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Vortrag VLU Lingen 14.01.2014 „Neuerungen im Bau- und Düngerecht Wie hart trifft es unsere Landwirtschaft?“ Jan Wulkotte Bezirksstelle Emsland Baurecht, Düngerecht 1. Strukturdaten 2. Baurecht 3. Düngerecht 4. Fazit - Was ist zu tun? Bezirksstelle Emsland Tierzahlen 2012 Plätze Nds. EL/NOH % Milchkühe Bullenmast und Färsen Zuchtsauen 804.069 66.127 8,2 1.244.211 176.236 14,2 637.296 176.806 27,7 Mastschweine 6.966.698 1.208.988 17,4 Hähnchenmast Legehennen (incl. Elterntiere) Puten, Enten, Gänse Pferde, Schafe, Ziegen 67.540.759 33.515.704 49,6 26.045.018 6.209.282 23,8 9.200.369 1.245.564 13,5 454.535 26.725 5,9 Quellen: Landesbetrieb für Statistik (LSKN), Nds. Tierseuchenkasse Bezirksstelle Emsland Viehställe Biogasanlagen Bezirksstelle Emsland Biogasanlagen im Emsland / Grafschaft Bentheim 204 in Betrieb 250 (+ 14 in Planung) in Betrieb 200 geplant gesamt 150 100 50 7 0 2004 2006 2008 2010 2011 2012 2013 Bezirksstelle Emsland Stallneubau im Emsland / Grafschaft Bentheim 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 0 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Bezirksstelle Emsland Baurecht, Düngerecht 1. Strukturdaten 2. Baurecht 3. Düngerecht 4. Fazit - Was ist zu tun? Bezirksstelle Emsland Grundsätze beim Bauen im Außenbereich 1. Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen Innen- und Außenbereich. 2. Im Außenbereich gilt als Ausnahme das Privileg für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau. Ansonsten ist der Außenbereich von jeder Bebauung freizuhalten (§ 35 (1) Nr. 1 BauGB). 3. Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 4. Bestimmte Bauvorhaben sind im Außenbereich besonders geregelt oder auch genehmigungsfrei. 5. Behörden und Verbände sind als Träger öffentlicher Belange im Verfahren zu beteiligen. Bezirksstelle Emsland Grundsätze geplante Baumaßnahme Bauantrag Bauvoranfrage Gemeinde Bauvorbescheid externe Hilfestellungen durch z. B. Gutachter/ Sachverständige Bauaufsichtsbehörde Träger Öffentlicher Belange Baugenehmigung Bezirksstelle Emsland Genehmigungsfreie „Bauten“ Müssen grundsätzlich dem Baurecht entsprechen: 1. Änderungen der Inneneinrichtung 2. Bauten bis 20 cbm Rauminhalt (Gartenhäuschen) 3. Unterstände etc. bis 70 cbm Rauminhalt und 4 m Firsthöhe, wenn landwirtschaftlich privilegiert 4. Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, wenn gartenbaulich privilegiert 5. Solaranlagen, BHKWs, etc., auf oder in bestehende Gebäude 6. Aufschüttungen bis 300 qm 7. Leitungen (Wasser, Strom, Gas, ..) Bezirksstelle Emsland Rechtlich zulässig ? Bezirksstelle Emsland Grundsätze – das Privileg „Landwirtschaft“ Das Vorhaben muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. 1. Fläche, Nutzung, Bindung des Flächenbesitzes 2. Größe und Zweck des Vorhabens 3. Hofstelle mit Wirtschafts- und Wohngebäude 4. Ausbildung, Qualifikation 5. Haupt-, Nebenerwerb 6. Erwerb, Gewinnerzielung, Arbeitsbedarf Bezirksstelle Emsland Landwirtschaftskammer Niedersachsen Neuerungen im § 35 (1) Nr. 4 Baugesetzbuch Bezirksstelle Emsland Änderung BauGB § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (1) ….land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (2) ….gartenbaulichen Erzeugung (3) ….