Vergabeunterlagen - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und

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Vergabeunterlagen - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und
„Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Vergabeunterlagen vom 02.04.2014
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Vergabeunterlagen
Schülerbeförderung Bayerische Landesschule
für Körperbehinderte München 2014
Az.: IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
„Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Vergabeunterlagen vom 02.04.2014
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Inhaltsverzeichnis
1
Einführung .............................................................................................................................................. 4
2
Vergabebestimmungen .......................................................................................................................... 6
2.1
Grundsätzliche Bestimmungen ................................................................................................................ 6
2.2
Ausschreibende Stelle, Auftraggeber ....................................................................................................... 6
2.3
Lose .......................................................................................................................................................... 7
2.4
Fristen ....................................................................................................................................................... 7
2.4.1 Angebotsfrist............................................................................................................................................. 7
2.4.2 Weiteres Verfahren, Angebotsbindefrist und Zuschlagsfrist .................................................................... 7
2.4.3 Frist für Fragen ......................................................................................................................................... 7
2.5
Erläuterungen zur Angebotserstellung ..................................................................................................... 8
2.5.1 Form des Angebots .................................................................................................................................. 8
2.5.2 Einreichung des Angebotes ..................................................................................................................... 8
2.5.3 Inhalt und Aufbau des Angebots .............................................................................................................. 8
2.5.4 Berichtigungen, Änderungen oder Rücknahme des Angebots ................................................................ 9
2.5.5 Kennzeichnung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen .........................................10
2.5.6 Angebotserstellungskosten ....................................................................................................................10
2.6
Nebenangebote ......................................................................................................................................10
2.7
Unterauftragnehmer/Subunternehmer und verbundene Unternehmen .................................................10
2.8
Bietergemeinschaften .............................................................................................................................11
2.9
Nachweis der Eignung – Eignungskriterien ...........................................................................................11
2.10 Zuschlagskriterien und Zuschlagserteilung ............................................................................................13
2.11 Preisprüfung ...........................................................................................................................................14
2.12 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .............................................................................................14
2.13 Abgabe unzutreffender Erklärungen ......................................................................................................14
2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote, § 101a GWB ...............................................................14
2.15 Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen .....................................................14
2.16 Sonstiges ................................................................................................................................................15
2.16.1 Verwendung der Vergabeunterlagen und deren Vertraulichkeit ............................................................15
2.16.2 Verschwiegenheit ...................................................................................................................................15
2.16.3 Rückgabe von Unterlagen ......................................................................................................................15
2.16.4 Aufhebung der Ausschreibung ...............................................................................................................15
2.16.5 Schutzrechte des Bieters .......................................................................................................................15
3
Leistungsbeschreibung und Erläuterung der Wertung der Angebote ...........................................16
3.1
Leistungsbeschreibung ..........................................................................................................................16
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3.1.1 Beförderungsregelungen ........................................................................................................................17
3.1.2 Fahrzeuge ..............................................................................................................................................18
3.1.3 Haftung/Versicherung .............................................................................................................................20
3.1.4 Fahrer/Begleitpersonen/Ansprechpartner ..............................................................................................20
3.1.5 Beförderungsentgelt ...............................................................................................................................22
3.1.6 Vertragsdauer .........................................................................................................................................23
3.2
Wertung der Angebote und Zuschlagserteilung .....................................................................................24
3.3
Sonstiges ................................................................................................................................................25
4
Angebotspreis und Preiszusammenstellung ....................................................................................26
5
Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................................27
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1
Einführung
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten
durch die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München (im Folgenden Auftraggeber
genannt), beabsichtigt die Vergabe der Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte München (sowie medizinisch notwendigem Personal
und notwendige Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes
über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).
Der zu befördernde Personenkreis besteht aus
•
•
•
•
Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderung, teils schwer mehrfachbehindert
Schülerinnen und Schülern mit Autismus
medizinisch notwendigem Personal, welches von Dritten (u.a.
Erziehungsberechtigten, Krankenkassen, etc.) gestellt wird und vom Auftraggeber
ausdrücklich benannt wird sowie
Begleitpersonen, welche vom Auftragnehmer zu stellen sind.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Näheres zum Leistungsgegenstand, Vergabeverfahren und insb. zum Ablauf entnehmen Sie bitte
den folgenden Vergabeunterlagen und den übrigen Anlagen, insb. dem Vertragsentwurf.
Wichtige Hinweise für die Angebotserstellung
1.1.
Bitte lesen Sie diese Vergabeunterlagen, den jeweiligen Vertragsentwurf sowie die
für die Angebotserstellung zu verwendenden Unterlagen einschließlich aller Anlagen sorgfältig durch.
Das Angebot muss alle dort geforderten Informationen, Angaben und Anlagen enthalten. Die Unterlagen finden sie eingestellt auf der Homepage des Kultusministeriums unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html
1.2.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihr Angebot und - soweit gefordert - die weiteren
Anlagen und Erklärungen unterschreiben!
1.3.
Sie müssen auf die Konditionen wie vorgegeben bieten und dürfen diese nicht –
beispielsweise auch durch Vorlage Ihrer AGB – ändern.
1.4.
Alle geforderten Unterlagen und Angaben müssen – sofern hiervon nicht ausdrücklich befreit wird – auch von denjenigen Bietern übermittelt werden, die sich bereits
an Vergabeverfahren des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst (StMBW) beteiligt bzw. schon Aufträge für das StMBW
abgewickelt haben.
Fehler in der Angebotserstellung können zum Ausschluss Ihres Angebots führen!
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2
Vergabebestimmungen
2.1
Grundsätzliche Bestimmungen
Der Auftraggeber verfährt im Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – VOL/A –Teil A, Abschnitt 2 – Ausgabe 2009 vom 20. November 2009, Bundesanzeiger
vom 29. Dezember 2009.
Auf den Vertragspreis findet die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 in der Fassung vom 29. Oktober 2001 (BGBI l, S. 2857), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBI l, S. 1864), Anwendung.
Die maßgeblichen rechtlichen Bedingungen ergeben sich aus Kapitel 5.
Es gilt deutsches Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters finden keine Anwendung.
2.2
Ausschreibende Stelle, Auftraggeber
2.2.1 Ausschreibende Stelle, Auftraggeber und somit Vertragspartner:
Freistaat Bayern,
vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Dr. Müller für das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,
dieser vertreten durch Herrn Regierungsrat Alfred Kapp für die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München
Salvatorstraße 2
80333 München
Deutschland
2.2.2 Ansprechpartnerin:
Name:
Frau Regierungshauptsekretärin Sandra Jetzfellner
Telefon:
+49 89 2186-2535
Fax:
+49 89 2186-3535
E-Mail:
vergabestelle@stmbw.bayern.de
Postanschrift: Salvatorstraße 2
80333 München
Deutschland
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2.3 Lose
Eine Aufteilung in Lose erfolgt nicht.
2.4 Fristen
2.4.1
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist endet am Dienstag, 13.05.2014, 12.00 Uhr.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Angebot einschließlich aller Unterlagen bei der Ansprechpartnerin der ausschreibenden Stelle (s. Ziffer 2.2.2) eingegangen sein.
Angebote, die nicht bis zu diesem Termin eingegangen sind, können nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, der Bieter weist nach, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Die Vergabeunterlagen können bis Zuschlagserteilung auf der Homepage des Auftraggebers unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html abgerufen werden.
2.4.2
Weiteres Verfahren, Angebotsbindefrist und Zuschlagsfrist
Nach Öffnung, Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote nimmt die ausschreibende
Stelle ein Ranking vor. Vgl. hierzu insbesondere Kapitel 3 und 4.
Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (= 23.06.2014) an sein Angebot gebunden.
Der Bieter kann sein Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich berichtigen oder zurückziehen (s. hierzu Ziffer 2.5.4). Das Angebot kann nach Ablauf dieser Angebotsfrist nicht geändert oder zurückgezogen werden.
