Die Elektronische Rezeptabrechnung
Transcription
Die Elektronische Rezeptabrechnung
2016 Wien, am 19. Februar 2016 Vorwort Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, die Abrechnung der Kassenrezepte mit den begünstigten Beziehern ist für jede öffentliche Apotheke von großer Bedeutung, immerhin lukriert die Apotheke derart durchschnittlich ca. 75% ihres gesamten Umsatzes. Vorschriften und Regelungen über die Rezeptverrechnung sind in zahlreichen verschiedenen Quellen enthalten, so im Gehaltskassengesetz, der österreichischen Arzneitaxeverordnung, dem Apothekergesamtvertrag, in Beschlüssen der Gehaltskasse etc. Bei der Erstellung der Unterlagen wurden insbesondere die für die Rechnungslegung relevanten Änderungen des seit 1. April 2006 bundesweit gültigen Gesamtvertrages berücksichtigt. Die vorliegende Informationsbroschüre enthält all diese Bestimmungen in einer praxisgerechten Aufbereitung und soll sowohl als Nachschlagewerk im Einzelfall als auch z.B. zur Erstinformation bei Übernahme einer Apothekenleitung dienen. Unsere Informationsbroschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch kann keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sämtlicher Informationen übernommen werden. Mit Rückfragen oder auch mit Anregungen betreffend Ergänzungen zu diesem Leitfaden wenden Sie sich bitte an Herrn Mag. pharm. Mag. phil. Thomas Rehor unter (01) 404 14 - 247 bzw. thomas.rehor@gk.or.at oder an Frau Mag. pharm. Barbara Marschik (01) 404 14 - 257 bzw. barbara.marschik@gk.or.at. Mit freundlichen Grüßen Erste Obfrau Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h. Zweiter Obmann Mag. pharm. Gottfried Bahr e. h. Inhaltsverzeichnis Vorwort ................................................................................................................................................................... 1 Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................................. 2 Gesetzliche Grundlagen ....................................................................................................................................... 3 Die Elektronische Rezeptabrechnung ................................................................................................................ 4 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................................. 5 Elektronische Erfassung eines bundeseinheitlichen Kassenrezeptes ........................................................... 6 Rezeptidentifikationsnummer.............................................................................................................................. 8 Versicherungsnummer ....................................................................................................................................... 10 Erfassen der Verordnungen............................................................................................................................... 12 Magistrale Anfertigungen.................................................................................................................................. 13 Rezeptabgabedatum ........................................................................................................................................... 13 Teilnehmende Krankenversicherungsträger ................................................................................................... 14 Erfassung und Legung der Rezepte ................................................................................................................. 15 Ordnungsgruppen ............................................................................................................................................ 16 Rezeptschleifen ................................................................................................................................................... 18 Sammelaufstellung ............................................................................................................................................. 19 Hochpreisliste ..................................................................................................................................................... 21 Datenfernübertragung (DFÜ) ............................................................................................................................. 23 Übernahme der Rezepte ..................................................................................................................................... 24 Zahlungsfristen ................................................................................................................................................... 25 Rechnung............................................................................................................................................................. 26 Retaxierungen ..................................................................................................................................................... 28 Kontrollabrechnung ............................................................................................................................................ 29 Differenzprotokoll ............................................................................................................................................... 30 Vorgangsweise bei Retaxierungen ................................................................................................................... 32 Rezepttransportversicherung ............................................................................................................................ 34 Verzeichnis der Krankenkassennummern ....................................................................................................... 36 Kontakt ................................................................................................................................................................. 45 Impressum ........................................................................................................................................................... 45 3 Gesetzliche Grundlagen Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich fungiert u.a. als die zentrale Verrechnungsstelle für alle Apotheken Österreichs mit allen begünstigten Beziehern und stellt im Namen der Apotheken allen Abrechnungsstellen die Rechnung aus. In diesem Zusammenhang sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen aus dem Gehaltskassengesetz von besonderer Relevanz: „Der Pharmazeutischen Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher)“1[...] „Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs.2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.“2 Durch diese sogenannte Legalzession macht die Pharmazeutische Gehaltskasse gegenüber den begünstigten Beziehern eigene Forderungen geltend. Die Apotheke selbst bzw. ihr Inhaber selbst kann keine Forderungen gegenüber den begünstigten Beziehern geltend machen, weil diese Forderungen eben sofort auf die Gehaltskasse übergehen. Die Apotheke bzw. deren Inhaber hat selbstverständlich einen korrespondierenden Anspruch gegen die Gehaltskasse auf Herausgabe der aus der Abrechnung sich ergebenden Beträge: „Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.