eingriff in Strukturen mit biotopvernetzender Funktion. In Bezug auf das Grundwasser weist die Variante 1 Vorteile gegenüber der Planfeststellungslinie und der Variante 2 auf. Infolge der Dammlage bei der Variante 1 können Eingriffe in grundwassergefüllte Sand- und Kieslinsen bzw. in das Grundwasser vermieden werden. Bei der Planfeststellungslinie werden wasserführende Sand- und Kieslinsen angeschnitten und zum Auslaufen gebracht. Für den Kappenbach und den Kumpfbach müssen zwei Unterführungsbauwerke im Bereich der Bundesstraße errichtet werden. Bei der Variante 2 werden aufgrund der Lage des Geländeeinschnittes weit mehr wasserführende Sand- und Kieslinsen angeschnitten als bei der Planfeststellungslinie. Aufgrund der tiefen Einschnittslage wird die Errichtung einer Grundwasserwanne notwendig. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser können dabei nicht ausgeschlossen werden. Die Planfeststellungslinie und die Variante 1 verursachen in etwa vergleichbare Auswirkungen auf das Oberflächenwasser. Bei der Planfeststellungslinie wird mit der Querung des Kumpfbaches gegenüber dem jetzigen Zustand eine zusätzliche Unterführung notwendig. Zudem muss der Kappenbach bei der Querung der Bundesstraße ca. 20 m vor und hinter dem Unterführungsbauwerk verlegt werden. Da die Höhenlage der geplanten Bundesstraße sich dem vorhandenen Gelände anschmiegt, entsteht nur im Kreuzungsbereich der Bahn ein relativ kurzer und tiefer Geländeeinschnitt, in dem sich das Oberflächenwasser sammelt. Auch bei der Variante 1 wird eine zusätzliche Querung des Kumpfbaches notwendig. Aufgrund der Dammlage ergeben sich Änderungen im natürlichen Abfluss des in diesem Bereich anfallenden Oberflächenwassers. Die Variante 2 weist demgegenüber erheblich mehr Nachteile auf. Durch die geplanten tiefen Einschnittslagen - 30 im Kreuzungsbereich ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Abflussgeschehen des Oberflächenwassers. In Bezug auf Luftschadstoffe haben die Planfeststellungslinie und die Variante 2 den Vorteil, dass durch die Einschnittslage die Schadstoffkonzentration im Einschnitt zwar erhöht wird, außerhalb des Einschnitts aber entsprechend reduziert ist. Bei der Variante 1 hingegen besteht infolge der Dammlage keine Abschirmung der Luftschadstoffe. Für das Landschaftsbild werden bei allen Varianten unterschiedlich starke Belastungen durch bauliche Anlagen und den Verlust von landschaftsbildprägenden Strukturen verursacht. Beim Vergleich der Varianten schneidet die Variante 1 am schlechtesten ab. Sowohl bei der Plantrasse als auch bei der Variante 2 wird das Landschaftsbild durch Einschnitte beeinträchtigt, jedoch ergibt sich keine starke Störung weiträumiger Sichtbeziehungen. Bei der Variante 1 dagegen entstehen durch die Dammlage und die Lage des Brückenbauwerkes sowohl starke Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes als auch eine Störung weiträumiger Sichtbeziehungen. In Bezug auf Sach- und Kulturgüter ist festzustellen, dass sich im Untersuchungsraum die Römerstraße Bregenz – Kempten (8325/0001 und 8325/0018) und der Spätrömische Burgus (8325/0017) als nennenswerte, geschützte bzw. schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler befinden. Bei der Plantrasse sowie Variante 2 kommt es punktuell zu einer Beeinträchtigung der Römerstraße 8325/0001 bzw. 8325/0018. Durch die Dammlage bei der Variante 1 wird die bestehende Römerstraße nicht beeinträchtigt. 3.2.5 Ergebnis Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Vorhabensträger vorgelegte Planfeststellungslinie gegenüber den untersuchten Varianten erhebliche Vorteile aufweist. Bei der Variante 1 ergeben sich aufgrund des Überführungsbauwerkes im Zuge der B 32 erhebliche Eingriffe in bestehende Landschafts- und Siedlungsstrukturen. Die Gemeinde Opfenbach und der Markt Heimenkirch leh- - 31 nen eine derartige Linienführung ab, insbesondere weil das neue Bauwerk über die Bahn das Landschaftsbild und auch die weiträumigen Blickbeziehungen nachhaltig stören würde. Mit der Variante 2 würden sich auf Grund des dort notwendigen Unterführungsbauwerks erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt und insbesondere auch in den Wasserhaushalt ergeben. Mit der in diesem Zuge notwendig werdenden Grundwasserwanne ergeben sich zudem erhebliche Mehrkosten. Die Planfeststellungslinie weist im Vergleich zu den Varianten den geringsten Flächenverbrauch auf. Aufgrund des Unterführungsbauwerkes können die Eingriffe in Natur und Landschaft reduziert werden. Aufgrund der Lage des Bauwerks wird der Bau einer aufwändigen Grundwasserwanne entbehrlich. Die Entscheidung zu Gunsten der Planfeststellungslinie wurde nach den gesetzlichen Planungsvorgaben und dem Gebot der Planrechtfertigung getroffen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des daraus resultierenden Abwägungsgebotes sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit berücksichtigt. 3.3 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens Auch die Dimensionierung und Ausgestaltung des Vorhabens entspricht dem Gebot der sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange. Der Vorhabensträger hat sich bei der Planung an den „Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)“ orientiert. Die darin dargestellten verkehrsbezogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfordernisse spiegeln den Stand der Technik wider und geben wertvolle Anleitungen für den Straßenbau. Die Verkehrsprognose hat für die B 32 im plangegenständlichen Abschnitt für das Jahr 2025 einen DTV von bis zu 9.011 Kfz/24h errechnet. Im Bereich der Planfeststellung wird die B 32 künftig eine Fahrbahnbreite von - 32 7,5 m mit jeweils 1,5 m breiten Banketten aufweisen. Im Einschnittsbereich wird die Bankettbreite auf 1,00 m reduziert. Der unselbständige Geh- und Radweg entlang der B 32 erhält eine Breite von 2,5 m mit beidseitig 0,5 m breiten Banketten. Die festgestellte Planung ist aufgrund dessen auch hinsichtlich ihres Ausbaustandards ausgewogen. Die gewählten Querschnitte entsprechen dem zu erwartenden durchschnittlichen Verkehrsbedarf. 4. Raum- und Fachplanung 4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 entspricht auch den Zielsetzungen der Landes- und Regionalplanung. Eines der zentralen Ziele der Raumordnung ist die Schaffung und Erhaltung möglichst gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP - A I 1.1 Abs. 1 (Z)). Hierfür ist u. a. eine gute Verkehrserschließung erforderlich. Ferner sollen gemäß dem Regionalplan der Region Allgäu (16) RP 16 - die Straßenverbindungen innerhalb der Region Allgäu durch den Ausbau des Netzes der Staats- und Bundesstraßen möglichst weiter verbessert werden, vgl. RP 16 B IV 1.2.5 (G). Der Markt Heimenkirch liegt an einer im LEP ausgewiesenen Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung, vgl. LEP A II 3. (Z) i. V. m. Anhang 3 „Strukturkarte“. Durch den bedarfsgerechten Ausbau der B 32 wird die Verkehrserschließung des dortigen ländlichen Raumes verbessert (vgl. LEP B V 1.1.4 (Z) und LEP B V 1.4.2 Abs. 1 S. 2 (Z)). Zudem wird die Leistungsfähigkeit der bestehenden Schieneninfrastruktur gesteigert (vgl. RP 16 B IV 1.3.1 (Z)). Mit dem im Rahmen des Straßenbaus vorgesehenen Bau eines Geh- und Radweges entlang der B 32 wird eine attraktive und sichere Fahrradinfrastruktur geschaffen, der eine wichtige Funktion in einer nachhaltigen Ent- - 33 wicklung zukommt (vgl. LEP B V 1.5 (G)), so dass auch dieser Belang der Raumordnung positiv von dem Vorhaben betroffen ist. Demgegenüber sind von der Straßenbaumaßnahme keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die überörtlichen Belange der Raumordnung zu erwarten. Zwar werden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landwirtschaft betroffen. Durch die vorgesehenen Eingriffsminimierungen und die geplanten Maßnahmen zum Eingriffsausgleich können jedoch erhebliche überörtliche Auswirkungen auf diese Belange verhindert werden. Daher stehen den positiven Auswirkungen der Planung keine überörtlich bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen gegenüber. Die geplante Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs westlich bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 entspricht somit den Erfordernissen der Raumordnung. 4.2 Städtebauliche Belange Das plangegenständliche Vorhaben ist auch mit den städtebaulichen Belangen vereinbar. Die Straßenbaumaßnahme wird vom Markt Heimenkirch und der Gemeinde Opfenbach ausdrücklich befürwortet. 5. Immissionsschutz 5.1 Lärmschutz Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen: Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen darauf zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich unterbleiben. Dies gilt zunächst unabhängig von der Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV. Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber hinaus sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV). - 34 - 5.1.1 Trassierung, Gradiente usw. Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist der Neubau der B 32 mit Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges bei Biesenberg in Trassierung, Höhenlage und sonstiger Gestaltung hinsichtlich der Anforderungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung und stellt bei den ggb. Randbedingungen, den bautechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und den betroffenen Belangen die zweckmäßigste Linienführung dar. 5.1.2 Rechtsgrundlagen Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist auf Grundlage von § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 dB(A) tags, 47 dB(A) nachts; in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts; in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB(A) tags, 54 dB(A) nachts; in Gewerbegebieten 69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts. - 35 Bei der plangegenständlichen Maßnahme handelt es sich um den Neubau eines Verkehrsweges. Die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV sind deshalb einzuhalten. Die Art der o. g. Anlagen und Gebiete ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in den Bebauungsplänen festgesetzte Flächen sowie Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit einzustufen. Gemäß § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zu der genannten Verordnung zu berechnen. Bei diesen Berechnungen wird regelmäßig nur der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm errechnet (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.03.1996, Az: 4 C 9.95, NVwZ 1996, 1003). 5.1.3 Ergebnis In den vorgelegten Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11) wurde auf Basis der Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 für das Jahr 2025 ein DTV von 9.011 Kfz/24h prognostiziert. Die Lärmberechnung wurde entsprechend den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung und der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“, Ausgabe 1990 (RLS 90) durchgeführt. Im Bereich der Planfeststellung wurden verschiedene Immissionsorte in der Nachbarschaft zur Baumaßnahme untersucht. Bezüglich der Untersuchungsergebnisse und der Gebietseinstufungen wird auf die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 11) Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilungspegel größtenteils unter den jeweils zulässigen Immissionsgrenzwerten liegen. Dennoch verbleibt ein Anwesen, an dem der gültige Lärmgrenzwert nicht eingehalten werden kann. Hierbei handelt es sich um das Anwesen Fl.