Elternzeit – gesetzliche Neuregelungen - therapeuten
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Elternzeit – gesetzliche Neuregelungen - therapeuten
Urheberrechtlich geschütztes Material. Copyright: Schulz-Kirchner Verlag, Idstein. Vervielfältigungen jeglicher Art nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verlags gegen Entgelt möglich. info@schulz-kirchner.de RECHT + SOZIALES Elternzeit – gesetzliche Neuregelungen Ralph Jürgen Bährle Anspruchsberechtigte In den meisten Fällen schließt sich an die nachgeburtliche Mutterschutzfrist eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an. Das Recht, sich unbezahlt von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen zu lassen, um sich der Betreuung und Erziehung des leiblichen oder eines adoptierten Kindes zu widmen, steht Mutter und Vater getrennt zu. Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn es sich um ein Stiefkind, ein bereits angenommenes (adoptiertes) Kind oder ein Kind in Adoptivpflege handelt. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 BEEG). Sie kann – auch anteilig – von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden (§ 15 Absatz 3 BEEG). Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, es selbst besteht jedoch unverändert weiter. Der Arbeitgeber zahlt während der Dauer der Elternzeit grundsätzlich keine Vergütung, der Arbeitnehmer erbringt keine Arbeitsleistung. Die arbeitsrechtlichen Treuepflichten des Arbeitnehmers (beispielsweise Verschwiegenheitspflicht) und die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers als Nebenpflichten bleiben bestehen. Der Anspruch auf Elternzeit kann weder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung noch durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Elternzeit, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Art und Umfang der Beschäftigung spielen dabei keine Rolle. Anspruch auf Elternzeit haben daher auch Auszubildende, Praktikanten oder Aushilfsbeschäftigte, z.B. geringfügig Beschäftigte. Keinen Anspruch auf Elternzeit haben freie Mitarbeiter, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, hat auch sie/er Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit endet in diesem Fall mit Ablauf der arbeitsvertraglichen Befristung, sofern bis dahin weniger als die gesetzliche Höchstdauer oder der beantragte Zeitraum verstrichen sind. Die Elternzeit des Vaters kann schon mit der Geburt des Kindes beginnen, die der Mutter frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Diese wird dabei nach §§ 15, Absatz 2, 16 BEEG auf die Maximaldauer der Elternzeit von drei Jahren angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist und anschließenden Erholungsurlaub, wird nicht nur die Mutterschutzfrist, sondern auch der Urlaub auf die Elternzeit angerechnet (§ 16 BEEG). Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V. Elternzeit kann von beiden Elternteilen gemeinsam zur gleichen Zeit wahrgenommen werden. Sie ist jedoch auf drei Jahre pro Kind begrenzt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme müssen hier bei jedem Elternteil gesondert vorliegen. Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Absatz 1 BEEG). Schriftlicher Antrag erforderlich Elternzeit dauert längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 1 BErzGG). Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind in Adoptionspflege dauert die Elternzeit längstens drei Jahre ab der Inobhutnahme und endet spätestens mit der Vollendung seines 8. Lebensjahres (§ 15 Abs. 1 S. 5 BErzGG). Der Arbeitnehmer, der die Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragen (§ 16 Abs. 1 BEEG). In dringenden Fällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich, wobei das Gesetz offen lässt, was als „dringender Fall“ gilt und welche kürzere Frist dann noch angemessen ist. Anhaltspunkt, ob der Arbeitnehmer, der die SiebenWochen-Frist nicht einhalten kann, zum beantragten Termin in Elternzeit gehen kann, wird die Möglichkeit des Arbeitgebers sein, dem Arbeitsausfall mit entsprechenden Personalmaßnahmen begegnen zu können. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ab wann und für welche Zeitdauer Elternzeit innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung in Anspruch genommen werden soll. Der Arbeitnehmer muss sich also für zwei Jahre im Voraus überlegen, in welchen Zeitabschnitten er Elternzeit wahrnehmen will. An seine Erklärung ist der Arbeitnehmer gebunden, d.h. die Elternzeit muss so wie beantragt wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit weder ablehnen noch auf die Terminierung Einfluss nehmen. Er kann lediglich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss er Elternzeit im beantragten Zeitraum gewähren. Nur bei einem verspäteten Antrag kann er auf Einhaltung der Antragsfrist bestehen – es sei denn, es liegt ein dringender Grund für die verspätete Antragstellung vor. Elternzeit kann frühestens sieben Wochen nach der Antragstellung beginnen. Hier besteht folglich eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich einzuhalten ist. Elternzeit kann von der Mutter frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist angetreten werden, vom Vater unmittelbar nach der Geburt. Sie kann aber auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen und dauert bei einem ET + Reha Bährle a. Elternzeit ... 