Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung
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Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung
HEISTERBORG UND PARTNER WINTER 2014/2015 Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand WINTER 2014/2015 © countrypixel - Fotolia.com Liebe Leserin, lieber Leser, mit der Jahresendausgabe der Steuernews für Landwirte möchten wir Sie wieder über Neuigkeiten aus Ihrer Branche informieren. Zu erwähnen ist besonders, dass es nach Jahren zum ersten Mal Änderungen bei der Besteuerung mit der Jahresendausgabe der Steu- nach Durchschnittssätzen gibt. Außerdem erhöhen sich die ernews für Landwirte möchten wir Abzugsbeträge bei den Beiträgen zur Sie wieder über Neuigkeiten aus Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse. Branche informieren. Zu erwähnen Haben Sie Fragen zu diesen oder den ist besonders, dass es nach Jahren anderen Dann melden Sie zum ersten Mal Änderungen beiThemen? der sich gerne bei uns. Herzliche Grüße, Besteuerung nach Durchschnittssätzen gibt. Außerdem erhöhen sichvon die Ihr Team Abzugsbeträge bei den Beiträgen zur UND PARTNER landwirtschaftlichen HEISTERBORG Alterskasse. Haben Sie Fragen zu diesen oder den anderen Themen? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Herzliche Grüße, www.heisterborg.de Geplante Neuregelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung regelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz Durchschnittssatzbesteuerung Die bisherige Differenzierung nach Hektarwerten soll entfallen. Der einheitliche Grundbetrag soll € 350 betragen. Landwirtinnen und Landwirte können den steuerpflichtigen • Änderungen bei der Betriebseinnahmenerfassung und bei der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht auf Berücksichtigung der Betriebsausgabenpauschale Grund gesetzlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind und • Berücksichtigung weiterer Sondergewinne, wie z.B. Verkauf von die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreiten (§ 13a des wertvollem Anlagevermögen mit einem Veräußerungspreis von tzbesteuerung Die bisherige Einkommensteuergesetzes). Der Bundesrechnungshof hat inDifferenzierung letzmehrnach als €Hektarwerten 5.000 usw. soll entfallen. Der einheitliche Grundbetrag soll € 350 betragen. ter Zeit die Regelungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Landnd Landwirte können den steuerpflichtigen • Änderungen bei der Betriebseinnahmenerfassung und bei der und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen mehrfach beanNeue Anlage zum Einkommensteuergesetz rchschnittssätzen ermitteln, wenn siedennoch nicht auf Berücksichtigung der Betriebsausgabenpauschale standet. Der Gesetzgeber will an den Pauschalregelungen er Vorschriften buchführungspflichtig sindjedoch und vereinfacht • Berücksichtigung wie z.B. Verkauf von neue Anlage 1a zu § 13a festhalten. Die Regelungen sollen werden. Imweiterer DemSondergewinne, Einkommensteuergesetz wird eine Größenmerkmale nicht überschreiten (§ 13a des wertvollem Anlagevermögen mit einem Veräußerungspreis aktuellen Gesetzentwurf zum Zollkodex-Anpassungsgesetz sind EStG mit der Überschrift „Ermittlungvon des Gewinns aus Land- und rgesetzes). Der Bundesrechnungshof hat in letzmehr als € 5.000 usw. diverse Änderungen und Vereinfachungen geplant. Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ beigefügt. Hierin werungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Landden der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Flächen auf den aft nachVereinfachungsregelungen Durchschnittssätzen mehrfach beanNeue Anlage zum Einkommensteuergesetz einheitlichen Satz von € 350 festgelegt. In der Anlage 1a weiter tzgeber will dennoch an den Pauschalregelungen enthalten sind Werte für die Grenzen und Gewinne der Sondernutgelungen jedoch vereinfacht werden. Imsind: Dem Einkommensteuergesetz wird eineAbs. neue6Anlage 1a zu § 13a Diesollen wesentlichen Gesetzesänderungen zungen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes). entwurf•zum Zollkodex-Anpassungsgesetz sind EStG mit der Überschrift „Ermittlung des Gewinns aus Land- und Änderungen bei den Zugangsvoraussetzungen im Bereich der en und Vereinfachungen geplant. Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ beigefügt. Hierin werSondernutzungen Inkrafttreten den der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Flächen auf den • Es soll ein einheitlicher Grundbetrag für die landwirtschaftliegelungen einheitlichen Satz von € 350 festgelegt. In der Anlage weiter chen Flächen sowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung Die Neuregelungen treten am1aTag nach der Verkündung des enthalten sind Werte für die Grenzen Gewinne der Sondernutje Vieheinheit oberhalb von 25 Vieheinheiten eingeführt werden. Gesetzes in und Kraft. Gesetzesänderungen sind: zungen (§ 13a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes). i den Zugangsvoraussetzungen im Bereich der en Inkrafttreten T: +49 (0) 25 63 / 922 0 eitlicherwww.heisterborg.de Grundbetrag für die landwirtschaftliowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des berhalb von 25 Vieheinheiten eingeführt werden. Gesetzes in Kraft. beitung der Durchschnittssatzbesteuerung 2 WINTER 2014/2015 LIEFERUNG BESTIMMTER METALLE Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Zum 01.10.2014 wurde die Umkehr der Steuerschuld auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Dies unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2014 (BMF vom 26.09.2014, IV D 3-S7279/14/10002), so dass soweit die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind - die Besteuerung beim Leistenden erfolgen kann. Ab dem 01.01.2015 ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zwingend anzuwenden. Von dieser Neuregelung sind insbesondere Handwerker aus den metallverarbeitenden Berufen oder auch Baustoffhändler betroffen. MASSGEBLICHE METALLE Unter die maßgeblichen Metalle fallen u.a. Roheisen, Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl. Nicht dazu zählen geformte oder bearbeitete Waren. Die Vorschrift enthält derzeit keine Bagatellregelung. Das heißt, dass auch bei Lieferung von Edelmetallen und unedler Metalle von geringem Wert der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. AUSKUNFT Betroffene Unternehmer, insbesondere Handwerker, die Zweifel haben, ob ein von ihnen gelieferter Gegenstand unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fällt, können bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruckmuster 0310) einholen. Näheres dazu unter www.zoll.de. © countrypixel - Fotolia.com UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNG BESTIMMTER METALLE Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung Kosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200 € pro Steuerjahr geltend gemacht werden (§ 35a des Einkommensteuergesetzes- EStG). Winterdienst Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter auch Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen Gehsteige im Winter (Urt. v. 20.03.2014, VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az. IV C 4-S 2296b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten auf dem Privatgrundstück des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der BFH schränkt allerdings ein: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist. Zahlung Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch nicht erreicht, sollten die Winterdienstkosten bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13). Höhere Fördergrenzen für die Basisversorgung der Landwirte im Alter Landwirtschaftliche Alterskasse Höhere Fördergrenze Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz soll die Fördergrenze nun auf € 24.000 (Alleinstehende) bzw. € 48.000 (Verheiratete) erhöht werden. Die neue Fördergrenze ist nach dem Gesetzentwurf erstmalig ab 2015 anwendbar. Der abziehbare Prozentsatz erhöht sich damit entsprechend auf 80 % aus € 24.000 = € 19.200, bzw. bei Verheirateten € 38.400. Vorsorgeaufwendungen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse können als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) steuermindernd geltend gemacht werden. Für diese Sonderausgaben gibt es bestimmte Förderhöchstgrenzen. Die Förderhöchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen beträgt derzeit € 20.000, bzw. € 40.000 bei Zusammenveranlagung. Aktuell können in 2015 80 % der bezahlten Jahresbeitragssummen aus maximal € 20.000, bzw. € 40.000 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Höhere Prozentsätze Der abzugsfähige Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr um 2 %. Ab dem Jahr 2025 sind Vorsorgeaufwendungen vollumfänglich (100 % = € 24.000, bzw. € 48.000) abziehbar. WINTER 2014/2015 3 Was kann zum 31.12.2014 vernichtet werden? Ablage und Archivierung der Geschäftsdokumente Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beachten. Aufbewahrungspflichtige Dokumente sind u.a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente. Dabei gilt für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und für Handelsoder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte eine solche von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege. auszügen hin (Verfügung v. 19.05.2014, S 0317.1.1-3/3 St42). „Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten…“, so das Amt. Denn der Ausdruck würde lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellen und sei „beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt“. Bei elektronischer Archivierung muss