Landwirtschaft und Weinbau

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Landwirtschaft und Weinbau
Nr. 8
567
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
59. JAHRGANG
Mainz, den 11. Juli 2007
NUMMER 8
Inhalt
I.
Veröffentlichungen, die in das Amtliche Gültigkeitsverzeichnis rheinland-pfälzischer
Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis) aufgenommen werden
Glied.-Nr.
Datum
20120
19. 4. 2007
Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen und Dateien bei der Polizei
Rheinland-Pfalz (KpS-Richtlinie)
VV des Ministeriums des Innern und für Sport ..............................................................................................
Seite
568
707
22. 6. 2007
Gewährung von Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen einschließlich Beherbergungsbetriebe
in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ..................................................
572
8101
14. 6. 2007
Förderung von Ausbildungsverbünden
VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ..................................................
579
II.
Veröffentlichungen, die nicht in das Amtliche Gültigkeitsverzeichnis rheinland-pfälzischer
Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis) aufgenommen werden
Datum
Seite
Staatskanzlei
8. 5. 2007
Löschung und Erteilung eines Exequaturs; h i e r : Herr Horst Langes und Herr Franz Peter Basten,
Honorarkonsul des Großherzogtums Luxemburg in Trier
Bek. der Staatskanzlei ...................................................................................................................................
580
29. 5. 2007
Erteilung eines Exequaturs; h i e r : Herr Roger Vyghen, Konsul des Königreichs Belgien in Köln
Bek. der Staatskanzlei ...................................................................................................................................
580
29. 5. 2007
Erteilung eines Exequaturs und Löschung eines Exequaturs; h i e r : Honorarkonsul der Republik
Senegal in Stuttgart: Herr Nikolaus von Johnston (Exequaturerteilung) und Honorargeneralkonsulin
Judith Margarethe Ulmer (Exequaturlöschung)
Bek. der Staatskanzlei ...................................................................................................................................
581
Ministerium des Innern und für Sport
22. 6. 2007
Ausschreibung für den 8. Kurs des Führungskollegs bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Führungskolleg Speyer – FKS VIII) 2008/2009
Bek. des Ministeriums des Innern und für Sport ...........................................................................................
581
Ministerium der Finanzen
14. 5. 2007
Anschlusstarifvertrag vom 26. Februar 2007
RdSchr. des Ministeriums der Finanzen ........................................................................................................
582
572
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
Nr. 8
707
Gewährung von Zuwendungen
an gewerbliche Unternehmen
einschließlich Beherbergungsbetriebe
in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
vom 22. Juni 2007 (003-07 8107ho)
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung auf der Grundlage des jeweils gültigen Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GA) einschließlich der dort genannten EU-Vorschriften nach
Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum
Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember
2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen.
Die Zuwendungen sollen die Durchführung von Maßnahmen in den Fördergebieten erleichtern, die die Erwerbsund Wirtschaftsstruktur dieser Gebiete verbessern und ihre
Wirtschaftskraft stärken. Die Zuwendungen sollen Investitionsanreize geben, um die Schaffung und Sicherung von
Dauerarbeitsplätzen anzuregen und zu unterstützen. Durch
Zuwendungen für Investitionen im touristischen Bereich soll
darüber hinaus das Beherbergungsangebot erweitert und
vor allem qualitativ verbessert werden.
Es werden nur Investitionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die
die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmen steigern und einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten
lassen. Investitionen sind volkswirtschaftlich förderungswürdig, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Regionalpolitik des
Landes stehen und wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar
und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können unter den Voraussetzungen des
jeweils gültigen Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens für
folgende Investitionsvorhaben gewährt werden:
Nr. 8
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
2.1
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.2
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
2.3
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue,
zusätzliche Produkte,
2.4
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens
einer bestehenden Betriebsstätte,
2.5
Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen, im
Bereich der einzelbetrieblichen Tourismusförderung gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die die Voraussetzungen des Rahmenplanes erfüllen.
