BKK Leitfaden 2010

Transcription

BKK Leitfaden 2010
SERVICE plus
Leitfaden zum Versicherungs- und
Beitragsrecht 2010
Auf ein Wort
Leitfaden zum Jahreswechsel wieder
aktualisiert
Nun, es ist bereits zur Gewohnheit geworden – jeweils
zum Jahresende wird der BKK Service Leitfaden zum
Versicherungs- und Beitragsrecht aktualisiert. Der Leitfaden enthält auch in diesem Jahr das Wesentliche aus
dem Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung und soll Ihnen eine nützliche Arbeitshilfe
für den täglichen Gebrauch sein.
Im Rahmen dieses Leitfadens können nicht alle in
Betracht kommenden Fragen in der erforderlichen
Ausführlichkeit dargestellt werden. Daher unsere Bitte
an Sie: Sollten Sie über diese Grundinformation hinaus
noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß
Ihre BKK ALP plus
3
Inhalt
Auf ein Wort
1
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
4
3
Krankenversicherung
11
Versicherter
Personenkreis
11
Jahresarbeitsentgeltgrenze
11
Feststellung des
regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts
12
Regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt
(vorausschauende
Betrachtung)
12
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnende Bezüge
13
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
14
Jahresarbeitsentgelt
bei schwankendem
Arbeitsentgelt
15
Jahresarbeitsentgelt
bei Mehrfachbeschäftigten
15
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei erstmaliger
Aufnahme einer
Beschäftigung
18
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im Laufe
einer Beschäftigung 19
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei Aufnahme
einer Beschäftigung
mit Vorbeschäftigungszeiten
20
Beschäftigung im
Ausland
21
Unterjährige
Beschäftigungsaufnahme
21
Vorbeschäftigung
als Beamter oder
sonstige versicherungsfreie Person
23
1.13
1.14
1.15
1.16
1.17
1.18
1.19
2
2.1
Unterbrechungen
der Beschäftigung
im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum
23
Bezug von Elterngeld, Inanspruchnahme der Elternzeit oder Pflegezeit,
Wehr- oder Zivildienst,
Entwicklungsdienst 26
Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Besitzstand
27
Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Unterschreiten
27
Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Nachweis
28
Kündigung des
privaten Krankenversicherungsvertrages
29
Freiwillige Krankenversicherung
29
Pflegeversicherung
Versicherter
Personenkreis
2.2
Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung
2.3
Befreiung von der
Versicherungspflicht
in der sozialen
Pflegeversicherung
2.4
Mitglieder der
privaten Krankenversicherung
2.5
Kündigung eines
privaten Pflegeversicherungsvertrages
2.6
Berücksichtigung
von Kindererziehung in der
sozialen Pflegeversicherung
2.6.1
Allgemeines
2.6.1.1 Mitglieder mit
Beitragszuschlag
2.6.1.2 Mitglieder ohne
Beitragszuschlag
2.6.2
Elterneigenschaft
30
30
30
30
2.6.2.1 Nachweis der
Elterneigenschaft
32
2.6.2.2 Fristen für den
Nachweis – Wirkung
des Nachweises –
Ende der Zahlung
des Beitragszuschlags
34
2.6.2.3 Stellen, bei denen
der Nachweis der
Elterneigenschaft
zu führen ist
35
2.6.2.4 Aufbewahrung
von Nachweisen
35
2.7
Versicherungs- und
beitragsrechtliche
Folgen der Inanspruchnahme der
Pflegezeit nach § 3
PflegeZG in der
Kranken- und Pflegeversicherung
35
2.7.1
Beschäftigungsverhältnis und
Versicherungspflicht 36
2.7.2
Versicherungsfreiheit in der
Krankenversicherung
36
2.7.3
Familienversicherung und freiwillige Krankenversicherung
36
2.7.4
Zuschussgewährung 36
3
3.1
31
3.2
Rentenversicherung
Versicherungsfreiheit
Mitglieder des
Vorstandes einer
Aktiengesellschaft
39
39
39
31
4
4.1
31
31
4.2
31
4.3
31
31
Arbeitslosenversicherung
Versicherter
Personenkreis
Versicherungsfreiheit in der
Arbeitslosenversicherung
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
40
40
40
40
Inhalt
5
6
7
7.1
7.2
7.3
7.4
8
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.7.1
8.7.2
Beginn der Versicherungspflicht
Ende der Versicherungspflicht
41
42
Versicherungspflicht bei
Arbeitsunterbrechungen
43
Versicherungspflicht
besteht bei Beschäftigung ohne Entgelt
für längstens einen
Monat fort
43
Zusammenrechnung
unterschiedlicher
Unterbrechungstatbestände
43
Bezug von Entgeltersatzleistungen
oder Inanspruchnahme von Elternzeit
43
Bezug von
Kurzarbeitergeld
43
Krankenkassenwahl
44
Wählbare
Krankenkassen
44
Form der Krankenkassenwahl
44
Ausstellung von
Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen 44
Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber
44
Widerruf einer
Kündigung oder
Wahlerklärung
45
Keine Vorlage
einer Mitgliedsbescheinigung
45
Bindungsfristen
46
Dreijährige Bindungsfrist bei
Inanspruchnahme
von Wahltarifen
46
Wie wird die
Dreijahresfrist
berechnet?
46
8.8
8.9
8.10
9
9.1
9.2
9.3
9.3.1
9.3.2
9.3.3
9.3.4
9.3.5
9.3.6
9.3.7
9.3.8
9.4
9.5
9.5.1
9.5.2
9.5.3
9.5.4
9.5.5
9.5.6
9.5.7
9.5.8
Kündigungsfrist
Kündigungsverfahren
Sonderkündigungsrecht
Meldeverfahren
Aufzeichnungspflichten des
Arbeitgebers
Entgeltunterlagen
Meldepflicht des
Arbeitgebers
Weitere Angaben bei der
Anmeldung
Weitere Angaben
bei der Abmeldung und bei
der Jahresmeldung
Weitere Angaben
bei der Meldung
im Störfall
Sofortmeldung
Ausdruck der
Meldung
Meldung an
berufsständische
Versorgungseinrichtungen
Geringfügig
Beschäftigte
Haushaltsscheck
Sozialversicherungsausweis
sv.net/online
sv.net/classic
Beschäftigungsdaten
Sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung
Fristenrechner
Auswertung
Erstellen der
Meldungen
Verschlüsselung
und Datenübertragung mittels
E-Mail
Protokollierung
46
48
49
50
50
50
51
9.5.9
9.5.10
9.5.11
9.5.12
9.5.13
9.5.14
9.5.15
9.5.16
9.5.17
9.6
52
9.7
52
52
52
53
53
9.8
9.9
9.10
9.11
9.11.1
9.11.2
53
53
9.11.3
54
54
54
9.11.4
54
55
55
55
9.12
9.13
9.13.1
55
9.13.2
55
55
9.14
BKKLeitfaden 2010
Firmenstamm
55
Krankenkassen
55
Tätigkeitsschlüsselverzeichnis
55
Staatskennungen
55
Konfessionen
55
Schlüsselverwaltung
55
PostkorbSammelstelle
55
Meldung zur
Sozialversicherung 56
60
sv.net/classic
Schlüsselzahlen
für die Beitragsgruppen in den
Meldungen nach
der DEÜV
63
Schlüsselzahlen
für die Abgabegründe in den
Meldungen nach
der DEÜV
64
Personengruppenschlüssel
65
Anmeldung
65
Abmeldung
66
Unterbrechungsmeldung
66
Meldefrist
66
Unterbrechung
und Ende der
Beschäftigung
67
Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses bei
Arbeitsunterbrechungen
68
Berechnung der
Monatsfrist
69
Jahresmeldungen
70
Meldung von
einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt
71
Meldung der
Einmalzahlung
mit der nächsten
Meldung
71
Sondermeldungen
für einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt
71
Sonstige Meldungen 73
5
Inhalt
9.14.1
9.14.2
Meldefrist
74
Meldung von Berufsausbildungszeiten
74
9.14.2.1 Beginn der
Berufsausbildung
74
9.14.2.2 Ende der
Berufsausbildung
74
9.14.2.3 Meldefristen
75
9.15
Meldungen bei
Altersteilzeit
75
9.16
Sondermeldungen 76
9.16.1 Meldungen des
Unterschiedsbetrages nach § 163
Absatz 5 SGB VI
76
9.16.2 Meldungen von
nicht vereinbarungsgemäß
verwendetem
Wertguthaben
76
9.17
Besondere Meldung
über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn
77
9.18
Stornierungen
79
9.19
Sofortmeldung –
Grund „20”
79
9.20
Berufsständische
Versorgungseinrichtungen
79
9.20.1 Allgemeines
79
9.20.2 Mitgliedsnummer
der berufsständischen Versorgungseinrichtung
80
9.21
Elektronischer
Entgeltnachweis
80
10
Geringfügige
Beschäftigung
81
10.1
Allgemeines
81
10.2
Begriff geringfügige/kurzfristige
Beschäftigung
81
10.2.1 Geringfügige
Beschäftigung in
Privathaushalten
81
10.3
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
82
10.3.1 Arbeitsentgeltgrenze von
400 EUR
82
6
10.3.2
10.3.3
10.3.4
10.3.4.1
10.3.4.2
10.3.4.3
10.4
10.4.1
10.4.2
10.4.3
10.4.4
10.4.5
10.5
10.5.1
10.5.2
10.5.3
Schwankendes
Arbeitsentgelt
Einmalige Einnahmen/Sonderzuwendungen
Flexible Arbeitszeitregelungen
Freistellungen
im Rahmen
sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen
Freistellungen
im Rahmen von
Wertguthabenvereinbarungen
Wertguthabenvereinbarungen
für kurzfristig
Beschäftigte
Zusammenrechnung mehrerer
Beschäftigungen
Mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen
Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung
mit geringfügig
entlohnten Beschäftigungen
Besonderheiten
in der Arbeitslosenversicherung
Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben
gesetzlicher
Dienstpflicht,
Elternzeit
Kurzfristige
Beschäftigung
Zwei Monate oder
50 Arbeitstage?
Zusammenrechnung mehrerer
Beschäftigungen
Rahmenarbeitsvertrag
83
10.5.4
10.6
84
10.6.1
84
10.6.2
10.6.3
84
10.6.3.1
10.6.3.2
85
10.6.3.3
10.6.3.4
85
10.7
10.7.1
85
10.7.1.1
85
10.7.1.2
10.7.2
86
10.7.2.1
87
10.7.2.2
87
10.7.2.3
89
89
10.7.2.4
10.7.3
90
10.7.3.1
90
92
Berufsmäßigkeit
93
Überschreiten
der Arbeitsentgeltund Zeitgrenzen
96
Geringfügig entlohnte
Beschäftigungen
96
Kurzfristige
Beschäftigungen
98
Mehrfachbeschäftigungen
99
Pflichten des
Arbeitgebers
99
Pflichten des
Arbeitnehmers
99
Einstellungsbogen
gibt Klarheit
99
Ordnungswidriges
Handeln
99
Pauschalbeiträge
99
Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung
100
Versicherungsfreie oder nicht
versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte 100
Werkstudenten/
Praktikanten
101
Pauschalbeiträge
zur Rentenversicherung
101
Rentenversicherungsfreie
geringfügig
Beschäftigte
102
Von der Rentenversicherungspflicht befreite
Personen
102
Rentenversicherungsfreie Personen nach § 5
Absatz 4 SGB VI 102
Praktikanten
102
Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit
103
Rentenversicherungsbeiträge bei
Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit
104
Inhalt
10.7.3.2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR 104
10.7.3.3 Verteilung der
Beitragslast
105
10.7.4 Berechnung und
Abführung der
Pauschalbeiträge 106
10.8
Meldungen
107
10.8.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 107
10.8.2 Kurzfristige
Beschäftigungen
108
10.8.3 Personengruppenschlüssel
108
10.8.4 Geringfügig
Beschäftigte in
Privathaushalten
108
10.8.5 Zuständige
Einzugsstelle
108
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.5.1
11.6
Beschäftigte
Studenten
109
Versicherungsfreiheit in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung 109
Versicherungsfreiheit in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung
bei Ausübung
mehrerer Beschäftigungen
110
Kurzfristige Beschäftigungen während
des Semesters
111
Berufsmäßigkeit
112
Meldungen zur
Sozialversicherung 114
Meldungen für geringfügig beschäftigte Studenten
114
Beiträge
114
12
12.1
12.2
Praktikanten
Allgemeines
Vorgeschriebene
Praktika
12.2.1 Zwischenpraktika
12.2.1.1 Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung
BKKLeitfaden 2010
115
115
12.2.1.2 Rentenversicherung
12.2.2 Vorpraktika
12.2.2.1 Kranken- und
Pflegeversicherung
12.2.2.2 Renten- und
Arbeitslosenversicherung
12.2.3 Nachpraktika
12.2.3.1 Kranken- und
Pflegeversicherung
12.2.3.2 Renten- und
Arbeitslosenversicherung
12.3
Geringverdienergrenze
12.4
Nicht vorgeschriebene Praktika
12.4.1 Zwischenpraktika
12.4.1.1 Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung
12.4.1.2 Rentenversicherung
12.4.2 Nicht vorgeschriebene Vor- und
Nachpraktika
13
13.1
13.2
13.3
13.4
13.5
14
14.1
14.2
15
115
115
115
15.1
Beiträge
Arbeitsentgelt
Sachbezugswerte
Laufendes Arbeitsentgelt
Variable Arbeitsentgeltteile
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(Sonderzuwendungen)
Beitragsberechnung
Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragszeit
15.2
116
116
15.3
116
116
117
15.4
117
15.4.1
118
119
119
119
15.4.2
15.4.3
119
119
16
16.1
16.2
121
123
123
123
123
16.3
16.4
123
16.5
124
126
126
126
Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt –
Zuordnung
127
Zeitliche Zuordnung
bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
127
16.6
16.7
17
17.1
Zuordnung bei
beitragsfreien
Zeiträumen
127
Zuordnung bei
beendetem oder
ruhendem Beschäftigungsverhältnis 127
Zuordnung zum
letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des Vorjahres
(Märzklausel)
128
Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses
128
Beendetes oder
ruhendes Beschäftigungsverhältnis 129
Beitragsfreiheit im
Kalenderjahr der
Auszahlung des
einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts
130
Kurzarbeitergeld 131
Allgemeines
131
Erhalt der Mitgliedschaft in der
Kranken- und
Pflegeversicherung 131
Fortbestand der
Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung
131
Fortbestand der
Versicherungspflicht
in der Arbeitslosenversicherung
132
Bemessungsgrundlage für die Beiträge
zur Kranken- und
Pflegeversicherung 132
Bemessungsgrundlage für die Beiträge
zur Rentenversicherung
133
Bemessungsgrundlage für die Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung
133
Beitragssätze
Krankenversicherung
134
134
7
Inhalt
17.1.1
17.1.2
17.2
17.3
17.3.1
17.3.2
17.4
17.5
17.6
18
18.1
18.2
18.3
18.3.1
18.3.2
18.4
18.4.1
18.4.2
18.4.3
Allgemeiner
Beitragssatz
Ermäßigter
Beitragssatz
Beitragssätze
zur Umlageversicherung
Pflegeversicherung
Beitragszuschlag
für Kinderlose in
der Pflegeversicherung
Besonderheit
Sachsen
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz für
Rentner/Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen
Beitragstragung
Kranken-, Pflege-,
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung – Besonderheiten
Geringverdiener
Teilentgeltzeiträume, schwankendes Entgelt
Einmalig
gezahltes
Arbeitsentgelt
Empfänger
von Kurzarbeitergeld
Kranken- und
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
134
19
19.1
134
19.2
134
19.3
134
134
135
19.3.1
19.3.2
19.3.3
135
19.3.4
135
141
20.2.1
141
20.2.1.1
20.2.2
141
20.2.2.1
20.3
141
142
142
20.3.1
20.3.1.1
142
142
20.3.1.2
20
20.1
135
136
136
20.1.1
20.1.1.1
20.1.1.2
137
137
138
138
20.1.1.3
20.1.2
20.1.2.1
139
20.1.2.2
139
20.1.2.3
139
139
20.2
8
Beitragsfreiheit
Fortbestehendes
Beschäftigungsverhältnis
Besonderheiten
bei Arbeitskampfmaßnahmen
Beitragsfreiheit
von sonstigen
nicht beitragspflichtigen Einnahmen
Arbeitgeberseitige
Leistungen
Sozialleistungen
Nettoarbeitsentgelt
Ermittlung der
beitragspflichtigen
Einnahmen
Beitragszuschüsse
für Arbeitnehmer 145
Beitragszuschuss
zur Krankenversicherung
145
Freiwillig krankenversicherte
Arbeitnehmer
145
Bemessung des
Zuschusses
145
Maßgeblicher
Beitragssatz
145
Maßgebliche
Beitragsbemessungsgrundlage
146
Privat krankenversicherte
Arbeitnehmer
146
Maßgeblicher
Beitragssatz für
privat krankenversicherte
Arbeitnehmer
146
Maßgebliche
Beitragsbemessungsgrundlage
146
Begrenzung auf
die Hälfte des
aufgewendeten
Betrages
147
Beitragszuschuss
zur Pflegeversicherung
147
20.4
21
21.1
21.2
21.3
21.4
21.5
21.6
21.6.1
21.6.2
21.6.3
21.6.4
21.6.5
Freiwillig krankenversicherte
Arbeitnehmer
Höhe des Beitragszuschusses
Privat versicherte
Arbeitnehmer
Höhe des Beitragszuschusses
Beitragszuschuss
KV/PV für besondere Personengruppen
Bezieher von
Kurzarbeitergeld
Freiwillig in
der gesetzlichen
Krankenversicherung
Versicherte
Privat Krankenversicherte
Mehrfachbeschäftigte
Zuständige
Einzugsstelle,
Beitragsabzug,
Beitragsnachweis
In der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte
Arbeitnehmer
In der privaten
Krankenversicherung versicherte
Arbeitnehmer
Geringfügig
beschäftigte
Arbeitnehmer
Option Weiterleitungsstelle
Beitragsabzug
Beitragsnachweis
Datensätze
Rechtskreiskennzeichen
Dauer-Beitragsnachweis
Beitragsgruppen
Mehrere
Betriebsstätten
147
147
148
148
149
149
149
151
151
152
152
152
152
152
153
155
155
155
155
155
156
Inhalt
21.6.6
21.6.7
22
Null-Beitragsnachweis
Einreichungsfrist
Aufzeichnungspflichten
24.6.2
156
156
24.6.3
157
24.6.4
23
23.1
23.2
23.3
23.4
23.4.1
23.4.2
23.5
23.6
23.7
23.8
24
24.1
24.2
24.3
24.4
24.5
24.6
24.6.1
Beschäftigung
in der Gleitzone 159
Allgemeines
159
Versicherungsrecht 159
Regelmäßiges
Arbeitsentgelt
159
Beitragsberechnung161
Allgemeines
161
Beitragsberechnung für das
Jahr 2010
161
Mehrere
Beschäftigungen
163
Beschäftigungen
mit Arbeitsentgelten außerhalb
der Gleitzone
164
Ausnahmen
165
Melderecht
165
Fälligkeit des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Voraussichtliche
Höhe der Beitragsschuld
Ermittlung der
voraussichtlichen
Höhe der Beitragsschuld
Berücksichtigung variabler
Arbeitsentgeltbestandteile
Einmalig
gezahltes
Arbeitsentgelt
Beitragssoll
(voraussichtliche
Beitragsschuld)
Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat)
Allgemeines
BKKLeitfaden 2010
24.6.5
24.6.6
24.6.7
24.7
24.8
24.8.1
24.8.2
24.9
166
24.9.1
166
166
24.9.2
167
167
24.10
168
24.11
169
169
25
Voraussetzungen
für die Anwendung der Vereinfachungsregelung
Mitarbeiterwechsel
Variable Arbeitsentgeltbestandteile
Definition des
Begriffs „regelmäßig“
Wirkung der
Vereinfachungsregelung
Beitragssoll
(Beitragshöhe
Vormonat)
Drittletzter
Bankarbeitstag
Beitragsnachweis
Inhalt des
Beitragsnachweises
Rechtzeitige
Übermittlung
des Beitragsnachweises
Beitragsberechnung – Beitragsabrechnung in
Sonderfällen
Änderungen
von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen,
Änderungen
der Beitragsbemessungsgrenzen)
Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines
einzelnen Arbeitnehmers
Beitragsfälligkeit
für die Umlagen
U1 und U2 und
Insolvenzgeld
Zahltag – Säumniszuschläge
26
169
169
169
169
170
170
171
171
171
171
171
171
172
172
172
Erstattung zu Unrecht entrichteter
Beiträge
173
Auskunftsund Vorlagepflichten des
Beschäftigten
175
27
Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen
176
27.1
Ausgleichverfahren
Arbeitsunfähigkeit –
U1
176
27.1.1 Beteiligte
Arbeitgeber
176
27.1.1.1 Mehrere Betriebe 177
27.1.1.2 Betriebssitz im
Ausland
177
27.1.1.3 Werkstätten
für behinderte
Menschen
177
27.2
Begriff
„Arbeitnehmer”
177
27.2.1 Auszubildende/
Praktikanten
178
27.2.2 Schwerbehinderte
Menschen
178
27.2.3 Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbHGeschäftsführer
178
27.2.4 Personen im
freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahr
178
27.2.5 Ausländische
Saisonarbeitskräfte
178
27.2.6 Unständig
Beschäftigte
179
27.2.7 Ordensangehörige/
Ordensgemeinschaften
179
27.2.8 ABM-Kräfte
179
27.2.9 Teilzeitbeschäftigte –
teilweise
Anrechnung
179
27.3
Feststellung
der erstattungsberechtigten
Arbeitgeber
180
27.3.1 Für die Feststellung zuständige Krankenkasse 180
27.3.2 Feststellungsverfahren
180
9
Inhalt
27.3.3
27.3.4
27.3.5
27.3.6
27.4
27.4.1
27.4.2
27.4.3
27.4.4
27.4.5
27.5
27.6
27.7
27.7.1
27.7.2
27.7.3
27.7.4
27.7.5
27.7.6
27.7.7
10
Der Betrieb hat
während des
ganzen der Feststellung vorausgegangenen
Kalenderjahres
bestanden
180
Der Betrieb hat
nicht während
des ganzen der
Feststellung
vorausgegangenen
Kalenderjahres
bestanden
180
Errichtung von
Betrieben im Laufe
eines Kalenderjahres
180
Zeitliche Bindung
an die Feststellung
181
Erstattungsfähige
Aufwendungen
181
Allgemeines
181
Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit
181
Fortzahlung der
Vergütung an
Auszubildende
182
Arbeitgeberbeitragsanteile
182
Maßgebender
Erstattungssatz
183
Fälligkeit des
Erstattungsanspruchs
183
Versagung der
Erstattung
183
Aufbringung
der Mittel
183
Umlagesätze
183
Umlagepflichtiges
Arbeitsentgelt
183
Maßgebendes
Arbeitsentgelt
184
Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung
184
Bezieher von
Kurzarbeitergeld
184
Altersteilzeit
184
Gleitzonenregelung 184
27.7.8
Berechnung
der Umlage
27.7.9 Nachweis/Zahlung
der Umlage
27.7.10 Erhebung der
Umlage
27.8
Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen
– U2
27.8.1 Allgemeines
27.8.2 Beteiligte Arbeitgeber am U2Verfahren
27.8.3 Begriff „Arbeitnehmer“/„Arbeitnehmerin”
27.8.4 Erstattungssatz
27.8.5 Aufbringung der
Mittel
27.8.5.1 Umlagepflichtige
Arbeitsentgelte
27.8.5.2 Nachweis
27.9
Zuständige
Krankenkasse für
das U1- und U2Verfahren
27.10 Mitteilungspflichten
28.4.5
185
28.4.6
185
186
28.4.7
187
187
187
28.4.8
187
188
28.5
188
28.5.1
188
188
28.5.2
28.6
188
28.7
189
28.8
28
28.1
28.2
28.3
38.4
28.4.1
28.4.2
28.4.3
28.4.4
Insolvenzgeldumlage
Arbeitgeber
unterliegen der
Beitragspflicht
Ausnahmen von
der Beitragspflicht
Umlagesatz
Umlagepflichtiges
Arbeitsentgelt
Beamte und
beamtenähnliche
Personen
Mehrfachbeschäftigte
Arbeitgeberseitige Leistungen
während des
Bezugs von
Entgeltersatzleistungen
Geringfügige
Beschäftigungen
190
190
190
190
190
29
29.1
29.2
29.3
29.4
190
29.5
191
Beschäftigungen
in der Gleitzone
Bezieher von
Kurzarbeitergeld,
Saison- und
Transferkurzarbeitergeld
AltersteilzeitArbeitsverhältnisse und
sonstige
flexible Arbeitszeitverhältnisse
Berücksichtigung
der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung
Berechung der
Umlage
Einmalig
gezahltes
Arbeitsentgelt
März-Klausel
Nachweis der
Umlage
Einzug und
Weiterleitung
der Umlage
Feststellung
der Teilnahme
am Umlageverfahren
Anhang
Rechengrößen
2010 – West
Rechengrößen
2010 – Ost
Meldetatbestände
und Meldefristen
Beitragssätze
2010
Sachbezugswerte
2010
Impressum
191
191
191
191
192
192
192
192
192
192
192
193
194
194
196
198
201
201
202
1 Krankenversicherung
1.1
Versicherter
Personenkreis
Arbeitnehmer und Auszubildende unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, wenn sie
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
1.2
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die neue Bundesregierung hat
in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, dass in Zukunft ein
Wechsel in die private Krankenversicherung wieder nach
einmaligem Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze
möglich sein soll. Wann diese Planung jedoch umgesetzt
wird, stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Daher stellen wir Ihnen die zurzeit aktuelle Regelung vor.
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,
wenn
deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in
den vergangenen drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat. Seit dem 1.1.2003 gibt es
die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Danach gilt für Arbeitnehmer,
die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
BKKLeitfaden 2010
substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, die
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der
bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beläuft sich für das Kalenderjahr
2010 auf 45.000 EUR.
Ob die Voraussetzungen für die
Anwendung der besonderen
Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht
nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zum Jahreswechsel zu beachten, sondern auch bei künftigen
Neueinstellungen zu prüfen.
Daher hat der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er
am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.
Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird
er nicht krankenversicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt
selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war.
Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens
über das Bestehen einer priva-
ten Krankheitskostenvollversicherung am 31.12.2002) zu den
Entgeltunterlagen zu nehmen.
Für alle anderen Arbeitnehmer
gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt
für das Kalenderjahr 2010
49.950 EUR.
Mit dem Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) wurde die
Regelung über die Versicherungsfreiheit neu geregelt. Arbeitnehmer sind danach erst
dann versicherungsfrei, wenn
ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat.
Durch diese Regelung tritt die
Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung
mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen,
grundsätzlich nicht mehr mit
sofortiger Wirkung ein. Diese Personen werden zunächst versicherungspflichtig. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt erst nach
dreimaligem Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht. Auch bei Überschreiten
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
durch Entgelterhöhung im Laufe
des Beschäftigungsverhältnisses
wird das Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres
hinausgeschoben.
Versiche-
11
1
Krankenversicherung
rungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund
der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem
der Beschäftigung vorausgehenden Zeitraum das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze in
drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat, sind
die in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse
maßgebend. Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oberhalb der Jahresar-
beitsentgeltgrenze, wird sowohl
für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Ende des
dritten Kalenderjahres als auch für
den Eintritt der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung verlangt, dass
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende
Jahresarbeitsentgeltgrenze
–
bzw. im Falle der Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze – ebenfalls übersteigt.
Für diese Feststellung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden
Einnahmen
zu
bestimmen (vgl. Beispiel 1).
Beispiel 1
Sachverhalt:
Herr Ludwig arbeitet seit Jahren bei der Fa. Steuerberater. Seit dem
1.7.2001 beträgt das Jahresarbeitsentgelt von Herrn Ludwig unverändert 43.000 EUR und liegt damit über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 = 40.500 EUR. Am 31.12.2002
bestand für Herrn Ludwig eine private Krankheitskostenvollversicherung. Am 1.3.2009 wechselt Herr Ludwig zur Deutschen Steuerberatergesellschaft GmbH. Er erhält dort ein Jahresarbeitsentgelt von
40.800 EUR (mtl. 3.400 EUR).
Beurteilung:
Ab dem 1.3.2009 ist Herr Ludwig krankenversicherungspflichtig, da
sein Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
des Jahres 2009 (44.100 EUR) nicht überschreitet.
Fortsetzung des Sachverhaltes:
Am 1.3.2010 wechselt Herr Ludwig mit einem Jahresarbeitsentgelt
von 46.200 EUR (monatlich 3.850 EUR) wieder zur Fa. Steuerberater zurück (tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in 2010: 45.300 EUR).
Beurteilung:
Herr Ludwig ist ab dem 1.3.2010 weiterhin krankenversicherungspflichtig, da er noch nicht für drei Kalenderjahre die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Ein Ausscheiden aus der
Krankenversicherungspflicht wäre daher zum 31.12.2012 möglich,
wenn bis dahin das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die
besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2011 und 2012
übersteigt und es die ab 1.1.2013 geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschreitet.
12
1.3
1.3.1
Feststellung
des regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts
Regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt
(vorausschauende
Betrachtung)
Maßgebend für die Beurteilung
der Versicherungsfreiheit von
Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend
gezahlten Arbeitsentgelt aus der
Beschäftigung des Arbeitnehmers, dessen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen ist, auch
einmalig gezahlte Bezüge, die
mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mindestens
einmal jährlich gezahlt werden.
Ferner sind Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen.
Vergütungen für Überstunden
gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei
der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer
Betracht zu lassen. Sofern allerdings feste Pauschbeträge zur
Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden,
werden diese Zahlungen mit auf
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet.
Sogenannte Familienzuschläge
bleiben bei der Berechnung des
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht.
Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, dann sind für die
Feststellung des regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts die Ar-
1
beitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung
der
regelmäßigen
Arbeitsentgelte findet ebenfalls
statt, wenn neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus einer
bei einem anderen Arbeitgeber
ausgeübten zweiten oder weiteren (für sich betrachtet) geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird.
1.3.2
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze
anzurechnende
Bezüge
Grundsätzlich sind alle Einkünfte eines Beschäftigten aus dem
Beschäftigungsverhältnis, die
Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung
sind, auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, soweit
nicht nachstehend ausdrücklich
etwas anderes angeführt wird.
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form
sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden.
Wesentlich für die Anrechnung
auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt
wird. Neben dem regelmäßig zu
zahlenden laufenden Arbeitsentgelt sind also auch Sonderzuwendungen bei der Ermittlung
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden
können. Das ist z. B. auch dann
BKKLeitfaden 2010
der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen keine schriftliche Vereinbarung,
sondern
nur
eine
mündliche Absprache besteht
oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher
Übung beruht.
Hat der Arbeitnehmer auf die
Zahlung des einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts (schriftlich) verzichtet, kann es – ungeachtet
der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung
– bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt jedoch bei der
zu Beginn der Beschäftigung
oder zu Beginn eines Kalenderjahres getroffenen Beurteilung,
wenn die Einmalzahlung zunächst in die versicherungsrechtliche Betrachtung einbezogen wurde, sie aber tatsächlich
nicht ausgezahlt worden ist.
Ggf. ist von dem Zeitpunkt an,
an dem feststeht, dass die Einmalzahlung nicht zur Auszahlung
gelangt, eine neue Beurteilung
des Versicherungsverhältnisses
notwendig.
Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet
werden können, dürfen auf das
Jahresarbeitsentgelt nicht angerechnet werden. So hat das
Bundessozialgericht
(BSG,
9.2.1993 – 12 RK 26/90) in einem Fall, in dem jährlich in der
Vergangenheit eine Abgeltung
für nicht genommenen Urlaub
zur Auszahlung gelangt ist, entschieden, dass diese Urlaubsabgeltung – wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot – nicht mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten und demzufolge auch nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen ist.
Krankenversicherung
Soweit pauschal besteuerte Beiträge des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer
beitragspflichtig
sind, müssen sie auch auf die
Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet werden.
Eine in Aussicht stehende oder
bereits vereinbarte Erhöhung
des Arbeitsentgelts ist erst von
dem Moment an auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, von dem an ein Anspruch auf die Erhöhung besteht
(BSG, 25.2.1966 – 3 RK 53/63).
Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben ferner
solche Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen die laufenden
Arbeitsentgelte (Lohn, Gehalt)
sowie die regelmäßig zu zahlenden Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Für die
Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus,
wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht. Zu
berücksichtigen sind auch pauschalierte Mehrarbeitsvergütungen sowie Vergütungen für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, wenn solche Dienste
vereinbart sind und regelmäßig
geleistet werden.
Nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet
werden folgende Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis:
■ nicht regelmäßig gezahltes
Arbeitsentgelt, wie Vergütungen für tatsächlich
geleistete Überstunden,
Prämien für Verbesserungsvorschläge,
13
1
Krankenversicherung
■ lohnsteuerfreie einmalige
Einnahmen sowie zusätzlich
zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlte Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse
sowie ähnliche Einnahmen,
die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
nicht dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen sind,
■ der Heimarbeiterzuschlag
(Heimarbeiter) nach § 10
Entgeltfortzahlungsgesetz,
■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14
Mutterschutzgesetz,
■ Arbeitsentgelt, das bei Pauschalbesteuerung beitragsfrei ist,
■ Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand
gezahlt werden. Unerheblich ist die Bezeichnung
des Zuschlags, wenn der
Anspruch auf diesen Teil
des Arbeitsentgelts an den
Familienstand gebunden ist,
1.4
Ermittlung des
regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts
■ Abfindungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, mit deren
Zahlung der Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten
abgegolten werden soll,
Für diese Feststellung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
weiterhin in vorausschauender
Betrachtungsweise nach den
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.
■ künftige Lohn- und Gehaltserhöhungen, die zwar
schon feststehen, aber
dem Arbeitnehmer noch
nicht zustehen.
Die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts eines
Arbeitnehmers erfolgt in nachstehender Weise:
Die Zuordnung von einzelnen
Entgeltarten zum regelmäßigen
Arbeitsentgelt ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
jährliches Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers
./. unregelmäßige Arbeitsentgelte
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Tabelle 1: Zuordnung von Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
Entgeltarten
anzurechnen
Bereitschaftsdienstvergütung
X
Erschwerniszulage*
X
tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte
X
Familienzuschläge
Gewinnbeteiligung*
X
X
Jubiläumszuwendung
Schicht-, Schmutzzulage usw.
(bei ständiger Zahlung)
X
X
tatsächliche Überstundenvergütung/-zulagen
X
pauschale Überstundenvergütung
X
Urlaubsgeld*
X
Weihnachtsgeld*
X
Belegschaftsrabatt
Vermögenswirksame Leistungen
(VWL)
Verbesserungsvorschlagsprämie
* tarif- oder einzelvertraglich abgesichert
14
nicht anzurechnen
X
X
X
./. Familienzuschläge
= zu berücksichtigendes
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
1
1.5
Jahresarbeitsentgelt bei
schwankendem
Arbeitsentgelt
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der
Schätzung zu ermitteln (BSG,
20.12.1957 – 3 RK 61/57). Dabei ist den bekannten Bezügen
des laufenden Beitragsmonats
das für die jeweils folgenden elf
Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen.
So sind z. B. bei Provisionen oder
sonstigen Erfolgszulagen alle
Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen und eine gewissenhafte Schätzung der voraussichtlichen Einkünfte vorzunehmen. Wenn der Arbeitgeber
zu dem Ergebnis kommt, dass
die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird,
so liegt Krankenversicherungspflicht vor. Diese gilt so lange
fort, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich
im Einzelfall nachträglich ergibt,
dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg oder –
bei Freistellung von der Krankenversicherungspflicht – das
tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreichte.
Das von der Schätzung abweichende tatsächliche Einkommen kann die Beurteilung des
Versicherungsverhältnisses nur
für die Zukunft beeinflussen.
Durch das tatsächliche, von der
Schätzung abweichende Einkommen wird eine bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht rückwirkend
krankenversicherungsfrei oder
eine bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigung nicht
rückwirkend krankenversicherungspflichtig.
BKKLeitfaden 2010
1.6
Krankenversicherung
Jahresarbeitsentgelt bei Mehrfachbeschäftigten
Wenn ein Arbeitnehmer für
mehrere Arbeitgeber tätig ist,
sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus
allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuzählen. Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist allerdings nicht auf die
Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist
das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung
auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung
neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
kommen.
Ein
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe
des
Jahresarbeitsentgelts
kommt erst nach dreimaligem
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht
(vgl. Beispiel 2).
15
1
Krankenversicherung
Beispiel 2
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Horst Löw übt seit Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. Bau AG
aus. Ab dem 1.4.2010 nimmt Herr Löw eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH
auf, sowie ab dem 1.7.2010 einen weiteren Minijob gegen ein Entgelt von mtl. 400 EUR bei Arbeitgeber
Fliesen. Zur Prüfung, ob Herr Löw krankenversicherungspflichtig ist, wird das Jahresarbeitsentgelt ermittelt.
Herr Löw unterliegt in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber Bau AG der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich
jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH zuerst
ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei der Fa. Bau AG. Daher
bleibt die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung. Die Beschäftigung bei der Firma Fliesen ist dagegen in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen weder untereinander noch
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei Arbeitgeber Ludwig GmbH
und Fliesen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.
Beurteilung:
Arbeitgeber Bau AG
Fa. Fliesen
monatliches Arbeitsentgelt
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
3.800 EUR
1.000 EUR
1.000 EUR
monatliches Arbeitsentgelt
400 EUR
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Arbeitgeber Bau AG
jährliches Gesamtbruttoentgelt
+ Urlaubsgeld
+ Weihnachtsgeld
Summe
12 x 3.800 EUR
Fa. Fliesen
jährliches Gesamtbruttoentgelt
12 x
400 EUR
45.600 EUR
1.000 EUR
1.000 EUR
47.600 EUR
4.800 EUR
regelmäßiges JAEG aus beiden Beschäftigungen
52.400 EUR
tatsächliches Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen
Arbeitgeber Bau AG
Arbeitgeber Fliesen 1.7.–31.12.2010
Jahresarbeitsentgelt
47.600 EUR
2.400 EUR
50.000 EUR
Durch die Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung zum 1.7.2010 bei der Fa. Fliesen wird die
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) überschritten. Herr Löw bleibt trotzdem auch über den
31.12.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil er noch nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Arbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Unter der Voraussetzung, dass sein
Entgelt auch in den kommenden Jahren die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wäre ein
Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht frühestens zum 31.12.2012 möglich, vorausgesetzt, dass
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dann auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 übersteigt.
Die zum 1.7.2010 aufgenommene Beschäftigung beim Arbeitgeber Fliesen unterliegt daher der Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht sowie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.
16
1
In den Fällen, in denen ein
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer
eine
geringfügig
entlohnte Beschäftigung aufnimmt, ist diese geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei und wird nicht
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Allerdings
sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu
entrichten (vgl. Beispiel 3).
Krankenversicherung
Beispiel 3
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Markus Schopp ist seit 2001 freiwillig gesetzlich
krankenversichert. Er übt eine Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber
IT Service (38 Std. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.500
EUR) aus und nimmt am 1.2.2010 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber DL Service auf. Dort arbeitet er gegen
ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Diese geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es sind lediglich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Am 1.5.2010
nimmt Herr Schopp eine weitere, geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 150 EUR beim Arbeitgeber Hartmann &
Co auf.
Beurteilung:
Herr Schopp ist in der Beschäftigung beim Arbeitgeber Hartmann &
Co versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sofern ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer – wie
Herr Schopp – eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleiben sowohl die erste als auch die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht auf eine versicherungsfreie
Hauptbeschäftigung anzurechnen sind.
Nach der Zusammenrechnung der beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden 400 EUR nicht überschritten. Für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind pauschale Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber Hartmann & Co unterliegt der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und ist auf die Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber IT Service anzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung besteht in beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Arbeitgeber DL Service und Hartmann &
Co) Versicherungsfreiheit, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen
weder untereinander noch mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen sind.
Hinweis:
Übersteigen im vorgenannten Beispiel die Entgelte der beiden Minijobs in der Summe 400 EUR, so wären für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Vielmehr wäre für alle Beschäftigungen ein
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung sowie auch zur Pflegeversicherung zu zahlen.
BKKLeitfaden 2010
17
1
1.7
Krankenversicherung
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung
Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen
oder in einem der der Beschäftigungsaufnahme vorangegangenen drei Kalenderjahre nicht
beschäftigt waren, sind zunächst unabhängig von der
Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
versicherungspflichtig.
Eine Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist
bei Aufnahme der Beschäftigung daher in diesen Fällen nicht
erforderlich. Ein Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt frühestens
nach dreimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in
Betracht, vorausgesetzt, dass
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des
nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Rückwirkende Erhöhungen des
Arbeitsentgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem
der Anspruch auf das erhöhte
Arbeitsentgelt entstanden ist.
Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, gilt dieses Jahr dann
als erstes Jahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn das tatsächlich in
diesem Jahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für
dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
(vgl. Beispiel 4 und 5).
18
Beispiel 4
Sachverhalt:
Maria Albers nimmt nach achtjähriger Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung am 1.6.2010 gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 4.200 EUR eine Beschäftigung auf.
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.200 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt: 7 x 4.200 EUR
50.400 EUR
29.400 EUR
Beurteilung:
Es besteht vom 1.6.2010 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht kommt für Frau Albers frühestens zum
31.12.2013 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2010 kann zur
Erfüllung der Dreijahresfrist nicht mitgezählt werden, da das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt von 29.400 EUR nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) überschritten hat.
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2013
wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei
zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für
2014 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
Beispiel 5
Sachverhalt:
Harald Scholz nimmt nach mehrjähriger Erwerbslosigkeit zum 1.5.2010
eine Beschäftigung als Vertriebsleiter mit einem monatlichen Entgelt
von 7.000 EUR auf.
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt
im Jahr 2010
12 x 7.000 EUR
84.000 EUR
8 x 7.000 EUR
56.000 EUR
Beurteilung:
Es besteht vom 1.5.2010 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden
aus der Versicherungspficht kommt frühestens zum 31.12.2012 in
Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in
den Jahren 2010, 2011 und 2012 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Damit ein Ausscheiden zum 31.12.2012 möglich ist, muss das in der Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2010 tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze
des Kalenderjahres 2010 überschritten haben. Diese Vorgabe wird erfüllt, da das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2010 (56.000
EUR) die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) überschreitet.
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2012
wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei
zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für
2013 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
1
1.8
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im
Laufe einer
Beschäftigung
Wird das Arbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres erhöht,
gilt dieses Jahr dann als erstes
Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn hierdurch das tatsächlich in diesem Jahr erzielte
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt (vgl. Beispiel 6).
Krankenversicherung
Beispiel 6
Sachverhalt:
Ina Tornow erhält seit einiger Zeit ein monatliches Entgelt von
3.800 EUR. Zum 1.9.2010 wird sie zur Key-Account-Managerin befördert und erhält ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Entgelt von
4.400 EUR.
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ab 1.9.2010
4.400 EUR x 12
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2010
1.1.–31.8.2010
3.800 EUR x 8
1.9.–31.12.2010
4.400 EUR x 4
52.800 EUR
30.400 EUR
17.600 EUR
48.000 EUR
Beurteilung:
Frau Tornow ist auch über den 31.8.2010 hinaus versicherungspflichtig.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt für Frau Tornow frühestens zum 31.12.2013 in Betracht, wenn das tatsächliche
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2011, 2012 und 2013
die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2010 kann bei der rückwirkenden Betrachtung, ob das Jahresarbeitsentgelt für drei volle Kalenderjahre die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, nicht mit herangezogen
werden, da in diesem Jahr ein tatsächliches Jahresarbeitsentgelt von
48.000 EUR erzielt wurde und somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze
des Jahres 2010 (49.950 EUR) nicht überschritten worden ist.
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2013
wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei
zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für
2014 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
BKKLeitfaden 2010
19
1
1.9
Krankenversicherung
Beurteilung der
Versicherungsfreiheit bei Aufnahme
einer Beschäftigung mit Vorbeschäftigungszeiten
Versicherungsfreiheit besteht
bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des
Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen
Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in
drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Dabei bezieht sich die vergangenheitsbezogene Betrachtung
der tatsächlichen Jahresarbeitsentgelte auf die dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis
vorangegangenen
Beschäftigungen. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das
tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Die Versicherungsfreiheit erfordert ferner, dass das in vorausschauender Betrachtungsweise
zu ermittelnde regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die
(aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
20
Beispiel 7
Sachverhalt:
Ludger Salomon nimmt am 1.1.2010 eine Beschäftigung als Marketingreferent beim Arbeitgeber Alleskauf mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR auf. Bis zum 31.12.2009 bestand Versicherungsfreiheit als Mitarbeiter der Bunsen-Werke mit einem
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von 50.000 EUR. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Herrn Salomon beim Arbeitgeber Alleskauf beträgt 60.000 EUR und liegt bei vorausschauender Betrachtung
über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in der Beschäftigung
bei den Bunsen-Werken in den vorangegangenen drei Kalenderjahren
(2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
50.000 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
50.000 EUR
48.150 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
50.000 EUR
47.700 EUR
Beurteilung:
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.1.2010 beim Arbeitgeber Alleskauf für Herrn Salomon Versicherungsfreiheit, da das
tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung
des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts
die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) übersteigt und das
tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007,
2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat.
1
1.10 Beschäftigung im
Ausland
Der Begriff des regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts ist gebietsneutral zu verstehen. Das
bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch dann erfüllt werden
kann, wenn die Beschäftigung,
mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde,
im Ausland ausgeübt wurde.
1.11 Unterjährige
Beschäftigungsaufnahme
Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen und geht dieser Beschäftigung eine Beschäftigung
im gleichen Kalenderjahr voran,
ist auch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der vorangegangenen Beschäftigung bei
der vom 1.1. des Folgejahres an
vorzunehmenden Beurteilung
der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in
dieser Zeit der vorangegangenen Beschäftigung versicherungsfrei oder versicherungspflichtig war.
Krankenversicherung
Beispiel 8
Sachverhalt:
Reiner Oppermann nimmt am 1.7.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Autowerke AG mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von
5.000 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 bestand Versicherungsfreiheit aus
der Beschäftigung bei der Fa. Stahl GmbH bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.500 EUR. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber Autowerke AG liegt bei vorausschauender Betrachtung (12 x 5.000 EUR = 60.000 EUR) über
der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR).
Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und
2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
54.000 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
54.000 EUR
48.150 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
54.000 EUR
47.700 EUR
Beurteilung:
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Autowerke AG Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt – bei vorausschauender Betrachtungsweise – unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts (60.000 EUR) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (49.950 EUR) und das tatsächliche regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Für die am 1.1.2011 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
überschritten wurde, ist für das (dann: dritte) Kalenderjahr 2010 das
in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2010 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2010 aus
der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzusetzen.
Zeitraum:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt:
1.1.–30.6.2010
6 x 4.500 EUR
27.000 EUR
1.7.–31.12.2010
6 x 5.000 EUR
30.000 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt
57.000 EUR
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
49.950 EUR
Auch im Jahre 2010 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, sodass ab 1.1.2011 weiterhin Versicherungsfreiheit besteht, da,
rückwirkend betrachtet, in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
(2010, 2009, 2008) die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschritten wurde.
BKKLeitfaden 2010
21
1
Krankenversicherung
Beispiel 9
Sachverhalt:
Regina Wald nimmt am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Messtechnik eine Beschäftigung mit einem monatlichen
Entgelt von 4.300 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 bestand für Frau Wald Versicherungspflicht in der
Beschäftigung beim Arbeitgeber Bank (monatliches Arbeitsentgelt 3.700 EUR).
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (12 x 4.300 EUR = 51.600 EUR) aus der Beschäftigung beim
Arbeitgeber Messtechnik liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
(49.950 EUR).
Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen drei
Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
44.400 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
44.400 EUR
48.150 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
44.400 EUR
47.700 EUR
Beurteilung:
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Messtechnik am 1.7.2010 für Frau Wald
Versicherungspflicht, da, rückwirkend betrachtet, das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den
Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen hat.
Für die am 1.1.2011 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde, ist für das (dann dritte) Kalenderjahr 2010 das in der
Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2010 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1.7.
bis zum 31.12.2010 aus der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
anzusetzen.
Zeitraum
1.1.–30.6.2010
1.7.–31.12.2010
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt
6 x 3.700 EUR
6 x 4.300 EUR
22.200 EUR
25.800 EUR
48.000 EUR
49.950 EUR
Mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 51.600 EUR überschreitet Frau Wald die voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2011 (angenommener Wert: 50.550 EUR) von Beginn an.
Da rückwirkend betrachtet das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt in den vergangenen drei Kalenderjahren nicht die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat, bleibt die Arbeitnehmerin
auch über den 1.1.2011 hinaus weiterhin versicherungspflichtig. Der frühestmögliche Termin für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wäre im Übrigen der 31.12.2013, wenn Frau Wald mit ihrem
tatsächlichen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2011, 2012 und 2013 überschritten hat und voraussichtlich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2014 überschreiten
wird.
22
1
1.12 Vorbeschäftigung
als Beamter oder
sonstige versicherungsfreie Person
Die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
ist auch dann erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer in dieser Zeit als
Beamter, Richter, Soldat oder
sonstige Person (z. B. Geistlicher, Lehrer an einer privaten
genehmigten Ersatzschule) versicherungsfrei war, sofern das
tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in diesen drei
Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat (vgl. Beispiel 10).
1.13 Unterbrechungen
der Beschäftigung
im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum
Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangehenden Zeitraums
von drei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren – bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen worden,
ist für die Prüfung der Frage, ob
das tatsächliche regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der
Unterbrechung ein (fiktives)
regelmäßiges Arbeitsentgelt in
der Höhe anzusetzen, in der es
ohne die Unterbrechung erzielt
worden wäre.
BKKLeitfaden 2010
Krankenversicherung
Beispiel 10
Sachverhalt:
Der ehemalige Oberst Uwe Heep nimmt nach seinem Ausscheiden
bei der Bundeswehr zum 30.6.2010 am 1.7.2010 eine Beschäftigung
als Sicherheitschef bei den Liebfrau-Werken auf. Er erhält bei vorausschauender Betrachtung ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von
52.800 EUR, welches über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
(49.950 EUR) liegt. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (aus der Soldatenbeschäftigung) hat in den der Beschäftigung
vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen.
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
56.000 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
56.000 EUR
48.150 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
56.000 EUR
47.700 EUR
Beurteilung:
Herr Heep ist bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei den Liebfrau-Werken erzielten Arbeitsentgelts (12 x 4.400 EUR = 52.800 EUR)
die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (49.950 EUR) übersteigt und
das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007,
2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat. Der Versicherungsfreiheit steht nicht entgegen, dass in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Versicherungsfreiheit (auch) aufgrund einer
versicherungsfreien Beschäftigung als Berufssoldat bestand.
Als Unterbrechungstatbestände
im vorstehenden Sinne sind zu
berücksichtigen:
■ Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig
davon, ob Krankengeld oder
Krankentagegeld gezahlt
wird),
■ Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld
oder Versorgungskrankengeld,
■ Zeiten des Bezugs von
Mutterschaftsgeld,
■ Zeiten des Bezugs von
Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes,
■ Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne
Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne
des § 7 Absatz 3 Satz 1
SGB IV als fortbestehend
gilt,
■ Zeiten, in denen sich der
Arbeitnehmer rechtmäßig
im Arbeitskampf befand,
■ Zeiten der Teilnahme an
einer Eignungsübung.
23
1
Krankenversicherung
Beispiel 11
Sachverhalt:
Oliver Groß nimmt am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Chemie-Werke eine Beschäftigung auf; das monatliche
Entgelt beträgt 4.350 EUR. Bis zum 30.6.2010 war Herr Groß beim Arbeitgeber Landmaschinenhandel mit
einem monatlichen Entgelt von 4.200 EUR beschäftigt. Aufgrund der Höhe des Entgeltes beim Arbeitgeber
Landmaschinenhandel bestand bis zum 30.6.2010 Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beim Arbeitgeber Chemie-Werke liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010:
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2010
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
(4.350 EUR x 12 Monate)
52.200 EUR
49.950 EUR
Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
50.400 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
50.400 EUR
48.150 EUR
Im Jahr 2007 bestand in der Zeit vom 15.3. bis zum 25.5. Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung bis zum 25.4.):
erzieltes Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
(4.200 EUR x 11 Monate)
46.200 EUR
47.700 EUR
Beurteilung:
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (26.4. bis 25.5. = 30 Tage) ein Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
(46.200 EUR + 4.200 EUR)
50.400 EUR
47.700 EUR
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung beim Arbeitgeber
Chemie-Werke erzielten Arbeitsentgelts (12 x 4.350 EUR = 52.200 EUR) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (49.950 EUR) übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007,
2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
24
1
Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im
Drei-Kalenderjahres-Zeitraum
(z. B. beim unbezahlten Urlaub
von Beginn des zweiten Monats
an) oder für Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung
einer selbständigen Tätigkeit
oder bei Arbeitslosigkeit) sind jedoch keine fiktiven Arbeitsentgelte anzusetzen (vgl. Beispiel
12 und 13).
Krankenversicherung
Beispiel 12
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Stefan Kraus nimmt zum 1.7.2010 eine Beschäftigung bei den ALBERTI-Werken gegen ein monatliches Arbeitsentgelt
von 4.400 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 war der Arbeitnehmer beim
Arbeitgeber Computerservice gegen ein monatliches Arbeitsentgelt
von 4.200 EUR beschäftigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerservice war versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (50.400 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des
Jahres 2010 (49.950 EUR) lag.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei den ALBERTI-Werken liegt
bei vorausschauender Betrachtung (4.400 x 12 = 52.800 EUR) über
der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR).
Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
50.400 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
50.400 EUR
48.150 EUR
Im Jahr 2007 war der Arbeitnehmer in den Monaten Februar und
März unbezahlt beurlaubt.
Beurteilung:
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit des unbezahlten Urlaubs (Februar und
März 2007) differenziert vorzugehen. Für den Monat Februar 2007
(das ist der Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverhältnis im Sinne
des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt) ist ein fiktives
Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre (4.200 EUR).
Für den Monat März 2007 ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen.
Tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007:
(Januar, April – Dezember)
10 x 4.200 EUR
(fiktives Arbeitsentgelt Februar) 1 x 4.200 EUR
Gesamtjahresarbeitsentgelt 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
42.000 EUR
4.200 EUR
46.200 EUR
47.700 EUR
Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit bei Aufnahme der
Beschäftigung beim Arbeitgeber ALBERTI-Werke am 1.7.2010 sind
nicht erfüllt, weil das im Kalenderjahr 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (46.200 EUR) nicht die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze (47.700 EUR) überstiegen hat. Frühestens zum
1.1.2011 wird Herr Kraus versicherungsfrei.
BKKLeitfaden 2010
25
1
Krankenversicherung
Beispiel 13
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Jochen Heidt nimmt zum 1.7.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Finanzhandel gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.400 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 war Herr Heidt
beim Arbeitgeber Leasing gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
4.200 EUR beschäftigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Leasing
war versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
(50.400 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010
(49.950 EUR) lag.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beim Arbeitgeber Finanzhandel
liegt bei vorausschauender Betrachtung (4.400 EUR x 12 = 52.800
EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR).
Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der
Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2007 die
jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen:
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
50.400 EUR
48.600 EUR
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
50.400 EUR
47.700 EUR
Im Kalenderjahr 2008 bestand bis zum 31.8.2008 eine Beschäftigung
beim Arbeitgeber Schnellkauf mit einem monatlichen Entgelt von
3.900 EUR. In den Monaten September und Oktober existierte Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran wurde die bis zum 30.6.2010 fortdauernde Beschäftigung beim Arbeitgeber Leasing aufgenommen.
tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008:
Januar–August
8 x 3.900 EUR
November–Dezember
2 x 4.200 EUR
Summe
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
31.200 EUR
8.400 EUR
39.600 EUR
48.150 EUR
Beurteilung:
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
(48.150 EUR) überstiegen hat, ist für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld (September und Oktober 2008) kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 sind daher nicht erfüllt, weil das im Kalenderjahr 2008 tatsächlich erzielte regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt von insgesamt 39.600 EUR nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2008 (48.150 EUR) überstiegen hat.
26
1.14 Bezug von Elterngeld, Inanspruchnahme der Elternzeit oder Pflegezeit, Wehr- oder
Zivildienst, Entwicklungsdienst
Für Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als
Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des
Wehr- oder Zivildienstes ist ein
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen
Zeiträumen eine Beschäftigung
mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass sich weitere Unterbrechungstatbestände im Beschäftigungsverhältnis innerhalb
des Drei-Kalenderjahres-Zeitraums nicht nachteilig auf die
Versicherungsfreiheit auswirken. Anders als bei den im vorherigen Abschnitt unter „Unterbrechungen der Beschäftigung
im
Drei-Kalenderjahres-Zeitraum” genannten Unterbrechungstatbeständen wird in den
hier genannten Fällen für die Zeit
der Unterbrechung nicht ein
fiktives Arbeitsentgelt angesetzt, sondern ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterstellt. Dabei wird
als einziges Erfordernis dieser
Annahme auf die Verhältnisse
nach Beendigung des Unterbrechungstatbestandes abgestellt.
1
Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme
von Elternzeit oder Pflegezeit
sind dementsprechend ohne
weitere Prüfung als Zeiten
anzusehen, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überstiegen hat, wenn innerhalb
eines Jahres (nicht Kalenderjahr)
danach eine Beschäftigung mit
einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
Gleiches gilt auch für Zeiten, in
denen Entwicklungshilfe geleistet wird sowie für Zeiten des
Wehr- oder Zivildienstes (vgl.
Beispiel 14).
1.15 Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Besitzstand
Arbeitnehmer, die bereits am
2.2.2007 bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, bleiben aus Gründen des
Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei, auch wenn sie
die Voraussetzungen des seit
dem 2.2.2007 geltenden Rechts
nicht erfüllen. Dies gilt auch für
privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die erst mit Ablauf des
Kalenderjahres 2006 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
sind. Die Besitzstandsregelung
kommt allerdings nur für die am
2.2.2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Be-
Beispiel 14
Sachverhalt:
Martina Ehlers nimmt am 1.7.2010 nach vorangegangener
Inanspruchnahme der Elternzeit (1.7.2007 bis 30.6.2010) eine Beschäftigung auf. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung (52.000 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt einschließlich des für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs vor der Entbindung in fiktiver Höhe anzusetzenden regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1.1. bis zum
30.6.2007 hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1.1.
bis zum 30.6.2007 überschritten.
Beurteilung:
Es besteht bei Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten
Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007,
2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat. Dabei ist für die Elternzeit ohne weitere Prüfung ein Überschreiten
der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, weil innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
aufgenommen wurde.
Krankenversicherung
tracht, nicht dagegen für am
Stichtag privat krankenversicherte Selbständige, Studenten
und andere Personen. Für
Arbeitnehmer, die vor dem
2.2.2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu
wechseln, gilt die Besitzstandsregelung gleichermaßen.
Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein
Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung
bleibt jedoch unberührt, wenn
sich eine neue Beschäftigung
mit
einem
regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelt oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der
Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand überbrückt
wird.
1.16 Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Unterschreiten
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei
Herabsetzung der Arbeitszeit
und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum
Ende des Kalenderjahres.
Die Versicherungsfreiheit endet
zum Ablauf eines Kalenderjahres, wenn das Unterschreiten
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
allein auf die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zurück-
Zur Anwendung der hier vorgestellten Regelung führt jede innerhalb
des Jahreszeitraums aufgenommene Beschäftigung nach dem Unterbrechungszeitraum.
