Ratgeber GefährdungsBeurteilung
Transcription
Ratgeber GefährdungsBeurteilung
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Sonderschrift S 42 Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb Handbuch für Arbeitsschutzfachleute 3. aktualisierte Fassung Juni 2001 1 Autoren: Dipl.-Ing. M. Efker, Dr.-Ing. H. Hahne, Dr. rer. nat. M. Henn, Dipl.-Ing. M. Janßen, Dr. rer. soc. K. Kuhn, Dipl.-Ing. J. Kühs, Dr.-Ing. H. Lazarus, Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke, Dipl.-Ing. G. Ott, Dr. rer. nat. R. Packroff, Dr. rer. nat. R. Pipke, Dr. phil. H.-J. Windberg, Dr. A. Windel, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Dr. med. D. Krastel, Dr. med. B. Matschke, Dipl.-Chem. R. Rothe, Dr. med. I. Ruppe, Dipl.-Chem. R. Schöneich, Dr. sc. med. H. Seidel, Dipl.-Ing. U. Steinberg, Dr.-Ing. M. Schust, Dr. sc. med. P. Ullsperger Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Berlin Dr.-Ing. H. Fischer, Dr.-Ing. S. Kirchberg, Dipl.-Ing. M. Kittelmann, Dipl.-Ing. R. Hofert, Dr.-Ing. P. Lange, Dipl.-Ing. I. Lepenies, Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel, Dipl.-Ing. W. Parthey, Dr. rer. nat. G. Richter, Dipl.-Ing. E. Tschöcke, Dipl.-Psych. B. Weißgerber Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dresden Proschhübelstr. 8, 01099 Dresden Postfach 10 02 70, 01072 Dresden Telefon: (03 51) 80 62 - 0 Telefax: (03 51) 80 62 - 210 Dr.-Ing. A. Pärnt IBEXU Institut für Sicherheitstechnik GmbH Fuchsmühlenweg 7 09599 Freiberg Projektleiter: Dr.-Ing. S. Kirchberg Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Hauptsitz Dortmund: Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund Telefon: (02 31) 90 71 - 0 Telefax: (02 31) 90 71 - 454 Sitz Berlin: Fachbereich Arbeitsmedizin Nöldnerstr. 40-42, 10317 Berlin Postfach 5, 10266 Berlin Telefon: (0 30) 51 54 8 - 0 Telefax: (0 30) 51 54 81 70 2 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung Summary Résumé Abkürzungsverzeichnis Teil1 1 2 3 4 5 6 7 8 Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Einführung Erläuterungen zu den Begriffen Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung Verantwortung und Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzmaßnahmen Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung Teil 2 Gefährdungsfaktoren Übersicht : Gefährdungsfaktoren und ihre kennzeichnenden Merkmale Alle folgenden Gefährdungsfaktoren sind gegliedert in: 1. Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 2. Grenzwerte, Beurteilungskriterien 3. Arbeitsschutzmaßnahmen 4. Vorschriften, Regelwerk, Literatur 5. Textbausteine für Prüflisten und Arbeitsschutzmaßnahmen Anlagen 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Mechanische Gefährdungen Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile Sturzgefährdungen Absturzgefährdungen 2 Elektrische Gefährdungen 3 Gefahrstoffe 4 Biologische Arbeitsstoffe 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 3 6 6.1 6.2 Kalte und heiße Medien Kalte Medien Heiße Medien 7 7.1 7.2 7.3 Klima Übersicht Kälte Hitze 8 Beleuchtung 9 Lärm 10 Vibration 11 Strahlung 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen 13 13.1 13.2 13.3 13.4 Physische Belastungen Übersicht Manuelle Handhabung von Lasten Erzwungene Körperhaltung Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung 14 Psychische Belastung Teil 3 Praxishilfen für Teilaufgaben der Gefährdungsbeurteilung 1. 2. 3. 4. 5. Formblätter zur Dokumentation Prüflisten Arbeitsstätte Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung Bezugsquellen-Verzeichnis Stichwort-Liste 4 5 Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb Handbuch für Arbeitsschutzfachleute Zusammenfassung Der Ratgeber richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die den Arbeitgeber bei Gefährdungsbeurteilungen und der Festlegung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen sollen. Der Ratgeber vermittelt branchenunabhängig Grundwissen und Handlungshilfen. Er ist in 3 Teile gegliedert. Teil 1 enthält Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes. Teil 2 stellt für wesentliche Gefährdungsfaktoren Informationen über Art und Wirkung, Grenzwerte und Beurteilungskriterien, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie über Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen und Literatur zusammen. Dabei werden alle wesentlichen Einwirkungen auf den Menschen, die zu Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können, z. B. mechanische und elektrische Gefährdung, Gefahrstoffe, Klima, Lärm, physische und psychische Belastungen, berücksichtigt. Teil 3 enthält Praxishilfen, z. B. Formblätter zur Dokumentation, Prüflisten, Informationen zur Mitarbeiterbefragung. Schlagwörter Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplatzanalyse / Gefährdung / Belastung / Beurteilungskriterien / Grenzwert / Elektrische Gefährdung / Gefahrstoffe / Explosionsgefahr / Brandgefahr / Klima / Biologische Gefährdung / Beleuchtung / Lärm / Vibration / Strahlenschutz / Handhabung / Signal / Heben und Tragen von Lasten / Körperhaltung / Psychische Belastung / Bewegte Maschinenteile / Transport / Sturzgefahr / Absturz / Prüflisten Arbeitsstätte / Arbeitsplatzgestaltung / Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsanalyse Arbeitsschutzmaßnahme 6 Guideline for the identification of hazard-related safety measures Handbook for safety experts Summary Handbook for experts advising employers on risk assessment and safety mesures. Basic knowledge and guidelines are not branch-specific. Part 1 explains the preparation and necessary steps of risk assessment on the basis of the German Occupational Safety and Health Law. Part 2 discusses the essential risk factors at work, e.g. mechanical and electrical hazards, hazardous substances, climatic factors, noise, physical and mental strain. For these factors, legal provisions, standards, literature references, safety measures, assessment criteria and characeristics of hazards are outlined. Part 3 gives practical advice for several aspects of risk assessment, such as documentation forms, checklists, a questionnaire for workers' participation. Key words risk assessment / risk analysis / work analysis / hazard / workload / threshold value / electrical hazard / dangerous substances / hazardous substances / fire protection / explosion / climate / biological hazard / lighting / noise / vibration / radiation protection / lifting of loads / transport / posture / mental strain / machine safety / moving parts / protection of falls / falls from heights / checklist / work design / workplace design / documentation / Occupational safety and health law / Germany / safety measure Occupational safety and health law risk analysis safety measure 7 Conseils pour la détermination de mesures de sécurité et de santé au travail dans une entreprise Manuel pour les spécialistes de la sécurité et de la sécurité et de la santé au travail Résumé Le présent guide s’adresse aux spécialistes de la sécurité et de la santé au travail qui sont chargés d’assister l’employeur dans l’appréciation des dangers et la détermination des mesures à prendre pour la sécurité et la santé au travail. Le guide contient des informations et aises ne se rapportant pas à une branche spécifique. Il est subdivisé en trois parties. La 1ère partie contient des renseignements sur les travaux préparatifs et la réalisation de l’appréciation du degré de danger sur la base de la loi en matiére de sécurité et de santé au travail. La 2ème partie donne, pour des facteurs essentiels de danger, des informations concernant leur type et effet, les valeurs limites et les critères d’appréclation, les mesures de sécurité et de santé au travail ainsi que les lois, ordonnances, prescriptions, normes applicables et la littérature correspondante. On y prend en considération tous les effets essentiels susceptibles de provoquer pour les personnes des accidents et de présenter des dangers pour la santé de ces dernières, par exemple dangers mécaniques et électriques, substances dangereuses, climat, bruits et sollicitations physiques et psychiques. La 3ème partie contient des aides pratiques, par exemple des formulaires pour la documentation, des listes de contrôle, des informations relatives l’interrogation des employés. Mots clés appréciation des dangers / analyse du poste de travail / mise en danger / sollicitation / critéres d’appréciation / valeur limite / danger èlectrique / substances dangereuses / danger d’explosion / danger d’incendie / climat / danger biologique / éclairage / bruit / vibration / protection contre le rayonnement / manipulation / signal / levage et port de charges / attitude corporelle / sollicitation psychique / piéces mobiles des machines / transport / danger de chute / chute / listes de contrôle Atelier de travail / organisation du poste de travail / documentation pour appréclation des dangers loi en matière de sécurité et de santé au travail analyse des dangers mesure de sécurité et de santé au travail 8 Abkürzungsverzeichnis Gefährdungsspezifische Abkürzungen und Formelzeichen sind im Text erläutert AbfG Abfallgesetz AMBV Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ArbZG Arbeitszeitgesetz ASiG Arbeitssicherheitsgesetz ASR Arbeitsstätten-Richtlinie AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AWE Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse AZO Arbeitszeitordnung BAT Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGG Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (gewerbliche Berufsgenossenschaften) BGI Berufsgenossenschaftliche Information (gewerbliche Berufsgenossenschaften) BGR Berufsgenossenschaftliche Regel (gewerbliche Berufsgenossenschaften) BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (gewerbliche Berufsgenossenschaften) BIA Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz BioStoffV Biostoffverordnung BK Berufskrankheit BKV Berufskrankheiten-Verordnung BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz CEN Europäisches Komitee für Normung ChemG Chemikaliengesetz ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung DA Durchführungsanweisung zur UVV DampfkV Dampfkesselverordnung DIN Deutsches Institut für Normung e.V. DruckbehV Druckbehälterverordnung 9 EG Europäische Gemeinschaft ElexV Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen EMV Elektromagnetische Verträglichkeit EN Europäische Norm ETS Emissionskennwerte technischer Schallquellen EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Ex-RL Explosionsschutz-Richtlinien G Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen GefStoffV Gefahrstoffverordnung GenTG Gentechnikgesetz GenTSV Gentechnik-Sicherheitsverordnung GesBergV Gesundheitsschutz-Bergverordnung GewO Gewerbeordnung GSG Gerätesicherheitsgesetz GSGV Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz GUV Unfallverhütungsvorschriften mit Durchführungsanweisungen, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) IEC Internationale Elektrotechnische Kommission IndBauR Industriebau-Richtlinie ISO Internationale Organisation für Normung JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz KindArbSchV Kinderarbeitsschutzverordnung LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung LBG Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften LSA Lärmschutz-Arbeitsblatt LSI Lärmschutz-Informationsblatt MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration MedGV Medizingeräteverordnung MPR Normen des Institutes der Schwedischen Regierung (Statens Mät Provstyrelse) MuSchG Mutterschutzgesetz MuSchRiV Mutterschutzrichtlinienverordnung NH-Sicherungen Niederspannungs-Hochleistungs-Sicherungen pr EN Europäischer Normentwurf PSA Persönliche Schutzausrüstung PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung 10 RöV Röntgen-Verordnung RVO Reichsversicherungsordnung SchwbG Schwerbehindertengesetz SprengG Sprengstoffgesetz SprengLR'n Sprengstofflager-Richtlinien SprengV Sprengstoffverordnung StrVG Strahlenschutzvorsorgegesetz StrlSchV Strahlenschutzverordnung TGL Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen der DDR TRBA Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRB Technische Regeln für Druckbehälter TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRD Technische Regeln für Dampfkessel TRG Technische Regeln Druckgase TRGL Technische Regeln für Gashochdruckleitungen TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TRK Technische Richtkonzentration TRR Technische Regeln für Rohrleitungen UVEG Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz UVV Unfallverhütungsvorschrift VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VBG Unfallverhütungsvorschriften mit Durchführungsanweisungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (frühere Kurzbezeichnung) VDE Verband Deutscher Elektrotechniker VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V. VDSI Verein Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. VSG Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Unfallverhütungsvorschriften) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ZH 1/ Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften 11 Vorwort zur 3. aktualisierten Auflage Arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen belasten nicht nur die Betroffenen und ihre Familien. Sie belasten auch die Betriebe durch Störungen des Arbeitsablaufes und durch Zusatzkosten. Die Krankenkassen berichten, dass durchschnittlich jeder Beschäftigte mehr als einmal jährlich erkrankt. Auch wenn nicht jede Erkrankung arbeitsbedingte Ursachen hat, so steht außer Zweifel, dass die Arbeitsbedingungen in vielen Fällen einen Einfluss auf die Erkrankungen und deren Verlauf haben. Das neue Arbeitsschutzgesetz dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Grundlage zielgerichteter Maßnahmen ist eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen. Dies erfordert Grundkenntnisse über Ursachen, Arten und Wirkungen der Gefährdungen sowie über Beurteilungskriterien, anhand derer man über die Notwendigkeit und Art von Schutzmaßnahmen befinden kann. Der vorliegende Ratgeber richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzaufgaben z. B. durch Mitwirkung bei einer systematischen Gefährdungsbeurteilung und durch Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen unterstützen. Er enthält im Teil 1 Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, im Teil 2 Grundlagen für die Beurteilung von Gefährdungen und die Auswahl von Schutzmaßnahmen. Im Teil 3 finden Sie Praxishilfen für ausgewählte Teilaufgaben der Gefährdungsbeurteilung: Vorschläge für Dokumentationsformulare, Prüflisten für Arbeitsstätten, Fragebogen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und Hinweise zur Mitarbeiterbefragung. Der Ratgeber ist weitgehend auf branchenunabhängige Regelungen und Maßnahmen begrenzt. Es bleibt Aufgabe der Arbeitsschutzfachleute, die Auslegungsspielräume der Regelungen durch branchenbzw. betriebsspezifische Maßnahmen zu füllen. In den einzelnen Abschnitten sind Ansprechpartner der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genannt, an die Sie sich mit Ihren Fachproblemen wenden können. Der Ratgeber ist in gedruckter Fassung und als CD-ROM erhältlich. Die 3. aktualisierte Fassung enthält Textänderungen und weitere Arbeitshilfen, wie Gefahrenzonen, Schutzabstände, Annäherungszonen und Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Messstrategien und Messprotokolle zur Messung optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder. In der Internet-Version können die Nutzer direkt auf kostenlos angebotene aktuelle Gesetzestexte und sonstige Arbeitsschutzvorschriften zugreifen, in der Druckfassung werden entsprechende Internetadressen angegeben. Textbausteine sind jedem Gefährdungsfaktor im Teil 2 des Ratgebers zugeordnet. Sie dienen den Arbeitsschutzfachkräften zum Erstellen von Prüflisten und Ausfüllen von Dokumentations- 12 formularen. Sie können individuell bearbeitet und als Formulierungshilfe einer erkannten Gefährdung oder als Maßnahmevorschlag in Prüflisten oder Formblätter kopiert werden. Mehreren Gefährdungsfaktoren wurden spezielle Arbeitshilfen, wie spezielle Formulare oder Tabellen zugeordnet. Der Ratgeber wurde von einer Projektgruppe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erarbeitet. Den beteiligten Autoren wie auch jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die durch ihren Rat, ihre Fachkenntnisse sowie durch Gestaltung von Bild und Text zum Entstehen des Ratgebers beigetragen haben, sei für die gute Zusammenarbeit gedankt. Der Ratgeber basiert auf dem aktuellen, aber sich schnell entwickelnden Wissensstand. Die Aktualisierungen berücksichtigen Erfahrungen der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes wie auch Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk. Es ist vorgesehen, auch weiterhin den Ratgeber den Erfordernissen entsprechend zu aktualisieren. Wir bitten Sie deshalb, uns Ihre Meinungen, Änderungs- und Erweiterungswünsche mitzuteilen, damit wir sie bei der nächsten Aktualisierung berücksichtigen können. Siegfried Kirchberg Dresden, Juni 2001 13 Teil 1 Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1 Einführung 2 Erläuterungen zu den Begriffen 3 Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung 4 Verantwortung und Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung 5 Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung 6 Arbeitsschutzmaßnahmen 7 Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung 8 Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung Autoren: Dr.-Ing. S. Kirchberg Dr. med. B. Matschke Ansprechpartner: Dr.-Ing. S. Kirchberg BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Dr. med. J. Kopske BAuA, Gruppe 3.2, Berlin Bearbeitungsstand: Juni 2001 14 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung 1 Ziel und Nutzen der Gefährdungsbeurteilung Einführung Die Gefährdungsbeurteilung bildet im Konzept einer systematischen Prävention die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sie ist auch eine Voraussetzung dafür, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so auszuwählen oder zu gestalten, dass technische Mängel, Organisationsmängel und Fehlverhalten verringert oder beseitigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern und die Qualität der Führungstätigkeit zu verbessern. Sie hilft zu entscheiden, wo und in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung und über die Maßnahmen helfen den Beschäftigten, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz, §§ 5 und 6 (siehe unten). Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen mit Ausnahme der privaten Haushalte. Es gilt nicht auf Seeschiffen und im Bergbau, soweit dort für den Arbeitsschutz entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Für die Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, sind Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung in entsprechenden Bergverordnungen enthalten (z. B. Allgemeine Bundesbergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung). Darüber hinaus enthalten eine Reihe von Vorschriften im deutschen Arbeitsschutzrecht spezielle Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation, so z. B. • • • • • • Bildschirmverordnung Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung Lastenhandhabungsverordnung Mutterschutzrichtlinienverordnung Störfallverordnung (12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) • Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3). Arbeitsschutzgesetz Das Arbeitsschutzgesetz enthält unter anderem folgende Festlegungen: §2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 15 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung §4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. §5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 16 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung §6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. 2 Gefährdungen Erläuterungen zu den Begriffen Unter einer Gefährdung versteht man im Arbeitsschutz das Zusammenwirken einer Quelle eines möglichen arbeitsbedingten Unfalls oder einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung mit dem Menschen. Gefährdungen umfassen sowohl die Möglichkeit des Einwirkens von schädlichen Energien und Stoffen auf den Menschen als auch Belastungen, die negative Beanspruchungsfolgen hervorrufen können. Gefährdungsbeurteilung Unter Gefährdungsbeurteilung wird hier das Erkennen und Bewerten der Entstehungsmöglichkeiten von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der beruflichen Arbeit verstanden. Sie hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten. Eingeschätzt werden sollte, • welche Gefährdungen auftreten können, • welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind, • ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen, • ob Verbesserungen möglich sind, 17 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung • wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind, • welche Anforderungen geplante Arbeitsschutzmaßnahmen, neue Arbeitsstätten, neue Arbeitsmittel und neue Arbeitsverfahren erfüllen müssen. Gefährdungsfaktoren Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Die folgende Liste enthält Gefährdungsfaktoren, die bei der Arbeit auftreten können. Im Teil 2 dieses Ratgebers sind Informationen über die Wirkungen, die Bewertung dieser Gefährdungsfaktoren und über geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Hinweise auf Vorschriften und weiterführende Literatur zusammengestellt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Gefahrstoffe Biologische Arbeitsstoffe Brand- und Explosionsgefährdungen Kalte und heiße Medien Klima Beleuchtung Lärm Vibration Strahlung Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellen Physische Belastungen Psychische Belastung Sonstige Gefährdungen Position 15 umfasst solche Gefährdungen, die den anderen Gefährdungsfaktoren nicht eindeutig zuzuordnen sind, z. B. Umgang mit Tieren, Bedrohungen oder Gewalt an Kassen, Gefährdungen durch Sport bei Lehrern und Trainern. Risiko Risiko ist die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens. 3 Methoden und Verfahren Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung Zur Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Methoden/Verfahren angewendet werden, z. B. Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen, sicherheitstechnische Überprüfungen von Arbeitsmitteln, spezielle Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen. Welche Methoden/Verfahren für den zu beurteilenden Arbeitsbereich gewählt werden, wird bestimmt durch das zu erwartende Gefährdungspotential, die angewendeten Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, die vorhandenen Vorinformationen und Erfahrungen sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen im Betrieb. 18 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Vorinformationen Wichtige Vorinformationen über Gefährdungen können Auswertungen der Unfallmeldungen, der Eintragungen in Verbandsbücher, des Krankenstandes, von Betriebsstörungen und Havarien geben. Statistische Auswertungen solcher Daten durch Großbetriebe, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter und Krankenkassen weisen innerhalb einer Branche Unfall- und Belastungsschwerpunkte aus, die besonders beachtet werden sollten. Inhalt Die Gefährdungsbeurteilung soll alles erfassen, was zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch: • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte einschließlich aller Verkehrswege, Arbeits-, Lager-, Sanitär-, Aufenthaltsräume und des Arbeitsplatzes, • die Gestaltung, die Auswahl, den Einsatz, den Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und Arbeitsstoffen sowie den Umgang damit und den Umgang mit den zu bearbeitenden Arbeitsgegenständen, • die Arbeits- und Fertigungsverfahren, die Tätigkeiten einschließlich der Arbeitsorganisation (Arbeitsabläufe, Arbeitsteilung, Arbeitszeit, Pausen, Verantwortung), • die Arbeitsumgebungsbedingungen wie Klima, Beleuchtung, Lärm, Strahlung, • die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, • unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten. Es ist zu prüfen, ob die Bedingungen und die getroffenen Maßnahmen am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeitstätigkeit sicherstellen, dass durch keinen der im Teil 2 dieses Ratgebers genannten Gefährdungsfaktoren Unfälle oder Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen können. Arbeitsmittel Bei Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob sie für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind und ob die von den Herstellern vorgegebenen Schutzfunktionen, -einrichtungen und -maßnahmen funktionsfähig bzw. wirksam sind. Darüber hinaus sind bei der jeweiligen Tätigkeit die durch die Benutzung der Arbeitsmittel entstehen Gefährdungen zu beurteilen. funktionale Sicherheit Große Aufmerksamkeit muss die funktionale Sicherheit rechnergestützter Steuerungen finden. Die schwer erkennbaren LogikFehler und dadurch bedingten potentiellen Gefahren erfordern sehr hohe Anforderungen an die Sicherheit von Hard- und Software, insbesondere an die Vermeidung und Beherrschung von Fehlern (Programmablaufüberwachung). 19 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Betriebszustände Da bei unterschiedlichen Betriebszuständen unterschiedliche Gefährdungen entstehen können, sind erforderlichenfalls zu beachten: • • • • Berücksichtigung besonderer Personengruppen Normalbetrieb Ingangsetzen Einrichten Probebetrieb • • • • Stillsetzen Wartung/Pflege Instandsetzung Störungen/Ausfälle Es ist zu prüfen, ob der Schutz für folgende Personengruppen gewährleistet ist: • Betriebsangehörige • Beschäftigte aus Fremdbetrieben, z. B. Reinigung, Wartung, Bau, Ausbildung (Erforderlichenfalls sind Absprachen oder Festlegungen mit Fremdbetrieben zu treffen.) • Leiharbeiter • Besucher • Rettungsdienste. Für besonders schutzbedürftige Personen • • • • Jugendliche und Kinder ab 13. Lebensjahr Schwangere und stillende Mütter Behinderte Rehabilitanden, z. B. stufenweise wiedereinzugliedernde Erkrankte (§ 74 SGB V) ist zu prüfen, ob Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten bzw. die vorgesehenen Schutzmaßnahmen angemessen sind. Bei erhöhtem Risiko oder auf Wunsch der Betroffenen sollte auch für andere Personen, z. B. ältere Beschäftigte, geringqualifizierte oder unerfahrene Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen, die Notwendigkeit von Beschäftigungsbeschränkungen oder ergänzenden Schutzmaßnahmen geprüft werden. Erforderlichenfalls sind individuelle Regelungen in Absprache mit dem Betriebsarzt festzulegen. betriebliche Arbeitsschutzorganisation Eine gute Organisation des Arbeitsschutzes erleichtert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie hat wesentlichen Einfluss auf die festzulegenden Maßnahmen sowie auf deren Wirksamkeitskontrolle. Es ist deshalb hilfreich, vor der Gefährdungsbeurteilung einzuschätzen, ob für die Aufgaben des Arbeitsschutzes ausreichende betriebliche Regelungen bestehen und dafür Verantwortliche festgelegt wurden. Im Teil 3 dieses Ratgebers sind Anregungen zur Selbsteinschätzung der Arbeitsschutzorganisation gegeben. Ablauf Die Gefährdungsbeurteilung kann in unterschiedlicher Schrittfolge geschehen. Ein typischer Ablauf zur Ermittlung und Realisierung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die wesentlichen Inhalte der einzelnen Schritte sind in Abbildung 1 dargestellt. 20 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Aufgabenstellung festlegen • Untersuchungseinheit festlegen, z. B. Arbeitsbereich, Tätigkeit, Personengruppen • Mitwirkende Personen festlegen, z. B. Führungskraft, Spezialisten • Führungskräfte und Arbeitnehmer über Ziele und Vorgehensweisen informieren Gefährdungen ermitteln arbeitsstättenbezogen: • Überprüfen der Arbeitsstätte, z. B. Allgemeinbeleuchtung, Heizung, Verkehrswege, Fluchtwege, Brandschutz, Fußboden arbeitsplatz-, tätigkeits- bzw. berufsbezogen: • Ermitteln, welche Arbeitsabläufe bzw. Tätigkeiten mit welchen Arbeitsstoffen und mit welchen Arbeitsmitteln in welchen Arbeitsbereichen durchgeführt werden und welche Gefährdungen dabei auftreten arbeitsmittelbezogen: • Prüfen der vom Hersteller/Lieferer vorgesehenen Sicherheitsfunktionen bzw. Schutzeinrichtungen • Ermitteln, welche Gefährdungen bzw. Emissionen bei der Benutzung der Arbeitsmittel entstehen können personenbezogen: • Ermitteln, welche Personengruppen bzw. einzelne Personen von welchen Gefährdungen betroffen sein können • Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Personen und individueller Leistungsvoraussetzungen Bewerten durch Vergleich mit dem sicheren bzw. gesundheitsgerechten Sollzustand (Schutzziele) • Vergleich mit normierten Schutzzielen, z. B. in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Normen • Vergleich mit bewährten sicheren bzw. gesundheitsgerechten Lösungen und Maßnahmen bzw. mit gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen • erforderlichenfalls sind spezielle Analysen oder Risikobewertungen durchzuführen Maßnahmen ableiten, durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen Ergebnisse dokumentieren • vorhandene Gefährdungen • festgelegte Maßnahmen • Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung Abb. 1 Typischer Ablauf zur Ermittlung und Realisierung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen 21 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Oft ist es zweckmäßig, zunächst bereichsübergreifende Anforderungen an die Arbeitsstätte zu überprüfen, z. B. Verkehrswege, Fluchtwege, Brandschutz, Sanitärräume, Erste Hilfe, Allgemeinbeleuchtung, Lüftung, Heizung. Danach könnten schrittweise, dem Arbeitsablauf folgend, die Arbeitsplätze und Tätigkeiten unter Beachtung aller verwendeten Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebungsbedingungen und der Beschäftigten beurteilt werden. Für Beschäftigte, die häufig an nicht ortsfesten Arbeitsplätzen tätig sind oder deren Arbeitsabläufe häufig wechseln, ist eine Beurteilung der Berufs- oder Tätigkeitsgruppen empfehlenswert. Bei besonderen Leistungsvoraussetzungen oder hohen Belastungen oder besonders schutzbedürftigen Personen sollte die Gefährdungsbeurteilung personenbezogen durchgeführt werden. In manchen Fällen wird man Gruppen von Arbeitsmitteln, wie Maschinen, stationäre Anlagen, oder einzelne Gefährdungsfaktoren, wie Elektrosicherheit, Gefahrstoffe, Lärm, separat beurteilen, z. B. wenn sachkundige Personen beteiligt werden sollen. Bewertungskriterien Die Gefährdungen müssen mit dem Ziel bewertet werden, zu entscheiden, ob Maßnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung des Unfall- oder Gesundheitsrisikos erforderlich sind bzw. welche Restgefährdungen verbleiben. Gefährdungen können bewertet werden durch: • Vergleich mit normierten Schutzzielen, z. B. in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften oder Normen enthaltenen − Grenz- oder Richtwerten der Belastung − Auslöse- bzw. Schwellenwerten, ab denen Maßnahmen erforderlich oder empfohlen werden − Gestaltungsregeln für technische, organisatorische oder verhaltensbezogene Maßnahmen. • Vergleich mit bekannten sicheren bzw. gesundheitsgerechten Lösungen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4 Arbeitgeber Verantwortung und Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte oder Spezialisten, damit beauftragen. 22 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Mitwirkung der Beschäftigten Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Arbeitsschutzgesetz). Die Vertretungen der Beschäftigten bzw. wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, die Beschäftigten selbst, sind vom Arbeitgeber zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben (§§ 81, 82, 89 Betriebsverfassungsgesetz, § 14 Arbeitsschutzgesetz). Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung, um Gefährdungen zu erkennen und realistisch zu beurteilen sowie um effektive Schutzmaßnahmen festlegen zu können, die von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden. Dazu empfiehlt es sich, die Beschäftigten • vor Beginn der Beurteilung über das Ziel und den Nutzen zu informieren • in die Ermittlungen über die tatsächliche Ausführung der Arbeit, die gefährlichen Arbeitssituationen und Betriebszustände einzubeziehen • über Sicherheitsmängel, gesundheitliche Beschwerden und subjektiv empfundene Belastungen zu befragen (siehe Teil 3 dieses Ratgebers: Mitarbeiterbefragung) • bei der Umgestaltung der Arbeitsplätze bzw. bei der Auswahl der Arbeitsmittel, der Arbeitsstoffe, der persönlichen Schutzausrüstungen und bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen zu beteiligen. Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben u. a. die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die betrieblichen Führungskräfte bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten (§ 3 Abs.1 1g bzw. § 6 1e Arbeitssicherheitsgesetz), indem sie z. B. • Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten • über Kriterien zur Risikobewertung informieren • durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln • Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten. 23 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund der Aufgabenerfüllung, so dass erst durch beider Zusammenwirken eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist. Betriebsärztliche Beiträge zur Gefährdungsbeurteilung können sich z. B. beziehen auf • Erfassung und Auswertung von Gesundheitsdaten, z. B. aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen • Gefährdungsermittlung auf der Basis biologischer Indikatoren (Biomonitoring) • Risikobewertung unter Berücksichtigung individueller Gesundheits- und Leistungsvoraussetzungen (z. B. Behinderte, Leistungsgewandelte). Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitzuteilen und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz). 5 Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilungen sollten keine einmaligen Aktionen sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit. Bestandsaufnahme Bei erstmaligen Gefährdungsbeurteilungen sollten schrittweise die Arbeitsstätte und alle Arbeitsplätze untersucht werden. regelmäßige Überprüfung In der Folge sollten die Arbeitsstätte und die Arbeitsplätze regelmäßig überprüft werden. Die Zeitintervalle und die Form der Überprüfung sollten so gewählt werden, dass Änderungen des Schutzniveaus erfasst werden. Die Überprüfung einzelner Gefährdungsbereiche oder einzelner Gefährdungsfaktoren kann separat erfolgen, in verschiedenen Zeitintervallen und Überprüfungsformen. Neue Arbeitsplätze, wesentliche Änderungen Wenn neue Arbeitsplätze geplant oder wesentliche Änderungen an Arbeitsplätzen vorgenommen werden, sollte bereits in der Planungsphase eine vorausschauende Beurteilung erfolgen. 6 Arbeitsschutzmaßnahmen Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, ob die bestehenden Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausreichen oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Deren zeitliche Umsetzung sowie die personellen Verantwortlichkeiten sollten in geeigneter Form festgelegt werden. Darüber hinaus ist die Umsetzung zu kontrollieren. 24 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Rangfolge Maßnahmen sollten entsprechend der folgenden Rangfolge getroffen werden: 1. Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist, Gefahrenquellen beseitigen 2. Gefährdungen ausschalten oder mindern durch Anwendung von Schutzeinrichtungen, vorzugsweise mit zwangsläufiger Wirkung 3. Gesundheitsrisiko minimieren durch Herabsetzung von Intensität bzw. Dauer der Exposition mittels technischer oder arbeitsorganisatorischer Maßnahmen 4. Persönliche Schutzeinrichtungen oder Verhaltensregeln anwenden. Grundsätze Dabei sind die in § 4 Arbeitsschutzgesetz genannten Grundsätze zu berücksichtigen: • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. • Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. • Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen. • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen. • Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Besondere Bedeutung hat die vorausschauende Gefährdungsbeurteilung, damit der Arbeitsschutz integraler Bestandteil der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsprozessen einschließlich der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe wird. 25 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen können sich auf die Technik, die Organisation und die Personen beziehen, z. B.: technische Maßnahmen • Einsatz gefährdungsarmer Technik bzw. ungefährlicher Stoffe • Änderung der Technologie • Automatisierung • Einsatz technischer Hilfsmittel • Einbau technischer Schutzeinrichtungen • Einsatz ungefährlicher Stoffe organisatorische Maßnahmen • Arbeitsschutzmanagement, z. B. − Festlegung der Verantwortlichkeiten − Bereitstellung und für die Kontrolle von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen − Unterweisungen • Änderung des Arbeitsablaufes, des Arbeitsinhaltes und der Aufgabenverteilung • Arbeitszeitgestaltung personenbezogene Maßnahmen • Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen • hinweisende Sicherheitstechnik, z. B. Schilder, Warnsignale, Anweisungen • Beschäftigte qualifizieren und unterweisen 7 Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die Unterlagen helfen, • die Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren • die Beschäftigten über bestehende Gefährdungen zu informieren und im sicherheits- und gesundheitsgerechten Handeln zu unterweisen. Inhalt Die Unterlagen sollten erkennen lassen: • ermittelte Gefährdungen • zu realisierende technische und organisatorische Maßnahmen sowie zu verwendende persönliche Schutzausrüstungen und Verhaltensanforderungen • Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen. Zusätzliche Angaben über Prioritäten sowie über den Zeitplan der Maßnahmen und die Verantwortlichen erleichtern die Kontrolle. 26 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Form Als Unterlagen können verwendet werden: • bereits im Betrieb vorhandene − Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte − Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogen u. ä. − Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, für den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen • eigenständige, zusammenfassende Gefährdungsdokumentationen (siehe z. B. Teil 3 dieses Ratgebers, Formblätter zur Dokumentation). 8 Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung Beratungen Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz, der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellen Hilfsmittel zur Verfügung und beraten die Betriebe zur Vorgehensweise oder zu bestimmten Gefährdungssituationen. Die Betriebe können auch den Rat von Spezialisten einholen, z. B. von Ingenieurbüros, Prüfstellen oder Beratungsstellen. Hilfsmittel Zur Gefährdungsbeurteilung werden unterschiedliche Hilfsmittel angeboten. Sicherheitschecks richten sich vor allem an kleinere und mittelgroße Betriebe mit dem Ziel, Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu typischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für eine bestimmte Branche, Tätigkeitsgruppen oder Berufsgruppen zu vermitteln. Die Informationen sind in Form einer Prüfliste zusammengestellt, die gleichzeitig zur Dokumentation der Ergebnisse genutzt werden kann. Gefährdungskataloge enthalten Auflistungen typischer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für bestimmte Branchen oder Betriebsbereiche. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Gefährdungskataloge zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung nutzen und daraus z. B. betriebsspezifische Checklisten erstellen. Software vereint die Vorteile der Kopier- und Schreibhilfe, z. B. zum Erstellen von Checklisten, zur Dokumentation für Betriebsbereiche bzw. Arbeitsabläufe, mit den Möglichkeiten einer leicht handhabbaren Recherche, z. B. in Gefährdungskatalogen, Gesetzen oder Unfallverhütungsvorschriften und erleichtert die statistische Auswertung und die Realisierungskontrolle festgelegter Maßnahmen. Gefährdungsbeurteilungen erfordern sowohl Sachkenntnisse über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen als auch über die aktuellen betrieblichen Abläufe. Sowohl gedruckte als auch softwaregestützte Hilfsmittel können deshalb zwar Kenntnisse über die Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vermitteln, sie ersetzen aber nicht die sachgerechte Gefährdungsbeurteilung vor Ort. 27 Teil 2 Gefährdungsfaktoren Übersicht : Gefährdungsfaktoren und ihre kennzeichnenden Merkmale Gefährdungsfaktoren 1 bis 14 28 Übersicht Gefährdungsfaktoren Gefährdungsfaktoren und ihre kennzeichnenden Merkmale Gefährdungsfaktor 1 2 kennzeichnende Merkmale Mechanische Gefährdungen ungeschützt bewegte Maschinenteile o o o o o o o Teile mit gefährlichen Oberflächen o Ecken, Kanten o Spitzen, Schneiden o Rauhigkeit Transport und bewegte Arbeitsmittel o Beschaffenheit bzw. Benutzung von Transportmitteln, Arbeitsmitteln, o Transportweg, o Transportgut, o Transporthilfsmittel, z. B. Anschlagmittel, Ladungssicherungen, Behälter unkontrolliert bewegte Teile o Kippende, pendelnde Teile o rollende, gleitende Teile o herabfallende, sich lösende, berstende und wegfliegende Teile Sturz auf der Ebene o Ausrutschen o Stolpern, Umknicken, Fehltreten Absturz o Absturz vom Standobjekt o Zerstörung des Standobjektes o Kippen, Rutschen, Rollen des Standobjektes u. ä. Stoßstellen/Schlagstellen Quetschstellen Scherstellen Stichstellen Schneidstellen Aufwickelstellen Einzugstellen Elektrische Gefährdungen Durchströmung o Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender Teile o Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall Spannung annehmen können o Unzulässige Annäherung an spannungsführende Teile über 1 kV 29 Übersicht Störlichtbögen 3 Gefährdungsfaktoren o Isolationsdurchbrüche durch - Handlungen, insbesondere Schalthandlungen unter Last, Überbrückungen - Überspannungen - Alterung, Verschmutzung, klimatische Bedingungen Gefahrstoffe Arbeitsstoffe 4 Gefahrstoffe o z. B. brandfördernd, leichtentzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend Gefahrstoffe mit spezifischen gefährlichen Eigenschaften o z. B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, sehr giftig, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd Biologische Arbeitsstoffe Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten, gentechnisch veränderte Mikroorganismen, Zellkulturen 5 o gezielte Tätigkeiten mit charakterisierten biologischen Arbeitsstoffen z. B. im Rahmen des Einsatzes für biotechnologische oder medizinisch-diagnostische Zwecke o nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, deren Vorhandensein und Identität oft unerkannt bleiben, z. B. in Bereichen, in denen sekundär biologische Arbeitsstoffe auftreten können Brand- und Explosionsgefährdung Brand o Brennbare Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) o Oxidationsmittel o Zündquelle o Brandausbreitung Explosion o Explosionsfähige Atmosphäre (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube) o Zündquelle o Druckwellenausbreitung Explosivstoffe 30 Übersicht 6 Gefährdungsfaktoren Kalte und heiße Medien o Kontakttemperatur o Kontaktzeit o Wärmeleitfähigkeit 7 Klima Kältebelastung Wärmebelastung 8 o Klimagrundgrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) o Arbeitsschwere o Bekleidung o Expositionszeit Beleuchtung o o o o o 9 Beleuchtungsstärke Leuchtdichteverteilung Blendung Lichtrichtung, Schattigkeit Lichtfarbe, Farbwiedergabe Lärm o Lärmemission der Lärmquellen, z. B. der Arbeitsmittel, des Verkehrs (Schalleistungspegel, Schalldruckpegel) o Schallausbreitung (z. B. im Freien, in Arbeitsräumen) o Lärmimmission an Arbeitsplätzen (Beurteilungspegel, max. Spitzenschalldruckpegel) 10 11 Vibration Ganzkörperschwingung o Effektivwert der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigung aw x,y,z Hand-Arm-Schwingung o frequenzbewertete Beschleunigungssumme ahws Strahlung ionisierende Strahlung o Elektromagnetische Strahlung (Röntgenstrahlung, Gammastrahlung) o Teilchenstrahlung 31 Übersicht nichtionisierende Strahlung 12 o Optische Strahlung - UV-Strahlung (z. B. zum Härten, Trocknen, Desinfizieren, LBSchweißen, Entladungslampen) - Sichtbare Strahlung (z. B. künstliche Beleuchtung) - Infrarotstrahlung (z. B. Wärmestrahler) - Laserstrahlung (kohärente optische Strahlung) o Elektromagnetische Felder - Hochfrequente Wellen und Felder (z. B. Mikrowellen, Funkanlagen) - Niederfrequente Felder (z. B. elektrische Anlagen im 50 Hz-Bereich) - Statische Felder Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen Handhabung von Stellteilen weitere Einflussfaktoren 13 Gefährdungsfaktoren o Sichtbarkeit bzw. Hörbarkeit von Informationen o Unterscheidbarkeit von Informationen o Verständlichkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen o Sinnfälligkeit zwischen Gestaltung der Informationsmittel und Inhalt der Information o Softwaregestaltung o Vorhandensein und Wahrnehmbarkeit von Signalen und Prozessmerkmalen, die kritische Situationen anzeigen o o o o körperliche Überbelastung Rückmeldung Griffigkeit Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung des Stellteiles und der ausgelösten Wirkung o Anordnung o Erkennbarkeit der Stellgröße o unbeabsichtigte Betätigung o Arbeitsumgebungsbedingungen o Beeinträchtigungen durch persönliche Schutzausrüstungen o Informationsüberflutung u. a. Physische Belastungen manuelle Handhabung von Lasten o o o o Lastgewicht, Lastweg Körperhaltung Häufigkeit, Dauer Ausführungsbedingungen 32 Übersicht 14 15 Gefährdungsfaktoren erzwungene Körperhaltung und/oder häufig wiederkehrender Einsatz kleiner Muskelgruppen o Körperhaltung, Art der Bewegung unter Beachtung von Körpermaßen, Arbeitshöhe, Bewegungsraum, Greifraum, Beinfreiraum, Sehraum o Häufigkeit , Dauer Bewegung unter ungünstigen räumlichen Bedingungen oder überhöhter Kraftanstrengung o o o o Steighöhe, Durchgangshöhe Entfernung, Weg Energieumsatz, Herzfrequenz Belastungsdauer, Pausenregime Psychische Belastung Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen o Arbeitstätigkeit, z. B. Vollständigkeit, Verantwortung, Tätigkeitsspielraum, Information, Kooperation, Kommunikation, körperliche Abwechslung o Arbeitsablauf: z. B. Störungen des Arbeitsablaufes, Arbeitsanfall über die Arbeitszeit o Qualifikation: z. B. Qualifikationsnutzung und -erweiterung o Arbeitszeit, z. B. Dauer, Flexibilität, Nacht- und Schichtarbeit o Verhaltensanforderungen: Erfüllbarkeit und Akzeptanz soziale Bedingungen o Betriebsklima, z. B. Führungsverhalten, Gruppenverhalten o Personalmanagement, z. B. berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, soziale Angebote Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 o Belastungen, z. B. durch Lärm, Klima, Beleuchtung, Verhaltensanforderungen sonstige Gefährdungen Der 15. Gefährdungsfaktor ist frei verfügbar. Entsprechend den speziellen Bedingungen am Arbeitsplatz können hier Gefährdungen aufgenommen werden, die nicht eindeutig den vorangegangenen 14 Gefährdungsfaktoren zuzuordnen sind, z. B. Umgang mit Tieren, Gewalt, Sport. 33 1 Mechanische Gefährdungen 1.1 Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile 1.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gefahrstellen 1.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Kräfte, Geschwindigkeiten Oberflächengestalt Engstellen Sicherheitsabstände 1.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Schutzeinrichtungen Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen PSA 1.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.1.5 Textbausteine 1.2 Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche 1.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 1.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 1.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 1.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.2.5 Textbausteine 1.3 Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel 1.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 1.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Prüfungen Kontrollen 1.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Schutzeinrichtungen Aufstiege Arbeitsstände Verkehrswege Kennzeichnung der Wege und Flächen Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen 1.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.3.5 Textbausteine 34 1 Mechanische Gefährdungen 1.4 Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile 1.4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Kippende, pendelnde Teile Rollende, gleitende Teile Herabfallende Teile Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile 1.4.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Kippende Teile, Standsicherheit, Stapeln Rollende, gleitende Teile Herabfallende Teile Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile 1.4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Kippende , pendelnde Teile, Rollende, gleitende Teile Herabfallende Teile Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile Überwachungsbedürftige Anlagen 1.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.4.5 Textbausteine 1.5 Sturzgefährdungen 1.5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Ausrutschen Stolpern, Umknicken, Fehltreten 1.5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Prüfung, Schiefe Ebene Prüfung, Reibwertmessgerät Stolperstellen Standflächen Sonstige Beurteilungskriterien 1.5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Trittflächen Verhaltensbezogene Maßnahmen Schuhe 1.5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.5.5 Textbausteine 35 1 Mechanische Gefährdungen 1.6 Absturzgefährdungen 1.6.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 1.6.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Absturzhöhen 1.6.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Untersuchungen Grundforderungen Absturzsicherungen Auffangeinrichtungen PSA 1.6.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 1.6.5 Textbausteine Autoren: Dr.-Ing. H. Fischer Dipl.-Ing. R. Hofert Ansprechpartner: Dr.-Ing. H. Fischer BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 36 1 Mechanische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen entstehen durch die Bewegungsenergie (kinetische Energie oder freiwerdende potentielle Energie) von Gegenständen oder Personen (z. B. bei Sturzunfällen). Durch sie entstehen Unfälle, selten Krankheiten. mechanische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen können unterschieden werden in: 1.1 Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile 1.2 Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche 1.3 Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel 1.4 Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile, wie • kippende, pendelnde Teile • rollende, gleitende Teile • herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile 1.5 Sturzgefährdungen auf der Ebene durch • Ausrutschen • Stolpern, Umknicken, Fehltreten 1.6 Absturzgefährdungen 1.1 Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile 1.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gefahrstellen Bewegte Maschinenteile sowie Antriebe, Werkzeuge, Werkstücke u. ä., die frei zugänglich sind, können Gefahrstellen bilden (Abbildung 1-1, siehe auch Abschnitt 1.1.2 - Engstellen). Abb. 1-1 Gefahrstellen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile 37 1 Mechanische Gefährdungen Normalbetrieb Im Normalbetrieb verhindern in der Regel technische Schutzmaßnahmen den Zugang zu den Gefahrstellen. Gefährdungen können dennoch entstehen durch: • Nachlauf der Bewegungen, • Ausfälle, z. B. Versagen von Bewegungsbegrenzungen, Bremseinrichtungen, • Umgehen, Abmontieren, Beschädigen der Schutzeinrichtungen. Die Gründe für das Nichtbenutzen bzw. Außerkraftsetzen von Schutzeinrichtungen sind meist unzureichende Handhabbarkeit, Behinderungen im Tätigkeitsablauf, Bequemlichkeit und Streben nach Zeitersparnis. besondere Betriebszustände Zu achten ist auf die Entstehung von Gefahrstellen in besonderen Betriebszuständen, in denen die Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb außer Kraft gesetzt werden müssen, z. B.: • • • • • Anfahren, Abschalten Probebetrieb Einrichten, Programmieren Fehlersuche, Störungsbeseitigung Wartung, Inspektion Grundsätzlich untersagt, aber in Ausnahmefällen unumgänglich, ist das Eingreifen bei laufendem Betrieb in unmittelbarer Nähe von Gefahrstellen, z. B. zur Beseitigung von Störungen durch Materialstau. Solche Gefahrensituationen sind mit Verhaltensanforderungen meist nicht mehr beherrschbar. Es sollten rechtzeitig zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit keine unsicheren Improvisationen oder Überforderungen entstehen können (Abschnitt 1.1.3). Wirkungen Körperschäden durch mechanische Einwirkungen können von leichten Schnittverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen reichen. Die Schwere der Verletzungen hängt primär von der wirksamen Energie ab. Weitere Einflussgrößen können sein: • Oberflächengestalt des bewegten Teils (Ecken, Kanten; Spitzen, Schneiden; Rauhigkeit) • gestaltungsbedingte Engstellen und unzureichende Sicherheitsabstände • Wirkungsrichtung bzw. -bereich des bewegten Teils, bezogen auf den anwesenden Menschen • betroffenes Körperteil und dessen Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einwirkungen einschließlich der Benutzung von PSA. Die Schädigung kann alle Körperteile betreffen, vor allem Hände, Füße, Beine, Kopf, Brust, Arme (in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit). 38 1 Mechanische Gefährdungen 1.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Maschinen dürfen erstmals nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheitsanforderungen und Voraussetzungen nach §§ 2 bis 4 der Maschinenverordnung (9. GSGV) erfüllt sind. Bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber hat dieser nach §§ 3 und 4 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass bei den gegebenen Einsatzbedingungen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Die in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) enthaltenen Prüfbestimmungen gelten für neue und alte Maschinen. Zum Schutz vor Gefahrstellen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: • Begrenzung der Gefahr auf ein ungefährliches Maß • Verhinderung der Wirkung der Gefahrstelle durch Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Schutzeinrichtungen (Abschnitt 1.1.3) Begrenzung der Kräfte und Geschwindigkeiten Nur für wenige Fälle gibt es Grenzwerte für Kräfte oder Geschwindigkeiten bewegter Maschinenteile, weil auf Grund der Vielzahl von Einflussgrößen und Bedingungen eine Verallgemeinerung schwierig ist. • So wird an kraftbetätigten Türen und Toren eine maximale Schließkraft (Klemmkraft) von 150 N empfohlen [1]. Trennende Schutzeinrichtungen werden in der Regel für nicht erforderlich gehalten, wenn die maximale Kraft bewegter Maschinenteile ≤ 150 N und der Kontaktdruck < 50 N/cm² betragen (z. B. DIN EN 12203). • Für bewegte Teile in automatisierten Fertigungssystemen sieht VDI 2854 eine "sicher" reduzierte Geschwindigkeit bei gefahrbringenden Bewegungen ohne Quetsch- und Schergefahr (durch Anstoßen) von maximal 25 cm/s und bei gefahrbringenden Bewegungen mit Quetsch- und Schergefahr von maximal 3,3 cm/s vor. Die Rückstellgeschwindigkeit von kraftbetriebenen, trennenden Schutzeinrichtungen soll ≤ 5 cm/s betragen (DIN EN 12203). Oberflächengestalt Für die Gestaltung von Ecken/Spitzen, Kanten/Schneiden, Rauhigkeit an bewegten Maschinenteilen gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte. Es existieren Grenzwerte für spezielle Fälle (z. B. nach VBG 5: ... Fangstellen durch Wellenenden sind vermeidbar, wenn diese nicht mehr als 0,25 ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend und < 50 mm sind). 39 1 Mechanische Gefährdungen Engstellen Gefährliche Engstellen, meist in Form von Quetschstellen, liegen nach DIN EN 349, DIN EN 547 Teil 1 bis Teil 3, DIN EN 811 dann vor, wenn bezogen auf bestimmte Körperteile, folgende Maße zwischen zwei bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten und feststehenden Teil unterschritten werden: • • • • • • Sicherheitsabstände Körper-Enge Arm-Enge Hand-Enge Finger-Enge Bein-Enge Fuß-Enge 500 mm 120 mm 100 mm 25 mm 180 mm 120 mm Der Sicherheitsabstand ist der Mindestabstand zwischen Mensch und Gefahrstelle, bei dem die Gefahrstelle nicht mehr erreichbar ist. In Abhängigkeit von Lage der Gefahrstelle, Anordnung und Gestalt des Hindernisses (geschlossen oder mit Öffnungen durchbrochen) sowie der auf das Hindernis bezogenen Bewegung des Menschen oder seiner Körperteile werden in DIN EN 294 folgende Sicherheitsabstände angegeben: • vertikale Sicherheitsabstände beim Hinaufreichen (bei geringem und hohem Risiko), • horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen über Hindernisse (bei geringem und hohem Risiko - siehe Tabelle 1-1), • Sicherheitsabstände beim Herumreichen (für Personen ab 14 Jahre), • Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen durch Öffnungen (für Personen ab 3 Jahre und ab 14 Jahre). 40 1 Mechanische Gefährdungen Tab. 1-1 Horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen über Hindernisse (bei geringem Risiko)1) nach DIN EN 294 Seitlicher Mindestabstand (nächster, unbehindert erreichbarer Ort zur Gefahrstelle) zwischen Mensch und Gefahrstelle: Maße in mm Höhe des Gefahrbereiches Höhe des festen Hindernisses oder der schützenden Konstruktion b 1000 a 2500 2400 2200 2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 1200 1400 1600 1800 2000 2200 2400 2500 Horizontaler Abstand zum Gefahrbereich c 100 600 1100 1100 1300 1300 1400 1400 1300 1200 1200 1100 1100 100 600 900 1000 1000 1000 1000 1000 900 500 300 200 200 100 500 700 900 900 900 900 900 600 - 100 500 600 900 900 800 500 300 - 100 400 500 600 500 100 - 100 350 350 - 100 250 - 100 - 1) geringes Risiko: bei Reib-, Stoßstellen o. ä. (leichte Verletzungen) hohes Risiko: bei Aufwickel-, Einzugstellen o. ä. (schwere Verletzungen) Sicherheitsabstände für nicht trennende Schutzeinrichtungen (z. B. mit Annäherungsreaktion) können wie folgt berechnet werden: S = K x T + C S K T C = Mindestsicherheitsabstand (Abstand zwischen Auslöser der Schutzeinrichtung und Gefahrbereich) = Annäherungsgeschwindigkeit = gesamte Ansprechzeit der Schutzeinrichtung = zusätzlicher Sicherheitsabstand - 41 1 Mechanische Gefährdungen Als Annäherungsgeschwindigkeit kann angenommen werden: • für Teilkörperbewegungen (Hand-, Arm-, Fuß-, Beinbewegung): 2,0 m/s • für Ganzkörperbewegungen: 1,6 m/s Der zusätzliche Sicherheitsabstand C hängt von der Annäherungsrichtung, Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich, Typ der Schutzeinrichtung (Objekterkennung) ab (DIN EN 999). 1.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Arten von Schutzeinrichtungen Abb. 1-2 Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen können Schutzeinrichtungen nach Abbildung 1-2 zum Einsatz kommen. Schutzeinrichtungen nach DIN EN 292-1 • Trennende Schutzeinrichtung: Räumliche Abtrennung der Gefahrstelle gegenüber dem Arbeitsbereich, so dass Personen den Gefahrbereich nicht erreichen können. Beispiele: Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen u. ä. • Abweisende Schutzeinrichtung: Körperliches Hindernis, das die Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich behindert durch Blockierung des freien Zugangs, ohne den Zugang völlig zu verhindern. Beispiele: Fingerabweiser an Walzeneinläufen, Fußabweiser an Fahrrollen. • Nicht trennende Schutzeinrichtung: Einrichtung ohne trennende oder abweisende Funktion, die die Gefährdungen eliminiert oder reduziert, allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung (meist mit Steuerungsfunktion). Beispiele: Verriegelungseinrichtungen, Zweihandschaltungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion. 42 1 Mechanische Gefährdungen Auswahl von Schutzeinrichtungen Die Auswahl der geeigneten Schutzeinrichtung kann in Abhängigkeit vom Wirkungsbereich der Gefahrstelle, Zugangsmöglichkeit und notwendiger Eingriffshäufigkeit nach Abbildung 1-3 erfolgen. Abb. 1-3 Auswahl von Schutzeinrichtungen [3] 43 1 Mechanische Gefährdungen sicherheitstechnische Anforderungen Bei der Auswahl und beim Einsatz von Schutzeinrichtungen sind für den sicheren Normalbetrieb folgende Maßnahmen zu empfehlen [2] (DIN EN 292 Teil 2): • Schutzeinrichtungen sollen möglichst örtlich umfassend und zwangsläufig wirken und möglichst funktionsunabhängig vom technischen Arbeitsmittel sein. • Schutzeinrichtungen sollen leicht handhabbar sein. Die Anzeigen und Stellteile sollen gut wahrnehmbar bzw. gut erreichbar sowie sicher bedienbar sein und ein unbeabsichtigtes Betätigen ausschließen (DIN EN 894 Teil 1 bis Teil 2). Erforderlichenfalls müssen sie verschließbar sein. Ein Umgehen oder außer Funktion setzen der Schutzeinrichtung mit einfachen Mitteln soll nicht möglich sein. • Bei Ausführung und Einsatz von trennenden Schutzeinrichtungen sollen Sicherheitsmaße gegen Erreichen von Gefahrstellen durch Hinauf-, Hinüber-, Herum- oder Hindurchreichen nach DIN EN 294, DIN EN 953 eingehalten werden (Abschnitt 1.1.2). • Schutzeinrichtungen sind entsprechend den Einsatzbedingungen so auszuwählen, dass sie zuverlässig und funktionssicher wirken und bei unvermeidbaren Umgebungseinflüssen, wie Feuchtigkeit, Schmutz, Hitze, nicht ausfallen. Folgende Maßnahmen können der Vermeidung oder Beseitigung besonderer Gefahrensituationen bei Störungsbeseitigung, Einrichten, Überprüfen, Anfahren, Probebetrieb usw. dienen (DIN EN 292 Teil 2): • Es sollen Möglichkeiten zum Ausweichen bzw. Befreien aus dem Gefahrbereich vorhanden sein. • Der Not-Aus-Schalter soll in Gefahrensituationen erreichbar sein (DIN EN 418). • Zur Vermeidung ungewollten Einschaltens des Antriebs oder sonstiger Bewegungen durch Dritte müssen alle Energiearten sicher abgeschaltet sein. • Bei Energieausfall ist ein Sichlösen von Spanneinrichtungen und gefährliches Herabfallen von Werkzeugen oder Werkstücken zu verhindern, z. B. durch zusätzliche Haltevorrichtungen oder selbsthemmende Vorrichtungen. • Bei Mehrmannbedienung oder Anwesenheit mehrerer Personen sind für Anfahrvorgänge optische/akustische Warneinrichtungen vorzusehen (DIN EN 457, DIN EN 981). Anfahrvorgänge u. ä. können besser beobachtet werden, wenn trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen) aus durchsichtigem Material bestehen. • Bei erforderlichem Aufenthalt im Gefährdungsbereich sind Einrichtungen zum gefahrlosen Betrieb, wie Handsteuerung oder Schleichgangbetrieb geeignet. 44 1 Mechanische Gefährdungen organisatorische und verhaltensbezogene Anforderungen Die §§ 39-42 BGV A1 schreiben vor, an Schutzeinrichtungen regelmäßig Funktionskontrollen durchzuführen und die vorgegebenen Überprüfungsfristen einzuhalten. Auf verbleibende Gefährdungen sollte nach BGV A8 mit Schildern, Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben hingewiesen werden. Kennzeichnungen und Beschriftungen von Stellteilen mit sicherheitsrelevanten Kenndaten (zulässiger Druck, Drehzahl, Geschwindigkeit usw.) unterstützen den Bediener in seinem sicherheitsgerechten Verhalten. Auf die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und der ausgelösten Wirkung bzw. zwischen Stellteilen und Anzeigen ist zu achten (Abschnitt 12.3). Sicherheitswidriges Verhalten ist zu erwarten, wenn Gefährdungen nicht erkannt werden, z. B. durch ungünstige Umgebungseinflüsse (Beleuchtung, Lärm usw.), fehlende oder unzureichende Warneinrichtungen. Je schwerer die Erkennbarkeit von Gefahren, desto eingehender sollten Informationen und Unterweisungen der Betroffenen erfolgen. Um ein Aufwickeln von lose hängendem Haar zu verhindern, ist eine geschlossene Kopfbedeckung erforderlich (§ 4 BGV A1). Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen hilft sichere Kleidung, z. B. Maschinenschutzanzüge nach DIN EN 510 Handschuhe dürfen bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden (§ 35 BGV A1). Als Schuhwerk sind zum Schutz vor Gefährdungen durch ungeschützte Maschinenteile Berufsschuhe (ohne Zehenkappen) nach DIN EN 347 Teil 1 bis Teil 2, BGR 191 ausreichend (siehe auch PSA-BV). Bei der Auswahl und beim Einsatz von Personen ist auf deren Leistungsvoraussetzungen zu achten, insbesondere auf die erforderliche Sachkundigkeit für besondere Betriebssituationen und spezielle Tätigkeiten, z. B. bei Einricht- und Umbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Überprüfungen. Die Zusammenarbeit von mehreren Beteiligten ist zu koordinieren; falls erforderlich, sind Beaufsichtigung und besondere Absicherungen festzulegen. 1.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbstättV ASR 7/3 ASR 7/4 PSA-BV Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Künstliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung PSA - Benutzungsverordnung 45 1 Mechanische Gefährdungen Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) VBG 5 VBG 7n BGV A8 (VBG 125) Allgemeine Vorschriften Kraftbetriebene Arbeitsmittel Metallbearbeitung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Regeln der Technik DIN EN 292-1 : 1991 DIN EN 292-2 : 1995 DIN EN 294 : 1992 DIN EN 347-1 : 1997 DIN EN 347-2 : 1996 DIN EN 347/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 349 : 1993 DIN EN 418 : 1993 DIN EN 457 : 1992 DIN EN 510 : 1993 DIN EN 547-1 : 1997 DIN EN 547-2 : 1997 DIN EN 547-3 : 1997 DIN EN 574 : 1997 DIN EN 614-1 : 1995 DIN EN 775 : 1993 DIN EN 811 : 1996 DIN EN 842 : 1996 DIN EN 894-1 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze : Grundsätzliche Terminologie, Methodik Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze : Technische Leitsätze und Spezifikationen Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Spezifikation Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation; Änderung A2 Sicherheit von Maschinen : Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen Sicherheit von Maschinen : Not-Aus-Einrichtung: funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze Sicherheit von Maschinen : Akustische Gefahrensignale Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörperzugänge an Maschinenarbeitsplätzen Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Grundlagen für die Bemessung von Zugangsöffnungen Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Körpermaßdaten Sicherheit von Maschinen : Zweihandschaltungen : Funktionelle Aspekte, Gestaltungsleitsätze Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Gestaltungsgrundsätze : Begriffe und allgemeine Leitsätze Industrieroboter : Sicherheit (ISO/P/S 10218) Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen Sicherheit von Maschinen : Optische Gefahrensignale : Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktionen mit Anzeigen und Stellteilen 46 1 Mechanische Gefährdungen DIN EN 894-2 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Anzeigen DIN EN 894-3 : 2000 Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen für die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Stellteile DIN EN 953 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen DIN EN 954-1 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen : Allgemeine Gestaltungsleitsätze DIN EN 981 : 1997 Sicherheit von Maschinen : System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale DIN EN 999 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen DIN EN 1005-2 : 1999 Sicherheit von Maschinen : Menschliche, körperliche Leistung : (Entwurf) Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen DIN EN 1005-3 : 1993 Sicherheit von Maschinen : Menschliche, körperliche Leistung : (Entwurf) Empfohlene Kraftgrenzen für Maschinenbetätigung DIN EN 1037 : 1996 Sicherheit von Maschinen : Vermeidung von unerwartetem Anlauf DIN EN 1050 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Leitsätze zur Risikobeurteilung DIN EN 1070 : 1999 Sicherheit von Maschinen : Terminologie DIN EN 1088 : 1996 Sicherheit von Maschinen : Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen : Leitsätze für Gestaltung und Auswahl DIN EN 12203 : 1996 Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunstleder(Entwurf) waren : Schuh- und Lederpressen : Sicherheitsanforderungen DIN EN 60204-1 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen (VDE 0113-1) : Allgemeine Anforderungen DIN EN 60204-1/A1 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen (VDE 0113-1/A1) : Allgemeine Anforderungen; Änderung A 1 (Entwurf) DIN EN 61131-1 : 1994 Speicherprogrammierbare Steuerungen : Allgemeine Informationen DIN EN 61310-1 : 1996 Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen : (VDE 0113-101) Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale DIN EN 61310-2 : 1996 Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen : (VDE 0113-102) Anforderungen an die Kennzeichnung DIN EN 61496-1 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung - Allgemeine Anforderungen und Prüfungen DIN 1760-1 : 1997 Sicherheit von Maschinen : Druckempfindliche Schutzeinrichtungen : Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltmatten und Schaltplatten DIN 4844-1 : 1980 Sicherheitskennzeichnung : Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen DIN 31001-1 : 1983 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse : Schutzeinrichtungen : Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder 47 1 Mechanische Gefährdungen ISO 11 161 : 1994 VDI 2854 : 1991 BGI 575 (ZH 1/153) ZH 1/281 ZH 1/456 ZH 1/457 ZH 1/597 BGR 189 (ZH 1/700) BGR 191 (ZH 1/702) Industrielle Automatisierungssysteme : Sicherheit von integrierten Fertigungssystemen - Grundanforderungen Sicherheitstechnische Anforderungen an automatisierte Fertigungssysteme Merkblatt für die Auswahl und Anbringung elektromagnetischer Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung Regeln für den Einsatz von Fußschutz Literatur [1] Mauser, F.; Mewes, D.; Schliefer, V.: Messung und Bewertung von Schließkräften an kraftbetätigten Türen und Toren. In: Die BG (1991), Nr. 11, S. 650-653 [2] Nohl, J.; Thiemecke, H.: Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen - Teil II: Praxisbezogene Anwendung. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1988. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 542) - ISBN 3-88314-765-6 [3] Koch, J.: Maschinensicherheit aus europäischer Sicht. In: Die Industrie der Steine und Erden 105 (1995), Nr. 1, S. 27-38 [4] Nicolaisen, P.; Kann, R.; Krockenberger, O.: Gestaltung von Industrieroboterarbeitszellen und -bereichen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1992. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 651) - ISBN 3-89429-184-2 [5] Freund, E.; Dierks, F.; Roßmann, J.: Untersuchungen zum Arbeitsschutz bei mobilen Robotern und Mehrrobotersystemen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 682) - ISBN 3-89429-297-0 [6] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Schutzeinrichtungen an Maschinen mit Walzeneinzugstellen. Dortmund 1992. (BAU-Quartbroschüre) - ISBN 3-88261-325-4 [7] Koch, Th.: Zustimmungsschalter. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 6681) - ISBN 3-89429-296-2 [8] Verzeichnis A der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz (vom Mai 1996). Bundesarbeitsblatt 9/1996, S. 72 48 1 Mechanische Gefährdungen [9] Verzeichnis B der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz (vom Mai 1996). Bundesarbeitsblatt 9/1996, S. 90 [10] Verzeichnis der harmonisierten Normen gemäß der Maschinenverordnung (9. GSGV) (vom Okt. 1999). Bundesarbeitsblatt 12/1999, S. 55 [11] Verzeichnis der Normen gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GSGV) (Stand: Mai 1999). Bundesarbeitsblatt 10/1999, S. 47 49 1 Mechanische Gefährdungen 1.1.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Sind bewegte Maschinenteile (Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle) im Normalbetrieb durch Schutzeinrichtungen vor freiem Zugang geschützt? • Sind die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß montiert und ausreichend wirksam? • Müssen die bewegten Maschinenteile bei besonderen Betriebszuständen (z. B. bei Einrichten, Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung) zugänglich sein und sind dafür die sicherheitstechnischen Maßnahmen, z. B. durch Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrungen, ausreichend? • Sind die Sicherheitsabstände bzw. Engstellen ausreichend bemessen? • Sind die Gefahrstellen in ihrer Anordnung bzw. durch Beleuchtung, Staubschutz u.a. gut wahrnehmbar? Gefährdungen/Mängel • bewegte Maschinenteile ... sind im Normalbetrieb frei zugänglich (Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle) • Schutzeinrichtungen fehlen / sind demontiert bzw. unzureichend wirksam / defekt aus folgenden Gründen ... (fehlen schon immer, Behinderung, Zeitersparnis, Funktionsmangel, fehlende Reparatur) • bewegte Maschinenteile ... müssen bei bestimmten Arbeiten ... zugänglich sein (z. B. Einrichten, Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung) • zu geringe Sicherheitsabstände ... bzw. Engstellen ... zu der Gefahrstelle (hinauf-, hinüber-, herum-, hindurchgreifen; Quetschstelle für Arm, Hand, Fuß) • schlechte Wahrnehmbarkeit der Gefahrstellen wegen ungünstiger Umfeldbedingungen ... (z. B. Beleuchtung, Staub, Lärm) Maßnahmen • geeignete Schutzeinrichtungen einsetzen ... bzw. instandsetzen ... • Sicherheitsabstände einhalten ... • Engstellen beseitigen ... • Arbeitsanweisungen für besondere Betriebszustände erstellen ... (z. B. Wartung, Einrichten) • sicherheitstechnische Maßnahmen für besondere Betriebszustände durchführen ... (z. B. Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrung) • bei unvermeidbaren Gefahrstellen für deren gute Wahrnehmbarkeit sorgen ... (z. B. Kennzeichnung, Beleuchtung, optische oder akustische Warnsignale u.a.) • enganliegende Arbeitskleidung, Haarschutz u.a. vorgeschriebene PSA tragen ... 50 1 Mechanische Gefährdungen 1.2 Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche 1.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen gefährliche Oberflächen Gefährliche Oberflächen sind • Ecken, Kanten • Spitzen, Schneiden • Oberflächenrauhigkeit an feststehenden, umherliegenden oder beweglichen Teilen, z.B. an Arbeitsmitteln, baulichen Anlagen, Werkzeugen, Werkstücken, Arbeitsmaterial, Abfällen. Verletzungen können entstehen, wenn sich Teile mit gefährlicher Oberfläche • im Handhabungs- und Bewegungsbereich des Menschen, z.B. an hervorstehenden Stellteilen, Maschinen- oder Anlagenteilen • in Engen, z. B. raue Oberflächen in schmalen oder niedrigen Durchgängen, geringen Handfreiräumen • an unerwarteten, zeitweiligen Hindernissen im Gehbereich, z.B. plötzliches Öffnen von Türen und Toren • an Werkzeugen, Werkstücken, Abfällen • an Abrissmaterial oder zerstörten Gegenständen, z.B. Splitter, Scherben, Nägel • auf Tritt-, Knie-, Sitzflächen befinden. Gefährliche Oberflächen können bewirken: • Stoßen, Stechen, Schneiden • Schürfen, Aufreißen • Einhaken, Hängenbleiben. Form und Abmessungen beeinflussen die Schwere des möglichen Körperschadens. Neben der Oberflächengestalt spielen • Intensität der Körperbewegung (Geschwindigkeit, Kraft, Weglänge) • betroffenes Körperteil und dessen spezifische Widerstandsfähigkeit • Benutzung von PSA eine Rolle. 51 1 Mechanische Gefährdungen Unfallbegünstigende Faktoren können sein: • schlechte Wahrnehmbarkeit der gefährlichen Oberfläche durch − fehlende Sicht − unzureichende Beleuchtung, zu geringer Kontrast − unerwartetes, plötzliches Auftreten gefährlicher Oberflächen • ungünstiger Bewegungsraum, ungünstige Wegführung (Kontaktmöglichkeit mit gefährlichen Oberflächen) • zu geringe Standfläche, zu enger Bewegungsraum sowie Zwangshaltungen. 1.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Beurteilung Grenzwerte für Abmessungen von gefährlichen Oberflächen gibt es nicht. Schutzmaßnahmen werden auf der Grundlage von Erfahrungen aus zurückliegenden Schadensereignissen oder auf Grund von Vorschriften getroffen (siehe Abschnitt 1.2.3). Entscheidend ist die Kontaktmöglichkeit des Menschen mit den gefährlichen Oberflächen. 