öffentlichen Versorgung (4) ….wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt werden soll, „es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“ Bezirksstelle Emsland Tierplatzschwellenwerten in der 4. BImSchV und im Anhang des UVPG 4. BImSchV Spalte 1 1) UVPG Spalte 2 1) 1) Spalte 1 obligatorische UVPPflicht Spalte 21) Vorprüfungen Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles 600 Rinder2) -- 600 -- 800 Kälber -- 500 -- 1.000 500 Mastschweine 2.000 1.500 3.000 2.000 1.500 750 560 900 750 560 6.000 4.500 9.000 6.000 4.500 Legehennen 40.000 15.000 60.000 40.000 15.000 Truthühner 40.000 15.000 60.000 40.000 15.000 Junghennen 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 Mastgeflügel 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 1.000 750 1.000 750 Sauen 3) Ferkel (10 < 30 kg) Pelztiere Verfahrensart nach BImSchG förmliches Verfahren vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung -förmliches Verfahren förmliches Verfahren4) einfaches Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn nach Vorprüfung keine UVP erforderlich ist Die Grenze für Güllelager nach 9.36 4. BImSchV liegt bei 6.500 m³. 1) bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Huntert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren nach der entsprechenden Spalte durchzuführen 2) ausgenommen Mutterkühe mit mehr als 6 Monate Weidehaltung 3) einschließlich der Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg LG. 4) mit Ausnahme der Rinder und Kälber. Bezirksstelle Emsland Änderung BauGB Gültigkeit der Gesetzesänderung - Ist seit 20. September 2013 in Kraft - für Genehmigungsverfahren, die vor Ablauf des 04. Juli 2012, also dem Tag des Kabinettbeschlusses zum Regierungsentwurf, ordnungsgemäß eingeleitet worden sind, findet § 35 (1) Nr. 4 BauGB in seiner bisherigen Fassung Anwendung (Übergangsregelung). - Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche Änderungen, die die Genehmigungsfrage nicht neu stellen, sollten möglich sein, ohne die Privilegierungsfrage zu stellen: z.B. Inneneinrichtung ändern, aufgrund der Vorgaben der Nutztierhaltungsverordnung (Verbot der Anbindung der Tiere, Gebot der Gruppenhaltung, u.a.). Bezirksstelle Emsland Privilegierung der Tierhaltung nach § 35 (1) Nr. 1 oder gewerblich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB § 201 BauGB Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann,.. (= abstrakte Sichtweise, Theorie) Bezirksstelle Emsland Futterfläche nach § 201 BauGB ausreichend? JA Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer Hofstelle eines landw. Betriebes? Grenze zur standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG durch das Bauvorhaben überschritten? NEIN Kumulation aller Gebäude, auf gemeinsamem Grundstück, welche durch gemeinsame Betriebs- oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. NEIN JA Bauen nach § 35 (1) Nr. 1 (landwirtschaftliches Bauen) Bauen nur mit vorhabenbezogenem Bebauungsplan der Gemeinde möglich JA Nein Bauen nach § 35 (1) Nr. 4 („gewerbliches Bauen“) Bezirksstelle Emsland Möglichkeiten für den Landwirt Vorhaben: Bau von 1499 Mastschweineplätzen oder 599 Rinderplätzen 1. Prüfung, ob Futterfläche ausreicht (51%) • Für 1499 Mastschweine werden 66 ha Fläche benötigt • Wenn ja, Bau an der Hofstelle möglich • Wenn Futterfläche ausreicht, sind keine Grenzen in der Tierhaltung gesetzt 2. Wenn nein, Prüfung, ob vorhandene und geplante Tierhaltung die UVPGrenze überschreitet (Kumulationswirkung) • Nur Anlagen, welche nach dem 14.3.99 genehmigt