Was ist erlaubte Kundenpflege und wann ist die Grenze zur

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Was ist erlaubte Kundenpflege und wann ist die Grenze zur
management Serie – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Vitamin B & Co.
Was ist erlaubte Kundenpflege und wann ist die Grenze zur Bestechung
im geschäftlichen Verkehr oder zur Vorteilsannahme überschritten?
N
etzwerkpflege und die Anbahnung von
Geschäftskontakten sind im Zeitalter
des Internets und der Social Networks
wichtiger denn je. Neben den obligatorischen Weihnachts- oder Jubiläumspräsenten sprechen Unternehmen oftmals auch
Einladungen aus, die einen privaten Mehrwert haben. Um bestehende Kunden zu binden und Geschäftskontakte anzubahnen,
sind das durchaus erlaubte Mittel. Doch in
Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer
SERIE
Teil 1: Betriebsprüfung – März
RANKING: StB/WP im Ruhrgebiet – April
Teil 2: Steuerfahndung – Mai
Teil 3: Gesellschafterstreit – Juni
Teil 4:
66
Geschäftskontakte – Juli/Aug.
Niederrhein MANAGER 07-08/13
nicht wenigen Fällen werden die Grenzen
zwischen erlaubter Kundenpflege und Vorteilsnahme – im schlimmsten Fall sogar
Bestechung – überschritten. Ob bewusst
oder unbewusst sei dahingestellt, denn
hier macht das Gesetz keinen Unterschied.
In Sachen Zuwendungen Dritter verlieren
auffällig häufig Politiker und Manager das
Maß aus den Augen. Einer der jüngsten Fälle: Ex-Bundespräsident Christian Wulf, der
sich – insbesondere in Anbetracht seines
Amtes – offenbar mehr als naiv verhalten
hat: Er nahm Einladungen zum Sylt-Urlaub
und Hotel-Upgrades im Wert von mehreren
Hundert Euro von einem Filmunternehmer
an, der zuvor Landesbürgschaften für Filmprojekte erhalten hatte. Und während seiner
Zeit als Ministerpräsident von Niedersachsen nahm er einen zinslosen Privatkredit
einer Unternehmergattin an, der die Frage
aufwirft, welche Gegenleistung hier erwartet wurde bzw. nicht sogar erfolgt ist. Mehr
als unglaubwürdig erscheinen Erklärungs-
versuche, die Kosten für die Reisen und Hotelaufenthalte seien vorgestreckt gewesen,
und man habe im Nachhinein doch noch
selbst bezahlt – was man vermutlich nicht
getan hätte, wenn die Sachlage nicht an die
Öffentlichkeit geraten wäre.
Ein anderer Fall machte im Jahr 2007 Schlagzeilen und sorgte für die Verschärfung des Gesetzes bezüglich der Vorteilsnahme. Der ehemalige
Vorstandsvorsitzende der EnBW AG, Utz
Claassen, hatte im Dezember 2005 die Versendung von Weihnachtsgrußkarten veranlasst, denen Gutscheine für Eintrittskarten
zu Fußballspielen der FIFA-WM 2006 im
Stadion von Stuttgart oder Berlin beigefügt waren. Unter den Empfängern waren
der Ministerpräsident und fünf Minister
des Landes Baden-Württemberg sowie der
beamtete Staatssekretär im Bundesumweltministerium. Claassen wurde vom Vorwurf
der Vorteilsgewährung in sieben Fällen
freigesprochen, denn der Ministerrat des
Serie – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer management
Landes Baden Württemberg hatte zuvor
hinsichtlich der Annahme von Geschenken
folgenden Beschluss gefasst: „Ehrenkarten
für Veranstaltungen, deren Besuch zu den
Repräsentationspflichten eines Regierungsmitgliedes gehört, sind nicht als Geschenke
zu bewerten und unterfallen nicht der Genehmigungspflicht.“ Alle eingeladenen Personen hätten auch anderweitig die Möglichkeit des freien Zugangs zu vergleichbaren,
wenn auch nicht identischen Plätzen gehabt.
Einen bitteren Beigeschmack hinterließ diese „Ticketaffäre“ aber dennoch und war der
Anlass zur Verschärfung der Gesetze in Sachen Zuwendungen bei Geschäftskontakten
und öffentlichen Ämtern.
Deshalb sind gerade Großunternehmen und
öffentliche Einrichtungen sehr vorsichtig geworden – Stichwort Compliance. Hier dürfen Mit-
arbeiter auf keinen Fall in eine Abhängigkeit
geraten oder sich erpressbar machen, wenn
sie Gefälligkeiten oder Geschenke angenommen haben. Ist ein Mitarbeiter für die
Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig,
sind Geschenke bis 20 Euro im Rahmen. Bei
Unternehmen gilt eine Freigrenze von 35
Euro Anschaffungs- und Herstellerkosten,
inklusive Verpackung und Etikettierung
und exklusive Versandkosten. Unbedenkliche Maßnahmen zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten sind Geschenke
im Sinne des Steuerrechts nach § 4 Abs. 5
Nr.1 EStG. Dieser Paragraph sagt aus, dass
zulässige Geschenke Zuwendungen in Form
von Geld, Sach- oder Dienstleistungen
sind, die nicht als Gegenleistung für eine
bestimmte Leistung des Empfängers bestimmt sind und nicht im wirtschaftlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit solchen
Gegenleistungen stehen.
