Steuerschuldumkehr im Schrotthandel - IHK Hannover
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Steuerschuldumkehr im Schrotthandel - IHK Hannover
Steuerschuldumkehr bei Schrottlieferungen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Allgemeines Seit 2011 gilt bei der Lieferung bestimmter Abfälle das Prinzip der Steuerschuldumkehr. Dieses auch als „reverse-charge“ bezeichnete Verfahren legt fest, dass der Lieferant nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für diese Lieferungen geht vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über. Der Lieferant rechnet ohne Steuer ab. Der Lieferempfänger muss den Bezug der Ware versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer im Gegenzug als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Nr.7 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ziel des Gesetzgebers war es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. 2. Für welche Waren gilt das Reverse-Charge-Verfahren? Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenständen, siehe Übersicht am Ende des Merkblattes. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Industrieschrott und Altmetalle, die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen. Andere als die in der Anlage 3 genannten Stoffe werden von der Regelung nicht erfasst. Nur die Lieferung dieser Stoffe fällt unter die gesetzliche Regelung. Nicht erfasst hiervon sind an diesen Stoffen erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel sortieren, transportieren oder sonstige Bearbeitungen. Details zur Einordnung der von der Anlage 3 erfassten Waren regelt Abschnitt 13b.4 Umsatzsteueranwendungserlass. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen. Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) in der Rubrik: Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit. 3. Für welche Lieferempfänger gilt das Verfahren? Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. 4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung? 1/4 Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG, wie "normale" Rechnungen auch enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld durch den Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinzuweisen. 5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden? Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren. o Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz o in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung. o Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz o in Zeile 52, Kennziffer 84 die Steuer an o in Zeile 59, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - als Vorsteuer geltend. 6. Abrechnung im Weg der Gutschrift Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor. 7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland? Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren findet die Regelung keine Anwendung. Abfalllieferungen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle anderen Warenlieferungen ins Ausland behandelt. 2/4 Anlage 3: Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7 Lfd. Nr. Warenbezeichnung 1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung 2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten 4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen 5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert 6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas 7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl 9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 10 Abfälle und Schrott, aus Nickel 11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium 12 Abfälle und Schrott, aus Blei 13 Abfälle und Schrott, aus Zink 14 Abfälle und Schrott, aus Zinn 15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen 16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) Unterposition 2618 00 00 Unterposition 2619 00 Position 2620 Position 3915 Unterposition 4004 00 00 Unterposition 7001 00 10 Position 7112 Position 7204 Position 7404 Position 7503 Position 7602 Position 7802 Position 7902 Position 8002 aus Positionen 8101 bis 8113 Unterposition 8548 10 Hinweis Dieses Merkblatt basiert auf einer Information der IHK Stuttgart. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Januar 2014 Ansprechpartner: Für Mitgliedsunternehmen der IHK Hannover stehen folgende Ansprechpartner für weitere Fragen gern zur Verfügung. Unternehmen aus anderen IHK-Bezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen. Katrin Rolof Tel. (0511) 3107-228 Fax (0511) 3107-435 rolof@hannover.ihk.de 3/4 Thorsten Kropp Tel. (0511) 3107-230 Fax (0511) 3107-435 kropp@hannover.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hannover Abteilung Handel-und Dienstleistungen Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de 4/4