Arbeitsbefreiung und Freistellung für Mitglieder der MAV.
Transcription
Arbeitsbefreiung und Freistellung für Mitglieder der MAV.
Arbeitsbefreiung und Freistellung für Mitglieder der MAV. Rechtliche Hinweise und praktische Arbeitshilfe. (überarbeitete Auflage April 2014) Jürgen Jendral (HMAV) Die Mitgliedschaft in der MAV ist ein unentgeltliches privatrechtliches Ehrenamt, das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird und nicht zusätzlich zu diesem. Deshalb benötigen die Mitglieder der MAV Zeit, um ihre Aufgaben sach- und fachgerecht durchführen zu können. Die notwendige Zeit zur Aufgabenerfüllung ist den Mitgliedern der MAV innerhalb ihrer allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. Die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes und der gesetzliche Anspruch der Mitglieder der MAV auf Arbeitsbefreiung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten, dienen der unparteiischen und unabhängigen Amtsführung, zu der die MAV verpflichtet ist. An die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes gekoppelt ist das Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 19 Abs. 1 MVG.EKD. Die gesamte Tätigkeit der MAV muss frei von jeder Beeinflussung ausgeübt werden können. Wieviel Zeit braucht eine MAV für ihre Arbeit? Hier müssen wir unseren Blick zunächst auf Aufgaben der MAV fokussieren, die ihr der kirchliche Gesetzgeber im MVG.EKD zuweist. Der kirchliche Gesetzgeber hat den Mitarbeitervertretungen im MVG.EKD einen sehr umfangreichen Katalog von Pflichtaufgaben im Rahmen der Mitbestimmung, eingeschränkten Mitbestimmung und der Mitberatung zugewiesen. Dazu kommt die Verpflichtung, dass die MAV mindestens einmal im Jahr eine Mitarbeiterversammlung durchführen muss (§ 31 Abs. 2 MVG.EKD). Mindestens einmal im Halbjahr sollen MAV und Dienststellenleitung zu Besprechungen und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung besteht, findet einmal im Jahr eine Besprechung mit allen beteiligten Dienststellenleitungen statt (§ 33 Abs. 2 MVG.EKD). 1 Die MAV hat auch allgemeine Aufgaben im Sinne des § 35 MVG.EKD wahrzunehmen, bei denen es unter anderem um die Vertretung von Individualinteressen der Beschäftigten geht. Hier kommt der MAV eine „Anwalts- und Vermittlungsfunktion“ zu.1 Die MAV hat dafür einzutreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen eingehalten werden. Sie hat insoweit einen umfassenden Überwachungsauftrag.2 Die MAV soll Maßnahmen anregen, die der Dienststelle und ihren Mitarbeitern dienen. Dieses „nichtförmliche Initiativrecht“3, das gegenständlich weiter reicht, als das Initiativrecht nach § 47 MVG.EKD, ist eine Ausprägung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst der Kirche und der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen MAV und Dienststellenleitung im Rahmen einer Dienstgemeinschaft im Sinne der Präambel zum MVG.EKD. In den letzten Jahren ist, angesichts hoher Krankenstände, der Gesundheitsschutz der Beschäftigten stark in den Fokus kirchlicher Dienststellen gerückt und hat seinen rechtlichen Ausdruck auch in § 3a TVEKBO gefunden. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Betriebliches Eingliederungsmanagement und die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Stichworte für einen dringend notwendigen gemeinsamen Weg von MAVen und Dienstellenleitungen, der einen hohen zeitlichen Arbeitsaufwand erfordert, dem auch im Rahmen von Freistellungsvereinbarungen zum Wohle unserer Beschäftigten Rechnung zu tragen ist. Der Auftrag des kirchlichen Gesetzgebers in § 35 Abs. 3 Buchstabe g MVG.EKD, der die MAVen verpflichtet („soll“), Maßnahmen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes zu förden, erstreckt sich auch auf den präventiven Bereich.4 Weiter hat die MAV im Rahmen der Mitberatung (§ 45 MVG.EKD), die in § 46 MVG.EKD aufgezählten Fallgestaltungen mitzuberaten und sie soll erforderlichenfalls ihr