Allgemeine Liefervorschrift ML-0

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Allgemeine Liefervorschrift ML-0
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BSH BOSCH UND SIEMENS HAUSGERÄTE GMBH
Produktbereich Geschirrspüler, Fabrik Dillingen
Allgemeine Liefervorschrift ML-0
für Anlagen, Fertigungseinrichtungen, Werkzeugmaschinen und Werkzeuge
Inhaltsverzeichnis
1
Gültige Liefervorschriften
2
Gesetzliche Vorschriften und Regelungen
3
Interne Regelungen: Arbeitssicherheit und Umweltschutz
4
Veröffentlichungen / Geheimhaltungserklärung
5
Dokumentation
6
Farbanstriche
7
Transportvorschriften
8
Montagearbeiten in unserem Werk
9
Abnahme
10 Sicherheitsstandard in FDG
Ausgabe: 02 / 2012
ML-0
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1. Gültige Liefervorschriften und Freigabelisten
In der ML-0 sind einige grundsätzliche Gesetze, Vorschriften und Richtlinien beschrieben,
für deren Einhaltung der Auftragnehmer verantwortlich ist.
Zusätzlich müssen je nach Maschine/Anlage/Einrichtung (=MAE) die nachfolgenden
Liefervorschriften eingehalten werden.
Liefervorschrift für Sondermaschinen
Mechanische Freigabeliste
Liefervorschrift für Tiefzieh-, Stanz- und Biegewerkzeuge
Liefervorschrift für Kunststoffspritzwerkzeuge
Liefervorschrift Fördertechnik
Elektrische Liefervorschrift
Elektrische Freigabeliste
ML-1
ML-2
ML-3
ML-4
ML-7
EL-1
EL-2
Der Lieferer verpflichtet sich, diese Vorschriften einzuhalten. Abweichungen ohne unsere
schriftliche Zustimmung müssen vom Lieferer in kürzester Frist kostenfrei für uns geändert
werden, oder werden von uns zu Lasten des Lieferers geändert; auch solche, die erst
nach der Abnahme festgestellt werden.
Die Mitwirkung unseres Hauses bei der technischen Lösung oder der Genehmigung von
Konstruktionsmerkmalen entbindet den Lieferer nicht von seiner alleinigen Verantwortung
für eine einwandfreie Funktion und schränkt in keiner Weise die zugesicherten Eigenschaften ein.
2. Gesetzliche Vorschriften und Regelungen
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer folgende Bestimmungen bzw. Forderungen einzuhalten:
•
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in der gültigen Fassung.
•
Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. ProdSV).
Der Schallleistungspegel LWA und der Emissions-Schalldruckpegel LpA für
Leerlauf und Lastbetrieb nach Norm – Betriebsbedingungen ist vom Hersteller anzugeben.
•
Der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel LpA am Arbeitsplatz darf 75 dB (A) nicht
überschreiten. Der Nachweis ist nach DIN EN ISO 11200-Reihe bzw. DIN 45 635 (Hüllfläche) zu erbringen. Liegt ein impulshaltiges Geräusch vor (Mittelwert des Impulsmaßes 3 dB oder mehr), ist dieses bei der Bewertung des Emissionsschalldruckpegels zu
berücksichtigen.
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•
Bei Einsatz von Schutzabschrankungen ist zu überprüfen ob lärmmindernde
Maßnahmen durch die Wahl der Abschrankung erreicht werden können.
•
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung
9. GPSGV).
•
Sonstige für die bestellte Maschine bzw. Anlage anzuwendenden Rechtsverordnungen
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
•
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der gültigen Fassung z.Zt. Richtlinie 2004/108/EG.
•
EG-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG einschließlich deren Änderungen
•
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
•
Explosionsschutzrichtlinie 94/9/EG
•
Sonstige anzuwendende Gemeinschaftsrichtlinien der EU.