BKKLeitfaden 2010
27
1
Krankenversicherung
1.17 Jahresarbeitsentgeltgrenze –
Nachweis
zuführen ist. In diesem Fall haben betroffene Arbeitnehmer
allerdings die Möglichkeit der
Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Beispiel 15).
Beispiel 15
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren krankenversicherungsfrei. Ab dem
1.7.2010 wechselt er von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis.
monatliches Arbeitsentgelt bis zum 30.6.2010
Jahresarbeitsentgelt
12 x 5.000 EUR
5.000 EUR
60.000 EUR
monatliches Arbeitsentgelt ab 1.7.2010
Jahresarbeitsentgelt
12 x 2.500 EUR
2.500 EUR
30.000 EUR
Ab dem 1.7.2011 wird das Jahresarbeitsentgelt dieses Mitarbeiters
auf 5.000 EUR monatlich (60.000 EUR jährlich) erhöht, weil er wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt.
Beurteilung:
Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist am 1.7.2010
neu vorzunehmen. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010
(49.950 EUR) unterschritten wird, tritt ab 1.7.2010 Krankenversicherungspflicht ein. Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
ist am 1.7.2011 wieder neu vorzunehmen.
Es besteht über den 30.6.2011 hinaus Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt für den Arbeitnehmer
frühestens zum 31.12.2014 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2012, 2013 und 2014
die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2011 kann im Übrigen bei der rückwirkenden Betrachtung, ob
das Jahresarbeitsentgelt für drei volle Kalenderjahre die entsprechende
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, nicht mit herangezogen
werden, da in diesem Jahr ein tatsächliches Jahresarbeitsentgelt von
45.000 EUR erzielt wurde und somit nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2011 (geschätzter Wert: 50.550 EUR) überschritten worden ist.
Tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2011:
1.1.–30.6.2011
6 x 2.500 EUR
15.000 EUR
1.7.–31.12.2011
6 x 5.000 EUR
30.000 EUR
Summe
45.000 EUR
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 (geschätzter Wert)
50.550 EUR
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2014
wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei
zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für
2015 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
28
Der Arbeitgeber hat im Rahmen
der ihm obliegenden Melde- und
Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus
jeden seiner Arbeitnehmer,
dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
die
(aktuelle)
Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in
dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelt oberhalb
der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war.
Nur mit Kenntnis dieser in der
Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft (z.B. Kopie
der Lohn- oder Gehaltsabrechnung) den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen. Im
Zweifelsfall muss die zuständige
Krankenkasse eingebunden werden und eine Entscheidung über
die Versicherungspflicht oder die
Versicherungsfreiheit treffen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei
der eine Mitgliedschaft besteht.
Für Arbeitnehmer, die bei keiner
Krankenkasse versichert sind, ist
die Krankenkasse zuständig, an
die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
1
1.18 Kündigung des
privaten Krankenversicherungsvertrages
Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder
eine Familienversicherung versicherungspflichtig werden und
in der Vergangenheit keinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt
haben, können den privaten
Krankenversicherungsvertrag –
vorzeitig – zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die vorzeitige Kündigung eines
Versicherungsvertrags ist kraft
Gesetzes zu ermöglichen, wenn
bei einem privat Krankenversicherten Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Gleiches gilt
entsprechend, wenn für einen
privat Krankenversicherten ein
Anspruch auf Familienversicherung bei einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
entsteht. Die bestehende private Krankenversicherung kann ab
Eintritt der Krankenversicherungspflicht bzw. ab Beginn des
Anspruchs auf Familienversicherung gekündigt werden. Die
Kündigung wirkt auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht oder des Beginns der Familienversicherung
zurück. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig werden
oder bei denen eine Familienversicherung eintritt, haben die
Möglichkeit, den Versicherungsvertrag in der privaten Krankenversicherung zu kündigen. Die
Kündigungsfrist beträgt seit
dem 1.1.2009 drei Monate.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur noch bis
BKKLeitfaden 2010
zum Zeitpunkt des Eintritts von
Versicherungspflicht zu.
Der Versicherte hat den Eintritt
der Versicherungspflicht oder
der Familienversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Monaten nach dessen schriftlicher
Aufforderung nachzuweisen.
1.19 Freiwillige Krankenversicherung
Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen. Hierfür ist nur
erforderlich, dass unmittelbar
vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft
von mindestens zwölf Monaten
Dauer bestanden hat oder in den
letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten
nachgewiesen wurde.
Krankenversicherung
Die freiwillige Versicherung beginnt immer im unmittelbaren
Anschluss an das Ende der
Pflichtversicherung, unabhängig
vom Tag der Antragstellung.
Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft nach
Ablauf der Bindungsfrist von 18
Kalendermonaten durch schriftliche Abmeldung beenden. Die
Mitgliedschaft endet dann mit
Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem
Monat, in dem der Austritt erklärt wird.
Außerdem endet die freiwillige
Mitgliedschaft durch Tod oder
wenn eine Mitgliedschaft als
Pflichtversicherter beginnt.
Ebenso ist für bestimmte Angehörige eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn
die Familienversicherung ausgeschlossen ist oder endet, z. B.
wegen Tod, Scheidung, Überschreitung der Altersgrenze bei
Kindern usw. Außerdem können
bestimmte Schwerbehinderte
beitreten.
Nach Rückkehr aus dem Ausland
können Arbeitnehmer beitreten,
wenn sie innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen; vorausgesetzt, dass deren damalige Mitgliedschaft
durch die Beschäftigung im Ausland geendet hat.
Beitrittsfrist, Beginn und Ende
der freiwilligen Versicherung
Für alle Beitrittsberechtigten gilt,
dass sie ihren Beitritt spätestens
innerhalb von drei Monaten erklären müssen.
29
2 Pflegeversicherung
2.1
Versicherter
Personenkreis
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind
alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
Mitglied sind. Bei der Ausgestaltung der Versicherungspflicht hat sich der Gesetzgeber
an dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ orientiert.
Privat Krankenversicherte sind in
der sozialen Pflegeversicherung
zwar versicherungsfrei, aber verpflichtet, bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag
zur Absicherung des Pflegefallrisikos abzuschließen.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Umfang der Versicherung:
■ Versicherungspflicht für
alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung,
■ Familienversicherung
wie in der Krankenversicherung,
■ Wahlrecht für freiwillig
Krankenversicherte zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung,
■ Verpflichtung für alle privat Krankenversicherten
zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung.
30
2.2
Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung ist
an eine Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung gekoppelt.
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind
also gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (unabhängig davon, ob aufgrund von Versicherungspflicht oder einer
freiwilligen Krankenversicherung), die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind. Dies gilt auch
für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Darüber hinaus sind auch Leistungsbezieher nach dem SGB II,
SGB III, Studenten, Praktikanten
und Rentner pflegeversicherungspflichtig. Außerdem sind
ausdrücklich auch alle übrigen
freiwillig Versicherten von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erfasst.
Die freiwillig Krankenversicherten können sich aber von dieser
Versicherungspflicht befreien
lassen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, wird
nachfolgend beschrieben.
2.3
Befreiung von
der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung
Voraussetzung für die Befreiung
ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse und der Nachweis, dass der freiwillig Krankenversicherte
bei
einem
privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und für ihn
und seine Angehörigen, für die
in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung
besteht, Leistungsansprüche
bestehen, die nach Art und Umfang den in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen
Leistungen gleichwertig sind.
Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (= Beginn der freiwilligen Krankenversicherung) bei
der Pflegekasse zu stellen. Die
Befreiung wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an, wenn
seit Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen in
Anspruch genommen wurden,
ansonsten vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung kann nicht widerrufen werden. Eine Rückkehr zur
sozialen Pflegeversicherung ist
nur noch möglich, wenn ein Sachverhalt eintritt, der Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung zur Folge hat.
2
2.4
Mitglieder der
privaten Krankenversicherung
Privat Krankenversicherte mit
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind grundsätzlich verpflichtet, bei ihrem
Krankenversicherungsunternehmen auch das Pflegerisiko abzusichern. Sie haben jedoch
auch die Möglichkeit, ein anderes privates Krankenversicherungsunternehmen zu wählen
und dort einen Vertrag zur Absicherung des Pflegerisikos abzuschließen. Das Wahlrecht ist
innerhalb von sechs Monaten
auszuüben. Dabei beginnt die
Frist mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht.
Auch Beamte sind verpflichtet,
sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Da
sie im Falle der Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten,
genügt für die Gleichwertigkeit
des Versicherungsschutzes eine
entsprechende anteilige Versicherung, mit der die durch die
Beihilfeleistungen nicht gedeckten Aufwendungen ergänzt
werden (sog. Restrisikoversicherung).
2.5
Kündigung eines
privaten Pflegeversicherungsvertrages
Weil auch für bisher privat Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung
Versicherungspflicht eintreten kann, z.B. bei
einem Selbständigen, der seine
selbständige Tätigkeit aufgibt
und eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung
aufnimmt, ist es erforderlich, den
Betroffenen ein Recht zur kurzfristigen Kündigung des privaten
Versicherungsvertrages einzuräumen, um eine nicht erforderliche Doppelversicherung zu ver-
BKKLeitfaden 2010
meiden. Deshalb können Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig werden und einen
privaten Pflegeversicherungsvertrag haben, diesen mit Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen.
Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige.
Pflegeversicherung
und zu keinem Zeitpunkt Kinder
hatten, sind von der Zahlung des
Beitragszuschlags für Kinderlose
in der sozialen Pflegeversicherung betroffen. Dies gilt auch für
Mitglieder einer Pflegekasse, bei
denen zwar die Elterneigenschaft besteht, dem Arbeitgeber
jedoch nicht bekannt ist und
auch nicht nachgewiesen wird.
Versicherte, die nicht Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind
2.6.1.2
■ zur privaten Absicherung
des Pflegerisikos (Gleichwertigkeit mit der sozialen
Pflegeversicherung) bzw.
Ausgenommen von der Zahlung
des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung sind die Mitglieder,
■ zur Ergänzungsversicherung
für Beihilfeberechtigte
■ die vor dem 1.1.1940
geboren sind,
verpflichtet.
■ die Wehr- oder Zivildienst
leisten,
2.6
2.6.1
Berücksichtigung
von Kindererziehung in der
sozialen Pflegeversicherung
Allgemeines
Seit 2005 wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von
den Mitgliedern erhoben, die
keine Kinder haben oder hatten.
Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen oder ist bei der für
den Einbehalt der Beiträge zur
Pflegeversicherung zuständigen
Stelle die Elterneigenschaft des
Mitglieds bekannt, ist der Beitragszuschlag nicht zu erheben.
Die Elterneigenschaft besteht
nicht nur, wenn leibliche Kinder
vorhanden sind, sondern auch
bei Stiefeltern, Pflegeeltern und
Adoptiveltern.
2.6.1.1
Mitglieder mit
Beitragszuschlag
Personen, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind
Mitglieder ohne
Beitragszuschlag
■ die das 23. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
oder
■ die Arbeitslosengeld II
erhalten.
2.6.2
Elterneigenschaft
Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht bei Eltern zu
erheben. Als Eltern gelten dabei
die leiblichen Eltern, Adoptiveltern wie auch die Stief- und
Pflegeeltern.
Bereits ein einzelnes Kind löst
bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus.
Eltern, deren Kind nicht mehr
lebt, gelten trotzdem nicht als
kinderlos. Eine Lebendgeburt ist
ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Gründe,
warum jemand keine Kinder hat,
spielen für den Beitragszuschlag
für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung keine Rolle.
31
2
Pflegeversicherung
Die Elterneigenschaft kann bei
mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein mit
der Konsequenz, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in
der sozialen Pflegeversicherung
nicht zu zahlen ist.
Beispielsweise ist folgende Fallgestaltung denkbar:
1. Scheidung der leiblichen
Eltern; Wiederheirat der
Mutter und Aufnahme des
Kindes in den Haushalt des
neuen Ehepartners; hierbei
sind die folgenden Altersgrenzen zu beachten:
Kinder sind versichert:
a) bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres,
b) bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres, wenn sie
nicht erwerbstätig sind,
c) bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
ein freiwilliges soziales Jahr
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer
gesetzlichen Dienstpflicht
des Kindes unterbrochen
oder verzögert, besteht die
Versicherung auch für einen
der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum
über das 25. Lebensjahr
hinaus,
d) ohne Altersgrenze, wenn
sie wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer
Behinderung nicht in der
Lage sind, sich selbst zu
unterhalten; Voraussetzung
ist, dass die Behinderung
zu einem Zeitpunkt vorlag,
32
in dem das Kind nach
Nummer a, b oder c versichert war.
2. Öffentliche Beurkundung
des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des
leiblichen Vaters; Freigabe
zur Adoption durch die
nicht verheirateten leiblichen Eltern; Aufnahme in
den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des
Familiengerichts:
Der Beitragszuschlag für
Kinderlose in der sozialen
Pflegeversicherung ist von
dem leiblichen Vater, der
leiblichen Mutter sowie
von dem Adoptivvater und
der Adoptivmutter nicht zu
zahlen.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist demnach nicht
zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben ist bzw. war.
2.6.2.1
Nachweis der
Elterneigenschaft
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor.
Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds
(als leibliche Eltern, Adoptiv-,
Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber
der beitragsabführenden Stelle
(z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger usw.) zu erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn
der beitragsabführenden Stelle
die Elterneigenschaft bekannt
ist. Bei Arbeitgebern reicht es
aus, wenn sich diese aus den
Personal- bzw. den Lohn- und
Gehaltsunterlagen ergibt. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst
an die Pflegekasse abführen, sogenannte Selbstzahler, sollten
den Nachweis gegenüber der
Pflegekasse bei der BKK erbringen. Dies entfällt, wenn bei
der BKK geeignete Unterlagen
vorhanden sind, z. B. weil eine
Familienversicherung für ein
Kind des Mitglieds besteht oder
bestanden hat.
Folgende Nachweise sind geeignet, um die Elterneigenschaft nachzuweisen:
Nachweise bei leiblichen Eltern
und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen
Eltern und Adoptiveltern (im
ersten Grad mit dem Kind
verwandt) kommen wahlweise
in Betracht:
■ Geburtsurkunde bzw.
internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige
Auszüge aus Personenstandsbüchern“),
■ Abstammungsurkunde (wird
für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
■ Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
■ Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
■ steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird
ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das
nicht bei ihm gemeldet ist,
einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen
möchte: Er muss hierfür
nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
2
■ Vaterschaftsanerkennungsund Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
■ Adoptionsurkunde,
■ Kindergeldbescheid der
Bundesagentur für Arbeit
(BA) – Familienkasse – (bei
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder
Gehaltsmitteilung der mit
der Bezügefestsetzung bzw.
Gehaltszahlung befassten
Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers
bzw. Dienstherrn),
■ Kontoauszug, aus dem sich
die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit ergibt (aus
dem Auszug ist die Höhe
des überwiesenen Betrages,
die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag
bestimmt ist, zu ersehen),
■ Elterngeldbescheid,
■ Bescheinigung über Bezug
von Mutterschaftsgeld,
■ Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit
nach dem Bundeselterngeldgesetz,
■ Einkommensteuerbescheid
(Berücksichtigung eines
Kinderfreibetrages),
■ Lohnsteuerkarte (Eintrag
eines Kinderfreibetrages),
■ Sterbeurkunde des Kindes,
■ Feststellungsbescheid des
Rentenversicherungsträgers,
in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen
sind.
Pflegeversicherung
Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern
(Eltern im Sinne des § 56
Absatz 3 Nr. 3 in Verb. mit Absatz 2 Nr. 2 SGB I) kommen
wahlweise in Betracht:
Nachweise bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern
(Eltern im Sinne des § 56 Absatz 3 Nr. 2 in Verb. mit Absatz
2 Nr. 1 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:
■ Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und
eine Meldebescheinigung
des Einwohnermeldeamtes
oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörde oder
Dienststelle, dass das Kind
als wohnhaft im Haushalt
des Stiefvaters oder der
Stiefmutter gemeldet ist
oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die
Gewährung von Kindergeld
– Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und
für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen),
■ Feststellungsbescheid des
Rentenversicherungsträgers,
in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen
sind,
■ Einkommensteuerbescheid
(Berücksichtigung eines
Kinderfreibetrages),
■ Lohnsteuerkarte (Eintrag
eines Kinderfreibetrages).
■ Meldebescheinigung des
Einwohnermeldeamtes oder
einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder
Dienststelle und Nachweis
des Jugendamtes über
„Vollzeitpflege“ nach § 27
in Verb. mit § 33 SGB VIII
(z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über
Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes
über das Pflegeverhältnis;
dieses muss auf längere
Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein und es
muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder
bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht
unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit
seiner Lebensgefährtin und
deren Kindern – oder eine
Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern
– in einem gemeinsamen
Haushalt lebt; Berücksichtigung nur bei Vorliegen der
Stiefelterneigenschaft),
■ Feststellungsbescheid des
Rentenversicherungsträgers,
in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen
sind,
■ Einkommensteuerbescheid
(Berücksichtigung eines
Kinderfreibetrages).
BKKLeitfaden 2010
33
2
Pflegeversicherung
2.6.2.2
Hinweis:
Kopien der vorgenannten
Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der
Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw.
beglaubigte Abschriften vorzulegen.
Hilfsweise zugelassene Nachweise
Wenn die aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch
nicht mehr zu beschaffen sind,
können hilfsweise als Beweismittel dienen:
■ Einkommensteuerbescheid
(Berücksichtigung eines
Kinderfreibetrages),
■ Taufbescheinigung oder
■ Zeugenerklärungen.
Die Nachweisführung durch die
vorgenannten Unterlagen ist nur
dann möglich, wenn selbst nach
Ausschöpfung aller Mittel eine
der genannten Unterlagen nicht
beschafft werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung
von der Zahlung des Beitragszuschlags obliegt in diesen Fällen der Pflegekasse.
34
Fristen für den
Nachweis – Wirkung des Nachweises – Ende
der Zahlung des
Beitragszuschlags
führenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der
dem Monat folgt, in dem der
Nachweis erbracht wird.
Wer nicht nachweist, dass er/sie
ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf
des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der
sozialen Pflegeversicherung bis
dahin zahlen.
Bei der Annahme eines Kindes
(Adoption) tritt an die Stelle der
Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptionspflegekindern tritt die
Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit
dem Ziel der Annahme in die
Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind. Der
Nachweis ist ebenfalls innerhalb
von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab
Beginn des Monats, der dem
Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Der Nachweis der Elterneigenschaft löst für beide in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Elternteile die
Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft aus.
Wird der Nachweis innerhalb
von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt
er mit Beginn des Monats der
Geburt als erbracht. Ansonsten
wirkt der Nachweis ab Beginn
des Monats, der dem Monat
folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Die gerichtliche Feststellung
bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in
Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt
feststand und durch Klage der
Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt
der Geburt zurück. Die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Anerkennung hinausgeschoben.
Daher wirkt die Befreiung von
der Zahlung des Beitragszuschlags bei diesem Personenkreis erst ab Beginn des Monats, in dem das Urteil
rechtskräftig wird. Der Nachweis hierüber ist innerhalb von
drei Monaten der beitragsab-
Der Geburt eines Kindes steht
bei Stief-/Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für
die
Stief-/Pflegeelterneigenschaft gleich. Wird der Nachweis
innerhalb von drei Monaten nach
Erfüllung der Voraussetzungen
erbracht, wirkt er mit Beginn des
Monats der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Pflege-/
Stiefkindverhältnis. Ansonsten
wirkt der Nachweis ab Beginn
des Monats, der dem Monat
folgt, in dem der Nachweis erbracht wird (vgl. Beispiel 16).
Die vorgenannten Aussagen gelten grundsätzlich auch bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle. D. h., dass der
Nachweis in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflegeversicherung
(z. B. aufgrund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder
eines Kranken-/Pflegekassenwechsels) bei der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, einzu-
2
reichen ist, damit dieser von Beginn an wirkt.
Vollendet ein Versicherter das
23. Lebensjahr, entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das 23.
Lebensjahr vollendet wird, die
Verpflichtung zur Zahlung des
Beitragszuschlags. Personen,
die am Ersten eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn dieses Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr
wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet.
2.6.2.3
Stellen, bei
denen der Nachweis der Elterneigenschaft zu
führen ist
Für
den
Beitragszuschlag
für Kinderlose in der sozialen
Pflegeversicherung ist kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren umzusetzen. Der Arbeitgeber, der den Beitrag zur
sozialen Pflegeversicherung abzuführen hat, ist auch verpflichtet, den Beitragszuschlag abzuführen.
Deshalb
ist
die
Elterneigenschaft in geeigneter
Form gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen, sofern ihm
die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
Sind die Mitglieder der Pflegekasse für die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung
selbst zuständig, ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Dies ist z. B. bei
den Mitgliedern der Pflegekasse der Fall, die freiwillig krankenversichert sind.
2.6.2.4
Aufbewahrung
von Nachweisen
Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragszahlenden Stelle zusammen
mit
den
übrigen
Unterlagen, die für die Zahlung
der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren. Ein Vermerk „als Nachweis
hat vorgelegen...“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für
die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung
begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragszahlenden Stelle aufzubewahren
und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf
Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragszahlenden Stelle bereits vorliegen,
ist eine gesonderte zusätzliche
Aufbewahrung bei den für die
Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig.
Beispiel 16
Ereignis
Fall 1
Fall 2
Geburt* des Kindes am
3.10.2009
30.4.2010
Nachweis über die
Geburt* des Kindes (z. B.
beim Arbeitgeber) am
15.2.2010
29.7.2010
Beitragszuschlag ist nicht
(mehr) zu zahlen ab
1.3.2010
1.4.2010
*auch: Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft
BKKLeitfaden 2010
Pflegeversicherung
2.7
Versicherungsund beitragsrechtliche Folgen der
Inanspruchnahme
der Pflegezeit
nach § 3 PflegeZG
in der Krankenund Pflegeversicherung
Mit dem Gesetz über die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz
–
PflegeZG), das Bestandteil der
strukturellen Reform der Pflegeversicherung ist, sind die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und
familiärer Pflege verbessert worden. Die Pflegezeitregelungen
basieren auf zwei Säulen:
■ Beschäftigte haben im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach
§ 2 PflegeZG die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage
der Arbeit fernzubleiben, um
für einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in einer
akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte
Pflege zu organisieren.
■ Für eine längere Pflege eines nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung wird
ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von
der Arbeitsleistung als Pflegezeit für längstens sechs
Monate eingeräumt (§ 3
PflegeZG). Die Pflegezeit
kann in der Form der vollständigen oder teilweisen
Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Ein Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der
Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Das neue sozialpolitische Instrument der Pflegezeit, das am
1.7.2008 in Kraft getreten ist,
35
2
Pflegeversicherung
wurde durch Regelungen zur sozialen Sicherung der die Pflegezeit in Anspruch nehmenden
Pflegepersonen, u. a. durch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, ergänzt.
2.7.1
Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht
Die vollständige Freistellung von
der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme der Pflegezeit
lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Ein Fortbestehen des
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für
Pflegezeiten ist von Gesetzes
wegen nicht vorgesehen. Im
Gegenteil: Durch die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 3
SGB IV wurde bewirkt, dass
selbst für den ersten Monat der
Pflegezeit eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt nicht angenommen werden kann.
Das infolge der vollständigen
Freistellung von der Arbeitsleistung wegen der Pflegezeit zu
beendende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
zieht eine Abmeldung (Abgabegrund „30“) nach sich. Für die
(Wieder-)Anmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung nach
Beendigung der Pflegezeit wird
eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ erwartet.
Arbeitnehmer, die sich nur teilweise von der Arbeitsleistung
freistellen lassen, unterliegen
weiterhin der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, es sei
denn, dass durch die Reduzierung des Arbeitsentgelts die Voraussetzungen einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung erfüllt
sind. Soweit das verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt aus
der Beschäftigung innerhalb der
Gleitzone liegt (bei Arbeitsent-
36
gelten zwischen 400,01 und
800 EUR monatlich), sind ab Beginn der Pflegezeit die besonderen Regelungen für die
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und für die Beitragstragung anzuwenden.
2.7.2
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung
besteht
für
Arbeitnehmer keine Krankenversicherungsfreiheit mehr. Ein nur
vorübergehendes Unterschreiten
der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in
diesen Fällen nicht angenommen
werden. Bei nur teilweiser Freistellung endet die Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
Im Übrigen führt die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei
der für die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Wege der
Rückschau zu betrachtenden
tatsächlichen Jahresarbeitsentgelte in den letzten drei Kalenderjahren nicht zu Nachteilen bei
der Versicherungsfreiheit. Pflegezeiten sind danach – ebenso
wie beispielsweise Zeiten des
Bezugs von Elterngeld oder der
Inanspruchnahme von Elternzeit
– ohne weitere Prüfung als Zeiten anzusehen, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überstiegen hat, wenn innerhalb
eines Jahres danach eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
aufgenommen wird.
2.7.3
Familienversicherung und freiwillige
Krankenversicherung
Zur Aufrechterhaltung ihres
Krankenversicherungsschutzes
bestehen für die Pflegepersonen folgende Optionen:
■ Absicherung durch eine
kostenfreie Familienversicherung (wenn die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind),
■ Absicherung durch eine
freiwillige Versicherung,
wenn die Voraussetzungen
für eine Familienversicherung nicht gegeben sind,
■ Absicherung durch eine private Krankenversicherung.
Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren
Ehegatte
privat
krankenversichert ist), sind die
Beiträge – je nach Satzungsregelung – ausgehend vom sogenannten „halben Ehegatteneinkommen“
oder
auf
der
Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (2010: 851,67
EUR) zu erheben, sofern keine
sonstigen Einkünfte vorhanden
sind, die diesen Wert übersteigen. Eine vollständige Beitragsfreiheit kommt für diese Fallgruppe also nicht in Betracht.
2.7.4
Zuschussgewährung
Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit werden für
pflegende Angehörige (Pflegepersonen), die ihren Krankenund Pflegeversicherungsschutz
gegen eigene Beitragsleistung
aufrecht erhalten, als ergänzende Leistungen Zuschüsse zu den
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erbracht. Die Zuschüsse werden auf Antrag der
Pflegeperson von der Pflegever-
2
sicherung des Pflegebedürftigen
geleistet, und zwar unabhängig
davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat
krankenversichert ist. Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für
privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt
auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Pflegepersonen.
Sollte eine Pflegeperson gleichzeitig mehrere nahe Angehörige
pflegen, besteht für die gesamte Dauer der Pflegezeit nur einmal ein Anspruch auf Zahlung
von Beitragszuschüssen. Sind
die nahen Angehörigen bei unterschiedlichen Pflegekassen oder
privaten Versicherungsunternehmen versichert, bestimmt die
Pflegeperson durch ihren Antrag
die für die Gewährung der Zuschüsse zuständige Pflegekasse
bzw. das zuständige private Versicherungsunternehmen. Eine
anteilmäßige Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt nicht in
Betracht.
Die Zuschussgewährung setzt
neben dem Antrag der Pflegeperson voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG
entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder
teilweise von der Arbeitsleistung
freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung wird.
Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein auf der
Grundlage des Pflegezeitgesetzes durchsetzbarer (Rechts-)Anspruch auf die Freistellung von
der Arbeitsleistung. Räumt der
Arbeitgeber in solchen Fällen
gleichwohl die Pflegezeit ein,
sind dennoch Zuschüsse zu ge-
BKKLeitfaden 2010
währen. Die das Pflegezeitgesetz flankierenden Regelungen
über die soziale Sicherung rechtfertigen keine unterschiedliche
Behandlung von Arbeitnehmern
in Abhängigkeit von der Größe
des Betriebes.
Zuschussleistungen sind dagegen nicht vorgesehen für Personen, die sich unabhängig von
dem PflegeZG bzw. auf der
Grundlage sonstiger Regelungen
(z. B. nach beamtenrechtlichen
Vorschriften) von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege
befreien lassen. Gleiches gilt für
Personen, die sich in Elternzeit
befinden und – bei Fortbestehen
der Elternzeit – Pflegeleistungen
für nahe Angehörige erbringen.
Sie sind ferner nicht vorgesehen
für Personen, die ihre Beschäftigung von vornherein auf Dauer aufgeben oder für einen längeren Zeitraum als sechs
Monate unterbrechen.
Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung werden gewährt für
■ eine freiwillige Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung und die an
sie geknüpfte Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung,
■ eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in
Form einer substitutiven
Krankenversicherung, eine
Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder
der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie
eine damit im Zusammenhang stehende PflegePflichtversicherung.
Pflegeversicherung
Es werden keine Zuschüsse gewährt für Personen, die während der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind. Das
bedeutet, dass beispielsweise
Pflegepersonen, die für die Dauer der Pflegezeit aufgrund eines
Rentenbezugs versicherungspflichtig sind, keinen Zuschuss
erhalten.
Die Höhe der Zuschüsse richtet
sich nach der Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen sind
und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Der Beitragszuschlag für
Kinderlose in der Pflegeversicherung ist ebenfalls zuschussfähig, allerdings nicht in Form
eines fiktiven Zuschlags zur
privaten
Pflege-Pflichtversicherung.
Angesichts dessen, dass für die
Berechnung der Mindestbeiträge der in Rede stehenden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch der
ermäßigte Beitragssatz anzusetzen ist, da diese Personen
keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist der ermittelte
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung regelmäßig auf
den tatsächlich zu zahlenden
Beitrag, der unter Heranziehung
des ermäßigten Beitragssatzes
in der Krankenversicherung
(2010 = 14,3 %) ermittelt wird,
zu kürzen (vgl. Beispiele 17 und
18).
37
2
Pflegeversicherung
Beispiel 17
Sachverhalt:
Frau Sabine Schulte nimmt ab dem 1.2.2010 für sechs Monate Pflegezeit, um ihren pflegebedürftigen Vater zu pflegen. Für die Pflegezeit versichert sie sich als freiwilliges Mitglied der BKK; ihre Elterneigenschaft ist nachgewiesen (KV-Beitragssätze: „allgemein“ 14,9 %,
„ermäßigt“ 14,3 %).
Tatsächliche beitragspflichtige Einnahmen
0,00 EUR mtl.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2010
851,67 EUR mtl.
Krankenversicherungsbeitrag
851,67 EUR mtl. x 14,3 %
121,79 EUR mtl.
Pflegeversicherungsbeitrag
851,67 EUR mtl. x 1,95 %
16,61 EUR mtl.
Beurteilung:
Frau Schulte erhält von der Pflegekasse ihres Vaters folgende monatlichen Zuschüsse zur Aufrechterhaltung ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes:
■
■
zum Krankenversicherungsbeitrag
zum Pflegeversicherungsbeitrag
121,79 EUR mtl.
16,61 EUR mtl.
Beispiel 18
Sachverhalt:
Hanna Meisel ist privat kranken- und pflegeversichert. Ab dem 1.4.2010
nimmt Frau Meisel Pflegezeit in Anspruch, um ihre pflegebedürftige
Mutter für sechs Monate zu pflegen.
Tatsächliche Höhe der Beiträge
■
zur privaten Krankenversicherung
■
zur privaten Pflege-Pflichtversicherung
220,25 EUR mtl.
31,50 EUR mtl.
Beurteilung:
Von der Pflegekasse ihrer Mutter erhält sie zur Absicherung ihres
Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes folgende Zuschüsse:
■
■
zum Krankenversicherungsbeitrag
851,67 EUR mtl. x 14,9 %
zum Pflegeversicherungsbeitrag
851,67 EUR mtl. x 1,95 %
126,90 EUR mtl.
16,61 EUR mtl.
Für die Zuschussermittlung wird der allgemeine Beitragssatz (14,9 %)
herangezogen.
38
3 Rentenversicherung
Kraft Gesetzes sind Personen,
die gegen Arbeitsentgelt oder
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, versicherungspflichtig zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Die zur Berufsausbildung Beschäftigten
sind auch dann versicherungspflichtig, wenn ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die
Versicherungspflicht erstreckt
sich auch auf Deutsche, die im
Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der
Länder beschäftigt sind.
3.1
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
■ Beamte, Richter auf
Lebenszeit, auf Zeit oder
Probe, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit
sowie Beamte auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst
(Hinweis: Die Versicherungsfreiheit strahlt nicht
auf eine neben dem
Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung als
Arbeitnehmer aus),
■ Personen, die bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen
der Regelaltersgrenze eine
Beitragserstattung aus ihrer
Versicherung erhalten
haben,
■ Personen, die eine geringfügige Beschäftigung, eine
geringfügige selbständige
Tätigkeit oder eine geringfügige nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit ausüben. Sofern geringfügig entlohnte
Beschäftigte durch eine
schriftliche Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber
auf die Versicherungsfreiheit verzichten, besteht keine Versicherungsfreiheit.
Für beschäftigte Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben die Arbeitgeber
ihren Beitragsanteil (Beitragsgruppe „0300”) zu zahlen.
3.2
Mitglieder des
Vorstandes einer
Aktiengesellschaft
Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft oder eines
Versicherungsvereines
auf
Gegenseitigkeit gehörten bis
zum 31.12.1991 nicht zu den Angestellten im Sinne der Vorschriften der Angestellten-Rentenversicherung und waren
deshalb auch von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. In den neuen Vorschriften
über den versicherten Personenkreis der Rentenversicherung, die seit dem 1.1.1992 gelten, ist diese Regelung zwar
entfallen. Dennoch hat der Gesetzgeber die Vorstände der Aktiengesellschaften und der großen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit auch weiterhin
von der Rentenversicherung
ausgeschlossen. Sie sind kraft
Gesetzes rentenversicherungsfrei gestellt.
■ Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
■ Pensionäre, die nach
beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung
nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen,
BKKLeitfaden 2010
39
4 Arbeitslosenversicherung
4.1
Versicherter
Personenkreis
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
unterliegen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Arbeitsentgelte. Die
zur Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann versicherungspflichtig, wenn ihnen kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird.
4.2
Versicherungsfreiheit in der
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung
sind u. a. folgende Personen in
einer Beschäftigung versicherungsfrei:
■ Beamte, Richter, Soldaten
auf Zeit sowie Berufssoldaten, Geistliche, wenn sie
nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch
auf Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
■ Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen,
wenn sie hauptamtlich
beschäftigt sind und nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
40
■ satzungsmäßige Mitglieder
von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen oder
ähnliche Personen, wenn
sie sich aus überwiegend
religiösen oder sittlichen
Beweggründen mit Krankenpflege oder anderen
gemeinnützigen Tätigkeiten
beschäftigen und nicht
mehr als freien Unterhalt
oder ein geringes Entgelt
beziehen,
■ Personen in einer geringfügigen Beschäftigung,
■ Personen in einer berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung,
■ Personen in einer Beschäftigung als ausländischer
Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,
■ Schüler an einer allgemeinbildenden Schule,
■ ordentlich Studierende an
einer Hochschule, die eine
Beschäftigung ausüben,
■ Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf
Regelaltersrente vollenden,
mit Ablauf des Monats, in
dem sie das maßgebliche
Lebensjahr vollenden,
■ Personen, die einen Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung
erhalten und
■ Personen, die wegen einer
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht
vermittlungsfähig sind, von
dem Zeitpunkt an, an dem
die Agentur für Arbeit die
Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt haben.
Für Beschäftigte, die wegen
Vollendung des für die Regelarbeitsrente erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei
sind, haben die Arbeitgeber
ihren Beitragsanteil (Beitragsgruppe „0020”) weiterzuzahlen,
es sei denn, dass die Beitragsfreiheit auf anderen Vorschriften
beruht.
4.3
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie
angehören, versicherungsfrei.
Konzernunternehmen im Sinne
des § 18 Aktiengesetzes gelten
als ein Unternehmen.
5 Beginn der
Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt
unabhängig davon, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen oder Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet
werden, mit dem Tag des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Das ist
der Tag, an dem die für die Versicherungspflicht geforderten
Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgeltzahlung) erfüllt werden.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
– ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung – beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im
Arbeitsvertrag vorgesehenen
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die
Mitgliedschaft beginnt in diesen
Fällen mit dem ersten Tag, für
den Arbeitsentgelt gezahlt wird.
BKKLeitfaden 2010
Beispiel 19
Sachverhalt:
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn am
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
Ende der Arbeitsunfähigkeit am
Arbeitsaufnahme am
1.9.2010
28.8.2010
4.10.2010
5.10.2010
Beurteilung:
Alternative 1: Entgeltanspruch nach vierwöchiger Wartezeit
(gesetzliche Regelung)
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab
Die Versicherungspflicht beginnt am
29.9.2010
29.9.2010
Alternative 2: sofortiger Entgeltanspruch
(Regelung durch Tarifvertrag etc.)
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab
Die Versicherungspflicht beginnt ebenfalls am
1.9.2010
1.9.2010
41
6 Ende der
Versicherungspflicht
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet
grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben wird oder mit dem Tod
des Arbeitnehmers.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt
aber erhalten, wenn im Rahmen
eines Arbeitsgerichtsprozesses
das Ende des Arbeitsverhältnisses, mit entsprechender Zahlung von Arbeitsentgelt, auf einen Zeitpunkt nach dem letzten
Arbeitstag festgelegt wird.
Ist der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit über das Ende
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, so endet die
Versicherungspflicht erst mit deren Ende.
Bei einer nachträglichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
wird die Versicherungspflicht
entsprechend verlängert (z. B.
Umwandlung von einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung). Wurde der Arbeitnehmer
zum ursprünglichen Ende abgemeldet, so ist eine Stornierung
der Abmeldung erforderlich.
Endet die Versicherungspflicht,
weil die Voraussetzungen für
den Eintritt von Versicherungsfreiheit (dreimaliges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erfüllt sind, bleibt die
Mitgliedschaft bei der BKK automatisch als freiwillige Mitgliedschaft erhalten. Das gilt nur dann
42
nicht, wenn der Arbeitnehmer
innerhalb von zwei Wochen
nach Information der BKK seinen Austritt erklärt oder er die
Vorversicherungszeit für eine
freiwillige Versicherung nicht erfüllt haben sollte. Die BKK informiert den Betroffenen über
mögliche Alternativen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
für drei Kalenderjahre das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat.
Beispiel 20
Sachverhalt:
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer überschreitet mit seinem
aktuellen Entgelt i. H. v. 52.000 EUR die Jahresarbeitsentgeltgrenze
2010 und hat auch in den drei vergangenen Kalenderjahren mit seinem Entgelt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009
47.700 EUR
48.150 EUR
48.600 EUR
Am 22.1.2010 erhält er von seiner BKK eine Mitteilung darüber, dass
seine Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2009 endet.
Beurteilung:
Sofern der Arbeitnehmer nicht bis zum 8. Februar 2010 seinen
Austritt erklärt, wird seine Pflicht-Mitgliedschaft, die zum 31.12.2009
endete, per 1.1.2010 als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.
7 Versicherungspflicht
bei Arbeitsunterbrechungen
7.1
Versicherungspflicht besteht bei
Beschäftigung
ohne Entgelt für
längstens einen
Monat fort
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht fort, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch
nicht länger als einen Monat.
Diese Vorschrift gilt einheitlich
für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass die
Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung
fortbesteht. Dabei wird nicht
vorausgesetzt, dass die Dauer
der Arbeitsunterbrechung von
vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt somit
auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung
von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist.
Bei einer Inanspruchnahme von
Pflegezeit gilt die „Ein-MonatsRegelung“ nicht.
BKKLeitfaden 2010
7.2
Zusammenrechnung unterschiedlicher
Unterbrechungstatbestände
Manchmal treffen unterschiedliche Unterbrechungstatbestände
aufeinander. So kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer nach einer Zeit des Krankengeldbezuges unbezahlten
Urlaub nimmt.
Seit dem 1.1.2005 gelten zur Ermittlung der Ein-Monats-Frist
folgende Regelungen, sobald
unterschiedliche
Unterbrechungstatbestände vorliegen:
Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander (z. B.
unbezahlter Urlaub oder rechtmäßiger Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld,
Mutterschaftsgeld
oder Elternzeit), sind die Zeiten
der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen.
7.3
Bezug von
Entgeltersatzleistungen oder
Inanspruchnahme
von Elternzeit
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld,
Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld
bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. In der
Kranken- und Pflegeversicherung bleibt in diesen Fällen die
Mitgliedschaft erhalten. Dies gilt
grundsätzlich auch für die
Renten- und Arbeitslosenversicherung.
7.4
Bezug von
Kurzarbeitergeld
Für den Fall des Bezugs von saisonalem bzw. strukturellem
Kurzarbeitergeld besteht die
Mitgliedschaft in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung
fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungspflichtverhältnis während
eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne
der Vorschriften über das saisonale bzw. strukturelle Kurzarbeitergeld unberührt.
43
8 Krankenkassenwahl
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können die
Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen
und
eine
andere
Krankenkasse wählen. An die
Wahlentscheidung sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate bzw. – bei gleichzeitiger Entscheidung für einen Wahltarif –
36 Monate lang gebunden.
8.1
Wählbare
Krankenkassen
Grundsätzlich können Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte zwischen folgenden
Krankenkassen wählen:
■ einer nicht geöffneten BKK,
wenn sie in einem Betrieb
beschäftigt sind, für den
eine eigene BKK besteht,
■ einer geöffneten BKK,
wenn sich die BKK für
den Wohn- oder Beschäftigungsort per Satzungsregelung geöffnet hat,
■ der AOK des Beschäftigungs- oder Wohnortes,
■ einer Ersatzkasse, deren
Zuständigkeit sich nach
der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort
erstreckt,
■ einer IKK, wenn sie in dem
Betrieb beschäftigt sind, für
den die IKK besteht,
44
■ einer geöffneten IKK, wenn
sich die IKK für den Wohnoder Beschäftigungsort per
Satzungsregelung geöffnet
hat,
■ der Krankenkasse, bei der
vor Beginn der Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung zuletzt
eine Mitgliedschaft oder
eine Familienversicherung
bestanden hat,
8.3
Ausstellung von
Mitgliedsbescheinigungen und
Kündigungsbestätigungen
Die Krankenkassen haben im
Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht den Versicherten folgende Bescheinigungen auszustellen:
■ der Krankenkasse des Ehegatten,
■ die Mitgliedsbescheinigung
nach Ausübung des Wahlrechts und
■ der Knappschaft.
■ die Kündigungsbestätigung.
8.2
Die gekündigte Krankenkasse hat
die Kündigungsbestätigung binnen zwei Wochen nach Eingang
der Kündigung auszustellen.
Form der Krankenkassenwahl
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können die
Mitgliedschaft
bei
einer
bestimmten
Krankenkasse
grundsätzlich nur durch eine entsprechende schriftliche Willenserklärung (Wahl) erlangen.
Die gewählte Krankenkasse darf
die Mitgliedschaft nicht ablehnen, wenn der Versicherte die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat ebenfalls schriftlich zu
erfolgen.
8.4
Vorlage der
Mitgliedsbescheinigung beim
Arbeitgeber
Der Krankenkassenwechsel eines versicherungspflichtigen
oder eines freiwillig versicherten Arbeitnehmers wird nur
dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten
Krankenkasse seinem Arbeitgeber vorlegt. Die Mitgliedsbescheinigung kann dem Arbeitgeber auch direkt von der
gewählten Krankenkasse zugesandt werden. Dies wird von
den Krankenkassen in der Regel auch so praktiziert.
8
Sollte ein Versicherter mehreren
Krankenkassen gegenüber erklärt haben, deren Mitglied werden zu wollen und hat aufgrund
dessen der Arbeitgeber mehrere Mitgliedsbescheinigungen
vorliegen, so muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der
Krankenkasse anmelden, die
ihm vom Versicherten benannt
wird.
Den Versicherten steht dieses
Gestaltungsrecht innerhalb der
Kündigungsfrist bei einer bestehenden Beschäftigung bzw. bei
Eintritt von Versicherungspflicht
innerhalb von zwei Wochen nach
diesem Ereignis zu. So kann insbesondere bei erstmaligem Eintritt von Versicherungspflicht,
z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, die Krankenkassenwahl bis zum Ablauf
dieser Frist korrigiert werden.
8.5
Widerruf einer
Kündigung oder
Wahlerklärung
Das Mitglied hat innerhalb der
Kündigungsfrist die Möglichkeit,
seine Wahlentscheidung zu einer Krankenkasse zu widerrufen. Der Widerruf der Kündigung
bzw. der Wahlerklärung durch
den Versicherten hat schriftlich
zu erfolgen.
Ein Widerruf der Kündigung oder
Krankenkassenwahl nach dem
Ende der Kündigungsfrist und
damit nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten
Krankenkasse ist hingegen ausgeschlossen.
8.6
Keine Vorlage
einer Mitgliedsbescheinigung
Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrge-
Krankenkassenwahl
nommen oder eine Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitigvorgelegt, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, seinen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war.
Als letzte Krankenkasse gilt die
Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder – sofern
innerhalb der letzten 18 Monate keine Mitgliedschaft bestanden hat – eine Familienversicherung bestand.
In den Fällen, in denen der Beschäftigte sein Wahlrecht nicht
selbst ausübt und er gleichzeitig noch bei keiner gesetzlichen
Krankenkasse versichert war,
hat ihn der Arbeitgeber bei einer der wählbaren Krankenkassen anzumelden. Er ist verpflichtet, dem Beschäftigten die
gewählte Krankenkasse mitzuteilen.
Name und Anschrift der
gewählten Krankenkasse
Datum: TT.MM.JJJJ
Anschrift der zur Meldung
verpflichteten Stelle
(z. B. Arbeitgeber)
Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V
Herr/Frau
Mustermann/Musterfrau
geboren am 99.99.9999
ist ab/seit dem ............... Mitglied der BKK.
Bitte nehmen Sie diese Mitgliedsbescheinigung zu Ihren Unterlagen.
Sofern noch nicht geschehen, bitten wir Sie, die erforderliche
Anmeldung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre BKK
BKKLeitfaden 2010
45
8
8.7
Krankenkassenwahl
Bindungsfristen
Die allgemeine Bindungsfrist ist
ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten, gerechnet vom Beginn der
Mitgliedschaft. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Mitgliedschaft
beginnt. Der Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl
oder der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse sind für
die Berechnung irrelevant.
Das Bundessozialgericht hat mit
Urteil vom 13.6.2007 – B 12 KR
18/96 R – entschieden, dass bei
erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein
neues Wahlrecht besteht, wenn
die letzte Mitgliedschaft kraft
Gesetzes endete.
Die gewählte Krankenkasse darf
in diesen Fällen ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die
Mitgliedschaft begründen und
eine Mitgliedsbescheinigung
der zur Meldung verpflichteten
Stelle ausstellen.
Die Regelung gilt aber nur, wenn
eine „echte“ Unterbrechung
vorliegt. Dies ist dann der Fall,
wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen
Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. private
Krankenversicherung oder Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach
§ 19 Absatz 2 SGB V gelten
ebenfalls als Unterbrechungen.
Eine Unterbrechung kann auch
auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen.
Eine Unterbrechung liegt nicht
vor, wenn sich zwei ggf. unterschiedliche
Versicherungspflichttatbestände nahtos anein-
46
ander anschließen, sodass
durchgehend Versicherungspflicht besteht.
8.7.2
So löst z. B. ein Arbeitgeberwechsel oder ein Arbeitslosengeldbezug direkt im Anschluss
an eine versicherungspflichtige
Beschäftigung kein Krankenkassenwahlrecht aus. Dies gilt im
Übrigen auch dann, wenn die
Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der
Beendigung bereits mindestens
18 Monate bestanden hat, die
Bindungsfrist also erfüllt gewesen ist (vgl. Beispiele 21–23).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist die nach dem
Beginn des Wahltarifs zurückgelegte Zeit einschließlich
etwaiger Unterbrechungszeiträume (z. B. wegen einer
Familienversicherung bei einer
anderen Krankenkasse) zu berücksichtigen. Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ist
das Mitglied noch für die restliche Dauer der Dreijahresfrist an
seine Krankenkasse gebunden.
Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft liegt ebenfalls nicht
vor, wenn auf das Ende eines
Versicherungspflichttatbestandes eine freiwillige Mitgliedschaft folgt. Gleiches gilt, wenn
eine freiwillige Mitgliedschaft
wegen Eintritts einer Pflichtmitgliedschaft endet.
Während der dreijährigen Bindungsfrist an den Wahltarif ist
das normalerweise zustehende
Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienverringerung bzw.
bei Einführung oder Erhöhung
eines Zusatzbetrages ausgesetzt (vgl. Beispiel 24).
8.7.1
Dreijährige Bindungsfrist bei
Inanspruchnahme
von Wahltarifen
Die Krankenkassen dürfen ihren
Mitgliedern für zusätzliche Leistungen Wahltarife anbieten (z. B.
Selbstbehalttarif, Kostenerstattungstarif). Entscheidet sich ein
Mitglied für ein Wahltarif seiner
Krankenkasse, ist es statt für
18 Monate für drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. Insoweit ist neben der allgemeinen 18-monatigen auch die
besondere dreijährige Bindungsfrist zu berücksichtigen.
Beide Bindungsfristen können
zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und müssen nicht
parallel verlaufen. Wird innerhalb
einer laufenden dreijährigen Bindungsfrist ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt eine erneute dreijährige
Bindungsfrist.
8.8
Wie wird die
Dreijahresfrist
berechnet?
Kündigungsfrist
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet
von dem Monat an, in dem das
Mitglied die Kündigung erklärt,
möglich. Also: Kündigungsmonat plus 2 Monate. Allerdings ist
eine Kündigung in der Regel nur
möglich, wenn die 18-monatige
bzw. 36-monatige Bindungsfrist
erfüllt ist (siehe Beispiel 25).
Wird die Kündigung zu einem
Zeitpunkt ausgesprochen, zu
dem ein Krankenkassenwechsel
aufgrund der Bindungsfristen
noch nicht möglich ist, ist diese von der Krankenkasse in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
8
Beispiel 21
Sachverhalt:
Annette Möller ist versicherungspflichtiges Mitglied der BKK seit dem
1.4.2009.
Beurteilung:
Die Bindungsfrist von 18 Monaten beginnt am 1.4.2009 und endet
am 30.9.2010.
Beispiel 22
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Uwe Hirsch ist seit dem 1.10.2009 Mitglied in der
Krankenkasse KUK (Bindungsfristende am 31.3.2011). Das Beschäftigungsverhältnis von Uwe Hirsch beim Arbeitgeber Allkauf endet am
31.3.2010. Am 1.4.2010 nimmt Herr Hirsch beim Arbeitgeber Hausbau ein neues Beschäftigungsverhältnis auf.
Beurteilung:
Da sich in diesem Fall zwei Versicherungstatbestände nahtlos aneinanderreihen, liegt keine Unterbrechung vor, sodass für Herrn Hirsch
kein neues Krankenkassenwahlrecht besteht, weil die 18-monatige
Mindestbindungsfrist noch nicht erfüllt ist. Herr Hirsch könnte unter
Einhaltung der Kündigungs- und Bindungsfrist frühestens zum 1.4.2011
seine Krankenkasse wechseln. Die Kündigung müsste dann spätestens im Januar 2011 erfolgen.
Krankenkassenwahl
Beispiel 24
(Dreijährige Bindungsfrist)
Sachverhalt:
Herr Wolfgang Zahn ist seit
dem 1.2.2010 Mitglied der
Krankenkasse KUK. Somit
läuft die 18-monatige Bindungsfrist vom 1.2.2010 bis
zum 31.7.2011. Am 1.6.2010
entscheidet sich Herr Zahn für
einen Wahltarif seiner Krankenkasse und löst damit eine
dreijährige Bindungsfrist aus.
Beurteilung:
Die Bindungsfrist an seine
Krankenkasse endet am
31.5.2013. Herr Zahn kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist
frühestens zum 31.5.2013 bei
seiner Krankenkasse beenden
und per 1.6.2013 in eine andere Krankenkasse wechseln.
Ein Sonderkündigungsrecht
besteht für ihn nicht.
Beispiel 23
Beispiel 25
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin Petra Schnell ist seit dem 1.1.2009 versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Schnell wird zum 28.2.2010 durch ihren Arbeitgeber X-Phor beendet.
Sachverhalt:
Mitglied der KUK-Krankenkasse seit dem 1.4.2009.
Kündigung am 5.7.2010 zum
nächstmöglichen Termin.
Eingang der Kündigung bei der
KUK-Krankenkasse
am
7.7.2010.
Der Arbeitgeber X-Phor meldet Petra Schnell zum 28.2.2010 wegen
Ende der Beschäftigung ab. Ab 1.3.2010 besteht für Frau Schnell
über ihren Ehegatten eine Familienversicherung. Am 2.3.2010 nimmt
Frau Schnell eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim Arbeitgeber Hansedampf auf.
Beurteilung:
Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von der Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt
werden. Frau Schnell wählt ab dem 2.3.2010 eine BKK zur Durchführung ihrer Krankenversicherung. In den Fällen einer Unterbrechung
der Versicherungspflicht darf die gewählte Krankenkasse (hier BKK)
ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen.
BKKLeitfaden 2010
Die 18-monatige Bindungswirkung ist mit Ablauf des
30.9.2010 erfüllt.
Beurteilung:
Die Mitgliedschaft endet am
30.9.2010. Die KUK-Krankenkasse hat spätestens bis zum
21.7.2010 eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
47
8
8.9
Krankenkassenwahl
Kündigungsverfahren
Beispiel 26
Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Dies aber nur dann, wenn
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse
durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Arbeitgeber hat daraufhin seinen Beschäftigten zum Ende der
Kündigungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse ab- und zum
Folgetag bei der gewählten
Krankenkasse anzumelden.
Sachverhalt:
Mitglied der KUK-Krankenkasse seit dem 1.4.2009.
Kündigung am 3.7.2010 zum 30.9.2010.
Eingang der Kündigung bei der KUK-Krankenkasse am 5.7.2010.
Bis zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der gewählten
Krankenkasse ist eine Abmeldung durch den Arbeitgeber
nicht zulässig. Die ausgesprochene Kündigung ist damit zunächst nur schwebend wirksam
mit der Folge, dass dann, wenn
dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung einer neu
gewählten Krankenkasse vorgelegt wird, die Kündigung unwirksam ist. Die Mitgliedschaft
wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Ein Krankenkassenwechsel wäre erst wieder nach der
Abgabe einer erneuten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich (vgl. Beispiel 26).
Am 14.10.2010 kündigt der Arbeitnehmer erneut die Mitgliedschaft
zum nächstmöglichen Termin bei der KUK-Krankenkasse.
48
Die KUK-Krankenkasse hat dem Mitglied innerhalb der Zwei-WochenFrist (Ablauf: 19.7.2010) eine Kündigungsbestätigung ausgestellt.
Am 30.9.2010 wählt der Arbeitnehmer die BKK. Diese stellt ihm
eine Mitgliedsbescheinigung aus.
Leider gelangt die Mitgliedsbescheinigung nicht mehr rechtzeitig an
den Arbeitgeber. Die Kündigung zum 30.9.2010 bei der KUK-Krankenkasse ist daher unwirksam. Der Arbeitnehmer bleibt auch über
den 30.9.2010 hinaus Mitglied der KUK-Krankenkasse.
Beurteilung:
Ein Wechsel zur BKK zum 1.1.2011 ist möglich, wenn der Arbeitgeber bis zum 31.12.2010 die Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse erhält.
8
8.10 Sonderkündigungsrecht
Den Mitgliedern einer Krankenkasse steht ein Sonderkündigungsrecht zu wenn,
■ ein Zusatzbeitrag erhoben
wird, weil die Mittel aus
dem Gesundheitsfonds
nicht mehr die Einnahmen
der Kasse decken,
■ der Zusatzbeitrag erhöht
oder
■ eine bisher erfolgte Prämienzahlung verringert
wird.
Die Bindungsfrist von 18 Monaten an eine Krankenkasse entfällt in solchen Fällen ausdrücklich. Die Mitgliedschaft kann bei
der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit
■ des Zusatzbeitrages,
Krankenkassenwahl
Beispiel 27: Sonderkündigung wegen Einführung eines
Zusatzbeitrags
Sachverhalt:
Eine Krankenkasse erhebt ab dem 1.3.2010 von ihren Mitgliedern einen pauschalen Zusatzbeitrag von 8 EUR. Die Krankenkasse informiert alle ihre Mitglieder bis zum 15.3.2010, dass der Zusatzbeitrag
am 15. des Folgemonats (hier April 2010) fällig wird. Das Mitglied
macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigt seine Mitgliedschaft am 12.4.2010.
Beurteilung:
Die Sonder-Kündigung erfolgte rechtzeitig bis zur ersten Fälligkeit des
Zusatzbeitrags. Ein Krankenkassenwechsel ist daher zum 1.7.2010
möglich. Aufgrund des ausgeübten Sonderkündigungsrechts zahlt das
Mitglied für den Zeitraum 1.3.–30.6.2010 keinen Zusatzbeitrag.
Hinweis:
Macht ein Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch, ist damit kein passives Wahlrecht verbunden.
Das heißt, die 18-monatige
Bindungsfrist beginnt in diesen Fällen nicht erneut.
■ der Beitragserhöhung oder
■ der Prämienverringerung
gekündigt werden.
Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht spätestens einen
Monat vor Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse
dieser Hinweispflicht verspätet
nach, verschiebt sich die Frist
für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Sofern ein Mitglied einen
Wahltarif gewählt hat, beträgt
die Bindungswirkung an die
gewählte Krankenkasse drei
Jahre und ein Sonderkündigungsrecht ist in dieser Zeit
ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet nach
Ablauf der Kündigungsfrist (Kündigungsmonat plus zwei Monate). Somit gilt also auch beim
Sonderkündigungsrecht die allgemeine Kündigungsfrist (vgl.
Beispiel 27).
BKKLeitfaden 2010
49
9 Meldeverfahren
Die Kranken- und Pflegekassen,
die Rentenversicherungsträger
und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von
allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer. Damit die einzelne Betriebskrankenkasse Leistungen erbringen
kann, muss sie wissen, wer bei
ihr versichert ist. Die Rentenversicherungsträger
können
Renten nur berechnen, wenn alle Beschäftigungszeiten und die
dabei erzielten Arbeitsentgelte
gespeichert sind. Die Bundesagentur für Arbeit muss den Arbeitsmarkt genau kennen, um
arbeitsmarktpolitische Steuerungen vornehmen zu können,
damit sie bei Arbeitslosigkeit
Leistungen erbringen kann.
cherung ab dem Jahr 2010 für
den Prüfvorgang erforderlich
sind.
9.1
Meldungen müssen vom Arbeitgeber erstattet werden,
wenn die Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis beginnen
oder beenden, wenn es geändert oder unterbrochen wird
oder wenn es über das Jahresende hinaus fortbesteht. Meldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Name,
die Staatsangehörigkeit oder die
Anschrift des Beschäftigten ändert, und natürlich muss der Arbeitgeber ggf. bereits abgegebene Meldungen stornieren und
durch neue ersetzen. Außerdem
hat der Arbeitgeber jeden
geringfügig Beschäftigten zu
melden.
Durch die Verordnung über die
Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) wird geregelt,
welche Angaben die Entgeltunterlagen enthalten müssen.
Aus diesem Grunde wurde ein
einheitliches Meldeverfahren
geschaffen, das die Arbeitgeber
verpflichtet, alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände bei der zuständigen Krankenkasse, im Regelfall bei der
BKK, zu melden. Die BKK prüft
und speichert die Daten und leitet sie an die Rentenversicherungsträger und an
die Bundesagentur für Arbeit
weiter.
