Amt für Landwirtschaft

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Amt für Landwirtschaft
Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
-FlurneuordnungsbehördeAz.: 30a/5433.3-72-31292
Flurneuordnungsverfahren „Walkendorf“
Gemeinden: Walkendorf, Lühburg, Wardow, Selpin und Behren-Lübchin
Landkreis:
Rostock
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Aktenzeichens
Mit Einführung von ALKIS in das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und der Einführung des neuen Bearbeitungsprogrammes für Bodenordnungsverfahren (LEFIS)
in der Flurneuordnungsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ist es notwendig das Aktenzeichen zu ändern.
Das Flurneuordnungsverfahren „Walkendorf“ wird ab sofort unter dem
Aktenzeichen: 5433.3-72-31292
geführt.
2. Beschluss
zur Änderung des Flurneuordnungsgebietes
Im Flurneuordnungsverfahren „Walkendorf“, Landkreis Rostock ergeht gemäß § 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 546) mit späteren Änderungen folgender Beschluss:
I.
Das Flurneuordnungsgebiet wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:
Gemeinde
Gemarkung
Behren-Lübchin
Duckwitz
2
11, 19, 20
Behren-Lübchin
Samow
1
172
Lühburg
Lühburg
1
72/1, 142/1, 142/2, 142/3, 248, 249, 250, 296, 298,
300, 301, 302, 303, 306, 307
Gemeinde
Gemarkung
Lühburg
Lühburg
Hausanschriften:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
E-Mail: poststelle@stalumm.mv-regierung.de
Tel.: 0381/331-670
Fax: 0381/331-67799
Flur
Flur
2
Flurstücke
Flurstücke
122/1, 122/3, 128/2, 128/3, 128/4, 242, 243/3, 259,
260, 261, 262, 263, 264, 267, 270
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Schloßplatz 6, 18246 Bützow
Sprechzeiten:
Dienstag und Donnerstag
09.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung
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Lühburg
Strietfeld
1
1, 3, 48, 49, 50, 51, 110/3, 110/4, 110/5, 110/8,
110/9, 110/10, 110/11, 110/12, 111/2, 111/3, 112/2,
119/2, 120/2, 120/3, 121/2, 121/3, 122, 123/2,
123/3, 124/1, 124/3, 124/4, 136/2, 137/2, 137/3,
137/5, 138/1, 138/2, 138/3, 139/2, 140/2, 141/1,
141/2, 141/3, 143/1, 143/2, 144/1, 144/2, 144/3,
145/1, 145/2, 145/3, 146/1, 146/2, 146/3, 147/1,
147/2, 148/1, 148/2, 149, 150, 151, 152, 153, 154,
155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164,
165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174,
175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184,
185, 186, 187, 188, 189, 190, 191/1, 191/3, 191/5,
192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201,
202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211,
212, 213, 214, 215, 231, 232, 233, 234, 235, 236,
237/1, 237/2, 238, 239, 240, 242/1, 242/2, 243,
244, 246, 248, 249, 250, 251, 253, 255, 256, 257,
258, 259, 260, 261/2, 261/3, 262/1, 262/2, 262/3,
263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271/1,
271/2, 272, 273, 274/1, 274/2, 275/1, 275/2, 276/1,
276/2, 277/2, 277/3, 277/4, 277/5, 281, 288, 289,
290
Walkendorf
Dalwitz
4
155/4, 230, 261
Walkendorf
Stechow
1
115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124,
125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134,
135, 136, 137, 138, 139, 140, 141/2, 144, 145, 146,
147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 204, 205,
206, 207, 208, 209, 210, 211, 238, 239, 240, 241,
242, 243, 244, 245, 246, 247, 248
Walkendorf
Walkendorf
1
37, 38, 39, 40
Walkendorf
Walkendorf
2
23, 24, 35, 36/1, 37, 38, 41, 42/1, 43/1, 44, 45, 46
Walkendorf
Walkendorf
3
1, 2/2, 2/3, 3/5, 3/6, 3/9
Wardow
Polchow
1
Selpin
Wesselstorf
1
Selpin
Wilhelmshof
2
Selpin
Woltow
1
Selpin
Woltow
2
195, 219, 220, 221, 222, 223, 227, 232, 234/1, 237,
241
248, 249, 250, 251, 252, 317, 318/1, 386, 387, 388,
390, 395, 396, 397, 400, 404, 406/1, 409
17, 21
187, 254, 257, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265,
275
121, 134, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144,
145, 146, 147
Das Zuziehungsgebiet umfasst ca. 947 ha.
Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr ca. 2.357 ha. Das hinzugezogene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch Umrandung und
Schraffierung in rot gekennzeichnet.
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Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow, Schloßplatz 6, 18246 Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu
den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
II.
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des Flurordnungsverfahrens:
„Walkendorf“ mit Sitz in Walkendorf
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden
Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.
III.
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am
Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3
Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu
setzenden weiteren Frist nachzuweisen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so
kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten
lassen.
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung
eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber
die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV.
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes
dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde
1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
3. Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen
lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).
Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6
FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände
können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
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VI.
Begründung
Es liegen 3 Anträge von landwirtschaftlichen Betrieben und 1 Antrag des Landkreises Rostock
auf Zuziehung von Flurstücken zum Verfahrensgebiet vor.
Die Hinzuziehung der Flurstücke 11, 19 und 20, Flur 2, Gemarkung Duckwitz und Flurstück 172
Flur 1, Gemarkung Samow dient der Arrondierung von Besitzständen (Neuordnung der ländlichen Grundstücke), um die Arbeits- und Produktionsbedingungen so zu entwickeln, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und die notwendigen Produktionsergebnisse unter besonderer Beachtung des Natur- und Umweltschutzes erzielt werden können
(Produktivitätsoptimierung). Die Flurstücke befinden sich außerhalb der festgelegten Verfahrensgebietsgrenze und werden für die Landabfindung von Flurstücken innerhalb dieser Grenze
benötigt.
Der größte Teil der Flurstücke der Gemarkung Strietfeld, Flur 1, Gemarkung Stechow, Flur 1,
Gemarkung Walkendorf, Flur 1, 2 und 3, Gemarkung Woltow, Flur 1 und 2, Gemarkung Wesselstorf, Flur 1 und Gemarkung Lühburg, Flur 1 und 2 dient der Eigentumsregelung der Flurstücke entlang des Lühburger Grabens und der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen am Lühburger Graben. Der Lühburger Graben ist ein Gewässer II. Ordnung.
Ziel der wasserwirtschaftlichen Maßnahme ist es, den Lühburger Graben für heutige landwirtschaftliche und naturschutzfachliche Anforderungen umzugestalten.
Der Träger der Maßnahmen erhält zur Umsetzung der Anforderungen nach der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie am Lühburger Graben bei der Ermöglichung der Maßnahmenausführung durch Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden Unterstützung.
Im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens sollen Flächen
für die Ausweisung von Uferrandstreifen im öffentlichen Eigentum nach Abwägung der
Interessen der Beteiligten,
für die Neugestaltung der Gewässerkorridore,
sowie für Flächen, deren landwirtschaftliche Nutzung durch die wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen am Lühburger Graben eingeschränkt bzw. nicht mehr möglich ist
bereitgestellt werden.
Flächenverluste der betroffenen Eigentümer können durch Ersatzland oder in Geld
ausgeglichen werden.
Durch die Zuziehung des Flurstücks 3/9, Flur 3, Gemarkung Walkendorf soll das Eigentum an
den nicht landwirtschaftlich genutzten Teilflächen (bebaute Flächen, Nutzung als Gartenfläche)
geregelt werden.
Durch die Zuziehung der Flurstücke im Bereich der Kreisstraßen K 33 und K 37 wird sichergestellt, dass diese öffentlichen Anlagen vollständig in das Eigentum des Landkreises Rostock als
Baulastträger überführt werden.
Im Zuziehungsgebiet sollen folgende gemeinschaftlichen Anlagen umgesetzt werden:
-
Weg zum Schloßsee
Weg nach Wesselstorf (von der L 232 bis zur Gemeindegrenze)
Poggelower Landweg
Zuwegung Ausgleichsfläche in Walkendorf
Stechower Weg
Verbindungsweg L 232 zum Schloßsee
Dorfstraße Strietfeld
Zuwegung Mehrzweckhalle
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Die Zuziehung soll auch gewährleisten, dass die Verfahrensgebietsgrenze an die tatsächliche
Topografie angepasst wird.
Einige der benannten Flurstücke befinden sich innerhalb des Verfahrensgebietes, wurden bisher aber im Anordnungsbeschluss vom 28.11.2011 nicht aufgeführt.
Die Begründungen zur Verfahrensanordnung (Beschluss vom 28.11.2011) beziehen sich auch
auf die hier zugezogenen Flurstücke. Dabei handelt es sich im Einzelnen um
-
die Verbesserung der Agrarstruktur durch Herstellung eindeutiger Eigentumsverhältnisse in
Verbindung mit der Arrondierung von Besitzständen (Neuordnung der ländlichen Grundstücke), um die Arbeits- und Produktionsbedingungen so zu entwickeln, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und die notwendigen Produktionsergebnisse unter besonderer Beachtung des Natur- und Umweltschutzes erzielt werden können
(Produktivitätsoptimierung).
-
ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der Infrastruktur als Garant für
die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Anbindung des ländlichen Raumes an die
Mittel- und Oberzentren
-
abgrenzen des öffentliche Raumes und wo notwendig, überführen in das Eigentum der öffentlichen Hand
-
Schaffung und Ausbau touristischer Angebote unter Nutzung der vorhandenen positiven
Standortbedingungen
-
Unterstützung von Maßnahmen zur Einkommenssicherung bzw. zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Im Aufklärungstermin vom 12.01.2016 sind die voraussichtlichen neuen Teilnehmer über den
Verfahrensgang und über die Finanzierung der Kosten unterrichtet worden (§ 5 Abs. 1 FlurbG).
Die Anordnungen zu den Ziffern III. bis V. dieses Beschlusses beruhen auf den §§ 6, 10, 14, 16,
34 und 85 des FlurbG. VII.
VI.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss ist der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung
beginnt, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, ErichSchlesinger-Straße 35, 18059 Rostock schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch in der Dienststelle Bützow, Schloßplatz 6, 18246 Bützow zur Niederschrift
eingelegt werden.
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Gebietskarte zur Änderung des
Flurneuordnungsgebietes
„Walkendorf“
Landkreis
Rostock
Gemeinde
Gemarkungen
Gemeinde
Gemarkung
Gemeinde
Gemarkungen
Gemeinde
Gemarkungen
Behren-Lübchin
Duckwitz, Samow
Lühburg
Strietfeld
Selpin
Wilhelmshof, Woltow
Walkendorf
Walkendorf
Stechow
Friedrichshof
Gemeinde
Wardow
Gemarkung
Polchow
(es sind nicht alle Flurstücke der Gemarkungen im Flurneuordnungsverfahren -siehe
Seite 1 und 2)
Legende
Verfahrensgebiet
Zuziehungsgebiet
Maßstab ca. 1: 80.000
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres
Mecklenburg
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im Internet veröffentlicht:
12. Februar 2016
Sachbearbeiter/in:
gez. i.A. K. Fischer
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