-Nr. 257/14, Gemarkung Heimenkirch (Gebäude 2, Unterlage 11.2T). Es ist auch bei diesem Gebäude durch den Vorhabensträger nach § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch den Straßenbau keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen - 36 werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz durch aktive Lärmschutzmaßnahmen besteht. Das Ziel der Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG, nach dem die Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz dann nicht gilt, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Im Bereich des o. a. Anwesens ist die Errichtung eines Lärmschutzwalles aufgrund der erforderlichen Sichtweiten nicht möglich. Da es sich zudem um das einzige Gebäude handelt, bei dem Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, wird die Anordnung passiven Schallschutzes als verhältnismäßig angesehen. Mit dem vorgesehenen Lärmschutzkonzept werden die gesetzlichen Vorgaben der Lärmvorsorge erfüllt. Die vom Vorhabensträger vorgelegten Lärmberechnungen sind vom Bayerischen Landesamt für Umwelt überprüft und für richtig befunden worden. Bedenken gegen das vorgesehene Lärmschutzkonzept wurden nicht vorgebracht. Bei den Anwesen auf den Grundstücken Fl.-Nr. 264/2, Gemarkung Opfenbach, und Fl.-Nr. 460/4, Gemarkung Heimenkirch (Ergebnisse schalltechnischen Berechnungen, Gebäude 5 und 9, Unterlage 11.1T), wurde festgestellt, dass die künftig geltenden Grenzwerte von 69 dB(A) tagsüber und 59 dB(A) nachts, ab denen eine freiwillige Lärmsanierung nach D.XIII.35 ff. VLärmSchR 97 möglich wäre, überschritten sind. Hier besteht die Möglichkeit der Bezuschussung von passiven Lärmschutzmaßnahmen. Bei dem Anwesen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 454, Gemarkung Heimenkirch, wurde der Nachtgrenzwert von 59 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten. Der Vorhabensträger hat sich im Erörterungstermin vom 27.07.2010 dennoch dazu bereit erklärt, eine Lärmsanierung durchzuführen. 5.1.4 Lärmsummenpegel Grundsätzlich sind für die Berechnung der Lärmschutzansprüche gemäß der 16. BImSchV keine Summenpegel zu bilden, d. h. zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur die Emissionen, die von dem neu hinzutretenden - 37 Verkehrsweg ausgehen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG dürfen die Summenpegel aus mehreren Verkehrswegen nur dann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, wenn sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl. 1996, S. 916). Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht demnach dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (BVerwG vom 13.05.2009, Az. 9 A 72.07). Der Vorhabensträger hat im Hinblick darauf mit Datum vom 08.05.2013 eigene Lärmberechnungen vorgelegt. Die höchsten Lärmbelastungen wurden demnach am Anwesen Fl.-Nr. 478/2, Gebäude 4, IP 2 mit 61,7 dB(A) tags und 59,6 dB(A) nachts ermittelt. Die o. a. für Summenpegel gültigen Schwellenwerte werden damit nicht erreicht. 5.1.5 Lärmschutz während der Bauzeit Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden von privater Seite Einwände gegen die durch die Bauarbeiten verursachten Lärmbelastungen vorgebracht. Der Vorhabensträger hat hierauf zunächst erklärt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine detaillierten Aussagen zum Ablauf der Bauarbeiten und den damit verbundenen Lärmbelästigungen getroffen werden könnten. Im Rahmen der Anhörung zur Tektur vom 24.01.2013 hat der Vorhabensträger ergänzend eine „Schalltechnische Untersuchung bezüglich Baulärm“, Bearbeitungsstand 5/2013, vorgelegt. Eine genaue Darstellung, welche Lärmbelastungen sich aufgrund der Bauarbeiten ergeben werden, enthält diese Untersuchung nicht, es wird vielmehr aufgezeigt, in welchem Zeitraum die verschiedenen Baumaschinen eingesetzt werden könnten, ohne die Vorgaben der AVV Baulärm zu überschreiten. Die DB Projektbau GmbH hat in Ergänzung hierzu mit Schreiben vom 13.05.2013 einen Entwurf eines Bauzeitenplanes vorgelegt. Demnach ist vorgesehen, das Unterführungsbauwerk in zwei Bauabschnitten mit einer Dauer von 10 bzw. 6 Tagen zu errichten. Mit Datum vom 09.06.2013 wurde eine weitere „Schalltechnische Untersuchung bezüglich Baulärm“ vorgelegt. Hieraus geht hervor, dass es am Tage bei den vorgesehenen Bohrpfahl- und Verbauarbeiten zu einzelnen Über- - 38 schreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm kommen kann. Diese Überschreitungen werden als zumutbar angesehen, da die Ereignisse als selten in Anlehnung an die TA-Lärm beurteilt werden können, vgl. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, Ziff. 7.2. Im Hinblick auf Arbeiten im Nachtzeitraum wurde ermittelt, dass bei fünf Anwesen eine Überschreitung der Anforderungen der AVV Baulärm an bis zu 8 Nächten zu erwarten ist. Diesen Anwesen wurde dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zugesprochen (vgl. A.V.2.3), da aufgrund der Höhe der Belastungen die Kriterien für seltene Ereignisse (Ziff. 7.2 TA Lärm) nicht mehr erfüllt sind. Bei dem Bau der Eisenbahnbrücke ist es grundsätzlich notwendig, die dortige Bahnlinie zeitweise zu sperren, wobei ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, diese Sperrzeiten möglichst gering zu halten. Wie der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 erläutert, ist es daher nicht möglich, auf Bauarbeiten während der Nachtzeit gänzlich zu verzichten. Es steht außer Frage, dass sich damit für die Anwohner der unmittelbar angrenzend gelegenen Wohnanwesen Belastungen ergeben. Allerdings ist in diesem Zusammenhang bei Baulärm auch eine tatsächliche Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg vom 07.06.1989, Az. 5 S 3040/87). Das Umfeld der vorliegenden Straßenbaumaßnahme wurde in der schalltechnischen Untersuchung als Dorf- und Mischgebiet eingestuft. Bestehende Lärmbelastungen ergeben sich aufgrund der dort gelegenen B 32 und der Bahnlinie. Eine Reduzierung der Einsatzzeiten der Baumaschinen würde zwar den täglichen Beurteilungspegel mindern, dafür aber die Lärmeinwirkung auf einen entsprechend längeren Zeitraum verteilen. Insgesamt ist dadurch keine wirksame Verringerung der Immissionsbelastung zu erwarten. Unter A.V.2.1 ist eine Reihe von Auflagen vorgesehen, mit denen die durch Baulärm bedingten Auswirkungen für die dortigen Anwohner so weit wie möglich minimiert werden sollen. So wurde etwa unter A.V.2.1.3 angeordnet, dass bei den Bauarbeiten alle angemessenen und Erfolg versprechen- - 39 den Mittel zur Lärmreduzierung auszuschöpfen sind (z. B. mobile Lärmschutzwände). Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, so wurde den Betroffenen unter A.V.2.3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen. Für die Lärmbetroffenen hat der Vorhabensträger vor Ort einen Ansprechpartner zu benennen, der die Anwohner über bevorstehende Bauarbeiten zu informieren hat. Zudem wird ein Sachverständiger die Bauarbeiten begleiten und etwaige Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch dokumentieren. Weitergehende Schutzanordnungen sind nicht ersichtlich. Ein genereller Ausschluss von lärmintensiven Bauarbeiten während der Nachtzeit würde die Bauphase insgesamt verlängern und eine längerfristige Sperrung der bedeutsamen Bahnlinie Buchloe – Kempten – Lindau erfordern. Auch eine genauere Ermittlung, welche Bauarbeiten mit welchen Baumaschinen zu welchem Zeitpunkt stattfinden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Diese Fragen können erst nach Abschluss der Ausführungsplanung, welche sich an das vorliegende Planfeststellungsverfahren anschließt, beantwortet werden. Die vom Vorhabensträger zu benennenden Ansprechpartner werden die betroffenen Anwohner so früh wie möglich über die jeweils anstehenden Bauarbeiten informieren. Schließlich ist auch eine konkrete Festlegung der Höhe einer Entschädigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Der entsprechende Betrag kann erst dann benannt werden, wenn der Umfang der betreffenden Bauarbeiten hinreichend konkret feststeht. 5.2 Luftreinhaltung Die Planung ist auch mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Prüfungsmaßstab hierfür sind die §§ 40 und 48a BImSchG i. V. m. der 39. BImSchV. Danach darf der Schadstoffgehalt der Luft bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. In Reaktion auf das Anhörungsverfahren hat der Vorhabensträger mit Datum vom 08.05.2013 eine „Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen nach den Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (RLuS 2012) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen“ vorgelegt. Dem Er- - 40 gebnis nach ist nicht damit zu rechnen, dass die lufthygienischen Grenzwerte der 39. BImSchV erreicht oder überschritten werden. Die neue Trasse der B 32 verläuft im Gegensatz zum jetzigen Zustand in größerer Entfernung zu verschiedenen, in Biesenberg gelegenen Anwesen. Im unmittelbaren Nahbereich des Unterführungsbauwerkes sind zwar ebenfalls Anwesen gelegen. Aufgrund der Tieflage der Bundesstraße kann allerdings einer ungehinderten Ausbreitung von Luftschadstoffen entgegengewirkt werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat in seiner Stellungnahme vom 10.06.2010 ebenfalls eine Abschätzung der zu erwartenden verkehrsbedingten Emissionen vorgenommen und bestätigt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die lufthygienischen Grenzwerte der 39. BImSchV erreicht oder überschritten werden. 6. Wasserhaushalt, Gewässer- und Bodenschutz Das planfestgestellte Vorhaben ist auch mit den Belangen der Wasserwirtschaft sowie des Gewässer- und Bodenschutzes vereinbar. 6.1 Straßenentwässerung Die geplante Entwässerung im Zuge der Straßenbaumaßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft. Die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen für die in den Planunterlagen vorgesehenen Gewässerausbauten werden von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die wasserrechtliche Planfeststellung ist zulässig, da die Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit dient und Rechte anderer nicht nachteilig betroffen werden. Die unter A.VI. dieses Beschlusses enthaltenen Auflagen dienen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ausbaus. Einleitungen sind gemäß §§ 8, 9 WHG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nicht erfasst (§ 19 Abs. 1 WHG), sondern ist unter A.VI. dieses Beschlusses ge- - 41 sondert ausgesprochen. Die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG kann erteilt werden, weil bei Beachtung der unter A.VI.2. des Beschlusstenors festgesetzten Auflagen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 10 WHG) und andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 12 Abs.1 Nr. 2 WHG). Das Einvernehmen des Landratsamtes Lindau (Bodensee) wurde mit Schreiben vom 09.06.2011 erteilt. Die Entwässerung des anfallenden Oberflächenwassers im Bereich der Planfeststellung erfolgt über fünf Einleitungsstellen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (Unterlage 13.1T) verwiesen. In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kempten vom 26.05.2010 wurde zunächst gefordert, dass dem Regenrückhaltebecken bei der Einleitungsstelle 1 ein Koaleszenzabscheider vorzuschalten sei. Der Vorhabensträger hat im Erörterungstermin vom 27.07.2010 hierzu erklärt, dass das betreffende Regenrückhaltebecken mit einer Tauchwand ausgestattet werden soll. Dies sei im Hinblick auf evtl. anfallendes Öl völlig ausreichend. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat sich hiermit einverstanden erklärt. Es wird diesbezüglich auch auf die Auflage unter A.VI.2.10 verwiesen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen für die in den Planunterlagen vorgesehenen Gewässerausbauten gemäß §§ 67 ff. WHG werden von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die wasserrechtliche Planfeststellung ist zulässig, da die Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit dient und Rechte Anderer nicht nachteilig betroffen werden (Art. 58 Abs. 2 und 3 BayWG). 