Ausgabe Nr.42 / 2013
Transcription
Ausgabe Nr.42 / 2013
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 MONTAG, 14. oktober 2013 Nr. 42 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im September 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Firma Biokraft Burgjoß GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1310 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessische Feuerwehrleistungsübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295 Kommunales Haushaltsrecht; hier: Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung – Sechster Teil – . . . 1295 GIESSEN Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310 Neufassung der Stiftungsverfassung der Erwin-Stein-Stiftung mit Sitz in Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310 Namensänderung der Bernd Faßbender Stiftung mit Sitz in Limburg a. d. Lahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311 gewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“ in der Gemarkung Treysa der Stadt Schwalmstadt, Schwalm-EderKreis, vom 23. 9. 2013 . . . . . . . . . . . . . . 1311 Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Orpe im Stadtteil Kohlgrund der Stadt Bad Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1311 Vorhaben der E.ON Netz GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1303 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“ . . . . . . 1305 KASSEL Verordnung zur Aufhebung der „Anord nung zum Schutze der Trinkwasserge winnungsanlage des Landeswohlfahrts verbandes Hessen für die Heilstätte am Meißner in der Gemarkung Hausen, Kreis Witzenhausen“ vom 5. 8. 2013 . . 1311 Verordnung zur Aufhebung des Wasser schutzgebietes für die Trinkwasser www.staatsanzeiger-hessen.de Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement A 66/L 3202 AS West Gelnhausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Dezember 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1314 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1315 Seite 1294 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Nr. 42 HESSISCHE STAATSKANZLEI 911 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im September 2013 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 9, – September 2013, – 68. Jahrgang Inhalt: Daten zur Wirtschaftslage Gründungsgeschehen in Hessen 2012 Das Deutschlandstipendium in Hessen: erste Ergebnisse Hessischer Zahlenspiegel Buchbesprechungen Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65175 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik-hessen.de Verzeichnisse Verzeichnis der Kindertagesstätten in Hessen 2013 – (Verz-11) – Online 68,00 Euro – Statistische Berichte A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit Ausgewählte Strukturdaten über die Bevölkerung am 9. Mai 2011 in den kreisfreien Städten und den Landkreisen in Hessen – Ergebnisse des Zensus 2011 – (AO/VZ – 2011 / S – 4) – Online kostenfrei Die Beteiligung der Bevölkerung Hessens am Erwerbsleben 2012 – Ergebnisse der 1 %-Mikrozensus-Stichprobe (A VI 2 – j/12) – Online kostenfrei – B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen Die Bundestagswahl am 22. September 2013 – (B VII 1 – 3 – 4j/13) – Print 6,90 Euro – Online kostenfrei – Die Landtagswahl am 22. September 2013 – (B VII 2 – 5j/13) – Print 7,90 Euro – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Viehbestandserhebung – Schweine – im Mai 2013 – (C III 1 – 3 –/13) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe (einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in Hessen im Juni 2013 – (E I 1 – m 06/13 ) – Online kostenfrei – Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Juli 2013 (E I 3 – m 07/13) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Juni 2013 – (E II 1 – m 6/13) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Juli 2013 – (E II 1 – m 7/13) – Online kostenfrei – Das Ausbaugewerbe in Hessen im 2. Vierteljahr 2013 – (E III 1 – vj 2/13) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im März 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 03/13) – Online kostenfrei – Das Handwerk in Hessen im 2. Vierteljahr 2013 – (Vorläufige Ergebnisse) – (E V 1 – vj 2/13) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im Juli 2013 – (F II 1 – m 07/13) – Online kostenfrei – Bauüberhang in Hessen am 31. Dezember 2012 – (F II 3 – j/12) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 06/13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 06/13) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Juli 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 07/2013) – Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 06/13) – Online kostenfrei – Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 06/13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 06//13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im Juli 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 07//13) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 06/2013) – Online kostenfrei – Personenverkehr mit Bussen und Bahnen in Hessen im 2. Vierteljahr 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 4 – vj 02/2013) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im Juni 2013 – (H II 1 – m 06/13) – Online kostenfrei – K. Öffentliche Sozialleistungen Die Sozialhilfe in Hessen im Jahr 2012 sowie Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik 2012, Teil I: Ausgaben und Einnahmen – (K I 1 mit K VI 1 – j/11 – Teil I) – Online kostenfrei – Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 – Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige – (K V 8 – j/12) – Online kostenfrei – Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 – Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII – (K V 9 – j/12) – Online kos tenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im August 2013 – (M I 2 – m 08/13) – Online kostenfrei – Baulandveräußerungen in Hessen 2012 – (M I 6 – j/12) – Online kostenfrei – P. Gesamtrechnungen Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in Hessen 2008 bis 2011 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – (P I 5 j/2008-2011 (rev.) – Online kostenfrei – Q. Umwelt Investitionen für Umweltschutz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2010 – (Q III 1 – j/10) – Online kostenfrei – Wiesbaden, den 30. September 2013 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 42/2013 S. 1294 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Seite 1295 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 912 Hessische Feuerwehrleistungsübungen B e z u g : Erlass vom 15. September 2008, StAnz. 41/2008 S. 2598 Die Bestimmungen der Hessischen Feuerwehrleistungsübungen wurden von einer Projektgruppe unter Mitwirkung der Hessischen Landesfeuerwehrschule und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen erarbeitet. Die Bestimmungen sowie die für die Durchführung der Übung erforderlichen Vordrucke können von der Homepage der Hessischen Landesfeuerwehrschule – www.hlfs.hessen.de – heruntergeladen werden. Ergänzungen und Änderungen werden von der Hessischen Landesfeuerwehrschule bearbeitet und auf der Homepage veröffentlicht. Der Erwerb des Feuerwehrleistungsabzeichens wird in einem ergänzenden Erlass geregelt. Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Wiesbaden, den 26. September 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 15 – 65 m 02/01 – Gült.-Verz. 312 – StAnz. 42/2013 S. 1295 913 Kommunales Haushaltsrecht; hier: Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil – 1. Um die einheitliche Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Sechsten Teils der HGO zu erleichtern, werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die nachfolgenden Hinweise erlassen. 2. Kommunen, die Entschuldungshilfen nach dem Schutzschirmgesetz erhalten, wenden die Hinweise unter Berücksichtigung dieses Gesetzes, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der mit dem Land getroffenen Vereinbarungen an. Wiesbaden, den 1. Oktober 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 4 – 15 i 01.01 – Gült.-Verz. 3350 – StAnz. 42/2013 S. 1295 Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Zu § 92: Allgemeine Haushaltsgrundsätze 1. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gelten nicht nur für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans, sondern auch für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm, die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten, den Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Verwaltung des Vermögens (vergleiche § 10 HGO). 2. Die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 HGO überträgt die Verpflichtung aus § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in das kommunale Haushaltsrecht. Den konjunkturpolitischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen, soweit es die Erfüllung unabweisbarer Aufgaben zulässt. 3. Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst auch das allgemeine Spekulationsverbot, das sich schon aus der kommunalen Aufgabenstellung (§ 2 HGO) ergibt; diese ist aufgabenbezogen und zielgerichtet. Gewinnerzielung ist keine kommunale Aufgabe. 4. Die Führung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung umfasst auch Erträge und Aufwendungen, die erst in folgenden Haushaltsjahren zu Einzahlungen oder Auszahlungen führen. Die periodengerechte Einbeziehung dieser Geschäftsvorfälle in das Rechnungswesen des Haushalts- jahres, in dem sie wirtschaftlich verursacht werden, ist im Interesse einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Haushaltswirtschaft erforderlich, weil sonst die stetige Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sein könnte. 5. Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich ist als Soll-Vorschrift gestaltet. Damit kann den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Gemeinde trotz äußerster Sparsamkeit bei den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach objektiver Beurteilung den jahresbezogenen Haushaltsausgleich nicht erreichen kann. 6. Ein negativer Saldo aus außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen kann so beträchtlich sein, dass die Forderung nach einem sofortigen Ausgleich durch ein entsprechendes ordentliches Ergebnis nicht angemessen wäre. 7. Ist der Ergebnishaushalt jahresbezogen ausgeglichen, hat die Gemeinde gleichwohl ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind, oder wenn im Zeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung Fehlbeträge erwartet werden. Zu §: 93 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen 1. Bei der Erhebung von Abgaben ist die Gemeinde an die jeweils geltenden Vorschriften gebunden; zum Beispiel Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommunalabgabengesetz. 2. Abs. 2 bestimmt folgende Rangfolge: a) sonstige Erträge und Einzahlungen (zum Beispiel aus Vermögensverwaltung, staatliche Zuweisungen, Gewinne der wirtschaftlichen Unternehmen), b) Leistungsentgelte (zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Beiträge), c)Steuern. § 10 HGO verpflichtet die Gemeinde, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die Gebührensätze für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Aus sozialpolitischen Erwägungen kann aber zum Beispiel bei den Kindertageseinrichtungen eine Ausnahme vertretbar sein. Bei der Gebührenbemessung für die Leistungen der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung können auch umweltpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die über die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung bestehenden Vorgaben hinausgehen. Die dadurch entstehenden Kosten können abgabenrechtlich nicht den Benutzern der Einrichtung auferlegt werden. Deshalb sind dem Gebührenhaushalt durch interne Leistungsverrechnung entsprechende Mittel der korrespondierenden Produktbereiche zuzuführen und bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist ein ausgeglichener Ergebnishaushalt. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Regelungen im Erlass vom 6. Mai 2010 (StAnz. S. 1470) hingewiesen. 3. Kredite dürfen nur für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (§ 103 Abs. 1 HGO) aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Aufnahme eines Kredits wäre zum Beispiel wirtschaftlich zweckmäßig, wenn sonst Kapitalbestände eingesetzt werden müssten, die zu einem höheren Zinssatz angelegt und deshalb vor Ablauf des Anlagezeitraums nicht verfügbar sind. Kassenkredite dürfen nur zur Liquiditätssicherung aufgenommen werden (§ 105); sie dienen der Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Im Gegensatz zu den Krediten nach § 103 HGO sind sie keine Deckungsmittel. Kassenkredite sind zurückzuzahlen, sobald sie für die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr benötigt werden. Zu § 94: Haushaltssatzung 1. Für die Form der Haushaltssatzung ist das nach § 60 GemHVO bestimmte Muster 1 verbindlich. 2. Beispiele für weitere Vorschriften gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 HGO sind: – Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen, – Regelungen für die Bewirtschaftung des Stellenplans, – Festlegung von Wertgrenzen im Sinne von § 98 Abs. 2 und 3 HGO, § 100 Abs. 1 HGO und § 11 GemHVO, Seite 1296 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 – Regelungen gemäß § 2 Abs. 5 der Hessischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung. 3. Die folgenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: – gegebenenfalls Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen (§ 102 Abs. 4 HGO), – Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (§ 103 Abs. 2 HGO), – Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 105 Abs. 2 HGO). 4. Bei der vorgesehenen Aufnahme von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ist § 2 der Haushaltssatzung wie folgt zu fassen: „(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr … zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf …. EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A in Höhe von … EUR, Abteilung B in Höhe von … EUR enthalten. (2) Der Gesamtbetrag der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, über die im Haushaltsjahr Verträge abgeschlossen werden sollen und die in künftigen Haushaltsjahren zur Auszahlung anstehen, wird auf … EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Haushaltjahre 20.. … EUR, 20.. … EUR, 20.. … EUR und 20.. … EUR.“ Zu § 95: Haushaltsplan 1. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans und damit in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen. 2. Der Stellenplan kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden. § 73 Abs. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 HGO sind zu beachten. Zu § 96: Wirkungen des Haushaltsplans 1. Der Begriff „Verpflichtungen“ umfasst alle Maßnahmen, die Aufwendungen oder Auszahlungen zur Folge haben. 2. Der Gemeindevorstand wird durch die Haushaltsansätze und die im Stellenplan veranschlagten Planstellen zum Eingehen dieser Verpflichtungen ermächtigt. 3. § 96 Abs. 1 HGO nimmt keine Funktionsteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand vor. Die Gemeindevertretung ist nicht nur Satzungsgeber, sondern hat nach § 9 Abs. 1 HGO auch Exekutivaufgaben und trifft die wichtigen Entscheidungen. Sie ist deshalb berechtigt, sich in der Haushaltssatzung die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen vorzubehalten oder einem Ausschuss zu übertragen. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten sollten in der Haushaltssatzung eindeutige Regelungen getroffen werden. Zu § 97: Erlass der Haushaltssatzung 1. Die Feststellung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand erfolgt durch Beschlussfassung in einer Sitzung des Gemeindevorstands (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 67 HGO). Über die Regelung von vorgeschalteten Verfahrensabläufen, zum Beispiel innerhalb der Gemeindeverwaltung, die Beteiligung der Einwohner und der in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebe, entscheidet jede Gemeinde selbst. 