•
Alle für die bestellte Maschine bzw. Anlage geltenden harmonisierten europäischen
Normen. Maßgebende zu beachtende Normen sind je nach Maschinentyp unter anderem die:
DIN EN 349
DIN EN 547-1
DIN EN 574
DIN EN 614
DIN EN 692
DIN EN 693
DIN EN 953
DIN EN 1005-3
DIN EN 1037
DIN EN 1088
DIN EN 1127-1
DIN EN 1760-1
DIN EN ISO 4413
DIN EN ISO 10218-1
DIN EN ISO 11200
DIN EN ISO 12100
DIN EN ISO 13849-1
DIN EN ISO 13850
DIN EN ISO 13857
ML-0
- Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
- Abmessungen Ganzkörper, Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen
- Zweihandschaltungen
- Ergonomische Gestaltungsgrundsätze
- Mechanische Pressen – Sicherheit
- Hydraulische Pressen – Sicherheit
- Trennende Schutzeinrichtungen
- Menschliche körperliche Leistung
- Vermeidung von unerwartetem Anlauf
- Verriegelungseinrichtung in Verbindung mit trennenden
Schutzeinrichtungen
- Explosionsschutz
- Druckempfindliche Schutzeinrichtungen, Schaltmatten, Schaltplatten
- Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile
- Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen
- Geräuschabstrahlung von Maschinen, Emissions-Schalldruckpegel
- Sicherheit von Maschinen-Allgemeine GestaltungsleitsätzeRisikobeurteilung und Risikominderung
- Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1
- Sicherheit von Maschinen – Not-Halt
- Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
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DIN EN 60204-1
DIN EN 61310-2
- Elektrische Ausrüstung von Maschinen
- Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen (Anforderung an die Kennzeichnung)
Diese Aufstellung der Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt lediglich eine Auswahl der für Konstrukteure von Maschinen und Anlagen als Entscheidungshilfen bereits verfügbaren Normen und Entwürfe dar.
Fehlen für die bestellte Maschine bzw. Anlage harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer die deutschen Normen und technischen Spezifikationen
zu beachten, die die Bundesregierung im Verzeichnis Maschinen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bekannt gemacht hat.
Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen
Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche
Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.
Die Verpflichtung schließt ein, dass
•
Die Maschine mit einem Hersteller-Typenschild gekennzeichnet ist.
Original-Typenschilder von Zukaufteilen dürfen nicht entfernt werden.
•
an einer verwendungsfertigen Maschine bzw. Anlage die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
•
für eine Maschine bzw. Anlage mit CE-Kennzeichnung eine Konformitätserklärung in
deutscher Sprache nach Anhang II A Maschinen-Richtlinie ausgestellt u. beigefügt ist,
•
einer nicht verwendungsfertigen (nicht richtlinienkonformen) Maschine die Herstellererklärung gemäß Anhang II B Maschinen-Richtlinie beiliegt (eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur
Bedingung gemacht),
•
für eine Maschine nach Anhang IV Maschinen-Richtlinie eine Bescheinigung einer
zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird (ggf. Nachweis der EGBaumusterprüfung),
•
eine Betriebsanleitung gem. Maschinen-Richtlinie in deutscher Sprache beigefügt ist
(einschließlich den darin verlangten Lärmemissions- und ggf. Vibrationskennwerten,
•
eine Risikobeurteilung durchgeführt und uns zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
•
eine Technische Dokumentation gem. Anhang V Maschinen-Richtlinie bereitgehalten
wird.
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Bestandteil der Technischen Dokumentation sind ebenfalls die in der jeweils zutreffenden Liefervorschrift ML-N.N und EL-N.N enthaltenen Dokumentationsvorschriften.
Mit der Maschine bzw. Anlage (MAE) ist die Dokumentation in deutscher Sprache auszuliefern.
Diese Verpflichtungen sind Bestandteil des Kaufvertrages. Werden sie nicht erfüllt, gilt
der Auftrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadensersatzansprüche wegen
sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.
3. Interne Regelungen: Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Um mögliche Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren sind bei der Beschaffung neben
den einschlägigen rechtlichen Vorgaben wie:
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(VAwS-Bayern)
- 31. BImschV „Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen“
im Speziellen die entsprechenden BSH- und FDG-internen Standards zu beachten.
Dazu zählt insbesondere der
- Ablauf von Investitionsprojekten entsprechend Richtlinie BSH_M1_03_02
"Investitionen".