“3 1 Gehaltskassengesetz 2002 (Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse), Bundesgesetz vom 28. Dezember 2001, BGBI I Nr. 154, über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich idF des BG BGBI I Nr. 5/2004, des des BG BGBI I Nr. 135/2009, des BG BGBI Nr. 58/2010 und des BG BGBI Nr. 54/2012 und des BG BGBl I Nr.172/2013; § 1 Abs. 2 Z 3 2 GKG 2002 § 43 Abs. 1 3 GKG 2002 § 43 Abs. 3 4 Die Elektronische Rezeptabrechnung Im Zuge der Überarbeitung des „Gesamtvertrag neu“ (gültig seit 1.4. 2006) wurden die beiden ehemaligen Anlagen IV und IV a des alten Gesamtvertrages zu einer neuen, einheitlichen Anlage IV zusammengeführt, wobei der Datensatzaufbau in einer vom Hauptverband herausgegeben Organisationsbeschreibung definiert ist. Die öffentlichen Apotheken sind verpflichtet, über die Pharmazeutische Gehaltskasse elektronisch abzurechnen.4 An der elektronischen Rezeptabrechnung nehmen alle dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger teil. Das sind: Alle Gebietskrankenkassen Alle Betriebskrankenkassen SVA der gew. Wirtschaft SVA der Bauern VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) BVA Zusätzlich nehmen noch folgende Krankenversicherungsträger, die nicht dem Hauptverband angehören, an der elektronischen Rezeptabrechnung teil: KFA Wien KFA Graz KFA Salzburg KFG OÖ Gemeindebeamte KFL OÖ Landesbeamte KFA Beamte Wels LKUF OÖ Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge MA 40 Stadt Wien, Tbc-Hilfe Alle anderen begünstigten Bezieher (Magistrate, Bundesheer, Bezirkshauptmannschaften etc.) beteiligen sich zwar nicht an der elektronischen Rezeptabrechnung, werden aber dennoch elektronisch mitgespeichert und in einer gemeinsamen Sammelaufstellung mit den elektronisch abrechnenden Krankenversicherungsträgern abgerechnet. Keinesfalls ist für solche Krankenversicherungsträger eine getrennte Abrechnung zu erstellen. Bei diesen begünstigten Beziehern werden die Versicherungsnummern nicht erfasst. Diese Verordnungen werden jedoch am Rezept taxiert, durchnummeriert und mit einer Konsignationsliste versehen. 4 Apothekergesamtvertrag ab 1.4.2006 GV § 7 (1) 5 Allgemeine Bestimmungen „Die Apotheker legen über die in einem Kalendermonat für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel grundsätzlich bis zum 15. des auf die Abgabe folgenden Monats über die Pharmazeutische Gehaltskasse Rechnung. Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Abrechnung am darauffolgenden Werktag zu legen. Für jeden Abrechnungsmonat ist eine gesonderte Abrechnung zu erstellen. Für jeden Abrechnungsmonat ist nur die elektronische Übermittlung einer kompletten Abrechnung samt Unterlagen zulässig. Ist die Monatsabrechnung auf Grund eines Übermittlungsfehlers nicht lesbar, ist die Monatsabrechnung zur Gänze erneut einzubringen. Die Abrechnung einzelner Rezepte außerhalb einer Monatsabrechnung ist unzulässig.“ 5 Diese Bestimmung stellt sicher, dass nur die Rechnungslegung kompletter Abrechnungsmonate zulässig ist, und dass eine Abrechnung, die z.B. nur den 1. bis zum 25. Tag eines Kalendermonats enthält, den gesamtvertraglichen Bestimmungen widerspricht. Bedingt durch die elektronische Rezeptabrechnung ist eine geteilte Abrechnung eines Abrechnungsmonats in Form einer Nachtragsabrechnung nicht möglich. Bei Betriebsübergaben ist – genauso wie bei allfälligen Retaxierungen aus Vormonaten – eine diesbezügliche interne Einigung der beiden Apotheker unerlässlich. Unter Abgabemonat versteht man den Kalendermonat, in dem die Expedition erfolgt ist, als Abrechnungsmonat bezeichnet man den Kalendermonat für den die Abrechnung durchgeführt wurde. Wurde die o.a. zitierte Frist um mehr als 2 Monate überschritten, sind die Kassen berechtigt, die verspätet eingereichte Rechnung um 1 Prozent pro überschrittenem Monat zu kürzen.6 Beispiel: Abgabemonat 09/2015 09/2015 09/2015 09/2015 09/2015 Abrechnungsmonat 09/2015 10/2015 11/2015 12/2015 01/2016 Einreichung Anfang 10/2015 Anfang 11/2015 Anfang 12/2015 Anfang 01/2016 Anfang 02/2016 Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug -3% -4% Rezepte von Krankenversicherungsträgern, die in einer Apotheke in einer nur geringen Anzahl pro Monat anfallen, können auch quartalsweise abgerechnet werden. Als „geringe Rezeptanzahl“ gelten bis zu 30 Rezepten pro Krankenversicherungsträger und Abgabemonat.7 5 GV IV §3 (1) Österreichische Arzneitaxe § 7 Abs.1 GV IV § 3 (5) 7 GV IV § 3 (4) + Erläuterung 6 6 Elektronische Erfassung eines bundeseinheitlichen Kassenrezeptes Krankenversicherungsträger Vertragsarztnummer Belegnummer Rezeptlaufnummer Versicherungsgruppe Sozialversicherungsnummer des Patienten mit Geburtsdatum; entweder durch Einscannen des EDV-lesbaren Strichcodes oder durch händische Erfassung Erfassen der Darreichungsform, Menge, Stärke, Packungsanzahl von Arzneispezialitäten über die Pharmazentralnummer; magistrale Anfertigungen, importierte Arzneimittel etc. über Sonderpharmanummern Taxbeträge Rezeptgebühren/Kosten anteile bzw. Befreiung Rezeptabgabedatum 7 Folgende Daten werden u.a. bei der elektronischen Rezeptverrechnung erfasst und gespeichert: Allgemeine Abrechnungsdaten o o o o o o Betriebsnummer Abrechnungsjahr Abrechnungsmonat DVR-Nummer Erstellungsdatum Kennzeichen Softwarehaus und Versionsnummer Rezeptdaten „R-Sätze“ o o o o o o o o Krankenversicherungsträger Ordnungsgruppe Belegnummer Rezept- bzw. Arztnummer Zusatzgebühr pro Rezept Sozialversicherungsnummer Rezeptgebührenbefreiung Rezeptabgabedatum Verordnungsdaten „V-Sätze“ Verordnungsdaten bei magistralen Verordnungen „M-Sätze“ o Pharmazentralnummer bzw. Sonderpharmanummer o Packungsanzahl o Mehrwertsteuersatz (10% oder 20%) o Einzelpreis pro Packung o Zusatzgebühren pro Packung o Anzahl und Höhe der Rezeptgebühr o Kostenanteil o Befreiung von Rezeptgebühr bzw. Kostenanteil o o o o Stoffname bzw. Pharmazentralnummer Arbeitstaxe Gefäß Menge, Anzahl der Einheiten 8 Rezeptidentifikationsnummer Die Rezeptidentifikationsnummer eines bundeseinheitlichen Kassenrezeptes setzt sich aus der 6-stelligen Vertragspartnernummer des Arztes und der Rezeptlaufnummer (ebenfalls 6-stellig) zusammen. Diese in Form eines Strichcodes am Rezeptkopf angedruckte Nummer ist mittels Scanner in der Apotheke elektronisch zu erfassen. Diese Rezeptidentifikationsnummer darf in einem Abrechnungspaket nur einmal vorkommen. In der Praxis können dabei folgende Fälle auftreten: 1. Die Rezeptidentifikationsnummer fehlt In diesem Fall empfiehlt es sich zuerst zu kontrollieren, ob es sich überhaupt um ein gültiges Kassenrezept handelt und die Expedition auf Kassenkosten gesichert ist. Erst dann kann der Apotheker eine selbst generierte, fiktive Rezeptidentifikationsnummer in Form einer Klebeetikette am Rezeptkopf anbringen und diese erfassen. Diese fiktive Rezeptidentifikationsnummer ist z.B. für jene Privat/Wahlarztrezepte zu verwenden, die von den Krankenversicherungsträgern als Kassenrezepte anerkannt wurden und keine eigene Rezeptidentifikationsnummer haben. 