Landwirtschaft und Weinbau
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Landwirtschaft und Weinbau
Nr. 8 567 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 59. JAHRGANG Mainz, den 11. Juli 2007 NUMMER 8 Inhalt I. Veröffentlichungen, die in das Amtliche Gültigkeitsverzeichnis rheinland-pfälzischer Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis) aufgenommen werden Glied.-Nr. Datum 20120 19. 4. 2007 Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen und Dateien bei der Polizei Rheinland-Pfalz (KpS-Richtlinie) VV des Ministeriums des Innern und für Sport .............................................................................................. Seite 568 707 22. 6. 2007 Gewährung von Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen einschließlich Beherbergungsbetriebe in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau .................................................. 572 8101 14. 6. 2007 Förderung von Ausbildungsverbünden VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau .................................................. 579 II. Veröffentlichungen, die nicht in das Amtliche Gültigkeitsverzeichnis rheinland-pfälzischer Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis) aufgenommen werden Datum Seite Staatskanzlei 8. 5. 2007 Löschung und Erteilung eines Exequaturs; h i e r : Herr Horst Langes und Herr Franz Peter Basten, Honorarkonsul des Großherzogtums Luxemburg in Trier Bek. der Staatskanzlei ................................................................................................................................... 580 29. 5. 2007 Erteilung eines Exequaturs; h i e r : Herr Roger Vyghen, Konsul des Königreichs Belgien in Köln Bek. der Staatskanzlei ................................................................................................................................... 580 29. 5. 2007 Erteilung eines Exequaturs und Löschung eines Exequaturs; h i e r : Honorarkonsul der Republik Senegal in Stuttgart: Herr Nikolaus von Johnston (Exequaturerteilung) und Honorargeneralkonsulin Judith Margarethe Ulmer (Exequaturlöschung) Bek. der Staatskanzlei ................................................................................................................................... 581 Ministerium des Innern und für Sport 22. 6. 2007 Ausschreibung für den 8. Kurs des Führungskollegs bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Führungskolleg Speyer – FKS VIII) 2008/2009 Bek. des Ministeriums des Innern und für Sport ........................................................................................... 581 Ministerium der Finanzen 14. 5. 2007 Anschlusstarifvertrag vom 26. Februar 2007 RdSchr. des Ministeriums der Finanzen ........................................................................................................ 582 572 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 Nr. 8 707 Gewährung von Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen einschließlich Beherbergungsbetriebe in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22. Juni 2007 (003-07 8107ho) 1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung auf der Grundlage des jeweils gültigen Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) einschließlich der dort genannten EU-Vorschriften nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen. Die Zuwendungen sollen die Durchführung von Maßnahmen in den Fördergebieten erleichtern, die die Erwerbsund Wirtschaftsstruktur dieser Gebiete verbessern und ihre Wirtschaftskraft stärken. Die Zuwendungen sollen Investitionsanreize geben, um die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen anzuregen und zu unterstützen. Durch Zuwendungen für Investitionen im touristischen Bereich soll darüber hinaus das Beherbergungsangebot erweitert und vor allem qualitativ verbessert werden. Es werden nur Investitionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmen steigern und einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Investitionen sind volkswirtschaftlich förderungswürdig, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Regionalpolitik des Landes stehen und wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Zuwendungen können unter den Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens für folgende Investitionsvorhaben gewährt werden: Nr. 8 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 2.1 Errichtung einer neuen Betriebsstätte, 2.2 Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, 2.3 Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, 2.4 grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte, 2.5 Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen, im Bereich der einzelbetrieblichen Tourismusförderung gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die die Voraussetzungen des Rahmenplanes erfüllen. 3.2 Vermieter bzw. Leasingnehmer und Leasinggeber für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters bzw. Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Antragsteller reduziert werden. 