BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC

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BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC
Dieser Prospekt ist eine Konsolidierung des Prospekts der Gesellschaft, der Ergänzung vom 19.
Dezember 2014 und der länderspezifischen Ergänzung zum Prospekt für Anleger in der
Schweiz vom 27. August 2015. Dieser Prospekt ist ein konsolidierter Prospekt für Anleger in der
Schweiz. Dieser Prospekt wird ausschliesslich für das Angebot und den Vertrieb der Anteile der
Gesellschaft in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus verwendet. Er darf nicht für das Angebot
oder den Vertrieb der Anteile der Gesellschaft in anderen Hoheitsgebieten verwendet werden.
Er stellt keinen Prospekt im Sinne des irischen Rechts dar.
Die Verwaltungsratsmitglieder, deren Namen auf Seite v aufgeführt sind, übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen.
BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC
(Eine nach irischem Recht gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und beschränkter
Haftung, eingetragen im irischen Handelsregister unter der Nummer 543808
und strukturiert als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der einzelnen Teilfonds gemäss den
Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame
Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung)
______________________________
KONSOLIDIERTER PROSPEKT FÜR ANLEGER IN DER SCHWEIZ (DER „PROSPEKT“)
GEMÄSS EINER AUSNAHMEREGELUNG DER COMMODITY FUTURES TRADING
COMMISSION («CFTC») IM ZUSAMMENHANG MIT «COMMODITY POOLS», DEREN
ANLEGER AUF QUALIFIZIERTE, ANLAGEBERECHTIGTE PERSONEN BESCHRÄNKT
SIND, BESTEHT KEINE EINREICHUNGSPFLICHT FÜR DEN PROSPEKT, DER
DEMENTSPRECHEND NICHT BEI DER CFTC EINGEREICHT WURDE. DIE CFTC GIBT
KEIN URTEIL ÜBER DIE VORTEILE EINER BETEILIGUNG AM POOL ODER ÜBER
DIE ANGEMESSENHEIT ODER GENAUIGKEIT EINES PROSPEKTS AB.
DEMENTSPRECHEND HAT DIE CFTC DAS VORLIEGENDE ANGEBOT ODER EINEN
PROSPEKT FÜR DEN BETREFFENDEN POOL NICHT ÜBERPRÜFT ODER
GENEHMIGT.
Datum: 27. August 2015
BL086/042/AC#14894385.3
DIESES DOKUMENT ENTHÄLT WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER DIE
GESELLSCHAFT; ES WIRD EMPFOHLEN, ES VOR DER ANLAGE SORGFÄLTIG
DURCHZULESEN. FALLS SIE FRAGEN ZUM INHALT DES VORLIEGENDEN
PROSPEKTS HABEN, WENDEN SIE SICH BITTE AN IHREN BÖRSENMAKLER,
BANKBERATER,
RECHTSBERATER,
STEUERBERATER
ODER
SONSTIGEN
FINANZBERATER.
Bestimmte im vorliegenden Prospekt verwendete Fachausdrücke werden im Prospektkapitel
«Definitionen» definiert.
Der vorliegende Prospekt darf nur mit mindestens einem Nachtrag herausgegeben werden, der
Angaben zu einem getrennten Teilfonds enthält. Näheres zu den Anteilsklassen wird im Nachtrag zum
betreffenden Teilfonds gesagt. Jeder Nachtrag bildet einen Teil des vorliegenden Prospekts und ist im
Zusammenhang damit zu lesen. Bestehen Widersprüche zwischen dem vorliegenden Prospekt und
einem Nachtrag, so gilt der entsprechende Nachtrag.
Wichtige Anlegerinformationen («Key Investor Information Documents» bzw. KIIDs) stehen für jeden
Teilfonds der Gesellschaft zur Verfügung. Neben einem Überblick über einige wichtigen
Informationen im vorliegenden Prospekt enthalten die KIIDs Informationen über das RisikoErtragsprofil, die historische Wertentwicklung (falls vorhanden) und die laufenden Kosten der
einzelnen Teilfonds. Die KIIDs sind auf der Website www.blackstone.com/UCITS erhältlich. Um
Zweifel auszuschliessen, sei betont, dass die KIIDs vorvertragliche Informationen enthalten und kein
Teil des Prospekts sind.
Zulassung seitens der irischen Zentralbank
Die Gesellschaft ist durch die irische Zentralbank als OGAW im Sinne der
Durchführungsbestimmungen zugelassen. Die Zulassung der Gesellschaft bedeutet keine
Empfehlung oder Garantie der Gesellschaft seitens der irischen Zentralbank, und die irische
Zentralbank ist nicht für den Inhalt des vorliegenden Prospekts verantwortlich. Die Zulassung der
Gesellschaft durch die irische Zentralbank bedeutet keine Gewährleistung der Wertentwicklung
der Gesellschaft, und die irische Zentralbank übernimmt keine Haftung für die Vertragserfüllung
oder den Ausfall der Gesellschaft bzw. eines Teilfonds.
Anlagerisiken
Es kann nicht garantiert werden, dass der Fonds sein Anlageziel erreicht. Anleger müssen wissen,
dass der Wert von Anteilen sowohl sinken als auch steigen kann. Anlagen in einen Teilfonds sind
mit Anlagerisiken verbunden, einschliesslich der Möglichkeit des Verlusts des gesamten angelegten
Kapitals. Kapitalrendite und Ertrag eines Teilfonds ergeben sich, abzüglich der Kosten, aus
Kapitalzuwachs und Ertrag der vom Teilfonds gehaltenen Anlagen. Daher ist davon auszugehen,
dass die Rendite eines Teilfonds schwankt, wenn sich jeweils dieser Kapitalzuwachs bzw. dieser
Ertrag ändern. Die Anleger werden auf die besonderen Risikofaktoren aufmerksam gemacht, die
im Prospektkapitel «Risikofaktoren» dargelegt werden. Angesichts der Tatsache, dass auf die
Zeichnung bestimmter Anteile ein Ausgabeaufschlag und auf die Rücknahme bestimmter Anteile
ein Rücknahmeabschlag erhoben werden kann, bedeutet der Unterschied zwischen dem Verkaufsund dem Rücknahmepreis der Anteile, dass eine Anlage im Teilfonds als mittel- bis langfristige
Anlage gelten kann. Näheres über einen Auf- bzw. Abschlag ist im jeweiligen Nachtrag
nachzulesen.
Beschränkungen des Vertriebs und Verkaufs von Anteilen
Die Verteilung des vorliegenden Prospekts sowie das Angebot oder der Kauf der Anteile können in
bestimmten Rechtshoheitsgebieten beschränkt werden. Personen, die in den betreffenden
Rechtshoheitsgebieten ein Exemplar dieses Prospekts oder des dazugehörigen Antragsformulars
ii
erhalten, dürfen den vorliegenden Prospekt oder das betreffende Antragsformular nicht als
Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen betrachten und auf keinen Fall den Zeichnungsantrag
verwenden, sofern die Aufforderung bzw. die Verwendung des Antragsformular im betreffenden
Rechtshoheitsgebiet ohne die Einhaltung bestimmter Eintragungs- oder anderer rechtlicher
Vorschriften nicht gesetzlich zulässig sind. Dementsprechend bedeutet der vorliegende Prospekt
weder eine Angebotsstellung noch eine Aufforderung in einem Rechtshoheitsgebiet, in dem dies
rechtlich nicht zulässig ist; auch bedeutet er nicht, dass Personen ein Angebot stellen oder eine
Aufforderung abgeben können, die dafür nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen; und es darf
kein Angebot bzw. keine Aufforderung gegenüber Personen erfolgen, denen gegenüber dies gesetzlich
unzulässig ist. Empfänger dieses Prospekts sowie Personen, die aufgrund des vorliegenden Prospekts
Anteile zeichnen wollen, sind dazu verpflichtet, sich über die einschlägigen Gesetze und Vorschriften
des jeweiligen Rechtshoheitsgebiets zu informieren und sie zu beachten. Mögliche Antragsteller auf
die Zeichnung von Anteilen informieren sich selbst über die diesbezüglichen gesetzlichen
Vorschriften, mögliche Devisenkontrollen und Steuern im Land ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit,
ihres Wohnsitzes, ihres Sitzes oder ihres Steuer(wohn)sitzes.
Anleger sind verpflichtet, entsprechende Erklärungen vorzulegen, die von der Gesellschaft
angemessenerweise gefordert werden, darunter unter anderem Erklärungen zur irischen und USBesteuerung.
Vereinigte Staaten von Amerika: Die Anteile sind und werden nicht nach dem Securities Act von
1933 (Wertpapiergesetz von 1933) bzw. nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der
Vereinigten Staaten registriert. Weder die Teilfonds noch die Gesellschaft sind und werden nach dem
Investment Company Act von 1940 (Gesetz über Investmentgesellschaften) registriert, und die
Anleger haben keinen Anspruch auf die Früchte aus dieser Registrierung. Ausser wenn der
vorliegende Prospekt Gegenteiliges aussagt, dürfen die betreffenden Anteile in den USA weder
unmittelbar noch mittelbar an eine US-Person oder zu deren Gunsten übertragen, angeboten oder
verkauft werden. Im Sinne des Vorliegenden steht «US-Person» für die im Prospektkapitel
«Definitionen» angegebene Person.
Die Gesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, eine Privatplatzierung ihrer Anteile an eine
begrenzte Anzahl oder Kategorie von US-Personen vornehmen. Weiterverkäufe oder Übertragungen
von Anteilen in den USA oder an US-Personen bzw. US-Staatsangehörige können gegen das USRecht verstossen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Zeichner
von Anteilen müssen bestätigen, dass sie US-Personen sind und müssen angeben, ob sie in Irland
ansässig sind.
Die Anteile wurden von der SEC, einzelstaatlichen Wertpapierbehörden oder anderen USRegulierungsbehörden weder genehmigt bzw. abgelehnt, noch hat eine der vorstehenden Behörden
den Wert dieses Angebots oder die Richtigkeit oder Angemessenheit dieser Angebotsmaterialien
beurteilt oder bestätigt. Jede gegensätzliche Darstellung ist ungesetzlich.
Belgien: Das vorliegende Angebot von Anteilen ist und wird nicht der belgischen
Finanzmarktaufsicht (Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des Services et
Marchés Financiers) gemeldet, und der Prospekt ist und wird nicht von der Finanzmarktaufsicht
genehmigt.
Die Anteile dürfen in Belgien gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte
Formen der gemeinsamen Verwaltung von Anlageportfolios nur höchstens 149 Anlegern sowie
Anlegern mit einer Mindestanlage von 250.000 EUR pro Anteilsklasse und professionellen bzw.
institutionellen Anlegern angeboten werden. Bei Zusendung an eine belgische Person wird der
Prospekt nur an diese Person adressiert. Die Zeichnung einer belgischen Person wird nur von
dieser Person selbst unter der Bedingung und im Vertrauen auf die entsprechende ausdrückliche
Zusicherung der betreffenden Person angenommen, dass sie im eigenen Namen und auf eigene
iii
Rechnung handelt, dass sie dieses Dokument und dessen Inhalt nicht an andere Personen
weitergibt, dass sie gewährleistet, dass ein Weiterverkauf ihrerseits die in Artikel 5, Absatz 1 des
Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Verwaltung von
Anlageportfolios erfüllt, so dass dieser Weiterverkauf kein öffentliches Angebot darstellt und nicht
dazu führt, und dass sie gewährleistet, dass jeglicher mögliche Weiterverkauf ihrerseits (oder
seitens einer anderen Person, an die sie weiterverkauft hat) die gleichen Bedingungen erfüllt.
Jegliche belgische Person, die den Prospekt erhält, hält den Herausgeber des Prospekts für
Schadenersatzansprüche, Verluste und Kosten, die sich aus dem Verstoss gegen die oben erwähnte
Zusicherung ergeben, schadlos.
Frankreich: Die Anteile dürfen in Frankreich weder unmittelbar noch mittelbar angeboten werden,
und der Prospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen, die der französischen
Finanzmarktaufsicht (Autorité des Marchés Financiers) nicht vorgelegt wurden, und
Angebotsmaterialien und darin enthaltene Informationen über die Gesellschaft dürfen im
Zusammenhang mit einem Angebot der Anteile in Frankreich zugestellt werden.
Vertriebsvorschriften
Die Anteile werden nur auf Grundlage der Informationen angeboten, die im aktuellen Prospekt, im
letzten geprüften Jahresbericht und in einem nachfolgenden Halbjahresbericht enthalten sind. Die
Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Bericht der Abschlussprüfungsgesellschaft über den
Jahresabschluss der Gesellschaft nur der Gesellschaft und den Aktionären als Gremium am Tag des
Berichts der Abschlussprüfungsgesellschaft vorgelegt wird.
Sonstige Informationen oder Zusicherungen von Händlern, Verkäufern und anderen Personen sollten
nicht als verlässlich angesehen werden. Weder die Lieferung des vorliegenden Prospekts und des
zuletzt veröffentlichen Jahres- oder Halbjahresberichts noch das Angebot, die Platzierung, die
Zuweisung, die Ausgabe und der Verkauf der Anteile darf umständehalber den Eindruck erwecken,
dass die im vorliegenden Prospekt und im betreffenden Bericht erteilten Auskünfte mit Stand vom
betreffenden Datum richtig sind oder dass der Geschäftsgang der Gesellschaft sich seitdem nicht
geändert hat. Die Aussagen im vorliegenden Prospekt erfolgen mit Stand vom Datum des
vorliegenden Prospekts, basieren auf dem zurzeit geltenden Recht und der zurzeit geltenden
Rechtspraxis in Irland und sind Änderungen vorbehalten.
Keine der hierin enthaltenen Informationen oder Ratschläge stellen eine Beratung gegenüber
beabsichtigten Anlegern bezüglich deren persönlicher Position dar. Entsprechend sind keine
Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art in Bezug auf den wirtschaftlichen Ertrag oder
die steuerlichen Folgen einer Anlage in der Gesellschaft beabsichtigt, noch sollten solche abgeleitet
werden. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass bestehende Gesetze nicht geändert oder
nachteilig ausgelegt werden. Potenzielle Anleger dürfen dieses Dokument nicht als Rechts- oder
Steuerberatung auslegen.
Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts kann in manchen Gerichtsbarkeiten eine Übersetzung dieses
Verkaufsprospektes in von den Aufsichtsbehörden jener Gerichtsbarkeiten aufgeführte andere
Sprachen vorschreiben, unter der Voraussetzung, dass es sich bei einer derartigen Übersetzung um
eine direkte Übersetzung des englischen Textes handelt. Im Falle von Uneinheitlichkeiten oder
Unklarheiten in Bezug auf die Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in der Übersetzung ist der
englische Text massgebend, und alle Streitigkeiten bezüglich der darin enthaltenen Begriffe
unterliegen irischem Recht und sind dahingehend auszulegen.
Dieser Verkaufsprospekt sollte vor der Abgabe eines Zeichnungsantrags für Anteile vollständig
gelesen werden.
iv
ADRESSENVERZEICHNIS
Der Sitz der Gesellschaft
78 Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
Der Verwaltungsrat der
Gesellschaft
Gerald Brady
Ratan Engineer
Peter Koffler
David Mehenny
Carl O'Sullivan
Investment-Manager, Promoter
und Vertriebsstelle
Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.
345 Park Avenue
New York, NY 10154
USA
Verwaltungs- und
Transferstelle
State Street Fund Services (Ireland ) Limited
78 Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
Depotbank
State Street Custodial Services (Ireland) Limited
78 Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
Abschlussprüfer
Deloitte & Touche
Earlsfort Terrace
Dublin 2
Irland
Rechtsberater für irisches Recht
Arthur Cox
Arthur Cox Building
Earlsfort Terrace
Dublin 2
Irland
Company Secretary
Bradwell Limited
Arthur Cox Building
Earlsfort Terrace
Dublin 2
Irland
v
INHALTSÜBERSICHT
DEFINITIONEN..................................................................................................................................... 1
EINLEITUNG ......................................................................................................................................... 7
ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIE DER TEILFONDS ...................................................... 7
VORÜBERGEHENDE DEFENSIVE POSITIONIERUNG .................................................................. 8
UNTERBERATER ................................................................................................................................. 8
ANTEILSKLASSEN .............................................................................................................................. 8
KREDITAUFNAHME ............................................................................................................................ 8
AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK ............................................................................................................... 9
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN .......................................................................................................... 9
ANLAGETECHNIKEN UND INSTRUMENTE................................................................................... 9
RISIKOFAKTOREN ............................................................................................................................ 22
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN ............................................................................................ 55
GESCHÄFTSLEITUNG .................................................................................................................... 57
Festlegung des Nettoinventarwerts ...................................................................................... 57
Antrag auf Anteile.................................................................................................................. 59
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei............................................................... 60
Folgezeichnungen ................................................................................................................... 61
Subskriptionspreis ................................................................................................................. 61
Schriftliche Bestätigung des Anteilbesitzes.......................................................................... 61
Rücknahmeanträge ................................................................................................................ 61
Rücknahmepreis .................................................................................................................... 62
Verwässerungsschutzgebühr ................................................................................................ 62
Zwangsmässige Rücknahme von Anteilen........................................................................... 62
Übertragung von Anteilen ..................................................................................................... 62
Einbehaltungen und Abzüge ................................................................................................. 63
Umwandlung von Anteilen .................................................................................................... 63
Übermässiger Handel ............................................................................................................ 64
Offenlegung von Portfolioinformationen ............................................................................. 65
Bekanntgabe des Preises der Anteile.................................................................................... 65
Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem
Verkauf und der Rücknahme ............................................................................................... 65
Datenschutz ............................................................................................................................ 66
MANAGEMENT UND VERWALTUNG ........................................................................................ 67
Der Verwaltungsrat ............................................................................................................... 67
Der Vertriebsträger, der Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft .................. 69
Die Unterberater .................................................................................................................... 70
Der Geschäftsführer .............................................................................................................. 70
Die Depotbank ........................................................................................................................ 71
Die Zahlstellen ........................................................................................................................ 72
BESTEUERUNG.................................................................................................................................. 72
Besteuerung der Gesellschaft ................................................................................................ 73
EU-Zinsrichtlinie ................................................................................................................... 79
Einhaltung der US- Quellensteuervorschriften - Foreign Account Tax
Compliance Act ...................................................................................................................... 80
ALLGEMEINES................................................................................................................................... 81
Interessenkonflikte und bestmögliche Ausführung ............................................................ 81
Reklamationen ....................................................................................................................... 86
Das Stammkapital .................................................................................................................. 86
Die Fonds und Trennung von Verbindlichkeiten................................................................ 87
Beendigung ............................................................................................................................. 89
Versammlungen ..................................................................................................................... 89
Berichte ................................................................................................................................... 90
vi
Wesentliche Verträge............................................................................................................. 90
Bereitstellung und Prüfung der Unterlagen ........................................................................ 90
ANHANG I ........................................................................................................................................... 92
DIE REGULIERTEN MÄRKTE.......................................................................................................... 92
ANHANG II.......................................................................................................................................... 95
FÜR DIE FONDS GELTENDE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN .................................................... 95
ANHANG III ...................................................................................................................................... 100
ANLAGETECHNIKEN UND -INSTRUMENTE ............................................................................. 100
ANHANG IV ...................................................................................................................................... 108
DEFINITION EINER US-PERSON, US-MELDEPFLICHTIGEN PERSON, EINES USSTEUERZAHLERS UND VERBUNDENE BEGRIFFE ..................................................... 108
ANHANG V ....................................................................................................................................... 112
ANHANG VI ...................................................................................................................................... 132
LÄNDERSPEZIFISCHE ERGÄNZUNG ZUM PROSPEKT FÜR ANLEGER IN DER
SCHWEIZ .............................................................................................................................. 132
vii
DEFINITIONEN
In diesem Verkaufsprospekt haben die nachstehenden Wörter und Begriffe die nachstehend
angegebenen Bedeutungen:«1933 Act»
der US-Securities Act (das US-Wertpapiergesetz) von 1933
in seiner jeweils gültigen Fassung;
«1940 Act»
der
Investment
Company
Act
[das
USInvestmentgesellschaftsgesetz] von 1940 in seiner jeweils
gültigen Fassung;
«Verwaltungsstelle»
«Transferstelle»
bzw. State Street Fund Services (Ireland ) Limited;
«Verwaltungsvertrag»
der Vertrag vom 15. Juli 2014 zwischen der Gesellschaft
und
der
Verwaltungsstelle,
demzufolge
die
Verwaltungsstelle zur Verwaltungs-, Register- und
Übertragungsstelle bestellt wurde;
«Satzung»
die Satzung der Gesellschaft;
«AUD»
der australische Dollar, die gesetzliche Währung von
Australien;
«Basiswährung»
die Basiswährung eines Teilfonds, wie im Nachtrag zum
Teilfonds angegeben;
«Geschäftstag»
in Bezug auf einen Teilfonds die Art von Tagen, die im
Nachtrag zum Teilfonds angegeben ist;
«Irische Zentralbank»
die Central Bank of Ireland und ihre Rechtsnachfolger als
Aufsichtsbehörde, die für die Zulassung der Gesellschaft
und die Aufsicht darüber zuständig ist;
«CFTC»
die US-amerikanische Commodity Futures Trading
Commission
(US-Aufsichtsbehörde
für
den
Warenterminhandel);
«CHF»
der Schweizer Franken, die gesetzliche Währung der
Schweiz;
«Klasse»
eine Anteilsklasse, die eine Beteiligung an einem Teilfonds
darstellt;
«Währungsklasse»
die Währung, in der die Anteile einer Klasse ausgegeben
werden;
«Code»
der US-Internal Revenue Code (das US-Steuergesetzbuch)
von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung;
«Gesellschaft»
Blackstone Alternative Investment Funds plc, eine
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland
1
gemäss den Companies Acts (dem Gesellschaftsgesetz)
gegründet und gemäss den Durchführungsbestimmungen
zugelassen wurde;
«Depotbank»
State Street Fund Services (Ireland ) Limited;
«Depotbankvertrag»
der Vertrag vom 15. Juli 2014 zwischen der Gesellschaft
und der Depotbank, demzufolge die Depotbank zur
Depotbank der Gesellschaft bestellt wurde;
«Handelstag»
in Bezug auf einen Teilfonds ein Geschäftstag, der im
Nachtrag zum betreffenden Teilfonds als Handelstag
bezeichnet wird, vorausgesetzt, dass es mindestens alle
vierzehn Tage einen Handelstag gibt;
«Richtlinie»
«Richtlinie 2009/65/EG» des Europäischen Parlaments und
des Rats vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften
betreffend
bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) in ihrer jeweils gültigen Fassung;
«Verwaltungsrat»
der aktuelle Verwaltungsrat der Gesellschaft und seine
ordnungsgemäss zusammengesetzten Ausschüsse;
«Ausschüttungstag»
ein im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebener, auf
die Anteilsklasse bezüglicher Tag, an dem Ausschüttungen
vorgenommen werden;
«Vertriebsstelle»
Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.;
«DKK»
die dänische Krone, die gesetzliche Währung von
Dänemark;
«EWR»
der europäische Wirtschaftsraum;
«Die Voraussetzungen
erfüllende Organismen für
gemeinsame Anlagen»
in den EU-Mitgliedsstaaten errichtete Organismen, die
gemäss der Richtlinie bzw. folgender offener Organismen
für gemeinsame Anlagen zugelassen sind:
(a) In Guernsey eingerichtete und als Organismen der
Klasse A zugelassene Organismen;
(b) in Jersey als anerkannte Fonds errichtete Organismen;
(c) auf der Isle of Man errichtete zugelassene Organismen;
(d) von der irischen Zentralbank zugelassene, nicht als
OGAW aufgelegte Organismen für Privatkunden,
vorausgesetzt, dass diese Organismen im Wesentlichen
den Bestimmungen der UCITS Notices entsprechen;
(e) in der EU, dem EWR und den US sowie auf Jersey,
Guernsey und der Insel Man zugelassene nicht als
OGAW zugelassene Organismen, die im Wesentlichen
den Bestimmungen der UCITS Notices entsprechen;
2
(f) die sonstigen von der irischen Zentralbank zugelassenen
und im vorliegenden Prospekt dargelegten Organismen;
«EUR»
die Währungseinheit, die in der zweiten Verordnung des
Rates (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro genannt wird;
«EU»
die Europäische Union;
«FATCA»
die Abschnitte 1471 bis 1474 des Code, alle derzeitigen
oder zukünftigen Bestimmungen oder offiziellen
Auslegungen davon, und alle gemäss Abschnitt 1471 (b) des
Code abgeschlossenen Verträge oder alle steuer- bzw.
aufsichtsrechtliche Gesetzgebung, Regeln oder Praktiken,
die
gemäss
abgeschlossenen
zwischenstaatlichen
Abkommen,
die
in
Zusammenhang
mit
der
Implementierung dieser Abschnitte des Code stehen,
verabschiedet wurden;
«DFI»
jegliche derivativen Finanzinstrumente;
«Finanzkonto»
ein Finanzkonto («Financial Account») im Sinne des
zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den USA und
Irland für FATCA;
«Finanzinstitut»
ein Finanzinstitut gemäss der Definition im FATCA;
«FINRA»
die US-Financial Industry Regulatory Authority;
«FINRA-Regeln»
die Regeln der FINRA in ihrer jeweils gültigen Fassung;
«Teilfonds» oder «Fonds»
ein von der Gesellschaft jeweils aufgelegter Teilfonds;
«GBP»
das Pfund Sterling, die
Vereinigten Königreichs;
«Erstzeichnungsfrist»
der im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebene
Zeitraum, in dem eine Anteilsklasse erstmals angeboten
bzw. in dem sie neu angeboten wird;
«Erstausgabepreis»
der im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebene
Preis, zu dem eine Anteilsklasse erstmals angeboten bzw.
neu angeboten wird;
«Investment-Manager»
Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.;
«Investment-ManagementVereinbarung»
die zwischen der Gesellschaft und Blackstone Alternative
Asset Management L.P. geschlossene Vereinbarung vom
15. Juli 2014 in ihrer geänderten und neu gefassten Fassung
vom 19. Dezember 2014 zwischen der Gesellschaft,
Blackstone Alternative Asset Management L.P. und dem
Investment-Manager, demzufolge der Investment-Manager
zum Investment-Manager der Gesellschaft bestellt wurde;
3
gesetzliche
Währung
des
«JPY»
der japanische Yen, die gesetzliche Währung von Japan;
«KIID»
wesentliche Anlegerinformationen zu einem Teilfonds;
«Mitgliedstaat»
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
«Nettoinventarwert» oder
«NIW»
der Nettoinventarwert der Gesellschaft, eines Fonds oder
einer Klasse, der wie im vorliegenden Prospekt
beschriebenen berechnet wird,
«Nettoinventarwert je Anteil»
mit Bezug auf alle Anteile, der den ausgegebenen Anteilen
eines
Fonds
oder
einer
Klasse
zurechenbare
Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der
ausgegebenen Anteile in Bezug auf den Fonds oder die
Klasse;
«Neuemissionen»
wie gemäss Abschnitt 5130 der FINRA Regeln in ihrer
jeweils aktuellen, verlängerten, konsolidierten, ergänzten
und neu verabschiedeten Fassung zur Einbeziehung von
Börsengängen eines Aktienwerts nach der Definition von
Unterabsatz 3 (a) (11) des US Wertpapiergesetzes von 1934
in seiner jeweils gültigen Fassung definiert;
«NOK»
die norwegische Krone, die gesetzliche Währung von
Norwegen;
die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung;
«OECD»
«Prospekt»
der
gemäss
den
Vorschriften
der
Durchführungsbestimmungen herausgegebene Prospekt der
Gesellschaft und die Nachträge dazu;
«Geregelter Markt»
eine Börse oder ein regulierter Markt in der EU bzw. eine
Börse oder ein regulierter Markt, der in Anhang I des
vorliegenden Prospekts genannt wird;
«Durchführungsbestimmungen» die Durchführungsbestimmungen der Europäischen
Gemeinschaften (Organismen für Anlagen in gemeinsame
Wertpapiere) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung;
«REIT»
als Pool strukturierte Anlageform, die hauptsächlich in
Erträge erwirtschaftende Immobilien und mit Immobilien
zusammenhängende Kredite und Rechte investiert;
«Relevantes Kreditinstitut»
ein EU-Kreditinstitut; ein von einem EWR-Mitgliedsstaat
(Norwegen,
Island,
Liechtenstein)
zugelassenes
Kreditinstitut; ein von einem anderen Unterzeichner des
Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 (der Schweiz,
Kanada, Japan, den USA) als einem EU- oder EWRMitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut oder eine in
Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder
Neuseeland zugelassene Bank;
«SEC»
Die US-Securities Exchange Commission
4
«SEK»
die schwedische Krone, die gesetzliche Währung von
Schweden;
«Abrechnungszeitpunkt»
der Zeitpunkt, an dem das Geld für die Zeichnung gemäss
dem Zeichnungsschein bei der Verwaltungsstelle
eingegangen sein muss, bzw. im Falle von Rücknahmen der
Zeitpunkt, an dem der Rücknahmeerlös auf einen
Rücknahmeantrag hin bezahlt wird, wie jeweils im für den
betreffenden Teilfonds massgeblichen Nachtrag angegeben
«Anteil» oder «Anteile»
eine Anteilsklasse bzw. ein Anteil an der Gesellschaft oder
einem Teilfonds, wie der Kontext es verlangt;
«Anteilsinhaber»
«Anteilseigner»
«Unterberater»
oder
ein Inhaber von Anteilen;
ein Anlageberater, dessen Bestellung im Ermessen des
Investment-Managers liegt und der auch eine mit dem
Investment-Manager verbundene Gesellschaft sein kann;
«Unterberater-Vereinbarung»
eine Vereinbarung zwischen dem Investment-Manager und
einem Unterberater;
«Zeichneranteile»
das erste Anteilskapital von zwei für 2 EUR gezeichneten
Anteilen ohne Nennwert;
«Nachtrag»
ein jeweils von der Gesellschaft gemäss den Vorschriften
der irischen Zentralbank im Zusammenhang mit einem
Teilfonds
bzw.
einer
oder
mehreren
Klassen
herausgegebener Nachtrag;
«TCA»
der irische Taxes Consolidation Act von 1997
(konsolidiertes Steuergesetz) in seiner jeweils gültigen
Fassung;
«Annahmeschluss»
in Bezug auf einen Teilfonds der Zeitpunkt an einem
Handelstag, der im Nachtrag zum betreffenden Teilfonds
angegeben ist;
«OGAW»
ein gemäss den Durchführungsbestimmungen oder im Falle
eines in einem EU-Mitgliedsland ausserhalb Irlands
aufgelegter Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren sowie dessen Umsetzungsmassnahmen im
betreffenden EU-Mitgliedsstaat gemäss der Richtlinien;
«UCITS Notices»
die von der irischen Zentralbank jeweils gemäss den
Durchführungsbestimmungen herausgegebenen OGAWMitteilungen;
«UK»
oder
Königreich»
«USA»
«Vereinigtes das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und
Nordirland;
die Vereinigten Staaten von Amerika (einschliesslich der
US-Bundesstaaten und des District of Columbia), ihre
Territorien, Besitztümer und alle sonstigen Gebiete, die in
5
ihren Hoheitsbereich fallen;
«US-Dollar» oder «USD»
der US-Dollar, die gesetzliche Währung der USA;
«US-Person»
eine in den USA meldepflichtige Person, wie im Anhang IV
des vorliegenden Prospekts definiert;
«US-Reportable Account»
ein von einer in den USA meldepflichtigen Person
gehaltenes Finanzkonto;
«US-Reportable Person»
eine in den USA meldepflichtige Person, wie im Anhang IV
des vorliegenden Prospekts definiert;
«Bewertungszeitpunkt»
Der Referenzzeitpunkt, zu dem am jeweiligen Handelstag
der Nettoinventarwert berechnet wird, wie im Nachtrag zu
den Teilfonds jeweils angegeben.
6
EINLEITUNG
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die als irische
Aktiengesellschaft gemäss den Companies Acts (Aktiengesetzen) von 1963 bis 2013 und gemäss den
Durchführungsbestimmungen als OGAW gegründet wurde. Sie wurde am 13. Mai 2014 unter der
Handelsregisternummer 543808 eingetragen. Sie wurde am 15. Juli 2014 von der irischen Zentralbank
zugelassen. § 2 der Gründungsurkunde der Gesellschaft legt fest, dass der einzige Zweck der
Gesellschaft die gemeinsame Anlage von öffentlich aufgenommenem Kapital in übertragbare
Wertpapiere oder in sonstige in § 68 der Durchführungsbestimmungen angegebene liquide
Finanzvermögenswerte ist und dass sie nach dem Grundsatz der Risikostreuung tätig ist.
Die Gesellschaft ist als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der einzelnen Teilfonds strukturiert.
Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft separate Anteilsklassen anbieten kann, von denen jede
Beteiligungen an einem Fonds darstellt, wobei jeder Fonds aus einem separaten und eigenständigen
Anlagenportfolio besteht. Die Gesellschaft hat von der irischen Zentralbank die Genehmigung für die
Gründung des ersten Teilfonds, des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund, erhalten. Weitere
Teilfonds, für die jeweils ein Nachtrag herausgegeben wird, können mit vorheriger Genehmigung der
irischen Zentralbank von der Gesellschaft gegründet werden.
Ein Teilfonds kann aus einer Anteilsklasse oder mehreren Anteilsklassen bestehen. Für die einzelnen
Klassen innerhalb eines Teilfonds wird kein Sondervermögen geführt. Weitere Anteilsklassen können
nach vorheriger Mitteilung an die irische Zentralbank und gemäss deren Vorschriften aufgelegt werden.
Das Anlageziel und die Anlagestrategien sowie sonstige Aspekte der einzelnen Teilfonds werden in
den jeweiligen Nachträgen dargelegt, die Teil des vorliegenden Prospekts sind und in Verbindung
damit gelesen werden müssen.
ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIE DER TEILFONDS
Das genaue Anlageziel und die jeweiligen Strategien eines Teilfonds werden im massgeblichen
Nachtrag dargelegt.
Jeder Teilfonds zielt darauf ab, sein Anlageziel zu erreichen, während er das Anlagerisiko durch die
Anlage in übertragbare Wertpapiere und liquide Finanzvermögenswerte gemäss den
Durchführungsbestimmungen
streut.
Die
übertragbaren
Wertpapiere
und
liquiden
Finanzvermögenswerte, in die ein Teilfonds investieren kann, müssen in der Regel an einem
regulierten Markt notiert sein bzw. gehandelt werden, wobei jedoch bis zu 10 % des
Nettoinventarwerts eines Teilfonds in übertragbare Wertpapiere und liquide Finanzvermögenswerte
investiert werden können, die nicht entsprechend notiert sind bzw. gehandelt werden. Die regulierten
Märkte, an denen die Anlagen eines Teilfonds notiert und gehandelt werden, sind in Anhang I
aufgeführt.
Wie in den Anlagestrategien der jeweiligen Teilfonds dargelegt können bestimmte Teilfonds,
vorbehaltlich der in Anhang II und § 68 der Durchführungsbestimmungen enthaltenen Grenzwerte
bzw. Beschränkungen in Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Zu diesen Anlagen in
Organismen in gemeinsame Anlagen zählen auch Anlagen in andere Fonds. Jedoch darf kein
Teilfonds in andere Fonds investieren, die selbst Anteile an anderen Fonds halten.
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VORÜBERGEHENDE DEFENSIVE POSITIONIERUNG
Für die Teilfonds gilt, dass sie unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen vorübergehend ihre
im jeweiligen Überblick über den Teilfonds angegebenen Anlagestrategien nicht einhalten dürfen,
wenn der Investment-Manager bzw. der massgebliche Unterberater der Ansicht sind, dass es im
wohlverstandenen Interesse der Anteilsinhaber ist. Zu diesen Umständen zählen unter anderem
folgende: (1) der Teilfonds verfügt aufgrund von Zeichnungen oder Erträgen über eine grosse Menge
an Zahlungsmitteln; (2) der Teilfonds hat eine grosse Menge an Rücknahmen; und (3) der InvestmentManager bzw. der jeweilige Unterberater ergreifen vorübergehende Massnahmen, um den Wert des
Teilfonds möglichst hoch zu erhalten bzw. in Notsituationen am Markt bzw. im Falle eines Auf und
Ab von Zinsen oder einer erheblichen Änderung des Werts von Anlageklassen die Verluste zu
begrenzen. Unter diesen Umständen können die Anlagen des Teilfonds aus einem höheren Anteil an
Bargeld, Geldmarktinstrumenten, von nationalen Regierungen überall auf der Welt emittierten oder
garantierten kurzfristigen Schuldtiteln; kurzfristige Unternehmensschuldtitel, wie etwa frei
übertragbare Eigenwechsel, Debentures, Anleihen (einschliesslich Nullkupon-Anleihen), wandel- und
nicht wandelbare Schuldverschreibungen, Commercial Papers, Einlagenzertifikate und von Industrieund Versorgungsbetrieben, Finanzunternehmen, Geschäftsbanken oder Bankholdinggesellschaften
herausgegebene Bankakzepte. Unter diesen Umständen verfolgt der Teilfonds möglicherweise nicht
seine Hauptanlagestrategien und erreicht daher sein Anlageziel eventuell nicht. Das vorstehend
Gesagte befreit den Teilfonds nicht von seiner Verpflichtung, die in Anhang II dargelegten
Vorschriften einzuhalten.
UNTERBERATER
Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird von einem oder mehreren vom Investment-Manager
bestellten Unterberater(n) verwaltet. In einigen Fällen können der Investment-Manager oder seine
verbundenen Gesellschaften auch einen Teil des Vermögens eines Teilfonds direkt verwalten. Jeder
Unterberater ist für die tägliche Verwaltung des Vermögens zuständig, das der Investment-Manager
ihm zuweist. Vorbehaltlich der Bedingungen der Investment-Management-Vereinbarung zwischen
der Gesellschaft und dem Investment-Manager ist der Investment-Manager letztendlich für die
Aufsicht über die Unterberater zuständig.
Der Investment-Manager stellt den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos Informationen in Bezug auf
die Unterberater zur Verfügung. Diese Informationen können unter der Internetadresse
www.blackstone.com/UCITS eingesehen werden. Bei der SEC eingetragene Anlageberater können
weitere Auskünfte auf der Website Investment Adviser Public Disclosure unter
www.adviserinfo.sec.gov abrufen. Diese Auskünfte werden nur zu Informationszwecken erteilt und
sind nicht Teil des Prospekts. Informationen über die Unterberater sind auch im jeweils letzten Jahresund Halbjahresbericht der Gesellschaft enthalten.
ANTEILSKLASSEN
Die für jeden Teilfonds verfügbaren Anteilsklassen und die Eigenschaften dieser Anteilsklassen
werden im Nachtrag für den jeweiligen Teilfonds dargelegt.
KREDITAUFNAHME
Ein Teilfonds darf nur unter folgenden Umständen Kredit aufnehmen:
(a)
Ein Teilfonds darf Fremdwährungen mit Hilfe eines Parallelkredits erwerben. Auf diese
Weise erworbene Fremdwährungen gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz
103 (1) der Durchführungsbestimmungen, vorausgesetzt, dass die dem Fremdwährungskredit
entgegenstehende Einlage ihm entspricht oder ihn übersteigt.
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(b)
Ein Teilfonds kann einen Kredit in Höhe von bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts
aufnehmen, vorausgesetzt, diese Kreditaufnahme ist nur vorübergehend.
EINHALTUNG DER ANLAGEZIELE UND DER ANLAGESTRATEGIEN
Bei den Teilfonds unterliegt jegliche Änderung des Anlageziels und jegliche wesentliche Änderung
der Anlagestrategie der auf einer Generalversammlung verabschiedeten Genehmigung einer Mehrheit
der Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds oder im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung der
Genehmigung aller Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds. Gemäss der Satzung der Gesellschaft
erhalten Anteilsinhaber die Einberufung der Generalversammlung mit 21 ganzen Tagen Frist. Die
Einberufung gibt Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Versammlung sowie den geplanten Tag des
Inkrafttretens von etwaigen Änderungen der Anlageziele und -strategien bekannt. Bei einer
Genehmigung der Änderung des Anlageziels bzw. der Anlagestrategien seitens der Anteilsinhaber
gewährt der Fonds den Anteilsinhabern eine angemessene Benachrichtigungsfrist, damit sie ihre
Anteile vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen zurückgeben können. Nach Abstimmung
mit dem Investment-Manager kann der Verwaltungsrat jeweils nicht wesentliche Änderungen der
Anlagestrategien eines Teilfonds beschliessen, falls diese ihrer Ansicht nach im wohlverstandenen
Interesse des jeweiligen Teilfonds sind.
AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Ausschüttungen auf in einer Klasse der Gesellschaft ausgegebene
Anteile zu beschliessen und auszuzahlen. Die Ausschüttungspolitik jedes Teilfonds und jeder Klasse
wird im entsprechenden Nachtrag dargelegt.
Berechnet eine Anteilsklasse einen Ertragsausgleich, enthalten die von dieser Anteilsklasse
vorgenommenen Ausschüttungen den entsprechenden Ausgleichsbetrag. Dieser Betrag entspricht dem
im Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Klasse enthaltenen Ertragsausgleich.
Der Status eines britischen Reporting Fund (berichtenden Fonds)
Es ist geplant, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte so tätigt, dass sie den Status eines britischen
berichtenden Fonds erhält. Unter anderem ist dafür vorgeschrieben, dass ein berichtender Fonds für
jeden Berichtszeitraum den jeweiligen Ertrag der Gesellschaft pro Anteil an die betroffenen
Anteilsinhaber meldet. Anteilsinhaber und Anlageinteressenten, die zu Steuerzwecken ihren Wohnsitz
bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben oder dort gewöhnlich ansässig sind, wird empfohlen, sich
hinsichtlich möglicher steuerlicher und anderer Folgen der Regeln für den britischen «Distributor»Status und den britischen «Reporting Fund»-Status an ihre Fachberater zu wenden.
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
Die Fondsanlagen sind laut den Durchführungsbestimmungen auf zulässige Anlagen beschränkt, die
in Anhang II aufgeführt werden. Ändern sich die Durchführungsbestimmungen während des
Bestehens der Gesellschaft, können die Anlagebeschränkungen unter Berücksichtigung dieser
Änderungen geändert werden. Die Anteilsinhaber werden über entsprechende Änderungen im
nächsten Jahres- bzw. Halbjahresbericht der Gesellschaft informiert.
ANLAGETECHNIKEN UND INSTRUMENTE
Jeder Teilfonds kann im
einsetzen. Der Einsatz
Portfolioverwaltung (z. B.
Wechselkurs-, Zins- und
Sinne des Folgenden bestimmte aktive Anlageverwaltungstechniken
dieser Techniken erfolgt allenfalls zwecks einer effizienten
zwecks der Absicherung gegen Marktbewegungen sowie gegen
andere Risiken oder zur Steigerung der Wertentwicklung des
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Anlageportfolios des Teilfonds). Zu den einsetzbaren Techniken und Instrumenten gehören FuturesKontrakte, Termingeschäfte, Optionen, Swaps und andere derivative Finanzinstrumente (darunter
unter anderem die nachstehend beschriebenen Techniken und Instrumente) sowie die sonstigen
nachstehend angegebenen Instrumente. Falls ein bestimmter Teilfonds in andere derivative
Finanzinstrumente investiert, werden diese Instrumente und ihr voraussichtlicher Einfluss auf das
Risikoprofil im betreffenden Nachtrag angegeben. Anleger beachten bitte, dass ein Teilfonds die
vorstehend angegebenen Techniken und Instrumente zwar einsetzen darf, dazu aber nicht verpflichtet
ist. Ein Teilfonds darf nur die Techniken einsetzen, die seinen Anlagezielen und -strategien
entsprechen.
Abgesehen von den zulässigen Anlagen in ausserbörslich gehandelten DFIs ist eine Liste der
regulierten Märkte, an denen DFIs notiert oder gehandelt werden können, in Anhang I enthalten. In
Anhang III findet sich eine Beschreibung der aktuellen von der irischen Zentralbank mit Stand vom
Datum des vorliegenden Prospekts für DFIs aufgestellte Bedingungen und Beschränkungen.
Die sich auf die aus OTC-Derivatgeschäften oder effizienter Portfolioverwaltung für die Teilfonds
ergebende Besicherung angewendete Strategie hat die in Anhang III angegebenen Vorschriften zu
beachten. Darin sind die zulässigen Arten der Besicherung, die Höhe der erforderlichen Besicherung
und die «Haircut»-Richtlinien sowie im Falle von Barsicherheiten die von der irischen Zentralbank
vorgeschriebene Wiederanlagestrategie aufgeführt. Die Kategorien der von einem Teilfonds
entgegengenommenen Besicherungen umfassen bare und unbare Vermögenswerte wie etwa Aktien,
Schuldtitel und Geldmarktinstrumente. Bezüglich der Höhe der erforderlichen Besicherung und der
Haircuts kann die Strategie nach dem Ermessen des Investment-Managers jeweils vorbehaltlich der in
Anhang III enthaltenen Vorschriften angepasst werden, wenn er dies im Zusammenhang mit einer
bestimmten Gegenpartei, den Eigenschaften eines als Sicherheit entgegengenommenen
Vermögenswertes, den Marktbedingungen und anderen Umständen für richtig hält. Die vom
Investment-Manager (allenfalls) angewandten Haircuts werden für jede als Sicherheit
entgegengenommene Anlageklasse unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Vermögenswerts
wie der Bonität bzw. der Kursvolatilität sowie des Ergebnisses von gemäss den Vorschriften in
Anhang III durchgeführten Stresstests angepasst. Die Entscheidung über die Anwendung eines
bestimmten Haircuts bzw. über die Nichtanwendung eines Haircuts auf eine bestimmte Anlageklasse
ist auf der Grundlage dieser Strategie zu rechtfertigen.
Wird eine von einem Teilfonds entgegengenommen Barsicherheit wieder angelegt, ist der Teilfonds
dem Risiko des Verlusts dieser Anlage ausgesetzt. Entsteht ein entsprechender Verlust, verringern
sich der Wert der Sicherheit und damit der Schutz des Teilfonds vor einem Ausfall der Gegenpartei.
Die mit der Wiederanlage von Barsicherheiten verbundenen Risiken entsprechen im Wesentlichen
denen, die für andere Anlagen des Teilfonds gelten. Näheres ist in der Veröffentlichung im Absatz
«Risikofaktoren - Derivative Finanzinstrumente» enthalten.
Ein Teil des Teilfondsvermögens kann jeweils in zusätzlichen liquiden Mitteln gehalten werden.
Zwecks effizienter Portfolioverwaltung kann ein Teilfonds, vorbehaltlich seiner Anlagestrategien und
gemäss den von der Zentralbank auferlegten Bedingungen und Limiten, Pensionsgeschäfte,
umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte abschliessen. Ein Pensionsgeschäft liegt
vor, wenn ein Teilfonds Wertpapiere von einer Bank oder einem anerkannten Wertpapierhändler kauft
und sich gleichzeitig gegenüber der Bank bzw. dem Wertpapierhändler zum Rückverkauf der
Wertpapiere an einem vereinbarten Termin und zu einem vereinbarten Preis verpflichtet, wobei der
Preis einem nicht mit dem Nominalzinssatz der Wertpapiere zusammenhängenden Marktzinssatz
entspricht. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft beinhaltet den Verkauf von Wertpapieren im Zuge
einer vertraglichen Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, an einem
vereinbarten Termin und mit einer vereinbarten Zinszahlung zurückzukaufen. Ein Teilfonds kann
auch einer vom Investment-Manager bzw. dem Unterberater zugelassenen und den Vorschriften der
irischen Zentralbank entsprechenden Gegenpartei Wertpapiere leihen.
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Sich unmittelbar und mittelbar aus den Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung der
Wertpapierleihe sowie der Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäfte ergebende Betriebskosten
können von den Teilfonds (z. B. aufgrund eines Gewinnbeteiligungsvertrags) gutgeschriebenen
Erlösen abgezogen werden. Diese Kosten werden angemessen offengelegt und enthalten keine
versteckten Erlöse der an dem Geschäft beteiligten Parteien. Die sich aus den Techniken zur
effizienten Portfolioverwaltung ergebenden Erlöse werden abzgl. der unmittelbaren und mittelbaren
Betriebskosten dem betreffenden Teilfonds gutgeschrieben. Zu den juristischen Personen, denen
gegenüber unmittelbare und mittelbare Kosten anfallen dürfen, gehören Banken, Investmentfirmen,
Broker-Dealer, Stocklending Agents und andere Finanzinstitute und Vermittler, die auch der
Depotbank oder dem Unterberater nahe stehende Personen sein können. Die sich im jeweiligen
Berichtszeitraum aus den Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung ergebenden Erlöse werden
zusammen mit den angefallenen unmittelbaren und mittelbaren Betriebskosten und der Identität der
Gegenparteien bei diesen Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung in den Jahres- und
Halbjahresberichten der Teilfonds angegeben.
Die Gesellschaft nutzt einen Risikosteuerungsablauf, der es ihr ermöglicht, die verschiedenen, mit
diesen Anlagetechniken und Instrumenten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und
zu steuern. Nicht zum Risikosteuerungsablauf gehörige DFIs werden erst eingesetzt, wenn der
irischen Zentralbank ein überarbeiteter Risikosteuerungsablauf vorgelegt worden ist.
Die Gesellschaft erteilt Anteilsinhabern auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die zur
Risikosteuerung eingesetzten Methoden, einschliesslich der angewandten quantitativen
Beschränkungen und jüngster Entwicklungen der Risiko- und Rendite-Eigenschaften der wichtigsten
Anlagekategorien.
Währungssicherungsgeschäfte
Näheres zur Währungssicherungsstrategie eines Teilfonds findet sich im Nachtrag zum
entsprechenden Teilfonds.
Aktienzertifikate
Teilfonds können in American Depositary Receipts («ADRs»), Global Depositary Receipts («GDRs»)
und European Depositary Receipts («EDRs») sowie ähnliche Wertpapiere investieren, die das
Eigentum an ausländischen Wertpapieren verbriefen (zusammen «Aktienzertifikate»).
Aktienzertifikate weisen in der Regel ein Eigentumsrecht an einem entsprechenden ausländischen
Wertpapier nach, das bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist. Geschäfte in Aktienzertifikaten werden
normalerweise nicht in der Währung abgewickelt, auf die die ausländischen Basiswertpapiere lauten
bzw. in der sie gehandelt werden. In der Regel werden ADRs an US-Wertpapiermärkten und EDRs an
europäischen Wertpapiermärkten eingesetzt. GDRs können an jedem öffentlichen oder privaten
Wertpapiermarkt gehandelt werden und können Wertpapiere vertreten, die von Instituten überall auf
der Welt gehalten werden. GDRs und andere Arten von Aktienzertifikaten werden normalerweise von
ausländischen Banken oder Trust-Gesellschaften ausgegeben, obwohl sie von US-Finanzinstituten
ausgegeben werden können, und sie weisen Eigentumsrechte an einem Wertpapier oder einem Bündel
von Wertpapieren nach, die von einem aus- oder inländischen Unternehmen emittiert wurden.
Da der Wert eines Aktienzertifikats vom Marktpreis des Basiswertpapiers abhängt, unterliegen
Aktienzertifikate den meisten der mit unmittelbaren Anlagen in Wertpapieren verbundenen Risiken.
Aktienzertifikate können als gesponserte oder nicht gesponserte Programme ausgegeben werden.
Näheres zu diesen und anderen mit Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Abschnitt
«Risikofaktoren - Aktienmarktrisiko» enthalten.
Futures-Kontrakte
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Die Teilfonds haben die Befugnis, Futures-Kontrakte abzuschliessen, und können unter Einsatz von
Futures-Kontrakten eine Vielzahl von Geschäften abschliessen. Kauft ein Teilfonds einen FuturesKontrakt, geht er eine Verpflichtung ein, zu einem angegebenen Preis an einem angegebenen Termin
eine angegebene Menge der Effekten zu übernehmen. Verkauft ein Teilfonds einen Futures-Kontrakt,
geht er eine Verpflichtung ein, zu einem angegebenen Preis an einem angegebenen Termin eine
angegebene Menge der Effekten zu liefern. Der Kauf von Futures-Kontrakten kann als so genannter
«Long Hedge» und der Verkauf von Futures-Kontrakten als eingeschränkter «Short Hedge» dienen.
Kauf und Verkauf von Futures-Kontrakten unterscheiden sich vom Kauf und Verkauf eines
Wertpapiers oder einer Option darin, dass kein Preis bzw. keine Prämie bezahlt bzw.
entgegengenommen wird. Stattdessen wird ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert,
der wertmässig einem Anteil des Nennwerts des Futures-Kontrakts entspricht, beim Broker hinterlegt.
Dieser Betrag wird als «ursprüngliche Marge» bezeichnet. Der Umfang der ursprünglichen
Sicherheitsleistung wird in der Regel durch die Börse festgelegt, an der der Futures-Kontrakt
gehandelt wird. Nachfolgende Zahlungen an den Broker bzw. vom Broker, die so genannte
«Schwankungsmarge», erfolgen täglich, je nachdem, wie der Preis des zugrunde liegenden FuturesKontrakts schwankt, so dass die Long bzw. Short Position im Futures-Kontrakt mehr oder weniger
wertvoll ist, der so genannte «Mark to Market»- oder Neubewertungsprozess.
In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungstermin glattgestellt, ohne dass
eine Lieferung oder Übernahme erfolgt. Der Verkauf eines Futures-Kontrakts wird durch den Kauf
eines Futures-Kontrakts in gleicher Höhe über die angegebene Art von Finanzinstrument und zum
gleichen Liefertermin glattgestellt. Übersteigt der Preis des ursprünglichen Verkaufs den Preis des
Glattstellungskaufs erhält der Verkäufer den Differenzbetrag und macht einen Gewinn. Umgekehrt
macht der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs den Verkaufspreis
übersteigt. Gleichermassen wird der Kauf eines Futures-Kontrakts durch den Verkauf eines
entsprechenden Futures-Kontrakts glattgestellt. Näheres zu diesen und anderen mit FuturesKontrakten verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren – Futures-Kontrakte» enthalten.
Termingeschäfte
Die Teilfonds können Termingeschäfte, einschliesslich Devisentermingeschäfte, einsetzen. Ein
Termingeschäft ist ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf eines zugrunde liegenden Wertpapiers
bzw. einer Währung zu einem vorher festgelegten Preis an einem bestimmten Termin. Die
ursprünglichen Bedingungen des Vertrags sind so aufgesetzt, dass der Vertrag zunächst keinen Wert
besitzt. Terminpreise werden ermittelt, indem man den Kassapreis eines Wertpapiers bzw. einer
Währung nimmt und die Haltekosten dazu addiert. Beim Abschluss eines Termingeschäfts wird kein
Geld überwiesen, und die Abwicklung des Handels erfolgt erst am angegebenen Termin, an dem der
Basiswert bzw. die Währung gegen Bargeld getauscht wird. Nachfolgend ändert sich mit dem Preis
des Basiswerts bzw. der Basiswährung der Wert des Vertrags im Allgemeinen in die gleiche
Richtung.
Näheres zu den mit ausserbörslich gehandelten derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken
findet sich in «Risikofaktoren – Derivative Finanzinstrumente» und «Risikofaktoren Termingeschäfte».
Optionen
Teilfonds können Kauf- und Verkaufsoptionen jeglicher Art, darunter Optionen auf Wertpapiere,
Indizes (sowohl eng als auch breit gefasste), Währungen, Swaps und Futures-Kontrakte ausüben. Ein
Teilfonds kann Optionen an Stelle des Kaufs und Verkaufs der Basiswerte einsetzen. Zum Beispiel
kann ein Teilfonds zur Absicherung gegen einen möglichen Rückgang des Werts seiner
Portfolioanlagen Verkaufsoptionen kaufen oder Kaufoptionen auf Wertpapiere, Indizes, Währungen,
Swaps und Futures-Kontrakte statt der jeweiligen Basiswerte verkaufen. Gleichermassen kann ein
Teilfonds als Ersatz für den Kauf der entsprechenden Basiswerte oder zur Sicherung gegen einen
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möglichen Anstieg des Kurses von Anlagen, die der Teilfonds voraussichtlich kaufen will oder bereits
gekauft hat, Kaufoptionen kaufen oder Verkaufsoptionen auf diese Werte verkaufen.
Eine Verkaufsoption gibt dem Käufer der Option das Recht auf eine Barzahlung vom Verkäufer der
Option, wenn der Kurs des Basiswerts an einem festen Termin oder davor unter einen vorgegebenen
Schwellenwert sinkt. Eine Kaufoption gibt dem Käufer der Option das Recht auf eine Barzahlung
vom Verkäufer der Option, wenn der Kurs des Basiswerts an einem festen Termin oder davor über
einen vorgegebenen Schwellenwert ansteigt. Der Käufer einer Verkaufsoption oder einer Kaufoption
ist im Zusammenhang mit dem Abschluss der Option zur Zahlung einer Prämie an den Verkäufer
verpflichtet.
Der Kauf von Kaufoptionen erfolgt zu Spekulationszwecken (d. h. zur Steigerung der
Teilfondsrendite) oder zur Teilnahme an Wertsteigerungen an der Börse (z. B. im Hinblick auf
vorübergehende Barbestände) oder zur Absicherung gegen Preissteigerungen bei Wertpapieren,
Währungen, richtlinienkonformen Rohstoffindizes und anderen Anlagen, die die Teilfonds kaufen
möchten oder bezüglich derer sie Short-Positionen nachgebildet haben. Gleichermassen kann der
Kauf von Verkaufsoptionen zu Spekulationszwecken (zur Steigerung der Teilfondsrendite) oder zur
Absicherung gegen einen allgemeinen Markteinbruch bzw. gegen den Rückgang der Kurse der vom
Teilfonds gehaltenen Wertpapiere und anderen Anlagen erfolgen. Der Kauf von Optionen kann die
Rendite eines Teilfonds mindern, aber nur um höchstens den Betrag, der als Prämie für die
betreffende Option bezahlt wurde.
Teilfonds können zur Steigerung der Rendite gedeckte Kaufoptionen verkaufen (d. h. Optionen, bei
denen das Wertpapier oder die sonstige Anlage gehalten wird, die Gegenstand der Kaufoption ist).
Der Verkauf von gedeckten Kaufoptionen kann den Gewinn eines Teilfonds aus seinen
Portfolioanlagen einschränken, wenn die Option ausgeübt wird, weil der Teilfonds das Wertpapier
oder die sonstigen Basisanlagen zu einem Preis unter dem aktuellen Marktwert verkaufen muss.
Kauf- und Verkauf von Verkaufs- und Kaufoptionen sind hochspezialisierte Tätigkeiten, die grössere
Risiken als das normale Marktrisiko beinhalten. Näheres zu diesen und anderen mit Optionen
verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten.
Optionen auf Futures-Kontrakte
Optionen auf Futures-Kontrakte geben einem Teilfonds im Tausch gegen eine bezahlte Prämie das
Recht, jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem angegebenen Optionsausübungspreis eine
Position im Futures-Kontrakt zu übernehmen. Ein Teilfonds kann Optionen auf Futures-Kontrakte an
Stelle des unmittelbaren Verkaufs oder Kaufs von Optionen auf Basiswerte bzw. des Kaufs und
Verkaufs von Basis-Futures-Kontrakten einsetzen. Zum Beispiel kann ein Teilfonds zur Absicherung
gegen einen möglichen Rückgang des Werts seiner Portfolioanlagen Verkaufsoptionen kaufen oder
statt der Futures-Kontrakte selbst Kaufoptionen auf Futures-Kontrakte verkaufen. Gleichermassen
kann ein Teilfonds sich durch den Kauf von Kaufoptionen auf Futures-Kontrakte oder den Verkauf
von Verkaufsoptionen auf Futures-Kontrakte gegen eine mögliche Kurssteigerung bei Wertpapieren
absichern, die dieser Teilfonds voraussichtlich kaufen will oder bereits gekauft hat. Der Kauf bzw.
Verkauf dieser Optionen hat generell die gleichen Auswirkungen wie der Kauf bzw. Verkauf von
direkt auf die Basiswerte bezogenen Optionen. Näheres zu diesen und anderen mit Optionen
verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten.
Swapgeschäfte und Differenzkontrakte
Die Teilfonds können Swapgeschäfte abschliessen.
Swapgeschäfte sind vor allem von institutionellen Anlegern über Zeiträume von einigen Wochen bis
mehr als einem Jahr abgeschlossene Verträge zwischen zwei Parteien. In einem gewöhnlichen
«Swap»-Geschäft vereinbaren zwei Parteien, Renditen (oder Differenzen im Renditeergebnis)
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auszutauschen, die in einer bestimmten Fremdwährung oder einem «Korb» von einen bestimmten
Index darstellenden Wertpapieren im Hinblick auf einen «fiktiven Wert» berechnet werden, d. h. im
Hinblick auf eine Rendite bzw. eine Wertsteigerung eines in einer bestimmten Fremdwährung zu
einem bestimmten Zinssatz angelegten Betrags. Ein Teilfonds kann folgende Arten von
Swapgeschäften abschliessen: Aktienswaps, Zinsswaps, Credit Default Swaps, Total Return Swaps,
Währungsswaps, Volatility Swaps, Varianzswaps und Dividendenswaps. Swapgeschäfte können den
Teilfonds einem erheblichen Verlustrisiko aussetzen.
Bei Aktienswapgeschäften findet normalerweise ein Tausch statt: Getauscht wird die Verpflichtung
einer Partei zur Zahlung des möglichen Verlusts in Bezug auf den fiktiven Betrag eines bestimmten
Aktienindex (z. B. des S&P 500 Index) oder eines Korbs von Wertpapieren zzgl. von Beträgen, die
entsprechend den Zinsen auf diesen fiktiven Betrag zu einem angegebenen Satz (z. B. der London
Inter-Bank Offered Rate) auf gleiche Weise berechnet werden, gegen die Verpflichtung der jeweils
anderen Partei zur Zahlung des möglichen Gewinns in Bezug auf diesen fiktiven Betrag des
betreffenden Index oder Wertpapierkorbs.
Bei Zinsswaps findet ein Tausch der Verpflichtungen der beiden Parteien zur Bezahlung bzw. zum
Erhalt von Zinsen auf einen fiktiven Kapitalbetrag (z. B. ein Tausch von variablen gegen feste
Zinszahlungen) statt. Zu den Zinsswaps gehören zum Beispiel auch Inflationsswaps.
Bei einem Credit Default Swap leistet eine Partei regelmässige Zahlungen an eine andere Partei,
wodurch sie das Recht auf eine Zahlung für den Fall eintauscht, dass ein Dritter seine Verpflichtungen
nicht erfüllt. Daher kann der Teilfonds durch den Abschluss von Credit Default Swaps die im Vorsatz
erwähnten regelmässigen Zahlungen leisten und im Gegenzug im Falle eines Ausfalls (oder ähnlichen
Kreditereignisses) das Recht auf die Lieferung bestimmter Anleihen oder Darlehen an die
Gegenpartei des Geschäfts im Tausch gegen den Nennwert dieser Anleihen bzw. Darlehen (oder
einen anderen vereinbarten Wert) besitzen. Statt die Anleihen gegen ihren Nennwert zu tauschen,
können die Parteien eine einzelne Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und
aktuellem Marktwert der Anleihen vereinbaren. Falls der Ausfall nicht eintritt, verliert der Teilfonds
seine Anlage und erhält nichts. Die Teilfonds können Credit Default Swaps auch zur Anlage
verwenden, in welchem Fall der Teilfonds die oben erwähnten regelmässigen Zahlungen erhält,
jedoch bei Ausfall des Emittenten zur Bezahlung des Nennwerts (oder anderen vereinbarten Werts)
der ausgefallenen Anleihen oder Darlehen verpflichtet ist.
Bei einer Investition von Teilfonds in Total Return Swaps oder andere DFIs mit ähnlichen
Eigenschaften bestehen die Basiswerte oder -indizes aus Aktien, Schuldtiteln, Geldmarktinstrumenten
und anderen richtlinienkonformen Anlagen, die dem Anlageziel und den Anlagestrategien des
Teilfonds entsprechen. Total Return Swaps beinhalten normalerweise den Tausch einer Verpflichtung
zur Bezahlung von auf gleiche Weise als Zinsen berechneten Beträgen gegen einen marktgebundenen
Zins, wobei jeweils ein fiktiver Betrag zugrunde liegt. Vorbehaltlich der Vorschriften der irischen
Zentralbank und der Durchführungsbestimmungen können Total Return Swaps für ein ganzes
Portfolio oder einen Teil davon eingesetzt werden, um unter anderem eine synthetische Beteiligung an
den Basisstrategien bzw. -instrumenten zu erzielen. Der Basiskorb von Wertpapieren, Derivaten und
richtlinienkonformen Rohstoffindizes, auf dem diese Total Return Swaps basieren, kann eine breite
Palette von Instrumenten, Märkten und Anlageklassen umfassen, wozu unter anderem Aktienwerte,
Festverzinsliche Sicherheiten, Derivate und richtlinienkonforme Rohstoffindizes gehören. Insoweit,
als die Gesamtrendite des dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiers, Wertpapierkorbs oder
Index höher oder niedriger liegt als die dagegen stehende Zinsverpflichtung, erhält der Teilfonds eine
Zahlung bzw. leistet eine Zahlung an die Gegenpartei. Die Gegenparteien bei diesen Geschäften sind
normalerweise Banken, Investmentgesellschaften, Broker-Dealer, Organismen für gemeinsame
Anlagen und anderen Finanzinstitute bzw. Finanzintermediäre. Das Risiko des Ausfalls von
Gegenparteien im Rahmen des Total Return Swap und deren Wirkung auf die Anlegerrendite wird im
Absatz «Risikofaktoren - Gegenparteirisiko» beschrieben. Es ist nicht beabsichtigt, dass die
Gegenpartei eines von einem Teilfonds abgeschlossenen Total Return Swap Verfügungsgewalt über
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die Zusammensetzung oder die Verwaltung des Anlageportfolios des Teilfonds übernimmt oder dass
die Genehmigung der Gegenpartei für Portfoliogeschäfte des Teilfonds erforderlich ist.
Währungsswaps beinhalten gleichermassen in Bezug auf einen fiktiven Betrag in zwei verschiedenen
Währungen den Tausch von Verpflichtungen zweier Parteien zur Zahlung oder zur Entgegennahme
von Zahlungen in Bezug auf die Schwankungen der betreffenden Währungen (z. B. ein Tausch von
Zahlungen in Bezug auf Schwankungen des US-Dollar im Verhältnis zum japanischen Yen).
Volatility Swaps beinhalten den Tausch von Termingeschäften hinsichtlich der in Zukunft realisierten
Volatilität eines bestimmten Basiswerts, die es dem Teilfonds ermöglichen, eine Position hinsichtlich
der Volatilität dieses Basiswerts einzugehen.
Varianzswaps bieten eine Beteiligung an der Volatilität eines Basiswerts und können zur Absicherung
gegen einen Anstieg oder ein Absinken der Volatilität eines Basiswerts oder zur Erzielung einer
Anlagerendite daraus eingesetzt werden.
Dividendenswaps ermöglichen Anlegern den Kauf oder Verkauf von Dividenden, die von einem
Emittentenindex, einem Korb von Emittenten oder einem einzelnen Emittenten gezahlt werden.
Differenzkontrakte sind eine Form des Swap, bei der der betreffende Teilfonds mit einer Gegenpartei
vereinbart, dass sein Ertrag bzw. sein Verlust auf der Wertentwicklung einzelner Wertpapiere oder der
relativen Wertentwicklung zweier Gruppen oder «Körbe» von Wertpapieren basiert. Der Ertrag eines
der Körbe basiert auf theoretischen Long-Positionen in den diesen Korb ausmachenden Wertpapieren
(mit einem dem fiktiven Betrag des Differenzkontrakts entsprechenden Gesamtnennwert), und der
Ertrag des anderen Korbs basiert auf theoretischen Short-Positionen in den Korb ausmachenden
Wertpapieren. Der betreffende Teilfonds kann auch Long- und Short-Positionen nutzen, um das
gleiche Engagement wie ein Differenzkontrakt zu erzielen, wobei die Zahlungsverpflichtungen der
beiden gegenläufigen Positionen verrechnet werden und somit auf der Veränderung des relativen
Werts der Wertpapierkörbe statt auf der Gesamtveränderung des Werts der beiden gegenläufigen
Positionen basieren. Jedoch ist es möglich, dass der Korb mit den Short-Positionen den Korb mit den
Long-Positionen in der Wertentwicklung übertrifft, woraus sich ein Verlust für den Teilfonds ergibt,
selbst dann, wenn die Wertpapiere sowohl im «Long»- als auch im «Short»-Positionskorb an Wert
zulegen.
