Leistungsbewertung Englisch-SI - Alexander-Coppel

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Leistungsbewertung Englisch-SI - Alexander-Coppel
Städtische Gesamtschule Solingen – Fachkonferenz Englisch
Leistungsfeststellung und –bewertung (Stand: April 2008 Ruth Barzel)
Übersicht
1. Allgemeine Grundsätze (s. Kernlehrplan Englisch)
2. Zeugnisnoten
3. Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten)
3.1 Die Konzeption von Klassenarbeiten
3.1.1 Vorgaben des Kernlehrplans Englisch
3.1.2 Textproduktion: Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz
3.2
Die Bewertung von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten)
3.2.1 Die Gewichtung des Bereichs Textproduktion
3.2.2 Das Verhältnis Inhalt – Sprache
3.2.3 Sprachliche Richtigkeit
3.2.4 Die prozentuale Verteilung der Noten
3.2.5 Die Bewertung der sprachlichen Leistung in den Jg. 9+10
4. LRS-Erlass
5. Lernstandserhebungen
1. Allgemeine Grundsätze (s. Kernlehrplan Englisch)
(Kernlehrplan für die Gesamtschulen – Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen. Englisch. Hrsg. vom
Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW. Frechen: Ritterbach, 2004. Best.-Nr.
3102 http://db.learnline.de/angebote/kernlehrplaene/index.jsp)
Die Bereiche Kommunikative Kompetenzen, Interkulturelle Kompetenzen,
Verfügbarkeit sprachlicher Mittel und sprachliche Korrektheit und Methodische
Kompetenzen sind bei der Leistungsfeststellung angemessen zu berücksichtigen.
Besondere Bedeutung der Bereiche „Sprechen: an Gesprächen teilnehmen“ und
„Sprechen: zusammenhängendes Sprechen“ sollen ebenfalls einer regelmäßigen
systematischen Überprüfung unterzogen werden.
Sonstige Mitarbeit:
o individuelle Beiträge zum Unterrichtsgespräch
o kooperative Leistungen im Rahmen von Gruppenarbeit
o im Unterricht eingeforderte Leistungsnachweise, z.B. vorgetragene
Hausaufgaben oder Protokolle einer Einzel- oder Gruppenarbeitsphase, die
angemessene Führung eines Heftes oder eines Lerntagebuches sowie kurze
schriftliche Übungen
o alternative Formen: z.B. Arbeit mit dem Portfolio der Sprachen, langfristig
vorzubereitende schriftliche Projektarbeiten (Durchführung und
Beurteilungskriterien müssen den Schülerinnen und Schülern im Voraus
transparent gemacht werden)
2. Zeugnisnoten
Laut Beschluss der Fachkonferenz setzen sich die Zeugnisnoten im Fach Englisch wie folgt
zusammen:
50% Sonstige Mitarbeit + 50% Schriftliche Arbeiten
2
3. Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten)
3.1 Die Konzeption von Klassenarbeiten
3.1.1 Vorgaben des Kernlehrplans Englisch
Schriftliche Arbeiten sollen in der Regel aus mehreren Teilaufgaben bestehen, die
inhaltlich-thematisch miteinander zu verbinden sind, so dass die rezeptiven und
produktiven Leistungen integrativ in Form von komplexen Aufgaben überprüft
werden
Aufgabentypen:
o geschlossen möglichst in Kombination mit offenen Aufgaben, vor allem zur
Überprüfung von Lese- und Hörverstehen
o halboffen möglichst in Kombination mit offenen Aufgaben
o offen
Bei der Konzeption der Aufgaben müssen unterschiedliche Anforderungsniveaus
berücksichtigt werden.
Auch methodische Kompetenzen, die Gegenstand des Unterrichts waren, sollten in
den Klassenarbeiten überprüft werden (z.B. mindmapping, word formation,
structuring a text, finding key words, topic sentences etc.)
Der Komplexitätsgrad der Aufgaben nimmt mit den Lernjahren zu. Die
Klassenarbeiten sollten in den höheren Lernjahren zunehmend nach dem Muster
"vom Ausgangstext zum Zieltext" konzipiert werden.
VV zur APO-SI vom 20.06.2007: „6.8.1 Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen
können mündliche Anteile enthalten. 6.8.2 Eine schriftliche Klassenarbeit in den
modernen Fremdsprachen kann durch eine Form der mündlichen
Leistungsüberprüfung ersetzt werden, wenn im Lauf des Schuljahres die Zahl von
vier schriftlichen Klassenarbeiten nicht unterschritten wird.“
3.1.2 Textproduktion: Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz
(basierend auf den Beschlüssen der Fachkonferenz vom 22.04.2008)
Jg. 5 + 6
Textproduktion sollte Bestandteil jeder Klassenarbeit sein und in der
Bewertung angemessen Berücksichtigung finden.
Jg. 7 -10:
a) Grundkurse: Textproduktion mind. 30% der Klassenarbeit
b) Erweiterungskurse:
Jg. 7
Textproduktion: 30%
Jg. 8
Textproduktion: 40%
Jg. 9 +10
Textproduktion: 50%
3
3.2
Die Bewertung von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten)
Verbindliche Vorgaben der Fachkonferenz (basierend auf den Beschlüssen der
Fachkonferenz vom 09.10.2007 und 22.04.2008)
3.2.1 Die Gewichtung des Bereichs Textproduktion
Jg. 5 + 6
Textproduktion sollte Bestandteil jeder Klassenarbeit sein und in der
Bewertung angemessen Berücksichtigung finden.