2. Anlagen im Sinne des § 97 HGO sind der Haushaltsplan mit dessen Anlagen (§ 1 Abs. 4 GemHVO); sie sind nicht in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen. Über das Investitionsprogramm und das Haushaltssicherungskonzept ist gesondert zu beschließen (§§ 92 Abs. 4 und 101 Abs. 3 HGO). 3. Unter dem Begriff „vorlegen“ ist die Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung am Sitzungstag zu verstehen. Wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen mit der Einladung zu der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt, ist der Tag des Zugangs bei den Gemeindevertretern für die Bestimmung der Termine nach § 97 Abs. 2 HGO unerheblich. 4. Nach dem Tag der Einbringung ist der Entwurf an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Der erste Tag der Auslegung muss mindestens zwölf Tage vor dem Tag liegen, an dem die Gemeindevertretung die Haushaltssatzung beschließt. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Der Tag der Bekanntmachung muss vor dem ersten Tag der Auslegung liegen. 5. An sieben Tagen muss die Möglichkeit bestehen, den Entwurf einzusehen. Es müssen keine aufeinanderfolgenden Kalendertage sein. Die Auslegung kann auf Arbeitstage beschränkt werden. Wird an arbeitsfreien Tagen ausgelegt, muss die Möglichkeit der Einsichtnahme bestehen. In der Bekanntmachung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Nr. 42 6. Die Einstellung des Entwurfs auf der Internetseite der Gemeinde ersetzt die Auslegung des Entwurfs nicht, weil nicht vorausgesetzt werden kann, dass jeder Einwohner über einen Internetzugang verfügt. 7. Bevor die Haushaltssatzung von der Gemeindevertretung beschlossen wird, soll sie im Finanzausschuss eingehend beraten werden. Die Gemeindevertretung kann den Entwurf der Haushaltssatzung auch anderen Fachausschüssen zur Beratung zuweisen. 8. Sofern in der Gemeinde Ortsbeiräte bestehen, ist § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO zu beachten. Die Gemeindevertretung sollte das Verfahren der Anhörung der Ortsbeiräte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise regeln. 9. Die Haushaltssatzung ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Dabei dürfen Daten, die dem Datenschutz oder dem Steuergeheimnis unterliegen, nicht offenbart werden; dies gilt auch für Beratungen in Ausschüssen und Ortsbeiräten. Über die Haushaltssatzung und ihre Anlagen ist insgesamt abzustimmen. Damit wird die Abstimmung über einzelne Positionen nicht ausgeschlossen. 10.Die beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sie keine genehmigungsbedürftigen Festsetzungen enthält. 11.Die beschlossene Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass danach der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich ausliegt. Nr. 4 der Hinweise gilt entsprechend. 12.Wenn die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Festsetzungen enthält, darf sie erst bekannt gemacht werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist im Wortlaut in die Bekanntmachung aufzunehmen. Eine etwaige Begleitverfügung der Aufsichtsbehörde ist nicht bekannt zu machen. Zu § 98: Nachtragssatzung 1. § 98 HGO ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Gemeindevertretung ihren Beschluss über die Haushaltssatzung ändert, soweit der Beschluss noch nicht als Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht worden und die Haushaltssatzung damit rechtswirksam zustande gekommen ist. 2. Eine Nachtragssatzung muss von der Gemeindevertretung spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahres beschlossen werden. Das etwaige Genehmigungsverfahren, die Bekanntmachung der Nachtragssatzung und die öffentliche Auslegung des Nachtragsplans sind durchzuführen, auch wenn das Haushaltsjahr abgelaufen ist. 3. Neben den in § 98 Abs. 2 HGO beschriebenen Fällen, in denen die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung verpflichtet ist, kann sie Nachtragssatzungen erlassen, wenn sie es für notwendig hält. 4. In den Fällen des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO bedarf es einer Nachtragssatzung auch dann, wenn die aufgrund dieser Aufwendungen entstehenden Auszahlungen in einem der folgenden Haushaltsjahre zu leisten sind. 5. Bei den Aufwendungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt wird (§ 98 Abs. 3 Nr. 4 HGO), handelt es sich um zahlungsunwirksame Aufwendungen der Rechnungsperiode, für die der Jahresabschluss aufgestellt wird. Zu § 99: Vorläufige Haushaltsführung 1. Die Weiterführung notwendiger Aufgaben i.S. von § 99 Abs. 1 Nr. 1 HGO umfasst auch die Weiterführung von bestehenden Einrichtungen der Gemeinde, es sei denn, die Gemeindevertretung hat in ihrem Haushaltssicherungskonzept (§ 92 Abs. 4 HGO) die Schließung dieser Einrichtung vorgesehen. 2. Bei den Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz HGO handelt es sich insbesondere um Fortsetzungsmaßnahmen, die in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) enthalten sind. 3. Die für die Finanzierung der Fortsetzungsmaßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz HGO) notwendigen Kreditaufnahmen bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind aber in die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung einzubeziehen. Auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 456) wird hingewiesen. Zu § 100: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 1. § 98 Abs. 2 HGO ist im Verhältnis zu § 100 HGO die vorrangige Vorschrift. Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 2. § 100 HGO ist nicht anzuwenden, wenn a) die Haushaltsansatzüberschreitungen durch zweckgebun dene Mehrerträge (§ 19 GemHVO) oder im Rahmen der De ckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO) gedeckt werden können, b) Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren zur Verfügung ste hen (§ 21 GemHVO). 3. Die Verpflichtung zur Deckung der überplanmäßigen und au ßerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ergibt sich aus dem Gebot des Haushaltsausgleichs (§ 92 Abs. 3 HGO). 4. Die Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen müssen un vorhergesehen und unabweisbar sein. War zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits bekannt, dass eine Aufwendung beziehungsweise Auszahlung im Laufe des Haushaltsjahres zu leisten sein wird, und wurde dafür trotz dem kein Ansatz im Haushaltsplan vorgesehen, ist diese Über schreitung nach § 100 HGO nicht zulässig. Unabweisbarkeit bedeutet, dass die Aufwendung beziehungs weise Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen Aufgabe erforderlich ist. 5. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, in welchen Fällen sie selbst über die Bewilligung von Haushaltsansatzüberschrei tungen entscheiden will. Dabei sollten möglichst betragliche Wertgrenzen festgelegt werden. 6. Sind die Haushaltsansatzüberschreitungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, ist die Zuständigkeit der Gemeindever tretung gegeben. Im Zweifel ist ihre Zustimmung einzuholen, damit keine Konflikte zwischen den Gemeindeorganen entste hen. 7. Die Haushaltsansatzüberschreitungen, die von der Gemeinde vertretung nicht selbst bewilligt worden sind, müssen ihr spä testens bis zum Ende des Kalendervierteljahres, das nach dem Tag der Bewilligung beginnt, zur Kenntnis gebracht werden. 8. Die Entscheidung über die Zulassung einer Haushaltsansatz überschreitung ist herbeizuführen, bevor Maßnahmen getroffen werden, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Auf wendungen oder Auszahlungen entstehen können (§ 100 Abs. 3 HGO). 9. Zu § 100 Abs. 4 HGO wird auf Nr. 5 der Hinweise zu § 98 HGO verwiesen. Zu § 101: Ergebnis- und Finanzplanung 1. Die Ergebnis- und Finanzplanung ist eine Einschätzung der erwarteten Entwicklung der Haushaltswirtschaft über einen mittelfristigen Zeitraum, wobei neben den Prognosen zur ge samtwirtschaftlichen Entwicklung auch kommunalpolitische Schwerpunkte und Besonderheiten der Gemeinde zu berück sichtigen sind. Ist die Ergebnis- und Finanzplanung in jedem der Planungsjahre ausgeglichen, kann angenommen werden, dass die stetige Erfüllung der gestellten Aufgaben (§ 92 Abs. 1 HGO) gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn für nach dem Planungszeitraum liegende Haushaltsjahre bereits Entwicklun gen absehbar sind, die eine gegenteilige Einschätzung nahele gen. 2. Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist das von der Gemeindevertretung zu beschließende Investitionsprogramm. Darin werden die in den Jahren des Planungszeitraums vorge sehenen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise Her stellungskosten und den Finanzierungsmöglichkeiten (eigene Mittel, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Kredite) aufgeführt. Die Folgekosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten) sind in der Ergebnis- und Finanzplanung zu berücksichtigen. Wegen der Berechnung von Folgekosten wird auf Nr. 1 Satz 3 und 4 der Hinweise zu § 12 GemHVO verwiesen. 3. Das Investitionsprogramm ist kein Bestandteil des Haushalts plans und damit nicht in die Beschlussfassung über die Haus haltssatzung einbezogen; es ist deshalb von der Gemeindever tretung gesondert zu beschließen. 4. Das Investitionsprogramm wird zwar von der Gemeindevertre tung beschlossen, ermächtigt den Gemeindevorstand aber nicht, Verpflichtungen einzugehen oder Auszahlungen zu leisten. Hierzu bedarf es entsprechender Ermächtigungen im Haus haltsplan (§ 96 Abs. 1 HGO). 5. Die Orientierungsdaten werden jährlich durch Erlass bekannt gegeben. Er wird im Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport veröf fentlicht. 6. Auf § 9 GemHVO und die dazu ergangenen Hinweise wird ver wiesen. Zu § 102: Verpflichtungsermächtigungen 1. Aus der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) soll ersicht lich sein, ob die Finanzierung der aus der Inanspruchnahme von Seite 1297 Verpflichtungsermächtigungen entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint und damit die Voraussetzungen für die Veranschlagung der Verpflichtungs ermächtigungen gegeben sind. Die Veranschlagung von Ver pflichtungsermächtigungen und deren Inanspruchnahme ist ohne sachgerechte Ergebnis- und Finanzplanung nicht vertret bar. 2. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Gesamtbetrages der Ver pflichtungsermächtigungen ergibt sich ebenfalls aus der Ergeb nis- und Finanzplanung sowie aus der dem Haushaltsplan bei zufügenden Anlage nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO. Bei der Genehmigung sind die für die Genehmigung des Gesamtbetra ges der Kreditaufnahmen geltenden Maßstäbe (§ 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO) anzulegen. 3. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermäch tigungen sind zulässig, wenn durch sie der in der Haushaltssat zung festgesetzte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Im Übrigen ist § 100 HGO zu beachten. Zu § 103: Kredite 1. Aus der Gesamtgenehmigung der vorgesehenen Kreditaufnah men und der Einbeziehung der Einzahlungen aus Krediten in die Gesamtdeckung (§ 18 GemHVO) ergeben sich hohe Anfor derungen an die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde. Die Aufsichtsbehörde nimmt im Allgemeinen auf die zwischen dem Kreditgeber und der Gemeinde zu vereinbarenden Kreditbedin gungen und auf die Verwendung der Kredite auf die einzelnen Investitionsmaßnahmen durch die Gemeinde keinen Einfluss. 2. Die Aufnahme von Krediten muss für die Erfüllung von kom munalen Aufgaben notwendig sein und ist nach § 93 Abs. 3 HGO nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Aufnahme von Krediten zum Zweck der gewinnbringenden Anlage ist mit der Aufgabenstellung der Gemeinde (§ 2 HGO) nicht zu vereinbaren und deshalb unzulässig. 3. Auch bei Kreditaufnahmen ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Durch einen umfassenden Vergleich der angebotenen Kreditbedingungen (zum Beispiel Zinssatz, Disagio, Vermittlungsgebühren, Abschlussgebühren, Tilgungsverrechnung etc.) ist das für die Gemeinde wirtschaft lich günstigste Angebot zu ermitteln. Die Berechnung des Ef fektivzinses jeden Angebotes erleichtert diesen Vergleich. Bei nicht auf Euro lautenden Kreditaufnahmen hat die Gemeinde zusätzlich das Wechselkursrisiko zu berücksichtigen. Über die Höhe dieses Risikos gibt die für ein entsprechendes Kurssiche rungsgeschäft zu zahlende Prämie Aufschluss. 4. Bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Ausland hat sich die Gemeinde bei der Deutschen Bundesbank zu vergewissern, ob und welche außenwirtschaftlichen Beschränkungen bestehen und dies bei der Entscheidung über den Abschluss des Rechts geschäfts zu berücksichtigen. 5. Die Laufzeit der Kredite sollte mit der Nutzungsdauer der Ver mögensgegenstände, für deren Finanzierung sie aufgenommen worden sind, übereinstimmen. 6. Zinssicherungsgeschäfte sind keine Kreditaufnahmen und des halb nicht genehmigungsbedürftig. Sie werden von der Ge meinde in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen abgeschlossen. 7. Im Zusammenhang mit eigenen Kreditaufnahmen kann die Ge meinde im Rahmen eines sachgerechten Zinsmanagements auch derivative Finanzierungsinstrumente, die der Sicherung eines günstigen Zinssatzes dienen, einsetzen. Dazu ist eine einge hende, fachkundige und dokumentierte Beratung und Analyse der Marktsituation erforderlich. Derartige Geschäfte erfordern die besondere Beachtung des Vorsichtsprinzips und des allge meinen Spekulationsverbots. Der Abschluss von zinsbezogenen Derivatverträgen unabhängig von konkret zugrunde liegenden Kreditgeschäften würde gegen das Spekulationsverbot versto ßen und ist deshalb unzulässig. Auf den Erlass vom 18. Februar 2009 (StAnz. S. 701) wird hingewiesen. 8. Über die Aufnahme der Kredite und die Kreditbedingungen entscheidet grundsätzlich die Gemeindevertretung. Sie kann allerdings ihre Zuständigkeit delegieren. Dafür kommen ein Ausschuss der Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO ist eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstandes nicht möglich. 9. Die Aufsichtsbehörde prüft anhand der von der Gemeinde vor gelegten Unterlagen unter Würdigung aller erkennbaren Um stände, ob die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kredit aufnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden kann oder versagt werden muss. Dabei werden alle weiteren Zahlungsver Seite 1298 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 pflichtungen, nicht nur die aus kreditähnlichen Rechtsgeschäf ten (§ 103 Abs. 7 HGO), einbezogen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde weitere Unterlagen und Erläuterungen ver langen, die sie für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlich hält. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ergeben sich für die Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Übernahme der vorgesehenen Kreditverpflichtungen die dau ernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet, ist die Ge nehmigung in der Regel zu versagen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zum Beispiel folgende Möglichkeiten: a) Erteilung der Gesamtgenehmigung unter dem Vorbehalt, dass die einzelnen Kreditaufnahmen der Aufsichtsbehörde zur Einzelgenehmigung vorzulegen sind. Dabei wird sie be stimmen, welche Unterlagen den Anträgen beizufügen sind. Kreditaufnahmen ohne die vorbehaltene Einzelgenehmi gung sind nach § 134 Abs. 1 HGO unwirksam. b) Die Gesamtgenehmigung wird nur für einen Teil des Ge samtbetrages erteilt. Die Festsetzung des Gesamtbetrages muss dann von der Gemeinde entsprechend angepasst wer den. Dafür ist der Beschluss der Gemeindevertretung über die Haushaltssatzung zu ändern (sogenannter Beitrittsbe schluss). Gleichzeitig hat sie zu beschließen, welche Investi tionsvorhaben zeitlich gestreckt, aufgeschoben oder nicht durchgeführt werden sollen. Die Anwendung des § 98 HGO kommt nicht in Betracht, weil die Haushaltssatzung noch nicht veröffentlicht worden und deshalb noch nicht zustande gekommen ist. c) Die Gesamtgenehmigung wird versagt, die Haushaltssatzung mit Anlagen zurück gegeben und die Gemeinde aufgefordert, über die Kreditaufnahmen und die sich daraus ergebenden Folgeänderungen erneut zu beschließen. § 98 HGO kommt nicht in Betracht. 