Die Teilfonds können Ausgleichs-Swapgeschäfte zur Absicherung, Risikosteuerung und
Anlagehebelwirkung nutzen. Beim Einsatz von Swaps für Sicherungsgeschäfte kann der Teilfonds ein
Swapgeschäft entweder als «Asset-based Swap» oder als «Liability-based Swap» abschliessen, je
nachdem, ob er seine Aktiva oder Passiva sichert. Für Risikosteuerungs- und Hebelzwecke kann der
Teilfonds auch Differenzkontrakte abschliessen, bei denen der fiktive Betrag der theoretischen LongPosition grösser ist als der fiktive Betrag der theoretischen Short-Position.
Näheres zu diesen und anderen mit Differenz- und Swapgeschäften verbundenen Risiken ist im
Absatz «Risikofaktoren - Swapgeschäfte» enthalten.
Swaptions
Die Teilfonds können Optionen auf Swapgeschäfte abschliessen, auch «Swaption» genannt. Eine
Swaption ist eine ausserbörsliche gehandelte Option, die dem Käufer im Tausch gegen die Zahlung
einer marktbasierten Prämie das Recht gibt, ihn aber nicht verpflichtet, an einem bestimmten
zukünftigen Termin einen Swap abzuschliessen. Eine Receiver Swaption gibt dem Eigentümer das
Recht auf den Erhalt der Gesamtrendite eines bestimmten Werts, Referenzsatzes oder Index (z. B.
einer Kaufoption auf eine Anleihe). Eine Payer Swaption gibt dem Eigentümer das Recht auf den
Erhalt der Gesamtrendite eines bestimmten Werts, Referenzsatzes oder Index (z. B. einer
Verkaufsoption auf eine Anleihe). Swaptions umfassen auch Optionen, die einer Gegenpartei
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gestatten, einen bestehenden Swap zu beenden oder zu verlängern. Näheres zu diesen und anderen mit
Swaptions verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten.
Zins-Caps, Zins-Floors und Collars
Die Teilfonds können Zins-Caps, Zins-Floors und Collars zu den gleichen oder ähnlichen Zwecken
einsetzen wie Zins-Futures-Kontrakte und entsprechende Optionen und unterliegen damit
gleichartigen Risiken. Siehe den Absatz «Risikofaktoren – Futures-Kontrakte» und «Risikofaktoren Optionen». Wie Zinsswapgeschäfte sind Zins-Caps, Zins-Floors und Collars Vereinbarungen
zwischen zwei Parteien über die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Zinszahlungen auf einen
fiktiven Betrag. Der Käufer eines Zins-Caps erhält Zinszahlungen des Verkäufers, wenn die Rendite
eines bestimmten Index einen bestimmten Zinssatz übersteigt. Der Käufer eines Zins-Caps erhält
Zinszahlungen des Verkäufers, wenn die Rendite eines bestimmten Index unter einen bestimmten
Zinssatz fällt. Der Käufer eines Collar erhält Zinszahlungen vom Verkäufer, wenn die Rendite eines
bestimmten Index die Zinsobergrenze übersteigt und zahlt dem Verkäufer Zinsen, wenn die Rendite
des jeweiligen Index unter der Zinsuntergrenze liegt. Näheres zu den mit Zins-Caps, Zins-Floors und
Collars verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Gegenparteirisiko» enthalten.
Pensionsgeschäfte
Die Teilfonds können im Interesse einer effizienten Teilfonds-Portfolioverwaltung Pensionsgeschäfte
mit Banken und Broker-Dealern abschliessen. Ein Pensionsgeschäft ist ein Vertrag, demzufolge der
Teilfonds über einen relativ kurzen Zeitraum gegen Barzahlung ein Wertpapier erwirbt
(normalerweise Schuldtitel des Staates, in dem das Geschäft abgeschlossen oder auf dessen Währung
der Vertrag lautet) und eine gleichzeitige Verpflichtung des Verkäufers erhält, das Wertpapier zu
einem vereinbarten Preis und an einem vereinbarten Termin zurückzukaufen. Näheres zu den mit
Pensionsgeschäften verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Pensionsgeschäfte,
umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte» nachzulesen.
Umgekehrte Pensions- und ähnliche Geschäfte
Die Teilfonds können im Interesse einer effizienten Teilfonds-Portfolioverwaltung umgekehrte
Pensionsgeschäfte abschliessen, bei denen ein Basis-Schuldtitel gegen eine auf einem Prozentsatz des
Werts des Wertpapiers basierende Barzahlung übertragen wird. Der Teilfonds behält das Recht auf
eingehende Zins- und Tilgungszahlungen für das Wertpapier und kauft das Wertpapier an einem
vereinbarten zukünftigen Termin zu einem vereinbarten Preis zurück. Näheres zu den mit diesen
Geschäften verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Pensionsgeschäfte, umgekehrte
Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte» nachzulesen.
Optionsscheine und Bezugsrechte
Die Teilfonds können Optionsscheine und Bezugsrechte kaufen oder anderweitig erhalten. Die
Teilfonds können Optionsscheine und Bezugsrechte einsetzen, um eine Beteiligung an der zugrunde
liegenden Aktie oder an anderen mit den Anlagestrategien des Teilfonds übereinstimmenden
Wertpapieren eines Emittenten zu erhalten bzw. zu erwerben. Die Teilfonds können Bezugsrechte
passiv als Folge der vorhandenen Bestände der Teilfonds an Aktien oder sonstigen vom
Bezugsrechtsemittenten emittierten Wertpapieren (z. B. aufgrund von Kapitalmassnahmen) erhalten.
Jedoch können die Teilfonds auch Bezugsrechte am Sekundärmarkt erwerben oder veräussern.
Optionsscheine und Bezugsrechte geben dem Inhaber allgemein das Recht, bei Ausübung ein
Wertpapier des Emittenten zum angegebenen Preis zu erhalten. Normalerweise werden
Optionsscheine und Bezugsrechte auf ähnliche Weise wie die vorstehend beschriebenen Optionen auf
Wertpapiere eingesetzt. Näheres zu den mit Optionen verbundenen Risiken ist im Absatz
«Risikofaktoren - Optionsscheine und Bezugsrechte» enthalten.
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Regel-144A-Wertpapiere
Die Teilfonds können sog. «Regel-144A»-Wertpapiere kaufen. Regel-144A-Wertpapiere sind nicht
gemäss dem Gesetz von 1933 registrierte Wertpapiere, können jedoch gemäss Regel 144A des
Gesetzes von 1933 an bestimmte institutionelle Anleger verkauft werden dürfen. Näheres zu den mit
Regel-144A-Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Risiken privat
platzierter Wertpapiere» enthalten.
Wandelanleihen
Die Teilfonds können aktiv oder passiv (d. h. aufgrund von Kapitalmassnahmen) Wandelanleihen
erwerben (darunter Wandelobligationen und Vorzugsaktien mit Wandelrecht). Die Teilfonds können
Wandelanleihen einsetzen, um übereinstimmend mit den Anlagestrategien des Teilfonds eine
Beteiligung an einem Emittenten einzugehen oder um Aktienwerte dieser Emittenten zu erwerben.
Der Wert einer Wandelanleihe ist eine Funktion ihres «Anlagewerts» (d. h. ihrer Rendite im
Vergleich mit der Rendite anderer Wertpapiere mit vergleichbarer Laufzeit und Qualität, aber ohne
Wandelrecht) und ihres «Wandelwerts» (d. h. des inneren Werts des Wertpapiers, der sich nach seiner
Wandlung in den damit verbundenen Aktienwert ergibt). Die Bonität des Emittenten und andere
Faktoren wie Verzinsung können sich darüber hinaus auf den Anlagewert einer Wandelanleihe
auswirken. Zum Beispiel kann ein Zinsrückgang den laufenden Ertrag mindern, den ein Teilfonds aus
der Verzinsung einer Wandelanleihe erzielt. Ein Zinsanstieg kann den Wert von Wandelanleihen
hingegen erhöhen. Der Wandelwert einer Wandelanleihe bestimmt sich nach dem Marktwert des
damit verbundenen Aktienwerts und unterliegt daher grob gesagt den gleichen Risiken wie der
zugehörige Aktienwert. Von den Teilfonds erwerbbare Wandelanleihen, können eingebettete Derivate
im Sinne des Orientierungsvermerks 3/03 der irischen Zentralbank enthalten, dürfen jedoch keine
Hebelwirkung ausüben. Eine Wandelanleihe beinhaltet das Recht des Emittenten auf Rückkauf zu
einem in den Bedingungen der Wandelanleihe festgelegten Preis. Näheres zu den mit Wandelanleihen
verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Zinsrisiken» enthalten.
Ereignisgebundene Obligationen
Die Teilfonds dürfen ereignisgebundene Obligationen (event-linked bonds) kaufen, die laut den
Durchführungsbestimmungen zu den richtlinienkonformen Instrumenten zählen. Ereignisgebundene
Obligationen sind in der Regel durch von Versicherungsgesellschaften gegründete
Zweckgesellschaften ausgegebene Schuldtitel, deren Verzinsung sich an Schadensansprüche aus
Haftpflichtversicherungsverträgen knüpft. Hohe Schadensansprüche an die Versicherung, zum
Beispiel durch Stürme, verringern die Zinszahlungen. Bei geringen Schadensansprüchen hingegen
sind die Zinszahlungen höher als marktüblich. Ereignisgebundene Obligationen werden
normalerweise als Regel-144A-Wertpapiere ausgegeben (d. h. als nicht gemäss dem Gesetz von 1933
registrierte Wertpapiere, die jedoch gemäss Regel 144A des Gesetzes von 1933 an bestimmte
institutionelle Anleger verkauft werden dürfen). Falls ein «Auslösungsereignis» Schadensansprüche
verursacht, die in einer in der Obligation angegebenen Region und während einer dort angegebenen
Frist den Grenzwert überschreiten, beschränkt sich die Haftung gemäss den Bedingungen der
Obligation auf die Kapitalsumme und die aufgelaufenen Zinsen der Obligation. Tritt kein
Auslösungsereignis ein, erlangt der Teilfonds sein Kapital zzgl. Zinsen zurück. Häufig sehen die
ereignisgebundenen Obligationen automatische oder nach Ermessen des Emittenten optionale
Verlängerungen der Laufzeit vor, damit die Schadensansprüche in den Fällen, in denen ein
Auslösungsereignis eingetreten oder möglicherweise eingetreten ist, verarbeitet und geprüft werden
können. Eine Verlängerung der Laufzeit kann die Volatilität erhöhen. Neben spezifischen
Auslösungsereignissen können ereignisgebundene Obligationen den Teilfonds auch bestimmten nicht
vorhersehbaren Risiken aussetzen, darunter unter anderem dem Emittentenrisiko, Kreditrisiko,
Liquiditätsrisiko und Gegenparteirisiko sowie nachteiligen aufsichtsrechtlichen und gerichtlichen
Auslegungen oder nachteiligen steuerlichen Folgen.
Wertpapierleihe
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Die Teilfonds dürfen besicherte Leihgeschäfte in Höhe von höchstens 100 % ihres Gesamtvermögens
mit Portfoliowertpapieren tätigen. Das Risiko bei der Wertpapierleihe aus dem Portfolio ergibt sich
wie bei anderen Kreditvergaben aus der möglichen Verzögerung der Wiedererlangung der
Wertpapiere oder dem möglichen Verlust von Rechten an gestellten Sicherheiten, falls der
Leihnehmer finanziell ausfällt. Jedoch erfolgt die Vergabe dieser Darlehen nur an Broker-Dealer, die
ein Mindest-Kreditrating von A2, ein gleichwertiges Rating oder laut der stillschweigenden Annahme
des Investment-Managers ein dem A2 gleichwertiges Rating aufweisen, oder nach den Vorschriften
von Anhang III. Wertpapierleihen erfolgen gegenüber Broker-Dealern gemäss Vereinbarungen, denen
zufolge die Wertpapierleihen ununterbrochen durch Barsicherheiten oder andere liquide Sicherheiten
mit einem Wert, der jederzeit dem Marktwert der verliehenen Wertpapiere entspricht, abgesichert
sind. Der Leihnehmer zahlt dem Leihgeber einen dem Dividenden- oder Zinsertrag aus den
verliehenen Wertpapieren entsprechenden Betrag. Näheres zu den mit der Wertpapierleihe
verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Wertpapierleihe» enthalten.
Vorzugsaktien
Die Teilfonds können in Vorzugsaktien, und zwar sowohl in Vorzugsaktien mit als auch in
Vorzugsaktien ohne Wandelrecht investieren, die den Vorrang vor Stammaktien haben.
Vorzugsaktien sind Aktienwerte, die im Hinblick auf das Recht auf Dividenden und auf einen festen
Anteil am Erlös aus der Abwicklung des Emittenten vorrangig vor Stammaktien sind. Einige
Vorzugsaktien verleihen ihren Inhabern auch den Anspruch auf zusätzliche Abwicklungserlöse auf
der gleichen Grundlage wie die Inhaber der Stammaktien des Emittenten, d. h. sie sind am Emittenten
beteiligt. Je nach den Eigenschaften des jeweiligen Wertpapiers können Inhaber von Vorzugsaktien
die im vorliegenden Prospekt angegebenen Risiken bezüglich Aktien- und festverzinslichen
Wertpapieren tragen. Näheres zu den mit Vorzugsaktien verbundenen Risiken ist im Absatz
«Risikofaktoren - Vorzugsaktien» enthalten.
Hypothekenbesicherte Wertpapiere
Die Teilfonds können in hypothekenbesicherte Wertpapiere investieren. Hypothekenbesicherte
Wertpapiere sind eine Untergruppe der forderungsbesicherten Wertpapiere, die von Bündeln aus
privaten und gewerblichen Hypotheken, darunter auch «Subprime»-Hypotheken, besichert werden.
Hypothekenbesicherte Wertpapiere können von Behörden oder Gebietskörperschaften verschiedener
Staaten (darunter Staaten, die ihre Wertpapiere weder garantieren noch versichern) sowie von nichtstaatlichen Emittenten ausgegeben werden. Zins- und Tilgungszahlungen (einschliesslich vorzeitiger
Tilgungszahlungen) auf die den hypothekenbesicherten Wertpapieren zugrunde liegenden
Hypothekendarlehen werden an die Inhaber von hypothekenbesicherten Wertpapieren weitergeleitet.
Näheres zu den mit hypothekenbesicherten Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Absatz
«Risikofaktoren - Hypothekenbesicherte Wertpapiere» nachzulesen.
Von den Teilfonds erwerbbare hypothekenbesicherten Wertpapiere enthalten keine eingebetteten
Derivate bzw. entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen
Zentralbank. Mit anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend
gestreut und deren Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, sodass der Verlust eines
Teilfonds aufgrund der Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der
Anlage beschränkt.
Forderungsbesicherte Wertpapiere
Die Teilfonds dürfen in forderungsbesicherte (auch in mit privaten Forderungen besicherte)
Wertpapiere investieren. Ein forderungsbesichertes Wertpapier ist ein festverzinsliches Wertpapier,
das seine Kreditwürdigkeit vor allem aus Zahlungsströmen bezieht, die aus einem Bündel von
Forderungen kommen. Es gibt eine Reihe verschiedener Arten von forderungsbesicherten und damit
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verwandten Wertpapieren, darunter hypothekenbesicherte Wertpapiere, von anderen Bündeln aus
Sicherungsrechten besicherte Wertpapiere (wie Kfz-Darlehen, Studiendarlehen, SubprimeHypotheken und Kreditkartenforderungen), durch besicherte Baufinanzierungen und besicherte
Schuldtitel.
Ähnlich wie hypothekenbesicherte Wertpapiere können auch andere Arten von forderungsbesicherten
Wertpapieren von Behörden oder Gebietskörperschaften verschiedener Staaten (darunter Staaten, die
ihre Wertpapiere weder garantieren noch versichern) sowie von nicht-staatlichen Emittenten
ausgegeben werden. Zu diesen Wertpapieren gehören durch Bündel von Kfz-Darlehen,
Ausbildungsdarlehen,
zweite
Hypotheken
in
Form
von
Eigenheimkrediten
und
Kreditkartenforderungen. Die zugrunde liegenden Forderungsbündel werden mittels Trusts und
Zweckgesellschaften verbrieft. Näheres zu den mit forderungsbesicherten Wertpapieren verbundenen
Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Forderungsbesicherte Wertpapiere» nachzulesen.
Von den Teilfonds erwerbbare forderungsbesicherten Wertpapiere enthalten keine eingebetteten
Derivate bzw. entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen
Zentralbank. Mit anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend
gestreut und deren Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, so dass der Verlust eines
Teilfonds aufgrund der Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der
Anlage beschränkt.
Credit-Linked Notes
Die Teilfonds können in Credit-Linked Notes investieren. Eine Credit-Linked Note ist ein gedecktes
Kreditderivat, das als Wertpapier mit einem eingebetteten Credit Default Swap strukturiert ist. Der
Anleger erhält eine höhere Rendite, indem er de facto als Geber einer Ausfallsicherung auftritt. Der
Emittent, normalerweise eine Zweckgesellschaft, ist bei Eintreten eines angegebenen
Kreditereignisses nicht verpflichtet, die Schuld voll zurückzuzahlen. Die Credit-Linked Note wird
normalerweise von einer Zweckgesellschaft ausgegeben und so strukturiert, dass der Anleger bei
Laufzeitende den Nennwert erhält, sofern der Referenzschuldner nicht ausfällt. Bei einem Ausfall
bestimmt sich die Rendite des Anlegers anhand der Erlösquote zum Zeitpunkt der Glattstellung des
Credit Default Swap. Die Zweckgesellschaft hat (als Sicherungsgeber) mit einer Gegenpartei einen
Credit Default Swap abgeschlossen. Im Falle eines Ausfalls zahlt die Zweckgesellschaft der
Gegenpartei im Austausch gegen eine jährliche Gebühr, die in Form einer höheren Rendite aus der
von ihnen gekauften Credit-Linked Note an die Anleger weitergegeben wird, den Nennwert abzgl. der
Erlösquote. Der Zweck dieser Struktur besteht in der Weiterreichung des jeweiligen Ausfallrisikos an
Anleger, die bereit sind, im Gegenzug zur dadurch erhältlichen höheren Rendite das Risiko zu tragen.
Näheres zu den mit Wertpapieren mit flexibler Verzinsung verbundenen Risiken ist im Abschnitt
«Risikofaktoren - Derivative Finanzinstrumente» angegeben.
Besicherte Schuldtitel (Collateralised Debt Obligations / «CDOs»)
Die Teilfonds können in CDOs investieren, wozu besicherte Anleihensobligationen (Collateralised
Bond Obligations / «CBOs»), besicherte Kreditforderungen (Collateralised Loan Obligations /
«CLOs») und andere ähnlich strukturierte Wertpapiere zählen. CBOs und CLOs sind
forderungsbesicherte Wertpapiere. CBOs sind Trusts und andere Zweckgesellschaften, die von
Bündeln von festverzinslichen Wertpapieren besichert sind. Eine CLO ist eine Verpflichtung eines
Trusts, die normalerweise von einem Bündel von Darlehen besichert ist, darunter in- und
ausländischen gesicherten und ungesicherten Darlehen sowie nachrangigen Unternehmenskrediten
(einschliesslich Krediten unter Investment Grade oder gleichwertig nicht bewerteten Krediten).
Sowohl CBOs als auch CLOs werden in mindestens zwei Teile, «Tranchen» genannt, aufgeteilt, die
sich nach Risiko und Ertrag unterscheiden können. Die riskanteren Teile sind die Rest-, Eigenkapitalund nachrangigen Tranchen, die das gesamte oder einen Teil des Ausfallrisikos der Anleihen und
Kredite im Trust tragen und daher die anderen vorrangigeren Tranchen in allen ausser den
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schwierigsten Umständen vor dem Ausfall schützen. Da sie teilweise vor dem Ausfall geschützt sind,
haben vorrangige Tranchen eines CBO-Trust oder CLO-Trust normalerweise höhere Ratings und
niedrigere Erträge als ihre Basiswerte und können ein Investment Grade-Rating haben. Trotz des von
den riskanteren Tranchen gewährten Schutzes können vorrangige CBO- und CLO-Tranchen aufgrund
tatsächlicher Ausfälle, erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Ausfällen aufgrund von
Sicherungsausfällen, des Gesamtverlustes der riskanteren Tranchen aufgrund von
Sicherungsverlusten, der Vorhersicht von Ausfällen am Markt, des Betrugs seitens des Trusts und der
Illiquidität von CBO- oder CLO-Wertpapieren erhebliche Verluste erleiden.
Näheres zu den mit CDOs verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Collateralised Debt
Obligations» nachzulesen.
Von den Teilfonds erwerbbare CDOs, CBOs und CLOs enthalten keine eingebetteten Derivate bzw.
entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen Zentralbank. Mit
anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend gestreut und deren
Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, so dass der Verlust eines Teilfonds aufgrund der
Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der Anlage beschränkt.
Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit eingebetteten DFIs, einschliesslich
strukturierter Finanzinstrumente
Soweit in der Anlagestrategie eines Teilfonds vorgesehen, kann der Teilfonds in übertragbare
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, einschliesslich strukturierter Finanzinstrumente, investieren,
die als Direktanlagen zwecks der Umsetzung der Anlagestrategie des Teilfonds oder als effizientes
Mittel zur Erzielung eines Engagements in bestimmten Emittenten oder Anlageklassen oder zur
Absicherung des betreffenden Engagements eingebettete DFIs enthalten. Ein übertragbares
Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument, das ein eingebettetes DFI enthält, versteht sich als
Referenzpapier für Finanzinstrumente, welche die in den Durchführungsbestimmungen dargelegten
Kriterien für übertragbare Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente erfüllen und eine Komponente
enthalten, die folgenden Kriterien genügt:
(a)
dass dank dieser Komponente die Zahlungsströme, die ansonsten vom als Basisvertrag
fungierenden übertragbaren Wertpapier oder Geldmarktinstrument verlangt würden, ganz oder
teilweise anhand eines bestimmten Zinssatzes, Finanzinstrumentpreises, Wechselkurses, Preisindex
oder Zinsindex, Kredit-Rating oder Kredit-Index sowie sonstiger Variablen geändert werden können
und daher ähnlich wie bei einem eigenständigen DFI schwanken;
(b)
dass ihre wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen
Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags korrelieren;
(c)
dass sie einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil und den Preis des übertragbaren
Wertpapiers bzw. Geldmarktinstruments hat.
Diesbezüglich kann der Teilfonds in strukturierte Finanzinstrumente investieren, die übertragbare
Wertpapiere mit eingebettetem DFI darstellen und kann Wertpapiere mit einbeziehen, deren Ertrag
sich aus der Verpflichtung des Emittenten aufgrund der Wertentwicklung eines Referenzwerts, wie
etwa einer Aktie, eines DFI, eines Index oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen, ergibt.
Beispiele für strukturierte Finanzinstrumente sind Credit-linked Notes und Schuldverschreibungen,
deren Wertentwicklung sich auf die Wertentwicklung von einem Korb von Anteilen, einem
Aktienindex oder Anleihenindex oder Zertifikaten bezieht, die auf der Grundlage eines Referenzindex
(z. B. des FTSE 100) über eine bestimmte Laufzeit einen strukturierten Ertrag erwirtschaften. Dieser
Ertrag kann z. B. einen Kapitalschutz beinhalten, vorausgesetzt, dass der Wert des Basisindex nicht
unter eine bestimmte Untergrenze fällt.
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Wertpapiere mit verzögerter Belieferung
Die Teilfonds können Wertpapiere kaufen, deren Liefertermin erst später bekannt gegeben wird («To
be announced» bzw. «TBA»). Diese Praxis ist im Handel mit hypothekenbesicherten Wertpapieren
(darunter unter anderem bei Ginnie Mae, Fannie Mae und Freddie Mac) allgemein verbreitet, wenn
ein Wertpapier aus einem Hypothekenpool zu einem Festpreis an einem zukünftigen Termin gekauft
wird. Zum Zeitpunkt des Kaufs ist das genaue Wertpapier noch nicht bekannt, aber seine
Haupteigenschaften werden angegeben. Obwohl der Preis zum Zeitpunkt des Kaufs festgelegt wird,
bleibt die Kapitalsumme zunächst unbekannt. Da ein TBA zum Zeitpunkt des Kaufs nicht
abgewickelt wird, kann er im Teilfonds zu gehebelten Positionen führen. Der Kauf eines TBA
beinhaltet ein Verlustrisiko, wenn sein Wert vor dem Abrechnungstermin zurückgeht. Risiken können
sich bei Abschluss dieser Verträge auch daraus ergeben, dass es einer Gegenpartei unmöglich ist, die
Vertragsbedingungen zu erfüllen.
Der Teilfonds kann ein Engagement vor dem Abrechnungstermin veräussern, falls er es für richtig
hält. Der Erlös aus dem Verkauf von TBAs geht erst am vertraglichen Abrechnungstermin ein.
Während der Zeit, in der eine TBA-Verkaufsverpflichtung aussteht, werden gleichwertige lieferbare
Wertpapiere oder eine ausgleichende TBA-Kaufverpflichtung (die am Erfüllungstermin der
Kaufverpflichtung oder davor fällig wird) als Deckung für das Geschäft gehalten.
Wird die TBA-Verkaufsverpflichtung durch den Erwerb einer ausgleichenden Kaufverpflichtung
glattgestellt, realisiert der Teilfonds einen Gewinn oder Verlust ungeachtet des realisierten Gewinns
oder Verlusts des Basiswerts. Liefert der Teilfonds gemäss der Verpflichtung Wertpapiere, realisiert
er aus dem am Tag des Abschlusses der Verpflichtung festgelegten Stückpreises einen Gewinn oder
Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere.
Termingeschäfte und Transaktionen per Emissionstermin
Ein Teilfonds kann Wertpapiere «per Emission» kaufen und kann Wertpapiere «per Termin» kaufen
und verkaufen. Der Preis, der in der Regel als Ertrag ausgedrückt wird, steht zum Zeitpunkt des
Eingangs der Verpflichtung fest, aber die Belieferung mit den Wertpapieren und die Bezahlung dafür
finden zu einem späteren Termin statt. Geschäfte «per Emission» und «per Termin» können vor dem
Abrechnungstermin verkauft werden, aber der Teilfonds schliesst üblicherweise «Per Emissions»- und
«Per Termin»-Geschäfte nur ab, wenn er beabsichtigt, die Wertpapiere tatsächlich in Empfang zu
nehmen bzw. zu liefern, oder wenn er Währungsrisiken vermeiden will. Auf Wertpapiere, die gemäss
einem «Per Termin»- oder «Per Emissions»-Geschäft gekauft wurden, fällt vor der Lieferung der
Wertpapiere kein Ertrag an. Wegen der Wertschwankungen der Wertpapiere, die auf Emissionsbasis
gekauft oder verkauft werden, können die Renditen, die solche Wertpapiere erzielen, höher oder
niedriger sein als die Renditen, die am Markt an den jeweiligen Daten erzielt werden, an denen die
Wertpapiere tatsächlich an den Käufer übergehen. Wenn der Teilfonds sich des Rechtes vor seinem
Erwerb entledigt, ein Wertpapier auf Emissionsbasis zu erwerben oder sich seines Rechtes entledigt
durch ein Termingeschäft zu liefern oder zu empfangen, dann kann dem Fonds ein Gewinn oder
Verlust entstehen. Es besteht das Risiko, dass die Wertpapiere nicht geliefert werden und der
Teilfonds daher einen Verlust erleidet.
Sonstige Instrumente und zukünftige Entwicklungen
Die Teilfonds können andere Wertpapiere, Instrumente, DFIs und sonstige Vermögenswerte nutzen,
die zurzeit für den Einsatz seitens des betreffenden Teilfonds nicht in Erwägung gezogen werden bzw.
die zurzeit nicht verfügbar sind, aber entwickelt werden können, soweit diese Gelegenheiten mit den
Anlagezielen und Anlagestrategien des Teilfonds übereinstimmen und den Vorschriften der
Durchführungsbestimmungen entsprechen. Ein Teilfonds kann als Partner verschiedener sonstiger
individuell gestalteter DFIs tätig sein, die der Gegenpartei das Recht auf bestimmte Zahlungen auf
den Gewinn oder Verlust eines Basis- oder Referenzinstruments oder sonstigen Vermögenswerts
zusprechen. Der Teilfonds darf die DFI nicht einsetzen, bis der Risikosteuerungsprozess für diese DFI
21
von der irischen Zentralbank überprüft und zugelassen wurde und die DFI in der im jeweiligen
Nachtrag dargelegten Anlagestrategie des Teilfonds vorgesehen sind.
Veröffentlichung bezüglich der US-Commodity Futures Trading Commission
Der Investment-Manager, der «Commodity Pool Operator» («CPO») der Gesellschaft, ist zurzeit bei
der CFTC registriert und ist Mitglied der National Futures Association. Da einige der Teilfonds
voraussichtlich mit Futures-Kontrakten und Optionen auf Futures-Kontrakte handeln werden, gilt die
Gesellschaft gemäss dem US-Commodity Exchange Act («Commodity Act») kraft dieser Anlagen als
Commodity Pool (in etwa «Warenbörsen-Pool»). Der Investment-Manager hat für jeden Teilfonds
(und somit für die Gesellschaft) eine Befreiung von bestimmten gemäss Absatz 4.7 Commodity Act
bei der CFTC für registrierte CPOs geltende Veröffentlichungs-, Berichts- und
Aufzeichnungspflichten beantragt. Commodity Pools, die nur «qualifizierten berechtigten Personen»
(gemäss der Definition in Absatz 4.7 des Commodity Act) offenstehen, haben Anspruch auf eine
Befreiung von den meisten im Commodity Act vorgesehenen Veröffentlichungs-, Berichts- und
Aufzeichnungspflichten, die ansonsten im Zusammenhang mit einem Commodity Pool auf einen CPO
zutreffen. Die CFTC gibt kein Urteil über die Vorteile einer Beteiligung am Pool und über die
Angemessenheit oder Genauigkeit eines Prospekts ab. Dementsprechend hat die CFTC das
vorliegende Angebot bzw. einen Prospekt für den betreffenden Pool nicht überprüft oder genehmigt.
RISIKOFAKTOREN
Die hier beschriebenen Risiken sollten nicht als eine erschöpfende Liste von Risiken angesehen
werden, die potenzielle Anleger erwägen sollten, bevor sie in einen Fonds investieren. Eine
Anlage in der Gesellschaft birgt ein gewisses Risiko. Für unterschiedliche Teilfonds bzw.
Klassen können unterschiedliche Risiken gelten. Nähere Angaben über bestimmte teilfondsoder klassenspezifische Risiken, die in diesem Absatz nicht aufgeführt sind, werden im
entsprechenden Nachtrag veröffentlicht. Anleger sollten den Verkaufsprospekt und diesen
Nachtrag sorgfältig prüfen und ihre professionellen Berater konsultieren, bevor sie einen
Antrag auf Zeichnung von Anteilen stellen. Anlageinteressenten werden darauf hingewiesen,
dass der Wert von Anteilen wie auch deren Ertrag sowohl fallen als auch steigen kann, sodass
Anleger möglicherweise nicht den von ihnen ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten,
und eine Anlage darf daher nur von Personen getätigt werden, die Anlageverluste finanziell
verkraften können. Die Wertentwicklung der Gesellschaft oder eines Teilfonds in der
Vergangenheit darf nicht als verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung
herangezogen werden. Die Wertpapiere und Instrumente, in die die Gesellschaft investiert,
unterliegen den üblichen Marktschwankungen und anderen Risiken, die naturgemäss mit
derartigen Anlagen verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass der Wert dieser
Anlagen steigt.
Anleger müssen sich bewusst sein, dass alle Anlagen mit Risiken verbunden sind. Es folgen
nachstehend weitere Informationen über die Arten von Wertpapieren und Finanzinstrumenten, worein
die Teilfonds unmittelbar oder mittelbar über Anlagen in andere Fonds oder richtlinienkonforme
Organismen für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, und bestimmte vom Investment-Manager
oder den Unterberatern möglicherweise angewandte Anlagetechniken. Jegliche Entscheidung über
eine Anlage in einen Teilfonds muss berücksichtigen, dass es dem Teilfonds möglich ist, über seine
Anlagen bei den Unterberatern praktisch jede laut den Durchführungsbestimmungen und dem
Anlageziel sowie den Anlagestrategien des Teilfonds zugelassene Art von Anlage zu tätigen und dass
der Teilfonds den entsprechenden - unter Umständen erheblichen - Risiken unterliegt.
Sofern nichts anders angegeben, beziehen sich Hinweise auf Anlageengagements und Risiken der
Gesellschaft oder eines Teilfonds auf die unmittelbaren Anlageengagements und -risiken sowie die
Risiken aus Anlagen bei Unterberatern oder aus Anlagen in anderen Fonds und richtlinienkonformen
Organismen für gemeinsame Anlagen. Je nach Kontext stehen die Ausdrücke «Teilfonds» und
22
«Gesellschaft» für einen oder mehrere der Teilfonds bzw. für die Gesellschaft, und der Ausdruck
«Investment-Manager» bezieht sich auf den Investment-Manager und/oder einen oder mehrere
Unterberater.
Allgemeine Konjunktur- und Marktbedingungen
Der Erfolg der Geschäftstätigkeit der Teilfonds und damit der Gesellschaft wird durch die
allgemeinen Konjunktur- und Marktbedingungen beeinflusst, wie etwa durch Zinsniveau,
Verfügbarkeit von Fremdkapital, Kreditausfälle, Inflationsraten, wirtschaftliche Unsicherheit,
Gesetzesänderungen (darunter Änderungen von die Besteuerung der Anlagen der Teilfonds
betreffenden Gesetzen), Handelsschranken, Devisenkontrollen und die Situation im In- und Ausland
(einschliesslich Kriegen, terroristischen Anschlägen und Polizeiaktionen). Diese Probleme können
sich auf die Höhe und die Volatilität der Preise von Finanzinstrumenten sowie die Liquidität der
Anlagen der Teilfonds auswirken. Volatilität und Illiquidität können die Ertragsfähigkeit der
Gesellschaft und der Teilfonds beeinträchtigen bzw. zu Verlusten führen. Die Teilfonds können
wesentliche Handelspositionen halten, die vom Umfang der Volatilität in den Finanzmärkten
beeinträchtigt werden - je grösser die Positionen, desto grösser ist auch der potenzielle Verlust. Die
Volkswirtschaften ausserhalb der USA unterscheiden sich in Bezug auf Wachstum des
Bruttoinlandsprodukts, Inflationsrate, Währungsentwertung, Wiederanlage von Vermögenswerten,
Rohstoffunabhängigkeit und Zahlungsbilanz positiv oder negativ von den USA. Zudem sind
bestimmte Volkswirtschaften ausserhalb der USA stark vom Welthandel abhängig und nehmen
dementsprechend durch Handelsschranken, Devisenkontrollen, willkürliche Wechselkurskorrekturen
und sonstige diesen Ländern von ihren Handelspartnern auferlegte bzw. mit ihnen ausgehandelte,
protektionistische Massnahmen Schaden. Die Volkswirtschaften bestimmter Länder ausserhalb der
USA basieren vorrangig auf nur wenigen Branchen, so dass sie gegenüber Änderungen der
Handelsbedingungen verwundbar sein und höhere Schulden bzw. eine höhere Inflationsrate aufweisen
können.
Mit dem Investment-Manager und der Betriebstätigkeit der Teilfonds verbundenen Risiken
Sofern nicht anders angegeben, ist der vorliegende Absatz so zu verstehen, dass die mit dem
Investment-Manager verbundenen Risiken sich auch auf die mit den jeweiligen Unterberatern
verbundenen Risiken beziehen und dass die mit der Betriebstätigkeit der Teilfonds verbundenen
Risiken auch für die mit Anlagen eines Teilfonds in anderen Fonds oder richtlinienkonformen
Organismen für gemeinsame Anlagen verbundenen Risiken gelten.
Anlage- und Handelsrisiken allgemein
Alle von einem Teilfonds getätigten Investitionen unterliegen dem Risiko des Kapitalverlusts.
Unterberater können Anlagetechniken wie Margengeschäfte, synthetische Leerverkäufe,
Optionsgeschäfte und Termingeschäfte bzw. Futures-Kontrakte einsetzen, und diese Techniken
können unter bestimmten Umständen die nachteilige Wirkung für einen Teilfonds erhöhen. Es wird
keine Gewähr dafür geleistet, dass das Anlageprogramm eines Teilfonds erfolgreich ist, und die
Anlageergebnisse können im Laufe der Zeit erheblich schwanken.
Zu kurze Vorgeschichte
Die Gesellschaft wurde erst kürzlich gegründet und hat daher kaum eine Vorgeschichte, anhand derer
zukünftige Anteilsinhaber sich ein Bild von der wahrscheinlichen Wertentwicklung der Gesellschaft
machen können. Das Gleiche gilt für die jeweils neu aufgelegten Teilfonds. Die Wertentwicklung der
Anlagen des Investment-Managers und der Unterberater in der Vergangenheit erlaubt keine
Rückschlüsse auf die zukünftigen Ergebnisse des Investment-Managers, der Unterberater, des
Teilfonds oder der Gesellschaft.
Sonstige Tätigkeiten des Investment-Managers
Der Investment-Manager (und die einzelnen Unterberater) sind verpflichtet, dem Geschäftsgang und
der Geschäftstätigkeit eines Teilfonds so viel Zeit wie erforderlich zu widmen. Dem InvestmentManager, jedem Unterberater, deren verbundenen Unternehmen und ihren jeweiligen
23
Kommanditisten, Organmitgliedern, Gesellschaftern, Führungskräften und Mitarbeitern ist es nicht
untersagt, unmittelbar oder mittelbar sich an anderen Unternehmungen oder Geschäftstätigkeiten zu
beteiligen, darunter unter anderem an der Ausübung von Anlageberatungs- und -ManagementVerantwortung sowie am Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie dem sonstigen Handel damit auf
eigene Rechnung, auf Rechnung von Familienangehörigen, auf Rechnung anderer Fonds und auf
Rechnung privater und institutioneller Kunden. Der Investment-Manager, die Unterberater und ihre
jeweiligen verbundenen Unternehmen dürfen unter anderem Anlageberatungs- und ManagementLeistungen für andere Kunden als den Teilfonds erbringen und dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten
gegenüber diesen Kunden Ratschläge geben und Massnahmen ergreifen, die sich in Bezug auf den
zeitlichen Ablauf und die ergriffenen Massnahmen von ihrem Rat und ihren Massnahmen dem
Teilfonds gegenüber unterscheiden. Der Investment-Manager (und die Unterberater) sind nicht zum
Kauf oder Verkauf einer Anlage für einen Teilfonds verpflichtet, die ein Unterberater oder ihre
verbundenen Unternehmen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Fonds kauft oder
verkauft bzw. zum Kauf oder Verkauf empfiehlt. Weder die Teilfonds noch die Anteilsinhaber haben
Vorkaufs-, Mitanlage- oder andere Rechte in Bezug auf die Anlagen anderer Kunden oder auf
Gebühren, Gewinne und andere Erträge, die damit verdient wurden bzw. daher stammen. Kein
Anteilsinhaber hat aufgrund der Tatsache, dass er Anteilsinhaber an einem Fonds ist, einen Anspruch
auf eine Beteiligung an den vom Investment-Manager oder einem Unterberater, einem ihrer
verbundenen Gesellschaften oder deren jeweiligen Kommanditisten, Organmitgliedern,
Gesellschaftern, Führungsoffizieren und Mitarbeitern aus einer anderen Geschäftstätigkeit als der für
den Teilfonds oder aus einem vom Investment-Manager, einem Unterberater, ihren verbundenen
Unternehmen oder deren jeweiligen Kommanditisten, Organmitgliedern, Gesellschaftern,
Führungsoffizieren und Mitarbeitern für einen anderen Kunden als den betreffenden Teilfonds
abgeschlossenen Wertpapiergeschäft erzielten oder stammenden oder auflaufenden Gewinn bzw.
Ertrag.
Mit der Ausnahmeregelung der irischen Zentralbank für Unterberater verbundene Risiken
Die irische Zentralbank hat dem Investment-Manager die Erlaubnis erteilt, Unterberater zu bestellen,
ohne formal die Vorschriften über eine Vorabgenehmigung einhalten zu müssen, die in der Regel für
die im Ermessen des Investment-Managers liegende Bestellung von Investment-Managers- bzw.
Anlageberatungsgesellschaften gelten. Diese Erlaubnis wurde vorbehaltlich einer Reihe von
Bedingungen erteilt, die im Absatz «Verwaltung und Administration – Die Unterberater» näher
ausgeführt werden. Eine der Bedingungen ist, dass die Genehmigung der irischen Zentralbank für die
Bestellung eines Unterberaters unmittelbar danach rückwirkend einzuholen ist und dass die
Bestellung des Unterberaters unverzüglich erlischt, wenn die irische Zentralbank diese rückwirkende
Genehmigung nicht erteilt. Das unverzügliche Erlöschen der Bestellung eines Unterberaters kann sich
unter diesen Umständen wesentlich nachteilig auf den Teilfonds auswirken, für den der betreffende
Unterberater bestellt wurde. Insbesondere können Verluste entstehen, weil der Investment-Manager
nicht in der Lage ist, einen geeigneten Ersatz-Unterberater zu finden oder anderweitig für eine
Verwaltung der Strategie bzw. des Vermögens zu sorgen, wofür der betreffende Unterberater
ausgewählt worden war.
Geschäftliche und aufsichtsrechtliche Teilfondsrisiken
Es können über die Lebensdauer der Gesellschaft oder der Teilfonds rechtliche, steuerliche und
aufsichtsrechtliche Entwicklungen, die die Gesellschaft oder die Teilfonds beeinträchtigen, eintreten.
Wertpapier- und Terminmärkte unterliegen umfassenden von der irischen Zentralbank, der SEC,
anderen Aufsichtsbehörden und selbstregulierenden Organisationen sowie Börsen durchgesetzten
Gesetzen, Regulierungen und Margenerfordernissen, die im Falle von Krisen zur Ergreifung
ausserordentlicher Gegenmassnahmen bevollmächtigt werden können. Die Regulierung von
Derivatgeschäften und Fonds, die diese Geschäfte tätigen, ist ein sich entwickelnder Rechtsbereich,
der voraussichtlich noch durch staatliche und gerichtliche Massnahmen verändert wird. Das
aufsichtsrechtliche Umfeld für Fonds und Kapitalmärkte ist im Umbruch begriffen, und Änderungen
bei der Regulierung von Investmentfonds, ihren Managers, ihrer Handelstätigkeit und den
Kapitalmärkten kann die Fähigkeit eines Teilfonds zur Erzeugung einer Hebelwirkung und zur
Verfolgung seiner Anlagestrategie bzw. zur Aufnahme von Krediten und den Wert der vom
24
betreffenden Teilfonds gehaltenen Anlagen beeinträchtigen. Die staatliche Aufsicht und die
selbstregulierenden Organisationen widmen der alternativen Investmentbranche allgemein immer
mehr Aufmerksamkeit. Es ist unmöglich vorherzusagen, welche Änderungen bei den Vorschriften
allenfalls eintreten können, aber jegliche Vorschriften, die die Fähigkeit der Teilfonds einschränken,
mit Wertpapieren zu handeln oder Fremdkapital einzusetzen, bzw. die Fähigkeit von Brokern und
anderen Gegenparteien einschränken, Kredite zu vergeben, (sowie andere sich ergebende
aufsichtsrechtliche Änderungen) können die Wertentwicklung der Gesellschaft bzw. der Teilfonds
und damit die Portfolios der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen.
Die Gesellschaft, die Teilfonds, der Investment-Manager und die Unterberater können auch in
Rechtshoheitsgebieten der Aufsicht unterliegen, in denen die Teilfonds geschäftlich tätig sind, was
ebenfalls den Wert der Anlagen der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen kann. Anleger müssen
verstehen, dass das Geschäft der Gesellschaft und der Teilfonds dynamisch verläuft und sich mit der
Zeit ändern kann. Daher können die Teilfonds in Zukunft neuen oder zusätzlichen
aufsichtsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Der vorliegende Prospekt kann nicht alle möglichen
aktuellen und zukünftigen Vorschriften ansprechen oder vorhersehen, die der Investment-Manager,
die Unterberater, die Teilfonds und ihr Geschäft beeinträchtigen können. Diese Vorschriften können
erhebliche Auswirkungen auf die Anteilsinhaber und die Betriebstätigkeit der Teilfonds haben; unter
anderem beschränken sie die Art der Anlagen, die die Teilfonds tätigen können, hindern die Teilfonds
an der Ausübung ihrer Stimmrechte bei bestimmten Finanzinstrumenten, verpflichten die Teilfonds,
die Identität ihrer Anleger offenzulegen oder umgekehrt. Der Investment-Manager kann nach
alleinigem Ermessen veranlassen, dass ein Teilfonds sich den betreffenden Vorschriften unterwirft,
wenn er der Ansicht ist, dass eine Anlage oder eine Geschäftstätigkeit im Interesse des Teilfonds ist,
selbst wenn diese Vorschriften sich auf einen oder mehrere Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds
ungünstig auswirken. Anlageinteressenten wird empfohlen, ihre eigenen Berater über eine Anlage in
den Teilfonds um Rat zu fragen.
Änderungen bei der Finanzaufsicht
Staatliche Stellen und Aufsichtsbehörden haben unter anderem in den USA und der EU bisher
beispiellose Massnahmen ergriffen in dem Versuch, die Finanzmärkte zu stabilisieren und die
rechtliche Aufsicht zu verstärken, und zwar als Antwort auf die Ereignisse des letzten Jahrzehnts
sowohl vor als auch nach dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007: (i) Marktvolatilität und
Marktstörungen, (ii) schwere Illiquidität, (iii) Kreditengpässe und (iv) der Konkurs bzw. Ausfall (oder
Beinahe-Konkurs bzw. Beinahe-Ausfall), ungebührliche Methoden und nachteilige Finanzergebnisse
bestimmter Unternehmen, Finanzinstitute, Handelsunternehmen und privater Investmentfonds. Die
Aufmerksamkeit galt der Notwendigkeit, dass diese Finanzinstitute, Handelsunternehmen und private
Investmentfonds angemessene Risikokontrollen, Kapitalrücklagen und Compliance-Verfahren
unterzogen sind. Die Ereignisse lösten auch Bedenken über die Art und Weise aus, in der bestimmte
Börsen und Aufsichtsbehörden den Handel beaufsichtigten und Vorschriften zum Schutz von
Kundengeldern durchsetzten. Regelmässige Marktstörungen führten zu erhöhter Aufsicht staatlicher
Stellen und selbstregulierender Organisationen im Bereich «Sicherungsgeschäfte», Derivate und
Verbriefungen sowie zu Vorschlägen, die Vorschriften für bestimmte Märkte, Instrumente und
Marktteilnehmer zu verschärfen. Die stark öffentlichkeitswirksame Aufdeckung der «Market-Timing»
und «Late-Trading»-Strategien im Handel mit Anteilen offener Investmentfonds führte zur immer
noch anhaltenden Überprüfung grosser Finanzinstitute mit möglicherweise breiten Auswirkungen für
die Finanzdienstleistungsbranche. Zudem stieg dank jüngster Störungen und nachteiliger Ereignisse
im Aktien-, Verbriefungs-, Derivat- und Geldmarkt und dank des Einfrierens des Kreditmarkts der
Ruf nach zusätzlicher und einheitlicher Aufsicht über die Weltfinanzmärkte. Darüber hinaus überprüft
die US-Regierung zum wiederholten Male die Vorschriften zu den Rohstoffmärkten, und
verschiedene Einzelstaaten haben Bedenken über die störende Wirkung der Spekulation auf den
Energiemarkt geäussert und die Notwendigkeit betont, den Derivatemarkt im Allgemeinen zu regeln.
Aufgrund dessen befindet sich das aufsichtsrechtliche Umfeld der Investmentfonds, wie der
Gesellschaft und der Teilfonds, im Umbruch und die Wirkung von zurzeit umgesetzten oder in
Zukunft umzusetzenden aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Änderungen auf die Gesellschaft, die
Teilfonds, die Märkte und die Instrumente, in die die Teilfonds investieren bzw. die Gegenparteien,
25
mit denen die Gesellschaft und die Teilfonds Geschäfte tätigen, ist schwierig vorherzusagen. Diese
Änderungen können das Ertragspotenzial der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen oder in Bezug auf
die Identität der Anteilsinhaber erhöhte Transparenz erfordern.
In den USA erlangte der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act («Reform
Act») im Juli 2010 Gesetzeskraft. Der Reform Act enthält Änderungen der in den USA bestehenden
Aufsichtsstruktur und soll zum Schutz der US-Wirtschaft, der US-Verbraucher, der US-Anleger und
der US-Unternehmen strenge Aufsichtsregeln durchsetzen. Der Reform Act erfordert die zusätzliche
Regulierung bestimmter Fondsmanager, darunter Vorschriften, denen zufolge diese Fondsmanager
sich als Anlageberater gemäss dem US-Investment Advisers Act von 1940 in seiner jeweils gültigen
Fassung («Advisers Act») registrieren und den Aufsichtsbehörden bestimmte Auskünfte über
Positionen, Gegenparteien und sonstige Engagements der von den betreffenden Managern verwalteten
Fonds erteilen müssen. Die Umsetzung des Reform Act schreitet voran und erfolgt mittels der
Übernahme verschiedener Vorschriften und der Ausgabe von Berichten, die von verschiedenen
Behörden über eine bestimmte zeitliche Frist erstellt werden. Die SEC und die CFTC haben Regeln
zur Umsetzung von Teilen des Reform Act über den Erlass neuer Registrierungs-, Berichts-,
Aufzeichnungs- und Verhaltensvorschriften für Fondsmanager vorgeschlagen und in bestimmten
Fällen umgesetzt. Diese Vorschriften können bei ihrer Übernahme für bestimmte Fondsmanager, wie
etwa den Investment-Manager und die Unterberater, zu erheblichen neuen Compliance-Kosten
führen. Darüber hinaus ist es nicht bekannt, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und in welcher
Reihenfolge zukünftige Vorschriften erlassen werden oder welche Auswirkungen sie auf die
Gesellschaft, die Teilfonds die Märkte und die Instrumente, in denen die Teilfonds anlegen, und die
Gegenparteien, mit denen die Gesellschaft bzw. die Teilfonds Geschäfte tätigen, haben werden.
Der Reform Act enthält Bestimmungen, die erstmals in den USA die Vorschriften über den Markt für
ausserbörslich gehandelte Derivate erheblich ändern. Zu diesen Bestimmungen im neuen Gesetz
zählen folgende: die Vorschrift, dass neue Vorschriften den Umfang einer Position ausserbörslich und
börslich gehandelter Derivate insgesamt beschränken; neue Registrierungspflichten (bei der SEC bzw.
der CFTC) sowie neue Aufzeichnungs-, Eigenkapital- und Margenanforderungen für «Swap-Händler»
und «wichtige Swap-Teilnehmer», wie im neuen Gesetz und den einschlägigen Vorschriften
festgelegt; und das Erfordernis, dass ein erheblicher Teil der ausserbörslichen Derivatkontrakte in
regulierten Märkten abgeschlossen und über regulierte Clearingstellen zur Abrechnung eingereicht
wird. Ausserbörsliche Abschlüsse, die über Clearingstellen stattfinden, unterliegen von den
Clearingstellen festgelegten Margenanforderungen und möglicherweise weiteren von der SEC bzw.
der CFTC festgelegten Vorschriften. Es liegt auch im Ermessen der Aufsichtsbehörden,
Margenanforderungen für ausserbörsliche Abschlüsse festzulegen, die nicht über Clearingstellen
getätigt werden. Ausserbörsliche Händler sind verpflichtet, bei den Clearingstellen Margeneinlagen
zu hinterlegen, über die sie die Abschlüsse ihrer Kunden abrechnen statt diese Margeneinlagen im
eigenen Betrieb zu nutzen, wie sie es zurzeit tun dürfen. Dadurch erhöhen sich die Kosten der
Händler, die in Form von höheren Gebühren oder Spreads und weniger vorteilhaften Händlerpreisen
an andere Marktteilnehmer, wie etwa die Teilfonds, weitergegeben werden können.
Die CFTC wurde zusammen mit der SEC und anderen Gremien der US-Bundesfinanzaufsicht mit der
Erstellung von Vorschriften beauftragt, die die vorstehend angegebenen Bestimmungen in
Verordnungen überführen, wobei mehrere solcher Vorschriften vorgeschlagen wurden. Der Reform
Act und die diesbezüglich veröffentlichten Verordnungen können die Fähigkeit der Teilfonds zur
Erfüllung ihres Anlageziels aufgrund der ihnen oder ihren Gegenparteien auferlegten Beschränkungen
oder Verpflichtungen beeinträchtigen. Insbesondere den Teilfonds bzw. ihren Gegenparteien
auferlegte neue Beschränkungen des Positionsumfangs können die Fähigkeit der Teilfonds
beeinträchtigen, auf eine Weise zu investieren, die ihre Anlageziele möglichst effizient erfüllt, und
neue Anforderungen, darunter Eigenkapitalanforderungen und die Pflicht zur Nutzung einer
Clearingstelle, kann die Kosten der Teilfonds für Anlagen und Geschäftstätigkeit erhöhen.
Die SEC und CFTC sowie sonstige Aufsichtsbehörden verfügen über breite Vollmachten gemäss
anderer Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, um unmittelbar und per Verordnung an bestimmten
26
Märkten einzugreifen, und können am Markt herrschende Vorgehensweisen beschränken oder
untersagen sowie Berichts-, Registrierungs- und anderen Pflichten einführen. Der Umfang dieser
Massnahmen kann von Land zu Land verschieden sein und den Wert der Bestände der Teilfonds
erheblich beeinflussen.
Befugnis zur Entscheidungsfindung
Die Anteilsinhaber haben keine Befugnis zum Fällen von Entscheidungen oder zur Ausübung des
kaufmännischen Ermessens im Namen der Gesellschaft oder eines Teilfonds, ausser wie im
Gesellschaftsvertrag angegeben. Die Befugnis, entsprechende Entscheidungen zu treffen, wird in der
Regel vom Verwaltungsrat der Gesellschaft gehalten, die die tägliche Verwaltung der Anlagetätigkeit
der Teilfonds an den Investment-Manager übertragen hat.
Abhängigkeit vom Investment-Manager und den Unterberatern
Der Erfolg eines Teilfonds hängt von der Fähigkeit des Investment-Managers bei der Zuweisung des
Teilfondsvermögens an verschiedene Anlagestrategien und bei der Auswahl der besten Mischung von
Unterberatern ab. Der Erfolg der Teilfonds hängt auch von der Fähigkeit der Unterberater ab,
Anlagestrategien zu entwickeln und umzusetzen, mit deren Hilfe die Anlageziele der Teilfonds
erreicht werden. Zum Beispiel kann die Tatsache, dass ein Unterberater eine von ihm eingesetzte
Anlagestrategie nicht wirksam absichern kann, dazu führen, dass das Vermögen eines Teilfonds, das
bei diesem Unterberater angelegt ist, erheblich an Wert verliert und der betreffende Teilfonds grosse
Verlust macht. Darüber hinaus können vom Investment-Manager bzw. von den Unterberatern
getroffene subjektive Entscheidungen zu Verlusten für einen Teilfonds oder zum Verpassen von unter
anderen Umständen genutzten Gewinnchancen führen.
Verstärkte aufsichtsrechtliche Überwachung
Die Finanzdienstleistungsbranche im Allgemeinen und die Tätigkeit von Investmentfonds und deren
Verwaltungsgesellschaften im Besonderen unterliegen scharfer und zunehmender rechtlicher
Aufsicht. Diese Aufsicht kann das Risiko möglicher Verbindlichkeiten und rechtlicher, Complianceund anderer damit verbundener Kosten für die Gesellschaft, den Investment-Manager, die
Unterberater und die Teilfonds erhöhen. Die zunehmende rechtliche Aufsicht kann für den
Investment-Manager bzw. die Unterberater auch den Verwaltungsaufwand erhöhen, darunter unter
anderem durch die Pflicht zur Reaktion auf Ermittlungen und die Umsetzung neuer Strategien und
Verfahren. Dieser Verwaltungsaufwand kann Zeit, Aufmerksamkeit und Mittel des InvestmentManagers bzw. der Unterberater von der Portfolioverwaltung ablenken. Zudem haben der InvestmentManager bzw. die Unterberater im gewöhnlichen Geschäftsverlauf voraussichtlich Kontakt mit
staatlichen Stellen oder müssen auf Fragebögen bzw. Befragungen antworten. Die Gesellschaft bzw.
die Teilfonds können auch aufsichtsrechtlichen Anfragen in Bezug auf ihre Positionen und ihren
Handel beantworten müssen.
Volatilität
Einige der von den Teilfonds jeweils ausgewählten Unterberater halten eine relativ begrenzte Anzahl
von Anlagen. Daher kann das Gesamtergebnis eines Teilfonds von einer kleinen Anzahl von Anlagen
beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann der Investment-Manager zwar ein Teilfondsvermögen
mehreren Unterberatern mit unterschiedlichen Stilen und Techniken zuweisen, aber es gibt keine für
die Zuweisung vorgegebenen prozentualen Anteile. Es besteht das Risiko, dass ein
unverhältnismässig grosser Anteil des Teilfondsvermögens auf eine oder mehrere Strategien oder
Techniken entfällt. Der Investment-Manager bemüht sich nicht um die Steuerung des
Korrelationsrisikos. Es besteht das Risiko, dass unterschiedliche Unterberater in die gleichen
Wertpapiere bzw. Sektoren investieren. Dadurch kann es sein, dass die Anlagen weniger gestreut sind,
als es die Anzahl der eingesetzten Unterberater nahe legt.
Die Zuweisung von Teilfondsvermögen an neue Unterberater oder an Unterberater, die
ungewöhnliche Anlagestrategien und Anlageklassen einsetzen, kann für den Teilfonds eine grössere
Volatilität bedeuten, da es schwieriger ist, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen bzw. die
Anlagestrategie des betreffenden Unterberaters und die sich daraus ergebenden Risiken zu
27
analysieren, als es bei Unterberatern und konventionelleren Strategien der Fall ist, die sich bereits
bewährt haben.
Die Zuweisung von Teilfondsvermögen an Unterberater aufgrund bestimmter Marktbedingungen
kann die Volatilität und das Verlustpotenzial erhöhen, falls diese Marktbedingungen sich weiter
verschlechtern.
Mit Anlagen in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verbundene Risiken
Die Teilfonds können in einen oder mehrere richtlinienkonforme Organismen für gemeinsame
Anlagen investieren, wozu auch Organismen gehören, die vom Investment-Manager und ihren
verbundenen Unternehmen verwaltet werden. Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren Sitz
nicht in Irland haben, sehen möglicherweise keinen so hohen Anlegerschutz vor, wie die von der
irischen Zentralbank zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen. Als Anteilsinhaber eines
anderen Organismus für gemeinsame Anlagen trägt ein Teilfonds ebenso wie andere Anteilsinhaber
seinen Anteil der Kosten des anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, darunter Verwaltungsbzw. sonstige Gebühren. Diese Gebühren kommen ggf. zu den Gebühren des Investment-Managers
und anderen Kosten hinzu, die der Fonds im Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit unmittelbar
trägt.
Informationstechnologie
Die Teilfonds sind in Bezug auf Anlageverwaltung, betriebliche und Finanzberatungsleistungen vom
Investment-Manager und den Unterberatern abhängig. Die Teilfonds hängen vom InvestmentManager auch in Bezug auf bestimmte Verwaltungsleistungen sowie Backoffice-Funktionen ab. Der
Investment-Manager und die Unterberater wiederum sind abhängig von informationstechnologischen
Systemen, um Anlagechancen, Strategien und Märkte zu beurteilen und die Teilfonds zu überwachen
und ihr Risiko zu steuern. Informationstechnologie wird auch im Handel mit den Kapitalanlagen des
Teilfonds eingesetzt. Zudem können bestimmte Massnahmen des Investment-Managers und der
Unterberater in Verbindung mit Drittsystemen, z. B. von Wertpapierbörsen und anderen
Handelssystemen, Marktgegenparteien, Depotbanken und anderen Dienstleistern, oder in
Abhängigkeit davon erfolgen.
Es ist möglich, dass Defekte, Ausfälle und Unterbrechungen bestimmter Art, die die
Informationstechnologie stören, darunter unter anderem Störungen durch Computerwürmer und -viren
sowie Stromausfälle, die Fähigkeit des Investment-Managers oder eines Unterberaters zur
angemessenen Beurteilung und Anpassung von Anlagen, zur Ausarbeitung von Strategien und zur
Bereitstellung angemessener Risikosteuerung wesentlich beschränken können. Jegliche
Informationstechnologie-bezogenen Schwierigkeiten können der Wertentwicklung von Teilfonds
schaden. Zum Beispiel können entsprechende Ausfälle dazu führen, dass Abwicklungen von
Geschäften scheitern, ungenau eingeordnet, verbucht oder verarbeitet werden und sachlich unrichtige
Berichte entstehen, wodurch die Fähigkeit des Investment-Managers und der Unterberater
beeinträchtigt sein kann, die Anlageportfolios und Risiken der Teilfonds zu überwachen.
Des Weiteren kann der Ausfall der Backoffice-Funktionen des Investment-Managers und damit der
rechtzeitigen Verarbeitung von Geschäften der Wertentwicklung der Anlagen der Gesellschaft
schaden.
Näheres zu der mit bestimmtem Investment-Management eingesetzter Informationstechnologie ist im
Absatz «Risikofaktoren - Modell- und technische Risiken» enthalten.
Cybersicherheit und Identitätsdiebstahl
Informations- und technische Systeme, auf die sich die Teilfonds, der Investment-Manager, die
Unterberater, die Dienstleister der Teilfonds (darunter unter anderem die Abschlussprüfer, Depotbank,
Verwaltungsstelle und Übertragungsstelle) bzw. die Emittenten der Wertpapiere, in die die Teilfonds
investieren, verlassen, können schadens- oder störungsanfällig gegenüber Folgendem sein:
Computerviren, Netzausfälle, Computer- und Telekommunikationsausfälle, das Eindringen
28
Unbefugter und entsprechende Sicherheitsverstösse, Benutzungsfehler ihrer jeweiligen Fachkräfte,
Stromausfälle und Naturkatastrophen wie Brände, Tornados, Überschwemmungen, Orkane und
Erdbeben. Obwohl die vorstehend erwähnten Parteien Massnahmen eingeführt haben, um die mit
dieser Art von Vorfällen verbundenen Risiken zu steuern, ist möglicherweise erheblicher Aufwand
erforderlich, um diese Systeme zu reparieren oder zu ersetzen, falls sie gefährdet oder über einen
längeren Zeitraum nicht betriebsbereit sind oder sie nicht mehr richtig funktionieren. Der Ausfall
dieser Systeme bzw. die Notfallpläne können erhebliche Unterbrechungen im Betrieb eines Teilfonds,
des Investment-Managers, eines Unterberaters, eines Dienstleisters oder eines Emittenten eines vom
Teilfonds gehaltenen Wertpapiers verursachen und dies kann dazu führen, dass Sicherheit,
Vertraulichkeit und Datenschutz empfindlicher Daten (einschliesslich personenbezogener Daten von
Anlegern und den wirtschaftlichen Eigentümern der Anleger) nicht mehr gegeben sind. Dieses
Versagen kann auch dem Ruf eines Teilfonds, des Investment-Managers, eines Unterberaters, eines
Dienstleisters oder eines Emittenten schaden und die betreffende juristische Person Rechtsansprüchen
aussetzen und anderweitig ihre geschäftliche und finanzielle Leistung beeinträchtigen.
Rating des Anlagerisikos
Es besteht keine Garantie, dass die Ratings der einzelnen Rating-Agenturen weiterhin so wie im
Prospekt beschrieben errechnet und veröffentlicht werden und dass sie nicht erheblich überarbeitet
werden. Wie eine Rating-Agentur eine Anlage in der Vergangenheit bewertet hat, ist nicht unbedingt
ein Hinweis auf deren künftige Wertentwicklung.
Risiken im Zusammenhang mit Performancegebühren
Für einige Teilfonds können Performancegebühren bezahlt werden. Die Teilfonds werden mittels der
Multi-Managerstrategie verwaltet, d. h. das Investment-Management der Teilfonds erfolgt durch eine
Reihe von Unterberatern, die eigene Vermögensportfolios innerhalb eines Teilfonds verwalten. Eine
Performancegebühr fällt nur für die Wertentwicklung des Teils des Portfolios an, für den ein
Unterberater verantwortlich zeichnet. Es ist daher möglich, dass Performancegebühren für die
Performance von einem oder mehreren Unterberatern erzielte Wertentwicklung eines Teilfonds
zahlbar ist, obwohl der Nettoinventarwert des Fonds insgesamt, der die Gesamtwertentwicklung
sämtlicher Unterberater anzeigt, nicht gestiegen bzw. sogar gesunken ist. Daher besteht das Risiko,
dass die Summe aller Performancegebühren für einen Fonds nicht exakt gleichmässig unter den
einzelnen Anteilsinhabern verteilt wird. Es ist zum Beispiel möglich, dass ein Anteilsinhaber von
seiner Anlage profitiert und ein Unterberater danach den Vergleichsindex übertrifft, wobei aber die
Wertentwicklung seines Portfolios unter dem betreffenden Vergleichsindex bleibt. Unter diesen
Umständen fällt für den betreffenden Unterberater keine Performancegebühr an, bis der Unterberater
diese Underperformance gut macht und den betreffenden Index übertrifft. Unter diesen Umständen
kann der Anteilsinhaber von einer Zeitspanne der über dem Index liegenden Wertentwicklung
profitieren, während der der Unterberater keine Performancegebühr erhält und somit für den
betreffenden Teilfonds in Bezug auf diesen Unterberater keine Performancegebühr anfällt.
Es ist zu beachten, dass eine Performancegebühr auf realisierten und nicht realisierten Nettogewinnen
und -verlusten zum Ende eines jeden Berechnungszeitraums beruht. Als Folge davon können
Performancegebühren für nicht realisierte Gewinne anfallen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt
nicht realisiert werden.
Aktienmarktrisiko
Alle Teilfonds unterliegen dem Aktienmarktrisiko. Das Aktienmarktrisiko besteht darin, dass der
Kurs einer bestimmten Aktie, aber auch Fonds, Branchen und Aktien insgesamt im Wert sinken. Der
Wert von Anlagen in einem Fonds schwankt mit dem Kurs der Wertpapiere, in die der Fonds
investiert. Die Aktienkurse ändern sich aufgrund vieler Faktoren, unter anderem aufgrund der
historischen und voraussichtlichen Gewinne des Emittenten, des Werts seines Betriebsvermögens, der
Entscheidungen der Geschäftsleitung, der Nachfrage nach den Produkten oder Dienstleistungen des
Emittenten, der Produktionskosten, der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, der Zinsen, der
Wechselkurse, der Wahrnehmung der Anleger und der Marktliquidität.
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Die von Teilfonds bei Börsengängen gekauften Wertpapiere werden zum Angebotspreis bewertet, bis
die Wertpapiere an einem regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden. Nach dem
Börsengang kann der Kurs von Wertpapieren im Verhältnis zum Angebotspreis erheblich schwanken.