1.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen Der wirksamste Schutz ist, gefährliche Oberflächen zu vermeiden. Dort, wo dies nicht möglich ist, sollte deren schädigende Wirkung auf ein ungefährliches Maß verringert werden, z. B. durch Abrunden, Anfasen, Entgraten, Verwendung von splitterfreiem Material, Schneiden- oder Kantenschutz, Abpolstern mit weichem Material, Abdecken oder bewegliche Gestaltung, um möglichst große und/oder weiche bzw. nachgiebige Kontaktflächen zu erzielen. Sind gefährliche Oberflächen unvermeidbar, sollten durch den technologischen Ablauf die Bewegungsrichtungen des Menschen so festgelegt werden, dass es möglichst zu keinem Kontakt kommt, oder die Bewegungsräume so angeordnet und bemessen sind, dass mit ausreichendem Sicherheitsabstand ein Kontakt mit den gefährlichen Oberflächen vermieden werden kann, z. B. durch: • Verwendung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Spänehaken) • freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ≥ 1,5 m² bei einer Seitenlänge ≥ 1,0 m (§ 24 ArbStättV). 52 1 Mechanische Gefährdungen Vermeidung von gefährlichen Engen • Vermeidung von gefährlichen Quetschstellen durch Einhaltung folgender Mindestabstände nach DIN EN 349, [1]: − − − − − − Ganzkörper-Enge /vertikal: 1800 mm /horizontal: 500 mm Arm-Enge: 120 mm Hand-Enge: 100 mm Finger-Enge: 25 mm Bein-Enge: 180 mm Fuß-Enge: 120 mm In Abhängigkeit von tätigkeitsbezogener Bewegungsgeschwindigkeit, vom erforderlichen Bewegungsraum sowie von der Art der gefährlichen Oberfläche können zusätzlich Sicherheitszuschläge festgelegt werden. • Türen sollten so angebracht sein, dass sie beim Öffnen vorbeiführende Verkehrswege (z. B. Gänge) nicht einengen (ASR 10/1). Wahrnehmung/ Handhabung Sind gefährliche Oberflächen nicht vermeidbar, sollte für deren Wahrnehmbarkeit gesorgt werden (Beleuchtung). Bei gefährlichen Oberflächen von Werkzeugen ist auf eine sichere und praktische Handhabung zu achten, z. B. durch sichere Ablagestellen und Behältnisse. Scharfe und spitze Werkzeuge u. ä. Gegenstände sollten nicht in der Kleidung getragen werden (§ 35 BGV A1). persönliche Schutzausrüstung Auch durch persönliche Schutzausrüstungen • Kopfschutz (Schutzhelm) • Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle Kategorie S 3 oder S 5 nach DIN EN 344 Teil 1 bis Teil 2) • Körperschutz (Handschuhe, schnitt- und stichsichere Kleidung – DIN EN 340) kann vor gefährlichen Oberflächen geschützt werden (§ 4 BGV A1, PSA-BV). 53 1 Mechanische Gefährdungen 1.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV ASR 10/1 PSA-BV Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstätten-Richtlinie Türen und Tore PSA - Benutzungsverordnung Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) Allgemeine Vorschriften Regeln der Technik DIN EN 340 : 1993 DIN EN 344-1 : 1997 DIN EN 388 : 1994 DIN EN 420 : 1994 Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren; Änderung A2 Sicherheit von Maschinen : Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken Allgemeine Anforderungen für Handschuhe BGI 533 (ZH 1/71) BGI 534 (ZH 1/78) BGI 537 (ZH 1/94) BGR 189 (ZH 1/700) BGR 191 (ZH 1/702) BGR 193 (ZH 1/704) BGR 195 (ZH 1/706) Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen Arbeiten in engen Räumen Sicherheitslehrbrief für Handwerker Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung Regeln für den Einsatz von Fußschutz Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen DIN EN 344-2 : 1996 DIN EN 344/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 349 : 1993 Literatur [1] Nohl, J; Thiemecke, H.: Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen - Teil II: Praxisbezogene Anwendung. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1988. BAU-Forschungsbericht 542 - ISBN 3-88314-765-6 54 1 Mechanische Gefährdungen 1.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Kann ein Kontakt mit gefährlichen Oberflächen (z. B. Ecken, Kanten; Spitzen, Schneiden; raue Oberflächen) durch trennende Schutzeinrichtungen verhindert werden? • Sind ausreichend Frei- und Bewegungsräume vorhanden, um einen Kontakt mit den gefährlichen Oberflächen zu vermeiden? • Werden gefährliche Oberflächen beseitigt bzw. ihre Wirkung verhindert, z. B. durch Entgraten, Schneidenschutz, Handschuhe? • Sind die gefährlichen Oberflächen in ihrer Anordnung bzw. durch Beleuchtung, Kontrast und Farbe gut wahrnehmbar? Gefährdungen/Mängel • Kontakt mit gefährlichen Oberflächen im Bewegungsraum ... möglich (z. B. Ecken, Kanten; Spitzen, Schneiden; raue Oberflächen) • zu enger Bewegungsraum in Nähe von gefährlichen Oberflächen ... • gefährliche Oberflächen sind schlecht wahrnehmbar ... (z. B. Beleuchtung, Kontrast, Farbe) Maßnahmen • trennende Schutzeinrichtungen einsetzen ... (z. B. Verkleidungen, Verdeckungen) • gefährliche Oberflächen beseitigen (z. B. Entgraten, Polstern, Kantenschutz) • spitze und scharfe Werkzeuge, Werkstücke usw. sicher aufbewahren ... (z. B. Behälter, Ablagen) • technische Hilfsmittel verwenden ... (z. B. Spänehaken) • Wahrnehmbarkeit verbessern ... (z. B. Beleuchtung) • ausreichenden Frei- und Bewegungsraum schaffen ... 55 1 Mechanische Gefährdungen 1.3 Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf: • Fahrzeuge (z. B. LKW, Kipper, Anhängefahrzeuge - im Sinne der BGV D29) • Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler, Hubwagen, Heberoller - im Sinne der BGV D27) • Krane/Hebezeuge (z. B. Krane mit Tragmitteln, LKW-Ladekran, Regalbedienkran - im Sinne der BGV D6 und VBG 9a). Sie können auch auf die übrigen Transportmittel sowie andere bewegte Arbeitsmittel (nachfolgend Transportmittel genannt) angewendet werden. Für ortsgebundene Transportmittel, z. B. Stetigförderer (VBG 10), Hebebühnen (VBG 14), sind zusätzlich Abschnitt 1.1 "Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile" und für Aufzugsanlagen die Aufzugsverordnung (AufzV) zu beachten. 1.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gefährdungen Gefährdungsschwerpunkte sind: a) Anfahren oder Überfahren von Personen durch Fahrbewegungen b) Quetschen von Personen durch Fahrbewegungen (Fahren gegen ein Fahrhindernis oder Entstehung einer gefährlichen Enge, z. B. beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren, Transportieren) c) Umkippen, Abstürzen und Aufprallen mit Transportmitteln (z. B. bei Fahren in Kurven, Vertiefungen) d) Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut, ungesicherten Fahrzeugaufbauten u. a. (Be- und Entladen von ungesicherter Ladung, bei anstehendem Ladungsdruck; Transport bei unzureichender Ladungssicherung, Fahrbahnunebenheiten, Hängenbleiben) e) Stürzen von Personen auf/von Transportmitteln (unsichere Auf- und Abstiege sowie Standorte auf dem Transportmittel beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen/Kontrollieren, Transportieren, Mitfahren) Die Schwere von Unfällen durch Transportmittel kann sehr hoch sein (z. B. waren bei jährlich rund 13 000 meldepflichtigen Staplerunfällen rund 700 schwere Unfälle, davon mindestens 20 Unfälle mit Todesfolge). 56 1 Mechanische Gefährdungen 1.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Transportmittel dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 und den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung (9. GSGV) entsprechen. Prüfungen Transportmittel, die nicht betriebsbereit angeliefert wurden (ohne Typ-/Baumusterprüfung oder EG-Konformitätserklärung) oder die sich nach Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen wesentlich verändert haben, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige zu prüfen (siehe auch § 25 BGV D6 und §§ 39, 41 VBG 9a). Der Verkehrs- und Betriebssicherheit kraftbetriebener Transportmittel dienen wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige bzw. Sachverständige: • Fahrzeuge (einschließlich Anhängefahrzeuge): mindestens einmal jährlich nach § 57 BGV D29, StVO, StVZO • Flurförderzeuge (einschließlich Anbaugeräte): mindestens einmal jährlich nach § 37 BGV D27 • Krane/Lastaufnahmeeinrichtungen: nach § 26 BGV D6, § 40 VBG 9a mindestens einmal jährlich, nach Umsetzen/Aufstellen jedes Mal, kraftbetriebene Krane nach § 26 Abs. 2 BGV D6 - alle 4 Jahre, Anschlagmittel - alle 3 Jahre, durch Sachverständige. Über die wiederkehrenden Prüfungen ist nach § 57 BGV D29, § 39 BGV D27, § 27 BGV D6, § 43 VBG 9a ein Nachweis zu führen. Zustandskontrollen Zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten vor Arbeitsbeginn und während der Nutzung Zustandskontrollen an Transportmitteln, Transporthilfsmitteln, Transportgütern, Transportwegen und Lagerflächen durchgeführt werden. Mängel sollten in ein Kontrollbuch eingetragen werden (§ 36 BGV D29, § 9 BGV D27, § 30 BGV D6, § 37 VBG 9a). 57 1 Mechanische Gefährdungen 1.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Sichere Transportmittel und Transporthilfsmittel (Fahrzeugaufbauten, Lastaufnahmeeinrichtungen, Behälter usw.) Schutzeinrichtungen Zum Schutz vor gefährlichen Fahrbewegungen werden örtliche Bewegungsbegrenzungen, wie Hubbegrenzungseinrichtungen, Notendhalteinrichtungen oder Nothalteinrichtungen, selbsttätige Bremseinrichtungen eingesetzt (z. B. §§ 14, 15, 19, 24 BGV D6). Als Auffahrschutz können Fußabweiser oder druckempfindliche Schutzbügel an den Rädern der Transportmittel angebracht werden. Für die Sicherung des rückwärtigen Raumes beim Rückwärtsfahren finden neben akustischen und optischen Signal- und Warneinrichtungen sowie Rückfahrscheinwerfern (wegen möglicher Verschmutzung möglichst hoch anbringen) auch Rückraumsicherungseinrichtungen Anwendung. Bei Verwendung von Infrarot- und Ultraschallsensoreinrichtungen sind je nach Einsatzbedingungen Funktionsstörungen infolge Verschmutzung oder Beschädigung möglich. Sicherer sind TVRückraumüberwachungssysteme [1]. Um ein Kippen oder Abstürzen von Transportmitteln zu verhindern, werden Sicherheits- und Signaleinrichtungen zur Begrenzung von Neigungswinkel, Lastmoment oder Fahrgeschwindigkeit verwendet. Die Ausrüstung mit einem Überrollschutz schützt den Fahrer beim Kippen des Transportmittels. sichere Aufstiege Aufstiege, Ein- und Ausstiege sollen sicher und leicht zugänglich sein (§§ 25, 41 BGV D29, DA Anhang 2), insbesondere durch: • • • • ausreichend tiefe und breite sowie rutschhemmende Trittflächen Höhe der ersten Sprosse/Stufe maximal 0,5 m griffgünstige Haltegriffe Notaus- oder Notabstiege (§ 8 BGV D6). 58 1 Mechanische Gefährdungen sichere Arbeitsstände Einem sicheren Aufenthalt beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen, Kontrollieren, Instandhalten dienen folgende Maßnahmen (§§ 24, 41 BGV D29): • Laufstege ≥ 0,4 m Breite • Standfläche mindestens 0,4 x 0,5 m • rutschhemmende Beläge (möglichst R12 - R13 nach BGR 181) • Haltegriffe o. a. Haltemöglichkeiten, erforderlichenfalls zusätzliche Benutzung geeigneter Hilfsmittel, wie Leitern, geeignete Stauräume zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln • Hilfsmittel, die ein Aufsteigen erübrigen, z. B. Haltestangen für Spriegelbretter • ausreichende Beleuchtung auf Arbeits- und Standflächen, gegebenenfalls Zusatzbeleuchtung • sichere Arbeitsstände und Arbeitsbühnen für Instandhaltungsarbeiten • gesicherte hochfahrbare Arbeitsbühnen (Befestigung, Geländer, Hubbegrenzung) (§ 26 BGV D27) • gesonderte Sitzplätze für Beifahrer oder sicherer Aufenthaltsort für mitfahrende Person, um ein Sitzen auf Bordwänden zu vermeiden (§§ 8, 9, 42 BGV D29; § 25 BGV D27) Sichere Transport- und Verkehrswege Transport- und Verkehrswege sollen ausreichend bemessen, tragfähig, eben und gut ausgeleuchtet sein (§ 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; §§ 24-27 BGV A1; BGI 701; DIN 18225). sichere Wegebreiten Die Mindestbreite der Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Vermeidung gefährlicher Engen sind diese mit Sicherheitszuschlägen zu versehen (für nichtschienengebundenen Verkehr - Abbildung 1-4). bei Richtungsverkehr: ages = aL + 2 x Z1 59 1 Mechanische Gefährdungen bei Begegnungsverkehr: ages aL Z1 Z2 ages = aL1 + aL2 + 2 x Z1 + Z2 Gesamt-Wegebreite Breite des Transportmittels bzw. -gutes Randzuschlag Begegnungszuschlag Empfohlene Zuschläge für Geschwindigkeiten ≤ 20 km/h: • Randzuschlag Z1 beiderseits 0,50 m (insgesamt also 1 m) • Begegnungszuschlag Z2 = 0,40 m Abb. 1-4 Berechnung der Mindestwegebreiten [2] (ASR 17/1,2) Für bestimmte Transportoperationen, z. B. Zufuhr-, Stapel-, Wendefahrten, können zusätzliche Sicherheitszuschläge erforderlich sein [3]. In ZH 1/428 werden Sicherheitsabstände und Breiten von Verkehrswegen und Gängen in Lagern mit Lagereinrichtungen (Regale u. ä.) vorgeschlagen. An engen und unübersichtlichen Stellen der Verkehrswege sollten zum Schutz von Personen und Sachwerten (z. B. Stapeln) Absperrgeländer, Spiegel oder Anfahrschutz (Abweiser oder Leitplanken in 0,3 m Höhe) angebracht werden. Richtungsverkehr Nach Möglichkeit sollte Richtungsverkehr vorgesehen und Begegnungsverkehr vermieden werden. Geh- und Fahrverkehr sollten voneinander getrennt werden. Kennzeichnung der Wege und Flächen Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen nach § 17 ArbStättV gekennzeichnet sein. Übersichtspläne, Hinweisschilder u. ä. zur Verkehrsregulierung im Gelände tragen zur Erhöhung der Transport- und Verkehrssicherheit bei. 60 1 Mechanische Gefährdungen Sicheres Verhalten und sichere Organisation Dokumentation, Vorschriften und Regelungen Voraussetzung ist der bestimmungsgemäße Einsatz der Transportmittel und -hilfsmittel entsprechend dem in der Dokumentation vorgesehenen Verwendungszweck und unter Beachtung der Betriebsvorschriften (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast, Achslast, Anhängelast usw.). Betriebs- oder Bedienanleitungen, Betriebsvorschriften sollen für das Bedienpersonal zugänglich sein und möglichst in der Sprache des Anwenders vorliegen. Nach § 7 BGV A1 sind die Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle (z. B. Meisterbüro) auszulegen. Können besondere Gefährdungen auftreten, sind nach § 34 BGV D29; § 5 BGV D27; § 34 BGV D6 Betriebsanweisungen mit besonderen Regelungen aufzustellen, z. B. über: • innerbetrieblichen Verkehr • Transport gefährlicher Güter • Personentransport. Für Flurförderzeuge hat nach § 5 BGV D27 die Betriebsanweisung in schriftlicher Form vorzuliegen. Weitere Regelungen sollten zur Organisation der Instandhaltung getroffen werden, z. B.: • planmäßige Wartung und Pflege der Transportmittel • Führung von Kontrollbüchern über die laufende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit und Auswertung der Kontrollbücher • sachgemäße Lagerung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (§ 36 VBG 9a). Des weiteren kann die Zusammenarbeit mehrerer Personen oder Firmen Regelungen bzw. Absprachen zur Koordinierung des Arbeitsablaufes erforderlich machen, z. B. zwischen Fahrer und Transportarbeitern (Einweisern, Anschlägern) (§ 36 BGV A1; § 30 BGV D6; § 46 BGV D29). 61 1 Mechanische Gefährdungen Voraussetzungen Kenntnisse Fähigkeiten Das Führen von Transportmitteln erfordert bestimmte Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, z. B. durch: • spezielle Ausbildung (als Fahrzeugführer, Staplerfahrer, Kranfahrer) und Nachweis der Befähigung • schriftliche Beauftragung zum Führen ortsveränderlicher kraftbetriebener Transportmittel (§ 35 BGV D29; § 7 BGV D27; § 29 BGV D6) • regelmäßige arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Unterweisungen (§ 7 BGV A1; § 29 BGV D6; § 35 BGV D29; § 7 BGV D27) • Vorsorgeuntersuchungen (für Staplerfahrer nach BGI 504-25) • Mindestalter des Fahrers für kraftbetriebene Transportmittel in der Regel 18 Jahre. Verhalten bei gefährlichen Fahrbewegungen Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen: (§ 40 BGV D29) • Beim selbsttätigen Kuppeln das Anhängefahrzeug möglichst auf ebenem Gelände abstellen oder unter Verwendung von Unterlegkeilen feststellen. • Nicht zwischen den Fahrzeugen aufhalten! • Beim manuellen Kuppeln - Anhängefahrzeug nicht auf Zugfahrzeug ungebremst auflaufen lassen! Dabei Feststellbremse benutzen bei ausreichendem Frei- und Bewegungsraum. Sicheres Rückwärtsfahren von Fahrzeugen: (§ 36 BGV A1, § 46 BGV D29, §§ 15-17 BGV A8) • Wenn möglich, Rückwärtsfahren vermeiden! • Der Einweiser soll sich im Sichtbereich außerhalb des Gefahrbereiches befinden. • Eindeutige optische oder akustische Signale geben, z. B. mittels Handzeichen. Sicheres Rangieren/Bewegen von Fahrzeugen: (§ 47 BGV D29) • Wenn möglich, Rangieren vermeiden! • Sichere Abschleppmittel, wie Abschleppstange, -seil, -kette verwenden. • Erforderlichenfalls beim manuellen Bewegen eine Bremsmöglichkeit benutzen. 62 1 Mechanische Gefährdungen Standsicherheit Vermeidung von Kippgefährdungen: • Fahrzeuge (§§ 37, 45 BGV D29): Bei Benutzung von Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen, Einachshängern sowie höhenverstellbaren Stützeinrichtungen auf die stabile Gleichgewichtslage achten. Zu einer gefährlichen Schwerpunktverlagerung kann es auch beim Be- und Entladen durch Veränderung der Lastverteilung kommen. Dabei besonders Gesamtgewicht, Achslast bzw. Stützlast beachten. • Flurförderzeuge (§ 8 BGV D27): Lastschwerpunkt-Diagramm beachten. Die Last möglichst am Gabelrücken anliegend mit zurückgeneigtem Hubmast und in möglichst niedriger Stellung verfahren (Ausnahmen: § 12 BGV D27). Last bergseitig und nicht über Vertiefungen oder Schrägen führen. In Kurven langsam fahren. Beim Kippen nicht abspringen! • Krane (§§ 30, 31 BGV D6): Lastmomentbegrenzung einstellen. Windsicherungsmaßnahmen durchführen, im allgemeinen bei Windgeschwindigkeiten >15 m/s. Abgestellte Transportmittel gegen ungewolltes Wegrollen, z. B. mittels Feststellbremse und/oder Verschiebe- und Wegrollsicherungen (Unterlegkeile), sichern (§§ 30, 55 BGV D29; § 15 BGV D27). Ladungssicherung Nach Beendigung des Ladevorganges erforderlichenfalls die Ladung sichern, z. B. durch Festzurren (DIN 75410-1 bis 3, [10]. Ein Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugaußenbegrenzung vermeiden. Nach hinten hinausragende Ladung kenntlich machen, z. B. mit Warnflagge bei 1 m Überstand (§ 37 BGV D29; DIN 75410 Teil 1 bis Teil 3). Aufenthaltsverbot Personen dürfen sich unter angehobenen Lasten nicht unnötig aufhalten. Ein unvermeidbares Hinwegführen von Lasten über Personen ist nur bei spezieller Sicherung zulässig (§ 37 BGV A1; § 30 BGV D6). Pendelnde Last sollte mit Halteseil oder Haltestange geführt werden. Ebenso dürfen Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen oder geöffneten Aufbauten nur bei sicherer Abstützung erfolgen (§ 56 BGV D29). Der Personentransport mit Kran ist nur dann gestattet, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden (Mitteilungspflicht an BG) (§ 36 BGV D6, BGI 555). Bestehen beim Be- und Entladen von Transportmitteln Gefährdungen durch herabfallende schwere Lasten, ist nach §54 BGV D29 das Führerhaus zu verlassen. Das Öffnen von Bordwänden bei anstehendem Ladungsdruck sollte vorsichtig erfolgen. Für ein sicheres Öffnen und Schließen der Ladebordwände sind ausreichende Freiräume erforderlich (§38 BGV D29). 63 1 Mechanische Gefährdungen 1.3.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl), Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV AufzV 9. GSGV StVO StVZO PSA-BV Arbeitsstättenverordnung Aufzugsverordnung Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung PSA - Benutzungsverordnung Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) ASR 8/1 ASR 10/1 ASR 11/1-5 ASR 17/1,2 ASR 18/1-3 Fußböden Türen und Tore Kraftbetätigte Türen und Tore Verkehrswege Fahrtreppen und Fahrsteige Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) VBG 5 BGV D8 (VBG 8) BGV D6 (VBG 9) VBG 9a VBG 10 BGV D29 (VBG 12) VBG 14 BGV D27 (VBG 36) VBG 40 BGV A8 (VBG 125) Allgemeine Vorschriften Kraftbetriebene Arbeitsmittel Winden, Hub- und Zuggeräte Krane Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Stetigförderer Fahrzeuge Hebebühnen Flurförderzeuge Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Regeln der Technik DIN EN 1757-1 : 1995 Entwurf DIN EN 1757-2 : 1995 (Entwurf) DIN EN 1757-3 : 1997 (Entwurf) DIN EN 1757-4 : 1997 (Entwurf) Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ; Teil 1 : Stapler Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ; Teil 2 : Gabelhubwagen mit einer Hubhöhe bis 300 mm Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ; Teil 3 : Plattformwagen Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ; Teil 4 : Scheren-Gabelhubwagen 64 1 Mechanische Gefährdungen DIN 15003 : 1970 DIN 15019-1 : 1979 DIN 15026 : 1978 DIN 15138-1 : 1963 DIN 18225 : 1988 DIN 33409 : 1983 DIN 74040 : 1975 DIN 75410-1 : 1990 DIN 75410-2 : 1995 DIN 75410-3 : 1996 VDI 2194 : 1995 VDI 2194a : 1998 VDI 2700 : 1990 VDI 3313 : 1998 VDI 3632 : 1983 BGG 905 (ZH 1/27) BGG 915 (ZH 1/282.1) BGG 916 (ZH 1/282.2) BGG 918 (ZH 1/306) BGG 925 (ZH 1/554) BGG 939 (ZH 1/304) BGG 941 (ZH 1/414) BGG 943 (ZH 1/29) BGI 504-25 (ZH 1/600.25) BGI 545 (ZH 1/92) BGI 555 (ZH 1/103) BGI 556 (ZH 1/103a) BGI 582 (ZH 1/185) BGI 599 (ZH 1/245) BGI 603 (ZH 1/260) BGI 610 (ZH 1/283) Hebezeuge : Lastaufnahmeeinrichtungen : Lasten und Kräfte, Begriffe Krane : Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen Hebezeuge : Kennzeichnung von Gefahrstellen Flurförderzeuge : Standsicherheit, Einführung, Allgemeine Grundsätze Industriebau : Verkehrswege in Industriebauten Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation : Handzeichen zum Einweisen Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge : Zuggabeln, Anschlussmaße Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung : Mindestanforderungen Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Ladungssicherung in Kastenwagen Auswahl und Ausbildung von Kranführern Kranführerausweis Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Fahrerausweis für Flurförderzeuge mit wesentlichen Regeln für den Fahrer Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern Grundsätze für die Prüfung von Kranen Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern Prüfbuch für kraftbetriebenes Flurförderzeug Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Heberoller, Hubwagen, Handgabelstapler) Prüfbuch für den Kran Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen : Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer, 1998 Sicherheitslehrbrief für Kranführer Sicherheitslehrbrief für Anschläger Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern Sicherer Umgang mit LKW-Ladekranen 65 1 Mechanische Gefährdungen BGI 649 (ZH 1/413) BGR 159 (ZH 1/461) BGR 181 (ZH 1/571) BGI 701 (ZH 1/640) BGI 707 (ZH 1/647) BGI 711 (ZH 1/651) ZH 1/156 ZH 1/317 ZH 1/428 ZH 1/473 CHV 6 (ZH 1/4) Ladungssicherung auf Fahrzeugen – Handbuch für Unternehmer, Einzelplaner, Fahr- und Ladepersonal Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Broschüre Innerbetriebliche Verkehrswege Broschüre Gabelstapler Broschüre Fahrzeuge Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen Kran-Kontrollbuch Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge Aufzugsverordnung Literatur [1] Reinhardt, O.; Kirchner, J.-H.: Verhütung von Unfällen beim Beund Entladen von Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1996. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 741) - ISBN 3-89429-727-1 [2] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Innerbetriebliche Verkehrswege. Dortmund 2000. BAU-Quartbroschüre - ISBN 3-88261-327-0 [3] Lehder, G.; Uhlig, D.: Betriebsstättenplanung und Arbeitsschutz. In: Sicherheitsingenieur (1996) Nr. 6, S. 12-17 [4] Henken, H.-M.; Kliem, M.; Kirchner, J.-H.: Aufbauten und Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1987. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 517) - ISBN 3-88314-668-4 [5] Barth, Chr.; Hamacher, W.; Kliemt, G.: Untersuchung des Unfallgeschehens bei der Mithilfe beim kraftbetriebenen Transport. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 693) - ISBN 3-89429-396-9 [6] Gau, F.; Dobenecker, W. D.: Unfälle beim Ankuppeln und Rückwärtsfahren von Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1977. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 166) - ISBN 3-920320-95-6 [7] Brüser, D.; Kirchner, J.-H.; Kliem, M.; Schmok, P.: Arbeitsplätze in Umschlag- und Lageranlagen von Speditionsunternehmen: Katalog mit Vorschlägen zur Gestaltung und Organisation. Berlin: SchmidtVerlag 1991. - ISBN 3-503031-90-1 [8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Handgeschobene Wagen. Dortmund 1990. AWE-Nr. 81 66 1 Mechanische Gefährdungen [9] [10] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Kein Problem mit handgeschobenen Wagen. Dortmund 1993. BAU-Quartbroschüre - ISBN 3-88261-322-X Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Hrsg.): Ladungssicherung auf Fahrzeugen: Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal. Hamburg 1995 1.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Wird die Prüfung bzw. Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Transportmittel regelmäßig und zu den vorgeschriebenen Prüffristen durchgeführt, z. B. für Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge? • Sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren oder Rangieren ausreichend, z. B. durch Rückraumüberwachung, Zusatzspiegel, Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug, Wegebeleuchtung, weiträumige Wegführung, Regelungen zur Einweisung? • Sind technische und organisatorische Regelungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen von Transportmitteln ausreichend, z. B. durch Absicherung von Gruben, übersichtliche und kreuzungsfreie Verkehrswege, nur befugte Benutzung von Transportmitteln? • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut ausreichend, z. B. durch Regelungen zur Ladungssicherung, Verbot unerlaubten Aufenthaltes, Ebenheit von Transportwegen? • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Sturz auf bzw. von dem Transportmittel ausreichend, z. B. durch Vermeidung bzw. Beseitigung von Verunreinigungen oder Stolperstellen auf Ladeflächen, geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten? 67 1 Mechanische Gefährdungen Gefährdungen/Mängel • Gefährdung durch Anfahren oder Überfahren durch Transportmittel (TM) infolge ... (z. B. unzureichende Betriebs- und Verkehrssicherheit; unübersichtliche, sich kreuzende Verkehrswege) • Gefährdung durch Quetschen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren von TM infolge ... (z. B. fehlende Rückraumüberwachung / Einweisung, enge Wegführung) • Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen von TM infolge ... (z. B. zu schnelle Kurvenfahrt, fehlende Absicherung von Gruben) • Gefährdung durch Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut infolge ... (z. B. ungesicherte Ladung, unzulässiger Aufenthalt) • Gefährdung durch Sturz auf / von dem TM infolge ... (z. B. rutschige oder unebene Ladefläche, fehlende / unzureichende Aufstiege und Haltemöglichkeiten) Maßnahmen Transportmittel • regelmäßige und fristgemäße Prüfungen der Transportmittel veranlassen ... (z. B. für Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge) • Betriebs- und Verkehrssicherheit ständig kontrollieren ... (z. B. Führung eines Kontrollbuches/Fahrtenbuches) • Vollständigkeit der technischen Ausstattung von Fahrzeugen regelmäßig kontrollieren ... (z. B. Wegrollsicherungen, Ladungssicherungen, Aufstiegshilfen, Erste-Hilfe-Ausrüstung) • technische Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des Rückraumes beim Rückwärtsfahren ... (z. B. Nachrüstung mit Überwachungseinrichtungen, Zusatzbeleuchtung, Zusatzspiegel) • Regelungen zu den Gefahrenschwerpunkten Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren ... (z. B. Regelungen zur Einweisung, zum Kuppeln; spezielle Unterweisungen) Transportwege • Transportwege freihalten ...; Sicht nicht versperren ... (besonders in Nähe von Türen, Toren, Durchgängen, Kreuzungen) • Transportwege kennzeichnen und ausreichend beleuchten ... • Transportwege möglichst überschneidungsfrei gestalten (möglichst vom Fußgängerverkehr trennen oder Richtungsverkehr) • ausreichende Tragfähigkeit, Fahr- und Trittsicherheit auf Transportwegen gewährleisten (z. B. Instandhaltung, Reinigung, Winterdienst) Verhalten und Organisation • unbefugtes Benutzen von Transportmitteln verhindern ... (z. B. Einschaltsperren; unbefugten Zugang zu Zündschlüssel verhindern) • nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen der Transportmittel einsetzen ... (z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Ausbildung, schriftliche Beauftragung) • auf Gefährdungen beim Aufenthalt unter schwebenden, pendelnden oder möglichen herabstürzenden Lasten hinweisen bzw. unterweisen ... (z. B. Hinweisschilder, Regelungen, Aufenthaltsverbote, Unterweisungen) 68 1 Mechanische Gefährdungen 1.4 Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile 1.4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen kippende, pendelnde Teile Gefährdungen durch kippende, pendelnde Teile: • Kippfähig sind Gegenstände, d. h. Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder deren Teile, mit instabiler oder ungünstiger Schwerpunktlage, wie − schlanke, hohe oder kopflastige Teile − Stapel − bewegte, teilgefüllte Flüssigkeitsbehälter − bewegte Teile bei Transport, Montage − flache Teile bei hohen Krafteinwirkungen. • Eine Schwerpunktverlagerung und damit gleichzeitige Kippbewegung kann durch Anstoßen, Drücken, Hängenbleiben oder durch eigene Schwerkraft erfolgen, wie durch − äußere Krafteinwirkung (Horizontalkräfte), z. B. maschinelle, menschliche Kräfte, Windkraft − Einwirkung von Brems- oder Beschleunigungskräften, z. B. bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt − Schwerkraftwirkung bei Änderung des Neigungswinkels von Bewegungs- oder Standflächen, z. B. bei einseitigem Einsinken von Lagergut in weichen Untergrund, beim Fahren über Bodenunebenheiten − Schwerkraftwirkung bei talseitigem Führen kopflastiger Teile − Massenverlagerung, z. B. durch Lageveränderung von Bauteilen, einseitiges Beladen mit Material, bei Verschieben über Kippkante. • Vorhandene Kippsicherungen, Verankerungen oder sonstige Befestigungen können dabei überwunden werden. rollende, gleitende Teile Gefährdungen durch rollende, gleitende Teile: • Durch Einwirkung von Kräften können roll- oder gleitfähige Gegenstände, Stapelgut, Schüttgut u. ä. ins Rollen oder Gleiten geraten und Personen verletzen. • Einwirkende Kräfte können sein: − äußere Krafteinwirkung (insbesondere Stöße, Erschütterungen) durch maschinelle, menschliche Kräfte, Windkraft − Brems- oder Beschleunigungskräfte, z. B. bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt − Schwerkraft (horizontal wirkende Komponente), z. B. bei Stapeln oder Änderung des Neigungswinkels der Standfläche. 69 1 Mechanische Gefährdungen • Bei Fehlen bzw. Beseitigen/Überwinden von Schutzeinrichtungen, z. B. Wegrollsicherungen oder sonstigen Bewegungshindernissen, die ein Rollen oder Gleiten verhindern sollen bzw. die Teile auffangen sollen. herabfallende, sich lösende, berstende und wegfliegende Teile Gefährdungen durch herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile: • Gefährdungen können ausgehen von höherliegenden Gegenständen, wie Werkzeuge, Werkstücke, Bauteile, die durch − Lösen von Verriegelungen, Halterungen, Befestigungen − Erschütterungen, Anstoßen, Hängenbleiben und Mitreißen − Materialbruch − Löcher, fehlende Begrenzungen herabfallen und anwesende Personen treffen können. • Ein Getroffenwerden von unkontrolliert sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen bzw. versprühtem oder verspritztem Material ist möglich durch − Zerbersten, Versprühen, Verspritzen, Herumschlagen von unter Druck oder Spannung stehenden Materialien oder Medien infolge Materialfehler/Funktionsfehler, fehlender Druckentlastung (z. B. geborstene Leitungen, Verbindungen von hydraulischen oder pneumatischen Ausrüstungen, die zu Verletzungen durch herausgeschleuderte Bauteile, heraussprühende heiße Medien, schlagende flexible Schläuche u. a. führen können) − Zerbersten von bewegten Teilen, Lösen von Befestigungen, Halterungen (z. B. von rotierendem Werkzeug infolge Fliehkraftwirkung) − Auftreffen auf Bewegungshindernis und Abprallen vom Hindernis. • bei Fehlen von Auffangeinrichtungen bzw. von persönlicher Schutzausrüstung (Helm, Gesichtsschutz, Schutzbrille) – Abschnitt 1.4.3. 1.4.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Beurteilung kippender Teile Zur Vermeidung des Kippens kippfähiger Teile gilt die Bedingung: Standmoment > Kippmoment Die Standsicherheit, z. B. von Stapeln und Regalen, kann nach ZH 1/428 rechnerisch nachgewiesen werden. Wegen möglicher Querkräfte (horizontaler Kräfte) im Stapel (durch ungleichmäßigen Stapelverband, geringe Unebenheiten der Standfläche - < 2 % Neigung, Stöße und Erschütterungen) ist ein 70 1 Mechanische Gefährdungen Standsicherheitsfaktor = Standmoment Kippmoment ≥ 2,0 zu beachten, der dem Schlankheitsverhältnis des Stapels (Stapelhöhe bezogen auf schmalste Standseite) zugeordnet ist (Tabelle 1-2), (ZH 1/428), [1]. Tab. 1-2 Standsicherheitsfaktoren für Stapel Schlankheitsverhältnis Standsicherheitsfaktor 4 bis 6 6 bis 8 8 bis 9 9 bis 10 10 bis 11 2,0 2,3 2,6 3,0 3,5 Im Normalfall soll der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen mindestens 2,0 betragen und das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite eines Stapels soll nicht größer als (4 bis 6) : 1 sein. Bei ungünstigen Bedingungen im Freien (möglichen Windkräften) soll das Schlankheitsverhältnis nicht mehr als 3 : 1 betragen. Größere Stapelhöhen/Schlankheitsverhältnisse als 6 : 1 können gewählt werden, wenn größere Standmomente bzw. geringere Kippmomente durch günstige Lagerbedingungen (ebener Lagerboden, steife Ladeeinheiten, gleichmäßige Lastverteilung, kein Personenaufenthalt u. a.) und damit höhere Standsicherheitsfaktoren vorhanden sind. Beurteilung rollender, gleitender Teile Für roll- oder gleitfähige Teile, die in Bewegung geraten können, kann im Einzelfall ein Nachweis der Querkräfte erforderlich sein, z. B. für die Dimensionierung von Wegrollsicherungen bei der Lagerung von schweren Teilen. Beurteilung herabfallender Teile Zur Auswahl oder Dimensionierung von Auffangeinrichtungen oder Schutzdächern sind herabfallende Teile hinsichtlich ihrer • Masse und Fallhöhe • Oberflächengestalt, Härte und Elastizität zu beurteilen. Kann eine Gefährdung durch herabfallende Teile mit Schutzeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden, sind Entscheidungen zu fällen in Hinblick auf die Notwendigkeit des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung (Abschnitt 1.4.3). 71 1 Mechanische Gefährdungen Beurteilung sich lösender, berstender und wegfliegender Teile Für sich lösende, berstende und wegfliegende Teile existieren Grenzwerte für spezielle Gebiete, z. B. als • zulässige Drehzahlen von rotierenden Teilen, wie Spannfutter, Schleifscheiben, bei deren Überschreitung durch Unwucht, Schlag o. ä. ein Sichlösen oder Bersten möglich ist, • Durchschlagfestigkeit von Schutztüren mit Sichtscheibe [2], • zulässige Druckbelastung von Behältern und Rohrleitungen, bei denen durch zu hohe Druckbelastung ein Bersten des Behälters oder der Rohrleitung möglich ist. Besondere Gefährdungen können bei Druckbelastungen von Behältern und Rohrleitungen auftreten. Bestimmte Anlagen bedürfen daher einer besonderen Überwachung durch zuständige Behörden (überwachungsbedürftige Anlagen): • Dampfkesselanlagen • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von überwachungsbedürftigen Anlagen müssen auf der Grundlage des Gerätesicherheitsgesetzes (§ 11 GSG) erlassener Verordnungen angezeigt werden oder bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Für Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung (§ 4 BImSchG). Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen (§ 58a BImSchG). Ergänzende Regelungen zur Beurteilung der Systemsicherheit einschließlich Arbeitsschutz von besonders gefährlichen Anlagen sind in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten. Für die nach der Verordnung (§§ 1, 7 12. BImSchV) als gefährlich eingestuften Anlagen ist eine Sicherheitsanalyse anzufertigen. 72 1 Mechanische Gefährdungen 1.4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Schutz vor kippenden, pendelnden Teilen Maßnahmen zum Schutz vor kippenden, pendelnden Teilen: Schutzmaßnahmen dienen in erster Linie zur Erhaltung bzw. Erlangung des stabilen Gleichgewichtszustandes , z. B. durch: • Vermeidung von Beschleunigungskräften - keine plötzliche Richtungsänderung, kein plötzliches Bremsen, Anfahren, Schrägzug bei pendelnder Last. • Vermeidung von einseitiger Schwerkrafteinwirkung, z. B. durch einseitiges Einsinken in Untergrund, Löcher, Vertiefungen; bergseitiges Führen von Kopflast. • Sicheres Einrichten, Erhalten und Abtragen von Stapeln, insbesondere durch Einhaltung des Lastverteilungsplanes und der zulässigen Stapelhöhe (§ 34 BGV A1). • Gleichmäßige Masseverteilung, z. B. bei Lageveränderung von Bauteilen, Beladen mit Material. • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu bewegten Teilen von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1-4). Wo die genannten Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, wird Standsicherheit mit zusätzlichen Mitteln (Kippsicherungen) erreicht, z. B. durch • seitliche Befestigungen, Stützen, Rungen, Abspannungen, Blockierungen • senkrechte Befestigungen, Verankerungen in der Standfläche • an der Grundfläche befestigte Plattformen zur Vergrößerung der Standfläche. Schutz vor rollenden, gleitenden Teilen Maßnahmen zum Schutz vor rollenden, gleitenden Teilen: Bei Teilen, die durch zu geringes Eigengewicht, zu geringen Haftreibungswiderstand oder mögliche äußere Krafteinwirkungen keine ausreichende Stand- bzw. Lagesicherheit besitzen, wird ein Rollen oder Gleiten mit zusätzlichen Mitteln (Wegrollsicherungen) oder Sicherheitsabständen verhindert, z. B. durch • Keile, Gegensteigungen • Rungen, Pflöcke, Stützen, Rahmen, Bordwände • Spannseile, -gurte • sicheres Stapeln durch Aufsetzen im Stapelverband, möglichst pyramidenförmigen Aufbau, Verwendung von Zwischenlagen, Keilen (§ 34 BGV A1) • Sicherheitsabstand zu Transportmitteln von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1-4). 73 1 Mechanische Gefährdungen Ist das Rollen bzw. Gleiten nicht auszuschließen, können rollende oder gleitende Teile durch Schutzeinrichtungen kontrolliert geführt bzw. aufgefangen werden, z. B. durch • Leitplanken, Führungsrinnen • Fangnetze, -körbe, -zäune • Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen. Zusätzlich sind persönliche Schutzausrüstungen (Fußschutz mit Zehenkappen nach § 4 BGV A1) zu tragen (PSA-BV). Schutz vor herabfallenden Teilen Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Teilen, z. B. • Entfernen der nicht gesicherten Teile oder sichere Aufbewahrung von Werkzeugen, Werkstücken, Kleinmaterial in geeigneten Behältern sowie andere Maßnahmen zum Schutz vor Herabfallen von höherliegenden Standorten (Gerüste, Laufstege u. a.), z. B. durch Umwehrungen, Fußleisten ≥ 5 cm (ASR 12/1-3, § 33 BGV A1) • Befestigungen (Halte- und Spanneinrichtungen) für Werkstücke, Werkzeuge u. a., die auch bei Energieausfall oder gefahrbringendem Lösen wirksam sind (§ 6 VBG 5) • optische oder akustische Warneinrichtungen • Sicherung gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut durch entsprechende Regalgestaltung und -dimensionierung nach ZH 1/428 • sichere Errichtung und Kennzeichnung von tragenden Teilen der Lagereinrichtungen mit Angabe der zulässigen Belastung (§ 34 BGV A1); • Abdeckung von Öffnungen in höherliegenden Flächen • Errichtung von Auffangeinrichtungen, z. B. Fangnetze (§ 33 BGV A1), Schutzdächer über Verkehrswegen (DIN 4420 Teil 1), Gerüstbeläge (§ 13 BGV C22) • kein unnötiger Aufenthalt unter angehobenen Lasten (§ 37 BGV A1, § 30 BGV D6) oder Kennzeichnung und Absperrung des Gefahrbereiches oder Sicherung durch Warnposten (§ 33 BGV A1, § 13 BGV C22), (siehe auch Abschnitt 1.3.3) • Tragen von Kopfschutz (Schutzhelmen) und Fußschutz mit Zehenkappen (§§ 4, 14 BGV A1; DIN EN 397; BGR 191; PSABV). 74 1 Mechanische Gefährdungen Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen, z. B. • Geschwindigkeitsbegrenzungen für bewegte Maschinenteile, Werkzeuge, Werkstücke (siehe Abschnitt 1.1), z. B. Drehzahlbegrenzung • Vermeidung von Unwuchten u. a. ungewollten dynamischen Belastungen (Stoß, Druck), z. B. durch entsprechende Auswahl und Umgang mit rotierenden Werkzeugen (§§ 2 - 7 VBG 7n6) • Kontrolle von Befestigungen, Halterungen u.ä. • Druckbegrenzung in hydraulischen und pneumatischen Ausrüstungen bei Gefährdungen durch Herumschlagen von Schlauchleitungen sowie Versprühen oder Verspritzen von Fluiden (z. B. 5 MPa nach DIN EN 292 Teil 2, DIN EN 982, DIN EN 983) • Verwendung von Auffangeinrichtungen, z. B. Abdeckungen, Schutzwände, Fangkörbe • Kennzeichnung und Absperrung der Gefahrstellen • Tragen von persönlicher Schutzausrüstung: Augen- und Gesichtsschutz (Schutzbrille) und Kopfschutz (Schutzhelm) bei Verletzungsgefahr durch Versprühen fester und flüssiger Stoffe, Zerspringen von rotierenden Werkzeugen oder Werkstücken (§§ 4, 14 BGV A1; § 27 BGV D1; § 14 VBG 7n6) • Zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende Behälter oder Rohrleitungen infolge Überdrucks, die von den unter Abschnitt 1.4.2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, sind die Forderungen der entsprechenden Verordnungen und Technischen Regeln (siehe Abschnitt 1.4.4) durch Sachkundige bzw. Sachverständige zu prüfen. Zum Vollzug der Störfallverordnung sind nach § 58e BImSchG Störfallbeauftragte als sachkundige Berater für die Planung von Betriebsanlagen und Beschaffung von Einrichtungen zu bestellen. 75 1 Mechanische Gefährdungen 1.4.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl), Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien BImSchG GSG ArbStättV PSA-BV DampfkV DruckbehV Bundes-Immissionsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Arbeitsstättenverordnung PSA-Benutzungsverordnung Dampfkesselverordnung (CHV 7) Druckbehälterverordnung (CHV 12) Verordnung über Gashochdruckleitungen 12. BImSchV ASR 12/1-3 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfall-Verordnung) Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) BGV C22 (VBG 37) BGV D6 (VBG 9) BGV D1 (VBG 15) VBG 5 VBG 7n6 Allgemeine Vorschriften Bauarbeiten Krane Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Kraftbetriebene Arbeitsmittel Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleifund Poliermaschinen Regeln der Technik TRD TRB, TRR TRG TRGL DIN EN 166 : 1996 DIN EN 292-2 : 1995 DIN EN 345-1 : 1997 DIN EN 345-2 : 1996 DIN EN 345/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 397 : 1995 DIN EN 953 : 1997 Technische Regeln für Dampfkessel Technische Regeln zur Druckbehälterordnung - Druckbehälter (TRB), Rohrleitungen (TRR) (TRB-TB) Technische Regeln Druckgase Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Persönlicher Augenschutz : Anforderungen Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze : Technische Leitsätze und Spezifikationen Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Spezifikation Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation; Änderung A2 Industrieschutzhelme Sicherheit von Maschinen : Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen 76 1 Mechanische Gefährdungen DIN EN 982 : 1996 DIN EN 983 : 1996 DIN 4420-1 : 1990 VDI 2263 Blatt 3 : 1990 BGI 543 (ZH 1/63) BGI 533ZH 1/71 ZH 1/74 BGI 554 (ZH 1/102) ZH 1/386 ZH 1/428 BGR 191 (ZH 1/702) BGR 192 (ZH 1/703) BGR 193 (ZH 1/704) Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Hydraulik Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Pneumatik Arbeits- und Schutzgerüste : Allgemeine Regelungen : Sicherheitstechnische Anforderungen : Prüfungen Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate Sicherheitslehrbrief für Schleifer Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer Merkblatt: Nachstellbare Schutzhauben an Schleifmaschinen und Schleifen ohne Schutzhaube Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte Regeln für den Einsatz von Fußschutz Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz BG-Regeln: Benutzung von Kopfschutz Literatur [1] NN: Sicher lagern und stapeln. In: Gesund + sicher (1992), Nr. 4, S. 106-113 [2] NN: Maschinenschutz transparent. In : Sicherheitsingenieur (1994), Nr. 3, S. 32 1.4.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch kippende Teile ausreichend, z. B. durch Anfahrschutz, Wegefreiheit, ebene Fahrwege, Kippsicherungen? • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch rollende oder gleitende Teile ausreichend, z. B. durch Anfahrschutz, Wegrollsicherungen, wie Keile, Stützen? • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch herabfallende Teile, wie Werkzeuge, Werkstücke, Bauteile, ausreichend, z. B. durch Ablagen, Behälter, Fußleisten, Befestigungen, Fangnetze, Schutzhelm? • Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende und wegfliegende Teile sowie versprühte oder verspritzte Medien ausreichend, z. B. durch Sicherheitsventile, Schutzhauben, Schutzwände, Schutzbrille? 77 1 Mechanische Gefährdungen Gefährdungen/Mängel • Gefährdung durch kippende Teile infolge ... (z. B. Anfahren an Stapel oder hohe, kopflastige Teile bei Wegengen, Durchfahren unebener Wege) • Gefährdung durch pendelnde Teile infolge ... (z. B. bei Schrägzug von Kranlasten) • Gefährdung durch rollende oder gleitende Teile infolge ... (z. B. durch Erschütterungen, Anfahren, Neigung der Lagefläche) • Gefährdung durch herabfallende Teile infolge ... (aus der Ruhelage, z.B. von Werkzeugen, Werkstücken, Bauteilen durch fehlende Ablagen / Behälter / Befestigungen, Öffnungen in Ablagen) • Gefährdung durch sich lösende, berstende und wegfliegende Teile infolge ... (aus der Bewegung, z.B. von Schleifkörperteilen, Spänen, Spritzern, unter Druck austretenden Flüssigkeiten und Gasen) Maßnahmen Vermeidung von Gefährdungen durch kippende Teile • Anfahren, Anstoßen, Brems- und Beschleunigungskräfte sowie zu schnelle Kurvenfahrten vermeiden ... (z. B. ausreichende Wegbreiten, Geschwindigkeitsbegrenzungen, ausreichende Sicht) • Verlagerung des Schwerpunktes beachten ... (z. B. Betriebsanweisungen, Unterweisungen zum Be- und Entladen, Befahren von Neigungen, Beseitigen von Unebenheiten und Vertiefungen im Transportweg) • Schwerpunkt möglichst tief anordnen ... (z. B. bei Festlegung von Anschlagpunkten beachten) • Stapelverband, zulässige Stapelhöhe einhalten ... (z. B. Festlegungen in Regelungen, Betriebsanweisungen) • Kippsicherungen anbringen ... (z. B. Stützen, Verankerungen) Vermeidung von Gefährdungen durch pendelnde Teile • Schrägzug bei angeschlagener Last vermeiden ... (z. B. entsprechende Zugänglichkeit und Bewegungsraum abgesetzter Lasten gewährleisten) • Halteseil oder Haltestange bereitstellen bei möglicher pendelnder Last ... • über Einhaltung von Sicherheitsabständen unterweisen ... Vermeidung von Gefährdungen durch rollende oder gleitende Teile • Anfahren, Anstoßen, Erschütterungen sowie Beschleunigungskräfte beim Anfahren und Bremsen vermeiden ... (z. B. ausreichende Wegbreiten, ausreichende Sicht, Geschwindigkeitsbegrenzungen) • Wegrollsicherungen verwenden ... (z. B. Keile, Stützen, Spannseile) • Sicherheitsabstand einhalten ... (z. B. Kennzeichnung der Begrenzung von Verkehrswegen) • Auffangeinrichtungen, Leitplanken, trennende Schutzeinrichtungen anbringen ... 78 1 Mechanische Gefährdungen Vermeidung von Gefährdungen durch herabfallende Teile • Werkzeuge und Arbeitsmaterial sicher ablegen können (z. B. Bereitstellung von Behältern und Ablagen, Fußleisten anbringen, Öffnungen abdecken) • Befestigungen, Halterungen von Teilen, die herabfallen können, kontrollieren ... • Auffangeinrichtungen anbringen (z. B. Fangnetze, Schutzdächer) • über Benutzung von PSA unterweisen ... und solche bereitstellen ... (z. B. Kopfschutz, Fußschutz mit Zehenkappen) • über Einhaltung von Sicherheitsabständen bzw. Aufenthaltsverbot unterweisen ... und darauf hinweisen ... (z. B. Hinweisschilder, Flächen kennzeichnen) Vermeidung von Gefährdungen durch sich lösende, berstende und wegfliegende Teile • auf Einhaltung von Geschwindigkeits- bzw. Drehzahlbegrenzungen achten ... (z. B. Bereitstellung geeigneter Schleifscheiben) • Befestigungen, Halterungen u. ä. kontrollieren ... • Leckagen an unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen feststellen ... • Druckbegrenzungseinrichtungen kontrollieren ... • Auffangeinrichtungen anbringen ... (z. B. Schutzhauben, Spritz- und Späneschutz) • über Benutzung von PSA unterweisen und darauf hinweisen ... 79 1 Mechanische Gefährdungen 1.5 Sturzgefährdungen 1.5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Sturzgefährdungen auf der Ebene können unterschieden werden in Gefährdungen durch: • • • • Ausrutschen Stolpern Umknicken Fehltreten a) Rutschgefährdungen rutschige Trittflächen bestehen u. a. auf: • Flächen mit öligen, fettigen, schmierigen Verschmutzungen (Speisereste, Öle, Fette, Pflanzenabfälle u. a.) • nassen Trittflächen (stauende Nässe durch fehlende Abflussmöglichkeiten) • glatten Trittflächen (geschliffene, mit Pflegemitteln polierte Flächen), u. a. auf Treppenstufen und Stufenkanten • Flächen mit witterungsbedingter Glätte (Eis, Schnee) • losen Ablagerungen auf Trittflächen (Laub, körniges Material) • losen Belägen auf Trittflächen (Teppiche, Bleche, Roste) • wechselndem Belag auf Trittflächen mit unterschiedlichem Gleitreibungswiderstand • zu großer Unterschied des Gleitreibungswiderstandes von Treppenstufe und Stufenkante • Trittflächen mit Neigung/Steigung (Auffahrrampen, Laufstege u. a.). b) Gefährdungen durch Stolpern, Umknicken, Fehltreten Stolperstellen entstehen u. a. durch: • Unebenheiten der Fläche (Stufungen, Schrägen/Welligkeit, Öffnungen/Vertiefungen) • gelöste, hochstehende Belagränder oder Stufenkantenprofile • Fußangeln, die Fußspitze oder Fuß erfassen (z. B. Spanndraht) • herumliegende Gegenstände • unzureichende Form und Größe der Auftrittsfläche • unzureichende Tragfähigkeit der Trittfläche. 80 1 Mechanische Gefährdungen 1.5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien a) Rutschgefährdungen geplante neue Fußböden Die Prüfung der Rutschhemmung von neu zu verlegenden Fußböden kann nach dem labormäßigen Prüfverfahren auf der Schiefen Ebene durchgeführt werden - für Arbeitsbereiche nach BGR 181 bzw. DIN 51130 und für nassbelastete Barfußbereiche nach GUV 26.17 bzw. DIN 51097. Bewertungskriterien sind der Neigungswinkel/Grenzwinkel, bei dem ein Begehen der Schiefen Ebene gerade noch möglich ist, und die Volumina der Hohlräume des Fußbodenprofils (Verdrängungsräume). Bestimmte Winkelbereiche und Volumina des Verdrängungsraumes werden Bewertungsgruppen der Rutschhemmung R9 bis R13 bzw. A bis C (Tabelle 1-3 und Tabelle 1-5) bzw. Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes V4 bis V10 (Tabelle 1-4) zugeordnet. In Abhängigkeit von Arbeitsbereich und Tätigkeit kann aus dem Anhang 1 der BGR 181 der erforderliche R- und V-Wert entnommen werden. Die BGR 181 kann neben Fußböden auch für Treppenstufen angewendet werden. Für die Bestimmung der Rutschhemmung von Stufenkanten gibt es zur Zeit noch kein anerkanntes Prüfverfahren. Bei Kenntnis des R- und V-Wertes kann der geeignete Fußboden aus der Positivliste - Geprüfte Fußböden - [1] ausgewählt werden (für nassbelastete Barfußbereiche entsprechend - Liste NB [2]). Bewertung der Rutschhemmung von Fußböden nach BGR 181 [1]: Tab. 1-3 Zuordnung der Neigungswinkelbereiche zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung Bewertungsgruppe Winkelbereiche R 9 R 10 R 11 R 12 R 13 von 3° bis 10° mehr als 10° bis 19° mehr als 19° bis 27° mehr als 27° bis 35° mehr als 35° 81 1 Mechanische Gefährdungen Tab. 1-4 Zuordnung der Mindestvolumina zu den Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes Bewertungsgruppe des Verdrängungsraumes Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm3/dm2) V 4 V 6 V 8 V 10 4 6 8 10 Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen nach GUV 26.17 [2]: Tab. 1-5 Bewertungsgruppe Zuordnung der Mindestneigungswinkel zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung Mindest- Bereiche neigungswinkel A 12 ° Barfußgänge Einzel- und Sammelumkleideräume B 18 ° Duschräume Bereich von Desinfektionssprühanlagen Beckenumgänge Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen (auch von Wellenbecken) Hubböden Planschbecken Ins Wasser führende Leitern Ins Wasser führende, max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches C 24 ° Ins Wasser führende Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind Durchschreitebecken Geneigte Beckenrandausbildung 82 1 Mechanische Gefährdungen Prüfung vorhandener Fußböden Vorhandene Fußböden können mittels mobiler Prüfgeräte vor Ort geprüft werden. Zur Zeit gibt es einen Normentwurf eines Prüfverfahrens für nichtprofilierte und für textile Bodenbeläge (DIN 51131) sowie ein Prüfverfahren für Sportböden (DIN 18032 Teil 2). Für die Gleitreibungsmessung von Fußböden vor Ort haben sich Tribometer-Prüfgeräte bewährt. Gegenwärtig kommen in Deutschland vor allem folgende Geräte zum Einsatz: • FSC 2000 und GMG 100 (motorbetrieben) • Schuster-Tribometer (handbetrieben). Zu ermitteln ist der Gleitreibwert µ: µ= FR − Reibkraft FR FN FN − Normalkraft(Last) Die mit Hilfe von Tribometern erzielten Reibwerte können nach den Wuppertaler Kennwerten für Gleitsicherheit bewertet werden (Tabelle 1-6). Zu hohe Reibwerte (z. B. µ > 0,7 bei Sportböden nach Normentwurf DIN 18032, Teil 2) können unter bestimmten Bedingungen (häufige Drehbewegungen des Fußes, Abbremsen schneller Bewegungen) zu einer zu hohen Belastung des Stützund Bewegungsapparates führen. Tab. 1-6 Bewertung der Gleitreibung nach den Wuppertaler Kennwerten für Gleitsicherheit - SKIBA [3] Reibwert Bewertung sehr sicher - - - - - - - - - µ = 0,60 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - sicher µ = 0,45 bedingt sicher (zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich) - - - - - - - - - µ = 0,30 - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - unsicher 83 1 Mechanische Gefährdungen b) Beurteilungskriterien für Sturzgefährdungen Stolpern, Umknicken, Fehltreten; Grenzwerte gefährliche Stolperhöhen durch Die Sturzgefährdungen können in erster Linie nach dem Grad der Unebenheit bzw. nach dem Vorhandensein von Bewegungshindernissen beurteilt werden. Im Vorschriften- und Regelwerk existieren keine allgemeingültigen Grenzwerte für unzulässige Stolper- und Umknickhöhen. Für den Bau von Fußböden werden in den Normen DIN 18201 und DIN 18202 Toleranzen für Unebenheiten angegeben. Für einzelne bautypische Bodenbeläge existieren weitere DINNormen (Abschnitt 1.5.4). Als häufigste zulässige Höhendifferenz auf 0,1 m Länge werden 2 mm angegeben. Diese Höhendifferenz ist eher als bautechnische Qualitätsforderung, weniger als untere Grenze für unzulässige Stolper- oder Umknickkanten anzusehen. Zur allgemeinen Orientierung für gefährliche Unebenheiten von Trittflächen können die in Abbildung 1-5 und Abbildung 1-6 angeführten Richtwerte [4] dienen: Bewegungsrichtung Steigung > 25% Steigung > 25% > 6mm > 6mm (25 % entsprechen einem Winkel von 14°) Abb. 1-5 Gefährliche Höhenunterschiede und Schrägen Bewegungsrichtung I > 20mm t > 6mm b > 60mm Gefährdungen bestehen, wenn l > 20 mm bei einer Tiefe t > 6 mm und einer Breite b > 60 mm (in Bewegungsrichtung gesehen). Abb. 1-6 Gefährliche Öffnungen und Vertiefungen 84 1 Mechanische Gefährdungen Gefahrstellen, wie gelöste, hochstehende Belagränder und Stufenkantenprofile, sind bei jeder Höhe gefährlich und sollten in jedem Fall beseitigt werden. Zu geringe Tritt- und Standflächen, die zum Fehltreten führen können, sind dann vorhanden, wenn die für Treppenstufen und Stufenpodeste empfohlenen Mindestabmessungen (ASR 17/1,2, BGI 561, DIN 18032) nicht eingehalten werden (29 cm Auftrittstiefe, 80 cm Trittflächenbreite). Podestartige Arbeitsflächen müssen nach der § 24 ArbStättV eine Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m 2 bei einer Länge von mindestens 1 m haben. c) Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen ergänzende Beurteilung Eine ergänzende Beurteilung kann unter Beachtung der Umfeldund Einsatzbedingungen nach Tabelle 1-7 durchgeführt werden. Tab. 1-7 Ergänzende Beurteilungskriterien für Sturzgefährdungen Kriterien Vorschriften/ Regeln Bereitstellung und Tragen geeigneter Schutzschuhe: - rutschhemmende Eigenschaften der Schutz- §§ 4, 14 BGV A1, schuhe (Sohlenwerkstoff, Profil) BGR 191 (Tabelle 1-8) - Verschleißzustand der Schuhe - Trageeigenschaften der Schuhe Erkennbarkeit möglicher Sturzgefährdungen auf Trittflächen: - ausreichende Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung - Wahrnehmungstäuschungen (fehlende Übergänge) - Hinweise (Schilder, Piktogramme) - Unterweisungen erhöhte Anforderungen durch erschwerende Bedingungen: - beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/ Schieben von Last (Sichteinschränkungen, Schwerpunktverlagerung des Körpers ...) - Neigung/Steigung des Fußbodens - Kurven und sonstige Änderungen der Bewegungsrichtung §§ 18, 19 BGV A1, ASR 7/3, ASR 7/4, ASR 41/3, DIN 5035, BGV A8 85 1 Mechanische Gefährdungen 1.5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Fußböden Auswahl der Trittflächen a) Technische und organisatorische Maßnahmen (§§ 18-27 BGV A1; ASR 8/1, ASR 17/1,2; §§ 7, 10 BGV C22) • Verwendung von Bodenbelägen mit Verdrängungsraum (Durchbrüchen) bei starken Verschmutzungen • Verwendung von rutschhemmenden Beschichtungen (mit körnigen Einstreuungen) bei dünnen filmartigen Schmutzschichten • Vermeidung von wechselnden Bodenbelägen mit großem Unterschied der Rutschhemmung • gleiche Steighöhen bei benachbarten stufenförmigen Erhebungen/Vertiefungen Oberflächenbehandlung • pflegeleichter Zustand der Trittflächen; Eindringen von schmierigen und öligen Stoffen verhindern (z. B. durch Versiegelung) • chemische oder mechanische Nachbehandlung zur Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit von Trittflächen • Gewährleistung von Rutschsicherheit durch Reinigung und Pflege (BGI 659) • sofortiges Auftragen von Abstumpfmitteln bei auftretender Glätte (z. B. Sägespäne, Taumittel, Sand) bauliche Maßnahmen • Vermeidung von Nässestaus in Nassbereichen durch geeignete Entwässerungsmöglichkeit (z. B. Abfluss mit Gefälle) • Vermeidung von witterungsbedingter Glätte infolge Eis, Schnee, Nässe an ständigen Arbeitsplätzen im Freien (z. B. durch Überdachung) • Befestigung von losen Belägen mit geringer Rutschhemmung (z. B. von Teppichen, Gitterrosten) • Ausfüllen von Vertiefungen, Löchern • Überdecken von trittunsicheren Flächen (z. B. mit nichtverschiebbaren Blechen, Platten) (§ 12a BGV C22) • Anbringung von Gleitschutzleisten auf geneigten Trittflächen mit Steigung >11° und/oder bei unzureichender Rutschhemmung (im Abstand zwischen 400 und 500 mm) zusätzliche Absicherung • Anbringen von Handläufen, Haltegriffen o. a. Haltemöglichkeiten auf trittunsicheren Flächen • Absicherung von Gefahrstellen, in die durch Sturz hineingeraten werden kann (z. B. mit trennenden Schutzeinrichtungen) 86 1 Mechanische Gefährdungen verhaltensbezogene Maßnahmen b) Verhaltensbezogene Maßnahmen • Beseitigung bzw. Vermeidung von Unordnung und Ablagerungen im Arbeitsbereich (§§ 44, 52 ArbStättV; § 18 BGV A1) • Bereitstellung von geeignetem Schuhwerk (Tabelle 1-8) (BGR 191; DIN EN 345 Teil 1 bis Teil 2; PSA-BV) • Wahrnehmbarkeit verbleibender Sturzgefährdungen (Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung, keine Wahrnehmungstäuschungen) (ASR 7/3, ASR 7/4, ASR 41/3) • Anbringung von gekennzeichneten Absperrungen oder Hinweisen (Schilder, Piktogramme) (BGV A8, ASR 17/1,2) • Durchführung von Unterweisungen (§ 7 BGV A1) • Beachtung höherer Anforderungen beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/Schieben von Last (Sichteinschränkungen, Schwerpunktverlagerung des Körpers u. a.); ausreichender Bewegungsraum • Erfassen und Berücksichtigen physischer und psychischer Leistungsvoraussetzungen/Überforderungen (Balancestörungen, körperliche Störungen des Bewegungsapparates, verlangsamtes Reaktionsvermögen) Tab. 1-8 Hinweise zum Schuhwerk Hinweise zur Auswahl von geeignetem Schuhwerk (siehe auch Tabelle 1-7) •Schuhsohlen sollen flexibel und in allen Richtungen gleichmäßig profiliert sein. Querprofile sind bei verschmutzten Böden am wirksamsten. •Ein stark ausgeprägtes Sohlenprofil ist nicht immer gleichbedeutend mit einer hohen Rutschsicherheit. •Schlamm, Schnee u. ä. erfordern ein grobes Sohlenprofil mit selbstreinigender, offener Randgestaltung. •Je geringer der Verschmutzungsgrad, desto feiner die Profilierung. •Bei Fußbodenverschmutzungen sind folgende Sohlenwerkstoffe zu empfehlen: → für ölige und fettige Fußböden: vor allem Weich-PUR, PUR, PVC → für nasse und schlammige Fußböden: vor allem Gummi •Bei niedrigen bzw. frostigen Umgebungstemperaturen sind Sohlen aus harten Werkstoffen oder Werkstoffen, die zum Verspröden neigen, z. B. aus Leder, Hartplaste oder PUR, ungeeignet; geeignet sind z. B. flexible Gummisohlen. 87 1 Mechanische Gefährdungen Treppen • Voraussetzung für ein sicheres Treppensteigen ist eine optimale Treppengestaltung unter Beachtung der Schrittmaßformel (DIN 18065): Schrittmaß: a + 2s = 62 cm (± 3 cm) d. h. = 59 bis 65 cm a – Auftrittstiefe s – Steigung/Auftrittshöhe Günstige Abmessungen sind gegeben, z. B. bei a = 29 cm und s = 17 cm, was einem Treppenneigungswinkel α von etwa 30° entspricht. • Unterschiedliche Auftrittshöhen und –tiefen sowie gewendelte Treppenabschnitte besonders im Antritt und Austritt der Treppen möglichst vermeiden. • Wenn möglich, auf Zwischenpodeste verzichten, da diese den Schrittrhythmus stören können; bei Festlegung der Podestlänge Schrittmaß berücksichtigen. • Auftrittskanten rutschhemmend und möglichst nicht überstehend ausbilden; je flacher die Treppe, desto breiter sollten Kantenprofile, -streifen u. ä. sein. (α < 30° : ca. 3 cm bis 5 cm α > 30° : ca. 3 cm) • Rutschhemmung von Auftrittsflächen einschließlich Auftrittskanten sowie von Treppenpodesten möglichst gleich gestalten. • Beleuchtung so anordnen, dass Stufen und Stufenkanten gut wahrnehmbar sind, erforderlichenfalls durch zusätzliche farbliche Kennzeichnung; besonders gut wahrnehmbar sollten erste und letzte Stufenkante sein. • Störeinflüsse auf Schrittrhythmus im Treppenlauf, z. B. Blickfang durch Werbemittel oder Spiegel, vermeiden. • Handlauf benutzen! 88 1 Mechanische Gefährdungen 1.5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV PSA-BV Arbeitsstättenverordnung PSA - Benutzungsverordnung ASR 7/3 ASR 7/4 ASR 8/1 ASR 17/1,2 ASR 41/3 Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Künstliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Fußböden Verkehrswege Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften GUV 26.17 BGV A1 (VBG 1) BGV C22 (VBG 37) BGV A8 (VBG 125) Merkblatt Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 27) Bauarbeiten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Regeln der Technik DIN 4843-100 : 1993 DIN 5035-2 : 1990 DIN 18032-2 : 1996 (Entwurf) DIN 18065 : 2000 DIN 18201 : 1997 DIN 18202 : 1997 DIN 18318 : 1996 DIN 18333 : 1996 DIN 18352 : 1998 DIN 18353 : 1998 DIN 18367 : 1998 DIN 51097 : 1992 DIN 51130 : 1992 Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe : Rutschhemmung, Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlage und thermische Beanspruchung : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung Beleuchtung mit künstlichem Licht : Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien Sporthallen : Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung Sportböden : Anforderungen, Prüfungen Gebäudetreppen : Definitionen, Messregeln, Hauptmaße Toleranzen im Bauwesen : Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung Toleranzen im Hochbau : Bauwerke VOB Teil C : ATV : Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen VOB Teil C : ATV : Betonwerksteinarbeiten VOB Teil C : ATV : Fliesen- und Plattenarbeiten VOB Teil C : ATV : Estricharbeiten VOB Teil C : ATV : Holzpflasterarbeiten Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft : Nassbelastete Barfußbereiche, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft : Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene 89 1 Mechanische Gefährdungen DIN 51131 : 1999 (Entwurf) DIN EN 344-1 : 1997 DIN EN 344-2 : 1996 DIN EN 344/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 345-1 : 1997 DIN EN 345-2 : 1996 DIN EN 345/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 346-1 : 1997 DIN EN 346-2 : 1996 DIN EN 346/A2 : 1998 (Entwurf) DIN EN 347-1 : 1997 DIN EN 347-2 : 1996 DIN EN 347/A2 : 1998 (Entwurf) BGI 561 (ZH 1/113) BGI 643 (ZH 1/381) BGI 659 (ZH 1/470) BGR 181 (ZH 1/571) BGR 191 (ZH 1/702) Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft : Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren; Änderung A2 Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Spezifikation Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation; Änderung A2 Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Spezifikation Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation; Änderung A2 Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche Spezifikation Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation; Änderung A2 Merkblatt für Treppen Merkblatt: Auf Nummer Sicher gehen – Stolpern und Ausrutschen vermeiden BG-Information: Gebäudereinigungsarbeiten Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Regeln für den Einsatz von Fußschutz Literatur [1] Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (Hrsg.): Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 560210. Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste. Bielefeld: ErichSchmidt-Verlag. In: BIA-Handbuch 34 (1999), Nr. VI [2] Säurefliesner-Vereinigung e.V. (Hrsg.): Rutschhemmende Bodenbeläge in naßbelasteten Barfußbereichen: Liste "NB" [3] SKIBA, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit. 9. Auflage. Bielefeld: E.-Schmidt-Verlag 1997 [4] TGL 30 033 (DDR-Norm): Trittsicherheit in Arbeitsstätten: Allgemeine Festlegungen für Trittflächen. 1988 90 1 Mechanische Gefährdungen 1.5.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Sind bei witterungsbedingter Glätte, Nässe oder Verunreinigungen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Beseitigung von Rutschgefährdungen ausreichend? • Sind bei wechselnden Bodenbelägen mit sehr unterschiedlicher Gleitreibung (besonders in Kurven) oder losen Bodenbelägen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Rutschgefährdungen ausreichend, z. B. durch chemische Nachbehandlung bzw. Befestigung? • Sind im Gehbereich vorhandene Unebenheiten, wie Öffnungen, Vertiefungen, Stufungen, Schrägen ungefährlich bzw. sind entsprechende Überdeckungen vorhanden, die Gefährdungen durch Stolpern oder Umknicken weitgehend ausschließen? • Sind Tritt- und Standflächen in Form, Größe und Tragfähigkeit ausreichend, um ein Fehltreten zu vermeiden? • Sind unvermeidbare, zeitweilige Sturzgefährdungen durch Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten ausreichend wahrnehmbar, z. B. durch entsprechende Beleuchtung, Farbe, Kontrast, Hinweisschilder? • Kann der Schrittrhythmus beim Treppensteigen gestört werden? (ungleiche Stufenhöhen, ungleiche Rutschhemmung bzw. Ebenheit von Trittstufe/Stufenkante, schlechte Wahrnehmbarkeit der ersten und letzten Stufenkante) • Wird geeignetes Schuhwerk getragen (festes Schuhwerk mit rutschhemmender und angemessen profilierter Sohle)? Gefährdungen/Mängel • Rutschgefährdung infolge ... (z. B. Nässe, witterungsbedingte Glätte, Verunreinigungen, körniges Material, wechselnder Bodenbelag, Neigung/Steigung) • Gefährdung durch Stolpern/Umknicken infolge... (z. B. Öffnungen, Vertiefungen, Stufungen >6 mm, Schrägen >25 %, gelöste Belagränder oder Stufenkantenprofile, unzureichende Beleuchtung) • Gefährdung durch Fehltreten infolge ... (z. B. unzureichende Form, Größe, Tragfähigkeit der Trittfläche; Ablenkung beim Begehen von Treppen) 91 1 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen Vermeidung bzw. Beseitigung von Rutschgefährdungen • rutschhemmende Beläge einsetzen bzw. herstellen ... (z. B. profilierte Beläge, Beschichtungen, chemische Oberflächenbehandlung, Stufenkantenprofile) • Nässestaus, Verunreinigungen und witterungsbedingte Glätte vermeiden bzw. rechtzeitig beseitigen ... • wechselnde Bodenbeläge mit sehr unterschiedlicher Gleitreibung (besonders in Kurven) beseitigen bzw. mit möglichst gleicher Gleitreibung versehen ... (z. B. Beschichtungen, chemische Nachbehandlung) • Gleitreibungsmessungen durchführen ... • lose Beläge ... (z. B. Teppiche, Gitterroste, Abdeckungen) befestigen • auf Schrägen Gleitschutzleisten anbringen ..., Haltemöglichkeiten schaffen ... • Wahrnehmbarkeit zeitweiliger Rutschgefährdungen verbessern ... (z. B. Beleuchtung, Hinweisschilder) • geeignetes Schuhwerk tragen ... (rutschhemmend, angemessene Profilierung) Vermeidung bzw. Beseitigung von Stolpergefährdungen • Stolperstellen beseitigen, überdecken oder absperren ... • Kabel u.a. Versorgungsleitungen überdecken oder in >2 m Höhe verlegen ... • Gitterroste u.ä. Abdeckungen gegen Abheben und Verschieben sichern ... • gelöste Stufenkantenprofile erneuern oder befestigen ... • Wahrnehmbarkeit unvermeidbarer Stolperstellen verbessern ... Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefährdungen durch Fehltreten • unterschiedliche Steighöhen bei benachbarten Trittflächen angleichen bzw. beseitigen ... • auf Benutzung der Handläufe von Treppen u.a. Haltemöglichkeiten hinweisen ... (z. B. Unterweisung) • ausreichende Standfläche am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen 92 1 Mechanische Gefährdungen 1.6 Absturzgefährdungen 1.6.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Abstürze entstehen durch: Zusammenbrechen Durchbrechen Zerreißen • Zusammenbrechen oder Durchbrechen des hochgelegenen Standplatzes oder der Abdeckung (unzureichende Tragfähigkeit) Dies kann ausgelöst werden durch: − das Einwirken zu großer Kräfte, z. B. Überlastung durch Personen und/oder Gegenstände (Werkzeuge, Material), Sturm, Kollision mit Kranen oder Baumaschinen − Materialversagen, z. B. durch unzureichende Dimensionierung der Gesamtkonstruktion oder einzelner Teile, Verschleiß oder Korrosion. Umkippen Abrutschen Wegrollen • Umkippen, Abrutschen oder Wegrollen des hochgelegenen Standplatzes (unzureichende Standfestigkeit) Beispiele sind: − Umkippen eines Gerüstes − Abrutschen einer Leiter − Wegrollen einer fahrbaren Arbeitsbühne − Verrutschen einer Abdeckung Fallen Abkippen Abrutschen • Fallen, Kippen oder Rutschen einer Person über eine bzw. von einer Absturzkante (Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen/Persönliche Schutzausrüstungen fehlen oder werden nicht wirksam) Der Absturz kann ausgelöst werden durch: − zu weites Hinauslehnen − Angestoßen werden − Stolpern, Ausrutschen − Gesundheitsstörung Aufprallfläche Entscheidend für die Schwere des Unfalls ist neben der Absturzhöhe die Beschaffenheit der Aufprallfläche. So sind bei einem Absturz, z. B. auf harte oder scharfkantige Oberflächen, schwerste oder tödliche Verletzungen auch bei geringen Absturzhöhen möglich. 18 % aller tödlichen Absturzunfälle ereignen sich bei Absturzhöhen < 3 m. 93 1 Mechanische Gefährdungen 1.6.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Arbeitsplätze Verkehrswege Gefahrenbereiche Nach § 33 BGV A1 und ASR 12/1-3 besteht Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahren bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen (§ 12 ArbStättV). Bauarbeiten Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Baubetriebes sind nach § 12 BGV C 22 Absturzsicherungen bei Bauarbeiten ab unterschiedlichen Höhen erforderlich: • unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann • ab 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen • ab 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit nachfolgend genannten Ausnahmen: − ab 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern − ab 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und bei Arbeiten an Fenstern (z. B. Reinigungs- und Malerarbeiten, nicht Ein- und Ausbau). Besteht die Möglichkeit, dass Abstürzende auf Aufprallflächen mit beispielsweise scharfen Kanten oder Spitzen, herausragenden oder sich bewegenden Teilen fallen, sollten schon bei geringen Höhen Absturzsicherungen zur Anwendung kommen. arbeitsmedizinische Untersuchungen Arbeiten mit Absturzgefährdungen sollen nur von Personen ausgeführt werden, die gesundheitlich dazu in der Lage sind. Zu empfehlen sind arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßige Nachuntersuchungen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sollten nach längeren Erkrankungen, auf Wunsch eines Beschäftigten oder bei Vorliegen von gesundheitlichen Bedenken erfolgen. (BGI 504-41) 94 1 Mechanische Gefährdungen 1.6.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Grundlegende Maßnahmen sind: • die fachgerechte Planung und Ausführung aller Arbeiten beim Errichten und Einrichten von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen • die Einhaltung von Prüffristen und darüber hinaus regelmäßige Kontrollen (Sichtprüfungen), z. B. auf bauliche Veränderungen oder Verschleißerscheinungen • Unterweisungen und Motivation der Beschäftigten zur Akzeptanz der Schutzeinrichtungen. Tragfähigkeit Gewährleistung der Tragfähigkeit (gefordert in § 18 BGV A1, § 6 BGV C 22, DIN 4420 Teil 1), z. B. durch • ausreichende Bemessung der Gesamtkonstruktion und der tragenden Einzelteile entsprechend der zu erwartenden Nutzung • Bau bzw. Aufbau nach den Vorschriften und Betriebsanweisungen • Überprüfen des Objektes, z. B. auf Verschleiß, Alterung, Korrosion • Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte. Standsicherheit Gewährleistung der Standsicherheit (gefordert in § 18 BGV A1, § 6 BGV C 22, DIN 4420 Teil 1), z. B. durch • tragfähigen Untergrund, z. B. beim Aufstellen von Leitern oder Gerüsten • ausreichende und funktionssichere Verankerung oder Kippsicherung, z. B. bei Gerüsten • stabile Schwerpunktlage, z. B. bei Leitern durch Wahl eines geeigneten Anstellwinkels • ausreichende und funktionssichere Feststelleinrichtungen, z. B. bei Fahrgerüsten • Berücksichtigung möglicher äußerer Einwirkungen, z. B. Sturm, starker Regen, Frost, Erschütterungen durch Sprengen, Fahrzeugverkehr oder Rammen. Absturzsicherungen Absturzsicherungen Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Sie sind vorrangig vor allen anderen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz anzuwenden. Absturzsicherungen sind Umwehrungen und Abdeckungen. 