3.2
Vermieter bzw. Leasingnehmer und Leasinggeber für die
Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters bzw. Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils
an den Antragsteller reduziert werden.
4
Fördervoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt
werden, die in den im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen
ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ durchgeführt werden und die Voraussetzungen des Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens erfüllen.
4.2
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren
Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz) und Erteilung der
schriftlichen Bestätigung durch die Bewilligungsstelle, dass
die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten
Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es
geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen
Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsoder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Der
Grunderwerb, mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, ist nicht
als Beginn des Vorhabens anzusehen.
3.2.1 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen
werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 v. H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach
regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. „Artbegriff“).
3.2.2 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall
die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional
abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in
dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer
nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis“).
Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines
Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen.
4.3
3.2.3 Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund
einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten
ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter
oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach
Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.
3.2.4 Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die
Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B.
Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.
3.4
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der
gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition
vornimmt. Bei im Rahmen einer steuerlich anerkannten
Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft im Sinne
des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im
Fördergebiet nutzt.
Sollen die zu fördernden Wirtschaftsgüter nicht beim Antragsteller, sondern beim Vermieter bzw. Leasinggeber aktiviert werden, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn ein
verbindliches Angebot des Vermieters bzw. Leasinggebers
zugunsten des Antragstellers zum Abschluss eines Mietoder Leasingvertrages über das zu fördernde Wirtschaftsgut vorliegt.
Antragsberechtigt ist der Mieter bzw. Leasingnehmer der zu
fördernden Maßnahme. In diesem Fall haften Mieter und
Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene
gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze,
die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein
neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei
Dauerarbeitsplätze bewertet. Für eine Überwachungszeit
von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt
oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten
werden.
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder von der Zahl der
geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern.
4.3.1 Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn
– der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den
letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 v. H. übersteigt
3.2.5 Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes sind förderfähig, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im
3. Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v. H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt wird.
3.3
573
oder
– die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden
Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 v. H. erhöht wird.
Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der
Beschäftigten ist zu unterscheiden.
4.3.2 Bei Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer
stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) gelten die Voraussetzungen nach Nummer 4.3.1 als
erfüllt.
4.4
Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Sofern eine Zuwendung von über
50.000 Euro beantragt wird, sind die Antragsunterlagen um
eine aktuelle „Auskunft in Steuersachen“ des zuständigen
Finanzamtes zu ergänzen.
4.5
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert
sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines
Kreditinstitutes nachzuweisen.
574
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
4.6
Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens
25.000 Euro betragen.
4.7
Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte.
4.8
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten
durchgeführt wird.
stätte in neue, zusätzliche Produkte) gefördert worden, so
müssen zwischen dem Beginn der neuen Maßnahme und
dem Ende der letzten geförderten Maßnahme nach Nummer 2.3 mindestens 6 Jahre liegen. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Nummer 2.4 (grundlegende Änderung des
Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte).
4.14 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
– Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit
nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
Eine Überschreitung dieses Dreijahreszeitraumes ist ausnahmsweise möglich, wenn technische oder sonstige
Gründe, die außerhalb des Einflussbereichs des Investors
liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich
machen. Dies gilt u. a. nicht, wenn sich die wirtschaftlichen
Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z. B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund
nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen.
– Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
– Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und
Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
– Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste der GA
aufgeführten Bereiche,
In der Regel sind Überschreitungen des Dreijahreszeitraumes förderunschädlich, wenn
– Liefer- oder Leistungsverzögerungen
durch Dritte verursacht wurden,
– Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
– Transport- und Lagergewerbe,
ausschließlich
– Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
– staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben oder
– extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder nachträgliche behördliche
Auflagen die Durchführung verzögert haben.
Nr. 8
– Kunstfaserindustrie,
– Rettungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten.