wurden, gehen in die Berechnung mit ein (UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG) • Wenn nein, dann Bau an der Hofstelle möglich 3. Wenn ja, dann Antrag auf Bebauungsplan bei der Gemeinde/Stadt stellen, um an der Hofstelle bauen zu können 4. Bau der Anlage im freien Außenbereich ist grundsätzlich möglich • Kumulationswirkung beachten! Bezirksstelle Emsland Konsequenzen 420 m Beispielbetrieb: rund 70 ha Acker und 10 ha Grünland im Eigentum, keine Pachtflächen Hofstelle: 1000 Mastplätze (§ 201 BauGB: 53 ha erf.) 55 m Planung: 1499 Mastplätze (§ 201 BauGB: 66 ha erf.) Gesamtflächenbedarf nach § 201 BauGB: 119 ha Bezirksstelle Emsland Filtererlass RdErl. d. MU, d. MS u.d. ML vom 22.03.2013 Bezirksstelle Emsland Filtererlass 1. Stand der Technik (§ 3 Absatz 6 BImSchG) • Abluftreinigungsanlagen in großen Schweinehaltungsanlagen (Spalte 1 im Anhang 4. BImSchV) sind erprobt, ausreichend vorhanden und wirtschaftlich vertretbar • Bei der Geflügelhaltung kann die wirtschaftliche Vertretbarkeit noch nicht allgemein vorausgesetzt werden Bezirksstelle Emsland Filtererlass 2. Schweinehaltungsanlagen über 2.000 Mastschweineplätze bzw. 750 Sauenplätze • Abluftreinigungsanlage ist in Genehmigungsverfahren zu fordern • Bestehende Schweineställe sind bis 01.05.2015 zu prüfen und bei Überschreitung von Immissionswerten mit einer Frist von 5 Jahren nachzurüsten oder stillzulegen Bezirksstelle Emsland Filtererlass 3. Schweinehaltungsanlagen über 1.500 Mastschweineplätze bzw. 560 Sauenplätze Abluftreinigungsanlage kann im Einzelfall gefordert werden 4. Geflügelhaltungsanlagen sind im Einzelfall mit Abluftreinigungsanlagen zu versehen. Bei Vorhaben mit mehr als 40.000 Plätzen ist der nachträgliche Einbau über eine Auflage im Genehmigungsbescheid sicherzustellen Bezirksstelle Emsland Filtererlass 5. Nach Vorsorgeanforderungen gemäß TA-Luft sind Möglichkeiten der Keimminderung zu prüfen => Erfordernis eines „Keimgutachtens“ wenn: - Abstand Schweinestall Wohnbebauung < 350 m - Abstand Geflügelstall Wohnbebauung < 500 m - weitere Anlagen in 1 km Radius - empfindliche Nutzungen (Krankenhaus, …) - häufige Beschwerden der Anwohner - regional hohe Bioaerosolkonzentration Auf Gutachten kann verzichtet werden, wenn geeignete Abluftreinigungsanlage beantragt wird Bezirksstelle Emsland Nachrüsten Alte Ställe bis Nov. 2020 Bezirksstelle Emsland Kosten der Abluftreinigung Bezirksstelle Emsland Immissionsschutz Depositionsgeschwindigkeit Bezirksstelle Emsland Immissionsschutz Depositionsgeschwindigkeit Bezirksstelle Emsland Immissionsschutz FFH-Relevanz Bezirksstelle Emsland Konsequenzen nach Baurecht 1. Wenn Futterflächen vorhanden sind, sind der Tierhaltung keine Grenzen gesetzt, der Druck auf dem Flächenmarkt steigt 2. Anlagen mit bis zu 1499 Mastschweinen oder 599 Rindern sind u.a. nach wie vor „baurechtlich gewerblich“ zu realisieren 3. Vorhaben an der Hofstelle sind schwieriger zu realisieren, der Druck auf den Außenbereich wächst 4. Vorhandene Anlagen im Außenbereich, die die genannten Größenordnungen überschreiten, können nur mit Bauleitplanung der Gemeinde erweitert werden Bezirksstelle Emsland Konsequenzen nach Baurecht 5. Tierhaltungsanlagen nach BImSchG benötigen zukünftig Abluftreinigungsanlagen 6. Die Anforderungen im Immissionsschutz steigen; Gutachten werden komplexer und teurer 7. Die Kosten für die Planung die Errichtung und den Betrieb von