Up to date nr 01/2012
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uptodate Das Newsmagazin der KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE AUSGABE 01/2012 Taking off to Bulgaria Gründung einer Tochtergesellschaft in Bulgarien leicht gemacht Immer mehr österreichische Investoren entschließen sich, in Bulgarien eine Tochtergesellschaft zu gründen. Dies liegt an der geografischen Lage Bulgariens, den niedrigen Lohnkosten und den jüngsten Erleichterungen zur Gründung einer GmbH. Die Karten neu gemischt Reform im bulgarischen Vergabeverfahren Privatstiftung -Vorsicht bei Einsatz eines Treuhänders Wettbewerb im Gesundheitssektor Der EuGH zum Vertrieb von Kosmetika, Arzneimitteln und Kontaktlinsen Eintrag ins Nirgendwo Erlagscheinwerbung © arquiplay77 - istockphoto.com Events & more Auch als Download unter www.kwr.at © Lucky Dragon USA - Fotolia.com Clever Business in Bulgarien Die Gründung einer Tochtergesellschaft Immer mehr österreichische Investoren entschließen sich, in Bulgarien eine Tochtergesellschaft zu gründen. Dies liegt an der geografischen Lage Bulgariens, den niedrigen Lohnkosten und den jüngsten Erleichterungen zur Gründung einer GmbH. Das bulgarische Gesellschaftsrecht kennt im Wesentlichen alle in Österreich üblichen Gesellschaftsformen, wie die OG („Sabiratelno drushestwo“), die KG („Komanditno drushestwo“), die GmbH („Drushestwo s ogranitschena otgowornost“), die AG („Aktionierno drushestwo“) und die Genossenschaft („Kooperacija“). Alle diese Gesellschaften – und zwar auch die Perso- Von Miroslava Hristova nengesellschaften – sind juristische Personen und unterliegen der Körperschaftssteuer. Deshalb gibt es in der bulgarischen Praxis auch keine Personengesellschaften mit nur einem beschränkt haftenden Komplementär wie die GmbH & Co KG und AG & Co KG. Wenn ausländische Unternehmen in Bulgarien aktiv werden wollen, richten sie typischerweise zunächst ein Vertretungsbüro ein und gründen erst bei steigenden Umsätzen eine GmbH als Tochtergesellschaft. Aus steuerlichen Gründen wird das Vertretungsbüro als Betriebsstätte bezeichnet. Der Grund warum fast immer die Form der GmbH zur Gründung einer Tochtergesellschaft gewählt wird, liegt darin, dass die Errichtung einer GmbH in Bulgarien sehr einfach und mit einem geringen finanziellen Risiko verbunden ist: Der Gesellschaftsvertrag enthält in der Regel nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse, alle weiteren Einzelheiten können in einer internen Geschäftsordnung festgelegt werden. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt seit 2009 nur BGN 2 (≈ EUR 1). Um die Wirtschaft anzukurbeln, wurde es vor 3 Jahren von dem bulgarischen Gesetzgeber herabgesetzt, davor betrug es noch BGN 5.000 (≈ EUR 2.500). Wenn die GmbH mit dem Mindestkapital von BGN 2,00 (≈ EUR 1) gegründet wird, muss das Stammkapital zum Zeitpunkt der Gründung zur Gänze eingezahlt werden. Übersteigt die Höhe des Stammkapitals BGN 2,00 (≈ EUR 1), müssen zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 70 % des Kapitals eingebracht werden, der Rest ist bis spätestens zwei Jahre nach der Eintragung in das Firmenbuch zu leisten. Auch Sachgründungen sind zulässig. Die Bewertung der Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Für den Gesellschaftsvertrag genügt es – anders als in Österreich – die Schriftform einzuhalten. Nur die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss notariell beglaubigt werden. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Die Arbeits- und Versicherungsverhältnisse in Bulgarien sind gesetzlich durch die Verfassung, das bulgarische Arbeitsgesetzbuch (AGB) und durch die von Bulgarien ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) geregelt. Alle beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen einer Pflichtversicherung, die Risiken wie Alter, Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit abdeckt. Wenn die GmbH mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, haben sie das Recht auf Entsendung eines Vertreters in die Gesellschafterversammlung. miroslava.hristova@kwrbg.eu Die Haftung der Gesellschafter ist mit der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt, die Kapitalanteile können, je nach Beteiligungsverhältnis, unterschiedlich hoch sein. Auch können die „Gesellschaftsanteile“ an Dritte übertragen, vererbt oder geteilt werden. Kontrolle durch die Österreichische Muttergesellschaft Auch die Gründung einer Einmann-GmbH ist möglich. Diese Form ist in der Praxis die meist verwendete Rechtsform. Viele österreichische Investoren entscheiden sich zur Gründung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, weil diese Form eine effiziente Kontrolle durch die Muttergesellschaft, zulässt. Die Geschäftsführer sind an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Geschäftsführer unterliegen einem Wettbewerbsverbot, weshalb sie nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden oder sich an ihnen beteiligen dürfen. Die Geschäftsführer sind das einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft nach außen und werden von der Gesellschafterversammlung gewählt sowie ins Firmenbuch eingetragen. Tipp! AUSTRIAN BUSINESS CIRCLE IN SOFIA Änderungen im Gesellschaftsrecht und Finanzierung der Geschäftsaktivitäten in Bulgarien Eine Informationsveranstaltung der WKO (Außenwirtschaft Österreich) in Kooperation mit KWR Mittwoch, 7.3.2012, 18:00 Uhr Interpred World Trade Center Sofia Galerie (Erdgeschoß) Referenten: Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner Keine Speziellen Genehmigungen für ausländische Unternehmen Von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Investitionsvertreter), benötigen ausländische Unternehmen keine besonderen Genehmigungen für die Gründung einer GmbH in Bulgarien. (Partner KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH) Mag. Nikolay Belokonski (Partner KWR Bulgarien) Nähere Informationen finden Sie unter: www.wko.at oder www.kwr.at/News Die Karten neu gemischt Reform im bulgarischen Vergabeverfahren Seit 1.1.2012 gelten in Bulgarien neue gesetzliche Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Mit der jüngsten Novelle, wobei einige der Änderungen mit Ende Februar 2012 in Kraft treten, soll ua den Vorgaben der Europäischen Kommission vom Juli 2010 entsprochen werden. Ziel ist es, das Vergabeverfahren effizienter zu gestalten. Von Nikolay Belokonski Die wesentlichen Änderungen sind: Gliederung der Aufträge in drei „Gruppen“ Je nach Auftragsvolumen wird die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nun in drei Gruppen geteilt: Die erste Gruppe bilden die Beschaffungen im Oberschwellenbereich: Die „europäischen Schwellenwerte“ wurden dabei an die in den EU-Richtlinien (2004/17/EG, 2004/18/EG idF Verordnung (EU) Nr 1251/2011) vorgesehenen Schwellenwerten angepasst. Die zweite Gruppe bilden die Beschaffungen im Unterschwellenbereich, sie wurden mit der Novelle um rund 20 % erhöht. Die dritte Gruppe umfasst die so genannten „freien Vergaben“, bei denen aufgrund des geringen Auftragsvolumens kein Vergabeverfahren vorgesehen ist. Mit der Novelle entfallen einige administrative Formalitäten. So werden etwa die von den Teilnehmern auszufüllenden Formulare reduziert. • Strengere Anforderung an die Festlegung von Auswahl- und Zuschlagskriterien durch Auftraggeber Der Gesetzgeber hat – als Antwort auf die öffentliche Kritik – versucht, die Regeln über die Auswahlkriterien und die Bewertung der Angebote (Zuschlagskriterien) zu präzisieren. Die Auswahlkriterien sollen nunmehr dem Wert, der Komplexität und dem Volumen des Auftrags entsprechen. Sie müssen auf alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens in gleicher Weise und nicht diskriminierend angewendet werden. Darüber hinaus werden nun alle in der RL 2004/18/EG vorgesehenen Eignungsnachweise zugelassen. Einschränkungen der Teilnahmegarantien (Sicherstellungen) Die Novelle sieht weiters vor, dass bei einigen Vergabeverfahren keine Teilnahmegarantien mehr verlangt werden dürfen. Überdies wurden die Regelungen bezüglich der Garantien in Richtung mehr Flexibilität abgeändert. • • Stärkung des Bieterschutzes bei Verfahrensmängeln Verstärkt wurde die Anfechtung von Verfahrensmängeln: Ausdrücklich vorgesehen wurde die Möglichkeit der Anfechtung bestimmter Handlungen (oder Unterlassungen) des Auftraggebers. Das gilt insbesondere auch für Mängel, die mit dem Ausgang des Verfahrens zwar nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen, jedoch geeignet sind, die Teilnahme der Bieter zu beeinträchtigen (wie zB die Verweigerung der Zusendung von Auftragsdokumentationen oder der Abgabe von Aufklärungen zur Dokumentation). Musterformular für eine nachträgliche Berichtigung der Ausschreibung Weiters führt die Novelle ein neues Musterformular ein, das dem Auftraggeber eine Berichtigung der veröffentlichten Bekanntmachung innerhalb einer Frist von 14 Tagen erlaubt. Das neue Musterformular entspricht den EU-Standardformularen. Ausblick Die Erwartungen der Öffentlichkeit an das bulgarische Vergaberecht sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Auch die Europäische Kommission hat ihren Druck auf Bulgarien verstärkt, weil ein Großteil der durch öffentliche Vergabe durchgeführten Projekte mit EUGeldern finanziert wird. Ob die erneute Reform nun diesen Anforderungen entspricht, wird sich weisen. Fest steht jedoch, dass mit dieser Novelle ein großer Schritt in Richtung des europäischen Standards gelungen ist und die Reform eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich bringt. Ausnahme von Inhouse-Vergaben Staatliche Stellen können entsprechend der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtsfrei anderen staatlichen Stellen Aufträge erteilen („Inhouse-Vergabe“). Befugnisse