4.15 Für folgende Bereiche ist die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt:
Mehrkosten, die durch zusätzliche Investitionen im Rahmen
eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens
entstehen, können nur gefördert werden, wenn sie auf unvorhersehbaren Bodengründungsmaßnahmen, unvorhersehbaren Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden
Gebäuden oder nachträglichen behördlichen Auflagen beruhen.
– Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und von Fischereiprodukten,
4.10 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung
über die Anträge zu berücksichtigen.
4.16 Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Behandeln von
Abfällen besteht, können nur gefördert werden, wenn durch
diese Behandlung neue Produkte entstehen. Nicht förderfähig sind Betriebe, die in den Bereichen
4.9
4.11 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte), die die Voraussetzung der Nummer 4.3.1, 1. Alternative erfüllen, darf die in der zu fördernden Betriebsstätte bei Investitionsbeginn bestehende Anzahl von Dauerarbeitsplätzen nicht verringert werden.
4.12 Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter
Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor)
können in der Regel mit den in den Nummern 6.4.1 bis 6.4.3
genannten Höchstsätzen für diese Maßnahmen gefördert
werden, wenn bei der Übernahme ein wesentlicher Teil der
Dauerarbeitsplätze erhalten bleibt.
4.13 Maßnahmen nach den Nummern 2.3 (Diversifizierung der
Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) sind
förderfähig, wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte erheblich steigern und einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Betriebes und zur Sicherung der
dort bestehenden Arbeitsplätze leisten und insbesondere
die Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt sind.
Sie können nur mit den in den Nummern 6.4.1 bis 6.4.3 genannten Sätzen gefördert werden, sofern in der zu fördernden Betriebsstätte die bei Investitionsbeginn bestehende
Anzahl von Dauerarbeitsplätzen um nicht mehr als 20 v. H.
verringert wird.
Wurde in den letzten fünf Jahren vor Investitionsbeginn die
Betriebsstätte bereits gefördert, so ist die angegebene
höchste Dauerarbeitsplatz- bzw. Beschäftigtenzahl der
letzten Förderung als Basiszahl für die Berechnung heranzuziehen.
Ist in der Betriebsstätte bereits eine Maßnahme nach der
Nummer 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebs-
– Eisen- und Stahlindustrie,
– Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur,
– Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
– Bauschuttrecycling,
– Kompostierung,
– Deponierung oder
– Verbrennung
tätig sind.
5
Ergänzende Fördervoraussetzungen für Investitionen in
Beherbergungsbetrieben
5.1
Gefördert werden nur:
5.1.1 Betriebsstätten, die nicht nur geringfügig der Beherbergung
dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
spätestens im 3. Jahr nach Abschluss des im Antrag genannten Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v. H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt wird.
5.1.2 Campingplätze, deren Stellplätze überwiegend fremdenverkehrsmäßig genutzt werden.
Fremdenverkehrsmäßig genutzte Stellplätze sind solche,
die einem ständig wechselnden Personenkreis längstens
für die Dauer von acht Wochen überlassen werden oder die
für Durchreisende bestimmt sind (Tagesstandplätze).
Die überwiegende fremdenverkehrsmäßige Nutzung der
Campinganlage muss auf die Dauer von mindestens 15
Jahren und auf jeden Fall in der Zeit vom 15. April bis 15.
Oktober eines jeden Jahres vorliegen.
5.1.3 Investitionen für Ferienwohnungen (Ferienappartements)
können nur dann gefördert werden, wenn
– neben der Vermietung zusätzliche Dienstleistungen
angeboten werden – Mindestanforderungen an ein zusätzliches Dienstleistungsangebot sind Frühstück oder
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Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
Abendessen sowie täglicher Service, wie beispielsweise
Bettenmachen und Zimmerreinigung – und
die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar
formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder
mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind
sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung
über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.
– die Ferienwohnungen 15 Jahre fremdenverkehrsgewerblich nach Abschluss der Investitionsmaßnahme genutzt
und nicht Dauermietern überlassen werden.