6.2 Gewässerausbau Der geplante Straßenneubau quert sowohl den Kumpfbach als auch den Kappenbach. Durch die Konzentrationswirkung des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG) ist auch eine gemäß §§ 67, 68 WHG notwendige wasserrechtliche Planfeststellung zum Ausbau des Kappenbaches und des Kumpfbaches entbehrlich. - 42 Beim Kumpfbach erfolgt der Gewässerausbau auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m, davon werden ca. 26 m in einem Durchlass mit B/H 3,6/2,3 m geführt. Beidseitig werden Trockenbermen entlang der Ufer angelegt. Die Sohle wird aus Kiesmaterial ausgebaut. Der Kappenbach wird künftig mittels eines Querungsbauwerks (lichte Weite 9,75 m) unter der B 32 hindurchgeführt. Jeweils ca. 25 m vor und hinter dem Querungsbauwerk wird der Kappenbach in Lage und Höhe angepasst und das vorhandene Bachprofil auch im Querungsbauwerk wiederhergestellt. Das Querungsbauwerk dient gleichzeitig auch zur höhenfreien Querung eines Geh- und Radweges bzw. eines Weges für den Viehtrieb. In diesem Zusammenhang hat das Wasserwirtschaftsamt Kempten in seiner Stellungnahme vom 26.05.2010 gefordert, dass der Vorhabensträger für alle Schäden, die auf die Neuerrichtung und den Bestand der Gewässerausbauten zurückzuführen sind, zu haften hat. Dieser Forderung konnte nicht nachgekommen werden. Eine Haftung des Vorhabensträgers richtet sich in diesen Fällen nach Zivilrecht (v. a. nach Deliktsrecht), eine gesonderte haftungsbegründende Auflage in diesem Planfeststellungsbeschluss ist daher nicht angezeigt. 6.3 Bodenschutz Dem Vorhaben stehen auch Belange des Bodenschutzes nicht entgegen. Nach § 1 des BBodSchG sollen die Funktionen des Bodens gesichert und wiederhergestellt werden, wobei schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen sind. Zu den Bodenfunktionen i. S. d. § 1 BBodSchG gehört auch die Nutzung für den Verkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 3d BBodSchG). Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung der Straßenbaumaßnahme rechtfertigt hier die Nachteile, die der Bau der B 32 für die anderen Funktionen des Bodens mit sich bringt. Die Bodenfunktionen sind nämlich grundsätzlich gleichrangig. Soweit durch das planfestgestellte Vorhaben Belastungen des Bodens durch den Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und Belastungen durch die - 43 Bauarbeiten sowie durch die Herstellung und Unterhaltung der Straßenbestandteile erfolgen, sind diese unvermeidbar. Schädliche Bodenveränderungen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG, die zu einer Vorsorgepflicht i. S. d. § 7 BBodSchG führen, sind nicht ersichtlich. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der vorliegenden Straßenbaumaßnahme mit der eher geringen Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens. Im Übrigen steht die Vermeidungs- und Verminderungspflicht des § 7 Satz 3 BBodSchG von vornherein unter der Beschränkung des Verhältnismäßigkeitsvorbehalts. In den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Kempten vom 26.05.2010 und des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 09.06.2010 wurde gefordert, im Bereich des ehemaligen Standortes einer Ziegelei (Fl.Nrn. 257/7, 257/9, 257/14 und 257/15, Gemarkung Opfenbach) ergänzende orientierende Untersuchungen im Hinblick auf etwaige Altlasten vorzunehmen. Der Vorhabensträger ist dieser Forderung nachgekommen und hat mit Schreiben vom 31.01.2013 das Gutachten der Kling Consult GmbH vom 09.09.2011 vorgelegt. Dem Gutachten nach war bei den Untersuchungen zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser Auffälligkeiten lediglich in den vorwiegend auf Fl.-Nrn. 257/7 und 257/9, Gemarkung Opfenbach, durchgeführten Schürfen im Trassenbereich der hier geplanten B 32 (neu) erkennbar. Die in diesem Bereich entnommenen Mischproben zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Nutzpflanze (Grünland) wiesen keine Auffälligkeiten auf. Die auf Fl.-Nr. 257/14 entnommene Wasserprobe, die aus einem lokal vorhandenen, oberflächennahen Schichtwasservorkommen abzuleiten ist, wies lediglich beim PAK-Einzelparameter Naphthalin vernachlässigbar geringe Schadstoffkonzentrationen auf. Nachdem im Zuge des anstehenden Straßenbaus die Auffüllungen weitestgehend entfernt werden, wird mittel- bis langfristig auch der Naphthalin-Gehalt des Grundwassers abnehmen. - 44 Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat im Hinblick auf das o. a. Gutachten mit Schreiben vom 29.11.2011 um Berücksichtigung einer Auflage gebeten, diese wurde unter A.IX.4. in diesen Beschluss aufgenommen. 7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz 7.1 Naturschutz und Landschaftspflege Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayStrWG). Diese Belange werden konkretisiert durch die in Art. 1 Satz 1 BayNatSchG und §§ 1, 2 BNatSchG enthaltene Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes von Lebensräumen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1a BauGB und § 1 BBodSchG). Dem Vorhaben stehen – auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen – keine unüberwindlichen naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Zwar führt die Verwirklichung des Bauvorhabens – wie in Unterlage 12 dargelegt – zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese Eingriffe dienen jedoch dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen- und Schienenverkehrs. Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG hat der Vorhabensträger, der Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt, als Verursacher vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. - 45 - Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die planfestgestellte Baumaßnahme trägt den gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Landschaft im erforderlichen Umfang Rechnung, indem sie Eingriffe nach Möglichkeit auf ein Minimum beschränkt und unvermeidbare Beeinträchtigungen jedenfalls in ausreichendem Maße kompensiert. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe sowie die zugehörigen Gegensteuerungsmaßnahmen sind in der landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12) dargestellt. Dieser Teil der Planunterlagen gibt vor allem Aufschluss über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen und Arten, zeigt Konflikte auf und enthält konkrete Strategien zu deren Lösung. Der Ausgleichsflächenbedarf wurde auf der Basis der zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vereinbarten „Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz“ vom 21.06.1993 ermittelt. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind mit den im landschaftspflegerischen Maßnahmenplan enthaltenen Ausgleichsflächen planerisch umgesetzt. Der ermittelte Kompensationsflächenbedarf (Unterlage 12T) beläuft sich auf ca. 0,6 ha. Dem stehen Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen mit einem Gesamtflächenumfang von 1,05 ha gegenüber. Es verbleibt ein Flächenüberschuss von rund 0,45 ha. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen lassen sich für das planfestgestellte Vorhaben durch die vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen A/E 1 (Pflanzung eines Feldgehölzes und Extensivierung von feuchtem Grünland), A/E 2 (Anlage von insgesamt 5 Ersatzlaichgewässern für Amphibien), sowie die Maßnahmen M 1 – M 5 kompensieren bzw. minimieren. - 46 - Darüber hinaus dienen die Gestaltungsmaßnahmen G 1 und G 2 der wirkungsvollen Einbindung der Straßenteile in die Landschaft und der Aufwertung des Landschaftsbildes. Die funktionserhaltenden Maßnahmen FA 1 (Anlage Ersatzlebensraum für Zauneidechse) und FA 2 (Einbau Bauwerke mit großem Querschnitt an Kumpfbach und Kappenbach und Offenhaltung der Ein- und Ausflugmöglichkeit für Fledermäuse) dienen dem Artenschutz. Auch die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf das Landschaftsbild können durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen in ausreichendem Umfang kompensiert werden. Die vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen sind so angelegt, dass sich nach der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege das Gesamtobjekt möglichst harmonisch in die vorhandene Kulturlandschaft einfügt. Von der Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbeschlusses sind alle naturschutzrechtlich erforderlichen Entscheidungen erfasst. Dies gilt auch für die Zulassung der Überbauung oder Beseitigung von im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen gesetzlich geschützten Biotopen und für die Beseitigung von Pflanzenbeständen. Die Ausnahmevoraussetzungen sind aus den vorstehend genannten Gründen des überwiegenden Gemeinwohls und mangels vorzugswürdiger Alternativen gegeben. Mit der Auflage unter A.VIII.2. werden die gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 4 S. 2 BNatSchG erfüllt. Der Auflage A.VIII.3. liegt § 17 Abs. 6 BNatSchG zugrunde. Insgesamt ist festzustellen, dass die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen den naturschutzgesetzlichen Anforderungen genügen. Es verbleiben keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht neu gestaltet. 7.2 Artenschutz Die geplante Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 ist mit den speziellen Bestimmungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts vereinbar. - 47 7.2.1 Verbotstatbestände Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind bundesrechtlich in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Die geschützten Arten werden in § 7 BNatSchG definiert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützten Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG: Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Richtlinie 92/43 EWG), europäische Vogelarten; hierzu gehören alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Art. 1 der V-RL (79/409 EWG), Arten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG (Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt sind. Nach Art. 1 der V-RL gehören sämtliche wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind, zu den von der Richtlinie geschützten Vogelarten. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die streng geschützten Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG: Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Richtlinie 92/43 EWG), - 48 Arten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 (Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt sind. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützten wildlebenden Pflanzenarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG: Pflanzenarten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Arten des Anhangs IV der FFH-RL (92/43 EWG), Pflanzenarten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 (Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt sind. 7.2.2 Ausnahmen Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft nur nach Maßgabe von Satz 2 - 7. Sind in Anhang IV a der RL 92/43 EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Soweit erforderlich können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für die Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV b der RL 92/43 EWG aufgeführten Arten gelten § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vor. - 49 - Die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG bestimmt zunächst, dass die vorhabensbedingten Auswirkungen auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, die nicht in Anhang IV der RL 92/43 EWG aufgeführt und keine europäische Vogelart sind, im Rahmen der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG zu prüfen sind. Die Prüfung erfolgt an anderer Stelle des Beschlusses. Daneben enthält die Vorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG Maßgaben, die wir der Prüfung der Zugriffsverbote zugrunde legen. Sollte es trotz Berücksichtigung der oben dargestellten Maßnahmen zu projektbedingten Verletzungen von Zugriffsverboten kommen, so muss geprüft werden, ob gemäß § 45 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden können. 