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Vortrag VLU Lingen 14.01.2014
„Neuerungen im Bau- und Düngerecht Wie hart trifft es unsere Landwirtschaft?“
Jan Wulkotte
Bezirksstelle Emsland
Baurecht, Düngerecht
1. Strukturdaten
2. Baurecht
3. Düngerecht
4. Fazit - Was ist zu tun?
Bezirksstelle Emsland
Tierzahlen 2012
Plätze
Nds.
EL/NOH
%
Milchkühe
Bullenmast und
Färsen
Zuchtsauen
804.069
66.127
8,2
1.244.211
176.236
14,2
637.296
176.806
27,7
Mastschweine
6.966.698
1.208.988
17,4
Hähnchenmast
Legehennen (incl.
Elterntiere)
Puten, Enten, Gänse
Pferde, Schafe,
Ziegen
67.540.759
33.515.704
49,6
26.045.018
6.209.282
23,8
9.200.369
1.245.564
13,5
454.535
26.725
5,9
Quellen: Landesbetrieb für Statistik (LSKN), Nds. Tierseuchenkasse
Bezirksstelle Emsland
Viehställe
Biogasanlagen
Bezirksstelle Emsland
Biogasanlagen im Emsland /
Grafschaft Bentheim
204 in Betrieb
250
(+ 14 in Planung)
in Betrieb
200
geplant
gesamt
150
100
50
7
0
2004 2006 2008 2010 2011 2012 2013
Bezirksstelle Emsland
Stallneubau im Emsland /
Grafschaft Bentheim
500
450
400
350
300
250
200
150
100
50
0
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Bezirksstelle Emsland
Baurecht, Düngerecht
1. Strukturdaten
2. Baurecht
3. Düngerecht
4. Fazit - Was ist zu tun?
Bezirksstelle Emsland
Grundsätze beim Bauen im Außenbereich
1. Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen Innen- und
Außenbereich.
2. Im Außenbereich gilt als Ausnahme das Privileg für die
Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
Ansonsten ist der Außenbereich von jeder Bebauung
freizuhalten (§ 35 (1) Nr. 1 BauGB).
3. Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht
entgegenstehen.
4. Bestimmte Bauvorhaben sind im Außenbereich besonders
geregelt oder auch genehmigungsfrei.
5. Behörden und Verbände sind als Träger öffentlicher Belange
im Verfahren zu beteiligen.
Bezirksstelle Emsland
Grundsätze
geplante Baumaßnahme
Bauantrag
Bauvoranfrage
Gemeinde
Bauvorbescheid
externe
Hilfestellungen durch
z. B. Gutachter/
Sachverständige
Bauaufsichtsbehörde
Träger
Öffentlicher
Belange
Baugenehmigung
Bezirksstelle Emsland
Genehmigungsfreie „Bauten“
Müssen grundsätzlich dem Baurecht entsprechen:
1. Änderungen der Inneneinrichtung
2. Bauten bis 20 cbm Rauminhalt (Gartenhäuschen)
3. Unterstände etc. bis 70 cbm Rauminhalt und 4 m Firsthöhe,
wenn landwirtschaftlich privilegiert
4. Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, wenn gartenbaulich
privilegiert
5. Solaranlagen, BHKWs, etc., auf oder in bestehende
Gebäude
6. Aufschüttungen bis 300 qm
7. Leitungen (Wasser, Strom, Gas, ..)
Bezirksstelle Emsland
Rechtlich zulässig ?