95 1 Mechanische Gefährdungen Umwehrungen dreiteiliger Seitenschutz • an Absturzkanten - Umwehrungen, z. B. Geländer, Brüstungen, feste Abschrankungen ASR 12/1-3 gibt hierfür Gestaltungsregeln an: − Mindesthöhe: − Schutz vor Hindurchfallen ist durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder ähnliches zu gewährleisten − bei senkrechten Zwischenstäben darf der Abstand höchstens 18 cm betragen − Abstände: − offene Umwehrungen müssen Fußleisten von 5 cm Höhe oder einen anderen gleichwertigen Schutz aufweisen Ausnahme: Treppen − Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung (Horizontalkraft an der Oberkante) H = 1000 N/m H= 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m H= 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden sowie an Steckgeländern 1,00 m für Absturzhöhen bis 12 m 1,10 m für Absturzhöhen über 12 m Handlauf - Knieleiste Knieleiste - Fußleiste, jeweils höchstens 50 cm Die im Bauwesen häufigste Form der Umwehrung ist der dreiteilige Seitenschutz. DIN 4420 Teil 1 und BGR 184 enthalten u. a. folgende Gestaltungsregeln: − Bestandteile: Geländerholm, Zwischenholm, Bordbrett − Gesamthöhe an der Oberkante: 1,00 m ± 0,05 m − Abstand Geländerholm - Zwischenholm; Zwischenholm - Bordbrett: jeweils nicht größer als 0,47 m − Oberkante des Bordbrettes mindestens 0,10 m über der Aufstellfläche − Geländer- und Zwischenholm ∗ bei einem Pfostenabstand bis 2 m: ⋅ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens 3 cm x 15 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1 oder 96 1 Mechanische Gefährdungen − − − − Abdeckungen ∗ bei einem Pfostenabstand bis 3 m ⋅ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens 4 cm x 20 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1 ⋅ Stahlrohre mindestens St 33 mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 3,2 mm Wanddicke ⋅ Aluminiumrohre mit Festigkeitseigenschaften des Zustandes F 28 nach DIN 1746 Teil 1 mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 4 mm Wanddicke ∗ an Stelle des Zwischenholms können auch Netze oder Geflechte nach BGR 184 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm verwendet werden Bordbretter: Dicke mindestens 3 cm, Höhe mindestens 10 cm Seitenschutzpfosten (bei höchstens 3 m Abstand) ∗ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens 3 cm x 15 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1 ∗ Stahlrohre: siehe Holme ∗ Aluminiumrohre: siehe Holme alle verwendeten Teile müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein bei Verwendung von Teilen, die nicht der vorstehend beschriebenen Regelausführung entsprechen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis zu erbringen. • an Boden- oder Deckenöffnungen - feste oder abnehmbare Geländer und Abdeckungen nach ASR 12/1-3, § 33 BGV A1: − Anforderungen an Geländer allgemein: siehe Umwehrungen − klappbare oder verschiebbare Geländer müssen mit Anschlägen bzw. Einrichtungen versehen sein, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern − Abdeckungen müssen ausreichend tragfähig für die vorgesehene Belastung, unverschiebbar und möglichst bündig sein. − klappbare Abdeckungen (z. B. Lukendeckel) müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt zufallen können und dass sie an 3 Seiten der Öffnung eine Absturzsicherung (Umwehrung) aufweisen • an Wandluken nach ASR 12/1-3, § 33 BGV A1: − mit Unterkante < 1 m über Standort und mögliche Absturzhöhe > 2 m ∗ an beiden Seiten oder an der Oberkante feste Handgriffe ∗ Abstand der Handgriffe voneinander: höchstens 1,80 m ∗ können diese Abstände nicht eingehalten werden - Treffen von Ersatzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) − breiter als 0,50 m und höher als 1,00 m 97 1 Mechanische Gefährdungen − fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen − geforderte Belastbarkeit für Handgriffe und Schutzeinrichtungen: 1000 N in beliebiger Richtung (ausgenommen nach oben) − Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tieferliegenden Seite öffnen lassen Auffangeinrichtungen Auffangeinrichtungen Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind nach § 12 BGV C 22 an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich. • Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind: − Fang- und Dachfanggerüste (BGR 165, DIN 4420) − Schutzwände (BGR 184, DIN 4420) − Auffangnetze (BGR 179, DIN EN 1263 Teil 1) • Maximaler Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Aufprallfläche nach § 12 BGV C 22: − Ausleger-, Konsol- und Hängegerüst als Fanggerüst - 3,00 m − Dachfanggerüst - 1,50 m − alle sonstigen Fanggerüste - 2,00 m − Auffangnetze - 6,00 m Fang- und Dachfanggerüste • Fang- und Dachfanggerüste Gestaltungsregeln nach § 8 BGV C 22 und DIN 4420 Teil 1: − Für Belagteile ist ein Tragfähigkeitsnachweis nach BGG 927 zu erbringen, sie sind dicht zu verlegen, um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. − In der Fanggerüstlage ist jeder Knotenpunkt im Bauwerk zu verankern. − Die seitliche Begrenzung des Fanggerüstes kann Seitenschutz mit einer maximalen Neigung von 15° oder eine Schutzwand sein. Ist die Schutzwand mehr als 15° geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen. ∗ vertikaler Abstand h bis 2,00 m, Abstand b mindestens 0,90 m ∗ vertikaler Abstand h bis 3,00 m, Abstand b mindestens 1,30 m 98 1 Mechanische Gefährdungen Absturzkante Absturzkante h h < 0,3m > 1m < 0,3m b > 1m b Absturzkante Absturzkante b < 0,3m h > 1m − h > 1m > 0,5m Abb. 1-7 > 1m b Bauliche Durchbildung der Fanggerüste (DIN 4420 Teil 1) Dachfanggerüste werden genutzt für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60°. Liegt die Neigung des Daches zwischen 45° und 60°, darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen. Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind zusätzlich besondere Arbeitsplätze, beispielsweise gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern oder Dachdeckerstühle zu schaffen. Schutzwände von Dachfanggerüsten können aus ∗ einer dichten oder unterbrochenen Verbretterung mit Zwischenräumen von höchstens 10 cm oder ∗ ausreichend tragfähigen Netzen oder Geflechten nach BGR 184 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm bestehen. Ist die Schutzwand mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen. 99 1 Mechanische Gefährdungen b > 0,7 m Traufe h1 h < 1,5 m < 0,3 m h 1 > h + 1,5 - b h1 > 1,0 Abb. 1-8 > 0,6 m Bauliche Durchbildung der Dachfanggerüste (DIN 4420 Teil 1) Schutzwände • Schutzwände auf geneigten Flächen sollen nach BGR 184 und BGG 928 nur − auf Flächen bis 60° Neigung verwendet werden; bei einer Neigung > 45° soll der vertikale Abstand zwischen Arbeitsplatz und Fußpunkt der Schutzwand höchstens 5,00 m betragen, − an Bauteilen befestigt werden, die auftretende Kräfte aufnehmen und weiterleiten können, − montiert werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind, − an durchgehenden, rechtwinklig zur Traufe liegenden Sparren befestigt sein, − verwendet werden, wenn sie den gesicherten Arbeitsbereich seitlich um mindestens je 2,00 m überragen. Auffangnetze • Auffangnetze (Gestaltungsregeln und Prüfung nach BGR 179): − sollen nur an Konstruktionen befestigt werden, die auftretende Kräfte aufnehmen und weiterleiten können − sollen nur von Beschäftigten montiert werden, die gegen Absturz gesichert sind 100 1 Mechanische Gefährdungen − Die Fangbreite b eines Auffangnetzes soll die mögliche Absturzkante überragen und zwar in Abhängigkeit des senkrechten Abstandes t zwischen Absturzkante und Netzrand: bis zu 1,00 m um mindestens 1,00 m bis zu 2,00 m um mindestens 1,30 m bis zu 3,00 m um mindestens 1,80 m bis zu 6,00 m um mindestens 3,00 m b Absturzk ante t < 6,0m tiefster Punkt des Netzrandes Sicherheits abs tand Abb. 1-9 − Erforderliche Fangbreiten Davon abweichend soll die Fangbreite bei Arbeitsplätzen auf mehr als 20° geneigten Flächen mindestens 3,00 m betragen. Der Abstand zwischen Absturzkante und dem tiefsten Punkt des Netzrandes darf in diesem Fall höchstens 3,00 m betragen. Absturzkante A b> 3,0m >20° < 6,0m A t< 3,0m tiefster Punkt des Netzrandes Abb. 1-10 Fangbreite bei geneigten Flächen 101 1 Mechanische Gefährdungen − − Sichtprüfung Prüfung Müssen Auffangnetze miteinander verbunden werden, soll kein Zwischenraum >10 cm auftreten. Maschenweite des Netzes: höchstens 10 cm Für die Prüfung empfiehlt BGR 179: − Vor und während des Einsatzes sind die Netze, das Netzzubehör und auch die Tragkonstruktionen auf Mängel zu überprüfen. − Nach Erkennen von Mängeln dürfen die Auffangnetze einschließlich Zubehör erst dann weiter verwendet werden, wenn ein Sachkundiger bestätigt hat, dass die Mängel die Sicherheit nicht beeinträchtigen. − Liegen Sicherheitsmängel vor, dürfen diese nur durch den Hersteller oder von ihm benannte Personen beseitigt werden. − Nach Beanspruchung durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes dürfen Auffangnetze - einschließlich Zubehör - erst nach Überprüfung und Zustimmung eines Sachkundigen weiter verwendet werden. − Bis zu einem Jahr nach der Herstellung dürfen Netze ohne Prüfung eingesetzt werden. Ist das Netz älter, ist von einer amtlich anerkannten Materialprüfstelle oder dem Hersteller eine Prüfung an dem Prüfgarn vorzunehmen. Dieser Nachweis darf jeweils nicht älter als ein Jahr sein. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz persönliche Schutzausrüstung Lassen sich Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht einsetzen, können nach § 12 BGV C 22 auch PSA gegen Absturz (Anseilschutz) verwendet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen: • Anseilschutz ist ein Auffangsystem. Bestandteile • Bestandteile können sein: Auffanggurte, Verbindungsmittel, mitlaufende Auffanggeräte (Seilkürzer), Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzeinrichtungen. • Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist darauf zu achten, dass es bei einem Absturz nicht zum Aufprall kommen kann, d. h. die Fallstrecke sollte möglichst kurz sein. 102 1 Mechanische Gefährdungen Nach der PSA-Benutzungsverordnung • muss die PSA gegen Absturz den Beschäftigten individuell passen, da sie grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist, • trägt der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge, dass die PSA gegen Absturz während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden, • hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die PSA gegen Absturz sicherheitsgerecht benutzt werden; soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch. Darüber hinaus empfiehlt die BGR 198: Unterweisung • Vor der Anwendung sind die Beschäftigten nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr über das Verhalten beim Einsatz, Handhabung und Verwendung der Bestandteile bzw. des Systems zu unterweisen. Sichtprüfung • Alle Teile des Systems sind vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen. • Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte Teile dürfen gar nicht mehr oder erst nach Prüfung durch einen Sachkundigen wieder verwendet werden. Prüfung durch Sachkundige • PSA gegen Absturz muss mindestens einmal jährlich durch Sachkundige geprüft werden, feste Führungen nach Bedarf. • Textile Bestandteile sind vor Wärmequellen und Sonneneinstrahlung zu schützen, Einwirkung von aggressiven Medien (Laugen, Säuren, Lösungsmitteln) sind zu vermeiden. 1.6.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl) Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ASR 8/5 ASR 12/1-3 ASR 20 Arbeitsstätten-Richtlinien Nicht durchtrittsichere Dächer Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Steigeisengänge PSA-BV BaustellV PSA-Benutzungsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) 103 1 Mechanische Gefährdungen Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A 1 (VBG 1) BGV C 22 (VBG 37) BGV D 36 (VBG 74) BGV D 32 (VBG 89) Allgemeine Vorschriften Bauarbeiten Leitern und Tritte Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen Regeln der Technik DIN EN 131-1 : 1993 DIN EN 131-2 : 1993 DIN EN 341 : 1993 DIN EN 353-1 : 1993 DIN EN 353-1/A1 : 1997 DIN EN 353-2 : 1993 DIN EN 353-2/A1 : 1997 DIN EN 354 : 1997 DIN EN 355 : 1993 DIN EN 355/A1 : 1997 DIN EN 358 : 1993 DIN EN 360 : 1993 DIN EN 360/A1 : 1997 DIN EN 361 : 1993 DIN EN 361/A1 : 1997 DIN EN 362 : 1993 DIN EN 362/A1 : 1997 DIN EN 363 : 1993 DIN EN 364 : 1993 DIN EN 364/Ber1 : 1994 DIN EN 365 : 1993 DIN EN 516 : 1995 DIN EN 795 : 1996 Leitern : Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße Leitern : Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Abseilgeräte Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung; Änderung A1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung; Änderung A1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungsmittel Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Falldämpfer Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Falldämpfer; Änderung Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen : Haltesysteme Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Höhensicherungsgeräte Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Höhensicherungsgeräte; Änderung A1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffanggurte Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffanggurte; Änderung A1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungselemente Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungselemente; Änderung A1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffangsysteme Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Prüfverfahren Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Prüfverfahren; Berichtigung 1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen : Einrichtungen zum Betreten des Daches, Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte Schutz gegen Absturz : Anschlageinrichtung : Anforderungen und Prüfverfahren 104 1 Mechanische Gefährdungen DIN EN 813 : 1997 DIN EN 1263-1 : 1997 DIN 4420-1 : 1990 DIN 4420-2 : 1990 DIN 4420-3 : 1990 DIN 4420-4 : 1988 DIN 4421 : 1982 DIN 4422-1 : 1992 DIN 4426 : 1990 DIN 4426 : 1999 (Entwurf) DIN 4567 : 1998 DIN 18160-5 : 1998 DIN 18799-1 : 1999 DIN 18799-2 :1999 DIN 18799-3 : 1999 DIN 24532 : 1981 DIN 24533 : 1984 DIN 31003 : 1981 BGR 122 (ZH 1/166) BGR 159 (ZH 1/461) BGR 165 – 175 (ZH 1/534.0-534.9) BGR 177 (ZH 1/542) BGR 179 (ZH 1/560) BGR 184 (ZH 1/584) BGR 187 (ZH 1/601) Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen : Sitzgurte Schutznetze: Sicherheitstechnische Anforderungen : Prüfverfahren Arbeits- und Schutzgerüste : Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen Arbeits- und Schutzgerüste : Leitergerüste : Sicherheitstechnische Anforderungen Arbeits- und Schutzgerüste : Gerüstbauarten ausgenommen Leiterund Systemgerüste : Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste) : Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen Traggerüste : Berechnung, Konstruktion und Ausführung Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen : Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen : Absturzsicherungen Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung Leitern : Bemessungsgrundlage für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch Hausschornsteine : Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern mit Seitenholm : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern mit Mittelholm : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern für Schornsteine : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl Geländer aus Stahl Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge : Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Montage von Profiltafeln Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge Sicherheitsregeln für Auffangnetze Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten 105 1 Mechanische Gefährdungen BGR 198 (ZH 1/709) BGI 504-41 (ZH 1/600.41) BGI 521 (ZH 1/23) BGI 525 (ZH 1/42) BGI 526 (ZH 1/44) BGI 530 (ZH 1/61) BGI 544 (ZH 1/91) BGI 561 (ZH 1/113) BGI 605 (ZH 1/263) BGI 607 (ZH 1/266) BGI 637 (ZH 1/367) BGI 651 (ZH 1/423) BGI 656 (ZH 1/453) BGI 659 (ZH 1/470) BGI 665 (ZH 1/514) BGI 691 (ZH 1/604) BGG 906 (ZH 1/55) BGG 927 (ZH 1/585) BGG 928 (ZH 1/586) ZH 1/515 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz Arbeiten mit Absturzgefahr Merkheft: Leitern sicher benutzen Merkheft: Turm- und Schornsteinbauarbeiten Merkblatt für die Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen Merkheft: Hochbauarbeiten Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten Merkblatt für Treppen Merkblatt: Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze Merkblatt: Stehleitern Merkblatt: Podestleitern Merkblatt: Mehrzweckleitern Merkheft: Dacharbeiten Merkheft: Gebäudereinigung Merkheft: Abbrucharbeiten Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten Grundsätze für die Prüfung von Seitenschutzbauteilen und Dachschutzwänden Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen 106 1 Mechanische Gefährdungen 1.6.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Haben Arbeitsplätze oder Verkehrswege − mit einer möglichen Absturzhöhe > 1 m (für Bauarbeiten siehe BGV C 22 § 12), − an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe ständige Absturzsicherungen, die verhindern, dass Personen abstürzen bzw. hineinfallen können? • Sind die Umwehrungen so ausgeführt und bemessen, dass sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht brechen können? • Sind die ständigen Absturzsicherungen so gestaltet, dass Personen nicht hindurchfallen können? • Sind vorhandene Boden- und Deckenöffnungen durch Geländer oder durch Abdeckungen gesichert (Öffnungen, z. B. Luken, Schächte, Rutschen, Gruben, Falltüren)? • Haben vorhandene Wandöffnungen Vorrichtungen, die Personen vor Absturz bewahren? • Ist bei Arbeitsplätzen, die eine ständige Absturzsicherung nicht zulassen, gesichert, dass Maßnahmen zum Schutz vor Absturz auf andere Weise gewährleistet werden (z. B. Auffangeinrichtungen)? • Ist das Objekt, auf dem sich hochgelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden, ausreichend tragfähig und standsicher? • Sind Aufstiegshilfen / Leitern und deren Anwendung sicher? Gefährdungen/Mängel • Tragfähigkeit unzureichend ... (z. B. Leiter, Dach, Gerüst) • • • • Standsicherheit unzureichend ... ungesicherte Absturzkante ... ungesicherte Öffnung ... Arbeiten auf „nichtbegehbaren Flächen“(Gefahr des Absturzes ins Gebäudeinnere) ... • Umwehrung unzureichend ... (z. B. fehlende oder unzureichend befestigte Teile) • Abdeckung unzureichend ... (z. B. Stolperstellen, ungenügende Festigkeit) • Gerüste weisen Mängel auf ... (z. B. nicht ordnungsgemäßer Seitenschutz, Abstand Wand-Gerüst zu groß, Belag nicht vollständig ausgelegt, ungenügende Verankerung) • Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz unzureichend ... • bei PSA gegen Absturz Auffangsysteme fehlerhaft zusammengestellt ..., PSA falsch angelegt 107 1 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen • Tragfähigkeit verbessern / wiederherstellen durch ... • Standsicherheit verbessern / wiederherstellen durch ... (z. B. sachgerechtes Aufstellen von Leitern, Gerüsten) • Absturzkante sichern durch ... (z. B. 3-teiliger Seitenschutz, Fanggerüste, PSA gegen Absturz) • Öffnung sichern durch ... (z. B. Umwehren, Abdecken) • Auffangeinrichtungen im Gebäudeinneren vorsehen ... (z. B. Auffangnetze) • • • • • Umwehrung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ... Abdeckung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ... sicherheitsgerechten Zustand (wieder-)herstellen ... geeignete Anschlagpunkte vorsehen ... bei PSA (Auffangsysteme) geeignete Kombinationen auswählen ..., Beschäftigte unterweisen ... 108 2 Elektrische Gefährdungen 2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Durchströmung Störlichtbogen 2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Spannung Lichtbogenarbeit Kurzschlussstrom 2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 2.3.1 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Arbeitgeberpflichten Sicherheitsregeln Schutzabstände Arbeiten unter Spannung NH-Sicherungen Prüfungen 2.3.2 Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes Berührungsschutz Fehlerschutz Zusatzschutz Störlichtbogenschutz 2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 2.5 Textbausteine Arbeitshilfen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Gefahrenzone Schutzabstände bei speziellen Arbeiten Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten Prüffristen Autoren: Dr.-Ing. P. Lange Ansprechpartner: Dr.-Ing. P. Lange BAuA, Gruppe AS 4.3, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 109 2 Elektrische Gefährdungen 2.1 Durchströmung Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gesundheitliche Schädigungen durch die Wirkung des elektrischen Stromes können entstehen • bei der Durchströmung, wenn der Strom durch den menschlichen Körper in Abhängigkeit der Widerstände im Unfallstromkreis und der treibenden Spannung eine gefährliche Größe annimmt. Die Durchströmung kann erfolgen − bei direkter Berührung von spannungsführenden Teilen unterschiedlichen Potentials und − bei der unzulässigen Näherung im Hochspannungsbereich, wenn die Luftstrecke innerhalb der Gefahrenzone durch einen Vorlichtbogen zwischen spannungsführendem Teil und Mensch überbrückt wird. Dabei können Strommarken an den Berührungspunkten, innere Verbrennungen, Verkochung der Blutbahn oder Herzkammerflimmern entstehen. Störlichtbogen • durch Störlichtbögen und deren thermische, dynamische und toxische Wirkungen auf den Menschen Thermische Wirkungen: Verbrennungen 1. bis 4. Grades durch erhitzte Gase oder Metallteile Dynamische Wirkungen: Verletzungen durch bewegte Teile infolge des Druckaufbaus in geschlossenen Räumen mit anschließendem Zerbersten der Kapselung Toxische Wirkungen: Vergiftungen durch Gase oder Stäube, z.B. durch Ozon oder die Zersetzungsprodukte von Schwefelhexafluorid SF6 Lichtwirkung: Verblitzen der Augen 2.2 Spannung Grenzwerte, Beurteilungskriterien • Über 50 V Wechselspannung und 120 V Gleichspannung ist Schutz gegen gefährliche Körperströme erforderlich (DIN VDE 0100 Teil 410). • Elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom müssen den Sicherheitsgrundsätzen der 1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz entsprechend beschaffen sein. 110 2 Elektrische Gefährdungen Lichtbogenarbeit • Bei Störlichtbögen mit einer Lichtbogenarbeit größer 250 kWs sind Verbrennungen der Haut bei normaler Arbeitsbekleidung möglich. (Auf der Grundlage von Untersuchungen der BG Feinmechanik und Elektrotechnik und des Prüffeldes für elektrische Hochleistungstechnik in Berlin festgelegter Grenzwert in TGL 200-0606/05.) Kurzschlussstrom • Bei Arbeiten unter Spannung besteht bei einem Kurzschlussstrom bis 3 mA Wechselstrom oder 12 mA Gleichstrom und bei einer Energie bis 350 mJ keine Gefährdung (DA zu § 8 Nr. 1 BGV A2). 2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 2.3.1 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Pflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeberpflichten • Nach BGV A2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Herstellen, Errichten, Ändern und Instandsetzen) nur von der Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchgeführt werden. • Der Unternehmer kann zu den Arbeitsaufgaben und den Arbeitsbereichen eine Pflichtenübertragung nach §12 BGV A1 durchführen. • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 5 BGV A2). 5 Sicherheitsregeln Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Fach- und Aufsichtsverantwortung der Elektrofachkraft: • Einhalten der 5 Sicherheitsregeln: − Freischalten − gegen Wiedereinschalten sichern − Spannungsfreiheit feststellen − Erden und Kurzschließen − benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile • In der Nähe spannungsführender Teile, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf gearbeitet werden, wenn die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden. Als zulässige Annäherung gelten: − die äußere Grenze der Gefahrenzone (DL), DA § 7 Tabelle 2 BGV A2; innerhalb dieser Grenze besteht akute Lebensgefahr Anlage 1: Gefahrenzone 111 2 Elektrische Gefährdungen − die äußere Grenze der Annäherungszone, für elektrotechnische Arbeiten § 7 Tabelle 3 BGV A2 für nicht elektrotechnische Arbeiten § 7 Tabelle 4 BGV A2. Anlage 2: Schutzabstände bei speziellen Arbeiten Anlage 3: Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten unter Spannung stehendes Teil Gefahrenzone Annäherungszone DV DL Arbeiten unter Spannung • Arbeiten unter Spannung müssen nach national erprobten Verfahren ausgeführt werden. Bedingungen und Regelungen dazu sind in § 8 BGV A2 und DIN VDE 0105-100 angegeben. NH-Sicherungen • Beim Betätigen von unter Spannung stehenden NH-Sicherungen sollte der Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe und Gesichtsschutz verwendet werden, wenn kein Berührungsschutz und keine Schottungen zwischen den NH-Sicherungsunterteilen vorhanden sind. Unterweisungen und Training für das Betätigen von NHSicherungen werden empfohlen. Prüfungen • Regelungen für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Erst- und Wiederholungsprüfungen) sind in §5 BGV A2 und DIN VDE 0100 Teil 610 angegeben. Weitere spezielle Prüfungen sind im Technischen Regelwerk enthalten. Anlage 4: Prüffristen 2.3.2 Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes Basisschutz • Schutzmaßnahmen gegen das Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender Teile: Austausch von − unzureichenden oder beschädigten Isolierungen, − defekten Isolierplatten, Abdeckungen, Gehäusen oder Kapselungen, − beschädigten oder unzulässigen Steckverbindungen, − Anschluss- oder Verlängerungsleitungen ohne Zugentlastung − bzw. Beseitigung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel. 112 2 Elektrische Gefährdungen Fehlerschutz • Schutzmaßnahmen beim Berühren von Teilen, die im Fehlerfall eine gefährliche Spannung annehmen können: − Überprüfen, ob die in DIN VDE 0100 Teil 410 beschriebenen Schutzmaßnahmen vorhanden bzw. wirksam sind, − Durchführung von Wiederholungsprüfungen nach Tabelle 1A bis 1C in den Durchführungsanweisungen zur BGV A2 durch die Elektrofachkraft. Zusatzschutz • Der Zusatzschutz ist nur als Ergänzung des Basisschutzes einzusetzen. Er wird realisiert mit Fehlerstrom-Schutzschaltern mit I∆n ≤ 30 mA oder mit LS/DI-Schalter (bedingt zulässig). Der Zusatzschutz wird besonders dort gefordert, wo robuste Bedingungen den Basisschutz unwirksam machen können, z.B. nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 in Räumen mit Badewanne oder Dusche, Schwimmhallen, Baustellen, landwirtschaftliche Betriebsstätten. Störlichtbogenschutz • Schutzmaßnahmen gegen das Auftreten bzw. gegen die Wirkungen von Störlichtbögen: - Auswahl und Einsatz von lichtbogengeprüften Schalt- und Verteilungsanlagen, - Bescheinigung des Errichters der Anlage zur Gewährleistung des Lichtbogenschutzes, - Durchführen von Funktionsprüfungen der Lichtbogenschutzeinrichtungen nach Angaben des Herstellers, - Realisieren der technischen Maßnahmen nach DIN VDE 0101, Abschnitt 7.4, - Einhalten der vorgeschriebenen klimatischen Bedingungen. 113 2 Elektrische Gefährdungen 2.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl), Literatur Gesetze, Verordnungen 1. GSGV Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A2 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, mit Durchführungsanweisungen und Anhang Regeln der Technik DIN VDE 0105-100 : 2000 DIN EN 60079 - 14 VDE 0165-102 : 1998 CLC HD 637 S1 DIN EN 60204-1 : 1998 DIN IEC 64/886/ CDV VDE 0140-1 : 1996 DIN JEC 64/1059/CD : 1999 DIN VDE 0100 : 1973 DIN VDE 0100-410 : 1997 DIN VDE 0100-470 : 1996 DIN VDE 0100-540 : 1991/ DIN VDEV 0800–2–548 : 1999 DIN VDE 0100-550 : 1988 DIN VDE 0100-610 : 1994 A1 : 1995 DIN VDE 0100-704 : 1987 DIN VDE 0100-705 : 1992 DIN VDE 0101 : 2000 DIN VDE 0104 : 1989 DIN VDE 0106-1 : 1982 A1 : 1990 , A2 : 1986 A3 : 1992 DIN VDE 0106-100 : 1983 DIN VDE 0107 : 1994 Beiblatt 1 : 1989 DIN VDE 0132 : 1989 Entwurf : 2000 DIN VDE 0166 : 1981 Entwurf : 1996, A : 1987 Betrieb von elektrischen Anlagen Elektrische Anlagen in gasexplosionsgefährdeten Bereichen Errichten von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen Schutz gegen elektrischen Schlag : Gemeinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel Schutz gegen elektrischen Schlag; Änderung 1 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Schutzmaßnahmen : Schutz gegen elektrischen Schlag Schutzmaßnahmen : Anwendung der Schutzmaßnahmen Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel : Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter Schutzmaßnahmen : Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel : Steckvorrichtungen, Schalter, Installationsgeräte Prüfungen; Erstprüfungen Baustellen Landwirtschaftliche und gartenbauliche Anwesen Errichten von Starkstromanlagen über 1 kV Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen Schutz gegen elektrischen Schlag : Klassifizierung von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln Schutz gegen elektrischen Schlag : Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen 114 2 Elektrische Gefährdungen 2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist gewährleistet, dass betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können? • Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht von elektrotechnisch unterwiesenen Personen errichtet und betrieben? • Werden in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes durchgeführt? (Prüffristen VBG 4; Prüfen von Schutzmaßnahmen) • Werden besonders vor Arbeitsbeginn Unterweisungen über mögliche Gefährdungen durch elektrischen Strom durchgeführt, einschließlich für elektrotechnische Laien (Bagger-, Kranführer und Bauarbeiter)? • Wie wird abgesichert, dass die vorgeschriebenen Schutzabstände nicht unterschritten werden? • Werden defekte elektrische Betriebsmittel (z. B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Kabelroller, Verlängerungsleitungen, Steckvorrichtungen) unverzüglich außer Betrieb genommen? Gefährdungen/Mängel • Arbeiten oder Eingriff an elektrischen Anlagen durch Fachunkundige (Laien) • Arbeiten unter Spannung ohne zwingende Gründe (Durchführungsanweisung BGV A2) • sichtbare Schäden an elektrischen Betriebsmitteln (z. B. beschädigte Isolierungen, unzulässige Steckverbindungen oder Verlängerungsleitungen) • Unterschreiten von vorgeschriebenen Schutzabständen durch Unkenntnis • Fehlender Berührungsschutz (Abstand, Abdeckung, Umhüllung, Kapselung) • nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von elektrischen Betriebsmitteln (z. B. elektrische Handwerkzeuge für Innen bei Regen im Freien) • Nichtbeachten der 5 Sicherheitsregeln (z. B. unterlassene Erdung an der Arbeitsstelle) Maßnahmen • Arbeiten an elektrischen Anlagen nur durch Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen • Mängel durch die Elektrofachkraft beseitigen ... • über Schutzabstände, Schutzmaßnahmen und bestimmungsgemäßen Gebrauch elektrischer Betriebsmittel unterweisen ... • Fünf-Sicherheitsregeln konsequent einhalten • Wiederholungsprüfungen durchführen ... • elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln (Anhang VBG 4) betreiben ... 115 Anlage 1 2 Elektrische Gefährdungen Gefahrenzone Auszug aus BGV A2 Die Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehender Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahmen der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist Gefahrenzone: DIN VDE 0105 Teil 100 Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) Äußere Grenze der Gefahrenzone Innenraumanlage Freiluftanlage 1) DL (Abstand in Luft) BemessungsSteh-Blitz-/SchaltStoßspannung Uimp (Scheitelwert) kV mm kV <1 1) keine Berührung 4 3 60 120 40 6 90 120 60 10 120 150 75 15 160 95 20 220 125 30 320 170 36 380 200 45 480 250 66 630 325 70 750 380 110 1100 550 132 1300 650 150 1500 750 220 2100 1050 275 2400 850 380 2900 / 3400 950 / 10050 480 4100 1175 700 6400 1550 Werte D L sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrige Bemessungsspannungen siehe DIN VDE 0101 Die Abstände D L sind identisch mit den Werten der Gefahrenzone in BGV A2 DA Tab. 2. Alle Arbeiten innerhalb der Gefahrenzone müssen entsprechend den Bedingungen für Arbeit unter Spannung ausgeführt werden 116 Anlage 2 2 Elektrische Gefährdungen Annäherungszone für elektrotechnische Arbeiten Auszug aus der BGV A2 Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung Wenn Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung angewandt werden soll, müssen für diese Methode festgelegte Abstände eingehalten werden. Diese Abstände sind festgelegt in DIN VDE 0105 Teil 100, Tab. 102 oder BGV A2 Tabelle 3. Schutzabstände bei speziellen Arbeiten Un (Effektivwert) kV Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m bis 1 0,5 Netz-Nennspannung über 1 bis 30 1,5 über 30 bis 110 2,0 über 110 bis 220 3,0 über 220 bis 380 4,0 Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter entsprechender Aufsicht durchgeführt werden. Spezielle Arbeiten, z. B.: - Bewegen von Leitern Arbeiten an Freileitungen (mehrerer Stromkreise) Hochziehen, Herablassen von Werkzeugen oder Material Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten 117 Anlage 3 2 Elektrische Gefährdungen Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten Auszug aus der BGV A2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile Für Bauarbeiten und nicht elektrotechnische Arbeiten, auch wenn sie von elektrotechnischen Laien ausgeführt werden, gelten folgende Abstände. Sie sind angegeben in DINVDE 0105 Teil 100, Tab. 103 oder BGV A2 Tabelle 4. Annäherungszone, Schutzabstände kV Äußere Grenze der Annäherungszone DV; Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m bis 1 1,0 Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) über 1 bis 110 3,0 über 110 bis 220 4,0 über 220 bis 380 5,0 Diese Abstände gelten für Bauarbeiten und sonstigenichtelektrotechnische Arbeiten, z. B.: - Gerüstbau Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen Montagearbeiten Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten Bewegen von sonstigen Geräten und Bauhilfen Transportarbeiten 118 Anlage 4 2 Elektrische Gefährdungen Prüffristen Auszug aus der BGV A2 Gemäß BGV A2 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der ordnungsgemäße Zustand ist vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Prüfungen nachzuweisen. Für Wiederholungsprüfungen sind die Fristen so zu bemessen,dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Dieser Grundsatz gilt als erfüllt, wenn folgende Fristen eingehalten werden Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und ortsfest elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Benutzer Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter - in stationären Anlagen 6 Monate - in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich Prüfer Prüfeinrichtung Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich - von Elektrofachkräften instandgehalten und - durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden. 119 3 Gefahrstoffe 3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 3.1.1 Gefahrstoffe und Gefährlichkeitsmerkmale 3.1.2 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Einstufung Kennzeichnung R-Sätze S-Sätze 3.1.3 Sicherheitsdatenblatt 3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 3.2.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) Liste der Luftgrenzwerte 3.2.2 Technische Richtkonzentration (TRK) 3.2.3 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) 3.2.4 Auslöseschwelle 3.2.5 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 3.3.1 Mindeststandards für den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen 3.3.2 Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlungspflicht Pflicht zur Ersatzstoffprüfung Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses Überwachungspflicht Rangfolge der Schutzmaßnahmen Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen Unterweisungspflichten, Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen Pflicht zur gefährdungslosen Aufbewahrung, Lagerung, Abfallentsorgung Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen 3.3.3 Ergänzende Vorschriften für Gefahrstoffe mit spezifischen gefährlichen Eigenschaften Umgang mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nach § 15a GefStoffV 120 3 Gefahrstoffe 3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 3.5 Textbausteine Arbeitshilfen Anlage 1: Zumutbarkeit von Ersatzlösungen Anlage 2: Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis Anlage 3: Verbote und Beschränkungen Anlage 4: Begriffe Autoren: Dr. rer. nat. Martin Henn Dipl.-Ing. I. Lepenies Dr. rer. nat. Rolf Packroff Ansprechpartner: Dr. rer. nat. Martin Henn Dr. rer. nat. Rolf Packroff BAuA, Gruppe 4.6, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 121 3 Gefahrstoffe 3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 3.1.1 Gefahrstoffe und Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind • gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die Gefährlichkeitsmerkmale 1. explosionsgefährlich, 2. brandfördernd, 3. hochentzündlich, 4. leichtentzündlich, 5. entzündlich, 6. sehr giftig, 7. giftig, 8. gesundheitsschädlich, 9. ätzend, 10. reizend, 11. sensibilisierend, 12. krebserzeugend, 13. fortpflanzungsgefährdend , 14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind bzw. sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen; GefStoffV • Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind; • Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen mit den genannten gefährlichen Eigenschaften entstehen oder freigesetzt werden können. Die Gefährlichkeitsmerkmale sowie die zugehörige Kennzeichnung mit Kennbuchstaben, Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen und Gefahrenhinweisen sind in Tabelle 3-1 zusammengestellt. Auf explosionsgefährliche und brennbare Stoffe sowie entsprechende Schutzmaßnahmen wird im Gefährdungsfaktor Brand- und Explosionsgefährdungen (Abschnitt 5) besonders eingegangen. 122 3 Gefahrstoffe Tab. 3-1 Gefahrstoffübersicht, Merkmale und Kennzeichnung Gefährlichkeitsmerkmale wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV nach § 4 Abs. 1 GefStoffV Kennbuchstaben Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung Gefahrenhinweise R-Sätze (Auswahl aus Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG) Stoffe und Zubereitungen sind: 1. explosionsgefährlich , wenn sie in festem, flüssigem, E pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne R2 R3 Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festge- Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich legten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, Explosionsgefährlich 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar O sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brand- R7 R8 R9 gefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen, Kann Brand verursachen Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen Brandfördernd 3. hochentzündlich, wenn sie a) F+ R12 Hochentzündlich R11 R15 R17 Leichtentzündlich Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase Selbstentzündlich an der Luft R10 Entzündlich in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, Hochentzündlich 4. leichtentzündlich, wenn sie a) F sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hoch- Leichtentzündlich haben, entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben, 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, T+ Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, Sehr giftig R26 R27 R28 R39/ Sehr giftig beim Einatmen Sehr giftig bei Berührung mit der Haut Sehr giftig beim Verschlucken Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 26, 27 oder 28 z.B. R39/26 Sehr giftig/ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen 123 3 Gefahrstoffe Gefährlichkeitsmerkmale wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV nach § 4 Abs. 1 GefStoffV Kennbuchstaben Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver- T schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, Giftig 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver- Xn schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, Gesundheitsschädlich 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören C können, Gefahrenhinweise R-Sätze (Auswahl aus Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG) R23 R24 R25 R39/ Giftig beim Einatmen Giftig bei Berührung mit der Haut Giftig beim Verschlucken Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 23, 24 oder 25 R48/ Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 23, 24 oder 25 R20 R21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R48/ Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 20, 21 oder 22 R40/ Irreversibler Schaden möglich/immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 20, 21 oder 22 R65 kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen R34 R35 Verursacht Verätzungen Verursacht schwere Verätzungen R36 R37 R38 R41 Reizt die Augen Reizt die Atmungsorgane Reizt die Haut Gefahr ernster Augenschäden Ätzend 10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, Xi länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, Reizend 11. sensibilisierend , wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme Xn über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, Gesundheitsschädlich sensibilisierend , wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme Xi über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, Reizend 124 3 Gefahrstoffe Gefährlichkeitsmerkmale wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV nach § 4 Abs. 1 GefStoffV Kennbuchstaben Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung 12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken T oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebs- Gefahrenhinweise R-Sätze (Auswahl aus Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG) R45 Kann Krebs erzeugen R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R40 Irreversibler Schaden möglich R60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beein- R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungs- R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicher- häufigkeit erhöhen können, krebserzeugend Kategorie 1 und 2 Giftig krebserzeugend Xn Kategorie 3 Gesundheitsschädlich 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn T sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut trächtigen nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können, Giftig fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 und 2 Xn fortpflanzungsgefährdend fähigkeit beeinträchtigen Kategorie 3 weise schädigen Gesundheitsschädlich 14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken T R46 Kann vererbbare Schäden verursachen R40 Irreversibler Schaden möglich oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, erbgutverändernd Kategorie1 und 2 Giftig erbgutverändernd Xn Kategorie 3 Gesundheitsschädlich 125 3 Gefahrstoffe Gefährlichkeitsmerkmale wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV nach § 4 Abs. 1 GefStoffV Kennbuchstaben Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung 15. umweltgefährlich , wenn sie selbst oder ihre Umwand- N Gefahrenhinweise R-Sätze (Auswahl aus Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG) R50 Sehr giftig für Wasserorganismen lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Natur- R51 Giftig für Wasserorganismen haushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, R52 Schädlich für Wasserorganismen Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbei- Wirkungen haben geführt werden können. Umweltgefährlich R54 Giftig für Pflanzen R55 Giftig für Tiere R56 Giftig für Bodenorganismen R57 Giftig für Bienen R58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben R59 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 Abs. 2 GefStoffV Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind: 1. explosionsfähig, wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist, 2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesundheitsschaden verursachen können. Gefährlich für die Ozonschicht 126 3 Gefahrstoffe 3.1.2 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen (3. Abschnitt GefStoffV) Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Stoffe mit verbindlicher, einheitlicher Einstufung und Kennzeichnung für die gesamte EU enthält die Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG [2]. Einstufung Hersteller oder Einführer müssen gefährliche Stoffe, die nicht in der vorgenannten Liste enthalten sind, entsprechend Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG [6] einstufen. Für alle Zubereitungen, die zumindest einen gefährlichen Stoff enthalten, ist die Einstufung nach Richtlinie 88/379/EWG vorzunehmen. Wenn bei betrieblichen Verfahren gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden, muss der Verwender diese Stoffe ebenfalls einstufen. Kennzeichnung Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen auf der Verpackung muss in deutscher Sprache, in gut lesbarer Größe und haltbar auf der Verpackung angebracht sein und mindestens folgende Angaben enthalten: Tab. 3-2 Kennzeichnungsbestandteile von Gefahrstoffen und Zubereitungen Kennzeichnung Stoffe Zubereitungen • Handelsname oder Bezeichnung Chemische Bezeichnung • • Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung • • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) • • Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • • • • Name, Anschrift, Telefon-Nr. des Inverkehrbringers Zugeordnete EG-Nummer (EINECS- oder ELINCS-Nummer) • Wenn in der Liste der gefährlichen Stoffe aufgeführt, mit dem Hinweis versehen: "EG-Kennzeichnung" • Füllmenge des Inhalts (bei Verbraucherprodukten) • 127 3 Gefahrstoffe Die für das Inverkehrbringen erstellte Kennzeichnung muss auch, von einigen Ausnahmen abgesehen, im Betrieb erhalten und weitergegeben werden. Weitergehende Erläuterungen zur Durchführung der Einstufung und Kennzeichnung finden sich in der TRGS 200 und TRGS 201. R-Sätze Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): In den Gefahrenhinweisen (R-Sätze) wird auf die gefährlichen Eigenschaften, die zu der Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung als gefährlich geführt haben und - soweit bekannt und sinnvoll - auf den kritischen Aufnahmeweg (durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut) hingewiesen. S-Sätze Sicherheitsratschläge (S-Sätze): Hier wird auf einige Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen aufmerksam gemacht und es werden direkte Handlungsanweisungen sowie Empfehlungen zur Schadensbegrenzung gegeben. Diese Hinweise werden durch weitere Angaben zu Schutzmaßnahmen im Sicherheitsdatenblatt ergänzt. Besondere Kennzeichnung von bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200): Diese Kennzeichnung ist erforderlich für • asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse, • bleihaltige Zubereitungen, • cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), • cyanacrylathaltige Zubereitungen, • isocyanathaltige Zubereitungen, • Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten, • zinnorganische Verbindungen und deren Zubereitungen, • Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht ≤ 700 enthalten, • Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, • Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthalten, • Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zubereitungen enthalten, • Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd enthalten, • Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten. 128 3 Gefahrstoffe 3.1.3 Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Hersteller, Einführer und erneute Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen dem gewerblichen Abnehmer ein EU-Sicherheitsdatenblatt mitliefern (§ 14 GefStoffV). Das gilt nicht für die private Abnahme und für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Richtlinie 78/631/EWG. Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben enthalten: 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben Das Sicherheitsdatenblatt ist in deutscher Sprache abzufassen, mit Datum zu versehen und kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln. Eingehende Erläuterungen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes sind in der TRGS 220 enthalten. 3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Das Gefahrstoffrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte) und Grenzwerten im biologischen Material. Luftgrenzwerte Luftgrenzwerte sind dabei als Immissionswerte aufzufassen. Sie stellen die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz dar, die nicht überschritten werden darf. Ausnahmen bilden die sog. Kurzzeitwerte. Grenzwerte im biologischen Material (z. B. im Blut, im Urin) korrelieren überwiegend mit den Luftgrenzwerten. Das gilt aber nur dann, wenn die gefährlichen Stoffe nicht zusätzlich über die Haut oder durch Verschlucken aufgenommen werden. Mischexposition Am Arbeitsplatz treten häufig mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf (Mischexposition). Zur Bewertung dieser Mischexpositionen sind die in TRGS 402 und TRGS 403 festgeschriebenen Bestimmungen zu berücksichtigen. 129 3 Gefahrstoffe 3.2.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) MAK Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 5 GefStoffV). Liste der Luftgrenzwerte MAK werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt in Form der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte“) bekannt gegeben. In dem Verzeichnis von Luftgrenzwerten und krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen [3] sind Gefahrstoffgrenzwerte aus der TRGS 900 und Stoffbewertungen der TRGS 905 und Anhang I der RL 67/548/EWG zusammengefasst. 130 3 Gefahrstoffe Tab. 3-3 Auszug aus der Liste von Stoffen nach TRGS 900, TRGS 905 und Anhang I der RL 67/548/EWG [3] Stoffname Einstufung Luftgrenzwerte EG-Nr. CAS-Nr. K M RF RE ml/m3 mg/m3 Acetaldehyd 2008368 3 75-07-0 Acetamid 2004735 3 60-35-5 Aceton Acetonitril Spitzenb. Kategorie Herkunft Hinweise 50 91 =1= DFG 2006622 67-64-1 500 1200 1,5 DFG BAT 2008352 75-05-8 40 68 4 DFG, EU H BAT Acetylcholinesterase Hemmer o-Acetylsalicylsäure 2000641 50-78-2 5E Acrylaldehyd 2034534 107-02-8 Acrylamid - Einsatz von festem Acrylamid - im übrigen 2011737 2 79-06-1 Acrylnitril 2034665 2 107-13-1 Alachlor 2401108 3 NL 0,1 0,25 2 =1= DFG 4 H, TRK, EKA (BAT) TRGS 901-25 4 H, TRK, EKA TRGS 901-9 0,06 0,03 3 7 In dem Verzeichnis bedeuten EG-Nr.: Registriernummer des Europäischen Verzeichnisses der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) bzw. der Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe (ELINCS) CAS-Nr.: Registriernummer des Chemical Abstract Service Diese beiden Registriernummern erlauben eine eindeutige Identifizierung von chemischen Stoffen, sofern diese in dem jeweiligen System erfasst sind. 131 3 Gefahrstoffe Einstufung: K: krebserzeugend M: erbgutverändernd RF: Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) RE: fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) Kategorien 1, 2, 3 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG Luftgrenzwerte: Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Für staubförmige Stoffe werden die MAK als Feinstaub- bzw. als Gesamtstaubkonzentration festgesetzt. Als Feinstaub wird der Anteil am Gesamtstaub bezeichnet, der den Alveolarbereich der Lunge erreicht. A: E: alveolargängige Fraktion einatembare Fraktion Spitzenbegrenzung/Kategorie/Herkunft: An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Die Abweichung nach oben vom Mittelwert bedarf bei vielen Stoffen der Begrenzung, um Gesundheitsschäden zu verhüten. Der Schichtmittelwert ist dabei in jedem Fall einzuhalten. Für die Begrenzung von Expositionsspitzen gelten folgende Regelungen: 1. Die Konzentration lokal reizender und geruchsintensiver Stoffe soll zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration (Überschreitungsfaktor 1). Für einzelne Stoffe kann der Ausschuss für Gefahrstoffe andere Überschreitungsfaktoren festlegen. Die Stoffe werden durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel:=1=). 2. Die mittlere Konzentration resorptiv wirksamer Stoffe und von Stoffen mit Luftgrenzwerten, die nach dem TRK-Konzept aufgestellt wurden, soll in keinem 15-Minuten-Zeitraum die 4fache Grenzwertkonzentration überschreiten (15-Minuten-Mittelwert, Überschreitungsfaktor 4). Für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen kann der Ausschuss für Gefahrstoffe andere Überschreitungsfaktoren festlegen. Die Stoffe werden durch Angabe des Überschreitungsfaktors ausgewiesen (in der Regel: 4). Die Dauer der erhöhten Exposition darf in einer Schicht insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. = =: 1u.4: DFG: EU: Kategorie und Überschreitungsfaktoren für Kurzzeitwerte Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft Kommission der Europäischen Union 132 3 Gefahrstoffe Hinweise: H: Hautresorptive Stoffe Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des Luftgrenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend. Durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit diesen Stoffen unterbleibt. Bei unmittelbarem Hautkontakt ist die TRGS 150 (Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen) zu berücksichtigen. Y: Mit der Bemerkung "Y“ werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung der MAK und BATWerte nicht befürchtet zu werden braucht. EKA: Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe 3.2.2 Technische Richtkonzentration (TRK) TRK Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist nach § 3 Abs. 7 GefStoffV die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann (Erläuterungen siehe auch TRGS 102). TRK sind in der TRGS 900 enthalten. 3.2.3 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) BAT-Werte Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist nach § 3 Abs. 6 GefStoffV die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Grenzwerte im biologischen Material finden sich in der TRGS 903. 3.2.4 Auslöseschwelle Auslöseschwelle Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden (TRGS 101). 3.2.5 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS Die technischen Regeln für Gefahrstoffe [5] geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und der Entwicklung entsprechend angepasst. 133 3 Gefahrstoffe Gliederung der TRGS: 1 Allgemeine 2 Technische Regeln der Reihe 100 (Begriffsbestimmungen) 3 Technische Regeln der Reihe 200 (Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen) 4 Technische Regeln der Reihe 300-600 (Umgang mit Gefahrstoffen) 5 Technische Regeln der Reihe 700 (Gesundheitliche Überwachung) 6 Technische Regeln der Reihe 900 (Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und sonstige TRGS) Von den Technischen Regeln für Gefahrstoffe kann nach § 44 Abs. 2 GefStoffV ohne behördliche Zustimmung abgewichen werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. Dies ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. 3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 3.3.1 Mindeststandards für den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen (TRGS 500) Maßnahmen, die einen Mindestschutz des Arbeitnehmers sicherstellen, sollten für alle chemischen Arbeitsstoffe angewendet werden. Sie sind nachfolgend zusammengestellt. Gestaltung der Arbeitsstätte • leicht zu reinigende Oberflächen von Decken, Wänden, Arbeitsmitteln vorsehen (§ 8 ArbStättV) • Arbeitsmittel und Lebensmittel getrennt aufbewahren • Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln vorsehen • Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf Baustellen einrichten (§§ 29, 30, 45 ArbStättV) • Kleiderablage, Umkleideräume vorsehen (§ 34 ArbStättV) • Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte Arbeitskleidung anbieten (§ 34 ArbStättV) • Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten vorsehen (§§ 35, 46, 47 ArbStättV) Arbeitsorganisation • notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, deren Wirksamkeit überprüfen, Anpassung sicherstellen, z.B. durch Einbindung in betriebliche Führungsstrukturen (§ 3 ArbSchG) • Miss- oder Fehlgebrauch von Arbeitsstoffen verhindern (gut 134 3 Gefahrstoffe erkennbare, aussagefähige Beschriftung, Beschriftung und Inhalt der Verpackung müssen übereinstimmen, ungültige Beschriftungen/Kennzeichnungen entfernen) • nur vom Arbeitgeber vorgesehene Arbeitsstoffe verwenden • Mengen am Arbeitsplatz begrenzen (§ 52 ArbStättV) • Arbeitnehmerzahl begrenzen (zeitliche oder räumliche Trennung) • Arbeitsplätze aufräumen, Arbeitsgeräte sauber halten • Arbeitsbereiche ausreichend mit gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgen (§ 5 ArbStättV) • Verunreinigungen unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigen (§ 54 ArbStättV) • beschriftete Behälter zur Abfallbeseitigung bereitstellen (möglichst mit Deckel/Abdeckung) (§ 25 ArbStättV) • Rückstände von Arbeitsstoffen (staubende, flüssige, klebende ... Produkte) an den Außenseiten von Behältern/Verpackungen entfernen • Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden (z. B. ohne Staubaufwirbelung) reinigen (§ 54 ArbStättV) • Abfälle und gebrauchte Putzlappen in bereitzustellenden Behältern sammeln • Arbeitsstoffe in festgelegten (ggf. gekennzeichneten) Bereichen/ Schränken aufbewahren oder lagern • Arbeitsstoffe übersichtlich geordnet, möglichst im Originalbehälter/Originalverpackung aufbewahren oder lagern • Arbeitsstoffe nicht in Behältern aufbewahren oder lagern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann • Arbeitsstoffe nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften aufbewahren oder lagern (§ 52 ArbStättV) • Gefährdungen durch Arbeitsstoffe bei der Festlegung von Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe berücksichtigen (z. B. durch Verweis auf eine vorhandene Telefonliste der Giftinformationszentren) • Arbeitnehmer vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die beim Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterweisen; Unterweisungen regelmäßig wiederholen; unerfahrene Mitarbeiter besonders umfassend unterrichten und anleiten (§ 12 ArbSchG, § 20 GefStoffV) • Betriebsanweisungen und sonstige Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen müssen für jeden Arbeitnehmer einsehbar sein. •Arbeitnehmer sind zu unterweisen, − Arbeitskleidung zu tragen, 135 3 Gefahrstoffe − − − − auf persönliche Hygiene zu achten, zum Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen die hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten/ Bereiche zu benutzen und Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung zu betreten. Verhaltensregeln sollten in den arbeitsplatzspezifischen Teil der Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV integriert werden. •Arbeitnehmer sind verpflichtet, − für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen, − für die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu sorgen, die durch den eigenen Umgang mit Arbeitsstoffen gefährdet werden können, − Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 ArbSchG). Hautschutz • Verspritzen von Flüssigkeiten, Freisetzung von Stäuben/Nebeln vermeiden • Hautverletzungen (z. B. Stiche, Schnitte) durch sachgerechte Arbeitstechniken vermeiden • Hautschutzplan (Hautgefährdung, anzuwendende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel) mit arbeitsmedizinischer Unterstützung erstellen und an geeigneter Stelle bekannt machen • nach Maßgabe des Sicherheitsdatenblattes bzw. Lieferantenauskunft Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen • zur Verfügung gestellte Schutzhandschuhe verwenden (Sie sollten allergenarm, beständig, für die Einsatzzeit gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff undurchlässig sein und sauber gelagert werden; siehe auch TRGS 531 „Feuchtarbeit“.) • geeignete Arbeitskleidung verwenden (Zum Schutz vor Hautreizungen durch Fasern langärmlige, möglichst geschlossene Arbeitskleidung, z.B. Overalls mit Ärmelbündchen, verwenden.) • nach Maßgabe des Sicherheitsdatenblattes bzw. Lieferanteauskunft Schutzbrille zur Verfügung stellen • Schutzbrillen tragen, evtl. Augenduschen in der Nähe des Tätigkeitsbereiches aufstellen • unterscheidbare Reinigungstücher für Maschinen und Hände zur Verfügung stellen und verwenden • vorbeugenden Hautschutz bei folgenden Tätigkeiten vorsehen: − Arbeiten im feuchten Milieu (ab ca. 2 Stunden) − Arbeiten mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen ab ca. 2 Stunden − Arbeiten, die eine häufige bzw. intensive Handreinigung 136 3 Gefahrstoffe erfordern (TRGS 531) Schutz vor Stäuben • staubentwickelnde Arbeitsstoffe in geschlossenen Silos, Bunkern, Transportbehältern oder Säcken aus staubdichtem Material aufbewahren und lagern; Schüttware und offene Container abdecken • Ablagerungsmöglichkeiten von Staub konstruktiv vermeiden (z. B. Träger abschrägen, keine textilen Oberflächen, Nischen verkleiden) • Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen verringern; evtl. mit flexiblen, staubdichten Umhüllungen versehen • Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken vermeiden • staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte verwenden • Staubablagerungen verhindern bzw. regelmäßig entfernen • ausreichende Lüftung und Luftführung gewährleisten • bei Reinigungsarbeiten Staub saugen, nicht blasen • nach Möglichkeit Feucht- oder Nassverfahren anwenden (z. B. bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten) • Schneidwerkzeuge funktionsgerecht warten und schärfen • bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z. B. bei Abkippvorgängen) nicht in der Staubfahne aufhalten; mit dem Rücken zum Wind arbeiten • entleerte Säcke im Wirkbereich einer Staubabsaugung zusammenlegen, bündeln, pressen • Arbeitskleidung − von der Straßenkleidung getrennt aufbewahren − nicht abschütteln, nicht abblasen • Schutzbrille und ggf. geeignete Atemschutzmaske bei kurzzeitiger starker Staubentwicklung oder bei Überkopfarbeiten zur Verfügung stellen und tragen Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebeln • Freisetzung durch sachgerechte Arbeitstechniken vermeiden • Gebinde stets geschlossen halten; nur zur Entnahme öffnen • beim Ab- und Umfüllen sowie bei offener Anwendung ausreichende Lüftung und geeignete Luftführung gewährleisten • verschüttete und ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen, ggf. mit geeigneten Bindemitteln • Arbeitsverfahren anwenden, bei denen möglichst wenig Gase, Dämpfe, Nebel freigesetzt werden; großflächig offene Anwendungen vermeiden; Freisetzung von Lösungsmitteln durch Absenkung der Verarbeitungstemperatur verringern • Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe durch 137 3 Gefahrstoffe Tauchrohre ("Unterspiegelbefüllung“) vermeiden; Tauch-, Streich- oder Rollverfahren anstelle von Spritzverfahren einsetzen 3.3.2 Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen Vorschriften Die wesentlichen in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind im folgenden Text kurz erläutert. Diese Arbeitsschutzmaßnahmen sind beim Umgang mit Gefahrstoffen immer zu treffen, unabhängig von den spezifischen gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, auf die im Abschnitt 3.3. näher eingegangen wird. Feststellung von Gefahrstoffen Ermittlungspflicht (§ 16 GefStoffV) Der Arbeitgeber ist verpflichtet festzustellen, ob in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Dabei sind auch die Gefährdungspotentiale von Stoffen zu berücksichtigen, die erst durch das Arbeitsverfahren entstehen können (z. B. Bildung von Stickoxiden bei Schweißarbeiten). Als Informationsquellen stehen zur Verfügung: • Kennzeichnung auf der Verpackung • EG-Sicherheitsdatenblatt • zusätzliche Informationen des Herstellers oder Einführers (bei Bedarf anfordern (Formschreiben s. Anlage 1 zur TRGS 440) • Informationen der Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht • Fachliteratur • Sachverständige. Ersatzstoffe Pflicht zur Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren (§ 16 Abs. 2 GefStoffV) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob 1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind, 2. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verhindert oder verringert werden kann, 3. durch emissionsarme Verwendungsformen (z. B. Perlen, Pasten, Lösungen, Suspensionen, staubfreie oder staubarme Granulate) Gefährdungen verhindert oder verringert werden können. Ist die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren sowie Verwendungsformen zumutbar, dürfen nur diese verwendet werden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Entscheidungskriterien für die "Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen" finden Sie in der TRGS 440. 138 3 Gefahrstoffe Anlage 1: Zumutbarkeit von Ersatzlösungen Gefahrstoffverzeichnis Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses (§ 16 Abs. 3a GefStoffV, TRGS 440) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes, 2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, 3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb, 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben, mindestens einmal jährlich zu überprüfen, kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ausnahmen: • Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen • Gefahrstoffe, mit denen nur kurzfristig und nicht regelmäßig umgegangen wird (z. B. Erprobung von Mustern, kleine Reparaturen) Ein Verzeichnis muss immer geführt werden, wenn es sich um Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen handelt. Als Gefahrstoffverzeichnis gelten auch • Bestandslisten und Einlagerungspläne (z.B. in Lagern und Verkaufsstellen bei ausschließlichem Umgang mit verpackten und gekennzeichneten Gefahrstoffen), sofern weitere Informationen zu den Gefährdungen vorliegen, wie Sammlungen von Betriebsanweisungen, Unfallmerkblätter, Sicherheitsdatenblätter, • Sammlungen von Sicherheitsdatenblättern, sofern sie arbeitsbereichsbezogen sind und um Angaben zu Mengenbereichen ergänzt wurden. 139 3 Gefahrstoffe Tab. 3-4 Beispiel für ein einfaches Gefahrstoffverzeichnis Nr. Gefahrstoff Einstufung; Angaben zu Arbeitsbereiche (Handelsgefährliche Mengen name) Eigenschaften (kg, l/Jahr) 1 ... 2 ... 3 Spiritus 4 ... 5 F; R 11 100 Reparaturwerkstatt Wäscherei Dieselmotoremission krebserzeugend 5 Gabelstapler Hochlager 6 Antifrost Xn; R 22 45 Kfz-Werkstatt 7 ... 8 Betonlöser C; R 34-37 20 Bauhof Durch eine Erweiterung der Tabelle (erweitertes Gefahrstoffverzeichnis) um Angaben • zu den wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffen (aus dem Sicherheitsdatenblatt oder einer Anfrage nach §16 Abs. 3 GefStoffV an den Hersteller oder Einführer), • zu Grenzwerten, • zur innerbetrieblichen Verwendung etc. können die wichtigsten Grundinformationen zur Gefährdungsermittlung, zur Prioritätensetzung bei der Ersatzstoffsuche oder zur Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 mit relativ geringem Zusatzaufwand zusammengestellt werden. Anlage 2: Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis Feststellung der Konzentration von Gefahrstoffen Überwachungspflicht (§ 18 GefStoffV) Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Einhaltung der geltenden Grenzwerte (MAK, TRK, BAT) zu überprüfen und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe zu beurteilen, wenn das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen ist. 140 3 Gefahrstoffe sachkundige Messungen Im Rahmen einer solchen Überprüfung von Arbeitsplätzen werden in der Regel Messungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber kann diese Messungen in eigener Verantwortung durchführen, vorausgesetzt, er verfügt über die notwendige Sachkunde und die notwendigen Einrichtungen. Er kann aber auch eine außerbetriebliche Messstelle mit dieser Aufgabe betrauen. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden. Bei Betriebsstillegung müssen die Daten an den zuständigen Unfallversicherungsträger übergeben werden. Von der Messpflicht befreit ist, wer behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren oder Geräte verwendet (außer bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen). In den Technischen Regeln für GefahrstoffeTRGS 402 einschließlich Anhänge und TRGS 403 werden Empfehlungen zur Durchführung und Bewertung von Arbeitsplatzmessungen gegeben. Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV) geschlossene Anlagen • Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe nicht frei werden und Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen (z. B. geschlossene Anlagen, Gaspendelung). lokale Absaugung • Können diese Forderungen nicht erfüllt werden, sind die gefährlichen Stoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen (lokale Absaugung). Lüftung • Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen. persönliche Schutzausrüstungen • Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (TRGS 900) sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Dies gilt auch bei unmittelbarem Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen (TRGS 150) und wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Welche persönlichen Schutzausrüstungen geeignet sind, legt der Arbeitgeber nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände fest. Das Tragen von Atemschutzgeräten und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein. Expositionszeitbeschränkung • Bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. • Der Arbeitgeber hat die Arbeitsverfahren, soweit zumutbar, dem Stand der Technik kontinuierlich anzupassen (§ 19 Abs. 4 GefStoffV, TRGS 001). Es sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, einschl. der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten (TRGS 002). 141 3 Gefahrstoffe Betriebsanweisungen Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen (§ 20 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 555) Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, die Angaben zu • Gefahren für Mensch und Umwelt • erforderlichen Schutzmaßnahmen • Verhaltensregeln bei Gefahren • Erste-Hilfe-Maßnahmen und • zur sachgerechten Entsorgung gefährlicher Abfälle enthalten müssen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Unterweisung der Arbeitnehmer Unterweisungspflichten (§ 20 Abs. 2 GefStoffV), Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten (§ 21 GefStoffV) Der Arbeitgeber hat betroffene Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Wird der Arbeitsplatz einer Schwangeren nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung beurteilt, sind die werdende Mutter und die übrigen Arbeitnehmerinnen sowie der Betriebs- oder Personalrat über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten. Unterrichtung des Betriebs- Der Arbeitgeber hat den Betriebs- oder Personalrat und falls dieser und Personalrates nicht vorhanden ist, die betroffenen Arbeitnehmer • bei der Prüfung und Anwendung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren, bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, bei der Auswahl und Festlegung der Tragebedingungen von persönlichen Schutzausrüstungen zu hören, • über die Ergebnisse der Messungen zu unterrichten und Einsicht in die Messprotokolle zu gewähren, • von einer Überschreitung der MAK oder TRK unter Angabe von Gründen unverzüglich zu unterrichten und • über arbeitsplatzbedingte gesundheitliche Bedenken nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterrichten (§ 31 GefStoffV). 142 3 Gefahrstoffe Rechte des Arbeitnehmers Werden die MAK, TRK oder BAT-Werte nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der Beschwerde darüber nicht unverzüglich ab, kann sich der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten unmittelbar an die zuständige Überwachungsbehörde wenden. Bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Dem Arbeitnehmer dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen Betriebsstörungen und Unfälle (§ 26 GefStoffV) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die Betriebsstörungen verhindern und bei Betriebsstörungen und Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer begrenzen. Bei Betriebsstörungen, Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen, bei denen außergewöhnlich hohe Gefahrstoffkonzentrationen auftreten können, hat der Arbeitgeber • die Arbeitnehmer zu unterrichten, • die Arbeitnehmerzahl zu begrenzen, • die Expositionszeit auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren und • persönliche Schutzausrüstungen (Arbeitsschutzkleidung, Atemschutzgeräte) zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Aufbewahrung Pflicht zur gefährdungslosen Aufbewahrung, Lagerung, Abfallentsorgung (§ 24, § 36 Nr. 6, 7 GefStoffV). Gefahrstoffe einschließlich Rohstoffe und Abfälle sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es müssen • Vorkehrungen gegen Fehlgebrauch bzw. Missbrauch getroffen werden, • mit der Verwendung verbundene Gefahren erkennbar sein (Kennzeichnung am Gebinde), Lagerung • Gefahrstoffe in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die sich durch Form und Bezeichnung deutlich von Lebensmittelverpackungen und -gefäßen unterscheiden. • Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden. • Unverpackte Gefahrstoffe in loser Schüttung sollten an der Lagerstätte gekennzeichnet werden (TRGS 200). Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen (§ 22 GefStoffV) 143 3 Gefahrstoffe Hygienemaßnahmen Vorsorgeuntersuchungen Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 GefStoffV) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die im AnhangVI GefStoffV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen überschritten (z. B. für Chrom(VI)-Verbindungen, Xylole, Nickel/ Nickelverbindungen in Form atembarer Stäube oder Tröpfchen), sind Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten durch besonders ermächtigte Ärzte durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Erstuntersuchung Vor Aufnahme der Beschäftigung mit den vorgenannten Stoffen muss die Erstuntersuchung erfolgt sein, die bei Beschäftigungsbeginn nicht länger als 12 Wochen zurückliegen darf. Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen sind in gewissen Zeitabständen vorgeschrieben. Je gefährlicher der Stoff, desto kürzer sind im allgemeinen die Abstände zwischen den Untersuchungen. Atemschutzgeräte, G 26 Beschäftigte, die Atemschutzgeräte benutzen müssen, sollten nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" überwacht werden. Arbeitgeberpflichten Der Arbeitgeber hat • dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, Vorsorgekartei • eine Vorsorgekartei zu führen, die unter anderem Angaben enthält zur Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten, zur Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit, zu Zeiträumen früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt), ärztliche Bescheinigung • die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren, • beim Ausscheiden des Arbeitnehmers den ihn betreffenden Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen an ihn auszuhändigen und eine Kopie dieser Unterlagen mit den Personalunterlagen aufzubewahren, • die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. 3.3.3 Ergänzende Vorschriften für Gefahrstoffe mit spezifischen gefährlichen Eigenschaften ergänzende Vorschriften für spezielle Gefahrstoffe Im folgenden sind Gefahrstoffe aufgelistet, für die ergänzende eigenschaftsbezogene Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, die neben den Grundvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen ebenfalls erfüllt werden müssen. 144 3 Gefahrstoffe 1. Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen (E) • Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) 2. Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen (O) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • nach TRGS 514 und TRGS 515 lagern (§ 15a Abs. 1 GefStoffV) 3. Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen (F+) • Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot (§§ 3, 4 ChemVerbotsV) 4. Leichtentzündlich Stoffe und Zubereitungen (F) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) 5. Entzündliche Stoffe und Zubereitungen (keine zusätzlichen Forderungen) 145 3 Gefahrstoffe 6. Sehr giftige und 7. giftige Stoffe und Zubereitungen (T+) • Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis (§§ 2, 5 ChemVerbotsV) • Beschränkung der Mittel für Begasungen (§ 15d Abs. 1 GefStoffV) • Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Aufbewahrung, Lagerung, Transport, Abfallentsorgung in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern (§ 36 Abs. 6 GefStoffV); Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV) • nach TRGS 514 und TRGS 515 lagern (§ 15a Abs. 1 GefStoffV) • Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume) (§ 22 GefStoffV) • Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (§ 22 GefStoffV) • Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich) (§ 22 GefStoffV) • Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen (§ 22 GefStoffV) 8. Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen (Xn) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV) 9. Ätzende Stoffe und Zubereitungen (C) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot (§§ 3, 4 ChemVerbotsV) 10. Reizende Stoffe und Zubereitungen (Xi) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) 11. Sensibilisierende Stoffe und Zubereitungen (Xn) (keine zusätzlichen Forderungen) 146 3 Gefahrstoffe 12. Krebserzeugende und 14. erbgutverändernde Stoffe und Zubereitungen Kategorie 1 und 2 (T) • Herstellungs- und Verwendungsverbot für Gefahrstoffe nach § 15 Abs. 1 GefStoffV • Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV) • Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis (§§ 2, 5 ChemVerbotsV) • Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot (§§ 3, 4 ChemVerbotsV) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Erweiterte Ersatzstoffpflicht: Gefahrstoffe ersetzen, wenn dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, auch wenn das Verfahren geändert werden muss; Ersatzpflicht bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten • regelmäßige Ermittlung und Bewertung von Art, Ausmaß, Dauer der Exposition auch bei jeder Änderung der Bedingnugen (§ 36 Abs. 1 GefStoffV) • Verwendung geschlossener Anlagen (§ 36 Abs. 3 GefStoffV) • Verpflichtung zur Unterschreitung der TRK (§ 36 Abs. 5 GefStoffV) • Keine Rückführung abgesaugter Luft ohne vorherige Reinigung (§ 36 Abs. 7 GefStoffV) • Organisatorische Maßnahmen: - Mengenbegrenzung am Arbeitsplatz (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) - Begrenzung der Arbeitnehmerzahl (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) - Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) - Gefahrstoffkennzeichnung am Arbeitsplatz (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) - regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) - Arbeitszeitbeschränkung bei Grenzwertüberschreitung (§ 15a Abs. 5 GefStoffV) • Aufbewahrung, Lagerung, Transport, Abfallentsorgung in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern (§ 36 Abs. 6 GefStoffV) • Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV) • Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume) (§ 22 GefStoffV) • Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (Garderoben) einrichten (§ 22 GefStoffV) 147 3 Gefahrstoffe • Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich) einrichten (§ 22 GefStoffV) • Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen (§ 22 GefStoffV) • Anzeigepflicht: - unverzüglich der zuständigen Behörde melden (spätestens 14 Tage vor Verwendung oder möglicher Entstehung bei Herstellungsverfahren) - Erstanzeige, Wiederholungsanzeigen (§ 37 GefStoffV) • zusätzliche Vorschriften für Gefahrstoffe nach §15a GefStoffV einhalten zusätzliche Vorschriften für Gefahrstoffe nach § 15a GefStoffV Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten Umgang mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nach § 15a GefStoffV Für Gefahrstoffe nach § 15a GefStoffV gelten alle Vorschriften für krebserzeugende Stoffe der Kategorien1 und 2 und zusätzlich folgende: • Expositionsverbot: Arbeitnehmer dürfen den in § 15a GefStoffV genannten Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein. • Überwachungspflicht ohne Ausnahme (§ 18 Abs. 5 GefStoffV): Beim Umgang mit Gefahrstoffen nach § 15a besteht in jedem Falle Überwachungspflicht. • Herstellung und Verwendung nur in geschlossenen Anlagen (§ 36 Abs. 4 GefStoffV): Für besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1 GefStoffV sind nur geschlossene Anlagen zulässig. Soweit Ausnahmebestimmungen anwendbar sind, müssen Bildung und Ausbreitung der Gefahrstoffe soweit wie möglich begrenzt werden. • Rückführungsverbot auch für gereinigte Luft (§ 36 Abs. 8 GefStoffV): In Arbeitsbereichen, in denen mit besonders gefährlichen, krebserzeugenden Gefahrstoffen nach §15a Abs. 1 GefStoffV umgegangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten von Asbest ist der Einsatz von Industriestaubsaugern zulässig. Ausnahmeregelungen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (für Asbest siehe auch TRGS 519): • Ersatzpflicht bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (§ 15a Abs. 2 GefStoffV) Besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe müssen durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden. 148 3 Gefahrstoffe Ausstattung des Unternehmens • Geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (§ 15a Abs. 3 GefStoffV) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur durch Unternehmen mit geeigneter personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung durchgeführt werden. Der Nachweis der Sachkunde ist durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang zu erbringen. Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition der Arbeitnehmer bedürfen keiner behördlichen Anerkennung. Zulassungspflicht für Unternehmen beim Umgang mit Asbest • Zulassungspflicht für Unternehmen (§ 39 Abs. 1 GefStoffV) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur nach Zulassung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden. Arbeitsplan • Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten der zuständigen Behörde vorlegen (§ 39 Abs. 2 GefStoffV) Vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien ist ein Arbeitsplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arbeitsplan muss folgende Angaben enthalten: - Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten - Ort und Ausführung der Arbeiten - vorgesehene Arbeitsweise und Schutzmaßnahmen - Angaben zu persönlichen Schutzausrüstungen - Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination von Personen - Entsorgungsnachweis. 12. Krebserzeugende, 13. fortpflanzungsgefährdende und 14. erbgutverändernde Stoffe und Zubereitungen Kategorie 3 (Xn) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot (§§ 3, 4 ChemVerbotsV) 149 3 Gefahrstoffe 13. Fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen Kategorie 1 und 2 (T) • Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV) • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG) • Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV) • Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis (§§ 2, 5 ChemVerbotsV) • Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume) (§ 22 GefStoffV) • Aufbewahrung, Lagerung in verschließbaren Behältern; Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV) • Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (Garderoben) einrichten (§ 22 GefStoffV) • Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich) vorsehen (§ 22 GefStoffV) • Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen (§ 22 GefStoffV) • Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot (§§ 3, 4 ChemVerbotsV) Achtung: Beschäftigungsverbot für gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn sie den Grenzwert überschreiten (§§ 4, 5 MuSchRiV) 3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen ChemG JArbSchG Altstoffverordnung ChemVerbotsV GefStoffV MuSchG MuSchRiV Chemikaliengesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Chemikalien-Verbotsverordnung Gefahrstoffverordnung Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung 150 3 Gefahrstoffe Regeln der Technik Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 001 TRGS 002 TRGS 101 TRGS 102 TRGS 150 TRGS 200 TRGS 201 TRGS 220 TRGS 400 TRGS 402 TRGS 403 TRGS 440 TRGS 500 TRGS 519 TRGS 540 TRGS 555 TRGS 900 TRGS 903 TRGS 905 TRGS 907 BGI 664 Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe Begriffsbestimmungen Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können – Hautresorbierbare Gefahrstoffe Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz : Anforderungen Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz : Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung Schutzmaßnahmen : Mindeststandards Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Sensibilisierende Stoffe Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte“ Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT - Werte) Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Verzeichnis sensibilisierender Stoffe Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Literatur [1] Merkblatt Gefährliche Stoffe (Teil 1 bis 4): Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. (Hrsg.): LAS 073 - 09/93/Dr. Ai [2] Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1999. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 23) - ISBN 3-89-492-406-771-9 [3] Verzeichnis von Luftgrenzwerten und krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen: Liste von Stoffen nach TRGS 900 und TRGS 905 sowie der Richtlinie 67/548/EWG. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1999. 151 3 Gefahrstoffe (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 5) - ISBN 3-89701-152-2 [4] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung und Anhänge I, IV, V, VI. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 14) (inkl. Diskette) - ISBN 3-89701-466-1 [5] Gefahrstoffrecht. Vollprogramm (GefStoffV und TRGS), CD-ROM (WINDOWS), Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000 [6] Kompendium „Einstufung und Kennzeichnung“. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 28) - ISBN 3-89701-223-5 [7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Gefahrstoffe : Kennzeichnung - kein Problem!? Richtig kennzeichnen bringt Freu(n)de. Bearbeiter: T. Neustadt. Dortmund 2000, BAuA-Quartbroschüre – ISBN 3-88261-350-0 Aktuelle Informationen zu Gefahrstoffen, einschließlich Rechtstexte aus Richtlinien, Verordnungen, TRGS auch im Internet: www.baua.de/prax 3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Welche chemischen Arbeitsstoffe werden im Unternehmen hergestellt oder verwendet? • Welche chemischen Arbeitsstoffe sind Gefahrstoffe, d. h. als gefährlich eingestuft und gekennzeichnet, explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädigend? • Liegen die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen vor? • Gibt es Gefahrstoffe, die erst beim Umgang, z. B. mit Erzeugnissen, entstehen oder freigesetzt werden? • Sind alle Gefahrstoffe im Gefahrstoffverzeichnis erfasst und wird dieses regelmäßig aktualisiert? • Wurde bei allen Gefahrstoffen geprüft, ob sie sich durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahrensänderung ersetzen lassen? • Werden emissionsarme Verwendungsformen eingesetzt? • Ist die Prüfung von Ersatzlösungen dokumentiert? • Sind die Mindeststandards der TRGS 500 für den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen umgesetzt? • Entsprechen die Hygieneanforderungen, z. B. Sanitär- und Umkleideräume den zusätzlichen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung? 152 3 Gefahrstoffe • Ist die Gefahrstoff-Kennzeichnung vollständig und bleibt sie während des gesamten Produktionsdurchlaufes erhalten? • Wird bei allen Tätigkeiten nach dem Stand der Technik verhindert, dass gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden? • Wird durch die Tätigkeitsgestaltung der Hautkontakt mit Gefahrstoffen nach dem Stand der Technik verhindert? • Gibt es für bestimmte Tätigkeiten verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420 oder andere behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Arbeitsverfahren und werden diese angewendet? • Sind bei allen anderen Tätigkeiten die Luftgrenzwerte (einschließlich Spitzenbegrenzung) nach TRGS 900 eingehalten? • Werden die Luftgrenzwerte überwacht, erforderlichenfalls durch eine anerkannte Messstelle? • Sind für Tätigkeiten, bei den ein Luftgrenzwert derzeit nicht eingehalten werden kann, zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung) festgelegt und existiert ein Konzept, wie die Einhaltung zukünftig gewährleistet wird? • Ist bei Verwendung von persönlicher Schutzrüstung, z. B. Schutzhandschuhen und Atemschutzgeräten, deren Eignung für den jeweiligen Gefahrstoff gewährleistet? • Sind erforderlichenfalls Beschäftigungsverbote (für Jugendliche, werdende und stillende Mütter, Gebärfähige) eingehalten? • Sind die Exponierten / Gefahrstoffmengen / Expositionszeiten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt? • Sind die Arbeitnehmer anhand von Betriebsanweisungen tätigkeitsbezogen über auftretende Gefahren und notwendige Schutzmaßnahmen unterwiesen? • Haben die Arbeitnehmer die Unterweisung durch Unterschrift bestätigt? • Sind die Betriebsanweisungen in der Sprache der Beschäftigten abgefasst und sind sie am Arbeitsplatz ausgehängt/-gelegt? • Werden der Betriebs- oder Personalrat bzw. die Arbeitnehmer bei der Ermittlung, bei Gefahrstoffmessungen sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen in erforderlichem Maße beteiligt? • Werden Fremdfirmen rechtzeitig über mögliche Gefahren informiert, Schutzmaßnahmen vereinbart, schriftlich festgelegt und ist ein Koordinator eingesetzt? • Sind ausreichende Schutzmaßnahmen zur gefahrlosen Aufbewahrung, Lagerung und Abfallentsorgung getroffen? • Sind Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen festgelegt (Erste Hilfe, Alarmplan, Alarmübungen, Notduschen, Augenduschen, Verhaltensanforderungen) und erforderlichenfalls mit den Beschäftigten eingeübt? • Ist die sachgerechte Beschaffung, Lagerung und Wartung persönlicher Schutzausrüstungen gewährleistet, insbesondere der Austausch von Schutzhandschuhen und Atemschutzfiltern nach Überschreitung der vom Hersteller angegebenen Einsatzzeiten? • Werden die Pflichten zu Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung, Nachuntersuchung, Vorsorgekartei) erfüllt? 153 3 Gefahrstoffe • Sind bei Herstellung und Verwendung von krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen und die Arbeiten der zuständigen Behörde angezeigt? Gefährdungen/Mängel • Umgang mit gefährlichen Stoffen / Zubereitungen (siehe Gefahrstoffverzeichnis) (z. B. beim Herstellen / Verwenden von Gefahrstoffen) • gefährliche Stoffe entstehen / werden durch das Herstellungsoder Verwendungsverfahren freigesetzt • Übersicht über die verwendeten Arbeitsstoffe im Unternehmen ist unvollständig / wichtige Angaben fehlen • Sicherheitsdatenblätter für gefährlichen Stoffe / Zubereitungen sind nicht vorhanden / veraltet • Gefahrstoffverzeichnis fehlt / ist unvollständig / ist nicht aktualisiert • Prüfung von Ersatzlösungen wurde nicht durchgeführt / nicht dokumentiert • Kennzeichnung der Gefahrstoffe ist mangelhaft / geht während des Produktionsdurchlaufes verloren • Mindeststandards (TRGS 500) sind unzureichend umgesetzt • Hygieneeinrichtungen entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen • Arbeitsverfahren / Anlagen entsprechend nicht dem Stand der Technik • Anerkannte Arbeitsverfahren werden nicht angewendet • Luftgrenzwerte (TRGS 900) werden nicht überwacht / Überwachung ist lückenhaft • Messung / Überwachung der Luftgrenzwerte wird gar nicht / nicht von einer anerkannten Messstelle durchgeführt • Luftgrenzwerte werden nicht eingehalten • Persönliche Schutzausrüstung ist für den Gefahrstoff nicht geeignet • Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen • Beschäftigungsverbote werden nicht beachtet • Exponierte sind nicht auf die unbedingt erforderliche Anzahl begrenzt • Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sind nicht auf die unbedingt erforderliche Menge begrenzt • Expositionszeiten sind nicht auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit begrenzt • Betriebsanweisung fehlt / ist nicht auf den Arbeitsplatz bezogen / ist nicht in der Sprache der Beschäftigten abgefasst • keine / ungenügende Unterweisung • Unterweisung ist nicht durch Unterschrift bestätigt • Betriebs-/Personalrat wurde nicht angehört 154 3 Gefahrstoffe Maßnahmen Ermittlungspflicht • Liste der Arbeitsstoffe auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen • Sicherstellen, dass die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen vorliegen • Feststellen, bei welchen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können... • Gefahrstoffe und Zubereitungen bewerten und ggf. selbst einstufen ... • in regelmäßigen Abständen und bei Änderung der Bedingungen neu bewerten ... • Sicherheitsdatenblätter oder Produktinformationen beim Hersteller anfordern • Sicherheitsdatenblätter am Arbeitsplatz auslegen ... • Gefahrstoffe am Arbeitsplatz kennzeichnen: ... Pflicht zur Ersatzstoff- und Ersatzverfahren- Prüfung • Gefahrstoffe vermeiden / verringern durch andere Herstellungsoder Verwendungsverfahren ... • prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind ... (gesundheitliches Risiko abschätzen und Zumutbarkeit prüfen) • emissionsarme Verwendungsformen einsetzen ... (staubfreie Granulate, Perlen, Pasten, Lösungen, Suspensionen) Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses • Gefahrstoffverzeichnis arbeitsplatzbezogen erstellen • Gefahrstoffverzeichnis vervollständigen / aktualisieren • Gefahrstoffverzeichnis bei wesentlichen Änderungen aber mindestens einmal jährlich überprüfen Überwachungspflicht • Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420 oder andere behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Arbeitsverfahren anwenden • Luftgrenzwerte (TRGS 900) überwachen ... • Messungen der Grenzwerte durch anerkannte Messstellen veranlassen ... • Messergebnisse dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufbewahren (bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen mindestens 60 Jahre) 155 3 Gefahrstoffe Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten • Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine gefährlichen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe frei werden ... (geschlossene Anlagen, Gaspendelung, Einsaugen mit Unterdruck, Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf; Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck ) • Gefahrstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle absaugen... • Lüftungsmaßnahmen vorsehen / Abluft gefahrlos ableiten, nicht in Arbeitsbereiche führen ... • Hautkontakt vermeiden ... • Persönliche Schutzausrüstungen anwenden ... • Arbeitskleidung und Schutzkleidung regelmäßig reinigen / entsorgen / ersetzen ... Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen: • Anzahl der exponierten Arbeiter begrenzen ... • Expositionszeit begrenzen ... • bei Grenzwertüberschreitung Arbeitszeit beschränken ... • Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz begrenzen ... • Herstellungs- und Verwendungsverbot veranlassen ... • Verwendungsverbot für Heimarbeiter festlegen ... • Expositionsverbot festlegen ... • Beschäftigungsverbot festlegen ... (Jugendliche, werdende Mütter, stillende Mütter, gebärfähige Arbeitnehmerinnen) • Beschäftigungsverbot bei Grenzwertüberschreitung veranlassen... • Arbeitsbereiche abgrenzen / kennzeichnen ... • regelmäßig Räume, Anlagen, Geräte reinigen ... (Behälter auskochen oder mit Flüssigkeitsstrahlern reinigen; Flüssigkeiten mit Bindemitteln aufnehmen; Stäube aufsaugen (nicht blasen) • Kennzeichnung während des gesamten Betriebsdurchlaufes erhalten ... • Fremdunternehmen über mögliche Gefahren informieren, Schutzmaßnahmen vereinbaren und schriftlich festlegen, Koordinator einsetzen ... Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen • Betriebsanweisungen erstellen und am Arbeitsplatz auslegen ... Unterweisungspflichten, Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten • betroffene Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung unterweisen / Unterweisung dokumentieren / durch Unterschrift bestätigen lassen ... • Wissen und Verhalten der Arbeitnehmer kontrollieren ... • Beschäftigte in alle Arbeitsschutzmaßnahmen einbeziehen ... • Personal-, Betriebsrat, die betroffenen Arbeitnehmer einbeziehen und unterrichten ... (über Ersatzstoffe, Schutzmaßnahmen, PSA, MAK-und TRK-Wertüberschreitung, gesundheitliche Bedenken der Arbeitsmedizin) 156 3 Gefahrstoffe Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen Betriebsstörungen und Unfälle • Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen planen ... • Alarmplan aufstellen / Alarmübungen dokumentieren ... • zusätzlichen Alarmplan aufstellen ... (bei leichtentzündlichen und giftigen Gasen) • Notduschen vorsehen ... • Augenduschen vorsehen ... Pflicht zur gefahrlosen Aufbewahrung, Lagerung, Abfallentsorgung • Gefahrstoffe nur in Behältnissen aufbewahren, die sich deutlich von Lebensmittelverpackungen und -gefäßen unterscheiden ... • Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahren / lagern ... • Gefahrstoffe in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern aufbewahren / lagern / transportieren / entsorgen ... • Mit Totenkopf gekennzeichnete Gefahrstoffe unter Verschluss halten, Zugang nur durch fachkundiges Personal ... (Namen angeben) • Gefahrstoffe übersichtlich geordnet aufbewahren / lagern ... • Gefahrstoffe nicht in Aufenthaltsräumen lagern ... • Unverpackte Gefahrstoffe in loser Schüttung an der Lagerstelle kennzeichnen ... • Transport von Gefahrstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen regeln ... Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen • Sauberkeit am Arbeitsplatz herstellen / erhalten ... • Trennung der Aufenthalts- und Pausenräume von den Arbeitsräumen • geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung stellen ... • Waschgelegenheiten, -räume einrichten ... • vor den Pausen und nach der Arbeit Hände waschen • beschmutzte oder getränkte Kleidung sofort ausziehen • Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz kenntlich machen ... • Garderoben mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung einrichten ... Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen • • • • notwendige arbeitsmedizinische Untersuchungen festlegen ... Erstuntersuchung veranlassen ... Nachuntersuchungen veranlassen ... Vorsorgekartei führen, vor Unbefugten schützen, bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufbewahren ... Anzeigepflicht • Herstellung und Verwendung von krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (Kategorie 1, 2) der zuständigen Behörde anzeigen ... 157 Anlage 1 3 Gefahrstoffe Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen nach § 16 GefStoffV Auszug aus TRGS 440, Anlage III Einflussfaktoren Änderung + / 0 / - Bemerkungen Materialkosten Preisvergleich (auch Hilfsstoffe) Verbrauchsmengen Anlagekosten Neuanlage, Energie Technische Schutzmaßnahmen Lüftungsmaßnahmen, Brand/Ex-Schutz Arbeitskosten Vor-/Nacharbeiten, Rüstzeiten, Verfahrensdauer, Mitarbeiterqualifikation Persönliche Schutzmaßnahmen Schutzausrüstung, Hygienemaßnahmen, Schwarz/Weiß-Bereiche Arbeitsmedizinische Vorsorge Ausfallzeiten, Wege- und Untersuchungskosten Transportkosten Frachttarife, Verpackung, ... Lagerkosten WGK, VbF Entsorgungskosten Recycling, Abwasser, Abluft Arbeitsplatzmessungen Weitere Einflussfaktoren Firmenimage Abschließende Bewertung Für jeden der Einflussfaktoren ist zu ermitteln, ob sich die ins Auge gefaßte Ersatzlösung positiv (+), negativ (-) oder neutral (0) auswirkt. Als weitere Einflussfaktoren können im Einzelfall noch Versicherungs- und Organisationskosten, Gesundheitsquote, Sicherheitsbewusstsein, Motivation der Beschäftigten, Branchenimage, ISO 9000, Kennzeichnung, Gütesiegel, Genehmigungsverfahren u.a. relevant werden. 158 Anlage 2 3 Gefahrstoffe Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis Quelle: BAuA-Regelwerk 25 Nr. Gefahrstoff (Handelsname) gefährliche Inhaltsstoffe Einstufung; Grenzwert gefährliche ml/m3 (ppm) Eigenmg/m3 schaften Angaben Arbeitsbereiche zu Mengen (kg, l/Jahr) Verwendung 159 Anlage 3 3 Gefahrstoffe Verbote und Beschränkungen Auszug aus der Gefahrstoffverordnung Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15) (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für: 1. Asbest, 2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 3. Arsen und seine Verbindungen, 4. Benzol, 5. Antifoulingfarben, 6. Bleikarbonate, 7. Quecksilber und seine Verbindungen, 8. zinnorganische Verbindungen, 9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, 10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, 11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe, 12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen, 13. Teeröle, 14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle, 15. Vinylchlorid, 16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol, 17. Cadmium und seine Verbindungen, 18. aufgehoben, 19. Kühlschmierstoffe, 20. DDT, 21. Hexachlorethan, 22. Biopersistente Fasern. Allgemeine Beschäftigungsverbote und –beschränkungen (§ 15a) (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein: - 6-Amino-2-ethoxynaphthalin, - 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen, - Asbest, - Benzidin und seinen Salzen, - Bis(chlormethyl)ether, - Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie Cadmiumoxid, - Cadmiumchlorid (in atembarer Form), - Chlormethyl-methylether, - Dimethylcarbamoychlorid, - Hexamethylphosphorsäuretriamid, - 2-Naphthylamin und seinen Salzen, - 4-Nitrodiphenyl, - 1,3-Porpansulton, - N-Nitrosaminverbindungen, - Tetranitromethan, - 1,2,3-Trichlorpropan. 160 Anlage 3 3 Gefahrstoffe Satz 1 gilt nicht 1. für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genannten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, 2. für die besonders gefährlichen krebserzeugendenNitrosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar entstehen, 3. für - N-Nitroso-methyl-tert.butylamin, - N-Nitroso-dibenzylamin, - N-Nitroso-dicyclohexylamin, - N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin, - N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin, - N-Nitroso-diallylamin, - N-Nitroso-prolin, - N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin, - N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin, - Dinitrosopentamethylentetramin und soweit sich bei den in Satz 1 genanntenN-Nitrosaminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat. 161 Anlage 4 3 Gefahrstoffe Begriffe Auszug aus der Gefahrstoffverordnung, Anhang I Nr. 1 Krebserzeugende Stoffe krebserzeugend Kategorie 1 (K 1) Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden. krebserzeugend Kategorie 2 (K 2) Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinem auf folgendem: - geeignete Langzeit-Tierversuche, - sonstige relevante Informationen. krebserzeugend Kategorie 3 (K 3) Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen. Erbgutverändernde Stoffe erbgutverändernde Kategorie 1 (M 1) Stoffe, die auf den Menschen erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden. erbgutverändernde Kategorie 2 (M 2) Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme,dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem: - geeigneten Tierversuchen, - sonstigen relevanten Informationen. erbgutverändernde Kategorie 3 (M 3) Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen. Reproduktionstoxische Stoffe reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Kategorie 1 (RF 1, RE 1) Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen RF 1) Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden. 162 Anlage 4 3 Gefahrstoffe Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken (RE 1) Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden. reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) Kategorie 2 (RF 2, RE 2) Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten (RF 2) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf: - eindeutigen tierexperimentellen Nachweisen einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen, oder Nachweis einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtetefruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte ist; - sonstigen relevanten Informationen. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten (RE 2) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf: - eindeutigen Nachweisen aus Tierversuchen, in denen einefruchtschädigende Wirkung ohne Anzeichen aus geprägter maternaler Toxizität beobachtet wurde, oder fruchtschädigende Wirkungen in einem Dosisbereich mit maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge dermaternalen Toxizität ist; - sonstigen relevanten Informationen. reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) Kategorie 3 (RF 3, RE 3) Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben (RF 3) Diese Annahme beruht im allgemeinen auf: - Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für den starken Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern, oder entsprechende Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einemDosisbereich, in dem andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht; - sonstigen relevanten Informationen. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben (RE 3) Diese Annahme beruht im allgemeinen auf: - Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für einen starken Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung ohne ausgeprägtematernale Toxizität liefern, bzw. die solche Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei jedoch die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folgen dermaternalen Toxizität ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht; - sonstigen relevanten Informationen. 163 4 Biologische Arbeitsstoffe 4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 4.2 Beurteilungskriterien Risikogruppen Einstufungslisten 4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Einsatz weniger oder nicht gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe Sicheres Arbeitsverfahren Begrenzung der Zahl der Exponierten Kennzeichnung der Gefahrenbereiche Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen Notfallplan Hygienemaßnahmen persönliche Schutzausrüstung Betriebsanweisungen Fachkunde Arbeitsmedizinische Vorsorge Impfung 4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 4.5 Textbausteine Autoren: Dr. rer. nat. R. Pipke Dipl.-Chem. R. Schöneich Ansprechpartner: Dr. rer. nat. R. Pipke BAuA, Gruppe 4.7, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 164 4 Biologische Arbeitsstoffe 4.1 Definition Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Parasiten. Mikroorganismen sind alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind. Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. Die Mikroorganismen wie z. B. Bakterien, Viren oder Pilze treten je nach Verwendungsart auch als luftgetragene Partikel, oft an Staubpartikel gebunden, auf (Bioaerosole). Des Weiteren können sie als Verunreinigungen in Arbeitsstoffen, Zellkulturen, Proben von Körperflüssigkeiten, Abwasser usw. oder als Anhaftungen an Werkzeugen und Geräten oder ähnlichem vorkommen. Gesundheitsgefährdungen Die Aufnahme von biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential kann bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch Einatmen, durch Verschlucken, durch Kontakt mit der unverletzten oder verletzten Haut bzw. Schleimhaut sowie durch Stiche oder Bisse erfolgen. Dadurch können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorgerufen werden. Tätigkeiten Tätigkeiten sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen sowie der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn dabei biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können. Zur Ermittlung der Gefährdung ist zu unterscheiden zwischen • gezielten Tätigkeiten, die vorliegen, wenn 1. der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist, 2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und 3. die Exposition der Beschäftigen im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Gezielte Tätigkeiten liegen typischerweise bei der Forschung und der industriellen Nutzung von biologischen Arbeitsstoffen (Biotechnologie) vor. und 165 4 Biologische Arbeitsstoffe • nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen möglich ist, die Handhabung dieser Stoffe aber nicht Zweck der Tätigkeit ist. Typisch für nicht gezielte Tätigkeiten ist eine Mischexposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, bei der die einzelnen Komponenten oft nicht bekannt sind. Nicht gezielte Tätigkeiten können beispielsweise vorliegen im Rahmen von: • Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen, • Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft, • Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht, • Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, • Arbeiten zur Müllentsorgung und • Arbeiten in Abwasserkläranlagen. 4.2 Risikogruppen Beurteilungskriterien Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe beruht auf dem Infektionsrisiko für den Menschen. Dazu werden biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingeteilt: • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen; • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellten könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich; • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich; • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. 166 4 Biologische Arbeitsstoffe Einstufungslisten Eine Auflistung der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (Krankheitserreger) enthalten die EG-Richtlinie 93/88/EWG und ihre Anpassungs-Richtlinien. Die Einstufungen werden durch technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) leichter zugänglich gemacht und um zusätzliche Mikroorganismen ergänzt. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft beinhalten die Merkblätter "Sichere Biotechnologie - Eingruppierung biologischer Agenzien“der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und die Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit. Sensibilisierende und toxische Wirkungen Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einstufung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Sie können aber für die Gefährdungsbeurteilung relevant sein, sodass ggf. spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden müssen. Daher enthalten die Einstufungslisten organismenspezifische Hinweise auf diese Wirkungen. Auch die TRGS 907 ist zu berücksichtigen. Wissenschaftlich begründete, verbindliche Grenzwerte liegen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nicht vor. Aus diesem Grund haben Messungen von biologischen Arbeitsstoffen bei der Umsetzung der Anforderungen der BioStoffV nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie können jedoch zur Orientierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. beim Einsatz neuer Verfahren oder zur Kontrolle der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen herangezogen werden. 167 4 Biologische Arbeitsstoffe 4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Die wesentlichen in der BioStoffV vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen werden zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle zusammengestellt und im anschließenden Text kurz erläutert. Tab. 4-1 Gentechnik Grundvorschriften für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Arbeitsschutzmaßnahmen Vorschrift Informationsbeschaffung § 5 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten § 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten § 7 BioStoffV Durchführung der Gefährdungsbeurteilung § 8 BioStoffV Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 § 9 BioStoffV Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen § 10 Abs. 1, 4 und 6 BioStoffV Anhang II und III Ersetzungspflicht § 10 Abs. 2 BioStoffV Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung § 11 BioStoffV Betriebsanweisung, Unterrichtung § 12 Abs.1 und 2 BioStoffV Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen Betriebsstörungen und Unfälle § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 3 und 4 BioStoffV Verzeichnis exponierter Beschäftigter § 13 Abs. 3 BioStoffV Arbeitsmedizinische Vorsorge § 15 BioStoffV Anhang IV Soweit nach dem Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen, sind diese anzuwenden. 168 4 Biologische Arbeitsstoffe Zuordnung zu gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, festzustellen, ob und mit welchen biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt werden. Dabei sind zu berücksichtigen: • Identität, Einstufung, Infektionspotential, sensibilisierende und toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe, • Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren, • Art und Dauer der Tätigkeiten und • tätigkeitsbezogene Erkrankungen. Ausgehend von den Informationen erfolgt eine Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten. Ermittlung der Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten für gezielte Tätigkeiten (§ 6 BioStoffV) Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung der Schutzstufe die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe • der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, • der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, • der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4 nach Anhang II oder III festzulegen. Die in den Anhängen II und III der BioStoffV als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. 169 4 Biologische Arbeitsstoffe Ermittlung der Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten bei nicht gezielten Tätig(§ 7 BioStoffV) keiten Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten durchzuführen. Der Arbeitgeber prüft, ob die beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III der BioStoffV ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen. Die abgestufte Vorgehensweise (Schritte 1 und 2) der Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten wird in Tabelle 4-2 zusammengefasst. Tab. 4-2 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten 1 2 Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe möglich (mit gezielten Tätigkeiten vergleichbar) Keine Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe möglich • Die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen sind zu ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so auszuwählen und festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. • Nach dem Stand der Technik sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung zu beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. • Mindestens sind die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III der BioStoffV, die in der TRBA 100 und TRBA 500 konkretisiert sind, festzulegen. • Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. 170 4 Biologische Arbeitsstoffe Anlässe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 8 BioStoffV) Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach zu wiederholen • bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen könnten, • bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes, • im Falle, dass sich ein Beschäftigter im Rahmen der Tätigkeit eine Infektion zugezogen hat, • auf Empfehlung des Arztes, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Dokumentation In Erweiterung von § 6 ArbSchG müssen auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten die geforderten Unterlagen zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Maßnahmen vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit es dem Arbeitgeber möglich ist. Risikogruppe 1 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 (§ 9 BioStoffV) Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen sowie für vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III, die in der TRBA 100 und TRBA 500 konkretisiert sind. Auch dürfen in Heimarbeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden. Weitergehende Pflichten nach den §§ 11 bis 16 BioStoffV bestehen nicht. Schutzmaßnahmen Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen (§ 10 Abs. 1, 4 und 6; Anhang II und III BioStoffV) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen Hygieneregeln der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III BioStoffV eingehalten werden. 171 4 Biologische Arbeitsstoffe Für die Schutzmaßnahmen gilt die nachstehende Rangfolge: 1. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden. 2. Ist dies nicht möglich, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind folgende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen: • Auswahl und Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren, • Begrenzung der Zahl exponierter Beschäftigter, • Kennzeichnung der Gefahrenbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung, • Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen und • Notfallplan bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4. Arbeitsverfahren sind an die Fortentwicklung der Sicherheitstechnik anzupassen. Laboratorien Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in Laboratorien, Isolierstationen und Räumen zur Haltung von Labortieren sind, gegliedert nach Schutzstufen, in Anhang II der BioStoffV aufgeführt und in der TRBA 100 spezifiziert. industrielle Verfahren Spezifische Schutzmaßnahmen für die übrigen Tätigkeiten, insbesondere für industrielle Verfahren, sind gegliedert nach Schutzstufen, in Anhang III der BioStoffV aufgeführt. Betriebsstörungen Ist bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich die Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder III der BioStoffV zu ermitteln und festzulegen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen. Ersetzung Ersetzungspflicht (§ 10 Abs. 2 BioStoffV) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind. Hygiene, persönliche Schutzausrüstung Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung (§ 11 BioStoffV) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Persönliche Schutzausrüstung muss getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Beschäftigte dürfen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind gesonderte Bereiche einzurichten. 172 4 Biologische Arbeitsstoffe Betriebsanweisungen Betriebsanweisung, Unterrichtung (§ 12 Abs. 1 und 2 BioStoffV) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, die Angaben zu • • • • Gefahren für die Beschäftigten, erforderlichen Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln bei Unfällen und Betriebsstörungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen enthalten müssen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen und in den Fällen des § 8 zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Fachkunde Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen Betriebsstörungen und Unfälle (§ 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3 und 4 BioStoffV) Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (mäßiges bis hohes Risiko) müssen Beschäftigte eine ausreichende Fachkunde und eine arbeitsplatzbezogene Einweisung haben. Arbeitgeber müssen sich fachkundig beraten lassen. Arbeitsanweisungen Der Arbeitgeber hat Arbeitsanweisungen bereitzustellen für: • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, • Verfahren für die Handhabung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs und • Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen und Geräten. Beschäftigte und ihre Vertreter sind über Betriebsstörungen und Unfälle zu unterrichten, soweit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind. Verzeichnis exponierter Beschäftigter Verzeichnis exponierter Beschäftigter (§ 13 Abs. 3 BioStoffV) Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff und etwaige Unfälle oder Betriebsstörungen anzugeben sind. Gleiches gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. 173 4 Biologische Arbeitsstoffe Pflichtuntersuchungen Angebotsuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 15 BioStoffV; Anhang IV) • Bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder • hinsichtlich der Gefährdung vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten sowie • bei im Anhang IV der BioStoffV ausgewiesenen biologischen Arbeitsstoffen in Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeiten arbeitsmedizinisch zu untersuchen und dabei zu beraten. Die Untersuchung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Bei gesundheitlichen Bedenken sind kürzere Zeitabstände anzuordnen. Vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten: • bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, • bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen und • bei Beschäftigten, die sich eine Infektion zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann. Dieses Angebot gilt auch für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, eine Übertragung einer Infektion ist auszuschließen. Impfung Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Arbeitgeberpflichten Der Arbeitgeber hat dem Arzt die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Pflichten des Arztes Der Arzt hat • den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten, • den untersuchten Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten und • ihm eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen. Nur bei Pflichtuntersuchungen übermittelt der Arzt eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis dem Arbeitgeber. 174 4 Biologische Arbeitsstoffe Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint. Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. 4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien 90/679/EWG 93/88/EWG BioStoffV GefStoffV GenTG GenTSV JArbSchG MuSchRiV Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG) Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung Gentechnikgesetz Gentechnik-Sicherheitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung Regeln der Technik Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) (www.baua.de/prax/abas/trba.htm) TRBA 001 Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung, Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 002 Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 100 Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen TRBA 105 Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 TRBA 120 Versuchstierhaltung Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen TRBA 210 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung TRBA 230 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI GentechnikTRBA 310 Sicherheitsverordnung 1. Ergänzung 2. Ergänzung TRBA 405 Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe TRBA 430 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz TRBA 450 Einstufungskriterien Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 460 Einstufung von Viren in Risikogruppen TRBA 462 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen TRBA 500 175 4 Biologische Arbeitsstoffe Beschluss 601 Sonstige Bekanntmachung des BMA Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnose in Laboratorien Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe TRGS 908 Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten (www.rki.de/GENTEC/ZKBS/ZKBS.HTM) Merkblätter der Berufsgenossenschaften BGI 583 BGI 631 BGI 632 BGI 633 BGI 634 BGI 636 BGI 641 BGI 762 Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren; (Merkblatt B 004). Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Parasiten; (Merkblatt B 005). Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Bakterien; 8/98 (Merkblatt B 006). Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Pilze; (Merkblatt B 007). Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen; (Merkblatt B 009). Schutz der Arbeitnehmer beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung, Hamburg, 1997 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, 1998 Literatur [1] Adelmann, S.; Schulze-Halberg, H. (Hrsg.): Arbeitsschutz in Biotechnologie und Gentechnik. Berlin, 1996. - ISBN 3-540-57978-8 [2] Hüsing, B., Knorr, Chr., Menrad, K. und E. Strauß: Erhebung des Standes der Technik beim nicht beabsichtigten Umgang mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 725) - ISBN 3-89429-954-1 [3] Hofmann, F.; Jäckel, R. (Hrsg.): Merkblätter Biologische Arbeitsstoffe. Landsberg, 2000. - ISBN 3-609-62150-8 176 4 Biologische Arbeitsstoffe 4.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Sind alle gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfasst worden? • Wurde geprüft, ob sich biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotential einsetzen lassen? • Wurden die biologischen Arbeitsstoffe auf Grundlage ihrer Einstufung einer entsprechenden Schutzstufe zugeordnet und wurden die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen nach den Anhängen II und III BioStoffV realisiert? • Wurden für diejenigen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die sich nicht eindeutig zu einer Schutzstufe zuordnen lassen, eine Risikobeurteilung durchgeführt und entsprechende Schutzmaßnahmen nach den Anhängen II und III BioStoffV realisiert? • Wurden sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit berücksichtigt? • Wurden für Tätigkeiten in Laboratorien, Isolierstationen und Räumen zur Haltung von Labortieren spezifische Schutzmaßnahmen gem. Anhang II BioStoffV festgelegt? • Wurden für industrielle Verfahren (Biotechnologie) spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt? • Ist sichergestellt, dass nur fachkundige und eingewiesene Beschäftigte mit gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen umgehen? • Wird die Freisetzung gesundheitsgefährdender biologischer Arbeitsstoffe durch vorrangig technische und durch organisatorische Maßnahmen vermieden bzw. minimiert? • Wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen? • Wurden geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt? • Wurden den Beschäftigten geeignete Impfungen empfohlen? • Liegen Betriebsanweisungen vor? • Liegt ein Verzeichnis aller Beschäftigten, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, vor? • Wurden die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und wurden die Beschäftigten über weitere Angebotsuntersuchungen informiert? Gefährdungen/Mängel • gezielter oder nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: ... • Durchführung gentechnischer Arbeiten: ... 177 4 Biologische Arbeitsstoffe Maßnahmen • biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotential einsetzen: ... • lüftungstechnische Beratung veranlassen: ... • Arbeitsbereiche mit Warnzeichen „Biogefährdung“kennzeichnen: ... • Betriebsanweisung erstellen und Einhaltung kontrollieren: ... • Unterweisungen durchführen: ... • Aerosole vermeiden: ... • Schutzkleidung tragen: ... • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen: ... • Hygieneplan erstellen und Einhaltung kontrollieren: ... • arbeitstätigkeitsbezogene Qualifizierung veranlassen: ... • Zahl exponierter Beschäftigter begrenzen: ... • Notfallplan (bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4): ... • Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination: ... • Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz einhalten / kontrollieren: ... 178 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 5.2.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase Brandgefährdungsklassen für Betriebsbereiche Kenngrößen / Stoffdaten Brandklassen für zu löschende Stoffe 5.2.2 Explosionsgefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube) 5.2.3 Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe/ Explosivstoffe 5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 5.3.1 Brandschutzmaßnahmen 5.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen 5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 5.5 Textbausteine Autoren: Dr.-Ing. S. Kirchberg Dr.-Ing. A. Pärnt Ansprechpartner: Dr.-Ing. S. Kirchberg BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 179 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 Brand/Explosion Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Brände und Explosionen verursachen oft schwere Personen- und Sachschäden. Die Gefährdungen ergeben sich bei Bränden durch die Flammenwirkung (Hitze) und bei Explosionen durch die Flammenwirkung (Hitze) und die Druckwirkung. Zusätzlich können toxische Wirkungen und Sichtbehinderungen (Rauchentwicklung) auftreten. Die Gefährdungen können sowohl für die Arbeitsplätze, als auch für die Nachbarschaft (Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Anwohner) bestehen. Brände und Explosionen können nicht völlig losgelöst voneinander betrachtet werden, sondern sind in der Regel eng miteinander verknüpft. Ein Brand ist oftmals Auslöser (Zündquelle) für eine Explosion und eine Explosion ist oft mit einem Nachfolgebrand verbunden. 3 Komponenten der Entstehung von Bränden und Explosionen Voraussetzung für das Entstehen von Bränden und Explosionen ist das Vorhandensein von einem brennbaren Stoff, einem Oxidationsmittel (meist Luftsauerstoff) und einer wirksamen Zündquelle (Abbildung 5-1). brennbarer Stoff Brand Oxidationsmittel explosionsfähiges Gemisch Explosion Zündquelle Abb. 5-1 Entstehung von Bränden und Explosionen Ein weiteres Kriterium für das Entstehen einer Explosion ist, dass der brennbare Stoff mit dem Oxidationsmittel ein explosionsfähiges Gemisch (Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staub-Luft-Gemisch) bildet. Ziel zur Vermeidung von Bränden und/oder Explosionen ist der sichere Ausschluss mindestens einer der 3 Komponenten [1] [2]. 180 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 5.2.1 Brandgefährdung durch brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase Betriebsbereiche können je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen eingestuft werden (BGR 133) 1. geringe Brandgefährdung 2. mittlere Brandgefährdung 3. große Brandgefährdung. Brandgefährdungsklassen Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. Große Brandgefährdung liegt vor, wenn • durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und • in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder • eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. Kenngrößen/Stoffdaten Als Beurteilungskriterien dienen sicherheitstechnische Kenngrößen und Stoffdaten, z. B. • • • • • Entflammungstemperatur Zündtemperatur Selbsterwärmungstemperatur Flammpunkt Heizwert. Diese Kenngrößen und Stoffdaten erhält man aus den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe (GefStoffV), siehe auch Abschnitt 3, Gefahrstoffe, bzw. aus Nachschlage- und Tabellenwerken [3], [4], [5], [6]. 181 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Brandklassen Zu löschende Stoffe werden nach DIN EN 2 in 4 Brandklassen eingeteilt: Brandklasse zu löschende Stoffe A feste, glutbildende Stoffe B flüssige Stoffe C gasförmige Stoffe, auch unter Druck D brennbare Metalle Ausgehend von den Kenngrößen und Stoffdaten ist zu prüfen, welche Zündquellen im Untersuchungsbereich während des bestimmungsgemäßen Betriebes bzw. bei einer Störung wirksam werden können, z. B. • • • • • • • • offene Flammen heiße Oberflächen mechanisch erzeugte Funken Schweiß- und Schneidfunken elektrische Funken, Störlichtbögen elektrostatische Entladungen Blitzschlag Selbstentzündung. 5.2.2 Explosionsgefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube) Explosionsgefährdung Explosionsgefährdung besteht immer dann, wenn brennbare Gase, Flüssigkeiten oder Stäube vorhanden sind oder entstehen können und diese wiederum mit Luft (Sauerstoff) explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Der Abschnitt D der Explosionsschutzrichtlinie (Ex-RL) enthält Grundlagen für die Beurteilung der Explosionsgefährdung. brennbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten und Stäube weisen bei der Explosionsgefährdung Besonderheiten auf. Brennbare Flüssigkeiten selbst können keine explosionsfähige Atmosphäre bilden, sondern deren Dämpfe und Nebel. Bei der Beurteilung ihrer Entstehung und Ausbreitung sind diese örtlichen und betrieblichen Verhältnisse (z. B. Temperaturen) besonders zu beachten. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterteilt die brennbaren Flüssigkeiten entsprechend ihres Flammpunktes und der Mischbarkeit mit Wasser in die Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B. 182 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Stäube Bei der Gefahrenbeurteilung durch brennbare Stäube muss man Nutzstäube und Abfallstäube unterscheiden, wobei Abfallstäube problematisch sind, da ihr Anfall hinsichtlich Menge und Kornspektrum oft schwierig zu beurteilen ist. Brennbare Stäube können als abgelagerte Stäube oder im aufgewirbelten Zustand vorliegen. Zu beachten ist, dass aufgewirbelter Staub unter bestimmten Umständen sedimentieren und somit zu Staubablagerungen führen kann und dass abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Für abgelagerte bzw. aufgewirbelte Stäube gibt es unterschiedliche sicherheitstechnische Kenngrößen (VDIRichtlinie 2263 Blatt 1). Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung durch die einzelnen Stoffe ist die Kenntnis der Kenngrößen und Stoffdaten erforderlich. Die Kenngrößen erhält man aus Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe und Nachschlage- und Tabellenwerken [3], [4], [5], [6]. Als Hilfsmittel zur Erkennung möglicher Explosionsgefahren und zum Erfordernis von Explosionsschutzmaßnahmen kann das folgende Schema dienen: Sind brennbare Stoffe vorhanden? NEIN keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich NEIN keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich NEIN keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich ja Kann durch ausreichende Verteilung in der Luft ein explosionsfähiges Gemisch entstehen? ja Mengen und Quellen explosionsfähiger Atmosphäre abschätzen! Ist die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich? ja Explosionsmaßnahmen erforderlich 183 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.2.3 Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe/ Explosivstoffe Für den Umgang mit explosionsfähigen Stoffen/Explosivstoffen gelten spezielle Vorschriften, z. B. SprengG, 2. SprengV, Sprengstofflager-Richtlinien). Der Umgang mit diesen Stoffen ist nur entsprechend ausgebildeten und berechtigten Personen gestattet. Im normalen Betriebsgeschehen ist der Umgang mit diesen Stoffen verboten. 5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 5.3.1 Brandschutzmaßnahmen Die Maßnahmen des Brandschutzes zielen in erster Linie darauf ab, eine Brandentstehung zu verhindern. Allgemeine Maßnahmen des Brandschutzes sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) geregelt. Brandschutzmaßnahmen Spezielle Maßnahmen sollten in • Benutzungsanweisungen, z. B. von Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen • Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe • Vorschriften zu Arbeitsverfahren, z. B. Schweißen BGV D1 enthalten sein. Weitere Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes sind geregelt in • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • Bauordnungen (MBO) • Industriebaurichtlinie • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften. Feuerlöscheinrichtungen Die Art und die Größe der bereitzustellenden Feuerlöscheinrichtungen kann nach BGR 133 bestimmt werden. Feuerlöscher sind alle 2 Jahre von Sachkundigen mit schriftlicher Legitimation zu prüfen (§ 39 BGV A1). Über die Prüfung muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden (§ 43 BGV A1). Kennzeichnung Es sind zu kennzeichnen: • feuergefährdete Bereiche • Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, soweit sie nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden • Fluchtwege. 184 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Brennbare, leicht brennbare oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in geeigneten und nicht brennbaren Behältnissen gelagert werden. Die Lagerung und der Umgang mit diesen Stoffen ist in speziellen Vorschriften geregelt, z. B. in der Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6), in der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) sowie in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF). Die Einhaltung dieser Vorschriften muss regelmäßig kontrolliert werden. BrandschutzFachleute Bei der Beurteilung der Brandgefährdung und bei der Festlegung von speziellen Brandschutzmaßnahmen sollten Fachleute auf dem Gebiet des Brandschutzes, z. B. Brandschutzsachverständige und die örtlich zuständige Feuerwehr, konsultiert werden. Beschäftigte, die mit der Brandbekämpfung beauftragt wurden, sind auszubilden und regelmäßig fortzubilden. 5.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen Explosionsschutzmaßnahmen Abschnitt E der Ex-RL enthält Anleitungen für die richtige Auswahl und Festlegung von Maßnahmen des Explosionsschutzes. Die Ex-RL unterscheidet 3 Kategorien des Explosionsschutzes: E 1 Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (primärer Explosionsschutz). E 2 Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (sekundärer Explosionsschutz). Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen dieser Kategorie sind die verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen gemäß Ex-RL zu unter teilen. Die Zonen müssen deutlich gekennzeichnet sein. E3 Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (tertiärer Explosionsschutz). Für spezielle Stoffgruppen und/oder Arbeitsbereiche (z.B. Arbeitsstätten, Anlagen, Apparate etc.) sind spezielle Vorschriften und Richtlinien heranzuziehen, z. B. die VbF, die ElexV, die 11. GSGV, die UVV "Gase" (BGV B6 ), die VDI-Richtlinie 2263, die VDI-Richtlinie 3673 und sowie die einschlägigen DIN-VDE-Richtlinien. Regeln für die Konzeption und den Bau von Maschinen zur Vermeidung der von den Maschinen ausgehenden Brände enthält DIN EN 13 478. 185 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Die ElexV regelt die Anforderungen an elektrische Anlagen sowie deren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen. Maschinen, Geräte und Schutzsysteme, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der 11. GSGV (Explosionsschutzverordnung) entsprechen. Sie werden nach der Richtlinie 94/9/EWG entsprechend den Einsatzbedingungen in Gerätegruppen und entsprechend dem Schutzgrad in Kategorien eingeteilt und dementsprechend gekennzeichnet. Bestehen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und Richtlinien bzw. generell bei der Beurteilung der Explosionsgefährdung oder bei der Auswahl und Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen, sollten Fachleute auf dem Gebiet des Explosionsschutzes konsultiert werden. 186 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien SprengG GefStoffV VbF ElexV 2. SprengV 11. GSGV ASR 13/1,2 94/9/EWG Sprengstoffgesetz Gefahrstoffverordnung Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) BGV B6 (VBG 61) BGV D1 (VBG 15) Allgemeine Vorschriften Gase Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Regeln der Technik Ex-RL Explosionsschutz-Richtlinien des Fachausschusses Chemie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften DIN EN 2 : 1993 DIN EN 13 478 : (Entwurf) VDI 2263 Brandklassen Sicherheit von Maschinen, Brandschutz VDI 2263 Blatt 1 Blatt 2 Blatt 3 Blatt 4 VDI 3673 VdS 2001 Richtlinie Staubbrände und Staubexplosionen Gefahren - Beurteilung - Schutzmaßnahmen, 1993 Ermittlung sicherheitstechnischer Kenngrößen, 1992 Inertisierung, 1990 Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate, 1992 Unterdrückung von Staubexplosionen, 1992 Richtlinie Druckentlastung von Staubexplosionen, 1995 Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern des VdS (entspricht BGR 133) BGR 133 (ZH 1/201) BGI 560 (ZH 1/112) BGI 562 (ZH 1/116) BGI 563 (ZH 1/117) Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz Merkblatt: Brandschutz Merkblatt: Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (Reihe 000 bis 600) 187 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Literatur [1] Rempe, A.: Praxishandbuch für den betrieblichen Brandschutz. Augsburg: WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte GmbH 1995. - ISBN 3-8111-4477-4 [2] Bartknecht, W.: Explosionsschutz: Grundlagen und Anwendung. Berlin, Heidelberg, New York: Springer Verlag 1993 - ISBN 3-540-55464-5 [3] Nabert, K.; Schön, G.: Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe. Braunschweig: Deutscher Eichverlag GmbH, Nachdruck 1991 - Bestell-Nr. 9946 und Redeker, T.; Schön, G.: Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe, 6. Nachtrag. Braunschweig: Deutscher Eichverlag GmbH 1990 - ISBN 3-8064-9936-5 [4] BIA-Handbuch: Brenn- und Explosions-Kenngrößen von Stäuben. Sonderdruck der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter 140 260 - 140 279. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag 1985 - ISBN 3-5030-2030-6 [5] Tabellenbuch brennbarer und gefährlicher Stoffe. Berlin: Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik 1979 [6] Brandschutz- und sicherheitstechnische Kennwerte gefährlicher Stoffe. 1. Auflage. Berlin: Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik 1988 - ISBN 3-329-00318-9 188 5 Brand- und Explosionsgefährdungen 5.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Werden Brandgefährdungen durch Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase ausgeschlossen? • Werden Brandgefährdungen bei brandgefährdenden Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen) verhindert? • Werden Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgeschlossen? • Sind ausreichend geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden? • Sind die Beschäftigten über Brandmeldung, Brandbekämpfung und über Fluchtwege ausreichend informiert? • Sind die Fluchtwege ohne Behinderungen nutzbar? Gefährdungen/Mängel • • • • • • • • Brandgefährdung durch Feststoffe ... Brand-/Explosionsgefährdung durch brennbare Flüssigkeiten ... Brand-/Explosionsgefährdung durch Gase ... Brand-/Explosionsgefährdung durch Stäube ... Brand-/Explosionsgefährdung durch die Arbeitsausführung ... Brand-/Explosionsgefährdung durch Mangel bei dem Arbeitsmittel Brand-/Explosionsgefährdung durch Schweißarbeiten Mangel im vorbeugenden Brandschutz ... (Brandwache) • baulicher Mangel des Brandschutzes ... (bei Lägern, Fluchtwegen, Rauchabzugsschächten) • ungeeignete Feuerlöscheinrichtung ... • Mangel bei Feuerlöscheinrichtung ... (in der Funktion, Kennzeichnung) • Mangel bei der Brandmeldung oder bei der Signalgebung ... Maßnahmen • • • • • • • • • Fachleute für Brand- und Explosionsschutz konsultieren ... Unterweisung durchführen ... Kontrollbegehung durchführen ... Begrenzung der Menge von leicht entzündbaren oder explosionsfähigen Stoffen: Ort .............................................., Stoff: ........................................, Menge: ....................... Behinderungen auf Fluchtwegen beseitigen ... Feuerlöscheinrichtungen prüfen brandgefährdete Bereiche kennzeichnen explosionsgefährdete Bereiche kennzeichnen Fluchtwege kennzeichnen 189 6 Kalte und heiße Medien 6.1 Kalte Medien 6.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 6.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 6.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Kontaktkälte Aufwärmzeiten 6.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 6.1.5 Textbausteine 6.2 Heiße Medien 6.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 6.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Einflussgrößen Grenztemperaturen Kontakttemperatur 6.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Individuelle Schutzmaßnahmen 6.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 6.2.5 Textbausteine Autoren: Dr. med. D. Krastel Dipl.-Ing. I. Lepenies Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke Ansprechpartner: Dr.-Ing. Bux BAuA, Gruppe 2.4, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 190 6 Kalte und heiße Medien 6.1 Kalte Medien 6.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Das Berühren kalter Oberflächen, z. B. bei der Produktion und dem Transport von Tiefkühlkost, bei der Kaffeegefriertrocknung und beim Umgang mit verdampfenden Kältemitteln oder verflüssigten Gasen, kann lokale Erfrierungen an exponierten Hautstellen zur Folge haben. Der Einfluss kalter Umgebung auf den Menschen wird im Abschnitt 7, Klima beschrieben. 6.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Einflussfaktoren Genormte Grenzwerte existieren nicht. Einfluss auf die Gesundheitsgefährdungen beim Hautkontakt mit kalten Medien haben: • • • • • • Temperatur der Oberfläche Dauer des Kontaktes Art der Oberfläche (Material, Struktur, Beschichtung) gefährdetes Körperteil (z. B. Hände) Größe der gefährdeten Körperoberfläche Eignung der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen 6.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Kontaktkälte • Kältebelastung reduzieren, z. B. durch Nutzen von Hilfsmitteln für den Umschlag und Transport kalter Produkte; durch wärmeisolierende Fußbodenbeläge, wärmeisolierende Arbeits- und Fahrersitze; durch beheizbare Sitzflächen, Standflächen und Werkzeuggriffe; • geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden (Empfehlungen siehe DIN EN 511, DIN V ENV 342); Aufwärmräume • Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (Ausnahmen siehe § 29 ArbStättV); Raumtemperatur mindestens 21 °C, Gestaltung entsprechend Arbeitsstättenverordnung (§§ 6, 29 ArbStättV); Aufwärmzeiten • bei zusätzlichem kalten Raumklima empfohlene maximale Kälteexpositionszeiten und minimale Aufwärmzeiten beachten (siehe Tabelle 7-3). 191 6 Kalte und heiße Medien 6.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur DIN V ENV 342 : 1988 DIN EN 511 : 1994 Schutzkleidung - Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte Schutzhandschuhe gegen Kälte 6.1.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist das Berühren kalter Oberflächen oder der Kontakt mit kalten Flüssigkeiten, verdampfenden Kältemitteln oder verflüssigten Gasen weitgehend ausgeschlossen? Gefährdungen/Mängel • • • • Berühren kalter Oberflächen Kontakt mit kalten Flüssigkeiten Kontakt mit verdampfenden Kältemitteln Kontakt mit verflüssigten Gasen Maßnahmen • • • • Hilfsmittel für den Umschlag und Transport kalter Produkte nutzen Aufwärmräume einrichten PSA verwenden Verhaltensmaßnahmen in Betriebsanweisung aufnehmen / trainieren / Einhaltung kontrollieren • maximale Kälteexpositionszeiten und minimale Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5 einhalten 192 6 Kalte und heiße Medien 6.2 Heiße Medien 6.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Der Kontakt mit heißen festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen kann zu schweren Verbrennungen oder Verbrühungen führen • bei unbeabsichtigtem Berühren heißer Oberflächen (Rohrleitungen, Brennöfen, Behälter usw.), • bei beabsichtigtem Berühren heißer Oberflächen (Handräder, Ventile, Griffe usw.), • bei direktem Kontakt mit heißen Stoffen (Flüssigkeiten, Heißdampf, Heißluft usw.), • durch offene Flammen und • durch Spritzer heißer Medien. Auf Wärmestrahlung durch heiße Medien in der Umgebung des Menschen wird im Abschnitt 7, Klima, eingegangen. 6.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Einflussgrößen Einfluss auf mögliche Gesundheitsgefährdungen beim Hautkontakt mit heißen Medien haben: • • • • • • Oberflächentemperatur Dauer des Kontaktes Art der Oberfläche (Material, Struktur, Beschichtung) gefährdetes Körperteil (Gesicht, Hände usw.) Größe der gefährdeten Körperoberfläche Eignung der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen Als Orientierungshilfe für die Einstufung der Gesundheitsfolgen kann die Abbildung 6-1 dienen, die den Grad der Verbrennung in Abhängigkeit von der Oberflächentemperatur der Haut und der Einwirkzeit darstellt. 193 6 Kalte und heiße Medien Grenztemperaturen O berfläc hentem per atur der H aut in °C S ekunden 90 03 M inuten 1 10 1 10 100 E inw ir kzeit in s 1 Stunden 10 1 80 4 70 60 50 44 40 0,1 3 2 1 0,3 1000 10 000 (1) keine Gewebeveränderungen (2) Verbrennungen 1. Grades (Hautrötungen, Schwellungen mit Schmerzen) (3) Übergangszone (4) Verbrennungen 2. Grades (Blasenbildung, unvollständige Hautzerstörung) und 3. Grades (vollständige Hautzerstörung) Abb. 6-1 Grad der Verbrennung in Abhängigkeit von Hauttemperatur und Einwirkzeit (SKIBA 1979) Tabelle 6-1 zeigt die Verbrennungsschwellen beim beabsichtigten Berühren heißer Oberflächen für verschiedene Materialien in Abhängigkeit von deren Oberflächentemperatur und der Kontaktdauer. Die Messeinrichtung und Vorgehensweise beim Messen der Oberflächentemperatur TO sollte nach DIN EN 563 erfolgen (z. B. elektrisches Thermometer mit Kontaktfühler aus Metall, berührungslose Oberflächentemperatur-Messung mit Infrarot-Messgeräten; maximale Messabweichung bei TO ≥ 50 °C nicht größer als ± 2 °C). Tab. 6-1 Verbrennungsschwellen TO bei Berührung heißer Oberflächen verschiedener Materialien (DIN EN 563) Material Unbeschichtete Metalle Beschichtete Metalle Keramische, glas- und steinartige Materialien Kunststoffe Holz Kontaktdauer von 1 Minute 10 Minuten 8 Stunden und länger TO (°C) TO (°C) TO (°C) 51 51 56 48 48 48 43 43 43 60 60 48 48 43 43 194 6 Kalte und heiße Medien Anmerkung: Der Wert von 51°C für eine Kontaktdauer von 1 min gilt auch für andere Materialien mit hoher Wärmeleitfähigkeit, die nicht in der Tabelle angeführt sind. Der Wert von 43°C für alle Materialien bei Kontaktzeiten von 8 Stunden und länger gilt nur dann, wenn ein geringer Teil des Körpers (unter 10 % der gesamten Hautoberfläche des Körpers) oder ein geringer Teil des Kopfes (unter 10 % der Hautoberfläche des Kopfes) die heiße Oberfläche berühren. Wenn die Berührungsfläche nicht lokal begrenzt ist oder die heiße Oberfläche von lebenswichtigen Teilen des Gesichts (z. B. den Luftwegen) berührt wird, können ernsthafte Schädigungen auch dann eintreten, wenn die Oberflächentemperatur 43°C nicht überschreitet. 6.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Sind heiße Medien im Arbeitsbereich nicht gänzlich zu vermeiden, lassen sich Verbrennungsgefährdungen durch folgende Schutzmaßnahmen vermindern: technische Maßnahmen • Oberflächentemperatur senken • geschlossene Systeme für heiße Medien verwenden • Isolierung, z. B. auf Rohrleitungen, aufbringen • trennende Schutzeinrichtungen, z. B. Abschirmung, Absperrung, anbringen • Kontaktfläche verringern durch Strukturierung der Oberfläche, z. B. durch Aufrauen, Rippen oder Noppen • geeignete Werkstoffe nach Tabelle 6.1 für Stellteile, z. B. Handräder, Ventile und Griffe, auswählen organisatorische Maßnahmen • durch Warnzeichen, optische und akustische Warnsignale auf die Gefährdung hinweisen • Unterweisung, Schulung durchführen • Verhaltensregeln in der Betriebsanweisung festlegen individuelle Schutzmaßnahmen • persönliche Schutzausrüstungen verwenden 195 6 Kalte und heiße Medien 6.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur DIN EN 563 : 1994 Sicherheit von Maschinen : Temperaturen berührbarer Oberflächen : Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen [1] Nohl, J.: Verfahren zur Sicherheitsanalyse. Eine prospektive Methode zur Analyse und Bewertung von Gefährdungen. Wiesbaden: Deutscher-Universitäts-Verlag GmbH 1989 - ISBN 3-8244-2001-5 [2] Skiba, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit. Bielefeld: ErichSchmidt-Verlag 1979 - ISBN 3-503-02944-2 6.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist sichergestellt, dass Personen durch unbeabsichtigtes Berühren heißer Oberflächen nicht gefährdet werden? • Sind beim beabsichtigten Berühren heißer Oberflächen (z. B. Handräder, Ventile, Griffe) Verbrennungen unmöglich? • Ist Hautkontakt mit heißen Flüssigkeiten oder Heißdampf in jedem Falle ausgeschlossen? Gefährdungen/Mängel • unbeabsichtigtes Berühren heißer Oberflächen (z. B. Rohrleitungen, Behälter, Maschinenteile, Brennöfen) • beabsichtigtes Berühren heißer Oberflächen (z. B. Handräder, Ventile, Griffe) • • • • • Hautkontakt mit heißen Flüssigkeiten Hautkontakt mit Heißdampf Hautkontakt mit Heißluft Verbrennungsgefahr durch offene Flammen Verbrennungsgefahr durch Spritzer heißer Medien Maßnahmen • geschlossene Systeme für heiße Medien verwenden • Isolierung aufbringen • trennende Schutzeinrichtung anbringen (Abschirmung, Absperrung) • Kontaktfläche verringern durch (z. B. Aufrauen, Rippen, Noppen) • geeignete Werkstoffe für Stellteile auswählen (z. B. Handräder, Ventile, Griffe) • Gefahrstelle kennzeichnen (optische oder akustische Warnsignale) • Verhaltensmaßnahmen in Betriebsanweisung aufnehmen / trainieren / Einhaltung kontrollieren • PSA verwenden 196 7 Klima 7.1 Übersicht Klimabereiche Wärmebilanz Thermisch-neutrales Klima Klimaermittlung 7.2 Kälte 7.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 7.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 7.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 7.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 7.2.5 Textbausteine 7.3 Hitze 7.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 7.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 7.3.2.1 Klimasummenmaße 7.3.2.2 Orientierungswerte für die Erträglichkeit von Klimabelastungen 7.3.2.3 Effektive Bestrahlungsstärke 7.