Steuerschuldumkehr im Schrotthandel - IHK Hannover

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Steuerschuldumkehr im Schrotthandel - IHK Hannover
Steuerschuldumkehr bei Schrottlieferungen
Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
1. Allgemeines
Seit 2011 gilt bei der Lieferung bestimmter Abfälle das Prinzip der Steuerschuldumkehr.
Dieses auch als „reverse-charge“ bezeichnete Verfahren legt fest, dass der Lieferant
nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die
Vorsteuer zieht. Für diese Lieferungen geht vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über. Der Lieferant rechnet ohne Steuer ab. Der Lieferempfänger muss den
Bezug der Ware versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer
im Gegenzug als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Nr.7 in
Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ziel des Gesetzgebers war
es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben.
2. Für welche Waren gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenständen, siehe Übersicht am Ende des Merkblattes. Im Wesentlichen handelt es sich
hierbei um Industrieschrott und Altmetalle, die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen. Andere als die in der Anlage 3 genannten Stoffe werden von der Regelung
nicht erfasst. Nur die Lieferung dieser Stoffe fällt unter die gesetzliche Regelung. Nicht
erfasst hiervon sind an diesen Stoffen erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel sortieren,
transportieren oder sonstige Bearbeitungen. Details zur Einordnung der von der Anlage 3
erfassten Waren regelt Abschnitt 13b.4 Umsatzsteueranwendungserlass.
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für
Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen. Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht
auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.zoll.de) in der Rubrik: Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.
3. Für welche Lieferempfänger gilt das Verfahren?
Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei
abrechnen zu können.
4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
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Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG, wie "normale" Rechnungen auch enthalten. An
Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld
durch den Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinzuweisen.
5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
o
Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
o in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
o
Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz
o in Zeile 52, Kennziffer 84 die Steuer an
o in Zeile 59, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt
ist - als Vorsteuer geltend.
6. Abrechnung im Weg der Gutschrift
Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden,
sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im
Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben
wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftersteller den Hinweis auf die Umkehr
der Steuerschuld (siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftersteller, der
zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.
7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?
Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren findet die Regelung keine Anwendung. Abfalllieferungen in die Europäische Union
und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle anderen Warenlieferungen ins Ausland behandelt.
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Anlage 3: Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle
der Eisen- und Stahlherstellung
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und
Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere
Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von
der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
10 Abfälle und Schrott, aus Nickel
11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
12 Abfälle und Schrott, aus Blei
13 Abfälle und Schrott, aus Zink
14 Abfälle und Schrott, aus Zinn
15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen
16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und
Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien
und Akkumulatoren
Zolltarif
(Kapitel, Position,
Unterposition)
Unterposition
2618 00 00
Unterposition
2619 00
Position 2620
Position 3915
Unterposition
4004 00 00
Unterposition
7001 00 10
Position 7112
Position 7204
Position 7404
Position 7503
Position 7602
Position 7802
Position 7902
Position 8002
aus Positionen
8101 bis 8113
Unterposition
8548 10
Hinweis
Dieses Merkblatt basiert auf einer Information der IHK Stuttgart. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht
übernommen werden.
Stand: Januar 2014
Ansprechpartner:
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Hannover stehen folgende Ansprechpartner für weitere Fragen gern zur Verfügung. Unternehmen aus anderen IHK-Bezirken bitten wir, bei
ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Katrin Rolof
Tel. (0511) 3107-228
Fax (0511) 3107-435
rolof@hannover.ihk.de
3/4
Thorsten Kropp
Tel. (0511) 3107-230
Fax (0511) 3107-435
kropp@hannover.ihk.de
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