Gesetzliche Grundlage für das
Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(DEÜV)
vom
10. Februar 1998 (BGBl. Teil I
1998, S. 343, zuletzt geändert
durch Artikel 6 Nummer 4 des
Gesetzes zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen zur Änderung anderer Gesetze (Artikel 6 Nummer
4 G. vom 21.12.2008 BGBl. I S.
2940).
2. das Geburtsdatum,
Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz wurden
die Angaben, die der Arbeitgeber bei den Entgeltmeldungen
für die Sozialversicherung abzugeben hat, um jene ergänzt, die
durch die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf die Rentenversi-
50
Meldungen können nur durch
gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemuntersuchten Programmen oder
mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) erstattet werden.
9.2
Aufzeichnungspflicht des
Arbeitgebers
Entgeltunterlagen
Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
1. Den Familien- und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,
3. bei Ausländern aus Staaten
außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums die
Staatsangehörigkeit und
den Aufenthaltstitel,
4. die Anschrift,
5. den Beginn und das Ende
der Beschäftigung,
6. den Beginn und das Ende
der Altersteilzeitarbeit,
7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zuund Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten
Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede
9
Änderung und einen Nachweis über die getroffenen
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte
übertragenen Wertguthaben
sind diese beim Dritten zu
kennzeichnen,
8. die Beschäftigungsart,
9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
von der Versicherungspflicht maßgebenden
Angaben,
10.das Arbeitsentgelt nach
§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge und
Belegschaftsrabatte, soweit
für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuerrecht nicht besteht,
11.das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung,
seine Zusammensetzung
und zeitliche Zuordnung,
12.den Unterschiedsbetrag
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Altersteilzeitgesetzes,
13.den Beitragsgruppenschlüssel,
14.die Einzugsstelle für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
Nummern 1 bis 14 nicht
enthalten sind,
17.bei Entsendung Eigenart
und zeitliche Begrenzung
der Beschäftigung,
18.gezahltes Kurzarbeitergeld
und die hierauf entfallende
beitragspflichtige Einnahme.
Bestehen die Entgeltunterlagen
aus mehreren Teilen, sind diese
Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal, z. B. Personalnummer,
zweifelsfrei
zusammenzuführen. Die Angaben
nach Nummer 10 bis 15 oder
18 sind für jeden Entgeltab-rechnungszeitraum erforderlich. Die
Beträge nach Nummer 11 und
12 sind für die Meldungen zu
summieren. Berichtigungen zu
den Angaben der Nummern 10
bis 15 oder 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu
machen. Die Angaben zu 8, 9
und 14 können verschlüsselt
werden.
9.3
Meldepflicht des
Arbeitgebers
Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder
Arbeitslosenversicherung kraft
Gesetzes versicherten Beschäftigten eine Meldung durch
gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder
mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten:
15.den vom Beschäftigten zu
tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen
getrennt,
1. bei Beginn der Beschäftigung,
16.die für die Erstattung von
Meldungen erforderlichen
Daten, soweit sie in den
3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
BKKLeitfaden 2010
2. bei Ende der Beschäftigung,
Meldeverfahren
4. bei Änderungen in der
Beitragspflicht,
5. bei Wechsel der Einzugsstelle,
6. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts
in Versorgungsausgleichsverfahren,
7. bei Unterbrechung der
Entgeltzahlung,
8. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
9. bei Änderung des Familiennamens oder des
Vornamens,
10.bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
11.bei einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt, soweit es
nicht in einer Meldung aus
anderem Anlass erfasst
werden kann,
12.bei Beginn der Berufsausbildung,
13.bei Ende der Berufsausbildung,
14.bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Rechtskreis
West zu einer Betriebsstätte im Rechtskreis Ost oder
umgekehrt,
15.bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
16.bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
17.bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Entgeltgrenze von 400 EUR überoder unterschritten wird,
18.bei Störfällen (§ 23b Absatz
2 und 3 SGB IV) oder
51
9
Meldeverfahren
19.bei Wechsel von einem
Wertguthaben, das im
Rechtskreis Ost und einem
Wertguthaben, das im
Rechtskreis West erzielt
wurde.
9.3.1
20.Der Arbeitgeber hat für jeden am 31. Dezember des
Vorjahres Beschäftigten eine Jahresmeldung zu erstatten.
a) die Anschrift,
Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
Weitere Angaben
bei der Anmeldung
Bei einer Anmeldung sind darüber hinaus noch folgende Angaben zu machen:
b) der Beginn der Beschäftigung,
c) sonstige für die Vergabe
der Versicherungsnummer
erforderliche Angaben,
e) Wertguthaben, die auf die
Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,
g) die Betriebsnummer des
zuständigen Unfallversicherungsträgers,
h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle.
9.3.3
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und
Vornamen,
3. sein Geburtsdatum,
d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als
Ehegatte oder Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e) die Angabe der Staatsangehörigkeit.
4. seine Staatsangehörigkeit,
9.3.2
5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
6. die Betriebsnummer seines
Beschäftigungsbetriebes,
7. die Beitragsgruppen,
8. die zuständige Einzugsstelle
und
9. den Arbeitgeber.
Weitere Angaben
bei der Abmeldung
und bei der Jahresmeldung (seit
1.1.2009)
Bei einer Abmeldung bzw. einer
Jahresmeldung sind darüber hinaus noch folgende Angaben zu
machen:
a) eine Anschriftenänderung,
wenn die neue Anschrift
noch nicht gemeldet worden ist,
b) das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in EUR und die
geleisteten Arbeitsstunden,
c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in EUR und die
geleisteten Arbeitsstunden,
d) der Zeitraum, in dem das
angegebene Arbeitsentgelt
erzielt wurde,
52
Weitere Angaben
bei der Meldung
im Störfall
Bei einer Meldung im Störfall ist
das Arbeitsentgelt in EUR, für
das Beiträge gezahlt worden
sind, der Kalendermonat und
das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Arbeitsentgelts, im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung zu melden.
9.3.4
Sofortmeldung
Arbeitgeber haben den Tag des
Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei
dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in folgenden
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transportund damit verbundenen
Logistikgewerbe,
9
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich
am Auf- und Abbau von
Messen und Ausstellungen
beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Die sog. Sofortmeldung enthält
folgende Angaben über den Beschäftigten:
1. den Familien- und die Vornamen,
2. die Versicherungsnummer
soweit bekannt, ansonsten
die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und
Ort der Geburt, Anschrift),
3. die Betriebsnummer des
Arbeitgebers und
4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung gilt nicht als Anmeldung. Sobald die entsprechende Anmeldung bei der
Deutschen Rentenversicherung
gespeichert wurde, ist die in der
Stammsatzdatei gespeicherte
Sofortmeldung unverzüglich zu
löschen.
9.3.5
Ausdruck der
Meldung
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
BKKLeitfaden 2010
9.3.6
Meldung an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die
■ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit
sind,
■ Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und
■ in dieser Beschäftigung
einen Anspruch auf einen
Arbeitgeberbeitragsanteil
haben
die Datensätze Kommunikation
(DSKO)
sowie
Meldung
(DSME) und entsprechende Datenbausteine (nicht jedoch die
Datenbausteine Europäische
Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Knappschaft/See
und Sofortmeldung) zusätzlich
an die Datenannahmestelle der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die
Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit „0” zu verschlüsseln.
Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung
wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem
Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung
wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten.
Die Meldungen zur Beitragserhebung sind ausschließlich
gegenüber der Datenannahmestelle der berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu erstatten.
9.3.7
Meldeverfahren
Geringfügig
Beschäftigte
Die Aussagen zu den Punkten
9.3–9.3.5 gelten auch für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte.
9.3.8
Haushaltsscheck
Der Arbeitgeber erstattet der
Minijob-Zentrale bei der Deutschen
Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung
regelmäßig 400 EUR im Monat
nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eine Ermächtigung zum Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben.
Der Haushaltsscheck enthält:
1. den Familiennamen, den
Vornamen, die Anschrift,
die Betriebsnummer des
Arbeitgebers,
2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die
Versicherungsnummer des
Beschäftigten; kann die
Versicherungsnummer nicht
angegeben werden, ist das
Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der
Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
53
9
Meldeverfahren
4.
a) bei einer Meldung bei jeder
Entgeltzahlung den Zeitraum der Beschäftigung,
das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den
Zeitpunkt der Beendigung,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,
c) bei einer Meldung wegen
Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag
und den Zeitpunkt der Änderung,
d) bei einer Meldung am Ende
der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e) bei Erklärung des Verzichts
auf Versicherungsfreiheit
zur Rentenversicherung den
Zeitpunkt des Verzichts.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe
der Anschrift des Arbeitgebers
und des Beschäftigten abgesehen werden.
9.4
Sozialversicherungsausweis
Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsausweis.
Entgeltbescheinigungen schnell
und kostenfrei „online“ erfassen und an die Krankenkasse
bzw. Datenannahmestelle übermitteln kann. Hierbei werden
während der Erstellung umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Eine Installation des Programms ist nicht
erforderlich, da die Anwendung
direkt unter der Internet-Adresse www.datenaustausch.de
gestartet werden kann. Zur Nutzung ist lediglich ein aktueller
Internet-Browser und die Betriebsnummer erforderlich.
9.5.1
sv.net/classic
Für die Nutzung dieses Produktes benötigt der Anwender zwingend die Betriebsnummer seines Unternehmens und die
lokale Installation des Programms. Mithilfe der Anwendung sv.net/classic kann der
Arbeitgeber
Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische
Versorgungseinrichtungen und
Entgeltbescheinigungen komfortabel und kostenfrei erstellen
und über die zuständige Datenannahmestelle an die Krankenkasse übermitteln.
sv.net/online
sv.net/online ist eine Internetanwendung, mit deren Hilfe der
Arbeitgeber
Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische
Versorgungseinrichtungen und
Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen
usw.) sowie für Beitragsnachweise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch
sv.net verwaltet. Hierzu gehört
9.5
54
Die Meldungen werden nach
der Erstellung via Internet über
die ITSG an die Krankenkassen
übermittelt. Hierfür sollte ein geeigneter Internetanschluss zur
Verfügung stehen.
sv.net ist kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm. Die
Entgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile
werden nicht errechnet. Das
Produkt tritt damit nicht in Konkurrenz zu den ggf. vorhandenen Anwendungen.
9.5.2
Das Produkt unterstützt bei der
Erstellung der Meldungen die
Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern.
Nach Eingabe der Personaldaten wird die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung
anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse automatisch vorgenommen.
Er dient nur noch zur Übermittlung der Versicherungsnummer
bei Beschäftigungsaufnahme.
neben der Stammdatenverwaltung für Firmen-, Personal-,
Krankenkassen- und Beschäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der
Bundesagentur für Arbeit. Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt sv.net
den Status der Sozialversicherungspflicht. Die Auflagen der
Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder, um Daten mit personenbezogenem Inhalt auf dem Transportweg zu
sichern, werden durch die Anwendung eines Sicherheitskonzeptes der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt.
Beschäftigungsdaten
Es werden neben den vorhandenen Adressdaten des Mitarbeiters alle sv-rechtlich erforderlichen Daten verwaltet.
Diese beinhalten z. B. auch die
Zuweisung des Personengruppenschlüssels (z.B. Auszubildende, geringfügig Beschäftigte
etc.)
und
eines
Tätigkeitsschlüssels.
Außerdem werden die Beschäftigungszeiten, die Entgelte, Einmalbezüge und evtl. weitere Beschäftigungsverhältnisse
erfasst.
9
9.5.3
Sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung
Eine besondere Vereinfachung
für den Arbeitgeber bietet
sv.net durch die integrierte automatische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Anhand
der Beschäftigungsdaten kann
jederzeit per Mausklick automatisch eine neue Beurteilung
durchgeführt werden.
9.5.4
Fristenrechner
Hierbei werden neben evtl. zu
berücksichtigenden Fristen für
Mutterschutz oder für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
auch individuelle Fristen des Arbeitgebers berücksichtigt, die in
den integrierten Fristenrechner
eingegeben werden können.
9.5.5
Auswertung
Die Verarbeitung und Ermittlung
der Ergebnisse wird protokolliert. Das Protokoll kann ausgedruckt oder am Bildschirm angezeigt werden. Darüber hinaus
wird von sv.net eine historische
Ereignisliste geführt, in der alle
Änderungen in den Beschäftigungsverhältnissen einer Firma
übersichtlich angezeigt werden
können.
9.5.6
Erstellen der
Meldungen
Meldeverfahren
Krankenkassen per Mausklick
verschlüsselt und als Dateianhang einer E-Mail automatisch
an das Rechenzentrum der BITMARCK Service GmbH, das im
Auftrag der Betriebskrankenkassen arbeitet, versandt.
9.5.11
9.5.8
9.5.12
Protokollierung
Neben der Protokollierung der
sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung für die Rückverfolgung des Ergebnisses erfolgt
auch eine Protokollierung der
Verschlüsselungs- und E-MailAktivitäten. sv.net enthält eine
Stammdatenverwaltung. Die
spätere Eingabe der Beschäftigungsdaten wird hierdurch wesentlich vereinfacht, wie z. B.
durch die einfache Auswahl eines Tätigkeitsschlüssels aus einer persönlichen Favoritenliste
oder durch den automatischen
elektronischen E-Mail-Versand
der Meldungen anhand der Betriebsnummer der Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters.
9.5.9
Firmenstamm
Im Firmenstamm werden die
kompletten Adress- und Branchendaten des Arbeitgebers
hinterlegt. Hierzu gehören neben der Betriebsnummer auch
die Angaben, ob der Arbeitgeber am Umlageverfahren zur
Arbeitgeberversicherung teilnimmt.
Das gesamte aktuelle Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der
Bundesagentur für Arbeit ist in
sv.net integriert.
9.5.7
Verschlüsselung und
Datenübertragung
mittels E-Mail
Die Dateien werden entsprechend den Anforderungen des
verschlüsselten Datenaustausches mit den gesetzlichen
BKKLeitfaden 2010
Mit sv.net können mehrere
Firmen gleichzeitig verwaltet
werden.
Im Personalstamm werden alle
relevanten Adressdaten der Mitarbeiter verwaltet.
9.5.10
Krankenkassen
Im Krankenkassenstamm sind
alle Krankenkassen mit der Betriebsnummer und die zuständigen Annahmestellen aufgeführt.
Staatskennungen
Eine komplette Übersicht über
die
Staatskennungen
einschließlich Kürzel, Staat und
Staatsangehörigkeit ist in das
Programm integriert.
9.5.13
Konfessionen
Die vorhandenen Konfessionen
der Mitarbeiter werden im Programm verwaltet.
9.5.14
Schlüsselverwaltung
Der Anwender wird durch das
komplexe Thema der Datensicherheit mit Unterstützung eines komfortablen Assistenten
geführt. Die komplette Schlüsselverwaltung des Arbeitgebers
und der Datenannahmestellen
der Krankenkassen ist in sv.net
komfortabel integriert. Schritt
für Schritt werden alle notwendigen Aktionen einschließlich
der Zertifizierung beim TrustCenter (für die Teilnahme am
elektronischen Datenaustausch
mit den gesetzlichen Krankenkassen) durchgeführt.
9.5.15
Per Mausklick können die zuvor
ermittelten Meldungen (An- und
Abmeldungen, Jahresmeldungen, usw. sowie Beitragsnachweise) in sv.net erzeugt werden.
Tätigkeitsschlüsselverzeichnis
PostkorbSammelstelle
Hier werden alle zum elektronischen Versand vorgesehenen
Daten für die gesetzlichen Krankenkassen gesammelt, um sie
anschließend in einer gemeinsamen Datei je Annahmestelle
der Krankenkasse zu verschlüsseln und zum Versand bereitzustellen.
55
9
Meldeverfahren
9.5.16
Meldung zur Sozialversicherung
Orientiert am Original-Meldebeleg können Sie die gewünschte
Meldung erstellen. Entsprechend der gewählten Meldeart
und des Meldegrundes wird vorgegeben, welche Felder nicht
gefüllt werden dürfen. Diese
Sperrfelder sind grau hinterlegt.
Darüber hinaus unterstützt Sie
sv.net/online durch umfangreiche Plausibilitätsprüfungen.
Die allgemeinen Angaben sind
amtlichen Unterlagen zu entnehmen und immer auszufüllen.
Mit den vorgegebenen Formularen können Sie schnell und einfach eine Meldung erstellen und
per Internet versenden. Wählen
Sie einfach die „SV-Meldung”
und den entsprechenden „Meldegrund” aus.
Soll die Meldung storniert werden, wählen Sie bitte den Unterpunkt „Stornierung” zur jeweiligen Meldung aus.
Versicherungsnummer
Personalnummer
Die einzutragende Versicherungsnummer entnehmen Sie
dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers. Wurde für den Arbeitnehmer noch
keine Versicherungsnummer
durch den Rentenversicherungsträger vergeben, erfassen
Sie bitte bei den Anmeldungen
die Geburtsangaben unter
„Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden
kann”.
Um Rückfragen der Krankenkasse zu erleichtern, können Sie
die Personalnummer des Mitarbeiters eintragen.
Meldungen ohne Rentenversicherungsnummer sind nur bei
folgenden Meldungen zulässig:
Wählen Sie ggf. den entsprechenden Namensvorsatz aus
der Liste aus.
■ Alle Anmeldungen (Meldegründe „10”–„13”)
Zusatz
■ Gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund
„40”) ausschließlich für
kurzfristig Beschäftigte
(Personengruppe „110”)
Name
Es ist der aktuelle Familienname des Mitarbeiters einzutragen, bei einer Namensänderung
der neue Familienname.
Vorsatz
Wählen Sie ggf. den entsprechenden Namenszusatz aus der
Liste aus.
Titel
Titel sind akademische Grade wie
z.B. Prof., Dr. med., Dipl.-Ing.
(FH).
Hauptseite - Microsoft Internet Explorer
Datei
Bearbeiten
SV-Meldung
Ansicht
Favoriten
Beitragsnachweis
Extras
Entgeltbescheinigung
Beitragserhebung BV
Verwaltung
Informationen
Logout
Impressum
10 BEGINN DER BESCHÄFTIGUNG
Meldung zur Sozialversicherung
922
935
181
521
922
607
522
522
192
701
762
726
141
522
522
522
522
141
161
281
281
56
Abfallberater/in
Abfallbeseitiger/in
Abfallholzsäger/in
Abfallsortierer/in
Abfallwirtschaftsberater/in
Abfallwirtschaftsingenieur/in
Abfänger/in
Abfasser/in
Abfeger/in
Abfertigungsangestellte/r
Abfertigungsbeamt(er/in) (Zoll)
Abfluglots(e/in)
Abfüller/in (Chemiebetrieb)
Abfüller/in
(Versandfertigmacher/in)
Abfüllmaschinenbediener/in
Abfüllmaschineneinsteller/in
Abfüllmeister/in
Abgaser/in (Chemiebetrieb)
Abgaser/in (Papier-,
Zellstoffhersteller/in)
Abgastester/in
9
Vorname
Es ist hier der Rufname des Mitarbeiters einzutragen.
Straße und Hausnummer
Es ist die aktuelle Straße und
Hausnummer des Mitarbeiters
anzugeben. Das Feld ist generell bei Anmeldungen zu füllen.
Land
Das Feld ist nur bei Auslandsanschriften auszufüllen. Es ist
das jeweilige Länderkennzeichen anzugeben.
Postleitzahl
Bei Inlandsanschriften ist hier
die Postleitzahl 5-stellig einzutragen. Bei Auslandsanschriften
sind auch andere Formate zulässig.
0 = keine Gleitzone bzw.
Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone; die tatsächlichen Arbeitsentgelte betragen in allen
Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01
EUR bis 800,00 EUR
2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl
Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten
von 400,01 EUR bis
800,00 EUR als auch
solche mit tatsächlichen Entgelten unter
400,01 EUR oder über
800,00 EUR.
Meldeverfahren
den. Bei mehreren Meldungen
für Zeiträume desselben Kalenderjahres dürfen bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet werden. Sofern einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt gesondert gemeldet wird (z. B. in
Fällen, in denen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während
einer beitragsfreien Zeit gezahlt
wird), sind der erste und der
letzte Tag des Kalendermonats
der Zuordnung, der Monat und
das Jahr einzutragen. Wird nicht
vereinbarungsgemäß verwendetes Wertguthaben gemeldet,
ist der Zeitraum vom ersten bis
zum letzten Tag des Kalendermonats der nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Wertguthabens einzutragen.
Betriebsnummer
des Arbeitgebers
Sie haben hier folgende Möglichkeiten der Eingabe.
Wohnort
Namensänderung
Bei Inlandanschriften wird der
Wohnort entsprechend der Postleitzahl automatisch eingestellt
(bei eindeutiger Zuordnung).
Grund der Abgabe
Der gewählte Meldegrund aus
der Eingangsmaske wird übernommen.
Soll mit der ausgewählten Meldung gleichzeitig eine Namensänderung gemeldet werden, aktivieren Sie dieses Feld. Wurde
der Meldegrund „60” (Änderungen des Namens) ausgewählt, wird dieses Feld automatisch aktiviert.
Beschäftigungszeit
Entgelt in der Gleitzone
Dieses Feld ist nur bei der Erstattung von Jahresmeldungen,
Abmeldungen, gleichzeitigen
An- und Abmeldungen, Sondermeldungen und Unterbrechungsmeldungen auszufüllen.
Wählen Sie bitte das entsprechende Kennzeichen aus:
BKKLeitfaden 2010
Bei einer Anmeldung ist nur das
„Datum von” einzutragen. Bei
Ab- bzw. Entgeltmeldungen ist
zusätzlich das Feld „Datum bis”
zu füllen.
Es ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines Kalenderjahres einzutragen. Dabei
ist der Zeitraum bis zum Tag vor
der Änderung oder Unterbrechung oder bis zum Ende der
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, der Berufsausbildung
oder der Altersteilzeit zu mel-
■ Tragen Sie die von der
Arbeitsagentur erteilte
Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
ein.
■ Wurde die Firma bereits
erfasst, kann die Betriebsnummer hier aus der Liste
ausgewählt werden.
■ Wurde die Firma noch nicht
erfasst, wählen Sie „Neue
Firma hinzufügen“. So
gelangen Sie in den Firmenstamm, in dem Sie
die neue Firma anlegen
können.
Personengruppe
Es ist der Personengruppenschlüssel auszuwählen, der auf
die zu meldende Beschäftigung
zutrifft.
57
9
Meldeverfahren
Grundsätzlich ist der Schlüssel
„101” zu verwenden. Hat das
Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die
Schlüssel „102” ff. Sofern
gleichzeitig mehrere besondere
Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der
niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109”
und „110” haben jedoch immer
Vorrang.
Wählen Sie hier den Schlüssel
für die Stellung im Beruf des
Mitarbeiters aus.
kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe „110”) ist das Entgelt mit „0” anzugeben.
Angaben zur Tätigkeit
(Schlüssel B2)
Statuskennzeichen
Mehrfachbeschäftigung
Wählen Sie bitte die entsprechende aktuelle Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters aus. Die
Staaten sind alphabetisch sortiert. Sofern der Schlüssel bekannt ist, kann dieser eingegeben werden. Für Deutschland
wählen Sie einfach die „000”.
Bei einer Meldung zur Änderung
der Staatsangehörigkeit (Abgabegrund „63”) ist hier die neue
Staatsangehörigkeit einzutragen.
Das Feld ist anzukreuzen, wenn
Beschäftigungen gleichzeitig bei
mehreren Arbeitgebern ausgeübt werden.
Betriebsstätte
Es ist das Feld „West” anzukreuzen, wenn es sich um eine
Beschäftigung in den alten
Bundesländern einschließlich
West-Berlin handelt, das Feld
„Ost” ist anzukreuzen, wenn eine Beschäftigung in den neuen
Bundesländern einschließlich
Ost-Berlin ausgeübt wird.
Beitragsgruppen
Wählen Sie bitte die jeweils zutreffende Beitragsgruppe zur
Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung aus.
Angaben zur Tätigkeit
(Schlüssel A)
Es ist der zum Zeitpunkt der
Meldung entsprechende aktuelle Tätigkeitsschlüssel anzugeben. Der Tätigkeitsschlüssel
kann, sofern bereits angelegt,
ausgewählt werden. Wurde die
Tätigkeit noch nicht angelegt,
wählen Sie „Neuen Tätigkeitsschlüssel hinzufügen”.
Angaben zur Tätigkeit
(Schlüssel B1)
58
Wählen Sie hier den Schlüssel
für den Stand der Ausbildung
des Mitarbeiters aus.
Schlüssel der
Staatsangehörigkeit
Wählen Sie bitte das entsprechende Kennzeichen aus:
1 = Der Arbeitnehmer steht
zum Arbeitgeber in einer
Beziehung als Ehegatte,
Lebenspartner oder Abkömmling.
2 = Der Arbeitnehmer ist als
geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
tätig.
Die Kennzeichen 1 und 2 sind
bei Anmeldungen mit Abgabegrund „10” bei einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2005
nicht zulässig.
Währung
Straße und Hausnummer
Kreuzen Sie bitte das zutreffende Feld an. Für Zeiträume bis
zum 31.12.1998 ist die Angabe
nur in DM, vom 1.1.1999 bis
31.12.2001 entweder in DM
oder EUR und ab 1.1.2002 nur
noch in EUR zulässig. Entscheidend ist die Währung, in der die
Entgeltabrechnung erfolgte.
Es ist die aktuelle Straße und
Hausnummer des Mitarbeiters
anzugeben.
Beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
Es ist das Bruttoarbeitsentgelt
anzugeben, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge
oder Beitragsanteile entrichtet
wurden oder zu entrichten waren; die in dem Zeitraum geltende
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
ist zu beachten. Centbeträge
(Pfennigbeträge) von mehr als
49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle
EUR-Beträge (DM-Beträge) zu
runden. Für versicherungsfreie
Land
Das Feld ist nur bei Auslandsanschriften auszufüllen. Es ist
das jeweilige Länderkennzeichen anzugeben.
Postleitzahlen
Bei Inlandsanschriften ist hier
die Postleitzahl fünfstellig einzutragen. Bei Auslandsanschriften sind auch andere Formate
zulässig.
Wohnort
Tragen Sie bitte den aktuellen
Wohnort ein.
9
Meldeverfahren
Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
Betriebsnummer der
Gefahrtarifstelle
Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung
Wählen Sie hier den für Ihr
Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) aus. In der
vorgegebenen Liste sind alle Unfallversicherungsträger bundesweit hinterlegt.
Die Betriebsnummer ist in der
Regel identisch mit der Betriebsnummer des zuständigen
UV-Trägers. Nur dann, wenn für
besonders veranlagte Betriebsteile der Gefahrtarif eines anderen UV-Trägers angewendet
wird (fremdartige Nebenunternehmen z. B. bei der BG der Bauwirtschaft, der BG Nahrungsmittel und Gaststätten und der
Steinbruchs-BG), ist eine abweichende Betriebsnummer zu
erfassen.
Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und ggf.
in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind die ursprünglich
gemeldeten Daten einzutragen.
Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit und
Anschriftenänderungen können
nicht storniert werden.
Mitgliedsnummer
beim UV-Träger
Die Mitgliedsnummer ist das
eindeutige Ordnungsmerkmal
beim zuständigen UV-Träger. Sie
kann auch als Kundennummer,
Aktenzeichen oder Ähnliches
durch den UV-Träger bezeichnet
werden.
Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), so ist
die Angabe der Mitgliedsnummer nicht erforderlich.
Gefahrtarifstelle
Eingetragen wird die Gefahrtarifstelle, nach der das Unternehmen veranlagt wurde. Der
zuständige UV-Träger hat dem
Unternehmen in der Regel diese Schlüsselzahl mitgeteilt. Die
Gefahrtarifstelle kann auch als
Gewerbszweig oder Strukturschlüssel bezeichnet werden.
Ist der Arbeitgeber Mitglied einer LBG, so ist die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“ einzutragen.
Ist der Arbeitgeber Mitglied bei
einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, ist
die fiktive Gefahrtarifstelle
„99999999” zu verschlüsseln.
BKKLeitfaden 2010
UV-beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
Das UV-Entgelt kann vom svpflichtigen Entgelt abweichen.
Bitte tragen Sie hier das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein.
Bei den fiktiven Gefahrtarifstellen
„88888888”
und
„99999999” ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nur
„0” zulässig.
Ansonsten braucht hier nur dann
nichts erfasst zu werden, wenn
mit einer oder mehreren vorhergehenden Meldungen der
Höchstjahresarbeitsverdienst
des UV-Trägers bereits erreicht
wurde.
Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann
Wurde für den Arbeitnehmer
noch keine Versicherungsnummer durch den Rentenversicherungsträger vergeben, sind für
die Vergabe der Versicherungsnummer folgende Angaben einzutragen:
■ Geburtsname
Der Geburtsname ist einzutragen.
■ Geburtsort
Einzutragen ist der Geburtsort
des Beschäftigten.
■ Geburtsdatum
Es ist das Geburtsdatum des
Mitarbeiters einzutragen.
■ Geschlecht
Geleistete Arbeitsstunden
Tragen Sie bitte hier die geleisteten Arbeitsstunden ein. Dieser Eintrag ist für Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 2010
verpflichtend.
Die vier vorgenannten Felder
können sich bis zu dreimal
wiederholen. Bei Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 2009
ist mindestens eine Zeile zu erfassen.
Das entsprechende Feld ist anzukreuzen.
■ Staatsangehörigkeit
Geben Sie die Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters an. Die
Ausführungen unter „Schlüssel der aktuellen Staatsangehörigkeit” gelten entsprechend.
59
9
Meldeverfahren
Nur bei erstmaliger Beschäftigung von nichtdeutschen Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes
Name der Krankenkasse
Firma
Sie haben hier folgende Möglichkeiten der Eingabe:
Tragen Sie hier den Namen und
die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bei der erstmaligen Aufnahme
einer Beschäftigung von einem
nichtdeutschen Angehörigen
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind außerdem einzutragen:
■ Tragen Sie, sofern bekannt,
die Betriebsnummer der
Krankenkasse Ihres Mitarbeiters ein.
■ Geburtsland
Es ist der Staatsangehörigkeitsschlüssel des Geburtslandes des
Mitarbeiters auszuwählen. Die
Ausführungen unter „Schlüssel
der aktuellen Staatsangehörigkeit” gelten entsprechend.
■ Versicherungsnummer des
Staatsangehörigkeitslandes
Einzutragen ist die Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes, wenn sie bekannt ist.
60
■ Wurde die Krankenkasse
bereits erfasst, kann
sie hier in der Liste ausgewählt werden.
■ Wurde die Krankenkasse
noch nicht erfasst, wählen
Sie „Neue Krankenkasse
hinzufügen“.
■ Anschließend gelangen
Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie
die neue Kasse anlegen
können.
Bei Meldungen für geringfügig
Beschäftigte ist hier die Knappschaft allgemein und MinijobZentrale (98000006) auszuwählen.
9.5.17
sv.net/classic
sv.net/classic ist eine Anwendung, mit deren Hilfe der
Arbeitgeber
Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise komfortabel und kostenfrei erstellen und an die
Krankenkasse übermitteln kann.
Für die Nutzung benötigt der Anwender zwingend die Betriebsnummer seines Unternehmens
und die lokale Installation des
Programms. Das Programm
können Sie auf der Seite
www.itsg.de
im
Bereich
„Download” herunterladen.
Auf den folgenden beiden
Seiten finden Sie die aktuellen
Meldeformulare (Seite 61 und 62).
9
Meldeverfahren
Meldung zur Sozialversicherung
Versicherungsnummer
Personalnummer (freiwillige Angabe)
Name
Vorsatz
Zusatz
Titel
▼
▼
Vorname
Straße und Hausnummer (Anschrift nur bei Anmeldung und Änderung)
(Land)
Postleitzahl
Wohnort
Entgelt in Gleitzone
▼
Grund der Abgabe
Namensänderung
Beschäftigungszeit
von
Betriebsnummer des Arbeitgebers
bis
Personengruppe
▼
KV
RV
▼
Beitragsgruppen
▼
ALV
PV
▼
Mehrfachbe- Betriebsstätte
schäftigung
Ost West
Angaben zur Tätigkeit
B1
▼
B2
▼
▼
Schlüssel der Staatsangehörigkeit
▼
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
DM
Statuskennzeichen
Euro
▼
(in DM ohne Pfennig / Euro ohne Cent)
Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann
Geburtsname
Vorsatz
Zusatz
▼
▼
Geburtsort
Geburtsdatum
Geschlecht
männlich
weiblich
Nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung von nichtdeutschen Bürgern des Europäischen
Wirtschaftsraumes
Geburtsland
Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes
(Schlüssel der Staatsangehörigkeit)
▼
Name der Einzugsstelle
Datum
(Geschäftsstelle)
Firma
Straße und Hausnummer
PLZ
Ort
Absenden
BKKLeitfaden 2010
61
9
Meldeverfahren
Meldung zur Sozialversicherung
Versicherungsnummer
Personalnummer (freiwillige Angabe)
Name
Vorsatz
Zusatz
Titel
▼
▼
Vorname
Straße und Hausnummer (Anschrift nur bei Anmeldung und Änderung)
(Land)
Postleitzahl
Wohnort
Entgelt in Gleitzone
▼
Grund der Abgabe
Namensänderung
Beschäftigungszeit
von
Betriebsnummer des Arbeitgebers
bis
Personengruppe
▼
KV
RV
▼
Beitragsgruppen
▼
ALV
PV
▼
Mehrfachbe- Betriebsstätte
schäftigung
Ost West
Angaben zur Tätigkeit
▼
B1
B2
▼
▼
Schlüssel der Staatsangehörigkeit
▼
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
DM
Statuskennzeichen
Euro
▼
(in DM ohne Pfennig / Euro ohne Cent)
Unfallversicherung
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers
▼
Gefahrtarifstelle
Betriebsnummer
Gefahrtarifstelle
Name der Einzugsstelle
UV-beitragspfl.
Arbeitsentgelt
Geleistete
Arbeitsstunden
Datum
(Geschäftsstelle)
Firma
Straße und Hausnummer
PLZ
Ort
Absenden
62
9
9.6
Schlüsselzahlen
für die Beitragsgruppen in den
Meldungen nach
der DEÜV
Für den Beschäftigten ist in der
Reihenfolge Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer
anzugeben:
BKKLeitfaden 2010
Meldeverfahren
Übersicht 1: Beitragsgruppenschlüssel nach der DEÜV für
Meldezeiträume
Beitrag zur Krankenversicherung
■
kein Beitrag
■
allgemeiner Beitrag
■
erhöhter Beitrag (nur noch für Meldungen bis 31.12.2008)
■
ermäßigter Beitrag
■
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
■
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV
■
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
0
1
2
3
4
5
6
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
■
Firmenzahler
9
Beitrag zur Rentenversicherung
■
kein Beitrag
■
voller Beitrag zur Rentenversicherung
■
halber Beitrag zur Rentenversicherung
■
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
0
1
3
5
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
■
kein Beitrag
■
voller Beitrag
■
halber Beitrag
0
1
2
Beitrag zur Pflegeversicherung
■
kein Beitrag
■
voller Beitrag
■
halber Beitrag
0
1
2
63
9
9.7
Meldeverfahren
Schlüsselzahlen
für die Abgabegründe in den
Meldungen nach
der DEÜV
Die Meldegründe sind zweistellig zu verschlüsseln. Für jede
Meldegruppe ist entsprechend
dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel anzugeben.
Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der
Meldegruppe
Anmeldung
(Schlüsselzahlen „10“–„13“)
bzw. der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen „30“–
„36“) mehrere Abgabegründe
zu, ist stets der Abgabegrund
mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben.
Übersicht 2: Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den
Meldungen nach der DEÜV
Anmeldungen
10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B.
■
Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von mehr als
einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV
■
Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
■
Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems
(optional)
■
Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels
ohne Beitragsgruppenwechsel
20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28 a
Absatz 4 SGB IV
Abmeldungen
30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
Zusammen mit den Meldungen
können Namens- und Anschriftenänderungen
übermittelt
werden.
31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen
Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem
Monat
35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
36 Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems
(optional)
40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
49 Abmeldung wegen Tod
Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen
50 Jahresmeldung
51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf
Entgeltersatzleistungen
52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht
54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)
55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
56 Meldung des Unterschiedsbetrages bei Entgeltersatzleistungen
während der Altersteilzeitarbeit
57 Gesonderte Meldung nach § 194 Absatz 1 SGB VI
Fortsetzung auf der nächsten Seite
64
9
9.9
Meldeverfahren
Anmeldung
Fortsetzung Übersicht 2:
Meldungen in Insolvenzfällen
70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
9.8
Personengruppenschlüssel
Die dreistelligen Personengruppenschlüssel dienen u.a. der
Krankenkasse als Identifikationsmerkmal eines Arbeitnehmers.
Sind mehrere Schlüssel möglich, ist stets der Schlüssel mit
der niedrigeren Schlüsselzahl
anzugeben. Die Schlüssel „109”
und „110” haben jedoch immer
Vorrang.
BKKLeitfaden 2010
Sofern die BKK vom Arbeitnehmer zur Durchführung der Krankenversicherung gewählt worden ist, hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer bei der BKK mit
der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens
innerhalb von sechs Wochen
nach ihrem Beginn, zu melden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) oder nur
in einem Zweig versicherungspflichtig ist oder lediglich Beitragsanteile entrichtet werden.
Übersicht 3: Personengruppenschlüssel
101
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere
Merkmale
102
Auszubildende
103
Beschäftigte in Altersteilzeit
104
Hausgewerbetreibende
105
Praktikanten
106
Werkstudenten
107
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder
gleichartigen Einrichtungen
108
Bezieher von Vorruhestandsgeld
109
Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 SGB IV
110
Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV
111
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113
Nebenerwerbslandwirte
114
Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt
116
Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG
118
Unständig Beschäftigte
119
Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher
wegen Alters
127
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
190
Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
65
9
Meldeverfahren
9.10
Abmeldung
Beispiel 28
Der Arbeitgeber hat bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag der
Beschäftigung abzumelden. Das
Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der
nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens
innerhalb von sechs Wochen
nach ihrem Ende, zu melden.
Eine Abmeldung ist auch bei Inanspruchnahme von Pflegezeit
mit Grund der Abgabe „30” zu
fertigen (vgl. Beispiel 28).
Hinweis: Angaben zur
Unfallversicherung
Seit 2009 hat der Arbeitgeber
in der Abmeldung/Unterbrechungsmeldung folgende Angaben zur Unfallversicherung
zu machen:
■ das in der Unfallversicherung
beitragspflichtige
Arbeitsentgelt in EUR,
■ die geleisteten Arbeitsstunden,
■ die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
■ die Betriebsnummer des
zuständigen Unfallversicherungsträgers und
■ die anzuwendende Gefahrtarifstelle.
66
Sachverhalt:
Axel Kayser beendet zum 31.3.2010 seine Beschäftigung als Versicherungsmakler beim Versicherungsbüro Borgkamp in Hamburg. Das
Arbeitsentgelt beträgt 3.800 EUR.
Beurteilung:
Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden, hat der
Arbeitgeber die Abmeldung zu erstatten.
Für den Betrieb ist die Verwaltungs-BG
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldegrund
Meldezeitraum
9.11 Unterbrechungsmeldung
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall
des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und
wird Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder
Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen, so
hat der Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
Wird das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer Unterbrechung
in dem auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, ist eine zusätzliche Meldung über das Ende
der Entgeltfortzahlung zu erstatten. Dabei ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem letzten
Tag der Entgeltfortzahlung zu erstatten und eine Abmeldung mit
dem ersten Tag des Entgelter-
15250094
123456
471
15250094
11.400 EUR
11.400 EUR
480
„30”
1.1–31.3.2010
satzleistungsbezuges (z. B. Krankengeld) und dem letzten Tag
des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Unterbrechungsmeldungen sind auch zu erstatten, wenn
die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat nur durch
eine Aneinanderreihung von verschiedenen Unterbrechungsarten erfüllt wird.
9.11.1
Meldefrist
Meldungen der Unterbrechung
einer Beschäftigung sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung zu
erstatten (vgl. Beispiel 29 und 30).
9
Beispiel 29
Sachverhalt:
Karin Maleck bezieht vom
22.7.2010 bis zum 23.8.2010
von der BKK Krankengeld.
Beurteilung:
Es ist keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da
das Beschäftigungsverhältnis
nicht für länger als einen Kalendermonat unterbrochen
wurde.
Beispiel 30
Sachverhalt:
Axel Dreyer leistet ab
1.7.2010 seinen gesetzlichen
Wehrdienst ab.
Beurteilung:
Der Arbeitgeber hat eine
Unterbrechungsmeldung für
den Zeitraum vom 1.1.2010
bis zum 30.6.2010 zu erstatten und das für diesen Zeitraum beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einzutragen;
Meldegrund: „53“
9.11.2
Unterbrechung
und Ende der
Beschäftigung
Wird das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer Unterbrechung in dem auf das Ende der
Entgeltzahlung folgenden Kalendermonats aufgelöst, ist eine zusätzliche Meldung über das
Ende der Entgeltfortzahlung zu
erstatten.
Meldeverfahren
Beispiel 31: Unterbrechungsmeldung/Abmeldung – Unterbrechung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Sachverhalt:
Regina Loose erhält von ihrem Arbeitgeber Grafik Design in Werder
Entgeltfortzahlung bis 15.2.2010. Vom 16.2.2010 an bezieht sie bis
auf Weiteres Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.4.2010
aufgelöst.
Beurteilung:
Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des
ersten Monats der Unterbrechung eine Unterbrechungsmeldung mit
Grund der Abgabe „51” (= Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs
von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen) zu erstatten.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Druck und Papierverarbeitung
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldezeitraum:
48626018
321987
124
48626018
1.750 EUR
1.750 EUR
232
1.1.–15.2.2010
Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem
Ausscheiden, mit Grund der Abgabe „30” (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) erforderlich. Es ist kein Entgelt zu bescheinigen,
da Frau Loose aufgrund der Krankengeldzahlung kein beitragspflichtiges Entgelt erhalten hat.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Druck und Papierverarbeitung
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldezeitraum:
48626018
321987
124
48626018
0 EUR
0 EUR
0
16.2.–30.4.2010
des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben (vgl. Beispiele 31
und 32)
Dabei ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem letzten Tag
der Entgeltfortzahlung zu erstatten und eine Abmeldung mit
dem ersten Tag des Entgeltersatzleistungsbezuges (z. B. Krankengeld) und dem letzten Tag
BKKLeitfaden 2010
67
9
Meldeverfahren
9.11.3
Beispiel 32: Unterbrechungsmeldung/Abmeldung
Unterbrechung der Beschäftigung und Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses in dem auf den Wegfall des
Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat
Sachverhalt:
Stefanie Rogalski bezieht ab 14.3.2010 Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 25.4.2010.
Beurteilung:
Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung zum 13.3.2010 mit
Grund der Abgabe „51“ zu erstellen, da die Beschäftigung in dem
auf den Wegfall des Entgeltanspruchs (13.3.2010) folgenden Kalendermonat geendet hat.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldezeitraum
15186676
517219
866
15186676
6.444 EUR
6.444 EUR
385
1.1.–13.3.2010
Darüber hinaus ist das Ende der Beschäftigung mit Abgabegrund „30“
zu melden (Ende der Beschäftigung).
Meldefrist:
Die Unterbrechungsmeldung und die Abmeldung sind mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, zu erstatten.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldezeitraum
68
15186676
517219
866
15186676
0 EUR
0 EUR
0
14.3.–25.4.2010
Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortdauert
(z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt
einheitlich für alle Zweige der
Sozialversicherung und bedeutet, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der
Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der
Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher
auch für einen Monat erhalten,
wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar
oder die Unterbrechung von
vornherein auf einen Zeitraum
von mehr als einen Monat befristet ist.
Diese Regelung findet auch auf
die Renten- und Arbeitslosenversicherung für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite
Arbeitnehmer Anwendung, die
arbeitsunfähig sind und deren
Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts erschöpft ist,
selbst dann, wenn sie bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Auch bei ihnen gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch für längstens
einen Monat als fortbestehend,
unter der Voraussetzung, dass
das Beschäftigungsverhältnis
weiterhin besteht. Bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit
9
gilt die Beschäftigung nicht als
fortbestehend. Vielmehr ist in
solchen Fällen eine Abmeldung
zu erstatten.
9.11.4
Übersicht 4: Berechnung der Monatsfrist
Beispiel
letzter Tag des
entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses
Beginn der
Monatsfrist
Ende der
Monatsfrist
1
15.1.
16.1.
15.2.
2
31.1.
1.2.
28.2. oder 29.2.
3
28.2.
29.2. (Schaltjahr)
28.3.
4
29.2. (Schaltjahr)
1.3.
31.3.
5
31.3.
1.4.
30.4.
6
30.4.
1.5.
31.5.
Berechnung der
Monatsfrist
Danach beginnt die Monatsfrist
mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet
mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der
durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt
dem nächsten Monat der für den
Ablauf der Frist maßgebende
Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monats (siehe nebenstehende
Übersicht 4 sowie Beispiel 33
und 34).
Meldeverfahren
Beispiel 33: Abmeldung – unbezahlter Urlaub von weniger als
einem Monat und Ende der Beschäftigung
Sachverhalt:
Tobias Fleischmann erhält für einen mehrwöchigen USA-Trip ab
20.8.2010 unbezahlten Urlaub. Am 1.9.2010 erreicht den Arbeitgeber
ein Brief mit der Bitte um Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.9.2010. Dem Wunsch wird entsprochen.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Druck und Papierverarbeitung
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
48626018
334125
938
48626018
22.243 EUR
20.892 EUR
1383
Beurteilung:
Es ist eine Abmeldung für den Zeitraum 1.1.2010–15.9.2010, Grund
der Abgabe: „30” (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis bis zum 15.9.2010 aufgrund des
unbezahlten Urlaubs als fortbestehend gilt.
Meldefrist
Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende, zu erstatten.
BKKLeitfaden 2010
69
9
Meldeverfahren
9.12
Beispiel 34: Abmeldung/Anmeldung – unbezahlter Urlaub von
mehr als einem Monat
Sachverhalt:
Olaf Wolter erhält vom 21.9.2010–28.10.2010 unbezahlten Urlaub.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Elektro-Textil-Feinmechanik
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
37916971
8462123
474
37916971
20.893 EUR
19.379 EUR
1363
Beurteilung:
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Absatz 3
Satz 1 SGB IV als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Abmeldung zum 20.10.2010 ist mit der
nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung, mit Grund der
Abgabe „34” erforderlich.
Meldezeitraum
1.1.–20.10.2010
Die Anmeldung zum 29.10.2010 ist mit der ersten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
Wiederaufnahme der Beschäftigung, mit Grund „13” (Anmeldung
wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu
erstatten.
Berechnung der Monatsfrist:
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung:
Beginn der Monatsfrist:
Ende der Monatsfrist:
70
20.9.2010
21.9.2010
20.10.2010
Beispiel 35: Jahresmeldung bei Beschäftigung
während des gesamten
Jahres
Beispiel 36: Jahresmeldung bei Beschäftigungsbeginn im Laufe des
Jahres
Sachverhalt:
Wolfgang Stark wird seit Jahren bei der Fa. Möbel-Design
beschäftigt.
Sachverhalt:
Thorsten Maiwald ist seit dem
15.9.2009 bei der Möbius AG
beschäftigt.
Beurteilung:
Es ist eine Jahresmeldung
2009 „Beschäftigungszeit”
vom 1.1.2009 bis 31.12.2009
mit Grund der Abgabe „50”
zu erstatten.
Beurteilung:
Die Jahresmeldung 2009 ist
mit der „Beschäftigungszeit”
vom 15.9.2009 bis 31.12.2009
mit Grund der Abgabe „50”
zu erstatten.
Jahresmeldungen
Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – der Januarabrechnung –, spätestens bis zum
15. April des folgenden Jahres,
zu erstatten.
Eine Jahresmeldung entfällt,
wenn bereits wegen einer
Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug)
eine Unterbrechungsmeldung
zu erstatten war und der
31.12.in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist
auch keine Jahresmeldung zu
erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder
Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31.12. eine Sonstige
Meldung zu erstatten ist (vgl.
Beispiele 35 bis 40).
Beispiel 37: Abmeldung
statt Jahresmeldung
Sachverhalt:
Patrick Neumann ist seit Jahren bei der Fa. PLEUGER beschäftigt. Sein Beschäftigungsverhältnis hat er zum
31.12.2009 gekündigt.
Beurteilung:
Es ist eine Abmeldung zum
31.12.2009 zu erstatten.
Beschäftigungszeit
vom
1.1.2009 bis 31.12.2009
Grund der Abgabe (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) „30”
9
Beispiel 38: Jahresmeldung
Sachverhalt:
Frank Hüllen ist seit Jahren bei der Fa. Autohaus Kötter & Co.
beschäftigt. Er hat im Jahr 2009 ein Arbeitsentgelt von insgesamt
37.250 EUR erzielt. Für das Kalenderjahr 2009 hat die Fa. Autohaus
Kötter & Co. eine Jahresmeldung zu erstellen.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
Fahrzeughaltung
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
15141364
221347
124
15141364
37.250 EUR
37.250 EUR
1760
1.1.–31.12.2009
Beispiel 39: Jahresmeldung trotz Unterbrechung
der Beschäftigung
Beispiel 40: Keine Jahresmeldung bei Unterbrechungsmeldung
Sachverhalt:
Sabine Schilz wird seit Jahren
beschäftigt und erhält vom
15.12.2009 bis 28.1.2010
Krankengeld.
Sachverhalt:
Steffen Stein bezieht vom
3.9.2009 bis 31.1.2010 Krankengeld.
Beurteilung:
Es ist eine Jahresmeldung mit
Grund der Abgabe „50” (1.1.
bis 31.12.2009) zu erstatten,
da das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als einen
Kalendermonat unterbrochen
wurde.
BKKLeitfaden 2010
9.13 Meldung von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt
Bei der Meldung von einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt ist
zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden:
9.13.1
Beurteilung:
Der Arbeitgeber hat die Jahresmeldung mit der ersten folgenden
Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.4.2010, mit
Abgabegrund „50“ abzugeben.
Meldezeitraum
Meldeverfahren
Beurteilung:
Da das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Kalendermonat unterbrochen
wurde, ist eine Unterbrechungsmeldung zum 2.9.2009
mit Grund der Abgabe „51”
(Unterbrechungsmeldung
wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen) zu erstellen.
Da die Unterbrechung über
den 31.12. hinaus fortbesteht,
ist keine Jahresmeldung abzugeben. Nach einer Unterbrechungsmeldung ist keine
erneute Anmeldung bei der
Krankenkasse erforderlich.
Meldung der Einmalzahlung mit der
nächsten Meldung
Sofern das beitragspflichtige
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist, ist es mit dem laufenden Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in einer
Summe mit der nächsten abzugebenden Meldung zu erstatten.
Dabei ist es gleichgültig, ob es
sich um eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder Sonstige Meldung
(z. B. wegen eines Beitragsgruppenwechsels oder eines
Wechsels der Krankenkasse)
handelt.
9.13.2
Sondermeldungen
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Im Meldeverfahren nach der
DEÜV hat der Arbeitgeber beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten
folgenden Entgeltabrechnung
spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn
1. eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine Sonstige
Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht
mehr erfolgt,
2. die folgende Abmeldung,
Unterbrechungsmeldung,
Jahresmeldung oder Sonstige Meldung kein beitrags-
71
9
Meldeverfahren
pflichtiges Arbeitsentgelt
enthält oder
3. für das beitragspflichtige
laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen
gelten.
Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt gesondert zu
melden, wenn die Auszahlung
während einer bereits gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. wegen Krankengeldbezug, Elternzeit) oder
während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung erfolgt.
Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl „54“ anzugeben.
Als Beschäftigungszeitraum ist
der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung
des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
einzutragen
(vgl.
Beispiele 41 bis 44).
Meldefrist: Der Arbeitgeber hat
beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens
innerhalb von sechs Wochen
nach der Zahlung gesondert zu
melden.
Beispiel 41: Jahresmeldung bei Unterbrechung während des
Jahres
Sachverhalt:
Martin Müller wird seit Jahren bei der Fa. Reifen Dolling GmbH beschäftigt. In der Zeit vom 15.7.2009 bis 18.10.2009 hat er Krankengeld bezogen.
Beurteilung:
Es ist eine Jahresmeldung für die Zeit vom 19.10. bis 31.12.2009
mit Grund der Abgabe „50” zu erstellen. Der Zeitraum vom 1.1. bis
14.7.2009 darf nicht nochmals gemeldet werden, da bereits eine
Unterbrechungsmeldung für diese Zeit zu erstatten war.
Beispiel 42: Sonstige Meldung ersetzt Jahresmeldung
Sachverhalt:
Sarah Weber scheidet zum 31.12.2009 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit (dreimaliges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erfüllt.
Ab 1.1.2010 entscheidet sich Frau Weber für eine freiwillige Krankenversicherung bei ihrer BKK. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Beurteilung:
Da es sich um einen Beitragsgruppenwechsel handelt, ist Frau Weber mit Grund der Abgabe „32” zum 31.12.2009 mit der Beitragsgruppe „1111” ab- und zum 1.1.2010 mit Abgabegrund „12” und der
Beitragsgruppe „0111” als freiwilliges Mitglied der BKK anzumelden.
Überweist der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge, ist die Beitragsgruppe „9111” zu melden.
Beispiel 43: Meldung der Einmalzahlung mit der nächsten
Meldung
Sachverhalt:
Yvonne Kastner erhält ein laufendes Arbeitsentgelt vom 1.1.2009 bis
31.12.2009 in Höhe von 20.000 EUR. Im Dezember erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld von 1.500 EUR.
Beurteilung:
Das vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 erhaltene Arbeitsentgelt ist um das
beitragspflichtige Weihnachtsgeld zu erhöhen.
Jahresmeldung:
Beschäftigungszeit vom
Grund der Abgabe
Entgelt
72
1.1.2009–31.12.2009
„50“
21.500 EUR
9
Beispiel 44: Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
durch Sondermeldung
Sachverhalt:
Susanne Bauer bezieht vom 15.9.2009 bis 28.2.2010 Krankengeld.
Im Dezember 2009 erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld
in Höhe von 2.000 EUR.
Beurteilung:
Es ist eine Unterbrechungsmeldung zum 14.9.2009 mit Abgabegrund
„51“ zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis länger als einen
Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung unterbrochen wird.
Für den Betrieb ist die BG Bau
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
Meldezeitraum:
42884688
374123
994
42884688
24.325 EUR
24.325 EUR
1350
1.1.–14.9.2009
Da für das laufende Kalenderjahr keine Meldung mehr erfolgt, ist das
Weihnachtsgeld gesondert zu melden. Als Zeitraum ist der 1.12.–
31.12.2009 anzugeben.
Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft BV Wuppertal
zuständig
BN:
Mitgliedsnummer beim UV-Träger
Gefahrtarifstelle (GTS)
Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geleistete Arbeitsstunden
42884688
374123
994
42884688
2.000 EUR
2.000 EUR
0
Der Abgabegrund ist mit „54“ anzugeben.
9.14 Sonstige
Meldungen
Die Arbeitgeber haben eine Abund eine Anmeldung zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die
Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von
einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer im übrigen
Bundesgebiet oder umgekehrt
wechselt.
BKKLeitfaden 2010
Meldeverfahren
■ Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf
Regelaltersrente vollenden,
mit Ablauf des Monats, in
dem sie das maßgebliche
Lebensjahr vollenden,
■ Weiterbeschäftigung eines
Arbeitnehmers bei Bezug
einer Vollrente wegen
Alters- oder einer vollen
Erwerbsminderungsrente,
■ Begründung oder Wegfall
eines Entgeltfortzahlungsanspruchs von mindestens
sechs Wochen,
■ Wechsel der Krankenkasse,
■ Wechsel der Betriebsstätte
vom Rechtskreis West in
den Rechtskreis Ost oder
umgekehrt,
■ Eintritt von Altersteilzeitarbeit.
In der Meldung der Beendigung
des bisherigen Rechtszustandes
hat der Arbeitgeber im Feld „Beschäftigungszeit bis“ Tag, Monat
und Jahr anzugeben, an dem der
bisherige Rechtszustand endete.
Als „Grund der Abgabe“ ist eine
„31“ (Abmeldung wegen Krankenkassenwechsels), „32“ (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsels oder „33“ (z. B.
Änderung im Beschäftigungsverhältnis) zu verschlüsseln.
Dies ist z. B. der Fall bei
■ Ende der Krankenversicherungspflicht eines Arbeitnehmers, weil die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit (das
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die entsprechenden
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
überstiegen) erfüllt sind,
Für die Meldung des Beginns
des neuen Rechtszustandes
sind in das Feld „Beschäftigungszeit von“ Tag, Monat und
Jahr einzutragen, an dem der
neue Rechtszustand begonnen
hat. Bei Krankenkassenwechsel
ist der Schlüssel „11“ einzusetzen. Bei Anmeldung wegen
eines Beitragsgruppenwechsels
gilt der Schlüssel „12“. Bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis ist der Schlüssel „13“
zu verwenden.
73
9
Meldeverfahren
9.14.1
Meldefrist
Für Meldungen von Änderungen
gelten die Meldefristen für die
Anmeldung. Demnach sind Anund Abmeldungen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach Eintritt
des Meldetatbestandes, zu erstatten.
9.14.2
Meldung von
Berufsausbildungszeiten
Beginn und Ende der Berufsausbildung sind vom Arbeitgeber zu melden. Zu den Berufsausbildungszeiten zählen nicht
nur die Zeiten der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern z. B. auch die
Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen
Praktikums
oder Volontariats.
9.14.2.1
Beginn der Berufsausbildung
Arbeitgeber haben den Auszubildenden, sofern die BKK gewählt wurde, bei der BKK durch
eine Anmeldung zu melden.
Wenn der Auszubildende bereits
vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet
hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden.
Da es sich um eine Änderung
im Beschäftigungsverhältnis
handelt, ist in der Abmeldung
als „Grund der Abgabe” die
Schlüsselzahl „33” und in der
Anmeldung als Abgabegrund die
Schlüsselzahl „13” anzugeben.
Als Personengruppe ist „102”
(Auszubildende) zu verschlüsseln.
Das Feld „Angaben zur Tätigkeit” ist bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubil-
74
dende, Praktikanten, Volontäre)
im Feld „B 1” (Stellung im Beruf) mit der Schlüsselzahl „0”
zu verschlüsseln. Der Rentenversicherungsträger kann dann
an den Verschlüsselungen erkennen, dass es sich um eine
Berufsausbildung handelt.
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann anstelle
des
tatsächlichen
Ausbildungsbeginns der Erste
des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat,
und als Ende der Beschäftigung
der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.
Beispiel 45
Sachverhalt:
Oliver Lange wird bis
15.8.2010 als Aushilfe in der
Hausdruckerei beschäftigt.
Am 16.8.2010 beginnt er eine Ausbildung zum Bürokaufmann.
Beurteilung:
Das Beschäftigungsverhältnis
kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.7.2010 mit
Grund der Abgabe „33” und
Personengruppe „101” ab
und das Berufsausbildungsverhältnis zum 1.8.2010 mit
Abgabegrund „13” und dem
Personengruppenschlüssel
„102” angemeldet werden.
9.14.2.2
Ende der Berufsausbildung
Der Arbeitgeber hat das Ende
der Berufsausbildung der BKK
zu melden. Für Auszubildende,
die nach der Berufsausbildung
nicht weiter beschäftigt werden,
ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des
Berufsausbildungsverhältnisses
bei demselben Arbeitgeber, z. B.
als Facharbeiter oder Angestellter weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses zu
melden. Das Ende der Berufsausbildung ist mit „Grund der
Abgabe” = „33” und Personengruppe „102” zu melden.
Der Beginn der Beschäftigung ist
mit Abgabegrund „13” unter Personengruppe „101” anzuzeigen.