47. Jg., 2008, Nr. 4: 33-35, Hrsg. DVE 33 Urheberrechtlich geschütztes Material. Copyright: Schulz-Kirchner Verlag, Idstein. Vervielfältigungen jeglicher Art nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verlags gegen Entgelt möglich. info@schulz-kirchner.de RECHT + SOZIALES leiblichen Kind in allen Fällen höchstens bis zur Vollendung seines 3. Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BEEG). Ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten der insgesamt 36 Monate dauernden Elternzeit kann über das 3. Lebensjahr hinaus auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Allerdings ist eine derartige „Aufsparung“ nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Elternzeit kann für jedes Kind und mehrmals hintereinander in Anspruch genommen werden. Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger und nimmt nach der Geburt dieses Kindes wieder die Elternzeit in Anspruch, ruht das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Ende. Die Zeiträume, in denen bei mehreren Kindern Elternzeit wahrgenommen wird, überschneiden sich in diesen Fällen. Auch bei Überschneidungen kann für jedes Kind ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten „aufgespart“ und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Kündigungsverbot auch innerhalb der Elternzeit Ab Beantragung der Elternzeit – höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn – darf der Arbeitgeber dem antragstellenden Arbeitnehmer nicht mehr kündigen (§ 18 BEEG). Dieses Kündigungsverbot besteht während der gesamten Elternzeit und betrifft die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde eine Arbeitgeberkündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 18 BEEG). Wann diese Zustimmung zu erteilen ist, ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Danach muss die Zustimmung beispielsweise erteilt werden bei Betriebsstillegung, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht oder der Arbeitnehmer diese ablehnt. Schließung einer Betriebsabteilung, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Betriebsabteilung des Betriebs oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht oder der Arbeitnehmer diese ablehnt. Betriebsverlagerung, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht oder der Arbeitnehmer diese ablehnt. Existenzgefährdung des Betriebs durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Ende des Erziehungsurlaubs. besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder bei vorsätzlichen strafbaren Handlungen gegen den Arbeitgeber, sodass diesem die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Die Behörde muss ihre Entscheidung unverzüglich treffen. Vor der Entscheidung hört sie den betroffenen Arbeitnehmer und den Betriebsrat schriftlich oder mündlich zum gestellten Antrag an. Danach entscheidet sie schriftlich unter Angabe von Gründen. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer zugestellt. Der Betriebsrat erhält eine Abschrift. Gegen die Entscheidung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Arbeitgeberkündigung ist auch dann mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nichtig, wenn der/ die Berechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest der 34 beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig in Anspruch genommenen Elternzeit geltend macht (BAG, Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen 2 AZR 19/98). Arbeitnehmerkündigung Zum Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG). Während der Dauer der Elternzeit kann er/sie es jederzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten, gesetzlichen oder tarifvertraglich festgelegten Fristen kündigen. Kündigt der Arbeitnehmer während der Elternzeit und tritt in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, hat er das Recht, dort die Elternzeit fortzusetzen. Der Kündigungsschutz ist nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkt, das zum Zeitpunkt der Geburt bestand (BAG, Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen 2 AZR 19/98). Eine Trennung vom Arbeitnehmer innerhalb der Elternzeit ist trotz des Kündigungsverbots möglich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Ablauf der vereinbarten Befristung. Wurde der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, verlängert sich der befristete Arbeitsvertrag durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht. Er endet in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Erholungsurlaub und Mutterschutz/Elternzeit Für die Dauer der Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen behält die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Erholungsurlaub ungekürzt. Anders verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch im Erziehungsurlaub. Nach § 17 Abs. 1 BEEG ist der Arbeitgeber – trotz Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses – berechtigt, den Erholungsurlaub und auch den dem Arbeitnehmer zustehenden Zusatzurlaub (beispielsweise für Schwerbehinderte) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt wird. Urlaubsansprüche, die vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG). Diese Übertragungsregelung geht der des § 7 Abs. 3 BUrlG vor. Übertragen wird also auch der Resturlaub aus dem Vorjahr, der wegen der Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der