Bezirksstelle Emsland
Grundsätze – das Privileg „Landwirtschaft“
Das Vorhaben muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
1. Fläche, Nutzung, Bindung des Flächenbesitzes
2. Größe und Zweck des Vorhabens
3. Hofstelle mit Wirtschafts- und Wohngebäude
4. Ausbildung, Qualifikation
5. Haupt-, Nebenerwerb
6. Erwerb, Gewinnerzielung, Arbeitsbedarf
Bezirksstelle Emsland
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Neuerungen im § 35 (1) Nr. 4
Baugesetzbuch
Bezirksstelle Emsland
Änderung BauGB
§ 35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(1) ….land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
(2) ….gartenbaulichen Erzeugung
(3) ….öffentlichen Versorgung
(4) ….wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung,
wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wenn es
wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt
werden soll,
„es sei denn,
es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen
Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht
unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder
allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei
kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs
diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben
Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder
baulichen Einrichtungen verbunden sind“
Bezirksstelle Emsland
Tierplatzschwellenwerten in der 4. BImSchV und im Anhang des UVPG
4. BImSchV
Spalte 1
1)
UVPG
Spalte 2
1)
1)
Spalte 1
obligatorische UVPPflicht
Spalte 21)
Vorprüfungen
Allgemeine
Vorprüfung des
Einzelfalles
Standortbezogene
Vorprüfung des
Einzelfalles
600
Rinder2)
--
600
--
800
Kälber
--
500
--
1.000
500
Mastschweine
2.000
1.500
3.000
2.000
1.500
750
560
900
750
560
6.000
4.500
9.000
6.000
4.500
Legehennen
40.000
15.000
60.000
40.000
15.000
Truthühner
40.000
15.000
60.000
40.000
15.000
Junghennen
40.000
30.000
85.000
40.000
30.000
Mastgeflügel
40.000
30.000
85.000
40.000
30.000
1.000
750
1.000
750
Sauen
3)
Ferkel (10 < 30 kg)
Pelztiere
Verfahrensart
nach BImSchG
förmliches
Verfahren
vereinfachtes
Verfahren ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung
-förmliches Verfahren
förmliches
Verfahren4)
einfaches Verfahren
ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn
nach Vorprüfung
keine UVP erforderlich
ist
Die Grenze für Güllelager nach 9.36 4. BImSchV liegt bei 6.500 m³.
1)
bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die
Summe der Vom-Huntert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren nach der entsprechenden Spalte durchzuführen
2)
ausgenommen Mutterkühe mit mehr als 6 Monate Weidehaltung 3) einschließlich der Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg LG.
4)
mit Ausnahme der Rinder und Kälber.
Bezirksstelle Emsland
Änderung BauGB
Gültigkeit der Gesetzesänderung
-
Ist seit 20. September 2013 in Kraft
-
für Genehmigungsverfahren, die vor Ablauf des 04. Juli 2012, also
dem Tag des Kabinettbeschlusses zum Regierungsentwurf,
ordnungsgemäß eingeleitet worden sind, findet § 35 (1) Nr. 4 BauGB
in seiner bisherigen Fassung Anwendung (Übergangsregelung).
-
Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche
Änderungen, die die Genehmigungsfrage nicht neu stellen, sollten
möglich sein, ohne die Privilegierungsfrage zu stellen: z.B.
Inneneinrichtung ändern, aufgrund der Vorgaben der
Nutztierhaltungsverordnung (Verbot der Anbindung der Tiere, Gebot
der Gruppenhaltung, u.a.).
Bezirksstelle Emsland
Privilegierung der Tierhaltung nach § 35 (1) Nr. 1
oder gewerblich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB
§ 201 BauGB
Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes ist
insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und
Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung,
soweit das Futter überwiegend auf der zum
landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden,
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt
werden kann,..
(= abstrakte Sichtweise, Theorie)
Bezirksstelle Emsland
Futterfläche nach § 201 BauGB ausreichend?
JA
Räumlich-funktionaler
Zusammenhang mit
einer Hofstelle eines
landw. Betriebes?
Grenze zur standortbezogenen
Vorprüfung nach UVPG durch
das Bauvorhaben
überschritten?
NEIN
Kumulation aller Gebäude, auf
gemeinsamem Grundstück,
welche durch gemeinsame
Betriebs- oder bauliche
Einrichtungen verbunden sind.