Jg. 7 -10:
a) Grundkurse: Textproduktion mind. 30% der Klassenarbeit
b) Erweiterungskurse:
Jg. 7
Textproduktion: 30%
Jg. 8
Textproduktion: 40%
Jg. 9 +10
Textproduktion: 50%
3.2.2 Das Verhältnis Inhalt – Sprache
Wie auf der Fachkonferenz am 15.12.2002 beschlossen, gilt weiterhin als grobe
Richtschnur: Inhalt:Sprache = 50:50, wobei sich die Bewertung der Sprache im Verhältnis
50:50 in Ausdruck und Sprachrichtigkeit unterteilt.
3.2.3 Sprachliche Richtigkeit
a) Bei der Überprüfung von Lese- und Hörverstehen darf die sprachliche Richtigkeit
nur geringfügig berücksichtigt werden.
b) Da der Fehlerquotient weder für das Zentralabitur noch für die ZP10
Bewertungsgrundlage ist, wird die sprachliche Richtigkeit nicht mehr mit Hilfe eines
Fehlerquotienten bewertet. Der Bereich Sprache sollte kriteriell bewertet werden,
angelehnt an die Vorgaben der Lernstandserhebungen und der ZP10.
3.2.4 Die prozentuale Verteilung der Noten (wie bisher)
sehr gut
Jg. 5+6
bis %
1+
1
1-
gut
2+
2-
3+
3
3-
4+
4
4-
5+
96 92 88 84 80 76
71
66
61
55
49
43
37 31 25
sehr gut
Jg. 7-10
bis %
1+
1
1-
2
befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
gut
2+
2
5
5-
6
24- 0
befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
2-
3+
3
3-
4+
4
4-
5+
100 96 92 88 84 80
75
69
64
57
50
43
37 31 25
24- 0
57
52
47
40 33 25
24-0
E-Kurs 5
5-
6
4
4. LRS-Erlass
„LRS-Erlass“: Förderung von Schülerinnen und Schülern
Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens uns Rechtschreibens (LRS)1
bei
besonderen
Vorbemerkung: Die Lese-Rechtschreibschwäche einer Schülerin oder eines Schülers muss,
damit dieser Erlass greifen kann, diagnostiziert und den die Schülerin oder den Schülern
unterrichtenden Lehrern bekannt sein.2
Aus dem Erlass:
„Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die
Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10
zusätzlich:
4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen: Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur
Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die
Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder
von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den
Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können
Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die
Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren.
Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach einbezogen.
4.2 Zeugnisse: Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch
zurückhaltend zu gewichten. In den Zeugnissen kann in der Rubrik ‚Bemerkungen’
aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRSFördermaßnahme teilgenommen hat.“
Berücksichtigung im Rahmen der zentralen Leistungsüberprüfungen 10
In besonders begründeten Ausnahmefällen werden nachgewiesene Lese-RechtschreibSchwierigkeiten (LRS) analog zu den Regelungen des LRS-Erlasses vom 19.07.1991 (BASS
14 - 01 Nr. 1) bei der Bewertung berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für die Schülerinnen und
Schüler, die bereits zuvor betroffen waren.
5.
Lernstandserhebungen
„Für die Lernstandserhebungen sind keine Noten vorgesehen. Das Verfahren der
Einbeziehung der Lernstandserhebungen in die Leistungsbewertung bei Schülerinnen und
Schülern, die zwischen zwei Noten stehen, ist im Erlass des MSW vom 20.12.2006
http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/download/mat_2006/Endfassung-RdErl.pdf
verbindlich geregelt. Die dort vorgesehenen Bewertungsstufen können nur unter Bezug zum
konkret erteilten Unterricht und dem Leistungsstand des jeweiligen Schülers vorgenommen
1
BASS 14-01 Nr. 1 http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf (01.06.2007,
20.48)
2
Genauere Regelungen bzgl. der Diagnose sind mir bisher nicht bekannt. Ich bitte ggf. um
kurze Mitteilung.
5
werden. Zentrale Notenschlüssel oder Punktwertzuordnungen würden dem nicht gerecht.“3 Im
Erlass ist festgelegt, dass „[d]ie jeweils unterrichtende Fachlehrkraft […] in eigener
Verantwortung und pädagogischer Freiheit über die Beurteilung der Lernstandserhebungen
[entscheidet].“
Die Ergebnisse der Lernstandserhebung werden neben dem Beurteilungsbereich „Schriftliche
Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ bei der
Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt (§48 Abs. 2 SchulG). Das heißt, die LSE
werden nicht als Klassenarbeit gewertet.4
Bei der Rückmeldung der Ergebnisse an die einzelnen Schülerinnen und Schüler im
Klassenfeedback und wenn das Ergebnis zur individuellen Bewertung im Rahmen der
Zensurenfindung herangezogen wird (vgl. den RdErl. des MSW vom 20.12.2006) sollten
schülerbezogene Voraussetzungen wie LRS oder Dyskalkulie in pädagogischer
Verantwortung selbstverständlich berücksichtigt werden.5
3
http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/faq.jsp (30.05.2007, 13.11 Uhr)
Genaueres hierzu ist im angegebenen Erlass zu finden.
5
http://www.learn-line.nrw.de/angebote/lernstand8/faq.jsp (30.05.2007, 13.24 Uhr)
4