7.2.3 Prüfung der Verbotstatbestände Arten des Anhangs IV der FFH-RL und nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Im Untersuchungsgebiet des planfestgestellten Vorhabens sind folgende Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL nachgewiesen bzw. ist deren Vorkommen potenziell möglich: Säugetiere: Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus Brandfledermaus Myotis brandtii Braunes Langohr Plecotus auritus Graues Langohr Plecotus austriacus Reptilien: Zauneidechse Lacerta agilis Darüber hinaus sind folgende Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL im Untersuchungsraum nachgewiesen oder können potenziell vorkommen: - 50 - Baumfalke Falco subbuteo Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Kleinspecht Dendrocopos minor Rotmilan Milvus milvus Schwarzmilan Milvus migrans Folgende Vogelarten, die nicht gleichzeitig nach Anhang IV der FFHRichtlinie oder gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, wurden im Untersuchungsraum nachgewiesen: Grünspecht Picus viridis Habicht Accipiter gentilis Mäusebussard Buteo buteo Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus Waldkauz Strix aluco Waldohreule Asio otus 7.2.4 Zusammenfassende Bewertung Aufgrund der in der Planung enthaltenen funktionserhaltenden Maßnahmen Artenschutz, der umfangreichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist festzustellen, dass für keine der o. g. und im Fachbeitrag zur saP enthaltenen Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Die Beurteilung, ob ein Verbotstatbestand erfüllt wird, erfolgt unter Berücksichtigung der vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen. Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung wurde darauf geachtet, dass die ökologische Funktionalität der von der Baumaßnahme betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Einzelnen wird auf den landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde macht sich diesbezüglich die darin enthaltenen Aussagen zu Eigen. - 51 Im vorliegenden Fall hätten sogar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vorgelegen. Nach dieser Bestimmung können aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zugelassen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dass sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL für die Arten des Anhangs IV FFH-RL weitergehende Forderungen enthält. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL fordert für die Arten des Anhangs IV, dass diese trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse i. d. S. ist für die vorliegende Straßenbaumaßnahme gegeben. Auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und zur Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum wird diesbezüglich verwiesen. Auch bestehen für die hier planfestgestellte Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32 keine zumutbaren Alternativen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter C.III.3.2 (Planungsvarianten) verwiesen. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass bei Zulassung einer Ausnahme die Population der betreffenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben würde. Der Fachbeitrag Artenschutz (Unterlage 12.4T) nimmt Bezug auf verschiedene funktionserhaltende Maßnahmen, welche dazu dienen, eine Gefährdung geschützter Tierarten zu vermeiden. Hierauf wird Bezug genommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das planfestgestellte Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Artenschutzes die sinnvollste Lösung darstellt, dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG zu genügen. - 52 - 8. Sonstige öffentliche und private Belange 8.1 Denkmalpflege Das Vorhaben konnte auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, insbesondere des Schutzes von Bodendenkmälern zugelassen werden. Die für das Vorhaben sprechenden Belange gehen den Belangen des Denkmalschutzes hier vor (vgl. C.III.2.). Die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege dargestellten Gegebenheiten haben insgesamt unter Berücksichtigung allgemeiner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates zum Schutz des archäologischen Erbes nicht den Stellenwert, dass im Ergebnis die Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzauflagen trotz der damit verbundenen möglichen Zerstörung von Bodendenkmälern abgelehnt werden müsste. Sollten im Zuge der Bauausführung auch in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nicht aufgezeigte Bodendenkmäler mit nationaler Bedeutung auftreten, deren Schutz durch die vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend gewährleistet wäre, hat die Planfeststellungsbehörde nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Möglichkeit, über dann möglicherweise gebotene ergänzende Schutzauflagen zur Abwendung unvorhergesehener Nachteile für Belange der Denkmalpflege zu entscheiden. In allen anderen Fällen umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hinsichtlich der bekannten Bodendenkmäler, der bezeichneten Verdachtsflächen als auch eventueller Zufallsfunde unter Beachtung der durch die Schutzauflagen A.IX.1. vorgesehenen Maßgaben. Die unter A.IX.1. angeordneten Schutzauflagen dienen dem vorrangigen, vom Vorhabensträger im Rahmen der weiteren Detailplanung möglicherweise noch zu gewährleistenden Schutz der Bodendenkmäler vor Beeinträchtigungen bzw. im Fall unvermeidbarer Beeinträchtigungen, dem angemessenen Ausgleich für die mit deren Zulassung verbundene Zurückstellung der Belange der Denkmalpflege gegenüber den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen. Obgleich die damit angeordnete Ver- - 53 pflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem unveränderten Verbleib im Boden nur sekundäre Interessen der Denkmalpflege zu berücksichtigen vermag, bleibt auch diese Verpflichtung durch die für jedes staatliche Handeln geltenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit begrenzt. Da diese Festlegungen beim jetzigen Planungsstand noch nicht abschließend möglich sind, bleiben sie zunächst einer einvernehmlichen Regelung zwischen Vorhabensträger und Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege vorbehalten, an deren Stelle soweit erforderlich auch eine ergänzende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde möglich bleibt. 8.2 Landwirtschaft Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ist auch mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar. Die Maßnahme beansprucht Grundeigentum, das bisher vor allem als landwirtschaftliche Fläche genutzt wird. Im Einzelnen wird auf den Grunderwerbsplan und das Grunderwerbsverzeichnis (Unterlagen 14.1T und 14.2T) verwiesen. Diese Inanspruchnahme beeinträchtigt zwar die Belange der Landwirtschaft; die Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht ein Maß, das eine nachhaltige Veränderung der landwirtschaftlichen Struktur im Planungsraum erwarten ließe. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorhabensbedingten Belastungen der Landwirtschaft allgemein, als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch Verzicht auf Teile der Maßnahme verringert werden. Über die Inanspruchnahme von Flächen hinaus sind die Beeinträchtigungen der Belange der Landwirtschaft so gering wie möglich gehalten und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den Flächenverlusten der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich entgegenstehen. Die Erschließung der Fluren ist auch nach Verwirklichung der Baumaßnahme im erforderlichen Umfang gewährleistet. - 54 8.3 Fischereiwesen Der Bezirk Schwaben – Fischereifachberatung – hat mit Schreiben vom 11.06.2010 verschiedene Auflagenvorschläge vorgebracht. Diese Vorschläge wurden in diesem Beschluss unter A.IX.3. im Wesentlichen berücksichtigt. 8.4 Zufahrten Die Auflage A.IX.5. dient dem berechtigten Interesse von Straßenanliegern, dass auch während der Bauzeit ein Zugang bzw. eine Zufahrt zu ihren Grundstücken erhalten bleibt. 8.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation Die Auflagen unter A.IX.2. dienen den Interessen der örtlichen Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen. In der Stellungnahme vom 08.06.2010 hat die Vorarlberger Kraftwerke AG zunächst vorgetragen, dass die Zufahrt zu dem in Biesenberg gelegenen Umspannwerk zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 hat der Vorhabensträger hierzu erklärt, dass sich gegenüber dem jetzigen Zustand eine Verschlechterung der Zufahrt zu dem Umspannwerk nicht ergeben wird. Künftig wird das Einfahren in den Weg nach Asbach bei ca. Bau-km 0+180 aufgrund der breiteren und mit Linksabbiegespuren versehenen B 32 erleichtert. Damit keine Standsicherheitsprobleme entstehen, werden die Straßenentwässerungsleitungen aus dem kritischen Bereich herausgehalten. Weiter hat die Vorarlberger Kraftwerke AG ausgeführt, dass Kosten für die Änderung oder Sicherung von Kabeltrassen vom Vorhabensträger zu tragen seien. Die entsprechende Kostentragungspflicht regelt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen Rahmenvertrag. Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss trifft diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. In Bezug auf die Kreuzungspunkte 2 und 3 (BWV Nrn. 4.10 und 4.13, Unterla- - 55 ge 7.2T) hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 erklärt, dass die Straßenbauverwaltung grundsätzlich die dort anfallenden Kosten nach § 4 des Rahmenvertrages trägt. Die Vorarlberger Kraftwerke AG hat schließlich verschiedene Einwände in Bezug auf ihre im Bereich der Baumaßnahme gelegenen Liegenschaften vorgebracht. Zum einen wurde gefordert, dass die Grunderwerbsverhandlungen in Bezug auf das zum Abbruch vorgesehene Bauernhaus bei ca. Bau-km 0+150 vor Baubeginn zu führen sind. Der öffentliche Feld- und Waldweg BWV Nr. 1.17 verlaufe künftig näher an den Wohnanwesen auf dem Grundstück Fl. Nr. 254, Gemarkung Opfenbach. Die entsprechende Wertminderung sei im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen zu berücksichtigen. Auch seien bestimmte, vorübergehend in Anspruch genommene Flächen, dauerhaft zu übernehmen. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 erklärt, dass auch von seiner Seite ein Abschluss der Grunderwerbsverhandlungen vor Baubeginn angestrebt wird. Es wurde zugesagt, die angesprochenen Restflächen im Bereich des Lärmschutzwalls zu übernehmen. Darüber hinaus konnte der Vorhabensträger nicht dazu verpflichtet werden, sämtliche nachteilige Auswirkungen, die das Vorhaben auslöst, auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Gewährsleistungsgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kein Recht auf eine bestmögliche Nutzung des Eigentums. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen, vgl. Urteil des BVerwG vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11. 9. Eingriffe in das Eigentum Bei der Überprüfung des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen, dass den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten (Art. 14 GG) ein besonderer Stellenwert in der planfeststellungsrechtlichen Abwägung zukommt. Die vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum müssen zwingend erforderlich sein und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. - 56 Das planfestgestellte Bauvorhaben wird diesen Vorgaben gerecht. Die im Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen (Unterlage 14) vorgesehene Inanspruchnahme von Grundeigentum ist erforderlich, um die Straßenbaumaßnahme, die insgesamt dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu verwirklichen. Die Planung nimmt auf die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer so weit wie möglich Rücksicht. Die Baumaßnahme ist in dem planfestgestellten Umfang erforderlich, um den Bedürfnissen von Straßen- und Schienenverkehr gerecht zu werden. IV. Forderungen von Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden – soweit entscheidungsrelevant – bereits in vorstehenden Ausführungen behandelt. Im Folgenden werden deshalb nur wesentliche Forderungen der Träger öffentlicher Belange behandelt, die nicht bereits Gegenstand der bisherigen themenkomplexbezogenen Abwägung waren. Soweit diesen Forderungen nicht durch Auflagen in diesem Beschluss bzw. durch Tekturen oder Roteintragungen in den Planunterlagen Rechnung getragen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise (z. B. durch Vereinbarungen mit den Baulastträgern) im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erledigt haben, werden sie zurückgewiesen. 1. Landratsamt Lindau (Bodensee) Das Landratsamt Lindau (Bodensee) hat mit Schreiben vom 09.06.2010 zu dem vorliegenden Straßenbauvorhaben Stellung genommen. Aus den Fachbereichen Kreisheimatpflege, Immissionsschutz und Naturschutz wurden keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. In Bezug auf den Bereich Bodenschutz wurde zunächst gefordert, dass auf dem ehemaligen Standort einer Ziegelei (Fl.