eine umfassende System- und Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Hier muss aufgezeichnet sein, „auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden“. Stichtag 31.12.2014 Am 31.12.2014 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2004 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2004 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2008 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Dies gilt nicht, sofern die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. © countrypixel - Fotolia.com Aufbewahrungspflichten und -fristen Elektronisch übermittelte Dokumente Werden steuerlich relevante Dokumente elektronisch übermittelt, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern betreffend der Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Konto- GRUNDSTEUERERLASS BEI WESENTLICHER ERTRAGSMINDERUNG GRUNDSTEUER Grundsteuer wird von den jeweiligen Gemeinden erhoben. Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach dem Bewertungsgesetz. Dazu zählen u.a. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag. Bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die Steuermesszahl sechs von Tausend (§ 14 GrStG). GRUNDSTEUERERLASS Nach dem Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG) können Landwirtinnen und Landwirte einen Grundsteuererlass beantragen, wenn es in ihrem Betrieb, etwa infolge eines Unwetters, zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt als der Steuerschuldner den Grund für die Ertragsminderung nicht zu vertreten haben. Das ist im Regelfall bei Unwetter der Fall. Aber auch jeder andere unverschuldete Grund berechtigt für einen Grundsteuererlass. EINZIEHUNG UNBILLIG Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben kommt noch hinzu, dass die Einziehung der Grundsteuer unbillig wäre (§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes GrStG). ERLASS, ANTRAG Erlassen wird die Grundsteuer dann, wenn der normale Rohertrag des landwirtschaftlichen Grundstücks um mehr als 50 % in Folge des nicht zu vertretenden Umstandes eingebrochen ist. Maßgeblicher Rohertrag ist jener, der „nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre“ (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GrStG). Die Ertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen normalem Rohertrag und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Ein Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen ist zu berücksichtigen. Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt. 4 WINTER 2014/2015 MASSNAHMENPAKET Das Bundesjustizministerium will mit einem Maßnahmenpaket den Schutz von Kleinanlegern vor risikoreichen Finanzprodukten verbessern (vgl. Entwurf vom 22.05.2014). Das Maßnahmenpaket zielt hier u.a. auf sogenannte Crowd-Finanzierungen ab. Darunter fallen jene Finanzierungsformen, mit denen sich junge Unternehmen ihr Startkapital besorgen. Diese Finanzierungsform soll in den Katalog der nach dem Vermögensanlagegesetz geregelten Anlageformen aufgenommen werden. VERSTÄRKTE TRANSPARENZ Finanzprodukte sollen für den Anleger transparenter werden. Das Maßnahmenpaket sieht hierzu umfassende Ergänzungen für die Verkaufsprospekte vor. Unter anderem ist die Fälligkeit bereits begebener, noch laufender Vermögensanlagen anzugeben. Damit soll unzulässigen Schneeballsystemen entgegengewirkt werden. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalflussrechnung offenzulegen. Die personellen Verflechtungen aller an einem Vermögensanlagekonzept beteiligten Unternehmen müssen dem Anleger vor Augen geführt werden. Auch soll der Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle finden können (so genannte „Internet-Transparenz“). WARNHINWEISE Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die Befugnis, in Fällen, in denen Auskunftsverlangen oder Anordnungen gegenüber dem Anbieter eines Finanzprodukts nicht befolgt werden, entsprechende Warnhinweise zu veröffentlichen. © countrypixel - Fotolia.com VERBESSERUNG DES SCHUTZES VON KLEINANLEGERN Landwirtschaftliches Nebengewerbe Nebengewerbe Der Begriff „land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ ist steuerlich betrachtet ein Sammelbegriff, der neben der Landund Forstwirtschaft auch den Weinbau und den Gartenbau einschließt. So gehören Erzeugnisse des Grund und Bodens immer zur Land- und Forstwirtschaft, ebenso wie die Züchtung von Jungtauben für den Verzehr. Die Züchtung von Brieftauben stellt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit dar. Sägewerke, Mühlen, Obstverarbeitungsbetriebe, Brennereien usw. stellen im Regelfall ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Ein solches Nebengewerbe ist gegeben, wenn der Landwirt/die Landwirtin neben dem Hauptbetrieb einen hiervon innerlich abhängigen, jedoch organisatorisch