Danach ist die Stellungnahme des Umweltschutzbeauftragten in der Planungsphase von
Projekten erforderlich. Dem entsprechend sollte der Umweltschutzbeauftragte - ebenso
wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit - rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden,
um eine umweltgerechte Ausführung sicherzustellen. So lassen sich notwendige kostenund zeitintensive Änderungen infolge bereits weit fortgeschrittener Planung vermeiden.
Auch bei Änderung bzw. Planung und Einführung von Verfahren und Ausrüstungen, die
nicht im Rahmen von Investitionsprojekten erfolgen, sollten Umweltschutzbeauftragter und
Fachkraft für Arbeitssicherheit frühzeitig beteiligt werden.
Hilfsmittel im Rahmen der Projektabwicklung sind die FDG-Richtlinien
- FDG_U5_09_01_04_02 „Beurteilung und Freigabe von Projektanträgen“ mit
Checkliste zur Beurteilung der Umweltrelevanz
- FDG_U5_09_01_04_04 „Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
- FDG_U5_09_00_04
„Einführung von und Umgang mit Gefahrstoffen“
Um ein einheitliches und ausreichendes Niveau der Arbeitssicherheit zu gewährleisten,
wurden für bestimmte Anlagenteile und nicht kraftbetriebene Arbeitsmittel Sicherheitsstandards definiert:
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- Schutzeinrichtungen in FDG (siehe Abschnitt 10.1)
- Drehtisch für Gitterboxen (siehe Abschnitt 10.2)
Diese Sicherheitsstandards sind bei Planung, Konstruktion und Bau von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zu beachten.
4. Veröffentlichungen / Geheimhaltungserklärung
Zu Veröffentlichungen über MAE, die für uns entwickelt bzw. gebaut wurden, muss unsere
schriftliche Zustimmung eingeholt werden.
Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Erlaubnis dritten Personen nicht zugänglich gemacht oder anderweitig ausgewertet werden.
Mit der Anfrage ist zu klären, ob eine Geheimhaltungserklärung vereinbart wird.
5. Dokumentation
Die Dokumentationsvorschriften der jeweils zutreffenden Liefervorschrift ML-N.N, EL-N.N
sind bindend.
6. Farbanstriche
Der gemäß Auftrag vereinbarte Farbanstrich ist nach der zutreffenden DIN (analog DIN
1844 für grün) auszuführen und muss öl- u. benzinbeständig sowie auch widerstandsfähig
gegen synthetische, wasserlösliche (mineralölfreie) Kühlmittel sein. Werden zusätzliche
Sicherheitsfarben vorgeschrieben, so sind diese gemäß Gefahren - Kennzeichnungsnorm
DIN 4844 Teil 1 u. Teil 2 anzuwenden.
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7. Transportvorschriften
Besondere Vorschriften für Transport und Montage müssen an der MAE befestigt werden.
Das Nettogewicht ist auf dem Typenschild anzugeben.
Bei MAE die zum Transport geteilt werden müssen, ist jede Transporteinheit mit ihrem
Gewicht auszuzeichnen.
Die MAE müssen für das Abladen in unserem Haus sowie zum innerbetrieblichen Transport an den Aufstellungsort mit geeigneten Transportmöglichkeiten versehen sein und
kenntlich gemacht werden.
8. Montagearbeiten in unserem Werk
Vor Montagearbeiten in unserem Werk wird durch unseren verantwortlichen Koordinator
mit dem vom Lieferer zu benennenden Montageleiter eine Sicherheitsunterweisung entsprechend
- der Checkliste zur sicherheitstechnischen Einweisung für Mitarbeiter von
Fremdfirmen
- dem ASM 0107-BSH Arbeitsschutzmerkblatt für Angehörige von Fremdfirmen
durchgeführt.
9. Abnahme
Erweist sich die Maschine/Anlage/Einrichtung nach Beendigung des erfolgreichen Probebetriebes als funktionstüchtig, so erfolgt die gemeinsame Abnahme der Anlage.