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Technische Maßnahmen Ergonomisch-organisatorische Maßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge 7.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 7.3.5 Textbausteine Anlage 1: Protokoll Klimamessung Anlage 2: Begriffe Anlage 3: Isolationswert Bekleidung Anlage 4: WBGT-Index 197 7 Klima Autoren: Dr. med. D. Krastel Dipl.-Ing. I. Lepenies Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke Ansprechpartner: Dr.-Ing. Bux BAuA, Gruppe 2.4, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 7.1 Übersicht Klimabereiche Klimabereiche Das Klima am Arbeitsplatz lässt sich grob in folgende Bereiche gliedern: • Kältebereich • thermisch-neutrales Klima bzw. Behaglichkeitsbereich • Wärme- und Hitzebereich Die Wirkung des Klimas auf den Menschen wird bestimmt durch die Klimagrößen • Lufttemperatur • Luftfeuchtigkeit • Luftgeschwindigkeit • Wärmestrahlung (Maschinen, Lampen, Wandflächen, Fenster) und die personenbezogenen Größen • energetische Arbeitsbelastung • Bekleidung. 198 7 Klima Wärmebilanz Wärmebilanz Im thermisch neutralen Klima, das weitgehend identisch mit dem Behaglichkeitsbereich ist, befindet sich der Wärmeaustausch des Menschen mit der Umgebung im Gleichgewicht, d. h. erzeugte und aufgenommene Wärmeenergie entsprechen der Wärmeabgabe. In relativ engen Grenzen kann der Mensch die Wärmebilanz ausgleichen. Zur Regulierung bestehen folgende Möglichkeiten: • Wärmeproduktion durch Stoffwechsel (Muskelarbeit) • Wärmeabgabe durch Verdunstung (Schweißbildung) • Wärmeaustausch durch Leitung (direkter Kontakt) • Wärmeaustausch durch Konvektion (Luftbewegung) • Wärmeaustausch durch Strahlung • Wärmeisolation durch Kleidung Bei hochgradiger Wärme- oder Kältebelastung werden die Grenzen der internen (thermophysiologischen) und externen (verhaltensbezogenen) Möglichkeiten zur Kompensation überschritten. Es können dann in Abhängigkeit von Art, Intensität und Dauer der thermischen Einwirkung akute oder chronische Gesundheitsschäden entstehen. Abb. 7-1 Die Wärmebilanz des Körpers bei verschiedenen Klimabedingungen (nach E. Grandjean) 199 7 Klima Den Zusammenhang zwischen den Einflussgrößen und Körperreaktionen verdeutlicht Abbildung 7-2. Abb. 7-2 Wärmebilanz des menschlichen Körpers Thermisch-neutrales Klima thermisch-neutrales Klima In §§ 5, 6 ArbStättV sind Festlegungen zu Lüftung und MindestRaumtemperaturen getroffen, die einzuhalten sind (siehe auch Teil 3, Prüflisten Arbeitsstätte: Lüftung, Raumtemperatur). Anhaltspunkte für ein behagliches Raumklima bei leichter und hauptsächlich sitzender Tätigkeit gibt Tabelle 7-1. Auf geeignete Kleidung und möglichst geringe Wärmeleitung durch Hautkontakt sollte geachtet werden. 200 7 Klima Tab. 7-1 Empfohlene Behaglichkeitsgrenzen für das Umgebungsklima bei leichter und hauptsächlich sitzender Tätigkeit nach DIN EN ISO 7730 Klimagrößen Winterbedingungen (Heizperiode) Sommerbedingungen (Kühlungsperiode) operative Raumtemperatur1) °C 20 -24 23 - 26 Temperaturdifferenz zwischen 1,1 m und 0,1 m oberhalb des Fußbodens (Kopf- und Fußhöhe) °C <3 <3 Oberflächentemperatur des Fußbodens °C 19 - 26 m/s < 0,2 < 0,2 % 30 - 70 30 - 70 mittlere Luftgeschwindigkeit, abhängig von Lufttemperatur und Turbulenzgrad, z. B. bei 20 °C und Turbulenzgrad 5 % relative Luftfeuchtigkeit 1) Die operative Raumtemperatur t0 ist annähernd der Mittelwert von Lufttemperatur ta in °C und mittlerer Strahlungstemperatur tR in °C. Klimaermittlung Klimaermittlung Grundlagen zur Klimaermittlung und Anforderungen an Messgeräte enthalten DIN 33403-1 und EN 27726. Messprotokoll Protokolle von Klimamessungen sollten außer den eigentlichen Messergebnissen folgende Angaben enthalten, sofern diese entscheidenden Einfluss auf das Klima haben: • Messzeit (Datum, Uhrzeit, Dauer) • Messort, Messpunkte (gegebenenfalls Skizze) • Raummaße, Beschaffenheit der umgebenden Flächen • Messgeräte (z. B. Hersteller, Typ, Baujahr, Messbereich) 201 7 Klima • Betriebsverhältnisse, insbesondere solche, die auf das Klima Einfluss haben, z. B. Anzahl der Personen, Beleuchtung, Lastzustände von Maschinen und Anlagen und andere Wärmequellen sowie Luftströmungen aufgrund von Fenstern, Toren und Hallendachöffnungen • Außenklimaverhältnisse (z. B. Lufttemperatur, Luftfeuchte, Sonne, Luftgeschwindigkeit). Ein Messprotokoll zur Klimamessung können Sie hier entnehmen. Arbeitshilfe: Protokoll Klimamessung 202 7 Klima 7.2 Kälte 7.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Kältebereiche Nach DIN 33403-5 unterscheidet man fünf Kältebereiche: Tab. 7-2 Kältebereiche Kältebereich I II III IV V Benennung kühler Bereich leicht kalter Bereich kalter Bereich sehr kalter Bereich tiefkalter Bereich Lufttemperatur t (°C) von unter unter unter unter +15 bis +10 +10 bis -5 -5 bis -18 -18 bis -30 -30 Kälte kann durch Geräte, Verfahren oder Witterungsbedingungen verursacht werden, z. B. in Kühlhäusern, in der Lebensmittel-, Getränkeindustrie, bei Arbeiten im Freien, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft oder Bauindustrie. Gesundheitsgefahren Bereits leichte Abweichungen vom Behaglichkeitsbereich mindern das Wohlbefinden. Die kältebedingte Minderdurchblutung von Haut und Extremitäten ruft Kälteempfindungen sowie Einschränkungen von Beweglichkeit, Sensibilität und Geschicklichkeit hervor. Durch die gleichzeitige Abnahme des Reaktionsvermögens, der Aufmerksamkeit und der Leistungsfähigkeit erhöht sich die Unfallgefahr. Die Minderdurchblutung von Haut und Extremitäten kann bei starker Abkühlung örtliche Schäden des Körpergewebes (Erfrierungen 1. bis 4. Grades) verursachen. Anhaltender starker Wärmeentzug kann zu einer Abkühlung des Gesamtorganismus führen. Die Abkühlung kann im extremen Fall eine lebensbedrohliche Absenkung der Körperkerntemperatur mit Bewusstseinsverlust zur Folge haben. 203 7 Klima 7.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grobübersicht Für eine grobe Einschätzung des Gesundheitsrisikos unter Berücksichtigung auch höherer Luftgeschwindigkeiten kann Abbildung 7-3 als Anhaltspunkt dienen. Windgeschwindigkeit 20 m/s 15 1 10 2 3 5 4 0 -50 -40 -30 -20 -10 -0 +10° C (1) große Gefährdung (2) erhöhte Gefährdung für Erfrierungen ungeschützter Körperteile (3) geringe Gefährdung bei hinreichender Bekleidung (4) Gefahr durch Unterschätzung der notwendigen Schutzmaßnahmen Abb. 7-3 Bereiche kalter Klimabedingungen mit verschieden großer Gefährdung des Menschen Folgende Einflussgrößen, die sich nach DIN 33403-1 und -5 ermitteln bzw. an Hand von Tabellen abschätzen lassen, sind für thermische Belastungen an Kältearbeitsplätzen maßgebend: • Lufttemperatur • Luftgeschwindigkeit • Wärmestrahlung • energetische Arbeitsbelastung • Wärmeisolation der Bekleidung • Expositionszeit Grenzwerte Hauttemperatur Die thermischen Belastungen bei Kältearbeit sollten so gering wie möglich sein oder im Erträglichkeitsbereich liegen. Erträgliche Bedingungen sind nach DIN 33403-5 dann gegeben, wenn die mittlere Hauttemperatur (gemessen nach ISO 9896) nicht unter 30 °C absinkt. Besonders häufig treten lokale Unterkühlungen an Kopf, Gesicht (Nase, Kinn, Ohren), Händen (Finger) und Füßen (Zehen) auf. Die Schutzmaßnahmen sollten mindestens sicherstellen, dass an keiner dieser Körperstellen die Hauttemperatur unter + 12 °C absinkt. 204 7 Klima 7.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Maßnahmen zur Reduzierung der Kältebelastung können sein: Lufttemperatur • Kältebelastung reduzieren Die Lufttemperatur ist die grundlegende und wichtigste Belastungsgröße und sollte nicht niedriger als technologisch erforderlich sein. Luftgeschwindigkeit • Zugluft vermeiden Die Luftgeschwindigkeit ist möglichst gering zu halten. DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von < 0,2 ± 0,1 m/s. Wärmestrahler • Wärmestrahler einsetzen Arbeitsschutzmaßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen • häufig wechselnde Klimabelastungen zwischen den Kältebereichen sowie zwischen Kältebereich und Außenklima einschränken, z. B. − durch überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen − beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler) − Einrichtung von Zwischenlagerräumen − Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen persönliche Schutzausrüstung • Bekleidung an die jeweiligen Arbeits- und Klimabedingungen anpassen, eventuell ist beheizbare Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Aufwärmzeiten • nach DIN 33403 -5 empfohlene Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten möglichst einhalten (siehe Tabelle 7-3) Tab. 7-3 Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5 KälteLuftbereich temperatur t (°C) I II III IV V von bis unter bis unter bis unter bis unter +15 +10 +10 - 5 - 5 -18 -18 -30 -30 Maximale, Empfohlene Empfohlene ununterAufwärmzeit Aufwärmzeit brochene in % zur (gerundete KälteKälteWerte) expositions- expositionszeit zeit (min) (%) (min) 150 5 10 150 5 10 90 20 15 90 30 30 60 100 60 205 7 Klima Pausenräume • Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (§ 29 ArbStättV) Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen, die Räume sollen trocken und zugluftfrei sein. • eventuell Einrichtungen zur Wiedererwärmung der Hände und Füße vorsehen (Warmluftgeräte, Wärmeplatten) Trockenschränke • Möglichkeit schaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen Für Arbeit in den Kältebereichen III bis IV sollten Einrichtungen zur Trocknung (Trockenschränke) und Erwärmung der Kleidung, Stiefel und Handschuhe vorgesehen werden. Kontaktkälte • Kontaktkälte vermeiden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Beschäftigte, die bei Temperaturen unter -25 °C arbeiten, sind gemäß BGV A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (s. BGI 504-21, BGG 904/G 21) 7.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen ArbStättV ASR 5 ASR 6/1,3 PSA-BV Arbeitsstättenverordnung Lüftung Raumtemperaturen PSA- Benutzungsverordnung Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1, GUV 0.1) Allgemeine Vorschriften BGV A4 (GUV 0.6) Arbeitsmedizinische Vorsorge BGV D4 (VBG 20) Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen Regeln der Technik DIN V ENV 342 : 1998 DIN V ENV 26385 : 1990 DIN 33403-1 : 1984 DIN 33403-5 : 1997 DIN 50010-2 : 1981 DIN EN 340 : 1993 DIN EN ISO 7730 : 1995 DIN EN 27726 : 1993 Schutzkleidung : Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen (ISO 6385 : 1981) Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Grundlagen zur Klimaermittlung Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen Klimate und ihre technische Anwendung : Klimabegriffe : Physikalische Begriffe Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen Gemäßigtes Umgebungsklima : Ermittlung des PMV und des PPD und Beschreibung der Bedingungen für thermische Behaglichkeit Umgebungsklima : Instrumente und Verfahren zur Messung physikalischer Größen 206 7 Klima ISO 9886 : 1992 ISO 9920 : 1995 ISO/TR 11079 : 1998 VDI 2078 : 1996 BGI 504-21 (ZH 1/600.21) BGG 904/G 21 Ermittlung der thermischen Belastung durch physiologische Messungen Ergonomie des Umgebungsklimas : Schätzung der thermischen Isolation und des Verdunstungswiderstandes einer Bekleidungskombination Evaluation des kalten Umgebungsklimas : Bestimmung der erforderlichen Bekleidungsisolation Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume (VDI-Kühllastregeln) Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 „Kältearbeiten“ Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 21 Kältearbeiten 7.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Werden Kältebelastungen durch Witterungsbedingungen, Geräte oder Verfahren weitestgehend verhindert? • Ist die Lufttemperatur nicht niedriger als technologisch unbedingt erforderlich? • Wird Zugluft weitgehend vermieden? • Sind vorhandene Schutzmaßnahmen ausreichend? Gefährdungen/Mängel • Kältebeanspruchung durch Witterungsbedingungen • Kältebeanspruchung durch Geräte / Verfahren Maßnahmen • Lufttemperatur nicht niedriger als technologisch unbedingt erforderlich einstellen • Zugluft vermeiden durch (z. B. Abdichten von Fenstern / Türen; Windschutz; geringe Luftgeschwindigkeit) • • • • • • Wärmestrahler einsetzen PSA anwenden Aufwärmzeiten nach DIN 33 403-5 einhalten Umkleideräume einrichten Aufwärmräume einrichten Warmluftgeräte / Wärmeplatten zur Wiedererwärmung der Hände aufstellen • Trockenschränke zum Vorwärmen und Trocknen der Kleidung vorsehen • Kontaktkälte vermeiden Maßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen • überbaute Rampen zum klimadichten Abschluss an Lastkraftwagen vorsehen • beheizbare Fahrerkabinen einrichten • Zwischenlagerräume einrichten • Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen vorsehen 207 7 Klima 7.3 Hitze 7.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen An vielen Arbeitsplätzen, z. B. in der Metall-, Glas-, Keramik- und Gummiindustrie, treten neben den witterungsbedingten Hitzeeinwirkungen auch technologisch bedingte Wärmebelastungen durch hohe Temperaturen und hohe Wärmestrahlungsintensitäten auf. Gesundheitsgefahren Steigen die Umgebungstemperaturen über 26 °C an, ist mit Konzentrationsmängeln, Leistungsabfall, Zunahme von Arbeitsfehlern, Erschöpfung, Ermüdung und Zunahme von Unfällen zu rechnen. Hochgradige Wärmeeinwirkung kann auch zur Belastung des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege und des Wasser- und Elektrolyt-Haushalts führen. Im extremen Fall können Hitzekrankheiten wie Hitzekrämpfe, Hitzekollaps und Hitzschlag ausgelöst werden. Durch direkten Kontakt mit heißen Oberflächen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder durch Einwirkung intensiver Wärmestrahlung können lokale Gewebeschäden (Verbrennungen, Verbrühungen) entstehen (siehe auch Abschnitt 6). 7.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Einflussgrößen der thermischen Belastung sind: • • • • • • • Lufttemperatur Luftfeuchtigkeit Luftgeschwindigkeit Wärmestrahlung energetische Arbeitsbelastung Wärmeisolation der Bekleidung Expositionszeit 7.3.2.1 Klimasummenmaße Klimasummenmaße Klimasummenmaße sollen die durch verschiedene Einflussgrößen bedingte komplexe thermische Beanspruchung des Menschen in einem Zahlenwert zusammenfassen. Als Beurteilungsmaßstab im Hitzeklima können die Klimasummenmaße nach DIN 33 403-3 dienen: • Normal-Effektivtemperatur NET (ohne Wärmestrahlung, normale Kleidung) • Basis-Effektivtemperatur BET (ohne Wärmestrahlung, Arbeit mit unbekleidetem Oberkörper) • WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature, mit Wärmestrahlung) • Erforderliche Schweißrate S req Die zur Ermittlung der Klimasummenmaße erforderlichen Klimagrößen werden in DIN 33403-1 sowie DIN EN 27726 beschrieben. 208 7 Klima Bei der Anwendung der Klimasummenmaße muss berücksichtigt werden, dass sie nicht bei allen Umgebungsbedingungen zuverlässige Orientierungswerte liefern. Die Normal-Effektivtemperatur unterschätzt die Klimabelastung im trocken-warmen Klimabereich und berücksichtigt die Belastung durch Wärmestrahlung nicht. Sie wird aus einem Nomogramm ermittelt und in den Auswahlkriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge als Klimamaß für die Angabe von Richtwerten verwendet (siehe Tabelle 7.6 und 7.7; BGI 504-30). Die Anwendung der Basis-Effektivtemperatur ist besonders im feucht-warmen Klima durch Erfahrungswerte aus dem Bergbau abgesichert, berücksichtigt aber ebenfalls die Belastung durch Wärmestrahlung nicht. Der WBGT-Index ist relativ einfach zu erfassen. Er ist für die Bewertung zeitlich konstanter Klimabedingungen geeignet. Das Modell zur Bestimmung des Klimasummenmaßes Erforderliche Schweißrate - beruht auf einer komplexen Berechnung des Wärmeaustausches. Es ist nur mit wesentlichen Einschränkungen anwendbar. 7.3.2.2 Orientierungswerte für die Erträglichkeit von Klimabelastungen Orientierungswerte für die Erträglichkeit von Klimabelastungen In Tabelle 7-4 sind Orientierungswerte für die Erträglichkeitsgrenze anhand des WBGT-Indexes angegeben. Zur Einstufung des Arbeitsenergieumsatzes enthält Tabelle 7-5 Bewertungen und Beispiele. Die Orientierungswerte gelten für eine achtstündige Expositionszeit bei konstanten Klimabedingungen. Bei zeitlich schwankenden Klimabelastungen ist ein angemessen langer Beurteilungszeitraum zu betrachten (siehe DIN EN 27243). Die angegebenen Orientierungswerte gelten für eine Bekleidungsisolation von etwa 0,6 clo (siehe DIN EN ISO 7730). Im allgemeinen erfordert das Tragen wasserdampfundurchlässiger Kleidung eine Verminderung der Orientierungswerte und das Tragen wärmestrahlungsreflektierender Kleidung eine Erhöhung. 209 7 Klima Tab. 7-4 Stufe Orientierungswerte der Erträglichkeitsgrenze für den WBGT-Index in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz (AU) für akklimatisierte Personen (DIN 33403-3) Arbeitsenergieumsatz Orientierungswerte für den WBGT-Index in °C AU kJ/min W I AU ≤ 8 AU ≤ 130 32 II 8 < AU ≤ 12 130 < AU ≤ 200 29 III 12 < AU ≤ 16 200 < AU ≤ 270 28 Luftbewegung (-geschwindigkeit) nicht spürbar spürbar IV 16 < AU ≤ 20 270 < AU ≤ 330 26.0 26.5 V 20 < AU ≤ 23 330 < AU ≤ 380 24.5 26.0 VI 23 < AU ≤ 25 380 < AU ≤ 420 24.0 25.5 VII AU > 25 AU > 420 23.0 25.0 Tab. 7-5 Stufung für den Arbeitsenergieumsatz Stufung für den Arbeitsenergieumsatz (Entwurf DIN 33403-3) Stufe Bewertung Arbeitsenergieumsatz AU W1) kJ/min I sehr leicht bis II leicht III 8 Beispiel bis 130 Ruhiges Sitzen; mittelschwere Armarbeit im Sitzen über 8 bis 12 über 130 bis 200 Gehen (Ebene, 3 km/h) mittelschwer über 12 bis 16 über 200 bis 270 Gehen (Ebene, 4 km/h) IV mittelschwer/ schwer (Grenzbereich)2) über 16 bis 20 über 270 bis 330 Gehen (Ebene, 5 km/h) V schwer über 20 bis 23 über 330 bis 380 Gehen (Ebene, 6 km/h) VI sehr schwer über 23 über 380 Gehen 210 7 Klima bis VII Wärmestrahlung schwerst 25 über 25 bis 420 (5° Steigung, 4 km/h) über 420 Gehen (5° Steigung, 5 km/h) 1) 1 W = 0,06 kJ/min 2) Als Dauerleistungsgrenze gilt für Männer abhängig von der eingesetzten Muskelmasse und vom Trainingszustand ein Arbeitsenergieumsatz von 16,5 - 17,5 kJ/min (Stufe IV); oberhalb dieser Stufe ist eine Dauerbelastung nicht mehr tolerierbar bzw. die damit verbundene Überbeanspruchung muss durch Erholung wieder ausgeglichen werden. Für Frauen gelten um ca. 30 % niedrigere Werte. Belastungen durch technisch bedingte Wärmestrahlung lassen sich nicht immer ausschließen. Belastungsgrenzen durch Wärmestrahlung (Orientierungswerte) sind in Abbildung 7-4 für Dauerbelastung (8 h-Schicht) und in Abbildung 7-5 für Kurzzeitbelastung (1-2 h) angegeben. 7.3.2.3 Effektive Bestrahlungsstärke effektive Bestrahlungsstärke Durch Wärmestrahlung nimmt der Mensch aus seiner Umgebung Wärme auf und gibt gleichzeitig Wärme ab. Die Differenz zwischen der durch Strahlung zugeführten und der durch Strahlung abgeführten Wärmestromdichte wird effektive Bestrahlungsstärke Eeff genannt. Sie wird aus Gründen einer einheitlichen Bezugsbasis auf eine Haut- oder Oberflächentemperatur des Menschen von 32°C bezogen. Sie stellt damit den auf diese Basis bezogenen, aus Wärmestrahlung resultierenden Wärmestrom je Fläche dar. Wärmestrahlung Dauerbelastung Arbeitsenergieumsatz in W Entwärmungsphasen erforderlich 300 Muskelerholzeiten erforderlich 200 8h Dauerbelastung B1 möglich 100 A 0 0 C B 100 200 300 2 Mittlere effektive Bestrahlungsstärke Eeff /8h - Schicht in W/m Abb. 7-4 Orientierungsbereiche für Wärmestrahlungsexposition in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz AU (DIN 33403-3) 211 7 Klima Wärmestrahlung Kurzzeitbelastung Arbeitsenergieumsatz in W 300 Erholzeit bei Expositionszeit < 90 min. erforderlich 11° C 200 19° C Expositionszeit < 90 min. möglich 100 0 A B 27° C C 0 100 200 300 Mittlere effektive Bestrahlungsstärke Eeff in W/m2 Abb. 7-5 Orientierungsbereiche für die Wärmestrahlungsexposition in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz AU bei einer Expositionszeit von ca. 90 min bei Lufttemperaturen 11 °C, 19 °C und 27 °C (DIN 33403-3) Die Wärmestrahlungsexposition kann in Abhängigkeit von der effektiven Bestrahlungsstärke (siehe DIN 33403-1) grob in drei Bereiche (A, B, C) unterteilt werden. (A) Eeff ≤ 35 W/m2: Ist die mittlere effektive Bestrahlungsstärke nicht höher als 35 W/m2, so hat die Wärmestrahlung keinen zusätzlich arbeitsbelastenden Einfluss. Hier sind die übrigen Klimaparameter - insbesondere Lufttemperatur und Luftfeuchte - ausschlaggebend. Maximale Arbeitsenergieumsätze bis zu 300 W sind möglich. (B) 35 W/m2 < Eeff ≤ 300 W/m2: In diesem Wertebereich der mittleren effektiven Bestrahlungsstärke ist eine Dauerexposition nur bei Arbeitsenergieumsätzen unterhalb der in der Abbildung 7-4 eingetragenen Geraden möglich. Oberhalb dieser Geraden sind Muskelerholzeiten erforderlich. Ein Verbleib im Wärmestrahlungsbereich ist möglich. (C) Eeff > 300 W/m2: Bei mittleren effektiven Bestrahlungsstärken oberhalb von 300 W/m2 sind in jedem Fall Entwärmungsphasen erforderlich. Eine Dauerexposition ist nicht zulässig. Bei höherer Bestrahlungsstärke ist auch bei kurzer Einwirkung auf die ungeschützte Haut unter Umständen eine Verbrennungsgefahr gegeben. Schmerzgrenze bei unbekleideter Haut Auf unbekleidete Hautpartien darf Wärmestrahlung nicht unbegrenzt einwirken. Aus Abbildung 7-6 ist zu entnehmen, ob eine Wärmestrahlungs-Schutzkleidung zum Schutz vor Verbrennungen getragen bzw. ob die Zeitspanne des Arbeitseinsatzes ohne Verwendung von Schutzkleidung begrenzt werden muss. 212 7 Klima Abb. 7-6 Auswahlkriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge Tab. 7-6 Schmerzgrenze der unbekleideten Haut in Abhängigkeit von der Bestrahlungsstärke (DIN 33 403-3) Beschäftigte sind arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen, wenn die in den Tabellen 7.6 und 7.7 angegebenen Richtwerte überschritten werden (Erläuterungen dazu siehe BGI 504-30). Richtwerte der Normaleffektivtemperatur (NET) in °C für die Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten (nach BGI 504-30) Arbeitsenergieumsatz (W) Expositionszeit* < 15 Min. Expositionszeit 15 - 30 Min. Expositionszeit 31 - 60 Min. Expositionszeit > 60 Min. > 36 36 34 32 36 34 32 30 34 32 30 Gruppe 1: hitzeadaptierte Beschäftigte bis 100 W bis 200 W bis 300 W > 300 W 35 Gruppe 2: gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte bis 100 W bis 200 W bis 300 W > 300 W 35 35 > 36 34 32 30 34 32 30 28 213 7 Klima Tab. 7-7 Richtwerte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 für die Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten (nach BGI 504-30) Arbeitsenergieumsatz (W) Expositionszeit* < 15 Min. Expositionszeit 15 - 30 Min. Expositionszeit 31 - 60 Min. Expositionszeit > 60 Min. Gruppe 1: hitzeadaptierte Beschäftigte bis 100 W bis 200 W bis 300 W > 300 W 1000 750 500 250 750 500 300 200 500 300 200 100 300 200 100 Gruppe 2: gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte bis 100 W 1000 bis 200 W 750 bis 300 W 500 > 300 W 250 *ununterbrochene Expositionszeit 500 300 200 100 300 200 100 35 7.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Technische Maßnahmen: Gebäudegestaltung Dachüberstände, Auskragungen, Jalousien, absorbierendes oder reflektierendes Fensterglas können die Sonnenstrahlung erheblich abschirmen. Luftführung Natürliche Lüftung oder lüftungstechnische Anlagen (Ventilatoren, Luftduschen) sorgen für Abkühlung durch erhöhten Luftwechsel oder höhere Luftgeschwindigkeiten. Luftkühlung In räumlich engumgrenzten Bereichen (Steuerstände, Krankabinen) sollte die zugeführte Luft gekühlt werden. Die Temperaturdifferenz zwischen dem gekühlten Raum und der Umgebung sollte nicht mehr als 4 bis 6 °C betragen. Klimatisierung Die Klimatisierung von Arbeitsplätzen und -bereichen ist anzustreben. Strahlungswärme muss auf andere Art beseitigt werden. Wärmestrahlenschutz Die Wärmestrahlung sollte verringert werden, z. B. durch: • • • • • Anlagenkapselung Schutzgläser Drahtgewebe Hitzeschutzschirme Kettenvorhänge Ergonomisch-organisatorische Maßnahmen: Reduzierung der Arbeitsschwere Reduzierung der Muskelarbeit großer Muskelgruppen (Arm-, Beinund Rumpfmuskulatur) auf das unbedingt erforderliche Maß. 214 7 Klima Muskel-Erholungszeiten Viele kurze muskuläre Pausen im klimabelasteten Bereich sind effektiver als wenige, längere. Entwärmungspausen Die Entwärmungspausen sollten länger als 10 min sein. Das Klima in den Aufenthaltsräumen sollte im Behaglichkeitsbereich liegen. persönliche Schutzausrüstung Lassen sich durch technische und ergonomische Maßnahmen die Klimabedingungen nicht weiter verbessern, müssen persönliche Schutzausrüstungen getragen werden, die den jeweiligen Anforderungen (§ 4 ArbSchG; PSA-BV) bestmöglich anzupassen sind. Akklimatisation, Hitzegetränke Eine langsame Gewöhnung an Hitzearbeit (Akklimatisation) und eine ausreichende Getränkeaufnahme tragen wesentlich zur Herabsetzung der Hitzebeanspruchung bei. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Beschäftigte, die Hitzearbeiten entsprechend den Auswahlkriterien (BGI 504-30) ausführen (siehe Tabellen 7-6, 7-7), sind gemäß UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4 (GUV 0.6) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (siehe BGG 904/G 30). 7.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbSchG ArbStättV PSA-BV Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung PSA - Benutzungsverordnung ASR 5 ASR 6/1,3 Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Lüftung Raumtemperaturen Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A1 (VBG 1) BGV A4 (GUV 0.6) Allgemeine Vorschriften Arbeitsmedizinische Vorsorge Regeln der Technik DIN V ENV 26385 : 1990 DIN 33403-1 : 1984 DIN 33 403-3 : 2000 (Entwurf) DIN 50010-2 : 1981 DIN EN 340 : 1993 Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen (ISO 6385 : 1981) Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Grundlagen zur Klimaermittlung Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Beurteilung des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße Klimate und ihre technische Anwendung : Klimabegriffe : Physikalische Begriffe Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen 215 7 Klima DIN EN 531 : 1998 DIN EN 27243 : 1993 DIN EN 27726 : 1993 DIN EN 28996 : 1993 DIN EN 12515 : 1997 ISO 9886 : 1992 BGI 504-30 (ZH 1/600.30) BGI 537 (ZH 1/83) BGI 579 (ZH1/174) BGG 904/G 30 Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter Warmes Umgebungsklima : Ermittlung der Wärmebelastung des arbeitenden Menschen mit dem WBGT-Index (wet-bulb-globetemperature) Umgebungsklima : Instrumente und Verfahren zur Messung physikalischer Größen Ergonomie : Bestimmung der Wärmeerzeugung im menschlichen Körper (ISO 8996 : 1990) Warmes Umgebungsklima : Analytische Bestimmung Beurteilung der Wärmebelastung durch Berechnung der erforderlichen Schweißabgabe Ermittlung der thermischen Belastung durch physiologische Messungen Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitzearbeiten“ Merkblatt: Wärmebelastete Arbeitsplätze (T 007) Arbeiten unter Hitzebelastung Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 30 Hitzearbeiten Literatur [1] Spitzer, H.; Hettinger, Th.; Kaminsky, G.: Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit. 6. Auflage, Berlin: Beuth Verlag GmbH 1982 - ISBN 3-410-36569-9 [2] Wenzel, H. G.; Piekarski, G.: Klima und Arbeit. München: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit 1982 [3] Hettinger, Th.; Müller, B. H. u. a.: Belastung und Beanspruchung bei unterschiedlicher Effektivtemperatur und Arbeitsschwere. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1991. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 634) - ISBN 3-89429-084-6 [4] Gebhard, H.; Kampmann, B. u. a.: Systematische Analyse aktueller Klimasummenmaße für Hitzearbeitsplätze. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1999. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 829) 216 7 Klima 7.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Bestehen Hitzebelastungen durch Witterungseinflüsse, Geräte und Verfahren oder durch Wärmestrahlung? • Ist die Sonneneinstrahlung ausreichend durch bauliche Einrichtungen, Jalousien oder Vorhänge abgeschirmt? • Wird ausreichend für natürliche Lüftung gesorgt? • Werden Lüftungsanlagen / Klimaanlagen regelmäßig gereinigt und gewartet? • Sind Pausen zur Muskelerholung (Arbeitsschwere) und zur Entwärmung ausreichend? Gefährdungen/Mängel • Hitzebelastung durch Geräte / Verfahren • Hitzebelastung durch Witterungseinflüsse • Hitzebelastung durch Wärmestrahlung Maßnahmen • Sonnenstrahlung abschirmen durch ... (Jalousien; Dachüberstände; Auskragungen) • natürliche Lüftung ermöglichen • Lüftungsanlagen installieren (z. B. Ventilatoren, Luftduschen) • Steuerständen oder Kabinen gekühlte Luft zuführen • Arbeitsbereiche klimatisieren • Wärmestrahlung verringern durch ... (Anlagenkapselung; Schutzgläser; Drahtgewebe; Hitzeschutzschirme; Kettenvorhänge) • • • • Arbeitsschwere reduzieren viele kurze Pausen zur Muskelerholung vorsehen längere Entwärmungspausen (≥ 10 min) einplanen PSA anwenden 217 Anlage 1 7 Klima Klimamessung Quelle: Klima und Luft am Arbeitsplatz, Messtechnisches Taschenbuch für den Betriebspraktiker Datum __________________________________________________________ _________ Messhöhen Messung ¨ mobil __________________________________________________________ 1 - 170 cm Temperatur 2 - 210 cm 3 - 10 cm t tw tnw tG Lfd. Nr. Uhrzeit Messort Messhöhe Rel. Feuchte RF (%) Windrichtung Lufttemperatur Feuchttemperatur W Natürliche Feuchtthermometer Temperatur Globetemperatur Temperatur t (°C) tw (°C) tnw (°C) ¨ stationär N v (m/s) _____von _____ Wärmestrahlung 8 1 2 7 9 3 6 5 4 O S Luftgeschwindigkeit tG (°C) Blatt Richtg. Wärmestrahlung Ee f f (W/m2) Richtg. Bemerkungen 218 Anlage 2 7 Klima Begriffe Auszug aus DIN 33 403 Teil 1 3.4 Wärmestrahlung Für die Einwirkung von Wärme am Arbeitsplatz ist der auf den menschlichen Körper bezogene, durch Wärmestrahlung bedingte Wärmestrom maßgebend. Die Wirkung der Wärmestrahlung auf den Menschen kann auch aus der Kenntnis der "effektiven" Bestrahlungsstärke Eeff (siehe Abschnitt 3.4.1), der "mittleren Strahlungstemperatur“tR (siehe Abschnitt 3.4.3) oder der „Globe-Temperatur“tG (siehe Abschnitt 3.4.2) beurteilt werden. 3.4.1 Effektive Bestrahlungsstärke Durch die Wärmestrahlung nimmt der Mensch aus seiner Umgebung Wärme auf und gibt gleichzeitig Wärme ab. Die Differenz zwischen der durch Strahlung zugeführten und der durch Strahlung abgeführten Wärmestromdichte wird hier effektive BestrahlungsstärkeEeff genannt. Sie wird aus Gründen einer einheitlichen Bezugsbasis auf eine Haut- oder Oberflächentemperatur des Menschen von 32 °C bezogen. Sie stellt damit den auf diese Basis bezogenen, aus Wärmestrahlung resultierenden Wärmestrom je Fläche dar. Die effektive Bestrahlungsstärke kann direkt mit geeigneten Messgeräten gemessen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Messung der gesamte umschließende Raumerfasst wird. 3.4.2 Globe-Temperatur Die Globe-Temperatur tG ist die Temperatur im Innern einer geschwärzten Hohlkugel aus einem dünnen, gut wärmeleitenden Material. Die Globe-Temperatur tG stellt sich in Abhängigkeit von den folgenden Größen ein: - Lufttemperatur, - Luftgeschwindigkeit, - Wärmestrahlung, - Durchmesser der Kugel (15 cm) und - Absorptionsvermögen der Kugeloberfläche (Emissionsgrad e = 0,95) Bei der Messung ist zu beachten, dass die Einstellzeit des Globe-Thermometers 20 bis 30 Minuten beträgt. 3.4.3 Mittlere Strahlungstemperatur Die mittlere Strahlungstemperatur tR ist eine Größe, die insbesondere im Behaglichkeitsbereich zur Kennzeichnung der Wärmestrahlung benutzt wird. Sie ist die äquivalent einwirkende Strahlungstemperatur der umschließenden Flächen auf einen Empfänger unter Berücksichtigung der Raumwinkel und des Emissionsvermögens in einer temperierten Umgebung. Die mittlere Strahlungstemperatur tR in °C wird aus der Lufttemperatur t, der Luftgeschwindigkeit u (siehe Abschnitt 3.3) und der Globe-Temperatur tG (siehe Abschnitt 3.4.2) nach folgender Näherungsformel berechnet: 219 Anlage 3 7 Klima Isolationswerte verschiedener Bekleidungen (informativ) Auszug aus Entwurf DIN 33 403 Bekleidung Unbekleidet Isolationswert Icl m² · K/W clo*) 0 0 0,016 0,1 0,047 bis 0,062 0,3 bis 0,4 0,078 0,5 0,093 0,6 Overall (Baumwolle) - Oberhemd, kurze Unterwäsche, Socken, Schuhe 0,124 0,8 Leichte Außensportkleidung - kurzes Unterzeug, Trainingsjacke, Trainingshose, Turnschuhe 0,140 0,9 0,140 0,9 0,155 1,0 0,155 1,0 0,155 1,0 Freizeitkleidung - kurze Unterwäsche, Oberhemd, Pullover, feste Jacke u. Hose, Socken, Schuhe 0,186 1,2 Schmelzeranzug und Hitzeschutzmantel Oberhemd, kurze Unterwäsche, Socken, Schuhe 0,217 1,4 Leichter Straßenanzug mit leichtem Mantel 0,233 1,5 0,233 1,5 0,233 bis 0,310 1,5 bis 2,0 ab 0,465 ab 3,0 Shorts Tropenkleidung - offenes, kurzes Oberhemd, kurze Hose, leichte Socken, Sandalen Leichte Sommerkleidung - offenes, kurzes Oberhemd, lange leichte Hose, leichte Socken, Schuhe Leichte Arbeitskleidung - kurze Unterhose, offenes Arbeitshemd oder leichte Jacke, Arbeitshose, Wollsocken, Schuhe Regenschutzkleidung, 2teiliger Anzug (Polyurethan) - Oberhemd, kurze Unterwäsche, Socken, Schuhe Feste Arbeitskleidung - lange Unterwäsche, einteiliger Arbeitsanzug, Socken, feste Schuhe Leichter Straßenanzug - kurze Unterwäsche, geschlossenes Oberhemd, leichte Jacke, lange Hose, Socken, Schuhe Schmelzeranzug (flammenhemmende Ausrüstung) - Oberhemd, kurze Unterwäsche, Socken, Schuhe Fester Straßenanzug - lange Unterwäsche, geschlossenes langes Oberhemd, feste Jacke und Hose, Pullover, Wollmantel, Wollsocken, feste Schuhe Kleidung für nasskaltes Wetter - lange Unterwäsche, geschlossenes langes Oberhemd, feste Jacke und Hose, Pullover, Wollmantel, Wollsocken, feste Schuhe Polarkleidung *) Kennwert für den Wärmedurchlasswiderstand der Bekleidung in „clothing-Einheiten“ kurz clo genannt (1 clo = 0,155 m2 K/W). Isolationswerte ausgewählter Bekleidungen im trockenen Zustand 220 Anlage 4 7 Klima WBGT-Index Auszug aus Entwurf DIN 33 403, Teil 3 3.2 WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature) Der WBGT-Index nach YAGLOU und MINARD wird üblicherweise in °C angegeben und wird nach folgenden Formeln bestimmt (vgl. EN 27243): innerhalb und außerhalb von Gebäuden ohne direkte Einwirkung von Sonnenstrahlung: WBGT = 0,7 tnw + 0,3 tg - außerhalb von Gebäuden bei direkter Einwirkung von Sonnenstrahlung: WBGT = 0,7 tnw + 0,2 tg + 0,1 ta mit: tnw Temperatur eines natürlich-belüfteten, befeuchteten Thermometers in °C, tg Globetemperatur in °C und ta Lufttemperatur in °C. Globetemperatur und die Temperatur eines natürlich-belüfteten Feuchtthermometers bilden Mischgrößen, die von den Klimagrößen Lufttemperatur, Luftfeuchte (nur tnw), Wärmestrahlung und Luftgeschwindigkeit beeinflusst werden. Die Messung der Temperatur tnw wird definitionsgemäß mit einem Thermometer folgender Form vorgenommen: Es wird ein zylindrisches Thermometergefäß mit einem Durchmesser von (6 ± 1) mm und einer Länge von mindestens 30 mm angewendet. DasThermometergefäß ist mit einem weißen Strumpf überzogen, der eine gute Saugfähigkeit für Wasser aufweist. Die Messung erfolgt bei vollständiger Befeuchtung dieses Strumpfes durch destilliertes Wasser ohne zusätzliche Belüftung des Gerätes. Die vollständige Befeuchtung ist besonders bei starker Wärmestrahlung zu beachten. Es ist demzufolge zu beachten, dass es sich bei der Größe tnw um die Temperatur eines durch die am Messort vorhandenen (natürlichen) Luftbewegungenbeeinflussten Feuchtthermometers handelt; sie ist nicht zu verwechseln mit der Feuchttemperatur tw (siehe DIN 33 403 Teil 1) eines zwangsbelüfteten Psychrometers nach Aßmann. Bei der Ermittlung der Globetemperatur ist die Einstellzeit des Globethermometers, die etwa 20 Minuten beträgt, zu beachten, das Messgerät muss entsprechend lange am Messort verbleiben. Der WBGT-Index ist zur Beurteilung der Klimawirkungen im Bereich thermischer Behaglichkeit nicht geeignet. 221 8 Beleuchtung 8.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gütemerkmale Grundforderungen Unfallgefahren 8.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grundsatz 8.2.1 Beleuchtungsniveau Beleuchtungsstärke Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Messung, Bewertung Tageslicht 8.2.2 Leuchtdichteverteilung 8.2.3 Blendungsbegrenzung 8.2.4 Lichtrichtung, Schattigkeit 8.2.5 Lichtfarbe Farbwiedergabe 8.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Flimmern, stroboskopischer Effekt Beleuchtungsgestaltung Arbeitsplatzbeleuchtung Tageslicht, Sonnenschutz 8.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 8.5 Textbausteine Anlage 1: Messbericht zur Messung der Innenraumbeleuchtung Autoren: Dr.-Ing. H. Hahne Dipl.-Ing. E. Tschöcke Ansprechpartner: Dipl.-Chem. Görner BAuA, Gruppe 2.4, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 222 8 Beleuchtung 8.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss ausreichend sein, um • eine Leistung erbringen und • Gefahren rechtzeitig erkennen und abwenden zu können. Einfluss der Beleuchtung Die Beleuchtung hat nicht nur direkten Einfluss auf das Sehvermögen, sondern beeinflusst auch das vegetative Nervensystem und die Lebensfunktionen des Körpers, z. B. Atmung, Verdauung, Hormonhaushalt. Wahrnehmung, Konzentration und Aufmerksamkeit werden durch höhere Beleuchtungsstärken erhöht. Die Leistungsbereitschaft des Menschen nimmt zu. Der Einfluss der Beleuchtungsstärke ist um so größer, je höher der Anteil der visuellen Anforderungen und je schwieriger die Sehaufgabe ist. Durch höhere Beleuchtungsstärken können die Fehler- sowie Unfallhäufigkeit gesenkt werden. Bei übermäßigen und langdauernden Belastungen des Sehapparates sowie ungenügenden Beleuchtungsbedingungen können Augenermüdung (Augenbeschwerden und Kopfschmerzen) als auch allgemeine Ermüdung (z. B. Mattigkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit) auftreten. Blendung wirkt sich nachteilig auf Leistung und Arbeitssicherheit aus, setzt das Sehvermögen und den Sehkomfort herab. Das sichtbare Flimmern bei Leuchtstofflampen wird als sehr lästig empfunden, bewirkt eine Störung der Wahrnehmung bewegter Teile und erhöht die Unfallgefahr. Mit zunehmendem Alter werden die Fähigkeiten des Sehapparates reduziert, die Elastizität der Augenlinse lässt nach. Es steigt der Lichtbedarf und die Empfindlichkeit gegenüber Blendung nimmt zu. Gütemerkmale der Beleuchtung Die Qualität einer Beleuchtungsanlage für Arbeitsstätten kann durch Gütemerkmale gekennzeichnet werden, die sowohl in DIN 5035-1 und -2 als auch in der ASR 7/3 beschrieben sind: • Beleuchtungsniveau • Leuchtdichteverteilung • Begrenzung der Blendung • Lichtrichtung und Schattigkeit • Lichtfarbe und Farbwiedergabe. 223 8 Beleuchtung Diese Merkmale sollten in ihrer Gesamtheit beachtet werden. Schon die Verletzung eines Gütemerkmals kann zu einer Unfallgefahr führen bzw. die Erfüllung der Sehaufgabe beeinträchtigen. In § 7 ArbStättV wird festgelegt, dass Beleuchtungsanlagen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen so anzuordnen und auszulegen sind, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Unfallgefahren Unfallgefahren können entstehen, z. B. durch: • unangemessene Beleuchtungsstärke, dadurch z. B. − nicht rechtzeitiges Erkennen von Stolperstellen − Anstoßen von Personen an Gegenstände im Raum • zu große Beleuchtungsstärkeunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung oder im weiteren Umfeld • zu weiche oder zu große Kontraste • optische Täuschung durch stroboskopischen Effekt (scheinbarer Stillstand oder scheinbar langsamere Bewegung rotierender Teile bei der Beleuchtung mit Leuchtstofflampen) • Blendquellen in der Hauptblickrichtung • Beleuchtung, die Schlagschatten auf Treppen erzeugt (räumliche Erstreckung der Stufen ist nicht klar bestimmbar) • Farbverfälschung, z. B. bei Sicherheitsfarben. 8.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Die Beurteilung der Beleuchtung bzw. Beleuchtungsanlagen kann erforderlich sein aus • gesetzlichen Gründen (Vorschriften durch Gesetzeswerke, örtliche Auflagen von Behörden, Auflagen der Sachversicherer o. ä.) • ergonomischen Gründen (Beanstandungen der Beschäftigten, Umsetzung neuer Erkenntnisse o. ä.) • wirtschaftlichen Gründen (Alterung von Lampen, Verschmutzungen von Leuchten, Austausch von Schaltnetzen o. ä.). Nach DIN 5035-1 sollten bei der Beurteilung der Beleuchtung die oben genannten Gütemerkmale zugrunde gelegt werden. 224 8 Beleuchtung Beurteilung lichttechnischer Größen Die einzelnen Merkmale werden durch lichttechnische Größen gekennzeichnet, für die zahlenmäßige Angaben in DIN 5035-1 und -2 sowie ASR 7/3 enthalten sind. Mit Messgeräten kann die Einhaltung dieser Werte geprüft werden. In den nachfolgenden Ausführungen werden die wichtigsten nach DIN 5035-1 und -2 für erforderlich gehaltenen Angaben zur Beurteilung der Qualität der Beleuchtung dargestellt: 8.2.1 Beleuchtungsniveau Anforderungen nach DIN 5035 Beleuchtungsstärke • Die Beleuchtungsstärke E in Lux (lx) im Raum ist abhängig von der Art, der Anzahl und den Abständen der Leuchten. Sie ist nicht an jeder Stelle des Raumes gleich groß. • Die mittlere Beleuchtungsstärke E mittel ist der arithmetische Mittelwert der Beleuchtungsstärken in einem Raum. Sie darf den 0,8fachen Wert der Nennbeleuchtungsstärke En nicht unterschreiten. Kein Messwert darf kleiner sein als 0,6 En. • Die Nennbeleuchtungsstärke E n ist der Wert der mittleren Beleuchtungsstärke für eine Arbeitsstätte oder Raumzone, in der eine bestimmte Tätigkeit auszuführen ist. Für diesen Wert ist die Beleuchtungsanlage auszulegen. − Die Nennbeleuchtungsstärke für eine Tätigkeit oder Art des Raumes ist von der Sehaufgabe abhängig. − In § 7 ArbStättV wird eine Allgemeinbeleuchtung von En ≥ 15 lx gefordert. − In DIN 5035-2 bzw. ASR 7/3 sind Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Raum- bzw. Tätigkeitsarten angegeben. 225 8 Beleuchtung Tab. 8-1 Leitwerte für Beleuchtungsstärken Art der Arbeit Beispiele Nennbeleuchtungsstärke En in lx grob Lagerräume mittelfein Verpackung, Versand 200-250 Betriebslaboratorien, einfache Montagen, Wickeln von Spulen mit dickem Draht, Arbeiten an Hobelbank, Drehen, Bohren, Fräsen, Schlosserarbeiten 250-300 fein Lesen, Schreiben, Buchführung, Forschungslaboratorien, Montage feiner Geräte, Wickeln feiner Drahtspulen, Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, feine Arbeiten mit Werkzeugen 500-750 Technisches Zeichnen, Farbprüfungen, Justieren und Prüfen elektrischer Apparate, Montage feinster elektronischer Teile, Uhrmacherei, Kunststopfen 1000-2000 sehr fein bis extrem fein − − Not- und Sicherheitsbeleuchtung Leitwerte für Beleuchtungsstärken in Arbeitsräumen (nach [1]) DIN 5035-1 bzw. ASR 7/3 gibt die Mindestbeleuchtungsstärke für ständig besetzte Arbeitsplätze mit 200 lx an. Bei der Planung und Überprüfung neuer Beleuchtungsanlagen sollte En mit einem Planungsfaktor von mindestens 1,25 multipliziert werden. • Not- und Sicherheitsbeleuchtung nach: − 50-200 ASR 7/4 (identisch mit DIN 5035-5) ∗ Rettungswege Emin = 1 lx gemessen in 0,2 m Höhe über dem Weg Einschaltverzögerung max. 15 s ∗ Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 0,1 x En (mind. 15 lx) Einschaltverzögerung max. 0,5 s 226 8 Beleuchtung Die Norm DIN 5035- 5 wurde 1999 durch die Europäische Norm DIN EN 1838 ersetzt, die bei der Planung und dem Bau von Notbeleuchtungssystemen mit beachtet werden sollte. Anhang B dieser Norm informiert über geltende nationale Abweichungen, die sich für Deutschland auf die Einschaltverzögerung von maximal 15 s für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung (gem. ASR 7/4) beziehen. − Messung/Bewertung Tageslicht DIN EN 1838 ∗ Rettungswege mit einer Breite bis zu 2m: Emin = 1 lx Mittelbereich (0,5 x Wegbreite): 0,5 x Emin (gemessen auf dem Boden) Breitere Rettungswege können als mehrere 2m breite Streifen betrachtet oder mit Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden. Einschaltverzögerung: 5 s für 0,5 x Emin 60 s für Emin (geforderte Beleuchtungsstärke) ∗ Antipanikbeleuchtung Emin = 0,5 lx (gemessen auf der freien Bodenfläche) Einschaltverzögerung: 5 s für 0,5 x Emin 60 s für Emin ∗ Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Emin = 0,1 x Em, mindestens aber 15 lx Em = erforderlicher Wartungswert der Beleuchtungsstärke Einschaltverzögerung: keine oder maximal 0,5 s • Messung/Bewertung: In DIN 5035-6 und ASR 7/3 sind Angaben zur Messung und Bewertung der Beleuchtung mit künstlichem Licht enthalten. − Danach ist die Beleuchtungsstärke mittels Beleuchtungsstärkemessgerät an mehreren Punkten zu messen. − Aus den Messwerten wird der Mittelwert (Emittel ) gebildet, der mit den Werten für die Nennbeleuchtungsstärke En nach DIN 5035- 2 bzw. ASR 7/3 zu vergleichen ist. − ASR 7/3 enthält eine Grobschätzung der Beleuchtungsstärke anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen. − Messung und Berechnung von Tageslicht in Innenräumen kann nach DIN 5034 erfolgen. 227 8 Beleuchtung 8.2.2 Leuchtdichteverteilung Anforderungen nach DIN 5035 Leuchtdichte Messung/Bewertung • Die Leuchtdichte L in Candela/m2 (cd/m2) ist ein Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von einer Fläche hat. Sie ist abhängig von der Beleuchtungsstärke und vom Reflexionsgrad der Oberfläche. − Ein ausgewogenes Verhältnis der Leuchtdichten im Gesichtsfeld ist bedeutsam für gute Sehbedingungen. − Nach DIN 5035-1 wird ein Reflexionsgrad für die Decke von 0,7, Wände 0,5 und Fußboden 0,2 empfohlen. • Messung/Bewertung: − Die Leuchtdichten sind mit einem Leuchtdichtemessgerät oder einem Beleuchtungsstärkemessgerät (mit Leuchtdichtevorsatz) bestimmbar. − Nach DIN 5035-1 sollte das Verhältnis zwischen den Leuchtdichten im Arbeitsfeld und im Arbeitsumfeld 3:1 oder im weiteren Umfeld 10:1 nicht überschreiten. 8.2.3 Blendungsbegrenzung Anforderungen nach DIN 5035 Blendung • Blendung wird durch zu hohe Leuchtdichten und/oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld hervorgerufen. − Messung/Bewertung Blendung darf weder durch Lampen oder Leuchten (Direktblendung), noch durch Spiegelung hoher Leuchtdichten auf reflektierenden Flächen (Reflexblendung) auftreten. • Messung/Bewertung: − Die mittlere Leuchtdichte Lmittel der Leuchten sollte für einen kritischen Winkelbereich (Ausstrahlungswinkel 45°≤ γ≤ 85°) zwischen der Blickrichtung und der Blendquelle die in DIN 5035-1, Bild 2 oder 3 gezeigten Werte der Grenzkurven nicht übersteigen. Damit gilt die Direktblendung als ausreichend begrenzt. − Die zutreffende Leuchtdichte-Grenzkurve sollte in Abhängigkeit vom Ausstrahlungswinkel, der Nennbeleuchtungsstärke, der Leuchtenart und ihrer Anordnung sowie der Güteklasse der Blendungsbegrenzung (Tabelle 8-2) ausgewählt werden. − In DIN 5035-2, Tabelle 1, Spalte 5 sind die Güteklassen der Blendungsbegrenzung für verschiedene Raum- und Tätigkeitsarten angegeben. − Bei unten offenen Leuchten und Leuchten mit klaren, nicht strukturierten Abdeckungen sollte der Mindestabschirmwinkel αmin nach DIN 5035-1, Tabelle 1 eingehalten werden. 228 8 Beleuchtung Tab. 8-2 Güteklassen für die Blendungsbegrenzung Güte- Anforderungen an die klasse Blendungsbegrenzung Beispiel A sehr hoch Prüfplätze für Oberflächenkontrolle 1 hoch Technisches Zeichnen, Büroräume 2 mittel Gießerei, Maschinenhallen 3 gering Kesselhaus, Produktionsanlagen in Hüttenwerken 8.2.4 Lichtrichtung, Schattigkeit Anforderungen nach DIN 5035 • Für eine gute Erkennbarkeit von Formen und Strukturen ist eine angemessene Schattenwirkung Voraussetzung. • Die Schattigkeit wird beeinflusst durch die Anzahl, Verteilung und Anordnung der Leuchten im Raum. Bewertung • Bewertung: − Bei Allgemeinbeleuchtung kann die Schattigkeit nach DIN 5035-1 über das Verhältnis von zylindrischer Beleuchtungsstärke Ez zu horizontaler Beleuchtungsstärke Eh bewertet werden. Eine zu harte Schattenwirkung kann vermieden werden, wenn Ez/Eh nicht kleiner als 0,3 ist. 8.2.5 Lichtfarbe, Farbwiedergabe Anforderungen nach DIN 5035 Lichtfarbe • Die Lichtfarbe künstlicher Lichtquellen wird in 3 Gruppen eingeteilt (DIN 5035-1): − − − warmweiß (ww) neutralweiß (nw) tageslichtweiß (tw) • In DIN 5035-2, Tabelle 1, Spalte 3 ist die für eine Beleuchtungsanlage empfohlene Lichtfarbe bei verschiedenen Raum- und Tätigkeitsarten angegeben. 229 8 Beleuchtung Farbwiedergabe • Die Anforderungen hinsichtlich der Farbwiedergabe lassen sich durch die Wahl von Lampen mit geeigneten Farbwiedergabeeigenschaften erfüllen. • Nach DIN 5035-1 werden Lampen nach Farbwiedergabestufen eingeteilt (vgl. Tabelle 8-3). Angaben zur Kennzeichnung der Stufe sind in Katalogen der Lampenhersteller enthalten. Tab. 8-3: Farbwiedergabestufen Stufe Anforderungen 1A 1B 2A 2B 3 hoch 4 mittel gering sehr gering • Richtwerte für die Stufe der Farbwiedergabeeigenschaften bei verschiedenen Raum- und Tätigkeitsarten sind in DIN 5035-2, Tabelle 1, Spalte 4 angegeben. Die Vorgehensweise bei der Messung und Bewertung von Beleuchtungsanlagen in Innenräumen wird in [10] dargestellt. Den darin enthaltenen Muster-Messbericht können Sie hier entnehmen: Anlage 1: Messbericht Innenraumbeleuchtung 8.3 Arbeitsschutzmaßnahmen In der Literatur (siehe Punkt 8.4) werden folgende Empfehlungen gegeben: Auswahl des Beleuchtungssystems • Auswahl des Beleuchtungssystems: − Allgemeinbeleuchtung (Normalfall), wenn ein Raum in seiner ganzen Ausdehnung weitgehend gleichmäßig auszuleuchten ist − arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung dient zur allgemeinen Raumbeleuchtung mit Bevorzugung verschiedener Arbeitsplätze (bei erhöhtem Lichtbedarf) − Arbeitsplatzbeleuchtung bei sehr hohen Anforderungen an die Beleuchtungsstärke; darf nur mit zusätzlicher Allgemeinbeleuchtung ausgeführt werden 230 8 Beleuchtung Reduktion des Flimmerns Empfehlungen zur Beleuchtungsgestaltung • Empfehlung zur Reduktion des Flimmerns: − Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern oder Flackern unverzüglich ersetzen − geeignete Maßnahmen gegen stroboskopischen Effekt treffen (Zwei- oder Dreiphasenschaltung, Vorschaltgeräte mit HF-Betrieb) • Sicherung einer ausreichend hohen Beleuchtungsstärke nach Art der Tätigkeit und des Raumes • Die Leuchtdichten (Flächenhelligkeiten) aller größeren Flächen und Gegenstände im Gesichtsfeld sollten möglichst gleicher Größenordnung sein. • Am Arbeitsplatz sollten in der Mitte des Gesichtsfeldes die helleren und außen die dunkleren Flächen liegen. • Flächenhelligkeiten in den häufigsten Blickrichtungen sollten durch Farb- und Lichtgebung ausgeglichen werden. • Im Gesichtsfeld einer arbeitenden Person, d. h. dem Teil der Umgebung, der mit ruhendem Kopf und ruhenden Augen überblickt werden kann, soll sich kein Leuchtkörper befinden. • Bei allen Leuchten sollte durch Abschirmungen die Blendwirkung begrenzt werden, z. B. durch Reflektoren, Raster bzw. Einbauten. • Der Winkel zwischen horizontaler Blickrichtung und einer Verbindungslinie Auge - Leuchtkörper sollte mehr als 30° betragen. • Es sollten ausgewogene Schatten mit weichen Rändern angestrebt werden, dabei sollte der Hauptanteil des Lichtes seitlich von oben einfallen. • Eine größere Zahl von Leuchten mit niedrigen Leuchtdichten ist günstiger als wenige mit hohen Leuchtdichten. • Zur Vermeidung von Blendungen durch Spiegelungen sollte der Arbeitsplatz zur Lichtquelle (oder Lichtquelle zum Arbeitsplatz) so angeordnet sein, dass die häufigste Blickrichtung nicht mit reflektiertem Licht zusammenfällt. • Auf reflektierende Farben und Materialien an Maschinen, Apparaten, Tischflächen, Schalttafeln usw. zur Vermeidung von Spiegelungen sollte verzichtet werden. Arbeitsplatzbeleuchtung • für Arbeitsplatzbeleuchtung: − generell seitlichen Lichteinfall bevorzugen − Blendung vermeiden durch Abschirmung der Leuchten − ausgewogene Verhältnisse zwischen Allgemein-/Arbeitsplatzbeleuchtung und diffuser/direkter Beleuchtung vorsehen − Leuchtstofflampen besitzen höhere Lichtausbeute als Glühlampen (Wärmeentwicklung) 231 8 Beleuchtung Tageslicht, Sonnenschutz • für Tageslicht und Sonnenschutz: − ausreichende Sichtverbindung nach außen ermöglichen (§ 7 ArbStättV) − Empfehlung für Räume mit einer Grundfläche bis zu 600 m²: ∗ Verhältnis der Gesamtfensterfläche zu Raumgrundfläche 1/10 (ASR 7/1) bzw. ∗ Verhältnis der Gesamtfensterfläche zu Außenwandfläche 1/3 [7] − wirksamen Sonnenschutz gegen Blendung durch Sonnenlicht und gegen Wärmestrahlung vorsehen − systematische Sonnenschutzmaßnahmen planen [7]: ∗ primär durch entsprechende Gestaltung des Gebäudes und Anordnung des Arbeitsplatzes, z. B. Gebäudeorientierung, rechtwinklige Anordnung des Büroarbeitsplatzes zum Fenster, Vordächer, Sonnenschutzglas ∗ sekundär durch mit dem Gebäude verbundene einstellbare Einrichtungen, z. B. Außenjalousien, Markisen oder mittels Verschattung durch Bäume ∗ tertiär durch nachträgliche Maßnahmen, wie Rollos, Jalousien und Textil-Lamellen − waagerechte Blendschutzmaßnahmen bevorzugen 232 8 Beleuchtung 8.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV BildscharbV Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsverordnung ASR 7/1 ASR 7/3 ASR 7/4 ASR 41/3 Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Sichtverbindung nach außen Künstliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien Regeln der Technik DIN 5034-1 : 1999 DIN 5034-2 : 1985 DIN 5034-3 : 1994 DIN 5034-5 : 1993 DIN 5035-1 : 1990 DIN 5035-2 : 1990 DIN 5035-6 : 1990 DIN 5035-7 : 1988 DIN 5035-8 : 1994 DIN EN 1838 : 1999 Tageslicht in Innenräumen : Allgemeine Anforderungen Tageslicht in Innenräumen : Grundlagen Tageslicht in Innenräumen : Berechnung Tageslicht in Innenräumen : Messung Beleuchtung mit künstlichem Licht : Begriffe und allgemeine Anforderungen Beleuchtung mit künstlichem Licht : Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien Beleuchtung mit künstlichem Licht : Messung und Bewertung Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht : Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung Beleuchtung mit künstlichem Licht : Spezielle Anforderungen zur Einzelplatzbeleuchtung in Büroräumen und büroähnlichen Räumen Angewandte Lichttechnik : Notbeleuchtung BGR 131 (ZH 1/190) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme BGI 523 (ZH 1/28) Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz ZH 1/535 Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze ZH 1/618 Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich Literatur [1] Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991 - ISBN 3-609-64460-5 [2] Rüschenschmidt, H.: Beleuchtung und Farbe am Arbeitsplatz. Bochum: Verlag Stumpf 1988 [3] Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975. 233 8 Beleuchtung (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142) Band 1 - ISBN 3-920320-51-4 Band 2 - ISBN 3-920320-52-2 [4] Schmidt-Clausen, HJ.-J.; Hartge, J.E.: Einflüsse gerichteter und diffuser Arbeitsplatzbeleuchtung auf die Erkennbarkeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1986. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 453) - ISBN 3-88314-498-3 [5] Müller, St.: Planung und Messung der Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 674) - ISBN 3-89429-274-1 [6] Compes, P.C.; Kretzschmar, E.; Elias, B.: Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1979. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Sonderschrift, S 5) - ISBN 3-88314-045-7 [7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Tageslicht und Sonnenschutz im Büro : Hinweise für die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Bearb.: H. Hahne. Dortmund 2000. BAuA-Quartbroschüre - ISBN 3-88261-344-0 [8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Technik 3 : Gestaltung von Ausbildungswerkstätten für metallverarbeitende Berufe : Hinweise für praktische ergonomische Gestaltungsmaßnahmen. Bearb.: K.-H. Feld. Dortmund 2000. BAuAQuartbroschüre - ISBN 3-88261-330-0 [9] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Lichttechnische Gestaltung von Halleneinfahrten. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 64) [10] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Messung von Beleuchtungsanlangen in Innenräumen. Dortmund 1992 (AWE-Nr. 84) 234 8 Beleuchtung 8.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist das Beleuchtungssystem zweckmäßig ausgelegt bzw. angeordnet? • Sind die Arbeitsplätze durch eine künstliche Beleuchtung ausreichend hell (Beleuchtungsstärke) beleuchtet? • Ist die Arbeitsstätte durch eine Allgemeinbeleuchtung ausreichend gleichmäßig beleuchtet (Kontraste)? • Sind die Beleuchtungsanlagen ausreichend gegen Blendung geschützt? • Werden Blendung und Reflexionen auf reflektierenden Flächen vermieden? • Ist eine angemessene Schattenwirkung gewährleistet? • Wird Flimmern / Flackern bei Leuchtstofflampen vermieden? • Ist die Lichtfarbe der Beleuchtungsanlage für die entsprechende Raum- und Tätigkeitsart geeignet? • Ist die erforderliche Stufe der Farbwiedergabeeigenschaften der Lampen eingehalten? • Erfolgt eine angemessene Nutzung des Tageslichtes in Innenräumen? • Besteht an den Arbeitsplätzen ausreichender Sichtkontakt nach draußen? • Sind die Arbeitsplätze gegen unzuträgliche Blendung und Wärmestrahlung durch direkte Sonneneinstrahlung geschützt? • Ist eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung vorhanden? Gefährdungen/Mängel • • • • Beleuchtungssystem ist unzweckmäßig ausgelegt / angeordnet Beleuchtungsstärke ist unzureichend bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besteht Unfallgefahr Kontraste sind zu groß oder zu klein (Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld ist unausgewogen) • Direktblendung durch nichtabgeschirmte Lampen oder Leuchten • Reflexblendung durch Spiegelung hoher Leuchtdichten auf reflektierenden Flächen • zu geringe oder zu tiefe Schattigkeit (Formen und Oberflächenstrukturen werden schlecht erkannt durch nicht angemessene Schattenwirkung) • Flimmern / Flackern bei Leuchtstofflampen • Stroboskopischer Effekt bei der Beobachtung bewegter Teile • Lichtfarbe bzw. Farbwiedergabeeigenschaft der Lampen ist ungeeignet • Tageslicht in Innenräumen wird nicht angemessen genutzt • Sonnenschutz ist nicht ausreichend / fehlt • Sicherheitsbeleuchtung ist nicht ausreichend / fehlt 235 8 Beleuchtung Maßnahmen • • • • • Fachleute konsultieren ... Beleuchtungsanlage ändern / neu projektieren ... Messung der Innenraumbeleuchtung durchführen / veranlassen ... Leuchten regelmäßig warten / reinigen ... Beleuchtungsstärke nach Art der Tätigkeit und räumlichen Bedingungen anpassen ... • Sicherheitsbeleuchtung auf Rettungswegen einrichten ... • Sicherheitsbeleuchtung an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung einrichten ... • große Kontraste (Unterschiede der Leuchtdichten) im Gesichtsfeld beseitigen ... (durch Oberflächengestaltung von Wänden und Decke, Reflexionsgrade, Farbe) • Blendung beseitigen / begrenzen ... (durch Abschirmung von Blendquellen) • angemessene Schattigkeit anstreben ... (durch entsprechende Anzahl, Verteilung und Anordnung der Leuchten im Raum) • Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern / Flackern ersetzen ... • stroboskopischen Effekt beseitigen ... (durch Zwei- oder Dreiphasenschaltung, Vorschaltgeräte mit HF-Betrieb) • Lichtfarbe und Farbwiedergabe im Raum sowie Farbgebung des Raumes überprüfen / aufeinander abstimmen ... • Sichtverbindung nach außen schaffen ... • Arbeitsplätze günstig zu den Fenstern anordnen ... • wirksamen Sonnenschutz vorsehen ... 236 Anlage 1 8 Beleuchtung Messbericht zur Messung der Innenraumbeleuchtung Quelle: AWE-Nr. 84 Datum ___________ Dauer der Messungen: von ________ bis _________ Betriebsstätte: _____________________ ausführende Institution Raumbezeichnung: _____________________ ___________________ Anschrift: ___________________ _____________________ _____________________ Der Messbericht umfasst ___ Seiten. Messgeräte für Beleuchtungsstärke E Hersteller:________________ Typ______ Klasse: ______, fges ___ Klasse: ______, fges ___ Durchmesser der Lichteintrittsfläche ______mm Zylindrische Beleuchtungsstärke Ez Hersteller:________________ Typ______ Leuchtdichte L Hersteller:________________ Typ______ Reflexionsgrad ρdif Hersteller:________________ Typ______ Spannung U Hersteller:________________ Typ______ 237 Anlage 1 8 Beleuchtung Angaben zum Raum Art der Tätigkeit nach DIN 5035, Teil 2 __________________________________________________ Anzahl der Arbeitsplätze:_________ Raumabmessungen Länge: _____ m, Der Raum war *): leer o Betrieb von Breite: ______m, eingerichtet Höhe:_______m o ________________________________________________________ RLT - Anlagen ________________________________________________________ Angaben zur Beleuchtungsanlage Lampen Hersteller:____________________ Lichtfarbe: ________ Bezeichnung: _______________________ Farbwiedergabestufe: ___________ Leuchten Hersteller:____________________ allgemeine Beschreibung Bezeichnung: _______________________ _________________________________________ _________________________________________ _________________________________________ Anordnung der Leuchten _________________________________________ _________________________________________ Zuordnung von Schaltern _________________________________________ _________________________________________ Höhe der Lichtaustrittsfläche über dem Boden: _______ m Datum der Erstellung der Anlage: _________ letzter Lampenwechsel:__________ letzte Reinigung:___________ Die Anlage ist *) stark verschmutzt ¨ *) Zutreffendes ist angekreuzt leicht verschmutzt ¨ sauber ¨ 238 Anlage 1 8 Beleuchtung Messergebnisse Beleuchtungsstärke: siehe Anlage (Grundriss) Mittlere Beleuchtungsstärke Emittel ___ lx Kleinste Beleuchtungsstärke Emin ___ lx Horizontalbeleuchtungsstärke Eh und zylindrische Beleuchtungsstärke Ez in 1,20 m Höhe Messpunkte (siehe Anlage) 1 2 3 4 5 6 Ez in lx ___________________________________________ Eh in lx ___________________________________________ Ez / Eh ___________________________________________ Leuchtdichten im näheren Gesichtsfeld ________________cd/m 2 im weiteren Gesichtsfeld ________________cd/m 2 Reflexionsgrad Decke____ Wände _____ Boden _____ Einrichtung________ Bemerkungen__________________________________________________________ Abschirmwinkel α= ° Betriebsspannung Anfang der Messung: an einer Leuchte _____ V an einer Steckdose ______ V Ende der Messung: an einer Steckdose ______ V an einer Leuchte _____ V Temperatur Raumtemperatur _____ °C Umgebungstemperatur der Leuchten _______ °C 239 Anlage 1 8 Beleuchtung Auswertung der Messergebnisse Forderung nach DIN 5035 Teil 2 Nennbeleuchtungsstärke En _____lx Planungsfaktor bei neuen Anlagen _______ Stufe der Farbwiedergabe _____ Lichtfarbe _______ Klasse der Blendungsbegrenzung _____ Abschirmwinkel _______ ° Erfüllung der Forderungen nach DIN 5035 Teil 1 und 2 Beleuchtungsstärke Erfüllt *) Für den arithmetischen Mittelwert muss gelten: (0,8 ⋅En) = ____ lx ≤ Emittel = ____ lx ja ¨ nein ¨ Für den kleinsten Messwert muß gelten: (0,6 ⋅En) = ____ lx ≤ Emin = ____ lx ja ¨ nein ¨ Gleichmäßigkeit (Emin : Emittel ≈1 : 1,5) ja ¨ nein ¨ Lichtrichtung und Schattigkeit (Ez : Eh ≈0,3) ja ¨ nein ¨ Abschirmwinkel ja ¨ nein ¨ ja ¨ ja ¨ nein ¨ nein ¨ Lichtfarbe ja ¨ nein ¨ Stufe der Farbwiedergabe ja ¨ nein ¨ Leuchtdichteverhältnisse im näheren Gesichtsfeld im weiteren Gesichtsfeld ( 3 : 1) (10 : 1) Bewertung der Beleuchtungsanlage Die Anlage *) erfüllt die Forderungen muss gewartet werden (bald / sofort) muss nachgerüstet werden __________________ Unterschrift *) Zutreffendes ist angekreuzt 240 9 Lärm 9.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Gehörschäden Extraaurale Wirkung Geräuschimmission Geräuschemission 9.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 9.2.1 Kenngrößen Beurteilungspegel Spitzenschalldruckpegel 9.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grenzwerte für Arbeitsplätze Sprachverständigung Lärmbereiche Infra-, Ultraschall 9.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 9.3.1 Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren 9.3.2 Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen Schallausbreitungskurve Schallabsorbierende Auskleidung Hintergrundgeräuschpegel 9.3.3 Weitere technische Schallschutzmaßnahmen Kapseln Schalldämpfer Abschirmwände Schallschutzkabinen 9.3.4 Lärmminderungsprogramm 9.3.5 Sonstige Maßnahmen nach VBG B3 Gehörvorsorgeuntersuchungen PSA Signalerkennung Mutterschutz 9.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 9.5 Textbausteine 241 9 Lärm Anlage 1: Geräuschdatenblatt Autoren: Dr.-Ing. H. Lazarus Dipl.-Ing. W. Parthey Dr.-Ing. M. Schust Ansprechpartner: Dr.-Ing. H. Lazarus BAuA, Gruppe 2.6, Dortmund Dipl.-Ing. W. Parthey BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 242 9 Lärm 9.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz. In Deutschland sind ca. 5 Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Definition Lärm Lärm ist hörbarer Schall (z. B. Maschinengeräusch, Ton, Knall, störender Sprachschall), der die Gesundheit - d. h. das körperliche und/oder seelische Wohlbefinden - des Menschen beeinträchtigen kann. Gehörschäden Die auffälligsten Lärmwirkungen sind (VDI 2058 Blatt 2) • die allmählich eintretende Lärmschwerhörigkeit durch langjährige Lärmexposition als chronische, irreparable Schädigung, die als Berufskrankheit Nr. 2301 anerkannt werden kann (die Entwicklung bleibender Hörminderungen als Vorstufe der chronischen Schädigung ist bei A-Schalldruckpegeln ab etwa 80 dB möglich), • der akute Gehörschaden durch Einwirkung sehr hoher Schallimpulse, der meist als Unfallfolge zu werten sein wird (Schadenseintritt ist bereits möglich bei einmaliger, kurzer Geräuscheinwirkung mit einem unbewerteten Spitzenschalldruckpegel von mehr als etwa 140 dB oder bei einer Einwirkung mit einem AI-Schalldruckpegel ab etwa 120 dB über einige Minuten, BGV B3, VDI 2058 Blatt 2). Lärm verursacht aber nicht nur Gehörschäden, sondern gefährdet generell die Gesundheit und erschwert die Arbeit in Betrieb und Büro (VDI 2058 Blatt 3) erhöhtes Unfallrisiko • durch erhöhtes Unfallrisiko infolge des Überhörens von Signalen und Warnrufen oder infolge von Fehlverhalten als Schreckreaktion auf unerwartete Geräuscheinwirkung verminderte Arbeitsleistung • durch Erhöhung der Beanspruchung des Organismus, insbesondere bei Tätigkeiten mit hohen geistigen Anforderungen, wie Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, und daraus folgender verminderter Arbeitseffektivität • durch Störung der sprachlichen Kommunikation, z. B. bei Lehrtätigkeiten • als ein Stressor bei kombinierter Belastung, z. B. auf mobilen Maschinen zusammen mit Ganzkörperschwingungen, Hitze, Kälte, Zugluft 243 9 Lärm Stress • durch negative Beeinflussung physiologischer und psychischer Regulationsmechanismen, die zu erhöhtem Stress-Hormonspiegel, Verengung der peripheren Blutgefäße bzw. zu Verärgerung, Nervosität u. ä. führt und die auf Dauer das Risiko für Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des Verdauungssystems erhöhen kann. Das Ausmaß der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird hauptsächlich durch die Schallparameter Schalldruckpegel, Frequenzcharakteristik (z. B. hervortretender Ton), zeitliche Struktur (z. B. impulshaltig) sowie durch die Schalleinwirkdauer bestimmt, hängt ferner auch von der physischen und psychischen Konstitution der betroffenen Personen mit ab. Geräuschimmission Die Lärmbelastung (Geräuschimmission) ist die Summe aller Schalleinwirkungen am betrachteten Arbeitsplatz. Die Höhe der Lärmbelastung hängt ab • von der Höhe der Geräuschabstrahlung (Geräuschemission) der eingesetzten Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Zusatzausrüstungen, wie Absauganlagen, u. ä.(Schallquellen) • vom Betrag der Schallpegelabnahme mit der Entfernung von einer Quelle (siehe Abschnitt 9.3) • vom Abstand der Quelle(n) zum betrachteten Arbeitsplatz • von der Anzahl der wirksamen Quellen, von den realen Betriebszeiten der Quellen während der täglichen Arbeitszeit. Die Höhe der Lärmbelastung wird im Allgemeinen durch den Beurteilungspegel LAr gekennzeichnet (siehe Abschnitt 9.2). Geräuschemission Im Gegensatz zur Geräuschimmission bezeichnet die Geräuschemission die Luftschallabstrahlung einer Maschine o. ä. (Geräuschquelle), ermittelt bei genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen derselben und ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen und ohne Reflexionsschall aus der Umgebung (siehe Abbildung 9-1). Die Emission ist also ein quelleneigenes Merkmal. Emissionskenngrößen sind • der Schalleistungspegel LWA • der Emissions-Schalldruckpegel LpA 244 9 Lärm Immission: • arbeitsplatzbezogen • Summe aller Schalleinwirkungen einschl. Reflexionsschall (z. B. von Raumoberflächen) • abhängig vom realen Betrieb der Geräuschquellen • Kenngrößen: − Beurteilungspegel LAr − Spitzenschalldruckpegel Lpeak Emission: • maschinenbezogen • Maschinenbetrieb nach Norm • ohne Reflexionsschall aus der Umgebung • ohne Einfluss anderer Geräusche • Kenngrößen: − Schalleistungspegel LWA − Emissions-Schalldruckpegel LpA Abb. 9-1 Veranschaulichung von Geräuschimmission und -emission (schematisch) 9.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 9.2.1 Kenngrößen Beurteilungspegel Hauptkenngröße für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist der Beurteilungspegel LAr oder Lr (BGV B3 Anlage 1, DIN 45645-2). Anmerkung: Für frequenz- und zeitbewertete Schallpegel sind im Schrifttum etwas differierende Schreibweisen anzutreffen. Im Folgenden werden die Bewertungskennbuchstaben nur beim Formelzeichen angegeben, nicht mit an der „Einheit“dB; also z. B. LAr ≤ 85 dB anstelle LAr ≤ 85 dB(A). Inhaltlich sind die Angaben jeweils gleichwertig. 245 9 Lärm Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz LAr wird gebildet aus • dem äquivalenten A-bewerteten Dauerschalldruckpegel für die tatsächliche Dauer der Arbeitsschicht LAeq,T • und gegebenenfalls den Zuschlägen für die Impulshaltigkeit Kl und die Tonhaltigkeit KT des einwirkenden Lärms • und der Umrechnung der tatsächlichen Arbeitsschichtdauer T auf die Beurteilungszeit Tr = 8 h: L Ar = L Aeq ,T + K I + K T + 10 lg T dB. Tr LAeq,T ist der zeitliche Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels über die Zeit T, gemessen in der Regel mit der Zeitbewertung S (= Slow) oder F (= Fast). Wenn der äquivalente Dauerschalldruckpegel mit der Zeitbewertung I (= Impuls) ermittelt wird (LAleq,T), dann ist im gemessenen Wert der Impulszuschlag KI bereits enthalten, d. h. LAleq,T = LAeq,T + KI. In der Praxis ergeben sich für KI = LAleq,T - LAeq,T im Allgemeinen Werte zwischen etwa 2 und 8 dB. Ist der Zuschlag KI ≤ 2 dB, kann er unberücksichtigt bleiben. Ermittlung des Beurteilungspegels Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels im Zusammenhang mit gehörgefährdenden Geräuschen wird die Impulshaltigkeit z. Z. nur in bestimmten Fällen berücksichtigt; diese Fälle sind von der zuständigen Berufsgenossenschaft jeweils in BGV B3 Anlage 2 angegeben. Der Tonzuschlag KT soll je nach Auffälligkeit deutlich heraushörbarer Einzeltöne zu 3 oder 6 dB gewählt werden (DIN 45645-2). Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels im Zusammenhang mit gehörgefährdenden Geräuschen wird z. Z. KT nicht angewendet (BGV B3 Anlage 1, DIN 45645-2). Der Beurteilungspegel wird in der Regel durch Messungen ortsbezogen (z. B. am ortsfesten Maschinenbedienplatz) ermittelt; er kann aber auch personenbezogen (bei Arbeitsaufgaben mit ungeregeltem Aufenthalt an mehreren Arbeitsorten, z. B. bei Instandhaltungspersonal) bestimmt werden. Er darf ausnahmsweise auch als wöchentlicher Mittelwert gebildet werden (BGV B3 Anlage 1, DIN 45645-2). Der ermittelte Beurteilungspegel muss längerfristig typisch für die Lärmbelastung sein (DIN 45645–2). Im Planungsstadium (Errichtung oder wesentliche Änderung von Arbeitsstätten) kann die Geräuschimmission, gekennzeichnet durch LAeq, abgeschätzt werden (Immissionsprognose) mit Hilfe der Geräuschemissionswerte der vorgesehenen Arbeitsmittel und -verfahren und der Merkmale des Arbeitsraumes, wie Geometrie, Absorptionsvermögen (VDI 3760, DIN EN ISO 11690-1). 246 9 Lärm Spitzenschalldruckpegel Eine zusätzliche Immissionskenngröße speziell zur Beurteilung gehörgefährdenden Lärms ist der unbewertete Spitzenschalldruckpegel Lpeak (BGV B3, DIN 45645-2). 9.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grenzwerte Grenzwerte, d. h. höchstzulässige Werte des ortsbezogenen Beurteilungspegels LAr, sind in der ArbStättV § 15, abhängig von der Art der Tätigkeit oder des Raumes, verbindlich festgelegt. anzustrebende Werte Nicht selten sind nach dem Stand der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen niedrigere LAr-Werte als die höchstzulässigen Werte erreichbar. Solche Werte sind im Regelwerk (Normen, VDI-Richtlinien u. ä.) angegeben; sie sollten nach Möglichkeit noch unterschritten werden (anzustrebende Werte). Die gesetzlichen Grenzwerte (ArbStättV) und anzustrebende Werte (DIN EN ISO 11690-1) des Beurteilungspegels zeigt Tabelle 9-1. Die Werte verstehen sich einschließlich des von außen einwirkenden Lärms. Tab. 9-1 Grenzwerte und anzustrebende Werte des Beurteilungspegels LAr entsprechend der Art der Tätigkeit oder des Raumes Tätigkeitsart (mit Beispielen), Raumart überwiegend geistige Tätigkeiten: - wissenschaftliche Arbeiten (z. B. mit Bildschirmgerät) - Lehren - Texte entwerfen, Übersetzen - Führen von Sitzungen, Verhandeln - Software entwickeln - Arbeiten in Funkzentralen - ärztliches Operieren einfache und überwiegend Routinetätigkeiten in Büros und vergleichbare Tätigkeiten: - Arbeiten an Bildschirmgeräten - Buchen und Disponieren - Beobachtungs-, Steuerungstätigkeiten u.ä. in Messwarten, Prozessleitständen anzuGrenzwert strebende von Werte von LAr in dB LAr in dB 55 35 ...45 70 45 ...55 247 9 Lärm 85 sonstige Tätigkeiten: - Arbeiten an/ mit Werkzeug- oder Fertigungsmaschinen - Wartungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs-, Transportarbeiten - handwerkliche Arbeiten 75 ...80 im Ausnahmefall 90 55 Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitätsräume 85 Hinweise und weitere Beispiele zur Zuordnung von praktisch vorkommenden Tätigkeiten zu den Grenzwerten 55 dB und 70 dB enthält VDI 2058 Blatt 3. sprachliche Kommunikation Steht als Tätigkeitsanforderung die sprachliche Kommunikation im Vordergrund, können als Beurteilungskriterien die Angaben der Tabelle 9-2 mit herangezogen werden (VDI 2058 Blatt 3, VDI 2569, DIN ISO 9921-1). Die in der Tabelle empfohlenen Werte für LAr sollten nicht überschritten werden. Sie beziehen sich auf die Summe aller störenden Geräusche (z. B. durch Bürogeräte, RaumLüftungsanlage, Sprechen in benachbarten Arbeitsbereichen, Lärm von außen). Tab. 9-2 Kriterien für die Sprachkommunikation in Betrieb und Büro Anforderung Sprach- Sprechan die Sprach- verständ- aufwand verständlichlichkeit keit hoch 1) Entfernung der Gesprächspartner in m empfohlene Werte für LAr in dB sehr gut entspannt bis normal 2...4 30...40 mittel mäßig2) gut normal bis angehoben 1...2 45...55 gering3) befriedigend angehoben 1...2 55...65 1) Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von mehreren Personen (hohe Verantwortung, Fachgespräche, Fremdsprachen) 2) Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von/mit zwei Personen (allg. Informationen, arbeitsübliche Gesprächsgegenstände) 3) Situation: nur für kurze Gespräche geeignet Bei größeren Entfernungen der Gesprächspartner als angegeben wird die aufgeführte Qualität der Sprachkommunikation nicht erreicht, bei geringeren Entfernungen wird sie verbessert. 