verselbstständigten, weiteren Betrieb unterhält. Kannkaufmann Ein mit dem Landwirtschafts-Hauptbetrieb unterhaltenes größeres, Nebengewerbe mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb kann der Landwirt als Kannhandelsgewerbe führen (§ 3 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches). Diesbezüglich gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kannkaufmannseigenschaft des Land- und Forstwirtes selbst. Hat sich der Land- und Forstwirt bereits ins Handelsregister eintragen lassen, gilt die Kaufmannseigenschaft auch für den Nebenbetrieb. Neue Steuerwerte für Sachleistungen an Arbeitnehmer Sachbezugswerte 2015 Sachbezüge Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge. Diese sind mit den sogenannten Sachbezugswerten zu erfassen und zu besteuern. Verordnung 2015 Nach dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 04.08.2014 sollen ab dem 01.01.2015 voraussichtlich folgende Sachbezugswerte gelten: • für ein Frühstück: monatlich 49 € bzw. 1,63 € täglich • für ein Mittag- oder Abendessen: monatlich 90 € bzw. 3,00 € täglich • für die Vollverpflegung: monatlich 229 € Für eine vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft gilt ab 2015 ein Sachbezugswert von monatlich 223 € (2014: 221 €). Ist der Pauschalwert im Einzelfall nicht zutreffend und ist es unbillig, den Wert der Unterkunft mit diesem Pauschalpreis zu bestimmen, kann alternativ der ortsübliche Mietpreis zugrunde gelegt werden. Kann dieser nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten festgestellt werden, kann die Unterkunft auch mit einem Pauschalpreis von 3,92 € pro Quadratmeter bei normaler Ausstattung bzw. von 3,20 € je Quadratmeter bei einfacher Ausstattung bewertet werden. 5 WINTER 2014/2015 Div. Finanzverwaltungen forcieren ab Januar die zeitnahe Betriebsprüfung Betriebsprüfung 2015 Zeitnahe Betriebsprüfung Die sogenannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ wurde erstmalig 2010 von der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg angewendet. Der Unterschied zur gewöhnlichen Betriebsprüfung ist, dass die Prüfer gleich unmittelbar nach Abgabe der betrieblichen Steuererklärung tätig werden können. Durch die zeitnahe Betriebsprüfung wird vom bisherigen Drei- (oder Mehr-) Jahresrhythmus abgewichen und der Zeitabstand der Prüfung selbst zum Prüfungsjahr verkürzt. Nun erkennen immer mehr Finanzämter die Effizienz zeitnaher Betriebsprüfungen. Am 20.10.2014 kündigte der Baden-Württembergische Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid die landesweite Einführung des Projekts „Zeitnahe Betriebsprüfung“ an. Andere Bundesländer dürften dem folgen. Rahmenbedingungen, Absichtserklärung LANDWIRT KEIN KAUFMANN Landwirtinnen und Landwirte gelten nicht als Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches (§ 1 HGB). Dies gilt selbst dann, wenn ihr Betrieb so groß ist, dass er einen nach Art und Umfang in Anwendung kaufmännischer Weise eingerichteten Die neuen Prüfungsrahmenbedingungen sollen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Finanzamtes Baden-Württemberg ab Januar 2015 für rund 8.400 Unternehmen ab 10 Mio. € Jahresumsatz gelten. Geschäftsbetrieb erfordert. Beschäftigt Die im Einzelnen nach den neuen Kriterien zu prüfenden Unternehmen werden von den Prüfern bestimmt. Bisherige Pilotprojekte für zeitnahe Betriebsprüfungen ergaben eine reduzierte Prüfungsdauer um rund 17 % bei rund 10 % höheren Mehrergebnissen. 2013 erbrachte ein Betriebsprüfer in Baden-Württemberg durchschnittlich 1,5 Mio. € an Mehrsteuern. also die Landwirtin/der Landwirt mehrere Bürokräfte mit der Verwaltung des Betriebs, wird sie/er dieser nicht automatisch Kaufmann. Die maßgeblichen Vorschriften zur Kaufmannseigenschaft sind für Land- und Forstwirte insoweit nicht anwendbar (§ 3 Abs. 1 HGB). EINTRAGUNGSOPTION Will die Landwirtin /der Landwirt eines größeren Anwesens (mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb) die Kauf- © countrypixel - Fotolia.com Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen sich u.a. durch einen strafferen Prüfungsablauf mit der Bildung konsequenter Prüfungsschwerpunkte auszeichnen. Die Unternehmen sollen einen festen Ansprechpartner für die Prüfung benennen. Den Prüfern soll bereits bei Prüfungsbeginn der Datenzugriff gewährt werden. Die Beantwortung der Prüfungsfragen soll binnen fester Fristen erfolgen. KAUFMANNSEIGENSCHAFT DER LANDUND FORSTWIRTE mannseigenschaft erlangen, kann sie/er sich im Handelsregister eintragen lassen. Insoweit gilt für sie/ihn die Möglichkeit der Erlangung der Kannkaufmannseigenschaft. Ein wunschgemäßer Austrag aus dem Handelsregister ist für größere Landwirte allerdings nicht mehr möglich, solange die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, solange ein