Bei der Abmeldung des Berufsausbildungsverhältnisses
ist
außerdem darauf zu achten, dass
bei den „Angaben zur Tätigkeit“
im Feld „B 1“ (Stellung im Beruf) eine „0“ verschlüsselt wird.
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, kann anstelle des tatsächlichen Endes
der Berufsausbildung auch der
letzte Tag des Monats, in dem
die Berufsausbildung geendet
hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen
Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.
Beispiel 46
Sachverhalt:
Sebastian Brückner beendet
seine Ausbildung zum Industriekaufmann am 13.8.2010.
Anschließend wird er ab dem
14.8.2010 als Industriekaufmann weiterbeschäftigt.
Beurteilung:
Das Berufsausbildungsverhältnis kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.8.2010 mit
Abgabegrund „33“ und Personengruppe „102“ ab- und
das Beschäftigungsverhältnis
zum 1.9.2010 mit Abgabegrund „13“ und dem Personengruppenschlüssel „101“
angemeldet werden.
9
9.14.2.3
Meldefristen
Meldungen über Beginn und Ende einer Berufsausbildung sind
mit der ersten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Tatbestandes, zu melden.
Entsprechende Meldefristen
gelten für eine Anmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sich an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließt
und für die Abmeldung, wenn
das Beschäftigungsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis vorausgeht.
9.15 Meldungen bei
Altersteilzeit
Das Altersteilzeitgesetz (AtG) hat
den Rahmen geschaffen, um den
gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in
den Ruhestand vereinbaren zu
können. Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Umfang der
Förderung von Altersteilzeitarbeit
durch die Bundesagentur für Arbeit. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Arbeitgeber das Entgelt für die
Altersteilzeitarbeit in bestimmter
Höhe aufstockt und zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den älteren
Arbeitnehmer entrichtet. Damit
die Rentenversicherungsträger
eine Altersrente nach Altersteilzeit feststellen können, benötigen
sie allerdings Kenntnis von der
Altersteilzeit und deren Dauer.
Aus diesem Grunde sind der Beginn und das Ende der Altersteilzeit meldepflichtige Tatbestände.
Bei einem Übergang in die Altersteilzeitarbeit sind das Ende
der bisherigen Beschäftigung
und der Beginn der Altersteilzeitarbeit zu melden. Dabei wird
das Ende der bisherigen Be-
BKKLeitfaden 2010
schäftigung durch eine Abmeldung mit Abmeldegrund „33“
gemeldet. In dieser Abmeldung
ist das bis zum Tage vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit erzielte
Arbeitsentgelt aufzunehmen.
Der Beginn der Altersteilzeit
wird durch eine Anmeldung mit
Abgabegrund „13“ gemeldet.
Als Personengruppenschlüssel
ist die „103“ in die Meldung einzutragen. Alle weiteren Meldungen für Zeiten nach Beginn
der Altersteilzeit (z. B. Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) sind mit dem Personengruppenschlüssel „103“ zu
versehen. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist nicht nur
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit einzutragen, sondern
der Gesamtbetrag, von dem Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden sind. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit
ist also um den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 163 Absatz 5 SGB VI zu erhöhen.
Außerdem ist das Ende der
Altersteilzeit zu melden. Das
Ende der Altersteilzeit wird in
aller Regel mit dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses zusammenfallen, sodass eine Abmeldung mit Abgabegrund „30“
zu erstatten ist. Auch hier ist
der Personengruppenschlüssel
„103“ einzutragen.
Besteht allerdings zu Beginn der
vereinbarten Altersteilzeit bereits
Arbeitsunfähigkeit, handelt es
sich nicht um Zeiten nach dem
AtG. Die versicherungsrechtliche
Beurteilung – insbesondere in der
Rentenversicherung – beruht in
einem solchen Fall auf den bisherigen
versicherungsrechtlichen Gegebenheiten. Eine Veränderung der Beurteilung tritt
deswegen nicht ein, weil Altersteilzeitarbeit infolge des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nicht
eingetreten ist. Daher dürfen in
Meldeverfahren
einem solchen Fall die hier beschriebenen Veränderungsmeldungen mit den Abgabegründen
„33” bzw. „13” nicht abgesetzt
werden.
Die Meldungen über Beginn und
Ende der Altersteilzeitarbeit sind
grundsätzlich taggenau zu erstatten. Beginnt allerdings die
Altersteilzeitarbeit nicht am Ersten eines Monats, sondern im
Laufe eines Monats, dann kann
anstelle der taggenauen Meldung als Beginn der Altersteilzeitarbeit der Erste des Monats,
in dem die Altersteilzeitarbeit
begonnen hat, und als Ende der
Altersteilzeit der Letzte des Monats gemeldet werden.
Ab Beginn der Freizeitphase
besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Daher ist eine
Abmeldung zum Ende der Arbeitsphase mit dem Abmeldegrund „32” und der Beitragsgruppe (z. B.1111) abzusetzen.
Der Beginn der Freizeitphase ist
mit dem Anmeldegrund „12”
und der Beitragsgruppe (z. B.
3111) zu melden.
Meldefristen
Das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn der
Altersteilzeit ist mit der ersten
folgenden Entgeltabrechnung,
spätestens innerhalb von sechs
Wochen, zu melden. Das Ende
der Altersteilzeit ist mit der
nächsten folgenden Entgeltab-rechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
dem Ende der Altersteilzeit, zu
melden.
75
9
Meldeverfahren
9.16 Sondermeldungen
Beispiel 47
9.16.1
Meldung des Unterschiedsbetrages
nach § 163 Absatz 5
SGB VI
Die Meldung des Unterschiedsbetrages nach § 163 Absatz 5
SGB VI zur Rentenversicherung
während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) im Rahmen der Altersteilzeitarbeit hat mit dem
Abgabegrund „56“ zu erfolgen
(vgl. Beispiel 47). Ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten,
hat der Arbeitgeber für den Zeitraum der Unterbrechung eine
Sondermeldung über den Unterschiedsbetrag mit dem Grund
der Abgabe „56“ zu erstatten.
9.16.2
Meldung von nicht
vereinbarungsgemäß verwendetem
Wertguthaben
Werden Beiträge anlässlich eines Störfalls entrichtet, ist das
beitragspflichtige Arbeitsentgelt
mit einer besonderen Meldung
zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt der Abgabegrund „55“. Es sind jeweils
der Personengruppenschlüssel
und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalles zutreffen (vgl. Beispiel 48).
Sachverhalt:
Bisheriges Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit
Krankengeldbezug
Jahresmeldung
RV-Beitrag aufgestockt auf
3.000 EUR
1.500 EUR
16.8.–15.9.2010
1.1.–31.12.2010
90 %
Unterschiedsbetrag nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI
(90 % von 3.000 EUR abzgl. 1.500 EUR)
1.200 EUR
Beurteilung:
Meldungen durch Arbeitgeber:
Jahresmeldung
1.1.–31.12.2010 (2.700 EUR x 11 + 1.200 EUR)
Abgabegrund
30.900 EUR
„50“
oder
Jahresmeldung
1.1.–31.12.2010
Abgabegrund „50“
29.700 EUR
Sondermeldung
16.8.–15.9.2010
Abgabegrund „56“
1.200 EUR
Beispiel 48
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin ist bei der WV AG beschäftigt. Sie verstirbt am
4.10.2010 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Die Arbeitnehmerin
hat im Rahmen einer Flexi-Vereinbarung ein Wertguthaben in Höhe
von 1.500 EUR angesammelt. Dieser Betrag stellt – entsprechend
den Aufzeichnungen in den Entgeltunterlagen – in vollem Umfang
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Beurteilung:
Es sind folgende Meldungen zu erstatten:
1. Sondermeldung wegen eines Störfalls
Abgabegrund
Zeitraum
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von
2. Abmeldung wegen Todes
Abgabegrund
Zeitraum
76
„55“
1.10. – 31.10.2010
1.500 EUR
„49“
1.1. – 4.10.2010
9
9.17 Besondere Meldung über die
beitragspflichtigen
Einnahmen vor
Rentenbeginn
Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente im Versorgungsausgleichsverfahren
Mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz vom 7.9.2007
(BGBl. I S. 2246) wurde die Verpflichtung zur Abgabe einer manuellen vorläufigen Bescheinigung
von
abgerechneten
Zeiträumen und die Entgeltvorausbescheinigung für das Rentenantragsverfahren (§ 194
SGB VI) abgeschafft.
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private
Versicherungsunternehmen haben seit dem 1.1.2008 an nur
noch eine maschinelle Gesonderte Meldung zu erstatten,
die die beitragspflichtigen Einnahmen für bereits abgerechnete Zeiträume enthält.
Bei einem Antrag auf Altersrente ermöglicht die Gesonderte Meldung eine endgültige
Feststellung der Altersrente vor
Eintritt des Rentenfalls und gewährleistet damit die Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von
Arbeitsentgelt, einer Sozialleistung oder Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit
und der Altersrente.
Arbeitgeber haben die Gesonderte Meldung auf Verlangen
der Arbeitnehmer nach § 12 Absatz 5 DEÜV (Abgabegrund
„57”) frühestens mit der Entgeltabrechnung, die den letzten
Tag des vierten Kalendermonats
vor Rentenbeginn beinhaltet, danach mit der jeweils nächsten
Entgeltabrechnung zu erstatten.
Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Fa-
BKKLeitfaden 2010
miliengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Beispiel 49 bis 53).
Meldeverfahren
Auf Antrag des Rentenantragstellers werden die tatsächlichen Entgelte zugrunde gelegt,
wenn eine Hochrechnung unterbleiben soll.
Beispiel 49
Sachverhalt:
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber
dem Arbeitgeber am
Beginn der Altersrente am
nächste Entgeltabrechnung am
16.4.2010
1.8.2010
5.5.2010
Beurteilung:
Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 5.5.2010
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI
(Abgabegrund „57”)
1.1. – 30.4.2010
Die Jahresmeldung für 2009 sollte bereits im Versicherungskonto sein.
Ende der Beschäftigung
Abmeldung bis spätestens zum
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung
(Abgabegrund „30”)
31.7.2010
11.9.2010
1.5. – 31.7.2010
Hinweis:
Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.
Beispiel 50
Sachverhalt:
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber
dem Arbeitgeber am
Beginn der Altersrente am
nächste Entgeltabrechnung am
16.5.2010
1.8.2010
5.6.2010
Beurteilung:
Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 5.6.2010
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI
(Abgabegrund „57”)
1.1.–31.5.2010
Die Jahresmeldung für 2009 sollte bereits im Versicherungskonto
sein.
Ende der Beschäftigung
Abmeldung bis spätestens zum
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung
(Abgabegrund „30”)
31.7.2010
11.9.2010
1.6.–31.7.2010
Hinweis:
Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.
77
9
Meldeverfahren
Beispiel 51
Sachverhalt:
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am
Beginn der Altersrente am
nächste Entgeltabrechnung am
Beurteilung:
Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”)
Sofern die Jahresmeldung für 2009 bis zum 5.3.2010 noch nicht übermittelt wurde,
ist diese zeitgleich mit Abgabegrund „50” zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV)
18.2.2010
1.6.2010
5.3.2010
5.3.2010
1.1.–28.2.2010
1.1.–31.12.2009
Beispiel 52
Sachverhalt:
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am
Beginn der Altersrente am
nächste Entgeltabrechnung am
Beurteilung:
Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”)
Sofern die Jahresmeldung für 2009 am 5.2.2010 noch nicht übermittelt wurde,
ist diese zeitgleich mit Abgabegrund „50” zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV)
2.1.2010
1.5.2010
5.2.2010
5.2.2010
1.1.–31.1.2010
1.1.–31.12.2009
Beispiel 53
Sachverhalt:
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am
Beginn der Altersrente am
nächste Entgeltabrechnung am
Beurteilung:
Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”)
2.1.2010
1.4.2010
7.1.2010
7.1.2010
1.1.–31.12.2009
Hinweis:
Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.
78
9
9.18 Stornierungen
Zu stornieren sind Meldungen
immer dann, wenn
■ eine Meldung nicht abzugeben war,
■ die Meldung bei der unzuständigen Krankenkasse abgegeben wurde und
■ unzutreffende Angaben
über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt, den Grund
der Abgabe, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die
Betriebsnummer des Arbeitgebers vorliegen.
Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer
noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der
Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten (vgl.
Beispiel 54).
9.19 Sofortmeldung –
Grund „20“
Bei Aufnahme einer Beschäftigung im Baugewerbe, im
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbe,
im Schaustellergewerbe, in
Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, in Unternehmen, die
sich am Auf- und Abbau von
Messen und Ausstellungen beteiligen sowie in der Fleischwirtschaft besteht die Pflicht zur
Abgabe einer Sofortmeldung.
Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von
ihm beauftragten Steuerberater
oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln. Die
Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Ist die Versicherungsnummer
des Arbeitgebers zum Zeitpunkt
der Abgabe einer Sofortmeldung
nicht bekannt, sind zusätzlich die
Meldeverfahren
für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen
Daten und gegebenenfalls die
Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu
übermitteln. Die ermittelte oder
neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber
direkt von der DSRV mitgeteilt.
9.20 Berufsständische
Versorgungseinrichtungen
9.20.1
Allgemeines
Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz
1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B.
Apotheker), zusätzlich der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen
zur Beitragserhebung zu erstatten. Diese Meldungen enthalten
für den Beschäftigten
1. die Mitgliedsnummer bei
der Versorgungseinrichtung
oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist,
die Personalnummer beim
Arbeitgeber, den Familien
und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
Beispiel 54
Sachverhalt:
Die Kirchner Werke haben Kirsten Pieron zum 8.2.2010 eingestellt.
Irrtümlich wurde der 1.2.2010 gemeldet.
Beurteilung:
Die Kirchner Werke haben die Anmeldung unverzüglich zu stornieren. Dabei haben sie die bereits abgegebene Meldung in dem Feld
„Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“ zu wiederholen.
Die richtige Anmeldung zum 8.2.2010 ist mit einer neuen Meldung
und dem Abgabegrund „10“ zu erstatten.
BKKLeitfaden 2010
2. den Zeitraum, für den das
Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der
Abrechnung,
79
9
Meldeverfahren
5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3
und 4 anfällt,
7. die Betriebsnummer der
Versorgungseinrichtung,
8. die Betriebsnummer des
Beschäftigungsbetriebes,
9. den Arbeitgeber,
10.den Ort der Betriebsstätte,
9.20.2
Mitgliedsnummer
der berufsständischen Versorgungseinrichtung
Die Mitgliedsnummer wird von
der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung
vergeben und ist an diese gebunden. Sie ist in die Meldung
an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen.
Soweit die Mitgliedsnummer
nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung
eine fiktive Mitgliedsnummer
der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet
werden.
11.den Monat der Abrechnung.
Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit „0” zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel
der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage
vor dem Zuständigkeitswechsel
eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an
dem der Wechsel wirksam wird,
eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten.
80
9.21 Elektronischer
Entgeltnachweis
Mit der Einführung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises – „ELENA-Verfahren” – beginnt am 1. Januar
2010 eine neue Ära im betrieblichen Bescheinigungswesen.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt die
Speicherung von Entgeltdaten,
die in einem automatisierten
Verfahren von den Arbeitgebern
gemeldet werden. Der elektronische Entgeltnachweis basiert
auf einem Verdienstdatensatz,
der eine Vielzahl von Bescheinigungen der Arbeitgeber abdeckt. Arbeitnehmer benötigen
diese Nachweise, um bei unterschiedlichen Stellen den Nachweis für die Berechtigung zum
Bezug von Sozialleistungen führen zu können.
Pflichten des Arbeitgebers
Vom Arbeitgeber ist für jeden
Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten gleichzeitig
mit der Entgeltabrechnung monatlich eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) im
Rahmen des Verfahrens des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) zu erstatten. Dies
gilt auch für Monate, in denen
Entgelt nicht gezahlt wird, das
Arbeits- oder Dienstverhältnis
aber weiter besteht.
Die Arbeitgeber erstatten die
Meldungen unter Angabe der
Versicherungsnummer. Diese ist
dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die
Meldungen zu übertragen.
Die Arbeitgeber melden erfasste Einkommen in EUR, Beginn
und Ende des Zeitraums, für den
das erfasste Einkommen erzielt
worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen,
falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie
Name und Anschrift des
Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
10 Geringfügige
Beschäftigung
10.1 Allgemeines
In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich
in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen die Risiken von
Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheit abzusichern sind und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung
einen Rentenanspruch erwerben. Ausnahmen von diesen
Grundsätzen sind im § 8
SGB IV definiert. Danach ist
nicht
versicherungspflichtig,
wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen,
weil der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich regelmäßig
nicht um eine dauerhaft auf Erwerb ausgerichtete Beschäftigung handelt und daher auch
kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht.
10.2 Begriff geringfügige/kurzfristige
Beschäftigung
Zum Begriff geringfügige Beschäftigung wird in den Vorschriften der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung nichts Näheres bestimmt. Aussagen hierzu enthält
vielmehr das SGB IV.
Danach liegt eine geringfügige
Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 400 EUR
(sowohl für den Rechtskreis
West als auch den Rechtskreis
Ost) im Monat nicht übersteigt
BKKLeitfaden 2010
(= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen
Begrenzung
eine
bestimmte Dauer nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Der Begriff geringfügige Beschäftigung ist also
ein Oberbegriff.
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig
mehrere Beschäftigungen aus,
so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von
einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen
(vgl. Urteil des BSG vom
16.2.1983 – 12 RK 26/81).
Entsprechendes gilt für Beschäftigungen während der Freistellungsphase im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, die
bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
10.2.1
Geringfügige
Beschäftigung in
Privathaushalten
Eine weitere Form der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind Beschäftigungen im
Privathaushalt. Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht
von den anderen, gewerblichen
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um
haushaltsnahe Tätigkeiten, wie
etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Versorgung
und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
Auch für diesen Personenkreis
gilt die monatliche Entgeltgrenze
von 400 EUR (vgl. Übersicht 5).
Übersicht 5: Geringfügige Beschäftigungen
monatliches Arbeitsentgelt bis 400 EUR
geringfügig
entlohnte
Beschäftigung
Befristung auf max.
zwei Monate oder 50
Arbeitstage in einem
Kalenderjahr
kurzfristige
Beschäftigung
81
10
Geringfügige Beschäftigung
10.3 Geringfügig
entlohnte
Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das
Arbeitsentgelt regelmäßig im
Monat 400 EUR nicht übersteigt.
Auf die Dauer der Beschäftigung
und die wöchentliche Arbeitszeit
und die Anzahl der monatlichen
Arbeitseinsätze kommt es nicht
an (vgl. Übersicht 6 sowie Beispiel 55 und 56).
10.3.1
Arbeitsentgeltgrenze
von 400 EUR
Die Geringfügigkeitgrenze beträgt 400 EUR monatlich. Beginnt
oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat
ebenfalls
die
Arbeitsentgeltgrenze von 400
EUR. Beginnt oder endet die
Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln
ist.
400 EUR x Kalendertage
30
Übersicht 6: Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Regelmäßiges
monatliches Arbeitsentgelt bis 400 EUR
nein
Beschäftigung ist
nicht geringfügig
entlohnt
ja
Beschäftigung ist
geringfügig entlohnt
Beispiel 55
Sachverhalt:
Eine Raumpflegerin erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von
420 EUR.
Beurteilung:
Die Raumpflegerin ist versicherungspflichtig in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101“
„1111“
= anteiliger Monatswert
Ermittlung des
Arbeitsentgelts
Bei der Prüfung der Frage, ob
das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei
darf das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt im Durchschnitt
einer Jahresbetrachtung 400
EUR nicht übersteigen (bei durchgehender mehr als 12 Monate
dauernder Beschäftigung in jedem Monat maximal 4.800 EUR
pro Jahr).
Beispiel 56
Sachverhalt:
Ina Tornow arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
400 EUR als Putzfrau in der Praxis Dr. Wendel. Sie ist durch ihren
Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Beurteilung:
Ina Tornow ist versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
82
„109“
„6500“
10
Die Ermittlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den
Beschäftigungsverhältnissen
vorzunehmen.
Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden
Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung,
wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., die mit hinreichender
Sicherzeit (z.B. aufgrund eines
für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, zu
berücksichtigen. Diese Vorgehensweise hat auch das BSG mit
Urteil vom 28.2.1984 AZ 12 RK
21/83, bestätigt.
10.3.2
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 57
Sachverhalt:
Jürgen Hagedorn erzielt als Mitarbeiter in einem Heizwerk in den
Monaten September bis April monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai bis August monatlich 340 EUR.
Beurteilung:
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
September bis April
Mai bis August
Summe
8 x 460 EUR
4 x 340 EUR
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf
5.040 EUR : 12
3.680 EUR
1.360 EUR
5.040 EUR
420 EUR
und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass Herr
Hagedorn versicherungspflichtig ist.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Schwankendes
Arbeitsentgelt
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen,
in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingte
unterschiedliche Arbeitsentgelte
erzielt werden, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln,
die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die
versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit
auch dann maßgebend, wenn sie
infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus
der Beschäftigung nicht übereinstimmt. (vgl. Beispiel 57 und 58).
Beispiel 58
Sachverhalt:
Claudia Junge erzielt voraussichtlich in den Monaten Mai bis
November ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 EUR und in den
Monaten Dezember bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von
300 EUR.
Beurteilung:
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Mai bis November
Dezember bis April
Summe
7 x 420 EUR
5 x 300 EUR
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf
4.440 EUR : 12
2.940 EUR
1.500 EUR
4.440 EUR
370 EUR
und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht, sodass
Frau Junge versicherungsfrei ist.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
BKKLeitfaden 2010
„109“
„6500“
83
10
10.3.3
Geringfügige Beschäftigung
Einmalige Einnahmen/Sonderzuwendungen
Einmalige Einnahmen, deren
Gewährung mit hinreichender
Sicherheit (z. B. aufgrund eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund
von Gewohnheitsrecht wegen
betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten
ist, sind bei der Ermittlung des
Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 59).
Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des
Arbeitsentgelts nur zu berücksichtigen, wenn sie aus der zu
beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei
Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer
Betracht.
Hat der Arbeitnehmer auf die
künftige Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die
Sonderzuwendung – ungeachtet
der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts –
bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht
berücksichtigt werden. (BSG-Urteile vom 23.11.1966 und
23.4.1974).
10.3.4
Flexible Arbeitszeitregelungen
Seit dem 1. Januar 2009 sind
flexible Arbeitszeitregelungen
auch für geringfügig entlohnte
Beschäftigte möglich.
Flexible Arbeitszeitregelungen
können als sonstige flexible
Arbeitszeitregelungen
(z. B.
Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten)
oder als Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeit- oder Le-
84
Beispiel 59
Sachverhalt:
Lara Kraft übt eine Teilzeitbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR im Kaufhaus Schnellkauf aus. Außerdem
erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR.
Monatliches Arbeitsentgelt (380 EUR x 12)
Weihnachtsgeld
Summe
4.560 EUR
380 EUR
4.940 EUR
Beurteilung:
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (4.940 EUR : 12 =)
411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR,
sodass Lara Kraft kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
bensarbeitszeitkonten) durchgeführt werden.
Zu beachten ist, dass für Zeiten
der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen eine Beschäftigung jedoch
nur für längstens einen Monat
fortbesteht, während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung durch eine Wertguthabenvereinbarung auch für Zeiten von
mehr als einem Monat eine Beschäftigung besteht.
10.3.4.1
Freistellungen
im Rahmen
sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen verfolgen im Unterschied zu Wertguthabenvereinbarungen nicht das Ziel einer
längerfristigen Freistellung von
der Arbeitsleistung. Vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit
regelmäßig
ein
Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.
„101“
„1111“
Für solche Arbeitszeitregelungen
zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit unter Verstetigung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts
besteht bei Abweichungen der
tatsächlichen von der vertraglich
festgelegten Arbeitszeit auch in
Zeiten der Freistellung (unter
Fortzahlung eines verstetigten
Arbeitsentgelts) die Beschäftigung bis zu einem Monat fort.
Der Beitragspflicht unterliegt
ausschließlich das ausgezahlte
vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt, unabhängig
von der im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.
Bei Freistellungen von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen von mehr als einem Monat,
ist wegen Beendigung des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf
eines Monats (Abmeldung zum
Ende des Monats), das darüber
hinaus ausgezahlte Arbeitsent-
10
Geringfügige Beschäftigung
gelt wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Gleiches gilt für Zeitguthaben, welches nicht durch Freizeit
ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten wird.
10.4 Zusammenrechnung mehrerer
Beschäftigungen
Zu beachten ist, dass sonstige
flexible Arbeitszeitregelungen
für geringfügig Beschäftigte neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen
Abbau ermöglichen.
Werden mehrere geringfügig
entlohnte
Beschäftigungen
nebeneinander ausgeübt, sind
hinsichtlich der Beurteilung der
Frage, ob 400 EUR überschrit-
10.3.4.2
Freistellungen
im Rahmen von
Wertguthabenvereinbarungen
Wertguthabenvereinbarungen
sollen (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung
unter Verwendung eines – aufgrund Verzichts auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts aufgebauten – Wertguthabens ermöglichen.
Im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung in einer geringfügigen Beschäftigung besteht in Zeiten der Freistellung von der
Arbeitsleistung und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben die versicherungsfreie Beschäftigung fort.
Soweit Wertguthaben in einer
geringfügigen Beschäftigung
aufgebaut wurde, kann dessen
Entsparung lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen, sodass keine Sozialversicherungspflicht einsetzt.
10.3.4.3
Wertguthabenvereinbarungen
für kurzfristig
Beschäftigte
10.4.1
Mehrere geringfügig
entlohnte Beschäftigungen
ten werden und dadurch Versicherungspflicht in allen Zweigen
der Sozialversicherung eintritt,
die Arbeitsentgelte aller geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung von
geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht (vgl. Beispiel 60 und
61).
Beispiel 60
Sachverhalt:
Frau Vera Meier übt folgende geringfügige Beschäftigungen aus:
■ in der Praxis von Dr. Albrecht
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
180 EUR
■ und im Frisiersalon „Klar“
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
170 EUR
Sie ist privat krankenversichert.
Beurteilung:
Frau Meier ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das
Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR nicht übersteigt.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„109“
„0500“
Beispiel 61
Sachverhalt:
Jana Niemann übt zwei Teilzeitbeschäftigungen aus:
■ beim Baumarkt Praxis und Freizeit
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
■ sowie in der Boutique „Monique”
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
220 EUR
250 EUR
Beurteilung:
Jana Niemann ist in beiden Beschäftigungen kranken-, pflege-,
renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt insgesamt die Grenze von 400 EUR überschreitet.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111“
Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigte sind Wertguthabenvereinbarungen für eine
Freistellung
von
der
Arbeitsleistung nicht möglich.
BKKLeitfaden 2010
85
10
10.4.2
Geringfügige Beschäftigung
Zusammenrechnung
einer Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten
Beschäftigungen
Sofern nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber ausgeübt
wird, bleibt diese erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Werden dagegen mehrere
geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich
zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten
Beschäftigungen werden auf die
versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung angerechnet mit
der Folge, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung besteht
(vgl. Beispiel 62 und 63).
In der Arbeitslosenversicherung
werden geringfügig entlohnte
Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbe-
Beispiel 62
Sachverhalt:
Frau Lorenz übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung beim
Arbeitgeber Autozubehör aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie seit dem 1.6.2010 beim
Arbeitgeber Keller GmbH gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
200 EUR beschäftigt. Zusätzlich ist sie seit dem 1.9.2010 gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR beim Arbeitgeber Chemiebedarf beschäftigt.
Beurteilung:
Frau Lorenz unterliegt in der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber
Autozubehör der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Keller GmbH bleibt als die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Chemiebedarf unterliegt jedoch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wegen ihrer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht.
In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil
das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Arbeitgeber Autozubehör:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Arbeitgeber Keller GmbH:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„109”
„6500”
Arbeitgeber Chemiebedarf:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1101”
Beispiel 63
Sachverhalt:
Frau Bayer übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Data aus, in der sie ein
monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie beim Arbeitgeber Text gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR beschäftigt.
Beurteilung:
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Text bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung findet nicht statt.
Arbeitgeber:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
86
Data
„101”
„1111”
Text
„109”
„6500”
10
schäftigungen generell nicht zusammengerechnet, sodass die
geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.
Sofern die Hauptbeschäftigung
nicht der Krankenversicherungspflicht (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) unterliegt, tritt
auch in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung
Versicherungspflicht nicht ein.
Denn eine Zusammenrechnung
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung
kommt nur in Betracht, wenn
die Hauptbeschäftigung der
Krankenversicherungspflicht
unterliegt.
Sobald nun ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer,
der freiwillig krankenversichert
ist, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt,
bleiben diese Beschäftigungen
kranken- und pflegeversicherungsfrei, da sie nicht auf die
Hauptbeschäftigung angerechnet werden.
Sofern durch Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten
Beschäftigungen die Grenze von
400 EUR nicht überschritten
wird, sind pauschale Beiträge
zur Krankenversicherung aus
beiden Beschäftigungen zu zahlen. Wird die Grenze von 400
EUR überschritten, handelt es
sich nicht mehr um geringfügig
entlohnte Beschäftigungen mit
der Folge, dass aus allen Beschäftigungen ein Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen ist.
BKKLeitfaden 2010
Geringfügige Beschäftigung
In der Rentenversicherung bleibt
die erste geringfügig entlohnte
Beschäftigung versicherungsfrei. Es sind aber pauschale Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Die zweite geringfügig
entlohnte Beschäftigung ist
dagegen auf die Hauptbeschäftigung anzurechnen mit der Folge, dass Rentenversicherungspflicht besteht (vgl. Beispiel 64).
10.4.3
Besonderheiten in
der Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung
werden versicherungspflichtige
(Haupt-)Beschäftigungen und
geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig
entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben.
Im Übrigen werden hierbei auch
mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen
(Haupt-)Beschäftigung ausgeübt
werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer
arbeitslosenversicherungsfreien
(nicht geringfügigen) Beschäftigung (z. B. als Beamter) werden
allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte
Beschäftigungen zusammengerechnet.
10.4.4
Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind
Arbeitnehmer nur dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in den
letzten drei Jahren zuvor die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalenderjahr 2010 49.950 EUR. Für
Arbeitnehmer,
die
am
31.12.2002 ausschließlich privat
krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2010 45.000 EUR. Wird die
Jahresarbeitsentgeltgrenze der
vergangenen drei Kalenderjahre
überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine
weitere Voraussetzung ist, dass
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres
übersteigt.
Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch
durch Zusammenrechnung einer
versicherungspflichtigen (Haupt-)
Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren
für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung
eintreten. (Hinweis: Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt außen vor.) Arbeitnehmer, die neben einer nicht
geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreitet,
werden auch in der weiteren
geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden
Beschäftigungen mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen
für drei Kalenderjahre die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat.
87
10
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 64
Sachverhalt:
Herr Danz ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR bei der Firma Alleskauf beschäftigt und
freiwilliges Mitglied der BKK. Daneben übt er seit dem 1.6.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber
Lutherhaus gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und seit dem 1.9.2010 eine zweite geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR
aus.
Beurteilung:
In der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf ist Herr Danz versicherungsfrei in der Krankenversicherung, aber versicherungspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Lutherhaus bleibt hinsichtlich der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung außen vor (versicherungsfrei zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).
Herr Danz übt jedoch seit dem 1.9.2010 beim Arbeitgeber Zeitungsverlag eine weitere, für sich allein betrachtet geringfügig entlohnte, Beschäftigung aus. Er ist auch in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und
Pflegeversicherung, weil auch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit nicht versicherungspflichtigen (versicherungsfreien) Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Da insgesamt die Grenze
von 400 EUR überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sodass die Arbeitgeber Alleskauf, Lutherhaus und Zeitungsverlag anteilige Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung zu zahlen haben.
In der Rentenversicherung unterliegt die Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag jedoch der Versicherungspflicht, weil bezogen auf diesen Versicherungszweig beim Arbeitgeber Alleskauf eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, mit der die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag zusammenzurechnen ist.
In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.
Ab 1.9.2010:
88
Arbeitgeber Alleskauf:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„0111”
Arbeitgeber Lutherhaus:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
Minijob-Zentrale
„109”
„0500”
Arbeitgeber Zeitungsverlag:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„0101”
BKK
„109”
„0001”
10
10.4.5
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben
gesetzlicher Dienstpflicht, Elternzeit
Eine neben der gesetzlichen
Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung
ist versicherungsfrei. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen
Arbeitgeber ausgeübt wird.
Mehrere neben der gesetzlichen
Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings zusammenzurechnen.
Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung
bislang wegen einer Hauptbeschäftigung
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung bestanden, entfällt diese bei
Dienstantritt und Wegfall der
Hauptbeschäftigung; es sei
denn, dass durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen
die Arbeitsentgeltgrenze von
400 EUR überschritten wird.
Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme von Elternzeit.
10.5
Kurzfristige
Beschäftigung
Arbeitnehmer, die eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung
ausüben, sind in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die
Beschäftigung innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist.
BKKLeitfaden 2010
Geringfügige Beschäftigung
Es ist daher zu unterscheiden,
ob es sich bei der zu beurteilenden Aushilfsbeschäftigung
um eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung oder um eine
kurzfristige Beschäftigung handelt. Diese Unterscheidung ist
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitgeber
bei einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung pauschale Beiträge zur Krankenversicherung
und pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.
Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten
Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt
ist. Die Voraussetzungen einer
kurzfristigen Beschäftigung sind
also nur dann gegeben, wenn
die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch
Kalenderjahr überschreitend) befristet ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt dagegen nicht vor, wenn
die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet.
Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt ebenfalls nicht vor, wenn
die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines
über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrages oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten
wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung erfüllt (vgl. Urteile des BSG vom 11.5.1993 – 12
RK 23/91 – USK 9353, und vom
23.5.1995 – 12 RK 60/93) (vgl.
Beispiel 65).
Beispiel 65
Sachverhalt:
Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils
an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR.
Beurteilung:
Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt
400 EUR übersteigt. Dabei ist es unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt
das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
89
10
10.5.1
Geringfügige Beschäftigung
Zwei Monate oder
50 Arbeitstage?
Von dem Zwei-Monats-Zeitraum
ist dann auszugehen, wenn die
Beschäftigung an mindestens
fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Von 50 Arbeitstagen
ist somit dann auszugehen,
wenn die Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche ausgeübt wird.
Ein Nachtdienst, der sich über
zwei Kalendertage erstreckt, gilt
als ein Arbeitstag (vgl. hierzu
auch Urteil des BFH vom
28.1.1994 – VI R 51/93). Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser
Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
Bei einer Zusammenrechnung
von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des
Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage. Das gilt nicht, wenn
es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um
volle Kalendermonate handelt.
Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der
Woche ausgeübt wurde, und
Beschäftigungszeiten mit einer
Arbeitszeit von weniger als fünf
Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich
von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen (vgl. Beispiel 66).
Beispiel 66
Sachverhalt:
Das Multi-Media-Center stellt für das Weihnachtsgeschäft mehrere
Aushilfskräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an
1.
2.
3.
in
sechs Tagen,
fünf Tagen und
vier Tagen
der Woche ein.
Beurteilung:
Da in den Fällen 1 und 2 die Beschäftigungen an mindestens fünf
Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist von der Zwei-Monats-Frist
auszugehen. Im Fall 3 ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der
Woche ausgeübt wird.
sammenzurechnen, unabhängig
davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig
entlohnt sind. Diese Regelung
gilt auch, wenn die einzelnen
Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt
werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung
zu prüfen, ob diese zusammen
mit den schon im Laufe eines
Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenzen
von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschreitet.
Zusammenrechnung
mehrerer Beschäftigungen
Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger
Beschäftigungen die Grenze von
zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es
sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen
Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Im Ausland ausgeübte
Beschäftigungen
werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder
50 Arbeitstagen überschritten
werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zu-
Diese Regelungen gelten auch
für Beschäftigungen, die über
den Jahreswechsel hinausgehen. Sofern eine Beschäftigung
in einem Kalenderjahr beginnt,
in dem die Dauer von zwei Mo-
10.5.2
90
naten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die
gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und
zwar auch insoweit, als die zu
beurteilende Beschäftigung in
das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser
Beschäftigung erfolgt nicht. Ist
die Dauer von zwei Monaten
bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn
einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt
die kalenderjahrüberschreitende
Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als
zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel
67 bis 69).
10
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 67
Sachverhalt:
Die Hausfrau Christiane Seifert nimmt am 1.12.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis
zum 31.1.2011 befristet. Frau Seifert hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.7. bis zum 15.8.2010 eine Beschäftigung ausgeübt.
Beurteilung:
Die am 1.12.2010 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil
zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung
der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
Arbeitgeber Supermarkt:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Beispiel 68
Sachverhalt:
Die Verkäuferin Jutta Klein nimmt am 15.11.2010 eine bis zum 15.2.2011 befristete Beschäftigung (FünfTage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf.
Beurteilung:
Frau Klein ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate
befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den
beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Beispiel 69
Sachverhalt:
Die Hausfrau Claudia Barth nimmt am 1.12.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1.2011 befristet. Frau Barth hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.8.–31.8.2010 eine Beschäftigung ausgeübt.
Beurteilung:
Die am 1.12.2010 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem
Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel
hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte
versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
BKKLeitfaden 2010
„110”
„0000”
91
10
Geringfügige Beschäftigung
Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne
dass ein Rahmenarbeitsvertrag
besteht, liegt eine regelmäßige
Beschäftigung so lange nicht
vor, wie im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten
wird (vgl. Beispiel 70).
Arbeitstagen vereinbart werden,
ohne dass Versicherungspflicht
eintritt. Insbesondere sind Rahmenarbeitsverträge dann denkbar, wenn die Beschäftigungszeiten vorher nicht feststehen
oder der Arbeitnehmer auf Abruf – je nach Arbeitsanfall – im
Rahmen seiner Aushilfsbeschäftigung tätig wird.
10.5.3
Selbstverständlich können auch
kürzere als auf ein Jahr befristete Rahmenarbeitsverträge abgeschlossen werden.
Rahmenarbeitsvertrag
Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten
Rahmenarbeitsvertrag) auf einen Arbeitseinsatz von 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres begrenzt ist.
Sog. Rahmenarbeitsverträge
bieten dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität. So können innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages
insgesamt
Arbeitseinsätze von maximal 50
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag
zunächst auf ein Jahr begrenzt
und werden für dieses Jahr Arbeitseinsätze von maximal 50
Arbeitstagen vereinbart, bleibt
der Arbeitnehmer zunächst als
kurzfristig Beschäftigter versicherungsfrei.
Sofern
ein
zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50
Arbeitstagen auf eine Dauer von
über einem Jahr verlängert wird,
liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung
vor. Folge: Es tritt Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein.
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag
zunächst auf ein Jahr begrenzt
und im unmittelbaren Anschluss
daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist
vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer
regelmäßig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung
auszugehen,
wenn
zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum
von mindestens zwei Monaten
liegt.
Allerdings ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung vorliegen (vgl.
Beispiel 71).
Beispiel 70
Sachverhalt:
Jutta Niemann nimmt am 1.8.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin in einer Bäckerei auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.8.2010 (28 Kalendertage) befristet. Zuvor war die Hausfrau wie
folgt befristet beschäftigt:
vom
15.4.–30.4.2010
vom
8.6.–30.6.2010
Zwischensumme:
(Fünf-Tage-Woche)
(Fünf-Tage-Woche)
16 Kalendertage
23 Kalendertage
39 Kalendertage
+ aktuelle Beschäftigung vom 1.8.–28.8.2010
insgesamt Beschäftigungszeiten:
(Fünf-Tage-Woche)
28 Kalendertage
67 Kalendertage
Beurteilung:
Die am 1.8.2010 aufgenommene Beschäftigung ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht,
dass sie zusammen mit den im Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen (16 + 23 = 39 Kalendertage) die Grenze von 60 Kalendertagen überschreitet. Stehen bereits am 15.4.2010 die gesamten folgenden
Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.
Arbeitgeber Bäckerei:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
92
„101”
„1111“
10
Geringfügige Beschäftigung
10.5.4
Berufsmäßigkeit
Beispiel 71
Sachverhalt:
Die Fa. Allfinanz AG stellt Rüdiger Schäfers im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages befristet für ein Jahr ein. Herr Schäfers soll an
max. 50 Arbeitstagen den Cheffahrer vertreten. Zwischen der Fa. Allfinanz und Herrn Schäfers wurde vereinbart, dass diese Vertretungen
– quasi auf Zuruf – nach telefonischer Ankündigung erfolgen. Der
Rahmenarbeitsvertrag wurde zunächst für die Zeit vom 1.4.2010–
31.3.2011 geschlossen und sieht max. 50 Arbeitseinsätze vor.
Beurteilung:
Innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages können insgesamt 50
Arbeitseinsätze (50 Arbeitstage) von Herrn Schäfers geleistet werden, ohne dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung eintritt.
Fortsetzung des Sachverhalts:
Die Fa. Allfinanz und Herr Schäfers vereinbaren nach Ablauf des Rahmenarbeitsvertrages zum 31.3.2011 eine weitere Zusammenarbeit,
wiederum im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages. Damit keine
Versicherungspflicht eintritt, darf der bestehende Rahmenarbeitsvertrag nicht verlängert werden und es darf sich auch nicht in
unmittelbarem Anschluss an das Ende des alten Rahmenarbeitsvertrages ein neuer Rahmenarbeitsvertrag anschließen. Vielmehr muss
zwischen dem Ende des alten Rahmenarbeitsvertrages und Beginn
des neuen Rahmenarbeitsvertrages ein Zeitraum von mindestens zwei
Kalendermonaten liegen.
Beurteilung:
Damit für Herrn Schäfers auch für den nächsten Rahmenarbeitsvertrag Versicherungsfreiheit besteht, kann dieser erst für die Zeit vom
1.6.2011 bis 31.5.2012 geschlossen werden.
Innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages können insgesamt 50
Arbeitseinsätze (50 Arbeitstage) von Herrn Schäfers geleistet werden, ohne dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung eintritt.
Eine kurzfristige Beschäftigung
ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Arbeitsentgelt im Monat 400
EUR übersteigt. Die Prüfung der
Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht
erforderlich, wenn die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Darüber hinaus
braucht die Berufsmäßigkeit der
Beschäftigung nicht geprüft zu
werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge des Überschreitens der Zeitgrenze von
zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.
Im Sozialversicherungsrecht ist
der Begriff „Berufsmäßigkeit”
nicht näher erläutert. Nach der
Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig
ausgeübt, wenn sie für die in
Betracht kommende Person
nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. So
sind z. B. Beschäftigungen, die
nur gelegentlich ausgeübt werden (z. B. zwischen Schulabschluss und Studium, auch
wenn das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird), grundsätzlich
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher
nicht berufsmäßig.
Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird dann berufsmäßig
ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem
solchen Umfang erwirbt, dass
seine wirtschaftliche Stellung zu
einem erheblichen Teil auf der
Beschäftigung beruht. Hierbei
ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die
gesamten Lebensverhältnisse
BKKLeitfaden 2010
93
10
Geringfügige Beschäftigung
des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, zu
berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer
Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR
(Hauptbeschäftigung) ausgeübt
werden.
In der Praxis bereitet die Feststellung der Berufsmäßigkeit
anhand der o. g. Kriterien jedoch
Schwierigkeiten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine Vereinfachungsregelung
gestattet.
Diese besagt, dass Beschäftigungen, die nur gelegentlich
ausgeübt werden, grundsätzlich
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher
nicht berufsmäßig sind. Diese
Grundsätze gelten sinngemäß
auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400 EUR) ausgeübt
werden.
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf eine bereits ausgeübte Beschäftigung, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung
anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt
mehr als zwei Monate oder 50
Arbeitstage betragen.
Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt
werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von
400 EUR überschritten wird.
Außerdem dürfen bei Personen,
die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Bezieher
einer Vollrente wegen Alters),
nur Beschäftigungszeiten nach
dem Ausscheiden aus dem Be-
94
rufsleben angerechnet werden.
Den Beschäftigungszeiten stehen dabei Zeiten der Meldung
als Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich in diesen Fällen vor:
■ Nach der Schulentlassung
bis zur ersten Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses verrichtete kurzfristige
Beschäftigungen werden
grundsätzlich berufsmäßig
ausgeübt.
■ Kurzfristige Beschäftigungen, die während eines
Wehr- oder Zivildienstes
ausgeübt werden, sind
grundsätzlich als berufsmäßig zu werten. Gleiches gilt
für kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahres.
■ Kurzfristige Beschäftigungen, die nach dem Abschluss des Studiums und
vor dem Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden,
sind als berufsmäßig anzusehen.
■ Kurzfristige Beschäftigungen, die ein unentgeltlich
beurlaubter Arbeitnehmer
während dieser Beurlaubung ausübt, sind als berufsmäßig anzusehen.
■ Üben Personen, die beschäftigungslos sind und
z. B. Arbeitslosengeld beziehen oder bei der Arbeitsagentur für eine mehr als
kurzfristige Beschäftigung
als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als
berufsmäßig anzusehen
und daher ohne Rücksicht
auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn,
dass die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird.
■ Ungeachtet der Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen auf die Gewährung
von Elternzeit und Elterngeld richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Beschäftigungen nach den allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Zulässige Teilzeitbeschäftigungen
während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt.
Daraus folgt, dass diese
Beschäftigungen auch dann
versicherungspflichtig sind,
wenn sie auf nicht mehr als
zwei Monate befristet sind.
Versicherungsfreiheit kann
bei solchen Beschäftigungen nur bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
(400 EUR) vorliegen.
■ Personen, die während des
Wehr- oder Zivildienstes eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, üben diese
Beschäftigung berufsmäßig
aus.
■ Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres werden berufsmäßig ausgeübt.
■ Bei Beschäftigungen von
Saisonarbeitskräften aus
einem EU-Mitgliedstaat
(sowie der Schweiz und
Norwegen), für die nach
Artikel 13 Absatz 2 Buchst.
a der Verordnung (EWG)
Nummer 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose), sind zur Prüfung
10
der Berufsmäßigkeit auch
Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten
(sowie der Schweiz und
Norwegen) zu berücksichtigen, wobei allerdings die
Höhe des in den anderen
Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist.
Folglich werden in diesem
Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten
(sowie der Schweiz und
Norwegen) mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR
im Monat angerechnet.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei
■ Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
sind und eine kurzfristige
Beschäftigung ausüben,
■ kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium und
■ kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Dienstpflicht,
wenn die Aufnahme eines
Studiums beabsichtigt ist.
■ Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer
Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, sind nicht als
berufsmäßig zu werten.
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 72
Sachverhalt:
Hubert Kahn, ein Bezieher von Arbeitslosengeld, vereinbart eine auf
zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 EUR.
Beurteilung:
Da Herr Kahn als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig
Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von
(400 EUR x 2 : 30 =) 26,67 EUR übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der
Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die
wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1101”
Beispiel 73
Sachverhalt:
Joachim Heise hat sein Abitur im Juni 2010 „gebaut”. Er beabsichtigt, mit Beginn des Wintersemesters 2010/2011 (1.10.2010) ein Studium aufzunehmen. In der Zwischenzeit übt er vom 1.7. bis 31.8.2010
eine Aushilfsbeschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden,
monatliches Arbeitsentgelt 1.600 EUR) aus.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist auf nicht mehr als zwei Monate befristet,
sodass sie versicherungsfrei ist. Berufsmäßigkeit ist in diesem Fall
zu verneinen.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„110”
„0000”
■ Kurzfristige Beschäftigungen, die während der Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder eines
freiwilligen ökologischen
Jahres nach dem Gesetz
zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten abgeleistet werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig
zu werten.
BKKLeitfaden 2010
95
10
Geringfügige Beschäftigung
10.6 Überschreiten der
Arbeitsentgeltund Zeitgrenzen
10.6.1
Geringfügig
entlohnte
Beschäftigungen
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR, so tritt
vom Tage des Überschreitens
an Versicherungspflicht ein. Für
die zurückliegende Zeit verbleibt
es bei der Versicherungsfreiheit
(vgl. Beispiel 74).
Ein nur gelegentliches und nicht
vorhersehbares Überschreiten
der Arbeitsentgeltgrenze führt
nicht zur Versicherungspflicht.
Als gelegentlich ist dabei ein
Zeitraum bis zu zwei Monaten
innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Zeitjahr entspricht
einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus
wegen nicht vorhersehbaren
Überschreitens erfolgen soll. Jedes weitere über den Zeitraum
von zwei Monaten hinausgehende nicht vorhersehbare
Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres ist nicht
mehr gelegentlich und begründet somit Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht besteht dann für die Dauer des
nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Versicherungsfreiheit
tritt ab dem Zeitpunkt wieder
ein, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht
mehr vorliegt und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
400 EUR nicht übersteigt (vgl.
Beispiel 75).
96
Beispiel 74
Sachverhalt:
Nicole Struse arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
380 EUR. Am 15.5.2010 wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf
450 EUR mit Wirkung vom 1.6.2010 an vereinbart.
Beurteilung:
Da das Arbeitsentgelt vom 1.6.2010 an die Entgeltgrenze von
400 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am 31.5.2010.
Ab 1.6.2010:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber eine
auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als
400 EUR vereinbart wird, ist von
der widerlegbaren Vermutung
auszugehen, dass es sich um
die Fortsetzung der bisherigen
(Dauer-)Beschäftigung handelt.
Dies hat zur Folge, dass vom
Zeitpunkt der Vereinbarung der
befristeten Beschäftigung an die
Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die
befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine – für sich
betrachtet – geringfügig entlohnte
Beschäftigung
anschließt. Versicherungsfreiheit
wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt
in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige
Beschäftigungsverhältnisse
handelt.
„101”
„1111”
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR
infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts
überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tage
ein, an dem der Anspruch auf
das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrages).
Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte
Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge
(auch von dem 400 EUR übersteigenden Betrag) zu zahlen
(vgl. Beispiel 76).
10
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 75
Sachverhalt:
Eine familienversicherte Aushilfsverkäuferin arbeitet seit dem 1.1.2009 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt
von 360 EUR. Ende Oktober 2009 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 31.12.2009
zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft im Weihnachtsgeschäft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt der Aushilfsverkäuferin in den Monaten November und Dezember 2009 auf monatlich 1.800 EUR.
Beurteilung:
Die Aushilfsverkäuferin bleibt auch für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2009 weiterhin versicherungsfrei in
der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht
vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom
1.11. bis zum 31.12.2009) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, dann allerdings
aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800 EUR.
Fortsetzung des Beispiels
Der Arbeitgeber bittet die Aushilfsverkäuferin Ende Juni 2010 erneut wider Erwarten, vom 1.7. bis zum
31.7.2010 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Kollegin zu übernehmen. Dadurch erhöht sich ihr Arbeitsentgelt im Monat Juli 2010 auf monatlich 1.850 EUR. Ab 1. August 2010 werden wieder laufend 360
EUR monatlich gezahlt.
Beurteilung:
Die Aushilfsverkäuferin wird für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2010 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung
der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der vorausschauenden Jahresbetrachtung (1.1.2010 bis 31.12.2010)
die Entgeltgrenze von 400 EUR übersteigt und innerhalb des Zeitjahres (1.8.2009 bis 31.7.2010) bereits in den
Monaten November und Dezember 2009 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2010 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr
vor, mit der Folge, dass Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.
Ab 1.8.2010 besteht wieder Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 360 EUR im Durchschnitt
einer von diesem Zeitpunkt an neu angestellten Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigt.
Beispiel 76
Sachverhalt:
Jutta Müller arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR im Kaufhaus Schnellkauf. Durch
Tarifvertrag vom 17.9.2010 wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.6.2010 an auf 411 EUR erhöht.
Beurteilung:
Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1.6.2010
an überschritten. Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit dem 17.9.2010 ein, weil an diesem Tag der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom 1.6. bis zum 16.9.2010 sind allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzuzahlen. Vom 17.9.2010 an sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Bis 16.9.2010:
Personengruppenschlüssel: „109”
Beitragsgruppenschlüssel: „6500”
BKKLeitfaden 2010
Ab 17.9.2010:
Personengruppenschlüssel: „101”
Beitragsgruppenschlüssel: „1111”
97
10
10.6.2
Geringfügige Beschäftigung
Kurzfristige
Beschäftigungen
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird,
entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer von zwei
Monaten/50 Arbeitstagen, so
tritt vom Tag des Überschreitens
an Versicherungspflicht ein, es
sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie
länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an
dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht
erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für
die zurückliegende Zeit verbleibt
es bei der Versicherungsfreiheit
(vgl. Beispiel 77 und 78).
Beispiel 77
Sachverhalt:
Meike Gebhard nimmt am 1.6.2010 eine Beschäftigung als
Urlaubsvertretung in einer Bäckerei (6-Tage-Woche) gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR (wöchentliche Arbeitszeit:
32 Stunden) auf.
Beurteilung:
Da die Urlaubsvertretung am 15.7.2010 beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„110”
„0000”
Fortsetzung des Sachverhaltes:
Die vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.7.2010
mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.7.2010, sondern erst am 6.8.2010
aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung von
Frau Gebhard bis zum 6.8.2010.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist vom 15.7.2010 an nicht mehr als kurzfristige
Beschäftigung anzusehen und daher versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Beispiel 78
Sachverhalt:
Die familienversicherte Verkäuferin Susanne Sasse arbeitet befristet
beim Arbeitgeber Autohaus
vom 2.5. bis zum 28.6.2010 (Sechs-Tage-Woche)
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
beim Arbeitgeber Spedition
vom 3.8. bis zum 30.9.2010 (Sechs-Tage-Woche)
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
58 Kalendertage
310 EUR
59 Kalendertage
720 EUR
Beurteilung:
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Autohaus ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei
Monaten (60 Kalendertage) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Spedition ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung
beim Arbeitgeber Autohaus die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertage) überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 EUR beträgt, sodass die Beschäftigung beim Arbeitgeber Spedition versicherungspflichtig ist. Der Arbeitgeber Spedition hat
keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen.
Arbeitgeber Autohaus:
Personengruppenschlüssel: „110”
Beitragsgruppenschlüssel: „0000”
98
Arbeitgeber Spedition:
Personengruppenschlüssel: „110”
Beitragsgruppenschlüssel: „1111”
10
Sofern ein zunächst auf ein Jahr
oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von
über einem Jahr verlängert wird,
liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung
vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und
im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom
Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung
auszugehen,
wenn
zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum
von mindestens zwei Monaten
liegt. Auch in diesen Fällen ist
allerdings zu prüfen, ob die
Merkmale einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung vorliegen.
10.6.3
10.6.3.1
Mehrfachbeschäftigungen
Pflichten des
Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat nach den
gesetzlichen Bestimmungen jeden versicherungspflichtigen
und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zu zahlen. Hieraus erwächst für
den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu
berechnen und gegebenenfalls
vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Darüber hinaus hat der
Arbeitgeber alle die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben
– z. B. bei geringfügig Beschäftigten – zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
BKKLeitfaden 2010
Geringfügige Beschäftigung
Verstöße gegen das Beitragsund Meldeverfahren können als
Ordnungswidrigkeit mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
■ nicht,
10.6.3.2
■ nicht rechtzeitig dem
Arbeitgeber erteilen oder
Pflichten des
Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist nach § 28o
Absatz 1 SGB IV verpflichtet,
dem Arbeitgeber, bei mehreren
Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens
und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen
und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört
auch, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder
über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der entsprechende Arbeitgeber die
versicherungsrechtliche Beurteilung der aktuellen Beschäftigung vornehmen kann.
Denn der Arbeitgeber hat zu entscheiden, ob Kurzfristigkeit vorliegt oder ob eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten
Beschäftigungen oder mit einer
nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung
zusammenzurechnen ist.
10.6.3.3
Einstellungsbogen gibt Klarheit
Der Arbeitgeber sollte die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels
eines Einstellungsbogens beim
Arbeitnehmer erfragen und sich
die Angaben bestätigen lassen.
10.6.3.4
Ordnungswidriges Handeln
Personen, die vorsätzlich oder
leichtfertig eine Auskunft
■ nicht richtig,
■ nicht vollständig oder
■ die erforderlichen Unterlagen nicht,
■ nicht vollständig oder
■ nicht rechtzeitig dem
Arbeitgeber vorlegen,
handeln ordnungswidrig.
Vor diesem Hintergrund hat der
Arbeitgeber bei allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab Beginn der Beschäftigung
zu
prüfen,
ob
Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung besteht. Abhängig
von dieser Beurteilung hat der
Arbeitgeber die entsprechenden
Meldungen zu erstatten und
auch Beiträge abzuführen.
10.7 Pauschalbeiträge
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen
hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für
versicherungsfreie kurzfristige
Beschäftigungen sind keine Beiträge zu zahlen. Dies gilt auch
für solche Fälle, in denen die
kurzfristige
Beschäftigung
gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Soweit geringfügig entlohnte
Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigun-
99
10
Geringfügige Beschäftigung
gen der Versicherungspflicht in
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht.
Hierfür gelten die üblichen beitragsrechtlichen Regelungen.
Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die
jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge
von den Arbeitgebern anteilmäßig entsprechend der Höhe der
Arbeitsentgelte zu zahlen.
Sofern neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt
wird, sind aus dieser geringfügig
entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
10.7.1
Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung
Der Arbeitgeber hat bei einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in
dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig
sind,
einen
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des
Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für
geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag von 5 % zu zahlen.
Voraussetzung für die Zahlung
des Pauschalbeitrags ist also,
dass der geringfügig Beschäftigte
■ in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
und
100
■ in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht
krankenversicherungspflichtig ist.
Für geringfügig Beschäftigte, die
privat krankenversichert oder
gar nicht krankenversichert sind,
sind keine Pauschalbeiträge zu
entrichten.
Leistungsansprüche durch die
Zahlung des Pauschalbeitrages
entstehen in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht.
10.7.1.1
Versicherungsfreie oder nicht
versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
Für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung
wird ferner vorausgesetzt, dass
der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Der Pauschalbeitrag ist daher auch für solche
Arbeitnehmer zu zahlen, die z.B.
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind (vgl. Beispiel 79).
Beispiel 79
Sachverhalt:
Stefan Albert arbeitet beim Softwarehaus ARGE IT gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000 EUR. Herr Albert ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei
und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der BKK
versichert. Am 1.6.2010 nimmt Herr Albert eine weitere Beschäftigung als Programmierer bei der Internet-Agentur Network auf.
Hier arbeitet Herr Albert gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
400 EUR.
Beurteilung:
Herr Albert ist in der Beschäftigung bei der Internet-Agentur Network
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Grenze von 400 EUR nicht überschritten wird.
Die Internet-Agentur Network hat den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, weil Herr Albert freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung – bei der BKK – versichert ist.
Ebenso fällt ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung an.
In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Ebenso besteht
Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung.
Arbeitgeber Softwarehaus ARGE IT:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„0111”
Arbeitgeber Internet-Agentur Network:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„109”
„6500”
10
10.7.1.2
Werkstudenten/
Praktikanten
Der Pauschalbeitrag ist auch
für krankenversicherungsfreie
Werkstudenten zu zahlen, die
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als
geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei
sind, weil sie wöchentlich nicht
mehr als 20 Stunden arbeiten,
fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
nicht an.
