Lexikon Lohnbuero
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rehm PC-Lexikon für das Lohnbüro 2013 Juli 2013 C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z / L / Lohnsteuerbescheinigung / 17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung 2013 / 17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung 2013 In dieser Zeile sind die steuerfreien Leistungen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten Mahlzeiten) bei einer Auswärtstätigkeit einzutragen. Der Begriff „Auswärtstätigkeit“ umfasst alles, was unter die Reisekosten im lohnsteuerlichen Sinne einzuordnen ist. Somit sind alle bei einer Auswärtstätigkeit gezahlten steuerfreien Verpflegungsleistungen einzutragen, also nicht nur die bei einer Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit gezahlten Beträge, sondern auch die bei Dienstreisen steuerfrei gezahlten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG muss der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsleistungen bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sowie steuerfreie Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung in die Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Diese seit 1. 1. 2004 geltende Bescheinigungspflicht hat in der Praxis zu Problemen geführt, weil die Reisekostenstelle in den Betrieben regelmäßig organisatorisch vom Lohnbüro getrennt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb die gesetzliche Pflicht zur Eintragung steuerfreier Reisekosten in die Lohnsteuerbescheinigung auf bestimmte Fälle beschränkt (BMF-Schreiben vom 27. 1. 2004, BStBl. I S. 173, Textziffer III.7)1. Reisekosten sind danach entgegen der gesetzlichen Regelung nur dann zu bescheinigen, wenn sie im Lohnkonto aufgezeichnet werden und damit auch Gegenstand der Lohn- und Gehaltsabrechnung des jeweiligen Arbeitnehmers sind. Denn die Lohnsteuerbescheinigung kann in diesen Fällen ohne größeren zusätzlichen Aufwand um die steuerfreien Reisekostenbeträge erweitert werden. Keine Bescheinigungspflicht besteht hingegen, wenn die Reisekostenvergütungen getrennt von der Lohnund Gehaltsabrechnung aufgezeichnet werden. Hierzu ist es erforderlich, das das Betriebsstättenfinanzamt die gesonderte Aufzeichnung der steuerfreien Reisekostenerstattungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungsmöglichkeit außerhalb des Lohnkontos schriftlich beantragen und das Betriebsstättenfinanzamt muss diesem Verfahren ausdrücklich zustimmen. Aus Vereinfachungsgründen gilt eine stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung zu diesen Aufzeichnungserleichterungen des Arbeitgebers auch ohne ausdrückliche Antragstellung des Arbeitgebers als erteilt, wenn bereits vor 2004 die steuerfreien Lohnteile außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden. Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert oder dem niedrigeren Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 €) handelt (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 10 Buchstabe g). Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, ist der steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete Verpflegungszuschüsse nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Beispiel A Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen im Wert von 14 € zur Verfügung. Die Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Über die Mahlzeitengestellung hinaus leistet der Arbeitgeber keinen Zuschuss. 1 Das BMF-Schreiben vom 27. 1. 2004 (BStBl. I S. 173) ist als Anhang 16 im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2013 abgedruckt. © 2013 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm 26.09.2013 Seite 1 von 2 rehm PC-Lexikon für das Lohnbüro 2013 Juli 2013 C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z / L / Lohnsteuerbescheinigung / 17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung 2013 / Der geldwerte Vorteil aus der Mahlzeitengestellung kann mit 14 € angesetzt werden. Hiervon sind 6 € als Reisekostenvergütung steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 8 € ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge einzubeziehen. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier Wert der Mahlzeit) einzutragen. Beispiel B Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet außerdem einen Zuschuss von 5 €. Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit kann mit 14 € angesetzt werden. Der Zuschuss von 5 € und 1 € vom Wert der Mahlzeit sind als Reisekostenvergütung steuerfrei. Der den steuerfreien Teil der Mahlzeit übersteigende Betrag von 13 € ist in die Prüfung der 44-EuroFreigrenze für Sachbezüge einzubeziehen. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier Verpflegungszuschuss von 5 € zuzüglich steuerfreier Wert der Mahlzeit von 1 €) einzutragen. Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber nicht versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie Verpflegungszuschuss (vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen. Beispiel C Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen im Wert von 14 € zur Verfügung. Die Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Außerdem leistet der Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 6 €, von dem ein Betrag in Höhe des Sachbezugswerts von 2,93 € für die Gestellung der Mahlzeit einbehalten wird. Der Differenzbetrag in Höhe von 3,07 € wird dem Arbeitnehmer erstattet. Die Mahlzeit kann mit dem Sachbezugswert in Höhe von 2,93 € bewertet werden, da der tatsächliche Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 € nicht übersteigt. Aufgrund der Einbehaltung eines Betrags in Höhe des Sachbezugswerts (= Zuzahlung des Arbeitnehmers) entsteht kein geldwerter Vorteil. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier Verpflegungszuschuss vor Arbeitgebereinbehalt) einzutragen. In den Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu bescheinigen. Beispiel D Wie Beispiel C. Trotz des Arbeitgebereinbehalts für die Mahlzeitengestellung wird die Mahlzeit in Höhe des Sachbezugswerts von 2,93 € versteuert und lediglich der Differenzbetrag in Höhe von 3,07 € (= 6 € abzüglich 2,93 €) dem Arbeitnehmer erstattet. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist lediglich der an den Arbeitnehmer als steuerfreier Reisekostenersatz tatsächlich ausgezahlte Betrag in Höhe von 3,07 € einzutragen. © 2013 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm 26.09.2013 Seite 2 von 2