2.4.3
Frist für Fragen
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis
Montag, 05.05.2014, 12.00 Uhr per Post, per E-Mail (vergabestelle@stmbw.bayern.de ) oder Fax
an die unter Ziffer 2.2.2 genannte Ansprechpartnerin gestellt werden.
Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Die Fragen werden ausschließlich auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantwortet!
Dazu werden sowohl die Frage als auch die Antwort des Auftraggebers in anonymisierter Form auf
der Homepage des StMBW unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html eingestellt. Es obliegt alleine den Bietern, sich auf der Homepage des StMBW über den aktuellen Stand
an gestellten Fragen und erteilten Antworten zu informieren.
Der Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, Konkretisierungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen und auf der genannten Homepage einzustellen.
Fragen und Antworten sowie eventuelle Konkretisierungen, die auf der Homepage eingestellt sind,
sind für das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung verbindlich.
Die letzte Aktualisierung der Fragen und Antworten wird - soweit erforderlich - am 06.05.2014
erfolgen.
Bei Störungen der Homepage und des Zugriffs auf die Homepage obliegt es den Bietern, sich umgehend mit der unter Ziffer 2.2.2 genannten Ansprechpartnerin in Verbindung zu setzen.
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2.5
Erläuterungen zur Angebotserstellung
2.5.1 Form des Angebots
Das Angebot ist unter Verwendung des vorformulierten Angebotsschreibens und der erforderlichen Anlagen (auf der Homepage http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html
eingestellt) in deutscher Sprache schriftlich abzufassen. Ein zusätzliches Anschreiben des
Bieters ist nicht erforderlich.
Der Schriftverkehr mit der ausschreibenden Stelle bzw. dem Ansprechpartner ist in deutscher
Sprache zu führen.
2.5.2 Einreichung des Angebotes
Das komplette Angebot ist verschlossen (fensterloser Umschlag oder Paket) in Papierform einzureichen.
Auf der inneren Umschließung, die das Angebot einschließlich aller Anlagen enthält, ist folgende
Aufschrift anzubringen:
„Nicht öffnen!
Angebot für Vergabeverfahren „Schülerbeförderung der Bay. Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Az.: IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272
Diese Umschließung wiederum ist in einem (äußeren) Umschlag bzw. (äußeren) Paket unterzubringen und wie folgt zu adressieren:
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
z. Hd. Frau Regierungshauptsekretärin Sandra Jetzfellner
Angebot für Vergabeverfahren „Schülerbeförderung der Bay. Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Az.: IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272
Salvatorstraße 2
80333 München
Die Angebote können per Post, Paketdienst, aber auch unmittelbar durch Abgabe im Bayerischen
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugestellt werden. Andere Zustellungsformen (z. B. elektronische Post, Telefax etc.) sind nicht möglich.
Das Angebot und alle geforderten Erklärungen müssen – wie vorgegeben - unterschrieben sein.
Faksimile, Fax, E-Mail oder Fotokopien genügen nicht.
Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben und führen zum Ausschluss des
Angebots (§ 16 EG Abs. 1, § 19 EG Abs. 3 VOL/A). Außerdem sind Erklärungen mit der Firmenadresse (Firmenstempel) und Datum zu versehen.
2.5.3 Inhalt und Aufbau des Angebots
Das Angebot soll entsprechend nachfolgender Struktur aufgebaut sein:
•
vollständig ausgefülltes Angebotsschreiben mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel,
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•
ausgefülltes Formblatt „Eignungsprüfung“ mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel (= Anlage 1 zum Angebot)
•
unterschriebener Vertragsentwurf (= Anlage 2 zum Angebot)
•
kurze Darstellung des Unternehmens (vgl. Kapitel 2.9)
•
Bei Bietergemeinschaften ist eine Erklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft
nach Kapitel 2.8 mit dem Angebot abzugeben.
•
Sonstige Anlagen
Hinweise:
Es dürfen an den vorgegebenen Texten keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenommen werden; vom Bieter ausdrücklich geforderte Angaben, Eintragungen und sonstige Erklärungen sind davon selbstverständlich ausgenommen. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei, d.h. in der Regel mit Datum und Kürzel versehen sein.
Preisangaben sind in Euro zu beziffern.
Die Abgabe von Angeboten für Teilleistungen ist nicht möglich. Das Angebot muss sich immer auf
den ganzen Auftrag (ggf. das jeweilige Los) beziehen.
Fehlende Unterlagen können gemäß § 19 EG Abs. 3 VOL/A zum Ausschluss des Angebots führen.
2.5.4 Berichtigungen, Änderungen oder Rücknahme des Angebots
Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebots werden nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist berücksichtigt. Hierfür gelten die gleichen Formanforderungen wie für das Angebot
selbst (s. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3).
Die Zustellung hat gem. Ziffer 2.5.2 (Einreichung des Angebots) mit folgender Aufschrift
„Nicht öffnen!
Angebot für Vergabeverfahren „Schülerbeförderung der Bay. Landesschule für
Körperbehinderte München 2014“
Az.: IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272
An die folgende Adresse zu erfolgen:
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
z. Hd. Frau Regierungshauptsekretärin Sandra Jetzfellner
Angebot für Vergabeverfahren „Schülerbeförderung der Bay. Landesschule für
Körperbehinderte München 2014“
Az.: IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272
Salvatorstraße 2
80333 München
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Eine Rücknahme des Angebots muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist, d.h. bis zum 13.05.2014,
12.00 Uhr, schriftlich bei der ausschreibenden Stelle unter vorgenannter Adresse unter Angabe
des Aktenzeichens IV.8 – 5 O 8380 - 4a.30272 erfolgen.
2.5.5 Kennzeichnung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen sind als solche
deutlich zu kennzeichnen.
2.5.6 Angebotserstellungskosten
Für die Erstellung des Angebots oder anderer Unterlagen und Muster für dieses Vergabeverfahren
wird keine Vergütung gewährt. Das Angebot und weitere Unterlagen sind auf Kosten des Bieters
zuzustellen.
2.6
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2.7
Unterauftragnehmer/Subunternehmer und verbundene Unternehmen
Hinweise:
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass verbundene Unternehmen, wie z.B. Schwester- und
Tochterunternehmen des Bieters, auch Unterauftragnehmer im Sinn dieser Ausschreibung
sind.
Die Übertragung der Leistung oder geschuldeter Leistungsteile an Unterauftragnehmer ist nur in
Generalunternehmerschaft des Bieters zulässig und bedarf – sofern die Übertragung nachträglich
erfolgen soll – der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Beabsichtigt der Bieter von vornherein Unterauftragnehmer einzusetzen, so hat er in diesem Fall
im Angebot Name (soweit schon bekannt), Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will (siehe Vordruck für das Angebotsschreiben).
Für den Fall der Weitervergabe von Leistungen hat der Auftragnehmer
bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen und die §§ 2, 9, 11, 17, 18 Abs. 3 bis 6, 21 Abs. 1 EG VOL/A zu beachten,
gegenüber den Nachunternehmern die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen,
den Nachunternehmern - insbesondere hinsichtlich Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen,
als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, und
Der Bieter hat die Eignung des Unterauftragnehmers entsprechend der im Formblatt „Eignungsprüfung“ gestellten Anforderungen zu prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Zuschlagserteilung den Bieter aufzufordern, innerhalb von 7 Tagen das Formblatt „Eignungsprüfung“ für jeden
einzusetzenden Unterauftragnehmer sowie eine entsprechende vom jeweiligen Unterauftragnehmer unterschriebene Verpflichtungserklärung vorzulegen.
(Formblatt
und
Verpflichtungserklärung
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html.)
sind
abrufbar
unter
Der Auftragnehmer hat die Beachtung der vorstehenden Verpflichtungen dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen.