Ställen werden steigen Bezirksstelle Emsland Baurecht, Düngerecht 1. Strukturdaten 2. Baurecht 3. Düngerecht 4. Fazit - Was ist zu tun? Bezirksstelle Emsland Qualifizierter Flächennachweis (QFN) für die Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) und Kali (K2O) berechnet aus landeseinheitlichen Richtwerten der Landwirtschaftskammer • Verwertbare Nährstoffmenge der Fläche geplante Änderungen per Erlass in 2014:( - ) Entzüge der angebauten Fruchtarten (Ertragserwartung, Hektar) - soll ••Bedingung/Auflage für Genehmigung sein Zuschläge für Flächen in Gehaltskassen B und A - Restriktionsflächen stärker berücksichtigen • Abzüge für anrechenbare Ernterückstände - Anrechnung des Unterfußdüngers zu Mais • Nährstoffanfall aus der Tierhaltung ( + ) - Bodenanalysen stärker berücksichtigen • Stallplätze, Produktionsverfahren, Dungart, Fütterung, .. - Abgabe/Aufnahme mit vertraglichen Vereinbarungen - •Datenschutzerklärung mit Unterschrift notwendig Nährstoffaufnahme von organischen Düngern ( + ) - •Übernahme der Abgabe-Sollwerte in die Nährstoffabgabe von organischen Düngern ( - ) Meldedatenbank = Ergibt als Ergebnis einen zukünftigen Restdüngebedarf ( - ) oder Nährstoffüberschuss ( + ) Bezirksstelle Emsland Nährstoffvergleich (NV) - DüngeVO für die Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) und Kali (K2O) berechnet aus bundeseinheitlichen Richtwerten oder nach Analysen, für das vergangene Düngejahr •Nährstoffabfuhr über die Fläche ( -ab ) 2015: geplante Änderungen voraussichtlich • Entzüge der angebauten Fruchtarten (tatsächliche Erträge, Hektar) - Düngebedarfsermittlung wird notwendig (QFN, Düngeplan) • verfütterte oder verkaufte Ernterückstände - 170 kg• verfütterte N-Grenze fürZwischenfrüchte pflanzliches N oderauch verkaufte - Beginn der Sperrfrist nach Ernte der Hauptfrucht • Nährstoffzufuhr aus der Tierhaltung ( + ) - Fortführung der Derogationsregel zu Grünland (230 kg N) • belegte Stallplätze, Produktionsverfahren, Dungart, Fütterung, .. - Bei Überschreitung der Salden erfolgt zwangsweise eine • Nährzufuhr über die Aufnahme von organischen Düngern ( + ) Düngeberatung • Nährstoffabfuhr über die Abgabe von organischen Düngern ( - ) - Bei wiederholten Überschreitungen OWI und CC-Relevanz - …• Nährstoffzufuhr über Mineraldünger ( + ) = Ergibt als Ergebnis Bilanzdefizite ( - ) oder Bilanzüberschüsse (+) - für Abgleich mit Meldedatenbank 2013 schon u. 3J.), P2O5 (max. auch +20kg/ha u. 6 J.) und K2O N (max. +60kg/ha Bezirksstelle Emsland Düngemittelverordnung Neufassung vom 05.12.2012 - regelt alle Dünger Erhöhung der qualitativen Anforderungen durch Erfassung möglichst aller Bestandteile von Düngemitteln Hauptbestandteile Nebenbestandteile Hilfsmittel und Fremdbestandteile Eine Kennzeichnung über den gelieferten Dünger muss dem Aufnehmer mit jeder Partie ausgehändigt werden. „Was drin ist muss drauf stehen!“ (Lieferschein) Bezirksstelle Emsland Erforderliche Angaben in der Kennzeichnung • Düngemitteltyp (Wirtschaftsdünger) • Nährstoffgehalte (N,P,K) - Analyse • Gewicht/Volumen • Inverkehrbringer/Hersteller • Ausgangsstoffe bzw. Tierart • Lagerungs- und Anwendungshinweise • Oft kombiniert mit Lieferschein ! Bezirksstelle Emsland Ausreichende Lagerräume • Lagerkapazität muss ausreichend sein, um Zeiträume zu überbrücken, in denen eine Ausbringung nicht zulässig ist. Vorgeschrieben ist eine Zwischenlagerzeit von mindestens 6 