Landwirtschaftsbetrieb mit kaufmännischem Geschäfts- Steuerbescheid vom Computer Vollautomatische Steuerbescheide hin durchgeführt werden. Mittels einer computergestützten Bearbeitung können Steuerbescheide künftig auch vollautomatisch ergehen, heißt es in dem Papier. Das „Risikomanagement“ soll dabei so gestaltet werden, dass es treffsicher risikobehaftete Fälle zur personellen Prüfung aussteuert. Steuerpflichtige müssen sich somit weiterhin auf manuelle Prüfungen einstellen. In dem Diskussionspapier heißt es außerdem, dass Zufalls- und Turnusprüfungen durch Finanzbeamte weiter- Maschinenlesbare Steuererklärungen Steuererklärungen müssen künftig maschinenlesbar sein. Wie aus einem Diskussionspapier des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, sollen frühestens ab 2016 Steuererklärungen vollständig von Computern kontrolliert und bearbeitet werden. Derzeit werden Programme entwickelt, die in der Lage sind, fehlerhafte oder falsche Angaben zu erkennen. betrieb unterhalten wird. KLEINE LAND- UND FORSTWIRTE Anders bei kleinen Land- und Forstwirten: Das sind solche, die keinen in kaufmännischer Geschäftsweise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Kleine Land- und Forstwirte können ebenfalls durch Ausübung der Eintragungsoption - die Kannkaufmannseigenschaft erlangen. Sie können sich allerdings jederzeit wieder aus dem Handelsregister löschen lassen. WINTER 2014/2015 © countrypixel - Fotolia.com 6 TRAKTORFÜHRER IST FACHKRAFT LOHNSTEUER FÜR AUSHILFSKRÄFTE Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von fünf Prozent des Arbeitslohns erhoben werden. Als Aushilfskräfte gelten Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Eine Beschäftigung mit anderen landund forstwirtschaftlichen Arbeiten ist dabei unschädlich, soweit diese ein Viertel der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). FACHKRÄFTE Als Aushilfskräfte gelten allerdings nicht Arbeitnehmer, die zu den landund forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Das ist bei einem Traktorführer der Fall, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urt. v. 25.10.2005, VI R 59/03). Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt die einem Traktorfahrer ausgezahlten Löhne dem Pauschalsteuersatz von fünf Prozent unterworfen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer monierte dies – zu Recht, wie das obige Urteil zeigt. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfügt, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen so, der BFH. FAZIT Beschäftigt der Landwirt/die Landwirtin Fachkräfte, ist die Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und abzuführen. Um Aushilfskräfte handelt es sich in erster Linie nur dann, wenn diese nur für saisonbedingte Arbeiten angestellt werden. Führen Arbeitskräfte Arbeiten aus, die das ganze Jahr über anfallen, kann im Regelfall die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden. Dienstanweisung der Finanzverwaltung nur für diese bindend AfA-Tabelle für Steuerpflichtige nicht verbindlich Computer können in 3 Jahren, Büromöbel in 10 Jahren abgeschrieben werden. Dies geht aus den amtlichen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung hervor (AfA-Tabellen). Die Finanzverwaltung verfügt über 100 auf den jeweiligen Wirtschaftszweig abgestimmte Tabellen. Angebot der Finanzverwaltung Die Finanzrichter bezeichnen die AfATabellen in ihrem Urteil als Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, welche der Steuerpflichtige annehmen kann, aber nicht muss (Finanzgericht Niedersachsen, Urt. v. 09.07.2014, 9 K 98/14). Nimmt sie der Steuerpflichtige an, muss sich die Finanzbehörde detailliert mit den Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen will. Im Streitfall hatte das Finanzamt den AfA-Satz für eine Lagerhalle von 6 % auf 3 % halbiert. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der Strafzuschläge. Anlaufhemmung, Verjährung Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht dekla- rierte ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände. Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5 %). WINTER 2014/2015 7 Bundesjustizministerium präsentiert Referentenentwurf Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften Neues BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für das neue Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben ist das erste nach der umfassenden Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.05.2009 (BilMoG). Ziel des Gesetzes ist, die neue EU-„Bilanzrichtlinie“ bzw. „Jahresabschlussrichtlinie“ (EU 2013/34/ EU) in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie muss nach den EU-Vorgaben bis zum 20.07.2015 umgesetzt sein. Danach dürften die neuen Größenklassen erstmalig für den Jahresabschluss 2015 anwendbar sein. 