NEIN
JA
Bauen nach § 35 (1) Nr. 1
(landwirtschaftliches Bauen)
Bauen nur mit
vorhabenbezogenem
Bebauungsplan der
Gemeinde möglich
JA
Nein
Bauen nach § 35 (1) Nr. 4
(„gewerbliches Bauen“)
Bezirksstelle Emsland
Möglichkeiten für den Landwirt
Vorhaben: Bau von 1499 Mastschweineplätzen
oder 599 Rinderplätzen
1. Prüfung, ob Futterfläche ausreicht (51%)
• Für 1499 Mastschweine werden 66 ha Fläche benötigt
• Wenn ja, Bau an der Hofstelle möglich
• Wenn Futterfläche ausreicht, sind keine Grenzen in der Tierhaltung
gesetzt
2. Wenn nein, Prüfung, ob vorhandene und geplante Tierhaltung die UVPGrenze überschreitet (Kumulationswirkung)
• Nur Anlagen, welche nach dem 14.3.99 genehmigt wurden, gehen in
die Berechnung mit ein (UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG)
• Wenn nein, dann Bau an der Hofstelle möglich
3. Wenn ja, dann Antrag auf Bebauungsplan bei der Gemeinde/Stadt stellen,
um an der Hofstelle bauen zu können
4. Bau der Anlage im freien Außenbereich ist grundsätzlich möglich
• Kumulationswirkung beachten!
Bezirksstelle Emsland
Konsequenzen
420 m
Beispielbetrieb:
rund 70 ha Acker
und 10 ha
Grünland im
Eigentum, keine
Pachtflächen
Hofstelle:
1000 Mastplätze
(§ 201 BauGB:
53 ha erf.)
55 m
Planung:
1499 Mastplätze
(§ 201 BauGB:
66 ha erf.)
Gesamtflächenbedarf nach
§ 201 BauGB:
119 ha
Bezirksstelle Emsland
Filtererlass
RdErl. d. MU, d. MS u.d. ML vom 22.03.2013
Bezirksstelle Emsland
Filtererlass
1. Stand der Technik (§ 3 Absatz 6 BImSchG)
• Abluftreinigungsanlagen in großen
Schweinehaltungsanlagen (Spalte 1 im
Anhang 4. BImSchV) sind erprobt,
ausreichend vorhanden und wirtschaftlich
vertretbar
• Bei der Geflügelhaltung kann die
wirtschaftliche Vertretbarkeit noch nicht
allgemein vorausgesetzt werden
Bezirksstelle Emsland
Filtererlass
2. Schweinehaltungsanlagen über 2.000 Mastschweineplätze bzw. 750 Sauenplätze
• Abluftreinigungsanlage ist in
Genehmigungsverfahren zu fordern
• Bestehende Schweineställe sind bis 01.05.2015 zu
prüfen und bei Überschreitung von
Immissionswerten mit einer Frist von 5 Jahren
nachzurüsten oder stillzulegen
Bezirksstelle Emsland
Filtererlass
3. Schweinehaltungsanlagen über 1.500
Mastschweineplätze bzw. 560 Sauenplätze Abluftreinigungsanlage kann im Einzelfall gefordert
werden
4. Geflügelhaltungsanlagen sind im Einzelfall mit
Abluftreinigungsanlagen zu versehen. Bei Vorhaben
mit mehr als 40.000 Plätzen ist der nachträgliche
Einbau über eine Auflage im Genehmigungsbescheid
sicherzustellen
Bezirksstelle Emsland
Filtererlass
5. Nach Vorsorgeanforderungen gemäß TA-Luft sind
Möglichkeiten der Keimminderung zu prüfen =>
Erfordernis eines „Keimgutachtens“ wenn:
- Abstand Schweinestall Wohnbebauung < 350 m
- Abstand Geflügelstall Wohnbebauung < 500 m
- weitere Anlagen in 1 km Radius
- empfindliche Nutzungen (Krankenhaus, …)
- häufige Beschwerden der Anwohner
- regional hohe Bioaerosolkonzentration
Auf Gutachten kann verzichtet werden, wenn
geeignete Abluftreinigungsanlage beantragt wird
Bezirksstelle Emsland
Nachrüsten Alte Ställe bis Nov. 2020