übertragene Urlaub muss im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit oder im darauffolgenden Jahr gewährt und genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer es im Anschluss daran nicht fort, müssen noch offene – also übertragene – Urlaubsansprüche finanziell abgegolten werden (§ 17 Abs. 3 BEEG). Erwerbstätigkeit während Elternzeit Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden beim derzeitigen oder einem anderen Arbeitgeber ausüben (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bedarf jedoch der Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers. Diese ist auch dann erforderlich, wenn er während der Elternzeit eine selbständige Tätigkeit ausüben will. Der Arbeitnehmer muss in seinem schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber nicht nur eine ET + Reha Bährle a. Elternzeit ... 47. Jg., 2008, Nr. 4: 33-35, Hrsg. DVE Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V. Teilzeitbeschäftigung verlangen, sondern konkret angeben, in welchem Umfang und in welcher Form er die Teilzeitarbeit wünscht. Dabei besteht gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Arbeitnehmer seinen entsprechenden Wunsch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mitteilt (§ 15 Absatz 7 BEEG) und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. In allen anderen Fällen – also insbesondere in Kleinbetrieben – besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. *[easy] Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, müssen sich jedoch mit dem Arbeitgeber einigen – und zwar innerhalb einer Frist von vier Wochen. Kommt keine Einigung zustande, kann sich der Arbeitnehmer um eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bemühen, muss aber – bevor er diese antritt – die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einholen. Dieser darf die Zustimmung nicht ablehnen, weil er selbst dem Arbeitnehmer keine Teilzeitbeschäftigung bieten konnte. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in unmittelbarer Nähe bei einem Wettbewerber tätig werden will. Besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, kann der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von vier Wochen ablehnen, wenn er die verlangte Teilzeit in dieser Form nicht wünscht oder nicht realisieren kann. Seine Ablehnung muss der Arbeitgeber begründen. Keine Arbeitsplatzgarantie! Angesichts der Tatsache, dass die meisten Arbeitnehmer die Höchstdauer der Elternzeit von 36 Monaten – gerechnet ab der Geburt des Kindes – voll ausschöpfen, stehen viele Arbeitgeber nach diesen drei Jahren vor folgendem Problem: Auf dem „alten“ Arbeitsplatz des aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmers arbeitet inzwischen ein anderer Arbeitnehmer. Muss dieser jetzt mit einer anderen Tätigkeit betraut und der „alte“ Arbeitsplatz dem zurückkehrenden Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden? Das Gesetz schweigt zu diesem Problem. Es stellt nur fest, dass während der Dauer der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht. Daraus folgt, dass nach Beendigung der Elternzeit das Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten wieder auflebt. Für den zurückkehrenden Mitarbeiter bedeutet dies: Er muss am Tag nach der Beendigung der Elternzeit unaufgefordert wieder zur Arbeit erscheinen. Ob er an seinem „alten“ Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden muss oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann, richtet sich allein nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags: - Bewegt sich eine Versetzung innerhalb der Grenzen des arbeitsvertraglichen Di rektionsrechts des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer ohne weiteres an ei nen anderen – gleichwertigen und zumutbaren – Arbeitsplatz versetzt werden. Die Versetzung kann insbesondere dann vom Direktionsrecht gedeckt sein, wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalten ist. - Ist zur Versetzung dagegen eine Änderungskündigung erforderlich, beispiels weise weil der Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel enthält, kann diese we gen des Kündigungsverbots des § 18 BErzGG erst nach Ende des/der Elternzeit erfolgen. Der Arbeitnehmer muss bis zum Wirksamwerden der Änderungskündi gung an dem „alten“ Arbeitsplatz eingesetzt werden. info plus Urheberrechtlich geschütztes Material. Copyright: Schulz-Kirchner Verlag, Idstein. Vervielfältigungen jeglicher Art nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verlags gegen Entgelt möglich. info@schulz-kirchner.de RECHT + SOZIALES 7/629_AZ Ergotherapie 17.01.2008 14:21 Uhr Seite 2 Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle Strahlenburgstraße 23/25, 68219 Mannheim Tel. 0621 / 87 10 350 Fax 0621 / 87 10 351 Ralph.Baehrle@baehrle-partner.de www.baehrle-partner.de www.ergo-recht.de Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V. : 02 -Line Info 81/98 0 85- 11 Abrechnung leicht gemacht* Legen Sie selbst Ihren Auszahlungstermin fest. Nutzen Sie die variablen Einsendemöglichkeiten. Sie bekommen Ihre Auszahlung per kostenfreier Online-Überweisung auf Ihr Konto gutgeschrieben. Und auch sonst bieten wir top Konditionen: Mit Datenträgeraustausch vermeiden Sie Rechnungskürzungen bis zu 5 %! 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