2. Die Rezeptidentifikationsnummer ist beschädigt bzw. unlesbar Auch hier bleibt dem Apotheker als einzige Möglichkeit, eine selbst generierte Rezeptidentifikationsnummer am Rezept anzubringen. Allerdings darf die Klebeetikette nicht über, sondern muss neben der vorhandenen (unlesbaren) Rezeptidentifikationsnummer angebracht werden.8 3. Die Rezeptidentifikationsnummer ist bereits vergeben Wurden von einem Krankenversicherungsträger beim Erstellen der Rezeptblöcke irrtümlich Nummernkreise doppelt vergeben und wurden mehrere solcher Kassenrezepte mit einer gleichen Rezeptidentifikation in einer Apotheke eingelöst, so hat auch in diesem Fall der Apotheker nur die Möglichkeit, von seiner selbst generierten Rezeptidentifikationsnummer Gebrauch zu machen. Diese Klebeetikette darf nicht über, sondern muss neben der vorhandenen (doppelt vergebenen) Rezeptidentifikationsnummer angebracht werden. Allerdings empfiehlt es sich, in diesem Fall mit dem Krankenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen. Diese fiktive, vom Apotheker selbst generierte Rezeptidentifikationsnummer enthält keinerlei Information über den verschreibenden Arzt, sondern entspricht lediglich formal der vom Hauptverband bekannt gegebenen Prüfziffernrechnung und dient nur dazu, ein Rezept abrechnungstechnisch zu erfassen. Eine Empfehlung für die technische Gestaltung dieser Rezeptidentifikationsnummern ist in den Richtlinien für Apothekensoftware-Häuser ersichtlich. Im Zuge der Umwandlungen von Privat- bzw. Wahlarztrezepten in Kassenrezepte verwenden Kassen eigene Klebeetiketten mit Strichcode (z.B. WGKK). Auch bei der 8 GV IV § 4 (5) + Kommentar 9 "Pickerllösung Wien" gelangen von der WGKK aufgelegte Umwandlungsklebeetiketten mit Strichcode zur Anwendung. In all diesen Fällen sind diese Rezeptidentifikationsnummern zu erfassen und keine selbst generierten Etiketten einzulesen. 10 Versicherungsnummer Die zehnstellige Versicherungsnummer beinhaltet eine vierstellige Versicherungsnummer inkl. Prüfziffer sowie das sechsstellige Geburtsdatum (in Ausnahmefällen ist auch eine andere sechsstellige Nummer möglich) und stellt u.a. neben dem Namen des Patienten ein Gültigkeitserfordernis für Kassenrezepte dar. Der Apotheker ist verpflichtet, die Versicherungsnummer - wenn diese nicht vorhanden ist, dann zumindest das Geburtsdatum - des Patienten zu erfassen.9 Die Versicherungsnummern werden beim Erfassen mittels einer vom Hauptverband vorgegebenen Prüfziffernrechnung auf ihre Plausibilität überprüft. Diese Prüfung gibt jedoch nur Aufschluss darüber, ob diese Versicherungsnummer überhaupt möglich ist, sagt aber nichts über deren Richtigkeit aus. Pro Kasse müssen mindestens 98% der Versicherungsnummern der Patienten erfasst werden.10 Bei der Erfassung der Versicherungsnummer hat der Apotheker nur die Plausibilität der am Rezept angeführten Versicherungsnummer, jedoch nicht deren Richtigkeit zu überprüfen. Die im Datensatz erfasste Versicherungsnummer muss mit jener am Rezept übereinstimmen.11 Weicht die vom Apotheker im Datensatz erfasste Versicherungsnummer von der am Rezept angegebenen Versicherungsnummer ab, kann das Rezept vom Krankenversicherungsträger an die Apotheke zur Berichtigung retourniert werden.12 (behebbarer Mangel) Für fehlende bzw. am Rezept falsch angegebene Versicherungsnummern kann der Apotheker nicht haftbar gemacht werden. Diese Rezepte, bei denen dann nur das Geburtsdatum erfasst wurde, gelten im Sinne dieser Regelung als erfasst und fallen daher nicht in die Fehlerquote. Die Versicherungsnummer steht derzeit noch in seltenen Fällen als vom Arzt am Rezept angedruckter Strichcode zur Verfügung und muss daher noch händisch in der Apotheke eingegeben werden. Für diesen Aufwand erhält die Apotheke eine Vergütung von zwei Cent (netto) pro Rezept (= Erfassungsbeitrag). Diese Vergütung erhalten die Apotheken solange, bis pro abrechnendem Krankenversicherungsträger und Bundesland mindestens 70 % der Rezepte die Versicherungsnummer als maschinenlesbaren Strichcode aufweisen.13 Die im Datensatz erfasste Versicherungsnummer muss mit jener am Rezept angedruckten übereinstimmen. Wenn mehr als 30 % der im Datensatz erfassten Versicherungsnummern nicht mit jenen am Rezept 9 GV I § 2 (1) Z.1b GV § 7 (2) 11 GV IV § 4 (9) 12 GV IV § 9 (5) 13 GV § 7 (3) 10 11 angedruckten übereinstimmen, dann fällt diese Gutschrift für die Apotheke für diesen Krankenversicherungsträger für zwei Monate weg.14 Folgende Fälle treten bei der Erfassung der Versicherungsnummer in der Apotheke auf: 1. Der Patient ist der Versicherte 1.1. Die Versicherungsnummer ist am Rezept vorhanden Erfassen der zehnstelligen Versicherungsnummer 1.2. Die Versicherungsnummer ist nicht vorhanden bzw. nicht plausibel Erfassen der Ordnungsgruppe (01, 03, 05, 08 bzw. 10) mit dem sechsstelligen Geburtsdatum des Patienten; diese Rezepte gelten als korrekt erfasst und fallen nicht in die Fehlerquote. 2. Der Patient ist ein Angehöriger 2.1. Die Versicherungsnummer ist am Rezept vorhanden In diesem Fall ist immer nur die Versicherungsnummer des Patienten zu erfassen. 2.2. Die Versicherungsnummer ist nicht vorhanden bzw. nicht plausibel Zunächst ist die Ordnungsgruppe (02, 06 bzw. 11) mit dem sechsstelligen Geburtsdatum des Patienten zu erfassen. In einem weiteren Schritt ist die Versicherungsnummer - bei Fehlen zumindest das Geburtsdatum des Hauptversicherten zu erfassen. Sind von diesem überhaupt keine Daten vorhanden und ist vom Mitversicherten nur das Geburtsdatum bekannt, stellt dies dennoch keinen Retaxierungsgrund dar. 3. Der Patient fällt unter ein Sozialversicherungsabkommen mit Fremdstaaten Als Expeditionsvoraussetzung gilt die Verordnung auf einem bundeseinheitlichen Kassenrezept mit der vom Arzt als zahlungspflichtig bezeichneten Gebietskrankenkasse. Diese Rezepte sind separat in der Ordnungsgruppe 12 zu legen. Die Apotheke ist zusätzlich verpflichtet, die am Rezept angegebene bis zu 20stellige persönliche Kennnummer zu erfassen.15 (Europäische Kranken- versicherungskarte) 4. Pro - ordinatione - Verschreibungen Diese Rezepte sind derjenigen Kasse, welche die chefärztliche Bewilligung erteilt hat, in der Ordnungsgruppe 09 zuzuordnen. Für den Pro-ordinatione-Bedarf ist keine Rezeptgebühr einzuheben. 14 15 GV § 7 (3) Erläuterung GV IV § 4 (10) + Erläuterung 12 Erfassen der Verordnungen Sämtliche Artikel werden mit ihrer im Warenverzeichnis des Apothekerverlages angeführten Pharmazentralnummer erfasst. Artikel, die nicht im Warenverzeichnis des Apothekerverlages aufscheinen (Importe, magistrale Zubereitungen etc.) werden über Sonderpharmanummern gemäß Organisationsbeschreibung/HV abgerechnet. 9000869 9000912 20 % USt 20 % USt Mittel zur Applikation Sonstige Heilmittel gem. GV Anlage II (Verbandmaterialien, Desinfektionsmittel, Heilnahrung, Moor- und Mineralquellprodukte, Reagentien, Sonstige) 9999169 9999146 20 % USt 10 % USt 9999258 9009994 9999933 9999927 9006300 20 % USt 10 % USt 10 % USt 10 % USt 10 % USt 9013010 10 % USt 9012022 10 % USt 9009988 10 % USt 9048623 10 % USt 9048681 10 % USt 9015428 10 % USt 9023758 10 % USt 9023787 10 % USt Heilbehelfe und Hilfsmittel gem. GV Anlage III Heilmittel und sonstige Produkte mit 10% USt (z.B. importierte Arzneimittel) Heilmittel und sonstige Produkte mit 20% USt Homöopathika Rezepte ohne verrechenbare Verordnungen, Magistrale Zubereitungen Magistrale Substitutionsdauerverschreibung mit Methadon z.B. Substitutionsdauerverschreibung mit Methadon für 30 Tage Sonstige magistrale Zubereitung mit Methadon z.B. Substitutionseinzelverschreibung zur Überbrückung mit Methadon für 3 Tage z.B. Methadonkapseln zur Schmerztherapie Magistrale Substitutionsdauerverschreibung exklusive Methadon z.B. Substitutionsdauerverschreibung mit Morphin für 30 Tage Sonstige magistrale Zubereitung mit Suchtgift (ohne Methadon) z.B. Substitutionseinzelverschreibung zur Überbrückung mit Morphin für 3 Tage z.B. Magistrale Zubereitungen mit Dronabinol Nachttaxe klein (1,18) für Sonn- und Feiertage von 08:00 bis 20:00 Uhr Nachttaxe groß (3,45) von 20:00 bis 08:00 Uhr Zusatzvergütung gem. ÖAT Z 16g für Substitutionsdauerverordnung (16,00) Zusatzvergütung gem. ÖAT Z 16h für Aus-einzelung psychotroper Substanzen (8,00) Importspesen für Heilmittel 13 Die falsche Zuordnung von Sonderpharmanummern ist kein Retaxierungsgrund. 