der Kontrollbehörden Um das Verfahren zu beschleunigen, wurden die Befugnisse der Kontrollbehörde (Vergabeanstalt) ausgebaut und präzisiert, gleichzeitig aber auch die Einspruchsmöglichkeiten der Bieter reduziert. Es ist jetzt nicht mehr möglich, dass der Vorsitzende der Kontrollbehörde auf Initiative des Bieters, gegen die Entscheidung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren einzuleiten, Berufung erhebt. Diese bisher bestehende Möglichkeit hatte die Verfahren unangemessen verzögert. Darüber hinaus erhielt die Vergabebehörde verstärkte Kontrollbefugnisse für Aufträge, die aus Mitteln der EU finanziert werden. nikolai.belokonski@kwrbg.eu Inhouse Seminar 111 Mittwoch, 30.5.2012, 17:00 Uhr Tipp! „Clever Business in Bulgarien“ Referenten: Dr. Nikolay Belokonski Dr. Miroslav Hristova Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at. © Dimitri Surkov- Fotolia.com © Wanja Jacob- Fotolia.com Wettbewerb im Gesundheitssektor Der EuGH zum Vertrieb von Kosmetika, Arzneimitteln und Kontaktlinsen Nach Art 101 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; früher: EG-Vertrag) sind grundsätzlich alle Vereinbarungen verboten, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts zu beschränken. Es kann sich dabei um horizontale (zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe) oder um vertikale Vereinbarungen (zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen) handeln. Bei den vertikalen Vereinbarungen handelt es sich in erster Linie um Zulieferverträge und Vertriebsverträge. Von Johannes Peter Gruber Ein selektives Vertriebssystem liegt vor, wenn sich die Mitglieder des Vertriebssystems (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) gegenseitig verpflichten, keine Dritten mit den Produkten des Herstellers zu beliefern. Durch die Vereinbarung eines selektiven Vertriebssystems wird die Anzahl der in Frage kommenden Händler beschränkt. Diese Beschränkungen führen zumindest zu einer Abschwächung, wenn nicht zu einem Unterbleiben des „markeninternen Wettbe- werbs“. Als „markeninternen Wettbewerb“ bezeichnet man den Wettbewerb zwischen den Produkten desselben Herstellers. Ein selektives Vertriebssystem ist dann unbedenklich, wenn der Hersteller seine Großhändler verpflichtet, ausschließlich an qualifizierte Fachgeschäfte zu liefern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jeder Händler über die erforderliche Qualifikation und Ausstattung für den Vertrieb des Produkts verfügt. Die Händler sollen die Kunden fachgerecht beraten, die Qualität der Produkte gewährleisten und allenfalls Kundendienste durchführen können. Die Kommission geht davon aus, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: • Die Beschaffenheit der Produkte (Waren oder Dienstleistungen) muss den selektiven Vertrieb rechtfertigen (also zB zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs erforderlich sein). • Die Händler müssen nach objektiven Qualitätsmerkmalen ausgesucht werden und die Qualitätsanforderungen müssen durch die Produkte gerechtfertigt sein. •Die Auswahl der Händler darf nicht diskriminierend erfolgen. Für den selektiven Vertrieb kommen daher vor allem hochwertige, langlebige und technisch hoch entwickelte Produkte in Betracht. Es handelt sich praktisch immer um Endprodukte. Ein selektives Vertriebssystem können zB Kraftfahrzeuge, Unterhaltungselektronik, Computer, Foto- und Filmerzeugnisse, Schmuck und Uhren der oberen Preisklassen, elektrische Haushaltsgeräte und Dentalerzeugnisse, teure Parfüms und Kosmetika, Tafelgeschirr, Feinkeramik und „merkwürdigerweise“ auch Presseerzeugnisse rechtfertigen, nicht aber Armaturen, Bananen, Billiguhren, Kaffee, Möbel und Tabak. Unklar ist die Rechtslage bei Möbeln und Armaturen für Sanitärgeräte. Laboratoires Pierre Fabre ist ein multinationales Pharmazie- und Kosmetikunternehmen mit Hauptsitz in der französischen Stadt Castres. Es wurde 1961 durch Pierre Fabre gegründet. Im Jahr 2008 erwirtschaftete das Unternehmen einen Umsatz von 1,75 Milliarden Euro. Es beschäftigt rund 10.000 Mitarbeiter (ein Drittel davon in Frankreich) und ist in 130 Ländern tätig. Der Marktanteil liegt in Frankreich bei rund 20 %. Das Unternehmen ist auf Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kosmetika, verschreibungspflichtigen Medikamenten und Gesundheitsprodukten spezialisiert. chern, die über das Internet kaufen wollten, eingeschränkt, und es werden Verkäufe an Verbraucher verhindert, die nicht in dem „physischen“ Einzugsgebiet des Händlers ansässig sind. Der EuGH habe bereits früher entschieden, dass auch der Ausschluss des Internetverkaufs bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (11.12.2003, C 322/01) und Kontaktlinsen (2.12.2010, C 108/09) wettbewerbswidrig ist. Der EuGH lässt aber eine Hintertür offen: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind nach Art 101 Abs 3 AEUV ausnahmsweise zulässig, wenn – vereinfacht gesagt – die Vorteile für die Konsumenten größer sind als die Nachteile. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. Im Einzelfall könnte auch der Ausschluss des Internetverkaufs zulässig sein. Zu entscheiden sei das vom betreffenden Gericht des Mitgliedstaats (hier: Cour d’appel de Paris), das den EuGH in dieser Sache um die Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht hatte (Art 267 AEUV; „Ersuchen um Vorabentscheidung“). johannes.gruber@kwr.at Weiterführende Literatur zu vertikalen Vereinbarungen J.P. Gruber, Wettbewerbsverbote nach Art 5 Abs 1 lit a VV-GFVO 2010, ÖZW 2011, 108-121 J.P. Gruber, Preisbindungen nach Art 4 lit a der VV-GFVO 2010, ÖZW 2011, 30-43; J.P. Gruber, Preisbindungen in vertikalen Vereinbarungen, ÖZK 2010, 221-226; J.P. Gruber, Kunden- und Gebietsbeschränkungen in Vertriebsverträgen, OZK 2011, 132-141; J.P. Gruber, Horizontale Vereinbarungen: neue Gruppenfreistellungsverordnungen und überarbeitete Leitlinien, ÖZK 2011, 8-15; J.P. Gruber, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, RdW 2011, 13-18; J.P. Gruber, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Versicherungssektor, ÖZW 2010, 130-140; J.P. Gruber, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen; RdW 2010, 379; J.P. Gruber, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Versicherungssektor, RdW 2010/570, 566-567 (Zusammenfassung). Alle Artikel abrufbar unter: www.kwr.at/publikationen. Laboratoires Pierre Fabre verkaufen ihre Kosmetika und Körperpflegeprodukte (Klorane, Ducray, Galénic, Avène) hauptsächlich über Apotheken auf dem französischen und dem europäischen Markt. Sie verlangen dabei von den Apotheken, dass während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person mit Apothekerdiplom ständig physisch anwesend ist und dass die Beratung der Kunden in einem physischen Raum erfolgt. Nach Auffassung der Laboratoires Pierre Fabre ist diese Form des Verkaufs notwenig, um das Prestige ihrer Produkte aufrecht zu erhalten. Der EuGH konnte sich im vergangenen Oktober (13.10.2011, C 439/09) diesem Argument nicht anschließen. Durch die von den Laboratoires Pierre Fabre geforderten Verkaufsbedingungen werde im Ergebnis der Verkauf über das Internet ausgeschlossen. Es würden dadurch die Auswahlmöglichkeiten von Verbrau- Inhouse Seminar 109 Mittwoch, 9.5.2012, 17:00 Uhr Tipp! Die kartellrechtliche Hausdurchsuchung Referenten: Dr. Johannes Peter Gruber Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at. © lesalp4es - istockphoto.com Privatstiftung Vorsicht bei Einsatz eines Treuhänders Wenn der Stifter einer Privatstiftung nicht im Firmenbuch aufscheinen will, kann er einen Treuhänder einsetzen, der statt ihm eingetragen wird. Dieser Treuhänder kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – nachträglich nicht mehr geändert werden. Das kann für den Stifter, sollte der Treuhänder vor ihm sterben, zu einem ziemlich großen Problem werden. Von Johannes Peter Gruber Jede Person („Treugeber“) kann einem Treuhänder Rechte übertragen und mit ihm vereinbaren, dass er diese Rechte nach seinen Anweisungen ausübt. Der Treuhänder kann auf diese Weise zB Eigentümer einer Liegenschaft oder Gesellschafter einer GmbH werden. Er kann dann die Liegenschaft gültig veräußern und seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter einem Dritten übertragen. Er darf das aber nur dann tun, wenn ihm der Treugeber entsprechende Anweisungen erteilt. Mit anderen Worten: der Treuhänder kann mehr als er darf. geber die Person des Stifters bei Errichtung der Stiftung „ein für allemal klarstellen“ wollte. Dieser Grundsatz soll – wie der OGH jetzt entschieden hat – auch dann gelten, wenn bei der Gründung der Stiftung ein Treuhänder als Stifter eingesetzt wurde. Maßgeblich sei die zivilrechtliche, nicht die wirtschaftliche Stellung des Stifters. Aus rechtlicher Sicht gründe nur der Treuhänder, nicht aber der eigentliche („wirtschaftliche“) Stifter, die Privatstiftung. Weil nach der Gründung keine weiteren Stifter der Privatstiftung beitreten können, könnten Treuhänder und Stifter nicht „ausgewechselt“ werden. Der Treugeber setzt sich damit einem gewissen Risiko aus. Wenn der Treuhänder das Treugut entgegen den Anweisungen des Treugebers verkauft oder verpfändet, dann kommen Verkauf oder Verpfändung gültig zustande. Dem Treugeber bleibt nur die Möglichkeit, vom Treuhänder Schadenersatz zu verlangen. Und Schadenersatz wird er nur dann bekommen, wenn der Treugeber noch Geld hat. Es gibt aber eine wesentliche Ausnahme: Wenn Gläubiger gegen den Treuhänder Exekution führen oder wenn der Treuhänder in Konkurs geht, dann wird der Treugeber als „wahrer Eigentümer“ behandelt, sodass er die Herausgabe des Treuguts verlangen kann. Diese Entscheidung (OGH 14.09.2011, 6 Ob 158/11 w) kann für den Stifter zu einem ziemlich großen Problem führen: Jeder Stifter