Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Tagespflege

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Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Tagespflege
Organisations- und Kreisrecht des Landkreises Bad
Doberan
Satzung des Landkreises Bad Doberan zur
Tagespflege entsprechend dem Gesetz zur Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (KiföG M-V) vom 01.04.2004
Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Tagespflege entsprechend
dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und in Tagespflege (KiföG M/V) vom 01.04.2004
Inhalt:
1. Anspruchsvoraussetzung ............................................................................................1
2. Betreuungsumfang in der Tagespflege........................................................................1
3. Anmeldung des Platzbedarfes .....................................................................................2
4. Stichtagsmeldung ........................................................................................................2
5. Tagespflegeerlaubnis ..................................................................................................2
6. Finanzierung ................................................................................................................3
7.Soziale Staffelung.........................................................................................................3
8. Änderungsvorbehalt ....................................................................................................3
Auf Grundlage des § 92 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni
2004 (GVOBl. M-V S.205)) , des § 23 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom
27.12.2004 ( BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76 ) und der §§ 23 und 43 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ( KICK ) vom 08.09.2005 ( BGBl.
Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57 ) sowie der §§ 10 Abs.5 und 21 Abs.2 des
Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBI. M-V S 146) wird
nach Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Bad Doberan vom
16.November 2005 folgende Satzung zur Umsetzung des KiföG M-V erlassen.
1. Anspruchsvoraussetzung
1.1. Tagespflege kann gemäß § 6 Abs.1 S.1 KiföG gewährt werden, sofern sie nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
1.2. Der Landkreis Bad Doberan fördert die Betreuung der Kinder in Tagespflege
gemäß § 6 Abs. 1 S.2 KiföG M-V wenn:
a)
b)
c)
das zur Förderung der Entwicklung des Kindes insbesondere bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr erforderlich ist und das Kind im Landkreis seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
die Entfernung zur nächsten Einrichtung nicht zumutbar ist, oder
die Öffnungszeit der spezifischen Lebenssituation der
Personensorgeberechtigten* weitestgehend nicht entspricht.
2. Betreuungsumfang in der Tagespflege
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Doberan
Satzung des Landkreises Bad Doberan zur
Tagespflege entsprechend dem Gesetz zur Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (KiföG M-V) vom 01.04.2004
Ein Betreuungsplatz gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 KiföG ist zu gewähren, wenn aus sozialen
oder familiären Gründen ein Bedarf hierfür besteht. Dabei ist den Bedürfnissen
insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial
benachteiligter Personensorgeberechtigter* vorrangig Rechnung zu tragen.
Ein Teilzeitplatz von bis zu 30 Wochenstunden soll gewährt werden, sofern die
familiären Verhältnisse eine Kindesbetreuung im Zusammenhang mit einer bis zu 5stündigen Berufstätigkeit oder Ausbildung der Personensorgeberechtigten* nicht
gewährleisten.
Ein Halbtagsplatz mit 20 Stunden in der Woche kann auf Wunsch der
Personensorgeberechtigten* gewährt werden.
Ein Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der Woche kann gewährt werden, sofern
Pkt. 2. Satz 1 zutreffen und die Personensorgeberechtigten* mehr als 5 Stunden
berufstätig sind.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan
oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan
genehmigt.
3. Anmeldung des Platzbedarfes
Der Platzbedarf ist im Jugendamt des Landkreises Bad Doberan durch die
Personensorgeberechtigten* schriftlich anzumelden und wird dort bearbeitet. Die
Anmeldung muss durch die Personensorgeberechtigten* 3 Monate vor
Inanspruchnahme erfolgen.
4. Stichtagsmeldung
Zum 01.04. und 01.10. des laufenden Jahres werden durch die
Amtsverwaltung/Stadtverwaltungen/ Gemeindeverwaltungen die belegten
Tagespflegeplätze an das Jugendamt gemeldet.
Für Kinder deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Landkreis Bad Doberan begründet
ist, erfolgt die Meldung durch die Tagespflegepersonen.
5. Tagespflegeerlaubnis
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Tagespflege entsprechend dem Gesetz zur Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
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Das Jugendamt erteilt auf schriftlichen Antrag einer Person, die Kinder außerhalb ihrer
Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich
gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will (Tagespflegeperson), eine Erlaubnis,
gemäß § 43, Abs. 1-3 KICK. Näheres regelt die vom JHA zu erlassende Richtlinie zur
Tagespflege.
6. Finanzierung
Die Finanzierung eines Tagespflegeplatzes erfolgt auf Basis von Zuschüssen am
belegten Platz durch Landes-, Kreis-, Gemeindezuschüsse und Elternbeiträgen. Das
Jugendamt wird ermächtigt, die Zuschüsse in Abstimmung mit den Gemeinden jährlich
bis zum 15.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr festzulegen.
7.Soziale Staffelung
Personensorgeberechtigte* können gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 21 Abs. 2 KiföG
einen Antrag auf einen gestaffelten Elternbeitrag (EB) beim Träger der öffentlichen
Jugendhilfe stellen.
Die Elternbeiträge werden um die aus folgender Tabelle ersichtlichen Prozentsätze
ermäßigt:
Jahresbruttoeinkommen
unter 42.000 EUR
gleich / über 42.000 EUR
1. Kind
0
0
2. Kind
5
0
3. Kind
10
5
4. Kind
10
10
5. Kind
10
10
% EB
% EB
Das jüngste Kind einer Familie in einer Einrichtung oder in Tagespflege zählt als erstes
Kind in der Tabelle. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder dieselbe Einrichtung
besuchen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Bruttofamilieneinkommen der letzten
12 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, gemäß § 82 SGB XII. Der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den Trägern von Einrichtungen die
Differenz zum Elternbeitrag.
8. Änderungsvorbehalt
Änderungen in der Bundesgesetzgebung ergänzen diese Satzung oder ersetzen die
entsprechende Festlegung.
Erlässt das Land M/V Durchführungsbestimmungen zum KiföG, bzw. zur Tagespflege,
so ergänzen diese die Satzung, oder ersetzen die entsprechende Festlegung.
*Eheähnliche Gemeinschaften sind gemäß § 20 SGB XII Personensorgeberechtigten
gleichgestellt.
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Tagespflege entsprechend dem Gesetz zur Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (KiföG M-V) vom 01.04.2004
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
15.12.2004 außer Kraft.
Leuchert
Landrat
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