4 Fördervoraussetzungen 4.1 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die in den im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ durchgeführt werden und die Voraussetzungen des Rahmenplanes/Koordinierungsrahmens erfüllen. 4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die Bewilligungsstelle, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist. Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsoder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb, mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. 3.2.1 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 v. H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. „Artbegriff“). 3.2.2 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. 4.3 3.2.3 Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen. 3.2.4 Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt. 3.4 Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Sollen die zu fördernden Wirtschaftsgüter nicht beim Antragsteller, sondern beim Vermieter bzw. Leasinggeber aktiviert werden, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn ein verbindliches Angebot des Vermieters bzw. Leasinggebers zugunsten des Antragstellers zum Abschluss eines Mietoder Leasingvertrages über das zu fördernde Wirtschaftsgut vorliegt. Antragsberechtigt ist der Mieter bzw. Leasingnehmer der zu fördernden Maßnahme. In diesem Fall haften Mieter und Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 4.3.1 Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn – der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 v. H. übersteigt 3.2.5 Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes sind förderfähig, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im 3. Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v. H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt wird. 3.3 573 oder – die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 v. H. erhöht wird. Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. 4.3.2 Bei Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) gelten die Voraussetzungen nach Nummer 4.3.1 als erfüllt. 4.4 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Sofern eine Zuwendung von über 50.000 Euro beantragt wird, sind die Antragsunterlagen um eine aktuelle „Auskunft in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen. 4.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen. 574 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 4.6 Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 25.000 Euro betragen. 4.7 Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte. 4.8 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. stätte in neue, zusätzliche Produkte) gefördert worden, so müssen zwischen dem Beginn der neuen Maßnahme und dem Ende der letzten geförderten Maßnahme nach Nummer 2.3 mindestens 6 Jahre liegen. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Nummer 2.4 (grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte). 4.14 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: – Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, Eine Überschreitung dieses Dreijahreszeitraumes ist ausnahmsweise möglich, wenn technische oder sonstige Gründe, die außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich machen. Dies gilt u. a. nicht, wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z. B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen. – Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, – Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen, – Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste der GA aufgeführten Bereiche, In der Regel sind Überschreitungen des Dreijahreszeitraumes förderunschädlich, wenn – Liefer- oder Leistungsverzögerungen durch Dritte verursacht wurden, – Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, – Transport- und Lagergewerbe, ausschließlich – Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen, – staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben oder – extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder nachträgliche behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben. Nr. 8 – Kunstfaserindustrie, – Rettungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten. 4.15 Für folgende Bereiche ist die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt: Mehrkosten, die durch zusätzliche Investitionen im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nur gefördert werden, wenn sie auf unvorhersehbaren Bodengründungsmaßnahmen, unvorhersehbaren Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden Gebäuden oder nachträglichen behördlichen Auflagen beruhen. – Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten, 4.10 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 4.16 Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Behandeln von Abfällen besteht, können nur gefördert werden, wenn durch diese Behandlung neue Produkte entstehen. Nicht förderfähig sind Betriebe, die in den Bereichen 4.9 4.11 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte), die die Voraussetzung der Nummer 4.3.1, 1. Alternative erfüllen, darf die in der zu fördernden Betriebsstätte bei Investitionsbeginn bestehende Anzahl von Dauerarbeitsplätzen nicht verringert werden. 