Für Praktikanten, die ein in der
Studien- und Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, fällt aufgrund des
Praktikums ein Pauschalbeitrag
zur Krankenversicherung selbst
dann nicht an, wenn das Praktikum die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
erfüllt. Wird neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung ausgeübt, hat der
Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der
Praktikant in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert
ist. Entsprechendes gilt für Absolventen vorgeschriebener Vorund Nachpraktika, die kein Arbeitsentgelt beziehen. Erhalten
diese Praktikanten Arbeitsentgelt, unterliegen sie als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, sodass
für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Pauschalbeitrag zu
zahlen ist. Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind dagegen
aus den weiteren Beschäftigungen individuelle Beiträge zu
zahlen.
BKKLeitfaden 2010
10.7.2
Geringfügige Beschäftigung
Pauschalbeiträge zur
Rentenversicherung
Der Arbeitgeber hat im Rahmen
einer geringfügig entlohnten Be-
schäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in
Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung
zu zahlen. Für Beschäftigte in Pri-
Beispiel 80
Sachverhalt:
Matthias Halberstadt ist für das Wintersemester 2010/2011 an der
Uni Hamburg immatrikuliert. Das Studium steht bei ihm im Vordergrund, sodass die Voraussetzungen eines „ordentlich Studierenden“
erfüllt sind.
Ab dem 1.11.2010 übt Herr Halberstadt bei der Fa. Call-Center GmbH
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.
monatliches Arbeitsentgelt
400 EUR
wöchentliche Arbeitszeit
18 Stunden
Beurteilung:
Die Fa. Call-Center GmbH hat folgende Pauschalbeiträge zu entrichten:
Krankenversicherung:
400 EUR x 13 %
Rentenversicherung:
400 EUR x 15 %
Arbeitgeber-Beiträge insgesamt:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
52,00 EUR
60,00 EUR
112,00 EUR
„109”
„6500”
Fortsetzung des Sachverhaltes:
Ab dem 1.12.2010 wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden
und das monatliche Arbeitsentgelt auf 500 EUR erhöht.
Da nun nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung vorliegen, tritt Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ein. Aufgrund des Status „ordentlich Studierender” bleibt
Herr Halberstadt zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht
übersteigt.
Beurteilung:
Zur Rentenversicherung setzen sich die Beiträge ab 1.12.2010 wie
folgt zusammen (Anmerkung: da das Entgelt in der Gleitzone liegt,
findet die besondere Beitragsberechnung Anwendung):
beitragspflichtige Einnahme:
1,2415 x 500,00 EUR – 193,20 EUR
Gesamtbeitrag:
427,55 EUR x 9,95 % x 2
abzgl. Fa. Call-Center GmbH
500 EUR x 9,95 %
Arbeitnehmeranteil Mathias Halberstadt
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
427,55 EUR
85,08 EUR
49,75 EUR
35,33 EUR
„106”
„0100”
101
10
Geringfügige Beschäftigung
vathaushalten fällt ein Pauschalbeitrag in Höhe von 5 % an. Voraussetzung für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags ist, dass
der geringfügig Beschäftigte
■ in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei ist,
■ von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder
■ rentenversicherungsfrei infolge des Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder
wegen einer Pension nach
beamtenrechtlichen Vorschriften ist oder bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert war
oder nach Erreichen der
Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner
Versicherung erhalten
hat.
Durch die Pauschalbeiträge zur
Rentenversicherung erwachsen
dem Arbeitnehmer Rentenvorteile in Form eines Zuschlages
an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang bei der Erfüllung der Wartezeiten.
Für Beamte, die neben ihrer Beamtentätigkeit eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein
Pauschalbeitrag zu zahlen.
10.7.2.1
Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für geringfügig
Beschäftigte zu zahlen, wenn in
der geringfügigen Beschäftigung
Rentenversicherungsfreiheit besteht. Hat der geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, fällt
kein Pauschalbeitrag an. Viel-
102
mehr sind in Fällen dieser Art die
vollen Beiträge zur Rentenversicherung (19,9 %) zu zahlen, wobei der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe
von 15 % bzw. 5 % des aus der
geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts
zu tragen hat. Den Beitragsanteil
bis 19,9 %, also 4,9 % bzw.
14,9 % trägt dann der Arbeitnehmer.
10.7.2.2
Von der Rentenversicherungspflicht befreite
Personen
Ferner ist der Pauschalbeitrag zur
Rentenversicherung aus einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen zu zahlen,
die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind
oder die am 31.12.1991 von der
Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über
diesen Zeitpunkt hinaus geblieben sind.
Bei den von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte,
Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) erhält im Übrigen
– auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem
Beruf ausgeübt wird, für den die
Befreiung erfolgt ist – nicht das
berufsständische Versorgungswerk die Pauschalbeiträge, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See
über die Minijob-Zentrale.
Dies setzt allerdings voraus, dass
der Arbeitnehmer nicht auf die
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat.
10.7.2.3
Rentenversicherungsfreie Personen nach § 5
Absatz 4 SGB VI
Nach ausdrücklicher Bestimmung fällt der Pauschalbeitrag
von 15 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung auch
für diejenigen Personen an, die
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Absatz 4 SGB VI)
rentenversicherungsfrei sind.
Hierunter fallen
■ Bezieher einer Vollrente
wegen Alters,
■ Ruhestandsbeamte (nach
Erreichen der Regelaltersgrenze) und gleichgestellte
Personen sowie Bezieher
einer berufsständischen
Altersversorgung und
■ Personen, die bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert
waren oder nach Erreichen
der Regelaltersgrenze aus
ihrer Versicherung eine
Beitragserstattung erhalten
haben.
10.7.2.4
Praktikanten
Praktikanten, die ein in einer
Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung
Beschäftigte
grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, für die die Versicherungsfreiheit aufgrund einer
geringfügigen Beschäftigung
ausgeschlossen ist. Pauschalbeiträge sind demnach für vorgeschriebene Praktika nicht zu zahlen.
Pauschalbeitragspflicht
besteht jedoch für eine daneben
ausgeübte geringfügig entlohnte
Beschäftigung, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung
(vorgeschriebenes Vor- und
Nachpraktikum) nicht mit einer
10
(ersten) geringfügig entlohnten
Beschäftigung bzw. eine versicherungsfreie Beschäftigung
(vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) nicht mit geringfügig
entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen ist. Werden
weitere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen individuelle Beiträge
zu zahlen, neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum
erst dann, wenn die Arbeitsentgelte aus mehreren ausgeübten
geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Summe 400 EUR
im Monat überschreiten.
Für Studierende, die während
der Dauer eines Studiums als
ordentlich Studierende einer
Fachschule oder Hochschule ein
Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Kriterien
für eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung erfüllt, sind Pauschalbeiträge nicht zu zahlen.
Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedoch
den Pauschalbeitrag zu zahlen,
sofern die Arbeitsentgelte in der
Summe 400 EUR im Monat
nicht überschreiten. Sofern ein
Praktikant, der ein geringfügig
entlohntes nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolviert, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, hat der
Arbeitgeber jedoch seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 % zu
tragen.
10.7.3
Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit
Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Beschäftigung
aus, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
BKKLeitfaden 2010
Geringfügige Beschäftigung
und dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwerben. Der Arbeitgeber
hat den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn auf die
Möglichkeit des Verzichts auf
die Rentenversicherungsfreiheit
im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung hinzuweisen. Sofern der Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht,
sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge – ausgehend von
einem Beitragssatz von 19,9 %
– zu zahlen.
Der Verzicht wird unter folgenden Voraussetzungen gültig:
■ Er muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden,
■ er gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung,
■ er kann nicht widerrufen
werden,
■ er kann nur einheitlich erklärt werden (Erklärung wirkt
zugleich für alle anderen
zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigungen) (vgl. Beispiel 81).
Die Rentenversicherungspflicht
beginnt mit dem Tag nach Eingang der Verzichtserklärung
beim Arbeitgeber. Die Verzichtserklärung verliert erst
mit der Aufgabe der geringfügig
entlohnten Beschäftigung ihre
Wirkung.
Bei nahtloser Aufnahme einer
neuen geringfügig entlohnten
rentenversicherungsfreien Beschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber verliert die vorherige Verzichtserklärung ihre Gültigkeit. Wird in diesem Falle
weiterhin auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist
eine neue Verzichtserklärung an
den neuen Arbeitgeber abzugeben.
Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren
Vermutung auszugehen, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn zwischen
dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum
von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert
der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen
nicht erneut schriftlich erklärt
werden.
Beispiel 81
Sachverhalt:
Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung seit Jahren.
Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung
beim Arbeitgeber:
16.8.2010
Beurteilung:
Beginn der Rentenversicherungspflicht:
17.8.2010
Die Verzichtserklärung verliert ihre Gültigkeit erst dann, wenn die
geringfügig entlohnte Beschäftigung endet.
103
10
Geringfügige Beschäftigung
Bezieher einer Vollrente wegen
Alters bzw. einer Versorgung
wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei,
sodass
spätestens mit Beginn dieser
Leistungen keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Der
Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in
diesem Fall mit dem Tag, der
dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.
Geht die Verzichtserklärung
innerhalb von zwei Wochen
nach Aufnahme der geringfügig
entlohnten Beschäftigung beim
Arbeitgeber ein, so beginnt die
Rentenversicherungspflicht mit
dem Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern
der Arbeitnehmer dies verlangt.
Bestimmt der Arbeitnehmer in
seiner Verzichtserklärung einen
späteren Zeitpunkt für den
Beginn der Rentenversicherungspflicht, so beginnt mit dem
– späteren – Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet
der Arbeitnehmer erst in einer
weiteren geringfügig entlohnten
Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine
bereits bestehende geringfügig
entlohnte Beschäftigung, für die
bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit der
Rentenversicherungspflicht in
der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge,
dass die Rentenversicherungspflicht in allen Beschäftigungen
rückwirkend eintritt, wenn die
Verzichtserklärung innerhalb von
104
zwei Wochen nach der zuletzt
aufgenommenen Beschäftigung
ausgesprochen wurde und der
Versicherte wünscht, dass diese auf den Beginn der zuletzt
aufgenommenen Beschäftigung
zurückwirkt.
Wird im Nachhinein festgestellt,
dass der Arbeitnehmer in einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber
einer
weiteren
Beschäftigung hierüber jedoch
nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren
Beschäftigung mit der Bekanntgabe der Feststellung durch
die Einzugsstelle oder durch
den Rentenversicherungsträger
wirksam.
10.7.3.2
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von
155 EUR
Im Falle eines Verzichts auf die
Rentenversicherungsfreiheit ist
als
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in
Höhe von 155 EUR zugrunde zu
legen. Bei einem Beitragssatz
von 19,9 % bedeutet dies, dass
als Rentenversicherungsbeitrag
mindestens ein Betrag von
30,85 EUR zu zahlen ist (vgl.
Beispiel 82).
Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats
beginnt oder endet, kommt
ein anteiliger Mindestbeitrag in
Betracht. Entsprechendes gilt
im Falle von Arbeitsunterbrechungen.
Wichtig!
Die Verzichtserklärung ist zu
den Entgeltunterlagen des
Arbeitnehmers zu nehmen!
10.7.3.1
Rentenversicherungsbeiträge bei
Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
ausüben und rentenversicherungsfrei sind, können auf die
Rentenversicherungsfreiheit
verzichten, um sich einen vollen
Anspruch auf Leistungen der
Rentenversicherung zu erwerben. Sofern ein Arbeitnehmer
hiervon Gebrauch macht, sind
für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des
Beitragssatzes von 19,9 % zu
zahlen. Von diesem Betrag ist
der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 % bzw.
5 % abzuziehen.
155 EUR x Kalendertage
30
= anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Dagegen führt ein unbezahlter
Urlaub von nicht mehr als einem
Monat nicht zu einer Kürzung
der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen
Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
allerdings entsprechend zu kürzen.
Für Kalendermonate, in denen
tatsächliches
Arbeitsentgelt
nicht erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen, sodass eine Aufstockung entfällt.
10
Geringfügige Beschäftigung
10.7.3.3
Beispiel 82
Sachverhalt:
Maria Sauerwald nimmt zum 15.8.2010 eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung beim Arbeitgeber Dr. Messinger auf.
Monatliches Arbeitsentgelt
300,00 EUR
Frau Sauerwald ist über ihren Ehegatten bei der BKK krankenversichert. Am 16.8.2010 legt sie ihrem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung zur Rentenversicherungsfreiheit vor.
Beurteilung:
Die Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung für einen vollen
Kalendermonat errechnen sich wie folgt:
Krankenversicherung:
300
(Pauschalbeitrag des Arbeitgebers)
Rentenversicherungsbeitrag
300
./. Arbeitgeberbeitrag:
300
Arbeitnehmerbeitrag:
300
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
EUR x 13,00 % =
39,00 EUR
EUR x 19,90 % =
EUR x 15,00 % =
EUR x 4,90 % =
59,70 EUR
45,00 EUR
14,70 EUR
„109”
„6100”
Verteilung der
Beitragslast
In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet
hat, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag
in Höhe von 15% bzw. 5% des
der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag,
also von 4,9% bzw. 14,9%, hat
der geringfügig Beschäftigte
aufzubringen. Da andererseits
aber mindestens ein Beitrag in
Höhe von 30,85 EUR zu zahlen
ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter
155 EUR den vom Arbeitgeber
in Höhe von 15% bzw. 5% zu
tragenden Beitragsanteil auf
30,85 EUR aufstocken muss.
Ein Mindestbeitrag fällt in einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung allerdings dann nicht an,
wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-)
Beschäftigung ausgeübt wird
und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
übersteigt.
Dieser Aufstockungsbetrag wird
ermittelt, indem der gerundete
Arbeitgeberbeitragsanteil vom
Mindestbeitrag abgezogen wird.
Im Übrigen ist der Aufstockungsbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das
Arbeitsentgelt hierfür nicht aus,
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten (vgl. Beispiel 83).
BKKLeitfaden 2010
105
10
Geringfügige Beschäftigung
Beispiel 83
Sachverhalt:
Die bei der BKK familienversicherte Raumpflegerin Maria Schüler arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR in der Praxis Hallhaber. Sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Vom
20.10.2010 bis 23.11.2010 nimmt Frau Schüler unbezahlten Urlaub und erzielt im Oktober 2010 ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 65 EUR und im November 2010 in Höhe von 25 EUR.
Beurteilung:
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Oktober 2010 beträgt 155 EUR (30 SV-Tage). Die
Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag
./. Arbeitgeberbeitragsanteil
Arbeitnehmerbeitragsanteil
(19,9 % von 155,00 EUR =)
(15,0 % von 65,00 EUR =)
30,85 EUR
9,75 EUR
21,10 EUR
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für November 2010 beträgt 134,33 EUR (26 SV-Tage
vom 1.11.2010 bis zum 19.11.2010 und vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010). Die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag
./. Arbeitgeberbeitragsanteil
Arbeitnehmerbeitragsanteil
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
Auch für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke,
die
eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, gilt die Regelung, dass
die Beiträge von den Arbeitgebern in Höhe von 15 % des erzielten Arbeitsentgelts zu tragen
sind. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine von der Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasste berufsfremde Beschäftigung handelt,
erhält die Deutsche Rentenversicherung über die Minijob-Zentrale die Rentenversicherungsbeiträge. Handelt es sich bei der
geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung, sind die
Rentenversicherungsbeiträge an
das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.
106
(19,9 % von 134,33 EUR =)
(15,0 % von 25,00 EUR =)
26,73 EUR
3,75 EUR
22,98 EUR
„109”
„6100”
10.7.4
Berechnung und
Abführung der
Pauschalbeiträge
Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch
aus einem 400 EUR übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten
oder durch Einmalzahlungen.
In den Fällen der Aufstockung
der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge – bei mehreren Beschäftigungen – grundsätzlich mindestens aus der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR zu berechnen.
Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe
eines Monats beginnt oder endet, sind Pauschalbeiträge nur
für den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen
Ablauf der Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit).
Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusehen und damit im Rahmen des allgemeinen
Beitragsverfahrens zu entrichten.
Auch die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gehören
zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Pauschalbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit sind
bei der Minijob-Zentrale der Deutschen
Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See im Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte nachzuweisen, und
zwar
10
unter 6000
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung,
unter 0100
voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit,
unter 0500
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Sofern auch die einheitliche
Pauschsteuer an die MinijobZentrale bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See abgeführt wird, ist
neben der Betriebsnummer
auch die Steuernummer des Arbeitgebers festzuhalten.
10.8 Meldungen
Für geringfügig Beschäftigte
sind die gleichen Meldungen
wie für versicherungspflichtige
Arbeitnehmer zu erstellen. Zum
1. Januar 2009 wurde das
DEÜV-Meldeverfahren um Daten zur Unfallversicherung erweitert und zusätzlich zu den üblichen DEÜV-Meldungen die
Verpflichtung zur Abgabe einer
Sofortmeldung für Arbeitgeber
bestimmter Wirtschaftszweige
eingeführt. Für geringfügig
entlohnte Beschäftigte ist das
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in die Meldungen aufzunehmen.
Für kurzfristig geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich die
gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Für Meldezeiträume seit 1. Januar 2009 sind
Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur
Unfallversicherung anzugeben
sind. Hierbei ist zu beachten,
dass sämtliche Beitragsgruppen
BKKLeitfaden 2010
Geringfügige Beschäftigung
bei kurzfristig Beschäftigten mit
„0” zu verschlüsseln sind, das
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeben.
■ Schaustellergewerbe,
■ Unternehmen der Forstwirtschaft,
■ Gebäudereinigungsgewerbe,
Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 sind in den Entgeltmeldungen gegenüber der Einzugsstelle
sowohl
für
geringfügig entlohnte als auch
für kurzfristige Beschäftigungen
die folgenden Daten zur Unfallversicherung zu übermitteln:
■ Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
■ Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
■ Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet
wird,
■ beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung,
■ geleistete Arbeitsstunden.
Seit dem 1. Januar 2009 haben
alle Arbeitgeber, die den folgende Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind, bei Beschäftigungsaufnahme mit dem Meldegrund „20” an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung (DSRV) eine Sofortmeldung
abzugeben:
■ Baugewerbe,
■ Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
■ Personenbeförderungsgewerbe,
■ Speditions-, Transport- und
damit verbundenen Logistikgewerbe,
■ Unternehmen, die sich am
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
■ Fleischwirtschaft.
Diese Regelung gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Unabhängig davon hat der Arbeitgeber weiterhin eine Anmeldung mit dem Meldegrund
„10” an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten.
10.8.1
Geringfügig
entlohnte
Beschäftigung
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das
Arbeitsentgelt einzutragen, von
dem Pauschalbeiträge oder – bei
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit – Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einem
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
von monatlich 155 EUR zu beachten ist.
Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt
beim selben Arbeitgeber ist mit
den Abgabegründen „31” und
„11” (Krankenkassenwechsel)
zu melden. Dies gilt z. B. auch
in den Fällen, in denen während
der Elternzeit eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung beim
bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.
107
10
Geringfügige Beschäftigung
Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem
Monat (z. B. unbezahlter Urlaub
oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach
Ablauf der Entgeltfortzahlung)
ist eine Abmeldung zum Ablauf
des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund „34” (§ 7 Absatz 3 Satz
1 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung) zu erstatten. Gleiches gilt
bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als
einem Monat im Rahmen einer
sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung. Bei Bezug von Verletztengeld,
Übergangsgeld
oder Versorgungskrankengeld
erfolgt eine Unterbrechungsmeldung zum Ende des Zeitraums der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund „51”.
10.8.2
Kurzfristige
Beschäftigungen
Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel
„110”) sind grundsätzlich die
gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Seit 2009 sind
auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur
Unfallversicherung anzugeben
sind. Hierbei ist zu beachten,
dass sämtliche Beitragsgruppen
bei kurzfristig Beschäftigten mit
„0” zu verschlüsseln sind, das
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeben.
Bei Rahmenarbeitsverträgen ist
eine Anmeldung mit dem Tag
der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit
dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der
Basis eines Rahmenarbeitsvertrags für länger als einen Monat
unterbrochen, ist nach Ablauf
dieses Monats eine Abmeldung
108
mit Abgabegrund „34“ und bei
Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten.
10.8.3
Personengruppenschlüssel
Folgende Personengruppenschlüssel sind für geringfügig
Beschäftigte zu verwenden:
10.8.4
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im Rahmen
des Haushaltsscheckverfahrens
bei
der
Minijob-Zentrale
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu
melden.
10.8.5
109
geringfügig entlohnte
Beschäftigte
110
kurzfristig
Beschäftigte
Bei den geringfügig entlohnten
Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 109) ist die
Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit „6” und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung – sofern nicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit
verzichtet wird – mit „5” zu verschlüsseln. Wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist gleichwohl der
Personengruppenschlüssel
„109”, aber zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe „1”
zu verwenden. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung sind mit „0”
zu verschlüsseln.
Wird die geringfügig entlohnte
Beschäftigung neben einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die
geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel „109” zu
verwenden. Für jede zweite
oder jede weitere Beschäftigung
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
ist der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.
Geringfügig
Beschäftigte in
Privathaushalten
Zuständige
Einzugsstelle
Zuständige Datenannahmestelle
aller Meldungen für geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer ist
die Minijob-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
(Betriebsnummer 98000006 Knappschaft allg. und Minijob-Zentrale).
In den Fällen, in denen in der
geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer
nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung
Versicherungspflicht besteht,
sind Meldungen und Beiträge
aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der
geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder – bei privat Krankenversicherten – zuletzt krankenversichert war.
11 Beschäftigte
Studenten
Versicherungsfreiheit zu allen
Zweigen der Sozialversicherung
(Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung)
kommt bei beschäftigten Studenten (Werkstudenten) nur
bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis
400 EUR oder Beschäftigung auf
max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet) in Betracht.
Studenten sind kranken-, pflegeund arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der
Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer
Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Von
diesem Grundsatz kann allerdings nicht bei jeder neben dem
Studium ausgeübten Beschäftigung ausgegangen werden. Es
ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit oder auch
während des Semesters ausgeübt wird. Mit anderen Worten:
Für die Versicherungsfreiheit zur
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, ob das Studium oder die
Beschäftigung im Vordergrund
steht.
11.1 Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung
Während der Vorlesungszeit
unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen und hierfür mehr als 20 Wochenstunden
aufwenden, grundsätzlich der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beträgt allerdings
die wöchentliche Arbeitszeit
nicht mehr als 20 Stunden, dann
besteht Versicherungsfreiheit.
Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es hierbei nicht an.
In Einzelfällen – vornehmlich bei
Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und
Nachtstunden – kann Versicherungsfreiheit allerdings auch
noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in
Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden
lediglich in den Semesterferien
auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese
Zeit Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen.
Beispiel 84
Sachverhalt:
Ein Student übt seit dem
1.2.2010 eine unbefristete
Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt
25 Stunden, das monatliche
Arbeitsentgelt 1.200 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung unterliegt
der Versicherungspflicht in der
Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden
beträgt.
Personengruppenschlüssel
„101”,
Beitragsgruppenschlüssel „1111”
Beispiel 85
Sachverhalt:
Ein Student übt seit dem 1.3.2010 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt
18 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 1.000 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht
Versicherungspflicht (Personengruppenschlüssel „106”, Beitragsgruppenschlüssel „0100”).
BKKLeitfaden 2010
109
11
Beschäftigte Studenten
11.2 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung bei Ausübung mehrerer
Beschäftigungen
Personen sind kranken-, pflegeund arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentlich
Studierende einer Hochschule
oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
In der Rentenversicherung
unterliegen Studenten in einer
neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich
der Versicherungspflicht, es sei
denn, die Beschäftigung erfüllt
die Voraussetzungen der Geringfügigkeit.
Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach
den genannten Vorschriften und
der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht,
wenn die Beschäftigung den
Studenten grundsätzlich nicht
mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei
sind die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Personen, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20
Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb
sind für sie die in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung – ebenso wie in der
Rentenversicherung – die auch
sonst für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und bei-
110
Beispiel 86
Sachverhalt:
Eine Studentin arbeitet seit dem 1.3.2010 ausschließlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt
24 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 1.400 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung in den Abend- und
Nachtstunden ausgeübt wird und daher anzunehmen ist, dass das
Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der Rentenversicherung
besteht Versicherungspflicht.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„106”
„0100”
Beispiel 87
Sachverhalt:
Ein Student übt seit dem 1.2.2010 eine unbefristete Beschäftigung
aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 18 Stunden, monatliches Entgelt 800 EUR und während der Semesterferien 40 Stunden, monatliches Entgelt 1.800 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in
den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet wird. In
der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„106”
„0100”
Beispiel 88
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
Semesterferien:
Dauer der Beschäftigung:
wöchentliche Arbeitszeit:
monatliches Arbeitsentgelt:
15.2.2010 bis 10.4.2010
15.2.2010 bis 30.4.2010
25 Stunden
1.200 EUR
Beurteilung:
Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als zwei
Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„101”
„1111”
11
tragsrechtlichen Vorschriften zu
beachten. Bei Studenten, die
mehrere
Beschäftigungen
nebeneinander ausüben, ist daher zunächst zu prüfen, ob der
Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als
Arbeitnehmer einzustufen ist.
Arbeitet er mehr als 20 Stunden
in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu
den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft
werden, ob gegebenenfalls bei
einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt und damit
Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt (vgl. Beispiel 89).
11.3 Kurzfristige
Beschäftigungen
während des
Semesters
Für alle Studenten, die zwar
mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber auf bis zu
zwei Monate befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit in
der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung.
Wird der Zeitraum von zwei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des
Überschreitens ein. Stellt sich
bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als
zwei Monate dauern wird, so
beginnt die Versicherungspflicht
mit dem Tage, an dem das Überschreiten des Zwei-Monats-Zeitraumes bekannt wird. Für die
zurückliegende Zeit bleibt es bei
der Versicherungsfreiheit. Die
Höhe des Arbeitsentgelts spielt
im Übrigen bei der Beurteilung
keine Rolle.
BKKLeitfaden 2010
Beschäftigte Studenten
Beispiel 89
Sachverhalt:
Der Student Tobias Gross arbeitet seit Jahren 18 Stunden
in der Woche beim Arbeitgeber Allfinanz als Programmierer
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
800 EUR
und nimmt ab dem 1.8.2010 fünf Stunden in der Woche
beim Arbeitgeber Computermarkt eine Stelle als Verkäufer
an gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
220 EUR
Beurteilung:
Herr Gross unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber
Allfinanz bis zum 31.7.2010 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt bleibt als
erste geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei.
Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt
wird vom 1.8.2010 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit
von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt ab 1.8.2010 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz auch Versicherungspflicht in
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt bleibt – wie in der Rentenversicherung – als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber Computermarkt hat Pauschalbeiträge zur Krankenund Rentenversicherung zu zahlen.
Ab 1.8.2010
Arbeitgeber Allfinanz:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„101”
„1111”
Arbeitgeber Computermarkt:
Personengruppenschlüssel:
Beitragsgruppenschlüssel:
„109”
„6500”
Unabhängig von der Zwei-Monats-Frist ist Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung auch
noch bei solchen Beschäftigungen anzunehmen, die zwar länger als zwei Monate andauern,
aber ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt sind.
Studenten, die außerhalb der
Semesterferien eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden
in der Woche und an weniger
als fünf Arbeitstagen in der Woche ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei,
wenn die Beschäftigung von
vornherein auf 50 Arbeitstage
befristet ist (vgl. Beispiel 90).
111
11
Beschäftigte Studenten
11.4 Berufsmäßigkeit
Beispiel 90
Sachverhalt:
Ein Student übt während der Semesterferien (1.7. bis 15.10.2010) eine Beschäftigung aus. Er erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt
in Höhe von 1.500 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
38 Stunden.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung, da diese innerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,
da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„106”
„0100”
Übt ein Student öfter Beschäftigungen aus, so ist die zu beurteilende Beschäftigung nur
dann noch versicherungsfrei in
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn
die Beschäftigungszeiten – inklusive der zu beurteilenden Beschäftigung – im Laufe eines
Jahres insgesamt nicht mehr als
26 Wochen/182 Kalendertage
betragen. Für die Ermittlung des
Jahreszeitraumes wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein
Jahr zurückgerechnet. Angerechnet werden alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20
Stunden, ohne Rücksicht darauf,
ob Versicherungspflicht oder
-freiheit bestanden hat. Sofern
die Zusammenrechnung mehr
als 26 Wochen/182 Kalendertage ergibt, besteht von Beginn
der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht zur
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. Beispiel
91 und 92).
Beispiel 91
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus.
Semesterferien:
15.2.2010 bis 10.4.2010
1.7.2010 bis 15.10.2010
1.12.2009 bis 31.1.2010
Dauer der Beschäftigung:
Verlängerung der Beschäftigung durch Vereinbarung vom
wöchentliche Arbeitszeit:
monatliches Arbeitsentgelt:
15.1.2010 bis
28.2.2010
25 Stunden
850 EUR
Beurteilung:
Vom 15.1.2010 an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Beschäftigungsdauer mehr als zwei Monate beträgt
und die Beschäftigung nicht ausschließlich in den Semesterferien durchgeführt wird.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
112
bis 14.1.2010
„109”
„0000”
ab 15.1.2010
„101”
„1111”
11
Beschäftigte Studenten
Beispiel 92
Sachverhalt:
Der Student Florian Heinz nimmt während der Semesterferien (19.7. – 20.10.2010) in dem Ausflugslokal
„Schöner Blick” ab dem 20.7.2010 eine Beschäftigung als Servicekraft (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) auf, die bis zum 10.10.2010 befristet ist, monatliches Arbeitsentgelt 1.250 EUR. Herr Heinz gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an:
Beschäftigungszeit
(Stunden)
1.7.–31.7.2009
15.9.–15.10.2009
1.12.–31.12.2009
1.1.–31.1.2010
17.4.–15.6.2010
Arbeitgeber
Arbeitszeit
wöchentl.
Kalendertage
mtl. Arbeitsentgelt
Computer Service
Pizza Service
Call Center
Auto Leasing
Frischkauf
40,0
38,5
40,0
18,0
40,0
31
31
31
31
60
1.400
1.800
1.000
700
1.250
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Beurteilung:
Die Studenteneigenschaft ist nur dann noch gegeben, wenn der Student nicht mehr als 182 Kalendertage
(26 Wochen) im Laufe eines Jahres (Jahresfrist 11.10.2009–10.10.2010) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von mehr als 20 Stunden, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung, vorweist.
Da die Summe der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten bei den Arbeitgebern
Pizza Service
Call Center
Frischkauf
„Schöner Blick“
insgesamt
5 Tage
31 Tage
60 Tage
83 Tage
179 Tage
beträgt, besteht für die am 20.7.2010 aufgenommene Beschäftigung bei dem Ausflugslokal „Schöner Blick“
Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht
hingegen von Beginn an Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung länger als zwei Monate ausgeübt wird.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„106”
„0100”
Hinweise:
Die Beschäftigung bei der Firma Computer Service ist nicht anzurechnen, da sie außerhalb des Jahreszeitraums liegt.
Die Beschäftigung bei der Firma Pizza Service zählt nur vom 11.10.2009 bis zum 15.10.2010.
Die Beschäftigung bei der Firma Auto Leasing ist wegen der wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden nicht
zu berücksichtigen.
BKKLeitfaden 2010
113
11
Beschäftigte Studenten
11.5 Meldungen
zur Sozialversicherung
Für Studenten, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, gelten
die üblichen Meldevorschriften.
Der Arbeitgeber hat die rentenversicherungspflichtigen Studenten bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) anund abzumelden und erforderlichenfalls auch Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen zu erstatten. Die
Meldungen sind – sofern nur
Rentenversicherungspflicht besteht – mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100” und dem
Personengruppenschlüssel
„106“ zu versehen.
Zuständige Einzugsstelle für die
Entgegennahme der Meldungen
ist die Krankenkasse, bei der der
Student kranken- bzw. familienversichert ist. Für Studenten, die
bei keiner Krankenkasse versichert sind, nimmt die Krankenkasse die Meldungen entgegen,
bei der zuletzt eine Krankenversicherung (auch Familienversicherung) bestanden hat. Lässt
sich eine solche „letzte“ Krankenkasse nicht bestimmen, hat
der Arbeitgeber die Meldungen
an eine wählbare Krankenkasse
zu erstatten.
11.5.1
Meldungen für
geringfügig beschäftigte Studenten
Für geringfügig beschäftigte
Studenten sind die entsprechenden An- und Abmeldungen
an die Minijob-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu erstellen.
114
11.6 Beiträge
Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Studenten Beiträge zur
Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beiträge sind vom beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen.
Schaubild 1: Versicherungsrechtliche Beurteilung von
beschäftigten Studenten
Versicherungsrechtliche Beurteilung
von beschäftigten Studenten
KV, PV,
ALV
RV
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit
Bei Beschäftigung während
der Vorlesungszeiten mit nicht
mehr als 20 Std.
wöchentlich oder
bei befristeter
Beschäftigung
von max. zwei
Monaten (innerhalb eines Jahres
max. 182 Kalendertage), wenn
die wöchentliche
Arbeitszeit mehr
als 20 Std. beträgt.
Bei einer
Beschäftigung
während
der Semesterferien.
Bei Ausübung
einer geringfügigen
Beschäftigung
(monatliches
Entgelt bis max.
400 EUR oder
Beschäftigung
auf max. zwei
Monate befristet).
12 Praktikanten
12.1 Allgemeines
Nach dem Hochschulrahmengesetz soll die Hochschule für
jeden Studiengang eine Studienordnung aufstellen. Auf der
Grundlage der Prüfungsordnung
wird darin Inhalt und Aufbau des
Studiums geregelt und ggf. eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit vorgeschrieben.
Am Lernort „Hochschule“ wird
in erster Linie Theorie vermittelt.
Auch wenn immer mehr Hochschulen versuchen, die betrieblichen Anforderungen in Seminaren und Projektarbeiten zu
simulieren, wurde erkannt, dass
dies die Praxis am Lernort „Betrieb” nicht ersetzen kann. Da
der akademische Abschluss ein
berufsqualifizierendes Reifezeugnis darstellt, muss der
Transfer der Theorie in die Praxis gewährleistet sein. In aller
Regel soll dies durch die Ableistung eines Praktikums erreicht werden.
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten
oder Erfahrungen in Betrieben
zu erlangen, unterliegen daher
grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige
der Versicherungspflicht.
BKKLeitfaden 2010
Praktikanten sind Personen, die
sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung
praktische Kenntnisse in einem
Unternehmen aneignen, die der
Vorbereitung, Unterstützung
oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf
dienen.
12.2 Vorgeschriebene
Praktika
Vorgeschriebene Praktika liegen
nur dann vor, wenn sie in einer
Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die
Verpflichtung zur Ableistung des
Praktikums ist nachzuweisen.
12.2.1
12.2.1.1
Studenten gilt, die ein in einer
Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Diese Praktikanten
bleiben, wenn und solange sie
an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind,
ihrem Erscheinungsbild nach
Studenten. Somit besteht für
sie, soweit das Praktikum im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung. Die
Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die
Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts
spielen dabei keine Rolle.
Zwischenpraktika
Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich
Studierende einer Hochschule
oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
sind krankenversicherungsfrei.
Entsprechendes gilt, da die Pflegeversicherung grundsätzlich
der Krankenversicherung folgt,
für die Pflege- und in der Arbeitslosenversicherung. Durch
Urteile vom 30. Januar 1980 –
12 RK 45/78 – sowie vom 17.
Dezember 1980 – 12 RK 10/79
und 12 RK 3/80 – hatte das
Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf
Werkstudenten beschränkt ist,
sondern ebenfalls für solche
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht
die Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten
eine
Familienversicherung
besteht, ist diese vorrangig vor
der Krankenversicherung und
dementsprechend vorrangig vor
der Pflegeversicherung der
studentischen Kranken- und
Pflegeversicherung. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht
regelmäßig die genannte Entgeltgrenze (seit 1.1.2010 monatlich 365 EUR) überschreitet.
115
12
Praktikanten
12.2.1.2
Rentenversicherung
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich
Studierende einer Fachschule
oder Hochschule ein Praktikum
ableisten, das in einer Studienoder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung, unabhängig von der
wöchentlichen Arbeitszeit und
dem monatlichen Entgelt (vgl.
Beispiel 93).
12.2.2
12.2.2.1
Vorpraktika
Kranken- und
Pflegeversicherung
Personen, die eine in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, unterliegen
der Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung
Beschäftigte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit
mit oder ohne Arbeitsentgelt
ausgeübt wird.
Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und
Pflegeversicherung wie bei Arbeitnehmern, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht zwar ebenfalls
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung,
aber nach anderen Vorschriften.
Außerdem ist in diesem Fall eine evtl. bestehende Familienversicherung in der Krankenund Pflegeversicherung vorrangig vor der Versicherung als
Praktikant durchzuführen.
116
Beispiel 93
Sachverhalt:
Jana Neumann ist immatrikulierte BWL-Studentin an der Universität
Hamburg. In der Zeit vom 1.2.2010 bis zum 18.4.2010 leistet sie das
in der Studien-/Prüfungsordnung für ihren Studiengang vorgeschriebene Praxissemester (Zwischenpraktikum) ab.
Sie erhält für die Praktikantentätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt
von 500 EUR.
Beurteilung:
Jana Neumann leistet während ihres Studiums das vorgeschriebene
Praktikum ab. Somit ist Frau Neumann für die Dauer des abzuleistenden Zwischenpraktikums – ohne Rücksicht auf die Dauer des Praktikums sowie der Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungsfrei in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
Besteht keine Familienversicherung, sollte der Praktikant sich
umgehend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen.
Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt für solche
Beschäftigungen nicht in Betracht.
12.2.2.2
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer
Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind,
unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenund Arbeitslosenversicherung,
unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht.
Dies gilt gleichermaßen für vor-
„105”
„0000”
geschriebene Praktika, die vor
Beginn des Fachschulbesuchs
abgeleistet werden.
Da es sich bei einem Praktikum
um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung
bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt und die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nach ausdrücklicher Bestimmung auf Beschäftigungen
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher
Berufsausbildung nicht anzuwenden sind, kommt für Vorpraktikanten Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Die
Vorpraktikanten
unterliegen
auch dann der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn
das Praktikum nicht länger als
zwei Monate dauert (vgl. Beispiel 94–96).
12
12.2.3
Praktikanten
Nachpraktika
Beispiel 94
12.2.3.1
Sachverhalt:
Ein 20-jähriger Vorpraktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum
14.9.2010 sein vorgeschriebenes Praktikum bei der Fa. Test AG ab
(monatliche Vergütung: 300 EUR).
Beurteilung:
Der Vorpraktikant unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher sind Beiträge
zu entrichten. Da die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 EUR
nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Aufgrund des Alters fällt der
Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nicht an. Sobald die Vergütung die Geringverdienergrenze überschreitet, erfolgt eine hälftige
Beitragsverteilung.
Beitragsverteilung Beschäftigungsverhältnis Test AG:
Krankenversicherung
300 EUR x 14,9 %
44,70 EUR
Pflegeversicherung
300 EUR x 1,95 %
5,85 EUR
Rentenversicherung
300 EUR x 19,9 %
59,70 EUR
Arbeitslosenversicherung
300 EUR x
2,8 %
8,40 EUR
118,65 EUR
Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber Test AG zu tragen und an
die zuständige Krankenkasse (z. B. BKK) abzuführen.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„105”
„1111”
Beispiel 95
Sachverhalt:
Eine angehende 22-jährige Bauingenieurin leistet die in der für ihr
Studienfach geltenden Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit bei einem Bauunternehmen ab. Das Praktikum
dauert fünf Monate, die Praktikantin erhält keine Vergütung. Sie ist
nicht immatrikuliert.
Beurteilung:
Die Praktikantin unterliegt als Arbeitnehmerin der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Praktikums.
Die Beitragsberechnung erfolgt aus einem fiktiven Arbeitsentgelt aus
1 % der monatlichen Bezugsgröße (2010: 25,55 EUR West/21,70 EUR
Ost); die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat die versicherungspflichtige Praktikantin selbst zu tragen, es sei denn, es besteht eine vorrangige kostenfreie Familienversicherung.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
BKKLeitfaden 2010
„105”
„0110”
Kranken- und
Pflegeversicherung
Für vorgeschriebene Praktika,
die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist
bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung – genauso
wie bei den Vorpraktika –
danach zu unterscheiden, ob
Arbeitsentgelt bezogen wird
oder nicht.
Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als
zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte. Der
Praktikant hat sich selbst um die
Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern. In vielen Fällen wird eine Familienversicherung greifen. Sofern das nicht
der Fall ist, sollte sich der Praktikant umgehend an seine Krankenkasse wenden.
Sofern Arbeitsentgelt erzielt
wird, besteht Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer
(keine Besonderheiten).
Da es sich bei einem vorgeschriebenen Praktikum um eine
Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte
Beschäftigung nicht in Betracht.
Die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung gilt gleichermaßen für die Pflegeversicherung.
Zu den Nachpraktikanten gehören z. B. auch Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst.
Die Juristenausbildung ist
zweistufig und gliedert sich in
117
12
Praktikanten
das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossene Jurastudium und den juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendariat). Der Vorbereitungsdienst
wird nicht mehr während des
Studiums ausgeübt, sodass Versicherungsfreiheit als ordentlich
Studierender nicht in Betracht
kommt. Abhängig von den landesrechtlichen Bestimmungen,
nach denen der Vorbereitungsdienst entweder innerhalb oder
außerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird, besteht ggf. Versicherungsfreiheit
in der Krankenversicherung und
dementsprechend keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
12.2.3.2
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Personen, die ihr in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach
Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso
wie Vorpraktikanten als zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte
der Versicherungspflicht in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob
Arbeitsentgelt bezogen wird
oder nicht. Auch für sie kommt
Versicherungsfreiheit im Rahmen der Regelungen über geringfügige
Beschäftigungen
nicht in Betracht (vgl. Beispiel
95 und 96).
Beispiel 96
Sachverhalt:
Ein 22-jähriger Vorpraktikant leistet in der Zeit vom 3.5.2010 bis 14.6.2010 sein vorgeschriebenes Praktikum
bei der Fa. Finanzkauf ab (monatliche Vergütung: 380 EUR). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert.
Wegen des Alters fallen keine Beiträge für einen Beitragszuschlag (0,25 %) zur sozialen Pflegeversicherung
an.
Beurteilung:
Vorpraktikanten, die Arbeitsentgelt beziehen, unterliegen wie Arbeitnehmer der Versicherungspflicht zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher sind bei Vorpraktikanten die entsprechenden
Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten. Da die Geringverdienergrenze von
monatlich 325 EUR überschritten wird, erfolgt eine hälftige Beitragsverteilung.
Beitragsverteilung:
Arbeitgeber:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeberbeiträge insgesamt:
Arbeitnehmer:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge insgesamt:
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
118
380
380
380
380
EUR
EUR
EUR
EUR
x
7,0 %
x 0,975 %
x 9,95 %
x
1,4 %
26,60 EUR
3,71 EUR
37,81 EUR
5,32 EUR
73,44 EUR
380
380
380
380
EUR
EUR
EUR
EUR
x
7,9 %
x 0,975 %
x 9,95 %
x
1,4 %
30,02 EUR
3,71 EUR
37,81 EUR
5,32 EUR
76,86 EUR
„105”
„1111”
12
12.3 Geringverdienergrenze
Seit dem 1.8.2003 beträgt
die
Geringverdienergrenze
325 EUR. Sie gilt einheitlich im
gesamten Bundesgebiet und
nur noch für Versicherte, die zu
ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen einer
Berufsausbildung.
Durch die Regelungen für Geringverdiener soll sichergestellt
werden, dass Personen mit einem ohnehin geringen Arbeitsentgelt nicht noch mit Beitragsanteilen belastet werden. Daher
hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe zu tragen.
Keine Ausnahme vom Grundsatz der Geringverdienergrenze
stellt der Beitragszuschlag für
Kinderlose zur Pflegeversicherung dar. Arbeitgeber haben
diesen Beitragszuschlag für Auszubildende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und
kinderlos sind, i. H. v. 0,25 % in
der sozialen Pflegeversicherung
allein zu tragen.
Übersteigt das Arbeitsentgelt eines Versicherten in einem Abrechnungszeitraum den Grenzwert von 325 EUR, so sind für
diesen Abrechnungszeitraum
die Beiträge aus dem gesamten
Entgelt grds. je zur Hälfte von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
aufzubringen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist in
diesen
Fällen
von
dem
325 EUR übersteigenden Betrag
allein vom Versicherten zu
tragen.
In der Krankenversicherung trägt
der Arbeitgeber die Hälfte der
BKKLeitfaden 2010
Beiträge, die sich aus dem um
0,9 Prozentpunkte verminderten
Beitragssatz ergeben.
Für Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, ist für die
Berechnung der Beiträge zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt im Monat ein Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Dieser Beitrag ist
ebenfalls allein vom Arbeitgeber
zu tragen (Bemessungsgrundlage 2010 = 25,55 EUR West/
21,70 EUR Ost).
12.4 Nicht vorgeschriebene Praktika
Nicht vorgeschriebene Praktika,
die im Zusammenhang mit dem
Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden,
unterscheiden sich in der
Ausgestaltung nicht von den
Praktika, die in Studien- oder
Prüfungsordnungen
vorgeschrieben sind. Allerdings besteht keine Verpflichtung, im
Rahmen der Gesamtausbildung
die Ableistung des Praktikums
nachzuweisen.
12.4.1
12.4.1.1
Praktikanten
den Schule) eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt ausüben.
Versicherungsfreiheit kommt für
die Studierenden in Betracht,
deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in
Anspruch genommen werden.
Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten
die allgemeinen Regelungen
über die Versicherungspflicht
von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
12.4.1.2
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung
unterliegen solche Zwischenpraktika der Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn die
Beschäftigung im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung
(geringfügig entlohnt = mtl. Entgelt bis 400 EUR bzw. kurzfristig = auf max. zwei Monate in
einem Kalenderjahr befristet)
ausgeübt wird (vgl. Beispiel 97
und 98).
Zwischenpraktika
Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt
werden, ist für die Kranken- und
dementsprechend für die Pflegeversicherung sowie für die
Arbeitslosenversicherung entsprechend der versicherungsrechtlichen Beurteilung für die
Personen vorzunehmen, die
während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende
einer Hochschule (oder einer der
fachlichen Ausbildung dienen-
119
12
Praktikanten
Beispiel 97
Sachverhalt:
Die 21-jährige immatrikulierte Studentin Stefanie Althoff leistet im Betrieb Allfinanz AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes „Zwischenpraktikum” in der Zeit vom 3.5. bis 20.7.2010 ab. Sie erhält ein
monatliches Entgelt von 300 EUR. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden.
Beurteilung:
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht,
deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-StundenRegelung/ordentlich Studierende).
In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Versicherungsfreiheit, wenn das nicht vorgeschriebene Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
ausgeübt wird.
Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 EUR beträgt und das nicht vorgeschriebene Praktikum als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Rentenversicehrung sind für geringfügig entlohnte nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht zu zahlen.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„109”
„6000”
Beispiel 98
Sachverhalt:
Die immatrikulierte Studentin Anita Strack (22 Jahre alt) leistet im Betrieb Alleshandel AG ein nicht in der
Prüfungsordnung vorgeschriebenes „Zwischenpraktikum” in der Zeit vom 3.5. bis 20.7.2010 ab. Sie erhält
ein monatliches Entgelt von 500 EUR und leistet an 20 Stunden wöchentlich ihr Praktikum ab.
Beurteilung:
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden
(20-Stunden-Regelung/ordentlich Studierende).
In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Versicherungsfreiheit, wenn ordentlich Studierende einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sofern dieses Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Da Frau Strack immatrikulierte Studentin ist und nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich das nicht vorgeschriebene Praktikum ableistet, ist sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen. Das
Praktikum wird demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze
von 400 EUR übersteigt.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
120
„106”
„0100”
12
12.4.2
Nicht vorgeschriebene Vor- und
Nachpraktika
Im Gegensatz zu den in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht
vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.
Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind daher versicherungspflichtig in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
Da diese Praktika nicht zu den
Beschäftigungen im Rahmen
betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen
Beschäftigung in Betracht kommen (vgl. Beispiel 99 und 100).
BKKLeitfaden 2010
Praktikanten
Beispiel 99: Vorpraktikant – Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum
Sachverhalt:
Ein Praktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 14.9.2010 ein
nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum bei der Fa. Großhandel AG ab
(monatliche Vergütung: 300 EUR). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert.
Beurteilung:
Da dieses Praktikum nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen einer
betrieblichen Berufsausbildung gehört, ist zu prüfen, ob Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in
Betracht kommt. Der Praktikant ist versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, da das Praktikum die Voraussetzungen
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (monatliches Entgelt von
300 EUR überschreitet nicht die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 400
EUR) erfüllt.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
„109”
„6500”
121
12
Praktikanten
Beispiel 100: Nachpraktikant
Sachverhalt:
Ein vierundzwanzigjähriger Praktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 14.9.2010 ein nicht vorgeschriebenes Praktikum bei der Fa. Minikauf AG ab (wöchentliche Arbeitszeit: 20 Std., monatliche Vergütung:
850 EUR, 25 Jahre alt, keine Kinder). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert.
Beurteilung:
Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung
keine Sonderregelungen. Solche Praktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind deshalb versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, es sei denn, dass die
Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt. (Hinweis: Eine geringfügige
Beschäftigung liegt hier nicht vor.)
Die Beiträge verteilen sich wie folgt:
Arbeitgeber:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeberbeiträge insgesamt:
Arbeitnehmer:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung
(Beitragszuschlag Kinderlose)
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge insgesamt:
850,00
850,00
850,00
850,00
EUR
EUR
EUR
EUR
x
7,0 %
x 0,975 %
x 9,95 %
x
1,4 %
59,50 EUR
8,29 EUR
84,58 EUR
11,90 EUR
164,27 EUR
850,00 EUR x
7,9 %
850,00 EUR x 0,975 %
67,15 EUR
8,29 EUR
850,00 EUR x
850,00 EUR x
850,00 EUR x
0,25 %
9,95%
1,4 %
2,13 EUR
84,58 EUR
11,90 EUR
174,05 EUR
Die Beiträge sind an die BKK abzuführen.
Personengruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
122
„101”
„1111”
13 Beiträge
13.1 Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen
aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher
Form (Geld- oder Sachwerte) sie
geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden.
Demzufolge sind auch Sachbezüge (z. B. Kost und Wohnung),
die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenfrei oder verbilligt zur Verfügung gestellt
werden, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie in einem
Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Der Wert
der Sachbezüge wird im Voraus
durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
13.2 Sachbezugswerte
2010
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form
von Unterkunft und Verpflegung,
richtet sich deren Wert nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung. Grundlage für die festzusetzenden Werte bildet der
jeweilige tatsächliche Verkehrswert. Hierfür maßgebend ist der
Betrag, den der einzelne Arbeitnehmer durchschnittlich aufwenden müsste, wenn er sich
die vom Arbeitgeber bereitgestellte freie Verpflegung und
Wohnung aus Bareinkünften auf
BKKLeitfaden 2010
dem freien Markt selbst beschaffen müsste.
Mit den sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung
ergebenden Werten werden
Sachbezüge in die Berechnung
der Beiträge und Leistungen der
Sozialversicherung einbezogen.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-,
und Arbeitslosenversicherung.
Der Wert für Verpflegung beträgt im Jahr 2010 bundeseinheitlich 215,00 EUR.
Der Wert der Unterkunft ist für
das gesamte Bundesgebiet im
Jahr 2010 auf 204,00 EUR festgelegt. Der Wert für gemieteten Wohnraum beträgt einheitlich 3,55 EUR und für einfache
Wohnungen 2,88 EUR pro Quadratmeter (vgl. Tabelle 2).
13.3 Laufendes
Arbeitsentgelt
Als laufendes Arbeitsentgelt
sind die Zuwendungen durch
den Arbeitgeber anzusehen, die
unmittelbar eine Gegenleistung
für verrichtete Arbeit darstellen
und dem Beschäftigten in regelmäßiger Wiederkehr auch in
den folgenden Entgeltabrechnungszeiträumen zufließen (z. B.
Lohn, Gehalt, Zulagen).
13.4 Variable Arbeitsentgeltteile
Laufendes Arbeitsentgelt ist für
die Beitragsberechnung grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erarbeitet wurde. Die Nachzahlung
eines laufenden Arbeitsentgelts
zieht deshalb immer eine Korrektur der Beitragsberechnung
nach sich. Eine Vereinfachung
besteht für Mehrarbeitsvergütungen und ähnliche Arbeitsentgeltzuschläge, die zwar regelmäßig,
aber
nicht
in
gleichbleibender Höhe anfallen
und die im Betrieb ständig erst
nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausgezahlt werden.
Diese Zuschläge können für die
Beitragsberechnung
jeweils
dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden, sodass eine
ständige rückwirkende Neube-
Tabelle 2: Sachbezugswerte für 2010
Verpflegung
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Unterkunft/Miete
gemieteter Wohnraum pro m2
gemieteter Wohnraum einfache Wohnung pro m2
215,00 EUR
47,00 EUR
84,00 EUR
84,00 EUR
204,00 EUR
3,55 EUR
2,88 EUR
123
13
Beiträge
rechnung der Beiträge entfällt.
Der Arbeitgeber muss sich dafür entscheiden, ob er die Zuordnung in dem auf die Arbeitsleistung folgenden oder in
dem übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum vornehmen
will. Ein ständiger Wechsel ist
nicht möglich.
Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die regelmäßig anfallenden Mehrarbeitszuschläge
dem übernächsten Abrechnungszeitraum zuzuordnen, so
werden also die Zuschläge z. B.
für Juli mit dem laufenden Arbeitsentgelt für September abgerechnet. Besteht allerdings im
gesamten Zuordnungszeitraum
Beitragsfreiheit, so sind die Arbeitsentgeltzuschläge dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit mindestens einem Tag
Beitragspflicht zuzuordnen (vgl.
Beispiel 101 und 102).
Ändern sich zwischen dem Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Monat der Abrechnung bzw. Zuordnung der
Zuschläge die Beitragssätze,
z. B. zum Jahreswechsel, so hat
dies auf die Zuordnung keinen
Einfluss. Die Zuschläge sind mit
den im Zuordnungsmonat geltenden Werten abzurechnen.
Keine Anwendung findet die
Vereinfachungsregelung, wenn
die Arbeitsentgeltteile in größeren Abständen als monatlich
oder zweimonatlich, z. B. vierteljährlich oder nicht regelmäßig,
sondern nur von Fall zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. In diesem Fall sind
die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in
dem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde, mit der Folge einer Korrektur der Beiträge für
diesen Zeitraum.
124
Beispiel 101
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Günter Hesse ist seit dem 5.8.2010 arbeitsunfähig krank und bezieht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seit 3.9.2010
Krankengeld. Der Arbeitgeber nimmt eine Zuordnung zum übernächsten Abrechnungszeitraum vor. Der Mehrarbeitszuschlag für Juli wird
mit dem Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) für die Zeit vom 1.9. bis
2.9.2010 im September 2010 abgerechnet.
Beurteilung:
Ab 3.9.2010 besteht wegen des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit.
Im September 2010 liegen noch zwei beitragspflichtige Tage, sodass
die Zuordnung der Mehrarbeitszuschläge im September zulässig ist.
Beispiel 102
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Claus Hinrichs ist seit dem 25.7.2010 arbeitsunfähig krank und bezieht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seit 25.8.2010
Krankengeld.
Beurteilung:
Ab 25.8.2010 besteht Beitragsfreiheit. Im September 2010 ist kein
beitragspflichtiger Tag vorhanden. Der Mehrarbeitszuschlag für Juli
2010 ist deshalb dem August zuzuordnen.
13.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(Sonderzuwendungen)
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine dem Arbeitsentgelt
zuzurechnende Zuwendung, die
nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Unter den
Begriff „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt“ fallen demnach
alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen.
Hierzu gehören:
■ Gratifikationen und ähnliche
Leistungen,
■ Tantiemen,
■ Urlaubsabgeltungen,
■ Weihnachtsgelder und
■ zusätzliches Urlaubsgeld,
selbst dann, wenn es durch
prozentuale Erhöhung des
laufenden Arbeitsentgelts je
Urlaubstag bemessen wird.
13
Beiträge
Beispiel 103
Sachverhalt:
Yvonne Schneider ist seit Jahren bei der Fa. Kueperbau beschäftigt. Neben ihrem monatlichen Entgelt von
3.500 EUR erhält sie von ihrem Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Beurteilung:
Die Sonderzuwendungen unterliegen wie folgt der Beitragspflicht:
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt:
Urlaubsgeld im Juni 2010
Weihnachtsgeld im November 2010
1. Beitragsberechnung für Juni 2010
SV-Tage
Jan 10
30
Feb 10
30
Mrz 10
30
Apr 10
30
Mai 10
30
Jun 10
30
Summe 180
3.500 EUR
2.000 EUR
2.500 EUR
KV/PV
RV/ALV (West)
22.500 EUR
33.000 EUR
21.000 EUR
1.500 EUR
21.000 EUR
12.000 EUR
KV/PV
RV/ALV
1.500 EUR
2.000 EUR
KV/PV
Anteilige Jahres-BBG bis
November 2010 =
beitragspflichtigesArbeitsentgelt
bis November 2010 =
einmaliges
Urlaubsgeld
aus Juni 2010
Summe
Differenz:
Beurteilung:
Vom Weihnachtsgeld (2.500 EUR) sind beitragspflichtig:
BKKLeitfaden 2010
45.000 EUR
66.000 EUR
Anteilige Jahres-BBG bis
Juni 2010 =
beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
bis Juni 2010 =
Differenz:
Beurteilung:
Vom Urlaubsgeld (2.000 EUR) sind beitragspflichtig:
2. Beitragsberechnung für November 2010
SV-Tage
Jan 10
30
Feb 10
30
Mrz 10
30
Apr 10
30
Mai 10
30
Jun 10
30
Jul 10
30
Aug 10
30
Sep 10
30
Okt 10
30
Nov 10
30
Summe 330
Jahres BBG KV/PV 2010
Jahres BBG RV/ALV 2010
RV/ALV (West)
41.250 EUR
60.500 EUR
38.500 EUR
38.500 EUR
1.500 EUR
40.000 EUR
1.250 EUR
2.000 EUR
40.500 EUR
20.000 EUR
KV/PV
RV/ALV
1.250 EUR
2.500 EUR
125
14 Beitragsberechnung
14.1 Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragspflicht besteht für jeden
Kalendertag der Mitgliedschaft
in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Beitragsberechnung wird die Woche mit
sieben, der Monat mit 30 und
das Kalenderjahr mit 360 Tagen
angesetzt. Beginnt oder endet
die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die
Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der Mitgliedschaftstage auszugehen.
Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und
Pflegeversicherung als auch die
Beitragsbemessungsgrenze der
Renten- und Arbeitslosenversicherung wird per Gesetz festgesetzt.
14.2 Beitragszeit
Ab dem 1. Januar 2010 beträgt
die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 45.000 EUR;
monatlich 3.750 EUR.
Sofern bei einer durchgehenden
Beschäftigung für den gesamten Abrechnungszeitraum Versicherungspflicht besteht, ist der
volle Kalendermonat mit 30 Tagen für die Beitragsberechnung
zugrunde zu legen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für das
Jahr 2010 folgende Grenzen:
West jährlich: 66.000 EUR,
monatlich: 5.500 EUR/Ost jährlich: 55.800 EUR; monatlich:
4.650 EUR.
Sofern nicht für den gesamten
Abrechnungszeitraum Beitragspflicht besteht (z. B. Krankengeldzahlung, Beginn der Beschäftigung am 15. des
Monats), sind die entsprechenden Beiträge nur für den Teilabrechnungszeitraum, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Teilbeitragsbemessungsgrenzen, zu berechnen.