kann, wenn er eine natürliche Person ist, sich den Widerruf der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Der Stifter kann sich mit diesem so genannten „Widerrufsvorbehalt“ absichern und sich sein Vermögen, sollte etwas Unvorhergesehenes passieren, wieder zurückholen. Dieses Recht steht aber nur dem Stifter selbst zu und kann nicht übertragen werden. Setzt der Stifter einen Treuhänder ein, dann kann nur der Treuhänder den Widerruf erklären. Der Stifter verliert damit seine Widerrufsmöglichkeit, wenn der Treuhänder vor ihm stirbt. Treuhand: ja – Änderung: nein johannes.gruber@kwr.at Es ist herrschende Auffassung, dass der Stifter – wenn er unerkannt bleiben will – bei der Errichtung einer Privatstiftung einen Treuhänder einsetzen kann. Er muss dem Treuhänder dazu das Eigentum am Stiftungsvermögen übertragen, damit es der Treuhänder anschließend in dessen Namen in die Privatstiftung einbringen kann. Der Treuhänder wird als Stifter ins Firmenbuch eingetragen. Der OGH hatte bisher noch nicht bestätigt, dass eine solche Konstruktion zulässig ist. Mit der letzten Änderung des Körperschaftssteuergesetzes im Jahr 2010 ist der Gesetzgeber aber ausdrücklich von der Möglichkeit, einen Treuhänder einzusetzen, ausgegangen. Diese Frage sei, wie der OGH jetzt meint, damit hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann eine Person einer bereits bestehenden Privatstiftung nicht als Stifter beitreten. Aus dem Privatstiftungsgesetz sei abzuleiten, dass der Gesetz- © Oleksandr Dibrova - Fotolia.com Treuhand © Robert Kneschke - Fotolia.com Eintrag ins Nirgendwo – Erlagscheinwerbung Nehmen Sie sich vor täuschenden Eintragungsangeboten in Acht, um nicht mit einer voreiligen Unterschrift auf einem Online-„Datenfriedhof“ zu landen. Von Arno Cichocki Irreführende Erlagscheinwerbung Seit vielen Jahrzehnten blüht das Geschäft mit unseriösen Werbemethoden, die unter dem Begriff „Erlagscheinwerbung“ zusammengefasst werden: Einschlägige Unternehmen versenden Schriftstücke, die durch ihre irreführende Gestaltung verschleiern, dass es sich dabei bloß um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags handelt - ein Erlagschein liegt bei. Im Lauf der Jahre haben sich unterschiedliche Methoden entwickelt, Sie zu einer Unterschrift für etwas zu verleiten, das Sie bei voller Kenntnis der Sachlage niemals bestellt oder bezahlt hätten, nämlich die Eintragung Ihrer Unternehmensdaten in private Branchen-, Telefon- oder sonstige Register. Diese Verzeichnisse sind einfach strukturierte, unbekannte Datensammlungen („Auflistungen getäuschter Unternehmen“) im Internet, die für Ihr Unternehmen vollkommen wertlos sind. Umso höher ist der verlangte Preis, oft mehrere hundert Euro pro Jahr, mit mehrjähriger Laufzeit und automatischen Vertragsverlängerungen. Häufigste Methoden Die Anbieter, die Ihre Unternehmensdaten aus allgemein zugänglichen Publikationen im Internet beziehen, gehen nach dem Grundsatz „Frechheit siegt“ vor: • Regelmäßig erhalten Neu-Unternehmer nach erfolgter Grün- dung Zuschriften, die „amtlich“ aussehen und eine Pflichteintragung in ein öffentliches Register wie etwa das Firmenbuch vortäuschen („Branchenregister“, „Firmenregister“, „Öffentliches Gewerbe- und Handelsregister“ uvm). Hinweise, dass es sich bloß um ein Angebot zur Eintragung in ein privates Verzeichnis handelt, werden klein gedruckt und kaum wahrnehmbar im Fließtext oder den AGB’s versteckt. • Noch beliebter ist die Verwendung von „Korrekturabzügen“. Hier werden Formularschreiben mit ihren zumindest teilweise bereits vorausgefüllten Unternehmensdaten verschickt, die von ihnen kurz überprüft und ergänzt werden sollen. Durch die Gestaltung der Schreiben („Wichtig!“, „Dringend!“, „Frist 24 Stunden!“ etc) soll bei ihnen der Eindruck erweckt werden, es bestehe bereits ein Vertrag mit dem Absender und Sie müssten nur noch rasch die Daten korrigieren oder bestätigen. • Oder die Methode der Einschaltungswerbung: Hier werden Sie von einem Anbieter angerufen, der Sie fragt, ob Sie eine angeblich bestehende Einschaltung Ihres Unternehmens in Form eines Inserats verlängern möchten. Lehnen Sie dies ab, weil Ihnen kein solches Inserat bekannt ist, wird Ihnen ein „Kündigungsfax“ abverlangt. Anschließend übermittelt Ihnen der Anbieter ein vorformuliertes Faxschreiben, das tatsächlich wie eine Kündigungserklärung aussieht, jedoch verborgen im Kleingedruckten einen „neuen Auftrag“ für ein Inserat enthält Die Methoden und verwendeten Formulare werden laufend – je nach der aktuellen Rechtsprechung – angepasst. Da das Geschäft einträglich zu sein scheint, gibt es auch keine moralischen Grenzen: So haben zB vor ein paar Jahren Angehörige von kurz davor verstorbenen Menschen Aufforderungen erhalten, für die Eintragung in ein privates „Österreichisches Sterberegister - online / Diözesanes Totenbuch“ einen Geldbetrag zu entrichten. Ein Zahlschein