Monaten. • Sinnvoll sind Lagerzeiten zwischen 8 und 12 Monaten • Gesetzlich geplant sind 9 Monate Bezirksstelle Emsland Ordnungsgemäße Lagerung von Stallmist und Trockenkot Erlass des MU und ML aus 2005 gilt noch („10 Gebote“) • Gilt für Mist mit mehr als 10 % NH4-N im Gesamt-N • mehr als 25 % TS-Gehalt, kein Geflügelfrischkot • Nicht länger als 6 Monate lagern • Abdeckung mit Stroh, besser Vlies (luftdurchlässig) • Nicht im Überschwemmungsgebiet • Nicht an Oberflächengewässern (Abstand mind. 20 m) Bezirksstelle Emsland Düngungspraxis Schneehöhe ? Gewässerabstand nicht beachtet Bezirksstelle Emsland Düngungspraxis Keine Ausbringung auf nicht aufnahmefähige Böden: überschwemmt, wassergesättigt, … Bezirksstelle Emsland Meldeverordnung - LandesVO seit 01.07.2012 Meldepflicht (§ 1) • Abgeber haben bei der Abgabe und Übernahme - Name, Anschrift, Registriernummer und Betriebsart des Abgebers - Datum der Abgabe oder der Übernahme - Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs - Menge in Tonnen Frischmasse - Name und Anschrift des Beförderers - Name, Anschrift, Registriernummer und Betriebsart des Empfängers der zuständigen Behörde für das erste Halbjahr bis zum 31. Juli und für das zweite Halbjahr bis zum 31. Januar elektronisch zu melden. • Als Registrier- oder Betriebsnummer können….. angegeben werden. Ordnungswidrigkeiten (§ 2) • Ordnungswidrig handelt, wer eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Bezirksstelle Emsland Vorstellung Nährstoffbericht für Wirtschaftsdünger in Niedersachsen 2012/2013 Im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 22.10.2013 Hannover Bezirksstelle Emsland Phosphorentzug (P2O5) der Kulturen gemäß QFN Ø Phosphorbedarf in Niedersachsen: 70 kg (P2O5) je ha LF Aurich 71 Phosphorbedarf in kg / ha der angebauten Kulturen 64 66 68 70 72 unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter Emden 71 Wittmund 71 Leer 72 64 66 68 70 72 74 Wilhelmshaven 71 Friesland 71 Weser- marsch Ammer71 Osterholz land 71 70 Oldenburg Delmen71 horst LK 71 Cloppen- Oldenburg 70 burg 69 Emsland 67 Grafschaft Bentheim 70 Cuxhaven 72 Vechta 68 LK Osnabrück 69 Osnabrück 70 Stade 72 Rotenburg 71 Harburg 69 Lünebu 69 Heidekreis 64 Verden 69 Uelzen 68 Celle 67 Diepholz 69 Gifho 68 Nienburg 69 Region Hannover 71 Schaumburg 73 HamelnBezirksstelle Pyrmont Emsland Hildesheim BraunPeine schweig 70 70 Salzgitter 73 Wo bü 7 Phosphoranfall aus der Tierhaltung vor Verbringungen Phosphoranfall aus der Tierhaltung in Niedersachsen : 52,3 kg je ha LF WD vor Verbringungen Aurich 50 Emden 35 Wittmund 54 Leer 63 Phosphoranfall (P2O5) Tierhaltung in kg / ha 10 20 40 60 80 100 unter 10 bis unter 20 bis unter 40 bis unter 60 bis unter 80 bis unter 100 und mehr Wilhelmshaven 21 Friesland 62 Weser- marsch Ammer61 Osterholz land 51 Olden69 burg Delmen16 horst LK 50 Cloppen- Oldenburg 88 burg 160 Emsland 99 Grafschaft Bentheim 103 Cuxhaven 60 Vechta 192 LK Osnabrück 83 Osnabrück 42 Stade 57 Harburg 30 Rotenburg 55 Lüneburg 20 Heidekreis 29 Verden 46 Uelzen 15 L Da Celle 25 Diepholz 54 Gifhorn 13 Nienburg 38 Region Hannover 14 Peine schweig 8 4 Schaumburg 23 HamelnPyrmont 16 Wolfsburg Braun- 3 Hildesheim 7 Bezirksstelle Emsland Holzminden Salzgitter 3 Helmstedt Wolfen- 4 büttel 3 Phosphorsaldo aus org.-Düngern ohne 20kg Regelung §6 Abs. 2 Nr. 2 DüV* Phosphor Saldo Niedersachsen= - 8,2 kg P2O5 /ha Aurich -8 Emden -19 Leer -2 Phosphorbilanz in kg P2O5/ ha LF -ohne "20-kg-Regelung"-80 -60 -40 -20 -5 0 20 40 bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter und mehr -60 -40 -20 -5 0 20 40 Wittmund -9 Wilhelmshaven -48 Friesland -1 Weser- marsch Ammer-7 Osterholz land -10 13 Oldenburg Delmen-40 horst LK 32 Cloppen- Oldenburg 20 burg 50 Emsland 24 Grafschaft Bentheim 20 Vechta 54 LK Osnabrück 21 Osnabrück -10 Vorstellung Nährstoffbericht 2012/2013 22.10.2013 Cuxhaven -3 Stade -5 Rotenburg 4 Harburg -27 Lünebur -29 Heidekreis -8 Verden -7 Uelzen -31 Celle -10 Diepholz 3 Gifhor -28 Nienburg -12 Region Hannover -42 Schaumburg -23 HamelnPyrmont -10 Hildesheim -47 W BraunPeine schweig -51 -50 Salzgitter -53 Wol büt -5 Nährstoffkreislaufwirtschaft im Landkreis Emsland Fazit zum Phosphorüberschuss im Landkreis Emsland 1. Der Phosphoranfall aus der Tierhaltung des Kreises liegt mit 99 kg/ha um 31 kg/ha über dem Phosphorentzug der Flächen (ohne DüV-Regelung). 2. Aus der Tierhaltung des Landkreises gelangen etwa 12 kg / ha P2O5 in die NaWaRo-Biogasanlagen, vornehmlich durch Rinder- und Schweinegülle. Der Anteil an Geflügelmist bzw. –kot ist eher gering. 3. An pflanzlichen Substraten gelangen zusätzlich etwa 12 kg / ha P2O5 in die Biogasanlagen. Der Input bindet eine Fläche von ca. 29.000 ha LF WD. 4. Mit ca. 4,2 Mio. kg P2O5 (26 kg/ha) wird in etwa der P2O5-Anfall der NaWaRo-Biogasanlagen an andere Landkreise abgegeben. Jedoch werden auch 2,8 Mio. kg P2O5 von anderen Landkreisen aufgenommen, vornehmlich aus den Kreisen Cloppenburg, der Grafschaft Bentheim und Vechta. 5. Etwa 2,3 Mio. kg P2O5 werden in andere Bundesländer exportiert. 6. Der Saldo aus den Verbringungen ist mit ca. 3,5 Mio. kg P2O5 am Ende zu gering, um den Phosphorüberschuss von 7,4 Mio. kg P2O5 aus Tierhaltung und Biogasanlagen auszugleichen. Notwendig ist (bei gleichem Anfall) entweder eine höhere Abgabe oder eine Reduzierung der Aufnahmen! Düngerecht Ausblick: Meldeverordnung funktioniert - Fehlende Bilanzpositionen müssen ergänzt werden Düngerecht wird verschärft - Anrechnung von UFD zu Mais beim QFN ab 2014 - Novelle Düngeverordnung ab 2015 Stoffströme werden weiter zunehmen - Flächen und Aufnehmer (o. Güllebörse) sichern Runderlass der Landesministerien 2014 - Kontrollsystem (Düngerkataster) auf Basis der Abgabe-Sollwerte und des NV Geschäftsbereich Landwirtschaft FB 3.12 Bezirksstelle Emsland Baurecht, Düngerecht 1. Strukturdaten 2. Baurecht 3. Düngerecht 4. Fazit - Was ist zu tun? Bezirksstelle Emsland Was tun ? • Was soll ich tun => Genehmigungsbescheide • Was tue ich => Nachweise, Dokumente • Was will ich tun => Arbeitsplatz optimieren Bezirksstelle Emsland Was tun ? - Baurecht Bauvorhaben – worauf ist zu achten ? 1. Geeigneter Standort vorhanden ? 2. Passt das Vorhaben in den Betrieb ? 3. Welchen baurechtlichen Status hat das Vorhaben ? 4. Welche Zeit für Planung und Bau ist realistisch ? 5. Welche „Hürden“ für die Planung gibt es ? 6. Welche Betriebsressourcen brauche ich dafür ? Sind die vorhanden ? Bezirksstelle Emsland Was tun ? - Düngerecht Wirtschaftsdüngerverwertung – was ist zu regeln ? 1. Lagerräume schaffen 2. Verträge abschließen 3. Abgabe der LWK mitteilen 4. Richtige Lieferscheine (Kennzeichnungen) erstellen 5. Abgabe elektronisch melden 6. Nährstoffvergleich erstellen (lassen) Bezirksstelle Emsland Danke für die Aufmerksamkeit… jan.wulkotte@lwk-niedersachsen.de Bezirksstelle Emsland