10.Dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung (§ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO) sind die unterzeichneten Kreditverträge oder Schuldurkunden und weitere Unterlagen, die von der Aufsichts behörde für erforderlich gehalten werden, beizufügen. Die Genehmigung ist auf dem Kreditvertrag oder der Schuldur kunde zu vermerken, handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Der Genehmigungsvermerk kann auch auf einem besonderen Blatt angebracht werden, das mit der Urkunde fest zu verbinden ist. 11.In Fällen des § 103 Abs. 6 HGO ist aus dem Bewilligungsbe scheid zu ersehen, ob die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der Minister beteiligt war. Bei der Bewilligung von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ergibt sich die Beteiligung aus §§ 6 und 9 des InvFondsG. 12.Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich Kreditverpflich tungen gleichkommen (§ 103 Abs. 7 HGO), entstehen zum Bei spiel durch –Schuldübernahmen; –Leibrentenverträge; – Verrentung von Abfindungen nach § 59 BauGB; – Verrentung von Enteignungsentschädigungen nach § 99 BauGB; – Vereinbarungen über die Kreditierung (Stundung) von ge schuldeten Beträgen aus Dienst-, Werk- und Kaufverträgen, soweit die Laufzeit über ein Jahr hinausgeht und der Ge meinde Zinsen berechnet werden. Dazu gehört auch die Vor finanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauun ternehmungen oder Generalübernehmer. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Vorfinanzierung dem endgültigen Unternehmenspreis zugeschlagen werden; – Leasingverträge, soweit ihr Abschluss finanzwirtschaftlich vertretbar ist (auf den Erlass vom 7. Juli 1997 – StAnz. S. 2174 – wird hingewiesen); – sogenannte Sale-and-lease-back Geschäfte; – Bausparverträge und Verträge, die zum Abschluss von Bau sparverträgen verpflichten, soweit ein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden soll. 13.Zahlungsverpflichtungen nach § 103 Abs. 7 HGO bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei der Genehmigung sind die für die Genehmigung des Ge samtbetrages der Kreditaufnahmen geltenden Maßstäbe (§ 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO) anzuwenden. Die Genehmigung kann wie folgt erteilt werden: GenehmigungsbehördeOrt, Datum Az.: Genehmigung Aufgrund des § 103 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung erteile ich die Genehmigung zur Begründung einer Zahlungs Nr. 42 verpflichtung durch die Gemeinde … gemäß Vertrag/Bescheid vom … . Die Zahlungsverpflichtungen umfassen im Wesentlichen: … (Art der Leistung) … (Höhe der Leistung) … (Fälligkeit der Leistung) … Zinssatz Eine Änderung der Bedingungen zum Nachteil der Gemeinde … bedarf meiner Genehmigung. SiegelUnterschrift 14.Die Bestellung von Sicherheiten zur Sicherung eines Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach § 103 Abs. 7 HGO ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, die in Fällen erteilt werden kann, in denen die Bestellung von Sicher heiten der Verkehrsübung entspricht. Die Verfügungsgewalt der Gemeinde über ihre Vermögensgegenstände darf im Interesse der stetigen Aufgabenerfüllung nicht eingeschränkt sein. Die Sicherungsinteressen der Gläubiger sind mit Blick auf § 146 HGO gewahrt. Zu § 104: Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte 1. Die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen für Dritte ist nur zulässig, wenn der Dritte anstelle der Gemeinde Aufgaben erfüllt und in diesem Zusam menhang Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 2 Satz 1 HGO erfor derlich sind. Der Dritte muss für die Gemeinde in entlastender Weise tätig werden. 2. Die Gemeinde darf grundsätzlich nur Ausfallbürgschaften über nehmen. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind zwar nicht ausgeschlossen, müssen aber auf besonders gelagerte Ausnah mefälle beschränkt werden. Mit der Übernahme von sogenann ten modifizierten Ausfallbürgschaften, bei denen zwischen dem Gläubiger und dem Ausfallbürgen (Gemeinde) Vereinbarungen darüber getroffen werden, wann der Ausfall als eingetreten gel ten soll, ist in der Bürgschaftsurkunde zu bestimmen, dass a) der Gläubiger dem Bürgen innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich mitzuteilen hat, dass der Schuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug geraten ist und in welcher Höhe die Rückstände be stehen, b) der Ausfall frühestens als festgestellt gilt, wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens zwölf Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist, c) der Bürge für einen Ausfall, den der Gläubiger durch fahr lässiges Verhalten gegenüber dem Schuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen hat. Muster für Bürgschaftserklärungen sind auf der Internetseite www.hmdis.hessen.de verfügbar. 3. Die Abgabe einer sogenannten harten Patronatserklärung zu gunsten einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Ge meinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Eigengesell schaft, Beteiligungsgesellschaft ) ist wegen der Regelung in § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO, wonach die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leis tungsfähigkeit angemessenen Betrag zu begrenzen ist, nur aus nahmsweise zulässig. Sie bedarf der Genehmigung nach § 104 Abs. 2 und 3 HGO. Sogenannte weiche Patronatserklärungen können nach Lage des Einzelfalls ausnahmsweise genehmi gungsfähig sein. 4. Für die Übernahme der Bürgschaft hat die Gemeinde in der Regel eine sogenannte Avalprovision in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Gesellschaften des priva ten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Ist die Gemeinde mit anderen Rechtspersonen an einer Gesellschaft beteiligt, sollte sie die Bürgschaft nur in Höhe eines Teilbetrages, der dem Beteiligungsverhältnis entspricht, übernehmen. 5. Vor der Übernahme einer Bürgschaft, einer gewährvertraglichen Verpflichtung oder einer ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Verpflichtung hat die Gemeinde eigenverantwortlich zu prüfen, ob es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä ischen Union (AEUV, bis 30. November 2009 Artikel 87 des EG-Vertrages) handeln könnte, die nach Artikel 108 AEUV (bis 30. November 2009 Artikel 88 des EG-Vertrages) zu notifizieren wäre. Auf die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwen dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom 20. Juni 2008 (ABL. EG 2008/c 155/10) wird weiterhin hinge wiesen. Die Mitteilung steht auf der Internetseite www.hmdis. hessen.de zur Verfügung. Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 6. Der Beihilfewert einer Bürgschaft kann durch eine angemessene Avalprovision kompensiert werden. Er ergibt sich aus dem Vergleich der laufenden Zinslasten für eine verbürgte beziehungsweise eine unverbürgte Kreditgewährung. Nach Auffassung der EU-Kommission ist ein solcher Vergleich nur dann wirklich zuverlässig, wenn 20 vom Hundert des Kreditbetrages unverbürgt bleiben, weil auf diese Weise der Kreditgeber gezwungen werde, eine realistische Einschätzung des konkreten Risikos und damit des Wertes der Bürgschaft vorzunehmen. 7. Bei dem Verkauf von Grundstücken entspricht es der Verkehrsübung, dass der Verkäufer dem Käufer unter Bedingungen und Auflagen die Vollmacht erteilt, das betreffende Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch mit Grundpfandrechten zum Zweck der Kaufpreisfinanzierung zu belasten. Dabei handelt es sich nicht um die Bestellung einer Sicherheit zugunsten Dritter im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 HGO. Vielmehr soll dadurch sicher gestellt werden, dass der Gemeinde der Kaufpreis auch zufließt. Das Rechtsgeschäft ist insoweit nicht genehmigungsbedürftig. Es ist jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Erlös aus der Bestellung der Sicherheit auch zur Kaufpreisfinanzierung verwendet wird (zum Beispiel durch eine entsprechende Weisung an den Notar). 8. Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 3 HGO können zum Beispiel sein: a)Schuldmitübernahmen, b) Zustimmung der Gemeinde nach § 160 Abs. 4 BauGB, c) Rückkaufverpflichtungen bei Grundstückskaufverträgen, wenn ein höherer als der beim Verkauf vereinbarte Wert gelten soll, d) Nachschussgarantien unter Beachtung von § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO, e)Ausbietungsgarantien. 9. Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gemeinde soll so gering wie möglich gehalten werden. Die Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen vom 22. März 2010 (StAnz. S. 1067) sollten sinngemäß angewendet werden. 10.Bei der Zulassung beziehungsweise Genehmigung von Ausnahmen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGO ist ein kritischer Maßstab anzulegen. Dabei sind die Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO zu beachten. 11.Der Antrag auf Genehmigung ist unter umfassender Darstellung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu begründen. Die Gemeinde hat alle Unterlagen beizufügen, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam sind. Dazu gehören insbesondere a) die Verträge, b) die Beschlussvorlagen des Gemeindevorstandes, c) der betreffende Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung, d) der Beschluss der Gemeindevertretung. Aus der Antragsbegründung und den Anlagen muss der Umfang des mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Risikos zu erkennen sein. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. 12.Die Genehmigung wird durch besonderes Schriftstück in sinngemäßer Anwendung des Musters zu Nr. 13 der Hinweise zu § 103 HGO erteilt und ist fest mit der Bürgschaftserklärung etc. zu verbinden. Sie kann mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. 13.Entsprechend der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hat die Gemeinde zu entscheiden, ob finanzielle Vorsorge durch Bildung einer Rückstellung zu treffen ist oder eine Angabe im Anhang ausreicht. 14.Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 2 und 3 HGO bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Sie sind darüber hinaus genehmigungsfrei, wenn sie zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus abgeschlossen werden oder für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten. Aber auch diese Rechtsgeschäfte unterliegen der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung (§ 51 Nr. 15 HGO). Zu § 105: Kassenkredite 1. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, um die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen (Liquiditätssicherung). Vor der Aufnahme von Kassenkrediten müssen die verfügbaren Zahlungsmittelbestände und Geldanlagen, gegebenenfalls auch die der Sondervermögen, eingesetzt werden, 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Seite 1299 soweit dies wirtschaftlich ist. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag darf nicht überschritten werden. In § 105 HGO ist nicht geregelt, wer über die Aufnahme von Kassenkrediten entscheidet. Deshalb knüpft die Kompetenzverteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand an die „Wichtigkeit“ oder grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit einerseits und an die Einstufung als „laufende Verwaltung“ andererseits an (§ 9 HGO). Wenn eine Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit regelmäßig nur mit der Aufnahme von Kassenkrediten sicherzustellen vermag, kann diese Kreditaufnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein, soweit sie nicht mit Derivaten (vergleiche hierzu Nr. 7 zu § 103 HGO) verbunden wird. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sollte die Gemeinde eine konkrete Regelung treffen. Die mit Kassenkrediten verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen sind nicht im Haushalt zu veranschlagen. Diese Zahlungsvorgänge werden in der Finanzrechnung im Hauptbuch für fremde Zahlungsmittel nachgewiesen. Der Bestand von aufgenommenen Kassenkrediten am Stichtag des Jahresabschlusses ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) gemäß § 49 Abs. 4 GemHVO auf der Passivseite unter dem Pos ten 4.3 anzugeben. Wenn abzusehen ist, dass der Kassenkreditbedarf über einen mittelfristigen oder gar längerfristigen Zeitraum bestehen wird, ist es vertretbar, den Zinssatz für diesen Zeitraum festzuschreiben, soweit dies im Zeitpunkt der Kreditaufnahme nach Abwägung aller Gesichtspunkte wirtschaftlich erscheint. Kassenkredite dürfen in begründeten Fällen auch für die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen für Investitionen und In vestitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden (Zwischenfinanzierung), wenn der Zinssatz für Kassenkredite geringer ist als der für Investitionskredite. Dabei hat die Gemeinde zu beachten, dass die Kreditermächtigung befristet ist (§ 103 Abs. 3 HGO). Wenn die Kreditermächtigung erloschen ist, hat die Gemeinde die Kreditaufnahme erneut zu veranschlagen und in der Haushaltssatzung festzusetzen. Für die Genehmigung des Höchstbetrages der Kassenkredite kann die Aufsichtsbehörde von der Gemeinde die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die sie für die Vorbereitung der Entscheidung benötigt; zum Beispiel eine detaillierte Liquiditätsplanung. Die Hinweise zu § 103 HGO, ausgenommen Nr. 5, 8, 9 Buchst. b und 10 bis 14, sind auf Kassenkredite sinngemäß anzuwenden. Zu § 106: Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen 1. Die Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit ist erforderlich, damit der Gemeinde nicht zusätzlicher Aufwand entsteht, zum Beispiel in Form von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen. 2. Der Ausgleich von Fehlbeträgen hat Vorrang vor der Ansammlung von Rücklagen. Auf § 24 Abs. 1 GemHVO wird hingewiesen. 3. Die Bildung von Rückstellungen ist erforderlich, weil Aufwendungen, die in nachfolgenden Haushaltsjahren zu Auszahlungen führen, periodengerecht den Haushaltsjahren zuzuordnen sind, in denen sie wirtschaftlich verursacht werden. 4. Auf die §§ 22, 23 und 39 GemHVO wird hingewiesen. Zu § 107: Haushaltswirtschaftliche Sperre 1. Wenn sich im Verlauf des Haushaltsvollzugs ergibt, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder ein bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt erwarteter Fehlbedarf höher ausfallen wird, kann der Gemeindevorstand anordnen, dass Haushaltsansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden dürfen. Die haushaltswirtschaftliche Sperre kann sich auch auf die Besetzung von Planstellen beziehen. 2. Der Anordnung von haushaltswirtschaftlichen Sperren wird in der Regel die Vorlage des Entwurfs einer Nachtragssatzung (§ 98 HGO) folgen. Durch die rechtzeitige Sperre von Ansätzen bleibt der Gemeinde ein Spielraum für finanzpolitische Entscheidungen zur Abwendung der negativen Entwicklungen erhalten. 