-Nrn. 257/7, 257/9, 257/14 und 257/15, Gemarkung Opfenbach) weitere Erkundungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen seien. Wie oben unter C.III.6.3 dargestellt, wurde diese Untersuchung mittlerweile durchgeführt. 2. Markt Heimenkirch In seiner Stellungnahme vom 22.04.2010 hat der Markt Heimenkirch die vorliegende Straßenbaumaßnahme ausdrücklich begrüßt. In der Stellung- - 57 nahme vom 20.03.2013 zur Tektur vom 24.01.2013 hat der Markt jedoch Einwände gegen den Gehweg BWV Nr. 1.30, Unterlage 7.2T, erhoben. Dieser sei nicht notwendig, da bereits an der Südseite der Straße ein entsprechender Gehweg vorhanden ist. Dem Einwand konnte nicht nachgekommen werden, da der Gehweg BWV Nr. 1.30 nicht Gegenstand der Tekturanhörung war. Er war vielmehr bereits in der ursprünglichen Fassung der Planfeststellungsunterlagen enthalten, gegen welche der Markt Heimenkirch keine Einwände erhoben hat. 3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach In der Stellungnahme vom 01.06.2010 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das vorliegende Straßenbauvorhaben erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Nutzflächen während der gesamten Bauzeit gewährleistet sein muss. Insbesondere die Hofzufahrt zum jeweils betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb müsse täglich auch für den Milchtransport passierbar sein. Aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten ist es kaum möglich, Auswirkungen für die angrenzenden Grundstücke gänzlich zu vermeiden. Mit der Auflage unter A.IX.5. wird jedoch sichergestellt, dass die betreffenden landwirtschaftlichen Anwesen zu jeder Zeit erreichbar sind. Gegebenenfalls sind provisorische Zufahrten einzurichten. Die in diesem Zusammenhang geforderte frühzeitige Abstimmung mit den Landwirten hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 zugesagt. Des Weiteren wurde die Forderung erhoben, dass Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen nicht dazu führen dürften, dass angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Vernässung oder Zuflug von Unkrautsamen beeinträchtigt werden. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 hierzu erklärt, dass mit einer Vernässung landwirtschaftlicher Grundstücke, insbesondere aufgrund der vorgesehenen, nach dem Stand der Technik dimensionierten Entwässerungseinrichtungen nicht zu rechnen sei. Der Zuflug von Pflanzensamen kann in der freien Natur nie gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen (etwa Maßnahme A/E 2 Anlage von 5 Laichgewässern) ist - 58 allerdings mit keinen besonderen Auswirkungen in diesem Sinne zu rechnen. 4. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben hat in seiner Stellungnahme vom 07.06.2010 keine Einwände gegen die vorliegende Straßenbaumaßnahme erhoben. Da diese Maßnahme teilweise im Verfahrensgebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Heimenkirch liegt, wurde darum gebeten, dass eine bestimmte Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb als öffentlicher Weg gewidmet wird und in das Eigentum des Marktes Heimenkirch übergeht. Zudem wurde gefordert, dass die Straße BWV Nr. 1.29 bis zur Einmündung in die B 32 neu als Gemeindestraße erhalten bleibt. Den beiden Forderungen konnte nachgekommen werden, die entsprechenden Klassifizierungen sind wie gewünscht im BWV (Unterlage 7.2T) enthalten. 5. Handwerkskammer für Schwaben Die Handwerkskammer für Schwaben hat mit Schreiben vom 04.06.2010 zu dem vorliegenden Vorhaben Stellung genommen. Die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs wird dabei grundsätzlich befürwortet. Im Hinblick auf einen auf dem Anwesen Fl.-Nr. 478/5, Gemarkung Heimenkirch, ansässigen Gewerbebetrieb wurden jedoch einige Einwände erhoben. Zunächst wurde vorgebracht, dass der Gewerbebetrieb regelmäßig Anlieferungen von größeren LKW erhalten würde. Künftig könnten diese LKW nicht mehr ohne weiteres zurück zur B 32 gelangen. Daher sei die Einrichtung einer Wendemöglichkeit, möglichst nördlich des Gewerbebetriebes, notwendig. Mit der Tektur vom 24.01.2013 ist eine derartige Wendemöglichkeit vorgesehen worden, vgl. BWV Nr. 1.38/1 (Unterlage 7.2T). Des Weiteren ist gefordert worden, dass der Geh- und Radweg entlang der bestehenden B 32 (alt) höhengleich zur Fahrbahn gestaltet werden sollte. Zudem wurde die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gefordert. - 59 - Dieser Forderung konnte nicht nachgekommen werden. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist möglichst zu vermieden, dass der Geh- und Radweg von Fahrzeugen benutzt wird. Zudem ist dieser baulich für derartige Lasten nicht ausgelegt. Die Abgrenzung zur Straße erfolgt daher mit einem Hochbord. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses. Verkehrszeichen werden grundsätzlich im Anschluss an die Planfeststellung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt) in einem eigenen Verfahren in Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger festgelegt. Die Handwerkskammer für Schwaben hat schließlich noch gefordert, dass im Bereich der Einmündung der bestehenden B 32 in die B 32 neu ein Hinweisschild für den Gewerbebetrieb angebracht wird. In seiner Stellungnahme hat der Vorhabensträger grundsätzlich signalisiert, dass die Einrichtung eines braunen, nichtamtlichen Hinweisschildes möglich wäre. Größere Werbeschilder im Zuge der Bundesstraße sind aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch abzulehnen. Mit dem o. a. nichtamtlichen Hinweisschild war der Inhaber des Gewerbebetriebes im Erörterungstermin vom 27.07.2010 einverstanden. 6. Bund Naturschutz in Bayern e. V. Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. hat sich mit Schreiben vom 24.07.2010 zu dem vorliegenden Straßenbauvorhaben geäußert. Zunächst wurde gefordert, die Leiteinrichtungen für Amphibien vor allem an der Nordöffnung des Durchlasses am Kumpfbach zu verlängern. Der Vorhabensträger ist dieser Forderung mit der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen, vgl. BWV Nr. 6.2, Unterlage 7.2T. In der Stellungnahme vom 25.03.2013 zur Tektur vom 24.01.2013 hat der Bund Naturschutz in Bayern e. V. diese Planänderung begrüßt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Ersatzlaichgewässer A/E 2, Unterlage 12.1T, so dimensioniert sein sollten, dass ein austrocknen der Teiche vermieden wird. Auch dieser Forderung ist der Vorhabensträger mit - 60 der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen, vgl. Maßnahmenblatt A/E 2, Unterlage 12.1T. Auch diese Planänderung hat der Bund Naturschutz in Bayern e. V. begrüßt. Zur Eindämmung der Neophytenansiedlung wurde weiter gefordert, dass die Flächen um die Laichgewässer in den ersten Jahren beobachtet und entsprechend gepflegt werden. Der Vorhabensträger hat diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 zugesagt, dass auf den entsprechenden Flächen in den ersten 3 Jahren wie gewünscht eine zweimalige Mahd vorgesehen wird. Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. hat schließlich vorgeschlagen, dass die Umsiedlung der Amphibien in die Ersatzlaichgewässer in Zusammenarbeit mit dem Bund Naturschutz in Bayern e. V. erfolgen sollte. Diesem Vorschlag hat der Vorhabensträger bereits im Erörterungstermin vom 27.07.2010 zugestimmt und eine entsprechende Zusammenarbeit begrüßt. 7. Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach Der Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch - Opfenbach hat in seiner Stellungnahme vom 26.03.2013 darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Wendemöglichkeit BWV Nr. 1.38/1 (Unterlage 7.2T) ein Oberflurhydrant versetzt werden muss. Des Weiteren wurde gefordert, dass auf die Haupttrinkwasserleitung im Bereich der neu vorgesehenen Brücke über den Kappenbach im Zuge der Bauarbeiten besondere Rücksicht genommen werden soll. In seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 hat der Vorhabensträger zugesagt, dass die o. a. Belange berücksichtigt und mit dem Zweckverband abgesprochen werden. - 61 - V. Einwendungen und Forderungen Privater 1. Anwesen Kappen 10, 88178 Heimenkirch Die Einwendungsführer sind mit mehreren Grundstücken Grundbetroffene der vorliegenden Straßenbaumaßnahme. Der genaue Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den Grunderwerbsplänen (Unterlage 14.1T) sowie dem Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 14.2T). In dem Schreiben vom 02.06.2010 werden zunächst Einwände gegen die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.-Nr. 445, Gemarkung Heimenkirch, vorgebracht. Insbesondere wird auch auf den Verlust eines Obstbaumes auf dieser Fläche hingewiesen. Das betreffende Grundstück weist eine Größe von 15.208 m2 auf. In der ursprünglichen Fassung der Planunterlagen wurden von diesem Grundstück 1.650 m² dauerhaft und 900 m² vorübergehend in Anspruch genommen. Mit der Tektur vom 24.01.2013 wurde die Flächeninanspruchnahme insbesondere durch die Verlegung der Kompensationsfläche (Laichgewässer) A/E 2 (Unterlage 12.3T) reduziert. In Anspruch genommen werden nunmehr dauerhaft 790 m² und vorübergehend 550 m². Auf die verbleibende Inanspruchnahme der Flächen kann auch unter Würdigung der Interessen der Einwendungsführer nicht verzichtet werden, da sie für das Bauvorhaben erforderlich sind und nicht weiter reduziert werden können. Eine Änderung zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen, ungünstiger Zerschneidungen oder von Umwegen ist aufgrund der Zwangspunkte und der Vorgaben der für die Linienführung einer neuen Straße einschlägigen Richtlinien nicht möglich. Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 445, Gemarkung Heimenkirch, ist zum einen der Wendeplatz, BWV Nr. 1.38/1 (Unterlage 7.2T) und zum anderen ein Teilabschnitt des Geh- und Radweges BWV Nr. 1.42 (Unterlage 7.2T) vorgesehen. Beide Maßnahmen sind von Teilen der dortigen Bevölkerung ausdrücklich gefordert worden und werden als notwendig erachtet. Wie bereits dargelegt, hat der Vorhabensträger versucht, die Flächeninanspruchnahme so weit wie möglich zu reduzieren. - 62 Fragen der Entschädigung für z. B. An- und Durchschneidungen, Umwege und Ersatzland können nur außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in einem gesonderten Entschädigungsverfahren geklärt werden. Selbst wenn man unterstellt, dass durch die Realisierung des Bauvorhabens solche Nachteile wie Wertminderungen entstehen könnten, wären diese in Anbetracht der mit dem Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegenden Planungsziele hinzunehmen. Im Rahmen der Anhörung zur Tektur vom 24.01.2013 hat der Einwendungsführer erstmalig vorgetragen, dass er sich aufgrund der Flächeninanspruchnahme „allmählich“ in seiner Existenz bedroht sehe. Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Wie bereits dargelegt, wurde mit der Tektur vom 24.01.2013 die Flächeninanspruchnahme in Bezug auf den Einwendungsführer reduziert. Der Einwand, dass sich damit eine Existenzbedrohung ergeben könnte, ist nicht schlüssig. Die Einwendungsführer haben weiter vorgetragen, dass die Unterführung des Geh- und Radweges bei Bau-km 0+650 aufgrund ihrer Lage von den Schulkindern möglicherweise nicht angenommen werde. Auch die dort gegebene Steigung von 10 % sei problematisch. Auch dieser Einwand wird zurückgewiesen Der Vorhabensträger hat die Gestaltung einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer ausführlich untersucht. Zunächst war im Vorentwurf zu der vorliegenden Planung eine höhengleiche Querungsmöglichkeit mit Mittelinsel vorgesehen. Von einigen Anwohnern und insbesondere auch vom Markt Heimenkirch wurde jedoch ausdrücklich eine höhenfreie Verbindung für den Geh- und Radweg gewünscht. Infolgedessen wurde die jetzt in den Plänen enthaltene Unterführung vorgesehen. Aufgrund der im Anhörungsverfahren eingegangenen Einwendungen hat der Vorhabensträger verschiedene alternative Standorte für das Unterführungsbauwerk geprüft. Bei der Variante 1 würde die Unterführung bei Baukm 0+565 unter der B 32 neu verlaufen. Der Durchlass hätte eine Länge von 29 m. Die Steigung würde maximal 11 % betragen. Die Variante 2 unterquert die B 32 neu bei Bau-km 0+620. Der Durchlass hätte eine Länge von 25 m, die Steigung betrüge maximal 12 %. - 63 Die nähere Untersuchung hat gezeigt, dass diese Varianten zum Teil erhebliche Nachteile aufweisen. Wie das Wasserwirtschaftsamt Kempten mit Schreiben vom 25.04.2013 mitteilt, greifen beide Varianten in das Grundwasser ein. Bei dem planfestgestellten Unterführungsbauwerk bei Bau-km 0+650 ist dies nicht der Fall. Der Vorhabensträger geht im Schreiben vom 31.01.2013 in diesem Zusammenhang davon aus, dass insbesondere bei der Variante 1 zu befürchten wäre, dass die massiven Erdbewegungen die Standsicherheit des Bahndammes aufgrund des dort sehr hoch anstehenden Grundwassers beeinträchtigen würde. Zudem weisen die Varianten im Gegensatz zu der Unterführung bei Bau-km 0+650 einen kleineren Querschnitt auf, da sie nicht gleichzeitig auch einen Viehtrieb beinhalten. Zusammen mit den größeren Durchlasslängen stellt sich auch hier die Frage, ob diese Unterführungen von Fußgängern und Radfahrern angenommen werden würden. Zudem weisen die beiden Varianten Steigungen von maximal 11 % bzw. 12 % auf. Bei der planfestgestellten Unterführung bei Baukm 0+650 liegt die Steigung bei maximal 10%. Im Übrigen verlaufen die Varianten lediglich in einer Entfernung von 30 m bzw. 85 m zur Planfeststellungslösung. Mit den Varianten kann damit keine entscheidende Reduzierung der Wegstrecken erreicht werden. Insgesamt wird daher der vorliegend planfestgestellte Standort des Unterführungsbauwerks als am sinnvollsten angesehen. Die Einwendungsführer bemängeln weiter, dass für Schulkinder des Anwesens Kappen 10 keine Wegeverbindung zur Bushaltestelle eingeplant sei. Der Vorhabensträger ist diesem Einwand mit der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen. Mit dem Gehweg BWV Nr. 1.49 (Unterlage 7.2T) ist die gewünschte Wegeverbindung in die Planung aufgenommen worden. Die Einwendungsführer haben sich weiter gegen das Amphibienleitsystem auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 459 und 454, Gemarkung Heimenkirch, gewandt. Die Kühe auf dem Grundstück Fl.-Nr. 459 könnten so nicht mehr zum Bach (Tränkstelle) gelangen. Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 454 wäre zudem die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge beeinträchtigt. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 und im Erörterungstermin vom 27.07.2010 ausdrücklich zugesagt, dass das Amphibienle- - 64 itsystem so gestaltet wird, dass die dargelegten Beeinträchtigungen vollständig vermieden werden. Es wurde weiter vorgetragen, dass die in den Plänen vorgesehene zweite Zufahrt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 253/2, Gemarkung Opfenbach, (ursprünglich BWV Nr. 1.3 Unterlage 7.2T) entbehrlich sei. Der Vorhabensträger ist diesem Einwand nachgekommen, mit der Tektur vom 24.01.2013 wurde diese Zufahrt gestrichen. Die Einwendungsführer haben bemängelt, dass sich bei dem vorgesehenen Geh- und Radweg auf dem Grundstück Fl.-Nr. 253/2, Gemarkung Opfenbach, (BWV Nr. 1.2 Unterlage 7.2T) eine unnötige Böschung (Höhensprung) ergeben würde. Bei Mäharbeiten könnten sich so Gefahren für die dortigen Verkehrsteilnehmer ergeben. Der Vorhabensträger hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 und im Erörterungstermin vom 27.07.2010 zugesagt, dass im Rahmen der Bauausführung eine Optimierung des Geh- und Radweges erfolgen soll, so dass der Höhenunterschied so weit wie möglich minimiert werden wird. Die Einwendungsführer haben weithin ein Fahrtrecht auf dem Grundstück Fl.-Nr. 477, Gemarkung Heimenkirch, gefordert, um auf das Grundstück Fl.Nr. 992/41, Gemarkung Heimenkirch, gelangen zu können. Der Vorhabensträger hat hierzu im Erörterungstermin erklärt, dass das Grundstück Fl.-Nr. 992/41 über die Zufahrt BWV Nr. 1.44 (Unterlage 7.2T) erreicht werden könne. Diese Zusicherung wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgestellt. Die Einwendungsführer haben schließlich für das Anwesen Kappen 10 den Einbau von Schallschutzfenstern gefordert. Der Vorhabensträger hat hierzu in den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1T, Gebäude 6) zunächst geprüft, ob am vorliegenden Anwesen ein Anspruch auf die Einrichtung von Lärmschutzmaßnahmen besteht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV wäre dies vorliegend dann der Fall, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Wie das Bayerische Landesamt für Umwelt - 65 mit Schreiben vom 10.06.2010 bestätigt hat, sind diese Voraussetzungen am Anwesen der Einwendungsführer nicht erfüllt. Auch die Grenzwerte, bei welchen nach D.XIII.35 ff. VLärmSchR 97 die Durchführung einer Lärmsanierung möglich wäre (künftig 69 dB(A) am Tag, 59 dB(A) nachts), sind am Anwesen der Einwendungsführer nicht erreicht. Der Vorhabensträger hat im Erörterungstermin vom 27.07.2010 dennoch erklärt, dass er bereit sei, eine Lärmsanierung unter Beteiligung der Einwendungsführer durchzuführen. Die Einzelheiten seien außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln. Damit waren die Einwendungsführer dem Grunde nach einverstanden. 2. Anwesen Biesenberg 17, 88178 Heimenkirch Die anwaltlich vertretene Einwendungsführerin hat sich zunächst mit Schreiben vom 10.06.2010 zu dem vorliegenden Vorhaben geäußert. Zu der Tektur vom 24.01.2013 äußerte sie sich mit Schreiben vom 08.04.2013. Zunächst wurde vorgetragen, dass die Stützmauer BWV Nr. 2.6 (Unterlage 7.2T) möglicherweise eine Rückverankerung erfordern würde, welche teilweise in das Anwesen der Einwendungsführerin hineinragen könnte. In seinen Stellungnahmen vom 16.07.2010 und 03.05.2013 und auch im Erörterungstermin vom 27.07.2010 hat der Vorhabensträger verbindlich zugesagt, dass die Rückverankerung vollständig außerhalb des Grundstücks Fl.-Nr. 478/2, Gemarkung Heimenkirch, eingerichtet wird. Insofern werden sich keine Beeinträchtigungen für das Anwesen der Einwendungsführerin ergeben. Weiter wurde gefordert, dass im Bereich des Grundstücks zum Straßenkörper hin eine Absturzsicherung angebracht wird. Der Vorhabensträger hat hierzu zunächst mit Stellungnahme vom 16.07.2010 das Anbringen einer Absturzsicherung (2 m hoher Zaun) zugesagt. Im Laufe des Verfahrens wurde überlegt, diese Absturzsicherung zugleich auch als Lärmschutzwand zu nutzen. Von Seiten der Einwendungsführerin wurde daher vorgeschlagen, anstatt des Zaunes mit Steinen gefüllte Gitterkästen bzw. Steingabionen anzubringen. Der Vorhabensträger hat diesbezüglich im Erörterungstermin vom 27.07.2010 zugesagt, dass eine geschlossene Wandkonstrukti- - 66 on möglich wäre, solange damit keine erheblichen Mehrkosten anfallen würden. In Bezug auf das Anwesen der Einwendungsführerin hat der Vorhabensträger in den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1T, Gebäude 4) Lärmberechnungen angestellt. Dabei zeigt sich, dass mit der vom Vorhabensträger vorgeschlagenen geschlossenen Wandkonstruktion die für Mischgebiete gültigen Lärmgrenzwerte tagsüber um mindestens 6 dB(A) und nachts um mindestens 2,7 dB(A) unterschritten werden. Mit Schreiben vom 03.05.2013 hat der Vorhabensträger zusätzlich Berechnungen vorgelegt, welche die Lärmsituation ohne eine zusätzliche Lärmschutzwand darstellt. Dabei zeigt sich, dass auch hier die gültigen Lärmgrenzwerte tagsüber um mindestens 4,8 dB(A) und nachts um mindestens 1,6 dB(A) unterschritten werden. Wie bereits dargelegt, hat der Vorhabensträger die Einrichtung einer geschlossenen Wandkonstruktion zugesagt. Zu weitergehenden, aufwändigeren Konstruktionen konnte er nicht verpflichtet werden. In diesem Zusammenhang ist es auch so, dass etwa mit Steinen gefüllte Gitterkästen in Bezug auf den Lärmschutz weniger wirksam sind, als geschlossene Wandkonstruktionen. Weitere Einzelheiten sind im Anschluss an dieses Planfeststellungsverfahren zwischen Vorhabensträger und Einwendungsführerin abzusprechen. Weiter wurde vorgetragen, dass die Planfeststellungsunterlagen in Bezug auf die schalltechnischen Untersuchungen unvollständig seien. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Berechnungen zur Ermittlung der Emissionsdaten vorgenommen worden sind. Auch seien der Rechenvorgang und die dazu notwendigen Formeln nicht näher dargelegt worden. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1T) enthalten eine Zusammenfassung der für das Vorhaben konkret durchgeführten Untersuchungen im Hinblick auf die dortige Lärmsituation. Die im Rahmen der Unterlage 11.1T durchgeführten Berechnungen basieren auf standardisierten Verfahren und Programmen. Eine Offenlegung sämtlicher Verfahrensschritte ist, wie auch in den Bereichen Naturschutz oder Wasserhaushalt, nicht üblich und im Hinblick auf die dem Anhörungsverfahren zu Grunde liegende Anstoßfunktion nicht notwen- - 67 dig. Nur wenn substantiierte Einwände gegen das Berechnungsverfahren vorgebracht werden, ist es angezeigt, den Vorhabensträger zu nähergehenderen Erläuterungen anzuhalten. In diesem Zusammenhang wurde weiter vorgetragen, dass Halleffekte, die sich aufgrund des Unterführungsbauwerkes ergeben könnten, möglicherweise nicht berücksichtigt sind. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 hierzu in schlüssiger Weise erklärt, dass bei den Lärmberechnungen auch die bei den Widerlagerwänden gegebenen Reflexionsflächen berücksichtigt wurden. Das bayerische Landesamt für Umwelt hat diese Berechnungen mit Schreiben vom 10.06.2010 geprüft und für zutreffend befunden. Die Einwendungsführerin weist weiter auf die vorübergehende Flächeninanspruchnahme auf ihrem Grundstück hin. Es sei nicht konkret dargelegt, welche Maßnahmen dort stattfinden sollen, wie lange die Inanspruchnahme dauern wird und wer für die verursachten Schäden einstehen wird. Im Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 14.2T) ist dargestellt, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. 478/2, Gemarkung Heimenkirch, eine Fläche von 40 m² vorübergehend in Anspruch genommen wird. Der Zuschnitt der Fläche ist im Grunderwerbsplan (Unterlage 14.1T) dargestellt. Für eine weitergehende Flächeninanspruchnahme bildet dieser Planfeststellungsbeschluss keine Grundlage. Nicht möglich ist es, in diesem Beschluss detailliert festzulegen, in welchem Zeitraum die Flächeninanspruchnahme notwendig ist und welche Maßnahmen auf der betreffenden Fläche vorgesehen sind. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 hat der Vorhabensträger erklärt, dass die fragliche Fläche für die Herstellung der dortigen Stützwand benötigt werde. Die Bauzeit für die Stützkonstruktion wurde dabei auf etwa ein Jahr geschätzt. In diesem Zusammenhang wurde auch zugesagt, dass der Garten nach Fertigstellung der Wand wieder ordnungsgemäß hergestellt werde. Ab wann die Flächeninanspruchnahme erfolgen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es steht nicht im Einflussbereich der Planfeststellungsbehörde, wann dieser Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig wird, d. h. wann mit der konkreten Umsetzung des Bauvorhabens begonnen werden kann. - 68 - Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach bestätigt, dass die technische Ausführungsplanung des Vorhabensträgers nicht zur Einsicht ausgelegt werden muss. Denn der Vorhabensträger ist nicht verpflichtet, dem Plan bereits eine vollständig ausgearbeitete Detailplanung zur Bauausführung beizufügen, da die genauen Auswirkungen der Bauarbeiten eben nur bis zu einem bestimmten Grad vorhersehbar sind, vgl. Urteil des BVerwG vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11, Rn. 68; Urteil des BVerwG vom 03.03.2011, Az. 9 A 8/10, Rn 21. Schon im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist der Vorhabensträger verpflichtet, die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken so kurz wie möglich zu halten. Im Erörterungstermin vom 27.07.2010 hat der Vorhabensträger zudem darauf hingewiesen, dass auf der fraglichen Fläche keine größeren Baustelleneinrichtungen vorgesehen sind. Mit der Auflage unter A.V.2.1.4 ist sichergestellt, dass die dortigen Anwohner möglichst frühzeitig über den jeweiligen Stand der Bauarbeiten informiert werden. Weitergehende Festlegungen in diesem Planfeststellungsbeschluss waren nicht möglich. Weiter wurde eingewandt, dass in den Planfeststellungsunterlagen keine Angaben zu Abgas- bzw. Feinstaubimmissionsbelastungen dargestellt werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat bereits in der Stellungnahme vom 10.06.2010 ausgeführt, dass aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen nicht davon auszugehen sei, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenzwerte der 22. BImSchV (aktuell 39. BImSchV) an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten werden. Mit Datum vom 08.05.2013 hat der Vorhabensträger zusätzlich Berechnungen nach den aktualisierten Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (RLuS 2012) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen vorgelegt. Auch diese Berechnungen haben die o. a. Darlegungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bestätigt. Die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV werden erheblich unterschritten. - 69 Die Einwendungsführerin hat weiter die Lage des Unterführungsbauwerkes bei Bau-km 0+650 kritisiert. Diese Thematik wurde bereits ausführlich unter C.V.1. behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Weiter wurde vorgetragen, dass das Grundstück Fl.