16 Magistrale Anfertigungen Zuge der elektronischen Rezeptabrechnung werden sämtliche magistrale Zubereitungen über die entsprechenden Sonderpharmanummern abgerechnet. Die Taxierung magistraler Zubereitungen (Arzneistoffe bzw. Arzneispezialitäten, Arbeitsvergütungen, Abgabegefäße, Zusatzvergütungen etc.) erfolgt ebenfalls elektronisch und muss nicht am Rezept angeführt sein. Rezeptabgabedatum Auf jedem Kassenrezept ist die Apothekenstampiglie mit integriertem Datum aufzubringen. Zusätzlich wird beim Einlesen des Rezeptes das Abgabedatum elektronisch mitgespeichert. Grundsätzlich soll das am Rezept gestempelte mit dem elektronisch gespeicherten Abgabedatum übereinstimmen. In der Praxis kann aber das gestempelte Abgabedatum auf dem Rezept von dem elektronisch mitgelieferten Abgabedatum abweichen. In solchen Fällen ist für etwaige Retaxierungen ausschließlich das auf dem Rezept gestempelte Datum ausschlaggebend.17 16 17 GV IV § 9 (6) GV IV § 4 (7) + Erläuterung 14 Teilnehmende Krankenversicherungsträger 1. Hauptverbandskassen Kassennummern Gebietskrankenkassen Betriebskrankenkassen SVA der gew. Wirtschaft SVA der Bauern VAEB BVA 0019, 1015, 3018, 4014, 5010, 6017, 7013, 8818, 9016 1082, 1090, 3085, 5096, 5118, 5126 0043, 1147, 3042, 4049, 5045, 6041,7048, 8044, 9040 0035, 1031, 3034, 4030, 5037, 6033, 7730, 8036, 9032 1058 1023 2. Nicht- Hauptverbandskassen Kassennummern KFA Wien KFA Graz KFA Salzburg 1074 MA 40 Stadt Wien, Tbc- Hilfe KFG OÖ Gemeindebeamte KFL OÖ Landesbeamte KFA Beamte Wels LKUF 1074 5576 7366 1260 4383 4367 4839 4375 15 Erfassung und Legung der Rezepte Krankenversicherungsträger Ordnungsgruppen Gebietskrankenkassen (unter der jeweiligen Kassennummer) Betriebskrankenkassen (unter der jeweiligen Kassennummer) SVA der gewerblichen Wirtschaft Keine Trennung nach Landesstellen Abrechnung unter der Kassennummer der Landesstelle des Bundeslandes, in dem die Apotheke liegt. SVA der Bauern Keine Trennung nach Landesstellen Abrechnung unter der Kassennummer der Landesstelle des Bundeslandes, in dem die Apotheke liegt. VA Eisenbahnen und Bergbau – VAEB VA öffentlich Bediensteter – BVA KFA Wien KFA Salzburg KFA Graz MA 40 der Stadt Wien, TBC KFG der OÖ Gemeindebeamte KFL der OÖ Landesbeamte KFA Beamte Wels LKUF 00 [01 02 03 05 06 08] 09 12 15 00 [01 02 05 06] 09 15 00 [01 02 05 06] 09 15 00 [01 02 05 06] 09 15 00 [10 11] 09 15 00 [10 11] 09 15 00 15 00 15 00 00 00 00 00 00 Die Ordnungsgruppen in Klammern werden durch die Sammelgruppe 00 ersetzt. 16 Ordnungsgruppen18 00 für Sammelgruppe 01 Erwerbstätige, Arbeitslose, freiwillig Versicherte, Sonstige 02 Pensionisten 03 Kriegshinterbliebene 05 Angehörige der Ordnungsgruppe 01 06 Angehörige der Ordnungsgruppe 02 08 Anspruchsberechtigte nach dem KOVG, OFG, HVG 10 Mitglieder 11 Angehörige Die Untergruppenzuordnung ist nur dann notwendig, wenn lediglich das sechsstellige Geburtsdatum bekannt ist. 09 Ordinationsbedarf 12 Sozialversicherungsabkommen mit Fremdstaaten 15 Heilbehelfe und Hilfsmittel Die physische Rezeptlegung erfolgt innerhalb der jeweiligen Ordnungsgruppe in der Reihenfolge:19 1. 2. 3. 4. Rezepte des Abrechnungsmonats Rezepte aus dem Vorjahr Retaxierte Rezepte Suchtgiftrezepte Jedes Rezept ist elektronisch mit einer Belegnummer20 versehen und muss in der Reihenfolge des Datensatzes liegen. Wird ein bereits erfasstes und schon in seiner Reihenfolge gelegtes Rezept innerhalb eines Paketes gelöscht, so rutschen die nachfolgenden Rezepte automatisch im Datensatz nach. So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein bereits erfasstes und in der Abrechnung befindliches Rezept korrigiert werden muss. In solchen Fällen ist das betreffende Rezept aus dem Datensatz zu löschen, wobei die nachfolgenden Rezepte automatisch aufrücken, und das physische Rezept ebenfalls dem Paket zu 18 GV IV § 6 (2) GV IV § 6 (3) 20 Die Nummerierung der physischen Rezepte sowie das Erstellen von Konsignationslisten ist für alle Hauptverbandskassen nicht mehr vorgesehen. Trotzdem ist eine Nummerierung der Rezepte empfehlenswert. 19 17 entnehmen. Dieses Rezept kann dann komplett neu erfasst und in die entsprechende Kasse bzw. Ordnungsgruppe neu gelegt werden. Nach jedem 100. Rezept sind Trennblätter in Größe eines Rezeptes einzulegen.21 Diese roten Trennblätter sind in der Rezepteinreichstelle kostenlos erhältlich und können auch als Deckblatt für die Ordnungsgruppen 09, 12, 15 verwendet werden. 21 GV IV § 6 (1) 18 Rezeptschleifen Die mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger verrechneten Rezepte werden mit einer roten Rezeptschleife zu einem Paket gebunden. Das bedeutet, dass pro Krankenversicherungsträger ein Paket mit einer roten Rezeptschleife eingeschleift wird. Diese Schleifen sind dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Retaxierte Rezepte, die nur zur Einsichtnahme an die Apotheke übermittelt wurden, sind innerhalb dieser Schleife zu legen und ohne in Rechnung gestellt zu werden an den Krankenversicherungsträger zurückzuschicken. Die Rezeptschleifen sind in der Rezepteinreichstelle kostenlos erhältlich. 19 Sammelaufstellung Die Sammelaufstellung (Muster siehe nächste Seite) muss bei der monatlichen Rezeptabrechnung den Rezepten beigelegt werden. Die Gegenbestätigung eines Durchschlages der Sammelaufstellung erfolgt bei Direktabgabe der Rezeptpakete in der Rezeptverrechnungsstelle. Bei Postsendung ist die Sammelaufstellung den Rezeptpaketen beizulegen. (nicht gesondert als Brief schicken) Bei der Erstellung der Sammelaufstellung ist Folgendes zu beachten: 1. Krankenversicherungsträger ohne Gruppenlegung scheinen als eine Zeile auf. 2. Krankenversicherungsträger mit Gruppenlegung (z.B. 09, 12, 15) scheinen als eine Zeile pro Ordnungsgruppe auf. 3. Abrechnungsbeträge, die dem 20% USt. - Satz unterliegen, scheinen als zusätzliche Zeile auf. 4. Rezepte bzw. Verordnungsscheine mit unterschiedlichen Rezeptgebühren bzw. Kostenanteilen sind nicht getrennt, sondern in einer Zeile mit einer Summe Taxbetrag und mit einer Summe Rezeptgebühren bzw. Kostenanteile anzuführen. 5. Kassen, die nicht an der elektronischen Rezeptabrechnung teilnehmen, werden elektronisch mitgespeichert und scheinen auf der Sammelaufstellung mit einer Zeile auf. Keinesfalls ist für solche Kassen eine getrennte Abrechnung zu erstellen. 6. Die auf der Sammelaufstellung ausgewiesenen Beträge müssen mit jenen des Datensatzes übereinstimmen. (Taxbetrag, Anzahl der Rezepte, Summe Rezeptgebühren/Kostenanteile) 20 21 Hochpreisliste Gemäß § 3a der Österreichischen Arzneitaxe („Sondernachlassmodell“) wird für Arzneispezialitäten einem Apothekeneinkaufspreis größer als € 200,- kein Sondernachlass eingehoben. Im Zuge elektronischen Rezeptabrechnung wird die Hochpreisliste bereits bei der Übernahme der Daten in Pharmazeutischen Gehaltskasse erstellt und der Apotheke per e-mail automatisch übermittelt. Hochpreisliste wird in der Pharmazeutischen Gehaltskasse nach folgenden Kriterien erstellt: mit der der Die 1. Für die Erstellung der Hochpreisliste werden nur Arzneispezialitäten mit einem AEP über € 200,- (dies entspricht einem Kassenpreis von € 220,-) berücksichtigt. 