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für
andere Bemessungszeiträume
als das Kalenderjahr ist immer
von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen. Dabei ist wie in Tabelle 3
angegeben zu verfahren.
Tabelle 3: Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze für
126
das Kalenderjahr:
Jahres-BBG
den Kalendermonat:
Jahres-BBG x 30 : 360
die Woche:
Jahres-BBG x 7
: 360
den Kalendertag:
Jahres-BBG
: 360
2 Wochen:
Jahres-BBG x 14 : 360
4 Wochen:
Jahres-BBG x 28 : 360
5 Wochen:
Jahres-BBG x 35 : 360
15 Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt –
Zuordnung
15.1 Zeitliche Zuordnung bei fortbestehendem
Beschäftigungsverhältnis
Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung sind
Sonderzuwendungen grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum
zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den Zeitpunkt
der Fälligkeit der Sonderzuwendungen kommt es nicht an. Aus
Vereinfachungsgründen können
sie beitragsrechtlich dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn
dieser Abrechnungszeitraum im
Zeitpunkt der Auszahlung der
Sonderzuwendung noch nicht
abgerechnet ist.
15.2 Zuordnung bei
beitragsfreien
Zeiträumen
Eine während einer beitragsfreien Zeit ausgezahlte Sonderzuwendung ist nicht beitragsfrei,
sondern unterliegt im Grundsatz
der Beitragspflicht und ist dem
Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird.
Zu den beitragsfreien Zeiträumen gehören die Zeiten des
Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und
Übergangsgeld während medi-
BKKLeitfaden 2010
zinischer
nahmen.
Rehabilitationsmaß-
15.3 Zuordnung bei
beendetem oder
ruhendem
Beschäftigungsverhältnis
Eine Sonderzuwendung, die erst
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt
wird, ist dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden
Kalenderjahr zuzuordnen, und
zwar auch dann, wenn dieser
Abrechnungszeitraum nicht mit
Arbeitsentgelt belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn die
Sonderzuwendung während der
Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht) gezahlt wird (vgl. Beispiel
104 bis 107).
Beispiel 104
Sachverhalt:
Versicherungspflichtige Beschäftigung
arbeitsunfähig ab
Beginn der Krankengeldzahlung
Zahlung von Urlaubsgeld
arbeitsfähig ab
seit Jahren
1.3.2010
12.4.2010
15.6.2010
19.7.2010
Beurteilung:
Die Sonderzuwendung ist für die Berechnung der Beiträge dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2010 zuzuordnen.
Beispiel 105
Sachverhalt:
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am
Sonderzuwendung im
30.4.2010
Juli 2010
Beurteilung:
Die Sonderzuwendung ist dem Monat April 2010 zuzuordnen.
127
15
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung
15.4 Zuordnung zum
letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (Märzklausel)
Beispiel 106
Sachverhalt:
Krankengeldbezug vom 30.11.2009 bis laufend
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am
Sonderzuwendung im
30.5.2010
Juli 2010
Beurteilung:
Die Sonderzuwendung ist dem Monat Mai 2010 zuzuordnen. Da
allerdings im Kalenderjahr 2010 nur beitragsfreie Zeiten und keine
Sozialversicherungstage vorgelegen haben, sind von der Sonderzuwendung keine Beiträge zu entrichten.
Beispiel 107
Sachverhalt:
Wehrdienst ab
Zahlung einer Sonderzuwendung am
15.11.2009
1.4.2010
Beurteilung:
Im Kalenderjahr 2010, in dem die Sonderzuwendung ausgezahlt wird,
ist kein Abrechnungszeitraum vorhanden. Beitragspflicht aufgrund
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses liegt 2010
nicht vor, daher bleibt die Sonderzuwendung beitragsfrei.
15.4.1
Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses
Für Sonderzuwendungen, die in
der Zeit vom 1. Januar bis zum
31. März eines Jahres gezahlt
werden, gilt eine Sonderregelung, die sogenannte „Märzklausel“. Eine Sonderzuwendung, die in diesem Zeitraum
zur Auszahlung gelangt, ist dem
letzten Abrechnungszeitraum
des Vorjahres zuzuordnen, wenn
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei dem
selben Arbeitgeber bereits im
Vorjahr bestanden hat und die
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und
Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschritten wird. Ist die Sonderzuwendung hiernach dem Vorjahr
zuzurechnen, dann gilt dies
ebenso in Bezug auf die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden
werden, dass die Sonderzuwendung für die Berechnung
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und
für die Berechnung der Rentenund Arbeitslosenversicherungsbeiträge andererseits unterschiedlichen Kalenderjahren zuzurechnen ist (vgl. Beispiel 108).
Sofern der Arbeitnehmer allerdings nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist für
die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem Vorjahr zuzurechnen ist, auf die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung abzustellen.
128
15
15.4.2
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung
Beendetes oder
ruhendes Beschäftigungsverhältnis
Sonderzuwendungen, die erst
nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis
(z. B. bei Grundwehrdienst) gezahlt werden, sind dem letzten
Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Eine Sonderzuwendung,
die in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. März gezahlt wird, ist
dabei dem Vorjahr zuzurechnen,
wenn sie die anteilige JahresBeitragsbemessungsgrenze der
Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt. Dies gilt auch,
wenn der Arbeitnehmer bereits
im Vorjahr ausgeschieden ist.
Sonderzuwendungen, die nach
dem 31. März gezahlt werden,
sind stets dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die
„Märzklausel“ gilt insoweit nicht
(vgl. Beispiel 109).
Beispiel 108 (West)
Sachverhalt:
Krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Versicherungspflichtige Beschäftigung
bei Arbeitgeber A
seit Jahren
laufendes monatliches Arbeitsentgelt
3.300 EUR
Zahlung einer Sonderzuwendung
im März 2010 in Höhe von
3.300 EUR
Beurteilung:
KV/PV
RV/ALV
West
Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis März 2010
11.250 EUR
16.500 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
bis März 2010
9.900 EUR
9.900 EUR
Differenz
1.350 EUR
6.600 EUR
Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird durch die Sonderzuwendung überschritten. Demnach
ist die Sonderzuwendung für die Berechnung der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Dezember 2009
zuzuordnen.
Jahres-BBG bis Dezember 2009
44.100 EUR
64.800 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
bis Dezember 2009
39.600 EUR
39.600 EUR
4.500 EUR
25.200 EUR
Differenz
Die Sonderzuwendung in Höhe von 3.300 EUR unterliegt im
Dezember 2009 in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 109
Sachverhalt:
Beschäftigungsende ist der 31.3.2010, Zahlung einer Sonderzuwendung im Mai 2010.
Beurteilung:
Die Sonderzuwendung wird dem Monat März 2010 zugeordnet (letzter Entgeltabrechnungszeitraum). Eine Zuordnung zum Vorjahr findet
nicht statt.
BKKLeitfaden 2010
129
15
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung
Hat bei Zahlungen nach dem
31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr
geendet, dann sind von der
Sonderzuwendung keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn das
Beschäftigungsverhältnis zwar
im Kalenderjahr der Auszahlung
der Sonderzuwendung geendet
hat, in diesem Kalenderjahr aber
deshalb kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist, weil
z. B. wegen der Zahlung von
Krankengeld Beitragsfreiheit bestanden hat (vgl. Beispiel 110
und 111).
Beispiel 110 (West)
Sachverhalt:
Krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer (freiwillig krankenversichert)
Arbeitnehmer, nicht kranken-, aber pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig
Beschäftigung bei Arbeitgeber A
laufendes monatliches Arbeitsentgelt
Zahlung einer Sonderzuwendung im
März 2010 in Höhe von
Beurteilung:
Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
bis März 2010 (RV)
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2010
Differenz
seit Jahren
4.000 EUR
5.000 EUR
RV/ALV
16.500 EUR
12.000 EUR
4.500 EUR
Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durch die Sonderzuwendung überschritten wird, ist die
Sonderzuwendung für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Dezember 2009 zuzuordnen.
Beispiel 111
Sachverhalt:
Ein versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt seinen Grundwehrdienst am 1.10.2009. Im März 2010 wird eine Sonderzuwendung in
Höhe von 1.000 EUR gezahlt.
Beurteilung:
Durch die Unterbrechung aufgrund des Grundwehrdienstes sind im
laufenden Kalenderjahr (2010) keine SV-Tage angefallen, sodass die
Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des
Vorjahres – dem September 2009 – zuzuordnen ist.
130
15.4.3
Beitragsfreiheit im
Kalenderjahr der
Auszahlung des
einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts
Sofern vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ablauf des
Entgeltabrechnungszeitraums,
in dem eine Sonderzuwendung
gezahlt wird, Beitragsfreiheit
wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bestanden hat,
sind die anteiligen JahresBeitragsbemessungsgrenzen
(BBG) mit 0 anzusetzen. Eine in
der Zeit vom 1. Januar bis zum
31. März gezahlte Sonderzuwendung übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und
ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen. Wird die Sonderzuwendung
in
Fällen
der
geschilderten Art erst nach dem
31. März ausgezahlt, sind Beiträge nicht zu erheben.
16 Kurzarbeitergeld
16.1 Allgemeines
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 169–182
SGB III geregelt.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Entgeltausfall im
Zeitraum (Kalendermonat). Das
ist der Unterschiedsbetrag
(= Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Entgelt aus dem Sollentgelt und
dem pauschalierten Entgelt aus
dem Istentgelt.
Sollentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt,
das der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt
hätte, einschließlich
■ vermögenswirksamer Leistungen,
■ Leistungs- und Erschwerniszulagen,
■ Zuschlägen für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit,
soweit sie steuer- und beitragspflichtig sind.
Nicht zum Sollentgelt gehören
die
Mehrarbeitsvergütungen
(Stundenlöhne und Zuschläge),
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
und die steuer- und beitragsfreien
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Istentgelt ist das im jeweiligen
Anspruchszeitraum (Kalendermonat) tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Ar-
BKKLeitfaden 2010
beitsentgelt, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, aber einschließlich der Vergütung für
Mehrarbeit (Stundenlöhne und
Zuschläge). Das Soll- und das
Istentgelt wird auf den nächsten
durch 20 teilbaren EUR-Betrag
gerundet.
Das pauschalierte monatliche
Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das
gerundete Istentgelt um folgende pauschalierten Abzüge vermindert wird:
■ Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %,
■ Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse,
aus der bei den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten (Soll- und Istentgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter
Berücksichtigung der Leistungssätze von 67 % oder 60 % und
der auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers eingetragenen
Lohnsteuerklasse
abgelesen
werden können (sogenannte
rechnerische Leistungssätze).
Die Differenz zwischen dem
nach den vorstehenden Kriterien
abgelesenen Leistungssätzen
stellt das für den Kalendermonat
zustehende Kurzarbeitergeld dar.
16.2 Erhalt der Mitgliedschaft in der
Kranken- und Pflegeversicherung
■ Solidaritätszuschlag.
Maßgebend ist die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
und Zahl der Kinderfreibeträge.
Wird eine Eintragung zu einem
späteren Zeitraum geändert, so
ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.
Bei versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern wird die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug
von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen.
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs
von Kurzarbeitergeld bleibt unberührt.
Das Kurzarbeitergeld wird nach
dem höheren Leistungssatz von
67 % gewährt, wenn auf der
Lohnsteuerkarte mindestens
der Kinderfreibetragszähler 0,5
eingetragen ist.
16.3 Fortbestand der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Zur Ermittlung der Höhe des
Kurzarbeitergeldes stellt die
Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung,
Die Rentenversicherungspflicht
wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen,
wenn bei Beginn des Bezugs
von Kurzarbeitergeld ein ren-
131
16
Kurzarbeitergeld
tenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Beispiel 112
Allerdings wirkt sich die Kurzarbeit – wenn auch nur relativ geringfügig – mindernd auf die spätere Rentenhöhe aus, wie das
nebenstehende Beispiel 112
zeigt.
Ein Jahr Beschäftigung ohne Kurzarbeit ergibt bei einem unterstellten Verdienst von 2.400 EUR brutto monatlich einen künftigen Rentenanspruch von 24,80 EUR monatlich. Bei einem Verdienst während
der Kurzarbeit von 1.000 EUR monatlich erhöht ein Jahr Kurzarbeit
den späteren Rentenanspruch um rund 21,90 EUR monatlich. Der
Unterschied beträgt also rund drei EUR im Monat.
16.4 Fortbestand der
Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung
Würden nur aus dem tatsächlichen monatlichen Arbeitsverdienst während der Kurzarbeit in Höhe von 1.000 EUR Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt – also ohne die zusätzlichen Beiträge in Höhe von
80 Prozent des wegen Kurzarbeit ausgefallenen Verdienstes – würde nur ein Rentenanspruch von rund 10,30 EUR im Monat bestehen.
Während eines Arbeitsausfalls
mit Entgeltausfall im Sinne der
Vorschriften über das Kurzarbeitergeld besteht das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort.
16.5 Bemessungsgrundlage für die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Für das infolge von Kurzarbeit
ausgefallene Arbeitsentgelt ist
ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts wird
nicht mehr auf die infolge von
Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegriffen.
Ausgangsbasis ist der (auf 80 %
verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im
Anspruchszeitraum erzielt hätte
(Sollentgelt) und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Der auf
80 %
verminderte
Unterschiedsbetrag ist in der zweiten
Dezimalstelle kaufmännisch zu
runden.
132
Im Übrigen bedeutet die vorgenannte Regelung nicht, dass die
Beitragsberechnung für Zeiten,
in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solche Zeiten, in denen die Arbeit
ausfällt und Kurzarbeitergeld
bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. Vielmehr ist die Regelung dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in
einem Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen
worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt
ein
fiktives
Arbeitsentgelt
anzusetzen ist. Die für die
Berechnung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge
maßgebende
Bemessungsgrundlage wird demnach durch
Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt
(= SV-Entgelt).
Die Beiträge aus dem fiktiven
Entgelt hat der Arbeitgeber
allein zu tragen. Die alleinige
Beitragspflicht des Arbeitgebers
bei Bezug von Kurzarbeitergeld
umfasst den gesamten aus dem
fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, d. h., auch den von
allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen
Beitragssatz in Höhe von 0,9 %.
Der Berechnung der Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein
Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung
zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung
der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die
Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu
berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
dem SV-Entgelt ist danach nur
insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die
Beitragsbemessungsgrenze der
Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
ausgeschöpft ist.
16
16.6 Bemessungsgrundlage für die
Beiträge zur Rentenversicherung
Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge
zur Rentenversicherung 80 %
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem
Istentgelt. Die Ermittlung der
Beitragsbemessungsgrundlage
in der Rentenversicherung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird durch
Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet
(= SV-Entgelt).
Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann nur
ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung bzw. der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die
Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu
legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums,
sind
die
Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu
berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
dem SV-Entgelt ist danach nur
insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die
Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung noch nicht
durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
Kurzarbeitergeld
Die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung aus dem
Unterschiedsbetrag hat der Arbeitgeber allein zu tragen.
16.7 Bemessungsgrundlage für
die Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von
Kurzarbeitergeld lediglich aus
dem Istentgelt zu zahlen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet also für
den Bereich der Arbeitslosenversicherung aus (vgl. Beispiel
113).
Beispiel 113 (West)
Sachverhalt:
Abrechnungsmonat
Soll-Stunden (die ohne den Arbeitsausfall zu leisten wären)
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit)
Stundenlohn (Krankenversicherungspflicht wird unterstellt)
Beurteilung:
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sollentgelt
Istentgelt
Unterschiedsbetrag Soll-/Istentgelt
80 % des Unterschiedsbetrages
BBG RV/ALV 2010 (West)
BBG KV/PV 2010 (West)
Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV
Einkommensart
Istentgelt
80 % des Unterschiedsbetrages
Gesamt
*
KV/PV
3.200 EUR
550 * EUR
3.750 EUR
(SV-Entgelt)
März 2010
164 Stunden
128 Stunden
25 EUR
(164 Std. x 25 EUR)
(128 Std. x 25 EUR)
RV
3.200 EUR
720 EUR
3.920 EUR
(SV-Entgelt)
4.100 EUR
3.200 EUR
900 EUR
720 EUR
5.500 EUR
3.750 EUR
550 EUR
ALV
3.200 EUR
–
3.200 EUR
Das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages (720 EUR) kann in der Kranken- und Pflegeversicherung für die
Ermittlung des SV-Entgelts nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil die Differenz zwischen Istentgelt und Beitragsbemessungsgrenze nur 550 EUR beträgt.
BKKLeitfaden 2010
133
17 Beitragssätze
17.1 Krankenversicherung
17.1.2
Per Rechtsverordnung legt die
Bundesregierung die einheitlichen Beitragssätze zur Krankenversicherung fest. Es wird
zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz unterschieden.
Eine Ermäßigung des Beitragssatzes ist für solche Mitglieder
vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für beschäftigte Rentner).
17.1.1
Allgemeiner
Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz gilt
für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Dieser Beitragssatz
gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, für die eine Wartezeit von vier Wochen bei der
Entgeltfortzahlung besteht.
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz (50 % Arbeitgeber/
50 % Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung
beträgt 14,0 %. Hinzu kommt
ein Anteil von 0,9 %, den die
Mitglieder allein tragen. Die Addition ergibt den allgemeinen
Beitragssatz in Höhe von
14,9 %.
Ermäßigter
Beitragssatz
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird von der
Bundesregierung festgesetzt
und beträgt im Jahr 2010
1,95 %.
17.3.1
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz (50 % Arbeitgeber/
50 % Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung
beträgt 13,4 %. Hinzu kommen
wie bisher 0,9 %, die von den
Mitgliedern alleine zu tragen
sind. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt insgesamt 14,3 %.
17.2 Beitragssätze
zur Umlageversicherung
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
(U1)
und
Mutterschaft/
Schwangerschaft (U2)
Die Mittel zur Durchführung des
Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und
U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die jeweiligen Umlagen
haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu
berücksichtigen.
Die Höhe der Umlagesätze wird
in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.
134
17.3 Pflegeversicherung
Beitragszuschlag für
Kinderlose in der
Pflegeversicherung
Seit 1.1.2005 wird ein Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder in Höhe von 0,25 % erhoben. Diesen Beitragszuschlag
haben die betroffenen Mitglieder allein aufzubringen. Der Arbeitgeber ist an dem erhöhten
Beitrag zur Pflegeversicherung
nicht zu beteiligen.
Der Zuschlag von 0,25 % wird
auf den Beitragssatz von 1,95 %
aufgeschlagen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für die Mitglieder ohne Kinder im Jahr 2010
2,2 %.
Für die Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit
und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und
deshalb Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt der Beitragssatz die Hälfte von 1,95 %,
also 0,975 %. Durch den Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich dieser Beitragssatz auf 1,225 % (vgl.
Tabelle 4).
17
17.3.2
Besonderheit
Sachsen
17.5 Arbeitslosenversicherung
In Sachsen besteht keine hälftige Beitragsverteilung, sondern
der Arbeitgeber zahlt 0,475 %
und der Arbeitnehmer 1,475 %.
Seit 1.7.2008 hat der kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen einen Beitragssatzanteil von
1,725 % zu tragen.
Die Bundesregierung setzt unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie der voraussichtlichen
Entwicklung den Beitragssatz
fest. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt
im Jahr 2010 2,8 %.
17.4 Rentenversicherung
17.6 Beitragssatz für
Rentner/Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die voraussichtlichen
Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben decken. Der
Beitragssatz wird von der
Bundesregierung festgesetzt
und beträgt im Jahr 2010
19,9 %.
Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz in
Höhe von 14,9 % findet auch
Anwendung für die versicherungspflichtigen Rentner bzw.
Versorgungsempfänger.
Tabelle 4: Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung
Personenkreis
Mitglieder ohne Kinder
Mitglieder ohne Kinder mit
Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch
Mitglieder mit Kindern
Mitglieder mit Kindern und
Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch
BKKLeitfaden 2010
Beitragssatz
Beitragszuschlag
Insgesamt
1,95 %
0,25 %
2,2 %
0,975 %
0,25 %
1,225 %
1,95 %
entfällt
1,95 %
0,975 %
entfällt
0,975 %
135
18 Beitragstragung
18.1 Kranken-, Pflege-,
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden
grundsätzlich je zur Hälfte vom
Arbeitgeber und dem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
getragen.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber in der Krankenversicherung
die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt
nach dem um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur
sozialen
Pflegeversicherung
werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getragen.
Die Beiträge, die aus dem sog.
Beitragszuschlag für Kinderlose
(0,25 %) anfallen, hat das Mitglied der sozialen Pflegeversicherung allein zu tragen.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere
versicherungspflichtige
Beschäftigungen nebeneinander
aus, so haftet jeder Arbeitgeber
für die Beiträge aus dem von
ihm gezahlten Arbeitsentgelt.
136
Werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungszweige durch Zusammenrechnung
der
einzelnen
Arbeitsentgelte überschritten, so
sind für die Beitragsberechnung
die Arbeitsentgelte nur bis zur
Höhe ihres Verhältnisses zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Sind die Arbeitgeber z. B. wegen
der Unkenntnis der weiteren Arbeitsentgelte nicht in der Lage,
die Verhältnisrechnung durchzuführen, obliegt diese der Krankenkasse.
Beispiel 114 (West)
Sachverhalt:
Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung A:
Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung B:
insgesamt:
2.400 EUR
1.800 EUR
4.200 EUR
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze
der Kranken- und Pflegeversicherung 2010
3.750 EUR
Beurteilung:
Die Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erfolgt nach
folgender Formel:
jeweilige Beitragsbemessungsgrenze x Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A (B)
Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen
Beschäftigung A:
3.750 EUR x 2.400 EUR =
4.200 EUR
2.142,86 EUR
Beschäftigung B:
3.750 EUR x 1.800 EUR =
4.200 EUR
1.607,14 EUR
insgesamt:
3.750,00 EUR
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist aus der Beschäftigung A ein Arbeitsentgelt in Höhe von
2.142,86 EUR und aus der Beschäftigung B ein Arbeitsentgelt in Höhe
von 1.607,14 EUR anzusetzen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine „Aufteilung“ nicht erforderlich, da die Entgelte
zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 EUR
nicht übersteigen.
18
18.2 Pflegeversicherung – Besonderheiten
Liegt der Beschäftigungsort des
Arbeitnehmers im Bundesland
Sachsen, trägt der Arbeitgeber
die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht zur Hälfte mit (s. Tabelle 5).
Der sog. Beitragszuschlag für
Kinderlose i. H. v. 0,25 % in der
sozialen Pflegeversicherung ist
grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen (Ausnahmen Kap. 2.6.1.2 und 18.3). Der
Arbeitgeber behält in diesem
Fall den Beitrag vom Entgelt des
Arbeitnehmers ein und führt ihn
an die zuständige Einzugsstelle
ab.
18.3 Geringverdiener
Durch die Regelungen für Geringverdiener soll sichergestellt
werden, dass Personen mit einem ohnehin geringen Arbeitsentgelt nicht noch mit Beitragsanteilen belastet werden.
Hierbei handelt es sich um Personen, die sich in betrieblicher
Berufsausbildung (Auszubildende/Praktikanten) befinden. Daher
hat der Arbeitgeber die Beiträge
zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in
voller Höhe zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
Seit 1. August 2003 beträgt die
monatliche sogenannte „Geringverdienergrenze” 325 EUR
(vgl. Tabelle 6).
Beitragstragung
Keine Ausnahme vom Grundsatz
der Geringverdienergrenze stellt
der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung dar.
Arbeitgeber haben diesen Beitragszuschlag für kinderlose Auszubildende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, i. H. v.
0,25 % in der sozialen Pflegeversicherung alleine zu tragen.
Übersteigt das laufende Arbeitsentgelt eines Versicherten
in einem Abrechnungszeitraum
die vorstehenden Grenzwerte,
so sind für diesen Abrechnungszeitraum die Beiträge aus
dem gesamten Entgelt je zur
Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen. Lediglich der Beitragszuschlag zur
Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr voll-
Tabelle 5: Beitragsverteilung in der Pflegeversicherung
Sachverhalt
Grundsatz
Ausnahme: Sachsen
Arbeitnehmer ist pflichtversichert
in der sozialen Pflegeversicherung,
Beitragszuschlag ist zu leisten
AN 0,975 % + 0,25 %
AG
= 1,225 %
= 0,975 %
= 2,200 %
AN 1,475 % + 0,25 %
AG
= 1,725 %
= 0,475 %
= 2,200 %
Arbeitnehmer ist pflichtversichert
in der sozialen Pflegeversicherung,
kein Beitragszuschlag
AN
AG
= 0,975 %
= 0,975 %
= 1,950 %
AN
AG
= 1,475 %
= 0,475 %
= 1,950 %
Arbeitnehmer ist beihilfeberechtigt;
z. B. beschäftigte Beamtenwitwe,
es ist ein Beitragszuschlag zu leisten
AN 0,4875 % + 0,25 % = 0,7375 %
AG
= 0,4875 %
= 1,2250 %
AN 0,7375 % + 0,25 % = 0,9875 %
AG
= 0,2375 %
= 1,2250 %
Arbeitnehmer ist beihilfeberechtigt;
z. B. beschäftigte Beamtenwitwe,
kein Beitragszuschlag
AN
AG
AN
AG
Arbeitgeber gewährt Beihilfe
= Beitragssatz z. B. in der
GKV freiwillig versicherter
Beamter, es ist ein
Beitragszuschlag zu leisten
AN 0,975 % + 0,25 % = 1,2250 %
AG
./.
= 1,2250 %
AN 0,975 % + 0,25 % = 1,2250 %
AG
./.
= 1,2250 %
Arbeitgeber gewährt Beihilfe
= Beitragssatz z. B. in der
GKV freiwillig versicherter
Beamter, kein Beitragszuschlag
AN
AG
AN
AG
BKKLeitfaden 2010
= 0,4875 %
= 0,4875 %
= 0,9750 %
= 0,975 %
./.
= 0,975 %
= 0,7375 %
= 0,2375 %
= 0,9750 %
= 0,975 %
./.
= 0,975 %
137
18
Beitragstragung
endet haben, ist in diesen Fällen aus dem 325 EUR übersteigenden Betrag allein vom Versicherten zu tragen.
18.3.1
Teilentgeltzeiträume, schwankendes
Entgelt
Die Geringverdienergrenze ist
ein monatlicher Grenzwert. Wird
das Arbeitsentgelt nicht für einen vollen Monat gezahlt, ist der
Grenzbetrag entsprechend der
nebenstehenden Tabelle 6 abzulesen bzw. auf den (Teil-) Entgeltabrechnungszeitraum umzurechnen und dann mit dem
tatsächlich gezahlten Entgelt zu
vergleichen (vgl. Beispiel 115).
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist der Vergleich mit dem
Grenzbetrag für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erneut
vorzunehmen. Keinesfalls dürfen Durchschnittsberechnungen
vorgenommen werden, denn
die Geringverdienergrenze ist
kein auf den Monat bezogener
Jahresdurchschnittsbetrag (vgl.
Beispiel 116).
Durch diese Regelung kann es
vorkommen, dass in den Monaten, in denen das Entgelt über
der Geringverdienergrenze liegt,
letztlich ein geringerer Nettolohn
zur Auszahlung kommt als in den
Monaten, in denen die Geringverdienergrenze nicht überschritten wird. Dieses willkürlich
erscheinende Ergebnis ist allerdings unvermeidbar, da es direkte und unvermeidbare Folge
einer in bestimmter Höhe festgelegten Grenze ist.
18.3.2
Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt
Wird die Geringverdienergrenze
nur dadurch überschritten, dass
neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung gewährt wird, gilt eine besondere
138
Regelung. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber die Beiträge bis zur
Geringverdienergrenze allein zu
tragen, unabhängig davon, wie
hoch das laufende Arbeitsentgelt ist. Nur aus dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag sind die Beiträge
jeweils zur Hälfte zu tragen. Lediglich der Beitragszuschlag zur
Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr
vollendet haben, ist in diesen
Fällen – berechnet von dem
325 EUR übersteigenden Betrag
– vom Versicherten allein zu
tragen (vgl. Beispiel 117).
Tabelle 6: Geringverdienergrenzen
Entgeltabrechnungszeitraum
Monat
Woche
2 Wochen
4 Wochen
5 Wochen
Kalendertag
Grenzwert
325,00
75,83
151,67
303,33
379,17
10,83
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Beispiel 115
Sachverhalt:
Der Auszubildende ist im Entgeltabrechnungszeitraum Juli vom 1.7.2010
bis 15.7.2010 beschäftigt. Das Arbeitsentgelt beträgt 150 EUR.
Beurteilung:
Der Grenzwert ist auf 15 Tage zu berechnen und beträgt (325 EUR
x 15 EUR : 30) 162,50 EUR. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Beispiel 116
Sachverhalt:
Ein 19-jähriger Auszubildender hat im März ein Arbeitsentgelt in
Höhe von 300 EUR und im April in Höhe von 350 EUR erarbeitet.
Beurteilung:
Die Geringverdienergrenze wird im März nicht überschritten, sodass
der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller
Höhe allein zu finanzieren hat. Im April übersteigt das Entgelt die
Grenze, sodass für 25 EUR (350 EUR – 325 EUR = 25 EUR) die hälftige Beitragstragung gilt. In der Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber einen um 0,9 % verminderten Beitragssatzanteil.
Hinweis: Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (0,25 %) fällt
wegen des Lebensalters nicht an.
18
Beispiel 117
Sachverhalt:
Der Auszubildende mit einem Entgelt von monatlich
erhält im November eine Weihnachtszuwendung von
insgesamt
300 EUR
100 EUR
400 EUR
Beurteilung:
Der Arbeitgeber hat die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt von
325 EUR allein zu tragen, während die auf das restliche Arbeitsentgelt von 75 EUR entfallenden Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer aufzubringen sind. In der Krankenversicherung trägt
der Arbeitgeber einen um 0,9 % verminderten Beitragssatzanteil. Der
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr vollendet haben, ist aus 75 EUR vom Auszubildenden allein zu tragen.
18.4 Empfänger von
Kurzarbeitergeld
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld tragen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber die Beiträge zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung aus
dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
für Kinderlose (0,25 %) trägt der
Arbeitnehmer allein.
Die auf das ggf. gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge hat der
Arbeitgeber allein zu tragen.
18.4.1
Kranken- und
Pflegeversicherung
Die Krankenversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallen,
sind in der Krankenversicherung
vom Arbeitnehmer mit einem Anteil von 7,9 % und vom Arbeitgeber mit einem Anteil von 7,0 %
zu tragen.
Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fallen, sind
vom Arbeitgeber (0,975 %) und
BKKLeitfaden 2010
vom Arbeitnehmer (0,975 %) je
zur Hälfte zu tragen. Sofern der
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allerdings in Sachsen
liegt, beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung
1,475 % (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,7375 %)
und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 % (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,2375 %)
des Arbeitsentgelts.
Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den
Unterschiedsbetrag zwischen
dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt
zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber
in voller Höhe allein aufzubringen.
Diese alleinige Beitragstragungspflicht umfasst den gesamten aus
dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, also auch den
unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes von
0,9 % errechneten Beitragsteil.
Den Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, der für den
Unterschiedsbetrag zwischen
dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt
zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber
in voller Höhe allein aufzubringen.
Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschieds-
Beitragstragung
betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
dem SV-Entgelt entfallen, sind
selbst dann vom Arbeitgeber in
voller Höhe allein zu tragen,
wenn der Beschäftigungsort des
Arbeitnehmers in Sachsen liegt.
Die
Beitragszuschläge
für
Mitglieder ohne Kinder in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 %, die Kurzarbeitergeld erhalten, werden von der
Bundesagentur für Arbeit nicht
bei der Auszahlung dieser Leistungen einbehalten. Stattdessen zahlt die Bundesagentur eine Pauschale in Höhe von 20
Mio. EUR an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
18.4.2
Rentenversicherung
Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
entfällt, ist vom Arbeitnehmer
und Arbeitgeber je zur Hälfte
aufzubringen.
18.4.3
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt sind
vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen.
Das gilt auch dann, wenn das
Istentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.
139
18
Beitragstragung
Beispiel 118
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber Schwermetall AG ist im Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Kurzarbeit
einzuführen. Der Arbeitnehmer Jens Moser (2 Kinder) würde ohne Arbeitsausfall einen Monatslohn von
2.460 EUR erhalten. Wegen der Kurzarbeit erhält er jedoch nur 1.800 EUR (sog. Kurzlohn oder Istentgelt).
Das wegen Kurzarbeit ausfallende Arbeitsentgelt beträgt somit 660 EUR.
Beurteilung:
Für den Abrechnungsmonat Januar 2010 ergibt sich folgende Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen:
Soll-Stunden (die ohne den Arbeitsausfall zu leisten wären)
164 Stunden
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit)
120 Stunden
Stundenlohn
15,00 EUR
Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen:
Sollentgelt
(15,00 EUR x 164 Stunden)
2.460,00 EUR
Istentgelt
(15,00 EUR x 120 Stunden)
1.800,00 EUR
Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt
660,00 EUR
80 % des Unterschiedsbetrags
528,00 EUR
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Zur Arbeitslosenversicherung wird nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Istentgelt) herangezogen:
Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil jeweils
1.800 EUR x 1,4 %
25,20 EUR
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden die Beiträge für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Istentgelt) vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Kurzlohn: 1.800 EUR
Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung (7,9 % bzw. 7,0 %)
142,20 EUR
126,00 EUR
Pflegeversicherung (1,225 % bzw. 0,975 %)
22,05 EUR
17,55 EUR
Rentenversicherung (je 9,95 %)
179,10 EUR
179,10 EUR
Summe
322,65 EUR
Für das auf 80 % gekürzte ausgefallene Arbeitsentgelt (sog. Fiktivlohn) hat der Arbeitgeber die Beiträge
allein zu tragen.
ausgefallenes Entgelt:
(2.460 EUR – 1.800 EUR)
660,00 EUR
80 % des ausgefallenen Entgelts
528,00 EUR
Krankenversicherung (14,9 %)
78,67 EUR
Pflegeversicherung (1,95 %)
10,30 EUR
Rentenversicherung (19,9 %)
105,07 EUR
Summe
194,04 EUR
140
19 Beitragsfreiheit
Beitragsfrei ist ein Beschäftigter
für die Dauer des Anspruchs auf
Entgeltersatzleistungen. Hierzu
gehören Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld
und
Übergangsgeld während einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine SV-Tage anzusetzen sind.
Zeiten der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld lösen von
Rechts wegen keine Beitragsfreiheit aus. Gleichwohl sollten
Zeiten der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld nicht als SVTage gewertet werden.
Für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
sehen die gesetzlichen Vorschriften keine ausdrückliche
Beitragsfreiheit in der Krankenund Pflegeversicherung vor.
Während des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
wegen medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation dürfte
aber im Allgemeinen ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, sodass gleichwohl Beitragsfreiheit eintritt und somit
ebenfalls keine SV-Tage anzusetzen sind.
Für die Bereiche der Rentenund Arbeitslosenversicherung
fehlen entsprechende Regelungen. Wegen der einheitlichen
BKKLeitfaden 2010
Betrachtungsweise sind die Regelungen der Beitragsfreiheit
aber auf alle vier Versicherungszweige anzuwenden.
19.1 Fortbestehendes
Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortbesteht,
allerdings längstens für einen
Monat. Bei diesen Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt
es sich nicht um beitragsfreie,
sondern dem Grunde nach um
beitragspflichtige Zeiten (z.B. unbezahlter Urlaub). Dies bedeutet,
dass für diese Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen SV-Tage
anzusetzen sind.
Hinweis:
Sofern Pflegezeit in Anspruch
genommen wird, gilt die sog.
Ein-Monats-Regelung nicht.
19.2 Besonderheiten
bei Arbeitskampfmaßnahmen
Während die Versicherungspflicht in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung bei
Arbeitskampfmaßnahmen, ungeachtet der Tatsache, ob die
Maßnahmen rechtmäßig oder
rechtswidrig sind, längstens für
einen Monat fortbesteht, bleibt
die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung im
Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung erhalten. Für den Bereich
der
Krankenund
Pflegeversicherung sind im Übrigen die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über
einen Monat hinausgehenden
Tage als SV-Tage anzusehen. Im
Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt für alle Sozialversicherungszweige wird aber
empfohlen, die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht
als SV-Tage zu berücksichtigen.
19.3 Beitragsfreiheit
von sonstigen
nicht beitragspflichtigen
Einnahmen
Arbeitgeberseitige Leistungen,
die für die Zeit des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld
oder für eine Elternzeit gezahlt
werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt,
soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis max. 50 EUR im Monat
nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als
beitragspflichtige Einnahmen zu
berücksichtigen, wenn sie die
141
19
Beitragsfreiheit
Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigen.
■ Übergangsgeld,
■ Versorgungskrankengeld,
19.3.1
Arbeitgeberseitige
Leistungen
Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen
zählen insbesondere:
■ Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
■ Mutterschaftsgeld und
■ Krankentagegeld.
Obwohl keine Sozialleistung im
eigentlichen Sinne, wird von
§ 23c SGB IV auch die Elternzeit erfasst.
19.3.3
■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
■ Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
■ Sachbezüge (z. B. Wohnung,
Kost und private Nutzung
von Geschäftsfahrzeugen),
■ Firmen- und Belegschaftsrabatte,
■ vermögenswirksame Leistungen,
■ Kontoführungsgebühren,
■ Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
■ Telefonzuschüsse sowie
■ Beiträge und Zuwendungen
zur betrieblichen Altersvorsorge.
19.3.2
Sozialleistungen
Folgende Sozialleistungen gelten neben den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen nicht als beitragspflichtige
Einnahmen:
■ Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des
Kindes,
■ Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des
Kindes,
142
Nettoarbeitsentgelt
Zur Feststellung des SV-Freibetrages wird ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt benötigt. Der
höchstmögliche SV-Freibetrag
ist die Differenz zwischen dem
zu vergleichenden Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung
der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung
mitteilen
muss.
Die Ermittlung des zu vergleichenden Nettoarbeitsentgelts
erfolgt – auch bei Verwendung
abweichender Entgeltbescheinigungen – nach den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung
(siehe auch www.bkk.de, Bereich „Arbeitgeber” unter „Formulare”).
Für privat Krankenversicherte
hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt in
gleicher Weise zu ermitteln.
Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des
Bezugs von Sozialleistungen
unverändert.
Sehen arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche Regelungen für die
Berechnung des Zuschusses
des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes Nettoarbeitsentgelt vor, als das der Berechnung
der
Sozialleistung
zugrunde liegende, bestehen
keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
zu verwenden.
Es bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber
monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im
Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu
ermitteln wäre.
19.3.4
Ermittlung der
beitragspflichtigen
Einnahmen
Der zusammen mit der jeweiligen
Sozialleistung
das
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
übersteigende Teil der laufend
gezahlten arbeitgeberseitigen
Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung,
wenn die Freigrenze von 50 EUR
monatlich überschritten wird.
Hierfür sind jeweils die NettoSozialleistung und die BruttoZahlungen des Arbeitgebers zu
berücksichtigen.
Bei der Freigrenze von 50 EUR
handelt es sich nicht um einen
generell zu berücksichtigenden
Freibetrag. Vielmehr führt die
Berücksichtigung der Freigrenze
dazu, dass laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die
über den SV-Freibetrag hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn
sie den Betrag von 50 EUR im
Monat nicht übersteigen.
Daraus folgt, dass laufend gewährte Arbeitgeberleistungen,
die monatlich insgesamt 50 EUR
nicht übersteigen (z. B. Erstattung von Kontoführungsgebüh-
19
ren; Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen) generell
nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt
höheren Arbeitgeberleistungen
ist zu ermitteln, ob sie für einen
vollen Abrechnungsmonat den
SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Arbeitgeberleistungen
nicht der Beitragspflicht; andernfalls ist der Anteil, der den
SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme (vgl.
Beispiele 119 und 120).
Beitragsfreiheit
Beispiel 119
Sachverhalt:
Bruttoarbeitsentgelt
monatlich
3.000,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
monatlich
2.100,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
monatlich
500,00 EUR
Nettokrankengeld
monatlich
1.628,10 EUR
Nettokrankengeld
kalendertäglich
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR)
monatlich
Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die
Brutto-Sozialleistung abzüglich
der daraus zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Sie
bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des
SV-Freibetrages unverändert.
Bei privaten Leistungsträgern
sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)
kalendertäglich
Kürzungen von Sozialleistungen
wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung, sondern nur auf den
Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.
Sachverhalt:
Bruttoarbeitsentgelt
monatlich
3.000,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
monatlich
2.100,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
monatlich
600,00 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen
aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in
Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an,
wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats
mit Bezug von Sozialleistungen
die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen
zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Darüber hinaus ist zusätzlich die
monatliche Freigrenze von
50 EUR zu beachten. Die laufend gezahlten arbeitgeberseiti-
Nettokrankengeld
monatlich
1.628,10 EUR
Nettokrankengeld
kalendertäglich
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR)
monatlich
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)
kalendertäglich
BKKLeitfaden 2010
54,27 EUR
471,90 EUR
15,73 EUR
Beurteilung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
zwar monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag übersteigt
jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 120
54,27 EUR
471,90 EUR
15,73 EUR
Beurteilung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
monatlich um 128,10 EUR überschritten und übersteigt die Freigrenze
von 50 EUR; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).
143
19
Beitragsfreiheit
gen Leistungen müssen somit
höher sein als der SV-Freibetrag
und die Freigrenze von 50 EUR
monatlich übersteigen.
Für jeden Kalendertag ist vom
SV-Freibetrag 1/30 – in vollen Kalendermonaten 30/30 – bei der
Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Eine anteilige beitragsrechtliche Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen
Leistungen hat somit nur in den
Fällen zu erfolgen, in denen der
SV-Freibetrag und die Freigrenze bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtungsweise
überschritten wird.
In den Fällen, in denen der SVFreibetrag und die Freigrenze
nicht überschritten werden, sind
die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können
bis max. in Höhe der anteiligen
Beitragsbemessungsgrenze im
Teilmonat der Entgeltfortzahlung
beitragspflichtig.
Tage mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten. Diese haben uneingeschränkte Wirkung auch für die
Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Sie sind
auch bei der Berechnung der SVLuft im Rahmen der Wertguthabenführung bei flexiblen
Arbeitszeitmodellen zu berücksichtigen.
144
Beispiel 121
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld ab 11.4.2010
Bruttoarbeitsentgelt
monatlich
3.000,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
monatlich
2.100,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
(Firmenwagen)
monatlich
600,00 EUR
Nettokrankengeld
monatlich
1.628,10 EUR
Nettokrankengeld
kalendertäglich
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR)
monatlich
SV-Freibetrag
(2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)
kalendertäglich
54,27 EUR
471,90 EUR
15,73 EUR
Beurteilung:
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
monatlich um 128,10 EUR überschritten und übersteigt die Freigrenze
von 50 EUR. Dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).
Beurteilung für den Teilmonat:
Für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 10.4.2010 beträgt die beitragspflichtige Einnahme für den Firmenwagen (10/30 von 600 EUR =)
200 EUR, und für die Zeit vom 11.4.2010 bis zum 30.4.2010 beträgt
die beitragspflichtige Einnahme (20/30 von 128,10 EUR =) 85,40 EUR
(insgesamt: 285,40 EUR).
Alternativ:
600 EUR – 314,60 EUR (= 20/30 von 471,90 EUR) =
285,40 EUR.
20 Beitragszuschüsse
für Arbeitnehmer
20.1 Beitragszuschuss
zur Krankenversicherung
20.1.1
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Freiwillig bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem
Arbeitgeber einen Zuschuss zu
ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 =
49.950 EUR) bzw. der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 = 45.000 EUR) versicherungsfrei sind.
Für Arbeitnehmer besteht
kein Anspruch auf den Beitragszuschuss, wenn sie nicht
nur wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
sondern (auch) aus anderen
Gründen nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen.
So ist der Anspruch z. B. ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen der
Zugehörigkeit zu einem anderen
sozialen Sicherungssystem (z. B.
Beamtenbeschäftigung) in der
Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Dies gilt auch für
Arbeitnehmer, die in der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie daneben eine hauptberufliche
selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben.
BKKLeitfaden 2010
20.1.1.1
Bemessung des
Zuschusses
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber
die Hälfte des Beitrages, der bei
Anwendung des um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatzes der
gesetzlichen Krankenversicherung (14,9 %) zu zahlen wäre.
20.1.1.2
Maßgeblicher
Beitragssatz
Die Berechnung des Beitragszuschusses für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erfolgt
entsprechend
dem
festgelegten allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 %,
vermindert um 0,9 % Beitragssatzpunkte (vgl. Beispiel 122).
Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf
Krankengeld haben bzw. im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen
Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in
der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der
Berechnung des Beitragszuschusses der um 0,9 % verminderte ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 13,4 % (14,3 %
./. 0,9 %) anzuwenden. Daraus
ergibt sich für 2010 ein Höchstzuschuss von 251,25 EUR
(3.750 EUR x 6,7 %).
Beispiel 122 (Entgeltabrechnungszeitraum April 2010)
Sachverhalt:
Monatliches Arbeitsentgelt
> 3.750 EUR
allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse
Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
14,9 %
558,75 EUR
Beurteilung:
Beitragszuschuss des
Arbeitgebers
Beitragsbelastung des
Arbeitnehmers
(3.750 EUR x 7,0 %)
= 262,50 EUR
(3.750 EUR x 7,9 %)
= 296,25 EUR
145
20
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
20.1.1.3
Maßgebliche
Beitragsbemessungsgrundlage
Für Arbeitnehmer, die wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den
Kalendertag 1/30 der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze. Für einen vollen Kalendermonat sind also im Jahr 2010
aus einem Betrag von 3.750 EUR
Beiträge zu entrichten. Wird unbezahlter Urlaub gewährt oder
liegen andere Tatbestände vor,
die dazu führen, dass die Beschäftigung als fortbestehend
gilt (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB
IV), sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin aus
der vollen Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt ihrer Entstehung
oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem
Zwölftel des zu erwartenden Betrags zuzuordnen. Dies gilt (abweichend von § 23a SGB IV)
auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (s. § 5 Absatz 3 und § 7
Absatz 1 der „einheitlichen
Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung“ vom 27.10.2008).
20.1.2
Privat krankenversicherte
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer,
die
wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der
Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten
von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss zu den Auf-
146
wendungen für ihre private Krankenversicherung.
Für die zuschussberechtigten
privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber
als Beitragszuschuss die Hälfte
des Betrages zu zahlen, der bei
Anwendung des um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatzes als
Beitrag ergibt, höchstens jedoch
die Hälfte des Betrages, den der
Arbeitnehmer für seine private
Krankenversicherung zu zahlen
hat.
20.1.2.1
Maßgeblicher
Beitragssatz für
privat krankenversicherte
Arbeitnehmer
Für die Berechnung des Beitragszuschusses im Kalenderjahr 2010 ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,9 %
der Krankenkassen, vermindert
um 0,9 % Beitragssatzpunkte,
heranzuziehen.
Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750
EUR ergibt sich daraus ein
Höchstzuschuss zum privaten
Krankenversicherungsbeitrag in
Höhe von 262,50 EUR (3.750
EUR x 7,0 %) im Jahr 2010.
Bei privat krankenversicherten
zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei
einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen,
die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des
Beitragszuschusses der um 0,9
Beitragssatzpunkte verminderte
ermäßigte Beitragssatz heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr
2010 14,3 %.
Daraus ergibt sich ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 251,25 EUR (3.750 EUR
x 6,7 % [14,3 % – 0,9 % = 13,4 %
: 2 = 6,7 %]).
20.1.2.2
Maßgebliche
Beitragsbemessungsgrundlage
Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss
für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das vom Beschäftigten tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt heranzuziehen,
das bei Vorliegen der Versicherungspflicht beitragspflichtig
wäre. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2010 = 3.750
EUR) zu berücksichtigen.
Da sich der Beitragszuschuss am
Arbeitsentgelt orientiert, besteht
für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält,
kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass
z.B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn
und Ende der Beschäftigung im
Laufe eines Kalendermonats das
Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden
kann. Dasselbe gilt auch für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder
des unentschuldigten Fernbleibens
von
der
Arbeit
sowie für Zeiten des Arbeitskampfes.
In diesen Fällen ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus
dem Arbeitsverhältnis, sodass
auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Beitragszuschüsse zu zahlen.
20
20.1.2.3
Begrenzung auf
die Hälfte des
aufgewendeten
Betrages
Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die
Hälfte des Betrages, den er für
seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig
sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der
Art nach zu den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beiträge, die für
eine Sterbegeldversicherung gezahlt werden, zählen nicht zu
den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung (vgl. Beispiel 123).
Die Beiträge für einen Angehörigen
bleiben
bei
der
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei
unterstellter
Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der
gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen .
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
20.2 Beitragszuschuss
zur Pflegeversicherung
20.2.1
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten
von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Obwohl der Anspruch auf den Beitragszuschuss
zu den Krankenversicherungsbeiträgen daran geknüpft ist,
dass der Beschäftigte nur wegen
Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist, die Vorschrift
des § 61 Absatz 1 Satz 1
SGB XI für den Zuschuss zur Pflegeversicherung dagegen dieses
Erfordernis formell nicht verlangt,
kommt es nach Auffassung der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich
des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und
Pflegeversicherung.
Das Bundessozialgericht hat mit
seinem Urteil vom 4.6.1998 – B
12 P 2/97 R – bestätigt, dass ein
Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 61 Absatz 1 Satz
1 SGB XI nur den Beschäftigten
zusteht, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind.
20.2.1.1
Höhe des Beitragszuschusses
Als Zuschuss ist der Betrag zu
zahlen, der als Arbeitgeberanteil
bei Krankenversicherungspflicht
des Arbeitnehmers zu zahlen
wäre. Der Beitragszuschuss
wird also grds. aus 0,975 % des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts errechnet. Der zum
1.1.2005 eingeführte sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 0,25 %.
Diesen Zuschlag hat der freiwillig Versicherte allein zu tragen. Der Arbeitgeber hat sich
nicht an diesen Aufwendungen
zu beteiligen.
Da die Pflegeversicherung der
Krankenversicherung folgt, ist in
den Zeiten, in denen ein Bei-
Beispiel 123
Sachverhalt:
Arbeitnehmer Jochen Weizel ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert.
Monatliches Arbeitsentgelt Juli 2010
monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze 2010
allgemeiner Beitragssatz 14,9 % – 0,9 % : 2
Zwischenergebnis (7,0 % von 3.750 EUR)
Beurteilung:
Begrenzung auf 1/2 Prämie
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
BKKLeitfaden 2010
4.500,00 EUR
400,00 EUR
3.750,00 EUR
7,0 %
262,50 EUR
200,00 EUR
147
20
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
tragszuschuss zur freiwilligen
Krankenversicherung nicht gezahlt wird, auch der Anspruch
auf den Beitragszuschuss für die
Pflegeversicherung
ausgeschlossen (vgl. Beispiel 124).
20.2.2
Privat versicherte
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in der privaten Krankenversicherung krankenversichert sind und bei
einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung
des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag.
Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses
ist, dass der Beschäftigte für
sich und seine Angehörigen, die
bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären, Vertragsleistungen
beanspruchen kann, die nach Art
und Umfang den Leistungen des
Sozialgesetzbuches,
Elftes
Buch, gleichwertig sind.
Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und
Pflege Anspruch auf Beihilfe
oder Heilfürsorge haben und bei
einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert
sind, erhalten keinen Beitragszuschuss.
Für diese Personen tritt nach
§ 61 Absatz 8 Satz 1 SGB XI an
die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der
Pflege.
148
Beispiel 124
Sachverhalt:
Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer bezieht ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von
4.300,00 EUR
davon sind beitragspflichtig:
3.750,00 EUR
Ein Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 % ist zu zahlen.
Beurteilung:
Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen:
3.750 EUR x (1,95 % + 0,25 % =) 2,20 %
82,50 EUR
Der Arbeitgeber hat folgenden Beitragszuschuss
zur Pflegeversicherung zu zahlen:
(3.750 EUR x 0,975 %)
36,56 EUR
20.2.2.1
Höhe des Beitragszuschusses
Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der
sozialen Pflegeversicherung zu
zahlen wäre. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich
nach der Hälfte des gesetzlich
vorgeschriebenen Beitragssatzes von 1,95 %.
Wichtig:
Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte
für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Ein Beitragszuschuss zu den
Aufwendungen für die private
Pflegeversicherung ist nicht zu
leisten, wenn auch der Anspruch auf den Zuschuss für die
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist.
Dieses ist beispielsweise der
Fall, wenn die Beschäftigung
wegen Arbeitsunfähigkeit nicht
ausgeübt wird und die Entgeltfortzahlung geendet hat (vgl.
Beispiel 125 und 126).
20
20.3 Beitragszuschuss
KV/PV für besondere Personengruppen
20.3.1
Bezieher von
Kurzarbeitergeld
Soweit für krankenversicherungspflichtige Bezieher von
Kurzarbeitergeld Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu zahlen sind, hat der
Arbeitgeber diese Beiträge allein
zu tragen. Der Arbeitnehmer
wird insoweit nicht mit Beiträgen belastet. Auch die freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten hinsichtlich des fiktiven
Arbeitsentgelts den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss.
20.3.1.1
Freiwillig in der
gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte
Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt erhalten freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber als
Beitragszuschuss die Hälfte des
Beitrages, der bei Anwendung
des um 0,9 Beitragssatzpunkte
verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zu zahlen
wäre (14,9 % – 0,9 % = 14,0 %
: 2 = 7,0 %).
Für das fiktive Arbeitsentgelt hat
der Arbeitgeber den Beitrag alleine zu tragen. Die alleinige Beitragstragung umfasst den gesamten aus dem fiktiven
Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag. Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten in Bezug auf das
BKKLeitfaden 2010
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
Beispiel 125
Sachverhalt:
Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt
4.000 EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt
monatlich 90 EUR.
Beurteilung:
Im Falle der Versicherungspflicht beträgt der Arbeitgeberanteil
(3.750 EUR x 0,975 %)
36,56 EUR
Der Arbeitgeber hat 36,56 EUR monatlich als Beitragszuschuss zu
zahlen.
Beispiel 126
Sachverhalt:
Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt
4.500 EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt
60 EUR.
Beurteilung:
Im Falle der Versicherungspflicht würde der Arbeitgeberanteil
ab 1.1.2010 36,56 EUR (3.750 EUR x 0,975 %) betragen. Der monatliche Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist aber nur in Höhe von
30 EUR zu zahlen, da der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrages begrenzt wird, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
fiktive Arbeitsentgelt daher einen
zusätzlichen Zuschussbetrag, sodass – in Bezug auf das fiktive
Arbeitsentgelt – ein Beitragszuschuss in Höhe von 100 % des
Beitrages zu zahlen ist und damit eine Gleichbehandlung mit
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erreicht wird. Dieser zusätzliche Zuschussbetrag wird
unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ermittelt (eine Reduzierung um 0,9 % wird
nicht vorgenommen, sodass der
Zuschuss insgesamt 14,9 %
auf das fiktive Arbeitsentgelt
beträgt).
lichen als auch fiktiven Arbeitsentgelt bemessenen Zuschuss
einen zusätzlichen Zuschuss.
Auch hier wird in Bezug auf das
fiktive Arbeitsentgelt der Beitragszuschuss gleichermaßen
auf 100 % des Beitrags aufgestockt, wodurch eine Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern
erreicht wird. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird vom
Versicherten allein getragen.
(vgl. Beispiel 127).
Auch in der Pflegeversicherung
erhalten freiwillig Versicherte
neben dem nach dem tatsäch-
149
20
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
Beispiel 127
Sachverhalt:
Monatslohn (Sollentgelt)
allgemeiner Beitragssatz
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
(14,9 % von 3.750 EUR)
monatlicher Beitragszuschuss ohne Kurzarbeit (7,0 % von 3.750 EUR)
4.600,00 EUR
14,9 %
558,75 EUR
262,50 EUR
Infolge von Kurzarbeit fällt ab 1.2.2010 die Hälfte der Arbeitszeit aus.
Beurteilung:
Berechnung des Beitragszuschusses
Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt)
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,0 % von 2.300 EUR)
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt
(4.600 EUR – 2.300 EUR = 2.300 EUR x 80 % = 1.840 EUR,
gekürzt auf BBG KV = 1.450 EUR)
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,45 % von 1.450 EUR)
zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht
vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages
(7,45 % von 1.450 EUR)
Beitragszuschuss insgesamt
2.300,00 EUR
161,00 EUR
108,03 EUR
108,03 EUR
377,06 EUR
Der monatliche Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 377,06 EUR. Der Beitragsanteil des freiwillig Versicherten beträgt 181,70 EUR (7,9 % von 2.300 EUR).
Beispiel 128
Sachverhalt:
Monatsentgelt
allgemeiner Beitragssatz
monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung
monatlicher Beitragszuschuss ohne Kurzarbeit
(7,0 % von 3.750 EUR = 262,50 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie)
4.500,00 EUR
14,9 %
400,00 EUR
220,00 EUR
Infolge von Kurzarbeit fallen ab 1.2.2010 zwei Drittel der Arbeitszeit aus.
Beurteilung:
Berechnung des Beitragszuschusses
Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt)
1.500,00 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,0 % von 1.500 EUR)
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt
(4.500 EUR – 1.500 EUR = 3.000 EUR x 80 %)
2.400,00 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,45 % von 2.250 EUR, gekürzt auf BBG KV)
zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht
vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages
(7,45 % von 2.250 EUR)
Beitragszuschuss insgesamt
105,00 EUR
167,63 EUR
167,63 EUR
440,26 EUR
Der ermittelte Beitragszuschuss von 440,26 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer
für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt daher 400 EUR.
150
20
20.3.1.2
Privat Krankenversicherte
Die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versicherten Arbeitnehmer, welche Kurzarbeitergeld beziehen,
erhalten als Beitragszuschuss
einen Betrag, der sich unter
Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt.
Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss
aber den Betrag, den er an das
private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat (vgl.
Beispiel 128).
Darüber hinaus erhalten die in
der privaten Pflegeversicherung
versicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeitergeld als
Beitragszuschuss einen Betrag in
Höhe von 1,95 % des fiktiven Arbeitsentgelts. Auch hier wird die
Höhe des Beitragszuschusses
auf den tatsächlich zu zahlenden
Beitrag, den der Arbeitnehmer
für seine private Pflegeversicherung aufwendet, begrenzt.
Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
20.4 Mehrfachbeschäftigte
Bestehen innerhalb desselben
Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die
Arbeitgeber verpflichtet, Beitragszuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen
Arbeitsentgelte zu zahlen (vgl.
Beispiel 129).
Für die Pflegeversicherung ist
ebenfalls eine nach der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte
entsprechende Aufteilung vorzunehmen.
Diese Vorgehensweise ist bei
der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sowohl für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei
einem privaten Versicherungsunternehmen versicherte Arbeitnehmer anzuwenden.
Beispiel 129
Sachverhalt:
Arbeitnehmer freiwillig versichert bei einer BKK
Allgemeiner Beitragssatz
14,9 %
Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung A:
Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung B:
insgesamt:
2.600,00 EUR
1.600,00 EUR
4.200,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenund Pflegeversicherung 2010
3.750,00 EUR
Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag
3.750,00 EUR x 14,9 %
558,75 EUR
Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag
des Arbeitnehmers
3.750,00 EUR x 7,9 %
296,25 EUR
Arbeitgeberzuschuss
3.750,00 EUR x 7,0 %
262,50 EUR
Beurteilung:
Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet:
Arbeitgeberzuschuss insgesamt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung
Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen
Beschäftigung A:
262,50 EUR x 2.600 EUR =
4.200 EUR
162,50 EUR
Beschäftigung B:
262,50 EUR x 1.600 EUR =
4.200 EUR
100,00 EUR
insgesamt:
262,50 EUR
Die Ermittlung des Zuschusses zur Pflegeversicherung erfolgt in entsprechender Weise.