Risiken in Schwellenländern
Die Unterberater können in Wertpapiere von Unternehmen mit Sitz in Schwellenländern und in
Staatsanleihen aus Schwellenländern investieren. Die Anlage in Wertpapieren bestimmter
Schwellenländer und ihrer Unternehmen gibt Anlass zu bestimmten Überlegungen, die mit Anlagen in
Industrieländern bzw. in Unternehmen mit Sitz in einem Industrieland normalerweise nicht verbunden
sind, unter anderem politische und wirtschaftliche Überlegungen wie das grössere Risiko der
Enteignung, die Erhebung von Erdrosselungssteuern, Quellen- und anderen Steuern auf Dividenden,
Kapitalgewinne und andere Erträge, Beschränkungen bei der Rückführung von Geldern,
Verstaatlichung und eine allgemeine gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Instabilität; der
geringe Umfang der Wertpapiermärkte in diesen Ländern und das geringe Handelsvolumen, das zu
einem möglichen Mangel an Liquidität und zur Kursvolatilität führt; Wechselkursschwankungen und
mit der Währungsumwandlung verbundene Kosten; bestimmte staatliche Massnahmen, die die
Anlagechancen von Unterberatern schmälern; und mögliche Probleme im Zusammenhang mit der
Abrechnung und Abwicklung von Abschlüssen. Zudem entsprechen die in bestimmten
Schwellenländern herrschenden Normen im Rechnungs- und Finanzberichtswesen nicht den Normen
in Industrieländern, und dementsprechend stehen den Anlegern in Unternehmen mit Sitz in diesen
Ländern weniger Informationen zur Verfügung als Anlegern in Unternehmen mit Sitz in
Industrieländern. Die Wertpapiermärkte in Schwellenländern sind in der Regel auch weniger reguliert
als in Industrieländern. Die Verwahrung von Wertpapieren bei einer Depotbank in einem
Schwellenland kann auch erhebliche Risiken bergen.
In bestimmten Ländern in Mittel- und Osteuropa bestehen besondere Risiken in Bezug auf die
Abwicklung und Verwahrung von Wertpapieren. Diese Risiken ergeben sich daraus, dass Wertpapiere
in bestimmten Ländern (wie etwa Russland) nicht als Dokumente existieren; aufgrund dessen wird
das Eigentum von Wertpapieren nur im Register der Aktionäre bzw. Anteilsinhaber des Emittenten
belegt. Jeder Emittent ist für die Bestellung seines eigenen Registerführers verantwortlich. In
Russland bestand zum Beispiel bis zum 1. April 2013 kein zentrales Registersystem für Aktionäre
bzw. Anteilsinhaber, so dass eine breite geografische Verteilung von mehreren tausend
Registerführern in ganz Russland bestand. Die russische «Föderale Kommission für Wertpapiere und
Kapitalmärkte» (die «Kommission») legt die Kompetenzen der Registerführer, darunter auch die als
Nachweis des Eigentumsrechts anzusehenden Belege und das Verfahren zur Übertragung der
Wertpapiere, fest. Jedoch bedeuten bestehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der
Vorschriften der Kommission, dass das Potenzial für Verluste und Fehler immer noch vorhanden ist
und nicht gewährleistet werden kann, dass die Registerführer gemäss den einschlägigen Gesetzen und
Vorschriften handeln. Gemäss dem früheren Registrierungssystem erstellte ein Registerführer mit
Stand von einem bestimmten Zeitpunkt einen Auszug des Registers der Aktionäre bzw.
Anteilsinhaber. Das Eigentum an Aktien wurde zwar durch die Unterlagen des Registerführers belegt,
aber nicht durch den Besitz des Auszugs aus dem Register der Aktionäre bzw. Anteilsinhaber. Der
Auszug ist nur ein Beleg dafür, dass die Eintragung ins Register tatsächlich erfolgt ist. Er ist nicht
begebbar und hat keinen inneren Wert. Zudem akzeptierte ein Registerführer normalerweise einen
Auszug nicht als Beleg für das Eigentum an den Aktien bzw. Anteilen und ist nicht verpflichtet, die
Depotbank bzw. deren Beauftragte vor Ort in Russland im Falle einer Änderung des Aktionärs- bzw.
Anteilsinhaberregisters zu informieren. Aufgrund dessen werden russische Wertpapiere nicht als
Dokumente von der Depotbank bzw. ihren Beauftragten vor Ort in Russland verwahrt. Man kann
diesbezüglich weder von der Depotbank noch von ihren Beauftragten vor Ort in Russland sagen, dass
sie eine Verwahr- bzw. Depotfunktion im traditionellen Sinne wahrnehmen. Die Registerführer sind
keine Beauftragten der Depotbank oder ihrer Unterdepotbanken vor Ort in Russland und haften ihnen
gegenüber nicht. Jedoch änderten sich die für bestimmte russische Wertpapiere geltenden
Vorschriften zur Verwahrung am 1. April 2013. Seitdem wird der Bestand vieler Anleger an
russischen Wertpapieren in den betreffenden Teilfonds nicht mehr unmittelbar durch einen Eintrag in
das Emittentenregister für Aktionäre bzw. Anteilsinhaber nachgewiesen. Stattdessen wurden der
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Eigentumsnachweis und die Abwicklung von Geschäften mit diesen russischen Wertpapieren an einen
Zentralverwahrer, den National Securities Depositary («NSD»), übergeben. Die Depotbank bzw. die
russische Unterdepotbank vor Ort ist am NSD beteiligt. Der NSD wird im Register des jeweiligen
Emittenten wiederum als Nominee-Inhaber der Wertpapiere genannt. Daher beseitigt dieses System,
obwohl es dazu dient, ein zentrales und reguliertes System für die Verzeichnung des Eigentumsrechts
und der Abwicklung von Geschäften mit russischen Wertpapieren einzuführen, nicht alle mit dem
vorstehend beschriebenen Registerführern verbundenen Risiken.
Risiken der Eurozone
Eine Reihe von Ländern in der EU ist in schweren wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten.
Viele nicht-staatliche Emittenten und sogar einige Staaten können ihre Schulden nicht bedienen bzw.
mussten sie umschulden; viele andere Emittenten haben Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten oder
bestehende Verpflichtungen zu refinanzieren; Finanzinstitute mussten in vielen Fällen staatlich oder
von der Zentralbank gestützt werden, mussten Kapital aufnehmen oder waren in ihrer Fähigkeit,
Kredite zu vergeben, beeinträchtigt; und an Finanzmärkten in der EU und andernorts gab es
erhebliche Schwankungen und Einbrüche bei Anlagewerten und Liquidität. Diese Schwierigkeiten
können sich fortsetzen, sich verschlimmern oder innerhalb und ausserhalb der EU auf weitere Länder
übergreifen.
Bestimmte Länder in der EU mussten Unterstützung von übernationalen Organisationen wie dem
Weltwährungsfonds
(«IWF»)
und
der
kürzlich
gegründeten
Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität («EFSF») annehmen. Die Europäische Zentralbank («EZB») hat
ebenfalls eingegriffen und im Versuch der Stabilisierung der Märkte und der Verringerung der
Kreditkosten Schulden aufgekauft. Die Reaktionen europäischer Staaten, Zentralbanken und anderer
auf die finanziellen Probleme, einschliesslich Sparmassnahmen und Reformen, funktionieren
möglicherweise nicht, führen zu sozialen Unruhen und schränken das zukünftige Wachstum und die
wirtschaftliche Erholung ein oder haben andere unbeabsichtigte Folgen. Weitere Zahlungsausfälle auf
staatlicher oder anderer Seite können zusätzliche nachteilige Folgen für die Wirtschaft, die
Finanzmärkte und die Anlagebewertungen in aller Welt haben.
Zudem können ein oder mehrere Länder den Euro aufgeben, in dem sie sich aus der EU zurückziehen.
Die Auswirkungen dieser Massnahmen, insbesondere wenn sie nicht geordnet ablaufen, sind nicht
klar, können aber bedeutend und weitreichend sein. Unabhängig davon, ob ein Teilfonds in
Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in der EU oder mit umfangreichen Engagements bei EUEmittenten oder in EU-Ländern investiert oder nicht, können entsprechende Ereignisse den Wert und
die Liquidität der Anlagen der Teilfonds beeinträchtigen. Wird der Euro ganz abgeschafft, hängen die
rechtlichen und vertraglichen Folgen für Inhaber von auf Euro lautenden Verpflichtungen von den
zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Gesetzen ab. Diese möglichen Entwicklungen und
Marktwahrnehmungen dieser und verwandter Probleme können den Wert der Anteile drücken.
Umbrella-Struktur der Gesellschaft und das Risiko der gegenseitigen Haftung von Teilfonds und
Klassen
Jeder Teilfonds ist für die Zahlung seiner eigenen Kosten verantwortlich, unabhängig von seiner
Ertragsfähigkeit. Die Gesellschaft ist ein Investmentfonds mit Umbrella-Struktur und getrennter
Haftung zwischen den Teilfonds; gemäss irischem Recht haftet die Gesamt-Gesellschaft in der Regel
nicht gegenüber Dritten, und es besteht in der Regel keine Möglichkeit der gegenseitigen Haftung
zwischen den Teilfonds. Ungeachtet des Vorstehenden kann nicht gewährleistet werden, dass ein
Gericht in einem anderen Rechtshoheitsgebiet bei einer dort eingebrachten Klage gegen die
Gesellschaft die getrennte Haftung der Teilfonds bestätigt.
Jeder Teilfonds kann mehrere Anteilsklassen haben, wird jedoch als Einheit behandelt. Insofern steht
das gesamte Teilfondsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten eines Teilfonds zur Verfügung.
In der Praxis ergibt sich die gegenseitige Haftung der Klassen nur dann, wenn eine Klasse
zahlungsunfähig wird oder ihr Vermögen aufbraucht und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr decken
31
kann. In diesem Fall steht das gesamte anderen Klassen zurechenbare Teilfondsvermögen zur
Verfügung, um die Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen Klasse zu decken.
Bewertungsrisiko
Der Verkaufspreis, den der Teilfonds für eine bestimmte Portfolioanlage erhält, kann sich von der
Bewertung der Anlage seitens der Gesellschaft unterscheiden, insbesondere bei Wertpapieren, die an
volatilen Märkten oder an Märkten mit geringem Volumen gehandelt bzw. zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden. Anleger, die Anteile am Teilfonds an den Tagen erwerben, an denen der
Teilfonds diese Wertpapiere hält, können mehr oder weniger Anteile bzw. einen höheren oder
niedrigeren Rücknahmeerlös erhalten, als sie ihn erhalten hätten, wenn der Teilfonds die Wertpapiere
nicht zum beizulegenden Zeitpunkt bewertet oder eine andere Bewertungsmethode verwendet hätte.
Die Gesellschaft kann eine Abstimmung mit dem Investment-Manager vornehmen, wenn sie nicht
notierte Anlagen bewertet und wenn sie an einem regulierten Markt notierte oder gehandelte
Wertpapiere bewertet, deren Kurse nicht verfügbar oder nicht repräsentativ sind. Es besteht von Natur
aus ein Interessenkonflikt zwischen der Beteiligung des Investment-Managers an der Ermittlung der
Bewertung der Anlagen eines Fonds und ihren anderen Kompetenzen.
Zinsänderungsrisiko
Es wird erwartet, dass die Fonds einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind. In der Regel ändert sich
der Wert festverzinslicher Wertpapiere im umgekehrten Verhältnis zur Änderung der Zinssätze. Ein
Zinsanstieg hat tendenziell ein Fallen des Marktes für festverzinsliche Wertpapiere zur Folge. Im
umgekehrten Fall hat ein Sinken des Zinssatzes tendenziell ein Ansteigen des Marktwertes von
festverzinslichen Wertpapieren zur Folge. Für langfristige Wertpapiere ist das Risiko höher als für
kurzfristige. Der Investment Manager kann versuchen, das Portfoliorisiko in Bezug auf
Zinsänderungen durch den Einsatz von variabel verzinslichen Kreditinstrumenten (wie z. B. Credit
Default Swaps), Zinsswaps, Zins-Futures-Kontrakte und/oder Zinsoptionen zu minimieren. Zudem
kann die Verrechnung von Long- und Short-Positionen das Zinsrisiko für das Portfolio abschwächen.
Jedoch kann nicht gewährleistet werden, dass der Investment-Manager die Auswirkungen von
Zinsänderungen auf das Portfolio mit Erfolg vollständig abschwächen kann.
Ertragsausgleich
Teilfonds mit einer Ertrags- oder ausschüttenden Anteilsklasse beabsichtigen, einen Ertragsausgleich
vorzunehmen. Ein Ertragsausgleich verhindert die Verwässerung der Gewinne der derzeitigen
Anteilsinhaber, indem ein Teil des Erlöses aus ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteilen dem
nicht ausgeschütteten Ertrag zugerechnet wird. Wenn Anteile gekauft oder zurückgenommen werden,
kann der Preis eine Ertragskomponente einschliessen. Der Ertragsausgleich ist das
Einkommenselement, das an die Anteilsinhaber ausgezahlt wird, die während des betreffenden
Ausschüttungszeitraums ihre Anteile gekauft haben oder zurücknehmen liessen.
Systemisches Risiko
Kreditrisiken können aufgrund des Ausfalls von mehreren grossen Finanzinstituten auftreten, die bei
der Erfüllung ihres Liquiditäts- oder betrieblichen Bedarfs voneinander abhängen, sodass der Ausfall
eines Finanzinstituts den Ausfall anderer Institute nach sich zieht. Man bezeichnet dieses Risiko
manchmal als «systemisches Risiko». Es kann sich auf Finanzintermediäre wie Clearingstellen,
Clearinghäuser, Banken, Wertpapierfirmen und Börsen, mit denen die Teilfonds täglich zu tun haben,
nachteilig auswirken.
Liquiditätsrisiken
Die Gesellschaft kann vorübergehend gemäss dem Absatz «Vorübergehende Aussetzung der
Bewertung sowie des Verkaufs und der Rücknahme von Anteilen» die Ermittlung des
Nettoinventarwerts und den Verkauf, die Umwandlung und die Rücknahme von Anteilen der
Gesellschaft oder eines Teilfonds aussetzen.
32
Risiko des übermässigen Handels
Anlageinteressenten werden auf die mit übermässigem Handel verbundenen Risiken hingewiesen.
Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Übermässiger Handel» nach.
Besteuerungsrisiken
Potenzielle Anleger werden auf die mit einer Anlage in den Fonds einhergehenden steuerlichen
Risiken hingewiesen. Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Besteuerung» nach.
Risiko der US-Quellensteuer
Die Gesellschaft (bzw. jeder Fonds) muss umfassende neue Berichterstattungs- und
Einbehaltungsanforderungen (die als «FATCA» bekannt sind) einhalten oder einen Deemedcompliant (gilt als konform)-Status erlangen, der dazu vorgesehen ist, das Finanzministerium der
Vereinigten Staaten (US-Treasury) über von US-Personen gehaltene ausländische Anlagekonten zu
informieren. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften (bzw. Nichtkonformität mit FATCA) müssen
die Gesellschaft (und die einzelnen Teilfonds) auf bestimmte aus US-Quellen stammende Erträge und
Gewinne US-Quellensteuern bezahlen. Alternativ und gemäss einem zwischenstaatlichen Abkommen
zwischen den Vereinigten Staaten und Irland kann die Gesellschaft (und die einzelnen Teilfonds) als
im Einklang mit den Anforderungen angesehen werden, und entsprechend nicht der Quellensteuer
unterliegen, wenn sie Informationen über US-Beteiligungen direkt an die irische Regierung
bekanntgibt und berichtet. Die Anteilsinhaber können aufgefordert werden, der Gesellschaft auf dem
Antragsformular der Gesellschaft weitere Auskünfte zur Verfügung zu stellen, damit die Gesellschaft
und die einzelnen Teilfonds diese Verpflichtungen erfüllen können. Sollte ein Anteilseigner derartige
Informationen nicht auf Anforderung vorlegen, könnte er für die so anfallende US-Quellensteuer, die
US-Steuerberichterstattung und/oder Zwangsrücknahme, Übertragung oder sonstige Beendigung
seiner Beteiligung haftbar gemacht werden. Detaillierte Leitlinien bezüglich Funktionsweise und
Geltungsbereich dieses neuen Berichterstattungs- und Einbehaltungssystems werden weiter
entwickelt. Es kann keine Zusicherung bezüglich des Zeitpunkts oder der Auswirkung derartiger
Leitlinien auf zukünftige Operationen der Gesellschaft (bzw. jedes Fonds) gegeben werden. Die
Verwaltungskosten für die Einhaltung von FATCA können eine Erhöhung des Betriebsaufwands der
Gesellschaft (bzw. jedes Fonds) verursachen, und dadurch die Anlegerrenditen verringern. FATCA
kann der Gesellschaft (bzw. jedem Fonds) ebenfalls vorschreiben, dem Internal Revenue Service
(Bundessteuerbehörde) der Vereinigten Staaten private und vertrauliche Informationen in Bezug auf
bestimmte Anleger zur Verfügung zu stellen. Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Besteuerung Einhaltung der US-Einbehaltungspflichten - Foreign Account Tax Compliance Act» nach.
Neuemission von Wertpapieren
Jeder Fonds kann von Zeit zu Zeit Neuemissionen kaufen. Bei Neuemissionen handelt es sich in der
Regel um Dividendenpapiere, die Teil eines Börsengangs sind, aber es können auch Schuldtitel sein.
Gemäss den Vorschriften der FINRA dürfen Mitglieder der FINRA entsprechende Wertpapiere nicht
an Depots verkaufen, deren wirtschaftliche Eigentümer Broker-Dealer bzw. Mitarbeiter, Eigentümer
und verbundene Unternehmen von Broker-Dealern oder bestimmte andere Personenkategorien,
darunter Portfolioverwalter und bestimmte Familienmitglieder dieser Personen sind. Damit die
Teilfonds im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelungen von FINRA tätig werden und (soweit
möglich) an Neuemissionen teilhaben können, sind Antragsteller und Übertragungsempfänger von
Anteilen verpflichtet, Zusicherungen, Gewährleistungen und Nachweise beizubringen, die
erforderlich sind, um festzustellen, ob diese Personen an Neuemissionen teilhaben dürfen.
Sonstige Risiken
Angesichts der Tatsache, dass für die Zeichnung eines Anlegers ein Ausgabeaufschlag fällig werden
kann und ein Anteilsinhaber für die Rücknahme eventuell einen Rücknahmeabschlag zahlt, ist jede
Anlage in einem Teilfonds als mittel- bis langfristige Anlage zu betrachten.
33
Risiken, die sich aus der Anlagetätigkeit des Investment-Managers und der Unterberater
ergeben
«Style-Drift»
Der Investment-Manager führt einen soliden Anlageallokationsprozess durch, der sich auf die
Allokation des Teilfondsvermögens auf Strategien mit scharf definierten Anlagezielen,
Risikoparametern und Anlagerichtlinien konzentriert. Ungeachtet des Allokationsprozesses kann jeder
Teilfonds vom sogenannten «Style-Drift» (d. h. dem Risiko, dass ein Unterberater von seiner
angegebenen oder erwarteten Anlagestrategie abweicht) oder von der Nichteinhaltung der für den
Unterberater ausgearbeiteten Anlagerichtlinien betroffen sein. Style-Drift kann plötzlich entstehen,
zum Beispiel, wenn ein Unterberater der Ansicht ist, dass er eine besondere Anlagechance gefunden
hat, die höhere Renditen erbringt als andere Anlagetypen im Rahmen seiner angegebenen Strategie
(und wenn der Unterberater eine Beteiligung schnell veräussert, um diesen Ansatz zu verfolgen), oder
er kann langsam entstehen, zum Beispiel, wenn ein wertorientierter Unterberater den Umfang der
Anlagen eines Teilfonds in Wachstumsaktien langsam steigert. Der Style-Drift stellt für MultiManager-Strukturen ein besonderes Risiko dar, da aufgrund dessen die einzelnen Teilfonds sich
stärker in bestimmten Märkten oder Strategien engagieren als vom Investment-Manager vorgesehen,
weil die Anlagestrategien der verschiedenen Teilfonds sich dadurch überschneiden. Zudem kann
Style-Drift die Investment-Klassifizierung eines Teilfonds und seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Disziplin beeinträchtigen und aufgrund dessen die Versuche des Investment-Managers
beeinflussen, die Richtlinien des betreffenden Teilfonds zur Risikostreuung zu überwachen. Obwohl
der Investment-Manager (und die einzelnen Unterberater Verfahren und Abläufe eingerichtet haben,
die die Einhaltung angegebener Strategien und Richtlinien seitens der Unterberater überwachen
sollen, kann nicht gewährleistet werden, dass ein Teilfonds nicht durch den Style-Drift eines
bestimmten Unterberaters oder dessen Nichteinhaltung seiner Anlagerichtlinien beeinträchtigt wird.
Risikosteuerungsmassnahmen
Der Investment-Manager versucht, die Risiken des jeweiligen Teilfondsportfolios und der
Unterberater zu messen und zu überwachen. Die Bemühungen um die Messung und Verringerung des
Risikos können erfolglos sein. Sicherungsgeschäfte, die ein Teilfonds zur Verringerung des Risikos
tätigt, können auch erfolglos sein.
Gegenläufige Positionen
Die Unterberater bewahren in Bezug auf ihre Anlagen bzw. den Abschluss von Sicherungsgeschäften
völlige Unabhängigkeit und können gelegentlich wirtschaftlich gegenläufige Positionen halten.
Insoweit, als die Unterberater de facto diese Positionen halten, erreicht der betreffende Teilfonds
möglicherweise trotz der entstandenen Kosten keine Gewinne oder Verluste oder angestrebte
Absicherungspositionen.
Portfoliokonzentration
Die Teilfonds können ihre Anlagen konzentrieren, da sie ihr Vermögen in unbegrenztem Umfang in
einen Sektor, einen Markt, eine Branche, eine Strategie, ein Land oder eine Region investieren
können. Zudem können die Marktbedingungen Chancen im Rahmen bestimmter Anlagestrategien
schaffen, wodurch Unterberater sich veranlasst sehen können, die Konzentration bestimmter
Anlagestrategien (weiter) zu steigern. In diesem Fall kann die insgesamt nachteilige Wirkung
negativer Kursentwicklungen im Wert von Papieren einzelner Emittenten, Sektoren, Märkte,
Branchen, Strategien, Länder und Regionen einen negativen Einfluss auf den Teilfonds und
entsprechend die Gesellschaft erheblich grösser sein, als wenn dem Teilfonds die Konzentration
seiner Anlagen in diesem Ausmass nicht gestattet würde. Durch die Konzentration auf bestimmte
Emittenten, Sektoren, Märkte, Branchen, Strategien, Länder und Regionen unterliegen die Teilfonds
den Risiken dieser Emittenten, Sektoren, Märkte, Branchen, Strategien, Länder und Regionen, wie
etwa der schnellen Veralterung von Technologie, der Empfindlichkeit gegenüber aufsichtsrechtlichen
Änderungen, geringfügigen Markteintrittsschwellen und Empfindlichkeit gegenüber Schwankungen
des Gesamtmarkts, und sie können eher als ein stärker gestreutes Portfolio Risiken ausgesetzt sein, die
mit einem einzigen wirtschaftlichen, politischen oder aufsichtsrechtlichen Umstand oder Ereignis zu
34
tun haben. Neben der möglichen Konzentration der Portfolios der Teilfonds beabsichtigen die
Teilfonds einen relativ hohen Anteil ihres Vermögens bei einer begrenzten Anzahl von Unterberatern
anzulegen.
Modell- und Technologierisiko
Die Investment-Manager bzw. die Unterberater können bestimmte Anlageprogramme einsetzen, die
vollkommen abhängig sind von firmeneigener oder in Lizenz genommener Technologie, und zwar
unter anderem bestimmte Hardware, Software, modellbasierte Strategien, Datenerfassungssysteme,
Auftragsausführungs- und Trade Allocation-Systeme und/oder Risikosteuerungssysteme. Diese
Strategien sind möglicherweise nicht immer erfolgreich und können Fehler, Auslassungen,
Unvollkommenheiten
und
Funktionsstörungen
beinhalten.
Aufgrund
dieser
Fehler,
Unvollkommenheiten und Beschränkungen eines Modells kann die Fähigkeit des InvestmentManagers bzw. der Unterberater zur Umsetzung ihrer Strategien beeinträchtigt sein. Trotz
Prüfverfahren, Überwachung und unabhängiger Sicherung können diese Fehler unter anderem dazu
führen, dass Aufträge nicht ausgeführt werden, Allokationen nicht erfolgen und Daten nicht
ausreichend erfasst und organisiert werden – was sich auf die Teilfonds negativ auswirken kann.
Diese Fehler sind häufig ausserordentlich schwierig zu finden, einige können lange Zeit unentdeckt
bleiben, und einige werden vielleicht niemals gefunden. Die von diesen Fehlern verursachte
Beeinträchtigung kann sich im Verlaufe der Zeit verschlimmern. Der InvestmentManager/Unterberater (bzw. die Lizenzgeber des Modells oder der Technologie) können bestimmte
Fehler finden, die sie nach alleinigem Ermessen ignorieren bzw. nicht reparieren. Zum Beispiel kann
es passieren, dass der Investment-Manager/Unterberater (oder ein ihnen verbundenes Unternehmen)
einen bei der Kodierung begangenen Fehler finden, dessen Reparatur aber nicht für konstruktiv
halten, weil die Zeit, die man dafür aufwenden muss, besser anderswo eingesetzt werden kann oder
weil das Modell auch mit dem Kodierungsfehler noch ausreichend gut funktioniert. Die Annahmen
von Modellen vereinfachen notwendigerweise, wodurch ihre Wirksamkeit beschränkt ist. Modelle,
die frühere Marktdaten gut zu erklären scheinen, versagen möglicherweise bei der Prognose
zukünftiger Marktereignisse. Darüber hinaus verlassen sich eine zunehmende Anzahl von
Marktteilnehmern auf Modelle, die den vom Investment-Manager bzw. dem Unterberater (oder einem
mit dem Investment-Manager/Unterberater verbundenen Unternehmen) eingesetzten ähneln, sodass
eine wesentliche Anzahl von Marktteilnehmern im Hinblick auf eine Investition die gleichen
Massnahmen ergreift. Beginnt auch nur einer dieser Marktteilnehmer mindestens eine seiner
Portfolioanlagen zu veräussern, kann der betroffene Teilfonds Verluste erleiden.
Risiken einer firmeneigenen Anlagestrategie
Der Investment-Manager bzw. die Unterberater können firmeneigene oder in Lizenz genommene
Anlagestrategien einsetzen, die auf Überlegungen und Faktoren basieren, die gegenüber der
Gesellschaft bzw. dem Investment-Manager nicht vollständig offengelegt werden. Darüber hinaus und
in Übereinstimmung mit den Anlagezielen können diese firmeneigenen oder in Lizenz genommenen
Anlagestrategien, unter Umständen quantitative mathematische Modelle bzw. Systeme enthalten, die
sich bei der Beurteilung möglicher Anlagen auf Muster stützen, die sich bei der Evaluierung von
künftigen Investitionen auf historische und andere Finanzdaten abstützen und die im Einklang mit den
Anlagezielen des betreffenden Teilfonds mit der Zeit geändert oder verfeinert werden. Der
Investment-Manager/Unterberater (oder der Lizenzgeber der vom Investment-Manager/Unterberater
eingesetzten Strategien) kann allenfalls bestimmte Änderungen der Strategien vornehmen, die der
Investment-Manager/Unterberater zuvor eingesetzt hat, kann diese firmeneigenen bzw. in Lizenz
genommenen Anlagestrategien gar nicht einsetzen (bzw. die Lizenz des InvestmentManagers/Unterberaters kann widerrufen werden) und kann weitere firmeneigene bzw. in Lizenz
genommene Anlagestrategien einsetzen, bei denen diese Änderungen und nach eigenem Ermessen
getroffenen Entscheidungen und deren Gründe gegenüber der Gesellschaft bzw. dem InvestmentManager auch nicht vollständig offengelegt werden. Zum Beispiel können der Investment-Manager
bzw. die Unterberater, die die quantitativen Modelle entwickeln oder in Lizenz nehmen, nach
eigenem Ermessen verschiedene programmierbare Einstellungen im Rahmen dieser Modelle (z. B.
Anlage- und Ausführungsanalytik sowie Gewichtungs- und Risikoparameter) ändern. Diese
35
Strategien können unter einigen Marktbedingungen, die vom Investment-Manager bzw. einem
Teilfonds nicht vorhergesehen werden, Risiken beinhalten.
Risiko des Vertrauens auf Daten
Der Investment-Manager oder ein Unterberater können Anlagestrategien wie etwa quantitative
Strategien, die sich stark auf die Erfassung, Säuberung, das Auslesen und die Analyse grosser
Datenmengen von Dritten und anderen unabhängigen Quellen stützen. Es ist jedoch für den
Investment-Manager oder einen Unterberater nicht möglich oder praktisch, alle relevanten,
verfügbaren Daten in quantitative Modelle im Hinblick auf Prognosen und Handelsentscheidungen zu
berücksichtigen. Der Investment-Manager bzw. die Unterberater (bzw. die mit ihnen verbundenen
Lizenzgeber dieser Daten) nutzen ihren Ermessensspielraum, um zu entscheiden, welche Daten sie in
Bezug auf eine Anlagestrategie erfassen und welche Untergruppen dieser Daten die Modelle bei der
Erstellung von Prognosen berücksichtigen, die sich auf die letztendlichen Handelsentscheidungen
auswirken. Anteilsinhaber müssen sich bewusst sein, dass nicht gewährleistet werden kann, dass der
Investment-Manager oder ein Unterberater bei der Erstellung von Prognosen und
Handelsentscheidungen bestimmte Daten oder Datentypen nutzen, und es kann nicht gewährleistet
werden, dass die tatsächlich bei der Erstellung von Prognosen und Handelsentscheidungen im Auftrag
eines Teilfonds genutzten Daten (i) die genauesten verfügbaren Daten und (ii) fehlerfrei sind.
Risiko der Privatplatzierung von Wertpapieren
Im Hinblick auf bestimmte privat platzierte Wertpapiere, darunter Wertpapiere, die an einem
regulierten Markt weder notiert sind noch gehandelt werden, können die Teilfonds möglicherweise
zum angestrebten Preis keine Geschäfte initiieren oder Positionen abwickeln. Zu diesen privat
platzierten Wertpapieren gehören auch Regel-144A-Wertpapiere. Die Veräusserung dieser
Wertpapiere kann zeitraubende Verhandlungen und Rechtskosten beinhalten und sie unverzüglich zu
einem annehmbaren Preis zu verkaufen, kann schwierig sein.
Nicht identische fonds- oder portfolioübergreifende Anlagen
Die Darlegung über Anlagestrategien, die der Investment-Manager bzw. die Unterberater einsetzen,
ist in bestimmter Hinsicht allgemein gehalten. Insoweit die Strategie des Investment-Managers oder
eines Unterberaters als ähnlich einer anderen vom Investment-Manager oder von diesem Unterberater
oder einem verbundenen Unternehmen (im Auftrag eines anderen Teilfonds oder anderweitig)
verwalteten Strategien angesehen werden kann, müssen Anleger sich bewusst sein, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass sich die strategieweit ergebenden Portfoliozusammensetzungen und
Wertentwicklungen gleich oder ähnlich sind.
Risiko aus Handelsbeschränkungen
Es besteht das Risiko, dass der Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater im Verlauf
ihrer Geschäftstätigkeit eventuell wesentliche nichtöffentliche Informationen erhalten. Der
Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater können diese Informationen aufgrund ihrer
Anlageverwaltungstätigkeit zugunsten eines Teilfonds oder anderen Depots unmittelbar oder aufgrund
ihrer Beziehung zu einem verbundenen Unternehmen mittelbar erhalten. In diesem Fall können der
Investment-Manager bzw. der betreffende Unterberater in ihrem Handel mit bestimmten
Wertpapieren beschränkt sein, unabhängig davon, ob die zum Erhalt wesentlicher nichtöffentlicher
Informationen führende Tätigkeit zugunsten des Teilfonds erfolgte oder nicht. Diese Beschränkungen
können eine wesentliche Auswirkung auf Gewinne und Verluste des Teilfonds haben.
Rücknahme gegen Sachleistung
Ein Teilfonds kann unter bestimmten Umständen einen Rücknahmeerlös als Sachleistung entrichten.
Näheres lesen Sie bitte nachstehend im Absatz «Rücknahmepreis» nach. Die Festlegung, welche Art
des Rücknahmeerlöses gezahlt wird, kann jederzeit erfolgen, auch vor oder nach dem Termin des
Inkrafttretens einer Rücknahme. Die der betreffenden Methode zurechenbaren Kosten werden guten
Glaubens von der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bedingungen des vorliegenden Prospekts und der
Satzung, den Anteilsinhabern zugeschrieben. Die Zuweisung der betreffenden Vermögenswerte an
einen Anteilsinhaber bedarf der Genehmigung seitens der Depotbank. Soweit ein Teilfonds den
36
Rücknahmeantrag mit einer Sachleistung aus Rechten an einer oder mehreren Anlagen erfüllt, gilt für
den betreffenden Anteilsinhaber weiterhin das mit diesen Anlagen verbundene Anlagerisiko und
unterliegt den Beschränkungen und Mitteilungspflichten, die aufgrund der Bedingungen dieser
Anlagen bei Rücknahme oder Abwicklung bestehen. Daher sind zwar die Verpflichtungen des
betreffenden Teilfonds zur Erfüllung des Rücknahmeantrags an dem Tag erfüllt, an dem der Teilfonds
Anlagen mit einem am Handelstag dem Anteilsinhaber geschuldeten Rücknahmewert entsprechenden
Wert ausschüttet, aber die als Sachleistungen an diesen Anteilsinhaber ausgeschütteten Anlagen
schwanken auch weiterhin im Wert und unterliegen den geltenden Verwaltungs- oder
Performancegebühren sowie den Kosten dieser Anlage, sodass der Anteilsinhaber den Barwert dieser
Anlagen möglicherweise nur verzögert oder eingeschränkt realisieren kann. Ausschüttungen von
Anlagen als Sachleistungen unterliegen den mit diesen Anlagen verbundenen Bewertungsrisiken. Auf
Antrag des diesen Rücknahmeantrag stellenden Anteilsinhabers können diese Vermögenswerte von
der Gesellschaft verkauft werden; der Erlös aus dem Verkauf wird dann an den Anteilsinhaber
überwiesen. Die beim Verkauf der Vermögenswerte anfallenden Kosten werden vom Anteilsinhaber
getragen.
Risiko infolge aktivistischer Strategien
Der Teilfonds kann in der Erwartung, dass die neue Geschäftsleitung für einen Kursanstieg der
Wertpapiere der Gesellschaft sorgt, in Wertpapiere einer Gesellschaft investieren, bei der ein «Proxy
Fight» (Kampf um Stimmen zur Wahl einer neuen Geschäftsleitung in Vorbereitung einer feindlichen
Übernahme) stattfindet. Falls der «Proxy Fight» nicht erfolgreich ist bzw. die neue Geschäftsleitung
nicht erfolgreich handelt, geht der Kurs der Wertpapiere der Gesellschaft normalerweise zurück.
Risiken aus Schuldtiteln
Schuldtitel, wie etwa Obligationen, beinhalten bestimmte Risiken, darunter folgende:
• Kreditrisiko Ein Kreditrisiko ist die Möglichkeit, dass der Emittent eines Wertpapiers bei
Fälligkeit die Zinsen und Tilgung nicht bezahlen kann. Änderungen des Kreditratings eines
Emittenten oder der Art, wie die Kreditwürdigkeit eines Emittenten am Markt
wahrgenommen wird, kann ebenfalls den Wert der Anlage des Teilfonds in Papiere dieses
Emittenten beeinträchtigen.
• Ereignisbezogenes Risiko Ein ereignisbezogenes Risiko ist das Risiko, dass
Unternehmensemittenten Sanierungen durchmachen können, etwa durch Fusionen,
Leveraged-Buyouts, Übernahmen und ähnliche durch höhere Schulden finanzierte Ereignisse.
Aufgrund der steigenden Schulden können die Kreditqualität und der Marktwert der
Obligationen bzw. sonstigen Schuldtitel des Unternehmens erheblich zurückgehen.
• Verlängerungsrisiko Wenn Zinsen steigen, werden bestimmte Verpflichtungen vom
Schuldner langsamer als erwartet zurückgezahlt, sodass der Wert dieser Wertpapiere sinkt.
• Zinsrisiko In der Regel ändert sich der Wert festverzinslicher Wertpapiere im umgekehrten
Verhältnis zur Änderung der Zinssätze. Ein Zinsanstieg hat tendenziell ein Fallen des Marktes
für festverzinsliche Wertpapiere zur Folge. Im umgekehrten Fall hat ein Sinken des
Zinssatzes tendenziell ein Ansteigen des Marktwertes von festverzinslichen Wertpapieren zur
Folge. Für langfristige Wertpapiere ist das Risiko höher als für kurzfristige.
• Risiko der vorzeitigen Tilgung Wenn Zinsen fallen, werden bestimmte Verpflichtungen vom
Schuldner schneller zurückgezahlt als ursprünglich erwartet, und der Teilfonds muss den
Erlös dann möglicherweise in Wertpapiere mit niedrigeren Renditen investieren.
• Risiko aus variabel verzinsten Instrumenten Das Nichtvorhandensein eines aktiven Markts
kann es bei einem Ausfall des Emittenten dem Teilfonds erschweren, diese Wertpapiere zu
veräussern.
Risiko aus schlechter als Investment-Grade eingestuften Wertpapieren
Bestimmte Teilfonds können ihr Vermögen ganz oder zum Teil in Wertpapiere und Instrumente
investieren, die zum Zeitpunkt des Kaufs schlechter als Investment-Grade eingestuft sind (d. h.
schlechter als Baa3/P-2 durch Moody’s Investors Service, Inc. («Moody’s») oder schlechter als BBB/A-2 durch Standard & Poor’s («S&P») im Falle eines bestimmten Wertpapiers bzw. Commercial
Paper und von Moody's bzw. S&P nicht bewertete, von einem Vermögensverwalter aber vergleichbar
37
eingestufte Wertpapiere), darunter in Wertpapiere in den niedrigsten Rating-Kategorien und
vergleichbare nicht bewertete Wertpapiere («schlechter als Investment-Grade eingestufte
Wertpapiere») (allgemein als «Schrottanleihen» bzw. «Junk-Bonds» bezeichnet). Zudem dürfen die
Teilfonds Wertpapiere halten, die nach ihrem Kauf seitens des Teilfonds auf schlechter als
Investment-Grade herabgestuft werden. Viele Emittenten hochrentierlicher Schuldtitel sind hoch
verschuldet und ihr relativ hoher Verschuldungsgrad erzeugt ein höheres Risiko, dass sie zur
Bedienung ihrer Schulden keinen ausreichenden Kapitalfluss erzeugen. Zudem können Emittenten
hochrentierlicher Schuldtitel folgende Probleme haben: (i) sie sind in einer schlechten Finanzlage; (ii)
ihr Betriebsergebnis ist schlecht; (iii) sie haben erheblichen Kapitalbedarf oder ein negatives
Nettovermögen; (iv) sie sehen sich besonderen Wettbewerbs- und Produktveralterungsproblemen
gegenüber; und ihr Unternehmen ist möglicherweise in ein Konkursverfahren oder andere Sanierungsbzw. Abwicklungsprozesse verwickelt. Verglichen mit festverzinslichen Wertpapieren höherer
Qualität bieten schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere die Möglichkeit höherer
Anlagerenditen, setzen die Inhaber aber einem grösseren Kredit- und Marktrisiko aus. Die Fähigkeit
eines Emittenten von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren Zins- und
Tilgungszahlungen zu leisten, gilt als spekulativ.
Schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere können stark gehebelt sein und ein höheres
Ausfallrisiko aufweisen. Zudem tendieren schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere zu
einer höheren Volatilität als besser bewertete Wertpapiere, sodass nachteilige wirtschaftliche
Ereignisse sich auf die Kurse von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren
massiver auswirken als auf die Kurse von besser bewerteten Wertpapieren.
Die Anlagen von Teilfonds in schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren können
mehr von der eigenen Kreditanalyse des Investment-Managers abhängen als ihre Anlagen in
Obligationen höherer Qualität. Bestimmte Wertpapiere dieser Art werden nicht öffentlich gehandelt,
und daher kann es schwierig sein, Auskünfte über die wirkliche Lage der Emittenten zu erhalten. Der
Markt für schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere kann von einer Wirtschaftskrise
und erheblichen Zinserhöhungen, von sich ändernden öffentlichen Wahrnehmungen und von
Gesetzen, die die Fähigkeit bestimmter Kategorien von Finanzinstituten beschränken, in schlechter als
Investment-Grade eingestufte Wertpapiere zu investieren, stärker beeinträchtigt werden als andere
Finanzmärkte. Zudem kann der Markt für schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere
weniger liquide sein als für andere Arten von Wertpapieren. Eine geringere Liquidität kann den Wert
von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren beeinträchtigen, ihre Bewertung und
ihren Verkauf erschweren und eine stärkere Volatilität zur Folge haben. Da schlechter als Investment
Grade eingestufte Wertpapiere schwer zu bewerten sind und insbesondere bei Marktturbulenzen eher
nach ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe «Administration der Gesellschaft Ermittlung des Nettoinventarwerts»), kann der aus ihrem Verkauf realisierte Wert sich vom Wert der
Papiere in den Büchern des betreffenden Teilfonds unterscheiden. Einige schlechter als Investment
Grade eingestufte Wertpapiere, in die die Teilfonds investieren, können auch von sich
verschlechternder Bonität oder Zahlungsausfall betroffen sein. Wertpapiere mit dem niedrigsten
Investment-Grade-Rating (BBB oder Baa) haben auch spekulative Eigenschaften.
Risiko infolge einer Makro-Strategie
Die Ertragsfähigkeit eines Makroprogramms hängt in erster Linie von der Fähigkeit seines Leiters ab,
die Preisbewegungen des Derivatkontrakts vorherzusagen, damit er seine Anlagethesen hinsichtlich
der makroökonomischen Trends umsetzen kann. Diese Preisbewegungen werden unter anderem durch
Folgendes beeinflusst: Zinsänderungen; staatliche und wirtschaftliche Programme, Strategien und
Ereignisse; Wetter- und Klimabedingungen; Änderungen bei Angebot und Nachfrage; Änderungen
der Zahlungs- und Handelsbilanz; Inflations- und Deflationsraten; Währungsab- und -aufwertungen;
und Änderungen in der Philosophie und den Gefühlen von Marktteilnehmern.
Ereignisbezogenes Handelsrisiko
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Teilfonds können sich um Gewinne aus bestimmten Unternehmens- und anderen Ereignissen
bemühen. Eine Verzögerung des Zeitplans für diese Ereignisse oder der Nichteintritt dieser Ereignisse
kann die Wertentwicklung eines Teilfonds stark beeinträchtigen.
Risiko aus ereignisgebundenen Obligationen
Die Anlage in ereignisgebundene Obligationen, auch als «Katastrophenanleihen » bekannt und andere
ereignisgebundene Instrumente beinhaltet besondere Risiken. Falls ein Trigger Event, wie etwa
Hurrikane, Erdbeben oder sonstige natur- und wetterbezogene Phänomene, in einer bestimmten
Region und innerhalb einer bestimmten Frist Verluste verursacht, die über die in der Anleihe
vereinbarte Höhe hinausgehen, kann ein Teilfonds die in die Obligation investierte Kapitalsumme
ganz oder teilweise verlieren oder die ihm gut geschriebenen Zinsen sinken. Einige ereignisgebundene
Obligationen haben Eigenschaften, die die Kapitalrendite bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses
verzögern; in diesem Fall kann die Anlagerendite während der Verlängerungsfrist erheblich niedriger
sein, unabhängig davon, ob ein Verlust von Kapital oder Zinsen eintritt. Neben bestimmten
Auslösungsereignissen können Katastrophenanleihen die Teilfonds anderen Risiken aussetzen, wie
Kreditrisiken, nachteiligen aufsichtsrechtlichen oder gerichtlichen Auslegungen, nachteiligen
steuerlichen Folgen und Wechselkursrisiken.
Erhebliche Positionen
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang II dargelegten Anlagebeschränkungen können
Portfoliounternehmen, in die ein Teilfonds investiert, eine relativ geringe Gesamtzahl ausstehender
Anteile haben, sodass ein Teilfonds mehr als 5 % einer Wertpapierklasse von einem einzigen
Emittenten erwirbt, was zur Einreichung des Formulars Schedule 13D oder 13G bei der SEC
verpflichtet. Ein Teilfonds kann auch versuchen, die Geschäftsleitung eines Portfoliounternehmens
per «Proxy Fight» herauszufordern. Dieser Rechtsstreit bzw. «Proxy Fight» kann für einen Teilfonds
erhebliche Aufwendungen mit sich bringen und dadurch den Wert der Anlage des betreffenden
Teilfonds verringern. Zudem kann der Investment-Manager bzw. ein Unterberater im Verwaltungsrat
einer oder mehrerer Portfoliounternehmen amtieren. Aufgrund dessen können der InvestmentManager bzw. der betreffende Unterberater zu Insidern werden und Zugang zu wesentlichen
nichtöffentlichen Informationen erhalten, die das Portfoliounternehmen betreffen, sodass der
betreffende Teilfonds zu dem Zeitpunkt, den der Investment-Manager bzw. der Unterberater für
geeignet halten, seine Position nicht verkaufen (bzw. keine zusätzlichen Aktien erwerben) kann.
Wertpapier-Berichtpflicht
Der Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater können nach alleinigem Ermessen
allenfalls einen Teilfonds veranlassen, (i) kein Geschäft zum Kauf abzuschliessen, zu dem sie den
betreffenden Teilfonds ansonsten veranlasst hätten, oder (ii) ein Instrument zu verkaufen, das der
Teilfonds zurzeit hält, wenn dieses Geschäft bzw. das weitere Halten dieses Instruments dazu führt,
dass der Teilfonds, der Investment-Manager, ein Unterberater oder ein ihnen verbundenes
Unternehmen daraufhin gegenüber dem Staat oder einer Aufsichtsbehörde berichtspflichtig werden.
Diese Entscheidung kann dazu führen, dass der betreffende Teilfonds (a) eine Anlagechance auslässt,
von der der Investment-Manager bzw. ein Unterberater festgestellt hatten, dass sie für diesen
Teilfonds einen Gewinn erzielt bzw. (b) zusätzliche Kosten hat, darunter unter anderem Broker- und
rechtliche Gebühren.
Vorzugsaktien
Anlagen in Vorzugsaktien beinhalten bestimmte Risiken. Vorzugsaktien unterliegen häufig
rechtlichen Bestimmungen, die im Falle bestimmter steuerlicher oder rechtlicher Änderungen eine
Einlösung auf Verlangen des Emittenten vorsehen. Im Falle der Einlösung kann ein Teilfonds den
Erlös möglicherweise nicht zu vergleichbaren Renditen investieren. Vorzugsaktien sind in der
Kapitalstruktur eines Emittenten bezüglich der Rangfolge bei Zahlungen aus Unternehmensgewinnen
und der Abwicklung gegenüber Obligationen und anderen Schuldtiteln nachrangig und haben daher
ein höheres Kreditrisiko als diese Schuldtitel. Vorzugsaktien werden weniger häufig und in
begrenzterem Umfang gehandelt und ihre Preisentwicklung kann abrupter oder unregelmässiger
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verlaufen als die vieler anderer Wertpapiere, wie etwa Stammaktien, Unternehmensschuldtitel und
US-Staatsanleihen.
Fremdwährungs- und Kurssicherungsgeschäfte
Wechselkurse können innerhalb kurzer Zeit erheblich schwanken. Sie werden in der Regel durch
Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten, Handelsbilanzen, relative Vorteile der Anlagen in
verschiedenen Ländern, tatsächliche oder angenommene Zinsänderungen, Unterschiede im relativen
Wert ähnlicher Vermögenswerte in verschiedenen Währungen, langfristige Anlagemöglichkeiten
bzw. Kapitalzuwächse und andere komplexe Faktoren bestimmt. Wechselkurse können auch durch
Eingriffe (oder Nichteingriffe) der USA und ausländischer Regierungen und Zentralbanken sowie
überstaatlicher Organisationen wie dem Weltwährungsfonds oder durch Devisenkontrollen oder durch
politische und wirtschaftliche Entwicklungen in den USA oder im Ausland unvorhersehbar
beeinflusst werden. Lauten die Vermögenswerte eines Teilfonds auf bestimmte Währungen oder hat
der Teilfonds eine Long-Position in ihnen aufgebaut, kann es bei einer Abwertung dieser Währungen
gegenüber anderen Währungen zu einem Verlust für diesen Teilfonds kommen. Gleichermassen
können Währungen, in denen ein Teilfonds eine Short-Position aufgebaut hat, gegenüber anderen
Währungen aufgewertet werden, was ebenfalls zu einem Verlust für den Teilfonds führen kann.
Zudem sind einige Währungen nicht liquide (z. B. Währungen von Schwellenländern), und die
Teilfonds können sie eventuell nicht in ihre Basiswährung umwandeln, in welchem Fall ein
Vermögensverwalter entscheiden kann, seine Basiswährung in einem Parallelmarkt zu kaufen, wo der
Wechselkurs für den Teilfonds wesentlich nachteilig ist. Wechselkurse für viele Währungen (z. B.
Währungen von Schwellenländern) sind besonders durch Devisenkontrollen betroffen.
Ein Währungsrisiko ergibt sich auch daraus, dass Währungen, in denen die Anlagen eines Teilfonds
gehandelt werden bzw. in denen der Teilfonds Erträge erzielt oder in denen er eine aktive
Anlageposition aufgebaut hat, im Verhältnis zu anderen Währungen abgewertet werden können. Im
Falle von Sicherungspositionen liegt das Währungsrisiko darin, dass ein Teilfonds sich in einer
Währung engagiert, die dann gegenüber der gesicherten Währung im Wert zurückgeht. In diesem Fall
kann ein Teilfonds einen Verlust aus dem Sicherungsinstrument und gleichzeitig einen Verlust aus der
gesicherten Währung realisieren. Wechselkurse schwanken aus vielerlei Gründen erheblich, darunter
aufgrund von Änderungen von Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten, tatsächlichen oder
angenommenen Zinsänderungen, aufgrund von Eingriffen (oder Nichteingriffen) der USA und
ausländischer Regierungen und Zentralbanken sowie überstaatlicher Organisationen wie dem
Weltwährungsfonds, aufgrund von Devisenkontrollen sowie aufgrund sonstiger politischer und
wirtschaftlicher Entwicklungen.
Zudem können Derivatgeschäfte in Devisen (wie Futures-Kontrakte, Termingeschäfte, Optionen und
Swaps) neben dem Währungsrisiko auch ein Hebelrisiko beinhalten. Die Verpflichtungen der
Gegenparteien sind bei Derivatgeschäften eventuell nicht durch Sicherheiten gesichert, sodass sich
das Gegenparteirisiko erhöhen kann.
Derivative Finanzinstrumente
Obwohl der vorsichtige Einsatz von DFIs vorteilhaft sein kann, beinhalten DFIs auch Risiken, die
sich von den Risiken traditionellerer Anlagen unterscheiden und in bestimmten Fällen höher sind. Die
Teilfonds dürfen im ausserbörslichen Handel Geschäfte abschliessen, die sie dem Risiko der
mangelnden Kreditwürdigkeit ihrer Gegenparteien bzw. dem Risiko der Nichterfüllung der
Vertragsbedingungen seitens dieser Gegenparteien aussetzen. Wenn die Teilfonds Credit Default
Swaps und ähnliche Swapgeschäfte abschliessen und Derivattechniken anwenden, setzen sie sich dem
Risiko des Ausfalls der Gegenpartei in Bezug auf deren Verpflichtungen aus dem betreffenden
Kontrakt aus. Bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei kann sich die Abwicklung der
Position verzögern, sodass dem Fonds erhebliche Verluste entstehen können. Ferner ist es möglich,
dass laufende Derivatgeschäfte aufgrund von sich der Kontrolle des Investment-Managers bzw. der
Unterberater entziehenden Ereignissen, z.B. bei Konkurs, eintretender Rechtswidrigkeit oder einer
40
Änderung der zum Zeitpunkt dieser Geschäfte geltenden Steuer- bzw. Rechnungslegungsgesetze
unerwartet zu einem Ende kommen.
Andere Risiken entstehen aus der potenziellen Unmöglichkeit, Finanzderivatpositionen zu kündigen
oder zu verkaufen. Ausserdem besteht eventuell nicht für alle DFI-Positionen eines Teilfonds immer
ein liquider Sekundärmarkt. De facto sind viele ausserbörslich gehandelte derivative
Finanzinstrumente nicht liquide und können nicht einfach auf Wunsch «glattgestellt» werden.
Ausserbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente, wie etwa Swapgeschäfte, beinhalten auch
das Risiko, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht erfüllt. Die
«ausserbörslich» handelnden Marktteilnehmer unterliegen normalerweise im Gegensatz zu «börslich»
handelnden Marktteilnehmern nicht der Bonitätsprüfung und Börsenaufsicht, und es gibt kein
Clearinghaus, das die Zahlung der erforderlichen Beträge garantiert. Dadurch sind die Teilfonds dem
Risiko ausgesetzt, dass eine Gegenpartei wegen eines Streits über die Bedingungen des Kontrakts (ob
guten Glaubens oder nicht) oder wegen eines Bonitäts- oder Liquiditätsproblems ein Geschäft nicht
gemäss dessen Bedingungen abwickelt, sodass der Fonds einen Verlust erleidet.
Da viele DFIs eine gehebelte Komponente besitzen, können Verringerungen im Wert bzw. Grad des
zugrunde liegenden Vermögenswertes, Zinssatzes oder Index zu einem gegenüber dem in dieses
Derivat investierten Kapital erheblich grösseren Verlust führen. Bestimmte DFIs können, unabhängig
vom Umfang der ursprünglichen Anlage, unbegrenzte Verluste erleiden. Fällt die jeweilige
Gegenpartei des Geschäfts aus, bestehen vertragliche Abhilfen; allerdings ist die Ausübung dieser
vertraglich zugesicherten Rechte unter Umständen mit Verzögerungen und Kosten verbunden, die
dazu führen, dass der Wert sämtlicher Vermögenswerte des jeweils betroffenen Portfolios niedriger
ist, als wenn das Geschäft unterlassen worden wäre. Der Swapmarkt ist in den letzten Jahren erheblich
gewachsen, und eine grosse Anzahl von Banken und Investmentbanken handelt unter Anwendung
einer standardisierten Swapdokumentation sowohl als Auftraggeber wie auch als Auftragsnehmer.
Aufgrund dessen ist der Swapmarkt inzwischen liquide, aber es kann nicht gewährleistet werden, dass
zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Swap ein liquider Sekundärmarkt besteht. Die
Korrelation bzw. Verfolgung des Werts von Wertpapieren, Zinssätzen und Indizes, den die Derivate
verfolgen sollen, ist nicht immer vollständig oder auch nur hochgradig. Dementsprechend ist der
Einsatz von Derivattechniken durch die Gesellschaft dem Anlageziel der Gesellschaft möglicherweise
nicht immer zuträglich und gelegentlich sogar abträglich. Aufgrund einer gegenläufigen
Preisbewegung bei einer Derivatposition muss der Fonds unter Umständen Barzahlungen für eine
Schwankungsmarge leisten, die wiederum bei nicht ausreichenden Barreserven im Portfolio den
Verkauf von Fondsanlagen unter nachteiligen Bedingungen erforderlich machen können. Auch
bestehen beim Einsatz von DFIs rechtliche Risiken, die aufgrund der unerwarteten Anwendung eines
Gesetzes oder einer Vorschrift zu Verlusten führen können, weil Kontrakte nicht rechtlich
vollstreckbar oder nicht richtig belegt werden.
Futures
Anlagen in Futures beinhalten Risiken. Die Teilfonds können Futures auf Finanztitel (wie etwa eine
US-Staatsanleihe oder ein anderes festverzinsliches Wertpapier), einzelne Aktienwerte («Futures auf
Einzelaktien»), Wertpapierindizes, Zinsen, Währungen, Inflationsindizes und Rohstoffindizes
abschliessen, die von der irischen Zentralbank als für OGAW annehmbare Indizes genehmigt wurden.
Futures auf Wertpapierindizes werden im Vorliegenden als «Indexfutures» bezeichnet. Der Kauf und
Verkauf von Futures kann zu Spekulationszwecken erfolgen.
Der Kauf oder Verkauf von Futures kann zu Verlusten führen, die höher sind als der im FuturesKontrakt angelegte Betrag. Werden Futures zur Sicherung eingesetzt, ergibt sich das Risiko aus einer
unvollkommenen Korrelation zwischen der Preisentwicklung der Futures und dem Preis des
Wertpapiers, der Währung oder der anderen Anlage, die gesichert wird. Die Korrelation ist höher,
wenn die gesicherte Anlage dem Futures-Kontrakt zugrunde liegt. Die Korrelation ist niedriger, wenn
die gesicherte Anlage nicht den Wertpapieren, Währungen oder Anlagen entsprechen, die dem
Futures-Kontrakt zugrunde liegen, z. B. wenn ein Futures-Kontrakt auf einen Wertpapierindex zur
Sicherung eines Einzelwertpapiers eingesetzt wird, wenn ein Futures-Kontrakt auf ein Wertpapier
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(z. B. US-Staatsanleihen) zur Sicherung eines anderen Wertpapiers eingesetzt wird (z. B. eines
hypothekenbesicherten Wertpapiers) oder wenn ein Futures-Kontrakt in einer Währung der Sicherung
eines auf eine andere Währung lautenden Wertpapiers dient. Bei Indexfutures und Futures auf
Rohstoffindizes korrelieren Preisänderungen dieser Futures aufgrund von Marktverzerrungen nicht
vollkommen mit der Preisentwicklung im jeweiligen Index. Bei einer unvollkommenen Korrelation
zwischen der Terminposition und der abzusichernden Portfolioposition (oder voraussichtlichen
Portfolioposition) kann der betreffende Teilfonds einen Verlust aus dem Futures-Kontrakt realisieren,
während er gleichzeitig einen Verlust aus der abzusichernden Portfolioposition erleidet. Um
unvollkommene Korrelationen auszugleichen, kann ein Teilfonds Futures in einem Umfang kaufen
oder verkaufen, der grösser ist als der Umfang der gesicherten Anlagen, wenn die Volatilität der
Preise der gesicherten Anlagen historisch gesehen stärker war als die Volatilität der Futures.
Umgekehrt kann ein Teilfonds Futures in einem Umfang kaufen oder verkaufen, der geringer ist als
der Umfang der gesicherten Anlagen, wenn die Volatilität der Preise der gesicherten Anlagen
historisch gesehen unter der Volatilität der Futures lag. Die erfolgreiche Nutzung von Transaktionen
in Futures und entsprechenden Optionen zur Sicherung hängt auch von der Richtung und dem
Ausmass der Preisentwicklung bei Wechselkurs, Zinsen und Preis des Vermögenswerts innerhalb
eines bestimmten zeitlichen Rahmens ab. Zum Beispiel kann ein Teilfonds einen Verlust aus dem
Futures-Kontrakt realisieren, der nicht ganz oder teilweise durch einen Anstieg des Werts seiner
Portfoliowertpapiere ausgeglichen wird, wenn die Aktienkurse in dem Zeitraum stabil bleiben, in dem
der in Aktienwerte investierende Teilfonds einen Futures-Kontrakt oder eine Option hält (oder sich in
die entgegengesetzte Richtung als erwartet entwickeln). Aufgrund dessen kann die Gesamtrendite
eines Teilfonds für den betreffenden Zeitraum geringer sein, als wenn er das Sicherungsgeschäft nicht
abgeschlossen hätte.
Die Teilnehmer am Futures-Markt unterliegen den Vorschriften über Sicherheitsleistungen und deren
Erhaltung. Statt Nachschusszahlungen zu leisten, können Anleger Futures durch gegenläufige
Geschäfte schliessen, die die normale Korrelation verzerren können. Die Vorschriften über
Sicherheitsleistungen sind am Terminmarkt weniger streng als die Sicherungsleistungen am
Wertpapiermarkt, sodass spekulative Anleger mehr Raum haben, was zu vorübergehenden
Preisverzerrungen führen kann. Die Geschäftszeiten für ausländische Aktienindexfutures entsprechen
eventuell nicht genau den Geschäftszeiten der ausländischen Börse, auf die sich ein ausländisches
Aktienindexfuture bezieht. Aufgrund dessen kann der Mangel an kontinuierlicher Arbitrage ein
Missverhältnis zwischen dem Preis der ausländischen Aktienindexfutures und dem Wert des
betreffenden Index auslösen.
Ein Teilfonds kann Futures (oder Optionen darauf) als antizipatives Sicherungsgeschäft gegen einen
möglichen Anstieg des Wechselkurses einer Währung abschliessen, auf die die Wertpapiere lauten,
deren Kauf der Teilfonds antizipiert. Diesbezüglich ist es möglich, dass die Währung stattdessen im
Kurs fällt. Wenn ein Teilfonds dann nicht in diese Wertpapiere investiert, kann dieser Teilfonds aus
dem Futures-Kontrakt einen Verlust realisieren, der nicht durch eine Senkung der Preise der
gekauften Wertpapiere ausgeglichen wird.
In den USA werden Futures-Kontrakte nur an den Warenbörsen und an Boards of Trade - den
sogenannten «Kontraktbörsen» gehandelt und müssen über einen Händler an Terminbörsen («Futures
Commission Merchant») oder eine Brokerfirma, die Mitglied des betreffenden Markts ist, ausgeführt
werden. Die Teilfonds können auch Futures-Kontrakte an ausländischen Börsen oder bei ähnlichen
juristischen Personen kaufen, die nicht von der CFTC reguliert werden und möglicherweise nicht im
selben Ausmass reguliert werden wie die US-Kontraktbörsen.
Die vorstehend beschriebene Fähigkeit von Teilfonds, sich strategisch in Futures und Optionen auf
Futures zu engagieren, hängt von der Liquidität der Märkte für diese Titel ab. Das Handelsinteresse an
verschiedenen Arten von Futures und Optionen auf Futures ist nicht vorhersagbar. Daher kann nicht
gewährleistet werden, dass ein Teilfonds diese Titel überhaupt einsetzen kann bzw. dass ihr Einsatz
effektiv ist. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass zu einem Zeitpunkt, an dem der betreffende
Teilfonds einen Futures-Kontrakt oder eine Option auf einen Futures-Kontrakt glattstellen möchte, ein
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liquider Markt besteht, so dass dieser Teilfonds weiterhin, bis zur Glattstellung der Position,
Sicherheitsleistungen erbringen muss. Die Liquidität eines Sekundärmarkts für einen FuturesKontrakt kann durch tägliche Preisschwankungsgrenzen beeinträchtigt werden, die von den
Warenbörsen festgesetzt werden, um die Fluktuation des Preises eines Futures-Kontrakts während
eines einzelnen Handelstages zu begrenzen. Nach Erreichen des täglichen Grenzwerts dürfen zu
Preisen jenseits der Grenze keine Kontraktabschlüsse mehr getätigt werden, wodurch die Glattstellung
offener Terminpositionen unmöglich gemacht wird. In der Vergangenheit haben die Preise den
täglichen Grenzwert an mehreren aufeinander folgenden Geschäftstagen überschritten. Short- und
Long-Positionen in Indexfutures oder Futures-Kontrakten auf Warenindizes können nur durch den
Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts an der Börse glattgestellt werden, an denen die
Indexfutures bzw. der Futures-Kontrakt auf Warenindizes gehandelt wird.
Wie vorstehend besprochen, sind bei einem Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts seitens eines
Teilfonds laut den Vorschriften des CFTC und den Regeln der Kontraktbörse nur die Hinterlegung
der ursprünglichen Sicherheitsleistung und der Schwankungsmarge erforderlich. Das Nettovermögen
des Teilfonds schwankt in der Regel gemäss dem Wert von Wertpapieren und anderen Titeln, die
einem Futures-Kontrakt zugrunde liegen, als ob sie sich bereits im Portfolio des Teilfonds befänden.
Geschäfte mit Futures können sich wie eine Anlagehebelung auswirken. Des Weiteren entstehen dem
Teilfonds neben möglicher Rückgänge des Werts seiner Anlagewerte Verluste, falls er Short- und
Long-Positionen kombiniert, wenn der der Long-Position in Futures zugrunde liegende Index
schlechter als der Index abschneidet, der der Short-Position in Futures zugrunde liegt.
Zudem erhält der Teilfonds trotz einer alle ihre Verpflichtungen vollständig erfüllenden TerminClearingstelle für seine Abschlüsse möglicherweise nicht den ihm zustehenden Gesamtwert, wenn die
Terminbroker eines Teilfonds in Konkurs gehen oder zahlungsunfähig werden oder anderweitig ihren
Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht nachkommen. Darüber hinaus kann ein Teilfonds im
Falle des Konkurses eines Terminbrokers auf die Wiedererlangung eines verhältnismässigen Anteils
an allen im Interesse der kombinierten Kundendepots getrennt verfügbaren Geldern beschränkt sein,
obwohl der Terminbroker bestimmte, eindeutig als seine identifizierbare Eigentumsrechte hielt.
Die Fähigkeit des Teilfonds, sich in Futures und Optionen auf Futures zu engagieren, kann durch
steuerliche Überlegungen beschränkt sein.
Optionen
Bei Geschäften in börsengehandelten und ausserbörslich gehandelten Optionen bestehen verschiedene
Risiken. Der Wert von Optionen, die die Teilfonds verkaufen, wird von vielen Faktoren beeinflusst,
darunter Änderungen im Wert der zugrunde liegenden Wertpapiere und Indizes, Änderungen beim
Dividendensatz der zugrunde liegenden Wertpapiere (bzw. bei Indizes derjenigen Wertpapiere, aus
denen der Index besteht); Änderungen der tatsächlichen oder wahrgenommenen Volatilität des
Aktienmarkts und der zugrunde liegenden Wertpapiere und die bis zum Ablauf der Option
verbleibende Zeit. Der Wert einer Option kann auch beeinträchtigt werden, wenn der Markt für die
Option schrumpft bzw. weniger liquide wird. Zudem hat der Verkäufer einer Option nach
amerikanischem Stil keine Kontrolle über den Zeitpunkt, an dem er seine Verpflichtungen als
Verkäufer dieser Option erfüllen muss, da eine Option nach amerikanischem Stil dem Inhaber
gestattet, seine Rechte jederzeit vor ihrem Ablauf auszuüben. Dieses Risiko besteht nicht beim
Verkauf einer Option nach europäischem Stil, da ihr Inhaber die Option nur an ihrem Ablauftermin
ausüben darf.
Die Fähigkeit der Teilfonds zum Einsatz von Optionen als Teil ihres Anlageprogramms hängt von der
Liquidität der Märkte in diesen Titeln ab. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass ein liquider
Markt besteht, wenn ein Teilfonds eine Optionsposition glattstellen will. Kann ein Teilfonds eine von
ihm gekaufte Option auf ein Wertpapier nicht glattstellen, muss er die Option ausüben, um überhaupt
einen Gewinn zu erzielen, oder die Option läuft ohne Wert aus. Als Verkäufer einer Kaufoption auf
ein Portfoliowertpapier verzichtet der Teilfonds auf die Möglichkeit, vom Anstieg des Marktwerts des
zugrunde liegenden Wertpapiers über den Betrag der Prämie und den Ausübungspreis der Kaufoption
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hinaus zu profitieren, behält aber das Verlustrisiko (abzgl. der erhaltenen Prämien), das sich aus dem
möglichen Kursverfall des zugrunde liegenden Wertpapiers ergibt. Gleichermassen verzichtet ein
Teilfonds als Verkäufer einer Kaufoption auf einen Wertpapierindex auf die Chance, vom Anstieg des
Index über den Ausübungspreis der Option hinaus zu profitieren, obwohl er das Verlustrisiko (abzgl.
der erhaltenen Prämien) behält, das sich aus dem möglichen Kursverfall des zugrunde liegenden
Wertpapierindex ergibt. Falls ein Teilfonds eine Verkaufsoption verkauft und das zugrunde liegende
Wertpapier oder Instrument nicht hält, ist die Höhe des möglichen Verlusts des Teilfonds theoretisch
unbegrenzt. Siehe Näheres zu den Situationen, in denen ein Teilfonds versuchen kann, Risiken mittels
einer (vom Teilfonds verkauften) Kaufoption abzudecken, ohne dass er den Basiswert hält.