248 9 Lärm Lärmbereiche Schalldruckpegelkriterien bezüglich der Vermeidung von Gesundheitsschäden, insbes. von Gehörschäden und von erhöhten Unfallrisiken, enthält auch BGV B3. Danach gelten einzelne Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche • als Lärmbereiche, wenn dort LAr ≥ 85 dB oder Lpeak ≥ 140 dB, • als kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche, wenn dort LAr ≥ 90 dB oder Lpeak ≥ 140 dB. Anmerkungen: Für die Bedingung Lpeak ≥ 140 kann ersatzweise die Bedingung LAlmax ≥ 130 dB genommen werden. Ein Lärmbereich entsteht bereits dann, wenn der Fall Lpeak ≥ 140 dB nur einmal während der Arbeitsschicht eintritt; praktisch kommen so hohe Spitzenwerte jedoch relativ selten vor (z. B. bei Bolzensetzgeräten). Infra- und Ultraschall Soweit Belastung durch Infraschall (Frequenzbereich ca. 2 Hz bis 20 Hz) oder Ultraschall (Frequenzbereich ca. 20 kHz bis über 200 kHz) vermutet wird, sollte VDI 2058 Blatt 2 beachtet werden. Anmerkung: Mit Infraschall ist unter anderem bei Lichtbogen-Schmelzöfen, Kolbenverdichtern und Mahlwerken für Gestein u. ä., mit Ultraschall bei allen Geräten für Industriezwecke, bei denen Ultraschall die Funktionsbasis ist (z. B. Schweiß-, Bohr-, Lötgeräte), zu rechnen. 9.3 rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzmaßnahmen Die Maßnahmen beruhen in erster Linie auf dem rechtlich festgeschriebenen Grundsatz für den Lärmschutz an Maschinen (9. GSGV), von Arbeitsverfahren und an Arbeitsplätzen (ArbStättV, BGV B3), Gefährdungen entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik soweit wie möglich zu verringern, auch wenn vorgegebene Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerte bereits eingehalten sein sollten. Nachfolgend sind in Frage kommende Maßnahmen bei der Planung von Arbeitsstätten (Errichtung oder wesentliche Änderung) sowie für vorhandene Arbeitsstätten angegeben. 249 9 Lärm 9.3.1 Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren lärmarme Arbeitsmittel Nach § 3 BGV B3 ist dafür zu sorgen, dass neu anzuschaffende Arbeitsmittel dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen; d. h. sie sollten möglichst niedrige Werte des Emissions-Schalldruckpegels LpA und des Schallleistungspegels LWA, vgl. Abbildung 9-1, aufweisen. Zwecks Auswahl geräuscharmer Arbeitsmittel sollten bei der Angebotseinholung möglichst umfassende Angaben zur Geräuschemission (siehe Anlage: "Geräuschdatenblatt") angefordert werden. Anlage 1: Geräuschdatenblatt Anmerkung: Die Hersteller von Maschinen und anderen geräuschabstrahlenden Arbeitsmitteln sind zu bestimmten Angaben über die Geräuschemission (vgl. "Geräuschdatenblatt") verpflichtet (9. GSGV bzw. 3. GSGV). Sobald Angaben zur Geräuschemission vorliegen, kann die Arbeitsmittelauswahl vorgenommen werden durch Vergleich • der Geräuschemissionswerte der Fabrikate des Marktangebotes untereinander • der Emissionswerte mit den in VDI-Richtlinien der Reihe ETS (Emissionskennwerte technischer Schallquellen, z. B. VDI 3749 Blatt 1 bis 6) genannten niedrigsten Werten des dort enthaltenen Wertebereiches (Beispiel siehe Tabelle 9-3) oder mit empfohlenen Werten in dem entsprechenden Veröffentlichungen (Amtliche Mitteilungen der BAU 1988 bis 1993) • der Emissionswerte mit gegebenenfalls in BGV B3 Anhang 1 festgelegten Grenzwerten • der Emissionswerte mit Anhaltswerten, die gegebenenfalls in der zutreffenden Maschinensicherheits-Norm enthalten sind • der Emissionswerte mit Emissionsgrenzwerten, wie sie z. B. für einige Baumaschinenarten gelten (15. BlmSchV). 250 9 Lärm Tab. 9-3 Betriebszustand Bereiche von Geräuschemissionswerten für vergleichbare Kettensägen mit Verbrennungsmotor (nach VDI 3748, Stand 1986) Motorleistung in kW A-Schalleistungspegel LWA in dB niedrigster mittlerer lärmarme Arbeitsverfahren höchster Leerlauf <4 ≥4 87 94 95 100 104 109 Vollgas mit Belastung <4 ≥4 109 114 113 118 120 122 Vollgas ohne Belastung <4 ≥4 112 117 118 119 122 122 Nach § 4 BGV B3 sind Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden. Lärmarme Arbeitsverfahren sind unter anderem in technischen Regeln (z. B. DIN EN ISO 11690-2, VDI 3759), in der BAuA-Schriftenreihe Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und in BG-Schriften (Lärmschutzarbeitsblätter LSA der Gruppe 300, z. B. LSA 02-300, BGI 679) beschrieben. LSA 02-300 enthält u. a. Lärmminderungshinweise zu folgenden Vorgängen: • Drehen, Sägen, Fräsen, Bohren • Schleifen, Polieren, Räumen • Falzen, Bördeln, Eintreiben, Hämmern, Richten, Positionieren, Ankörnen • Schrauben, Nieten • Reinigen, Entgraten. 9.3.2 Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen Arbeitsräume sind gemäß § 5 BGV B3 so zu gestalten, dass die Schallausbreitung entsprechend dem Stand der Technik vermindert wird. Schallausbreitungsminderung im Arbeitsraum Die Schallausbreitungsminderung in Arbeitsräumen wird vorzugsweise gekennzeichnet (VDI 3760), siehe Abbildung 9-2, durch • die mittlere Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung von einer Schallquelle DL2 (Idealfall: bei ungehinderter Schallausbreitung im Freien ist DL2 = 6 dB) und 251 9 Lärm • die Schalldruckpegelüberhöhung DLf gegenüber der Schalldruckpegelabnahme im Freien. (Die Mittelung bezieht sich nach VDI 3760 vorzugsweise auf Oktavpegelwerte bei bestimmten Oktavmittenfrequenzen.) DL2 und DLf werden für bestimmte Entfernungsbereiche von der Quelle ermittelt, in der Regel für Nah-, Mittel- und Fernbereich. In Räumen mit diffusem Schallfeld kann die Schallausbreitungsminderung auch mit Hilfe des mittleren Schallabsorptionsgrades α der Raumbegrenzungsflächen oder der Nachhallzeit T beschrieben werden. Ein Diffusschallfeld kann z. B. angenommen werden, wenn der Raum annähernd würfelförmig und für jede der 6 Begrenzungsflächen α ≤ 0,3 ist. Viele der heute üblichen Werkhallen und größeren Büros sind jedoch akustisch sog. flache Räume, d. h. Raumlänge oder/und -breite ≥ 3 mal Raumhöhe, bei denen die Beschreibung mittels T oder nur durch α der Begrenzungsflächen ungeeignet ist. Abb. 9-2 Schalldruckpegelabnahme mit der Entfernung von der Schallquelle (Schallausbreitungskurve) ° ° ------- in einem Raum im Freien und die daraus abgeleiteten Kenngrößen DL2 und DLf 252 9 Lärm Schallabsorptionsgrade, Schallausbreitungskurven und damit DL2 und DLf können im Planungsstadium von Arbeitsstätten berechnet, in vorhandenen Arbeitsstätten mittels Messung ermittelt werden. Der Stand der Technik bezüglich der Schallausbreitungsminderung in Arbeitsräumen kann als eingehalten gewertet werden, wenn die Kriterien gemäß Tabelle 9-4 für fertig eingerichtete Räume (mit Maschinen, Regalen, Paletten, Rohrleitungen usw., wie geplant oder wie vorhanden) erfüllt sind. Tab. 9-4 Kriterien für Arbeitsräume bezüglich der Schallausbreitungsminderung Fundstelle des Kriteriums α in % VDI 3760 BGV B3 § 5 DA ≥ 30 (0,5...4 kHz)2) 1) 2) DL2 in dB DLf in dB ≥4 (5 m...16 m)1) ≤8 (5 m...16 m)1) ≥4 (0,5...4 kHz)2) Abstandsbereich von der Schallquelle Bereich der Oktavmittenfrequenzen schallabsorbierende Auskleidung Ergeben sich bei der Überprüfung der Räume mittels Rechnung oder Messung ungenügende Werte, sollte die Schallabsorption erhöht werden, z. B. durch Absorber-Deckensysteme, durch Wandverkleidungen, in Büros auch durch textile Fußbodenbeläge. Hintergrundgeräuschpegel Die akustische Qualität von Arbeitsräumen wird auch durch den Hintergrundgeräuschpegel LAh (äquivalenter A-Dauerschalldruckpegel), d. h. durch Geräusche von haustechnischen Ausrüstungen (Lüftungsanlage u. ä., jede andere Geräuscherzeugung im Raum ausgenommen) und durch Lärm von außen, mitbestimmt. Tabelle 9-5 enthält empfohlene LAh-Werte für einige Raumarten (nach DIN EN ISO 11690-1). Tab. 9-5 Empfohlene Hintergrundgeräuschpegel für verschiedene Raumarten Raumart Konferenzraum Klassenzimmer Einzelbüro Industrielaboratorien u.ä. Messwarten, Prozessleitstände u.ä. Werkhallen LAh in dB 30...35 30...40 30...40 35...50 35...55 65...70 253 9 Lärm Um die empfohlenen Werte zu erreichen, sollten - den jeweils maßgebenden Geräuscheinflüssen entsprechende - technische Maßnahmen vorgenommen werden (z. B. Schalldämpfer für Lüftungskanäle, Erhöhung der Fensterschalldämmung gegen Außenlärm). 9.3.3 Weitere technische Schallschutzmaßnahmen Kapseln, Schalldämpfer, Abschirmwände, Schallschutzkabinen Ergibt sich aus der Lärmbeurteilung (siehe Abschnitt 9.2), dass trotz der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik bei neu angeschafften Arbeitsmitteln, bei Arbeitsverfahren und Arbeitsräumen (§§ 3, 4, 5 BGV B3) anzustrebende, empfohlene Werte oder die Grenzwerte der Immission voraussichtlich überschritten werden, sollten weitere technische Maßnahmen • an den Hauptlärmquellen (akustische Voll- oder Teilkapseln, Schalldämpfer u. ä.) • auf dem Schallübertragungsweg zu Arbeitsplätzen (akustische, mindestens 1,8 m hohe Abschirmwände, z. B. um einen Richtarbeitsplatz oder um einen Verhandlungsbereich im Mehrpersonenbüro) • an den Arbeitsplätzen (Schallschutzkabinen, z. B. um Messwarten in Kraftwerkshallen) vorgesehen werden (§ 15 ArbStättV, § 5 DA BGV B3). Tabelle 9-6 zeigt Anhaltswerte für die Wirkung solcher Maßnahmen. Tab. 9-6 Anhaltswerte der erreichbaren Lärmminderung durch Kapseln, Abschirmwände und Kabinen Schallschutzmaßnahme Kapsel - einschalig, ohne absorb. Auskleidung - einschalig, mit absorb. Auskleidung - doppelschalig, mit absorb. Auskleidung und Körperschallisolierung Schallabschirmung - ohne absorb. Deckenbereich darüber - mit absorb. Deckenbereich darüber Schallschutzkabine A-Schalldruckpegelminderung in dB 5 ... 10 10 ... 25 20 ... 40 bis ca. 5 bis ca. 10 15 ... 30 254 9 Lärm 9.3.4 Lärmminderungsprogramm nach BGV B3 Lärmminderungsprogramm Werden bei der Lärmbeurteilung in vorhandenen Arbeitsstätten kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche festgestellt (vgl. Abschnitt 9.2), ist für diese Bereiche ein Lärmminderungsprogramm zu erstellen, schriftlich zu fixieren und durchzuführen (§ 6 BGV B3, DIN EN ISO 11690-1, BG-Lärmschutz-Arbeitsblatt BGI 675). Ein Lärmminderungsprogramm sollte folgende Aufgaben und Arbeitsschritte enthalten: Lärmschwerpunkte ermitteln • Ermittlung der Lärmimmission (Beurteilungspegel, DIN 45645-2) an den Arbeitsplätzen • Ermittlung der Lärmschwerpunkte, d. h. feststellen, − an welchen Immissionsorten die höchsten Beurteilungspegel vorliegen (z. B. anhand einer Schallpegeltopografie) − wie viele Beschäftigte dort exponiert sind (Arbeitsplatzkataster) − welche Schallquellen am jeweils betrachteten Immissionsort für die Lärmbelastung ausschlaggebend sind (Hauptlärmquellen) Hauptlärmquellen bezüglich des Standes der Technik prüfen • Beschaffung (Herstellerangaben, Messung u. a.) der Emissionswerte der Hauptlärmquellen (Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren) und Prüfung in Bezug auf den Stand der Technik oder die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (siehe Abschnitt 9.3.1; DIN EN ISO 11690-2) Geräuschursachen an Hauptlärmquellen ermitteln • Analyse der Geräuschursachen bei den Hauptlärmquellen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (vorrangig zu behandelnde Hauptlärmquellen) • Prüfung der Schallausbreitungsbedingungen im Arbeitsraum in Bezug auf den Stand der Technik (siehe Abschnitt 9.3.2) erforderliche technische Maßnahmen festlegen • Festlegung von technischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen für die vorrangig zu behandelnden Hauptlärmquellen anhand technischer Regeln u. ä. (DIN EN ISO 11690-2, VDIRichtlinien, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der BAuA, BG-Lärmschutz-Arbeitsblätter) und der Fachliteratur sowie von technischen Maßnahmen auf dem Schallausbreitungsweg Wirkung der Maßnahmen abschätzen • Durchführung einer Immissionsprognose zur Einschätzung der Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen, gegebenenfalls Variation der Maßnahmen • Aufstellung eines Zeitplanes mit Prioritätenstufung zur Durchführung der Maßnahmen, Realisierung der Maßnahmen • Festlegung zur zeitlich begrenzten Anwendung von Gehörschützern 255 9 Lärm erreichte Lärmminderung feststellen • Nachprüfung des Erfolges des realisierten Lärmminderungsprogramms (vorzugsweise durch Messungen) • Aktualisierung des Lärmminderungsprogramms bei Weiterentwicklung des Standes der Technik oder bei wesentlicher Änderung der zugrunde liegenden Lärmsituation. 9.3.5 Sonstige Maßnahmen nach BGV B3 Für Lärmbereiche, d. h. LAr ≥ 85 dB oder Lpeak ≥ 140 dB, gilt: Die Beschäftigten, für die eine Gehörschädigungsgefahr besteht, sind zu erfassen (§ 7). Mutterschutz Anmerkung: Werdende und stillende Mütter dürfen keiner schädlichen Lärmeinwirkung ausgesetzt werden (MuSchG); empfohlen wird unter anderem eine Lärmbelastungsgrenze von LA = 80 dB bei völliger Vermeidung impulshaltiger Geräuscheinwirkung (siehe bisherige Ausführungsvorschriften zum MuSchG, Land Berlin). persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Gehörschutz • Den Beschäftigten sind geeignete persönliche Gehörschutzmittel (BGR 194, BGI 673, DIN EN 458) zur Verfügung zu stellen; desgleichen Beschäftigten außerhalb von Lärmbereichen, wenn für diese der personenbezogene Beurteilungspegel LAr (vgl. Abschnitt 9.2) 85 dB erreichen oder überschreiten kann (§ 10). Gehörvorsorgeuntersuchungen • Für die Beschäftigten kommen Gehörvorsorgeuntersuchungen in Betracht (§ 9 DA, BGV A4). Anmerkungen: Die Vorsorgeuntersuchungen schließen audiometrische Tests und die ärztliche Beratung zur Gehörschützeranwendung ein. Beschäftigte sollten die ihnen ausgehändigten Gehörschützer zur Untersuchung mitbringen (BGI 504-20, ZH 1/565.4). Tritt ein Hörverlust plötzlich ein, ist sofortige ärztliche Behandlung angezeigt. Für kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche, d. h. LAr ≥ 90 dB oder Lpeak ≥ 140 dB, gilt: • Die Bereiche sind mit dem Schild „Gehörschutz tragen“ (§ 7 Absatz 2 DA, BGV A8) zu kennzeichnen. Gehörschutzmittelanwendung • Die Beschäftigten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen haben die bereitgestellten Gehörschutzmittel zu benutzen; ebenso Beschäftigte außerhalb von Lärmbereichen, wenn für diese der personenbezogene Beurteilungspegel LAr (vgl. Abschnitt 9.2) 90 dB erreichen oder überschreiten kann (§ 10). 256 9 Lärm Signalerkennung Die ausreichende Erkennung akustischer Signale, von Warnrufen und gefahrankündigenden Geräuschen ist durch Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen; ist ausreichende Lärmminderung nicht möglich, ist die Signalgebung zu verbessern (§ 12). Anmerkung: Siehe hierzu auch Abschnitt 12. 9.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur (Auswahl) Gesetze, Verordnungen ArbStättV 15. BlmSchV GesBergV 3. GSGV 9. GSGV MuSchG AV zum MuSchG Arbeitsstättenverordnung Baumaschinenlärm-Verordnung Gesundheitsschutz-Bergverordnung Maschinenlärminformations-Verordnung Maschinenverordnung Mutterschutzgesetz Ausführungsvorschriften zum Verbot der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter unter schädlicher Lärmeinwirkung (Amtsblatt für Berlin Nr. 49/1989) Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A4 (VBG 100) BGV A8 (VBG 125) BGV B3 (VBG 121) 1 1 1 Arbeitsmedizinische Vorsorge/GUV 0.6 /VSG 1.2 /GesBergV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz/GUV 0.7/VSG 1.5 Lärm/GUV 9.20/VSG 1.1/GesBergV Regeln der Technik DIN EN 458 : 1994 DIN EN ISO 4871 : 1997 DIN ISO 9921-1 : 1992 (Entwurf) DIN EN ISO 11690-1 : 1997 DIN EN ISO 11690-2 : 1997 DIN 45645-2 : 1997 VDI 2058 Bl. 2 : 1988 1 Gehörschützer : Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung: Leitfaden-Dokument Akustik : Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten Ergonomische Bewertung der Sprachkommunikation : SprachInterferenz-Pegel und Kommunikationsabstände für Personen mit normalem Hörvermögen in direkter Kommunikation (SIL-Methode) Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Allgemeine Grundlagen Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Lärmminderungsmaßnahmen Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen : Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung Enthalten vergleichbare Bestimmungen 257 9 Lärm Bl. 3 : 1999 VDI 2560 : 1983 VDI 2567 : 1994 (Entwurf) VDI 2569 : 1990 VDI 2711 : 1978 VDI 2720 Bl. 2 : 1983 VDI 3729 Bl. 1 : 1992 Bl. 2 : 1982 Bl. 3 : 1982 Bl. 5 : 1982 Bl. 6 : 1990 VDI 3730 : 1988 VDI 3731 Bl. 1 : 1982 Bl. 2 : 1990 VDI 3734 Bl. 1 : 1981 Bl. 2 : 1990 VDI 3735 : 1986 VDI 3736 Bl. 1 : 1984 VDI 3740 Bl. 1 : 1982 Bl. 2 : 1982 Bl. 3 : 1987 Bl. 4 : 1983 Bl. 6 : 1989 VDI 3741 : 1981 VDI 3742 Bl. 1 : 1981 Bl. 2 : 1981 Bl. 3 : 1983 Bl. 4 : 1983 Bl. 5 : 1983 Bl. 6 : 1983 VDI 3743 Bl. 1 : 1982 Bl. 2 : 1989 VDI 3748 : 1986 VDI 3749 Bl. 1 : 1993 Bl. 2 : 1983 Bl. 3 : 1983 Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten Persönlicher Schallschutz Schallschutz durch Schalldämpfer Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro Schallschutz durch Kapselung Schallschutz durch Abschirmung in Räumen Emissionskennwerte technischer Schallquellen (ETS) : Geräte der Büro- und Informationstechnik : Rahmen-Richtlinie ETS : Büromaschinen : Schreibmaschinen ETS : Büromaschinen : Vervielfältigungsmaschinen und Bürokopiergeräte ETS : Büromaschinen : Postbearbeitungsmaschinen ETS : Geräte der Büro- und Informationstechnik : Arbeitsplatzcomputer ETS : Prozessöfen (Röhrenöfen) ETS : Kompressoren ETS : Ventilatoren ETS : Rückkühlanlagen : Luftkühler ETS : Kühltürme ETS : Zerkleinerungsmaschinen ETS : Umlaufende elektrische Maschinen : Asynchronmaschinen ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Rahmen-Richtlinie ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tisch- und BaustellenKreissägemaschinen ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tischfräsmaschinen ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tischbandsägemaschinen ETS : Maschinen in Flaschen-Abfüllanlagen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Drehmaschinen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Fräsmaschinen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Wälzfräsmaschinen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Kaltkreissägemaschinen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Schleifmaschinen ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Bohrmaschinen ETS : Pumpen : Kreiselpumpen ETS : Pumpen : Verdrängerpumpen ETS : Handkettensägemaschinen ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Rahmen-Richtlinie ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schlagende Maschinen ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Bohrhämmer und Hammerbohrmaschinen 258 9 Lärm Bl. 4 : 1984 Bl. 5 : 1986 Bl. 6 : 1987 VDI 3752 Bl. 1 : 1993 Bl. 2 : 1989 VDI 3753 : 1997 VDI 3757 : 1996 VDI 3759 : 1986 VDI 3760 : 1996 VDI 3761 : 1990 VDI 3767 : 1997 ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Bohrmaschinen ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schleifer ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schrauber ETS : Werkzeugmaschinen : Pressen zum Schneiden von Blech ETS : Umformmaschinen : Schmiedepressen ETS : Stationäre Verbrennungsmotoren ETS : Gießereimaschinen Lärmminderung beim Transport von Blechen, Profilen, Hohlkörpern Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen ETS : Handgeführte Elektrowerkzeuge für die Holzbearbeitung ETS : Betonsteinformmaschinen BGR 194 (ZH 1/705) BGI 504-20 (ZH 1/600.20) Regeln für den Einsatz von Gehörschützern / GUV 20.33 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, G 20 Lärm Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr LSA 01-305 Geräuschminderung im Betrieb. Lärmminderungsprogramm nach § 6 UVV Lärm LSA 02-300 Geräuschminderung bei der Fertigung. Lärmarme Technologien und Arbeitsverfahren. Metallerzeugung und -verarbeitung LSI 01-200 Geräuschminderung an Arbeitsplätzen. Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge Merkblatt für die ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern BGI 673 (ZH 1/563) BGI 675 (ZH 1/564.20) BGI 679 (ZH 1/564.18) BGI 682 (ZH 1/565.5) ZH 1/565.4 Literatur [1] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse : Lärmminderung. Dortmund, ab 1979 (AWE Nr. 1/79, ff) [2] Lazarus, H. u. a.: Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz. Bestand und Bedarf arbeitsschutzbezogener Normung. KANBericht 8. Hrsg.: Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.V., Sankt Augustin. 1996 259 9 Lärm 9.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist gehörschädigender Lärm unwahrscheinlich? (Anzeichen: Unterhaltung in 1 m Abstand voneinander mit gehobener Stimme ist befriedigend möglich) • Können akustische Signale bei Lärm vollständig gehört werden? • Können akustische Signale bei Lärm eindeutig erkannt werden? • Bleibt die Erledigung von Arbeitsaufgaben (Durchführung, Ergebnisse) völlig unbeeinflusst durch Lärm? • Sind Lärmbereiche nach UVV Lärm ermittelt worden? • Sind Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB gekennzeichnet? • Werden geeignete Gehörschutzmittel getragen? • Sind für Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB Lärmminderungsprogramme umgesetzt? • Werden bei der Beschaffung lärmarme Maschinen / Geräte ausgewählt? • Werden lärmarme Arbeitsverfahren angewendet? • Werden bei gehörschädigendem oder störendem Lärm Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet? • Sind die Lärmgrenzwerte der ArbStättV eingehalten? • Entsprechen die akustischen Eigenschaften der Arbeitsräume dem Stand der Technik? • Werden Beschäftigte in Lärmbereichen über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen? • Werden Beschäftigte in Lärmbereichen in arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einbezogen? • Werden die Schallschutzvorrichtungen instand gehalten? Gefährdungen/Mängel • Lärmpegel LAr ≥ 85 dB • Lärmpegel LAr ≥ 90 dB • Lärmpegel LAr > Grenzwert • Lärm stört Sprachverständigung; störende Geräusche und Töne durch ... • Lärm durch ... (Maschine, Gerät, Ausblasöffnungen, Verkehr) • Hintergrundgeräuschpegel LAh im Raum ist zu hoch • Raum ist zu hallig • Schallschutzvorrichtungen an Maschinen / Geräten ... sind beschädigt • Fenster- und Türschalldämmung ist zu gering • Lärmminderungsprogramm fehlt / ist mangelhaft • Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB sind nicht gekennzeichnet • Lärmexponierte sind nicht erfasst • fehlende oder ungeeignete Gehörschutzmittel • Gehörschutzmittel werden nicht getragen 260 9 Lärm • keine Gehörvorsorge-Untersuchung für Lärmexponierte bei LAr ≥ 85 dB Maßnahmen • • • • • • lärmarme Maschinen / Geräte auswählen ... lärmarmes Arbeitsverfahren auswählen ... Fachleute für Lärmschutz konsultieren ... Lärmmessung veranlassen ... Schallausbreitungsmessung im Raum veranlassen ... Schallschutzvorrichtung an Maschine / Gerät instand setzen / erneuern ... • Lärmbereich kennzeichnen ... • Lärmexponierte erfassen ... • Unterweisung durchführen über ... (Lärmgefährdung, Tragen von Gehörschutz) • geeignete Gehörschutzmittel auswählen und bereitstellen ... • Tragen der Gehörschutzmittel veranlassen ... • Gehörschutztragen über die gesamte Schicht sicherstellen / kontrollieren ... • Lärmminderungsprogramm aufstellen für Bereich ... • Schallschutzmaßnahme auswählen / realisieren ... (z. B. Kapsel, Abschirmwand, Schalldämpfer, Absorber-Deckenverkleidung) 261 Anlage 1 9 Lärm Geräuschdatenblatt1 in Anlehnung an DIN EN ISO 11690-1 Empfohlene Geräuschemissionsdaten, die von den Maschinenherstellern zur Verfügung gestellt werden sollten (Abschnitt 2 und 3), sowie angabepflichtige Emissionswerte (Abschnitt 4) 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. Maschine Typ: 1.6 Modell: Hersteller Maschinen-Nummer: Baujahr: Gemessene Geräuschemissionswerte Geräuschemissionsmessungen entsprechend der maschinenspezifischen Messnorm (DIN...) 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.7 2.8 2.8.1 2.8.2 2.8.3 A-bewerteter Schalleistungspegel LWA (bezogen auf 1 pW) Messunsicherheit KWA A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz LpA2 Messunsicherheit KpA ersatzweise für LpA, wenn kein ortsfester Arbeitsplatz festgelegt ist oder festgelegt werden kann: 1 m-Messflächenschalldruckpegel L pA,1m Geräuschrelevante Maschinenparameter, z. B. elektrische Nennleistung: mechanische Nennleistung: Nenndrehzahl: max. Drehzahl: Betriebsbedingungen Andere, vereinbarte nach DIN... Betriebsbedingungen Leerlauf Last (siehe 2.8.1) (siehe 2.8.2) (siehe 2.8.3) ....... dB ...... dB ....... dB ....... dB ....... dB ...... dB ...... dB ....... dB ....... dB ....... dB ...... dB ....... dB ....... dB ...... dB ....... dB oder Maximaler Schalldruckpegel aus ....... dB ...... dB ....... dB Rundummessung in 1 m Entfernung von der Maschinenoberfläche und in 1,60 m Höhe über dem Boden LpA,1m,max3 C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel am ....... dB ...... dB ....... dB Arbeitsplatz LpC,peak Ggf. LW oder Lp in Oktavbändern für Betriebsbedingungen nach 2.8.1o 2.8.2 o 2.8.3 o Oktavmittenfrequenz fm in Hz 63 125 250 500 1 k 2k 4k 8k LW o Lp am Arbeitsplatz o in dB Erläuterungen zu den Betriebsbedingungen der Maschine 262 Anlage 1 3. Schallschutz 9 Lärm 3.1 Sind Lärmminderungsmaßnahmen in der Maschinenkonstruktion enthalten? Jao Nein o Wenn ja, welche Lärmminderungsmaßnahmen wurden angewendet? 3.2 Existiert eine lärmärmere Ausführung dieses Maschinentyps? Wenn ja, wie groß ist die Schallpegelminderung? 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 1 Leerlauf Ja o Last Nein o Vereinbarte Betriebsbedingungen ......dB ......dB Verminderung von LWA ......dB ......dB Verminderung von LpA ......dB ......dB Geräuschangabe nach DIN EN ISO 4871 und DIN ... (9. GSGV) Wahlweise: Einzahlangabe (4.1) o Zweizahlangabe (4.2) o Betriebsbedingungen nach DIN... Leerlauf Last Angegebener Einzahl - Geräuschemissionswert Schalleistungspegel LWAd .............. dB .............. dB Emissions - Schalldruckpegel am Arbeitsplatz LpAd .............. dB .............. dB Angegebener Zweizahl - Geräuschemissionswert Schalleistungspegel LWA .............. dB .............. dB Unsicherheit KWA .............. dB .............. dB Emissions-Schalldruckpegel LpA .............. dB .............. dB Unsicherheit KpA .............. dB .............. dB C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel am Arbeitsplatz LpC,peak .............. dB .............. dB zu beziehen (Formblatt modifiziert, mit Erläuterungen) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund 2 Wenn mehrere Arbeitsplätze festgelegt sind, dann sindLpA und KpA für jeden Platz zu bestimmen. 3 Die Lage des Messpunktes für LpA,1m,max in Bezug zur Maschine ist mit anzugeben. 263 10 Vibration 10.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 10.1.1 Hand-Arm-Schwingungen 10.1.2 Ganzkörperschwingungen 10.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 10.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 10.3.1 Hand-Arm-Schwingungen 10.3.2 Ganzkörperschwingungen 10.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 10.5 Textbausteine Autoren: Dr.-Ing. S. Kirchberg Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel Dr. sc. med. H. Seidel Ansprechpartner: Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Dr. H. Seidel BAuA, Gruppe 2.7, Berlin Bearbeitungsstand: Juni 2001 264 10 Vibration 10.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Für den Begriff Vibration werden häufig die Begriffe mechanische Schwingungen bzw. Schwingungen verwendet. Gefährdungen entstehen dann, wenn stark spürbare mechanische Schwingungen • auf das Hand-Arm-System einwirken (Hand-Arm-Schwingungen) • beim stehenden oder sitzenden Menschen über die Füße, den Rücken oder das Gesäß bzw. beim liegenden Menschen über die Auflagefläche in den Körper des Menschen eingeleitet werden (Ganzkörperschwingungen). 10.1.1 Hand-Arm-Schwingungen Hand-Arm-Schwingungen werden vorwiegend durch rotierend oder schlagend arbeitende Handmaschinen oder durch Werkstücke, die während der Bearbeitung mit den Händen gehalten werden, verursacht. Gesundheitsschäden Durch langjährige Tätigkeit mit starken Hand-Arm-Schwingungen können degenerative Veränderungen der Handknochen, der Gelenke in der Hand, des Ellenbogens und der Schultern entstehen. Diese sind mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden. Außerdem können Durchblutungsstörungen in den Fingern auftreten, die sich durch Taubheit und Kribbeln in den Fingern äußern und bis zu krampfartigen Attacken führen (Weißfinger-Krankheit) [ 1]. Hand-Arm-Schwingungen können zu Berufskrankheiten BK 2103 - Knochen- und Gelenkschäden - sowie BK 2104 - Durchblutungsstörungen an den Händen - führen. 10.1.2 Ganzkörperschwingungen Ganzkörperschwingungen treten vorwiegend in Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, mobilen Arbeitsmitteln, wie Baggern, Raupen und Bohrgeräten, sowie an Arbeitsplätzen auf stationären Maschinen auf. Sie entstehen z. B. durch Fahrbahnunebenheiten, durch die Antriebsmaschinen sowie durch die Arbeitseinrichtungen. Gesundheitsschäden Ganzkörperschwingungen können das Wohlbefinden beeinträchtigen und eine Belastung der Wirbelsäule bewirken. Langjährige, intensive, vertikale Einwirkungen können zur Berufskrankheit 2110 - Schäden der Wirbelsäule - führen [1]. Ganzkörperschwingungen können sich auch negativ auf die Verdauungsorgane sowie auf eine bestehende Schwangerschaft auswirken. Beim Betrieb von stationären Maschinen in Gebäuden können die Deckenschwingungen zur Belästigung der Beschäftigten sowie zur Beeinträchtigung von Tätigkeiten führen, die hohe Konzentration und Feinmotorik erfordern. 265 10 Vibration 10.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Beurteilungsgrößen Beurteilungsgrößen für die Prävention sind • für Hand-Arm-Schwingungen: der Schwingungsgesamtwert (Vektorbetrag) ahv, der aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen der drei Messrichtungen ermittelt wird, im Zusammenhang mit der täglichen Einwirkungsdauer T (gemäß DIN EN ISO 5349 und VDI 2057-2) • für Ganzkörperschwingungen: ~ der frequenzbewerteten Beschleunigung im der Effektivwert a w Zusammenhang mit der täglichen Einwirkungsdauer T (gemäß VDI 2057-1). Die Beurteilungsgrößen (früher K-Werte) sowie die Frequenzbewertungen für Ganzkörperschwingungen wurden in Deutschland aus den internationalen Normen übernommen. Die bewertete Beschleunigung aw nach DIN 45671 von 1987 bzw. die K-Werte nach VDI 2057 von 1987 können deshalb – insbesondere bei Ganzkörperschwingungen - andere Aussagen ergeben als nach den international angepassten Regelungen. Die Gesundheitsgefährdung hängt ab von der Schwingungsbelastung (gekennzeichnet durch den aw- bzw. K-Wert), der täglichen Dauer der Schwingungseinwirkung, der Körperhaltung, dem Vorkommen von Stößen und dem Lebensalter. ~ ~ Die für die Schwingungsbelastung relevanten a w - bzw. a hv -Werte sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen von vibrierenden Maschinen durch Schwingungsmessungen zu ermitteln [2]. Die von den Herstellern schwingungsintensiver Arbeitsmittel zur Kennzeichnung der Schwingungsemission nach 9. GSGV angegebenen Beschleunigungswerte gelten für die in den Prüfnormen festgelegten Betriebsbedingungen. Diese Werte ermöglichen deshalb nur eine grobe Beurteilung der Schwingungsbelastung beim praktischen Einsatz der Arbeitsmittel. Verbindliche Grenzwerte existieren z. Z. nur für Betriebe die der Bergverordnung unterliegen. In VDI 2057-1 wird für die Beurteilung von Ganzkörperschwingungen der in Abbildung 10-1 angegebene Zusammenhang verwendet. Bei Belastungen, gekennzeichnet durch ~ und T, die innerhalb des gekennzeichneten die Wertepaare von a w Bereichs liegen, kann mit einer möglichen Gefährdung gerechnet werden. Wenn Belastungen oberhalb dieses Bereichs liegen, kann von einer deutlichen Gefährdung ausgegangen werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die Einwirkungen mit dieser Tagesdosis über Jahre hinweg regelmäßig wiederholen. 266 10 Vibration Richtwerte 10,0 5,0 2,5 aw in m/s2 1,0 0,5 0,25 0,1 0,5 1,0 2,0 4,0 h 8,0 24,0 Tägliche Einwirkungsdauer T e Abb. 10-1 Ganzkörperschwingungen; Richtwerte für das Beurteilungskriterium "Gesundheit" in Abhängigkeit von der frequenzbewerteten Beschleunigung und der täglichen Expositionsdauer Für Hand-Arm-Schwingungen wird die Beurteilung der täglichen Schwingungsbelastung als Grundlage für die Prävention in Abhängigkeit von der Tagesschwingungsbelastung und der täglichen Einwirkungsdauer T nach VDI 2057-2 durchgeführt. Für die Beurteilung der langjährigen Belastung durch Hand-ArmSchwingungen enthält Tabelle 10-1 Richtwerte nach DIN EN ISO 5349-1. Tab. 10-1 Hand-Arm-Schwingungen; Schwingungsexposition, bei der in einer Gruppe schwingungsbelasteter Personen das Auftreten der Weißfingerkrankheit (VVS) in 10% der Fälle zu erwarten ist Expositionsjahre 1 2 4 8 av für 8 h in m/s² 26 14 7,1 3,7 267 10 Vibration Die psychische Belastung und die Leistungsfähigkeit wird durch Schwingungseinwirkung bereits bei wesentlich geringeren Werten beeinflusst. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen durch Stöße und Schwingungen gefährdet wird. Durch eine Beurteilung aller Tätigkeiten sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung und mögliche Auswirkungen abzuschätzen und erforderliche Maßnahmen zu bestimmen. ~ - bzw. a ~ -Werte nicht ermittelt werden, so muss Können die a hv w man bei solchen Arbeiten, die im Abschnitt 1 genannt sind oder bei vergleichbaren Arbeiten eine Gefährdung vermuten und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. 10.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 10.3.1 Hand-Arm-Schwingungen Maßnahmen zur Expositionsminderung • Generell sind möglichst schwingungsarme Technologien auszuwählen. • Die Griffschwingungen bei Handmaschinen sind vom Hersteller durch Anwendung der Prinzipien des schwingungsarmen Konstruierens möglichst niedrig zu halten. Die technische Dokumentation von Handmaschinen muss eine Angabe zur Schwingungsemission enthalten. Vom Nutzer ist ein Maschinentyp mit möglichst geringer Schwingungsemission und nicht überdimensionierter Maschinenleistung zu wählen. • Kalte Hände sind während der Schwingungsbelastung zu vermeiden, z. B. durch Handschuhe, durch Arbeitspausen. • Hochfrequente Schwingungsbelastungen (z. B. beim Arbeiten mit Schleifmaschinen) können durch Schwingungsschutzhandschuhe gemindert werden. 268 10 Vibration 10.3.2 Ganzkörperschwingungen • Die Arbeit sollte so organisiert werden, dass die tägliche Zeit der Schwingungsexposition kürzer als die nach VDI 2057, Blatt 1 empfohlene Richtzeit ist. • Fahrbahnunebenheiten, z. B. auf unbefestigten Wegen, auf Baustellen, auf Werksstraßen, in Toreinfahrten, sollten gemindert oder beseitigt werden. • In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und vom Fahrzeugtyp sollten schwingungsisolierende Fahrzeugsitze oder Kabinen ausgewählt werden. Eventuell sind dafür Beratungen oder Schwingungsmessungen durch Experten erforderlich. • Die Federung, Dämpfung und Polsterung von Fahrzeugsitzen sollte instandgehalten werden. • Die Schwingungsübertragung von stationären Maschinen auf den Menschen kann durch eine ordnungsgemäß ausgelegte Schwingungsisolierung der Maschine oder des Arbeitsplatzes vermindert werden. 10.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen 9. GSGV JarbSchG MuSchG Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz MuschRiV Mutterschutzrichtlinienverordnung Regeln der Technik DIN EN ISO 5349-1 (Entwurf 01/2001) DIN 45671-2 : 1987 DIN EN 28662-1 : 1993 VDI 2057 : 1987 VDI 2057-1: (Entwurf 11/99) VDI 2057-2 (Entwurf 06/00) VDI 3831 : 1985 VDI 2062 Bl. 1 : 1976 VDI 2062 Bl. 2 : 1976 Mechanische Schwingungen – Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System : Teil 1 : Allgemeiner Leitfaden Messung mechanischer Schwingungen am Arbeitsplatz : Messverfahren Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff : Teil 1 : Allgemeines Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen- Hand-ArmSchwingungen Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen : Allgemeine Schutzmaßnahmen, Beispiele Schwingungsisolierung Begriffe und Methoden : Isolierelemente 269 10 Vibration Literatur [1] Dupuis, H.; Hartung, E.; Christ, E.; Konietzko, H.: Mechanische Schwingungen; Kenntnisstand über Beanspruchung, Belastung, Minderung und Richtwerte. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. 1988. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 552) - ISBN 3-88314-815-6 [2] Kaulbars, U.: Vibration am Arbeitsplatz. Köln: Verlag TÜV Rheinland 1994 - ISBN 3-82490-219-2 [3] Seidel, H.; Griffin, M. J.: Whole-body Vibration. In: Encyclopaedia of Occupational Healt and Safety / Eds.: Stellmann, J. M.; McCann, M.; Warshaw, L.; Brabant, C.: -4.ed. – Geneva: ILO 1998, ISBN 92-2-1098 15-X (V2) [4] Bovenzi, M.: Hand-transmitted vibration. In: Encyclopaedia of Occupational Healt and Safety. V. 2. / Eds.: Stellmann, J. M.; McCann, M.; Warshaw, L.; Brabant, C.: -4.ed. – Geneva: ILO 1998, ISBN 92-2-1098 15-X (V2) 10.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Wird das Fahren im unbefestigten Gelände oder auf unbefestigten Wegen möglichst vermieden? • Werden Federung, Dämpfung, Polsterung der Fahrzeuge instandgesetzt? • Werden Fahrbahnunebenheiten beseitigt? • Werden vibrationsarme Handmaschinen benutzt? (z. B. Drucklufthämmer, Schlagbohrmaschinen) • Wird die tägliche Zeit der Vibrationsbelastung minimiert? • Werden vibrationsarme Maschinen / Fahrzeuge / Geräte ausgewählt? • Wird geprüft, ob durch eine Schwingungsisolierung die Vibrationsbelastung reduziert werden kann? • Werden kalte Hände während der Benutzung von Handmaschinen vermieden, z. B. durch Handschuhe oder Aufwärmmöglichkeiten? Gefährdungen/Mängel • häufiges Fahren auf unbefestigtem Gelände ... (mit Baufahrzeug, Bagger, Schaufellader) • häufiges Benutzen von stark vibrierenden Handmaschinen ... (z. B. Drucklufthämmer, Schlagbohrmaschinen) • kalte Hände während der Vibrationsbelastung durch Handmaschinen • defekte Federung, Dämpfung, Polsterung oder des Sitzes im Fahrzeug 270 10 Vibration Maßnahmen • • • • • • • • Fachleute für Schwingungsschutz konsultieren ... Schwingungsmessung veranlassen ... tägliche Zeit der Vibrationsbelastung verkürzen ... Federung, Dämpfung, Polsterung der Fahrzeuge instandsetzen ... Fahrbahnunebenheiten beseitigen, Ort ... vibrationsarme Maschinen/ Geräte auswählen ... Schwingungsschutzhandschuhe bei Schleifarbeiten verwenden ... Möglichkeit der Schwingungsisolierung prüfen / realisieren ... 271 11 Strahlung 11.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Parameter Strahlungsarten, Wellenarten 11.1.1 Ionisierende Strahlung Röntgenstrahlung, Gammastrahlung Teilchenstrahlung 11.1.2 Nichtionisierende Strahlung Optische Strahlung (UV-Strahlung, sichtbare Strahlung, Infrarotstrahlung, Laserstrahlung) Elektromagnetische Felder (Hochfrequente Felder und Wellen, niederfrequente Felder, statische Felder) Elektromagnetische Verträglichkeit Herzschrittmacher 11.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 11.2.1 Ionisierende Strahlung 11.2.2 Nichtionisierende Strahlung 11.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitsmittel Bauartzulassung Sicherheitsklassen Beauftragte Messung 11.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 11.5 Textbausteine Anlage 1: Optische Strahlung: Messstrategie Anlage 2: Optische Strahlung: Messprotokoll Anlage 3: Elektomagnetische Felder: Messstrategie Anlage 4: Elektromagnetische Felder: Messprotokoll 272 11 Strahlung Autor: Dr. med. I. Ruppe Dipl.-Ing. M. Janßen Dipl.-Ing. G. Ott Ansprechpartner: Für ionisierende Strahlung und elektromagnetische Felder: Dr. med. I. Ruppe BAuA, Gruppe 2.7, Berlin Für inkohärente optische Strahlung und Laserstrahlung: Dipl.-Ing. G. Ott BAuA, Gruppe AS 2.3, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 11.1 Parameter Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Die Größen Frequenz f und Wellenlänge λ sind über die Lichtgeschwindigkeit c = λ . f miteinander verknüpft. Sie sind das Hauptcharakteristikum der elektromagnetischen Welle. So ist die Härte der Strahlung (sehr großes f bzw. sehr kleines λ) ein Ausdruck der Ionisierungsfähigkeit von Atomen und Molekülen. Die Wirkung der elektromagnetischen Welle ist zudem von der Intensität abhängig. Zum Beispiel bezieht sich die Stärke der Gammastrahlung auf die Anzahl von Quanten, die in der Zeiteinheit auf ein Flächenelement auftreffen (Zählereignisse beim Geigerzähler). Abbildung 11-1 gibt einen Überblick über Wellenlänge, Frequenzen und Strahlungsarten elektromagnetischer Wellen (ohne Teilchenstrahlung). 273 11 Strahlung Frequenz Wellenlänge Wellenart 7 30 Hz 10 m 300 Hz 10 m 3 kHz 10 m 30 kHz 10 m 6 Wechselstrom Elektrische Installation 5 4 lang 300 kHz 3 10 m mittel 2 3 MHz 10 m 30 MHz 10 m 300 MHz 1m Rundfunkwellen kurz 3 GHz ultrakurz Fernsehen Mobiltelefon -1 10 m Mikrowellen -2 30 GHz 10 m 300 GHz 10 m 3 THz 10 m 30 THz 10 m 300 THz 15 3ž 10 -3 -4 -6 10 m 15 Hz -8 10 m 15 Hz 10 m 18 Hz -10 10 m 18 Hz 10 -11 m 3ž 10 30ž 10 Wärmequellen 780 nm rot sichtbares Licht UV-Strahlung 380 nm violett -7 10 m 300ž 10 Infrarotstrahlung -5 Hz 30ž 10 Mikrowellenherd Radar Solarium -9 Röntgenstrahlung Radioaktivität 18 Hz 10 21 Hz 10 300ž 10 3ž 10 -12 m -13 m Gammastrahlung Abb. 11-1 Wellenlängen und Frequenzen elektromagnetischer Wellen bzw. Strahlung (geändert nach Frike, W.; Neue Elektrosmog-Studie in Schweden. In: Arbeitnehmer 44 (1996) Nr. 6) 274 11 Strahlung 11.1.1 Ionisierende Strahlung Zur ionisierenden Strahlung zählt man die Röntgenstrahlung sowie die härtere Gammastrahlung und die Teilchenstrahlung ( α-, β-, Neutronenstrahlung), obwohl die ionisierende Wirkung (Herauslösen von Elektronen aus der Atomhülle) schon bei der kurzwelligen ultravioletten Strahlung beginnt. Wirkungen Die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Menschen kann in hohen Dosen akute Strahlenschäden (Hautverbrennung, Organschaden, Strahlenerkrankung, Tod) hervorrufen. Auch durch langzeitige Einwirkung niedriger Strahlendosen können Karzinome, Leukämie und auch genetische Schäden entstehen. 11.1.2 Nichtionisierende Strahlung Die nichtionisierende Strahlung besteht aus zwei großen überlappungsfreien Bereichen, der optischen Strahlung und den elektromagnetischen Feldern. Tab. 11-1 Wellenlängen und Frequenzen nichtionisierender Strahlung Optische Strahlung: Wellenlänge λ - ultraviolette Strahlung - sichtbare Strahlung - Infrarotstrahlung 100 nm bis 380 nm 380 nm bis 780 nm 780 nm bis 1 mm Elektromagnetische Felder: Frequenz f - Radiofrequenz - Wellen und Felder - Niederfrequenz - Wellen und Felder - statische Felder 300 GHz bis 30 kHz 30 kHz bis >0 Hz 0 Hz Optische Strahlung Optische Strahlung Bei der Optischen Strahlung wird zwischen der kohärenten- und inkohärenten Strahlung unterschieden. Lichtwellen sind kohärent, wenn sie von einer Lichtquelle mit gleicher Wellenlänge und Schwingungsart ausgesandt werden. Laser erzeugen kohärente Strahlung. Die inkohärente Strahlung ist jede ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung, die nicht der Laserstrahlung zuzuordnen ist, deren Strahlungsquelle z. B. Sonne, Glühlampen, Leuchtstofflampen sein können. Die optische Strahlung wird an der Körperfläche absorbiert, dringt also nur geringfügig in diese ein. Als exponierte Organe kommen nur die Haut und speziell das Auge in Betracht. Dies vereinfacht die Ermittlung der Bestrahlungsstärke-Wirkungs-Beziehungen sehr. 275 11 Strahlung UV-Strahlung Die ultraviolette Strahlung hat die höchste Quantenenergie. Sie wird aufgeteilt in UV-A, UV-B (starke biologische Wirkung) und UV-C (tödlich für Bakterien etc.). Unterschieden werden akute und langfristige Wirkungen. Erstere verursachen Hautrötungen, Bindehaut- und Hornhautentzündungen, letztere können zu vorzeitiger Hautalterung, dem malignem Melanon, anderen Hautkrebsen und zur Trübung der Augenlinse (grauer Star) führen. sichtbare Strahlung und nahe Infrarotstrahlung Die sichtbare Strahlung (380 ≤ λ≤ 780 nm) und der nahe Infrarotbereich (λ≤ 1400 nm) können bis zur Netzhaut vordringen und sind daher für die Augensicherheit relevant (ausreichende Helligkeit, Vermeidung von Blendung usw.). Hier können in Abhängigkeit von Wellenlänge und Einwirkungsdauer photochemische und thermische Schädigungen entstehen. Akute Gefährdung besteht beim ungeschützten Blick in die Sonne. Wärmestrahlung Strahlung aus dem langwelligen Infrarotbereich (1400 nm ≤ λ≤ 1 mm) nennt man Wärmestrahlung. Sie kann Hautverbrennungen sowie thermische Belastungen des Organismus verursachen. Bei langjähriger Einwirkung von Infrarotstrahlung kann eine Trübung der Augenlinse (Grauer Star) auftreten. Laserstrahlung Laserstrahlung ist eine kohärente Strahlung, die meist bei einer diskreten Wellenlänge im ultravioletten, im sichtbaren oder im infraroten Spektralbereich emittiert wird. Die Schädigungsmöglichkeiten sind die gleichen wie bei nichtkohärenter ultravioletter, sichtbarer und infraroter Strahlung, wobei durch die starke Bündelung eine wesentlich höhere Strahlungsintensität und damit ein weitaus höheres Gefährdungspotential entsteht. Für die Augensicherheit ist der sichtbare Bereich (380 ≤ λ≤ 780 nm) und der nahe Infrarotbereich (λ≤ 1400 nm) von besonderer Bedeutung. Hier wird die Strahlung durch die Linse des Auges fokussiert. Die Bestrahlungsstärke kann bis zu 500.000-fach im Auftreffpunkt auf der Netzhaut verstärkt werden. Gepulste Laserstrahlung erfordert eine besondere Sicherheitsanalyse [1, 7]. Elektromagnetische Felder elektromagnetische Felder Statische, niederfrequente elektrische und magnetische und hochfrequente elektromagnetische Felder liegen im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 300 GHz. Die Wirkung elektromagnetischer Felder auf den Menschen ist abhängig vom Frequenzbereich. Bei Einwirkung niederfrequenter Felder kann es zu Reizungen von Muskeln und Nerven kommen. Hochfrequente elektromagnetische Felder hoher Intensität können bei lokaler Einwirkung z. B. auf das Auge zu einer Temperaturerhöhung in der Augenlinse mit der Folge der Entstehung eines Grauen Stars oder bei längerer Ganzkörpereinwirkung zur Erhöhung der Körperkerntemperatur mit möglichen Schädigungen führen. 276 11 Strahlung elektromagnetische Verträglichkeit Herzschrittmacher (HSM) Ein eigenes Gebiet ist die elektromagnetische Verträglichkeit von technischen Bauteilen, Geräten, Komponenten oder ganzen Anlagen. Durch Festlegungen von Mindestanforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit sollen technische Funktionsstörungen verringert werden. Die gesamte Schrittmacher-Elektroden-Konfiguration stellt eine Antenne bzw. Induktionsschleife und damit eine Empfangseinrichtung für von außen einwirkende Felder dar. Wirken bestimmte unkontrollierte Signale auf den HSM ein, sind Störungen möglich. Die Folgen einer Störung reichen in Abhängigkeit von der Funktionsweise des Implantates von kaum merklichen Unregelmäßigkeiten über leichten Schwindel bis zum Bewusstseinsverlust und eventuell zum Tod des HSM-Trägers. Bereiche intensiver Strahlung sind mit Warnzeichen zu kennzeichnen. 11.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien 11.2.1 Ionisierende Strahlung Ionisierende Strahlung Grenzwerte für die äußere Bestrahlung sind in der Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrVG) für Personen und Tätigkeiten festgelegt. Grenzwerte für die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den Körper über Luft, Wasser und Nahrung enthält die Strahlenschutzverordnung. Die Aktivitätszufuhr-Grenzwerte sind so festgelegt, dass bei ihrer Einhaltung auch der Dosisgrenzwert eingehalten wird. Dosis-Wirkungsmodelle Bei üblicherweise vorliegenden sehr kleinen Strahlendosen gilt für die Dosis-Wirkungsbeziehung ein lineares Modell, d. h. ein Modell ohne ausgeprägten Schwellenwert. Dies führt zu restriktiven Grenzwerten, da jede zusätzliche kleine Dosis den schädlichen Wirkungsbeitrag erhöht. Wissenschaftler favorisieren teilweise ein nichtlineares Schwellenwertmodell, das z. B. Reparaturmechanismen der DNA mit berücksichtigt. Bei der Auswahl eines Dosis-Wirkungsmodells müssen auch mögliche Unfälle mit höheren Strahlendosen berücksichtigt werden. 277 11 Strahlung 11.2.2 Nichtionisierende Strahlung UV-Strahlung, sichtbare Strahlung, Infrarotstrahlung Die Wirkungsfunktionen für akute Schädigungen sind gut bekannt. Aufgrund der starken Abhängigkeit von der Wellenlänge ist eine genaue Messung nur mit größerem Aufwand möglich. Die Merkformel zur Langzeitwirkung von ultravioletter Strahlung heißt: „Die Haut vergisst keine einzige Bestrahlung“. Die kumulierende Wirkung ist in einer eher sonnenhungrigen Gesellschaft ein besorgniserregendes Faktum. Der UV-Wirkungsbetrag aus dem Berufsleben sollte daher - soweit wirtschaftlich vertretbar minimiert werden. Schutzmaßnahmen sind in den Schriften [4, 7] enthalten. Bisher gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine konkreten verbindlichen Festlegungen zu Grenzwerten und Schutzmaßnahmen für inkohärente optische Strahlung. International anerkannt sind die IRPA/INIRC-, ICNIRP - sowie die ACGIHEmpfehlungen [3, 5, 8] über die maximal zulässige Bestrahlung. Diese Lücke wird durch die BG-Vorschrift „Inkohärente optische Strahlung“(BGV B9) geschlossen, die im Grundentwurf vorliegt. Laserstrahlung Für Laserstrahlung besteht bereits ein umfangreiches nationales und internationales Regelwerk mit festgelegten Grenzwerten. Wichtige Forderungen für den Schutz von Beschäftigten vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung enthält die BG-Vorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“. Weitere wichtige Bestimmungen sind in der DIN EN 60825-1 „Strahlungssicherheit von Lasereinrichtungen, Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen, Benutzer-Richtlinien“ festgelegt. Im „Handbuch Laser-Strahlenschutz“[1] und in der VDE-Schriftenreihe „Schutz vor optischer Strahlung“[7] werden Sicherheitsfragen umfassend behandelt elektromagnetische Felder Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern sind in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Elektromagnetische Felder BGV B11 und in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) festgelegt. Verfahren zur Messung sind in der deutschen Norm DIN VDE 0848-1, August 2000 enthalten. 278 11 Strahlung 11.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Eine geschlossene Darstellung aller Schutzmaßnahmen für den gesamten, sehr inhomogenen Strahlenschutzbereich ist nicht möglich. Einsatz sicherer Arbeitsmittel Voraussetzung für eine sichere Arbeit ist, dass die eingesetzten Bauteile, Geräte, Maschinen und Komponenten bzw. Anlagen im Sinne des Strahlenschutzes sicher sind. Dies wird dadurch erreicht, dass sie die genormten sicherheitstechnischen Eigenschaften bzw. Anforderungen erfüllen. Ist eine Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, sind die Abstände zur Quelle zu vergrößern, die Einsatzzeiten zu verkürzen und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen (Schutzkleidung, Schutzbrillen) anzuwenden. Die Norm EN 12198-1 : 2000-10 „Sicherheit von Maschinen; Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung“ ergänzt im Teil 1 "Allgemeine Prinzipien“ die allgemeinen Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und enthält u. a. ein Verfahren zur Bewertung des Risikos, das von der Strahlenemission von Maschinen ausgeht. Für den Schutz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder gilt die DIN 32780-100 "Schutzausrüstungen“ vom Nov.1999. Bauartzulassung Bei Geräten mit besonders hohem Gefährdungsgrad wird eine Bauartzulassung verlangt (z. B. bei Röntgengeräten). Sicherheitsklassen Um eine Orientierung über die Gefährdung zu erhalten, werden Klasseneinteilungen vorgenommen, denen abgestufte sicherheitstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen zugeordnet werden. Zum Beispiel wird gefordert, dass Lasereinrichtungen entsprechend ihrer Abstrahlung deklariert werden. Dadurch lassen sich auch Messungen oder Berechnungen auf ein Mindestmaß reduzieren. Kennzeichnung und Zutrittsbeschränkung von Räumen ist bei intensiver Strahlung zu fordern. Sicherheitsklassen lassen sich selbst für höhere Gefährdungsgrade relativ leicht festlegen, wenn die Strahlung als gerichteter Strahl (Laser, andere optische Quellen) nur einen bestimmten Raumbereich überstreicht. Beauftragte Für das sichere Betreiben strahlender Einrichtungen mit hohem Gefährdungspotential sind spezielle Beauftragte für die Sicherheit zu bestellen: • Strahlenschutzbeauftragter nach StrlSchV • Röntgenbeauftragter nach RöV • Laserschutzbeauftragter nach BGV B2 279 11 Strahlung Messung Messungen vor Ort sind in jedem Fall schwierig und verlangen große Erfahrung. Zum Beispiel müssen alle Röntgenanlagen durch Sachverständige alle 5 Jahre überprüft werden, Beschleuniger jedes Jahr. Auch für radioaktive Präparate gibt es teilweise zeitlich gestaffelte Überprüfungsfristen. Einige Anwender haben als Auflage ausreichende eigene Messgeräte vorzuhalten und bestimmte Messungen durchzuführen. Hinweise zur Messstrategie optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder sowie Messprotokolle können nachfolgend entnommen werden. Anlage 1: Optische Strahlung: Messstrategie Anlage 2: Optische Strahlung: Messprotokoll Anlage 3: Elektromagnetische Felder: Messstrategie Anlage 4: Elektromagnetische Felder Messprotokoll Beruflich strahlenexponierte Personen müssen Dosimeter tragen (Filmdosimeter, Stabdosimeter, Pegelwarner oder Fingerringdosimeter). Zur Beurteilung der Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung sind orientierende Messungen durchzuführen. Nach größeren Reparaturen und/oder Änderungen der Betriebsparameter der Anlage sind die Messungen zu wiederholen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Messungen durch Berechnungen ersetzt werden. Vorschriften hierzu sind für elektromagnetische Felder in der DIN VDE 0848-1 enthalten. 11.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen GSG StrVG RöV StrlSchV 26. BlmSchV Gerätesicherheitsgesetz Strahlenschutzvorsorgegesetz Röntgenverordnung Strahlenschutzverordnung Verordnung über elektromagnetische Felder Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft BGV B2 (VBG 93) BGV B9 BGV B11 BGR B11 Laserstrahlung Inkohärente optische Strahlung (Grundentwurf März 2000) Unfannverhütungsvorschrift elektromagnetische Felder (Entwurf 2000) Berufsgenossenschaftliche Regeln zur BGV B11 (Juni 2001) 280 11 Strahlung Regeln der Technik DIN VDE 0848-1 : 2000 DIN VDE 0848-3 : 2000 (Entwurf) DIN 32780-100 : 1999 DIN EN 60825-1 : 1997 (VDE 0837) EN 12198-1 : 2000 prEN 12198-2 : 2001 prEN 12198-3 : 2001 Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern : Definition, Mess- und Berechnungsverfahren Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern : Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz Schutzkleidung, Teil 100 : Schutz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz bis 1 GHz – Anforderungen an Prüfverfahren Sicherheit von Laser-Einrichtungen : Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung : Allgemeine Prinzipien Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung – Teil 2: Messverfahren für Strahlenemission Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung – Teil 3: Verminderung der Strahlung durch Abschwächung oder Abschirmung Literatur [1] Sutter, E.; Schreiber, P.; Ott, G.: Handbuch Laser-Strahlenschutz. Berlin, Heidelberg, New York: Springer Verlag 1989 - ISBN 3-540-50315-3 [2] BIA-Report 5/95: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) (Hrsg.) Grenzwertliste 1995: Neuss: Neusser Druckerei und Verlag GmbH 1995 - ISBN 3-88383-375 [3] IRPA / INIRC: Guidlines on limits of exposure to ultraviolet radiation of wavelengths between 180 nm and 400 nm (incoherent optical radiation), Health Physics Vol. 56, No. 6, pp. 971-972, 1989; Vol. 49, No. 8, pp. 331-340, 1985 [4] Schreiber, P.; Ott, G.: Schutz vor ultravioletter Strahlung. 2. Aufl. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1985. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Sonderschrift, S 14) - ISBN 3-88314-352-9 [5] 2001 Threshold Limit Values for Chemical Substances and Physical Agents and Biological Exposure Indices. Hrsg: American Conference of Governmental Industrial Hygienists (ACGIH), Cincinnati/Ohio [6] Guidelines on limits of exposure to static magnetic fields. International comission on non-ionizing radiation protection, Health Physics, Volume 66, No. 1, Jan. 1994, p. 100-106 [7] Sutter, E.: Schutz vor optischer Strahlung. Berlin, Offenbach: VDEVerlag 1999. ISBN 3-8007-2363-8 [8] ICNIRP: Guidelines on limits of exposure to broad-band incoherent optical radiation (0.38 to 3 µm), Healt Physics Society Vol.73, No 3, p. 539-554, Sept. 1997 281 11 Strahlung [9] Ruppe, K.: Arbeitsmedizin systematisch. 1. Auflage – Lorch: UNIMED-Verlag 1995 [10] ICNIRP: Guidelines on limits of exposure to time – varying electric, magnetic, and electromagnetic fields (up to 300 GHz). Health Phys. 74 (1998), 494-522 [11] 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BimSchV vom 16.12.1996) 11.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Ist sichergestellt, dass Geräte, die Laser- oder Röntgenstrahlung erzeugen, die radioaktiv strahlen oder bei denen infrarote oder ultraviolette Strahlung auftreten, nur entsprechend der Betriebsanweisung des Herstellers verwendet werden? • Werden die Geräte, die Strahlung erzeugen, regelmäßig sicherheitstechnisch überprüft? • Gibt es Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten mit Geräten oder Stoffen, die Strahlung erzeugen? • Gibt es ausreichende Schutzmaßnahmen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern für Arbeiten in der Nähe von Sendern für Rundfunk, Fernsehen oder Mobilfunk? • Wurde geprüft, ob die Einwirkzeit der Strahlung verringert werden kann? Gefährdungen/Mängel • Laserstrahlung • Röntgenstrahlung • radioaktive Strahlung • Funkwellen • Infrarot-Wärmestrahlung • UV-Strahlung • Gerät nicht sicherheitstechnisch überprüft • Anweisungen zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten fehlen • Schutzmaßnahmen entsprechen nicht der Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung • Ausführung der Tätigkeit entspricht nicht der Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung Maßnahmen • Gerät sicherheitstechnisch überprüfen • Arbeitsanweisung erstellen • Einwirkungszeit der Strahlung / Wellen verringern • Gefahrenbereich kennzeichnen • über Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung unterweisen 282 Anlage 1 11 Strahlung Messstrategie zur Messung optischer Strahlung 1. Zielsetzung der Messung festlegen, z. B.: Überwachung der Grenzwerteinhaltung an einem Arbeitsplatz. 2. Ermittlung der Expositionsbedingungen, z. B.: Welche Angaben liegen über die Strahlungsquelle vor? Aufenthaltsorte und Expositionszeiten während der Arbeitsschicht. Schädigungsmöglichkeiten, Grenzwerte. Persönliche Schutzausrüstung. 3. Planung Auf Grundlage der Zielsetzung und der Messbedingungen ist die Durchführung der Messung und das einzusetzende Messgerät festzulegen. 4. Auswahl des Messverfahrens Spektralverfahren, Integralverfahren, Personendosimeter. 5. Durchführung der Messung unter Berücksichtigung z. B. folgender Punkte: Messort bzw. Messorte. Messrichtung. Messdauer, Mittelungsdauer. 6. Auswertung der Messergebnisse, z. B. Bestimmung der effektiven Bestrahlungsstärke 7. Bewertung (Vergleich Messwerte/Grenzwerte) 8. Festlegen, ob und wann Wiederholungsmessungen notwendig sind z. B. bei Veränderung der Expositionsbedingungen 9. Messprotokoll erstellen In Anlehnung an: Siekmann, H.: Messung und Beurteilung optischer Strahlung- Handlungsbedarf, Tagungsband Nichtionisierende Strahlung, Band I, Seite 513-526, Köln: TÜV-Verlag GmbH 1999 - ISBN 3-8249-0559-0 283 Anlage 2 11 Strahlung Messprotokoll zur Messung optischer Strahlung 1. Allgemeine Angaben: Betreiber: Bearbeiter: Anschrift: Bemessene Anlage/Gerät: Standort: Hersteller und Baujahr: Ort, Datum, Uhrzeit: Inventarnummer: Angaben zur Strahlungsquelle: Hersteller: Leistung: Typ: Emissionsdaten bekannt? Betriebsart: Spektrum bekannt? Einhausung: Optische Komponenten: Arbeitsablauf (typische und kritische Aufenthaltsorte, effektive Expositionsdauer, Kontrollund Wartungstätigkeiten): 2. Messungen: Verwendete Messgeräte: Typ: Messaufnehmer: Seriennummer: Kalibrierung: Messorte und Messpunkte (Beschreibung, Lageplan oder -skizze): Messwerte (Bestrahlungsstärke, Durchschnitts- und Maximalwerte): Besonderheiten (Einfluss weiterer UV-Quellen, örtliche und zeitliche Varianz der Werte): Angaben zur Messunsicherheit: 3. Grenzwerte: Grenzwertsituation (Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen): Grenzwerte für die maximal zulässige Expositionszeit: 4. Auswertung: Vergleich der Messwerte mit den Grenzwerten für die maximal zulässige Bestrahlung: Ermittlung der maximal zulässigen Expositionszeit: Zusammenfassende Darstellung der Gefährdungssituation: 5. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen: Technische Gestaltungsmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Aufenthaltszeiten, Warnhinweise, Einweisung und Unterweisung) Persönliche Schutzmaßnahmen Datum / Unterschrift In Anlehnung an:Knuschke, P.: UV-Expositionen durch künstliche Strahlungsquellen in Arbeitsbereichen, Tagungsband Nichtionisierende Strahlung, Band I, Seite 493-504, Köln: TÜV-Verlag GmbH 1999; ISBN 3-8249-0559 284 Anlage 3 11 Strahlung Messstrategie zur Messung elektromagnetischer Felder 1. Zielsetzung der Messung festlegen, z. B.: Überwachung der Grenzwerteinhaltung an einem Arbeitsplatz. 2. Ermittlung der Expositionsbedingungen, z. B.: Welche Angaben liegen über die Feldquelle vor? Aufenthaltsorte und Expositionszeiten während der Arbeitsschicht. Gefährdungsmöglichkeiten, zulässige Werte. Persönliche Schutzausrüstung erforderlich? 3. Planung Auf Grundlage der Zielsetzung und der Messbedingungen ist die Durchführung der Messung zu planen. Festlegung eines bewertbaren Betriebszustandes bei Anlagen / Feldquellen mit wechselnden Betriebsparametern. 4. Auswahl geeigneter Messverfahren und Messgeräte selektive Messverfahren, Breitbandverfahren, Personen-Monitore. 5. Durchführung der Messung unter Berücksichtigung z. B. folgender Punkte: Messorte bzw. Messpunkte, Messraster, Messdauer, Mittelungsdauer, Effektivwert- oder Spitzenwertmessung, Schutzmassnahmen für Messgeräte vorsehen (z. B. Messbereichsüberschreitungen). 6. Auswertung der Messergebnisse Berücksichtigung von Messunsicherheiten, Korrekturfaktoren 7. Bewertung Vergleich Messwerte mit zulässigen Werten der Expositionsbereiche. Beurteilung des Einsatzes von Implantatträgern. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen. Einfluss weiterer Feldquellen berücksichtigen. 8. Festlegen, ob und wann Wiederholungsmessungen notwendig sind z. B. nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen 9. Messprotokoll erstellen Zur Erfassung aller relevanten Angaben bei Arbeitsplatzuntersuchungen an EMF-Arbeitsplätzen empfiehlt sich die Nutzung der Expositionsdatenbank FieldDB (siehe Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3/200 285 Anlage 4 11 Strahlung Messprotokoll zur Messung elektromagnetischer Felder 1. Allgemeine Angaben: Betreiber: Typ / Baujahr: Anschrift: Betriebsart: Signalform: Arbeitsfrequenz: Ort, Datum, Uhrzeit: Spektrum: Angaben zur Anlage: Standort: Hersteller: Typ / Baujahr: Verwendungszweck: Betriebsspannung und -strom: Mastbild und Leiter-/Bodenabstand: Angaben zur Feldquelle: Standort: Hersteller: Lageplan / Skizze / Abbildung: bisherige Schutzmaßnahmen: Bearbeiter des Messprotokolls: 2. Arbeitsplatz Bezeichnung: Tätigkeit: Expositionsbereich nach BGV B11: Expositionsregime: Expositionsdauer pro Schicht: weitere Arbeitsumweltfaktoren: soziale Faktoren: Implantatträger: 3. Messungen: Verwendete Messgeräte: Typ: Messaufnehmer: Hersteller: Kalibrierung: Seriennummer: Name des Messenden: Messorte und Messpunkte (Beschreibung, Lageplan oder -skizze): Messwerte (elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, Leistungsdichte): Besonderheiten (Effektivwert oder Spitzenwertmessung, Einfluss weiterer Feldquellen): Angaben zur Messunsicherheit: 4. Grenzwerte: Grenzwertsituation (Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen): Zulässige Werte in den einzelnen Expositions- und Frequenzbereichen: Entscheidung, ob Basis(grenz)werte herangezogen werden müssen: 5. Auswertung: Vergleich der Messwerte mit den zulässigen Werten: Bestimmung von Bereichen mit erhöhter Exposition und Gefahrenbereichen: Bewertung der Messergebnisse: 286 Anlage 4 6. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen: 11 Strahlung Technische Gestaltungsmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Aufenthaltszeiten, Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Warnhinweise, Verbotszeichen, Einweisung und Unterweisung) Persönliche Schutzausrüstung Besondere Hinweise zum Einsatz von Implantatträgern Datum / Unterschrift Detaillierte Angaben zur Messung und Berechnung finden Sie in der DIN VDE 0848 / Teil 1: Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern : Definitionen, Mess- und Berechnungsverfahren. August 2000. Zur Erfassung aller relevanten Angaben bei Arbeitsplatzuntersuchungen an EMF-Arbeitsplätzen empfiehlt sich die Nutzung der Expositionsdatenbank FieldDB (siehe Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3/2000) 287 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen 12.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen 12.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Informationsaufnahme Stellteilhandhabung Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren 12.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 12.3.1 Informationsaufnahme Hörbarkeit Sichtbarkeit Verständlichkeit Sinnfälligkeit Sicherheitskritische Prozessmerkmale Informationsgestaltung auf Bildschirmen 12.3.2 Stellteilhandhabung Körperliche Überbelastung Rückmeldung Griffigkeit Sinnfälligkeit Anordnung Erkennbarkeit Unbeabsichtigte Betätigung Anforderungen an Tastatur und Maus für Bildschirmarbeitsplätze 12.3.3 Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren 12.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 12.5 Textbausteine Autoren: Dipl.-Ing. M. Kittelmann Dr.-Ing. H. Lazarus Dipl.-Psych. B. Weißgerber Dr. A. Windel Ansprechpartner: Dipl.-Ing. M. Kittelmann; BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Dr. A. Windel; BAuA; Gruppe 2.5, Dortmund Bearbeitungsstand: Juni 2001 288 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen 12.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen Definition In jedem Arbeitsprozess muss der Mensch Informationen aufnehmen, verarbeiten und in Handlungen umsetzen. Die aufzunehmenden Informationen können aus dem Arbeitsprozess direkt oder vermittelt hervorgehen (Tabelle 12-1): Tab. 12-1 Informationen und angesprochene Sinnesbereiche aufzunehmende Informationen angesprochene Sinnesbereiche direkt über Prozessmerkmale, z. B.: nahezu alle: • • • • • Sehen, Hören, Riechen, Fühlen, Bewegungswahrnehmung, ... Laufgeräusch eines Motors Form der abgehobenen Späne Stellung von Bedienteilen brenzliger Geruch Vibrieren einer Anlage vermittelt durch Signale, z. B.: • Gefahrensignale, z. B. Hupe, Sirene, Warnblinken im wesentlichen Sehen und Hören • Sicherheits-Kennzeichnung • Anzeige von Betriebszuständen, z. B. über Monitor, Lichtzeichen, Digitalanzeige, Zeigerstand auf Skala • sprachliche Informationen (mündlich oder schriftlich) • rechner(software)-gestützte Prozesssteuerung Die Umsetzung der Informationen kann über das Betätigen von Stellteilen erfolgen (Arten von Stellteilen siehe DIN 33401). Informationsaufnahme, -verarbeitung und -umsetzung werden maßgeblich von der Gestaltung der Informationsmittel sowie der Stellteile beeinflusst. Darüber hinaus sind weitere Faktoren, z. B. Umgebungsbedingungen, Arbeitsorganisation, Beeinträchtigungen durch persönliche Schutzausrüstungen und Einschränkungen der individuellen Leistungsvoraussetzungen, zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 12.2). Wirkungen Durch häufige Über- oder Unterforderungen bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung können psychische und physische Fehlbeanspruchungen und entsprechende Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Abschnitt 14.1 und 13.1) auftreten. 289 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen Besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang Abweichungen vom Normalbetrieb. Wenn Informationen objektiv fehlen, übersehen bzw. überhört, verwechselt bzw. falsch wahrgenommen werden oder wenn Stellteile verwechselt oder auch falsch oder unbeabsichtigt betätigt werden, kann es zu Fehlhandlungen kommen, die sicherheitskritische Situationen hervorrufen. 12.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Geprüft werden sollte, Informationsaufnahme • ob die Aufnahme der erforderlichen Informationen gewährleistet ist: Kriterien: − Vorhandensein und Wahrnehmbarkeit von Signalen und Prozessmerkmalen, die kritische Situationen anzeigen − Hörbarkeit bzw. Sichtbarkeit von Informationen − Unterscheidbarkeit von Informationen − Verständlichkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen − Sinnfälligkeit zwischen Gestaltung der Informationsmittel und Inhalt der Information Stellteilhandhabung • ob die verwendeten Stellteile die Umsetzung der Information gewährleisten: Kriterien: − körperliche Überbelastung − Rückmeldung − Griffigkeit − Sinnfälligkeit von Funktion und Betätigungsrichtung von Stellteilen sowie zwischen der Bewegung von Stellteilen und korrespondierenden Anzeigen − Anordnung, auch in Verbindung mit Anzeigeelementen − Erkennbarkeit der Stellgröße − Möglichkeit unbeabsichtigter Betätigung weitere Faktoren • ob weitere im Arbeitsprozess wirkende Faktoren, die die Informationsaufnahme und deren Verarbeitung bzw. Umsetzung beeinträchtigen können (vgl. auch [1], [5]), zu berücksichtigen sind, z. B.: − Signalverdeckungen auf Grund ungünstiger Arbeitsumgebungsbedingungen, wie Lärm, unzureichende Beleuchtung, Hitze, mechanische Schwingungen, austretende Dämpfe/ Nebel, Witterungseinflüsse − Überangebot aufzunehmender Informationen − zeitliche Dichte der Informationsverarbeitung − besondere Bedingungen bei Abweichungen vom Normalbetrieb 290 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen − − Behinderung der Informationsübertragung und -umsetzung durch das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. ∗ durch Handschuhe oder Schutzbekleidung erschwerte Betätigung von Stellteilen ∗ eingeschränkte Sicht durch Gesichtsschutz ∗ eingeschränktes Hören durch Tragen von Gehörschutz eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen, z.B. Schwerhörigkeit, altersbedingte Veränderungen des Sehvermögens ab dem 40. Lebensjahr, eingeschränkte Kenntnisse bei Auszubildenden oder neueingestellten Beschäftigten. 12.3 Arbeitsschutzmaßnahmen 12.3.1 Empfehlungen für die Gestaltung von Informationen Hörbarkeit von Informationen • Akustische Informationen müssen sich ausreichend von Umgebungsgeräuschen abheben: − Schallpegel von Gefahrensignalen (Warnsignalen, Notsignalen): ∗ Der A-Schallpegel des Signals sollte um mindestens 15 dB höher als der A-Schallpegel des Störgeräusches sein. ∗ Der A-Schallpegel des Notsignals sollte nicht kleiner als 75 dB sein. vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 457, DIN 33413-3 − Schallpegel zur Sprachverständigung: ∗ Der A-Schallpegel der Sprache (beim Hörer) sollte 2 dB(A) (befriedigend) bis 10 dB(A) (gut) höher sein als der A-Schallpegel des Umgebungsgeräusches. ∗ Die Nachhallzeit sollte für Büroräume 0,5 - 1,0 s für Fertigungsräume 2,0 s unterschreiten. vgl. auch ISO 9921-1, DIN EN 457, DIN 33404-3 Sichtbarkeit von Informationen • Optische Informationen müssen ausreichend sichtbar sein: − Gefahrensignale (Warnsignale, Notsignale): ∗ Leuchtdichte des Warnsignals bei Leuchtflächen ≥ 5 x Leuchtdichte des Hintergrundes ∗ Leuchtdichte des Notsignals bei Leuchtflächen ≥ 2 x Leuchtdichte des Warnsignals ∗ bei punktartigen Strahlungsquellen ist die erforderliche Beleuchtungsstärke in Abhängigkeit vom Hintergrund festzulegen (vgl. DIN EN 842) 291 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen ∗ störende Umgebungsfaktoren, z. B. Dämpfe, Rauche, Nebel beachten ∗ Anordnung: ú nahe der Gefahrenquelle ú direkt gegebene Signale möglichst im Gesichtsfeld ∗ Auftreten von Blendung, Spiegelung, Abschattung vermeiden − Anordnung von Anzeigeeinrichtungen: ∗ möglichst im Gesichtsfeld, gruppiert nach ú Wichtigkeit der Anzeige ú Häufigkeit der Benutzung ú Ablesefolge vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 842, DIN EN 894-2, DIN EN 61310-1/VDE 0113-101, DIN 67510-2 bis 4 − Kriterien für die Lesbarkeit von Schriften: ∗ Größe der Schrift in Verbindung mit Blickwinkel und Betrachtungsabstand ∗ Lichtverhältnisse, Kontraste ∗ Anzahl wahrzunehmender Ziffern und Buchstaben ∗ Anordnung von Ziffern und Buchstaben vgl. auch DIN 461, DIN 1450, DIN 43790, DIN 30602-1, -2, DIN 30603, DIN V 30604, DIN 32830-1 − Graphische Symbole für Sicherheitszeichen am Arbeitsplatz siehe BGV A8, Anhang I Nr. 2 GefStoffV (Branchenspezifische Symbole werden hier nicht erfasst.) − Farbliche Gestaltung als Informationsträger siehe DIN 30601. Weitere Gestaltungshinweise sind in [3] dargestellt: ∗ psychologische Wirkung von Farben beachten ∗ Farbgebung von Maschinen und Anlagen: farbliche Abhebung wichtiger Elemente der Maschinen/ Anlagen, z. B. Bedienteile, vom Hintergrund ∗ Farbgebung im unmittelbaren Sehbereich: Kontraste zwischen Arbeitsflächen und bearbeiteten Objekten ∗ Farbe und Beleuchtung: Farberkennung in Abhängigkeit von Lichtfarbe und Leuchtdichte vgl. auch DIN EN 61310-1/VDE 0113-101 292 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit von Informationen • Die Informationen müssen verständlich und voneinander unterscheidbar sein: − Kriterien für Gefahrensignale (Warnsignale, Notsignale): ∗ Gefahrensignale müssen eindeutig sein. ∗ Gefahrensignale müssen deutlich von anderen Signalen und voneinander unterscheidbar sein. ∗ Gestaltungsempfehlungen zur Lichtfarbe: ú Warnsignal: gelb oder rot je nach Dringlichkeit ú Notsignal: rot wenn gleichzeitig Warnsignal rot auftritt → Anforderungen an Notsignal gemäß DIN EN 842: → mindestens doppelte Intensität → blinken → Verdopplung in der gleichen Signaleinrichtung → nach Möglichkeit Kopplung mit akustischen Signalen ∗ Gestaltungsempfehlungen zur Anordnung: Relative Position der Leuchte, wenn mehrere Signalleuchten in einer Signalrichtung angeordnet sind: rotes Signal über gelben Signal anordnen; zwei rote Signale horizontal anordnen. vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 457, DIN EN 842, DIN 33404-3 − Kriterien für die Softwaregestaltung: ∗ Die Software muss benutzerfreundlich gestaltet sein. ∗ Wesentliche Gütekriterien der Software sind: ú Aufgabenangemessenheit ú Selbstbeschreibungsfähigkeit ú Erwartungskonformität ú Fehlerrobustheit ú Steuerbarkeit ú Lernförderlichkeit ú Individualisierbarkeit ú Gebrauchstauglichkeit vgl. auch BildscharbV, DIN EN ISO 9421-10 und 11 293 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen Sinnfälligkeit bei der Anzeige von Informationen • Die Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung von Anzeigen und erwarteter Information muss ausreichend sein, so dass der Decodierungsaufwand bei der Informationsverarbeitung gering ist [4]. Abb. 12.1 Sinnfällige Zuordnung von Zeigerbewegung zu Funktionsänderung bei Anzeigen mit fester Skala und bewegtem Zeiger [4] Informationen aus Prozessmerkmalen • Sicherheitskritische Prozessmerkmale sollten den Beschäftigten in ihrer Bedeutung und hinsichtlich der erforderlichen Handlungen besonders erläutert werden (z. B. Gerüche, Beschleunigungen, Schwingungen als Anzeichen von Überlastung von Maschinen oder von undichten Rohrleitungen). Informationsgestaltung auf • Informationen, die durch Bildschirme übermittelt werden, sollten Bildschirmen den folgenden Gestaltungsmerkmalen entsprechen: - Positivdarstellung (dunkle Zeichen auf hellem Grund) benutzen - Schriftarten verwenden, die die Gefahr der Verwechslung von Zeichen reduzieren (Überprüfbar an O und 0, U und V, S und 5) - Größe der verwendeten Schriftart dem Sehabstand zum Bildschirm anpassen: ∗ bei 50 cm Sehabstand: min. 2,9 mm Zeichenhöhe ∗ bei 60 cm: min. 3,5 mm ∗ bei 70 cm: min. 4,1 mm - Bildschirmgröße in Abhängigkeit von der zu bearbeitenden Aufgabe wählen: Bei herkömmlichen Geräten mit Kathodenstrahlröhre (CRT) gilt: ∗ bei Textverarbeitung: min. 15 Zoll Bildschirmdiagonale ∗ bei Verwendung einer grafischen Benutzungsoberfläche und/oder bei Mischaufgaben (Text- und Grafikverarbeitung): min. 17 Zoll ∗ bei überwiegender Grafikanwendung: min. 19 Zoll 294 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen ∗ bei CAD Anwendung: min. 21 Zoll ∗ bei Geräten mit Flüssigkristallanzeige (LCD) entspricht die sichtbare Bildschirmdiagonale der angegebenen. Daher dürfen LCD-Monitore bis zu 2 Zoll kleiner sein. - Bei Geräten mit CRT auf Flimmerfreiheit achten: ∗ bei 15 Zoll Monitoren: min. 73 Hz Bildelementfolgefrequenz ∗ bei 17 Zoll: min. 85 Hz ∗ größere Monitore: min. 100 Hz - Bei LCD-Geräten Aktivmatrixbildschirme (TFT) verwenden, die Nachleuchtspuren (ghosting) und die dadurch verursachte schlechte Erkennbarkeit von Zeichen konstruktionsbedingt reduzieren. - Bei CRT-Geräten zusätzlich ∗ auf eine entspiegelte Bildschirmoberfläche (z.B. Lambda/4 Beschichtung) achten, die die Lesbarkeit der Zeichen verbessert ∗ auf eine hohe Bildstabilität (kein Zittern, kein Springen von Bildpunkten) achten ∗ auf eine gute Zeichengeometrie auch in den Eckbereichen achten - Scharfe Zeichendarstellung durch Wahl einer hohen Auflösung in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße (Zeilen x Spalten) fördern: ∗ bei 15 Zoll Monitoren: min. 800 x 600 Bildpunkte ∗ bei 17 Zoll Monitoren: min. 1024 x 768 Bildpunkte ∗ ab 19 Zoll: min. 1200 x 1024 Bildpunkte - Schärfe und Lesbarkeit von Zeichen werden durch die Leuchtdichte und Kontraste beeinflusst: ∗ Leuchtdichten unter 35 cd/m2 sind unzulässig ∗ mittlere Leuchtdichten sollten bei 100 cd/m2 liegen ∗ Leuchtdichteverhältnisse (Hintergrund zu Zeichen) sollten min. 3:1 betragen - Die Verwendung von Farben am Bildschirm reduziert in der Regel den Hintergrund-Zeichenkontrast. Farbbildschirme mit CRT-Techologie weisen zudem oft Konvergenzfehler auf, die die Zeichenschärfe negativ beeinflussen. Sofern Farben eingesetzt werden, müssen diese gut unterscheidbar sein. - Da auch die Aufstellung des Bildschirms die Güte der Informationsdarstellung beeinflusst, sind als wesentliche Kriterien zu beachten: ∗ Blickrichtung auf den Bildschirm im Verhältnis zu Fenstern und künstlicher Beleuchtung 295 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen ∗ Reflexionen und Blendungen auf dem Bildschirm ∗ Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz. vgl. BildscharbV, ZH1/ 618, DIN EN 29241-3, DIN EN ISO 9421-8 12.3.2 Gestaltungsempfehlungen für Stellteile körperlich belastende Handhabung von Stellteilen • Körperliche Überbelastungen bei der Handhabung von mechanischen Stellteilen, z. B. durch langandauernde statische Haltearbeit, zu große Stellwege oder zu schnelle Bewegungsabläufe, sind zu vermeiden. vgl. DIN EN 894-3, DIN 33401. [4], [5], [6] Rückmeldung von Informationen • Eine ausreichende Rückmeldung nach Betätigung von Stellteilen ist zu gewährleisten, z. B. durch: − Betätigungsmindestwiderstand bei manuell betätigten Stellteilen − (zusätzliche) Anzeigen bei motorisch angetriebenen Stellteilen. Griffigkeit von Stellteilen • Die Griffigkeit von Stellteilen muss den Anforderungen der Tätigkeit entsprechen: − Griffform, -profil, -größe nach DIN 33401 − Händigkeitsneutralität − Betätigung mit Handschuhen sollte bei Erfordernis möglich sein − Einwirkung von Nässe, Staub, Schmutz beachten. vgl. DIN EN 894-3, DIN 33401, DIN 33401 Beiblatt 1, [6] Sinnfälligkeit der Bewegung von Stellteilen • Auf die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und der ausgelösten Wirkung bzw. zwischen Stellteilen und Anzeigen ist zu achten: 296 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen − Sinnfälligkeit zwischen Funktion und Bewegungsrichtung von Stellteilen: Tab. 12-2 Betätigungssinn und Anordnung von Stellteilen [4] Funktion Bewegungsrichtung ein aufwärts, nach rechts, vorwärts, im Uhrzeigersinn, ziehen (Zug- und Druckschalter) abwärts, nach links, rückwärts, gegen den Uhrzeigersinn, drücken im Uhrzeigersinn, nach rechts gegen den Uhrzeigersinn, nach links aufwärts, rückwärts abwärts, vorwärts aufwärts, rückwärts, ziehen abwärts, vorwärts, drücken vorwärts, aufwärts, nach rechts, im Uhrzeigersinn rückwärts, abwärts, nach links, gegen den Uhrzeigersinn aus rechts links heben senken einziehen ausfahren verstärken vermindern − Ausnahme: Ventil öffnen gegen den Uhrzeigersinn Ventil schließen im Uhrzeigersinn sinnfällige Bewegung von Stellteilen und Anzeigen: Abb. 12-2 Sinnfällige Zuordnungen der Bewegungsrichtung von Drehknöpfen zur Zeigerbewegung bei Anzeigen mit fester Skala [4] Anordnung von Stellteilen • Die Anordnung von Stellteilen muss den Handhabungsanforderungen entsprechen: − Häufig zu betätigende sowie von ihrer Funktion her wichtige Stellteile (z. B. NOT-AUS-Schalter) sollten innerhalb des zentralen Greifraumes bzw. Fußraumes angeordnet sein. − Stellteile, die entweder in ihrer Funktion (z. B. alle Ventile) oder im Ablauf (z. B. Inbetriebnahme eines Motors) zusammengehören, sollten in Gruppen angeordnet werden. 