Der Auftragnehmer führt vor der Schlussabnahme alle ggf. erforderlichen behördlichen
und sonstigen Abnahmen herbei und trägt deren Kosten.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber schriftlich die Fertigstellung des Werkes mit und
schlägt dem Auftraggeber einen gemeinsamen Abnahmetermin vor.
Ist vom Auftragnehmer der Nachweis erbracht worden, dass die vereinbarten Leistungsund Garantiedaten erreicht werden, wird in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme bestätigt.
Zeigt sich bei dem Abnahmeversuch, dass die Anlage nicht vertragsgemäß hergestellt
wurde und scheitert deshalb der Abnahmeversuch, dann wird der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von .....Kalendertagen alles Erforderliche tun, damit
ein erneuter Abnahmeversuch durchgeführt werden kann.
Werden Mängel festgestellt, welche die Funktion der Anlage nicht beeinflussen, so kann
die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Von der Restzahlung wird dann ein angemessener Betrag bis zur Mängelbeseitigung
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einbehalten.
Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang.
Ist eine Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in dem geplanten Umfang möglich, so werden die vom Auftragnehmer gemeldeten Teilbereiche einer Abnahme unterzogen.
Muss eine Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wiederholt
werden, gehen alle, dem Auftraggeber und sonstigen Beteiligten hierdurch entstehenden
zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Nachweis der Einhaltung vorgegebener Toleranzen obliegt dem Auftragnehmer, dies
betrifft nicht Zulieferteile.
Zur Abnahme sind dem Auftraggeber alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von
staatlichen oder hierfür besonders bestimmten Stellen (z.B. Abnahmebescheinigung des
TÜV) zu übergeben.
Verfügbarkeitsmessung
Einen Teil der Abnahme stellt die Verfügbarkeitsmessung dar. Sie dient dem Nachweis
der vom Betreiber der Anlage geforderten und vom Hersteller garantierten Leistung und
Verfügbarkeit unter Betriebsbedingungen. Unter Betriebsbedingungen heißt, dass zum
Zeitpunkt der Abnahme ein dauerhafter Normalbetrieb erreicht ist.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
•
Bereitstellung des bereits im Probebetrieb geschulten Bedienpersonals
•
Bereitstellung maß- und gewichtshaltiger Ladeeinheiten in der erforderlichen Anzahl
(stündliche Spitzenleistung)
•
Bereitstellung der für die Durchführung des ordnungsgemäßen Abnahmebetriebes
erforderlichen peripheren Betriebsmittel und des Ver- und Entsorgungspersonals
•
Gewährleistung der den Betriebsbedingungen zugrundegelegten Ablauforganisation
Zu diesem Zeitpunkt muss die Soll-Verfügbarkeit der Anlage ohne Einschränkung erreicht
und gehalten werden.
Die Verfügbarkeitsmessung erfolgt nach VDI bzw. FEM.
Die Verfügbarkeit wird während der regulären Betriebszeit gemessen.
Die Betriebszeit im 2-Schichtbetrieb wird wie folgt definiert:
Die Verfügbarkeitsmessungen werden an .............. hintereinander liegenden Arbeitstagen
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jeweils von...................bis......................durchgeführt.
Wir die geforderte und vom Auftragnehmer garantierte Verfügbarkeit nicht erreicht, muss
die Verfügbarkeitsmessung wiederholt werden. Ggf. erforderliche Nachrüstungen zur Erreichung der garantierten Verfügbarkeit gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.
9.1 Vorabnahme beim Hersteller
Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Auslieferung im Herstellerwerk eine Vorabnahme mit
- Überprüfung der eingesetzten Bauteile u. Komponenten (gemäß Freigabeliste)
- Funktionsprüfung
- Überprüfung der garantierten Leistungen
- Geräuschmessung
- Durchführung einer Maschinenfähigkeitsuntersuchung an 50 in direkter Folge
gefertigten Teilen gemäß Formblatt und Beschreibung.
- Überprüfung der Wartungs- und Instandsetzungsfreundlichkeit
vorzunehmen. Die Kosten für die Vorabnahme sind im Festpreis enthalten.