Eine börslich gehandelte Option kann nur durch ein ausgleichendes Geschäft an einer als
Sekundärmarkt für eine Option der gleichen Serie fungierenden Wertpapierbörse («Börse»)
glattgestellt werden. Wenn für eine börslich gehandelte Option kein liquider Sekundärmarkt besteht,
kann der betreffende Teilfonds für die jeweilige Option möglicherweise kein ausgleichendes Geschäft
zur Glattstellung abschliessen. Unter den Gründen für das mögliche Nichtbestehen eines liquiden
Sekundärmarkts sind folgende: (i) unzureichendes Handelsinteresse an einigen Optionen; (ii) von
einer Börse erlassene Beschränkungen der Eröffnung bzw. Glattstellung von Geschäften; (iii)
Einstellung des Handels, Aussetzungen und andere Beschränkungen bestimmter Klassen und Serien
von Optionen oder zugrunde liegenden Wertpapieren; (iv) ungewöhnliche oder unvorhergesehene
Störungen des normalen Börsenbetriebs; (v) Unfähigkeit, das aktuelle Handelsvolumen zu
verarbeiten; und (vi) Einstellung des Optionshandels (oder des Handels mit einer bestimmten Klasse
oder Serie von Optionen) (obwohl an einer Börse ausstehende Optionen, die von der Options Clearing
Corporation ausgegeben wurden, weiterhin gemäss ihren Bedingungen ausübbar bleiben müssen).
Zudem kann es sein, dass die Geschäftszeiten für den Optionshandel an der Börse nicht mit den
Geschäftszeiten übereinstimmen, zu denen die vom Teilfonds gehaltenen Wertpapiere gehandelt
werden. Soweit die Optionsmärkte vor den Märkten für die Basiswerte schliessen, können erhebliche
Preis- und Zinsbewegungen an den Märkten für Basiswerte stattfinden, die sich an den
Optionsmärkten nicht niederschlagen.
Die Börsen haben in der Regel eine Obergrenze an Optionen festgelegt, die ein Anleger bzw. eine
gemeinsam handelnde Gruppe von Anlegern höchstens verkaufen dürfen. Ein Teilfonds, der
Investment-Manager und andere Kunden des Investment-Managers können genauso wie ein
richtlinienkonformer Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. andere Kunden eines Unterberaters
eine entsprechende Gruppe bilden. Diese Obergrenze kann es dem Teilfonds erschweren, Optionen
auf ein bestimmtes Wertpapier zu kaufen oder verkaufen.
Eine ausserbörslich gehandelte Option kann nur mit der Gegenpartei glattgestellt werden, obwohl
beide Parteien ein ausgleichendes Geschäft abschliessen können, das die Partei in die gleiche
wirtschaftliche Lage versetzt, in der sie sich bei einer Glattstellung der Option mit der Gegenpartei
befunden hätte; unterschiedlich wirkt sich hierbei eventuell nur das Gegenparteirisiko aus.
Swapgeschäfte
Bei Anlagen in Swapgeschäften, ausserbörslich gehandelten und anderen Kontrakten zwischen zwei
Parteien bestehen Risiken. Ein Teilfonds darf einen Swap oder einen Differenzkontrakt nur mit der
jeweiligen Gegenpartei glattstellen. Des Weiteren kann ein Teilfonds eine Position nur mit
Zustimmung von deren Gegenpartei übertragen. Bei einem Ausfall der Gegenpartei stehen dem
Teilfonds vertragliche Abhilfen zur Verfügung, aber es kann nicht gewährleistet werden, dass die
Gegenpartei ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen oder dass der Teilfonds seine Rechte
durchsetzen kann. Da der Kontrakt für ein ausserbörslich gehandeltes Derivatgeschäft mit einer
bestimmten Gegenpartei einzeln ausgehandelt wird, besteht für den Teilfonds das Risiko, dass die
Gegenpartei vertragliche Bedingungen (z. B. die Definition von «Ausfall») anders auslegt als der
Teilfonds. Die Kosten und Unvorhersehbarkeit von für den Teilfonds zur Durchsetzung seiner
vertraglichen Rechte erforderlichen Gerichtsverfahren können dazu führen, dass der Teilfonds sich
gegen eine Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Gegenpartei entscheidet. Die Teilfonds
übernehmen daher das Risiko, dass sie Zahlungen nicht erhalten können, von denen der Investment44
Manager bzw. die Unterberater glauben, dass sie ihnen gemäss einem ausserbörslich abgeschlossenen
Derivatkontrakt zustehen, oder dass diese Zahlungen sich verzögern oder nur eintreffen, nachdem
dem Teilfonds Prozesskosten entstanden sind. Zudem ist das Gegenparteirisiko bei unüblich
nachteiligen Marktbedingungen deutlich erhöht und besonders problematisch in einem Marktklima
(wie dem kürzlich erlebten), in dem Finanzdienstleister sich systemischen Risiken gegenübersehen,
wie sie sich bei der Insolvenz von Lehman Brothers 2008 und nachfolgenden Marktstörungen gezeigt
haben.
Das Kreditrating einer Gegenpartei kann durch eine überdurchschnittliche Volatilität an den Märkten
beeinträchtigt werden, selbst wenn das Netto-Marktengagement der Gegenpartei im Verhältnis zu
ihrem Kapital nur gering ist. Das Gegenparteirisiko kann sich im Hinblick auf ausserbörslich
gehandelte Derivate durch das in den USA kürzlich in Kraft getretene Finanzreformgesetz noch
verstärken. Die Fähigkeit von Teilfonds zum Abschluss entsprechender Geschäfte kann durch
steuerliche Überlegungen beschränkt werden.
Einsatz von Total Return Swaps zum Aufbau eines synthetischen Engagements in einer
Anlagestrategie bzw. einem Titel
Anteilsinhaber beachten bitte, dass der Investment-Manager oder ein Unterberater mit Hilfe von
einem oder mehreren Total Return Swaps, durch die ein Teilfonds (fest- oder variabel verzinste)
Zahlungen an eine Gegenpartei leistet, um im Tausch von der Gegenpartei Zahlungen zu erhalten, die
die Rendite eines «Korbs» von Wertpapieren, Derivaten und Derivaten auf bestimmte von einem vom
Investment-Manager oder einem Unterberater identifizierten Drittinstitut gesponserte Indizes
reflektieren, synthetische Engagements in Anlagestrategien eingehen kann. Der Total Return Swap
sowie die diesbezüglichen Kosten (einschliesslich der von der Gegenpartei berechneten Verwaltungsund sonstigen Gebühren sowie der mit dem Index verbundenen Verwaltungs- und/oder
Performancegebühren) basieren normalerweise auf einem fiktiven Betrag. Der Teilfonds trägt
unmittelbar keine Gebühren und Kosten für einen Total Return Swap; diese Gebühren und Kosten
verringern vielmehr die Rendite, die der Teilfonds aus der Anlage in den Total Return Swap verdient.
Anteilsinhaber beachten bitte, dass der Teilfonds neben den sich aus Anlagen in Swapgeschäften
allgemein ergebenden Risiken durch den Abschluss von Total Return Swaps zum Aufbau eines
synthetischen Engagements in zusätzliche Anlagestrategien möglicherweise mittelbar weitere Risiken
eingeht. Der Basiskorb von Wertpapieren, Derivaten und Rohstoffindizes, auf dem diese Total Return
Swaps basieren, kann eine breite Palette von Instrumenten, Märkten und Anlageklassen umfassen,
wozu unter anderem Aktienwerte, festverzinsliche Wertpapiere, Derivate und Rohstofftitel gehören.
Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe eines Engagements, das ein Teilfonds in
bestimmten Anlageklassen, Marktsektoren und Instrumenten aufgrund seiner Anlage in Total Return
Swaps eingeht.
Gegenparteiausfallrisiko
Die Stabilität und Liquidität vieler Derivatgeschäfte hängt zum grossen Teil von der Bonität der
Geschäftspartner ab. Wenn eine Gegenpartei des Geschäfts ausfällt, kann die Ausübung seiner
vertraglichen Rechte für den Teilfonds Verzögerungen und Kosten bedeuten. Des Weiteren besteht
das Risiko, dass eine Gegenpartei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird und dass die
Wiedererlangung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten von dieser Gegenpartei sich
verzögert oder mit einem Wertverfall der dieser Gegenpartei anvertrauten Wertpapiere und
Forderungen gegenüber deren ursprünglichem Wert einhergeht.
Weitere Risiken von Optionen auf Wertpapiere, Futures-Kontrakte und Optionen auf an
ausländischen Börsen gehandelten Futures-Kontrakten
Optionen auf Wertpapiere, Futures-Kontrakte, Optionen auf Futures-Kontrakte und Devisenoptionen
können an ausländischen Börsen gehandelt werden. Diese Geschäfte können nicht so wirksam
reguliert sein wie ähnliche Geschäfte in den USA (die von der CFTC reguliert sind) und können
höheren Risiken unterliegen als der Handel an inländischen Börsen. Zum Beispiel können einige
ausländische Börsen Hauptmärkte sein, sodass keine gemeinsame Clearingstelle besteht und ein
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Händler sich bezüglich der Vertragserfüllung nur auf den Broker verlassen kann. Das Fehlen einer
gemeinsamen Clearingstelle schafft ein Gegenparteirisiko. Wenn eine Gegenpartei ausfällt, hat ein
Teilfonds normalerweise vertragliche Abhilfen zur Verfügung, kann aber bei der Durchsetzung dieser
Abhilfen scheitern. Beim Versuch der Durchsetzung einer vertraglichen Abhilfe unterliegen die
Teilfonds auch dem Risiko, dass die Parteien vertragliche Bedingungen (z. B. die Definition von
«Ausfall») unterschiedlich auslegen. Das «Gegenparteirisiko» tritt verstärkt bei Derivaten mit
längeren Laufzeiten auf, wenn Ereignisse eintreten können, die die Abwicklung verhindern. Das
Gegenparteirisiko ist auch höher, wenn ein Teilfonds seine Derivate auf eine einzige Gegenpartei oder
eine kleine Gruppe von Gegenparteien konzentriert, wie es gelegentlich aufgrund des Einsatzes von
Swaps und anderen ausserbörslich gehandelten Derivaten vorkommt. Insoweit, als ein Teilfonds
erhebliche Engagements mit einer Gegenpartei eingeht, ist das Risiko für diesen Teilfonds besonders
hoch. Falls ein Rechtsstreit entsteht, können die Kosten und Unvorhersehbarkeit von für den
Teilfonds zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte erforderlichen Gerichtsverfahren dazu führen,
dass der Teilfonds sich gegen eine Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Gegenpartei
entscheidet. Die Teilfonds übernehmen daher das Risiko, dass sie Zahlungen nicht erhalten können,
die ihnen gemäss einem ausländischen Futures-Kontrakt zustehen, oder dass diese Zahlungen sich
verzögern oder nur eintreffen, nachdem dem Teilfonds Prozesskosten entstanden sind. Zudem kann
eine nachteilige Entwicklung des Wechselkurses die Gewinne, die dieser Teilfonds beim Handel
realisiert, ausradieren (oder den Fonds in die Verlustzone führen), es sei denn, der Teilfonds tätigt
Sicherungsgeschäfte gegen Schwankungen im Wechselkurs der Währungen, in denen er an
ausländischen Börsen und mit anderen Währungen handelt. Der Wert von ausländischen Optionen
und Futures-Kontrakten kann auch durch andere Faktoren beeinträchtigt werden, die nur für Anlagen
im Ausland gelten.
Termingeschäfte
Termingeschäfte und Futures-Kontrakte haben eine Reihe von Eigenschaften gemeinsam,
unterscheiden sich jedoch auch in mehreren Dingen. Erstens werden Termingeschäfte nicht an der
Börse gehandelt. Sie werden nur am vorher festgelegten Abwicklungstag glattgestellt. Daraus ergeben
sich Abweichungen zwischen Termingeschäfts- und Futures-Preisen, insbesondere unter Umständen,
unter denen Zinssätze und Futures-Preise positiv korrelieren. Ausserdem gibt es in Abwesenheit des
Börsenhandels und der Beteiligung von Clearingstellen keine standardisierten Bedingungen für
Termingeschäfte. Dementsprechend steht es den Parteien frei, die von ihnen gewünschten
Abwicklungszeiten und Basiswerte eines Wertpapiers bzw. einer Währung festzulegen, die von den
standardisierten Bestimmungen abweichen können, die bei Futures-Kontrakten verfügbar sind.
Schliesslich beinhalten Termingeschäfte als Verpflichtungen zweier Parteien, die in der Regel nicht
besichert werden und für die es keinen Sekundärmarkt gibt, ein Gegenparteiausfallrisiko, das Futures
normalerweise nicht innewohnt. Wird ein Termingeschäft zur Sicherung eingesetzt, ergibt sich das
Risiko aus einer unvollkommenen Korrelation zwischen der Preisentwicklung des Termingeschäfts
und dem Preis des Wertpapiers, der Währung oder der anderen Anlage, die gesichert wird.
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte
Die Teilfonds tragen das Risiko, dass der Verkäufer seine Verpflichtung zur Zahlung des
Rückkaufpreises nicht zum vertraglich vorgeschriebenen Zeitpunkt erfüllt. Dieser Ausfall kann für
einen Teilfonds Kosten, Verzögerungen und Verlustrisiken bedeuten, unter anderem: (i) ein möglicher
Rückgang des Werts des Basiswerts, während der Teilfonds seine diesbezüglichen Rechte
durchzusetzen sucht; (ii) möglicherweise ein geringeres Ertragsniveau und ein Mangel an Zugang zu
Erträgen während dieser Zeit; und (iii) die Unmöglichkeit, seine Rechte durchzusetzen, und die mit
der versuchten Durchsetzung verbundenen Kosten. Der Abschluss von Pensionsgeschäften beinhaltet
bestimmte Risiken, darunter das Risiko, dass die Gegenpartei des Pensionsgeschäfts, wie vorstehend
erwähnt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, dass die Parteien über die Bedeutung oder
Anwendung vertraglicher Bedingungen streiten oder dass der Titel nicht wie vorgesehen funktioniert.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte beinhalten das Risiko, dass der Marktwert der
vom Teilfonds mit dem eingegangenen Barerlös gekauften Wertpapiere unter den Preis der
Wertpapiere sinkt, die der Teilfonds verkauft hat, die er aber gemäss den Vertragsbedingungen
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zurückkaufen muss. Falls der Käufer der Wertpapiere in einem umgekehrten Pensionsgeschäft oder
ähnlichen Geschäften Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig wird, kann der Teilfonds
möglicherweise den Erlös aus dem Verkauf seiner Wertpapiere nur eingeschränkt nutzen, bevor die
andere Partei oder ihre Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter entschieden haben, ob sie die
Verpflichtung des Teilfonds zum Rückkauf der Wertpapiere durchsetzen wollen. Des Weiteren kann
der betreffende Teilfonds in dieser Situation die von ihm im Zusammenhang mit dem umgekehrten
Pensionsgeschäft verkauften Wertpapiere möglicherweise nicht wiedererlangen und realisiert in
diesem Fall einen Verlust, der dem Unterschied zwischen dem Wert der Wertpapiere und der
Bezahlung, die er dafür erhalten hat, entspricht. Dieser Verlust ist dann umso grösser, wenn der
Käufer weniger als den Wert der ihm vom Teilfonds verkauften Wertpapiere bezahlte (d. h. ein
Käufer ist nur willens 95 USD für eine Anleihe mit einem Marktwert von 100 USD zu zahlen).
Aufgrund des Einsatzes von umgekehrten Pensionsgeschäften seitens der Teilfonds entstehen dem
Teilfonds auch Zinskosten, die sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufpreis des
Wertpapiers ergeben, das Gegenstand des Geschäfts ist.
Zudem beinhalten umgekehrte Pensionsgeschäfte die gleichen Risiken wie ausserbörslich gehandelte
Derivate. Dazu gehört das Risiko, dass die Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts, wie
vorstehend gesagt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, dass die Parteien über die Bedeutung
oder Anwendung vertraglicher Bedingungen streiten oder dass der Titel nicht wie vorgesehen
funktioniert.
Optionsscheine und Bezugsrechte
Die mit dem Einsatz von Optionsscheinen und Bezugsrechten verbundenen Risiken ähneln im
Allgemeinen den mit dem Einsatz von Optionen verbundenen Risiken. Im Gegensatz zu den meisten
Optionen werden Optionsscheine und Bezugsrechte in bestimmter Menge ausgegeben und
Optionsscheine haben in der Regel eine längere Laufzeit als Optionen. Optionsscheine und
Bezugsrechte sind voraussichtlich nicht so liquide wie börslich gehandelte Optionen, hinter denen
eine anerkannte Clearingstelle steht. Zudem können die Bedingungen von Optionsscheinen und
Bezugsrechten Beschränkungen enthalten, denen zufolge der Teilfonds sie nicht zu dem Zeitpunkt
und in der Menge ausüben kann, wie er es ansonsten getan hätte.
Wertpapierleihe
Die Teilfonds müssen möglicherweise im Zusammenhang mit gesicherten Darlehen von
Portfoliowertpapieren Sicherheiten stellen. Diesbezüglich besteht das Risiko, dass die vom Teilfonds
gehaltenen Sicherheiten im Wert zurückgehen; dieses Risiko trägt der Teilfonds, der verpflichtet ist,
die geliehenen Wertpapiere zum vereinbarten Rückkaufpreis zurückzukaufen. Im Falle von Darlehen
die in bar besichert sind, zahlt der Leihgeber normalerweise eine Gebühr an den Leihnehmer. Obwohl
Stimmrechte und Zustimmungsrechte an den geliehenen Wertpapieren an den Leihnehmer übergehen,
behält der Leihgeber das Recht, die Darlehen jederzeit mit angemessener Frist zu kündigen, und
nimmt dieses Kündigungsrecht wahr, damit er das Stimmrecht der Wertpapiere selbst ausüben kann,
wenn die Inhaber dieser Wertpapiere zu einer Abstimmung oder einer Zustimmung aufgerufen
werden, die die Anlage wesentlich betrifft. Jedoch trägt jeder Teilfonds das Risiko der Verzögerung
der Rückgabe der Wertpapiere, wodurch er möglicherweise sein mit dem betreffenden Wertpapier
verbundenes Stimmrecht nicht ausüben kann. Die Teilfonds können diese Darlehen auch kündigen,
um die verliehenen Wertpapiere zu verkaufen. Der Investment-Manager beauftragt voraussichtlich im
Namen des betreffenden Teilfonds einen «Lending Agent» (Leihstelle), der einen Anteil an der
Rendite aus den Geschäften erhält, die dieser Teilfonds mit seiner Hilfe bearbeitet. Dieser «Lending
Agent» kann ein mit der Depotbank verbundenes Unternehmen sein. Die Teilfonds zahlen allenfalls
auch Gebühren im Zusammenhang mit diesen Darlehen, darunter Versandgebühren und angemessene
Depotbankgebühren.
Hypothekenbesicherte Wertpapiere
Hypothekenbesicherte Wertpapiere unterliegen Kreditrisiken verschiedenen Ausmasses, je nachdem,
ob sie von Behörden oder Gebietskörperschaften der USA (darunter auch denjenigen, deren
Wertpapiere die US-Regierung weder garantiert noch versichert) oder von nicht-staatlichen
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Emittenten ausgegeben werden. Von privaten Organisationen ausgegebene Wertpapiere sind
möglicherweise nicht unmittelbar verwertungsfähig, und seit der Verschlechterung der
wirtschaftlichen und Liquiditätsbedingungen weltweit unterliegen hypothekenbesicherte Wertpapiere
einem höheren Liquiditätsrisiko. Diese Bedingungen können wiederkehren. Auch staatliche
Massnahmen und Vorschläge, die sich auf die Bedingungen der zugrunde liegenden Hypotheken, auf
die Änderungen in der Nachfrage nach von diesen Darlehen finanzierten Produkten (z. B.
Automobilen) und auf die Unfähigkeit der Darlehensnehmer, ihre bestehenden Darlehen (z. B.
Subprime-Hypotheken) umzuschulden, auswirken, hatten und haben möglicherweise weiterhin
nachteilige Bewertungs- und Liquiditätseffekte für hypothekenbesicherte Wertpapiere. Obwohl die
Liquidität von hypothekenbesicherten Wertpapieren sich kürzlich verbessert hat, kann nicht
gewährleistet werden, dass der Markt für hypothekenbesicherte Wertpapiere sich weiterhin verbessert
und seine Liquidität zunimmt. Zudem unterliegen hypothekenbesicherte Wertpapiere bei einem
Zahlungsausfall der Schuldner der zugrunde liegenden Verpflichtungen dem Risiko des
Kapitalverlusts und bestimmten anderen Risiken, die auch im Absatz «Risikofaktoren Forderungsbesicherte Wertpapiere» beschrieben sind. Das mit hypothekenbesicherten Wertpapieren
verbundene Risiko von Zahlungsausfällen steigt in der Regel, wenn zu den mit Hypotheken
besicherten Anlagen auch Subprime-Hypotheken zählen.
Bei vorzeitiger Tilgung zahlt der Hypothekenschuldner ein einzelnes Hypothekendarlehen vor dem
gemäss den Darlehensbedingungen angesetzten Zahlungstermin zurück. Nicht terminierte Tilgungen
zugrunde liegender Hypothekendarlehen können zu einer vorzeitigen Rückzahlung der
entsprechenden von den Teilfonds gehaltenen hypothekenbesicherten Wertpapiere führen. Ein
Teilfonds kann sich ausser Stande sehen, Erlöse aus vorzeitigen Tilgungen in Anlagen zu investieren,
die eine genauso hohe Rendite abwerfen wie die hypothekenbesicherten Wertpapiere.
Dementsprechend kann eine vorzeitige Tilgung im Zusammenhang mit hypothekenbesicherten
Wertpapieren dazu führen, dass diese Wertpapiere erhebliche grössere Preis- und
Renditeschwankungen aufweisen als traditionelle festverzinsliche Wertpapiere. Viele Faktoren
beeinflussen den Umfang vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen, darunter Zinsänderungen,
allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, die Lage der der Hypothek zugrunde liegenden Immobilie,
das
Alter
des
Hypothekendarlehens,
staatliche
Massnahmen,
einschliesslich
der
Rechtsbeeinträchtigung, Änderungen in der Nachfrage nach von diesen Darlehen finanzierten
Produkten, die Unfähigkeit von Darlehensnehmern zur Umschuldung bestehender Darlehen (z. B.
Subprime-Hypotheken) und soziale sowie demografische Bedingungen. In Zeiten fallender Zinsen
erhöht sich die Anzahl vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen normalerweise, so dass die
Lebensdauer von hypothekenbesicherten Wertpapieren zurückgeht. In Zeiten steigender Zinsen sinkt
die Anzahl vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen normalerweise, so dass die Lebensdauer
von hypothekenbesicherten Wertpapieren höher ist.
Zu den hypothekenbesicherten Wertpapieren zählen die «Pass-through»-Hypotheken, die
Collateralised Mortgage Obligations («CMOs») (CMOs sind Schuldtitel, die durch eine Hypothek
besichert sind. Sie werden üblicherweise von einer Rating-Agentur bewertet und bei der SEC
registriert und sind in mehrere Klassen strukturiert, die häufig als «Tranchen» bezeichnet werden,
wobei bei jeder Klasse eine andere Laufzeit angegeben ist und Anspruch auf einen anderen
Terminplan für die Zahlungen von Kapital und Zinsen, einschliesslich vorzeitiger Tilgungen besteht),
gewerbliche hypothekenbesicherte Wertpapiere, Mortgage Dollar Rolls, CMO Residuals (d. h.
Hypothekenwertpapiere, die von Behörden und Gebietskörperschaften der USA und privaten
Ausstellern von Hypothekendarlehen und Anlegern darin, einschliesslich Sparkassen,
Bauunternehmen, Hypothekenbanken, Geschäftsbanken, Investmentbanken, Personengesellschaften
und Zweckgesellschaften der Vorstehenden ausgegeben werden), Stripped Mortgage-Backed
Securities («SMBS»), Residential Mortgage-Backed Securities («RMBS») und andere Wertpapiere,
die unmittelbar oder mittelbar eine Teilnahme an Hypothekendarlehen auf Immobilien darstellen oder
entsprechend besichert sind sowie Zahlungen daraus erhalten.
Der Wert einiger hypothekenbesicherter Wertpapiere ist gegenüber Änderungen des herrschenden
Zinsniveaus besonders empfindlich. Die vorzeitige Rückzahlung einiger hypothekenbesicherter
48
Wertpapiere kann dazu führen, dass der Teilfonds für die Wiederanlage des Kapitals eine geringere
Rendite erhält. Bei einem Anstieg der Zinsen geht der Wert von hypothekenbezogenen Wertpapieren
in der Regel zurück; bei fallenden Zinsen steigt der Wert von hypothekenbezogenen Wertpapieren mit
vorzeitiger Tilgungsmöglichkeit jedoch nicht so stark an wie bei anderen festverzinslichen
Wertpapieren. Die vorzeitige Tilgungsquote der zugrunde liegenden Hypotheken beeinflusst den Preis
und die Volatilität von hypothekenbezogenen Wertpapieren und kann die effektive Laufzeit des
Wertpapiers verkürzen oder über die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhergesehene Frist hinaus
verlängern. Wenn nicht vorhergesehene vorzeitige Tilgungsquoten die effektive Laufzeit eines
hypothekenbezogenen Wertpapiers verlängern, muss man damit rechnen, dass die Volatilität des
Wertpapiers steigt. Der Wert dieser Wertpapiere kann auch infolge der Wahrnehmung der Bonität der
Emittenten am Markt schwanken. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass private Garantiegeber
und Versicherer ihre Verpflichtungen erfüllen, obwohl Hypotheken und hypothekenbezogene
Wertpapiere in der Regel mit einer Form staatlicher oder privater Garantie bzw. Versicherung
ausgegeben werden.
Bei einer Art der SMBS erhält eine Klasse alle Zinsen der Hypothekenforderungen (die «InterestOnly»- bzw. «IO»-Klasse), während die andere Klasse das gesamte Kapital erhält (die «PrincipalOnly»- bzw. «PO»-Klasse). Die Rendite der IO-Klasse bis zur Fälligkeit ist ausserordentlich
empfindlich in Bezug auf die Tilgungsquote (einschliesslich der vorzeitigen Tilgungen) für die
zugrunde liegenden Hypothekenforderungen, und eine schnelle Folge von Tilgungszahlungen kann
die mit diesen Wertpapieren erzielte Rendite bis zur Fälligkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die RMBS verbriefen Rechte an einer Bündelung von Hypothekendarlehen für den privaten
Wohnbau, die von Ein- bis Vier-Familien-Hypothekarkrediten gesichert sind. Diese Darlehen können
jederzeit vorzeitig getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen können die Rendite, der damit im
Zusammenhang stehenden Emission von RMBS verringern. RMBS reagieren besonders empfindlich
auf das Risiko vorzeitiger Tilgung, da sie in der Regel keine Vertragsstrafen für vorzeitige Tilgung
enthalten und eine Zinssenkung die vorzeitige Tilgungsquote bei RMBS in der Regel erhöht, wodurch
sich die bis zur Fälligkeit eingehende Rendite für die Inhaber dieser Wertpapiere vermindert.
Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau sind nur Verpflichtungen der betreffenden
Kreditnehmer und werden in der Regel nicht von anderen natürlichen oder juristischen Personen
versichert oder garantiert, obwohl diese Darlehen von staatlichen Stellen verbrieft werden können und
die ausgegebenen Wertpapiere garantiert sind. Die Ausfallquote und die Verluste aus
Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau hängen von einer Reihe von Faktoren ab,
darunter den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und denen in der Region, in der die mit der
Hypothek belastete Immobilie liegt, den Bedingungen des Hypothekendarlehens, dem Eigenanteil des
Kreditnehmers an der mit einer Hypothek belasteten Immobilie und den finanziellen Umständen des
Kreditnehmers. Bestimmte Hypothekendarlehen können von der Kreditqualität her «Subprime» sein.
Ausfälle und Abwicklungsverfahren sind bei Subprime-Hypothekendarlehen wahrscheinlicher als bei
Hypothekendarlehen, die die üblichen Bonitätsanforderungen erfüllen. Wenn ein Hypothekendarlehen
für privaten Wohnungsbau im Verzug ist, kann die Zwangsversteigerung ein langer und schwieriger
Prozess sein, der erhebliche Kosten verursacht. Zudem kann der Markt für ausgefallene
Hypothekendarlehen für privaten Wohnungsbau und zwangsversteigerte Immobilien sehr begrenzt
sein.
Zu jeder Zeit können einem Portfolio von RMBS Hypothekendarlehen zugrunde liegen, die
unverhältnismässig hohe Kapitalsummen aufweisen und von Immobilien in nur einigen wenigen
Bundesstaaten oder Regionen der USA oder anderer Länder gesichert sind. Aufgrund dessen können
private Hypothekendarlehen auf mit der betreffenden Region verbundene regionale Risiken, wie etwa
nachteilige wirtschaftliche Bedingungen oder Naturkatastrophen empfindlicher reagieren als eine
Bündelung von Hypothekendarlehen, die aus unterschiedlichen Regionen kommen. Die
Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau, die ein RMBS ausmachen, können
verschiedenen US-Bundes- und Bundesstaatsgesetzen, öffentlichen Massnahmen und Grundsätzen
zum Eigenanteil unterliegen, die die Verbraucher schützen und unter anderem Zinsen und andere
Gebühren regeln, bestimmte Veröffentlichungspflichten vorschreiben, die Lizenzierung von
49
Kreditgebern erfordern, diskriminierende Kreditvergabepraktiken untersagen, die Nutzung der
Verbraucherkreditauskünfte regeln und die Schuldeneintreibung regeln. Zudem wurden in den USA
und anderen Ländern eine Reihe von Gesetzgebungsvorschlägen eingebracht, die der unlauteren
Kreditvergabe entgegenwirken sollen. Der Verstoss gegen diese Gesetze, öffentlichen Massnahmen
und Grundsätze kann die Fähigkeit des Servicer, Kapital und Zinsen eines Hypothekendarlehens für
den privaten Wohnungsbau ganz oder teilweise einzutreiben, beschränken, den Kreditnehmer zu einer
Erstattung von zuvor von ihm bezahlten Beträgen berechtigen und den Servicer zu
Schadensersatzansprüchen und Verwaltungsmassnahmen aussetzen. Jeglicher Verstoss dieser Art
führt auch zu Verzögerungen bei den Zahlungsströmen und Verlusten aus der entsprechenden RMBS.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die RMBS von einer staatlichen Stelle oder
Gebietskörperschaft oder von einer anderen Person garantiert oder versichert werden. Ausschüttungen
aus RMBS hängen ausschliesslich von der Höhe und dem Zeitpunkt der Zahlungen und anderen
Beitreibungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Hypothekendarlehen ab.
Forderungsbesicherte Wertpapiere
Diese Wertpapiere können Risiken ausgesetzt sein, die mit dem Ausfall von Schuldnern,
Zinsänderungen und vorzeitiger Tilgung von zugrunde liegenden Verpflichtungen zusammenhängen
und damit den Risiken der Anlage in hypothekenbesicherte Wertpapiere ähneln, die im Absatz
«Risikofaktoren – Hypothekenbesicherte Wertpapiere» beschrieben sind. Zudem unterliegen
forderungsbesicherte Wertpapiere seit der Verschlechterung der 2008 akut werdenden weltweiten
wirtschaftlichen und Liquiditätsbedingungen einem grösseren Liquiditätsrisiko.
Zinszahlungen auf forderungsbesicherte Wertpapiere und die Rückzahlung des Kapitals hängt
grösstenteils von den Zahlungsströmen ab, die von den zugrunde liegenden, die Wertpapiere
sichernden Forderungen erzeugt werden und in bestimmten Fällen von Kreditbriefen, Bürgschaften
und anderen Kreditbesicherungen unterstützt werden. Die Höhe des mit den forderungsbesicherten
Wertpapieren verbundenen Marktrisikos hängt von vielen Faktoren ab, darunter der Geschäftsstruktur
(d. h. der Festlegung über die Menge der zugrunde liegenden Forderungen und anderer Sicherungen,
die zur Erzeugung der zur Bedienung der Zinsen und zur Tilgung erforderlichen Zahlungsströme
notwendig sind), die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen, allenfalls den Umfang der
Kreditbesicherung
und
allenfalls
die
Kreditqualität
des
Kreditsicherungsanbieters).
Forderungsbesicherte Wertpapiere beinhalten das Risiko des Kapitalverlusts, wenn die Schuldner der
zugrunde liegenden Verpflichtungen mit ihren Zahlungen in Verzug geraten und die ausgefallenen
Verpflichtungen die Kreditbesicherung der Wertpapiere übersteigen. Dieses Risiko ist unter den
Umständen, in denen der Teilfonds investiert hat, denn die Wertpapiere, in die er investiert hat,
entsprechen den niedriger bewerteten Tranchen des Emittenten und sind den vorrangigeren Tranchen
der Kapitalstruktur des Emittenten in Bezug auf die Priorität bei der Zahlung von Kapital, Zinsen und
anderem nachgeordnet. Diese niedriger bewerteten Wertpapiere unterliegen daher einem höheren
Kreditrisiko als die vorrangigeren Wertpapiere des Emittenten.
Die Verpflichtungen der Emittenten (und Schuldner der zugrunde liegenden Forderungen) unterliegen
auch den Konkurs-, Insolvenz und anderen Gesetzen, die die Rechte und Abhilfen von Gläubigern
betreffen. Zudem gewährleistet das Bestehen einer Versicherung des forderungsbesicherten
Wertpapiers nicht, dass Kapital und Zinsen bezahlt werden, weil der Versicherer ausfällt. In den
letzten Jahren sind eine erhebliche Anzahl von Versicherern von forderungsbesicherten Wertpapieren
ausgefallen.
Der Wert eines forderungsbesicherten Wertpapiers kann von den vorstehend beschriebenen und
anderen Faktoren beeinflusst werden, wie etwa der Verfügbarkeit von Informationen über die
Bündelung und ihre Struktur, die Bonität des Servicing Agent für die Bündelung, den Kreditgeber der
zugrunde liegenden Forderungen und die juristischen Personen, die die Kreditsicherung übernommen
haben. Der Wert der forderungsbesicherten Wertpapiere kann von der Fähigkeit ihrer Servicers
abhängen, die zugrunde liegende Besicherung zu bedienen und unterliegt daher den mit der Leistung
der Servicers verbundenen Risiken. Unter einigen Umständen kann die Falschverarbeitung von
Belegen, die sich auf die zugrunde liegende Sicherheit beziehen (z. B. die Nichtdokumentation eines
50
Sicherungsrechts an der zugrunde liegenden Sicherheit), die Rechte der Wertpapierinhaber an der
zugrunde liegenden Sicherheit beeinträchtigen. Zudem kann die Insolvenz von juristischen Personen,
die Forderungen stellen oder die zugrunde liegenden Forderungen nutzen, zu einem Rückgang des
Werts der zugrunde liegenden Forderungen sowie zu Kosten und Verzögerungen führen.
Bestimmte Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren enthalten weitere Risiken, die
hypothekenbesicherte Wertpapiere nicht aufweisen. Insbesondere haben bestimmte Arten von
forderungsbesicherten Wertpapieren nicht den Vorteil eines Sicherungsrechts an den mit dem
Papieren verbundenen Forderungen. Zum Beispiel sind viele von Kreditkartenforderungen besicherte
Wertpapiere ungesichert. Zudem können die Teilfonds in von Bündelungen von Unternehmens- oder
Staatsanleihen, in von Banken an Unternehmen vergebene Darlehen oder in eine Kombination aus
diesen Anleihen und Darlehen investieren (allgemein als «Collateralised Debt Obligations» bzw.
«Collateralised Loan Obligations» bezeichnet), von denen viele ungesichert sein können (siehe
«Risikofaktoren - Collateralised Debt Obligations»). Selbst wenn Sicherungsrechte bestehen, kann die
Fähigkeit der Emittenten bestimmter Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren zur
Durchsetzung dieser Rechte begrenzter sein als die eines Emittenten von hypothekenbesicherten
Wertpapieren. Zum Beispiel sind Kfz-Forderungen in der Regel gesichert, aber durch Kraftfahrzeuge
und nicht durch Immobilien. Die meisten Emittenten von Kfz-Forderungen gestatten den DarlehensServicers die zugrunde liegenden Forderungen in ihrem Besitz zu behalten. Zudem kann der
Treuhänder der Inhaber von Kfz-Forderungen aufgrund der hohen Anzahl von in einem typischen
forderungsbesicherten Wertpapier enthaltenen Kraftfahrzeugen und gesetzlicher technischer
Vorschriften kein ordentliches Sicherungsrecht an allen diesen Kraftfahrzeugen haben. Daher besteht
möglicherweise die Möglichkeit der Wiedererlangung von wieder in ihren Besitz gelangten
Kraftfahrzeugen zur Sicherung von Zahlungen auf diese Wertpapiere nicht.
Zudem kann es bei bestimmten Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren aufgrund bestimmter
im
US-Bundesund
Bundesstaatsrecht
gesetzlich
vorgeschriebener
Rechte
von
Verbraucherkreditnehmern zu Verlusten aus den zugrunde liegenden Forderungen kommen. Im Falle
bestimmter Verbraucherkredite, wie etwa Kreditkartenschulden, haben die Kreditnehmer das Recht
auf den Schutz einer Reihe von Verbrauchergesetzen im US-Bundes- und Bundesstaatsrecht, von
denen viele diesen Schuldnern das Recht zubilligen, bestimmte auf ihre Kreditkarten geschuldeten
Beträge (oder andere Schulden) aufzurechnen, wodurch sie den von ihnen noch geschuldeten Betrag
verringern. Zum Beispiel kann ein Schuldner bestimmte Schadensersatzansprüche, die der Schuldner
laut Gericht gegenüber dem Gläubiger hat, gegen von ihm dem Gläubiger auf seiner Kreditkarte
geschuldete Beträge aufrechnen.
Unternehmensschuldtitel
Die Teilfonds dürfen in Unternehmensschuldtitel und andere Formen der Schuldverschreibung
investieren, auch in Wertpapiere (Commercial Papers). Unternehmensschuldtitel unterliegen dem
Risiko, dass der Emittent eventuell die Tilgungs- und Zinszahlungen auf seine Verpflichtungen nicht
leisten kann (Kreditrisiko).
Collateralised Debt Obligations („CDOs“) – Besicherte Schuldtitel
Die Risiken einer Anlage in ein CDO hängen weitgehend von den zugrunde liegenden Sicherheiten
und von der Tranche ab, in die ein Fonds investiert. Jeder Fonds kann in jede Tranche eines CBO oder
CLO investieren. Üblicherweise werden CBOs, CLOs und andere CDOs privat angeboten und
verkauft und sind daher nicht gemäss Wertpapierrecht registriert. Demzufolge kann ein Fonds seine
Anlagen in CDOs als weniger liquid bezeichnen, sofern nicht ein aktiver Markt für ein bestimmtes
CDO diesem CDO ermöglicht, mit Transaktionen gemäss Bestimmung 144 A des Wertpapiergesetzes
von 1933 erworben und verkauft zu werden. In jedem Fall aber muss der Fonds sicherstellen, dass die
CDO-Wertpapiere übertragbare Wertpapiere im Sinne der Vorschriften sind und muss nachweisen,
dass die Liquidität der CDO-Wertpapiere die Fähigkeit des Fonds nicht beeinträchtigt,
Rücknahmeanträge entsprechend Bestimmung 104 (1) der Bestimmungen zu erfüllen. CDOs
unterliegen den typischen Risiken im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, die an einer
anderen Stelle in diesem Prospekt besprochen werden, einschliesslich dem Zinsrisiko (das sich
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verschärfen kann, wenn sich die fälligen Zinsen auf einer strukturierten Finanzierung aufgrund von
vielfachen Änderungen an den Zinssätzen oder umgekehrt zu Änderungen an den Zinssätzen
verändern), Ausfallrisiko, Vorauszahlungsrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko,
strukturellem Risiko und Rechtsrisiko. Der Fonds kann in Wertpapiere investiert werden, die in der
tiefer bewerteten Tranche eines Emittenten angesiedelt sind und unterliegen den ranghöheren
Tranchen der Kapitalstruktur des Emittenten hinsichtlich der Prioritäten für Kapitalsumme, Zinsen
und andere Zahlungen. Daher unterliegen solche Wertpapiere einem höheren Kreditrisiko als die
höher bewertetem Wertpapiere dieses Emittenten.
Zu den zusätzlichen Risiken von CDOs gehören: (i) die Möglichkeit, dass die Ausschüttungen aus
Sicherheiten nicht ausreichend sind für Zinsen oder andere Zahlungen, (ii) die Möglichkeit, dass die
Qualität der Sicherheit an Wert verliert oder in Verzug gerät aufgrund von Faktoren wie der
Verfügbarkeit einer Krediterweiterung, Höhe und Zeitpunkt von Zahlungen und Einziehungen und
den Eigenschaften der zugrunde liegenden Forderungen, Kredite oder sonstigen verbrieften
Vermögenswerte, Marktferne solcher Vermögenswerte vom Aussteller oder Übertragenden, die
Fähigkeit, auf jeder damit verbundenen Sicherheit angemessenen Gewinn zu erzielen und die
Fähigkeit des Forderungsverwalters der verbrieften Vermögenswerte, (iii) Markt- und
Liquiditätsrisiken, die sich im Fall eines Verkaufs und zum Zeitpunkt des Verkaufs auf den Preis
einer strukturierten Finanzanlage auswirken, sowie (iv) wenn das besondere strukturierte Produkt in
eine Sicherheit investiert wird, in die auch ein Fonds investiert ist, könnte das Gesamtengagement
dieses Fonds gegenüber dem Kredit des Emittenten solcher Sicherheiten tendenziell erhöht werden,
zumindest auf einer absoluten wenn nicht relativen Ebene. Aufgrund der komplexen Beschaffenheit
eines CDO könnte eine Anlage in ein CDO ausserdem nicht die erwartete Performance erzielen. Die
Anlage in ein CDO unterliegt zudem dem Risiko, dass der Emittent und die Investoren das Instrument
auf unterschiedliche Weise interpretieren und dadurch Anlass zu Streitigkeiten geben.
Real Estate Investment Trusts
Jeder Fonds kann in REITs investieren. REITs unterliegen ähnlichen Risiken wie denen, die aus dem
direkten Besitz von Immobilien hervorgehen. Zu den Faktoren, die sich auf Immobilienwerte
auswirken, gehören die Bereitstellung reeller Eigentümer auf besonderen Märkten, Überbauung,
Änderungen an den Flächennutzungsgesetzen, Verluste durch Unfälle oder Enteignung,
Bauverzögerungen, Änderungen an den Immobilienwerten, Änderungen an Betriebskosten und
Grundsteuern, Belegungsgrad, Angemessenheit der Miete zur Deckung der Betriebskosten, eventuelle
umweltbezogene
Verbindlichkeiten,Mietbegrenzungsvorschriften,
Schwankungen
an
den
Mieteinnahmen, verschärfter Wettbewerb und sonstige Risiken im Zusammenhang mit den örtlichen
und regionalen Marktbedingungen. Der Wert von Anlagen in Immobilien kann auch durch
Änderungen an den Zinssätzen, gesamtwirtschaftliche Entwicklungen sowie durch soziale und
wirtschaftliche Entwicklungstendenzen beeinträchtigt werden. Zu Zeiten sinkender Zinssätze
beispielsweise könnten bestimmte REITs Hypotheken halten, welche die Hypothekenschuldner
vorzeitig zahlen wollen und diese vorgezogene Zahlung kann die Rendite auf den von diesen REITs
ausgegebenen Sicherheiten mindern. Einige REITs haben eine relativ geringe Marktkapitalisierung,
was die Volatilität des Marktpreises ihrer Wertpapiere tendenziell erhöhen kann.
Allgemein ändert sich der Wert von REIT-Anteilen angesichts von Faktoren, die die
Immobilienbranche betreffen. REITs sind auch dem Fluktuationsrisiko bei den Erträgen aus den
zugrunde liegenden Immobilienvermögenswerten, dem Risiko einer geringen Performance durch den
REIT-Manager und der Unfähigkeit des Investmentmanagers, mit den aus den Vermögenswerten des
REIT entstandenen Geldflüssen umzugehen, ausgesetzt. Weitere Faktoren, die die Rentabilität von
REITs beeinflussen können, sind Vorauszahlungen und Zahlungsverzögerungen durch Kreditnehmer,
Eigenauflösung, nachteilige Änderungen an Steuergesetzen und, in Bezug auf REITs in den U.S.A.,
dem Risiko, laut dem U.S. Internal Revenue Code von 1986 in der derzeitig gültigen Fassung nicht
zum steuerfreien Durchlauf von Einkommen berechtigt zu sein und/oder den steuerfreien Status
gemäss Gesetz 1940 beizubehalten.
Durch die indirekte Anlage in REITs über einen Fonds trägt der Investor nicht nur seinen Anteil an
den Kosten dieses Fonds, sondern indirekt auch ähnliche Kosten der REITs. Ausserdem sind REITs
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im Allgemeinen von ihrer Fähigkeit abhängig, Geldflüsse zu generieren und Ausschüttungen an die
Investoren zu machen. Einlagen in REITs unterliegen Risiken, die mit dem direkten Besitz von
Immobilien verbunden sind.
Royalty Trusts
Royalty Trusts sind Investmentfonds, deren Wertpapiere an einer Börse zugelassen sind, und
kontrollieren üblicherweise Gesellschaften, deren Geschäft sich ohne Einschränkung um die
Gewinnung, Förderung, Herstellung und den Verkauf von Rohöl und Erdgas dreht. Ein starker
Rückgang in der Nachfrage nach Rohöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnissen könnte sich nachteilig auf
die Erträge, die Einnahmen und die Geldflüsse von Royalty Trusts auswirken. Ursachen für eine
abnehmende Nachfrage auf dem Markt können eine Rezession oder andere negative wirtschaftliche
Bedingungen, ein Anstieg beim Marktpreis der zugrunde liegenden Rohstoffe, höhere Steuern oder
behördliche Handlungen, die die Preise erhöhen oder eine Verschiebung in der Nachfrage der
Verbraucher nach solchen Produkten sein. Steigende Zinssätze können sich negativ auf die
Performance von Royalty Trusts auswirken. Steigende Zinsen können die Kapitalwerterhöhung von
Royalty Trusts einschränken, da mehr alternative Anlagemöglichkeiten mit kompetitiveren Renditen
zur Verfügung stehen.
Income Trusts
Income Trust halten üblicherweise ertragsproduzierende Vermögenswerte wie Schuldtitel, deren
Erträge an die Anteilinhaber weitergegeben werden. Income Trusts können aus Aktienindizes
beispielsweise in den Vereinigten Staaten und Kanada oder auf einem anderen Rechtsgebiet bestehen.
Anteile an Income Trusts können je nach ihrer Struktur entweder übertragbare Sicherheiten oder
Einheiten an kollektiven Anlagen im Sinne der Bestimmungen sein.
Kommunale Wertpapiere
Kommunale Wertpapiere werden von oder im Namen von Ländern, Staaten, Gebieten und ihren
politischen Unterteilungen, Agenturen und Institutionen ausgegeben, um Gelder für verschiedene
öffentliche Zwecke zu erhalten. Kommunale Wertpapiere sind stärkeren Kreditrisiken ausgesetzt als
US-Staatsanleihen, welche vom vollen Vertrauen und der Kreditwürdigkeit der Vereinigten Staaten
getragen werden. Die Fähigkeit der Kommunen, ihren Pflichten nachzukommen, hängt von der
Verfügbarkeit von Steuern oder sonstigen Einnahmen, von den wirtschaftlichen, politischen oder
anderen Bedingungen innerhalb des Staates und der Gemeinde und von den zugrunde liegenden
steuerlichen Bedingungen des Staates und der Kommune ab. Genau wie bei anderen festverzinslichen
Wertpapieren setzen auch kommunale Wertpapiere ihre Anleger dem Marktrisiko aus, da sich ihre
Werte gewöhnlich verändern, wenn die Zinssätze schwanken. Die beiden wesentlichen
Klassifizierungen von kommunalen Wertpapieren sind „Notes“ und „Bonds“.
Rohstoffbezogene Anlagen
Der Fonds kann in Derivate investieren, die ein Engagement gegenüber geeigneten Rohstoffindizes
darstellen, deren Werte auf dem Wert eines geeigneten Rohstoffindizes basieren oder einer anderen,
sofort messbaren wirtschaftlichen Variablen, abhängig von Änderungen am Wert der Rohstoffmärkte
(„rohstoffbezogene DFIs“). Rohstoffbezogene DFIs sind äusserst volatil und werden von Faktoren
wie der Beziehung zwischen wechselhafter Versorgung und Nachfrage, durch Regierungsprogramme
und -politiken, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse und Änderungen
an den Zinssätzen beeinflusst.
Der Wert von rohstoffbezogenen DFIs fluktuiert ausgehend von Änderungen an den Werten des
zugrunde liegenden Rohstoffindexes (und indirekt an den Rohstoffen, die Basiswert des Indexes sind)
oder anderen wirtschaftlichen Grössen, mit denen sie verbunden sind. Zusätzlich erhöht die
wirtschaftliche Hebelwirkung die Volatilität dieser Instrumente, da sie schneller an Wert zu- oder
abnehmen können, als der zugrunde liegende Rohstoffindex oder eine andere wichtige wirtschaftliche
Variable.
53
Rohstoffpreise können extrem unbeständig und von mehreren Faktoren direkt oder indirekt betroffen
sein, darunter Änderungen an den globalen Marktbewegungen, reelle oder gefühlte
Inflationstendenzen, Volatilität des Rohstoffindexes, Änderungen an Zinssätzen oder Wechselkursen,
Bevölkerungszuwachs und demografische Veränderungen sowie Faktoren, die sich auf eine besondere
Branche oder einen besonderen Rohstoff auswirken, darunter Dürre, Überschwemmungen oder
andere Wetterverhältnisse, Viehseuchen, Handelsembargos, Konkurrenz durch Ersatzprodukte,
Transportengpässe oder -mängel, Schwankungen in Angebot und Nachfrage, Tarife sowie
internationale Bestimmungen und politische und wirtschaftliche Entwicklungen (z. B. Regimewechsel
und Änderungen in der wirtschaftlichen Tätigkeit). Ausserdem unterliegen einige Rohstoffe aufgrund
von Angebot und Nachfrage einer beschränkten Preisflexibilität, andere wiederum sind aufgrund der
unbeständigen Preise für bestimmte Rohmaterialien und der Instabilität bei der Versorgung mit
anderen Materialien umfassenden Preisschwankungen unterworfen.
Handlungen von Regierungen und deren Veränderungen sowie politische und wirtschaftliche
Instabilität in Rohstoff produzierenden und exportierenden Ländern können die Produktion und die
Vermarktung von Rohstoffen beeinträchtigen. Zudem unterliegen die Rohstoffindustrien auf der
ganzen Welt grösseren politischen, umweltbezogenen und sonstigen behördlichen Vorschriften als
viele andere Industriezweige. Änderungen in der Regierungspolitik und die Notwendigkeit von
behördlichen Genehmigungen können sich nachteilig auf die Produkte und die Dienstleistungen der
Unternehmen in der Rohstoffbranche auswirken. Die Erforschung, die Förderung und der Vertrieb
von Kohle, Öl und Gas unterliegen zum Beispiel in den Vereinigten Staaten strengen Bundes- und
Staatsvorschriften, welche sich auf die Ertragsraten für Kohle, Öl und Gas und die Art von
Dienstleistungen, die Regierungen des Bundes und der Staaten Unternehmen in dieser Branche
anbieten, auswirken können. Zudem erlitten viele Unternehmen der Rohstoffbranche
Produktionsverzögerungen und erhebliche Kosten, um sich den Umwelt- und Sicherheitsvorschriften
anzupassen. Staatliche Bestimmungen können überdies die Entwicklung von neuen Technologien
verhindern. Die Auswirkung künftiger Bestimmungen auf die Rohstoffindustrie ist nicht
vorhersehbar.
Leerverkäufe
Jeder Fonds kann künstliche Leerverkäufe betreiben. Ein Fonds leerverkauft keine physischen
Vermögenswerte, sondern hält einige Short-Positionen ausschliesslich über DFI und die darin
enthaltenen Sorten. Der Leerverkauf von Wertpapieren führt zum Risiko, einen grösseren als den
investierten Betrag zu verlieren. Leerverkäufe unterliegen dem theoretisch unbeschränkten
Verlustrisiko, da es keine Grenze dafür gibt, wie hoch der Preis für eine Aktie ansteigen kann, bevor
die Short-Position ausgebucht ist. Ein künstlicher Leerverkauf kann sich unvermittelt in einen
erheblichen Verlust verwandeln, wenn zum Beispiel ein Übernahmeangebot für das betroffene
Unternehmen zu einem wesentlich über dem Marktpreis liegenden Aufgeld gemacht wird.
Ungeachtet der Risikokontrollziele des Multi-Asset- und Multi-Manager-Ansatzes eines Fonds birgt
ein derart hoher Verschuldungsgrad zwangsläufig ein grösseres Risiko. Falls ein Fonds mit dem
Investment Manager einen Beratungsvertrag abschliesst oder der Investment Manager einen SubAdvisor-Vertrag für einen Fonds, der in seinem Anlageprogramm Leverage benutzt, könnte dieser
Fonds Reklamationen von Finanzintermediären erhalten, die den Fonds mit Leverage versorgen.
Es gibt keine Garantie dafür, dass künstliche Short-Positionen eines Fonds als effektive Absicherung
gegen seine Long-Positionen wirken. Jede Verringerung in der negativen Korrelation oder Steigerung
in der positiven Korrelation zwischen den Positionen, die ein Manager voraussichtlich ausgleichen
würde (beispielsweise Short- und Long-Positionen in Sicherheiten oder Währungen in einem Fonds),
könnte zu erheblichen Verlusten für den Fonds führen.
Messung von Marktrisiko und Verschuldungsgrad mittels Commitment-Ansatz und VaR
Der Fonds wird versuchen, die Markt- und Verschuldugnsrisiken, die durch die Verwendung von
Derivaten entstehen, einzuschränken, indem er entweder den Commitment-Ansatz oder die
54
ausgefeilte, als «Value-at-risk» bekannte Risikobewertungstechnik einsetzt. Die vom Fonds benutzte
Risikobewertungsmethode wird in der jeweiligen Prospektergänzung offengelegt.
VaR ist eine statistische Methode, die versucht, anhand von historischen Daten den höchsten
möglichen Verlust, den ein Fonds erleiden kann, errechnet auf einem spezifischen Konfidenzniveau
(z. B. 99 %), vorauszuberechnen. Ein Fonds kann ein «absolutes» VaR-Modell benutzen, wo sich die
VaR-Messung auf den Nettoinventarwert dieses Fonds bezieht, oder er kann ein relatives VaR-Modell
verwenden, bei dem die VaR-Messung eine derivatefreie vergleichbare Benchmark oder ein
gleichwertiges Portfolio betrifft. Das VaR-Modell birgt einige inhärente Beschränkungen und ist nicht
zuverlässig genug, um vorauszusagen oder zu gewährleisten, dass der Umfang oder die Häufigkeit
von Verlusten, die ein Fonds erleidet, irgendwie beschränkt ist. Da sich das VaR-Modell im
Wesentlichen auf historische Marktdaten stützt, kann die Effektivität des VaR-Modells bei der
Vorhersage des Risikos eines Fonds erheblich beeinträchtigt werden, wenn die aktuellen
Marktbedingungen von jenen im historischen Zeitraum abweichen. Auf ähnliche Weise kann die
Effektivität des VaR-Modells beeinträchtigt werden, wenn sich andere Annahmen oder Komponenten
in diesem Modell als unangemessen oder falsch herausstellen. Aufgrund dieser Beschränkungen
können Anteilseigner bei anormalen Marktbedingungen oder Bedingungen, die sonst von jenen
während des historischen Beobachtungszeitraums abweichen, erhebliche finanzielle Auswirkungen
erleiden.
Wenn der Fonds ein absolutes VaR-Modell entsprechend der Anforderungen der Zentralbank benutzt,
unterliegt er einer absoluten VaR-Limite von 20 % des Nettoinventarwerts, basierend auf einer
Haltedauer von 20 Handelstagen und einem Konfidenzintervall von 99 %. Allerdings kann der Fonds
gelegentlich Änderungen am Nettoinventarwert über eine Haltedauer von 20 Tagen erfahren, bei
denen die 20 % des Nettoinventarwerts überschritten werden. Dies würde eine grössere als die auf den
Fonds anwendbare VaR-Limite darstellen und der Fonds muss Schritte unternehmen, um diese
Situation entsprechend der Vorschriften der Zentralbank anzupassen.
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN
Jeder Fonds bezahlt all seine Aufwendungen und den ihm zustehenden Anteil der Aufwendungen, die
der Gesellschaft entstehen. Diese Aufwendungen können folgende Kosten enthalten: (i)
Aufrechterhaltung der Gesellschaft und des Fonds und Eintragung der Gesellschaft, des Fonds und
der Anteile bei staatlichen oder Aufsichtsbehörden oder einer Börse; (ii) Management, Verwaltung,
Verwahrung, Compliance und sonstige damit verbundene Leistungen; (iii) Vorbereitung, Druck und
Versand von Prospekten, Verkaufsunterlagen und Berichten an die Anteilsinhaber, die Zentralbank
und die Staatsbehörden; (iv) Marketingkosten; (v) Steuern; (vi) Provisionen und Brokergebühren;
(vii) Kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswerten der Gesellschaft; (viii)
Kosten für Buchprüfung, Steuer, Compliance und Rechtsberatung (einschliesslich der Kosten für
Rechts- oder Verwaltungsverfahren); (ix) Forschung und anlagenbezogene Sorgfaltspflicht
(einschliesslich Reisekosten in Verbindung damit), Dateneinspeisung und Beratungsgebühren im
Zusammenhang mit dem Portfolio- und dem Risiko-Management der Gesellschaft; (x)
Versicherungsprämien; (xi) Gebühren und Aufwendungen der Zahlstellen, der örtlichen und
ähnlichen Vertreter, die zu marktüblichen Ansätzen anzurechnen sind; (xii) Kosten für
Börsennotierung und (xiii) sonstige Betriebskosten.
Den Verwaltungsratsmitgliedern steht eine Zahlung aus den Vermögenswerten der Gesellschaft als
Vergütung für ihre Leistungen zu; der Betrag wird von Zeit zu Zeit von den
Verwaltungsratsmitgliedern festgesetzt, die Vergütung für die Verwaltungsräte darf aber den Betrag
von 85´000 Euro pro Jahr oder einen anderen, von den Verwaltungsräten festgelegten und den
Anteilseignern jeweils im Voraus mitgeteilten und im Prospekt und im Jahres- oder Halbjahresbericht
der Gesellschaft veröffentlichten Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Verwaltungsratsmitglieder
haben Anrecht auf die Erstattung aller begründeten Kosten und Auslagen durch die Gesellschaft.
55
Die Aufwendungen für die Gründung der Gesellschaft und der Fonds werden den Betrag von 250´000
USD voraussichtlich nicht überschreiten. Diese Aufwendungen werden von den Vermögenswerten
der Fonds abgeführt und während der ersten fünf Rechnungsjahre der Geschäftstätigkeit
abgeschrieben und den Fonds auf einer von den Vorständen als fair und gerecht erachteten Basis
zugewiesen und abgeschrieben. Die Verwaltungsräte können im eigenen Ermessen und nach
Absprache mit der Depotbank den Zeitraum verkürzen, in dem die genannten Aufwendungen
abgeschrieben werden.
Kosten und Aufwendungen für die Schaffung neuer Fonds werden dem jeweiligen Fonds zugeteilt.
Folgende Gebühren werden von der Gesellschaft getragen:
Gebühren für Investmentmanagement und Ausschüttung
Die Einzelheiten über die an den Investmentmanager zu zahlenden Gebühren (einschliesslich
Performancegebühren) und über die Aufwendungen für jeden Fonds sind in der jeweiligen
Prospektergänzung aufgezeigt. Der Investmentmanager kann nach eigenem Ermessen auf die
bestimmten Anteilseignern berechnete Managementgebühr und/oder Performancegebühr verzichten
oder diese einschränken. Dieser Verzicht kann entweder durch eine Rückzahlung auf das Konto des
betroffenen Anteilseigners erfolgen oder durch den Erwerb zusätzlicher Anteile durch den
Investmentmanager für den Anteilseigner. Der Investmentmanager kann nach eigenem Ermessen
seine Managergebühren und/oder Performancegebühren ganz oder teilweise als Vergütung für
bestimmte Finanzintermediäre verwenden und kann damit Erstattungen oder Rückzahlungen an
bestimmte institutionelle Anteilseigner zahlen, wenn seine Gebühren direkt einem solchen
Intermediär und/oder institutionellen Anteileigner anstatt einem Fonds angerechnet werden. Der
Investmentmanager kann mit seinen Investment- und Ausschüttungsgebühren auch Trail- oder
Servicegebühren an bestimmte Berater oder Finanzintermediäre zahlen, sofern solche Zahlungen vom
anwendbaren Recht zugelassen sind.
Der Investmentmanagement-Vertrag bestimmt, dass der Investmentmanager freiwillig auf seine
Managementgebühr verzichten oder diese kürzen kann oder sonstige Massnahmen treffen kann, um
spezifizierte Aufwendungen (laut Definition in der entsprechenden Prospektergänzung) eines Fonds
einzuschränken, sofern diese Auf wendungen über den niedrigeren Aufwendungen liegen, die der
Investmentmanager mit entsprechender Mitteilung an die Anteilseigner freiwillig als wirksam erklärt
(ein «Freiwilliger Verzicht»). Die Details über den Freiwilligen Verzicht sind, falls ein solcher
besteht, in der entsprechenden Prospektergänzung dargestellt.
Unterberatergebühren
Ausser im Fall, dass die Performancegebühren von der Gesellschaft zu zahlen sind, begleicht der
Investmentmanager alle an die Unterberater zu zahlenden Gebühren.
Geschäftsführergebühren
Der Geschäftsführer hat ein Anrecht auf einen Teil der Vermögenswerte jedes Fonds in der Höhe von
jährlich 125´000 USD pro Fonds (plus MwSt., wo anwendbar) sowie auf Transaktionsgebühren zu
marktüblichen Tarifen, und auf eine angemessene Erstattung seiner Auslagen, die er bei der
Ausübung seiner Aufgabe trägt. Der Geschäftsführer hat ebenso Anspruch auf einen Teil der
Vermögenswerte jedes Fonds für Rechnungslegungsleistungen, der 0,12 % des Nettoinventarwerts
eines jeden Fonds pro Jahr nicht überschreiten darf. Diese auflaufenden Gebühren werden an jedem
Handelstag errechnet und sind monatlich nachträglich zu zahlen. Die Geschäftsführergebühren
unterliegen dem eventuell vorhandenen Freiwilligen Verzicht. Weitere Details dazu finden Sie in der
Prospektergänzung.
Depotbankgebühren
Die Depotbank hat Anrecht auf einen Teil der Vermögenswerte aus jedem Fonds als jährliche
Treuhändergebühr in der Höhe von maximal 0,025 % des Nettoinventarwerts eines jeden Fonds pro
Jahr. Diese auflaufende Gebühr wird an jedem Handelstag errechnet und ist monatlich nachträglich zu
56
zahlen. Vorbehaltlich einer Mindestgebühr von 35´000 USD pro Jahr und pro Fonds (nebst MwSt.,
falls anwendbar), hat die Depotbank auch Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte des Fonds für
die Gebühren aller vereinbarten untergeordneten Depotbanken, und Transaktionsgebühren (die zu
marktüblichen Tarifen berechnet werden). Die Depotbank ist berechtigt, ihre Vergütung, die
ordentlich belegten Ausgaben und Auslagen auf Rechnung der Gesellschaft, einschliesslich und
unbeschränkt aller für die Gesellschaft bezahlten oder zu zahlenden Steuern von einem oder mehreren
Barkontos der Gesellschaft bei ihr abzuziehen, nach vorheriger Benachrichtigung der Gesellschaft
und deren Zustimmung. Die Depotbankgebühren unterliegen dem eventuell vorhandenen Freiwilligen
Verzicht. Weitere Details dazu finden Sie in der Prospektergänzung.
Zahlstellengebühren / Vertretergebühren
Die Gebühren und Aufwendungen aller für den Fonds ernannten Zahlstellen oder Vertreter, die zu
marktüblichen Tarifen nebst MwSt., falls anwendbar, verrechnet werden, trägt die Gesellschaft oder
der Fonds, für den eine Zahlstelle oder Vertreter ernannt wurden.
Erstausgabegebühr und Rücknahmegebühr
Von den Anteilsinhabern kann eine Erstausgabegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem
Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Zeichnung bestimmter, in der entsprechenden
Prospektergänzung beschriebener Anteile zahlbar ist.
Von den Anteilseignern kann eine Rücknahmegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem
Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Rückgabe bestimmter, in der entsprechenden
Prospektergänzung beschriebener Anteile zahlbar ist.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen sowohl auf die Erstausgabegebühr als auch auf die
Rücknahmegebühr verzichten.
GESCHÄFTSLEITUNG
Festlegung des Nettoinventarwerts
Der Geschäftsführer legt den Nettoinventarwert pro Anteil jeder Klasse fest, zum
Bewertungszeitpunkt und auf der unten aufgeführten Grundlage und in Übereinstimmung mit den
Statuten.
Der Nettoinventarwert pro Anteil eines Fonds ist der Wert des diesem Fonds zuzuschreibenden
Bruttovermögens abzüglich aller diesem Fonds zustehenden Verbindlichkeiten (einschliesslich der
vom Geschäftsführer als angemessen erachteten Bestimmungen in Bezug auf die Aufwendungen und
Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Fonds zu zahlen sind), geteilt durch die Anzahl von allen
zum Handelstag in Umlauf befindlichen Anteilen dieses Fonds. Alle Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, die keinem Fonds zuweisbar sind, werden anteilsmässig zu ihrem jeweiligen
Nettoinventarwert über alle Fonds verteilt.
Der Nettoinventarwert jeder Klasse wird durch die Berechnung des Betrags des jeder einzelnen
Klasse zuzuschreibenden Nettoinventarwerts festgelegt. Der Betrag des jeder einzelnen Klasse
zuzuschreibenden Nettoinventarwerts wird durch die Bestimmung des Anteils der Vermögenswerte
der Klasse bei der letzten Nettoinventarwertberechnung festgelegt, berichtigt, um alle
Zeichnungsanträge zu berücksichtigen (nach Abzug aller Rücknahmeanträge) und durch die
Zuweisung der Aufwendungen der Klasse (wie unten definiert) und der Gebühren zu der Klasse und
durch angemessene Berichtigungen, um die gegebenenfalls erfolgten Ausschüttungen zu
berücksichtigen und den Nettoinventarwert dementsprechend aufzuteilen. Der Nettoinventarwert pro
Anteil einer Klasse wird durch die Teilung des Nettoinventarwerts der Klasse durch die Anzahl der
umlaufenden Anteile errechnet. Die Aufwendungen oder Gebühren, die keiner besonderen Klasse
zuzuordnen sind, können basierend auf ihrem jeweiligen Nettoinventarwert oder einer anderen
57
angemessenen Grundlage, die von der Depotbank unter Berücksichtigung der Art dieser Gebühren
und Aufwendungen akzeptierten worden sind, zwischen den Klassen aufgeteilt werden.
Aufwendungen und Gebühren, die sich auf eine spezifische Klasse beziehen, werden dieser Klasse
angerechnet. Klassen mit Preisen in einer anderen als der Basiswährung tragen die Kosten für die
Währungsumrechnung.
«Klassenaufwendungen» sind die Kosten für die Registrierung einer Klasse auf einem Rechtsgebiet
oder an einer Börse, auf einem geregelten Markt oder einem Abwicklungssystem sowie alle weiteren
Kosten im Zusammenhang mit dieser Registrierung und später entstehende Aufwendungen, wie im
Prospekt angegeben. Kosten für Währungsumrechnungen und Kosten für die Gewinne/Verluste in
den Deckungsgeschäften werden ausschliesslich von der jeweiligen Klasse getragen.
Der Nettoinventarwert pro Anteil wird bis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet.