Initiativrecht nach § 47 MVG.EKD ausüben. Eine weitere zeitliche Belastung stellt die Ausübung der Mitbestimmung bei der Eingliederung von MAE-Kräften dar. 1 Fey/Rehren: MVG.EKD, Kommentar, § 35, Rdnr. 3 Baumann-Czichon, Gathmann, Germer: MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, § 35, Rdnr. 6 3 Baumann-Czichon, s.o., § 35, Rdnr. 5 4 Baumann-Czichon, s.o., § 35, Rdnr. 11 2 2 Der damalige Arbeitsrechtsreferent der Landeskirche, Herr Juhl und der Autor dieses Infoblatts als Beauftragter der HMAV haben dazu eine Empfehlung ausgearbeitet, in der vorgeschlagen wird, bei Freistellungsvereinbarungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 MVG.EKD jeweils vier MAE-Kräfte als einen Beschäftigten bei Freistellungsverhandlungen zu zählen (Faktor 0,25). Dies trifft nicht für die Staffelungsregelung in Abs. 2 des § 20 MVG.EKD zu.5 Dieser kurze, allgemein gehaltene, Überblick über die gesetzlichen Aufgaben der MAV macht deutlich: Gute MAV-Arbeit erfordert Zeit! Welchen Zeitumfang die einzelnen Mitglieder einer MAV für ihre Tätigkeit benötigen, lässt sich nur individuell feststellen und nicht abschließend gesetzlich regeln. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im MVG.EKD zwei grundsätzliche Regelungsinstrumente geschaffen, die jede MAV für jedes ihrer Mitglieder zeitlich konkretisieren muss: Arbeitsbefreiung (§ 19 Abs. 2 MVG.EKD). Freistellung von der Arbeit (§ 20 MVG.EKD). Arbeitsbefreiung. Bei der Arbeitsbefreiung nach § 19 Abs. 2, Satz 1 MVG.EKD ist den Mitgliedern die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit einer Freistellung nach § 20 MVG.EKD erledigt werden können. 5 OKR Henning Juhl, Schreiben an die Kirchenkreise vom 4.7.2006, Az. 3571-1.9 3 Notwendig im Sinne des MVG.EKD ist eine Tätigkeit immer dann, wenn es sich um eine Aufgabe oder Tätigkeit handelt, die rechtlich in den Bereich des MVG.EKD oder unseres landeskirchlichen MVG-AG fällt, der das Mitglied nachgehen muss und für die Arbeitsbefreiung notwendig ist. Solche notwendigen Tätigkeiten sind beispielsweise: Teilnahme an den MAV-Sitzungen, einschließlich Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Aneignen rechtlich - fachlicher Kenntnisse (außer Schulungen, hier ist § 19 Abs. 3 MVG.EKD die spezielle Rechtsgrundlage). Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Mitarbeiterversammlungen im Sinn des § 31 MVG.EKD. Abhalten von Sprechstunden. Aufsuchen von Beschäftigten am Arbeitsplatz. Teilnahme an Gremien, wie beispielsweise den vierteljährlich stattfindenden MAV-Konventen oder dem einmal jährlich von der HMAV veranstalteten ganztägigen MAV-Kongress. ................ Nicht zu den notwendigen Aufgaben bzw. Tätigkeiten der MAV gehören beispielsweise die Vorbereitung eines Mitarbeiterausfluges oder der Besuch von Arbeitsgerichtsprozessen als „Prozessbeobachter“. Auch Teilnahme an Veranstaltungen mit rein gewerkschaftlichem Charakter gehören nicht zu den notwendigen Aufgaben der MAV. Ist einem Mitglied der MAV die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD). Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 MVG.EKD). 4 Können die Aufgaben der MAV aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 5 MVG.EKD). Wie wird der gesetzliche Anspruch auf Arbeitsbefreiung in der Praxis umgesetzt? Das einzelne MAV-Mitglied teilt der Dienststellenleitung rechtzeitig die Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz zur Wahrnehmung von MAV-Tätigkeiten mit. Eine weitere (inhaltliche) Begründung darf der Arbeitgeber nicht verlangen, auch keine stichwortartigen Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit. Nach Erledigung der MAV-Tätigkeit muss eine Rückmeldung erfolgen. Ab- und Rückmeldungen müssen nicht persönlich erfolgen. Eine persönliche Ab- oder Rückmeldung darf der Arbeitgeber nicht verlangen. Nochmals im Klartext: „Mitteilen“ heißt nicht, dass die Zeit der Abwesenheit beantragt werden muss! Die