Leistungsbewertung Englisch-SI - Alexander-Coppel
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Leistungsbewertung Englisch-SI - Alexander-Coppel
Städtische Gesamtschule Solingen – Fachkonferenz Englisch Leistungsfeststellung und –bewertung (Stand: April 2008 Ruth Barzel) Übersicht 1. Allgemeine Grundsätze (s. Kernlehrplan Englisch) 2. Zeugnisnoten 3. Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) 3.1 Die Konzeption von Klassenarbeiten 3.1.1 Vorgaben des Kernlehrplans Englisch 3.1.2 Textproduktion: Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz 3.2 Die Bewertung von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten) 3.2.1 Die Gewichtung des Bereichs Textproduktion 3.2.2 Das Verhältnis Inhalt – Sprache 3.2.3 Sprachliche Richtigkeit 3.2.4 Die prozentuale Verteilung der Noten 3.2.5 Die Bewertung der sprachlichen Leistung in den Jg. 9+10 4. LRS-Erlass 5. Lernstandserhebungen 1. Allgemeine Grundsätze (s. Kernlehrplan Englisch) (Kernlehrplan für die Gesamtschulen – Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen. Englisch. Hrsg. vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW. Frechen: Ritterbach, 2004. Best.-Nr. 3102 http://db.learnline.de/angebote/kernlehrplaene/index.jsp) Die Bereiche Kommunikative Kompetenzen, Interkulturelle Kompetenzen, Verfügbarkeit sprachlicher Mittel und sprachliche Korrektheit und Methodische Kompetenzen sind bei der Leistungsfeststellung angemessen zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung der Bereiche „Sprechen: an Gesprächen teilnehmen“ und „Sprechen: zusammenhängendes Sprechen“ sollen ebenfalls einer regelmäßigen systematischen Überprüfung unterzogen werden. Sonstige Mitarbeit: o individuelle Beiträge zum Unterrichtsgespräch o kooperative Leistungen im Rahmen von Gruppenarbeit o im Unterricht eingeforderte Leistungsnachweise, z.B. vorgetragene Hausaufgaben oder Protokolle einer Einzel- oder Gruppenarbeitsphase, die angemessene Führung eines Heftes oder eines Lerntagebuches sowie kurze schriftliche Übungen o alternative Formen: z.B. Arbeit mit dem Portfolio der Sprachen, langfristig vorzubereitende schriftliche Projektarbeiten (Durchführung und Beurteilungskriterien müssen den Schülerinnen und Schülern im Voraus transparent gemacht werden) 2. Zeugnisnoten Laut Beschluss der Fachkonferenz setzen sich die Zeugnisnoten im Fach Englisch wie folgt zusammen: 50% Sonstige Mitarbeit + 50% Schriftliche Arbeiten 2 3. Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) 3.1 Die Konzeption von Klassenarbeiten 3.1.1 Vorgaben des Kernlehrplans Englisch Schriftliche Arbeiten sollen in der Regel aus mehreren Teilaufgaben bestehen, die inhaltlich-thematisch miteinander zu verbinden sind, so dass die rezeptiven und produktiven Leistungen integrativ in Form von komplexen Aufgaben überprüft werden Aufgabentypen: o geschlossen möglichst in Kombination mit offenen Aufgaben, vor allem zur Überprüfung von Lese- und Hörverstehen o halboffen möglichst in Kombination mit offenen Aufgaben o offen Bei der Konzeption der Aufgaben müssen unterschiedliche Anforderungsniveaus berücksichtigt werden. Auch methodische Kompetenzen, die Gegenstand des Unterrichts waren, sollten in den Klassenarbeiten überprüft werden (z.B. mindmapping, word formation, structuring a text, finding key words, topic sentences etc.) Der Komplexitätsgrad der Aufgaben nimmt mit den Lernjahren zu. Die Klassenarbeiten sollten in den höheren Lernjahren zunehmend nach dem Muster "vom Ausgangstext zum Zieltext" konzipiert werden. VV zur APO-SI vom 20.06.2007: „6.8.1 Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen können mündliche Anteile enthalten. 6.8.2 Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen kann durch eine Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden, wenn im Lauf des Schuljahres die Zahl von vier schriftlichen Klassenarbeiten nicht unterschritten wird.“ 3.1.2 Textproduktion: Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz (basierend auf den Beschlüssen der Fachkonferenz vom 22.04.2008) Jg. 5 + 6 Textproduktion sollte Bestandteil jeder Klassenarbeit sein und in der Bewertung angemessen Berücksichtigung finden. Jg. 7 -10: a) Grundkurse: Textproduktion mind. 30% der Klassenarbeit b) Erweiterungskurse: Jg. 7 Textproduktion: 30% Jg. 8 Textproduktion: 40% Jg. 9 +10 Textproduktion: 50% 3 3.2 Die Bewertung von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten) Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz (basierend auf den Beschlüssen der Fachkonferenz vom 09.10.2007 und 22.04.2008) 3.2.1 Die Gewichtung des Bereichs Textproduktion Jg. 5 + 6 Textproduktion sollte Bestandteil jeder Klassenarbeit sein und in der Bewertung angemessen Berücksichtigung finden. Jg. 7 -10: a) Grundkurse: Textproduktion mind. 30% der Klassenarbeit b) Erweiterungskurse: Jg. 7 Textproduktion: 30% Jg. 8 Textproduktion: 40% Jg. 9 +10 Textproduktion: 50% 3.2.2 Das Verhältnis Inhalt – Sprache Wie auf der Fachkonferenz am 15.12.2002 beschlossen, gilt weiterhin als grobe Richtschnur: Inhalt:Sprache = 50:50, wobei sich die Bewertung der Sprache im Verhältnis 50:50 in Ausdruck und Sprachrichtigkeit unterteilt. 