Bei der Festlegung des Nettoinventarwerts eines Fonds wird jede auf einem regulierten Markt, für den
Marktkurse sofort verfügbar sind, notierte, getauschte oder gehandelte Anlage zum letzten, zum
Bewertungszeitpunkt auf dem entsprechenden regulierten Markt gehandelten Preis bewertet,
vorausgesetzt, dass der Wert einer auf einem regulierten Markt notierten, getauschten oder
gehandelten, aber über oder unter dem Nennwert oder ausserhalb der entsprechenden Börse
erworbenen oder gehandelten Anlage, unter Berücksichtigung des vom Nennwert abweichenden
Betrags zum Bewertungsdatum der Anlage bewertet werden. Die Depotbank hat sicherzustellen, dass
dieses Vorgehen im Zusammenhang mit der Festlegung des wahrscheinlichen Realisierungswerts der
Anlage zu rechtfertigen ist. Wenn die Anlage normal oder nach den Regeln von mehr als einem
regulierten Markt notiert, getauscht oder gehandelt wird, ist der relevante geregelte Markt jener, der
den Hauptmarkt für diese Anlage darstellt. Falls die Preise für eine auf dem entsprechenden
regulierten Markt notierte, getauschte oder gehandelte Anlage zur fraglichen Zeit nicht verfügbar oder
nicht repräsentativ sind, oder falls Anlagen nicht auf einem regulierten Markt notiert oder gehandelt
werden, ist diese Anlage zu jenem Wert zu bewerten, der mit Sorgfalt und im guten Glauben von
einer kompetenten Fachperson, die von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannt und von der
Depotbank zu diesen Zwecken akzeptiert wurde und der Investmentmanager sein könnte, als
wahrscheinlicher Realisierungswert bescheinigt wird. Weder der Investmentmanager noch der
Geschäftsführer haften auf irgendeine Weise, wenn ein Preis, den sie begründet als den letzten zu
jenem Zeitpunkt verfügbaren Preis erachtet haben, sich nicht als dieser herausstellt. Im Fall von
Wertpapieren, die ein Fonds auf einem Börsengang erworben haben, ist der wahrscheinliche
Realisierungswert dieser Wertpapiere der Angebotspreis zum Zeitpunkt, an dem die Wertpapiere auf
einem regulierten Markt notiert oder gehandelt werden (ab diesem Zeitpunkt werden sie entsprechend
der oben beschriebenen Regelung bewertet).
In Fremdwährung gehandelte DFIs werden zum Bewertungszeitpunkt zum Abrechnungskurs für diese
Instrumente auf diesem Markt bewertet; sofern der Abrechnungskurs für ein in Fremdwährung
gehandeltes DFI nicht verfügbar ist, ist der Wert dieses Instruments der wahrscheinliche
Realisierungswert, so wie er im guten Glauben von einer von den Verwaltungsratsmitgliedern
ernannten und für diesen Zweck von der Depotbank akzeptieren Fachperson veranschlagt wurde.
Ausserbörslich gehandelte DFIs werden täglich bewertet, entweder nach der Bewertung des
Kontrahenten oder nach einer alternativen Bewertung, errechnet von der Gesellschaft oder von einem
unabhängigen, von der Gesellschaft ernannten Kursanbieter, vorausgesetzt, die Gesellschaft oder die
andere Partei verfügen über ausreichende personelle und technischen Mittel, um diese Bewertung
vorzunehmen und sind zu diesem Zweck von der Depotbank akzeptiert. Der Kontrahent von nicht an
einer Börse gehandelten DFIs muss in der Lage sein, den Vertrag zu bewerten und auf Aufforderung
durch die Gesellschaft die Transaktion zum beizulegenden Zeitwert auszubuchen. Wenn die
Bewertung des Kontrahenten benutzt wird, muss die Bewertung mindestens einmal pro Woche von
einer unabhängigen Partei, die von der Depotbank für diesen Zweck akzeptiert wurde und vom
Kontrahenten unabhängig ist, genehmigt oder geprüft werden. Die unabhängige Prüfung ist
mindestens einmal pro Woche vorzunehmen. Wird eine alternative Bewertung benutzt, befolgt die
Gesellschaft die internationalen bewährten Vorgehen und hält sich an die von Organen wie IOSCO
58
und AIMA festgeschriebenen Grundsätze über die Bewertung von ausserbörslich gehandelten
Instrumenten. Diese Bewertung wird monatlich mit der vom Kontrahenten für dieses Instrument
bestimmten Bewertung in Einklang gebracht. Sollten erhebliche Unterschiede auftauchen, werden
diese unverzüglich untersucht und erklärt. Devisenterminkontrakte werden unter Bezugnahme auf den
Preis bewertet, zu dem ein neuer Futures-Kontrakt derselben Grösse und Laufzeit zum
Bewertungszeitpunkt abgeschlossen werden könnte.
Einheiten oder Anteile in gemeinsamen Anlagen, die nicht in Übereinstimmung mit den oben
genannten Bestimmungen bewertet werden, werden auf der Grundlage des letzten verfügbaren und
vom Organismus für gemeinsame Anlagen veröffentlichten Nettoinventarwerts pro Einheit/Anteil
bewertet.
Bareinlagen und ähnliche Anlagen werden zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen zu ihrem
Nennwert angesetzt, sofern die Verwaltungsratsmitglieder nicht der Meinung sind, dass eine
Berichtigung vorzunehmen sei, um deren beizulegenden Zeitwert wiederzugeben.
Die Fonds können eine Bewertungsmethode der fortgeführten Anschaffungskosten in Bezug auf
Geldmarktinstrumente in einem Nicht-Geldmarktfonds und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Zentralbank verwenden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können den Nettoinventarwert pro Anteil berichtigen, wenn eine
solche Berichtigung als nötig erachtet wird, um den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang mit
Fremdwährung, Marktfähigkeit, Handelskosten und/oder anderen, als wichtig erachteten Erwägungen
wiederzugeben.
Sollte eine Bewertung einer spezifischen Anlage nach den Bewertungsregeln wie oben beschrieben
nicht möglich oder nicht korrekt sein oder sollte diese Bewertung nicht repräsentativ für den
beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts sein, darf eine von den Verwaltungsratsmitgliedern
ernannte und von der Depotbank für diesen Zweck akzeptierte Fachperson eine sonstige und
allgemein anerkannte Bewertungsmethode anwenden, um den wirklichen Wert dieses spezifischen
Instruments zu errechnen, vorausgesetzt, dass diese Bewertungsmethode von der Depotbank
genehmigt wurde.
Antrag auf Anteile
Die Beantragenden müssen bestätigen, dass die Anteile nicht direkt oder indirekt von oder für einen
US-Staatsbürger oder von oder für eine Person in einem anderen Rechtsgebiet erworben werden,
welcher der Erwerb von Anteilen eingeschränkt oder verboten ist, und der Anleger darf solche Anteile
weder direkt noch indirekt an einen US-Staatsbürger oder an Personen in anderen Rechtsgebieten, in
denen ein solches Angebot oder ein solches Ansuchen rechtswidrig sind, verkaufen, übertragen oder
sonstwie darüber verfügen. Für nähere Informationen hierzu lesen Sie bitte das Kapitel
«Beschränkungen beim Vertrieb und Verkauf von Anteilen» auf Seite ii.
Antragsformulare für Anteile können beim Geschäftsführer bezogen werden. Anteile können an
jedem Handelstag an berechtigte Investoren ausgegeben werden, die das ausgefüllte Antragsformular
eingereicht und sich dem Geschäftsführer gegenüber gebührend ausgewiesen haben, welcher das
Antragsformular bis spätesten zum Handelsannahmeschluss erhalten muss. Zeichnungen, die nach
Annahmeschluss aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen, können ausnahmsweise und im
Ermessen der Gesellschaft angenommen werden.
Die Gesellschaft und/oder der Geschäftsführer behalten sich das Recht vor, nähere Details oder
Nachweise der Identität des Antragstellers zu verlangen. Die Bewerber müssen diese von der
Gesellschaft und/oder dem Geschäftsführer geforderten Erklärungen abgeben, einschliesslich und
unbeschränkt der Erklärungen in Steuersachen in Irland und den USA. Hierzu sollten die Anleger die
Erwägungen im Kapitel «Besteuerung» berücksichtigen. Erstzeichnungen können über das Original59
Antragsformular oder das per Fax zugeschickte Antragsformular erfolgen, übereinstimmend mit den
Vorschriften der Zentralbank. Wird das Antragsformular gefaxt, muss das unterzeichnete
Originalformular mit der vollständigen Dokumentation zur Verhinderung von Geldwäscherei
unverzüglich nachgereicht werden. Es können keine Rücknahmezahlungen ausgeführt werden,
solange der Anleger das Antragsformular im Original und die vollständige Dokumentation zur
Verhinderung von Geldwäscherei nicht eingereicht hat und die Verfahren für die Verhinderung von
Geldwäscherei nicht ausgeführt wurden.
Die Anleger müssen die Zeichnungsgelder in der jeweiligen Klassenwährung per Anweisung an die
im Antragsformular angegebenen Konten überweisen, sodass sie in der vereinbarten Zahlungsfrist auf
dem Konto des Geschäftsführers bei der Gesellschaft eintreffen. Trifft eine Zahlung nicht innerhalb
der vereinbarten Frist ein, kann die Zeichnung annulliert werden oder dem Anleger können Zinsen zu
den normalen Marktbedingungen auf den ausstehenden Zeichnungsgeldern belastet werden. In diesem
Fall haftet der Anleger für jeden Verlust des Fonds.
Anträge für Anteile mit Bargeldüberweisung können von Fall zu Fall mit dem Investmentmanager
vereinbart werden und unterliegen der Genehmigung durch die Depotbank. In diesen Fällen gibt die
Gesellschaft Anteile im Tausch gegen Anlagen aus, die sie übereinstimmend mit ihren Anlagezielen,
ihren Grundsätzen und Einschränkungen erwerben und diese Sicherheiten halten oder verkaufen oder
sonstwie darüber verfügen oder sie in Bargeld umwandeln kann. Es werden keine Anteile ausgegeben,
bevor die Anlagen auf die Depotbank oder auf ihren Nominee übertragen sind. Der Wert der
auszugebenden Anteile wird auf derselben Grundlage errechnet wie die Bewertung von Anteilen, die
gegen Bargeld ausgegeben werden. Der Depotbank ist Folge zu leisten, wonach die Bedingungen, zu
denen die Anteile ausgegeben werden, nicht so beschaffen sind, dass sie die bestehenden
Anteilseigner des entsprechenden Fonds beinträchtigen.
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei
Der Geschäftsführer behält sich das Recht vor, in Zusammenarbeit mit dem ernannten Beauftragten
der Gesellschaft für die Verhinderung von Geldwäscherei jeden Antrag auf Anteile abzulehnen oder
weitere Details oder Nachweise über die Identität des Antragstellers oder des
Übertragungsempfängers zu verlangen.
Jeder Anteilseigner hat den Geschäftsführer und/oder die Gesellschaft schriftlich über jede Änderung
an den Informationen im Antragsformular zu benachrichtigen und muss dem Geschäftsführer auf
Aufforderung hin die zusätzlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung zukommen
lassen.
Die Massnahmen für die Verhinderung von Geldwäscherei können von einem Antragsteller
verlangen, dem Geschäftsführer einen Nachweis seiner Identität vorzulegen.
Der Geschäftsführer, in Zusammenarbeit mit dem ernannten Beauftragten der Gesellschaft für die
Verhinderung von Geldwäscherei, informiert die Antragsteller entsprechend, wenn dieser
Identitätsnachweis verlangt wird. Als Beispiel: Eine Person kann aufgefordert werden, eine Kopie
ihres Passes oder ihrer Identitätskarte zusammen mit einem Nachweis, aus dem ihre Adresse
hervorgeht, etwa eine Strom-, Wasser- oder Gasrechnung oder einen Kontoauszug vorzuweisen. Ist
der Antragsteller ein Unternehmen, kann die Vorweisung einer beglaubigten Kopie der
Gründungsurkunde (und aller Namensänderungen), der Satzung und der Statuten (oder
Gleichwertiges) sowie die Namen und Adressen aller Verwaltungsratsmitglieder und wirtschaftlichen
Eigentümer verlangt werden.
Es werden keine Anteile ausgegeben, bevor der Geschäftsführer alle verlangten Informationen und
Unterlagen erhalten hat, um die Identität des Antragstellers prüfen zu können. Dies kann dazu führen,
dass Anteile an einem späteren als dem vom Antragsteller ursprünglich gewünschten Handelstag
ausgegeben werden. Es wird ausserdem anerkannt, dass der Geschäftsführer vom Antragsteller
60
schadlos zu halten ist für Verluste, die aus dem verhinderten Zeichnungsvorgang resultieren, wenn die
vom Geschäftsführer verlangten Informationen nicht eingereicht wurden.
Folgezeichnungen
Folgezeichnungen (z. B. nach der Erstzeichnung von Anteilen in einem Fonds) kann ein Anteilseigner
durch die Übermittlung eines Antragsformulars an den Geschäftsführer bis zum
Handelsannahmeschluss schriftlich, per Fax oder E-Mail, je nach den Anforderungen der Zentralbank
tätigen. Folgezeichnungen, die nach Annahmeschluss aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen,
können ausnahmsweise und im alleinigen Ermessen der Gesellschaft angenommen werden.
Zugefaxte Folgezeichnungsanträge können bearbeitet werden, ohne dass die Originalunterlagen
eingereicht werden müssen.
Änderungen der Angaben der Eintragung eines Anteilseigners oder Zahlungsanweisungen werden nur
gegen Vorlage von Originalunterlagen vorgenommen.
Subskriptionspreis
Der Subskriptionspreis für jeden Anteil ist der Nettoinventarwert pro Anteil am Handelstag.
Von den Anteilseignern kann eine Erstausgabegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem
Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Zeichnung der Anteile, wie in der
entsprechenden Prospektergänzung beschrieben, zahlbar ist.
Schriftliche Bestätigung des Anteilbesitzes
Der Geschäftsführer ist verantwortlich, das Verzeichnis der Anteilinhaber der Gesellschaft zu führen,
in dem alle Emissionen, Rücknahmen, Umwandlungen und Übertragungen von Anteilen verzeichnet
sind. Der Anteilbesitz wird schriftlich bestätigt. Die Anteile sind Namenaktien. Der Geschäftsführer
gibt keine Anteilscheine für die Anteile aus. Ein Anteil kann auf einen einzelnen Namen oder auf bis
zu vier gemeinsame Namen registriert werden. Das Verzeichnis der Anteilseigner steht zur Einsicht
bereit, nach einer angemessenen Anmeldung beim Geschäftssitz der Gesellschaft und während den
üblichen Geschäftszeiten, in denen der Anteilseigner nur den Eintrag über sich selbst einsehen kann.
Rücknahmeanträge
Anteile können an einem Handelstag zurückgenommen werden; dazu ist dem Geschäftsführer ein
unterzeichneter Rücknahmeantrag (schriftlich, per Fax oder E-Mail, je nach Anforderungen der
Zentralbank) vorzulegen, welcher bis spätestens zum Handelsannahmeschluss bei ihm eintreffen
muss.
Bei zugefaxten oder per E-Mail zugestellten Rücknahmeanträgen erfolgt die Zahlung ausschliesslich
auf das im Verzeichnis angegebene Bankkonto.
Rücknahmeanträge, die nach Handelsannahmeschluss eingehen, werden normalerweise am nächsten
Handelstag wirksam. Jedoch können Rücknahmeanträge, die nach Annahmeschluss aber vor dem
Bewertungszeitpunkt eingehen, ausnahmsweise und im alleinigen Ermessen der Gesellschaft
angenommen werden.
Sollten die Rücknahmeanträge an einem Handelstag 10 % des Nettoinventarwerts eines Fonds
überschreiten, kann die Gesellschaft die überschüssigen Anträge auf die nachfolgenden Handelstage
verlegen und dann anteilig ausführen. Alle aufgeschobenen Rücknahmeanträge werden vorrangig vor
allen anderen Anträgen für die folgenden Handelstage bearbeitet, entsprechend dem nachfolgenden
61
Kapitel «Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem Verkauf und der
Rücknahme von Anteilen».
Rücknahmepreis
Die Anteile werden zu dem am Handelstag geltenden Nettoinventarwert pro Anteil zurückgenommen.
Von den Anteilseignern kann eine Rücknahmegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem
Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Rückgabe von Anteilen zahlbar ist, wie in der
entsprechenden Prospektergänzung beschrieben.
Die Zahlung von Rücknahmegeldern erfolgt übereinstimmend mit der in der Prospektergänzung
angegebenen Zahlungsfrist, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Geschäftstagen nach
Handelsannahmeschluss, an dem der Rücknahmeantrag gestellt wurde. Der Erlös aus der Rücknahme
wird auf Kosten des Anteilinhabers auf dessen Bankkonto überwiesen; die Einzelheiten hierzu hat der
Anteilseigner dem Geschäftsführer im Antragsformular bekanntzugeben. Erlöse aus den Rücknahmen
werden erst freigegeben, wenn das unterzeichnete Originalformular und alle im Zusammenhang mit
der Verhinderung von Geldwäscherei geforderten Unterlagen beim Geschäftsführer eingegangen sind
und die Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche durchgeführt wurden.
Nach Ermessen der Gesellschaft und mit der Zustimmung des Anteilseigners, der den
Rücknahmeantrag stellt, können die Vermögenswerte an einen Anteilinhaber als Erfüllung der
zahlbaren Rücknahmegelder übertragen werden, vorausgesetzt, dass diese Verteilung gerecht ist und
die Interessen der anderen Anteilseigner nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Allokation dieser
Vermögenswerte bedarf der Zustimmung der Depotbank.
Verwässerungsschutzgebühr
Bei der Berechnung des Zeichnungs-/Rücknahmepreises für die Anteile kann die Gesellschaft nach
eigenem Ermessen an einem Handelstag, an dem Zeichnungen/Rücknahmen dem Fonds
Handelskosten verursachen, dem Zeichnungs-/Rücknahmepreis für diesen Fonds eine
Verwässerungsschutzgebühr von bis zu 2,5 % des Nettoinventarwerts pro Anteil anrechnen bzw.
davon abziehen, um die Handelskosten zu decken und den Basiswert des entsprechenden Fonds zu
erhalten. Die Verwässerungsschutzgebühren werden vom jeweiligen Fonds einbehalten.
Zwangsmässige Rücknahme von Anteilen
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, aus irgend einem Grund und ohne Benachrichtigung
Anteile von einem Anteilseigner zurückzunehmen oder deren Übertragung zu fordern, insbesondere
wenn Anteile direkt oder indirekt von einem US-Staatsbürger gehalten werden oder von einer anderen
Person, wenn das Halten von Anteilen durch diese Person gesetzwidrig ist oder wenn nach Meinung
des Geschäftsführers die Gesellschaft, ein Fonds oder die Anteilseigner insgesamt dadurch
steuerrechtlich haftbar werden oder finanzielle oder wesentliche administrative Nachteile erleiden,
welche die Gesellschaft, der Fonds und die Anteilseigner insgesamt sonst nicht erleiden würden.
Anteilseigner müssen den Geschäftsführer und die Gesellschaft unverzüglich informieren, wenn sie
US-Staatsbürger werden. Anteilseigner, die US-Staatsbürger werden, können aufgefordert werden,
ihre Anteile am nächsten Handelstag an Nicht-US-Staatsbürger zu veräussern, es sei denn, die Anteile
werden gemäss einer Befreiung gehalten, die dies gestattet.
Übertragung von Anteilen
Alle Übertragungen von Anteilen haben schriftlich mit einem üblichen Formular zu erfolgen und
jedes Übertragungsformular muss den vollen Namen und die Adresse des Übertragenden und des
Empfängers enthalten, zusammen mit einer Kontonummer und dem ISIN-Code des Übertragenden.
62
Das Anteilsübertragungsinstrument muss vom oder im Namen des Übertragenden unterzeichnet
werden und das Originalformular muss dem Geschäftsführer übergeben werden. Der Übertragende
gilt als Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im Register der Anteilseigner
eingetragen ist. Ist der Übertragungsempfänger kein bestehender Anteilseigner des Fonds, muss er ein
Antragsformular ausfüllen und die entsprechenden Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei
befolgen. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn der
Übertragende oder der Übertragungsempfänger dadurch weniger als die minimalen Erstzeichnungen
für den jeweiligen Fonds halten oder sonstwie gegen die oben beschriebenen Einschränkungen beim
Halten von Anteilen verstossen. Die Registrierung von Übertragungen können zu einem von den
Verwaltungsratsmitgliedern bestimmten Zeitpunkt und einer bestimmten Dauer aufgeschoben werden,
vorausgesetzt, dass die Registrierung nicht um mehr als 30 Tage in jedem Jahr aufgeschoben wird.
Die Verwaltungsratsmitglieder können die Registrierung von Anteilsübertragungen verweigern, bis
das Übertragungsinstrument beim Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einer anderen von ihnen
angegebenen Stelle, zusammen mit den verlangten Unterlagen, welche das Recht des Übertragenden
auf die Übertragung nachweisen, eingetroffen ist. Zu diesen Beweisen kann auch eine Erklärung
gehören, dass die beabsichtigte Übertragung nicht an einen US-Staatsbürger oder auf ein in Erfüllung
von FACTA meldepflichtiges US-Konto geht und dass die Anteile nach der Übertragung nicht von
oder im Namen eines US-Staatsbürgers oder eines meldepflichtigen US-Kontos gehalten werden.
Einbehaltungen und Abzüge
Falls ein Anteilseigner die vom U.S. Internal Revenue Service und/oder von einer anderen
zuständigen Steuerbehörde verlangten Informationen nicht zur Verfügung stellt, können ihm
erhebliche Quellensteuern auferlegt werden. Sollte die Gesellschaft verpflichtet werden, auf der
Veräusserung (Rücknahme, Übertragung oder sonstiges) von Anteilen durch einen Anteilseigner
Steuern abzuziehen, einzubehalten oder vorauszuzahlen, sind die Verwaltungsratsmitglieder
berechtigt, bei der Auszahlung einer Ausschüttung an den Anteilseigner (in bar oder sonst wie) oder
in sonstigen Umständen, die steuerliche Verpflichtungen mit sich bringen, die Rücknahme oder
Annullierung von so vielen Anteilen dieses Inhabers zu veranlassen wie nötig sind, um nach Abzug
aller Rücknahmegebühren diese Steuerpflichten zu decken. Die Gesellschaft behält sich das Recht
vor, die Registrierung von Anteilsübertragungen zu verweigern, bis sie die Erklärung über den
Wohnsitz des Übertragungsempfängers oder über seinen Status erhält, wie von den irischen
Steuerbevollmächtigten (Revenue Commissioners of Ireland) vorgeschrieben.
Umwandlung von Anteilen
Der Anteilseigner kann mit der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder Anteile eines Fonds in
Anteile eines anderen Fonds umwandeln, sofern der Geschäftsführer in der vorgeschriebenen Form
darüber informiert wird, unter der Voraussetzung, dass der Anteilinhaber die Mindestkriterien erfüllt
und dass der Originalantrag innerhalb der oben angegebenen Frist für Zeichnungen eintrifft. Die
Umwandlung ist nicht für kurzfristigen oder übermässigen Handel vorgesehen. Die Umwandlung
erfolgt durch die Rücknahme von Anteilen aus einem Fonds und die Zeichnung von Anteilen des
anderen Fonds mit dem Erlös.
Die Umwandlung erfolgt in Übereinstimmung mit nachstehender Formel:
(A x (B – [TC]) x C)
D
NS =
wobei:
NS
=
die Anzahl der Anteile, die in den neuen Fonds emittiert werden,
A
=
die Anzahl der umzuwandelnden Anteile,
63
B
=
C
der Rücknahmepreis für die umzuwandelnden Anteile,
=
der Währungsumrechnungsfaktor (wo anwendbar),
festgelegt von den Verwaltungsratsmitgliedern,
D
=
der Emissionspreis der Anteile im neuen Fonds am betreffenden
Handelstag,
TC
=
die fällige Transaktionsgebühr für das vorgeschlagene Geschäft, die in
keinem Fall 5 % des Nettoinventarwerts übersteigt.
Wenn NS keine ganze Zahl an Anteilen ist, behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder das Recht
vor, Teilanteile im neuen Fonds zu emittieren oder den Überschuss an den Anteilinhaber
zurückzugeben, der die Anteile umwandeln will.
Die Dauer für die Ausführung einer Umwandlung hängt von den betroffenen Fonds ab und vom
Zeitpunkt, an dem die Umwandlung eingeleitet wird. Üblicherweise hängt die Dauer für die
Fertigstellung einer Umwandlung von der nötigen Zeit ab, um die Zahlung der Rücknahmeerlöse vom
Fonds zu erhalten, dessen Anteile erworben werden. Da die Umwandlung von Anteilen der
Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder bedarf, kann diese Zustimmung nach der Antragsstellung
für Anteile benötigt werden, die an einem späteren als dem ursprünglich gewünschten Handelstag
umgewandelt werden.
Übermässiger Handel
Anlagen in den Fonds sind nur für langfristige Zwecke bestimmt. Die Fonds ergreifen angemessene
Massnahmen, um kurzfristigen Handel zu verhindern. Übermässiger kurzfristiger Handel (oder
Market-Timing) in oder aus einem Fonds sowie andere missbräuchliche Handelspraktiken können
Portfolio-Investmentstrategien stören und die Kosten erhöhen und sich negativ auf die Renditen für
alle Anteilinhaber auswirken, auch auf langfristige Inhaber, die diese Kosten nicht verursachen. Die
Gesellschaft behält sich vor, Anträge auf Anteile (und Anträge auf Umwandlung) eines Anlegers oder
einer Gruppe von Anlegern aus irgendeinem Grund und ohne vorherige Benachrichtigung
abzuweisen, insbesondere wenn sie glaubt, dass die Handelstätigkeit für einen Fonds störend ist.
Beispielsweise kann sich die Gesellschaft weigern, eine Zeichnung vorzunehmen (oder einen
Übertragungsantrag auszuführen), wenn der Investmentmanager glaubt, dass sie nicht in der Lage sein
wird, das Geld wirksam in Übereinstimmung mit der Anlagenpolitik des Fonds zu investieren oder
dass der Fonds anderweitig gestört wird aufgrund des Umfangs der Transaktion, der Häufigkeit des
Handels oder sonstiger Faktoren.
Um diese Politik durchzusetzen, kann die Handelsgeschichte von Konten in gemeinsamem Besitz
oder unter gemeinsamer Kontrolle betrachtet werden. Transaktionen über ein und denselben
Finanzintermediär auf gemeinschaftlicher Basis können zu Zwecken dieser Politik als Teil einer
Gruppe erachtet werden und können von einem Fonds ganz oder teilweise abgewiesen werden.
Über einen Finanzintermediär geleitete Transaktionen, die gegen die Gesellschaftspolitik gegen
übermässigen Handel verstossen, gelten als von der Gesellschaft nicht akzeptiert und können am
nachfolgenden Tag nach dem Erhalt annulliert oder widerrufen werden.
Anleger müssen sich bewusst sein, dass es sowohl bei der Festlegung der angemessenen Politik für
Interessen von langfristigen Anlegern als auch in der Anwendung und der Durchsetzung dieser Politik
praktische Beschränkungen gibt. Beispielsweise ist es nur beschränkt möglich, verdeckte
Handelspraktiken oder kurzfristigen Handel, bei denen Anleger über ein Sammelkonto handeln,
aufzudecken und zu verhindern. Ebenso werden Anleger wie Dachfonds und
Vermögensallokationsfonds den Anteil ihrer in der Gesellschaft oder im Fonds investierten
Vermögenswerte entsprechend ihrem eigenen Anlagemandat oder ihren Anlagestrategien ändern. Die
64
Gesellschaft versucht, die Interessen solcher Anlagen so auszubalancieren, dass sie mit den Interessen
der langfristigen Anleger vereinbar sind, kann aber nicht gewährleisten, dass ihr dies unter allen
Umständen gelingt. Es ist beispielsweise nicht immer möglich, übermässigen Handel aufzudecken,
der von Finanzmittlern betrieben wird, oder es kann schwierig sein, Sammelkonten solcher
Intermediäre ausfindig zu machen.
Die Gesellschaft ist bemüht, wenn möglich anhand der vom Geschäftsführer erstellten Berichte für
die Unterstützung bei der Analyse, «Round-Trips» zu überwachen. Ein «Round-Trip» ist die
Rücknahme oder die Umwandlung aus einem Fonds (mit irgendwelchen Mitteln), auf die ein Erwerb
oder eine Umwandlung zurück in denselben Fonds (mit irgendwelchen Mitteln) folgt. Die
Gesellschaft kann die Anzahl von Round-Trips durch einen Anteilinhaber einschränken.
Offenlegung von Portfolioinformationen
Eine Liste der Anlagen des Fonds wird auf Anfrage an den Investmentmanager dem Anteilinhaber,
der diese Informationen für behördliche Zwecke verlangt, periodisch zur Verfügung gestellt.
Zudem werden Informationen über die Anlagen des Fonds wie Anteilsklasse, Sektor und geografische
Allokation den Anlegern auf Anfrage an den Investmentmanager periodisch zur Verfügung gestellt.
Die Listen der Anlagen des Fonds oder Portfolio-Informationen dienen ausschliesslich der
Information und sind nicht Teil dieses Prospekts. Es wird ein angemessener Zeitraum zwischen dem
Erwerb/Verkauf der Anlagen der jeweiligen Fonds und dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichungen
liegen.
Bekanntgabe des Preises der Anteile
Ausser wenn die Bestimmung des Nettoinventarwerts unter den oben beschriebenen Umständen
vorübergehend ausgesetzt wurde, wird der Nettoinventarwert pro Anteil am nächsten Geschäftstag
nach dem Handelstag auf der Internetseite www.blackstone.com/UCITS veröffentlicht. Ausserdem
wird der Nettoinventarwert pro Anteil an jedem Handelstag im Büro des Geschäftsführers
veröffentlicht. Die Anteilseigner können den Nettoinventarwert pro Anteil während der normalen
Geschäftszeiten in Irland beim Geschäftsführer anfordern. Diese Informationen beziehen sich auf den
Nettoinventarwert pro Anteil am vorausgehenden Handelstag. Sie werden nur zur Information
veröffentlicht und sind nicht Teil dieses Prospekts. Zudem kann für jeden Handelstag ein ungefährer
Nettoinventarwert pro Anteil errechnet werden und ist auf Anfrage im Büro des Investmentmanagers
verfügbar. Die Veröffentlichung des wirklichen oder des ungefähren Nettoinventarwerts pro Anteil ist
keine Einladung zur Zeichnung, Rücknahme oder Umwandlung von Anteilen zu diesen Werten.
Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem Verkauf und der
Rücknahme
Die Gesellschaft kann die Festlegung des Nettoinventarwerts und den Verkauf, die Umwandlung oder
die Rücknahme von Anteilen in der Gesellschaft oder in einem Fonds vorübergehend aussetzen:
(a)
in jedem Zeitraum (ausser bei normalen Ferien oder den üblichen Wochenenden), in dem der
Hauptmarkt für einen erheblichen Teil der Anlagen des Fonds geschlossen ist, oder wenn der
Handel auf diesem Markt beschränkt oder ausgesetzt ist,
(b)
in jedem Zeitraum, an dem die Veräusserung oder die Bewertung von Anlagen, die einen
wesentlichen Teil der Vermögenswerte des Fonds ausmachen, praktisch nicht durchführbar
sind oder, falls sie durchführbar sein sollten, dies nur zu erheblich nachteiligen Bedingungen
für die Anteilinhaber möglich ist,
65
(c)
in jedem Zeitraum, in dem die Preise irgendeiner Anlage des Fonds aus irgendeinem Grund
nicht angemessen, nicht sofort oder nicht genau vom Geschäftsführer festgestellt werden
können,
(d)
in jedem Zeitraum, in dem die Überweisung von Geldern, die von der Realisierung oder der
Zahlung der Anlagen des Fonds betroffen sind oder sein können, nach Meinung der
Verwaltungsratsmitglieder nicht zu normalen Wechselkursen erfolgen kann,
(e)
in jedem Zeitraum, in dem die Erträge aus dem Verkauf oder Rückkauf der Anteile nicht auf
das oder ab dem Konto des Fonds übertragen werden können,
(f)
in jedem Zeitraum, in dem die Frist der Kündigungsanzeige des Fonds abgelaufen ist oder
wenn eine Versammlung der Anteilsinhaber den Beschluss zur Schliessung eines Fonds auf
die Traktandenliste gesetzt hat,
(g)
wenn ein Umstand oder der Beschluss eintritt, den Fonds zu schliessen oder
(h)
in aussergewöhnlichen Fällen und wenn die Umstände dies erfordern und wenn die
Verwaltungsratsmitglieder es als gerechtfertigt erachten, im besten Interesse der Anteilseigner
insgesamt.
Rückkäufe können jederzeit vor der Zahlung der Rückkaufgelder und der Löschung der Anteilseigner
aus dem Mitgliederbuch suspendiert werden. Zeichnungen können jederzeit vor dem Eintrag des
Namens des Anteilseigners im Mitgliederbuch oder der Berichtigung eines bestehenden Eintrags
dieses Aktionärs suspendiert werden.
Über jede dieser Aussetzungen hat die Gesellschaft die Anteilseigner zu benachrichtigen, wenn die
Gesellschaft der Meinung ist, dass eine Suspendierung länger als 14 Tage andauern könnte und alle
Aufhebungen müssen unverzüglich und in jedem Fall im Laufe des Geschäftstags an die Zentralbank
gemeldet werden. Wo immer möglich werden alle angemessenen Schritte unternommen, um die
vorübergehende Aussetzung so schnell als möglich zu beenden.
Datenschutz
Künftige Anleger nehmen zur Kenntnis, dass sie beim Ausfüllen des Antrags persönliche
Informationen preisgeben, die personenbezogene Daten im Sinne des Irish Data Protection Act, 1988,
abgeändert durch das Data Protection (Amendment), Act, 2003 («Datenschutzgesetz») sein können.
Die Daten werden für die Zwecke der Verwaltung, Transferstelle, für statistische Analysen,
Forschung und die Bekanntgabe an die Gesellschaft und an ihre Beauftragen verarbeitet. Mit der
Unterzeichnung des Antragsformulars erteilen die künftigen Anleger der Gesellschaft, ihren
Beauftragten und rechtmässig ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden,
verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen ihre Zustimmung, ihre Daten zu sammeln,
aufzubewahren, bekanntzugeben und für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verarbeiten:
-
für die unbefristete Verwaltung der Anteile des Anlegers in der Gesellschaft und allen damit
verbundenen Konten,
-
für andere spezifische Zwecke, für die der Anleger seine ausdrückliche Zustimmung
gegeben hat,
-
für die Durchführung von Statistiken und Marktforschungen,
-
für die Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen, denen der Anleger und
die Gesellschaft unterliegen,
66
-
für die Bekanntgabe oder Weitergabe sowohl in Irland als auch in Ländern ausserhalb
Irlands, einschliesslich und uneingeschränkt den USA, die eventuelle andere
Datenschutzgesetze als Irland haben, an Dritte, darunter Finanzberater, Aufsichtsbehörden,
Technologie-Dienstleister oder an die Gesellschaft und ihre Beauftragten und deren
ordnungsgemäss ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden,
verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen, zu den oben genannten Zwecken oder
-
für die rechtmässigen Geschäftsinteressen der Gesellschaft,
Laut Datenschutzgesetz haben die Anleger ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten
bei der Gesellschaft und ein Anrecht darauf, die Gesellschaft schriftlich zur Berichtigung eventueller
Ungenauigkeiten in ihren persönlichen Daten aufzufordern.
Die Gesellschaft ist Datenschutzbeauftragter im Sinne des Datenschutzgesetzes und sorgt dafür, dass
alle vom Investor angegebenen personenbezogenen Daten vertraulich und in Übereinstimmung mit
dem Datenschutzgesetz behandelt werden.
Durch die Unterzeichnung des Antragsformulars geben die künftigen Anleger ihre Zustimmung, dass
die Telefongespräche zwischen ihnen und der Gesellschaft, ihrer Beauftragten und ordnungsgemäss
ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden, verbundenen oder angeschlossenen
Unternehmen für die Archivierung, zu Sicherheitszwecken und/oder Schulungszwecken
aufgezeichnet werden. Ausserdem nehmen die künftigen Investoren durch die Unterzeichnung des
Antragsformulars zur Kenntnis, dass die Gesellschaft, der Geschäftsführer und/oder deren Vertreter
oder Beauftragte durch die geltenden Gesetze und für die Erfüllung der FATCA verpflichtet sein
können, die personenbezogenen Daten von US-Staatsbürgern an den U.S. Internal Revenue Service
weiterzugeben und sie geben ihre Zustimmung dazu.
MANAGEMENT UND VERWALTUNG
Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Gesellschaft entsprechend der
Statuten. Die Verwaltungsräte können dem Geschäftsleiter, dem Investmentmanager oder anderen
Parteien, die der Aufsicht und der Leitung der Aufsichtsräte unterstehen, bestimmte Funktionen
übertragen, unter der Voraussetzung, dass diese Übertragung von Aufgaben nicht verhindert, dass die
Gesellschaft im besten Interesse ihrer Anteilseigner geführt wird. Die Führung der Geschäfte der
Gesellschaft wird von mindestens zwei der Verwaltungsräte beschlossen.
Die Verwaltungsräte und ihre hauptsächlichen Tätigkeiten sind nachstehend beschrieben. Die
Anschrift der Verwaltungsräte ist der Geschäftssitz der Gesellschaft.
Gerald Brady (Irländer) ist ein unabhängiger, nicht exekutiver Verwaltungsrat und Berater auf dem
regulierten, internationalen Finanzdienstleistungssektor. Herr Brady verfügt über mehr als 25 Jahre
Erfahrung in der Branche, sowohl als Verwaltungsrat als auch als Geschäftsführer in
Vollzeitbeschäftigung, und besetzte Senior-Führungspositionen in Bank of Bermuda, Capita Financial
Group und Northern Trust. Herr Brady hat im Ausland und in Irland gearbeitet und war Ratsmitglied
in der Irish Funds Industry Association (IFIA) und ist ehemaliges Vorstandsmitglied in der Financial
Services Ireland/Irish Business and Employers Confederation (FSI/IBEC). Herr Brady hat einen First
Class Honours Abschluss in Wirtschaftswissenschaften und ist Partner des Institute of Chartered
Accountants of Ireland (FCA) und ein Chartered Financial Analyst (CFA).
Ratan Engineer war bis zu seiner Pensionierung am 30. Juni 2014 Global Leader
Vermögensmanagement-Sektors bei Ernst & Young. Herr Engineer war über 25 Jahre in
Vermögensverwaltungsbranche als Auftraggeber, als ehemaliger Leiter des Finanzwesens
Invesco MIM plc (heute Invesco), als Vermögensverwalter und später als Berater
67
des
der
von
und
Wirtschaftsprüfer für einige der wichtigsten Institutionen der Branche tätig. Er hat mit einer
erheblichen Anzahl von alternativen Vermögensverwaltern und Hedgefonds zusammengearbeitet und
viele von diesen - durch seine Beratung über Strukturen, Regulierungen, Risiko- und
Aufsichtsangelegenheiten - von Beginn an unterstützt und hat sie bei neuen
Markteinführungsstrategien, Börsengängen und Marktaustritten beraten. Er hat auch mit vielen
grossen, traditionellen Vermögensverwaltern und mit Regulierungsbehörden auf der ganzen Welt
zusammengearbeitet.
Peter Koffler ist Senior-Verwaltungsratsmitglied und Chief Compliance Officer der Blackstone
Group L.P. («Blackstone»). Er ist ebenfalls General Counsel für die Hedge Fund Solutions Group und
ist für deren Exekutivausschuss tätig. Bevor er 2006 zu Blackstone kam, war Herr Koffler während 19
Jahren als General Counsel und Chief Compliance Officer bei der Twenty-First Securities
Corporation, einer institutionellen Handels- und Investmentgesellschaft, tätig. Die juristische Karriere
von Herrn Koffler begann bei Baer Marks & Upham. Herr Koffler hat einen J.D.-Abschluss cum
laude von der Hofstra University School, wo er als Herausgeber der Law Review tätig war. Er hat
einen B.A. von der State University of New York in Binghamton.
David Mehenny ist Managing Director bei der Blackstone´s Hedge Fund Solutions Group. Seit
seinem Eintritt bei Blackstone beschäftigt sich Herr Mehenny mit der Entwicklung von neuen
Geschäften und Produkten. Bevor er 2010 zu Blackstone gestossen ist, war Herr Mehenny
Verwaltungsratsmitglied bei der Ivy Asset Management’s Strategic Solutions and Development
Group, wo er sich um Projektmanagement, Transaktionsausführung und Produktentwicklung
kümmerte und die Kapitalmarkttätigkeiten der Hauptgruppe von London aus leitete. Vor seiner
Tätigkeit bei Ivy arbeitete Herr Mehenny für die OLEA Asset Management (ein FX/FI Global Macro
Hedgefund), wo er das Management- und Risikomanagementsystem geplant und entwickelt hat. Herr
Mehenny hat einen Abschluss cum laude von der American University mit einem B.Sc. in Physik
sowie einen M.B.A. der London Business School.
Carl O’Sullivan (Irländer) war bis zu seiner Pensionierung am 31. Dezember 2012 Partner in der
Firma von Arthur Cox, als Spezialist für Finanzdienstleistungsgesetze. 1983 absolvierte er sein
juristisches Staatsexamen und war von 1983 bis 1987 als Rechtsberater bei der Irish Distillers Group
Plc und von 1987 bis 1990 bei Waterford Wedgwood Plc angestellt. Zu Arthur Cox kam er 1990. Er
ist Verwaltungsratsmitglied in zahlreichen auf dem internationalen Finanzdienstleistungsmarkt tätigen
Unternehmen. Er erwarb ein B.A. Moderatorship in Legal Science an der University of Dublin und
einen Masters of Business Administration am University College Dublin.
Das Unternehmenssekretariat ist Bradwell Limited.
Die Statuten legen kein Alter für die Pensionierung der Verwaltungsräte und kein rotationsmässiges
Ausscheiden von Verwaltungsräten fest. Die Statuten bestimmen, dass ein Verwaltungsrat in jeder
Transaktion oder Vereinbarung mit der Gesellschaft oder in einer solchen, an der die Gesellschaft
interessiert ist, Partei sein kann, sofern er den Verwaltungsratsmitgliedern die Art und den Umfang
seiner wesentlichen Interessen offengelegt hat. Ein Verwaltungsrat darf nicht über Verträge
abstimmen, in denen er wesentliche Interessen hat. Er darf jedoch über jeden Vorschlag abstimmen,
der eine Gesellschaft betrifft, in der er direkte oder indirekte Interessen als Verwaltungsratsmitglied
oder als Anleger oder sonst wie hat, sofern er nicht 5 % oder mehr der ausgegebenen Anteile
irgendeiner Klasse dieser Gesellschaft oder der Stimmrechte, die den Mitgliedern dieser Gesellschaft
zustehen, hält. Ein Verwaltungsrat kann auch über jeden Vorschlag für ein Angebot an Anteilen
abstimmen, an dem er als Teilnehmer an einem Emissionsvertrag oder Subemissionsvertrag
interessiert ist; er kann auch über die Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Entschädigung für
Gelder abstimmen, die der Verwaltungsrat der Gesellschaft geliehen hat oder über die Stellung einer
Sicherheit, Garantie oder Entschädigung an Dritte für eine Schuldverpflichtung der Gesellschaft, für
die er ganz oder teilweise eine Haftbarkeit übernommen hat.
68
Der Vertriebsträger, der Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft
Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C («BAIA») ist der Vertriebsträger, der
Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft der Gesellschaft.
BAIA ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Gesetzen des Staates Delaware,
Vereinigte Staaten von Amerika, und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Blackstone Group L.P.
BAIA ist als Investmentberater bei der SEC registriert. Die 2012 gegründete BAIA verwaltete zum
31. Dezember 2013 Vermögenswerte von ungefähr 1,3 Mrd. USD (ungeprüft).
Die Bedingungen für die Ernennung des Investmentmanagers und der Vertriebsgesellschaft sind im
Investmentmanagement-Vertrag zwischen der Gesellschaft und BAIA festgelegt. Der
Investmentmanagement-Vertrag bestimmt, dass BAIA ein fortlaufendes Anlagenprogramm für die
Fonds bereitstellt. Dazu wird BAIA die Anlagen und Wiederanlagen der Vermögenswerte der Fonds
verwalten, das Anlagenprogramm des Fonds fortlaufend überprüfen, überwachen und verwalten
sowie die täglichen Vorgänge des Fonds überwachen und organisieren. Gemäss den Bestimmungen
im Investmentmanagement-Vertrag kann BAIA das Anlagenmanagement und/oder die
Vertriebsfunktionen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Anlagenberater, SubInvestmentmanager, Untervertriebsgesellschaften oder an andere, von BAIA ordnungsgemäss
ernannte Delegierte übertragen, vorausgesetzt, dass BAIA bei der Ernennung von und der Aufsicht
über diese Delegierten die gebührende Sorgfalt walten lässt und dass diese Ernennung BAIA von
keiner ihrer Verpflichtungen gemäss dem Investmentmanagement-Vertrag befreit.
BAIA haftet nicht für Verluste, die die Gesellschaft, die Fonds oder ein Anteilseigner erleiden,
ausgenommen für Verluste, die durch vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder
leichtfertige Missachtung durch BAIA bei der Erfüllung ihrer Pflichten laut InvestmentmanagementVertrag entstehen. Ohne Einschränkung des Vorausgehenden und um Zweifel auszuschliessen: Wenn
keine vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch BAIA
bei der Ernennung und Beaufsichtigung eines Unterberaters oder sonstigen Delegierten besteht, ist
BAIA gegenüber der Gesellschaft, dem Fonds oder den Anlegern nicht verantwortlich für
Handlungen oder Unterlassungen durch diese Unterberater bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen
gemäss dem Investmentmanagement-Vertrag oder im Zusammenhang damit, oder für andere
Verluste, die aus dem Erwerb, dem Halten oder dem Verkauf von Anlagen des Fonds entstehen
können. Wenn BAIA, die Gesellschaft oder ein Fonds irgendein direktes oder indirektes Klage- oder
Anspruchsrecht gegen diese Delegierten für diese Handlungen, Unterlassungen oder Verluste haben,
wird BAIA sich angemessen darum bemühen, diese Klage- und Anspruchsrechte zu verfolgen und zu
verteidigen. Zusätzlich wird BAIA uneingeschränkt mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, wenn
diese selbst bemüht ist, solche Klage- und Anspruchsrechte zu verfolgen. Ausserdem stimmt die
Gesellschaft zu, BAIA, ihre verbundenen Unternehmen und ihre Angestellten und Verwaltungsräte
schadlos zu halten und für alle Kosten, Forderungen, Verluste und Aufwendungen (einschliesslich
Rechts- und Beratungsgebühren), die BAIA bei der Ausführung ihrer Verpflichtungen laut
Investmentmanagement-Vertrag entstehen und die nicht auf vorsätzliche Unterlassung, Arglist,
Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch BAIA, ihre Bediensteten oder Vertreter oder
sonstigen Funktionsbereichen laut Investmentmanagement-Vertrag zurückzuführen sind, zu
entschädigen.
Der Investmentmanagement-Vertrag behält seine Gültigkeit, bis eine der Parteien ihn mit schriftlicher
Benachrichtigung der anderen Partei 90 Tage im voraus kündigt; beide Parteien können jedoch den
Investmentmanagement-Vertrag vorzeitig und schriftlich kündigen, wenn: (i) eine der Parteien in
Liquidation geht (ausser freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder Fusion unter
Bedingungen, die im voraus von der anderen Partei akzeptiert wurden) oder ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, oder gegen die Konkursordnung nach dem
Gesetz von Irland verstösst, oder wenn ein Konkursverwalter für eine der Parteien ernannt wird, oder
wenn ein Ereignis eintritt, das dieselbe Auswirkung hat; (ii) BAIA seine Bewilligung verliert, nach
69
den geltenden Gesetzen als Investmentmanager für die Gesellschaft tätig zu sein; (iii) eine der
Parteien gegen den Investmentmanagement-Vertrag verstösst und nicht innerhalb von dreissig (30)
Tagen ab der entsprechenden Aufforderung Abhilfe dagegen schafft (wenn Abhilfe möglich ist); oder
(iv) für eine der beiden Parteien ein Prüfer, ein Verwalter oder eine ähnliche Person ernannt wird.
Die Unterberater
Gemäss Investmentmanagement-Vertrag ermächtigt die Gesellschaft den Investmentmanager, einen
oder mehrere Unterberater zu engagieren, der ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben und
Zuständigkeiten als Investmentmanager der Fonds unterstützt, sofern die Ernennung der Unterberater
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank erfolgt.
Die Zentralbank hat dem Investmentmanager die Bewilligung gewährt, Unterberater zu ernennen,
ohne die formellen Freigabeverfahren der Zentralbank zu befolgen, die üblicherweise auf frei
verfügbare Manager/Berater angewendet werden. Die Gewährung der Bewilligung ist an verschiedene
Bedingungen geknüpft, darunter jene, dass eine rückwirkende Zulassung jedes Unterberaters von der
Zentralbank sofort nach dessen Ernennung beantragt werden muss und dass die Ernennung eines
Unterberaters sofort zu beenden ist, wenn die Zentralbank die rückwirkende Zulassung nicht gewährt.
Informationen über die Unterberater liefert der Investmentmanager kostenlos auf Anfrage eines
Anteilseigners und sind auch im Internet unter www.blackstone.com/UCITS zu finden. Für
Anlagenberater, die bei der SEC registriert sind, sind zusätzliche Informationen auf der Webseite der
Investment Adviser Public Disclosure unter http://www.adviserinfo.sec.gov finden. Diese
Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts.
Informationen über die Unterberater sind auch im letzten Jahresbericht und in den
Halbjahresberichten der Gesellschaft enthalten.
Der Investmentmanager sorgt dafür, dass Vermögenswerte nicht einem Unterberater zugeteilt werden.
Der Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat die State Street Fund Services (Ireland) Limited zum Geschäftsführer, zur
Register- und Transferstelle für die Gesellschaft ernannt, mit der Aufgabe, die tägliche Verwaltung
der Gesellschaft auszuführen, darunter die Berechnung des Nettoinventarwerts und des
Nettoinventarwerts pro Anteil.
Der Geschäftsführer ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen am 23. März 1992 in
Irland unter der Registernummer IE186184 und ist letztlich im Besitz der State Street Corporation.
Das genehmigte Aktienkapital des Geschäftsführers beträgt 5´000´000 GBP mit einem emittierten und
einbezahlten Aktienkapital von 350´000 GBP.
State Street Corporation ist ein weltweit führender Spezialist und versorgt anspruchsvolle globale
Investoren mit Anlagendienstleistungen und Investmentmanagement. State Street Corporation hat
ihren Hauptsitz in Boston, Massachusetts, U.S.A und handelt an der New York Stock Exchange unter
dem Symbol „STT“.
Der Geschäftsführungsvertrag behält seine Gültigkeit, bis eine der Parteien ihn mit schriftlicher
Benachrichtigung der anderen Partei neunzig (90) Tage im Voraus kündigt. Der
Geschäftsführungsvertrag kann straflos von jeder Partei im Voraus und nach schriftlicher
Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden, wenn: (i) die benachrichtigte Partei in
Liquidation oder in Zwangsverwaltung geht oder ein Konkursverwalter ernannt wird (ausser
freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder Fusion unter Bedingungen, die im voraus von
der benachrichtigenden Partei akzeptiert wurden) oder ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht
mehr bezahlen kann; (ii) die benachrichtigte Partei gegen eine Bestimmung des
Geschäftsführungsvertrags verstösst und, falls es Abhilfe gibt, nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen
70
ab der entsprechenden Aufforderung Abhilfe dagegen schafft; (iii) eine der Zusicherungen, Garantien
oder Vereinbarungen im Geschäftsführungsvertrag in irgendeinem wesentlichen Punkt in Bezug auf
die benachrichtigte Partei nicht mehr wahr oder zutreffend ist. Die Gesellschaft kann den
Geschäftsführungsvertrag auch auflösen, wenn der Geschäftsführer von der Zentralbank keine
Bewilligung mehr hat, als Geschäftsführer zu handeln.
Der Geschäftsführervertrag bestimmt, dass der Geschäftsführer seine Aufgaben und Pflichten
verrichtet und seine Befugnisse und Ermessungen dem Vertrag entsprechend ausübt und dabei die
Bemühungen und das Niveau der Fähigkeiten einsetzt, die die Gesellschaft von einem professionellen
Geschäftsführer erwarten kann. Der Geschäftsführer haftet nicht für Verluste irgendeiner Art, die die
Gesellschaft oder Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäss
Geschäftsführungsvertrag erleiden, ausgenommen für Verluste, die direkt durch vorsätzliche
Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung seitens des Geschäftsführers
entstanden sind. Der Geschäftsführer haftet nicht für indirekte, spezielle oder Folgeverluste, wie auch
immer sie entstanden sind, aus dem oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsführungsvertrag.
Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten,
Angestellten und Vertreter schadlos zu halten und aus den Vermögenswerten der Gesellschaft für
sämtliche Klagen, Verfahren und Forderungen (darunter Forderungen von Personen, die vorgeben,
wirtschaftliche Eigentümer von Anlagen oder Anteilen der Gesellschaft zu sein) und für sämtliche
daraus hervorgehenden Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschliesslich Rechts- und
Beratungsgebühren), die gegen den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten, Angestellten
und Vertreter bei der Ausübung oder Nichtausübung der vertraglichen Pflichten vorgebracht oder
verursacht werden, zu entschädigen. Ebenso werden sie von allen Steuern auf Gewinne oder Erträge,
die der Gesellschaft veranlagt werden oder für den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten,
Angestellten und Vertreter zahlbar werden, schadlos gehalten und entschädigt, wobei eine solche
Entschädigung an diese im Fall von vorsätzlicher Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder
leichtfertiger Missachtung nicht erfolgt .
Die Depotbank
Die Gesellschaft hat die State Street Custodial Services (Ireland) Limited als Depotbank der
Gesellschaft ernannt. Die Depotbank ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen am
22. Mai 1991 in Irland unter der Registernummer IE174330 und ist letztlich im Besitz der State Street
Corporation. Das genehmigte Aktienkapital des Geschäftsführers beträgt 5´000´000 GBP mit einem
emittierten und einbezahlten Aktienkapital von 200´000 GBP. Die Depotbank ist durch die
Zentralbank reguliert und hält zum 28. Februar 2013 Fonds von über 440 Mrd. USD im Depot. Das
wesentliche Geschäft der Depotbank ist die Bereitstellung von Verwahrungs- und Treuhandleistungen
für gemeinsame Anlagen und andere Portfolios.
State Street Corporation ist ein weltweit führender Spezialist und versorgt anspruchsvolle globale
Investoren mit Anlagendienstleistungen und Investmentmanagement. State Street Corporation hat
ihren Hauptsitz in Boston, Massachusetts, U.S.A und handelt an der New York Stock Exchange unter
dem Symbol «STT».
Die Depotbank ist verantwortlich für die sichere Verwahrung aller Vermögenswerte der Gesellschaft.
Die Depotbank ist verpflichtet, die Handlungsweise der Gesellschaft in jedem Geschäftsjahr zu
untersuchen und den Anteilseignern darüber zu berichten. Die Depotbank muss auch sicherstellen,
dass die Gesellschaft in ihren Anlagen und Entscheidungen sowie in der Verwaltung der Emission
und Rücknahme von Anteilen die Rechtsvorschriften befolgt. Der Depotbankvertrag bestimmt, dass
die Depotbank eine oder mehrere Personen als untergeordnete Depotbank für die Vermögenswerte der
Gesellschaft ernennen kann, wodurch die Verantwortlichkeit der Depotbank aber nicht durch die
Tatsache eingeschränkt werden darf, dass sie einer Drittpartei einige oder alle Vermögenswerte
anvertraut hat, die in ihrer Aufbewahrung sind. Die Gesellschaft und die Depotbank anerkennen, dass
die Zentralbank vorschreibt, dass die Depotbank für ihren Haftungsausschluss laut Gesetz: (i) bei der
71
Auswahl und Ernennung einer Drittpartei als Aufbewahrer die gebotene Vorsicht walten lassen und
sicherstellen muss, dass die Drittpartei jederzeit die nötige Erfahrung, Kompetenz und die
angemessene Stellung für den Haftungsausschluss hat; sowie (ii) ein angemessenes Niveau an
Überwachung über die untergeordnete Depotbank aufrecht erhalten und von Zeit zu Zeit
Nachforschungen anstellen muss, dass dessen Haftung weiterhin fachkundig ausgeschlossen ist.
Die Depotbank haftet gegenüber der Gesellschaft und der Anteilseigner für jegliche erlittenen
Verluste, die aus ihrer ungerechtfertigten Nichterfüllung oder der unsachgemässen Erfüllung ihrer
Pflichten hervorgehen und für Verluste, die aus Betrug, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige
Missachtung durch die Depotbank entstehen. Vorbehaltlich des Vorausgehenden haftet die Depotbank
nicht für Folgeverluste, indirekte oder spezielle Verluste, die aus der oder im Zusammenhang mit der
Erbringung oder Nichterbringung ihrer Leistungen und Verpflichtungen entstanden sind.
Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank hat eine anfängliche Dauer von
sechs (6) Monaten und kann von jeder Partei nach schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei
neunzig (90) Tage zum Voraus gekündigt werden. Die Gesellschaft kann die Ernennung der
Depotbank nicht zurücknehmen und die Depotbank kann sich dieser Ernennung nicht entziehen,
ausser wenn oder bis ein Nachfolger für die Depotbank in Übereinstimmung mit den Statuten
gefunden ist, unter der Bedingung, dass die nachfolgende Depotbank selbst und deren Ernennung im
Voraus von der Zentralbank akzeptiert wurden. Jede Partei kann den Depotbankvertrag sofort,
straffrei und unter schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei auflösen, wenn: (i) die
benachrichtigte Partei zahlungsunfähig wird und in Liquidation oder in Zwangsverwaltung geht oder
ein Konkursverwalter ernannt wird (ausser freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder
Fusion unter Bedingungen, die im voraus von der benachrichtigenden Partei akzeptiert wurden); (ii)
eine der Parteien gegen eine Bestimmung des Depotbankvertrags verstösst und es für diesen Verstoss
keine Abhilfe gibt, oder, falls es Abhilfe gibt, diese nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen ab der
entsprechenden Aufforderung geschafft wird; oder (iii) eine der Zusicherungen, Garantien oder
Vereinbarungen im Depotbankvertrag in irgendeinem wesentlichen Bezug auf die benachrichtigte
Partei nicht mehr wahr oder zutreffend sind. Die Gesellschaft muss den Depotbankvertrag auch
beenden, wenn die Depotbank von der Zentralbank keine Bewilligung mehr hat, als Verwahrer oder
Treuhänder zu handeln.
Die Zahlstellen
Es wird vereinbart, dass die Gesellschaft für die öffentliche Verteilung ihrer Anteile auf
unterschiedlichen Rechtsgebieten mehrere Zahlstellen ernennen wird. Örtliche Vorschriften in einigen
EWR-Ländern können die Ernennung von Zahlstellen und die Führung der Konten, über die die
Gelder für Zeichnungen und Rücknahmen laufen, vorschreiben. Anleger, die beschliessen oder
gemäss örtlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Gelder für Zeichnungen/Rücknahmen über einen
Intermediär anstatt über die Depotbank zu zahlen/zu empfangen (z. B. über eine Vertriebsgesellschaft
oder einen Vertreter auf dem lokalen Rechtsgebiet), tragen ein Kreditrisiko gegenüber diesem
Intermediär in Hinsicht auf (i) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser Gelder an die
Depotbank auf das Konto der Gesellschaft; und (ii) die Rücknahmegelder, die der Intermediär an
diesen zurückkaufenden Anteilinhaber zu zahlen hat.
BESTEUERUNG
Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Erwägungen Irlands,
anwendbar auf die Gesellschaft und bestimmte ihrer Anleger, die wirtschaftliche Eigentümer
von Anteilen der Gesellschaft sind. Diese erhebt nicht den Anspruch, alle auf die Gesellschaft
oder auf alle Kategorien von Anlegern, für die andere Regeln gelten könnten, anwendbaren
steuerlichen Auswirkungen zu behandeln. Beispielsweise wird darin die Steuerposition von
Anteilseignern, deren Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft als Aktienbesitz an einem
Personal Portfolio Investment Undertaking (PPIU) gelten würde, nicht berücksichtigt.
Dementsprechend hängt die Anwendbarkeit von den besonderen Umständen jedes
72
Anteilseigners ab. Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar und die
Anteilseigner und potenziellen Investoren sollten sich von ihren Fachberatern über die mögliche
Besteuerung oder sonstigen Konsequenzen aus dem Erwerb, dem Halten, dem Verkauf, der
Umwandlung oder einer sonstigen Verfügung über die Anteile je nach dem Gesetz im Land
ihrer Gründung, Niederlassung, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Zahlungsstelle und
angesichts ihrer besonderen Umstände beraten lassen.
Folgende Aussagen beruhen auf den Ratschlägen der Verwaltungsräte in Hinsicht auf die in Irland
zum Zeitpunkt dieses Dokuments geltenden Gesetze und Praktiken. Gesetzgeberische, verwalterische
oder gerichtliche Änderungen können die unten beschriebenen steuerlichen Auswirkungen verändern
und wie bei jeder Anlage kann nicht garantiert werden, dass die zum Zeitpunkt der Investition
geltende steuerliche Position oder geplante steuerliche Position zeitlich unbeschränkt fortdauert.
Besteuerung der Gesellschaft
Die Verwaltungsratsmitglieder wurden darüber verständigt, dass die Gesellschaft nach geltendem
Gesetz und geltender Praxis in Irland als Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B des
konolidierten Steuergesetzes von 1997 (Taxes Consolidation Act, «TCA») in der derzeit geltenden
Fassung klassifiziert ist, solange die Gesellschaft ihren Sitz in Irland hat. Ihre Erträge oder
Kapitalerträge unterliegen daher im Allgemeinen in Irland keiner Besteuerung.
Steuertatbestand
Wenn bei der Gesellschaft jedoch ein «Steuertatbestand» eintritt, kann eine Besteuerung in Irland
erfolgen. Steuertatbestand ist jede Zahlung von Ausschüttungen an Anteilinhaber, jede Einlösung,
jeder Wiederkauf, jede Rücknahme, Annullierung oder Übertragung von Anteilen und wie unten
beschrieben alles für irische Steuerbelange als Verfügung über Anteile Erachtete, das aus der Haltung
von Anteilen an der Gesellschaft über acht oder mehr Jahre herausgeht. Wenn ein Steuertatbestand
eintritt, muss die Gesellschaft in Irland dafür Steuern zahlen.
In folgenden Fällen fallen für Steuertatbestände keine Steuern an:
(a)
Der Anteilseigner hat weder seinen rechtmässigen noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
in Irland («Non-Irish Resident») und er (oder ein Intermediär in seinem Namen) hat die
diesbezügliche Erklärung abgegeben, und die Gesellschaft verfügt über keine Informationen,
die darauf schliessen lassen, dass die Erklärung nicht oder nicht mehr korrekt ist.
(b)
Der Anteilseigner ist ein Non-Irish Resident und hat dies der Gesellschaft bestätigt, und die
Gesellschaft verfügt über einen schriftlichen Genehmigungsbescheid von den irischen
Steuerbehörden, wonach die notwendige Nicht-Wohnsitzerklärung für den Anteilseigner
eingereicht wurde und dass diese Genehmigung nicht wiederrufen wurde.
(c)
Der Anteilseigner ist ein von der Steuer befreiter irischer Resident wie nachstehend definiert.
«Intermediär» ist ein Vermittler im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA, also eine Person, die (a)
ein Geschäft ausübt, das aus dem Erhalt von Zahlungen von einem Investmentunternehmen im
Namen von anderen Personen besteht oder dies umfasst oder, (b) die im Namen von anderen Personen
Einheiten in einem Investmentunternehmen hält.
Besitzt die Gesellschaft zum fraglichen Zeitpunkt keine vollständige und unterzeichnete Erklärung
oder schriftlichen Genehmigungsbericht der Revenue Commissioners of Ireland, ist davon
auszugehen, dass der Anteilseigner in Irland ansässig oder dauerhaft ansässig ist («Irish Resident»)
oder kein von der Steuer befreiter Irish Resident und daher steuerpflichtig ist.
73
Kein Steuertatbestand sind:
•
die Transaktionen (die sonst ein Steuertatbestand sein könnten) in Bezug auf Anteile, die in
einem von den Revenue Commissioners of Ireland benannten anerkannten Clearingsystem
gehalten werden; oder
•
die Transaktionen (die sonst ein Steuertatbestand sein könnten) in Bezug auf Anteile, die vom
Irish Courts Service gehalten werden (wo Geld unter der Kontrolle oder dem Befehl eines
Gerichts für den Erwerb von Anteilen in der Gesellschaft verwendet wird, übernimmt der
Courts Service hinsichtlich der erworbenen Anteile die Pflichten der Gesellschaft, darunter
für die Steuern für Steuertatbestände und Steuererklärungen); oder
•
eine Übertragung von Anteilen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern und jede Übertragung
von Anteilen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern oder ehemaligen Eheleuten/Lebenspartnern
anlässlich von gerichtlicher Trennung, Auflösungsentscheid und/oder Scheidung, je nach Fall;
oder
•
ein von einem Anteilseigner vorgenommener Austausch zu normalen kaufmännischen
Bedingungen, von Anteilen in der Gesellschaft gegen andere Anteile in der Gesellschaft, bei
dem keine Zahlung an ihn erfolgt; oder
•
ein Austausch von Anteilen nach einer Fusion oder Umstrukturierung (im Sinne von
Abschnitt 739H des TCA) der Gesellschaft mit einem anderen Investmentunternehmen.
Sobald die Gesellschaft für einen Steuertatbestand steuerpflichtig wird, ist sie berechtigt, von der aus
dem Steuertatbestand hervorgehenden Zahlung den Betrag in der Höhe der entsprechenden Steuer
einzubehalten und/oder so viele Anteile des Anteilseigners zurückzukaufen oder zu annullieren, wie
für die Deckung des Steuerbetrags nötig sind. Der betroffene Anteilseigner muss die Gesellschaft
schadlos halten und entschädigen für Verluste, die ihr daraus erwachsen, dass sie für ein Ereignis oder
einen Steuertatbestand steuerpflichtig wird.
Von der Steuer befreite Anteilseigner mit Wohnsitz in Irland
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, von folgenden Anteilseignern mit Wohnsitz in Irland Steuern
abzuziehen, sofern sie im Besitz der notwendigen Erklärungen dieser Personen ist (oder eines
Intermediärs, der in ihrem Namen handelt) und nicht über Informationen verfügt, die darauf
schliessen lassen, dass die Angaben in den Erklärungen nicht oder nicht mehr korrekt sind.
Anteilseigner, die in eine der nachfolgenden Kategorien fallen und der Gesellschaft die notwendige
Erklärung (direkt oder über einen Intermediär) zugestellt haben, sind hier als «Exempt Irish
Resident» bezeichnet:
(a)
eine Pensionskasse, die im Sinne von Abschnitt 774 des TCA von der Steuer ausgenommen
ist oder ein Rentenversicherungsvertrag oder ein Treuhandsystem, für welche Abschnitt 774
oder Abschnitt 785 des TCA gelten;
(b)
ein Unternehmen, das mit Lebensversicherungen im Sinne von Abschnitt 706 des TCA
handelt;
(c)
ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA oder eine
Kommanditgesellschaft im Sinne von Abschnitt 739J des TCA;
(d)
ein spezielles Kapitalanlagenmodell im Sinne von Abschnitt 737 des TCA;
(e)
ein Wohltätigkeitsverband, der eine Person im Sinne von Abschnitt 739D(6)(f)(i) des TCA
ist;
74
(f)
eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA;
(g)
ein Anlagenfonds, auf den Abschnitt 731(5)(a) des TCA angewendet wird;
(h)
eine zur Befreiung von Einkommenssteuer und Gewinnsteuer berechtigte Person gemäss
Abschnitt 784A(2) des TCA, wenn die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines
zugelassenen Pensionsfonds oder Mindestpensionsfonds sind;
(i)
eine zur Befreiung von Einkommenssteuer und Gewinnsteuer berechtigte Person laut
Abschnitt 787I des TCA, wenn die Anteile Vermögenswerte eines PRSA sind;
(j)
eine Kreditgenossenschaft im Sinne von Abschnitt 2 des Credit Union Act, 1997;
(k)
die National Pensions Reserve Fund Commission;
(l)
die National Asset Management Agency;
(m)
ein der Körperschaftssteuer unterliegendes Unternehmen gemäss Abschnitt 110(2) des TCA
(Verbriefungsgesellschaften);
(n)
wenn der Fonds ein Geldmarktfonds ist, eine der Körperschaftssteuer unterliegende
Gesellschaft in Bezug auf Zahlungen durch die Gesellschaft an sie;
(o)
jede sonstige Person, die in Irland ansässig oder dauerhaft ansässig ist und der es erlaubt ist,
Anteile laut den Steuergesetzen oder durch schriftliche Anerkennung oder Bewilligung der
Revenue Commissioners of Ireland zu halten, aus denen keine Steuerpflicht für die
Gesellschaft entsteht oder die Steuerbefreiung der Gesellschaft gefährden könnten.