vorherige Zustimmung des Dienststellenleiters zur Arbeitsbefreiung würde die Unabhängigkeit der Amtsführung der MAV erheblich beeinträchtigen, da der Dienststellenleitung dann in der Sache ein Vorprüfungsrecht hinsichtlich der Erforderlichkeit eingeräumt würde.6 Sehr klar positioniert hat sich die Schiedsstelle der EKBO, Kammer für die Sprengel Cottbus, Neuruppin, sowie die landeskirchlichen Einrichtungen (Az.: 2/07, vom 9.5.2007) zu der Frage, wie der Anspruch auf Arbeitsbefreiung umgesetzt werden kann: 6 Vgl. dazu: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, § 46, Rdnr.20 5 „Die Antragstellerin hat (....) einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gemäß § 19 MVG.EKD. Das bedeutet, dass ihr die für ihre Gremientätigkeit erforderliche Zeit ohne Minderung der Bezüge in der Arbeitszeit zu gewähren ist bzw. sie von den ihr obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang freizustellen ist. In Umsetzung dieses Anspruchs auf Arbeitsbefreiung kann die Antragstellerin jederzeit die ihr obliegenden Aufgaben für die Gremienarbeit wahrnehmen, ohne dass es hierzu einer Erlaubnis des GKR oder Dienstgebers bedarf.“ Bei dem MAV-Mitglied handelt es sich um eine Erzieherin. Deshalb regte die Schiedsstelle an: „Angesichts dessen, dass ein derartiges Vorgehen mit Rücksicht auf die betrieblichen Belange nicht so sinnvoll wäre wird angeregt, eine pauschale Arbeitsbefreiung nach Maßgabe des vorliegenden Antrages zu gewähren, da dann für den Zeitraum der Freistellung und der pauschalen Arbeitsbefreiung eine Vertretungskraft eingestellt bzw. in festgelegten Umfang tätig werden kann.“ Dieser Anregung der Schiedsstelle folgte die Dienststellenleitung, was im Nachhinein betrachtet, für alle eine Entlastung bedeutete. Freistellung von der Arbeit. § 20 Abs. 1 MVG.EKD enthält den Grundsatz, dass über die Freistellung von Mitgliedern der MAV eine Vereinbarung für die Dauer der Amtszeit getroffen werden soll. Warum gibt es diese Vorschrift? Der Berliner Kommentar zum MVG.EKD bezeichnet sie als „generalisierende Konkretisierung zur allgemeinen Freistellungsregelung des § 19 Abs. 2 MVG.EKD“ und führt dazu weiter aus, dass das Gesetz hier der Tatsache Rechnung trage, dass in Dienststellen ab einer bestimmten Größe immer ein gewisser Arbeitsausfall durch MAVTätigkeiten gegeben sei. 6 Die jeweilige Inanspruchnahme der Arbeitsbefreiung nach § 19 Abs. 2 MVG.EKD führt nach Auffassung der Autoren, oft zu praktischen Schwierigkeiten. Diese entstehen nach ihrer Auffassung dadurch, dass das MAV-Mitglied aus seiner Arbeitsaufgabe „herausgerissen“ wird, was unter anderem zu einem erhöhten Organisationsaufwand (beispielsweise durch Vertretungsregelungen) führt.7 Vor dem Hintergrund dieser „praktischen Schwierigkeiten“, denen Mitglieder der MAV bei der Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung immer wieder ausgesetzt sind und die in der Zusammenarbeit immer wieder für Konflikte sorgen, wird in vielen MAVen darüber diskutiert, was denn nun „besser“ für die Arbeit der MAV sei: Freistellung oder Arbeitsbefreiung, Freistellung oder Teilfreistellung nur für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder für alle Mitglieder der MAV... ? Schauen wir uns zunächst weiter die Regelungen in § 20 MVG.EKD an. Zunächst geht der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 MVG.EKD von einer freiwilligen Vereinbarung (in der Regel, aber nicht zwingend, einer Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.EKD) aus, die die Zahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Mitglieder der MAV und den notwendigen zeitlichen Freistellungsumfang festlegt. Nur wenn diese freiwillige Vereinbarung nicht zustande kommt erfolgt auf Antrag der MAV die Freistellung nach der Staffel des § 20 Abs. 2 MVG.EKD. Es macht Sinn, dass der kirchliche Gesetzgeber als Grundsatz den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung, die in der Regel als Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) abgeschlossen wird, favorisiert. § 20 Abs. 1 MVG.EKD stellt eine rechtliche Konkretisierung des Gedankens der Dienstgemeinschaft im Sinne der Präambel zum MVG.EKD dar. Dies wird leider häufig –vor allem auch von Dienststellenleitungen, denen das Wort Dienstgemeinschaft sonst leicht über die Lippen geht- ignoriert. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft ist in der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD (KGH.EKD) „kirchenarbeitsrechtlicher Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“, dessen Ausfluss auch das kirchliche MVG.EKD ist.8 Diesem Leitbild ist die Umsetzung von § 20 Abs. 1 MVG.EKD verpflichtet. 7 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 20, Rdnr. 1 KGH.EKD, Beschluss vom 9.10.2006 –II-0124/M 35-06, NZA 2007,761. Zur weiteren Auseinandersetzung mit dem Begriff der Dienstgemeinschaft siehe beispielsweise auch die Infoblätter „Die „Dienstgemeinschaft“ im Sinne von „Barmen IV“ und „Zum Begriff der Dienstgemeinschaft in der Dissertation von Herman Lührs“, Jürgen Jendral, HMAV, abrufbar unter hmav.ekbo.de 8 7 Wie realisiert man eine Dienstvereinbarung über die Freistellung von MAV-Mitgliedern? Welche konkreten Schritte sind dazu notwendig? Die erste Frage, die jede MAV individuell stellen muss, lautet: Wie viel Zeit (einschließlich der erforderlichen Fahrtzeiten) benötigt das jeweilige Mitglied der MAV zur Erfüllung seiner notwendigen Tätigkeiten? Diese Frage kann nicht einfach (was leider zu oft geschieht!) „aus dem Bauch heraus“, geschätzt, oder vor dem Hintergrund von irgendwelchen „Erfahrungswerten“ anderer MAVen beantwortet werden. Die MAV muss im ersten Schritt für jedes Mitglied den individuellen Zeitbedarf ermitteln. Dazu eignet sich am besten eine Tabelle, die für jedes einzelne MAVMitglied erstellt wird. Das folgende Muster ist dem Infoblatt als Anlage beigefügt. MAV......................... Berechnungsbogen für .................................... TÄTIGKEITEN ARBEITSSTUNDEN PRO JAHR FAHRTZEITEN PRO JAHR SUMME GRUNDBEDARF: .......Sitzungen a ...... Std. pro Sitzungstag Pro Sitzung ...... Stunden für Vor- und Nachbereitung Aneignen rechtlich-fachlicher Kenntnisse ... Std. mon. Jährliche Klausur der MAV ................................................................... INDIVIDUELLER MEHRBEDARF: SUMME: Jahresstunden: .......... Monatsstunden: ............ Wochenstunden: ...... Prozentualer Anteil an der RAZ .............. 8 Bei der Feststellung der Arbeitsstunden pro Jahr für die MAV-Tätigkeit müssen die Tätigkeiten selbst erfasst und dargestellt werden und die dafür erforderlichen Fahrtzeiten. Weiter ist beim Erstellen der Tabelle zu differenzieren, dass jedes MAVMitglied einen Grundbedarf hat (Beispiel: Teilnahme an Sitzungen...) und dass zusätzlich dazu für jedes Mitglied ein unterschiedlicher individueller Mehrbedarf bestehen kann (Beispiel: Ein Mitglied nimmt mehrmals jährlich an einem bestimmten Gremium, beispielsweise dem MAV-Konvent, teil). Nicht zu berücksichtigen sind dabei Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD, wie beispielsweise Grund- und Aufbauschulungen der HMAV für die MAVen der EKBO. Für Schulungsveranstaltungen ist § 19 Abs. 3 MVG.EKD die ausschließliche Rechtsgrundlage. Beispiele für notwendige Tätigkeiten im Bereich Grundbedarf: Teilnahme an MAV-Sitzungen. Wie viele ordentliche Sitzungen werden pro Jahr mit welcher Sitzungszeit durchgeführt und wie viel Stunden an Fahrtzeiten pro Jahr sind damit verbunden? Vor- und Nachbereitungsarbeiten von MAV-Sitzungen. Hier hat in der Regel der oder die Vorsitzende einen weitaus höheren Grundbedarf als die anderen MAV-Mitglieder. Teilnahme an Mitarbeiter- oder Teilmitarbeiterversammlungen und an deren Vorbereitung im Sinne des § 31 MVG.EKD. Selbstständiges Aneignen rechtlich-fachlicher Kenntnisse durch das Lesen von Urteilen, Fachartikeln, Infoblättern usw. Jährliche MAV-Klausur, falls eine solche durchgeführt wird und die ggf. erforderliche Vor- bzw. Nachbereitungszeit. ............................................... 