war, praktischerweise gleich perforiert zum Abreißen, dabei. Achtung auch bei Marken, Patenten uä Seit einiger Zeit werden auch massenhaft offiziell aussehende Schriftstücke an Anmelder bzw. Inhaber von gewerblichen Schutzrechten (Marken, Patenten etc) versandt. Hierbei verlangen die Anbieter etwa Geldbeträge für die Registrierung oder Verlängerung Ihrer gewerblichen Schutzrechte, deren Daten sie ebenfalls aus frei zugänglichen Verzeichnissen entnommen haben. Auch diese Schreiben sind oft subtil gestaltet und in hohem Maße irreführend: So wird zB mit einem EU-Sternenbanner auf das europäische Markenamt in Alicante „Office for Harmonization in the Internal Market“, kurz OHIM hingedeutet. Dass die Sendung nicht vom OHIM stammt, sondern von einem privaten Anbieter, der Ihnen unter der Bezeichnung OHMI („OHMI Office for International registration“) Geld abknöpfen möchte, bemerken nur Insider. Oder, dass Ihnen nicht die offizielle Verwaltungsstelle „World Intellectual Property Organization“ in Genf, kurz: WIPO schreibt, sondern private Unternehmen, die sich WOIP („Globex World Organization Intellectual Property Ltd.“) oder WIPD (World Intellectual Property Database“) nennen. Selbst einem aufmerksamen Empfänger, der mit den zuständigen Behörden nicht so vertraut ist, werden solche Buchstabendreher nicht gleich auffallen. Mit ähnlicher Post müssen auch Inhaber von Domains rechnen. Lassen Sie sich nicht „abzocken“ Das Geschäftsmodell funktioniert, weil vor allem bei größeren Unternehmen die Prüfung derartiger Schriftstücke meist nicht in der „Chefetage“, sondern von einem Sachbearbeiter erledigt wird. Bei kleineren Unternehmen wird die Post oft rasch am Abend oder am Wochenende bearbeitet und man möchte alles vom Tisch haben. Dazu kommt, dass viele Unternehmer aus einem „Pflichtbewusstsein“ heraus die Einstellung haben, Rechnungen seien zu bezahlen und einer Aufforderung zur Korrektur von Daten sei nachzukommen. Dass es sich um bloße Vertragsanbote handelt, bleibt in vielen Fällen unentdeckt. Der Verbotstatbestand des § 28 a UWG Bereits vor mehr als 11 Jahren wurde deswegen eine Spezialregelung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt: Gemäß § 28 a UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon-, oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Damit sollen jene Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem versandten Schreiben, Erlagschein, der Rechnung, dem Korrekturangebot und Ähnlichem nur ein Angebot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu zahlen oder zu unterschreiben (und damit das Angebot erst annehmen). Werbeaussagen, aus deren Begleittext nicht leicht erkennbar ist, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines derartigen „Vertrags“ enthalten, sind hinsichtlich der Erstellung eines solchen Anbots ebenso verboten wie versteckte Vertragsanbote bei Übermittlung sogenannter „Korrekturanbote“, in denen eine kostenlose Richtigstellung falscher Daten angeboten wird. Verschärfte Linie des Obersten Gerichtshofs Die Zahl der Schadensfälle ist in den letzten Jahren massiv angestiegen, nicht zuletzt durch uneinheitliche und teilweise zu liberale Gerichtsentscheidungen. Erfreulicherweise hat der OGH diesem Boom in einem unlängst ergangenen Urteil (4 Ob 45/11p vom 21.6.2011) einen Riegel vorgeschoben und – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – klargestellt, dass bei der Beurteilung der Irreführungseignung iZm § 28a UWG ein strenger Maßstab anzulegen ist: Unlauter handelt, wer iZm der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeute nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die nahe liegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden. Der Empfänger muss sich also mit dem privaten Werbeschreiben nicht „näher befassen“, um dessen Angebotscharakter zu erkennen. Der Sinngehalt bestimmt sich nach dem erweckten Gesamteindruck. Sieht man sich die Gestaltung der im Umlauf befindlichen Schriftstücke an, wird der Gesamteindruck sehr häufig zur Irreführung geeignet sein. Unterlassung und Fruchtziehungsverbot Das beklagte Privatunternehmen musste nach diesem Urteil des OGH seine Angebote einstellen. Der OGH hat außerdem ausgesprochen, dass der Beklagten keine „Früchte“ ihrer täuschenden Handlungen bleiben dürfen, ihr also auch das Bestehen auf oder die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen die getäuschten Opfer verboten sind. Ein paar Tage später hat die Beklagte ihr Unternehmen aufgelöst. Ob sie der Klägerin noch die Prozesskosten von rund EUR 30.000 ersetzt hat, ist nicht bekannt. Fazit Es bleibt zu hoffen, dass der Schwindel mit Online-Branchenregistern, versteckten Vertragsangeboten etc durch die verschärfte Judikatur des OGH eingedämmt wird. Erfahrungsgemäß sind Gerichtsurteile und Zahlungsansprüche gegen solche Unternehmen nicht durchsetzbar, da sie im Inland kein Vermögen haben