BKKLeitfaden 2010
151
21 Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug,
Beitragsnachweis
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Er ist an die
Krankenkasse (Einzugsstelle) zu
zahlen, die die Krankenversicherung durchführt, genauso wie der
Beitragszuschlag in Höhe von
0,25 % zur sozialen Pflegeversicherung.
21.1 In der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte
Arbeitnehmer
Zuständige Einzugsstelle für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, bei
der die Krankenversicherung
des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Dabei ist es
unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
21.2 In der privaten
Krankenversicherung versicherte
Arbeitnehmer
Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung
und zur Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt,
die der Arbeitgeber gewählt hat.
152
21.3 Geringfügig
beschäftigte
Arbeitnehmer
Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf
die Rentenversicherungsfreiheit
für geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See abzuführen.
21.4 Option Weiterleitungsstelle
Nach der momentanen Rechtslage sollen Arbeitgeber zu
1.1.2011 die Option erhalten,
Beitragsnachweise, Beiträge sowie Meldungen statt bei der
zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) an eine Weiterleitungsstelle einzureichen bzw. zu
überweisen.
Sofern sich der Arbeitgeber ab
2011 für die Option Weiterleitungsstelle entscheidet, hat er
dazu einen entsprechenden Antrag an die Krankenkasse seiner
Wahl oder an eine andere beauftragte Stelle zu richten. Die
beauftragte Stelle hat die zuständigen Krankenkassen davon
zu informieren. Nach Ausübung
des Wahlrechts zu einer Weiterleitungsstelle hat der Arbeitgeber die GSV-Beiträge, Meldungen und Beitragsnachweise an
diese Institution abzuführen.
Aufgabe der Weiterleitungsstelle ist es dann, Beitragsnachweise bzw. Meldungen an die
zuständige Einzugsstelle unverzüglich weiterzuleiten sowie die
GSV-Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger
abzuführen.
Die Krankenkassen haben in den
vergangenen Jahren unter erheblichen Anstrengungen eine
leistungsfähige Plattform für
den elektronischen Datenaustausch entwickelt. Die Grundlagen dazu wurden in enger Zusammenarbeit
mit
den
Arbeitgebern und deren Interessensvertretungen sowie mit
den Software-Erstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen
und Dienstleistungspartnern der
Arbeitgeber erarbeitet. Die Arbeitgeber können jetzt ein vollautomatisiertes Verfahren nutzen. Manuelle Eingriffe sind jetzt
nicht mehr erforderlich. Weitere Fachverfahren werden kurzfristig in den elektronischen Datenaustausch eingebunden. Ziel
ist es, die komplette Kommunikation zwischen Krankenkassen
und Arbeitgebern vollautomatisiert abzuwickeln.
Die Anforderungen an eine leistungsfähige
Dialogplattform
werden durch die Einrichtung eines von den Gesetzlichen Krankenversicherungen gemeinsam
betriebenen Kommunikationsservers und der einheitlichen
Ausrichtung der Annahmestel-
21
Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis
len erfüllt. Das etablierte Verfahren ist auf die innovative
Gestaltung des Beitrags- und
Meldewesens sowie des Leistungsverfahrens ausgerichtet.
Die Einführung von Weiterleitungsstellen ab 2011 bedeutet
auch nach Aussagen der
Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände
(BDA) keine signifikanten Einsparmöglichkeiten oder qualitative Verbesserungen der Prozesse des Beitragseinzuges. Für
den Arbeitgeber würde sich lediglich der Zahlungsmodus auf
einen Überweisungsvorgang reduzieren, was im Zeitalter des
Elektronik-Banking sicherlich
keine spürbare Ersparnis mit
sich brächte.
Die Einrichtung solcher Weiterleitungsstellen und die damit
verbundenen Kosten sind letztlich aus von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern zu tragenden Beitragseinnahmen zu finanzieren.
Daher sollten sich diese Ausgaben mindestens durch entsprechende Effizienzeinsparungen in
der Lohn- und Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber kompensieren. Bislang lassen sich solche Effizienzeinsparungen im
Zusammenhang mit der Einführung von Weiterleitungsstellen
für die Arbeitgeber nicht erkennen. Vielmehr sind die jahrelang
im Beitragseinzugsgeschäft vorhandenen Entlastungs-Potenziale seit dem 1. Januar 2006 mit
der Einführung der elektronischen Beitragsnachweisübermittlung ausgeschöpft. Untermauert wird diese Feststellung
durch interne Erhebungen des
BKK Bundesverbandes in seiner
Funktion als Datenannahmestelle für das BKK-System. Danach arbeiten nahezu 73,0 % aller Arbeitgeber nur mit einer
beziehungsweise zwei Be-
triebskrankenkassen im Rahmen des GSV-Beitragseinzuges
zusammen.
Gerade einmal 0,01206 % aller
Arbeitgeber arbeiten mit mehr
als 100 Betriebskrankenkassen
zusammen. Bedingt durch weitere Fusionen im BKK-Bereich
wird sich die Anzahl der Betriebskrankenkassen noch weiter reduzieren. Existierten vor 20
Jahren noch mehr als 1.300
Krankenkassen (davon 851 Betriebskrankenkassen) wird sich
die Anzahl der Krankenkassen
zum 1.1.2010 auf insgesamt 173
(davon 133 Betriebskrankenkassen) reduzieren.
Allein nur diese Entwicklung verdeutlicht, dass die Beauftragung
einer Weiterleitungsstelle durch
den Arbeitgeber eigentlich obsolet ist (vgl. Übersicht 7 und 8).
Die Anteile des Arbeitnehmers
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind bei der Lohn- oder
Gehaltszahlung einzubehalten.
Ist der Beitragsabzug für einen
Abrechnungszeitraum unterblieben, so kann er vom Arbeitgeber bei den nächsten drei Lohnoder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Darüber hinaus ist
ein nachträglicher Beitragsabzug
nur noch dann möglich, wenn
er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Hat
der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt,
dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil selbst tragen.
Ist der Beitragsabzug für Beiträge, die der Beschäftigte alleine trägt, z. B. Beiträge wegen
Übersicht 7: Mit wie vielen BKK arbeitet ein Arbeitgeber
zusammen? (Stand September 2009)
Anzahl der
Arbeitgeber/
Steuerberater
427294
153503
70264
39171
24376
16351
12088
9082
7165
5610
22385
5429
1903
778
319
170
135
59
42
96
796220
BKKLeitfaden 2010
21.5 Beitragsabzug
Prozent der
Gesamtzahl
53,66532 %
19,27897 %
8,82470 %
4,91962 %
3,06147 %
2,05358 %
1,51817 %
1,14064 %
0,89988 %
0,70458 %
2,81141 %
0,68185 %
0,23900 %
0,09771 %
0,04006 %
0,02135 %
0,01696 %
0,00741 %
0,00527 %
0,01206 %
Anzahl der BKK
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
über 10
über 20
über 30
über 40
über 50
über 60
über 70
über 80
über 90
über 100
100 %
153
154
1.315
21
1.232
23
8
7
176
271
747
1990
637
22
8
7
43
20
537
1996
483
22
6
7
42
17
389
1998
* berücksichtigt wurden geplante Fusionen ab dem 1.1.2010
Insgesamt
Sonstige
8
Arbeiter-Ersatzkassen
156
IKK
7
272
AOK
AngestelltenErsatzkassen
851
1980
BKK
Krankenkassenart
Nur jede fünfte Krankenkasse ist seit 1980 übriggeblieben.
420
22
5
7
31
17
338
2000
389
20
5
7
26
17
314
2001
357
15
5
7
25
17
288
2002
320
11
6
7
21
17
258
2003
Übersicht 8: Entwicklung der Anzahl gesetzlicher Krankenkassen im Jahresdurchschnitt
266
11
3
7
19
17
209
2005
241
11
3
7
16
16
188
2006
236
11
3
7
16
16
183
2007
218
10
2
7
15
16
168
2008
186
10
8
13
15
140
2009
173*
10*
6*
10*
14*
133*
2010*
Quelle: BKK Bundesverband – alle Angaben ohne Gewähr
287
11
4
7
19
17
229
2004
21
Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis
21
Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis
des Kinderzuschlages in der
Pflegeversicherung, unterblieben, kann der Beitragsabzug ohne zeitliche Begrenzung (bis Verjährung)
vom
Arbeitgeber
nachgeholt werden.
Dies gilt auch für den Arbeitnehmerbeitragsanteil, sofern
der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
21.6 Beitragsnachweis
Der Arbeitgeber hat der
Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels zugelassener systemgeprüfter Programme
oder
maschinell
erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Für die Datenübertragung sind die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abgestimmten Datensätze maßgeblich (siehe auch
www.bkk.de im Bereich Arbeitgeber).
21.6.1
Datensätze
Für die Datenübertragung sind
die in den gemeinsamen Grundsätzen vom 5.11.2008 veröffentlichten Datensätze maßgeblich. Der Datensatz Kommunikation ist von der vom Arbeitgeber eingesetzten systemgeprüften Software je Datenlieferung zu erstellen und dient zur
Identifikation der eingesetzten
Software und zur Sicherstellung
eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens. Er enthält insbesondere die folgenden
Daten:
■ PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften
Softwareproduktes (Programmbezeichnung)
■ MOD-ID – ModifikationsIdentifikation des geprüften
Softwareproduktes (Versionsnummer).
Der Datensatz Kommunikation
ist der Datenannahmestelle als
zweiter Datensatz direkt nach
dem Vorlaufsatz zu übermitteln
und im Nachlaufsatz bei der Anzahl der übermittelten Datensätze (Stellen 054 bis 061 des
Nachlaufsatzes) mitzuzählen.
Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als
auch für den Beitragsnachweis
für geringfügig Beschäftigte Verwendung. Die Knappschaft kann
die Beitragsnachweis-Datensätze gemäß § 28b Absatz 3
SGB IV um knappschaftliche
bzw. seemännische Besonderheiten erweitern.
BKKLeitfaden 2010
21.6.2
Rechtskreiskennzeichen
Im Beitragsnachweis-Datensatz
ist jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge
bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für
Beschäftigte in den alten
Bundesländern (einschließlich
West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er
für die Rechtskreise „West“ und
„Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
21.6.3
Dauer-Beitragsnachweis
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende
Entgeltabrechnungszeiträume
gelten, ist im Beitragsnachweisdatensatz das Feld „Art
des Beitragsnachweises“ als
Dauer-Beitragsnachweis
zu
kennzeichnen.
21.6.4
Beitragsgruppen
Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz
nach
Beitragsgruppen getrennt anzugeben, wobei die Pflegeversicherungsbeiträge – soweit sie
zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören (Beitragsgruppen „0001” und „0002”) – unter der Beitragsgruppe „0001“
zusammengefasst auszuweisen
sind. Auch der Beitragszuschlag
für Kinderlose ist zusammen mit
den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe „0001” mit nachzuweisen.
Bei
freiwillig
krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Beiträge vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren gezahlt werden, ist der Zusatzbeitrag im Feld
„Beitrag zur freiwilligen Kran-
155
21
Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis
kenversicherung“ und der Beitragszuschlag für Kinderlose in
der sozialen Pflegeversicherung
im Feld „Beitrag für freiwillig
Krankenversicherte zur Pflegeversicherung“ mit auszuweisen.
Für die Insolvenzgeldumlage ist
die Beitragsgruppe „0050“ zu
verwenden.
21.6.5
Mehrere
Betriebsstätten
Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten
Beitragsnachweise mit gleicher
Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer
„führenden“ Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
zusammenfassen, wobei die
Einzugsstelle bei der Absprache
darüber zu unterrichten ist, für
welche Betriebsstätten unter
welcher Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. die Beiträge vom
Arbeitgeber zusammengefasst
übermittelt werden.
156
21.6.6
Null-Beitragsnachweis
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle – abgesehen vom DauerBeitragsnachweis – für jeden
Entgeltabrechnungszeitraum zu
übermitteln, in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder
geringfügig entlohnte Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist
ein Beitragsnachweis-Datensatz
(mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume zu
erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen.
Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden, die die
Einzugsstelle vorzunehmen hat,
wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis-Datensatz nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt.
21.6.7
Einreichungsfrist
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge
zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am
Fälligkeitstag des § 23 Absatz 1
Satz 2 SGB IV, nach dem der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in
dem die Beschäftigung, mit der
das Arbeitsentgelt erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als
ausgeübt gilt. Damit muss der
Beitragsnachweis spätestens zu
Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle
vorliegen.
Dies
bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um
0.00 Uhr dieses Tages vorliegen
muss. Der Beitragsnachweis ist
also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle
am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den
Beitragsnachweis
verfügen
kann.
22 Aufzeichnungspflichten
Wie im Steuerrecht sind auch
für die Sozialversicherung für jeden Beschäftigten, unabhängig
von der versicherungsrechtlichen Beurteilung, je Kalenderjahr Entgeltunterlagen zu führen.
Diese Verpflichtung gilt auch für
Arbeitgeber, die weder Meldungen zu erstatten noch Beiträge
zur Sozialversicherung zu entrichten haben.
Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
1. Den Familien- und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,
2. das Geburtsdatum,
3. bei Ausländern aus Staaten
außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraums die
Staatsangehörigkeit und
den Aufenthaltstitel,
4. die Anschrift,
5. den Beginn und das Ende
der Beschäftigung,
6. den Beginn und das Ende
der Altersteilzeitarbeit,
7. das Wertgutachten aus
flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen
(Zu- und Abgänge), den
Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den
Abrechnungsmonat für jede
Änderung und einen Nachweis über die getroffenen
Vorkehrungen zum Insol-
BKKLeitfaden 2010
venzschutz; bei auf Dritte
übertragenen Wertguthaben
sind diese beim Dritten zu
kennzeichnen.
8. die Beschäftigungsart,
9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
von der Versicherungspflicht maßgebenden
Angaben,
10.das Arbeitsentgelt nach
§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, seine
Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge
und Belegschaftsrabatte,
soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem
Einkommensteuergesetz
nicht besteht,
11.das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung, seine
Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
12.den Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
13.den Beitragsgruppenschlüssel,
14.die Einzugsstelle für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
beitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,
16.die für die Erstattung von
Meldungen erforderlichen
Daten, soweit sie in den
Nummern 1 bis 14 nicht
enthalten sind,
17.bei Entsendung Eigenart
und zeitliche Begrenzung
der Beschäftigung,
18.gezahltes Kurzarbeitergeld
und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen
Einnahmen.
Bestehen die Entgeltunterlagen
aus mehreren Teilen, sind diese
Teile durch ein betriebliches
Ordnungsmerkmal, z. B. Personalnummer, zweifelsfrei zusammenzuführen. Die Angaben
Nummer 10 bis 15 und 18 sind
für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Nummer 11 und 12
sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den
Angaben Nummer 10 bis 15 und
18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen.
Die Angaben zu 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.
Zu den Entgeltunterlagen gehören auch die Unterlagen zum
Nachweis der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Entsendung eines Beschäftigten.
15.den vom Beschäftigten
zu tragenden Anteil am
Gesamtsozialversicherungs-
157
22 Aufzeichnungspflichten
Zu den Unterlagen gehören ferner die Mitgliedsbescheinigung
der gewählten Krankenkasse sowie Belege über die erstatteten
Meldungen.
7. die Erklärung des kurzfristig
geringfügigen Beschäftigten
über weitere kurzfristige
Beschäftigungen im Kalenderjahr,
Der Arbeitgeber hat die folgenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:
8. eine Kopie des Antrages
auf ein Statusfeststellungsverfahren mit den von der
Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten
Unterlagen sowie deren
Bescheid über Versicherungspflicht oder -freiheit,
1. Unterlagen, aus denen der
Familien- und Vorname und
evtl. das betriebliche Ordnungsmerkmal hervorgehen, bei Ausländern aus
Staaten außerhalb des
europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel, die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden
Angaben und bei Entsendung Eigenart und zeitliche
Begrenzung der Beschäftigung,
2. die für den Arbeitgeber
bestimmte Mitgliedsbescheinigung bei einer
Krankenkassenwahl,
3. die Daten der erstatteten
Meldungen,
4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass
auf Versicherungsfreiheit in
der Rentenversicherung
verzichtet wird,
5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem
Arbeitgeber, dass auf die
Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet
wird,
6. die Niederschrift nach § 2
des Nachweisgesetzes
(schriftliche Vertragsbedingungen),
158
9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die
Feststellung der Versicherungspflicht,
10.die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die
vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen
Studiengebühren für ein
Studium des Beschäftigten
steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
11.den Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde des Kindes),
12.die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen
(schriftliche Erklärung auf
Verzicht von Weihnachtsgeld, das durch Tarifvertrag
dem Arbeitnehmer zusteht).
23 Beschäftigung
in der Gleitzone
23.1 Allgemeines
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 EUR und
800,00 EUR (Gleitzone) beträgt,
werden hinsichtlich der zu
zahlenden Arbeitnehmeranteile
am Sozialversicherungsbeitrag
durch die sogenannte Gleitzonenregelung entlastet. Die Regelung gilt nicht für Auszubildende.
23.2 Versicherungsrecht
Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besteht in allen
Zweigen der Sozialversicherung
grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen
Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden
versicherungsrechtlichen
Regelungen
finden
uneingeschränkt Anwendung.
23.3 Regelmäßiges
Arbeitsentgelt
geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten.
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn
das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone
liegt. Dies ist der Fall, wenn das
erzielte monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig innerhalb von
400,01 EUR bis 800,00 EUR
liegt.
Hiernach ist mindestens auf das
Arbeitsentgelt abzustellen, auf
das der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer
Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit kommt
es auf die Höhe des tatsächlich
gezahlten Arbeitsentgelts nicht
an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf
künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das
zu berücksichtigende Arbeitsentgelt (vgl. Beispiel 130).
Bei der Prüfung der Frage, ob
das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist demnach vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei finden dieselben
Grundsätze Anwendung, die
auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei
Bei der Berücksichtigung von
Einmalzahlungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Beispiel 130
Sachverhalt:
Frau Maurer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
380 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich
zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt
Weihnachtsgeld
zusammen
(380 EUR x 12)
4.560 EUR
380 EUR
4.940 EUR
Beurteilung:
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Somit fällt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die
Gleitzone zwischen 400,01 EUR und 800 EUR. Daraus folgt, dass die
nachstehend beschriebene besondere Beitragsberechnung auch in
den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt 400,01
EUR unterschreitet.
BKKLeitfaden 2010
159
23
Beschäftigung in der Gleitzone
Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder auch
Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für
allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag abgeleitet werden
können (vgl. Beispiel 131).
resarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die versicherungsrechtliche Feststellung
bleibt für die Vergangenheit auch
dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der
Beschäftigung nicht übereinstimmt (vgl. Beispiel 132).
Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 175 EUR) überschritten,
ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
in die Gleitzone fällt. Dies ist der
Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 575,01 EUR (400,01
EUR + 175 EUR) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als
975 EUR (800 EUR + 175 EUR).
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen,
in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der
regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln,
die für die Schätzung des Jah-
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Aufwandsentschädigungen sind für nebenberufliche
Tätigkeiten
als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
oder für eine vergleichbare
nebenberufliche Tätigkeit, für
nebenberufliche künstlerische
Tätigkeiten oder für die Pflege
alter, kranker oder behinderter
Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr steuerfrei, wobei es
nicht darauf ankommt, dass die
Vergütungen ausdrücklich als
Aufwandsentschädigungen deklariert werden.
Die gleichen Aussagen gelten
auch für die sog. Ehrenamtspauschale. Zu beachten ist hierbei ein geringerer jährlicher Freibetrag (500 EUR) bzw. der mtl.
Freibetrag von 41,67 EUR.
Beispiel 131
Sachverhalt:
Frau Bremer arbeitet gegen
ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR. Außerdem
erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in
Höhe von 750 EUR.
Das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu
ermitteln:
Laufendes
Arbeitsentgelt
(750 EUR x 12)
Weihnachtsgeld
zusammen
9.000 EUR
750 EUR
9.750 EUR
Beurteilung:
Ein Zwölftel dieses Betrages
beläuft sich auf 812,50 EUR
und übersteigt somit den
Endwert der Gleitzone von
800 EUR. Daraus folgt, dass
die besondere Beitragsberechnung nicht anzuwenden
ist, auch nicht in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt unter 800 EUR liegt.
160
Wird der steuerfreie Betrag
bei der Ehrenamtspauschale
(monatlich 41,67 EUR) überschritten, ist zu prüfen, ob das
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt.
Dies ist der Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 441,68 EUR
(400,01 EUR + 41,67 EUR) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als 841,67 EUR (800 EUR
+ 41,67 EUR).
Beispiel 132
Sachverhalt:
Herr Brauer erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
September bis April
Mai bis August
zusammen
(8 x 500 EUR)
(4 x 250 EUR)
4.000 EUR
1.000 EUR
5.000 EUR
Beurteilung:
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass Herr Brauer in
der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400,01 EUR und
800 EUR fällt. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung
auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt
unter der Gleitzone liegt.
23
Jubiläumszuwendungen bleiben
bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer
Betracht, weil es sich nicht um
jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.
23.4.2
Beschäftigung in der Gleitzone
Beitragsberechnung
für das Jahr 2010
Übersicht 9: Beitragsberechnung für das Jahr 2010
Für das Jahr 2010 betragen
23.4 Beitragsberechnung
23.4.1
■
Allgemeines
Bei Arbeitnehmern, die mit ihrem regelmäßigen monatlichen
Arbeitsentgelt innerhalb der
Gleitzone beschäftigt sind, wird
in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung
für die Berechnung des Beitrags
als beitragspflichtige Einnahme
nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt,
sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Dieser setzt sich zusammen aus:
■
Krankenversicherung
■
Pflegeversicherung
■
Rentenversicherung
■
Arbeitslosenversicherung
■
39,55 %
14,9 %
1,95 %
19,9 %
2,8 %
Faktor „F” 0,7585
Für das Jahr 2010 kann die anzuwendende Formel wie folgt
vereinfacht werden:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
Formel 1: Beitragspflichtige Einnahmen für Arbeitnehmer –
Vereinfachte Formel vom 1.1.2010 an:
AE = Arbeitsentgelt
0,7585 x 400 EUR + (2 ./. 0,7585)
Der Berechnung des Faktors F
wird dabei der durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres zugrunde gelegt, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt
entstanden ist. Der Faktor ist auf
vier Dezimalstellen zu runden.
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
eines Kalenderjahres ergibt sich
aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres
geltenden Beitragssätze in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
BKKLeitfaden 2010
(AE ./. 400 EUR)
x
(AE ./. 400 EUR)
dies entspricht:
0,7585 x 400 EUR + (2 ./. 0,7585)
303,40 EUR
303,40 EUR
beitragspflichtige
Einnahme
{
30 %
durchschn. Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
{
F =
x
+
+
1,2415
x
1,2415
= 1,2415
x
x
(AE ./. 400 EUR)
AE – 496,60 EUR
AE – 193,20 EUR
161
23
Beschäftigung in der Gleitzone
Die Formel für die Reduzierung
der beitragspflichtigen Einnahme ist immer anzuwenden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in allen Zweigen der
Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
In den Fällen, in denen nur ein
Teilarbeitsentgelt gezahlt wird,
ist ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige
Einnahme
zu
berechnen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
anteilige beitragspflichtige
Einnahme
= monatliche beitragspflichtige
Einnahme x Kalendertage
30
Grundlage für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus einer Beschäftigung mit einem
Arbeitsentgelt innerhalb der
Gleitzone bildet eine reduzierte
beitragspflichtige Einnahme.
Bei der Beitragsberechnung in
der Krankenversicherung ist Folgendes zu beachten:
1. Der Gesamtbeitrag zur
Krankenversicherung ist
durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die
beitragspflichtige Einnahme
(= Gleitzonenentgelt) und
anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen.
2. Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird durch Anwendung
des halben, um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf
das der Beschäftigung
zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt berechnet.
Pflegeversicherung ist durch
Anwendung des jeweiligen
Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlages auf die reduzierte
beitragspflichtige Einnahme zu
berechnen und dem nach den
besonderen beitragsrechtlichen
Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.
3. Der Abzug des Arbeitgeberanteils (siehe 2.) von dem
unter 1. errechneten Betrag
ergibt den Beitragsanteil
des Beschäftigten.
Demnach berechnet sich der
vom Arbeitnehmer zu tragende
Beitragsanteil aus der Differenz
des aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechneten vollen Beitrags und
des vom Arbeitgeber zu tragenden regulären Beitragsanteils zuzüglich des vom Arbeitnehmer ggf. zu zahlenden
Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung.
(Vgl. Beispiel 133)
Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus
den besonderen Regelungen zur
Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone.
Hiernach sind vom Arbeitgeber
die Beiträge in Höhe des Betrages
zu
tragen,
der
sich ergibt, wenn der halbe
Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende
tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet wird und im Übrigen
vom Arbeitnehmer.
Der vom Arbeitnehmer allein
zu tragende Beitragsanteil zur
Besteht nach besonderen Regelungen in einzelnen Zweigen
der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit oder liegt eine
Befreiung von der Versicherungspflicht vor, sind zu den betreffenden Versicherungszweigen keine Beiträge zu zahlen.
Insbesondere bei geringfügigen
Nebenbeschäftigungen können
die besonderen Vorschriften
über die Zusammenrechnung
mit der Hauptbeschäftigung in
Beispiel 133 zur Krankenversicherung
Monatliches Arbeitsentgelt
Gleitzonenentgelt (1,2415 x 600,00 – 193,20)
allgemeiner Beitragssatz
maßgeblicher Gesamtbeitrag
(551,70 EUR x 7,45 % = 41,1017 EUR,
gerundet = 41,10 EUR x 2) =
162
600,00 EUR
551,70 EUR
14,9 %
82,20 EUR
Arbeitgeberanteil:
(600,00 EUR x 7,0 %) ([14,9 % – 0,9 %] : 2)
= 42,00 EUR
Arbeitnehmeranteil:
(82,20 EUR ./. 42,00 EUR)
= 40,20 EUR
23
Beschäftigung in der Gleitzone
Beispiel 134
Sachverhalt:
Ali Ibrahim erhält von der Raststätte Glaubertal ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR. Er ist bei einer BKK versichert. Ein Beitragszuschlag zur PV wegen Kinderlosigkeit ist von Herrn Ibrahim
nicht zu zahlen.
Beurteilung:
Mtl. Arbeitsentgelt
600,00 EUR
Gesamtbetrag Krankenversicherung
Gleitzonenentgelt
(1,2415 x 600,00 – 193,20)
551,70 EUR
allgemeiner Beitragssatz
maßgeblicher Gesamtbeitrag
(551,70 EUR x 7,45 % = 41,1017 EUR,
gerundet = 41,10 EUR x 2)
14,9 %
82,20 EUR
Arbeitgeberanteil:
(600,00 EUR x 7,0 %) ([14,9 % – 0,9 %] : 2)
= 42,00 EUR
Arbeitnehmeranteil:
(82,20 EUR ./. 42,00 EUR)
= 40,20 EUR
Pflegeversicherung
Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 0,975 % x 2
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
(600,00 EUR x 0,975 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil
Rentenversicherung
Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 9,95 % x 2
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
(600,00 EUR x 9,95 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil
Arbeitslosenversicherung
Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 1,4 % x 2
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
(600,00 EUR x 1,4 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil
= 10,76 EUR
– 5,85 EUR
= 4,91 EUR
Soweit hiernach die Nebenbeschäftigung in einzelnen Versicherungszweigen
versicherungsfrei bleibt, sind demnach
zu den betreffenden Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen. Für
Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente bzw. Versorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert
waren oder nach Erreichen der
Regelaltersgrenze
wegen
einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind, ist der
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung auch in den Gleitzonenfällen zu zahlen. Für Beschäftigte, die aufgrund der
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung rentenversicherungsfrei sind, ist zu beachten, dass
der Arbeitgeberbeitragsanteil
zur Versorgungseinrichtung zu
zahlen ist.
= 109,78 EUR
– 59,70 EUR
= 50,08 EUR
= 15,44 EUR
– 8,40 EUR
= 7,04 EUR
Formel 2: Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts
[F x 400 + (2 – F) x (GAE – 400)] x EAE
GAE
einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu verschiedenen
versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen der
Haupt- und Nebenbeschäftigungen führen.
23.5 Mehrere
Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige
Beschäftigungen
nebeneinander aus, müssen die
Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Dabei findet
die Gleitzonenregelung auch
dann Anwendung, wenn die einzelnen Arbeitsentgelte zwar unter der Grenze von 400,01 EUR
liegen, durch die Zusammenrechnung die Gleitzone aber erreicht wird (vgl. Beispiel 135).
In diesen Fällen kann allerdings
die bekannte Formel für die Er-
BKKLeitfaden 2010
163
23
Beschäftigung in der Gleitzone
mittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
nicht herangezogen werden. Es
gilt vielmehr die Formel 2 (Vorseite) oder die vereinfachte Formel für das Jahr 2010:
Der Quotient (EAE : GAE) ist auf
vier Dezimalstellen zu runden,
wobei die letzte Dezimalstelle
um 1 zu erhöhen ist, wenn sich
in der folgenden Dezimalstelle
eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben
würde.
Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben über die Höhe der
jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu machen.
(1,2415 x GAE – 193,20) x EAE
23.6 Beschäftigungen
mit Arbeitsentgelten außerhalb
der Gleitzone
GAE
EAE = Einzelarbeitsentgelt
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
Beispiel 135
Sachverhalt:
Herr Harald Mausert übt eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Schnellrestaurant gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 350 EUR und eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Betriebskasino gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 370 EUR aus. Das Gesamtarbeitsentgelt beträgt 720 EUR.
Beurteilung:
Beitragspflichtiges Entgelt
Arbeitgeber Schnellrestaurant
(1,2415 x 720 EUR – 193,20 EUR) x 350 : 720
340,61 EUR
Beitragspflichtige Einnahme
Arbeitgeber Betriebskasino
(1,2415 x 720 EUR – 193,20 EUR) x 370 : 720
360,07 EUR
Beispielhafte Berechnung zur Krankenversicherung (Beitragssatz 14,9 %)
maßgeblicher Gesamtbetrag
Arbeitgeber Schnellrestaurant
(340,61 EUR x 7,45 % x 2)
50,76 EUR
maßgeblicher Gesamtbetrag
Arbeitgeber Betriebskasino
(360,07 EUR x 7,45 % x 2)
53,66 EUR
Arbeitgeberanteil
Arbeitgeber Schnellrestaurant
350,00 EUR x 7,0 %
24,50 EUR
Arbeitnehmeranteil
50,76 EUR – 24,50 EUR
26,26 EUR
Arbeitgeberanteil
Arbeitgeber Betriebskasino
370,00 EUR x 7,0 %
25,90 EUR
Arbeitnehmeranteil
53,66 EUR – 25,90 EUR
27,76 EUR
164
Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der
Gleitzone (z.B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), in denen
zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der
Gleitzone liegt, das tatsächliche
monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenze überoder unterschreitet, ist in den
Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung
der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F
(2010: 0,7585) zu multiplizieren:
tatsächliches Arbeitsentgelt x F
= beitragspflichtige Einnahme
In den Monaten des Überschreitens der oberen Gleitzonengrenze von 800 EUR hat die
Beitragsberechnung nach den
allgemeinen Regelungen zu erfolgen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt über
800 EUR als beitragspflichtige
Einnahme zugrunde zu legen
und die Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitgeber und
Arbeitnehmer je zur Hälfte zu
tragen.
tatsächliches Arbeitsentgelt =
beitragspflichtige Einnahme
23
23.7 Ausnahmen
Die besonderen Regelungen zur
Gleitzone gelten ausdrücklich
nicht für Personen, die zu ihrer
Berufsausbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind. Darüber hinaus finden
diese Regelungen auch bei
Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B.
bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen, bei Mitgliedern
geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und Angehörigen
ähnlicher Gemeinschaften).
In den Fällen der Altersteilzeit
oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten,
in denen das Arbeitsentgelt vor
der Reduzierung nicht in der
Gleitzone lag, sondern lediglich
das reduzierte Arbeitsentgelt in
die Gleitzone fällt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone ebenfalls keine Anwendung. Dies gilt auch für
Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach
einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend für die Beitragsberechnung sind in diesen Fällen die
tatsächlichen Arbeitsentgelte.
Die besonderen Regelungen zur
Gleitzone gelten auch nicht für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr
als 800 EUR beträgt und nur
wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschreitet.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung
aufgrund des Verzichts auf die
Rentenversicherungsfreiheit
BKKLeitfaden 2010
Beschäftigung in der Gleitzone
versicherungspflichtig sind, handelt es sich ebenfalls nicht um
Gleitzonenfälle.
Verzicht auf die Reduzierung
des Arbeitnehmerbeitrags
In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen
Arbeitsentgelt.
Aufgrund der Reduzierung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils bei
Beschäftigungen in der Gleitzone, werden der späteren Rentenberechnung für diese Zeit
auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt.
Das heißt, aufgrund des reduzierten Arbeitnehmerbeitrags erwirbt der Beschäftigte reduzierte Rentenanwartschaften.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Beschäftigungen in
der Gleitzone ausüben, haben in
der Rentenversicherung die
Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und
den vollen Arbeitnehmerbeitrag
zu zahlen. Durch den Verzicht
auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone
können die damit verbundenen
rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
vermieden
werden.
Hierzu muss der Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich erklären, dass der
Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das
tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll. Die
Erklärung kann jedoch nur für
die Zukunft und bei mehreren
Beschäftigungen nur einheitlich
abgegeben werden. Geht die
Verzichtserklärung innerhalb von
zwei Wochen nach Aufnahme
der Beschäftigung beim Arbeit-
geber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück,
falls der Arbeitnehmer dies
wünscht. Die Erklärung bleibt für
die Dauer der Beschäftigungen
bindend und ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
23.8 Melderecht
Grundsätzlich findet das übliche
DEÜV-Meldeverfahren auch für
die Gleitzonen-Arbeitnehmer
Anwendung. Allerdings ist eine
Abmeldung,
Jahresmeldung
oder Unterbrechungsmeldung
für diese Arbeitnehmer mit einem besonderen Kennzeichen
zu versehen:
0 = keine Gleitzone bzw.
Verzicht auf die Anwendung
der Gleitzonenregelung in
der gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone – die Arbeitsentgelte für alle Abrechnungszeiträume liegen innerhalb der Gleitzone von 400,01
EUR bis 800 EUR
2 = Gleitzone – die Arbeitsentgelte aus den einzelnen
Abrechnungszeiträumen liegen sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gleitzone
Als Gleitzonen-Kennzeichen ist
das Feld „Gleitzone“ zu verwenden. In den Meldungen für
die Gleitzonen-Arbeitnehmer
ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt das reduzierte
beitragspflichtige Arbeitsentgelt
anzugeben.
165
24 Fälligkeit des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung
oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt
worden ist oder als ausgeübt
gilt, in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld fällig. Ein
eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Die gesetzliche Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur einen Fälligkeitstag. Danach sind die
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden,
■ in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig,
in dem die Beschäftigung,
mit der das Arbeitsentgelt
erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt
gilt,
■ ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe
des Vormonatssolls zu zahlen,
wenn Änderungen der Beitrags-
166
abrechnung regelmäßig durch
Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern.
Der Zahlungszeitpunkt für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm
zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des
Anspruchs auf diesen Beitrag
verbunden und somit grundsätzlich nicht von der – vielfach
nachträglich stattfindenden –
Abrechnung der Arbeitsentgelte
und deren arbeits- oder tarifvertraglichen Fälligkeit abhängig
gemacht.
24.1 Voraussichtliche
Höhe der
Beitragsschuld
Die Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche
Höhe der Beitragsschuld aus der
erbrachten Arbeitsleistung des
Beschäftigten ab.
Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der
Beitragsschuld mit nachhaltiger
Sicherheit bestimmt werden
können, sodass es in diesen Fällen im Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf und die
voraussichtliche Beitragsschuld
gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld darstellt.
24.2 Ermittlung der
voraussichtlichen
Höhe der
Beitragsschuld
Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden,
gelten für deren Bestimmung
folgende Grundsätze:
Der Terminus „voraussichtliche
Höhe der Beitragsschuld“ stellt
einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei
nicht um einen bloßen Abschlag,
dessen Betrag in das Belieben
des Arbeitgebers gestellt ist.
Die voraussichtliche Höhe der
Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag,
der erst im Folgemonat fällig
wird, so gering wie möglich
bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des
letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung
der eingetretenen Änderungen
in der Zahl der Beschäftigten,
der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen
und
Beitragssätze
aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der
nächsten Fälligkeit ausgeglichen.
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Andere – im Ergebnis vergleichbare – Berechnungen sind
zulässig, solange der gesetzlichen Intention Rechnung getragen wird, dass die voraussichtliche
Höhe
der
Beitragsschuld keinen bloßen
Abschlag darstellt, sondern tatsächlich der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht.
Durchschnittsberechnungen
sind dagegen grundsätzlich nicht
als geeignetes Mittel anzusehen, um die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Insoweit gilt es letztlich zu
beachten, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
keine Gesamtsumme aller Beiträge darstellt, sondern dem
Grunde nach für jeden einzelnen
Arbeitnehmer zu ermitteln ist
und somit auch von Einzugsstelle zu Einzugsstelle separat
festgestellt werden muss.
Die Parameter, nach denen die
voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde,
sind zu dokumentieren. Die
angewendeten Verfahrensversionen zur Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
müssen
nur
einmalig nachgewiesen werden.
Je Anwendung muss zur Beitragsabrechnung
allerdings
nachprüfbar dokumentiert werden, welche Verfahrensversion
angewendet wurde und welche
Parameter zugeführt wurden.
BKKLeitfaden 2010
24.3 Berücksichtigung
variabler Arbeitsentgeltbestandteile
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch
variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern
variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden
und dem Arbeitgeber eine
Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in
dem sie erzielt wurden, nicht
möglich ist, können diese zur
Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder
übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden.
24.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger
entstehen,
sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt entstehen die
Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
Unter dem Gesichtspunkt der
Beitragsfälligkeit in Höhe der
voraussichtlichen
Beitragsschuld kann die Fälligkeit der
Beiträge aus einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt nicht allein am
bloßen Vorgang der Auszahlung
festgemacht werden. Vielmehr
hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen
Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die
Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird.
Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an
dem er die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld festzustellen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die
Beiträge aus einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt im Rahmen der
Regelungen über die Höhe der
voraussichtlichen
Beitragsschuld in dem Monat fällig, in
dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden
soll. Dies gilt auch dann, wenn
die Einmalzahlung zwar noch in
dem laufenden Monat, aber erst
nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird (vgl. Beispiel 136 und
137).
167
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
24.5 Beitragssoll
(voraussichtliche
Beitragsschuld)
Beispiel 136
Sachverhalt:
Abrechnungsmonat November 2010
■
■
■
Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines
Weihnachtsgeldes
24.11.2010
Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2010
26.11.2010
Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt
19.11.2010
Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor.
Beurteilung:
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2010 sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die auf das
Weihnachtsgeld entfallen.
Beispiel 137
Sachverhalt:
Abrechnungsmonat November 2010
■
■
■
Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines
Weihnachtsgeldes
30.11.2010
Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2010
26.11.2010
Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt
24.11.2010
Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor.
Beurteilung:
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2010 sind die Beiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen
würden, auch zu berücksichtigen, weil es im November tatsächlich
ausgezahlt wird.
168
Die Fälligkeitsregelung stellt auf
die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten
ab. Der Zahlungszeitpunkt des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird damit dem Grunde
nach zeitlich mit der Erbringung
der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs auf die Beiträge verbunden. Allerdings
bezieht sich die so ausgestaltete Beitragspflicht nur auf die voraussichtliche Beitragsschuld für
den laufenden Monat.
Folglich gilt als Beitragssoll des
jeweiligen Abrechnungsmonats
■ die voraussichtliche Höhe
der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem
die Beschäftigung, mit der
das Arbeitsentgelt erzielt
wird, ausgeübt worden ist
oder als ausgeübt gilt, sowie
■ ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats oder
der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus
dem Vormonat.
Der Restbeitrag wird nicht rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung) zugeordnet.
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
24.6 Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat)
24.6.1
Allgemeines
Der Arbeitgeber kann abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen
Höhe der Beitragsschuld den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls
der Echtabrechnung zahlen,
wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig
durch Mitarbeiterwechsel oder
Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern. Der
Ausgleich zwischen den nach
dem Vormonatssoll gezahlten
Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen
Beitragsschuld findet mit der
Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, d. h., ein verbleibender
Restbetrag ist in diesen Fällen
ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Bei der Vereinfachungsregelung
handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die
Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen sollten, kann der Arbeitgeber die
bisherige Verfahrensweise zur
Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktizieren.
Ein Wechsel zwischen den Verfahrensweisen zur Bestimmung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich.
Die Vereinfachungsregelung findet auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung.
Beiträge, die im Vormonat auf
Einmalzahlungen entfallen sind,
werden für die Ermittlung der
Beitragsschuld des laufenden
Monats in entsprechender Hö-
BKKLeitfaden 2010
he von der Beitragsschuld des
Vormonats abgezogen. Damit
wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem
Arbeitsentgelt auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass
dabei die Beiträge aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat
das Beitragssoll zulasten des Arbeitgebers erhöhen.
24.6.2
Voraussetzungen
für die Anwendung
der Vereinfachungsregelung
Die
Vereinfachungsregelung
kann durch den Arbeitgeber angewendet werden, sofern die
Entgeltabrechnung in seinem
Betrieb regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch die
Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist. Für
die Anwendung der Vereinfachungsregelung reicht es aus,
wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist.
24.6.3
Mitarbeiterwechsel
Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor,
wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder aufgegeben wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob
in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht oder
bestand. Von einem Mitarbeiterwechsel ist ebenfalls auszugehen, sofern der Arbeitnehmer
zwischen verschiedenen rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns
wechselt.
Als Mitarbeiterwechsel gilt
sowohl die Einstellung bzw. der
Austritt eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
als auch mehrerer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.
Im Übrigen gelten diese Aussagen auch für geringfügig
Beschäftigte.
24.6.4
Variable Arbeitsentgeltbestandteile
Zu den variablen Arbeitsentgeltbestandteilen gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen
und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und deren
exakte Höhe grundsätzlich erst
nach Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt werden
kann.
24.6.5
Definition des Begriffs „regelmäßig“
Vor der Anwendung der Vereinfachungsregelung ist zunächst
festzustellen, ob Regelmäßigkeit vorliegt. Von einer Regelmäßigkeit ist immer dann auszugehen, wenn in jeder der
letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen Entgeltabrechnung und
bei der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewendet
werden
kann,
entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war bzw. ist.
Werden diese Voraussetzungen
erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit sodann aufgrund
einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden
Entgeltabrechnungen vorerst
unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr
auszugehen, wenn in jedem der
letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor
der aktuellen Entgeltabrechnung
ein Mitarbeiterwechsel oder die
Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeltabrechnung nicht mehr zu
169
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
24.6.6
berücksichtigen waren. Damit
wird verhindert, dass der Arbeitgeber die Berechnungsweise zur Bestimmung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags ggf. von Abrechnung zu
Abrechnung umstellen muss,
wenn beispielsweise nur in
einem Monat kein Mitarbeiterwechsel stattfand bzw. keine variablen Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt wurden.
Wirkung der Vereinfachungsregelung
Macht der Arbeitgeber von der
Anwendung
der
Vereinfachungsregelung und damit der
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der
Echtabrechnung des Vormonats
Gebrauch, gilt dies gegenüber
allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einzelne Einzugsstellen
danach, ob für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt. Gleiches
gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels.
Vor einer erneuten Anwendung
der
Vereinfachungsregelung
muss dann wiederum in jeder
der letzten zwei abgerechneten
und der aktuellen Entgeltabrechnung entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung
eines variablen Arbeitsentgelts
zu berücksichtigen sein.
24.6.7
Beitragssoll
(Beitragshöhe
Vormonat)
Unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung entspricht
das aktuelle Beitragssoll dem
Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts ermittelt
wurde. Dazu kommt das Beitragssoll aus einer ggf. zu berücksichtigenden Einmalzahlung
des laufenden Monats sowie ein
verbleibender Restbetrag des
Vormonats oder der Ausgleich
einer eventuellen Überzahlung
aus dem Vormonat.
Auch in diesem Fall wird ein bestehender Restbeitrag nicht
rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung) zugeordnet (vgl. Beispiel
138).
Beispiel 138
Der Arbeitgeber ermittelt die Höhe des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend
§ 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV unter Berücksichtigung der Echtabrechnung des Vormonats (Angaben in EUR).
Monat
07.2010
08.2010
09.2010
10.2010
11.2010
12.2010
01.2011
#
Beitragsschuld
Soll 07.2010
Soll
Soll 08.2010
Soll
Soll 09.2010
Soll
Soll 10.2010
Schätzung EGA
Soll#
Soll 11.2010
EGA 11.2010
Soll
Soll 12.2010
12.000
11.000
11.000
14.000
14.000
15.000
15.000
1.900
14.500
14.500
– 2.000
11.700
11.700
= einschließlich EGA 2.000
EGA = einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Soll
170
= Echtabrechnung des jeweiligen Monats
Beitragssollermittlung
Differenz Vormonat
0
Soll 07.2010
12.000
Differenz Vormonat
– 1.000
Soll 08.2010
11.000
Differenz Vormonat
3.000
Soll 09.2010
14.000
Differenz Vormonat
1.000
Soll 10.2010
15.000
Schätzung EGA
1.900
Differenz Vormonat
– 2.400
Soll 11.2010
14.500
EGA 11.2010
– 2.000
Differenz Vormonat
– 800
Soll 12.2010
11.700
Beitragsnachweis
12.000
10.000
17.000
17.900
10.100
10.900
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
24.7 Drittletzter
Bankarbeitstag
24.8 Beitragsnachweis
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig.
Die Beitragsforderung ist eine
sogenannte Bringschuld (§ 270
Absatz 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des
Zahlungsweges. Erfüllungsort
ist der Sitz der Einzugsstelle.
Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die
Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den
Fällen, in denen einer der drei
letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen
Feiertag fällt.
Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage des Monats
ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12.
eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten (vgl. Tabelle 7).
24.8.1
Inhalt des Beitragsnachweises
Der Beitragsnachweis hat die
Funktion, die voraussichtliche
Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen. In den Folgemonaten besteht das Beitragssoll aus der
voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des
Vormonats oder dem Ausgleich
einer eventuellen Überzahlung
aus dem Vormonat.
24.8.2
Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises
Beitragsnachweis spätestens zu
Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats der
Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00
Uhr dieses Tages vorliegen
muss. Der Beitragsnachweis ist
also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle
am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den
Beitragsnachweis
verfügen
kann (vgl. Tabelle 8).
24.9 Beitragsberechnung – Beitragsabrechnung in
Sonderfällen
24.9.1
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge
zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am
Fälligkeitstag des § 23 Absatz 1
Satz 2 SGB IV, nach dem der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in
dem die Beschäftigung, mit der
das Arbeitsentgelt erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als
ausgeübt gilt. Damit muss der
Die Fälligkeit des Restbeitrages
wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Beitragsberechnung aus.
Insoweit bleiben Änderungen der
Beitragsfaktoren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag
fällig wird, unberücksichtigt. Für
die Beitragsberechnung gelten
die Beitragsfaktoren des Abrech-
Tabelle 7: Fälligkeitstermine GSV-Beiträge 2010
– Angaben ohne Gewähr –
Monat
Jan. Feb. März April
Mai
Juni
Juli
Fälligkeitstag
drittletzter
Bankarbeitstag
27.
27.
28.
28.
24.
29.
28.
Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
27.
28.
Tabelle 8: Spätester Zeitpunkt für das Einreichen des Beitragsnachweises 2010
Monat
Jan. Feb. März April
Mai
Juni
Juli
Abgabetag
fünftletzter
Bankarbeitstag
25.
25.
24.
26.
BKKLeitfaden 2010
22.
25.
26.
Änderungen von
Beitragsfaktoren
(Beitragssatzänderungen, Änderungen
der Beitragsbemessungsgrenzen)
27.
26.
28.
– Angaben ohne Gewähr –
Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
25.
24.
25.
24.
23.
171
24
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
nungszeitraumes, unabhängig
von der Zuordnung im Beitragsnachweis. Auch solche Sachverhalte stellen keinen Grund für die
Erstellung eines Korrektur-Beitragsnachweises dar.
24.9.2
Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines einzelnen
Arbeitnehmers
Werden an eine Einzugsstelle
nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet
dieser Arbeitnehmer aus dem
Beschäftigungsverhältnis aus,
ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den
Monat nach dem Ausscheiden
aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit
der Differenz (Restschuld/ggf.
Guthaben) dieser Einzugsstelle
zuzuleiten (sog. „nachgehender
Beitragsnachweis“). Gleiches
gilt, wenn ein Arbeitnehmer die
Krankenkasse wechselt und für
diese Einzugsstelle nach dem
vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr
abzuführen wären (vgl. Beispiel
135).
24.10 Beitragsfälligkeit
für die Umlagen
U1 und U2 und
Insolvenzgeld
Die hier beschriebene Fälligkeitsregelung gilt auch für die
Umlagen U1 und U2 sowie für
das Insolvenzgeld.
24.11 Zahltag – Säumniszuschläge
Welcher Tag nun als „Zahltag“
zugrunde gelegt wird, bestimmt
die Beitragsverfahrensverordnung. Danach gilt als Zahltag:
172
1. Bei Barzahlung der Tag des
Geldeingangs,
2. bei Zahlung durch Scheck,
bei Überweisung oder bei
Einzahlung auf ein Konto
der Einzugsstelle der Tag
der Wertstellung zugunsten
der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das
Datum des elektronischen
Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
3. bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der
Fälligkeit.
In Verbindung mit der Regelung
zur Fälligkeit der Beiträge hat
der Zahlungspflichtige also dafür zu sorgen, dass die Einzugsstelle spätestens am Fälligkeitstag
im
Besitz
der
geschuldeten Beiträge ist. Ansonsten hat die Einzugsstelle
Säumniszuschläge zu erheben.
Da Säumniszuschläge für jeden
angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen sind, sind diese
auch dann zu erheben, wenn die
Beiträge einen Tag nach dem
Fälligkeitstag im Besitz der Einzugsstelle sind. Als Säumniszuschlag ist ein Betrag von 1 %
des rückständigen, auf 50 EUR
nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Bei einem rückständigen Betrag
unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben,
wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Beispiel 139
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber Allfinanz hat 200 Beschäftigte und rechnet mit neun
Krankenkassen ab. Der Arbeitnehmer Ludger Hertel ist bei der BKK
versichert. Die BKK gehört zu den neun Krankenkassen, an die der
Arbeitgeber Allfinanz Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen
hat. Der Arbeitnehmer Ludger Hertel ist jedoch der einzige Arbeitnehmer, der bei der BKK versichert ist. Am 30.6.2010 scheidet er
aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber Allfinanz aus. Da
er eine Stundenvergütung erhält, konnten die Beiträge für Juni 2010
zum Fälligkeitstag nur in Form der voraussichtlichen Beitragsschuld
nachgewiesen bzw. nach dem Vormonatssoll nachgewiesen und gezahlt werden.
Beurteilung:
Obwohl der Arbeitnehmer Ludger Hertel zum 30.6.2010 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und weitere Arbeitnehmer
des Betriebes bei dieser Krankenkasse nicht versichert sind, muss
für die BKK für den Monat Juli noch ein Beitragsnachweis mit dem
Restbeitrag für den Monat Juni eingereicht werden. Die hiernach zu
zahlenden Beiträge sind am 28.7.2010 fällig. Ein Korrekturbeitragsnachweis für den Monat Juni wird nicht erstellt.
In der Abmeldung nach der DEÜV ist als Ende der Beschäftigung der
30.6.2010 anzugeben. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fließt der
volle Betrag des Arbeitsentgeltes ein, für den bis Juli 2010 die Beiträge abgeführt wurden.
25 Erstattung zu
Unrecht entrichteter
Beiträge
Zu Unrecht entrichtete Beiträge
werden in der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet, es sei denn,
dass aufgrund dieser Beiträge
oder für den Zeitraum, für den
die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen
erbracht wurden.
Die Erstattung von zu Unrecht
entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen ist nach Ablauf
der Verjährungsfrist nicht mehr
möglich. Solche Beiträge gelten
dann als zu Recht entrichtete
Pflichtbeiträge.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge,
die nicht verrechnet werden,
werden beim Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag erstattet. Die Erstattung kann
auch in Form einer Gutschrift
(Sollberichtigung) auf dem Beitragskonto (Beitragsbuch) erfolgen. Dem Arbeitgeber können
auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile ausgezahlt werden,
wenn sichergestellt ist, dass
dem Arbeitnehmer die zu viel
gezahlten Beiträge erstattet
werden.
Vor der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur Rentenversicherung ist stets zu
prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen
an den Arbeitnehmer stehen. Eine Erstattung von Beiträgen
BKKLeitfaden 2010
scheidet grundsätzlich in allen
Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen
gewährt wurden. Hierbei kommt
es im Allgemeinen nicht darauf
an, ob der einzelne Beitrag sich
auf die rechtliche Grundlage der
Leistung ausgewirkt hat. Eine
Beitragserstattung kommt ferner nicht in Betracht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend
auch höhere Leistungen erbracht worden sind.
Dagegen sind die Teile von Beiträgen (Beiträge in nicht voller
Höhe), die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung
des Arbeitsentgelts zu Unrecht
gezahlt worden sind, zu erstatten, wenn sie die Leistungen
nicht beeinflusst haben, d. h.,
wenn die Leistungen auch
ohne die Beitragsüberzahlung
unverändert erbracht worden
wären.
Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist
bei der Einzugsstelle zu stellen,
an die die Beiträge entrichtet
worden sind. Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu,
der die Beiträge getragen hat.
Zu viel gezahlte Beiträge können auch vom Arbeitgeber
verrechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die verrechneten
Beiträge, soweit sie von ihm getragen wurden, zurückerhält.
Der Arbeitgeber kann Beiträge
in voller Höhe oder Teile von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-,
Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, die er zu viel gezahlt hat, verrechnen, wenn
a) bei Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraums, für den
die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger
als sechs Kalendermonate
zurückliegt. Für die Verrechnung hat der Arbeitnehmer
eine schriftliche Erklärung
darüber abzugeben, dass
■ kein Bescheid über eine
Forderung eines Leistungsträgers (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für
Arbeit) vorliegt und seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder
Arbeitslosenversicherung
nicht gewährt wurden
und
■ die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger
nicht als freiwillige Beiträge
verbleiben sollen bzw. der
Arbeitnehmer für diese Zeit
keine freiwilligen Beiträge
nachzahlen will,
173
25
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
oder
b) bei Verrechnung von Teilen
von Beiträgen der Zeitraum,
für den Beiträge zu viel gezahlt wurden, nicht länger
als 24 Kalendermonate zurückliegt. Beruht die Beitragszahlung darauf, dass
Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt worden sind,
so ist eine Verrechnung der
Beiträge ausgeschlossen,
wenn der überhöhte Betrag
der Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (z. B. Bescheinigung
des Arbeitgebers zur Berechnung des Krankengeldes/Übergangsgeldes oder
Mutterschaftsgeldes) zugrunde gelegt wurde.
Eine Verrechnung zu Unrecht
gezahlter Beiträge scheidet aus,
soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine Prüfung
beim Arbeitgeber stattgefunden
hat oder wenn von einem
Berechtigten Zinsen nach § 27
Absatz 1 SGB IV geltend gemacht werden. In Fällen, in denen eine Verrechnung ausgeschlossen ist, ist eine Erstattung
der Beiträge zu beantragen.
Die zu viel gezahlten Beiträge
sind mit den Beiträgen für den
laufenden Entgeltabrechnungszeitraum zu verrechnen. Erfolgt
eine Verrechnung, weil der Berechnung der Beiträge irrtümlich
ein zu hohes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde, so ist der
zu verrechnende Betrag in der
Weise zu ermitteln, dass die zunächst unrichtig berechneten
Beiträge um den Betrag vermindert werden, der sich bei einer Neuberechnung aus dem
maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ergibt. Bei
der Verrechnung sind die für den
Verrechnungszeitraum jeweils
maßgebenden Beitragsfaktoren
zugrunde zu legen.
Alle sich aus Anlass der Verrechnung ergebenden Berichtigungen und Stornierungen sind
auf den einzelnen Lohn- bzw.
Gehaltsunterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind.
Soweit Beiträge oder Teile von
Beiträgen für vergangene Kalenderjahre verrechnet werden,
ist für diese Kalenderjahre jeweils ein Korrektur-Beitragsnachweis einzureichen. Die abzugebende
Erklärung
des
Arbeitnehmers ist den Lohnbzw. Gehaltsunterlagen beizufügen.
Nach der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge sind
die bereits erstellten Meldungen
nach der DEÜV durch den Arbeitgeber zu stornieren.
174
26 Auskunfts- und
Vorlagepflichten des
Beschäftigten
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung
des Meldeverfahrens und der
Beitragszahlung erforderlichen
Angaben zu machen und, soweit erforderlich, entsprechende Unterlagen (Arbeitsvertrag
oder Ähnliches) vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht gilt auch
bei mehreren Beschäftigungen
gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
Personen handeln ordnungswidrig, die vorsätzlich oder
leichtfertig
■ eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dem
Arbeitgeber erteilen oder
■ die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dem
Arbeitgeber vorlegen.
Diese Ordnungswidrigkeit kann
von dem zuständigen Sozialversicherungsträger mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
BKKLeitfaden 2010
175
27 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Seit dem 1.1.2006 regelt das
Gesetz über den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen für
Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)
das Erstattungsverfahren für Arbeitgeber.
Schaubild 2: Umlage- und Ausgleichsverfahren
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei
Arbeitsunfähigkeit/bei Mutterschaft
Es existieren zwei verschiedene Umlageverfahren, zum einen
■ U1 – für Aufwendungen
des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit und
bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation,
U 1
U 2
Aufwendungen des
Arbeitgebers bei
Arbeitsunfähigkeit,
medizinischer Vorsorge und Rehabilitation
Aufwendungen des
Arbeitgebers bei
Mutterschaft
und zum anderen
■ U2 – für Aufwendungen im
Rahmen des Mutterschutzgesetzes.
27.1 Ausgleichverfahren Arbeitsunfähigkeit – U1
Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer haben,
■ die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte sowie
■ die auf die fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden
von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit
176
und die Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung, die Arbeitgeberanteile zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie die
Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
von den Krankenkassen erstattet werden, wobei die
landwirtschaftlichen Krankenkassen hiervon ausgenommen sind (vgl. Schaubild 2).
27.1.1
Beteiligte
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist derjenige, der
über die Arbeitskräfte, ihre Einstellung, Verwendung und Entlassung verfügen kann, die Art
und Weise der Arbeit bestimmt,
für dessen Rechnung Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem
der Erfolg der Arbeit zugute
kommt. Bei Leiharbeitnehmern
im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der
Verleiher Arbeitgeber. Arbeitgeber ist auch, wer im Haushalt
Arbeitnehmer (Haushaltshilfen)
beschäftigt.