9 Beispiele für notwendige Tätigkeiten im Bereich individueller Mehrbedarf: Geschäftsführung des oder der Vorsitzenden, einschließlich der Sitzungsvor- und Nachbereitungen. Erstellen und Versand der Tagesordnung für die MAV-Sitzungen. Das Erstellen und der Versand von Sitzungsprotokollen. Einholen rechtlicher Informationen, z.B. bei der HMAV. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Mitarbeiterversammlungen im Sinne des § 31 MVG.EKD. Teilnahme an verschiedenen Gremien, beispielsweise den MAVKonventen. Dienststellenbesuche. Abhalten von Sprechstunden für die Beschäftigten. Telefonische, schriftliche und persönliche Beratungen. Besprechungen mit der Dienststellenleitung im Sinne des § 33 MVG.EKD. Vorbereitung und Nachbereitung dieser Gespräche. Teilnahme an Bewerbungsgesprächen, wo dies dienststellenüblich ist. Gründliches Erarbeiten von Spezialthemen, die notwendig für die jeweilige MAV sind. Beispiel: Innerhalb einer Dienststelle besteht der Verdacht auf „Mobbing“. ............. Wenn alle Tätigkeiten sorgfältig für jedes Mitglied individuell erfasst und die jeweilige Jahresstundenzahl errechnet sind, ergibt sich daraus die notwendige Monatsstundenzahl, bzw. die Höhe des wöchentlich notwendigen Freistellungsumfangs und der damit jeweils verbundene prozentuale Anteil an der Regelarbeitszeit (RAZ). 10 Die erfassten Zeiten für die notwendigen Tätigkeiten einschließlich der Fahrtzeiten sind Verhandlungsgrundlage für den Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Dienststellenleitung. Es empfiehlt sich die Berechnungstabellen für die einzelnen MAVMitglieder in diesen Verhandlungen offenzulegen, um die Zahlen für die Dienststellenleitung nachvollziehbar zu machen. Wie geht es nun weiter? Bevor die MAV in Verhandlungen mit der Dienststellenleitung tritt, muss sie über folgende Frage Klarheit schaffen: Soll nur der oder die Vorsitzende und ggf. der oder die Stellvertreterin eine Freistellung nach § 20 Abs. 1 MVG.EKD erhalten, oder soll jedes Mitglied eine Freistellung erhalten? Falls für einzelne MAV-Mitglieder Arbeitsbefreiung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD im Rahmen der individuell errechneten Stundenzahlen geltend gemacht wird, empfiehlt es sich, eine pauschale Arbeitsbefreiung über diese Stunden zu vereinbaren, wie sie im schon zuvor ausgeführten Beschluss der Schiedsstelle aufgezeigt wurde und in dieser Vereinbarung gleichzeitig die Vertretungsfrage zu regeln. Es ist in den anstehenden Verhandlungen unter Umständen hilfreich der Dienststellenleitung diese Entscheidung der Schiedsstelle aufzuzeigen. Nun folgt der nächste Schritt: Die Dienststellenleitung wird von der MAV zu Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung zur Freistellung eingeladen. Die MAV muss sich dabei grundsätzlich darüber im Klaren sein, dass sie eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 20 Abs. 1 MVG.EKD nicht erzwingen kann. 11 Mit welchen Reaktionen von Seiten der Dienststellenleitung ist zu rechnen und wie kann mit diesen Reaktionen umgegangen werden? MAV und Dienststellenleitung einigen sich auf eine Dienstvereinbarung zur Freistellung, bzw. auf pauschale Arbeitsbefreiung und ggf. eine Vertretungsregelung und unterzeichnen diese Dienstvereinbarung. Die Dienststellenleitung reagiert nicht auf die Einladung der MAV bzw. lehnt jede Verhandlung über die begehrte Dienstvereinbarung ab. Die MAV muss sich nun überlegen (und ggf. gem. § 26 Abs. 2 MVG.EKD dies auch förmlich beschließen), ob sie die Schiedsstelle in Anspruch nimmt und diese um einen Vermittlungsvorschlag bittet (§ 60 Abs. 3 MVG.EKD). Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 MVG.EKD ist als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet („...soll eine Vereinbarung.....getroffen werden“). Eine SollVorschrift beinhaltet in der Regel ein „Muss“, von dem nur in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann. Anders ausgedrückt: In besonderen Ausnahmefällen kann von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge (Vereinbarung über Freistellung) abgewichen werden. Die Dienststellenleitung verhandelt, jedoch liegen die Vorstellungen der Verhandlungsparteien weit und unakzeptabel auseinander und eine (kompromissbehaftete) Lösung scheint nicht möglich zu sein. Die MAV muss sich wiederum überlegen (und ggf. gem. § 26 Abs. 2 MVG.EKD dies auch förmlich beschließen), ob sie die Schiedsstelle in Anspruch nimmt und um einen Vermittlungsvorschlag bittet (§ 60 Abs. 3 MVG.EKD), der dann ggf. zum Gegenstand der weiteren Verhandlungen gemacht wird. 12 Es kommt schlussendlich keine Vereinbarung –auch nicht unter den Vermittlungsbemühungen der Schiedsstellezustande. Dann muss zunächst die Frage geklärt werden: Fällt die MAV unter die Zahlen der Staffel in § 20 Abs. 2 MVG.EKD? Wenn diese Frage bejaht werden kann, muss die MAV im nächsten Schritt die Frage beantworten: Will die MAV eine Freistellung nach § 20 Abs. 2 MVG.EKD in Anspruch nehmen? Wenn die MAV diese Frage bejaht, muss sie einen diesbezüglichen Beschluss herbeiführen und die Freistellung nach der im Gesetz aufgeführten Staffel beantragen. Die MAV ist nicht verpflichtet, den Rechtsanspruch auf Freistellung nach den Staffelwerten des § 20 Abs. 2 MVG.EKD voll auszuschöpfen. Die MAV hat unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 MVG.EKD einen Rechtsanspruch auf Freistellung in dem in der Staffel genannten Umfang.9 Zur Zählweise der der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Staffelregelung des § 20 Abs. 2 MVG.EKD: Wichtig: Hier gibt es ab 1. Juli 2014 eine gesetzliche Änderung: Ab dem 1. Juli 2014 werden Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter 10 Stunden nicht mehr wie bisher bei der Ermittlung der Staffelwerte nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gezählt. Ab dem 1. Juli 2014 erfolgt die Zählung nach „Kopfzahl“: Alle Mitarbeitenden werden unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang gezählt. 9 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 20, Rdnr. 7 13 Diese Regelung war längst überfällig. Der Gesetzgeber hat nun die Kritik der MAVen und einiger Landeskirchen (endlich) in der erfolgten Änderung umgesetzt. Allerdings ist ab 1. Juli 2014 bei der Zählung nicht mehr – wie noch derzeit- die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgeblich, sondern die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 9 MVG.EKD.10 Zu welchem konkreten Zeitpunkt wird die Zählung vorgenommen? Entscheidender Zeitpunkt ist der, in dem die MAV beschließt, den Freistellungsantrag gem. § 20 Abs. 2 MVG.EKD zu stellen.11 Zur Beachtung: Beginnt die MAV beispielsweise am 5. Mai mit den Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 des § 20 MVG.EKD und bringen diese kein Ergebnis und beschließt die MAV deswegen am 10. Juni einen Antrag nach Abs. 2 des § 20 MVG.EKD zu stellen, dann ist der 10. Juni der maßgebliche Zähltermin. § 20 Abs. 2 MVG.EKD derzeitiger und neuer Fassung, spricht von „Dienststellen mit in der Regel“...... Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Bei dem „in der Regel“ handelt es sich nicht um eine „Momentaufnahme“, sondern um den Wert, der für die Personalstärke der Dienststelle im Allgemeinen kennzeichnend ist.12 Wenn die MAV die Freistellung beantragt, wer entscheidet dann wer freigestellt wird? Die Entscheidung, wer freigestellt wird, liegt grundsätzlich allein bei der MAV (§ 20 Abs. 4 Satz 1 MVG.EKD). Sie entscheidet durch einen einfachen Beschluss gemäss § 26 MVG.EKD. Die Entscheidung bedarf einer vorherigen Erörterung mit der Dienststellenleitung. Diese Erörterung mit der Dienststellenleitung muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung der MAV stattfinden, nicht nur mit dem Vorsitzenden. 