bzw. nicht greifbar sind Sollten auch Sie ein „amtlich“ aussehendes Schriftstück erhalten, das Sie nicht genau zuordnen können, zahlen Sie den geforderten Betrag im Zweifel nicht ein, sondern leiten Sie die Sendung an Ihren Anwalt weiter. Geben Sie auch Ihren Mitarbeitern entsprechende Anweisungen. Dies gilt umso mehr, falls in der Hektik des Alltagsgeschäfts ein Schreiben bereits unterfertigt und an den Absender retourniert wurde. arno.cichocki @kwr.at Events & more Verleihung der Honorarprofessur an DDr. Jörg Zehetner durch die Universität Salzburg Am 9. November 2011 luden die Universität Salzburg und KWR zum Festakt samt Empfang anlässlich der Verleihung der Honorarprofessur an RA DDr. Jörg Zehetner (42, Partner KWR). Nach den feierlichen Einleitungsworten durch Dekan RA Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und der sehr persönlichen Laudatio durch Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber überreichte Rektor Univ.-Prof. Dr. Heinrich Schmidinger, kürzlich selbst zum Präsident der österreichischen Universitätenkonferenz gewählt, das Bestellungsdekret. Der akademischen Tradition folgend bedankte sich Jörg Zehetner mit einer Antrittsvorlesung zum Thema „Die Haftung des Abschlussprüfers“, in der er die dogmatischen Haftungsgrundlagen darlegte und sich kritisch mit der aktuellen österreichischen und deutschen Rechtsprechung und Lehre auseinandersetzte. Im Anschluss an die Verleihung feierten die rund 100 Gäste bei einem Empfang in den wunderschönen Räumen der Bibliotheksaula. KWR Corporate Lounge6 & KWR Inhouse-Seminar 100 Am 23.11.2011 jährte sich bereits zum sechsten Mal die KWR Corporate Lounge im Dachgeschoss des Justizpalasts, diesmal zum Thema Österreich Insel der seligen Kartellsünder? Mag. Helmut Gahleitner (Wirtschaftsreferent der Arbeiterkammer und Mitglied der Wettbewerbskommission) Univ.-Prof. Dr. Klaus Gugler (Institut für Quantitative Volkswirtschaftslehre, WU Wien) Dr. Alfred Mair (Bundeskartellanwalt) und Dr. Theodor Thanner (Generaldirektor für Wettbewerb, Bundeswettbewerbsbehörde) diskutierten unter der Moderation von RA Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner (KWR) über die Folgen von Kartellbildungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrollverstößen, sowie über die Vorgehensweise der BWB und der Europäischen Kommission bei Hausdurchsuchungen und die Notwendigkeit von Compliance-Schulungen. Im Zentrum standen auch die bevorstehende Gesetzesnovellierung, der Wunsch der BWB nach einer Kompetenzausweitung sowie die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit des europäischen Kartellverfahrens. Die 6. KWR Corporate Lounge war zugleich auch das einhundertste KWR Inhouse-Seminar, was im Anschluss an die Diskussionsrunde bei einem ausgelassenen Cocktail über den Dächern Wiens gebührend gefeiert wurde! Foto oben, v.l.n.r.: Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber (Universität Salzburg), DDr. Jörg Zehetner (KWR), o. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer (Dekan Universität Salzburg) Foto KWR Corporate Lounge oben, v.l.n.r.: Univ.-Prof. Dr. Klaus Gugler (Institut für Quantitative Volkswirtschaftslehre, WU Wien), Dr. Theodor Thanner (Generaldirektor für Wettbewerb, Bundeswettbewerbsbehörde), Hon.-Prof. RA DDr. Jörg Zehetner (KWR), Dr. Alfred Mair (Bundeskartellanwalt), Mag. Helmut Gahleitner (Wirtschaftsreferent der Arbeiterkammer, Mitglied der Wettbewerbskommission) Foto KWR Corporate Lounge unten links, v.l.n.r.: Dipl.-Ing. Jörn Wisser, (Geschäftsführer der Alpine Bau GmbH), RA Dr. Georg Karasek (KWR) Foto KWR Corporate Lounge unten rechts, v.l.n.r.: Hon.-Prof. RA DDr. Jörg Zehetner (KWR), Mag. Gustav Stifter (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) KWR sponsert Belvedere Künstler Weihnachtsbaum KWR finanzierte heuer das bereits zum zweiten Mal stattfindende Projekt „Belvedere Künstler-Weihnachtsbaum“. Der diesjährige Künstler Fabian Seiz installierte eine von der Decke hängende, ungeschmückte Tanne, die erst durch eine Reflexion in darunter liegenden Spiegelfliesen den weihnachtlichen Mehrwert entfaltete. Der Weihnachtsbaum „hang in Tree“ wurde am 5. Dezember 2011 in der Sala Terrena des Oberen Belvedere bei einem weihnachtlichen Empfang präsentiert, wobei die rund 200 geladenen Gäste nach Begrüßungsworten durch Direktorin Agnes Husslein die Möglichkeit erhielten, die Installation mit dem Künstler selbst zu diskutieren. Mit der Unterstützung dieses Projektes knüpft KWR an die kanzleieigene Tradition an, junge und aufstrebende Künstler zu unterstützen sowie innovative Kunstprojekte zu fördern. Auch die diesjährigen KWR Weihnachtskarten wurden mit der von Fabian Seiz angefertigten Skizze des Belvedere-Weihnachtsbaumes „hang in Tree“ gestaltet. Foto oben, v.l.n.r.: Kuratorin Mag. Julia Feldhoffer (Stabstelle kuratorische Angelegenheiten Belvedere), Fabian Seiz (Künstler), Dir. Dr. Agnes Husslein-Arco (Direktorin Belvedere Wien), RA Dr. Georg Karasek (KWR) Andere über KWR CHAMBERS GLOBAL 2011 The World’s Leading Lawyers for Business „This firm combines a lofty academic reputation with long experience of „getting deals done with a business-minded approach.