2. Die Erfassung dieser Arzneispezialitäten erfolgt über die Pharmazentralnummer gemäß Warenverzeichnis des Apothekerverlages. 3. Bei Arzneispezialitäten ohne eigene Pharmazentralnummer (z.B. bei importierten Arzneispezialitäten) ist die folgende Sonderpharmanummer zu verwenden: 9999146 Heilmittel und sonstige Produkte mit 10% USt 4. Die Hochpreisliste umfasst alle begünstigten Bezieher, d.h. auch die „NichtHauptverbandskassen“. 22 23 Datenfernübertragung (DFÜ) Die DFÜ ist – entsprechend den Anforderungen des Gesundheits- Telematikgesetzes – als SSL Datenübertragung durchzuführen.22 Der Aufruf erfolgt über folgende URL: www.gehaltskasse.net. Nähere technische Auskünfte sind im Intranet der Pharmazeutischen Gehaltskasse unter www.gehaltskasse.at / Themenindex / Rezeptverrechnung / SSL- Datenübertragung – WEB ersichtlich. Die Abrechnungsdaten jeder Apotheke werden in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Verarbeitbarkeit und technische Plausibilität geprüft. Diese automatische Überprüfung dauert zwei bis drei Minuten pro Apotheke. Die DFÜ kann nach Abschluss der Monatsendarbeiten des Vormonates von 0 bis 24 Uhr durchgeführt werden. Grundsätzlich sollen die Abrechnungsdaten vor den physischen Rezepten in der Gehaltskasse einlangen. Treffen die physischen Rezepte vor den Abrechnungsdaten ein, ergeht eine Verständigung an die Apotheke, die Daten so rasch wie möglich zu senden. Nach der elektronischen Übermittlung der Daten an die Gehaltskasse erhält die Apotheke nach erfolgter positiver Prüfung ein Prüfprotokoll mit der Durchführungsbestätigung und die Aufstellung der Hochpreisliste per e-mail. Auf Anforderung wird der Apotheke die Aufstellung der Berechnung der individuellen Spanne im Kassenbereich ebenfalls per e-mail übermittelt.23 Sollten im Zuge der Plausibilitätsprüfung Fehler auftreten, wird sowohl die Apotheke als auch das betreffende Software-Haus mittels Fehlerprotokoll und der Bitte, die Daten nach Korrektur nochmals zu übermitteln, verständigt. 22 23 siehe Gehaltskassen-Rundschreiben Nr.15a vom 18. Mai 2005 siehe Gehaltskassen-Rundschreiben Nr.15b vom 21. Juni 2005 24 Übernahme der Rezepte Die Übernahme der Rezeptpakete erfolgt in der Rezepteinreichstelle (1090 Wien, Spitalgasse 29), die Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 und in den ersten drei Einreichtagen bereits ab 7:00 geöffnet ist. Die Anlieferung der Rezepte erfolgt entweder persönlich, durch die Post oder durch private Zustelldienste. Die Rezepte sollen grundsätzlich erst nach erfolgreicher Übermittlung der Daten einlangen. Die übermittelten Rezeptpakete werden sofort nach Krankenversicherungsträger aufgeteilt, wobei die Rezeptpakete in der Rezeptschleife nicht geöffnet werden. Um einen sicheren und reibungslosen Ablauf bei der Rezeptübernahme zu gewährleisten, sind folgende Punkte sorgfältig zu beachten: 1. Die Rezeptpakete müssen gut verschnürt und mit einer vollständig ausgefüllten Rezeptschleife versehen werden. Allfällige Untergruppen (09, 12, 15) müssen ebenfalls innerhalb der jeweiligen Rezeptschleife gelegt werden. 2. Für die Rezeptpakete sind passende und stabile Überkartons sowie ausreichend Füllmaterial zu verwenden. 3. Zur Weiterbearbeitung ist die Sammelaufstellung notwendig. Die Rezeptabrechnungsdaten werden mit der Sammelaufstellung verglichen (Taxbetrag, Anzahl der Rezepte bzw. Verordnungsscheine, Höhe der Rezeptgebühren/Kostenanteile). Bei erheblichen Differenzen zwischen den im Datensatz gelieferten Abrechnungsdaten und den auf der Sammelaufstellung angegebenen Werten wird die betroffene Apotheke umgehend kontaktiert. Die bis 12:30 eingelangten Rezepte werden taggleich direkt an die zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt und sofort weiterverrechnet. Die Abrechnungsdaten werden über eine Standleitung an die Datendrehscheibe des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gesendet und gelangen von dort zu den zuständigen Krankenversicherungsträgern. 25 Zahlungsfristen Einerseits sind die begünstigten Bezieher durch die österreichische Arzneitax-Verordnung verpflichtet, die von der Gehaltskasse in Rechnung gestellten Beträge binnen 14 Tagen zu begleichen24. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden begünstigten Bezieher ist diese Zahlungsfrist auch im Apothekergesamtvertrag samt einer Verzugszinsenregelung verankert.25 Andererseits ist die Gehaltskasse nach dem Gehaltskassengesetz verpflichtet, die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach der Einreichung der Rezepte an den Inhaber der Apotheke - zu Handen des verantwortlichen Leiters - zu bezahlen. 26 Die Apotheke erhält den Rezepterlös nicht erst wie gesetzlich vorgeschrieben nach 14 Tagen, sondern bereits vier Tage nach Übernahme der Rezeptabrechnung in der Gehaltskasse. Diese Vorfinanzierung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse beruht auf einem Beschluss der Gehaltskasse. Die Zahlungsfrist wird erst dann wirksam, wenn beide Komponenten der Rezeptabrechnung, d.h. sowohl die Rezepte physisch als auch die Daten der Rezeptabrechnung korrekt in der Gehaltskasse eingelangt sind. Entscheidend für die Berechnung dieser "Vier-Tages-Frist" ist das Eintreffen der letzten dieser beiden Komponenten. Dabei ist zu beachten, dass Rezepte, die nach 12:30 - mit einer 15minütigen Toleranzfrist nach 12:45 - in der Gehaltskasse einlangen, erst als am nächsten Werktag als eingelangt gelten. Der Grund dafür liegt darin, dass später abgegebene Rezepte nicht mehr taggleich weiterverrechnet werden können. Vier Tage nach Einlangen der Rezepte erfolgt dann die Abbuchung des Rezepterlöses vom Konto der Gehaltskasse. Das Einlangen am Konto der Apotheke hängt dann nur noch vom Bankweg ab. Übernahme der Rezepte und der Daten Montag Dienstag (bis 12:30) Mittwoch Donnerstag (bis 12:30) Freitag (bis 12:30) Anweisung des Rezepterlöses = Belastung der Gehaltskasse Freitag Freitag Montag Montag Dienstag Es ist somit unerheblich, ob die Rezepte und die korrekten Abrechnungsdaten am Montag oder erst am Dienstag bis 12:30 an die Rezepteinreichstelle übermittelt werden. In beiden Fällen erfolgt die Bezahlung des Rezepterlöses am Freitag. 24 Österreichische Arzneitaxe § 6 (3) GV IV § 12 (2) 26 GKG 2002 § 43 (3) 25 26 Rechnung Nach Übernahme und anschließender Weiterverrechnung der Rezeptabrechnung erhält jede Apotheke postalisch die von der Gehaltskasse erstellte Faktura (Formular „Rechnung“), die folgendermaßen aufgebaut ist: Sondernachlass Taxbetrag Krankenversicherungsträger Anzahl der Rezepte Entgelt SNLB entspricht dem Taxbetrag abzgl. Hochpreisarzneispezialitäten USt.-Satz Rp-Geb./KoA Rechnungsbetrag Zwischensumme inkl. USt. Taxdifferenzen aus Vormonaten Gutschrift für die händische Erfassung der Sozialversicherungsnummern 27 Am Ende jeder Kasse ist eine Zeile „SNLB“ angedruckt. Diese enthält die Basis für die Berechnung eines allfälligen Sondernachlasses, d.h. in dieser Basis sind die Umsätze mit den Hochpreisarzneispezialitäten nicht enthalten. Weiters ist die Höhe des von der Apotheke zu entrichtenden Sondernachlasses im Kopf der Spalte „Nachlass“ angedruckt. 