Die Zuwendungen müssen überdies
eine betriebliche Veranlassung haben. Diese
liegt dann vor, wenn die Absicht erkennbar
ist, dass der Unternehmer Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anknüpfen, sichern oder verbessern will. Dabei darf
das Geschenk nicht nur anlässlich eines betrieblichen Ereignisses wie einem Firmenjubiläum gewährt werden, sondern auch zu
Anlässen wie Weihnachten oder privaten
Geburtstagen. Ist der Unternehmer zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt, zählt der
Nettowert des Geschenks. Andernfalls ist
die Vorsteuer hinzuzurechnen oder aufzuteilen. Derartige Zuwendungen sind einzeln
und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Bei Werbeartikeln
wie Taschenkalendern oder Kugelschreibern
muss der Name des Beschenkten nicht aufgeführt werden, bei darüber hinausgehenden Geschenken ist das Pflicht.
Besonders beliebt – und gern angenommen – sind Einladungen zu Events oder
sportlichen Ereignissen in die VIP-Loge
oder den Business-Seat. Dabei muss auch
dieses Geschenk als betrieblich veranlasste
Zuwendung nachvollziehbar sein, z.B. weil
der Besuch eines Events nach einer vorangegangenen Besprechung oder Betriebsführung erfolgt. Rechenbeispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens besucht
mit zwei potenziellen Kunden und seinem
Prokuristen ein Bundesligaspiel und hat dafür Business-Seats im Wert von 600 Euro inklusive Mehrwertsteuer gebucht. Da in dem
Pauschalpreis von 150 Euro brutto je Sitz der
Eintritt mit Bewirtung enthalten ist, muss
von drei Eintrittskarten (des GF und der
Gäste) 50 Prozent des Nettoaufwandes dem
Bewirtungsaufwand und 50 Prozent dem
nicht abzugsfähigen Geschenkaufwand zugerechnet werden. Für die Karte des Prokuristen gilt keine Abzugsbeschränkung, denn
hierbei handelt es sich um eine dienstliche
Veranlassung der Kosten.
Schmaler Grat
Korruption? Bestechung? Doch nicht
bei uns! Kleine und mittelständische Unternehmen sprechen sich von solchen Zuständen in ihrem Dunstkreis in der Regel völlig
frei. Doch schneller als man denkt, bewegt
sich ein Geschäftsführer, Manager oder
Mitarbeiter an der Grenze zur Korruption.
Die größten Compliance-Fallen lauern im
Einkauf. „Manager und Einkäufer wissen
manchmal gar nicht, gegen welche rechtlichen Regelungen sie gerade verstoßen“, sagt
Gerd Kerkhoff von der Wirtschaftskanzlei
Kerkhoff Consulting. „Wenn ein Einkäufer
abends mit seinen Kollegen anderer Firmen
am Stammtisch sitzt und sich austauscht,
kann aus einem solchen Gespräch unerwartet schnell ein kartellrechtlicher Verstoß
werden. Und wenn es zur Anklage und Verurteilung kommt, kann das ein Unternehmen schnell an den Rand einer Insolvenz
bringen.“ Deshalb sei sowohl ein Lieferantenkodex gegen äußere Risiken empfehlenswert als auch ein Compliance-ManagementSystem für Verstöße gegen die internen
Regeln. Compliance-Experten der europäischen Wirtschaftskanzlei Noerr weisen
darauf hin, dass die klassische Bestechung
in Form von Schmiergeldzahlungen heute
ausgedient habe und dass insbesondere im
Rahmen von Geschäftskontakten mit ausländischen Unternehmen neue und subtilere
Formen der verdeckten Bestechung auf dem
Vormarsch seien. So werde bei der Gründung von internationalen Gemeinschaftsunternehmen, den sogenannten Joint Ventures,
häufig der Versuch unternommen, branchenfremde Personen – meist Familienmitglieder der Gegenseite – als Gesellschafter
mit kleinen Beteiligungsanteilen aufzunehmen. Die Folgeschäden sind unkalkulierbar,
denn wie schnell können branchenfremde Mini-Teilhaber beispielsweise wichtige
Entscheidungen blockieren oder zumindest
verzögern. Strafrechtlich bewerten Gerichte die Aufnahme eines branchenfremden
Teilhabers ebenso als Bestechung wie eine
direkte Schmiergeldzahlung.
Strafrechtliche Risiken
Zu den unerlaubten Maßnahmen gehören Aufwendungen für Gästehäuser, für
Fischerei, Jagd- und Motorsegeljachten, unangemessene Aufwendungen der privaten
Lebensführung, wie z.B. Zuwendungen für
teure Designermöbel, und schließlich Bestechungs- und Schmiergelder. Die Folgen unerlaubter Zuwendungen sind weitreichend
und können ein Unternehmen in den Ruin
treiben. Angefangen von der Nichtigkeit
von Verträgen, falls Schmiergelder zum Zustandekommen dieser nachgewiesen werden können, über Schadensersatzansprüche
und Bußgelder bis hin zum Ausschluss aus
künftigen Vergabeverfahren oder der Anklage wegen Steuerhinterziehung. Ganz zu
schweigen von dem Reputationsschaden,
von dem man sich als Unternehmen bzw.
als Einzelperson vielfach kaum noch erholen
kann. Maximiliam Lange | ml@niederrhein-manager.de
Ihr Partner vor Ort,
wenn es um Fragen
des internationalen
Steuerrechtes geht.
Für die Niederlande und darüber hinaus.
NeD Tax Kanzlei Günter Heenen
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