“ It houses some top real estate experts, and this year the firm advised the planner in a EUR 135 million real estate project in Belgrade. The firm draws on its skill in real estate to handle project mandates, acting for a developer on the construction and sale of a EUR 260 million photovoltaic power plant in Bulgaria. As well as assisting this full-service firm on its wide spectrum of practice areas, the contentious team is a solid choice for real estate disputes.“ Award für KWR KWR wurde mit dem DealMakers Global Award 2012 als Banking & Finance and M&A Law Firm of the Year – Austria 2011 ausgezeichnet. Publikationen Jabornegg/Strasser Neuer Kommentar zum AktienG Der von Jabornegg/Strasser herausgegebene Kommentar zum AktienG liegt nunmehr in der neuen, 5. Auflage vollständig vor. KWR ist in diesem umfangreichen Standardwerk durch zwei Rechtsanwälte namhaft vertreten: RA Hon.Prof. DDr. Jörg Zehetner kommentierte die §§ 30-33 und 39-47 (Gründung, Haftung der Gründer, der Gründungsprüfer, des Vorstands und des Aufsichtsrats inkl Verjährung, Nachgründung samt Ersatzansprüchen), sowie RA Priv.Doz. Dr. Thomas Haberer die §§ 61 – 64 (Namensaktien, Aktienbuch), die mit dem GesRÄG 2011 besondere Bedeutung erlangen. Foto v.l.n.r.: Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner , MMag. Priv.-Doz. Dr. Thomas Haberer „The Right to Water in Austria“ Le droit à l‘eau potable et à l‘assainissement en Europe Das Recht auf sauberes Trinkwasser wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution von 28.07.2010 als Menschenrecht anerkannt. Das Werk zur Implementierung des Rechts auf Trinkwasser in 17 Europäischen Ländern wurde in dem Werk „Le droit á l‘eau potable et á l‘assainissement en Europe“, unter der Regie von Henri Smets (Membre de l´Académie de l´Eau) zusammengefasst. Dr. Otto Dietrich und Dr. Andreas Mätzler kommentierten in diesem Werk die Implementierung dieses Menschenrechtes in Österreich mit dem Buchbeitrag „The Right to Water in Austria“. Neu im Team Mag. Veronika Wolfbauer, Dr. Martin Wittmann, Dr. Natascha Stanke Das Gesellschafts,- und Wirtschaftsrechtsteam wird von dem ehemaligen Universitätsassistenten am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaften der Universität Graz, Dr. Martin Wittmann und das Litigation Team durch Dr. Natascha Stanke, ehemalige Universitätsassistentin in Ausbildung an der Universität Wien (Institut für Zivilrecht) und Assistentin an der Universität Genf (Departement für Zivilrecht), erweitert. Das Team des öffentlichen Rechts wird durch die Energie,- und Umweltrechtsspezialistin Mag. Veronika Wolfbauer, LL.M. unterstützt. © goodluz - Fotolia.com Learning by doing Summer Associate Program 2012 - Nur die Neugier macht den wahren Meister. KWR bietet auch heuer Jus-Studenten im 3. Abschnitt und jenen, die ihr Studium vor Kurzem erfolgreich abgeschlossen haben die Möglichkeit, im Juli 2012 ein bezahltes Praktikum zu absolvieren und dabei die Praxis eines Rechtsanwalts aus nächster Nähe kennen zu lernen. Den Studenten wird dadurch die einmalige Gelegenheit geboten, von unseren erfahrenen Spezialisten zu lernen und alles auf der Universität zweidimensional erlerntes bei KWR dreidimensional zu erleben und zu verstehen. Die von KWR ausgewählten Summer Associates arbeiten in Teams eng mit unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an spannenden Fällen aus der Praxis und tauchen jede Woche in ein neues Rechtsgebiet ein: Corporate and M&A Banking and Finance White Collar Crime and Compliance Construction and Real Estate Public Law and Procurement Dadurch wird die Möglichkeit geboten, die Rechtsgebiete ganz nach dem Motto `That´s Real Life` in einer der führenden Wirtschaftskanzleien Österreichs kennen zu lernen. Mehr Informationen zu unserem Summer Associate Program 2012 finden sie auf unserer Homepage unter www.kwr.at. KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE GMBH Wien Sofia IZD Tower Wagramer Strasse 19, 19. Stock 1220 Wien www.kwr.at E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24 500 63999 KWR BG - Belokonski Gospodinov & Partners Alexander Zendov Str. 1, 6th floor, No. 38 1113 Sofia, BULGARIA www.kwrbg.eu E office@kwrbg.eu T +359 2 971 55 33, F +359 2 971 55 31 Impressum/Offenlegung gemäß § 25 MedienG: ideas4you Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Wagramer Straße 19/19, 1220 Wien FN 246828h HG Wien Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Barbara Zelikovics Design: www.ideas4you.at Werbeagentur GmbH, Art Direction: Thomas Klepits Fotos: sh Fotoverweise Druck: mic Shop-Bieder Wien