4.12 Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) können in der Regel mit den in den Nummern 6.4.1 bis 6.4.3 genannten Höchstsätzen für diese Maßnahmen gefördert werden, wenn bei der Übernahme ein wesentlicher Teil der Dauerarbeitsplätze erhalten bleibt. 4.13 Maßnahmen nach den Nummern 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) sind förderfähig, wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte erheblich steigern und einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Betriebes und zur Sicherung der dort bestehenden Arbeitsplätze leisten und insbesondere die Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt sind. Sie können nur mit den in den Nummern 6.4.1 bis 6.4.3 genannten Sätzen gefördert werden, sofern in der zu fördernden Betriebsstätte die bei Investitionsbeginn bestehende Anzahl von Dauerarbeitsplätzen um nicht mehr als 20 v. H. verringert wird. Wurde in den letzten fünf Jahren vor Investitionsbeginn die Betriebsstätte bereits gefördert, so ist die angegebene höchste Dauerarbeitsplatz- bzw. Beschäftigtenzahl der letzten Förderung als Basiszahl für die Berechnung heranzuziehen. Ist in der Betriebsstätte bereits eine Maßnahme nach der Nummer 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebs- – Eisen- und Stahlindustrie, – Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur, – Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. – Bauschuttrecycling, – Kompostierung, – Deponierung oder – Verbrennung tätig sind. 5 Ergänzende Fördervoraussetzungen für Investitionen in Beherbergungsbetrieben 5.1 Gefördert werden nur: 5.1.1 Betriebsstätten, die nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im 3. Jahr nach Abschluss des im Antrag genannten Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v. H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt wird. 5.1.2 Campingplätze, deren Stellplätze überwiegend fremdenverkehrsmäßig genutzt werden. Fremdenverkehrsmäßig genutzte Stellplätze sind solche, die einem ständig wechselnden Personenkreis längstens für die Dauer von acht Wochen überlassen werden oder die für Durchreisende bestimmt sind (Tagesstandplätze). Die überwiegende fremdenverkehrsmäßige Nutzung der Campinganlage muss auf die Dauer von mindestens 15 Jahren und auf jeden Fall in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres vorliegen. 5.1.3 Investitionen für Ferienwohnungen (Ferienappartements) können nur dann gefördert werden, wenn – neben der Vermietung zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden – Mindestanforderungen an ein zusätzliches Dienstleistungsangebot sind Frühstück oder Nr. 8 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 Abendessen sowie täglicher Service, wie beispielsweise Bettenmachen und Zimmerreinigung – und die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht. – die Ferienwohnungen 15 Jahre fremdenverkehrsgewerblich nach Abschluss der Investitionsmaßnahme genutzt und nicht Dauermietern überlassen werden. Bei Personenvereinigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine dauerhafte fremdenverkehrsgewerbliche Nutzung vor, wenn die Betriebsstätte insgesamt im Gesamthandseigentum der Gesellschaft verbleibt, die sie errichtet hat und gewerblich nutzt. Besteht die Betriebsstätte aus einer Gesamtanlage und ist die Anlage in Wohn- oder Teileigentum der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt oder sind die Wohneinheiten ihnen in sonstiger Weise rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet, so liegt eine dauerhafte gewerbliche Nutzung nur vor, wenn – im Gesellschaftsvertrag ausreichend rechtliche Vorkehrungen getroffen wurden, durch die eine Auflösung der Gesellschaft insgesamt und ein Ausscheiden der einzelnen Wohnungen aus der rechtlichen Bindung zur fremdenverkehrsmäßigen Nutzung im Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen für den Zeitraum von 15 Jahren verhindert wird und 6.2.1 Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die – weniger als 250 Personen beschäftigen und – entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. 6.2.2 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die – weniger als 50 Personen beschäftigen und – einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. 6.3 – eine weitere Grunddienstbarkeit zugunsten der die Ferienwohnanlage betreibenden Gesellschaft eingetragen wird, mit der dieser Gesellschaft das ausschließliche Recht zur fremdenverkehrsmäßigen Nutzung der Gesamtanlage für denselben Zeitraum wie bei der ersten Grunddienstbarkeit gesichert wird. Investitionsvorhaben werden nur gefördert, wenn nach deren Abschluss mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen. Zustellbetten können bei der Berechnung der Betten mitgezählt werden, wenn die Größe der Zimmer eine solche Nutzung zulässt, die Betten auch tatsächlich vorhanden sind und zur Vermietung bereitstehen. 5.3 Eine Stilllegung im Sinne von Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) liegt bei Beherbergungsbetrieben vor, wenn der erworbene Betrieb seine werbende Tätigkeit eingestellt hat. Zwischen der Stilllegung und dem Erwerb muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, der nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. 