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Der Auftraggeber behält sich vor, nach schriftlicher Abmahnung wegen wiederholter Qualitätsmängel, vom Auftragnehmer den Ausschluss des von ihm beauftragten Nachunternehmers und die
Übertragung an einen anderen geeigneten Nachunternehmer zu verlangen
Des Weiteren sind die Bestimmungen des Vertragsentwurfs über die Ausführung von Leistungen
durch Dritte zu beachten.
2.8
Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit ihrem Angebot eine von
allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Fehlt die Erklärung oder eine dieser Angaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung
beizubringen.
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften sind die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen
nachzuweisen.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter sind Einzelbewerbern gleichgestellt.
2.9
Nachweis der Eignung – Eignungskriterien
Dem Angebot ist eine kurze Darstellung des Unternehmens mit Name, Anschrift, Rechtsform,
organisatorische Gliederung, Leistungsspektrum, Niederlassungen, Gründungsjahr und Kooperation mit anderen Unternehmen beizufügen.
Folgende Erklärungen müssen vom Bieter positiv abgegeben werden bzw. folgende Eignungskriterien müssen erfüllt sein, damit ein Bieter seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
(Eignung) nachgewiesen hat (siehe auch Formblatt „Eignungsprüfung’“):
Erklärung, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet ist, die Eröffnung nicht beantragt oder dieser Antrag
mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet; falls diese
Erklärung nicht abgegeben werden kann, ist die Anschrift des Insolvenzverwalters anzugeben,
Erklärung, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag nach § 21 Abs. 1, 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen,
Erklärung, dass er bzw. eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen
ist, nicht wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Normen rechtskräftig verurteilt ist,
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Erklärung, dass im Gewerbezentralregister keine Eintragungen vorliegen
Erklärung, ob der Bieter Pflichtmitglied einer Berufsgenossenschaft ist sowie
- falls nein: Angabe des Befreiungsgrunds, wenn möglich unter Angabe der maßgeblichen
Vorschrift, oder
- falls ja: Bezeichnung der Berufsgenossenschaft und Angabe der Mitgliedsnummer, wobei Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, den für sie
zuständigen Versicherungsträger an geben,
Ist dem Bieter die Erfüllung eines der in den vorgenannten 6 Spiegelstrichen aufgeführten
Kriterien nicht möglich, so ist dies in Anlage 1 „Eignungsformblatt“ anzugeben und ggf. auf
einem Beiblatt zu begründen.
Notwendige Angaben zur Einholung eines Gewerbezentralregisterauszugs für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen auf der Grundlage von § 150a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 und Satz 2 GewO bzw. Urkunde oder Bescheinigung gemäß Punkt B des Formblatts
„Eignungsprüfung“
Erklärung, dass der durchschnittliche Jahresumsatz seines Unternehmens in den vergangenen drei Jahren mindestens dem jährlichen Auftragsvolumens entsprochen hat, für das er
ein Angebot abgibt; im Falle von Bietergemeinschaften kommt es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auf den durchschnittlichen Jahresumsatz aller Unternehmen der Bietergemeinschaft in den vergangenen drei Jahren an,
Ist dem Bieter die Erfüllung dieses Kriteriums nicht möglich (z.B. „Newcomer“), so hat er auf
einem Beiblatt die Gründe hierfür sowie seine Umsätze im Übrigen darzulegen. Der Auftraggeber wird in diesen Fällen eine ermessensgetragene Einzelfallprüfung der Leistungsfähigkeit vornehmen.
Erklärung, dass der Bieter sich verpflichtet nach Zuschlagserteilung eine KfZHaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme für jedes
Fahrzeug abzuschließen. Dies ist dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung
nachzuweisen.
Erklärung, dass der Bieter sich verpflichtet nach Zuschlagserteilung eine BetriebsHaftpflichtversicherung für sich selbst sowie sämtliche Unterauftragnehmer mit einer Deckungssumme von mind. 2 Mio. für Körper-, Vermögens- und Sachschäden abzuschließen.
Dies ist dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung nachzuweisen.
Erklärung, dass nur Fahrpersonal eingesetzt wird, welches im erweiterten Führungszeugnis
keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches enthalten. Dies ist nach der Zuschlagserteilung, aber vor Auftragsbeginn
dem Auftraggeber durch Vorlegung der erweiterten Führungszeugnisse nachzuweisen.
Erklärung, dass der Bieter sowie alle für die Auftragsdurchführung verantwortlichen Personen (zentraler Ansprechpartner, Fahrer, Begleitpersonen) die Scientology-Schutzerklärung
(abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) für den Fall der
Zuschlagserteilung abgeben werden sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor Aufnahme der Schülerbeförderung nachweist.
Erklärung, dass der Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 11 EG Abs. 4 VOL/A stellt: Der Auftragnehmer muss spätestens zwei Wochen
vor Auftragsbeginn eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer in Deutschland
als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe von 5%
der jährlichen Auftragssumme stellen. Im Übrigen gilt § 18 VOL/B.
Benennung von Referenzen
Referenz (unter Angabe der zentralen Ansprechperson) von mindestens einem Auftraggeber in den letzten 3 Jahren hinsichtlich der Beförderung von Schülern mit Behinderung, die
mit den zu vergebenen Leistungen vergleichbar sind, unter Angabe der Leistungsorte und
der Ansprechpartner vor Ort. Die Vergleichbarkeit der Aufträge beurteilt sich nach folgenden Kriterien
• Zusammenarbeit über einen Zeitraum von mindestens 2 Schuljahren
• Umfang der Touren/Fahrzeuge
• Einsatzbereich/Einzugsbereich
• Anzahl der Schülerinnen und Schüler
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• Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderungen
• Flexibilität bei der Tourenplanung
• nur ein Ansprechpartner für den Auftraggeber
Der Bieter hat hierzu in Anlage 1 entsprechende Angaben zu machen.
Im Falle der Einschaltung von Nachunternehmern/Subunternehmern ist die Eignung entsprechend den o.g. geforderten Erklärungen zu prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor,
sich folgende Erklärungen/Nachweise von den Bietern, welche in die engere Auswahl gelangen, innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung noch vor der Zuschlagserteilung vorlegen zu lassen:
•
•
•
Verpflichtungserklärung mit Erklärung des Nachunternehmers/Subunternehmers,
die Leistung zu übernehmen inkl. eigenhändiger Unterschrift (bitte Formblatt „Verpflichtungserklärung“ verwenden und ggf. in benötigter Anzahl vervielfältigen; abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html)
Erklärung, dass der Nachunternehmer/Subunternehmer sowie alle für die Auftragsdurchführung verantwortlichen die Scientology-Schutzerklärung (abrufbar unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) für den Fall der Zuschlagserteilung abgeben werden sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor
Aufnahme der Schülerbeförderung nachweist.
Abgabe des Formblatts Eignungsprüfung für jeden einzelnen Nachunternehmer/Subunternehmer
Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erworben wurden, werden ebenfalls zugelassen. Nichts desto trotz haben auch Bieter, die ihre Eignungsnachweise im Übrigen
durch ein Präqualifizierungsverfahren erworben haben, die Erklärung zum durchschnittlichen
Jahresumsatz abzugeben, ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit durch die geforderte Referenz zu belegen und die Scientology-Schutzerklärung abzugeben. Ebenso haben Sie eine kurze Darstellung Ihres Unternehmens beizufügen.
Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung
besitzen (§ 19 EG Abs. 5 VOL/A)
Ein Vordruck für diese Erklärungen, in welchem auch niedergelegt ist, wie die anderen o.g. Eignungskriterien nachgewiesen werden, ist im Formblatt „Eignungsprüfung“ beigefügt.
2.10 Zuschlagskriterien und Zuschlagserteilung
Die Entscheidung über den Zuschlag (Zuschlagserteilung) wird innerhalb der Zuschlagsfrist (Ziff.