28 Retaxierungen Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren27 haben die Krankenversicherungsträger die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen Taxdifferenzen bekannt zu geben.28 Diese Differenzbeträge aus den Vormonaten liegen beim Großteil der Kranken-versicherungsträger zwei bis drei Monate zurück und werden bei der laufenden Zahlung an die Pharmazeutische Gehaltskasse berücksichtigt. Sämtliche Krankenversicherungsträger verfügen seit 2009 über ein bundesweit einheitliches Abrechnungssystem. („HEMA“). Die Retaxierungen werden derzeit noch nicht elektronisch übermittelt. Sämtliche Retaxierungen, die von den einzelnen Krankenversicherungsträgern vorgenommen wurden, werden über die Pharmazeutische Gehaltskasse an die Apotheken rückübermittelt. Diese Retaxierungen werden in der Gehaltskasse stichprobenartig kontrolliert. Dabei wird überprüft, ob die Retaxierungen nach den Bestimmungen des Apothekergesamtvertrages zu Recht erfolgt sind oder nicht. Das Taxreferat der Pharmazeutischen Gehaltskasse ist bemüht, eine möglichst umfassende Retaxierungskontrolle durchzuführen. Diese Überprüfung erfolgt in einem unterschiedlichen Ausmaß. Krankenversicherungsträger, bei denen erfahrungsgemäß selten mit Schwierigkeiten zu rechnen ist, werden stichprobenartig überprüft. Hingegen werden die Retaxierungen von Krankenversicherungsträgern, bei denen öfters Probleme aufgetreten sind, Rezept für Rezept kontrolliert. Die Kontrolle von Preisfehlern kann aus organisatorischen Gründen nur in Einzelfällen durchgeführt werden. Werden zu Unrecht durchgeführte Taxdifferenzen festgestellt, wird der Apotheker meistens durch einen dem betreffenden Rezept angehefteten Hinweiszettel darauf aufmerksam gemacht, dass er die irrtümlich abgezogene Taxdifferenz erneut in Rechnung stellen kann. Bei systematischen Verstößen gegen die gesamtvertraglichen Bestimmungen seitens eines Krankenversicherungsträgers nimmt die Gehaltskasse unverzüglich Kontakt mit der Abrechnungsstelle auf, um diese Verstöße sofort abzustellen. Sämtliche Retaxierungen bestehen aus der Kontrollabrechnung, dem Differenzprotokoll und den Originalbelegen. Einige Krankenversicherungsträger (VGKK, TGKK, StGKK, SVB) sind dazu übergegangen, die Originalbelege einzuscannen. Im Falle von Retaxierungen werden diese Scan-Ausdrucke mit dem Originalstempel der Kasse „Die Übereinstimmung des Scan-Ausdruckes mit dem Original wird bestätigt“ an die Apotheke retourniert. Diese Scan-Ausdrucke sind wie Originalbelege zu handhaben und werden, beispielsweise im Falle von Irrläufern, auch von den anderen Krankenversicherungsträgern akzeptiert. 27 28 ABGB § 1486 Österreichische Arzneitaxe § 7 (4) GV IV § 8 (1) 29 Kontrollabrechnung Bei der Kontrollabrechnung handelt es sich um eine Gegenüberstellung der Abrechnungsdaten der Apotheke mit der von den Krankenversicherungsträgern anerkannten Abrechnung. Im Zuge der Einführung eines bundeseinheitlichen Heilmittel- Abrechnungsprogrammes („HEMA“) durch die Krankenversicherungs-träger wurden die Kontrollabrechnungen und Differenzprotokolle für alle Hauptverbandskassen vereinheitlicht. Als Beispiel dient hier die Kontrollabrechnung mit dem Differenzprotokoll der NÖGKK aus dem Rezeptabrechnungsmonat 11/2009: Bezeichnung und Adresse der Abrechnungsstelle Hauptverbands -Kassencode und Name der zuständigen Kasse Betriebsnummer, Name und Adresse, UID Nr. der Apotheke Von Apotheke in Rechnung gestellter Taxbetrag Von Kasse an-erkannter Taxbetrag Retaxierter Taxbetrag Gutschrift eines allfälligen Sondernachlass gem. ÖAT §3a/1 Abzug der MWSt, getrennt nach 10 und 20% Gutschrift der Rezeptgebühr / Kostenanteil Für jene Fälle, wo noch nach Erstellen der Kontrollabrechnung Differenzbeträge (z.B. Gutschriften für Apotheken) anfallen, ist in einer späteren Kontrollabrechnung eine eigene Zeile unter dem Titel „Alte Differenzen“ vorgesehen. 30 Differenzprotokoll Beim Differenzprotokoll handelt es sich um eine detaillierte Auflistung der vom Krankenversicherungsträger beanstandeten Belege. Taxdifferenz Von der Apotheke in Rechnung gestellter Belegnummer Arztnummer Versicherungsnummer des Retaxierungsgrund Rückvergütung der Rezeptgebühren bzw. Kostenanteile gem. GV IV Von der Kasse anerkannter Taxbetrag 31 Taxkorrekturen sind sowohl zu Gunsten der Krankenversicherungsträger als auch zu Gunsten der Apotheke möglich, wobei allfällige Rezeptgebühren/Kostenanteile dabei gegengerechnet werden. 32 Vorgangsweise bei Retaxierungen Sämtliche Taxdifferenzen werden mit der monatlichen Faktura nach Einreichung des Abrechnungsmonats an die Apotheke weitergegeben. Bei der Durchsicht der Retaxierungen empfiehlt es sich, anhand des Differenzprotokolls zunächst folgende Punkte zu klären: 1. 2. 3. 4. Von welchem Krankenversicherungsträger stammt die Retaxierung? Aus welchem Abrechnungsmonat stammt die Retaxierung? Unter welchem Titel erfolgte die Retaxierung? Handelt es sich um einen Teil- oder um einen Komplettabzug? Mögliche Gründe für einen Teilabzug: Preisfehler, Taxierfehler bei magistralen Zubereitungen (z.B. Substitutionsverschreibungen), Packungsgrößen etc. Mögliche Gründe für einen Komplettabzug: Irrläufer, Formalfehler (z.B. fehlende Arztunterschrift), falsch erfasste Versicherungsnummer, fehlende chefärztliche Bewilligung bzw. Umwandlung, fehlende Rezepte etc. 5. Was wurde in Rechnung gestellt? Dies ist aus dem Differenzprotokoll ablesbar und auch in der Apotheke durch Aufrufen des Kassenrezeptes nachvollziehbar. 6. Handelt es sich um einen behebbaren oder nicht behebbaren Mangel? Als behebbare Mängel gelten u.a.: Fehlende Kassenbezeichnung/Irrläufer Fehlendes Ausstellungsdatum Fehlender Apothekenstempel Fehlender Arztstempel Fehlender Korrekturvermerk bei unterschiedlichem Schriftbild Falsch erfasste Versicherungsnummer Diese Rezepte sind nach Ergänzung erneut in Rechnung zu stellen. 7. Wurden Rezepte eines anderen Krankenversicherungsträgers in Rechnung gestellt? Diese vom Krankenversicherungsträger retournierten Rezepte sind erneut zu erfassen und dem am Rezept bezeichneten Krankenversicherungsträger in Rechnung zu stellen. 33 8. Handelt es sich um „fehlende Rezepte“? Leider kommt es sehr häufig vor, dass bei der Rechnungslegung in der Apotheke irrtümlich Rezepte einem Krankenversicherungsträger elektronisch in Rechnung gestellt wurden, diese Rezepte jedoch physisch einem anderen Krankenversicherungsträger nur beigelegt wurden. In diesem Fall erfolgt durch den Krankenversicherungsträger, bei dem die Rezepte zwar elektronisch in Rechnung gestellt, jedoch nicht physisch beigelegt wurden, ein Komplettabzug unter dem Titel „Fehlende Rezepte“. Die physischen Rezepte, die einem anderen Krankenversicherungsträger nur beigelegt wurden, werden von diesem an die Apotheke retourniert. Da die einzelnen Krankenversicherungsträger unterschiedlich schnell die Abrechnung kontrollieren, können zwischen der Retournierung der nur physisch beigelegten Rezepte und dem Abzug durch jenen Krankenversicherungsträger, dem die Rezepte nur elektronisch in Rechnung gestellt wurden, einige Monaten liegen. Sollte ein Krankenversicherungsträger jedoch nur stichprobenartig kontrollieren und die von der Apotheke nur beigelegten Rezepte eines anderen Krankenversicherungsträgers dort nicht auffallen, wird die Nachforschung seitens der Apotheke zusätzlich noch weiter erschwert. Aus diesem Grund ist bei der Erstellung der Abrechnung in der Apotheke diesbezüglich eine erhöhte Aufmerksamkeit unerlässlich! Bei Retaxierungen unter dem Titel „Fehlende Rezepte“ sind von der Apotheke zunächst folgende Fragen abzuklären: Von welchem Krankenversicherungsträger stammt die Retaxierung? Welcher Abrechnungsmonat ist betroffen? Wurden die Rezepte doppelt verrechnet? Wurden die Rezepte von einem anderen Krankenversicherungsträger bereits retourniert und schon in der laufenden Abrechnung berücksichtigt? Wurde der betreffende Abrechnungsmonat bereits von anderen Krankenversicherungsträgern kontrolliert? Konnte diesbezüglich keine Klärung erfolgen, empfiehlt es sich, seitens der Apotheke direkten Kontakt mit den aus Sicht der Apotheke in Frage kommenden Krankenversicherungsträgern aufzunehmen. 