Bezirksstelle Emsland
Kosten der Abluftreinigung
Bezirksstelle Emsland
Immissionsschutz
Depositionsgeschwindigkeit
Bezirksstelle Emsland
Immissionsschutz
Depositionsgeschwindigkeit
Bezirksstelle Emsland
Immissionsschutz
FFH-Relevanz
Bezirksstelle Emsland
Konsequenzen nach Baurecht
1. Wenn Futterflächen vorhanden sind, sind der
Tierhaltung keine Grenzen gesetzt,
der Druck auf dem Flächenmarkt steigt
2. Anlagen mit bis zu 1499 Mastschweinen oder 599
Rindern sind u.a. nach wie vor „baurechtlich gewerblich“ zu realisieren
3. Vorhaben an der Hofstelle sind schwieriger zu
realisieren, der Druck auf den Außenbereich wächst
4. Vorhandene Anlagen im Außenbereich, die die
genannten Größenordnungen überschreiten, können
nur mit Bauleitplanung der Gemeinde erweitert werden
Bezirksstelle Emsland
Konsequenzen nach Baurecht
5. Tierhaltungsanlagen nach BImSchG benötigen
zukünftig Abluftreinigungsanlagen
6. Die Anforderungen im Immissionsschutz steigen;
Gutachten werden komplexer und teurer
7. Die Kosten für die Planung die Errichtung und den
Betrieb von Ställen werden steigen
Bezirksstelle Emsland
Baurecht, Düngerecht
1. Strukturdaten
2. Baurecht
3. Düngerecht
4. Fazit - Was ist zu tun?
Bezirksstelle Emsland
Qualifizierter Flächennachweis (QFN)
für die Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) und Kali (K2O) berechnet aus
landeseinheitlichen Richtwerten der Landwirtschaftskammer
• Verwertbare
Nährstoffmenge
der Fläche
geplante
Änderungen
per Erlass
in 2014:( - )
Entzüge der angebauten Fruchtarten (Ertragserwartung, Hektar)
- soll ••Bedingung/Auflage
für Genehmigung sein
Zuschläge für Flächen in Gehaltskassen B und A
- Restriktionsflächen
stärker
berücksichtigen
• Abzüge für anrechenbare
Ernterückstände
- Anrechnung des Unterfußdüngers zu Mais
• Nährstoffanfall aus der Tierhaltung ( + )
- Bodenanalysen
stärker berücksichtigen
• Stallplätze, Produktionsverfahren, Dungart, Fütterung, ..
- Abgabe/Aufnahme mit vertraglichen Vereinbarungen
- •Datenschutzerklärung
mit Unterschrift notwendig
Nährstoffaufnahme von organischen Düngern ( + )
- •Übernahme
der Abgabe-Sollwerte in die
Nährstoffabgabe von organischen Düngern ( - )
Meldedatenbank
= Ergibt als Ergebnis einen zukünftigen
Restdüngebedarf ( - ) oder Nährstoffüberschuss ( + )
Bezirksstelle Emsland
Nährstoffvergleich (NV) - DüngeVO
für die Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) und Kali (K2O) berechnet aus
bundeseinheitlichen Richtwerten oder nach Analysen, für das vergangene Düngejahr
•Nährstoffabfuhr
über
die Fläche ( -ab
) 2015:
geplante
Änderungen
voraussichtlich
• Entzüge der angebauten Fruchtarten (tatsächliche Erträge, Hektar)
- Düngebedarfsermittlung
wird notwendig (QFN, Düngeplan)
• verfütterte oder verkaufte Ernterückstände
- 170 kg• verfütterte
N-Grenze
fürZwischenfrüchte
pflanzliches N
oderauch
verkaufte
- Beginn der Sperrfrist nach Ernte der Hauptfrucht
• Nährstoffzufuhr aus der Tierhaltung ( + )
- Fortführung
der Derogationsregel zu Grünland (230 kg N)
• belegte Stallplätze, Produktionsverfahren, Dungart, Fütterung, ..