3. Haushaltswirtschaftliche Sperren enden mit ihrer Aufhebung, spätestens mit dem Ablauf des Haushaltsjahres. Zu § 108: Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze 1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist an die Erfüllung der kommunalen Aufgaben gebunden. Ein Vermögenserwerb, der nicht dieser Bindung entspricht, ist unzulässig. Eine sachgerechte Bodenbevorratungspolitik in Verbindung mit der Entwicklungsplanung der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen. Seite 1300 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 2. Der Begriff „Erwerb“ umfasst neben dem Kauf auch Tausch, Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, wodurch Vermögensgegenstände in das Eigentum der Gemeinde übertragen werden können. 3. Die Verpflichtung zur pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung der Vermögensgegenstände ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Satz 1 HGO. 4. Der ordnungsgemäße Nachweis der Vermögensgegenstände erfolgt über die Aktivierung in der Bilanz (§ 108 Abs. 3 HGO) und der zur Aufzeichnung erforderlichen Anlagenbuchhaltung, zu der § 32 Abs. 2 GemHVO verpflichtet. 5. Der Begriff „Geldanlage“ umfasst die Anlage von Zahlungsmitteln, die im Kassenbestand (Bargeldkasse und Bankkonten) enthalten sind und nach Einschätzung im Zeitpunkt der Anlage für die Leistung von Auszahlungen im Zeitraum der Anlage nicht benötigt werden, bei Instituten der Finanzwirtschaft. Dabei hat die Sicherheit der angelegten Mittel Vorrang vor dem Ertrag, was sich aus § 108 Abs. 2 HGO und § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO ergibt. Das Risiko der Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Im Allgemeinen steigt das Risiko mit dem Ertrag. Auch bei Geldanlagen ist das allgemeine Spekulationsverbot (vergleiche Nr. 3 der Hinweise zu § 92 HGO) zu beachten. Auf den Erlass vom 18. Februar 2009 (StAnz. S. 701) wird verwiesen. 6. Die „Geldanlage“ ist ein Teilbereich der Bewirtschaftung des kommunalen Vermögens, die zum Kernbereich der Verwaltung gehört. Die damit verbundene Verantwortung kann nicht auf Dritte übertragen werden. Eine sachkundige Beratung durch Dritte ist dadurch nicht ausgeschlossen. 7. Die verbindliche Entscheidung über die Geldanlagegeschäfte trifft die Gemeinde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Diese Geschäfte unterliegen keiner Genehmigungspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Gemeindevertretung sollte Anlagerichtlinien beschließen. 8. Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist wegen der Inhalte und Ziele des „doppischen“ Rechnungswesens, zu denen auch die systematische Buchführung über die Vermögensgegenstände und Schulden gehört, unverzichtbar. Auf den 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres ist eine Schlussbilanz aufzustellen, in der die seit dem Beginn des Haushaltsjahres aufgetretenen Veränderungen bei den Vermögensgegenständen und Schulden berücksichtigt werden. Die Schlussbilanz eines Haushaltsjahres ist gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des darauf folgenden Haushaltsjahres. 9. Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeindevorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 71 Abs. 1 HGO). Zu § 109: Veräußerung von Vermögen 1. Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, dürfen nicht veräußert werden, weil sonst die Erfüllung der Aufgabe nicht möglich wäre. 2. Es entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn die Gemeinde nicht benötigtes Vermögen grundsätzlich veräußert. Damit entfallen die Kosten der Bewirtschaftung des Vermögensgegenstandes und mit dem erzielten Erlös kann die Gemeinde den Erwerb von neuen erforderlichen Vermögensgegenständen finanzieren oder Kredite zurückzahlen. 3. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert, d. h. in der Regel unter dem am Markt erzielbaren Verkaufspreis, und die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes zu einem unter dem Marktwert liegenden Entgelt sind nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dies kann bei der Förderung des Wohnungsbaus, bei der Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen aber auch bei städtebaulichen Entwicklungen der Fall sein. Die Gemeinde hat abzuwägen, ob zum Beispiel das öffentliche Interesse an der Förderung der Errichtung eines Pflegeheimes das fiskalpolitische Interesse an der Erzielung eines marktgerechten Verkaufspreises überwiegt und dies zu dokumentieren. 4. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert an ein Unternehmen kann eine Beihilfe im Sinne der EU-rechtlichen Vorschriften sein und der Notifizierungspflicht unterliegen. Auf die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstü cken durch die öffentliche Hand vom 10. Juli 1997 (ABL 97/C 209/03) wird hingewiesen; sie steht auf der Internetseite www.hmdis.hessen.de zur Verfügung. 5. Beim Verkauf von Grundstücken an Einwohner zu einem geringeren Preis (sogenannte Einheimischenmodelle) kann aus Sicht der EU-Kommission eine verdeckte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten vorliegen, die nur durch Nr. 42 zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen sei. Entsprechende Vorhaben müssen dem EU-Recht entsprechen, was die Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Zu § 110: Gemeindekasse 1. Die Aufgaben der Gemeindekasse ergeben sich aus § 1 GemKVO. 2. Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Gemeindekasse gelten die Vorschriften des § 5 GemKVO. 3. Die der Gemeindekasse zugewiesenen Funktionen können ihr nicht entzogen werden. Das schließt nicht aus, sie mit anderen Stellen der Gemeindeverwaltung organisatorisch zu verbinden. Dabei müssen die Befugnisse des Kassenverwalters ohne Einschränkung erhalten bleiben. Zu § 111: Übertragung von Kassengeschäften, Automation 1. Die Prüfung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HGO umfasst die örtliche und die überörtliche Prüfung. 2. In § 111 Abs. 1 Satz 2 HGO wird klargestellt, dass bei der Übertragung von Kassengeschäften die Interessen des Datenschutzes (§ 4 HDSG) gewahrt bleiben müssen. 3. ADV-Verfahren zur Erledigung der Kassengeschäfte fallen unter die Prüfungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGO. Zu § 112: Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss 1. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind rechtzeitig Entscheidungen zu treffen über die rechnungsmäßige Behandlung von nichtzahlungswirksamen Vorgängen wie zum Beispiel der Auflösung von und der Zuführung zu Rückstellungen, der Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der Bemessung der Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und der Rechnungsabgrenzungen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfordert eine sachgerechte Organisation des Verfahrens mit verbindlichen Terminvorgaben für die von den beteiligten Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung zu leistenden Beiträge. 2. Der Gesamtabschluss ist erstmals auf den 31. Dezember 2015 aufzustellen. Auf die Hinweise zu §§ 53 bis 55 GemHVO wird verwiesen. 3. Der Gemeindevorstand soll die Abschlüsse innerhalb der in § 112 Abs. 9 HGO genannten Fristen aufstellen, sie sind unter dem Datum zu unterschreiben. 4. Die Gemeindevertretung ist unverzüglich nach Aufstellung der Abschlüsse über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten. Dies kann gegebenenfalls mit dem Bericht nach § 28 GemHVO verbunden werden. Eine Unterrichtung durch Vorlage der Unterlagen im Entlastungsverfahren (§ 113 HGO) wäre unzureichend im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der Gemeindevertretung. Zu § 113: Vorlage an Gemeindevertretung 1. Es ist Aufgabe des Gemeindevorstandes, die Abschlüsse mit den Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes über deren Prüfung der Gemeindevertretung vorzulegen. Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht befugt, seinen Schlussbericht der Gemeindevertretung vorzulegen. 2. Der Rechenschaftsbericht (§ 112 Abs. 3 HGO) und der Bericht nach § 112 Abs. 8 HGO erläutern die Abschlüsse und sind der Gemeindevertretung mit den Abschlüssen vorzulegen. 3. Der Gemeindevorstand kann zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme verfassen und der Gemeindevertretung vorlegen. 4. Die Gemeindevertretung kann vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbare Auskünfte verlangen (§ 130 Abs. 2 HGO). Zu § 114: Entlastung 1. Die in § 113 genannten Unterlagen sind der Gemeindevertretung rechtzeitig vorzulegen, damit ihr für die Beratung darüber zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht. 2. Die Prüfung des Jahresabschlusses, des zusammengefassten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses und die sich anschließenden Entlastungsverfahren können getrennt voneinander abgewickelt werden. 3. Sind nach den in den Schlussbericht aufgenommenen Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes, die nach dem Beschluss der Gemeindevertretung umzusetzen sind, Korrekturen des Jahresabschlusses notwendig, sind diese erst mit dem nächsten aufzustellenden Jahresabschluss vorzunehmen. 4. In Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und der anschließenden öffentlichen Auslegung der Unterlagen ist Nr. 10 der Hinweise zu § 97 HGO sinngemäß anzuwenden. Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 5. Mit dem Entlastungsbeschluss und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes erhält die Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Prüfung, ob aufgrund der Feststellungen Aufsichtsmaßnahmen angezeigt sind. Rechtsverstöße werden durch eine etwaige Entlastung nicht geheilt. Zu § 115: Sondervermögen 1. Die Bezeichnung von Vermögensteilen der Gemeinde als „Sondervermögen“ ist über die in § 115 Abs. 1 HGO genannten Fälle hinaus nicht zulässig. Sondergesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel in § 77 Abs. 7 SGB IX, § 2 Abs. 3 HVersRücklG, bleiben unberührt. 2. Das Gemeindegliedervermögen, das Gemeindegliederklassenvermögen und das Vermögen der von der Gemeinde verwalteten rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen sind im Haushalt gesondert nachzuweisen; sie unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen ist jeweils dem Produktbereich zuzuordnen, der der Vermögensart entspricht; zum Beispiel die Nutzungsrechte am Gemeindewald dem Produktbereich „Natur- und Landschaftspflege“. Für die Zuordnung des Vermögens der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen ist der jeweilige Stiftungszweck maßgeblich. Eine Stiftung mit dem Zweck „Förderung der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen“ wäre zum Beispiel dem Produktbereich „Sportförderung“ zuzuordnen. Hat eine Stiftung mehrere Zwecke, kann sie nach dem Schwerpunkt oder zentral einem Produktbereich zugeordnet werden. 3. Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 HGO sind die Eigenbetriebe, die Krankenhäuser, die Pflegeeinrichtungen und die zentralen Leitstellen des Rettungsdienstes. Die Verpflichtung zur Führung von Sonderrechnungen ist bestimmt im Eigenbetriebsgesetz, in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, in der Pflegebuchführungsverordnung und in der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes. Auf diese Sondervermögen sind die Vorschriften der HGO über die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Ergebnis- und Finanzplanung, die Verpflichtungsermächtigungen, die Kredite, Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte, die Kassenkredite, der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen und Wertansätze sowie über die Veräußerung von Vermögen sinngemäß anzuwenden; ebenso die dazu ergangenen Hinweise. Kreditaufnahmen für die Sondervermögen werden nicht über den Haushalt der Gemeinde geleitet, sondern direkt im Haushalt beziehungsweise Wirtschaftsplan und im Rechnungswesen des Sondervermögens abgewickelt. An die Stelle der Haushaltssatzung tritt der Beschluss der Gemeindevertretung über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Sondervermögens, in dem der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Kassenkredite ausdrücklich genannt sein müssen. Zu § 116: Treuhandvermögen Finanzwirtschaftliche Vorgänge, die bei der Verwaltung von Mündelvermögen, zum Beispiel im Rahmen einer Amtsvormundschaft (§§ 1791b, 1791c BGB), entstehen, wirken sich nicht auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus. Sie sind wie fremde Finanzmittel (§ 15 GemHVO) zu behandeln und nur im Jahresabschluss nachzuweisen. Bei der Nachweisung im Jahresabschluss sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Zu § 120: Örtliche Stiftungen 1. Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen (Stiftungsgründung, Zustiftungen) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Gemeinde hat nachvollziehbar darzulegen, dass der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. 2. Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen bedarf zwar keiner Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörden, sie kann aber von ihr nach § 138 HGO beanstandet werden, wenn die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 HGO nicht erfüllt sind. 3. Mit der Regelung in § 120 Abs. 3 HGO soll verhindert werden, dass Gemeindevermögen dauerhaft und in der Regel unwiderruflich auf bestimmte Zwecke festgelegt wird und danach für andere Zwecke der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl dies wegen Veränderungen in der finanzwirtschaftlichen Situation der Gemeinde zur Gewährleistung der stetigen Aufgabenerfüllung erforderlich wäre. Die Gemeindevertretung soll bei wechselnden politischen Mehrheiten die Möglichkeit haben, Seite 1301 die Finanzpolitik neu auszurichten und andere Schwerpunkte zu bestimmen. Zu § 128: Prüfung des Jahresabschlusses 1. Die Prüfung des Jahresabschlusses, des zusammengefassten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist eine wesentliche Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO). Die Prüfung der Abschlüsse mit allen Unterlagen erfordert eine Erklärung gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt, dass die Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind. 2. Der Schlussbericht über das Ergebnis der Prüfung ist mindes tens von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes handschriftlich zu unterzeichnen. 3. Der Schlussbericht ist dem Gemeindevorstand vorzulegen. Auf die Hinweise zu § 113 HGO wird verwiesen. Zu § 129: Rechnungsprüfungsamt 1. Die Pflicht der Landkreise zur Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes ist in § 52 Abs. 2 HKO, die des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in § 16 Abs. 2 LWV-Gesetz bestimmt. 2. Die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes durch Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ist nicht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden, jedoch muss der allgemeine Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt sein. Das bedeutet insbesondere, dass die Kosten des Rechnungsprüfungsamtes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen müssen. 3. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch mehrere Gemeinden stehen die Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem KGG zur Verfügung. 4. Zu den Kosten, die dem Landkreis durch die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach § 129 Satz 4 HGO entstehen und durch die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgeglichen werden können, gehören auch die für die notwendige Beiziehung von externen Sachverständigen entstehenden Kosten. 5. In den Fällen des § 129 Satz 3 HGO hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises alle in § 131 HGO genannten Aufgaben zu erfüllen. Zu § 130: Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts 1. Das Rechnungsprüfungsamt kann bei seinen Prüfungen sachverständige Dritte einbeziehen, wenn für eine sachgerechte Prüfung von Bereichen das dafür notwendige qualifizierte Personal (zum Beispiel Ingenieure, IT-Spezialisten) nicht vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass für deren Honorierung Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsamtes für die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung bleibt unberührt. 