KammerMitteilungen 1/2016 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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KammerMitteilungen 1/2016 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang · Nr. 1 31.3.2016 · S. 1–92 PVSt 68037 Aus dem Inhalt 3 Jahresbericht 2015 Wortwechsel 27 Interview mit dem ehemaligen Präsidenten des AGH NRW Dr. Günter Hopfgarten Aufsätze 33 Wo und wie geht es zur Schlichtungsstelle der Rechts anwaltschaft? (Von Monika Nöhre) Das aktuelle Thema 37 EU-Kommission schlägt Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für Waren und digitale Inhalte vor – Steigerung des BIP der EU um 4 Milliarden Euro angestrebt (Von RA Dr. Sven-Joachim Otto) 40 44 44 46 47 50 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt Bericht über die 110. Kammerversammlung am 14.12.2015 Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwalts orientierten Praktikumsprogramms 2016 gesucht! BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels Ausschüsse der BRAK neu berufen Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei Junganwälten Die Kammer rät 55 Die Syndikuszulassung – Eine erste Bestandsaufnahme (Von RA Jörg Stronczek) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 57 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verbraucherangelegenheiten 57 Fachanwalt für Migrationsrecht Meldungen aus Brüssel 58 Zugang zum Recht und das Internet 58 Änderungen des Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten Rechtsprechungsübersicht 60 Anwaltsrecht/Berufsrecht u.a. Urteil des BGH vom 26.10.2015 mit Anmerkung Löffel 65 Gebührenrecht/Kostenrecht u.a. Urteil des BGH vom 3.12.2015 mit Anmerkung Schons www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de KMD_1-16.indd 1 17.03.2016 09:40:57 KMD_1-16.indd 2 17.03.2016 09:40:58 Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 1 30.3.2016 Inhaltsverzeichnis Editorial1 Jahresbericht 20153 Wortwechsel Interview mit dem ehemaligen Präsidenten des AGH NRW Dr. Günter Hopfgarten 27 Aufsätze Wo und wie geht es zur Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft? (Von Monika Nöhre)33 Seminar im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs vom 16. bis 20.11.2015 in Berlin (Von RA RA Frederik Born, LL.M.)35 Das aktuelle Thema EU-Kommission schlägt Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für Waren und digitale Inhalte vor – Steigerung des BIP der EU um 4 Milliarden Euro angestrebt (Von RA Dr. Sven-Joachim Otto) 37 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt 41 Bericht über die 110. Kammerversammlung am 14.12.201544 Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2016 gesucht!44 Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg- Preises 2015 45 Leitlinien für den Unterhaltsbedarf 46 BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels 46 AGH NRW: Wohlverhaltensphase im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO beginnt erst mit Ablauf der Bewährungszeit47 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 3 Ausschüsse der BRAK neu berufen 47 Hessischer AGH: Recht der Behandlung von Tieren weicht wesentlich von dem Recht der Behandlung von Menschen ab 48 BGH: Nennung einer Diplom-Wirtschafts juristin (FH) auf dem Briefbogen ist unzulässig48 BGH: Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen Treuhandkonten führen 49 BVerfG: Ausschuss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß49 Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse 50 Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei Junganwälten50 BRAK-Hinweise zur zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG 51 Kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechts anwalts-GmbH51 Rechtsanwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen51 Update beA 53 AGH NRW zum maßgeblichen Zeitpunkt einer fachanwaltlichen Fortbildung durch Publizieren 53 Die Kammer rät Die Syndikuszulassung – Eine erste Bestands aufnahme (Von RA Jörg Stronczek)55 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alter native Streitbeilegung und Verbraucherangelegen heiten57 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts 57 Fachanwalt für Migrationsrecht 57 III 17.03.2016 09:40:58 Inhaltsverzeichnis Meldungen aus Brüssel Datenschutzpaket der Europäischen Union 58 EGMR: Änderung der Regeln für Beschwerde verfahren58 Zugang zum Recht und das Internet 58 Änderungen des Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten 58 Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung auf EU-Ebene 59 Online-Plattform zur außergerichtlichen Streit beilegung59 Insolvenzrecht73 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 73 Steuerrecht74 Strafrecht/Strafprozessrecht74 Urheber- und Medienrecht 75 Verkehrsrecht75 Versicherungsrecht76 Wettbewerbsrecht77 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 77 Veranstaltungshinweise Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht60 Bau- und Architektenrecht 62 Familienrecht64 Gebührenrecht/Kostenrecht65 Gewerblicher Rechtsschutz 71 Handels- und Gesellschaftsrecht 71 Kammerveranstaltungen im 1. Quartal 2016 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. 81 85 Personalnachrichten Zulassungen87 Löschungen89 Im nächsten Heft: Bericht über die Kammerversammlung 2016, insbesondere über das Ergebnis der Vorstandswahlen. Impressum KammerMitteilungen KammerMitteilungen Informationen und und offizielle offizielle Verlautbarungen Informationen Verlautbarungen der der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Düsseldorf. Herausgeber: 25, 40479 40479 Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Düsseldorf (Freiligrathstr. (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel.0211-495020, 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ Düsseldorf, Tel. Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@rechtsrechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammer anwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesduesseldorf.de seldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Geschäftsführer der Rechtsan Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). waltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: info@otto Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: info@ottoschmidt.de. schmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgi Konten: Sparkasse KölnBonn DE879505 370508. 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 IBAN 0050 0053 roamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wer Bezugspreise: Den Mitgliedern Rechtsanwaltskammer werden die KammerMitteilungen im der Rahmen der MitgliedschaftDüsseldorf ohne Erhebung den die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung IV KMD_1-16.indd 4 einer besonderen Bezugsgebühr Bezugsgebühr zugestellt. zugestellt. Jahresabonnement Jahresabonnement 59,80 59,80 E E (zzgl. (zzgl. einer besonderen Zustellgebühr); 16,80 E E (zzgl. (zzgl. Versandkosten). Versandkosten). In In diesen diesen Preisen Preisen Zustellgebühr); Einzelheft Einzelheft 16,80 ist 6,54 % ist die die Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer mit mit 6,54 % (Steuersatz (Steuersatz 77 %) %) enthalten. enthalten. Kündigungster Kündigungstermin min für für das das Abonnement Abonnement 66 Wochen Wochen vor vor Jahresschluss. Jahresschluss. 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Das Das gilt gilt einzelnen Beiträge Beiträge und und Abbildungen Abbildungen sind sind urheberrechtlich auch für für Entscheidungen Entscheidungen und und deren deren Leitsätze, Leitsätze, wenn wenn und und soweit soweit sie sie redaktioredaktio auch nell bearbeitet bearbeitet oder oder redigiert redigiert worden worden sind. sind. Jede nell Jede Verwertung, Verwertung, die die nicht nicht aus ausdrücklich vom vom Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz zugelassen zugelassen ist, ist, bedarf bedarf der der vorherigen vorherigen drücklich Zustimmung des des Verlags. Verlags. Das Das gilt gilt insbesondere insbesondere für für Vervielfältigungen, Vervielfältigungen, BearBear Zustimmung beitungen, Übersetzungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen beitungen, Mikroverfilmungen und und die die Einspeicherungen Einspeicherungen und Verarbeitungen Verarbeitungen in in elektronischen elektronischen Systemen. Systemen. und ISSN ISSN 1614-8843 1614-8843 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:40:58 Editorial Der befürchtete Verfall ist ausgeblieben – Gesetz zur Neurodung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum großen Teil neu aufgestellt wur de, verfiel keineswegs in einen Schock- oder gar Lähmungszustand. Die Ar beit im Vorstand zeichnet sich heute durch ein äußerst konstruktives und engagiertes Zusammenarbeiten zwi schen Alt- und Neuvorstandsmitglie dern aus. am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndi kusanwälte in Kraft getreten, durch welches nunmehr auch normativ aner kannt wird, dass der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ange stellte Syndikusanwalt als Rechtsan walt tätig sein kann. Zwar entsprach Die Debatte hat aber Folgendes ge es für den Großteil der Syndikusan zeigt: zum einen handelt es sich beim wälte ehedem dem Selbstverständnis, anwaltlichen Berufsrecht um ein ho dass die eigene Tätigkeit im Unterneh hes Gut, dessen Änderung von den in men anwaltlicher Natur ist. Bislang den anwaltlichen Institutionen tätigen Dr. Philipp Voet van Vormizeele war es jedoch das Dogma der Doppel Kolleginnen und Kollegen eben nicht berufstheorie, welches diesem gefühl leichtfertig oder aus opportunisti ten Selbstverständnis rechtlich Einhalt gebot. Die Ur schen Gründen begleitet wird. Jede Änderung wird un teile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 haben ter strenger Abwägung aller Vor- und Nachteile für die daher den bis dato berufspolitisch eher passiven Syndi Anwaltschaft genauestens erwogen. Das mag vielen kusanwälten die Augen geöffnet, dass eine Klassifizie Syndikusanwälten als schwerfällig und zum Teil auch rung der Tätigkeit eines Unternehmensjuristen als an als Blockade vorgekommen sein, zeigt aber meines Er waltliche Tätigkeit zwingend ein stärkeres Engagement achtens die Gewissenhaftigkeit, mit der unser Berufs in berufspolitischen und berufsrechtlichen Fragen vor recht von den beteiligten Personen betrachtet wird. aussetzt. Zum anderen hat die Debatte aber auch gezeigt, dass das anwaltliche Berufsrecht viel stärker die in unserer Dementsprechend war die Zeit zwischen den Urteilen modernen Zeit existierenden Ausprägungen des An des Bundessozialgerichts im April 2014 und der Verab waltsberufs berücksichtigen und vor Neuerungen nicht schiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der zurückschrecken darf. Nicht Artikel 6 des Rheinischen Syndikusanwälte am 17. Dezember 2015 durch den Grundgesetzes („Kenne mer nit, bruche mer net, fott Bundestag bzw. am 18. Dezember 2015 durch den Bun domet“), sondern vielmehr Artikel 5 („Et bliev nix wie desrat geprägt durch eine intensive – und teils auch et wor“) sollte das Leitbild für eine moderne Entwick kontrovers geführte – Debatte über die Stellung der lung des anwaltlichen Berufsbilds sein – andernfalls Syndikusanwälte im Gefüge des traditionell geprägten wird die Anwaltschaft die mannigfachen Herausforde Standesrechts der Rechtsanwälte. An dieser Stelle sol rungen der Gegenwart und Zukunft – beispielhaft die len die diversen Argumente, die für und gegen eine An Einführung des besonderen elektronischen Anwalts erkennung der Syndici als Rechtsanwälte im Sinne postfachs (beA) oder die von der Europäischen Kom der BRAO ins Feld geführt worden sind, nicht wieder mission betriebene Liberalisierung des Rechts der frei holt werden. Stattdessen soll betont werden, dass der en Berufe – nicht meistern. teils befürchtete bzw. heraufbeschworene Verfall des anwaltlichen Berufsbilds (teilweise wurde sogar völlig Lassen Sie uns im Lichte dieser Überlegungen noch abwegig von einer „Gefährdung der Stellung des einmal den Blick auf das Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege“ gespro Rechts der Syndikusanwälte werfen. Zu den großen chen) oder der anwaltlichen Institutionen durch die Re Schwächen der vor dem 1. Januar 2016 bestehenden form des Syndikusrechts eben nicht eingetreten ist. Praxis der Zulassung von Syndikusanwälten und den Vielmehr konnte die in der Presse kolportierte „Spal damit verbundenen Verfahren zur Befreiung von der tung der Rechtsanwaltschaft“ vermieden werden und Rentenversicherungspflicht gehörte unzweifelhaft, dass auch die Misstöne zwischen den Befürwortern und eine inhaltlich-materielle Prüfung hinsichtlich der Art Gegnern einer Reform des Syndikusrechts sind inzwi und des Umfangs der Rechtsberatungstätigkeit eines schen verstummt. Und auch der Vorstand der Rechtsan Syndikusanwalts eben nicht durch die eigentlich hierfür waltskammer, der seit der als „Palastrevolution“ be prädestinierten Rechtsanwaltskammern, sondern durch zeichneten Kammerversammlung am 22. April 2015 die (berufsrechtsfremde) Deutsche Rentenversicherung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 1 1 17.03.2016 09:41:01 Editorial erfolgte (Stichworte: „rechtsberatend, rechtsentschei dend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd“). Dies hat letztlich zu einer Reihe von Missbrauchsfällen ge führt, die de facto auch ausschlaggebend dafür waren, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Verwal tungspraxis verschärft und damit den Urteilen des Bun dessozialgerichts vom 3. April 2014 den Weg geebnet hat. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist dieses institutionelle Dilemma auf gelöst und die eigentliche Aufsicht über das gesam te Spektrum anwaltlicher Tätigkeit wieder bei den hier für zuständigen Rechtsanwaltskammern platziert. Den Rechtsanwaltskammern obliegt nach ihrem gesetzli chen Auftrag die Aufsicht über das Zulassungswesen zur Rechtsanwaltschaft sowie die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts durch die Berufsträger im Bezirk – und genau diese Aufgabenwahrnehmung ma nifestiert und erwartet das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und trägt sicherlich damit auch für die Existenzrechtfertigung der Rechtsanwalts kammern für die Zukunft bei. Für die Rechtsanwalts kammer Düsseldorf kann und soll an dieser Stelle be tont werden, dass in den ersten Wochen seit Inkrafttreten des Gesetzes der Dialog mit den Kolleginnen und Kol legen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an streben, sehr konstruktiv und kooperativ verlief und insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer den hierdurch anfallenden Mehr aufwand professionell und lösungsorientiert meistern. Hierfür gebührt an dieser Stelle auch ein ausdrücklicher Dank. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht war die Debatte über das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusan wälte kurz vor dessen Verabschiedung noch geprägt von prinzipiellen Überlegungen wie etwa der Geltung des Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikus rechtsanwälte und die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Un ternehmen. Beide Aspekte wurden im Dezember 2015 – sozusagen auf den letzten Drücker – noch sachgerecht gelöst. Insbesondere die Klarstellung zur Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikus rechtsanwälte war dringend erforderlich, um unüber schaubare und in der Praxis kaum zu bewältigende Haf tungsrisiken zu vermeiden. Nun gilt es daher, den Blick von den grundsätzlichen Erwägungen zur Ausgestal tung des Rechts der Syndikusanwälte auf die eher prak tischen Probleme bei dessen Umsetzung zu wenden, etwa im Zusammenhang mit den praktischen Anforde rungen an die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt. Hierzu enthält diese Ausgabe der Kammermitteilungen ganz konkrete Hinweise, die den betroffenen Kollegin nen und Kollegen eine Hilfestellung bei der Vorbe reitung der Antragstellung bieten sollen. Fragen wie etwa die Form der Einbeziehung der für die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Stellen- und 2 KMD_1-16.indd 2 Funktionsbeschreibung in den Anstellungsvertrag oder der Inhalt der arbeitsrechtlichen Regelung zur fachli chen Weisungsungebundenheit zeigen ganz konkret, welche Themen derzeit die Diskussionen beherrschen. Die nächsten Wochen und Monate werden sicherlich auch zeigen, inwieweit die Deutsche Rentenversiche rung von ihrem Beteiligungsrecht Gebrauch machen wird, um Einfluss auf die Konkretisierung der Anforde rungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zu nehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die inhaltli che Deutungshoheit, was anwaltliche Tätigkeit im Sin ne des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO n.F. ist, nach Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend den Rechtsanwaltskam mern vorbehalten bleiben muss. Diese bereits zuvor be tonte Stärkung der Rolle der Rechtsanwaltskammern verpflichtet indes auch zu einer gewissenhaften und re striktiven Auslegung des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO n.F. Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung zur Syndikusan waltschaft hervorgehoben, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen eines Anstellungs- bezie hungsweise Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkei ten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflich ten im anwaltlichen Bereich liegen müsse. Zwar heißt es in der Begründung auch, dass eine anwaltliche Tätig keit nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, wenn im Rahmen des Anstellungs- beziehungsweise Arbeitsver hältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahr genommen werden. Die in der Vergangenheit in einigen Unternehmen zu beobachtende, großzügige Ausgestal tung von Stellenbeschreibungen für in diversen Funkti onen tätige Juristen zum Zwecke der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der daraus resultieren den Verschärfung der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung, die letztlich Auslöser der Urteile vom 3. April 2014 war, mahnt zu einer sorgfältigen Prü fung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO n.F. zur Vermeidung einer Verwässerung des berufsrechtli chen Bilds des Syndikusrechtsanwalts. Ihr Dr. Philipp Voet van Vormizeele Mitglied des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 Inhaltsübersicht Einleitung I. Berufspolitische Themen 1. Neuordnung des Rechts der Syndikus anwälte 2. Elektronischer Rechtsverkehr 3. Außergerichtliche und elektronische Streitschlichtung 4. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungs vorhaben 5. Berufsrechtliche Rechtsprechung a) AGH NRW untersagt Namensaufdruck auf Anwaltsrobe b) Anwaltlicher Insolvenzverwalter unter liegt dem Berufsrecht c) BGH:UmfassendeSchweigepflichtdes Kammervorstandes d) Zuordnung nach § 10 Abs. 1 BORA bei Verwendung mehrerer Anschriften auf dem Briefbogen e) KeineberufsrechtlichePflichtzurErtei lung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt f) Fahrlässiger Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA durch Aufdruck eines Faksimile Stempels 6. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 7. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung II. Das Tagesgeschäft der Kammer 1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums 2. Entwicklung der Mitgliederzahlen 3. Sitzungen und Veranstaltungen a) Düsseldorfer Anwaltsessen b) Weitere wichtige Veranstaltungen c) Vereidigungen bei der Rechtsanwalts kammer d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen b)HäufiggestellteFragen c) Aufsichtsangelegenheiten KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 3 4 4 5. 5 5 6 6 7 7 7 7 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 8 8 8 8 8 13. 14. 9 9 9 10 10 10 12 15. 12 12 13 13 14 16. d) Schlichtungsverfahren e) Gebührenangelegenheiten f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB Fachanwaltsangelegenheiten a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte b)DieFortbildungspflichtdes§15FAO c) DieFortbildungspflichtfürangehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994 Das QSiegel der BRAK Förderung der Mediation und Mediatoren Liste im Internet Fortbildungsveranstaltungen/Seminare Die KammerMitteilungen Die Newsletter Der InternetAuftritt a) Der Suchservice b) Die Kanzlei und Stellenbörse c) DiePflichtverteidigerListe(n) d) Die § 135 FamFGListe e) IntranetForen Öffentlichkeitsarbeit a) Pressekontakte b) Sonstiges Beteiligung der Kammer an der Juristen ausbildung a) Die universitäre Ausbildung b) Die ReferendarAusbildung c) Referendarskripten der Rechtsanwalts kammer d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juris tischen Staatsexamina Aus und Fortbildung der Rechtsanwalts fachangestellten a) Novellierung der ReNoPatAusbil dungsverordnung b) Aus und Fortbildung im Kammer bezirk c) Verleihung des HeinsbergPreises d) Fortbildung zum/zur „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ Die Kammergeschäftsstelle 15 15 16 16 16 16 17 18 18 18 19 19 20 20 20 20 20 21 21 21 21 21 22 22 23 23 23 23 23 23 24 24 24 25 3 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, das Jahr 2015 war für die Rechtsanwaltskammer Düs seldorf und für die gesamte deutsche Anwaltschaft ein sehr bewegendes. Die Veränderungen, die in diesem Jahr verwirklicht (oder auch vorerst verschoben) wur den, sind von ihrer Bedeutung her sicherlich mit den vielzitierten „Bastille-Beschlüssen“ aus dem Jahr 1987 zu vergleichen. Beginnen möchte ich meinen Jahresbericht aber mit der Würdigung des langjährigen Präsidenten der Rechtsan waltskammer Düsseldorf, Herrn Kollegen Alfred Ul rich. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat am 17.6.2015 erstmalig beschlossen, den Titel eines Ehren präsidenten zu verleihen. Und es kann keinen würdige ren ersten Träger dieser Ehrbezeichnung geben als Herrn Kollegen Ulrich. Die Ehrenurkunde wurde Herrn Kollegen Ulrich am 30.10.2015 im Rahmen einer Fei erstunde mit vielen Wegbegleitern überreicht. Alfred Ulrich war fast 20 Jahre Präsident der Rechtsan waltskammer. Mit ruhiger Hand leitet er als wahrer Teamplayer die Rechtsanwaltskammer durch bewegte Zeiten. Zu nennen sind hier die Entwicklung des an waltlichen Berufsrechts, die Schaffung der Satzungs versammlung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das Rechtsdienstleistungsgesetz und vieles mehr. Die von Respekt, Souveränität, Unaufgeregheit und Uneitelkeit geprägte Amtsführung von Alfred Ulrich kann und soll te uns Beispiel für die Bewältigung der aktuellen be rufsrechtlichen Herausforderungen sein. Es kommt nicht von ungefähr, dass ich an dieser Stelle ohne weitere Überleitung auf das besondere elektroni sche Anwaltspostfach (beA) zu sprechen komme. Mit der Entwicklung des beA hat sich die Anwaltschaft einem Projekt gestellt, welches in dieser Größenord nung bisher noch nicht zu bewältigen war. Dies sollte bei aller – auch berechtigten – Kritik nicht vergessen werden. Eigentlich sollte die Entwicklung des beA im Jahr 2015 abgeschlossen werden. Dies gelang leider nicht, so dass der Starttermin zum 1.1.2016 von der BRAK im No vember 2015 auf bisher unbestimmte Zeit verlegt wer den musste. Das ist vielleicht aber auch gut so. Bisher fehlt es vielen Kanzleien noch an der für die Erstanmel dung notwendigen beA-Karte und eine Implementie rung in gängige Kanzleisoftwareprogramme konnte noch nicht erfolgen. Schließlich sind auch rechtliche Fragen noch ungeklärt. Bisher ging die BRAK zum Beispiel immer von einer Nutzungspflicht ab Fertigstel lung des beA aus. Aktuelle Äußerungen aus dem BMJV deuten jedoch ziemlich deutlich in eine andere Rich tung. 4 KMD_1-16.indd 4 Die Entwicklungen zeigen, dass der Ansatz des Vor standes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die Ent wicklung des beA konstruktiv, aber kritisch zu beglei ten, richtig war und ist. Wir werden auch weiterhin für diesen Weg einstehen. Weit positiver als die Entwicklung des beA gestaltete sich die Lösung der durch die Urteile des BSG entstan denen Versorgungsproblematik der Syndikusrechtsan wälte. Nach den Urteilen wurde teilweise bereits eine Revolution ausgerufen und von Pessimisten das Ende der Versorgungswerke, wenn nicht sogar der Rechtsan waltskammern vorhergesagt. Im Rückblick kann ich für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bilanzieren, dass die Zeit seit den Urteilen des BSG intensiv und durch heftige, aber meist konstruktive Diskussionen geprägt war, die zu einem guten Ergebnis geführt haben, das nicht zuletzt auch die Stellung der Kammern stärkt und das Vertrauen des Gesetzgebers in das Kammerwesen dokumentiert. Anders als noch vor den Urteilen des BSG ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenver sicherungspflicht fest mit der Zulassung als Syndikus rechtsanwalt verknüpft. Die Zulassung erfolgt dabei (nach Anhörung der DRV) allein durch die Rechtsan waltskammern. Durch eine sozialrechtliche Notwen digkeit wurde mit der gesetzlichen Definition des Syn dikusrechtsanwalts das anwaltliche Berufsrecht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Ein weiterer Aspekt darf hier nicht unerwähnt bleiben. Die Entwicklung der Neuordnung des Rechts der Syn dikusrechtsanwälte hat dazu geführt, dass die Kammer und die Berufspolitik in das Bewusstsein vieler Kolle ginnen und Kollegen gelangt sind, die vorher eher mit Desinteresse ihrer Rechtsanwaltskammer gegenüber standen. Es war mir eine große Freude am 22.4.2015 eine Kammerversammlung zu leiten, an der über 1.000 Mitglieder teilgenommen haben. Es bleibt die Hoff nung, dass einige auch über die Syndikusproblematik hinaus Interesse an der Berufspolitik gefunden haben. Die kommende Kammerversammlung am 27.4.2016 wird hierüber Aufschluss geben. So soll im Hinblick auf die vielfältigen Herausforderungen der Zukunft auch in diesem Jahr die Einleitung zum Jahresbericht 2015 mit der Bitte schließen, dass Sie sich – zumindest durch die Teilnahme an der jährlichen Kammerver sammlung – aktiv an der Gestaltung der Zukunft unse res Berufstandes beteiligen. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstat te ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäfts jahr: I.Berufspolitische Themen Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregiona ler und grundsätzlicher Bedeutung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 1. Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Fast genau vom ersten bis zum letzten Tag des Jahres 2015 beschäftigte die Neuordnung des Rechts der Syn dikusanwälte die berufspolitische Diskussion. Gleich zu Jahresbeginn am 13.1.2015 ist der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit einem Eck punktepapier an die Öffentlichkeit gegangen. Das Eckpunktepapier war der Beginn eines intensiven Ge setzgebungsprozesses, der die Lösung des sozialversi cherungsrechtlichen Versorgungsproblems der Syndi kusrechtsanwälte durch eine Änderung des Berufsrechts herbeiführen sollte. Zu Beginn setzte die BRAK noch auf eine ausschließ lich sozialrechtliche Lösung. Auf der Präsidentenkonfe renz am 27.2.2015 wurde jedoch bereits beschlossen, dass sich die BRAK „im Interesse der gesamten An waltschaft“ unter Berücksichtigung des Eckpunktepa piers aktiv an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligen wird. Den nächsten Meilenstein bildete der Referentenent wurf, der Ende März 2015 zunächst in einer noch nicht offiziellen Version bekannt wurde. Kurz darauf veröf fentlichte das BMJV auch die offizielle Version. Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs erfolgte un mittelbar vor der Kammerversammlung am 22.4.2015. Die Kammerversammlung beschloss mit überwältigen der Mehrheit, den Referentenentwurf zu unterstützen. Mit dem Referentenentwurf waren die Eckpfeiler der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte festge legt. Um die Details wurde lange, intensiv und bis kurz vor Ende des Jahres gerungen. Erst kurz vor der Ab stimmung im Bundestag wurde zum Beispiel die Pflicht des Syndikusrechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversi cherung zu unterhalten, gestrichen. Das Bemühen der BRAK, das Vertretungsverbot strenger als im Gesetzes entwurf zu fassen, konnte nicht mehr durchgesetzt wer den. Auf Drängen des BMJV wurde der Gesetzentwurf noch vor Jahresende durch den Bundestag und Bundesrat ge bracht. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 17.12.2015, der Bundesrat einen Tag später. Nach Ver öffentlichung im letzten Gesetzesblatt des Jahres 2015 trat das Gesetz am 1.1.2016 in Kraft. Der Inhalt des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde in zahlreichen Veröffentlichun gen bereits ausführlich dargestellt. Zentraler Punkt der Regelung ist, dass Angestellte eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers den Beruf des Rechts anwalts ausüben, wenn sie für ihren Arbeitgeber an waltlich tätig sind (46 Abs. 2 BRAO). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, „wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fach lich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 5 Tätigkeiten sowie durch die nachstehend genannten Merkmale geprägt ist: 1.die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selb ständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4.die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre ten.“ Wer eine entsprechende Tätigkeit ausübt, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ beantragen. Die Zulassungs entscheidung hat bindende Wirkung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch die DRV nach § 6 Abs. 1 SGB VI. Als sich der Inhalt der gesetzlichen Regelungen ab zeichnete, wurde begonnen, die administrativen Vor aussetzungen zu schaffen, um die zu erwartende große Anzahl von Anträgen auf Zulassung als Syndikus rechtsanwalt bewältigen zu können. Aufgrund des zeit lichen Drucks erfolgten erste Vorbereitungen, ohne dass der abschließende Wortlaut des Gesetzes bekannt war. Dies erschwerte die Arbeit nicht unerheblich. Dennoch konnte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf durch ein herausragendes Engagement des Vorstandes und der Geschäftsstelle erreichen, dass pünktlich zum 1.1.2016 die Anträge auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt gestellt werden konnten. 2. Elektronischer Rechtsverkehr Die Bundesrechtsanwaltskammer hat gemäß § 31a Abs. 1 BRAO für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsan walt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Ende 2014 wurde mit der Umsetzung die Firma Atos IT Solutions and Services GmbH beauf tragt. In Ihrer Pressemitteilung vom 7.10.2014 teilte die BRAK mit, dass ab dem späten Frühjahr 2015 Tests für das beA durchgeführt werden sollen, um einen Start des Systems zum 1.1.2016 sicherzustellen. Diese Tests sind scheinbar nicht zufriedenstellend ver laufen. Am 26.11.2016 verlautbarte die BRAK, dass der Start des beA verschoben wird. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung der BRAK: „Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat beschlossen, das besondere elektronische Anwaltspost fach nicht wie vorgesehen am 1.1.2016 zu starten. Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie ent 5 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 spricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat.“ BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer erläutert die Ent scheidung: ‚Die BRAK hat vor zwei Jahren den ge setzlichen Auftrag übernommen, für die gesamte Anwaltschaft in der Bundesrepublik eine sichere Kom munikationsplattform zu entwickeln. Uns war von vornherein bewusst, dass der Zeitplan sehr ambitioniert war. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil wir uns das Ziel gesetzt haben, dass dieses System nicht nur be sonders sicher sein muss, sondern sich auch bestmög lich in die anwaltlichen Arbeitsabläufe integrieren soll. Uns ist die Entscheidung, den Start des beA zu ver schieben, nicht leicht gefallen, wir haben aber eine be sondere Verantwortung gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, das beA erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn wir sicher sind, dass alle Funktionalitäten verläss lich den Nutzern zur Verfügung stehen. Bereits in der Einleitung zu diesem Jahresbericht habe ich angedeutet, dass der Verschiebung durchaus etwas Positives abgewonnen werden kann. Es wurde Zeit ge schaffen, die bestehenden Probleme anzugehen, bevor das beA „scharf“ gestellt wird. Nicht nur mir, sondern allen Kolleginnen und Kollegen stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen, die hier nicht alle aufge zählt werden können. In der Kammerversammlung am 27.4.2016 wird deshalb die für den elektronischen Rechtsverkehr zuständige Geschäftsführerin der Bun desrechtsanwaltskammer (BRAK), Frau Rechtsanwäl tin Friederike Lummel, über die aktuellen Entwicklun gen im Zusammenhang mit der Einführung des beA berichten. der Online-Streitschlichtung die Zukunft gehöre und dass Brüssel alles unternehmen werde, um dies zu för dern. Dass für diese Art der Streitbeilegung Anwälte nun nicht wirklich benötigt werden, liegt auf der Hand und dies wird ganz offensichtlich auch durchaus als eine Art Kollateralschaden billigend in Kauf genommen. Die Zukunft wird es weisen, ob die Unterstellungen man cher Politiker unseres Landes zutreffend sind, wonach an Rechtsstreitigkeiten mit Werten unter 2.000 Euro weder Rechtsanwälte noch rechtsuchende Bürger ein Interesse haben. Meines Erachtens ist der Wunsch, seine Rechte auch bei kleineren wirtschaftlichen Werten (was ohnehin im mer relativ ist) mit Hilfe des Staates (der Gerichte) not falls durchsetzen zu können, kompetent und profes sionell begleitet von einem Rechtsberater, ebenso zu fördern und zu gewährleisten wie der Wunsch nach Ge sundheitsvorsorge.“ Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzgebung und Praxis auf diesem Gebiet entwickeln wird. Sicher ist je doch, dass Wachsamkeit geboten ist. 4. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorha ben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sich im Jahr 2015 verstärkt beschäftigt hat, gehören OO OO 3. Außergerichtliche und elektronische Streitschlichtung Ein Thema, welches mich auch persönlich sehr be schäftigt, ist die außergerichtliche und elektronische Streitschlichtung. Hierzu habe ich mich im Editorial der KammerMitteilungen 4/2015 wie folgt geäußert: „Das […] Bestreben, sich aus der staatlichen Rechts versorgung zurückzuziehen, findet in Berichten und Rufen nach noch mehr Mediation, Schiedsgerichtsbar keit und außergerichtlicher Streitschlichtung (Stichwort ADR) heftigste Unterstützung. Und damit nicht genug wird jetzt auch noch von der Europäischen Kommissi on der „ODR“, der elektronischen Streitschlichtung, der Weg bereitet. Auf der diesjährigen RIAD-Konferenz in Brüssel (In ternationale Konferenz der Rechtsschutzversicherun gen) war jedenfalls „ODR“ das Thema. Mit einem in formativen Vortag ließ dort Frau Despina Spanou, Direktorin für den Bereich Justiz und Verbraucher bei der Europäischen Union, keinen Zweifel daran, dass 6 KMD_1-16.indd 6 OO OO OO OO OO Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versor gungsausgleichsgesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Ver ordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften Entwurf einer Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Selbstgeld wäsche Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesse rung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsge setz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungs bezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschen rechte (DIMRG) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO Konzept des BMJV für die Umsetzung der CSR- Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unter haltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erb schaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vorschlag des Deutschen Notarvereins zum Thema: Bindende Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbver trag Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Entwurf eines E-Government-Gesetzes Nordrhein- Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Ver gaberechts Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung Referentenentwurf des BMJV und des BMAS zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwal tungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufs zulassungsregelung für gewerbliche Immobilienma kler und Verwalter von Wohnungseigentum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylver fahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleuni gungsgesetz) und den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Inte grationskursverordnung und weiterer Verordnungen Gesetzgebungsvorschläge der OLG-Präsidentenkon ferenz zur Strafprozessordnung und zum Gerichts verfassungsgesetz OO Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbu ches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Ma nipulation berufssportlicher Wettbewerbe Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches und OO Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfa chung. Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kam mervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundes justizministerium bzw. der Bundesrechtsrechtsanwalts kammer, den entsprechenden Fachministerien oder den sonst zuständigen Stellen abgegeben. 5. Berufsrechtliche Rechtsprechung In den KammerMitteilungen, in Newslettern und auf ihrer Internetseite berichtet die Rechtsanwaltskammer regelmäßig über wichtige berufsrechtliche Entschei dungen. An dieser Stelle möchte ich auf einige wichtige gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2015 hinwei sen. Ich beschränke mich dabei auf die Wiedergabe von Leitsätzen, da eine längere Inhaltsangabe (teilweise mit Anmerkungen) bereits in den oben genannten Medien erfolgt ist. a) AGH NRW untersagt Namensaufdruck auf Anwaltsrobe In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat der Anwaltsge richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (1 AGH 16/15) festgestellt, dass das Tragen einer im Schulterbe reich mit dem Namen und einem Hinweis auf die Inter netpräsenz des Anwalts bedruckten Robe gegen § 20 BORA verstößt und damit berufsrechtlich unzulässig ist (KammerMitteilungen 3/2015, S. 299 f.). b) Anwaltlicher Insolvenzverwalter unterliegt dem Berufsrecht Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und aus übenden Künstler auf angemessene Vergütung Durch Urteil vom 6.7.2015 (AnwZ [Brfg] 24/14) hat der BGH festgestellt, dass das Umgehungsverbot aus § 12 BORA auch für einen Rechtsanwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die ver waltete Masse eine Forderung geltend macht (Kammer Mitteilungen 3/2015, S. 300 f.) Initiative der Justizverwaltung NRW zur Redu zierung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG wegen hoher Ausgaben bei Strafverfahren c) BGH: Umfassende Schweigepflicht des Kammervorstandes Öffentliche Konsultation zur Anwendung der Me diationsrichtlinie Ein beschwerdeführender Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Überlassung eines anwaltsgerichtlichen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 7 OO 7 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 Beschlusses. Einem entsprechenden Begehren stehe die Schweigepflicht aus § 76 BRAO entgegen. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.9.2015 (AnwZ [Brfg] 44/15) festgestellt (KammerMitteilun gen 3/2015, S. 379 f.). d) Zuordnung nach § 10 Abs. 1 BORA bei Verwendung mehrerer Anschriften auf dem Briefbogen Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.9.2015 (AnwZ [Brfg] 31/15) klagestellt, dass bei Angabe mehrerer Anschriften auf dem Briefbogen eine Zuord nung stattfinden muss, unter welcher der Anschrif ten die auf dem Briefbogen genannten Rechtsanwäl te jeweils ihre Kanzlei unterhalten. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 BORA (KammerMitteilungen 3/2015, S. 382 f.). e) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.10.2015 (AnwS (R) 4/15) eine Entscheidung des AnwG Düsseldorf (Ur teil vom 17.3.2014, 3 EV 546/12) bestätigt, wonach eine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht an Zustellun gen von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA nicht besteht (KammerMitteilungen 3/2015, S. 385). f) Fahrlässiger Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels In einem beachtlichen Urteil vom 26.10.2015 (AnwZ [Brfg] 25/15) hat der BGH festgestellt, dass auch durch Anbringen eines Faksimile-Stempels ein fahrlässiger Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA begangen werden kann (eine ausführliche Dar stellung wird in den KammerMitteilungen 1/2016 ver öffentlicht werden). 6. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Im Januar 2011 hat die Schlichtungsstelle der deutschen Anwaltschaft offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Man dant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Bera tungsfehler, also wegen Schlechterfüllung des Anwalts vertrages, bis zu einer Höhe von 15.000 Euro angerufen werden. An der Spitze der Schlichtungsstelle hat 2015 ein Wech sel stattgefunden. Frau Dr. Renate Jaeger, die als erste Schlichterin tätig war, hat ihre Tätigkeit beendet. Neue Schlichterin ist die ehemalige Präsidentin des Kammer 8 KMD_1-16.indd 8 gerichts Berlin, Frau Monika Nöhre. Im Rahmen einer Feierstunde am 10.9.2015 in Berlin wurde die herausra gende Arbeit der scheidenden Schlichterin und ihrer Mitarbeiter gewürdigt. Im März 2015 hat die Schlichtungsstelle ihren vierten Tätigkeitsbericht, der das Jahr 2014 umfasst, vorgelegt. Der Tätigkeitsbericht kann über die Internetseite der Schlichtungsstelle abgerufen werden. 7. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung Am 30.6.2015 endete die Amtszeit der Fünften Sat zungsversammlung. In ihrer achten und letzten Sitzung beschloss die Fünfte Satzungsversammlung die Einfüh rung des Fachanwalts für Vergaberecht (§§ 5 Abs. 1 lit. v, 14o FAO). Mit Schreiben vom 22.6.2015 hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass gegen die Beschlüsse keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse sind sodann nach Veröffent lichung in Heft 4/2015 der BRAK-Mitteilungen am 1.11.2015 in Kraft treten. Letztlich konnte auch noch die bereits am 10./11.11.2014 beschlossene Änderung des § 2 BORA in Kraft treten. Durch die Änderung des § 2 BORA soll ein Verstoß ge gen die Verschwiegenheitspflicht bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter nicht vorliegen, wenn diese „ob jektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozial adäquanz)“. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucher schutz hatte die Änderung zunächst aufgehoben, da er die Kompetenz der Satzungsversammlung anzweifelte. Nachdem ihm die Satzungsversammlung zusätzliche Materialien zur Verfügung gestellt hatte, hob er den Aufhebungsbescheid mit Schreiben vom 31.3.2015 je doch wieder auf. Neben diesem nicht ganz gewöhnlichen Vorgang war das Jahr durch die Wahlen zur Sechsten Satzungsver sammlung geprägt. Vom 2.4.2015 bis 4.5.2015 (16.00 Uhr) hatten die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskam mer Düsseldorf Gelegenheit, durch Briefwahl die Mit glieder der Satzungsversammlung gemäß § 191b BRAO aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu wählen. Am 5.5.2015 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis ermittelt. Von den 12.255 Wahlberechtig ten haben 3.016 Mitglieder gewählt (24,41 %). In die Satzungsversammlung gewählt wurden aus dem Be zirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf RA Schons, RAin Dr. Offermann-Burckart, RAin Quast, RAin Holloch, RA Liebich, RA Dr. Schumacher und RA Dr. Otto. Die Sechste Satzungsversammlung beschloss bereits in ihrer ersten Sitzung am 9.11.2015 die Einführung einer KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 weiteren Fachanwaltschaft. Ab dem 1.3.2016 besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fachanwalt für Migrationsrecht zu erwerben (§§ 5 Abs. 1 lit. w, 14p FAO). Der langjährige Schatzmeister Claus Jenckel, der sich nicht zur Wiederwahl gestellt hatte, und Alfred Ulrich, Kammerpräsident von 1992 bis 2012, wurden mit „Standing Ovation“ verabschiedet. Die Legislaturperiode der Fünften Satzungsversamm lung endet am 30.6.2019. Wiedergewählt wurden: II. Das Tagesgeschäft der Kammer Als eine der größten Kammern ist die Rechtsanwalts kammer Düsseldorf in besonderem Maße in die (Be rufs-)Politik involviert. Der Kammervorstands und die Geschäftsführung bringen in Stellungnahmen ihren Sachverstand ein. Erfreulich dabei ist, dass Stellung nahmen unserer Kammer (z.T. im Wortlaut) Eingang in die Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer wie auch in Gesetzesbegründungen finden. Die „Mitgliederverwaltung“ und die Vorort-Betreuung des rechtsuchenden Publikums stellen die weitere – und vielleicht noch wichtigere Aufgabe – dar. Hierauf gehe ich im Folgenden ein. 1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums Turnusgemäß war im vergangenen Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Die Wahlen waren geprägt durch die Diskussionen über die Änderungen des Rechts der Syndikusanwälte. Aus den Reihen der Syndikusanwälte und Großkanzleien wurde unterstützt durch den Bund der Unternehmensjuristen (BUJ) eine Vielzahl von Bewerbern vorgeschlagen. Für die fünf zehn neu zu wählenden Vorstandsmitglieder – auch dies ein Novum – standen 30 Kandidaten zur Wahl. Eine be sondere organisatorische Herausforderung stellte die große Zahl an Wählern dar. Hier gilt mein besonderer Dank den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und den frei willigen Wahlhelfern, die die Wahlzettel der über ein tausend Wahlberechtigten ausgezählt haben. Für einzel ne Kammerbezirke waren drei Wahlgänge notwendig, bis das Endergebnis feststand. Aus dem Vorstand schieden aus: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf RA Dr. Karl-Heinz Göpfert, Düsseldorf RAin Natascha Grosser, Düsseldorf RA Claus Jenckel, Düsseldorf RA Jan Jurgutat, Oberhausen RA Robert Kersting, Solingen RA Peter Langenbach, Wuppertal RA Dr. Hans-Michael Pott, Düsseldorf RAuN Manfred Schmitz-Henrich, Mülheim a.d. Ruhr RA Hans Simon, Düsseldorf RAin Angelika Stehle, Düsseldorf RA Alfred Ulrich, Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 9 RA Olaf Kranz, Düsseldorf RA Dr. Volker Schumacher, Düsseldorf RA Dr. Philipp Voet van Vormizeele, Neuss Neu in den Vorstand gewählt wurden: RA Dr. Malte Abel, Meerbusch RA Dr. Jürgen Breuer, Neuss RA Dr. Klaus Gründler, LL.M., Duisburg RA Michael Grütering, Düsseldorf RA Dr. Nikolas Hübschen, LL.M., Düsseldorf RA Dr. Andreas Karl, Düsseldorf RA Dr. Till Christopher Knappke, Düsseldorf RA Rolf Krings, Haan RAin Dr. Martina Lewen, Duisburg RA Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf RA Dr. Dirk Uwer, Düsseldorf RA Frank R. Witte, Wuppertal Die Vorstandswahl zieht stets eine Wahl des Präsidiums nach sich, die in der Vorstandssitzung am 20.5.2015 er folgte. Seither setzt sich das Präsidium wie folgt zusam men: Präsident: Herbert P. Schons, Duisburg (unverändert) Vizepräsident: Dr. Christian Schmidt, Krefeld (unver ändert) Schriftführer: Titus Heck, Moers (neu gewählt) Schatzmeisterin: Leonora Holling, Düsseldorf (neu ge wählt) Olaf Kranz, Düsseldorf (neu gewählt) Dr. Bernd Marcus, Mönchengladbach (unverändert) Karl-Heinz Silz, Goch (neu gewählt) Dr. Philipp Voet van Vormizeele, Neuss (neu gewählt). 