12 Mio. € (bisher: 9,6 Mio €). Unverändert bleibt die Anzahl der Arbeitnehmer (bis 50 Mitarbeiter). Als mittelgroß gelten künftig Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 20 Mio. € (bisher: 19,2 Mio. €), Umsatzerlösen bis zu 40 Mio. € (bisher: 38,5 Mio. €) sowie - unverändert - einer Mitarbeiterzahl bis 250. Unverändert gilt, dass für die Einordnung der jeweiligen Kapitalgesellschaft mindestens 2 der 3 Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Keine Größenklassenänderungen sind für die Kleinstkapitalgesellschaften geplant. Als solche gelten weiter Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlösen bis 700.000 € und einer Mitarbeiterzahl bis 10. Weitere Änderungen Die Umsetzung der EU-Richtlinie sieht aber auch weitere Verschärfungen vor. Betroffen sind insbesondere Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft. Diese müssen sich künftig stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen an staatliche Stellen unterwerfen. Damit sollen Korruptionshandlungen eingedämmt werden. Ziel der neuen EU-Richtlinie ist u.a., die bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Damit verbunden werden die GrößenklassenKriterien (§ 267 HandelsgesetzbuchHGB) um rund 20 Prozent angehoben. Damit profitieren künftig auch größere GmbHs von den für kleine Gesellschaften geltenden Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und den Offenlegungspflichten ihrer Bilanzen. Als „kleine GmbH“ gelten nach dem Entwurf künftig bereits Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € (bisher: 4,8 Mio. €) oder Umsatzerlösen bis © countrypixel - Fotolia.com Neue Größenklassen KRAFTFAHRZEUGSTEUER BEI SONDERFAHRZEUGEN SONDERFAHRZEUGE Landwirtschafts-Sonderfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich befreit (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a) und b) i.V.m Satz 2 KraftStG). Unter die Vorschrift fallen u.a. Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ihrer Art nach ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (Urteil Bundesfinanzhof v. 16.07.2014, II R 39/12). STREITFALL Streitgegenstand war ein Futtermischwagen vom Typ Verti- Mix 1.400 Double SF der Firma Strautmann. Das Fahrzeug dient dazu, Gras- und Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Auch nach Ansicht des BFH handelt es sich hier nicht um ein steuerbefreites Sonderfahrzeug. AUSSCHLIESSLICH LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist die ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung. Der streitgegenständliche Futterwagen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes aber auch in anderen Betrieben eingesetzt werden, wie z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft. Letzteres konnte nicht widerlegt werden. Landwirtinnen und Landwirte sollten für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewichtige Argumente parat haben, dass das Fahrzeug ausschließlich in einem Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden kann. Eine Verwendung für Lohnarbeiten ist unschädlich. HEISTERBORG UND PARTNER 8 WINTER 2014/2015 WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JANUAR 12.01.2015 Umsatzsteuer mtl. für Dezember bzw. November mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Dezember 15.01.2015 © countrypixel - Fotolia.com Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 26.01.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Januar (Abgabe des Beitragsnachweises) 28.01.2015 Sozialversicherungsbeiträge Januar (Zahlung) 10.02.2015 Bundesfinanzhof sieht Erlass bei rechtswidriger Steuerfestsetzung als geboten Säumniszuschläge Säumniszuschläge Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13). Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt. Stand: 07.11.2014 FEBRUAR Umsatzsteuer mtl. für Januar bzw. Dezember mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Januar 13.02.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 16.02.2015 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) 19.02.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 23.02.2015 Sozialversicherungsbeiträge Februar (Abgabe des Beitragsnachweises) 25.02.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Februar (Fälligkeit) 10.03.2015 MÄRZ Umsatzsteuer mtl. für Februar bzw. Januar mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer und Kirchensteuer für Februar Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer sowie der jeweilige Solidaritätszuschlag 13.03.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 25.03.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge März (Abgabe des Beitragsnachweises) 27.03.2015 Sozialversicherungsbeiträge März (Fälligkeit) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. 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