Einkommensteuer, aktuell
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Einkommensteuer, aktuell
Einkommensteuer, aktuell Alterseinkünftegesetz und das Schweizer Vorsorgesystem Die Problematik schweizerische Pensionskasse ist weiterhin brisant und nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass eine schweizerische Pensionskasse der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleich zu stellen ist. Die Verwaltungsauffassung ist in dem „Merkblatt zur Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf das Schweizerische Vorsorgesystem“ auf der Internetseite der OFD- Karlsruhe nachlesbar. Die Bezüge, egal ob es sich um laufende Rentenzahlungen oder Kapitalauszahlungen wie Freizügigkeitsleistungen handelt, werden im Jahr 2005 mit 50% und bei Eintritt in Folgejahren zu ansteigenden Anteilen besteuert, bis im Jahr 2040 100% der Besteuerung unterliegen. Momentan laufen zahlreiche Einspruchsverfahren, Musterprozesse gibt es bis dato noch nicht. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, ob schweizerische Pensionskassen einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen sind, da letztere z.B. keine Kapitalauszahlungen vorsehen. Weiter steht die geringe Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Pensionskasse in einem Mißverhältnis zur späteren hohen Besteuerung. Dies wird vor allem für die vor dem 01.01.2005 geleisteten Beiträge deutlich, wo bei Arbeitnehmerehegatten regelmäßig der Abzug aller Versicherungsbeiträge auf 4.002,00 € begrenzt war. Ab 2005 gibt es höhere Abzugsmöglichkeiten bei den gezahlten Beiträgen. Es besteht allerdings weiterhin ein Mißverhältnis zwischen den Abzugsbeträgen und den später zu versteuernden Bezügen. Die geschilderte Problematik kann bereits vor dem Rentenalter steuerlich relevant werden. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz und Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen Land, können die Pensionskassenansprüche kapitalisiert ausgezahlt werden. Um Gestaltungsspielräume ausnutzen zu können, sollten Sie auf alle Fälle vor der Entscheidung zur Auszahlung steuerliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Weiter sollten vorsorglich Nachweise aufbewahrt werden, anhand welcher später die Anwendung der sogenannten Öffnungsklausel geprüft werden kann. Zur Berechnung ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob bis zum 31.12.2004 in zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (West) geleistet wurden; Für diese Prüfung sind sämtliche Beitragszahlungen(AHV/IV, Pensionskasse I, Kapitalsparplan und - soweit vorhanden - Pensionskasse II/Zusatzversorgungseinrichtung ) des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zusammen zu rechnen. Liegen die geleisteten Altersvorsorgebeiträge mindestens 10 Jahre über dem Höchstbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so kann ein Teil der Bezüge zum günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Diese Nachweise sind mit Aufbewahrung der jährlichen Versicherungsausweise bereits erbracht. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte noch keine Lösung für obige Probelamtik gefunden werden. Deshalb gilt, die betreffenden Veranlagungszeiträume mittels Einspruch offen zu halten. Erhebung Solidaritätszuschlag Die Erhebung des Solidaritätszuschlag halten wir für unzulässig. Zwar wurde die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 324/05) abgewiesen, der Bund der Steuerzahler hat diesbezüglich allerdings Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde stattgeben wird. U.E. ist daher gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 1 Einkommensteuer, aktuell Nichtabzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten Der Vorläufigkeitsvermerk ( enthalten im Einkommensteuerbescheid ) bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten greift nach h. M. nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten anstatt als Sonderausgaben zu behandeln sind. Deshalb ist um eine spätere Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten gewährleisten zu können Einspruch einzulegen. Für Veranlagungszeiträume bis 2004 kann sich der Steuerpflichtige auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 11/05 beziehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Für Rentenversicherungsbeiträge ab 2005 als vorweggenommene Werbungskosten ist zusätzlich auf das BMF Schreiben vom 30.06.2006 Bezug zu nehmen. Erststudium, Werbungskosten Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein. - Urt. BFH 20.7.2006 Freiberufler, private Telefonnutzung Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz. - Urt. BFH 21.6.2006, XI R 50/05 Häuslicher Telearbeitsplatz Herrichtungskosten: 1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat. - 2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Urt. BFH 23.5.2006, VI R 21/03 Betriebseröffnung, Sonderabschreibung nach § 7 g EStG ohne Ansparrücklage Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7 g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7 g Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen. - Urt. BFH 17.5.2006, X R 43/03 Kind, eigene Einkünfte, Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfassungswidrigkeit: Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. - Urt. BVerfG 11.1.2005, 2 BvR 167/02. Somit sind die Arbeitnehmerleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.02.2006 auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung zum Abzug zugelassen. Gegen diese Entscheidung wurde allerdings beim BFH Revision eingelegt III R 76/06. Ebenfalls zum Abzug zugelassen hat das Niedersächsische Finanzgericht die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung. Das Urteil vom 24.08.2006 ist allerdings vorläufig nicht rechtskräftig. 2 Einkommensteuer, aktuell Verfassungsbeschwerde Differenzkindergeld Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung, die den in Deutschland wohnenden, beiderseits in der Schweiz beschäftigten Eltern das Differenzkindergeld versagt, sowie zur rückwirkenden Änderung eines Kindergeldbescheids ist beim BverfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig geworden 2 BvR 1863/06. Grenzbetrag zur Veranlagung von Amts wegen von 410,00 € kann positiv oder negativ sein Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 410,00 €, ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen. Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen neu geregelt. Es gilt nun : Steuerpflichtige, vertreten durch steuerberatende Berufe 31.12. des Folgejahres Steuerpflichtige, vertreten durch steuerberatende Berufe mit Landwirtschaft und abweichendem Wirtschaftsjahr 31.03. des übernächsten Jahres Steuerpflichtige, ohne Vertretung durch steuerb. Beruf 31.05. des Folgejahres Eine Fristverlängerung bis Ende Februar bzw. Ende Mai des übernächsten Jahres kann nur noch mit begründeten Einzelanträgen erreicht werden. 3