6 Art, Umfang und Höhe der sachkapitalbezogenen Förderung 6.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch Zuschüsse. Sie ist stets eine zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen. Alternativ ist die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen bis zu einer Höhe von 75 v. H. der förderfähigen Kosten möglich. 6.2 Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen folgt der Definition gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22 vom 28. Februar 2004) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EUKommission enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Investitionen können in den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ bei Großunternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal 15 v. H. gefördert werden, bei mittleren Unternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal 25 v. H. und bei kleinen Unternehmen bis zu einem Subventionswert von maximal 35 v. H., jeweils einschließlich aller über die Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe hinausgehenden Subventionen. – eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz oder der jeweiligen Gemeinde auf jeder einzelnen Wohnung und dem Gemeinschaftseigentum eingetragen wird, wonach der Grundbesitz über regelmäßig 15 Jahre ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs Verwendung finden darf und 5.2 575 Aufgrund beihilferechtlicher Beschränkungen reduzieren sich die genannten zulässigen Subventionswerte für Vorhaben in Betriebsstätten in der kreisfreien Stadt Zweibrücken auf höchstens 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. Der unter Anwendung der nachstehenden Nummern errechnete Fördersatz ist entsprechend zu kürzen. 6.4 Im Einzelnen sind Regionalförderungen bis zu folgendem Subventionswert möglich: 6.4.1 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein Großunternehmen sind, – nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit grundsätzlich 15 v. H., bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken 10 v. H. – nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte), 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich 9 v. H., bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken 8 v. H. Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1, 2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, wird ein Zuschlag von 3 v. H. gewährt. – Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 10 v. H. gefördert werden. 6.4.2 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein mittleres Unternehmen sind, – nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit grundsätzlich 18 v. H., 576 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 – nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich 12 v. H. Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1, 2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, wird ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt. 6.7 Nr. 8 Im Einzelnen sind folgende besonderen Förderbedingungen zu beachten: – Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 12 v. H. gefördert werden. 6.7.1 Bei Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem anderen Bundesland in einem Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität bzw. im E-Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe führen, sind die entsprechenden Regelungen des GA-Rahmenplans/GA-Koordinierungsrahmens zur Einvernehmensregelung zu beachten. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. – Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Effekts (Schaffung von mindestens 5 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen) kann ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt werden. Verlagerungen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz können bis zu den nach den Regelungen für Investitionen der Nummer 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte) möglichen Fördersätzen gefördert werden. – Unternimmt der Maßnahmeträger im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsprojektes wesentliche Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch die Einrichtung einer qualifizierten Kinderbetreuung, so kann im Einzelfall ein Zuschlag bis zu 3 Prozentpunkten gewährt werden. Der hierdurch erzielbare Fördervorteil darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit einer Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. – Bei Investitionsvorhaben in der kreisfreien Stadt Zweibrücken ist der Fördersatz auf max. 20 v. H. begrenzt. 6.7.2 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden. Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Vermieter bzw. Leasinggeber aktiviert wird, sind gemietete bzw. geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn die im Rahmenplan/Koordinierungsrahmen genannten Bedingungen für die Förderung gemieteter bzw. geleaster Wirtschaftsgüter eingehalten sind. Der Mietkaufbzw. Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet- bzw. Leasingverträge über Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben. 6.4.3 Vorhaben von Unternehmen, die nach den Kriterien der Europäischen Union ein kleineres Unternehmen sind, – nach den Nummern 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) und 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) mit grundsätzlich 21 v. H., – nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) mit grundsätzlich 15 v. H. Soweit mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze nach Nummer 4.3.1, 2. Alternative um mindestens 15 v. H. erhöht wird, kann ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt werden. 6.7.3 Förderfähig sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter, soweit diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn – der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktpreisen erworben hat und – Investitionsvorhaben von Beherbergungsbetrieben können mit grundsätzlich 15 v. H. gefördert werden. – Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Effekts (Schaffung von mindestens fünf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen) kann ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten gewährt werden. – Unternimmt der Maßnahmeträger im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsprojektes wesentliche Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch die Einrichtung einer qualifizierten Kinderbetreuung, so kann im Einzelfall ein Zuschlag bis zu 3 Prozentpunkten gewährt werden. Der hierdurch erzielbare Fördervorteil darf 100.000 Euro nicht überschreiten. 6.5 Der Förderung können Investitionskosten für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz von maximal 500.000 Euro und für jeden gesicherten Dauerarbeitsplatz von maximal 250.000 Euro zugrunde gelegt werden. 6.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte), 2.3 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte) und 2.4 (Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte) wird für den Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt, abweichend von den Regelungen in Nummer 6.4 ein Zuschuss von 5 v. H. gewährt. – diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben. Bei Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen nach Nummer 6.2 sind, können die Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter nur bis zu einer Höhe von 25 v. H. der gesamten förderfähigen Investitionskosten unterstützt werden. 6.7.4 Im Falle einer Förderung nach Nummer 2.5 (Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor) sind darüber hinaus die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, höchstens die Buchwerte des Veräußerers, förderbar. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen. 6.8 Nicht in die Förderung einbezogen werden insbesondere die Kosten für – Grunderwerb, – Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen; eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitswei- Nr. 8 se für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut, – die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, – gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, 7.5 Der Fördersatz beträgt 10 v. H. 7.6 Im Falle des Einsatzes von Fördermitteln der Arbeitsverwaltung sind diese Mittel von der Summe der förderfähigen Lohnkosten als Bemessungsgrundlage für die Zuwendung abzusetzen. 7.7 Die Zuwendung darf 75 v. H. der förderfähigen Investitionen in der Betriebsstätte nicht überschreiten. 7.8 Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens 5 Jahre besetzt sein. 8 Verfahren 8.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH unter Verwendung des dort erhältlichen Formblattes zu stellen. 8.2 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die Stellungnahme der Kammern einzuholen. 8.3 Die in der Anlage enthaltenen „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (ANBest-P GA)“ sind abweichend von Nummer 5.1 der Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen. 9 Inkrafttreten – aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen), – Wohnräume für Betriebsangehörige und Gäste sowie Privatwohnungen, – Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann, – geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. 6.9 Bei Campingplätzen können ausnahmsweise auch Hausmeisterwohnungen, Verkaufsräume oder ähnliche Einrichtungen im Service- und Versorgungsbereich in die Förderung einbezogen werden, wenn ihre Einrichtung für den Betrieb der Campingplatzanlage aus betrieblicher Sicht unerlässlich ist. 6.10 Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. 7 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt für Bewilligungen ab diesem Zeitpunkt. Anlage MinBl. 2007, S. 572 Art, Umfang und Höhe der lohnkostenbezogenen Förderung Anlage Alternativ zur sachkapitalbezogenen Förderung kann bei Vorhaben nach Nummer 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) eine lohnkostenbezogene Förderung gewährt werden. Gefördert werden können Betriebsstätten gewerblicher Unternehmen, die besonders innovative Produkte herstellen oder wissensintensive Dienstleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Investitionen nach Nummer 2.1 (Errichtung einer neuen Betriebsstätte) gebundene Arbeitsplätze handelt. 