- Bei Überschreitung der Salden erfolgt zwangsweise eine
• Nährzufuhr über die Aufnahme von organischen Düngern ( + )
Düngeberatung
• Nährstoffabfuhr über die Abgabe von organischen Düngern ( - )
- Bei wiederholten Überschreitungen OWI und CC-Relevanz
- …• Nährstoffzufuhr über Mineraldünger ( + )
= Ergibt als Ergebnis Bilanzdefizite ( - ) oder Bilanzüberschüsse (+)
- für
Abgleich
mit Meldedatenbank
2013
schon
u. 3J.), P2O5 (max. auch
+20kg/ha
u. 6 J.)
und K2O
N (max. +60kg/ha
Bezirksstelle Emsland
Düngemittelverordnung
Neufassung vom 05.12.2012 - regelt alle Dünger
Erhöhung der qualitativen Anforderungen durch Erfassung
möglichst aller Bestandteile von Düngemitteln
Hauptbestandteile
Nebenbestandteile
Hilfsmittel und
Fremdbestandteile
Eine Kennzeichnung über den
gelieferten Dünger muss dem
Aufnehmer mit jeder Partie
ausgehändigt werden.
„Was drin ist muss drauf stehen!“
(Lieferschein)
Bezirksstelle Emsland
Erforderliche Angaben in der
Kennzeichnung
• Düngemitteltyp (Wirtschaftsdünger)
• Nährstoffgehalte (N,P,K) -
Analyse
• Gewicht/Volumen
• Inverkehrbringer/Hersteller
• Ausgangsstoffe bzw. Tierart
• Lagerungs- und Anwendungshinweise
• Oft kombiniert mit Lieferschein !
Bezirksstelle Emsland
Ausreichende Lagerräume
• Lagerkapazität muss ausreichend sein, um Zeiträume zu
überbrücken, in denen eine Ausbringung nicht zulässig ist.
Vorgeschrieben ist eine Zwischenlagerzeit von mindestens 6 Monaten.
• Sinnvoll sind
Lagerzeiten
zwischen
8 und 12 Monaten
• Gesetzlich geplant
sind 9 Monate
Bezirksstelle Emsland
Ordnungsgemäße Lagerung von Stallmist
und Trockenkot
Erlass des MU und ML aus 2005 gilt noch („10 Gebote“)
• Gilt für Mist mit mehr als 10 % NH4-N im Gesamt-N
• mehr als 25 % TS-Gehalt, kein Geflügelfrischkot
• Nicht länger als 6 Monate lagern
• Abdeckung mit Stroh, besser Vlies (luftdurchlässig)
• Nicht im Überschwemmungsgebiet
• Nicht an Oberflächengewässern (Abstand mind. 20 m)
Bezirksstelle Emsland
Düngungspraxis
Schneehöhe ?
Gewässerabstand
nicht beachtet
Bezirksstelle Emsland
Düngungspraxis
Keine Ausbringung auf nicht aufnahmefähige Böden:
überschwemmt, wassergesättigt, …
Bezirksstelle Emsland
Meldeverordnung
- LandesVO seit 01.07.2012
Meldepflicht (§ 1)
• Abgeber haben bei der Abgabe und Übernahme
- Name, Anschrift, Registriernummer und Betriebsart des Abgebers
- Datum der Abgabe oder der Übernahme
- Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs
- Menge in Tonnen Frischmasse
- Name und Anschrift des Beförderers
- Name, Anschrift, Registriernummer und Betriebsart des Empfängers
der zuständigen Behörde für das erste Halbjahr bis zum 31. Juli und für das
zweite Halbjahr bis zum 31. Januar elektronisch zu melden.
• Als Registrier- oder Betriebsnummer können….. angegeben werden.