-Nr. 477, Gemarkung Heimenkirch, bei den Bauarbeiten möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen werden könnte. Damit könnten sich erhebliche Belastungen für die Einwendungsführerin ergeben. Wie oben bereits dargelegt wurde, können dem Vorhabensträger in diesem Beschluss im Hinblick auf den detaillierten Ablauf der Bauarbeiten keine näheren Vorgaben gemacht werden. In den Auflagen unter A.V.2. wurde dem Vorhabensträger jedoch aufgegeben, die durch die Bauarbeiten verursachten Lärmbelastungen möglichst gering zu halten. Dies beinhaltet die Verpflichtung des Vorhabensträgers, lärmintensive Bauarbeiten möglichst abseits der dortigen Wohnbebauung durchzuführen. Die Einwendungsführerin weist darauf hin, dass für den auf dem Grundstück Fl.-Nr. 478/5, Gemarkung Heimenkirch, ansässigen Gewerbebetrieb eine zusätzliche Wendemöglichkeit notwendig sei. Dieser Forderung ist der Vorhabensträger mit der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter C.IV.5. verwiesen. Zur Tektur vom 24.01.2013 hat sich die Einwendungsführerin mit Schreiben vom 08.04.2013 geäußert. Im Hinblick auf die umfangreichen Arbeiten, die im Umfeld des Anwesens der Einwendungsführerin vorgesehen sind, wurde die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gefordert. Der Vorhabensträger hat dieser Forderung in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 unter den von der Einwendungsführerin vorgeschlagenen Bedingungen zugestimmt. Ergänzend wird auch auf die Festlegung in BWV Nr. 2.8 (Unterlage 7.2T) und die entsprechende Auflage unter A.V.2.2.2 verwiesen. Des Weiteren wurde nochmals gefordert, die auf der Stützmauer (BWV Nr. 2.8, Unterlage 7.2T) vorgesehene Lärmschutzwand in Form der Anbringung sog. Steingabionen zu gestalten. Diesbezüglich verweisen wir auf die obigen Ausführungen zum Einwendungsschreiben vom 10.06.2010. - 70 - Die Einwendungsführerin hat erneut darauf hingewiesen, dass es aus ihrer Sicht fraglich sei, welchen Umfang die vorübergehende Inanspruchnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 478/5, Gemarkung Heimenkirch, genau habe. Wie oben bereits näher dargestellt, bildet dieser Planfeststellungsbeschluss nur die Grundlage für die Inanspruchnahme einer Fläche von 40 m². Auch der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 nochmals bestätigt, dass diese Fläche für die Durchführung der Bauarbeiten ausreicht. Generell können Bauvorhaben einfacher und wirtschaftlicher durchgeführt werden, wenn im Umfeld größere Flächen zur Verfügung stehen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Einwendungsführerin ist dies im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Weiter wurde auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 10.06.2010 eingegangen. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Schwellenwerte von 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts für eine freiwillige Lärmsanierung nach D.XIII.35 ff. VLärmSchR 97 künftig um 3 dB(A) abgesenkt werden sollen. Aus Sicht der Einwendungsführerin sei nicht erkennbar, ob diese Absenkung in den Planfeststellungsunterlagen enthalten sei. Die o. a. Absenkung der Schwellenwerte für die Lärmsanierung wurde in diesem Beschluss berücksichtigt, für das Anwesen der Einwendungsführerin hat dies jedoch keine Konsequenzen. Bei einigen Gebäuden, etwa am Ende des Bereichs der Planfeststellung bei Bau-km 0+730, wird die Trasse der B 32 nur unwesentlich verändert. Aus diesem Grund konnten dort nicht die (strengeren) Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts herangezogen werden, da in diesem Bereich nicht von einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen war, vgl. § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV. Dort wurde geprüft, ob nach D.XIII.35 ff. VLärmSchR 97 (Schwellenwerte: 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts) eine freiwillige Lärmsanierung möglich wäre. Am Anwesen der Einwendungsführerin wurden die Grenzwerte der 16. BImSchV herangezogen. Wie bereits dargelegt, werden diese Grenzwerte jedoch insbesondere aufgrund der Lage der B 32 im Einschnittsbereich - 71 nicht überschritten. Dies gilt sogar, wenn man die hier festgesetzte freiwillige Lärmschutzwand im Bereich der Stützmauer außer Betracht lässt. Weiter wurde eingewandt, dass die Lärmberechnungen keine verlässlichen Aussagen zu der Gesamtlärmbelastung aus Straßen- und Schienenverkehr (Summenpegel) beinhalten würde. Bei den durchzuführenden Lärmberechnungen i. S. d. 16. BImSchV sind grundsätzlich nur die Lärmanteile des zu ändernden Verkehrsweges zu betrachten. Die Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung aller Verkehrswege im Bereich des Vorhabens ist nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung nimmt für diesen Grundsatz allerdings eine Ausnahme für den Fall an, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet, vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 13.05.2009, Az. 9 A 72.07. Der Vorhabensträger hat auf den Einwand hin mit Schreiben vom 08.05.2013 eine Berechnung des Summenpegels für das Anwesen der Einwendungsführerin (Gebäude 4) vorgelegt. An dem am stärksten belasteten Gebäudeteil wurde eine Lärmbelastung von 61,7 dB(A) tagsüber und 59,6 dB(A) nachts ermittelt. Die o. a. Schwellenwerte werden damit an keinem Bereich des Gebäudes überschritten. Die Einwendungsführerin trägt weiter vor, dass den Lärmberechnungen offenbar eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h zu Grunde gelegt wurde. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung sei jedoch nicht in den Planfeststellungsunterlagen festgehalten. Es trifft zu, dass bei den Lärmberechnungen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h berücksichtigt wurde. Wie der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 bestätigt, ist diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch bautechnisch bedingt und für die Gewährleistung der Haltesichtweiten im Bereich der Eisenbahnunterführung notwendig. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h ist demnach eine verbindliche Grundlage der vorliegenden Planfeststellung. Die konkrete Beschilderung wird allerdings in einem eigenen Verfahren, welches sich an die vorliegende Planfeststellung anschließt, durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde durchgeführt. - 72 Weiter wurde gefordert, dass im Planfeststellungsbeschluss der Einbau einer lärmmindernden Asphaltdeckschicht angeordnet wird. Mit der Auflage unter A.V.1.1 wurde der Einbau einer lärmmindernden Asphaltdeckschicht mit einem Korrekturwert von DStrO - 2 dB(A) verbindlich angeordnet. Die Einwendungsführerin hat weiter bemängelt, dass bei den Lärmberechnungen für ihr Anwesen Lärmanteile aus dem Abschnitt 1 V = 100 km/h nicht berücksichtigt worden wären. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2013 in nachvollziehbarer Weise belegt, dass auch der von der Einwendungsführerin angesprochene Streckenabschnitt bei den Lärmberechnungen berücksichtigt wurde. Zum Beleg wurde eine eigene optische Darstellung des Schalleintrages am Gebäude der Einwendungsführerin vorgelegt, vgl. Schreiben des Staatlichen Bauamtes Kempten vom 03.05.2013, Anlage 4. Weiter wurde eingewandt, dass bei den Lärmberechnungen zusätzliche Lärmbelastungen im Bereich der Einmündung bei Bau-km 0+600, welche sich durch bremsende und anfahrende Fahrzeuge ergeben können, nicht berücksichtigt worden wären. Der Einwand wird zurückgewiesen. Nach dem hier angewandten Berechnungsverfahren nach der RLS-90 ist ein entsprechender Zuschlag nur bei Kreuzungen vorgesehen, welche mit einer Ampelanlage ausgestattet sind, da nur hier eine besondere Störwirkung gegeben ist. Im Übrigen ist der Verkehr im Bereich der B 32 alt künftig nur noch von untergeordneter Bedeutung, da dieser Straßenabschnitt dann nur noch der Erschließung der dortigen Bebauung dient. Im Folgenden wird nochmals auf die durch die Bauarbeiten verursachten Belastungen eingegangen. Es wird gefordert, dass der Planfeststellungsbeschluss klare rechtliche Regelungen zu etwaigen erforderlichen Beschränkungen der Betriebszeiten oder gar zur kurzfristigen Umquartierung der Anwohner enthält. Diesbezüglich wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. In den Auflagen unter A.V.2. wird dem Vorhabensträger unter anderem aufgegeben, die durch Bauarbeiten verursachten Belastungen möglichst gering zu halten. In der Auflage A.V.2.3 wurde den betroffenen Grundeigentümern dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen. Die Betroffenen haben so die Möglichkeit, bei bestimmten lärmintensiven Arbeiten ein Ausweichquartier aufzusuchen. Die Auflage un- - 73 ter A.V.2.1.2 gewährleistet die Umsetzung des o. a. Entschädigungsanspruches. Mit der Auflage A.V.2.1.5 wird sichergestellt, dass die betroffenen Anwohner frühzeitig über die anstehenden Bauarbeiten informiert werden. Es wurde weiter Bezug genommen auf einen Auflagenvorschlag, den das Bayerische Landesamt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 10.06.2010 in Bezug auf Erschütterungsimmissionen vorgebracht hat. Dieser Auflagenvorschlag wurde vollinhaltlich in diesen Beschluss übernommen, vgl. A.V.2.2.1. Weiter wird erneut auf die durch das Straßenbauvorhaben verursachten Feinstaubimmissionen hingewiesen. Auch diesbezüglich wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Die Einwendungsführerin fordert weiter, dass nach Inbetriebnahme des Straßenbauvorhabens bei begründetem Verdacht der Anwohner die Durchführung einer Messung des Verkehrslärms und der Luftschadstoffe auf Kosten des Baulastträgers vorgenommen wird. Nach Art. 75 Abs. 2 BayVwVfG können die betroffenen Anwohner bei dem Auftreten unvorhersehbarer Wirkungen generell Vorkehrungen oder die Errichtung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Unabhängig hiervon, sind die angesprochenen Messungen im Hinblick auf Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen in der Regel nicht zielführend. Die entsprechenden Berechnungen beruhen auf einer Verkehrsprognose für das Jahr 2025 und gehen daher von höheren Verkehrsbelastungen aus. Messungen können demgegenüber nur die jetzt gegebenen, geringeren Verkehrsmengen berücksichtigen. Gerade bei den Lärmberechnungen können zudem Faktoren (z. B. ungleiche zeitliche Verkehrsbelastung, schallausbreitungsfördernde Witterungsbedingungen) berücksichtigt werden, die bei Lärmmessungen nicht umfänglich berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber Lärmmessungen ausdrücklich nicht vor. Die Einwendungsführerin hat schließlich gefordert, dass die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks in einer individuellen Vereinbarung mit dem Vorhabensträger geregelt wird. Diese Regelung wird ohnehin in - 74 dem auf das Planfeststellungsverfahren folgenden Entschädigungsverfahren erfolgen. Hierbei wird auch auf die bestehende Verpflichtung des Vorhabensträgers eingegangen, das Grundstück in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. 