Es gibt keine Bestimmungen über die Erstattung von Steuern an Anteilseigner, die Exempt Irish
Residents sind, wenn die Steuern aufgrund der fehlenden nötigen Erklärung abgezogen wurden.
Steuern können nur an Anteilseigner erstattet werden, die der irischen Körperschaftssteuer
unterliegen.
Besteuerung von Non-Irish Resident-Anteilseignern
Non-Irish Resident-Anteilseigner, die die nötigen Erklärungen, dass sie nicht in Irland ansässig sind,
eingereicht haben (direkt oder über einen Intermediär), unterliegen nicht der irischen Steuer auf
Einkommen oder Gewinne, die aus ihrer Anlage in der Gesellschaft hervorgehen, und auf den
Ausschüttungen der Gesellschaft oder Zahlungen für Einlösung, Wiederkauf, Rücknahme,
Annullierung oder sonstiger Verfügung über ihre Anlage werden keine Steuern abgezogen. Diese
Anteilseigner unterliegen üblicherweise nicht der irischen Steuer für Einkommen oder Gewinne aus
dem Halten von oder Verfügen über Anteile, ausser wenn die Anteile einer irischen Filiale oder
Niederlassung dieses Anteilseigners zuschreibbar sind.
Sofern die Gesellschaft nicht im Besitz eines schriftlichen Genehmigungsberichts der Revenue
Commissioners of Ireland ist, mit der Folge, dass die nötige Nicht-Wohnsitzerklärung des
Anteilseigners erfolgt ist und die Genehmigung nicht erteilt wurde und im Fall, in dem ein
Nichtansässiger Anteilseigner (oder ein in seinem Namen handelnder Intermediär) es unterlässt, die
notwendige Nicht-Wohnsitzerklärung zu machen, werden Steuern, wie oben beschrieben, auf einem
Ereignis oder einem Steuertatbestand abgezogen und obschon der Anteilseigner nicht in Irland
ansässig oder dauerhaft ansässig ist, werden diese Steuern in der Regel nicht erstattet.
Wenn eine Non-Irish Resident-Gesellschaft Anteile in der Gesellschaft hält, die einer irischen Filiale
oder Niederlassung zuschreibbar sind, unterliegt sie der irischen Körperschaftssteuer in Bezug auf
Einkommen und Kapitalausschüttungen, die sie von der Gesellschaft unter dem
Selbstveranlagungssystem erhält.
75
Besteuerung von Irish Resident-Anteilseignern
Steuerabzüge
Die Gesellschaft zieht von allen ihren Ausschüttungen (ausser bei Veräusserungen) an einen
Anteilseigner mit Wohnsitz in Irland, der kein Exempt Irish Resident ist, Steuern in der Höhe von 41
% ab und überweist diese an die Revenue Commissioners of Ireland.
Die Gesellschaft zieht auch auf jeder Einlösung, jedem Wiederkauf, jeder Rücknahme und
Annullierung von Anteilen oder Verfügung über Anteile, die der Anteilseigner am oder nach dem 1.
Januar 2014 besitzt, Steuern zu einem Satz von 41 % ab, die an die Revenue Commissioners of
Ireland überwiesen werden. Jeder Gewinn wird als Differenz zwischen dem Wert der Anlage des
Anteilseignerss in der Gesellschaft am Datum des besteuerbaren Ereignisses und den nach speziellen
Regeln kalkulierten ursprünglichen Kosten für die Investition berechnet.
Ist der Anteilinhaber ein in Irland ansässiges Unternehmen und sofern die Gesellschaft vom
Anteilseigner eine entsprechende Erklärung darüber samt der Steuernummer des Unternehmens
erhalten hat, zieht die Gesellschaft auf jeder Einlösung, jedem Wiederkauf, jeder Rücknahme und
Annullierung oder sonstiger Veräusserung von Anteilen 25 % Steuern ab.
Fiktive Veräusserungen
Es werden von der Gesellschaft für jede fiktive Veräusserung auch Steuern abgezogen und an die
Revenue Commissioners of Ireland überwiesen, wenn der Gesamtwert der Anteile in einem von Irish
Resident-Anteilseignern gehaltenen Fonds, welche keine Exempt Irish Residents sind, 10 % des
Nettoinventarwerts des Fonds ausmacht oder übersteigt. Eine fiktive Veräusserung erfolgt an jedem 8.
Jahrestag nach dem Erwerb der Anteile im Fonds durch die Anteilseigner. Der fiktive Gewinn wird
errechnet als Differenz zwischen dem Wert der gehaltenen Anteile am entsprechenden achten
Jahrestag oder, wie nachstehend beschrieben und wenn die Gesellschaft dies beschliesst, dem Wert
der Anteile am späteren Datum des 30. Juni und 31. Dezember vor dem Datum der fiktiven
Veräusserung und den entsprechenden Kosten dieser Anteile. Der daraus hervorgehende Überschuss
ist mit 41 % besteuerbar in Bezug auf fiktive Veräusserung am oder nach dem 1. Januar 2014 (oder,
im Fall von Anteilseignern mit Sitz in Irland, für welche die entsprechende Erklärung vorliegt, mit
25 %). Die auf fiktiven Veräusserungen bezahlten Steuern sollten auf die Steuerpflicht für
tatsächliche Veräusserungen dieser Anteile anrechenbar sein.
Wenn die Gesellschaft Steuern auf fiktiven Veräusserungen zu zahlen hat, ist zu erwarten, dass sie
Gewinne für Irish Resident-Anteilseigner, die keine Exempt Irish Residents sind, eher unter
Bezugnahme auf den Nettoinventarwert des entsprechenden Fonds am oder nach dem 30. Juni oder
31. Dezember vor dem Datum der fiktiven Veräusserung errechnet, als den Wert der Anteile am
entsprechenden achten Jahrestag.
Die Gesellschaft kann beschliessen, Steuern auf einer fiktiven Veräusserung nicht abzurechnen, wenn
der Gesamtwert der Anteile in einem von Irish Resident-Anteilseignern gehaltenen Fonds, welche
keine Exempt Irish Residents sind, weniger als 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds darstellen. In
diesem Fall benachrichtigt die Gesellschaft die Anteilseigner, dass sie diese Wahl getroffen hat, und
die Anteilseigner sind verpflichtet, diese aus der fiktiven Veräusserung hervorgehenden Steuern unter
dem Selbstveranlagungssystem selber abzurechnen. Der fiktive Gewinn wird als Differenz zwischen
dem Wert der gehaltenen Anteile am ausschlaggebenden achten Jahrestag und den Kosten dieser
Anteile errechnet. In Bezug auf fiktive Veräusserungen am oder nach dem 1. Januar 2014 wird der
entstehende Überschuss gemäss Case IV von Schedule D als besteuerbarer Betrag betrachtet und ist
zu 25 % steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner ein Unternehmen ist, und zu 41 %, wenn der
Anteilseigner kein Unternehmen ist. Die auf fiktive Veräusserungen bezahlten Steuern sollten auf die
Steuerpflicht für tatsächliche Veräusserungen dieser Anteile anrechenbar sein.
76
Sonstige irische Steuerpflichten
In Irland ansässige Anteilseigner, die Zahlungen erhalten, von denen Steuern abgezogen wurden,
werden behandelt wie Empfänger einer jährlichen Zahlung, die in Case IV von Schedule D als
besteuerbar einzutragen ist und von der 25 % Steuern abgezogen wurden, vorausgesetzt, der
Anteilseigner
hat
der
Gesellschaft
vor
der
Zahlung
der
Ausschüttung
ihre
Unternehmenssteuernummer bekannt gegeben. Hat die Gesellschaft diese Bestätigung nicht erhalten,
werden 41 % Steuern abgezogen. Vorbehaltlich der nachfolgenden Äusserungen zu Steuern auf
Wechselkursgewinnen, unterliegen die Anteilseigner normalerweise keiner weiteren irischen Steuer
auf Zahlungen, die sie für ihre Anteile erhalten und von denen bereits Steuern abgezogen wurden.
Ein in Irland ansässiger Anteilinhaber, der die Anteile im Zusammenhang mit einem Handel hält, ist
steuerpflichtig für alle Einkommen und Gewinne, die er von der Gesellschaft als Teil dieses Handels
erhält, mit einer Aufrechnung gegen die Körperschaftssteuer, die die Gesellschaft für jede von diesen
Zahlungen abgezogene Steuer zu zahlen hat.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Äusserungen zu Steuern auf Wechselkursgewinne, unterliegen
private, in Irland ansässige Anteilseigner keinen anderen irischen Steuern auf Gewinne aus den
Anteilen oder aus der Veräusserung der Anteile, wenn die entsprechende Steuer von der Gesellschaft
schon bei der Zahlung der Ausschüttungen abgezogen wurde.
Erzielt ein Anteilseigner einen Wechselkursgewinn, hat er im Jahr/in den Jahren der steuerlichen
Veranlagung, in denen diese Anteile veräussert werden, Kapitalertragssteuern auf diesen Gewinn zu
zahlen.
Jeder in Irland ansässige Anteilseigner, der kein Exempt Irish Resident ist und eine Ausschüttung
erhält, von der keine Steuer abgezogen wurde (beispielsweise, weil die Anteile in einem anerkannten
Clearing System gehalten werden) hat auf dieser Auszahlung je nachdem Einkommens- oder
Körperschaftssteuern zu zahlen. Erzielt dieser Anteilseigner einen Gewinn aus einer Einlösung, einem
Wiederkauf, einer Rücknahme, Annullierung von Anteilen oder der Verfügung über Anteile, von
denen keine Steuern abgezogen wurden (beispielsweise, weil die Anteile in einem anerkannten
Clearing System gehalten werden), hat er auch auf diesen Gewinn unter dem
Selbstveranlagungssystem Einkommens- oder Körperschaftssteuern zu zahlen. Anteilseigner, die
Privatpersonen sind, müssen zur Kenntnis nehmen, dass sie bei Nichterfüllung dieser Bestimmung auf
Einkommen und Gewinne zu ihrem Grenzsteuersatz besteuert werden können (derzeit bis zu 41 %),
zuzüglich Aufpreis, Strafbeträge und Zinsen.
Überseeische Dividenden
(Eventuelle) Dividenden und Zinsen, die die Gesellschaft für Anlagen (ausgenommen Wertpapiere
von irischen Emittenten) erhält, könnten Steuern, einschliesslich Quellensteuern, in den Ländern
unterliegen, in denen die Emittenten der Anlagen ansässig sind. Es ist nicht bekannt, ob die
Gesellschaft
von
reduzierten
Quellensteuersätzen
laut
den
Bestimmungen
des
Doppelbesteuerungsabkommens, das Irland mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, profitieren
wird.
Sollte die Gesellschaft jedoch Rückzahlungen für erlittene Quellensteuern erhalten, wird der
Nettoinventarwert des entsprechenden Fonds nicht neu formuliert und der Gewinn aus jeder
Rückzahlung wird den dannzumal existierenden Anteilsinhabern zugewiesen, anteilig zum Zeitpunkt
dieser Rückzahlung.
Stempelsteuer
Ausgehend davon, dass die Gesellschaft ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B
des TCA ist, ist üblicherweise in Irland keine Stempelsteuer auf der Emission, der Übertragung, dem
Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen in der Gesellschaft fällig. Falls jedoch Zeichnungen für
77
oder Rücknahmen von Anteilen durch Sacheinlagen oder Barüberweisungen von irischen
Wertpapieren oder anderem irischem Eigentum erfolgen, kann eine Stempelsteuer auf diesen
Wertpapieren oder diesem Eigentum anfallen.
Die Gesellschaft bezahlt keine irische Stempelsteuer auf der Abtretung oder Übertragung von Aktien
oder marktfähigen Wertpapieren eines nicht in Irland registrierten Unternehmens, sofern die
Abtretung oder Übertragung nicht ein unbewegliches Eigentum in Irland oder ein Recht oder ein
Interesse daran betrifft, oder Aktien oder marktfähige Wertpapiere eines in Irland registrierten
Unternehmens (das kein Investmentunternehmen im Sinne von Section 739B des TCA oder eine nach
Abschnitt 110 des TCA qualifizierende Gesellschaft ist).
Wohnsitz
Üblicherweise sind die Anleger in der Gesellschaft entweder Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften
oder Treuhänder. Gemäss irischen Regeln können sowohl Einzelpersonen als auch Treuhänder ihre
Ansässigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben. Das Konzept des gewöhnlichen
Aufenthalts findet keine Anwendung auf Kapitalgesellschaften.
Individuelle Anleger
Wohnsitznachweis
Eine Einzelperson wird als für ein bestimmtes Steuerjahr in Irland ansässig erachtet wenn: (1) sie sich
während mindestens 183 Tagen in jedem Steuerjahr in Irland aufhält; oder (2) während mindestens
280 Tagen in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren in Irland wohnt, vorausgesetzt, dass sie
während mindestens 31 Tagen in jedem Steuerjahr in Irland ansässig ist. Bei der Festlegung der Tage
in Irland gilt eine Einzelperson als ansässig, wenn sie sich den ganzen Tag im Land aufhält.
Ist eine Einzelperson in einem bestimmten Steuerjahr nicht in Irland ansässig, kann sie unter
bestimmten Umständen wählen, als Ansässiger behandelt zu werden.
Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts
War eine Einzelperson während der letzten drei Steuerjahre Ansässiger, gilt sie ab Beginn des vierten
Jahres als «gewöhnlich ansässig». Die Einzelperson bleibt solange gewöhnlich ansässig, bis sie
während drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren nicht ansässig ist.
Trust Anleger
Ein Trust gilt im Allgemeinen als in Irland ansässig, wenn alle Treuhänder in Irland ansässig sind.
Treuhändern wird geraten, eine spezifische Steuerberatung zu suchen, wenn sie Zweifel darüber
haben, ob der Trust in Irland ansässig ist.
Unternehmensanleger
Eine Gesellschaft ist in Irland ansässig, wenn ihr Hauptsitz und ihre Leitung in Irland ist oder sie (in
bestimmten Fällen) in Irland eingetragen ist. Mit Hauptsitz und Leitung in Irland ist normalerweise
gemeint, dass Irland der Standort ist, an dem alle grundlegenden politischen Entscheidungen der
Gesellschaft getroffen werden.
Alle in Irland eingetragenen Gesellschaften gelten in folgenden Fällen als für Steuerbelange in Irland
ansässig:
(i)
Die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft treiben Handel in Irland und entweder (a)
die Gesellschaft ist letztlich von Personen kontrolliert, die in einem «massgeblichen Gebiet»,
78
also einem EU-Mitgliedsstaat (der nicht Irland ist) ansässig sind oder in einem Land, mit dem
Irland ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen gemäss Abschnitt 826(1) des TCA hat
oder ein unterzeichnetes solches Abkommen, das nach der Ratifizierung gemäss Abschnitt
826(1) des TCA in Kraft treten wird, oder (b) die hauptsächlichen Anteile in der Gesellschaft
oder der verbundenen Gesellschaft im Wesentlichen und regelmässig an einer anerkannten
Börse in einem massgeblichen Gebiet gehandelt werden; oder
(ii)
die Gesellschaft als in einem anderen Land als Irland ansässig erachtet wird und aufgrund
eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und diesem anderen Land nicht als in
Irland ansässig gilt.
Eine Gesellschaft, auf die entweder (i) oder (ii) zutrifft, wird nicht als in Irland ansässig erachtet, es
sei denn, ihr Hauptsitz und ihre Leitung befindet sich in Irland, UNTER DER VORAUSSETZUNG,
dass eine Gesellschaft gemäss (i), die ihren Hauptsitz und ihre Leitung ausserhalb von Irland hat, auch
dann als in Irland ansässig erachtet wird, wenn (a) sie Kraft des Gesetzes in einem massgeblichen
Gebiet dort steuermässig ansässig wäre, wenn sie auf diesem Gebiet eingetragen wäre, sonst aber
nicht steuermässig auf diesem Gebiet ansässig wäre, (b) sie auf diesem massgeblichen Gebiet
verwaltet und geleitet wird und (c), sie nicht auf andere Weise Kraft des Gesetzes irgendeines
Gebietes als für Steuerzwecke auf diesem Gebiet ansässig erachtet würde.
Veräusserung von Anteilen und irische Kapitalerwerbsteuer
(a)
In Irland ansässige oder gewöhnlich wohnhafte Personen
Die Veräusserung von Anteilen, die mittels Schenkung oder Vererbung durch einen
Übertragenden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Irland vorgenommen wird,
oder von einem Begünstigten, der seinen ständigen oder gewöhnlichen Wohnsitz in Irland
hat, empfangen wird, kann für den Empfänger dieses Geschenks oder dieser Erbschaft eine
Kapitalerwerbsteuer hervorrufen.
(b)
Nicht in Irland ansässige oder gewöhnlich wohnhafte Personen
Ausgehend davon, dass die Gesellschaft ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt
739B des TCA ist, unterliegt die Veräusserung von Anteilen nicht der Kapitalerwerbsteuer,
sofern:
•
•
•
die Anteile am Datum des Geschenks oder der Erbschaft und am Bewertungsdatum zum
Geschenk oder zum Erblass gehören;
der Schenker am Datum der Verfügung nicht in Irland ansässig oder gewöhnlich wohnhaft ist;
und
der Empfänger am Datum der Schenkung oder Erbschaft nicht in Irland ansässig oder
gewöhnlich wohnhaft ist.
EU-Zinsrichtlinie
Irland hat die Richtlinie des Europäischen Parlaments 2003/48/EG über die Besteuerung von
Zinserträgen in ein nationales Gesetz umgesetzt. Wenn der Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine
andere Einrichtung, die für diesen Zweck als Zahlstelle gelten kann, folglich für einen Fonds, an eine
Person oder an bestimmte sonstige Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (oder auf abhängigen oder assoziierten Gebieten eines Mitgliedsstaats)
Zinsen (dies kann auch eine Ertrags- oder Kapitalausschüttung sein) auszahlt, ist er verpflichtet,
Details über die Zahlung und bestimmte Details über den Anteilsinhaber (einschliesslich dessen Name
und Adresse) an die Irish Revenue Commissioners of Ireland zu melden. Die Revenue Commissioners
of Ireland wiederum sind verpflichtet, diese Informationen an die zuständigen Behörden des
Wohnsitz-Staates oder -Gebiets dieser Person oder sonstigen Einrichtungen weiterzuleiten.
Der Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung, die für diesen Zweck als Zahlstelle
gelten kann, ist berechtigt, vom Anteilsinhaber alle Informationen in Bezug auf seinen Steuerstatus,
79
seine Identität oder seine Ansässigkeit zu verlangen, um die von dieser Richtlinie vorgeschriebene
Offenlegung zu erfüllen. Die Zeichnung von Anteilen in einem Fonds durch einen Anteilsinhaber gilt
als dessen Zustimmung zur automatischen Offenlegung dieser Informationen an die zuständigen
Steuerbehörden durch den Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung, die für diesen
Zweck als Zahlstelle gelten kann,.
Einhaltung der US- Quellensteuervorschriften - Foreign Account Tax Compliance Act
Die Foreign account tax compliance-Bestimmung des Hiring Incentives to Restore Employment Act
2010 verlangen, dass ausländische Finanzinstitute («FFIs») den direkten und indirekten Besitz von
bestimmten Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einrichtungen durch bestimmte US-Staatsangehörige an
den U.S Internal Revenue Service («IRS») melden. Die Gesellschaft kann zu FATCA-Zwecken als
FFI gelten. FATCA kann eine Quellensteuer von bis zu 30 % für gewisse Einnahmequellen in den
USA auferlegen (unter anderem auch auf Dividenden und Zinsen) und nach dem 31. Dezember 2016
auch auf Bruttoerlösen aus dem Verkauf oder einer sonstigen Veräusserung von Eigentum, die USQuellensteuer produzieren, oder auf an eine FFI gezahlte Ausschüttungen. Irland hat eine
zwischenstaatliche Vereinbarung mit den USA abgeschlossen, um die Erfüllung der FATCA zu
vereinfachen und das Quellensteuerrisiko zu minimieren. Gemäss dieser Vereinbarung wird die
FATCA-Erfüllung nach den irischen Steuergesetzen, einschliesslich der Financial Accounts
Reporting (United States of America) Regulations 2014 (den «Irish FATCA Regulations») und
Rechnungslegungsvorschriften und Praktiken durchgesetzt. Um diesen Vorschriften nachzukommen,
kann die Gesellschaft von den Anteilinhabern zusätzliche Informationen verlangen. Die Gesellschaft
kann die Informationen, Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen, die sie von Anteilsinhabern
erhält (oder die diese betreffen) den irischen Steuerbehörden offenlegen, soweit es für die Erfüllung
des irischen Steuergesetzes, der Rechnungslegungsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit
FATCA, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder sonstigen anwendbaren Gesetzen oder
Vorschriften nötig ist. Die irischen Steuerbehörden wiederum werden diese Informationen an die IRS
weitergeben. Wenn die Gesellschaft durch die Schuld eines Anteilsinhabers einen Einbehalt auf einem
FATCA-Konto («FATCA-Abzug») oder sonstige finanzielle Sanktionen, Kosten, Auslagen oder
Verantwortlichkeit erleidet, kann die Gesellschaft zwangsweise alle Anteile dieses Anteilinhabers
zurücknehmen und/oder die erforderlichen Schritte unternehmen, damit dieser FATCA-Abzug oder
sonstige finanzielle Sanktionen, Kosten, Auslagen oder Verantwortlichkeit wirtschaftlich von diesem
Anteilsinhaber getragen werden. Jeder potenzielle Anleger ist dringend aufgefordert, sich von seinem
Steuerberater über die Anwendbarkeit der FATCA und die sonstigen Meldepflichten in Bezug auf
seine eigene künftige Situation beraten zu lassen. Wo zutreffend, sollten die Anleger ihren
Intermediär in Bezug auf die Anwendung dieses Regimes auf ihre Investitionen in der Gesellschaft
kontaktieren.
80
ALLGEMEINES
Interessenkonflikte und bestmögliche Ausführung
Die Gesellschaft befolgt Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten und sorgt dafür, falls
sich diese nicht vermeiden lassen, dass die Fonds und ihre Anteilsinhaber gerecht behandelt werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder, der Investment-Manager, der Unterberater, die Depotbank, der
Geschäftsführer und die Vertriebsgesellschaft können gelegentlich als Verwaltungsratsmitglied,
Investment-Manager, Unterberater, Geschäftsführer, Generalsekretär, Händler oder Vertreiber für
oder im Zusammenhang mit anderen Fonds und Konten tätig sein, die von anderen Parteien als der
Gesellschaft eingerichtet wurden und ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft oder eines Fonds
verfolgen. Diese anderen Fonds und Konten könnten höhere Honorare oder eine Performance-basierte
Gebühr für diese Leistungen zahlen. Der Investment-Manager/Unterberater und deren verbundene
Unternehmen sind in keinem Fall dazu verpflichtet, Anlagemöglichkeiten, von denen sie Kenntnis
erlangen, der Gesellschaft anzubieten oder ihr darüber Rechenschaft abzulegen oder diese
Transaktionen oder den Gewinn, den einer von ihnen daraus erzielt hat, mit der Gesellschaft zu teilen
oder sie darüber zu informieren, aber sie werden diese Möglichkeiten auf einer gerechten Grundlage
der Gesellschaft und anderen Kunden zuweisen, unter Berücksichtigung der Anlageziele,
Anlagebeschränkungen, dem verfügbaren Investitionsvolumen der Gesellschaft und der anderen
Kunden. Der Investment-Manager/Unterberater kann Anteile in jedem Fonds halten. Daher ist es
möglich, dass beide im Laufe der Geschäftstätigkeit in potenzielle Interessenkonflikte mit der
Gesellschaft und einem Fonds geraten können. Jeder wird in diesen Fällen immer seine
Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachten und der Fonds wird sicherstellen, dass solche
Konflikte gerecht gelöst werden. Ausserdem kann jeder der zuvor Genannten als Auftraggeber oder
Vertreter der Gesellschaft mit den Vermögenswerten eines Fonds handeln, sofern dieser Handel zu
normalen kaufmännischen Bedingungen und auf einer marktüblichen Basis erfolgt und im besten
Interesse der Anteilsinhaber ist.
Wo anwendbar, ist mit der Bezugnahme auf «Manager» jeder Investment-Manager und Unterberater
gemeint.
Auswahl der Unterberater
Ausser wenn eine Performancegebühr direkt von der Gesellschaft zu zahlen ist, vergütet der
Investment-Manager die Unterberater direkt aus den Gebühren, die er von der Gesellschaft erhält.
Dies könnte für den Investment-Manager einen Ansporn darstellen, Unterberater mit geringeren
Gebühren auszuwählen. Der Investment-Manager muss den Verwaltungsräten die Informationen
vorweisen, die belegen, wie sich Änderungen an den Zuteilungen unter Unterberatern auswirken.
Zuteilung von Anlagemöglichkeiten
Wenn eine Anlagemöglichkeit für einen Fonds und für einen anderen oder mehrere Fonds/Konten, für
die der Investment-Manager (oder eines seiner verbundenen Unternehmen) tätig ist (zusammen:
«Andere Blackstone-Kunden») geeignet ist, kann vom Investment-Manager verlangt werden, dass er
eine der verbundenen Einheiten auswählt, um dieser die Anlagemöglichkeit zuzuweisen. Der
Investment-Manager kann beispielsweise versuchen, im Namen des Fonds oder der anderen
Blackstone-Kunden, zusammen mit einem oder mehreren Investment-Managern zu investieren, um
den Betrag der Vermögenswerte oder die Anzahl der Konten, die sie verwalten, einzuschränken. Der
Investment-Manager wird diese Möglichkeiten auf faire und gerechte Weise zuteilen und dabei
verschiedene Investitionskriterien berücksichtigen, darunter das für die Anlage verfügbare Kapital,
die entsprechende Aussetzung an Markttendenzen, Anlageziele, Liquidität, Diversifikation,
vertragliche Beschränkungen und ähnliche Faktoren.
81
Unterberater sind ähnlichen Interessenkonflikten ausgesetzt und befolgen im Allgemeinen dieselben
Zuweisungsmethoden.
Zuweisung von Anlagemodellen oder –techniken durch Unterberater, die quantitative Strategien
anwenden
Wenn sich ein Modell, eine Strategie oder eine Investmenttechnik (eine «Analytik») für einen Fonds
und einen oder mehrere Kunden des Unterberaters eignet, kann die Entscheidung des Unterberaters,
wie er eine Analytik unter dem Fonds und diesen anderen Kunden (einschliesslich des jeweiligen
Engagements dieses Fonds und dieser anderen Kunden gegenüber der Analytik) aufteilt, aus einem
oder mehreren Gründen unterschiedlich sein, darunter: (i) die Analytik kann geringere Kapazitäten
haben als optimal für einen oder mehrere Kunden des Unterberaters verwendet werden könnten; (ii)
die Analytik umfasst Anteilsklassen ausserhalb des Investmentauftrags eines oder mehrerer Kunden
des Unterberaters; (iii) die Analytik ist aufgrund der regulatorischen Einschränkungen, die für einen
oder mehrere Kunden des Unterberaters gelten, für diese Anlage nicht geeignet; (iv) die Analytik ist
abgesichert durch ein geringeres oder grösseres Engagement (wo zutreffend) gegenüber bestimmten
Stilfaktoren, Sektoren oder anderen direktionalen Risiken als jenen, die von einem oder mehreren
Kunden des Unterberaters anvisiert sind; und/oder (v) die Analytik birgt grössere als die von einem
oder mehreren Kunden des Unterberaters angestrebten Liquiditätsrisiken. Das Endergebnis könnte
sein, dass einer oder mehrere Kunden des Unterberaters, oder eines Fonds, keinen Zugang zu
bestimmten Analytiken haben, die höhere als die vorausgesagten Ertragsraten, eine geringere
Volatilität oder kürzere Handelshorizonte hervorbringen, als die Analytiken, die (im Grad oder in der
Weise) von diesen Kunden verwendet werden.
Ein Unterberater könnte ein höheres finanzielles Interesse an der Performance anderer Kunden als
jener des Fonds haben. Aus diesen Interessen können bei der Zuweisung der Analytiken an den Fonds
und an diese anderen Kunden Interessenkonflikte entstehen. Ein Unterberater kann auch eine Analytik
von einem verbundenen Unternehmen oder von einer Drittpartei lizenzieren. Eine Lizenzgeber hat
komplette Ermessensfreiheit in Hinsicht auf die Analytik (einschliesslich Eigentumsstrategien
und/oder Modelle und neu entwickelter Analytiken, die den Anlagezielen eines Fonds entsprechen
können), die er an einen Unterberater lizenzieren (und dementsprechend von ihm einbehalten) will.
Ein verbundener oder dritter Lizenzgeber kann jede dem Unterberater erteilte Lizenz aus irgendeinem
Grund und auch ohne Grund widerrufen, auch wenn dieser Lizenzgeber ein grösseres finanzielles
Interesse an der Nutzung der vollen Kapazität in einer Analytik für sich selbst oder seine Kunden hat.
Finanzielle Interessen an Managern
Der Investment-Manager und seine verbundenen Unternehmen haben finanzielle Interessen an
Vermögensverwaltern («Blackstone Affiliated Managers»), die zu Interessenkonflikten führen
können. Diese finanziellen Interessen können beispielsweise einen Ansporn für den InvestmentManager darstellen, Blackstone Affiliated Manager als Unterberater anzuwerben, um die
Vermögenswerte des Fonds diesen Managern zuzuteilen. Wenn ein Blackstone Affiliated Manager als
Unterberater angeworben wird, besteht ausserdem die Gefahr eines Konflikts zwischen den
Verpflichtungen des Investment-Managers gegenüber einem Fonds einerseits, und dem Interesse des
Investment-Managers (oder seiner verbundenen Unternehmen) am Erfolg der Blackstone Affiliated
Manager andererseits.
Der Investment-Manager und seine verbundenen Unternehmen werden sich bemühen, diese
potenziellen Konflikte auf faire und gerechte Weise anzugehen, entsprechend der gesetzlichen,
regulatorischen, vertraglichen und anderen anwendbaren Erwägungen. Unter gewissen Umständen
kann diese Handhabung Nachlässe auf Erträge eines Fonds im Zusammenhang mit der Beibehaltung
eines Unterberaters mit sich bringen.
Beispiele von Blackstone Affiliated Managers sind unter anderem:
82
•
Blackstone Strategic Alliance Advisors L.L.C. («BSAA»), ein verbundenes Unternehmen des
Investment-Managers, hat bestimmte Fonds lanciert (jeder davon ein «Strategic Alliance
Fund»), die Startkapitalinvestitionen in Anlagevehikel machen, welche von aufstrebenden
Managern («Emerging Managers») verwaltet werden. Der Strategic Alliance Fund erhält im
Zusammenhang mit diesen Startinvestitionen eine finanzielle Beteiligung an den Emerging
Managers in Form von Gewinnbeteiligung oder Beteiligungen oder anderen vertraglichen
Mitteln für die Beteiligung am Geschäft der Emerging Managers. Es besteht eine erhebliche
Überlagerung zwischen den Investitionsausschüssen des Investment-Manager und der BSAA.
•
Blackstone Strategic Capital Advisors L.L.C. («BSCA»), ein verbundenes Unternehmen des
Investment-Managers, verwaltet bestimmte Fonds (die «BSCA Funds»), die ein
Minderheitsinteresse an etablierten alternativen Vermögensverwaltern (die «Strategic Capital
Managers») erwerben. Die BSCA Funds können einen erheblichen Anteil an den Erträgen
erhalten, die den Strategic Capital Managers zurechenbar sind. Es besteht eine erhebliche
Überlagerung zwischen den Investitionsausschüssen des Investment-Manager und der BSCA.
•
Blackstone Senfina Advisors L.L.C. («BSA»), ein verbundenes Unternehmen des InvestmentManagers, hat bestimmte Fonds lanciert und verwaltet diese (jeder davon ein «BSA Fund»).
Diese Fonds weisen Kapital nicht verbundenen Portfoliomanagern («BSA Managers») zu und
legen Kapital direkt an. Zu Beginn gehören alle BSA Managers ausschliesslich zu den BSA
Funds, können aber in Zukunft ihr eigenes Investmentmanagement-Geschäft entwickeln. BSA
erwartet eine Gewinnbeteiligung oder sonstige wirtschaftliche Interessen an diesen
Geschäften.
Weitere Beispiele von Blackstone Affiliated Managers sind unter anderem:
•
•
•
•
•
•
Blackstone Alternative Solutions L.L.C.
Blackstone Senfina Advisors LLC
Blackstone Real Estate Special Situations Advisors L.L.C.
GSO Capital Partners LP
Blackstone NWI Asset Management L.L.C.
Bayview Asset Management, LLC
Richtlinien und Verfahren von Blackstone
Von Blackstone implementierte spezifische Richtlinien und Verfahren, um potenzielle
Interessenkonflikte abzuschwächen und bestimmte regulatorische Anforderungen und vertragliche
Einschränkungen anzusprechen, kann die übergreifenden Synergien der verschiedenen Geschäfte von
Blackstone verringern, von denen ein Fonds bei der Verfolgung von attraktiven Anlagemöglichkeiten
zehren will. Da Blackstone viele verschiedenen Vermögensverwaltungen und Beratungsgeschäfte hat,
unterliegt sie einer Anzahl von tatsächlichen und potenziellen Interessekonflikten, grösserer
regulatorischer Aufsicht und mehr gesetzlichen und vertraglichen Einschränkungen als jenen, denen
sie unterliegen würde, wenn sie nur einen Geschäftszweig hätte. Im Umgang mit diesen Konflikten
und den regulatorischen, gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen quer durch ihre verschiedenen
Geschäftszweige, hat Blackstone bestimmte Richtlinien und Verfahren (z. B. Informationswände)
implementiert, welche die positiven Synergien einschränken können, die ein Fonds zu benutzen
erwartet, um attraktive Anlagen zu finden. Beispielsweise kann Blackstone in den Besitz von
wesentlichen, nicht öffentlichen Informationen über Unternehmen gelangen, in die ihre
Privatvermögensverwaltung Investitionen in Betracht ziehen könnte und die Beratungskunden von
Blackstone sind. Das führt dazu, dass Informationen, die einem Fonds nützlich sein könnten, auf diese
jeweiligen Geschäfte beschränkt und für den Fonds nicht mehr verfügbar sind.
Sonstige Tätigkeiten von Blackstone, dem Investment-Manager, den Unterberatern und ihren
verbundenen Unternehmen
83
Die Manager widmen dem Fonds die nach ihrem Urteil nötige oder angemessene Zeit, um die
Tätigkeiten des Fonds zu führen. Bestimmte innewohnende Interessenkonflikte entstehen aus der
Tatsache, dass die Manager und ihre verbundenen Unternehmen im Namen der Fonds handeln und
Anlagetätigkeiten für eine erhebliche Anzahl von Kunden ausüben (darunter andere, von Blackstone,
den Unterberatern oder deren verbundenen Unternehmen geförderte Anlagenfonds), an denen die
Fonds kein Interesse haben. Unter bestimmten Umständen sind die Anlagestrategien und Ziele dieser
anderen Kunden den Anlagestrategien und Zielen des Fonds ähnlich oder überlagern sich. Diese
Tätigkeit könnte zum Zeitpunkt, an dem sich Manager nicht ausschliesslich dem Geschäft der Fonds
widmen, als Quelle von Interessenkonflikten angesehen werden, doch diese Zeit wird zwischen den
Fonds und den anderen Kunden des Managers aufgeteilt.
Zukünftige Anlagetätigkeiten eines Managers, darunter die Einrichtung neuer Anlagenfonds, können
zu zusätzlichen Interessekonflikten führen. Ausserdem können die Tätigkeiten, in die ein Manager
oder seine verbundenen Unternehmen involviert sind, die Flexibilität einschränken oder
ausschliessen, die der Fonds sonst bei der Beteiligung an Investitionen hätte. Die Fonds können
gezwungen sein, aufgrund von Investment-Banking-Beziehungen oder sonstigen Beziehungen, die ein
Manager haben kann, oder Transaktionen oder Anlagen, die ein Manager oder seine verbundenen
Unternehmen tätigen oder getätigt haben, auf Stimmrechte zu verzichten oder bestehenden Anlagen
zu verkaufen oder zu halten.
Investitionstätigkeiten eines Managers, darunter die Einrichtung neuer Anlagenfonds und die
Anlageberatung an frei verfügbare oder nicht frei verfügbare Kunden, können zu zusätzlichen
Interessekonflikten führen. Ein Manager ist nicht verpflichtet, Anlagen zu erwerben oder zu
verkaufen oder dem Fonds zum Erwerb oder zum Verkauf vorzuschlagen, welche er oder seine
verbundenen Unternehmen auf eigenes Konto oder für das Konto eines anderen Kunden oder
Anlagenfonds erwerben oder verkaufen oder zum Erwerb oder zum Verkauf anbieten. Es können
Situationen entstehen, in denen ein vom Manager oder seinen verbundenen Unternehmen geführter
Anlagenfonds oder Anlagekonten Investitionen getätigt haben, die für eine Anlage eines Fonds
geeignet gewesen wären, die aber aus verschiedenen Gründen von diesem Fonds nicht verfolgt
wurden oder ihm nicht zur Verfügung standen.
Ein Manager oder seine verbundenen Unternehmen können sich auch in Geschäftstätigkeiten
engagieren, die nichts mit dem Fonds zu tun haben und zu Interessenkonflikten führen können.
Beispielsweise könnten bestimmte verbundene Unternehmen des Investment-Managers oder ein
Unterberater in Darlehensleistungen engagiert sein, denen ein CLO zugrunde liegt oder ähnliche
Dienstleistungen für Vehikel erbringen, in welche die Fonds investieren können, welche zu
Interessenkonflikten führen können.
Die Manager, Blackstone, ihre verbundenen Unternehmen und jeder ihrer leitenden Angestellten,
Verwaltungsräte, Partner im Ruhestand, Mitglieder oder Angestellten können auf eigene Rechnung in
verschiedene Anlagemöglichkeiten investieren, auch in Hedgefonds und andere Anlageformen, in
denen die Fonds kein Interesse haben. Der Manager kann bestimmen, dass eine Anlagemöglichkeit in
einer bestimmten Investition für ein besonderes Konto oder für sich selbst, nicht aber für die Fonds
geeignet ist. Die Anteilsinhaber erhalten keine Gewinne aus solchen Anlagen.
Vereinbarungen mit Platzierungsstellen
Bestimmte,
mit
dem
Investment-Manager
verbundene
Makler-Händler
können
Platzierungsstellenverträge eingehen oder sonst wie als Platzierungsstelle eines DrittparteiUnterberaters gelten. Unter diesen Platzierungsstellenverträgen kann der Manager, soweit dies von
den geltenden Gesetzen erlaubt ist, die verbundenen Unternehmen des Investment-Managers dafür
vergüten, dass sie Anleger (darunter die Fonds) an den Manager melden. Solche Vergütungen werden
nicht mit den Fonds oder den Anteilsinhabern geteilt.
84
Dienstleister und Finanzinstitutionen als Investoren
Gelegentlich kann Personal von Blackstone auf Konferenzen und Programmen für potenzielle
Investoren referieren, die an Anlagen in Fonds interessiert sind, welche von Investmentfirmen
gefördert werden, die entweder Dienstleistungen für die Fonds erbringen oder eine Beziehung zum
Investment-Manager oder zu Blackstone haben. Über solche «Anlagevermittlungs»-Veranstaltungen
erhalten die zukünftigen Anleger die Gelegenheit, den Investment-Manager oder seine verbundenen
Unternehmen zu treffen. Weder der Investment-Manager noch die Fonds vergüten die Sponsoren für
die Durchführung dieser Events oder für Investitionen, die schliesslich von den zukünftigen Anlegern
nach der Teilnahme an dieser Veranstaltung getätigt werden. Aber solche Veranstaltungen und andere
Dienstleistungen (einschliesslich, aber ohne Beschränkung auf Anlagevermittlungsdienste) können
Blackstone und den Investment-Manager bei der Entscheidung beeinflussen, ob sie mit diesen
Investmentunternehmen Geschäfte machen oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, in
Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber den Fonds.
Investmentbanken oder andere finanzielle Einrichtungen sowie die Angestellten von Blackstone
können ebenfalls Anleger in den Fonds sein. Diese Einrichtungen und Angestellten sind eine
potenzielle Quelle für Informationen und Ideen, die den Fonds zugute kommen könnten. Der
Investment-Manager verfügt über Vorgehen, die eingerichtet wurden, um eine missbräuchliche
Verwendung dieser Informationen durch die Fonds zu verhindern.
Transaktionen zwischen den Fonds und anderen Blackstone-Kunden
Der Investment-Manager kann, soweit vom geltenden Gesetz erlaubt, den Fonds veranlassen, Anlagen
von irgendeinem verbundenen Unternehmen von Blackstone zu erwerben, an diesen zu verkaufen
oder mit ihm auszutauschen. Jeder Erwerb, Verkauf oder Umtausch erfolgt in Übereinstimmung mit
der Politik der Gesellschaft in Bezug auf Transaktionen mit verbundenen Parteien.
Der Handel gilt als zu normalen kaufmännischen Bedingungen abgeschlossen, wenn: (i) eine unabhängige
und kompetente Bescheinigung einer Transaktion durch eine von der Depotbank oder, im Falle von
Transaktionen, die die Depotbank betreffen, von den Verwaltungsräten akzeptierte, möglichst
unabhängige und kompetente Person vorliegt; oder (ii) die Transaktion zu den besten «in akzeptabler
Weise erzielbaren» Bedingungen auf einem organisierten Anlagenumtausch entsprechend der Regeln für einen
solchen Austausch ausgeführt wird, oder (iii), für den Fall, dass (i) und (ii) nicht durchführbar sind, die
Transaktion zu Bedingungen erfolgt, mit denen die Depotbank oder die Verwaltungsräte im Falle einer
Transaktion, die die Depotbank betrifft, einverstanden sind, dass sie zu normalen kaufmännischen Bedingungen
und im Interesse der Anteilsinhaber ausgeführt wurde
Beurteilung der Wertpapiere des Fonds
Der Investment-Manager kann für die Bewertung bestimmter von den Fonds gehaltenen
Vermögenswerten verantwortlich sein. Dafür erhält der Investment-Manager eine Gebühr, die ein
Prozentsatz des Nettoinventarwerts eines jeden Fonds ist. Infolgedessen könnte zwischen seinen
Interessen und jenen des Fonds ein Konflikt entstehen. Im Fall eines solchen Interessenkonflikts hat
der Investment-Manager seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Fonds zu
berücksichtigen und sicherzustellen, dass dieser Konflikt auf faire Weise und im besten Interesse der
Anteilsinhaber gelöst wird.
Derivative Finanzinstrumente
Interessenkonflikte können aus Transaktionen mit DFIs und effizienten PortfolioManagementtechniken und –instrumenten entstehen. Zum Beispiel können die Kontrahenten oder
Vertreter, Intermediäre oder sonstige Einheiten, die Leistungen in Hinsicht auf diese Transaktionen
erbringen, mit der Depotbank verbunden sein. Das führt dazu, dass diese Einheiten durch diese
Transaktionen Gewinne, Gebühren oder andere Erträge erzeugen oder Verluste vermeiden können.
85
Ausserdem können Interessenkonflikte auch entstehen, wenn die von diesem Kontrahenten gestellten
Sicherheiten einer Bewertung oder einem Abschlag durch eine mit diesem Kontrahenten verbundenen
Partei unterliegen.
Bestmögliche Ausführung
Die Gesellschaft befolgt eine Politik, um sicherzustellen, dass ihre Dienstleister im besten Interesse
eines Fonds handeln, wenn sie für diesen Handelsentscheidungen ausführen und im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Fonds-Portfolios Aufträge erteilen. In dieser Hinsicht hat der InvestmentManager alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um das beste Resultat für den Fonds zu erzielen.
Dabei muss er laufend Preis, Aufwendungen, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Durchführung
und Verrechnung, Grösse und Beschaffenheit des Auftrags sowie jede andere Erwägung in Bezug auf
die Auftragskapazität des Broker-Dealers, die Zuverlässigkeit, Integrität und finanziellen
Bedingungen des Broker-Dealers sowie den Wert des erwarteten Beitrags des Broker-Dealers an der
Anlagenperformance der Investmentstrategien berücksichtigen. Der Investment-Manager übt eine
anfängliche und fortlaufende Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Politik und der Verfahren der
Unterberater aus, um deren Angemessenheit für die besten qualitativen Auswahlkriterien wie oben
beschrieben sicherzustellen. Information über die Ausführungspolitik der Gesellschaft und jegliche
wesentlichen Änderung daran können die Anteilsinhaber auf Anfrage kostenlos erhalten. Diese
Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts.
Soft Dollars
Der
Investment-Manager/Unterberater
kann
Transaktionen
als
Gegenleistung
für
Recherchenleistungen (darunter schriftliche Recherchenberichte über Unternehmen, Branchen oder
Wirtschaftssysteme oder für Abonnemente für Online-Datenbanken, die in Echtzeit historische
Preisinformationen liefern sowie für Meetings mit Vertretern von Portfoliounternehmen) an Makler
richten. In diesen Fällen kann der Investment-Manager/Unterberater Soft-CommissionVereinbarungen oder ähnliche Arrangements mit diesen Maklern eingehen. Bei solchen
Vereinbarungen hat der Investment-Manager/Unterberater sicherzustellen, dass der Makler oder der
Kontrahent sich zur bestmöglichen Ausführung für den Fonds verpflichtet hat. Der entstandene
Nutzen muss den Investment-Manager/Unterberater bei seiner Bereitstellung von
Anlagedienstleistung an den Fonds unterstützen.
Stimmrechtsvertretung
Die Gesellschaft hat eine Strategie entwickelt, um festzulegen, wann und wie Stimmrechte ausgeübt
werden. Details über die einzelnen Schritte dieser Strategie stehen den Anteilsinhabern auf Anfrage
kostenlos zur Verfügung. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und
sind nicht Teil des Prospekts.
Reklamationen
Informationen über die Verfahren der Gesellschaft bei Reklamationen stehen den Anteilsinhabern auf
Anfrage kostenlos zur Verfügung. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken
veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts. Die Anteilsinhaber können Reklamationen über die
Gesellschaft kostenlos beim eingetragenen Sitz der Gesellschaft einreichen.
Das Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Nettoinventarwert der
Gesellschaft. Die Verwaltungsräte sind ermächtigt, bis zu 500 Milliarden Anteile ohne Nennwert an
der Gesellschaft zum Nettoinventarwert pro Anteil zu den Bedingungen auszugeben, die sie für
passend erachten. Es gibt keine Vorkaufsrechte bei der Emission von Anteilen an der Gesellschaft.
Bis zum Datum dieses Dokuments hat die Gesellschaft Zeichneranteile zum Wert von 2 €
86
ausgegeben. Die Zeichneranteile gehören nicht zu den Vermögenswerten eines Fonds. Die
Gesellschaft behält sich das Recht vor, einige oder alle Zeichneranteile zurückzunehmen.
Jeder Anteil berechtigt den Anteilsinhaber in gleichem Masse und anteilig zur Teilnahme an den
Ausschüttungen und an den Nettovermögen eines der entsprechenden Klasse zuweisbaren Fonds, für
den sie ausgegeben wurden, mit Ausnahme der Ausschüttungen, die bekannt gegeben wurden, bevor
er Anteilsinhaber wurde. Der Anspruch aus Zeichneranteilen ist beschränkt auf den gezeichneten
Betrag und die darauf aufgelaufenen Zinsen.
Die Erträge aus der Emission von Anteilen werden in den Büchern der Gesellschaft dem
entsprechenden Fonds zugeschrieben und für den Erwerb von Vermögenswerten für diesen Fonds
verwendet, in welche der Fonds investieren kann. Die Schriften und Konten jedes Fonds werden
separat geführt.
Die Verwaltungsräte behalten sich das Recht vor, jede Klasse von Anteilen gelegentlich neu
einzustufen, vorausgesetzt, dass die Inhaber von Anteilen dieser Klasse durch die Gesellschaft
darüber benachrichtigt wurden und die Möglichkeit erhalten haben, ihre Anteile an die Gesellschaft
zurückzugeben, ausser in den Fällen, in denen diese Anforderung nicht gilt, weil die Verwaltungsräte
Anteile neu einstufen, um eine zusätzliche Klasse von Anteilen zu schaffen.
Jeder Anteil berechtigt den Inhaber zur Teilnahme an den Abstimmungen und Versammlungen der
Gesellschaft und des Fonds, zu dem diese Anteile gehören. Keine Anteilsklasse gewährt dem Inhaber
irgendwelche Vorzugs- oder Bezugsrechte oder sonstige Rechte zur Beteiligung an den Gewinnen
und Ausschüttungen einer anderen Anteilsklasse oder Stimmrechte in Angelegenheiten, die
ausschliesslich eine andere Anteilsklasse betreffen.
Jeder Beschluss, die Klassenrechte der Anteile zu verändern, bedarf der Zustimmung von drei
Vierteln der Anteilsinhaber, die an der gemäss Statuten ordentlich einberufenen Generalversammlung
teilnehmen oder vertreten sind und abstimmen.
Die Statuten der Gesellschaft ermächtigen die Verwaltungsräte zur Ausgabe von Teilanteilen in der
Gesellschaft. Teilanteile können ausgegeben werden, bringen aber kein Stimmrecht bei der
Generalversammlung der Gesellschaft oder eines Fonds oder einer Klasse mit sich, und der
Nettoinventarwert jedes Teilanteils ist der Nettoinventarwert pro Anteil, berichtigt im Verhältnis zum
Teilanteil.
Die Zeichneranteile berechtigen ihren Inhaber zur Teilnahme und zur Abstimmung an allen
Versammlungen der Gesellschaft, nicht aber zur Beteiligung an Ausschüttungen oder am
Nettovermögen eines Fonds oder der Gesellschaft.
Die Fonds und Trennung von Verbindlichkeiten
Die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten jedes Fonds werden folgendermassen zugewiesen:
(a)
Die Erträge aus der Emission von Anteilen eines Fonds werden in den Büchern der
Gesellschaft unter diesem Fonds verbucht und die ihm zuschreibbaren Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten und Erträge und Aufwendungen werden diesem Fonds den Statuten
entsprechend zugeschrieben.
(b)
Geht ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert hervor, wird dieser derivative
Wert in den Büchern der Gesellschaft dem Fonds zugeschrieben, aus dem er entstanden ist,
und bei jeder Bewertung eines Vermögenswerts wird die Steigerung oder die Abnahme am
Wert dem entsprechenden Fonds zugeschrieben.
87
(c)
Wenn die Gesellschaft eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem Vermögenswert
eines bestimmten Fonds übernimmt oder Handlungen im Zusammenhang mit einem
Vermögenswert eines bestimmten Fonds ausführt, ist diese Verbindlichkeit dem
entsprechenden Fonds zuzuschreiben.
(d)
Wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft keinem bestimmten
Fonds zuschreibbar ist, werden diese nach der Bewilligung durch die Depotbank allen Fonds
anteilig zu ihrem Nettoinventarwert zugeschrieben.
Jede von einem Fonds übernommene oder diesem zuschreibbare Verpflichtung wird ausschliesslich
aus den Vermögenswerten dieses Fonds beglichen und weder die Gesellschaft noch ein
Verwaltungsrat, Konkursverwalter, Prüfer, Liquidator oder eine sonstige Person darf die
Vermögenswerte dieses Fonds dafür verwenden oder zur Verwendung derselben gezwungen werden,
um Verpflichtungen zu erfüllen, die ein anderer Fonds übernommen hat oder diesem zuschreibbar
sind.
Jeder von der Gesellschaft eingegangene Vertrag, jede Vereinbarung, jedes Arrangement oder jede
Transaktion enthält folgende Bedingungen:
(i)
(ii)
(iii)
Die Vertragspartei(en) der Gesellschaft darf bzw. dürfen nicht versuchen, durch irgend ein
Vorgehen oder sonstwie auf Vermögenswerte eines Fonds zuzugreifen, um Verbindlichkeiten
ganz oder teilweise zu erfüllen, die dieser Fonds nicht eingegangen ist.
Sollte es einer Vertragspartei der Gesellschaft gelingen, irgendwie oder irgendwo für die
Erfüllung von Verpflichtungen oder Teilen von Verpflichtungen, die nicht für diesen Fonds
übernommen wurden, Zugriff auf Vermögenswerte eines Fonds zu erlangen, haftet diese
Partei gegenüber der Gesellschaft für die Rückzahlung dieses Betrags.
Sollte es einer Vertragspartei der Gesellschaft gelingen, für Verpflichtungen, die dieser Fonds
nicht eingegangen ist, eine Beschlagnahmung oder eine Vollstreckung oder Pfändung der
Vermögenswerte eines Fonds zu erwirken, muss diese Partei all diese Vermögenswerte oder
direkten oder indirekten Erträge aus dem Verkauf derselben treuhänderisch für die
Gesellschaft verwalten und diese Vermögenswerte oder Erträge getrennt und als
Treuhandeigentum identifizierbar halten.
Alle von der Gesellschaft eintreibbaren Beträge werden gegen jede gleichzeitige Verpflichtung
entsprechend der obigen Bedingungen (i) bis (iii) gutgeschrieben.
Alle von der Gesellschaft wiedererlangten Vermögenswerte oder Beträge werden nach Abzug oder
Zahlung der Eintreibungskosten für die Entschädigung des jeweiligen Fonds verwendet.
Falls Vermögenswerte eines Fonds verwendet werden, um Verpflichtungen zu erfüllen, die nicht
diesem Fonds zuschreibbar sind, und soweit diese Vermögenswerte oder Ausgleiche dafür in diesem
Fonds nicht sonstwie wiederhergestellt werden können, bescheinigen die Verwaltungsräte mit der
Erlaubnis der Depotbank diesem Fonds den Wert der Verluste und übertragen oder nehmen diese aus
den Vermögenswerten des oder der Fonds, denen die Verpflichtung zuschreibbar war, vorrangig vor
allen anderen Reklamationen gegen diesen oder diese Fonds, bis der Verlust des geschädigten Fonds
gedeckt ist.
Ein Fonds ist keine von der Gesellschaft getrennte juristische Person, aber die Gesellschaft kann für
einen bestimmten Fonds klagen und verklagt werden und dieselben, eventuell bestehenden
Aufrechnungsrechte zwischen ihren Fonds, die von Gesetz wegen für Gesellschaften gelten, ausüben.
Ein Fonds unterliegt den Anweisungen des Gerichts auf dieselbe Weise, wie sie es als getrennte
juristische Person tun würde.
Die Schriften werden für jeden Fonds separat geführt.
88
Beendigung
Alle Anteile an der Gesellschaft oder an einem Fonds oder einer Klasse können von der Gesellschaft
unter folgenden Umständen zurückgenommen werden:
(i)
Die Mehrheit der bei einer Generalversammlung der Gesellschaft oder je nachdem des
Fonds oder der Klasse abgegebenen Stimmen beschliesst die Rücknahme der Anteile.
(ii)
Falls die Verwaltungsräte beschliessen, und unter der Voraussetzung, dass die Inhaber von
Anteilen an der Gesellschaft, am Fonds oder an der Klasse nicht weniger als 21 Tage im
Voraus schriftlich darüber informiert wurden, dass alle Anteile der Gesellschaft, des Fonds
beziehungsweise der Klasse von der Gesellschaft zurückgenommen werden.
(iii)
Wenn im Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Depotbank oder ihr
Nachfolger die Gesellschaft über ihren Rücktrittswunsch informiert haben oder nicht mehr
von der Zentralbank bewilligt wurden, keine Ersatz-Depotbank ernannt wurde.
Falls die Rücknahme von Anteilen dazu führt, dass die Anzahl von Anteilsinhabern unter zwei oder
unter die von den Statuten vorgesehene Mindestanzahl fällt, oder wenn die Rücknahme von Anteilen
dazu führt, dass das ausgegebene Aktienkapital der Gesellschaft unter den Mindestbetrag fällt, den die
Gesellschaft aufgrund des geltenden Gesetzes zu halten hat, kann die Gesellschaft die Rücknahme der
Mindestanzahl von Anteilen, die zur Erfüllung des geltenden Gesetzes nötig sind, zurückstellen. Die
Rücknahme dieser Anteile wird zurückgestellt, bis die Gesellschaft aufgelöst ist oder bis die
Gesellschaft für die Ausgabe einer ausreichenden Anzahl von Anteilen sorgt, um die Rücknahme
durchführen zu können. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Anteile für eine aufgeschobene
Rücknahme auszuwählen, auf die Art und Weise, die als gerecht und vernünftig gilt und von der
Depotbank akzeptiert wird.
Bei einer Auflösung oder wenn alle Anteile in allen Fonds zurückgenommen werden, werden die für
die Ausschüttung (nach Befriedigung aller Forderungen der Gläubiger) anteilsmässig an die
Anteilsinhaber im Verhältnis zu den von ihnen in diesem Fonds gehaltenen Anteile verteilt. Die
verbleibenden Vermögenswerte der Gesellschaft, die keinem besonderen Fonds zuweisbar sind,
werden zwischen den Fonds aufgeteilt, anteilsmässig zum Nettoinventarwert jedes Fonds und
vorrangig vor irgendwelcher Ausschüttung an die Anteilsinhaber, und werden unter den
Anteilsinhabern jedes Fonds anteilmässig zu der Anzahl der in diesem Fonds gehaltenen Anteile
verteilt. Ermächtigt durch einen gewöhnlichen Beschluss der Anteilsinhaber oder mit der Zustimmung
eines Anteilsinhabers, kann die Gesellschaft die Ausschüttungen an diese oder an einen einzelnen
zustimmenden Anteilsinhaber in bar vornehmen. Auf Aufforderung durch den Anteilsinhaber hat die
Gesellschaft den Verkauf dieser Vermögenswerte auf Kosten des Anteilsinhabers und ohne
Verantwortlichkeit seitens der Gesellschaft, des Geschäftsführers und des Investment-Managers zu
veranlassen, wenn die Erträge aus dem Verkauf eines Vermögenswertes geringer sind als zum
Zeitpunkt, als er in bar ausgeschüttet wurde. Die Transaktionskosten für die Veräusserung solcher
Anlagen werden vom Anteilsinhaber getragen. Die Zeichneranteile berechtigen den Inhaber nicht zur
Beteiligung an den Ausschüttungen oder am Nettovermögen eines Fonds.
Versammlungen
Alle Generalversammlungen der Gesellschaft oder eines Fonds finden in Irland statt. Die Gesellschaft
hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Das Quorum für Generalversammlungen sind
zwei anwesende oder mit Vollmacht ausgestattete Personen; für den Fall, dass in einem Fonds oder in
einer Klasse nur ein Anteilsinhaber anwesend ist, ist das Quorum mit diesem persönlich anwesenden
oder mit Vollmacht an der Versammlung anwesenden Anteilsinhaber erreicht. Jede
Generalversammlung der Gesellschaft ist 21 volle Tage im Voraus einzuberufen. Die Einberufung
muss den Versammlungsort und die Uhrzeit für das Treffen sowie die Traktandenliste angeben. Für
89
jeden Anteilsinhaber kann ein Bevollmächtigter teilnehmen. Ein gewöhnlicher Beschluss ist ein
Beschluss mit Stimmenmehrheit und ein Sonderbeschluss ist ein mit 75 % oder mehr der
abgegebenen Stimmen gefasster Beschluss. Die Statuten schreiben vor, dass über die Belange bei
einer Versammlung der Anteilsinhaber durch Handerheben entschieden wird und jeder Anteilsinhaber
eine Stimme hat, ausser wenn von fünf Anteilsinhabern oder Anteilsinhabern, die 10 % oder mehr der
Anteile halten, eine Umfrage verlangt wird oder wenn der Vorsitzende der Versammlung eine
Umfrage verlangt. Jeder Anteil (einschliesslich der Zeichneranteile) gibt Anrecht auf eine Stimme in
jeder Angelegenheit, die die Gesellschaft betrifft und den Anteilsinhabern zur Abstimmung vorgelegt
wird.
Berichte
In jedem Jahr veranlassen die Verwaltungsräte die Ausarbeitung eines Jahresberichts und einer
geprüften Jahresbilanz der Gesellschaft. Diese werden (per E-Mail, über sonstige informatische
Benachrichtigungen oder per Post) verschickt und auf der Webseite des Investment-Managers
www.blackstone.com/UCITS innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs und
mindestens 21 Tage vor der jährlichen Generalversammlung veröffentlicht. Zusätzlich erarbeitet die
Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Zeitraum einen
Halbjahresbericht, der die ungeprüfte Halbjahresbilanz der Gesellschaft enthält.
Jahresbilanzen werden zum 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen; die erste jährliche Bilanz
erfolgt zum 31. Dezember 2014. Eine ungeprüfte Halbjahresbilanz erfolgt zum 30. Juni jedes Jahrs;
die erste Halbjahresbilanz wird zum 30. Juni 2015 aufgestellt.
Geprüfte Jahresbilanzen und ungeprüfte Halbjahresbilanzen mit den Vermögensaufstellungen werden
(per E-Mail, über sonstige informatische Benachrichtigungen oder per Post) kostenlos und auf
Anfrage an die Anteilsinhaber und potenziellen Anleger verschickt und stehen am eingetragenen
Geschäftssitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit.
Wesentliche Verträge
Die folgenden Verträge, deren Details im Abschnitt «Management und Verwaltung» zu finden sind,
wurden abgeschlossen und sind wesentlich oder könnten wesentlich sein:
(a)
Der Investment-Managementvertrag zwischen der Gesellschaft und dem InvestmentManager, durch den Letzterer als Investment-Manager der Gesellschaft ernannt wurde.
(b)
Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank, aufgrund dessen die
Letztgenannte als Depotbank der Gesellschaft handelt.
(c)
Der Geschäftsführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, durch
den Letzterer als Geschäftsführer, Registrierstelle und Transferstelle der Gesellschaft
handelt.
Bereitstellung und Prüfung der Unterlagen
Folgende Unterlagen stehen zur kostenlosen Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten
(Samstage und allgemeine Feiertage ausgenommen) beim eingetragenen Geschäftssitz der
Gesellschaft zur Verfügung:
(a)
(b)
Gründungsurkunde, Satzung und Statuten der Gesellschaft; und
die von der Zentralbank darunter erlassenen Bestimmungen und OGAW-Mitteilungen.
90
Kopien der Satzung und der Statuten der Gesellschaft (die gelegentlich laut Anforderungen der
Zentralbank angepasst werden) sowie die letzten Finanzberichte der Gesellschaft können kostenlos
beim eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft angefordert werden.
91
ANHANG I
Die regulierten Märkte
Nachstehend folgt eine Liste von regulierten Börsen und Märkten, auf denen die Vermögenswerte
jedes Fonds zeitweise notiert und/oder gehandelt werden können; diese wurde in Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Zentralbank erstellt. Mit Ausnahme von erlaubten Anlagen in nicht
zugelassene Wertpapieren, investiert jeder Fonds nur in Wertpapiere, die an einer Börse oder auf
einem Markt gehandelt werden, welche die Regulierungskriterien (reguliert zu sein, regelmässig in
Betrieb zu sein, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich zu sein) erfüllen und in diesem Prospekt
aufgelistet sind. Die Zentralbank gibt keine Liste über die zugelassenen Börsen oder Märkte heraus.
Ein regulierter Markt umfasst jede Börse in jedem Mitgliedstaat oder in einem der folgenden Länder:
Australien, Kanada, Japan, Hongkong, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von
Amerika, oder jede Börse in der folgenden Liste:
Argentinien - Börsen in Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario und La Plata, die Mercado
Abierto Elctronico (MAE); Bahrain – die Börse in Manama; Bangladesch – die Börse in Dhaka;
Botswana – die Börse in Serowe; Brasilien – die Börsen in Sao Paulo, Brasilia, Bahia-SergipeAlagoas, Extremo Sul Porto Alegre, Parana Curitiba, Regional Fortaleza, Santos, Pernambuco e
Bahia Recife und Rio de Janeiro; Chile – die Börse in Santiago; China – die Börsen in Shanghai und
Shenzhen; Kolumbien – die Börse in Bogota; Kroatien – die Zagreber Börse; Ägypten – die Börsen in
Kairo und Alexandria; Ghana – die Börse in Accra; Hongkong – die Börse in Hongkong; Island – die
Börse in Reykjavik; Indien – die Börsen in Bombay, Madras, Delhi, Ahmedabab, Bangalore, Cochin,
Gauhati, Magadh, Pune, Hyderabad, Ludhiana, Uttar Pradesh und Calcutta; Indonesien – die Börsen
in Jakarta und Surabaya; Israel – die Börse in Tel Aviv; Jordanien – die Börse in Amman;
Kasachstan – Kasachstaner Börse; Kenya – die Börse in Nairobi; Korea – die Börse in Seoul;
Libanon - die Beiruter Börse; Mauritius – die Börse in Mauritius; Malaysia – die Börse in Kuala
Lumpur; Mexiko – die Börse in Mexico City; Marokko - die Börse in Casablanca; Pakistan – die
Börse in Karachi; Peru – die Börse in Lima; Philippinen – Philippinische Börse; Singapur – die
Börse in Singapur; Serbien – die serbische Börse; Südafrika – die Börse in Johannesburg; Sri Lanka
– die Börse in Colombo; Taiwan – die Börse in Taipei; Thailand – die Börse in Bangkok; Tunesien –
die Börse in Tunis; Türkei – die Börse in Istanbul; Ukraine – die ukrainische Börse in Kiew;
Vereinigte Arabische Emirate: Dubai Financial Market; Venezuela – die Börsen in Caracas und
Maracaibo; Vietnam – the Stock Trading Center of Viet Nam in Ho Chi Minh City; Sambia – die
Börse in Sambia; Simbabwe – die Börse in Harare; oder eine der Nachfolgenden: Russian Trading
System 1 (RTS1) und Russian Trading System 2 (RTS2) und Moscow Interbank Currency Exchange
(MICEX); der von der International Capital Markets Association organisierte Markt; die “listed
money market institutions”, gemäss der Veröffentlichung der Bank of England “The Regulation of the
Wholesale Cash and OTC Derivatives Markets in Sterling, Foreign Currency and Bullion” vom April,
1988 (in der jeweils geltenden Fassung); der Markt mit Händlern, die von der Federal Reserve Bank
of New York geregelt sind; der ausserbörsliche Handel, geführt von Primärhändlern und
Sekundärhändlern und Händlern, die von der United States Financial Industry Regulatory Authority
und der United States Securities and Exchange Commission geregelt sind; NASDAQ; und der
ausserbörsliche Handel in Japan, der durch die Securities Dealers Association of Japan geregelt ist.
Nachstehend folgt eine Liste von regulierten Terminbörsen und Optionenbörsen, auf denen die
Vermögenswerte jedes Fonds zeitweise angelegt werden können; diese wurde in Übereinstimmung mit
den Anforderungen der Zentralbank erstellt. Die Zentralbank gibt keine Liste über die zugelassenen
Terminbörsen und Optionsbörsen heraus.