7.1 Gefördert werden neu geschaffene Arbeitsplätze, deren überwiegender Teil eines der folgenden Kriterien erfüllen muss: überdurchschnittliche Qualifikationsanforderung, besonders hohe Wertschöpfung, Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial. Bei Lohnkosten von mindestens 70.000 Euro für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung gelten die o. g. Kriterien als erfüllt. Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) zuzüglich gesetzlicher Sozialabgaben. 7.2 577 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 Gefördert werden nur die Arbeitsplätze, die innerhalb der ersten beiden Jahre nach Abschluss der Investition geschaffen und besetzt werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. 7.3 Die Förderung der Lohnkosten erfolgt maximal für 2 Jahre. Die Auszahlung erfolgt nach dem 1. und 2. Jahr nach Vorlage entsprechender Nachweise. 7.4 Zuwendungsfähig sind max. Lohnkosten in Höhe von 50.000 Euro p. a. je Vollzeitarbeitsplatz. Die Lohnkosten für einen Geschäftsführer/Inhaber sind nicht förderfähig. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (ANBest-P GA) Die ANBest-P GA enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt 1 Anforderungen und Verwendung der Zuwendung 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 3 Vergabe von Aufträgen und Ausführung 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 6 Nachweis der Verwendung 7 Prüfung der Verwendung 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1 Anforderungen und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Finanzierungsmittel (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam- 578 1.3 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungs- und Investitionsplan ist mit folgender Maßgabe verbindlich: – über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnet wird. Das Gesamtergebnis des Investitionsplans darf nur überschritten werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zuwendung darf anteilig nur insoweit angefordert werden, als sie für bereits geleistete Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages ist mit Formblatt vorzunehmen. Die Anforderung der Mittel erfolgt unter Vorlage von detaillierten Rechnungsübersichten und quittierten Rechnungsbelegen (bezahlte Rechnungen) sowie einer Bestätigung, dass die zur Erstattung beantragten Fördermittel bereits verausgabt sind. Im Übrigen ist der Zuschuss jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Zuschusses nach Einsatz der übrigen vorgesehenen Finanzierungsmittel bleibt dem Zuwendungsempfänger unbenommen. Der Zuschuss steht längstens für 36 Kalendermonate ab Investitionsbeginn zur Verfügung, sofern im Genehmigungsbescheid nichts anderes geregelt ist. 2 Nr. 8 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides vorgesehenen öffentlichen Zuwendungen oder Darlehen oder treten neue hinzu, sodass der Förderhöchstsatz überschritten wird, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Dies gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Finanzierungsmittel um mehr als 500 Euro ändern. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände entsprechend der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu erfassen (zu verbuchen). 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nummer 4.1) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als das in der Nummer 2 festgesetzte Maß ergibt, 5.1.2 der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen der Zuwendung oder für die Rückforderung erhebliche Tatsachen sich ändern oder wegfallen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen nach den Regelungen zur Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Landes, 5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.1.4 die geförderten Gegenstände nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, 5.1.5 ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird, 5.1.6 der Betrieb oder ein Teil des Betriebes, für den die Zuwendung bestimmt war, 3 Vergabe von Aufträgen und Ausführung 3.1 Aufträge sollen in geeigneten Fällen an mittlere und kleine Unternehmen vergeben werden. – nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt, 3.2 Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden. – stillgelegt, Werden zur Erfüllung des Verwendungszweckes Aufträge erteilt, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Zuwendungsempfänger den Auftragnehmer verpflichtet, keine illegal Beschäftigten einzusetzen. – anderen Personen oder Unternehmen übertragen, zur Nutzung überlassen oder – verlagert wird, 5.1.7 die Rechtsform des Unternehmens (Zuwendungsempfängers) sich ändert. 5.2 Innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nummer 4.1) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, jährlich einen Nachweis über die Zahl der besetzten Dauerarbeitsplätze vorzulegen. 6 Nachweis der Verwendung 6.1 – einem anderen als dem mit der Zuwendung bestimmten Zweck zugeführt, Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Investition, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, einen Verwendungsnachweis gegenüber der ISB GmbH zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.2 – nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt (z. B. Verkauf, Vermietung), In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 6.