10 Siehe § 20 MVG.EKD in der ab 1. Juli 2014 in der EKBO geltenden Fassung. Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 20, Rdnr. 10 12 Berliner Kommentar, s.o., § 20 Rdnr. 10 11 14 Bei unterlassener Erörterung ist der Freistellungsbeschluss unwirksam.13 Baumann-Czichon schlägt folgende praktische Vorgehensweise vor14: Die MAV beschließt, welche Mitarbeiter sie beabsichtigt freizustellen. Den Beschluss leitet sie der Dienststellenleitung zu und erörtert ihn mit ihr. (Erörterung mit der gesamten MAV in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung). Bringt die Dienststellenleitung in dieser Sitzung Einwände vor, berät die MAV darüber. Nun beschließt die MAV erneut. Die Dienststellenleitung ist an diesen Beschluss der MAV gebunden. Sie kann ihn nur beanstanden, wenn - die MAV sich nicht an den Umfang der Freistellung, wie ihn § 20 Abs. 2 MVG.EKD vorschreibt, gehalten hat, oder dringende dienstliche Notwendigkeiten nicht angemessen berücksichtigt wurden. Kann die Dienststellenleitung darlegen, dass aus dringenden betrieblichen Gründen der Beschluss der MAV nicht durchführbar ist, kann sie die Schiedsstelle anrufen. Weigert sich die Dienststellenleitung den Beschluss umzusetzen, kann die MAV die Schiedsstelle mit dem Hinweis darauf anrufen, dass dringende betriebliche Gründe und dienstliche Notwendigkeiten der Freistellung nicht entgegenstehen. 13 14 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 20, Rdnr. 8 Baumann-Czichon, Gathmann, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, § 20, Rdnr. 13 15 Der Gesetzesbegriff „dienstliche Notwendigkeiten“ in § 20 Abs. 4 Satz 1 MVG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Den Nachweis für die „dienstlichen Notwendigkeiten“ hat die Dienststellenleitung zu führen. An seine Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen: „Um das Freistellungsbegehren der MAV nicht auszuhöhlen, muss es sich bei den in Rede stehenden freizustellenden Mitgliedern um solche handeln, deren Ausscheiden aus der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für die Dienststellenleitung nicht vertretbar wäre. Dies gilt etwa für Personen, die für den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf der Dienststelle unabdingbar sind und nicht ersetzt werden können“.15 Alle Kommentatoren zum MVG weisen darauf hin, dass der Begriff „dienstliche Notwendigkeit“ eng auszulegen ist und nicht bereits erfüllt wird, wenn der Arbeitsablauf durch die beabsichtigte Freistellung erschwert wird oder zu Unannehmlichkeiten für die Dienststellenleitung führt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung unserer Schiedsstelle, die festgestellt hat, dass „häufiger Arbeitsausfall, entstehende Unkosten und eine schwierige Vertretungssituation“ keine dienstlichen Notwendigkeiten im Sinne der gesetzlichen Definition darstellen.16 Zur Klarstellung des Umgangs mit dem immer wieder auftauchenden „Kostenargument“: Die Dienststellenleitung kann die von der MAV begehrten Freistellungen nicht mit dem Hinweis auf die Kostenfolgen verweigern. Die mit der Freistellung verbundenen Kosten sind eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge.17 Und wenn die MAV nicht unter die Staffel des § 20 Abs. 2 MVG.EKD fällt, was ist dann zu tun? Die Mitglieder der MAV müssen dann Arbeitsbefreiung gem. § 19 Abs. 2 MVG.EKD in Anspruch nehmen. 15 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 20, Rdnr. 9 Schiedsstelle der EKBO, Kammer für die Sprengel Cottbus, Neuruppin, sowie die landeskirchlichen Einrichtungen, Az.: ¼, vom 26.03.2004 17 Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, § 20, Rdnr. 14 unter Bezugnahme auf: Schiedsstelle DW Hannover. 