Ordnungswidrigkeiten (§ 2)
• Ordnungswidrig handelt, wer eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Bezirksstelle Emsland
Vorstellung Nährstoffbericht für
Wirtschaftsdünger in Niedersachsen
2012/2013
Im Auftrag des Niedersächsischen
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
22.10.2013 Hannover
Bezirksstelle Emsland
Phosphorentzug (P2O5) der
Kulturen gemäß QFN
Ø Phosphorbedarf in Niedersachsen:
70 kg (P2O5) je ha LF
Aurich
71
Phosphorbedarf in kg / ha
der angebauten Kulturen
64
66
68
70
72
unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
Emden
71
Wittmund
71
Leer
72
64
66
68
70
72
74
Wilhelmshaven
71
Friesland
71
Weser-
marsch
Ammer71
Osterholz
land
71
70 Oldenburg
Delmen71
horst
LK
71
Cloppen- Oldenburg
70
burg
69
Emsland
67
Grafschaft
Bentheim
70
Cuxhaven
72
Vechta
68
LK
Osnabrück
69
Osnabrück
70
Stade
72
Rotenburg
71
Harburg
69
Lünebu
69
Heidekreis
64
Verden
69
Uelzen
68
Celle
67
Diepholz
69
Gifho
68
Nienburg
69
Region Hannover
71
Schaumburg
73
HamelnBezirksstelle
Pyrmont Emsland
Hildesheim
BraunPeine
schweig
70
70
Salzgitter
73
Wo
bü
7
Phosphoranfall aus der Tierhaltung
vor Verbringungen
Phosphoranfall aus der Tierhaltung
in Niedersachsen : 52,3 kg je ha LF WD
vor Verbringungen
Aurich
50
Emden
35
Wittmund
54
Leer
63
Phosphoranfall (P2O5)
Tierhaltung in kg / ha
10
20
40
60
80
100
unter
10
bis unter
20
bis unter
40
bis unter
60
bis unter
80
bis unter 100
und mehr
Wilhelmshaven
21
Friesland
62
Weser-
marsch
Ammer61
Osterholz
land
51
Olden69
burg
Delmen16
horst
LK
50
Cloppen- Oldenburg
88
burg
160
Emsland
99
Grafschaft
Bentheim
103
Cuxhaven
60
Vechta
192
LK
Osnabrück
83
Osnabrück
42
Stade
57
Harburg
30
Rotenburg
55
Lüneburg
20
Heidekreis
29
Verden
46
Uelzen
15
L
Da
Celle
25
Diepholz
54
Gifhorn
13
Nienburg
38
Region Hannover
14
Peine
schweig
8
4
Schaumburg
23
HamelnPyrmont
16
Wolfsburg
Braun- 3
Hildesheim
7
Bezirksstelle Emsland
Holzminden
Salzgitter
3
Helmstedt
Wolfen- 4
büttel
3
Phosphorsaldo aus org.-Düngern
ohne 20kg Regelung §6 Abs. 2 Nr. 2 DüV*
Phosphor Saldo Niedersachsen= - 8,2 kg P2O5 /ha
Aurich
-8
Emden
-19
Leer
-2
Phosphorbilanz in kg P2O5/ ha LF
-ohne "20-kg-Regelung"-80
-60
-40
-20
-5
0
20
40
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
und mehr
-60
-40
-20
-5
0
20
40
Wittmund
-9
Wilhelmshaven
-48
Friesland
-1
Weser-
marsch
Ammer-7
Osterholz
land
-10
13 Oldenburg
Delmen-40
horst
LK
32
Cloppen- Oldenburg
20
burg
50
Emsland
24
Grafschaft
Bentheim
20
Vechta
54
LK
Osnabrück
21
Osnabrück
-10
Vorstellung Nährstoffbericht 2012/2013
22.10.2013
Cuxhaven
-3
Stade
-5
Rotenburg
4
Harburg
-27
Lünebur
-29
Heidekreis
-8
Verden
-7
Uelzen
-31
Celle
-10
Diepholz
3
Gifhor
-28
Nienburg
-12
Region Hannover
-42
Schaumburg
-23
HamelnPyrmont
-10
Hildesheim
-47
W
BraunPeine
schweig
-51
-50
Salzgitter
-53
Wol
büt
-5
Nährstoffkreislaufwirtschaft im Landkreis Emsland
Fazit zum Phosphorüberschuss im Landkreis
Emsland
1. Der Phosphoranfall aus der Tierhaltung des Kreises liegt mit 99 kg/ha um
31 kg/ha über dem Phosphorentzug der Flächen (ohne DüV-Regelung).