2. In Fällen des § 130 Abs. 2 HGO berichtet das Rechnungsprüfungsamt der Gemeindevertretung direkt. Zu § 131: Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts 1. Mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz kann zum Beispiel die Leitungsebene der Organisationseinheit, bei der die Zahlstelle geführt wird, beauftragt werden. 2. Für die Prüfung der ADV-Verfahren im Finanzwesen sind mit Erlass vom 18. Februar 2010 (StAnz. S. 486) Ausnahmen zugelassen worden. 3. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes erstreckt sich nicht auf die Dokumentation des Herstellers über das Softwareentwicklungsverfahren und die programmtechnische Gestaltung des ADV-Verfahrens. Hierbei handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die regelmäßig nicht offengelegt werden. 4. Unter dem Begriff „ADV-Verfahren im Finanzwesen“ fällt nicht nur das Verfahren zur DV-Buchführung, für das in § 33 Abs. 5 GemHVO Mindestanforderungen bestimmt sind, die vom Bürgermeister nach Abs. 6 dieser Vorschrift zu konkretisieren sind, sondern auch Verfahren wie zum Beispiel für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für die Veranlagung von Steuern, Gebühren, Beiträgen, für die Berechnung von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, für die Kosten- und Leistungsrechnung. 5. Die Initiative zur Erteilung eines Prüfungsauftrages nach § 131 Abs. 2 HGO kann auch vom Rechnungsprüfungsamt selbst ausgehen, zum Beispiel wenn es im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Sachverhalte antrifft, die nach seiner Einschätzung einer intensiveren Prüfung unterzogen werden sollten und für diese Prüfung ein Auftrag nach § 131 Abs. 2 HGO erforderlich ist. Seite 1302 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Muster 1 (zu Nr. 2 der Hinweise zu § 104 HGO) Bürgschaftserklärung Die Stadt/Gemeinde/der Landkreis/Zweckverband …………………………………………………………………………………. (im folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/ Gemeindevertretung/des Kreistages/der Zweckverbandsversammlung vom …………………………… vorbehaltlich der Genehmigung des …………………………………………………………………. ohne zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der (Name der Bank/Sparkasse) .....…………………………………………. (im folgenden Bank/Sparkasse genannt) aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von Euro ………………. (in Worten: .…………………………………………………………..Euro) gegen (Name des Darlehensnehmers) …………………………………… und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) gemäß angehefteter Schuldurkunde vom ……………………….. zustehen oder noch zustehen werden. Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen: 1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten. 2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen. 3. Die Bank/Sparkasse ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen. 4. Erklärungen der Bank/Sparkasse, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind schriftlich vorzunehmen. Die Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank/Sparkasse ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt die Bank/Sparkasse dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit. 5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt, a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der Eidesstaatlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist. 6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank/Sparkasse durch fahrlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen. 7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist ………………… ……………………………....……………………………………………. ..............................., den ….………….. Stadt/Gemeinde/Landkreis/Zweckverband ………………………. Der Magistrat/Gemeindevorstand/ Kreisausschuss/Zweckverbandsausschuss (L.S.) ……………………… ……………………. (1. Unterschrift)(2. Unterschrift) Nr. 42 Muster 2 (zu Nr. 2 der Hinweise zu § 104 HGO) Bürgschaftserklärung I. Die (Name der Bank/Sparkasse) ………………………………………… (in folgenden Bank/Sparkasse genannt) gewährt dem (Name) ……………………………………………………….. (in folgenden Hauptschuldner genannt) ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen von Euro …………………. (in Worten: ……………………………………………………………..Euro) für den Bau von/für den Kauf von ………………………………………. in ………………………………………………………………………………. Das gesamte – ohne Rücksicht auf die Beleihungsgrenze der Bank/ Sparkasse – gewährte Darlehen ist durch eine Hypothek/Grundschuld in Höhe von …………………………………… Euro auf dem Grundstück ..……………………………………………………………….. gesichert; die Hypothek/Grundschuld ist unter Nr. ………...………… Abt. III des Grundbuchs der Gemarkung ………………………………. Band ………………………………… Blatt ……………………………………………..eingetragen. Vorrang hat …………………………………………………………………... …………………………………………………………………………………. Die Bank/Sparkasse kann die Löschung der Hypothek/Grundschuld nur im Einvernehmen mit dem unter Abschnitt II genannten Bürgen beantragen. Im Übrigen ergeben sich die Darlehensbedingungen aus der angehefteten Schuldurkunde vom …………………………………………. II. Die Stadt/Gemeinde/der Landkreis/Zweckverband …………………………………………………………………………………. (im folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/ Gemeindevertretung/des Kreistages/der Zweckverbandsversammlung vom …………………………… vorbehaltlich der Genehmigung des …………………………………………………………………. ohne zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der (Name der Bank/Sparkasse) ………………………………………………. (im folgenden Bank/Sparkasse genannt) aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von Euro ………………. (in Worten: ……………………………………………………………..Euro) gegen (Name des Darlehensnehmers) …………………………………… und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) gemäß angehefteter Schuldurkunde vom …………………….. zustehen oder noch zustehen werden. Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen: 1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten. 2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen. 3. Die Bank/Sparkasse ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen. 4. Erklärungen der Bank/Sparkasse, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind schriftlich vorzunehmen. Die Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank/Sparkasse ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt die Bank/Sparkasse dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit. 5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt, a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der Eidesstaatlichen Versi- Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 cherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist. 6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank/Sparkasse durch fahrlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen. Seite 1303 7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist ………………….... …………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………. ..............................., den ….………….. Stadt/Gemeinde/Landkreis/Zweckverband ……………………. Der Magistrat/Gemeindevorstand/ Kreisausschuss/Zweckverbandsausschuss (L.S.) ……………………… ……………………. (1. Unterschrift)(2. Unterschrift) HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 914 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 1 1 1 1 Toner Kyocera TK 20H (neu) Toner Kyocera TK 25 (neu) Kyocera Mita KM 2030 Kopiergerät, s/w-Laser, A3 (297x420 mm) (Original), A3 (297x420 mm) (Medien), bis zu 20 Seiten/Minute (Kopien), 550 Blatt parallel verwendungsfähig Staatstheater Kassel Friedrichsplatz 15 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Grill Tel.: 0561 / 1094-142 2 1 Bildschirmcolorimeter Colorvision Spyder 2 Plus, Anschaffungsjahr: 2005 verwendungsfähig 3 3 10 TFT-Monitore 15“, Video7, Baujahr: 2000 TFT-Monitore 15“, Panasonic LC50SG, Baujahr: 20002001 TFT-Monitor 15”, Gericom VT 1503, Baujahr: 2002 TFT-Monitor 15“, Belinea 101536, Baujahr: 2002 TFT-Monitore 15“, Acer AL 1512m, Baujahr: 2004 TFT-Monitor 15“, Belinea, Baujahr: 2003 TFT-Monitor 15“, VideoSeven, Baujahr: 2001 TFT-Monitor 15“, Gericom, Baujahr: 2002 PC Dell Precision 370, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2004 PC Dell Precision 380, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2005 PC (No-Name) mit Opteron 2376, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2010 PC’s Dell Optiplex SX280 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahre: 2004-2005 PC’s Dell Optiplex SX270 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2004 PC’s Dell Optiplex GX620 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2006 PC’s Dell Optiplex 745 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007 PC’s Dell Optiplex 755 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007-2008 Notebook Acer Aspire 5920G, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007 Server HP ProLiant DL380, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007 Scanner Canon LIDE80, ohne Zubehör, Baujahr: 2004 Scanner Canon LIDE90, ohne Zubehör, Baujahre: 20072008 Drucker Canon PIXMA4600, Baujahr: 2009 verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Geiss Tel.: 0611 / 6939-385 Staatstheater Darmstadt Georg-Büchner-Platz 1 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Desaga Tel.: 06151 / 2811-220 1 1 2 1 1 1 1 1 1 21 2 8 6 17 1 1 1 2 1 Seite 1304 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Nr. 42 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 4 4 PC’s Fujitsu Esprimo P5905, P4-3,0 GHz, 512 MB RAM, DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006 PC’s Fujitsu Siemens Esprimo P5915, P4-3,0, 3,2 und 3,6 GHz, 512 MB RAM, DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006 PC’s Fujitsu Esprimo P5915, Dual/Core-1,6 GHz, 1 GB RAM, DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2007 PC Fujitsu Esprimo P5915, PC Celsius W350, iQ965, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2007 Kaltgerätekabel, schwarz, 1,8 und 2,0 m (überwiegend neu) VGA-Kabel, div. Längen (überwiegend neu) DVI-VGA Adapter, Doppelpack (neu) Kabel DMS59 auf Dual DVI-I (neu) Notebook Fujitsu E8110 DualCore-1,83 GHz, 15“ Display, mit Netzteil, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006 Notebook Fujitsu E8020 P4-1,73 GHz, 1 GB RAM, 60 GB HDD, 15“ Display, mit Netzteil, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landes-Labor Schubertstraße 60 35392 Gießen Ansprechpartner: Herr Pfeiffer Tel.: 0641 / 4800-5105 Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III Obere Kreuzäckerstraße 4 60435 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Stoppok Tel.: 069 / 1367-1355 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Marko Tel.: 0611 / 815-2124 5 8 1 100 30 40 10 1 1 5 1 Sichelmäher mit Verbrennungsmotor, Hersteller: HAKOWerke, Typ/Ausführung: Hakotrac 1401 D, fahrbereit, springt jedoch nicht sofort an, evtl. Fehler im Zündschloss, Mähwerk mit starken Gebrauchsspuren. Schneeschieber ebenfalls vorhanden. verwendungsfähig 6 1 Konferenztischanlage, B 3 m x L 5,33 m, Teak, Furnier, mit Ablage unter der Tischplatte, T-förmig (Kopfteil: B 3 m x L 1,10 m, Längsteil: 2 x B 1,61 m x L 2,11 m, Höhe 0,78 m), Baujahr: ca. Ende 60er / Anfang 70er Jahre Besprechungsstühle mit Armlehne, Armauflagen mit Holz, Stoffbezug: weinrot, Gestell verchromt-glänzend, Baujahr: 2008 verwendungsfähig 20 7 11 FSC Lifebook, T 5010, 2010 verwendungsfähig 8 circa 200-240 Schreibtische und Tische, Hersteller: König & Neurath, Modell: King Beta und Metra, Länge: zwischen 120 / 200 cm, Anschaffungsjahr: vor 2006 verwendungsfähig 9 1 Panasonic Laserfaxgerät UF 5100, Baujahr: 2008, 8 MB Speicher, 132 Rufnummernspeicher Panasonic Laserfaxgerät UF 6100, Baujahr: 2008, 8 MB Speicher, 100 Rufnummernspeicher, Drucker und Scanner verwendungsfähig 1 Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 / 3802-952 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Bohle Tel.: 0611 / 340-1675 Hessisches Competence Center Zentrale Beschaffung Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Fottner Tel.: 0611 / 6939-485 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Seite 1305 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 10 5 Aktenschränke, 120 x 183 x 42 cm, Flügeltüren A/A, 5 OH, Sockel, Front: Eiche Kst. (EK), Gestell: dunkelbraun (GD), Hersteller: König + Neurath Aktenschrank, 88 x 72 x 42 cm, Schiebetür-Anstellschrank, 2 OH, Front: Eiche Kst. (EK), Gestell: dunkelbraun (GD), Hersteller: König + Neurath Aktenschrank, 88 x 72 x 40 cm, Eiche/braun Ablagetisch, 80 x 80 cm, Hersteller: König + Neurath Druckertisch, 72 x 55 x 72 cm, Eiche/braun, Multifunktionsschrank, 195 x 135 x 51 cm, hellgrau mit Alu-Rolladentüren, 4 Fachböden, Hersteller: Gottschalk Rollcontainer, 44 x 80 x 56 cm, 9 HE mit Bügelgriff (3/3/3/1), Front: Birnbaum, Gestell: schwarz, Hersteller: König + Neurath Objektform Verkettungsanlage bestehend aus 7 Teilen: Schreibtisch 160 x 80 cm, Schreibtisch 120 x 80 cm, Schreibtisch 80 x 80 cm, 2 Verkettungselemente, 1 Ansteckelement 40 x 160 cm und 1 Rückwandverbindung 160 x 80 cm, Front: Birnbaum, Gestell: schwarz, Hersteller: König + Neurath CAD-Arbeitstisch, 160 x 90 cm, beige/dunkelbraun Aktenschrank, 135 x 75 x 42 cm, horizontale Rolltür/weiß Schreibtisch, 160 x 80 cm, Hersteller: Metra Rollcontainer, 45 x 57 x 80 cm, 3 Schubladen/weiß Schreibtisch, 180 x 100 x 80 cm, grauweiß Aktenschrank, 160 x 120 cm, Schiebetüren Anbauschrank (Akten/Garderoben), 201 x 120 cm, grauweiß auf Sockel, Hersteller: König + Neurath Druckertisch, beige, Hersteller: Vielhauer Aktenschrank, 120 x 75 x 40 cm, grau, 1 horizontale Rolltür Winkelkombination, Tisch 120 x 80 cm, Ecke 120 x 120 cm, Tisch 80 x 80 cm, grauweiß, Hersteller: Reiss verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Dienstgebäude Kassel Frankfurter Straße 84 A 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Kamm Tel.: 05631 / 978-406 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Dienstgebäude Hofgeismar Manteuffel-Anlage 4 34369 Hofgeismar Alle Gegenstände können erst ab dem 09.12.2013 abgeholt werden! Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin : Montag, 11. November 2013 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 2. Oktober 2013 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 42/2013 S. 1303 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 915 Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“ auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 Inhalt: Teil I Vorbemerkungen (1) Grundlagen (2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein Teil II Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Art. 103 p der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung (2) Gegenstand der Förderung (3) Antragsberechtigte (4) Zuwendungsvoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil III Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103 q der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung Seite 1306 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 (2) Gegenstand der Förderung 1. Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen 2. Umstellung von Steillagenflächen auf Querterrassierung 3. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern 4. Installation von Bewässerungsanlagen (3) Antragsberechtigte (4) Zuwendungsvoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil IV Investitionen nach Art. 103 u der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung (2) Gegenstand der Förderung 1. Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft 2. Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen) (3) Antragsberechtigte (4) Zuwendungsvoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil V Allgemeine Bestimmungen (1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung (2) Zuständige Bewilligungsbehörde (3) Abstimmung der Prioritäten (4) Antragstellung (5) Auszahlung (6) Kontrollen und Sanktionen (7) Rechtsgrundlagen (8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen (9) Inkrafttreten Anlage: Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Teil I Vorbemerkungen (1) Grundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Nationales Stützungsprogramm für Wein einzurichten. Mit dieser Richtlinie werden auf Grundlage des Art. 103 m der VO (EG) Nr. 1234/2007 Regelungen zur Umsetzung in Hessen getroffen. In Hessen werden die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Art. 103p, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103q sowie Investitionen nach Art. 103u der VO (EG) Nr. 1234/2007 gefördert. Die Beihilfen, die aus dieser Richtlinie resultieren, werden gewährt nach – der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), – der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, – der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit den jeweils gültigen Durchführungsverordnungen, – der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor, – dem Weingesetz Nr. 42 und nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) ist bestrebt, durch die Förderung leistungsfähiger Betriebs- und Vermarktungsstrukturen und umweltschonender Anbau- und Behandlungsverfahren in Weinbau und Kellerwirtschaft wirksame Anstöße zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft zu geben. Mit diesem Programm sollen die Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und Qualitätssteigerung verbessert werden. Die Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen in den Bereichen – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, – Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen sowie – Investitionen in Kellerwirtschaft und Vermarktung haben entscheidenden Einfluss auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft. Diese Verbesserung wird erreicht durch strukturelle und standortspezifische Anpassungsmaßnahmen in den Rebanlagen sowie durch eine gezielte Umstellung auf marktgängige Rebsorten. Darüber hinaus stellen der Ausbau der Vermarktung von Flaschenwein sowie die Ausweitung der Exportaktivitäten und die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten auf Drittlandsmärkten wichtige Ziele dieses Programms dar. Nachfolgend sind die für die beiden hessischen Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße geltenden Förderungsbedingungen dargestellt. Teil II Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Art. 103 p der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung Durch die Maßnahmen soll die Wettbewerbssituation für Weine aus den hessischen Anbaugebieten auf bestehenden Drittlandsmärkten verbessert und die Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern gefördert werden durch – die Durchführung eigener Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für hessische Weine auf Drittlandsmärkten, – die Beteiligung an Gruppen- oder Gemeinschaftsaktionen zur Förderung des Absatzes hessischer Weine auf Drittlandsmärkten. Eine Förderung dieser Maßnahmen orientiert sich an solchen Drittlandsmärkten, in denen eine vorhandene oder potenzielle Nachfrage besteht. Die wichtigsten Drittlandsmärkte sind zurzeit Japan, USA und Kanada sowie China, Russland, Schweiz, Norwegen und Korea. Für andere Drittlandsmärkte ist das Potential in geeigneter Form nachzuweisen. Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit der zentralen Absatzförderung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (siehe Nr. (6)). (2) Gegenstand der Förderung Folgende Maßnahmen können unter Beachtung der EU-Vorschriften, des § 44 LHO und der einschlägigen Vergabevorschriften gefördert werden: Aufwendungen für a) Öffentlichkeitsarbeit und Imagekampagnen b) Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen c) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Messeständen d) Studien zum Marktpotenzial und zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen e) Informationsveranstaltungen für Vertriebspersonal, Journalisten und Fachpublikum etc. aus Drittlandsmärkten vor Ort oder in Hessen und/oder Informationsreisen dieser Personengruppen nach Hessen. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Einzelbetriebe, Zusammenschlüsse von Betrieben und Organisationen der Weinwirtschaft oder vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in Hessen, die mit der Vermarktung von in Hessen erzeugten Weinen mit Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben – auch in Verbindung mit traditionellen Begriffen – auf Drittlandsmärkten betraut sind. Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 (4) Zuwendungsvoraussetzungen Anträge können grundsätzlich ganzjährig bei der Bewilligungsstelle gestellt werden. Jeder Antragsteller muss der Bewilligungsstelle einen entsprechenden Programmvorschlag zur Genehmigung vorlegen. Hat der Programmvorschlag das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen, erfolgt die Genehmigung in Form eines Zuwendungsbescheides. Anhand des vorgelegten Programms wird mit Hilfe eines umfangreichen Fragenkatalogs die Einhaltung der Kriterien nach der Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 555/2008 überprüft. Für die Genehmigung müssen alle Kriterien erfüllt sein (Nachbesserung der Vorschläge ist möglich). Jedes Programm erhält eine Bewertung nach unten stehendem Schema der Punkteverteilung. Für die Genehmigung eines Programms ist eine Mindestpunktzahl von 30 Punkten erforderlich. Kriterien Punkte (maximal) Kohärenz der Konzepte mit den festgelegten 10 Zielen Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen 10 Zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage 10 der beworbenen Weine Effizientes Arbeiten 5 Fachliche Kapazität 5 Kosten im marktüblichen Rahmen 5 SUMME 45 Im Anschluss an die Bewertung erfolgt die Auswahl der wirtschaftlichen Programmvorschläge. Nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 555/2008 wird dabei Kleinstunternehmen, neuen Begünstigten und Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, Vorrang eingeräumt. (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, die mindestens 3.000 Euro je Antrag betragen müssen, und ist bei Einzelbetrieben und deren Zusammenschlüssen grundsätzlich auf 10.000 Euro und bei Organisationen der Weinwirtschaft sowie vergleichbaren Einrichtungen auf 20.000 Euro je Antragsteller und Jahr begrenzt. Für tatsächlich nachgewiesene Reise- und Unterbringungskosten gilt ein Höchstbetrag der Förderung von jeweils 1.000 Euro und zwar – bei Maßnahmen nach Nr. 2 a bis d je Antrag, – bei Maßnahmen nach Nr. 2 e für externe Teilnehmer je Teilnehmer, für firmeneigene Teilnehmer je Antrag. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Leistungen, die durch eigenes Personal des Antragstellers oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden, –Bewirtungskosten, – Finanzierungskosten, Versicherungsprämien, – Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonto, – Abschreibungen auf Investitionen, – unbare Eigenleistungen. Fördermittel können im Rahmen des Nationalen Stützungsprogramms auch für bundeseinheitlich zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)1 geförderte Informationsund Absatzförderungsmaßnahmen nach Art. 103 p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beantragt werden. Zuwendungsempfänger, die für eine spezifische Maßnahme in einem Drittland bereits eine Förderung im Rahmen der angebotenen Fördermaßnahme von der BLE oder von einer anderen Seite erhalten, sind für diese spezifische Maßnahmen gemäß Teil II dieser Richtlinie ausgeschlossen. (7) Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme auf Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Die Rechnungen und Zahlungsbelege sind im Original vorzulegen, ggf. unter Ergänzung von beglaubigten Übersetzungen. Gewährte Rabatte und/oder Skonti sind in Abzug zu bringen. Dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist eine Dokumentation über die durchgeführte Maßnahme beizulegen. 1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, www.ble.de Seite 1307 Teil III Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103q der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in Verbindung mit dem geänderten Verbraucherverhalten sowie der Entwicklung neuer, fortschrittlicher und kostengünstiger Bewirtschaftungstechniken erfordert die weitere Anpassung der Rebflächen an die geänderten Marktgegebenheiten. Ziel der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinerzeuger zu verbessern. (2) Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieses Programms werden Zuwendungen für die Umstellung auf marktgerechte Rebsorten und an den Klimawandel und die ökologischen Rahmenbedingungen angepasste Edelreis-Unterlagen-Kombinationen sowie für die Erstellung und Umstrukturierung der Rebflächen gewährt, die eine rationellere Bewirtschaftung erlauben. Im Einzelnen werden die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen gefördert, wobei die Höhe der Fördersätze je nach Maßnahme und Hangneigung der Rebflächen gestaffelt ist (siehe Anlage). 1. Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen durch Neuanlage bzw. Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes und/oder Wechsel der Ertragsrebsorte/Unterlagensorte sowie Anpflanzungen nach Flurbereinigungsmaßnahmen 1.1Die Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken erfordert die Änderung der Zeilenbreite auf mindestens 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40 Prozent und auf mindestens 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >= 40 Prozent a) durch Verbreiterung des Zeilenabstandes oder b) durch Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Anlagen mit mindestens 2,30 m Zeilenbreite, zum Beispiel Weitraumanlagen oder nach Rodung von Zwischenzeilen) oder durch c) Neuanpflanzung von Rebflächen inklusive Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage unter Berücksichtigung der oben genannten Mindestzeilenbreiten. Es können alle für Hessen klassifizierten Keltertraubensorten angepflanzt werden. Voraussetzung ist, dass bei Maßnahmen nach a) und b) die ursprüngliche Zeilenbreite um mindestens 10 cm von der Zielzeilenbreite abweicht. Die Änderung der Zeilenbreite erfolgt in Verbindung mit der Neuanpflanzung und der Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage. 1.2Die Anpassung an die Standort- und Klimabedingungen umfasst die Umstellung auf moderne Rebanlagen durch Wechsel der Ertragsrebsorte und/oder Wechsel der Unterlagensorte und/ oder Wechsel des Klons inklusive der Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage unter Berücksichtigung der Mindestzeilenbreite von 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40 Prozent und 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >=40 Prozent. Alle für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung notwendigen Angaben, die in der Weinbaukartei nicht enthalten sind, sind vom Antragsteller zu belegen (zum Beispiel Zeilenbreite, Rebsorte, Unterlagenrebsorte, Klon der Rebsorte). 2. Umstellung von Steillagenflächen auf Querterrassierung Die förderfähigen Maßnahmen umfassen a) die notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Terrassen und Böschungen (inklusive Begrünung) sowie b) die Bepflanzung der Terrassen, wobei alle für Hessen klassifizierten Keltertraubensorten angepflanzt werden können. 3. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern Förderfähig ist – die Neuerrichtung von Weinbergsmauern oder – die Wiederherstellung bestehender, stark beschädigter Mauern im Rahmen der Umstellung oder Umstrukturierung eines Weinbergs (zusätzlich zur Neuanlage einer Rebfläche) als Trocken- oder Natursteinmauern, also Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, zum Schutz vor Erosion und zur Sicherung der bewirtschafteten Fläche. Die Förderhöhe (maximal 40 Prozent der Kosten) bemisst sich nach der Größe der Ansichtsfläche (in m²) der neu zu errichtenden oder wiederherzustellenden Mauer. Es muss eine Mauerfläche von mindestens 10 m² errichtet oder wiederhergestellt werden. Seite 1308 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 4. Installation von Bewässerungsanlagen Die förderfähigen Maßnahmen umfassen – die ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen in Neuanlagen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme oder – den nachträglichen Einbau einer ortsfesten Bewässerungsanlage in bestehende Rebanlagen. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Betriebe, deren Rebflächen in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind. (4) Zuwendungsvoraussetzungen Die Anträge müssen schriftlich, spätestens bis 15. November des Jahres, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht, gestellt werden. Dazu ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden und im Bedarfsfall ergänzend eine Planskizze, auf der die geplanten Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück(en) eindeutig zu erkennen sind, vorzulegen. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden, nachdem eine schriftliche Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde erteilt wurde. Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren ab der Erteilung der Genehmigung durchzuführen. Für die Förderung gilt eine Mindestgröße der förderfähigen Fläche von 5 Ar, die auch durch die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit aus nebeneinander liegenden Flurstücken, die ebenfalls zur Umstrukturierung beantragt sind, erreicht werden kann. Als förderfähige Fläche (Nettofläche) gilt nach Art. 75 der VO (EG) Nr. 555/2008 die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke, zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Fördersätze ist gestaffelt nach Einzelmaßnahmen und Hangneigung der Rebflächen, welche in Anlage 1 detailliert beschrieben sind. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen: – die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, das heißt die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Rebsorte und nach derselben Bewirtschaftungstechnik, – die wiederholte Rodung und Bepflanzung eines Flurstückes nach diesen Richtlinien innerhalb von zehn Jahren, – Finanzierungskosten, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonto, – Abschreibungen auf Investitionen, – unbare Eigenleistungen. (7) Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Gemeinsamen Antrages Agrarförderung, der bis spätestens 15. Mai des Jahres zu stellen ist, in dem die Maßnahme abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der Maßnahmen ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordrucks als Verwendungsnachweis unmittelbar nachdem alle lt. Genehmigungsbescheid der Bewilligungsbehörde erforderlichen Maßnahmen tatsächlich fertig gestellt sind, spätestens jedoch bis 30. Juni des Jahres, schriftlich anzuzeigen. Falsche oder fehlerhafte Abschlussmeldungen führen zu Sanktionen (Kürzung der Fördersumme). Teil IV Investitionen nach Art. 103u der VO (EG) Nr. 1234/2007 (1) Zweck der Förderung Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in Verbindung mit dem geänderten Verbraucherverhalten und der fortschreitenden Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel erfordert die weitere Anpassung der Betriebe der hessischen Weinwirtschaft an die geänderten Marktgegebenheiten. Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein die Gesamtleistung der Weinbaubetriebe sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus kann die Entwicklung neuer Qualitätsprodukte, neuer Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XI b der VO (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden. Nr. 42 (2) Gegenstand der Förderung 1. Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft a) Anschaffung von Einrichtungen und Geräten zum schonenden Traubentransport, zur qualitätssteigernden Traubenverarbeitung, zum Weinausbau und zur Lagerung, inklusive Computersoftware im Bereich Logistik und Verarbeitung, b) Förderung von Aufwendungen für Ingenieurdienstleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, die Erstellung von Konzeptionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, in Verbindung mit Investitionen nach a), c) Förderung von Aufwendungen für die Entwicklung neuer Qualitätsprodukte sowie neuer Verfahren und Techniken in Weinverarbeitung und Lagerung. 2. Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen) a) Investitionen zur Schaffung oder Modernisierung von ortsfesten Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen, b) Investitionen in technische Anlagen und Geräte, inklusive Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung, zum Beispiel Warenwirtschaftsprogramm, Produktausstattung, Internetauftritt etc., c) In Verbindung mit (a) und (b) können Aufwendungen für innovative Vermarktungs- und Marketingkonzepte sowie Kooperationsmodelle und Konzepte zur Vermarktung von neu entwickelten Qualitätsprodukten gefördert werden. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Weinbaubetriebe, Zusammenschlüsse von Weinbaubetrieben, Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse sowie Kellereien mit Betriebssitz in Hessen. (4) Zuwendungsvoraussetzungen Anträge auf Gewährung einer Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig bei der Bewilligungsstelle gestellt werden. Grundsätzlich wird nur die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter gefördert. Die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern kann nur in begründeten Einzelfällen im Sinne von Art. 17 der VO (EG) Nr. 555/2008 vom 27. Juni 2008 gefördert werden. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine Konzeption und geeignete Unterlagen zu dokumentieren. In der Dokumentation sollen die geplanten Maßnahmen – insbesondere hinsichtlich der geplanten Finanzierung und der erwarteten Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes – beschrieben und bewertet werden. (5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss kann bis zu 25 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens betragen. Ein Antrag kann entweder Maßnahmen für den Förderbereich „Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft“ gemäß Nr. 2.1 oder für den Förderbereich „Vermarktung“ gemäß Nr. 2.2 zum Gegenstand haben. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (Nettoin vestition) je Antrag. Ein Antrag kann Teilmaßnahmen beinhalten, wobei das Mindestinvestitionsvolumen je Teilmaßnahme 5.000 Euro (Nettoinvestition) beträgt. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist grundsätzlich auf 70.000 Euro je Antragsteller und Förderjahr begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge im selben Förderjahr, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Dabei kann je Antragsteller jeweils ein Antrag zu den Förderbereichen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 unmittelbar bewilligt werden. Die Bewilligung jedes weiteren Antrags setzt grundsätzlich den Abschluss der vorangegangenen Maßnahmen und die Vorlage eines vollständigen Auszahlungsantrags bei der Bewilligungsbehörde voraus. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind: – einfache Ersatzinvestitionen, –Finanzierungskosten, – Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, – Abschreibungen auf Investitionen, – unbare Eigenleistungen. (7) Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Gewährte bestehen Rabatte und/oder Skonti sind vorweg in Abzug zu bringen. Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Beim Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern im Sinne von Art 17 Satz 3 der VO (EG) Nr. 555/2008 ist der Rechnung eine Erklärung des Vornutzers beizufügen, aus der hervorgeht, dass für die Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsgutes keine Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die zu erwartende Restnutzungsdauer des gebrauchten Wirtschaftsgutes mind. der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren entspricht. Teil V Allgemeine Bestimmungen (1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren EU-Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde bewilligt. Landesmittel stehen für die vorgenannten Maßnahmen nicht zur Verfügung. Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Es bleibt vorbehalten, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung zu gewährleisten. Die Antragsberechtigten haben die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen. Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die geförderten technischen Anlagen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Zweckbindungsfrist) veräußert, verpachtet, stillgelegt oder die Fördermittel nicht den Zuwendungszielen oder Auflagen entsprechend verwendet werden. Bereits empfangene Zuschüsse sind ganz oder teilweise zu erstatten. Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung der gewährten Zuwendung sind die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a sowie Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzuwenden. Eine über die laufende Finanzierungsperiode 2014 bis 2018 hinausgehende Beihilfezahlung steht generell unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender öffentlicher Mittel (EU). (2) Zuständige Bewilligungsbehörde Zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung von Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie ist das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat Weinbau Wallufer Straße 19 65343 Eltville am Rhein www.rp-darmstadt.hessen.de (3) Abstimmung der Prioritäten Soweit notwendig und zweckmäßig nimmt das HMUELV eine Priorisierung des Einsatzes der Fördermittel insbesondere bezüglich der Verteilung der verfügbaren Mittel auf die drei Förderbereiche Absatzförderung, Umstrukturierung und Investitionen und/oder eine Kürzung der Fördersätze vor. Hierzu erfolgt vorab eine Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde und den Vertretern der Weinwirtschaft (Verbänden). (4) Antragstellung Die Förderung ist schriftlich unter Verwendung der jeweiligen Formulare für die einzelne Maßnahme zusammen mit einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (VV Nr. 3.3.3 zu § 44 LHO) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden. (5) Auszahlung Anträge auf Auszahlungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ist es nicht möglich, Zahlungen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen, sind gleichwertige Unterlagen vorzulegen. Die Zuwendung kann nur solchen Antragstellern gewährt werden, die tatsächlich die Kosten der Maßnahmen tragen. Im Übrigen gelten die unter II (7), III (7) und IV (7) genannten Auszahlungsbedingungen. Die Auszahlungen erfolgen durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Strahlenberger Straße 11, 63067 Offenbach am Main. Kann die Zuwendung im laufenden Förderjahr nicht mehr ausgezahlt werden, so erfolgt die Auszahlung im nächstmöglichen darauf folgenden Förderjahr. Seite 1309 (6) Kontrollen und Sanktionen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen ist durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. Die Kontrolle der Einhaltung der Förderbestimmungen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Neben der Prüfung der schriftlichen Unterlagen erfolgt die Kontrolle grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahmen vor Ort. Bei den Maßnahmen nach Teil III (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103 q der VO (EG) Nr. 1234/2007) dieser Richtlinien sind alle beantragten Rebflächen vor der Auszahlung der Zuwendung vor Ort zu überprüfen. Den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Richtlinie sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse sind das Betreten der betrieblichen Gebäude, Räume und Flächen zu gestatten sowie alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Zeitraum von drei Jahren nach der Beihilfezahlung unterliegen die nach Teil III dieser Richtlinien Antrag stellenden Betriebe den Cross Compliance-Bestimmungen. Es ist jeweils fristgerecht (15. Mai) ein Sammelantrag abzugeben. Im Falle der verspäteten Vorlage des Sammelantrages (Verfristung) findet gemäß VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung der Zuwendung um 1 Prozent je Arbeitstag (maximal 25 Prozent), bezogen auf die Gesamtsumme geteilt durch die Anzahl der Jahre statt. Überprüfungen erfolgen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 1122/2009 bei einer Auswahl von Betrieben. Bei Verstößen kann die Zuwendung teilweise oder vollständig zurückgefordert werden. Bei Nichteinhaltung der Förderbestimmungen kann eine beantragte Zuwendung verweigert werden. Werden Fördermittel entgegen den Festlegungen des Bewilligungsbescheides zur Auszahlung beantragt, erfolgt ein teilweiser oder vollständiger Widerruf der bewilligten Mittel. In diesem Fall sind Gebühren nach § 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und des Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Bei hinreichendem Verdacht auf absichtlich falsch gemachte Angaben ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. (7) Rechtsgrundlagen Für die Förderung gelten – die Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Haushaltsgesetz, – die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, wobei abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 die Auftragsvergabe nach Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten unter wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen kann, – das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG), insbesondere der § 4 sowie – das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a HVwVfG in der jeweils geltenden Fassung. (8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen Die Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“ vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 1011) wird aufgehoben. Für Verpflichtungen, die unter Geltung früherer Richtlinien eingegangen worden sind, behalten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die dort niedergelegten Bestimmungen ihre Gültigkeit. (9) Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 16. Oktober 2013 in Kraft und gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Oktober 2013 bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurden. Wiesbaden, den 27. September 2013 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII 5 - 080a - 04.01.10 GMO Wein – Gült.-Verz. 834 – StAnz. 42/2013 S. 1305 Seite 1310 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Nr. 42 Anlage: Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Umstrukturierungsmaßnahmen Maximale Beihilfe Rebfläche Rebfläche < 40 % Hangneigung >= 40 % Hangneigung Code 1Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen – Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Anpassung des Zeilenab- 6.500 Euro/ha 17.500 Euro/ha standes der Rebfläche und/oder – Sortenumstellung durch Wechsel der Ertragsrebsorte und/oder Wechsel der Unterlagenrebsorte und/oder Wechsel des Klones und/oder – Neuanpflanzung von Rebflächen sowie Anpflanzung nach Flurbereinigungsmaßnahmen Bei allen Maßnahmen ist die Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage und die Einhaltung der Mindestzeilenbreiten von 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40% und 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >=40% erforderlich. Code 2 Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30 % Hangneigung) auf Querterrassierung einschließlich Anpflanzung – Durchführung von Planierarbeiten, Baumaßnahmen, Erosionsschutz der Bö- 24.000 Euro/ha 24.000 Euro/ha schungen (Begrünung) – Bepflanzung der Terrassen Anm.: Bei Flurbereinigungsmaßnahmen wird um den anteiligen Förderbetrag aus der Flurbereinigung gekürzt. Code 3 Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern maximal 150 Euro/m2 maximal 150 Euro/m2 Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern – anhand des Kostennachweises durch Vorlage von Originalrechnungen – förderfähig sind bis zu 40% der nachgewiesenen Kosten, maximal 150 Euro/ m2 Maueransichtsfläche Code 4 Installation von Bewässerungsanlagen ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen 2.000 Euro/ha 2.000 Euro/ha DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 916 DARMSTADT Vorhaben der Firma Biokraft Burgjoß GmbH & Co. KG; Die Firma Biokraft Burgjoß GmbH & Co. KG beabsichtigt, eine Anlage zur Biogaserzeugung zu errichten und zu betrieben. Das Vorhaben soll in 63637 Jossgrund, Gemarkung Burgjoß, Flur 7, Flurstücke 48 und 49 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. m³/h), thermischer Nachverbrennung mit 33.000 m³/h und Ab solutfilter mit 350.000 m³/h einschließlich entsprechender Abgas ableitungen ohne Änderung der bestehenden Schmelzleistung am Standort. Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadt allendorf, Flur 44, Flurstücke 271/7, 271/8, 271/9, 271/10, 271/12, 271/13, 271/14, 271/15 und 271/22 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 3e Abs.1 Nr. 2 UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 30. September 2013 Gießen, den 30. September 2013 hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/43.2 53e621 – Winter 1/13 StAnz. 42/2013 S. 1310 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4-1350/12-Gen 13/12 StAnz. 42/2013 S. 1310 917 GIESSEN Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Eisengießerei durch Errichtung und Betrieb einer neuen Gießereianlage G8 mit einer Kapazität von 70.000 t/a im Leistungscenter 2 in einem neuen Hallenkomplex bestehend aus Kernmacherei (BE 220315) mit sechs Kernschießmaschinen und weiteren Nebeneinrichtungen, grünsandloser Gießerei bestehend aus Gießofen, Gieß- und Kühlstrecke und Auspackbereich sowie entsprechender Anlagen zur Abgasreinigung wie zwei Aminwäscher (80.000 beziehungsweise 30.000 918 Neufassung der Stiftungsverfassung der Erwin-Stein- Stiftung mit Sitz in Gießen Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der Erwin-Stein-Stiftung die Neufassung der Stiftungsverfassung mit Bescheid vom 26. September 2013 genehmigt. Gießen, den 26. September 2013 Regierungspräsidium Gießen II 21 - 25 d 04/11 – (1) - 40 StAnz. 42/2013 S. 1310 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 919 Namensänderung der Bernd Faßbender Stiftung mit Sitz in Limburg a. d. Lahn Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit aktuellen Fassung habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Maria Friedenskönigin“ die Änderung des Stiftungsnamens in „Bernd Faßbender Stiftung“ sowie eine Erweiterung des Stiftungszweckes mit Bescheid vom 24. September 2013 genehmigt. Das mit Anordnung vom 19. Dezember 1967 (StAnz. 1968 S. 163) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“ wird mit dieser Verordnung aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, den 23. September 2013 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. Walter L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 42/2013 S. 1311 Gießen, den 24. September 2013 Regierungspräsidium Gießen II 21 - 25 d 04/11 – (3) – 42 StAnz. 