16 16 Sollte es bei der Inanspruchnahme der Arbeitsbefreiung zu Problemen mit der Dienststellenleitung kommen, empfiehlt sich die Anrufung der Schiedsstelle zur Klärung. Vielleicht kommt dann über diesen Weg eine pauschale Arbeitsbefreiung (mit Vertretungsregelung) als Einigung im Schiedsverfahren zustande. Ein persönliches Schlusswort des Verfassers: Manchmal werden beim Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 20 Abs. 1 MVG.EKD die Freistellungszeiten –meist auf Bestreben der Dienststellenleitungen- zu knapp bemessen. Deshalb weise ich abschließend auf folgendes hin: Freigestellte oder teilfreigestellte Mitglieder der MAV haben vorrangig die Aufgaben der MAV zu erledigen und zwar im Rahmen ihrer Freistellung. Reicht die Freistellungszeit jedoch nicht aus, so können teilfreigestellte Mitglieder der MAV zusätzlich Arbeitsbefreiung im Sinne des § 19 Abs. 2 MVG.EKD beanspruchen, deren Umfang sich ausschließlich nach der Erforderlichkeit bestimmt und kirchengerichtlich durchsetzbar ist, wenn die Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 MVG.EKD gegeben ist. Auch nicht freigestellte Mitglieder der MAV können für anfallende Aufgaben der MAV herangezogen werden und dafür Arbeitsbefreiung beanspruchen, wenn diese Aufgaben der MAV nicht oder nicht vollständig von den (teil)freigestellten Mitgliedern erledigt werden können.18 Vor diesem Hintergrund sollten Dienststellenleitungen bestrebt sein, das von ihrer MAV vorgelegte Freistellungsbegehren fair und nicht kleinlich zu beurteilen und nicht damit pokern, dass, wenn die MAV das Angebot der Dienststellenleitung nicht annimmt, dann eben keine Freistellungsvereinbarung nach § 20 Abs. 1 MVG.EKD zustande kommt, weil diese von der MAV ohnehin nicht vor der Schiedsstelle durchsetzbar ist, sondern lediglich ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet werden kann. 18 Siehe dazu: Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, § 20, Rdnr. 10 17 Nach meinen Erfahrungen entsteht in der Praxis viel gegenseitiger Ärger und es wird viel Vertrauen zerstört, wenn bei zu knapp bemessenen Freistellungszeiten von der MAV zusätzliche Arbeitsbefreiung für erforderliche Aufgaben –ggf. über die Anrufung der Schiedsstelle- durchgesetzt wird. Auf die Präambel zum MVG.EKD und die dort angesprochene Dienstgemeinschaft, der wir alle verpflichtet sind, weise ich an dieser Stelle mal wieder ausdrücklich hin. Nach diesen Hinweisen an die Dienststellenleitungen, von mir noch ein abschließender Hinweis an die MAVen: Es macht keinen Sinn und es erschüttert die Glaubwürdigkeit einer MAV, wenn diese in Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung zur Freistellung nach § 20 Abs. 1 MVG.EKD, zu verhandelnde Freistellungszeiten vorlegt, die auf „Erfahrungswerten“ anderer MAVen beruhen oder reine Fantasiezahlen sind. Die vorgelegten Zahlen müssen dem Umfang der tatsächlich zu leistenden Arbeit der MAV entsprechen, sonst macht sich eine MAV unglaubwürdig und handelt rechtswidrig! Spiegeln die Zahlen die tatsächlich zu leistende Arbeit wieder und versucht eine Dienststellenleitung diesen geltend gemachten Anspruch abzuwehren oder stark herunter zu rechnen, dann heißt es für diesen Anspruch zu kämpfen und –falls er wegen der Freiwilligkeit einer Dienstvereinbarung nach § 20 Abs. 1 MVG.EKD nicht durchsetzbar ist- erforderlichenfalls auf die oben dargestellte Möglichkeit der zusätzlichen Arbeitsbefreiung zurückzugreifen und diese im Konfliktfall kirchengerichtlich durchzusetzen. Wenn Sie so denken, wie Sie immer gedacht haben, werden Sie so handeln, wie Sie immer gehandelt haben. Wenn Sie so handeln, wie Sie immer gehandelt haben, werden Sie das bewirken, was Sie immer bewirkt haben. Albert Einstein 18 Anlage: Berechnungsbogen MAV......................... Berechnungsbogen für ........................................ TÄTIGKEITEN ARBEITSSTUNDEN PRO JAHR FAHRTZEITEN PRO JAHR SUMME GRUNDBEDARF: INDIVIDUELLER MEHRBEDARF: SUMME: Jahresstunden: .......... Monatsstunden: ............ Wochenstunden: ....... Prozentualer Anteil RAZ......... 19