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Investitions- und des Finanzierungsplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Ein- 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf von fünf Jahren oder der im Zuwendungsbescheid festgelegten längeren zeitlichen Bindung nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht anderweitig verfügen (Zweckbindungsfrist). Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung der Zuwendung liegt insbesondere auch vor, wenn die Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist – anderen Personen oder Unternehmen übertragen oder zur Nutzung überlassen werden oder wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist – der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt oder verlagert oder Nr. 8 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2007 zelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 6.4 Mit dem Nachweis sind – soweit noch nicht geschehen – die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Ein- und Auszahlungen vorzulegen. 6.5 Zwischenverwendungsnachweise können gefordert werden. 6.6 Die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises und die Beachtung der Nebenbestimmungen sind von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu bestätigen. 6.7 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 7 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach Genehmigungsbescheid, steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und die ISB GmbH, Mainz, sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 579 schaftsstruktur eine Nachfrist von bis zu 3 Jahren zur Erfüllung gesetzt oder bei einer Erfüllung von mindestens 36 Monaten, anteilig von einer Rückforderung abgesehen werden, 8.3.5 wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – nicht um mehr als 100 v. H. übersteigt und dies Voraussetzung für die Förderung war, 8.3.6 soweit der Zuwendungsempfänger zu viel Mittel erhalten hat (vgl. Nummer 2). Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Zuschuss bereits verwendet worden ist. 8.4 Der Zuschuss wird zurückgefordert, soweit sich die Gesamtförderung über den zulässigen Förderhöchstsatz hinaus erhöht hat, weil die im Finanzierungsplan vorgesehenen öffentlichen Zuschüsse und Darlehen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind (vgl. Nummer 2). Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Zuschuss bereits verwendet worden ist. 8.5 Die Bewilligung kann widerrufen und die Höhe des Zuschusses kann neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn 8.5.1 der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8.5.2 sonstige im Zuwendungsbescheid und in diesen Nebenbestimmungen enthaltene Bedingungen und Auflagen insbesondere zur Mitteilungspflicht (Nummer 5), nicht eingehalten werden, 7.2 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.5.3 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine bereits erfolgte Mittelauszahlung nicht vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere zu widerrufen und der Zuschuss unabhängig davon, ob er bereits verwendet worden ist, in voller Höhe zurückzuzahlen, In Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger die Umstände, auf denen der Rückzahlungsanspruch beruht, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet, kann auf die Verzinsung verzichtet werden. 8.2 8.6 8.2.1 wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.2 wenn mit dem Vorhaben begonnen worden ist, bevor ein Antrag bei der zur Entgegennahme berechtigten Stelle gestellt und von dieser bestätigt wurde, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. 8.3 Der Zuwendungsbescheid ist grundsätzlich zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel zurückzufordern, 8.3.1 soweit der Zuschuss nicht seinem Zweck entsprechend oder unwirtschaftlich verwendet worden ist, 8.3.2 wenn bewegliche und unbewegliche Sachen, die mit Hilfe des Zuschusses beschafft (erworben oder hergestellt) worden sind, innerhalb der Zweckbindungsfrist einer anderen als der mit dem Zuschuss bezweckten Verwendung zugeführt werden; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der ISB GmbH, 8.3.3 wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens bzw. der Maßnahme oder einem anderen im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraum nicht erfüllt sind, 8.3.4 wenn die erforderliche Zahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht besetzt ist. Die Besetzung der Dauerarbeitsplätze ist vom Maßnahmeträger grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Im Einzelfall kann im Rahmen der Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirt- Der Erstattungsbetrag ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 49a Abs. 3 VwVfG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 8.7 Etwaige Zinsvorteile sind unbeschadet der Regelung in Nummer 8.6 in jedem Falle herauszugeben. 8.8 Auf die Erhebung von Zinsen kann verzichtet werden, wenn die Zinsforderung 100 Euro unterschreitet.