2.4.2) schriftlich mitgeteilt. Der Zuschlag ergeht gemäß § 21 EG Abs. 1 VOL/A an das wirtschaftlichste Angebot. Das wirtschaftlichste Angebot wird unter Berücksichtigung der Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte-, vom 30. November 1993 Az.: B III 2-519-9-23 (StAnZ Nr. 48, AIIMBl S.
1308), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AIIMBl S. 666), ermittelt.
Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag zu den
Vorgaben dieser Auftragsvergabe auf der Grundlage des Angebots rechtsverbindlich zustande
gekommen; dies gilt unbeschadet einer evtl. späteren urkundlichen Festlegung.
Die Zuschlagskriterien und das Verfahren der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots sind in
Kapitel 3 näher bezeichnet und erläutert.
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2.11 Preisprüfung
Die Vergabestelle behält sich vor, eine Preisprüfung nach der Verordnung über Preise VO PR
Nr. 30/53 durchführen zu lassen. Diese erfolgt durch die zuständigen Preisprüfungsstellen.
2.12 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Insbesondere unzulässig sind Verabredungen oder Empfehlungen über
Gewinnaufschläge,
Gewinnbeteiligung,
die zu fordernden Preise,
Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen u.ä.,
Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, es sei denn, dass sie im Einzelfall nach Maßgabe des GWB ausnahmsweise zulässig sind und
Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten.
2.13 Abgabe unzutreffender Erklärungen
Die vorsätzliche Abgabe unzutreffender Erklärungen, insbesondere in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, hat den Ausschluss des Angebotes zur Folge (s. § 6 EG Abs. 5
Buchst. e VOL/A).
2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote, § 101a GWB
Die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden vom Auftraggeber über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert.
2.15 Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher
Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren
nach §§ 102 ff. GWB ist schriftlich zu stellen und zu senden an die Stelle:
Regierung von Oberbayern
Postanschrift: Vergabekammer Südbayern
80534 München
Deutschland
Telefon: +49 89 21762411
Telefax: +49 89 21762847
Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammern ist § 128
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
§ 128 Abs. 1 Satz 2 GWB legt fest, dass das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG)
anzuwenden ist. Das bayerische Kostengesetz (KG) gilt subsidiär. Darüber hinaus sind § 80
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und die entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfg) anzuwenden
(vgl. § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB).
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2.16 Sonstiges
2.16.1 Verwendung der Vergabeunterlagen und deren Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen der Vergabestelle dürfen nur zur Erstellung des Angebots benutzt werden
und sind absolut vertraulich zu behandeln. Jede Benutzung für andere Zwecke, jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe an Dritte ist ohne die ausdrückliche Genehmigung
der ausschreibenden Stelle nicht statthaft.
2.16.2 Verschwiegenheit
Jeder Bieter hat – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – über die ihm dabei bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter und die von ihm mit Erlaubnis des Auftraggebers eingeschalteten Subunternehmer zu verpflichten.
2.16.3 Rückgabe von Unterlagen
Wünscht der Bieter die Rückgabe von Unterlagen, so hat er dieses innerhalb von 15 Werktagen
nach Ablauf der Zuschlagsfrist zu fordern.
2.16.4 Aufhebung der Ausschreibung
Sollte eine Aufhebung der Ausschreibung (ganz oder teilweise) erfolgen, so wird dies den Bietern
schriftlich mitgeteilt werden.
2.16.5 Schutzrechte des Bieters
Der Bieter hat im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Weiterhin hat der Bieter anzugeben, ob er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
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3
Leistungsbeschreibung und Erläuterung der Wertung der
Angebote
3.1 Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer übernimmt die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen
Landesschule für Körperbehinderte München (sowie des medizinisch notwendigem Personal und
der notwendigen Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes
über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).
Der zu befördernde Personenkreis besteht aus
•
Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderung, teils schwer mehrfachbehindert
•
Schülerinnen und Schülern mit Autismus
•
medizinisch notwendigem Personal, welches von Dritten (u.a. Erziehungsberechtigten,
Krankenkassen, etc.) gestellt wird und vom Auftraggeber ausdrücklich benannt wird
•
Begleitpersonen, welche vom Auftragnehmer zu stellen sind.
Die Schülerzahlen in den letzten Schuljahren betrugen:
Schuljahr 2001/02
Schuljahr 2002/03
Schuljahr 2003/04
Schuljahr 2004/05
Schuljahr 2005/06
Schuljahr 2006/07
Schuljahr 2007/08
Schuljahr 2008/09
Schuljahr 2009/10
Schuljahr 2010/11
Schuljahr 2011/12
Schuljahr 2012/13
Schuljahr 2013/14
192
195
194
204
210
228
240
241
244
238
232
247
242 (vorläufig)
Die derzeitige Anzahl an zu befördernden Personen, die Anzahl der derzeit durchzuführenden
Fahrten sowie das jeweilige Ende der Unterrichtszeit ist der Excel-Datei “beispielhafter Tourenplan“(abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen.
Die derzeitige tägliche Fahrleistung beträgt ca. 6.000 km (inkl. Leerfahrten).
Hierzu wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
•
Dieser beispielhafte Tourenplan zeigt die derzeitige Situation der Schülerbeförderung an
der Schule des Auftraggebers!
•
Zum neuen Schuljahr ist u.a. mit Zu- und Abgängen, Umzügen und Änderungen der Anforderungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl von zu befördernden
medizinisch notwendigem Personal und Begleitpersonen sowie mit einer Änderung der jeweiligen Stundenpläne der Schülerinnen und Schüler zu rechnen.
•
Die derzeitigen Tourenpläne erlauben eine Beförderungsdauer von über 60 Minuten. Dies
wird mit der vorliegenden Ausschreibung geändert; die Höchst-Beförderungsdauer darf
dann maximal 60 Minuten betragen (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, vgl. auch
3.1.1.1).
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•
•
3.1.1
Bei der derzeitigen Fahrleistung von ca. 6.000 km pro Tag sind nicht nur die BesetztKilometer eingerechnet, sondern auch alle sonstigen mit den Fahrten verbundene Strecken
(z.B. Leerfahrten vor und nach den jeweiligen Touren).
Soweit in dem beispielhaften Tourenplan Begleitpersonen genannt sind, so wird dabei nicht
zwischen dem medizinisch notwendigem Personal (welches von Dritten gestellt wird) und
den Begleitpersonen im Sinne dieser Ausschreibung (vom Auftragnehmer zu stellen) unterschieden. Derzeit sind 4 Begleitpersonen vom Auftragnehmer zu stellen; diese Anzahl kann
sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöhen oder vermindern.
Beförderungsregelungen
3.1.1.1 Regelmäßige Beförderungen nach dem Tourenplan
Auftragszeiten:
Ankunft sämtlicher Frühtouren beim Auftraggeber:
täglich im Zeitraum von 07:45 Uhr bis spätestens 08:10 Uhr (Unterrichtsbeginn um 08:15 Uhr)
Abfahrten beim Auftraggeber:
tägliche Abfahrten Mo. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Die. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Mi.
(12:30/13:15/15:45 Uhr), Do. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Fr. (12:30/15:15 Uhr)
An schulfreien Tagen und während der Ferien in Bayern ist keine Schülerbeförderung durchzuführen. Weitere Informationen sind unter http://www.km.bayern.de/eltern/schule-undmehr/termine/ferientermine.html abrufbar. Gleiches gilt, wenn aus besonderen Gründen der Unterricht entfällt. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Vergütung.
Der Auftraggeber behält sich das Recht auf kurzfristige Umplanungen (z.B. bei Stundenplanänderungen) für alle Abfahrtszeiten vor; der Auftragnehmer muss diese Änderungen bei der täglichen
Tourenplanung berücksichtigen. Mögliche entfallende Fahrten dürfen nicht in Rechnung gestellt
werden.