2. Aus der Tierhaltung des Landkreises gelangen etwa 12 kg / ha P2O5 in die
NaWaRo-Biogasanlagen, vornehmlich durch Rinder- und Schweinegülle.
Der Anteil an Geflügelmist bzw. –kot ist eher gering.
3. An pflanzlichen Substraten gelangen zusätzlich etwa 12 kg / ha P2O5 in die
Biogasanlagen. Der Input bindet eine Fläche von ca. 29.000 ha LF WD.
4. Mit ca. 4,2 Mio. kg P2O5 (26 kg/ha) wird in etwa der P2O5-Anfall der
NaWaRo-Biogasanlagen an andere Landkreise abgegeben. Jedoch
werden auch
2,8 Mio. kg P2O5 von anderen Landkreisen aufgenommen, vornehmlich
aus den Kreisen Cloppenburg, der Grafschaft Bentheim und Vechta.
5. Etwa 2,3 Mio. kg P2O5 werden in andere Bundesländer exportiert.
6. Der Saldo aus den Verbringungen ist mit ca. 3,5 Mio. kg P2O5 am Ende zu
gering, um den Phosphorüberschuss von 7,4 Mio. kg P2O5 aus Tierhaltung
und Biogasanlagen auszugleichen. Notwendig ist (bei gleichem Anfall)
entweder eine höhere Abgabe oder eine Reduzierung der Aufnahmen!
Düngerecht Ausblick:
Meldeverordnung funktioniert
- Fehlende Bilanzpositionen müssen ergänzt werden
Düngerecht wird verschärft
- Anrechnung von UFD zu Mais beim QFN ab 2014
- Novelle Düngeverordnung ab 2015
Stoffströme werden weiter zunehmen
- Flächen und Aufnehmer (o. Güllebörse) sichern
Runderlass der Landesministerien 2014
- Kontrollsystem (Düngerkataster) auf Basis
der Abgabe-Sollwerte und des NV
Geschäftsbereich Landwirtschaft
FB 3.12
Bezirksstelle Emsland
Baurecht, Düngerecht
1. Strukturdaten
2. Baurecht
3. Düngerecht
4. Fazit - Was ist zu tun?
Bezirksstelle Emsland
Was tun ?
• Was soll ich tun
=> Genehmigungsbescheide
• Was tue ich
=> Nachweise, Dokumente
• Was will ich tun
=> Arbeitsplatz optimieren
Bezirksstelle Emsland
Was tun ? - Baurecht
Bauvorhaben – worauf ist zu achten ?
1. Geeigneter Standort vorhanden ?
2. Passt das Vorhaben in den Betrieb ?
3. Welchen baurechtlichen Status hat das Vorhaben ?
4. Welche Zeit für Planung und Bau ist realistisch ?
5. Welche „Hürden“ für die Planung gibt es ?
6. Welche Betriebsressourcen brauche ich dafür ?
Sind die vorhanden ?
Bezirksstelle Emsland
Was tun ? - Düngerecht
Wirtschaftsdüngerverwertung – was ist zu regeln ?
1. Lagerräume schaffen
2. Verträge abschließen
3. Abgabe der LWK mitteilen
4. Richtige Lieferscheine (Kennzeichnungen) erstellen
5. Abgabe elektronisch melden
6. Nährstoffvergleich erstellen (lassen)
Bezirksstelle Emsland
Danke für die Aufmerksamkeit…
jan.wulkotte@lwk-niedersachsen.de
Bezirksstelle Emsland