(i)
Alle Termin- und Optionsbörsen:
-
in einem Mitgliedstaat;
92
-
(ii)
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (ausser Island und
Liechtenstein, bzw. Norwegen).
jede der nachfolgend aufgelisteten Termin- und Optionsbörsen:
Australian Stock Exchange;
American Stock Exchange;
Bermuda Stock Exchange;
Bolsa Mexicana de Valores;
Chicago Board of Trade;
Chicago Board Options Exchange;
Chicago Mercantile Exchange; the Commodity Exchange Inc;
Coffee, Sugar and Cocoa Exchange;
Copenhagen Stock Exchange (einschliesslich FUTOP);
Eurex Deutschland;
Euronext Amsterdam;
Euronext.liffe;
Euronext Paris;
European Options Exchange;
Financial Futures and Options Exchange;
Financiele Termijnmarkt Amsterdam;
Finnish Options Market;
Hong Kong Futures Exchange;
International Monetary Market;
International Capital Market Association;
Irish Futures and Option Exchange (IFOX);
New Zealand Futures and Options Exchange;
Kansas City Board of Trade
Korean Futures Exchange;
Korean Stock Exchange;
Marche des options Negocioables de Paris (MONEP);
Marche a Terme International de France;
MEFF Renta Fiji;
MEFF Renta Variable;
Midwest Stock Exchange;
Montreal Exchange;
National Association of Securities Dealers Automated Quotations System (NASDAQ);
New York Futures Exchange;
New York Mercantile Exchange;
New York Stock Exchange;
Osaka Securities Exchange;
OMX Exchange Helsinki;
OMX The London Securities and Derivatives Exchange Ltd.;
OM Stockholm AB;
Pacific Stock Exchange;
Philadelphia Board of Trade;
Philadelphia Stock Exchange;
Singapore International Monetary Exchange;
Singapore Stock Exchange;
Tokyo International Financial Futures Exchange;
Tokyo Stock Exchange;
Singapore International Monetary Exchange;
South Africa Futures Exchange (SAFEX);
Sydney Futures Exchange;
Tokyo Stock Exchange;
93
Toronto Futures Exchange; and
TSX Group Exchange.
Diese Märkte und Börsen sind entsprechend der Anforderungen der Zentralbank aufgelistet, welche
selber keine Listen der zugelassenen Märkte und Börsen herausgibt.
94
ANHANG II
Für die Fonds geltende Anlagebeschränkungen
1
1.1
Erlaubte Anlagen
Die Investierungen von OGAW sind beschränkt auf:
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben,
die entweder zu einer offiziellen Notierung an der Börse eines Mitgliedstaates oder eines
Nicht-Mitgliedstaates zugelassen sind oder auf einem Markt eines Mitgliedstaates oder
eines Nicht-Mitgliedstaates gehandelt werden, der reguliert, regelmässig betrieben,
anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
1.2
Neu ausgegebene Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres für die offizielle Notierung an
einer Börse oder an einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden.
1.3
Geldmarktinstrumente laut Definition der OGAW-Mitteilungen, die nicht auf einem
regulierten Markt gehandelt werden.
1.4
Aktien von OGAW.
1.5
Nicht OGAW-Aktien gemäss Leitlinie 2/03 der Zentralbank.
1.6
Einlagen bei einem Kreditinstitut wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben.
1.7
Derivative Finanzinstrumente wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben.
2
2.1
Anlagebeschränkungen
Ein OGAW darf höchstens 10 % des Nettovermögens in andere als die im Absatz 1
genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % des Nettovermögens in neu ausgegebene
Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres für die offizielle Notierung an einer Börse oder an
einem anderen Markt (wie in Kapitel 1.1 beschrieben) zugelassen werden, anlegen. Diese
Beschränkung gilt nicht in Bezug auf Anlagen des OGAW in bestimmte US-Wertpapiere,
die als Regel-144A-Wertpapiere bekannt sind, sofern:
die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, diese innerhalb eines
Jahres nach der Ausgabe bei der US Securities and Exchanges Commission zu
registrieren; und
-
die Wertpapiere sind keine illiquiden Wertpapiere, d. h. sie können vom OGAW
innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis oder ungefähr zu dem Preis realisiert
werden, zu dem sie vom OGAW bewertet werden.
2.3
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % des Nettovermögens in Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente anlegen, die vom selben Organismus ausgegeben werden, sofern der
Gesamtbetrag der im emittierenden Organismus gehaltenen Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente, in die er mehr als 5 % investiert, weniger als 40 % beträgt.
2.4
Die Beschränkung auf 10 % (Kapitel 2.3) wird im Fall von Anleihen, die von einem
Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedsstaat ausgegeben werden, für die
gesetzlich eine spezielle öffentliche Beaufsichtigung zum Schutz der Obligationäre gilt, auf
25 % erhöht. Wenn ein OGAW mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in von einem
95
Emittenten ausgegebenen Anleihen investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 %
des Nettovermögens dieses OGAW nicht überschreiten. Von dieser Bestimmung kann ohne
die vorherige Zustimmung der Zentralbank nicht Gebrauch gemacht werden.
2.5
Die Beschränkung auf 10 % (Kapitel 2.3) wird im Fall von Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten, die von einem Mitgliedstaat oder seinen örtlichen Behörden
ausgegeben oder garantiert werden oder von einem Nicht-Mitgliedstaat oder einem
internationalen öffentlichen Organ, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, auf
35 % erhöht.
2.6
Die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente laut Kapitel 2.4 und 2.5 sind bei der
Anwendung der Beschränkung auf 40 % gemäss Kapitel 2.3 nicht zu berücksichtigen.
2.7
Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % des Nettovermögens in Einlagen bei ein und
demselben Kreditinstitut investieren.
Einlagen bei einem Kreditinstitut, mit Ausnahme von:
•
einem im EWR (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen,
Island, Liechtenstein) zugelassenen Kreditinstitut;
•
einem Kreditinstitut, das in einem Unterzeichnerstaat (ausserhalb der EWRMitgliederstaaten) des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassen
ist (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika); oder
•
einem in Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder Neuseeland
zugelassenen Kreditinstitut,
die als ergänzende Liquidität gehalten werden, dürfen 10 % des Nettovermögens nicht
überschreiten.
Im Fall von Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank kann diese Grenze auf 20 %
angehoben werden.
2.8
Das Risikoengagement eines OGAW gegenüber einem Kontrahenten in einem OTCDerivat darf 5 % des Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Einschränkung wird im Fall von Kreditinstituten mit Zulassung im EWR, einem in
einem Unterzeichnerstaat des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 (der kein
EWR-Mitgliedstaat ist) zugelassenen Kreditinstitut, einem in Jersey, Guernsey, der Insel
Man, Australien oder Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut auf 10 % angehoben.
2.9
Unbeschadet der Kapitel 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination von zwei oder mehr der
nachfolgenden, vom gleichen Organ ausgegebenen oder gemachten oder eingegangenen
Anlagen 20 % des Nettovermögens nicht überschreiten:
Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
Einlagen und/oder
Risikoengagement gegenüber einem Kontrahenten aus Transaktionen mit OTCDerivaten.
2.10
Die Risiken gemäss Kapitel 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 dürfen nicht kombiniert werden,
damit das Engagement gegenüber einem einzelnen Organ 35 % des Nettovermögens nicht
überschreitet.
2.11
Konzernunternehmen werden für die Zwecke unter 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als
einziger Emittent angesehen. Auf Anlagen ein und derselben Gruppe in Wertpapiere oder
Geldmarktinstitute kann jedoch eine Begrenzung auf 20 % des Nettovermögens auferlegt
werden.
96
2.12
Ein OGAW kann bis zu 100 % des Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem Mitgliedsstaat, seinen örtlichen Behörden,
von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organen, denen der Mitgliedstaat angehört,
emittiert oder garantiert sind.
Die einzelnen Emittenten müssen im Prospekt aufgeführt sein und können der folgenden
Liste entnommen werden:
OECD Governments (sofern die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von
Brasilien (sofern die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von Indien (sofern
die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von Singapur, Regierung der
Volksrepublik China, Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung, Internationale Finanzkorporation, Internationaler Währungsfonds,
Euratom, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima,
Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Die Weltbank), die Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal
National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation
(Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan
Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank,
Tennessee Valley Authority, Straight-A Funding LLC.
Die OGAW müssen Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen Emittenten halten, wobei
die Wertpapiere pro Emission 30 % des Nettovermögens nicht überschreiten dürfen.
3
Anlagen in Organismen für Gemeinsame Anlagen («OGA»)
3.1
Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in einem OGA anlegen.
3.2
Anlagen in Nicht-OGAW dürfen zusammengenommen 30 % des Nettovermögens nicht
überschreiten.
3.3
Den OGA ist es verboten, mehr als 10 % des Nettovermögens in andere offene OGAs zu
investieren.
3.4
Wenn ein OGAW in Anlagen von anderen OGAs investiert, die direkt oder per Vollmacht
von der OGAW-Managementgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der das
OGAW durch ein gemeinsames Management oder eine gemeinsame Beherrschung oder
durch eine direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung verbunden ist, dürfen diese
Managementgesellschaft oder andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Umtausch oder
die Rücknahme von Anteilen dieses anderen OGA keine Gebühren in Zusammenhang mit
der Anlage des OGAW berechnen.
3.5
Erhält das OGAW eine Provision (einschliesslich einer ermässigten Provision) vom
Manager/Anlageverwalter/Anlageberater für eine Anlage in den Anteilen eines anderen
OGA, muss diese Provision in das Vermögen des OGAW gezahlt werden.
4
Index Tracking OGAW
4.1
Ein OGAW kann bis zu 20 % des Nettovermögens in Anteilen und/oder
Schuldverschreibungen anlegen, die vom selben Organ ausgegeben wurden, für das die
Anlagepolitik des OGAW einen Index nachbildet, der die Kriterien der OGAWMitteilungen erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist.
4.2
Die Obergrenze in Kapitel 4.1 kann bis auf 35 % erhöht und auf einen einzelnen Emittenten
angewendet werden, wenn aussergewöhnliche Marktbedingungen dies rechtfertigen.
97
5
Allgemeine Bestimmungen
5.1
Eine Anlagegesellschaft oder ein Managementunternehmen, das im Zusammenhang mit
allen von ihm verwalteten OGAs handelt, kann keine Anteile erwerben, die Stimmrechte
mit sich bringen und ihm ermöglichen würden, einen erheblichen Einfluss auf das
Management des emittierenden Organs auszuüben.
5.2
Ein OGAW darf nicht mehr erwerben als:
(i)
10 % der Anteile ohne Stimmberechtigung jedes einzelnen Emittenten
(ii)
10 % der Schuldverschreibungen jedes einzelnen Emittenten
(iii)
25 % der Anteile jedes einzelnen OGA
(iv)
10 % der Geldmarktinstrumente jedes einzelnen Emittenten
5.3
ANMERKUNG: Die Obergrenzen in (ii), (iii) und (iv) können zum Zeitpunkt des Erwerbs
ausser Acht gelassen werden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der
Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der
umlaufenden Anteile nicht berechnet werden kann.
Kapitel 5.1 und 5.2 sind nicht anwendbar auf:
(i) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedsstaat oder
seinen örtlichen Behörden ausgegeben oder garantiert sind;
(ii) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem NichtMitgliedstaat ausgegeben oder garantiert sind;
(iii) übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem internationalen
öffentlichen Organ ausgegeben sind, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten Mitglieder
sind;
(iv) Anteile, die ein OGAW am Kapital einer Gesellschaft hält, die in einem
Nichtmitgliedstaat niedergelassen ist und ihre Vermögenswerte hauptsächlich in
Wertpapiere von Emittenten anlegt und deren eingetragener Geschäftssitz in diesem Staat
ist, wenn gemäss der Gesetzgebung dieses Staates dies die einzige Möglichkeit für das
OGAW ist, in die Wertpapiere dieser Organe in diesem Staat anzulegen. Dieser Verzicht ist
nur anwendbar, wenn die Anlagenpolitik der Gesellschaft in diesem Nicht-Mitgliedstaat die
Einschränkungen gemäss Kapitel 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 erfüllt und,
sofern diese Obergrenzen überschritten werden, die Bestimmungen in Kapitel 5.5 und 5.6
befolgt werden.
(v) Anteile, die eine Anlagegesellschaft oder Anlagegesellschaften am Kapital von Filialen
halten, die nur die Geschäftsführung, die Beratung oder das Marketing im Land, in dem die
Filiale ihren Sitz hat, ausüben, ausschliesslich in Bezug auf den Rückkauf von Anteilen auf
Antrag der Anteilsinhaber.
5.4
Die OGAWs müssen die vorliegenden Anlageeinschränkungen befolgen, wenn sie
Zeichnungsrechte an Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ausüben, die Teil ihrer
Vermögenswerte sind.
5.5
Die Zentralbank kann neu zugelassenen OGAWs erlauben, während sechs Monaten nach
deren Zulassung von den Bestimmungen laut Kapitel 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2
abzuweichen, unter der Bedingung, dass sie die Grundsätze der Risikostreuung befolgen.
5.6
Sollten die hier festgelegten Grenzen aus Gründen, über die das OGAW keine Kontrolle
hat oder aufgrund der Ausübung von Zeichnungsrechten, überschritten werden, muss es
vorrangiges Ziel des OGAW sein, diese Situation unter Berücksichtigung der Interessen
seiner Anteilsinhaber zu normalisieren.
5.7
Weder eine Anlagegesellschaft noch eine Managementgesellschaft oder ein Treuhänder,
die im Namen einer Treuhand- oder einer Managementgesellschaft eines gemeinsamen
98
vertraglichen Fonds handelt, dürfen Leerverkäufe mit:
- Wertpapieren
- Geldmarktinstrumenten ∗
- Anteilen von OGAs oder
derivativen Finanzinstrumenten tätigen.
∗
5.8
Ein OGAW kann ergänzende liquide Mittel halten.
6
Derivative Finanzinstrumente (DFIs)
6.1
Das Gesamtengagement des OGAW (wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben) in
Bezug auf DFIs darf seinen Nettoinventarwert nicht übersteigen.
6.2
Engagements gegenüber Basiswerten des DFI, einschliesslich von in Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente eingebetteten DFIs, dürfen in Kombination mit den entsprechenden,
aus direkten Anlagen hervorgehenden Positionen, die Höchstgrenzen für Anlagen gemäss
OGAW-Mitteilungen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von
indexbasierten DFIs, sofern der Basisindex die in den OGAW-Mitteilungen festgelegten
Kriterien erfüllt).
6.3
OGAWs können in ausserbörslich gehandelten DFIs (OTC) investieren, sofern
- der Kontrahent in ausserbörslichen Transaktionen (OTC) eine Einrichtung ist,
die einer ordentlichen Aufsicht unterliegt und zu einer der von der
Zentralbank akzeptierten Kategorie gehört.
6.4
Anlagen in DFIs unterliegen den von der Zentralbank auferlegten Bedingungen und
Einschränkungen.
Jegliche Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten durch OGAWs ist verboten
99
ANHANG III
Anlagetechniken und -instrumente
Zulässige DFIs
Ein Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen in DFIs investieren:
(i)
Die massgeblichen Referenzen oder Indexe bestehen aus einem oder mehreren des Nachfolgenden:
Instrumente wie in Kapitel (1) (i) – (vi) der Mitteilung 9 der Zentralbank beschrieben,
einschliesslich Finanzinstrumente, die einen oder mehrere Merkmale dieser
Vermögenswerte haben,
Finanzindexe,
Zinssätze,
Wechselkurse,
Fremdwährungen und
(ii)
das DFI den Fonds nicht Risiken aussetzt, die er sonst nicht eingehen würde (z. B. Exposition
gegenüber einem Instrument/einem Emittenten/einer Währung, denen sich ein Fonds nicht direkt
aussetzen kann);
(iii)
das DFI den Fonds nicht zu einer Abweichung von seinen Anlagezielen bringt;
(iv)
die Bezugnahme in (i) auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende
Kriterien und die Vorschriften sowohl der Mitteilung 21 der Zentralbank als auch der Leitlinie 2/07
erfüllen:
(a) Sie sind ausreichend diversifiziert, um folgende Kriterien zu erfüllen:
(i) der Index ist so zusammengesetzt, dass Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten mit
einem Komponenten die Performance des gesamten Indexes nicht übermässig
beeinflussen;
(ii) wo der Index aus Vermögenswerten gemäss Bestimmung 68(1) der Bestimmungen
zusammengesetzt ist, ist seine Zusammensetzung mindestens entsprechend der
Bestimmung 71 der Bestimmungen diversifiziert;
(iii) wo der Index aus anderen als den Vermögenswerten laut Bestimmung 68(1)
zusammengesetzt ist, ist er so diversifiziert, dass er mit denjenigen in Bestimmung 71
gleichwertig ist.
(b) Sie stellen eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, um
folgende Kriterien zu erfüllen:
(i) der Index misst die Performance einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten auf
relevante und angemessene Weise;
(ii) der Index wird periodisch überarbeitet oder neu gewichtet um sicherzustellen, dass er die
seinen Bezugsmärkten entsprechenden und öffentlich zugänglichen Kriterien
widerspiegelt;
(iii) die Basiswerte sind ausreichend liquide, damit der Verwender den Index nötigenfalls
nachbilden kann.
(c) Sie werden auf angemessene Weise veröffentlicht, damit folgende Kriterien erfüllt sind:
(i) ihre Veröffentlichung basiert auf soliden Vorgängen für die Sammlung und Berechnung
der Preise und die anschliessende Veröffentlichung des Indexwertes, einschliesslich
Preisgestaltungsvorgehen für Komponenten, für die der Marktpreis nicht verfügbar ist;
(ii) wesentliche
Informationen
über
Themen
wie
Indexberechnung,
Neugewichtungsmethoden, Indexänderungen oder betriebliche Schwierigkeiten bei der
rechtzeitigen oder genauen Information sind auf breiter und zeitgerechter Basis verfügbar.
100
BL086/042/AC#14894385.316140355.9
Wo die Zusammensetzung der Vermögenswerte, die als Basiswert für die DFIs dienen, die
Kriterien gemäss (a), (b) oder (c) nicht erfüllt, müssen diese DFIs, falls sie die Kriterien
gemäss Bestimmung 68(1)(g) der Bestimmungen erfüllen, als Finanzderivate in einer
Kombination von Vermögenswerten laut Bestimmung 68(1)(g)(i) erachtet werden,
ausgenommen Finanzindizes.
(v)
Wenn ein Fonds einen Total Return Swap eingeht oder in andere derivative Finanzinstrumente mit
ähnlichen Merkmalen investiert, müssen die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte die
Bestimmungen 70, 71, 72, 73 und 74 der Bestimmungen erfüllen.
Kreditderivate sind erlaubt, wenn:
(i)
sie die Übertragung des Kreditrisikos für einen der oben aufgeführten Vermögenswerte zulassen,
unabhängig von den anderen Risiken im Zusammenhang mit diesem Vermögenswert;
(ii)
sie nicht zur Befreiung oder Übertragung, auch nicht in Bargeld, von anderen Vermögenswerten
führen, als jenen auf die in den Bestimmung 68(1) und (2) der Bestimmungen Bezug genommen
wird;
(iii)
sie die untenstehenden Kriterien für OTC-Derivate erfüllen;
(iv)
ihre Risiken vom Risikomanagementverfahren des Fonds ausreichend erfasst wurden und von
dessen internen Kontrollmechanismen im Fall von Informationsasymmetrie zwischen dem Fonds
und dem Kontrahenten des Kreditderivats, die aus dem potenziellen Zugang des Kontrahenten zu
nicht-öffentlichen Informationen über Firmen, deren Vermögenswerte als Basiswerte für
Kreditderivate verwendet werden, entstehen können. Der Fonds hat die Risikobewertung mit
grösster Sorgfalt wahrzunehmen, wenn der Kontrahent des DFI eine verbundene Partei des Fonds
oder der Kreditrisikoemittent ist.
DFIs müssen auf einem Markt gehandelt werden, der reguliert, anerkannt, regelmässig tätig und der
Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat oder einem Nicht-Mitgliedsstaat zugängig ist. Einschränkungen in
Bezug auf einzelne Börsen und Märkte können von der Zentralbank je nach Fall auferlegt werden.
Ungeachtet des zuvor Genannten, kann ein Fonds unter folgenden Voraussetzungen in ausserbörslich
gehandelte DFIs, «OTC-Derivate», investieren:
(i)
der Kontrahent ist laut Unterabsätzen 1.4 (i), (ii) oder (iii) der Mitteilung 9 der Zentralbank ein
Kreditinstitut, oder ein Anlageunternehmen mit Bewilligung entsprechend der Richtlinien über
Märkte in Derivativen Finanzinstrumenten in einem EWR-Mitgliedsstaat, oder eine in den USA der
Securities and Exchange Commission-Regulierung unterliegende Consolidated Supervised Entity;
(ii)
im Fall eines Kontrahenten, der kein Kreditinstitut ist, hat der Kontrahent ein Kreditrating von
mindestens A-2 oder der Fonds nimmt von ihm an, dass er ein implizites Rating von A-2 oder
gleichwertig hat. Alternativ dazu kann ein nicht bewerteter Kontrahent akzeptiert werden, wenn der
Fonds durch ein Organ mit einem Rating von A-2 oder gleichwertig für Verluste entschädigt oder
gegen Verluste garantiert wird, die er durch das Versagen des Kontrahenten erleidet. Im Fall einer
späteren Erneuerung des OTC-DFI-Vertrags muss der Kontrahent einer unter den Nachstehenden
sein: (i) die oben aufgeführten Organe, oder (ii) ein zentraler Kontrahent («CCP») mit Zulassung
oder Anerkennung durch ESMA gemäss EU-Verordnung Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister («EMIR») oder, in Erwartung der Anerkennung durch
ESMA laut Artikel 25 des EMIR, ein von der Commodity Futures Trading Commission als
Clearingstelle für Derivate klassiertes Organ oder eine Clearingstelle laut SEC (beide CCP).;
(iii)
das Risikoengagement gegenüber dem Kontrahenten überschreitet die Obergrenzen gemäss
Bestimmung 70(1)(c) der Bestimmungen nicht. Der Fonds berechnet das Engagement des
Kontrahenten nach dem positiven Mark-to-Market-Wert des derivativen OTC-Vertrags mit diesem
Kontrahenten. Der Fonds kann seine derivativen Positionen mit ein und demselben Kontrahenten
101
saldieren, sofern der Fonds in der Lage ist, Saldierungsvereinbarungen mit dem Kontrahenten
gesetzlich durchzusetzen. Saldierungen sind nur in Bezug auf OTC-Derivativinstrumente bei ein und
demselben Kontrahenten gestattet und nicht in Bezug auf ein anderes Engagement, das der Fonds
gegenüber diesem Kontrahenten hat;
(iv)
den Forderungen des Fonds wird Genüge geleistet, wonach (a) der Kontrahent den Wert des OTCDerivats mit ausreichender Genauigkeit und auf einer verlässlichen Grundlage berechnet, und (b)
das OTC-Derivat zu jedem Zeitpunkt und auf Initiative des Fonds durch ein Gegengeschäft zu
einem gerechten Wert verkauft, liquidiert oder geschlossen werden kann; und
(v)
der Fonds hat seine OTC-Derivate einer täglichen, zuverlässigen und verifizierbaren Bewertung zu
unterziehen und sicherzustellen, dass er dafür angemessene Systeme, Kontrollen und Verfahren zur
Verfügung hat. Die Bewertungssysteme und –verfahren müssen angemessen und für die
Beschaffenheit und Komplexität des jeweiligen OTC-Derivats proportioniert und ausreichend
dokumentiert sein, und
(vi)
eine zuverlässige und verifizierbare Bewertung ist als Referenz für eine Bewertung durch den Fonds
zu verstehen, die dem beizulegenden Zeitwert entspricht, der sich nicht auf Kursnotierungen durch
den Kontrahenten stützt und der folgende Kriterien erfüllt:
(a)
die Bewertungsgrundlage ist entweder ein zuverlässiger Marktwert des Instruments auf
dem neuesten Stand oder, falls dieser Wert nicht verfügbar ist, ein Preisgestaltungsmodell,
das eine angemessene und anerkannte Methode verwendet; und
(b)
die Verifizierung der Bewertung wird durch eine der folgenden Parteien ausgeführt:
(i) eine geeignete Drittpartei, die vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängig ist,
mit einer Regelmässigkeit und auf eine Art und Weise, die dem Fonds gestatten, sie zu
prüfen; oder
(ii) einer Einheit innerhalb des Fonds, die von der Abteilung für die Anlageverwaltung
unabhängig und zu diesem Zweck angemessen ausgerüstet ist.
Das Risikoengagement gegenüber einem Kontrahenten von OTC-Derivaten kann eingeschränkt werden, wenn
dieser dem Fonds Sicherheiten stellt.
Der Fonds kann das Kontrahentenrisiko unter der Bedingung ausser Acht lassen, dass der Wert des
Kontrahenten, bewertet zum Marktpreis und unter Berücksichtigung angemessener Abschläge, den Wert des
einem Risiko ausgesetzten Betrags zu jedem Zeitpunkt übersteigt.
Die erhaltenen Sicherheiten müssen jederzeit die Anforderungen in den Kapiteln 6 bis 13 der Mitteilung 12
der Zentralbank erfüllen.
Sicherheiten, die von einem Fonds oder in seinem Namen auf einen Kontrahenten von OTC-Derivaten
weitergegeben wurden, sind bei der Berechnung des Kontrahentenrisikos des Fonds gemäss Bestimmung
70(1)(c) der Bestimmungen zu berücksichtigen. Weitergegebene Sicherheiten können nur dann auf einer
Nettogrundlage angerechnet werden, wenn der Fonds Nettingvereinbarungen mit diesem Kontrahenten
gesetzlich durchsetzen kann.
Berechnung des Konzentrationsrisikos und Kontrahentenrisikos des Emittenten
Jeder Fonds muss die Konzentrationsgrenzen des Emittenten gemäss Bestimmung 70 der Bestimmungen auf
Basis des zugrunde liegenden Engagements, das durch Verwendung von DFIs über den Commitment-Ansatz
entsteht, berechnen. Das Kontrahentenrisiko, das aus OTC-DFI-Geschäften hervorgeht, ist bei der Berechnung
der OTC-Kontrahentengrenzen gemäss Bestimmung 70(1)(c) mit effizienten Portfoliomanagement-Techniken
zu kombinieren. Ein Fonds hat das Engagementrisiko, das aus einer von einem Händler angegebenen
Sicherheitsmarge oder einer von diesem erhaltenen Schwankungsmarge in Bezug auf börsengehandelte OTC102
Derivate zu berechnen, welche nicht durch Kundengeldregelungen oder ähnliche Arrangements geschützt
sind, um den Fonds gegen Insolvenz des Händlers zu schützen, und dieses Engagement darf die für den OTCKontrahenten festgelegte Grenze laut Bestimmung 70(1)(c) nicht überschreiten .
Die Berechnung der Konzentrationsgrenzen des Emittenten gemäss Bestimmung 70 der Bestimmungen muss
jedes Nettoengagement gegenüber einem Kontrahenten berücksichtigen, das durch eine Wertpapierleihe oder
eine Rückkaufvereinbarung entsteht. Nettoengagement bezeichnet die Forderungen eines Fonds abzüglich
aller vom Fonds gestellten Sicherheiten. Engagements, die aus der Wiederanlage von Sicherheiten entstehen,
sind bei der Berechnung des Konzentrationsrisikos des Emittenten ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der
Berechnung der Engagements zu den Zwecken von Bestimmung 70 hat der Fonds zu bestimmen, ob sein
Engagement gegenüber einem OTC-Kontrahenten, einem Makler oder eine Clearingstelle besteht.
Engagements gegenüber Basiswerten des DFI, einschliesslich von in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder
Organismen für gemeinsame Anlagen eingebetteten DFIs, dürfen in Kombination mit den entsprechenden, aus
direkten Anlagen hervorgehenden Position Höchstgrenzen für Anlagen gemäss Bestimmungen 70 und 73 der
Bestimmungen nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Emittenten-Konzentrationsrisikos sind das
derivative Finanzinstrument (und die eingebetteten DFIs) genau durchzusehen, wenn die resultierende
Engagementsposition festgelegt wird. Diese Engagementsposition ist bei der Berechnung des
Konzentrationsrisikos zu berücksichtigen. Die Emittentenkonzentration ist über den Commitment-Ansatz zu
berechnen, wo anwendbar, oder dem potenziellen Höchstverlust als Folge des Versagens des Emittenten bei
einer vorsichtigeren Berechnung. Sie muss auch, unabhängig davon, ob sie VaR für
Gesamtengagementszwecke verwenden, von allen Fonds berechnet werden. Diese Bestimmung gilt nicht im
Fall von indexbasierten DFIs, sofern der Basisindex die in der Bestimmung 71(1) der Bestimmungen
festgelegten Kriterien erfüllt.
Ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument, in das ein DFI eingebettet ist, ist als Referenz für
Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente erfüllen, wie in
der Mitteilung 9 der Zentralbank beschrieben, und welche eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien
erfüllt:
(a)
aufgrund dieser Komponente können einige oder alle Geldflüsse, die sonst für ein Wertpapier oder ein
Geldmarktinstitut mit Funktion als Basisvertrag nötig wären, entsprechend einem spezifischen
Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Fremdwährungskurs, Preisindex, Kreditrating oder Kreditindex oder
sonstigem Verfügbaren modifiziert werden und daher auf ähnliche Weise wie ein frei stehendes
Derivat variieren;
(b)
ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken stehen nicht in einem engen Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags;
(c)
sie hat eine bedeutende Auswirkung auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers oder
des Geldmarktinstruments.
Ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument ist nicht so zu erachten, als hätte es ein eingebettetes DFI, wenn
es eine Komponente enthält, die unabhängig vom Wertpapier oder dem Geldmarktinstrument vertraglich
übertragbar ist. Eine solche Komponente gilt als separates derivatives Finanzinstrument.
Deckungsanforderungen
Ein Fonds muss zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, all seinen Zahlungs- und Lieferungspflichten
nachzukommen, die er durch Transaktionen mit DFIs eingegangen ist. Die Überwachung der DFITransaktionen für die Sicherstellung ihrer angemessenen Deckung muss Teil des Risikomanagements des
Fonds sein.
Eine Transaktion in DFIs, aus der ein künftiges Commitment für den Fonds hervorgeht oder hervorgehen
könnte, muss folgendermassen gedeckt sein:
103
(i)
im Fall von DFIs, die automatisch oder im Ermessen des Fonds bar beglichen werden, muss der Fonds
jederzeit ausreichend liquide Vermögenswerte für die Deckung des Engagements halten;
(ii)
im Fall von DFIs, die eine physische Auslieferung der zugrunde liegenden Vermögenswerte
verlangen, müssen diese zu jeder Zeit im Fonds gehalten werden. Alternativ dazu kann ein Fonds sein
Engagement mit ausreichend liquiden Mitteln decken, wenn:
die Basiswerte aus hoch liquiden, festverzinslichen Wertpapieren bestehen; und/oder
-
der Fonds der Ansicht ist, dass das Engagement angemessen gedeckt werden kann, ohne dass
die zugrunde liegenden Vermögenswerte gehalten werden müssen, die spezifischen DFIs im
Risikomanagementverfahren angesprochen werden, das gleich nachfolgend im Abschnitt
«Risikomanagement» beschrieben wird, und dass die Details im Prospekt enthalten sind.
Risikomanagement
Bei der Bewertung des Gesamtengagements verwenden die Fonds, die DFIs benutzen, entweder die
«Commitment approach»- oder die «Value-at-risk»-Methode.
(i)
Die Fonds müssen Risikomanagementverfahren anwenden, damit sie die mit DFIs verbundenen
Risiken messen, überwachen und verwalten können.
(ii)
Die Fonds müssen der Zentralbank die Details über ihre geplanten Risikomanagementverfahren in
Bezug auf den Umgang mit DFIs bekanntgeben. Die erste Einreichung muss folgende
Informationen enthalten:
(iii)
-
erlaubte Arten von DFIs, einschliesslich eingebetteter derivativer Finanzinstrumente in
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten;
-
Details über die zugrunde liegenden Risiken;
-
entsprechende quantitative Einschränkungen und wie diese überwacht und durchgesetzt
werden;
-
Methoden für die Risikobewertung.
Wesentliche Änderung an der ersten Einreichung sind der Zentralbank im Voraus zu melden. Die
Zentralbank kann die gemeldeten Änderungen ablehnen und Änderungen und/oder damit
verbundene Handlungen, die von der Zentralbank abgelehnt wurden, dürfen nicht vorgenommen
werden.
Jedes DFI, das nicht im Risikomanagementverfahren inbegriffen ist, wird nicht verwendet, bis die Zentralbank
ein überarbeitetes Risikomanagementverfahren für diese DFIs bereitstellt.
Ein Fonds muss der Zentralbank einen jährlichen Bericht über seine DFI-Positionen unterbreiten. Der Bericht
muss Informationen enthalten, die die Arten von DFIs des Fonds, die zugrunde liegenden Risiken, die
quantitativen Beschränkungen und die Methoden für die Bewertung dieser Risiken wahrheitsgemäss und
gerecht wiedergeben, und ist zusammen mit der Jahresbilanz der Gesellschaft einzureichen. Eine Gesellschaft
muss diesen Bericht bei jeder Aufforderung durch die Zentralbank vorweisen.
Die Anwendung dieser Strategien birgt bestimmte spezielle Risiken, darunter (1) Abhängigkeit von der
Fähigkeit, Preisbewegungen von abgesicherten Wertpapieren und Bewegungen an den Zinssätzen
vorherzusehen, (2) imperfekte Korrelation zwischen den Absicherungsinstrumenten und den abzusichernden
Wertpapieren oder Marktsektoren, (3) die Tatsache, dass die Fähigkeiten für die Verwendung dieser
Instrumente anders sind als jene, die für die Auswahl der Wertpapiere des Fonds nötig sind, (4) das mögliche
Fehlen eines liquiden Markts für ein bestimmtes Instrument zu einer bestimmen Zeit, und (5) mögliche
Hindernisse für ein effizientes Portfoliomanagement oder für die Erfüllung von Rücknahmeanträgen oder
104
sonstigen kurzfristigen Verpflichtungen, weil ein Anteil der Vermögenswerte des Fonds getrennt ist, um seine
Verpflichtungen zu decken.
Auf Anfrage des Anteilsinhabers liefert der Fonds diesem zusätzliche Informationen in Bezug auf das
angewendete Mengenbeschränkungs-Risikomanagement, die Risikomanagementverfahren, die er verwendet
und die neuesten Entwicklungen an den Risiko- und Renditenmerkmalen für die wichtigsten Kategorien der
Anlage.
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihverträge
Ein Anteil der Vermögenswerte jedes Fonds kann in ergänzenden liquiden Mitteln gehalten werden. Zu
Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements kann jeder Fonds Pensionsgeschäfte, umgekehrte
Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihverträge eingehen, entsprechend der in den Mitteilungen der
Zentralbank festgehaltenen Bedingungen und Einschränkungen. Pensionsgeschäfte sind Transaktionen, mit
denen ein Fonds Wertpapiere von einer Bank oder von anerkannten Wertpapierhändlern mit der
Verpflichtung, diese Wertpapiere der Bank oder dem Händler an einem bestimmten Datum und zu einem
Preis, der die aktuelle Marktrendite wiederspiegelt, unabhängig vom Zinssatz bei der Fälligkeit der
erworbenen Wertpapiere wieder zu verkaufen. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft betrifft den Verkauf von
Wertpapieren mit einer Vereinbarung, diese Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, Datum und mit
Zinszahlung zurückzukaufen. Ein Fonds kann Wertpapiere auch an einen vom Investmentmanager
akzeptierten Kontrahenten ausleihen.
Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die für ein
effizientes Portfoliomanagement verwendet werden, sind als Referenz für Techniken und Instrumente zu
verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
(a)
sie sind wirtschaftlich angemessen, indem sie auf kosteneffektive Weise realisiert werden;
(b)
sie werden für eines oder mehrere der nachfolgenden, spezifischen Ziele eingegangen:
(i)
(ii)
(iii)
Risikoreduzierung;
Kostenreduzierung;
Erzeugung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds mit einem Risikograd, der
mit dem Risikoprofil und der Risikostreuungsvorschriften des Fonds gemäss Mitteilung 9 der
Zentralbank übereinstimmt;
(c)
ihre Risiken werden vom Risikomanagementverfahren des Fonds angemessen erfasst;
(d)
sie können nicht zu einer Änderung an den vom Fonds erklärten Anlagezielen führen oder wesentliche
Zusatzrisiken bringen im Vergleich zu der allgemeinen Risikopolitik wie in den Verkaufsunterlagen
beschrieben.
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte («Repo-Verträge») und Wertpapierleihverträge können
nur in Übereinstimmung mit den normalen Marktpraktiken ausgeführt werden.
Alle im Rahmen effizienter Portfoliomanagementtechniken vom Fonds erhaltenen Vermögenswerte sollten als
Sicherheiten betrachtet werden und die unten dargelegten Kriterien erfüllen.
Sicherheiten müssen zu jedem Zeitpunkt folgende Kriterien erfüllen:
(i)
Liquidität: Andere als in Bargeld erhaltene Sicherheiten müssen hoch liquide und auf einem
regulierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt
werden, um so schnell als möglich und zu einem Preis möglichst nahe an der Bewertung vor dem
Erwerb verkauft werden zu können. Erhaltene Sicherheiten müssen auch die Vorschriften in
Bestimmung 74 der Bestimmungen erfüllen.
105
(ii)
Bewertung: Die erhaltenen Sicherheiten sollten zumindest täglich bewertet werden und
Vermögenswerte, die eine hohe Volatilität aufweisen, sollten nicht als Sicherheit akzeptiert werden,
ausser wenn angemessene konservative Sicherheitsabschläge vorhanden sind.
(iii)
Bonität des Emittenten: Die erhaltenen Sicherheiten sollten von hoher Qualität sein.
(iv)
Korrelation: Erhaltene Sicherheiten müssen von einer Einrichtung ausgegeben werden, die vom
Kontrahenten unabhängig ist und von der keine hohe Korrelation zur Performance des Kontrahenten
erwartet wird.
(v)
Diversifikation (Anlagenkonzentration): Sicherheiten sollten in Bezug auf Land, Märkte und
Emittenten mit einem maximalen Engagement gegenüber einem bestimmten Emittenten von 20 % des
Nettoinventarwerts des Fonds ausreichend diversifiziert sein. Wenn Fonds Engagements gegenüber
verschiedenen Kontrahenten haben, sollten die verschiedenen Körbe mit Sicherheiten zusammengelegt
werden, um die 20%-Grenze des Engagements gegenüber einem einzelnen Emittenten zu berechnen.
(vi)
Sofort verfügbar: Die erhaltenen Sicherheiten sollten sofort vom Fonds durchgesetzt werden können,
ohne Bezugnahme auf oder Bewilligung durch den Kontrahenten.
Risiken in Verbindung mit der Verwaltung von Sicherheiten, beispielsweise operative und gesetzliche
Risiken, müssen vom Risikomanagementverfahren erkannt, gehandhabt und abgeschwächt werden.
Sicherheiten, die auf der Grundlage einer Aktienübertragung erhalten wurden, sollten von der Depotbank
verwahrt werden. Für andere Arten von Sicherheitsarrangements kann die Sicherheit bei einer
untergeordneten Depotbank aufbewahrt werden, die der ordentlichen Aufsicht unterliegt und die nicht mit
dem Aussteller der Sicherheit verbunden ist.
Unbare Sicherheiten können nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden.
Bare Sicherheiten können nur in Folgendes investiert werden:
(i)
in Einlagen bei relevanten Instituten;
(ii)
in hochwertige Staatsanleihen;
(iii)
in Rückkaufverträge, vorausgesetzt, die Geschäfte werden mit Kreditinstituten getätigt, die einer
ordentlichen Aufsicht unterliegen, und der Fonds ist in der Lage, den kompletten aufgelaufenen Betrag
an Barmitteln jederzeit abzurufen;
(iv)
in kurzfristige Geldmarktfonds gemäss der Definition in den ESMA-Richtlinien unter «Common
Definition of European Money Market Funds» (Ref.-Nr. CESR/10-049).
Übereinstimmend mit Absatz 2(iv) der Mitteilung 12 der Zentralbank, müssend Barsicherheiten entsprechend
der Diversifikationsanforderungen, die auf unbare Sicherheiten anwendbar sind, diversifiziert werden.
Investierte Barsicherheiten dürfen nicht beim Kontrahenten oder einer verbundenen Einheit hinterlegt werden.
Ein Fonds, der Sicherheiten für mindestens 30 % seiner Vermögenswerte erhält, muss über eine angemessene
Stresstestpolitik verfügen, um regelmässige Stresstest unter normalen und unter aussergewöhnlichen
Liquiditätsbedingen sicherzustellen und dem Fonds zu ermöglichen, das Liquiditätsrisiko im Zusammenhang
mit den Sicherheiten einzuschätzen. Die Liquiditäts-Stresstestpolitik sollte mindestens Folgendes
vorschreiben:
(a) die Planung einer Stresstest-Szenarioanalyse einschliesslich Kalibrierungs-, Zertifikations- und
Sensitivitätsanalyse;
(b) empirischer
Ansatz
für
Liquiditätsrisikoschätzungen;
die
Folgenabschätzung,
106
einschliesslich
Backtesting
von
(c) Häufigkeit der Berichterstattung und Toleranzschwellen;
(d) Abschwächungshandlungen für die Einschränkung von Verlusten, einschliesslich Abschlagspolitik und
Gap-Risiko-Absicherung.
Ein Fonds muss eine klare Abschlagspolitik befolgen, die für jede Klasse von Vermögenswerten, die er als
Sicherheit erhält, passend ist. Bei der Ausarbeitung der Abschlagspolitik sollte ein Fonds die Eigenschaften
der Vermögenswerte berücksichtigen, beispielsweise die Bonität oder die Preisvolatilität, sowie das Ergebnis
des vorgenommenen Stresstests, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank. Diese Politik
sollte dokumentiert werden und jede Entscheidung, einen spezifischen Abschlag vorzunehmen oder
Abschläge auf einer bestimmten Klasse von Vermögenswerten zu unterlassen, rechtfertigen.
Der Kontrahent in einem Pensionsgeschäft/umgekehrten Pensionsgeschäft und Wertpapierleihvertrag muss
ein Kreditrating von A-2 oder gleichwertig haben oder der Fonds muss annehmen, dass er ein implizites
Rating von A-2 oder gleichwertig hat. Alternativ dazu kann ein nicht bewerteter Kontrahent akzeptiert
werden, wenn der Fonds durch ein Organ mit einem Rating von A-2 oder gleichwertig für Verluste
entschädigt oder gegen Verluste garantiert ist, die er durch das Versagen des Kontrahenten erleidet.
Ein Fonds sollte sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, ein ausgeliehenes Wertpapier
zurückzurufen oder jeden eingegangenen Wertpapierleihvertrag jederzeit zu beenden.
Ein Fonds, der einen Reverse-Repo-Vertrag eingeht, sollte sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt den
gesamten Bargeldbetrag zurückrufen oder den Vertrag entweder mit Zinserträgen oder auf einer Mark-toMarket-Grundlage beenden kann. Wenn das Bargeld jederzeit auf einer Mark-to-Market-Grundlage abrufbar
ist, sollte der Mark-to-Market-Wert des Reverse-Repo-Vertrags benutzt werden für die Berechnung des
Nettoinventarwert des Fonds.
Ein Fonds, der einen Repo-Vertrag eingeht, sollte sicherstellen, dass er jederzeit alle Wertpapiere in diesem
Vertrag zurückrufen oder den eingegangenen Repo-Vertrag auflösen kann.
Repo-Verträge, Mortgage-Dollar-Roll, Aktienleihen oder Wertpapierleihverträge sind keine Ausleihungen
oder Leihen zu den Zwecken in Bestimmung 103 bzw. Bestimmung 111 der Bestimmungen.
107
ANHANG IV
Definition einer US-Person, US-meldepflichtigen Person, eines US-Steuerzahlers und
verbundene Begriffe
Definition einer US-Person
(1) Gemäss Verordnung S des Wertpapiergesetzes von 1933 ist eine «US-Person»:
(i)
jede natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten;
(ii)
jede nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten organisierte oder eingetragene Partnerschaft
oder Körperschaft;
(iii)
jedes Besitztum, dessen Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist;
(iv)
jeder Trust, in der ein Treuhänder eine US-Person ist,
(v)
jede Agentur oder Zweigstelle einer ausländischen Einheit mit Sitz in den Vereinigten
Staaten;
(vi)
jedes nicht frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder einer
Treuhand), das von einem Händler oder anderen Treuhänder zugunsten einer US-Person
gehalten wird;
(vii)
jedes frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder einer
Treuhand), das von einem Händler oder einem anderen Treuhänder organisiert oder
eingetragen ist, oder (im Fall einer Einzelperson) in den Vereinigten Staaten ansässig ist
(viii)
jede Partnerschaft oder Körperschaft, wenn sie:
(a)
nach den Gesetzen irgendeines Staates ausserhalb der US-Gesetzgebung organisiert
oder eingetragen ist und
(b)
von einer US- Person gegründet wurde, hauptsächlich zwecks Investierung in nicht
gemäss dem 1933 Act eingetragenen Wertpapiere, ausser die Partnerschaft oder
Körperschaft ist von akkreditierten Investoren, die keine natürlichen Personen,
Besitztümer oder Treuhänder sind, laut Regel 501 (a) des 1933 Act organisiert,
eingetragen und in deren Eigentum.
(2) Nicht zu «US-Personen» gehören:
(i)
(ii)
Jedes nicht frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder
einem Trust), das von einem Händler oder anderen Treuhänder zugunsten einer
Nicht-US-Person gehalten wird;
jedes Besitztum, in dem ein als professioneller Treuhänder wirkender Vollstrecker oder
Verwalter eine US-Person ist, wenn:
(a)
ein Vollstrecker oder Verwalter des Besitztums, der keine US-Person ist, alleiniges
oder geteiltes Anlageermessen hat in Bezug auf die Vermögenswerte des Besitztums;
und
(b)
das Besitztum durch Nicht-US-Gesetze geregelt ist;
108
(iii)
jeder Trust, in dem ein professioneller Treuhänder, der als Sachverwalter handelt und eine
US-Person ist, wenn ein Treuhänder, der keine US-Person ist, alleiniges oder geteiltes
Anlageermessen in Bezug auf die Vermögenswerte des Trusts hat und kein
Bezugsberechtigter des Trusts (und kein Treugeber, wenn der Trust widerrufbar ist) eine USPerson ist;
(iv)
eine Personalvorsorgeeinrichtung, eingerichtet und verwaltet in Übereinstimmung mit dem
Gesetz eines Landes ausserhalb der USA und mit den üblichen Gepflogenheiten und
Dokumentation dieses Lands;
(v)
jede Agentur oder Zweigstelle einer US- Person mit Sitz ausserhalb der USA, wenn:
(a)
die Agentur oder Zweigstelle aus gültigen Geschäftsgründen tätig ist; und
(b)
die Agentur oder Zweigstelle Versicherungs- oder Bankgeschäfte betreibt und der
substantiellen Versicherungs- oder Bankenregulierung im Rechtsgebiet, in dem sie
ansässig ist, unterliegt;
(vi)
der internationale Währungsfonds, die internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, die Inter-American Development Bank, die Asian Development Bank, die
African Development Bank, die Vereinten Nationen und ihre Agenturen, Zweigstellen und
Pensionspläne und jede weitere, ähnliche internationale Organisation, deren Agenturen,
Zweigstellen und Pensionspläne; und
(viii)
jede Einheit, die im Zusammenhang mit oder in Bezug auf die Interpretation oder Position des
SEC oder ihrer Belegschaft von der Definition «US-Person» ausgeschlossen oder befreit ist
Definition des Begriffs «Ansässiger» für Zwecke der Regulierungen
(1) Zu Zwecken der Definition von «US-Personen» gemäss (i) oben in Bezug auf natürliche Personen, ist eine
natürliche Person in den USA ansässig, wenn sie:
(i)
eine Alien Registration Card («Greencard»), ausgegeben vom U.S. Immigration and
Naturalization Service, hat; oder
(ii)
den «Test der substantiellen Anwesenheit» erfüllt.
(2) Der «substantielle Anwesenheits»-Test wird normalerweise in Bezug auf jedes Kalenderjahr erfüllt, wenn:
(i)
die Person während mindestens 31 Tagen in einem solchen Jahr in den USA anwesend war;
und
(ii)
die gesamte Anzahl von Tagen, an denen eine Person während des laufenden Jahres in den
USA war, 1/3 der Anzahl dieser Tage während dem ersten vorausgehenden Jahr und 1/6 der
Anzahl dieser Tage während dem zweiten vorausgehenden Jahr 180 Tage oder mehr
darstellen.
Von der Definition US-Person ausgeschlossene Personen
Absatz 4.7 des U.S. Commodity Exchange Acts bestimmt derzeit weitgehend, dass folgende Personen als
«Non-United States persons» gelten: (a) eine natürliche Person, die nicht in den USA ansässig ist; (b) eine
Partnerschaft, Körperschaft oder andere Einheit ausser einer hauptsächlich für passive Anlagen eingerichteten
Einheit, organisiert nach den Gesetzen einer Gesetzgebung ausserhalb der USA, die ihren Hauptgeschäftssitz
ausserhalb des Rechtsgebiets der USA hat; (c) ein Besitztum oder ein Trust, dessen Einkommen nicht der USEinkommenssteuer unterliegt, ungeachtet der Quelle; (d) eine hauptsächlich für passive Anlagen eingerichtete
Einheit wie ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ähnliche Einheit, sofern Beteiligungen an dieser
Einheit von als Nicht-US-Personen qualifizierten Personen gehalten werden oder sonstwie als qualifiziert zu
109
bezeichnende Personen zusammengenommen weniger als 10 % der nutzbringenden Beteiligung an der Einheit
haben, und dass diese Einheit nicht hauptsächlich dafür gegründet wurde, um Anlagen durch Personen zu
ermöglichen, die nicht als Non-US-Persons in einem Pool qualifiziert sind, dem gegenüber der Betreiber von
bestimmten Anforderungen der U.S.Commodity Futures Trading Commission’s regulations deshalb befreit
ist, weil seine Teilnehmer keine US-Personen sind; und (e) ein Pensionsplan für die Angestellten, leitenden
Angestellten oder Geschäftsführer einer organisierten Einheit mit ihrem Hauptgeschäftssitz ausserhalb der
USA.
Definition einer US-meldepflichtigen Person
(1) Für Zwecke der U.S. federal income tax ist eine «US-meldepflichtige Person»:
(i)
ein US-Steuerzahler, der kein Excluded U.S. Taxpayer ist oder
(ii)
eine passive ausländische Einheit unter US-Leitung.
(2) Für Zwecke der Definition von US-meldepflichtiger Person, umfasst «US-Steuerzahler»:
(i)
einen US-Staatsbürger oder einen in den USA ansässigen Ausländer (wie für die Zwecke der
U.S. federal income tax definiert);
(ii)
jede für US-Steuerzwecke als Partnerschaft oder Körperschaft behandelte Einheit, die
entweder unter den Gesetzen der USA oder einer ihrer Staaten gegründet oder organisiert ist;
(iii)
jede andere Partnerschaft, die gemäss U.S. Treasury Department regulations
als US-Person behandelt wird;
(iv)
jedes Besitztum, dessen Ertrag der US-Einkommenssteuer unterliegt, ungeachtet der Quelle;
und
(v)
jeden Trust, über dessen Verwaltung ein Gericht in den USA die oberste Aufsicht hat und
dessen wesentliche Beschlüsse von einem oder mehreren US-Treuhändern kontrolliert
werden.
Personen, die ihre US-Staatsbürgerschaft verloren haben oder ausserhalb der USA leben, können dennoch
unter bestimmten Umständen als US-Steuerzahler behandelt werden. Jeder Investor kann ein USSteuerzahler für Zwecke der U.S. federal income tax sein, nicht aber eine «US-Person» für die Zwecke
der Qualifikation als Anleger für einen Fonds. Zum Beispiel ist ein ausserhalb der USA ansässiger USStaatsbürger keine «US-Person», sondern ein US-Steuerzahler für Zwecke der U.S. federal income tax.
(3) Zu Zwecken der Definition von US-meldepflichtiger Person, sind «ausgeschlossene US-Steuerzahler:
Ein US-Steuerzahler, der:
(i)
eine Körperschaft ist, deren Aktien regelmässig auf einem oder mehreren Wertpapiermärkten
gehandelt werden;
(ii)
jede Körperschaft, die Mitglied derselben erweiterten, angegliederten Gruppe ist, gemäss
Definition in Abschnitt 1471(e)(2) des Code, als Körperschaft wie in Klausel (i) definiert;
(iii)
die Vereinigten Staaten oder jede vollständig in deren Besitz befindliche Regierungsbehörde
oder Vermittlung davon;
(iv)
jeder Staat der Vereinigten Staaten, jedes US-Gebiet, jede politische Unterdivision derselben
oder jede hundertprozentige Tochteragentur oder Vermittlung einer oder mehrerer der zuvor
genannten;
110
(v)
jede gemäss Abschnitt 501(a) von der Steuer befreite Organisation oder individueller
Pensionsplan laut Definition in Abschnitt 501(a)(37) des Code;
(vi)
jede Bank laut Definition in Abschnitt 581 des Code;
(vii)
jeder Immobilieninvestmenttrust laut Definition in Abschnitt 856 des Code;
(viii)
jede regulierte Anlagegesellschaft laut Definition in Abschnitt 851 des Codes oder jede bei
der Securities Exchange Commission laut dem 1940 Act registrierte Körperschaft;
(ix)
jeder gemeinsame Trust laut Definition in Abschnitt 584(a) des Code;
(x)
jeder von der Steuer befreite Trust laut Abschnitt 664(c) des Code;
(xi)
ein Händler mit Wertpapieren, Rohstoffen oder derivativen Finanzinstrumenten
(einschliesslich Notional Principal Contracts, Futures, Forwards und Optionen) die als solche
gemäss den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Staaten eingetragen sind; oder
(xii)
ein Makler laut Definition in Abschnitt 604(c) des Code.
(4) Zu Zwecken der Defininition von US-meldepflichtiger Person, sind «Unter passiver Kontrolle stehende
ausländische Einheiten» Einheiten, die keine US- Steuerzahler oder Finanzinstitutionen sind und eine
oder mehrere «kontrollierende US-Personen» als Inhaber von Anteilen an dieser Einheit haben.
(i)
Für diese Zwecke ist eine kontrollierende US-Person eine Person, die ein US-Steuerzahler ist und die
Kontrolle über eine Einheit hat. Im Fall eines Trusts ist mit diesem Begriff der Treugeber, die
Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor, die Bezugsberechtigten oder Klasse der
Bezugsberechtigten oder jede sonstige natürliche Person, die ultimative Kontrolle über den Trust hat,
gemeint, oder, im Fall einer anderen Rechtsvereinbarung als einem Trust, steht dieser Begriff für
Personen in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position.
111
ANHANG V
Nachtrag zum Prospekt vom 19. Dezember 2014
des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund
Der vorliegende Nachtrag enthält spezifische Informationen über den Blackstone Diversified Multi-Strategy
Fund (der «Fonds»), einen Teilfonds von Blackstone Alternative Investment Funds plc (die «Gesellschaft»),
bei der es sich um eine offene Investmentgesellschaft in Form eines Umbrella-Fonds handelt, die gemäss der
irischen Ausführungsverordnung betreffend die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung gegründet wurde.
Die Informationen in diesem Nachtrag sind Bestandteil von und in Verbindung mit den im Prospekt
vom 19. Dezember 2014 (der «Prospekt») enthaltenden Angaben zu lesen. Soweit nicht anderweitig
verfügt, haben die in diesem Nachtrag verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung, die ihnen im Prospekt
zugewiesen wird. Die Verwaltungsratsmitglieder, deren Namen im Prospekt im Abschnitt «Management und
Verwaltung» aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in dem Prospekt und dem Nachtrag
enthaltenen Angaben.
Name des Fonds:
Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund
Investment-Manager:
Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.
Basiswährung:
US-Dollar
Erstzeichnungsfrist:
Die Erstzeichnungsfrist ist der in Anhang I angegebene Zeitraum. Nach der
Erstzeichnungsfrist steht der Fonds an jedem Handelstag durchgehend für
Zeichnungen zur Verfügung, ausser unter den Umständen, die im Abschnitt
«Verwaltung der Gesellschaft - Vorübergehende Aussetzung der Bewertung
der Anteile sowie der Käufe und Rücknahmen» des Prospekts dargelegt
werden.
Ausschüttungsdatum:
Ein Datum, an dem für jede Klasse von Anteilen, bei denen es sich um
ausschüttende Anteile handelt, Ausschüttungen vorzunehmen sind, und zwar
jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember in jedem
Jahr.
Ausgabeaufschlag:
Keiner
Rücknahmeabschlag:
Keiner
Handelstag:
Jeder Geschäftstag oder ein anderer Geschäftstag bzw. andere Geschäftstage,
wie vom Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der Anteilseigner festgelegt.
Geschäftstag:
Sofern nicht anderweitig vom Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der
Anteilseigner festgelegt, ein Tag (ausser Samstag, Sonntag und Tage, an
denen die Privatkundenbanken in Dublin oder London geschlossen sind), an
dem die Wertpapierbörse von New York für den Geschäftsbetrieb geöffnet
ist.
Handelsschluss:
Sowohl für Zeichnungen als auch für Rücknahmen 15.00 Uhr Ortszeit Irland
an dem Geschäftstag vor dem jeweiligen Handelstag.
Abwicklungsfrist:
(i) Im Fall von Zeichnungen die Frist, innerhalb derer die Zeichnungserlöse
bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sein müssen, und die sich auf
drei Geschäftstage nach dem jeweiligen Handelstag, in Bezug auf den die
Zeichnung erfolgt ist, beläuft, oder jede andere Frist, die mit der
112
Verwaltungsgesellschaft vereinbart und den Anteilsinhabern mitgeteilt
wurde; und (ii) im Fall von Rücknahmen die Frist, innerhalb derer die
Rücknahmeerlöse in Bezug auf einen Rücknahmeantrag zu zahlen sind,
wobei diese Frist normalerweise drei Geschäftstage ab dem Handelstag
beträgt, in Bezug auf den der Rücknahmeantrag gestellt wurde, vorausgesetzt
dass die Rücknahmeerlöse in jedem Fall innerhalb von zehn Geschäftstagen
nach dem Handelsschluss für den jeweiligen Rücknahmeantrag gezahlt
werden.
Bewertungszeitpunkt:
Der ordentliche Handelsschluss an der NYSE (normalerweise 16.00 Uhr
Ortszeit New York von montags bis freitags) an jedem Handelstag.
Ausführliche Informationen zu den angebotenen Klassen, dem Erstzeichnungspreis, der
Mindesterstanlage, der Mindestfolgeanlage und dem Mindestbestand für die einzelnen Klassen sind
Anhang I zum vorliegenden Nachtrag zu entnehmen.
Anlageziel und -politik:
Die Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in den Fonds keinen wesentlichen Bestandteil
eines Investmentportfolios ausmachen sollte und unter Umständen nicht für alle Anleger
geeignet ist.
Anlageziel
Der Fonds zielt auf einen Kapitalzuwachs ab.
Anlagepolitik
Zur Umsetzung seines Anlageziels teilt der Fonds sein Anlagevermögen auf mehrere Anlageberater (die
«Unterberater») auf, die über einen Ermessensspielraum bezüglich der Anlageverwaltung und über Erfahrung
bei der Verwaltung nicht traditioneller bzw. «alternativer» Anlagestrategien verfügen. Der InvestmentManager ist für die Auswahl der Anlagestrategien, die Identifizierung und die Beauftragung von
Unterberatern mit Fachwissen in Bezug auf die ausgewählten Strategien zuständig und legt die Höhe des
Fondsvermögens fest, das den jeweiligen Strategien und Unterberatern zugewiesen wird. Die Erfahrungen des
Investment-Managers bei der Verwaltung alternativer Anlagestrategien sowie den Verfahren zur Auswahl von
Anlagen und Unterberatern sind zusammenfassend im nachfolgenden Abschnitt «Übersicht InvestmentManager, Auswahlverfahren der Unterberater» dargestellt. Der Investment-Manager kann zudem einen Teil
des Fondsvermögens direkt verwalten und im Rahmen der nachfolgenden Anlagebeschränkungen einen Teil
des Fondsvermögens in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Der Fonds kann
primär in Derivate investieren.
Zu den wichtigsten alternativen Anlagestrategien, die vom Fonds und den Zugelassenen Organismen für
gemeinsame Anlagen angewandt werden, können die folgenden gehören:
-
Fundamentale Strategien, im Rahmen derer Verfahren zur Identifizierung attraktiver
Anlagemöglichkeiten in Wertpapieren von Unternehmen angewendet werden, welche unterbewertet
bzw. überbewertet sind oder voraussichtlich über ein hohes bzw. geringes Wachstumspotenzial
verfügen. Mit diesem «Bottom-up»-Anlageansatz wird angestrebt, tiefgreifende Kenntnisse über die
Geschäftsaktivität des Emittenten zu gewinnen. Im Rahmen der Analyse von Jahresabschlüssen der
Emittenten sowie anderer auf Emittenten bezogener Daten werden Einzeltitel geprüft und, soweit
angemessen, Gespräche mit Branchenanalysten und der Geschäftsführung der Emittenten geführt. Der
Fonds legt in Wertpapieren an, die gegenüber anderen vergleichbaren Anlagen als unterbewertet
gelten. Der Verkauf von Anlagen erfolgt in Vorwegnahme einer Verschlechterung der Finanzlage des
Emittenten oder wenn davon ausgegangen wird, dass ein Wertpapier gegenüber anderen
vergleichbaren Anlagepapieren als überbewertet gilt. Der Fonds kann zudem synthetische ShortPositionen in Wertpapieren, die als überbewertet erachtet werden, eingehen. Synthetische Short-
113
Positionen dieser Art entwickeln sich generell positiv, wenn der Marktpreis der entsprechenden
Wertpapiere rückläufig ist.
-
Global Macro-Strategien, im Rahmen derer der Fokus auf makroökonomischen und technischen
Marktfaktoren als Bestandteil von fundamentalen und/oder quantitativen Techniken liegt. Ziel ist es,
weltweite konjunkturelle Veränderungen und Änderungen auf Ebene der Anlageklassen
gewinnbringend zu nutzen. Zu den Marktfaktoren gehören Änderungen in den Bereichen
Beschäftigung, geldpolitische Massnahmen, Steuerpolitik, Wachstum des Bruttosozialprodukts oder
Inflation. Im Rahmen von Global Macro-Strategien können generell an allen Hauptmärkten – Aktien,
Anleihen, Währungen und zugelassene Rohstoffindizes – Anlagen getätigt werden, und der Fonds
kann aufgrund von Markteinschätzungen in spezifische geographische Regionen, Branchen oder
Anlageklassen investieren, sofern davon ausgegangen wird, dass der Fonds von dem identifizierten
gesamtwirtschaftlichen Trend profitiert.
-
Ereignisgetriebene («Event-driven») Strategien, im Rahmen derer Zugewinne durch die
Entwicklungen der Aktienkurse angestrebt werden, die durch besondere Ereignisse in einem
Unternehmen angestossen werden. Zu diesen Ereignissen können unter anderem Übernahmen,
Geschäftsauflösung, Insolvenz, Übernahmeangebote, Rückkäufe, Abwicklungen, Umtauschangebote,
Fusionen und andere Arten von Unternehmensumstrukturierungen und wesentliche
Rechtsstreitigkeiten oder Änderungen in der Geschäftsführung gehören.
-
Opportunistische Handelsstrategien, im Rahmen derer Verfahren zur Anwendung kommen, mit
denen kurzfristige Handelschancen identifiziert werden sollen, einschliesslich Analyse von
Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage. Zu diesen opportunistischen Faktoren können
unter anderem Trendwenden (d. h. Emittenten, deren Finanzlage sich nach einer längeren Zeit der
Underperformance wieder stabilisiert), aufstrebende Wachstumsunternehmen mit uneinheitlicher
Ertragsentwicklung, Emittenten mit nicht bilanzierten Anlagewerten oder unterbewertetem
Wachstumspotenzial gehören. Der Fonds kann in die als unterbewertet erachteten Wertpapiere dieser
Emittenten investieren, um solche opportunistischen Faktoren auszuschöpfen.
-
Quantitative Strategien, in deren Rahmen quantitative Techniken eingesetzt werden, um Gewinne
aus antizipierten Kursbewegungen zu erzielen, einschliesslich Modelle basierend auf Bewertungen,
Ereignissen, Statistiken, konjunkturellen Fundamentaldaten, Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und des Marktklimas. Im Rahmen quantitativer, mathematischer Modelle, die
bei der Umsetzung von Strategien zum Einsatz kommen, wird die Bewertung künftiger Anlagen
gegebenenfalls aus historischen Kurs- und sonstigen Finanzdaten abgeleitet. Diese Methoden
berücksichtigen Informationen, Rechenleistung und menschliches Know-how in Bezug auf das
Treffen von Anlageentscheidungen und der Abgabe von Empfehlungen zu einer Vielzahl von
Marktinstrumenten und Vermögenswerten. Zudem stützen sich diese Techniken im Allgemeinen auf
Optimierungen und andere systematische Systeme zur Orderverwaltung und zum
Ausführungsmanagement.
-
Managed Futures-Strategien, im Rahmen derer angestrebt wird, Bewegungen an weltweiten
Finanz-, Rohstoff- und Währungsmärkten durch die Anlage in Termingeschäften, Optionen, Forwards
und Swaps gewinnbringend zu nutzen. Im Rahmen dieser Strategien kommen quantitative und/oder
fundamentale Techniken zur Anwendung. Ziel dabei ist eine Diversifizierung des Fondsportfolios
über ein breites Spektrum von Anlagestilen und Anlageklassen. Auf diese Weise soll das
Portfoliorisiko gesenkt werden, was über eine Direktanlage in Aktien nicht möglich wäre.
-
Multi Strategy-Ansatz, im Rahmen dessen einige oder alle der vorstehenden Strategien zur
Anwendung kommen. Der jeweilige Einsatz dieser Strategien basiert auf einer Analyse der
fundamentalen, statistischen, technischen und sonstigen Faktoren, auf die in der vorstehenden
Beschreibung der Strategien verwiesen wird. Die Unteranlageberater, die einen Multi Strategy-Ansatz
verfolgen, verfügen im Allgemeinen über mehrere Anlageteams, die jeweils auf eine Strategie
konzentriert sind, sowie einen Anlageausschuss und/oder einen Chief Investment Officer, der den
Teams auf der Grundlage der wahrgenommenen Marktchancen die Vermögenswerte zur Anlage
zuteilt.
114
Der Investment-Manager kann in Bezug auf die jeweiligen Strategien oder Unterberater Anpassungen bei der
Allokation oder Investitionsarten vornehmen. Weitere Angaben zur Auswahl des Unterberaters sowie der
Überwachungs- und Zuteilungsverfahren sind im nachfolgenden Abschnitt «Übersicht Investment-Manager,
Auswahlverfahren der Unterberater» enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds ein über
Strategien diversifiziertes Portfolio verfügt. Vorbehaltlich der Einschätzung des Investment-Managers kann
der Fonds jedoch jeweils auf eine oder mehrere Strategien ausgerichtet sein. Der Investment-Manager prüft im
Rahmen seines Auswahl- und Überwachungsverfahren in Bezug auf die Unterberater verschiedene
quantitative und qualitative Faktoren. Auf Anfrage beim Investment-Manager erhalten Anteilseigner das
aktuelle «Factsheet» für Anleger in den Fonds, in dem die Allokation des Fonds für die verschiedenen
Anlagestrategien und Anlageklassen zum letzten Monatsende dargelegt ist. Diese Informationen werden
lediglich zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Bestandteil des Prospekts oder des
vorliegenden Nachtrags.
Die Verwaltung des Fondsvermögens kann direkt durch den Investment-Manager erfolgen. Es gibt eine Reihe
von Umständen, unter denen der Investment-Manager diese Rolle übernimmt. Der Investment-Manager
könnte beispielsweise die Anlagen für eine ganze Investitionsart chancenorientiert («opportunistisch») und
nach eigenem Ermessen verwalten, sofern der Investment-Manager eine bestimmte Anlagemöglichkeit für den
Fonds identifiziert hat. Ausserdem überwacht der Investment-Manager das Gesamtrisiko und die
Anlagekonzentration des Fonds, die durch die verschiedenen von den Unteranlageberatern verwalteten
Investitionsarten erzeugt wird. Kommt der Investment-Manager zum Schluss, dass die Risiken und/oder die
Anlagekonzentration bei einer Zusammenlegung auf Fondsebene nicht wünschenswert ist bzw. sind, kann er
zur Minderung der Risiken oder der Konzentration ein Overlay zur Portfolioabsicherung eingehen. Mithilfe
des Overlay (Hedging) können übermässige Markt-, Zins-, Währungs-, Emittenten- und andere Anlagerisiken
abgesichert werden.