Von der U1 grundsätzlich ausgenommen sind:
■ Bund, Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der
für die Beschäftigten des
Bundes, der Länder oder
der Gemeinden geltenden
Tarifverträge tarifgebunden
sind, sowie Gemeindeverbände und kommunale
Unternehmen einschließlich
deren Spitzenverbände,
27
■ zivile Arbeitskräfte, die bei
Dienststellen und diesen
gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen und der dort
aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
■ Hausgewerbetreibende
(§ 1 Absatz 1 Buchstabe b
des Heimarbeitsgesetzes)
sowie die in § 1 Absatz 2
Satz 1 Buchstaben b und c
des Heimarbeitsgesetzes
bezeichneten Personen,
wenn sie hinsichtlich der
Entgeltregelung gleichgestellt sind,
■ Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches
Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland,
Deutscher Caritasverband,
Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und
Zentralwohlfahrtsstelle
der Juden in Deutschland)
einschließlich ihrer selbständigen und nichtselbständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten,
es sei denn, sie erklären
schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für
alle durchführenden Krankenkassen und Verbände
ihre Teilnahme an der U1.
27.1.1.1
Mehrere Betriebe
Hat ein Arbeitgeber (natürliche
Person) mehrere Betriebe, dann
ist die Frage, ob er am Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen
teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die
Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeit-
BKKLeitfaden 2010
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nehmer zusammengerechnet
wird. Auf wie viele Betriebe sich
die Arbeitnehmer verteilen, ist
unerheblich
(vgl.
BSG,
16.12.1980 – 3 RK 18/78 und
BSG, 16.12.1980 – 3 RK 63/78).
Dabei sind auch die im Haushalt
des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Bei juristischen Personen ist dagegen unabhängig davon, ob sie
gegebenenfalls einem Konzern
angehören, eine eigenständige
Beurteilung erforderlich.
27.1.1.2
Betriebssitz
im Ausland
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme am U1-Verfahren eintritt,
sind die Arbeitnehmer aus allen
Betrieben oder Betriebsteilen
einzubeziehen. Dies gilt selbst
dann, wenn der Betrieb seinen
Sitz im Ausland hat. Insoweit
kommt es auch nicht darauf an,
ob sich dieser ausländische Sitz
in einem Land befindet, mit dem
ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.
27.1.1.3
Werkstätten
für behinderte
Menschen
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannte
Blindenwerkstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerke und ähnliche Einrichtungen sind hinsichtlich der
Personen, die dort im Rahmen
ihrer Unterbringung bestimmte
Arbeiten verrichten, nicht als Arbeitgeber anzusehen. Hier mangelt es in der Regel bereits an
einem Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage ein Arbeitgeber
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern kann und
gleichzeitig das Arbeitsentgelt
schuldet.
Vielmehr
wird
überwiegend ein sogenannter
Werkstattvertrag vorliegen, der
lediglich ein „arbeitnehmerähn-
liches” Rechtsverhältnis begründet. Daher sind diese Personen grundsätzlich nicht als
Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes
anzusehen. Sie sind folglich bei
der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen, Umlagebeträge sind nicht
zu zahlen und es erfolgt keine
Erstattung. Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Personen in einem Arbeitsverhältnis stehen und in persönlicher
Abhängigkeit Arbeit gegen Entgelt verrichten, sind sie bei der
Feststellung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen; dies gilt
ebenso für das in den genannten Institutionen beschäftigte
Personal.
27.2
Begriff
„Arbeitnehmer”
Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der
Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung
der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Beschäftigten des
Betriebes zu berücksichtigen
sind.
Dabei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen. Grund dafür
ist, dass durch das Verfahren
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz arbeitsrechtliche
Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz
resultieren,
gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgeglichen werden.
Mitgezählt werden daher auch
Arbeitnehmer bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, deren Arbeitsverhältnis im
Inland aufrechterhalten bleibt
(Entsendung/Ausstrahlung), und
177
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
die im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz haben. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst
und ein neuer Arbeitsvertrag mit
dem ausländischen Arbeitgeber
begründet, findet ausländisches
Recht Anwendung; eine Mitzählung beim Stammarbeitgeber erfolgt nicht. Gleiches gilt in
den Fällen, in denen der
Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen
Arbeitgeber
abgeschlossen
wird, da mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch dessen
Hauptpflichten ruhen, zu denen
die Entgeltzahlung bzw. die Entgeltfortzahlung gehört.
Nicht mitgezählt werden hingegen Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie Personen in Elternzeit.
27.2.1
Auszubildende/
Praktikanten
Ausdrücklich von der Prüfung
ausgenommen, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, sind zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Zu den Auszubildenden
gehören auch Praktikanten und
Volontäre.
27.2.2
Schwerbehinderte
Menschen
Bei
der
Ermittlung
der
Gesamtzahl der beschäftigten
Arbeitnehmer werden schwerbehinderte Menschen nicht mitgezählt.
178
27.2.3
Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbHGeschäftsführer
Vorstandsvorsitzende,
Vorstandsmitglieder sowie GmbHGeschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), die
arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden, sind bei
der Feststellung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer zu
berücksichtigen. Die Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle.
Auch bei diesem Personenkreis
kommt es auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an. So
zählen im Arbeitsrecht Organmitglieder juristischer Personen
nicht zu den Arbeitnehmern. Bei
ihnen fehlt es nicht nur an der
persönlichen Abhängigkeit; sie
repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als
Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur
für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für
den GmbH-Geschäftsführer, der
als Fremdgeschäftsführer oder
MinderheitsgesellschafterGeschäftsführer tätig ist. Die
Arbeitnehmereigenschaft von
GmbH-Geschäftsführern ist im
Regelfall zu verneinen (vgl. Urteil des BAG vom 26.5.1999 –
5 AZR 664/98, AP Nummer 10
zu § 35 GmbHG). Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein,
wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, d. h.
arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.
Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist
auch, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.
Ebenso bietet § 5 Absatz 1
Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz ei-
ne Hilfestellung bei dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die
kraft Gesetzes, Satzung oder
Gesellschaftsvertrags
allein
oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der
juristischen Person berufen
sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten
zwischen
dem
GmbH-Geschäftsführer und der GmbH zuständig ist, kann als weiteres
Abgrenzungskriterium dienen.
Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit
nicht zuständig, handelt es sich
arbeitsrechtlich nicht um einen
Arbeitnehmer. Folglich sind diese Personen bei der Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Ebenso sind Umlagebeträge zur
U1 sowie zur U2 nicht zu entrichten; eine Erstattung ist ebenfalls ausgeschlossen.
27.2.4
Personen im freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahr
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, sind keine Arbeitnehmer und daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der
Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeträge sind
nicht zu zahlen; eine Erstattung
erfolgt nicht.
27.2.5
Ausländische
Saisonarbeitskräfte
Ausländische Saisonarbeitskräfte gehen mit dem Arbeitgeber
im Inland ein Arbeitsverhältnis
ein. Für sie besteht im Fall der
Arbeitsunfähigkeit ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie sind
daher grundsätzlich bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl
zu berücksichtigen. Für diesen
27
Personenkreis sind Umlagebeträge zu entrichten; die erstattungsfähigen Aufwendungen
des Arbeitgebers werden erstattet. Eine Ausnahme besteht
lediglich hinsichtlich der Personen, deren Arbeitsverhältnis auf
nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann.
27.2.6
Unständig
Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer mitzuzählen sind.
Umlage ist zu zahlen; eine Erstattung erfolgt.
27.2.7
Ordensangehörige/
Ordensgemeinschaften
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Arbeitnehmer, nicht jedoch in
Bezug auf die geistliche Genossenschaft.
27.2.8
ABM-Kräfte
ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer,
deren Entgeltfortzahlungsanspruch sich im Krankheitsfall
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz richtet. Sie werden bei
der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt, Umlagebeträge sind zu entrichten
und ein Erstattungsanspruch
besteht.
27.2.9
Teilzeitbeschäftigte
– teilweise
Anrechnung
Teilzeitbeschäftigte werden bei
der Feststellung der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer entsprechend
ihrer Arbeitszeit berücksichtigt.
Dabei gilt für Beschäftigte,
Personen, deren Beschäftigung
nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art
bestimmt ist, sind grundsätzlich
keine Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere Mitglieder
von Orden, Kongregationen der
katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten.
■ die wöchentlich regelmäßig
nicht mehr als 10 Stunden
zu leisten haben, der Faktor
0,25,
■ die wöchentlich regelmäßig
nicht mehr als 20 Stunden
zu leisten haben, der Faktor
0,5,
■ die wöchentlich regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden
zu leisten haben, der Faktor
0,75 und
■ die wöchentlich regelmäßig
mehr als 30 Stunden zu
leisten haben, der Faktor
1,0.
Es ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche,
dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im
Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln (siehe
Beispiel 140).
Beispiel 140
Sachverhalt:
Die Fa. Baukontor Moers hat im Jahre 2010 37 Arbeitnehmer
beschäftigt.
Beurteilung:
Dagegen sind jedoch solche Personen den Arbeitnehmern zuzurechnen, die am Markt wie
ein Arbeitnehmer auftreten und
auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ihre Arbeitskraft
zum Zwecke des wirtschaftlichen Erwerbs zur Verfügung
stellen.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig
werden, zählen hinsichtlich des
die Dienste in Anspruch nehmenden
Arbeitgebers
als
BKKLeitfaden 2010
Beschäftigte
4
8
10
6
2
1
2
3
1
37
Meister
Angestellte
gewerbliche Mitarbeiter
Auszubildende
schwerbehinderte
Arbeitnehmer
Teilzeitbeschäftigter
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigter
Beschäftigte gesamt
Wöchentliche
Anrechenbare
Arbeitszeit
Arbeitnehmer
pro Beschäftigten
40 Stunden
4
40 Stunden
8
40 Stunden
10
40 Stunden
–
40 Stunden
32 Stunden
24 Stunden
18 Stunden
8 Stunden
–
1
1,50
1,50
0,25
26,25
179
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
27.3 Feststellung der
erstattungsberechtigten
Arbeitgeber
Die Krankenkassen haben die
Teilnahme des Arbeitgebers am
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen jeweils zum Beginn
eines Kalenderjahres für die
Dauer dieses Kalenderjahres
festzustellen. Der Arbeitgeber
hat der zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung
des Ausgleichs erforderlichen
Angaben zu machen.
27.3.1
Für die Feststellung
zuständige Krankenkasse
Zuständige Krankenkasse für die
Feststellung der Teilnahme am
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist die Krankenkasse, die auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstattung der zu
gewährenden Beträge verpflichtet ist. Das ist im Regelfall die
Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, oder,
sofern eine Mitgliedschaft bei
einer
Krankenkasse
nicht
besteht, die zuständige Einzugsstelle, für die Beiträge zur
Rentenversicherung und zur
Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.
Ist keine Krankenkasse zuständig, hat der Arbeitgeber eine
Krankenkasse für die Erstattung
zu wählen.
Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse immer
die Minijob-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
180
27.3.2
Feststellungsverfahren
Ein besonderer Bescheid der zuständigen Krankenkasse ist
grundsätzlich nicht erforderlich,
da sich die Teilnahme des
Arbeitgebers am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen unmittelbar aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz ergibt
und nicht von einem Bescheid
der Krankenkasse abhängig ist.
Die Feststellung hat somit lediglich deklaratorischen Charakter,
wonach die Umlagepflicht kraft
Gesetzes entsteht, sobald die
Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert unterschreitet.
Daher bedarf es im Allgemeinen
auch keiner förmlichen Feststellung über die Teilnahme
eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen.
Dieser Verfahrensregelung steht
jedoch nicht entgegen, dass eine für die Feststellung zuständige Krankenkasse auf Wunsch
des Arbeitgebers, beispielsweise bei Betriebserrichtung,
diesem einen entsprechenden
Feststellungsbescheid erteilt.
Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen
Krankenkassen.
Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren
hat der Arbeitgeber jeweils zu
Beginn eines Kalenderjahres zu
treffen; sie gilt für das gesamte Kalenderjahr.
27.3.3
Der Betrieb hat
während des ganzen der Feststellung
vorausgegangenen
Kalenderjahres
bestanden
Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er in dem der
Feststellung vorausgegangenen
Kalenderjahr für einen Zeitraum
von mindestens acht Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht,
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
beschäftigt hat. Bei dieser Feststellung ist jeweils von der Zahl
der am Ersten des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen (siehe Beispiel 141).
27.3.4
Der Betrieb hat
nicht während des
ganzen der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden
Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während
des Zeitraumes des Bestehens
des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Auch bei
dieser Feststellung ist jeweils
von den Verhältnissen am Ersten des Kalendermonats auszugehen.
27.3.5
Errichtung von Betrieben im Laufe eines Kalenderjahres
Bei einer Betriebserrichtung hat
der Arbeitgeber für das laufende Jahr eine Schätzung vorzunehmen. Danach nimmt der
Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren nur teil, wenn nach der
Art des Betriebes anzunehmen
ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verblei-
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
27.4 Erstattungsfähige
Aufwendungen
Beispiel 141
Sachverhalt:
Die Firma Baustoffhandel Niederrhein hat im Jahr 2009 Arbeitnehmer – wie folgt – beschäftigt:
Monat
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
Anzahl Arbeitnehmer
26
26
28
28
29
27
30
29
34
36
40
45
Beurteilung:
Die Firma Baustoffhandel Niederrhein hat an mindestens acht Monaten
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit nimmt sie im
Kalenderjahr 2010 am U1-Umlageverfahren teil.
27.3.6
benden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer ist sorgfältig zu
schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch
dann maßgebend, wenn später
die tatsächlichen Verhältnisse
von der Schätzung abweichen.
Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich.
Dies gilt auch, wenn im Falle
der Insolvenz ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und den
Betrieb fortführt. Dann gilt der
Insolvenzverwalter als neuer Arbeitgeber, sodass bei einem
Unterschreiten der Grenze von
30 Arbeitnehmern die U1-Umlagepflicht eintritt.
BKKLeitfaden 2010
Zeitliche Bindung
an die Feststellung
Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bleibt
auch dann maßgebend, wenn
sich im laufenden Kalenderjahr
die Beschäftigtenzahl erheblich
ändert.
Endet die Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des
Kalenderjahres, so endet auch
der Erstattungsanspruch mit
dem 31.12. dieses Kalenderjahres. Dies gilt auch, wenn die
tatsächliche Entgeltfortzahlung
nach dem EFZG an den Arbeitnehmer über den 31.12. hinaus
geleistet wird.
27.4.1
Allgemeines
Dem Arbeitgeber werden die
Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an diese zu zahlen hat,
erstattet. Der Begriff „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen” umfasst sowohl Arbeiter
als auch Angestellte sowie die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
27.4.2
Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört das bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit fortgezahlte Arbeitsentgelt
bis zur Dauer von sechs Wochen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Ein sechswöchiger Anspruch
auf Entgeltfortzahlung besteht
auch bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, die ein Sozialversicherungsträger bewilligt
hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation durchgeführt
wird.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen.
Das bedeutet, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch gesetzliche Entgeltabzüge (Lohn- und Kirchensteuer,
181
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Solidaritätszuschlag,
Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie
vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungen gehören. Darüber hinaus
sind gepfändete, verpfändete,
abgetretene oder auf Dritte
übergeleitete Entgeltbestandteile erstattungsfähig.
Die Höhe des zu erstattenden
Arbeitsentgelts kann durch eine
Satzungsregelung der Krankenkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
begrenzt werden.
Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt wird, oder auch
Arbeitsentgelt, das entgegen
der Bestimmung des § 3 Absatz 3 EFZG in den ersten vier
Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist
nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig ist ebenfalls nicht der
durch den Arbeitgeber fortgezahlte Aufstockungsbetrag nach
dem Altersteilzeitgesetz, da die
Verpflichtung zur Fortzahlung
nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern nach dem
Altersteilzeitgesetz besteht.
Bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht
steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für den restlichen
Teil des Tages der Arbeitsunfähigkeit sowie für die folgenden
sechs Wochen der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung zu, sodass
die für die entsprechende Dauer geleistete Entgeltfortzahlung
er-stattungsfähig ist.
Nicht erstattungsfähig ist das
wegen Erkrankung eines Kindes
fortgezahlte Arbeitsentgelt.
182
Berücksichtigt werden nur die
Zahlungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet
ist. Sieht zum Beispiel ein Tarifvertrag eine längere Entgeltfortzahlung als sechs Wochen
vor, oder zahlt der Arbeitgeber
freiwillig für einen längeren Zeitraum, werden diese Aufwendungen bei der Erstattung nicht
angerechnet. Das gilt auch,
wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt ein solcher Zuschuss ist nicht
erstattungsfähig.
27.4.3
Fortzahlung der
Vergütung an
Auszubildende
Erstattungsfähig ist ferner die
Vergütung, die Auszubildende
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen
weitererhalten, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit, infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs
der Schwangerschaft nicht an
der Berufsausbildung teilnehmen können.
Entsprechendes gilt für die Ausbildungsvergütung, die der Arbeitgeber bei Teilnahme des
Auszubildenden an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation fortzahlt.
Ferner ist die bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Vergütung
an Volontäre und Praktikanten
erstattungsfähig.
Nicht vorausgesetzt wird, dass
neben dem oder den Auszubildenden noch weitere Personen
im Betrieb beschäftigt sind. Eine Erstattung kommt daher
auch für solche Arbeitgeber in
Betracht, die nur Auszubildende
beschäftigen.
27.4.4
Arbeitgeberbeitragsanteile
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die
auf die an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile
■ zur gesetzlichen Krankenversicherung,
■ zur sozialen Pflegeversicherung,
■ zur gesetzlichen Rentenversicherung,
■ zur Arbeitslosenversicherung und
■ zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung (anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Ärzte,
Apotheker, Rechtsanwälte,
Architekten etc.)
sowie die Beitragszuschüsse
■ zur Krankenversicherung
und
■ zur Pflegeversicherung.
Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller
Höhe zu tragen (sogenannte
Geringverdiener), dann ist der
Gesamtbetrag in die Erstattung
einzubeziehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die
vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge.
Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Sonderzuwendung
gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig.
Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr
aus dem ohne die Sonderzu-
27
wendung verbleibenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Erstattungsfähig sind ferner nicht
die Arbeitgeberbeitragsanteile,
die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.
27.4.5
Maßgebender
Erstattungssatz
Maximal sind dem Arbeitgeber
80 % der erstattungsfähigen
Aufwendungen zu erstatten. Die
Satzung der Krankenkasse kann
den Erstattungsanspruch jedoch
beschränken.
Die meisten Ausgleichskassen
sehen wahlweise verschiedene
Erstattungssätze bei unterschiedlich hohen Umlagesätzen
vor. Hier kann der Arbeitgeber
die für ihn günstigste Regelung
wählen. Dabei spielt insbesondere der Krankenstand des
Unternehmens eine Rolle.
Der Arbeitgeber hat sich auf einen Erstattungssatz als Standard festzulegen. Einen anderen
Erstattungssatz kann der Arbeitgeber auf Antrag wählen. Ein
Wechsel ist allerdings immer nur
zum Ende eines Kalenderjahres
möglich
Für die Erstattung ist nicht erforderlich, dass eine ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In
vielen Tarifverträgen ist z. B. die
Vorlage einer solchen Bescheinigung erst bei einer länger als
drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Auch
diese Zeiten können erstattet
werden. Entscheidend ist, dass
der Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt fortgezahlt hat und nicht aus anderen Gründen.
BKKLeitfaden 2010
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
27.5
Fälligkeit des Erstattungsanspruchs
Die Erstattung durch die Krankenkasse wird auf Antrag des
Arbeitgebers erbracht. Die Erstattung ist zu gewähren, sobald
der Arbeitgeber Arbeitsentgelt
gezahlt hat, frühestens nach Eingang des Erstattungsantrags. Eine Verrechnung mit den abzuführenden Beiträgen ist nur
zulässig, wenn ein Erstattungsantrag vorliegt. Der Erstattungsanspruch wird demnach
mit jeder Zahlung des Arbeitsentgelts fällig, auch wenn
der Entgeltfortzahlungszeitraum
noch nicht abgelaufen ist. Erstattet werden kann jedoch nur
der Teil des Arbeitsentgelts, der
für zurückliegende Zeiträume
gezahlt wurde.
Die Erhebung gesonderter Umlagen wird alleine schon deswegen erforderlich, weil an dem
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur die Arbeitgeber teilnehmen, die in der
Regel ausschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nehmen
dagegen alle Arbeitgeber teil.
Entsprechend weichen auch die
Umlagesätze voneinander ab.
Umlagebeträge können im
Rahmen der Insolvenzgeldversicherung nicht geltend gemacht
werden.
27.7.1
27.6
Versagung der
Erstattung
Solange der Arbeitgeber die für
die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall erforderlichen Angaben nicht oder nur
unvollständig macht, kann die
Ausgleichskasse nach pflichtgemäßem Ermessen die Erstattung versagen. Macht der
Arbeitgeber diese Angaben
nachträglich, so ist die Erstattung durchzuführen, soweit der
Anspruch nicht verjährt ist.
27.7
Aufbringung
der Mittel
Die Mittel zur Durchführung des
Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und
U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die jeweiligen Umlagen
haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu
berücksichtigen.
Umlagesätze
Die Höhe der Umlagesätze wird
in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.
27.7.2
Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder
bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.
Nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern,
deren Beschäftigungsverhältnis
auf nicht mehr als vier Wochen
angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall entstehen
kann.
183
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Dagegen ist jedoch eine Umlage vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu berechnen, deren Beschäftigungsverhältnis
von vornherein auf länger als vier
Wochen befristet oder unbefristet angelegt ist, deren Beschäftigungsverhältnis aber –
aus welchen Gründen, ist dabei
unerheblich – vor Ablauf von vier
Wochen nach Beschäftigungsaufnahme endet.
Zudem ist eine Umlage aus dem
Arbeitsentgelt der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben, wenn sie mehr als vier
Wochen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.
Ferner ist das Arbeitsentgelt
schwerbehinderter Menschen
umlagepflichtig. Dem steht nicht
entgegen, dass schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer nicht mitgezählt werden.
Von der Umlagepflicht sind darüber hinaus erfasst das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in der Altersteilzeit
während der Freistellungsphase
sowie das Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von
Erwerbsminderungsrentnern,
von Altersrentnern und von Personen in der Elternzeit.
Das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben wird hingegen
bei der Berechnung der Umlage nicht herangezogen.
27.7.3
Maßgebendes
Arbeitsentgelt
Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist von dem Arbeitsentgelt
zu berechnen, nach dem die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen wer-
184
den. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern
ist
das
Arbeitsentgelt maßgebend, nach
dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens
von Rentenversicherungspflicht
zu berechnen wären.
Das bedeutet, dass Entgelte, die
nicht beitragspflichtig sind, auch
nicht umlagepflichtig sind.
Hinweise:
Umlagebeträge sind nur vom
laufenden Arbeitsentgelt zu
berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der
Berechnung der Umlage nicht
zu berücksichtigen, es ist
ebenfalls von der Erstattung
ausgeschlossen.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist
die entsprechende Regelung
bei Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, soweit die
beteiligten Betriebe am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit teilnehmen.
Zuschüsse des Arbeitgebers
zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige
Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des
Bezuges von Krankengeld,
Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer
Elternzeit weiter erzielt werden,
gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die
Einnahmen zusammen mit den
genannten Sozialleistungen das
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vor-
liegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.
27.7.4
Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung
Die Umlage wird von einem
Arbeitsentgelt bis zu der in der
allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Hierbei
ist deren unterschiedliche Höhe
in den Rechtskreisen Ost und
West zu berücksichtigen.
27.7.5
Bezieher von
Kurzarbeitergeld
Erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur
Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Das
sogenannte fiktive Arbeitsentgelt
wird also nicht für die Umlageberechnung herangezogen.
27.7.6
Altersteilzeit
Bei Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, wird das
zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung
der Umlage nicht berücksichtigt.
27.7.7
Gleitzonenregelung
Da in Gleitzonenfällen die reduzierte beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrundlage bildet, hat die
Festsetzung der Umlage ebenfalls von der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage zu
erfolgen, es sei denn, in der Rentenversicherung ist auf die Reduzierung verzichtet worden.
Ebenfalls gilt, dass aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeiträge zu entrichten sind.
27
27.7.8
Berechnung
der Umlage
Die Umlage ist vom tatsächlich
erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung zu berechnen.
Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges
Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme. Sofern in diesen Fällen einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt anfällt,
ist in den Monaten, in denen
das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, für die
Umlageberechnung die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ohne Berücksichtigung des
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln.
Für beitragsfreie Zeiten in der
Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine
Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer
Bemessungsgrundlage
fehlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Übergangsgeld
während einer Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird (vgl.
Beispiel 142).
27.7.9
Nachweis/Zahlung
der Umlage
Die Umlagebeträge für das
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit sind im Beitragsnachweis unter der Gruppe
U1 anzugeben. Entsprechend
erfolgt auch die Zahlung gemeinsam, d. h. es gelten dieselben Grundsätze, beispielsweise die Fälligkeit betreffend.
BKKLeitfaden 2010
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Beispiel 142
Sachverhalt:
Die Firma Handelcom beschäftigt fünf Arbeitnehmer. Drei Arbeitnehmer sind bei der BKK versichert, zwei andere Arbeitnehmer bei
der KUK-Krankenkasse. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig
und für alle hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge zur U1 und U2
zu zahlen. Die maßgeblichen Umlagesätze der BKK betragen 1,10 %
in der U1 und 0,20 % in der U2. Von der KUK-Krankenkasse werden
1,40 % (U1) bzw. 0,26 % (U2) erhoben.
Arbeitnehmer
Sochor
Schulz
Ahrend
Klaschka
Reimann
Arbeitsentgelt
2.000,00 EUR
2.200,00 EUR
1.500,00 EUR
1.900,00 EUR
5.600,00 EUR
Krankenkasse
KUK
BKK
KUK
BKK
BKK
Beurteilung:
Die Umlagebeiträge werden wie folgt berechnet:
BKK:
Arbeitnehmer
Schulz
Klaschka
Reimann
Gesamt
U1:
U2:
Insgesamt
KUK:
Arbeitnehmer
Ahrend
Sochor
Gesamt
U1:
U2:
Insgesamt
Mtl. Arbeitsentgelt
2.200,00 EUR
1,900,00 EUR
5.600,00 EUR
9.600,00 EUR
9.600,00 EUR
umlagepflichtig
2.200,00 EUR
1.900,00 EUR
5.500,00 EUR
9.600,00 EUR
x 1,10 %
x 0,20%
105,60 EUR
19,20 EUR
124,80 EUR
Mtl. Arbeitsentgelt
1.500,00 EUR
2.000,00 EUR
umlagepflichtig
1.500,00 EUR
2.000,00 EUR
3.500,00 EUR
3.500,00 EUR
3.500,00 EUR
x 1,40 %
x 0,26 %
49,00 EUR
9,10 EUR
58,10 EUR
Die entsprechenden Umlagebeträge in Höhe von 124,80 EUR sind
an die BKK und 58,10 EUR an die KUK-Krankenkasse zu zahlen.
185
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Abbildung: U1- und U2-Umlagen im Beitragsnachweis
Beitragsgruppe Euro
Beitragsnachweis
Beiträge zur Krankenversicherung – allgemeiner Beitrag –
1000
Beiträge zur Krankenversicherung – erhöhter Betrag –
2000
Beiträge zur Krankenversicherung – ermäßigter Beitrag –
3000
Beiträge zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte
6000
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – voller Beitrag –
0100
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – halber Beitrag –
0300
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
0500
Beiträge zur Arbeitsförderung – voller Beitrag –
0010
Beiträge zur Arbeitsförderung – halber Beitrag –
0020
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
0001
Umlage – Krankheitsaufwendungen –
U1
Umlage – Mutterschaftsaufwendungen –
U2
Umlage zur Insolvenzgeldversicherung
INSO
zur Krankenversicherung
Beitrag für freiwillig Krankenversicherte**)
zur Pflegeversicherung
Abzüglich Erstattung U1 / U2
27.7.10 Erhebung
der Umlage
Die Umlage ist durch diejenige
Krankenkasse zu erheben, die
die Erstattung vorzunehmen hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass
die Krankenkasse die Erstattung
auf eine andere Stelle übertragen hat, z. B. an eine zentrale
Ausgleichskasse.
186
27
27.8 Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen – U2
27.8.1 Allgemeines
Dem Arbeitgeber werden die
Aufwendungen, die er aus Anlass der Mutterschaft für Arbeitnehmerinnen zu zahlen hat,
in voller Höhe erstattet. Dazu
gehören folgende Leistungen:
■ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
■ fortgezahltes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten,
■ Arbeitgeberbeitragsanteile
zur Sozialversicherung und
■ Beitragszuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
27.8.2
Beteiligte Arbeitgeber am U2Verfahren
Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen
für
Mutterschaftsleistungen nehmen alle Arbeitgeber teil. Dies
gilt unabhängig von der Anzahl
und der Zusammensetzung der
Belegschaft eines Betriebes.
Einer speziellen Feststellung der
erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht, da unabhängig von der Beschäftigtenzahl alle Arbeitgeber am
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Die Umlagepflicht bzw. der
Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber mit
dem Zeitpunkt begründet, mit
dem erstmals ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beginnt.
BKKLeitfaden 2010
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Für Werkstätten für behinderte
Menschen gelten die zum
U1-Verfahren gemachten Aussagen. Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der
Bundesrepublik Deutschland
nehmen ebenfalls nicht am U2Verfahren teil; die nach § 28m
Absatz 1 SGB IV bestehende
Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann
bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
27.8.3
Begriff „Arbeitnehmer“/„Arbeitnehmerin“
Da das Ausgleichsverfahren der
Arbeitgeberaufwendungen für
Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl – erfasst,
nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte,
Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine etwaige Differenzierung der Zählweise verschiedener Personengruppen wie bei
der Feststellung der Teilnahme
am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt hier
nicht. Vorstandsvorsitzende,
Vorstandsmitglieder
sowie
GmbH-Geschäftsführer (auch
Gesellschafter-Geschäftsführer),
die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden, werden ebenfalls vom U2-Verfahren
erfasst.
Für Personen, denen während
der Beurlaubung als Beamter
nach beamtenrechtlichen Vorschriften weiterhin Versorgung
gewährleistet wird und die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, sind Umlagebeiträge
zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen
für
Mutterschaftsleistungen nicht
zu entrichten. Eine Erstattung
der Aufwendungen für diesen
Personenkreis scheidet aus (vgl.
Beispiel 143).
Hinweis:
Sofern andere Gründe als die
Mutterschaft Ursache für die
Arbeitsverhinderung sind, etwa wenn die Schwangere
wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, besteht kein Erstattungsanspruch nach dem U2Verfahren. Soweit der Arbeitgeber umlagepflichtig zum
U1-Verfahren ist, wäre dann
eine Erstattung im Rahmen
der U1-Umlageversicherung
vorzunehmen.
Beispiel 143
Sachverhalt:
Jana Niemann ist schwanger und erhält von ihrer Krankenkasse ab
dem 5. März 2010 ein monatliches Mutterschaftsgeld in Höhe von
400 EUR gezahlt. Der Arbeitgeber Reisebüro zahlt ihr einen Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 750 EUR.
Beurteilung:
Der Arbeitgeber Reisebüro erhält für den Monat März 2010 eine Erstattung aus der U2-Versicherung von der BKK in Höhe von 750 EUR
(100 % der Aufwendungen!) aus der Arbeitgeberversicherung U2.
187
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
27.8.4
Erstattungssatz
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für Mutterschaft sind in
vollem Umfang (100 %) zu erstatten. Gleiches gilt für das fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten.
27.8.5
27.8.5.1
Aufbringung der
Mittel
Umlagepflichtige
Arbeitsentgelte
Im Übrigen unterliegt ferner das
an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie das bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt der
Umlagepflicht.
Das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben wird hingegen
bei der Berechnung der Umlage nicht herangezogen.
27.8.5.2
Für die Umlage nach dem
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2) ist
Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder
bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Bei Mehrfachbeschäftigten ist auch hier (vgl.
U1-Verfahren) § 22 Absatz 2
SGB IV (Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse)
anzuwenden.
Die Umlage ist auch aus dem
Arbeitsentgelt der kurzfristig
Beschäftigten zu erheben, bei
denen wegen der Art des
Beschäftigungsverhältnisses
aufgrund des § 3 Absatz 3 EFZG
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im
Krankheitsfall
entstehen kann. Anders als im
U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte uneingeschränkt
umlagepflichtig.
Umlagebeiträge zur Umlage 2
sind ebenfalls nur aus laufendem Arbeitsentgelt zu berechnen.
Einmalig
gezahltes
Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Umlage 2 demnach nicht zu berücksichtigen
und gleichfalls von der Erstattung ausgeschlossen.
188
Nachweis
Die Umlagebeiträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
sind
im
Beitragsnachweis unter der Angabe der Gruppe U2 anzugeben.
27.9 Zuständige
Krankenkasse für
das U1- und U2Verfahren
Zuständige Krankenkasse für
das Ausgleichsverfahren und die
Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ist
jeweils
■ die Krankenkasse, bei der
der Arbeitnehmer bzw. die
Arbeitnehmerin versichert
ist, oder
■ die für die Beitragsabführung zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zuständig ist
(zuständige Einzugsstelle)
oder
■ falls der Arbeitnehmer bzw.
die Arbeitnehmerin noch
nie bei einer deutschen
Krankenkasse versichert
war, die Krankenkasse, die
der Arbeitgeber gewählt
hat.
Eine Ausnahme hiervon gilt für
alle geringfügig Beschäftigten.
Für sie ist immer die MinijobZentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See zuständig.
Die einzelne Krankenkasse kann
durch Satzungsregelung die
Durchführung der U1- und U2Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesoder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen
obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die
von den Arbeitgebern gezahlten
Umlagen an die durchführende
Krankenkasse oder den Verband
weiterzuleiten hat (z. B. zentrale
BKK-Ausgleichskasse beim BKK
Landesverband Ost).
Freiwilliges
Ausgleichsverfahren
Arbeitgeber, die demselben
Wirtschaftszweig angehören,
können eine eigene Einrichtung
zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten. Tritt
ein Arbeitgeber einem freiwilligen Ausgleichsverfahren bei, so
finden für ihn vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes
keine Anwendung mehr.
Beim Ausscheiden aus dem freiwilligen Ausgleichsverfahren
gelten die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes
von dem Tage an, der auf den
Tag des Ausscheidens folgt. Im
Übrigen bedürfen sowohl die Errichtung als auch die Regelung
des freiwilligen Ausgleichsverfahrens der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit.
27
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
27.10 Mitteilungspflichten
Fehlen Angaben, die zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich sind, kann eine Erstattung durch die
Ausgleichskassen nicht durchgeführt werden. Sie wird jedoch
nachgeholt, wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht zu
einem späteren Zeitpunkt entspricht.
Hat dagegen der Arbeitgeber
(bzw. dessen Beauftragter) das
Fehlen von Angaben oder auch
die Weitergabe unrichtiger Angaben selbst verschuldet, können Erstattungsbeträge zurückgefordert werden.
Ein Rückforderungsanspruch
durch die Ausgleichskassen tritt
auch ein, wenn eine Erstattung
beantragt wurde, obwohl der Arbeitgeber wusste oder hätte
wissen müssen, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bestanden hat.
BKKLeitfaden 2010
189
28 Insolvenzgeldumlage
Das Insolvenzgeld erhalten im
Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres
Arbeitgebers zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts für maximal drei Monate
ausgezahlt.
28.1 Arbeitgeber
unterliegen der
Beitragspflicht
Die Mittel für die Zahlung des
Insolvenzgeldes werden durch
eine monatliche Umlage von
den Arbeitgebern aufgebracht.
Für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. Januar 2009 wird
die Insolvenzgeldumlage von
den Einzugsstellen zusammen
mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften finden für den Einzug
der Insolvenzgeldumlage entsprechende Anwendung.
Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
190
28.2 Ausnahmen von
der Beitragspflicht
Von der Umlagepflicht ausgenommen bleiben
■ Arbeitgeber der öffentlichen
Hand (z. B. Bund, Länder,
Gemeinden),
■ Privathaushalte,
■ diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten.
entgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, bleiben folgerichtig bei der Bemessung der
Umlage außer Ansatz.
Im Übrigen unterliegt auch das
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglicher oder
tarifvertraglicher Regelungen an
arbeitsunfähige Arbeitnehmer
fortgezahlte Arbeitsentgelt der
Umlagepflicht.
28.3 Umlagesatz
Von der Umlagepflicht wird auch
das Arbeitsentgelt von beschäftigten
Der maßgebliche Umlagesatz
beträgt im Jahr 2010 0,41 %.
■ Erwerbsminderungsrentnern,
28.4 Umlagepflichtiges
Arbeitsentgelt
■ Altersrentnern und
Bemessungsgrundlage für die
Umlage ist das Arbeitsentgelt,
nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden
bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
bemessen wären.
Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge bedeutet,
dass für die Berechnung der
Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die
laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung darstellen.
Vergütungen, die kein Arbeits-
■ Personen während der
Elternzeit
erfasst.
28.4.1
Beamte und
beamtenähnliche
Personen
Die Bezüge von Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten werden bei der Berechnung der Umlage nicht
berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden.
Dagegen ist beispielsweise das
Arbeitsentgelt, das ein Beamter
in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält, umlagepflichtig.
28
28.4.2
Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist
bezüglich der anteiligen Berücksichtigung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen eine
verhältnismäßige Aufteilung vorzunehmen, unabhängig davon,
ob für alle Arbeitgeber Umlagepflicht besteht.
28.4.3
Arbeitgeberseitige
Leistungen während
des Bezugs von
Entgeltersatzleistungen
Zuschüsse des Arbeitgebers
zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige
Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des
Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld
oder Elterngeld weiter erzielt
werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt,
wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR
monatlich übersteigen. Soweit
hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese
ebenfalls umlagepflichtig.
28.4.4
Geringfügige
Beschäftigungen
Für rentenversicherungsfreie,
geringfügig entlohnte Beschäftigungen
und
kurzfristige
Beschäftigungen ist für die
Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle
des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen
wären. Maßgebend ist somit
das tatsächliche Arbeitsentgelt
im Sinne der Sozialversicherung,
BKKLeitfaden 2010
also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 400-EURGrenze überschreitende Betrag.
Dies gilt auch für geringfügig
entlohnte Beschäftigte, die
zwecks Erwerbs vollwertiger
Leistungsansprüche in der Rentenversicherung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom
Arbeitgeber
zu
zahlenden
Pauschalbeitrag durch einen
Eigenanteil bis zum regulären
Rentenversicherungsbeitrag
aufstocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet in diesen Fällen keine Anwendung.
28.4.5
Beschäftigungen
in der Gleitzone
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt
innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis
800,00 EUR im Monat) ausüben,
gelten besondere Regelungen
für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der
Rentenversicherung bildet bei
Beschäftigungen in der Gleitzone ein nach der Gleitzonenformel errechneter Betrag die Beitragsbemessungsgrundlage.
Dieser Betrag ist zugleich als
umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hat der
Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone für den Bereich der Rentenversicherung
verzichtet, wird die Umlage nach
dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.
Insolvenzgeldumlage
28.4.6
Bezieher von
Kurzarbeitergeld,
Saison- und Transferkurzarbeitergeld
Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende
Regelung gilt für Bezieher von
Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für
diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt
zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt
berechnet werden, ist der Berechnung der Umlage nur das
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde
zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird
eine Mehrarbeitsvergütung oder
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von
Kurzarbeitergeld nur insoweit
berücksichtigt, als die anteilige
Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das
fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die
Mehrarbeitsvergütung oder das
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
gegebenenfalls in stärkerem
Maße in die Berechnung der
Umlage einbezogen.
191
28
28.4.7
Insolvenzgeldumlage
AltersteilzeitArbeitsverhältnisse
und sonstige
flexible Arbeitszeitverhältnisse
Bei der Berechnung der Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit
oder sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in der
Arbeits- oder in der Freistellungsphase befinden. Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist
in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgezahlte)
Arbeitsentgelt maßgebend, in
der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben.
Bei Altersteilzeitarbeit wird der
Aufstockungsbetrag und der zusätzliche Beitrag des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz zur Rentenversicherung
sowie die zugrunde zu legende
zusätzliche beitragspflichtige
Einnahme (sog. Unterschiedsbeitrag) für die Berechnung der
Umlage nicht berücksichtigt.
Dies gilt sowohl für die Arbeitsals auch für die Freistellungsphase.
28.4.8
Berücksichtigung
der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung
Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die
Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung begrenzt. Die Umlage wird
deshalb von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
192
28.5 Berechung
der Umlage
Die Umlage ist vom maßgeblichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Für beitragsfreie Zeiten in
der Sozialversicherung (z. B. bei
Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine
Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an
einer Bemessungsgrundlage
fehlt.
28.5.1
Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und
U2, zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen.
28.5.2
März-Klausel
Bei Einmalzahlungen im ersten
Quartal eines Kalenderjahres ist
ggf. auch die März-Klausel anzuwenden. Die Zuordnung des
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres richtet sich auch bei der
Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach den für die MärzKlausel geltenden allgemeinen
Grundsätzen.
Unterliegt der Arbeitnehmer,
nach dessen Arbeitsentgelt die
Insolvenzgeldumlage bemessen
werden soll, im ersten Quartal
des Kalenderjahres der Krankenversicherungspflicht
und
überschreitet das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der
Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze
der Krankenversicherung, wird
die Einmalzahlung in allen Versicherungszweigen und auch für
die Bemessung der Insolvenzgeldumlage dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
Wird eine Einmalzahlung in einem Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, in dem wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
keine
Krankenversicherungspflicht besteht, und liegt dieser Entgeltabrechnungszeitraum im ersten
Quartal eines Kalenderjahres, ist
für die Zuordnung zum Vorjahr
entscheidend, ob die anteilige
Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird.
28.6 Nachweis
der Umlage
Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter
dem Beitragsgruppenschlüssel
„0050” nachzuweisen.
28.7 Einzug und
Weiterleitung
der Umlage
Zuständig für den Einzug der
Umlage und deren Weiterleitung
an die Bundesagentur für Arbeit
ist die zuständige Einzugsstelle
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Hierbei ist als Einzugsstelle die
Krankenkasse zuständig, bei der
der Arbeitnehmer versichert ist.
Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zuständige Einzugsstelle immer die Minijob-Zentrale bei der Deutschen
Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
28
28.8
Insolvenzgeldumlage
Feststellung der
Teilnahme am
Umlageverfahren
Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem
rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig.
Die Einzugsstellen treffen in
Zweifelsfällen die Entscheidung
über die Umlagepflicht der
Arbeitgeber und sind für die Erstattung zu Unrecht gezahlter
Umlagen für Entgeltabrechnungszeiträume seit 1. Januar
2009 zuständig.
BKKLeitfaden 2010
193
29 Anhang
Rechengrößen West 2010
Bezugsgröße
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV
Beitragsbemessungsgrenze
Knappschaft
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 6 SGB V
Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 7 SGB V
Geringfügigkeitsgrenze
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der KV/PV für
– Behinderte
– freiwillige Mitglieder allgemein
– freiwillig versicherte Selbständige
– Existenzgründer, § 57 SGB III
oder Härtefälle gemäß Satzung
– Rentenantragsteller
– selbständige Künstler u. Publizisten
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV für
– in Berufsausbildung Beschäftigte
ohne Arbeitsentgelt
– Behinderte
– Entwicklungshelfer
– Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf
Versorgung
– geringfügig Beschäftigte
Beitragsbemessungsgrundlage
– für in Berufsausbildung Beschäftigte
ohne Arbeitsentgelt
– Kranken- u. Pflegeversicherung
– Renten- u. Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrundlage
– in der Arbeitslosenversicherung
bei einem freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahr
194
Jahr
Monat
Woche
Kalendertag
EUR
EUR
EUR
EUR
30.660,00 EUR
66.000,00 EUR
2.555,00 EUR
5.500,00 EUR
596,17 EUR
1.283,33 EUR
85,17 EUR
183,33 EUR
81.600,00 EUR
45.000,00 EUR
6.800,00 EUR
3.750,00 EUR
1.586,67 EUR
875,00 EUR
226,67 EUR
125,00 EUR
49.950,00 EUR
4.162,50 EUR
971,25 EUR
45.000,00 EUR
3.750,00 EUR
400,00 EUR
875,00 EUR
93,33 EUR
125,00 EUR
13,33 EUR
511,00 EUR
851,67 EUR
1.916,25 EUR
119,23 EUR
198,72 EUR
447,13 EUR
17,03 EUR
28,39 EUR
63,88 EUR
1.277,50 EUR
851,67 EUR
425,83 EUR
298,08 EUR
198,72 EUR
99,36 EUR
42,58 EUR
28,39 EUR
14,19 EUR
25,55 EUR
2.044,00 EUR
3.666,85 EUR
5,96 EUR
476,93 EUR
855,60 EUR
0,85 EUR
68,13 EUR
122,23 EUR
1.022,00 EUR
155,00 EUR
238,47 EUR
36,17 EUR
34,07 EUR
5,17 EUR
512,00 EUR
25,55 EUR
119,47 EUR
5,96 EUR
17,07 EUR
0,85 EUR
2.555,00 EUR
596,17 EUR
85,17 EUR
138.75 EUR
29
Anhang
Rechengrößen West 2010 – Fortsetzung
Jahr
EUR
Beitragsbemessungsgrundlage
in der Pflegeversicherung bei
Auslandsweiterversicherung
Geringverdiener
– allgemein, betriebl. Berufsausbildung
– Behinderte
– knappschaftliche Rentenversicherung
– in der Rentenversicherung für
Mitglieder geistl. Genossenschaften
Einnahmeuntergrenze für die
Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen
Studentenbeitrag – Wintersemester 2009/2010
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung, kinderlos ab
23. Lebensjahr
Höchstzuschuss des AG für
PKV-Mitglieder
– Krankenversicherung allgemein
– Pflegeversicherung
– Pflegeversicherung
Besonderheit Sachsen
Durchschnittsentgelt in der RV
für das Jahr 2008
vorl. Durchschnittsentgelt in der
RV für das Jahr 2010
Gleitzone
Faktor F ab 1.1.2010
vereinfachte Formel:
Beitragssätze
Krankenversicherung, allgemein
Krankenversicherung, ermäßigt
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung, Beitragszuschlag
Rentenversicherung
Rentenversicherung, Knappschaft
Arbeitslosenversicherung
Sachbezugswerte
Verpflegung insgesamt
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Unterkunft/Miete
gemieteter Wohnraum
gemieteter Wohnraum, einfache
Wohnung
BKKLeitfaden 2010
Monat
EUR
Woche
EUR
Kalendertag
EUR
425,83 EUR
99,36 EUR
14,19 EUR
325,00 EUR
511,00 EUR
325,00 EUR
75,83 EUR
119,23 EUR
75,83 EUR
10,83 EUR
17,03 EUR
10,83 EUR
1.022,00 EUR
238,47 EUR
34,07 EUR
127,75 EUR
29,81 EUR
4,26 EUR
53,40 EUR
9,98 EUR
11,26 EUR
262,50 EUR
36,56 EUR
17,81 EUR
30.625,00 EUR
32.003,00 EUR
0,7585
1,2415 x AE
– 193,20 EUR
14,90 %
14,30 %
1,95 %
0,25 %
19,90 %
26,40 %
2,80 %
215,00 EUR
47,00 EUR
84,00 EUR
84,00 EUR
204,00 EUR
3,55 EUR pro m2
2,88 EUR pro m2
195
29
Anhang
Rechengrößen Ost 2010
Bezugsgröße
Bezugsgröße West
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV
Beitragsbemessungsgrenze
Knappschaft
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Abs. 6 SGB V
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Abs.7 SGB V
Geringfügigkeitsgrenze
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der KV/PV für
– Behinderte
– freiwillige Mitglieder allgemein
– freiwillig versicherte Selbständige
– Existenzgründer, § 57 SGB III
oder Härtefälle gemäß Satzung
– Rentenantragsteller
– selbständige Künstler und
Publizisten
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV für
– in Berufsausbildung Beschäftigte
ohne Arbeitsentgelt
– Behinderte
– Entwicklungshelfer
– Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf
Versorgung
– geringfügig Beschäftigte
Beitragsbemessungsgrundlage
in Berufsausbildung Beschäftigte
ohne Arbeitsentgelt
– Kranken- und Pflegeversicherung
– Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrundlage
in der Arbeitslosenversicherung bei
einem freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahr
Beitragsbemessungsgrundlage
in der Pflegeversicherung bei
Auslandsweiterversicherung
Geringverdiener
– allgemein, betriebliche
Berufsausbildung
– Behinderte
196
Jahr
Monat
Woche
Kalendertag
EUR
EUR
EUR
EUR
26.040,00 EUR
30.660,00 EUR
55.800,00 EUR
2.170,00 EUR
2.555,00 EUR
4.650,00 EUR
506,33 EUR
596,17 EUR
1.085,00 EUR
72,33 EUR
85,17 EUR
155,00 EUR
68.400,00 EUR
45.000,00 EUR
5.700,00 EUR
3.750,00 EUR
1.330,00 EUR
875,00 EUR
190,00 EUR
125,00 EUR
49.950,00 EUR
4.162,50 EUR
971,25 EUR
138,75 EUR
45.000,00 EUR
3.750,00 EUR
400,00 EUR
875,00 EUR
93,33 EUR
125,00 EUR
13,33 EUR
511,00 EUR
851,67 EUR
1.916,25 EUR
119,23 EUR
198,72 EUR
447,13 EUR
17,03 EUR
28,39 EUR
63,88 EUR
1.277,50 EUR
851,67 EUR
298,08 EUR
198,72 EUR
42,58 EUR
28,39 EUR
425,83 EUR
99,36 EUR
14,19 EUR
21,70 EUR
1.736,00 EUR
3.100,16 EUR
5,06 EUR
405,07 EUR
723,37 EUR
0,72 EUR
57,87 EUR
103,34 EUR
868,00 EUR
155,00 EUR
202,53 EUR
36,17 EUR
28,93 EUR
5,17 EUR
512,00 EUR
119,47 EUR
17,07 EUR
21,70 EUR
5,06 EUR
0,72 EUR
2.170,00 EUR
506,33 EUR
72,33 EUR
425,38 EUR
99,36 EUR
14,19 EUR
325,00 EUR
511,00 EUR
75,83 EUR
119,23 EUR
10,83 EUR
17,03 EUR
29
Anhang
Rechengrößen Ost 2010 – Fortsetzung
– knappschaftliche Rentenversicherung
– in der Rentenversicherung für
Mitglieder geistlicher
Genossenschaften
Einnahmeuntergrenze für die
Beiträge
zur Kranken- u. Pflegeversicherung
aus Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen
Studentenbeitrag – Wintersemester 2009/2010
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung, kinderlos ab
23. Lebensjahr
Höchstzuschuss des AG für
PKV-Mitglieder
– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Pflegeversicherung
Besonderheit Sachsen
Durchschnittsentgelt in der RV
für das Jahr 2008
vorl. Durchschnittsentgelt in der
RV für das Jahr 2010
Gleitzone
Faktor F ab 1.1.2010
vereinfachte Formel:
Beitragssätze
Krankenversicherung, allgemein
Krankenversicherung, ermäßigt
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung, Beitragszuschlag
Rentenversicherung
Rentenversicherung, Knappschaft
Arbeitslosenversicherung
Sachbezugswerte
Verpflegung insgesamt
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Unterkunft/Miete
gemieteter Wohnraum
gemieteter Wohnraum, einfache
Jahr
Monat
Woche
Kalendertag
EUR
EUR
EUR
EUR
325,00 EUR
75,83 EUR
10,83 EUR
868,00 EUR
202,53 EUR
28,93 EUR
127,75 EUR
29,81 EUR
4,26 EUR
53,40 EUR
9,98 EUR
11,26 EUR
262,50 EUR
36,56 EUR
17,81 EUR
30.625,00 EUR
32.003,00 EUR
0,7585
1,2415 x AE
– 193,20 EUR
14,90 %
14,30 %
1,95 %
0,25 %
19,90 %
26,40 %
2,80 %
215,00 EUR
47,00 EUR
84,00 EUR
84,00 EUR
204,00 EUR
3,55 EUR pro m2
2,88 EUR pro m2
Wohnung
BKKLeitfaden 2010
197
29
Anhang
29.3 Meldetatbestände
und Meldefristen
Meldesachverhalt
Art der
Meldung
Abgabegrund
Frist
Beginn der Versicherungspflicht
wegen Aufnahme einer
Beschäftigung
Anmeldung
10
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel der Krankenkasse bei
fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Anmeldung
11
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel der Beitragsgruppe
bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Anmeldung
12
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Sonstige Gründe/Änderung
im Beschäftigungsverhältnis
Anmeldung
13
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Sofortmeldung
Anmeldung
20
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses in einer in § 28a Abs. 4
Satz 1–3 SGB IV genannten Branchen ist
spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
an die DSRV zu melden.
Ende der versicherungspflichtigen
Beschäftigung, auch wenn das
Arbeitsverhältnis fortbesteht
Abmeldung
30
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel der Krankenkasse bei
fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Abmeldung
31
(zur bisherigen
Krankenkasse)
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel der Beitragsgruppe
bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Abmeldung
32
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Sonstige Gründe/Änderungen im
Beschäftigungsverhältnis
Abmeldung
33
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel des EntgeltabrechnungsProgrammes (optional)
Abmeldung
36
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Ende der Beschäftigung wegen
Todes
Abmeldung
49
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
An-/Abmeldung
40
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
198
29
Anhang
Meldesachverhalt
Art der
Meldung
Abgabegrund
Frist
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen
Kalenderjahr
Jahresmeldung
50
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum
15.4. des Folgejahres
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
als Sondermeldung (z. B. in
beitragsfreien Zeiten)
Sondermeldung
54
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Unterbrechung der Beschäftigung
ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem
Monat (z. B. unbezahlter Urlaub,
Krankengeldbezug)
keine
Meldung
–
–
Unterbrechung der Beschäftigung
ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat
(z. B. wegen unbezahlten Urlaubs;
§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)
Abmeldung
34
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Unterbrechung der Beschäftigung
ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Arbeitskampfes von
mehr als einem Monat (§ 7 Abs. 3
Satz 1 SGB IV/§ 192 Abs. 1 Nr.1
SGB V)
Abmeldung
35
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Unterbrechung der Beschäftigung
ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen
Kalendermonat, ohne dass die
Mitgliedschaft in der Kranken-/
Pflegeversicherung davon berührt
wird (z. B. Krankengeldbezug)
Unterbrechungsmeldung
51
Zwei Wochen nach Ablauf des ersten
Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung
wegen Elternzeit
Unterbrechungsmeldung
52
Zwei Wochen nach Ablauf des ersten
Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung
wegen Ableistung gesetzlicher
Dienstpflicht von mehr als
einem Kalendermonat
Unterbrechungsmeldung
53
Zwei Wochen nach Ablauf des ersten
Kalendermonats der Unterbrechung
Ende des Arbeitsverhältnisses
während einer gemeldeten
Unterbrechung
Abmeldung
30
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder Abweisung mangels Masse
Anmeldung
10
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
BKKLeitfaden 2010
199
29
Anhang
Meldesachverhalt
Art der
Meldung
Abgabegrund
Frist
Weiterbeschäftigung trotz
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung
mangels Masse
Abmeldung
71
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder
Abweisung mangels Masse
Abmeldung
71
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Rechtmäßige Beendigung der
Beschäftigung während des
Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern
Abmeldung
72
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens
Jahresmeldung
70
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum
15.4. des Folgejahres
Beginn einer geringfügigen
Beschäftigung
Anmeldung
10
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Ende einer geringfügigen
Beschäftigung
Abmeldung
30
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Wechsel in der Art der
geringfügigen Beschäftigung
(§ 8 Absatz 1 Nummer 1
SGB IV nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 SGB IV oder
umgekehrt)
1. Meldung:
Abmeldung
2. Meldung:
Anmeldung
30
Jeweils mit der ersten folgenden
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
spätestens innerhalb von sechs Wochen
Beginn und Ende einer geringfügigen Beschäftigung
An-/Abmeldung
40
Mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Gesonderte Meldung
Sondermeldung
57
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß gemeldetem Wertguthaben
(Störfall) im Rahmen flexibler
Arbeitszeitregelungen
Sondermeldung
55
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
Meldung des Unterschiedsbetrages
während des Bezuges einer
Entgeltersatzleistung im Rahmen
der Altersteilzeitarbeit
Sondermeldung
56
Mit der nächsten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen
200
10
29
29.4 Beitragssätze
2010
Anhang
Beitragssätze 2010
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
allgemein: 14,9 %,
1,95 %
19,9 %
2,8 %
ermäßigt: 14,3 %
29.5 Sachbezugswerte
2010
Sachbezugswerte 2010 für freie Verpflegung (bundesweit, Angaben in EUR) – ohne Gewähr
Personenkreis
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Arbeitnehmer, einschließlich
Jugendliche und Auszubildende
sowie volljährige Familienangehörige
mtl.
ktgl.
47,00
1,57
84,00
2,80
84,00
2,80
Verpflegung
insg.
215,00
7,17
Familienangehörige vor
Vollendung des 18. Lebensjahres
mtl.
ktgl.
37,60
1,26
67,20
2,24
67,20
2,24
172,00
5,74
Familienangehörige vor
Vollendung des 14. Lebensjahres
mtl.
ktgl.
18,80
0,63
33,60
1,12
33,60
1,12
86,00
2,87
Familienangehörige vor
Vollendung des 7. Lebensjahres
mtl.
ktgl.
14,10
0,47
25,20
0,84
25,20
0,84
64,50
2,15
Sachbezugswerte 2010 für freie Unterkunft (bundesweit, Angaben in EUR) – ohne Gewähr
Unterkunft belegt mit
Unterkunft
allgemein
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft
allgemein
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
einem
Beschäftigten
mtl.
ktgl.
volljährige Arbeitnehmer
204,00
173,40
6,80
5,78
zwei
Beschäftigten
mtl.
ktgl.
122,40
4,08
91,80
3,06
91,80
3,06
61,20
2,04
drei
Beschäftigten
mtl.
ktgl.
102,00
3,40
71,40
2,38
71,40
2,38
40,80
1,36
mehr als drei
Beschäftigten
mtl.
ktgl.
81,60
2,72
51,00
1,70
51,00
1,70
20,40
0,68
BKKLeitfaden 2010
Jugendliche/Auszubildende
173,40
142,80
5,78
4,76
201
29
Anhang/Impressum
Impressum:
Herausgeber:
BKK Bundesverband
Kronprinzenstr. 6
45128 Essen
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© 2009 BKK Bundesverband GbR
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Redaktion:
Stefan Allary
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2 Einmalzahlungen/Sonderzuwendungen
01.07.2008
20,20 EUR
3 Beschäftigung und Versicherung
01.06.2006
21,40 EUR
4 Meldeverfahren zur Sozialversicherung
01.04.2009
34,60 EUR
5 Versicherung der Studenten und Praktikanten
01.11.2009
21,40 EUR
6 Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit
01.03.2007
21,40 EUR
7 Kurzarbeitergeld
01.07.2009
18,10 EUR
8 Mini-Jobs
01.11.2008
21,40 EUR
9 Reisekosten/Fahrtkosten
01.01.2008
16,00 EUR
10 Entsendung
01.12.2006
18,20 EUR
11 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
01.02.2009
13,40 EUR
12 Arbeitsentgelt/Arbeitslohn von A-Z
01.01.2009
16,00 EUR
13 Betriebsprüfung
01.03.2008
26,20 EUR
14 Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte
01.07.2009
26,20 EUR
16 Betriebliche Altersversorgung
01.09.2008
21,40 EUR
17 Flexible Arbeitszeitregelungen
01.09.2009
16,00 EUR
18 Altersteilzeitarbeit
01.10.2004
35,90 EUR
19 Rente mit 67 – Die neuen Altersgrenzen
01.01.2008
12,30 EUR
Leitfaden zum Versicherungs- u. Beitragsrecht 2010
01.01.2010
21,40 EUR
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