34 Rezepttransportversicherung Die Gehaltskasse hat den Transport der Rezeptpakete von der Apotheke zur Gehaltskasse und weiter zur Krankenkasse gegen Verlust der Rezepte versichert. Die Gehaltskasse hat vor Bestehen dieser Versicherung die Rezeptpakete von der Gehaltskasse an die Krankenkassen mit der Post als Wertpakete geschickt. Vor einigen Jahren wurde das Porto für Wertpakete vervielfacht und gleichzeitig gelang es der Gehaltskasse, mit einer Versicherung sehr günstige Prämien für diese Versicherung auszuhandeln, sodass die Versicherung wesentlich günstiger war (und immer noch ist) als das Wertpaketporto; und das obwohl auch der Transportweg von der Apotheke zur Gehaltskasse unter Versicherungsschutz steht. Dazu kommt, dass die Gehaltskasse dadurch auch private Paketdienste für den Transport zu den Kassen verwenden kann. Diese sind teilweise schneller als die Post, was wiederum zu einer früheren Bezahlung durch die Kassen führt. Versichert sind die zur Verrechnung an die Gehaltskasse eingesandten Rezepte am Transportweg von der Apotheke (Wohnung bzw. Betrieb des Apothekers oder des Rechnungslegers) über die Gehaltskasse bis zur Krankenkasse. Der Versicherungsschutz erstreckt sich sowohl auf die Rezepte im Postgewahrsam als auch auf den persönlichen Transport durch den Apotheker oder eine von ihm betraute Person. Die Versicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden entstanden durch Abhandenkommen, Diebstahl und Raub, und zwar für bis zu 366.000,- € pro Paket. Bei Aufgabe als Wertpaket erhöht sich die Höchsthaftungssumme sogar auf 440.000,- € (bei einer Mindestwertangabe von 1.500,- €). Das bedeutet, dass der Transport der Rezepte von der Apotheke zur Gehaltskasse bei persönlicher Abgabe bis 366.000,- € unter Versicherungsschutz steht. Bei Postversand genügt bis 183.000,- € die Versendung als normales Postpaket, die Aufgabe als Wertpaket ist nicht notwendig. Um die Behandlung „von Hand zu Hand“ für die Pakete sicherzustellen, empfehlen wir bei Aufgabe als Postpaket die Deklaration als Wertpaket mit einer Wertangabe von 600,- € (Mehrgebühr 6,- €) oder als EMS-Paket (Express Mail Service). Zu Beweiszwecken wird empfohlen, jedenfalls eine Kopie der Sammelaufstellung und im Falle des Postversandes unbedingt den Aufgabeschein aufzubewahren. Bei der Versendung als normales Postpaket muss übrigens ganz besonders auf eine stabile Verpackung geachtet werden. Nicht versichert sind die Rezepte gegen Verlust in der Apotheke oder während sie sich beim Rechnungsleger befinden. Ebenso wenig sind Rezepte versichert, die direkt an eine Kasse geschickt werden, wie z.B. FSMEScheine direkt an die AUVA. Der häufigste Fall, wo ‘verlorene’ Rezepte nicht von der Versicherung ersetzt werden, ist der nicht nachvollziehbare Verlust von Rezepten. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Kasse das Fehlen von Rezepten feststellt, ohne dass eine Beschädigung eines Postpakets vorlag. 35 Kein Versicherungsschutz besteht auch bei grober Fahrlässigkeit (Sorglosigkeit) des Apothekers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch auf alle öffentlichen Apotheken Österreichs. Dem einzelnen Apotheker erwachsen aus der Versicherung unmittelbar keine Kosten. 36 Verzeichnis der Krankenkassennummern 1075 Bundesgebiet Nr. 1023 1058 1252 (1287 Kasse VA öffentlich Bediensteter VA für Eisenbahn und Bergbau Bundesministerium f. Landesverteidigung IVF-Fonds) WIEN 1015 Wiener Gebietskrankenkasse (einschl. Donauschiffer) 1031 SVA d. Bauern, Landesstelle Wien 1147 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien 1076 KFA d. Bediensteten d. Stadt Wien 1082 BKK d. Wiener Verkehrsbetriebe 1090 BKK d. Austria Tabakwerke AG 1155 Lorenz Böhlerkrankenhaus 1163 Julius Tandler Familienzentr. Verr. Stelle (ehemals MA 11) 1244 Wr. Städtische Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft 1260 MA 40 d. Stadt Wien, Dezernat VII, TBC 1279 Pensionsversicherungsanstalt f. Arbeiter NIEDERÖSTERREICH 3018 Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 3034 SVA d. Bauern, Landesstelle Niederösterreich 3042 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich 3085 BKK Mondi 3115 BH Amstetten – Sozialabteilung 3123 BH Amstetten – Gesundheitsabteilung 3131 BH Baden – Sozialabteilung 3174 Krankenhaus Baden 3204 BH Bruck/Leitha – Sozialabteilung 3212 BH Bruck/Leitha – Gesundheitsabteilung 37 3239 3271 3301 3336 3352 3387 3409 3417 3425 3433 3441 3468 3476 3506 3514 3530 3557 3573 3603 3611 3638 3646 3654 3670 3700 3735 3743 3778 3808 3816 3824 3859 3867 3875 3891 3905 Ausbildungszentrum Lindenhof, Eggenburg BH Gänserndorf – Sozialabteilung BH Gmünd – Sozialabteilung Krankenhaus Hainburg BH Hollabrunn – Sozialabteilung BH Horn – Sozialabteilung BH Korneuburg – Sozialabteilung NÖ Landes-Jugendheim Korneuburg Gefangenenhaus Korneuburg BH Krems - Sozialabteilung BH Krems – Gesundheitsabteilung Magistrat Krems – Sozialamt Krankenhaus Krems BH Lilienfeld – Sozialabteilung BH Lilienfeld – Gesundheitsabteilung BH Melk – Sozialabteilung BH Mistelbach – Sozialabteilung BH Mödling – Sozialabteilung BH Neunkirchen – Sozialabteilung BH Neunkirchen – Gesundheitsabteilung Magistrat St. Pölten – Sozialamt BH St. Pölten – Sozialabteilung Gefangenenhaus St. Pölten BH Scheibbs – Sozialabteilung BH Tulln – Sozialabteilung BH Waidhofen/Thaya – Sozialabteilung BH Waidhofen/Thaya – Gesundheitsabteilung Magistrat Waidhofen/Ybbs – Sozialamt BH Wiener Neustadt – Sozialabteilung Magistrat Wiener Neustadt – Sozialamt BH Wien-Umgebung – Sozialabteilung BH Zwettl – Sozialabteilung Krankenhaus Zwettl Amt d. NÖ Landesreg., Gesundheitsabteilung Amt d. NÖ Landesreg., Sozialhilfe – GS/5 Amt d. NÖ Landesreg., Abt. IX/2 Jugendwohlfahrt BURGENLAND 0019 Burgenländische Gebietskrankenkasse 38 0035 0043 0140 0159 0175 0205 0213 0221 0256 0302 0353 0418 0426 0450 0469 0493 0507 SVA d. Bauern, Landesstelle Burgenland SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Burgenland Magistrat Eisenstadt - Sozialamt BH Eisenstadt - Sozialabteilung Amt d. Bgld. Landesreg., Sozialhilfe BH Güssing - Sozialabteilung Krankenhaus Güssing Krankenhaus Kittsee BH Jennersdorf - Sozialabteilung BH Mattersburg - Sozialabteilung BH Neusiedl am See - Sozialabteilung BH Oberpullendorf - Sozialabteilung Krankenhaus Oberpullendorf BH Oberwart - Sozialabteilung Landeskrankenhaus Oberwart Magistrat Rust - Sozialamt Krankenhaus am Hirschenstein, Rechnitz OBERÖSTERREICH 4014 Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 4030 SVA d. Bauern, Landesstelle