Der Investment-Manager beauftragt normalerweise jederzeit mindestens einen Unterberater. Der InvestmentManager kann im Rahmen der in Anhang II des Prospekts festgelegten Anlagebeschränkungen bis zu 10 %
des Nettoinventarwerts des Fonds in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Solche
Anlageinstrumente können andere Investmentstrategien als der Fonds verfolgen, sofern die Anlage in diesen
Instrumenten mit der Anlagepolitik des Fonds vereinbar ist und darauf abzielt, den Fonds bei der Erreichung
seines Anlageziels zu unterstützen.
Der Fonds wird voraussichtlich direkt und indirekt durch den Einsatz von Derivaten oder Anlagen in
Zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in ein breites Spektrum von Vermögenswerten
investieren, bei denen es sich um OGAW-konforme Anlagen handelt. Der Fonds kann unter anderem in
Aktientitel, Schuldtitel, Geldmarktinstrumente, Währungen, Finanzinstrumente (z. B. Swaps,
Termingeschäfte, Forwards und Optionen) betreffend Rohstoffindizes, die von der Central Bank freigegeben
werden, sowie REITs und verbundene Derivate (wie nachfolgend aufgeführt) investiert sein. Bei allen
Anlagen kann der Fonds Long- und synthetische Short-Positionen eingehen, wobei synthetische ShortPositionen durch den Einsatz von Instrumenten wie Swaps, Termingeschäften und Optionen erreicht werden.
Diese Wertpapiere und Instrumente sowie die zugrunde liegenden Basiswerte wie Derivate können sich an
jedem Ort in der Welt befinden (einschliesslich in Schwellenländern), jede Art von Marktkapitalisierung
aufweisen und zu jeder Branche gehören. Der Fonds kann jederzeit in einige oder alle dieser Anlageklassen
investiert sein und Long- oder synthetische Short-Positionen in diesen Anlageklassen eingehen.
Zu den Aktientiteln, in die der Fonds investieren kann, gehören, ohne Beschränkung darauf, Aktientitel von
globalen Unternehmen aller Art von Marktkapitalisierung. Dazu können Stammaktien, Hinterlegungsscheine
(ADRs, EDRs oder GDRs) und verbundene Wertpapiere wie Wandelanleihen, Vorzugsaktien, Income Trusts,
Royalty Trusts, ETFs, REITs, Privatanlagen, Rechte, Optionsscheine, Wertpapiere aus Neuemissionen und
«Rule 144 A Titel» gehören. Der Fonds kann ausserdem in kürzlich ausgegebene Wertpapiere investieren, die
jeweils nach Einschätzung des Investment-Managers bzw. des Unterberaters innerhalb eines Jahres zur
amtlichen Notierung an einem geregelten Markt zugelassen werden.
Der Fonds kann in Schuldtitel mit Anlagequalität (Investment Grade-Status) oder unterhalb Anlagequalität
sowie in nicht bewertete Schuldtitel jeglicher Anlagequalität und Fälligkeitsstruktur oder Laufzeit investieren.
Dabei kann es sich um festverzinsliche oder variabel verzinsliche Anleihen von supranationalen Emittenten,
115
Regierungen oder Unternehmen handeln. Der Fonds kann uneingeschränkt in Commercial Mortgage-Backed
Securities und Residential Mortgage-Backed Securities sowie andere durch Vermögenswerte besicherte
Wertpapiere (einschliesslich durch Verbraucherkredite besicherte Titel), variabel verzinsliche Wertpapiere,
Credit-Linked Notes, besicherte Schuldtitel (Collateralised Debt Obligations/CDOs), kommunale
Wertpapiere, Event-linked Instruments (einschliesslich Katastrophenanleihen), Wertpapiere aus
Neuemissionen und «Rule 144 A Titel» investieren. Der Fonds kann uneingeschränkt in Wertpapieren
anlegen, die unterhalb Anlagequalität eingestuft sind.
Die Geldmarktinstrumente, in die der Fonds Anlagen tätigen kann, können Wertpapiere mit Anlagequalität,
unterhalb Anlagequalität und nicht bewertete kurzfristige Schuldtitel, die von supranationalen, staatlichen und
Unternehmensemittenten begeben werden, Diskontpapiere, Einlagen, Einlagenzertifikate, Bankakzepte,
Commercial Paper und Schatzanweisungen umfassen.
Weitere Informationen über die Wertpapiere, in die der Fonds investieren kann, sind dem Abschnitt des
Prospekts «Anlagetechniken und Instrumente» zu entnehmen.
Der Fonds kann aktive Long- und Short-Positionen in einer bestimmten Währung oder mehreren Währungen
durch börsengehandelte oder im Freiverkehr gehandelte («OTC») Finanzderivate («FDI») eingehen, die zum
Teil der Absicherung des Währungsrisikos im Fonds dienen können. Generell beläuft sich der absolute Wert
des fiktiven Gesamtrisikos des Fonds (durch Long- und Short-Positionen) in Bezug auf die Anlage in
Schwellenländern (einschliesslich Russland) voraussichtlich auf höchstens 30 % des Nettoinventarwerts des
Fonds. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn nach Einschätzung des Investment-Managers
Vermögenswerte oder Märkte in Schwellenländern erheblich über- oder unterbewertet sind, kann der Fonds
ein höheres Engagement aufweisen, das sich jedoch auf höchstens 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds
beläuft. In jedem Fall kann das Nettoengagement des Fonds in Schwellenländern wesentlich geringer als
zuvor beschrieben ausfallen.
Der Fonds kann im Rahmen der vorstehenden Beschränkung, soweit dies vom Investment-Manager bzw.
Unterberater für angemessen erachtet wird und für die Zwecke des Aufbaus von Positionen in Aktien,
Schuldtiteln, Geldmarktinstrumenten, Währungen, REITs und verbundenen FDIs und Anlageinstrumenten
(z. B. Swaps, Termingeschäfte, Forwards und Optionen) in Bezug auf Rohstoffindizes, die von der Central
Bank freigegeben wurden, in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren.
116
Der Fonds kann:
(i)
für Anlagezwecke und Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung breit gestreut in ein umfassendes
Spektrum von börsengehandelten und im Freiverkehr gehandelten DFIs anlegen, einschliesslich:
-
(ii)
Termingeschäfte (wie Renten-, Aktien-, Index-, Währungs- und Zinstermingeschäfte);
Forwards (einschliesslich Devisenterminkontrakte);
Optionen (einschliesslich Optionen auf Wertpapiere, Indizes, Währungen, Swaps und
Termingeschäfte);
Swaps (wie Aktienswaps, Zinsswaps, Credit Default Swaps, Total Return Swaps,
Währungsswaps, Volatilitätsswaps, Variance Swaps und Dividendenswaps);
Differenzkontrakte («Contracts for Differences»);
Swaptions;
Zinscaps, Floors und Collars;
Rechte und Optionsscheine; und
Wertpapiere, die Derivate einbetten, wie Convertibles (einschliesslich Wandelanleihen und
wandelbare Vorzugsaktien), strukturierte Finanzinstrumente wie Credit Linked Notes bei
Ausgabe, Termingeschäfte und TBA-(to be announced)-Wertpapiere;
nur zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte
und Wertpapierleihgeschäfte eingehen;
wie diese jeweils im Abschnitt des Prospekts mit der Überschrift «Anlagetechniken und Instrumente»
beschrieben sind. In diesem Kontext umfassen die Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung: die
Verringerung von Risiken und Kosten sowie die Generierung von Kapital- oder Ertragszugewinnen für den
Fonds mit einem Risikoniveau, das mit dem Risikoprofil des Fonds vereinbar ist. Weitere Angaben zum
Risikoprofil des Fonds sind dem nachfolgenden Abschnitt «Risikofaktoren» zu entnehmen.
Die DFIs und Transaktionen, auf die vorstehend verwiesen wird, können insbesondere, jedoch ohne
Beschränkung darauf, für folgende Zwecke eingesetzt werden:
-
-
-
-
Verringerung der Risiken, die mit den Fondsanlagen in Vermögenswerten als Teil der
Anlagestrategie des Fonds verbunden sind (z. B. durch Eingehen einer Short-Position in DFIs
auf zugelassene Indizes (einschliesslich Aktien- und Marktindizes), um die Long-Position zu
senken);
Ersetzen von Direktanlagen (z. B. durch den Aufbau von Positionen in Aktien oder
Schuldtiteln mittels Terminkontrakten, Optionen oder Swaps);
Eingehen eines Engagements in spezifischen Vermögenswerten oder Anlageklassen (z. B.
durch die Anlage in DFIs, um Positionen auf einem Rohstoffindex entsprechend den
Vorgaben der Central Bank aufzubauen);
Anpassung des Engagements an die Marktvolatilität;
Verwaltung von Risiken durch Umschichtungen von Anlagepositionen;
Verringerung der mit der Anlagestrategie und den Transaktionen des Fonds verbundenen
Kosten;
Generierung von Kapital- oder Ertragszugewinnen für den Fonds durch eine Anlage in
Vermögenswerten, die Teil der Anlagestrategie des Fonds bilden, wobei das Risikoniveau mit
dem Risikoprofil des Fonds vereinbar ist;
Arbitrage betreffend Marktanomalien; und
Hebelung des Fonds.
Nach Einschätzung des Investment-Managers wird der Fonds generell synthetische Short-Positionen auf
Wertpapieren, Anlageinstrumenten, Währungen, Indizes, Zinsen und/oder anderen Vermögenswerten halten,
auf die vorstehend in der Anlagestrategie des Fonds verwiesen wird. Der Fonds wird keine Vermögenswerte
physisch kurz verkaufen. Stattdessen wird er Short-Positionen ausschliesslich durch die vorstehend genannten
Arten von DFIs halten. Obwohl der Fonds beabsichtigt, insgesamt eine Long-Position bei seinen
Portfolioanlagen zu halten, kann er synthetische Short-Positionen von grossem Umfang eingehen. Unter
bestimmten Umständen können sich diese Short-Positionen der Grösse der Long-Positionen annähern bzw.
117
diese übersteigen. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Fonds über einen längeren Zeitraum
hinweg eine Netto-Short-Position aufweist. Durch das Eingehen von Long- und Short-Positionen ist der Fonds
besser in der Lage, Erträge zu erwirtschaften, die keine Korrelation zu den Erträgen aufweisen, die durch
Investitionen in den Markt als Ganzes generiert werden können. Der Fonds geht Long-Positionen vorwiegend
in Vermögenswerten ein, die der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater als attraktiv
identifiziert hat, sowie Short-Positionen, die der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater für
überbewertet hält oder deren Wertentwicklung unterdurchschnittlich ausfallen dürfte.
Der Fonds kann in DFIs oder Indizes investieren, die Aktientitel, Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und/oder
andere vorstehend in der Anlagestrategie des Fonds aufgeführte Vermögenswerte enthalten. Der Zweck
solcher Transaktionen soll vorwiegend darin bestehen, die mit den Direktanlagen des Fonds verbundenen
Risiken zu mindern oder abzusichern. Der Fonds kann jedoch auch für Anlagezwecke in solche Indizes
investieren, wenn der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater dies für eine effiziente
Methode zum Aufbau solcher Positionen hält. Zu den Arten von Indizes, die für den Fonds relevant sein
können, gehören: (i) regionale Indizes, die die Anlageperformance bestimmter Regionen widerspiegeln; (ii)
Branchenindizes, die die Anlageperformance bestimmter Industriesektoren widerspiegeln; (iii) Indizes, die die
Anlageperformance von Unternehmen einer bestimmten Grösse oder Marktkapitalisierung widerspiegeln; (iv)
Indizes, die die Anlageperformance bestimmter Schuldtitel mit einer bestimmten Anlagequalität (Investment
Grade-Status) widerspiegeln; und (iv) Indizes, die die Anlageperformance verschiedener Rohstoffarten
widerspiegeln. Die folgende Liste enthält eine Auswahl dieser Indexarten.
Regionale Aktienindizes
·
CAC40 Paris Index
·
Deutscher Aktienindex (DAX)
·
FTSE 100 Index
Branchenbezogene Aktienindizes
·
Consumer Staples Select Sector Index
·
Financial Select Sector Index
Small Cap-Aktienindizes
·
Russell 2000 Index
Indizes für Aktienvolatilität
·
SPX Volatilitätsindex (VIX)
Renten- und Kreditindizes
·
IBoxx $ Investment Grade Corporate Bond Index
Rohstoffindizes
·
·
Dow Jones – UBS Commodity Index
S&P GSCI Commodity Index
Angaben zu den Indizes, auf die der Fonds ein Engagement eingehen kann, sind auf Anfrage beim
Investment-Manager erhältlich. Gemäss den Vorgaben der Central Bank teilt der Investment-Manager mit, an
welchen Stellen weitere wesentliche Informationen zu diesen Indizes zur Verfügung stehen. Die Indizes
werden regelmässig und zwar generell einmal jährlich neu gewichtet. Es wird jedoch nicht davon
ausgegangen, dass sich die Neugewichtung wesentlich auf die Kosten auswirkt, die dem Fonds im Rahmen
dieser Strategie entstehen. Sofern die Gewichtung einer spezifischen Indexkomponente die von der Central
Bank vorgegebenen Anlagebeschränkungen überschreitet, verfolgt der Investment-Manager vorrangig das
Ziel, unter eingehender Berücksichtigung der Interessen der Anteilseigner diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.
Der Investment-Manager überwacht die Kreditqualität der DFI-Gegenparteien um bestätigen zu können, dass
sie nach Einschätzung des Investment-Managers über finanzielle Mittel in ausreichendem Umfang verfügen,
um ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds erfüllen zu können.
118
Um den Vorschriften jederzeit zu entsprechen, wird das Marktrisiko des Fonds unter Anwendung der «Valueat-Risk»-Methode («VaR») bemessen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Central Bank unterliegt der
Fonds einem Absolute VaR-Limit von 20 % seines Nettoinventarwerts, basierend auf einer Haltedauer von 20
Geschäftstagen, einem historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage) es sei denn, ein bedeutender Anstieg der Preisvolatilität rechtfertigt einen kürzeren Beobachtungszeitraum und einem einseitigen («one-tailed») Konfidenzniveau von 99 % Bei dem VaR handelt es sich um eine
statistische Methode, im Rahmen derer unter Verwendung historischer Daten die wahrscheinliche
Verlustobergrenze des Fonds zu einem spezifischen einseitigen Konfidenzniveau (d. h. 99 %) berechnet wird.
Der Nettoinventarwert des Fonds kann jedoch zuweilen einer Änderung über eine Haltedauer von 20
Geschäftstagen unterliegen, die 20 % des Nettoinventarwerts übersteigt. Da dies einem VaR entsprechen
würde, der über der für den Fonds geltenden Obergrenze liegen würde, muss der Fonds gemäss den Vorgaben
der Central Bank Schritte zur Beilegung einer solchen Situation ergreifen. Weitere Angaben zu den Standards,
die derzeit für die Berechnung des absoluten VaR des Fonds gelten, sind Anhang II zu entnehmen.
Im Einklang mit den Vorgaben der Central Bank wird der Fonds gemäss den vorstehenden Obergrenzen für
den VaR verwaltet. Der Fonds kann jeweils nach den vorherrschenden Marktbedingungen einen
Verschuldungsgrad anwenden. In diesem Kontext berechnet sich die «Hebelung» gemäss den Vorgaben der
Central Bank aus der Summe der Nominalwerte der eingesetzten Derivate. Die Anwendung der Methode
«Summe der Nominalwerte» spiegelt nicht die Netting- oder Absicherungsverträge wider, die der Fonds
möglicherweise eingegangen ist. In Anhang II dieses Nachtrags wird die Berechnung der Hebelung unter
Anwendung der Methode «Summe der Nominalwerte» dargestellt und erläutert, wie die Anwendung dieser
Methode zur Berechnung einer höheren Hebelung führen kann. Durch Anwendung dieser
Berechnungsmethode kann sich der Verschuldungsgrad des Fonds auf einen Wert von 1.500 % des
Nettoinventarwerts des Fonds belaufen. Mit Ausnahme der Strategien «Global Macro» und «Managed
Futures» wird jedoch davon ausgegangen, dass die Fondsstrategien im Allgemeinen mit einer bedeutend
geringeren Hebelung umgesetzt werden. Unter Ausschluss der Global Macro- und Managed FuturesStrategien antizipiert der Investment-Manager für den Fonds eine Hebelung, die unter Anwendung der
Methode «Summe der Nominalwerte» in der Regel höchstens 250 % des Nettoinventarwerts des Fonds
beträgt. Die Global Macro- und Managed Futures-Strategien erzeugen unter Anwendung der Methode
«Summe der Nominalwerte» tendenziell eine höhere Hebelung, da in ihrem Rahmen Futures, Optionen,
Swaps und andere DFIs (siehe Beispiel (iv) in Anhang II dieses Nachtrags) in grossem Umfang zum Einsatz
kommen. Der Grund für den grösseren Einsatz von DFIs bei der Umsetzung dieser Strategien besteht darin,
dass eine Hauptkomponente der Strategie beispielsweise die Fokussierung der Zinsbewegungen ist. Die
Zinsen entwickelter Märkte sind im Vergleich mit der Schwankungsbreite, die Aktientitel aufweisen, in der
Regel von geringerer Volatilität geprägt. Wie in Beispiel (iv) in Anhang II dargelegt, weisen Zinsen von DFIs
zudem eine geringe Sensitivität gegenüber Zinsänderungen auf. Demgemäss wären DFI in erheblichem
Umfang erforderlich, um eine deutliche Risikominderung oder den im Rahmen dieser Strategie angestrebten
Anlageerfolg zu erzielen. Diese Art von DFIs wird häufig eingesetzt, um Long- und Short-Positionen auf
Basiswerten einzugehen. Dies kann zu einem Risikoausgleich führen, selbst wenn dieser nicht in dem Betrag
abgebildet ist, der im Rahmen der Berechnungsmethode «Summe der Nominalwerte» generiert wird. Die
ausgewiesene Höhe der Hebelung ist nicht als zusätzliche Obergrenze für das Risikoengagement des Fonds zu
verstehen. Des Weiteren wird nicht beabsichtigt, dass die Hebelung selbst als Hinweis auf das Risikoprofil des
Fonds gilt. Hebelung ist lediglich einer der zahlreichen Risikofaktoren, die der Investment-Manager und die
Unterberater bei der Strukturierung eines Portfolios in Betracht ziehen. Den Anlegern wird daher empfohlen,
den Abschnitt «Risikofaktoren» im Prospekt und den Anhang II zu diesem Nachtrag eingehend zu lesen, in
dem eine Zusammenfassung zum Backtesting, der Stresstests sowie anderer Aspekte der
Risikoverminderungsverfahren des Fonds, die unter normalen und besonderen Marktbedingungen zur
Anwendung kommen, aufgeführt ist.
Übersicht Investment-Manager, Auswahlverfahren der Unterberater:
Der Investment-Manager wurde im Jahr 2012 als eine Geschäftseinheit von The Blackstone Group L.P.
(«Blackstone») gegründet.
Die Gesellschaft wendet im Rahmen der Fondsverwaltung einen Multi-Manager-Ansatz an. Nach Massgabe
der verschiedenen Vereinbarungen mit Unterberatern überträgt der Investment-Manager bestimmte
Anlageverwaltungsaufgaben auf Unterberater, die für eine Anlageklasse eigenständige Anlagestile und
Fachwissen repräsentieren. Die Bestellung eines Unterberaters ist das Ergebnis eines
119
Entscheidungsverfahrens, das der Investment-Manager zur Auswahl der Anlagen anwendet. Das Verfahren
integriert eine Top-down-Perspektive mit Bottom-up-Know-how, im Rahmen derer auf einzelne Strategien
ausgerichtete Forschungsteams Anlagechancen identifizieren. Die Anlagemöglichkeiten müssen den
gesamtwirtschaftlichen Prognosen des Investment-Managers sowie dem Anlageziel und den Anlagestrategien
des Fonds entsprechen. Nach der Auswahl der Unterberater strebt der Investment-Manager eine Kombination
von bevorzugten Unterberatern und grundlegenden Anlagestilen an, um ein diversifiziertes Anlageportfolio
für eine bestimmte Assetklasse im Einklang mit den Top-down- und Bottom-up-Prognosen anzulegen. Der
Investment-Manager entwickelt für jeden Unterberater ein Anlagemandat, im Rahmen dessen die Funktion
des Unterberaters im Fonds und bestimmte für diesen Unterberater geltende Anlagebeschränkungen festgelegt
werden. Jeder Unterberater verfügt über Know-how in einer oder mehreren Anlageklassen oder
Anlagestrategien, die Teil der Anlagepolitik des Fonds sind.
Der Investment-Manager beabsichtigt derzeit, die folgenden allgemeinen Aspekte in seinem ScreeningVerfahren für Unterberater zu berücksichtigen. Diese Faktoren, die zuweilen oder in Bezug auf jeden
Unterberater geprüft werden, können variieren und lediglich einen Teil oder keine der nachfolgend
aufgeführten Aspekte bzw. andere Faktoren umfassen, die nachstehend nicht aufgeführt sind:
-
Ein langfristig attraktiver, risikobereinigter Anlageerfolg: Der Investment-Manager kann
Unterberater auswählen, die nicht traditionelle, alternative Anlagestrategien verfolgen, welche nach
Auffassung des Investment-Managers langfristig attraktive, risikobereinigte Erträge über einen
vollständigen Marktzyklus generieren und mit der Anlagepolitik des Fonds vereinbar sind.
-
Kompetente Anwendung von nicht traditionellen Anlagetechniken: Nach Auffassung des
Investment-Managers können attraktive, risikobereinigte Anlageerträge zuweilen ausserhalb
traditioneller Anlagestrategien, die sich auf die relative Performance gegenüber öffentlichen
Benchmarks für Aktien- und Rentenpapiere stützen, erwirtschaftet werden. Der Investment-Manager
kann Unterberater auswählen, die «nicht traditionelle» Anlageansätze anwenden. Diese streben häufig
die Ausschöpfung von Marktineffizienzen und von anderen Faktoren an, um die ihren Anlagen
zugrunde liegenden Märkte zu überflügeln.
-
Opportunistischer Anlageansatz: Zu den vom Investment-Manager ausgewählten Unterberatern
können «opportunistische» Unterberater gehören, die Anlagen in erheblichem Umfang basierend auf
einem Trend vornehmen, den ein spezifischer Markt bzw. verschiedene Märkte oder Einzeltitel ihrer
Auffassung nach verfolgen werden. Diese Unterberater machen somit «auf eine bestimmte
Marktentwicklung ausgerichtete Investitionen» und setzen häufig einen Verschuldungsgrad ein, der
ihnen attraktive Erträge ermöglicht. Unter bestimmten Umständen kann diese chancenorientierte
Strategie ein höheres Risikoniveau aufweisen.
-
Stabiles Management und engagierte Anlageexperten: Nach Überzeugung des InvestmentManagers entscheidet die Kompetenz von engagierten Anlageexperten darüber, ob über einen
vollständigen Marktzyklus attraktive, risikobereinigte Erträge generiert werden können, insbesondere
wenn dies die Anwendung komplexer nicht traditioneller Anlagetechniken mit einschliesst.
Unabhängig von der Attraktivität des Anlagekonzepts ist der Investment-Manager der Auffassung,
dass attraktive risikobereinigte Erträge nur von einem engagierten Anlageteam in einer von Stabilität
geprägten Umgebung erzielt werden können.
-
Laufende Überwachung: Die jeweiligen ausgewählten Unterberater werden im Hinblick auf die
erzielte Performance regelmässig überprüft. Gleichzeitig werden neue Unterberater identifiziert und
auf laufender Basis in Betracht gezogen. Ausserdem werden die Allokation eines Fondsvermögens
unter den Unterberatern sowie die Ansätze und Anlagestile regelmässig überwacht und entsprechend
der erzielten Wertentwicklung oder sich ändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen angepasst.
Devisentermingeschäfte:
Zahlreiche Fondsanlagen können auf andere Währungen als auf die Basiswährung des Fonds lauten. Durch
das Eingehen von Devisenforwards und anderen Devisentermingeschäften können Unterberater eine
Begrenzung des damit verbundenen Währungsrisikos anstreben.
120
Die Unterberater passen ihre Währungsabsicherungspositionen in der Regel nicht täglich an. Sie streben kein
«perfektes Hedge» gegenüber der Basiswährung des Fonds an. Demzufolge kann die Anlage eines
Unterberaters trotz Absicherungspositionen in Bezug auf die zugrunde liegenden Währungsrisiken des Fonds
«Net Short» (d. h. unzureichend abgesichert) oder «Net Long» (d. h. übermässig abgesichert) sein.
Darüber hinaus bietet der Fonds Anteilsklassen, die auf andere Währungen als auf die Basiswährung des
Fonds lauten. Der Investment-Manager und/oder der Fonds werden demzufolge eine Währungsabsicherung
auf Klassenebene vornehmen, die gesondert und abweichend von der Währungsabsicherung erfolgt, die die
Unterberater wie vorstehend beschrieben auf Anlageebene vornehmen. Der Investment-Manager strebt an, das
Währungsrisiko zwischen der Basiswährung des Fonds und der Denominierungswährung von Klassen, die auf
andere Währungen als die Basiswährung lauten, abzusichern. Obwohl dies nicht beabsichtigt ist, können
aufgrund von Faktoren, die ausserhalb der Kontrolle des Investment-Managers liegen, übermässig bzw. nicht
ausreichend abgesicherte Positionen entstehen. Übermässig abgesicherte Positionen dürfen sich auf höchstens
105 % des Nettoinventarwerts der Klasse belaufen. Abgesicherte Positionen werden ständig überprüft um
sicherzustellen, dass übermässig abgesicherte Positionen die zulässige Obergrenze nicht überschreiten. Bei
dieser Überprüfung wird zudem ein Verfahren angewandt um zu gewährleisten, dass Positionen, die die 100Prozent-Marke wesentlich überschreiten, nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Eine Position gilt
als übermässig abgesichert, wenn ein Devisenforward oder ein anderes Derivat, das einer spezifischen Klasse
zuzurechnen ist, einen Betrag der Denominierungswährung dieser Klasse absichert, der den Nettoinventarwert
der Klasse übersteigt. Währungsgeschäfte einer Klasse werden eindeutig einer spezifischen Klasse
zugerechnet (das Währungsrisiko verschiedener Währungsklassen kann daher nicht kombiniert oder
abgedeckt werden und Währungsrisiken betreffend dem Fondsvermögens können nicht separaten
Anteilsklassen zugerechnet werden). Kosten und Gewinne bzw. Verluste aus Absicherungsgeschäften
entfallen ausschliesslich auf die jeweilige Klasse.
Mit diesen Absicherungsstrategien wird das Ziel verfolgt, die Verluste einer Anlage eines Anteilseigners zu
reduzieren, wenn die Währung dieser Klasse oder die Währungen der Vermögenswerte, die auf andere
Währungen als die Basiswährung des Fonds lauten, gegenüber der Basiswährung und/oder den Währungen
der relevanten oder geeigneten Benchmark an Wert verlieren. Die Umsetzung von Absicherungsstrategien
kann jedoch die Gewinne von Anteilseignern der jeweiligen Klasse erheblich einschränken, wenn die
Währung dieser Klasse gegenüber der Basiswährung und/oder der Währung, auf die die Vermögenswerte des
Fonds lauten, und/oder den Währungen der relevanten oder geeigneten Benchmark an Wert gewinnt.
Profil eines typischen Anlegers:
Der Fonds eignet sich für Anleger, die einen Kapitalzuwachs über einen vollständigen Marktzyklus (im
Allgemeinen ein dreijähriger Zeitraum) anstreben und bereit sind, eine mittlere Volatilität in Kauf zu nehmen.
Ausschüttungen:
Ausschüttende Anteilsklassen
Die Gesellschaft beabsichtigt die Bekanntmachung von Dividenden für die Klasse I (USD) Ausschüttend,
Klasse I (EUR) Ausschüttend, Klasse I (GBP) Ausschüttend, Klasse I (DKK) Ausschüttend, Klasse I (NOK)
Ausschüttend, Klasse I (SEK) Ausschüttend, Klasse I (CHF) Ausschüttend, Klasse I (AUD) Ausschüttend,
Klasse I (JPY) Ausschüttend, Klasse K (USD) Ausschüttend, Klasse K (EUR) Ausschüttend, Klasse K (GBP)
Ausschüttend, Klasse K (DKK) Ausschüttend, Klasse K (NOK) Ausschüttend, Klasse K (SEK) Ausschüttend,
Klasse K (CHF) Ausschüttend, Klasse K (AUD) Ausschüttend, and Klasse K (JPY) Ausschüttend (die
«ausschüttenden Anteilsklassen»). Ausschüttungen für diese Klassen werden jeweils am jährlichen
Ausschüttungsdatum erklärt und am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgezahlt. Sofern
diese Daten nicht auf einen Geschäftstag fallen, erfolgt die Erklärung und die Zahlung an dem direkt auf die
jeweiligen Daten folgenden Geschäftstag. Die Ausschüttung kann (etwaige) Nettoerlöse des Fonds enthalten.
Ausschüttungen werden auf die Bankkonten eines Anteilseigners per telegrafischer Überweisung gemacht und
zwar jeweils auf das Konto des Anteilseigners, das im Antragsformular angegeben ist.
121
Ausschüttungen in Bezug auf den Fonds werden automatisch in zusätzlichen Anteilen derselben Klasse des
Fonds wieder angelegt, sofern der Anteilseigner nicht ausdrücklich im Antragsformular oder nachfolgend per
schriftlicher Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft angegeben hat, dass die Ausschüttungen an ihn in bar
auszuzahlen sind.
Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren ab ihrem Zahltag eingefordert werden, sind nicht länger
an die Begünstigten zu entrichten und fallen dem jeweiligen Fonds zu.
Thesaurierende Anteilsklassen
In Bezug auf die Anteilsklassen Klasse I (USD) Thesaurierend, Klasse I (EUR) Thesaurierend, Klasse I
(GBP) Thesaurierend, Klasse I (DKK) Thesaurierend, Klasse I (NOK) Thesaurierend, Klasse I (SEK)
Thesaurierend, Klasse I (CHF) Thesaurierend, Klasse I (AUD) Thesaurierend, Klasse I (JPY) Thesaurierend,
Klasse K (USD) Thesaurierend, Klasse K (EUR) Thesaurierend, Klasse K (GBP) Thesaurierend, Klasse K
(NOK) Thesaurierend, Klasse K (SEK) Thesaurierend, Klasse K (CHF) Thesaurierend, Klasse K (AUD)
Thesaurierend und Klasse K (JPY) Thesaurierende Anteilsklassen (die «thesaurierenden Anteilsklassen») ist
beabsichtigt, dass im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit keine Ausschüttungen erklärt werden und dass
etwaige Nettoanlageerträge, die den einzelnen thesaurierenden Anteilsklassen zuzurechnen sind, täglich im
jeweiligen Nettoinventarwert pro Anteil dieser Klasse thesauriert werden. Werden Ausschüttungen in Bezug
auf thesaurierende Anteilsklassen erklärt und gezahlt, können die Ausschüttungen in Bezug auf
«ausschüttende Anteilsklassen» aus der oben aufgeführten Quelle getätigt werden. Die Anteilseigner werden
im Voraus über etwaige Änderungen der Ausschüttungspolitik für thesaurierende Anteilsklassen in Kenntnis
gesetzt. Diesbezügliche umfassende Informationen werden in einem aktualisierten Nachtrag zur Verfügung
gestellt.
Risikofaktoren:
Die Anleger werden auf den Abschnitt «Risikofaktoren» im Prospekt verwiesen.
Investment-Manager:
Gemäss der Investment-Management-Vereinbarung bestellt die Gesellschaft den Investment-Manager zur
Verwaltung der Anlage und Wiederanlage des Fondsvermögens.
Im Rahmen der Investment-Management-Vereinbarung kann der Investment-Manager seine
Anlageverwaltungsfunktionen auf einen oder mehrere Unterberater übertragen, sofern eine solche
Übertragung im Einklang mit den Vorgaben der Central Bank erfolgt. Das Fondsvermögen wird von einem
oder mehreren vom Investment-Manager bestellten Unterberater(n) verwaltet. Der Investment-Manager oder
seine verbundenen Unternehmen können in einigen Fällen zudem einen Teil des Fondsvermögens direkt
verwalten. Die jeweiligen Unterberater sind für die tägliche Verwaltung der Vermögenswerte, die ihnen vom
Investment-Manager zugeteilt sind, verantwortlich. Gemäss den Bedingungen der Investment-ManagementVereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Investment-Manager ist der Investment-Manager
letztendlich für die Überwachung der einzelnen Unterberater verantwortlich.
Der Investment-Manager stellt den Anteilseignern auf Anfrage und kostenlos bestimmte Informationen in
Bezug auf die Unterberater zur Verfügung. Diese Informationen können unter der Internetadresse
www.blackstone.com/UCITS eingesehen werden. Für bei der SEC registrierte Investment-Adviser werden auf
der Website des Investment-Advisers zur Offenlegung von Informationen unter www.adviserinfo.sec.gov
zusätzliche Angaben gemacht. Diese Informationen werden lediglich zu Informationszwecken veröffentlicht
und sind nicht Bestandteil des Prospekts oder des vorliegenden Nachtrags. Informationen betreffend die
Unterberater sind zudem in den letzten Jahres- und Zwischenberichten der Gesellschaft enthalten.
Anlagebeschränkungen:
Die Anlagebeschränkungen des Fonds sind im Abschnitt «Anlagebeschränkungen» des Prospekts dargelegt.
Gebühren:
122
Gebühren und Aufwendungen, die aus dem Fondsvermögen zahlbar sind und nicht im Folgenden aufgeführt
werden, sind im Abschnitt «Gebühren und Aufwendungen» des Prospekts dargelegt.
Investment-Manager - Anlageverwaltungsgebühr:
Nach Massgabe der Investment-Management-Vereinbarung zahlt die Gesellschaft an den Investment-Manager
eine Anlageverwaltungs- und Vertriebsgebühr, deren Höhe in der folgenden Gebührentabelle festgelegt ist.
Die Gebühr, die an jedem Handelstag berechnet wird und aufläuft, ist vierteljährlich rückwirkend zahlbar.
Anteilsklasse
Anlageverwaltungsgebühr in % des durchschnittlichen täglichen
Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse
Klasse I
1,40 %
Klasse K
1,25 %
Der Investment-Manager hat ferner ein Anrecht auf die Erstattung bestimmter Auslagen in angemessener
Höhe. Der Fonds trägt die Auslagen auf anteiliger Basis.
Weitere Angaben zur freiwilligen Erstattung, die der Investment-Manager derzeit durchführt, sind dem
Abschnitt «Aufwendungen - freiwilliger Verzicht» zu entnehmen. Falls der Fonds in einen Organismus für
gemeinsame Anlagen investiert, der vom Investment-Manager oder seinen verbundenen Unternehmen
verwaltet wird, nimmt der Investment-Manager zusätzlich zu den vorgenannten Vereinbarungen eine
Reduzierung seiner Anlageverwaltungsgebühr vor, leistet diesbezüglich Verzicht oder unternimmt sonstige
Massnahmen, um zu verhindern, dass Anlageverwaltungsgebühren für den Fonds sowie gleichzeitig für den
entsprechenden Organismus für gemeinsame Anlagen geleistet werden.
Investment-Manager - Performancegebühr:
Nach Massgabe der Investment-Management-Vereinbarung zahlt die Gesellschaft an den Investment-Manager
eine Performancegebühr (die «Performancegebühr») wie im Nachfolgenden dargelegt.
Anteilsklasse
Performancegebühr in % der Neuen Nettowertsteigerung der jeweiligen
Klasse am Ende eines Leistungszeitraums
Klasse I
15 %*
Klasse K
15 %*
*Im Hinblick auf einen bestimmten Leistungszeitraums darf die Summe der Performancegebühr und etwaiger
zusätzlicher Performancegebühren (wie nachfolgend beschrieben) 4,95 % des Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse (nach Abzug der Anlageverwaltungsgebühren und sonstiger Zahlungen und Ausgaben,
jedoch vor dem Abzug von aufgelaufenen Zinsen für die Performancegebühr oder zusätzliche
Performancegebühr) am Ende dieses Leistungszeitraums nicht überschreiten.
«Neue Nettowertsteigerung» entspricht dem Betrag, um den die positive Wertentwicklung einer Klasse in
einem Leistungszeitraum gegebenenfalls einen zu Beginn eines solchen Zeitraums anwendbaren
Verlustvortrag (wie nachfolgend definiert) übersteigt, der täglich entsprechend der Rückgabe von Anteilen
durch Anleger während dieses Zeitraums angepasst wird. Die Neue Nettowertsteigerung wird in Bezug auf
das Kumulative Performance-Konto berechnet und entspricht in jedem Leistungszeitraum dem
(gegebenenfalls) positiven Saldo eines solchen Kontos zum Ende des Zeitraums.
Der Anfangssaldo des «Kumulativen Performance-Kontos» sollte für jeden Leistungszeitraum null betragen,
es sei denn, der Kontosaldo war am Ende der vorhergehenden Ertragsperiode negativ. In diesem Fall
entspricht der Negativbetrag (der «Verlustvortrag») dem Anfangssaldo. Der Anfangssaldo des Kumulativen
Performance-Kontos für den ersten Leistungszeitraum einer Klasse ist null. Im Folgenden wird der Saldo des
123
Kontos an jedem Handelstag, einschliesslich dem ersten Handelstag des Leistungszeitraums, wie nachfolgend
dargestellt (in der angeführten Reihenfolge) neu angepasst:
•
•
Zunächst wird der Saldo um einen Betrag reduziert, der dem prozentualen Anteil der umlaufenden
Anteile entspricht, die am vorhergehenden Handelstag in die entsprechende Klasse zurückgenommen
wurden; und
danach wird der Saldo erhöht bzw. verringert, um Änderungen des Nettoinventarwerts der Klasse
zwischen dem Handelstag und dem vorhergehenden Handelstag in Bezug auf den Ertrag sowie
realisierte und nicht realisierte Nettogewinne und -verluste der Klasse, abzüglich
Anlageverwaltungsgebühren und (um etwaigen freiwilligen Verzicht angepasste) Aufwendungen,
jedoch
vor
etwaigen
aufgelaufenen
Performancegebühren
und/oder
zusätzlichen
Performancegebühren, zu widerspiegeln.
Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass der Saldo des Kumulativen Performance-Kontos (i) nicht
um den Betrag der Zeichnungen, die an einem Handelstag eingegangen sind, sondern lediglich um die
nachfolgende Performance der Klasse, der die Zeichnungsgelder zugerechnet werden, angepasst wird, und (ii)
sich einschliesslich etwaiger Gewinne versteht, die als Dividende während dem Leistungszeitraum
ausgeschüttet werden.
«Leistungszeitraum» bezeichnet den Zeitraum, der am 1. Januar jedes Jahres beginnt und am 31. Dezember
jedes Jahres endet, mit Ausnahme des ersten Leistungszeitraums einer Klasse, der mit der Erstausgabe von
Anteilen in dieser Klasse beginnen wird (oder im Fall von Anteilsklassen, die am Datum dieses Nachtrags
bereits auflegt waren, begonnen hat).
Die (etwaige) Performancegebühr läuft an jedem Handelstag auf. Der an den einzelnen Handelstagen
aufgelaufene Betrag wird durch die Berechnung der Performancegebühr bestimmt, die zahlbar gewesen wäre,
wenn dieser Tag der letzte Tag des laufenden Leistungszeitraums gewesen wäre. Die Performancegebühr ist
vom Fonds rückwirkend innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ende jedes Leistungszeitraums an den
Investment-Manager zu entrichten.
Sofern das Kumulative Performance-Konto um realisierte und nicht realisierte Nettogewinne und -verluste
angepasst wird, kann eine Performancegebühr auf nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die im Folgenden
möglicherweise nicht realisiert werden. Eine bereits entrichtete Performancegebühr wird nicht zurückgezahlt,
wenn das Kumulative Performance-Konto nachfolgend unter null fällt, selbst wenn ein Anleger seinen
Anlagebestand zurückgibt.
Die Berechnung der Performancegebühr basiert auf nicht geprüften Informationen, wird jedoch von der
Depotbank überprüft.
Rechnerisches Ende des Leistungszeitraums
Die zu einem anderen Zeitpunkt als am Ende eines Leistungszeitraums zurückgegebenen Anteile werden
behandelt, als ob das Rücknahmedatum dem Ende des Leistungszeitraums entspricht, und die vorstehenden
Bestimmungen kommen diesbezüglich zur Anwendung. Eine an den Investment-Manager zu entrichtende
Performancegebühr in Bezug auf eine Rücknahme wird innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Handelstag
für die entsprechende Rücknahme zahlbar. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass der Betrag der
Performancegebühr, die an den Investment-Manager in Bezug auf einen Leistungszeitraum gezahlt wurde, die
Gesamtsumme (i) des in der vorstehenden Tabelle zur Neuen Nettowertsteigerung angegebenen Prozentwerts
und (ii) eine etwaige Performancegebühr, die in Bezug auf die Rücknahme von Anteilen in der Ertragsperiode
entrichtet wurde, darstellt.
Wird die Investment-Management-Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende eines
Leistungszeitraums beendet, wird das Datum der Vertragsbeendigung als das Ende des Leistungszeitraums
angesehen, und die vorstehenden Bestimmungen kommen zur Anwendung. Eine an den Investment-Manager
zu entrichtende Performancegebühr ist innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Datum der
Vertragsbeendigung zu zahlen.
124
Performancegebühr - ohne Ausgleich
Die zur Berechnung der Performancegebühren angewandte Methode kann zu Ungleichheiten zwischen
Anlegern in Bezug auf die Zahlung von Performancegebühren führen (wobei einige Anleger unter bestimmten
Umständen unverhältnismässig höhere Performancegebühren zahlen) und kann zudem bedingen, dass das
Kapital einiger Anleger gegenüber anderen Investoren zuweilen einem höheren Risiko ausgesetzt ist (da kein
Ausgleich in Bezug auf die Berechnung der Performancegebühr zur Anwendung kommt).
Gebühren der Unterberater:
Nach Massgabe der Verträge zur Unterberatung zwischen dem Investment-Manager und den jeweiligen
Unterberatern zahlt der Investment-Manager an den jeweiligen Unterberater eine Anlageverwaltungsgebühr
und/oder eine Performancegebühr (die «Performancegebühr des Unterberaters»). In den nachfolgend
beschriebenen Grenzfällen kann eine einem Unterberater zustehende Performancegebühr durch den Fonds an
den Investment-Manager zahlbar sein, der diese seinerseits an den Investment-Manager übermittelt.
Die Performancegebühren des Unterberaters sind jeweils an den entsprechenden Unterberater lediglich in
Bezug auf den Mehrwert für das Fondsvermögen (das «Portfolio») zu zahlen, für das der Unterberater
verantwortlich ist, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Investment-Manager den Unterberater zur
Verwaltung des Portfolios bestellt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Unterberater die Verwaltung des
Portfolios gegebenenfalls beendet (die «Bedingungen der Bestellung»). Der Mehrwert wird als der Wert
berechnet, der als Geldmenge ausgedrückt während eines Leistungszeitraums über der PerformanceBenchmark und/oder einer Hurdle-Rate des Unterberaters, jeweils im geltenden Umfang, liegt. (Die
Performance-Benchmark ist ein vom Investment-Manager und dem Unterberater vereinbarter Index, der
jederzeit für die Anlagepolitik des Fonds Relevanz haben muss.) Ein Unterberater erhält in keinem Fall eine
Performancegebühr für einen Leistungszeitraum, in dem der vom Unterberater dem Portfolio hinzugefügte
Wert negativ ist. Eine negative Performance wird zurückgefordert, bevor dem Unterberater eine
Performancegebühr für Unterberater in Bezug auf einen künftigen Mehrwert zufliessen kann.
Die Performancegebühr für Unterberater wird während dem Zeitraum der Bestellung und für jeden
Leistungszeitraum täglich berechnet und fällt täglich an. Hat ein Unterberater in einem Leistungszeitraum
Anrecht auf den Erhalt einer Performancegebühr, wird die Performancegebühr für Unterberater entsprechend
den Vereinbarungen mit dem Unterberater dem Unterberater für diesen Leistungszeitraum vollständig oder in
Teilen gezahlt. Nach Beendigung der Bestellung eines Unterberaters werden etwaige zustehende
Performancegebühren vollständig ausgezahlt. Eine Performancegebühr für Unterberater, die in Bezug auf ein
Portfolio berechnet wird und anfällt, überschreitet unter keinen Umständen 20 % des Mehrwerts in einem
Leistungszeitraum.
Die Berechnung einer etwaigen Performancegebühr für Unterberater ist von der Depotbank zu überprüfen.
Sofern am Ende eines Leistungszeitraums die Summe aller Performancegebühren für Unterberater, welche in
Bezug auf einen Leistungszeitraum zahlbar sind, die an den Investment-Manager zu entrichtende
Performancegebühr übersteigt, zahlt der Fonds den zusätzlichen Betrag («zusätzliche Performancegebühr») an
den Investment-Manager, der seinerseits die zusätzliche Performancegebühr an den jeweiligen Unterberater
zur Deckung des Fehlbetrags bezahlt. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein oder mehrere
Unterberater in einem Leistungszeitraum einen Mehrwert in Bezug auf ihr Portfolio erwirtschaften, während
andere Unterberater in ihren jeweiligen Anlageportfolios eine negative Wertentwicklung verzeichnen. Eine
solche vom Fonds gezahlte zusätzliche Performancegebühr wird von der Performancegebühr des InvestmentManagers in nachfolgenden Leistungszeiträumen vor der Zahlung an den Investment-Manager in Abzug
gebracht. Voraussetzung dafür ist, dass nach einer Rücknahme der Betrag der zusätzlichen
Performancegebühr, der in nachfolgenden Leistungszeiträumen von der Performancegebühr des InvestmentManagers einbehalten wird, um einen Betrag reduziert wird, der dem prozentualen Anteil der umlaufenden
Anteile entspricht, die in der jeweiligen Klasse zurückgenommen werden. Der Klarheit halber wird darauf
hingewiesen, dass wenn der Fonds oder die Investment-Management-Vereinbarung nach der Zahlung einer
zusätzlichen Performancegebühr aufgelöst bzw. beendet wird, der Investment-Manager nicht verpflichtet ist,
dem Fonds diese zusätzliche Performancegebühr zu erstatten.
125
Aufwendungen - Freiwilliger Verzicht:
Gemäss der Investment-Management-Vereinbarung kann der Investment-Manager freiwillig eine Minderung
seiner Anlageverwaltungsgebühr vornehmen oder vollständig auf diese verzichten bzw. sonstige Massnahmen
treffen, um die Aufwendungen eines Fonds zu reduzieren, so dass diese Aufwendungen eine solche,
niedrigere Kostengrenze, die der Investment-Manager nach Benachrichtigung der Anteilseigner freiwillig als
wirksam erklären kann, noch unterschreiten.
Der Investment-Manager leitet derzeit eine Erstattung an den Fonds ein, so dass «Sonderaufwendungen» (wie
vorstehend beschrieben) von einzelnen Klassen die folgenden Prozentwerte des durchschnittlichen täglichen
Nettoinventarwerts solcher Klassen im Geschäftsjahr des Fonds nicht überschreiten:
Anteilsklasse
In % des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse
Klasse I
0,45 %
Klasse K
0,45 %
«Sonderaufwendungen» bezeichnet sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des
Fonds
anfallen,
einschliesslich
Einführungskosten,
Verwaltungsgebühren,
Gebühren
für
Anlegerdienstleistungen und Depotgebühren. Zu den «Sonderaufwendungen» gehören nicht die folgenden
Posten: (i) Kosten der Einrichtung in Verbindung mit dem Fonds; (ii) Anlageverwaltungsgebühren; (iii)
Performancegebühren oder zusätzliche Performancegebühren; (iv) Vertriebsgebühren; (v) Gebühren und
Aufwendungen für Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen; (vi) Broker- und Transaktionskosten;
(vii) Zinszahlungen; (viii) Steuern; oder (ix) ausserordentliche Aufwendungen. Der Investment-Manager kann
diese Vereinbarung jederzeit in seinem eigenen Ermessen innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung der
Anteilseigner des Fonds beenden oder ändern.
126
ANHANG I
Anteilsklassen des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund
Die Erstzeichnungsfrist für alle neuen Anteilsklassen, die in der Tabellenspalte in diesem Anhang I mit der
Überschrift «Erstzeichnungsfrist Status» als «Neu» ausgewiesen werden, beginnt um 9.00 Uhr Ortszeit Irland
am 22. Dezember 2014. Die Erstzeichnungsfrist für diese Klassen sowie für sämtliche anderen Klassen, die in
der Spalte mit der Überschrift «Erstzeichnungsfrist Status» als «Offen» ausgewiesen werden, läuft bis zum 19.
Juni 2015 (sofern der Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der Central Bank keine eventuell erforderliche
Fristverkürzung bzw. -verlängerung vornimmt).
Anteilsklasse
ISIN
Anteilsklasse
Basiswährung
Erstzeichnungspreis
Mindesterstanlage*
Mindestfolgeanlage*
Mindestbestand*
Erstzeichnungsfrist
Status
Klasse I (USD)
Thesaurierend
Klasse I (USD)
Ausschüttend
Klasse I (EUR)
Thesaurierend
Klasse I (EUR)
Ausschüttend
Klasse I (GBP)
Thesaurierend
Klasse I (GBP)
Ausschüttend
Klasse I (DKK)
Thesaurierend
Klasse I (DKK)
Ausschüttend
Klasse I (NOK)
Thesaurierend
Klasse I (NOK)
Ausschüttend
Klasse I (SEK)
Thesaurierend
Klasse I (SEK)
Ausschüttend
Klasse I (CHF)
Thesaurierend
Klasse I (CHF)
Ausschüttend
Klasse I (AUD)
Thesaurierend
Klasse I (AUD)
Ausschüttend
Klasse I (JPY)
Thesaurierend
Klasse I (JPY)
Ausschüttend
Klasse K (USD)
Thesaurierend
Klasse K (USD)
Ausschüttend
Klasse K (EUR)
Thesaurierend
Klasse K (EUR)
Ausschüttend
Klasse K (GBP)
Thesaurierend
Klasse K (GBP)
IE00BN8SY379
USD
10 USD
5‘000‘000 USD
100‘000 USD
5‘000‘000 USD
Geschlossen
IE00BN8SYB58
USD
10 USD
5‘000‘000 USD
100‘000 USD
5‘000‘000 USD
Offen
IE00BN8SY486
EUR
10 EUR
5‘000‘000 EUR
100‘000 EUR
5‘000‘000 EUR
Offen
IE00BN8SYC65
EUR
10 EUR
5‘000‘000 EUR
100‘000 EUR
5‘000‘000 EUR
Offen
IE00BN8SY593
GBP
10 GBP
5‘000‘000 GBP
100‘000 GBP
5‘000‘000 GBP
Offen
IE00BN8SYD72
GBP
10 GBP
5‘000‘000 GBP
100‘000 GBP
5‘000‘000 GBP
Offen
IE00BN8SY601
DKK
100 DKK
25‘000‘000 DKK
1‘000‘000 DKK
25‘000‘000 DKK
Offen
IE00BN8SYF96
DKK
100 DKK
25‘000‘000 DKK
1‘000‘000 DKK
25‘000‘000 DKK
Offen
IE00BN8SY718
NOK
100 NOK
35‘000‘000 NOK
1‘000‘000 NOK
35‘000‘000 NOK
Offen
IE00BN8SYG04
NOK
100 NOK
35‘000‘000 NOK
1‘000‘000 NOK
35‘000‘000 NOK
Offen
IE00BN8SY825
SEK
100 SEK
35‘000‘000 SEK
1‘000‘000 SEK
35‘000‘000 SEK
Offen
IE00BN8SYH11
SEK
100 SEK
35‘000‘000 SEK
1‘000‘000 SEK
35‘000‘000 SEK
Offen
IE00BN8SY932
CHF
10 CHF
5‘000‘000 CHF
100‘000 CHF
5‘000‘000 CHF
Offen
IE00BN8SYJ35
CHF
10 CHF
5‘000‘000 CHF
100‘000 CHF
5‘000‘000 CHF
Offen
IE00BTFR4T52
AUD
10 AUD
5‘000‘000 AUD
100‘000 AUD
5‘000‘000 AUD
Neu
IE00BTFR4W81
AUD
10 AUD
5‘000‘000 AUD
100‘000 AUD
5‘000‘000 AUD
Neu
IE00BTFR4S46
JPY
1‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
10‘000‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
Neu
IE00BTFR4V74
JPY
1‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
10‘000‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
Neu
IE00BN8SYK40
USD
10 USD
150‘000‘000 USD
1‘000‘000 USD
150‘000‘000 USD
Offen
IE00BN8SYS26
USD
10 USD
150‘000‘000 USD
1‘000‘000 USD
150‘000‘000 USD
Offen
IE00BN8SYL56
EUR
10 EUR
125‘000‘000 EUR
1‘000‘000 EUR
125‘000‘000 EUR
Geschlossen
IE00BN8SYT33
EUR
10 EUR
125‘000‘000 EUR
1‘000‘000 EUR
125‘000‘000 EUR
Offen
IE00BN8SYM63
GBP
10 GBP
100‘000‘000 GBP
1‘000‘000 GBP
100‘000‘000 GBP
Offen
IE00BN8SYV54
GBP
10 GBP
100‘000‘000 GBP
1‘000‘000 GBP
100‘000‘000 GBP
Offen
127
BL086/042/AC#14894385.316140355.9
Anteilsklasse
Ausschüttend
Klasse K (DKK)
Thesaurierend
Klasse K (DKK)
Ausschüttend
Klasse K (NOK)
Thesaurierend
Klasse K (NOK)
Ausschüttend
Klasse K (SEK)
Thesaurierend
Klasse K (SEK)
Ausschüttend
Klasse K (CHF)
Thesaurierend
Klasse K (CHF)
Ausschüttend
Klasse K (AUD)
Thesaurierend
Klasse K (AUD)
Ausschüttend
Klasse K (JPY)
Thesaurierend
Klasse K (JPY)
Ausschüttend
ISIN
Anteilsklasse
Basiswährung
Erstzeichnungspreis
Mindesterstanlage*
Mindestfolgeanlage*
Mindestbestand*
Erstzeichnungsfrist
Status
IE00BN8SYN70
DKK
100 DKK
850‘000‘000 DKK
10‘000‘000 DKK
850‘000‘000 DKK
Offen
IE00BN8SYW61
DKK
100 DKK
850‘000‘000 DKK
10‘000‘000 DKK
850‘000‘000 DKK
Offen
IE00BN8SYP94
NOK
100 NOK
1‘000‘000‘000 NOK
10‘000‘000 NOK
1‘000‘000‘000 NOK
Offen
IE00BN8SYX78
NOK
100 NOK
1‘000‘000‘000 NOK
10‘000‘000 NOK
1‘000‘000‘000 NOK
Offen
IE00BN8SYQ02
SEK
100 SEK
1‘000‘000‘000 SEK
10‘000‘000 SEK
1‘000‘000‘000 SEK
Offen
IE00BN8SYY85
SEK
100 SEK
1‘000‘000‘000 SEK
10‘000‘000 SEK
1‘000‘000‘000 SEK
Offen
IE00BN8SYR19
CHF
10 CHF
150‘000‘000 CHF
1‘000‘000 CHF
150‘000‘000 CHF
Offen
IE00BN8SYZ92
CHF
10 CHF
150‘000‘000 CHF
1‘000‘000 CHF
150‘000‘000 CHF
Offen
IE00BTFR4Y06
AUD
10 AUD
150‘000‘000 AUD
1‘000‘000 AUD
5‘000‘000 AUD
Neu
IE00BTFR5033
AUD
10 AUD
150‘000‘000 AUD
1‘000‘000 AUD
5‘000‘000 AUD
Neu
IE00BTFR4X98
JPY
1‘000 JPY
15‘000‘000‘000 JPY
100‘000‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
Neu
IE00BTFR4Z13
JPY
1‘000 JPY
15‘000‘000‘000 JPY
100‘000‘000 JPY
500‘000‘000 JPY
Neu
*Die Gesellschaft und/oder der Investment-Manager behält bzw. behalten sich das Recht vor, in Bezug auf bestimmte Anteilseigner
vollständig oder in Teilen auf die genannten Mindestbeträge zu verzichten.
128
BL086/042/AC#16140355.9
ANHANG II
Berechnungsstandards für die Anwendung des «Absolute VaR»-Ansatzes
Zur Erfüllung der Vorschriften wird das Marktrisiko des Fonds unter Anwendung der «Value-at-Risk»Methode («VaR») bemessen.
Der «Absolute VaR» ist der VaR eines Fonds, der als Prozentwert des Nettoinventarwerts des Fonds
festgesetzt wird. Gemäss den Vorgaben der Central Bank unterliegt der Fonds einem «Absolute VaR»-Limit
in Höhe von 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds, wie nachfolgend ausführlich dargelegt. Der Fonds kann
jedoch gelegentlich Änderungen in Bezug auf den Nettoinventarwert unterliegen, im Rahmen derer der VaR
über eine Haltedauer von 20 Geschäftstagen die Obergrenze von 20 % des Nettoinventarwerts übersteigt.
Weitere Informationen sind dem Abschnitt «Risikofaktoren - Messung von Marktrisiko und
Verschuldungsgrad unter Anwendung des Commitment-Ansatzes und des VaR» im Prospekt zu entnehmen.
Im nachfolgenden werden die Berechnungsstandards zusammenfassend dargestellt, die derzeit für die
Nutzung der VaR-Methode zur Anwendung kommen. Die Berechnungsstandards, auf die ausführlich im
Risikomanagementverfahren des Fonds eingegangen wird, können jedoch nach Ermessen des InvestmentManagers und entsprechend den Vorgaben der Central Bank Änderungen unterliegen:
(i)
einseitiges («one-tailed») Konfidenzniveau von 99 %;
(ii)
Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
(iii)
effektiver (historischer) Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250
Geschäftstage), es sei denn, ein kürzerer Zeitraum erscheint als angemessen aufgrund einer
erheblichen Zunahme der Preisvolatilität (z. B. unter extremen Marktbedingungen);
(iv)
vierteljährliche Aktualisierung von Datenreihen oder häufiger, wenn Marktpreise erheblichen
Schwankungen unterliegen; und
(v)
mindestens tägliche Berechnung.
Der Investment-Manager führt Backtests in Bezug auf das VaR-Modell durch. In diesem Rahmen werden
Handelsergebnisse mit Modell-generierten Risikomassnahmen verglichen, um die Genauigkeit und
Performance des VaR-Modells zu überwachen (z. B. Prognosekapazität bei Risikoannahmen). Mit Backtests
sollen die Anwendung des VaR-Modells verbessert und fehlerhafte Leistungen des Modells im Vergleich zu
realen Marktparametern, die möglicherweise nicht in Betracht gezogen wurden, verhindert werden. Der
Investment-Manager führt zudem Stresstests in Bezug auf den VaR-Ansatz durch. Mit dem StresstestProgramm wird darauf abgezielt, potenzielle grössere Wertverluste des Fonds infolge unerwarteter
Änderungen der relevanten Marktparameter und Korrelationsfaktoren zu bemessen.
Es folgen zur Veranschaulichung Beispiele zur Berechnung des Verschuldungsgrades als Summe der
Nominalwerte der Derivate, welche vom Fonds eingesetzt werden. Die Beispiele sind jedoch zu keinem
Zeitpunkt als Hinweis auf das Risikoprofil eines Fondsportfolios zu verstehen:
(i)
Der Fonds kauft:
- deutsche Bundesanleihen mit einem Nennwert von 20 Millionen Euro; und
- einen Credit Default Swap in Bezug auf solche Anleihen mit einem Nennwert von 20
Millionen Euro.
Der durch diese Positionen erzeugte Verschuldungsgrad, der als die Summe der Nominalwerte der
eingesetzten Derivate berechnet wird, beläuft sich auf 20 Millionen Euro.
129
BL086/042/AC#16140355.9
Aus Sicht der Portfolioverwaltung erachtet der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater dies
als ein Beispiel für eine abgesicherte Position, wobei der Credit Default Swap gegen Zahlungsausfälle bei den
Anleihen absichert. In diesem Sinne wird die Position nicht zur Erzeugung einer wirtschaftlichen
Hebelwirkung eingegangen.
(ii)
Der Fonds geht:
- eine Long-Position auf einen zweijährigen Zinsswap mit einem Nennwert von 15 Millionen
USD; und
- eine Short-Position auf einen zehnjährigen Zinsswap mit einem Nennwert von 10 Millionen
USD ein.
Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate
berechnet wird, beläuft sich auf 25 Millionen USD.
Die Kombination dieser Positionen stellt die Prognose des Investment-Managers oder gegebenenfalls des
Unterberaters in Bezug auf die Form der Zinskurve dar (d. h. die Beziehung zwischen Zinsen (oder
Kreditkosten) und dem Fälligkeitsdatum für einen gegebenen Kreditnehmer) und kann nach dieser Prognose
in Bezug auf die Laufzeit annähernd neutral sein (d. h. neutral in Bezug auf die Sensitivität zu
Parallelverschiebungen der Zinskurve, wobei die Zinsen für alle Fälligkeiten Änderungen in gleichem
Umfang unterliegen). Nach Auffassung des Investment-Managers wird das Verlust- oder Risikopotenzial von
Rentenpapieren genauer anhand der Laufzeit (Sensitivität zu Zinsänderungen) als anhand der Hebelung
ermittelt. Die Hebelkomponente ist daher möglicherweise nicht der geeignete Massstab zur Bemessung des
Risikos, das mit dieser Form von Positionen einhergeht.
(iii)
Der Fonds geht:
- eine Long-Position durch einen Total Return Swap über einen Korb von erstklassigen europäischen
Aktienwerten mit einem Nennwert von 50 Millionen Euro; und
- eine synthetische Position durch einen Total Return Swap über einen Korb von europäischen
Aktienwerten mit geringer Anlagequalität und einem Nennwert von 25 Millionen Euro ein.
Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate
berechnet wird, beläuft sich auf 75 Millionen Euro.
Im Rahmen des vom Investment-Managers oder gegebenenfalls des Unterberaters verwendeten
Risikomanagementansatzes ist dies ein Beispiel für ein Handelsgeschäft, das im Portfolio des Fonds
strukturiert werden könnte, um Beta Neutral zu sein (d. h. neutral in Bezug auf das Risiko, dem der Fonds
durch die Marktvolatilität ausgesetzt ist, wobei jedoch in Bezug auf die spezifische Aktiengruppe einzigartige
Anlagechancen ausgeschöpft werden können).
(iv)
Der Fonds geht folgendes ein:
- eine Long-Position auf Euro/Dollar-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 136 Millionen USD;
-
eine synthetische Short-Position in Euribor-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 100
Millionen Euro (oder ca. 136 Millionen USD); und
-
eine synthetische Short-Position in EUR/USD-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 25
Millionen Euro (oder ca. 34 Millionen USD).
Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate
berechnet wird, beläuft sich auf 306 Millionen USD.
Die Kombination dieser Position widerspiegelt, wie der Investment-Manager oder gegebenenfalls der
Unterberater den Unterschied (auch unter der Bezeichnung «Spread») zwischen den kurzfristigen USD- und
130
BL086/042/AC#16140355.9
Euro-Zinsen einschätzt. Diese Kontrakte scheinen hohe Nennwerte aufzuweisen. Die ausgewiesenen
Positionen würden jedoch einen Zugewinn von 370‘000 USD (d. h. 0,12 % der fiktiven Exposition)
generieren, wenn der Spread zwischen dem USD 3-Monats-Libor (der Referenzzins für Euro-DollarTermingeschäfte) und dem Euribor 3-Monats-Zinssatz (der Referenzzins für Euribor-Termingeschäfte) um
1,0 % steigen würde (steigt beispielsweise der Effektivzins des USD 3-Monats-Libor von 0,28 % auf 2,28 %,
nimmt der Euribor 3-Monats-Effektivzins von 0,16 % auf 1,16 % zu). Mit EUR/USD-Terminkontrakten wird
versucht, sich gegen die EUR-Währungsposition des Euribor-Terminkontrakts, der auf EUR lautet,
abzusichern. Wechselkursbewegungen des Euros gegenüber dem US-Dollar sollten sich in der Folge in
geringerem Umfang auf die Gewinne und/oder Verluste der Gesamtpositionen auswirken.
131
BL086/042/AC#16140355.9
ANHANG VI
Länderspezifische Ergänzung zum Prospekt für Anleger in der Schweiz
(die „Länderspezifische Ergänzung“)
[Diese Länderspezifische Ergänzung enthält zusätzliche Informationen, die ausschliesslich für Anleger in der
Schweiz bestimmt sind.
1.
Vertretung
Die Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz („Schweizer Vertretung“) ist Société Générale, Paris,
Zweigstelle Zürich, Talacker 50, 8001 Zürich, Schweiz.
2.
Zahlstelle
Die Zahlstelle der Gesellschaft in der Schweiz („Zahlstelle”) ist Société Générale, Paris, Zweigstelle Zürich,
Talacker 50, Postfach, 8001 Zürich, Schweiz.
3.
Stelle, von der die entsprechenden Dokumente bezogen werden können
Der Verkaufsprospekt, die Wesentlichen Informationen für den Anleger, die Satzung sowie die Jahres- und
Halbjahresberichte der Gesellschaft sind gebührenfrei bei der Vertretung in der Schweiz erhältlich.
4.
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen bezüglich der Gesellschaft erfolgen in der Schweiz auf www.fundinfo.com.
Bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen müssen die Ausgabe- und Rücknahmepreise oder der
Nettoinventarwert zusammen mit dem Verweis „ohne Provisionen“ für alle Anteilsklassen auf
www.fundinfo.com veröffentlicht werden. Die Preise müssen mindestens zweimal im Monat veröffentlicht
werden.
5.
Zahlung von Rück- und Vertriebsvergütungen
Die Gesellschaft und ihre Vertreter können Retrozessionen als Vergütung für Vertriebsaktivitäten im Hinblick
auf Anteile in der Schweiz oder von der Schweiz aus zahlen.
Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden:
- Einführung von Verfahren für die Zeichnung, den Besitz und die Verwahrung von Anteilen;
- Weiterleitung oder Bereitstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen;
- Beziehungsmanagement; und
- Organisation von Informationsveranstaltungen und anderen Veranstaltungen für Anleger.
Derartige Retrozessionen gelten nicht als Rückvergütungen, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an
die Anteilsinhaber weitergeleitet werden.
Die Empfänger dieser Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren die
Anteilsinhaber von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten
könnten.
Auf Anfrage müssen die Empfänger von Retrozessionen offenlegen, welche Beträge sie tatsächlich für den
Vertrieb der von den betreffenden Anteilsinhaber gehaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen erhalten.
Im Fall von Vertriebsaktivitäten in der Schweiz oder von der Schweiz aus können der Investment-Manager,
der Promotor oder die Vertriebsstelle und deren Vertreter die Rückvergütungen auf Anfrage direkt an die
Anleger zahlen. Zweck der Rückvergütungen ist es, die Gebühren oder Kosten für den betreffenden Anleger
zu reduzieren.
Rückvergütungen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
132
BL086/042/AC#16140355.9
• sie werden aus vom Investment-Manager, vom Promotor oder von der Vertriebsstelle vereinnahmten
Gebühren bezahlt und stellen daher keine zusätzliche Belastung für die Vermögenswerte des Fonds dar;
• sie werden auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt;
• alle Anleger, die diese objektiven Kriterien erfüllen und Rückvergütungen verlangen, erhalten diese
innerhalb des gleichen Zeitrahmens und in gleicher Höhe.
Die objektiven Kriterien für die Gewährung von Rückvergütungen durch den Investment-Manager, den
Promotor oder die Vertriebsstelle sind nachfolgend aufgeführt:
• das vom Anleger gezeichnete Volumen oder das Gesamtvolumen, das der Anleger an der Gesellschaft hält;
• die Höhe der durch den Anleger erwirtschafteten Gebühren;
• das Anlageverhalten des Anlegers (z. B. der erwartete Anlagezeitraum); oder
• die Bereitschaft des Anlegers, in der Auflegungsphase der Gesellschaft Unterstützung zu bieten.
Auf Verlangen des Anlegers muss der Investment-Manager, der Promotor oder die Vertriebsstelle die Höhe
der Rückvergütungen kostenlos offenlegen.
6.
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Bezüglich der in der Schweiz und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile sind der Erfüllungsort und der
Gerichtsstand am Geschäftssitz der Vertretung in der Schweiz.
133
BL086/042/AC#16140355.9