3.2.3 Sprachliche Richtigkeit a) Bei der Überprüfung von Lese- und Hörverstehen darf die sprachliche Richtigkeit nur geringfügig berücksichtigt werden. b) Da der Fehlerquotient weder für das Zentralabitur noch für die ZP10 Bewertungsgrundlage ist, wird die sprachliche Richtigkeit nicht mehr mit Hilfe eines Fehlerquotienten bewertet. Der Bereich Sprache sollte kriteriell bewertet werden, angelehnt an die Vorgaben der Lernstandserhebungen und der ZP10. 3.2.4 Die prozentuale Verteilung der Noten (wie bisher) sehr gut Jg. 5+6 bis % 1+ 1 1- gut 2+ 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 96 92 88 84 80 76 71 66 61 55 49 43 37 31 25 sehr gut Jg. 7-10 bis % 1+ 1 1- 2 befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend gut 2+ 2 5 5- 6 24- 0 befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 100 96 92 88 84 80 75 69 64 57 50 43 37 31 25 24- 0 57 52 47 40 33 25 24-0 E-Kurs 5 5- 6 4 4. LRS-Erlass „LRS-Erlass“: Förderung von Schülerinnen und Schülern Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens uns Rechtschreibens (LRS)1 bei besonderen Vorbemerkung: Die Lese-Rechtschreibschwäche einer Schülerin oder eines Schülers muss, damit dieser Erlass greifen kann, diagnostiziert und den die Schülerin oder den Schülern unterrichtenden Lehrern bekannt sein.2 Aus dem Erlass: „Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich: 4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen: Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach einbezogen. 4.2 Zeugnisse: Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. In den Zeugnissen kann in der Rubrik ‚Bemerkungen’ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRSFördermaßnahme teilgenommen hat.“ Berücksichtigung im Rahmen der zentralen Leistungsüberprüfungen 10 In besonders begründeten Ausnahmefällen werden nachgewiesene Lese-RechtschreibSchwierigkeiten (LRS) analog zu den Regelungen des LRS-Erlasses vom 19.07.1991 (BASS 14 - 01 Nr. 1) bei der Bewertung berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für die Schülerinnen und Schüler, die bereits zuvor betroffen waren. 5. Lernstandserhebungen „Für die Lernstandserhebungen sind keine Noten vorgesehen. Das Verfahren der Einbeziehung der Lernstandserhebungen in die Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern, die zwischen zwei Noten stehen, ist im Erlass des MSW vom 20.12.2006 http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/download/mat_2006/Endfassung-RdErl.pdf verbindlich geregelt. Die dort vorgesehenen Bewertungsstufen können nur unter Bezug zum konkret erteilten Unterricht und dem Leistungsstand des jeweiligen Schülers vorgenommen 1 BASS 14-01 Nr. 1 http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf (01.06.2007, 20.48) 2 Genauere Regelungen bzgl. der Diagnose sind mir bisher nicht bekannt. Ich bitte ggf. um kurze Mitteilung. 5 werden. Zentrale Notenschlüssel oder Punktwertzuordnungen würden dem nicht gerecht.“3 Im Erlass ist festgelegt, dass „[d]ie jeweils unterrichtende Fachlehrkraft […] in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit über die Beurteilung der Lernstandserhebungen [entscheidet].“ Die Ergebnisse der Lernstandserhebung werden neben dem Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt (§48 Abs. 2 SchulG). Das heißt, die LSE werden nicht als Klassenarbeit gewertet.4 Bei der Rückmeldung der Ergebnisse an die einzelnen Schülerinnen und Schüler im Klassenfeedback und wenn das Ergebnis zur individuellen Bewertung im Rahmen der Zensurenfindung herangezogen wird (vgl. den RdErl. des MSW vom 20.12.2006) sollten schülerbezogene Voraussetzungen wie LRS oder Dyskalkulie in pädagogischer Verantwortung selbstverständlich berücksichtigt werden.5 3 http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/faq.jsp (30.05.2007, 13.11 Uhr) Genaueres hierzu ist im angegebenen Erlass zu finden. 5 http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/faq.jsp (30.05.2007, 13.24 Uhr) 4