Anforderungen an den Tourenplan:
Die Beförderung erfolgt nach einem vom Auftragnehmer zu erstellenden Tourenplan. Es ist grundsätzlich die für den Auftraggeber – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen an die Beförderung der Schülerinnen und Schüler – kostengünstigste Fahrtroute zu wählen. Hierbei sind vorauszusehende Verkehrsbehinderungen, etc. zu berücksichtigen.
Die Fahrtzeit darf 60 Minuten/pro Tour nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine längere
Fahrzeit nach Genehmigung des Auftraggebers möglich; eine Fahrzeit von 90 Minuten sollte jedoch nicht überschritten werden.
Der Auftragnehmer darf nur diejenigen Schülerinnen und Schüler und Begleitpersonen befördern,
die im Tourenplan bezeichnet sind.
Die besonderen Anforderungen an die Schülerbeförderung (Transport im Rollstuhl, separater
Transport des Rollstuhls, Gehhilfen, etc.) sind der Excel-Datei „beispielhafter Tourenplan“ (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen.
Die Tourenpläne und bei geänderter Schülerzahl evtl. auch die Kapazitäten sind – soweit erforderlich - vor Beginn eines jeden Schuljahres durch den Auftragnehmer neu festzulegen. Dabei müssen wirtschaftliche und effiziente Kriterien beachtet werden. Die Tourenpläne müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.
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Der Auftragnehmer erhält zur Erstellung der Tourenpläne die hierzu nötigen Schülerlisten bis jeweils 01.07. des jeweiligen Schuljahres. Diese Liste wird während der Vertragslaufzeit entsprechend des aktuellen Bedarfs laufend angepasst. Änderungen können ggf. erst einen Tag vorab
bekannt gegeben werden.
Der Auftragnehmer muss den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten den
jeweiligen Tourenplan unter Einhaltung des geltenden Vorgaben des Datenschutzes einschließlich
der regelmäßigen Ein- und Ausstiegszeiten an ihrem Wohnsitz bzw. Abholort rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung sowie bei jeder Änderung mitteilen. Die HandyNummern des auf der jeweiligen Tour eingeplanten Fahrers ist ebenso den Schülerinnen und
Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
Die Tourenpläne sind Bestandteil des Vertrages. Streckenführung und Fahrtzeiten sind genau einzuhalten. Abweichungen von der Streckenführung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen (z.B. wegen Umleitungen) nicht möglich ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich von der abweichenden Streckenführung.
3.1.1.2 Änderung der Tourenpläne/Zusätzliche Fahrten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilte Wünsche (mind. 1
Werktag zuvor) auf Änderungen des Fahrzeugeinsatzes oder Tourenplans (Zu- u. Abgang von
Schülern, Ausfall von Touren, Unterrichtsausfall, schulfreie Tage) zu berücksichtigen. Erfolgt die
Mitteilung nicht fristgerecht, so erhält der Auftragnehmer für den 1. Tag, an dem die Beförderungspflicht entfällt, die vereinbarte Vergütung.
Es kann zu außerplanmäßigen Beförderungen (z.B. Probeunterricht, Betriebspraktikum, zusätzliche Begleitperson) kommen. Zusätzliche Fahrten (Sonderfahrten) oder Einzelfahrten sind vom
Auftragnehmer - soweit möglich - durchzuführen. Das Beförderungsentgelt wird anhand des Besetzt-Kilometer-Preises (vgl. 3.1.5) und eines ggf. nötigen Zuschlages im gegenseitigen Einverständnis vereinbart.
Während des Schuljahres können Änderungen des Tourenplanes durch Neuaufnahmen oder Abgängen von Schülern, durch Umzüge, durch medizinisch notwendige Anforderungen an die Beförderung oder durch einen nötigen Mittransport von weiterem medizinischem Personal (vom Auftraggeber zu stellen) und Begleitpersonen (vom Auftragnehmer zu stellen) nötig werden.
3.1.2
Fahrzeuge
Die Fahrzeuge müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften entsprechen.
Die Kraftfahrzeuge dürfen nicht älter als 8 Jahre sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeuge stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen und er hat
sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer
anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige Mängel sind jeweils unverzüglich abzustellen.
Für die Beförderung werden nur solche Fahrzeuge eingesetzt, die sicherstellen, dass alle Schüler
in Fahrtrichtung sitzen (nicht auf Notsitzen). Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers zulässig
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Die Schülerinnen und Schüler können während der Ankunft zu Schulbeginn an der Landesschule
für Körperbehinderte nur in einem Eingangsbereich aussteigen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dürfen die Fahrzeuge eine maximale Höhe von 2,80 Metern nicht überschreiten. Der Ausstieg an anderen Orten, welche nach oben nicht begrenzt sind und somit auch von Fahrzeugen mit
einer Höhe von mehr als 2,80 Metern angefahren werden können, ist nicht möglich. Im Eingangsbereich können Schülerinnen und Schüler aus 10-12 Fahrzeuge zeitgleich aussteigen.
Die Abfahrt für Touren nach Unterrichtsende ist an mehreren Orten am Schulgelände möglich.
Die Fahrzeuge müssen behindertengerecht ausgestattet sein. Bei der Beförderung der Schüler
sind die bestehenden Sicherungsvorschriften (Verwendung von Gurten, Kindersitzen, Anschnallpflicht usw.) strikt einzuhalten. Die Sicherungssysteme (außer Gurte) werden von den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt und müssen vom Auftragnehmer verwendet werden.
Insbesondere müssen in jedem Fahrzeug pro Sitzplatz Hosenträgergurte auf allen Sitzplätzen und
Kopfstützen vorhanden sein. Vom TÜV geprüfte und gesetzlich vorgeschriebene Rückhaltesysteme (z.B. Kraftknoten) müssen während der gesamten Vertragslaufzeit vorgehalten werden bzw.
müssen die Fahrzeuge im Beförderungsfall entsprechend nachgerüstet und ausgestattet sein. Ein
Vorrat an entsprechenden Haltesystemen und an Sitzerhöhungen (soweit nicht von den Erziehungsberechtigten gestellt) ist mitzuführen. Evtl. notwendige Rückhalteeinrichtungen und medizinisch notwendige Sitzschalen etc. werden vom Auftraggeber bzw. den Erziehungsberechtigten
gestellt, sind vom Auftragnehmer jedoch einzusetzen.
Eine herausklappbare Ein- und Ausfahrtsrampe für Rollstühle bzw. eine Hebebühne sollte fest
eingebaut sein, um die unter Nr. 3.1.1 dargestellte flexible Planung der täglichen Touren gewährleisten zu können. Eine Ein- und Ausstiegsstufe im Seitenzugang ist nötig.
Die Fahrzeuge sollen eine variable Bestuhlungsmöglichkeit bieten, um eine flexible Änderung der
Mittagstouren (vgl. Punkt 3.1.1) gewährleisten zu können.
Während der kalten Jahreszeit müssen die Fahrzeuge ausreichend geheizt sein. Die Türen der
eingesetzten Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zu erwarten ist
(Türschlosssicherung). Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im
feuchten Zustand (Regenwetter, etc.) ausreichend rutschhemmend sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge auch bei Einführung von Umweltzonen nach der
Feinstaubverordnung ungehindert alle Ziele erreichen dürfen.
Die Einrichtung einer leistungsfähigen Funkanlage/Mobiltelefonanlage mit Freisprecheinrichtung ist
für jedes Fahrzeug verpflichtend.
Bei Ausfall des oder der eingesetzten Kraftfahrzeuge hat der Auftragnehmer für sofortigen Ersatz
zu sorgen, damit die Schülerbeförderung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung und ggf. die Ablehnung eines Fahrzeuges aufgrund
mangelnder Sauberkeit bzw. technischer Mängel der Fahrzeuge vor. Zur Überprüfung können vom
Auftraggeber auch Gutachten bzw. Bestätigungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftzeugverkehr oder von den nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangt werden.
Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41, 42 BO Kraft), bei polizeilichen
Kontrollen oder bei sonstigen Überprüfungen festgestellt, so sind diese unverzüglich auf Kosten
des Auftragnehmers zu beseitigen.
Eine entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge als Orientierungshilfe für die Schülerinnen und
Schüler ist durch den Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber gut sichtbar anzubringen.
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3.1.3
Haftung/Versicherung
Kommt der Auftragnehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Auftraggeber - unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund - befugt, die Beförderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn
der Auftragnehmer sonstige Pflichten aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung verletzt.
Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die einwandfreie Durchführung der Schülerbeförderung allein verantwortlich. Der Auftragnehmer hat daher den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Fahrgästen oder Dritten aus dem Beförderungsvertrag oder aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden,
es sei denn, das schadenstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die
der Auftraggeber einzustehen hat. Er ist deshalb verpflichtet, sich, seine Fahrer und die Insassen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und diesen Versicherungsschutz
durch rechtzeitige Beitragszahlung aufrecht zu erhalten.
Der Auftragnehmer sowie ggf. seine Unterauftragnehmer tragen das Risiko aus der Tätigkeit
selbst. Dies umfasst die volle Haftung für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ihm
oder anderen Personen einschließlich des eigenen Personals aus der Verletzung seiner Pflichten
entstehen.
Schäden, die während der Vertragsausführung durch die zu befördernden Personen verursacht
werden, sind direkt mit den Verursachern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu regulieren.
3.1.4
Fahrer/Begleitpersonen/Ansprechpartner
3.1.4.1 Allgemeine Anforderungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur für die Durchführung des Auftrages geeignetes und zulässiges Fahrpersonal (Fahrer und Begleitpersonen) einzusetzen.
Das Fahrpersonal muss volljährig sein und über die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen
zur Durchführung der Fahrten verfügen und diese stets auf Verlangen des Auftraggebers vorzeigen können.
Erweiterte Führungszeugnisse für das Fahrpersonal müssen vor dem ersten Einsatz dem Auftraggeber vorgelegt werden. Das Führungszeugnis darf insbesondere keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182
bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten. Der Auftraggeber behält sich vor, das Fahrpersonal auch bei anderen, für die Auftragsausführung relevanten Straftaten, abzulehnen.
Ebenso sind für das Fahrpersonal vor dem ersten Einsatz sog. Scientology-Schutzerklärungen
(abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) vorzulegen.
Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mit mindestens 8 Doppelstunden) an einer für
solche Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
nach § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) ist vor dem ersten Einsatz des Fahrpersonals nachzuweisen. Soweit
ein Fahrer sowie eine Begleitperson in einem Fahrzeug tätig sind, muss eine der Personen die
nötigen Kenntnisse haben.
Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass das eingesetzte Fahrpersonal gesundheitlich einschränkungslos in der Lage ist, den Fahrdienst auszuführen. Das Fahrpersonal darf, solange es
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oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes leiden, die Fahrtätigkeit nicht ausüben (vgl. § 9 BOKraft).
Das Fahrpersonal muss mit dem zu befördernden Personenkreis vertraut sein, stets auf die Belange der Fahrgäste reagieren und eingehen können, sowie das nötige Einfühlungsvermögen und
Verständnis hierfür besitzen. Ein freundlicher Umgangston mit den Schülerinnen und Schülern
sowie den Erziehungsberechtigten wird vorausgesetzt.
Das Fahrpersonal hat in ordentlicher und sauberer Kleidung die Fahrten durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Fahrpersonal regelmäßig auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, die bei der Schülerbeförderung auftreten. Das Fahrpersonal ist insbesondere zur Hilfestellung
beim Ein- und Aussteigen verpflichtet. Das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste darf dabei nur an
verkehrssicheren, geeigneten und zulässigen Stellen erfolgen. Auf die Gefahren des Straßenverkehrs und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hierbei zu achten.
In den Fahrzeugen gilt generelles Rauchverbot (auch auf der Leerfahrt). Es ist sicherzustellen,
dass auch bei Wartezeiten nicht in Anwesenheit von Schülern geraucht wird.
Das Fahrpersonal muss ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um sich mit den Kindern und Eltern verständigen zu können. Für die einzelnen Touren sollte aus Kontinuitätsgründen
nach Möglichkeit immer das gleiche Fahrpersonal eingesetzt werden. Der Auftragnehmer muss
aufgrund der Behinderung der Schüler gewährleisten, dass eine Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Schülern jederzeit möglich ist.
Das jeweilige Fahrpersonal muss jederzeit über Handy erreichbar sein. Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen des Fahrpersonals zu übersenden und diese zu aktualisieren.
Alle während der Fahrt aufgetretenen besonderen Vorkommnisse (z.B. Anfälle, Verletzungen,
Streitigkeiten) sind dem Auftraggeber sowie der zentralen Ansprechperson (vgl. 3.1.4.4) unverzüglich, spätestens nach Ende der jeweiligen Tour, mitzuteilen.
Der Auftragnehmer bzw. das eingesetzte Fahrpersonal ist für die Sicherheit der Schüler verantwortlich.
Es darf nur in die Vertragsbedingungen eingewiesenes Fahrpersonal eingesetzt werden.
Sitzhilfen, Spezialsitze u.ä., die medizinisch verordnet bzw. von den Eltern gewünscht werden,
sind vom Fahrpersonal zu benutzen. Änderungen dürfen nur im Einvernehmen mit den Eltern vorgenommen werden. Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen (vor Beginn und nach den Ferien)
Klapprollstühle zu befördern.
Aus wichtigem Grund (Eignung oder Zuverlässigkeit) kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer
verlangen, dass anderes Fahrpersonal eingesetzt wird. Der Auftragnehmer hat dann unverzüglich
einen geeigneten Ersatzfahrer bzw. eine geeignete Ersatzbegleitperson einzusetzen.
Die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
3.1.4.2 Fahrer
Fahrer müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen und für die Teilnahme am Straßenverkehr die Vorgaben der FeV (insbesondere § 48) und die Voraussetzungen der §§ 7ff. BOKraft erfüllen.
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Fahrer von Kleinbussen müssen auf Verlangen des Auftraggebers auch Personenbeförderungsscheine nachweisen, dass sie während der letzten 2 Jahre ein Fahrzeug der Klasse 2 oder 3 geführt haben.
Bei einem Fahrerausfall ist nach Absprache mit dem Auftraggeber eine kurzfristige Ersatzregelung
zu treffen.
Die Erreichbarkeit jedes Fahrers muss jederzeit gewährleistet sein (Diensthandys, GPS).
3.1.4.3 Begleitpersonen
Auf Anforderung des Auftraggebers sind bei bestimmten Touren Begleitpersonen einzusetzen;
diese sind vom Auftragnehmer zu stellen. Derzeit müssen vier Begleitpersonen zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei einem entsprechenden Bedarf zu einem
späteren Zeitpunkt weitere Begleitpersonen zu fordern.
Nicht als Begleitpersonen gelten medizinisch notwendiges Personal und andere Personen, welches von Dritten (u.a. Erziehungsberechtigten,
Krankenkassen, etc.) gestellt wird und von Auftraggeber ausdrücklich benannt wird. . Diese Personen müssen jedoch ebenfalls befördert werden.
3.1.4.4 Zentrale Ansprechperson
Zur Abwicklung der gesamten Leistungen benennt der Auftragnehmer eine zentrale Ansprechperson. Diese Person ist alleinige(r) Ansprechpartner(in) für den Auftraggeber, die Erziehungsberechtigten und dem eingesetzten Fahrpersonal. Die Kommunikation darf nicht auf einzelne Fahrer/innen oder Unternehmen verlagert werden.
Im Abwesenheitsfall muss für die zentrale Ansprechperson eine geeignete Stellvertretung vorhanden sein und unverzüglich dem Auftraggeber benannt werden.