297 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen − Bei Mehrmaschinenbedienung sollte eine einheitliche Anordnung von Funktionen in den Bedienfeldern und in den Anzeigedisplays der zu bedienenden Maschinen angestrebt werden. vgl. DIN EN ISO 6682, DIN EN 894-3, DIN 33401, DIN EN 61310-3/VDE 01130-103, [6] Erkennbarkeit der Stellgröße • Die zu verstellende Größe sowie die jeweilige Einstellung müssen eindeutig erkennbar und verständlich sein: − Kennzeichnung der Stellgröße durch Form, Größe, Oberflächenstruktur, Lage, Beschriftung, Farbe und Bildzeichen − Kennzeichnung der Einstellung durch Lage, Zeiger, Skalen bzw. Weganfangs- und -endmarken, Stellwiderstand, zusätzliche optische und akustische Signale. unbeabsichtigte Betätigung von Stellteilen • Ein unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist zu verhindern, z. B. durch: − hinreichenden Stellwiderstand (Stellkraft) − eine vor dem Stellen zu lösende Sperre − versenkten Einbau des Stellteils − Stellrichtung verschieden von der Berührungsrichtung − Einbau an Stellen geringer Berührungswahrscheinlichkeit − hinreichenden Abstand von anderen Stellteilen − Abdeckung des Stellteils − Verschließen des Stellteils. Anforderungen an Tastatur • Tastatur und Maus für Bildschirmarbeitsplätze sollten den folgenund Maus für den Gestaltungsmerkmalen entsprechen: Bildschirmarbeitsplätze − Zur Vermeidung ergonomisch ungünstiger Arbeitshaltungen oder Zwangshaltungen sollte ∗ die Tastatur getrennt vom Bildschirm aufstellbar sein ∗ die Tastatur neigbar sein (empfohlen: bis 15 Grad) ∗ die Tastatur eine Bauhöhe von höchstens 30 mm (gemessen an der mittleren Tastenreihe) aufweisen ∗ vor der Tastatur die Möglichkeit zur Handauflage mit einer Tiefe von 50 bis 100 mm bestehen. − Um ein fehlerfreies Betätigen der Tastatur zu gewährleisten sollte ∗ die Beschriftung der Tastatur der Anzeigenart entsprechen, d. h. die Positivdarstellung ist zu empfehlen ∗ die Tastatur einen Reflexionsgrad von 20 bis 50 % aufweisen ∗ der Tastenbetätigungsdruck bei 0,25 bis 1,5 Newton liegen ∗ die Form der Tasten konkav sein, um die Griffigkeit zu erhöhen 298 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen ∗ der Tastenhub zwischen 2 und 4 mm liegen und einen eindeutigen Druckpunkt aufweisen ∗ der Durchmesser der Tasten bei 12 bis 15 mm liegen. − Die sogenannte Maus sollte der Anatomie der Hand angepasst sein, d. h. zum Handballen rund und zu den Fingern hin breiter auslaufend geformt sein. Die Größe der Maus sollte der gewölbten Hand entsprechen. ∗ vergl. DIN 2137 12.3.3 Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren weitere Faktoren Einflüsse weiterer Faktoren sowie Gestaltungsansätze sind beschrieben in [1] und [5]. Vgl. auch DIN EN 894-1, DINV ENV 26385, DIN EN 60447, DIN 32541, DIN 33414-3 und 4. 12.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen BildscharbV GefStoffV Bildschirmarbeitsverordnung Gefahrstoffverordnung Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften BGV A8 (VBG 125) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Regeln der Technik DIN 461 : 1973 DIN 1450 : 1993 DIN 2137 DIN 30601 : 1971 DIN 30602-1 : 1986 DIN 30602-2 : 1980 DIN 30603 : 1985 DIN V 30604 : 1989 DIN 32541 : 1977 DIN 32830-1 : 1992 DIN 33401: 1977 Graphische Darstellung von Koordinatensystemen Schriften : Leserlichkeit Büro- und Datentechnik-Tastaturen Schraffuren für Farbdarstellungen Bildzeichenanwendung : Zuordnung von Bildzeichen Bildzeichenanwendung : Schilder mit Bildzeichen, Bezeichnungshinweise Bildzeichen : Bildzeichen mit Pfeilen, Übersicht und Zuordnung Gestaltungssystematik für Bildzeichen der Mess- und Regeltechnik Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln : Begriffe für Tätigkeiten Graphische Symbole : Gestaltungsregeln für graphische Symbole an Einrichtungen Stellteile : Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise 299 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen DIN 33404-3 : 1982 DIN 33414-3 : 1995 (Entwurf) DIN 33414-4 : 1990 DIN 43790 : 1991 DIN 67510-2 : 1992 DIN 67510-3 : 1994 DIN 67510-4 : 1996 DIN EN 457 : 1992 DIN EN 574 : 1997 DIN EN 842 : 1996 DIN EN 894-1 : 1997 DIN EN 894-2 : 1997 DIN EN 894-3 : 2000 DIN EN 981 : 1997 DIN V ENV 26385 : 1990 DIN EN 29241-3 : 1993 DIN EN 29241-3/A1 : 1999 (Entwurf) DIN EN 60447 : 1994 DIN EN 61310-1/ VDE 0113-101 : 1996 DIN EN 61310-3/ VDE 0113-103 : 1999 DIN EN ISO 6682 : 1995 Gefahrensignale für Arbeitsstätten : Akustische Gefahrensignale : Einheitliches Notsignal : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung Ergonomische Gestaltung von Warten : Gestaltungskonzept Ergonomische Gestaltung von Warten : Gliederungsschema, Anordnungsprinzipien Grundregeln für die Gestaltung von Strichskalen und Zeigern Langnachleuchtende Pigmente und Produkte : Messung von langnachleuchtenden Produkten am Ort der Anwendung Langnachleutende Pigmente und Produkte : Langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem Langnachleuchtende Pigmente und Produkte : Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitssystem : Markierungen und Kennzeichnungen Sicherheit von Maschinen : Akustische Gefahrensignale : Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung Sicherheit von Maschinen : Zweihandschaltungen : Funktionelle Aspekte : Gestaltungsleitsätze Sicherheit von Maschinen : Optische Gefahrensignale : Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Anzeigen Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Stellteile Sicherheit von Maschinen : System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten : Anforderungen an visuelle Anzeigen Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten : Anforderungen an visuelle Anzeigen : Anhang C : Visueller Leistungs- und Annehmlichkeitstest Mensch - Maschine - Schnittstelle (MMI) : Bedienungsgrundsätze Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen : Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen : Anforderungen an die Anordnung und den Betrieb von Bedienteilen (Stellteilen) Erdbaumaschinen : Stellteile : Bequemlichkeitsbereiche und Reichweitenbereiche 300 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen DIN EN ISO 9421-8 : 1996 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten : Anforderungen an Farbdarstellungen DIN EN ISO 9421-10 : Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirm1998 geräten : Grundsätze der Dialoggestaltung DIN EN ISO 9421-11 : Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit 1999 Bildschirmgeräten : Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit; Leitsätze ISO 9921-1 : 1996 Ergonomische Bewertung der Sprachkommunikation : SprachInterferenz-Pegel und Kommunikationsabstände für Personen mit normalem Hörvermögen in direkter Kommunikation (SIL-Methode) ZH1/ 618 Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich Literatur [1] Facaoaru, R.; Frieling, E.: Verfahren zur Ermittlung informatorischer Belastungen - Theoretische und konzeptionelle Grundlagen. Zeitschrift für Arbeitswissenschaft 39 (1985), S. 69-72 [2] Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1993. - ISBN 3-54054-636-7 [3] Neumann, J., Timpe, K.-P.: Psychologische Arbeitsgestaltung. VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften 1976 [4] Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Carl Hauser Verlag, 1993. - ISBN 3-44616-440-5 [5] Nohl, J.: Verfahren zur Sicherheitsanalyse. Wiesbaden: Deutscher Universitäts-Verlag GmbH 1989 - ISBN 3-8244-2001-5 [6] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Stellteile: Eignung von handbetätigten Stellteilen für translatorische und rotatorische Stellbewegungen. 1990 (AWE-Nr. 83) [7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Bildschirmarbeitsplätze. 1989 (AWE-Nr. 2/79) [8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Anforderungen aus der Sicht von Sicherheit und Gesundheitsschutz an die Softwareentwicklung. 1998 (AWE-Nr. 114) 301 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen 12.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Werden kritische Situationen durch Gefahrensignale rechtzeitig angezeigt und ist deren Wahrnehmung gesichert? • Können aus Prozessmerkmalen (z. B. Gerüche) Rückschlüsse auf sicherheitskritische Situationen geschlossen werden und ist den Beschäftigten deren Bedeutung bekannt? • Sind akustische Informationen ausreichend hörbar? • Ist die Sprachverständigung gesichert? • Sind optische Informationen ausreichend sichtbar? • Sind Informationen verständlich und eindeutig voneinander unterscheidbar? • Ist die eingesetzte Software aufgabenangemessen und benutzerfreundlich? • Ist die Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung von Anzeigen und der erwarteten Informationen gegeben? • Werden körperliche Überlastungen bei der Handhabung von mechanischen Stellteilen vermieden? • Ist eine ausreichende Rückmeldung nach der Betätigung von Stellteilen gewährleistet? • Entspricht die Griffigkeit von Stellteilen den Anforderungen der Tätigkeit? • Ist die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und der ausgelösten Wirkung gegeben? • Ist die Sinnfälligkeit zwischen Stellteilen und Anzeigen gegeben? • Entspricht die Anordnung der Stellteile den Handhabungsanforderungen? • Sind die zu verstellenden Größen sowie die jeweilige Einstellung eindeutig erkennbar und verständlich? • Wird die unbeabsichtigte Betätigung von Stellteilen vermieden? • Werden Störungen der Informationsaufnahme, -verarbeitung oder -umsetzung durch ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen, Mängel in der Arbeitsorganisation, Tragen persönlicher Schutzausrüstungen oder eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen vermieden? Gefährdungen/Mängel Mängel in der Informationsaufnahme bzw. Signalwahrnehmung • Signale für die Anzeige sicherheitskritischer Situationen fehlen / haben Funktionsstörungen • akustische Informationen sind zu leise oder undeutlich (z. B. Gefahrensignale, Sprachverständigung) • optische Informationen sind schlecht zu erkennen (z. B. Gefahrensignale, Anzeigen, Schriften, Symbole, Farben) • Signale werden durch ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen verdeckt (z. B. Signalton durch Störlärm; Signallampen durch Dämpfe) 302 12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen • • • • Informationen sind schlecht voneinander zu unterscheiden Zeichen / Symbole / Piktogramme sind unverständlich Anzeigen sind nicht sinnfällig Bedeutungen sicherheitskritischer Prozessmerkmale sind unzureichend bekannt (z. B. Gerüche, Beschleunigungen, Laufgeräusche von Motoren) Mängel bei der Stellteilhandhabung • Stellteilhandhabung erfordert zu hohe körperliche Belastung • Rückmeldung nach Betätigung der Stellteile ist unzureichend • Stellteile sind nicht griffig • Bewegung der Stellteile ist nicht sinnfällig • Anordnung der Stellteile ist ungünstig • Stellgrößen sind schwer zu erkennen / unverständlich • unbeabsichtigte Betätigung der Stellteile ist möglich Arbeitsablaufbedingte Einflussfaktoren • Überangebot aufzunehmender Informationen • zu wenig Zeit zur Informationsverarbeitung • Signalwahrnehmung / Stellteilhandhabung wird durch persönliche Schutzausrüstungen behindert • eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen (z. B. Schwerhörigkeit, eingeschränktes Sehvermögen, unzureichende Kenntnisse bei Azubi) Maßnahmen • akustische Signale verstärken ... • Störgeräusche reduzieren ... • optische Gefahrensignale besser sichtbar machen ... (z. B. Leuchtdichte erhöhen; störende Umgebungsfaktoren [Dämpfe, Rauche, Nebel, Blendung, Abschattung] vermeiden; Gefahrensignale nahe der Gefahrenquelle anordnen; Gefahrensignale im Gesichtsfeld anordnen) • Anzeigen im Gesichtsfeld anordnen; nach Wichtigkeit, Benutzungshäufigkeit und Ablesefolge gruppieren ... • Lesbarkeit der Schrift / Symbole / Piktogramme verbessern ... • Aufgabenangemessenheit der Software überprüfen lassen ... • Beschäftigte unterweisen über sicherheitstechnische Prozessmerkmale, erforderliche Handlungsweisen, Signale ... • Stellteile entsprechend den Handhabungsanforderungen anordnen ... • unbeabsichtigte Betätigung von Stellteilen verhindern, durch ... (z. B. Abdeckung, Verschließen, Versenken) • Griffigkeit von Stellteilen verbessern ... • körperliche Belastungen bei der Handhabung von Stellteilen reduzieren ... 303 13 Physische Belastungen 13.1 Übersicht 13.2 Manuelle Handhabung von Lasten 13.2.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen Rückenerkrankungen Herz-Kreislauf-Belastung 13.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Mutterschutzgesetz Kinderarbeitsschutzverordnung Lastenhandhabungsverordnung Beurteilungsverfahren Leitmerkmalmethode 13.2.3 Gestaltungsmaßnahmen Grundforderungen Technische, organisatorische Maßnahmen Unterweisung Arbeitsmedizinische Vorsorge Lastenhandhabungsregeln 13.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 13.2.5 Textbausteine 13.3 Erzwungene Körperhaltung 13.3.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen 13.3.2 Beurteilungskriterien 13.3.3 Gestaltungsmaßnahmen Grundforderungen Körpermaße Bewegungsraum Mindestfreiräume Greifräume Beinfreiraum Sehraum Arbeitshöhe, Arbeitsflächenhöhe Armstützen Fußstützen Sitzen, Stehhilfen 304 13 Physische Belastungen 13.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 13.3.5 Textbausteine 13.4 Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung 13.4.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen 13.4.2 Beurteilungskriterien 13.4.3 Gestaltungsmaßnahmen 13.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 13.4.5 Textbausteine Anlage 1: Heben und Tragen von Lasten Autoren: Dipl.-Ing. E. Tschöcke Dr. phil. H.-J. Windberg Ansprechpartner: Dr. sc. med. Caffier BAuA, Gruppe 3.4, Berlin Bearbeitungsstand: Juni 2001 305 13 Physische Belastungen 13.1 Übersicht Verschiedenartige mechanische Belastungen können, sofern die Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungssystems überschritten wird, zu Gesundheitsgefährdungen führen. Gefährdungsarten Grundsätzlich sind folgende Gefährdungen zu unterscheiden: • Aufbringen hoher Körperkräfte, z. B. bei der manuellen Handhabung von Lasten • erzwungene Körperhaltung und/oder häufiger Einsatz kleiner Muskelgruppen • Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung oder ungünstigen räumlichen Bedingungen. Plötzliche Körperbewegung oder kurzzeitiges Aufbringen sehr hoher Körperkräfte, z. B plötzliches Ausweichen vor Hindernissen, plötzliches Heben schwerer Lasten, plötzliche Lastveränderung, Stolpern oder Stürzen beim Lastenhandhaben können Gefährdungen hervorrufen, die zu folgenden Gesundheitsschäden führen können: • • • • Muskelfaserrisse, -zerrungen, Verhebungen Bandscheibenquetschungen Blockieren von Wirbelgelenken Knochenbrüche. Kombinationen der Gefährdungsarten sind möglich. Schwerpunkt der physischen Belastung bei der Arbeit ist die manuelle Handhabung von Lasten. Die Grenze der physischen Belastbarkeit ist individuell stark unterschiedlich und hängt von einer Vielzahl von Einflussfaktoren ab. Sowohl für die • Belastung des Herz-Kreislauf-Systems als auch für die • Belastung des Muskel-Skelett-Systems gibt es keine rechtsverbindlichen Grenzwerte, jedoch gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. 306 13 Physische Belastungen 13.2 Manuelle Handhabung von Lasten 13.2.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen Begriff Manuelle Handhabung im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) und dieses Ratgebers ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last. Die Gefährdung bei der manuellen Lastenhandhabung wird durch langandauerndes und/oder häufiges Aufbringen hoher Körperkräfte hervorgerufen. Beispiele sind: Möbeltragen, Steinesetzen, Bewegen von kranken Personen, Bewegen von Paletten mit Handhubwagen, Halten von Bohrhämmern Rückenerkrankungen durch manuelle Lastenhandhabung Bei der Handhabung von Lasten ist die Belastung des Rückens häufig so erheblich, dass krankhafte Folgeerscheinungen auftreten können: • akute schmerzhafte Schädigungen durch kurzzeitige mechanische Fehlbelastung mit deutlicher Funktionseinschränkung (z. B. Muskelzerrung beim Heben, Knochenbruch durch Sturz beim Tragen einer Last auf unebenem Boden, Blockierung eines Wirbelgelenkes beim Lastenanheben) • chronische Schäden durch fortgesetzte mechanische Fehlbelastungen mit stetig zunehmenden Dauerbeschwerden (Bandscheibenverschleiß, Bänderdehnung, Sehnenscheidenentzündung, Muskelverspannung). Bandscheibenschäden mit ihren Folgeerscheinungen im Rücken und in den Beinen sind heute sehr verbreitet. Diese Rückenerkrankungen verursachen Schmerzen und schränken die Beweglichkeit und Vitalität des Menschen stark ein. Sie führen zu langen Arbeitsabwesenheiten und gehören heute zu den Hauptursachen der Frühinvalidität (besonders bei Maurern, Stahlbetonbauern im Hoch- und Tiefbau, Landwirten, Transportarbeitern, Pflegepersonal). Neben der Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates des Menschen können durch langandauerndes oder häufiges Aufbringen hoher Körperkräfte Überbelastungen des Herz-KreislaufSystems eintreten. 307 13 Physische Belastungen 13.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grenzwerte für werdende Mütter Für werdende Mütter existieren einheitliche staatliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Hebe- und Tragetätigkeiten. Hier gelten die Höchstgewichte nach § 4 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Tab. 13-1 maximale Lastgewichte für Kinder über 13 Jahre Höchstgewichte nach MuSchG Heben/ Tragen selten wiederholt werdende Mütter 10 5 Last in kg Im Interesse des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Kinder bei zulässigen leichten Beschäftigungen gelten die maximalen Lastgewichte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV). Danach ist eine Beschäftigung für Kinder über 13 Jahren nicht geeignet, wenn sie mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die die maximalen Lastgewichte nach Tabelle 13-2 überschreitet. Tab. 13-2: maximale Lastgewichte nach KindArbSchV manuelle Lastenhandhabung gelegentlich regelmäßig Kinder über 13 Jahre 10 7,5 max. Lastgewicht in kg Für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Nach § 2 LasthandhabV ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkungen zu beurteilen. 308 13 Physische Belastungen Beurteilung bei der manuellen Lastenhandhabung Von Fachexperten wurde eine mehrstufige Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung bei der manuellen Lastenhandhabung (gemäß „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten“[1]) erarbeitet: 1. Stufe: Orientierendes Verfahren (Leitmerkmalmethode) 2. Stufe: Quantitative Verfahren zur Belastungsanalyse, z. B. • Biomechanische Modellrechnungen • Abschätzung des Energie- oder Arbeitsenergieumsatzes • Maximal akzeptierte Lasten • NIOSH-Verfahren • Refa-Verfahren Diese aufwendigeren Verfahren können z. B. bei risikobehafteten Tätigkeiten, unklaren Einschätzungen oder speziellen Fragestellungen angewendet werden. Hierbei sind meist detaillierte Angaben zu bestimmten Belastungsarten sowie eine Berücksichtigung subjektiver Kriterien, wie Alter, Geschlecht und Körperhöhe, möglich. Als Anwenderkreis empfiehlt sich ergonomisch geschultes Personal. Weiterführende Informationen zur Anwendung der genannten Verfahren sind in [1], [2] und [3] enthalten. Bei der Festlegung von Maßnahmen auf der Grundlage der Stufen 1 und 2 sollten die speziellen Ausführungsbedingungen und individuellen Leistungsvoraussetzungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine Konsultation des Betriebsarztes bzw. arbeitswissenschaftlicher Beratungsstellen ist hierbei zu empfehlen. Leitmerkmalmethode Als orientierendes Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß LasthandhabV wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitmerkmalmethode empfohlen. Diese Methode erfordert keine besonderen arbeitswissenschaftlichen Kenntnisse. Sie kann daher von Betriebspraktikern (z. B. Arbeitsvorbereitern, Technologen, Sicherheitsbeauftragten) und Arbeitgebern angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung ist eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Hebe- und Tragetätigkeiten (Häufigkeit, Dauer, Lastgewichte, Körperhaltungen, Ausführungsbedingungen). 309 13 Physische Belastungen Beurteilt werden Lastenhandhabungen anhand der Leitmerkmale • Zeiten unter Last • Lastgewicht • Körperhaltung • Ausführungsbedingungen. Es wird eine Punktsumme ermittelt, die ein Maß für die Belastung darstellt. Mit Hilfe der Punktsumme erfolgen die Zuordnung zu Risikostufen sowie die Ableitung von Gestaltungserfordernissen. Das Arbeitsblatt „Heben und Tragen von Lasten“ enthält die wichtigsten Schritte zur orientierenden Beurteilung und ist auch zur Dokumentation geeignet [1]. Weiterführende Informationen zur Anwendung der Leitmerkmalmethode sind in [1] und [2] enthalten. Anlage 1: Handlungsanleitung und Formblatt zur Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen 13.2.3 Gestaltungsmaßnahmen Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 LasthandhabV). Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten (§ 2 Abs. 2 LasthandhabV). Dies kann mit technischen, organisatorischen oder persönlichen Mitteln erfolgen. Empfehlungen für manuelle 1. Vermeidung mechanischer Fehlbelastung, z. B. durch Mechanisierung, Automatisierung (jedoch Mechanisierungslücken verLastenhandmeiden) habungsprozesse 2. Arbeitsplanung, z. B. • Zwischenlagerungen vermeiden • Bearbeitungsvorgänge ohne spezielles Umpacken vornehmen 310 13 Physische Belastungen 3. Arbeitsplatz- bzw. -umgebungsgestaltung: • gewährleisten, dass Last nahe am Körper aufgenommen und transportiert werden kann (z. B. genügend Fuß- und Beinraum, Lasten vorn im Regal) • ergonomisch günstige Lastaufnahme- bzw. Absetzhöhe zwischen 70 cm und 110 cm über Boden (z. B. mit Hubtischen, versenkbaren Arbeitsbühnen) vorsehen • genügend Bewegungsraum für das Handhaben von Lasten schaffen • unebenen, rutschigen oder instabilen Fußboden vermeiden • Schwellen, Absätze, Treppen bzw. Rampen vermeiden • geeignete Arbeitsschuhe tragen • schlechte Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden 4. Gestaltung der Last • Verringerung der Lastgewichte • keine unhandlichen oder sperrigen Lasten • günstige Griffgestaltung • Griffstellen gut erreichbar • Lastanschlagpunkte vorsehen • Vermeidung gefährlicher Lasteigenschaften, z. B. scharfe Schneiden, raue Oberflächen, undichte Flüssigkeitsbehälter 5. Kennzeichnung höherer Lastgewichte, die nicht verringert werden können • Angabe des Gewichtes • Angabe des Schwerpunktes • Kennzeichnung der Anschlagpunkte und Griffstellen 6. Bereitstellung von Arbeitshilfen (z. B. Tragegurte, Schulterpolster, Handgriffe, Hebebühne, Hebezangen, Sauggriffe, Sackkarre) 7. Verringerung des Arbeitstempos 8. Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten 9. ausreichende Erholzeiten 10. Unterweisung in das richtige Handhaben von Lasten (gemäß § 4 LasthandhabV) • Risiken anhand der charakteristischen Gesundheitsgefährdung darlegen • Hebelarmwirkung erläutern • Auswirkungen auf menschlichen Körper aufzeigen • Regeln für körpergerechtes Lastenhandhaben darlegen (siehe unten) und praktische Übungen durchführen • Benutzung von Hebehilfen bzw. Hilfsmitteln anhand praktischer Beispiele erläutern und trainieren 311 13 Physische Belastungen 11. Betreuung der Mitarbeiter • Bei erhöhten physischen Belastungen durch Lastenhandhabung sollte vor Aufnahme einer Tätigkeit eine betriebsärztliche Untersuchung erfolgen bzw. die körperliche Eignung der Beschäftigten berücksichtigt werden. • Gegebenenfalls sollten regelmäßige betriebsärztliche Kontrollen in Verbindung mit aufklärenden Maßnahmen (Rückenschulen usw.) durchgeführt werden. Regeln für das Lastenhandhaben Regeln für körpergerechtes Handhaben von Lasten Anheben: • Prüfen, ob Last ohne Behinderung bewegt werden kann! • Unhandliche, sperrige Lasten mit technischen Hilfsmitteln oder durch mehrere Personen aufnehmen! • Last nie ruckartig anheben! • Last mit geradem Rücken und gebeugten Knien heben! • Last möglichst körpernah heben! • Beim Heben Wirbelsäule nicht verdrehen! Absetzen: • Last mit geradem Rücken in der Hocke absetzen! • Last gleichmäßig absetzen! • Keinesfalls Last kurz vor dem Absetzen plötzlich abfangen! • Absetzunterlagen verwenden (Quetschgefahr für Hände vermeiden)! Tragen: • Lasten symmetrisch verteilen (nicht einseitig tragen)! • Aufrechte Haltung! • Last am Körper abstützen! • Last nahe am Körper tragen! • Last möglichst auf Schulter oder Rücken tragen! • Bei andauerndem Tragen Last mehrmals absetzen! Weiterführende Gestaltungsregeln sind u.a. in [2] enthalten. 13.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen ArbSchG MuSchG MuSchRiV JArbSchG LasthandhabV BKV KindArbSchV Arbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Lastenhandhabungsverordnung Berufskrankheiten-Verordnung Kinderarbeitsschutzverordnung 312 13 Physische Belastungen Regeln der Technik BGI 523 (ZH 1/28) Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz Literatur [1] Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (Hrsg.): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. 1996 (LASIVeröffentlichungen/LV 9) Neuauflage: 2001 [2] Steinberg, U; Windberg, H.-J.: Leitfaden Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten - Empfehlungen für den Praktiker. Überarb. Aufl. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1997. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Sonderschrift, S 43) - ISBN 3-89429-833-2 [3] Bongwald, O.; Luttmann, A.; Laurig, W.: Leitfaden für die Beurteilung von Hebe- und Tragetätigkeiten. Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 1995 - ISBN 3-88383-365-7 [4] Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991 - ISBN 3-609-64460-5 [5] Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993 - ISBN 3-47045-401-9 [6] Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993 - ISBN 3-44616-440-5 [7] Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1993 - ISBN 3-54054-636-7 [8] Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142) Band 1 - ISBN 3-920320-51-4 Band 2 - ISBN 3-920320-52-2 [9] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Heben und Tragen ohne Schaden. Dortmund 2000, BAuA-Quartbroschüre –ISBN 3-88261-364-5 313 13 Physische Belastungen 13.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Kann eine Gefährdung durch das manuelle Handhaben von Lasten ausgeschlossen werden? • Wurde eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der manuellen Lastenhandhabung gemäß LasthandhabV durchgeführt? • Werden die Höchstgewichte nach MuSchG eingehalten? • Werden bei zulässigen leichten Tätigkeiten von Kindern über 13 Jahren die max. Lastgewichte nach KindArbSchV eingehalten? • Wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine Gesundheitsgefährdung durch manuelle Lastenhandhabung möglichst gering zu halten? Gefährdungen/Mängel • − − − Belastung durch manuelle Handhabung von Lasten: hohe Häufigkeit bzw. Dauer von Hebe- und Tragetätigkeiten hohe Lastgewichte für Männer / Frauen / Kinder über 13 Jahre Hebe- und Tragetätigkeiten unter ungünstiger Körperhaltung (z. B. in Rumpfvorbeugehaltung und / oder -verdrehung) − Lastenhandhabung unter ungünstigen Ausführungsbedingungen (z. B. eingeschränkte Standsicherheit) Maßnahmen • Belastungen bei der manuellen Lastenhandhabung ermitteln ... (z. B. Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit, Lastgewichte, Körperhaltung, Ausführungsbedingungen) • Belastung reduzieren ... (z. B. Mechanisierung, Lastgewichte verringern, technische Hilfen bereitstellen) • Zeiten unter Last minimieren, Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten ermöglichen ... • Beschäftigte über sichere Lastenhandhabung unterweisen … • arbeitsmedizinische Betreuung veranlassen ... 314 13 Physische Belastungen 13.3 Erzwungene Körperhaltung 13.3.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen Langandauernde und/oder häufige erzwungene Körperhaltung und/ oder häufig wiederkehrender Einsatz kleiner Muskelgruppen können Gesundheitsschäden verursachen. Beispiele sind: Knien beim Fliesenlegen, Hocken beim Schweißen, Überkopfarbeit beim Deckentapezieren, Arbeiten im Inneren von Kesseln oder Behältern, Dateneingabe am Computer, manuelle Leiterplattenbestückung Mögliche Wirkungen sind: • Überbelastung einzelner Muskelgruppen und Gelenke mit den Folgen rascher Ermüdung, Schmerzen und frühzeitigem Verschleiß, Entzündung von Sehnen, Muskeln • Überbelastung des Herz-Kreislauf-Systems; Behinderung der Durchblutung der Arme oder Beine durch abgedrückte Blutgefäße mit der Folge der Blutdruckerhöhung. 13.3.2 Beurteilungskriterien für Tätigkeiten mit erzwungener Körperhaltung Beurteilung bei erzwungener Körperhaltung Müssen über längere Zeit erzwungene bzw. unveränderte Körperhaltungen eingenommen werden, besonders bei • ausschließlichem Sitzarbeitsplatz ohne Wechsel der Körperhaltung • fehlendem Bein-/Fußraum • körperferner Anordnung der Arbeitsmittel und Stellteile • zu geringer oder zu großer Arbeitshöhe • eingeschränkter Bewegungsfreiheit • ungünstiger Kombination der Arbeitsmittel und -möbel so sollte • der Arbeitsplatz nach den unter Abschnitt 13.3.3 gegebenen Empfehlungen umgestaltet werden • die Arbeitsorganisation so verändert werden, dass ein Wechsel der Körperhaltung möglich ist. 315 13 Physische Belastungen 13.3.3 Gestaltungsmaßnahmen Empfehlungen bei erzwungenen Körperhaltungen • Um während der Arbeitstätigkeit natürliche Körperhaltungen und natürliche Bewegungsabläufe zu ermöglichen, ist eine Anpassung der Arbeitsplätze an die Körpermaße des Menschen nötig. Bei Steharbeit sollte vor allem auf eine angemessene Arbeitsplattenhöhe, bei Sitzarbeitsplätzen auch auf die Höhe, Breite und Tiefe des Beinfreiraumes geachtet sowie geeignet gestaltete Sitzgelegenheiten zusammen mit evtl. Fußstützen auf die Arbeitsebene ausgerichtet werden. • Arbeitsplätze sollten einen beliebigen Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung zulassen. Da im Stehen und im Sitzen nicht die gleichen Muskeln beansprucht werden, ist jeder Haltungswechsel mit einer Entlastung bestimmter Muskelgruppen zu Lasten anderer Muskelgruppen verbunden (auch ein Einsatz von Stehhilfen ist zu überlegen). Körpermaße Körpermaße: • Die Körpermaße sollten bekannt sein und berücksichtigt werden. • Mit der Anpassung der Arbeitsplätze an die Körpermaße des Menschen werden natürliche Körperhaltungen und damit natürliche Bewegungsabläufe gewährleistet. • In DIN 33402-2 sind die Maße für Personen aus der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt. • DIN 33419 enthält wichtige Körpermaße der Weltbevölkerung. • Alle Maße gelten für den unbekleideten Menschen. • Für Arbeits- und Schutzkleidung sind Bekleidungszuschläge erforderlich. • Innenmaße an der größten, Außenmaße an der kleinsten Gestalt orientieren! • Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Maschinen und Werkzeugen nach ergonomischen Gesichtspunkten sollten Körpergrößenbereiche und nicht konkrete Körpermaße einer einzelnen Person verwendet werden. Bewegungsraum Bewegungsraum: • Ist abhängig von der auszuführenden Tätigkeit und den Körpermaßen und muss dem Menschen angepasst sein. Dadurch können gesundheitsgefährdende oder ermüdende Körperhaltungen vermieden werden. • Richtmaße nach DIN 33402-2 und -3, DIN 33406, Entwurf DIN EN 1005-4 und Entwurf DIN EN ISO 14738 316 13 Physische Belastungen Für die Festlegung des funktionellen Bewegungsraumes am Arbeitsplatz sollten zwei Aspekte berücksichtigt werden: • Sind am Arbeitsplatz größere Kräfte zu übertragen, so muss der verfügbare Raum so bemessen sein, dass der ganze Körper unbehindert bewegt werden kann. • Sind am Arbeitsplatz Betriebsmittel zu benutzen, zu bedienen oder zu warten, so bestimmt sich der notwendige Bewegungsraum sowohl nach der Nutzerpopulation (Männer und/oder Frauen) als auch nach der Körperhaltung bei der Arbeit. Mindestfreiräume Vorgeschlagene Mindestfreiräume (nach [1]): Tab. 13-3 Mindestfreiräume Körperhaltung Höhe (mm) Breite (mm) Tiefe (mm) 1950 600 750 1950 600 800 1250 800 1000 hocken 1250 700 900 knien 1500 700 1100 stehen sitzen 1) gebückt stehen 1) 2) Greifräume 2) Werden am Arbeitsplatz Hochstühle verwendet, so bemisst sich der minimale Freiraum in der Höhe von der Fußstütze des Stuhles bis zur Decke bzw. Unterkante von Überkopfeinbauten. Nur für kurzzeitige Wartungsarbeiten zulässig. Greifraum: Es werden verschiedene, an physiologischen Kriterien orientierte Greifräume unterschieden (Abbildung 13-1): • physiologisch maximaler Greifraum (großer Greifraum): − Raum, der ohne Mitbewegen der Schulter und bei nicht völlig gestrecktem Arm erreichbar ist − vor allem für Arbeiten im Stehen (für Entfaltung großer Körperkräfte in weitem Arbeitsfeld) geeignet − hohe Beweglichkeit und Flexibilität der Hand (als Greiforgan) erreicht • kleiner (optimaler) Greifraum: − bei angewinkelten Oberarmen durch Länge der Unterarme bestimmt − besonders geeignet für zielgerichtete, feinmotorische Tätigkeiten, für geschicklichkeitsbetonte Arbeiten mit schnellen und genauen Bewegungen, für häufige Bewegungen 317 13 Physische Belastungen Stellteile, Werkzeuge und Werkstücke, Hilfsmittel u.a. Arbeitsmaterial sollten im physiologischen Greifraum, häufig und bewegungsintensiv genutzte Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände im kleinen Greifraum angeordnet sein. Übermäßige Greifräume erhöhen das Risiko von Beschwerden im Rücken und in den Schultern. + + 30 50 kleiner (optimaler) Greifraum in Tischhöhe 35 großer (maximaler) Greifraum in Tischhöhe Abb. 13-1 Horizontaler Greif- und Arbeitsraum in Tischhöhe [2] (Maße in cm) Beinfreiraum Beinfreiraum: • Maße nach Abbildung 13-2 • Orientierung am größten Mann, deshalb höhenverstellbarer Tisch empfehlenswert • Beinraumtiefe auch z. B. an Konsolen und Steuerpulten beachten • Beinraumbreite richtet sich nach der für die Tätigkeit erforderlichen seitlichen Beweglichkeit (mindestens 70 cm) 318 13 Physische Belastungen 20 A 45 B 60 C D Beinraum 12 A höhenverstellbar 68 - 76 nicht höhenverstellbar 72 - 75 B mind. 65, besser 69 C mind. 62, besser 66 D mind. 55, besser 59 Abb. 13-2 Mindestabmessungen des Beinraumes in cm an Arbeitsflächen [nach BGI 523] Sehraum Sehraum: • Das Blickfeld umfasst den Bereich, in dem bei fester Kopfhaltung und bewegten Augen Gegenstände fixiert werden können. • Kopf und Nacken sollten bei Arbeit im Stehen auf die Dauer nicht mehr als um 15° nach vorn geneigt sein; andernfalls ist mit Ermüdungserscheinungen zu rechnen (Abbildung 13-3). • Die bevorzugte Seh-Linie liegt im Mittel zwischen 20° und 30° unter der Horizontalebene (0°). • Um ungünstige Blickwinkel zu vermeiden, sollte der Hauptarbeitsbereich (z. B. Anzeigen, Instrumente) je nach Wichtigkeit und Häufigkeit des Ablesens nahe der Seh-Linie im optimalen oder maximalen Blickfeld angeordnet werden (Abbildung 13-4). 319 13 Physische Belastungen α α β β ° Bequemes Stehen Bequeme aufrechte (mittlere) Sitzhaltung Neigung des Kopfes gegen die Senkrechte α = 150 α = 250 Entspannte Sehachse β = β0 + α = 300β β= β0 + α = 400 Abb. 13-3 Bequeme Blicklinien (entspannte Sehachse) bei verschiedenen Körperstellungen [2] 320 13 Physische Belastungen 35° B A 15° A 15° B 35° Abb. 13-4 Grenzen des optimalen (A) und maximalen (B) Blickfeldes (horizontal) [2] Arbeitshöhe: • Höhe der Wirkstelle an zu bearbeitenden Teilen • sollte auch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Körperkraft und der Sehaufgabe ermittelt werden • detaillierte Empfehlungen zur systematischen Vorgehensweise bei der Ermittlung aufgabenabhängiger Arbeitsplatz-Maße im Produktionsbereich siehe DIN 33406 und Entwurf DIN EN ISO 14738 Arbeitshöhen bei stehender bei stehender Arbeit: Arbeit • Arbeitshöhen, die 5 bis 10 cm unter der Ellenbogenhöhe liegen, sind am günstigsten. • Berücksichtigung der Art der Arbeit [3]: − für feine Arbeiten (z. B. Zeichnen) Abstützung der Ellenbogen erwünscht, da dadurch Rumpfmuskulatur entlastet wird → Arbeitshöhe ca. 5 cm - 10 cm über Ellenbogenhöhe − bei manuellen Tätigkeiten Raum für Behälter, Werkzeuge, Arbeitsgut berücksichtigen → Arbeitshöhe ca. 10 cm - 15 cm unter Ellenbogenhöhe − bei kraftaufwendigen Arbeiten (z.B. schwere Montagearbeiten) niedrige Arbeitshöhen günstig → Arbeitshöhe ca. 15 cm - 40 cm unter Ellenbogenhöhe 321 13 Physische Belastungen Arbeitsflächenhöhe • Feste Arbeitsflächenhöhen (Tischhöhen) für stehende Arbeit siehe Abbildung 13-5 (allgemeine Richtwerte ohne Berücksichtigung individueller Körpermaße) • Aus ergonomischer Sicht ist eine individuelle Anpassung der Arbeitshöhe wünschenswert (siehe auch Abbildung 13-6). • Exakte Anpassung der Höhen an verschiedene Körpergrößen bedingt Höhenverstellbarkeit der Arbeitsflächen → Maßnahme: höhenverstellbare Tische, Erhöhung der Tischbeine • wenn Verstellbarkeit nicht möglich: → grundsätzlich Berücksichtigung eher der großen als der kleinen Personen, da durch Roste, Holzunterlagen usw. Anpassung für kleine Personen leichter zu erreichen ist Abb. 13-5 Empfohlene feste Arbeitsflächenhöhen bei stehender Arbeit für beide Geschlechter (nach [3]) 322 13 Physische Belastungen 110 105 100 Arbeitshöhe in 95 cm 90 85 150 155 160 165 170 175 180 185 Körpergrößen in cm Abb. 13-6 Empfohlene Arbeitshöhen für stehende leichte Handarbeit in Abhängigkeit der Körpergrößen [3] Arbeitsflächenhöhen bei sitzender Arbeit bei sitzender Arbeit: • Ermittlung der Maße im Produktionsbereich siehe DIN 33406 und Entwurf DIN EN ISO 14738 • Maße für den Bürobereich (Schreibtische, Bildschirm-Arbeitstische) siehe Abbildung 13-2 (nach DIN 4549) Armstützen: • wenn Aufgabe vorwiegend in hinterer Sitzhaltung erfüllt wird • wenn bei feinmotorischen Präzisionsarbeiten der Ellenbogen oder der Unterarm eine von der Arbeitsplatte unabhängige Unterstützung benötigt Gestaltung von Armstützen Ergonomische Empfehlungen: [1] • Die lichte Distanz d zwischen den Armstützen sollte 400 mm < d < 500 mm sein. • Sofern keine variable Höhenverstellung vorhanden ist, sollte die Höhe h der Auflagefläche der Armlehne zwischen dem Sitzreferenzpunkt 180 mm < h ≤ 230 mm betragen. • Die Breite der Auflagefläche darf 50 mm nicht unterschreiten. • Armlehnen, die an neigungsverstellbare Rückenlehnen angelenkt sind, sollten in ihrer Neigung so verstellbar sein, dass sie unabhängig vom Lehnenanstellwinkel in eine horizontale Position gebracht werden können. 323 13 Physische Belastungen • Armlehnen an bodenfesten Sitzen und an drehbaren Hochstühlen sollten dann hochklappbar sein, wenn andernfalls der Zugang zum und der Abgang vom Arbeitsplatz unzumutbar behindert oder die Sitzdrehung eingeschränkt wird. • Armlehnen sollten abgepolstert sein, um die Flächenpressung besonders im Ellenbogenbereich zu mildern. Fußstützen: • bei Einsatz fester Arbeitsflächenhöhen Hilfsmittel für eine physiologische Körperhaltung und für die Vermeidung hoher Flächenpressung an den Oberschenkeln im Bereich der Sitzvorderkante • besonders bei der geringen Oberschenkellänge kleiner Frauen und bei hochgestelltem Sitz (selbst bei höhenverstellbaren Arbeitsflächen aus psychologischen Gründen oft bevorzugt) Gestaltung von Fußstützen Ergonomische Empfehlungen: [1] • DIN 4556 gibt die Auftrittsfläche mit einer Breite von mindestens 500 mm und einer Tiefe ≥330 mm an. Da sich jedoch diese Auftrittsfläche als viel zu klein erwiesen hat, sollten größere Fußstützen gewählt werden. • Es wird ein Höhenverstellbereich zwischen 30 mm und mindestens 125 mm über Boden für notwendig gehalten. • Unabhängig von der Höhenverstellung sollte eine Veränderung des Anstellwinkels zwischen 0° und - je nach Ausführung ca. 10° bis 40° vorgesehen werden. • Fußstützen sollten aus Werkstoffen geringer Wärmeleitfähigkeit gefertigt werden, um den Wärmeentzug der Füße klein zu halten. • Fußstützen sollten rutschfest auf dem Boden aufliegen oder an dem Arbeits- bzw. Betriebsmittel befestigt sein. • Höhen- und Neigungsverstellungen sollten in sitzender Haltung mit den Füßen vorgenommen werden können (Arbeitsplatz mit wechselnder Personalbesetzung). Arbeitssitze Arbeitssitze: • Arbeit im Stehen begünstigt das Auftreten von Gefäßerkrankungen an den unteren Extremitäten (z. B. Krampfaderbildung) • Arbeit im Sitzen: Vorteile: - Entlastung der Beine - Möglichkeit, unnatürliche Körperstellungen zu vermeiden - reduzierter Energieverbrauch - Entlastung des Kreislaufs 324 13 Physische Belastungen Nachteile: - Belastung der Wirbelsäule und der Rückenmuskulatur bei vielen Sitzhaltungen - Erschlaffung der Bauchmuskulatur - Entwicklung des Rundrückens - ungünstig für Verdauungs- und Atmungsorgane dynamisches Sitzen • Da statisches Sitzen zu einer Dauerbelastung der Wirbelsäule führen kann, wird dynamisches Sitzen, d. h. wechselnde Sitzhaltung (siehe Abbildung 13-7), empfohlen. Geeignete Sitzmöbel sind hierfür erforderlich. • Der häufige Wechsel der Sitzhaltung reduziert die Ermüdung der am Sitzen beteiligten Muskelgruppen (Gesäß-, Bauch-, Rücken- und Halsmuskeln). Abb. 13-7 Dynamisches Sitzen Ergonomische Empfehlungen: • Sitz soll höhenverstellbar sein • Abrundung oder Polsterung der Vorderkante • Rückenlehne in Höhe und Neigung verstellbar • Unterteil drehbar mit 5 Rollen oder Gleitern • ausreichende Kippsicherheit • Abmessungen und Verstellbereiche nach DIN 4551 (Bürodrehstühle) bzw. DIN 68877 (Arbeitsdrehstühle) • Anforderungen an Arbeitssitze s. a. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 37 und 39 [11; 12] 325 13 Physische Belastungen Stehhilfen Stehhilfen: • Hilfsmittel bei Wechsel zwischen stehender und sitzender Körperhaltung • ermöglichen es Personen an Steharbeitsplätzen, sich mit dem Gesäß abzustützen, wobei der Bodenkontakt der Füße beibehalten wird (erhebliche Entlastung des Kreislaufes und Stützapparates) • bei Arbeiten, die vorwiegend von einem festen Platz aus durchgeführt werden und wenig Körperbewegung erfordern • auch bei Arbeiten an wechselnden, jedoch eng zusammenliegenden Stellen Abb. 13-8 Verwendung von Stehhilfen (nach [13]) 13.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Verordnungen ArbStättV BildscharbV Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Regeln der Technik DIN 4549 : 1982 (Entwurf) : 1989 DIN 4551 : 1988 Büromöbel : Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische : Maße Büromöbel : Bürodrehstühle und Bürodrehsessel; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung 326 13 Physische Belastungen DIN 4556 : 1983 DIN 33400 Beiblatt 1 : 1978 DIN 33402-1 : 1978 DIN 33402-2 : 1986 DIN 33402-2 Beiblatt 1 : 1984 DIN 33402-3 : 1984 DIN 33406 : 1988 DIN 33408-1 : 1987 DIN 33408-1 Beiblatt 1 : 1987 DIN 33419 : 1993 Büromöbel : Fußstützen für den Büroarbeitsplatz; Anforderungen, Maße Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen : Beispiel für höhenverstellbare Arbeitsplattformen Körpermaße des Menschen : Begriffe, Messverfahren Körpermaße des Menschen : Werte Körpermaße des Menschen : Werte; Anwendung von Körpermaßen in der Praxis Körpermaße des Menschen : Bewegungsraum bei verschiedenen Grundstellungen und Bewegungen Arbeitsplatzmaße im Produktionsbereich : Begriffe, Arbeitsplatztypen, Arbeitsplatzmaße Körperumrissschablonen für Sitzplätze Körperumrissschablonen für Sitzplätze; Anwendungsbeispiele Allgemeine Grundlagen der ergonomischen Prüfung von Produktentwürfen und Industrieerzeugnissen DIN 68877 : 1981 Arbeitsdrehstuhl : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung DIN EN 1005-4 : 1999 Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung : (Entwurf) Bewertung von Körperhaltungen bei der Arbeit an Maschinen DIN EN ISO 14738 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Anthropometrische Anforderungen an (Entwurf) die Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen DIN EN ISO 9241-5 : 1999 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten : Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung DIN EN ISO 9241-6 :1998 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit (Entwurf) Bildschirmgeräten : Leitsätze für die Arbeitsumgebung DIN V EN V 26385 : 1990 Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen BGI 504-37 (ZH 1/600.37) BGI 523 (ZH 1/28) ZH 1/535 ZH 1/618 Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich Literatur [1] Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993 - ISBN 3-44616-440-5 [2] Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993 - ISBN 3-47045-401-9 327 13 Physische Belastungen [3] Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991 - ISBN 3-609-64460-5 [4] Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: SpringerVerlag 1993 - ISBN 3-54054-636-7 [5] Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142) Band 1 - ISBN 3-920320-51-4 Band 2 - ISBN 3-920320-52-2 [6] Kirchner, A.; Kirchner J.-H.; Kliem, M.; Müller, J. M.: Räumlichergonomische Gestaltung - Handbuch. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1990. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 632) - ISBN 3-89429-087-0 [7] Hahn, H.; Köchling, A.; Krüger, D.; Lorenz, D.: Arbeitssystem Bildschirmarbeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1995. Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschungsanwendung, Fa 31) - ISBN 3-89429-936-3 [8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Technik 3 - Gestaltung von Ausbildungswerkstätten für metallverarbeitende Berufe. Dortmund 2000, BAuA-Quartbroschüre - ISBN 3-88261-330-0 [9] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Gesundheitsschutz - Sitzen - alles o. k.?. Dortmund, BAuA-Quartbroschüre. Band 1 Arbeitssitze im Produktionsbereich. Dortmund 1998 - ISBN 3-88261-351-3 Band 2 Arbeitssitze im Büro - und Dienstleistungsbereich. Dortmund 2000. - ISBN 3-88261-352-1 Band 3 Arbeitssitze richtig nutzen. Dortmund 2000 - ISBN 3-88261-353-X [10] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Der Bildschirmarbeitsplatz – Die neue Bildschirmarbeitsverordnung in der Praxis. Bonn 1997. Bestell-Nr. 170 [11] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Arbeitssitze 1: Arbeitssitze und ihr Einsatz an Arbeitsplätzen im Produktionsbereich. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 37) 328 13 Physische Belastungen [12] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Arbeitssitze 2: Arbeitssitze und ihr Einsatz an Arbeitsplätzen im Büro- und Dienstleistungsbereich. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 39) [13] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Verwendung von Stehhilfen: Entlastung an Steharbeitsplätzen. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 54) 13.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Können über längere Zeit erzwungene bzw. unveränderte Körperhaltungen vermieden werden, z. B. durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes? • Ist ein Wechsel der Körperhaltung durch organisatorische Maßnahmen möglich? • Wurden Maßnahmen getroffen, um eine Belastung durch Tätigkeiten mit häufig wiederkehrendem Einsatz kleiner Muskelgruppen (z. B. der Finger, Hände, Arm) über längere Zeit möglichst gering zu halten? Gefährdungen/Mängel • Belastung durch langandauernde und / oder häufig erzwungene Körperhaltung (z. B. Hocken, Knien, Liegen, Stehen, Sitzen, verdreht, gebeugt, überstreckt [Überkopfarbeit]) • Belastung durch häufig wiederkehrenden Einsatz kleiner Muskelgruppen (z. B. Dateneingabe am Computer, manuelle Leiterplattenbestückung) Maßnahmen • Zwangshaltungen / ungünstige Körperhaltungen vermeiden; Belastung kleiner Muskelgruppen reduzieren ... • Arbeitsplatz umgestalten ... (z. B. Bewegungsraum, Greifraum, Beinfreiraum, Sehraum, Arbeitshöhe) • Arbeitsorganisation verbessern ... (Wechsel der Körperhaltung [stehend / sitzend] ermöglichen; Pausen, Tätigkeitswechsel) • Armstützen, Fußstützen, geeignete Arbeitssitze (auch Stehhilfen) bereitstellen ... • Beschäftigte unterweisen … (z. B. Stuhleinstellung, richtiges Sitzen) • technische Hilfsmittel einsetzen ... 329 13 Physische Belastungen 13.4 Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung 13.4.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen Langandauernde und/oder häufige Bewegungen unter ungünstigen räumlichen Bedingungen oder überhöhter Kraftanstrengung können zu Gesundheitsschäden führen. Beispiele sind: • Begehen von Abwasserkanälen mit einer Höhe von 1,5 m • Besteigen von Schornsteinen, Turmdrehkränen Mögliche Wirkungen sind: • hohe Belastung des Herz-Kreislauf-Systems mit dem Risiko akuter Regulationsstörungen • hohe Muskelermüdung, Kraftverlust 13.4.2 Beurteilungskriterien für Tätigkeiten mit überhöhter Kraftanstrengung Beurteilung bei überhöhter Kraftanstrengung Erfordern die Tätigkeiten überhöhte Kraftanstrengung, z. B. durch • große Steighöhe • weite Entfernung und Wege • niedrige Durchgangshöhe so sind die Belastungen nach den folgenden Empfehlungen abzubauen. 13.4.3 Gestaltungsmaßnahmen Empfehlungen bei überhöhter Kraftanstrengung • arbeitsorganisatorische Regelungen (insbesondere regelmäßige Pausen oder Tätigkeitswechsel) • Nutzung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Lifte, Schmutzfräsen bei der Kanalreinigung) • Ruhebühnen bei langen Aufstiegen auf Steigleitern (nach § 20 ArbStättV Abstand der Ruhebühnen untereinander ≤ 10 m) 330 13 Physische Belastungen 13.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Verordnungen ArbStättV Arbeitsstättenverordnung Literatur [1] Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991 - ISBN 3-609-64460-5 [2] Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993 - ISBN 3-47045-401-9 [3] Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993 - ISBN 3-44616-440-5 [4] Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: SpringerVerlag 1993 - ISBN 3-54054-636-7 13.4.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Kann die Belastung durch langandauernde Tätigkeiten mit häufiger Bewegung unter ungünstigen räumlichen Bedingungen mit technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen reduziert werden? • Kann die Belastung durch langandauernde Tätigkeiten mit häufiger Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung mit technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen reduziert werden? Gefährdungen/Mängel • Belastung durch langandauernde und / oder häufige Bewegung unter ungünstigen räumlichen Bedingungen (z. B. Begehen von Abwasserkanälen) • Belastung durch langandauernde und / oder häufige Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung (z. B. Besteigen von Turmdrehkränen) Maßnahmen • Belastung bei Tätigkeiten unter ungünstigen räumlichen Bedingungen oder überhöhter Kraftanstrengung reduzieren ... • Arbeitsorganisation verbessern ... (Pausen, Tätigkeitswechsel) • technische Hilfsmittel einsetzen ... Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen Version 2001 Die Gesamttätigkeit ist ggf. in Teiltätigkeiten zu gliedern. Jede Teiltätigkeit mit erheblichen körperlichen Belastungen ist getrennt zu beurteilen. Arbeitsplatz/Teiltätigkeit: 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung (Nur eine zutreffende Spalte ist auswählen!) Hebe- oder Umsetzvorgänge Halten Tragen (< 5 s) (> 5 s) (> 5 m) Anzahl am Arbeitstag Zeitwichtung Gesamtdauer am Arbeitstag Zeitwichtung Gesamtweg am Arbeitstag Zeitwichtung < 10 1 < 5 min 1 < 300 m 1 10 bis < 40 2 5 bis 15 min 2 300 m bis < 1km 2 40 bis < 200 4 15 min bis < 1 Stunde 4 1 km bis < 4 km 4 200 bis < 500 6 1 Stunde bis < 2 Stunden 6 4 bis < 8 km 6 500 bis < 1000 8 2 Stunden bis < 4 Stunden 8 8 bis < 16 km 8 > 1000 10 > 4 Stunden 10 > 16 km 10 Beispiele: • Setzen von Mauersteinen, •Einlegen von Werkstücken in eine Maschine, • Pakete aus einem Container entnehmen und auf ein Band legen Beispiele: • Halten und Führen eines Gussrohlings bei der Bearbeitung an einem Schleifbock, • Halten einer Handschleifmaschine, •Führen einer Motorsense Beispiele: • Möbeltransport, •Tragen von Gerüstteilen vom Lkw zum Aufstellort 2. Schritt: Bestimmung der Wichtungen von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen Lastwichtung Wirksame Last 1) für Frauen Lastwichtung < 10 kg 1 < 5 kg 1 10 bis < 20 kg 2 5 bis < 10 kg 2 20 bis < 30 kg 4 10 bis < 15 kg 4 30 bis < 40 kg 7 15 bis < 25 kg 7 > 40 kg 25 > 25 kg 25 Wirksame Last 1) für Männer 1) Mit der "wirksamen Last" ist die Gewichtskraft bzw. Zug-/Druckkraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich bei der Lastenhandhabung ausgleichen muss. Sie entspricht nicht immer der Lastmasse. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 %, bei der Verwendung einer Schubkarre oder Sackkarre nur 10 % der Lastmasse. Charakteristische Körperhaltungen und Lastposition 2) Körperhaltung, Position der Last Haltungswichtung • Oberkörper aufrecht, nicht verdreht • Last am Körper 1 • geringes Vorneigen oder Verdrehen des Oberkörpers • Last am Körper oder körpernah 2 • tiefes Beugen oder weites Vorneigen • geringe Vorneigung mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers • Last körperfern oder über Schulterhöhe 4 • weites Vorneigen mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers • Last körperfern • eingeschränkte Haltungsstabilität beim Stehen 8 • Hocken oder Knien 2) Für die Bestimmung der Haltungswichtung ist die bei der Lastenhandhabung eingenommene charakteristische Körperhaltung einzusetzen; z.B. bei unterschiedlichen Körperhaltungen mit der Last sind mittlere Werte zu bilden – keine gelegentlichen Extremwerte verwenden! Ausführungsbedingungen Ausf.-wichtung Gute ergonomische Bedingungen, z. B. ausreichend Platz, keine Hindernisse im Arbeitsbereich, ebener rutschfester Boden, ausreichend beleuchtet, gute Griffbedingungen 0 Einschränkung der Bewegungsfreiheit und ungünstige ergonomische Bedingungen (z.B. 1.: Bewegungsraum durch zu geringe Höhe oder durch eine Arbeitsfläche unter 1,5 m2 eingeschränkt oder 2.: Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt) 1 Stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit und/oder Instabilität des Lastschwerpunktes (z.B. Patiententransfer) 2 3. Schritt: Bewertung Die für diese Tätigkeit zutreffenden Wichtungen sind in das Schema einzutragen und auszurechnen. Lastwichtung Haltungswichtung + Ausführungsbedingungswichtung + = x = Zeitwichtung Summe Punktwert Anhand des errechneten Punktwertes und der folgenden Tabelle kann eine grobe Bewertung vorgenommen werden.3) Unabhängig davon gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Risikobereich 3) 4) 5) Punktwert Beschreibung 1 < 10 Geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich. 2 10 bis < 25 Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen4) möglich. Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll. 3 25 bis < 50 Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich. Gestaltungsmaßnahmen sind angezeigt.5) 4 > 50 Hohe Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich. Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich.5) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Belastung des Muskel-Skelett-Systems zunimmt. Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden. Vermindert belastbare Personen sind in diesem Zusammenhang Beschäftigte, die älter als 40 oder jünger als 21 Jahre alt, "Neulinge" im Beruf oder durch Erkrankungen leistungsgemindert sind. Gestaltungserfordernisse lassen sich anhand der Punktwerte der Tabellen ermitteln. Durch Gewichtsverminderung, Verbesserung der Ausführungsbedingungen oder Verringerung der Belastungszeiten können Belastungen vermieden werden. Überprüfung des Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen erforderlich: o Begründung: Datum der Beurteilung: Beurteilt von: Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin und Länderausschuss für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik 2001 333 Anlage 1 13 Physische Belastungen Anlage Handlungsanleitung für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG und LasthandhabV mit der LMM Achtung! Dieses Verfahren dient der orientierenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. Trotzdem ist bei der Bestimmung der Zeitwichtung, der Lastwichtung, der Haltungswichtung und Ausführungsbedingungswichtung eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Teiltätigkeit unbedingte Voraussetzung. Ist diese nicht vorhanden, darf keine Beurteilung vorgenommen werden. Grobe Schätzungen oder Vermutungen führen zu falschen Erge bnissen. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich für Teiltätigkeiten und ist auf einen Arbeitstag zu beziehen. Wechseln innerhalb einer Teiltätigkeit Lastgewichte und/oder Körperhaltungen, so sind Mittelwerte zu bilden. Treten innerhalb einer Gesamttätigkeit mehrere Teiltätigkeiten mit deutlich unterschiedlichen Lastenhandhabungen auf, sind diese getrennt einzuschätzen und zu dokumentieren. Zur Beurteilung sind 3 Schritte erforderlich: 1. Bestimmung der Zeitwichtung, 2. Bestimmung der Wichtung der Leitmerkmale und 3. Bewertung. Bei der Bestimmung der Wichtungen ist grundsätzlich die Bildung von Zwischenstufen (Interpolation) erlaubt. Eine Häufigkeit von 40 ergibt z.B. die Zeitwichtung 3. Einzige Ausnahme ist die wirksame Last von ≥ 40 kg für den Mann und ≥ 25 kg für die Frau. Diese Lasten ergeben kompomisslos eine Lastwichtung von 25. 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung Die Bestimmung der Zeitwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für drei mögliche Formen der Lastenhandhabung: • Für Teiltätigkeiten, die durch regelmäßiges Wiederholen kurzer Hebe-, Absenk- oder Umsetzvorgänge gekennzeichnet sind, ist die Anzahl der Vorgänge bestimmend für die Zeitwichtung. • Für Teiltätigkeiten, die durch Halten einer Last gekennzeichnet sind, wird die Gesamtdauer des Haltens zugrunde gelegt. Gesamtdauer = Anzahl der Haltevorgänge x Dauer für einen einzelnen Haltevorgang • Für Teiltätigkeiten, die durch Tragen einer Last gekennzeichnet sind, wird der Gesamtweg, der mit Last gegangen wird, zugrunde gelegt. Dabei wird eine mittlere Geschwindigkeit beim Laufen von 4 km/h ≈1 m/s angenommen. 2. Schritt: Bestimmung der Wichtungen von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen 334 Anlage 1 13 Physische Belastungen 2.1 Lastgewicht • Die Bestimmung der Lastwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für Männer und Frauen. • Werden im Verlauf der zu beurteilenden Teiltätigkeit unterschiedliche Lasten gehandhabt, so kann ein Mittelwert gebildet werden, sofern die größte Einzellast bei Männern 40 kg und bei Frauen 25 kg nicht überschreitet. Zum Vergleich können auch Spitzenlastwerte verwendet werden. Dann muss jedoch die verringerte Häufigkeit dieser Spitzen zugrunde gelegt werden, auf keinen Fall die Gesamthäufigkeit. • Bei Hebe-/Halte-/Trage-/Absetztätigkeiten ist die wirksame Last zugrunde zu legen. Mit der wirksamen Last ist die Gewichtskraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich ausgleichen muss. Die Last ist somit nicht immer gleich dem Gewicht des Gegenstandes. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 % des Kartongewichtes. • Beim Ziehen und Schieben von Lasten ist eine gesonderte Beurteilung erforderlich. 2.2 Körperhaltung Die Bestimmung der Körperhaltungswichtung erfolgt anhand der Piktogramme in der Tabelle. Es sind die für die Teiltätigkeit charakteristischen Körperhaltungen beim Handhaben der Lasten zu verwenden. Werden als Folge des Arbeitsfortschritts unterschiedliche Körperhaltungen eingenommen, so kann ein Mittelwert aus den Haltungswichtungen für die zu beurteilende Teiltätigkeit gebildet werden. 2.3 Ausführungsbedingungen Zur Bestimmung der Ausführungsbedingungswichtung sind die zeitlich überwiegenden Ausführungsbedingungen zu verwenden. Gelegentlicher Diskomfort ohne sicherheitstechnische Bedeutung ist nicht zu berücksichtigen. Sicherheitsrelevante Merkmale sind im Textfeld " Überprüfung des Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen“zu dokumentieren. 3. Schritt: Die Bewertung Die Bewertung jeder Teiltätigkeit erfolgt anhand eines teiltätigkeitsbezogenen Punktwertes (Berechnung durch Addition der Wichtungen der Leitmerkmale und Multiplikation mit der Zeitwichtung). • Bewertungsgrundlage sind biomechanische Wirkungsmechanismen in Verbindung mit Dosismodellen. Hierbei wird berücksichtigt, dass die interne Belastung der Lendenwirbelsäule entscheidend von der Oberkörpervorneigung und dem Lastgewicht abhängt sowie mit steigender Belastungsdauer und/oder -häufigkeit, Seitneigung und/oder Verdrehung zunimmt. • Zusammenfassende Bewertungen bei mehreren Teiltätigkeiten sind problematisch, da sie über die Aussagefähigkeit dieser orientierenden Analyse hinausgehen. Sie erfordern in der Regel weitergehende arbeitsanalytische Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung. • Ableitbare Gestaltungsnotwendigkeiten Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten und -ansätze erkennbar. Grundätzlich sind die Ursachen hoher Wichtungen zu beseitigen. Im einzelnen sind das bei hoher Zeitwichtung organisatorische Regelungen, bei hoher Lastwichtung die Reduzierung des Lastgewichtes oder der Einsatz von Hebehilfen und bei hoher Haltungswichtungen die Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung. 335 14 Psychische Belastung 14.1 Art der Belastung und deren Wirkungen 14.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Bewertungsprinzipien Einflussfaktoren Ablaufschema 14.2.1 Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Arbeitstätigkeit, Arbeitsteilung Arbeitsablauf Qualifikation, Verhaltensanforderungen Arbeitszeit Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz 14.2.2 Soziale Beziehungen Betriebsklima Personalmanagement 14.2.3 Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 14.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitsaufgabe, organisatorischer Rahmen Arbeitstätigkeit, Arbeitsinhalt Arbeitszeit, Schichtarbeit Pausen Soziale Beziehungen Betriebsklima Personalmanagement Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 14.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur 14.5 Textbausteine Autoren: Dipl.-Ing. M. Kittelmann Dr. rer. soc. K. Kuhn Dr. rer. nat. G. Richter Dr. sc. med. P. Ullsperger Dipl.-Psych. B. Weißgerber Ansprechpartner: Dr. rer. nat. G. Richter BAuA, Gruppe 3.3, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 336 14 Psychische Belastung 14.1 Art der Belastung und deren Wirkungen Begriff Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller psychischen Einwirkungen, die von außen auf den Menschen zukommen (vgl. DIN EN ISO 10075-1). Ursachen Im Arbeitsprozess sind das • die Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe und ihrem organisatorischen Rahmen, • die Wirkung sozialer Beziehungen und • die Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13. Wirkungen Psychische Belastung kann positive Wirkungen bei den Beschäftigten hervorrufen, z. B. Weiterentwicklung körperlicher und geistiger Fähigkeiten, Gesunderhaltung, Wohlbefinden und verbesserte Motivation. Sie kann aber auch negative Folgen haben: • Negative Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit, insbesondere auf das Unfallgeschehen, können sein: − nachlassende Aufmerksamkeit, Konzentration − Informationsverluste durch leichte Ablenkbarkeit von der Arbeit − verlängerte Reaktionszeiten − verspätetes oder ausbleibendes Bewusstwerden eigener Fehlhandlungen − Tendenz zu reaktiver statt vorausschauender Arbeitsweise. • Negative Auswirkungen auf Leistung, Verhalten und Gesundheit können sein: kurzfristig, z. B.: − Stresserleben, Ermüdungsgefühl, Monotonie, Sättigungserleben [11, 12] − Leistungsschwankungen − gehäufte Konflikte im kollegialen Bereich längerfristig bzw. chronisch, z. B.: − allgemeine psychosomatische Störungen und Erkrankungen − erhöhtes Infarktrisiko, z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall − erhöhter Nikotin-, Alkohol- und Medikamentenkonsum − Unzufriedenheit, Resignation, innere Kündigung, Depression, Burnout − Leistungsminderungen − Fehlzeiten, Frühverrentung, Fluktuation. 337 14 Psychische Belastung 14.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien Grenzwerte Grenzwerte für die psychische Belastung können nicht angegeben werden. Bewertungsprinzipien Zu bewerten ist • die Übereinstimmung zwischen den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten und den Anforderungen der Tätigkeit (optimale psychische Belastung) • das Auftreten psychischer Überforderungen bzw. Unterforderungen im Erleben der Beschäftigten. Einflussfaktoren Tabelle 14-1 enthält Einflussfaktoren psychischer Belastung und deren Merkmale. Tab. 14-1 Einflussfaktoren psychischer Belastung und Merkmale Merkmale Einflussfaktoren Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Arbeitstätigkeit - Arbeitsablauf - Qualifikation Verhaltensanforderungen Arbeitszeit Flexibilität z.B. bei Telearbeit, Leiharbeit, befristeter Beschäftigung soziale Beziehungen Betriebsklima Personalmanagement - Vollständigkeit der Tätigkeit Verantwortung Information zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum Kooperation/Kommunikation Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit emotionale Inanspruchnahme körperliche Abwechslung Ausgeglichenheit des Arbeitsanfalls über die Arbeitszeit Störungen und Unterbrechungen des Arbeitsablaufes Qualifikationsnutzung u. -erweiterung Erfüllbarkeit und Akzeptanz Dauer Vereinbarkeit von Familie und Beruf Nacht- und Schichtarbeit Beschäftigungsbeschränkungen Pausengestaltung zeitlich örtlich Beschäftigungsform Führungsverhalten Gruppenverhalten Mitsprache der Beschäftigten berufliche Entwicklungsmöglichkeiten soziale Angebote Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 Psychische Belastung z. B. durch Lärm, Kälte, Hitze, elektrische Gefährdungen und mögliche Kombinationen → vgl. Teil 2 des Ratgebers 338 14 Psychische Belastung Beurteilung 1. Schritt Bei der Beurteilung sollte zunächst durch Beobachtung des Arbeitsablaufes und Befragung der Beschäftigten grob abgeschätzt werden, an welchen Arbeitsplätzen Sicherheitsrisiken oder Gesundheitsgefährdungen durch psychische Belastung vorhanden sein können. Hinweise auf negative Wirkungen psychischer Belastung können auch vorhandene betriebliche Daten geben, z. B. • gehäufte krankheitsbedingte Ausfälle • Arbeitsunfälle infolge Fehlhandlungen oder • häufige Störungen des Arbeitsablaufes, die zu psychischen Überforderungen der Beschäftigten führen können. Beurteilung 2. Schritt Gezielte Maßnahmen (zur beanspruchungsoptimalen Gestaltung der Arbeitstätigkeiten) können aus einer Ursachenuntersuchung abgeleitet werden. Eine einfache Methode, die auch von betrieblichen Nutzern ohne arbeitswissenschaftliche Vorbildung zur groben Ursachenermittlung angewendet werden kann, ist der Vergleich der Situation am Arbeitsplatz mit den nachfolgend zusammengestellten ungünstigen Merkmalsausprägungen (vgl. Tabelle 14-1): 14.2.1 Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Arbeitstätigkeit Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Arbeitstätigkeit • Vollständigkeit der Tätigkeit: (Vollständige Tätigkeiten enthalten das selbständige Setzen von Zielen, die Handlungsvorbereitung, die Auswahl der Mittel, die Ausführung und die Erfolgskontrolle und wirken dadurch beanspruchungsgünstig sowie motivationsfördernd) − Tätigkeit unvollständig, z. B. nur Bearbeiten, nur Kontrollieren − Daueraufmerksamkeit bei seltenen Handlungserfordernissen, z. B. Überwachungstätigkeit in automatisierten Anlagen − Tätigkeit besteht nur in Resttätigkeiten nach erfolgter Automatisierung, z. B. Materialzuführung • Verantwortung: − unklare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten − zu hohe oder zu geringe Verantwortung für andere Menschen, das Arbeitsergebnis oder die zu nutzende Technik 339 14 Psychische Belastung • Information: − fehlende, unvollständige oder verspätete Informationen zur eigenen Leistung, zum Arbeitsablauf und zum Betriebsgeschehen − ungenügende Einweisung in die Arbeitsaufgabe − Treffen von Entscheidungen ohne ausreichende Informationen • zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum: − enge Zeitbindung, z. B. bei Taktarbeit, hoher Arbeitsintensität − hoher Zeitdruck − keine Variationsmöglichkeiten bei der Arbeitsausführung • Kooperation/Kommunikation: − geringe soziale und/oder fachliche Kontakte mit Kollegen − unzureichende Möglichkeiten zur gegenseitigen Unterstützung der Beschäftigten oder Unterstützung durch den Vorgesetzten, z. B. bei Schwierigkeiten während der Arbeit • Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit: − unzureichende Klarheit über den Arbeitsablauf, z. B. über die Einbindung der eigenen Tätigkeit in den Gesamtprozess, über Tätigkeitserfordernisse und -folgen − häufige Bewältigung unvorhersehbarer Abweichungen vom Normalbetrieb, z. B. infolge mangelhafter Funktionssicherheit der Technik, infolge organisatorischer Schwachstellen, wie Transportprobleme, Personalmangel − keine aktive Einflussnahme auf die Arbeitssituation möglich, z. B. Vorausplanen, Spielräume ausschöpfen, Mitgestalten • emotionale Inanspruchnahme: − Tätigkeiten, die menschliche Gefühlswerte stark berühren, z. B. Sozialarbeit, Rettungsdienst, Feuerwehr − Tätigkeiten, die ein ständiges Eingehen auf andere Menschen erfordern, z. B. auf Kunden, Schüler, Ältere, Patienten • körperliche Abwechslung: − einseitige Körperhaltung, z. B. nur Sitzen, nur Stehen − immer wiederkehrende einförmige Bewegungsabläufe, z. B. am Fließband, beim Bestücken von Automaten 340 14 Psychische Belastung Arbeitsablauf Arbeitsablauf • Ausgeglichenheit des Arbeitsanfalles über die Arbeitszeit: − stoßweiser Arbeitsanfall − Zeitpuffer fehlen • Störungen und Unterbrechungen des Arbeitsablaufes: − Ausfälle von Maschinen, Geräten, Rechentechnik − häufige Fertigungsumstellungen − Nichteinhaltung der Lieferfristen von Zulieferern − Personalmangel Qualifikation Qualifikation • Qualifikationsnutzung und -erweiterung: − wesentlich höhere oder niedrigere Qualifikation der Beschäftigten als für die Ausführung der Tätigkeit erforderlich − qualifikationsfremder Einsatz des Beschäftigten − ungenügende Schulung für die Bedienung der Arbeitsmittel, z. B. Computer, Werkzeugmaschinen − unzureichende Lernmöglichkeiten Verhaltensanforderungen Verhaltensanforderungen • Erfüllbarkeit und Akzeptanz der Verhaltensanforderungen: − Verhaltensanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit und/oder zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen sind nicht erfüllbar bzw. führen zu Überforderungen − Verhaltensanforderungen werden als unnötig, hinderlich und/ oder körperlich belastend empfunden Arbeitszeit Arbeitszeit • Dauer: − sehr häufige Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit der Beschäftigten − unzureichende Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Schichtplangestaltung (vgl. [4, 8]) • Vereinbarkeit von Familie und Beruf: − Unvereinbarkeit der Arbeitszeitregelung mit sozialen Verpflichtungen, z. B. Kinderbetreuung, und persönlichen Interessen • Nacht- und Schichtarbeit: − keine ärztlichen Untersuchungen für die Beschäftigten nach § 3 ArbZG − kein schichtarbeitsspezifisches Verpflegungsangebot 341 14 Psychische Belastung Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz • Beschäftigungsbeschränkungen: − Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitszeit für besonders zu schützende Personengruppen gemäß MuSchG und JArbSchG • Pausengestaltung: − Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen: Tab. 14-2 − Ruhepausen während der Arbeitszeit gem. § 4 ArbZG Arbeitszeit Pausenzeit (gesamt) 6h-9h mind. 30 min >9h mind. 45 min Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit gem. § 5 ArbZG Flexibilität In der Arbeitswelt ist eine zunehmende Tendenz zur Flexibilisierung der Arbeit zu beobachten. Neben dem Begriff der flexiblen Arbeit werden auch Begriffe der "atypischen“ oder "prekären“ Beschäftigung genannt. Bei derartigen Arbeitsformen ist zu prüfen, ob sich für die Beschäftigten daraus negative psychische Belastungen ergeben können. Zum Beispiel wirkt sich die zeitliche Flexibilisierung in Form von geteilten Diensten oder Arbeiten auf Abruf ungünstig aus. 14.2.2 Soziale Beziehungen Betriebsklima sozialen Beziehungen, Betriebsklima • Führungsverhalten: − häufige Konflikte zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, z. B. durch fehlende Einbeziehung der Mitarbeiter oder unzureichende Überzeugungskraft/Fachkompetenz des Vorgesetzten • Gruppenverhalten: − häufige Konflikte zwischen den Mitarbeitern, z.B. über Arbeitsteilung und Entlohnung oder über geleistete Qualität oder Menge − Ausgrenzung von Gruppenmitgliedern oder Mobbing [13] − Informationsdefizite, z. B. durch Sprachbarrieren • Mitsprache der Beschäftigten: − fehlende oder unzureichende Einbindung in Planungs-, Entscheidungs-, Veränderungsprozesse − keine Beachtung der Vorschläge der Beschäftigten, z. B. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen 342 14 Psychische Belastung Personalmanagement Personalmanagement • berufliche Entwicklungsmöglichkeiten: − keine Qualifizierungsmöglichkeiten innerhalb der Tätigkeit − keine langfristigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten • soziale Angebote (Beispiele): − keine Essenversorgung − keine Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung − keine betriebliche Förderung für Frauen, Jugendliche, Behinderte 14.2.3 Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 Psychische Belastung durch die Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 Einflüsse der Gefährdungs- Psychische Belastungen durch die Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 faktoren 1 bis 13 mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten können auftreten, wenn diese Faktoren • die Arbeitsausführung erschweren [14] oder Angst vor Fehlhandlungen erzeugen, z. B. durch Beeinträchtigung der Informationsaufnahme infolge Lärm oder Beleuchtung beim Ablesen von Anzeigen, Leistungseinschränkungen durch Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen • dem persönlichen Behaglichkeitsempfinden widersprechen oder Unwohlsein, Ekel hervorrufen, z. B. geruchsbelästigende Arbeitsstoffe, unzureichende Beleuchtung, ungünstige klimatische Bedingungen • Unsicherheit oder Angst erzeugen, insbesondere auf Grund unzureichender Schutzmaßnahmen oder unzureichender Kenntnisse und Unterweisungen über die Wirkungen bestimmter Gefährdungsfaktoren sowie über den Produktions-/Arbeitsprozess, z. B. beim Auftreten von Gefahrstoffen oder von Strahlung, Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeiten unter Spannung, bei Infektionsgefährdungen.. 343 14 Psychische Belastung 14.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Wird durch die Gefährdungsbeurteilung eine sicherheitsabträgliche oder gesundheitsgefährdende psychische Belastung festgestellt, kann ihr mit Arbeitsgestaltungsmaßnahmen begegnet werden: 14.3.1 Gestaltung der Arbeitsaufgabe und des organisatorischen Rahmens Gestaltung der Arbeitstätigkeit/des Arbeitsinhaltes Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Zur Optimierung der psychischen Belastung, die aus den Anforderungen der Arbeitstätigkeit resultiert, können nach [2, 3, 9] beitragen: Arbeitstätigkeit, Arbeitsinhalt • Systematischer Arbeitsplatzwechsel (job rotation): Die Arbeitsinhalte werden nicht verändert, sondern mehrere Beschäftigte wechseln im Rhythmus die Arbeitsplätze. • Arbeitserweiterung (job enlargement): Der Arbeitsinhalt wird vergrößert, d. h. den Beschäftigten werden mehrere ähnliche Arbeitsaufgaben übertragen, die aber auf gleichem Qualifikationsniveau liegen. Dies führt zu höheren Zyklus- bzw. Taktzeiten. • Arbeitsbereicherung (job enrichment): Der Arbeitsinhalt wird derart verändert, dass den Arbeitspersonen größere Dispositionsspielräume übertragen werden und somit größere Qualifikationsanforderungen an sie gestellt werden. • Arbeitsgruppen mit erweiterten Handlungs- und Entscheidungsspielräumen: Einer Arbeitsgruppe wird ein umfassender Arbeitsauftrag übertragen. Über die Art seiner Ausführung können die Mitglieder der Gruppe im Rahmen vorgegebener Ziele, Zeitvorgaben und technischer Bedingungen selbst entscheiden, z. B. über die Verteilung der Arbeitsaufgaben. • Verringerung von Zeitzwängen: Durch den Einbau von Puffern zwischen den Arbeitsstationen wird es möglich, für die Dauer von 10 - 15 Minuten vor- oder nachzuarbeiten. Arbeitszyklen <1,5 min sollten vermieden werden. • Unterstützung der Problembewältigung bei Tätigkeiten mit hoher emotionaler Inanspruchnahme, z. B. in der Kranken- und Altenpflege und bei der Sozialarbeit Mögliche Maßnahmen sind: − Supervisionsangebote − abgestufte Betreuungsangebote − Ausbildung von Mitarbeitern als betriebliche Ansprechpartner in Problemsituationen. • Für Tätigkeiten mit unzureichender körperlicher Abwechslung empfiehlt sich ein Pausengymnastikangebot. 344 14 Psychische Belastung Darüber hinaus sind aus den in Abschnitt 14.2 beurteilten ungünstigen Merkmalsausprägungen von Tätigkeiten, die aus der Arbeitsaufgabe und ihres organisatorischen Rahmens resultieren,direkt Gestaltungsmaßnahmen ableitbar (vgl. insbesondere Abschnitte "Arbeitstätigkeit“, "Arbeitsablauf“, "Qualifikation“ und "Verhaltensanforderungen“). Bei sehr komplexen Arbeitssituationen bzw. Ursachenstrukturen sollte erwogen werden, arbeitspsychologische, arbeitsmedizinische oder arbeitswissenschaftliche Fachkräfte zu Rate zu ziehen. Gestaltung der Arbeitszeit Arbeitszeit • Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden betragen, wenn sichergestellt ist, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. • Das Angebot flexibler Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit sollte mit dem Bedarf der Beschäftigten abgestimmt sein. Schichtarbeit • Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit unter Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (siehe [2, 4, 8]). • Gewährung von kostenlosen arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Nachtarbeiter (vgl. [8, Anhang]): − vor Arbeitsaufnahme − Berechtigung zur Nachuntersuchung im Abstand von 3 Jahren − Berechtigung zur Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr einmal jährlich. • Einhaltung der Beschäftigungsbeschränkungen gemäß MuSchG und JArbSchG. • Die vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 min bei 6 bis 9 h Arbeitszeit und von 45 min bei mehr als 9 h Arbeitszeit nach § 4 ArbZG sind einzuhalten; sie können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. • Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind auch die Regelungen über Mindestruhezeiten nach § 5 ArbZG zu beachten: Die ununterbrochene Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Sie kann in Ausnahmefällen (vergl. § 4 (2) ArbZG) um 1 Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. 345 14 Psychische Belastung Pausen • Den unterschiedlichen Belastungen während der Arbeit kann durch eine differenzierte Pausendauer und -häufigkeit entsprochen werden. Kurze und häufige, gleichmäßig verteilte Pausen sind zu bevorzugen. Weitere Empfehlungen nach [2, 3, 6]: − bei Arbeiten mit einem Energieumsatz oberhalb der Dauerleistungsgrenze aber < 40 KJ/min Pausen im Verlauf der Schichtzeit ausreichend − bei Arbeiten mit einem Energieumsatz > 40 KJ/min Pause sofort nach Beendigung der Schwerarbeit − Arbeitszeitrhythmus bei Fließbandarbeit: 55 Minuten Arbeit/5 min Pause − Entwärmungspausen nach Arbeit im Hitzebereich: siehe Gefährdungsfaktor Klima (Abschnitt 7) − Aufwärmpausen nach Arbeit im Kältebereich: siehe Gefährdungsfaktor Klima (Abschnitt 7) • Die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten ist gemäß § 5 BildschArbV regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen zu unterbrechen. Empfehlung nach [10]: In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit am Bildschirmgerät sollte zwischen regelmäßigen festgelegten Kurzpausen und frei wählbaren Kurzpausen differenziert werden. • Mögliche Abweichungen von Vorschriften nach §§ 3, 4, 5 und 6 ArbZG siehe § 7 ArbZG. 14.3.2 Gestaltung der sozialen Beziehungen Gestaltung des Betriebsklimas soziale Beziehungen • Durchführung von Schulungen der Führungskräfte hinsichtlich "Umgang mit den Mitarbeitern" • Schaffung von Möglichkeiten der Mitwirkung der Beschäftigten an der Gestaltung der Arbeitstätigkeiten, z. B. durch die Gründung von Qualitäts-, Sicherheits- oder Gesundheitszirkeln, durch den Aufbau eines betrieblichen Vorschlagwesens • Beseitigung vorhandener Sprachbarrieren 346 14 Psychische Belastung Personalmanagement • Erfassung des Bedarfes an Qualifizierungsmaßnahmen und Integration in die Betriebsplanung • betriebliche Gesundheitsförderung entsprechend dem Bedarf, z. B. Informationen der Beschäftigten über richtiges Heben und Tragen von Lasten, Gymnastikprogramme für Tätigkeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, Beratung von Schichtarbeitern (Ernährung, Schlaf, Gestaltung des Wohnumfeldes) • betriebliche Unterstützung der Kinderbetreuung • Bereitstellung von Betriebsessen 14.3.3 Minimierung der Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 Die Wirkungen der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 sollten vorrangig durch technische und organisatorische Maßnahmen verringert werden (siehe z. B. Gefährdungsfaktor Lärm (Abschnitt 9), Klima (Abschnitt 7), Beleuchtung (Abschnitt 8)). Unsicherheiten und Ängste z. B. im Umgang mit Gefahrstoffen, Strahlungen oder infektiösem Material sollten durch Aufklärung, Training, Unterweisung, Qualifizierungsmaßnahmen oder das Bereitstellen von PSA abgebaut werden. 14.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbZG Arbeitszeitgesetz, enthalten als Artikel 1 im Arbeitszeitrechtsgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung BildschArbV Bildschirmarbeitsverordnung JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz Regeln der Technik DIN EN ISO10075-1 : 2000 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung : Allgemeines und Begriffe DIN EN ISO 10075-2 : 2000 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung: Gestaltungsgrundsätze ISO 6385 : 1991 Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen 347 14 Psychische Belastung Literatur [1] Hacker, W.; Richter, P.: Spezielle Arbeits- und Ingenieurpsychologie. Lehrtext 2: Psychische Fehlbeanspruchung: Psychische Ermüdung, Monotonie, Sättigung und Streß. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1984 [2] Hettinger, Th.; Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft. Ludwigshafen (Rhein), Kiel: 1993 - ISBN 3-47045-401-9 [3] Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1993 ISBN 3-54054-636-7 [4] Weidinger, M.; Hoff, A.; Huth, B.: Beispielsammlung humaner Arbeitszeitsysteme. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1992. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 605) - ISBN 3-88314-964-0 [5] Bullinger, H. J.: Ergonomie, Produkt- und Arbeitsplatzgestaltung. Stuttgart: B. G. Teubner 1994 - ISBN 3-51906-366-2 [6] Schmidtke, H.: Lehrbuch der Ergonomie. München, Wien: Hauser Verlag 1993 - ISBN 3-44616-440-5 [7] Ulich, E.: Arbeitspsychologie. Zürich: Verlag der Fachvereine 1998, 4. neu überarbeitete und erweiterte Auflage. - ISBN 3-7281-2289-0 [8] Beermann, B.: Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit. Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1997 - ISBN 3-88261-360-2 [9] Richter, G.: Psychische Belastung und psychische Beanspruchung : Stress, psychische Ermüdung, Monotonie und psychische Sättigung. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000, 3. überarbeitete Auflage. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschungsanwendung, Fa 36) - ISBN 3-89429-865-0 [10] Hahn, H.; Köchling, A.; Krüger, D.; Lorenz, D.: Arbeitssystem Bildschirmarbeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1995. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschungsanwendung, Fa 31) - ISBN 3-89429-936-3 [11] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Psychische Belastung und Beanspruchung: Stress, psychische Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung. Dortmund 2000 (AWE-Nr. 116) [12] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Gesundheitsschutz 20 : Stress im Betrieb?: Handlungshilfen für die Praxis. Dortmund/Berlin/Dresden 1999, BAuA-Quartbroschüre – ISBN-3-88261-380-7 [13] Teichtrieb, E.; Beermann, B.: Mobbing in Deutschland: Forschungsergebnisse. In: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Gesundheitsschutz in Zahlen 1999. Sonderausgabe der Amtlichen Mitteilungen, Nr. 15, S. 36-40. Dortmund: April 2001 [14] Richer, G.: Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 2001. BAuA-Forschungsbericht 909 348 14 Psychische Belastung 14.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter Prüffragen • Enthält die Arbeitsaufgabe mehrere Arbeitsschritte, die zusammen möglichst einen vollständigen Arbeitsablauf bilden (Planen, Ausführen, Kontrollieren, Prüfen)? • Werden Belastungen durch Daueraufmerksamkeit bei seltenen aktiven Handlungserfordernissen während der Tätigkeit vermieden (z. B. Überwachungstätigkeit in automatisierten Anlagen)? • Werden immer wiederkehrende einförmige Bewegungsabläufe während der Tätigkeit vermieden (z. B. Fließbandarbeit)? • Sind Verantwortlichkeiten klar abgegrenzt? • Sind zeitliche und inhaltliche Variationsmöglichkeiten für die Tätigkeitsausführung vorhanden? • Erfolgt eine ausreichende Information der Beschäftigten zur Arbeitsaufgabe, zum Arbeitsablauf und zum Betriebsgeschehen? • Erhalten die Beschäftigten ausreichend und rechtzeitig Rückmeldungen über die eigene Leistung? • Bestehen ausreichende soziale und fachliche Kontaktmöglichkeiten zwischen den Beschäftigten während der Arbeitstätigkeit? • Ist bei Tätigkeiten mit hoher emotionaler Inanspruchnahme, z. B. in der Kranken- und Altenpflege oder bei der Sozialarbeit, eine ausreichende Unterstützung in Problemsituationen vorhanden? • Werden Belastungen durch häufige unvorhergesehene Abweichungen vom normalen Arbeitsablauf vermieden? • Ist es den Beschäftigten möglich, die anfallende Arbeit gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen? • Stimmt die Qualifikation der Beschäftigten mit den Arbeitsanforderungen überein? • Sind die festgelegten Verhaltensanforderungen erfüllbar und werden sie akzeptiert? • Wird die werktägliche Arbeitszeit eingehalten? • Wird die über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit aufgezeichnet? • Sind die Arbeitszeitregelungen flexibel? • Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten? • Entsprechen Nacht- und Schichtarbeitspläne den vorliegenden gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen? • Werden die zeitlichen Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere, Mütter sowie Jugendliche eingehalten? • Herrscht ein gutes Betriebsklima? • Können die Beschäftigten auf die Arbeitsbedingungen Einfluss nehmen (z. B. betriebliches Vorschlagswesen)? • Entsprechen die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten den Interessen der Beschäftigten? 349 14 Psychische Belastung • Welche sozialen Angebote gibt es und wie werden sie angenommen (z. B. Essenversorgung, betriebliche Gesundheitsförderung, Frauenförderung)? • Werden psychische Belastungen durch ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. durch Lärm, unzureichende Beleuchtung, ungünstige klimatische Bedingungen, Gefahrstoffe, Strahlung, Brand- und Explosionsgefahr, vermieden? Gefährdungen/Mängel Mangelhafte Arbeitsaufgabengestaltung und unzureichende organisatorische Rahmenbedingungen • • • • • • • • • • • • • • • • • unvollständige Arbeitstätigkeiten zu hohe / zu geringe Verantwortung unzureichende Abgrenzung der Verantwortung unzureichende Information der Beschäftigten unzureichender zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum unzureichende Kooperation, Kommunikation unzureichende körperliche Abwechslung hohe emotionale Inanspruchnahme unzureichende Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit des Arbeitsablaufes unausgeglichener Arbeitsanfall über die Arbeitszeit unzureichende Qualifikation hinderliche, belastende, unzweckmäßige Verhaltensanforderungen sehr häufige Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit unflexible Arbeitszeitregelungen Unzufriedenheit mit der Schichtplangestaltung zu lange Arbeitsintervalle ohne Pausen Nichteinhaltung der Arbeitszeitbeschränkungen nach MuSchG und JarbSchG soziale Beziehungen • häufige Konflikte zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern • häufige Konflikte zwischen den Mitarbeitern • erhebliche Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen und unzureichende Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 • • • • • • • • • • Lärm ungünstige klimatische Bedingungen Mängel bei der Beleuchtung Gefahrstoffe Brand- und Explosionsgefahr Infektionsgefährdungen Tragen von PSA Strahlung elektrische Gefährdungen mechanische Gefährdungen 350 14 Psychische Belastung Maßnahmen Gestaltung der Arbeitsaufgabe und ihrer organisatorischen Rahmenbedingungen • • • • • • • • • • • • Arbeitserweiterung Arbeitsbereicherung systematische Arbeitsplatzwechsel Gruppenarbeit einführen Zeitpuffer vorsehen Supervisionsangebote Pausengymnastik Arbeitszeitregime verändern Überstunden abbauen Schichtarbeitspläne verändern Pausengestaltung verbessern Beratung zu geeigneten arbeitsorganisatorischen Maßnahmen durch externe Fachkraft organisieren ... Verbesserung der sozialen Beziehungen • Betriebsklima verbessern … (z. B. Führungskräfteschulungen zum Umgang mit den Mitarbeitern veranlassen, betriebliche Gesundheits-/Sicherheitszirkel initiieren, Einführung eines betrieblichen Vorschlagwesens festlegen) • Personalmanagement verbessern … (z. B. Qualifizierungsangebote dem Bedarf anpassen, betriebliche Gesundheitsförderung initiieren bzw. aktivieren, soziale Leistungen des Betriebes verbessern) 351 Teil 3 Praxishilfen für Teilaufgaben der Gefährdungsbeurteilung 1. Formblätter zur Dokumentation Formblatt 1 Formblatt 2 Formblatt 3 2. Prüflisten Arbeitsstätte 3. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation 4. Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung 5. Bezugsquellen-Verzeichnis 352 Betrieb: Bereich: Datum: Tätigkeit; Arbeitsmittel; Arbeitsplatz Bearbeiter: Unterschrift SiFa: Unterschrift Betriebsarzt: Gefährdung/Mangel Formblatt 1 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Schutzziel, Vorschriften, Betriebsanweisungen Maßnahmen Realisierung (wer) (wann) 353 Betrieb/Bereich: Arbeitsplatz/Tätigkeit: Datum: Bearbeiter: Unterschrift SiFa: Unterschrift Betriebsarzt: Schutzziel erreicht Auftretende Gefährdungen Mechanische Gefährdungen o o Elektrische Gefährdungen o o Gefahrstoffe o o Biologische Arbeitsstoffe o o Brand/Explosion o o Kalte/Heiße Medien o o Klima o o Beleuchtung o o Lärm o o Vibration o o Strahlung o o Informationsaufnahme/Stellteilhandhabung o o Physische Belastungen o o Psychische Belastung o o Sonstiges o o Bemerkungen, Maßnahmen, Realisierung Formblatt 2 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Termin 354 Prüffragen Formblatt 3 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfüllt ja nein o o Bemerkungen 355 Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Arbeitsraum, Arbeitsplatz Beleuchtung Fenster, Oberlichter Fußböden, Wände, Decken, Dächer Lüftung Raumtemperatur Lärm Verkehrswege Rettungswege, Flucht- und Rettungsplan Erste Hilfe Schutz gegen Entstehungsbrände Türen, Tore Räume für besondere Nutzung Bereitschaftsräume Pausenräume Liegeräume Sanitätsräume Toilettenräume Umkleideräume; Kleiderablagen Waschräume, Waschgelegenheiten Weitere bauliche Einrichtungen Fahrtreppen und Fahrsteige Laderampen Steigleitern und Steigeisengänge Autoren: Dipl.-Ing. M. Efker Dipl.-Ing. M. Kittelmann Dipl.-Ing. J. Kühs Ansprechpartner: Dipl.-Chem. Lohse BAuA, Gruppe 2.4, Dresden Bearbeitungsstand: Juni 2001 356 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Anwendungshinweis Die Prüflisten sind als Hilfsmittel für arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilungen anwendbar. Sie ergänzen die arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen im Sinn einer umfassenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Grundlage für die vorliegenden Prüflisten bildet die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV). Darüber hinaus werden Empfehlungen zur Ausgestaltung dieser Forderungen gegeben, wie sie insbesondere in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sowie in Vorschriften und Normen enthalten sind. Werden die Forderungen in den Prüflisten erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der benannten Sachverhalte angemessene Voraussetzungen für sicherheits- und gesundheitsgerechtes Arbeiten vorliegen. Abweichungen von den Forderungen sind gemäß § 4 ArbStättV möglich, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Für bestimmte Arbeitsstätten bestehen gemäß § 56 ArbStättV Übergangsbestimmungen. 357 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Arbeitsraum, Arbeitsplatz §§ 23, 24, 27 ArbStättV erfüllt ja nein Raumabmessung, Luftraum Hat der Arbeitsraum eine Grundfläche von mindestens 8 m²? o o Ist für jeden ständig im Arbeitsraum anwesenden Arbeitnehmer ein Mindestluftraum von - 12 m³ bei überwiegend sitzender Tätigkeit - 15 m³ bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit - 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit vorhanden? o o Bewegungsfläche am Arbeitsplatz Wird jedem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz oder, wenn nicht möglich, in der Nähe des Arbeitsplatzes, mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,5 m² zur Verfügung gestellt und beträgt die Breite der freien Bewegungsfläche am Arbeitsplatz mindestens 1 m? o o Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr Verfügen Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen liegen, über Einrichtungen, mit denen im Gefahrenfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können? o o Bemerkung 358 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Beleuchtung §§ 7, 53 ArbStättV, ASR 7/1, 3, 4 erfüllt ja nein Natürliche Beleuchtung Verfügt die Arbeitsstätte über eine Sichtverbindung nach außen? (Ausnahme siehe § 7(1) Nr. 1-3 ArbStättV) o o o o o o o o o o o o Sicherheitsbeleuchtung Sind gefährliche Stellen und Rettungswege im Betrieb bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung beleuchtet? o o Wird die Sicherheitsbeleuchtung mindestens jährlich auf einwandfreie Funktion geprüft (z. B. Einschaltverzögerung, Nutzungsdauer)? o o Allgemeinbeleuchtung Wird die Beleuchtung zentral geschaltet oder sind die Lichtschalter der Allgemeinbeleuchtung - immer leicht zugänglich? - selbstleuchtend bzw. ist eine Orientierungshilfe vorhanden? - in der Nähe der Ein- bzw. Ausgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht? Künstliche Beleuchtung Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen so angeordnet und ausgelegt bzw. ausgewählt worden, dass sich aus der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren, wie z. B. Blendung, Schattenbildung, Verfälschung von Sicherheitsfarben, ergeben? Ist die Beleuchtungsstärke des Arbeitsplatzes den Arbeitsaufgaben angepasst? (vgl. ASR 7/3: Empfehlungen für Nennbeleuchtungsstärken) Bemerkung 359 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Fenster, Oberlichter §§ 9, 12 ArbStättV, ASR 12/1-3, § 12 BGV C22, VDI 2719, DIN 4426 erfüllt ja nein Ist gesichert, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch geöffnete Fenster in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindert werden? o o Wird sichergestellt, dass die Mindestbreite der Verkehrswege durch geöffnete Fenster nicht eingeengt wird? o o Sind Fenster und Oberlichter so beschaffen, dass die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können? o o o o o o Ist die Schalldämmung von Fenstern ausreichend? (Empfehlungen nach VDI 2719: der Schallpegel der insgesamt von außen eindringenden Geräusche soll nicht höher sein als der empfohlene Wert für den Hintergrundgeräuschpegel des Raumes gemäß Prüfliste „Lärm“) Sind nach § 12 BGV C22 ab einer Höhe von mehr als 5 m bauliche Einrichtungen vorhanden, die ein gefahrloses Reinigen der Fenster ermöglichen, z. B. Umwehrungen, Anschlagpunkte zum Anbringen der PSA)? (weitere Empfehlungen für Absturzsicherungen siehe ASR 12/1-3, DIN 4426) Bemerkung 360 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Fußböden, Wände, Decken, Dächer § 8 ArbStättV, ASR 8/1, 4, 5, BGV A8 erfüllt ja nein Fußböden Ist der Fußboden frei von Stolperstellen, eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen? Sind unvermeidbare Stolper-, Sturz- oder Rutschstellen auf dem Fußboden ausreichend kenntlich gemacht bzw. gesichert, z. B. durch Gelb-Schwarz-Kennzeichnung nach BGV A8, Geländer oder rutschhemmende Fußbodenbeläge? (Empfehlungen für weitere Schutzmaßnahmen siehe ASR 8/1) Ist die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, an den Zugängen erkennbar? (Gilt auch für Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.) Sind Standflächen der Arbeitsplätze ausreichend wärmegedämmt, z. B. durch Verwendung von Fußbodenmaterial mit einer maximalen Wärmeleitzahl von 0,60 kcal/mh grad, Sicherung einer Mindestoberflächentemperatur von 18 °C durch Heizungsanlagen, rutschsichere Fußbodenauflagen? (vgl. auch ASR 8/1) Wände, Decken Sind die Oberflächen von Wänden und Decken leicht zu reinigen oder zu erneuern, falls dies erforderlich ist? Lichtdurchlässige Wände Bestehen lichtdurchlässige Wände im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen aus bruchsicheren Werkstoffen oder bestehen Schutzabschirmungen, z. B. Geländer, vor Glasflächen aus nicht bruchsicheren Werkstoffen? (Empfehlungen für bruchsichere Werkstoffe, Abschirmungen und Kennzeichnungen siehe ASR 8/4) Nicht durchtrittsichere Dächer Sind auf begehbaren nicht durchtrittsicheren Dächern Einrichtungen vorhanden, die ein Abstürzen verhindern, z. B. Laufstege mit Geländer? (Empfehlungen gemäß ASR 8/5 für Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern: - Zugänge unter Verschluss halten - Anbringen von Gebotsschildern „Dach nur auf Laufstegen betreten“(nach BGV A8) o o o o o o o o o o o o o o o o Bemerkung 361 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Lüftung §§ 5, 14, 16, 53 ArbStättV, ASR 5 erfüllt ja nein Ist gesichert, dass den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der angewendeten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zugeführt wird? (vgl. Empfehlungen in ASR 5: Kriterien der Luftqualität, Anforderungen an die freie Lüftung, Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen) o o Ist gesichert, dass vorhandene lüftungstechnische Anlagen, wie Klimaanlagen oder Lüftungsanlagen, regelmäßig gewartet und mindestens alle zwei Jahre auf Funktionsfähigkeit geprüft werden? o o Werden Gase, Stäube, Dämpfe oder Nebel, die in Arbeitsräumen in unzuträglicher Menge und Konzentration auftreten, an der Entstehungsstelle abgesaugt und beseitigt? o o Werden Störungen an Absaugeinrichtungen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt? o o Kommt es zu Beeinträchtigungen durch Zugluft? o o Bemerkung 362 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Raumtemperatur § 6 ArbStättV, ASR 6/1,3 erfüllt ja nein Ist gesichert, dass in den Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist? (Empfehlungen nach ASR 6/1,3: - Mindestraumtemperaturen: ⋅ bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C ⋅ bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C ⋅ bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C ⋅ in Büroräumen + 20 °C ⋅ in Verkaufsräumen + 19 °C - maximale Raumtemperatur: 26 °C) Werden Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt? o o o o Bemerkung 363 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Lärm § 15 ArbStättV, DIN EN ISO 11690-1 und 2, VDI 3760 erfüllt Ist gesichert, dass der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz die folgenden Werte nicht überschreitet: - bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A) - bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A) - bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A), in Ausnahmefällen 90 dB(A)? Wird der Schallpegel nach der Art des Betriebes so gering wie möglich gehalten? (Empfehlungen für die akustische Ausgestaltung der Arbeitsräume nach DIN EN ISO 11690-1, 2 und VDI 3760: Maximale Werte des Hintergrundgeräuschpegels1): - in Räumen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten 40 dB - in Räumen mit einfachen und Routinetätigkeiten 55 dB - in Räumen mit sonstigen Tätigkeiten 70 dB Bei Überschreitung der Werte Überprüfung der Schalldämmung von Fenstern, Türen, Wänden, Decken und des Schalleintrages durch gebäudetechnische Ausrüstungen im Arbeitsraum veranlassen. (Weitere Empfehlungen siehe Teil 2, Abschnitt 9 „Lärm“) 1) ja nein o o o o Bemerkung Der Hintergrundgeräuschpegel LAh setzt sich zusammen aus dem Schallpegel gebäudetechnischer Ausrüstungen, z. B. Lüftungsanlagen, und Lärm von außen. 364 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Verkehrswege §§ 7, 12, 17, 52 ArbStättV, ASR 7/3, ASR 12/1-3, ASR 17/1,2 erfüllt ja nein Sind Verkehrswege so beschaffen und bemessen, dass sie sicher begangen oder befahren werden können und dass neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer durch den Verkehr nicht gefährdet werden? (Empfehlungen zu Beschaffenheit und Abmessungen von Wegen für den Fahrverkehr, Wegen für den Gehverkehr und Treppen, Kennzeichnung von Gefahrstellen auf Verkehrswegen, Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen siehe ASR 17/1,2) o o o o Beträgt der Abstand von Verkehrswegen für Fahrzeuge zu Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten mindestens 1,00 m? o o Sind die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen deutlich erkennbar, und sind sie in Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet? o o o o o o Sind Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel so breit, dass zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel (unter Berücksichtigung der Breite der Ladung) und der Grenze des Verkehrsweges beidseitig ein Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m vorhanden ist? Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen so angeordnet und ausgelegt, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (z. B. durch unzureichende Beleuchtungsstärke, Blendung, Schattenbildung)? (Empfehlungen für Anordnung und Auslegung von Beleuchtungseinrichtungen siehe ASR 7/3) Ist gesichert, dass Beschäftigte auf Verkehrswegen nicht durch herabfallende Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen gefährdet sind? (Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 12/1-3) Bemerkung 365 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Rettungswege, Flucht- und Rettungsplan §§ 10, 19, 52, 55 ArbStättV, BGV A8 erfüllt ja nein Sind Rettungswege und Türen in deren Verlauf gekennzeichnet? (vgl. BGV A8: Rettungszeichen) o o Führen Rettungswege auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich? o o Sind Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere Rettungsöffnungen unverschlossen und unversperrt, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden? o o Besteht für den Betrieb ein Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung, Art und Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordert, und ist er an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt? o o o o o o o o Sind akustische und optische Gefahrensignale ausreichend wahrnehmbar (vgl. Teil 2, Abschnitt 12) und kennen die Beschäftigten die Bedeutung der Alarmsignale? Wird in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan geübt, wie sich die Beschäftigten im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen können? Bemerkung 366 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Erste Hilfe §§ 39, 53 ArbStättV, ASR 39/1,3, BGV A8 erfüllt ja nein Sind in den Arbeitsstätten die zur Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen und Mittel vorhanden? (Empfehlungen siehe ASR 39/1,3) o o Werden die Mittel zur Ersten Hilfe regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit kontrolliert? o o Sind die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen gekennzeichnet? (siehe BGV A8: Rettungszeichen) o o o o Sind Mittel zur Ersten Hilfe im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen geschützt? Bemerkung Schutz gegen Entstehungsbrände § 13 ArbStättV, ASR 13/1,2, BGV A8 erfüllt ja nein Sind in den Räumen die je nach Brandgefährlichkeit der vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden? (Empfehlungen für Feuerlöscheinrichtungen siehe ASR 13/1) o o Sind nicht selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht handhabbar? (vgl. BGV A8: Brandschutzzeichen) o o o o Sind selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können, mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet? Bemerkung 367 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen Türen, Tore §§ 10, 11 ArbStättV, ASR 10/1, 5, 6, ASR 11/1-5, VDI 3728 erfüllt ja nein Türen und Tore Sind Ausführung, Lage, Anzahl und Abmessungen der Türen und Tore auf die Art und Nutzung der Räume abgestimmt? (Empfehlungen siehe ASR 10/1) o o Haben Pendeltüren und -tore ausreichende Durchsichtöffnungen? o o Sind lichtdurchlässige Flächen von Türen, die aus nicht bruchsicherem Werkstoff bestehen, gegen Eindrücken geschützt? (Empfehlungen für Abschirmungen siehe ASR 10/5) o o Sind Schiebetüren und -tore gegen Ausheben und Herausfallen gesichert? o o Sind Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen der Flügel bei Versagen der Tragmittel gesichert? (Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 10/6) o o o o o o o o o o Kommt es nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb sofort zum Stillstand der Türen bzw. Tore (Ausnahme: Türen und Tore als Brandabschlüsse)? o o Ist sichergestellt, dass sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energie noch selbständig schließen? o o o o Ist die Schalldämmung von Türen und Toren ausreichend? (Empfehlungen nach VDI 3728: der Schallpegel der insgesamt von außen eindringenden Geräusche soll nicht höher sein als der empfohlene Wert für den Hintergrundgeräuschpegel des Raumes gemäß Prüfliste „Lärm“) Kraftbetätigte Türen und Tore Sind Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert, daß die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt oder wird die Tür-/Torbewegung durch eine Überwachungseinrichtung unterbrochen, wenn Personen in den Gefahrenbereich gelangen oder ist der Gefahrenbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen? (Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 11/1-5) Besteht die Möglichkeit, kraftbetätigte Türen auch von Hand zu öffnen? Bemerkung 368 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Bereitschaftsräume §§ 6, 7, 15, 29, 30, 32 ArbStättV erfüllt ja nein Ist ein Bereitschaftsraum vorhanden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und keine Pausenräume zur Verfügung stehen? o o Entsprechen Raumhöhe und Grundfläche den Anforderungen an Pausenräume gem. § 29 Abs. 2, 3 ArbStättV? o o Sind im Raum ausreichend Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne vorhanden? o o Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen? o o Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C erreicht werden? o o Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB? o o Wird ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet? o o Bemerkung 369 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Pausenräume §§ 6, 7, 15, 23, 29 ArbStättV, ASR 29/1-4 erfüllt ja nein Steht ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung, wenn - bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und besondere Arbeitsbedingungen gem. ASR 29/1-4 vorliegen - mehr als 10 Arbeitsnehmer beschäftigt sind und in den Arbeitsräumen keine ausreichende Erholung gewährleistet ist? o o o o Steht jedem Arbeitnehmer, der den Pausenraum benutzen soll, mindestens 1 m² zur Verfügung und beträgt die Grundfläche mindestens 6 m²? o o Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen? o o Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB? o o Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht werden? o o Ist die Ausstattung der Räume ausreichend? (vgl. § 29 Abs. 4 ArbStättV und Empfehlungen nach ASR 29/1-4) o o Wird ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet? o o Bemerkung 370 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Liegeräume §§ 6, 15, 31, 32 ArbStättV, ASR 31 erfüllt ja nein Ist ein Liegeraum vorhanden, wenn werdende oder stillende Mütter beschäftigt sind oder Arbeitnehmerinnen an Steharbeitsplätzen arbeiten, die kein zeitweises Sitzen zulassen? (Empfehlungen zur Beschaffenheit und Ausstattung der Liegeräume siehe ASR 31) o o Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C eingehalten werden? o o Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen? o o Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB? o o Ist ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet? o o Bemerkung Sanitätsräume §§ 6, 7, 15, 38 ArbStättV, ASR 38/2, BGV A8 erfüllt ja nein Ist mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden, wenn - mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder - mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind? o o o o Sind Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen? o o Sind die Räume ausreichend ausgestattet und bemessen? o o Sind Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen gekennzeichnet? (vgl. BGV A8: Rettungszeichen) o o Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C eingehalten werden? o o Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen? o o Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB? o o Bemerkung 371 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Toilettenräume §§ 16, 37 ArbStättV, ASR 37/1 erfüllt ja nein Stehen den Arbeitnehmern in der Nähe der Arbeitsplätze Toilettenräume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung? (Empfehlungen siehe ASR 37/1) o o Stehen, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung? o o Sind, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt sind, für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden? o o Befinden sich die Toilettenräume in unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen? o o Ist gesichert, dass die Abluft nicht in andere Räume geführt wird? o o Bemerkung 372 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Umkleideräume; Kleiderablagen §§ 6, 16, 34 ArbStättV, ASR 34/1-5 erfüllt ja nein Sind Umkleideräume vorhanden, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und es den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden? (Empfehlungen hinsichtlich Beschaffenheit und Ausstattung siehe ASR 34/1-5) o o Sind, wenn keine Umkleideräume erforderlich sind, für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden? o o Sind für Männer und Frauen getrennte Räume vorhanden? o o Beträgt die Grundfläche des Raumes mind. 6 m²? (Empfehlungen zur Bemessung und Aufteilung siehe ASR 34/1-5) o o Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C zu den Umkleidezeiten gesichert werden? o o Besteht die Möglichkeit, Arbeitskleidung zu trocknen und zu lüften? o o o o Liegen die Umkleideräume für Arbeitnehmer an Hitzearbeitsplätzen in der Nähe der Arbeitsplätze? (Empfehlungen zur Lage bei Hitzearbeitsplätzen siehe ASR 34/1-5) Bemerkung 373 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte Räume für besondere Nutzung Waschräume, Waschgelegenheiten §§ 8, 16, 35 ArbStättV, ASR 35/1-4, ASR 35/5 erfüllt ja nein Sind Waschräume vorhanden, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen, erheblicher Verschmutzung, Hitze oder Nässe ausgesetzt sind? (Empfehlungen zur Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Heizung, Lüftung und Beleuchtung siehe ASR 34/1-4) o o Sind, wenn keine Waschräume erforderlich sind, Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden? o o Sind für Frauen und Männer getrennte Waschräume vorhanden? o o Hat der Waschraum mindestens eine Grundfläche von 4 m²? o o Ist der Fußboden auch in feuchtem Zustand ausreichend rutschhemmend? o o Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C gewährleistet werden? o o Stehen die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände zur Verfügung? (Empfehlungen siehe ASR 35/5) o o Ist gesichert, dass die Abluft nicht in andere Räume geführt wird? o o Bemerkung 374 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte weitere bauliche Einrichtungen Fahrtreppen und Fahrsteige §§ 18, 53 ArbStättV, ASR 18/1-3 erfüllt ja nein Sind Fahrtreppen und Fahrsteige so beschaffen, dass sie sicher benutzt werden können? (Empfehlungen siehe ASR 18/1-3) o o o o Können Fahrtreppen und Fahrsteige im Gefahrfall durch gut erkennbare und leicht zugänglicher Notabschalteinrichtungen vom Benutzer oder dritten Personen stillgelegt werden? (Empfehlungen für zusätzliche Notabschalteinrichtungen siehe ASR 18/1-3) o o Ist bei Fahrtreppen und Fahrsteigen die Laufrichtung bzw. der Betriebszustand eindeutig erkennbar? o o Ist eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen ausgeschlossen? o o Werden die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig geprüft? o o Ist gesichert, dass Fahrtreppen und Fahrsteige bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung für den Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen? (Beispiel für technische Mängel siehe ASR 18/1-3) o o o o Sind Quetsch- und Scherstellen gesichert? (Empfehlungen siehe ASR 18/1-3) Sind Fahrtreppen ausreichend beleuchtet? (Empfehlungen nach ASR 7/3: 100 lx Nennbeleuchtungsstärke) Bemerkung 375 BAuA Prüflisten Arbeitsstätte weitere bauliche Einrichtungen Laderampen § 21 ArbStättV, ASR 7/3 erfüllt ja nein Sind die Laderampen mindestens 0,80 m breit? o o Haben die Laderampen mindestens einen sicheren Abgang, z. B. als Treppe oder als geneigte sicher begehbare oder befahrbare Fläche? o o Haben Laderampen mit mehr als 20 m Länge, soweit es betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang? o o Sind Treppenöffnungen innerhalb von Rampen so gesichert, dass Arbeitnehmer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können? o o Sind Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz gesichert? o o Sind Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, so ausgeführt, dass Arbeitnehmer im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können? o o o o Sind Laderampen ausreichend beleuchtet? (Empfehlung für Verladerampen nach ASR 7/3: 100 lx Nennbeleuchtungsstärke) Bemerkung Steigleitern und Steigeisengänge § 20 ArbStättV, ASR 20 erfüllt ja nein Haben Steigleitern oder Steigeisengänge an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung? Sind Steigleitern oder Steigeisengänge, die länger als 5,00 m sind, mit Einrichtungen zum Schutz vor Absturz gesichert? (Empfehlungen für Absturzsicherungen siehe ASR 20) Sind bei Steigleitern und Steigeisengängen mit mehr als 80° Neigung zur Oberfläche in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden? o o o o o o Bemerkung 376 Prüflisten Arbeitsstätte Vorschriften, Regelwerk, Literatur Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbStättV ASR 5 ASR 6/1,3 ASR 7/1 ASR 7/3 ASR 7/4 ASR 8/1 ASR 8/4 ASR 8/5 ASR 10/1 ASR 10/5 ASR 10/6 ASR 11/1-5 ASR 12/1-3 ASR 13/1,2 ASR 17/1,2 ASR 18/1-3 ASR 20 ASR 25 ASR 29/1-4 ASR 31 ASR 34/1-5 ASR 35/1-4 ASR 35/5 ASR 37/1 ASR 38/2 ASR 39/1,3 Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) Lüftung Raumtemperaturen Sichtverbindung Künstliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Fußböden Lichtdurchlässige Wände Nicht durchtrittsichere Dächer Türen und Tore Glastüren, Türen mit Glaseinsatz Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren Kraftbetätigte Türen und Tore Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Feuerlöscheinrichtungen Verkehrswege Fahrtreppen und Fahrsteige Steigeisengänge Sitzgelegenheiten Pausenräume Liegeräume Umkleideräume Waschräume Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen Toilettenräume Sanitätsräume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) BGV C22 (VBG 37) BGV A8 (VBG 125) Bauarbeiten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 377 Prüflisten Arbeitsstätte Vorschriften, Regelwerk, Literatur Regeln der Technik DIN 4426 : 1990 DIN EN ISO 11690-1 : 1997 DIN EN ISO 11690-2 : 1997 VDI 2719 : 1987 VDI 3728 : 1987 VDI 3760 : 1996 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen : Absturzsicherungen Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Allgemeine Grundlagen Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Lärmschutzmaßnahmen Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Schalldämmung beweglicher Raumabschlüsse; Türen, Tore und Mobilwände Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen 378 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Abgrenzung der Verantwortung Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragter Arbeitsschutzausschuss Gefährdungsbeurteilung Fremdbetriebe Unterweisung Schutzbedürftige Beschäftigtengruppen Brand- und Explosionsschutz, Erste Hilfe Mitwirkung der Beschäftigten Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen Kauf von Arbeitsmitteln Prüfungen von Arbeitsmitteln Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen Autor: Dipl.-Ing. M. Kittelmann BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Ansprechpartner: Dr. med. J. Kopske BAuA, Gruppe 3.2, Berlin Bearbeitungsstand: Juni 2001 379 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Anwendungshinweise Das Niveau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation hat wesentlichen Einfluss auf die Festlegung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die z. B. aus Gefährdungsbeurteilungen abgeleitet wurden, sowie auf deren konsequente Einhaltung im Arbeitsprozess. Es ist deshalb hilfreich, wesentliche Voraussetzungen für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Zusammenhang mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu hinterfragen. Gleichzeitig kann damit die Wirksamkeit der Arbeitsschutzorganisation eingeschätzt und verbessert werden. Der vorliegende Fragebogen soll insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen Anregungen zur Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation geben. Betriebe, die sich bzgl. der sicherheitstechnischen Betreuung für das Unternehmermodell entschieden haben, können die Fragen sinngemäß angewendet werden. Je nach den konkreten betrieblichen Bedingungen (z. B. Beschäftigtenzahl, Art der Produktion) können bestimmte Fragekomplexe entfallen. Forderungen Quellen1) Bemerkungen 1. Sind für die Aufgaben im Arbeitsschutz die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Führungskräfte klar abgegrenzt und schriftlich festgelegt? • Überschneidungsfreie Aufgabenzuweisungen § 13 (2) ArbSchG; §§ 12, 13 BGV A1; [1] • Aufgabenzuweisungen im Arbeitsschutz − als Bestandteil der Stellenbeschreibung für das festgelegte Arbeitsgebiet − durch Pflichtübertragungserklärungen für besondere über das Aufgabengebiet hinausgehende Aufgaben 2. Ist die für Ihr Unternehmen tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ausreichend wirksam? • Einsatzzeit in Abhängigkeit von Gefährdungsprofil und Beschäftigtenzahl BGV A6 • schriftliche Bestellung: − Vertrag − Festlegung der Betreuungsaufgaben § 5 ASiG • Qualifikation: − Fachkundenachweis − branchenbezogene Kenntnisse § 7 ASiG; BGV A6 1) Vorschriften, Regelungen, gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse 380 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen • Aufgabenerfüllung, insbesondere − Beratung des Unternehmers, z. B. bei ∗ Beschaffung von Arbeitsmitteln und Auswahl von Arbeitsstoffen ∗ Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen ∗ der sicherheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze und -abläufe → Voraussetzung: rechtzeitige Information durch den Unternehmer über geplante Investitionen und Veränderungen der Arbeitsabläufe § 6 ASiG; [2] − − − − − Information des Unternehmers, betrieblicher Fachleute und der Beschäftigten, z. B. zu ∗ neuen Rechtsvorschriften und Regelungen ∗ arbeitsschutzgerechten Verhaltensweisen Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Gefährdungen für die Beschäftigten Auswertung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Sachschadensfällen Überwachung der vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Prüfungen von Arbeitsmitteln (z. B. Aufzüge, Krane) durch Sachverständige oder Sachkundige Unterstützung bei der Organisation des Alarm- und Rettungswesens • ausreichende, an den betrieblichen Belangen orientierte Fortbildung § 5 (3) ASiG • Bereitstellung von Räumlichkeiten und Ausstattung sowie Hilfspersonal durch den Unternehmer § 2 (2), § 5 (2) ASiG; [2], [3] Bemerkungen 381 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 3. Ist der für Ihr Unternehmen tätige Betriebsarzt ausreichend wirksam? • Einsatzzeit in Abhängigkeit von Gefährdungsprofil und Beschäftigtenzahl BGV A7 • schriftliche Bestellung: − Vertrag − Festlegung der Betreuungsaufgaben § 2 ASiG • Qualifikation: − arbeitsmedizinische Fachkunde − Kenntnisse über branchentypische Gefährdungen/Belastungen − Ermächtigung zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen § 4 ASiG; BGV A7 • Aufgabenerfüllung, insbesondere − Beratung des Unternehmers zur gesundheitsgerechten Gestaltung der eingesetzten Arbeitsmittel, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsstätte − arbeitsmedizinische Untersuchung, Beurteilung und Beratung der Beschäftigten − Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigten − Information des Unternehmers und der Beschäftigten, z. B. ∗ zu erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ∗ zur betrieblichen Gesundheitsförderung ∗ über gesunde Lebensweise § 3 ASiG; [3] • ausreichende, an den betrieblichen Belangen orientierte Fortbildung § 2 (3) ASiG • Bereitstellung von Räumlichkeiten und Ausstattung sowie Hilfspersonal durch den Unternehmer § 2 (2), § 5 (2) ASiG; [2], [3] 382 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 4. Findet eine regelmäßige Zusammenarbeit/Kommunikation der für Ihr Unterneh men tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes untereinander und mit anderen Fachleuten statt? • untereinander §§ 9 - 11 ASiG • innerbetrieblich, z. B. mit − Betriebsleitung − Betriebsrat/Personalrat − Planern/Arbeitsgestaltern − Sicherheitsbeauftragten • außerbetrieblich, z. B. mit − Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten anderer Unternehmen − Berufsgenossenschaft − Gewerbeaufsicht − Krankenkassen 5. Wurden in Ihrem Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellt und sind diese ausreichend wirksam? • Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen § 22 UVEG, Anlage zu BGV A1 • Eignung: − ausreichende Betriebserfahrung − Kenntnis der für seinen Bereich zutreffenden Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes − Resonanz bei den Kollegen • Aufgaben: − Information des Unternehmers über festgestellte Unfall- und Gesundheitsgefahren der Beschäftigten − Überwachung des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen § 22 UVEG, § 9 BGV A1 • ausreichende Aus- und Fortbildung sichern § 23 UVEG 383 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 6. Besteht in Ihrem Unternehmen ein Arbeitsausschuss und ist er ausreichend wirksam? • gefordert im Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten § 11 ASiG • Zusammensetzung: − Arbeitgebervertreter − Betriebsrat/Personalrat − Betriebsarzt − Fachkraft für Arbeitssicherheit − Sicherheitsbeauftragte • vierteljährliche Zusammenkunft 7. Werden Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze/Tätigkeiten durchgeführt und dokumentiert? • kontinuierliche Erfassung und Auswertung von Arbeitsunfällen/Wegeunfällen, Berufskrankheiten und anderen arbeitsbedingten Erkrankungen § 5 ArbSchG • regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften und -regeln • Ermittlung und Bewertung verbleibender Gefährdungen an den Arbeitsplätzen und Wiederholung bei sich ändernden Arbeitsbedingungen • Dokumentation § 6 ArbSchG 8. Werden Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber beschäftigt und liegen dazu ausreichende Regelungen vor? • gegenseitige Abstimmung der beteiligten Arbeitgeber über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und ihre Durchführung (hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt stets der Arbeitgeber der Beschäftigten) § 8 ArbSchG; § 6 BGV A1; BGI 580 • besondere Arbeitsschutzmaßnahmen für den Einsatz von Leiharbeitern §§ 11, 12 AÜG 384 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 9. Werden die Beschäftigten ausreichend über Gefahren und Schutzmaßnahmen in ihren Arbeitsbereichen unterwiesen und informiert? • Durchführung von Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit, insbesondere − bei der Einstellung − bei Veränderungen des Aufgabengebietes − bei Einführung neuer Arbeitsmittel und Technologien § 12 ArbSchG; § 7 BGV A1; §§ 20, 21 GefstoffV; [4], [5] • Regelmäßige Wiederholung von Unterweisungen während der Tätigkeit in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen: − mindestens 1x jährlich − Jugendliche halbjährlich − Empfehlung für Produktionsbereiche: vierteljährlich • Nachweis der Durchführung von Unterweisungen (beim Umgang mit Gefahrstoffen gesetzlich gefordert, in anderen Bereichen Nachweisführung dringend empfohlen): − Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten − Unterschriftsleistung durch die Unterwiesenen • besondere Anweisungen für Beschäftigte in gefährlichen Arbeitsbereichen § 9 ArbSchG 10. Sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen gewährleistet? • für Frauen MuSchG; ArbZG • für Jugendliche/Kinder über 13 Jahre JArbSchG; KindArbSchV • für Behinderte § 14 SchwbG; DIN 18024-2 385 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 11. Liegen ausreichende Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor unmittelbaren Gefahren durch Brände und Explosionen sowie zur Ersten Hilfe vor? • Festlegungen zur Brandbekämpfung, Evakuierungspläne § 10 ArbSchG; §§ 43, 44 BGV A1 • Festlegungen zum eigenständigen Treffen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung durch die Beschäftigten bei Bränden und Explosionen • Antihavarietraining • Vorhandensein von erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe: − Meldeeinrichtungen − Sanitätsräume − Erste-Hilfe-Material − Rettungstransportmittel, -geräte § 39 ArbStättV; ASR 39/1, 3 • Anzahl von Ersthelfern: − ein Ersthelfer für bis zu 20 anwesende Versicherte − bei mehr als 20 anwesenden Versicherten ∗ in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, ∗ in sonstigen Betrieben 10 % − der Versicherten − erforderliche Zusatzausbildung bei speziellen Gefährdungen (z. B. gefährliche Stoffe, Arbeiten unter Spannung) BGV A5 12. Haben die Beschäftigten Möglichkeiten, an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen mitzuwirken? • Anhörung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber zu allen Aktivitäten, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können • Mitwirkung der Beschäftigten bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, z. B. − Sicherheitszirkel, Gesundheitszirkel − betriebliches Vorschlagwesen − Sicherheitswettbewerbe § 17 ArbSchG, BetrVG, BPersVG 386 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 13. Sind im Betrieb erforderliche arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen festgelegt? • Aufklärung der Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen und entsprechende Vorsorgeuntersuchungen § 11 ArbSchG, BGV A4, BGI 504 • Überprüfungen der Arbeitsbedingungen aus arbeitsmedizinischer Sicht einschließlich der Möglichkeit ihrer behindertengerechten Gestaltung • Beschäftigungsbeschränkungen/-verbote für bestimmte gefährdende Tätigkeiten • Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen 14. Ist sichergestellt, dass die verwendeten Arbeitsmittel den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und wird deren bestimmungsgemäße und sicherheitsgerechte Benutzung gewährleistet? • vertragliche Vereinbarung einzuhaltender Arbeitsschutzanforderungen vor dem Kauf von Arbeitsmitteln, z. B. für Maschinen − Einhaltung der Richtlinie 89/392/EWG, insbesondere ∗ Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I ∗ Vorlage einer Konformitätserklärung ∗ CE-Kennzeichnung ∗ Vorlage einer Betriebsanweisung − ggf. Vereinbarung zu berücksichtigender Normen und/oder Spezifikationen GSG und 9. GSGV • Sicherheit von Gebrauchtmaschinen entsprechend den Mindestanforderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) gewährleisten Anhang I AMBV • Einhaltung der Betriebsanleitungen sowie der Forderungen zum sicherheitsgerechten Einsatz von Arbeitsmitteln, die in zutreffenden Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung) enthalten sind, sichern → ggf. Betriebsanweisungen erstellen AMBV, Unfallverhütungsvorschriften 387 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Forderungen Quellen Bemerkungen 15. Ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Prüfungen für Arbeitsmittel (durch Sachverständige oder Sachkundige) durchgeführt werden? • Übersicht über wiederkehrende Prüfungen § 39 BGV A1; Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen; AcetV; ArbStättV; AufzV; DampfkV; DruckbehV; ElexV; GashochdruckV; MPBetreibV; RöV; SchankV; StrlSchV; VbF 16. Werden erforderliche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt? • Ermittlung und regelmäßige Überprüfung des Bedarfs von Kopfschutz, Fußschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Atemschutz, Körperschutz unter Berücksichtigung von Schutzwirkung und Trageeigenschaften § 4 BGV A1 388 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation Vorschriften, Regelwerk, Literatur Gesetze, Verordnungen, Richtlinien Richtlinie 89/392/EWG AcetV AMBV ArbSchG ArbStättV ArbZG ASiG AufzV AÜG BetrVG BPersVG DampfkV DruckbehV DruckluftV ElexV GashochdruckV GSG 9. GSGV JArbSchG KindArbSchV MPBetreibV MuSchG RöV SchankV SchwbG StrlSchV UVEG VbF 2.V.-BerufskrankheitenVerordnung Maschinenrichtlinie Acetylenverordnung Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Arbeitsschutzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien) Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes) Arbeitssicherheitsgesetz Aufzugsverordnung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Bundespersonalvertretungsgesetz Dampfkesselverordnung Druckbehälterverordnung Druckluftverordnung Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Gashochdruckleitungsverordnung Gerätesicherheitsgesetz 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV) Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzverordnung Medizinprodukte-Betreiberverordnung Mutterschutzgesetz Röntgenverordnung Verordnung über Getränkeschankanlagen Schwerbehindertengesetz Strahlenschutzverordnung Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Zweite Verordnung zur Änderung der BerufskrankheitenVerordnung 389 BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) BGV A1 (VBG 1) BGV A4 (VBG 100) BGV A5 (VBG 109) BGV A6 (VBG 122) BGV A7 (VBG 123) Allgemeine Vorschriften Arbeitsmedizinische Vorsorge Erste Hilfe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, BG-spezifische Fassungen Betriebsärzte, BG-spezifische Fassungen Regeln der Technik DIN 18 024-2 : 1996 ASR 39/1, 3 BGI 504 (ZH 1/600) BGI 580 (ZH 1/182) Barrierefreies Bauen : Öffentlich zugängliche Gelände und Arbeitsstätten : Planungsgrundlagen Arbeitsstättenrichtlinie: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Gesamtausgabe Merkblatt: Arbeitnehmer in Fremdbetrieben Literatur [1] Schliephacke, J.: Arbeitssicherheitsmanagement. Band 2: Unternehmensstrategie und praktische Umsetzung. Hrsg.: Frankfurter Allgemeine Zeitung 1992 - ISBN 3-924875-85-5 [2] Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 [3] Betriebsärztliche Betreuung kleiner Betriebe (Hrsg.): Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1995 [4] Unterweisen. Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Bundesanstalt für Arbeitsschutz 1991 [5] Leichsenring, C.; Labitzke, G.: In sicherer Arbeit unterweisen. Hrsg.: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 1990 390 Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung Gefährdungen Gesundheitliche Beschwerden Verbesserungsvorschläge Autor: Dipl.-Ing. M. Kittelmann BAuA, Gruppe 2.2, Dresden Ansprechpartner: Dr. med. J. Kopske BAuA, Gruppe 3.2, Berlin Bearbeitungsstand: Juni 2001 391 BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung Anwendungshinweise Die Mitarbeiterbefragung kann eine wertvolle Hilfe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sein. Sie dient der Ermittlung subjektiv empfundener Zusammenhänge zwischen den Arbeitstätigkeiten der Mitarbeiter und gesundheitlichen Beschwerden bzw. Belastungen und aus der Sicht der Mitarbeiter geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dadurch kann die Mitarbeiterbefragung dazu beitragen, Arbeitsschutzmaßnahmen zu optimieren. Gleichfalls kann damit die Akzeptanz solcher Maßnahmen bzw. deren Übereinstimmung mit den Interessen der Mitarbeiter verbessert werden. Um eventuell Nachteile für die Mitarbeiter durch die Teilnahme an einer schriftlichen Befragung auszuschließen, ist die Wahrung deren Anonymität eine Grundvoraussetzung. In die Fragebögen werden deshalb keine Namen eingetragen. Schriftliche Mitarbeiterbefragungen sollten nur in größeren Arbeitsbereichen durchgeführt werden. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. Der Erfolg hängt jedoch wesentlich von einer breiten Teilnahme der Mitarbeiter ab. Seitens der Betriebsleitung sollten deshalb entsprechende Anreize geschaffen werden, z. B. durch Verlosung von Sachpreisen. Die Auswertung der Befragung sollte gemeinsam durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unter Einbeziehung von Betriebs- bzw. Personalrat erfolgen. Die Ergebnisse der Befragung sowie abgeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sollten den Mitarbeitern bekannt gegeben werden. Inhalte und Umfang des anliegenden Musterfragebogens können in Abhängigkeit von den konkreten betrieblichen Bedingungen gekürzt oder erweitert werden. Soweit die Anonymität erhalten bleibt, d. h. insbesondere in Unternehmen mit hohen Beschäftigtenzahlen, sollten z. B. arbeitnehmerbezogene Angaben wie Altersgruppe, Geschlecht, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Qualifikation in die Befragungen einbezogen werden. In der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin liegen darüber hinaus eine Reihe betriebsspezifischer Fragebögen vor. Neben schriftlichen Befragungsaktionen haben sich Gesprächskreise in Form von Sicherheitszirkeln oder Gesundheitszirkeln bewährt, die in den Abteilungen der Unternehmen bzw. in Arbeitsgruppen unter Leitung der Sicherheitsfachkraft und/oder des Betriebsarztes durchgeführt werden. Als Gesprächsgrundlage können die Inhalte des Musterfragebogens genutzt werden. Diese Formen sind insbesondere in Unternehmen mit geringen Beschäftigungszahlen eine geeignete Alternative zu schriftlichen Befragungen. 392 BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung 1. Welche der nachfolgend genannten Arbeitsbedingungen gefährden oder belasten Sie an Ihrem Arbeitsplatz? Verletzungsgefahr durch: ungeschützt bewegte Maschinenteile o Fahrzeugbewegungen in Ihrer Arbeitsumgebung o sonstige Transportvorgänge o spitze, eckige, kantige, scharfe, raue Oberflächen o wegfliegende, fallende, rollende, kippende Teile o Absturzgefährdung o Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten o unzureichende Elektrosicherheit o erhöhte Brandgefahr im Arbeitsbereich o Kontakt mit heißen Oberflächen oder Stoffen o Belastungen durch: Lärm o Vibration o Zugluft in Innenräumen o Kälte o Nässe o Hitze o Gase, Dämpfe, Rauche o Staub, Schmutz o Umgang mit gefährlichen Stoffen o schlechte Lichtverhältnisse o Strahlung o schweres Heben und Tragen o einseitige oder verkrampfte Körperhaltung bei der Arbeit o häufige Über-Kopf-Arbeit o ständiges Stehen o ständiges Sitzen o 393 BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung schlechte Arbeitssitzgestaltung o beengte Platzverhältnisse am Arbeitsplatz o Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen o Organisatorisch bedingte Belastungen durch: Eintönigkeit der Arbeitsaufgabe o Zeitdruck o häufige Störungen des Arbeitsablaufes o häufige Überstunden o hohe Konzentrationsanforderungen o kein selbständiges Arbeiten möglich o unzureichende Arbeitsanweisungen durch den Vorgesetzten o unzureichende Information über Sinn und Zweck der Arbeitsaufgabe o unbefriedigende Arbeitszeitform o unzureichende Kooperations- und Kommunikationsmöglichkeiten o unbefriedigende Pausengestaltung o unzureichende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten o mangelhafte Bereitstellung und Qualität von persönlichen Schutzausrüstungen o Außerdem stört mich: o 394 BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung 2. Haben Sie gesundheitliche Bewerden, von denen Sie den Eindruck haben, dass sie mit Ihrer Arbeitstätigkeit oder Ihrem Arbeitsplatz zusammenhängen, und wie oft treten diese auf? Beschwerden Auftreten gelegentlich häufig o o Rückenschmerzen o o Gelenkschmerzen o o Muskelschmerzen o o Verspannungen o o Kopfschmerzen o o Schwindel, Gleichgewichtsstörungen o o Nervosität o o Herzklopfen, Herzjagen, Herzstolpern o o Schmerzen in der Herzgegend o o Erkältungen o o Reizhusten o o Atemnot o o Sodbrennen o o Übelkeit, Brechreiz o o Magenschmerzen o o Verdauungsbeschwerden (Durchfall, Verstopfungen, Blähungen) o o Hautreizungen o o Augenreizungen o o Sehbeschwerden o o Müdigkeit, Mattigkeit o o Appetitlosigkeit o o Schlafstörungen o o weitere Beschwerden: o o Verletzungen 395 BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung 3. In welcher Abteilung arbeiten Sie? 4. Was schlagen Sie zur Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen vor? z. B. • technische Maßnahmen/Arbeitshilfen: • Veränderungen des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsablaufes: • Veränderungen des Arbeitszeitregimes: • Verbesserung des innerbetrieblichen Informationsflusses: • Verbesserung der Hygiene: • Verbesserung der Versorgung mit persönlichen Schutzausrüstungen: • weitere Vorschläge: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit! 396 Bezugsquellen-Verzeichnis Richtlinien/Gesetze/Verordnungen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Vertretung der EU-Kommission in Deutschland (www.eu-kommission.de), Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH (www.bundesanzeiger.de), Postfach 10 05 34, 50445 Köln Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, (www.bundesanzeiger.de), Postfach 10 05 34, 50445 Köln Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de): Regelwerke. Bremerhaven : Wirtschaftsverlag NW (www.nw-verlag.de), Verlag für Neue Wissenschaft GmbH, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGVR ) Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com), Luxemburger Straße 449, 50939 Köln Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Postfach 410356, 34114 Kassel-Wilhelmshöhe GUV-Regelwerk Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen e.V. (www.unfallkassen.de), Postfach 90 02 62, 81502 München Zu beziehen durch den örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger. 397 Bezugsquellen-Verzeichnis Regeln der Technik Normen (DIN, DIN EN, DIN EN ISO, EN, ISO ...) Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin DIN-VDE-Normen und DIN-IEC-Normen Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin VDE-VERLAG GmbH (www.vde-verlag.de), Bismarckstraße 33, 10625 Berlin Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) In: Bundesarbeitsblatt Verlag W. Kohlhammer GmbH, Postfach 40 02 63, 50832 Köln VDI-Richtlinien Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin VdS-Richtlinien Verband der Schadenversicherer e.V., Postfach 10 37 53, 50477 Köln Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904: G 1 bis G 45) Gentner Verlag, Abt. Buchdienst, Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504) Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com), Luxemburger Straße 449, 50939 Köln Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (AWE) Wirtschaftsverlag NW - Verlag für neue Wissenschaft GmbH, (www.nw-verlag.de), Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com), Luxemburger Straße 449, 50939 Köln TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com), Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 398 Stichwort-Liste Stichworte Seite Absturzgefährdung - Absturzhöhen/Grenzwerte - Bauarbeiten - Grundforderungen - Umwehrung - Abdeckungen - Auffangeinrichtungen - Schutzwände - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Allgemeinbeleuchtung Arbeiten unter Spannung Arbeitsenergieumsatz Arbeitshöhe/Arbeitsflächenhöhe/Arbeitstischhöhe Arbeitsinhalt/Arbeitstätigkeit Arbeitsplatzbeleuchtung Arbeitsschutzausschuss Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzmaßnahmen - Übersicht - Grundsätze - Rangfolge Arbeitsschutzorganisation, Prüfliste Arbeitsschwere Arbeitssitze Arbeitsstätte, Prüflisten Arbeitsplatz Arbeitsraum Bereitschaftsraum Brandschutz Erste Hilfe Fahrtreppen, Fahrsteige Fenster/Oberlichter Feuerlöscheinrichtungs Laderampen Lärm Liegeräume Lüftung Pausenräume Raumtemperatur Rettungswege Sanitätsräume Steigleitern/Steigeisengänge Toilettenräume Türen/Tore Umkleideräume Verkehrswege Waschräume Arbeitszeit/ Schichtarbeit/Pausen 92, 359, 375 93 93 94 95 96 97 99 101 224, 229, 358 110, 111 209 320, 321, 322 337, 338, 343 230 383 11, 14, 214 23 24 24 24 378 209 323, 324 355 357 357 368 183, 366, 385 366 374 359 366 375 363 370 361 369 362 365 370 375 371 367 372 364 373 337, 340, 344 399 Aufnahme von Informationen/Handhabung von Stellteilen Hörbarkeit Sichtbarkeit Verständlichkeit/Unterscheidbarkeit Sinnfälligkeit Aufwärmzeiten Behaglichkeitsklima Beleuchtung Gütemerkmale Messung/Bewertung Beleuchtungsstärke Betriebsarzt Beurteilungspegel Bewegungsraum Bildschirme Informationsgestaltung Tastatur/Maus Biologische Arbeitsstoffe - Risikogruppen - Einstufungslisten - gezielte Tätigkeiten - nicht gezielte Tätigkeiten - Grundvorschriften - Schutzstufen - Ersetzungspflicht - Betriebsanweisungen - Laboratorien - Verzeichnis Exponierter Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) Blendschutz/ Sonnenschutz Blendung Brand- und Explosionsgefährdungen - Kenngrößen/Stoffdaten - primärer, sekundärer, tertiärer Explosionsschutz Brandgefährdungsklassen Durchströmung/ elektrischer Schlag effektive Bestrahlungsstärke elektrische Gefährdung - Arbeitgeberpflichten elektrische Schutzabstände/ Sicherheitsabstände elektromagnetische Felder Messstrategie Messprotokoll elektromagnetische Verträglichkeit energetische Arbeitsbelastung erzwungene Körperhaltung Beurteilungskriterien Gestaltungsmaßnahmen Explosionsgefährdungen - brennbare Flüssigkeiten - Stäube explosionsfähige Stoffe/Explosivstoffe Fehlerschutz/ indirektes Berühren Feuerlöscheinrichtungen Formblatt Dokumentation 287 290 291 292 293 190, 204 199 221 222 226, 236 224, 225 22, 381 244 315 293 297 29, 163, 174 165 165 164, 168 165, 169 167 168 171 172 171 172 132 231 227 178 181 184 180, 181 109 210 108 110 111, 116 275, 277 279, 279, 285 276 209 305, 314 314 315 121, 181 181 182 183 112 183 352, 353, 354 400 Gefährdungsbeurteilung - Ziel und Nutzen - Methode und Verfahren - rechtliche Grundlagen - Arbeitgeberpflichten - Mitwirkung der Arbeitnehmer - Ablaufschema - Zeitpunkt - Dokumentation - Betriebszustände - Bewertungskriterien - personenbezogene Beurteilung Gefahrensignale gefährliche Oberflächen Gefahrstellen Gefahrstoffe - Gefährlichkeitsmerkmale - Einstufung - Kennzeichnung - Sicherheitsdatenblatt - Luftgrenzwerte - Auslöseschwelle - Herstellungs- und Verwendungsverbote - Hautschutz - Ermittlungspflicht - Ersatzstoffe - Überwachungspflicht - Hygienemaßnahmen - Aufbewahrung/Lagerung - besonders gefährliche Stoffe - Betriebsanweisungen Gefahrstoffübersicht Gefahrstoffverzeichnis Gehörschäden Gehörschutz Geräuschdatenblatt Geräuschemission Geräuschimmission Greifraum Heben und Tragen Lastgewichte/Höchstgewichte Arbeitsblatt: Heben und Tragen von Lasten heiße Medien heiße Oberflächen heiße Stoffe Herzschrittmacher Hintergrundgeräuschpegel Hitze Informationsaufnahme Infrarotstrahlung/ Wärmestrahlung Infraschall ionisierende Strahlung Kälte kalte Medien Kältebereiche Kälteexpositionszeiten Klima Klimabereiche 13 14 17 21 14, 16 22 20 23 14, 25 19 21 19 288, 290 50 36, 43, 84 119 121 126 126 128 128 132 146, 147, 159 135 137 137, 157 139 143 142 143, 147 141 121 138, 158 242 255 249, 261 243, 250 243 316 306, 309 307 331 192 192 192 276 252 207 288, 289 273, 275 248 276 202 190 202 204 196 197 401 Klimamessung Klimasummenmaße Kontaktkälte Lärm Sprachverständigung Grenzwerte lärmarme Arbeitsmittel/Arbeitsverfahren Lärmbelastung Lärmbereiche Lärmemission Lärmminderungsprogramm Laserschutzbeauftragter Laserstrahlung Lastenhandhabung Lastenhandhabungsregeln Leuchtdichte Lichtfarbe/Farbwiedergabe Lichtrichtung/Schattigkeit Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) mechanische Gefährdungen mechanische Gefährdungen unkontrolliert bewegte Teile - kippende, pendelnde Teile - rollenden, gleitenden Teilen - herabfallende, sich lösende, berstende und wegfliegende Teile mechanische Gefährdungen ungeschützt bewegte Maschinenteile - Schutzeinrichtungen - Sicherheitsabstände - Engstellen - besondere Betriebszustände - organisatorische und verhaltensbezogene Anforderungen Mindestfreiräume, Beinfreiraum Mitarbeiterbeteiligung Monotonie Mutterschutz Notbeleuchtung/Sicherheitsbeleuchtung optische Strahlung Messstrategie Messprotokoll physische Belastungen Gefährdungsarten • manuelle Handhabung von Lasten • erzwungene Körperhaltung • Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung Belastungsanalyse Beurteilung/Leitmerkmalmethode Gestaltungsmaßnahmen Prüffristen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 200, 217 207, 220 190 240 247 246 249, 250 243 248, 255 243 254 278 275, 277 306 311 227 228 228 129 28, 33 62 68 68 68 36 41 43 39 37 44 316, 317 385, 390 336 14, 141, 255, 307, 341 225 274 279, 282 279, 283 303 305 306 314 329 307 308, 331 309 111, 112, 118 402 psychische Belastungen Wirkungen Einflussfaktoren Beurteilung Gestaltungsmaßnahmen Quetschstellen Röntgenschutzbeauftragter Schallausbreitung Arbeitsraum Schallpegel schutzbedürftige Personengruppen Schutzeinrichtungen Schwingungen Hand-Arm-Schwingung Ganzkörperschwingung Schwingungsschutz Sehraum Sicherheitsabstände Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsfachkraft Signalerkennung soziale Beziehungen spannungsführende Teile Spitzenschalldruckpegel Stäube Stehhilfen Stellteile Störlichtbogen Strahlenbeauftragter Strahlung Strahlungsarten/Wellenarten Stress Sturzgefährdungen - Trittflächen/Fußböden - Stolperstellen - Reibwerte - Stolperhöhen - Schuhwerk - Treppen - Handläufe - Oberflächenbehandlung/Reinigung und Pflege Tageslicht Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Richtkonzentration (TRK) thermisch-neutrales Klima Transportmittel und bewegte Arbeitsmittel - Fahrzeuge/Flurförderzeuge/Krane/Hebezeuge - Prüffristen - Aufstiege - Verkehrswege - Verhalten - Standsicherheit Ultraschall Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen UV-Strahlung Verbrennungsgrad Vibration Wärmestrahlung Zugluft 335 336 337, 339, 340, 341, 342 338, 338, 343, 345 52 278 250 244 384 41, 57, 73, 94, 194 263 264 264 267 318 39 382 22, 379 256, 337, 345 111 246 136 325 289, 295 109, 112 278 271 273 243, 336 69 79 79 79 82 83 86 87 85 226, 231 132, 150 132 199 55 55 56 57 58, 364 59 62 248 133 275, 277 193 30, 263 210 204, 242, 361