9.2 Endabnahme beim Auftraggeber
Die endgültige Abnahme findet grundsätzlich in unserem Werk statt und umfasst:
- die Kontrolle auf Vollständigkeit der Lieferung
- einen einwandfreien Probe- und Produktionsbetrieb
- den Nachweis der zugesicherten Eigenschaften, Funktionen,
Qualitätsmerkmalen und Leistungsdaten entsprechend dem jeweiligen Pflichtenheft
(Geräusch, Verfügbarkeit, .......)
- die Erfüllung der Liefervorschriften ML-N.N, EL-N.N gemäß unserer Bestellung
- die Übergabe der endgültigen, vollständigen Dokumentation an uns
- die Durchführung einer Maschinenfähigkeitsuntersuchung
Maschinenfähigkeitsindices: Cm, Cmk > 1,66
Der Lieferant bekommt die einwandfreie Ausführung mit dem Abnahmeprotokoll, sowie
der Checkliste für Maschinenabnahmen bestätigt.
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10. Sicherheit Standard in FDG
10.1 Sicherheits-Standard: Schutzeinrichtungen in FDG
Nachfolgend werden die wesentlichen Sicherheitsaspekte für die Planung von Schutzeinrichtungen beschrieben. Die Schutzeinrichtung dient im Regelfall der Zutrittsbeschränkung für die Mitarbeiter oder andere Personen. In Sonderfällen kann die Schutzeinrichtung auch weitere Funktionen
übernehmen, wie z. B. bei entsprechender Ausführung zur Lärmdämmung oder zum Schutz vor
Hitzestrahlung. Wird die nachfolgende standardisierte Bauweise eingehalten, ist eine detaillierte
Gefährdungsbeurteilung bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau nur einmal erforderlich. Bei Abweichungen oder Veränderungen gegenüber dem Sicherheitsstandard sind Bedingungen und die
wechselseitigen Einflüsse der Arbeitsplätze erneut zu beurteilen.
Alois Jäger (FDG/SUM)
• Grundsätzlich
→ Es ist zu klären, welches Schutzziel durch die Schutzeinrichtung erreicht werden soll. Hierbei steht die Gefährdungsanalyse des Herstellers im Vordergrund. Schutzziel der Schutzeinrichtung kann folgendes sein:
o
Trennende Schutzeinrichtung vor mechanischen, elektrischen oder thermischen Gefährdungen
o
Trennende Schutzeinrichtung vor Immissionen, z. B. Lärm, Strahlung, etc.
o
Zutrittsverhinderung
→ Die Schutzeinrichtung ist so auszuführen, dass ein Übersteigen (Höhe > 2200 mm) und ein
Unterkriechen (< 180 mm) verhindert oder wesentlich erschwert wird.
→ Bei trennenden Schutzeinrichtungen sind die möglichen Kräfte oder austretenden Medien
zu berücksichtigen.
• Trennende Schutzeinrichtungen
→ Trennende Schutzeinrichtungen sind bei ausschließlich trennender Schutzfunktion mit
„Maschengitter schwarz“ 40 mm x 40 mm herzustellen. Je nach der erforderlichen Aufnahme der Kräfte sind die Gitter zu verschrauben oder zu verschweißen. Die Schutzeinrichtung muss mindestens mit einer statischen Belastung (Zug- und Druckbelastung) von 25 kg
an jeder Stelle in 1600 mm Höhe beaufschlagt werden können, ohne dass es zu einer
Beschädigung kommt bzw. die Gefahrenstelle erreicht werden kann.
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→ Sind die gefahrbringende Bewegungen weniger als 120 mm vom Schutzzaun entfernt, ist
eine durchgriffsichere Makrolonscheibe oder ein engmaschiges Gitter zusätzlich zu verwenden.
→ Alle Schutzeinrichtungselemente müssen sicher verschraubt oder elektrisch abgefragt sein,
und beim Öffnen im Automatikbetrieb einen Not-Stopp auslösen.