42/2013 S. 1311 920 Seite 1311 922 KASSEL Verordnung zur Aufhebung der „Anordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Heilstätte am Meißner in der Gemarkung Hausen, Kreis Witzenhausen, vom 19. März 1971“ Vom 5. August 2013 Aufgrund des §§ 51 und 52 des Gesetzes zu Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2.585), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), und des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Die Trinkwassergewinnungsanlage „Heilstätte am Meißner“ wird nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt. Die „Anordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Heilstätte am Meißner, in der Gemarkung Hausen, Kreis Witzenhausen, vom 19. März 1971“, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 20/1971 S. 844–846, wird hiermit aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung (Az.: III/HEF – 31.1 – 79 b 06.15 WSG ID 636-069) tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Orpe im Stadtteil Kohlgrund der Stadt Bad Arolsen im Landkreis WaldeckFrankenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 – Az.: Hom – hat der Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad Arolsen, die Genehmigung des Planes für die Wiederherstellung der aquatischen Längsdurchgängigkeit der Orpe an zwei Ausleitungsbauwerken (Orpe-Stationen km 11+280 und km 12+560), auf dem Flurstück 66, Flur 4, den Flurstücken 90/1 und 104, Flur 5 sowie den Flurstücken 171/1 und 171/3, Flur 2 in der Gemarkung Kohlgrund des Stadtteiles Kohlgrund der Stadt Bad Arolsen im Landkreis WaldeckFrankenberg nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) beantragt. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 25. September 2013 Regierungspräsidium Kassel 31.2/Ks – P 1834 StAnz. 42/2013 S. 1311 Bad Hersfeld, den 5. August 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz gez. Dr. Walter L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 42/2013 S. 1311 921 Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“ in der Gemarkung Treysa der Stadt Schwalmstadt, SchwalmEder-Kreis Vom 23. September 2013 Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und der § 33, 34 und 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsaufhebung Die Trinkwassergewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“ wird nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung verwendet. 923 Vorhaben der E.ON Netz GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die E.ON Netz GmbH beabsichtigt, ihre bestehende 110-kV-Hochspannungsleitung Borken–Bergshausen durch den Austausch der Doppelspann- und Doppelhängeketten zu ändern. Das Vorhaben soll auf der gesamten Länge der Leitung realisiert werden. Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 23. August 2013 Regierungspräsidium Kassel 33 EnWG E.ON - Kettenwechsel-0-2013/we StAnz. 42/2013 S. 1311 Seite 1312 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Nr. 42 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 924 A 66/L 3202 AS West Gelnhausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverkehrsverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil Gelnhausen, beabsichtigt den Ausbau der Anschlussstelle A66/Landesstraße 3202 Gelnhausen – West. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Anschlussstelle A 66 Gelnhausen West in Fahrtrichtung Fulda bei Netzknoten 5821 005 von Bau-km 0+025 bis 0+214. Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBI. I S. 734), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Gelnhausen, den 25. September 2013 Hessen Mobil Gelnhausen 20 g – PL 8.12 – A 66 StAnz. 42/2013 S. 1312 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 925 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Dezember 2013 Management und Verwaltungssteuerung Führen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich! Auffrischungsseminar Termin: 02.–03.12.2013 Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann Seminarnummer:KS-10-00-0210-1301 Gebühr: 232 Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Psychologie Praktische Psychologie für den Arbeitsalltag – Basis Termin: 17.–18.12.2013 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:KS-15-20-0120-1304 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder/ 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Kindergeldfestsetzung nach dem Einkommensteuergesetz – Verfahrensrecht Termin: 02.–03.12.2013 Seminarleitung: Heinz-Josef Menke Seminarnummer:KS-25-00-0410-1301 Gebühr: 336 Euro p. P. für Mitglieder/ 400 Euro p. P. für Nichtmitglieder Spezialseminar zum Kindergeld – Überprüfung der Einkünfte und Bezüge Termin: 09.–10.12.2013 Seminarleitung: Heinz-Josef Menke Seminarnummer:KS-25-00-0430-1301 Gebühr: 336 Euro p. P. für Mitglieder/ 400 Euro p. P. für Nichtmitglieder Finanzen Beitrags- und Gebührenrecht für leitungsgebundene Einrichtungen – Vertiefung und aktuelle Rechtsprechung Termin: 03.–04.12.2013 Seminarleitung: Ottmar Barke Seminarnummer:KS-30-10-0160-1301 Gebühr: 148,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht – Vertiefung und aktuelle Rechtsprechung Termin: 09.–10.12.2013 Seminarleitung: Ottmar Barke Seminarnummer:KS-30-10-0180-1301 Gebühr: 148,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Urkundenfälschung erkennen – In- und ausländische Fahrzeug papiere und Personaldokumente (für Zulassungsstellen und TÜH Hessen) Termin: 04.12.2013 Seminarleitung: Michael Neumann Seminarnummer:KS-35-05-0130-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anwenden des Hessischen Gaststättengesetzes in der Verwaltungs praxis Termin: 11.–13.12.2013 Seminarleitung: Rainer Degenhardt Seminarnummer:KS-35-05-0211-1301 Gebühr: 225 Euro p. P. für Mitglieder/ 297 Euro p. P. für Nichtmitglieder Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung Termin: 09.12.2013 Seminarleitung: Wolfgang Wieditz Seminarnummer:KS-35-10-0135-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Baurecht Bauordnungs- und Bauplanungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung Termin: 19.12.2013 Seminarleitung: Hans Rickenberg Seminarnummer:KS-35-20-0120-1301 Gebühr: 198 Euro p. P. für Mitglieder/ 246 Euro p. P. für Nichtmitglieder Zivilrecht Mietrecht – Die Betriebskosten und deren Abrechnung Termin: 10.12.2013 Seminarleitung: Axel Schuhmann Seminarnummer:KS-35-25-0140-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Mitarbeiter/-innen ohne Verwaltungsausbildung Kommunalrecht für Seiteneinsteiger Termin: 02.12.2013 Seite 1313 Seminarleitung: Andrea Trapp Seminarnummer:KS-50-05-0120-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hilfspolizei Unterweisung Pfefferspray Termin: 06.12.2013 Seminarleitung: Michael Schachtebeck Seminarnummer:KS-50-25-0170-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontakt daten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: kassel@hvsv.de, julia. grikscheit@hvsv.de, miriam.schneider@hvsv.de oder wiebke. vockenroth@hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561 70796-13/-14. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Kassel, den 25. September 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 42/2013 S. 1312 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013 Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Seite 1315 Anfragen und Auskünfte über den Stellenausschreibungen ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 Bei dem Regierungspräsidium Gießen ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 zum – Moderne Mitarbeiterführung STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN – Ausgeprägte Konfliktbewältigungs- und Problemlösekompetenz, Einfühlungsvermögen und Fairness –Ü berzeugende Kommunikationsfähigkeit und hohes Verhandlungsgeschick zum und Auskünfte über denund der Motivation • Anfragen Fähigkeit zur zielorientierten Personalführung ist zum 1. Mai 2014 die Stelle STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN der Beschäftigten der Leiterin/des Leiters • Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der Behörde der Abteilung V „Ländlicher Raum, Forsten, ÖFFENTLICHEN • Persönliche Souveränität auch bei der Außendarstellung der Natur- und Verbraucherschutz“ Behörde ANZEIGER 0 61 22 / 77 09-01 zu besetzen. • Zielorientiertes Denken und Handeln (Flexibilität, Eigeninitiative, Durchwahl -152 Die Abteilung V besteht derzeit aus 8 Dezernaten mit rund 200 Entscheidungsfreudigkeit, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsdenzum Beschäftigten, einschließlich der Mitarbeiter/-innen des Abteilungsken) bei hoher Leistungsbereitschaft über den STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN büros. • Durch systematische Führungskräftefortbildung erworbene theoDie wesentlichen Aufgabenschwerpunkte der Abteilung V umfassen retische Führungskenntnisse und deren nachgewiesene, erfolgundLandwirtschaft, Qualitätssicherung für ökologische Prodie Belange reiche Anwendung in Praxis sind von Vorteil dukte, pflanzliche Produkte, Milch, Futtermittel und tierische Erzeug• Fundierte Kenntnisse der Inhalte der „Neuen Verwaltungssteuenisse sowie die Bereiche Pflanzen- und Naturschutz, Forsten, Veterung“ einschließlich Budgetierung und Controlling rinärwesen und Verbraucherschutz. • Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen zur ModerniDer Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe B 2 BundesbesolAnfragen und Auskünfte über den sierung der hessischen Landesverwaltung dungsgesetz (BBesG) bewertet. • Bereitschaft zur aktiven Förderung der Chancengleichheit von Nach den Regelungen des § 19a des Hessischen Beamtengesetzes Frauen und Männern wird das Amt gegebenenfalls zunächst im Beamtenverhältnis auf • Die Voraussetzungen der Richtlinien zur Förderung der Rotation Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt 2 Jahre. zum der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung Aufgabenschwerpunkte: (Mobilitätsrichtlinien) in der derzeit gültigen Fassung müssen er0 61 22 / 77 09-01 STAATSANZEIGER füllt sein. Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter ist dafür verantwortlich, 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl dass die Arbeit-152 in den Dezernaten zielgerichtet, ergebnisorientiert, Von Vorteil sind weiterhin langjährige Führungserfahrung sowie beFÜR DAS LAND HESSEN Durchwahl -152 zügig und wirtschaftlich erledigt wird und koordiniert die Arbeitserrufliche Vorerfahrungen im genannten Aufgabenspektrum der Abteigebnisse. lung. zum Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Beschäftigten der Abteilung Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zur Erhöhung STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN und hat auf einen sachgemäßen Personaleinsatz zu achten sowie des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher für die gleichmäßige Auslastung der Beschäftigten innerhalb der besonders erwünscht. Abteilung zu sorgen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sicherDie Abteilungsleitung unterstützt darüber hinaus die Behördenleitung gestellt werden, dass die Stelle ausreichend besetzt wird. in der Leitung der Behörde und ihrer Vertretung nach außen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Falle desden Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Fachliches und persönliches Anforderungsprofil: E-Mails an Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussaBewerben können sich Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen, gekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die ErANZEIGER die sich Besoldungsgruppe A 16 Bun@mindestens in einem Amt derÖFFENTLICHEN @ drei Wofüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis spätestens desbesoldungsgesetz (BBesG) befinden und die Befähigung für den zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN chen nach Veröffentlichung unter Angabe der Kennziffer 62/2013 höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, den höheren technischen zu richten an das Verwaltungsdienst, den höheren forstwirtschaftlich-technischen ralph.wagner@chmielorz.de Dienst, den höheren Dienst in der Agrarverwaltung bzw. den höheren Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Referat Z 7, Dienst der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ besitzen. Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden zu richten. Erwartet werden: Ansprechpartner/-in: •Erfolgreich nachgewiesene, herausragende Führungs- und LeiFrau Reusch-Demel (HMdIS) Tel.: 0611/353-1244 tungskompetenz. Dies bedeutet u. a.: Herrden RVP Kneip (RP Gießen) Tel.: 0641/303-2002 E-Mails an ☎ Anfragen Auskünfte ☎ @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ☎ @ ralph.wagner@chmielorz.de @ E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ralph.wagner@chmielorz.de @ Seite 1316 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 42 Adressenfeld Stellenausschreibungen Die Unfallkasse Hessen (UKH) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der UKH sind alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten und ehrenamtlich Tätige in Hessen gegen die Folgen von Arbeitsbzw. Schulunfällen versichert. Zum 01. September 2014 suchen wir Abiturienten/innen für ein duales Studium zum Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Bachelor of Arts Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung Inspektoranwärter/innen im gehobenen Dienst. Während des von uns voll finanzierten Studiums an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg bzw. an der Hochschule der DGUV in Bad Hersfeld sowie in mehreren Praxisphasen in unserem Verwaltungsgebäude in Frankfurt am Main werden Ihnen die für Ihre spätere Tätigkeit im Rehabilitations- und Entschädigungsbereich erforderlichen sozialrechtlichen, wirtschaftlichen und medizinischen Fachkenntnisse vermittelt. Ihre Einstellung erfolgt im Rahmen eines Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisses als Inspektorenanwärter/innen im gehobenen Dienst auf Widerruf. Es gelten für Sie die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes Hessen. Voraussetzung für das Studium ist eine mindestens gute Allgemeine oder Fach-Hochschulreife. Wir erwarten von Ihnen Interesse an einer dualen Ausbildung sowie die hierfür erforderliche Flexibilität und Mobilität. Sie sind kommunikativ, leistungsorientiert und verfügen über eine ausgeprägte soziale Kompetenz. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen und den letzten beiden Zeugnissen bitte bis 31.10.2013 an die Unfallkasse Hessen Susanne Joppich · Personalabteilung · Leonardo-da-Vinci-Allee 20 60486 Frankfurt oder per E-Mail an s.joppich@ukh.de Anfragen und Auskünfte über den Öffentlichen Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon- und Telefaxnummer Telefon 0611 36098-56 Fax 0611 30 13 03 STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Eine Stellenausschreibung im Staatsanzeiger Hessen ist günstiger als Sie denken. Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 155 mm kostet nur 266,60 Euro + USt., also nur 1,72 Euro je Millimeter Höhe. Mit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zielgruppe: •Ministerien • Bundes- und Staatsbehörden •Regierungspräsidenten •Finanzämter •Staatsbauämter •Forstämter •Justizbehörden • Rechtsanwälte und Notare •Landräte •Bürgermeister • Gemeinde- und Stadtverwaltungen • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände • Universitäten und wissenschaftliche Institute und noch viele Bezieher mehr. Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag. Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in der Zeitschrift als auch exklusiv für Abonnenten auf der Website des Staatsanzeigers für das Land Hessen – kurzfristig platziert werden: www.staatsanzeiger-hessen.de Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Technische Redaktion: Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 ralph.wagner@chmielorz.de Anzeigenverwaltung: Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84 jl@chmielorz.de Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar 2013. Der Umfang der Ausgabe Nr. 42 vom 14. Oktober 2013 beträgt 24 Seiten.