3. Anwesen Biesenberg 33, 88178 Biesenberg In seinem Schreiben vom 02.06.2007 hat der Einwendungsführer die Einrichtung einer zusätzlichen Zufahrt zu dem Grundstück Fl.-Nr. 479, Gemarkung Heimenkirch, gefordert. Dieser Forderung ist der Vorhabensträger mit der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen, vgl. BWV Nr. 1.19/1 (Unterlage 7.2T). Der Einwendungsführer hat sich erneut zur Tektur vom 24.01.2013 mit Schreiben vom 01.04.2013 geäußert. Dabei wurde vorgebracht, dass die vorübergehende Ersatzzufahrt während der Bauphase so beschaffen sein muss, dass sie auch für große LKW befahrbar sei. Die Zufahrt muss ausreichend breit sein und darf keine Steigungen enthalten. Der Vorhabensträger hat in der Stellungnahme vom 03.05.2013 zugesagt, dass die temporäre Verlegung der Zufahrt zum Anwesen des Einwendungsführers so beschaffen sein wird, dass sie auch von den genannten Fahrzeugen befahren werden kann. 4. Anwesen Mothen 22, 88178 Heimenkirch Die Einwendungsführer haben sich mit Schreiben vom 21.05.2010 zu dem vorliegenden Straßenbauvorhaben geäußert. Bezug genommen wird auf das Grundstück Fl.-Nr. 477/2, Gemarkung Heimenkirch. Dieses Grundstück wird für die vorliegende Straßenbaumaßnahme nicht in Anspruch genommen. Die Einwendungsführer haben zunächst gefordert, dass für das Gebäude auf dem o. a. Grundstück vor Baubeginn eine Beweissicherung im Hinblick auf Gebäude- oder Inventarschäden durchgeführt wird. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 hat der Vorhabensträger einer entsprechenden Beweissicherung zugestimmt. Ergänzend wird auch auf die entsprechende Auflage unter A.V.2.2.2 verwiesen. - 75 Des Weiteren wurde eingewandt, dass durch die Bauarbeiten Mietminderungen oder gar ein Mietausfall verursacht werden könnte. Es sei nicht geklärt, wer diese Aufwendungen zu tragen hat. In diesem Zusammenhang wurde auch gefordert, dass auf dem benachbarten Grundstück Fl.-Nr. 477, Gemarkung Heimenkirch, keine Baumaschinen oder Baumaterial gelagert werden. Das Grundstück Fl.-Nr. 477, Gemarkung Heimenkirch, liegt östlich angrenzend an das Anwesen der Einwendungsführer. Die Fläche (Fl.-Nr. 477) wird von der Straßenbaumaßnahme vollständig in Anspruch genommen, sie steht nicht im Eigentum der Einwendungsführer. Auf diesem Grundstück ist die Anbindung der B 32 alt an die B 32 neu vorgesehen. Da in diesem Bereich also umfangreiche Bauarbeiten vorgesehen sind, kann dem Vorhabensträger nicht aufgegeben werden, dort keinerlei Baumaschinen oder Baumaterial zwischenzulagern. Unter A.V.2.1 wurden dem Vorhabensträger in diesem Beschluss umfangreiche Schutzauflagen in Bezug auf die Auswirkungen von Baustellenlärm aufgegeben. Mit der Auflage unter A.V.2.1.3 wurde der Vorhabensträger generell verpflichtet, die durch Baulärm verursachten Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört es auch, die Straßenbaumaßnahme so weit wie möglich abseits der bestehenden Wohnbebauung durchzuführen. Unter A.V.2.3 wurde den betroffenen Anwohnern dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen, für den Fall, dass unbedingt notwendige Bauarbeiten zur Überschreitung der einschlägigen Lärmgrenzwerte führen. Darüber hinaus konnte der Vorhabensträger nicht dazu verpflichtet werden, sämtliche nachteilige Auswirkungen, die das Vorhaben auslöst, auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Gewährsleistungsgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kein Recht auf eine bestmögliche Nutzung des Eigentums. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen, vgl. Urteil des BVerwG vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11. - 76 Weiter wurde vorgebracht, dass sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten zusätzliche Lärmbelastungen für das Anwesen ergeben würden. Daher sei der Einbau von Lärmschutzfenstern auf der Ostseite notwendig. In den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1T) wurden für das betreffende Anwesen (Gebäude 4) eigene Lärmberechnungen erstellt. Für das Anwesen wurden an der zu der neuen Trasse der B 32 nächstgelegenen Fassade (Immissionspunkt IP 5) Werte von bis zu 57 dB(A) tags und 50,2 dB(A) nachts ermittelt. Die gültigen Lärmgrenzwerte (Mischgebiet) von 64 dB(A) Tags und 54 dB(A) nachts werden damit erheblich unterschritten. Die Anordnung ergänzender Schallschutzmaßnahmen war daher nicht zu rechtfertigen. Die Einwendungsführer haben weiter vorgetragen, dass LKW, die den benachbarten Gewerbebetrieb (Schreinerei) anfahren, künftig das Grundstück der Einwendungsführer zum Wenden benutzen könnten. Es wurde daher die Einrichtung einer Wendemöglichkeit gefordert. Dieser Forderung ist der Vorhabensträger mit der Tektur vom 24.01.2013 nachgekommen, vgl. oben unter C.IV.4.. Von den Einwendungsführern wurde weiter gefordert, die Unterführung des Geh- und Radweges bei Bau-km 0+650 zu verlegen. Dieser Einwand wurde bereits oben unter C.V.1. behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die Einwendungsführer haben schließlich gefordert, dass bei dem Straßenbauvorhaben eine lärmreduzierende Asphaltdeckschicht eingesetzt wird, welche eine Lärmminderung von 7 dB(A) ermöglichen würde. Auch dieser Forderung konnte nicht nachgekommen werden. Für das Straßenbauvorhaben wurde der Einbau einer lärmreduzierenden Asphaltdeckschicht mit einer Wirkung von DStro = - 2 dB(A) festgelegt. Wie oben dargelegt, sind die gültigen Lärmgrenzwerte insbesondere auch beim Anwesen der Einwendungsführer eingehalten. Der Vorhabensträger konnte daher nicht zum Einbau der gewünschten Asphaltdeckschicht verpflichtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Asphaltdeckschichten zum Teil nur begrenzt haltbar sind. Aufgrund der damit notwendigen Erneuerungsmaßnahmen würden dem Vorhabensträger erhebliche Mehrkosten entstehen. - 77 - 5. Gewerbebetrieb Anwesen Biesenberg 23, 88178 Heimenkirch Der Inhaber eines auf dem o. a. Anwesen ansässigen Gewerbebetriebes hat mit Schreiben vom 01.06.2010 Einwände gegen das Straßenbauvorhaben erhoben. Zum einen wurde eine Wendemöglichkeit für LKW, welche den Gewerbebetrieb anfahren, gefordert, zum anderen sollte eine Hinweistafel für den Gewerbebetrieb aufgestellt werden. Inhaltlich wurden diese Forderungen auch von der Handwerkskammer für Schwaben geltend gemacht. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter C.IV.4. verwiesen. 6. Anwesen Aspach 1, 88178 Heimenkirch Der Einwendungsführer hat sich mit Schreiben vom 02.06.2010 zu der vorliegenden Maßnahme geäußert. Zunächst wurde gefordert, dass die Hofstelle des Einwendungsführers auch während der Bauzeit zu jeder Zeit für LKW und PKW erreichbar sein muss. Aufgrund der Bauarbeiten kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass die Zufahrt zu der Hofstelle zu keiner Zeit beeinträchtigt wird. Mit der Auflage unter A.IX.5. wurde jedoch sichergestellt, dass die Erschließung insbesondere landwirtschaftlicher Betriebe zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Gegebenenfalls sind provisorische Zufahrten einzurichten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen unter C.IV.2. verwiesen. Der Einwendungsführer hat weiter darum gebeten, die Einrichtung einer Bushaltestelle bei der Abzweigung nach Aspach bei Bau-km 0+200 zu prüfen. Der Vorhabensträger ist der Anregung nachgekommen und hat die Einrichtung der gewünschten Bushaltestelle in der Stellungnahme vom 16.07.2010 nochmals überprüft. Der Forderung des Einwendungsführers konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Entfernung zu den jetzt vorgesehenen Busbuchten bei Bau-km 0+600 beträgt von der Abzweigung nach Aspach nur etwa 500 m. Diese Buchten können künftig verkehrssicher über den straßenbegleitenden Geh- und Radweg BWV Nr. 1.2 erreicht werden. Eine höhengleiche Querung der B 32 oder der Bahnlinie ist nicht notwendig. Die Einrichtung einer zusätzlichen Busbucht wird daher als entbehrlich angesehen. - 78 Der Einwendungsführer fordert weiter, dass im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 257/11, Gemarkung Opfenbach, eine Geländeangleichung vorgenommen wird, um eine maschinelle Bewirtschaftung zu ermöglichen. Der Vorhabensträger hat dies in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 zugesagt. Schließlich hat der Einwendungsführer um den Erwerb von Restflächen gebeten. Diese Frage kann im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschlusses nicht beantwortet werden. Der Erwerb von Restflächen wird vielmehr im sich anschließenden Grunderwerbsverfahren geregelt. 7. Anwesen Biesenberg 7 und 9, 88178 Heimenkirch Die Einwendungsführer haben mit Schreiben vom 09.06.2010 gefordert, die Unterführung des Geh- und Radweges bei Bau-km 0+650 zu verlegen. Dieser Einwand wurde bereits oben unter C.V.1. behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. VI. Gesamtergebnis Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bau der B 32, Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bei Biesenberg mit Verlegung der B 32, gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt, das Eigentum sowie die übrigen öffentlichen und privaten Belange, handelt es sich bei dem festgestellten Vorhaben um eine Lösung, die nach dem Gebot der gerechten Abwägung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die unterschiedlichen Belange entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt (Grundsatz der Konfliktbewältigung). Gesetzliche Zielvorgaben und Optimierungsgebote wurden beachtet. Eine vorzugswürdige Alternative zur planfestgestellten Maßnahme ist nicht ersichtlich. VII. Straßenrechtliche Verfügungen Die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bundesfernstraßengesetz basieren auf § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG. Rechtsgrundlagen für die straßenrechtli- - 79 chen Verfügungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sind die Art. 6, 7 und 8 BayStrWG. Der Umfang der Widmungen, Umstufungen und Einziehungen ergibt sich aus dem BWV (Unterlage 7.2T). Zwischen den bisherigen und künftigen Baulastträgern wurde hierbei das Einvernehmen hergestellt. VIII. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 KG. Von der Zahlung der Gebühr ist der Freistaat Bayern nach Art. 4 Satz 1 Nr. 1 KG befreit. - 80 - D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise I. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 17e Abs. 5 FStrG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO). Der angefochtene Beschluss soll in Urschrift oder in Abschrift (Kopie) beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften (Kopien) für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Außer im Prozesskostenhilfeverfahren muss sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor diesem Gericht eingeleitet wird, insbesondere für die Erhebung der Klage. Hinweis: Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. II. Hinweis zur Bekanntmachung Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabensträger und denjenigen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Ausfertigung des festgestellten Planes wird im Markt Heimenkirch und in der Gemeinde Opfenbach zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden jeweils ortsüblich bekannt gemacht. - 81 - Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen Betroffenen gegenüber als zugestellt, soweit die Zustellung nicht gesondert an diese vorgenommen wird. Soweit die Zustellung an die Betroffenen, insbesondere an die privaten Einwendungsführer, gesondert erfolgt, hat die Auslegung des Beschlusses und der festgestellten Pläne ihnen gegenüber keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Augsburg, den 22. Juli 2013 Regierung von Schwaben Elmar Steinle Oberregierungsrat