2. Entwicklung der Mitgliederzahlen Am 31.12.2015 betrug die Zahl der Kammermitglieder 12.340. Der Netto-Zuwachs lag mit 0,08 % (oder nomi nal zehn neue Mitglieder) nochmals niedriger als im Vorjahr (0,49 %), und deutlich unter dem Niveau frühe rer Jahre (z.B. 3,50 % von 2006 auf 2007). Erstmals seit vielen Jahren konnte (fast) kein Mitgliederzuwachs ver zeichnet werden. Hierin ist ein allgemeiner Trend zu sehen, der sich bereits seit längerer Zeit abgezeichnet hat. Der deutliche Rückgang der Neuzulassungen ist je doch in den letzten beiden Jahren auf die Entscheidung des BSG zu den Syndikusrechtsanwälten zurückzufüh ren. Dies belegt der deutlich zurückgegangene Anteil der Rechtsanwälte, die einem Zweitberuf nachgehen. 9 17.03.2016 09:41:01 Jahresbericht 2015 Der Anteil dieser Anwälte lag 2015 bei den Neuzulas sungen nur noch bei 12,63 % und damit nochmals deut lich niedriger als 2014 (16 %). Vor der Entscheidung des BSG betrug der Anteil regelmäßig um die 25 % bei den Neuzulassungen. Es wird interessant zu beobachten sein, wie sich die Zulassungszahlen 2016 entwickeln werden, wenn erstmals eine Zulassung als „Syndikusrechtsan walt“ nach § 46a BRAO beantragt werden kann. Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 1,54 % (ge genüber 0,84 % im Jahr 2014, 2,72 % im Jahr 2013, 3,36 % im Jahr 2012 und 4,1 % im Jahr 2011) auf 4.143 (= 33,73 %). Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2015 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 362 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 26 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz gewählt haben. 208 Rechtsanwälte wechselten aus ei nem anderen Kammerbezirk zu uns. 581 Rechtsanwälte schieden aus, davon 276 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 272 aufgrund endgültigen Verzichts und einer wegen Widerrufs der Zulassung. 32 Kollegen sind verstorben. In 9 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, er mitteln wir nach wie vor, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier er gibt sich zum Stichtag 31.12.2015 folgendes Bild: 7.304 Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig, 1.471 im Bezirk des LG Duisburg, 518 im Bezirk des LG Kleve, 683 im Bezirk des LG Krefeld, 758 im Bezirk des LG Mönchengladbach und 1.306 im Bezirk des LG Wuppertal. Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl er gibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem. § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzlei pflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der drei monatigen Karenzzeit befinden, die gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die Einrichtung einer Kanzlei gilt. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 14 verkam merte Rechtsbeistände. Vor zehn Jahren waren es noch 20. Da die sog. verkammerten Vollrechtsbeistände einem – seit 1980 (vgl. BGBl. 1980 I S. 1503) – „ge schlossenen“ Beruf angehören, ist ihre Zahl weiter im Abnehmen begriffen. Kammermitglieder sind außerdem 55 Anwalts-GmbHs und 1 Anwalts-AG. Im letzten Jahr wurden 126 neue Partnerschaftsgesell schaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, einge tragen. Davon haben 87 die neue Form der Partner 10 KMD_1-16.indd 10 schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gewählt. Insgesamt stieg die Zahl der An walts-Partnerschaftsgesellschaften auf 484. Außerdem verzeichnen wir im Kammerbezirk 40 LLPs, die in Deutschland nach h.M. bis auf weiteres wie Partner schaftsgesellschaften behandelt werden. Immerhin 732 Kammermitglieder haben Zweigstellen eingerichtet, von denen 754 innerhalb und 168 außer halb unseres Bezirks liegen. 123 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen. 3. Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2015 fanden die ordentliche Kammerversamm lung, eine außerordentliche Kammerversammlung, elf Präsidiumssitzungen und zwölf Vorstandssitzungen statt. a) Düsseldorfer Anwaltsessen Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Rechtsan waltskammer 2015 das Düsseldorfer Anwaltsessen. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbeson dere zu guten Gesprächen und zwangslosem Informa tionsaustausch eingeladen. Die Dinner Speech hielt die neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsan waltschaft, Frau Monika Nöhre. Zu unserer großen Freude konnten wir über 100 Gäste begrüßen, darunter der Justizminister des Landes NRW Thomas Kutschaty, die OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen, der Generalstaatsanwalt Emil Brachthäuser, die Präsidenten von fünf Landgerichten unseres Be zirks, die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf, zahlreiche Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und viele weitere Persönlichkeiten, die der Rechtsanwalts kammer verbunden sind. Die rege Teilnahme und die äußerst positive Resonanz sind für uns Ansporn und Verpflichtung, die Veranstaltung auch in den kommen den Jahren fortzusetzen. b) Weitere wichtige Veranstaltungen Ich selbst, der Vizepräsidenten Dr. Christian Schmidt und die Schatzmeisterin Leonora Holling, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie der Ge schäftsführer Thiemo Jeck und der juristische Referent Jörg Stronczek haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: OO OO IHK-Jahresempfang 2015 am 12.1.2015 in Düsseldorf 59. Präsidentenkonferenz als 143. Hauptversamm lung am 15.1.2015 in Berlin KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO Anwaltsrichteressen 2015 am 27.1.2015 in Düssel dorf Gespräch zum Thema „Einheitlicher Ansprechpart ner“ am 11.2.2015 im Wirtschaftsministerium NRW in Düsseldorf Erfahrungsaustausch zur Anerkennung von Fort bildungsmaßnahmen i.S. des § 15 FAO n.F. am 24.2.2015 in Berlin 60. Präsidentenkonferenz als 144. Hauptversamm lung der Bundesrechtsanwaltskammer am 27.2.2015 in Berlin 9. Berufsrechtsreferenten-Konferenz am 6.3.2015 in Hannover 30. Erfahrungsaustausch „Starthelfendes Ausbil dungsmanagement“ am 12.3.2015 in Köln Informationsveranstaltung zur ReNoPat-Ausbildungs verordnung am 13.3.2015 in Berlin 8. Sitzung der 5. Satzungsversammlung am 16.3.2015 in Berlin Verabschiedung von Herrn Staatsanwalt Gregor Steinforth aus dem Amt des Generalstaatsanwalts und zur Amtseinführung der neuen Leitung der Ge neralstaatsanwaltschaft am 16.3.2015 in Düsseldorf OO OO OO OO OO OO OO OO Landesverbandstag 2015 am 20.3.2015 in Düssel dorf OO 70. Tagung der Gebührenreferenten am 21.3.2015 in Leipzig OO Gemeinsame Präsidiumssitzung der Rechtsanwalts kammern Hamm, Köln und Düsseldorf am 23.3.2015 in Düsseldorf OO 2. Internationale Anwaltsforum am 26./27.3.2015 in Berlin OO 145. Hauptversammlung der BRAK am 17.4.2015 in Osnabrück OO Geschäftsführerkonferenz 2015 am 24.4.2015 in Saarbrücken OO Podiumsdiskussion anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) am 28.4.2015 in Frankfurt Infoveranstaltung zur neuen ReNoPat- Ausbildungs verordnung pp. am 29.4.2015 in der Kammerge schäftsstelle Gemeinsame Sitzung des Vorstands des Landesver bandes NRW im DAV mit den Präsidenten und Ge schäftsführern der Rechtsanwalts- und Notarkam mern des Landes NRW am 28.5.2015 in Münster KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 11 OO OO OO OO OO Ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. am 30.5.2015 in Heusenstamm 62. Präsidentenkonferenz als 146. Hauptversamm lung der BRAK am 1.6.2015 in Berlin Sitzung der Geschäftsführer-Arbeitsgruppe „Zulas sung Syndikus“ am 9.6.2015 in Berlin 30. Erfahrungsaustausch im Projekt „Starthelfende Ausbildungsmanagement“ am 11.6.2015 in Köln 66. Deutschen Anwaltstag vom 11. bis 13.6.2015 in Hamburg Informationsveranstaltung für junge Juristinnen und Juristen „Wege in die Justiz – Richter/innen, Rechts anwälte/-innen und Staatsanwälte/-innen präsentie ren ihren Beruf“ am 15.6.2015 in Düsseldorf Sitzung des Ausbildungskonsenses „Analyse und Fortschreibung der regionalen Handlungspläne“ am 1.9.2015 in Düsseldorf Übergabe des Amtes der Schlichterin der Schlich tungsstelle der Rechtsanwaltschaft von Frau Dr. h.c. Renate Jaeger an Frau Monika Nöhre am 10.9.2015 in Berlin 31. Erfahrungsaustausch im Projekt „Starthelfende Ausbildungsmanagement“ am 10.9.2015 in Düssel dorf 148. Hauptversammlung der BRAK am 18.9.2015 in Hamburg Einführung der zukünftigen Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Wuppertal in das Amt als Leiten der Oberstaatsanwalt am 18.9.2015 in Wuppertal Plechtige Openingszitting van het Gerechtelijk jaar 2015/2016 am 18./19.9.2015 in Brügge Jahresempfang der Wirtschaftsprüferkammer NRW am 21.9.2015 in Düsseldorf EDV-Gerichtstag 2015 vom 23. bis 25.9.2015 in Saarbrücken Kammerrechtstag 2015 am 24./25.9.2015 in Würz burg 71. Tagung der Gebührenreferenten am 26.9.2015 in Potsdam Regionale Ausbildungskonferenz Herbst 2015 am 1.10.2015 in Mönchengladbach 67. Tagung der Deutsch-Niederländischen Juristen konferenz vom 2. bis 4.10.2015 in Lüneburg Solemn Opening Session of the 130th year of the Flemish Conference of the Antwerp Bar am 16.10.2015 in Antwerpen 11 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO OO Tagung der Anwaltsgerichtsbarkeit 2015 28.10.2015 im Industrie-Club in Düsseldorf am Jahresmitgliederversammlung der Rechts- und Staats wissenschaftlichen Vereinigung e.V. am 29.10.2015 in Düsseldorf Verleihung der Ehrenpräsidentenwürde an Herrn Rechtsanwalt Alfred Ulrich am 30.10.2015 im In dustrie-Club in Düsseldorf d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder 6. Schatzmeisterkonferenz am 6.11.2015 in Berlin Oben hatte ich bereits ausgeführt, dass im Rahmen der Vereidigungen neu zugelassene Kolleginnen und Kolle gen auf ihre Berufspflichten hingewiesen werden. Um die neu zugelassenen Kolleginnen und Kollegen noch besser auf den Start in das anwaltliche Berufsleben vor zubereiten, veranstaltete die Rechtsanwaltskammer seit mehreren Jahren unter Beteiligung der Landgerichts-Ver eine Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermit glieder. Die Treffen finden regelmäßig im Meliá-Hotel, Ecke Freiligrathstraße/Inselstraße unweit der Kammer geschäftsstelle statt. 1. Sitzung der 6. Satzungsversammlung am 9.11.2015 in Berlin Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit den Themen Begrüßungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Anwaltvereine Düsseldorf, Duis burg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers so wie Wuppertal für neu zugelassene Rechtsanwältin nen und Rechtsanwälte am 5.11.2015 im Melia Hotel in Düsseldorf Informationsveranstaltung zum besonderen elektro nischen Anwaltspostfach (beA) am 11.11.2015 und 16.11.2015 im Industrie-Club in Düsseldorf 4. Düsseldorfer Anwaltsessen am 25.11.2015 in Düs seldorf Symposion „Anwaltliche Fortbildung: Zwischen Freiheit und Zwang“ des Anwaltsinstituts an der Universität zu Köln am 4.12.2015 in Köln Einladungsabend des Landesverbandes Nordrhein- Westfalen im DeutschenAnwaltVerein 2015 am 10.12.2015 in Düsseldorf Außerordentliche Kammerversammlung 14.12.2015 in Düsseldorf am c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntä gig – immer freitags um 12.30 Uhr – in ihrem Sitzungs saal die Vereidigung der neu zur Anwaltschaft zugelas senen Kolleginnen und Kollegen durch. Für das Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Ken nenlernens. Die (meist, aber nicht immer) jungen Kol leginnen und Kollegen erfahren so, dass die Kammer keine obrigkeitliche Behörde, sondern ein moderner Dienstleister ist, der ihnen in allen Fragen des Berufsle bens mit Rat und Tat zur Seite steht. Die Veranstaltung wird jedoch auch dazu genutzt, die neuen Mitglieder auf ihre Berufspflichten hinzuweisen. Von Anfang an wurde seitens der Kammer versucht, die Vereidigung als Feier des ersten Schritts in den An waltsberufs zu zelebrieren. Besonders freuen wir uns deshalb, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch 12 KMD_1-16.indd 12 Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilneh men. OO Anwaltliches Berufsrecht – Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts OO Einstieg in den Anwaltsberuf OO Pflichtverteidigung – Chancen und Risiken OO Geschäftsgebühr – Vergütungsvereinbarung – Pflicht verteidigerhonorar vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und Fragen und zu kollegia lem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütli chen Beisammensein mit Speis und Trank aus. In den vergangenen Jahren mussten wir leider feststel len, dass die Frequentierung der Veranstaltung wenig zufriedenstellend ist. Das verhältnismäßig geringe Inte resse überrascht, da viele Berufsanfänger darüber kla gen, dass es an allgemeinen Informationen zum Start in das Anwaltsdasein sowie an Kontakten zu Kollegen und an „Netzwerken“ fehle. Im Jahr 2015 nahmen von 391 Eingeladenen letztlich nur 42 (10,74 %) den Ter min wahr. Da die Veranstaltungen bei den Teilnehmern aber immer auf äußerst positive Resonanz stießen, wer den wir die Begrüßungsveranstaltungen auch im Jahr 2016 beibehalten. Allerdings wurden bereits 2015 nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Begrüßungsveran staltung am 5.11.2015 durchgeführt. 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen Der Kammervorstand befasst sich in seinen monatli chen Sitzungen mit vielfältigen berufspolitischen (s.o.) und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vor standsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und gelegentlich auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teil KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 genommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsi dentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parla mentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK- Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsver sammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Festveranstaltungen befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr. Durch die vielfäl tigen Berichte werden berufspolitische Fragen von all gemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt. a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen Die Aufgaben des Kammervorstandes sind in § 73 BRAO geregelt. Der Kammervorstand berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeu tung, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rüge bescheide und über den Widerruf der Zulassung, der leider in Einzelfällen – meist wegen Vermögensver falls – ausgesprochen werden muss. Das Plenum wirkt außerdem bei der Besetzung des Anwaltsgerichts Düs seldorf und des nordrhein-westfälischen Anwalts gerichtshofs mit. Dem Kammervorstand obliegt die Benennung der Mitglieder der Fachanwalts-Vorprü fungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamt vorstand – auf der Basis von Voten der Fachausschüs se – über die Verleihung, Versagung oder auch den Widerruf von Fachanwaltsbezeichnungen. Nicht zuletzt bringt sich der Kammervorstand mit zahlreichen und umfangreichen Stellungnahmen in viele Gesetzge bungsvorhaben ein, die (auch) für die Anwaltschaft von Bedeutung sind (vgl. die Themen unter Ziff. I.). Einige Aufgaben hat der Gesamtvorstand einzelnen Ab teilungen übertragen. 2015 haben sieben Abteilungen des Vorstands entsprechend der Zuständigkeit die An träge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Ver einbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Be schwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienst leistungsgesetz (RDG) und §132a StGB, Gebührengut achten, Vermittlungsersuchen und vieles andere mehr bearbeitet. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen und ihrer Mitglieder wird in einem Ge schäftsverteilungsplan geregelt, der am Ende jedes Kalenderjahres für das kommende Jahr beschlossen wird (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rub rik „Die Kammer/Geschäftsverteilungsplan“). Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten werden die Abteilungen durch die Geschäftsstelle un terstützt. Der Geschäftsführer Thiemo Jeck und eine juristische Referentin (in Teilzeit) bereiten die Korres pondenz und Entscheidungsvorschlägen vor. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 13 b) Häufig gestellte Fragen Die BRAO sieht in § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vor, dass der Vorstand die Mitglieder in Fragen der Berufspflich ten berät. Viele Kammermitglieder nutzen die Gele genheit, sich zur Vermeidung eines aufsichtsrechtli chen Verfahrens mit ihren berufsrechtlichen Fragen schriftlich oder, wenn es schnell gehen soll, auch te lefonisch an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. Meist geht es darum, ob eigenes zukünftiges Verhalten (z.B. eine geplante Werbemaßnahme oder die Über nahme eines bestimmten Mandats) zulässig ist. Mitun ter geht es aber auch um die Sorge, ein Mandant oder Kollege werde eine (vielleicht bereits angedrohte) Beschwerde erheben, oder – anders herum – um die Frage, ob das für beanstandenswert gehaltene Verhal ten eines Kollegen tatsächlich Grund für eine entspre chende Beschwerde bei der Kammer sei. Im Jahr 2015 gab es selbstredend auch vielfältige Anfragen zum Thema Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsan wälte. Die Kammer (bei telefonischen Anfragen die Kammer geschäftsstelle) kann bei sogenannten Selbstanfragen fast immer unbürokratisch helfen. Soweit Dritte invol viert sind hängen die „Hilfemöglichkeiten“ davon ab, wie weit eine Sache bereits gediehen ist. Ist eine Be schwerde gegen den Anfragenden bereits anhängig, muss auf das schriftliche Verfahren verweisen werden. Und betrifft die Besorgnis berufsrechtswidrigen Verhal tens einen Dritten, muss das Recht des präsumtiven Be schwerdegegners aus Art. 19 Abs. 4 GG beachtet wer den, was konkrete Einschätzungen nicht möglich macht. Solange es aber um die Frage der Zulässigkeit und/oder Ausgestaltung eigenen künftigen Verhaltens geht, ist es immer sinnvoll, den „kurzen Draht“ zur Rechtsanwaltskammer zu suchen. Die Kammer sieht sich hier als Dienstleister für ihre Mitglieder. Die Themen der Anfragen sind vielfältig und bilden das gesamte Spektrum des heterogenen Berufes des Rechts anwaltes ab. Zahlreiche Anfragen betreffen das Thema „Werbung“, (insbesondere die Gestaltung von Briefbö gen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrund schreiben etc.). Dieses Thema hat jedoch in den letzten Jahren durch die stetige Liberalisierung der anwaltli chen Werbung an Brisanz verloren. Weitere oft vor kommende Anfragen betreffen den Umgang mit Man danten und mit Berufskollegen auf der Gegenseite, die berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltskollegen und Angehörigen sozietätsfähiger Berufe und häufig auch die Beendigung einer solchen Zusammenarbeit. Ein für den anwaltlichen Alltag wichtigstes Thema ist auch der Komplex „Interessenkollision/Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen/Parteiverrat sowie Tätig keitsverbote gem. der §§ 45, 46 BRAO“, der immer wieder Gegenstand telefonischer Anfragen an die Kam mergeschäftsstelle ist. 13 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Häufig geht es bei Anfragen letztlich um die anwaltli che Schweigepflicht und ihre Grenzen. Dieses Thema wird insbesondere virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzah lung zu verklagen, Regressforderungen des Mandanten zu begegnen oder sich gegen eine Beschwerde (oder sogar Strafanzeige) des Mandanten zur Wehr zu setzen. Besonders schwierig ist das Zusammenspiel von an waltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz und moderner EDV-Technik. Keine Anwaltskanzlei kommt heute ohne modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Soft warepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltli che Schweigepflicht eigentlich zuließe. Und was das Thema Datensicherheit angeht, braucht es wohl nach den Skandalen der letzten Jahre keiner besonderen Aus führungen, um ein Problembewusstsein zu wecken. Die Satzungsversammlung hat auf dieses Problem mit der Änderung des § 2 BORA reagiert (vgl. oben unter I. 7.). Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes so verbindlich und fachgerecht wie möglich beantworten zu können, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechts anwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemein sam den Kölner Kollegen Klaus Brisch (Fachanwalt für Informationstechnologierecht) zum gemeinsamen Da tenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit seinen sach kundigen Gutachten und Beiträgen (siehe u.a. Kammer Mitteilungen 2/2012, S. 141 ff.) zu verschiedenen Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt. c)Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2015 behandelte der Vorstand insgesamt 1.633 neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber 1.412 im Jahr 2014, 1.588 im Jahr 2013 und 1.664 im Jahr 2012). Die Zahlen sind weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie viele Mandate von den mehr als 12.000 Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandan ten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck beträchtlich. Weiter relativiert sich die Zahl, wenn man einrechnet, dass allein 140 Be schwerden (8,57 %) sich gegen vier Kollegen richten, die im Beriech des sogenannten „Masseninkassos“ tätig sind. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungsund beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Im Jahr 2015 wurden 70 Beschwerden zurückgenom men, 586 als unbegründet zurückgewiesen, vier mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche 14 KMD_1-16.indd 14 Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 550 auf sonstige Weise (z.B. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwalts kammer, Abgabe in die Schlichtungsabteilung oder Ausscheiden des betroffenen Rechtsanwalts aus der Kammer Düsseldorf) erledigt. 203 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben – in der überwiegenden Zahl der Fälle allerdings nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung bzw. der Höhe der zu erwartenden Strafe, sondern einfach deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Auffor derung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfü gung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festset zung von Zwangsgeld) der Bitte, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben, nicht nachge kommen ist. Auch die Nichtbeantwortung von Kammer anfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft wurde in einem strafrecht lich verfolgten Verhalten eines Rechtsanwalts in fünf Fällen ein berufsrechtlicher Überhang und in 18 kein Überhang gesehen. Nur in 41 Fällen mussten Rügen verhängt werden. Die im Vergleich zu den Vorjahren höher Zahl an Rügen ist darauf zurückzuführen, dass nach den Urteilen des BSG zu den Syndikusrechtsan wälten oft bekannt wurde, dass Kolleginnen und Kolle gen ihrer Pflicht aus § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nicht nachgekommen sind. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird oder eine wesentliche Änderung eines Beschäftigungsver hältnisses eintritt. In elf Fällen wurde dem betroffenen Rechtsanwalt eine Belehrung erteilt. 145 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Außerdem bearbeiteten die Abteilungen 69 Selbstanfragen. Der Vorstand hatte im letzten Jahr über 10 Einsprüche gegen Rügen zu entscheiden. Diese niedrige Zahl zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr be rufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht ha ben. In einem Fall kam es zu einer Aufhebung der Rüge. Im Jahr 2015 kam es in 30 Fällen zu Verurteilungen durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen bis zu 15.000 Euro verhängt. Den meisten Eingaben liegen „lässliche Sünden“ zu grunde, die (wie eine als unzureichend empfundene Aufklärung im Mandantengespräch, die schlechte Er reichbarkeit des Anwalts oder eine zögerliche Mandats bearbeitung) nicht zu berufsrechtlicher Ahndung füh ren, dem betroffenen Rechtsanwalt aber Anlass bieten können und sollten, sein Qualitätsmanagement zu über denken. Beschwerden, die sich auf die Arbeitsweise des Anwalts oder auch eine konkrete „Schlechterfüllung“ beziehen, fallen meist in den zivilrechtlichen und nicht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 in den berufsrechtlichen Bereich und sind daher einer Ahndung mit berufsrechtlichen Sanktionen nur in Aus nahmefällen zugänglich. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der „säumige“ oder „schlampige“ Rechtsanwalt gegen die in § 11 BORA niedergelegte Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Unterrichtung des Mandanten „über alle für den Fort gang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnah men“ oder die ebenfalls in § 11 enthaltene Verpflich tung, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, verstößt oder über Honorarvorschüsse (§ 23 BORA) oder Fremdgeldeingänge (§ 4 Abs. 2 S. 6 BORA) verspätet abrechnet. ist ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwalts kammer unzulässig, wenn die Streitigkeit Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstel le der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist oder war. Eine „natürliche Grenze“ der Zuständigkeit der Schlich tungsstelle in Berlin ergibt sich aus § 191f Abs. 5 Nr. 6 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a der Satzung der Schlichtungsstelle. Danach ist ein Schlichtungsverfah ren unzulässig, wenn ein Anspruch von mehr als 15.000 Euro geltend gemacht wird. Bei Streitigkeiten mit einem höheren Wert kommt also grundsätzlich nur die Anrufung der Schlichtungsabteilung der regionalen Rechtsanwaltskammer in Betracht. Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Man danten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die ver spätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Aus kehrung von Fremdgeld. Ein unseriöses Abrechnungs verhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeld können für den Vorstand auch Indizien für einen bereits bestehenden oder begin nenden Vermögensverfall des Mitglieds sein, die dann Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im schlimmsten Fall zu einem Widerruf der Zulassung füh ren können. Die Zahl der Schlichtungsverfahren hat im vergangenen Jahr gegenüber den Vorjahren nochmals stark zugenom men. Es wurden 173 Verfahren (105 im Jahr 2014, 97 im Jahr 2013, 74 im Jahr 2012 und 63 im Jahr 2011) durch geführt, die wie folgt endeten: 15 wegen Unzulässigkeit, 20 durch Zurückweisung des Schlichtungsantrags (z.B. weil der Sachverhalt unklar blieb oder keine Aussicht auf Erfolg bestand), 15 mit Annahme des Schlichtungs vorschlags, acht mit Ablehnung des Schlichtungsvor schlags und 40 auf sonstige Weise. 43 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch anhängig. 32 Verfahren ende ten, weil sich der Antragsteller bereits auf eine erste Ein gangsbestätigung hin nicht mehr meldete. Bei Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) geht es nicht nur um schlechten Stil im Umgang von Kollegen miteinander, sondern auch und vor allem um die Gefahr einer Überrumpelung der Gegenpartei, die sich durch ihren eigenen Anwalt geschützt fühlen darf und muss. Der Kammervorstand nimmt Verstöße gegen § 12 BORA sehr ernst und verhängt hier – wenn sich der Vorwurf bestätigt – in der Regel eine Rüge. Mitunter werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaats anwaltschaft abgegeben, die dann Anklage beim An waltsgericht erhebt. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass das Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer ein probates Mittel ist, um Auseinandersetzungen zwi schen einem Anwalt und seinem Auftraggeber (z.B. über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder die Fra ge, ob der Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt wur de) auf schnellem und einvernehmlichem Wege – ohne Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte – beizule gen. Oft genügen bereits ein oder zwei Telefonate eines Mitglieds der Schlichtungsabteilung mit den „Kontra henten“, um Fragen zu klären, Missverständnisse aus zuräumen und verhärtete Fronten aufzubrechen. Der Mandant ist häufig schon beruhigt und zufriedenge stellt, wenn ihm die Details einer anwaltlichen Gebüh renrechnung von dritter Seite kompetent und verständ lich erläutert werden. Und manches Kammermitglied sieht sich in der Lage, die Richtigkeit seines Stand punktes noch einmal zu hinterfragen, wenn ein kolle gialer Rat neue Denkanstöße liefert. Dabei sind ein großes Plus der Schlichtungsverfahren bei der Rechts anwaltskammer Düsseldorf vor allem die Schnelligkeit und Stringenz, mit der sie durchgeführt werden. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, sind mitt lerweile sechs Vorstandsmitglieder in der Schlichtungs abteilung aktiv. d) Schlichtungsverfahren Zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine eigene Schlich tungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung ist auf unserer Homepage unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Regel werk“, veröffentlicht. Die Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer Düs seldorf bietet eine Alternative „vor Ort“ zur Schlich tungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin. Derjenige, der eine Schlichtung wünscht, muss sich entscheiden, bei welcher Stelle das Verfahren durchgeführt werden soll. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b der Schlichtungsordnung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 15 e)Gebührenangelegenheiten Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung die Kammer von einem Gericht beauftragt wird, ging in 15 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Auch durch das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs gesetzes wurde dieser Trend nicht durchbrochen. Aller dings ist im Jahr 2015 seit vielen Jahren erstmals ein Anstieg auf 44 Gebührengutachten zu verzeichnen (ge genüber 35 im Jahr 2014, 47 im Jahr 2013, 48 im Jahr 2012, 49 im Jahr 2011 und 68 im Jahr 2010). Ob hierin eine Trendumkehr zu sehen ist, kann derzeit nicht abge schätzt werden. Offensichtliche Gründe für den Anstieg sind jedenfalls nicht ersichtlich, so dass es sich auch um einen einmaligen „Ausrutscher“ handeln könnte. f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird tätig, so bald sie auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienst leistungsgesetz (RDG) aufmerksam wird bzw. von drit ter Seite auf solche Verstöße hingewiesen wird. Im Jahr 2015 hat die Kammer Düsseldorf insgesamt 23 Überprüfungen vorgenommen. In den meisten Fäl len erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes nach näherer Prüfung als unbegründet. In ei nem Fall hat der Anbieter von gegen das RDG versto ßenden Dienstleistungen eine Unterlassungserklärung abgegeben. In drei weiteren Fällen hat die Kammer das Klageverfahren betrieben. 18 Verfahren wurden einge stellt, da sich der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG als unbegründet erwies bzw. nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Verfahren aus dem Jahr 2015 ist noch nicht abgeschlossen. Die Rechtsanwaltskammer wird auch tätig, wenn sie Kenntnis erlangt, dass Dritte unbefugt die Berufsbe zeichnung „Rechtsanwalt“ führen. Im Jahr 2015 war dies 16 Mal der Fall. In drei Fällen haben die Betroffe nen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine Unterlassungserklärung abgegeben, wobei in zwei dieser Fälle zusätzlich die Staatsanwaltschaft einge schaltet wurde. 16 weitere Fälle wurden ebenfalls an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfol gung abgegeben. In den übrigen Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB als unbegründet. 5.Fachanwaltsangelegenheiten Zu den wichtigsten und arbeitsintensivsten Tätigkeits feldern der Kammer gehört der Bereich der Fachan waltschaften. Seit der Einführung des Fachanwalts für Vergaberecht 2015 gibt es 22 Rechtsgebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann. Gemäß § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO darf jeder Rechtsan walt bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Die Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer Düssel dorf erfolgt in einem streng formalisierten Verfahren. 16 KMD_1-16.indd 16 Die Kammer Düsseldorf unterhält für jedes Fachgebiet einen eigenen Vorprüfungsausschuss. Je nach Bean spruchung gehören den Ausschüssen zwischen drei und sechs ordentliche Mitglieder und jeweils ein stellvertre tendes Mitglied an. Die Berufungsdauer beträgt vier Jahre, sodass der Kammervorstand in regelmäßigen Ab ständen Neu- bzw. Wiederberufungen vorzunehmen hat. Insgesamt gibt es 73 ordentliche und 22 stellvertre tende Ausschussmitglieder, mit denen die Kammerge schäftsstelle regelmäßig im Austausch steht. Alle Fragen zum Thema „Erwerb“ und auch „Er halt“ (Fortbildung) einer Fachanwaltsbezeichnung sind Gegenstand unzähliger schriftlicher und vor allem telefonischer Anfragen. Vielfältige Informationen hält auch unsere Homepage (www.rechtsanwaltskammer- duesseldorf.de) unter der Rubrik „Fachanwaltschaften“ vor. a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte Im Jahr 2015 verlieh der Kammervorstand 149 Kolle ginnen und Kollegen (6,43 % mehr als im Vorjahr) die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Es ergingen 28 positive Bescheide für Arbeitsrecht, vier für Bank- und Kapitalmarktrecht, acht für Bau- und Ar chitektenrecht, zwei für Erbrecht, 14 für Familienrecht, sieben für Gewerblichen Rechtsschutz, vier für Han dels- und Gesellschaftsrecht, vier für Informationstech nologierecht, sieben für Insolvenzrecht, fünf für inter nationales Wirtschaftsrecht, elf für Medizinrecht, 16 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, vier für Sozial recht, acht für Steuerrecht, vier für Strafrecht, acht für Verkehrsrecht, drei für Versicherungsrecht und fünf für Verwaltungsrecht. Im Berichtszeitraum mussten drei Anträge endgültig zurückgewiesen werden. Im Bereich der neu eingeführten Fachanwaltschaft für Vergaberecht ergingen vier positive Bescheide. Zum Stichtag 31.12.2015 betrug die Zahl aller Fachan wälte im Kammerbezirk Düsseldorf 2.695 und entsprach damit 21,94 % der Gesamtmitgliederzahl. 489 Kollegin nen und Kollegen (= 18,14 % aller hiesigen Fachanwäl te) verfügen über zwei Fachanwaltstitel, 61 Kolleginnen und Kollegen (= 2,26 % aller hiesigen Fachanwälte) so gar über drei. b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO Jeder Fachanwalt unterliegt gem. § 15 FAO der Ver pflichtung, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teil zunehmen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2015 trat die Erhö hung der geforderten Zeitstunden von 10 auf 15 in Kraft. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Der Nachweis über die Fortbildung ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen. Bei einer wissenschaftlichen Publikationen galt bisher, dass eine Veröffentlichung (erst und nur) für das Jahr ihres Erscheinens Geltung entfaltet. Allerdings hat der AGH NRW in seinem Urteil vom 11.9.2015 (1 AGH 20/15), welches wegen Zulassung der Berufung jedoch noch nicht rechtskräftig ist, festgestellt, dass es für die Wertung einer Publikation als Fortbildung vorrangig auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags an kommt. Für die dozierende Teilnahme genügt bereits die Mit wirkung an einer „fachspezifischen der Aus- oder Fort bildung dienenden Veranstaltung“. Der Zuhörerkreis muss sich nicht (mehr) aus Rechtsanwälten oder zumin dest Volljuristen zusammensetzen und die Veranstal tung kann ebenso der Vermittlung von Basis- wie von Fortgeschrittenen-Wissen dienen. Akzeptiert werden ab sofort also (ohne Wenn und Aber) auch die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtä tigkeiten an einer Fachhochschule oder ein Vortrag vor Betriebsräten. Keine Berücksichtigung findet die für die Vorbereitung auf einen Vortrag etc. aufgewendete Zeit. Hier kommt allenfalls die Möglichkeit in Betracht, ein Skript oder Referat, das auch veröffentlicht wird, als wissenschaft liche Publikation einzustufen. Wie das Wort „fachspezifisch“ zeigt, werden – sowohl für die dozierende als auch für die hörende Teilnahme – auch solche „nicht-juristischen Veranstaltungen aner kannt, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet aufweisen, also z.B. Seminare über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr oder den Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration oder ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind. Für die (nur) hörende Teilnahme wird weiterhin voraus gesetzt, dass die Veranstaltung „anwaltsorientiert oder interdisziplinär“ ist. Anerkannt werden somit Veranstal tungen, an denen außer Rechtsanwälten z.B. auch Fa milienrichter, Vertreter von Jugendämtern und Sachver ständige teilnehmen. Wird keine oder zu wenig regelmäßige Fortbildung nachgewiesen, kann dies gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO zum Widerruf der Fachanwaltserlaubnis führen. Bedauerlicherweise gibt es in jedem Jahr zahlreiche Fachanwalts-Kollegen, die die Fortbildungspflicht zu nächst vergessen oder vielleicht auch verdrängen und sich erst nach mehrmaligem Bitten entschließen, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies ist für die Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungs aufwand und für die betreffenden Kollegen mit unnöti gem Ärger und Stress verbunden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 17 Ein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B. weil ein bereits gebuchtes Seminar wegen Krankheit ver säumt wurde oder eine Veranstaltung am Jahresende infolge zu geringer Anmeldungen kurzfristig abgesagt werden musste und dann kein Ersatz mehr zur Verfü gung stand) in Betracht. In einem solchen Fall sollte rechtzeitig das Gespräch mit der Kammergeschäftsstel le gesucht werden. Erfreulicherweise ist der Kammervorstand in nur sehr wenigen Ausnahmefällen gezwungen, in letzter Konse quenz eine Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbe zeichnung wegen unterbliebener Fortbildung zu wider rufen. c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fach anwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO Auch Rechtsanwälte, die die besonderen theoretischen Kenntnisse auf einem Fachgebiet bereits erworben ha ben, den Fachanwaltsantrag aber erst in der Zukunft (nach Erreichen der erforderlichen Fallzahl) stellen wollen, müssen eine regelmäßige Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO betreiben und nachweisen. Dies bestimmt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem ein Fach anwalts-Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzu weisen. Lehrgangszeiten werden dabei angerechnet. Für außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse gilt § 4 Abs. 2 FAO entspre chend. Das – auch einmalige oder sogar nur teilweise – Versäu men ausreichender Fortbildung führt dazu, dass der Fachanwalts-Lehrgang oder die bislang außerhalb eines Lehrgangs erworbenen Kenntnisse ohne Heilungsmög lichkeit verfallen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof NRW in einem Beschluss vom 28.8.2009 (1 AGH 14/09) festgestellt. Auch eine Kulanzzeit über den 31. Dezem ber eines Jahres hinaus kann nicht gewährt werden. § 4 Abs. 2 FAO sieht insofern kein Ermessen des Kammer vorstands vor. In belegten Härtefällen fordert eine ver fassungskonforme Auslegung der Norm natürlich die Möglichkeit des Nachholens versäumter Zeitstunden. Der Düsseldorfer Kammervorstand nimmt einen ent sprechenden Härtefall z.B. an, wenn eine schwerwie gende, ärztlich attestierte Erkrankung vorgelegen hat, die es dem (potenziellen) Antragsteller unmöglich machte, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, oder wenn ganz am Ende eines Jahres eine fest gebuchte Maßnahme aus Gründen, die der (potenzielle) Antrag steller nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden konnte und sich wegen Zeitablaufs kein kurzfristiger Ausweichtermin mehr finden ließ. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier bei dem betroffenen Kollegen. 17 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Fortbildungsnachweise i.S. von § 4 Abs. 2 FAO müssen nicht schon vor Antragstellung der Kammergeschäfts stelle zugeleitet werden. Aus verwaltungsrechtlichen Gründen ist es auch nicht möglich, dass die Kammer bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens verbindlich erklärt, eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme und da mit auch einen bestimmten Fachanwalts-Lehrgang an zuerkennen. Zu unverbindlichen Auskünften in diesem Zusammenhang ist die Kammergeschäftsstelle (Herr Geschäftsführer Thiemo Jeck) aber natürlich gerne be reit. 6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994 Rechtschutzversicherungen können gemäß § 18 Abs. 1 ARB 1994 den Versicherungsschutz ablehnen, weil die Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Er folg besteht. In diesen Fällen kann der Versicherungs nehmer innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlan gen, wenn er der Ansicht seines Rechtschutzversiche rers widerspricht. Der Schiedsgutachter, der seit min destens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein muss, wird von der für den Wohnsitz des Versiche rungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer be nannt (§ 18 Abs. 4 ARB 1994). Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat im Jahr 2015 auf Anfrage von Rechtschutzversicherungen 30 Schieds gutachter benannt. Die Benennung erfolgt in der Rei henfolge der hierfür geführten Liste. Hierdurch ge währleistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die unverzügliche Benennung eines Schiedsgutachters. 7. Das Q-Siegel der BRAK Gemäß § 43a Abs. 6 BRAO ist jeder Rechtsanwalt – und nicht nur Fachanwälte – verpflichtet, sich fortzubil den. Fortbildung wird zum Erhalt der Qualität anwaltli cher Dienstleistung zukünftig eine immer größere Rolle spielen. Die 6. Satzungsversammlung wird sich deshalb in der laufenden Legislaturperiode mit einer systemi schen Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte befas sen. Rechtsanwälte haben die Möglichkeit mit absol vierter Fortbildung zu werben. Eine Möglichkeit der Werbung ist das von der Bundes rechtsanwaltskammer seit einigen Jahren angebotene bundeseinheitliche Fortbildungszertifikats, das sog. Q-Siegels (Q = Qualität durch Fortbildung). Mit dem Erwerb des Zertifikats „Qualität durch Fortbildung“ verbunden ist die Lizenz zur Nutzung eines Logos. Dies ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht nur mit der Urkun de zu werben, sondern beispielsweise auch das Logo auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten zu verwen den. Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ih 18 KMD_1-16.indd 18 ren Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftragge ber erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt besonders um seine Fortbildung bemüht. Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt mit ausführlichen Informationen stehen unter www. brakfortbildungszertifikat.de zum Download bereit. Vo raussetzung für den Erwerb des Q-Siegels ist der Nach weis entsprechender Fortbildungsaktivitäten. Das Zertifikat ist drei Jahre ab dem auf der Urkunde vermerkten Ausstellungsdatum gültig und kann – unter Beibringung der erforderlichen Nachweise – immer wieder verlängert werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Rechtsanwaltskammern gehen bei der Verleihung und Überwachung des Q-Zertifikats arbeitsteilig vor. Die Prüfung des Antrags erfolgt bei der BRAK in Berlin, wohingegen die Aushändigung der Urkunde über die Berechtigung zum Führen des Zertifikats nach vorheri ger Übermittlung durch die BRAK der regionalen Rechtsanwaltskammer obliegt. Der Regionalkammer obliegen auch die Überwachung der Gültigkeitsdauer der Zertifikate und die berufsrechtliche Ahndung einer unberechtigten Verwendung des Q-Siegels. Zurzeit verfügen 69 (=0,56 %) Kolleginnen und Kolle gen aus dem Kammerbezirk Düsseldorf über die Be rechtigung, das Q-Siegel zu führen. 8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet Das Thema „Mediation“ liegt der Rechtsanwaltskam mer Düsseldorf seit langem besonders am Herzen. Die Entwicklung der Mediation wird durch das im Jahr 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und verschie dene Aktivitäten auf europäischer Ebene weiter stark vorangetrieben. Im Bereich der Mediation gilt es, das sich bietende brei te Tätigkeitsspektrum für die Anwaltschaft zu eröffnen und zu erhalten. Letzteres gilt insbesondere wegen des immer wieder zu beobachtenden Bestrebens, sich aus der staatlichen Rechtsversorgung zurückzuziehen. Zu nennen sind hier als Stichwort die „außergerichtliche Streitbeilegung“ (ADR) und die „elektronische Streitschlichtung“ (ODR). Bedenklich ist, dass für die se Verfahren Anwalte nicht benötigt werden. Hier gilt es dafür zu kämpfen, dass auch bei kleinen wirtschaftli chen Werten die Möglichkeit besteht, sein Recht beglei tet durch einen kompetenten und professionellen Rechtsberater mit staatlicher Hilfe durchsetzen zu kön nen. Seit 2005 veröffentlicht die Rechtsanwaltskammer auf ihrer Homepage eine Liste, in der – auf Antrag – Kolle ginnen und Kollegen genannt werden, die als Mediato KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 ren tätig sind. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste ist der Nachweis einer absolvierten Ausbildung i.S. von § 7a BORA. Der formlose Antrag auf Aufnah me ist an die Kammergeschäftsstelle zu richten. Die Liste umfasst aktuell 239 Mitglieder und ist un ter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation“, abrufbar. Die Mediatoren-Liste ist mit dem Anwalt-Suchservice der Kammer verknüpft, so dass jemand, der im Suchservice nach dem Stichwort „Mediation“ fragt, automatisch die in der Liste ver zeichneten Mitglieder angezeigt bekommt. 9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf baut ihr Fortbil dungsprogramm kontinuierlich aus. Sie hat im Jahr 2015 durchgeführt: OO OO OO OO OO OO OO 87 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte (und Nicht-Fachanwälte) in Kooperation mit dem DAI drei RVG-Seminare unter Leitung des Unterzeich ners eine Veranstaltung zum Thema „Aller Anfang ist gar nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ unter Leitung der Kollegen Karen Spillner und Jürgen Brinkamp zwei ZPO-Seminare zum Thema „Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess“ unter der Leitung des Vors. Richters einer Kammer für Handelssachen am LG München Dr. Günter Prechtel eine Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder drei Infoveranstaltungen zum beA einen Vortrag zum Arbeitsrecht unter der Leitung des Kollegen Prof. Dr. Bernd Schiefer und OO das Sachverständigen-Forum 2015 für Rechtsanwäl te, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsan waltskammern Hamm und Köln. An den originären Fortbildungsveranstaltungen haben insgesamt 4.260 Kolleginnen und Kollegen (nochmals 46,95 % mehr als im Vorjahr) teilgenommen. Der Aufwärtstrend ist also nach wie vor ungebrochen. Die große Steigerung ist nicht zuletzt auf die Erhöhung der Fortbildungspflicht für Fachanwälte von zehn auf 15 Stunden zurückzuführen. Die Kammer setzt die erfolgreiche Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) auch im Jahr 2016 fort. Der neue Veranstaltungskalender wurde KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 19 Ende 2015 mit der 4. Ausgabe der KammerMitteilun gen verschickt. Ab März 2016 werden die Fortbildungs veranstaltungen im neu gestalteten Seminarraum der Rechtsanwaltskammer in der Scheibenstraße 17 unweit der Geschäftsstelle durchgeführt. Die jeweils bis zum Jahresende noch ausstehenden Termine finden Sie au ßerdem auf unserer Homepage in der Rubrik „Veran staltungen“. Es kann hier unmittelbar online gebucht werden. Sehr gut wurden auch im vergangenen Jahr die Veran staltungen angenommen, die wir außerhalb von Düssel dorf durchgeführt haben. Von diesem Erfolg beflügelt, werden wir uns wiederum in die „Fläche“ wagen und 2016 auch wieder Veranstaltungen in Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal anbieten. Die fünfstündigen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO (bzw. nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO), die in Kooperation mit dem DAI durchgeführt werden, bie ten den Vorteil, dass Fachanwälte und angehende Fachanwälte ihrer Fortbildungspflicht durch den Be such hochkarätiger Seminare ortsnah und kostengünstig genügen können. 10. Die KammerMitteilungen Seit nunmehr zehn Jahren informiert die Rechtsan waltskammer in den „KammerMitteilungen“ über Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspoliti sche Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf dem europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung, Veran staltungen und vieles andere mehr. Die Zeitschrift er scheint vierteljährlich (jeweils Ende März, Ende Juni, Ende September und kurz vor Weihnachten). Besonders interessant waren auch 2015 die In der Rub rik „Wortwechsel“ geführten Interviews. Als Interview partner standen der neue Präsident des Landgerichts Duisburg Ulf-Thomas Bender, der neue Düsseldorfer Generalstaatsanwalt Emil Brachthäuser, der neue DAV-Präsident Ulrich Schellenberg und der neue BRAK-Präsidenten Ekkehart Schäfer zur Verfügung. In der Rubrik „Die Kammer rät“ werden den Mitglie dern wertvolle Hinweise für die Bewältigung des An waltsalltags gegeben. Im Jahr 2015 wurden das Thema „‚Beim Geld hört die Freundschaft auf‘ – Wissenswer tes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgel dern“ und in drei Aufsätzen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen elektronischen An waltspostfachs (beA) behandelt. Außerdem erschienen im vergangenen Jahr eine Viel zahl interessanter Aufsätze zu aktuellen Themen, da runter ein Beitrag zu aktuellen höchstrichterlichen Ent scheidungen im Arbeitsrecht von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, ein Aufsatz zur Mietpreisbremse von RAin Nicola Kreutzer und ein Aufsatz über die SGB-VI-Än 19 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 derung im Gesetzentwurf zum Syndikusanwalt von RA Martin Schafhausen. mitglieder berichten erfreut, dass Mandanten über unse re Anwaltssuche zu ihnen gekommen seien. Seit 2009 können Mitglieder (und der Rechtsanwalts kammer nahe stehende Personen) in den KammerMit teilungen kostengünstige Kleinanzeigen schalten. Jedes Kammermitglied ist automatisch mit seiner Kanz leianschrift und den sonstigen Kontaktdaten im Such service verzeichnet. Fachanwaltsbezeichnungen, die Aufnahme in die Mediatoren-Liste, in die Pflichtvertei diger-Liste und in die § 135 FamFG-Liste sowie eine gleichzeitige Berufsqualifikation als Notar, Steuerbera ter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind außerdem per se eingestellt. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich mit „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und besonderen Sprach kenntnissen verzeichnen zu lassen. Es stehen insgesamt 143 Rechtsgebiete und 37 Sprachen zur Auswahl, von denen jeweils drei benannt werden können. 11. Die Newsletter Ergänzt werden die KammerMitteilungen durch News letter. Durch diese können die Mitglieder zwischen den vierteljährlich erscheinenden KammerMitteilungen mit besonders wichtigen aktuellen Informationen verse hen werden. Die Newsletter bieten dem Vorstand und der Geschäftsstelle die Möglichkeit, sich zügig und kostengünstig an die Mitglieder zu wenden. Die Kam mer setzt den Newsletter bewusst ein, um die Informa tionsflut in den Kanzleien nicht unnötig anschwellen zu lassen. Im Jahr 2015 sind insgesamt sechs Newsletter (am 14.4.2015, 23.4.2015, 21.5.2015, 15.6.2015, 27.11.2015 und 23.12.2015) versendet worden. Von besonderer Be deutung war der letzte Newsletter vom 23.12.2015. In diesem wurden die Mitglieder über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikus rechtsanwälte informiert. Zudem enthielt der Newslet ter einen Link auf die entsprechenden neuen Zulas sungsanträge und Merkblätter der Rechtsanwaltskammer zu diesem Thema. b) Die Kanzlei- und Stellenbörse Fester Bestandteil unseres Internet-Angebots ist auch die Kanzlei- und Stellenbörse, die die Rechtsanwalts kammer seit Februar 2008 anbietet. Die Handhabung ist auch hier denkbar einfach. Eine ei gene „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch stellt man unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf- kanzleiboerse/backend ein. Die Suche nach „Anzeigen“ erfolgt unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf. de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“. c) Die Pflichtverteidiger-Liste(n) 12. Der Internet-Auftritt Der Internet-Auftritt der Rechtsanwaltskammer erfreut sich hohen Zuspruchs und großer Beliebtheit. Der Internet-Auftritt konzentriert sich auf die sachlichen Inhalte. Zurzeit kann der Benutzer zwischen 18 Rubri ken mit jeweils zahlreichen Unterrubriken zu wichtigen und aktuellen berufsrechtlichen Themen sowie weiter führende Hinweise wählen. Die Bestückung und Pflege des Auftritts wird aus schließlich von der Kammergeschäftsstelle durchge führt. a) Der Suchservice Besondere Bedeutung kommt der Rubrik „Anwaltssu che“ zu, die es dem rechtsuchenden Publikum ermög licht, mit wenigen Mausklicken nach Fachanwälten, nach Kammermitgliedern mit bestimmten Schwer punkten und/oder Sprachkenntnissen, nach Mediatoren, nach Anwälten mit zusätzlichen Berufsqualifikationen (z.B. Steuerberater) und ebenso nach Adressbestandtei len und Gerichtsbezirken zu suchen. Der Suchservice wird außerordentlich stark frequentiert. Viele Kammer 20 KMD_1-16.indd 20 Viele Betroffener haben das Bedürfnis zu erfahren, wel che Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden können. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine (nach Land gerichts-Bezirken unterteilte) Pflichtverteidiger-Liste erstellt, die im Internet abrufbar ist. In die Pflichtverteidiger-Liste werden nur Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Strafrecht, der/die Gerichtsbezirke, in dem oder denen die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig werden wollen, und eine eventuelle Erreichbarkeit au ßerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen. Den nach LG-Bezirken unterteilten Einzellisten ist eine Ge samtliste für den ganzen OLG-Bezirk vorangestellt. Die Pflichtverteidiger-Liste ist jedoch – wie die Media toren-Liste (siehe hierzu schon oben unter Ziff. 8) – mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, die weitergehende Hin weise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprach kenntnissen“ etc. beinhaltet. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen an einen gro ßen Verteiler versandt, in dem z.B. sämtliche Justizvoll zugsanstalten des Bezirks enthalten sind. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte For mular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer fa xen. d) Die § 135 FamFG-Liste In Scheidungssachen und Folgesachen kann das Ge richt gem. § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kosten freien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeile gung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Ge richt benannten Person oder Stelle teilnehmen. Das Ge spräch, welches selbst noch keine Mediation ist, hat den Zweck, über Mediation und andere Formen der außer gerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären. Um den Familiengerichten und dem rechtsuchenden Publikum das Auffinden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Düsseldorfer Kammerbezirk, die bereit sind, kostenlos ein solches Informationsge spräch durchzuführen, zu erleichtern, veröffentlichen wir im Internet unter www.rechtsanwaltskammer- duesseldorf.de, Rubrik „Mediation/Kostenloses Infoge spräch“, eine entsprechende Namensliste. Die Handhabung dieser Liste ist ähnlich wie bei der Pflichtverteidiger-Liste. Aufgeführt sind Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Familienrecht und der eventuelle Zusatz „Mediator/ Mediatorin“. Die § 135 FamFG-Liste ist ebenfalls mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, sodass z.B. auch ermit telt werden kann, welche der aufgeführten Anwälte über besondere Sprachkenntnisse verfügen. Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte For mular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer Düs seldorf faxen. Düsseldorf, des Anwaltsgerichtshofs NRW sowie des Anwaltssenats des BGH, die seit Januar 2009 ergangen sind, zuzugreifen und z.B. auch nach Stichworten zu suchen. Das soll eine Vereinheitlichung der „Rechtspre chung“ in unserem Kammerbezirk erleichtern. 13.Öffentlichkeitsarbeit Zu den mühsamsten Tätigkeiten gehört die Öffentlich keitsarbeit. Die oft komplizierten (und/oder zumindest für die Allgemeinheit „langweiligen“) berufspolitischen Themen sind gerade im digitalen Medienzeitalter nur schwer zu vermitteln. Es kostet viel Zeit und Kraft, Journalisten für bestimmte Themen überhaupt zu be geistern und dann auch noch für eine „gute“ Presse zu sorgen. a)Pressekontakte Im Laufe der Zeit haben wir trotz der genannten Proble me ein ganz gut funktionierendes Netzwerk zu einer Vielzahl von Pressevertretern aufgebaut, das es uns er möglicht, den Kontakt mit der Öffentlichkeit herzustel len. Als hilfreich hat es sich dabei erwiesen, eine gute und qualifizierte Präsenz zu zeigen und den meist äu ßerst kurzfristigen Anfragen und Bitten der Medien zu entsprechen. Wenn schnell ein Interviewpartner zu ei nem aktuellen Thema gesucht wird, kann die Kammer (fast immer) helfen. Im letzten Jahr wurden eine Reihe von Presseerklä rungen veröffentlicht, die im Internet unter www. rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Presse“, abrufbar sind. Zudem stehen die Mitglieder des Kam mervorstands und der Geschäftsführer regelmäßig Ver tretern regionaler und überregionaler Medien Rede und Antwort. b)Sonstiges e)Intranet-Foren Für die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Kammervorstands, die Mitglieder der Fachanwalts-Vor prüfungsausschüsse und die Leiter von Referendar-Ar beitsgemeinschaften hat die Kammer Düsseldorf je weils ein Intranet-Forum eingerichtet. Den Kolleginnen und Kollegen wird durch diese Foren der Kontakt mit der Kammergeschäftsstelle und untereinander erleich tert. Leider lässt die Resonanz nach wie vor zu wün schen übrig. Dies deckt sich allerdings mit Erfahrun gen, die auch andere Institutionen machen. Seit 2009 haben die Vorstandsmitglieder und seit 2014 auch die Richter am Anwaltsgericht exklusiv Gelegen heit, auf sämtliche die Rechtsanwaltskammer Düssel dorf betreffende Entscheidungen des Anwaltsgerichts KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 21 Zur Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne gehören auch die Pflege und Intensivierung unserer zahlreichen Beziehungen zu Landes-, Bundes- und Europapoliti kern. Zu diesen Politikern zählte im vergangenen Jahr insbesondere der nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty. Häufige Begegnungen gab es – z.B. im Rahmen der Parlamentarischen Abende von BRAK und DAV – außerdem mit dem Bundesminister für Jus tiz und Verbraucherschutz Heiko Maas. Mit den Spitzen unserer Gerichte und sonstiger Behörden, allen voran der OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen und den Prä sidenten der hiesigen sechs Landgerichte, lassen sich viele Dinge im Zuge persönlicher Kontakte auf dem „kleinen Dienstweg“ regeln. Unsere Ziele sind eine ver trauensvolle Zusammenarbeit und ein partnerschaftli cher Dialog. 21 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Die Kontakte zu unseren nordrhein-westfälischen „Schwesterkammern“ sind traditionell eng und freund schaftlich. Wie eng die Kammern verbunden sind, er gibt sich daraus, dass sie einen gemeinsamen Daten schutzbeauftragten bestellt haben und gemeinsam eine Kollegin ins Landesjustizprüfungsamt abordnen, deren Kosten zwischen den Kammern geteilt werden. Im Jahr 2015 wurde zudem eine gemeinsame Präsidiumssit zung durchgeführt. Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind schließlich im weitesten Sinne auch die Beziehungen, die die Rechts anwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen im Ausland insbesondere in Belgien und den Niederlan den pflegt. In diesem Zusammenhang gebührt dem Prä sidiums- und Vorstandskollegen Karl-Heinz Silz aus Goch, der hier bereits seit vielen Jahren als „Außenmi nister“ fungiert und zahlreiche Termine im Ausland wahrnimmt, besonderer Dank. 14. Beteiligung der Kammer an der Juristen ausbildung Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufga ben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mit zuwirken (insbesondere qualifizierte Arbeitsgemein schafts-Leiter und Prüfer vorzuschlagen). Die Art, wie ein Berufsstand von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut (oder schlecht) der Nachwuchs ausgebildet ist. Es liegt deshalb im ureigenen Interesse der Anwaltschaft, hier aktiv an der Ausbildung mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst hoch qualifizierte Jung anwälte in den Markt entlassen werden, die dort auch bestehen können. Seit Inkrafttreten der letzten Juristenausbildungsreform bzw. des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungs gesetzes vom 1.7.2003 beteiligt sich die Düsseldorfer Anwaltschaft in großem Umfang an der theoretischen Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an der der Studierenden. a) Die universitäre Ausbildung Die erwähnte Juristenausbildungsreform sah eine ver stärkte Beteiligung der Anwaltschaft nicht erst in der Re ferendarzeit, sondern bereits während des Studiums vor. Jedem, der sich für ein Jurastudium entscheidet, muss der Beruf des Rechtsanwalts als mögliches Berufsziel vor Augen stehen und deshalb nahegebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass rund 80 % der Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums später Anwalt wer den, sollte jeder, der das Berufsziel „Anwalt“ ablehnt, die Wahl des Ausbildungsgangs überdenken. 22 KMD_1-16.indd 22 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht in regel mäßigem Austausch mit Vertretern der Heinrich-Hei ne-Universität Düsseldorf und ebenso mit dem Anwalts institut der Universität zu Köln. Erfreulicherweise gibt es hier wie dort eine Vielzahl anwaltlicher Lehrbeauf tragter, die die Studenten und Studentinnen mit dem Wesen und den Besonderheiten des Anwaltsberufs ver traut machen. Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammen hang das duale anwaltsorientierte Praktikumspro gramm, über das in den KammerMitteilungen 4/2015 bereits berichtet wurde: „Zum mittlerweile sechsten Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universi tät Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. zwischen dem 3.8. und dem 11.9.2015 das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -stu denten der Düsseldorfer Uni. An dem Programm nahmen dieses Jahr 36 Studierende teil. Trotz einer geringeren Teilnehmerzahl als in den Jahren zuvor hat sich die Attraktivität des Praktikums programms unter den Studierenden herumgesprochen. Im Vergleich zu den Vorjahren wurde der Ablauf des Praktikumsprogramms etwas verändert. Die Schluss veranstaltung wurde durch einen weiteren Theorietag ersetzt, der sich mit der anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht befasste. Die übrigen Theorietage beschäf tigten sich mit den Schwerpunktthemen „Das zivil rechtliche Mandat“, „Das Mandat in einer großen Wirt schaftskanzlei“, „Das strafrechtliche Mandat“ und „Das verwaltungsrechtliche Mandat“. Neben Vortrags- und Referatsteile waren wiederum Übungen, Rollenspiele und Diskussionen ein fester Bestandteil der theoreti schen Ausbildung. Der Mehrwert des dualen Praktikumsprogramms im Vergleich zu einem „normalen“ Anwaltspraktikum, das nur in der Ausbildungskanzlei stattfindet, liegt darin, dass die theoretischen Erkenntnisse während der Aus bildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft wer den können. Die Kombination zwischen der Ausbil dung durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten und der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanz lei garantiert, dass die Studierenden in besonderer Weise mit den Anforderungen und Inhalten des he terogenen Anwaltsberufs vertraut gemacht werden. Die Studierenden erlangen so einen umfassenden und authentischen Einblick in das Berufsbild des Rechtsan waltes. Nach Abschluss des Programms erhalten die Studieren den ein besonderes Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakul KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 tät Prof. Dr. Horst Schlehofer und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat aufgrund des äußerst positiven Verlaufs und den erfreu lichen Rückmeldungen der Studierenden einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Rechtsanwalts kammer und der Juristischen Fakultät. Die Planungen für das siebte duale anwaltsorientierte Praktikumspro gramm im kommenden Jahr laufen bereits. Die Termine und Anmeldeformalitäten werden frühzeitig auf unserer Homepage bekanntgegeben. Kanzleien, die gerne einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen wollen, können sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelle der Rechtsan waltskammer (Tel. 0211 – 49 50 211) vormerken las sen.“ b) Die Referendar-Ausbildung Seit Jahren engagieren sich zahlreiche Rechtsanwältin nen und Rechtsanwälte aus dem Kammerbezirk in der Referendarausbildung, indem sie in ihren Kanzleien (Stagen-)Referendare beschäftigen und – ebenso wich tig – als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften fungieren. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskam mer hält eine Liste vor, in der aktuell 125 Kolleginnen und Kollegen verzeichnet sind, die bereits aktiv als AG-Leiter tätig werden oder sich für die Übernahme einer solchen Tätigkeit bereithalten. Die Bereitschaft dieser vielen Kolleginnen und Kollegen ermöglicht es uns, den Ausbildungsleitern des Oberlandesgerichts und der sechs Landgerichte regelmäßig und zuverlässig AG-Leiter zu benennen. Für die Rechtsanwälte, die sich dieser wichtigen Aufgabe stellen, ist die Beteili gung an der Referendarausbildung naturgemäß finanzi ell nicht sonderlich lukrativ. Um die Kluft zwischen Aufwand und Ertrag ein wenig zu verringern, leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den anwaltlichen AG-Leitern Zuzahlungen, die sich aktuell auf 30 Euro pro geleisteter Unterrichtsstunde und 25 Euro pro im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft korrigierter Klausur belaufen. Im regelmäßigen Dialog mit den Ausbildungsleitern der Gerichte sind wir bemüht, die Inhalte und die Struktur der Ausbildung weiter zu verbessern. So konnten durch die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf geforderte Abschaffung des lange Zeit in Düsseldorf üblichen Einführungslehrgangs zu Beginn der Anwaltsstage Redundanzen vermieden und die das frei gewordene „Zeitkontingent“ sehr viel sinnvoller den einzelnen Ausbildungsmodulen zuzuschlagen wer den. Außerdem bringt sich die Rechtsanwaltskammer zu nehmend in die konkrete Terminplanung, also in die Besetzung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften mit an waltlichen Leitern ein. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 23 c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer Zur Unterstützung der Referendare wie der anwaltli chen AG-Leiter gibt die Kammer eigene Skripten im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht heraus. Als Partner fungiert hier der Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln. Es existieren insgesamt drei Skripten, nämlich OO OO OO Leonora Holling, Anwaltsstation Zivilrecht – Klau sur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2010 Rüdiger Deckers, Anwaltsstation Strafrecht – Klau sur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2011 Janbernd Wolfering/Magdalena Schäfer, Anwalts station öffentliches Recht – Klausur, Vortrag, Kanz leipraxis, 2012. Die Skripten sind im Handel zum Preis von 29,80 Euro erhältlich. Sie werden allen aktiven AG-Leitern von der Kammer kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Reso nanz sowohl bei den Referendaren als auch bei den AG-Leitern ist äußerst positiv. d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA Seit Jahren bewährt sich ein Gemeinschaftsprojekt der drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern in Gestalt der Entsendung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin ins Landesjustizprüfungsamt. Zurzeit ist dort für uns die Kollegin Dr. Ute Ploch-Kumpf im Rahmen einer Halbtagsstelle tätig. Zu ihren Aufgaben gehört die Erstellung von Anwaltsklausuren und An waltsaktenvorträgen. e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina Erfreulich ist, dass sich Kammermitglieder verstärkt auch als Prüfer im ersten und/oder zweiten juristischen Staatsexamen zur Verfügung stellen. Aktuell widmen sich 22 Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbe zirk dieser schwierigen, zeitaufwändigen und äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit, die von der Rechtsan waltskammer mit einer zusätzlich zu der Vergütung durch das Land gezahlten Pauschale von 300 Euro pro Prüfungstermin honoriert wird. 15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwalts fachangestellten a) Novellierung der ReNoPat-Ausbildungs verordnung Bevor auf die statistischen Auswertungen im Bereich der Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachange stellten eingegangen werden soll, ist auf das Inkrafttre 23 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 ten der Novellierung ReNoPat-Ausbildungsverordnung am 1.8.2015 hinzuweisen. Über die inhaltlichen Ände rungen hatte ich bereits im Jahresbericht für 2014 be richtet. Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskam mer Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11.3.2015 die Prüfungsordnung an die Novellierung angepasst. Die neue Prüfungsordnung wurde sodann durch den Vor stand durch Beschluss vom 15.4.2015 erlassen. Sie ist am 1.8.2015 in Kraft treten. b) Aus- und Fortbildung im Kammerbezirk Im Jahr 2015 wurden 353 Ausbildungsverträge abge schlossen (gegenüber 326 im Jahr 2014, 335 im Jahr 2013, 331 im Jahr 2012 und 354 im Jahr 2011). Nach rückläufigen Zahlen in den vergangenen Jahren (mit Ausnahme eines leichten Anstiegs 2013) konnte erst mals ein deutlicher Anstieg verzeichnet werden, der je doch nicht als Trendwende gesehen werden kann. Die Kammer ist sich des Problems einer oftmals unzu länglichen Eignung bzw. Vorbildung jugendlicher Schulabgänger bewusst, die sich in einem „Büroberuf“ wie dem des Rechtsanwaltsfachangestellten besonders negativ bemerkbar macht. Dennoch sind wir Rechtsan wälte aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse, Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Wenn wir bei der Klage über ein unzulängliches Schul system und mäßig prädestinierte Bewerber verharren, werden wir in einigen Jahren einen erheblichen Fach kräftemangel zu verzeichnen haben. In unserer täglichen Praxis erleben wir außerdem, dass nicht nur die potenziellen Auszubildenden, sondern auch die Anbieter von Ausbildungsplätzen in Konkur renz zueinander stehen. Insbesondere die höher qualifi zierten Ausbildungsanwärter wenden sich gerne Stellen (wie etwa Banken und Versicherungen) zu, bei denen sie – trotz der Erhöhung der Empfehlungen zu den Aus bildungsvergütungen durch die Kammer im Jahr 2012 – eine bessere Bezahlung, komfortablere Arbeitsbe dingungen und attraktivere Aufstiegsmöglichkeiten vermuten als in einer Anwaltskanzlei. Mit den derzeit geltenden Empfehlungen zu den Aus bildungsvergütungen (für das erste Ausbildungsjahr 525 Euro, für das zweite Jahr 575 Euro und für das drit te Jahr 625 Euro) liegen wir immer noch deutlich unter dem Durchschnittsverdienst von Auszubildenden, der in Deutschland im Jahr 2015 bei 826 Euro lag. Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden Pro bleme sehr ernst. So wurden bereits seit vielen Jahren durchgeführte Bemühungen im Jahr 2015 fortgeführt. Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und Interesse 24 KMD_1-16.indd 24 zu wecken, nehmen Vertreter der Rechtsanwaltskam mer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Aus bildungsmessen in unserem Bezirk teil, im Jahr 2015 z.B. an OO OO OO OO OO OO OO OO 7. Berufsinfotag des Leo-Statz-Berufskollegs am 10.3.2015 in Düsseldorf BOB (Berufsorientierungsbörse) am 6.5.2015 in Langenfeld „Vocatium 2015“ Fachmesse für Ausbildung und Studium am 2./3.6.2015 in Düsseldorf „Day for Future 2015“ im Hans-Böckler-Berufskol leg am 18.6.2015 in Oberhausen Berufsinfotag an der Dieter-Forte-Realschule Düs seldorf am 3.9.2015 in Düsseldorf „Vocatium 2015“ im Seidenweberhaus am 8.9.2015 in Krefeld 25. Ausbildungsbörse in der Wuppertaler Stadthalle am 24.9.2015 in Wuppertal Infotag der Kaufmannsschule Krefeld am 14.11.2015 in Krefeld und OO 8. Berufsinfotag im Leo-Statz-Berufskolleg am 1.12.2015 in Düsseldorf Im intensiven persönlichen Gespräch gelingt es oft, noch unentschlossene Jugendliche von den Möglichkei ten und Reizen des Rechtsanwaltsfachangestellten-Be rufs zu überzeugen. c) Verleihung des Heinsberg-Preises Um weitere „Werbung“ für den Ausbildungsberuf zu betreiben und besondere Leistungen zu honorieren, ver leiht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einmal im Jahr den mit 500 Euro dotierten sog. Heinsberg-Preis an die beste Absolventin/den besten Absolventen eines Jahres. Der Preis wurde gestiftet von dem im Jahr 1992 verstorbenen Kollegen und Kammermitglied Rudolf Heinsberg aus Düsseldorf. Preisträgerin war im letzten Jahr Frau Sabine Magdalinski aus der Kanzlei Busch mann/Stahl/Buschmann in Hilden. d) Fortbildung zum/zur „Geprüften Rechts fachwirt/in“ Die Attraktivität eines Ausbildungsberufs hängt immer auch von den Weiterqualifizierungs- und Aufstiegs möglichkeiten ab, die dieser Beruf bietet. Naturgemäß sind die Hierarchien in einer Anwaltskanzlei eher flach. Allerdings gibt es in den meisten Kanzleien auch heute noch den Büroleiter oder Bürovorsteher. Die Rechts KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 anwaltskammer Düsseldorf bietet deshalb zusammen mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsan walts- und Notariatsangestellten e.V., der Hans Soldan GmbH, dem Verein der Rechtsanwälte Krefeld e.V. und dem BZN Bildungszentrum der Wirtschaft am Nieder rhein Fortbildungskurse an, deren Absolventen die bundesweit anerkannte Bezeichnung „Geprüfter Rechts fachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ erwerben. Voraus setzung ist eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechts anwaltsfachangestellte/r (oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r). Besonders qualifizierte Teil nehmer können eine Art Stipendium im Rahmen des Programms „Begabtenförderung berufliche Bildung“ erhalten. Die Mittel für dieses Programm stellt das Bun desministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereit. Einen Anspruch haben Absolventinnen und Ab solventen einer dualen Berufsausbildung, die bei Auf nahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind und eine Abschlussnote im obersten Bereich erzielt haben. Im letzten Jahr legten 38 Rechtsfachwirte erfolgreich die Prüfung ab. Aktuell absolvieren 49 Teilnehmer in zwei Kursen die Ausbildung. 16. Die Kammergeschäftsstelle Die Zentrale der Kammergeschäftsstelle ist telefo nisch von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr erreichbar. Die Besuchszeiten liegen mon tags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr und freitags zwischen 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Selbst verständlich können auch für den Freitagnachmittag individuelle Termine vereinbart werden. Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zulas sung der Syndikusrechtsanwälte bewältigen zu können, wurden Ende 2015 eine weitere juristischen Referentin und eine weitere Sachbearbeiterin eingestellt. Der niedrige Personalbestand wird durch optimierte Organisationsstrukturen und die Nutzung modernster Technik, aber vor allem durch das hohe Engagement der Mitarbeiter garantiert. Besonders positiv wirkt sich kontinuierlich das im Jahr 2008 eingeführte Dokumentenmanagementsystem (DMS) aus. Die Kammergeschäftsstelle hat den Schritt zum papierlosen Büro vollzogen. Sie arbeitet konse quent mit den neuen Möglichkeiten, was zu erheblichen Erleichterungen führt, über die ich im Tätigkeitsbericht 2012 bereits eingehend berichtet habe. Mit diesen Darstellungen will ich es bewenden lassen. Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2015 ein gutes Jahr, in dem erfolgreiche Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet wurde. Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein! Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem 27. April 2016, um 16.00 Uhr im Industrie-Club zahlreich zur Kammerversammlung begrüßen zu können. Ihr Herbert P. Schons Präsident Die einzelnen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit ih ren Zuständigkeiten und Kontaktdaten sind unter www. rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Geschäftsstelle“, aufgelistet. Zurzeit sind bei der Kammer der Geschäftsführer, drei juristische Referenten (davon eine mit einer Dreivier telstelle) und 20 Sachbearbeiter (davon sechs in Teil zeit) beschäftigt. Im Vergleich zu anderen Rechtsan waltskammern und Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbarer Größe hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf damit einen außerordentlich „schlanken“ Personalbestand. Die „Treue“ der Mitarbeiter zur Kam mergeschäftsstelle, also die Kontinuität der Arbeitsver hältnisse ist erfreulich hoch. Allerdings hat es im Jahr 2015 mehr Fluktuationen gegeben als in den Jahren zu vor. Anfang November 2015 wurde die Zusammen arbeit mit der langjährigen Hauptgeschäftsführerin be endet. Ihre Aufgaben werden seitdem – zunächst kommissarisch – von dem Geschäftsführer, RA Thiemo Jeck, übernommen. Zwei Sachbearbeiterinnen haben die Kammer verlassen, um sich neuen beruflichen Her ausforderungen zuzuwenden. Zudem sind zwei Sachbe arbeiterinnen aus der Elternzeit zurückgekehrt. Um die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 25 25 17.03.2016 09:41:02 Jahresbericht 2015 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrauert den Tod ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Mitglieder Prof. Carl Josef Wiegand, Krefeld, gestorben am 3.1.2015 Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Jürgen Brandt, Meerbusch, gestorben am 10.1.2015 Karl Mantell, Duisburg, gestorben am 24.1.2015 Dr. Günter Schardey, Moers, gestorben am 24.2.2015 Rene Schlegel, Düsseldorf, gestorben am 24.2.2015 Eva Maria Papendorf, Oberhausen, gestorben am 4.3.2015 Dr. Max Bönner, Wuppertal, gestorben am 17.3.2015 Hans-Joachim Hillmann, Düsseldorf, gestorben am 29.3.2015 Dr. Wolfgang Maaßen, Düsseldorf, gestorben am 30.4.2015 Dr. Siegfried Peitzner, Wülfrath, gestorben am 12.5.2015 Dipl.-BW Bernhard Kirchhoven, Mönchengladbach, gestorben am 26.5.2015 Birgit Hanisch-Rampold, Düsseldorf, gestorben am 7.6.2015 Dr. Hermann Patt, Düsseldorf, gestorben am 11.6.2015 Michael Schmidt-Busse, Düsseldorf, gestorben am 19.6.2015 Volker Horn, Mönchengladbach, gestorben am 30.6.2015 Monika Bernschütz-Hörnchen, Wesel, gestorben am 13.7.2015 Dr. Hasso Wedekind, Mülheim a.d. Ruhr, gestorben am 14.7.2015 Prof. Dr. Karl Meessen, Düsseldorf, gestorben am 28.7.2015 Helmut Grüter, Duisburg, gestorben am 6.8.2015 Wilfried Schuck, Duisburg, gestorben am 26.8.2015 Dr. Eckard Franken, Düsseldorf, gestorben am 5.9.2015 Hans Lingen, Mönchengladbach, gestorben am 12.9.2015 Moritz Heukamp, Düsseldorf, gestorben am 6.10.2015 Dr. Ernst Heitzmann, Neuss, gestorben am 14.10.2015 Jörg Weiler, Grevenbroich, gestorben am 25.10.2015 Dietmar Schmidt, Solingen, gestorben am 8.11.2015 Dagmar Heise, Mülheim a.d. Ruhr, gestorben am 16.11.2015 Wolfgang von Gottberg, Düsseldorf, gestorben am 19.11.2015 Dr. Herbert Jacobs, Meerbusch, gestorben am 29.11.2015 Markus Sauer, Düsseldorf, gestorben am 15.12.2015 Ingo Brands, Krefeld, gestorben am 26.12.2015 Dr. Wilhelm Weitz, Düsseldorf, gestorben am 28.12.2015 Rüdiger Koch, Mönchengladbach, gestorben am 29.12.2015 26 KMD_1-16.indd 26 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel Interview mit dem ehemaligen Präsidenten des AGH NRW Dr. Günter Hopfgarten Bearbeitet von Rechtsanwalt Thiemo Jeck Rechtsanwalt Dr. Günter Hopfgarten gehörte dem AGH seit 1993 an. Seit dem 17.12.2013 war er dessen Präsi dent. Wie wir in den KammerMittei lungen 4/2015 (S. 393) berichtet ha ben, ist Rechtsanwalt Dr. Günter Hopfgarten mit Ablauf des 30.11.2015 aus seinem Amt als Richter beim AGH ausgeschieden. In dem nachfol genden Interview lässt Rechtsanwalt Dr. Hopfgarten seine Tätigkeit Revue passieren und gibt Ausblicke in die Zukunft. Die Redaktion: Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Hopfgarten, Sie waren über mehr als zwei Jahrzehnte Mit glied des Anwaltsgerichtshofes Hamm. Lassen Sie uns auf den Beginn Ihrer Tätigkeit zurückblicken. Wie sind Sie zu dieser Tätigkeit gekommen? Was hat Sie an der Übernahme der Aufga be gereizt? Dr. Hopfgarten: Begonnen habe ich meine anwaltsrichterliche Tätigkeit im Jahre 1988 am Anwaltsgericht in Düsseldorf. Dort war ich fast sechs Jahre tätig. Ich hatte immer Interesse Dr. Günter Hopfgarten daran, mich nicht auf meine anwaltli che Tätigkeit zu beschränken, sondern hierneben auch noch andere Aufgaben wahrzunehmen. Dr. Günter Hopfgarten Damals war ich im Vorstand des Wuppertaler Rechtsan waltsvereines und gab für die Wuppertaler Kolleginnen Kurzbiografie: und Kollegen eine kleine Zeitung mit örtlich interessan OO Geboren 1947 in Wuppertal ten Entscheidungen heraus. Mein Wille war es, durch meine Tätigkeit etwas zu bewegen und an Veränderun OO Studium Universitäten Tübingen, Münster gen mitzuwirken. Dazu erhielt ich mit der Berufung an OO Rechtsanwalt seit 1976 das Anwaltsgericht Düsseldorf aufgrund eines Vor OO Bei Hopfgarten Rechtsanwälte seit 1976 schlages aus der Wuppertaler Rechtsanwaltschaft die Chance, neben der anwaltlichen Tätigkeit auch als Richter zu arbeiten. Mitgliedschaften OO Anwaltsverein Wuppertal OO Deutscher Anwaltverein Ämter OO OO OO OO OO OO Präsident des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum 30.11.2015 Vorsitzender der Beiräte der POLIFILM Unter nehmensgruppe Mitglied des Beirates der Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Aufsichtsratsvorsitzender der Schulte-Schlagbaum AG Mitglied des Aufsichtsrates der Bergische Dia konie Aprath Mitglied des Ausschusses Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammer Wuppertal- Remscheid-Solingen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 27 1993 wurde ich dann an den Anwaltsgerichtshof beru fen. Das habe ich als Bestätigung meiner Arbeit am An waltsgericht empfunden und als eine neue Herausforde rung angesehen, die ich gerne angenommen habe. Die Redaktion: Mit welchen Erwartungen haben Sie im Jahr 1993 Ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim An waltsgerichtshof aufgenommen? Welche wurden erfüllt und was hat Sie überrascht? Gab es vielleicht sogar Ent täuschungen? Dr. Hopfgarten: Vom ersten Tage meiner Tätigkeit war ich Mitglied des ersten Senates, der für anwaltliche Ver waltungssachen zuständig ist. Das war eine vollständig andere Tätigkeit als die Tätigkeit in Disziplinarsachen bei dem Anwaltsgericht. In den Verwaltungssachen ist der Anwaltsgerichtshof Eingangsgericht und der Bun desgerichtshof Instanzgericht. Schon das setzte Maß stäbe für unsere Arbeit, weil es galt, die Anwaltsge richtsbarkeit für Nordrhein-Westfalen zu repräsentieren. Dabei hatten wir immer den Anspruch, nicht erst den Bundesgerichtshof entscheiden zu lassen, was das rich 27 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel tige Ergebnis ist, sondern unsere Entscheidung so zu treffen, dass sich auch der Bundesgerichtshof ihr nur anschließen konnte. Das galt stets für alle Senatsmitglieder, unter denen ein überaus kollegiales Verhältnis bestand, wie nicht zuletzt auch daraus erkennbar wird, dass die Berufsrichter überwiegend auch dann noch Mitglied im Anwaltsge richtshof geblieben sind, wenn sie in einem der Senate des Oberlandesgerichtes Hamm die Position eines Vor sitzenden übernommen hatten, so dass diese Berufs richter dann Beisitzer im Senat des Anwaltsgerichtsho fes und Vorsitzende Richter in einem der Senate des Oberlandesgerichtes gewesen sind. Meine Erwartungen, die ich mit der Berufung an den Anwaltsgerichtshof verbunden habe, sind in der Zeit meiner Tätigkeit insgesamt erfüllt und nicht enttäuscht worden. Es war eine für mich spannende Zeit mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten und Herausfor derungen. Die Redaktion: Wie haben Kolleginnen und Kollegen reagiert, wenn sie gehört haben, dass Sie Anwaltsrichter sind? Dr. Hopfgarten: Ich habe meine Tätigkeit in der An waltsgerichtsbarkeit nicht vor mir hergetragen. In mei nem anwaltlichen Berufsleben war das zu keiner Zeit ein Thema. Die Redaktion: Wie hat Ihre Tätigkeit als Richter am Anwaltsgerichtshof Ihre Arbeit als Rechtsanwalt beein flusst? Dr. Hopfgarten: Sehr! Ich habe die Arbeit von Rich tern und Gerichten kennengelernt und habe deshalb in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Reaktionen eines Gerichtes viel besser einschätzen können und gleichzei tig besser vorhersehen können, welche anwaltlichen Aktivitäten welche gerichtlichen Entscheidungen aus lösen können. Die Redaktion: Wer kann überhaupt Richter am An waltsgerichtshof werden und wie ist das Gericht aufge baut? Dr. Hopfgarten: Es gibt in Nordrhein-Westfalen drei Anwaltsgerichte, die jeweils bei einem der Oberlandes gerichte angesiedelt sind. Die Anwaltsgerichte sind für die Behandlung von Disziplinarvorgängen zuständig. Die Kammern der Anwaltsgerichte sind nur mit Rechts anwälten besetzt. In jedem Bundesland gibt es sodann einen Anwaltsgerichtshof, der in Nordrhein-Westfalen bei dem Oberlandesgericht Hamm angesiedelt ist. Der Anwaltsgerichtshof Hamm besteht aus zwei Senaten, von denen der erste Senat für die anwaltlichen Verwal tungssachen und der zweite Senat für die Berufungen in Disziplinarsachen sowie die sonstigen Vorgänge zu ständig ist, die nach der Strafprozessordnung zu bear 28 KMD_1-16.indd 28 beiten sind. Den beiden Senaten sind derzeit neun bzw. zehn Richter zugeteilt, von denen jeweils drei Berufs richter bei dem Oberlandesgericht Hamm sind und die Tätigkeit am Anwaltsgerichtshof neben ihrer berufs richterlichen Tätigkeit ausführen. Jeder Senat ist für Verhandlungen und Entscheidungen der jeweiligen Vor gänge mit fünf Richtern besetzt, wobei drei der Richter anwaltliche Richter sind und zwei der Richter Berufs richter. Der Vorsitzende des Senates ist zwingend ein Rechtsanwalt. Über den Anwaltsgerichtshöfen gibt es als weitere Ins tanz den Anwaltssenat bei dem Bundesgerichtshof, bei dem der Präsident des Bundesgerichtshofes der gebore ne Vorsitzende ist. Der Anwaltssenat des Bundesge richtshofes ist ebenfalls mit anwaltlichen Richtern und Berufsrichtern besetzt, wobei die Berufsrichter jeweils Richter am Bundesgerichtshof sind und ihre Tätigkeit auch neben ihrer sonstigen Tätigkeit in den Senaten des Bundesgerichtshofes ausüben. Das Verhältnis zwischen anwaltlichen Richtern und Berufsrichtern ist im An waltssenat umgekehrt wie bei den Anwaltsgerichtshö fen. Die Berufsrichter haben dort jeweils die Mehrheit. Um Anwaltsrichter werden zu können, muss man eine bestimmte Zeitspanne als Rechtsanwalt tätig gewesen sein und muss ein unbescholtener Rechtsanwalt sein. Die Redaktion: Welche Eigenschaften muss ein „gu ter“ Anwaltsrichter mit sich bringen? Dr. Hopfgarten: Die Antwort kann nur subjektiv sein und meine Auffassung wiedergeben. Der Anwaltsrich ter sollte ein guter Jurist sein und muss nicht nur in den Entscheidungen, sondern auch in der Verhandlung überzeugen können. Denn die Anwaltsgerichtsbarkeit funktioniert nur, wenn sie einerseits in der Rechtsan waltschaft und andererseits in den Justizbereichen un serer Gesellschaft Anerkennung erfährt. Das kann wie derum nur dann der Fall sein, wenn die Gerichte gute und gut begründete Entscheidungen treffen und von den beteiligten Personen als eine Instanz mit hoher juristi scher Qualität und gleichzeitig menschlichem Verständ nis respektiert werden. Wenn das nicht der Fall ist, be steht die Gefahr, dass diese Selbstverwaltungsaufgabe, die der Staat der Rechtsanwaltschaft zugewiesen hat, auf Dauer nicht bei ihr verbleiben wird. Die Redaktion: Wie stellt sich die Tätigkeit eines An waltsrichters in der Praxis dar? Wie viel Schreibtischar beit ist mit dem Ehrenamt verbunden? Wie häufig ha ben Sie an Sitzungen teilgenommen? Dr. Hopfgarten: Den zeitlichen Umfang der Tätigkeit eines Richters am Anwaltsgericht kann ich heute nicht mehr beurteilen. Die Statistiken belegen allerdings, dass die Tätigkeiten eines Anwaltsrichters der ersten In stanz an den Anwaltsgerichten in Nordrhein-Westfalen durchaus zeitlich intensiv sein dürften. Dabei ist festzu stellen, dass auch die Anwaltsgerichte mit einem sehr KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel hohen Anspruch arbeiten und dass es in der großen Mehrzahl der Fälle zudem gelingt, die einzelnen Vor gänge in einer Zeitspanne von unter sechs Monaten ab zuarbeiten. Das ist (wie ich meine) aller Ehren wert. Für den Anwaltsgerichtshof gilt, dass in den beiden Se naten jeweils zwölf Sitzungen im Kalenderjahr stattfin den. Die drei Berufsrichter sind an jeweils neun Sitzun gen beteiligt und die anwaltlichen Beisitzer an vier bis fünf Sitzungen. Die Vorsitzenden teilen sich den Vorsitz in den jeweiligen Sitzungen mit ihrem Stellvertreter auf, so dass der Vorsitzende in der Regel neun Sitzun gen leitet, während der Stellvertreter an drei Sitzungen den Vorsitz ausübt. Für jeden Vorgang gibt es einen Be richterstatter und diese Tätigkeit obliegt jeweils einem der Beisitzer. Seine Aufgabe ist es, vor der Sitzung das Votum zu erarbeiten und im Anschluss an die Entschei dung das Urteil oder den Beschluss auszuarbeiten. Neben der Leitung des jeweiligen Senates und der je weiligen Sitzung, die eine durchaus umfangreiche Vor bereitung der einzelnen Vorgänge erfordert, fällt für den Vorsitzenden noch einige Verwaltungsarbeit an. Für die anwaltlichen Richter im Anwaltsgerichtshof hat stets gegolten, dass sie ihre Schreibtischarbeiten in aller Re gel an den Wochenenden erledigen. Was Ihre Frage nach der Anzahl der Sitzungen betrifft, an denen ich teilgenommen habe, so dürften das in der Zeit meiner Tätigkeit am Anwaltsgerichtshof etwa 100 Sitzungen gewesen sein, die ich als Vorsitzender geleitet habe und etwa 60 Sitzungen, in denen ich zuvor als Beisitzer tätig gewesen bin. Die Redaktion: Wie ist das Verhältnis der beiden Sena te des Anwaltsgerichtshofes zueinander? Gibt es einen kollegialen Austausch? Dr. Hopfgarten: Die beiden Senate und ihre Mitglieder haben ein kollegiales Verhältnis zueinander. Regelmä ßigen Austausch gibt es allerdings nicht, was wesent lich darauf beruht, dass die beiden Senate in unter schiedlichen Aufgabenbereichen tätig sind. Die Redaktion: Die Besetzung des Anwaltsgerichtsho fes mit Berufsgruppen, die normalerweise auf verschie denen Seiten der Richterbank stehen – Berufsrichtern und Rechtsanwälten – ist sicherlich eine Besonderheit. Wie haben Sie die Zusammenarbeit empfunden? Dr. Hopfgarten: Die fachliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Berufsrichtern im Anwaltsge richtshof war für mich die Konstellation, die die Tätig keit spannend und interessant gemacht hat. Denn so wohl die Berufsrichter als auch wir Rechtsanwälte haben in unserer Zusammenarbeit erkannt und gelernt, dass sich aus der anwaltlichen und der richterlichen Tä tigkeit unterschiedliche Sichtweisen ergeben können. Diese unterschiedlichen Sichtweisen haben die Diskus sionen befruchtet und immer wieder dazu geführt, die unterschiedlichen Aspekte, die bei der Entscheidung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 29 berücksichtigt werden mussten, aus unterschiedlichen Sichtweisen zu betrachten. Das ist ein großer Vorteil für die Entscheidungsfindung und die Qualität der Ent scheidungen. Ich möchte diese Zusammenarbeit mit den Berufsrichtern im Anwaltsgerichtshof nicht missen und denke, dass sie nicht nur für die Rechtsanwälte, sondern auch für die Berufsrichter von nicht unerhebli cher Bedeutung und eine nicht zu unterschätzende Er kenntnisquelle ist. Die Redaktion: Worin bestehen die Aufgaben der An waltsgerichte? Mit welchen Fällen und Verfahrensge genständen haben Sie dort zu tun? Dr. Hopfgarten: Die Anwaltsgerichte befassen sich in der ersten Instanz mit Disziplinarvorgängen. Die An waltsgerichte entscheiden über Rechtsmittel gegen Rügen der Rechtsanwaltskammern und über Anschul digungen der Generalstaatsanwaltschaft, die im diszi plinarrechtlichen Bereich den Anklagen im strafrechtli chen Bereiche entsprechen. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Anwaltsgerichte sowie über die Fälle, in denen die Bundesrechtsanwalts ordnung die Eingangszuständigkeit sogleich dem An waltsgerichtshof zuweist. Das sind einerseits die an waltlichen Verwaltungssachen, wie die gerichtliche Entscheidung über einen abgelehnten Zulassungsantrag oder die gerichtliche Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung, der von der Rechtsanwaltskammer ver fügt worden ist. Dasselbe gilt für gerichtliche Entschei dungen über die nicht erteilte Befugnis, eine Fachan waltsbezeichnung zu führen oder deren Widerruf. Darüber hinaus unterfallen der Zuständigkeit des An waltsgerichtshofes alle sonstigen Maßnahmen, die von der Rechtsanwaltskammer durch Verwaltungsakt ent schieden werden und auch die Entscheidungen über Streitigkeiten, die Vorstandsbeschlüsse bei den Rechts anwaltskammern betreffen. Der Anwaltssenat des Bun desgerichtshofes hat sich dann mit den Revisionen in disziplinarrechtlichen Vorgänge und mit den Berufun gen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu befas sen, wobei diese Tätigkeiten zwischenzeitlich insoweit eingeschränkt sind, als die Berufung gegen Entschei dungen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nur noch als Zulassungsberufung möglich ist, die allerdings auch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde herge stellt werden kann. Die Redaktion: Was waren die zwei oder drei spekta kulärsten Fälle Ihrer Laufbahn? Dr. Hopfgarten: Spektakuläre Fälle betreffen in aller Regel nicht die juristisch interessanten Vorgänge und nicht die Fälle besonderer persönlicher Schicksale, son dern spektakuläre Fälle sind in aller Regel die Fälle, die Öffentlichkeitswirkung haben. Das hat es in einer Reihe von Vorgängen gegeben, wobei sich in der Sitzung auch 29 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel für die Medienvertreter oftmals allerdings gezeigt hat, dass weniger der Inhalt des Falles als die betroffene Person das Öffentlichkeitsinteresse begründet hat. nur rechtliche, sondern auch politische Bedeutung ha ben. Hierzu steht der Anwaltsgerichtsbarkeit eine Aus sage nicht zu. Aus der Presse ist insoweit zum Beispiel bekannt, dass der Anwaltsgerichtshof Hamm über den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes zu entscheiden hatte, der zuvor Präsident eines großen Fußballvereines ge wesen ist, was natürlich zu einem großen Medienauf lauf geführt hat. Pressewirksam war beispielsweise auch der erst kürzlich entschiedene Vorgang, in dem es darum gegangen ist, dass ein Rechtsanwalt seine Robe mit größeren Lettern zur Bekanntgabe seiner Kanzlei nutzen wollte. Festzustellen ist aber, dass die Satzungsversammlung im Hinblick auf ihre Gesetzgebungstätigkeiten im Ver laufe meiner Amtszeit professioneller geworden ist. Ge setzgeberische Schwächen, wie sie ursprünglich noch darauf zurückzuführen waren, dass die Satzungsver sammlung nicht die Qualitäten eines Verwaltungsappa rates hinter sich hat, wie es für die Gesetzgeber im Üb rigen gilt, sind im Verlaufe der Zeit mehr und mehr überwunden worden. Zudem ist besonders positiv her vorzuheben, dass die Satzungsversammlung stets und stets sehr kurzfristig auf Entscheidungen der Anwalts gerichtshöfe reagiert und aufgetretene Lücken und Un klarheiten in der Fachanwaltsordnung bereinigt hat. Die Redaktion: Sie waren unter anderem mit den Ver fahren befasst, die den Widerruf der Zulassung oder die Nichterteilung einer Zulassung zum Gegenstand haben. Diese Verfahren greifen tief in die Berufsausübung ei nes Kollegen oder einer Kollegin ein und können exis tenzvernichtend wirken. Wie sind Sie mit der großen Verantwortung, die sich hieraus ergibt, umgegangen? Gab es Momente, in denen Ihre Tätigkeit Ihnen den Schlaf geraubt hat? Dr. Hopfgarten: Den Schlaf hätte es mir geraubt, wenn ich nach einer getroffenen Entscheidung erkannt hätte, dass die Entscheidung falsch war oder dass wir bei der Entscheidung jedenfalls wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten. Anders als im disziplinarrechtlichen Bereich, wo es um Berufsverbote gehen kann, im Hinblick auf deren Ver hängung es durchaus unterschiedliche Beurteilungen geben kann, hängt die Entscheidung in einer verwal tungsrechtlichen Anwaltssache, zumal wenn es um die Zulassung und den Widerruf der Zulassung geht, von klaren Regelungen ab, die ein Ermessen regelmäßig ausschließen. Die Entscheidung hierzu treffen fünf An waltsrichter und wir haben die anstehenden Entschei dungen immer sehr sorgfältig vorbereitet und erörtert. Am Ende der Diskussion und der Beratung war für je den der Richter jeweils seine Entscheidung klar. Mit der dann getroffenen Entscheidung haben wir das Gesetz umgesetzt, was im Einzelfall für den betroffenen Rechtsanwalt eine möglicherweise schlimme Entschei dung gewesen ist. Sie durfte jedoch nicht anders ausfal len, weshalb auch der Anwaltsrichter seinen Beruf ver fehlt hätte, wenn er mit dieser Entscheidung hadern würde, so hart und einschneidend sie auch gewesen sein mag. Die Redaktion: Der andere Bereich, mit dem Sie we sentlich befasst waren, war die Fachanwaltsordnung. Wie bewerten Sie hier die Entwicklungen? Welche As pekte sollte die Satzungsversammlung angehen? Dr. Hopfgarten: Der Erlass und die Fortschreibung der Fachanwaltsordnung sind gesetzgeberische Aufgaben, die der Satzungsversammlung obliegen und die nicht 30 KMD_1-16.indd 30 Die Redaktion: Das Berufsrecht der Rechtsanwälte war in den letzten Jahren und Jahrzehnten, beginnend mit den so genannten „Bastille-Beschlüssen“ des Bun desverfassungsgerichtes einem stetigen Wandel unter worfen. Wie empfinden Sie persönlich diesen Wandel? Was hat sich verbessert, was vielleicht auch verschlech tert? Dr. Hopfgarten: Unsere Gesellschaft befindet sich in einem stetigen Wandel, die Gesellschaft selbst ändert sich, der Zeitgeist ändert sich und die persönlichen Vor stellungen der Mitglieder unserer Gesellschaft ändern sich. Das ist gut so, denn Beharrlichkeiten sind der Feind notwendiger Entwicklungen. Wenn das Berufs recht keinem Wandel unterliegen würde, wäre das fatal, weil es vom Wandel der Gesellschaft abgekoppelt wür de, so dass die Rechtsanwaltschaft alsbald nicht mehr überlebensfähig sein würde. Der Wandel des Berufs rechtes entspricht damit dem Wandel und den Entwick lungen in unserer Gesellschaft und ich halte das für zwingend nötig. Hierzu muss auch der Anwaltsgerichts hof einen Beitrag leisten und ich hoffe, er hat das in der Zeit meiner Tätigkeit getan. Die Redaktion: Eine grundlegende verfahrensrechtli che Änderung war, dass der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Erlass der Verfügung der Rechtsanwalts kammer ist. Wie hat diese Änderung die Arbeit des An waltsgerichtshofes verändert? Welche Auswirkung hat das rein praktisch für die betroffenen Kollegen? Dr. Hopfgarten: Der Gesetzgeber hat für die gerichtli che Entscheidung verwaltungsrechtlicher Anwaltssa chen die Verfahrensordnung geändert. Während früher das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit galt, gilt nunmehr die Verwaltungsgerichtsordnung. Unter Gel tung des Gesetzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit war der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Frage entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung vorliegen. Das hatte etwa zur Folge, dass der Rechtsanwalt, dessen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel Zulassung aus den Gründen eines Vermögensverfalles widerrufen wurde, im Verlaufe des Verfahrens seine Konsolidierung betreiben und nachweisen konnte, so dass der Widerruf aufzuheben war, wenn die Konsoli dierung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand lung erreicht war. Seit die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, kann es für Anfechtungsklagen gegen die Verwal tungsakte der Rechtsanwaltskammern nur noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten mündli chen Verhandlung ankommen, der diese Entscheidung betrifft. Das ist die zwingende Konsequenz der Ände rung der Verfahrensordnung. Die Arbeit der Anwaltsge richtshöfe ist dadurch geringer geworden, denn bei spielsweise die Frage, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammern Vermögensverfall vorliegt oder nicht, ist in der Mehrzahl der Fälle eindeutig. Der wesentliche Teil der Streitigkeit betraf zu früherer Zeit die Fragen nachträglicher Konsolidierung, die sich heu te nicht mehr stellen. Eine nachträgliche Konsolidie rung kann der betroffene Rechtsanwalt vielmehr nur durch einen Neuzulassungsantrag geltend machen, der allerdings (vorsorglich) auch schon zulässig ist, wenn die Anfechtungsklage gegen den ergangenen Bescheid noch rechtshängig ist. Die Anzahl der Verfahren, die den Widerruf einer Zu lassung betreffen, sind durch die Gesetzesänderung deutlich zurückgegangen. Die Interessen der rechtsu chenden Bürger werden durch die Gesetzesänderung allerdings besser geschützt. Denn der Widerrufsgrund stellt zum Schutze des rechtsuchenden Bürgers auf den Vermögensverfall ab, der unter Berücksichtigung wei terer Ausnahmesituationen den Widerruf zwingend aus löst. Verfahrensverlängerungen im Zusammenhang mit Konsolidierungsbestrebungen des betroffenen Rechts anwaltes passen mit dieser gesetzgeberischen Intention eher nicht zusammen. Für den betroffenen Rechtsan walt ist die geänderte Rechtslage heute gewiss nachtei liger, sie wird jedoch der gesetzgeberischen Interessen lage gerecht. In der Praxis werden die Nachteile für die einzelnen Rechtsanwälte dadurch abgemildert, dass die Rechtsan waltskammern verantwortungsvoll mit den von ihnen zu treffenden Entscheidungen umgehen und hierbei auch eingeleitete Konsolidierungsmaßnahmen des be troffenen Rechtsanwaltes berücksichtigen. Deshalb kann ich nur empfehlen, dass Rechtsanwälte, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die sie aus ih rer Sicht überwinden können, sich möglichst schnell und intensiv mit ihrer Rechtsanwaltskammer auseinan dersetzen, um dort zu verdeutlichen, dass und wie sie ihre Probleme bereinigen können und wollen. Die Redaktion: Für einen Großteil der berufsrechtli chen Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal tungsrechtes. Es wird deshalb immer wieder diskutiert, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 31 die Anwaltsgerichtsbarkeit den Verwaltungsgerichten anzugliedern. Wie stehen Sie zu diesen Überlegungen? Dr. Hopfgarten: Die Tätigkeit der Anwaltsgerichtsbar keit betrifft zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche, und zwar einerseits die Disziplinarsachen, für die die Strafprozessordnung gilt, und andererseits die Verwal tungssachen, für die die Verwaltungsgerichtsordnung Geltung hat. Natürlich passt die Verwaltungsgerichts ordnung zu den Verwaltungsgerichten, für die Strafpro zessordnung gilt das allerdings nicht. Eine Teilung der beiden Aufgabenbereiche auf unterschiedliche Gerichts barkeiten ist kaum sinnvoll und würde außerdem be fürchten lassen, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit als Be standteil der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte endet. Im Übrigen erscheint mir die Anwendung der Verwal tungsgerichtsordnung auch nicht so problematisch zu sein, dass sie nicht auch von Berufsrichtern, die am Oberlandesgericht tätig sind und von Rechtsanwälten, die in den Anwaltsgerichtshof berufen werden, qualifi ziert angewandt werden kann. Die Redaktion: Wie sehen Sie die Zukunft der An waltsgerichtsbarkeit? Welchen Reformbedarf sehen Sie? Dr. Hopfgarten: Das ist ein weites Thema, das den Rahmen dieses Interviews sprengt. Für wichtig halte ich, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung ist und dass wir alles daran setzen sollten, diese Selbstverwal tung und damit auch die Anwaltsgerichtsbarkeit auf rechtzuerhalten. Sie ist auch für unsere Gesellschaft wichtig, wenn wir daran festhalten wollen, dass die Rechtsanwaltschaft eine der maßgeblichen Säulen un serer Gesellschaft und des Rechtsstaates ist. Den von Ihnen angesprochenen Reformbedarf würde ich lieber als Bedarf der Fortentwicklung im Wandel der Gesellschaft und der Justiz bezeichnen. Hier kön nen und müssen eine Vielzahl von Themen diskutiert werden, zu denen es aus meiner Sicht aber sowohl aus der Anwaltsgerichtsbarkeit und der Anwaltschaft als auch aus Politik und Gesellschaft Anstöße gibt, notwen dige Entwicklungen voranzutreiben. Die Redaktion: Die Neuordnung des Rechtes der Syn dikusrechtsanwälte hat auch für die Anwaltsgerichtshö fe zu großen Veränderungen geführt. Erstmalig müssen Sie nicht nur über Klagen gegen abgelehnte Zulas sungsanträge entscheiden, sondern auch über Klagen der Deutschen Rentenversicherung gegen erfolgte Zu lassungen. Dabei ist gemäß der neuen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unter anderem zu prüfen, ob eine anwaltliche Tätigkeit für einen nicht-anwaltlichen Ar beitgeber vorliegt. Wie bewerten Sie diese Neuerung? Wie wird der Anwaltsgerichtshof Hamm diese Heraus forderung angehen? 31 17.03.2016 09:41:03 Wortwechsel Dr. Hopfgarten: Es sind spannende neue Fragen, mit denen sich die Anwaltsgerichtshöfe in der Zukunft zu befassen haben werden. Der Anwaltsgerichtshof Nord rhein-Westfalen ist für die Bearbeitung und Entschei dung dieser Vorgänge gut gerüstet. In welcher Anzahl solche Fälle zu entscheiden sind, ist für den Anwaltsge richtshof Nordrhein-Westfalen aber derzeit noch nicht absehbar. Ich halte die Anwaltsgerichtshöfe für das richtige Gericht, über diese Fragen zu entscheiden, ge rade auch im Hinblick auf die Besetzung der Senate mit anwaltlichen Richtern und Berufsrichtern. Sollte die Anzahl der zu behandelnden Fälle Überhand nehmen, wird ein dritter Senat einzurichten sein. Der Anwaltsge richtshof Nordrhein-Westfalen wird den gesetzlichen Anforderungen aber gewiss gerecht werden. Die Redaktion: Unabhängig von den rechtlichen Rah menbedingungen: Konnten Sie in den vielen Jahren, die Sie als Richter beim Anwaltsgerichtshof tätig waren, Veränderungen bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen, der Art der Fälle oder der Verfahrensführung feststellen? Dr. Hopfgarten: Veränderungen gibt es immer, eine der Veränderungen war es beispielsweise, dass ein Wi derruf der Zulassung aus den Gründen des Vermögens verfalls in der Vergangenheit in vielen Fällen Kollegin nen und Kollegen betroffen hatte, die sich durch ihre Einkünfte einen bestimmten Lebensstil erarbeitet hat ten, der aus verschiedensten Gründen im weiteren Ver lauf ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr hätte auf rechterhalten werden dürfen, wodurch es dann zum Vermögensverfall gekommen ist. Die jüngere Generati on der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zwi schenzeitlich den Großteil der Rechtsanwaltschaft aus machen, hat gelernt, auch mit geringeren Einkünften umzugehen und reagiert auf Änderungen bei den Ein künften deutlich besser und schneller als die Rechtsan wältinnen und Rechtsanwälte der früheren Generation das getan haben. Widerrufsentscheidungen der Rechts anwaltskammern sind auch deshalb nicht unerheblich zurückgegangen, was eine sicherlich erfreuliche Situa tion ist. Die Redaktion: Wie bewerten Sie das Verhältnis des Anwaltsgerichtshofes zur Rechtsanwaltskammer Düs seldorf? Dr. Hopfgarten: Der Anwaltsgerichtshof Nord rhein-Westfalen hat die in der Regel sorgfältig abgewo genen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer Düs seldorf während meiner dortigen Tätigkeit immer geschätzt. Die Redaktion: Welche Wünsche und vielleicht auch Tipps haben Sie für Ihren Nachfolger im Amt des Präsi denten des Anwaltsgerichtshof, Herrn Kollegen Lunge rich? Dr. Hopfgarten: Peter Lungerich hat 13 Jahre mit mir zusammengearbeitet, zuletzt als mein Stellvertreter im 1. Senat. Er wird nun entscheiden, was er aus meiner Tätigkeit übernimmt und inwieweit er sich hiervon ab setzt. Er wird einen eigenen und anderen Stil als ich haben und das ist gut so und wird die Arbeit, so hoffe ich, auch weiterhin so engagiert wie bisher ausüben können. Die Redaktion: Zu guter Letzt: Was nehmen Sie per sönlich aus Ihrer langjährigen Tätigkeit als ehrenamtli cher Richter am Anwaltsgerichtshof mit? Dr. Hopfgarten: Den Eindruck der hervorragenden Zusammenarbeit der ehrenamtlichen Richter aus der Anwaltschaft und der Berufsrichter im Senat, die über viele Jahre hin in wechselnder Richterbesetzung statt gefunden hat und die dem Anwaltsgerichtshof des Lan des Nordrhein-Westfalen das Gepräge gibt und die Grundlage für die getroffenen Entscheidungen ist, mit der sich dieses Gericht nach meiner Überzeugung jeder Kritik stellen kann. In den Fällen, in denen es um den Widerruf der Zulas sung gegangen ist, war zudem festzustellen, dass die Versuche zugenommen haben, Verfahrensverzögerun gen zu erwirken und bei den Wegen hierzu besondere Kreativitäten entwickelt worden sind. Ansonsten hat sich die Art und Weise der Verfahrensführung aber nicht entscheidend geändert, für den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist es immer eine der obersten Maximen, dass jeder von einem Verfahren be troffene Rechtsanwalt mit seinen Argumenten gehört wird und eine Diskussion hierüber stets möglich ist. Da alle drei Rechtsanwaltskammern dieser Maxime eben falls folgen, haben die mündlichen Verhandlungen in aller Regel Ergebnisse eingebracht, die für alle Betei ligten nachvollziehbar waren. 32 KMD_1-16.indd 32 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:03 Aufsätze Wo und wie geht es zur Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft? Dinner-Speech der Schlichterin Monika Nöhre anlässlich des 4. Düsseldorfer Anwaltsessens tigungsschreiben, Sachbearbeitung, Jurist, Frist, Am 25.11.2015 hat die Rechtsan Regal. Sie sehen, hier herrscht Ordnung. waltskammer bereits zum 4. Mal zum Düsseldorfer Anwaltsessen eingela Nach Eingang des Schlichtungsantrages schrei ben wir routinemäßig den Antragsteller an und den. Zur großen Freude des Kammer bitten ihn, einen standardisierten Fragebogen vorstandes konnten über 100 Gäste durch Ankreuzen auszufüllen und uns zu über aus Politik, Justiz, Wissenschaft und senden. Unsere Satzung, quasi unsere Verfah Anwaltschaft begrüßt werden. Zu den rensordnung, fügen wir bei. Nicht selten bitten Gästen der Rechtsanwaltskammer wir um ergänzende Angaben zum Sachverhalt, der häufig unvollständig und unverständlich ist. Düsseldorf gehörten der Justizmi Wir versuchen schlicht und einfach, ein mögli nister des Landes NRW Thomas ches Wissensgefälle zwischen dem Mandanten Kutschaty, die OLG-Präsidentin An und dem Rechtsanwalt durch einfache, für den ne-José Paulsen, der Generalstaatsan Laien verständliche Fragen auszugleichen. walt Emil Brachthäuser, die Präsiden Diese Aufklärung, das kann ich Ihnen versi ten von 5 Landgerichten im Bezirk chern, klappt nicht immer. Nicht selten kommt der Rechtsanwaltskammer Düssel Monika Nöhre es vor, dass wir – bevor wir die eigentliche Zu dorf, die Präsidentin des Amtsgerichts lässigkeitsprüfung beginnen können – den Düsseldorf, zahlreiche Vertreter der Rechtsanwalt um Angaben zu Inhalt und Um fang des Mandats bitten, um eine gesicherte Ausgangsbasis für unsere Generalstaatsanwaltschaft und viele weitere Persön Arbeit zu erhalten. lichkeiten, die der Rechtsanwaltskammer verbunden sind. Die nachfolgend abgedruckte Dinner-Speech hielt E-Mail-Verkehr ist nicht die einzige Korrespondenzart, die uns er reicht. Gelegentlich sind es auch handschriftlich verfasste Eingaben, die neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechts wie jeder von uns sie aus dem Beschwerdesektor kennt. Diesen Ein anwaltschaft, Frau Monika Nöhre: „Sehr geehrter Herr Minister Kutschaty, sehr geehrter Herr Präsident Schons, verehrte Ehrengäste, vor allem aber sehr geehrte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wenn schon die Schlichterin der Rechtsanwaltschaft aus der Haupt stadt zu Ihnen nach Düsseldorf kommt, dürfen Sie mit Recht Ein blicke in die von Ihnen unterhaltene Einrichtung der Schlichtungs stelle der Rechtsanwaltschaft verlangen. Demgemäß dürfte folgende Frage im Vordergrund stehen: Wo und wie geht es (für Rechtsanwälte gleichermaßen wie für Mandanten) zur Schlichtungsstelle der Rechts anwaltschaft? Möglichkeit 1: Sie buchen eine Fahrkarte nach Berlin, begeben sich in den Stadtteil Mitte auf den ehemaligen Grenzstreifen in das Kontorhaus Neue Grünstraße 17, Treppenhaus 4, 3. Stock, und tragen Ihr Anliegen dort vor. Möglichkeit 2: Sie schreiben einen Brief. Die Antwort auf meine Frage ist so eindeu tig wie einfach: Nur Möglichkeit 2 führt Sie ans Ziel. Reden geht nicht, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft praktiziert ein rein schriftliches Verfahren. In der großen Mehrzahl der Fälle ist es der ehemalige Mandant, der sich an die Schlichtungsstelle wendet. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren startet die Schlichtung sehr häufig mit einer E-Mail und nicht mit einem regulären Brief. Was passiert nun mit dieser Mail, nachdem wir sie gelesen und ausge druckt haben? Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind in Deutschland. Eingangsstempel, Eingangsdatum, Eingangsnummer, Eingangsbestä KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 33 gaben müssen wir uns – auch wenn es manchmal schwer fällt – mit besonderer Sorgfalt widmen, um den schmalen Grat zwischen Queru lantentum und enttäuschter Gutwilligkeit differenziert auszuloten. Sind alle Erstinformationen da, erfolgt die weitere Prüfung in zwei Stufen. Zunächst wird über die Zulässigkeit des Antrags entschieden (es muss eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem bestehen den oder beendeten Mandatsverhältnis vorliegen, der geltend ge machte Anspruch darf nicht höher als 15.000 Euro sein, die Streitig keit darf nicht bei Gericht anhängig sein oder wegen fehlender Erfolgsaussichten in einem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt worden sein, und es darf kein Vermittlungsverfahren bei einer örtli chen Kammer durchgeführt worden sein). Zugegeben, diese Zulässig keitsprüfung mag ein wenig formalistisch ausgestaltet sein und vom Verbraucher (dem Mandanten) als Hürde empfunden werden. Sinn und Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Vermeidung von Doppelbefassungen. Wenn eine andere Institution mit der Sache bereits befasst war, macht ein Schlichtungsverfahren keinen Sinn, denn die Einigungsbereitschaft steigt nicht dadurch, dass sich mehre re Stellen daran versuchen. Etliche Anträge scheitern an dieser Hürde. Schadensersatzansprüche (etwa auf Schmerzensgeld) gegen den gegnerischen Anwalt, der sich beleidigend in einem Prozess geäußert haben soll, Ansprüche auf He rausgabe der Handakten, Ansprüche auf Protokollberichtigung oder ganz allgemein Bitten um gutachterliche Prüfung, all diesen Anliegen dürfen wir uns nicht widmen. Bejahen wir die Zulässigkeit, bitten wir spätestens jetzt die Gegensei te um Stellungnahme zu dem Vorbringen im Antrag. Im Anschluss folgt nach juristischer Prüfung des Sachverhalts unter Auslotung des schmalen Grats an möglicher Verständigungsbereitschaft eine Schlichtungsempfehlung, die beide Seiten annehmen wie ablehnen können. 33 17.03.2016 09:41:05 Aufsätze Seit Bestehen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat sich das Antragsvolumen bei rund 1.000 Anträgen pro Jahr eingependelt. Ausgangspunkt fast jeder Streitigkeit ist eine Unstimmigkeit über die verlangte anwaltliche Honorierung. Aber auch Schadensersatzan sprüche werden geltend gemacht. Die zu Grunde liegenden Mandats verhältnisse betreffen alle denkbaren Sachgebiete: Familienrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, öffentliches Baurecht, Mietrecht, Wohnungs eigentumsrecht, Steuerrecht – die Aufzählung ließe sich beliebig ver längern. Sie sehen sofort: Von den Rechtsgebieten her gehören die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zu der Spezies der Generalisten. Schlichtungsvorschlag basiert auf Recht und Gesetz, kann aber durchaus mehr oder andere Plausibilitäts- und Billigkeitserwägungen enthalten als ein Urteil. Ein Schlichtungsvorschlag entspricht eher einem gerichtlichen Vergleich. Dieser wird neben den rechtlichen Er wägungen häufig von einem gegenseitigen Nachgeben und einem Erledigungsinteresse getragen. Wir führen in unseren Schlichtungs vorschlägen die rechtlichen Gründe und Erwägungen für das von uns vorgeschlagene Nachgeben an. So können die Beteiligten des Verfah rens vollkommen frei entscheiden, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen wollen. Dreh- und Angelpunkt von Störungen im Mandatsverhältnis ist dabei fast immer ein Defizit in der Kommunikation verbunden mit falschen Vorstellungen. Enttäuschte Erwartungen an die realistischen Mög lichkeiten der begehrten Rechtsverfolgung kommen hinzu. Eine ergänzende Anmerkung sei an dieser Stelle gestattet. Die durch schnittliche Verfahrensdauer der bei uns im Jahr 2014 erledigten Ak ten betrug 70 Tage vom Antragseingang bis zum Abschluss des Ver fahrens. Damit bleiben wir unter der mit knapp fünf Monaten angegebenen durchschnittlichen Verfahrensdauer bei den Amtsge richten. Beschwerden darüber, dass der Rechtsanwalt auf Rückrufbitten der Mandanten nicht reagiert hat, spielen eine große Rolle. Dabei kommt es gelegentlich zu kuriosen Beanstandungen, z.B., wenn ein Antrag steller rügt, sein Rechtsanwalt habe sich bei ihm nicht zurückgemel det, selbst dann nicht, nachdem er einen Zettel unter den Scheibenwi scher des ihm bekannten Autos des Rechtsanwalts geklemmt habe. Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren Rechtsanwälte, haben es auch nicht immer leicht, wie man sieht. Können wir als Schlichtungsstelle in all diesen Fällen etwas zur Kon fliktlösung beitragen? Werfen wir gemeinsam einen Blick auf die Statistik. Nehmen wir das vergangene Jahr in den Blick, so waren von den 991 Anträgen ca. die Hälfte generell schlichtungsgeeignet. Von den schließlich schriftlich begründeten 188 Schlichtungsvorschlägen wurden mehr als die Hälf te angenommen. Doch auch eine einseitig erfolgte Annahme muss nicht das Ende für einen positiven Ausgang des Streits bedeuten. Nicht selten kristallisiert sich auch im Nachhinein – nach weiterer Korrespondenz – eine einvernehmliche Lösung heraus. Lassen Sie mich nun auf einen Aspekt eingehen, der die Gemüter kurz vor Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zunehmend bewegt: Graben die Schlichtungsstellen der staatlichen Justiz die Fäl le ab? Wird hier quasi ein Bypass um das staatliche Rechtsspre chungsmonopol gelegt? Diese Kritik, meine sehr geehrten Damen und Herren, war in der jüngsten Zeit wiederholt zu hören. Die Schlichtungsstellen werden nicht selten als Schuldige identifiziert, wenn die Fallzahlen bei den Gerichten zurückgehen. Sie stellen aber keine Konkurrenz für die staatliche Justiz dar. Sie verrichten eine andersartige Arbeit. Schlich ter verdrängen keine Richter, Schlichter arbeiten nicht außerhalb des Rechts und Schlichter locken Verbraucher auch in keine Falle. Wir greifen vielmehr die Sorgen, Nöte und Beschwerden von Verbrau chern auf, die nach meiner Beobachtung in der Regel gerade nicht zum Gericht gehen wollen, sondern sich endlich einmal Gehör ver schaffen und ihre Unzufriedenheit mit einem Produkt oder einer Leis tung artikulieren wollen. Bei der Beliebtheit der Schlichtungsstellen spielt sicherlich eine Rolle, dass die Kommunikation gerade nicht an die Hürden der ZPO gekoppelt ist. Wir verlangen keine formalisierte Klagschrift und sind frei bei der Zustellung und sprachlichen Gestal tung von Vorschlägen. Gibt es Kritik an unserer Arbeit? Keiner, der auf dem Sektor der Konfliktbeilegung arbeitet, ist frei von Ablehnungen und Anfeindungen, wenn er sich mit konkreten Vor schlägen an die Beteiligten nach außen wagt. So habe ich mir in Re kordzeit einen Ablehnungsantrag von einem unzufriedenen Antrag steller eingehandelt, der einen anderen Schlichter verlangt hat, weil ihm mein Vorschlag nicht gefallen hat. Auch die bekannte Eskalation in der Beschwerdereihe (BMJV, MP, Bundeskanzler, Petitionsaus schuss, Bundespräsident, Papst) ist der Schlichtungsstelle nicht fremd. Aktuell macht ein Antragsteller Schadensersatzansprüche ge gen Schlichterin und Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gel tend, weil der Schlichtungsvorschlag von einem weiteren Vorgehen gegen den Anwalt abriet, das anschließend mit diesem Fall befasste Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme aber zu einem anderen Er gebnis kam. Gerade hierin zeigt sich die Andersartigkeit von Schlich tung und Gerichtsverfahren. Ein anderer Antragsteller hat seine Un zufriedenheit mit einem unserer Vorschläge ganz knapp wie folgt auf den Punkt gebracht: ,Abgelehnt, Erfolg nur mit Kohle. Unsere Beliebtheit auf Seiten der Rechtsanwaltschaft hält sich nach meiner vorsichtigen ersten Einschätzung ebenfalls in überschaubaren Grenzen. Wie soll man auch mit einer neu geschaffenen Einrichtung zufrieden sein können, die die Lizenz zur Kritik an der eigenen Arbeit hat und die man zu allem Überfluss auch noch finanzieren muss? Ein Zielkonflikt, der sich da auftut. Gleichwohl, so hoffen alle Beteiligten in dem alten Kontorhaus in Berlin-Mitte auf dem ehemaligen Grenz streifen in der Neuen Grünstraße 17, Treppenhaus 4, 3. Stock, sind wir gemeinsam auf dem Weg zur Anerkennung unserer Arbeit, wenn diese auch manchmal eher zähneknirschend erfolgen mag. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.“ Eines unterscheidet uns grundlegend von den Gerichten. Unser Ver fahren ist andersartig. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft lehnt in der Regel die weitere Durchführung des Verfahrens ab, wenn eine Beweisaufnahme zur Klärung erforderlich wäre. In diesem Fall stoßen wir an unsere Grenzen. Hier kommt nur noch eine gerichtliche Klärung in Betracht. Die Hinweispflicht, dass das Ergebnis des Streit beilegungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfah rens abweichen kann, ergibt sich aus der ADR-Richtlinie. Sie ist in erster Linie nicht deshalb sinnvoll, weil in einem Gerichtsverfahren andere Beweismöglichkeiten bestehen, sondern weil ein Schlich tungsvorschlag eben keine Entscheidung, wie z.B. ein Urteil ist. Ein 34 KMD_1-16.indd 34 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:05 Aufsätze Seminar im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs vom 16. bis 20.11.2015 in Berlin Von Rechtsanwalt Frederik Born, LL.M. (Singapur/Shanghai), Düsseldorf Frederik Born ist Mitglied der Praxis gruppe Commercial und des China Desks bei Bird & Bird. Er berät deut sche und internationale Mandanten bei ihren nationalen und grenzüber schreitenden Investitionen in ver triebs- und vertragsrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Fragestellun gen, einschließlich des Rechts der Standardverträge. Zuvor war Frederik Born im Pekinger Büro von Bird & Bird tätig sowie am China Desk einer amerikanischen Großkanzlei in Frank furt. nen Vorträgen sowie Besuchen bei Institutionen in Berlin. Bereichernd war insbesondere der Vortrag von RA Heinrich Tettenborn über seine zweijährige Reise entlang der Sei denstraße. Zu Pferde übrigens. Und nach seiner Zulassung zur Anwalt schaft. Anderen Vortragsthemen waren ge eigneter, doppelt besetzt zu werden. So berichtete der Teilnehmer der ei nen Delegation zunächst über „Qua litätssicherung des Anwaltsberufs“, „Tätigkeiten ausländischer Anwälte“, Frederik Born Im November 2015 veranstaltete die „Das Zivilprozessrecht“ oder „Rechts Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) durchsetzung“ bevor ein Teilnehmer gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Interna der jeweils anderen Delegation die Praxis seiner Juris tionale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) im Rahmen des diktion erklärte. Sodann schlossen sich lebhafte Dis Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs ein kussionen an, die das gegenseitige Verständnis förder Seminar für deutsche und chinesische Rechtsanwälte in ten. Ziel der Veranstalter war es sicherlich nicht, die Berlin. Eine Woche lang tauschte sich eine bunte Dele chinesische Seite über das deutsche Rechtssystem zu gation von sechs deutschen Rechtsanwälten mit einer Delegation von sechs chinesischen Kollegen zu den Themen „Zivil- und Zivilprozessrecht“ und – nicht we niger wichtig, wie ein Blick ins Reich der Mitte zeigt – „Anwaltliches Berufsrecht“ aus. Ziel des durch die Robert Bosch Stiftung geförderten und finanzierten Projektes war es, durch den Fach- und Informationsaustausch und persönliche Begegnungen ein nachhaltiges Netzwerk und eine Grundlage für eine solide Kooperation zwischen den einzelnen Anwälten und auch den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands zu schaffen. Zunächst nur als Erwartung im Vorfeld der Veranstaltung angekündigt, sollte das Seminar das Ver ständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Be rufsbild fördern. Ich kann nun bestätigen, dass sich die von den Veranstaltern in das Seminar gesetzten Erwar tungen erfüllt haben. Treffen im Justizministerium. Der Rechtsanwaltsaustausch war sehr gut organisiert und bildete den perfekten Rahmen für die Begegnung beider Anwaltsgruppen einerseits und den Kammern anderseits, um – so das erklärte Ziel der Veranstalter – rechtsstaatliche Strukturen durch eine unabhängige und starke Anwaltschaft zu fördern. So nahmen auch Vertre ter der BRAK sowie Regional- und Landesvertreter der All China Lawyers Association (ACLA) an der Veran staltung teil und intensivierten ihre Verbindung. Die Woche prägte eine gelungene und abwechslungs reiche Mischung aus teils von den Teilnehmern gehalte KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 35 Veranstaltung bei der Robert Bosch Stiftung. 35 17.03.2016 09:41:06 Aufsätze Treffen im Justizministerium. Abendessen im Augustiner am Gendarmenmarkt. belehren. Jeder, der ein wenig Erfahrung über und Verständnis für die Chinesen mitbringt, weiß, dass der erhobene Zeigefinger das Gegenteil bewirkt. Gewiss sollte aber ein Samenkorn gesät werden, das Verände rungsprozesse anstößt. Auch sonst ist ein Mehrwert des juristischen Rechtsvergleichs, durch die Vergleichung eine Vogelperspektive über die eigene Rechtsordnung, das eigene Rechtsgebiet oder eine Rechtsansicht ein nehmen zu können. Der erlangte Erkenntnisgewinn über fremdes Recht befähigt, eigene – möglicherweise überkommene, aber als Imperative empfundene oder zumindest für selbstverständlich betrachtete – Vorstel lungen zu hinterfragen. So auch hier: Für doch einige chinesische Anwälte war es überraschend, dass der deutsche Rechtsanwalt unabhängig und ein selbstständiges Organ der Rechtspflege ist. So wurde auch kri tisch angemerkt, dass dies doch ein gutes Modell für China wäre. Auch die deutsche Seite konnte von den Chinesen lernen, das Verständnis vom chinesischen System schärfen und sich für die Rechtsanwendung in China sensibilisieren. Berichte über das Verhältnis Mandant / Anwalt in China werden auch gewiss meine Beratung chinesischer Unternehmen in Deutschland er leichtern. der Abendessen ohne im Koffer mitgebrachte In stant-Nudelsuppen überstehen würden. Auch hier wur de ich überrascht und zwar durch „tapfere“ chinesische Kollegen, die offenbar mit Interesse an europäischen Küchen und der Adaption von westlichen Trinksitten sich hervortaten. Nach beruflichen und privaten Aufent halten in China von über zwei Jahren ist mir dies zuvor noch nicht begegnet. Seine anfängliche Erwartungshaltung fasste ein chine sischer Teilnehmer am letzten Tag der Veranstaltung wie folgt zusammen: „I didn’t know why this programme exists. Each lawyer has his own busy life. However, when we came together, discussed and argued I understood it’s about the difference between the two legal systems, I realise this is the significance of this programme.” Hier ist nichts hinzuzufügen. Der Rechts anwaltsaustausch war eine gelungene und nicht nur persönlich bereichernde Veranstaltung, die über Busi ness-Themen hinausging und bestimmt das erklärte Ziel der Veranstaltung, auch die Rechtsstaatlich keit über eine anwaltliche Selbstverwaltung zu för dern, erfüllt hat. Steter Tropfen höhlt den Stein. Oder: 滴水穿石. Daneben waren nicht nur für die chinesische Delegati on die jeweils unter einem bestimmten Thema stehen den Besuche bei Institutionen in Berlin interessant. Ge spräche mit den Repräsentanten des Kammergerichts, des Bundesjustizministeriums sowie beim Deutschen Bundestag zählten natürlich hierzu. Besonders interes sant war aber ein Treffen bei der Robert Bosch Stiftung. Vorher zumindest mir unbekannt war das erhebliche gesellschaftliche Engagement der Stiftung, die das phi lanthropischen Vermächtnis von Robert Bosch unter dem vom Stifter vorgegebenen Leitsatz „Gesundheit, Erziehung, Bildung, Förderung Begabter, Völkerversöhnung und dergleichen“ aktiv verwaltet. Was wäre ein Treffen mit Chinesen ohne Essen. Ich war zunächst skeptisch, ob die nach meiner Erfahrung re gelmäßig fremden Küchen wenig aufgeschlossenen Chinesen das deutsche Frühstück und den Küchen-Mix 36 KMD_1-16.indd 36 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:06 Das aktuelle Thema EU-Kommission schlägt Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für Waren und digitale Inhalte vor – Steigerung des BIP der EU um 4 Milliarden Euro angestrebt Von Rechtsanwalt Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf Vorstandsmitglied der RAK Düsseldorf Nach Auffassung der EU-Kommissi vor unterschiedliche nationale Rechts on ist die Schaffung eines digitalen vorschriften in Kraft. Dies schaffe Binnenmarktes eine der wichtigsten Rechtsunsicherheit, und verursache Prioritäten, um für zusätzliches Wachs zusätzliche Kosten für die Unterneh tum in Europa zu sorgen. Trotz des men. Wolle z.B. ein Unternehmen raschen Wachstums des elektroni Produkte online in einem anderen schen Handels würden die Möglich Mitgliedstaaten verkaufen, so ent keiten des digitalen Binnenmarkts stünden ihm allein für die Anpassung von den meisten europäischen Unter seiner Online-Geschäftsbedingungen nehmen noch nicht voll ausgeschöpft: an das nationale Verbrauchervertrags Im Jahr 2014 habe der Anteil des elek recht des anderen Mitgliedstaats Kos tronischen Handels an der gesamten ten in Höhe von etwa 9.000 Euro. Handelstätigkeit in der EU bei 7,2 % Diese Rechtsunsicherheit führe auch gegenüber 11,6 % in den USA gele bei den Verbrauchern zu Vorbehalten gen. Derzeit verkauften nur 12 % der gegenüber Online-Einkäufen im Aus Dr. Sven-Joachim Otto Einzelhändler in der EU online an land. Nur 15 % der Verbraucher in der Kunden in anderen EU-Ländern, wäh EU kaufen online in anderen EU-Län rend mehr als dreimal so viele (37 %) das Internet im dern, während fast dreimal so viele (44 %) das Internet eigenen Land als Absatzkanal nutzen.1 für Käufe im eigenen Land nutzen.3 Bei ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 stellte die EU-Kommission fest, dass das EU-Recht bei digitalen Inhalten, wie z.B. Video- und Audioinhalten, Anwen dungen, digitalen Spielen und sonstiger Software, eine eindeutige Lücke aufweise, und auch in den Mitglied staaten dieser Bereich kaum geregelt sei. In einigen Mitgliedstaaten falle die Bereitstellung digitaler Inhalte unter das Kaufrecht, in anderen unter das Dienst leistungs- oder das Mietrecht. Dies habe zur Folge, dass die Abhilfen bei fehlerhaften digitalen Inhalten sich in den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Dies schaffe sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher Rechtsunsicherheit. Nur wenige Mitgliedstaaten hätten in jüngster Zeit besondere Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte erlassen oder mit entsprechenden Vorarbeiten begonnen. Hierdurch bestehe das Risiko einer weiteren Fragmentierung der Rechtsvorschriften, wenn keine Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen würden.2 Für Waren, insbesondere was die Verbraucherrechte bei fehlerhaften Produkten anbelangt, gelten nur minimale EU-Anforderungen. Daher seien in der Praxis nach wie 1 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265. 2 S.o. 1. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 37 In den vergangenen zwölf Monaten hätten mindestens 70 Millionen Verbraucher im Zusammenhang mit vier beliebten Arten digitaler Inhalte (Musik, Virenschutz, Spiele und Cloud-Speicherung) ein Problem oder gar mehrere Probleme beanstandet. Jedoch sei nur bei 10 % dieser Verbraucher für Abhilfe gesorgt worden. Schät zungen zufolge sei den Verbrauchern in der EU durch die nicht behobenen Probleme ein finanzieller und sonstiger Schaden von ungefähr 9–11 Milliarden Euro (ca. 160 Euro pro Fall) entstanden.4 Eine von der EU-Kommission zu Rate gezogene Studie von Cardona, Duch-Brown, Francois, Martens und Yang aus dem Jahr 20155 wagt für den Fall einer EU-weiten Anpassung der Online-Verbraucherschutz vorschriften folgende Prognose: „Würden die mit dem Vertragsrecht verbundenen Hindernisse aufgehoben, würden sich etwa 122.000 zusätzliche Unternehmen am grenzüberschreitenden Online-Handel beteiligen. Der grenzüberschreitende Handel in der EU könnte um ca. 1 Mrd. Euro anwach3 S.o. 1. 4 S.o. 1. 5 „The macro-economic impact of e-commerce in the EU Digital Single Mar ket”, Cardona M., N. Duch-Brown, J. Francois, B. Martens, F. Yang (2015), Digital Economy Working Paper, IPTS-JRC. 37 17.03.2016 09:41:07 Das aktuelle Thema sen. Mehr Wettbewerb im Online-Einzelhandel wird in allen Mitgliedstaaten zu sinkenden Verkaufspreisen führen (durchschnittlich –0,25 % auf EU-Ebene), was den Verbrauch der privaten Haushalte in der EU direkt um ca. 18 Mrd. Euro erhöhen wird. Darüber hinaus wird das größere Angebot an Gütern und Dienstleis tungen zu einer Stärkung der Verbraucherinteressen beitragen. Zwischen 7,8 und 13 Millionen weitere Verbraucher würden beginnen, online in anderen EU- Ländern einzukaufen. Der durchschnittliche Betrag, der jährlich von jedem Käufer für Online-Einkäufe im EU-Ausland aufgewendet wird, würde ebenfalls um 40 Euro steigen. Das reale BIP der EU insgesamt wird sich voraussichtlich um etwa 4 Mrd. Euro pro Jahr erhöhen.“ Als Teil ihrer bereits im Mai 2015 angekündigten „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ brachte die EU-Kommission in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“ und einen Vorschlag für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“ ein. Diese beiden Vorschläge gehö ren zu den ersten Gesetzesinitiativen, die im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt verab schiedet werden. Insbesondere werden durch die beiden Richtlinien die wesentlichen, zwingenden Rechte und Pflichten der Parteien eines Vertrages über die Bereit stellung digitaler Inhalte und eines Vertrages über einen Online-Warenhandel vollständig und gezielt harmoni siert.6 Welche Vorteile bringen diese Richtlinien für die Verbraucher in der EU? Digitale Inhalte 7 OO OO Haftung des Anbieters für Mängel: Weist der digitale Inhalt einen Defekt auf, kann der Verbraucher Abhil fe fordern. Die Haftung des Anbieters für solche Mängel gilt unbegrenzt, da digitale Inhalte – im Ge gensatz zu Waren – nicht der Abnutzung unterliegen. Umkehr der Beweislast: Ist der digitale Inhalt defekt, muss nicht der Verbraucher nachweisen, dass der Defekt bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand; stattdessen muss der Anbieter nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Das ist wichtig, weil es für den Verbraucher aufgrund der besonderen Beschaffen heit digitaler Inhalte besonders schwierig sein kann, die Ursache eines Problems nachzuweisen. 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Ein modernes Vertragsrecht für Europa – Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen, Seite 4. 7 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265. 