BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC
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BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC
Dieser Prospekt ist eine Konsolidierung des Prospekts der Gesellschaft, der Ergänzung vom 19. Dezember 2014 und der länderspezifischen Ergänzung zum Prospekt für Anleger in der Schweiz vom 27. August 2015. Dieser Prospekt ist ein konsolidierter Prospekt für Anleger in der Schweiz. Dieser Prospekt wird ausschliesslich für das Angebot und den Vertrieb der Anteile der Gesellschaft in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus verwendet. Er darf nicht für das Angebot oder den Vertrieb der Anteile der Gesellschaft in anderen Hoheitsgebieten verwendet werden. Er stellt keinen Prospekt im Sinne des irischen Rechts dar. Die Verwaltungsratsmitglieder, deren Namen auf Seite v aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen. BLACKSTONE ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS PLC (Eine nach irischem Recht gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und beschränkter Haftung, eingetragen im irischen Handelsregister unter der Nummer 543808 und strukturiert als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der einzelnen Teilfonds gemäss den Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung) ______________________________ KONSOLIDIERTER PROSPEKT FÜR ANLEGER IN DER SCHWEIZ (DER „PROSPEKT“) GEMÄSS EINER AUSNAHMEREGELUNG DER COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION («CFTC») IM ZUSAMMENHANG MIT «COMMODITY POOLS», DEREN ANLEGER AUF QUALIFIZIERTE, ANLAGEBERECHTIGTE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, BESTEHT KEINE EINREICHUNGSPFLICHT FÜR DEN PROSPEKT, DER DEMENTSPRECHEND NICHT BEI DER CFTC EINGEREICHT WURDE. DIE CFTC GIBT KEIN URTEIL ÜBER DIE VORTEILE EINER BETEILIGUNG AM POOL ODER ÜBER DIE ANGEMESSENHEIT ODER GENAUIGKEIT EINES PROSPEKTS AB. DEMENTSPRECHEND HAT DIE CFTC DAS VORLIEGENDE ANGEBOT ODER EINEN PROSPEKT FÜR DEN BETREFFENDEN POOL NICHT ÜBERPRÜFT ODER GENEHMIGT. Datum: 27. August 2015 BL086/042/AC#14894385.3 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER DIE GESELLSCHAFT; ES WIRD EMPFOHLEN, ES VOR DER ANLAGE SORGFÄLTIG DURCHZULESEN. FALLS SIE FRAGEN ZUM INHALT DES VORLIEGENDEN PROSPEKTS HABEN, WENDEN SIE SICH BITTE AN IHREN BÖRSENMAKLER, BANKBERATER, RECHTSBERATER, STEUERBERATER ODER SONSTIGEN FINANZBERATER. Bestimmte im vorliegenden Prospekt verwendete Fachausdrücke werden im Prospektkapitel «Definitionen» definiert. Der vorliegende Prospekt darf nur mit mindestens einem Nachtrag herausgegeben werden, der Angaben zu einem getrennten Teilfonds enthält. Näheres zu den Anteilsklassen wird im Nachtrag zum betreffenden Teilfonds gesagt. Jeder Nachtrag bildet einen Teil des vorliegenden Prospekts und ist im Zusammenhang damit zu lesen. Bestehen Widersprüche zwischen dem vorliegenden Prospekt und einem Nachtrag, so gilt der entsprechende Nachtrag. Wichtige Anlegerinformationen («Key Investor Information Documents» bzw. KIIDs) stehen für jeden Teilfonds der Gesellschaft zur Verfügung. Neben einem Überblick über einige wichtigen Informationen im vorliegenden Prospekt enthalten die KIIDs Informationen über das RisikoErtragsprofil, die historische Wertentwicklung (falls vorhanden) und die laufenden Kosten der einzelnen Teilfonds. Die KIIDs sind auf der Website www.blackstone.com/UCITS erhältlich. Um Zweifel auszuschliessen, sei betont, dass die KIIDs vorvertragliche Informationen enthalten und kein Teil des Prospekts sind. Zulassung seitens der irischen Zentralbank Die Gesellschaft ist durch die irische Zentralbank als OGAW im Sinne der Durchführungsbestimmungen zugelassen. Die Zulassung der Gesellschaft bedeutet keine Empfehlung oder Garantie der Gesellschaft seitens der irischen Zentralbank, und die irische Zentralbank ist nicht für den Inhalt des vorliegenden Prospekts verantwortlich. Die Zulassung der Gesellschaft durch die irische Zentralbank bedeutet keine Gewährleistung der Wertentwicklung der Gesellschaft, und die irische Zentralbank übernimmt keine Haftung für die Vertragserfüllung oder den Ausfall der Gesellschaft bzw. eines Teilfonds. Anlagerisiken Es kann nicht garantiert werden, dass der Fonds sein Anlageziel erreicht. Anleger müssen wissen, dass der Wert von Anteilen sowohl sinken als auch steigen kann. Anlagen in einen Teilfonds sind mit Anlagerisiken verbunden, einschliesslich der Möglichkeit des Verlusts des gesamten angelegten Kapitals. Kapitalrendite und Ertrag eines Teilfonds ergeben sich, abzüglich der Kosten, aus Kapitalzuwachs und Ertrag der vom Teilfonds gehaltenen Anlagen. Daher ist davon auszugehen, dass die Rendite eines Teilfonds schwankt, wenn sich jeweils dieser Kapitalzuwachs bzw. dieser Ertrag ändern. Die Anleger werden auf die besonderen Risikofaktoren aufmerksam gemacht, die im Prospektkapitel «Risikofaktoren» dargelegt werden. Angesichts der Tatsache, dass auf die Zeichnung bestimmter Anteile ein Ausgabeaufschlag und auf die Rücknahme bestimmter Anteile ein Rücknahmeabschlag erhoben werden kann, bedeutet der Unterschied zwischen dem Verkaufsund dem Rücknahmepreis der Anteile, dass eine Anlage im Teilfonds als mittel- bis langfristige Anlage gelten kann. Näheres über einen Auf- bzw. Abschlag ist im jeweiligen Nachtrag nachzulesen. Beschränkungen des Vertriebs und Verkaufs von Anteilen Die Verteilung des vorliegenden Prospekts sowie das Angebot oder der Kauf der Anteile können in bestimmten Rechtshoheitsgebieten beschränkt werden. Personen, die in den betreffenden Rechtshoheitsgebieten ein Exemplar dieses Prospekts oder des dazugehörigen Antragsformulars ii erhalten, dürfen den vorliegenden Prospekt oder das betreffende Antragsformular nicht als Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen betrachten und auf keinen Fall den Zeichnungsantrag verwenden, sofern die Aufforderung bzw. die Verwendung des Antragsformular im betreffenden Rechtshoheitsgebiet ohne die Einhaltung bestimmter Eintragungs- oder anderer rechtlicher Vorschriften nicht gesetzlich zulässig sind. Dementsprechend bedeutet der vorliegende Prospekt weder eine Angebotsstellung noch eine Aufforderung in einem Rechtshoheitsgebiet, in dem dies rechtlich nicht zulässig ist; auch bedeutet er nicht, dass Personen ein Angebot stellen oder eine Aufforderung abgeben können, die dafür nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen; und es darf kein Angebot bzw. keine Aufforderung gegenüber Personen erfolgen, denen gegenüber dies gesetzlich unzulässig ist. Empfänger dieses Prospekts sowie Personen, die aufgrund des vorliegenden Prospekts Anteile zeichnen wollen, sind dazu verpflichtet, sich über die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Rechtshoheitsgebiets zu informieren und sie zu beachten. Mögliche Antragsteller auf die Zeichnung von Anteilen informieren sich selbst über die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften, mögliche Devisenkontrollen und Steuern im Land ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, ihres Sitzes oder ihres Steuer(wohn)sitzes. Anleger sind verpflichtet, entsprechende Erklärungen vorzulegen, die von der Gesellschaft angemessenerweise gefordert werden, darunter unter anderem Erklärungen zur irischen und USBesteuerung. Vereinigte Staaten von Amerika: Die Anteile sind und werden nicht nach dem Securities Act von 1933 (Wertpapiergesetz von 1933) bzw. nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten registriert. Weder die Teilfonds noch die Gesellschaft sind und werden nach dem Investment Company Act von 1940 (Gesetz über Investmentgesellschaften) registriert, und die Anleger haben keinen Anspruch auf die Früchte aus dieser Registrierung. Ausser wenn der vorliegende Prospekt Gegenteiliges aussagt, dürfen die betreffenden Anteile in den USA weder unmittelbar noch mittelbar an eine US-Person oder zu deren Gunsten übertragen, angeboten oder verkauft werden. Im Sinne des Vorliegenden steht «US-Person» für die im Prospektkapitel «Definitionen» angegebene Person. Die Gesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, eine Privatplatzierung ihrer Anteile an eine begrenzte Anzahl oder Kategorie von US-Personen vornehmen. Weiterverkäufe oder Übertragungen von Anteilen in den USA oder an US-Personen bzw. US-Staatsangehörige können gegen das USRecht verstossen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Zeichner von Anteilen müssen bestätigen, dass sie US-Personen sind und müssen angeben, ob sie in Irland ansässig sind. Die Anteile wurden von der SEC, einzelstaatlichen Wertpapierbehörden oder anderen USRegulierungsbehörden weder genehmigt bzw. abgelehnt, noch hat eine der vorstehenden Behörden den Wert dieses Angebots oder die Richtigkeit oder Angemessenheit dieser Angebotsmaterialien beurteilt oder bestätigt. Jede gegensätzliche Darstellung ist ungesetzlich. Belgien: Das vorliegende Angebot von Anteilen ist und wird nicht der belgischen Finanzmarktaufsicht (Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des Services et Marchés Financiers) gemeldet, und der Prospekt ist und wird nicht von der Finanzmarktaufsicht genehmigt. Die Anteile dürfen in Belgien gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Verwaltung von Anlageportfolios nur höchstens 149 Anlegern sowie Anlegern mit einer Mindestanlage von 250.000 EUR pro Anteilsklasse und professionellen bzw. institutionellen Anlegern angeboten werden. Bei Zusendung an eine belgische Person wird der Prospekt nur an diese Person adressiert. Die Zeichnung einer belgischen Person wird nur von dieser Person selbst unter der Bedingung und im Vertrauen auf die entsprechende ausdrückliche Zusicherung der betreffenden Person angenommen, dass sie im eigenen Namen und auf eigene iii Rechnung handelt, dass sie dieses Dokument und dessen Inhalt nicht an andere Personen weitergibt, dass sie gewährleistet, dass ein Weiterverkauf ihrerseits die in Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Verwaltung von Anlageportfolios erfüllt, so dass dieser Weiterverkauf kein öffentliches Angebot darstellt und nicht dazu führt, und dass sie gewährleistet, dass jeglicher mögliche Weiterverkauf ihrerseits (oder seitens einer anderen Person, an die sie weiterverkauft hat) die gleichen Bedingungen erfüllt. Jegliche belgische Person, die den Prospekt erhält, hält den Herausgeber des Prospekts für Schadenersatzansprüche, Verluste und Kosten, die sich aus dem Verstoss gegen die oben erwähnte Zusicherung ergeben, schadlos. Frankreich: Die Anteile dürfen in Frankreich weder unmittelbar noch mittelbar angeboten werden, und der Prospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen, die der französischen Finanzmarktaufsicht (Autorité des Marchés Financiers) nicht vorgelegt wurden, und Angebotsmaterialien und darin enthaltene Informationen über die Gesellschaft dürfen im Zusammenhang mit einem Angebot der Anteile in Frankreich zugestellt werden. Vertriebsvorschriften Die Anteile werden nur auf Grundlage der Informationen angeboten, die im aktuellen Prospekt, im letzten geprüften Jahresbericht und in einem nachfolgenden Halbjahresbericht enthalten sind. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Bericht der Abschlussprüfungsgesellschaft über den Jahresabschluss der Gesellschaft nur der Gesellschaft und den Aktionären als Gremium am Tag des Berichts der Abschlussprüfungsgesellschaft vorgelegt wird. Sonstige Informationen oder Zusicherungen von Händlern, Verkäufern und anderen Personen sollten nicht als verlässlich angesehen werden. Weder die Lieferung des vorliegenden Prospekts und des zuletzt veröffentlichen Jahres- oder Halbjahresberichts noch das Angebot, die Platzierung, die Zuweisung, die Ausgabe und der Verkauf der Anteile darf umständehalber den Eindruck erwecken, dass die im vorliegenden Prospekt und im betreffenden Bericht erteilten Auskünfte mit Stand vom betreffenden Datum richtig sind oder dass der Geschäftsgang der Gesellschaft sich seitdem nicht geändert hat. Die Aussagen im vorliegenden Prospekt erfolgen mit Stand vom Datum des vorliegenden Prospekts, basieren auf dem zurzeit geltenden Recht und der zurzeit geltenden Rechtspraxis in Irland und sind Änderungen vorbehalten. Keine der hierin enthaltenen Informationen oder Ratschläge stellen eine Beratung gegenüber beabsichtigten Anlegern bezüglich deren persönlicher Position dar. Entsprechend sind keine Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art in Bezug auf den wirtschaftlichen Ertrag oder die steuerlichen Folgen einer Anlage in der Gesellschaft beabsichtigt, noch sollten solche abgeleitet werden. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass bestehende Gesetze nicht geändert oder nachteilig ausgelegt werden. Potenzielle Anleger dürfen dieses Dokument nicht als Rechts- oder Steuerberatung auslegen. Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts kann in manchen Gerichtsbarkeiten eine Übersetzung dieses Verkaufsprospektes in von den Aufsichtsbehörden jener Gerichtsbarkeiten aufgeführte andere Sprachen vorschreiben, unter der Voraussetzung, dass es sich bei einer derartigen Übersetzung um eine direkte Übersetzung des englischen Textes handelt. Im Falle von Uneinheitlichkeiten oder Unklarheiten in Bezug auf die Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in der Übersetzung ist der englische Text massgebend, und alle Streitigkeiten bezüglich der darin enthaltenen Begriffe unterliegen irischem Recht und sind dahingehend auszulegen. Dieser Verkaufsprospekt sollte vor der Abgabe eines Zeichnungsantrags für Anteile vollständig gelesen werden. iv ADRESSENVERZEICHNIS Der Sitz der Gesellschaft 78 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland Der Verwaltungsrat der Gesellschaft Gerald Brady Ratan Engineer Peter Koffler David Mehenny Carl O'Sullivan Investment-Manager, Promoter und Vertriebsstelle Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C. 345 Park Avenue New York, NY 10154 USA Verwaltungs- und Transferstelle State Street Fund Services (Ireland ) Limited 78 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland Depotbank State Street Custodial Services (Ireland) Limited 78 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland Abschlussprüfer Deloitte & Touche Earlsfort Terrace Dublin 2 Irland Rechtsberater für irisches Recht Arthur Cox Arthur Cox Building Earlsfort Terrace Dublin 2 Irland Company Secretary Bradwell Limited Arthur Cox Building Earlsfort Terrace Dublin 2 Irland v INHALTSÜBERSICHT DEFINITIONEN..................................................................................................................................... 1 EINLEITUNG ......................................................................................................................................... 7 ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIE DER TEILFONDS ...................................................... 7 VORÜBERGEHENDE DEFENSIVE POSITIONIERUNG .................................................................. 8 UNTERBERATER ................................................................................................................................. 8 ANTEILSKLASSEN .............................................................................................................................. 8 KREDITAUFNAHME ............................................................................................................................ 8 AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK ............................................................................................................... 9 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN .......................................................................................................... 9 ANLAGETECHNIKEN UND INSTRUMENTE................................................................................... 9 RISIKOFAKTOREN ............................................................................................................................ 22 GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN ............................................................................................ 55 GESCHÄFTSLEITUNG .................................................................................................................... 57 Festlegung des Nettoinventarwerts ...................................................................................... 57 Antrag auf Anteile.................................................................................................................. 59 Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei............................................................... 60 Folgezeichnungen ................................................................................................................... 61 Subskriptionspreis ................................................................................................................. 61 Schriftliche Bestätigung des Anteilbesitzes.......................................................................... 61 Rücknahmeanträge ................................................................................................................ 61 Rücknahmepreis .................................................................................................................... 62 Verwässerungsschutzgebühr ................................................................................................ 62 Zwangsmässige Rücknahme von Anteilen........................................................................... 62 Übertragung von Anteilen ..................................................................................................... 62 Einbehaltungen und Abzüge ................................................................................................. 63 Umwandlung von Anteilen .................................................................................................... 63 Übermässiger Handel ............................................................................................................ 64 Offenlegung von Portfolioinformationen ............................................................................. 65 Bekanntgabe des Preises der Anteile.................................................................................... 65 Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem Verkauf und der Rücknahme ............................................................................................... 65 Datenschutz ............................................................................................................................ 66 MANAGEMENT UND VERWALTUNG ........................................................................................ 67 Der Verwaltungsrat ............................................................................................................... 67 Der Vertriebsträger, der Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft .................. 69 Die Unterberater .................................................................................................................... 70 Der Geschäftsführer .............................................................................................................. 70 Die Depotbank ........................................................................................................................ 71 Die Zahlstellen ........................................................................................................................ 72 BESTEUERUNG.................................................................................................................................. 72 Besteuerung der Gesellschaft ................................................................................................ 73 EU-Zinsrichtlinie ................................................................................................................... 79 Einhaltung der US- Quellensteuervorschriften - Foreign Account Tax Compliance Act ...................................................................................................................... 80 ALLGEMEINES................................................................................................................................... 81 Interessenkonflikte und bestmögliche Ausführung ............................................................ 81 Reklamationen ....................................................................................................................... 86 Das Stammkapital .................................................................................................................. 86 Die Fonds und Trennung von Verbindlichkeiten................................................................ 87 Beendigung ............................................................................................................................. 89 Versammlungen ..................................................................................................................... 89 Berichte ................................................................................................................................... 90 vi Wesentliche Verträge............................................................................................................. 90 Bereitstellung und Prüfung der Unterlagen ........................................................................ 90 ANHANG I ........................................................................................................................................... 92 DIE REGULIERTEN MÄRKTE.......................................................................................................... 92 ANHANG II.......................................................................................................................................... 95 FÜR DIE FONDS GELTENDE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN .................................................... 95 ANHANG III ...................................................................................................................................... 100 ANLAGETECHNIKEN UND -INSTRUMENTE ............................................................................. 100 ANHANG IV ...................................................................................................................................... 108 DEFINITION EINER US-PERSON, US-MELDEPFLICHTIGEN PERSON, EINES USSTEUERZAHLERS UND VERBUNDENE BEGRIFFE ..................................................... 108 ANHANG V ....................................................................................................................................... 112 ANHANG VI ...................................................................................................................................... 132 LÄNDERSPEZIFISCHE ERGÄNZUNG ZUM PROSPEKT FÜR ANLEGER IN DER SCHWEIZ .............................................................................................................................. 132 vii DEFINITIONEN In diesem Verkaufsprospekt haben die nachstehenden Wörter und Begriffe die nachstehend angegebenen Bedeutungen:«1933 Act» der US-Securities Act (das US-Wertpapiergesetz) von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung; «1940 Act» der Investment Company Act [das USInvestmentgesellschaftsgesetz] von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung; «Verwaltungsstelle» «Transferstelle» bzw. State Street Fund Services (Ireland ) Limited; «Verwaltungsvertrag» der Vertrag vom 15. Juli 2014 zwischen der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle, demzufolge die Verwaltungsstelle zur Verwaltungs-, Register- und Übertragungsstelle bestellt wurde; «Satzung» die Satzung der Gesellschaft; «AUD» der australische Dollar, die gesetzliche Währung von Australien; «Basiswährung» die Basiswährung eines Teilfonds, wie im Nachtrag zum Teilfonds angegeben; «Geschäftstag» in Bezug auf einen Teilfonds die Art von Tagen, die im Nachtrag zum Teilfonds angegeben ist; «Irische Zentralbank» die Central Bank of Ireland und ihre Rechtsnachfolger als Aufsichtsbehörde, die für die Zulassung der Gesellschaft und die Aufsicht darüber zuständig ist; «CFTC» die US-amerikanische Commodity Futures Trading Commission (US-Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel); «CHF» der Schweizer Franken, die gesetzliche Währung der Schweiz; «Klasse» eine Anteilsklasse, die eine Beteiligung an einem Teilfonds darstellt; «Währungsklasse» die Währung, in der die Anteile einer Klasse ausgegeben werden; «Code» der US-Internal Revenue Code (das US-Steuergesetzbuch) von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung; «Gesellschaft» Blackstone Alternative Investment Funds plc, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland 1 gemäss den Companies Acts (dem Gesellschaftsgesetz) gegründet und gemäss den Durchführungsbestimmungen zugelassen wurde; «Depotbank» State Street Fund Services (Ireland ) Limited; «Depotbankvertrag» der Vertrag vom 15. Juli 2014 zwischen der Gesellschaft und der Depotbank, demzufolge die Depotbank zur Depotbank der Gesellschaft bestellt wurde; «Handelstag» in Bezug auf einen Teilfonds ein Geschäftstag, der im Nachtrag zum betreffenden Teilfonds als Handelstag bezeichnet wird, vorausgesetzt, dass es mindestens alle vierzehn Tage einen Handelstag gibt; «Richtlinie» «Richtlinie 2009/65/EG» des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer jeweils gültigen Fassung; «Verwaltungsrat» der aktuelle Verwaltungsrat der Gesellschaft und seine ordnungsgemäss zusammengesetzten Ausschüsse; «Ausschüttungstag» ein im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebener, auf die Anteilsklasse bezüglicher Tag, an dem Ausschüttungen vorgenommen werden; «Vertriebsstelle» Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.; «DKK» die dänische Krone, die gesetzliche Währung von Dänemark; «EWR» der europäische Wirtschaftsraum; «Die Voraussetzungen erfüllende Organismen für gemeinsame Anlagen» in den EU-Mitgliedsstaaten errichtete Organismen, die gemäss der Richtlinie bzw. folgender offener Organismen für gemeinsame Anlagen zugelassen sind: (a) In Guernsey eingerichtete und als Organismen der Klasse A zugelassene Organismen; (b) in Jersey als anerkannte Fonds errichtete Organismen; (c) auf der Isle of Man errichtete zugelassene Organismen; (d) von der irischen Zentralbank zugelassene, nicht als OGAW aufgelegte Organismen für Privatkunden, vorausgesetzt, dass diese Organismen im Wesentlichen den Bestimmungen der UCITS Notices entsprechen; (e) in der EU, dem EWR und den US sowie auf Jersey, Guernsey und der Insel Man zugelassene nicht als OGAW zugelassene Organismen, die im Wesentlichen den Bestimmungen der UCITS Notices entsprechen; 2 (f) die sonstigen von der irischen Zentralbank zugelassenen und im vorliegenden Prospekt dargelegten Organismen; «EUR» die Währungseinheit, die in der zweiten Verordnung des Rates (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro genannt wird; «EU» die Europäische Union; «FATCA» die Abschnitte 1471 bis 1474 des Code, alle derzeitigen oder zukünftigen Bestimmungen oder offiziellen Auslegungen davon, und alle gemäss Abschnitt 1471 (b) des Code abgeschlossenen Verträge oder alle steuer- bzw. aufsichtsrechtliche Gesetzgebung, Regeln oder Praktiken, die gemäss abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen, die in Zusammenhang mit der Implementierung dieser Abschnitte des Code stehen, verabschiedet wurden; «DFI» jegliche derivativen Finanzinstrumente; «Finanzkonto» ein Finanzkonto («Financial Account») im Sinne des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den USA und Irland für FATCA; «Finanzinstitut» ein Finanzinstitut gemäss der Definition im FATCA; «FINRA» die US-Financial Industry Regulatory Authority; «FINRA-Regeln» die Regeln der FINRA in ihrer jeweils gültigen Fassung; «Teilfonds» oder «Fonds» ein von der Gesellschaft jeweils aufgelegter Teilfonds; «GBP» das Pfund Sterling, die Vereinigten Königreichs; «Erstzeichnungsfrist» der im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebene Zeitraum, in dem eine Anteilsklasse erstmals angeboten bzw. in dem sie neu angeboten wird; «Erstausgabepreis» der im Nachtrag zum jeweiligen Teilfonds angegebene Preis, zu dem eine Anteilsklasse erstmals angeboten bzw. neu angeboten wird; «Investment-Manager» Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C.; «Investment-ManagementVereinbarung» die zwischen der Gesellschaft und Blackstone Alternative Asset Management L.P. geschlossene Vereinbarung vom 15. Juli 2014 in ihrer geänderten und neu gefassten Fassung vom 19. Dezember 2014 zwischen der Gesellschaft, Blackstone Alternative Asset Management L.P. und dem Investment-Manager, demzufolge der Investment-Manager zum Investment-Manager der Gesellschaft bestellt wurde; 3 gesetzliche Währung des «JPY» der japanische Yen, die gesetzliche Währung von Japan; «KIID» wesentliche Anlegerinformationen zu einem Teilfonds; «Mitgliedstaat» ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; «Nettoinventarwert» oder «NIW» der Nettoinventarwert der Gesellschaft, eines Fonds oder einer Klasse, der wie im vorliegenden Prospekt beschriebenen berechnet wird, «Nettoinventarwert je Anteil» mit Bezug auf alle Anteile, der den ausgegebenen Anteilen eines Fonds oder einer Klasse zurechenbare Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile in Bezug auf den Fonds oder die Klasse; «Neuemissionen» wie gemäss Abschnitt 5130 der FINRA Regeln in ihrer jeweils aktuellen, verlängerten, konsolidierten, ergänzten und neu verabschiedeten Fassung zur Einbeziehung von Börsengängen eines Aktienwerts nach der Definition von Unterabsatz 3 (a) (11) des US Wertpapiergesetzes von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung definiert; «NOK» die norwegische Krone, die gesetzliche Währung von Norwegen; die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; «OECD» «Prospekt» der gemäss den Vorschriften der Durchführungsbestimmungen herausgegebene Prospekt der Gesellschaft und die Nachträge dazu; «Geregelter Markt» eine Börse oder ein regulierter Markt in der EU bzw. eine Börse oder ein regulierter Markt, der in Anhang I des vorliegenden Prospekts genannt wird; «Durchführungsbestimmungen» die Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für Anlagen in gemeinsame Wertpapiere) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung; «REIT» als Pool strukturierte Anlageform, die hauptsächlich in Erträge erwirtschaftende Immobilien und mit Immobilien zusammenhängende Kredite und Rechte investiert; «Relevantes Kreditinstitut» ein EU-Kreditinstitut; ein von einem EWR-Mitgliedsstaat (Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassenes Kreditinstitut; ein von einem anderen Unterzeichner des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 (der Schweiz, Kanada, Japan, den USA) als einem EU- oder EWRMitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut oder eine in Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder Neuseeland zugelassene Bank; «SEC» Die US-Securities Exchange Commission 4 «SEK» die schwedische Krone, die gesetzliche Währung von Schweden; «Abrechnungszeitpunkt» der Zeitpunkt, an dem das Geld für die Zeichnung gemäss dem Zeichnungsschein bei der Verwaltungsstelle eingegangen sein muss, bzw. im Falle von Rücknahmen der Zeitpunkt, an dem der Rücknahmeerlös auf einen Rücknahmeantrag hin bezahlt wird, wie jeweils im für den betreffenden Teilfonds massgeblichen Nachtrag angegeben «Anteil» oder «Anteile» eine Anteilsklasse bzw. ein Anteil an der Gesellschaft oder einem Teilfonds, wie der Kontext es verlangt; «Anteilsinhaber» «Anteilseigner» «Unterberater» oder ein Inhaber von Anteilen; ein Anlageberater, dessen Bestellung im Ermessen des Investment-Managers liegt und der auch eine mit dem Investment-Manager verbundene Gesellschaft sein kann; «Unterberater-Vereinbarung» eine Vereinbarung zwischen dem Investment-Manager und einem Unterberater; «Zeichneranteile» das erste Anteilskapital von zwei für 2 EUR gezeichneten Anteilen ohne Nennwert; «Nachtrag» ein jeweils von der Gesellschaft gemäss den Vorschriften der irischen Zentralbank im Zusammenhang mit einem Teilfonds bzw. einer oder mehreren Klassen herausgegebener Nachtrag; «TCA» der irische Taxes Consolidation Act von 1997 (konsolidiertes Steuergesetz) in seiner jeweils gültigen Fassung; «Annahmeschluss» in Bezug auf einen Teilfonds der Zeitpunkt an einem Handelstag, der im Nachtrag zum betreffenden Teilfonds angegeben ist; «OGAW» ein gemäss den Durchführungsbestimmungen oder im Falle eines in einem EU-Mitgliedsland ausserhalb Irlands aufgelegter Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie dessen Umsetzungsmassnahmen im betreffenden EU-Mitgliedsstaat gemäss der Richtlinien; «UCITS Notices» die von der irischen Zentralbank jeweils gemäss den Durchführungsbestimmungen herausgegebenen OGAWMitteilungen; «UK» oder Königreich» «USA» «Vereinigtes das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland; die Vereinigten Staaten von Amerika (einschliesslich der US-Bundesstaaten und des District of Columbia), ihre Territorien, Besitztümer und alle sonstigen Gebiete, die in 5 ihren Hoheitsbereich fallen; «US-Dollar» oder «USD» der US-Dollar, die gesetzliche Währung der USA; «US-Person» eine in den USA meldepflichtige Person, wie im Anhang IV des vorliegenden Prospekts definiert; «US-Reportable Account» ein von einer in den USA meldepflichtigen Person gehaltenes Finanzkonto; «US-Reportable Person» eine in den USA meldepflichtige Person, wie im Anhang IV des vorliegenden Prospekts definiert; «Bewertungszeitpunkt» Der Referenzzeitpunkt, zu dem am jeweiligen Handelstag der Nettoinventarwert berechnet wird, wie im Nachtrag zu den Teilfonds jeweils angegeben. 6 EINLEITUNG Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die als irische Aktiengesellschaft gemäss den Companies Acts (Aktiengesetzen) von 1963 bis 2013 und gemäss den Durchführungsbestimmungen als OGAW gegründet wurde. Sie wurde am 13. Mai 2014 unter der Handelsregisternummer 543808 eingetragen. Sie wurde am 15. Juli 2014 von der irischen Zentralbank zugelassen. § 2 der Gründungsurkunde der Gesellschaft legt fest, dass der einzige Zweck der Gesellschaft die gemeinsame Anlage von öffentlich aufgenommenem Kapital in übertragbare Wertpapiere oder in sonstige in § 68 der Durchführungsbestimmungen angegebene liquide Finanzvermögenswerte ist und dass sie nach dem Grundsatz der Risikostreuung tätig ist. Die Gesellschaft ist als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der einzelnen Teilfonds strukturiert. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft separate Anteilsklassen anbieten kann, von denen jede Beteiligungen an einem Fonds darstellt, wobei jeder Fonds aus einem separaten und eigenständigen Anlagenportfolio besteht. Die Gesellschaft hat von der irischen Zentralbank die Genehmigung für die Gründung des ersten Teilfonds, des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund, erhalten. Weitere Teilfonds, für die jeweils ein Nachtrag herausgegeben wird, können mit vorheriger Genehmigung der irischen Zentralbank von der Gesellschaft gegründet werden. Ein Teilfonds kann aus einer Anteilsklasse oder mehreren Anteilsklassen bestehen. Für die einzelnen Klassen innerhalb eines Teilfonds wird kein Sondervermögen geführt. Weitere Anteilsklassen können nach vorheriger Mitteilung an die irische Zentralbank und gemäss deren Vorschriften aufgelegt werden. Das Anlageziel und die Anlagestrategien sowie sonstige Aspekte der einzelnen Teilfonds werden in den jeweiligen Nachträgen dargelegt, die Teil des vorliegenden Prospekts sind und in Verbindung damit gelesen werden müssen. ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIE DER TEILFONDS Das genaue Anlageziel und die jeweiligen Strategien eines Teilfonds werden im massgeblichen Nachtrag dargelegt. Jeder Teilfonds zielt darauf ab, sein Anlageziel zu erreichen, während er das Anlagerisiko durch die Anlage in übertragbare Wertpapiere und liquide Finanzvermögenswerte gemäss den Durchführungsbestimmungen streut. Die übertragbaren Wertpapiere und liquiden Finanzvermögenswerte, in die ein Teilfonds investieren kann, müssen in der Regel an einem regulierten Markt notiert sein bzw. gehandelt werden, wobei jedoch bis zu 10 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds in übertragbare Wertpapiere und liquide Finanzvermögenswerte investiert werden können, die nicht entsprechend notiert sind bzw. gehandelt werden. Die regulierten Märkte, an denen die Anlagen eines Teilfonds notiert und gehandelt werden, sind in Anhang I aufgeführt. Wie in den Anlagestrategien der jeweiligen Teilfonds dargelegt können bestimmte Teilfonds, vorbehaltlich der in Anhang II und § 68 der Durchführungsbestimmungen enthaltenen Grenzwerte bzw. Beschränkungen in Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Zu diesen Anlagen in Organismen in gemeinsame Anlagen zählen auch Anlagen in andere Fonds. Jedoch darf kein Teilfonds in andere Fonds investieren, die selbst Anteile an anderen Fonds halten. 7 VORÜBERGEHENDE DEFENSIVE POSITIONIERUNG Für die Teilfonds gilt, dass sie unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen vorübergehend ihre im jeweiligen Überblick über den Teilfonds angegebenen Anlagestrategien nicht einhalten dürfen, wenn der Investment-Manager bzw. der massgebliche Unterberater der Ansicht sind, dass es im wohlverstandenen Interesse der Anteilsinhaber ist. Zu diesen Umständen zählen unter anderem folgende: (1) der Teilfonds verfügt aufgrund von Zeichnungen oder Erträgen über eine grosse Menge an Zahlungsmitteln; (2) der Teilfonds hat eine grosse Menge an Rücknahmen; und (3) der InvestmentManager bzw. der jeweilige Unterberater ergreifen vorübergehende Massnahmen, um den Wert des Teilfonds möglichst hoch zu erhalten bzw. in Notsituationen am Markt bzw. im Falle eines Auf und Ab von Zinsen oder einer erheblichen Änderung des Werts von Anlageklassen die Verluste zu begrenzen. Unter diesen Umständen können die Anlagen des Teilfonds aus einem höheren Anteil an Bargeld, Geldmarktinstrumenten, von nationalen Regierungen überall auf der Welt emittierten oder garantierten kurzfristigen Schuldtiteln; kurzfristige Unternehmensschuldtitel, wie etwa frei übertragbare Eigenwechsel, Debentures, Anleihen (einschliesslich Nullkupon-Anleihen), wandel- und nicht wandelbare Schuldverschreibungen, Commercial Papers, Einlagenzertifikate und von Industrieund Versorgungsbetrieben, Finanzunternehmen, Geschäftsbanken oder Bankholdinggesellschaften herausgegebene Bankakzepte. Unter diesen Umständen verfolgt der Teilfonds möglicherweise nicht seine Hauptanlagestrategien und erreicht daher sein Anlageziel eventuell nicht. Das vorstehend Gesagte befreit den Teilfonds nicht von seiner Verpflichtung, die in Anhang II dargelegten Vorschriften einzuhalten. UNTERBERATER Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird von einem oder mehreren vom Investment-Manager bestellten Unterberater(n) verwaltet. In einigen Fällen können der Investment-Manager oder seine verbundenen Gesellschaften auch einen Teil des Vermögens eines Teilfonds direkt verwalten. Jeder Unterberater ist für die tägliche Verwaltung des Vermögens zuständig, das der Investment-Manager ihm zuweist. Vorbehaltlich der Bedingungen der Investment-Management-Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Investment-Manager ist der Investment-Manager letztendlich für die Aufsicht über die Unterberater zuständig. Der Investment-Manager stellt den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos Informationen in Bezug auf die Unterberater zur Verfügung. Diese Informationen können unter der Internetadresse www.blackstone.com/UCITS eingesehen werden. Bei der SEC eingetragene Anlageberater können weitere Auskünfte auf der Website Investment Adviser Public Disclosure unter www.adviserinfo.sec.gov abrufen. Diese Auskünfte werden nur zu Informationszwecken erteilt und sind nicht Teil des Prospekts. Informationen über die Unterberater sind auch im jeweils letzten Jahresund Halbjahresbericht der Gesellschaft enthalten. ANTEILSKLASSEN Die für jeden Teilfonds verfügbaren Anteilsklassen und die Eigenschaften dieser Anteilsklassen werden im Nachtrag für den jeweiligen Teilfonds dargelegt. KREDITAUFNAHME Ein Teilfonds darf nur unter folgenden Umständen Kredit aufnehmen: (a) Ein Teilfonds darf Fremdwährungen mit Hilfe eines Parallelkredits erwerben. Auf diese Weise erworbene Fremdwährungen gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 103 (1) der Durchführungsbestimmungen, vorausgesetzt, dass die dem Fremdwährungskredit entgegenstehende Einlage ihm entspricht oder ihn übersteigt. 8 (b) Ein Teilfonds kann einen Kredit in Höhe von bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts aufnehmen, vorausgesetzt, diese Kreditaufnahme ist nur vorübergehend. EINHALTUNG DER ANLAGEZIELE UND DER ANLAGESTRATEGIEN Bei den Teilfonds unterliegt jegliche Änderung des Anlageziels und jegliche wesentliche Änderung der Anlagestrategie der auf einer Generalversammlung verabschiedeten Genehmigung einer Mehrheit der Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds oder im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung der Genehmigung aller Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds. Gemäss der Satzung der Gesellschaft erhalten Anteilsinhaber die Einberufung der Generalversammlung mit 21 ganzen Tagen Frist. Die Einberufung gibt Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Versammlung sowie den geplanten Tag des Inkrafttretens von etwaigen Änderungen der Anlageziele und -strategien bekannt. Bei einer Genehmigung der Änderung des Anlageziels bzw. der Anlagestrategien seitens der Anteilsinhaber gewährt der Fonds den Anteilsinhabern eine angemessene Benachrichtigungsfrist, damit sie ihre Anteile vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen zurückgeben können. Nach Abstimmung mit dem Investment-Manager kann der Verwaltungsrat jeweils nicht wesentliche Änderungen der Anlagestrategien eines Teilfonds beschliessen, falls diese ihrer Ansicht nach im wohlverstandenen Interesse des jeweiligen Teilfonds sind. AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Ausschüttungen auf in einer Klasse der Gesellschaft ausgegebene Anteile zu beschliessen und auszuzahlen. Die Ausschüttungspolitik jedes Teilfonds und jeder Klasse wird im entsprechenden Nachtrag dargelegt. Berechnet eine Anteilsklasse einen Ertragsausgleich, enthalten die von dieser Anteilsklasse vorgenommenen Ausschüttungen den entsprechenden Ausgleichsbetrag. Dieser Betrag entspricht dem im Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Klasse enthaltenen Ertragsausgleich. Der Status eines britischen Reporting Fund (berichtenden Fonds) Es ist geplant, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte so tätigt, dass sie den Status eines britischen berichtenden Fonds erhält. Unter anderem ist dafür vorgeschrieben, dass ein berichtender Fonds für jeden Berichtszeitraum den jeweiligen Ertrag der Gesellschaft pro Anteil an die betroffenen Anteilsinhaber meldet. Anteilsinhaber und Anlageinteressenten, die zu Steuerzwecken ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben oder dort gewöhnlich ansässig sind, wird empfohlen, sich hinsichtlich möglicher steuerlicher und anderer Folgen der Regeln für den britischen «Distributor»Status und den britischen «Reporting Fund»-Status an ihre Fachberater zu wenden. ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Die Fondsanlagen sind laut den Durchführungsbestimmungen auf zulässige Anlagen beschränkt, die in Anhang II aufgeführt werden. Ändern sich die Durchführungsbestimmungen während des Bestehens der Gesellschaft, können die Anlagebeschränkungen unter Berücksichtigung dieser Änderungen geändert werden. Die Anteilsinhaber werden über entsprechende Änderungen im nächsten Jahres- bzw. Halbjahresbericht der Gesellschaft informiert. ANLAGETECHNIKEN UND INSTRUMENTE Jeder Teilfonds kann im einsetzen. Der Einsatz Portfolioverwaltung (z. B. Wechselkurs-, Zins- und Sinne des Folgenden bestimmte aktive Anlageverwaltungstechniken dieser Techniken erfolgt allenfalls zwecks einer effizienten zwecks der Absicherung gegen Marktbewegungen sowie gegen andere Risiken oder zur Steigerung der Wertentwicklung des 9 Anlageportfolios des Teilfonds). Zu den einsetzbaren Techniken und Instrumenten gehören FuturesKontrakte, Termingeschäfte, Optionen, Swaps und andere derivative Finanzinstrumente (darunter unter anderem die nachstehend beschriebenen Techniken und Instrumente) sowie die sonstigen nachstehend angegebenen Instrumente. Falls ein bestimmter Teilfonds in andere derivative Finanzinstrumente investiert, werden diese Instrumente und ihr voraussichtlicher Einfluss auf das Risikoprofil im betreffenden Nachtrag angegeben. Anleger beachten bitte, dass ein Teilfonds die vorstehend angegebenen Techniken und Instrumente zwar einsetzen darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Ein Teilfonds darf nur die Techniken einsetzen, die seinen Anlagezielen und -strategien entsprechen. Abgesehen von den zulässigen Anlagen in ausserbörslich gehandelten DFIs ist eine Liste der regulierten Märkte, an denen DFIs notiert oder gehandelt werden können, in Anhang I enthalten. In Anhang III findet sich eine Beschreibung der aktuellen von der irischen Zentralbank mit Stand vom Datum des vorliegenden Prospekts für DFIs aufgestellte Bedingungen und Beschränkungen. Die sich auf die aus OTC-Derivatgeschäften oder effizienter Portfolioverwaltung für die Teilfonds ergebende Besicherung angewendete Strategie hat die in Anhang III angegebenen Vorschriften zu beachten. Darin sind die zulässigen Arten der Besicherung, die Höhe der erforderlichen Besicherung und die «Haircut»-Richtlinien sowie im Falle von Barsicherheiten die von der irischen Zentralbank vorgeschriebene Wiederanlagestrategie aufgeführt. Die Kategorien der von einem Teilfonds entgegengenommenen Besicherungen umfassen bare und unbare Vermögenswerte wie etwa Aktien, Schuldtitel und Geldmarktinstrumente. Bezüglich der Höhe der erforderlichen Besicherung und der Haircuts kann die Strategie nach dem Ermessen des Investment-Managers jeweils vorbehaltlich der in Anhang III enthaltenen Vorschriften angepasst werden, wenn er dies im Zusammenhang mit einer bestimmten Gegenpartei, den Eigenschaften eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswertes, den Marktbedingungen und anderen Umständen für richtig hält. Die vom Investment-Manager (allenfalls) angewandten Haircuts werden für jede als Sicherheit entgegengenommene Anlageklasse unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Vermögenswerts wie der Bonität bzw. der Kursvolatilität sowie des Ergebnisses von gemäss den Vorschriften in Anhang III durchgeführten Stresstests angepasst. Die Entscheidung über die Anwendung eines bestimmten Haircuts bzw. über die Nichtanwendung eines Haircuts auf eine bestimmte Anlageklasse ist auf der Grundlage dieser Strategie zu rechtfertigen. Wird eine von einem Teilfonds entgegengenommen Barsicherheit wieder angelegt, ist der Teilfonds dem Risiko des Verlusts dieser Anlage ausgesetzt. Entsteht ein entsprechender Verlust, verringern sich der Wert der Sicherheit und damit der Schutz des Teilfonds vor einem Ausfall der Gegenpartei. Die mit der Wiederanlage von Barsicherheiten verbundenen Risiken entsprechen im Wesentlichen denen, die für andere Anlagen des Teilfonds gelten. Näheres ist in der Veröffentlichung im Absatz «Risikofaktoren - Derivative Finanzinstrumente» enthalten. Ein Teil des Teilfondsvermögens kann jeweils in zusätzlichen liquiden Mitteln gehalten werden. Zwecks effizienter Portfolioverwaltung kann ein Teilfonds, vorbehaltlich seiner Anlagestrategien und gemäss den von der Zentralbank auferlegten Bedingungen und Limiten, Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte abschliessen. Ein Pensionsgeschäft liegt vor, wenn ein Teilfonds Wertpapiere von einer Bank oder einem anerkannten Wertpapierhändler kauft und sich gleichzeitig gegenüber der Bank bzw. dem Wertpapierhändler zum Rückverkauf der Wertpapiere an einem vereinbarten Termin und zu einem vereinbarten Preis verpflichtet, wobei der Preis einem nicht mit dem Nominalzinssatz der Wertpapiere zusammenhängenden Marktzinssatz entspricht. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft beinhaltet den Verkauf von Wertpapieren im Zuge einer vertraglichen Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, an einem vereinbarten Termin und mit einer vereinbarten Zinszahlung zurückzukaufen. Ein Teilfonds kann auch einer vom Investment-Manager bzw. dem Unterberater zugelassenen und den Vorschriften der irischen Zentralbank entsprechenden Gegenpartei Wertpapiere leihen. 10 Sich unmittelbar und mittelbar aus den Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung der Wertpapierleihe sowie der Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäfte ergebende Betriebskosten können von den Teilfonds (z. B. aufgrund eines Gewinnbeteiligungsvertrags) gutgeschriebenen Erlösen abgezogen werden. Diese Kosten werden angemessen offengelegt und enthalten keine versteckten Erlöse der an dem Geschäft beteiligten Parteien. Die sich aus den Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung ergebenden Erlöse werden abzgl. der unmittelbaren und mittelbaren Betriebskosten dem betreffenden Teilfonds gutgeschrieben. Zu den juristischen Personen, denen gegenüber unmittelbare und mittelbare Kosten anfallen dürfen, gehören Banken, Investmentfirmen, Broker-Dealer, Stocklending Agents und andere Finanzinstitute und Vermittler, die auch der Depotbank oder dem Unterberater nahe stehende Personen sein können. Die sich im jeweiligen Berichtszeitraum aus den Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung ergebenden Erlöse werden zusammen mit den angefallenen unmittelbaren und mittelbaren Betriebskosten und der Identität der Gegenparteien bei diesen Techniken zur effizienten Portfolioverwaltung in den Jahres- und Halbjahresberichten der Teilfonds angegeben. Die Gesellschaft nutzt einen Risikosteuerungsablauf, der es ihr ermöglicht, die verschiedenen, mit diesen Anlagetechniken und Instrumenten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Nicht zum Risikosteuerungsablauf gehörige DFIs werden erst eingesetzt, wenn der irischen Zentralbank ein überarbeiteter Risikosteuerungsablauf vorgelegt worden ist. Die Gesellschaft erteilt Anteilsinhabern auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die zur Risikosteuerung eingesetzten Methoden, einschliesslich der angewandten quantitativen Beschränkungen und jüngster Entwicklungen der Risiko- und Rendite-Eigenschaften der wichtigsten Anlagekategorien. Währungssicherungsgeschäfte Näheres zur Währungssicherungsstrategie eines Teilfonds findet sich im Nachtrag zum entsprechenden Teilfonds. Aktienzertifikate Teilfonds können in American Depositary Receipts («ADRs»), Global Depositary Receipts («GDRs») und European Depositary Receipts («EDRs») sowie ähnliche Wertpapiere investieren, die das Eigentum an ausländischen Wertpapieren verbriefen (zusammen «Aktienzertifikate»). Aktienzertifikate weisen in der Regel ein Eigentumsrecht an einem entsprechenden ausländischen Wertpapier nach, das bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist. Geschäfte in Aktienzertifikaten werden normalerweise nicht in der Währung abgewickelt, auf die die ausländischen Basiswertpapiere lauten bzw. in der sie gehandelt werden. In der Regel werden ADRs an US-Wertpapiermärkten und EDRs an europäischen Wertpapiermärkten eingesetzt. GDRs können an jedem öffentlichen oder privaten Wertpapiermarkt gehandelt werden und können Wertpapiere vertreten, die von Instituten überall auf der Welt gehalten werden. GDRs und andere Arten von Aktienzertifikaten werden normalerweise von ausländischen Banken oder Trust-Gesellschaften ausgegeben, obwohl sie von US-Finanzinstituten ausgegeben werden können, und sie weisen Eigentumsrechte an einem Wertpapier oder einem Bündel von Wertpapieren nach, die von einem aus- oder inländischen Unternehmen emittiert wurden. Da der Wert eines Aktienzertifikats vom Marktpreis des Basiswertpapiers abhängt, unterliegen Aktienzertifikate den meisten der mit unmittelbaren Anlagen in Wertpapieren verbundenen Risiken. Aktienzertifikate können als gesponserte oder nicht gesponserte Programme ausgegeben werden. Näheres zu diesen und anderen mit Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Abschnitt «Risikofaktoren - Aktienmarktrisiko» enthalten. Futures-Kontrakte 11 Die Teilfonds haben die Befugnis, Futures-Kontrakte abzuschliessen, und können unter Einsatz von Futures-Kontrakten eine Vielzahl von Geschäften abschliessen. Kauft ein Teilfonds einen FuturesKontrakt, geht er eine Verpflichtung ein, zu einem angegebenen Preis an einem angegebenen Termin eine angegebene Menge der Effekten zu übernehmen. Verkauft ein Teilfonds einen Futures-Kontrakt, geht er eine Verpflichtung ein, zu einem angegebenen Preis an einem angegebenen Termin eine angegebene Menge der Effekten zu liefern. Der Kauf von Futures-Kontrakten kann als so genannter «Long Hedge» und der Verkauf von Futures-Kontrakten als eingeschränkter «Short Hedge» dienen. Kauf und Verkauf von Futures-Kontrakten unterscheiden sich vom Kauf und Verkauf eines Wertpapiers oder einer Option darin, dass kein Preis bzw. keine Prämie bezahlt bzw. entgegengenommen wird. Stattdessen wird ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert, der wertmässig einem Anteil des Nennwerts des Futures-Kontrakts entspricht, beim Broker hinterlegt. Dieser Betrag wird als «ursprüngliche Marge» bezeichnet. Der Umfang der ursprünglichen Sicherheitsleistung wird in der Regel durch die Börse festgelegt, an der der Futures-Kontrakt gehandelt wird. Nachfolgende Zahlungen an den Broker bzw. vom Broker, die so genannte «Schwankungsmarge», erfolgen täglich, je nachdem, wie der Preis des zugrunde liegenden FuturesKontrakts schwankt, so dass die Long bzw. Short Position im Futures-Kontrakt mehr oder weniger wertvoll ist, der so genannte «Mark to Market»- oder Neubewertungsprozess. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungstermin glattgestellt, ohne dass eine Lieferung oder Übernahme erfolgt. Der Verkauf eines Futures-Kontrakts wird durch den Kauf eines Futures-Kontrakts in gleicher Höhe über die angegebene Art von Finanzinstrument und zum gleichen Liefertermin glattgestellt. Übersteigt der Preis des ursprünglichen Verkaufs den Preis des Glattstellungskaufs erhält der Verkäufer den Differenzbetrag und macht einen Gewinn. Umgekehrt macht der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs den Verkaufspreis übersteigt. Gleichermassen wird der Kauf eines Futures-Kontrakts durch den Verkauf eines entsprechenden Futures-Kontrakts glattgestellt. Näheres zu diesen und anderen mit FuturesKontrakten verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren – Futures-Kontrakte» enthalten. Termingeschäfte Die Teilfonds können Termingeschäfte, einschliesslich Devisentermingeschäfte, einsetzen. Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf eines zugrunde liegenden Wertpapiers bzw. einer Währung zu einem vorher festgelegten Preis an einem bestimmten Termin. Die ursprünglichen Bedingungen des Vertrags sind so aufgesetzt, dass der Vertrag zunächst keinen Wert besitzt. Terminpreise werden ermittelt, indem man den Kassapreis eines Wertpapiers bzw. einer Währung nimmt und die Haltekosten dazu addiert. Beim Abschluss eines Termingeschäfts wird kein Geld überwiesen, und die Abwicklung des Handels erfolgt erst am angegebenen Termin, an dem der Basiswert bzw. die Währung gegen Bargeld getauscht wird. Nachfolgend ändert sich mit dem Preis des Basiswerts bzw. der Basiswährung der Wert des Vertrags im Allgemeinen in die gleiche Richtung. Näheres zu den mit ausserbörslich gehandelten derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken findet sich in «Risikofaktoren – Derivative Finanzinstrumente» und «Risikofaktoren Termingeschäfte». Optionen Teilfonds können Kauf- und Verkaufsoptionen jeglicher Art, darunter Optionen auf Wertpapiere, Indizes (sowohl eng als auch breit gefasste), Währungen, Swaps und Futures-Kontrakte ausüben. Ein Teilfonds kann Optionen an Stelle des Kaufs und Verkaufs der Basiswerte einsetzen. Zum Beispiel kann ein Teilfonds zur Absicherung gegen einen möglichen Rückgang des Werts seiner Portfolioanlagen Verkaufsoptionen kaufen oder Kaufoptionen auf Wertpapiere, Indizes, Währungen, Swaps und Futures-Kontrakte statt der jeweiligen Basiswerte verkaufen. Gleichermassen kann ein Teilfonds als Ersatz für den Kauf der entsprechenden Basiswerte oder zur Sicherung gegen einen 12 möglichen Anstieg des Kurses von Anlagen, die der Teilfonds voraussichtlich kaufen will oder bereits gekauft hat, Kaufoptionen kaufen oder Verkaufsoptionen auf diese Werte verkaufen. Eine Verkaufsoption gibt dem Käufer der Option das Recht auf eine Barzahlung vom Verkäufer der Option, wenn der Kurs des Basiswerts an einem festen Termin oder davor unter einen vorgegebenen Schwellenwert sinkt. Eine Kaufoption gibt dem Käufer der Option das Recht auf eine Barzahlung vom Verkäufer der Option, wenn der Kurs des Basiswerts an einem festen Termin oder davor über einen vorgegebenen Schwellenwert ansteigt. Der Käufer einer Verkaufsoption oder einer Kaufoption ist im Zusammenhang mit dem Abschluss der Option zur Zahlung einer Prämie an den Verkäufer verpflichtet. Der Kauf von Kaufoptionen erfolgt zu Spekulationszwecken (d. h. zur Steigerung der Teilfondsrendite) oder zur Teilnahme an Wertsteigerungen an der Börse (z. B. im Hinblick auf vorübergehende Barbestände) oder zur Absicherung gegen Preissteigerungen bei Wertpapieren, Währungen, richtlinienkonformen Rohstoffindizes und anderen Anlagen, die die Teilfonds kaufen möchten oder bezüglich derer sie Short-Positionen nachgebildet haben. Gleichermassen kann der Kauf von Verkaufsoptionen zu Spekulationszwecken (zur Steigerung der Teilfondsrendite) oder zur Absicherung gegen einen allgemeinen Markteinbruch bzw. gegen den Rückgang der Kurse der vom Teilfonds gehaltenen Wertpapiere und anderen Anlagen erfolgen. Der Kauf von Optionen kann die Rendite eines Teilfonds mindern, aber nur um höchstens den Betrag, der als Prämie für die betreffende Option bezahlt wurde. Teilfonds können zur Steigerung der Rendite gedeckte Kaufoptionen verkaufen (d. h. Optionen, bei denen das Wertpapier oder die sonstige Anlage gehalten wird, die Gegenstand der Kaufoption ist). Der Verkauf von gedeckten Kaufoptionen kann den Gewinn eines Teilfonds aus seinen Portfolioanlagen einschränken, wenn die Option ausgeübt wird, weil der Teilfonds das Wertpapier oder die sonstigen Basisanlagen zu einem Preis unter dem aktuellen Marktwert verkaufen muss. Kauf- und Verkauf von Verkaufs- und Kaufoptionen sind hochspezialisierte Tätigkeiten, die grössere Risiken als das normale Marktrisiko beinhalten. Näheres zu diesen und anderen mit Optionen verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten. Optionen auf Futures-Kontrakte Optionen auf Futures-Kontrakte geben einem Teilfonds im Tausch gegen eine bezahlte Prämie das Recht, jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem angegebenen Optionsausübungspreis eine Position im Futures-Kontrakt zu übernehmen. Ein Teilfonds kann Optionen auf Futures-Kontrakte an Stelle des unmittelbaren Verkaufs oder Kaufs von Optionen auf Basiswerte bzw. des Kaufs und Verkaufs von Basis-Futures-Kontrakten einsetzen. Zum Beispiel kann ein Teilfonds zur Absicherung gegen einen möglichen Rückgang des Werts seiner Portfolioanlagen Verkaufsoptionen kaufen oder statt der Futures-Kontrakte selbst Kaufoptionen auf Futures-Kontrakte verkaufen. Gleichermassen kann ein Teilfonds sich durch den Kauf von Kaufoptionen auf Futures-Kontrakte oder den Verkauf von Verkaufsoptionen auf Futures-Kontrakte gegen eine mögliche Kurssteigerung bei Wertpapieren absichern, die dieser Teilfonds voraussichtlich kaufen will oder bereits gekauft hat. Der Kauf bzw. Verkauf dieser Optionen hat generell die gleichen Auswirkungen wie der Kauf bzw. Verkauf von direkt auf die Basiswerte bezogenen Optionen. Näheres zu diesen und anderen mit Optionen verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten. Swapgeschäfte und Differenzkontrakte Die Teilfonds können Swapgeschäfte abschliessen. Swapgeschäfte sind vor allem von institutionellen Anlegern über Zeiträume von einigen Wochen bis mehr als einem Jahr abgeschlossene Verträge zwischen zwei Parteien. In einem gewöhnlichen «Swap»-Geschäft vereinbaren zwei Parteien, Renditen (oder Differenzen im Renditeergebnis) 13 auszutauschen, die in einer bestimmten Fremdwährung oder einem «Korb» von einen bestimmten Index darstellenden Wertpapieren im Hinblick auf einen «fiktiven Wert» berechnet werden, d. h. im Hinblick auf eine Rendite bzw. eine Wertsteigerung eines in einer bestimmten Fremdwährung zu einem bestimmten Zinssatz angelegten Betrags. Ein Teilfonds kann folgende Arten von Swapgeschäften abschliessen: Aktienswaps, Zinsswaps, Credit Default Swaps, Total Return Swaps, Währungsswaps, Volatility Swaps, Varianzswaps und Dividendenswaps. Swapgeschäfte können den Teilfonds einem erheblichen Verlustrisiko aussetzen. Bei Aktienswapgeschäften findet normalerweise ein Tausch statt: Getauscht wird die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung des möglichen Verlusts in Bezug auf den fiktiven Betrag eines bestimmten Aktienindex (z. B. des S&P 500 Index) oder eines Korbs von Wertpapieren zzgl. von Beträgen, die entsprechend den Zinsen auf diesen fiktiven Betrag zu einem angegebenen Satz (z. B. der London Inter-Bank Offered Rate) auf gleiche Weise berechnet werden, gegen die Verpflichtung der jeweils anderen Partei zur Zahlung des möglichen Gewinns in Bezug auf diesen fiktiven Betrag des betreffenden Index oder Wertpapierkorbs. Bei Zinsswaps findet ein Tausch der Verpflichtungen der beiden Parteien zur Bezahlung bzw. zum Erhalt von Zinsen auf einen fiktiven Kapitalbetrag (z. B. ein Tausch von variablen gegen feste Zinszahlungen) statt. Zu den Zinsswaps gehören zum Beispiel auch Inflationsswaps. Bei einem Credit Default Swap leistet eine Partei regelmässige Zahlungen an eine andere Partei, wodurch sie das Recht auf eine Zahlung für den Fall eintauscht, dass ein Dritter seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Daher kann der Teilfonds durch den Abschluss von Credit Default Swaps die im Vorsatz erwähnten regelmässigen Zahlungen leisten und im Gegenzug im Falle eines Ausfalls (oder ähnlichen Kreditereignisses) das Recht auf die Lieferung bestimmter Anleihen oder Darlehen an die Gegenpartei des Geschäfts im Tausch gegen den Nennwert dieser Anleihen bzw. Darlehen (oder einen anderen vereinbarten Wert) besitzen. Statt die Anleihen gegen ihren Nennwert zu tauschen, können die Parteien eine einzelne Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und aktuellem Marktwert der Anleihen vereinbaren. Falls der Ausfall nicht eintritt, verliert der Teilfonds seine Anlage und erhält nichts. Die Teilfonds können Credit Default Swaps auch zur Anlage verwenden, in welchem Fall der Teilfonds die oben erwähnten regelmässigen Zahlungen erhält, jedoch bei Ausfall des Emittenten zur Bezahlung des Nennwerts (oder anderen vereinbarten Werts) der ausgefallenen Anleihen oder Darlehen verpflichtet ist. Bei einer Investition von Teilfonds in Total Return Swaps oder andere DFIs mit ähnlichen Eigenschaften bestehen die Basiswerte oder -indizes aus Aktien, Schuldtiteln, Geldmarktinstrumenten und anderen richtlinienkonformen Anlagen, die dem Anlageziel und den Anlagestrategien des Teilfonds entsprechen. Total Return Swaps beinhalten normalerweise den Tausch einer Verpflichtung zur Bezahlung von auf gleiche Weise als Zinsen berechneten Beträgen gegen einen marktgebundenen Zins, wobei jeweils ein fiktiver Betrag zugrunde liegt. Vorbehaltlich der Vorschriften der irischen Zentralbank und der Durchführungsbestimmungen können Total Return Swaps für ein ganzes Portfolio oder einen Teil davon eingesetzt werden, um unter anderem eine synthetische Beteiligung an den Basisstrategien bzw. -instrumenten zu erzielen. Der Basiskorb von Wertpapieren, Derivaten und richtlinienkonformen Rohstoffindizes, auf dem diese Total Return Swaps basieren, kann eine breite Palette von Instrumenten, Märkten und Anlageklassen umfassen, wozu unter anderem Aktienwerte, Festverzinsliche Sicherheiten, Derivate und richtlinienkonforme Rohstoffindizes gehören. Insoweit, als die Gesamtrendite des dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiers, Wertpapierkorbs oder Index höher oder niedriger liegt als die dagegen stehende Zinsverpflichtung, erhält der Teilfonds eine Zahlung bzw. leistet eine Zahlung an die Gegenpartei. Die Gegenparteien bei diesen Geschäften sind normalerweise Banken, Investmentgesellschaften, Broker-Dealer, Organismen für gemeinsame Anlagen und anderen Finanzinstitute bzw. Finanzintermediäre. Das Risiko des Ausfalls von Gegenparteien im Rahmen des Total Return Swap und deren Wirkung auf die Anlegerrendite wird im Absatz «Risikofaktoren - Gegenparteirisiko» beschrieben. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Gegenpartei eines von einem Teilfonds abgeschlossenen Total Return Swap Verfügungsgewalt über 14 die Zusammensetzung oder die Verwaltung des Anlageportfolios des Teilfonds übernimmt oder dass die Genehmigung der Gegenpartei für Portfoliogeschäfte des Teilfonds erforderlich ist. Währungsswaps beinhalten gleichermassen in Bezug auf einen fiktiven Betrag in zwei verschiedenen Währungen den Tausch von Verpflichtungen zweier Parteien zur Zahlung oder zur Entgegennahme von Zahlungen in Bezug auf die Schwankungen der betreffenden Währungen (z. B. ein Tausch von Zahlungen in Bezug auf Schwankungen des US-Dollar im Verhältnis zum japanischen Yen). Volatility Swaps beinhalten den Tausch von Termingeschäften hinsichtlich der in Zukunft realisierten Volatilität eines bestimmten Basiswerts, die es dem Teilfonds ermöglichen, eine Position hinsichtlich der Volatilität dieses Basiswerts einzugehen. Varianzswaps bieten eine Beteiligung an der Volatilität eines Basiswerts und können zur Absicherung gegen einen Anstieg oder ein Absinken der Volatilität eines Basiswerts oder zur Erzielung einer Anlagerendite daraus eingesetzt werden. Dividendenswaps ermöglichen Anlegern den Kauf oder Verkauf von Dividenden, die von einem Emittentenindex, einem Korb von Emittenten oder einem einzelnen Emittenten gezahlt werden. Differenzkontrakte sind eine Form des Swap, bei der der betreffende Teilfonds mit einer Gegenpartei vereinbart, dass sein Ertrag bzw. sein Verlust auf der Wertentwicklung einzelner Wertpapiere oder der relativen Wertentwicklung zweier Gruppen oder «Körbe» von Wertpapieren basiert. Der Ertrag eines der Körbe basiert auf theoretischen Long-Positionen in den diesen Korb ausmachenden Wertpapieren (mit einem dem fiktiven Betrag des Differenzkontrakts entsprechenden Gesamtnennwert), und der Ertrag des anderen Korbs basiert auf theoretischen Short-Positionen in den Korb ausmachenden Wertpapieren. Der betreffende Teilfonds kann auch Long- und Short-Positionen nutzen, um das gleiche Engagement wie ein Differenzkontrakt zu erzielen, wobei die Zahlungsverpflichtungen der beiden gegenläufigen Positionen verrechnet werden und somit auf der Veränderung des relativen Werts der Wertpapierkörbe statt auf der Gesamtveränderung des Werts der beiden gegenläufigen Positionen basieren. Jedoch ist es möglich, dass der Korb mit den Short-Positionen den Korb mit den Long-Positionen in der Wertentwicklung übertrifft, woraus sich ein Verlust für den Teilfonds ergibt, selbst dann, wenn die Wertpapiere sowohl im «Long»- als auch im «Short»-Positionskorb an Wert zulegen. Die Teilfonds können Ausgleichs-Swapgeschäfte zur Absicherung, Risikosteuerung und Anlagehebelwirkung nutzen. Beim Einsatz von Swaps für Sicherungsgeschäfte kann der Teilfonds ein Swapgeschäft entweder als «Asset-based Swap» oder als «Liability-based Swap» abschliessen, je nachdem, ob er seine Aktiva oder Passiva sichert. Für Risikosteuerungs- und Hebelzwecke kann der Teilfonds auch Differenzkontrakte abschliessen, bei denen der fiktive Betrag der theoretischen LongPosition grösser ist als der fiktive Betrag der theoretischen Short-Position. Näheres zu diesen und anderen mit Differenz- und Swapgeschäften verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Swapgeschäfte» enthalten. Swaptions Die Teilfonds können Optionen auf Swapgeschäfte abschliessen, auch «Swaption» genannt. Eine Swaption ist eine ausserbörsliche gehandelte Option, die dem Käufer im Tausch gegen die Zahlung einer marktbasierten Prämie das Recht gibt, ihn aber nicht verpflichtet, an einem bestimmten zukünftigen Termin einen Swap abzuschliessen. Eine Receiver Swaption gibt dem Eigentümer das Recht auf den Erhalt der Gesamtrendite eines bestimmten Werts, Referenzsatzes oder Index (z. B. einer Kaufoption auf eine Anleihe). Eine Payer Swaption gibt dem Eigentümer das Recht auf den Erhalt der Gesamtrendite eines bestimmten Werts, Referenzsatzes oder Index (z. B. einer Verkaufsoption auf eine Anleihe). Swaptions umfassen auch Optionen, die einer Gegenpartei 15 gestatten, einen bestehenden Swap zu beenden oder zu verlängern. Näheres zu diesen und anderen mit Swaptions verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionen» enthalten. Zins-Caps, Zins-Floors und Collars Die Teilfonds können Zins-Caps, Zins-Floors und Collars zu den gleichen oder ähnlichen Zwecken einsetzen wie Zins-Futures-Kontrakte und entsprechende Optionen und unterliegen damit gleichartigen Risiken. Siehe den Absatz «Risikofaktoren – Futures-Kontrakte» und «Risikofaktoren Optionen». Wie Zinsswapgeschäfte sind Zins-Caps, Zins-Floors und Collars Vereinbarungen zwischen zwei Parteien über die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Zinszahlungen auf einen fiktiven Betrag. Der Käufer eines Zins-Caps erhält Zinszahlungen des Verkäufers, wenn die Rendite eines bestimmten Index einen bestimmten Zinssatz übersteigt. Der Käufer eines Zins-Caps erhält Zinszahlungen des Verkäufers, wenn die Rendite eines bestimmten Index unter einen bestimmten Zinssatz fällt. Der Käufer eines Collar erhält Zinszahlungen vom Verkäufer, wenn die Rendite eines bestimmten Index die Zinsobergrenze übersteigt und zahlt dem Verkäufer Zinsen, wenn die Rendite des jeweiligen Index unter der Zinsuntergrenze liegt. Näheres zu den mit Zins-Caps, Zins-Floors und Collars verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Gegenparteirisiko» enthalten. Pensionsgeschäfte Die Teilfonds können im Interesse einer effizienten Teilfonds-Portfolioverwaltung Pensionsgeschäfte mit Banken und Broker-Dealern abschliessen. Ein Pensionsgeschäft ist ein Vertrag, demzufolge der Teilfonds über einen relativ kurzen Zeitraum gegen Barzahlung ein Wertpapier erwirbt (normalerweise Schuldtitel des Staates, in dem das Geschäft abgeschlossen oder auf dessen Währung der Vertrag lautet) und eine gleichzeitige Verpflichtung des Verkäufers erhält, das Wertpapier zu einem vereinbarten Preis und an einem vereinbarten Termin zurückzukaufen. Näheres zu den mit Pensionsgeschäften verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte» nachzulesen. Umgekehrte Pensions- und ähnliche Geschäfte Die Teilfonds können im Interesse einer effizienten Teilfonds-Portfolioverwaltung umgekehrte Pensionsgeschäfte abschliessen, bei denen ein Basis-Schuldtitel gegen eine auf einem Prozentsatz des Werts des Wertpapiers basierende Barzahlung übertragen wird. Der Teilfonds behält das Recht auf eingehende Zins- und Tilgungszahlungen für das Wertpapier und kauft das Wertpapier an einem vereinbarten zukünftigen Termin zu einem vereinbarten Preis zurück. Näheres zu den mit diesen Geschäften verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte» nachzulesen. Optionsscheine und Bezugsrechte Die Teilfonds können Optionsscheine und Bezugsrechte kaufen oder anderweitig erhalten. Die Teilfonds können Optionsscheine und Bezugsrechte einsetzen, um eine Beteiligung an der zugrunde liegenden Aktie oder an anderen mit den Anlagestrategien des Teilfonds übereinstimmenden Wertpapieren eines Emittenten zu erhalten bzw. zu erwerben. Die Teilfonds können Bezugsrechte passiv als Folge der vorhandenen Bestände der Teilfonds an Aktien oder sonstigen vom Bezugsrechtsemittenten emittierten Wertpapieren (z. B. aufgrund von Kapitalmassnahmen) erhalten. Jedoch können die Teilfonds auch Bezugsrechte am Sekundärmarkt erwerben oder veräussern. Optionsscheine und Bezugsrechte geben dem Inhaber allgemein das Recht, bei Ausübung ein Wertpapier des Emittenten zum angegebenen Preis zu erhalten. Normalerweise werden Optionsscheine und Bezugsrechte auf ähnliche Weise wie die vorstehend beschriebenen Optionen auf Wertpapiere eingesetzt. Näheres zu den mit Optionen verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Optionsscheine und Bezugsrechte» enthalten. 16 Regel-144A-Wertpapiere Die Teilfonds können sog. «Regel-144A»-Wertpapiere kaufen. Regel-144A-Wertpapiere sind nicht gemäss dem Gesetz von 1933 registrierte Wertpapiere, können jedoch gemäss Regel 144A des Gesetzes von 1933 an bestimmte institutionelle Anleger verkauft werden dürfen. Näheres zu den mit Regel-144A-Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Risiken privat platzierter Wertpapiere» enthalten. Wandelanleihen Die Teilfonds können aktiv oder passiv (d. h. aufgrund von Kapitalmassnahmen) Wandelanleihen erwerben (darunter Wandelobligationen und Vorzugsaktien mit Wandelrecht). Die Teilfonds können Wandelanleihen einsetzen, um übereinstimmend mit den Anlagestrategien des Teilfonds eine Beteiligung an einem Emittenten einzugehen oder um Aktienwerte dieser Emittenten zu erwerben. Der Wert einer Wandelanleihe ist eine Funktion ihres «Anlagewerts» (d. h. ihrer Rendite im Vergleich mit der Rendite anderer Wertpapiere mit vergleichbarer Laufzeit und Qualität, aber ohne Wandelrecht) und ihres «Wandelwerts» (d. h. des inneren Werts des Wertpapiers, der sich nach seiner Wandlung in den damit verbundenen Aktienwert ergibt). Die Bonität des Emittenten und andere Faktoren wie Verzinsung können sich darüber hinaus auf den Anlagewert einer Wandelanleihe auswirken. Zum Beispiel kann ein Zinsrückgang den laufenden Ertrag mindern, den ein Teilfonds aus der Verzinsung einer Wandelanleihe erzielt. Ein Zinsanstieg kann den Wert von Wandelanleihen hingegen erhöhen. Der Wandelwert einer Wandelanleihe bestimmt sich nach dem Marktwert des damit verbundenen Aktienwerts und unterliegt daher grob gesagt den gleichen Risiken wie der zugehörige Aktienwert. Von den Teilfonds erwerbbare Wandelanleihen, können eingebettete Derivate im Sinne des Orientierungsvermerks 3/03 der irischen Zentralbank enthalten, dürfen jedoch keine Hebelwirkung ausüben. Eine Wandelanleihe beinhaltet das Recht des Emittenten auf Rückkauf zu einem in den Bedingungen der Wandelanleihe festgelegten Preis. Näheres zu den mit Wandelanleihen verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Zinsrisiken» enthalten. Ereignisgebundene Obligationen Die Teilfonds dürfen ereignisgebundene Obligationen (event-linked bonds) kaufen, die laut den Durchführungsbestimmungen zu den richtlinienkonformen Instrumenten zählen. Ereignisgebundene Obligationen sind in der Regel durch von Versicherungsgesellschaften gegründete Zweckgesellschaften ausgegebene Schuldtitel, deren Verzinsung sich an Schadensansprüche aus Haftpflichtversicherungsverträgen knüpft. Hohe Schadensansprüche an die Versicherung, zum Beispiel durch Stürme, verringern die Zinszahlungen. Bei geringen Schadensansprüchen hingegen sind die Zinszahlungen höher als marktüblich. Ereignisgebundene Obligationen werden normalerweise als Regel-144A-Wertpapiere ausgegeben (d. h. als nicht gemäss dem Gesetz von 1933 registrierte Wertpapiere, die jedoch gemäss Regel 144A des Gesetzes von 1933 an bestimmte institutionelle Anleger verkauft werden dürfen). Falls ein «Auslösungsereignis» Schadensansprüche verursacht, die in einer in der Obligation angegebenen Region und während einer dort angegebenen Frist den Grenzwert überschreiten, beschränkt sich die Haftung gemäss den Bedingungen der Obligation auf die Kapitalsumme und die aufgelaufenen Zinsen der Obligation. Tritt kein Auslösungsereignis ein, erlangt der Teilfonds sein Kapital zzgl. Zinsen zurück. Häufig sehen die ereignisgebundenen Obligationen automatische oder nach Ermessen des Emittenten optionale Verlängerungen der Laufzeit vor, damit die Schadensansprüche in den Fällen, in denen ein Auslösungsereignis eingetreten oder möglicherweise eingetreten ist, verarbeitet und geprüft werden können. Eine Verlängerung der Laufzeit kann die Volatilität erhöhen. Neben spezifischen Auslösungsereignissen können ereignisgebundene Obligationen den Teilfonds auch bestimmten nicht vorhersehbaren Risiken aussetzen, darunter unter anderem dem Emittentenrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und Gegenparteirisiko sowie nachteiligen aufsichtsrechtlichen und gerichtlichen Auslegungen oder nachteiligen steuerlichen Folgen. Wertpapierleihe 17 Die Teilfonds dürfen besicherte Leihgeschäfte in Höhe von höchstens 100 % ihres Gesamtvermögens mit Portfoliowertpapieren tätigen. Das Risiko bei der Wertpapierleihe aus dem Portfolio ergibt sich wie bei anderen Kreditvergaben aus der möglichen Verzögerung der Wiedererlangung der Wertpapiere oder dem möglichen Verlust von Rechten an gestellten Sicherheiten, falls der Leihnehmer finanziell ausfällt. Jedoch erfolgt die Vergabe dieser Darlehen nur an Broker-Dealer, die ein Mindest-Kreditrating von A2, ein gleichwertiges Rating oder laut der stillschweigenden Annahme des Investment-Managers ein dem A2 gleichwertiges Rating aufweisen, oder nach den Vorschriften von Anhang III. Wertpapierleihen erfolgen gegenüber Broker-Dealern gemäss Vereinbarungen, denen zufolge die Wertpapierleihen ununterbrochen durch Barsicherheiten oder andere liquide Sicherheiten mit einem Wert, der jederzeit dem Marktwert der verliehenen Wertpapiere entspricht, abgesichert sind. Der Leihnehmer zahlt dem Leihgeber einen dem Dividenden- oder Zinsertrag aus den verliehenen Wertpapieren entsprechenden Betrag. Näheres zu den mit der Wertpapierleihe verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Wertpapierleihe» enthalten. Vorzugsaktien Die Teilfonds können in Vorzugsaktien, und zwar sowohl in Vorzugsaktien mit als auch in Vorzugsaktien ohne Wandelrecht investieren, die den Vorrang vor Stammaktien haben. Vorzugsaktien sind Aktienwerte, die im Hinblick auf das Recht auf Dividenden und auf einen festen Anteil am Erlös aus der Abwicklung des Emittenten vorrangig vor Stammaktien sind. Einige Vorzugsaktien verleihen ihren Inhabern auch den Anspruch auf zusätzliche Abwicklungserlöse auf der gleichen Grundlage wie die Inhaber der Stammaktien des Emittenten, d. h. sie sind am Emittenten beteiligt. Je nach den Eigenschaften des jeweiligen Wertpapiers können Inhaber von Vorzugsaktien die im vorliegenden Prospekt angegebenen Risiken bezüglich Aktien- und festverzinslichen Wertpapieren tragen. Näheres zu den mit Vorzugsaktien verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Vorzugsaktien» enthalten. Hypothekenbesicherte Wertpapiere Die Teilfonds können in hypothekenbesicherte Wertpapiere investieren. Hypothekenbesicherte Wertpapiere sind eine Untergruppe der forderungsbesicherten Wertpapiere, die von Bündeln aus privaten und gewerblichen Hypotheken, darunter auch «Subprime»-Hypotheken, besichert werden. Hypothekenbesicherte Wertpapiere können von Behörden oder Gebietskörperschaften verschiedener Staaten (darunter Staaten, die ihre Wertpapiere weder garantieren noch versichern) sowie von nichtstaatlichen Emittenten ausgegeben werden. Zins- und Tilgungszahlungen (einschliesslich vorzeitiger Tilgungszahlungen) auf die den hypothekenbesicherten Wertpapieren zugrunde liegenden Hypothekendarlehen werden an die Inhaber von hypothekenbesicherten Wertpapieren weitergeleitet. Näheres zu den mit hypothekenbesicherten Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Hypothekenbesicherte Wertpapiere» nachzulesen. Von den Teilfonds erwerbbare hypothekenbesicherten Wertpapiere enthalten keine eingebetteten Derivate bzw. entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen Zentralbank. Mit anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend gestreut und deren Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, sodass der Verlust eines Teilfonds aufgrund der Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der Anlage beschränkt. Forderungsbesicherte Wertpapiere Die Teilfonds dürfen in forderungsbesicherte (auch in mit privaten Forderungen besicherte) Wertpapiere investieren. Ein forderungsbesichertes Wertpapier ist ein festverzinsliches Wertpapier, das seine Kreditwürdigkeit vor allem aus Zahlungsströmen bezieht, die aus einem Bündel von Forderungen kommen. Es gibt eine Reihe verschiedener Arten von forderungsbesicherten und damit 18 verwandten Wertpapieren, darunter hypothekenbesicherte Wertpapiere, von anderen Bündeln aus Sicherungsrechten besicherte Wertpapiere (wie Kfz-Darlehen, Studiendarlehen, SubprimeHypotheken und Kreditkartenforderungen), durch besicherte Baufinanzierungen und besicherte Schuldtitel. Ähnlich wie hypothekenbesicherte Wertpapiere können auch andere Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren von Behörden oder Gebietskörperschaften verschiedener Staaten (darunter Staaten, die ihre Wertpapiere weder garantieren noch versichern) sowie von nicht-staatlichen Emittenten ausgegeben werden. Zu diesen Wertpapieren gehören durch Bündel von Kfz-Darlehen, Ausbildungsdarlehen, zweite Hypotheken in Form von Eigenheimkrediten und Kreditkartenforderungen. Die zugrunde liegenden Forderungsbündel werden mittels Trusts und Zweckgesellschaften verbrieft. Näheres zu den mit forderungsbesicherten Wertpapieren verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Forderungsbesicherte Wertpapiere» nachzulesen. Von den Teilfonds erwerbbare forderungsbesicherten Wertpapiere enthalten keine eingebetteten Derivate bzw. entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen Zentralbank. Mit anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend gestreut und deren Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, so dass der Verlust eines Teilfonds aufgrund der Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der Anlage beschränkt. Credit-Linked Notes Die Teilfonds können in Credit-Linked Notes investieren. Eine Credit-Linked Note ist ein gedecktes Kreditderivat, das als Wertpapier mit einem eingebetteten Credit Default Swap strukturiert ist. Der Anleger erhält eine höhere Rendite, indem er de facto als Geber einer Ausfallsicherung auftritt. Der Emittent, normalerweise eine Zweckgesellschaft, ist bei Eintreten eines angegebenen Kreditereignisses nicht verpflichtet, die Schuld voll zurückzuzahlen. Die Credit-Linked Note wird normalerweise von einer Zweckgesellschaft ausgegeben und so strukturiert, dass der Anleger bei Laufzeitende den Nennwert erhält, sofern der Referenzschuldner nicht ausfällt. Bei einem Ausfall bestimmt sich die Rendite des Anlegers anhand der Erlösquote zum Zeitpunkt der Glattstellung des Credit Default Swap. Die Zweckgesellschaft hat (als Sicherungsgeber) mit einer Gegenpartei einen Credit Default Swap abgeschlossen. Im Falle eines Ausfalls zahlt die Zweckgesellschaft der Gegenpartei im Austausch gegen eine jährliche Gebühr, die in Form einer höheren Rendite aus der von ihnen gekauften Credit-Linked Note an die Anleger weitergegeben wird, den Nennwert abzgl. der Erlösquote. Der Zweck dieser Struktur besteht in der Weiterreichung des jeweiligen Ausfallrisikos an Anleger, die bereit sind, im Gegenzug zur dadurch erhältlichen höheren Rendite das Risiko zu tragen. Näheres zu den mit Wertpapieren mit flexibler Verzinsung verbundenen Risiken ist im Abschnitt «Risikofaktoren - Derivative Finanzinstrumente» angegeben. Besicherte Schuldtitel (Collateralised Debt Obligations / «CDOs») Die Teilfonds können in CDOs investieren, wozu besicherte Anleihensobligationen (Collateralised Bond Obligations / «CBOs»), besicherte Kreditforderungen (Collateralised Loan Obligations / «CLOs») und andere ähnlich strukturierte Wertpapiere zählen. CBOs und CLOs sind forderungsbesicherte Wertpapiere. CBOs sind Trusts und andere Zweckgesellschaften, die von Bündeln von festverzinslichen Wertpapieren besichert sind. Eine CLO ist eine Verpflichtung eines Trusts, die normalerweise von einem Bündel von Darlehen besichert ist, darunter in- und ausländischen gesicherten und ungesicherten Darlehen sowie nachrangigen Unternehmenskrediten (einschliesslich Krediten unter Investment Grade oder gleichwertig nicht bewerteten Krediten). Sowohl CBOs als auch CLOs werden in mindestens zwei Teile, «Tranchen» genannt, aufgeteilt, die sich nach Risiko und Ertrag unterscheiden können. Die riskanteren Teile sind die Rest-, Eigenkapitalund nachrangigen Tranchen, die das gesamte oder einen Teil des Ausfallrisikos der Anleihen und Kredite im Trust tragen und daher die anderen vorrangigeren Tranchen in allen ausser den 19 schwierigsten Umständen vor dem Ausfall schützen. Da sie teilweise vor dem Ausfall geschützt sind, haben vorrangige Tranchen eines CBO-Trust oder CLO-Trust normalerweise höhere Ratings und niedrigere Erträge als ihre Basiswerte und können ein Investment Grade-Rating haben. Trotz des von den riskanteren Tranchen gewährten Schutzes können vorrangige CBO- und CLO-Tranchen aufgrund tatsächlicher Ausfälle, erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Ausfällen aufgrund von Sicherungsausfällen, des Gesamtverlustes der riskanteren Tranchen aufgrund von Sicherungsverlusten, der Vorhersicht von Ausfällen am Markt, des Betrugs seitens des Trusts und der Illiquidität von CBO- oder CLO-Wertpapieren erhebliche Verluste erleiden. Näheres zu den mit CDOs verbundenen Risiken ist im Absatz «Risikofaktoren - Collateralised Debt Obligations» nachzulesen. Von den Teilfonds erwerbbare CDOs, CBOs und CLOs enthalten keine eingebetteten Derivate bzw. entfalten keine Hebelwirkung im Sinne des Orientierungshinweises 3/03 der irischen Zentralbank. Mit anderen Worten investieren die Teilfonds nur in Emittenten, die ausreichend gestreut und deren Anlageformen nur begrenzt rückgriffsfähig sind, so dass der Verlust eines Teilfonds aufgrund der Anlage in die Wertpapiere des betreffenden Emittenten sich auf die Höhe der Anlage beschränkt. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit eingebetteten DFIs, einschliesslich strukturierter Finanzinstrumente Soweit in der Anlagestrategie eines Teilfonds vorgesehen, kann der Teilfonds in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, einschliesslich strukturierter Finanzinstrumente, investieren, die als Direktanlagen zwecks der Umsetzung der Anlagestrategie des Teilfonds oder als effizientes Mittel zur Erzielung eines Engagements in bestimmten Emittenten oder Anlageklassen oder zur Absicherung des betreffenden Engagements eingebettete DFIs enthalten. Ein übertragbares Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument, das ein eingebettetes DFI enthält, versteht sich als Referenzpapier für Finanzinstrumente, welche die in den Durchführungsbestimmungen dargelegten Kriterien für übertragbare Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgenden Kriterien genügt: (a) dass dank dieser Komponente die Zahlungsströme, die ansonsten vom als Basisvertrag fungierenden übertragbaren Wertpapier oder Geldmarktinstrument verlangt würden, ganz oder teilweise anhand eines bestimmten Zinssatzes, Finanzinstrumentpreises, Wechselkurses, Preisindex oder Zinsindex, Kredit-Rating oder Kredit-Index sowie sonstiger Variablen geändert werden können und daher ähnlich wie bei einem eigenständigen DFI schwanken; (b) dass ihre wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags korrelieren; (c) dass sie einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil und den Preis des übertragbaren Wertpapiers bzw. Geldmarktinstruments hat. Diesbezüglich kann der Teilfonds in strukturierte Finanzinstrumente investieren, die übertragbare Wertpapiere mit eingebettetem DFI darstellen und kann Wertpapiere mit einbeziehen, deren Ertrag sich aus der Verpflichtung des Emittenten aufgrund der Wertentwicklung eines Referenzwerts, wie etwa einer Aktie, eines DFI, eines Index oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen, ergibt. Beispiele für strukturierte Finanzinstrumente sind Credit-linked Notes und Schuldverschreibungen, deren Wertentwicklung sich auf die Wertentwicklung von einem Korb von Anteilen, einem Aktienindex oder Anleihenindex oder Zertifikaten bezieht, die auf der Grundlage eines Referenzindex (z. B. des FTSE 100) über eine bestimmte Laufzeit einen strukturierten Ertrag erwirtschaften. Dieser Ertrag kann z. B. einen Kapitalschutz beinhalten, vorausgesetzt, dass der Wert des Basisindex nicht unter eine bestimmte Untergrenze fällt. 20 Wertpapiere mit verzögerter Belieferung Die Teilfonds können Wertpapiere kaufen, deren Liefertermin erst später bekannt gegeben wird («To be announced» bzw. «TBA»). Diese Praxis ist im Handel mit hypothekenbesicherten Wertpapieren (darunter unter anderem bei Ginnie Mae, Fannie Mae und Freddie Mac) allgemein verbreitet, wenn ein Wertpapier aus einem Hypothekenpool zu einem Festpreis an einem zukünftigen Termin gekauft wird. Zum Zeitpunkt des Kaufs ist das genaue Wertpapier noch nicht bekannt, aber seine Haupteigenschaften werden angegeben. Obwohl der Preis zum Zeitpunkt des Kaufs festgelegt wird, bleibt die Kapitalsumme zunächst unbekannt. Da ein TBA zum Zeitpunkt des Kaufs nicht abgewickelt wird, kann er im Teilfonds zu gehebelten Positionen führen. Der Kauf eines TBA beinhaltet ein Verlustrisiko, wenn sein Wert vor dem Abrechnungstermin zurückgeht. Risiken können sich bei Abschluss dieser Verträge auch daraus ergeben, dass es einer Gegenpartei unmöglich ist, die Vertragsbedingungen zu erfüllen. Der Teilfonds kann ein Engagement vor dem Abrechnungstermin veräussern, falls er es für richtig hält. Der Erlös aus dem Verkauf von TBAs geht erst am vertraglichen Abrechnungstermin ein. Während der Zeit, in der eine TBA-Verkaufsverpflichtung aussteht, werden gleichwertige lieferbare Wertpapiere oder eine ausgleichende TBA-Kaufverpflichtung (die am Erfüllungstermin der Kaufverpflichtung oder davor fällig wird) als Deckung für das Geschäft gehalten. Wird die TBA-Verkaufsverpflichtung durch den Erwerb einer ausgleichenden Kaufverpflichtung glattgestellt, realisiert der Teilfonds einen Gewinn oder Verlust ungeachtet des realisierten Gewinns oder Verlusts des Basiswerts. Liefert der Teilfonds gemäss der Verpflichtung Wertpapiere, realisiert er aus dem am Tag des Abschlusses der Verpflichtung festgelegten Stückpreises einen Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere. Termingeschäfte und Transaktionen per Emissionstermin Ein Teilfonds kann Wertpapiere «per Emission» kaufen und kann Wertpapiere «per Termin» kaufen und verkaufen. Der Preis, der in der Regel als Ertrag ausgedrückt wird, steht zum Zeitpunkt des Eingangs der Verpflichtung fest, aber die Belieferung mit den Wertpapieren und die Bezahlung dafür finden zu einem späteren Termin statt. Geschäfte «per Emission» und «per Termin» können vor dem Abrechnungstermin verkauft werden, aber der Teilfonds schliesst üblicherweise «Per Emissions»- und «Per Termin»-Geschäfte nur ab, wenn er beabsichtigt, die Wertpapiere tatsächlich in Empfang zu nehmen bzw. zu liefern, oder wenn er Währungsrisiken vermeiden will. Auf Wertpapiere, die gemäss einem «Per Termin»- oder «Per Emissions»-Geschäft gekauft wurden, fällt vor der Lieferung der Wertpapiere kein Ertrag an. Wegen der Wertschwankungen der Wertpapiere, die auf Emissionsbasis gekauft oder verkauft werden, können die Renditen, die solche Wertpapiere erzielen, höher oder niedriger sein als die Renditen, die am Markt an den jeweiligen Daten erzielt werden, an denen die Wertpapiere tatsächlich an den Käufer übergehen. Wenn der Teilfonds sich des Rechtes vor seinem Erwerb entledigt, ein Wertpapier auf Emissionsbasis zu erwerben oder sich seines Rechtes entledigt durch ein Termingeschäft zu liefern oder zu empfangen, dann kann dem Fonds ein Gewinn oder Verlust entstehen. Es besteht das Risiko, dass die Wertpapiere nicht geliefert werden und der Teilfonds daher einen Verlust erleidet. Sonstige Instrumente und zukünftige Entwicklungen Die Teilfonds können andere Wertpapiere, Instrumente, DFIs und sonstige Vermögenswerte nutzen, die zurzeit für den Einsatz seitens des betreffenden Teilfonds nicht in Erwägung gezogen werden bzw. die zurzeit nicht verfügbar sind, aber entwickelt werden können, soweit diese Gelegenheiten mit den Anlagezielen und Anlagestrategien des Teilfonds übereinstimmen und den Vorschriften der Durchführungsbestimmungen entsprechen. Ein Teilfonds kann als Partner verschiedener sonstiger individuell gestalteter DFIs tätig sein, die der Gegenpartei das Recht auf bestimmte Zahlungen auf den Gewinn oder Verlust eines Basis- oder Referenzinstruments oder sonstigen Vermögenswerts zusprechen. Der Teilfonds darf die DFI nicht einsetzen, bis der Risikosteuerungsprozess für diese DFI 21 von der irischen Zentralbank überprüft und zugelassen wurde und die DFI in der im jeweiligen Nachtrag dargelegten Anlagestrategie des Teilfonds vorgesehen sind. Veröffentlichung bezüglich der US-Commodity Futures Trading Commission Der Investment-Manager, der «Commodity Pool Operator» («CPO») der Gesellschaft, ist zurzeit bei der CFTC registriert und ist Mitglied der National Futures Association. Da einige der Teilfonds voraussichtlich mit Futures-Kontrakten und Optionen auf Futures-Kontrakte handeln werden, gilt die Gesellschaft gemäss dem US-Commodity Exchange Act («Commodity Act») kraft dieser Anlagen als Commodity Pool (in etwa «Warenbörsen-Pool»). Der Investment-Manager hat für jeden Teilfonds (und somit für die Gesellschaft) eine Befreiung von bestimmten gemäss Absatz 4.7 Commodity Act bei der CFTC für registrierte CPOs geltende Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufzeichnungspflichten beantragt. Commodity Pools, die nur «qualifizierten berechtigten Personen» (gemäss der Definition in Absatz 4.7 des Commodity Act) offenstehen, haben Anspruch auf eine Befreiung von den meisten im Commodity Act vorgesehenen Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufzeichnungspflichten, die ansonsten im Zusammenhang mit einem Commodity Pool auf einen CPO zutreffen. Die CFTC gibt kein Urteil über die Vorteile einer Beteiligung am Pool und über die Angemessenheit oder Genauigkeit eines Prospekts ab. Dementsprechend hat die CFTC das vorliegende Angebot bzw. einen Prospekt für den betreffenden Pool nicht überprüft oder genehmigt. RISIKOFAKTOREN Die hier beschriebenen Risiken sollten nicht als eine erschöpfende Liste von Risiken angesehen werden, die potenzielle Anleger erwägen sollten, bevor sie in einen Fonds investieren. Eine Anlage in der Gesellschaft birgt ein gewisses Risiko. Für unterschiedliche Teilfonds bzw. Klassen können unterschiedliche Risiken gelten. Nähere Angaben über bestimmte teilfondsoder klassenspezifische Risiken, die in diesem Absatz nicht aufgeführt sind, werden im entsprechenden Nachtrag veröffentlicht. Anleger sollten den Verkaufsprospekt und diesen Nachtrag sorgfältig prüfen und ihre professionellen Berater konsultieren, bevor sie einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen stellen. Anlageinteressenten werden darauf hingewiesen, dass der Wert von Anteilen wie auch deren Ertrag sowohl fallen als auch steigen kann, sodass Anleger möglicherweise nicht den von ihnen ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten, und eine Anlage darf daher nur von Personen getätigt werden, die Anlageverluste finanziell verkraften können. Die Wertentwicklung der Gesellschaft oder eines Teilfonds in der Vergangenheit darf nicht als verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung herangezogen werden. Die Wertpapiere und Instrumente, in die die Gesellschaft investiert, unterliegen den üblichen Marktschwankungen und anderen Risiken, die naturgemäss mit derartigen Anlagen verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass der Wert dieser Anlagen steigt. Anleger müssen sich bewusst sein, dass alle Anlagen mit Risiken verbunden sind. Es folgen nachstehend weitere Informationen über die Arten von Wertpapieren und Finanzinstrumenten, worein die Teilfonds unmittelbar oder mittelbar über Anlagen in andere Fonds oder richtlinienkonforme Organismen für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, und bestimmte vom Investment-Manager oder den Unterberatern möglicherweise angewandte Anlagetechniken. Jegliche Entscheidung über eine Anlage in einen Teilfonds muss berücksichtigen, dass es dem Teilfonds möglich ist, über seine Anlagen bei den Unterberatern praktisch jede laut den Durchführungsbestimmungen und dem Anlageziel sowie den Anlagestrategien des Teilfonds zugelassene Art von Anlage zu tätigen und dass der Teilfonds den entsprechenden - unter Umständen erheblichen - Risiken unterliegt. Sofern nichts anders angegeben, beziehen sich Hinweise auf Anlageengagements und Risiken der Gesellschaft oder eines Teilfonds auf die unmittelbaren Anlageengagements und -risiken sowie die Risiken aus Anlagen bei Unterberatern oder aus Anlagen in anderen Fonds und richtlinienkonformen Organismen für gemeinsame Anlagen. Je nach Kontext stehen die Ausdrücke «Teilfonds» und 22 «Gesellschaft» für einen oder mehrere der Teilfonds bzw. für die Gesellschaft, und der Ausdruck «Investment-Manager» bezieht sich auf den Investment-Manager und/oder einen oder mehrere Unterberater. Allgemeine Konjunktur- und Marktbedingungen Der Erfolg der Geschäftstätigkeit der Teilfonds und damit der Gesellschaft wird durch die allgemeinen Konjunktur- und Marktbedingungen beeinflusst, wie etwa durch Zinsniveau, Verfügbarkeit von Fremdkapital, Kreditausfälle, Inflationsraten, wirtschaftliche Unsicherheit, Gesetzesänderungen (darunter Änderungen von die Besteuerung der Anlagen der Teilfonds betreffenden Gesetzen), Handelsschranken, Devisenkontrollen und die Situation im In- und Ausland (einschliesslich Kriegen, terroristischen Anschlägen und Polizeiaktionen). Diese Probleme können sich auf die Höhe und die Volatilität der Preise von Finanzinstrumenten sowie die Liquidität der Anlagen der Teilfonds auswirken. Volatilität und Illiquidität können die Ertragsfähigkeit der Gesellschaft und der Teilfonds beeinträchtigen bzw. zu Verlusten führen. Die Teilfonds können wesentliche Handelspositionen halten, die vom Umfang der Volatilität in den Finanzmärkten beeinträchtigt werden - je grösser die Positionen, desto grösser ist auch der potenzielle Verlust. Die Volkswirtschaften ausserhalb der USA unterscheiden sich in Bezug auf Wachstum des Bruttoinlandsprodukts, Inflationsrate, Währungsentwertung, Wiederanlage von Vermögenswerten, Rohstoffunabhängigkeit und Zahlungsbilanz positiv oder negativ von den USA. Zudem sind bestimmte Volkswirtschaften ausserhalb der USA stark vom Welthandel abhängig und nehmen dementsprechend durch Handelsschranken, Devisenkontrollen, willkürliche Wechselkurskorrekturen und sonstige diesen Ländern von ihren Handelspartnern auferlegte bzw. mit ihnen ausgehandelte, protektionistische Massnahmen Schaden. Die Volkswirtschaften bestimmter Länder ausserhalb der USA basieren vorrangig auf nur wenigen Branchen, so dass sie gegenüber Änderungen der Handelsbedingungen verwundbar sein und höhere Schulden bzw. eine höhere Inflationsrate aufweisen können. Mit dem Investment-Manager und der Betriebstätigkeit der Teilfonds verbundenen Risiken Sofern nicht anders angegeben, ist der vorliegende Absatz so zu verstehen, dass die mit dem Investment-Manager verbundenen Risiken sich auch auf die mit den jeweiligen Unterberatern verbundenen Risiken beziehen und dass die mit der Betriebstätigkeit der Teilfonds verbundenen Risiken auch für die mit Anlagen eines Teilfonds in anderen Fonds oder richtlinienkonformen Organismen für gemeinsame Anlagen verbundenen Risiken gelten. Anlage- und Handelsrisiken allgemein Alle von einem Teilfonds getätigten Investitionen unterliegen dem Risiko des Kapitalverlusts. Unterberater können Anlagetechniken wie Margengeschäfte, synthetische Leerverkäufe, Optionsgeschäfte und Termingeschäfte bzw. Futures-Kontrakte einsetzen, und diese Techniken können unter bestimmten Umständen die nachteilige Wirkung für einen Teilfonds erhöhen. Es wird keine Gewähr dafür geleistet, dass das Anlageprogramm eines Teilfonds erfolgreich ist, und die Anlageergebnisse können im Laufe der Zeit erheblich schwanken. Zu kurze Vorgeschichte Die Gesellschaft wurde erst kürzlich gegründet und hat daher kaum eine Vorgeschichte, anhand derer zukünftige Anteilsinhaber sich ein Bild von der wahrscheinlichen Wertentwicklung der Gesellschaft machen können. Das Gleiche gilt für die jeweils neu aufgelegten Teilfonds. Die Wertentwicklung der Anlagen des Investment-Managers und der Unterberater in der Vergangenheit erlaubt keine Rückschlüsse auf die zukünftigen Ergebnisse des Investment-Managers, der Unterberater, des Teilfonds oder der Gesellschaft. Sonstige Tätigkeiten des Investment-Managers Der Investment-Manager (und die einzelnen Unterberater) sind verpflichtet, dem Geschäftsgang und der Geschäftstätigkeit eines Teilfonds so viel Zeit wie erforderlich zu widmen. Dem InvestmentManager, jedem Unterberater, deren verbundenen Unternehmen und ihren jeweiligen 23 Kommanditisten, Organmitgliedern, Gesellschaftern, Führungskräften und Mitarbeitern ist es nicht untersagt, unmittelbar oder mittelbar sich an anderen Unternehmungen oder Geschäftstätigkeiten zu beteiligen, darunter unter anderem an der Ausübung von Anlageberatungs- und -ManagementVerantwortung sowie am Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie dem sonstigen Handel damit auf eigene Rechnung, auf Rechnung von Familienangehörigen, auf Rechnung anderer Fonds und auf Rechnung privater und institutioneller Kunden. Der Investment-Manager, die Unterberater und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen dürfen unter anderem Anlageberatungs- und ManagementLeistungen für andere Kunden als den Teilfonds erbringen und dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber diesen Kunden Ratschläge geben und Massnahmen ergreifen, die sich in Bezug auf den zeitlichen Ablauf und die ergriffenen Massnahmen von ihrem Rat und ihren Massnahmen dem Teilfonds gegenüber unterscheiden. Der Investment-Manager (und die Unterberater) sind nicht zum Kauf oder Verkauf einer Anlage für einen Teilfonds verpflichtet, die ein Unterberater oder ihre verbundenen Unternehmen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Fonds kauft oder verkauft bzw. zum Kauf oder Verkauf empfiehlt. Weder die Teilfonds noch die Anteilsinhaber haben Vorkaufs-, Mitanlage- oder andere Rechte in Bezug auf die Anlagen anderer Kunden oder auf Gebühren, Gewinne und andere Erträge, die damit verdient wurden bzw. daher stammen. Kein Anteilsinhaber hat aufgrund der Tatsache, dass er Anteilsinhaber an einem Fonds ist, einen Anspruch auf eine Beteiligung an den vom Investment-Manager oder einem Unterberater, einem ihrer verbundenen Gesellschaften oder deren jeweiligen Kommanditisten, Organmitgliedern, Gesellschaftern, Führungsoffizieren und Mitarbeitern aus einer anderen Geschäftstätigkeit als der für den Teilfonds oder aus einem vom Investment-Manager, einem Unterberater, ihren verbundenen Unternehmen oder deren jeweiligen Kommanditisten, Organmitgliedern, Gesellschaftern, Führungsoffizieren und Mitarbeitern für einen anderen Kunden als den betreffenden Teilfonds abgeschlossenen Wertpapiergeschäft erzielten oder stammenden oder auflaufenden Gewinn bzw. Ertrag. Mit der Ausnahmeregelung der irischen Zentralbank für Unterberater verbundene Risiken Die irische Zentralbank hat dem Investment-Manager die Erlaubnis erteilt, Unterberater zu bestellen, ohne formal die Vorschriften über eine Vorabgenehmigung einhalten zu müssen, die in der Regel für die im Ermessen des Investment-Managers liegende Bestellung von Investment-Managers- bzw. Anlageberatungsgesellschaften gelten. Diese Erlaubnis wurde vorbehaltlich einer Reihe von Bedingungen erteilt, die im Absatz «Verwaltung und Administration – Die Unterberater» näher ausgeführt werden. Eine der Bedingungen ist, dass die Genehmigung der irischen Zentralbank für die Bestellung eines Unterberaters unmittelbar danach rückwirkend einzuholen ist und dass die Bestellung des Unterberaters unverzüglich erlischt, wenn die irische Zentralbank diese rückwirkende Genehmigung nicht erteilt. Das unverzügliche Erlöschen der Bestellung eines Unterberaters kann sich unter diesen Umständen wesentlich nachteilig auf den Teilfonds auswirken, für den der betreffende Unterberater bestellt wurde. Insbesondere können Verluste entstehen, weil der Investment-Manager nicht in der Lage ist, einen geeigneten Ersatz-Unterberater zu finden oder anderweitig für eine Verwaltung der Strategie bzw. des Vermögens zu sorgen, wofür der betreffende Unterberater ausgewählt worden war. Geschäftliche und aufsichtsrechtliche Teilfondsrisiken Es können über die Lebensdauer der Gesellschaft oder der Teilfonds rechtliche, steuerliche und aufsichtsrechtliche Entwicklungen, die die Gesellschaft oder die Teilfonds beeinträchtigen, eintreten. Wertpapier- und Terminmärkte unterliegen umfassenden von der irischen Zentralbank, der SEC, anderen Aufsichtsbehörden und selbstregulierenden Organisationen sowie Börsen durchgesetzten Gesetzen, Regulierungen und Margenerfordernissen, die im Falle von Krisen zur Ergreifung ausserordentlicher Gegenmassnahmen bevollmächtigt werden können. Die Regulierung von Derivatgeschäften und Fonds, die diese Geschäfte tätigen, ist ein sich entwickelnder Rechtsbereich, der voraussichtlich noch durch staatliche und gerichtliche Massnahmen verändert wird. Das aufsichtsrechtliche Umfeld für Fonds und Kapitalmärkte ist im Umbruch begriffen, und Änderungen bei der Regulierung von Investmentfonds, ihren Managers, ihrer Handelstätigkeit und den Kapitalmärkten kann die Fähigkeit eines Teilfonds zur Erzeugung einer Hebelwirkung und zur Verfolgung seiner Anlagestrategie bzw. zur Aufnahme von Krediten und den Wert der vom 24 betreffenden Teilfonds gehaltenen Anlagen beeinträchtigen. Die staatliche Aufsicht und die selbstregulierenden Organisationen widmen der alternativen Investmentbranche allgemein immer mehr Aufmerksamkeit. Es ist unmöglich vorherzusagen, welche Änderungen bei den Vorschriften allenfalls eintreten können, aber jegliche Vorschriften, die die Fähigkeit der Teilfonds einschränken, mit Wertpapieren zu handeln oder Fremdkapital einzusetzen, bzw. die Fähigkeit von Brokern und anderen Gegenparteien einschränken, Kredite zu vergeben, (sowie andere sich ergebende aufsichtsrechtliche Änderungen) können die Wertentwicklung der Gesellschaft bzw. der Teilfonds und damit die Portfolios der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen. Die Gesellschaft, die Teilfonds, der Investment-Manager und die Unterberater können auch in Rechtshoheitsgebieten der Aufsicht unterliegen, in denen die Teilfonds geschäftlich tätig sind, was ebenfalls den Wert der Anlagen der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen kann. Anleger müssen verstehen, dass das Geschäft der Gesellschaft und der Teilfonds dynamisch verläuft und sich mit der Zeit ändern kann. Daher können die Teilfonds in Zukunft neuen oder zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Der vorliegende Prospekt kann nicht alle möglichen aktuellen und zukünftigen Vorschriften ansprechen oder vorhersehen, die der Investment-Manager, die Unterberater, die Teilfonds und ihr Geschäft beeinträchtigen können. Diese Vorschriften können erhebliche Auswirkungen auf die Anteilsinhaber und die Betriebstätigkeit der Teilfonds haben; unter anderem beschränken sie die Art der Anlagen, die die Teilfonds tätigen können, hindern die Teilfonds an der Ausübung ihrer Stimmrechte bei bestimmten Finanzinstrumenten, verpflichten die Teilfonds, die Identität ihrer Anleger offenzulegen oder umgekehrt. Der Investment-Manager kann nach alleinigem Ermessen veranlassen, dass ein Teilfonds sich den betreffenden Vorschriften unterwirft, wenn er der Ansicht ist, dass eine Anlage oder eine Geschäftstätigkeit im Interesse des Teilfonds ist, selbst wenn diese Vorschriften sich auf einen oder mehrere Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds ungünstig auswirken. Anlageinteressenten wird empfohlen, ihre eigenen Berater über eine Anlage in den Teilfonds um Rat zu fragen. Änderungen bei der Finanzaufsicht Staatliche Stellen und Aufsichtsbehörden haben unter anderem in den USA und der EU bisher beispiellose Massnahmen ergriffen in dem Versuch, die Finanzmärkte zu stabilisieren und die rechtliche Aufsicht zu verstärken, und zwar als Antwort auf die Ereignisse des letzten Jahrzehnts sowohl vor als auch nach dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007: (i) Marktvolatilität und Marktstörungen, (ii) schwere Illiquidität, (iii) Kreditengpässe und (iv) der Konkurs bzw. Ausfall (oder Beinahe-Konkurs bzw. Beinahe-Ausfall), ungebührliche Methoden und nachteilige Finanzergebnisse bestimmter Unternehmen, Finanzinstitute, Handelsunternehmen und privater Investmentfonds. Die Aufmerksamkeit galt der Notwendigkeit, dass diese Finanzinstitute, Handelsunternehmen und private Investmentfonds angemessene Risikokontrollen, Kapitalrücklagen und Compliance-Verfahren unterzogen sind. Die Ereignisse lösten auch Bedenken über die Art und Weise aus, in der bestimmte Börsen und Aufsichtsbehörden den Handel beaufsichtigten und Vorschriften zum Schutz von Kundengeldern durchsetzten. Regelmässige Marktstörungen führten zu erhöhter Aufsicht staatlicher Stellen und selbstregulierender Organisationen im Bereich «Sicherungsgeschäfte», Derivate und Verbriefungen sowie zu Vorschlägen, die Vorschriften für bestimmte Märkte, Instrumente und Marktteilnehmer zu verschärfen. Die stark öffentlichkeitswirksame Aufdeckung der «Market-Timing» und «Late-Trading»-Strategien im Handel mit Anteilen offener Investmentfonds führte zur immer noch anhaltenden Überprüfung grosser Finanzinstitute mit möglicherweise breiten Auswirkungen für die Finanzdienstleistungsbranche. Zudem stieg dank jüngster Störungen und nachteiliger Ereignisse im Aktien-, Verbriefungs-, Derivat- und Geldmarkt und dank des Einfrierens des Kreditmarkts der Ruf nach zusätzlicher und einheitlicher Aufsicht über die Weltfinanzmärkte. Darüber hinaus überprüft die US-Regierung zum wiederholten Male die Vorschriften zu den Rohstoffmärkten, und verschiedene Einzelstaaten haben Bedenken über die störende Wirkung der Spekulation auf den Energiemarkt geäussert und die Notwendigkeit betont, den Derivatemarkt im Allgemeinen zu regeln. Aufgrund dessen befindet sich das aufsichtsrechtliche Umfeld der Investmentfonds, wie der Gesellschaft und der Teilfonds, im Umbruch und die Wirkung von zurzeit umgesetzten oder in Zukunft umzusetzenden aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Änderungen auf die Gesellschaft, die Teilfonds, die Märkte und die Instrumente, in die die Teilfonds investieren bzw. die Gegenparteien, 25 mit denen die Gesellschaft und die Teilfonds Geschäfte tätigen, ist schwierig vorherzusagen. Diese Änderungen können das Ertragspotenzial der Teilfonds wesentlich beeinträchtigen oder in Bezug auf die Identität der Anteilsinhaber erhöhte Transparenz erfordern. In den USA erlangte der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act («Reform Act») im Juli 2010 Gesetzeskraft. Der Reform Act enthält Änderungen der in den USA bestehenden Aufsichtsstruktur und soll zum Schutz der US-Wirtschaft, der US-Verbraucher, der US-Anleger und der US-Unternehmen strenge Aufsichtsregeln durchsetzen. Der Reform Act erfordert die zusätzliche Regulierung bestimmter Fondsmanager, darunter Vorschriften, denen zufolge diese Fondsmanager sich als Anlageberater gemäss dem US-Investment Advisers Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung («Advisers Act») registrieren und den Aufsichtsbehörden bestimmte Auskünfte über Positionen, Gegenparteien und sonstige Engagements der von den betreffenden Managern verwalteten Fonds erteilen müssen. Die Umsetzung des Reform Act schreitet voran und erfolgt mittels der Übernahme verschiedener Vorschriften und der Ausgabe von Berichten, die von verschiedenen Behörden über eine bestimmte zeitliche Frist erstellt werden. Die SEC und die CFTC haben Regeln zur Umsetzung von Teilen des Reform Act über den Erlass neuer Registrierungs-, Berichts-, Aufzeichnungs- und Verhaltensvorschriften für Fondsmanager vorgeschlagen und in bestimmten Fällen umgesetzt. Diese Vorschriften können bei ihrer Übernahme für bestimmte Fondsmanager, wie etwa den Investment-Manager und die Unterberater, zu erheblichen neuen Compliance-Kosten führen. Darüber hinaus ist es nicht bekannt, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge zukünftige Vorschriften erlassen werden oder welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft, die Teilfonds die Märkte und die Instrumente, in denen die Teilfonds anlegen, und die Gegenparteien, mit denen die Gesellschaft bzw. die Teilfonds Geschäfte tätigen, haben werden. Der Reform Act enthält Bestimmungen, die erstmals in den USA die Vorschriften über den Markt für ausserbörslich gehandelte Derivate erheblich ändern. Zu diesen Bestimmungen im neuen Gesetz zählen folgende: die Vorschrift, dass neue Vorschriften den Umfang einer Position ausserbörslich und börslich gehandelter Derivate insgesamt beschränken; neue Registrierungspflichten (bei der SEC bzw. der CFTC) sowie neue Aufzeichnungs-, Eigenkapital- und Margenanforderungen für «Swap-Händler» und «wichtige Swap-Teilnehmer», wie im neuen Gesetz und den einschlägigen Vorschriften festgelegt; und das Erfordernis, dass ein erheblicher Teil der ausserbörslichen Derivatkontrakte in regulierten Märkten abgeschlossen und über regulierte Clearingstellen zur Abrechnung eingereicht wird. Ausserbörsliche Abschlüsse, die über Clearingstellen stattfinden, unterliegen von den Clearingstellen festgelegten Margenanforderungen und möglicherweise weiteren von der SEC bzw. der CFTC festgelegten Vorschriften. Es liegt auch im Ermessen der Aufsichtsbehörden, Margenanforderungen für ausserbörsliche Abschlüsse festzulegen, die nicht über Clearingstellen getätigt werden. Ausserbörsliche Händler sind verpflichtet, bei den Clearingstellen Margeneinlagen zu hinterlegen, über die sie die Abschlüsse ihrer Kunden abrechnen statt diese Margeneinlagen im eigenen Betrieb zu nutzen, wie sie es zurzeit tun dürfen. Dadurch erhöhen sich die Kosten der Händler, die in Form von höheren Gebühren oder Spreads und weniger vorteilhaften Händlerpreisen an andere Marktteilnehmer, wie etwa die Teilfonds, weitergegeben werden können. Die CFTC wurde zusammen mit der SEC und anderen Gremien der US-Bundesfinanzaufsicht mit der Erstellung von Vorschriften beauftragt, die die vorstehend angegebenen Bestimmungen in Verordnungen überführen, wobei mehrere solcher Vorschriften vorgeschlagen wurden. Der Reform Act und die diesbezüglich veröffentlichten Verordnungen können die Fähigkeit der Teilfonds zur Erfüllung ihres Anlageziels aufgrund der ihnen oder ihren Gegenparteien auferlegten Beschränkungen oder Verpflichtungen beeinträchtigen. Insbesondere den Teilfonds bzw. ihren Gegenparteien auferlegte neue Beschränkungen des Positionsumfangs können die Fähigkeit der Teilfonds beeinträchtigen, auf eine Weise zu investieren, die ihre Anlageziele möglichst effizient erfüllt, und neue Anforderungen, darunter Eigenkapitalanforderungen und die Pflicht zur Nutzung einer Clearingstelle, kann die Kosten der Teilfonds für Anlagen und Geschäftstätigkeit erhöhen. Die SEC und CFTC sowie sonstige Aufsichtsbehörden verfügen über breite Vollmachten gemäss anderer Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, um unmittelbar und per Verordnung an bestimmten 26 Märkten einzugreifen, und können am Markt herrschende Vorgehensweisen beschränken oder untersagen sowie Berichts-, Registrierungs- und anderen Pflichten einführen. Der Umfang dieser Massnahmen kann von Land zu Land verschieden sein und den Wert der Bestände der Teilfonds erheblich beeinflussen. Befugnis zur Entscheidungsfindung Die Anteilsinhaber haben keine Befugnis zum Fällen von Entscheidungen oder zur Ausübung des kaufmännischen Ermessens im Namen der Gesellschaft oder eines Teilfonds, ausser wie im Gesellschaftsvertrag angegeben. Die Befugnis, entsprechende Entscheidungen zu treffen, wird in der Regel vom Verwaltungsrat der Gesellschaft gehalten, die die tägliche Verwaltung der Anlagetätigkeit der Teilfonds an den Investment-Manager übertragen hat. Abhängigkeit vom Investment-Manager und den Unterberatern Der Erfolg eines Teilfonds hängt von der Fähigkeit des Investment-Managers bei der Zuweisung des Teilfondsvermögens an verschiedene Anlagestrategien und bei der Auswahl der besten Mischung von Unterberatern ab. Der Erfolg der Teilfonds hängt auch von der Fähigkeit der Unterberater ab, Anlagestrategien zu entwickeln und umzusetzen, mit deren Hilfe die Anlageziele der Teilfonds erreicht werden. Zum Beispiel kann die Tatsache, dass ein Unterberater eine von ihm eingesetzte Anlagestrategie nicht wirksam absichern kann, dazu führen, dass das Vermögen eines Teilfonds, das bei diesem Unterberater angelegt ist, erheblich an Wert verliert und der betreffende Teilfonds grosse Verlust macht. Darüber hinaus können vom Investment-Manager bzw. von den Unterberatern getroffene subjektive Entscheidungen zu Verlusten für einen Teilfonds oder zum Verpassen von unter anderen Umständen genutzten Gewinnchancen führen. Verstärkte aufsichtsrechtliche Überwachung Die Finanzdienstleistungsbranche im Allgemeinen und die Tätigkeit von Investmentfonds und deren Verwaltungsgesellschaften im Besonderen unterliegen scharfer und zunehmender rechtlicher Aufsicht. Diese Aufsicht kann das Risiko möglicher Verbindlichkeiten und rechtlicher, Complianceund anderer damit verbundener Kosten für die Gesellschaft, den Investment-Manager, die Unterberater und die Teilfonds erhöhen. Die zunehmende rechtliche Aufsicht kann für den Investment-Manager bzw. die Unterberater auch den Verwaltungsaufwand erhöhen, darunter unter anderem durch die Pflicht zur Reaktion auf Ermittlungen und die Umsetzung neuer Strategien und Verfahren. Dieser Verwaltungsaufwand kann Zeit, Aufmerksamkeit und Mittel des InvestmentManagers bzw. der Unterberater von der Portfolioverwaltung ablenken. Zudem haben der InvestmentManager bzw. die Unterberater im gewöhnlichen Geschäftsverlauf voraussichtlich Kontakt mit staatlichen Stellen oder müssen auf Fragebögen bzw. Befragungen antworten. Die Gesellschaft bzw. die Teilfonds können auch aufsichtsrechtlichen Anfragen in Bezug auf ihre Positionen und ihren Handel beantworten müssen. Volatilität Einige der von den Teilfonds jeweils ausgewählten Unterberater halten eine relativ begrenzte Anzahl von Anlagen. Daher kann das Gesamtergebnis eines Teilfonds von einer kleinen Anzahl von Anlagen beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann der Investment-Manager zwar ein Teilfondsvermögen mehreren Unterberatern mit unterschiedlichen Stilen und Techniken zuweisen, aber es gibt keine für die Zuweisung vorgegebenen prozentualen Anteile. Es besteht das Risiko, dass ein unverhältnismässig grosser Anteil des Teilfondsvermögens auf eine oder mehrere Strategien oder Techniken entfällt. Der Investment-Manager bemüht sich nicht um die Steuerung des Korrelationsrisikos. Es besteht das Risiko, dass unterschiedliche Unterberater in die gleichen Wertpapiere bzw. Sektoren investieren. Dadurch kann es sein, dass die Anlagen weniger gestreut sind, als es die Anzahl der eingesetzten Unterberater nahe legt. Die Zuweisung von Teilfondsvermögen an neue Unterberater oder an Unterberater, die ungewöhnliche Anlagestrategien und Anlageklassen einsetzen, kann für den Teilfonds eine grössere Volatilität bedeuten, da es schwieriger ist, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen bzw. die Anlagestrategie des betreffenden Unterberaters und die sich daraus ergebenden Risiken zu 27 analysieren, als es bei Unterberatern und konventionelleren Strategien der Fall ist, die sich bereits bewährt haben. Die Zuweisung von Teilfondsvermögen an Unterberater aufgrund bestimmter Marktbedingungen kann die Volatilität und das Verlustpotenzial erhöhen, falls diese Marktbedingungen sich weiter verschlechtern. Mit Anlagen in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verbundene Risiken Die Teilfonds können in einen oder mehrere richtlinienkonforme Organismen für gemeinsame Anlagen investieren, wozu auch Organismen gehören, die vom Investment-Manager und ihren verbundenen Unternehmen verwaltet werden. Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren Sitz nicht in Irland haben, sehen möglicherweise keinen so hohen Anlegerschutz vor, wie die von der irischen Zentralbank zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen. Als Anteilsinhaber eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen trägt ein Teilfonds ebenso wie andere Anteilsinhaber seinen Anteil der Kosten des anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, darunter Verwaltungsbzw. sonstige Gebühren. Diese Gebühren kommen ggf. zu den Gebühren des Investment-Managers und anderen Kosten hinzu, die der Fonds im Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit unmittelbar trägt. Informationstechnologie Die Teilfonds sind in Bezug auf Anlageverwaltung, betriebliche und Finanzberatungsleistungen vom Investment-Manager und den Unterberatern abhängig. Die Teilfonds hängen vom InvestmentManager auch in Bezug auf bestimmte Verwaltungsleistungen sowie Backoffice-Funktionen ab. Der Investment-Manager und die Unterberater wiederum sind abhängig von informationstechnologischen Systemen, um Anlagechancen, Strategien und Märkte zu beurteilen und die Teilfonds zu überwachen und ihr Risiko zu steuern. Informationstechnologie wird auch im Handel mit den Kapitalanlagen des Teilfonds eingesetzt. Zudem können bestimmte Massnahmen des Investment-Managers und der Unterberater in Verbindung mit Drittsystemen, z. B. von Wertpapierbörsen und anderen Handelssystemen, Marktgegenparteien, Depotbanken und anderen Dienstleistern, oder in Abhängigkeit davon erfolgen. Es ist möglich, dass Defekte, Ausfälle und Unterbrechungen bestimmter Art, die die Informationstechnologie stören, darunter unter anderem Störungen durch Computerwürmer und -viren sowie Stromausfälle, die Fähigkeit des Investment-Managers oder eines Unterberaters zur angemessenen Beurteilung und Anpassung von Anlagen, zur Ausarbeitung von Strategien und zur Bereitstellung angemessener Risikosteuerung wesentlich beschränken können. Jegliche Informationstechnologie-bezogenen Schwierigkeiten können der Wertentwicklung von Teilfonds schaden. Zum Beispiel können entsprechende Ausfälle dazu führen, dass Abwicklungen von Geschäften scheitern, ungenau eingeordnet, verbucht oder verarbeitet werden und sachlich unrichtige Berichte entstehen, wodurch die Fähigkeit des Investment-Managers und der Unterberater beeinträchtigt sein kann, die Anlageportfolios und Risiken der Teilfonds zu überwachen. Des Weiteren kann der Ausfall der Backoffice-Funktionen des Investment-Managers und damit der rechtzeitigen Verarbeitung von Geschäften der Wertentwicklung der Anlagen der Gesellschaft schaden. Näheres zu der mit bestimmtem Investment-Management eingesetzter Informationstechnologie ist im Absatz «Risikofaktoren - Modell- und technische Risiken» enthalten. Cybersicherheit und Identitätsdiebstahl Informations- und technische Systeme, auf die sich die Teilfonds, der Investment-Manager, die Unterberater, die Dienstleister der Teilfonds (darunter unter anderem die Abschlussprüfer, Depotbank, Verwaltungsstelle und Übertragungsstelle) bzw. die Emittenten der Wertpapiere, in die die Teilfonds investieren, verlassen, können schadens- oder störungsanfällig gegenüber Folgendem sein: Computerviren, Netzausfälle, Computer- und Telekommunikationsausfälle, das Eindringen 28 Unbefugter und entsprechende Sicherheitsverstösse, Benutzungsfehler ihrer jeweiligen Fachkräfte, Stromausfälle und Naturkatastrophen wie Brände, Tornados, Überschwemmungen, Orkane und Erdbeben. Obwohl die vorstehend erwähnten Parteien Massnahmen eingeführt haben, um die mit dieser Art von Vorfällen verbundenen Risiken zu steuern, ist möglicherweise erheblicher Aufwand erforderlich, um diese Systeme zu reparieren oder zu ersetzen, falls sie gefährdet oder über einen längeren Zeitraum nicht betriebsbereit sind oder sie nicht mehr richtig funktionieren. Der Ausfall dieser Systeme bzw. die Notfallpläne können erhebliche Unterbrechungen im Betrieb eines Teilfonds, des Investment-Managers, eines Unterberaters, eines Dienstleisters oder eines Emittenten eines vom Teilfonds gehaltenen Wertpapiers verursachen und dies kann dazu führen, dass Sicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz empfindlicher Daten (einschliesslich personenbezogener Daten von Anlegern und den wirtschaftlichen Eigentümern der Anleger) nicht mehr gegeben sind. Dieses Versagen kann auch dem Ruf eines Teilfonds, des Investment-Managers, eines Unterberaters, eines Dienstleisters oder eines Emittenten schaden und die betreffende juristische Person Rechtsansprüchen aussetzen und anderweitig ihre geschäftliche und finanzielle Leistung beeinträchtigen. Rating des Anlagerisikos Es besteht keine Garantie, dass die Ratings der einzelnen Rating-Agenturen weiterhin so wie im Prospekt beschrieben errechnet und veröffentlicht werden und dass sie nicht erheblich überarbeitet werden. Wie eine Rating-Agentur eine Anlage in der Vergangenheit bewertet hat, ist nicht unbedingt ein Hinweis auf deren künftige Wertentwicklung. Risiken im Zusammenhang mit Performancegebühren Für einige Teilfonds können Performancegebühren bezahlt werden. Die Teilfonds werden mittels der Multi-Managerstrategie verwaltet, d. h. das Investment-Management der Teilfonds erfolgt durch eine Reihe von Unterberatern, die eigene Vermögensportfolios innerhalb eines Teilfonds verwalten. Eine Performancegebühr fällt nur für die Wertentwicklung des Teils des Portfolios an, für den ein Unterberater verantwortlich zeichnet. Es ist daher möglich, dass Performancegebühren für die Performance von einem oder mehreren Unterberatern erzielte Wertentwicklung eines Teilfonds zahlbar ist, obwohl der Nettoinventarwert des Fonds insgesamt, der die Gesamtwertentwicklung sämtlicher Unterberater anzeigt, nicht gestiegen bzw. sogar gesunken ist. Daher besteht das Risiko, dass die Summe aller Performancegebühren für einen Fonds nicht exakt gleichmässig unter den einzelnen Anteilsinhabern verteilt wird. Es ist zum Beispiel möglich, dass ein Anteilsinhaber von seiner Anlage profitiert und ein Unterberater danach den Vergleichsindex übertrifft, wobei aber die Wertentwicklung seines Portfolios unter dem betreffenden Vergleichsindex bleibt. Unter diesen Umständen fällt für den betreffenden Unterberater keine Performancegebühr an, bis der Unterberater diese Underperformance gut macht und den betreffenden Index übertrifft. Unter diesen Umständen kann der Anteilsinhaber von einer Zeitspanne der über dem Index liegenden Wertentwicklung profitieren, während der der Unterberater keine Performancegebühr erhält und somit für den betreffenden Teilfonds in Bezug auf diesen Unterberater keine Performancegebühr anfällt. Es ist zu beachten, dass eine Performancegebühr auf realisierten und nicht realisierten Nettogewinnen und -verlusten zum Ende eines jeden Berechnungszeitraums beruht. Als Folge davon können Performancegebühren für nicht realisierte Gewinne anfallen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht realisiert werden. Aktienmarktrisiko Alle Teilfonds unterliegen dem Aktienmarktrisiko. Das Aktienmarktrisiko besteht darin, dass der Kurs einer bestimmten Aktie, aber auch Fonds, Branchen und Aktien insgesamt im Wert sinken. Der Wert von Anlagen in einem Fonds schwankt mit dem Kurs der Wertpapiere, in die der Fonds investiert. Die Aktienkurse ändern sich aufgrund vieler Faktoren, unter anderem aufgrund der historischen und voraussichtlichen Gewinne des Emittenten, des Werts seines Betriebsvermögens, der Entscheidungen der Geschäftsleitung, der Nachfrage nach den Produkten oder Dienstleistungen des Emittenten, der Produktionskosten, der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, der Zinsen, der Wechselkurse, der Wahrnehmung der Anleger und der Marktliquidität. 29 Die von Teilfonds bei Börsengängen gekauften Wertpapiere werden zum Angebotspreis bewertet, bis die Wertpapiere an einem regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden. Nach dem Börsengang kann der Kurs von Wertpapieren im Verhältnis zum Angebotspreis erheblich schwanken. Risiken in Schwellenländern Die Unterberater können in Wertpapiere von Unternehmen mit Sitz in Schwellenländern und in Staatsanleihen aus Schwellenländern investieren. Die Anlage in Wertpapieren bestimmter Schwellenländer und ihrer Unternehmen gibt Anlass zu bestimmten Überlegungen, die mit Anlagen in Industrieländern bzw. in Unternehmen mit Sitz in einem Industrieland normalerweise nicht verbunden sind, unter anderem politische und wirtschaftliche Überlegungen wie das grössere Risiko der Enteignung, die Erhebung von Erdrosselungssteuern, Quellen- und anderen Steuern auf Dividenden, Kapitalgewinne und andere Erträge, Beschränkungen bei der Rückführung von Geldern, Verstaatlichung und eine allgemeine gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Instabilität; der geringe Umfang der Wertpapiermärkte in diesen Ländern und das geringe Handelsvolumen, das zu einem möglichen Mangel an Liquidität und zur Kursvolatilität führt; Wechselkursschwankungen und mit der Währungsumwandlung verbundene Kosten; bestimmte staatliche Massnahmen, die die Anlagechancen von Unterberatern schmälern; und mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Abrechnung und Abwicklung von Abschlüssen. Zudem entsprechen die in bestimmten Schwellenländern herrschenden Normen im Rechnungs- und Finanzberichtswesen nicht den Normen in Industrieländern, und dementsprechend stehen den Anlegern in Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern weniger Informationen zur Verfügung als Anlegern in Unternehmen mit Sitz in Industrieländern. Die Wertpapiermärkte in Schwellenländern sind in der Regel auch weniger reguliert als in Industrieländern. Die Verwahrung von Wertpapieren bei einer Depotbank in einem Schwellenland kann auch erhebliche Risiken bergen. In bestimmten Ländern in Mittel- und Osteuropa bestehen besondere Risiken in Bezug auf die Abwicklung und Verwahrung von Wertpapieren. Diese Risiken ergeben sich daraus, dass Wertpapiere in bestimmten Ländern (wie etwa Russland) nicht als Dokumente existieren; aufgrund dessen wird das Eigentum von Wertpapieren nur im Register der Aktionäre bzw. Anteilsinhaber des Emittenten belegt. Jeder Emittent ist für die Bestellung seines eigenen Registerführers verantwortlich. In Russland bestand zum Beispiel bis zum 1. April 2013 kein zentrales Registersystem für Aktionäre bzw. Anteilsinhaber, so dass eine breite geografische Verteilung von mehreren tausend Registerführern in ganz Russland bestand. Die russische «Föderale Kommission für Wertpapiere und Kapitalmärkte» (die «Kommission») legt die Kompetenzen der Registerführer, darunter auch die als Nachweis des Eigentumsrechts anzusehenden Belege und das Verfahren zur Übertragung der Wertpapiere, fest. Jedoch bedeuten bestehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Vorschriften der Kommission, dass das Potenzial für Verluste und Fehler immer noch vorhanden ist und nicht gewährleistet werden kann, dass die Registerführer gemäss den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften handeln. Gemäss dem früheren Registrierungssystem erstellte ein Registerführer mit Stand von einem bestimmten Zeitpunkt einen Auszug des Registers der Aktionäre bzw. Anteilsinhaber. Das Eigentum an Aktien wurde zwar durch die Unterlagen des Registerführers belegt, aber nicht durch den Besitz des Auszugs aus dem Register der Aktionäre bzw. Anteilsinhaber. Der Auszug ist nur ein Beleg dafür, dass die Eintragung ins Register tatsächlich erfolgt ist. Er ist nicht begebbar und hat keinen inneren Wert. Zudem akzeptierte ein Registerführer normalerweise einen Auszug nicht als Beleg für das Eigentum an den Aktien bzw. Anteilen und ist nicht verpflichtet, die Depotbank bzw. deren Beauftragte vor Ort in Russland im Falle einer Änderung des Aktionärs- bzw. Anteilsinhaberregisters zu informieren. Aufgrund dessen werden russische Wertpapiere nicht als Dokumente von der Depotbank bzw. ihren Beauftragten vor Ort in Russland verwahrt. Man kann diesbezüglich weder von der Depotbank noch von ihren Beauftragten vor Ort in Russland sagen, dass sie eine Verwahr- bzw. Depotfunktion im traditionellen Sinne wahrnehmen. Die Registerführer sind keine Beauftragten der Depotbank oder ihrer Unterdepotbanken vor Ort in Russland und haften ihnen gegenüber nicht. Jedoch änderten sich die für bestimmte russische Wertpapiere geltenden Vorschriften zur Verwahrung am 1. April 2013. Seitdem wird der Bestand vieler Anleger an russischen Wertpapieren in den betreffenden Teilfonds nicht mehr unmittelbar durch einen Eintrag in das Emittentenregister für Aktionäre bzw. Anteilsinhaber nachgewiesen. Stattdessen wurden der 30 Eigentumsnachweis und die Abwicklung von Geschäften mit diesen russischen Wertpapieren an einen Zentralverwahrer, den National Securities Depositary («NSD»), übergeben. Die Depotbank bzw. die russische Unterdepotbank vor Ort ist am NSD beteiligt. Der NSD wird im Register des jeweiligen Emittenten wiederum als Nominee-Inhaber der Wertpapiere genannt. Daher beseitigt dieses System, obwohl es dazu dient, ein zentrales und reguliertes System für die Verzeichnung des Eigentumsrechts und der Abwicklung von Geschäften mit russischen Wertpapieren einzuführen, nicht alle mit dem vorstehend beschriebenen Registerführern verbundenen Risiken. Risiken der Eurozone Eine Reihe von Ländern in der EU ist in schweren wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Viele nicht-staatliche Emittenten und sogar einige Staaten können ihre Schulden nicht bedienen bzw. mussten sie umschulden; viele andere Emittenten haben Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten oder bestehende Verpflichtungen zu refinanzieren; Finanzinstitute mussten in vielen Fällen staatlich oder von der Zentralbank gestützt werden, mussten Kapital aufnehmen oder waren in ihrer Fähigkeit, Kredite zu vergeben, beeinträchtigt; und an Finanzmärkten in der EU und andernorts gab es erhebliche Schwankungen und Einbrüche bei Anlagewerten und Liquidität. Diese Schwierigkeiten können sich fortsetzen, sich verschlimmern oder innerhalb und ausserhalb der EU auf weitere Länder übergreifen. Bestimmte Länder in der EU mussten Unterstützung von übernationalen Organisationen wie dem Weltwährungsfonds («IWF») und der kürzlich gegründeten Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität («EFSF») annehmen. Die Europäische Zentralbank («EZB») hat ebenfalls eingegriffen und im Versuch der Stabilisierung der Märkte und der Verringerung der Kreditkosten Schulden aufgekauft. Die Reaktionen europäischer Staaten, Zentralbanken und anderer auf die finanziellen Probleme, einschliesslich Sparmassnahmen und Reformen, funktionieren möglicherweise nicht, führen zu sozialen Unruhen und schränken das zukünftige Wachstum und die wirtschaftliche Erholung ein oder haben andere unbeabsichtigte Folgen. Weitere Zahlungsausfälle auf staatlicher oder anderer Seite können zusätzliche nachteilige Folgen für die Wirtschaft, die Finanzmärkte und die Anlagebewertungen in aller Welt haben. Zudem können ein oder mehrere Länder den Euro aufgeben, in dem sie sich aus der EU zurückziehen. Die Auswirkungen dieser Massnahmen, insbesondere wenn sie nicht geordnet ablaufen, sind nicht klar, können aber bedeutend und weitreichend sein. Unabhängig davon, ob ein Teilfonds in Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in der EU oder mit umfangreichen Engagements bei EUEmittenten oder in EU-Ländern investiert oder nicht, können entsprechende Ereignisse den Wert und die Liquidität der Anlagen der Teilfonds beeinträchtigen. Wird der Euro ganz abgeschafft, hängen die rechtlichen und vertraglichen Folgen für Inhaber von auf Euro lautenden Verpflichtungen von den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Gesetzen ab. Diese möglichen Entwicklungen und Marktwahrnehmungen dieser und verwandter Probleme können den Wert der Anteile drücken. Umbrella-Struktur der Gesellschaft und das Risiko der gegenseitigen Haftung von Teilfonds und Klassen Jeder Teilfonds ist für die Zahlung seiner eigenen Kosten verantwortlich, unabhängig von seiner Ertragsfähigkeit. Die Gesellschaft ist ein Investmentfonds mit Umbrella-Struktur und getrennter Haftung zwischen den Teilfonds; gemäss irischem Recht haftet die Gesamt-Gesellschaft in der Regel nicht gegenüber Dritten, und es besteht in der Regel keine Möglichkeit der gegenseitigen Haftung zwischen den Teilfonds. Ungeachtet des Vorstehenden kann nicht gewährleistet werden, dass ein Gericht in einem anderen Rechtshoheitsgebiet bei einer dort eingebrachten Klage gegen die Gesellschaft die getrennte Haftung der Teilfonds bestätigt. Jeder Teilfonds kann mehrere Anteilsklassen haben, wird jedoch als Einheit behandelt. Insofern steht das gesamte Teilfondsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten eines Teilfonds zur Verfügung. In der Praxis ergibt sich die gegenseitige Haftung der Klassen nur dann, wenn eine Klasse zahlungsunfähig wird oder ihr Vermögen aufbraucht und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr decken 31 kann. In diesem Fall steht das gesamte anderen Klassen zurechenbare Teilfondsvermögen zur Verfügung, um die Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen Klasse zu decken. Bewertungsrisiko Der Verkaufspreis, den der Teilfonds für eine bestimmte Portfolioanlage erhält, kann sich von der Bewertung der Anlage seitens der Gesellschaft unterscheiden, insbesondere bei Wertpapieren, die an volatilen Märkten oder an Märkten mit geringem Volumen gehandelt bzw. zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Anleger, die Anteile am Teilfonds an den Tagen erwerben, an denen der Teilfonds diese Wertpapiere hält, können mehr oder weniger Anteile bzw. einen höheren oder niedrigeren Rücknahmeerlös erhalten, als sie ihn erhalten hätten, wenn der Teilfonds die Wertpapiere nicht zum beizulegenden Zeitpunkt bewertet oder eine andere Bewertungsmethode verwendet hätte. Die Gesellschaft kann eine Abstimmung mit dem Investment-Manager vornehmen, wenn sie nicht notierte Anlagen bewertet und wenn sie an einem regulierten Markt notierte oder gehandelte Wertpapiere bewertet, deren Kurse nicht verfügbar oder nicht repräsentativ sind. Es besteht von Natur aus ein Interessenkonflikt zwischen der Beteiligung des Investment-Managers an der Ermittlung der Bewertung der Anlagen eines Fonds und ihren anderen Kompetenzen. Zinsänderungsrisiko Es wird erwartet, dass die Fonds einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind. In der Regel ändert sich der Wert festverzinslicher Wertpapiere im umgekehrten Verhältnis zur Änderung der Zinssätze. Ein Zinsanstieg hat tendenziell ein Fallen des Marktes für festverzinsliche Wertpapiere zur Folge. Im umgekehrten Fall hat ein Sinken des Zinssatzes tendenziell ein Ansteigen des Marktwertes von festverzinslichen Wertpapieren zur Folge. Für langfristige Wertpapiere ist das Risiko höher als für kurzfristige. Der Investment Manager kann versuchen, das Portfoliorisiko in Bezug auf Zinsänderungen durch den Einsatz von variabel verzinslichen Kreditinstrumenten (wie z. B. Credit Default Swaps), Zinsswaps, Zins-Futures-Kontrakte und/oder Zinsoptionen zu minimieren. Zudem kann die Verrechnung von Long- und Short-Positionen das Zinsrisiko für das Portfolio abschwächen. Jedoch kann nicht gewährleistet werden, dass der Investment-Manager die Auswirkungen von Zinsänderungen auf das Portfolio mit Erfolg vollständig abschwächen kann. Ertragsausgleich Teilfonds mit einer Ertrags- oder ausschüttenden Anteilsklasse beabsichtigen, einen Ertragsausgleich vorzunehmen. Ein Ertragsausgleich verhindert die Verwässerung der Gewinne der derzeitigen Anteilsinhaber, indem ein Teil des Erlöses aus ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteilen dem nicht ausgeschütteten Ertrag zugerechnet wird. Wenn Anteile gekauft oder zurückgenommen werden, kann der Preis eine Ertragskomponente einschliessen. Der Ertragsausgleich ist das Einkommenselement, das an die Anteilsinhaber ausgezahlt wird, die während des betreffenden Ausschüttungszeitraums ihre Anteile gekauft haben oder zurücknehmen liessen. Systemisches Risiko Kreditrisiken können aufgrund des Ausfalls von mehreren grossen Finanzinstituten auftreten, die bei der Erfüllung ihres Liquiditäts- oder betrieblichen Bedarfs voneinander abhängen, sodass der Ausfall eines Finanzinstituts den Ausfall anderer Institute nach sich zieht. Man bezeichnet dieses Risiko manchmal als «systemisches Risiko». Es kann sich auf Finanzintermediäre wie Clearingstellen, Clearinghäuser, Banken, Wertpapierfirmen und Börsen, mit denen die Teilfonds täglich zu tun haben, nachteilig auswirken. Liquiditätsrisiken Die Gesellschaft kann vorübergehend gemäss dem Absatz «Vorübergehende Aussetzung der Bewertung sowie des Verkaufs und der Rücknahme von Anteilen» die Ermittlung des Nettoinventarwerts und den Verkauf, die Umwandlung und die Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft oder eines Teilfonds aussetzen. 32 Risiko des übermässigen Handels Anlageinteressenten werden auf die mit übermässigem Handel verbundenen Risiken hingewiesen. Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Übermässiger Handel» nach. Besteuerungsrisiken Potenzielle Anleger werden auf die mit einer Anlage in den Fonds einhergehenden steuerlichen Risiken hingewiesen. Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Besteuerung» nach. Risiko der US-Quellensteuer Die Gesellschaft (bzw. jeder Fonds) muss umfassende neue Berichterstattungs- und Einbehaltungsanforderungen (die als «FATCA» bekannt sind) einhalten oder einen Deemedcompliant (gilt als konform)-Status erlangen, der dazu vorgesehen ist, das Finanzministerium der Vereinigten Staaten (US-Treasury) über von US-Personen gehaltene ausländische Anlagekonten zu informieren. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften (bzw. Nichtkonformität mit FATCA) müssen die Gesellschaft (und die einzelnen Teilfonds) auf bestimmte aus US-Quellen stammende Erträge und Gewinne US-Quellensteuern bezahlen. Alternativ und gemäss einem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Irland kann die Gesellschaft (und die einzelnen Teilfonds) als im Einklang mit den Anforderungen angesehen werden, und entsprechend nicht der Quellensteuer unterliegen, wenn sie Informationen über US-Beteiligungen direkt an die irische Regierung bekanntgibt und berichtet. Die Anteilsinhaber können aufgefordert werden, der Gesellschaft auf dem Antragsformular der Gesellschaft weitere Auskünfte zur Verfügung zu stellen, damit die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds diese Verpflichtungen erfüllen können. Sollte ein Anteilseigner derartige Informationen nicht auf Anforderung vorlegen, könnte er für die so anfallende US-Quellensteuer, die US-Steuerberichterstattung und/oder Zwangsrücknahme, Übertragung oder sonstige Beendigung seiner Beteiligung haftbar gemacht werden. Detaillierte Leitlinien bezüglich Funktionsweise und Geltungsbereich dieses neuen Berichterstattungs- und Einbehaltungssystems werden weiter entwickelt. Es kann keine Zusicherung bezüglich des Zeitpunkts oder der Auswirkung derartiger Leitlinien auf zukünftige Operationen der Gesellschaft (bzw. jedes Fonds) gegeben werden. Die Verwaltungskosten für die Einhaltung von FATCA können eine Erhöhung des Betriebsaufwands der Gesellschaft (bzw. jedes Fonds) verursachen, und dadurch die Anlegerrenditen verringern. FATCA kann der Gesellschaft (bzw. jedem Fonds) ebenfalls vorschreiben, dem Internal Revenue Service (Bundessteuerbehörde) der Vereinigten Staaten private und vertrauliche Informationen in Bezug auf bestimmte Anleger zur Verfügung zu stellen. Näheres lesen Sie bitte im Absatz «Besteuerung Einhaltung der US-Einbehaltungspflichten - Foreign Account Tax Compliance Act» nach. Neuemission von Wertpapieren Jeder Fonds kann von Zeit zu Zeit Neuemissionen kaufen. Bei Neuemissionen handelt es sich in der Regel um Dividendenpapiere, die Teil eines Börsengangs sind, aber es können auch Schuldtitel sein. Gemäss den Vorschriften der FINRA dürfen Mitglieder der FINRA entsprechende Wertpapiere nicht an Depots verkaufen, deren wirtschaftliche Eigentümer Broker-Dealer bzw. Mitarbeiter, Eigentümer und verbundene Unternehmen von Broker-Dealern oder bestimmte andere Personenkategorien, darunter Portfolioverwalter und bestimmte Familienmitglieder dieser Personen sind. Damit die Teilfonds im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelungen von FINRA tätig werden und (soweit möglich) an Neuemissionen teilhaben können, sind Antragsteller und Übertragungsempfänger von Anteilen verpflichtet, Zusicherungen, Gewährleistungen und Nachweise beizubringen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese Personen an Neuemissionen teilhaben dürfen. Sonstige Risiken Angesichts der Tatsache, dass für die Zeichnung eines Anlegers ein Ausgabeaufschlag fällig werden kann und ein Anteilsinhaber für die Rücknahme eventuell einen Rücknahmeabschlag zahlt, ist jede Anlage in einem Teilfonds als mittel- bis langfristige Anlage zu betrachten. 33 Risiken, die sich aus der Anlagetätigkeit des Investment-Managers und der Unterberater ergeben «Style-Drift» Der Investment-Manager führt einen soliden Anlageallokationsprozess durch, der sich auf die Allokation des Teilfondsvermögens auf Strategien mit scharf definierten Anlagezielen, Risikoparametern und Anlagerichtlinien konzentriert. Ungeachtet des Allokationsprozesses kann jeder Teilfonds vom sogenannten «Style-Drift» (d. h. dem Risiko, dass ein Unterberater von seiner angegebenen oder erwarteten Anlagestrategie abweicht) oder von der Nichteinhaltung der für den Unterberater ausgearbeiteten Anlagerichtlinien betroffen sein. Style-Drift kann plötzlich entstehen, zum Beispiel, wenn ein Unterberater der Ansicht ist, dass er eine besondere Anlagechance gefunden hat, die höhere Renditen erbringt als andere Anlagetypen im Rahmen seiner angegebenen Strategie (und wenn der Unterberater eine Beteiligung schnell veräussert, um diesen Ansatz zu verfolgen), oder er kann langsam entstehen, zum Beispiel, wenn ein wertorientierter Unterberater den Umfang der Anlagen eines Teilfonds in Wachstumsaktien langsam steigert. Der Style-Drift stellt für MultiManager-Strukturen ein besonderes Risiko dar, da aufgrund dessen die einzelnen Teilfonds sich stärker in bestimmten Märkten oder Strategien engagieren als vom Investment-Manager vorgesehen, weil die Anlagestrategien der verschiedenen Teilfonds sich dadurch überschneiden. Zudem kann Style-Drift die Investment-Klassifizierung eines Teilfonds und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Disziplin beeinträchtigen und aufgrund dessen die Versuche des Investment-Managers beeinflussen, die Richtlinien des betreffenden Teilfonds zur Risikostreuung zu überwachen. Obwohl der Investment-Manager (und die einzelnen Unterberater Verfahren und Abläufe eingerichtet haben, die die Einhaltung angegebener Strategien und Richtlinien seitens der Unterberater überwachen sollen, kann nicht gewährleistet werden, dass ein Teilfonds nicht durch den Style-Drift eines bestimmten Unterberaters oder dessen Nichteinhaltung seiner Anlagerichtlinien beeinträchtigt wird. Risikosteuerungsmassnahmen Der Investment-Manager versucht, die Risiken des jeweiligen Teilfondsportfolios und der Unterberater zu messen und zu überwachen. Die Bemühungen um die Messung und Verringerung des Risikos können erfolglos sein. Sicherungsgeschäfte, die ein Teilfonds zur Verringerung des Risikos tätigt, können auch erfolglos sein. Gegenläufige Positionen Die Unterberater bewahren in Bezug auf ihre Anlagen bzw. den Abschluss von Sicherungsgeschäften völlige Unabhängigkeit und können gelegentlich wirtschaftlich gegenläufige Positionen halten. Insoweit, als die Unterberater de facto diese Positionen halten, erreicht der betreffende Teilfonds möglicherweise trotz der entstandenen Kosten keine Gewinne oder Verluste oder angestrebte Absicherungspositionen. Portfoliokonzentration Die Teilfonds können ihre Anlagen konzentrieren, da sie ihr Vermögen in unbegrenztem Umfang in einen Sektor, einen Markt, eine Branche, eine Strategie, ein Land oder eine Region investieren können. Zudem können die Marktbedingungen Chancen im Rahmen bestimmter Anlagestrategien schaffen, wodurch Unterberater sich veranlasst sehen können, die Konzentration bestimmter Anlagestrategien (weiter) zu steigern. In diesem Fall kann die insgesamt nachteilige Wirkung negativer Kursentwicklungen im Wert von Papieren einzelner Emittenten, Sektoren, Märkte, Branchen, Strategien, Länder und Regionen einen negativen Einfluss auf den Teilfonds und entsprechend die Gesellschaft erheblich grösser sein, als wenn dem Teilfonds die Konzentration seiner Anlagen in diesem Ausmass nicht gestattet würde. Durch die Konzentration auf bestimmte Emittenten, Sektoren, Märkte, Branchen, Strategien, Länder und Regionen unterliegen die Teilfonds den Risiken dieser Emittenten, Sektoren, Märkte, Branchen, Strategien, Länder und Regionen, wie etwa der schnellen Veralterung von Technologie, der Empfindlichkeit gegenüber aufsichtsrechtlichen Änderungen, geringfügigen Markteintrittsschwellen und Empfindlichkeit gegenüber Schwankungen des Gesamtmarkts, und sie können eher als ein stärker gestreutes Portfolio Risiken ausgesetzt sein, die mit einem einzigen wirtschaftlichen, politischen oder aufsichtsrechtlichen Umstand oder Ereignis zu 34 tun haben. Neben der möglichen Konzentration der Portfolios der Teilfonds beabsichtigen die Teilfonds einen relativ hohen Anteil ihres Vermögens bei einer begrenzten Anzahl von Unterberatern anzulegen. Modell- und Technologierisiko Die Investment-Manager bzw. die Unterberater können bestimmte Anlageprogramme einsetzen, die vollkommen abhängig sind von firmeneigener oder in Lizenz genommener Technologie, und zwar unter anderem bestimmte Hardware, Software, modellbasierte Strategien, Datenerfassungssysteme, Auftragsausführungs- und Trade Allocation-Systeme und/oder Risikosteuerungssysteme. Diese Strategien sind möglicherweise nicht immer erfolgreich und können Fehler, Auslassungen, Unvollkommenheiten und Funktionsstörungen beinhalten. Aufgrund dieser Fehler, Unvollkommenheiten und Beschränkungen eines Modells kann die Fähigkeit des InvestmentManagers bzw. der Unterberater zur Umsetzung ihrer Strategien beeinträchtigt sein. Trotz Prüfverfahren, Überwachung und unabhängiger Sicherung können diese Fehler unter anderem dazu führen, dass Aufträge nicht ausgeführt werden, Allokationen nicht erfolgen und Daten nicht ausreichend erfasst und organisiert werden – was sich auf die Teilfonds negativ auswirken kann. Diese Fehler sind häufig ausserordentlich schwierig zu finden, einige können lange Zeit unentdeckt bleiben, und einige werden vielleicht niemals gefunden. Die von diesen Fehlern verursachte Beeinträchtigung kann sich im Verlaufe der Zeit verschlimmern. Der InvestmentManager/Unterberater (bzw. die Lizenzgeber des Modells oder der Technologie) können bestimmte Fehler finden, die sie nach alleinigem Ermessen ignorieren bzw. nicht reparieren. Zum Beispiel kann es passieren, dass der Investment-Manager/Unterberater (oder ein ihnen verbundenes Unternehmen) einen bei der Kodierung begangenen Fehler finden, dessen Reparatur aber nicht für konstruktiv halten, weil die Zeit, die man dafür aufwenden muss, besser anderswo eingesetzt werden kann oder weil das Modell auch mit dem Kodierungsfehler noch ausreichend gut funktioniert. Die Annahmen von Modellen vereinfachen notwendigerweise, wodurch ihre Wirksamkeit beschränkt ist. Modelle, die frühere Marktdaten gut zu erklären scheinen, versagen möglicherweise bei der Prognose zukünftiger Marktereignisse. Darüber hinaus verlassen sich eine zunehmende Anzahl von Marktteilnehmern auf Modelle, die den vom Investment-Manager bzw. dem Unterberater (oder einem mit dem Investment-Manager/Unterberater verbundenen Unternehmen) eingesetzten ähneln, sodass eine wesentliche Anzahl von Marktteilnehmern im Hinblick auf eine Investition die gleichen Massnahmen ergreift. Beginnt auch nur einer dieser Marktteilnehmer mindestens eine seiner Portfolioanlagen zu veräussern, kann der betroffene Teilfonds Verluste erleiden. Risiken einer firmeneigenen Anlagestrategie Der Investment-Manager bzw. die Unterberater können firmeneigene oder in Lizenz genommene Anlagestrategien einsetzen, die auf Überlegungen und Faktoren basieren, die gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Investment-Manager nicht vollständig offengelegt werden. Darüber hinaus und in Übereinstimmung mit den Anlagezielen können diese firmeneigenen oder in Lizenz genommenen Anlagestrategien, unter Umständen quantitative mathematische Modelle bzw. Systeme enthalten, die sich bei der Beurteilung möglicher Anlagen auf Muster stützen, die sich bei der Evaluierung von künftigen Investitionen auf historische und andere Finanzdaten abstützen und die im Einklang mit den Anlagezielen des betreffenden Teilfonds mit der Zeit geändert oder verfeinert werden. Der Investment-Manager/Unterberater (oder der Lizenzgeber der vom Investment-Manager/Unterberater eingesetzten Strategien) kann allenfalls bestimmte Änderungen der Strategien vornehmen, die der Investment-Manager/Unterberater zuvor eingesetzt hat, kann diese firmeneigenen bzw. in Lizenz genommenen Anlagestrategien gar nicht einsetzen (bzw. die Lizenz des InvestmentManagers/Unterberaters kann widerrufen werden) und kann weitere firmeneigene bzw. in Lizenz genommene Anlagestrategien einsetzen, bei denen diese Änderungen und nach eigenem Ermessen getroffenen Entscheidungen und deren Gründe gegenüber der Gesellschaft bzw. dem InvestmentManager auch nicht vollständig offengelegt werden. Zum Beispiel können der Investment-Manager bzw. die Unterberater, die die quantitativen Modelle entwickeln oder in Lizenz nehmen, nach eigenem Ermessen verschiedene programmierbare Einstellungen im Rahmen dieser Modelle (z. B. Anlage- und Ausführungsanalytik sowie Gewichtungs- und Risikoparameter) ändern. Diese 35 Strategien können unter einigen Marktbedingungen, die vom Investment-Manager bzw. einem Teilfonds nicht vorhergesehen werden, Risiken beinhalten. Risiko des Vertrauens auf Daten Der Investment-Manager oder ein Unterberater können Anlagestrategien wie etwa quantitative Strategien, die sich stark auf die Erfassung, Säuberung, das Auslesen und die Analyse grosser Datenmengen von Dritten und anderen unabhängigen Quellen stützen. Es ist jedoch für den Investment-Manager oder einen Unterberater nicht möglich oder praktisch, alle relevanten, verfügbaren Daten in quantitative Modelle im Hinblick auf Prognosen und Handelsentscheidungen zu berücksichtigen. Der Investment-Manager bzw. die Unterberater (bzw. die mit ihnen verbundenen Lizenzgeber dieser Daten) nutzen ihren Ermessensspielraum, um zu entscheiden, welche Daten sie in Bezug auf eine Anlagestrategie erfassen und welche Untergruppen dieser Daten die Modelle bei der Erstellung von Prognosen berücksichtigen, die sich auf die letztendlichen Handelsentscheidungen auswirken. Anteilsinhaber müssen sich bewusst sein, dass nicht gewährleistet werden kann, dass der Investment-Manager oder ein Unterberater bei der Erstellung von Prognosen und Handelsentscheidungen bestimmte Daten oder Datentypen nutzen, und es kann nicht gewährleistet werden, dass die tatsächlich bei der Erstellung von Prognosen und Handelsentscheidungen im Auftrag eines Teilfonds genutzten Daten (i) die genauesten verfügbaren Daten und (ii) fehlerfrei sind. Risiko der Privatplatzierung von Wertpapieren Im Hinblick auf bestimmte privat platzierte Wertpapiere, darunter Wertpapiere, die an einem regulierten Markt weder notiert sind noch gehandelt werden, können die Teilfonds möglicherweise zum angestrebten Preis keine Geschäfte initiieren oder Positionen abwickeln. Zu diesen privat platzierten Wertpapieren gehören auch Regel-144A-Wertpapiere. Die Veräusserung dieser Wertpapiere kann zeitraubende Verhandlungen und Rechtskosten beinhalten und sie unverzüglich zu einem annehmbaren Preis zu verkaufen, kann schwierig sein. Nicht identische fonds- oder portfolioübergreifende Anlagen Die Darlegung über Anlagestrategien, die der Investment-Manager bzw. die Unterberater einsetzen, ist in bestimmter Hinsicht allgemein gehalten. Insoweit die Strategie des Investment-Managers oder eines Unterberaters als ähnlich einer anderen vom Investment-Manager oder von diesem Unterberater oder einem verbundenen Unternehmen (im Auftrag eines anderen Teilfonds oder anderweitig) verwalteten Strategien angesehen werden kann, müssen Anleger sich bewusst sein, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die strategieweit ergebenden Portfoliozusammensetzungen und Wertentwicklungen gleich oder ähnlich sind. Risiko aus Handelsbeschränkungen Es besteht das Risiko, dass der Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit eventuell wesentliche nichtöffentliche Informationen erhalten. Der Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater können diese Informationen aufgrund ihrer Anlageverwaltungstätigkeit zugunsten eines Teilfonds oder anderen Depots unmittelbar oder aufgrund ihrer Beziehung zu einem verbundenen Unternehmen mittelbar erhalten. In diesem Fall können der Investment-Manager bzw. der betreffende Unterberater in ihrem Handel mit bestimmten Wertpapieren beschränkt sein, unabhängig davon, ob die zum Erhalt wesentlicher nichtöffentlicher Informationen führende Tätigkeit zugunsten des Teilfonds erfolgte oder nicht. Diese Beschränkungen können eine wesentliche Auswirkung auf Gewinne und Verluste des Teilfonds haben. Rücknahme gegen Sachleistung Ein Teilfonds kann unter bestimmten Umständen einen Rücknahmeerlös als Sachleistung entrichten. Näheres lesen Sie bitte nachstehend im Absatz «Rücknahmepreis» nach. Die Festlegung, welche Art des Rücknahmeerlöses gezahlt wird, kann jederzeit erfolgen, auch vor oder nach dem Termin des Inkrafttretens einer Rücknahme. Die der betreffenden Methode zurechenbaren Kosten werden guten Glaubens von der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bedingungen des vorliegenden Prospekts und der Satzung, den Anteilsinhabern zugeschrieben. Die Zuweisung der betreffenden Vermögenswerte an einen Anteilsinhaber bedarf der Genehmigung seitens der Depotbank. Soweit ein Teilfonds den 36 Rücknahmeantrag mit einer Sachleistung aus Rechten an einer oder mehreren Anlagen erfüllt, gilt für den betreffenden Anteilsinhaber weiterhin das mit diesen Anlagen verbundene Anlagerisiko und unterliegt den Beschränkungen und Mitteilungspflichten, die aufgrund der Bedingungen dieser Anlagen bei Rücknahme oder Abwicklung bestehen. Daher sind zwar die Verpflichtungen des betreffenden Teilfonds zur Erfüllung des Rücknahmeantrags an dem Tag erfüllt, an dem der Teilfonds Anlagen mit einem am Handelstag dem Anteilsinhaber geschuldeten Rücknahmewert entsprechenden Wert ausschüttet, aber die als Sachleistungen an diesen Anteilsinhaber ausgeschütteten Anlagen schwanken auch weiterhin im Wert und unterliegen den geltenden Verwaltungs- oder Performancegebühren sowie den Kosten dieser Anlage, sodass der Anteilsinhaber den Barwert dieser Anlagen möglicherweise nur verzögert oder eingeschränkt realisieren kann. Ausschüttungen von Anlagen als Sachleistungen unterliegen den mit diesen Anlagen verbundenen Bewertungsrisiken. Auf Antrag des diesen Rücknahmeantrag stellenden Anteilsinhabers können diese Vermögenswerte von der Gesellschaft verkauft werden; der Erlös aus dem Verkauf wird dann an den Anteilsinhaber überwiesen. Die beim Verkauf der Vermögenswerte anfallenden Kosten werden vom Anteilsinhaber getragen. Risiko infolge aktivistischer Strategien Der Teilfonds kann in der Erwartung, dass die neue Geschäftsleitung für einen Kursanstieg der Wertpapiere der Gesellschaft sorgt, in Wertpapiere einer Gesellschaft investieren, bei der ein «Proxy Fight» (Kampf um Stimmen zur Wahl einer neuen Geschäftsleitung in Vorbereitung einer feindlichen Übernahme) stattfindet. Falls der «Proxy Fight» nicht erfolgreich ist bzw. die neue Geschäftsleitung nicht erfolgreich handelt, geht der Kurs der Wertpapiere der Gesellschaft normalerweise zurück. Risiken aus Schuldtiteln Schuldtitel, wie etwa Obligationen, beinhalten bestimmte Risiken, darunter folgende: • Kreditrisiko Ein Kreditrisiko ist die Möglichkeit, dass der Emittent eines Wertpapiers bei Fälligkeit die Zinsen und Tilgung nicht bezahlen kann. Änderungen des Kreditratings eines Emittenten oder der Art, wie die Kreditwürdigkeit eines Emittenten am Markt wahrgenommen wird, kann ebenfalls den Wert der Anlage des Teilfonds in Papiere dieses Emittenten beeinträchtigen. • Ereignisbezogenes Risiko Ein ereignisbezogenes Risiko ist das Risiko, dass Unternehmensemittenten Sanierungen durchmachen können, etwa durch Fusionen, Leveraged-Buyouts, Übernahmen und ähnliche durch höhere Schulden finanzierte Ereignisse. Aufgrund der steigenden Schulden können die Kreditqualität und der Marktwert der Obligationen bzw. sonstigen Schuldtitel des Unternehmens erheblich zurückgehen. • Verlängerungsrisiko Wenn Zinsen steigen, werden bestimmte Verpflichtungen vom Schuldner langsamer als erwartet zurückgezahlt, sodass der Wert dieser Wertpapiere sinkt. • Zinsrisiko In der Regel ändert sich der Wert festverzinslicher Wertpapiere im umgekehrten Verhältnis zur Änderung der Zinssätze. Ein Zinsanstieg hat tendenziell ein Fallen des Marktes für festverzinsliche Wertpapiere zur Folge. Im umgekehrten Fall hat ein Sinken des Zinssatzes tendenziell ein Ansteigen des Marktwertes von festverzinslichen Wertpapieren zur Folge. Für langfristige Wertpapiere ist das Risiko höher als für kurzfristige. • Risiko der vorzeitigen Tilgung Wenn Zinsen fallen, werden bestimmte Verpflichtungen vom Schuldner schneller zurückgezahlt als ursprünglich erwartet, und der Teilfonds muss den Erlös dann möglicherweise in Wertpapiere mit niedrigeren Renditen investieren. • Risiko aus variabel verzinsten Instrumenten Das Nichtvorhandensein eines aktiven Markts kann es bei einem Ausfall des Emittenten dem Teilfonds erschweren, diese Wertpapiere zu veräussern. Risiko aus schlechter als Investment-Grade eingestuften Wertpapieren Bestimmte Teilfonds können ihr Vermögen ganz oder zum Teil in Wertpapiere und Instrumente investieren, die zum Zeitpunkt des Kaufs schlechter als Investment-Grade eingestuft sind (d. h. schlechter als Baa3/P-2 durch Moody’s Investors Service, Inc. («Moody’s») oder schlechter als BBB/A-2 durch Standard & Poor’s («S&P») im Falle eines bestimmten Wertpapiers bzw. Commercial Paper und von Moody's bzw. S&P nicht bewertete, von einem Vermögensverwalter aber vergleichbar 37 eingestufte Wertpapiere), darunter in Wertpapiere in den niedrigsten Rating-Kategorien und vergleichbare nicht bewertete Wertpapiere («schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere») (allgemein als «Schrottanleihen» bzw. «Junk-Bonds» bezeichnet). Zudem dürfen die Teilfonds Wertpapiere halten, die nach ihrem Kauf seitens des Teilfonds auf schlechter als Investment-Grade herabgestuft werden. Viele Emittenten hochrentierlicher Schuldtitel sind hoch verschuldet und ihr relativ hoher Verschuldungsgrad erzeugt ein höheres Risiko, dass sie zur Bedienung ihrer Schulden keinen ausreichenden Kapitalfluss erzeugen. Zudem können Emittenten hochrentierlicher Schuldtitel folgende Probleme haben: (i) sie sind in einer schlechten Finanzlage; (ii) ihr Betriebsergebnis ist schlecht; (iii) sie haben erheblichen Kapitalbedarf oder ein negatives Nettovermögen; (iv) sie sehen sich besonderen Wettbewerbs- und Produktveralterungsproblemen gegenüber; und ihr Unternehmen ist möglicherweise in ein Konkursverfahren oder andere Sanierungsbzw. Abwicklungsprozesse verwickelt. Verglichen mit festverzinslichen Wertpapieren höherer Qualität bieten schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere die Möglichkeit höherer Anlagerenditen, setzen die Inhaber aber einem grösseren Kredit- und Marktrisiko aus. Die Fähigkeit eines Emittenten von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten, gilt als spekulativ. Schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere können stark gehebelt sein und ein höheres Ausfallrisiko aufweisen. Zudem tendieren schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere zu einer höheren Volatilität als besser bewertete Wertpapiere, sodass nachteilige wirtschaftliche Ereignisse sich auf die Kurse von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren massiver auswirken als auf die Kurse von besser bewerteten Wertpapieren. Die Anlagen von Teilfonds in schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren können mehr von der eigenen Kreditanalyse des Investment-Managers abhängen als ihre Anlagen in Obligationen höherer Qualität. Bestimmte Wertpapiere dieser Art werden nicht öffentlich gehandelt, und daher kann es schwierig sein, Auskünfte über die wirkliche Lage der Emittenten zu erhalten. Der Markt für schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere kann von einer Wirtschaftskrise und erheblichen Zinserhöhungen, von sich ändernden öffentlichen Wahrnehmungen und von Gesetzen, die die Fähigkeit bestimmter Kategorien von Finanzinstituten beschränken, in schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere zu investieren, stärker beeinträchtigt werden als andere Finanzmärkte. Zudem kann der Markt für schlechter als Investment-Grade eingestufte Wertpapiere weniger liquide sein als für andere Arten von Wertpapieren. Eine geringere Liquidität kann den Wert von schlechter als Investment Grade eingestuften Wertpapieren beeinträchtigen, ihre Bewertung und ihren Verkauf erschweren und eine stärkere Volatilität zur Folge haben. Da schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere schwer zu bewerten sind und insbesondere bei Marktturbulenzen eher nach ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe «Administration der Gesellschaft Ermittlung des Nettoinventarwerts»), kann der aus ihrem Verkauf realisierte Wert sich vom Wert der Papiere in den Büchern des betreffenden Teilfonds unterscheiden. Einige schlechter als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, in die die Teilfonds investieren, können auch von sich verschlechternder Bonität oder Zahlungsausfall betroffen sein. Wertpapiere mit dem niedrigsten Investment-Grade-Rating (BBB oder Baa) haben auch spekulative Eigenschaften. Risiko infolge einer Makro-Strategie Die Ertragsfähigkeit eines Makroprogramms hängt in erster Linie von der Fähigkeit seines Leiters ab, die Preisbewegungen des Derivatkontrakts vorherzusagen, damit er seine Anlagethesen hinsichtlich der makroökonomischen Trends umsetzen kann. Diese Preisbewegungen werden unter anderem durch Folgendes beeinflusst: Zinsänderungen; staatliche und wirtschaftliche Programme, Strategien und Ereignisse; Wetter- und Klimabedingungen; Änderungen bei Angebot und Nachfrage; Änderungen der Zahlungs- und Handelsbilanz; Inflations- und Deflationsraten; Währungsab- und -aufwertungen; und Änderungen in der Philosophie und den Gefühlen von Marktteilnehmern. Ereignisbezogenes Handelsrisiko 38 Teilfonds können sich um Gewinne aus bestimmten Unternehmens- und anderen Ereignissen bemühen. Eine Verzögerung des Zeitplans für diese Ereignisse oder der Nichteintritt dieser Ereignisse kann die Wertentwicklung eines Teilfonds stark beeinträchtigen. Risiko aus ereignisgebundenen Obligationen Die Anlage in ereignisgebundene Obligationen, auch als «Katastrophenanleihen » bekannt und andere ereignisgebundene Instrumente beinhaltet besondere Risiken. Falls ein Trigger Event, wie etwa Hurrikane, Erdbeben oder sonstige natur- und wetterbezogene Phänomene, in einer bestimmten Region und innerhalb einer bestimmten Frist Verluste verursacht, die über die in der Anleihe vereinbarte Höhe hinausgehen, kann ein Teilfonds die in die Obligation investierte Kapitalsumme ganz oder teilweise verlieren oder die ihm gut geschriebenen Zinsen sinken. Einige ereignisgebundene Obligationen haben Eigenschaften, die die Kapitalrendite bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verzögern; in diesem Fall kann die Anlagerendite während der Verlängerungsfrist erheblich niedriger sein, unabhängig davon, ob ein Verlust von Kapital oder Zinsen eintritt. Neben bestimmten Auslösungsereignissen können Katastrophenanleihen die Teilfonds anderen Risiken aussetzen, wie Kreditrisiken, nachteiligen aufsichtsrechtlichen oder gerichtlichen Auslegungen, nachteiligen steuerlichen Folgen und Wechselkursrisiken. Erhebliche Positionen Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang II dargelegten Anlagebeschränkungen können Portfoliounternehmen, in die ein Teilfonds investiert, eine relativ geringe Gesamtzahl ausstehender Anteile haben, sodass ein Teilfonds mehr als 5 % einer Wertpapierklasse von einem einzigen Emittenten erwirbt, was zur Einreichung des Formulars Schedule 13D oder 13G bei der SEC verpflichtet. Ein Teilfonds kann auch versuchen, die Geschäftsleitung eines Portfoliounternehmens per «Proxy Fight» herauszufordern. Dieser Rechtsstreit bzw. «Proxy Fight» kann für einen Teilfonds erhebliche Aufwendungen mit sich bringen und dadurch den Wert der Anlage des betreffenden Teilfonds verringern. Zudem kann der Investment-Manager bzw. ein Unterberater im Verwaltungsrat einer oder mehrerer Portfoliounternehmen amtieren. Aufgrund dessen können der InvestmentManager bzw. der betreffende Unterberater zu Insidern werden und Zugang zu wesentlichen nichtöffentlichen Informationen erhalten, die das Portfoliounternehmen betreffen, sodass der betreffende Teilfonds zu dem Zeitpunkt, den der Investment-Manager bzw. der Unterberater für geeignet halten, seine Position nicht verkaufen (bzw. keine zusätzlichen Aktien erwerben) kann. Wertpapier-Berichtpflicht Der Investment-Manager bzw. ein bestimmter Unterberater können nach alleinigem Ermessen allenfalls einen Teilfonds veranlassen, (i) kein Geschäft zum Kauf abzuschliessen, zu dem sie den betreffenden Teilfonds ansonsten veranlasst hätten, oder (ii) ein Instrument zu verkaufen, das der Teilfonds zurzeit hält, wenn dieses Geschäft bzw. das weitere Halten dieses Instruments dazu führt, dass der Teilfonds, der Investment-Manager, ein Unterberater oder ein ihnen verbundenes Unternehmen daraufhin gegenüber dem Staat oder einer Aufsichtsbehörde berichtspflichtig werden. Diese Entscheidung kann dazu führen, dass der betreffende Teilfonds (a) eine Anlagechance auslässt, von der der Investment-Manager bzw. ein Unterberater festgestellt hatten, dass sie für diesen Teilfonds einen Gewinn erzielt bzw. (b) zusätzliche Kosten hat, darunter unter anderem Broker- und rechtliche Gebühren. Vorzugsaktien Anlagen in Vorzugsaktien beinhalten bestimmte Risiken. Vorzugsaktien unterliegen häufig rechtlichen Bestimmungen, die im Falle bestimmter steuerlicher oder rechtlicher Änderungen eine Einlösung auf Verlangen des Emittenten vorsehen. Im Falle der Einlösung kann ein Teilfonds den Erlös möglicherweise nicht zu vergleichbaren Renditen investieren. Vorzugsaktien sind in der Kapitalstruktur eines Emittenten bezüglich der Rangfolge bei Zahlungen aus Unternehmensgewinnen und der Abwicklung gegenüber Obligationen und anderen Schuldtiteln nachrangig und haben daher ein höheres Kreditrisiko als diese Schuldtitel. Vorzugsaktien werden weniger häufig und in begrenzterem Umfang gehandelt und ihre Preisentwicklung kann abrupter oder unregelmässiger 39 verlaufen als die vieler anderer Wertpapiere, wie etwa Stammaktien, Unternehmensschuldtitel und US-Staatsanleihen. Fremdwährungs- und Kurssicherungsgeschäfte Wechselkurse können innerhalb kurzer Zeit erheblich schwanken. Sie werden in der Regel durch Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten, Handelsbilanzen, relative Vorteile der Anlagen in verschiedenen Ländern, tatsächliche oder angenommene Zinsänderungen, Unterschiede im relativen Wert ähnlicher Vermögenswerte in verschiedenen Währungen, langfristige Anlagemöglichkeiten bzw. Kapitalzuwächse und andere komplexe Faktoren bestimmt. Wechselkurse können auch durch Eingriffe (oder Nichteingriffe) der USA und ausländischer Regierungen und Zentralbanken sowie überstaatlicher Organisationen wie dem Weltwährungsfonds oder durch Devisenkontrollen oder durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen in den USA oder im Ausland unvorhersehbar beeinflusst werden. Lauten die Vermögenswerte eines Teilfonds auf bestimmte Währungen oder hat der Teilfonds eine Long-Position in ihnen aufgebaut, kann es bei einer Abwertung dieser Währungen gegenüber anderen Währungen zu einem Verlust für diesen Teilfonds kommen. Gleichermassen können Währungen, in denen ein Teilfonds eine Short-Position aufgebaut hat, gegenüber anderen Währungen aufgewertet werden, was ebenfalls zu einem Verlust für den Teilfonds führen kann. Zudem sind einige Währungen nicht liquide (z. B. Währungen von Schwellenländern), und die Teilfonds können sie eventuell nicht in ihre Basiswährung umwandeln, in welchem Fall ein Vermögensverwalter entscheiden kann, seine Basiswährung in einem Parallelmarkt zu kaufen, wo der Wechselkurs für den Teilfonds wesentlich nachteilig ist. Wechselkurse für viele Währungen (z. B. Währungen von Schwellenländern) sind besonders durch Devisenkontrollen betroffen. Ein Währungsrisiko ergibt sich auch daraus, dass Währungen, in denen die Anlagen eines Teilfonds gehandelt werden bzw. in denen der Teilfonds Erträge erzielt oder in denen er eine aktive Anlageposition aufgebaut hat, im Verhältnis zu anderen Währungen abgewertet werden können. Im Falle von Sicherungspositionen liegt das Währungsrisiko darin, dass ein Teilfonds sich in einer Währung engagiert, die dann gegenüber der gesicherten Währung im Wert zurückgeht. In diesem Fall kann ein Teilfonds einen Verlust aus dem Sicherungsinstrument und gleichzeitig einen Verlust aus der gesicherten Währung realisieren. Wechselkurse schwanken aus vielerlei Gründen erheblich, darunter aufgrund von Änderungen von Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten, tatsächlichen oder angenommenen Zinsänderungen, aufgrund von Eingriffen (oder Nichteingriffen) der USA und ausländischer Regierungen und Zentralbanken sowie überstaatlicher Organisationen wie dem Weltwährungsfonds, aufgrund von Devisenkontrollen sowie aufgrund sonstiger politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen. Zudem können Derivatgeschäfte in Devisen (wie Futures-Kontrakte, Termingeschäfte, Optionen und Swaps) neben dem Währungsrisiko auch ein Hebelrisiko beinhalten. Die Verpflichtungen der Gegenparteien sind bei Derivatgeschäften eventuell nicht durch Sicherheiten gesichert, sodass sich das Gegenparteirisiko erhöhen kann. Derivative Finanzinstrumente Obwohl der vorsichtige Einsatz von DFIs vorteilhaft sein kann, beinhalten DFIs auch Risiken, die sich von den Risiken traditionellerer Anlagen unterscheiden und in bestimmten Fällen höher sind. Die Teilfonds dürfen im ausserbörslichen Handel Geschäfte abschliessen, die sie dem Risiko der mangelnden Kreditwürdigkeit ihrer Gegenparteien bzw. dem Risiko der Nichterfüllung der Vertragsbedingungen seitens dieser Gegenparteien aussetzen. Wenn die Teilfonds Credit Default Swaps und ähnliche Swapgeschäfte abschliessen und Derivattechniken anwenden, setzen sie sich dem Risiko des Ausfalls der Gegenpartei in Bezug auf deren Verpflichtungen aus dem betreffenden Kontrakt aus. Bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei kann sich die Abwicklung der Position verzögern, sodass dem Fonds erhebliche Verluste entstehen können. Ferner ist es möglich, dass laufende Derivatgeschäfte aufgrund von sich der Kontrolle des Investment-Managers bzw. der Unterberater entziehenden Ereignissen, z.B. bei Konkurs, eintretender Rechtswidrigkeit oder einer 40 Änderung der zum Zeitpunkt dieser Geschäfte geltenden Steuer- bzw. Rechnungslegungsgesetze unerwartet zu einem Ende kommen. Andere Risiken entstehen aus der potenziellen Unmöglichkeit, Finanzderivatpositionen zu kündigen oder zu verkaufen. Ausserdem besteht eventuell nicht für alle DFI-Positionen eines Teilfonds immer ein liquider Sekundärmarkt. De facto sind viele ausserbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente nicht liquide und können nicht einfach auf Wunsch «glattgestellt» werden. Ausserbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente, wie etwa Swapgeschäfte, beinhalten auch das Risiko, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht erfüllt. Die «ausserbörslich» handelnden Marktteilnehmer unterliegen normalerweise im Gegensatz zu «börslich» handelnden Marktteilnehmern nicht der Bonitätsprüfung und Börsenaufsicht, und es gibt kein Clearinghaus, das die Zahlung der erforderlichen Beträge garantiert. Dadurch sind die Teilfonds dem Risiko ausgesetzt, dass eine Gegenpartei wegen eines Streits über die Bedingungen des Kontrakts (ob guten Glaubens oder nicht) oder wegen eines Bonitäts- oder Liquiditätsproblems ein Geschäft nicht gemäss dessen Bedingungen abwickelt, sodass der Fonds einen Verlust erleidet. Da viele DFIs eine gehebelte Komponente besitzen, können Verringerungen im Wert bzw. Grad des zugrunde liegenden Vermögenswertes, Zinssatzes oder Index zu einem gegenüber dem in dieses Derivat investierten Kapital erheblich grösseren Verlust führen. Bestimmte DFIs können, unabhängig vom Umfang der ursprünglichen Anlage, unbegrenzte Verluste erleiden. Fällt die jeweilige Gegenpartei des Geschäfts aus, bestehen vertragliche Abhilfen; allerdings ist die Ausübung dieser vertraglich zugesicherten Rechte unter Umständen mit Verzögerungen und Kosten verbunden, die dazu führen, dass der Wert sämtlicher Vermögenswerte des jeweils betroffenen Portfolios niedriger ist, als wenn das Geschäft unterlassen worden wäre. Der Swapmarkt ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen, und eine grosse Anzahl von Banken und Investmentbanken handelt unter Anwendung einer standardisierten Swapdokumentation sowohl als Auftraggeber wie auch als Auftragsnehmer. Aufgrund dessen ist der Swapmarkt inzwischen liquide, aber es kann nicht gewährleistet werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Swap ein liquider Sekundärmarkt besteht. Die Korrelation bzw. Verfolgung des Werts von Wertpapieren, Zinssätzen und Indizes, den die Derivate verfolgen sollen, ist nicht immer vollständig oder auch nur hochgradig. Dementsprechend ist der Einsatz von Derivattechniken durch die Gesellschaft dem Anlageziel der Gesellschaft möglicherweise nicht immer zuträglich und gelegentlich sogar abträglich. Aufgrund einer gegenläufigen Preisbewegung bei einer Derivatposition muss der Fonds unter Umständen Barzahlungen für eine Schwankungsmarge leisten, die wiederum bei nicht ausreichenden Barreserven im Portfolio den Verkauf von Fondsanlagen unter nachteiligen Bedingungen erforderlich machen können. Auch bestehen beim Einsatz von DFIs rechtliche Risiken, die aufgrund der unerwarteten Anwendung eines Gesetzes oder einer Vorschrift zu Verlusten führen können, weil Kontrakte nicht rechtlich vollstreckbar oder nicht richtig belegt werden. Futures Anlagen in Futures beinhalten Risiken. Die Teilfonds können Futures auf Finanztitel (wie etwa eine US-Staatsanleihe oder ein anderes festverzinsliches Wertpapier), einzelne Aktienwerte («Futures auf Einzelaktien»), Wertpapierindizes, Zinsen, Währungen, Inflationsindizes und Rohstoffindizes abschliessen, die von der irischen Zentralbank als für OGAW annehmbare Indizes genehmigt wurden. Futures auf Wertpapierindizes werden im Vorliegenden als «Indexfutures» bezeichnet. Der Kauf und Verkauf von Futures kann zu Spekulationszwecken erfolgen. Der Kauf oder Verkauf von Futures kann zu Verlusten führen, die höher sind als der im FuturesKontrakt angelegte Betrag. Werden Futures zur Sicherung eingesetzt, ergibt sich das Risiko aus einer unvollkommenen Korrelation zwischen der Preisentwicklung der Futures und dem Preis des Wertpapiers, der Währung oder der anderen Anlage, die gesichert wird. Die Korrelation ist höher, wenn die gesicherte Anlage dem Futures-Kontrakt zugrunde liegt. Die Korrelation ist niedriger, wenn die gesicherte Anlage nicht den Wertpapieren, Währungen oder Anlagen entsprechen, die dem Futures-Kontrakt zugrunde liegen, z. B. wenn ein Futures-Kontrakt auf einen Wertpapierindex zur Sicherung eines Einzelwertpapiers eingesetzt wird, wenn ein Futures-Kontrakt auf ein Wertpapier 41 (z. B. US-Staatsanleihen) zur Sicherung eines anderen Wertpapiers eingesetzt wird (z. B. eines hypothekenbesicherten Wertpapiers) oder wenn ein Futures-Kontrakt in einer Währung der Sicherung eines auf eine andere Währung lautenden Wertpapiers dient. Bei Indexfutures und Futures auf Rohstoffindizes korrelieren Preisänderungen dieser Futures aufgrund von Marktverzerrungen nicht vollkommen mit der Preisentwicklung im jeweiligen Index. Bei einer unvollkommenen Korrelation zwischen der Terminposition und der abzusichernden Portfolioposition (oder voraussichtlichen Portfolioposition) kann der betreffende Teilfonds einen Verlust aus dem Futures-Kontrakt realisieren, während er gleichzeitig einen Verlust aus der abzusichernden Portfolioposition erleidet. Um unvollkommene Korrelationen auszugleichen, kann ein Teilfonds Futures in einem Umfang kaufen oder verkaufen, der grösser ist als der Umfang der gesicherten Anlagen, wenn die Volatilität der Preise der gesicherten Anlagen historisch gesehen stärker war als die Volatilität der Futures. Umgekehrt kann ein Teilfonds Futures in einem Umfang kaufen oder verkaufen, der geringer ist als der Umfang der gesicherten Anlagen, wenn die Volatilität der Preise der gesicherten Anlagen historisch gesehen unter der Volatilität der Futures lag. Die erfolgreiche Nutzung von Transaktionen in Futures und entsprechenden Optionen zur Sicherung hängt auch von der Richtung und dem Ausmass der Preisentwicklung bei Wechselkurs, Zinsen und Preis des Vermögenswerts innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens ab. Zum Beispiel kann ein Teilfonds einen Verlust aus dem Futures-Kontrakt realisieren, der nicht ganz oder teilweise durch einen Anstieg des Werts seiner Portfoliowertpapiere ausgeglichen wird, wenn die Aktienkurse in dem Zeitraum stabil bleiben, in dem der in Aktienwerte investierende Teilfonds einen Futures-Kontrakt oder eine Option hält (oder sich in die entgegengesetzte Richtung als erwartet entwickeln). Aufgrund dessen kann die Gesamtrendite eines Teilfonds für den betreffenden Zeitraum geringer sein, als wenn er das Sicherungsgeschäft nicht abgeschlossen hätte. Die Teilnehmer am Futures-Markt unterliegen den Vorschriften über Sicherheitsleistungen und deren Erhaltung. Statt Nachschusszahlungen zu leisten, können Anleger Futures durch gegenläufige Geschäfte schliessen, die die normale Korrelation verzerren können. Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen sind am Terminmarkt weniger streng als die Sicherungsleistungen am Wertpapiermarkt, sodass spekulative Anleger mehr Raum haben, was zu vorübergehenden Preisverzerrungen führen kann. Die Geschäftszeiten für ausländische Aktienindexfutures entsprechen eventuell nicht genau den Geschäftszeiten der ausländischen Börse, auf die sich ein ausländisches Aktienindexfuture bezieht. Aufgrund dessen kann der Mangel an kontinuierlicher Arbitrage ein Missverhältnis zwischen dem Preis der ausländischen Aktienindexfutures und dem Wert des betreffenden Index auslösen. Ein Teilfonds kann Futures (oder Optionen darauf) als antizipatives Sicherungsgeschäft gegen einen möglichen Anstieg des Wechselkurses einer Währung abschliessen, auf die die Wertpapiere lauten, deren Kauf der Teilfonds antizipiert. Diesbezüglich ist es möglich, dass die Währung stattdessen im Kurs fällt. Wenn ein Teilfonds dann nicht in diese Wertpapiere investiert, kann dieser Teilfonds aus dem Futures-Kontrakt einen Verlust realisieren, der nicht durch eine Senkung der Preise der gekauften Wertpapiere ausgeglichen wird. In den USA werden Futures-Kontrakte nur an den Warenbörsen und an Boards of Trade - den sogenannten «Kontraktbörsen» gehandelt und müssen über einen Händler an Terminbörsen («Futures Commission Merchant») oder eine Brokerfirma, die Mitglied des betreffenden Markts ist, ausgeführt werden. Die Teilfonds können auch Futures-Kontrakte an ausländischen Börsen oder bei ähnlichen juristischen Personen kaufen, die nicht von der CFTC reguliert werden und möglicherweise nicht im selben Ausmass reguliert werden wie die US-Kontraktbörsen. Die vorstehend beschriebene Fähigkeit von Teilfonds, sich strategisch in Futures und Optionen auf Futures zu engagieren, hängt von der Liquidität der Märkte für diese Titel ab. Das Handelsinteresse an verschiedenen Arten von Futures und Optionen auf Futures ist nicht vorhersagbar. Daher kann nicht gewährleistet werden, dass ein Teilfonds diese Titel überhaupt einsetzen kann bzw. dass ihr Einsatz effektiv ist. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass zu einem Zeitpunkt, an dem der betreffende Teilfonds einen Futures-Kontrakt oder eine Option auf einen Futures-Kontrakt glattstellen möchte, ein 42 liquider Markt besteht, so dass dieser Teilfonds weiterhin, bis zur Glattstellung der Position, Sicherheitsleistungen erbringen muss. Die Liquidität eines Sekundärmarkts für einen FuturesKontrakt kann durch tägliche Preisschwankungsgrenzen beeinträchtigt werden, die von den Warenbörsen festgesetzt werden, um die Fluktuation des Preises eines Futures-Kontrakts während eines einzelnen Handelstages zu begrenzen. Nach Erreichen des täglichen Grenzwerts dürfen zu Preisen jenseits der Grenze keine Kontraktabschlüsse mehr getätigt werden, wodurch die Glattstellung offener Terminpositionen unmöglich gemacht wird. In der Vergangenheit haben die Preise den täglichen Grenzwert an mehreren aufeinander folgenden Geschäftstagen überschritten. Short- und Long-Positionen in Indexfutures oder Futures-Kontrakten auf Warenindizes können nur durch den Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts an der Börse glattgestellt werden, an denen die Indexfutures bzw. der Futures-Kontrakt auf Warenindizes gehandelt wird. Wie vorstehend besprochen, sind bei einem Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts seitens eines Teilfonds laut den Vorschriften des CFTC und den Regeln der Kontraktbörse nur die Hinterlegung der ursprünglichen Sicherheitsleistung und der Schwankungsmarge erforderlich. Das Nettovermögen des Teilfonds schwankt in der Regel gemäss dem Wert von Wertpapieren und anderen Titeln, die einem Futures-Kontrakt zugrunde liegen, als ob sie sich bereits im Portfolio des Teilfonds befänden. Geschäfte mit Futures können sich wie eine Anlagehebelung auswirken. Des Weiteren entstehen dem Teilfonds neben möglicher Rückgänge des Werts seiner Anlagewerte Verluste, falls er Short- und Long-Positionen kombiniert, wenn der der Long-Position in Futures zugrunde liegende Index schlechter als der Index abschneidet, der der Short-Position in Futures zugrunde liegt. Zudem erhält der Teilfonds trotz einer alle ihre Verpflichtungen vollständig erfüllenden TerminClearingstelle für seine Abschlüsse möglicherweise nicht den ihm zustehenden Gesamtwert, wenn die Terminbroker eines Teilfonds in Konkurs gehen oder zahlungsunfähig werden oder anderweitig ihren Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht nachkommen. Darüber hinaus kann ein Teilfonds im Falle des Konkurses eines Terminbrokers auf die Wiedererlangung eines verhältnismässigen Anteils an allen im Interesse der kombinierten Kundendepots getrennt verfügbaren Geldern beschränkt sein, obwohl der Terminbroker bestimmte, eindeutig als seine identifizierbare Eigentumsrechte hielt. Die Fähigkeit des Teilfonds, sich in Futures und Optionen auf Futures zu engagieren, kann durch steuerliche Überlegungen beschränkt sein. Optionen Bei Geschäften in börsengehandelten und ausserbörslich gehandelten Optionen bestehen verschiedene Risiken. Der Wert von Optionen, die die Teilfonds verkaufen, wird von vielen Faktoren beeinflusst, darunter Änderungen im Wert der zugrunde liegenden Wertpapiere und Indizes, Änderungen beim Dividendensatz der zugrunde liegenden Wertpapiere (bzw. bei Indizes derjenigen Wertpapiere, aus denen der Index besteht); Änderungen der tatsächlichen oder wahrgenommenen Volatilität des Aktienmarkts und der zugrunde liegenden Wertpapiere und die bis zum Ablauf der Option verbleibende Zeit. Der Wert einer Option kann auch beeinträchtigt werden, wenn der Markt für die Option schrumpft bzw. weniger liquide wird. Zudem hat der Verkäufer einer Option nach amerikanischem Stil keine Kontrolle über den Zeitpunkt, an dem er seine Verpflichtungen als Verkäufer dieser Option erfüllen muss, da eine Option nach amerikanischem Stil dem Inhaber gestattet, seine Rechte jederzeit vor ihrem Ablauf auszuüben. Dieses Risiko besteht nicht beim Verkauf einer Option nach europäischem Stil, da ihr Inhaber die Option nur an ihrem Ablauftermin ausüben darf. Die Fähigkeit der Teilfonds zum Einsatz von Optionen als Teil ihres Anlageprogramms hängt von der Liquidität der Märkte in diesen Titeln ab. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass ein liquider Markt besteht, wenn ein Teilfonds eine Optionsposition glattstellen will. Kann ein Teilfonds eine von ihm gekaufte Option auf ein Wertpapier nicht glattstellen, muss er die Option ausüben, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen, oder die Option läuft ohne Wert aus. Als Verkäufer einer Kaufoption auf ein Portfoliowertpapier verzichtet der Teilfonds auf die Möglichkeit, vom Anstieg des Marktwerts des zugrunde liegenden Wertpapiers über den Betrag der Prämie und den Ausübungspreis der Kaufoption 43 hinaus zu profitieren, behält aber das Verlustrisiko (abzgl. der erhaltenen Prämien), das sich aus dem möglichen Kursverfall des zugrunde liegenden Wertpapiers ergibt. Gleichermassen verzichtet ein Teilfonds als Verkäufer einer Kaufoption auf einen Wertpapierindex auf die Chance, vom Anstieg des Index über den Ausübungspreis der Option hinaus zu profitieren, obwohl er das Verlustrisiko (abzgl. der erhaltenen Prämien) behält, das sich aus dem möglichen Kursverfall des zugrunde liegenden Wertpapierindex ergibt. Falls ein Teilfonds eine Verkaufsoption verkauft und das zugrunde liegende Wertpapier oder Instrument nicht hält, ist die Höhe des möglichen Verlusts des Teilfonds theoretisch unbegrenzt. Siehe Näheres zu den Situationen, in denen ein Teilfonds versuchen kann, Risiken mittels einer (vom Teilfonds verkauften) Kaufoption abzudecken, ohne dass er den Basiswert hält. Eine börslich gehandelte Option kann nur durch ein ausgleichendes Geschäft an einer als Sekundärmarkt für eine Option der gleichen Serie fungierenden Wertpapierbörse («Börse») glattgestellt werden. Wenn für eine börslich gehandelte Option kein liquider Sekundärmarkt besteht, kann der betreffende Teilfonds für die jeweilige Option möglicherweise kein ausgleichendes Geschäft zur Glattstellung abschliessen. Unter den Gründen für das mögliche Nichtbestehen eines liquiden Sekundärmarkts sind folgende: (i) unzureichendes Handelsinteresse an einigen Optionen; (ii) von einer Börse erlassene Beschränkungen der Eröffnung bzw. Glattstellung von Geschäften; (iii) Einstellung des Handels, Aussetzungen und andere Beschränkungen bestimmter Klassen und Serien von Optionen oder zugrunde liegenden Wertpapieren; (iv) ungewöhnliche oder unvorhergesehene Störungen des normalen Börsenbetriebs; (v) Unfähigkeit, das aktuelle Handelsvolumen zu verarbeiten; und (vi) Einstellung des Optionshandels (oder des Handels mit einer bestimmten Klasse oder Serie von Optionen) (obwohl an einer Börse ausstehende Optionen, die von der Options Clearing Corporation ausgegeben wurden, weiterhin gemäss ihren Bedingungen ausübbar bleiben müssen). Zudem kann es sein, dass die Geschäftszeiten für den Optionshandel an der Börse nicht mit den Geschäftszeiten übereinstimmen, zu denen die vom Teilfonds gehaltenen Wertpapiere gehandelt werden. Soweit die Optionsmärkte vor den Märkten für die Basiswerte schliessen, können erhebliche Preis- und Zinsbewegungen an den Märkten für Basiswerte stattfinden, die sich an den Optionsmärkten nicht niederschlagen. Die Börsen haben in der Regel eine Obergrenze an Optionen festgelegt, die ein Anleger bzw. eine gemeinsam handelnde Gruppe von Anlegern höchstens verkaufen dürfen. Ein Teilfonds, der Investment-Manager und andere Kunden des Investment-Managers können genauso wie ein richtlinienkonformer Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. andere Kunden eines Unterberaters eine entsprechende Gruppe bilden. Diese Obergrenze kann es dem Teilfonds erschweren, Optionen auf ein bestimmtes Wertpapier zu kaufen oder verkaufen. Eine ausserbörslich gehandelte Option kann nur mit der Gegenpartei glattgestellt werden, obwohl beide Parteien ein ausgleichendes Geschäft abschliessen können, das die Partei in die gleiche wirtschaftliche Lage versetzt, in der sie sich bei einer Glattstellung der Option mit der Gegenpartei befunden hätte; unterschiedlich wirkt sich hierbei eventuell nur das Gegenparteirisiko aus. Swapgeschäfte Bei Anlagen in Swapgeschäften, ausserbörslich gehandelten und anderen Kontrakten zwischen zwei Parteien bestehen Risiken. Ein Teilfonds darf einen Swap oder einen Differenzkontrakt nur mit der jeweiligen Gegenpartei glattstellen. Des Weiteren kann ein Teilfonds eine Position nur mit Zustimmung von deren Gegenpartei übertragen. Bei einem Ausfall der Gegenpartei stehen dem Teilfonds vertragliche Abhilfen zur Verfügung, aber es kann nicht gewährleistet werden, dass die Gegenpartei ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen oder dass der Teilfonds seine Rechte durchsetzen kann. Da der Kontrakt für ein ausserbörslich gehandeltes Derivatgeschäft mit einer bestimmten Gegenpartei einzeln ausgehandelt wird, besteht für den Teilfonds das Risiko, dass die Gegenpartei vertragliche Bedingungen (z. B. die Definition von «Ausfall») anders auslegt als der Teilfonds. Die Kosten und Unvorhersehbarkeit von für den Teilfonds zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte erforderlichen Gerichtsverfahren können dazu führen, dass der Teilfonds sich gegen eine Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Gegenpartei entscheidet. Die Teilfonds übernehmen daher das Risiko, dass sie Zahlungen nicht erhalten können, von denen der Investment44 Manager bzw. die Unterberater glauben, dass sie ihnen gemäss einem ausserbörslich abgeschlossenen Derivatkontrakt zustehen, oder dass diese Zahlungen sich verzögern oder nur eintreffen, nachdem dem Teilfonds Prozesskosten entstanden sind. Zudem ist das Gegenparteirisiko bei unüblich nachteiligen Marktbedingungen deutlich erhöht und besonders problematisch in einem Marktklima (wie dem kürzlich erlebten), in dem Finanzdienstleister sich systemischen Risiken gegenübersehen, wie sie sich bei der Insolvenz von Lehman Brothers 2008 und nachfolgenden Marktstörungen gezeigt haben. Das Kreditrating einer Gegenpartei kann durch eine überdurchschnittliche Volatilität an den Märkten beeinträchtigt werden, selbst wenn das Netto-Marktengagement der Gegenpartei im Verhältnis zu ihrem Kapital nur gering ist. Das Gegenparteirisiko kann sich im Hinblick auf ausserbörslich gehandelte Derivate durch das in den USA kürzlich in Kraft getretene Finanzreformgesetz noch verstärken. Die Fähigkeit von Teilfonds zum Abschluss entsprechender Geschäfte kann durch steuerliche Überlegungen beschränkt werden. Einsatz von Total Return Swaps zum Aufbau eines synthetischen Engagements in einer Anlagestrategie bzw. einem Titel Anteilsinhaber beachten bitte, dass der Investment-Manager oder ein Unterberater mit Hilfe von einem oder mehreren Total Return Swaps, durch die ein Teilfonds (fest- oder variabel verzinste) Zahlungen an eine Gegenpartei leistet, um im Tausch von der Gegenpartei Zahlungen zu erhalten, die die Rendite eines «Korbs» von Wertpapieren, Derivaten und Derivaten auf bestimmte von einem vom Investment-Manager oder einem Unterberater identifizierten Drittinstitut gesponserte Indizes reflektieren, synthetische Engagements in Anlagestrategien eingehen kann. Der Total Return Swap sowie die diesbezüglichen Kosten (einschliesslich der von der Gegenpartei berechneten Verwaltungsund sonstigen Gebühren sowie der mit dem Index verbundenen Verwaltungs- und/oder Performancegebühren) basieren normalerweise auf einem fiktiven Betrag. Der Teilfonds trägt unmittelbar keine Gebühren und Kosten für einen Total Return Swap; diese Gebühren und Kosten verringern vielmehr die Rendite, die der Teilfonds aus der Anlage in den Total Return Swap verdient. Anteilsinhaber beachten bitte, dass der Teilfonds neben den sich aus Anlagen in Swapgeschäften allgemein ergebenden Risiken durch den Abschluss von Total Return Swaps zum Aufbau eines synthetischen Engagements in zusätzliche Anlagestrategien möglicherweise mittelbar weitere Risiken eingeht. Der Basiskorb von Wertpapieren, Derivaten und Rohstoffindizes, auf dem diese Total Return Swaps basieren, kann eine breite Palette von Instrumenten, Märkten und Anlageklassen umfassen, wozu unter anderem Aktienwerte, festverzinsliche Wertpapiere, Derivate und Rohstofftitel gehören. Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe eines Engagements, das ein Teilfonds in bestimmten Anlageklassen, Marktsektoren und Instrumenten aufgrund seiner Anlage in Total Return Swaps eingeht. Gegenparteiausfallrisiko Die Stabilität und Liquidität vieler Derivatgeschäfte hängt zum grossen Teil von der Bonität der Geschäftspartner ab. Wenn eine Gegenpartei des Geschäfts ausfällt, kann die Ausübung seiner vertraglichen Rechte für den Teilfonds Verzögerungen und Kosten bedeuten. Des Weiteren besteht das Risiko, dass eine Gegenpartei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird und dass die Wiedererlangung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten von dieser Gegenpartei sich verzögert oder mit einem Wertverfall der dieser Gegenpartei anvertrauten Wertpapiere und Forderungen gegenüber deren ursprünglichem Wert einhergeht. Weitere Risiken von Optionen auf Wertpapiere, Futures-Kontrakte und Optionen auf an ausländischen Börsen gehandelten Futures-Kontrakten Optionen auf Wertpapiere, Futures-Kontrakte, Optionen auf Futures-Kontrakte und Devisenoptionen können an ausländischen Börsen gehandelt werden. Diese Geschäfte können nicht so wirksam reguliert sein wie ähnliche Geschäfte in den USA (die von der CFTC reguliert sind) und können höheren Risiken unterliegen als der Handel an inländischen Börsen. Zum Beispiel können einige ausländische Börsen Hauptmärkte sein, sodass keine gemeinsame Clearingstelle besteht und ein 45 Händler sich bezüglich der Vertragserfüllung nur auf den Broker verlassen kann. Das Fehlen einer gemeinsamen Clearingstelle schafft ein Gegenparteirisiko. Wenn eine Gegenpartei ausfällt, hat ein Teilfonds normalerweise vertragliche Abhilfen zur Verfügung, kann aber bei der Durchsetzung dieser Abhilfen scheitern. Beim Versuch der Durchsetzung einer vertraglichen Abhilfe unterliegen die Teilfonds auch dem Risiko, dass die Parteien vertragliche Bedingungen (z. B. die Definition von «Ausfall») unterschiedlich auslegen. Das «Gegenparteirisiko» tritt verstärkt bei Derivaten mit längeren Laufzeiten auf, wenn Ereignisse eintreten können, die die Abwicklung verhindern. Das Gegenparteirisiko ist auch höher, wenn ein Teilfonds seine Derivate auf eine einzige Gegenpartei oder eine kleine Gruppe von Gegenparteien konzentriert, wie es gelegentlich aufgrund des Einsatzes von Swaps und anderen ausserbörslich gehandelten Derivaten vorkommt. Insoweit, als ein Teilfonds erhebliche Engagements mit einer Gegenpartei eingeht, ist das Risiko für diesen Teilfonds besonders hoch. Falls ein Rechtsstreit entsteht, können die Kosten und Unvorhersehbarkeit von für den Teilfonds zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte erforderlichen Gerichtsverfahren dazu führen, dass der Teilfonds sich gegen eine Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Gegenpartei entscheidet. Die Teilfonds übernehmen daher das Risiko, dass sie Zahlungen nicht erhalten können, die ihnen gemäss einem ausländischen Futures-Kontrakt zustehen, oder dass diese Zahlungen sich verzögern oder nur eintreffen, nachdem dem Teilfonds Prozesskosten entstanden sind. Zudem kann eine nachteilige Entwicklung des Wechselkurses die Gewinne, die dieser Teilfonds beim Handel realisiert, ausradieren (oder den Fonds in die Verlustzone führen), es sei denn, der Teilfonds tätigt Sicherungsgeschäfte gegen Schwankungen im Wechselkurs der Währungen, in denen er an ausländischen Börsen und mit anderen Währungen handelt. Der Wert von ausländischen Optionen und Futures-Kontrakten kann auch durch andere Faktoren beeinträchtigt werden, die nur für Anlagen im Ausland gelten. Termingeschäfte Termingeschäfte und Futures-Kontrakte haben eine Reihe von Eigenschaften gemeinsam, unterscheiden sich jedoch auch in mehreren Dingen. Erstens werden Termingeschäfte nicht an der Börse gehandelt. Sie werden nur am vorher festgelegten Abwicklungstag glattgestellt. Daraus ergeben sich Abweichungen zwischen Termingeschäfts- und Futures-Preisen, insbesondere unter Umständen, unter denen Zinssätze und Futures-Preise positiv korrelieren. Ausserdem gibt es in Abwesenheit des Börsenhandels und der Beteiligung von Clearingstellen keine standardisierten Bedingungen für Termingeschäfte. Dementsprechend steht es den Parteien frei, die von ihnen gewünschten Abwicklungszeiten und Basiswerte eines Wertpapiers bzw. einer Währung festzulegen, die von den standardisierten Bestimmungen abweichen können, die bei Futures-Kontrakten verfügbar sind. Schliesslich beinhalten Termingeschäfte als Verpflichtungen zweier Parteien, die in der Regel nicht besichert werden und für die es keinen Sekundärmarkt gibt, ein Gegenparteiausfallrisiko, das Futures normalerweise nicht innewohnt. Wird ein Termingeschäft zur Sicherung eingesetzt, ergibt sich das Risiko aus einer unvollkommenen Korrelation zwischen der Preisentwicklung des Termingeschäfts und dem Preis des Wertpapiers, der Währung oder der anderen Anlage, die gesichert wird. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte Die Teilfonds tragen das Risiko, dass der Verkäufer seine Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufpreises nicht zum vertraglich vorgeschriebenen Zeitpunkt erfüllt. Dieser Ausfall kann für einen Teilfonds Kosten, Verzögerungen und Verlustrisiken bedeuten, unter anderem: (i) ein möglicher Rückgang des Werts des Basiswerts, während der Teilfonds seine diesbezüglichen Rechte durchzusetzen sucht; (ii) möglicherweise ein geringeres Ertragsniveau und ein Mangel an Zugang zu Erträgen während dieser Zeit; und (iii) die Unmöglichkeit, seine Rechte durchzusetzen, und die mit der versuchten Durchsetzung verbundenen Kosten. Der Abschluss von Pensionsgeschäften beinhaltet bestimmte Risiken, darunter das Risiko, dass die Gegenpartei des Pensionsgeschäfts, wie vorstehend erwähnt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, dass die Parteien über die Bedeutung oder Anwendung vertraglicher Bedingungen streiten oder dass der Titel nicht wie vorgesehen funktioniert. Umgekehrte Pensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte beinhalten das Risiko, dass der Marktwert der vom Teilfonds mit dem eingegangenen Barerlös gekauften Wertpapiere unter den Preis der Wertpapiere sinkt, die der Teilfonds verkauft hat, die er aber gemäss den Vertragsbedingungen 46 zurückkaufen muss. Falls der Käufer der Wertpapiere in einem umgekehrten Pensionsgeschäft oder ähnlichen Geschäften Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig wird, kann der Teilfonds möglicherweise den Erlös aus dem Verkauf seiner Wertpapiere nur eingeschränkt nutzen, bevor die andere Partei oder ihre Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter entschieden haben, ob sie die Verpflichtung des Teilfonds zum Rückkauf der Wertpapiere durchsetzen wollen. Des Weiteren kann der betreffende Teilfonds in dieser Situation die von ihm im Zusammenhang mit dem umgekehrten Pensionsgeschäft verkauften Wertpapiere möglicherweise nicht wiedererlangen und realisiert in diesem Fall einen Verlust, der dem Unterschied zwischen dem Wert der Wertpapiere und der Bezahlung, die er dafür erhalten hat, entspricht. Dieser Verlust ist dann umso grösser, wenn der Käufer weniger als den Wert der ihm vom Teilfonds verkauften Wertpapiere bezahlte (d. h. ein Käufer ist nur willens 95 USD für eine Anleihe mit einem Marktwert von 100 USD zu zahlen). Aufgrund des Einsatzes von umgekehrten Pensionsgeschäften seitens der Teilfonds entstehen dem Teilfonds auch Zinskosten, die sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufpreis des Wertpapiers ergeben, das Gegenstand des Geschäfts ist. Zudem beinhalten umgekehrte Pensionsgeschäfte die gleichen Risiken wie ausserbörslich gehandelte Derivate. Dazu gehört das Risiko, dass die Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts, wie vorstehend gesagt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, dass die Parteien über die Bedeutung oder Anwendung vertraglicher Bedingungen streiten oder dass der Titel nicht wie vorgesehen funktioniert. Optionsscheine und Bezugsrechte Die mit dem Einsatz von Optionsscheinen und Bezugsrechten verbundenen Risiken ähneln im Allgemeinen den mit dem Einsatz von Optionen verbundenen Risiken. Im Gegensatz zu den meisten Optionen werden Optionsscheine und Bezugsrechte in bestimmter Menge ausgegeben und Optionsscheine haben in der Regel eine längere Laufzeit als Optionen. Optionsscheine und Bezugsrechte sind voraussichtlich nicht so liquide wie börslich gehandelte Optionen, hinter denen eine anerkannte Clearingstelle steht. Zudem können die Bedingungen von Optionsscheinen und Bezugsrechten Beschränkungen enthalten, denen zufolge der Teilfonds sie nicht zu dem Zeitpunkt und in der Menge ausüben kann, wie er es ansonsten getan hätte. Wertpapierleihe Die Teilfonds müssen möglicherweise im Zusammenhang mit gesicherten Darlehen von Portfoliowertpapieren Sicherheiten stellen. Diesbezüglich besteht das Risiko, dass die vom Teilfonds gehaltenen Sicherheiten im Wert zurückgehen; dieses Risiko trägt der Teilfonds, der verpflichtet ist, die geliehenen Wertpapiere zum vereinbarten Rückkaufpreis zurückzukaufen. Im Falle von Darlehen die in bar besichert sind, zahlt der Leihgeber normalerweise eine Gebühr an den Leihnehmer. Obwohl Stimmrechte und Zustimmungsrechte an den geliehenen Wertpapieren an den Leihnehmer übergehen, behält der Leihgeber das Recht, die Darlehen jederzeit mit angemessener Frist zu kündigen, und nimmt dieses Kündigungsrecht wahr, damit er das Stimmrecht der Wertpapiere selbst ausüben kann, wenn die Inhaber dieser Wertpapiere zu einer Abstimmung oder einer Zustimmung aufgerufen werden, die die Anlage wesentlich betrifft. Jedoch trägt jeder Teilfonds das Risiko der Verzögerung der Rückgabe der Wertpapiere, wodurch er möglicherweise sein mit dem betreffenden Wertpapier verbundenes Stimmrecht nicht ausüben kann. Die Teilfonds können diese Darlehen auch kündigen, um die verliehenen Wertpapiere zu verkaufen. Der Investment-Manager beauftragt voraussichtlich im Namen des betreffenden Teilfonds einen «Lending Agent» (Leihstelle), der einen Anteil an der Rendite aus den Geschäften erhält, die dieser Teilfonds mit seiner Hilfe bearbeitet. Dieser «Lending Agent» kann ein mit der Depotbank verbundenes Unternehmen sein. Die Teilfonds zahlen allenfalls auch Gebühren im Zusammenhang mit diesen Darlehen, darunter Versandgebühren und angemessene Depotbankgebühren. Hypothekenbesicherte Wertpapiere Hypothekenbesicherte Wertpapiere unterliegen Kreditrisiken verschiedenen Ausmasses, je nachdem, ob sie von Behörden oder Gebietskörperschaften der USA (darunter auch denjenigen, deren Wertpapiere die US-Regierung weder garantiert noch versichert) oder von nicht-staatlichen 47 Emittenten ausgegeben werden. Von privaten Organisationen ausgegebene Wertpapiere sind möglicherweise nicht unmittelbar verwertungsfähig, und seit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und Liquiditätsbedingungen weltweit unterliegen hypothekenbesicherte Wertpapiere einem höheren Liquiditätsrisiko. Diese Bedingungen können wiederkehren. Auch staatliche Massnahmen und Vorschläge, die sich auf die Bedingungen der zugrunde liegenden Hypotheken, auf die Änderungen in der Nachfrage nach von diesen Darlehen finanzierten Produkten (z. B. Automobilen) und auf die Unfähigkeit der Darlehensnehmer, ihre bestehenden Darlehen (z. B. Subprime-Hypotheken) umzuschulden, auswirken, hatten und haben möglicherweise weiterhin nachteilige Bewertungs- und Liquiditätseffekte für hypothekenbesicherte Wertpapiere. Obwohl die Liquidität von hypothekenbesicherten Wertpapieren sich kürzlich verbessert hat, kann nicht gewährleistet werden, dass der Markt für hypothekenbesicherte Wertpapiere sich weiterhin verbessert und seine Liquidität zunimmt. Zudem unterliegen hypothekenbesicherte Wertpapiere bei einem Zahlungsausfall der Schuldner der zugrunde liegenden Verpflichtungen dem Risiko des Kapitalverlusts und bestimmten anderen Risiken, die auch im Absatz «Risikofaktoren Forderungsbesicherte Wertpapiere» beschrieben sind. Das mit hypothekenbesicherten Wertpapieren verbundene Risiko von Zahlungsausfällen steigt in der Regel, wenn zu den mit Hypotheken besicherten Anlagen auch Subprime-Hypotheken zählen. Bei vorzeitiger Tilgung zahlt der Hypothekenschuldner ein einzelnes Hypothekendarlehen vor dem gemäss den Darlehensbedingungen angesetzten Zahlungstermin zurück. Nicht terminierte Tilgungen zugrunde liegender Hypothekendarlehen können zu einer vorzeitigen Rückzahlung der entsprechenden von den Teilfonds gehaltenen hypothekenbesicherten Wertpapiere führen. Ein Teilfonds kann sich ausser Stande sehen, Erlöse aus vorzeitigen Tilgungen in Anlagen zu investieren, die eine genauso hohe Rendite abwerfen wie die hypothekenbesicherten Wertpapiere. Dementsprechend kann eine vorzeitige Tilgung im Zusammenhang mit hypothekenbesicherten Wertpapieren dazu führen, dass diese Wertpapiere erhebliche grössere Preis- und Renditeschwankungen aufweisen als traditionelle festverzinsliche Wertpapiere. Viele Faktoren beeinflussen den Umfang vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen, darunter Zinsänderungen, allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, die Lage der der Hypothek zugrunde liegenden Immobilie, das Alter des Hypothekendarlehens, staatliche Massnahmen, einschliesslich der Rechtsbeeinträchtigung, Änderungen in der Nachfrage nach von diesen Darlehen finanzierten Produkten, die Unfähigkeit von Darlehensnehmern zur Umschuldung bestehender Darlehen (z. B. Subprime-Hypotheken) und soziale sowie demografische Bedingungen. In Zeiten fallender Zinsen erhöht sich die Anzahl vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen normalerweise, so dass die Lebensdauer von hypothekenbesicherten Wertpapieren zurückgeht. In Zeiten steigender Zinsen sinkt die Anzahl vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen normalerweise, so dass die Lebensdauer von hypothekenbesicherten Wertpapieren höher ist. Zu den hypothekenbesicherten Wertpapieren zählen die «Pass-through»-Hypotheken, die Collateralised Mortgage Obligations («CMOs») (CMOs sind Schuldtitel, die durch eine Hypothek besichert sind. Sie werden üblicherweise von einer Rating-Agentur bewertet und bei der SEC registriert und sind in mehrere Klassen strukturiert, die häufig als «Tranchen» bezeichnet werden, wobei bei jeder Klasse eine andere Laufzeit angegeben ist und Anspruch auf einen anderen Terminplan für die Zahlungen von Kapital und Zinsen, einschliesslich vorzeitiger Tilgungen besteht), gewerbliche hypothekenbesicherte Wertpapiere, Mortgage Dollar Rolls, CMO Residuals (d. h. Hypothekenwertpapiere, die von Behörden und Gebietskörperschaften der USA und privaten Ausstellern von Hypothekendarlehen und Anlegern darin, einschliesslich Sparkassen, Bauunternehmen, Hypothekenbanken, Geschäftsbanken, Investmentbanken, Personengesellschaften und Zweckgesellschaften der Vorstehenden ausgegeben werden), Stripped Mortgage-Backed Securities («SMBS»), Residential Mortgage-Backed Securities («RMBS») und andere Wertpapiere, die unmittelbar oder mittelbar eine Teilnahme an Hypothekendarlehen auf Immobilien darstellen oder entsprechend besichert sind sowie Zahlungen daraus erhalten. Der Wert einiger hypothekenbesicherter Wertpapiere ist gegenüber Änderungen des herrschenden Zinsniveaus besonders empfindlich. Die vorzeitige Rückzahlung einiger hypothekenbesicherter 48 Wertpapiere kann dazu führen, dass der Teilfonds für die Wiederanlage des Kapitals eine geringere Rendite erhält. Bei einem Anstieg der Zinsen geht der Wert von hypothekenbezogenen Wertpapieren in der Regel zurück; bei fallenden Zinsen steigt der Wert von hypothekenbezogenen Wertpapieren mit vorzeitiger Tilgungsmöglichkeit jedoch nicht so stark an wie bei anderen festverzinslichen Wertpapieren. Die vorzeitige Tilgungsquote der zugrunde liegenden Hypotheken beeinflusst den Preis und die Volatilität von hypothekenbezogenen Wertpapieren und kann die effektive Laufzeit des Wertpapiers verkürzen oder über die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhergesehene Frist hinaus verlängern. Wenn nicht vorhergesehene vorzeitige Tilgungsquoten die effektive Laufzeit eines hypothekenbezogenen Wertpapiers verlängern, muss man damit rechnen, dass die Volatilität des Wertpapiers steigt. Der Wert dieser Wertpapiere kann auch infolge der Wahrnehmung der Bonität der Emittenten am Markt schwanken. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass private Garantiegeber und Versicherer ihre Verpflichtungen erfüllen, obwohl Hypotheken und hypothekenbezogene Wertpapiere in der Regel mit einer Form staatlicher oder privater Garantie bzw. Versicherung ausgegeben werden. Bei einer Art der SMBS erhält eine Klasse alle Zinsen der Hypothekenforderungen (die «InterestOnly»- bzw. «IO»-Klasse), während die andere Klasse das gesamte Kapital erhält (die «PrincipalOnly»- bzw. «PO»-Klasse). Die Rendite der IO-Klasse bis zur Fälligkeit ist ausserordentlich empfindlich in Bezug auf die Tilgungsquote (einschliesslich der vorzeitigen Tilgungen) für die zugrunde liegenden Hypothekenforderungen, und eine schnelle Folge von Tilgungszahlungen kann die mit diesen Wertpapieren erzielte Rendite bis zur Fälligkeit wesentlich beeinträchtigen. Die RMBS verbriefen Rechte an einer Bündelung von Hypothekendarlehen für den privaten Wohnbau, die von Ein- bis Vier-Familien-Hypothekarkrediten gesichert sind. Diese Darlehen können jederzeit vorzeitig getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen können die Rendite, der damit im Zusammenhang stehenden Emission von RMBS verringern. RMBS reagieren besonders empfindlich auf das Risiko vorzeitiger Tilgung, da sie in der Regel keine Vertragsstrafen für vorzeitige Tilgung enthalten und eine Zinssenkung die vorzeitige Tilgungsquote bei RMBS in der Regel erhöht, wodurch sich die bis zur Fälligkeit eingehende Rendite für die Inhaber dieser Wertpapiere vermindert. Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau sind nur Verpflichtungen der betreffenden Kreditnehmer und werden in der Regel nicht von anderen natürlichen oder juristischen Personen versichert oder garantiert, obwohl diese Darlehen von staatlichen Stellen verbrieft werden können und die ausgegebenen Wertpapiere garantiert sind. Die Ausfallquote und die Verluste aus Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau hängen von einer Reihe von Faktoren ab, darunter den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und denen in der Region, in der die mit der Hypothek belastete Immobilie liegt, den Bedingungen des Hypothekendarlehens, dem Eigenanteil des Kreditnehmers an der mit einer Hypothek belasteten Immobilie und den finanziellen Umständen des Kreditnehmers. Bestimmte Hypothekendarlehen können von der Kreditqualität her «Subprime» sein. Ausfälle und Abwicklungsverfahren sind bei Subprime-Hypothekendarlehen wahrscheinlicher als bei Hypothekendarlehen, die die üblichen Bonitätsanforderungen erfüllen. Wenn ein Hypothekendarlehen für privaten Wohnungsbau im Verzug ist, kann die Zwangsversteigerung ein langer und schwieriger Prozess sein, der erhebliche Kosten verursacht. Zudem kann der Markt für ausgefallene Hypothekendarlehen für privaten Wohnungsbau und zwangsversteigerte Immobilien sehr begrenzt sein. Zu jeder Zeit können einem Portfolio von RMBS Hypothekendarlehen zugrunde liegen, die unverhältnismässig hohe Kapitalsummen aufweisen und von Immobilien in nur einigen wenigen Bundesstaaten oder Regionen der USA oder anderer Länder gesichert sind. Aufgrund dessen können private Hypothekendarlehen auf mit der betreffenden Region verbundene regionale Risiken, wie etwa nachteilige wirtschaftliche Bedingungen oder Naturkatastrophen empfindlicher reagieren als eine Bündelung von Hypothekendarlehen, die aus unterschiedlichen Regionen kommen. Die Hypothekendarlehen für den privaten Wohnungsbau, die ein RMBS ausmachen, können verschiedenen US-Bundes- und Bundesstaatsgesetzen, öffentlichen Massnahmen und Grundsätzen zum Eigenanteil unterliegen, die die Verbraucher schützen und unter anderem Zinsen und andere Gebühren regeln, bestimmte Veröffentlichungspflichten vorschreiben, die Lizenzierung von 49 Kreditgebern erfordern, diskriminierende Kreditvergabepraktiken untersagen, die Nutzung der Verbraucherkreditauskünfte regeln und die Schuldeneintreibung regeln. Zudem wurden in den USA und anderen Ländern eine Reihe von Gesetzgebungsvorschlägen eingebracht, die der unlauteren Kreditvergabe entgegenwirken sollen. Der Verstoss gegen diese Gesetze, öffentlichen Massnahmen und Grundsätze kann die Fähigkeit des Servicer, Kapital und Zinsen eines Hypothekendarlehens für den privaten Wohnungsbau ganz oder teilweise einzutreiben, beschränken, den Kreditnehmer zu einer Erstattung von zuvor von ihm bezahlten Beträgen berechtigen und den Servicer zu Schadensersatzansprüchen und Verwaltungsmassnahmen aussetzen. Jeglicher Verstoss dieser Art führt auch zu Verzögerungen bei den Zahlungsströmen und Verlusten aus der entsprechenden RMBS. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die RMBS von einer staatlichen Stelle oder Gebietskörperschaft oder von einer anderen Person garantiert oder versichert werden. Ausschüttungen aus RMBS hängen ausschliesslich von der Höhe und dem Zeitpunkt der Zahlungen und anderen Beitreibungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Hypothekendarlehen ab. Forderungsbesicherte Wertpapiere Diese Wertpapiere können Risiken ausgesetzt sein, die mit dem Ausfall von Schuldnern, Zinsänderungen und vorzeitiger Tilgung von zugrunde liegenden Verpflichtungen zusammenhängen und damit den Risiken der Anlage in hypothekenbesicherte Wertpapiere ähneln, die im Absatz «Risikofaktoren – Hypothekenbesicherte Wertpapiere» beschrieben sind. Zudem unterliegen forderungsbesicherte Wertpapiere seit der Verschlechterung der 2008 akut werdenden weltweiten wirtschaftlichen und Liquiditätsbedingungen einem grösseren Liquiditätsrisiko. Zinszahlungen auf forderungsbesicherte Wertpapiere und die Rückzahlung des Kapitals hängt grösstenteils von den Zahlungsströmen ab, die von den zugrunde liegenden, die Wertpapiere sichernden Forderungen erzeugt werden und in bestimmten Fällen von Kreditbriefen, Bürgschaften und anderen Kreditbesicherungen unterstützt werden. Die Höhe des mit den forderungsbesicherten Wertpapieren verbundenen Marktrisikos hängt von vielen Faktoren ab, darunter der Geschäftsstruktur (d. h. der Festlegung über die Menge der zugrunde liegenden Forderungen und anderer Sicherungen, die zur Erzeugung der zur Bedienung der Zinsen und zur Tilgung erforderlichen Zahlungsströme notwendig sind), die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen, allenfalls den Umfang der Kreditbesicherung und allenfalls die Kreditqualität des Kreditsicherungsanbieters). Forderungsbesicherte Wertpapiere beinhalten das Risiko des Kapitalverlusts, wenn die Schuldner der zugrunde liegenden Verpflichtungen mit ihren Zahlungen in Verzug geraten und die ausgefallenen Verpflichtungen die Kreditbesicherung der Wertpapiere übersteigen. Dieses Risiko ist unter den Umständen, in denen der Teilfonds investiert hat, denn die Wertpapiere, in die er investiert hat, entsprechen den niedriger bewerteten Tranchen des Emittenten und sind den vorrangigeren Tranchen der Kapitalstruktur des Emittenten in Bezug auf die Priorität bei der Zahlung von Kapital, Zinsen und anderem nachgeordnet. Diese niedriger bewerteten Wertpapiere unterliegen daher einem höheren Kreditrisiko als die vorrangigeren Wertpapiere des Emittenten. Die Verpflichtungen der Emittenten (und Schuldner der zugrunde liegenden Forderungen) unterliegen auch den Konkurs-, Insolvenz und anderen Gesetzen, die die Rechte und Abhilfen von Gläubigern betreffen. Zudem gewährleistet das Bestehen einer Versicherung des forderungsbesicherten Wertpapiers nicht, dass Kapital und Zinsen bezahlt werden, weil der Versicherer ausfällt. In den letzten Jahren sind eine erhebliche Anzahl von Versicherern von forderungsbesicherten Wertpapieren ausgefallen. Der Wert eines forderungsbesicherten Wertpapiers kann von den vorstehend beschriebenen und anderen Faktoren beeinflusst werden, wie etwa der Verfügbarkeit von Informationen über die Bündelung und ihre Struktur, die Bonität des Servicing Agent für die Bündelung, den Kreditgeber der zugrunde liegenden Forderungen und die juristischen Personen, die die Kreditsicherung übernommen haben. Der Wert der forderungsbesicherten Wertpapiere kann von der Fähigkeit ihrer Servicers abhängen, die zugrunde liegende Besicherung zu bedienen und unterliegt daher den mit der Leistung der Servicers verbundenen Risiken. Unter einigen Umständen kann die Falschverarbeitung von Belegen, die sich auf die zugrunde liegende Sicherheit beziehen (z. B. die Nichtdokumentation eines 50 Sicherungsrechts an der zugrunde liegenden Sicherheit), die Rechte der Wertpapierinhaber an der zugrunde liegenden Sicherheit beeinträchtigen. Zudem kann die Insolvenz von juristischen Personen, die Forderungen stellen oder die zugrunde liegenden Forderungen nutzen, zu einem Rückgang des Werts der zugrunde liegenden Forderungen sowie zu Kosten und Verzögerungen führen. Bestimmte Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren enthalten weitere Risiken, die hypothekenbesicherte Wertpapiere nicht aufweisen. Insbesondere haben bestimmte Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren nicht den Vorteil eines Sicherungsrechts an den mit dem Papieren verbundenen Forderungen. Zum Beispiel sind viele von Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere ungesichert. Zudem können die Teilfonds in von Bündelungen von Unternehmens- oder Staatsanleihen, in von Banken an Unternehmen vergebene Darlehen oder in eine Kombination aus diesen Anleihen und Darlehen investieren (allgemein als «Collateralised Debt Obligations» bzw. «Collateralised Loan Obligations» bezeichnet), von denen viele ungesichert sein können (siehe «Risikofaktoren - Collateralised Debt Obligations»). Selbst wenn Sicherungsrechte bestehen, kann die Fähigkeit der Emittenten bestimmter Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren zur Durchsetzung dieser Rechte begrenzter sein als die eines Emittenten von hypothekenbesicherten Wertpapieren. Zum Beispiel sind Kfz-Forderungen in der Regel gesichert, aber durch Kraftfahrzeuge und nicht durch Immobilien. Die meisten Emittenten von Kfz-Forderungen gestatten den DarlehensServicers die zugrunde liegenden Forderungen in ihrem Besitz zu behalten. Zudem kann der Treuhänder der Inhaber von Kfz-Forderungen aufgrund der hohen Anzahl von in einem typischen forderungsbesicherten Wertpapier enthaltenen Kraftfahrzeugen und gesetzlicher technischer Vorschriften kein ordentliches Sicherungsrecht an allen diesen Kraftfahrzeugen haben. Daher besteht möglicherweise die Möglichkeit der Wiedererlangung von wieder in ihren Besitz gelangten Kraftfahrzeugen zur Sicherung von Zahlungen auf diese Wertpapiere nicht. Zudem kann es bei bestimmten Arten von forderungsbesicherten Wertpapieren aufgrund bestimmter im US-Bundesund Bundesstaatsrecht gesetzlich vorgeschriebener Rechte von Verbraucherkreditnehmern zu Verlusten aus den zugrunde liegenden Forderungen kommen. Im Falle bestimmter Verbraucherkredite, wie etwa Kreditkartenschulden, haben die Kreditnehmer das Recht auf den Schutz einer Reihe von Verbrauchergesetzen im US-Bundes- und Bundesstaatsrecht, von denen viele diesen Schuldnern das Recht zubilligen, bestimmte auf ihre Kreditkarten geschuldeten Beträge (oder andere Schulden) aufzurechnen, wodurch sie den von ihnen noch geschuldeten Betrag verringern. Zum Beispiel kann ein Schuldner bestimmte Schadensersatzansprüche, die der Schuldner laut Gericht gegenüber dem Gläubiger hat, gegen von ihm dem Gläubiger auf seiner Kreditkarte geschuldete Beträge aufrechnen. Unternehmensschuldtitel Die Teilfonds dürfen in Unternehmensschuldtitel und andere Formen der Schuldverschreibung investieren, auch in Wertpapiere (Commercial Papers). Unternehmensschuldtitel unterliegen dem Risiko, dass der Emittent eventuell die Tilgungs- und Zinszahlungen auf seine Verpflichtungen nicht leisten kann (Kreditrisiko). Collateralised Debt Obligations („CDOs“) – Besicherte Schuldtitel Die Risiken einer Anlage in ein CDO hängen weitgehend von den zugrunde liegenden Sicherheiten und von der Tranche ab, in die ein Fonds investiert. Jeder Fonds kann in jede Tranche eines CBO oder CLO investieren. Üblicherweise werden CBOs, CLOs und andere CDOs privat angeboten und verkauft und sind daher nicht gemäss Wertpapierrecht registriert. Demzufolge kann ein Fonds seine Anlagen in CDOs als weniger liquid bezeichnen, sofern nicht ein aktiver Markt für ein bestimmtes CDO diesem CDO ermöglicht, mit Transaktionen gemäss Bestimmung 144 A des Wertpapiergesetzes von 1933 erworben und verkauft zu werden. In jedem Fall aber muss der Fonds sicherstellen, dass die CDO-Wertpapiere übertragbare Wertpapiere im Sinne der Vorschriften sind und muss nachweisen, dass die Liquidität der CDO-Wertpapiere die Fähigkeit des Fonds nicht beeinträchtigt, Rücknahmeanträge entsprechend Bestimmung 104 (1) der Bestimmungen zu erfüllen. CDOs unterliegen den typischen Risiken im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, die an einer anderen Stelle in diesem Prospekt besprochen werden, einschliesslich dem Zinsrisiko (das sich 51 verschärfen kann, wenn sich die fälligen Zinsen auf einer strukturierten Finanzierung aufgrund von vielfachen Änderungen an den Zinssätzen oder umgekehrt zu Änderungen an den Zinssätzen verändern), Ausfallrisiko, Vorauszahlungsrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, strukturellem Risiko und Rechtsrisiko. Der Fonds kann in Wertpapiere investiert werden, die in der tiefer bewerteten Tranche eines Emittenten angesiedelt sind und unterliegen den ranghöheren Tranchen der Kapitalstruktur des Emittenten hinsichtlich der Prioritäten für Kapitalsumme, Zinsen und andere Zahlungen. Daher unterliegen solche Wertpapiere einem höheren Kreditrisiko als die höher bewertetem Wertpapiere dieses Emittenten. Zu den zusätzlichen Risiken von CDOs gehören: (i) die Möglichkeit, dass die Ausschüttungen aus Sicherheiten nicht ausreichend sind für Zinsen oder andere Zahlungen, (ii) die Möglichkeit, dass die Qualität der Sicherheit an Wert verliert oder in Verzug gerät aufgrund von Faktoren wie der Verfügbarkeit einer Krediterweiterung, Höhe und Zeitpunkt von Zahlungen und Einziehungen und den Eigenschaften der zugrunde liegenden Forderungen, Kredite oder sonstigen verbrieften Vermögenswerte, Marktferne solcher Vermögenswerte vom Aussteller oder Übertragenden, die Fähigkeit, auf jeder damit verbundenen Sicherheit angemessenen Gewinn zu erzielen und die Fähigkeit des Forderungsverwalters der verbrieften Vermögenswerte, (iii) Markt- und Liquiditätsrisiken, die sich im Fall eines Verkaufs und zum Zeitpunkt des Verkaufs auf den Preis einer strukturierten Finanzanlage auswirken, sowie (iv) wenn das besondere strukturierte Produkt in eine Sicherheit investiert wird, in die auch ein Fonds investiert ist, könnte das Gesamtengagement dieses Fonds gegenüber dem Kredit des Emittenten solcher Sicherheiten tendenziell erhöht werden, zumindest auf einer absoluten wenn nicht relativen Ebene. Aufgrund der komplexen Beschaffenheit eines CDO könnte eine Anlage in ein CDO ausserdem nicht die erwartete Performance erzielen. Die Anlage in ein CDO unterliegt zudem dem Risiko, dass der Emittent und die Investoren das Instrument auf unterschiedliche Weise interpretieren und dadurch Anlass zu Streitigkeiten geben. Real Estate Investment Trusts Jeder Fonds kann in REITs investieren. REITs unterliegen ähnlichen Risiken wie denen, die aus dem direkten Besitz von Immobilien hervorgehen. Zu den Faktoren, die sich auf Immobilienwerte auswirken, gehören die Bereitstellung reeller Eigentümer auf besonderen Märkten, Überbauung, Änderungen an den Flächennutzungsgesetzen, Verluste durch Unfälle oder Enteignung, Bauverzögerungen, Änderungen an den Immobilienwerten, Änderungen an Betriebskosten und Grundsteuern, Belegungsgrad, Angemessenheit der Miete zur Deckung der Betriebskosten, eventuelle umweltbezogene Verbindlichkeiten,Mietbegrenzungsvorschriften, Schwankungen an den Mieteinnahmen, verschärfter Wettbewerb und sonstige Risiken im Zusammenhang mit den örtlichen und regionalen Marktbedingungen. Der Wert von Anlagen in Immobilien kann auch durch Änderungen an den Zinssätzen, gesamtwirtschaftliche Entwicklungen sowie durch soziale und wirtschaftliche Entwicklungstendenzen beeinträchtigt werden. Zu Zeiten sinkender Zinssätze beispielsweise könnten bestimmte REITs Hypotheken halten, welche die Hypothekenschuldner vorzeitig zahlen wollen und diese vorgezogene Zahlung kann die Rendite auf den von diesen REITs ausgegebenen Sicherheiten mindern. Einige REITs haben eine relativ geringe Marktkapitalisierung, was die Volatilität des Marktpreises ihrer Wertpapiere tendenziell erhöhen kann. Allgemein ändert sich der Wert von REIT-Anteilen angesichts von Faktoren, die die Immobilienbranche betreffen. REITs sind auch dem Fluktuationsrisiko bei den Erträgen aus den zugrunde liegenden Immobilienvermögenswerten, dem Risiko einer geringen Performance durch den REIT-Manager und der Unfähigkeit des Investmentmanagers, mit den aus den Vermögenswerten des REIT entstandenen Geldflüssen umzugehen, ausgesetzt. Weitere Faktoren, die die Rentabilität von REITs beeinflussen können, sind Vorauszahlungen und Zahlungsverzögerungen durch Kreditnehmer, Eigenauflösung, nachteilige Änderungen an Steuergesetzen und, in Bezug auf REITs in den U.S.A., dem Risiko, laut dem U.S. Internal Revenue Code von 1986 in der derzeitig gültigen Fassung nicht zum steuerfreien Durchlauf von Einkommen berechtigt zu sein und/oder den steuerfreien Status gemäss Gesetz 1940 beizubehalten. Durch die indirekte Anlage in REITs über einen Fonds trägt der Investor nicht nur seinen Anteil an den Kosten dieses Fonds, sondern indirekt auch ähnliche Kosten der REITs. Ausserdem sind REITs 52 im Allgemeinen von ihrer Fähigkeit abhängig, Geldflüsse zu generieren und Ausschüttungen an die Investoren zu machen. Einlagen in REITs unterliegen Risiken, die mit dem direkten Besitz von Immobilien verbunden sind. Royalty Trusts Royalty Trusts sind Investmentfonds, deren Wertpapiere an einer Börse zugelassen sind, und kontrollieren üblicherweise Gesellschaften, deren Geschäft sich ohne Einschränkung um die Gewinnung, Förderung, Herstellung und den Verkauf von Rohöl und Erdgas dreht. Ein starker Rückgang in der Nachfrage nach Rohöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnissen könnte sich nachteilig auf die Erträge, die Einnahmen und die Geldflüsse von Royalty Trusts auswirken. Ursachen für eine abnehmende Nachfrage auf dem Markt können eine Rezession oder andere negative wirtschaftliche Bedingungen, ein Anstieg beim Marktpreis der zugrunde liegenden Rohstoffe, höhere Steuern oder behördliche Handlungen, die die Preise erhöhen oder eine Verschiebung in der Nachfrage der Verbraucher nach solchen Produkten sein. Steigende Zinssätze können sich negativ auf die Performance von Royalty Trusts auswirken. Steigende Zinsen können die Kapitalwerterhöhung von Royalty Trusts einschränken, da mehr alternative Anlagemöglichkeiten mit kompetitiveren Renditen zur Verfügung stehen. Income Trusts Income Trust halten üblicherweise ertragsproduzierende Vermögenswerte wie Schuldtitel, deren Erträge an die Anteilinhaber weitergegeben werden. Income Trusts können aus Aktienindizes beispielsweise in den Vereinigten Staaten und Kanada oder auf einem anderen Rechtsgebiet bestehen. Anteile an Income Trusts können je nach ihrer Struktur entweder übertragbare Sicherheiten oder Einheiten an kollektiven Anlagen im Sinne der Bestimmungen sein. Kommunale Wertpapiere Kommunale Wertpapiere werden von oder im Namen von Ländern, Staaten, Gebieten und ihren politischen Unterteilungen, Agenturen und Institutionen ausgegeben, um Gelder für verschiedene öffentliche Zwecke zu erhalten. Kommunale Wertpapiere sind stärkeren Kreditrisiken ausgesetzt als US-Staatsanleihen, welche vom vollen Vertrauen und der Kreditwürdigkeit der Vereinigten Staaten getragen werden. Die Fähigkeit der Kommunen, ihren Pflichten nachzukommen, hängt von der Verfügbarkeit von Steuern oder sonstigen Einnahmen, von den wirtschaftlichen, politischen oder anderen Bedingungen innerhalb des Staates und der Gemeinde und von den zugrunde liegenden steuerlichen Bedingungen des Staates und der Kommune ab. Genau wie bei anderen festverzinslichen Wertpapieren setzen auch kommunale Wertpapiere ihre Anleger dem Marktrisiko aus, da sich ihre Werte gewöhnlich verändern, wenn die Zinssätze schwanken. Die beiden wesentlichen Klassifizierungen von kommunalen Wertpapieren sind „Notes“ und „Bonds“. Rohstoffbezogene Anlagen Der Fonds kann in Derivate investieren, die ein Engagement gegenüber geeigneten Rohstoffindizes darstellen, deren Werte auf dem Wert eines geeigneten Rohstoffindizes basieren oder einer anderen, sofort messbaren wirtschaftlichen Variablen, abhängig von Änderungen am Wert der Rohstoffmärkte („rohstoffbezogene DFIs“). Rohstoffbezogene DFIs sind äusserst volatil und werden von Faktoren wie der Beziehung zwischen wechselhafter Versorgung und Nachfrage, durch Regierungsprogramme und -politiken, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse und Änderungen an den Zinssätzen beeinflusst. Der Wert von rohstoffbezogenen DFIs fluktuiert ausgehend von Änderungen an den Werten des zugrunde liegenden Rohstoffindexes (und indirekt an den Rohstoffen, die Basiswert des Indexes sind) oder anderen wirtschaftlichen Grössen, mit denen sie verbunden sind. Zusätzlich erhöht die wirtschaftliche Hebelwirkung die Volatilität dieser Instrumente, da sie schneller an Wert zu- oder abnehmen können, als der zugrunde liegende Rohstoffindex oder eine andere wichtige wirtschaftliche Variable. 53 Rohstoffpreise können extrem unbeständig und von mehreren Faktoren direkt oder indirekt betroffen sein, darunter Änderungen an den globalen Marktbewegungen, reelle oder gefühlte Inflationstendenzen, Volatilität des Rohstoffindexes, Änderungen an Zinssätzen oder Wechselkursen, Bevölkerungszuwachs und demografische Veränderungen sowie Faktoren, die sich auf eine besondere Branche oder einen besonderen Rohstoff auswirken, darunter Dürre, Überschwemmungen oder andere Wetterverhältnisse, Viehseuchen, Handelsembargos, Konkurrenz durch Ersatzprodukte, Transportengpässe oder -mängel, Schwankungen in Angebot und Nachfrage, Tarife sowie internationale Bestimmungen und politische und wirtschaftliche Entwicklungen (z. B. Regimewechsel und Änderungen in der wirtschaftlichen Tätigkeit). Ausserdem unterliegen einige Rohstoffe aufgrund von Angebot und Nachfrage einer beschränkten Preisflexibilität, andere wiederum sind aufgrund der unbeständigen Preise für bestimmte Rohmaterialien und der Instabilität bei der Versorgung mit anderen Materialien umfassenden Preisschwankungen unterworfen. Handlungen von Regierungen und deren Veränderungen sowie politische und wirtschaftliche Instabilität in Rohstoff produzierenden und exportierenden Ländern können die Produktion und die Vermarktung von Rohstoffen beeinträchtigen. Zudem unterliegen die Rohstoffindustrien auf der ganzen Welt grösseren politischen, umweltbezogenen und sonstigen behördlichen Vorschriften als viele andere Industriezweige. Änderungen in der Regierungspolitik und die Notwendigkeit von behördlichen Genehmigungen können sich nachteilig auf die Produkte und die Dienstleistungen der Unternehmen in der Rohstoffbranche auswirken. Die Erforschung, die Förderung und der Vertrieb von Kohle, Öl und Gas unterliegen zum Beispiel in den Vereinigten Staaten strengen Bundes- und Staatsvorschriften, welche sich auf die Ertragsraten für Kohle, Öl und Gas und die Art von Dienstleistungen, die Regierungen des Bundes und der Staaten Unternehmen in dieser Branche anbieten, auswirken können. Zudem erlitten viele Unternehmen der Rohstoffbranche Produktionsverzögerungen und erhebliche Kosten, um sich den Umwelt- und Sicherheitsvorschriften anzupassen. Staatliche Bestimmungen können überdies die Entwicklung von neuen Technologien verhindern. Die Auswirkung künftiger Bestimmungen auf die Rohstoffindustrie ist nicht vorhersehbar. Leerverkäufe Jeder Fonds kann künstliche Leerverkäufe betreiben. Ein Fonds leerverkauft keine physischen Vermögenswerte, sondern hält einige Short-Positionen ausschliesslich über DFI und die darin enthaltenen Sorten. Der Leerverkauf von Wertpapieren führt zum Risiko, einen grösseren als den investierten Betrag zu verlieren. Leerverkäufe unterliegen dem theoretisch unbeschränkten Verlustrisiko, da es keine Grenze dafür gibt, wie hoch der Preis für eine Aktie ansteigen kann, bevor die Short-Position ausgebucht ist. Ein künstlicher Leerverkauf kann sich unvermittelt in einen erheblichen Verlust verwandeln, wenn zum Beispiel ein Übernahmeangebot für das betroffene Unternehmen zu einem wesentlich über dem Marktpreis liegenden Aufgeld gemacht wird. Ungeachtet der Risikokontrollziele des Multi-Asset- und Multi-Manager-Ansatzes eines Fonds birgt ein derart hoher Verschuldungsgrad zwangsläufig ein grösseres Risiko. Falls ein Fonds mit dem Investment Manager einen Beratungsvertrag abschliesst oder der Investment Manager einen SubAdvisor-Vertrag für einen Fonds, der in seinem Anlageprogramm Leverage benutzt, könnte dieser Fonds Reklamationen von Finanzintermediären erhalten, die den Fonds mit Leverage versorgen. Es gibt keine Garantie dafür, dass künstliche Short-Positionen eines Fonds als effektive Absicherung gegen seine Long-Positionen wirken. Jede Verringerung in der negativen Korrelation oder Steigerung in der positiven Korrelation zwischen den Positionen, die ein Manager voraussichtlich ausgleichen würde (beispielsweise Short- und Long-Positionen in Sicherheiten oder Währungen in einem Fonds), könnte zu erheblichen Verlusten für den Fonds führen. Messung von Marktrisiko und Verschuldungsgrad mittels Commitment-Ansatz und VaR Der Fonds wird versuchen, die Markt- und Verschuldugnsrisiken, die durch die Verwendung von Derivaten entstehen, einzuschränken, indem er entweder den Commitment-Ansatz oder die 54 ausgefeilte, als «Value-at-risk» bekannte Risikobewertungstechnik einsetzt. Die vom Fonds benutzte Risikobewertungsmethode wird in der jeweiligen Prospektergänzung offengelegt. VaR ist eine statistische Methode, die versucht, anhand von historischen Daten den höchsten möglichen Verlust, den ein Fonds erleiden kann, errechnet auf einem spezifischen Konfidenzniveau (z. B. 99 %), vorauszuberechnen. Ein Fonds kann ein «absolutes» VaR-Modell benutzen, wo sich die VaR-Messung auf den Nettoinventarwert dieses Fonds bezieht, oder er kann ein relatives VaR-Modell verwenden, bei dem die VaR-Messung eine derivatefreie vergleichbare Benchmark oder ein gleichwertiges Portfolio betrifft. Das VaR-Modell birgt einige inhärente Beschränkungen und ist nicht zuverlässig genug, um vorauszusagen oder zu gewährleisten, dass der Umfang oder die Häufigkeit von Verlusten, die ein Fonds erleidet, irgendwie beschränkt ist. Da sich das VaR-Modell im Wesentlichen auf historische Marktdaten stützt, kann die Effektivität des VaR-Modells bei der Vorhersage des Risikos eines Fonds erheblich beeinträchtigt werden, wenn die aktuellen Marktbedingungen von jenen im historischen Zeitraum abweichen. Auf ähnliche Weise kann die Effektivität des VaR-Modells beeinträchtigt werden, wenn sich andere Annahmen oder Komponenten in diesem Modell als unangemessen oder falsch herausstellen. Aufgrund dieser Beschränkungen können Anteilseigner bei anormalen Marktbedingungen oder Bedingungen, die sonst von jenen während des historischen Beobachtungszeitraums abweichen, erhebliche finanzielle Auswirkungen erleiden. Wenn der Fonds ein absolutes VaR-Modell entsprechend der Anforderungen der Zentralbank benutzt, unterliegt er einer absoluten VaR-Limite von 20 % des Nettoinventarwerts, basierend auf einer Haltedauer von 20 Handelstagen und einem Konfidenzintervall von 99 %. Allerdings kann der Fonds gelegentlich Änderungen am Nettoinventarwert über eine Haltedauer von 20 Tagen erfahren, bei denen die 20 % des Nettoinventarwerts überschritten werden. Dies würde eine grössere als die auf den Fonds anwendbare VaR-Limite darstellen und der Fonds muss Schritte unternehmen, um diese Situation entsprechend der Vorschriften der Zentralbank anzupassen. GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN Jeder Fonds bezahlt all seine Aufwendungen und den ihm zustehenden Anteil der Aufwendungen, die der Gesellschaft entstehen. Diese Aufwendungen können folgende Kosten enthalten: (i) Aufrechterhaltung der Gesellschaft und des Fonds und Eintragung der Gesellschaft, des Fonds und der Anteile bei staatlichen oder Aufsichtsbehörden oder einer Börse; (ii) Management, Verwaltung, Verwahrung, Compliance und sonstige damit verbundene Leistungen; (iii) Vorbereitung, Druck und Versand von Prospekten, Verkaufsunterlagen und Berichten an die Anteilsinhaber, die Zentralbank und die Staatsbehörden; (iv) Marketingkosten; (v) Steuern; (vi) Provisionen und Brokergebühren; (vii) Kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswerten der Gesellschaft; (viii) Kosten für Buchprüfung, Steuer, Compliance und Rechtsberatung (einschliesslich der Kosten für Rechts- oder Verwaltungsverfahren); (ix) Forschung und anlagenbezogene Sorgfaltspflicht (einschliesslich Reisekosten in Verbindung damit), Dateneinspeisung und Beratungsgebühren im Zusammenhang mit dem Portfolio- und dem Risiko-Management der Gesellschaft; (x) Versicherungsprämien; (xi) Gebühren und Aufwendungen der Zahlstellen, der örtlichen und ähnlichen Vertreter, die zu marktüblichen Ansätzen anzurechnen sind; (xii) Kosten für Börsennotierung und (xiii) sonstige Betriebskosten. Den Verwaltungsratsmitgliedern steht eine Zahlung aus den Vermögenswerten der Gesellschaft als Vergütung für ihre Leistungen zu; der Betrag wird von Zeit zu Zeit von den Verwaltungsratsmitgliedern festgesetzt, die Vergütung für die Verwaltungsräte darf aber den Betrag von 85´000 Euro pro Jahr oder einen anderen, von den Verwaltungsräten festgelegten und den Anteilseignern jeweils im Voraus mitgeteilten und im Prospekt und im Jahres- oder Halbjahresbericht der Gesellschaft veröffentlichten Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Verwaltungsratsmitglieder haben Anrecht auf die Erstattung aller begründeten Kosten und Auslagen durch die Gesellschaft. 55 Die Aufwendungen für die Gründung der Gesellschaft und der Fonds werden den Betrag von 250´000 USD voraussichtlich nicht überschreiten. Diese Aufwendungen werden von den Vermögenswerten der Fonds abgeführt und während der ersten fünf Rechnungsjahre der Geschäftstätigkeit abgeschrieben und den Fonds auf einer von den Vorständen als fair und gerecht erachteten Basis zugewiesen und abgeschrieben. Die Verwaltungsräte können im eigenen Ermessen und nach Absprache mit der Depotbank den Zeitraum verkürzen, in dem die genannten Aufwendungen abgeschrieben werden. Kosten und Aufwendungen für die Schaffung neuer Fonds werden dem jeweiligen Fonds zugeteilt. Folgende Gebühren werden von der Gesellschaft getragen: Gebühren für Investmentmanagement und Ausschüttung Die Einzelheiten über die an den Investmentmanager zu zahlenden Gebühren (einschliesslich Performancegebühren) und über die Aufwendungen für jeden Fonds sind in der jeweiligen Prospektergänzung aufgezeigt. Der Investmentmanager kann nach eigenem Ermessen auf die bestimmten Anteilseignern berechnete Managementgebühr und/oder Performancegebühr verzichten oder diese einschränken. Dieser Verzicht kann entweder durch eine Rückzahlung auf das Konto des betroffenen Anteilseigners erfolgen oder durch den Erwerb zusätzlicher Anteile durch den Investmentmanager für den Anteilseigner. Der Investmentmanager kann nach eigenem Ermessen seine Managergebühren und/oder Performancegebühren ganz oder teilweise als Vergütung für bestimmte Finanzintermediäre verwenden und kann damit Erstattungen oder Rückzahlungen an bestimmte institutionelle Anteilseigner zahlen, wenn seine Gebühren direkt einem solchen Intermediär und/oder institutionellen Anteileigner anstatt einem Fonds angerechnet werden. Der Investmentmanager kann mit seinen Investment- und Ausschüttungsgebühren auch Trail- oder Servicegebühren an bestimmte Berater oder Finanzintermediäre zahlen, sofern solche Zahlungen vom anwendbaren Recht zugelassen sind. Der Investmentmanagement-Vertrag bestimmt, dass der Investmentmanager freiwillig auf seine Managementgebühr verzichten oder diese kürzen kann oder sonstige Massnahmen treffen kann, um spezifizierte Aufwendungen (laut Definition in der entsprechenden Prospektergänzung) eines Fonds einzuschränken, sofern diese Auf wendungen über den niedrigeren Aufwendungen liegen, die der Investmentmanager mit entsprechender Mitteilung an die Anteilseigner freiwillig als wirksam erklärt (ein «Freiwilliger Verzicht»). Die Details über den Freiwilligen Verzicht sind, falls ein solcher besteht, in der entsprechenden Prospektergänzung dargestellt. Unterberatergebühren Ausser im Fall, dass die Performancegebühren von der Gesellschaft zu zahlen sind, begleicht der Investmentmanager alle an die Unterberater zu zahlenden Gebühren. Geschäftsführergebühren Der Geschäftsführer hat ein Anrecht auf einen Teil der Vermögenswerte jedes Fonds in der Höhe von jährlich 125´000 USD pro Fonds (plus MwSt., wo anwendbar) sowie auf Transaktionsgebühren zu marktüblichen Tarifen, und auf eine angemessene Erstattung seiner Auslagen, die er bei der Ausübung seiner Aufgabe trägt. Der Geschäftsführer hat ebenso Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte jedes Fonds für Rechnungslegungsleistungen, der 0,12 % des Nettoinventarwerts eines jeden Fonds pro Jahr nicht überschreiten darf. Diese auflaufenden Gebühren werden an jedem Handelstag errechnet und sind monatlich nachträglich zu zahlen. Die Geschäftsführergebühren unterliegen dem eventuell vorhandenen Freiwilligen Verzicht. Weitere Details dazu finden Sie in der Prospektergänzung. Depotbankgebühren Die Depotbank hat Anrecht auf einen Teil der Vermögenswerte aus jedem Fonds als jährliche Treuhändergebühr in der Höhe von maximal 0,025 % des Nettoinventarwerts eines jeden Fonds pro Jahr. Diese auflaufende Gebühr wird an jedem Handelstag errechnet und ist monatlich nachträglich zu 56 zahlen. Vorbehaltlich einer Mindestgebühr von 35´000 USD pro Jahr und pro Fonds (nebst MwSt., falls anwendbar), hat die Depotbank auch Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte des Fonds für die Gebühren aller vereinbarten untergeordneten Depotbanken, und Transaktionsgebühren (die zu marktüblichen Tarifen berechnet werden). Die Depotbank ist berechtigt, ihre Vergütung, die ordentlich belegten Ausgaben und Auslagen auf Rechnung der Gesellschaft, einschliesslich und unbeschränkt aller für die Gesellschaft bezahlten oder zu zahlenden Steuern von einem oder mehreren Barkontos der Gesellschaft bei ihr abzuziehen, nach vorheriger Benachrichtigung der Gesellschaft und deren Zustimmung. Die Depotbankgebühren unterliegen dem eventuell vorhandenen Freiwilligen Verzicht. Weitere Details dazu finden Sie in der Prospektergänzung. Zahlstellengebühren / Vertretergebühren Die Gebühren und Aufwendungen aller für den Fonds ernannten Zahlstellen oder Vertreter, die zu marktüblichen Tarifen nebst MwSt., falls anwendbar, verrechnet werden, trägt die Gesellschaft oder der Fonds, für den eine Zahlstelle oder Vertreter ernannt wurden. Erstausgabegebühr und Rücknahmegebühr Von den Anteilsinhabern kann eine Erstausgabegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Zeichnung bestimmter, in der entsprechenden Prospektergänzung beschriebener Anteile zahlbar ist. Von den Anteilseignern kann eine Rücknahmegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Rückgabe bestimmter, in der entsprechenden Prospektergänzung beschriebener Anteile zahlbar ist. Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen sowohl auf die Erstausgabegebühr als auch auf die Rücknahmegebühr verzichten. GESCHÄFTSLEITUNG Festlegung des Nettoinventarwerts Der Geschäftsführer legt den Nettoinventarwert pro Anteil jeder Klasse fest, zum Bewertungszeitpunkt und auf der unten aufgeführten Grundlage und in Übereinstimmung mit den Statuten. Der Nettoinventarwert pro Anteil eines Fonds ist der Wert des diesem Fonds zuzuschreibenden Bruttovermögens abzüglich aller diesem Fonds zustehenden Verbindlichkeiten (einschliesslich der vom Geschäftsführer als angemessen erachteten Bestimmungen in Bezug auf die Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Fonds zu zahlen sind), geteilt durch die Anzahl von allen zum Handelstag in Umlauf befindlichen Anteilen dieses Fonds. Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die keinem Fonds zuweisbar sind, werden anteilsmässig zu ihrem jeweiligen Nettoinventarwert über alle Fonds verteilt. Der Nettoinventarwert jeder Klasse wird durch die Berechnung des Betrags des jeder einzelnen Klasse zuzuschreibenden Nettoinventarwerts festgelegt. Der Betrag des jeder einzelnen Klasse zuzuschreibenden Nettoinventarwerts wird durch die Bestimmung des Anteils der Vermögenswerte der Klasse bei der letzten Nettoinventarwertberechnung festgelegt, berichtigt, um alle Zeichnungsanträge zu berücksichtigen (nach Abzug aller Rücknahmeanträge) und durch die Zuweisung der Aufwendungen der Klasse (wie unten definiert) und der Gebühren zu der Klasse und durch angemessene Berichtigungen, um die gegebenenfalls erfolgten Ausschüttungen zu berücksichtigen und den Nettoinventarwert dementsprechend aufzuteilen. Der Nettoinventarwert pro Anteil einer Klasse wird durch die Teilung des Nettoinventarwerts der Klasse durch die Anzahl der umlaufenden Anteile errechnet. Die Aufwendungen oder Gebühren, die keiner besonderen Klasse zuzuordnen sind, können basierend auf ihrem jeweiligen Nettoinventarwert oder einer anderen 57 angemessenen Grundlage, die von der Depotbank unter Berücksichtigung der Art dieser Gebühren und Aufwendungen akzeptierten worden sind, zwischen den Klassen aufgeteilt werden. Aufwendungen und Gebühren, die sich auf eine spezifische Klasse beziehen, werden dieser Klasse angerechnet. Klassen mit Preisen in einer anderen als der Basiswährung tragen die Kosten für die Währungsumrechnung. «Klassenaufwendungen» sind die Kosten für die Registrierung einer Klasse auf einem Rechtsgebiet oder an einer Börse, auf einem geregelten Markt oder einem Abwicklungssystem sowie alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit dieser Registrierung und später entstehende Aufwendungen, wie im Prospekt angegeben. Kosten für Währungsumrechnungen und Kosten für die Gewinne/Verluste in den Deckungsgeschäften werden ausschliesslich von der jeweiligen Klasse getragen. Der Nettoinventarwert pro Anteil wird bis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet. Bei der Festlegung des Nettoinventarwerts eines Fonds wird jede auf einem regulierten Markt, für den Marktkurse sofort verfügbar sind, notierte, getauschte oder gehandelte Anlage zum letzten, zum Bewertungszeitpunkt auf dem entsprechenden regulierten Markt gehandelten Preis bewertet, vorausgesetzt, dass der Wert einer auf einem regulierten Markt notierten, getauschten oder gehandelten, aber über oder unter dem Nennwert oder ausserhalb der entsprechenden Börse erworbenen oder gehandelten Anlage, unter Berücksichtigung des vom Nennwert abweichenden Betrags zum Bewertungsdatum der Anlage bewertet werden. Die Depotbank hat sicherzustellen, dass dieses Vorgehen im Zusammenhang mit der Festlegung des wahrscheinlichen Realisierungswerts der Anlage zu rechtfertigen ist. Wenn die Anlage normal oder nach den Regeln von mehr als einem regulierten Markt notiert, getauscht oder gehandelt wird, ist der relevante geregelte Markt jener, der den Hauptmarkt für diese Anlage darstellt. Falls die Preise für eine auf dem entsprechenden regulierten Markt notierte, getauschte oder gehandelte Anlage zur fraglichen Zeit nicht verfügbar oder nicht repräsentativ sind, oder falls Anlagen nicht auf einem regulierten Markt notiert oder gehandelt werden, ist diese Anlage zu jenem Wert zu bewerten, der mit Sorgfalt und im guten Glauben von einer kompetenten Fachperson, die von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannt und von der Depotbank zu diesen Zwecken akzeptiert wurde und der Investmentmanager sein könnte, als wahrscheinlicher Realisierungswert bescheinigt wird. Weder der Investmentmanager noch der Geschäftsführer haften auf irgendeine Weise, wenn ein Preis, den sie begründet als den letzten zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Preis erachtet haben, sich nicht als dieser herausstellt. Im Fall von Wertpapieren, die ein Fonds auf einem Börsengang erworben haben, ist der wahrscheinliche Realisierungswert dieser Wertpapiere der Angebotspreis zum Zeitpunkt, an dem die Wertpapiere auf einem regulierten Markt notiert oder gehandelt werden (ab diesem Zeitpunkt werden sie entsprechend der oben beschriebenen Regelung bewertet). In Fremdwährung gehandelte DFIs werden zum Bewertungszeitpunkt zum Abrechnungskurs für diese Instrumente auf diesem Markt bewertet; sofern der Abrechnungskurs für ein in Fremdwährung gehandeltes DFI nicht verfügbar ist, ist der Wert dieses Instruments der wahrscheinliche Realisierungswert, so wie er im guten Glauben von einer von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannten und für diesen Zweck von der Depotbank akzeptieren Fachperson veranschlagt wurde. Ausserbörslich gehandelte DFIs werden täglich bewertet, entweder nach der Bewertung des Kontrahenten oder nach einer alternativen Bewertung, errechnet von der Gesellschaft oder von einem unabhängigen, von der Gesellschaft ernannten Kursanbieter, vorausgesetzt, die Gesellschaft oder die andere Partei verfügen über ausreichende personelle und technischen Mittel, um diese Bewertung vorzunehmen und sind zu diesem Zweck von der Depotbank akzeptiert. Der Kontrahent von nicht an einer Börse gehandelten DFIs muss in der Lage sein, den Vertrag zu bewerten und auf Aufforderung durch die Gesellschaft die Transaktion zum beizulegenden Zeitwert auszubuchen. Wenn die Bewertung des Kontrahenten benutzt wird, muss die Bewertung mindestens einmal pro Woche von einer unabhängigen Partei, die von der Depotbank für diesen Zweck akzeptiert wurde und vom Kontrahenten unabhängig ist, genehmigt oder geprüft werden. Die unabhängige Prüfung ist mindestens einmal pro Woche vorzunehmen. Wird eine alternative Bewertung benutzt, befolgt die Gesellschaft die internationalen bewährten Vorgehen und hält sich an die von Organen wie IOSCO 58 und AIMA festgeschriebenen Grundsätze über die Bewertung von ausserbörslich gehandelten Instrumenten. Diese Bewertung wird monatlich mit der vom Kontrahenten für dieses Instrument bestimmten Bewertung in Einklang gebracht. Sollten erhebliche Unterschiede auftauchen, werden diese unverzüglich untersucht und erklärt. Devisenterminkontrakte werden unter Bezugnahme auf den Preis bewertet, zu dem ein neuer Futures-Kontrakt derselben Grösse und Laufzeit zum Bewertungszeitpunkt abgeschlossen werden könnte. Einheiten oder Anteile in gemeinsamen Anlagen, die nicht in Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen bewertet werden, werden auf der Grundlage des letzten verfügbaren und vom Organismus für gemeinsame Anlagen veröffentlichten Nettoinventarwerts pro Einheit/Anteil bewertet. Bareinlagen und ähnliche Anlagen werden zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen zu ihrem Nennwert angesetzt, sofern die Verwaltungsratsmitglieder nicht der Meinung sind, dass eine Berichtigung vorzunehmen sei, um deren beizulegenden Zeitwert wiederzugeben. Die Fonds können eine Bewertungsmethode der fortgeführten Anschaffungskosten in Bezug auf Geldmarktinstrumente in einem Nicht-Geldmarktfonds und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank verwenden. Die Verwaltungsratsmitglieder können den Nettoinventarwert pro Anteil berichtigen, wenn eine solche Berichtigung als nötig erachtet wird, um den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang mit Fremdwährung, Marktfähigkeit, Handelskosten und/oder anderen, als wichtig erachteten Erwägungen wiederzugeben. Sollte eine Bewertung einer spezifischen Anlage nach den Bewertungsregeln wie oben beschrieben nicht möglich oder nicht korrekt sein oder sollte diese Bewertung nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts sein, darf eine von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannte und von der Depotbank für diesen Zweck akzeptierte Fachperson eine sonstige und allgemein anerkannte Bewertungsmethode anwenden, um den wirklichen Wert dieses spezifischen Instruments zu errechnen, vorausgesetzt, dass diese Bewertungsmethode von der Depotbank genehmigt wurde. Antrag auf Anteile Die Beantragenden müssen bestätigen, dass die Anteile nicht direkt oder indirekt von oder für einen US-Staatsbürger oder von oder für eine Person in einem anderen Rechtsgebiet erworben werden, welcher der Erwerb von Anteilen eingeschränkt oder verboten ist, und der Anleger darf solche Anteile weder direkt noch indirekt an einen US-Staatsbürger oder an Personen in anderen Rechtsgebieten, in denen ein solches Angebot oder ein solches Ansuchen rechtswidrig sind, verkaufen, übertragen oder sonstwie darüber verfügen. Für nähere Informationen hierzu lesen Sie bitte das Kapitel «Beschränkungen beim Vertrieb und Verkauf von Anteilen» auf Seite ii. Antragsformulare für Anteile können beim Geschäftsführer bezogen werden. Anteile können an jedem Handelstag an berechtigte Investoren ausgegeben werden, die das ausgefüllte Antragsformular eingereicht und sich dem Geschäftsführer gegenüber gebührend ausgewiesen haben, welcher das Antragsformular bis spätesten zum Handelsannahmeschluss erhalten muss. Zeichnungen, die nach Annahmeschluss aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen, können ausnahmsweise und im Ermessen der Gesellschaft angenommen werden. Die Gesellschaft und/oder der Geschäftsführer behalten sich das Recht vor, nähere Details oder Nachweise der Identität des Antragstellers zu verlangen. Die Bewerber müssen diese von der Gesellschaft und/oder dem Geschäftsführer geforderten Erklärungen abgeben, einschliesslich und unbeschränkt der Erklärungen in Steuersachen in Irland und den USA. Hierzu sollten die Anleger die Erwägungen im Kapitel «Besteuerung» berücksichtigen. Erstzeichnungen können über das Original59 Antragsformular oder das per Fax zugeschickte Antragsformular erfolgen, übereinstimmend mit den Vorschriften der Zentralbank. Wird das Antragsformular gefaxt, muss das unterzeichnete Originalformular mit der vollständigen Dokumentation zur Verhinderung von Geldwäscherei unverzüglich nachgereicht werden. Es können keine Rücknahmezahlungen ausgeführt werden, solange der Anleger das Antragsformular im Original und die vollständige Dokumentation zur Verhinderung von Geldwäscherei nicht eingereicht hat und die Verfahren für die Verhinderung von Geldwäscherei nicht ausgeführt wurden. Die Anleger müssen die Zeichnungsgelder in der jeweiligen Klassenwährung per Anweisung an die im Antragsformular angegebenen Konten überweisen, sodass sie in der vereinbarten Zahlungsfrist auf dem Konto des Geschäftsführers bei der Gesellschaft eintreffen. Trifft eine Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, kann die Zeichnung annulliert werden oder dem Anleger können Zinsen zu den normalen Marktbedingungen auf den ausstehenden Zeichnungsgeldern belastet werden. In diesem Fall haftet der Anleger für jeden Verlust des Fonds. Anträge für Anteile mit Bargeldüberweisung können von Fall zu Fall mit dem Investmentmanager vereinbart werden und unterliegen der Genehmigung durch die Depotbank. In diesen Fällen gibt die Gesellschaft Anteile im Tausch gegen Anlagen aus, die sie übereinstimmend mit ihren Anlagezielen, ihren Grundsätzen und Einschränkungen erwerben und diese Sicherheiten halten oder verkaufen oder sonstwie darüber verfügen oder sie in Bargeld umwandeln kann. Es werden keine Anteile ausgegeben, bevor die Anlagen auf die Depotbank oder auf ihren Nominee übertragen sind. Der Wert der auszugebenden Anteile wird auf derselben Grundlage errechnet wie die Bewertung von Anteilen, die gegen Bargeld ausgegeben werden. Der Depotbank ist Folge zu leisten, wonach die Bedingungen, zu denen die Anteile ausgegeben werden, nicht so beschaffen sind, dass sie die bestehenden Anteilseigner des entsprechenden Fonds beinträchtigen. Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei Der Geschäftsführer behält sich das Recht vor, in Zusammenarbeit mit dem ernannten Beauftragten der Gesellschaft für die Verhinderung von Geldwäscherei jeden Antrag auf Anteile abzulehnen oder weitere Details oder Nachweise über die Identität des Antragstellers oder des Übertragungsempfängers zu verlangen. Jeder Anteilseigner hat den Geschäftsführer und/oder die Gesellschaft schriftlich über jede Änderung an den Informationen im Antragsformular zu benachrichtigen und muss dem Geschäftsführer auf Aufforderung hin die zusätzlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung zukommen lassen. Die Massnahmen für die Verhinderung von Geldwäscherei können von einem Antragsteller verlangen, dem Geschäftsführer einen Nachweis seiner Identität vorzulegen. Der Geschäftsführer, in Zusammenarbeit mit dem ernannten Beauftragten der Gesellschaft für die Verhinderung von Geldwäscherei, informiert die Antragsteller entsprechend, wenn dieser Identitätsnachweis verlangt wird. Als Beispiel: Eine Person kann aufgefordert werden, eine Kopie ihres Passes oder ihrer Identitätskarte zusammen mit einem Nachweis, aus dem ihre Adresse hervorgeht, etwa eine Strom-, Wasser- oder Gasrechnung oder einen Kontoauszug vorzuweisen. Ist der Antragsteller ein Unternehmen, kann die Vorweisung einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde (und aller Namensänderungen), der Satzung und der Statuten (oder Gleichwertiges) sowie die Namen und Adressen aller Verwaltungsratsmitglieder und wirtschaftlichen Eigentümer verlangt werden. Es werden keine Anteile ausgegeben, bevor der Geschäftsführer alle verlangten Informationen und Unterlagen erhalten hat, um die Identität des Antragstellers prüfen zu können. Dies kann dazu führen, dass Anteile an einem späteren als dem vom Antragsteller ursprünglich gewünschten Handelstag ausgegeben werden. Es wird ausserdem anerkannt, dass der Geschäftsführer vom Antragsteller 60 schadlos zu halten ist für Verluste, die aus dem verhinderten Zeichnungsvorgang resultieren, wenn die vom Geschäftsführer verlangten Informationen nicht eingereicht wurden. Folgezeichnungen Folgezeichnungen (z. B. nach der Erstzeichnung von Anteilen in einem Fonds) kann ein Anteilseigner durch die Übermittlung eines Antragsformulars an den Geschäftsführer bis zum Handelsannahmeschluss schriftlich, per Fax oder E-Mail, je nach den Anforderungen der Zentralbank tätigen. Folgezeichnungen, die nach Annahmeschluss aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen, können ausnahmsweise und im alleinigen Ermessen der Gesellschaft angenommen werden. Zugefaxte Folgezeichnungsanträge können bearbeitet werden, ohne dass die Originalunterlagen eingereicht werden müssen. Änderungen der Angaben der Eintragung eines Anteilseigners oder Zahlungsanweisungen werden nur gegen Vorlage von Originalunterlagen vorgenommen. Subskriptionspreis Der Subskriptionspreis für jeden Anteil ist der Nettoinventarwert pro Anteil am Handelstag. Von den Anteilseignern kann eine Erstausgabegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Zeichnung der Anteile, wie in der entsprechenden Prospektergänzung beschrieben, zahlbar ist. Schriftliche Bestätigung des Anteilbesitzes Der Geschäftsführer ist verantwortlich, das Verzeichnis der Anteilinhaber der Gesellschaft zu führen, in dem alle Emissionen, Rücknahmen, Umwandlungen und Übertragungen von Anteilen verzeichnet sind. Der Anteilbesitz wird schriftlich bestätigt. Die Anteile sind Namenaktien. Der Geschäftsführer gibt keine Anteilscheine für die Anteile aus. Ein Anteil kann auf einen einzelnen Namen oder auf bis zu vier gemeinsame Namen registriert werden. Das Verzeichnis der Anteilseigner steht zur Einsicht bereit, nach einer angemessenen Anmeldung beim Geschäftssitz der Gesellschaft und während den üblichen Geschäftszeiten, in denen der Anteilseigner nur den Eintrag über sich selbst einsehen kann. Rücknahmeanträge Anteile können an einem Handelstag zurückgenommen werden; dazu ist dem Geschäftsführer ein unterzeichneter Rücknahmeantrag (schriftlich, per Fax oder E-Mail, je nach Anforderungen der Zentralbank) vorzulegen, welcher bis spätestens zum Handelsannahmeschluss bei ihm eintreffen muss. Bei zugefaxten oder per E-Mail zugestellten Rücknahmeanträgen erfolgt die Zahlung ausschliesslich auf das im Verzeichnis angegebene Bankkonto. Rücknahmeanträge, die nach Handelsannahmeschluss eingehen, werden normalerweise am nächsten Handelstag wirksam. Jedoch können Rücknahmeanträge, die nach Annahmeschluss aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen, ausnahmsweise und im alleinigen Ermessen der Gesellschaft angenommen werden. Sollten die Rücknahmeanträge an einem Handelstag 10 % des Nettoinventarwerts eines Fonds überschreiten, kann die Gesellschaft die überschüssigen Anträge auf die nachfolgenden Handelstage verlegen und dann anteilig ausführen. Alle aufgeschobenen Rücknahmeanträge werden vorrangig vor allen anderen Anträgen für die folgenden Handelstage bearbeitet, entsprechend dem nachfolgenden 61 Kapitel «Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem Verkauf und der Rücknahme von Anteilen». Rücknahmepreis Die Anteile werden zu dem am Handelstag geltenden Nettoinventarwert pro Anteil zurückgenommen. Von den Anteilseignern kann eine Rücknahmegebühr verlangt werden, die prozentual auf dem Nettoinventarwert pro Anteil errechnet wird und bei der Rückgabe von Anteilen zahlbar ist, wie in der entsprechenden Prospektergänzung beschrieben. Die Zahlung von Rücknahmegeldern erfolgt übereinstimmend mit der in der Prospektergänzung angegebenen Zahlungsfrist, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Handelsannahmeschluss, an dem der Rücknahmeantrag gestellt wurde. Der Erlös aus der Rücknahme wird auf Kosten des Anteilinhabers auf dessen Bankkonto überwiesen; die Einzelheiten hierzu hat der Anteilseigner dem Geschäftsführer im Antragsformular bekanntzugeben. Erlöse aus den Rücknahmen werden erst freigegeben, wenn das unterzeichnete Originalformular und alle im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäscherei geforderten Unterlagen beim Geschäftsführer eingegangen sind und die Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche durchgeführt wurden. Nach Ermessen der Gesellschaft und mit der Zustimmung des Anteilseigners, der den Rücknahmeantrag stellt, können die Vermögenswerte an einen Anteilinhaber als Erfüllung der zahlbaren Rücknahmegelder übertragen werden, vorausgesetzt, dass diese Verteilung gerecht ist und die Interessen der anderen Anteilseigner nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Allokation dieser Vermögenswerte bedarf der Zustimmung der Depotbank. Verwässerungsschutzgebühr Bei der Berechnung des Zeichnungs-/Rücknahmepreises für die Anteile kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen an einem Handelstag, an dem Zeichnungen/Rücknahmen dem Fonds Handelskosten verursachen, dem Zeichnungs-/Rücknahmepreis für diesen Fonds eine Verwässerungsschutzgebühr von bis zu 2,5 % des Nettoinventarwerts pro Anteil anrechnen bzw. davon abziehen, um die Handelskosten zu decken und den Basiswert des entsprechenden Fonds zu erhalten. Die Verwässerungsschutzgebühren werden vom jeweiligen Fonds einbehalten. Zwangsmässige Rücknahme von Anteilen Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, aus irgend einem Grund und ohne Benachrichtigung Anteile von einem Anteilseigner zurückzunehmen oder deren Übertragung zu fordern, insbesondere wenn Anteile direkt oder indirekt von einem US-Staatsbürger gehalten werden oder von einer anderen Person, wenn das Halten von Anteilen durch diese Person gesetzwidrig ist oder wenn nach Meinung des Geschäftsführers die Gesellschaft, ein Fonds oder die Anteilseigner insgesamt dadurch steuerrechtlich haftbar werden oder finanzielle oder wesentliche administrative Nachteile erleiden, welche die Gesellschaft, der Fonds und die Anteilseigner insgesamt sonst nicht erleiden würden. Anteilseigner müssen den Geschäftsführer und die Gesellschaft unverzüglich informieren, wenn sie US-Staatsbürger werden. Anteilseigner, die US-Staatsbürger werden, können aufgefordert werden, ihre Anteile am nächsten Handelstag an Nicht-US-Staatsbürger zu veräussern, es sei denn, die Anteile werden gemäss einer Befreiung gehalten, die dies gestattet. Übertragung von Anteilen Alle Übertragungen von Anteilen haben schriftlich mit einem üblichen Formular zu erfolgen und jedes Übertragungsformular muss den vollen Namen und die Adresse des Übertragenden und des Empfängers enthalten, zusammen mit einer Kontonummer und dem ISIN-Code des Übertragenden. 62 Das Anteilsübertragungsinstrument muss vom oder im Namen des Übertragenden unterzeichnet werden und das Originalformular muss dem Geschäftsführer übergeben werden. Der Übertragende gilt als Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im Register der Anteilseigner eingetragen ist. Ist der Übertragungsempfänger kein bestehender Anteilseigner des Fonds, muss er ein Antragsformular ausfüllen und die entsprechenden Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei befolgen. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn der Übertragende oder der Übertragungsempfänger dadurch weniger als die minimalen Erstzeichnungen für den jeweiligen Fonds halten oder sonstwie gegen die oben beschriebenen Einschränkungen beim Halten von Anteilen verstossen. Die Registrierung von Übertragungen können zu einem von den Verwaltungsratsmitgliedern bestimmten Zeitpunkt und einer bestimmten Dauer aufgeschoben werden, vorausgesetzt, dass die Registrierung nicht um mehr als 30 Tage in jedem Jahr aufgeschoben wird. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Registrierung von Anteilsübertragungen verweigern, bis das Übertragungsinstrument beim Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einer anderen von ihnen angegebenen Stelle, zusammen mit den verlangten Unterlagen, welche das Recht des Übertragenden auf die Übertragung nachweisen, eingetroffen ist. Zu diesen Beweisen kann auch eine Erklärung gehören, dass die beabsichtigte Übertragung nicht an einen US-Staatsbürger oder auf ein in Erfüllung von FACTA meldepflichtiges US-Konto geht und dass die Anteile nach der Übertragung nicht von oder im Namen eines US-Staatsbürgers oder eines meldepflichtigen US-Kontos gehalten werden. Einbehaltungen und Abzüge Falls ein Anteilseigner die vom U.S. Internal Revenue Service und/oder von einer anderen zuständigen Steuerbehörde verlangten Informationen nicht zur Verfügung stellt, können ihm erhebliche Quellensteuern auferlegt werden. Sollte die Gesellschaft verpflichtet werden, auf der Veräusserung (Rücknahme, Übertragung oder sonstiges) von Anteilen durch einen Anteilseigner Steuern abzuziehen, einzubehalten oder vorauszuzahlen, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, bei der Auszahlung einer Ausschüttung an den Anteilseigner (in bar oder sonst wie) oder in sonstigen Umständen, die steuerliche Verpflichtungen mit sich bringen, die Rücknahme oder Annullierung von so vielen Anteilen dieses Inhabers zu veranlassen wie nötig sind, um nach Abzug aller Rücknahmegebühren diese Steuerpflichten zu decken. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Registrierung von Anteilsübertragungen zu verweigern, bis sie die Erklärung über den Wohnsitz des Übertragungsempfängers oder über seinen Status erhält, wie von den irischen Steuerbevollmächtigten (Revenue Commissioners of Ireland) vorgeschrieben. Umwandlung von Anteilen Der Anteilseigner kann mit der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder Anteile eines Fonds in Anteile eines anderen Fonds umwandeln, sofern der Geschäftsführer in der vorgeschriebenen Form darüber informiert wird, unter der Voraussetzung, dass der Anteilinhaber die Mindestkriterien erfüllt und dass der Originalantrag innerhalb der oben angegebenen Frist für Zeichnungen eintrifft. Die Umwandlung ist nicht für kurzfristigen oder übermässigen Handel vorgesehen. Die Umwandlung erfolgt durch die Rücknahme von Anteilen aus einem Fonds und die Zeichnung von Anteilen des anderen Fonds mit dem Erlös. Die Umwandlung erfolgt in Übereinstimmung mit nachstehender Formel: (A x (B – [TC]) x C) D NS = wobei: NS = die Anzahl der Anteile, die in den neuen Fonds emittiert werden, A = die Anzahl der umzuwandelnden Anteile, 63 B = C der Rücknahmepreis für die umzuwandelnden Anteile, = der Währungsumrechnungsfaktor (wo anwendbar), festgelegt von den Verwaltungsratsmitgliedern, D = der Emissionspreis der Anteile im neuen Fonds am betreffenden Handelstag, TC = die fällige Transaktionsgebühr für das vorgeschlagene Geschäft, die in keinem Fall 5 % des Nettoinventarwerts übersteigt. Wenn NS keine ganze Zahl an Anteilen ist, behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder das Recht vor, Teilanteile im neuen Fonds zu emittieren oder den Überschuss an den Anteilinhaber zurückzugeben, der die Anteile umwandeln will. Die Dauer für die Ausführung einer Umwandlung hängt von den betroffenen Fonds ab und vom Zeitpunkt, an dem die Umwandlung eingeleitet wird. Üblicherweise hängt die Dauer für die Fertigstellung einer Umwandlung von der nötigen Zeit ab, um die Zahlung der Rücknahmeerlöse vom Fonds zu erhalten, dessen Anteile erworben werden. Da die Umwandlung von Anteilen der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder bedarf, kann diese Zustimmung nach der Antragsstellung für Anteile benötigt werden, die an einem späteren als dem ursprünglich gewünschten Handelstag umgewandelt werden. Übermässiger Handel Anlagen in den Fonds sind nur für langfristige Zwecke bestimmt. Die Fonds ergreifen angemessene Massnahmen, um kurzfristigen Handel zu verhindern. Übermässiger kurzfristiger Handel (oder Market-Timing) in oder aus einem Fonds sowie andere missbräuchliche Handelspraktiken können Portfolio-Investmentstrategien stören und die Kosten erhöhen und sich negativ auf die Renditen für alle Anteilinhaber auswirken, auch auf langfristige Inhaber, die diese Kosten nicht verursachen. Die Gesellschaft behält sich vor, Anträge auf Anteile (und Anträge auf Umwandlung) eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern aus irgendeinem Grund und ohne vorherige Benachrichtigung abzuweisen, insbesondere wenn sie glaubt, dass die Handelstätigkeit für einen Fonds störend ist. Beispielsweise kann sich die Gesellschaft weigern, eine Zeichnung vorzunehmen (oder einen Übertragungsantrag auszuführen), wenn der Investmentmanager glaubt, dass sie nicht in der Lage sein wird, das Geld wirksam in Übereinstimmung mit der Anlagenpolitik des Fonds zu investieren oder dass der Fonds anderweitig gestört wird aufgrund des Umfangs der Transaktion, der Häufigkeit des Handels oder sonstiger Faktoren. Um diese Politik durchzusetzen, kann die Handelsgeschichte von Konten in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Kontrolle betrachtet werden. Transaktionen über ein und denselben Finanzintermediär auf gemeinschaftlicher Basis können zu Zwecken dieser Politik als Teil einer Gruppe erachtet werden und können von einem Fonds ganz oder teilweise abgewiesen werden. Über einen Finanzintermediär geleitete Transaktionen, die gegen die Gesellschaftspolitik gegen übermässigen Handel verstossen, gelten als von der Gesellschaft nicht akzeptiert und können am nachfolgenden Tag nach dem Erhalt annulliert oder widerrufen werden. Anleger müssen sich bewusst sein, dass es sowohl bei der Festlegung der angemessenen Politik für Interessen von langfristigen Anlegern als auch in der Anwendung und der Durchsetzung dieser Politik praktische Beschränkungen gibt. Beispielsweise ist es nur beschränkt möglich, verdeckte Handelspraktiken oder kurzfristigen Handel, bei denen Anleger über ein Sammelkonto handeln, aufzudecken und zu verhindern. Ebenso werden Anleger wie Dachfonds und Vermögensallokationsfonds den Anteil ihrer in der Gesellschaft oder im Fonds investierten Vermögenswerte entsprechend ihrem eigenen Anlagemandat oder ihren Anlagestrategien ändern. Die 64 Gesellschaft versucht, die Interessen solcher Anlagen so auszubalancieren, dass sie mit den Interessen der langfristigen Anleger vereinbar sind, kann aber nicht gewährleisten, dass ihr dies unter allen Umständen gelingt. Es ist beispielsweise nicht immer möglich, übermässigen Handel aufzudecken, der von Finanzmittlern betrieben wird, oder es kann schwierig sein, Sammelkonten solcher Intermediäre ausfindig zu machen. Die Gesellschaft ist bemüht, wenn möglich anhand der vom Geschäftsführer erstellten Berichte für die Unterstützung bei der Analyse, «Round-Trips» zu überwachen. Ein «Round-Trip» ist die Rücknahme oder die Umwandlung aus einem Fonds (mit irgendwelchen Mitteln), auf die ein Erwerb oder eine Umwandlung zurück in denselben Fonds (mit irgendwelchen Mitteln) folgt. Die Gesellschaft kann die Anzahl von Round-Trips durch einen Anteilinhaber einschränken. Offenlegung von Portfolioinformationen Eine Liste der Anlagen des Fonds wird auf Anfrage an den Investmentmanager dem Anteilinhaber, der diese Informationen für behördliche Zwecke verlangt, periodisch zur Verfügung gestellt. Zudem werden Informationen über die Anlagen des Fonds wie Anteilsklasse, Sektor und geografische Allokation den Anlegern auf Anfrage an den Investmentmanager periodisch zur Verfügung gestellt. Die Listen der Anlagen des Fonds oder Portfolio-Informationen dienen ausschliesslich der Information und sind nicht Teil dieses Prospekts. Es wird ein angemessener Zeitraum zwischen dem Erwerb/Verkauf der Anlagen der jeweiligen Fonds und dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichungen liegen. Bekanntgabe des Preises der Anteile Ausser wenn die Bestimmung des Nettoinventarwerts unter den oben beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, wird der Nettoinventarwert pro Anteil am nächsten Geschäftstag nach dem Handelstag auf der Internetseite www.blackstone.com/UCITS veröffentlicht. Ausserdem wird der Nettoinventarwert pro Anteil an jedem Handelstag im Büro des Geschäftsführers veröffentlicht. Die Anteilseigner können den Nettoinventarwert pro Anteil während der normalen Geschäftszeiten in Irland beim Geschäftsführer anfordern. Diese Informationen beziehen sich auf den Nettoinventarwert pro Anteil am vorausgehenden Handelstag. Sie werden nur zur Information veröffentlicht und sind nicht Teil dieses Prospekts. Zudem kann für jeden Handelstag ein ungefährer Nettoinventarwert pro Anteil errechnet werden und ist auf Anfrage im Büro des Investmentmanagers verfügbar. Die Veröffentlichung des wirklichen oder des ungefähren Nettoinventarwerts pro Anteil ist keine Einladung zur Zeichnung, Rücknahme oder Umwandlung von Anteilen zu diesen Werten. Vorübergehende Suspendierung der Bewertung von Anteilen und dem Verkauf und der Rücknahme Die Gesellschaft kann die Festlegung des Nettoinventarwerts und den Verkauf, die Umwandlung oder die Rücknahme von Anteilen in der Gesellschaft oder in einem Fonds vorübergehend aussetzen: (a) in jedem Zeitraum (ausser bei normalen Ferien oder den üblichen Wochenenden), in dem der Hauptmarkt für einen erheblichen Teil der Anlagen des Fonds geschlossen ist, oder wenn der Handel auf diesem Markt beschränkt oder ausgesetzt ist, (b) in jedem Zeitraum, an dem die Veräusserung oder die Bewertung von Anlagen, die einen wesentlichen Teil der Vermögenswerte des Fonds ausmachen, praktisch nicht durchführbar sind oder, falls sie durchführbar sein sollten, dies nur zu erheblich nachteiligen Bedingungen für die Anteilinhaber möglich ist, 65 (c) in jedem Zeitraum, in dem die Preise irgendeiner Anlage des Fonds aus irgendeinem Grund nicht angemessen, nicht sofort oder nicht genau vom Geschäftsführer festgestellt werden können, (d) in jedem Zeitraum, in dem die Überweisung von Geldern, die von der Realisierung oder der Zahlung der Anlagen des Fonds betroffen sind oder sein können, nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu normalen Wechselkursen erfolgen kann, (e) in jedem Zeitraum, in dem die Erträge aus dem Verkauf oder Rückkauf der Anteile nicht auf das oder ab dem Konto des Fonds übertragen werden können, (f) in jedem Zeitraum, in dem die Frist der Kündigungsanzeige des Fonds abgelaufen ist oder wenn eine Versammlung der Anteilsinhaber den Beschluss zur Schliessung eines Fonds auf die Traktandenliste gesetzt hat, (g) wenn ein Umstand oder der Beschluss eintritt, den Fonds zu schliessen oder (h) in aussergewöhnlichen Fällen und wenn die Umstände dies erfordern und wenn die Verwaltungsratsmitglieder es als gerechtfertigt erachten, im besten Interesse der Anteilseigner insgesamt. Rückkäufe können jederzeit vor der Zahlung der Rückkaufgelder und der Löschung der Anteilseigner aus dem Mitgliederbuch suspendiert werden. Zeichnungen können jederzeit vor dem Eintrag des Namens des Anteilseigners im Mitgliederbuch oder der Berichtigung eines bestehenden Eintrags dieses Aktionärs suspendiert werden. Über jede dieser Aussetzungen hat die Gesellschaft die Anteilseigner zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass eine Suspendierung länger als 14 Tage andauern könnte und alle Aufhebungen müssen unverzüglich und in jedem Fall im Laufe des Geschäftstags an die Zentralbank gemeldet werden. Wo immer möglich werden alle angemessenen Schritte unternommen, um die vorübergehende Aussetzung so schnell als möglich zu beenden. Datenschutz Künftige Anleger nehmen zur Kenntnis, dass sie beim Ausfüllen des Antrags persönliche Informationen preisgeben, die personenbezogene Daten im Sinne des Irish Data Protection Act, 1988, abgeändert durch das Data Protection (Amendment), Act, 2003 («Datenschutzgesetz») sein können. Die Daten werden für die Zwecke der Verwaltung, Transferstelle, für statistische Analysen, Forschung und die Bekanntgabe an die Gesellschaft und an ihre Beauftragen verarbeitet. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilen die künftigen Anleger der Gesellschaft, ihren Beauftragten und rechtmässig ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden, verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen ihre Zustimmung, ihre Daten zu sammeln, aufzubewahren, bekanntzugeben und für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verarbeiten: - für die unbefristete Verwaltung der Anteile des Anlegers in der Gesellschaft und allen damit verbundenen Konten, - für andere spezifische Zwecke, für die der Anleger seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, - für die Durchführung von Statistiken und Marktforschungen, - für die Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen, denen der Anleger und die Gesellschaft unterliegen, 66 - für die Bekanntgabe oder Weitergabe sowohl in Irland als auch in Ländern ausserhalb Irlands, einschliesslich und uneingeschränkt den USA, die eventuelle andere Datenschutzgesetze als Irland haben, an Dritte, darunter Finanzberater, Aufsichtsbehörden, Technologie-Dienstleister oder an die Gesellschaft und ihre Beauftragten und deren ordnungsgemäss ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden, verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen, zu den oben genannten Zwecken oder - für die rechtmässigen Geschäftsinteressen der Gesellschaft, Laut Datenschutzgesetz haben die Anleger ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten bei der Gesellschaft und ein Anrecht darauf, die Gesellschaft schriftlich zur Berichtigung eventueller Ungenauigkeiten in ihren persönlichen Daten aufzufordern. Die Gesellschaft ist Datenschutzbeauftragter im Sinne des Datenschutzgesetzes und sorgt dafür, dass alle vom Investor angegebenen personenbezogenen Daten vertraulich und in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz behandelt werden. Durch die Unterzeichnung des Antragsformulars geben die künftigen Anleger ihre Zustimmung, dass die Telefongespräche zwischen ihnen und der Gesellschaft, ihrer Beauftragten und ordnungsgemäss ernannten Vertretern und den mit diesen in Beziehung stehenden, verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen für die Archivierung, zu Sicherheitszwecken und/oder Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Ausserdem nehmen die künftigen Investoren durch die Unterzeichnung des Antragsformulars zur Kenntnis, dass die Gesellschaft, der Geschäftsführer und/oder deren Vertreter oder Beauftragte durch die geltenden Gesetze und für die Erfüllung der FATCA verpflichtet sein können, die personenbezogenen Daten von US-Staatsbürgern an den U.S. Internal Revenue Service weiterzugeben und sie geben ihre Zustimmung dazu. MANAGEMENT UND VERWALTUNG Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Gesellschaft entsprechend der Statuten. Die Verwaltungsräte können dem Geschäftsleiter, dem Investmentmanager oder anderen Parteien, die der Aufsicht und der Leitung der Aufsichtsräte unterstehen, bestimmte Funktionen übertragen, unter der Voraussetzung, dass diese Übertragung von Aufgaben nicht verhindert, dass die Gesellschaft im besten Interesse ihrer Anteilseigner geführt wird. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft wird von mindestens zwei der Verwaltungsräte beschlossen. Die Verwaltungsräte und ihre hauptsächlichen Tätigkeiten sind nachstehend beschrieben. Die Anschrift der Verwaltungsräte ist der Geschäftssitz der Gesellschaft. Gerald Brady (Irländer) ist ein unabhängiger, nicht exekutiver Verwaltungsrat und Berater auf dem regulierten, internationalen Finanzdienstleistungssektor. Herr Brady verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Branche, sowohl als Verwaltungsrat als auch als Geschäftsführer in Vollzeitbeschäftigung, und besetzte Senior-Führungspositionen in Bank of Bermuda, Capita Financial Group und Northern Trust. Herr Brady hat im Ausland und in Irland gearbeitet und war Ratsmitglied in der Irish Funds Industry Association (IFIA) und ist ehemaliges Vorstandsmitglied in der Financial Services Ireland/Irish Business and Employers Confederation (FSI/IBEC). Herr Brady hat einen First Class Honours Abschluss in Wirtschaftswissenschaften und ist Partner des Institute of Chartered Accountants of Ireland (FCA) und ein Chartered Financial Analyst (CFA). Ratan Engineer war bis zu seiner Pensionierung am 30. Juni 2014 Global Leader Vermögensmanagement-Sektors bei Ernst & Young. Herr Engineer war über 25 Jahre in Vermögensverwaltungsbranche als Auftraggeber, als ehemaliger Leiter des Finanzwesens Invesco MIM plc (heute Invesco), als Vermögensverwalter und später als Berater 67 des der von und Wirtschaftsprüfer für einige der wichtigsten Institutionen der Branche tätig. Er hat mit einer erheblichen Anzahl von alternativen Vermögensverwaltern und Hedgefonds zusammengearbeitet und viele von diesen - durch seine Beratung über Strukturen, Regulierungen, Risiko- und Aufsichtsangelegenheiten - von Beginn an unterstützt und hat sie bei neuen Markteinführungsstrategien, Börsengängen und Marktaustritten beraten. Er hat auch mit vielen grossen, traditionellen Vermögensverwaltern und mit Regulierungsbehörden auf der ganzen Welt zusammengearbeitet. Peter Koffler ist Senior-Verwaltungsratsmitglied und Chief Compliance Officer der Blackstone Group L.P. («Blackstone»). Er ist ebenfalls General Counsel für die Hedge Fund Solutions Group und ist für deren Exekutivausschuss tätig. Bevor er 2006 zu Blackstone kam, war Herr Koffler während 19 Jahren als General Counsel und Chief Compliance Officer bei der Twenty-First Securities Corporation, einer institutionellen Handels- und Investmentgesellschaft, tätig. Die juristische Karriere von Herrn Koffler begann bei Baer Marks & Upham. Herr Koffler hat einen J.D.-Abschluss cum laude von der Hofstra University School, wo er als Herausgeber der Law Review tätig war. Er hat einen B.A. von der State University of New York in Binghamton. David Mehenny ist Managing Director bei der Blackstone´s Hedge Fund Solutions Group. Seit seinem Eintritt bei Blackstone beschäftigt sich Herr Mehenny mit der Entwicklung von neuen Geschäften und Produkten. Bevor er 2010 zu Blackstone gestossen ist, war Herr Mehenny Verwaltungsratsmitglied bei der Ivy Asset Management’s Strategic Solutions and Development Group, wo er sich um Projektmanagement, Transaktionsausführung und Produktentwicklung kümmerte und die Kapitalmarkttätigkeiten der Hauptgruppe von London aus leitete. Vor seiner Tätigkeit bei Ivy arbeitete Herr Mehenny für die OLEA Asset Management (ein FX/FI Global Macro Hedgefund), wo er das Management- und Risikomanagementsystem geplant und entwickelt hat. Herr Mehenny hat einen Abschluss cum laude von der American University mit einem B.Sc. in Physik sowie einen M.B.A. der London Business School. Carl O’Sullivan (Irländer) war bis zu seiner Pensionierung am 31. Dezember 2012 Partner in der Firma von Arthur Cox, als Spezialist für Finanzdienstleistungsgesetze. 1983 absolvierte er sein juristisches Staatsexamen und war von 1983 bis 1987 als Rechtsberater bei der Irish Distillers Group Plc und von 1987 bis 1990 bei Waterford Wedgwood Plc angestellt. Zu Arthur Cox kam er 1990. Er ist Verwaltungsratsmitglied in zahlreichen auf dem internationalen Finanzdienstleistungsmarkt tätigen Unternehmen. Er erwarb ein B.A. Moderatorship in Legal Science an der University of Dublin und einen Masters of Business Administration am University College Dublin. Das Unternehmenssekretariat ist Bradwell Limited. Die Statuten legen kein Alter für die Pensionierung der Verwaltungsräte und kein rotationsmässiges Ausscheiden von Verwaltungsräten fest. Die Statuten bestimmen, dass ein Verwaltungsrat in jeder Transaktion oder Vereinbarung mit der Gesellschaft oder in einer solchen, an der die Gesellschaft interessiert ist, Partei sein kann, sofern er den Verwaltungsratsmitgliedern die Art und den Umfang seiner wesentlichen Interessen offengelegt hat. Ein Verwaltungsrat darf nicht über Verträge abstimmen, in denen er wesentliche Interessen hat. Er darf jedoch über jeden Vorschlag abstimmen, der eine Gesellschaft betrifft, in der er direkte oder indirekte Interessen als Verwaltungsratsmitglied oder als Anleger oder sonst wie hat, sofern er nicht 5 % oder mehr der ausgegebenen Anteile irgendeiner Klasse dieser Gesellschaft oder der Stimmrechte, die den Mitgliedern dieser Gesellschaft zustehen, hält. Ein Verwaltungsrat kann auch über jeden Vorschlag für ein Angebot an Anteilen abstimmen, an dem er als Teilnehmer an einem Emissionsvertrag oder Subemissionsvertrag interessiert ist; er kann auch über die Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Entschädigung für Gelder abstimmen, die der Verwaltungsrat der Gesellschaft geliehen hat oder über die Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Entschädigung an Dritte für eine Schuldverpflichtung der Gesellschaft, für die er ganz oder teilweise eine Haftbarkeit übernommen hat. 68 Der Vertriebsträger, der Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C («BAIA») ist der Vertriebsträger, der Investmentmanager und die Vertriebsgesellschaft der Gesellschaft. BAIA ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Gesetzen des Staates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Blackstone Group L.P. BAIA ist als Investmentberater bei der SEC registriert. Die 2012 gegründete BAIA verwaltete zum 31. Dezember 2013 Vermögenswerte von ungefähr 1,3 Mrd. USD (ungeprüft). Die Bedingungen für die Ernennung des Investmentmanagers und der Vertriebsgesellschaft sind im Investmentmanagement-Vertrag zwischen der Gesellschaft und BAIA festgelegt. Der Investmentmanagement-Vertrag bestimmt, dass BAIA ein fortlaufendes Anlagenprogramm für die Fonds bereitstellt. Dazu wird BAIA die Anlagen und Wiederanlagen der Vermögenswerte der Fonds verwalten, das Anlagenprogramm des Fonds fortlaufend überprüfen, überwachen und verwalten sowie die täglichen Vorgänge des Fonds überwachen und organisieren. Gemäss den Bestimmungen im Investmentmanagement-Vertrag kann BAIA das Anlagenmanagement und/oder die Vertriebsfunktionen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Anlagenberater, SubInvestmentmanager, Untervertriebsgesellschaften oder an andere, von BAIA ordnungsgemäss ernannte Delegierte übertragen, vorausgesetzt, dass BAIA bei der Ernennung von und der Aufsicht über diese Delegierten die gebührende Sorgfalt walten lässt und dass diese Ernennung BAIA von keiner ihrer Verpflichtungen gemäss dem Investmentmanagement-Vertrag befreit. BAIA haftet nicht für Verluste, die die Gesellschaft, die Fonds oder ein Anteilseigner erleiden, ausgenommen für Verluste, die durch vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch BAIA bei der Erfüllung ihrer Pflichten laut InvestmentmanagementVertrag entstehen. Ohne Einschränkung des Vorausgehenden und um Zweifel auszuschliessen: Wenn keine vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch BAIA bei der Ernennung und Beaufsichtigung eines Unterberaters oder sonstigen Delegierten besteht, ist BAIA gegenüber der Gesellschaft, dem Fonds oder den Anlegern nicht verantwortlich für Handlungen oder Unterlassungen durch diese Unterberater bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen gemäss dem Investmentmanagement-Vertrag oder im Zusammenhang damit, oder für andere Verluste, die aus dem Erwerb, dem Halten oder dem Verkauf von Anlagen des Fonds entstehen können. Wenn BAIA, die Gesellschaft oder ein Fonds irgendein direktes oder indirektes Klage- oder Anspruchsrecht gegen diese Delegierten für diese Handlungen, Unterlassungen oder Verluste haben, wird BAIA sich angemessen darum bemühen, diese Klage- und Anspruchsrechte zu verfolgen und zu verteidigen. Zusätzlich wird BAIA uneingeschränkt mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, wenn diese selbst bemüht ist, solche Klage- und Anspruchsrechte zu verfolgen. Ausserdem stimmt die Gesellschaft zu, BAIA, ihre verbundenen Unternehmen und ihre Angestellten und Verwaltungsräte schadlos zu halten und für alle Kosten, Forderungen, Verluste und Aufwendungen (einschliesslich Rechts- und Beratungsgebühren), die BAIA bei der Ausführung ihrer Verpflichtungen laut Investmentmanagement-Vertrag entstehen und die nicht auf vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch BAIA, ihre Bediensteten oder Vertreter oder sonstigen Funktionsbereichen laut Investmentmanagement-Vertrag zurückzuführen sind, zu entschädigen. Der Investmentmanagement-Vertrag behält seine Gültigkeit, bis eine der Parteien ihn mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei 90 Tage im voraus kündigt; beide Parteien können jedoch den Investmentmanagement-Vertrag vorzeitig und schriftlich kündigen, wenn: (i) eine der Parteien in Liquidation geht (ausser freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder Fusion unter Bedingungen, die im voraus von der anderen Partei akzeptiert wurden) oder ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, oder gegen die Konkursordnung nach dem Gesetz von Irland verstösst, oder wenn ein Konkursverwalter für eine der Parteien ernannt wird, oder wenn ein Ereignis eintritt, das dieselbe Auswirkung hat; (ii) BAIA seine Bewilligung verliert, nach 69 den geltenden Gesetzen als Investmentmanager für die Gesellschaft tätig zu sein; (iii) eine der Parteien gegen den Investmentmanagement-Vertrag verstösst und nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen ab der entsprechenden Aufforderung Abhilfe dagegen schafft (wenn Abhilfe möglich ist); oder (iv) für eine der beiden Parteien ein Prüfer, ein Verwalter oder eine ähnliche Person ernannt wird. Die Unterberater Gemäss Investmentmanagement-Vertrag ermächtigt die Gesellschaft den Investmentmanager, einen oder mehrere Unterberater zu engagieren, der ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten als Investmentmanager der Fonds unterstützt, sofern die Ernennung der Unterberater in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank erfolgt. Die Zentralbank hat dem Investmentmanager die Bewilligung gewährt, Unterberater zu ernennen, ohne die formellen Freigabeverfahren der Zentralbank zu befolgen, die üblicherweise auf frei verfügbare Manager/Berater angewendet werden. Die Gewährung der Bewilligung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, darunter jene, dass eine rückwirkende Zulassung jedes Unterberaters von der Zentralbank sofort nach dessen Ernennung beantragt werden muss und dass die Ernennung eines Unterberaters sofort zu beenden ist, wenn die Zentralbank die rückwirkende Zulassung nicht gewährt. Informationen über die Unterberater liefert der Investmentmanager kostenlos auf Anfrage eines Anteilseigners und sind auch im Internet unter www.blackstone.com/UCITS zu finden. Für Anlagenberater, die bei der SEC registriert sind, sind zusätzliche Informationen auf der Webseite der Investment Adviser Public Disclosure unter http://www.adviserinfo.sec.gov finden. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts. Informationen über die Unterberater sind auch im letzten Jahresbericht und in den Halbjahresberichten der Gesellschaft enthalten. Der Investmentmanager sorgt dafür, dass Vermögenswerte nicht einem Unterberater zugeteilt werden. Der Geschäftsführer Die Gesellschaft hat die State Street Fund Services (Ireland) Limited zum Geschäftsführer, zur Register- und Transferstelle für die Gesellschaft ernannt, mit der Aufgabe, die tägliche Verwaltung der Gesellschaft auszuführen, darunter die Berechnung des Nettoinventarwerts und des Nettoinventarwerts pro Anteil. Der Geschäftsführer ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen am 23. März 1992 in Irland unter der Registernummer IE186184 und ist letztlich im Besitz der State Street Corporation. Das genehmigte Aktienkapital des Geschäftsführers beträgt 5´000´000 GBP mit einem emittierten und einbezahlten Aktienkapital von 350´000 GBP. State Street Corporation ist ein weltweit führender Spezialist und versorgt anspruchsvolle globale Investoren mit Anlagendienstleistungen und Investmentmanagement. State Street Corporation hat ihren Hauptsitz in Boston, Massachusetts, U.S.A und handelt an der New York Stock Exchange unter dem Symbol „STT“. Der Geschäftsführungsvertrag behält seine Gültigkeit, bis eine der Parteien ihn mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei neunzig (90) Tage im Voraus kündigt. Der Geschäftsführungsvertrag kann straflos von jeder Partei im Voraus und nach schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden, wenn: (i) die benachrichtigte Partei in Liquidation oder in Zwangsverwaltung geht oder ein Konkursverwalter ernannt wird (ausser freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder Fusion unter Bedingungen, die im voraus von der benachrichtigenden Partei akzeptiert wurden) oder ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr bezahlen kann; (ii) die benachrichtigte Partei gegen eine Bestimmung des Geschäftsführungsvertrags verstösst und, falls es Abhilfe gibt, nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen 70 ab der entsprechenden Aufforderung Abhilfe dagegen schafft; (iii) eine der Zusicherungen, Garantien oder Vereinbarungen im Geschäftsführungsvertrag in irgendeinem wesentlichen Punkt in Bezug auf die benachrichtigte Partei nicht mehr wahr oder zutreffend ist. Die Gesellschaft kann den Geschäftsführungsvertrag auch auflösen, wenn der Geschäftsführer von der Zentralbank keine Bewilligung mehr hat, als Geschäftsführer zu handeln. Der Geschäftsführervertrag bestimmt, dass der Geschäftsführer seine Aufgaben und Pflichten verrichtet und seine Befugnisse und Ermessungen dem Vertrag entsprechend ausübt und dabei die Bemühungen und das Niveau der Fähigkeiten einsetzt, die die Gesellschaft von einem professionellen Geschäftsführer erwarten kann. Der Geschäftsführer haftet nicht für Verluste irgendeiner Art, die die Gesellschaft oder Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäss Geschäftsführungsvertrag erleiden, ausgenommen für Verluste, die direkt durch vorsätzliche Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung seitens des Geschäftsführers entstanden sind. Der Geschäftsführer haftet nicht für indirekte, spezielle oder Folgeverluste, wie auch immer sie entstanden sind, aus dem oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsführungsvertrag. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten, Angestellten und Vertreter schadlos zu halten und aus den Vermögenswerten der Gesellschaft für sämtliche Klagen, Verfahren und Forderungen (darunter Forderungen von Personen, die vorgeben, wirtschaftliche Eigentümer von Anlagen oder Anteilen der Gesellschaft zu sein) und für sämtliche daraus hervorgehenden Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschliesslich Rechts- und Beratungsgebühren), die gegen den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten, Angestellten und Vertreter bei der Ausübung oder Nichtausübung der vertraglichen Pflichten vorgebracht oder verursacht werden, zu entschädigen. Ebenso werden sie von allen Steuern auf Gewinne oder Erträge, die der Gesellschaft veranlagt werden oder für den Geschäftsführer, seine ermächtigten Delegierten, Angestellten und Vertreter zahlbar werden, schadlos gehalten und entschädigt, wobei eine solche Entschädigung an diese im Fall von vorsätzlicher Unterlassung, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertiger Missachtung nicht erfolgt . Die Depotbank Die Gesellschaft hat die State Street Custodial Services (Ireland) Limited als Depotbank der Gesellschaft ernannt. Die Depotbank ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen am 22. Mai 1991 in Irland unter der Registernummer IE174330 und ist letztlich im Besitz der State Street Corporation. Das genehmigte Aktienkapital des Geschäftsführers beträgt 5´000´000 GBP mit einem emittierten und einbezahlten Aktienkapital von 200´000 GBP. Die Depotbank ist durch die Zentralbank reguliert und hält zum 28. Februar 2013 Fonds von über 440 Mrd. USD im Depot. Das wesentliche Geschäft der Depotbank ist die Bereitstellung von Verwahrungs- und Treuhandleistungen für gemeinsame Anlagen und andere Portfolios. State Street Corporation ist ein weltweit führender Spezialist und versorgt anspruchsvolle globale Investoren mit Anlagendienstleistungen und Investmentmanagement. State Street Corporation hat ihren Hauptsitz in Boston, Massachusetts, U.S.A und handelt an der New York Stock Exchange unter dem Symbol «STT». Die Depotbank ist verantwortlich für die sichere Verwahrung aller Vermögenswerte der Gesellschaft. Die Depotbank ist verpflichtet, die Handlungsweise der Gesellschaft in jedem Geschäftsjahr zu untersuchen und den Anteilseignern darüber zu berichten. Die Depotbank muss auch sicherstellen, dass die Gesellschaft in ihren Anlagen und Entscheidungen sowie in der Verwaltung der Emission und Rücknahme von Anteilen die Rechtsvorschriften befolgt. Der Depotbankvertrag bestimmt, dass die Depotbank eine oder mehrere Personen als untergeordnete Depotbank für die Vermögenswerte der Gesellschaft ernennen kann, wodurch die Verantwortlichkeit der Depotbank aber nicht durch die Tatsache eingeschränkt werden darf, dass sie einer Drittpartei einige oder alle Vermögenswerte anvertraut hat, die in ihrer Aufbewahrung sind. Die Gesellschaft und die Depotbank anerkennen, dass die Zentralbank vorschreibt, dass die Depotbank für ihren Haftungsausschluss laut Gesetz: (i) bei der 71 Auswahl und Ernennung einer Drittpartei als Aufbewahrer die gebotene Vorsicht walten lassen und sicherstellen muss, dass die Drittpartei jederzeit die nötige Erfahrung, Kompetenz und die angemessene Stellung für den Haftungsausschluss hat; sowie (ii) ein angemessenes Niveau an Überwachung über die untergeordnete Depotbank aufrecht erhalten und von Zeit zu Zeit Nachforschungen anstellen muss, dass dessen Haftung weiterhin fachkundig ausgeschlossen ist. Die Depotbank haftet gegenüber der Gesellschaft und der Anteilseigner für jegliche erlittenen Verluste, die aus ihrer ungerechtfertigten Nichterfüllung oder der unsachgemässen Erfüllung ihrer Pflichten hervorgehen und für Verluste, die aus Betrug, Arglist, Fahrlässigkeit oder leichtfertige Missachtung durch die Depotbank entstehen. Vorbehaltlich des Vorausgehenden haftet die Depotbank nicht für Folgeverluste, indirekte oder spezielle Verluste, die aus der oder im Zusammenhang mit der Erbringung oder Nichterbringung ihrer Leistungen und Verpflichtungen entstanden sind. Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank hat eine anfängliche Dauer von sechs (6) Monaten und kann von jeder Partei nach schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei neunzig (90) Tage zum Voraus gekündigt werden. Die Gesellschaft kann die Ernennung der Depotbank nicht zurücknehmen und die Depotbank kann sich dieser Ernennung nicht entziehen, ausser wenn oder bis ein Nachfolger für die Depotbank in Übereinstimmung mit den Statuten gefunden ist, unter der Bedingung, dass die nachfolgende Depotbank selbst und deren Ernennung im Voraus von der Zentralbank akzeptiert wurden. Jede Partei kann den Depotbankvertrag sofort, straffrei und unter schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei auflösen, wenn: (i) die benachrichtigte Partei zahlungsunfähig wird und in Liquidation oder in Zwangsverwaltung geht oder ein Konkursverwalter ernannt wird (ausser freiwilliger Abwicklung zwecks Umstrukturierung oder Fusion unter Bedingungen, die im voraus von der benachrichtigenden Partei akzeptiert wurden); (ii) eine der Parteien gegen eine Bestimmung des Depotbankvertrags verstösst und es für diesen Verstoss keine Abhilfe gibt, oder, falls es Abhilfe gibt, diese nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen ab der entsprechenden Aufforderung geschafft wird; oder (iii) eine der Zusicherungen, Garantien oder Vereinbarungen im Depotbankvertrag in irgendeinem wesentlichen Bezug auf die benachrichtigte Partei nicht mehr wahr oder zutreffend sind. Die Gesellschaft muss den Depotbankvertrag auch beenden, wenn die Depotbank von der Zentralbank keine Bewilligung mehr hat, als Verwahrer oder Treuhänder zu handeln. Die Zahlstellen Es wird vereinbart, dass die Gesellschaft für die öffentliche Verteilung ihrer Anteile auf unterschiedlichen Rechtsgebieten mehrere Zahlstellen ernennen wird. Örtliche Vorschriften in einigen EWR-Ländern können die Ernennung von Zahlstellen und die Führung der Konten, über die die Gelder für Zeichnungen und Rücknahmen laufen, vorschreiben. Anleger, die beschliessen oder gemäss örtlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Gelder für Zeichnungen/Rücknahmen über einen Intermediär anstatt über die Depotbank zu zahlen/zu empfangen (z. B. über eine Vertriebsgesellschaft oder einen Vertreter auf dem lokalen Rechtsgebiet), tragen ein Kreditrisiko gegenüber diesem Intermediär in Hinsicht auf (i) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser Gelder an die Depotbank auf das Konto der Gesellschaft; und (ii) die Rücknahmegelder, die der Intermediär an diesen zurückkaufenden Anteilinhaber zu zahlen hat. BESTEUERUNG Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Erwägungen Irlands, anwendbar auf die Gesellschaft und bestimmte ihrer Anleger, die wirtschaftliche Eigentümer von Anteilen der Gesellschaft sind. Diese erhebt nicht den Anspruch, alle auf die Gesellschaft oder auf alle Kategorien von Anlegern, für die andere Regeln gelten könnten, anwendbaren steuerlichen Auswirkungen zu behandeln. Beispielsweise wird darin die Steuerposition von Anteilseignern, deren Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft als Aktienbesitz an einem Personal Portfolio Investment Undertaking (PPIU) gelten würde, nicht berücksichtigt. Dementsprechend hängt die Anwendbarkeit von den besonderen Umständen jedes 72 Anteilseigners ab. Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar und die Anteilseigner und potenziellen Investoren sollten sich von ihren Fachberatern über die mögliche Besteuerung oder sonstigen Konsequenzen aus dem Erwerb, dem Halten, dem Verkauf, der Umwandlung oder einer sonstigen Verfügung über die Anteile je nach dem Gesetz im Land ihrer Gründung, Niederlassung, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Zahlungsstelle und angesichts ihrer besonderen Umstände beraten lassen. Folgende Aussagen beruhen auf den Ratschlägen der Verwaltungsräte in Hinsicht auf die in Irland zum Zeitpunkt dieses Dokuments geltenden Gesetze und Praktiken. Gesetzgeberische, verwalterische oder gerichtliche Änderungen können die unten beschriebenen steuerlichen Auswirkungen verändern und wie bei jeder Anlage kann nicht garantiert werden, dass die zum Zeitpunkt der Investition geltende steuerliche Position oder geplante steuerliche Position zeitlich unbeschränkt fortdauert. Besteuerung der Gesellschaft Die Verwaltungsratsmitglieder wurden darüber verständigt, dass die Gesellschaft nach geltendem Gesetz und geltender Praxis in Irland als Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B des konolidierten Steuergesetzes von 1997 (Taxes Consolidation Act, «TCA») in der derzeit geltenden Fassung klassifiziert ist, solange die Gesellschaft ihren Sitz in Irland hat. Ihre Erträge oder Kapitalerträge unterliegen daher im Allgemeinen in Irland keiner Besteuerung. Steuertatbestand Wenn bei der Gesellschaft jedoch ein «Steuertatbestand» eintritt, kann eine Besteuerung in Irland erfolgen. Steuertatbestand ist jede Zahlung von Ausschüttungen an Anteilinhaber, jede Einlösung, jeder Wiederkauf, jede Rücknahme, Annullierung oder Übertragung von Anteilen und wie unten beschrieben alles für irische Steuerbelange als Verfügung über Anteile Erachtete, das aus der Haltung von Anteilen an der Gesellschaft über acht oder mehr Jahre herausgeht. Wenn ein Steuertatbestand eintritt, muss die Gesellschaft in Irland dafür Steuern zahlen. In folgenden Fällen fallen für Steuertatbestände keine Steuern an: (a) Der Anteilseigner hat weder seinen rechtmässigen noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland («Non-Irish Resident») und er (oder ein Intermediär in seinem Namen) hat die diesbezügliche Erklärung abgegeben, und die Gesellschaft verfügt über keine Informationen, die darauf schliessen lassen, dass die Erklärung nicht oder nicht mehr korrekt ist. (b) Der Anteilseigner ist ein Non-Irish Resident und hat dies der Gesellschaft bestätigt, und die Gesellschaft verfügt über einen schriftlichen Genehmigungsbescheid von den irischen Steuerbehörden, wonach die notwendige Nicht-Wohnsitzerklärung für den Anteilseigner eingereicht wurde und dass diese Genehmigung nicht wiederrufen wurde. (c) Der Anteilseigner ist ein von der Steuer befreiter irischer Resident wie nachstehend definiert. «Intermediär» ist ein Vermittler im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA, also eine Person, die (a) ein Geschäft ausübt, das aus dem Erhalt von Zahlungen von einem Investmentunternehmen im Namen von anderen Personen besteht oder dies umfasst oder, (b) die im Namen von anderen Personen Einheiten in einem Investmentunternehmen hält. Besitzt die Gesellschaft zum fraglichen Zeitpunkt keine vollständige und unterzeichnete Erklärung oder schriftlichen Genehmigungsbericht der Revenue Commissioners of Ireland, ist davon auszugehen, dass der Anteilseigner in Irland ansässig oder dauerhaft ansässig ist («Irish Resident») oder kein von der Steuer befreiter Irish Resident und daher steuerpflichtig ist. 73 Kein Steuertatbestand sind: • die Transaktionen (die sonst ein Steuertatbestand sein könnten) in Bezug auf Anteile, die in einem von den Revenue Commissioners of Ireland benannten anerkannten Clearingsystem gehalten werden; oder • die Transaktionen (die sonst ein Steuertatbestand sein könnten) in Bezug auf Anteile, die vom Irish Courts Service gehalten werden (wo Geld unter der Kontrolle oder dem Befehl eines Gerichts für den Erwerb von Anteilen in der Gesellschaft verwendet wird, übernimmt der Courts Service hinsichtlich der erworbenen Anteile die Pflichten der Gesellschaft, darunter für die Steuern für Steuertatbestände und Steuererklärungen); oder • eine Übertragung von Anteilen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern und jede Übertragung von Anteilen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern oder ehemaligen Eheleuten/Lebenspartnern anlässlich von gerichtlicher Trennung, Auflösungsentscheid und/oder Scheidung, je nach Fall; oder • ein von einem Anteilseigner vorgenommener Austausch zu normalen kaufmännischen Bedingungen, von Anteilen in der Gesellschaft gegen andere Anteile in der Gesellschaft, bei dem keine Zahlung an ihn erfolgt; oder • ein Austausch von Anteilen nach einer Fusion oder Umstrukturierung (im Sinne von Abschnitt 739H des TCA) der Gesellschaft mit einem anderen Investmentunternehmen. Sobald die Gesellschaft für einen Steuertatbestand steuerpflichtig wird, ist sie berechtigt, von der aus dem Steuertatbestand hervorgehenden Zahlung den Betrag in der Höhe der entsprechenden Steuer einzubehalten und/oder so viele Anteile des Anteilseigners zurückzukaufen oder zu annullieren, wie für die Deckung des Steuerbetrags nötig sind. Der betroffene Anteilseigner muss die Gesellschaft schadlos halten und entschädigen für Verluste, die ihr daraus erwachsen, dass sie für ein Ereignis oder einen Steuertatbestand steuerpflichtig wird. Von der Steuer befreite Anteilseigner mit Wohnsitz in Irland Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, von folgenden Anteilseignern mit Wohnsitz in Irland Steuern abzuziehen, sofern sie im Besitz der notwendigen Erklärungen dieser Personen ist (oder eines Intermediärs, der in ihrem Namen handelt) und nicht über Informationen verfügt, die darauf schliessen lassen, dass die Angaben in den Erklärungen nicht oder nicht mehr korrekt sind. Anteilseigner, die in eine der nachfolgenden Kategorien fallen und der Gesellschaft die notwendige Erklärung (direkt oder über einen Intermediär) zugestellt haben, sind hier als «Exempt Irish Resident» bezeichnet: (a) eine Pensionskasse, die im Sinne von Abschnitt 774 des TCA von der Steuer ausgenommen ist oder ein Rentenversicherungsvertrag oder ein Treuhandsystem, für welche Abschnitt 774 oder Abschnitt 785 des TCA gelten; (b) ein Unternehmen, das mit Lebensversicherungen im Sinne von Abschnitt 706 des TCA handelt; (c) ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA oder eine Kommanditgesellschaft im Sinne von Abschnitt 739J des TCA; (d) ein spezielles Kapitalanlagenmodell im Sinne von Abschnitt 737 des TCA; (e) ein Wohltätigkeitsverband, der eine Person im Sinne von Abschnitt 739D(6)(f)(i) des TCA ist; 74 (f) eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Abschnitt 739B(1) des TCA; (g) ein Anlagenfonds, auf den Abschnitt 731(5)(a) des TCA angewendet wird; (h) eine zur Befreiung von Einkommenssteuer und Gewinnsteuer berechtigte Person gemäss Abschnitt 784A(2) des TCA, wenn die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines zugelassenen Pensionsfonds oder Mindestpensionsfonds sind; (i) eine zur Befreiung von Einkommenssteuer und Gewinnsteuer berechtigte Person laut Abschnitt 787I des TCA, wenn die Anteile Vermögenswerte eines PRSA sind; (j) eine Kreditgenossenschaft im Sinne von Abschnitt 2 des Credit Union Act, 1997; (k) die National Pensions Reserve Fund Commission; (l) die National Asset Management Agency; (m) ein der Körperschaftssteuer unterliegendes Unternehmen gemäss Abschnitt 110(2) des TCA (Verbriefungsgesellschaften); (n) wenn der Fonds ein Geldmarktfonds ist, eine der Körperschaftssteuer unterliegende Gesellschaft in Bezug auf Zahlungen durch die Gesellschaft an sie; (o) jede sonstige Person, die in Irland ansässig oder dauerhaft ansässig ist und der es erlaubt ist, Anteile laut den Steuergesetzen oder durch schriftliche Anerkennung oder Bewilligung der Revenue Commissioners of Ireland zu halten, aus denen keine Steuerpflicht für die Gesellschaft entsteht oder die Steuerbefreiung der Gesellschaft gefährden könnten. Es gibt keine Bestimmungen über die Erstattung von Steuern an Anteilseigner, die Exempt Irish Residents sind, wenn die Steuern aufgrund der fehlenden nötigen Erklärung abgezogen wurden. Steuern können nur an Anteilseigner erstattet werden, die der irischen Körperschaftssteuer unterliegen. Besteuerung von Non-Irish Resident-Anteilseignern Non-Irish Resident-Anteilseigner, die die nötigen Erklärungen, dass sie nicht in Irland ansässig sind, eingereicht haben (direkt oder über einen Intermediär), unterliegen nicht der irischen Steuer auf Einkommen oder Gewinne, die aus ihrer Anlage in der Gesellschaft hervorgehen, und auf den Ausschüttungen der Gesellschaft oder Zahlungen für Einlösung, Wiederkauf, Rücknahme, Annullierung oder sonstiger Verfügung über ihre Anlage werden keine Steuern abgezogen. Diese Anteilseigner unterliegen üblicherweise nicht der irischen Steuer für Einkommen oder Gewinne aus dem Halten von oder Verfügen über Anteile, ausser wenn die Anteile einer irischen Filiale oder Niederlassung dieses Anteilseigners zuschreibbar sind. Sofern die Gesellschaft nicht im Besitz eines schriftlichen Genehmigungsberichts der Revenue Commissioners of Ireland ist, mit der Folge, dass die nötige Nicht-Wohnsitzerklärung des Anteilseigners erfolgt ist und die Genehmigung nicht erteilt wurde und im Fall, in dem ein Nichtansässiger Anteilseigner (oder ein in seinem Namen handelnder Intermediär) es unterlässt, die notwendige Nicht-Wohnsitzerklärung zu machen, werden Steuern, wie oben beschrieben, auf einem Ereignis oder einem Steuertatbestand abgezogen und obschon der Anteilseigner nicht in Irland ansässig oder dauerhaft ansässig ist, werden diese Steuern in der Regel nicht erstattet. Wenn eine Non-Irish Resident-Gesellschaft Anteile in der Gesellschaft hält, die einer irischen Filiale oder Niederlassung zuschreibbar sind, unterliegt sie der irischen Körperschaftssteuer in Bezug auf Einkommen und Kapitalausschüttungen, die sie von der Gesellschaft unter dem Selbstveranlagungssystem erhält. 75 Besteuerung von Irish Resident-Anteilseignern Steuerabzüge Die Gesellschaft zieht von allen ihren Ausschüttungen (ausser bei Veräusserungen) an einen Anteilseigner mit Wohnsitz in Irland, der kein Exempt Irish Resident ist, Steuern in der Höhe von 41 % ab und überweist diese an die Revenue Commissioners of Ireland. Die Gesellschaft zieht auch auf jeder Einlösung, jedem Wiederkauf, jeder Rücknahme und Annullierung von Anteilen oder Verfügung über Anteile, die der Anteilseigner am oder nach dem 1. Januar 2014 besitzt, Steuern zu einem Satz von 41 % ab, die an die Revenue Commissioners of Ireland überwiesen werden. Jeder Gewinn wird als Differenz zwischen dem Wert der Anlage des Anteilseignerss in der Gesellschaft am Datum des besteuerbaren Ereignisses und den nach speziellen Regeln kalkulierten ursprünglichen Kosten für die Investition berechnet. Ist der Anteilinhaber ein in Irland ansässiges Unternehmen und sofern die Gesellschaft vom Anteilseigner eine entsprechende Erklärung darüber samt der Steuernummer des Unternehmens erhalten hat, zieht die Gesellschaft auf jeder Einlösung, jedem Wiederkauf, jeder Rücknahme und Annullierung oder sonstiger Veräusserung von Anteilen 25 % Steuern ab. Fiktive Veräusserungen Es werden von der Gesellschaft für jede fiktive Veräusserung auch Steuern abgezogen und an die Revenue Commissioners of Ireland überwiesen, wenn der Gesamtwert der Anteile in einem von Irish Resident-Anteilseignern gehaltenen Fonds, welche keine Exempt Irish Residents sind, 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds ausmacht oder übersteigt. Eine fiktive Veräusserung erfolgt an jedem 8. Jahrestag nach dem Erwerb der Anteile im Fonds durch die Anteilseigner. Der fiktive Gewinn wird errechnet als Differenz zwischen dem Wert der gehaltenen Anteile am entsprechenden achten Jahrestag oder, wie nachstehend beschrieben und wenn die Gesellschaft dies beschliesst, dem Wert der Anteile am späteren Datum des 30. Juni und 31. Dezember vor dem Datum der fiktiven Veräusserung und den entsprechenden Kosten dieser Anteile. Der daraus hervorgehende Überschuss ist mit 41 % besteuerbar in Bezug auf fiktive Veräusserung am oder nach dem 1. Januar 2014 (oder, im Fall von Anteilseignern mit Sitz in Irland, für welche die entsprechende Erklärung vorliegt, mit 25 %). Die auf fiktiven Veräusserungen bezahlten Steuern sollten auf die Steuerpflicht für tatsächliche Veräusserungen dieser Anteile anrechenbar sein. Wenn die Gesellschaft Steuern auf fiktiven Veräusserungen zu zahlen hat, ist zu erwarten, dass sie Gewinne für Irish Resident-Anteilseigner, die keine Exempt Irish Residents sind, eher unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert des entsprechenden Fonds am oder nach dem 30. Juni oder 31. Dezember vor dem Datum der fiktiven Veräusserung errechnet, als den Wert der Anteile am entsprechenden achten Jahrestag. Die Gesellschaft kann beschliessen, Steuern auf einer fiktiven Veräusserung nicht abzurechnen, wenn der Gesamtwert der Anteile in einem von Irish Resident-Anteilseignern gehaltenen Fonds, welche keine Exempt Irish Residents sind, weniger als 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds darstellen. In diesem Fall benachrichtigt die Gesellschaft die Anteilseigner, dass sie diese Wahl getroffen hat, und die Anteilseigner sind verpflichtet, diese aus der fiktiven Veräusserung hervorgehenden Steuern unter dem Selbstveranlagungssystem selber abzurechnen. Der fiktive Gewinn wird als Differenz zwischen dem Wert der gehaltenen Anteile am ausschlaggebenden achten Jahrestag und den Kosten dieser Anteile errechnet. In Bezug auf fiktive Veräusserungen am oder nach dem 1. Januar 2014 wird der entstehende Überschuss gemäss Case IV von Schedule D als besteuerbarer Betrag betrachtet und ist zu 25 % steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner ein Unternehmen ist, und zu 41 %, wenn der Anteilseigner kein Unternehmen ist. Die auf fiktive Veräusserungen bezahlten Steuern sollten auf die Steuerpflicht für tatsächliche Veräusserungen dieser Anteile anrechenbar sein. 76 Sonstige irische Steuerpflichten In Irland ansässige Anteilseigner, die Zahlungen erhalten, von denen Steuern abgezogen wurden, werden behandelt wie Empfänger einer jährlichen Zahlung, die in Case IV von Schedule D als besteuerbar einzutragen ist und von der 25 % Steuern abgezogen wurden, vorausgesetzt, der Anteilseigner hat der Gesellschaft vor der Zahlung der Ausschüttung ihre Unternehmenssteuernummer bekannt gegeben. Hat die Gesellschaft diese Bestätigung nicht erhalten, werden 41 % Steuern abgezogen. Vorbehaltlich der nachfolgenden Äusserungen zu Steuern auf Wechselkursgewinnen, unterliegen die Anteilseigner normalerweise keiner weiteren irischen Steuer auf Zahlungen, die sie für ihre Anteile erhalten und von denen bereits Steuern abgezogen wurden. Ein in Irland ansässiger Anteilinhaber, der die Anteile im Zusammenhang mit einem Handel hält, ist steuerpflichtig für alle Einkommen und Gewinne, die er von der Gesellschaft als Teil dieses Handels erhält, mit einer Aufrechnung gegen die Körperschaftssteuer, die die Gesellschaft für jede von diesen Zahlungen abgezogene Steuer zu zahlen hat. Vorbehaltlich der nachfolgenden Äusserungen zu Steuern auf Wechselkursgewinne, unterliegen private, in Irland ansässige Anteilseigner keinen anderen irischen Steuern auf Gewinne aus den Anteilen oder aus der Veräusserung der Anteile, wenn die entsprechende Steuer von der Gesellschaft schon bei der Zahlung der Ausschüttungen abgezogen wurde. Erzielt ein Anteilseigner einen Wechselkursgewinn, hat er im Jahr/in den Jahren der steuerlichen Veranlagung, in denen diese Anteile veräussert werden, Kapitalertragssteuern auf diesen Gewinn zu zahlen. Jeder in Irland ansässige Anteilseigner, der kein Exempt Irish Resident ist und eine Ausschüttung erhält, von der keine Steuer abgezogen wurde (beispielsweise, weil die Anteile in einem anerkannten Clearing System gehalten werden) hat auf dieser Auszahlung je nachdem Einkommens- oder Körperschaftssteuern zu zahlen. Erzielt dieser Anteilseigner einen Gewinn aus einer Einlösung, einem Wiederkauf, einer Rücknahme, Annullierung von Anteilen oder der Verfügung über Anteile, von denen keine Steuern abgezogen wurden (beispielsweise, weil die Anteile in einem anerkannten Clearing System gehalten werden), hat er auch auf diesen Gewinn unter dem Selbstveranlagungssystem Einkommens- oder Körperschaftssteuern zu zahlen. Anteilseigner, die Privatpersonen sind, müssen zur Kenntnis nehmen, dass sie bei Nichterfüllung dieser Bestimmung auf Einkommen und Gewinne zu ihrem Grenzsteuersatz besteuert werden können (derzeit bis zu 41 %), zuzüglich Aufpreis, Strafbeträge und Zinsen. Überseeische Dividenden (Eventuelle) Dividenden und Zinsen, die die Gesellschaft für Anlagen (ausgenommen Wertpapiere von irischen Emittenten) erhält, könnten Steuern, einschliesslich Quellensteuern, in den Ländern unterliegen, in denen die Emittenten der Anlagen ansässig sind. Es ist nicht bekannt, ob die Gesellschaft von reduzierten Quellensteuersätzen laut den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das Irland mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, profitieren wird. Sollte die Gesellschaft jedoch Rückzahlungen für erlittene Quellensteuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des entsprechenden Fonds nicht neu formuliert und der Gewinn aus jeder Rückzahlung wird den dannzumal existierenden Anteilsinhabern zugewiesen, anteilig zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung. Stempelsteuer Ausgehend davon, dass die Gesellschaft ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B des TCA ist, ist üblicherweise in Irland keine Stempelsteuer auf der Emission, der Übertragung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen in der Gesellschaft fällig. Falls jedoch Zeichnungen für 77 oder Rücknahmen von Anteilen durch Sacheinlagen oder Barüberweisungen von irischen Wertpapieren oder anderem irischem Eigentum erfolgen, kann eine Stempelsteuer auf diesen Wertpapieren oder diesem Eigentum anfallen. Die Gesellschaft bezahlt keine irische Stempelsteuer auf der Abtretung oder Übertragung von Aktien oder marktfähigen Wertpapieren eines nicht in Irland registrierten Unternehmens, sofern die Abtretung oder Übertragung nicht ein unbewegliches Eigentum in Irland oder ein Recht oder ein Interesse daran betrifft, oder Aktien oder marktfähige Wertpapiere eines in Irland registrierten Unternehmens (das kein Investmentunternehmen im Sinne von Section 739B des TCA oder eine nach Abschnitt 110 des TCA qualifizierende Gesellschaft ist). Wohnsitz Üblicherweise sind die Anleger in der Gesellschaft entweder Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften oder Treuhänder. Gemäss irischen Regeln können sowohl Einzelpersonen als auch Treuhänder ihre Ansässigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben. Das Konzept des gewöhnlichen Aufenthalts findet keine Anwendung auf Kapitalgesellschaften. Individuelle Anleger Wohnsitznachweis Eine Einzelperson wird als für ein bestimmtes Steuerjahr in Irland ansässig erachtet wenn: (1) sie sich während mindestens 183 Tagen in jedem Steuerjahr in Irland aufhält; oder (2) während mindestens 280 Tagen in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren in Irland wohnt, vorausgesetzt, dass sie während mindestens 31 Tagen in jedem Steuerjahr in Irland ansässig ist. Bei der Festlegung der Tage in Irland gilt eine Einzelperson als ansässig, wenn sie sich den ganzen Tag im Land aufhält. Ist eine Einzelperson in einem bestimmten Steuerjahr nicht in Irland ansässig, kann sie unter bestimmten Umständen wählen, als Ansässiger behandelt zu werden. Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts War eine Einzelperson während der letzten drei Steuerjahre Ansässiger, gilt sie ab Beginn des vierten Jahres als «gewöhnlich ansässig». Die Einzelperson bleibt solange gewöhnlich ansässig, bis sie während drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren nicht ansässig ist. Trust Anleger Ein Trust gilt im Allgemeinen als in Irland ansässig, wenn alle Treuhänder in Irland ansässig sind. Treuhändern wird geraten, eine spezifische Steuerberatung zu suchen, wenn sie Zweifel darüber haben, ob der Trust in Irland ansässig ist. Unternehmensanleger Eine Gesellschaft ist in Irland ansässig, wenn ihr Hauptsitz und ihre Leitung in Irland ist oder sie (in bestimmten Fällen) in Irland eingetragen ist. Mit Hauptsitz und Leitung in Irland ist normalerweise gemeint, dass Irland der Standort ist, an dem alle grundlegenden politischen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Alle in Irland eingetragenen Gesellschaften gelten in folgenden Fällen als für Steuerbelange in Irland ansässig: (i) Die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft treiben Handel in Irland und entweder (a) die Gesellschaft ist letztlich von Personen kontrolliert, die in einem «massgeblichen Gebiet», 78 also einem EU-Mitgliedsstaat (der nicht Irland ist) ansässig sind oder in einem Land, mit dem Irland ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen gemäss Abschnitt 826(1) des TCA hat oder ein unterzeichnetes solches Abkommen, das nach der Ratifizierung gemäss Abschnitt 826(1) des TCA in Kraft treten wird, oder (b) die hauptsächlichen Anteile in der Gesellschaft oder der verbundenen Gesellschaft im Wesentlichen und regelmässig an einer anerkannten Börse in einem massgeblichen Gebiet gehandelt werden; oder (ii) die Gesellschaft als in einem anderen Land als Irland ansässig erachtet wird und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und diesem anderen Land nicht als in Irland ansässig gilt. Eine Gesellschaft, auf die entweder (i) oder (ii) zutrifft, wird nicht als in Irland ansässig erachtet, es sei denn, ihr Hauptsitz und ihre Leitung befindet sich in Irland, UNTER DER VORAUSSETZUNG, dass eine Gesellschaft gemäss (i), die ihren Hauptsitz und ihre Leitung ausserhalb von Irland hat, auch dann als in Irland ansässig erachtet wird, wenn (a) sie Kraft des Gesetzes in einem massgeblichen Gebiet dort steuermässig ansässig wäre, wenn sie auf diesem Gebiet eingetragen wäre, sonst aber nicht steuermässig auf diesem Gebiet ansässig wäre, (b) sie auf diesem massgeblichen Gebiet verwaltet und geleitet wird und (c), sie nicht auf andere Weise Kraft des Gesetzes irgendeines Gebietes als für Steuerzwecke auf diesem Gebiet ansässig erachtet würde. Veräusserung von Anteilen und irische Kapitalerwerbsteuer (a) In Irland ansässige oder gewöhnlich wohnhafte Personen Die Veräusserung von Anteilen, die mittels Schenkung oder Vererbung durch einen Übertragenden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Irland vorgenommen wird, oder von einem Begünstigten, der seinen ständigen oder gewöhnlichen Wohnsitz in Irland hat, empfangen wird, kann für den Empfänger dieses Geschenks oder dieser Erbschaft eine Kapitalerwerbsteuer hervorrufen. (b) Nicht in Irland ansässige oder gewöhnlich wohnhafte Personen Ausgehend davon, dass die Gesellschaft ein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt 739B des TCA ist, unterliegt die Veräusserung von Anteilen nicht der Kapitalerwerbsteuer, sofern: • • • die Anteile am Datum des Geschenks oder der Erbschaft und am Bewertungsdatum zum Geschenk oder zum Erblass gehören; der Schenker am Datum der Verfügung nicht in Irland ansässig oder gewöhnlich wohnhaft ist; und der Empfänger am Datum der Schenkung oder Erbschaft nicht in Irland ansässig oder gewöhnlich wohnhaft ist. EU-Zinsrichtlinie Irland hat die Richtlinie des Europäischen Parlaments 2003/48/EG über die Besteuerung von Zinserträgen in ein nationales Gesetz umgesetzt. Wenn der Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung, die für diesen Zweck als Zahlstelle gelten kann, folglich für einen Fonds, an eine Person oder an bestimmte sonstige Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (oder auf abhängigen oder assoziierten Gebieten eines Mitgliedsstaats) Zinsen (dies kann auch eine Ertrags- oder Kapitalausschüttung sein) auszahlt, ist er verpflichtet, Details über die Zahlung und bestimmte Details über den Anteilsinhaber (einschliesslich dessen Name und Adresse) an die Irish Revenue Commissioners of Ireland zu melden. Die Revenue Commissioners of Ireland wiederum sind verpflichtet, diese Informationen an die zuständigen Behörden des Wohnsitz-Staates oder -Gebiets dieser Person oder sonstigen Einrichtungen weiterzuleiten. Der Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung, die für diesen Zweck als Zahlstelle gelten kann, ist berechtigt, vom Anteilsinhaber alle Informationen in Bezug auf seinen Steuerstatus, 79 seine Identität oder seine Ansässigkeit zu verlangen, um die von dieser Richtlinie vorgeschriebene Offenlegung zu erfüllen. Die Zeichnung von Anteilen in einem Fonds durch einen Anteilsinhaber gilt als dessen Zustimmung zur automatischen Offenlegung dieser Informationen an die zuständigen Steuerbehörden durch den Geschäftsführer, die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung, die für diesen Zweck als Zahlstelle gelten kann,. Einhaltung der US- Quellensteuervorschriften - Foreign Account Tax Compliance Act Die Foreign account tax compliance-Bestimmung des Hiring Incentives to Restore Employment Act 2010 verlangen, dass ausländische Finanzinstitute («FFIs») den direkten und indirekten Besitz von bestimmten Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einrichtungen durch bestimmte US-Staatsangehörige an den U.S Internal Revenue Service («IRS») melden. Die Gesellschaft kann zu FATCA-Zwecken als FFI gelten. FATCA kann eine Quellensteuer von bis zu 30 % für gewisse Einnahmequellen in den USA auferlegen (unter anderem auch auf Dividenden und Zinsen) und nach dem 31. Dezember 2016 auch auf Bruttoerlösen aus dem Verkauf oder einer sonstigen Veräusserung von Eigentum, die USQuellensteuer produzieren, oder auf an eine FFI gezahlte Ausschüttungen. Irland hat eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit den USA abgeschlossen, um die Erfüllung der FATCA zu vereinfachen und das Quellensteuerrisiko zu minimieren. Gemäss dieser Vereinbarung wird die FATCA-Erfüllung nach den irischen Steuergesetzen, einschliesslich der Financial Accounts Reporting (United States of America) Regulations 2014 (den «Irish FATCA Regulations») und Rechnungslegungsvorschriften und Praktiken durchgesetzt. Um diesen Vorschriften nachzukommen, kann die Gesellschaft von den Anteilinhabern zusätzliche Informationen verlangen. Die Gesellschaft kann die Informationen, Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen, die sie von Anteilsinhabern erhält (oder die diese betreffen) den irischen Steuerbehörden offenlegen, soweit es für die Erfüllung des irischen Steuergesetzes, der Rechnungslegungsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit FATCA, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder sonstigen anwendbaren Gesetzen oder Vorschriften nötig ist. Die irischen Steuerbehörden wiederum werden diese Informationen an die IRS weitergeben. Wenn die Gesellschaft durch die Schuld eines Anteilsinhabers einen Einbehalt auf einem FATCA-Konto («FATCA-Abzug») oder sonstige finanzielle Sanktionen, Kosten, Auslagen oder Verantwortlichkeit erleidet, kann die Gesellschaft zwangsweise alle Anteile dieses Anteilinhabers zurücknehmen und/oder die erforderlichen Schritte unternehmen, damit dieser FATCA-Abzug oder sonstige finanzielle Sanktionen, Kosten, Auslagen oder Verantwortlichkeit wirtschaftlich von diesem Anteilsinhaber getragen werden. Jeder potenzielle Anleger ist dringend aufgefordert, sich von seinem Steuerberater über die Anwendbarkeit der FATCA und die sonstigen Meldepflichten in Bezug auf seine eigene künftige Situation beraten zu lassen. Wo zutreffend, sollten die Anleger ihren Intermediär in Bezug auf die Anwendung dieses Regimes auf ihre Investitionen in der Gesellschaft kontaktieren. 80 ALLGEMEINES Interessenkonflikte und bestmögliche Ausführung Die Gesellschaft befolgt Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten und sorgt dafür, falls sich diese nicht vermeiden lassen, dass die Fonds und ihre Anteilsinhaber gerecht behandelt werden. Die Verwaltungsratsmitglieder, der Investment-Manager, der Unterberater, die Depotbank, der Geschäftsführer und die Vertriebsgesellschaft können gelegentlich als Verwaltungsratsmitglied, Investment-Manager, Unterberater, Geschäftsführer, Generalsekretär, Händler oder Vertreiber für oder im Zusammenhang mit anderen Fonds und Konten tätig sein, die von anderen Parteien als der Gesellschaft eingerichtet wurden und ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft oder eines Fonds verfolgen. Diese anderen Fonds und Konten könnten höhere Honorare oder eine Performance-basierte Gebühr für diese Leistungen zahlen. Der Investment-Manager/Unterberater und deren verbundene Unternehmen sind in keinem Fall dazu verpflichtet, Anlagemöglichkeiten, von denen sie Kenntnis erlangen, der Gesellschaft anzubieten oder ihr darüber Rechenschaft abzulegen oder diese Transaktionen oder den Gewinn, den einer von ihnen daraus erzielt hat, mit der Gesellschaft zu teilen oder sie darüber zu informieren, aber sie werden diese Möglichkeiten auf einer gerechten Grundlage der Gesellschaft und anderen Kunden zuweisen, unter Berücksichtigung der Anlageziele, Anlagebeschränkungen, dem verfügbaren Investitionsvolumen der Gesellschaft und der anderen Kunden. Der Investment-Manager/Unterberater kann Anteile in jedem Fonds halten. Daher ist es möglich, dass beide im Laufe der Geschäftstätigkeit in potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft und einem Fonds geraten können. Jeder wird in diesen Fällen immer seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachten und der Fonds wird sicherstellen, dass solche Konflikte gerecht gelöst werden. Ausserdem kann jeder der zuvor Genannten als Auftraggeber oder Vertreter der Gesellschaft mit den Vermögenswerten eines Fonds handeln, sofern dieser Handel zu normalen kaufmännischen Bedingungen und auf einer marktüblichen Basis erfolgt und im besten Interesse der Anteilsinhaber ist. Wo anwendbar, ist mit der Bezugnahme auf «Manager» jeder Investment-Manager und Unterberater gemeint. Auswahl der Unterberater Ausser wenn eine Performancegebühr direkt von der Gesellschaft zu zahlen ist, vergütet der Investment-Manager die Unterberater direkt aus den Gebühren, die er von der Gesellschaft erhält. Dies könnte für den Investment-Manager einen Ansporn darstellen, Unterberater mit geringeren Gebühren auszuwählen. Der Investment-Manager muss den Verwaltungsräten die Informationen vorweisen, die belegen, wie sich Änderungen an den Zuteilungen unter Unterberatern auswirken. Zuteilung von Anlagemöglichkeiten Wenn eine Anlagemöglichkeit für einen Fonds und für einen anderen oder mehrere Fonds/Konten, für die der Investment-Manager (oder eines seiner verbundenen Unternehmen) tätig ist (zusammen: «Andere Blackstone-Kunden») geeignet ist, kann vom Investment-Manager verlangt werden, dass er eine der verbundenen Einheiten auswählt, um dieser die Anlagemöglichkeit zuzuweisen. Der Investment-Manager kann beispielsweise versuchen, im Namen des Fonds oder der anderen Blackstone-Kunden, zusammen mit einem oder mehreren Investment-Managern zu investieren, um den Betrag der Vermögenswerte oder die Anzahl der Konten, die sie verwalten, einzuschränken. Der Investment-Manager wird diese Möglichkeiten auf faire und gerechte Weise zuteilen und dabei verschiedene Investitionskriterien berücksichtigen, darunter das für die Anlage verfügbare Kapital, die entsprechende Aussetzung an Markttendenzen, Anlageziele, Liquidität, Diversifikation, vertragliche Beschränkungen und ähnliche Faktoren. 81 Unterberater sind ähnlichen Interessenkonflikten ausgesetzt und befolgen im Allgemeinen dieselben Zuweisungsmethoden. Zuweisung von Anlagemodellen oder –techniken durch Unterberater, die quantitative Strategien anwenden Wenn sich ein Modell, eine Strategie oder eine Investmenttechnik (eine «Analytik») für einen Fonds und einen oder mehrere Kunden des Unterberaters eignet, kann die Entscheidung des Unterberaters, wie er eine Analytik unter dem Fonds und diesen anderen Kunden (einschliesslich des jeweiligen Engagements dieses Fonds und dieser anderen Kunden gegenüber der Analytik) aufteilt, aus einem oder mehreren Gründen unterschiedlich sein, darunter: (i) die Analytik kann geringere Kapazitäten haben als optimal für einen oder mehrere Kunden des Unterberaters verwendet werden könnten; (ii) die Analytik umfasst Anteilsklassen ausserhalb des Investmentauftrags eines oder mehrerer Kunden des Unterberaters; (iii) die Analytik ist aufgrund der regulatorischen Einschränkungen, die für einen oder mehrere Kunden des Unterberaters gelten, für diese Anlage nicht geeignet; (iv) die Analytik ist abgesichert durch ein geringeres oder grösseres Engagement (wo zutreffend) gegenüber bestimmten Stilfaktoren, Sektoren oder anderen direktionalen Risiken als jenen, die von einem oder mehreren Kunden des Unterberaters anvisiert sind; und/oder (v) die Analytik birgt grössere als die von einem oder mehreren Kunden des Unterberaters angestrebten Liquiditätsrisiken. Das Endergebnis könnte sein, dass einer oder mehrere Kunden des Unterberaters, oder eines Fonds, keinen Zugang zu bestimmten Analytiken haben, die höhere als die vorausgesagten Ertragsraten, eine geringere Volatilität oder kürzere Handelshorizonte hervorbringen, als die Analytiken, die (im Grad oder in der Weise) von diesen Kunden verwendet werden. Ein Unterberater könnte ein höheres finanzielles Interesse an der Performance anderer Kunden als jener des Fonds haben. Aus diesen Interessen können bei der Zuweisung der Analytiken an den Fonds und an diese anderen Kunden Interessenkonflikte entstehen. Ein Unterberater kann auch eine Analytik von einem verbundenen Unternehmen oder von einer Drittpartei lizenzieren. Eine Lizenzgeber hat komplette Ermessensfreiheit in Hinsicht auf die Analytik (einschliesslich Eigentumsstrategien und/oder Modelle und neu entwickelter Analytiken, die den Anlagezielen eines Fonds entsprechen können), die er an einen Unterberater lizenzieren (und dementsprechend von ihm einbehalten) will. Ein verbundener oder dritter Lizenzgeber kann jede dem Unterberater erteilte Lizenz aus irgendeinem Grund und auch ohne Grund widerrufen, auch wenn dieser Lizenzgeber ein grösseres finanzielles Interesse an der Nutzung der vollen Kapazität in einer Analytik für sich selbst oder seine Kunden hat. Finanzielle Interessen an Managern Der Investment-Manager und seine verbundenen Unternehmen haben finanzielle Interessen an Vermögensverwaltern («Blackstone Affiliated Managers»), die zu Interessenkonflikten führen können. Diese finanziellen Interessen können beispielsweise einen Ansporn für den InvestmentManager darstellen, Blackstone Affiliated Manager als Unterberater anzuwerben, um die Vermögenswerte des Fonds diesen Managern zuzuteilen. Wenn ein Blackstone Affiliated Manager als Unterberater angeworben wird, besteht ausserdem die Gefahr eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen des Investment-Managers gegenüber einem Fonds einerseits, und dem Interesse des Investment-Managers (oder seiner verbundenen Unternehmen) am Erfolg der Blackstone Affiliated Manager andererseits. Der Investment-Manager und seine verbundenen Unternehmen werden sich bemühen, diese potenziellen Konflikte auf faire und gerechte Weise anzugehen, entsprechend der gesetzlichen, regulatorischen, vertraglichen und anderen anwendbaren Erwägungen. Unter gewissen Umständen kann diese Handhabung Nachlässe auf Erträge eines Fonds im Zusammenhang mit der Beibehaltung eines Unterberaters mit sich bringen. Beispiele von Blackstone Affiliated Managers sind unter anderem: 82 • Blackstone Strategic Alliance Advisors L.L.C. («BSAA»), ein verbundenes Unternehmen des Investment-Managers, hat bestimmte Fonds lanciert (jeder davon ein «Strategic Alliance Fund»), die Startkapitalinvestitionen in Anlagevehikel machen, welche von aufstrebenden Managern («Emerging Managers») verwaltet werden. Der Strategic Alliance Fund erhält im Zusammenhang mit diesen Startinvestitionen eine finanzielle Beteiligung an den Emerging Managers in Form von Gewinnbeteiligung oder Beteiligungen oder anderen vertraglichen Mitteln für die Beteiligung am Geschäft der Emerging Managers. Es besteht eine erhebliche Überlagerung zwischen den Investitionsausschüssen des Investment-Manager und der BSAA. • Blackstone Strategic Capital Advisors L.L.C. («BSCA»), ein verbundenes Unternehmen des Investment-Managers, verwaltet bestimmte Fonds (die «BSCA Funds»), die ein Minderheitsinteresse an etablierten alternativen Vermögensverwaltern (die «Strategic Capital Managers») erwerben. Die BSCA Funds können einen erheblichen Anteil an den Erträgen erhalten, die den Strategic Capital Managers zurechenbar sind. Es besteht eine erhebliche Überlagerung zwischen den Investitionsausschüssen des Investment-Manager und der BSCA. • Blackstone Senfina Advisors L.L.C. («BSA»), ein verbundenes Unternehmen des InvestmentManagers, hat bestimmte Fonds lanciert und verwaltet diese (jeder davon ein «BSA Fund»). Diese Fonds weisen Kapital nicht verbundenen Portfoliomanagern («BSA Managers») zu und legen Kapital direkt an. Zu Beginn gehören alle BSA Managers ausschliesslich zu den BSA Funds, können aber in Zukunft ihr eigenes Investmentmanagement-Geschäft entwickeln. BSA erwartet eine Gewinnbeteiligung oder sonstige wirtschaftliche Interessen an diesen Geschäften. Weitere Beispiele von Blackstone Affiliated Managers sind unter anderem: • • • • • • Blackstone Alternative Solutions L.L.C. Blackstone Senfina Advisors LLC Blackstone Real Estate Special Situations Advisors L.L.C. GSO Capital Partners LP Blackstone NWI Asset Management L.L.C. Bayview Asset Management, LLC Richtlinien und Verfahren von Blackstone Von Blackstone implementierte spezifische Richtlinien und Verfahren, um potenzielle Interessenkonflikte abzuschwächen und bestimmte regulatorische Anforderungen und vertragliche Einschränkungen anzusprechen, kann die übergreifenden Synergien der verschiedenen Geschäfte von Blackstone verringern, von denen ein Fonds bei der Verfolgung von attraktiven Anlagemöglichkeiten zehren will. Da Blackstone viele verschiedenen Vermögensverwaltungen und Beratungsgeschäfte hat, unterliegt sie einer Anzahl von tatsächlichen und potenziellen Interessekonflikten, grösserer regulatorischer Aufsicht und mehr gesetzlichen und vertraglichen Einschränkungen als jenen, denen sie unterliegen würde, wenn sie nur einen Geschäftszweig hätte. Im Umgang mit diesen Konflikten und den regulatorischen, gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen quer durch ihre verschiedenen Geschäftszweige, hat Blackstone bestimmte Richtlinien und Verfahren (z. B. Informationswände) implementiert, welche die positiven Synergien einschränken können, die ein Fonds zu benutzen erwartet, um attraktive Anlagen zu finden. Beispielsweise kann Blackstone in den Besitz von wesentlichen, nicht öffentlichen Informationen über Unternehmen gelangen, in die ihre Privatvermögensverwaltung Investitionen in Betracht ziehen könnte und die Beratungskunden von Blackstone sind. Das führt dazu, dass Informationen, die einem Fonds nützlich sein könnten, auf diese jeweiligen Geschäfte beschränkt und für den Fonds nicht mehr verfügbar sind. Sonstige Tätigkeiten von Blackstone, dem Investment-Manager, den Unterberatern und ihren verbundenen Unternehmen 83 Die Manager widmen dem Fonds die nach ihrem Urteil nötige oder angemessene Zeit, um die Tätigkeiten des Fonds zu führen. Bestimmte innewohnende Interessenkonflikte entstehen aus der Tatsache, dass die Manager und ihre verbundenen Unternehmen im Namen der Fonds handeln und Anlagetätigkeiten für eine erhebliche Anzahl von Kunden ausüben (darunter andere, von Blackstone, den Unterberatern oder deren verbundenen Unternehmen geförderte Anlagenfonds), an denen die Fonds kein Interesse haben. Unter bestimmten Umständen sind die Anlagestrategien und Ziele dieser anderen Kunden den Anlagestrategien und Zielen des Fonds ähnlich oder überlagern sich. Diese Tätigkeit könnte zum Zeitpunkt, an dem sich Manager nicht ausschliesslich dem Geschäft der Fonds widmen, als Quelle von Interessenkonflikten angesehen werden, doch diese Zeit wird zwischen den Fonds und den anderen Kunden des Managers aufgeteilt. Zukünftige Anlagetätigkeiten eines Managers, darunter die Einrichtung neuer Anlagenfonds, können zu zusätzlichen Interessekonflikten führen. Ausserdem können die Tätigkeiten, in die ein Manager oder seine verbundenen Unternehmen involviert sind, die Flexibilität einschränken oder ausschliessen, die der Fonds sonst bei der Beteiligung an Investitionen hätte. Die Fonds können gezwungen sein, aufgrund von Investment-Banking-Beziehungen oder sonstigen Beziehungen, die ein Manager haben kann, oder Transaktionen oder Anlagen, die ein Manager oder seine verbundenen Unternehmen tätigen oder getätigt haben, auf Stimmrechte zu verzichten oder bestehenden Anlagen zu verkaufen oder zu halten. Investitionstätigkeiten eines Managers, darunter die Einrichtung neuer Anlagenfonds und die Anlageberatung an frei verfügbare oder nicht frei verfügbare Kunden, können zu zusätzlichen Interessekonflikten führen. Ein Manager ist nicht verpflichtet, Anlagen zu erwerben oder zu verkaufen oder dem Fonds zum Erwerb oder zum Verkauf vorzuschlagen, welche er oder seine verbundenen Unternehmen auf eigenes Konto oder für das Konto eines anderen Kunden oder Anlagenfonds erwerben oder verkaufen oder zum Erwerb oder zum Verkauf anbieten. Es können Situationen entstehen, in denen ein vom Manager oder seinen verbundenen Unternehmen geführter Anlagenfonds oder Anlagekonten Investitionen getätigt haben, die für eine Anlage eines Fonds geeignet gewesen wären, die aber aus verschiedenen Gründen von diesem Fonds nicht verfolgt wurden oder ihm nicht zur Verfügung standen. Ein Manager oder seine verbundenen Unternehmen können sich auch in Geschäftstätigkeiten engagieren, die nichts mit dem Fonds zu tun haben und zu Interessenkonflikten führen können. Beispielsweise könnten bestimmte verbundene Unternehmen des Investment-Managers oder ein Unterberater in Darlehensleistungen engagiert sein, denen ein CLO zugrunde liegt oder ähnliche Dienstleistungen für Vehikel erbringen, in welche die Fonds investieren können, welche zu Interessenkonflikten führen können. Die Manager, Blackstone, ihre verbundenen Unternehmen und jeder ihrer leitenden Angestellten, Verwaltungsräte, Partner im Ruhestand, Mitglieder oder Angestellten können auf eigene Rechnung in verschiedene Anlagemöglichkeiten investieren, auch in Hedgefonds und andere Anlageformen, in denen die Fonds kein Interesse haben. Der Manager kann bestimmen, dass eine Anlagemöglichkeit in einer bestimmten Investition für ein besonderes Konto oder für sich selbst, nicht aber für die Fonds geeignet ist. Die Anteilsinhaber erhalten keine Gewinne aus solchen Anlagen. Vereinbarungen mit Platzierungsstellen Bestimmte, mit dem Investment-Manager verbundene Makler-Händler können Platzierungsstellenverträge eingehen oder sonst wie als Platzierungsstelle eines DrittparteiUnterberaters gelten. Unter diesen Platzierungsstellenverträgen kann der Manager, soweit dies von den geltenden Gesetzen erlaubt ist, die verbundenen Unternehmen des Investment-Managers dafür vergüten, dass sie Anleger (darunter die Fonds) an den Manager melden. Solche Vergütungen werden nicht mit den Fonds oder den Anteilsinhabern geteilt. 84 Dienstleister und Finanzinstitutionen als Investoren Gelegentlich kann Personal von Blackstone auf Konferenzen und Programmen für potenzielle Investoren referieren, die an Anlagen in Fonds interessiert sind, welche von Investmentfirmen gefördert werden, die entweder Dienstleistungen für die Fonds erbringen oder eine Beziehung zum Investment-Manager oder zu Blackstone haben. Über solche «Anlagevermittlungs»-Veranstaltungen erhalten die zukünftigen Anleger die Gelegenheit, den Investment-Manager oder seine verbundenen Unternehmen zu treffen. Weder der Investment-Manager noch die Fonds vergüten die Sponsoren für die Durchführung dieser Events oder für Investitionen, die schliesslich von den zukünftigen Anlegern nach der Teilnahme an dieser Veranstaltung getätigt werden. Aber solche Veranstaltungen und andere Dienstleistungen (einschliesslich, aber ohne Beschränkung auf Anlagevermittlungsdienste) können Blackstone und den Investment-Manager bei der Entscheidung beeinflussen, ob sie mit diesen Investmentunternehmen Geschäfte machen oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber den Fonds. Investmentbanken oder andere finanzielle Einrichtungen sowie die Angestellten von Blackstone können ebenfalls Anleger in den Fonds sein. Diese Einrichtungen und Angestellten sind eine potenzielle Quelle für Informationen und Ideen, die den Fonds zugute kommen könnten. Der Investment-Manager verfügt über Vorgehen, die eingerichtet wurden, um eine missbräuchliche Verwendung dieser Informationen durch die Fonds zu verhindern. Transaktionen zwischen den Fonds und anderen Blackstone-Kunden Der Investment-Manager kann, soweit vom geltenden Gesetz erlaubt, den Fonds veranlassen, Anlagen von irgendeinem verbundenen Unternehmen von Blackstone zu erwerben, an diesen zu verkaufen oder mit ihm auszutauschen. Jeder Erwerb, Verkauf oder Umtausch erfolgt in Übereinstimmung mit der Politik der Gesellschaft in Bezug auf Transaktionen mit verbundenen Parteien. Der Handel gilt als zu normalen kaufmännischen Bedingungen abgeschlossen, wenn: (i) eine unabhängige und kompetente Bescheinigung einer Transaktion durch eine von der Depotbank oder, im Falle von Transaktionen, die die Depotbank betreffen, von den Verwaltungsräten akzeptierte, möglichst unabhängige und kompetente Person vorliegt; oder (ii) die Transaktion zu den besten «in akzeptabler Weise erzielbaren» Bedingungen auf einem organisierten Anlagenumtausch entsprechend der Regeln für einen solchen Austausch ausgeführt wird, oder (iii), für den Fall, dass (i) und (ii) nicht durchführbar sind, die Transaktion zu Bedingungen erfolgt, mit denen die Depotbank oder die Verwaltungsräte im Falle einer Transaktion, die die Depotbank betrifft, einverstanden sind, dass sie zu normalen kaufmännischen Bedingungen und im Interesse der Anteilsinhaber ausgeführt wurde Beurteilung der Wertpapiere des Fonds Der Investment-Manager kann für die Bewertung bestimmter von den Fonds gehaltenen Vermögenswerten verantwortlich sein. Dafür erhält der Investment-Manager eine Gebühr, die ein Prozentsatz des Nettoinventarwerts eines jeden Fonds ist. Infolgedessen könnte zwischen seinen Interessen und jenen des Fonds ein Konflikt entstehen. Im Fall eines solchen Interessenkonflikts hat der Investment-Manager seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Fonds zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass dieser Konflikt auf faire Weise und im besten Interesse der Anteilsinhaber gelöst wird. Derivative Finanzinstrumente Interessenkonflikte können aus Transaktionen mit DFIs und effizienten PortfolioManagementtechniken und –instrumenten entstehen. Zum Beispiel können die Kontrahenten oder Vertreter, Intermediäre oder sonstige Einheiten, die Leistungen in Hinsicht auf diese Transaktionen erbringen, mit der Depotbank verbunden sein. Das führt dazu, dass diese Einheiten durch diese Transaktionen Gewinne, Gebühren oder andere Erträge erzeugen oder Verluste vermeiden können. 85 Ausserdem können Interessenkonflikte auch entstehen, wenn die von diesem Kontrahenten gestellten Sicherheiten einer Bewertung oder einem Abschlag durch eine mit diesem Kontrahenten verbundenen Partei unterliegen. Bestmögliche Ausführung Die Gesellschaft befolgt eine Politik, um sicherzustellen, dass ihre Dienstleister im besten Interesse eines Fonds handeln, wenn sie für diesen Handelsentscheidungen ausführen und im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds-Portfolios Aufträge erteilen. In dieser Hinsicht hat der InvestmentManager alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um das beste Resultat für den Fonds zu erzielen. Dabei muss er laufend Preis, Aufwendungen, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Durchführung und Verrechnung, Grösse und Beschaffenheit des Auftrags sowie jede andere Erwägung in Bezug auf die Auftragskapazität des Broker-Dealers, die Zuverlässigkeit, Integrität und finanziellen Bedingungen des Broker-Dealers sowie den Wert des erwarteten Beitrags des Broker-Dealers an der Anlagenperformance der Investmentstrategien berücksichtigen. Der Investment-Manager übt eine anfängliche und fortlaufende Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Politik und der Verfahren der Unterberater aus, um deren Angemessenheit für die besten qualitativen Auswahlkriterien wie oben beschrieben sicherzustellen. Information über die Ausführungspolitik der Gesellschaft und jegliche wesentlichen Änderung daran können die Anteilsinhaber auf Anfrage kostenlos erhalten. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts. Soft Dollars Der Investment-Manager/Unterberater kann Transaktionen als Gegenleistung für Recherchenleistungen (darunter schriftliche Recherchenberichte über Unternehmen, Branchen oder Wirtschaftssysteme oder für Abonnemente für Online-Datenbanken, die in Echtzeit historische Preisinformationen liefern sowie für Meetings mit Vertretern von Portfoliounternehmen) an Makler richten. In diesen Fällen kann der Investment-Manager/Unterberater Soft-CommissionVereinbarungen oder ähnliche Arrangements mit diesen Maklern eingehen. Bei solchen Vereinbarungen hat der Investment-Manager/Unterberater sicherzustellen, dass der Makler oder der Kontrahent sich zur bestmöglichen Ausführung für den Fonds verpflichtet hat. Der entstandene Nutzen muss den Investment-Manager/Unterberater bei seiner Bereitstellung von Anlagedienstleistung an den Fonds unterstützen. Stimmrechtsvertretung Die Gesellschaft hat eine Strategie entwickelt, um festzulegen, wann und wie Stimmrechte ausgeübt werden. Details über die einzelnen Schritte dieser Strategie stehen den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts. Reklamationen Informationen über die Verfahren der Gesellschaft bei Reklamationen stehen den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Diese Informationen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Teil des Prospekts. Die Anteilsinhaber können Reklamationen über die Gesellschaft kostenlos beim eingetragenen Sitz der Gesellschaft einreichen. Das Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Nettoinventarwert der Gesellschaft. Die Verwaltungsräte sind ermächtigt, bis zu 500 Milliarden Anteile ohne Nennwert an der Gesellschaft zum Nettoinventarwert pro Anteil zu den Bedingungen auszugeben, die sie für passend erachten. Es gibt keine Vorkaufsrechte bei der Emission von Anteilen an der Gesellschaft. Bis zum Datum dieses Dokuments hat die Gesellschaft Zeichneranteile zum Wert von 2 € 86 ausgegeben. Die Zeichneranteile gehören nicht zu den Vermögenswerten eines Fonds. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einige oder alle Zeichneranteile zurückzunehmen. Jeder Anteil berechtigt den Anteilsinhaber in gleichem Masse und anteilig zur Teilnahme an den Ausschüttungen und an den Nettovermögen eines der entsprechenden Klasse zuweisbaren Fonds, für den sie ausgegeben wurden, mit Ausnahme der Ausschüttungen, die bekannt gegeben wurden, bevor er Anteilsinhaber wurde. Der Anspruch aus Zeichneranteilen ist beschränkt auf den gezeichneten Betrag und die darauf aufgelaufenen Zinsen. Die Erträge aus der Emission von Anteilen werden in den Büchern der Gesellschaft dem entsprechenden Fonds zugeschrieben und für den Erwerb von Vermögenswerten für diesen Fonds verwendet, in welche der Fonds investieren kann. Die Schriften und Konten jedes Fonds werden separat geführt. Die Verwaltungsräte behalten sich das Recht vor, jede Klasse von Anteilen gelegentlich neu einzustufen, vorausgesetzt, dass die Inhaber von Anteilen dieser Klasse durch die Gesellschaft darüber benachrichtigt wurden und die Möglichkeit erhalten haben, ihre Anteile an die Gesellschaft zurückzugeben, ausser in den Fällen, in denen diese Anforderung nicht gilt, weil die Verwaltungsräte Anteile neu einstufen, um eine zusätzliche Klasse von Anteilen zu schaffen. Jeder Anteil berechtigt den Inhaber zur Teilnahme an den Abstimmungen und Versammlungen der Gesellschaft und des Fonds, zu dem diese Anteile gehören. Keine Anteilsklasse gewährt dem Inhaber irgendwelche Vorzugs- oder Bezugsrechte oder sonstige Rechte zur Beteiligung an den Gewinnen und Ausschüttungen einer anderen Anteilsklasse oder Stimmrechte in Angelegenheiten, die ausschliesslich eine andere Anteilsklasse betreffen. Jeder Beschluss, die Klassenrechte der Anteile zu verändern, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Anteilsinhaber, die an der gemäss Statuten ordentlich einberufenen Generalversammlung teilnehmen oder vertreten sind und abstimmen. Die Statuten der Gesellschaft ermächtigen die Verwaltungsräte zur Ausgabe von Teilanteilen in der Gesellschaft. Teilanteile können ausgegeben werden, bringen aber kein Stimmrecht bei der Generalversammlung der Gesellschaft oder eines Fonds oder einer Klasse mit sich, und der Nettoinventarwert jedes Teilanteils ist der Nettoinventarwert pro Anteil, berichtigt im Verhältnis zum Teilanteil. Die Zeichneranteile berechtigen ihren Inhaber zur Teilnahme und zur Abstimmung an allen Versammlungen der Gesellschaft, nicht aber zur Beteiligung an Ausschüttungen oder am Nettovermögen eines Fonds oder der Gesellschaft. Die Fonds und Trennung von Verbindlichkeiten Die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten jedes Fonds werden folgendermassen zugewiesen: (a) Die Erträge aus der Emission von Anteilen eines Fonds werden in den Büchern der Gesellschaft unter diesem Fonds verbucht und die ihm zuschreibbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und Erträge und Aufwendungen werden diesem Fonds den Statuten entsprechend zugeschrieben. (b) Geht ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert hervor, wird dieser derivative Wert in den Büchern der Gesellschaft dem Fonds zugeschrieben, aus dem er entstanden ist, und bei jeder Bewertung eines Vermögenswerts wird die Steigerung oder die Abnahme am Wert dem entsprechenden Fonds zugeschrieben. 87 (c) Wenn die Gesellschaft eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Fonds übernimmt oder Handlungen im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Fonds ausführt, ist diese Verbindlichkeit dem entsprechenden Fonds zuzuschreiben. (d) Wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft keinem bestimmten Fonds zuschreibbar ist, werden diese nach der Bewilligung durch die Depotbank allen Fonds anteilig zu ihrem Nettoinventarwert zugeschrieben. Jede von einem Fonds übernommene oder diesem zuschreibbare Verpflichtung wird ausschliesslich aus den Vermögenswerten dieses Fonds beglichen und weder die Gesellschaft noch ein Verwaltungsrat, Konkursverwalter, Prüfer, Liquidator oder eine sonstige Person darf die Vermögenswerte dieses Fonds dafür verwenden oder zur Verwendung derselben gezwungen werden, um Verpflichtungen zu erfüllen, die ein anderer Fonds übernommen hat oder diesem zuschreibbar sind. Jeder von der Gesellschaft eingegangene Vertrag, jede Vereinbarung, jedes Arrangement oder jede Transaktion enthält folgende Bedingungen: (i) (ii) (iii) Die Vertragspartei(en) der Gesellschaft darf bzw. dürfen nicht versuchen, durch irgend ein Vorgehen oder sonstwie auf Vermögenswerte eines Fonds zuzugreifen, um Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen, die dieser Fonds nicht eingegangen ist. Sollte es einer Vertragspartei der Gesellschaft gelingen, irgendwie oder irgendwo für die Erfüllung von Verpflichtungen oder Teilen von Verpflichtungen, die nicht für diesen Fonds übernommen wurden, Zugriff auf Vermögenswerte eines Fonds zu erlangen, haftet diese Partei gegenüber der Gesellschaft für die Rückzahlung dieses Betrags. Sollte es einer Vertragspartei der Gesellschaft gelingen, für Verpflichtungen, die dieser Fonds nicht eingegangen ist, eine Beschlagnahmung oder eine Vollstreckung oder Pfändung der Vermögenswerte eines Fonds zu erwirken, muss diese Partei all diese Vermögenswerte oder direkten oder indirekten Erträge aus dem Verkauf derselben treuhänderisch für die Gesellschaft verwalten und diese Vermögenswerte oder Erträge getrennt und als Treuhandeigentum identifizierbar halten. Alle von der Gesellschaft eintreibbaren Beträge werden gegen jede gleichzeitige Verpflichtung entsprechend der obigen Bedingungen (i) bis (iii) gutgeschrieben. Alle von der Gesellschaft wiedererlangten Vermögenswerte oder Beträge werden nach Abzug oder Zahlung der Eintreibungskosten für die Entschädigung des jeweiligen Fonds verwendet. Falls Vermögenswerte eines Fonds verwendet werden, um Verpflichtungen zu erfüllen, die nicht diesem Fonds zuschreibbar sind, und soweit diese Vermögenswerte oder Ausgleiche dafür in diesem Fonds nicht sonstwie wiederhergestellt werden können, bescheinigen die Verwaltungsräte mit der Erlaubnis der Depotbank diesem Fonds den Wert der Verluste und übertragen oder nehmen diese aus den Vermögenswerten des oder der Fonds, denen die Verpflichtung zuschreibbar war, vorrangig vor allen anderen Reklamationen gegen diesen oder diese Fonds, bis der Verlust des geschädigten Fonds gedeckt ist. Ein Fonds ist keine von der Gesellschaft getrennte juristische Person, aber die Gesellschaft kann für einen bestimmten Fonds klagen und verklagt werden und dieselben, eventuell bestehenden Aufrechnungsrechte zwischen ihren Fonds, die von Gesetz wegen für Gesellschaften gelten, ausüben. Ein Fonds unterliegt den Anweisungen des Gerichts auf dieselbe Weise, wie sie es als getrennte juristische Person tun würde. Die Schriften werden für jeden Fonds separat geführt. 88 Beendigung Alle Anteile an der Gesellschaft oder an einem Fonds oder einer Klasse können von der Gesellschaft unter folgenden Umständen zurückgenommen werden: (i) Die Mehrheit der bei einer Generalversammlung der Gesellschaft oder je nachdem des Fonds oder der Klasse abgegebenen Stimmen beschliesst die Rücknahme der Anteile. (ii) Falls die Verwaltungsräte beschliessen, und unter der Voraussetzung, dass die Inhaber von Anteilen an der Gesellschaft, am Fonds oder an der Klasse nicht weniger als 21 Tage im Voraus schriftlich darüber informiert wurden, dass alle Anteile der Gesellschaft, des Fonds beziehungsweise der Klasse von der Gesellschaft zurückgenommen werden. (iii) Wenn im Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Depotbank oder ihr Nachfolger die Gesellschaft über ihren Rücktrittswunsch informiert haben oder nicht mehr von der Zentralbank bewilligt wurden, keine Ersatz-Depotbank ernannt wurde. Falls die Rücknahme von Anteilen dazu führt, dass die Anzahl von Anteilsinhabern unter zwei oder unter die von den Statuten vorgesehene Mindestanzahl fällt, oder wenn die Rücknahme von Anteilen dazu führt, dass das ausgegebene Aktienkapital der Gesellschaft unter den Mindestbetrag fällt, den die Gesellschaft aufgrund des geltenden Gesetzes zu halten hat, kann die Gesellschaft die Rücknahme der Mindestanzahl von Anteilen, die zur Erfüllung des geltenden Gesetzes nötig sind, zurückstellen. Die Rücknahme dieser Anteile wird zurückgestellt, bis die Gesellschaft aufgelöst ist oder bis die Gesellschaft für die Ausgabe einer ausreichenden Anzahl von Anteilen sorgt, um die Rücknahme durchführen zu können. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Anteile für eine aufgeschobene Rücknahme auszuwählen, auf die Art und Weise, die als gerecht und vernünftig gilt und von der Depotbank akzeptiert wird. Bei einer Auflösung oder wenn alle Anteile in allen Fonds zurückgenommen werden, werden die für die Ausschüttung (nach Befriedigung aller Forderungen der Gläubiger) anteilsmässig an die Anteilsinhaber im Verhältnis zu den von ihnen in diesem Fonds gehaltenen Anteile verteilt. Die verbleibenden Vermögenswerte der Gesellschaft, die keinem besonderen Fonds zuweisbar sind, werden zwischen den Fonds aufgeteilt, anteilsmässig zum Nettoinventarwert jedes Fonds und vorrangig vor irgendwelcher Ausschüttung an die Anteilsinhaber, und werden unter den Anteilsinhabern jedes Fonds anteilmässig zu der Anzahl der in diesem Fonds gehaltenen Anteile verteilt. Ermächtigt durch einen gewöhnlichen Beschluss der Anteilsinhaber oder mit der Zustimmung eines Anteilsinhabers, kann die Gesellschaft die Ausschüttungen an diese oder an einen einzelnen zustimmenden Anteilsinhaber in bar vornehmen. Auf Aufforderung durch den Anteilsinhaber hat die Gesellschaft den Verkauf dieser Vermögenswerte auf Kosten des Anteilsinhabers und ohne Verantwortlichkeit seitens der Gesellschaft, des Geschäftsführers und des Investment-Managers zu veranlassen, wenn die Erträge aus dem Verkauf eines Vermögenswertes geringer sind als zum Zeitpunkt, als er in bar ausgeschüttet wurde. Die Transaktionskosten für die Veräusserung solcher Anlagen werden vom Anteilsinhaber getragen. Die Zeichneranteile berechtigen den Inhaber nicht zur Beteiligung an den Ausschüttungen oder am Nettovermögen eines Fonds. Versammlungen Alle Generalversammlungen der Gesellschaft oder eines Fonds finden in Irland statt. Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Das Quorum für Generalversammlungen sind zwei anwesende oder mit Vollmacht ausgestattete Personen; für den Fall, dass in einem Fonds oder in einer Klasse nur ein Anteilsinhaber anwesend ist, ist das Quorum mit diesem persönlich anwesenden oder mit Vollmacht an der Versammlung anwesenden Anteilsinhaber erreicht. Jede Generalversammlung der Gesellschaft ist 21 volle Tage im Voraus einzuberufen. Die Einberufung muss den Versammlungsort und die Uhrzeit für das Treffen sowie die Traktandenliste angeben. Für 89 jeden Anteilsinhaber kann ein Bevollmächtigter teilnehmen. Ein gewöhnlicher Beschluss ist ein Beschluss mit Stimmenmehrheit und ein Sonderbeschluss ist ein mit 75 % oder mehr der abgegebenen Stimmen gefasster Beschluss. Die Statuten schreiben vor, dass über die Belange bei einer Versammlung der Anteilsinhaber durch Handerheben entschieden wird und jeder Anteilsinhaber eine Stimme hat, ausser wenn von fünf Anteilsinhabern oder Anteilsinhabern, die 10 % oder mehr der Anteile halten, eine Umfrage verlangt wird oder wenn der Vorsitzende der Versammlung eine Umfrage verlangt. Jeder Anteil (einschliesslich der Zeichneranteile) gibt Anrecht auf eine Stimme in jeder Angelegenheit, die die Gesellschaft betrifft und den Anteilsinhabern zur Abstimmung vorgelegt wird. Berichte In jedem Jahr veranlassen die Verwaltungsräte die Ausarbeitung eines Jahresberichts und einer geprüften Jahresbilanz der Gesellschaft. Diese werden (per E-Mail, über sonstige informatische Benachrichtigungen oder per Post) verschickt und auf der Webseite des Investment-Managers www.blackstone.com/UCITS innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs und mindestens 21 Tage vor der jährlichen Generalversammlung veröffentlicht. Zusätzlich erarbeitet die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Zeitraum einen Halbjahresbericht, der die ungeprüfte Halbjahresbilanz der Gesellschaft enthält. Jahresbilanzen werden zum 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen; die erste jährliche Bilanz erfolgt zum 31. Dezember 2014. Eine ungeprüfte Halbjahresbilanz erfolgt zum 30. Juni jedes Jahrs; die erste Halbjahresbilanz wird zum 30. Juni 2015 aufgestellt. Geprüfte Jahresbilanzen und ungeprüfte Halbjahresbilanzen mit den Vermögensaufstellungen werden (per E-Mail, über sonstige informatische Benachrichtigungen oder per Post) kostenlos und auf Anfrage an die Anteilsinhaber und potenziellen Anleger verschickt und stehen am eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit. Wesentliche Verträge Die folgenden Verträge, deren Details im Abschnitt «Management und Verwaltung» zu finden sind, wurden abgeschlossen und sind wesentlich oder könnten wesentlich sein: (a) Der Investment-Managementvertrag zwischen der Gesellschaft und dem InvestmentManager, durch den Letzterer als Investment-Manager der Gesellschaft ernannt wurde. (b) Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank, aufgrund dessen die Letztgenannte als Depotbank der Gesellschaft handelt. (c) Der Geschäftsführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, durch den Letzterer als Geschäftsführer, Registrierstelle und Transferstelle der Gesellschaft handelt. Bereitstellung und Prüfung der Unterlagen Folgende Unterlagen stehen zur kostenlosen Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten (Samstage und allgemeine Feiertage ausgenommen) beim eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft zur Verfügung: (a) (b) Gründungsurkunde, Satzung und Statuten der Gesellschaft; und die von der Zentralbank darunter erlassenen Bestimmungen und OGAW-Mitteilungen. 90 Kopien der Satzung und der Statuten der Gesellschaft (die gelegentlich laut Anforderungen der Zentralbank angepasst werden) sowie die letzten Finanzberichte der Gesellschaft können kostenlos beim eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft angefordert werden. 91 ANHANG I Die regulierten Märkte Nachstehend folgt eine Liste von regulierten Börsen und Märkten, auf denen die Vermögenswerte jedes Fonds zeitweise notiert und/oder gehandelt werden können; diese wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank erstellt. Mit Ausnahme von erlaubten Anlagen in nicht zugelassene Wertpapieren, investiert jeder Fonds nur in Wertpapiere, die an einer Börse oder auf einem Markt gehandelt werden, welche die Regulierungskriterien (reguliert zu sein, regelmässig in Betrieb zu sein, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich zu sein) erfüllen und in diesem Prospekt aufgelistet sind. Die Zentralbank gibt keine Liste über die zugelassenen Börsen oder Märkte heraus. Ein regulierter Markt umfasst jede Börse in jedem Mitgliedstaat oder in einem der folgenden Länder: Australien, Kanada, Japan, Hongkong, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, oder jede Börse in der folgenden Liste: Argentinien - Börsen in Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario und La Plata, die Mercado Abierto Elctronico (MAE); Bahrain – die Börse in Manama; Bangladesch – die Börse in Dhaka; Botswana – die Börse in Serowe; Brasilien – die Börsen in Sao Paulo, Brasilia, Bahia-SergipeAlagoas, Extremo Sul Porto Alegre, Parana Curitiba, Regional Fortaleza, Santos, Pernambuco e Bahia Recife und Rio de Janeiro; Chile – die Börse in Santiago; China – die Börsen in Shanghai und Shenzhen; Kolumbien – die Börse in Bogota; Kroatien – die Zagreber Börse; Ägypten – die Börsen in Kairo und Alexandria; Ghana – die Börse in Accra; Hongkong – die Börse in Hongkong; Island – die Börse in Reykjavik; Indien – die Börsen in Bombay, Madras, Delhi, Ahmedabab, Bangalore, Cochin, Gauhati, Magadh, Pune, Hyderabad, Ludhiana, Uttar Pradesh und Calcutta; Indonesien – die Börsen in Jakarta und Surabaya; Israel – die Börse in Tel Aviv; Jordanien – die Börse in Amman; Kasachstan – Kasachstaner Börse; Kenya – die Börse in Nairobi; Korea – die Börse in Seoul; Libanon - die Beiruter Börse; Mauritius – die Börse in Mauritius; Malaysia – die Börse in Kuala Lumpur; Mexiko – die Börse in Mexico City; Marokko - die Börse in Casablanca; Pakistan – die Börse in Karachi; Peru – die Börse in Lima; Philippinen – Philippinische Börse; Singapur – die Börse in Singapur; Serbien – die serbische Börse; Südafrika – die Börse in Johannesburg; Sri Lanka – die Börse in Colombo; Taiwan – die Börse in Taipei; Thailand – die Börse in Bangkok; Tunesien – die Börse in Tunis; Türkei – die Börse in Istanbul; Ukraine – die ukrainische Börse in Kiew; Vereinigte Arabische Emirate: Dubai Financial Market; Venezuela – die Börsen in Caracas und Maracaibo; Vietnam – the Stock Trading Center of Viet Nam in Ho Chi Minh City; Sambia – die Börse in Sambia; Simbabwe – die Börse in Harare; oder eine der Nachfolgenden: Russian Trading System 1 (RTS1) und Russian Trading System 2 (RTS2) und Moscow Interbank Currency Exchange (MICEX); der von der International Capital Markets Association organisierte Markt; die “listed money market institutions”, gemäss der Veröffentlichung der Bank of England “The Regulation of the Wholesale Cash and OTC Derivatives Markets in Sterling, Foreign Currency and Bullion” vom April, 1988 (in der jeweils geltenden Fassung); der Markt mit Händlern, die von der Federal Reserve Bank of New York geregelt sind; der ausserbörsliche Handel, geführt von Primärhändlern und Sekundärhändlern und Händlern, die von der United States Financial Industry Regulatory Authority und der United States Securities and Exchange Commission geregelt sind; NASDAQ; und der ausserbörsliche Handel in Japan, der durch die Securities Dealers Association of Japan geregelt ist. Nachstehend folgt eine Liste von regulierten Terminbörsen und Optionenbörsen, auf denen die Vermögenswerte jedes Fonds zeitweise angelegt werden können; diese wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank erstellt. Die Zentralbank gibt keine Liste über die zugelassenen Terminbörsen und Optionsbörsen heraus. (i) Alle Termin- und Optionsbörsen: - in einem Mitgliedstaat; 92 - (ii) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (ausser Island und Liechtenstein, bzw. Norwegen). jede der nachfolgend aufgelisteten Termin- und Optionsbörsen: Australian Stock Exchange; American Stock Exchange; Bermuda Stock Exchange; Bolsa Mexicana de Valores; Chicago Board of Trade; Chicago Board Options Exchange; Chicago Mercantile Exchange; the Commodity Exchange Inc; Coffee, Sugar and Cocoa Exchange; Copenhagen Stock Exchange (einschliesslich FUTOP); Eurex Deutschland; Euronext Amsterdam; Euronext.liffe; Euronext Paris; European Options Exchange; Financial Futures and Options Exchange; Financiele Termijnmarkt Amsterdam; Finnish Options Market; Hong Kong Futures Exchange; International Monetary Market; International Capital Market Association; Irish Futures and Option Exchange (IFOX); New Zealand Futures and Options Exchange; Kansas City Board of Trade Korean Futures Exchange; Korean Stock Exchange; Marche des options Negocioables de Paris (MONEP); Marche a Terme International de France; MEFF Renta Fiji; MEFF Renta Variable; Midwest Stock Exchange; Montreal Exchange; National Association of Securities Dealers Automated Quotations System (NASDAQ); New York Futures Exchange; New York Mercantile Exchange; New York Stock Exchange; Osaka Securities Exchange; OMX Exchange Helsinki; OMX The London Securities and Derivatives Exchange Ltd.; OM Stockholm AB; Pacific Stock Exchange; Philadelphia Board of Trade; Philadelphia Stock Exchange; Singapore International Monetary Exchange; Singapore Stock Exchange; Tokyo International Financial Futures Exchange; Tokyo Stock Exchange; Singapore International Monetary Exchange; South Africa Futures Exchange (SAFEX); Sydney Futures Exchange; Tokyo Stock Exchange; 93 Toronto Futures Exchange; and TSX Group Exchange. Diese Märkte und Börsen sind entsprechend der Anforderungen der Zentralbank aufgelistet, welche selber keine Listen der zugelassenen Märkte und Börsen herausgibt. 94 ANHANG II Für die Fonds geltende Anlagebeschränkungen 1 1.1 Erlaubte Anlagen Die Investierungen von OGAW sind beschränkt auf: Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben, die entweder zu einer offiziellen Notierung an der Börse eines Mitgliedstaates oder eines Nicht-Mitgliedstaates zugelassen sind oder auf einem Markt eines Mitgliedstaates oder eines Nicht-Mitgliedstaates gehandelt werden, der reguliert, regelmässig betrieben, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 1.2 Neu ausgegebene Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres für die offizielle Notierung an einer Börse oder an einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden. 1.3 Geldmarktinstrumente laut Definition der OGAW-Mitteilungen, die nicht auf einem regulierten Markt gehandelt werden. 1.4 Aktien von OGAW. 1.5 Nicht OGAW-Aktien gemäss Leitlinie 2/03 der Zentralbank. 1.6 Einlagen bei einem Kreditinstitut wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben. 1.7 Derivative Finanzinstrumente wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben. 2 2.1 Anlagebeschränkungen Ein OGAW darf höchstens 10 % des Nettovermögens in andere als die im Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. 2.2 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % des Nettovermögens in neu ausgegebene Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres für die offizielle Notierung an einer Börse oder an einem anderen Markt (wie in Kapitel 1.1 beschrieben) zugelassen werden, anlegen. Diese Beschränkung gilt nicht in Bezug auf Anlagen des OGAW in bestimmte US-Wertpapiere, die als Regel-144A-Wertpapiere bekannt sind, sofern: die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, diese innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der US Securities and Exchanges Commission zu registrieren; und - die Wertpapiere sind keine illiquiden Wertpapiere, d. h. sie können vom OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis oder ungefähr zu dem Preis realisiert werden, zu dem sie vom OGAW bewertet werden. 2.3 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % des Nettovermögens in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente anlegen, die vom selben Organismus ausgegeben werden, sofern der Gesamtbetrag der im emittierenden Organismus gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die er mehr als 5 % investiert, weniger als 40 % beträgt. 2.4 Die Beschränkung auf 10 % (Kapitel 2.3) wird im Fall von Anleihen, die von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedsstaat ausgegeben werden, für die gesetzlich eine spezielle öffentliche Beaufsichtigung zum Schutz der Obligationäre gilt, auf 25 % erhöht. Wenn ein OGAW mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in von einem 95 Emittenten ausgegebenen Anleihen investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettovermögens dieses OGAW nicht überschreiten. Von dieser Bestimmung kann ohne die vorherige Zustimmung der Zentralbank nicht Gebrauch gemacht werden. 2.5 Die Beschränkung auf 10 % (Kapitel 2.3) wird im Fall von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von einem Mitgliedstaat oder seinen örtlichen Behörden ausgegeben oder garantiert werden oder von einem Nicht-Mitgliedstaat oder einem internationalen öffentlichen Organ, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, auf 35 % erhöht. 2.6 Die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente laut Kapitel 2.4 und 2.5 sind bei der Anwendung der Beschränkung auf 40 % gemäss Kapitel 2.3 nicht zu berücksichtigen. 2.7 Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % des Nettovermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren. Einlagen bei einem Kreditinstitut, mit Ausnahme von: • einem im EWR (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassenen Kreditinstitut; • einem Kreditinstitut, das in einem Unterzeichnerstaat (ausserhalb der EWRMitgliederstaaten) des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassen ist (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika); oder • einem in Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut, die als ergänzende Liquidität gehalten werden, dürfen 10 % des Nettovermögens nicht überschreiten. Im Fall von Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank kann diese Grenze auf 20 % angehoben werden. 2.8 Das Risikoengagement eines OGAW gegenüber einem Kontrahenten in einem OTCDerivat darf 5 % des Nettovermögens nicht überschreiten. Diese Einschränkung wird im Fall von Kreditinstituten mit Zulassung im EWR, einem in einem Unterzeichnerstaat des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) zugelassenen Kreditinstitut, einem in Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut auf 10 % angehoben. 2.9 Unbeschadet der Kapitel 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination von zwei oder mehr der nachfolgenden, vom gleichen Organ ausgegebenen oder gemachten oder eingegangenen Anlagen 20 % des Nettovermögens nicht überschreiten: Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, Einlagen und/oder Risikoengagement gegenüber einem Kontrahenten aus Transaktionen mit OTCDerivaten. 2.10 Die Risiken gemäss Kapitel 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 dürfen nicht kombiniert werden, damit das Engagement gegenüber einem einzelnen Organ 35 % des Nettovermögens nicht überschreitet. 2.11 Konzernunternehmen werden für die Zwecke unter 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als einziger Emittent angesehen. Auf Anlagen ein und derselben Gruppe in Wertpapiere oder Geldmarktinstitute kann jedoch eine Begrenzung auf 20 % des Nettovermögens auferlegt werden. 96 2.12 Ein OGAW kann bis zu 100 % des Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem Mitgliedsstaat, seinen örtlichen Behörden, von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organen, denen der Mitgliedstaat angehört, emittiert oder garantiert sind. Die einzelnen Emittenten müssen im Prospekt aufgeführt sein und können der folgenden Liste entnommen werden: OECD Governments (sofern die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von Brasilien (sofern die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von Indien (sofern die Emissionen Investment Grade haben), Regierung von Singapur, Regierung der Volksrepublik China, Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanzkorporation, Internationaler Währungsfonds, Euratom, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank), die Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank, Tennessee Valley Authority, Straight-A Funding LLC. Die OGAW müssen Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen Emittenten halten, wobei die Wertpapiere pro Emission 30 % des Nettovermögens nicht überschreiten dürfen. 3 Anlagen in Organismen für Gemeinsame Anlagen («OGA») 3.1 Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in einem OGA anlegen. 3.2 Anlagen in Nicht-OGAW dürfen zusammengenommen 30 % des Nettovermögens nicht überschreiten. 3.3 Den OGA ist es verboten, mehr als 10 % des Nettovermögens in andere offene OGAs zu investieren. 3.4 Wenn ein OGAW in Anlagen von anderen OGAs investiert, die direkt oder per Vollmacht von der OGAW-Managementgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der das OGAW durch ein gemeinsames Management oder eine gemeinsame Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung verbunden ist, dürfen diese Managementgesellschaft oder andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Umtausch oder die Rücknahme von Anteilen dieses anderen OGA keine Gebühren in Zusammenhang mit der Anlage des OGAW berechnen. 3.5 Erhält das OGAW eine Provision (einschliesslich einer ermässigten Provision) vom Manager/Anlageverwalter/Anlageberater für eine Anlage in den Anteilen eines anderen OGA, muss diese Provision in das Vermögen des OGAW gezahlt werden. 4 Index Tracking OGAW 4.1 Ein OGAW kann bis zu 20 % des Nettovermögens in Anteilen und/oder Schuldverschreibungen anlegen, die vom selben Organ ausgegeben wurden, für das die Anlagepolitik des OGAW einen Index nachbildet, der die Kriterien der OGAWMitteilungen erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist. 4.2 Die Obergrenze in Kapitel 4.1 kann bis auf 35 % erhöht und auf einen einzelnen Emittenten angewendet werden, wenn aussergewöhnliche Marktbedingungen dies rechtfertigen. 97 5 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Eine Anlagegesellschaft oder ein Managementunternehmen, das im Zusammenhang mit allen von ihm verwalteten OGAs handelt, kann keine Anteile erwerben, die Stimmrechte mit sich bringen und ihm ermöglichen würden, einen erheblichen Einfluss auf das Management des emittierenden Organs auszuüben. 5.2 Ein OGAW darf nicht mehr erwerben als: (i) 10 % der Anteile ohne Stimmberechtigung jedes einzelnen Emittenten (ii) 10 % der Schuldverschreibungen jedes einzelnen Emittenten (iii) 25 % der Anteile jedes einzelnen OGA (iv) 10 % der Geldmarktinstrumente jedes einzelnen Emittenten 5.3 ANMERKUNG: Die Obergrenzen in (ii), (iii) und (iv) können zum Zeitpunkt des Erwerbs ausser Acht gelassen werden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der umlaufenden Anteile nicht berechnet werden kann. Kapitel 5.1 und 5.2 sind nicht anwendbar auf: (i) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedsstaat oder seinen örtlichen Behörden ausgegeben oder garantiert sind; (ii) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem NichtMitgliedstaat ausgegeben oder garantiert sind; (iii) übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem internationalen öffentlichen Organ ausgegeben sind, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten Mitglieder sind; (iv) Anteile, die ein OGAW am Kapital einer Gesellschaft hält, die in einem Nichtmitgliedstaat niedergelassen ist und ihre Vermögenswerte hauptsächlich in Wertpapiere von Emittenten anlegt und deren eingetragener Geschäftssitz in diesem Staat ist, wenn gemäss der Gesetzgebung dieses Staates dies die einzige Möglichkeit für das OGAW ist, in die Wertpapiere dieser Organe in diesem Staat anzulegen. Dieser Verzicht ist nur anwendbar, wenn die Anlagenpolitik der Gesellschaft in diesem Nicht-Mitgliedstaat die Einschränkungen gemäss Kapitel 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 erfüllt und, sofern diese Obergrenzen überschritten werden, die Bestimmungen in Kapitel 5.5 und 5.6 befolgt werden. (v) Anteile, die eine Anlagegesellschaft oder Anlagegesellschaften am Kapital von Filialen halten, die nur die Geschäftsführung, die Beratung oder das Marketing im Land, in dem die Filiale ihren Sitz hat, ausüben, ausschliesslich in Bezug auf den Rückkauf von Anteilen auf Antrag der Anteilsinhaber. 5.4 Die OGAWs müssen die vorliegenden Anlageeinschränkungen befolgen, wenn sie Zeichnungsrechte an Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ausüben, die Teil ihrer Vermögenswerte sind. 5.5 Die Zentralbank kann neu zugelassenen OGAWs erlauben, während sechs Monaten nach deren Zulassung von den Bestimmungen laut Kapitel 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 abzuweichen, unter der Bedingung, dass sie die Grundsätze der Risikostreuung befolgen. 5.6 Sollten die hier festgelegten Grenzen aus Gründen, über die das OGAW keine Kontrolle hat oder aufgrund der Ausübung von Zeichnungsrechten, überschritten werden, muss es vorrangiges Ziel des OGAW sein, diese Situation unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilsinhaber zu normalisieren. 5.7 Weder eine Anlagegesellschaft noch eine Managementgesellschaft oder ein Treuhänder, die im Namen einer Treuhand- oder einer Managementgesellschaft eines gemeinsamen 98 vertraglichen Fonds handelt, dürfen Leerverkäufe mit: - Wertpapieren - Geldmarktinstrumenten ∗ - Anteilen von OGAs oder derivativen Finanzinstrumenten tätigen. ∗ 5.8 Ein OGAW kann ergänzende liquide Mittel halten. 6 Derivative Finanzinstrumente (DFIs) 6.1 Das Gesamtengagement des OGAW (wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben) in Bezug auf DFIs darf seinen Nettoinventarwert nicht übersteigen. 6.2 Engagements gegenüber Basiswerten des DFI, einschliesslich von in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eingebetteten DFIs, dürfen in Kombination mit den entsprechenden, aus direkten Anlagen hervorgehenden Positionen, die Höchstgrenzen für Anlagen gemäss OGAW-Mitteilungen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von indexbasierten DFIs, sofern der Basisindex die in den OGAW-Mitteilungen festgelegten Kriterien erfüllt). 6.3 OGAWs können in ausserbörslich gehandelten DFIs (OTC) investieren, sofern - der Kontrahent in ausserbörslichen Transaktionen (OTC) eine Einrichtung ist, die einer ordentlichen Aufsicht unterliegt und zu einer der von der Zentralbank akzeptierten Kategorie gehört. 6.4 Anlagen in DFIs unterliegen den von der Zentralbank auferlegten Bedingungen und Einschränkungen. Jegliche Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten durch OGAWs ist verboten 99 ANHANG III Anlagetechniken und -instrumente Zulässige DFIs Ein Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen in DFIs investieren: (i) Die massgeblichen Referenzen oder Indexe bestehen aus einem oder mehreren des Nachfolgenden: Instrumente wie in Kapitel (1) (i) – (vi) der Mitteilung 9 der Zentralbank beschrieben, einschliesslich Finanzinstrumente, die einen oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte haben, Finanzindexe, Zinssätze, Wechselkurse, Fremdwährungen und (ii) das DFI den Fonds nicht Risiken aussetzt, die er sonst nicht eingehen würde (z. B. Exposition gegenüber einem Instrument/einem Emittenten/einer Währung, denen sich ein Fonds nicht direkt aussetzen kann); (iii) das DFI den Fonds nicht zu einer Abweichung von seinen Anlagezielen bringt; (iv) die Bezugnahme in (i) auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien und die Vorschriften sowohl der Mitteilung 21 der Zentralbank als auch der Leitlinie 2/07 erfüllen: (a) Sie sind ausreichend diversifiziert, um folgende Kriterien zu erfüllen: (i) der Index ist so zusammengesetzt, dass Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten mit einem Komponenten die Performance des gesamten Indexes nicht übermässig beeinflussen; (ii) wo der Index aus Vermögenswerten gemäss Bestimmung 68(1) der Bestimmungen zusammengesetzt ist, ist seine Zusammensetzung mindestens entsprechend der Bestimmung 71 der Bestimmungen diversifiziert; (iii) wo der Index aus anderen als den Vermögenswerten laut Bestimmung 68(1) zusammengesetzt ist, ist er so diversifiziert, dass er mit denjenigen in Bestimmung 71 gleichwertig ist. (b) Sie stellen eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, um folgende Kriterien zu erfüllen: (i) der Index misst die Performance einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten auf relevante und angemessene Weise; (ii) der Index wird periodisch überarbeitet oder neu gewichtet um sicherzustellen, dass er die seinen Bezugsmärkten entsprechenden und öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt; (iii) die Basiswerte sind ausreichend liquide, damit der Verwender den Index nötigenfalls nachbilden kann. (c) Sie werden auf angemessene Weise veröffentlicht, damit folgende Kriterien erfüllt sind: (i) ihre Veröffentlichung basiert auf soliden Vorgängen für die Sammlung und Berechnung der Preise und die anschliessende Veröffentlichung des Indexwertes, einschliesslich Preisgestaltungsvorgehen für Komponenten, für die der Marktpreis nicht verfügbar ist; (ii) wesentliche Informationen über Themen wie Indexberechnung, Neugewichtungsmethoden, Indexänderungen oder betriebliche Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen oder genauen Information sind auf breiter und zeitgerechter Basis verfügbar. 100 BL086/042/AC#14894385.316140355.9 Wo die Zusammensetzung der Vermögenswerte, die als Basiswert für die DFIs dienen, die Kriterien gemäss (a), (b) oder (c) nicht erfüllt, müssen diese DFIs, falls sie die Kriterien gemäss Bestimmung 68(1)(g) der Bestimmungen erfüllen, als Finanzderivate in einer Kombination von Vermögenswerten laut Bestimmung 68(1)(g)(i) erachtet werden, ausgenommen Finanzindizes. (v) Wenn ein Fonds einen Total Return Swap eingeht oder in andere derivative Finanzinstrumente mit ähnlichen Merkmalen investiert, müssen die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte die Bestimmungen 70, 71, 72, 73 und 74 der Bestimmungen erfüllen. Kreditderivate sind erlaubt, wenn: (i) sie die Übertragung des Kreditrisikos für einen der oben aufgeführten Vermögenswerte zulassen, unabhängig von den anderen Risiken im Zusammenhang mit diesem Vermögenswert; (ii) sie nicht zur Befreiung oder Übertragung, auch nicht in Bargeld, von anderen Vermögenswerten führen, als jenen auf die in den Bestimmung 68(1) und (2) der Bestimmungen Bezug genommen wird; (iii) sie die untenstehenden Kriterien für OTC-Derivate erfüllen; (iv) ihre Risiken vom Risikomanagementverfahren des Fonds ausreichend erfasst wurden und von dessen internen Kontrollmechanismen im Fall von Informationsasymmetrie zwischen dem Fonds und dem Kontrahenten des Kreditderivats, die aus dem potenziellen Zugang des Kontrahenten zu nicht-öffentlichen Informationen über Firmen, deren Vermögenswerte als Basiswerte für Kreditderivate verwendet werden, entstehen können. Der Fonds hat die Risikobewertung mit grösster Sorgfalt wahrzunehmen, wenn der Kontrahent des DFI eine verbundene Partei des Fonds oder der Kreditrisikoemittent ist. DFIs müssen auf einem Markt gehandelt werden, der reguliert, anerkannt, regelmässig tätig und der Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat oder einem Nicht-Mitgliedsstaat zugängig ist. Einschränkungen in Bezug auf einzelne Börsen und Märkte können von der Zentralbank je nach Fall auferlegt werden. Ungeachtet des zuvor Genannten, kann ein Fonds unter folgenden Voraussetzungen in ausserbörslich gehandelte DFIs, «OTC-Derivate», investieren: (i) der Kontrahent ist laut Unterabsätzen 1.4 (i), (ii) oder (iii) der Mitteilung 9 der Zentralbank ein Kreditinstitut, oder ein Anlageunternehmen mit Bewilligung entsprechend der Richtlinien über Märkte in Derivativen Finanzinstrumenten in einem EWR-Mitgliedsstaat, oder eine in den USA der Securities and Exchange Commission-Regulierung unterliegende Consolidated Supervised Entity; (ii) im Fall eines Kontrahenten, der kein Kreditinstitut ist, hat der Kontrahent ein Kreditrating von mindestens A-2 oder der Fonds nimmt von ihm an, dass er ein implizites Rating von A-2 oder gleichwertig hat. Alternativ dazu kann ein nicht bewerteter Kontrahent akzeptiert werden, wenn der Fonds durch ein Organ mit einem Rating von A-2 oder gleichwertig für Verluste entschädigt oder gegen Verluste garantiert wird, die er durch das Versagen des Kontrahenten erleidet. Im Fall einer späteren Erneuerung des OTC-DFI-Vertrags muss der Kontrahent einer unter den Nachstehenden sein: (i) die oben aufgeführten Organe, oder (ii) ein zentraler Kontrahent («CCP») mit Zulassung oder Anerkennung durch ESMA gemäss EU-Verordnung Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister («EMIR») oder, in Erwartung der Anerkennung durch ESMA laut Artikel 25 des EMIR, ein von der Commodity Futures Trading Commission als Clearingstelle für Derivate klassiertes Organ oder eine Clearingstelle laut SEC (beide CCP).; (iii) das Risikoengagement gegenüber dem Kontrahenten überschreitet die Obergrenzen gemäss Bestimmung 70(1)(c) der Bestimmungen nicht. Der Fonds berechnet das Engagement des Kontrahenten nach dem positiven Mark-to-Market-Wert des derivativen OTC-Vertrags mit diesem Kontrahenten. Der Fonds kann seine derivativen Positionen mit ein und demselben Kontrahenten 101 saldieren, sofern der Fonds in der Lage ist, Saldierungsvereinbarungen mit dem Kontrahenten gesetzlich durchzusetzen. Saldierungen sind nur in Bezug auf OTC-Derivativinstrumente bei ein und demselben Kontrahenten gestattet und nicht in Bezug auf ein anderes Engagement, das der Fonds gegenüber diesem Kontrahenten hat; (iv) den Forderungen des Fonds wird Genüge geleistet, wonach (a) der Kontrahent den Wert des OTCDerivats mit ausreichender Genauigkeit und auf einer verlässlichen Grundlage berechnet, und (b) das OTC-Derivat zu jedem Zeitpunkt und auf Initiative des Fonds durch ein Gegengeschäft zu einem gerechten Wert verkauft, liquidiert oder geschlossen werden kann; und (v) der Fonds hat seine OTC-Derivate einer täglichen, zuverlässigen und verifizierbaren Bewertung zu unterziehen und sicherzustellen, dass er dafür angemessene Systeme, Kontrollen und Verfahren zur Verfügung hat. Die Bewertungssysteme und –verfahren müssen angemessen und für die Beschaffenheit und Komplexität des jeweiligen OTC-Derivats proportioniert und ausreichend dokumentiert sein, und (vi) eine zuverlässige und verifizierbare Bewertung ist als Referenz für eine Bewertung durch den Fonds zu verstehen, die dem beizulegenden Zeitwert entspricht, der sich nicht auf Kursnotierungen durch den Kontrahenten stützt und der folgende Kriterien erfüllt: (a) die Bewertungsgrundlage ist entweder ein zuverlässiger Marktwert des Instruments auf dem neuesten Stand oder, falls dieser Wert nicht verfügbar ist, ein Preisgestaltungsmodell, das eine angemessene und anerkannte Methode verwendet; und (b) die Verifizierung der Bewertung wird durch eine der folgenden Parteien ausgeführt: (i) eine geeignete Drittpartei, die vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängig ist, mit einer Regelmässigkeit und auf eine Art und Weise, die dem Fonds gestatten, sie zu prüfen; oder (ii) einer Einheit innerhalb des Fonds, die von der Abteilung für die Anlageverwaltung unabhängig und zu diesem Zweck angemessen ausgerüstet ist. Das Risikoengagement gegenüber einem Kontrahenten von OTC-Derivaten kann eingeschränkt werden, wenn dieser dem Fonds Sicherheiten stellt. Der Fonds kann das Kontrahentenrisiko unter der Bedingung ausser Acht lassen, dass der Wert des Kontrahenten, bewertet zum Marktpreis und unter Berücksichtigung angemessener Abschläge, den Wert des einem Risiko ausgesetzten Betrags zu jedem Zeitpunkt übersteigt. Die erhaltenen Sicherheiten müssen jederzeit die Anforderungen in den Kapiteln 6 bis 13 der Mitteilung 12 der Zentralbank erfüllen. Sicherheiten, die von einem Fonds oder in seinem Namen auf einen Kontrahenten von OTC-Derivaten weitergegeben wurden, sind bei der Berechnung des Kontrahentenrisikos des Fonds gemäss Bestimmung 70(1)(c) der Bestimmungen zu berücksichtigen. Weitergegebene Sicherheiten können nur dann auf einer Nettogrundlage angerechnet werden, wenn der Fonds Nettingvereinbarungen mit diesem Kontrahenten gesetzlich durchsetzen kann. Berechnung des Konzentrationsrisikos und Kontrahentenrisikos des Emittenten Jeder Fonds muss die Konzentrationsgrenzen des Emittenten gemäss Bestimmung 70 der Bestimmungen auf Basis des zugrunde liegenden Engagements, das durch Verwendung von DFIs über den Commitment-Ansatz entsteht, berechnen. Das Kontrahentenrisiko, das aus OTC-DFI-Geschäften hervorgeht, ist bei der Berechnung der OTC-Kontrahentengrenzen gemäss Bestimmung 70(1)(c) mit effizienten Portfoliomanagement-Techniken zu kombinieren. Ein Fonds hat das Engagementrisiko, das aus einer von einem Händler angegebenen Sicherheitsmarge oder einer von diesem erhaltenen Schwankungsmarge in Bezug auf börsengehandelte OTC102 Derivate zu berechnen, welche nicht durch Kundengeldregelungen oder ähnliche Arrangements geschützt sind, um den Fonds gegen Insolvenz des Händlers zu schützen, und dieses Engagement darf die für den OTCKontrahenten festgelegte Grenze laut Bestimmung 70(1)(c) nicht überschreiten . Die Berechnung der Konzentrationsgrenzen des Emittenten gemäss Bestimmung 70 der Bestimmungen muss jedes Nettoengagement gegenüber einem Kontrahenten berücksichtigen, das durch eine Wertpapierleihe oder eine Rückkaufvereinbarung entsteht. Nettoengagement bezeichnet die Forderungen eines Fonds abzüglich aller vom Fonds gestellten Sicherheiten. Engagements, die aus der Wiederanlage von Sicherheiten entstehen, sind bei der Berechnung des Konzentrationsrisikos des Emittenten ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Engagements zu den Zwecken von Bestimmung 70 hat der Fonds zu bestimmen, ob sein Engagement gegenüber einem OTC-Kontrahenten, einem Makler oder eine Clearingstelle besteht. Engagements gegenüber Basiswerten des DFI, einschliesslich von in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Organismen für gemeinsame Anlagen eingebetteten DFIs, dürfen in Kombination mit den entsprechenden, aus direkten Anlagen hervorgehenden Position Höchstgrenzen für Anlagen gemäss Bestimmungen 70 und 73 der Bestimmungen nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Emittenten-Konzentrationsrisikos sind das derivative Finanzinstrument (und die eingebetteten DFIs) genau durchzusehen, wenn die resultierende Engagementsposition festgelegt wird. Diese Engagementsposition ist bei der Berechnung des Konzentrationsrisikos zu berücksichtigen. Die Emittentenkonzentration ist über den Commitment-Ansatz zu berechnen, wo anwendbar, oder dem potenziellen Höchstverlust als Folge des Versagens des Emittenten bei einer vorsichtigeren Berechnung. Sie muss auch, unabhängig davon, ob sie VaR für Gesamtengagementszwecke verwenden, von allen Fonds berechnet werden. Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von indexbasierten DFIs, sofern der Basisindex die in der Bestimmung 71(1) der Bestimmungen festgelegten Kriterien erfüllt. Ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument, in das ein DFI eingebettet ist, ist als Referenz für Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente erfüllen, wie in der Mitteilung 9 der Zentralbank beschrieben, und welche eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt: (a) aufgrund dieser Komponente können einige oder alle Geldflüsse, die sonst für ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstitut mit Funktion als Basisvertrag nötig wären, entsprechend einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Fremdwährungskurs, Preisindex, Kreditrating oder Kreditindex oder sonstigem Verfügbaren modifiziert werden und daher auf ähnliche Weise wie ein frei stehendes Derivat variieren; (b) ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken stehen nicht in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags; (c) sie hat eine bedeutende Auswirkung auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers oder des Geldmarktinstruments. Ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument ist nicht so zu erachten, als hätte es ein eingebettetes DFI, wenn es eine Komponente enthält, die unabhängig vom Wertpapier oder dem Geldmarktinstrument vertraglich übertragbar ist. Eine solche Komponente gilt als separates derivatives Finanzinstrument. Deckungsanforderungen Ein Fonds muss zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, all seinen Zahlungs- und Lieferungspflichten nachzukommen, die er durch Transaktionen mit DFIs eingegangen ist. Die Überwachung der DFITransaktionen für die Sicherstellung ihrer angemessenen Deckung muss Teil des Risikomanagements des Fonds sein. Eine Transaktion in DFIs, aus der ein künftiges Commitment für den Fonds hervorgeht oder hervorgehen könnte, muss folgendermassen gedeckt sein: 103 (i) im Fall von DFIs, die automatisch oder im Ermessen des Fonds bar beglichen werden, muss der Fonds jederzeit ausreichend liquide Vermögenswerte für die Deckung des Engagements halten; (ii) im Fall von DFIs, die eine physische Auslieferung der zugrunde liegenden Vermögenswerte verlangen, müssen diese zu jeder Zeit im Fonds gehalten werden. Alternativ dazu kann ein Fonds sein Engagement mit ausreichend liquiden Mitteln decken, wenn: die Basiswerte aus hoch liquiden, festverzinslichen Wertpapieren bestehen; und/oder - der Fonds der Ansicht ist, dass das Engagement angemessen gedeckt werden kann, ohne dass die zugrunde liegenden Vermögenswerte gehalten werden müssen, die spezifischen DFIs im Risikomanagementverfahren angesprochen werden, das gleich nachfolgend im Abschnitt «Risikomanagement» beschrieben wird, und dass die Details im Prospekt enthalten sind. Risikomanagement Bei der Bewertung des Gesamtengagements verwenden die Fonds, die DFIs benutzen, entweder die «Commitment approach»- oder die «Value-at-risk»-Methode. (i) Die Fonds müssen Risikomanagementverfahren anwenden, damit sie die mit DFIs verbundenen Risiken messen, überwachen und verwalten können. (ii) Die Fonds müssen der Zentralbank die Details über ihre geplanten Risikomanagementverfahren in Bezug auf den Umgang mit DFIs bekanntgeben. Die erste Einreichung muss folgende Informationen enthalten: (iii) - erlaubte Arten von DFIs, einschliesslich eingebetteter derivativer Finanzinstrumente in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten; - Details über die zugrunde liegenden Risiken; - entsprechende quantitative Einschränkungen und wie diese überwacht und durchgesetzt werden; - Methoden für die Risikobewertung. Wesentliche Änderung an der ersten Einreichung sind der Zentralbank im Voraus zu melden. Die Zentralbank kann die gemeldeten Änderungen ablehnen und Änderungen und/oder damit verbundene Handlungen, die von der Zentralbank abgelehnt wurden, dürfen nicht vorgenommen werden. Jedes DFI, das nicht im Risikomanagementverfahren inbegriffen ist, wird nicht verwendet, bis die Zentralbank ein überarbeitetes Risikomanagementverfahren für diese DFIs bereitstellt. Ein Fonds muss der Zentralbank einen jährlichen Bericht über seine DFI-Positionen unterbreiten. Der Bericht muss Informationen enthalten, die die Arten von DFIs des Fonds, die zugrunde liegenden Risiken, die quantitativen Beschränkungen und die Methoden für die Bewertung dieser Risiken wahrheitsgemäss und gerecht wiedergeben, und ist zusammen mit der Jahresbilanz der Gesellschaft einzureichen. Eine Gesellschaft muss diesen Bericht bei jeder Aufforderung durch die Zentralbank vorweisen. Die Anwendung dieser Strategien birgt bestimmte spezielle Risiken, darunter (1) Abhängigkeit von der Fähigkeit, Preisbewegungen von abgesicherten Wertpapieren und Bewegungen an den Zinssätzen vorherzusehen, (2) imperfekte Korrelation zwischen den Absicherungsinstrumenten und den abzusichernden Wertpapieren oder Marktsektoren, (3) die Tatsache, dass die Fähigkeiten für die Verwendung dieser Instrumente anders sind als jene, die für die Auswahl der Wertpapiere des Fonds nötig sind, (4) das mögliche Fehlen eines liquiden Markts für ein bestimmtes Instrument zu einer bestimmen Zeit, und (5) mögliche Hindernisse für ein effizientes Portfoliomanagement oder für die Erfüllung von Rücknahmeanträgen oder 104 sonstigen kurzfristigen Verpflichtungen, weil ein Anteil der Vermögenswerte des Fonds getrennt ist, um seine Verpflichtungen zu decken. Auf Anfrage des Anteilsinhabers liefert der Fonds diesem zusätzliche Informationen in Bezug auf das angewendete Mengenbeschränkungs-Risikomanagement, die Risikomanagementverfahren, die er verwendet und die neuesten Entwicklungen an den Risiko- und Renditenmerkmalen für die wichtigsten Kategorien der Anlage. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihverträge Ein Anteil der Vermögenswerte jedes Fonds kann in ergänzenden liquiden Mitteln gehalten werden. Zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements kann jeder Fonds Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihverträge eingehen, entsprechend der in den Mitteilungen der Zentralbank festgehaltenen Bedingungen und Einschränkungen. Pensionsgeschäfte sind Transaktionen, mit denen ein Fonds Wertpapiere von einer Bank oder von anerkannten Wertpapierhändlern mit der Verpflichtung, diese Wertpapiere der Bank oder dem Händler an einem bestimmten Datum und zu einem Preis, der die aktuelle Marktrendite wiederspiegelt, unabhängig vom Zinssatz bei der Fälligkeit der erworbenen Wertpapiere wieder zu verkaufen. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft betrifft den Verkauf von Wertpapieren mit einer Vereinbarung, diese Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, Datum und mit Zinszahlung zurückzukaufen. Ein Fonds kann Wertpapiere auch an einen vom Investmentmanager akzeptierten Kontrahenten ausleihen. Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die für ein effizientes Portfoliomanagement verwendet werden, sind als Referenz für Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: (a) sie sind wirtschaftlich angemessen, indem sie auf kosteneffektive Weise realisiert werden; (b) sie werden für eines oder mehrere der nachfolgenden, spezifischen Ziele eingegangen: (i) (ii) (iii) Risikoreduzierung; Kostenreduzierung; Erzeugung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds mit einem Risikograd, der mit dem Risikoprofil und der Risikostreuungsvorschriften des Fonds gemäss Mitteilung 9 der Zentralbank übereinstimmt; (c) ihre Risiken werden vom Risikomanagementverfahren des Fonds angemessen erfasst; (d) sie können nicht zu einer Änderung an den vom Fonds erklärten Anlagezielen führen oder wesentliche Zusatzrisiken bringen im Vergleich zu der allgemeinen Risikopolitik wie in den Verkaufsunterlagen beschrieben. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte («Repo-Verträge») und Wertpapierleihverträge können nur in Übereinstimmung mit den normalen Marktpraktiken ausgeführt werden. Alle im Rahmen effizienter Portfoliomanagementtechniken vom Fonds erhaltenen Vermögenswerte sollten als Sicherheiten betrachtet werden und die unten dargelegten Kriterien erfüllen. Sicherheiten müssen zu jedem Zeitpunkt folgende Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Andere als in Bargeld erhaltene Sicherheiten müssen hoch liquide und auf einem regulierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, um so schnell als möglich und zu einem Preis möglichst nahe an der Bewertung vor dem Erwerb verkauft werden zu können. Erhaltene Sicherheiten müssen auch die Vorschriften in Bestimmung 74 der Bestimmungen erfüllen. 105 (ii) Bewertung: Die erhaltenen Sicherheiten sollten zumindest täglich bewertet werden und Vermögenswerte, die eine hohe Volatilität aufweisen, sollten nicht als Sicherheit akzeptiert werden, ausser wenn angemessene konservative Sicherheitsabschläge vorhanden sind. (iii) Bonität des Emittenten: Die erhaltenen Sicherheiten sollten von hoher Qualität sein. (iv) Korrelation: Erhaltene Sicherheiten müssen von einer Einrichtung ausgegeben werden, die vom Kontrahenten unabhängig ist und von der keine hohe Korrelation zur Performance des Kontrahenten erwartet wird. (v) Diversifikation (Anlagenkonzentration): Sicherheiten sollten in Bezug auf Land, Märkte und Emittenten mit einem maximalen Engagement gegenüber einem bestimmten Emittenten von 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds ausreichend diversifiziert sein. Wenn Fonds Engagements gegenüber verschiedenen Kontrahenten haben, sollten die verschiedenen Körbe mit Sicherheiten zusammengelegt werden, um die 20%-Grenze des Engagements gegenüber einem einzelnen Emittenten zu berechnen. (vi) Sofort verfügbar: Die erhaltenen Sicherheiten sollten sofort vom Fonds durchgesetzt werden können, ohne Bezugnahme auf oder Bewilligung durch den Kontrahenten. Risiken in Verbindung mit der Verwaltung von Sicherheiten, beispielsweise operative und gesetzliche Risiken, müssen vom Risikomanagementverfahren erkannt, gehandhabt und abgeschwächt werden. Sicherheiten, die auf der Grundlage einer Aktienübertragung erhalten wurden, sollten von der Depotbank verwahrt werden. Für andere Arten von Sicherheitsarrangements kann die Sicherheit bei einer untergeordneten Depotbank aufbewahrt werden, die der ordentlichen Aufsicht unterliegt und die nicht mit dem Aussteller der Sicherheit verbunden ist. Unbare Sicherheiten können nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden. Bare Sicherheiten können nur in Folgendes investiert werden: (i) in Einlagen bei relevanten Instituten; (ii) in hochwertige Staatsanleihen; (iii) in Rückkaufverträge, vorausgesetzt, die Geschäfte werden mit Kreditinstituten getätigt, die einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, und der Fonds ist in der Lage, den kompletten aufgelaufenen Betrag an Barmitteln jederzeit abzurufen; (iv) in kurzfristige Geldmarktfonds gemäss der Definition in den ESMA-Richtlinien unter «Common Definition of European Money Market Funds» (Ref.-Nr. CESR/10-049). Übereinstimmend mit Absatz 2(iv) der Mitteilung 12 der Zentralbank, müssend Barsicherheiten entsprechend der Diversifikationsanforderungen, die auf unbare Sicherheiten anwendbar sind, diversifiziert werden. Investierte Barsicherheiten dürfen nicht beim Kontrahenten oder einer verbundenen Einheit hinterlegt werden. Ein Fonds, der Sicherheiten für mindestens 30 % seiner Vermögenswerte erhält, muss über eine angemessene Stresstestpolitik verfügen, um regelmässige Stresstest unter normalen und unter aussergewöhnlichen Liquiditätsbedingen sicherzustellen und dem Fonds zu ermöglichen, das Liquiditätsrisiko im Zusammenhang mit den Sicherheiten einzuschätzen. Die Liquiditäts-Stresstestpolitik sollte mindestens Folgendes vorschreiben: (a) die Planung einer Stresstest-Szenarioanalyse einschliesslich Kalibrierungs-, Zertifikations- und Sensitivitätsanalyse; (b) empirischer Ansatz für Liquiditätsrisikoschätzungen; die Folgenabschätzung, 106 einschliesslich Backtesting von (c) Häufigkeit der Berichterstattung und Toleranzschwellen; (d) Abschwächungshandlungen für die Einschränkung von Verlusten, einschliesslich Abschlagspolitik und Gap-Risiko-Absicherung. Ein Fonds muss eine klare Abschlagspolitik befolgen, die für jede Klasse von Vermögenswerten, die er als Sicherheit erhält, passend ist. Bei der Ausarbeitung der Abschlagspolitik sollte ein Fonds die Eigenschaften der Vermögenswerte berücksichtigen, beispielsweise die Bonität oder die Preisvolatilität, sowie das Ergebnis des vorgenommenen Stresstests, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank. Diese Politik sollte dokumentiert werden und jede Entscheidung, einen spezifischen Abschlag vorzunehmen oder Abschläge auf einer bestimmten Klasse von Vermögenswerten zu unterlassen, rechtfertigen. Der Kontrahent in einem Pensionsgeschäft/umgekehrten Pensionsgeschäft und Wertpapierleihvertrag muss ein Kreditrating von A-2 oder gleichwertig haben oder der Fonds muss annehmen, dass er ein implizites Rating von A-2 oder gleichwertig hat. Alternativ dazu kann ein nicht bewerteter Kontrahent akzeptiert werden, wenn der Fonds durch ein Organ mit einem Rating von A-2 oder gleichwertig für Verluste entschädigt oder gegen Verluste garantiert ist, die er durch das Versagen des Kontrahenten erleidet. Ein Fonds sollte sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, ein ausgeliehenes Wertpapier zurückzurufen oder jeden eingegangenen Wertpapierleihvertrag jederzeit zu beenden. Ein Fonds, der einen Reverse-Repo-Vertrag eingeht, sollte sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt den gesamten Bargeldbetrag zurückrufen oder den Vertrag entweder mit Zinserträgen oder auf einer Mark-toMarket-Grundlage beenden kann. Wenn das Bargeld jederzeit auf einer Mark-to-Market-Grundlage abrufbar ist, sollte der Mark-to-Market-Wert des Reverse-Repo-Vertrags benutzt werden für die Berechnung des Nettoinventarwert des Fonds. Ein Fonds, der einen Repo-Vertrag eingeht, sollte sicherstellen, dass er jederzeit alle Wertpapiere in diesem Vertrag zurückrufen oder den eingegangenen Repo-Vertrag auflösen kann. Repo-Verträge, Mortgage-Dollar-Roll, Aktienleihen oder Wertpapierleihverträge sind keine Ausleihungen oder Leihen zu den Zwecken in Bestimmung 103 bzw. Bestimmung 111 der Bestimmungen. 107 ANHANG IV Definition einer US-Person, US-meldepflichtigen Person, eines US-Steuerzahlers und verbundene Begriffe Definition einer US-Person (1) Gemäss Verordnung S des Wertpapiergesetzes von 1933 ist eine «US-Person»: (i) jede natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten; (ii) jede nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten organisierte oder eingetragene Partnerschaft oder Körperschaft; (iii) jedes Besitztum, dessen Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist; (iv) jeder Trust, in der ein Treuhänder eine US-Person ist, (v) jede Agentur oder Zweigstelle einer ausländischen Einheit mit Sitz in den Vereinigten Staaten; (vi) jedes nicht frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder einer Treuhand), das von einem Händler oder anderen Treuhänder zugunsten einer US-Person gehalten wird; (vii) jedes frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder einer Treuhand), das von einem Händler oder einem anderen Treuhänder organisiert oder eingetragen ist, oder (im Fall einer Einzelperson) in den Vereinigten Staaten ansässig ist (viii) jede Partnerschaft oder Körperschaft, wenn sie: (a) nach den Gesetzen irgendeines Staates ausserhalb der US-Gesetzgebung organisiert oder eingetragen ist und (b) von einer US- Person gegründet wurde, hauptsächlich zwecks Investierung in nicht gemäss dem 1933 Act eingetragenen Wertpapiere, ausser die Partnerschaft oder Körperschaft ist von akkreditierten Investoren, die keine natürlichen Personen, Besitztümer oder Treuhänder sind, laut Regel 501 (a) des 1933 Act organisiert, eingetragen und in deren Eigentum. (2) Nicht zu «US-Personen» gehören: (i) (ii) Jedes nicht frei verfügbare Konto oder ähnliche Konto (ausser einem Besitztum oder einem Trust), das von einem Händler oder anderen Treuhänder zugunsten einer Nicht-US-Person gehalten wird; jedes Besitztum, in dem ein als professioneller Treuhänder wirkender Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist, wenn: (a) ein Vollstrecker oder Verwalter des Besitztums, der keine US-Person ist, alleiniges oder geteiltes Anlageermessen hat in Bezug auf die Vermögenswerte des Besitztums; und (b) das Besitztum durch Nicht-US-Gesetze geregelt ist; 108 (iii) jeder Trust, in dem ein professioneller Treuhänder, der als Sachverwalter handelt und eine US-Person ist, wenn ein Treuhänder, der keine US-Person ist, alleiniges oder geteiltes Anlageermessen in Bezug auf die Vermögenswerte des Trusts hat und kein Bezugsberechtigter des Trusts (und kein Treugeber, wenn der Trust widerrufbar ist) eine USPerson ist; (iv) eine Personalvorsorgeeinrichtung, eingerichtet und verwaltet in Übereinstimmung mit dem Gesetz eines Landes ausserhalb der USA und mit den üblichen Gepflogenheiten und Dokumentation dieses Lands; (v) jede Agentur oder Zweigstelle einer US- Person mit Sitz ausserhalb der USA, wenn: (a) die Agentur oder Zweigstelle aus gültigen Geschäftsgründen tätig ist; und (b) die Agentur oder Zweigstelle Versicherungs- oder Bankgeschäfte betreibt und der substantiellen Versicherungs- oder Bankenregulierung im Rechtsgebiet, in dem sie ansässig ist, unterliegt; (vi) der internationale Währungsfonds, die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Inter-American Development Bank, die Asian Development Bank, die African Development Bank, die Vereinten Nationen und ihre Agenturen, Zweigstellen und Pensionspläne und jede weitere, ähnliche internationale Organisation, deren Agenturen, Zweigstellen und Pensionspläne; und (viii) jede Einheit, die im Zusammenhang mit oder in Bezug auf die Interpretation oder Position des SEC oder ihrer Belegschaft von der Definition «US-Person» ausgeschlossen oder befreit ist Definition des Begriffs «Ansässiger» für Zwecke der Regulierungen (1) Zu Zwecken der Definition von «US-Personen» gemäss (i) oben in Bezug auf natürliche Personen, ist eine natürliche Person in den USA ansässig, wenn sie: (i) eine Alien Registration Card («Greencard»), ausgegeben vom U.S. Immigration and Naturalization Service, hat; oder (ii) den «Test der substantiellen Anwesenheit» erfüllt. (2) Der «substantielle Anwesenheits»-Test wird normalerweise in Bezug auf jedes Kalenderjahr erfüllt, wenn: (i) die Person während mindestens 31 Tagen in einem solchen Jahr in den USA anwesend war; und (ii) die gesamte Anzahl von Tagen, an denen eine Person während des laufenden Jahres in den USA war, 1/3 der Anzahl dieser Tage während dem ersten vorausgehenden Jahr und 1/6 der Anzahl dieser Tage während dem zweiten vorausgehenden Jahr 180 Tage oder mehr darstellen. Von der Definition US-Person ausgeschlossene Personen Absatz 4.7 des U.S. Commodity Exchange Acts bestimmt derzeit weitgehend, dass folgende Personen als «Non-United States persons» gelten: (a) eine natürliche Person, die nicht in den USA ansässig ist; (b) eine Partnerschaft, Körperschaft oder andere Einheit ausser einer hauptsächlich für passive Anlagen eingerichteten Einheit, organisiert nach den Gesetzen einer Gesetzgebung ausserhalb der USA, die ihren Hauptgeschäftssitz ausserhalb des Rechtsgebiets der USA hat; (c) ein Besitztum oder ein Trust, dessen Einkommen nicht der USEinkommenssteuer unterliegt, ungeachtet der Quelle; (d) eine hauptsächlich für passive Anlagen eingerichtete Einheit wie ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ähnliche Einheit, sofern Beteiligungen an dieser Einheit von als Nicht-US-Personen qualifizierten Personen gehalten werden oder sonstwie als qualifiziert zu 109 bezeichnende Personen zusammengenommen weniger als 10 % der nutzbringenden Beteiligung an der Einheit haben, und dass diese Einheit nicht hauptsächlich dafür gegründet wurde, um Anlagen durch Personen zu ermöglichen, die nicht als Non-US-Persons in einem Pool qualifiziert sind, dem gegenüber der Betreiber von bestimmten Anforderungen der U.S.Commodity Futures Trading Commission’s regulations deshalb befreit ist, weil seine Teilnehmer keine US-Personen sind; und (e) ein Pensionsplan für die Angestellten, leitenden Angestellten oder Geschäftsführer einer organisierten Einheit mit ihrem Hauptgeschäftssitz ausserhalb der USA. Definition einer US-meldepflichtigen Person (1) Für Zwecke der U.S. federal income tax ist eine «US-meldepflichtige Person»: (i) ein US-Steuerzahler, der kein Excluded U.S. Taxpayer ist oder (ii) eine passive ausländische Einheit unter US-Leitung. (2) Für Zwecke der Definition von US-meldepflichtiger Person, umfasst «US-Steuerzahler»: (i) einen US-Staatsbürger oder einen in den USA ansässigen Ausländer (wie für die Zwecke der U.S. federal income tax definiert); (ii) jede für US-Steuerzwecke als Partnerschaft oder Körperschaft behandelte Einheit, die entweder unter den Gesetzen der USA oder einer ihrer Staaten gegründet oder organisiert ist; (iii) jede andere Partnerschaft, die gemäss U.S. Treasury Department regulations als US-Person behandelt wird; (iv) jedes Besitztum, dessen Ertrag der US-Einkommenssteuer unterliegt, ungeachtet der Quelle; und (v) jeden Trust, über dessen Verwaltung ein Gericht in den USA die oberste Aufsicht hat und dessen wesentliche Beschlüsse von einem oder mehreren US-Treuhändern kontrolliert werden. Personen, die ihre US-Staatsbürgerschaft verloren haben oder ausserhalb der USA leben, können dennoch unter bestimmten Umständen als US-Steuerzahler behandelt werden. Jeder Investor kann ein USSteuerzahler für Zwecke der U.S. federal income tax sein, nicht aber eine «US-Person» für die Zwecke der Qualifikation als Anleger für einen Fonds. Zum Beispiel ist ein ausserhalb der USA ansässiger USStaatsbürger keine «US-Person», sondern ein US-Steuerzahler für Zwecke der U.S. federal income tax. (3) Zu Zwecken der Definition von US-meldepflichtiger Person, sind «ausgeschlossene US-Steuerzahler: Ein US-Steuerzahler, der: (i) eine Körperschaft ist, deren Aktien regelmässig auf einem oder mehreren Wertpapiermärkten gehandelt werden; (ii) jede Körperschaft, die Mitglied derselben erweiterten, angegliederten Gruppe ist, gemäss Definition in Abschnitt 1471(e)(2) des Code, als Körperschaft wie in Klausel (i) definiert; (iii) die Vereinigten Staaten oder jede vollständig in deren Besitz befindliche Regierungsbehörde oder Vermittlung davon; (iv) jeder Staat der Vereinigten Staaten, jedes US-Gebiet, jede politische Unterdivision derselben oder jede hundertprozentige Tochteragentur oder Vermittlung einer oder mehrerer der zuvor genannten; 110 (v) jede gemäss Abschnitt 501(a) von der Steuer befreite Organisation oder individueller Pensionsplan laut Definition in Abschnitt 501(a)(37) des Code; (vi) jede Bank laut Definition in Abschnitt 581 des Code; (vii) jeder Immobilieninvestmenttrust laut Definition in Abschnitt 856 des Code; (viii) jede regulierte Anlagegesellschaft laut Definition in Abschnitt 851 des Codes oder jede bei der Securities Exchange Commission laut dem 1940 Act registrierte Körperschaft; (ix) jeder gemeinsame Trust laut Definition in Abschnitt 584(a) des Code; (x) jeder von der Steuer befreite Trust laut Abschnitt 664(c) des Code; (xi) ein Händler mit Wertpapieren, Rohstoffen oder derivativen Finanzinstrumenten (einschliesslich Notional Principal Contracts, Futures, Forwards und Optionen) die als solche gemäss den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Staaten eingetragen sind; oder (xii) ein Makler laut Definition in Abschnitt 604(c) des Code. (4) Zu Zwecken der Defininition von US-meldepflichtiger Person, sind «Unter passiver Kontrolle stehende ausländische Einheiten» Einheiten, die keine US- Steuerzahler oder Finanzinstitutionen sind und eine oder mehrere «kontrollierende US-Personen» als Inhaber von Anteilen an dieser Einheit haben. (i) Für diese Zwecke ist eine kontrollierende US-Person eine Person, die ein US-Steuerzahler ist und die Kontrolle über eine Einheit hat. Im Fall eines Trusts ist mit diesem Begriff der Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor, die Bezugsberechtigten oder Klasse der Bezugsberechtigten oder jede sonstige natürliche Person, die ultimative Kontrolle über den Trust hat, gemeint, oder, im Fall einer anderen Rechtsvereinbarung als einem Trust, steht dieser Begriff für Personen in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position. 111 ANHANG V Nachtrag zum Prospekt vom 19. Dezember 2014 des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund Der vorliegende Nachtrag enthält spezifische Informationen über den Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund (der «Fonds»), einen Teilfonds von Blackstone Alternative Investment Funds plc (die «Gesellschaft»), bei der es sich um eine offene Investmentgesellschaft in Form eines Umbrella-Fonds handelt, die gemäss der irischen Ausführungsverordnung betreffend die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung gegründet wurde. Die Informationen in diesem Nachtrag sind Bestandteil von und in Verbindung mit den im Prospekt vom 19. Dezember 2014 (der «Prospekt») enthaltenden Angaben zu lesen. Soweit nicht anderweitig verfügt, haben die in diesem Nachtrag verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung, die ihnen im Prospekt zugewiesen wird. Die Verwaltungsratsmitglieder, deren Namen im Prospekt im Abschnitt «Management und Verwaltung» aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in dem Prospekt und dem Nachtrag enthaltenen Angaben. Name des Fonds: Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund Investment-Manager: Blackstone Alternative Investment Advisors L.L.C. Basiswährung: US-Dollar Erstzeichnungsfrist: Die Erstzeichnungsfrist ist der in Anhang I angegebene Zeitraum. Nach der Erstzeichnungsfrist steht der Fonds an jedem Handelstag durchgehend für Zeichnungen zur Verfügung, ausser unter den Umständen, die im Abschnitt «Verwaltung der Gesellschaft - Vorübergehende Aussetzung der Bewertung der Anteile sowie der Käufe und Rücknahmen» des Prospekts dargelegt werden. Ausschüttungsdatum: Ein Datum, an dem für jede Klasse von Anteilen, bei denen es sich um ausschüttende Anteile handelt, Ausschüttungen vorzunehmen sind, und zwar jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember in jedem Jahr. Ausgabeaufschlag: Keiner Rücknahmeabschlag: Keiner Handelstag: Jeder Geschäftstag oder ein anderer Geschäftstag bzw. andere Geschäftstage, wie vom Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der Anteilseigner festgelegt. Geschäftstag: Sofern nicht anderweitig vom Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der Anteilseigner festgelegt, ein Tag (ausser Samstag, Sonntag und Tage, an denen die Privatkundenbanken in Dublin oder London geschlossen sind), an dem die Wertpapierbörse von New York für den Geschäftsbetrieb geöffnet ist. Handelsschluss: Sowohl für Zeichnungen als auch für Rücknahmen 15.00 Uhr Ortszeit Irland an dem Geschäftstag vor dem jeweiligen Handelstag. Abwicklungsfrist: (i) Im Fall von Zeichnungen die Frist, innerhalb derer die Zeichnungserlöse bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sein müssen, und die sich auf drei Geschäftstage nach dem jeweiligen Handelstag, in Bezug auf den die Zeichnung erfolgt ist, beläuft, oder jede andere Frist, die mit der 112 Verwaltungsgesellschaft vereinbart und den Anteilsinhabern mitgeteilt wurde; und (ii) im Fall von Rücknahmen die Frist, innerhalb derer die Rücknahmeerlöse in Bezug auf einen Rücknahmeantrag zu zahlen sind, wobei diese Frist normalerweise drei Geschäftstage ab dem Handelstag beträgt, in Bezug auf den der Rücknahmeantrag gestellt wurde, vorausgesetzt dass die Rücknahmeerlöse in jedem Fall innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dem Handelsschluss für den jeweiligen Rücknahmeantrag gezahlt werden. Bewertungszeitpunkt: Der ordentliche Handelsschluss an der NYSE (normalerweise 16.00 Uhr Ortszeit New York von montags bis freitags) an jedem Handelstag. Ausführliche Informationen zu den angebotenen Klassen, dem Erstzeichnungspreis, der Mindesterstanlage, der Mindestfolgeanlage und dem Mindestbestand für die einzelnen Klassen sind Anhang I zum vorliegenden Nachtrag zu entnehmen. Anlageziel und -politik: Die Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in den Fonds keinen wesentlichen Bestandteil eines Investmentportfolios ausmachen sollte und unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet ist. Anlageziel Der Fonds zielt auf einen Kapitalzuwachs ab. Anlagepolitik Zur Umsetzung seines Anlageziels teilt der Fonds sein Anlagevermögen auf mehrere Anlageberater (die «Unterberater») auf, die über einen Ermessensspielraum bezüglich der Anlageverwaltung und über Erfahrung bei der Verwaltung nicht traditioneller bzw. «alternativer» Anlagestrategien verfügen. Der InvestmentManager ist für die Auswahl der Anlagestrategien, die Identifizierung und die Beauftragung von Unterberatern mit Fachwissen in Bezug auf die ausgewählten Strategien zuständig und legt die Höhe des Fondsvermögens fest, das den jeweiligen Strategien und Unterberatern zugewiesen wird. Die Erfahrungen des Investment-Managers bei der Verwaltung alternativer Anlagestrategien sowie den Verfahren zur Auswahl von Anlagen und Unterberatern sind zusammenfassend im nachfolgenden Abschnitt «Übersicht InvestmentManager, Auswahlverfahren der Unterberater» dargestellt. Der Investment-Manager kann zudem einen Teil des Fondsvermögens direkt verwalten und im Rahmen der nachfolgenden Anlagebeschränkungen einen Teil des Fondsvermögens in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Der Fonds kann primär in Derivate investieren. Zu den wichtigsten alternativen Anlagestrategien, die vom Fonds und den Zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen angewandt werden, können die folgenden gehören: - Fundamentale Strategien, im Rahmen derer Verfahren zur Identifizierung attraktiver Anlagemöglichkeiten in Wertpapieren von Unternehmen angewendet werden, welche unterbewertet bzw. überbewertet sind oder voraussichtlich über ein hohes bzw. geringes Wachstumspotenzial verfügen. Mit diesem «Bottom-up»-Anlageansatz wird angestrebt, tiefgreifende Kenntnisse über die Geschäftsaktivität des Emittenten zu gewinnen. Im Rahmen der Analyse von Jahresabschlüssen der Emittenten sowie anderer auf Emittenten bezogener Daten werden Einzeltitel geprüft und, soweit angemessen, Gespräche mit Branchenanalysten und der Geschäftsführung der Emittenten geführt. Der Fonds legt in Wertpapieren an, die gegenüber anderen vergleichbaren Anlagen als unterbewertet gelten. Der Verkauf von Anlagen erfolgt in Vorwegnahme einer Verschlechterung der Finanzlage des Emittenten oder wenn davon ausgegangen wird, dass ein Wertpapier gegenüber anderen vergleichbaren Anlagepapieren als überbewertet gilt. Der Fonds kann zudem synthetische ShortPositionen in Wertpapieren, die als überbewertet erachtet werden, eingehen. Synthetische Short- 113 Positionen dieser Art entwickeln sich generell positiv, wenn der Marktpreis der entsprechenden Wertpapiere rückläufig ist. - Global Macro-Strategien, im Rahmen derer der Fokus auf makroökonomischen und technischen Marktfaktoren als Bestandteil von fundamentalen und/oder quantitativen Techniken liegt. Ziel ist es, weltweite konjunkturelle Veränderungen und Änderungen auf Ebene der Anlageklassen gewinnbringend zu nutzen. Zu den Marktfaktoren gehören Änderungen in den Bereichen Beschäftigung, geldpolitische Massnahmen, Steuerpolitik, Wachstum des Bruttosozialprodukts oder Inflation. Im Rahmen von Global Macro-Strategien können generell an allen Hauptmärkten – Aktien, Anleihen, Währungen und zugelassene Rohstoffindizes – Anlagen getätigt werden, und der Fonds kann aufgrund von Markteinschätzungen in spezifische geographische Regionen, Branchen oder Anlageklassen investieren, sofern davon ausgegangen wird, dass der Fonds von dem identifizierten gesamtwirtschaftlichen Trend profitiert. - Ereignisgetriebene («Event-driven») Strategien, im Rahmen derer Zugewinne durch die Entwicklungen der Aktienkurse angestrebt werden, die durch besondere Ereignisse in einem Unternehmen angestossen werden. Zu diesen Ereignissen können unter anderem Übernahmen, Geschäftsauflösung, Insolvenz, Übernahmeangebote, Rückkäufe, Abwicklungen, Umtauschangebote, Fusionen und andere Arten von Unternehmensumstrukturierungen und wesentliche Rechtsstreitigkeiten oder Änderungen in der Geschäftsführung gehören. - Opportunistische Handelsstrategien, im Rahmen derer Verfahren zur Anwendung kommen, mit denen kurzfristige Handelschancen identifiziert werden sollen, einschliesslich Analyse von Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage. Zu diesen opportunistischen Faktoren können unter anderem Trendwenden (d. h. Emittenten, deren Finanzlage sich nach einer längeren Zeit der Underperformance wieder stabilisiert), aufstrebende Wachstumsunternehmen mit uneinheitlicher Ertragsentwicklung, Emittenten mit nicht bilanzierten Anlagewerten oder unterbewertetem Wachstumspotenzial gehören. Der Fonds kann in die als unterbewertet erachteten Wertpapiere dieser Emittenten investieren, um solche opportunistischen Faktoren auszuschöpfen. - Quantitative Strategien, in deren Rahmen quantitative Techniken eingesetzt werden, um Gewinne aus antizipierten Kursbewegungen zu erzielen, einschliesslich Modelle basierend auf Bewertungen, Ereignissen, Statistiken, konjunkturellen Fundamentaldaten, Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Marktklimas. Im Rahmen quantitativer, mathematischer Modelle, die bei der Umsetzung von Strategien zum Einsatz kommen, wird die Bewertung künftiger Anlagen gegebenenfalls aus historischen Kurs- und sonstigen Finanzdaten abgeleitet. Diese Methoden berücksichtigen Informationen, Rechenleistung und menschliches Know-how in Bezug auf das Treffen von Anlageentscheidungen und der Abgabe von Empfehlungen zu einer Vielzahl von Marktinstrumenten und Vermögenswerten. Zudem stützen sich diese Techniken im Allgemeinen auf Optimierungen und andere systematische Systeme zur Orderverwaltung und zum Ausführungsmanagement. - Managed Futures-Strategien, im Rahmen derer angestrebt wird, Bewegungen an weltweiten Finanz-, Rohstoff- und Währungsmärkten durch die Anlage in Termingeschäften, Optionen, Forwards und Swaps gewinnbringend zu nutzen. Im Rahmen dieser Strategien kommen quantitative und/oder fundamentale Techniken zur Anwendung. Ziel dabei ist eine Diversifizierung des Fondsportfolios über ein breites Spektrum von Anlagestilen und Anlageklassen. Auf diese Weise soll das Portfoliorisiko gesenkt werden, was über eine Direktanlage in Aktien nicht möglich wäre. - Multi Strategy-Ansatz, im Rahmen dessen einige oder alle der vorstehenden Strategien zur Anwendung kommen. Der jeweilige Einsatz dieser Strategien basiert auf einer Analyse der fundamentalen, statistischen, technischen und sonstigen Faktoren, auf die in der vorstehenden Beschreibung der Strategien verwiesen wird. Die Unteranlageberater, die einen Multi Strategy-Ansatz verfolgen, verfügen im Allgemeinen über mehrere Anlageteams, die jeweils auf eine Strategie konzentriert sind, sowie einen Anlageausschuss und/oder einen Chief Investment Officer, der den Teams auf der Grundlage der wahrgenommenen Marktchancen die Vermögenswerte zur Anlage zuteilt. 114 Der Investment-Manager kann in Bezug auf die jeweiligen Strategien oder Unterberater Anpassungen bei der Allokation oder Investitionsarten vornehmen. Weitere Angaben zur Auswahl des Unterberaters sowie der Überwachungs- und Zuteilungsverfahren sind im nachfolgenden Abschnitt «Übersicht Investment-Manager, Auswahlverfahren der Unterberater» enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds ein über Strategien diversifiziertes Portfolio verfügt. Vorbehaltlich der Einschätzung des Investment-Managers kann der Fonds jedoch jeweils auf eine oder mehrere Strategien ausgerichtet sein. Der Investment-Manager prüft im Rahmen seines Auswahl- und Überwachungsverfahren in Bezug auf die Unterberater verschiedene quantitative und qualitative Faktoren. Auf Anfrage beim Investment-Manager erhalten Anteilseigner das aktuelle «Factsheet» für Anleger in den Fonds, in dem die Allokation des Fonds für die verschiedenen Anlagestrategien und Anlageklassen zum letzten Monatsende dargelegt ist. Diese Informationen werden lediglich zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Bestandteil des Prospekts oder des vorliegenden Nachtrags. Die Verwaltung des Fondsvermögens kann direkt durch den Investment-Manager erfolgen. Es gibt eine Reihe von Umständen, unter denen der Investment-Manager diese Rolle übernimmt. Der Investment-Manager könnte beispielsweise die Anlagen für eine ganze Investitionsart chancenorientiert («opportunistisch») und nach eigenem Ermessen verwalten, sofern der Investment-Manager eine bestimmte Anlagemöglichkeit für den Fonds identifiziert hat. Ausserdem überwacht der Investment-Manager das Gesamtrisiko und die Anlagekonzentration des Fonds, die durch die verschiedenen von den Unteranlageberatern verwalteten Investitionsarten erzeugt wird. Kommt der Investment-Manager zum Schluss, dass die Risiken und/oder die Anlagekonzentration bei einer Zusammenlegung auf Fondsebene nicht wünschenswert ist bzw. sind, kann er zur Minderung der Risiken oder der Konzentration ein Overlay zur Portfolioabsicherung eingehen. Mithilfe des Overlay (Hedging) können übermässige Markt-, Zins-, Währungs-, Emittenten- und andere Anlagerisiken abgesichert werden. Der Investment-Manager beauftragt normalerweise jederzeit mindestens einen Unterberater. Der InvestmentManager kann im Rahmen der in Anhang II des Prospekts festgelegten Anlagebeschränkungen bis zu 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Solche Anlageinstrumente können andere Investmentstrategien als der Fonds verfolgen, sofern die Anlage in diesen Instrumenten mit der Anlagepolitik des Fonds vereinbar ist und darauf abzielt, den Fonds bei der Erreichung seines Anlageziels zu unterstützen. Der Fonds wird voraussichtlich direkt und indirekt durch den Einsatz von Derivaten oder Anlagen in Zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in ein breites Spektrum von Vermögenswerten investieren, bei denen es sich um OGAW-konforme Anlagen handelt. Der Fonds kann unter anderem in Aktientitel, Schuldtitel, Geldmarktinstrumente, Währungen, Finanzinstrumente (z. B. Swaps, Termingeschäfte, Forwards und Optionen) betreffend Rohstoffindizes, die von der Central Bank freigegeben werden, sowie REITs und verbundene Derivate (wie nachfolgend aufgeführt) investiert sein. Bei allen Anlagen kann der Fonds Long- und synthetische Short-Positionen eingehen, wobei synthetische ShortPositionen durch den Einsatz von Instrumenten wie Swaps, Termingeschäften und Optionen erreicht werden. Diese Wertpapiere und Instrumente sowie die zugrunde liegenden Basiswerte wie Derivate können sich an jedem Ort in der Welt befinden (einschliesslich in Schwellenländern), jede Art von Marktkapitalisierung aufweisen und zu jeder Branche gehören. Der Fonds kann jederzeit in einige oder alle dieser Anlageklassen investiert sein und Long- oder synthetische Short-Positionen in diesen Anlageklassen eingehen. Zu den Aktientiteln, in die der Fonds investieren kann, gehören, ohne Beschränkung darauf, Aktientitel von globalen Unternehmen aller Art von Marktkapitalisierung. Dazu können Stammaktien, Hinterlegungsscheine (ADRs, EDRs oder GDRs) und verbundene Wertpapiere wie Wandelanleihen, Vorzugsaktien, Income Trusts, Royalty Trusts, ETFs, REITs, Privatanlagen, Rechte, Optionsscheine, Wertpapiere aus Neuemissionen und «Rule 144 A Titel» gehören. Der Fonds kann ausserdem in kürzlich ausgegebene Wertpapiere investieren, die jeweils nach Einschätzung des Investment-Managers bzw. des Unterberaters innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einem geregelten Markt zugelassen werden. Der Fonds kann in Schuldtitel mit Anlagequalität (Investment Grade-Status) oder unterhalb Anlagequalität sowie in nicht bewertete Schuldtitel jeglicher Anlagequalität und Fälligkeitsstruktur oder Laufzeit investieren. Dabei kann es sich um festverzinsliche oder variabel verzinsliche Anleihen von supranationalen Emittenten, 115 Regierungen oder Unternehmen handeln. Der Fonds kann uneingeschränkt in Commercial Mortgage-Backed Securities und Residential Mortgage-Backed Securities sowie andere durch Vermögenswerte besicherte Wertpapiere (einschliesslich durch Verbraucherkredite besicherte Titel), variabel verzinsliche Wertpapiere, Credit-Linked Notes, besicherte Schuldtitel (Collateralised Debt Obligations/CDOs), kommunale Wertpapiere, Event-linked Instruments (einschliesslich Katastrophenanleihen), Wertpapiere aus Neuemissionen und «Rule 144 A Titel» investieren. Der Fonds kann uneingeschränkt in Wertpapieren anlegen, die unterhalb Anlagequalität eingestuft sind. Die Geldmarktinstrumente, in die der Fonds Anlagen tätigen kann, können Wertpapiere mit Anlagequalität, unterhalb Anlagequalität und nicht bewertete kurzfristige Schuldtitel, die von supranationalen, staatlichen und Unternehmensemittenten begeben werden, Diskontpapiere, Einlagen, Einlagenzertifikate, Bankakzepte, Commercial Paper und Schatzanweisungen umfassen. Weitere Informationen über die Wertpapiere, in die der Fonds investieren kann, sind dem Abschnitt des Prospekts «Anlagetechniken und Instrumente» zu entnehmen. Der Fonds kann aktive Long- und Short-Positionen in einer bestimmten Währung oder mehreren Währungen durch börsengehandelte oder im Freiverkehr gehandelte («OTC») Finanzderivate («FDI») eingehen, die zum Teil der Absicherung des Währungsrisikos im Fonds dienen können. Generell beläuft sich der absolute Wert des fiktiven Gesamtrisikos des Fonds (durch Long- und Short-Positionen) in Bezug auf die Anlage in Schwellenländern (einschliesslich Russland) voraussichtlich auf höchstens 30 % des Nettoinventarwerts des Fonds. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn nach Einschätzung des Investment-Managers Vermögenswerte oder Märkte in Schwellenländern erheblich über- oder unterbewertet sind, kann der Fonds ein höheres Engagement aufweisen, das sich jedoch auf höchstens 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds beläuft. In jedem Fall kann das Nettoengagement des Fonds in Schwellenländern wesentlich geringer als zuvor beschrieben ausfallen. Der Fonds kann im Rahmen der vorstehenden Beschränkung, soweit dies vom Investment-Manager bzw. Unterberater für angemessen erachtet wird und für die Zwecke des Aufbaus von Positionen in Aktien, Schuldtiteln, Geldmarktinstrumenten, Währungen, REITs und verbundenen FDIs und Anlageinstrumenten (z. B. Swaps, Termingeschäfte, Forwards und Optionen) in Bezug auf Rohstoffindizes, die von der Central Bank freigegeben wurden, in Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. 116 Der Fonds kann: (i) für Anlagezwecke und Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung breit gestreut in ein umfassendes Spektrum von börsengehandelten und im Freiverkehr gehandelten DFIs anlegen, einschliesslich: - (ii) Termingeschäfte (wie Renten-, Aktien-, Index-, Währungs- und Zinstermingeschäfte); Forwards (einschliesslich Devisenterminkontrakte); Optionen (einschliesslich Optionen auf Wertpapiere, Indizes, Währungen, Swaps und Termingeschäfte); Swaps (wie Aktienswaps, Zinsswaps, Credit Default Swaps, Total Return Swaps, Währungsswaps, Volatilitätsswaps, Variance Swaps und Dividendenswaps); Differenzkontrakte («Contracts for Differences»); Swaptions; Zinscaps, Floors und Collars; Rechte und Optionsscheine; und Wertpapiere, die Derivate einbetten, wie Convertibles (einschliesslich Wandelanleihen und wandelbare Vorzugsaktien), strukturierte Finanzinstrumente wie Credit Linked Notes bei Ausgabe, Termingeschäfte und TBA-(to be announced)-Wertpapiere; nur zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte eingehen; wie diese jeweils im Abschnitt des Prospekts mit der Überschrift «Anlagetechniken und Instrumente» beschrieben sind. In diesem Kontext umfassen die Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung: die Verringerung von Risiken und Kosten sowie die Generierung von Kapital- oder Ertragszugewinnen für den Fonds mit einem Risikoniveau, das mit dem Risikoprofil des Fonds vereinbar ist. Weitere Angaben zum Risikoprofil des Fonds sind dem nachfolgenden Abschnitt «Risikofaktoren» zu entnehmen. Die DFIs und Transaktionen, auf die vorstehend verwiesen wird, können insbesondere, jedoch ohne Beschränkung darauf, für folgende Zwecke eingesetzt werden: - - - - Verringerung der Risiken, die mit den Fondsanlagen in Vermögenswerten als Teil der Anlagestrategie des Fonds verbunden sind (z. B. durch Eingehen einer Short-Position in DFIs auf zugelassene Indizes (einschliesslich Aktien- und Marktindizes), um die Long-Position zu senken); Ersetzen von Direktanlagen (z. B. durch den Aufbau von Positionen in Aktien oder Schuldtiteln mittels Terminkontrakten, Optionen oder Swaps); Eingehen eines Engagements in spezifischen Vermögenswerten oder Anlageklassen (z. B. durch die Anlage in DFIs, um Positionen auf einem Rohstoffindex entsprechend den Vorgaben der Central Bank aufzubauen); Anpassung des Engagements an die Marktvolatilität; Verwaltung von Risiken durch Umschichtungen von Anlagepositionen; Verringerung der mit der Anlagestrategie und den Transaktionen des Fonds verbundenen Kosten; Generierung von Kapital- oder Ertragszugewinnen für den Fonds durch eine Anlage in Vermögenswerten, die Teil der Anlagestrategie des Fonds bilden, wobei das Risikoniveau mit dem Risikoprofil des Fonds vereinbar ist; Arbitrage betreffend Marktanomalien; und Hebelung des Fonds. Nach Einschätzung des Investment-Managers wird der Fonds generell synthetische Short-Positionen auf Wertpapieren, Anlageinstrumenten, Währungen, Indizes, Zinsen und/oder anderen Vermögenswerten halten, auf die vorstehend in der Anlagestrategie des Fonds verwiesen wird. Der Fonds wird keine Vermögenswerte physisch kurz verkaufen. Stattdessen wird er Short-Positionen ausschliesslich durch die vorstehend genannten Arten von DFIs halten. Obwohl der Fonds beabsichtigt, insgesamt eine Long-Position bei seinen Portfolioanlagen zu halten, kann er synthetische Short-Positionen von grossem Umfang eingehen. Unter bestimmten Umständen können sich diese Short-Positionen der Grösse der Long-Positionen annähern bzw. 117 diese übersteigen. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Fonds über einen längeren Zeitraum hinweg eine Netto-Short-Position aufweist. Durch das Eingehen von Long- und Short-Positionen ist der Fonds besser in der Lage, Erträge zu erwirtschaften, die keine Korrelation zu den Erträgen aufweisen, die durch Investitionen in den Markt als Ganzes generiert werden können. Der Fonds geht Long-Positionen vorwiegend in Vermögenswerten ein, die der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater als attraktiv identifiziert hat, sowie Short-Positionen, die der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater für überbewertet hält oder deren Wertentwicklung unterdurchschnittlich ausfallen dürfte. Der Fonds kann in DFIs oder Indizes investieren, die Aktientitel, Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und/oder andere vorstehend in der Anlagestrategie des Fonds aufgeführte Vermögenswerte enthalten. Der Zweck solcher Transaktionen soll vorwiegend darin bestehen, die mit den Direktanlagen des Fonds verbundenen Risiken zu mindern oder abzusichern. Der Fonds kann jedoch auch für Anlagezwecke in solche Indizes investieren, wenn der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater dies für eine effiziente Methode zum Aufbau solcher Positionen hält. Zu den Arten von Indizes, die für den Fonds relevant sein können, gehören: (i) regionale Indizes, die die Anlageperformance bestimmter Regionen widerspiegeln; (ii) Branchenindizes, die die Anlageperformance bestimmter Industriesektoren widerspiegeln; (iii) Indizes, die die Anlageperformance von Unternehmen einer bestimmten Grösse oder Marktkapitalisierung widerspiegeln; (iv) Indizes, die die Anlageperformance bestimmter Schuldtitel mit einer bestimmten Anlagequalität (Investment Grade-Status) widerspiegeln; und (iv) Indizes, die die Anlageperformance verschiedener Rohstoffarten widerspiegeln. Die folgende Liste enthält eine Auswahl dieser Indexarten. Regionale Aktienindizes · CAC40 Paris Index · Deutscher Aktienindex (DAX) · FTSE 100 Index Branchenbezogene Aktienindizes · Consumer Staples Select Sector Index · Financial Select Sector Index Small Cap-Aktienindizes · Russell 2000 Index Indizes für Aktienvolatilität · SPX Volatilitätsindex (VIX) Renten- und Kreditindizes · IBoxx $ Investment Grade Corporate Bond Index Rohstoffindizes · · Dow Jones – UBS Commodity Index S&P GSCI Commodity Index Angaben zu den Indizes, auf die der Fonds ein Engagement eingehen kann, sind auf Anfrage beim Investment-Manager erhältlich. Gemäss den Vorgaben der Central Bank teilt der Investment-Manager mit, an welchen Stellen weitere wesentliche Informationen zu diesen Indizes zur Verfügung stehen. Die Indizes werden regelmässig und zwar generell einmal jährlich neu gewichtet. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sich die Neugewichtung wesentlich auf die Kosten auswirkt, die dem Fonds im Rahmen dieser Strategie entstehen. Sofern die Gewichtung einer spezifischen Indexkomponente die von der Central Bank vorgegebenen Anlagebeschränkungen überschreitet, verfolgt der Investment-Manager vorrangig das Ziel, unter eingehender Berücksichtigung der Interessen der Anteilseigner diesbezüglich Abhilfe zu schaffen. Der Investment-Manager überwacht die Kreditqualität der DFI-Gegenparteien um bestätigen zu können, dass sie nach Einschätzung des Investment-Managers über finanzielle Mittel in ausreichendem Umfang verfügen, um ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds erfüllen zu können. 118 Um den Vorschriften jederzeit zu entsprechen, wird das Marktrisiko des Fonds unter Anwendung der «Valueat-Risk»-Methode («VaR») bemessen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Central Bank unterliegt der Fonds einem Absolute VaR-Limit von 20 % seines Nettoinventarwerts, basierend auf einer Haltedauer von 20 Geschäftstagen, einem historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage) es sei denn, ein bedeutender Anstieg der Preisvolatilität rechtfertigt einen kürzeren Beobachtungszeitraum und einem einseitigen («one-tailed») Konfidenzniveau von 99 % Bei dem VaR handelt es sich um eine statistische Methode, im Rahmen derer unter Verwendung historischer Daten die wahrscheinliche Verlustobergrenze des Fonds zu einem spezifischen einseitigen Konfidenzniveau (d. h. 99 %) berechnet wird. Der Nettoinventarwert des Fonds kann jedoch zuweilen einer Änderung über eine Haltedauer von 20 Geschäftstagen unterliegen, die 20 % des Nettoinventarwerts übersteigt. Da dies einem VaR entsprechen würde, der über der für den Fonds geltenden Obergrenze liegen würde, muss der Fonds gemäss den Vorgaben der Central Bank Schritte zur Beilegung einer solchen Situation ergreifen. Weitere Angaben zu den Standards, die derzeit für die Berechnung des absoluten VaR des Fonds gelten, sind Anhang II zu entnehmen. Im Einklang mit den Vorgaben der Central Bank wird der Fonds gemäss den vorstehenden Obergrenzen für den VaR verwaltet. Der Fonds kann jeweils nach den vorherrschenden Marktbedingungen einen Verschuldungsgrad anwenden. In diesem Kontext berechnet sich die «Hebelung» gemäss den Vorgaben der Central Bank aus der Summe der Nominalwerte der eingesetzten Derivate. Die Anwendung der Methode «Summe der Nominalwerte» spiegelt nicht die Netting- oder Absicherungsverträge wider, die der Fonds möglicherweise eingegangen ist. In Anhang II dieses Nachtrags wird die Berechnung der Hebelung unter Anwendung der Methode «Summe der Nominalwerte» dargestellt und erläutert, wie die Anwendung dieser Methode zur Berechnung einer höheren Hebelung führen kann. Durch Anwendung dieser Berechnungsmethode kann sich der Verschuldungsgrad des Fonds auf einen Wert von 1.500 % des Nettoinventarwerts des Fonds belaufen. Mit Ausnahme der Strategien «Global Macro» und «Managed Futures» wird jedoch davon ausgegangen, dass die Fondsstrategien im Allgemeinen mit einer bedeutend geringeren Hebelung umgesetzt werden. Unter Ausschluss der Global Macro- und Managed FuturesStrategien antizipiert der Investment-Manager für den Fonds eine Hebelung, die unter Anwendung der Methode «Summe der Nominalwerte» in der Regel höchstens 250 % des Nettoinventarwerts des Fonds beträgt. Die Global Macro- und Managed Futures-Strategien erzeugen unter Anwendung der Methode «Summe der Nominalwerte» tendenziell eine höhere Hebelung, da in ihrem Rahmen Futures, Optionen, Swaps und andere DFIs (siehe Beispiel (iv) in Anhang II dieses Nachtrags) in grossem Umfang zum Einsatz kommen. Der Grund für den grösseren Einsatz von DFIs bei der Umsetzung dieser Strategien besteht darin, dass eine Hauptkomponente der Strategie beispielsweise die Fokussierung der Zinsbewegungen ist. Die Zinsen entwickelter Märkte sind im Vergleich mit der Schwankungsbreite, die Aktientitel aufweisen, in der Regel von geringerer Volatilität geprägt. Wie in Beispiel (iv) in Anhang II dargelegt, weisen Zinsen von DFIs zudem eine geringe Sensitivität gegenüber Zinsänderungen auf. Demgemäss wären DFI in erheblichem Umfang erforderlich, um eine deutliche Risikominderung oder den im Rahmen dieser Strategie angestrebten Anlageerfolg zu erzielen. Diese Art von DFIs wird häufig eingesetzt, um Long- und Short-Positionen auf Basiswerten einzugehen. Dies kann zu einem Risikoausgleich führen, selbst wenn dieser nicht in dem Betrag abgebildet ist, der im Rahmen der Berechnungsmethode «Summe der Nominalwerte» generiert wird. Die ausgewiesene Höhe der Hebelung ist nicht als zusätzliche Obergrenze für das Risikoengagement des Fonds zu verstehen. Des Weiteren wird nicht beabsichtigt, dass die Hebelung selbst als Hinweis auf das Risikoprofil des Fonds gilt. Hebelung ist lediglich einer der zahlreichen Risikofaktoren, die der Investment-Manager und die Unterberater bei der Strukturierung eines Portfolios in Betracht ziehen. Den Anlegern wird daher empfohlen, den Abschnitt «Risikofaktoren» im Prospekt und den Anhang II zu diesem Nachtrag eingehend zu lesen, in dem eine Zusammenfassung zum Backtesting, der Stresstests sowie anderer Aspekte der Risikoverminderungsverfahren des Fonds, die unter normalen und besonderen Marktbedingungen zur Anwendung kommen, aufgeführt ist. Übersicht Investment-Manager, Auswahlverfahren der Unterberater: Der Investment-Manager wurde im Jahr 2012 als eine Geschäftseinheit von The Blackstone Group L.P. («Blackstone») gegründet. Die Gesellschaft wendet im Rahmen der Fondsverwaltung einen Multi-Manager-Ansatz an. Nach Massgabe der verschiedenen Vereinbarungen mit Unterberatern überträgt der Investment-Manager bestimmte Anlageverwaltungsaufgaben auf Unterberater, die für eine Anlageklasse eigenständige Anlagestile und Fachwissen repräsentieren. Die Bestellung eines Unterberaters ist das Ergebnis eines 119 Entscheidungsverfahrens, das der Investment-Manager zur Auswahl der Anlagen anwendet. Das Verfahren integriert eine Top-down-Perspektive mit Bottom-up-Know-how, im Rahmen derer auf einzelne Strategien ausgerichtete Forschungsteams Anlagechancen identifizieren. Die Anlagemöglichkeiten müssen den gesamtwirtschaftlichen Prognosen des Investment-Managers sowie dem Anlageziel und den Anlagestrategien des Fonds entsprechen. Nach der Auswahl der Unterberater strebt der Investment-Manager eine Kombination von bevorzugten Unterberatern und grundlegenden Anlagestilen an, um ein diversifiziertes Anlageportfolio für eine bestimmte Assetklasse im Einklang mit den Top-down- und Bottom-up-Prognosen anzulegen. Der Investment-Manager entwickelt für jeden Unterberater ein Anlagemandat, im Rahmen dessen die Funktion des Unterberaters im Fonds und bestimmte für diesen Unterberater geltende Anlagebeschränkungen festgelegt werden. Jeder Unterberater verfügt über Know-how in einer oder mehreren Anlageklassen oder Anlagestrategien, die Teil der Anlagepolitik des Fonds sind. Der Investment-Manager beabsichtigt derzeit, die folgenden allgemeinen Aspekte in seinem ScreeningVerfahren für Unterberater zu berücksichtigen. Diese Faktoren, die zuweilen oder in Bezug auf jeden Unterberater geprüft werden, können variieren und lediglich einen Teil oder keine der nachfolgend aufgeführten Aspekte bzw. andere Faktoren umfassen, die nachstehend nicht aufgeführt sind: - Ein langfristig attraktiver, risikobereinigter Anlageerfolg: Der Investment-Manager kann Unterberater auswählen, die nicht traditionelle, alternative Anlagestrategien verfolgen, welche nach Auffassung des Investment-Managers langfristig attraktive, risikobereinigte Erträge über einen vollständigen Marktzyklus generieren und mit der Anlagepolitik des Fonds vereinbar sind. - Kompetente Anwendung von nicht traditionellen Anlagetechniken: Nach Auffassung des Investment-Managers können attraktive, risikobereinigte Anlageerträge zuweilen ausserhalb traditioneller Anlagestrategien, die sich auf die relative Performance gegenüber öffentlichen Benchmarks für Aktien- und Rentenpapiere stützen, erwirtschaftet werden. Der Investment-Manager kann Unterberater auswählen, die «nicht traditionelle» Anlageansätze anwenden. Diese streben häufig die Ausschöpfung von Marktineffizienzen und von anderen Faktoren an, um die ihren Anlagen zugrunde liegenden Märkte zu überflügeln. - Opportunistischer Anlageansatz: Zu den vom Investment-Manager ausgewählten Unterberatern können «opportunistische» Unterberater gehören, die Anlagen in erheblichem Umfang basierend auf einem Trend vornehmen, den ein spezifischer Markt bzw. verschiedene Märkte oder Einzeltitel ihrer Auffassung nach verfolgen werden. Diese Unterberater machen somit «auf eine bestimmte Marktentwicklung ausgerichtete Investitionen» und setzen häufig einen Verschuldungsgrad ein, der ihnen attraktive Erträge ermöglicht. Unter bestimmten Umständen kann diese chancenorientierte Strategie ein höheres Risikoniveau aufweisen. - Stabiles Management und engagierte Anlageexperten: Nach Überzeugung des InvestmentManagers entscheidet die Kompetenz von engagierten Anlageexperten darüber, ob über einen vollständigen Marktzyklus attraktive, risikobereinigte Erträge generiert werden können, insbesondere wenn dies die Anwendung komplexer nicht traditioneller Anlagetechniken mit einschliesst. Unabhängig von der Attraktivität des Anlagekonzepts ist der Investment-Manager der Auffassung, dass attraktive risikobereinigte Erträge nur von einem engagierten Anlageteam in einer von Stabilität geprägten Umgebung erzielt werden können. - Laufende Überwachung: Die jeweiligen ausgewählten Unterberater werden im Hinblick auf die erzielte Performance regelmässig überprüft. Gleichzeitig werden neue Unterberater identifiziert und auf laufender Basis in Betracht gezogen. Ausserdem werden die Allokation eines Fondsvermögens unter den Unterberatern sowie die Ansätze und Anlagestile regelmässig überwacht und entsprechend der erzielten Wertentwicklung oder sich ändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen angepasst. Devisentermingeschäfte: Zahlreiche Fondsanlagen können auf andere Währungen als auf die Basiswährung des Fonds lauten. Durch das Eingehen von Devisenforwards und anderen Devisentermingeschäften können Unterberater eine Begrenzung des damit verbundenen Währungsrisikos anstreben. 120 Die Unterberater passen ihre Währungsabsicherungspositionen in der Regel nicht täglich an. Sie streben kein «perfektes Hedge» gegenüber der Basiswährung des Fonds an. Demzufolge kann die Anlage eines Unterberaters trotz Absicherungspositionen in Bezug auf die zugrunde liegenden Währungsrisiken des Fonds «Net Short» (d. h. unzureichend abgesichert) oder «Net Long» (d. h. übermässig abgesichert) sein. Darüber hinaus bietet der Fonds Anteilsklassen, die auf andere Währungen als auf die Basiswährung des Fonds lauten. Der Investment-Manager und/oder der Fonds werden demzufolge eine Währungsabsicherung auf Klassenebene vornehmen, die gesondert und abweichend von der Währungsabsicherung erfolgt, die die Unterberater wie vorstehend beschrieben auf Anlageebene vornehmen. Der Investment-Manager strebt an, das Währungsrisiko zwischen der Basiswährung des Fonds und der Denominierungswährung von Klassen, die auf andere Währungen als die Basiswährung lauten, abzusichern. Obwohl dies nicht beabsichtigt ist, können aufgrund von Faktoren, die ausserhalb der Kontrolle des Investment-Managers liegen, übermässig bzw. nicht ausreichend abgesicherte Positionen entstehen. Übermässig abgesicherte Positionen dürfen sich auf höchstens 105 % des Nettoinventarwerts der Klasse belaufen. Abgesicherte Positionen werden ständig überprüft um sicherzustellen, dass übermässig abgesicherte Positionen die zulässige Obergrenze nicht überschreiten. Bei dieser Überprüfung wird zudem ein Verfahren angewandt um zu gewährleisten, dass Positionen, die die 100Prozent-Marke wesentlich überschreiten, nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Eine Position gilt als übermässig abgesichert, wenn ein Devisenforward oder ein anderes Derivat, das einer spezifischen Klasse zuzurechnen ist, einen Betrag der Denominierungswährung dieser Klasse absichert, der den Nettoinventarwert der Klasse übersteigt. Währungsgeschäfte einer Klasse werden eindeutig einer spezifischen Klasse zugerechnet (das Währungsrisiko verschiedener Währungsklassen kann daher nicht kombiniert oder abgedeckt werden und Währungsrisiken betreffend dem Fondsvermögens können nicht separaten Anteilsklassen zugerechnet werden). Kosten und Gewinne bzw. Verluste aus Absicherungsgeschäften entfallen ausschliesslich auf die jeweilige Klasse. Mit diesen Absicherungsstrategien wird das Ziel verfolgt, die Verluste einer Anlage eines Anteilseigners zu reduzieren, wenn die Währung dieser Klasse oder die Währungen der Vermögenswerte, die auf andere Währungen als die Basiswährung des Fonds lauten, gegenüber der Basiswährung und/oder den Währungen der relevanten oder geeigneten Benchmark an Wert verlieren. Die Umsetzung von Absicherungsstrategien kann jedoch die Gewinne von Anteilseignern der jeweiligen Klasse erheblich einschränken, wenn die Währung dieser Klasse gegenüber der Basiswährung und/oder der Währung, auf die die Vermögenswerte des Fonds lauten, und/oder den Währungen der relevanten oder geeigneten Benchmark an Wert gewinnt. Profil eines typischen Anlegers: Der Fonds eignet sich für Anleger, die einen Kapitalzuwachs über einen vollständigen Marktzyklus (im Allgemeinen ein dreijähriger Zeitraum) anstreben und bereit sind, eine mittlere Volatilität in Kauf zu nehmen. Ausschüttungen: Ausschüttende Anteilsklassen Die Gesellschaft beabsichtigt die Bekanntmachung von Dividenden für die Klasse I (USD) Ausschüttend, Klasse I (EUR) Ausschüttend, Klasse I (GBP) Ausschüttend, Klasse I (DKK) Ausschüttend, Klasse I (NOK) Ausschüttend, Klasse I (SEK) Ausschüttend, Klasse I (CHF) Ausschüttend, Klasse I (AUD) Ausschüttend, Klasse I (JPY) Ausschüttend, Klasse K (USD) Ausschüttend, Klasse K (EUR) Ausschüttend, Klasse K (GBP) Ausschüttend, Klasse K (DKK) Ausschüttend, Klasse K (NOK) Ausschüttend, Klasse K (SEK) Ausschüttend, Klasse K (CHF) Ausschüttend, Klasse K (AUD) Ausschüttend, and Klasse K (JPY) Ausschüttend (die «ausschüttenden Anteilsklassen»). Ausschüttungen für diese Klassen werden jeweils am jährlichen Ausschüttungsdatum erklärt und am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgezahlt. Sofern diese Daten nicht auf einen Geschäftstag fallen, erfolgt die Erklärung und die Zahlung an dem direkt auf die jeweiligen Daten folgenden Geschäftstag. Die Ausschüttung kann (etwaige) Nettoerlöse des Fonds enthalten. Ausschüttungen werden auf die Bankkonten eines Anteilseigners per telegrafischer Überweisung gemacht und zwar jeweils auf das Konto des Anteilseigners, das im Antragsformular angegeben ist. 121 Ausschüttungen in Bezug auf den Fonds werden automatisch in zusätzlichen Anteilen derselben Klasse des Fonds wieder angelegt, sofern der Anteilseigner nicht ausdrücklich im Antragsformular oder nachfolgend per schriftlicher Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft angegeben hat, dass die Ausschüttungen an ihn in bar auszuzahlen sind. Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren ab ihrem Zahltag eingefordert werden, sind nicht länger an die Begünstigten zu entrichten und fallen dem jeweiligen Fonds zu. Thesaurierende Anteilsklassen In Bezug auf die Anteilsklassen Klasse I (USD) Thesaurierend, Klasse I (EUR) Thesaurierend, Klasse I (GBP) Thesaurierend, Klasse I (DKK) Thesaurierend, Klasse I (NOK) Thesaurierend, Klasse I (SEK) Thesaurierend, Klasse I (CHF) Thesaurierend, Klasse I (AUD) Thesaurierend, Klasse I (JPY) Thesaurierend, Klasse K (USD) Thesaurierend, Klasse K (EUR) Thesaurierend, Klasse K (GBP) Thesaurierend, Klasse K (NOK) Thesaurierend, Klasse K (SEK) Thesaurierend, Klasse K (CHF) Thesaurierend, Klasse K (AUD) Thesaurierend und Klasse K (JPY) Thesaurierende Anteilsklassen (die «thesaurierenden Anteilsklassen») ist beabsichtigt, dass im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit keine Ausschüttungen erklärt werden und dass etwaige Nettoanlageerträge, die den einzelnen thesaurierenden Anteilsklassen zuzurechnen sind, täglich im jeweiligen Nettoinventarwert pro Anteil dieser Klasse thesauriert werden. Werden Ausschüttungen in Bezug auf thesaurierende Anteilsklassen erklärt und gezahlt, können die Ausschüttungen in Bezug auf «ausschüttende Anteilsklassen» aus der oben aufgeführten Quelle getätigt werden. Die Anteilseigner werden im Voraus über etwaige Änderungen der Ausschüttungspolitik für thesaurierende Anteilsklassen in Kenntnis gesetzt. Diesbezügliche umfassende Informationen werden in einem aktualisierten Nachtrag zur Verfügung gestellt. Risikofaktoren: Die Anleger werden auf den Abschnitt «Risikofaktoren» im Prospekt verwiesen. Investment-Manager: Gemäss der Investment-Management-Vereinbarung bestellt die Gesellschaft den Investment-Manager zur Verwaltung der Anlage und Wiederanlage des Fondsvermögens. Im Rahmen der Investment-Management-Vereinbarung kann der Investment-Manager seine Anlageverwaltungsfunktionen auf einen oder mehrere Unterberater übertragen, sofern eine solche Übertragung im Einklang mit den Vorgaben der Central Bank erfolgt. Das Fondsvermögen wird von einem oder mehreren vom Investment-Manager bestellten Unterberater(n) verwaltet. Der Investment-Manager oder seine verbundenen Unternehmen können in einigen Fällen zudem einen Teil des Fondsvermögens direkt verwalten. Die jeweiligen Unterberater sind für die tägliche Verwaltung der Vermögenswerte, die ihnen vom Investment-Manager zugeteilt sind, verantwortlich. Gemäss den Bedingungen der Investment-ManagementVereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Investment-Manager ist der Investment-Manager letztendlich für die Überwachung der einzelnen Unterberater verantwortlich. Der Investment-Manager stellt den Anteilseignern auf Anfrage und kostenlos bestimmte Informationen in Bezug auf die Unterberater zur Verfügung. Diese Informationen können unter der Internetadresse www.blackstone.com/UCITS eingesehen werden. Für bei der SEC registrierte Investment-Adviser werden auf der Website des Investment-Advisers zur Offenlegung von Informationen unter www.adviserinfo.sec.gov zusätzliche Angaben gemacht. Diese Informationen werden lediglich zu Informationszwecken veröffentlicht und sind nicht Bestandteil des Prospekts oder des vorliegenden Nachtrags. Informationen betreffend die Unterberater sind zudem in den letzten Jahres- und Zwischenberichten der Gesellschaft enthalten. Anlagebeschränkungen: Die Anlagebeschränkungen des Fonds sind im Abschnitt «Anlagebeschränkungen» des Prospekts dargelegt. Gebühren: 122 Gebühren und Aufwendungen, die aus dem Fondsvermögen zahlbar sind und nicht im Folgenden aufgeführt werden, sind im Abschnitt «Gebühren und Aufwendungen» des Prospekts dargelegt. Investment-Manager - Anlageverwaltungsgebühr: Nach Massgabe der Investment-Management-Vereinbarung zahlt die Gesellschaft an den Investment-Manager eine Anlageverwaltungs- und Vertriebsgebühr, deren Höhe in der folgenden Gebührentabelle festgelegt ist. Die Gebühr, die an jedem Handelstag berechnet wird und aufläuft, ist vierteljährlich rückwirkend zahlbar. Anteilsklasse Anlageverwaltungsgebühr in % des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse Klasse I 1,40 % Klasse K 1,25 % Der Investment-Manager hat ferner ein Anrecht auf die Erstattung bestimmter Auslagen in angemessener Höhe. Der Fonds trägt die Auslagen auf anteiliger Basis. Weitere Angaben zur freiwilligen Erstattung, die der Investment-Manager derzeit durchführt, sind dem Abschnitt «Aufwendungen - freiwilliger Verzicht» zu entnehmen. Falls der Fonds in einen Organismus für gemeinsame Anlagen investiert, der vom Investment-Manager oder seinen verbundenen Unternehmen verwaltet wird, nimmt der Investment-Manager zusätzlich zu den vorgenannten Vereinbarungen eine Reduzierung seiner Anlageverwaltungsgebühr vor, leistet diesbezüglich Verzicht oder unternimmt sonstige Massnahmen, um zu verhindern, dass Anlageverwaltungsgebühren für den Fonds sowie gleichzeitig für den entsprechenden Organismus für gemeinsame Anlagen geleistet werden. Investment-Manager - Performancegebühr: Nach Massgabe der Investment-Management-Vereinbarung zahlt die Gesellschaft an den Investment-Manager eine Performancegebühr (die «Performancegebühr») wie im Nachfolgenden dargelegt. Anteilsklasse Performancegebühr in % der Neuen Nettowertsteigerung der jeweiligen Klasse am Ende eines Leistungszeitraums Klasse I 15 %* Klasse K 15 %* *Im Hinblick auf einen bestimmten Leistungszeitraums darf die Summe der Performancegebühr und etwaiger zusätzlicher Performancegebühren (wie nachfolgend beschrieben) 4,95 % des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse (nach Abzug der Anlageverwaltungsgebühren und sonstiger Zahlungen und Ausgaben, jedoch vor dem Abzug von aufgelaufenen Zinsen für die Performancegebühr oder zusätzliche Performancegebühr) am Ende dieses Leistungszeitraums nicht überschreiten. «Neue Nettowertsteigerung» entspricht dem Betrag, um den die positive Wertentwicklung einer Klasse in einem Leistungszeitraum gegebenenfalls einen zu Beginn eines solchen Zeitraums anwendbaren Verlustvortrag (wie nachfolgend definiert) übersteigt, der täglich entsprechend der Rückgabe von Anteilen durch Anleger während dieses Zeitraums angepasst wird. Die Neue Nettowertsteigerung wird in Bezug auf das Kumulative Performance-Konto berechnet und entspricht in jedem Leistungszeitraum dem (gegebenenfalls) positiven Saldo eines solchen Kontos zum Ende des Zeitraums. Der Anfangssaldo des «Kumulativen Performance-Kontos» sollte für jeden Leistungszeitraum null betragen, es sei denn, der Kontosaldo war am Ende der vorhergehenden Ertragsperiode negativ. In diesem Fall entspricht der Negativbetrag (der «Verlustvortrag») dem Anfangssaldo. Der Anfangssaldo des Kumulativen Performance-Kontos für den ersten Leistungszeitraum einer Klasse ist null. Im Folgenden wird der Saldo des 123 Kontos an jedem Handelstag, einschliesslich dem ersten Handelstag des Leistungszeitraums, wie nachfolgend dargestellt (in der angeführten Reihenfolge) neu angepasst: • • Zunächst wird der Saldo um einen Betrag reduziert, der dem prozentualen Anteil der umlaufenden Anteile entspricht, die am vorhergehenden Handelstag in die entsprechende Klasse zurückgenommen wurden; und danach wird der Saldo erhöht bzw. verringert, um Änderungen des Nettoinventarwerts der Klasse zwischen dem Handelstag und dem vorhergehenden Handelstag in Bezug auf den Ertrag sowie realisierte und nicht realisierte Nettogewinne und -verluste der Klasse, abzüglich Anlageverwaltungsgebühren und (um etwaigen freiwilligen Verzicht angepasste) Aufwendungen, jedoch vor etwaigen aufgelaufenen Performancegebühren und/oder zusätzlichen Performancegebühren, zu widerspiegeln. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass der Saldo des Kumulativen Performance-Kontos (i) nicht um den Betrag der Zeichnungen, die an einem Handelstag eingegangen sind, sondern lediglich um die nachfolgende Performance der Klasse, der die Zeichnungsgelder zugerechnet werden, angepasst wird, und (ii) sich einschliesslich etwaiger Gewinne versteht, die als Dividende während dem Leistungszeitraum ausgeschüttet werden. «Leistungszeitraum» bezeichnet den Zeitraum, der am 1. Januar jedes Jahres beginnt und am 31. Dezember jedes Jahres endet, mit Ausnahme des ersten Leistungszeitraums einer Klasse, der mit der Erstausgabe von Anteilen in dieser Klasse beginnen wird (oder im Fall von Anteilsklassen, die am Datum dieses Nachtrags bereits auflegt waren, begonnen hat). Die (etwaige) Performancegebühr läuft an jedem Handelstag auf. Der an den einzelnen Handelstagen aufgelaufene Betrag wird durch die Berechnung der Performancegebühr bestimmt, die zahlbar gewesen wäre, wenn dieser Tag der letzte Tag des laufenden Leistungszeitraums gewesen wäre. Die Performancegebühr ist vom Fonds rückwirkend innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ende jedes Leistungszeitraums an den Investment-Manager zu entrichten. Sofern das Kumulative Performance-Konto um realisierte und nicht realisierte Nettogewinne und -verluste angepasst wird, kann eine Performancegebühr auf nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die im Folgenden möglicherweise nicht realisiert werden. Eine bereits entrichtete Performancegebühr wird nicht zurückgezahlt, wenn das Kumulative Performance-Konto nachfolgend unter null fällt, selbst wenn ein Anleger seinen Anlagebestand zurückgibt. Die Berechnung der Performancegebühr basiert auf nicht geprüften Informationen, wird jedoch von der Depotbank überprüft. Rechnerisches Ende des Leistungszeitraums Die zu einem anderen Zeitpunkt als am Ende eines Leistungszeitraums zurückgegebenen Anteile werden behandelt, als ob das Rücknahmedatum dem Ende des Leistungszeitraums entspricht, und die vorstehenden Bestimmungen kommen diesbezüglich zur Anwendung. Eine an den Investment-Manager zu entrichtende Performancegebühr in Bezug auf eine Rücknahme wird innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Handelstag für die entsprechende Rücknahme zahlbar. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass der Betrag der Performancegebühr, die an den Investment-Manager in Bezug auf einen Leistungszeitraum gezahlt wurde, die Gesamtsumme (i) des in der vorstehenden Tabelle zur Neuen Nettowertsteigerung angegebenen Prozentwerts und (ii) eine etwaige Performancegebühr, die in Bezug auf die Rücknahme von Anteilen in der Ertragsperiode entrichtet wurde, darstellt. Wird die Investment-Management-Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende eines Leistungszeitraums beendet, wird das Datum der Vertragsbeendigung als das Ende des Leistungszeitraums angesehen, und die vorstehenden Bestimmungen kommen zur Anwendung. Eine an den Investment-Manager zu entrichtende Performancegebühr ist innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Datum der Vertragsbeendigung zu zahlen. 124 Performancegebühr - ohne Ausgleich Die zur Berechnung der Performancegebühren angewandte Methode kann zu Ungleichheiten zwischen Anlegern in Bezug auf die Zahlung von Performancegebühren führen (wobei einige Anleger unter bestimmten Umständen unverhältnismässig höhere Performancegebühren zahlen) und kann zudem bedingen, dass das Kapital einiger Anleger gegenüber anderen Investoren zuweilen einem höheren Risiko ausgesetzt ist (da kein Ausgleich in Bezug auf die Berechnung der Performancegebühr zur Anwendung kommt). Gebühren der Unterberater: Nach Massgabe der Verträge zur Unterberatung zwischen dem Investment-Manager und den jeweiligen Unterberatern zahlt der Investment-Manager an den jeweiligen Unterberater eine Anlageverwaltungsgebühr und/oder eine Performancegebühr (die «Performancegebühr des Unterberaters»). In den nachfolgend beschriebenen Grenzfällen kann eine einem Unterberater zustehende Performancegebühr durch den Fonds an den Investment-Manager zahlbar sein, der diese seinerseits an den Investment-Manager übermittelt. Die Performancegebühren des Unterberaters sind jeweils an den entsprechenden Unterberater lediglich in Bezug auf den Mehrwert für das Fondsvermögen (das «Portfolio») zu zahlen, für das der Unterberater verantwortlich ist, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Investment-Manager den Unterberater zur Verwaltung des Portfolios bestellt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Unterberater die Verwaltung des Portfolios gegebenenfalls beendet (die «Bedingungen der Bestellung»). Der Mehrwert wird als der Wert berechnet, der als Geldmenge ausgedrückt während eines Leistungszeitraums über der PerformanceBenchmark und/oder einer Hurdle-Rate des Unterberaters, jeweils im geltenden Umfang, liegt. (Die Performance-Benchmark ist ein vom Investment-Manager und dem Unterberater vereinbarter Index, der jederzeit für die Anlagepolitik des Fonds Relevanz haben muss.) Ein Unterberater erhält in keinem Fall eine Performancegebühr für einen Leistungszeitraum, in dem der vom Unterberater dem Portfolio hinzugefügte Wert negativ ist. Eine negative Performance wird zurückgefordert, bevor dem Unterberater eine Performancegebühr für Unterberater in Bezug auf einen künftigen Mehrwert zufliessen kann. Die Performancegebühr für Unterberater wird während dem Zeitraum der Bestellung und für jeden Leistungszeitraum täglich berechnet und fällt täglich an. Hat ein Unterberater in einem Leistungszeitraum Anrecht auf den Erhalt einer Performancegebühr, wird die Performancegebühr für Unterberater entsprechend den Vereinbarungen mit dem Unterberater dem Unterberater für diesen Leistungszeitraum vollständig oder in Teilen gezahlt. Nach Beendigung der Bestellung eines Unterberaters werden etwaige zustehende Performancegebühren vollständig ausgezahlt. Eine Performancegebühr für Unterberater, die in Bezug auf ein Portfolio berechnet wird und anfällt, überschreitet unter keinen Umständen 20 % des Mehrwerts in einem Leistungszeitraum. Die Berechnung einer etwaigen Performancegebühr für Unterberater ist von der Depotbank zu überprüfen. Sofern am Ende eines Leistungszeitraums die Summe aller Performancegebühren für Unterberater, welche in Bezug auf einen Leistungszeitraum zahlbar sind, die an den Investment-Manager zu entrichtende Performancegebühr übersteigt, zahlt der Fonds den zusätzlichen Betrag («zusätzliche Performancegebühr») an den Investment-Manager, der seinerseits die zusätzliche Performancegebühr an den jeweiligen Unterberater zur Deckung des Fehlbetrags bezahlt. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein oder mehrere Unterberater in einem Leistungszeitraum einen Mehrwert in Bezug auf ihr Portfolio erwirtschaften, während andere Unterberater in ihren jeweiligen Anlageportfolios eine negative Wertentwicklung verzeichnen. Eine solche vom Fonds gezahlte zusätzliche Performancegebühr wird von der Performancegebühr des InvestmentManagers in nachfolgenden Leistungszeiträumen vor der Zahlung an den Investment-Manager in Abzug gebracht. Voraussetzung dafür ist, dass nach einer Rücknahme der Betrag der zusätzlichen Performancegebühr, der in nachfolgenden Leistungszeiträumen von der Performancegebühr des InvestmentManagers einbehalten wird, um einen Betrag reduziert wird, der dem prozentualen Anteil der umlaufenden Anteile entspricht, die in der jeweiligen Klasse zurückgenommen werden. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass wenn der Fonds oder die Investment-Management-Vereinbarung nach der Zahlung einer zusätzlichen Performancegebühr aufgelöst bzw. beendet wird, der Investment-Manager nicht verpflichtet ist, dem Fonds diese zusätzliche Performancegebühr zu erstatten. 125 Aufwendungen - Freiwilliger Verzicht: Gemäss der Investment-Management-Vereinbarung kann der Investment-Manager freiwillig eine Minderung seiner Anlageverwaltungsgebühr vornehmen oder vollständig auf diese verzichten bzw. sonstige Massnahmen treffen, um die Aufwendungen eines Fonds zu reduzieren, so dass diese Aufwendungen eine solche, niedrigere Kostengrenze, die der Investment-Manager nach Benachrichtigung der Anteilseigner freiwillig als wirksam erklären kann, noch unterschreiten. Der Investment-Manager leitet derzeit eine Erstattung an den Fonds ein, so dass «Sonderaufwendungen» (wie vorstehend beschrieben) von einzelnen Klassen die folgenden Prozentwerte des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwerts solcher Klassen im Geschäftsjahr des Fonds nicht überschreiten: Anteilsklasse In % des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse Klasse I 0,45 % Klasse K 0,45 % «Sonderaufwendungen» bezeichnet sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Fonds anfallen, einschliesslich Einführungskosten, Verwaltungsgebühren, Gebühren für Anlegerdienstleistungen und Depotgebühren. Zu den «Sonderaufwendungen» gehören nicht die folgenden Posten: (i) Kosten der Einrichtung in Verbindung mit dem Fonds; (ii) Anlageverwaltungsgebühren; (iii) Performancegebühren oder zusätzliche Performancegebühren; (iv) Vertriebsgebühren; (v) Gebühren und Aufwendungen für Zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen; (vi) Broker- und Transaktionskosten; (vii) Zinszahlungen; (viii) Steuern; oder (ix) ausserordentliche Aufwendungen. Der Investment-Manager kann diese Vereinbarung jederzeit in seinem eigenen Ermessen innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung der Anteilseigner des Fonds beenden oder ändern. 126 ANHANG I Anteilsklassen des Blackstone Diversified Multi-Strategy Fund Die Erstzeichnungsfrist für alle neuen Anteilsklassen, die in der Tabellenspalte in diesem Anhang I mit der Überschrift «Erstzeichnungsfrist Status» als «Neu» ausgewiesen werden, beginnt um 9.00 Uhr Ortszeit Irland am 22. Dezember 2014. Die Erstzeichnungsfrist für diese Klassen sowie für sämtliche anderen Klassen, die in der Spalte mit der Überschrift «Erstzeichnungsfrist Status» als «Offen» ausgewiesen werden, läuft bis zum 19. Juni 2015 (sofern der Verwaltungsrat nach Benachrichtigung der Central Bank keine eventuell erforderliche Fristverkürzung bzw. -verlängerung vornimmt). Anteilsklasse ISIN Anteilsklasse Basiswährung Erstzeichnungspreis Mindesterstanlage* Mindestfolgeanlage* Mindestbestand* Erstzeichnungsfrist Status Klasse I (USD) Thesaurierend Klasse I (USD) Ausschüttend Klasse I (EUR) Thesaurierend Klasse I (EUR) Ausschüttend Klasse I (GBP) Thesaurierend Klasse I (GBP) Ausschüttend Klasse I (DKK) Thesaurierend Klasse I (DKK) Ausschüttend Klasse I (NOK) Thesaurierend Klasse I (NOK) Ausschüttend Klasse I (SEK) Thesaurierend Klasse I (SEK) Ausschüttend Klasse I (CHF) Thesaurierend Klasse I (CHF) Ausschüttend Klasse I (AUD) Thesaurierend Klasse I (AUD) Ausschüttend Klasse I (JPY) Thesaurierend Klasse I (JPY) Ausschüttend Klasse K (USD) Thesaurierend Klasse K (USD) Ausschüttend Klasse K (EUR) Thesaurierend Klasse K (EUR) Ausschüttend Klasse K (GBP) Thesaurierend Klasse K (GBP) IE00BN8SY379 USD 10 USD 5‘000‘000 USD 100‘000 USD 5‘000‘000 USD Geschlossen IE00BN8SYB58 USD 10 USD 5‘000‘000 USD 100‘000 USD 5‘000‘000 USD Offen IE00BN8SY486 EUR 10 EUR 5‘000‘000 EUR 100‘000 EUR 5‘000‘000 EUR Offen IE00BN8SYC65 EUR 10 EUR 5‘000‘000 EUR 100‘000 EUR 5‘000‘000 EUR Offen IE00BN8SY593 GBP 10 GBP 5‘000‘000 GBP 100‘000 GBP 5‘000‘000 GBP Offen IE00BN8SYD72 GBP 10 GBP 5‘000‘000 GBP 100‘000 GBP 5‘000‘000 GBP Offen IE00BN8SY601 DKK 100 DKK 25‘000‘000 DKK 1‘000‘000 DKK 25‘000‘000 DKK Offen IE00BN8SYF96 DKK 100 DKK 25‘000‘000 DKK 1‘000‘000 DKK 25‘000‘000 DKK Offen IE00BN8SY718 NOK 100 NOK 35‘000‘000 NOK 1‘000‘000 NOK 35‘000‘000 NOK Offen IE00BN8SYG04 NOK 100 NOK 35‘000‘000 NOK 1‘000‘000 NOK 35‘000‘000 NOK Offen IE00BN8SY825 SEK 100 SEK 35‘000‘000 SEK 1‘000‘000 SEK 35‘000‘000 SEK Offen IE00BN8SYH11 SEK 100 SEK 35‘000‘000 SEK 1‘000‘000 SEK 35‘000‘000 SEK Offen IE00BN8SY932 CHF 10 CHF 5‘000‘000 CHF 100‘000 CHF 5‘000‘000 CHF Offen IE00BN8SYJ35 CHF 10 CHF 5‘000‘000 CHF 100‘000 CHF 5‘000‘000 CHF Offen IE00BTFR4T52 AUD 10 AUD 5‘000‘000 AUD 100‘000 AUD 5‘000‘000 AUD Neu IE00BTFR4W81 AUD 10 AUD 5‘000‘000 AUD 100‘000 AUD 5‘000‘000 AUD Neu IE00BTFR4S46 JPY 1‘000 JPY 500‘000‘000 JPY 10‘000‘000 JPY 500‘000‘000 JPY Neu IE00BTFR4V74 JPY 1‘000 JPY 500‘000‘000 JPY 10‘000‘000 JPY 500‘000‘000 JPY Neu IE00BN8SYK40 USD 10 USD 150‘000‘000 USD 1‘000‘000 USD 150‘000‘000 USD Offen IE00BN8SYS26 USD 10 USD 150‘000‘000 USD 1‘000‘000 USD 150‘000‘000 USD Offen IE00BN8SYL56 EUR 10 EUR 125‘000‘000 EUR 1‘000‘000 EUR 125‘000‘000 EUR Geschlossen IE00BN8SYT33 EUR 10 EUR 125‘000‘000 EUR 1‘000‘000 EUR 125‘000‘000 EUR Offen IE00BN8SYM63 GBP 10 GBP 100‘000‘000 GBP 1‘000‘000 GBP 100‘000‘000 GBP Offen IE00BN8SYV54 GBP 10 GBP 100‘000‘000 GBP 1‘000‘000 GBP 100‘000‘000 GBP Offen 127 BL086/042/AC#14894385.316140355.9 Anteilsklasse Ausschüttend Klasse K (DKK) Thesaurierend Klasse K (DKK) Ausschüttend Klasse K (NOK) Thesaurierend Klasse K (NOK) Ausschüttend Klasse K (SEK) Thesaurierend Klasse K (SEK) Ausschüttend Klasse K (CHF) Thesaurierend Klasse K (CHF) Ausschüttend Klasse K (AUD) Thesaurierend Klasse K (AUD) Ausschüttend Klasse K (JPY) Thesaurierend Klasse K (JPY) Ausschüttend ISIN Anteilsklasse Basiswährung Erstzeichnungspreis Mindesterstanlage* Mindestfolgeanlage* Mindestbestand* Erstzeichnungsfrist Status IE00BN8SYN70 DKK 100 DKK 850‘000‘000 DKK 10‘000‘000 DKK 850‘000‘000 DKK Offen IE00BN8SYW61 DKK 100 DKK 850‘000‘000 DKK 10‘000‘000 DKK 850‘000‘000 DKK Offen IE00BN8SYP94 NOK 100 NOK 1‘000‘000‘000 NOK 10‘000‘000 NOK 1‘000‘000‘000 NOK Offen IE00BN8SYX78 NOK 100 NOK 1‘000‘000‘000 NOK 10‘000‘000 NOK 1‘000‘000‘000 NOK Offen IE00BN8SYQ02 SEK 100 SEK 1‘000‘000‘000 SEK 10‘000‘000 SEK 1‘000‘000‘000 SEK Offen IE00BN8SYY85 SEK 100 SEK 1‘000‘000‘000 SEK 10‘000‘000 SEK 1‘000‘000‘000 SEK Offen IE00BN8SYR19 CHF 10 CHF 150‘000‘000 CHF 1‘000‘000 CHF 150‘000‘000 CHF Offen IE00BN8SYZ92 CHF 10 CHF 150‘000‘000 CHF 1‘000‘000 CHF 150‘000‘000 CHF Offen IE00BTFR4Y06 AUD 10 AUD 150‘000‘000 AUD 1‘000‘000 AUD 5‘000‘000 AUD Neu IE00BTFR5033 AUD 10 AUD 150‘000‘000 AUD 1‘000‘000 AUD 5‘000‘000 AUD Neu IE00BTFR4X98 JPY 1‘000 JPY 15‘000‘000‘000 JPY 100‘000‘000 JPY 500‘000‘000 JPY Neu IE00BTFR4Z13 JPY 1‘000 JPY 15‘000‘000‘000 JPY 100‘000‘000 JPY 500‘000‘000 JPY Neu *Die Gesellschaft und/oder der Investment-Manager behält bzw. behalten sich das Recht vor, in Bezug auf bestimmte Anteilseigner vollständig oder in Teilen auf die genannten Mindestbeträge zu verzichten. 128 BL086/042/AC#16140355.9 ANHANG II Berechnungsstandards für die Anwendung des «Absolute VaR»-Ansatzes Zur Erfüllung der Vorschriften wird das Marktrisiko des Fonds unter Anwendung der «Value-at-Risk»Methode («VaR») bemessen. Der «Absolute VaR» ist der VaR eines Fonds, der als Prozentwert des Nettoinventarwerts des Fonds festgesetzt wird. Gemäss den Vorgaben der Central Bank unterliegt der Fonds einem «Absolute VaR»-Limit in Höhe von 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds, wie nachfolgend ausführlich dargelegt. Der Fonds kann jedoch gelegentlich Änderungen in Bezug auf den Nettoinventarwert unterliegen, im Rahmen derer der VaR über eine Haltedauer von 20 Geschäftstagen die Obergrenze von 20 % des Nettoinventarwerts übersteigt. Weitere Informationen sind dem Abschnitt «Risikofaktoren - Messung von Marktrisiko und Verschuldungsgrad unter Anwendung des Commitment-Ansatzes und des VaR» im Prospekt zu entnehmen. Im nachfolgenden werden die Berechnungsstandards zusammenfassend dargestellt, die derzeit für die Nutzung der VaR-Methode zur Anwendung kommen. Die Berechnungsstandards, auf die ausführlich im Risikomanagementverfahren des Fonds eingegangen wird, können jedoch nach Ermessen des InvestmentManagers und entsprechend den Vorgaben der Central Bank Änderungen unterliegen: (i) einseitiges («one-tailed») Konfidenzniveau von 99 %; (ii) Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage); (iii) effektiver (historischer) Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), es sei denn, ein kürzerer Zeitraum erscheint als angemessen aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität (z. B. unter extremen Marktbedingungen); (iv) vierteljährliche Aktualisierung von Datenreihen oder häufiger, wenn Marktpreise erheblichen Schwankungen unterliegen; und (v) mindestens tägliche Berechnung. Der Investment-Manager führt Backtests in Bezug auf das VaR-Modell durch. In diesem Rahmen werden Handelsergebnisse mit Modell-generierten Risikomassnahmen verglichen, um die Genauigkeit und Performance des VaR-Modells zu überwachen (z. B. Prognosekapazität bei Risikoannahmen). Mit Backtests sollen die Anwendung des VaR-Modells verbessert und fehlerhafte Leistungen des Modells im Vergleich zu realen Marktparametern, die möglicherweise nicht in Betracht gezogen wurden, verhindert werden. Der Investment-Manager führt zudem Stresstests in Bezug auf den VaR-Ansatz durch. Mit dem StresstestProgramm wird darauf abgezielt, potenzielle grössere Wertverluste des Fonds infolge unerwarteter Änderungen der relevanten Marktparameter und Korrelationsfaktoren zu bemessen. Es folgen zur Veranschaulichung Beispiele zur Berechnung des Verschuldungsgrades als Summe der Nominalwerte der Derivate, welche vom Fonds eingesetzt werden. Die Beispiele sind jedoch zu keinem Zeitpunkt als Hinweis auf das Risikoprofil eines Fondsportfolios zu verstehen: (i) Der Fonds kauft: - deutsche Bundesanleihen mit einem Nennwert von 20 Millionen Euro; und - einen Credit Default Swap in Bezug auf solche Anleihen mit einem Nennwert von 20 Millionen Euro. Der durch diese Positionen erzeugte Verschuldungsgrad, der als die Summe der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet wird, beläuft sich auf 20 Millionen Euro. 129 BL086/042/AC#16140355.9 Aus Sicht der Portfolioverwaltung erachtet der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater dies als ein Beispiel für eine abgesicherte Position, wobei der Credit Default Swap gegen Zahlungsausfälle bei den Anleihen absichert. In diesem Sinne wird die Position nicht zur Erzeugung einer wirtschaftlichen Hebelwirkung eingegangen. (ii) Der Fonds geht: - eine Long-Position auf einen zweijährigen Zinsswap mit einem Nennwert von 15 Millionen USD; und - eine Short-Position auf einen zehnjährigen Zinsswap mit einem Nennwert von 10 Millionen USD ein. Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate berechnet wird, beläuft sich auf 25 Millionen USD. Die Kombination dieser Positionen stellt die Prognose des Investment-Managers oder gegebenenfalls des Unterberaters in Bezug auf die Form der Zinskurve dar (d. h. die Beziehung zwischen Zinsen (oder Kreditkosten) und dem Fälligkeitsdatum für einen gegebenen Kreditnehmer) und kann nach dieser Prognose in Bezug auf die Laufzeit annähernd neutral sein (d. h. neutral in Bezug auf die Sensitivität zu Parallelverschiebungen der Zinskurve, wobei die Zinsen für alle Fälligkeiten Änderungen in gleichem Umfang unterliegen). Nach Auffassung des Investment-Managers wird das Verlust- oder Risikopotenzial von Rentenpapieren genauer anhand der Laufzeit (Sensitivität zu Zinsänderungen) als anhand der Hebelung ermittelt. Die Hebelkomponente ist daher möglicherweise nicht der geeignete Massstab zur Bemessung des Risikos, das mit dieser Form von Positionen einhergeht. (iii) Der Fonds geht: - eine Long-Position durch einen Total Return Swap über einen Korb von erstklassigen europäischen Aktienwerten mit einem Nennwert von 50 Millionen Euro; und - eine synthetische Position durch einen Total Return Swap über einen Korb von europäischen Aktienwerten mit geringer Anlagequalität und einem Nennwert von 25 Millionen Euro ein. Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate berechnet wird, beläuft sich auf 75 Millionen Euro. Im Rahmen des vom Investment-Managers oder gegebenenfalls des Unterberaters verwendeten Risikomanagementansatzes ist dies ein Beispiel für ein Handelsgeschäft, das im Portfolio des Fonds strukturiert werden könnte, um Beta Neutral zu sein (d. h. neutral in Bezug auf das Risiko, dem der Fonds durch die Marktvolatilität ausgesetzt ist, wobei jedoch in Bezug auf die spezifische Aktiengruppe einzigartige Anlagechancen ausgeschöpft werden können). (iv) Der Fonds geht folgendes ein: - eine Long-Position auf Euro/Dollar-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 136 Millionen USD; - eine synthetische Short-Position in Euribor-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 100 Millionen Euro (oder ca. 136 Millionen USD); und - eine synthetische Short-Position in EUR/USD-Terminkontrakte mit einem Nennwert von 25 Millionen Euro (oder ca. 34 Millionen USD). Die durch diese Positionen erzeugte Hebelung, die als die Summe der Nennwerte der eingesetzten Derivate berechnet wird, beläuft sich auf 306 Millionen USD. Die Kombination dieser Position widerspiegelt, wie der Investment-Manager oder gegebenenfalls der Unterberater den Unterschied (auch unter der Bezeichnung «Spread») zwischen den kurzfristigen USD- und 130 BL086/042/AC#16140355.9 Euro-Zinsen einschätzt. Diese Kontrakte scheinen hohe Nennwerte aufzuweisen. Die ausgewiesenen Positionen würden jedoch einen Zugewinn von 370‘000 USD (d. h. 0,12 % der fiktiven Exposition) generieren, wenn der Spread zwischen dem USD 3-Monats-Libor (der Referenzzins für Euro-DollarTermingeschäfte) und dem Euribor 3-Monats-Zinssatz (der Referenzzins für Euribor-Termingeschäfte) um 1,0 % steigen würde (steigt beispielsweise der Effektivzins des USD 3-Monats-Libor von 0,28 % auf 2,28 %, nimmt der Euribor 3-Monats-Effektivzins von 0,16 % auf 1,16 % zu). Mit EUR/USD-Terminkontrakten wird versucht, sich gegen die EUR-Währungsposition des Euribor-Terminkontrakts, der auf EUR lautet, abzusichern. Wechselkursbewegungen des Euros gegenüber dem US-Dollar sollten sich in der Folge in geringerem Umfang auf die Gewinne und/oder Verluste der Gesamtpositionen auswirken. 131 BL086/042/AC#16140355.9 ANHANG VI Länderspezifische Ergänzung zum Prospekt für Anleger in der Schweiz (die „Länderspezifische Ergänzung“) [Diese Länderspezifische Ergänzung enthält zusätzliche Informationen, die ausschliesslich für Anleger in der Schweiz bestimmt sind. 1. Vertretung Die Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz („Schweizer Vertretung“) ist Société Générale, Paris, Zweigstelle Zürich, Talacker 50, 8001 Zürich, Schweiz. 2. Zahlstelle Die Zahlstelle der Gesellschaft in der Schweiz („Zahlstelle”) ist Société Générale, Paris, Zweigstelle Zürich, Talacker 50, Postfach, 8001 Zürich, Schweiz. 3. Stelle, von der die entsprechenden Dokumente bezogen werden können Der Verkaufsprospekt, die Wesentlichen Informationen für den Anleger, die Satzung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft sind gebührenfrei bei der Vertretung in der Schweiz erhältlich. 4. Veröffentlichungen Veröffentlichungen bezüglich der Gesellschaft erfolgen in der Schweiz auf www.fundinfo.com. Bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen müssen die Ausgabe- und Rücknahmepreise oder der Nettoinventarwert zusammen mit dem Verweis „ohne Provisionen“ für alle Anteilsklassen auf www.fundinfo.com veröffentlicht werden. Die Preise müssen mindestens zweimal im Monat veröffentlicht werden. 5. Zahlung von Rück- und Vertriebsvergütungen Die Gesellschaft und ihre Vertreter können Retrozessionen als Vergütung für Vertriebsaktivitäten im Hinblick auf Anteile in der Schweiz oder von der Schweiz aus zahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: - Einführung von Verfahren für die Zeichnung, den Besitz und die Verwahrung von Anteilen; - Weiterleitung oder Bereitstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen; - Beziehungsmanagement; und - Organisation von Informationsveranstaltungen und anderen Veranstaltungen für Anleger. Derartige Retrozessionen gelten nicht als Rückvergütungen, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anteilsinhaber weitergeleitet werden. Die Empfänger dieser Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren die Anteilsinhaber von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage müssen die Empfänger von Retrozessionen offenlegen, welche Beträge sie tatsächlich für den Vertrieb der von den betreffenden Anteilsinhaber gehaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen erhalten. Im Fall von Vertriebsaktivitäten in der Schweiz oder von der Schweiz aus können der Investment-Manager, der Promotor oder die Vertriebsstelle und deren Vertreter die Rückvergütungen auf Anfrage direkt an die Anleger zahlen. Zweck der Rückvergütungen ist es, die Gebühren oder Kosten für den betreffenden Anleger zu reduzieren. Rückvergütungen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 132 BL086/042/AC#16140355.9 • sie werden aus vom Investment-Manager, vom Promotor oder von der Vertriebsstelle vereinnahmten Gebühren bezahlt und stellen daher keine zusätzliche Belastung für die Vermögenswerte des Fonds dar; • sie werden auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt; • alle Anleger, die diese objektiven Kriterien erfüllen und Rückvergütungen verlangen, erhalten diese innerhalb des gleichen Zeitrahmens und in gleicher Höhe. Die objektiven Kriterien für die Gewährung von Rückvergütungen durch den Investment-Manager, den Promotor oder die Vertriebsstelle sind nachfolgend aufgeführt: • das vom Anleger gezeichnete Volumen oder das Gesamtvolumen, das der Anleger an der Gesellschaft hält; • die Höhe der durch den Anleger erwirtschafteten Gebühren; • das Anlageverhalten des Anlegers (z. B. der erwartete Anlagezeitraum); oder • die Bereitschaft des Anlegers, in der Auflegungsphase der Gesellschaft Unterstützung zu bieten. Auf Verlangen des Anlegers muss der Investment-Manager, der Promotor oder die Vertriebsstelle die Höhe der Rückvergütungen kostenlos offenlegen. 6. Gerichtsstand / Erfüllungsort Bezüglich der in der Schweiz und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile sind der Erfüllungsort und der Gerichtsstand am Geschäftssitz der Vertretung in der Schweiz. 133 BL086/042/AC#16140355.9