Bei Personenvereinigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine dauerhafte
fremdenverkehrsgewerbliche Nutzung vor, wenn die Betriebsstätte insgesamt im Gesamthandseigentum der Gesellschaft verbleibt, die sie errichtet hat und gewerblich
nutzt.
Besteht die Betriebsstätte aus einer Gesamtanlage und ist
die Anlage in Wohn- oder Teileigentum der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt oder sind die Wohneinheiten ihnen in
sonstiger Weise rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet, so
liegt eine dauerhafte gewerbliche Nutzung nur vor, wenn
– im Gesellschaftsvertrag ausreichend rechtliche Vorkehrungen getroffen wurden, durch die eine Auflösung der
Gesellschaft insgesamt und ein Ausscheiden der einzelnen Wohnungen aus der rechtlichen Bindung zur fremdenverkehrsmäßigen Nutzung im Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen für den Zeitraum von 15 Jahren verhindert wird und
6.2.1 Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 250 Personen beschäftigen und
– entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio.
Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf
höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
6.2.2 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 50 Personen beschäftigen und
– einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 10 Mio. Euro haben.
6.3
– eine weitere Grunddienstbarkeit zugunsten der die Ferienwohnanlage betreibenden Gesellschaft eingetragen
wird, mit der dieser Gesellschaft das ausschließliche
Recht zur fremdenverkehrsmäßigen Nutzung der Gesamtanlage für denselben Zeitraum wie bei der ersten
Grunddienstbarkeit gesichert wird.
Investitionsvorhaben werden nur gefördert, wenn nach deren Abschluss mindestens 25 Betten in Zimmern mit
zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen.
Zustellbetten können bei der Berechnung der Betten mitgezählt werden, wenn die Größe der Zimmer eine solche Nutzung zulässt, die Betten auch tatsächlich vorhanden sind
und zur Vermietung bereitstehen.
5.3
Eine Stilllegung im Sinne von Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen
Investor) liegt bei Beherbergungsbetrieben vor, wenn der
erworbene Betrieb seine werbende Tätigkeit eingestellt hat.
Zwischen der Stilllegung und dem Erwerb muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, der nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
6
Art, Umfang und Höhe der sachkapitalbezogenen Förderung
6.1
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch Zuschüsse. Sie ist stets eine
zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorzusehen, andere
öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen. Alternativ ist die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen bis zu einer Höhe von 75 v. H. der förderfähigen Kosten möglich.
6.2
Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner
und mittlerer Unternehmen folgt der Definition gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. EU Nr. L 63
S. 22 vom 28. Februar 2004) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige
Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EUKommission enthaltenen Berechnungsmethoden.
Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für
Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
Investitionen können in den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ bei Großunternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal 15 v. H. gefördert werden, bei mittleren
Unternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal
25 v. H. und bei kleinen Unternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal 35 v. H., jeweils einschließlich aller
über die Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
hinausgehenden Subventionen.
– eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz oder der jeweiligen Gemeinde auf jeder einzelnen Wohnung und dem Gemeinschaftseigentum eingetragen wird, wonach der Grundbesitz über regelmäßig 15
Jahre ausschließlich für Zwecke des gewerblichen
Fremdenverkehrs Verwendung finden darf und
5.2
575
Aufgrund beihilferechtlicher Beschränkungen reduzieren
sich die genannten zulässigen Subventionswerte für Vorhaben in Betriebsstätten in der kreisfreien Stadt Zweibrücken
auf höchstens 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H.
Der unter Anwendung der nachstehenden Nummern errechnete Fördersatz ist entsprechend zu kürzen.
6.4
Im Einzelnen sind Regionalförderungen bis zu folgendem
Subventionswert möglich:
6.4.1 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein Großunternehmen sind,
– nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von
Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit
grundsätzlich 15 v. H.,
bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken 10 v. H.
– nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden
Betriebsstätte), 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer
Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4
(Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich
9 v. H.,
bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken 8 v. H.
Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei
Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte
bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1,
2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, wird ein
Zuschlag von 3 v. H. gewährt.
– Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 10 v. H. gefördert werden.
6.4.2 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein mittleres Unternehmen sind,
– nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von
Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit
grundsätzlich 18 v. H.,
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Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
– nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden
Betriebsstätte, 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer
Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4
(grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich
12 v. H.
Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte
bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1,
2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, wird ein
Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt.
6.7
Nr. 8
Im Einzelnen sind folgende besonderen Förderbedingungen zu beachten:
– Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 12 v. H. gefördert werden.
6.7.1 Bei Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und
zeitnahen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem anderen Bundesland in einem Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität bzw. im
E-Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe führen, sind die entsprechenden Regelungen des GA-Rahmenplans/GA-Koordinierungsrahmens zur Einvernehmensregelung zu beachten. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn
mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze
in der anderen Betriebsstätte entfällt.
– Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Effekts (Schaffung von mindestens 5 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen) kann ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten
gewährt werden.
Verlagerungen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz können bis zu den nach den Regelungen für Investitionen der
Nummer 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte) möglichen Fördersätzen gefördert werden.
– Unternimmt der Maßnahmeträger im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsprojektes
wesentliche Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch die
Einrichtung einer qualifizierten Kinderbetreuung, so kann
im Einzelfall ein Zuschlag bis zu 3 Prozentpunkten gewährt werden. Der hierdurch erzielbare Fördervorteil darf
100.000 Euro nicht überschreiten.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit einer Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die
aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt
werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
– Bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken ist der Fördersatz auf max. 20 v. H. begrenzt.
6.7.2 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im
Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach
steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden.
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig,
wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden. Sofern das
Wirtschaftsgut beim Vermieter bzw. Leasinggeber aktiviert
wird, sind gemietete bzw. geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn die im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen
genannten Bedingungen für die Förderung gemieteter bzw.
geleaster Wirtschaftsgüter eingehalten sind. Der Mietkaufbzw. Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss
vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet- bzw. Leasingverträge über
Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben.
6.4.3 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein kleineres Unternehmen sind,
– nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von
Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit
grundsätzlich 21 v. H.,
– nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden
Betriebsstätte, 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer
Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4
(grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich
15 v. H.
Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte
bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1,
2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, kann
ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt werden.
6.7.3 Förderfähig sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter, soweit
diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind
Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische
Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
– der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell
verflochtenen Unternehmen) zu Marktpreisen erworben
hat und
– Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 15 v. H. gefördert werden.
– Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Effekts (Schaffung von mindestens fünf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen) kann ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten
gewährt werden.
– Unternimmt der Maßnahmeträger im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsprojektes
wesentliche Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch die
Einrichtung einer qualifizierten Kinderbetreuung, so kann
im Einzelfall ein Zuschlag bis zu 3 Prozentpunkten gewährt werden. Der hierdurch erzielbare Fördervorteil darf
100.000 Euro nicht überschreiten.
6.5
Der Förderung können Investitionskosten für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz von maximal 500.000 Euro
und für jeden gesicherten Dauerarbeitsplatz von maximal
250.000 Euro zugrunde gelegt werden.
6.6
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer
bestehenden Betriebsstätte), 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte)
und 2.4 (Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) wird für den
Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag
von 15 Mio. Euro übersteigt, abweichend von den Regelungen in Nummer 6.4 ein Zuschuss von 5 v. H. gewährt.
– diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden und
mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben. Bei Unternehmen, die keine kleinen und mittleren
Unternehmen nach Nummer 6.2 sind, können die Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter nur
bis zu einer Höhe von 25 v. H. der gesamten förderfähigen
Investitionskosten unterstützt werden.
6.7.4 Im Falle einer Förderung nach Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen
Investor) sind darüber hinaus die Anschaffungskosten der
Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, höchstens
die Buchwerte des Veräußerers, förderbar. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden,
sind hiervon abzuziehen.
6.8
Nicht in die Förderung einbezogen werden insbesondere
die Kosten für
– Grunderwerb,
– Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner
technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitswei-
Nr. 8
se für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat
als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut,
– die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Pkw,
Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe
und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im
Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
– gebrauchte Wirtschaftsgüter,
es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder
mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von
verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder
personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden,
7.5
Der Fördersatz beträgt 10 v. H.
7.6
Im Falle des Einsatzes von Fördermitteln der Arbeitsverwaltung sind diese Mittel von der Summe der förderfähigen
Lohnkosten als Bemessungsgrundlage für die Zuwendung
abzusetzen.
7.7
Die Zuwendung darf 75 v. H. der förderfähigen Investitionen
in der Betriebsstätte nicht überschreiten.
7.8
Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen
mindestens 5 Jahre besetzt sein.
8
Verfahren
8.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH
unter Verwendung des dort erhältlichen Formblattes zu
stellen.
8.2
Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die
Stellungnahme der Kammern einzuholen.
8.3
Die in der Anlage enthaltenen „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen
der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur‘ (ANBest-P GA)“ sind abweichend von
Nummer 5.1 der Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324)
in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des
Bewilligungsbescheides zu machen.
9
Inkrafttreten
– aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
– Wohnräume für Betriebsangehörige und Gäste sowie Privatwohnungen,
– Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15
Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
– geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG.
6.9
Bei Campingplätzen können ausnahmsweise auch Hausmeisterwohnungen, Verkaufsräume oder ähnliche Einrichtungen im Service- und Versorgungsbereich in die Förderung einbezogen werden, wenn ihre Einrichtung für den
Betrieb der Campingplatzanlage aus betrieblicher Sicht
unerlässlich ist.
6.10 Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter
müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
7
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2007 in Kraft. Sie gilt für Bewilligungen ab diesem Zeitpunkt.
Anlage
MinBl. 2007, S. 572
Art, Umfang und Höhe der lohnkostenbezogenen Förderung
Anlage
Alternativ zur sachkapitalbezogenen Förderung kann bei
Vorhaben nach Nummer 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) eine lohnkostenbezogene Förderung gewährt
werden.
Gefördert werden können Betriebsstätten gewerblicher Unternehmen, die besonders innovative Produkte herstellen
oder wissensintensive Dienstleistungen erbringen.
Voraussetzung ist, dass es sich um an Investitionen nach
Nummer 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) gebundene Arbeitsplätze handelt.
7.1
Gefördert werden neu geschaffene Arbeitsplätze, deren
überwiegender Teil eines der folgenden Kriterien erfüllen
muss: überdurchschnittliche Qualifikationsanforderung,
besonders hohe Wertschöpfung, Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Bei Lohnkosten von mindestens 70.000 Euro für die ersten
zwei Jahre der Beschäftigung gelten die o. g. Kriterien als
erfüllt. Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) zuzüglich gesetzlicher Sozialabgaben.
7.2
577
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
Gefördert werden nur die Arbeitsplätze, die innerhalb der
ersten beiden Jahre nach Abschluss der Investition geschaffen und besetzt werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur
durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen
zwölf Monaten führen.
7.3
Die Förderung der Lohnkosten erfolgt maximal für 2 Jahre.
Die Auszahlung erfolgt nach dem 1. und 2. Jahr nach Vorlage entsprechender Nachweise.
7.4
Zuwendungsfähig sind max. Lohnkosten in Höhe von
50.000 Euro p. a. je Vollzeitarbeitsplatz. Die Lohnkosten für
einen Geschäftsführer/Inhaber sind nicht förderfähig.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(ANBest-P GA)
Die ANBest-P GA enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen
und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
1 Anforderungen und Verwendung der Zuwendung
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der
Finanzierung
3 Vergabe von Aufträgen und Ausführung
4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
6 Nachweis der Verwendung
7 Prüfung der Verwendung
8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderungen und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Finanzierungsmittel (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam-
578
1.3
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungs- und Investitionsplan ist mit folgender Maßgabe verbindlich:
– über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-,
Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnet
wird.
Das Gesamtergebnis des Investitionsplans darf nur überschritten werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Die Zuwendung darf anteilig nur insoweit angefordert werden, als sie für bereits geleistete Zahlungen benötigt wird.
Die Anforderung jedes Teilbetrages ist mit Formblatt vorzunehmen. Die Anforderung der Mittel erfolgt unter Vorlage
von detaillierten Rechnungsübersichten und quittierten
Rechnungsbelegen (bezahlte Rechnungen) sowie einer
Bestätigung, dass die zur Erstattung beantragten Fördermittel bereits verausgabt sind. Im Übrigen ist der Zuschuss
jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Zuschusses
nach Einsatz der übrigen vorgesehenen Finanzierungsmittel bleibt dem Zuwendungsempfänger unbenommen.
Der Zuschuss steht längstens für 36 Kalendermonate ab
Investitionsbeginn zur Verfügung, sofern im Genehmigungsbescheid nichts anderes geregelt ist.
2
Nr. 8
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den
Zuwendungszweck, erhöhen sich die im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides vorgesehenen öffentlichen Zuwendungen oder Darlehen oder treten neue hinzu,
sodass der Förderhöchstsatz überschritten wird, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Dies gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Finanzierungsmittel um mehr als 500 Euro ändern.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände entsprechend der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu
erfassen (zu verbuchen).
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
5.1
Innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nummer 4.1) ist der
Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH,
Mainz anzuzeigen, wenn
5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen
Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich
eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als das in der Nummer 2
festgesetzte Maß ergibt,
5.1.2 der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung,
Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen der Zuwendung oder für die Rückforderung erhebliche Tatsachen sich ändern oder wegfallen. Dies gilt
insbesondere für die Voraussetzungen nach den Regelungen zur Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) sowie der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschrift des Landes,
5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder
mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.1.4 die geförderten Gegenstände nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden,
5.1.5 ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
5.1.6 der Betrieb oder ein Teil des Betriebes, für den die Zuwendung bestimmt war,
3
Vergabe von Aufträgen und Ausführung
3.1
Aufträge sollen in geeigneten Fällen an mittlere und kleine
Unternehmen vergeben werden.
– nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt,
3.2
Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen,
dass bei der Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden.
– stillgelegt,
Werden zur Erfüllung des Verwendungszweckes Aufträge
erteilt, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Zuwendungsempfänger den Auftragnehmer verpflichtet, keine illegal
Beschäftigten einzusetzen.
– anderen Personen oder Unternehmen übertragen, zur
Nutzung überlassen oder
– verlagert wird,
5.1.7 die Rechtsform des Unternehmens (Zuwendungsempfängers) sich ändert.
5.2
Innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nummer 4.1) ist der
Zuwendungsempfänger verpflichtet, jährlich einen Nachweis über die Zahl der besetzten Dauerarbeitsplätze vorzulegen.
6
Nachweis der Verwendung
6.1
– einem anderen als dem mit der Zuwendung bestimmten
Zweck zugeführt,
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Investition, spätestens jedoch
mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, einen Verwendungsnachweis gegenüber
der ISB GmbH zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis.
6.2
– nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt (z. B. Verkauf, Vermietung),
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung
sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.3
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und
Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt
entsprechend der Gliederung des Investitions- und des
Finanzierungsplanes auszuweisen. Der Nachweis muss
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis
müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Ein-
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf
von fünf Jahren oder der im Zuwendungsbescheid festgelegten längeren zeitlichen Bindung nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht anderweitig verfügen (Zweckbindungsfrist). Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung der Zuwendung liegt insbesondere auch vor,
wenn die Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist
– anderen Personen oder Unternehmen übertragen oder
zur Nutzung überlassen werden oder wenn innerhalb der
Zweckbindungsfrist
– der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt oder
verlagert oder
Nr. 8
Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007
zelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die
Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.4
Mit dem Nachweis sind – soweit noch nicht geschehen –
die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über
die Ein- und Auszahlungen vorzulegen.
6.5
Zwischenverwendungsnachweise können gefordert werden.
6.6
Die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises
und die Beachtung der Nebenbestimmungen sind von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu bestätigen.
6.7
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 7 Jahre nach
Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach Genehmigungsbescheid, steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist
bestimmt ist.
7
Prüfung der Verwendung
7.1
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
und Weinbau und die ISB GmbH, Mainz, sind berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen
zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
579
schaftsstruktur eine Nachfrist von bis zu 3 Jahren zur Erfüllung gesetzt oder bei einer Erfüllung von mindestens 36
Monaten, anteilig von einer Rückforderung abgesehen
werden,
8.3.5 wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in
den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – nicht um mehr als 100 v. H. übersteigt und
dies Voraussetzung für die Förderung war,
8.3.6 soweit der Zuwendungsempfänger zu viel Mittel erhalten
hat (vgl. Nummer 2).
Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon,
ob der Zuschuss bereits verwendet worden ist.
8.4
Der Zuschuss wird zurückgefordert, soweit sich die Gesamtförderung über den zulässigen Förderhöchstsatz hinaus erhöht hat, weil die im Finanzierungsplan vorgesehenen öffentlichen Zuschüsse und Darlehen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind (vgl. Nummer 2).
Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon,
ob der Zuschuss bereits verwendet worden ist.
8.5
Die Bewilligung kann widerrufen und die Höhe des Zuschusses kann neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung
kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn
8.5.1 der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis
nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
8.5.2 sonstige im Zuwendungsbescheid und in diesen Nebenbestimmungen enthaltene Bedingungen und Auflagen insbesondere zur Mitteilungspflicht (Nummer 5), nicht eingehalten werden,
7.2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen.
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.5.3 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine bereits
erfolgte Mittelauszahlung nicht vorliegen.
Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere zu widerrufen
und der Zuschuss unabhängig davon, ob er bereits verwendet worden ist, in voller Höhe zurückzuzahlen,
In Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger die Umstände, auf denen der Rückzahlungsanspruch beruht,
nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der
von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet,
kann auf die Verzinsung verzichtet werden.
8.2
8.6
8.2.1 wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 wenn mit dem Vorhaben begonnen worden ist, bevor ein
Antrag bei der zur Entgegennahme berechtigten Stelle gestellt und von dieser bestätigt wurde, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem
Grunde nach erfüllt werden.
8.3
Der Zuwendungsbescheid ist grundsätzlich zu widerrufen
und die bereits gewährten Fördermittel zurückzufordern,
8.3.1 soweit der Zuschuss nicht seinem Zweck entsprechend
oder unwirtschaftlich verwendet worden ist,
8.3.2 wenn bewegliche und unbewegliche Sachen, die mit Hilfe
des Zuschusses beschafft (erworben oder hergestellt) worden sind, innerhalb der Zweckbindungsfrist einer anderen
als der mit dem Zuschuss bezweckten Verwendung zugeführt werden; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der ISB GmbH,
8.3.3 wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden
Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens bzw. der Maßnahme oder einem anderen im
Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraum nicht erfüllt
sind,
8.3.4 wenn die erforderliche Zahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht besetzt ist. Die Besetzung der Dauerarbeitsplätze ist vom Maßnahmeträger
grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Im Einzelfall kann im Rahmen der Regelungen der
Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirt-
Der Erstattungsbetrag ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m.
§ 49a Abs. 3 VwVfG mit jährlich 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
8.7
Etwaige Zinsvorteile sind unbeschadet der Regelung in
Nummer 8.6 in jedem Falle herauszugeben.
8.8
Auf die Erhebung von Zinsen kann verzichtet werden,
wenn die Zinsforderung 100 Euro unterschreitet.