38 KMD_1-16.indd 38 OO OO Recht auf Beendigung des Vertrags: Die Verbraucher erhalten das Recht, langfristige Verträge und Verträ ge, an denen der Anbieter größere Änderungen vor nimmt, zu beenden. Digitale Inhalte als Gegenleistung für die Überlas sung von Daten: Hat der Verbraucher digitale Inhalte oder Dienstleistungen gegen die Überlassung perso nenbezogener Daten erhalten, darf der Anbieter nach der neuen Regelung diese Daten im Fall einer Ver tragsbeendigung nicht weiter nutzen. Waren8 OO OO OO OO Umkehr der Beweislast für zwei Jahre: In der EU gilt bereits, dass ein Verbraucher, der für ein fehlerhaftes Produkt Abhilfe fordert, innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachweisen muss, dass der Defekt bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag; vielmehr ist es Sache des Verkäufers, das Gegenteil zu beweisen. Derzeit ist die Frist, während der dem Verkäufer die Beweislast obliegt, von Mitgliedstaat zu Mitglied staat unterschiedlich; von jetzt an wird sie EU-weit auf zwei Jahre festgelegt. Keine Meldepflicht: Die Verbraucher werden ihre Rechte nicht verlieren, wenn sie dem Verkäufer ei nen Defekt nicht innerhalb einer bestimmten Frist melden, wie es zurzeit in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist. Geringfügige Mängel: Ist der Verkäufer zur Repara tur oder Ersetzung eines fehlerhaften Produkts nicht in der Lage oder willens, haben die Verbraucher künftig auch bei geringfügigen Mängeln ein Recht auf Vertragsbeendigung und Kostenerstattung. Gebrauchte Waren: Bei online gekauften gebrauch ten Waren können die Verbraucher künftig ihre Rechte innerhalb einer Zweijahresfrist wahrnehmen, wie dies bei neuen Waren bereits der Fall ist; die der zeit in einigen Mitgliedstaaten übliche Einjahresfrist gilt also nicht mehr. Welche Vorteile bringen diese Richtlinien für die Unternehmen in der EU? Unternehmen werden EU-weit nach einheitlichen Ver tragsregeln online digitale Inhalte bereitstellen und Wa ren verkaufen können. Dies verbessert die Rechtssi cherheit und schafft ein unternehmensfreundliches Umfeld. Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte entste hen den Unternehmen keine Kosten mehr wegen unter schiedlicher oder fehlender Regelungen in den Mit gliedstaaten. Beim Verkauf von Waren sparen die Unternehmen die Kosten für die Anpassung ihrer Geschäftsbedingungen 8 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:07 Das aktuelle Thema an das nationale Verbrauchervertragsrecht des Mit gliedstaats, in den sie Waren liefern möchten. Durch EU-weit einheitliche Vorschriften werden die vertragsrechtlichen Bedenken der Verbraucher zurück gehen. Mehr Verbraucher werden dazu angeregt, erst mals online in anderen EU-Ländern zu kaufen, wodurch ein Markt mit bis zu 70 Millionen Personen entsteht. Dies wird neue Märkte eröffnen und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Nutzen sein, die einen Kundenstamm aufbauen müssen und häufig darauf angewiesen sind, sich über den Inlands markt hinaus zu orientieren.9 Rette sich, wer kann! Auswirkungen der Regelungen für die Anwaltschaft Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche As pekte der Bereitstellung digitaler Inhalte wird auch On line-Angebote von Rechtsanwälten und sonstige Platt formen mit rechtlichem Inhalt betreffen. Nationales Berufsrecht trifft somit auf Regelungen im europäi schen Umfeld. In der derzeitigen Entwurfsfassung schließt Art. 19 der Richtlinie die Vereinbarung eine anwaltliche Haftungsbegrenzung aus. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb darauf zu achten, dass Öffnungsklauseln für das Standesrecht bestimmter geschützter Berufsgruppen in die Richtlinie eingefügt werden. Müller-Gugenberger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts. Herausgegeben von RiOLG a.D. Dr. Christian Müller-Gugenberger. 6. Auflage 2015, 3.468 Seiten Lexikonformat, gbd. 189,– €. ISBN 978-3-504-40042-2 Geradezu sträflich handelt heute, wer es als Unternehmer, Manager oder deren Berater unterlässt, jederzeit dieses Buch zur Hand zu haben, um sich und sein Unternehmen zu schützen. 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Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 27. April 2016, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf. Als Gastredner konnten wir den Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, gewinnen. Wir freuen uns auf ein spannendes Referat und eine lebhafte Diskussion! 40 KMD_1-16.indd 40 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:08 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt A. Vermögensrechnung per 31.12.2015 I. Aktiva 2014 2015 Euro Euro 2.014.757,70 2.117.660,88 52.014,00 83.925,00 a) Wertpapiere 1.095.060,00 1.095.060,00 b) Festgelder 1.887.405,22 1.489.288,07 a) Geldkonten 75.891,06 274.917,40 b) Forderungen 191.691,33 222.787,77 Gesamt 5.316.819,31 5.283.639,12 II. Passiva 2014 2015 Euro Euro 1. Verbindlichkeiten 71.971,91 111.190,12 2. Wertberichtigungen 61.922,51 62.107,71 215.033,93 261.663,88 4. Vermögen 4.967.890,96 4.848.677,41 Gesamt 5.316.819,31 5.283.639,12 1. Sachanlagevermögen a) Gebäude/Grundstück b) Büroausstattung 2. Sonstiges Anlagevermögen 3. Umlaufvermögen 3. Rückstellungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 41 41 17.03.2016 09:41:08 Berichte und Bekanntmachungen B. Rechnungsabschluss per 31.12.2015 Voranschlag 2016 I. Erlöse Abschluss Voranschlag Abschluss Voranschlag 2014 2015 2015 2016 Euro Euro Euro Euro 3.046.198,67 3.055.000,00 3.060.579,00 3.075.000,00 0,00 775.000,00 769.986,00 820.000,00 42.285,00 41.000,00 38.305,00 37.000,00 9.900,00 12.000,00 13.050,00 5.000,00 60.760,00 70.000,00 66.400,00 70.000,00 d) Fortbildung Rechtsanwälte 427.307,50 500.000,00 643.165,00 3.000,00 davon - Eigenveranstaltung 16.920,00 17.150,00 19.665,00 3.000,00 davon - Organisation DAI 87.900,00 116.550,00 150.500,00 0,00 322.487,50 366.300,00 473.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 10.000,00 137.500,00 140.000,00 136.375,00 280.000,00 825,00 1.000,00 800,00 1.000,00 105.830,06 80.000,00 144.044,69 80.000,00 3.830.606,23 4.674.000,00 4.872.704,69 4.381.000,00 5. Vermögenserträge 31.551,98 25.000,00 24.941,45 20.000,00 6. Kursgewinne/-verluste –2.780,00 0,00 0,00 5.000,00 7. Außerordentl. Einnahmeverluste –35.048,61 –25.000,00 –35.274,00 –30.000,00 8. Auflösung/Zuführung Wertberichtigung –19.164,42 0,00 –185,20 0,00 9.647,81 8.000,00 –45.801,89 12.000,00 18.963,78 0,00 0,00 30.000,00 11. Sonstige Erlöse 1.816,74 2.000,00 4.684,49 2.000,00 Erlöse (außerordentl.) 4.987,28 10.000,00 –51.635,15 39.000,00 3.835.593,51 4.684.000,00 4.821.069,54 4.420.000,00 1. Beiträge a) Mitgliedsbeiträge b) Sonderumlage beA 2. Prüfungen, Seminare a) Auszubildende b) Rechtsfachwirte c) Fachanwälte davon - Kooperation DAI (durchlaufender Posten) e) Kooperation DAI 3. Zulassungen a) Zulassungen/Kammerwechsel b) Vertreterbestellungen 4. Zwangsgelder/Strafen Erlöse (ordentl.) 9. Auflösung/Zuführung Pensionsrückstellung 10. Miete Scheibenstraße Erlöse insges. 42 KMD_1-16.indd 42 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:08 Berichte und Bekanntmachungen II. Aufwendungen Abschluss Voranschlag Abschluss Voranschlag 2014 2015 2015 2016 Euro Euro Euro Euro 1.327.801,02 1.400.000,00 1.394.738,84 1.600.000,00 1. Personalkosten 2. Verwaltungskosten 195.877,20 200.000,00 245.580,62 250.000,00 3. Raumkosten/Gebäude 128.980,12 130.000,00 105.054,41 160.000,00 4. Beiträge/Versicherungen 494.076,23 535.000,00 538.212,89 550.000,00 0,00 776.790,00 776.790,00 826.914,00 4.a Sonderumlage beA 5. Repräsentation 6.914,37 10.000,00 7.962,36 10.000,00 6. Abschreibungen 87.302,70 100.000,00 85.925,10 125.000,00 7. Verfahrenskosten 35.069,55 30.000,00 22.788,79 35.000,00 8. Außerordentlicher Aufwand (Umsatzsteuer/ Verzugszinsen DAI) 224,00 1.000,00 76.281,13 1.000,00 43.126,96 60.000,00 19.428,13 50.000,00 299.722,14 310.000,00 300.743,61 310.000,00 9.a FA-Vorprüfungsausschüsse 35.765,77 50.000,00 29.293,67 45.000,00 9.b Satzungsversammlung 18.761,87 50.000,00 43.015,49 20.000,00 8.a Abwicklervergütungen 9. Vorstand davon - Kosten für Wahl der Satzungs versammlung 30.000,00 davon - Reisekosten Delegierte 20.000,00 10. Anwaltsgericht 43.797,36 50.000,00 56.543,95 55.000,00 141.571,30 155.000,00 161.278,98 155.000,00 12. Öffentlichkeitsarbeit 19.171,49 25.000,00 27.076,96 25.000,00 13. Auszubildende 84.926,75 85.000,00 85.730,37 85.000,00 14. Rechtsfachwirte 22.993,88 25.000,00 12.966,64 10.000,00 359.537,17 410.000,00 527.669,90 3.000,00 36.939,67 43.700,00 54.779,90 3.000,00 322.597,50 366.300,00 472.890,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9.000,00 16. Ausbildung Referendare 250.150,52 260.000,00 255.172,85 260.000,00 17. Kammerveranstaltungen 61.137,28 75.000,00 138.778,40 60.000,00 18. Sozialaufwendungen 28.400,00 30.000,00 29.250,00 30.000,00 Aufwendungen 3.685.307,68 4.767.790,00 4.940.283,09 4.674.914,00 Erlöse 3.835.593,51 4.684.000,00 4.821.069,54 4.420.000,00 150.285,83 –83.790,00 –119.213,55 –254.914,00 11. Mitteilungsblatt/Aussendungen/ Anwaltsausweise 15. Fortbildung Rechtsanwälte davon - Eigenveranstaltung und Sonstiges davon - Kooperation DAI (durchlaufender Posten) 15.a Kooperation DAI Vermögensänderung Anmerkung zum Voranschlag 2016: Die Positionen sind gegenseitig deckungsfähig. Bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2016 gelten die Zahlen des Voranschlags für 2015 entsprechend. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 43 43 17.03.2016 09:41:08 Berichte und Bekanntmachungen Bericht über die 110. Kammerversammlung am 14.12.2015 Die 110. Kammerversammlung fand am 14.12.2015 im Industrie-Club in Düsseldorf statt. Sie lesen nachfolgend das vollständige Protokoll. Protokoll der 110. Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 14.12.2015 in Düsseldorf I. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Herr RA Herbert P. Schons, eröffnete die Versammlung um 17.04 Uhr. Er begrüßte die erschienenen Teilnehmer und dankte für ihr Erscheinen. II. Sodann wies der Präsident darauf hin, dass zu der Versammlung durch gesondertes Rundschreiben vom 19. November 2015 formund fristgerecht – also weit vor der Zwei-Wochen-Frist des § 86 Abs. 2 BRAO – eingeladen worden ist. Gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung erhob sich kein Widerspruch. III. Der Präsident gab bekannt, dass deutlich mehr als 50 Kolleginnen und Kollegen anwesend seien und die Kammerversammlung so mit gem. § 6 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beschlussfähig ist. IV. Sodann trat die Versammlung in die Tagesordnung ein. Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für Zulassungs-, Aufnahme- und Vertretungsangelegenheiten RA Schons berichtet über den aktuellen Stand des Gesetzgebungs verfahrens. Der Bundestag werde über das Gesetz am 17.12.2015 entscheiden. Die Abstimmung des Bundesrates sei für den 18.12.2015 vorgesehen. Nach Unterzeichnung durch den Bundes präsidenten und Ausfertigung sei deshalb mit einem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2016 zu rechnen. Weiter teilte RA Schons mit, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gut vorbereitet sei. Zur Vorbereitung sei extra ein Ausschuss gebildet worden. Für die Bearbeitung der Zulassungsanträge der Syndiskus rechtsanwälte werde eine eigene Abteilung gebildet. Sodann begrüßte der Präsident die Schatzmeisterin, Frau RAin Leonora Holling. Die Schatzmeisterin erläuterte die geplanten Änderungen der Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren ori entiere sich an dem Arbeitsaufwand der Geschäftsstellenmitarbei ter. Darüber hinaus sei ein Festkostenanteil zu berücksichtigen gewesen. Die höheren Gebühren für eine Zulassung als Syndikus rechtsanwalt (§ 1 Abs. 2 neu) rechtfertigten sich aus dem höheren Arbeitsaufwand. Zu beachten sei hierbei das Anhörungsrecht der DRV sowie die Tatsache, dass auch bei positiven Bescheiden eine Begründung notwendig sei. Letzteres resultiere daraus, dass der DRV ein eigenes Klagerecht gegen die Entscheidung der Rechts anwaltskammer eingeräumt werde. Bei einer gemeinsamen An tragstellung zur Zulassung nach § 6 BRAO und § 46a BRAO-neu (§ 1 Abs. 3 neu) sowie bei bestehender Zulassung als Rechtsan walt nach § 6 BRAO (§ 1 Abs. 4 neu) bzw. Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO-neu (§ 1 Abs. 5 neu) seien Synergieeffekte be rücksichtigt worden, so dass die Gebühren geringer anzusetzen gewesen seien. Da die Eingliederung nach § 11 EuRAG (§ 1 Abs. 7 neu) die Durchsicht einer Fallliste – ähnlich wie bei den Fachanwaltschaften – notwendig mache, sei hier mit einem erhöh ten Arbeitsaufwand zu kalkulieren gewesen. Bei der Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Eingehen eines weiteren Anstellungsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 neu) bzw. durch eine wesentliche Änderung des bestehenden Anstellungsverhält nisses (§ 2 Abs. 2 neu) sei aufgrund des Arbeitsaufwandes eine Gebühr von 200,00 Euro zu erheben. Vorgeschlagen werde eine Reduzierung der Gebühr für die Zulassung einer Rechtsanwalts gesellschaft (§ 3 neu). In der Vergangenheit seien viele offene Rechtsfragen geklärt worden, so dass der Aufwand der Prüfung zwischenzeitlich deutlich zurückgegangen sei. Die Gebühren für eine Vertreterbestellung (§ 5 neu) und für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach der Verlegung des Kanzleisitzes (§ 4 neu) sollen unverändert bleiben. Ein Versammlungsteilnehmer fragte, ob denn schon über die Ände rung beschlossen werden könne, obwohl das Gesetz noch gar nicht in Kraft getreten sei. RAin Holling erwiderte daraufhin, dass eine Rückwirkung der Gebührenordnung nicht möglich sei. Deshalb müsse vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung der Gebüh renordnung beschlossen werden, damit ab 1. Januar 2016 eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren bestehe. Die Nach frage, ob die Mitgliedsbeiträge für Syndikusrechtsanwälte erhöht bzw. doppelt veranlagt werden, wurde durch die Schatzmeisterin verneint. Es gelte der Grundsatz, eine Person ist gleich ein Beitrag. Der Präsident dankte der Schatzmeisterin für ihre Ausführungen. Der Präsident schlug eine Abstimmung en bloc über die Änderung der Gebührenordnung vor. Hiergegen erhob sich kein Wider spruch. Die vorgeschlagene Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für Zulassungs-, Aufnahmeund Vertretungsangelegenheiten (Anlage 1) wurde mit 91 Ja-Stim men ohne Gegenstimme bei 15 Enthaltungen angenommen. Der Präsident bedankte sich bei den anwesenden Versamm lungsteilnehmern und schloss die Versammlung um 17.36 Uhr. Die geänderte Gebührenordnung wurde bereits als Son derbeilage in Heft 4/2015 der KammerMitteilungen veröffentlicht. Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2016 gesucht! In Heft 4/2015 der KammerMitteilungen können Sie nachlesen, dass das Praktikumsprogramm für Jurastu denten und -studentinnen, welches die Rechtsanwalts kammer Düsseldorf gemeinsam mit der Heinrich-Hei ne-Universität Düsseldorf inzwischen schon zum 44 KMD_1-16.indd 44 sechsten Mal angeboten hat, erneut sehr erfolgreich durchgeführt wurde. Das Praktikumsprogramm soll deshalb auch im kom menden Jahr fortgesetzt werden. Ein gutes Gelingen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:08 Berichte und Bekanntmachungen hängt allerdings davon ab, dass wir in ausreichender Zahl Kanzleien aus dem Kammerbezirk finden, die be reit sind, Praktikanten zu den entsprechenden Konditio nen aufzunehmen. Programm aufzunehmen. Wichtig ist lediglich, dass die Anmeldefrist eingehalten wird und die Ausbildungs kanzleien bereit sind, die Praktikanten an einem Wo chentag freizustellen. Wir bitten deshalb interessierte Kanzleien, sich mög lichst bald per Rückfax bei uns zu melden. Das Prakti kumsprogramm wird in der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters 2016 (8.8. bis 16.9.2016) stattfinden. Die Studierenden melden sich bei der Rechtsanwalts kammer an und werden von uns unmittelbar den teil nehmenden Kanzleien zugewiesen. Dabei bitten wir die Studierenden um die Einreichung eines Lebenslaufs, den wir an die aufnehmenden Kanzleien weiterleiten. Außerdem sind wir gerne bereit, auch Studierende, die sich für den fraglichen Zeitraum im Rahmen eines „nor malen“ Bewerbungsverfahrens als Praktikanten zu nächst unmittelbar bei einer Kanzlei melden, in unser Die Studierenden absolvieren neben der Ausbildung in der Kanzlei einen Theorietag pro Woche (den Montag oder den Dienstag) in der Rechtsanwaltskammer. Den ausbildenden Kanzleien wird auch das ausführliche Skript zur Verfügung gestellt, das die Studierenden be gleitend zu dem Theorieteil erhalten. Auf diese Weise soll ein Ineinandergreifen von praktischer und theoreti scher Ausbildung sichergestellt werden. Wir danken allen Kanzleien, die in der Vergangenheit an dem Programm mitgewirkt haben und die sich für 2016 (erneut) zu einer Teilnahme entschließen, für ihr Interesse und ihr Engagement! (tje) Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2015 Aus der Hand des Vizepräsidenten der Rechtsan waltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Dr. Christian Schmidt, erhielten am 29.1.2016 im Rahmen der Win terlossprechungsfeier im Industrie-Club zu Düsseldorf 33 Rechtsanwaltsfachangestellte ihre Urkunden über die erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprü fung. Dabei wurde 2 mal das Prädikat „sehr gut“, 9 mal die Note „gut“, 17 mal die Note „befriedigend“ und 5 mal die Note „ausreichend“ erreicht. Dr. Schmidt wies in seiner Rede darauf hin, dass die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege auf die Mit hilfe ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen und letztere für eine erfolgreiche Arbeit unverzichtbar seien. Nicht zuletzt deswegen würde der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten sehr ernst nehmen. Das gelte umso mehr, als dass in den vergangenen Jahren die Zuwachsrate der Rechtsanwaltsfachangestellten keineswegs der Zuwachsrate der Rechtsanwälte folge. Immerhin sei die Zahl der neu eingetragenen Ausbil dungsverhältnisse, die immer noch auf niedrigem Ni veau liege, im vergangenen Jahr leicht gestiegen. Vizepräsident Dr. Schmidt und Sabine Magdalinski bei der Übergabe des Heinsberg-Preises. Dr. Schmidt machte ferner darauf aufmerksam, dass die Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt anbiete. Im Anschluss an die Lossprechungsfeier verlieh Dr. Schmidt den sog. „Heinsberg-Preis“ der Rechtsan waltskammer. Die beste Absolventin im Jahr 2015 und damit Preisträgerin war Frau Sabine Magdalinski. Sie hatte im Januar 2015 ihre Ausbildung erfolgreich abge schlossen und die Note „sehr gut‘“ mit der höchsten Punktzahl von 248 Absolventen erreicht. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 45 Die Preisträgerin Sabine Magdalinski. 45 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen Der Preis, der ihr jetzt in Anerkennung dieser herausra genden Leistung verliehen wurde, geht zurück auf den Düsseldorfer Rechtsanwalt Rudolf Heinsberg (1907– 1992). Heinsberg hatte der Rechtsanwaltskammer ei nen höheren Geldbetrag vermacht mit der Auflage, die sen zum Zwecke derAusbildung von Kanzleimitarbeitern zu verwenden. Sabine Magdalinski ist 33 Jahre alt. Sie hat ihre Ausbil dung in der Hildener Kanzlei Buschmann/Stahl/Busch mann absolviert, in der sie auch jetzt beschäftigt ist. Mit ihr freuten sich ihre Eltern und ihre Chefs, ehemalige Lehrer und viele Kolleginnen und Kollegen über die verdiente Auszeichnung. (js) Leitlinien für den Unterhaltsbedarf Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine aktuelle Fassung der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1.1.2016. Die Düs seldorfer Tabelle 2016 kann über die Internetseite des OLG Düsseldorf im Internet abgerufen werden. Auch das OLG Naumburg hat neue unterhaltsrechtliche Leitlinien veröffentlicht, die ab dem 1.1.2016 gelten. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Anhang 3 „Selbstbedarf und Bedarfssätze“. Hier ist unter Punkt 13.1.2 der „Bedarf der volljährigen Kinder“ auf einen Betrag von 725 Euro geändert worden. Die Naumburger Tabelle ist über die Internetseite des OLG Naumburg im Internet abrufbar. (tje) BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels In seinem Urteil vom 26.10.2015 hat der BGH festge stellt, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA auch fahrläs sig begangen werden kann, wenn ein anwaltliches Schreiben mit einem Faksimile-Stempel unterzeichnet ist (AnwZ (Brfg) 25/15). In seiner Entscheidung hat der BGH zunächst Stellung zu der in der Literatur streitigen Frage genommen, ob ein Verstoß gegen § 12 BORA auch fahrlässig oder ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann. Die Frage wurde eindeutig dahingehend beantwortet, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA keinen Vorsatz voraussetzt, sondern Fahrlässigkeit ausreichend ist. Der BGH sah keinen Grund, den Schuldvorwurf auf vorsätzliches Handeln zu beschränken. Vielmehr genü ge auch im Rahmen des § 12 BORA wie bei den ande ren Berufspflichten jedes schuldhafte Handeln und da mit auch Fahrlässigkeit. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall wurde auf einer großen Anzahl von ausgehenden Schreiben neben der Unterschrift des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Faksimile-Stempel des Namensgebers der Kanzlei an gebracht. Dieser hatte eine entsprechende Anweisung gegeben bzw. duldete dies bewusst. Im Rahmen einer mietrechtlichen Mandatsbearbeitung kam es zur Umge hung des Rechtsanwalts der Gegenseite durch ein ent sprechend unterzeichnetes Schreiben. Seine Entscheidung richtete der BGH am Schutzzweck des § 12 BORA aus. Das Umgehungsverbot diene vor rangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Dies sei bei Beantwortung der Frage zu beachten, ob einem Rechtsanwalt ein bestimmtes, unmittelbar an die Ge 46 KMD_1-16.indd 46 genpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen sei. Der Schutzzweck, gebiete es, maßgeblich auf den Empfängerhorizont der Gegenpartei abzustellen. Nicht maßgebend sei dagegen, ob das Anwaltsschreiben dem Erfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Voraussetzun gen einer persönlichen Unterzeichnung genüge. Ent scheidend sei vielmehr, ob aus Sicht der Gegenpartei das unter Verstoß gegen § 12 BORA an sie gerichtete Schreiben einem bestimmten Rechtsanwalt z ugerechnet werden könne. Für eine entsprechende Zurechnung sah der BGH die Anbringung eines Faksimile-Stempels als ausreichend an. Denn für die Adressaten eines entspre chenden Schreibens sei nicht erkennbar, dass der Unter zeichner an der Bearbeitung nicht beteiligt gewesen sei. Vielmehr müssten sie aufgrund des Faksimile-Stempels davon ausgehen, dass der Unterzeichner (Mit-)Verfasser des Schreibens gewesen sei und dieses mit seinem Ein verständnis übermittelt wurde. Im Rahmen des Verschuldens nahm der BGH eine Fahr lässigkeit an, weil der betroffene Rechtsanwalt eine An weisung dahingehend erteilt bzw. es geduldet habe, dass auf eine große Anzahl von ausgehenden Schreiben ein seinen Unterschriftszug tragender Faksimile-Stempel aufgebracht wurde, ohne dass er selbst dieses Schreiben zur Kenntnis nahm oder auf die Einhaltung des Umge hungsverbotes nach § 12 BORA überprüfte. In diesem Zusammenhang betonte der BGH, dass jeweils eine Ein zelfallprüfung der konkreten Umstände vorzunehmen sei, ob durch ein vorangegangenes Verhalten des Rechts anwalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Gefahr KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen eines Pflichtverstoßes begründet worden sei. Die An weisung bzw. das Einverständnis des Anbringens des Faksimile-Stempels auf eine sehr große Anzahl von aus gehenden Schreiben erhöhe die Wahrscheinlichkeit maßgeblich, dass Verstöße gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA auch dem auf diese Art unterzeichnen den Rechtsanwalt zugerechnet werden. Beachtenswert ist, dass der BGH in seiner Entschei dung organisatorische Anweisungen des Rechtsanwalts als Entlastung nicht ausreichen ließ. Vielmehr ging der BGH durch die Anbringung des Faksimile-Stempels von einer grundsätzlichen Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Prüfung der Einhaltung aller der mit dem entsprechenden Schreiben in Zusammenhang stehen den berufsrechtlichen Pflichten aus. Der BGH ließ es insbesondere nicht ausreichen, dass entsprechende Schreiben auch von dem sachbearbeitenden Rechtsan walt unterschrieben werden. Gerade dieses System er wecke den Eindruck einer persönlichen Bearbeitung durch beide Rechtsanwälte und damit den Eindruck ei ner mit erhöhter fachlicher Kompetenz erfolgten Bear beitung. Der durch den Faksimile-Stempel gesetzte Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung sei mit einer völligen Verantwortungs- und Pflichtenfrei heit unvereinbar. Darüber hinaus sah es der BGH auch nicht als ausrei chend an, Mitarbeiter über das Umgehungsverbot aus § 12 BORA zu belehren und eine Anweisung zu ertei len, dass gegnerische Rechtsanwälte in die Akte aufge nommen werden, sowie dafür Sorge zu tragen, dass die weitere Kommunikation mit der Gegenseite ausschließ lich über den mandatierten Rechtsanwalt geführt wird. Der BGH betonte in diesem Zusammenhang nochmals, dass dem Rechtsanwalt eine „persönliche, nicht dele gierbare Pflicht der Einhaltung des berufsrechtlichen Umgehungsverbots nach § 12 BORA und zur entspre chenden Prüfung der Schreiben“ treffe. (tje) AGH NRW: Wohlverhaltensphase im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO beginnt erst mit Ablauf der Bewährungszeit Der vom AGH NRW zu beurteilende Fall betraf einen Rechtsanwalt, der nach zunächst erfolgtem Widerruf der Zulassung die Wiederzulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt hatte. Diese hatte den Wiederzulassungsantrag abgelehnt, da der Rechtsan walt wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Bewährungs strafe von 6 Monaten und noch während der laufenden Bewährungszeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in 5 tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden war. Die zuständi ge Rechtsanwaltskammer war der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Wohlverhaltensperiode zwi schen 15 und 20 Jahren zugrundezulegen sei, da es sich um eine Straftat im Kernbereich der anwaltlichen Tätig keit gehandelt habe. Der AGH stimmte der Rechtsanwaltskammer zu, dass die begangene Straftat der Untreue zu Lasten eines Mandanten eine schwerwiegende Straftat im Kernbe reich der anwaltlichen Tätigkeit sei. Nach der ständigen Rechtsprechung ging der AGH davon aus, dass zwar auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einem mehr oder minder langen Zeiträumen durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Be deutung verlieren könne, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindere. Dabei solle eine straffreie Führung nach Verurteilung allerdings nicht zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe stehe. Vielmehr müsse das bean standungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Strafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein. Im vorliegenden Fall „neigte“ der AGH dazu, eine Wiederzulassung 5 Jahren nach Ablauf der Bewährungsfrist zuzulassen. Den Einwand des betroffenen Klägers, dass wegen sei nes fortgeschrittenen Alters (54 Jahre) durch die Ent scheidung der Rechtsanwaltskammer ein faktisches Berufsverbot bestehe, ließ der AGH nicht gelten. Eine entsprechende Annahme führe zu einer Ungleichbe handlung, da allein durch die Tatsache des fortgeschrit tenen Alters ein straffällig gewordener Bewerber milder zu beurteilen wäre als ein jüngerer Bewerber. (tje) Ausschüsse der BRAK neu berufen Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die Mitglieder der Ausschüsse für die Berufsperiode 1.1.2016 bis 31.12.2019 benannt. Die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 47 Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist durch folgende Mitglieder in den Ausschüssen vertreten: 47 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen Rechtsanwalt Marc André Gimmy (Ausschuss Arbeitsrecht) Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus (Ausschuss Insolvenz recht) Rechtsanwalt Andreas Max Haag (Ausschuss Europa) Rechtsanwalt Delef Klett (Ausschuss IT-Recht) Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Pott (Ausschuss Europa) Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers (Ausschuss Menschenrechte) Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn (Ausschuss Familien- und Erbrecht) Rechtsanwalt Titus Heck (Ausschuss Qualitätssiche rung) Rechtsanwalt Olaf Kranz (Ausschuss Gesellschafts recht) Rechtsanwalt Herbert P. Schons (Ausschuss Rechts anwaltsvergütung) Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Osterrieth (Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz) Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert (Ausschuss Strafrecht). (tje) Hessischer AGH: Recht der Behandlung von Tieren weicht wesentlich von dem Recht der Behandlung von Menschen ab Der Hessische AGH hatte zu entscheiden, ob Fälle aus dem Bereich der Tiermedizin im Rahmen des § 14b FAO als Nachweis der besonderen praktischen Erfah rungen anzuerkennen sind. Das Gericht hat es nicht ausgeschlossen, dass dies für Fälle zur Rechtsbezie hung zwischen einem Tierarzt und seinem Auftraggeber sowie das Berufs-, Gesellschafts- und Vergütungsrecht der Tierärzte geschehen könne. Allerdings wurde in der Entscheidung klargestellt, dass im Zentrum des Medi zinrechts unzweifelhaft die Rechtsregeln stehen, die sich mit der Behandlung eines Menschen durch einen Arzt befassen. Dies komme, so der Hessische AGH, auch in der Aufzählung der verschiedenen Bereiche des Medizinrechts in § 14b FAO zum Ausdruck, auf denen ein Fachanwalt für Medizinrecht besondere praktische Erfahrungen besitzen müsse. Ein Teil dieser Bereiche betreffe ausschließlich die Humanmedizin. Explizit nannte der Hessische AGH das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und das Kranken hausrecht. Der Hessische AGH folgte dem Gedanken des § 90a Satz 3 BGB, sodass Medizinrecht als Recht der Behandlung von Personen und die damit einherge henden sekundären Rechtsgebiete eine Gleichstellung mit dem Recht der Behandlung von Tieren ausschließe. Das Recht der Behandlung von Tieren und sich hieraus ergebende Haftungsfragen weiche wesentlich von dem Recht der Behandlung von Menschen ab. Es könne mit hin nach Ansicht des Hessischen AGH keine Rede da von sein, dass ein Rechtsanwalt, der sich in seiner bis herigen beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder ganz überwiegend mit Rechtsfragen aus dem Bereich der Veterinärmedizin befasst habe, auf dem Fachgebiet des Medizinrechts besondere praktische Erfahrungen er worben habe, wie dies von § 2 Abs. 2 FAO gefordert werde. Als weiteres Argument führte der Hessische AGH an, dass weder in § 5i FAO noch in § 14b FAO das Recht der Tiermedizin auch nur erwähnt werde. Letzt lich erwarte der rechtsratsuchende Bürger bei einem Fachanwalt für Medizinrecht umfangreiche Erfahrun gen und Kenntnisse im Bereich des Rechts der Human medizin, nicht der Tiermedizin. (tje) BGH: Nennung einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) auf dem Briefbogen ist unzulässig Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.12.2015 (AnwZ (Brfg) 19/15) festgestellt, dass die Nennung des Namens einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) irrefüh rend und damit berufsrechtlich nicht zulässig ist. Dies gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn nicht durch Zusätze klargestellt wird, dass kein Fall der ge meinschaftlichen Berufsausübung vorliegt. Der BGH stützt seine Entscheidung wesentlich auf § 8 S. 2 BORA. Nach dieser Vorschrift ist die Kundgabe jeder 48 KMD_1-16.indd 48 anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit, als der mit anderen Rechtsanwälten sowie den in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe, nur zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsaus übung erweckt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Vorschrift hatte der BGH nicht. Er betonte, dass die Vorschrift dem Schutz des Rechtsu chenden vor Irreführung diene, mithin einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, der die – überaus geringfü KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen gige – Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertige. Diese Einschätzung hat auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungs gerichts vom 12.1.2016 (1 BvL 6/13) Bestand, wonach § 59a BRAO jedenfalls insofern verfassungswidrig ist, als er die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verbie tet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2015 aus drücklich Bezug auf die der Entscheidung des Bundes verfassungsgerichts zugrundeliegende Vorlage des BGH genommen. Er stellt insofern klar, dass Gegen stand der Vorlage die Berufe des Arztes und Apothekers seien, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) unterschieden, insbe sondere im Hinblick auf die strafbewährte eigenständi ge Schweigepflicht, die strafprozessualen Schutzvor schriften und die Berufsaufsicht. Im zu beurteilenden Fall bemängelte der BGH, dass der betroffene Rechtsanwalt durch den verwendeten Brief bogen den Eindruck erwecke, es bestehe zwischen ihm und der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) eine berufli che Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, was je doch gerade nicht der Fall sei. Nach Ansicht des BGH hätte es dem Rechtsanwalt oblegen, einen klarstellen den Hinweis auf diesen Umstand aufzunehmen (§ 8 S. 2 BORA). (tje) BGH: Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen Treuhandkonten führen In seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30.7.2015 (I ZR 18/14) hat der BGH entschieden, dass Rechtsanwaltsgesellschaften Treuhandkonten führen dürfen. Gegenstand der Klage war ein Unterlassungsbe gehren einer regionalen Rechtsanwaltskammer gegen eine bei ihr zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hatte in ihrer Firma die Be zeichnung „Treuhandgesellschaft“ geführt. Dies sah die regionale Rechtsanwaltskammer als irreführend an und verklagte die bei ihr zugelassene Gesellschaft auf Un terlassen. Die BRAK berichtet über die Entscheidung Folgendes: „Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein im Rahmen des Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom Rechtsbe ratungsgesetz (heute: RDG) erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 28.9.2000 – IX ZR 279/99). Nun hat der BGH entschieden, dass selbst wenn die Rechtsanwaltsge sellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrneh men und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO verboten ist. § 59c Abs. 1 BRAO sehe zwar als Unternehmensgegen stand nur die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten vor. Allerdings könne eine Treuhandtätigkeit Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die BRAO enthalte – anders als die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte. Eine solche sei je doch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschluss v. 4.3.1985 – AnwZ (B) 43/84).“ Aus der Entscheidung kann nicht der Rückschluss gezo gen werden, dass eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung, also auch eine solche, die gegenüber der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Vordergrund steht, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zulässig ist. Diese Frage hatte der BGH nicht zu beantworten und ließ sie ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall spielte die Treuhandtätigkeit nur eine untergeordnete Rolle für die beklagte Rechtsan waltsgesellschaft. (tje) BVerfG: Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß In § 56 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung ist geregelt, dass juristische Personen von der Bestellung zum Insolvenz verwalter ausgeschlossen sind. Gegen diese Vorschrift richtete sich mittelbar eine Verfassungsbeschwerde ei ner juristischen Person. Hauptgegenstand der Verfas sungsbeschwerde waren gerichtliche Entscheidungen, die der juristischen Person die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenz verwalter verweigert hatten. In seinem Beschluss vom KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 49 12.1.2016 (1 BvR 3102/13) hat das Bundesverfassungs gericht § 56 Abs. 1 S. 1 InsO und damit den Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenz verwalter als verfassungsgemäß angesehen. Die BRAK berichtet über die Entscheidungsgründe Folgendes: „Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Eingriff in die nach Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungsrecht 49 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen lich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber schütze mit der Durchführung von geordneten Insolvenzverfahren ein Rechtsgut von hohem Rang. Denn Insolvenzverfahren verwirklichen neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr. Auf grund der Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Auf sicht über den Insolvenzverwalter werde die Notwendigkeit abgelei tet, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters sei des halb so wichtig, weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur be grenzt korrigiert und ggf. kompensiert werden können. Bei der nicht ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Insolvenzverwalter wür den nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe drohen. Schließlich würden juristische Personen (bei Unterstützung von In solvenzverwaltern) wirtschaftlich weitgehend die gleichen Ergebnis se erzielen können wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzver walter.“ (tje) Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse Die BRAK hat eine Statistik der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r in der Zeit vom 1.10.2014 bis 30.09.2015 veröffentlicht. Bundesweit hat sich die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im Vergleich zum Vorjahr kaum verändert. Im aktuellen Berichtszeitraum wurden 5.160 neue Ausbildungsver hältnisse gegründet. Dies sind zwei mehr als im vorhe rigen Berichtszeitraum. 3.803 neue Verträge betrafen den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r und 1.357 den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r. Während bundesweit die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse somit fast gleich geblieben ist, gab es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einen leichten Rückgang. In dem Berichtszeitraum wurden 385 neue Ausbildungsverhältnisse begründet (344 neue Verträge im Ausbildungsberuf Rechtsan waltsfachangestellte/r und 41 neue Verträge in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachange stellte/r). Im vorhergehenden Berichtszeitraum wurden noch 402 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Ein Rückgang ist insbesondere bei den neu abgeschlosse nen Ausbildungsverträgen Rechtsanwalts- und No tarfachangestellte/r zu verzeichnen. Hier wurden im aktuellen Berichtszeitraum 19 Verträge weniger abge schlossen als im vorherigen Berichtszeitraum. Die Rechtsanwaltskammer ist sich des Problems be wusst, geeignete Schulabgänger zu finden, die Interesse an einem Ausbildungsverhältnis bei einem Rechtsan walt haben. Im eigenen Interesse sollten Rechtsanwalts kanzleien jedoch Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, um qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Andernfalls droht in einigen Jahren ein erheblicher Fachkräftemangel. (tje) Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei Junganwälten Im Rahmen der Studie „die junge Anwaltschaft: Ausbil dung, Berufseinstieg und Berufskarrieren“ hat das Sol dan-Institut die Einstiegsgehälter bei den Junganwälten analysiert. In einer Pressemitteilung hierzu teilt das Sol dan-Institut mit, dass im Vergleich mit anderen akade mischen Berufen junge Anwälte zwar leicht überdurch schnittlich verdienen, sich aber nur im Mittelfeld des Gehaltrankings wiederfinden. Besonders auffällig ist bei den Einstiegsgehältern die extreme Spreizung. Das vom Soldan-Institut ermittelte Durchschnittsgehalt reicht von deutlich weniger als 2.000 Euro pro Monat bis hin zu fünfstelligen Monatsgehältern. Das Sol dan-Institut hat ermittelt, dass lediglich 20 % der Ein stiegsgehälter der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl te sich im Bereich der typischen Einstiegsgehälter von Akademikern (38.000 Euro bis 47.000 Euro) bewegen. Nach Angabe des Soldan-Institus konnten 23 % der Nachwuchsanwälte ein Jahresgehalt von 59.000 Euro 50 KMD_1-16.indd 50 und mehr erzielen. 29 % mussten sich aber auch mit le diglich 32.000 Euro oder weniger begnügen. Der Direktor des Soldan-Instituts, Prof. Dr. Matthias Kilian, fasst das Ergebnis der Studie wie folgt zusam men: „Der Anwaltsberuf ist der akademische Beruf, in dem sich für Be rufseinsteiger besonders hohe, aber auch besonders niedrige Gehälter erzielen lassen. Vergleichsweise prekäre Einkommensverhältnisse sind bei Rechtsanwälten deutlich häufiger als bei Angehörigen ande rer akademischer Berufe festzustellen – andererseits gibt es auch Spitzengehälter, von denen andere Universitätsabsolventen nur träu men können. Insgesamt lässt sich die These, dass es keinen akademi schen Beruf mit zugleich so guten und so schlechten Einkunftsmög lichkeiten gibt wie den Anwaltsberuf, ohne weiteres empirisch belegen.“ (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen BRAK-Hinweise zur zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG Der Steuerrecht-Ausschuss der BRAK hat Handlungs anweisungen zur zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG erarbeitet, die die umsatzsteuerrechtliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Aus landsbezug betreffen. Die Handlungsanweisungen kön nen über die Internetseite der BRAK (Rubrik „für An wälte“) oder die Internetseite der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Rubrik „Aktuelles“) abgerufen werden. (tje) Kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH In seinem Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die eigene Berufs haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO keinen Lohn der angestellten Rechts anwälte darstellt. Über die Gründe des Urteils berichtet die BRAK Fol gendes: „In dem Verfahren war streitig, ob die Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversiche rung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Die Rechtsanwalts-GmbH hatte eine Berufshaftpflichtversiche rung als alleinige Versicherungsnehmerin abgeschlossen. […] Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung der GmbH hatte die GmbH allerdings nicht lohnversteuert. In seinen Entscheidungsgründen be kräftige der BFH die zugrunde liegende Entscheidung des FG Ham burg vom 4.11.2014, nach der die Rechtsanwalts-GmbH durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ihren Arbeit nehmern keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt habe.“ (tje) Rechtsanwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern in einer Partnerschafts gesellschaft zusammenschließen Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aufgrund ei ner Vorlage des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen, ob § 59a Abs. 1 BRAO, der das Verbot erhält, sich mit anderen als den in der Vorschrift genannten Be rufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu ver binden, gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2016, 1 BvL 6/13). Aufgrund des zu prüfenden Sachverhalts hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der Vorlage dahingehend eingeschränkt, inwieweit § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO der Gründung einer Partnerschaftsgesell schaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern entgegensteht. Das Bundes verfassungsgericht hat entschieden, dass § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur ge meinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegenstehe. Es erklärte § 59 Abs. 1 S. 1 BRAO insoweit für nichtig. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Sicher stellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ei nen legitimen Zweck der Einschränkungen aus § 59a Abs. 1 BRAO darstelle. Es betonte dabei, dass es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um eine prägende KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 51 Pflicht des Rechtsanwalts handele. Allerdings sei das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unange messen. Aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen seien auch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gleich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit ver pflichtet. Auch die unbefugte Offenbarung eines frem den Geheimnisses sei gemäß dem Katalog des § 203 Abs. 1 StGB nicht nur für die unter Nr. 3 genannten Rechtsanwälte, sondern in gleicher Weise nach Nr. 1 für Ärzte und Apotheker strafbar. Zudem seien Ärzte durch die geltenden Berufsordnungen zur Verschwiegenheit verpflichtet, gleiches gelte für Apotheker. Soweit ein nichtanwaltlicher Partner im Zusammen hang mit der beruflichen Tätigkeit eines Anwaltspart ners Kenntnis erlange, die ihm nicht bei der Berufsaus übung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sei, bestehe für ihn zwar keine eige ne berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Gleich wohl, so das Bundesverfassungsgericht, sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot aus § 59a BRAO al lein darauf gestützt werde. Auch bei der Zusammenar beit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietäts 51 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen fähigen Berufen sei die Situation nicht ausgeschlossen, in der der berufsfremde Partner von Umständen Kennt nis erlange, die zwar der anwaltlichen Verschwiegen heitspflicht, nicht aber seiner eigenen berufsrechtlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterfallen. Das es in dieser Hinsicht an einer Verschwiegenheitspflicht des nichtanwaltlichen Partners fehle, nehme die gesetzliche Regelung hin und lasse eine Berufsausübungsgemein schaft gleichwohl zu. Auf diese Weise trage die un eingeschränkte Zulassung der genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung den grundrechtlich ge schützten Interessen der Berufsträger und der Ange messenheit des ihre Berufsfreiheit beschränkenden So zietätsverbots Rechnung. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gelte dies für die Zusam menarbeit mit Ärzten und Apothekern genauso wie für die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gefährdungspotenzial bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern höher sei. Als weitere Begründung seiner Auffassung führt das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der §§ 30 S. 1, 33 BORA an. Hiernach sei bei Verbindung zu ei ner gemeinschaftlichen Berufsausübung zunächst gem. § 30 S. 1 BORA dafür Sorge zu tragen, dass auch die berufsfremden Partner das anwaltliche Berufsrecht be achten. Nach § 33 Abs. 2 BORA sei bei einer solchen beruflichen Zusammenarbeit ferner zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch „von der Orga nisation“ eingehalten werden. Somit könne nicht nur aus § 30 S. 1 BORA die Verpflichtung hergeleitet wer den, den nichtanwaltlichen Partner etwa vertraglich an die Bestimmungen der anwaltlichen Verschwiegen heitspflicht zu binden. Vielmehr verpflichte § 33 Abs. 2 BORA auch dazu, aktiv Einfluss auf das kollektive Ver halten der Partnerschaft zu nehmen, um Verstöße gegen die Berufsordnung zu verhindern. Auch im Hinblick auf die Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte sah das Bundesverfas sungsgericht ein Verbot einer Partnerschaft von Rechts anwälten mit Ärzten und Apothekern als weitgehend nicht erforderlich, zumindest aber als unangemessen an. Die Erforderlichkeit eines Sozietätsverbotes könne auf die Notwendigkeit der Zeugnisverweigerungsrechte nicht gestützt werden, weil nach den genannten Bestim mungen auch Ärzte und Apotheker eigene Zeugnisver weigerungsrechte hätten. Sollten sich gleichwohl in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Part ners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibe, so sei die mit dem dann reduzierten Schutz der Verschwiegen heit verbundene Gefahr gering und unterscheide sich wiederum nicht von dem, was der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnehme. Zu einer gleichen Einschätzung kam das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der strafprozes 52 KMD_1-16.indd 52 sualen Beschlagnahmeverbote, der Ermittlungsmaß nahme im repressiven Bereich und dem präventiven Bereich der Gefahrenabwehr. Letztlich gelangt das Bundesverfassungsgericht auch hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit (Stich wort: Vertretung widerstreitender Interessen) zu dem Ergebnis, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähi ger Berufe keine spezifisch erhöhte Gefährdung der an waltlichen Geradlinigkeit auszumachen sei. Wiederum verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zu sammenhang auch auf die Vorschriften der §§ 30 S. 1, 33 BORA. Ob auch aufgrund der Entscheidung des Bundesver fassungsgerichts in Zukunft die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Be rufen zunimmt, bleibt abzuwarten. Das Bundesverfas sungsgericht hat § 59a Abs. 1 BRAO nicht zur Gänze als nichtig angesehen. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die Entscheidung begrenzt, dass jedenfalls eine Part nerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothe kern erlaubt ist. Erfreulich ist, dass das Bundesverfas sungsgericht die große Bedeutung der an waltlichen Berufspflichten in seiner Entscheidung hervorhebt. Die Zulassung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ließ das Bundesverfassungsge richt nur zu, weil es die Sicherung dieser Pflichten – mit kleinen hinzunehmenden Einschränkungen – genauso gesehen hat, wie bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genann ten sozietätsfähigen Berufen. Zu nennen sind hier ins besondere die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrechte, Beschlagnahmeverbote sowie die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Entschei dung zeigt jedoch im Zusammenspiel mit der weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dop pelzulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts- GmbH (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2014, 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12), dass das anwaltliche Ge sellschaftsrecht reformbedürftig ist. Das Bundesverfas sungsgericht betont zwar erfreulicherweise, dass der Schutz der anwaltlichen Pflichten ein legitimer Zweck ist. Andererseits ist in jedem Einzelfall detailliert zu prüfen, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit erforderlich und angemessen ist. Die Erweiterung der Sozietätsfä higkeit entspricht dabei den Interessen der Anwalt schaft. Dies hat das Soldan Institut ermittelt. Während unter älteren Anwälten hierzu eine grundsätzliche Skep sis besteht, sind bei den Anwälten unter 40 Jahren we niger als die Hälfte für eine Beibehaltung der derzeiti gen Regelungen. Der Direktor des Soldan Instituts, Prof. Dr. Matthias Kilian, fasst deshalb zusammen: „Die Erweiterung der Sozietätsfähigkeit wird perspektivisch in der Anwaltschaft immer mehr Befürworter finden, da die älteren Rechts anwälte sukzessive aus der Anwaltschaft ausscheiden und zugleich der Anteil der Spezialisten kontinuierlich zunimmt.“ (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:13 Berichte und Bekanntmachungen Update beA Obwohl oder gerade weil der Start des besonderen elek tronischen Anwaltspostfachs (beA), der eigentlich für den 1. Januar 2016 geplant war, auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, bestehen zahlreiche Fragen im Zu sammenhang mit der Nutzung des beA. Die BRAK hat sich im BRAK-Magazin 1/2016 zur Frage der Nut zungspflicht und der Erstregistrierung geäußert (S. 11 ff.). Hinsichtlich dieser beiden sehr dringenden Probleme ist eine Lektüre der Aufsätze „Die Tür zum Postfach – Erstregistrierung am beA“ und „beA muss man, soll man oder kann man?“ dringend zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann weiter mitgeteilt werden, dass ein neuer Starttermin für das beA bis her noch nicht benannt wurde. Für weitere Informa tionen verweisen wir auf die extra eingerichtete Website www.beA.brak.de. Erstmalig hatte sich auch der BGH mit dem beA zu be schäftigen (Urteil vom 11.1.2016, AnwZ (Brfg) 35/15). Gegenstand der Entscheidung des BGH war eine Klage eines Rechtsanwaltes, der gegen einen Bescheid der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer geklagt hatte. Mit dem Bescheid wurde die Zahlung eines Betrages in Höhe von 63,00 Euro zur Finanzierung des beA ange fordert. Grundlage des Bescheides war eine Umlage ordnung. Der BGH hat die Finanzierung des beA durch die Umlageordnung für rechtmäßig angesehen. Inso weit habe die zuständige Kammerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit einen Beschluss gefasst (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Die Finanzierung des elektroni schen Rechtsverkehrs stelle eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesen worden sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sah der BGH nicht. Insbesondere sei Art. 12 GG nicht verletzt. Nach § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gehört zu den Aufgaben der Bun desrechtsanwaltskammer, die elektronische Kommuni kation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Der am 1.1.2016 in Kraft getretene § 31a BRAO verpflichtet die Bundes rechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurich ten. Zwar sah der BGH durchaus einen Eingriff in das Grundrecht des Rechtsanwalts auf Berufsfreiheit. Es handele sich jedoch um Berufsausübungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls – hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – gerecht fertigt seien. Durch die von der Bundesrechtsanwalts kammer einzurichtenden besonderen elektronischen Anwaltspostfächer solle die Übertragung elektronischer Dokumente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schnel ler und kostengünstiger werden. Jeder einzelne Rechts anwalt solle sicher erreichbar sein und ohne Porto kosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Hierbei handele es sich, so der BGH weiter, um vernünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. Nach Ansicht des BGH ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu bean standen, dass die Kosten der Einrichtung des beA der Anwaltschaft auferlegt werden. Die möglicherweise er forderlichen Anpassungen der kanzleiinternen oder or ganisationsinternen Abläufe an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechts anwaltskanzleien im Laufe der nächsten Jahre zu einem im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren technischen und organisatorischen Umstellungsauf wand. Wenn jedoch in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postsendungen ersetzt werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen 19.250.000,00 Euro und 50.750.000,00 Euro. Die Um lage, welche die Bundesrechtsanwaltskammer und dem entsprechend die Rechtsanwaltskammern zur Einrich tung des beA erhebe, füge sich nach Ansicht des BGH in diesen Rahmen ein. Auch Bedenken hinsichtlich der Gefahren der Digitalisierung und der fehlenden Sicher heit im Netz ließ der BGH nicht gelten. Hierbei handele es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzes entwurf der Bundesregierung nicht unbekannt gewesen sei. (tje) AGH NRW zum maßgeblichen Zeitpunkt einer fachanwaltlichen Fortbildung durch Publizieren Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich gem. § 15 Abs. 1 FAO kalenderjährlich auf diesem Ge biet fortbilden. Die Fortbildung kann durch eine wis senschaftliche Publikation nachgewiesen werden. Der AGH NRW hatte sich in seiner Entscheidung vom 11.9.2015 (1 AGH 20/15) mit der Frage zu befassen, für KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 53 welches Jahr die Publikation als Fortbildung anzuer kennen ist. Der AGH NRW ging davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu ver stehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftli chen Beitrags und das Veröffentlichen des Werkes. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und 53 17.03.2016 09:41:13 Europa macht dem Anwalt Arbeit. Berichte und Bekanntmachungen teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Aus dem sys tematischen Zusammenhang der Regelung des § 15 FAO folge unzweifelhaft, dass sich die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wis senschaftliche Publikation erfüllt sei, nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch da nach beantworte, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstel lung des Beitrags ausgeschöpft worden sei. Dem Zeit raum der Bearbeitung müsse nicht nur eine gewisse, sondern die wesentliche Bedeutung zukommen. Würde grundsätzlich auf das Datum der Veröffentlichung ab gestellt, reiche es, zum Ende eines Kalenderjahres auf Vorrat tätig zu werden und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres zu veröffentlichen. Dies hätte zur Folge, dass das Ge setz das Erfordernis der kalenderjährlichen Fortbildung in der Praxis durch Veröffentlichungen in einem zwei jährigen Rhythmus ersetzt werden könnte. (tje) Preis/Sagan (Hrsg.), Europäisches Arbeitsrecht. Grundlagen – Richtlinien – Folgen für die deutsche Rechtspraxis. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. hc. Ulrich Preis und Dr. Adam Sagan. Bearbeitet von 18 im europäischen Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwälten, Richtern und Wissenschaftlern. 2015, 780 Seiten Lexikonformat, gbd. 149,– €. ISBN 978-3-504-42048-2 Kein arbeitsrechtliches Mandat mehr ohne genaue Kenntnis der europarechtlichen Vorgaben. In welchem Umfang das europäische Arbeitsrecht – Grundlagen, Richtlinien, EuGH-Rechtsprechung – die nationalen Bestimmungen und Entscheidungen beeinflusst, erfahren Sie in allen Einzelheiten aus diesem neuen Buch – dem ersten seiner Art hierzulande. Prägnant, verständlich, praxisnah und wissenschaftlich fundiert. Mit tabellarischen Übersichten, Prüfungsschemata, Checklisten und weiteren nützlichen Hilfsmitteln. Preis/Sagan (Hrsg.), Europäisches Arbeitsrecht. Damit können Sie sich sehr viel Arbeit sparen. Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/pse 54 PSE Anz 88x260 sw 12_15.indd 1 KMD_1-16.indd 54 21.12.15 11:56 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:14 Die Kammer rät Die Syndikuszulassung – Eine erste Bestandsaufnahme Am 1.1.2016 ist bekanntlich das „Gesetz zur Neuord nung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte“ in Kraft getreten. Damit ist für Unternehmensjuristen, deren Tä tigkeit anwaltlich geprägt ist und die eine Befreiung vondergesetzlichenRentenversicherungspflichterlan genmöchten,eineneue„Kategorie“bzw.eigeneZulas sung geschaffen worden. Nachdem seit Inkrafttreten des Gesetzes die ersten Wo chen verstrichen sind, soll in diesem Beitrag kurz über die aktuelle Entwicklung in den Antragsverfahren be richtet und auf Besonderheiten hingewiesen werden. I. Antragsverfahren Bis Redaktionsschluss (29.2.2016) sind bei der Rechts anwaltskammer Düsseldorf insgesamt 185 Anträge auf Syndikuszulassung eingegangen. Die meisten hiervon sind Anträge von Kolleginnen und Kollegen, die bei be stehender Zulassung als Rechtsanwalt die Syndikuszu lassung als weitere Zulassung beantragen. Ein deutlich kleinerer Teil hat die reine Syndikuszulassung bean tragt; wenige Vorgänge liegen vor, in denen Mitglieder sowohl die Zulassung als niedergelassener Rechtsan walt als auch die Zulassung als Syndikusanwalt bean tragt haben. Dabei läuft das Verfahren nach Bestätigung des Eingangs der Unterlagen wie folgt ab: Nach Prü fung der Anträge und Erstellung eines Votums wird der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der gesetz lich vorgeschriebenen Anhörung Gelegenheit zur Stel lungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben. Nach Ablauf der Anhörungsfrist bzw. Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung entscheidet dann die Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Syndikus anwalts. Der begründete Bescheid wird sowohl dem Antragsteller als auch der Deutschen Rentenversiche rung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuge stellt. Erhebt weder der Antragsteller noch die Deutsche Rentenversicherung Bund Klage, kann nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist die Zulassungsurkunde ausgehändigt werden. II. Besonderheiten/Problemstellungen Bei der Prüfung der ersten Anträge ist zunächst aufge fallen, dass die Arbeitsverträge nicht wie gesetzlich ge fordert im Original oder öffentlich beglaubigter Ab schrift vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine amtliche Beglaubigung nicht ausreicht. Vielmehr ist die Beglaubigung von einem Notar vorzunehmen. Die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 55 Antragsteller haben aber auch die Möglichkeit, die Ori ginalunterlagen bei der Rechtsanwaltskammer in der Geschäftsstelle vorzulegen, sodass die Vorlage des Ori ginals des Arbeitsvertrags für das weitere Verfahren von hieraus bestätigt werden kann. Diese Beglaubigung ist kostenlos und kann zu den Büroöffnungszeiten der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Ein weiteres Problem stellt die in vielen Fällen zu abs trakt und nicht nachvollziehbar formulierte Tätigkeits beschreibungdar.Sowerdenleiderhäufignurdiege setzlichen Merkmale wiederholt oder umformuliert, was nicht ausreichend ist. Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit des Antragstellers, unter die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BRAO genannten Merkmale subsumiert wer den. Dabei ist es hilfreich, wenn die Tätigkeit mit Bei spielen aus dem Arbeitsbereich des Syndikusanwalts unter Bezeichnung der Rechtsbereiche, in denen der Anwalt tätig ist, erläutert wird. So ist eine Tätigkeitsbe schreibung dann nachvollziehbar und konkret genug formuliert, wenn sich der (juristische) Sachbearbeiter aufgrund der Ausführungen auch tatsächlich vorstellen kann, wie die Tätigkeit des Antragstellers aussieht. Demzufolge sollte bei der Abfassung der Tätigkeitsbe schreibung auf diesen Punkt großen Wert gelegt wer den. Allerdings gibt die Rechtsanwaltskammer den An tragstellern auch die Möglichkeit, vor Anhörung der Deutschen Rentenversicherung die Tätigkeitsbeschrei bung„nachzubessern“undErgänzungenvorzunehmen. Wichtig ist hierbei, dass auch die Ergänzungen der Tä tigkeitsbeschreibung oder aber auch des Arbeitsvertrags den zuvor geschilderten Formerfordernissen entspre chen (eine Kopie ist hier nicht ausreichend!). Ein weiteres Problem, das nach Anhörung der Renten versicherung aufgetreten ist, ist die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung offenbar die Verwendung des Vordrucks „Tätigkeitsbeschreibung“, das sämtli chen Antragsformularen beigefügt ist, formal nicht aus reichen lässt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. So soll z.B. die Formulierung, dass die Tätig keitsbeschreibung „Bestandteil des Arbeitsvertrags ist“nichtausreichendsein;lautDeutscherRentenversi cherung würde hier der Rechtsbindungswille fehlen. Daher verlangt die Deutsche Rentenversicherung, dass die Tätigkeitsbeschreibung in einer Ergänzungsver einbarung zum Arbeitsvertrag als Bestandteil des Ar beitsvertrags aufgenommen wird, weil nur dann eine rechtsgültige Vereinbarung vorliegen würde. Die Rechts anwaltskammer Düsseldorf ist wie die nordrheinwest fälischen Schwesterkammern Köln und Hamm der Auf fassung, dass diese rechtliche Würdigung unzutreffend und es arbeitsrechtlich als ausreichend anzusehen ist, wenn das Vorliegen bestimmter Tätigkeitsmerkmale als Bestandteil des Vertrages in dem Formular „Tätigkeits beschreibung“fixiertwird.DerVorstandderRechtsan 55 17.03.2016 09:41:14 Die Kammer rät waltskammer hat durch seine zuständige Abteilung VIII beschlossen, es in diesen Fällen den Antragstellern zu überlassen, ob sie durch Vorlage einer Ergänzungsver einbarung dem Ansinnen der Deutschen Rentenversi cherung nachkommen möchten oder – der Auffassung der Rechtsanwaltskammer folgend – die Frage der wirksamen Einbeziehung der Tätigkeitsbeschreibung in den Arbeitsvertrag durch Verwendung des vorbezeich neten Formulars ggf. gerichtlich klären zu lassen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann hier die erste gerichtliche Entscheidung ergehen wird. Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Zulas sung des „Syndikusrechtsanwalts“ stellt sich auch im mer wieder die Frage, welche Kammer denn für die Prüfung zuständig ist. Dabei gilt nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, dass örtlich zuständig immer die Rechts anwaltskammer ist, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Sollte mit Beantragung der Syndikuszulassung auch die Verlegung der Kanzlei als niedergelassener Anwalt verbunden sein, kann mit dem Antrag auf Syndikuszu lassung auch gleichzeitig der Aufnahmeantrag in die Kammer erfolgen, in der sich die neue Kanzlei des An walts befindet. Zur Wahrung von Fristen kann es mögli cherweise sinnvoll sein, erst den Syndikuszulassungs antrag bei der Kammer zu stellen, deren Mitglied man ist, und anschließend nach Durchführung des Verfah rens die Aufnahme bei der anderen Kammer zu beantra gen. Da es in diesem Bereich verschiedene Fallkonstel lationen gibt, empfiehlt es sich hier, vor Antragstellung telefonischen Kontakt zu der Kammer aufzunehmen, um die Vorgehensweise zu besprechen. zu treffen. Da hier nicht die Zulassung als Syndikusan walt, die nur ex nunc ausgesprochen werden kann, tan giert ist, dürfte für die Klärung die Deutsche Rentenver sicherung zuständig sein. Ohnehin ist abschließend darauf hinzuweisen, dass jeder Antragsteller neben dem Zulassungsantrag bei der Kammer den Befreiungsan trag bei der Rentenversicherung stellen muss. Das Zu lassungsverfahren bei der Kammer hat für das spätere Befreiungsverfahren Bindungswirkung, d.h., bei rechts kräftiger Erteilung der Zulassung muss auch der An tragsteller im Verfahren bei der Deutschen Rentenversi cherung befreit werden. Bei Fragen rund um den Syndikusanwalt stehen Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Kindler und der Unterzeich ner zu den Bürozeiten der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung. Rechtsanwalt Jörg Stronczek Juristischer Referent der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Viele Kolleginnen und Kollegen, die in Besitz einer ak tuell gültigen Befreiung für die derzeit ausgeübte Tätig keit sind und bei denen keine Änderung der Tätigkeit eintritt, fragen an, ob dennoch die Stellung eines Antrags auf Syndikuszulassung erforderlich ist. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist mit vielen ande ren Rechtsanwaltskammern der Auffassung, dass in diesem Fall kein berufsrechtlicher Handlungsbedarf besteht. Bezüglich der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht existiert Bestandsschutz. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn es dem Rechtsanwalt gerade auf die Stellung als Syndikusan walt ankommt oder er seine Rechte daraus herleiten will (wie z.B. als Syndikusrechtsanwalt zu unterzeich nen). In diesem Fall ist zwingend eine Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen nach neuer Rechtsla ge erforderlich. Schwierig ist die Situation leider für diejenigen Kolle ginnen und Kollegen, deren Syndikustätigkeit in der Vergangenheit z.B. im Jahr 2015 begann und auch im gleichen Jahr beendet wurde. Weder kann eine rückwir kende Zulassung für eine Tätigkeit, die schon beendet worden ist, erteilt werden, noch existiert eine Rechts grundlage, um eine Feststellung für die Vergangenheit 56 KMD_1-16.indd 56 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:14 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verbraucherangelegenheiten Fachanwalt für Migrationsrecht In seiner Sitzung am 29.1.2016 hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über OnlineStreitbeile gung in Verbraucherangelegenheiten beraten. Der Bun desrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BRDrucks. 3/16). Nach Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten werden so mit wesentliche Teile des Gesetzes am 1.4.2016 in Kraft treten. Darüber hinaus hat der Bundesrat am 29.1.2016 auch der VerbraucherstreitbeilegungsInformations pflichtenverordnungzugestimmt(BRDrucks.530/15). In ihrer 1. Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung am 9.11.2015 die Einführung des Fachanwaltes für Migra tionsrecht beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2015 hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucher schutz mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses keine Bedenken bestehen. Nach Veröffent lichung in Heft 6/2015 der BRAKMitteilungen ist es seit dem 1.3.2016 möglich, Fachanwalt für Migrations recht zu werden. Die Voraussetzungen hierfür können der aktuellen Fassung der FAO entnommen werden. (tje) (tje) Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschrif ten des Datenschutzrechts tritt nach Beschluss des Bun desrates vom 29.1.2016, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen, mit der Ausfer tigung und Verkündung in Kraft (BRDrucks. 4/16). Durch das Gesetz werden die Abmahnbefugnisse von Verbraucherschutzverbänden erweitert. Diese umfassen nunmehr auch datenschutzrechtliche Verstöße bei Da ten, die zu Zwecken der Werbung, der Markt und Mei nungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, ver arbeitet oder genutzt werden. Die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB und Art. 2 Nr. 2 der Bestimmungen zur Un wirksamkeit von Regelungen zur Form von Anzeigen und Erklärungen in AGBs, wird zum 1.10.2016 in Kraft treten. Soweit Unternehmen Schriftformklauseln in ih ren AGB verwenden, haben sie ausreichend Zeit, diese anzupassen. (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 57 57 17.03.2016 09:41:14 Meldungen aus Brüssel Datenschutzpaket der Europäischen Union Das Europäische Parlament, die Europäische Kommis sion und der Rat der Europäischen Union haben sich am 15.12.2015 auf Kompromisstexte zur Datenschutz grundverordnung und zur Datenschutzrichtlinie geei nigt. Das BrüsselerBüro der BRAK berichtet hierzu: „Die Europäische Kommission hatte ihre Vorschläge für eine Reform des europäischen Datenschutzrechts bereits im Januar 2012 vorge legt,umEuropafürdasdigitaleZeitalterfitzumachen. Der Kompromisstext für die Datenschutzgrundverordnung sieht, wie von der BRAK, dem Europäischen Parlament und auch der deutschen Regierung gefordert, Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger bei der InformationspflichtgegenübereinemDrittenvor,wennvondiesem ohne sein Wissen Daten aufgenommen werden. Eine solche Ausnah me wurde jedoch nicht, wie von der BRAK gefordert, auch für das Auskunftsrecht der Datensubjekte übernommen. Jedoch sieht der Entwurf eine Vorschrift vor, nach der die nationalen Gesetzgeber wei tergehende Vorschriften erlassen können. Bezüglich der Aufsichtsbehörden hatte die BRAK vorgeschlagen, eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde für die Anwaltschaft ein zurichten – ähnlich der Schlichtungsstelle – die die Datenschutzauf sicht von Anwaltsdaten übernimmt. So würde eine effektive Daten schutzaufsicht auch bei den sensiblen Anwaltsdaten ermöglicht und das Berufsgeheimnis gewahrt. Diesen Vorschlag hat das Europäische Parlament übernommen und sich in den Verhandlungen dafür einge setzt, konnte sich aber in den Verhandlungen nicht durchsetzen. Auch hier wurde jedoch eine Regelung eingeführt, die es den Mitgliedstaa ten ermöglicht, mehrere Datenschutzbehörden einzurichten. Diese extra eingeführten Regelungen stellen eine Besonderheit dar, da es sich bei der Datenschutzgrundverordnung um eine Verordnung handelt, die eigentlich keine Umsetzung in das Recht der Mitglied staaten bedarf. Diverse Vorschriften, wie die o.g., müssen jedoch wie RichtlinienininnerstaatlichesRechtumgesetztwerden.“ Die Texte müssen nunmehr durch das Europäische Par lament angenommen werden, was voraussichtlich im März/April 2016 geschehen wird. Sobald auch der Rat die Texte genehmigt, können sie im Amtsblatt der Uni on veröffentlicht werden. Möglichkeit schaffen, vertretungsberechtigte Personen zu identifizieren. Dafür sind diese Personen auf dem Beschwerdeformular zu nennen. Ebenfalls sind hier zu als Beweis der Vertretungsberechtigung Unterlagen vorzulegen. Seit dem 1.1.2016 steht u.a. aufgrund dieser Änderung ein neues Beschwerdeformular zur Verfügung, welches über die Internetseite des EGMR (www.echr.coe.int.) abgerufen werden kann. (tje) Zugang zum Recht und das Internet Der Ausschuss für Rechtsfragen und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hat am 10.11.2015 den Bericht „Zugang zum Recht und das Internet:PotentialeundHerausforderungen“veröffent licht. Der Bericht befasst sich insbesondere mit Vor und Nachteilen von OnlineStreitbeilegungen sowie der Nut zung von modernen Kommunikationsmitteln in der ge richtlichen Praxis (z.B. durch Einführung von Datenban ken,Videokonferenzen undVideozeugenvernehmungen). Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet hierüber: „Der Berichterstatter Jordi Xuclà (ALDE) kommt in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass sowohl die OnlineStreitbeilegung als auch die Anwendung von mehr Telekommunikationstechnologie durchaus die Verfahren vereinfachen und straffen und vor allem den Zugang zum Recht vereinfachen können. Er betont aber auch, dass die On lineStreitbeilegung kein Allheilmittel ist – insbesondere sollte es Bür gern immer möglich sein, auch bei außergerichtlichen Streitbeile gungsverfahren Rechtsrat einzuholen und einen Rechtsbeistand mit ins Verfahren einzubeziehen. Weiterhin ist es wichtig, dass Rechtsbe helfe gegen Entscheidungen im Streitbeilegungsverfahren gegeben sind, um den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 der EMRK zu wahren. In dem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, OnlineStreitbeilegung und die Nutzung moderner Telekommunikati onsmittel in Gerichtsverfahren weiterhin zu fördern und zu verbessern, ohnedabeidiewichtigenGrundsätzederEMRKeinzuschränken.“ (tje) (tje) EGMR: Änderung der Regeln für Beschwerdeverfahren Änderungen des Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten Die neue Fassung des Art. 47 der Verfahrensordnung des EGMR ist am 1.1.2016 in Kraft getreten. Juristische Personen und Organisationen müssen danach die Die Verordnung (EU) 2015/2421 zur Änderung der Ver ordnung (EG) 861/2007 zur Einführung eines europäi schen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der 58 KMD_1-16.indd 58 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:14 Meldungen aus Brüssel Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens ist am 13.1.2016 in Kraft getreten. Durch die Änderung wurde die Streitwert grenze für das Verfahren für geringfügige Forderungen von 2.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Bis zum 15.7.2022 soll eine Evaluation der Kommission über die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden. Klarstellend wurde geregelt, dass das Verfahren für ge ringfügige Forderungen bei Eröffnung des Anwen dungsbereichs auch von Antragstellern in einem euro päischen Mahnverfahren genutzt werden kann, wenn durch den Antragsgegner Einspruch gegen den europä ischen Zahlungsbefehl eingelegt wird. (tje) men bei OnlineKäufen außergerichtlich zu regeln. Zu der Einrichtung der Plattform war die EUKommission gem.Art.5derVerordnung(EU)Nr.524/213verpflich tet. Die Plattform soll dazu dienen, Streitigkeiten bei OnlineKäufen schneller und kostengünstiger beizu legen. Bei Problemen im Zusammenhang mit On lineKäufen können Verbraucher über die OSPlattform eine Beschwerde in einer Sprache nach Wahl einrei chen. Der betroffene Unternehmer wird über die Be schwerde informiert. Im nächsten Schritt vereinbaren die Parteien, vor welcher nationalen Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung die Angelegenheit geklärt werden soll. Der ausgewählten Einrichtung werden die Einzelheiten der Streitigkeit daraufhin übermittelt. Die OSPlattform ist abrufbar unter https://webgate.ec. europa.eu/odr. (tje) Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung auf EU-Ebene Die Europäische Kommission, das Europäische Parla ment und der Rat der EU haben am 15.12.2015 eine Vereinbarung über bessere Rechtssetzung abgeschlos sen. Durch die Vereinbarung soll die Qualität und die Ergebnisse europäischer Rechtsvorschriften verbessert werden. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über die Ver einbarung Folgendes: „In der nun von der Europäischen Kommission verabschiedeten Fas sung der institutionellen Vereinbarung verpflichten sich die drei EUOrgane, bei der Politikgestaltung enger zusammenzuarbeiten und ihren Einsatz auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen ein Vorge hen auf europäischer Ebene dringend erforderlich ist. Sie wollen fer ner der Überprüfung und Verbesserung bestehender Vorschriften die gleiche Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus werden die Maß nahmen zur Ausarbeitung des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission formalisiert und die drei Organe werden gemeinsame Erklärungen zu den politischen Prioritäten abgegeben. In den Rechts vorschriften der EU sollen, soweit wie möglich, Überprüfungsklau seln aufgenommen werden, damit künftige Evaluierungen besser vorbereitet und die Ergebnisse gemessen werden können. Die drei Organehabensichfernerverpflichtet,dieArbeitenderEuropäischen Kommission im Rahmen von Folgenabschätzungen während des Ge setzgebungsverfahrens zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aus tausch mit den EUMitgliedstaaten und Interessenträgern über Ver besserungen der EURechtsvorschriften soll zukünftig über die von der Europäischen Kommission ebenfalls im Mai 2015 eingerichtete REFITPlattformerfolgen.“ (tje) Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung Seit dem 15.2.2016 ist es möglich über die neue Platt form für die OnlineStreitbeilegung (OSPlattform) Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unterneh KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 59 59 17.03.2016 09:41:14 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht Unvereinbarkeit der Maklertätigkeit mit Anwaltsberuf BRAO § 14 1. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Im mobilien darstellt, ist mit der gleichzeitigen Aus übung des Berufs eines Rechtsanwalts unvereinbar. Darauf, ob die GmbH im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch werbend tätigistoderihreGeschäftstätigkeit„eingestellt“hat, kommt es so lange nicht an, wie die GmbH nicht auf gelöst oder liquidiert worden ist; denn unter diesen Umständen ist es jederzeit möglich, dass sich Gele genheit zur Wiederaufnahme der geschäftlichen Ak tivitäten der GmbH in Kollision mit dem anwaltli chen Mandat ergibt. 2. Wird dem mit dem Widerruf seiner Zulassung be drohten Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben, seine als unvereinbar gerügte Tätigkeit endgültig aufzuge ben, kann er sich im Hinblick darauf, dass er den Fa milienunterhalt allein aus seiner Tätigkeit als Rechts anwalt bestreiten will, nicht mehr mit Erfolg auf eine unzumutbare Härte berufen. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) AnwGH Berlin, Urt. v. 25.3.2015 – II AGH 6/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1469 ff. AnwGH BadenWürttemberg, Urt. v. 15.7.2015 – AGH 14/14 Fundstelle: NJW 2016, 175 f. Pflicht des Anwalts zur Prüfung der Begründungsfrist bei Aktenvorlage ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbe gründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prü fen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen. BGH, Beschl. v. 15.9.2015 – VI ZB 37/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1468. Anwaltlicher Verschuldensmaßstab für Wiedereinsetzung ZPO § 85 Abs. 2, 233, 234 Bei der Prüfung des dem Anwalt zuzurechnenden Ver schuldens an einer Fristversäumung ist für den Ver schuldensmaßstab nicht von der äußersten und größt möglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – V ZB 54/15 Ermessen der Rechtsanwaltskammer bei der Beitragsermäßigung Fundstelle: NJW-RR 2016, 126 f. BRAO § 112c, VwGO § 114 Schuldhafte Säumnis trotz plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten Bei der Ermessensentscheidung der Rechtsanwalts kammer hinsichtlich einer Beitragsermäßigung kann nicht darauf abgestellt werden, in welchem zeitlichen Umfang der Rechtsanwalt tätig ist; es ist aber nicht er messensfehlerhaft, die Einkünfte des Rechtsanwalts aus anderen Einkommensquellen mit heranzuziehen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) 60 KMD_1-16.indd 60 GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 514 Abs. 2, 565 Dem Rechtsanwalt kann trotz plötzlicher Erkrankung (hier: Übelkeit) zumutbar sein, den für einen Telefonan ruf anzusetzenden Kraftaufwand aufzubringen, um dem Gericht mitzuteilen, dass er krankheitsbedingt unfähig KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:14 Rechtsprechungsübersicht ist, an dem anberaumten Termin zur mündlichen Ver handlung teilzunehmen. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 207/14 Fundstelle: NJW-RR 2016, 60 f. Unzulässige Anwaltswerbung mit Ehren-Doktortitel BRAO § 43b; UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Nr. 6, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 1.Rechtsanwälte mit unterschiedlichen Tätigkeits schwerpunkten sind in sachlicher Hinsicht Mitbe werber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, sofern nicht auszuschließen ist, dass sie auch über ihre Spe zialgebiete hinaus anwaltlich tätig sind. 2.Die verwaltungsrechtlich nicht zu beanstandende Führung eines akademischen Grades kann irrefüh rend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu einer Täu schung führt; das ist insbesondere der Fall, wenn der akademische Grad ehrenhalber von einer ausländi schen Hochschule verliehen wurde und beide Um stände nicht in der Art und Weise der Titelführung zum Ausdruck kommen. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015 – 2 U 35/15 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1528 ff. BGH: Keine Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt BORA §§ 14, 113 I; BRAO § 59b II; ZPO §§ 195, 929 II Rechtsanwälte sind berufsrechtlich nicht verpflichtet, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 (AGH Hamm) Anmerkung:* Sachverhalt In einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Verfü gungsklägerin dem Prozessbevollmächtigten der Verfü gungsbeklagten eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Be * Aus GRUR-Prax 24/2015 vom 11.12.2015 – Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Verlages C.H.Beck. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 61 klagte wies nach Aufklärung seinen Anwalt an, an der Zustellung nicht mitzuwirken. Dieser verweigerte da raufhin die Mitwirkung bei der Zustellung. Der Pro zessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin konnte das Urteil nicht mehr fristgerecht (§ 929 II ZPO) vollzie hen. Die Verfügungsklägerin verzichtete daraufhin auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Der Pro zessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten leitete ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sich selbst ein, um sich vom „Vorwurf einer Berufspflichtverlet zung zu reinigen“. Das AnwG Düsseldorf sprach ihn vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung wegen Verweigerung der Mit wirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt frei. In dem Urteil heißt es auch, dass sich der Rechtsanwalt im Falle einer Mitwirkung bei der Zustellung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) strafbar machen könne (BeckRS 2014, 09899). Der AGH Hamm verwarf die Berufung gegen das Urteil des AnwG und ließ die Revision zu. Entscheidung Der BGH bestätigt die Entscheidung des AGH. Der Rechtsanwalt habe durch die Verweigerung der Ausstel lung des Empfangsbekenntnisses keine Berufspflicht verletzung begangen. § 14 BORA begründe keine Be rufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. § 59b II BRAO sei kei ne Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten der Satzungs versammlung der Rechtsanwaltskammer, eine solche Berufspflicht in § 14 BORA zu schaffen. Die Schaffung einer solchen Berufspflicht bedürfe einer eindeutigen Ermächtigung, weil sie prozessuale Handlungsspielräu me einenge. Rechtsanwälte seien bei der Anwaltszustel lung nicht „verlängerter Arm“ von Gerichten. Sie seien stets Vertreter ihrer Mandanten. § 195 ZPO verpflichte Rechtsanwälte nicht, an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. Den vom AnwG in Betracht gezo genen Parteiverrat erwähnt der BGH nicht. Praxishinweis Nach wie vor gilt, dass die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erst dann erfolgt ist, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zuge stellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkun det (BGH VersR 2013, 1197). Wenn ein Rechtsanwalt nicht empfangsbereit ist, z.B. weil er nicht in der Kanz lei ist, kann ihm während dieser Abwesenheit regelmä ßig nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Bei nicht bestimmenden Schriftsätzen ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht erforderlich. Hier genügt die formlose Mitteilung des Schriftsatzes (§ 270 S. 1 ZPO) an den Gegenanwalt. Die vorliegende Entscheidung hat insbesondere folgende Konsequenzen für die Praxis: 61 17.03.2016 09:41:14 Rechtsprechungsübersicht Im Verfügungsverfahren muss der Anwalt des Antrags gegners seinem Mandanten den sichersten Weg aufzei gen und ihn beraten, ob es prozessual nachteilig ist, an einer Zustellung mitzuwirken. Wenn er ohne Absprache zum Nachteil des Mandanten an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitwirkt, haftet er gegenüber seinem Mandanten für daraus entstehende Schäden. Wer im Verfügungsverfahren dagegen den Antragssteller ver tritt, muss dem Gegenanwalt im Zweifel per Gerichts vollzieher zustellen. Die Zustellung von Anwalt zu An walt stellt regelmäßig nicht den sichersten Weg dar, zumal mit der Verweigerung des Gegenanwalts bei der Zustellung zu rechnen ist. Das ist ein unhaltbarer Zustand. § 195 ZPO droht leerzu laufen. Zudem führt es zu einer nicht erheblichen Mehr belastung der Gerichtsvollzieher, wenn Anwälte zuneh mend per (Eil)Gerichtsvollzieher ihrem Gegenanwalt zustellen. Hilfe sollte kurzfristig vom Gesetzgeber kom men. Hierzu wird vorgeschlagen, eine eindeutige Er mächtigungsgrundlage in § 59b II Ziff. 6 BRAO zu Gunsten der Satzungsversammlung zu schaffen (RiAG Meyer, Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist am Ende, zpoblog.de, 22.11.2015). Noch effektiver wäre es, Rechtsanwälte bei einer Zustellung von Anwalt zu An walt gesetzlich zur Empfangsbereitschaft – insbesonde re auch bei Zustellungen über das vielleicht irgendwann einmal kommende besondere elektronische Anwalts postfach (beA) – und während eines bestimmten Zeit raum des Tages zur Mitwirkung bei der Zustellung zu verpflichten. Der mögliche Einwand, dass dann auch Anwälten zugestellt werden könnte, die tatsächlich nicht empfangsbereit sind, kann bereits mit Blick auf die Zu stellung per Gerichtsvollzieher nicht überzeugen: Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich auch ohne Äußerung des Willens, das Schriftstück anzu nehmen (Empfangsbereitschaft), möglich (vgl. OLG Hamm NJW 2010, 3380). Rechtsanwalt Oliver Löffel, Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf Bau- und Architektenrecht Auslegung bei lückenhafter Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers BGB §§ 133, 157, 242, 314; VOB/B (2002) §§ 2 Nr. 5, 8 Nr. 3; ZPO § 286 1. Die Regelung der VOB/B zur außerordentlichen Kündigung schließen das außerordentliche Kündi gungsrecht nach § 314 BGB nicht aus. 62 KMD_1-16.indd 62 2. Der Umstand, dass die ein Baugrundgutachten ein beziehende Leistungsbeschreibung des ausschrei benden öffentlichen Auftraggebers die erforderli chen Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens nicht enthält, rechtfertigt nicht eine Vertragsauslegung da hin, der Boden werde einfach zu bohren sein. Der Bieter, der die Lückenhaftigkeit der Leistungsbe schreibung erkennen konnte und auf Grund der – nicht offenbarten – Annahme einer einfachen Bohr barkeit geboten hat, kann keine Mehrvergütung beanspruchen,wennsichseine„optimistische“An nahme als unzutreffend erweist. 3. Ein Auftragnehmer, der den gebotenen Hinweis auf die Lückenhaftigkeit der Leistungsbeschreibung un terlassen hat, ist im Rahmen der bauvertraglichen Kooperationspflichtgehalten,diezurÜberwindung vor Ort festgestellter Erschwernisse erforderlichen Maßnahmen unter Zurückstellung der Vergütungs frage alsbald durchzuführen, wenn sich der Auftrag geber zur Vergütung von Mehrarbeiten grundsätzlich bereit erklärt hat. Ein schwerer Verstoß gegen diese Pflicht kann eine Sonderkündigung desAuftragge bers rechtfertigen. 4. Maßgebend für die Mehr und Minderkostenermitt lung im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B ist, wie der Unternehmer die Preise kalkuliert hätte, wenn ihm die Leistungsänderung von Anfang an bekannt gewesen wäre. Der kalkulatorische Ansatz für alle Mehr und Minderkosten ist deshalb fortzuschreiben, wofür ge gebenenfalls die gesamte Angebotskalkulation offen zulegen ist. Grundlage für den neu zu bildenden Preis ist bei allen Preistypen des Bauvertrags die ursprüng liche Preisvereinbarung mit dem Auftragnehmer. 5. Eine nach § 314 BGB gerechtfertigte Kündigung löst auch im VOBVertrag die Kündigungsfolgen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) gerechtfertigten Kündigung aus. 6. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung des § 8 Nr. 3 VOB/B (2002) können nur diejenigen Kosten erstat tet verlangt werden, die vom danach beauftragten Dritten gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich ab gerechnet wurden. Diese sind auf der Grundlage der Schlussrechnung des Dritten zu ermitteln. 7. Die Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten setzt nicht nur voraus, dass diese tatsächlich angefal len sind, sondern darüber hinaus, dass ihnen eine unveränderte Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt des ge kündigten Vertrags zu Grunde lag. Spiegelbildlich gilt dies auch für den Abzug von Ersparnissen infol ge der kostengünstigeren Erbringung der Leistungen durch den nachträglich beauftragten Drittunterneh mer. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn Leistungssollidentität besteht. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht 8.Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B sind auch diejenigen Kosten erstattungsfähig, die für die Erstellung eines Preisspiegels zur Berechnung der Mehrkosten anfal len, und zwar unabhängig davon, ob diese Mehrkos tenberechnung zutrifft. 9.Eine Berufung kann nicht damit begründet werden, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnah me verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich war. (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015 – I-21 U 136/14 Fundstelle: NJW 2015, 3663 ff. Verwirkung einer Werklohnforderung vor Ablauf der Regelverjährungsfrist BGB §§ 195, 199, 649 S. 3; VOB/B § 8 Nr. 1 1.Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Ab kürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen (z.B. bei ei nem Verhalten des Berechtigten, das einem still schweigenden Verzicht nahekommt) angenommen werden. 2.Zwischen dem so genannten Zeitmoment und dem so genannten Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rah men des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind. 3. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksich tigen sein, dass beide Parteien – ungeachtet ihrer tat sächlichen Kaufmannseigenschaften im Rechtssin ne – im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrages am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenom men haben. 4. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksich tigen sein, ob für den Berechtigten – auch unter Be rücksichtigung der werkvertraglichen Kooperations pflichten – ohne Weiteres offensichtlich war, dass der Verpflichtete nur Zwischenunternehmer in der Leistungskette war, insoweit selbst entsprechenden Abrechnungspflichten bzw. –obliegenheiten im Ver hältnis zu seinem Auftraggeber unterlag und eine baldmögliche abschließende Endabrechnung des Vertragsverhältnisses notwendig erschien. 5. Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraus setzungen der Verwirkung; der Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 63 6.Ein Prüfvermerk des Architekten bzw. der Baulei tung bzw. des Auftraggebers ist regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses. 7.Die Grundsätze zu sogenannten Saldoanerkenntnis sen sind auf andere Rechtsbeziehungen – insbesonde re auch auf die Korrespondenz der Werkvertragspar teien nach Vorlage der Schlussrechnung – grundsätzlich nicht übertragbar. 8. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abgren zung der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung in der neueren Rechtsprechung des BGH verbietet das Verschlechterungsverbot, dass das BerGer. auf die Berufung der Kl. die hier erfolgte Teilabweisung der Klage als zurzeit unbegründet ohne Anschlussberu fung der Bekl. durch ein endgültige Abweisung (d.h. eine Abweisung schlechthin) ersetzt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2015 – I-22 U 32/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 85 ff. Verwirkung des Maklerprovisionsanspruchs BGB §§ 652, 654 1.Es steht dem Provisionsanspruch des von dem Mie ter beauftragten Maklers ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht entgegen, dass der Makler der Vater des Vermieters ist. 2.Verneint der von dem Mieter beauftragte Makler wahrheitswidrig die Frage, ob er mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sei, kann das zu ei ner Verwirkung des Provisionsanspruchs analog § 654 BGB führen. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.9.2015 – I-7 U 140/14 Fundstelle: MDR 2016, 149 f. Befugnis des Grundbuchamts zum Erlass einer Zwischenverfügung bei unbestimmter Auflassung GBO § 18; NRWKatKVVerwG § 1 1.Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwi schenverfügung verlangen, eine für nicht hinrei chend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als Eigentümerin eingetragene „katholische Kirchenge meinde St. K. … (Stiftungsfonds)“ nicht entnehmen, ob die „katholische Kirchengemeinde St. K. …“ oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tausch grundstücks sein solle) erneut zu erklären. 63 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht 2. Da der Kirchenvorstand nach § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24.7.1924 (NRWKatKVVerwG) nicht nur das Ver mögen der Kirchengemeinde verwaltet, sondern so wohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen vertritt, bestehen keine Bedenken, die von ihm abge gebenen Willenserklärungen im notariellen Tausch vertrag so auszulegen, dass sie in jedem Fall für den wahren Grundstückseigentümer abgegeben werden sollten, sei es für die Kirchengemeinde, sei es etwa für einen nach weltlichem Recht selbstständigen Stif tungsfonds,mitderFolge,dassdieAuflassunganden Vertragspartner als wirksam erklärt anzusehen ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2015 – I3 Wx 187/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 141. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Werkunternehmer BGB §§ 280, 631, 633, 634 1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbe schaffenheit einer Werkleistung. 2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen er bringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsge meinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine„einheitlicheBauleistung“zuerbringen. 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängelngewährleistungspflichtigsind,dieihreUr sache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinneeines„einheitlichenErfolgs“beseitigtwerden können. 4. Dies gilt auch, wenn die bei BlowerDoorTests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdich tigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben. 5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertrags recht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend anwendbar. 6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Ob liegenheit, sich – ggf. auch durch ergänzende Erklä rungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn – darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen techni 64 KMD_1-16.indd 64 schen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollstän dig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat. 7. BlowerDoorTests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeit punkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachge bessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes. 8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszufüh ren hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen. 9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mängelsymptome (Luftundichtigkeiten) – bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommen den Gewerken – gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – I22 U 57/15 Fundstellen: MDR 2015, 1291. = NJW 2016, 168 ff. Wirkung eines in nicht verjährter Zeit entstandenen Leistungsverweigerungsrechts BGB §§ 215, 634a Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleis tung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Män gelansprüche gem. § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14 Fundstelle: MDR 2016, 18 f. Familienrecht Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung EuUnthVO Art. 34 Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequa turbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 Eu UnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländi sche Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgeho ben oder abgeändert worden ist. BGH, Beschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 234/15 Fundstelle: NJW 2016, 248 ff. Unwirksamer ehevertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt Vereinbarung eines Erfolgshonorars RVG § 4a 1. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4a Abs. 1 RVG) ist nicht – auch nicht entspre chend – anwendbar, wenn Rechtsdienstleistungen von einem Hochschullehrer erbracht werden. 2. In Verfahren vor dem EGMR, die vor Inkrafttreten des § 38a RVG geführt wurden, kann ein Rechtsan walt zumindest Gebühren wie in einem Berufungs verfahren (RVGVV 3200, 3202) berechnen. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.8.2015 – I24 U 161/14 Fundstelle: MDR 2016, 58 f. BGB §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1614 1. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschrei tung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künfti gen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhalts anspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festge stellt worden ist. 2. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Un terhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Verein barungen zu anderen Gegenständen berührt. Aktenversendungspauschale GKGKostVerz. Nr. 9003 Transportleistungen, die durch eigene Justizkräfte mit eigenen Sachmitteln erfolgen, werden von Nr. 9003 GKGKostVerz. Nicht erfasst; Voraussetzung für eine Erstattung ist vielmehr eine zusätzliche – bare oder un bare – Geldleistung, die mit dem Aktentransport in Zu sammenhangstehtunddeshalb„verauslagt“ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.8.2015 – 4 Ws 117/15 Fundstelle: AGS 2015, 572 ff. BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15 Fundstellen: MDR 2015, 1366 f. = NJW 2015, 3715 ff. m. Anm. W. Born Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Aktendoppels RVG § 46 Gebührenrecht/Kostenrecht Erstattungsfähigkeit von Kopie- und Sachverständigenkosten VV RVG Nr. 7000 Die Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbe sondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzöge rungen sachgemäß ist, ist grundsätzlich dem Rechtsan walt überlassen. Der Rechtsanwalt muss aber das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Gerichtsakte ablichten. LG Wuppertal, Beschl. v. 13.4.2015 – 23 Qs 43/15 Fundstelle: AGS 2016, 38 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 65 In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erfor derlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Akten doppel verfügt. LG Kleve, Beschl. v. 4.9.2015 – 120 Qs 65/15 Fundstelle: AGS 2015, 598 f. Deckungsschutz durch Gewährung von Rechtsschutz zur Abwehr der anwaltlichen Vergütungsforderung ARB 1975 §§ 1, 2 Abs. 1a u. 2; VVG a.F. § 158n S. 3 1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen ent stehenden Kosten gerichtet. Der Versicherer kann 65 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfül len, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevoll mächtigten zusagt. 2.§ 158n S. 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforde rung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten. BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 266/14 Fundstelle: RVGreport 2016, 37 ff. Unrichtige Sachbehandlung bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1, AktG § 179a 1. Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustim mungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück über trägt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt. 2.Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höch strichterlich nicht und erst recht nicht abschließend geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchst richterlich abschließend geklärte Rechtsfrage un richtig beurteilt, ist dies nicht als offen zutage treten der Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zur Folge hätte. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2015 – I-10 W 120/15 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 5/2016. Vergütungsvereinbarung Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen RVG §§ 3a Abs. 1 S. 4, 34 Abs. 1 S. 1 1.Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine au ßergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergü tung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG um fasst. 66 KMD_1-16.indd 66 2.Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Ver einbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinba rung in einem gesonderten und entsprechend ge kennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungs vereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Aus nahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. BGH, Urt. v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15 Sachverhalt Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, und die Be klagte hatten im November 2012 eine als „Beratungs vertrag“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen. Der Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragra phen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabstän den und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Der Vertrag bestimmt unter anderem: „§ 1 Vertragsgegenstand 1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen / Urkunden, Erstattung von Gutachten / gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlun gen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftli cher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrecht lichen Angelegenheiten. 2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit. (…) § 4 Vergütung 1) Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung in Höhe von netto Euro 3.000,– (in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zu züglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Bera tungshonorar beträgt derzeit somit brutto Euro 3.570,–. (…)“ Außerdem enthält der Vertrag Regelungen zur Haf tungsbegrenzung (§ 5) sowie eine Gerichtsstandsver einbarung (§ 7 Abs. 1). In der Schlussbestimmung (§ 7 Abs. 2) verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck ent sprechende Regelung zu einigen. Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 30.9.2013. Sie nahm im August und September 2013 keine Dienstleis tungen der Klägerin mehr in Anspruch. Die Klägerin macht im Urkundenprozess die Vergütung für August und September 2013 in Höhe von insgesamt 7.140,00 Euro geltend. Das LG hat die Beklagte unter dem Vor behalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge wiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die kei nen Erfolg hatte. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Aus den Gründen I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter an derem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausge führt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebe nen Pauschalvergütung für die Monate August und Sep tember 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine an waltliche Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG hi naus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gem. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gem. § 4b RVG lediglich die gesetzliche Ver gütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsan spruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint. 1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Former fordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG. Das Be rufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nr. 2300 VV zu ver gütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfas se und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätig keit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG berufen. a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei ge schlossenen Vergütungsvereinbarung – unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG) – für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die ge setzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegen stand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebüh renpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auf trag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der An walt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG einhält (§ 4b RVG). Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vor schrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der au ßergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit ver bundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 67 von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 3, 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 S. 4 RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwen dungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, wel che – wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nr. 2300 VV – die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Ver ständnis einer Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvor schrift des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG bezweckten Schutz des – häufig geschäftsunerfahrenen – Auftragge bers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10). b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wur de, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Ge schäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein aner kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemei ne Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvor schriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2014 – VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn 37; v. 25.3.2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn 33; v. 22.10.2015 – IX ZR 100/13, zVb; jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi sionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung ge schlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Ausle gung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nr. 2300 VV zu vergüten waren, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin in teressengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Ver trages (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.3.2011 – I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn 18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht. bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tä tigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäfts partner aufträte, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht. Revisionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das 67 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragene Verständnis des Auftragsumfangs unwidersprochen hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festge stellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunk te, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut aus schließlich Beratungstätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG vereinbaren wollten. Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34 Abs. 1 RVG fallende Tätigkeiten abdecken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämt liche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätig keiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden sollten. Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und de ren jeweilige Gewichtung innerhalb des Vertragsgefü ges finden sich keine Anhaltspunkte im Vertragswort laut, der Vertragssystematik oder im Parteivortrag. Somit fehlt die erforderliche Grundlage, um die unter § 34 Abs. 1 RVG fallenden Beratungstätigkeiten als ei nen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu behandeln. Daher unterliegt die in § 4 des Vertrags ge troffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den for malen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG. 2. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht da von ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforde rungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG entspricht, weil sie sich innerhalb des einheitlichen Vertragstextes befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist. a) Der Vertrag vom 16.11.2012 enthält neben der Ver gütungsabrede weitere, als andere Vereinbarungen i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie die Gerichtsstandsklausel (§ 7 Abs. 1) be ziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen i. S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Aufl. § 3a Rn 10; Hinne/Klees/Mül ler/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, § 1 Rn 29 ff). b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Regelung über die Vergü tung nicht i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist. 68 KMD_1-16.indd 68 aa) Allerdings kommt es – anders als das Berufungs gericht meint – für die Frage, wann eine Vergütungs vereinbarung „deutlich abgesetzt“ ist, weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Wider rufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3 S. 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 S. 2 AMG) an „deutlich abgesetzte und abgegrenzte“ Anga ben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 RVG verfolgten Re gelungsziele. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergü tungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar er kennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschlie ßen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Ge bührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft (vgl. auch AnwKRVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rdn. 41; Krämer/Maurer/ Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, Rdn. 648; Mayer, AnwBl. 2006, 160, 163). Eine Unter scheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Rege lung des § 3a RVG hierbei nicht vor. Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu wer den, genügt es für ein „Absetzen“ von anderen Verein barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem ge sonderten und entsprechend gekennzeichneten Ab schnitt oder Paragraphen regelt. „Deutlich“ ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist im Hinblick auf die vom Kostenmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vor gängervorschrift des § 3 BRAGO (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 188) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf an dere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestaltung vor (Ahlmann in Riedel/Sußbau er, RVG, 10. Aufl. § 3a Rdn. 16). Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem ein fachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getrof fenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage ver schafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Ver gütungen abweicht. bb) Diesen Anforderungen wird die Gestaltung im Ver trag vom November 2012 nicht gerecht. Wie das Beru KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, fügt sich die in § 4 des Vertrags enthaltene und lediglich mit „Vergütung“ überschriebene Abrede in den übrigen Vertragstext unauffällig ein; dass der Vertrag eine Ver gütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzlichen Regeln abweicht, wird dem Auftraggeber nicht hinrei chend deutlich vor Augen geführt, weil sich die Klausel zwischen anderen Regelungen befindet und in ihrer Ge staltung in keiner Weise von den übrigen Regelungen unterscheidet oder abhebt. Der gesamte Vertragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung ist einheit lich gestaltet. Zwar sind die Überschriften der einzelnen Paragraphen und ihre Nummerierung jeweils durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben; dies gilt je doch für sämtliche Regelungen des Vertrags. Auch wenn der Vergütungsvereinbarung mit § 4 des Vertrags ein gesonderter Paragraph gewidmet ist, ist dieses Ab setzen im Streitfall nicht als hinreichend deutlich i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG anzusehen, weil der gesamte Ver tragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung äußerlich einheitlich gestaltet ist und die Vergütungs vereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist. Auf alle weiteren vom Berufungsgericht zu den Anforde rungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung an gestellten Erwägungen kommt es daher nicht an. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklag ten nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Form unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zu berufen. Die salvatorische Ersetzungsklausel (§ 7 Abs. 2) gibt der Klägerin keinen Anspruch, eine (formwirksame) Vergütungsabrede in Höhe des ursprünglich vereinbar ten Pauschalhonorars von monatlich 3.570,00 EUR brutto abzuschließen. Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwi schen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Form vorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden (BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn 16). Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die durch eine Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG entstehen, können nicht dadurch ge schlossen werden, dass im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlau tende Regelung an die Stelle der ursprünglichen, gegen die Vorschrift des § 3a Abs. 1 RVG verstoßende Verein barung tritt. Anderenfalls wäre die Beachtung der dem Schutz des Auftraggebers dienenden Formvorschriften zur vollständigen Disposition der Parteien gestellt. 4. Da die Klägerin im August und September 2013 kei ne anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte erbrachte, ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zur Abgeltung außergerichtlicher Geschäftstätigkeit bereits nicht ent standen. Auch einen nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB zu bemessenden KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 69 Honoraranspruch für Beratungsleistungen oder Gutach tenerstellung kann die Klägerin mangels entsprechen der Tätigkeit nicht fordern. Anmerkung:1 Geiz ist … nicht geil! Fortsetzung und Schlussakkord!2 Diese Anmerkung, die an die Anmerkung zu der hier bestätigten Entscheidung des OLG Karlsruhe an schließt, hat mit einer Danksagung zu beginnen. Mit einer Danksagung an das OLG Karlsruhe, welches nicht nur durch die bereits besprochene Entscheidung Licht in die bei manchen Kolleginnen und Kollegen herrschende Dunkelheit des Rechts der Vergütungs vereinbarung gebracht hat, sondern Danksagung auch dafür, dass die Revision zugelassen wurde und dass letztlich noch nicht ausgeschriebene Rechtsfragen auf den höchstrichterlichen Prüfstand gestellt werden konn ten. Dank gilt allerdings natürlich auch dem Kollegen, der von der Möglichkeit der Revision Gebrauch machte, wobei der Verdienst nicht dadurch geschmälert sein soll, dass dies möglicherweise aus Uneinsichtigkeit und nicht aus dem Bestreben herrührte, zur Rechtsfortbil dung beizutragen. Ob die Ausführungen des IX. Senats allerdings deutlich genug sind, um in Zukunft Irrungen und Wirrungen bei der Anwaltschaft, aber auch bei manchen Gerichten zu vermeiden, wird sich zeigen. So wäre sicherlich vieles einfacher geworden, wenn der BGH dem OLG Karlsruhe – dann in kaum zu überbie tender Deutlichkeit – darin gefolgt wäre, sich an den Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Wider rufsbelehrung (Art. 246, Abs. 3 EGBGB) und an den Vorschriften des Heilmittelwerberechts und des Arznei mittelrechtes zu orientieren. Warum die Regelungsziele dort anders sein sollten als die Regelungen des Rechts der Vergütungsvereinba rung, diese Frage lässt der Senat leider unbeantwortet. Die Feststellung, dass das eine mit dem anderen nicht zu vergleichen sei, wird nicht begründet, sondern ledig lich als Behauptung in den Raum gestellt. Schließlich ist auch bei den anderen Vorschriften die Schutzfunk tion in den Vordergrund zu rücken und deshalb wäre es für alle Beteiligten einfacher gewesen, wenn der IX. Senat dem OLG Karlsruhe ohne Wenn und Aber gefolgt wäre. Stattdessen hat es der BGH dabei belassen – insoweit allerdings völlig zurecht und überzeugend – darzustel 1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion der Zeitschrift AGS. 2 Vgl. Anm. zu OLG Karlsruhe von Schons in: AGS 2015, S. 114 f. 69 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht len, wie man Vergütungsvereinbarungen nicht gestalten kann, was in Zukunft dem einen oder anderen die – im mer noch offene – Möglichkeit eröffnen wird, an eben so fehlerhaften Vergütungsvereinbarungen zu scheitern, die vielleicht nicht ganz die hier anzutreffende Fallge staltung treffen. Würden Anwälte – wie hoffentlich bei ihrer sonstigen Mandatsbearbeitung – in eigenen Angelegenheiten den sichersten Weg gehen, so würden sie den in Kommenta ren und Seminaren oft zu hörenden Rat beherzigen, in Zweifelsfällen immer die strengeren Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung zu beachten. Selbst die an Klarheit kaum zu überbietende Entschei dung des OLG Karlsruhe war in anderen Vergütungs prozessen schon dahingehend relativiert worden, dass dort ja ein „Beratervertrag“ betroffen sei, der „u.a.“ eine Vergütungsvereinbarung enthalten habe. Bei einem Text, der insgesamt mit „Vergütungsvereinbarung“ überschrieben sei, seien Irrtümer des schutzwürdigen Mandanten doch ausgeschlossen und dann könne man in eine solche Vergütungsvereinbarung auch ohne deut liches Absetzen „hineinpacken“ was man wolle. Das Rezept für eine gerichtsfeste Vergütungsvereinba rung, die dann natürlich auch für eine Gebührenverein barung ausreichend wäre, ist eigentlich in § 3 a RVG in einem überschaubaren Gesetzestext nachzulesen und verkürzt lässt sich formulieren: Allein durch die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ sei der Mandant ja hinreichend gewarnt. Dass dies buchstäblicher Unsinn ist, lässt sich zwar aus § 3 a RVG problemlos herauslesen (die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ oder vergleichbar, die vor geschriebene Textform und das deutliche Absetzen von anderen Vereinbarungen muss kumulativ vorliegen), aber gerade was in Gebührenprozessen vorgetragen wird, ist oftmals von „schwachem Sinne“ und Papier ist bekanntlich geduldig. Damit aber genug an ohnehin höchst bescheidenen kri tischen Anmerkungen. Das Positive überwiegt ohnehin: Der Anwaltschaft wird zunächst vor Augen geführt, dass Klarheit und Transparenz nicht nur für das Verhält nis zum Mandanten von besonderer Bedeutung ist, son dern dass diese Klarheit und Transparenz auch Gebüh renansprüche sichern kann. Dem verzweifelten Versuch der betroffenen Kanzlei, ihre fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (Beraterver trag) zu einer – formfreien – Gebührenvereinbarung mutieren zu lassen, erteilt der BGH eine klare und über zeugende Absage. Ein rückziehender Hinweis auf die tatrichterliche (bin dende) Auslegung wäre allerdings gar nicht erst erfor derlich gewesen. Die Anwaltskanzlei selbst hat in ihrer Tätigkeitsbe schreibung in § 1 mit einer durch nichts zu überbieten den Deutlichkeit die Geschäftsgebühr auslösende Tä tigkeiten zum Vertragsinhalt gemacht. Und insoweit konnte man bei richtiger Sachbehandlung nur zu dem Ergebnis kommen, dass hier eine Vergü tungsvereinbarung im Sinne von § 3 a RVG und nicht eine Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG zu beurteilen war. 70 KMD_1-16.indd 70 „So viel wie nötig und so wenig wie möglich!“ Wer dies beherzigt, der wird – sicherheitshalber – eben alle Regelungen, die die Vergütungsvereinbarung nicht unmittelbar betreffen, in einer anderen, weiteren Ur kunde niederlegen. Ansonsten ist die Gefahr eines Scheiterns wenn nicht vorprogrammiert, so doch sehr wahrscheinlich! Und wer dann wirklich mit Hilfe einer Vergütungsver einbarung die gesetzlichen Gebühren überschreiten, am Papier aber gleichzeitig sparen will, der sollte sich fol gende Sätze des BGH geradezu in sein Gedächtnis brennen: 1. Die in § 3 a RVG niedergelegten Schutzvorschriften un terscheiden nicht zwischen Verbraucher und Unterneh mer und deshalb spricht es immer für eine gewisse Hilf losigkeit, wenn Kanzleien – mit ihren fehlerhaften Vergütungsvereinbarungen konfrontiert – darauf ver weisen, dass der Mandant doch „anwaltserfahren“ ge wesen sei. 2. Die sog. „anderen Vereinbarungen“ sind ausnahmslos in sog. Beraterverträgen oder in Verträgen, die mit Ver gütungsvereinbarung überschrieben sind, so deutlich abzusetzen, dass sie von der eigentlichen Vergütungs vereinbarung nicht ablenken können. Dies lässt sich entweder durch eine klare räumliche Trennung und/ oder durch eine andere Druckgestaltung, wie etwa Fett druck erreichen, durch eine Drucktechnik also, die sich eindeutig von den anderen Vereinbarungen oder Rege lungen im Text abhebt. 3. Ein Vertragstext, sei er mit Beratervertrag oder mit Ver gütungsvereinbarung oder (häufig anzutreffen und be sonders gefährlich) mit „Mandatsbedingungen und Ver gütungsvereinbarung“ überschrieben, hat jedenfalls erkennbar zu machen, was zur Vergütungsvereinbarung gehört und was den sog. anderen Vereinbarungen zuzu ordnen ist. Ist der Vertragstext im Fließtext hingegen äußerlich ein heitlich gestaltet und findet sich die eigentliche Vergü KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht tungsvereinbarung (also etwa die Bestimmung eines Stundensatzes oder die Benennung eines Pauschalho norars) in diesem Fließtext an welcher Stelle auch im mer, so ist sie aufgrund des gleichgestalteten Fließtex tes im besten Sinne des Wortes „eingebettet“ mit der Folge, dass die papiersparende und das Vergütungsrecht ignorierende Anwaltskanzlei auf die gesetzliche Vergü tung verwiesen wird. 4. Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht dem Ge setzestext, so hilft auch die viel bemühte salvatorische Klausel nicht weiter. Zum einen geht es – wie in der Entscheidung des BGH vom 05.06.14 eindeutig festge stellt wurde – nicht um Nichtigkeitsfragen, sondern um die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren, zum anderen sind die dem Schutz des Auftraggebers dienen den Vorschriften – wie es der BGH hier ganz besonders griffigundüberzeugendformuliert–nichtzurvollstän digen Disposition der Parteien gestellt. Trotz der Anfangs zurückhaltend geäußerten Kritik lässt sich damit – wieder einmal – feststellen, dass sich der IX. Senat um das Recht der Vergütungsvereinbarung verdient gemacht und für Klarheit und Transparenz beim Recht der Vergütungsvereinbarung – durchaus im wohlverstandenen Interesse der Anwaltschaft – gesorgt hat. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Gewerblicher Rechtsschutz Unlauterer Schufa-Hinweis in Abmahnschreiben UWG §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2; BDSG § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens er folgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Be streiten der Forderung durch den Schuldner selbst aus reicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern. BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 157/13 Fundstelle: MDR 2015, 1317 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 71 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist keine öffentliche Wiedergabe UrhG §§ 15 Abs. 2 u. 3, 22 S. 1, 78 Abs. 2 Nr. 3 Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezim mern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG anzuse hen. Sie greift daher in der Regel nicht in das aus schließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. BGH, Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 14/14 Fundstelle: MDR 2016, 106. Handels- und Gesellschaftsrecht Wirksame Vereinbarung von Darlehnsbearbeitungsgebühren unter Kaufleuten BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 488; HBG § 354 1. IneinemDarlehnsvertragunterKaufleutenkanneine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden. 2. In einem Darlehnsvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die An sprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jah res, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind. LG Kleve, Urt. v. 18.8.2015 – 4 O 13/15 Fundstelle: NJW 2016, 258 ff. Anforderungen an ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41, 68 Abs. 1 S. 1; HGB § 25 Abs. 1, 2 1. Die Entscheidung des Registergerichts über die Ab hilfe hat grundsätzlich durch mit Gründen zu verse henden und den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschluss zu erfolgen; ein Aktenvermerk (über die Nichtabhilfe „aus den Gründen des angefochtenen 71 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Beschlusses“, Abgabenachricht an den Rechtsmittel führer und Übersendungsverfügung an das Be schwerdegericht) genügt in der Regel nicht und ver anlasst zur Rückgabe der Sache an das Registergericht. Verein: Registeranmeldung und ordnungsgemäße Mitgliederversammlung 2. Das Registergericht hat einen beantragten Haftungs ausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernst hafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Vor aussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein können. 1. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister (hier: Ausscheiden des alten und Eintritt des neuen 1. Vorsitzenden) bei unveränderter Sachlage zu wie derholen. 3.Da diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig, sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergeb nis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungs fähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. 4. Die beantragte Eintragung erscheint bereits dann ge boten, wenn die Frage, ob aus der maßgebenden Sicht des Verkehrs der prägende Teil der alten Firma in die neue übernommen ist, sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2015 – I-3 Wx 138/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 106. Auskunftsrecht von Aktionären bei bevorstehender Organentlastung AktG §§ 99 Abs. 1, 131 Abs. 1 S. 1, 132 Abs. 3; FamFG § 63 Abs. 1 1.Die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Ge sellschaft gegen ehemalige Organmitglieder kann wesentlich für die von den Aktionären zu treffende Entscheidung sein, ob dem amtierenden Aufsichtsrat Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft aus gesprochen werden kann. 2. Angesichts der existenziellen Krise der IKB im Jahr 2007 – sowie des inzwischen in zahlreichen gericht lichen Verfahren beleuchteten und im Abschlussbe richt des Sonderprüfers festgestellten Fehlverhaltens ehemaliger Organmitglieder – dürfen Aktionäre nä here Auskunft zu den Hintergründen der Entschei dung verlangen, die Verfolgung etwaiger Haftungs ansprüche gegen frühere Organmitglieder bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, zu dem sich „die forensische Gesamtlage beruhigt hat“. 2.Ist eine ordnungsgemäß (unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder…“) durch den Vereinsvorstand einberufene Mitgliederversamm lung mangels der satzungsgemäß vorgesehenen An wesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht beschlussfähig und sieht die Satzung für diesen Fall vor, dass der Versammlungsleiter die Versamm lung auflösen und sofort als neue Mitgliederversamm lung wieder einberufen kann und diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie der beschlussfähig sei, so erfüllt die bereits im Einla dungsschreiben des Vorstands enthaltene Ersatzeinla dung zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungs ort unter Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sei, bei in der Satzung nicht geregelter Form der Einladung zu einer solchen „Anschlussver sammlung“, nicht die Voraussetzungen einer sat zungsgemäßen Einladung aller Mitglieder, was zur Nichtigkeit des in der „Anschlussversammlung“ ge fassten Beschlusses, mit dem der nunmehrige 1. Vor sitzende in den Vorstand gewählt wurde, führt. 3. Gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Re gistergericht können der neu gewählte 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des auf der „Anschlussversamm lung“ gefassten Beschlusses – wirksam Rechtsmittel einlegen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2015 – I-3 Wx 167/15 Fundstellen: MDR 2015, 1312 f. = NJW-RR 2016, 43 f. Gerichtliche Anweisungen an dem sachverständigen Prüfer UmwG §§ 10 Abs. 1, 125; AktG §§ 293c, 327c Abs. 2 Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2015 – I-26 W 14/14 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.2015 – I-26 W 13/15 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1518 ff. Fundstelle: OLG Report Hamm Düsseldorf Köln 1/2016. 72 KMD_1-16.indd 72 BGB §§ 40, 58 Nr. 4, 67 Abs. 1 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Insolvenzrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Restschuldbefreiung bei Verfahrenseröffnung auf Fremdantrag Vorsorgliche Legionellen-Probe in der Wasserversorgung einer WEG-Anlage InsO §§ 20 Abs. 2, 289 Abs. 2 a.F. WEG §§ 1 Abs. 5, 5, 10 Abs. 6, 14 Nr. 4, 21 Abs. 1; lfSG §§ 16 Abs. 8, 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; TrinkwV §§ 9 Abs. 8, 14 Abs. 3 S. 4, 16 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigeran trag eröffnet, kann ein während des laufenden Insol venzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter An tragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbun den mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung be lehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat. 2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzver fahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausrei chende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsan trags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher An trag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzver fahrens zulässig. BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – IX ZB 3/15 Fundstelle: MDR 2016, 181 f. Insolvenz einer Betriebskrankenkasse SGB V § 155 Abs. 2; InsO §§ 133, 143 Macht eine Betriebskrankenkasse ihre Schließung oder Auflösung öffentlich bekannt und weist sie dabei zu gleich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hin, das entsteht, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht inner halb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung an melden, kann daraus nur ein Leistungsverweigerungs recht gegenüber unbekannten Gläubigern folgen. Alle bekannten Gläubiger müssen, unabhängig davon ob ihre Forderungen streitig oder unstreitig sind, über die SchließungoderAuflösungmitderFolgederAbwick lung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert werden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2015 – I12 U 18/15 Fundstelle: MDR 2016, 56 f. 1. Es ist zulässig und ermessensfehlerfrei, eine Ord nungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, mit der die Vorschriften der Trinkwasserversorgung in Bezug auf Legionellen in einer Wohnungseigen tumsanlage durchgesetzt werden sollen, an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 WEG zu richten. 2. Der auf § 9 Abs. 8 S. 2 TrinkwV gestützten Anord nung einer Gefährdungsanalyse im Sinne von § 16 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 TrinkwV durch Probenahme auf Legionellen steht nicht entgegen, dass seit mehr als zwei Jahren keine durch Legionellen verursachte Er krankung mehr bei den Nutzern aufgetreten ist, wenn derderPflichtigeseitdemursprünglichenLegionel lenfund die ihm obliegenden Untersuchungen, die auch durch Ordnungsverfügung angeordnet worden waren, nicht ausgeführt hat. 3. In Bezug auf die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld besteht weder ein Vorrang der Ersatzvor nahme noch ist die Höhe des Zwangsgelds durch die möglichen Kosten einer Ersatzvornahme begrenzt. 4. Dass einzelne Teile der Wasserversorgungsanlage nach der Rechtsprechung des BGH nicht im gemein schaftlichen, sondern im Eigentum der Wohnungsei gentümer stehen (Teile nach der ersten Absperrvor richtung in der jeweiligen Sondereigentumseinheit), ändert an der grundsätzlichen Gefahrenabwehrzu ständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls solange nichts, als jenen Teilen mit Blick auf die Gesamtwasserversorgungsanlage unterge ordnete Bedeutung zukommt und auf sie nicht weiter als über eine Probenahme eingewirkt werden muss. 5. Bei der Beprobung großer Wohnanlagen ist nach Möglichkeit jeder Steigstrang zu untersuchen und es ist auf peripher gelegene Entnahmestellen abzustel len, weil dort das Risiko für die Entstehung von Le gionellen höher ist. Sind folglich die Wohnungen in den obersten bewohnten Stockwerken im Einzelfall nicht erreichbar, darf sich die zuständige Behörde, auch vorab, mit der Beprobung von darunter liegen de, aber zum selben Steigstrang gehörenden Woh nungen einverstanden erklären. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2015 – 13 B 452/15 Fundstelle: NJW 2015, 3528 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 73 73 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Grundschuldlöschung auf Grundlage der Bewilligung des Buchberechtigten GBO §§ 22, 29, 53, 71 Abs. 2 S. 1; BGB § 891 Hatte das Grundbuchamt keine greifbaren Anhalts punkte für die mögliche Umwandlung einer im Grund buch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentü mergrundschuld des früheren Eigentümers, denen es hätte nachgehen müssen, so wird mit Blick auf die nicht widerlegte Vermutung des § 891 BGB das Grundbuch durch die auf Bewilligung des eingetragenen Berechtig ten vorgenommene Löschung nicht unrichtig. gestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist. 2. Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkre ter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusam menhang bestehen, der eine entsprechende Zurech nung rechtfertigt. BFH, Urt. v. 8.7.2015 – VI R 77/14 Fundstelle: NJW 2016, 111 f. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2015 – 13 Wx 98/15 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1429 f. Haustierversorgung und -betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung Ersatzmietergestellung bei einem freiwilligen Arbeitsplatzwechsel – Kündigungsausschluss EStG § 35a BGB §§ 242, 305, 307, 537 Abs. 1, 557a Begeht der Mieter, dem gem. § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, we gen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus ei nem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung ei nes Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigne ten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirt schaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. BFH, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 13/15 Fundstelle: NJW 2016, 527 f. Strafrecht Angemessene Dauer der Untersuchungshaft BGH, Urt. v. 7.10.2015 – VIII ZR 247/14 EMRK Art. 5 Fundstelle: NJW 2015, 3780 f. m. Anm. Streyl. 1. Wenn ein Gefangener in erster Instanz verurteilt ist, wird ihm nicht die Freiheit „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ wegen des begründe ten Verdachts entzogen, „dass er eine Straftat began genhat“imSinnevonArt.5Abs.3EMRK.DieZeit ab Verurteilung rechnet deswegen für die Beurtei lung der angemessenen Frist nicht mit. Steuerrecht Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten – Arbeitgeberinsolvenz EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 17 1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Ver anlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur an 74 KMD_1-16.indd 74 Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustiers kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sein. 2. Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderhei ten des Falls geprüft werden. Die Fortdauer der Haft ist nur gerechtfertigt, wenn bestimmte Anhaltspunk te dafür bestehen, dass sie im öffentlichen Interesse zwingend notwendig ist und dieses Interesse den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person trotz der Unschuldsvermutung überwiegt. 3. Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts, dass der Gefangene eine Straftat begangen hat, ist condi tio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haft, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht reicht jedoch nach einer gewissen Zeit nicht mehr aus. Der Gerichtshof muss dann prüfen, ob die übri gen von den Gerichten angegebenen Gründe die Freiheitsentziehung weiter gerechtfertigt haben. Wennsie„zutreffend“und„ausreichend“sind,muss er sich außerdem davon überzeugen, dass die zustän digenGerichtedasVerfahren„besondersgefördert“ haben. 4. Der Fall betrifft schwere Straftaten, unter anderem zweifachen Mord, begangen im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen in der Türkei. Staaten, die Straftaten auf internationaler Ebene bekämpfen, können mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wegen der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Rechtshilfeersuchen sind Verzögerungen unvermeidlich. Dennoch ist eine ak tive Vorgehensweise erforderlich, um das Verfahren so weit wie möglich zu beschleunigen. 5. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und insbesondere, weil die deutschen Gerichte die Haft gründe sorgfältig geprüft haben, war die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von fünf Jahren und acht Monaten zwar beträchtlich, aber noch angemessen. EGMR (V. Sektion), Urt. v. 6.11.2014 – 67522/09 Fundstelle: NJW 2015, 3773 ff. Mitteilung zu Verständigungsgespräch – Bindungswirkung von BVerfG-Rechtsprechung StPO §§ 243 Abs. 4, 257c, 337 Abs. 1; BVerfGG §§ 31 Abs. 1, 93c, 93d 1. DiePflichtzurMitteilungvonErörterungen(§243 Abs. 4 StPO) besteht auch bei sondierenden Gesprä chen des Vorsitzenden eines Spruchkörpers. Das Er fordernis einer Mitteilung entfällt nicht allein da durch,dassRichterzurUrteilsfindungberufensind, die an der Erörterung nicht teilgenommen haben (hier: nach erfolgreicher Besetzungsrüge). 2. Zum Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfeh ler, der den Bereich der Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten betrifft. 3. Zur Frage der Bindung von Fachgerichten an in den Kammerentscheidungen des BVerfG geäußerte Auf fassungen. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 23.7.2015 – 3 StR 470/14 Fundstelle: NJW 2016, 513 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 75 Urheber- und Medienrecht Grundbucheinsicht durch Presse zwecks Recherche GG Art. 5; GBO § 12, GBV § 46 Zum presserechtlichen Interesse publizistisch tätiger Medien („gemeinnütziges Recherchezentrum im deutschsprachigenRaum“)aufEinsichtindasGrund buch und die Grundakten (hier bejaht hinsichtlich der eine Veröffentlichung vorbereitenden Recherche, ob eine örtliche Sparkasse über ihre Tochtergesellschaf ten – aktuelle bzw. frühere Grundstückseigentümer – selbst als Unternehmer im Grundstücksgeschäft tätig gewesen und infolge einer Überbewertung der Immobi lien ein öffentliche Belange tangierendes, sachfremdes Risiko eingegangen ist). OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2015 – I3 Wx 179/15 Fundstelle: NJW 2016, 89 f. Verkehrsrecht Verbliebener Kraftstoff als Schadensposition im Falle eines Totalschadens StVG §§ 7, 17; StVO § 8; BGB § 249; VVG § 115; ZPO § 287 1. Im Falle eines Totalschadens ist der im Tank verblie bene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der im Tank verbliebene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzu pumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreiten würde. 2. Ist eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs erst nach Kenntnis des Ausgangs eines Prozesses beabsichtigt, kann im Rahmen eines Fest stellungsantrags beantragt werden festzustellen, dass der Schädiger verpflichtet ist, alle materiellen An sprüche des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall auszugleichen. 3. Die Auslagenpauschale in Verkehrsunfallsachen be trägt 25 Euro. 4. Wird anlässlich der Schadensregulierung die amtli che Ermittlungsakte angefordert, sind die bei der Er stellung einer Abschrift entstehenden Kopierkosten abrechnungsfähig und als Teil der Rechtsverfol 75 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht gungskosten zu erstatten. Sie sind nicht mit der Aus lagenpauschale Nr. 7002 RVG VV mitabgegolten. AG Solingen, Urt. v. 1.4.2015 – 11 C 631/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 1375 ff. 3. Wer wenden will, muss auch bezüglich des nachfol genden Verkehrs höchstmögliche Sorgfalt walten lassen. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 – I1 U 46/15 Fundstelle: MDR 2015, 1362 f. Kein Anscheinsbeweis bei Kollision des Grundstücksabbiegers mit nachfolgendem Fahrzeug Versicherungsrecht StVG §§ 7, 17, 18; StVO §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 u. 5; VVG § 115 1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Ver schulden des Abbiegenden besteht. 2. Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderun gen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende An scheinsbeweis erschüttert sei. 3. Bei einem Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs auf den Grundstücksabbieger ist die Annahme eines Anscheinsbeweises gegen den Abbieger nicht zu rechtfertigen. Denn es kann zur Kollision auch des wegen gekommen sein, weil der nachfolgende Ver kehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersehen hat und allein deshalb auf den Abbieger aufgefahren wurde, weil der nach folgende Fahrer keinen genügenden Abstand einge halten hat. Beginn der Widerspruchsfrist gegen Lebensversicherungsvertrag bei fehlerhafter Belehrung VVG a.F. § 5a Eine Widerspruchsbelehrung gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG, die den Beginn der Widerspruchsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den der Versicherungsbedingungen und der Verbrau cherinformation knüpft, ist unzureichend und setzt da her die Widerspruchsfrist nicht in Gang. Unerheblich ist, ob sich der Fehler kausal ausgewirkt hat. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 29.7.2015 – IV ZR 94/14 Fundstelle: NJW 2015, 3582 f. Wettbewerbsrecht (Leitsatz 3: NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2015 – I1 U 107/14 Fundstelle: NJW 2015, 3586 ff. Auffahrunfall bei wendendem Fahrzeug StVO § 9 Abs. 5 1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist zu wenden, rechtfertigt die Le benserfahrung nicht die Annahme, dass ein An scheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden besteht. 2. Die hohen Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Wendenden stellt, gelten allerdings dem Wendevorgang als Ganzem. Sie erfassen mithin die Vorbereitung der Richtlinieänderung ebenso wie die Richtungsänderung selbst. 76 KMD_1-16.indd 76 Kartellrechtliche Geldbuße gegen Gesamtrechtsnachfolgerin GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamt rechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juris tischen Person bei wirtschaftliche Betrachtungswei se nahezu identisch ist, wird vom Wortlaut des § 30 Abs. 1 OWiG erfasst. 2. Zur Frage, ob der Bußgeldrahmen in § 81 Abs. 4 S. 2 GWB gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.8.2015 – 1 BvR 980/15 Fundstelle: NJW 2016, 3641 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:15 Rechtsprechungsübersicht Unzulässiges Angebot von Heilverfahren der Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis UWG § 4 Nr. 11; HeilPraktG § 1 1. Der sachliche Markt im Zusammenhang mit Osteo pathie umfasst das gesamte Feld so genannter alter nativer medizinischer Behandlungen, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zu solchen Heilpraktikern besteht, die keine osteopathischen Leistungen anbieten. 2. Da die Ausführung osteopathischer Behandlungsme thoden medizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, ge sundheitliche Schäden zu verursachen, dürfen derar tige Behandlungen nicht angeboten werden, wenn der Werbende lediglich über eine Erlaubnis zur Aus übung der Physiotherapie, nicht aber über eine Er laubnis nach § 1 HeilPraktG verfügt. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2015 – I20 U 236/13 Fundstelle: NJW-RR 2016, 109 f. lich ist, um bereits bis zur Hauptsachenentscheidung drohende irreparable Nachteile oder schwere Schä den im Interesse des Gemeinwohls abzuwenden. 6. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem öf fentlichen Interesse an einem freien und wirksamen Wettbewerb und den Belangen der betroffenen Un ternehmen. 7. Dabei muss das an einer Eilmaßnahme bestehende öffentliche Interesse über das Interesse hinausgehen, das die Hauptsachentscheidung selbst rechtfertigt. 8. Im Fusionskontrollverfahren reicht das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Vermeidung eines späteren Entflechtungsverfahrens allein nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass im konkreten Fall etwaige Entflechtungsmaßnahmen solche Schwie rigkeiten bereiten, die über das normale Maß hinaus gehen und die die mit der einstweiligen Regelung verbundenen Nachteile für die beteiligten Unterneh men überwiegen. 9. Die einzelnen Abwägungselemente und das Abwä gungsergebnis sind von der Kartellbehörde im Ein zelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2015 – VIKart 1/15 Zum Vollzugsverbot bei geplanten Zusammenschlüssen Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 6/2016. GWB §§ 32a, 37, 41 Abs. 1, 60 1. Das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB untersagt den Fusionsbeteiligten nicht nur alle Maßnahmen, die den geplanten Zusammenschluss vollenden. Un ter das Vollzugsverbot fällt darüber hinaus der fakti sche Vollzug des Zusammenbeschlusses, bei dem durch tatsächliche Handlungen die wirtschaftlichen Wirkungen des geplanten Zusammenschlusses ganz oder teilweise vorweggenommen werden. 2. Gesetzlich verboten sind unter diesem Gesichtspunkt sämtliche Maßnahmen, die der Erwerber an sich nur kraft seiner zukünftigen Position als Inhaber der Ge schäftsanteile und Gesellschafterrechte ausüben darf. 3. Untersagt sind überdies alle Maßnahmen, die zu ei ner faktischen Vorwegnahme der Integration der sich zusammenschließenden Unternehmen führen. 4. Solche faktischen Vollzugshandlungen sind auch dann nach § 41 Abs. 1 GWB verboten, wenn sie bei isolierter Betrachtung selbst keinen Zusammen schlusstatbestand im Sinne von § 37 GWB verwirk lichen. 5. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 60 GWB kommt nur in Betracht, wenn diese erforder KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 77 Zivilrecht/Zivilprozessrecht Gehörsverletzung wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 495a S. 2 1. Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes we genstattzufinden,begründetderAnspruchaufrecht liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zu gleich auf deren Durchführung. Ist eine beantragte mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen, muss mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver handlung nicht gerechnet werden. 2. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substanziierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vor trag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. 77 17.03.2016 09:41:16 Rechtsprechungsübersicht (Leitsätze: NJW-Redaktion) (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 25.6.2015 – 1 BvR 366/15 BVerfG, Beschl. v. 20.8.2015 – 1 BvR 980/15 Fundstelle: NJW 2015, 3779. Betrügerisches Geschäftsmodell eines sog. „Schwindelunternehmen“ BGB § 826 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vorne herein auf Täuschung und Schädigung der Kunden an gelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunterneh men“ handelt. BGH, Urt. v. 14.7.2015 – VI ZR 463/14 Fundstelle: MDR 2015, 1363 f. Fundstelle: NJW 2015, 3641 f. Befangenheitsablehnung im FGG-Verfahren FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG §§ 6, 22; ZPO § 42 Abs. 2 Ein während des Spruchverfahrens gestelltes Ableh nungsgesuch lässt sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisan trägen der ablehnenden Verfahrensbeteiligten nicht folgt, Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Ein wendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigen gutachten weiter nachgeht oder sich zur Plausibili sierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier: Alternativberechnungen durch den Sachverständigen – bedient. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.9.2015 – I-26 W 3/15 Fundstelle: MDR 2016, 116. Bewilligung öffentlicher Zustellung als FGG-Sache FamFG § 59; GNotKG § 1 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 1; BGB § 132 Abs. 2; ZPO § 185; HGB §§ 124, 161 Abs. 2, 170 1.Über den Antrag auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gem. §§ 132 Abs. 2 BGB, 185 ZPO und über die Beschwerde gegen dessen Ablehnung ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ent scheiden. 2.Bei der GmbH & Co. KG ist die Zustellung an die Komplementär-GmbH eine solche an die KG. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2015 – I-3 Wx 123/15 Fundstelle: MDR 2015, 1384. Kartellrechtliche Geldbuße gegen Gesamtrechtsnachfolgerin GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamt rechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juris tischen Person bei wirtschaftlicher Betrachtungswei se nahezu identisch ist, wird vom Wortlaut des § 30 Abs. 1 OWiG erfasst. 2. Zur Frage, ob der Bußgeldrahmen in § 81 Abs. 4 S. 2 GWB gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. 78 KMD_1-16.indd 78 Wettbewerbsverbote und Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Mandantenschutzklausel BGB §§ 242, 280 1.Bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen besteht das allgemeine bzw. das besondere Rechtsschutzbe dürfnis gem. § 259 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner seiner vertraglichen Verpflichtung zu wider handeln wird. Daran können zwar Zweifel be stehen, wenn es noch nicht zu Zuwiderhandlungen gekommen ist, indes ist das gesamte Verhalten des Schuldners zu würdigen und auch, ob er den Bestand der vertraglichen Unterlassungspflicht in Abrede stellt. 2. Solange eine Vertragsverletzung oder der pflichtwid rige geschaffene Zustand andauert, kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. 3. Bei Konkurrenz-/Mandantenschutzklauseln sind Unterschiede zwischen den Fallgruppen eines aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters bzw. Geschäftsführers und eines Unternehmensbzw. Mandanten-/Mandatskaufs bei der Bemessung der zulässigen Höchstdauer angemessen zu berück sichtigen. 4.Bei einem Mandanten-/Mandatskauf sind Wettbe werbsverbote regelmäßig in dem Ausmaß zulässig, das den berechtigten Interessen des Erwerbers bzw. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:16 Rechtsprechungsübersicht des Veräußerers (unter Berücksichtigung von Art. 12 GG) entspricht, das Allgemeininteresse an einem funktionierenden Wettbewerb respektiert bzw. wenn und soweit das Wettbewerbsverbot notwendig ist, um den Erwerber vor der illoyalen Verwertung von (unter befristetem Konkurrenzschutz veräußerten) Arbeitserfolgen, die sich in den verkauften Manda ten widerspiegeln, durch den Veräußerer zu schüt zen. 5. Ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann sich bei einem Unternehmens- bzw. Mandanten-/Mandats kauf bereits aus der kaufrechtlichen Verschaffungs-/ Leistungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glau ben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht bzw. nachvertragliche Treuepflicht des Verkäufers auch ohne gesonderte Vereinbarung ergeben. 6. Ebenso wie bei einer Karenzentschädigung bei Aus scheiden aus einer Gesellschaft ist auch bei einem Unternehmens- bzw. Mandanten-/Mandatskauf zu berücksichtigen, dass im Kaufpreis regelmäßig der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots (und zwar unter Berücksichtigung seiner konkreten – hier fünfjährigen – Dauer ab Ende der Überleitungspha se) von den Parteien mit einkalkuliert worden ist. 7.Bei einem zeitlichen Übermaß ist ein Wettbewerbs verbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf das zulässige Maß zu beschränken, soweit es nicht zugleich auch aus anderen Gründen als der unange messenen Laufzeit sittenwidrig ist. 8.Die Androhung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine Zuwiderhandlung des Schuldners noch ein besonderes Rechtsschutzbe dürfnis der Gläubigerin voraus. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – I-22 U 37/15 Fundstelle: MDR 2015, 1285. Recht des Gasversorgungsunternehmens zur Preis änderung gegenüber Tarifkunden BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1 u. 2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2 1. § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV ist mit den Transparenzan forderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar. 2.§ 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV kann daher ein gesetz liches Recht des Gasversorgungsunternehmens, ge genüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billi gem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 79 3.Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausge legt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der ver fassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Ausle gung setzt daher voraus, dass durch eine solche Aus legung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Ver ordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht. 4.Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtli nie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Aus legung des § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hin ausginge. 5.Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergän zenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahin gehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunter nehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgegli chen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen eben so zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzli che Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ist deshalb kein Raum. 6.Die Beurteilung, ob die Preiserhöhung des Energie versorgungsunternehmens – wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich – dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichti gung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmen. 7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht ta gesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenent wicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Be urteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirt schaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein. 8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung fol genden Preisänderungsrecht des Energieversor gungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhö hungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) 79 17.03.2016 09:41:16 Rechtsprechungsübersicht Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt – sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energieliefe rungen – allerdings unter bestimmten Voraussetzun gen dann, wenn bei einem langjährigen Energieliefe rungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zu gang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Der danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 Fundstelle: MDR 2015, 1352. Leistungsverweigerungsrecht nach Verjährung der Mängelansprüche BGB §§ 215, 634a Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleis tung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Män gelansprüche gem. § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14 Fundstelle: NJW 2016, 52 f. Folgen des Fortfalls des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Gasversorgers BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1 u. 2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2 Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkun denvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist und nun mehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungs recht des Garversorgers nicht (mehr) entnommen wer den kann. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12 Fundstelle: MDR 2015, 1350 ff. Bescheidung eines VKH-Antrages vor der Verwerfung des Rechtsmittels ZPO § 233 Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelfüh rer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehen den Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechts mittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe bean tragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzuläs sig verwirft. BGH, Beschl. v. 4.11.2015 – XII ZB 289/15 Fundstellen: NJW-RR 2016, 186 = MDR 2016, 112. 80 KMD_1-16.indd 80 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:16 Veranstaltungshinweise Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2016 InterContinental Düsseldorf, König sallee 59, 40215 Düsseldorf b) Thema: Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung (012726) Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Ko operation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2016 die folgenden Seminarveranstaltungen durch. Referent: Klaus Griese, Richter am Arbeits gericht, Hamm Datum: 24.5.2016 Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2016 oder im Inter net unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik„Veranstaltungen“. Tagungsort: Stadthalle Kleve, Lohstätte 7, 47533 Kleve Anmeldungen sind online möglich. Auf der Internetsei te www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de finden SieinderRubrik„Veranstaltungen“einenLinkzurVer anstaltungsliste (AnmeldeButton). Hier können Sie sich über die Auswahl Ihrer gewünschten Veranstaltung direkt online beim DAI anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich telefonisch beim DAI anzumelden (0234970640). Thema: Chefarztvertragsrecht (122211) Referent: Dr. Peter Hüttl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fach anwalt für Medizinrecht, München Datum: 31.5.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestäti gung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kollegin nen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksich tigt werden kann, informiert das DAI umgehend. I. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur) für Fachanwälte 1. Agrarrecht 3. Arbeitsrecht und Medizinrecht 4. Bank- und Kapitalmarktrecht a) Thema: Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell – Schwerpunkt: (Verbraucher-) Kreditrecht, Kreditsicherungsrecht, Bankgebühren und Zahlungsverkehr (250076) Referent: Dr. Bernhard Dietrich, Richter am Kammergericht, Berlin Datum: 5.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Thema: Aktuelle Fragen des Forstrechts (270018) Referent: Friedrich von Brünneck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht, Berlin b) Thema: Update Kreditrecht und Kreditsicherheiten (250078) Datum: 9.6.2016 Referent: Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Dr. Martin Lange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank und Kapital marktrecht, Hamm Datum: 16.6.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 2. Arbeitsrecht a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 1 Referent: Dietrich Boewer, Rechtsanwalt, Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf Daten: Teil 1 – 28.4.2016 (012692) oder 23.6.2016 (012693) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 81 Tagungsort: 81 17.03.2016 09:41:16 Veranstaltungshinweise 5. Bau- und Architektenrecht a)Thema: Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht (162200) Referentin: Brigitta Bergmann-Streyl, Richterin am OLG Düsseldorf Datum: 3.5.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Referent: Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am OLG Düsseldorf Datum: 26.4.2016 Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf b)Thema: Die vertragsrechtlichen Besonderheiten der VOB/C und Ihrer ARV-DIN-Normen (162201) c) Thema: Unterhalts- und Zugewinnberechnungen mit Excel effektiv gestalten: Excelberechnungen anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung (092586) Referenten: Dr. Stefan Kaiser, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architekten recht, Mönchengladbach Referenten: Cornelia Herrmann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Bochum Dr. Christian Leesmeister, Justiziar im Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln, Fachjurist für Bau- und Architektenrecht, Köln Werner Reinken, Vors. Richter am OLG a. D., Hamm Datum: 28.6.2016 Tagungsort: The Rilano Hotel Cleve, Bensdorpstr. 3, 47533 Kleve Datum: 12.5.2016 Tagungsort: Schützengesellschaft am Brill von 1805, Roonstraße 17, 42115 Wupper tal 6. Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Thema: Konzepte geglückter Unternehmensnachfolge (142170) Referent: Dr. Sebastian Spiegelberger, Notar a. D., Rosenheim Datum: 12.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 8. Gewerblicher Rechtsschutz Thema: Aktuelle Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht (202142) Referent: Celso Lopez Ramos, Vors. Richter am OLG, Hamm Datum: 10.5.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 9. Handels- und Gesellschaftsrecht Thema: Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH (192249) 7.Familienrecht Referent: a)Thema: Für Kinder und Eltern: Das anwaltliche Mandat in Kindschaftssachen (092584) Dr. Hartmut Rensen, Richter am OLG, Köln Datum: 2.6.2016 Referentin: Susanne Pfuhlmann-Riggert, Rechts anwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht und für Sozialrecht, Neumünster Tagungsort: Dorint Parkhotel, Hohenzollern straße 5, 41061 Mönchengladbach Datum: 14.4.2016 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg 82 KMD_1-16.indd 82 b)Thema: Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhalts-, Kindschafts- und sonstigen Familien sachen (092585) 10. Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht Thema: Unternehmenssteuern und Rechnungslegung in der Insolvenz (102225) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:16 Veranstaltungshinweise Referenten: Prof. Dr. Christoph Uhländer, Fach hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Thomas Waza, Leitender Regierungsdirektor, Leiter Finanzamt für Groß- und Konzernbe triebsprüfung, Münster 14. Medizinrecht Thema: Gesundheitskartellrecht (122214) Datum: 23.5.2016 Referent: Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Dr. Christian Burholt, LL.M., Rechts anwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin Datum: 7.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 11. Handels- und Gesellschaftsrecht und Strafrecht Thema: Managerhaftung – Compliance – Aspekte der D&O (072150) Referenten: Dr. Frank Heerspink, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht, Köln 15. Miet- und Wohnungseigentumsrecht a)Thema: Aktuelles Mietrecht – Teil 1 (172237) Referent: Dr. Klaus Lützenkirchen, Rechts anwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Köln 5.7.2016 Daten: Teil 1 – 21.4.2016 Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Tagungsort: Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf Lutz Schade, Rechtsanwalt, Fachan walt für Steuerrecht, Köln Datum: Tagungsort: 12. Informationstechnologierecht und Urheberund Medienrecht b)Thema: AGB-Kontrolle im Mietrecht – Unwirksame Klauseln schnell erkennen – Schönheitsreparaturen, Instandhaltungskosten, Betriebskosten (172238) Thema: Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht (220043) Referent: Prof. Dr. Jochen Marly, Universitäts professor, Technische Universität Darmstadt Referent: Carsten Ludley, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungs eigentumsrecht, Leipzig Datum: 7.6.2016 Datum: 14.6.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Tagungsort: Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Schützengesellschaft am Brill von 1805, Roonstraße 17, 42115 Wupper tal 16.Sozialrecht 13. Internationales Wirtschaftsrecht (und Europarecht) Thema: Zeugen und Sachverständigenbeweis im internationalen Schiedsrecht, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (020093) Referent: Karl Pörnbacher, Rechtsanwalt, München Datum: 3.6.2016 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 83 a)Thema: SGB X Spezial: Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach §§ 45 ff. SGB X und Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte nach §§ 44/48 SGB X (042243) Referent: Dr. Tobias Aubel, Richter am LSG, Essen Datum: 19.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 83 17.03.2016 09:41:16 Veranstaltungshinweise b)Thema: Aktuelle Praxisschwerpunkte im SGB III – Arbeitsförderungsrecht (042244) Referent: Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Hagen Datum: 21.6.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 17.Steuerrecht Thema: Steuerrechtliche Praxisprobleme der Personengesellschaften (052476) Referent: Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Fachhochschule für Finanzen Nord rhein-Westfalen, Nordkirchen Datum: 30.6.2016 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 18. Strafrecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im Strafprozessrecht: Schwerpunkt Verständigung und Beweisantragsrecht (072149) Referent: Thilo Pfordte, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, München Datum: 11.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 19. Transport- und Speditionsrecht Thema: Referent: Neuere Entwicklungen und Strategien im Transport- und Speditionsrecht – Teil 2 (240024) Tagungsort: 21.Verkehrsrecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (152156) Referent: Kirsten Eicher, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und für Strafrecht, Oldenburg Datum: 13.6.2016 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duis burg 22.Versicherungsrecht Thema: Aktuelle Praxisschwerpunkte Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht (182070) Referent: Kai-Jochen Neuhaus, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungs eigentumsrecht, Dortmund Datum: 22.4.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 23.Verwaltungsrecht Thema: Öffentliches Nachbarrecht (062191) Referent: Dr. Manfred Siegmund, Vors. Richter am VG, Köln Datum: 2.5.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Armin Walther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Köln II. Fachinstitut für Kanzleimanagement Datum: 6.6.2016 Thema: Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf Gläubigerstrategien in der Zwangsvollstreckung (260458) Referentin: Karin Scheungrab, Dipl.-Rechtspfle gerin (FH), Trainerin für anwaltliches Gebührenrecht, Insolvenz, Zwangs vollstreckung und Kanzleimanage ment, Leipzig Datum: 19.5.2016 Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf 20. Vergaberecht Thema: Das neue Vergaberecht (320005) Referentin: Katja Gnittke, Rechtsanwältin, Berlin Datum: 20.5.2016 84 KMD_1-16.indd 84 Tagungsraum der RAK Düsseldorf, Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:16 Veranstaltungshinweise Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. Fachinstitute für Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht Fachinstitut für Arbeitsrecht Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht 23.4.2016, Berlin Arbeitsrecht aktuell Berlin 10.6.2016 Bochum 11.6.2016 Frankfurt 17.6.2016 Hamburg 4.6.2016 Kiel 3.6.2016 München 18.6.2016 Fachinstitute für Internationales Wirtschaftsrecht und Europarecht Zeugen und Sachverständigenbeweis im internationalen Schiedsrecht, Vorbereitung der mündlichen Verhand lung 22.4.2016, Heusenstamm Fachinstitut für Medizinrecht Psychotherapeutenrecht – vertragsarzt- und berufs rechtliche Fragestellungen 25.4.2016, Berlin Fachinstitut für Sozialrecht Fachinstitute für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Managerhaftung und D&O – Versicherung-Grund lagen und Vertragsgestaltung 6.4.2016, Berlin Fachinstitut für Bau- und Architektenrecht Baurecht in der Insolvenz 5.4.2016, Berlin Fachinstitut für Familienrecht Die Scheidung des Unternehmers 8.4.2016, Heusenstamm Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen rechtssicher gestalten 17.6.2016, Kiel KMD_1-16.indd 85 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) 4.4.2016, Berlin Fachinstitute für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Beitragsrisiko Betriebsprüfung: Schadens- und Risikomanagement bei Werkvertrag, Mindestlohn und Scheinselbstständigkeit 15.4.2016, Kiel Rehabilitation und Teilhabe – Schwerbehindertenrecht 15.4.2016, Bochum Fachinstitut für Steuerrecht Finanzgerichtliche Schwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit 23.4.2016, Heusenstamm Fachinstitut für Gewerblichen Rechtsschutz Fachinstitute für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Neueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsund Markenrecht 15.4.2016, Heusenstamm Aktuelle zivil- und steuerrechtliche Entwicklungen im GmbH-Recht 8.4.2016, Berlin Fachinstitute für Informationstechnologierecht und Strafrecht Fachinstitut für Verkehrsrecht Aktuelle Entwicklungen im Internetstrafrecht 4.4.2016, Berlin Aktuelle Fragestellungen aus der verkehrszivilrecht lichen Praxis 8.6.2016, Bochum KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 85 17.03.2016 09:41:16 Das Standardwerk. Veranstaltungshinweise Neue Rechtsprechung zum Sach- und Personenscha den im Verkehrsrecht 29.6.2016, Heusenstamm Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an Deutsches Anwaltsinstitut e.V. Universitätsstraße 140 44799 Bochum Telefon (+49) (234) 970 64-0 Telefax (+49) (234) 70 35 07 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de Vorwerk (Hrsg.) Das Prozessformularbuch Herausgegeben von RA beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk. Bearbeitet von 36 erfahrenen Praktikern. 10., neu bearbeitete Auflage 2015, 3.146 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD mit allen Mustern, 139,– e. ISBN 978-3-504-07018-2 Dieses etablierte Standardwerk erfüllt gleich zwei Forderungen an ein gutes Praxiswerkzeug auf einmal: Es ist Handbuch und Formularbuch in einem und gibt Ihnen damit alles an die Hand, was Sie zum Verständnis und zur prozessualen Durchsetzung des Rechts brauchen – von der Mandatsübernahme bis zur Zwangsvollstreckung. Systematische Erläuterungen zum Verfahrensrecht und allen wichtigen materiell-rechtlichen Problemen. Fast 1.500 erläuterte Muster mit taktisch-strategischen Hinweisen, Praxistipps, Warnung vor Stolperfallen und Checklisten. Alle Muster auch auf der mitgelieferten CD. Ausführliche Anmerkungen zum Kostenrecht. Natürlich alles auf dem neuesten Stand. Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch, Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/pfb10 86 PFB 10 Anz 88x260 sw 04_15.indd 1 KMD_1-16.indd 86 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 24.04.15 10:43 17.03.2016 09:41:17 Personalnachrichten Personalnachrichten Zulassungen Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimm ten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den einzelnen LandgerichtsBezirken vor. Landgericht Düsseldorf Im Oberfeld 17 41468 Neuss Goetzke, Dr. Oda Benrather Str. 18-20 40213 Düsseldorf Götte, Mareike Speditionsstr. 1 40221 Düsseldorf Götz, Julian-Claudius Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Habashi, Siamak Berliner Allee 47 40212 Düsseldorf Henze, Gerrit Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Hermeling, Dr. Jan Zollhof 8 40221 Düsseldorf Aerssen, Rick van Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Hesse, Ruth Opladener Str. 15 40591 Düsseldorf Bittencourt Lisboa Bouleh, Rosana Adersstr. 47 40215 Düsseldorf Heuer, Dr. Jan Speditionsstr. 21 40221 Düsseldorf Bleser, Alexandra Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Hohenester, Sebastian Königsallee 63/65 40215 Düsseldorf Brandt, Dr. Pierre André Stadttor 1 40219 Düsseldorf Hornschuh, Dr. Daniel Trinkausstr. 7 40213 Düsseldorf Brasseler, Lisa Speditionsstr. 1 40221 Düsseldorf Hoyng, Willem Albert Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Brenner-Meyering, Petra Joachimstr. 8 40545 Düsseldorf Hübert, Jakob Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Breton, Clara Plange Mühle 1 40221 Düsseldorf Isshiki, Kazuo Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Clemens, Dörthe Bogenstr. 18 40227 Düsseldorf Jonen, Kerstin Désirée Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Contzen, Carina von Königsallee 63/65 40215 Düsseldorf Jorde, Christoff Lindemannstr. 90-92 40237 Düsseldorf Damaschke, Sabrina Breite Str. 29-31 40213 Düsseldorf Jördening, Sebastian Königsallee 60F 40211 Düsseldorf Dehnert, Maximilian Königsallee 53-55 40212 Düsseldorf Jurgk, Dorit Kaistr. 2 40221 Düsseldorf Diener, Sven Königsallee 74 40212 Düsseldorf Kant, Carina Stadttor 1 40219 Düsseldorf Dirksen, Julian Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Kau, Dr. Christian Couvenstr. 4 40211 Düsseldorf Divivier, Dr. Dominic Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Keding, Dr. Sebastian Stadttor 1 40219 Düsseldorf Eickholt, Anne Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Kerntopf, Alexander Hansaallee 53 40549 Düsseldorf Eßer, Dania Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Kizil, Dr. Baran Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Floto, Jan-Christoph Flügelstr. 6 40227 Düsseldorf Klein, Frederike Tersteegenstr. 19 - 31 40474 Düsseldorf Förster, Katrin Kaistr. 13 40221 Düsseldorf Klöck, Dominique Patrice Königsallee 59 40215 Düsseldorf Fritz, Julia Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Kreisler, Michael Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Frowein, Markus Zur Alten Exerzierhalle 29 40476 Düsseldorf Krohs, Christian Stadttor 1 40219 Düsseldorf Gaßmann, Christian Nordstr. 101 40477 Düsseldorf Kruse, Dr. Kathrin Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Gatermann, Felix Königsallee 63-65 40215 Düsseldorf Kuprian, Tobias Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 87 Geiger, Monika 87 17.03.2016 09:41:17 Personalnachrichten Kuska, Michael-Alexander Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Piskor, Johannes Schwanstr. 6 40476 Düsseldorf Lau, Johannes Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Quick, Alexander Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Lausen, Kathrin Königsallee 100 40215 Düsseldorf Regeniter, Dr. Timo Alfred-Pierburg-Str. 1 41460 Neuss Lennartz, Markus Luegallee 12 40545 Düsseldorf Reimer, Nadine Büchel 12-14 41460 Neuss Lentz, Maximilian Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Reinartz, Dr. Bertold Fichtestr. 13a 41464 Neuss Lesch, Alex-Christian Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Renner, Dr. Stefan Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Ley, Alexander Königsallee 70 40212 Düsseldorf Rodiek, Dr. Tanja Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Lorenz, Sebastian Trinkausstr. 7 40213 Düsseldorf Ruthemeyer, Dr. Thomas Benrather Str. 18-20 40213 Düsseldorf Maiwurm, Nils Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Schäfer, Dr. Thiemo Stadttor 1 40219 Düsseldorf Mansour, Zaid Königsallee 59 40215 Düsseldorf Schajor, Paul Opladener Str. 149 40789 Monheim Mayer, Eva-Maria Düsselthaler Str. 50 40211 Düsseldorf Schmidt, Julia Stadttor 1 40219 Düsseldorf Mayer, Sebastian Niederkasseler Kirchweg 50 40547 Düsseldorf Schmieder, Paul Steinstr. 16-18 40212 Düsseldorf Mertens, Christian Königsallee 60g 40212 Düsseldorf Schneider, Maria Luisa Königsallee 59 40215 Düsseldorf Meyer, David Speditionstr. 17 40221 Düsseldorf Seelheim, Florian Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Micheel, Eva Marei Kaiserswerther Str. 119 40474 Düsseldorf Serlinger, Alexandra Walther-Hensel-Str. 60 40547 Düsseldorf Milbradt, Christine Hohenzollernstr. 23 - 25 40211 Düsseldorf Siegfanz-Strauß, Dr. Sandy Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Monégier du Sorbier, Denis Marie Jacques Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Sprenger, Frederike Marie Königsallee 21/23 40212 Düsseldorf Müller, Katharina Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Staufer, Joachim Glücksburgerstr. 27 40545 Düsseldorf Najdenova, Maria Hofgarten Palais, Bleichstr. 8-10 40211 Düsseldorf Stephan, Matthias Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Nehring, Christiane Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Stupp, Dr. Alexander Grünstr. 18 41460 Neuss Neideck, Dr. Philipp Otto Benrather Str. 18-20 40213 Düsseldorf Tautfest, Georg Zollhof 8 40221 Düsseldorf Nottekämper, Nadin Am Botanischen Garten 5 40225 Düsseldorf Thiele, Jesco Burgmüllerstr. 31 40235 Düsseldorf Oelbermann, Dirk Benrather Schloßallee 125 40597 Düsseldorf Thönnes, Philipp Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Oikonomakis, Christos Königsallee 2b 40212 Düsseldorf Tsioka, Maria Königsallee 24 40212 Düsseldorf Özkan, Zafer Krefelder Str. 15 41460 Neuss Voet, Dr. Sabine Trinkausstr. 7 40213 Düsseldorf Özüdogru, Mahir Krefelder Str. 15 41460 Neuss Vries, Geesa de Königsallee 49-51 40212 Düsseldorf Pesch, Janina Kaiserswerther Str. 119 40474 Düsseldorf Wagner, Dr. Christof Kasernenstr. 69 40213 Düsseldorf Pesch, Maximilian Nordstr. 43 40477 Düsseldorf Wcislo, Patryk Stadttor 1 40219 Düsseldorf Pieper, Fritz Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf Wetzig, Dr. Marc Benrather Str. 18-20 40213 Düsseldorf 88 KMD_1-16.indd 88 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:17 Personalnachrichten Weusthoff, Jan-Niklas Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Wilts, Katrin Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Zahrabelnaya, Olga Alexanderstr. 21 40210 Düsseldorf Oberwallstr. 40 47441 Moers Boron, Magdalena Teresa Eppinghofer str. 27-29 45468 Mülheim an der Ruhr Eiling, Nora Hausbroicher Str. 222 47877 Willich Hochgürtel, Ruth Neuer Weg 107 47803 Krefeld Landgericht Mönchengladbach Hardt, Bastian Am Landgericht 6 41061 Mönchengladbach Gül, Dogan Krefelder Str. 40 47226 Duisburg Lampe, Joachim Krämer, Thomas Alnwicker Ring 2 46562 Voerde Konrad-Zuse-Ring 13a 41179 Mönchengladbach Robertz, Angela Kupka, Thomas Wanheimer Str. 36 47053 Duisburg Kölner Str. 47 41812 Erkelenz Rose, Dennis List, Dr. Sabine Elbestr. 5 - 7 45478 Mülheim an der Ruhr Klosterhofweg 96 41199 Mönchengladbach Mete, Aylin Jägerstr. 62a 47166 Duisburg Atac-Isikyol, Ayca Noel, Paul Gabelsbergerstr. 7-9 47137 Duisburg Am Mirker Hain 3 42109 Wuppertal Bartelt, Kai Schons, Dennis Blankenburgstr. 13 46483 Wesel Ludwig-Richter-Str. 9 42329 Wuppertal Georgiev, Yuliyan Tschäge, Martin Schlippenweg 4 45470 Mülheim an der Ruhr Friedrich-Ebert-Str. 146 42117 Wuppertal Kemper, Beatrice Elena Ohligsmühle 11 42103 Wuppertal Klümpen-Neusel, Dr. Claudia Briller Höhe 14 42115 Wuppertal Paschalis, Panagiotis Werderstr. 11 42329 Wuppertal Landgericht Kleve Landgericht Wuppertal Held, Ann-Kristin Neustr. 25 47441 Moers Sacik, Ayhan s'Heerenbergerstr. 49 46446 Emmerich Rudolph, Jan Scheibmayer, Carolin Heideweg 112 47447 Moers Morianstr. 3 42103 Wuppertal Rügemer, Dr. Philipp Schlierf, Holger Im Zollhafen 2-4 50678 Köln Benzenbergstr. 39-47 40219 Düsseldorf Strecker, Maike Sommer, Philipp Oberwallstr. 40 47441 Moers Zum Fuchsloch 28 42579 Heiligenhaus Tackenberg, Christopher Verheyen, Dirk Am Rodenbusch 50 47608 Geldern Wilhelmstr. 128 42489 Wülfrath Weger, Andreas Neuenhofer Str. 101-103 42657 Solingen Löschungen Beer, Claus O.H. Cetinkaya, Hülya Behncke, Dr. Hubertus Czapula, Lena Boergen, Dr. Xenia Dahlmanns, Jan Landgericht Düsseldorf Bohlmann, Dr. Christian Decker, Torsten Ahlenstiel, Dr. Enno Bramorski, Sebastian Dies, Dr. Klaus Alberts, Arne Bremer, Sabine Eschweiler, Anke Ayhan, Döne Burow, Sebastian Fockenrath, Holger Barg, Simone Buthmann, Wolfgang Fritz, Jürgen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 KMD_1-16.indd 89 Oberwallstr. 40 47441 Moers Landgericht Krefeld Landgericht Duisburg Bolgehn, Stefanie Ziegler, Monika 89 17.03.2016 09:41:17 Personalnachrichten Früchtenicht, Eckhard Mache, Wolf-Ekkehard Winter, Sebastian Gärtner, Frederik Martin, Dr. Holger Wittenberg, Dr. Tim Gaudig, Christof Milbrett, Gesa Worbs, Heinz Geiling, Axel Moche, Bianca Gerdom, Chris-Philipp Mögelin-Zinger, Agnieszka Landgericht Duisburg Gerwing, Jennifer Müller, Atena Sadat Bastian, Marcus Göbel, Reinhold Müller, Andreas Brücker, Jochen Goerick, Wolfgang Müller, Julia Dresenkamp, Dr. Martin Görtz, Laura Müller-Piepenkötter, Roswitha Ecke, Friedrich-Heinrich Gottberg, Wolfgang von Naor, Roy Englisch, Dr. Soussan Gottlöber, Micaela Osten, Dr. Horst von der Fünten, Dr. Heinz aus der Greif, Dr. Stefan Klaus Paulsen, Hartmut Geerds-Maas, Brigitta Griesel, Helmut Pellmann, Dr. Moritz Geide, Kim Griesoph, Hubert Pfennig, Dr. Jörn Grosser, Manfred Grzeschik, Ricarda Luisa Quecke, Jan Moritz Guß, Julia Hamacher, Dr. Andreas Reeck, Marie-Christine Hahn, Artur Hartwich, Elise Martha Reiners, Heribert Herrmann, Anne Hausen, Wilhelm A.P. Rieper, Dr. Wolfgang Hillebrand, Philipp Heeg, Frank Rix, Verena Keller, Dr. Eberhard Henrich, Barbara Röber, Klaus Knoll, Uwe Henseler, Peter Rodenbeck, Dr. Julian Meier, Ulrike Hilbrecht, Dirk Samnee, Barbara Nogly, Detlef Höhfeld, Volker Sander, Peter Pidde, Benjamin Hölscher, Nadja Sauer, Markus Sagunsky, Lando Hübner, Dr. Klaus-Christian Scharfe, Oliver Schwedt, Christian Ide, Rainer Schlei, Dr. Miriam Seybold, Anja Jacobs, Dr. Herbert Schnell, Runa Sixel, Jürgen Jacobs, Dr. Johannes Georg Schoss, Nadine Wenning, Brigitte Jäkel-Gottmann, Dr. Florian Schröder, Karl-Walter Witt, Dr. Ingrid Jansen, Horst-Peter Schüttler-Schmidt, Susann-Katherin Janßen, Klaus F. Schwoon, Dr. Christina Landgericht Kleve Jodocy, Benedikt Seitz, Arthur B. Franz, Nicole Kablitz, Claudia Sögüt, Dr. Erkut Gerlach, Friedhelm Kames, Kerstin Sohns, Mathias Jansen, René Keil, Thomas Sovinz, Stefan Karl, Gerhard Kessel, Dietrich F. Spenke, Rainer Knippschild, Hans-Eberhard Kimpler, Dr. Frank Spethmann, Dr. Dieter Kuck, Benjamin Klupsch, Karsten Strucksberg, Dr. Michael Rusche, Jörg Kobienia, Sabine Violetta Thamm, Athina Springorum, Dr. Ulrich Kovacova, Nora Urban, Dr. Jan Christian Tielsch, Doris Kröger, Thorsten Vogel, Jan A. Kupfer, Johannes Wahlhäuser, Dr. Jens Landgericht Krefeld Lackmann, Melanie Weber, Hanna Bartsch, Rolf Dieter Lenk, Annette Weitz, Dr. Wilhelm Brands, Ingo Lindemann, Dr. Viola Wiegand, Dr. Philipp Diersch, Dr. Gottfried J. Linneborn, Rolf Wiesmann, Sebastian Dietz, Heribert Lölfing, Nils Wilbert, Dr. Peter Fricke, Wilhelm Otto Lüdtke, Carsten Wildhagen, Dr. Lars Höffken, Markus 90 KMD_1-16.indd 90 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016 17.03.2016 09:41:17 Personalnachrichten Hölscher, Ludger-Ronald Lueneberg, Ullrich Nierhoff, Günther Sonnenschein, Dr. Gerd Landgericht Mönchengladbach Finger, Stephan Hages, Reiner Koch, Rüdiger Krieger, Egon Reichmann, Jens Schlomberg, Philipp Landgericht Wuppertal Fischer, Dr. Norbert Frenz, Peter Gräf, Franz-Josef Herzog, Steve Höger, Vera Klauke, Rolf Sigurd Krienen, Norbert Kupzik, Lars Leonhardt, Manfred Mann, Günter Merz, Cindy Pflug-Simoleit, Ewald Rottmann, Andrea Rust, Pauline Barbara Schnakenburg, Claus Henning von Schneider, Helmut Schulte, Robert Erik Sowala-Kopold, Regina Vogel, Gennadi Vohmann, Christiane Wagner, Thomas Weik, Eva Weinberg, Olga Nolting, Ernst-Adolf Fachanwaltslehrgänge 2016 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Miet- & Wohnungseigentumsrecht Düsseldorf | Frankfurt | Hamburg | Köln | München | Stuttgart Prospekt und Online-Anmeldung: www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. 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