Besteuerung von Geschenken

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Besteuerung von Geschenken
Aktuelle Steuer-Information
Besteuerung von Sachzuwendungen (Geschenken)
Sehr geehrte Damen und Herren,
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mit diesem Schreiben möchten wir Sie konkret über die Besteuerung von Sachzuwendungen bzw.
dessen Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 b EStG informieren, da die Finanzverwaltungen derzeit
zunehmend diese Thematik in ihren Betriebsprüfungen aufgreifen und verfolgen.
1.
Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, geschäftliche Beziehungen beispielsweise durch bestimmte
Sachzuwendungen an Geschäftspartner zu pflegen oder eigene Arbeitnehmer damit zu belohnen.
Typischer Weise handelt es sich um
-
Geschenke an Geschäftspartner (über € 10,00)
Eintrittskarten zu Sport- und Kulturveranstaltungen
Einladungen in VIP-Logen und Business-seats von Sportstadien und Arenen
Reisen mit einem allgemeinen touristischen Programm („Incentive-Reisen“)
Ausflüge, Veranstaltungen
Mahlzeitengestellung im Rahmen von Dienstreisen oder anlässlich eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes.
Diese Sachzuwendungen müssen nach strenger - allerdings in der Literatur auch streitiger Auslegung der steuerlichen Gesetzgebung bisher beim Zuwendungsempfänger (Kunden/
Geschäftspartner oder Arbeitnehmer) versteuert werden.
In der Praxis der steuerlichen Betriebsprüfungen wurde diese Regelungen in der Vergangenheit
sehr zurückhaltend geprüft. Diese Zurückhaltung der Finanzverwaltungen in der Durchsetzung
dieser Regelung wird nun zunehmend aufgegeben, so dass es zu einer entsprechenden
Versteuerung beim Zuwendungsempfänger kommt.
2.
Pauschalierungsmöglichkeit der Sachzuwendungen nach § 37 b EStG
2.1
Inhalt der Pauschalierungsmöglichkeit
Um den Zuwendungsempfänger von einer Besteuerung freizustellen, kann der Zuwendungsgeber
aufgrund der Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 37 b EStG bei einer Sachzuwendung zur
Übernahme der Steuerschuld optieren.
Dieses Wahlrecht ist für alle Sachzuwendungen eines Jahres einheitlich auszuüben. Durch die im
Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger in
Nichtarbeitnehmer (§ 37 b Abs. 1 EStG)
und
Brief B&M.doc
Arbeitnehmer (§ 37 b Abs. 2 EStG)
werden zwei „Pauschalierungskreise“ eröffnet, innerhalb derer das Wahlrecht einheitlich ausgeübt
werden muss. Die Entscheidung zugunsten der Pauschalierung muss nicht zwingend zu Beginn
des Wirtschaftsjahres getroffen werden, das Wahlrecht kann bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
der Zuwendung ausgeübt werden.
Die Pauschalierung ist möglich soweit
-
die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von € 10.000 nicht
übersteigen bzw.
wenn die Einzelzuwendung € 10.000 nicht übersteigt
Bei Anwendung der o. g. Pauschalierungsregel gilt es zu beachten, dass der Zuwendungsempfänger über die (pauschale) Übernahme der Steuerlast zu unterrichten ist. Die Unterrichtung
kann nach der Gesetzesbegründung in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen
Arbeitnehmern genügt ein Aushang am „Schwarzen Brett“ oder ein Hinweis in der
Lohnabrechnung, bei Nichtarbeitnehmern (z. B. Kunden, Geschäftspartnern) sollte dies durch
eine schriftliche Mitteilung erfolgen.
2.2
Ausnahmen zur Pauschalierungsmöglichkeit
Die Pauschalierung ist nicht anwendbar für Zuwendungen für die bereits gesetzliche
Bewertungsregelungen und Pauschalierungsvorschriften bestehen, beispielsweise:
-
2.3
Firmenwagenbesteuerung
amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Zuwendungen für die die Pauschalierung mit 15% oder 25% erfolgt (§ 40 Abs. 2 EStG) wie
Betriebsveranstaltungen, Fahrtkostenzuschüsse, Reisekostenerstattungen über die
steuerfreien Beträge hinaus.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage der Pauschalierung
Die Pauschalierung erfolgt mit einem Steuersatz von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%)
und Kirchensteuer. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Zuwendende zwischen
-
pauschaler Kirchensteuer für sämtliche Empfänger (4 % bis 7 % je nach Bundesland) oder
individueller Kirchensteuer des Empfängers wählen, d.h. gehört der Empfänger keiner
Religionsgemeinschaft an, ist keine Kirchensteuer zu berechnen, für die übrigen Empfänger
wird der allgemeine Kirchensteuersatz angewendet (8% bzw. 9% je nach Bundesland).
Diese Wahl der Erhebungsmethode der Kirchensteuer ist für alle Zuwendungen innerhalb eines
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes einheitlich zu treffen.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden
einschließlich Umsatzsteuer.
Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer (Einkommensteuer). Der Zuwendende hat diese als
Steuerschuldner zu übernehmen, d. h. im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchführung
anzumelden und abzuführen. Der Zuwendungsempfänger wird - wie bei der pauschalen
Lohnsteuer - aus der Steuerschuldnerschaft entlassen.
2.4.
Sachzuwendungen im Sozialversicherungsrecht
Die steuerliche Vorschrift des § 37 b EStG hat keinerlei Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht. Daher ist eine Beitragsbefreiung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht
vorgesehen.
Folglich gehören die nach § 37 b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dabei werden Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von
Geschäftspartnern als Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte behandelt, die durch deren Arbeitgeber
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zu „verbeitragen“ sind. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Zuwendungen, die er von einem Dritten erhält, seinem Arbeitgeber anzuzeigen.
Neben der Sozialversicherung unterliegen die Zuwendungen der individuellen Lohnsteuer, es sei
denn, die Pauschalierungsregelung nach § 37b EStG wurde angewandt.
2.5.
Steuerliche Behandlung der Pauschalierung nach § 37 b EStG
Die Pauschalsteuer ist aus Sicht des Zuwendungsgebers Teil der Zuwendung an den Empfänger.
Sie teilt damit bezüglich des Betriebsausgabenabzuges das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung.
Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger
Arbeitnehmer des Zuwendenden ist. Der Abzug scheidet jedoch aus, wenn es sich um
Geschenke über € 35,00 an Kunden/Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer handelt.
Da das Gesetz sämtliche Geschenke einbezieht, werden Sachgeschenke deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 10,00 übersteigen bis zur Freigrenze von € 35,00
ebenfalls von der Pauschalierung erfasst. Die darauf entfallende Pauschalsteuer wird nach
derzeitiger Auffassung des BMF nicht in die Prüfung der € 35-Grenze einbezogen und bleibt wie
das Geschenk bis € 35,00 selbst abzugsfähige Betriebsausgabe.
Für weitere Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüße
Michael Menck
Steuerberater
Rechtsstand: November 2010
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