→ Ist die Schutzeinrichtung zum Schutz vor Immissionen erforderlich, ist die Schutzfunktion mit nachfolgendem Materialeinsatz auszuführen:
o
Lärm
Lärmschutzkapselung, -wand aus Mineralfaser
o
Gefahrstoffimmissionen
Makrolonkapselung und Absaugung
o
Strahlung
Metallkapselung oder Abstandsgitter
• Zutrittsverhinderung
→ Um den Zutritt von Mitarbeitern oder anderen Personen zu verhindern, sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
o
Sensitive Schutzeinrichtungen wie Lichtschranke, Lichtvorhang, Lasertaster,
Trittschutzmatten oder Schaltleisten mit Annäherungsfunktion
o
Selbsttätig schließende trennende Schutzeinrichtung
o
Trennende Schutzeinrichtungen
o
Zwei-Hand-Bedienung
→ Die Zutrittsverhinderung darf erst dann den Zugang freigeben, wenn das Wirksamwerden
aller gefahrbringenden Bewegungen oder Kräfte sicher verhindert ist. Im Bedarfsfall ist eine
Zuhaltung zu wählen.
→ Bei sensitiven Schutzeinrichtungen ist der Abstand zur Gefahrstelle so zu wählen, dass die
Nachlaufzeit der Anlage geringer ist als die Zeit zur Erreichung der Gefahrstelle.
→ Eine Zugangsverhinderung durch ausschließlich optische Signale ist nicht zulässig. Optische Signale können jedoch unterstützend zu anderen Maßnahmen vorgesehen werden.
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10.2 Sicherheits-Standard: Drehtisch für Gitterboxen
Nachfolgend werden die wesentlichen Sicherheitsaspekte beschrieben. Der Drehtisch dient zum
schnellen Austausch der Gitterboxen am Arbeitsplatz des MA. Bei Einhaltung der standardisierten
Bauweise ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau nur
einmal erforderlich. Bei Abweichungen oder Veränderungen gegenüber dem Sicherheitsstandard
sind Bedingungen und die wechselseitigen Einflüsse der Arbeitsplätze erneut zu beurteilen.
Alois Jäger (FDG/PS-ES)
• Bauweise
→ Stabile Ausführung aus Stahl-Vierkantrohr nicht unter 100 mm x 100 mm. Fixierter Drehpunkt ermöglicht ein leichtgängiges Drehen auf der Stelle, wobei die Räder im Leerzustand
nicht am Boden aufliegen.
→ Grundfarbe ist blau oder grau, die beweglichen Teile oder Stellhebel sind gelb auszuführen.
→ Der Auflagepunkt darf nicht höher als 500 mm sein, um ein Unterschreiten durch die MA sicher zu verhindern.
→ Die Drehbewegung ist ausschließlich händisch möglich.
• Abstände
→ Der Abstand zwischen Rahmen und der Gitterboxenkante muss 200 mm betragen, um ein
sicheres, stoßfreies Aufnehmen durch den Stapler zu ermöglichen.
→ Um den Abstand von aufgelegter Gibo und der aufzusetzenden Gibo sicher einzuhalten, ist
grundsätzlich eine Abschrankung einzubringen.
→ Zwischen zwei nebeneinander liegenden Drehtischen oder zwischen Drehtisch und feststehenden Betriebsmittel ist ein Abstand von 400 mm einzuhalten.
• Arretierung
→ Für die sichere Positionierung ist ein einfach zu bedienender Indexbolzen vorzusehen.
• Einführhilfen für sicheres Aufsetzen
→ Alle Auflagepunkte sind oben verschlossen und mit mindestens 50 mm hohen Einführhilfen
zu versehen. Diese sind im Eckbereich abzuschrägen, um ein Anstoßen durch den MA zu
verhindern.
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• Sicherheitsmaßnahmen für die Drehbewegung
→ Die für die Drehbewegung notwendige Fläche ist am Boden gelb zu kennzeichnen.
→ An der Abschrankung ist beidseitig die Sicherheitskennzeichnung „Betreten verboten“ anzubringen, um ein Zwischentreten zu verhindern.
→ Der Radbereich muss mit einer ganzseitigen Fußsicherung ausgestattet sein.
Drehtisch mit einer Gibo, Sicherheitskennzeichnung fehlt,
Einführungen abgeschrägt, Fußsicherung fehlt
Abschrankung zwischen den Gibos
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