Einkommensteuer, aktuell

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Einkommensteuer, aktuell
Einkommensteuer, aktuell
Alterseinkünftegesetz und das Schweizer Vorsorgesystem
Die Problematik schweizerische Pensionskasse ist weiterhin brisant und nicht abschließend
geklärt. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass eine schweizerische
Pensionskasse der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleich zu stellen ist. Die
Verwaltungsauffassung ist in dem „Merkblatt zur Anwendung des Alterseinkünftegesetzes
auf das Schweizerische Vorsorgesystem“ auf der Internetseite der OFD- Karlsruhe
nachlesbar. Die Bezüge, egal ob es sich um laufende Rentenzahlungen oder
Kapitalauszahlungen wie Freizügigkeitsleistungen handelt, werden im Jahr 2005 mit 50%
und bei Eintritt in Folgejahren zu ansteigenden Anteilen besteuert, bis im Jahr 2040 100%
der Besteuerung unterliegen. Momentan laufen zahlreiche Einspruchsverfahren,
Musterprozesse gibt es bis dato noch nicht.
Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, ob schweizerische
Pensionskassen einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen sind, da letztere z.B.
keine Kapitalauszahlungen vorsehen. Weiter steht die geringe Abzugsmöglichkeit der
Beiträge zur Pensionskasse in einem Mißverhältnis zur späteren hohen Besteuerung. Dies
wird vor allem für die vor dem 01.01.2005 geleisteten Beiträge deutlich, wo bei
Arbeitnehmerehegatten regelmäßig der Abzug aller Versicherungsbeiträge auf 4.002,00 €
begrenzt war. Ab 2005 gibt es höhere Abzugsmöglichkeiten bei den gezahlten Beiträgen. Es
besteht allerdings weiterhin ein Mißverhältnis zwischen den Abzugsbeträgen und den später
zu versteuernden Bezügen.
Die geschilderte Problematik kann bereits vor dem Rentenalter steuerlich relevant werden.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz und Aufnahme der
Tätigkeit in einem anderen Land, können die Pensionskassenansprüche kapitalisiert ausgezahlt werden. Um Gestaltungsspielräume ausnutzen zu können, sollten Sie auf alle Fälle
vor der Entscheidung zur Auszahlung steuerliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Weiter sollten vorsorglich Nachweise aufbewahrt werden, anhand welcher später die
Anwendung der sogenannten Öffnungsklausel geprüft werden kann.
Zur Berechnung ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, ist im ersten Schritt zu
prüfen, ob bis zum 31.12.2004 in zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (West) geleistet wurden;
Für diese Prüfung sind sämtliche Beitragszahlungen(AHV/IV, Pensionskasse I,
Kapitalsparplan und - soweit vorhanden - Pensionskasse II/Zusatzversorgungseinrichtung )
des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zusammen zu rechnen.
Liegen die geleisteten Altersvorsorgebeiträge mindestens 10 Jahre über dem Höchstbeitrag
zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so kann ein Teil der Bezüge zum
günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Diese Nachweise sind mit Aufbewahrung der
jährlichen Versicherungsausweise bereits erbracht.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte noch keine Lösung für obige Probelamtik gefunden
werden. Deshalb gilt, die betreffenden Veranlagungszeiträume mittels Einspruch offen zu
halten.
Erhebung Solidaritätszuschlag
Die Erhebung des Solidaritätszuschlag halten wir für unzulässig. Zwar wurde die beim BFH
anhängige Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 324/05) abgewiesen, der Bund der
Steuerzahler hat diesbezüglich allerdings Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wir gehen
davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde stattgeben wird.
U.E. ist daher gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des
Verfahrens zu beantragen.
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Nichtabzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene
Werbungskosten
Der Vorläufigkeitsvermerk ( enthalten im Einkommensteuerbescheid ) bezüglich der
Nichtabzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene
Werbungskosten greift nach h. M. nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus
steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten
anstatt als Sonderausgaben zu behandeln sind. Deshalb ist um eine spätere
Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten gewährleisten zu
können Einspruch einzulegen. Für Veranlagungszeiträume bis 2004 kann sich der
Steuerpflichtige auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 11/05 beziehen und das Ruhen
des Verfahrens beantragen. Für Rentenversicherungsbeiträge ab 2005 als
vorweggenommene Werbungskosten ist zusätzlich auf das BMF Schreiben vom 30.06.2006
Bezug zu nehmen.
Erststudium, Werbungskosten
Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur
durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein. - Urt. BFH 20.7.2006
Freiberufler, private Telefonnutzung
Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung
von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG)
verletzt nicht den Gleichheitssatz. - Urt. BFH 21.6.2006, XI R 50/05
Häuslicher Telearbeitsplatz
Herrichtungskosten: 1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten
eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als
Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der
späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche
Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat. - 2. Bei einem Steuerpflichtigen, der
eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem
häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen
hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Urt. BFH 23.5.2006, VI R 21/03
Betriebseröffnung, Sonderabschreibung nach § 7 g EStG ohne Ansparrücklage Ein
Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der
Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in
Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7 g Abs. 7 EStG ist und wenn er
keine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7 g
Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen. - Urt. BFH 17.5.2006,
X R 43/03
Kind, eigene Einkünfte, Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verfassungswidrigkeit: Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten
der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. - Urt. BVerfG 11.1.2005, 2 BvR 167/02. Somit sind die Arbeitnehmerleistungen
zur gesetzlichen Sozialversicherung von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes
abzuziehen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.02.2006 auch
Beiträge zur privaten Krankenversicherung zum Abzug zugelassen. Gegen diese
Entscheidung wurde allerdings beim BFH Revision eingelegt III R 76/06. Ebenfalls zum
Abzug zugelassen hat das Niedersächsische Finanzgericht die Beiträge zu einer privaten
Pflegeversicherung. Das Urteil vom 24.08.2006 ist allerdings vorläufig nicht rechtskräftig.
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Verfassungsbeschwerde Differenzkindergeld
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung, die den in Deutschland wohnenden, beiderseits in
der Schweiz beschäftigten Eltern das Differenzkindergeld versagt, sowie zur rückwirkenden
Änderung eines Kindergeldbescheids ist beim BverfG eine Verfassungsbeschwerde
anhängig geworden 2 BvR 1863/06.
Grenzbetrag zur Veranlagung von Amts wegen von 410,00 € kann positiv
oder negativ sein
Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die
nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 410,00 €, ist eine
Veranlagung von Amts wegen durchzuführen.
Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen neu
geregelt. Es gilt nun :
Steuerpflichtige, vertreten durch steuerberatende Berufe
31.12. des Folgejahres
Steuerpflichtige, vertreten durch steuerberatende Berufe
mit Landwirtschaft und abweichendem Wirtschaftsjahr
31.03. des übernächsten Jahres
Steuerpflichtige, ohne Vertretung durch steuerb. Beruf
31.05. des Folgejahres
Eine Fristverlängerung bis Ende Februar bzw. Ende Mai des übernächsten Jahres kann nur
noch mit begründeten Einzelanträgen erreicht werden.
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