Die zentrale Ansprechperson sowie deren Stellvertretung müssen in alle Vertragsdetails eingewiesen sein.
Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechperson bzw. der Vertretung ist mindestens in der Zeit
von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Montag – Freitag) sicherzustellen, auf jeden Fall jedoch 30 Minuten
vor Beginn der ersten Tour und bis spätestens zur Beendigung der letzten Tour. Die benannte Ansprechperson (bzw. die Vertretung) muss im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes vor und während der Beförderungszeit erreichbar sein, um bei Verspätungen bzw. Nichtabholungen von Schülerinnen und Schülern eine Regelung treffen zu können.
Der Auftragnehmer hat die Erziehungsberechtigten der zu befördernden Schüler rechtzeitig über
Abholzeit und Telefonnummer des zuständigen Fahrers zu informieren. Ebenso hat er die Erziehungsberechtigten über eventuelle Verspätungen oder Fahrerwechsel zu informieren.
3.1.5
Beförderungsentgelt
Das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Entgelt errechnet sich je Kilometer (besetzt) inkl. Mehrwertsteuer. Dabei gilt die Wegstrecke ab Einstieg des ersten Schülers bis zum
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Ausstieg des letzten Schülers an der Schule bzw. ab Einstieg des ersten Schülers in der Schule
bis zum Ausstieg des letzten Schülers an der Heimadresse.
Die Vergütung wird nur für die tatsächlich ausgeführten Touren und gefahrenen Besetzt-Kilometer
bezahlt.
Als abrechenbare Zeit für die Begleitpersonen gilt lediglich die Fahrzeit ab Wohnort des zu begleitenden Schülers bis zur Schule und wieder zurück. Nicht abrechenbar sind etwaige Anfahrten bzw.
Leerfahrten zur Abholung der Begleitperson bzw. bis zum Zustieg des zu begleitenden Schülers.
Der Auftraggeber behält sich vor, die durchgeführten Touren auf deren Wirtschaftlichkeit hin zu
überprüfen und Änderungen vorzugeben.
Der Auftragnehmer stellt die Fahrtkosten im 2-Wochen-Rhythmus nach Leistungserbringung in
Rechnung. Die Vergütung wird binnen 3 Wochen nach Eingang der Rechnung beglichen.
Der Auftragnehmer hat alle für die ordnungsgemäße Beförderung erforderlichen Fahrzeuge, alle
erforderlichen sonstigen Ausrüstungsgegenstände (soweit vom Auftragnehmer zu stellen, vgl. insbesondere 3.1.2), sowie das erforderliche Fahrpersonal auf eigene Kosten zu beschaffen und für
die Beförderung während der gesamten Vertragslaufzeit vorzuhalten.
Preisangaben sind im Angebotsschreiben einzutragen.
Hinsichtlich der weiteren Vergütungsregelungen wird auf § 2 des Vertragsentwurfes (= Anlage 2
des Angebotsschreibens) verwiesen werden.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Anhebung bzw. Absenkung des Beförderungsentgelts betreffend
den Kraftstoff darf auf § 2 Abs. 5 des Vertragsentwurfes (= Anlage 2 des Angebotsschreibens)
verwiesen werden.
3.1.6
Vertragsdauer
Der Vertrag tritt am 01.08.2014 in Kraft und läuft zunächst für die Dauer von fünf Schuljahren bis
zum 31.07.2019. Darüber hinaus kann der Vertrag zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Und endet somit spätestens zum 31.07.2021.
Nähere Informationen sind den §§ 7 und 8 des Vertragsentwurfes (Anlage 2) zu entnehmen.
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3.2 Wertung der Angebote und Zuschlagserteilung
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Gewertet werden zum einen der Preis pro BesetztKilometer sowie der Preis für Begleitpersonen pro Stunde.
Die Berechnung des Wertungspreises erfolgt wie folgt:
Der Preis ist anhand des derzeitigen Tourenplans (abrufbar unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu kalkulieren. Im Auftragsfall werden
die Leistungen des Auftragnehmers jedoch unabhängig von den angegeben Angaben nach den
tatsächlich von dem Auftragnehmer erbrachten Besetzt-Kilometern vergütet, d.h. es erfolgt eine
Spitzabrechnung auf Grundlage des Angebotspreises.
Hierzu wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
•
Dieser beispielhafte Tourenplan zeigt die derzeitige Situation der Schülerbeförderung an
der Schule des Auftraggebers!
•
Zum neuen Schuljahr ist u.a. mit Zu- und Abgängen, Umzügen und Änderungen der Anforderungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl von zu befördernden
medizinisch notwendigem Personal und Begleitpersonen sowie mit einer Änderung der jeweiligen Stundenpläne der Schülerinnen und Schüler zu rechnen.
•
Die derzeitigen Tourenpläne erlauben eine Beförderungsdauer von über 60 Minuten. Dies
wird mit der vorliegenden Ausschreibung geändert; die Höchst-Beförderungsdauer darf
maximal 60 Minuten betragen (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, vgl. auch 3.1.1.1).
•
Bei der derzeitigen Fahrleistung von ca. 6.000 km pro Tag sind nicht nur die BesetztKilometer eingerechnet, sondern auch alle sonstigen mit den Fahrten verbundene Strecken
(z.B. Leerfahrten vor und nach den jeweiligen Touren).
• Soweit in dem Tourenplan Begleitpersonen genannt sind, so wird dabei nicht zwischen
dem medizinisch notwendigem Personal (welches von Dritten gestellt wird) und den Begleitpersonen im Sinne dieser Ausschreibung (vom Auftragnehmer zu stellen) unterschieden. Derzeit sind 4 Begleitpersonen vom Auftragnehmer zu stellen; diese Anzahl kann sich
jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöhen oder vermindern.
Die sich aus dem Angebotsschreiben ergebenden einzelnen Preise (Besetzt-KM-Preis sowie Preis
für eine Begleitperson pro Stunde) werden ins Verhältnis zum jeweils günstigsten Angebot gesetzt
und aufgrund der Bedeutung der einzelnen Preisbestandteile in ein Verhältnis von 95 (Punkte für
den einzelnen Besetzt-KM-Preis) zu 5 (Punkte für Preis pro Begleitperson und Stunde) gesetzt.
Gewertet werden jeweils die Netto-Preise. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und der zu erwartenden Endbeträge haben die Bieter auch die Umsatzsteuer anzugeben.
•
Punkte für den einzelnen Besetzt-KM-Preis:
ü
P(km) = 95 x
•
Punkte für Preis pro Begleitperson und Stunde:
P(BP) = 5 x
ü
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Die Gesamtpunkte werden wie folgt ermittelt:
Gesamtpunkte (P(Ges.)) = P(km) + P(BP)
Daraus ergibt sich eine mögliche maximale Punkteanzahl von 100 Punkten. Das Angebot mit der
höchsten Punktzahl erhält den Zuschlag.
Punkte werden im Rahmen der Angebotsauswertung – soweit relevant – nach mathematischen
Grundsätzen auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abgerundet.
3.3 Sonstiges
Die übrigen Anforderungen sind dem Vertragsentwurf (= Anlage 2 zum Angebotsschreiben)
zu entnehmen.
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4
Angebotspreis und Preiszusammenstellung
Die Preise Ihres Angebots müssen
soweit die angebotene Leistung umsatzsteuerpflichtig ist - die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, (bei einer Änderung des derzeit gültigen Umsatzsteuersatzes ist der Preis
entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen)
als Festpreise angegeben werden und sämtliche Nebenkosten (einschließlich evtl. anfallender Verpackungs- und Portokosten) enthalten
zutreffend berechnet sein
und alle Leistungsbestandteile der Vergabebedingungen und des Vertragsentwurfs
umfassen.
Wichtiger Hinweis: Füllen Sie die Preistabelle bitte im Angebotsschreiben sorgfältig aus.
„Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Vergabeunterlagen vom 02.04.2014
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Rechtliche Grundlagen
Die Leistungen des Auftragnehmers sind gemäß folgender vertraglicher Regelungen zu erbringen,
die allesamt Bestandteil der Vergabeunterlagen in der aufgelisteten Reihenfolge sind:
dem Vertragsentwurf (Anlage 2 zum Angebotsschreiben),
diesen Vergabeunterlagen einschließlich der aktualisierten Bieterfragen und Konkretisierungen entsprechend Ziffer 2.4.3,
dem Angebotsschreiben des Bieters,
den Erklärungen zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters (s. Anlage
1 zum Angebotsschreiben),
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung
2003),
gesetzlichen Vorschriften,
Normen und Standards.
Es gilt deutsches Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters finden keine Anwendung.
Bitte machen Sie in Ihrem Angebot deutlich, dass Sie auf die Konditionen der Vergabeunterlagen bieten. Die Vergabeunterlagen dürfen nicht abgeändert werden. Eine Änderung der
Vergabeunterlagen führt zwingend zum Ausschluss Ihres Angebots. Die Vorlage Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine Veränderung der Vergabeunterlagen
dar. Stellen Sie daher sicher, dass
Ihrem Angebot keine AGB beigefügt sind und
in Ihrem Angebot an keiner Stelle auf Ihre AGB Bezug genommen wird!
Anhang: Liste der geforderten Erklärungen und Nachweise:
1. Angebotsschreiben mit Abfragen zu Subunternehmern, Bietergemeinschaft und
bevorzugten Bietern
2. Kurze Darstellung des Unternehmens
3. Formblatt „Eignungsprüfung“ (Anlage 1) mit
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Erklärung, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet ist, die Eröffnung nicht beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet; falls diese Erklärung
nicht abgegeben werden kann, ist die Anschrift des Insolvenzverwalters anzugeben,
Erklärung, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag nach § 21 Abs. 1, 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen,
Erklärung, dass er bzw. eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist,
nicht wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Normen rechtskräftig verurteilt ist,
Erklärung, dass im Gewerbezentralregister keine Eintragungen vorliegen
Erklärung, ob der Bieter Pflichtmitglied einer Berufsgenossenschaft ist sowie
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falls nein: Angabe des Befreiungsgrunds, wenn möglich unter Angabe der maßgeblichen
Vorschrift, oder
falls ja: Bezeichnung der Berufsgenossenschaft und Angabe der Mitgliedsnummer, wobei
Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, den für sie zuständigen Versicherungsträger an geben,
Ist dem Bieter die Erfüllung eines der in den zuvor genannten sechs Punkte aufgeführten Kriterien
nicht möglich, so ist dies in Anlage 1 „Eignungsformblatt“ anzugeben und ggf. auf einem Beiblatt zu
begründen.
Notwendige Angaben zur Einholung eines Gewerbezentralregisterauszugs für die Vorbereitung
von vergaberechtlichen Entscheidungen auf der Grundlage von § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und
Satz 2 GewO bzw. Urkunde oder Bescheinigung gemäß Punkt B des Formblatts „Eignungsprüfung“
Erklärung, dass der durchschnittliche Jahresumsatz seines Unternehmens in den vergangenen
drei Jahren mindestens dem jährlichen Auftragsvolumen entsprochen hat, für das er ein Angebot
abgibt; im Falle von Bietergemeinschaften kommt es auf den durchschnittlichen Jahresumsatz aller
Unternehmen der Bietergemeinschaft in den vergangenen drei Jahren an,
Ist dem Bieter die Erfüllung dieses Kriteriums nicht möglich (z.B. „Newcomer“), so hat er auf einem
Beiblatt die Gründe hierfür sowie seine Umsätze im Übrigen darzulegen. Der Auftraggeber wird in
diesen Fällen eine ermessensgetragene Einzelfallprüfung der Leistungsfähigkeit vornehmen.
Erklärung, dass der Bieter sich verpflichtet nach Zuschlagserteilung eine KfZHaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme für jedes Fahrzeug
abzuschließen. Dies ist dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung nachzuweisen.
Erklärung, dass der Bieter sich verpflichtet nach Zuschlagserteilung eine BetriebsHaftpflichtversicherung für sich selbst sowie sämtliche Unterauftragnehmer mit einer Deckungssumme von mind. 2 Mio. für Körper-, Vermögens- und Sachschäden abzuschließen. Dies ist dem
Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung nachzuweisen.
Erklärung, dass nur Fahrpersonal eingesetzt wird, welche im erweiterten Führungszeugnis keine
Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c,
176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches enthalten. Dies ist nach der Zuschlagserteilung, aber vor Auftragsbeginn dem Auftraggeber durch Vorlegung der erweiterten Führungszeugnisse nachzuweisen.
Erklärung, dass der Bieter sowie alle für die Auftragsdurchführung verantwortlichen Personen (zentraler Ansprechpartner, Fahrer, Begleitpersonen) die Scientology-Schutzerklärung (abrufbar unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) abgeben für den Fall der Zuschlagserteilung sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor Aufnahme der Schülerbeförderung vorlegen.
Erklärung, dass der Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft
nach § 11 EG Abs. 4 VOL/A stellt: Der Auftragnehmer muss spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe von 5% der jährlichen Auftragssumme stellen. Im Übrigen gilt § 18 VOL/B.
Erklärung zu Referenzaufträgen
Der Bieter hat mindestens einen vergleichbaren Referenzauftrag der letzten drei Jahre zu benennen hinsichtlich der Beförderung von Schülern mit Behinderung, die mit den zu vergebenen Leistungen vergleichbar sind, unter Angabe der Leistungsorte und der Ansprechpartner vor Ort. Die
Vergleichbarkeit der Aufträge beurteilt sich nach folgenden Kriterien: (Zusammenarbeit über einen
Zeitraum von mindestens 2 Schuljahren; Umfang der Touren/Fahrzeuge; Einsatzbereich/Einzugsbereich; Anzahl der Schülerinnen und Schüler; Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderungen; Flexibilität bei der Tourenplanung; nur ein Ansprechpartner für den
Auftraggeber;
Erforderlich ist zudem eine aussagekräftige Beschreibung des jeweiligen Auftrags.
Im Falle der Einschaltung von Nachunternehmern/Subunternehmern ist die Eignung entsprechend
den o.g. geforderten Erklärungen zu prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, sich folgende Erklärungen/Nachweise von den Bietern, welche in die engere Auswahl gelangen, innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung noch vor der Zuschlagserteilung vorlegen zu lassen:
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Verpflichtungserklärung mit Erklärung des Nachunternehmers/Subunternehmers, die Leistung
zu übernehmen inkl. eigenhändiger Unterschrift (bitte Formblatt „Verpflichtungserklärung verwenden und ggf. in benötigter Anzahl vervielfältigen; abrufbar unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html)
Erklärung, dass der Nachunternehmer/Subunternehmer sowie alle für die Auftragsdurchführung
verantwortlichen Personen die Scientology-Schutzerklärung (abrufbar unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) für den Fall der Zuschlagserteilung abgeben sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor Aufnahme der Schülerbeförderung
Abgabe des Formblatts Eignungsprüfung für jeden einzelnen Nachunternehmer/Subunternehmer
„Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014“
Vergabeunterlagen vom 02.04.2014
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Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erworben wurden, werden ebenfalls zugelassen. Nichts desto trotz haben auch Bieter, die ihre Eignungsnachweise im Übrigen durch ein
Präqualifizierungsverfahren erworben haben, die Erklärung zum durchschnittlichen Jahresumsatz abzugeben und ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit durch die geforderten Referenzen, Muster und
Angaben zu belegen.
3. Unterzeichneter Vertragsentwurf (Anlage 2)
4. Soweit einschlägig: Erklärung zur Bietergemeinschaft
5. Sonstige Anlagen des Bieters, z.B. weitere Referenzen