Oberösterreich 4049 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Oberösterreich 4111 BH Braunau/Inn – Sozialabteilung 4154 BH Eferding – Sozialabteilung 4200 BH Freistadt – Sozialhilfe 4219 BH Freistadt – Gesundheitsabteilung 4251 BH Gmunden – Sozialabteilung 4308 BH Grieskirchen – Sozialabteilung 4359 BH Kirchdorf/Krems – Sozialhilfeverband 4367 KFA f. OÖ Landesbeamte (KFL) 4375 Lehrerkrankenfürsorgeanstalt für OÖ (LKUF) 4383 Amt d. OÖ Landesreg., KFG für OÖ Gemeindedienstete (KFG) 4391 KFA f. Beamte der Landeshauptstadt Linz (MKF) 4405 BH Linz – Sozialabteilung 4413 Amt d. OÖ Landesreg., Behindertenfürsorge 4421 Magistrat Linz – Sozialamt 4456 Amt d. OÖ Landesreg., Abt. Jugendwohlfahrt 39 4464 4480 4502 4553 4618 4650 4693 4707 4715 4758 4804 4839 4847 4855 Magistrat Linz – Jugendamt Amt d. OÖ Landesreg., Abt. Sozialhilfe BH Perg – Sozialabteilung BH Ried/Innkreis – Sozialabteilung BH Rohrbach – Sozialabteilung BH Schärding – Sozialabteilung KFA f. Beamte der Stadt Steyr BH Steyr-Land, Sozialhilfeverband Magistrat Steyr – Sozialamt BH Urfahr – Sozialabteilung BH Vöcklabruck – Sozialabteilung KFA f. Beamte der Stadt Wels (KFW) Magistrat Wels – Sozialamt BH Wels – Sozialabteilung STEIERMARK 5010 Steiermärkische Gebietskrankenkasse 5037 SVA d. Bauern, Landesstelle Steiermark 5045 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark 5096 BKK VOEST A. Bahnsysteme 5118 BKK VOEST Alpine Zeltweg 5126 BKK Böhler Kapfenberg 5207 BH Bruck/Mur – Sozialabteilung 5215 Landeskrankenhaus Bruck/Mur 5258 BH Deutschlandsberg – Sozialabteilung 5304 BH Feldbach – Sozialabteilung 5355 BH Fürstenfeld – Sozialabteilung 5363 Landeskrankenhaus Fürstenfeld 5371 Magistrat Graz – MA Abt. 6, Amt für Jugend u. Familie (=Heim- oder Pflegekinder) 5398 Magistrat Graz – Sozialamt 5401 BH Graz-Umgebung, Sozialabteilung 5436 Amt d. Stmk. Landesreg., RA 9 Flüchtlingshilfe 5509 BH Hartberg – Sozialabteilung 5517 Landeskrankenhaus Hartberg 5541 BH Judenburg – Sozialabteilung 5568 BH Judenburg Tbc Hilfe 40 5576 Krankenfürsorgeanstalt der Beamten des Magistrates Graz 5584 Mag. Graz - Gesundheitsamt TBC 5606 BH Knittelfeld – Sozialabteilung 5649 Arbeitshaus Maria Lankowitz 5657 BH Leibnitz – Sozialabteilung 5703 BH Leoben – Sozialabteilung 5711 BH Leoben Tbc Hilfe 5754 BH Liezen – Sozialabteilung 5800 BH Murau – Sozialabteilung 5827 BH Mürzzuschlag – Sozialabteilung 5835 Landeskrankenhaus Mürzzuschlag 5843 Landeskrankenhaus Bad Radkersburg 5851 BH Bad Radkersburg – Sozialabteilung 5878 Krankenhaus Rottenmann 5908 BH Voitsberg – Sozialabteilung 5959 BH Weiz – Sozialabteilung KÄRNTEN 6017 Kärntner Gebietskrankenkasse 6033 SVA d. Bauern, Landesstelle Kärnten 6041 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten 6149 BH Feldkirchen – Sozialamt 6157 BH Hermagor – Sozialabteilung 6203 BH Klagenfurt – Sozialabteilung 6211 Magistrat Klagenfurt – Sozialamt 6238 Amt d. Kärntner Landesreg., Sozialhilfe 6254 Amt d. Kärntner Landesreg., Abt. 13 JugendWohlfahrt 6262 Bundespolizeidirektion Klagenfurt 6351 BH St. Veit/Glan – Sozialabteilung 6408 BH Spital/Drau - Sozialabteilung 6459 BH Villach – Sozialabteilung 6467 Magistrat Villach – Sozialamt 6475 KFA d. Angestellten d. Gemeinde Villach 6483 Bundespolizeidirektion Villach 6505 BH Völkermarkt – Sozialabteilung 6556 Wolfsberg – Sozialabteilung 41 SALZBURG 7013 Salzburger Gebietskrankenkasse 7048 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Salzburg 7110 Altersheim Bischofshofen 7153 BH Hallein – Sozialabteilung 7250 Mag. Salzburg Stadtjugendamt 7307 BH Salzburg – Sozialabteilung 7315 Magistrat Salzburg – Sozialamt 7323 Amt d. Sbg. Landesreg., Jugendwohlfahrt 7358 Amt d. Sbg. Landesreg., Sozialhilfe 7366 KFA Salzburg 7404 BH St. Johann im Pongau – Sozialabteilung 7455 BH Tamsweg – Sozialabteilung 7498 Gesundheitsamt Zell am See 7501 BH Zell am See – Sozialabteilung 7730 SVA d. Bauern, Landesstelle Salzburg TIROL 8818 Tiroler Gebietskrankenkasse 8036 SVA d. Bauern, Landesstelle Tirol 8044 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Tirol 8141 BH Imst – Sozialabteilung 8206 BH Innsbruck – Sozialabteilung 8230 Amt d. Tiroler Landesreg., Sozialhilfe 8249 BH Innsbruck – Jugendwohlfahrt 8257 Amt d. Tiroler Landesreg., Abt. Amb. Dienste u. Sozialhilfefonds 8303 BH Kitzbühel – Sozialabteilung 8354 BH Kufstein – Sozialabteilung 8362 Krankenhaus Kufstein-Wörgl 8400 BH Landeck – Sozialabteilung 8443 Krankenhaus Lienz 8451 BH Lienz – Sozialabteilung 8508 BH Reutte – Sozialabteilung 8559 BH Schwaz – Sozialabteilung 8826 Dialysebedarf Tiroler GKK 42 VORARLBERG 9016 Vorarlberger Gebietskrankenkasse 9032 SVA d. Bauern, Landesstelle Vorarlberg 9040 SVA d. gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Vorarlberg 9156 BH Bludenz – Sozialabteilung 9202 BH Bregenz – Sozialabteilung 9210 Amt d. VLB Lds Reg. TBC Hilfe, Bregenz 9237 BH Dornbirn – Sozialabteilung 9253 BH Feldkirch – Sozialabteilung 43 Stichwortverzeichnis Seite Abgabemonat Abrechnungsdaten R- Sätze V- Sätze M- Sätze Abrechnungsmonat Belegnummer Datenfernübertragung ( DFÜ ) Durchführungsbestätigung Fehlerprotokoll Plausibilitätsprüfung 5 7 7 7 7 5 16 23 23 23 23 Differenzprotokoll Rückvergütung Rezeptgebühr/Kostenanteil Einreichfrist Verspätet eingereichte Rechnung Elektronische Rezeptabrechnung Teilnehmende Kassen Europäische Krankenversicherungskarte Fehlende Rezepte Hochpreisliste Kontrollabrechnung Alte Differenzen Krankenkassennummern Legalzession Magistrale Anfertigungen Ordnungsgruppen Pharmazentralnummer Pro – Ordinatione Bedarf Sozialversicherungsabkommen mit Fremdstaaten Rechnung Retaxierungen Retaxierungkontrolle Verjährungsfrist Rezeptabgabedatum Rezepteinreichstelle 30 31 5 5 4, 12 14 11 33 21, 22 29 29 36 - 42 3 13 15 12 11 11 26 28 30 - 33 28 13 24 44 Übernahme der Rezepte Frist für taggleiche Weiterverrechnung Rezeptidentifikationsnummer ( RIN ) Fiktive Rezeptidentifikationsnummer Wahlarzt- bzw. Privatrezepte Rezeptlegung Reihenfolge Belegnummer Trennblätter Legung und Erfassung Rezeptschleifen Rezepttransportversicherung Sammelaufstellung Sondernachlassbasis (SNLB) Sonderpharmanummern Untergruppen siehe Ordnungsgruppen Umsatzsteuer Unterschiedliche Sätze Versicherungsnummer Erfassungsbeitrag („ 2 Cent Regelung“) „98% Regel“ Patient/ Angehöriger Vorgangsweise bei Retaxierungen Behebbare Mängel Zahlungsfristen Vorfinanzierung durch die Gehaltskasse - 24 24, 25 8 8 8, 9 15 - 17 15 - 17 15 - 17 15 - 17 15 - 17 18 34 20 27 12 16 16 26 - 29 26 - 29 10, 11 10, 11 10, 11 11 32, 33 32, 33 25 25 45 Kontakt Für Fragen und Anregungen kontaktieren Sie uns bitte unter: Pharmazeutische Gehaltskasse Spitalgasse 31 Postfach 77 A-1091 Wien email: tax@gk.or.at Fax: 01/404 14 - 259 Tel: (01) 404 14 – DW 200 (Vermittlung) 257 Mag. Barbara Maschik 247 Mag. Thomas Rehor Impressum Stand: Februar 2016 Herausgeber: Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich Kontakt: Telefon 01/ 404 14 - 200, Fax 01/ 404 14 – 249, email office@gk.or.at, http://www.gehaltskasse.at/ Autor: Mag.pharm. Mag.phil. Thomas Rehor Inhaltliche Überarbeitung: Roman Hechl Grafisches Design: Mag.iur. Maria-Christina Müller, Wien 2016 Die vorliegende Informationsbroschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sämtlicher Informationen übernommen werden. Eine Haftung der Autoren ist ausgeschlossen. © Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich