Informationen für Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern

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Informationen für Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern
Informationen
für Vermieter von
Ferienwohnungen
und
Privatzimmern
Zusammengestellt von:
Tourist-Information Ailingen, Hauptstr. 2, 88048 Friedrichshafen
Telefon: +49 7541 507-222 Fax: +49 7541 507-200
tourismus@ailingen.de, www.ailingen.de
Stand: Dezember 2013
Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Informationen / Rechtliche Rahmenbedingungen
1.)
Grundvoraussetzungen
Ferienwohnungen
Privatzimmer
4-5
2.)
DTV-Klassifizierung
5
3.)
Informationen für Beherbergungsbetriebe
6-8
4.)
Merkblatt für Gewerbetreibende
9-10
5.)
Meldegesetz Baden-Württemberg
11-12
6.)
GEZ
13
7.)
GEMA
14
II. Praktische Informationen zur Zusammenarbeit mit der Tourist-Information
1.)
Das Angebot der Tourist-Information Ailingen
15-16
2.)
Verkehrsverein Ailingen e.V.
16
III. Praktische Informationen zur Buchung
1.)
Rechtliche Informationen für Vermieter
17-20
2.)
Reisekostenrücktrittsversicherung
21
Anlagen
1.) Beitrittserklärung Verkehrsverein
2.) Satzung Verkehrsverein
3.) Geschäftsordnung Verkehrsverein
4.) Beitragsordnung Verkehrsverein
5.) Erhebungsbogen Betrieb, Fewo oder Privat
6.) Vordruck Belegungsmeldung
7.) Vorlage Reservierungsbestätigung
Fewo oder Privat mit Beherbergungsvertrag
8.) Muster Meldeschein
9.) Anmeldung Gewerbeamt
10.) Mustertext Beitragsbefreiung VBG (Fewo) oder BGN (Privat)
11.) Anmeldung und Saisonabmeldung Rundfunkbeitrag
12.) Anmeldung und Tarifübersicht GEMA
13.) Muster Reisekostenrücktrittsversicherung
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I. 1.) Grundvoraussetzungen
Die Grundvoraussetzungen für das Anmelden einer Ferienwohnung oder eines
Privatzimmers orientieren sich an den Mindeststandards des DTV (Deutscher
Tourismusverband e.V.) die für eine Klassifizierung notwendig sind.
Für Ferienwohnungen
Mindeststandards:
• Das Objekt muss eine räumlich abgeschlossene Einheit bilden.
• Es muss eine separate Eingangstür zur vermieteten Einheit vorhanden sein.
• Bei der Angabe der Anzahl der Räume ist zu beachten, dass jeder mit einer Tür
abschließbar sein muss. Eine Abtrennung durch einen Vorhang genügt den
Ansprüchen für einen separaten Raum nicht.
• Es ist ferner erforderlich, dass jeder Raum mindestens 1 Außenfenster besitzt
(Ausnahme: Küche/Kochnische/Küchenzeile und Sanitärbereich).
• Es müssen eine Kochgelegenheit, ein Kühlschrank, eine Spüle und die für die
Personenzahl erforderlichen Küchenutensilien (Geschirr, Besteck, Kochtöpfe etc.)
vorhanden sein.
• Es muss mindestens eine räumlich abgeschlossene Sanitäreinrichtung für jedes
Objekt vorhanden sein, eine Mitbenutzung, z.B. in der Wohnung des Vermieters,
genügt den erforderlichen Mindeststandards nicht.
• Es muss eine zweckmäßige Beleuchtung vorhanden sein.
• Eine Ferienwohnung, die sich im Keller eines Hauses befindet und nur mit
Kellerfenstern ausgestattet ist, genügt den Mindestanforderungen der
Klassifizierung nicht.
Definitionen:
Ferienhaus (FH)
Ein Ferienhaus ist ein freistehendes Haus oder ein Reihenhaus, das jedermann
zugänglich ist und in dem Gäste zum vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt
aufgenommen werden.
Grundstück oder Grundstücksanteil sind der alleinigen Nutzung durch die Gäste für
die Dauer ihres Aufenthaltes vorbehalten. Den Gästen stehen ein eigener
Sanitärbereich und eine Kochgelegenheit zur Verfügung. In der Regel ist im Haus
kein hotelmäßiger Service vorhanden.
Ferienwohnung (FW)
Eine Ferienwohnung ist eine abgeschlossene Einheit innerhalb eines Hauses, in der
zum vorübergehenden Aufenthalt Gäste gegen Entgelt aufgenommen werden. Den
Gästen stehen ein eigener Sanitärbereich sowie eine Kochgelegenheit zur
Verfügung. Die zum Objekt zugehörige Terrasse oder der Balkon steht den Gästen
für die Dauer ihres Aufenthaltes zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
Apartment
Ein Apartment ist eine Ein- oder Mehrraum-Ferienwohnung, die in einer größeren
Ferienwohnungsanlage liegt, in der Gemeinschaftseinrichtungen (z.B.
Waschmaschine, Trockner) vorhanden sind und in der Serviceleistungen angeboten
werden. Apartments werden in der Klassifizierung wie Ferienwohnungen behandelt,
liegt der Schwerpunkt auf dem hotelmäßigen Service mit der zusätzlichen Möglichkeit
der Selbstverpflegung, fällt die Klassifizierung in den Bereich des DEHOGA.
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Für Privatzimmer
Mindeststandards:
• Das Zimmer muss ein abgeschlossener Raum mit Eingangstür sein (kein
Durchgangszimmer).
• Das Zimmer muss mindestens ein Außenfenster besitzen.
• Es muss eine Sanitäreinrichtung (Dusche/WC) zur Allein- oder Mitnutzung mit
anderen Gästen vorhanden sein. Eine Mitnutzung in der Wohnung des
Vermieters genügt nicht.
I. 2. Klassifizierung - DTV
Seit einigen Jahren gibt es auch für Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter die
Möglichkeit Ihre Objekte klassifizieren zu lassen. Die Kriterien zur Klassifizierung von
Ferienhäusern und Ferienwohnungen sind erstmals im März 1994 herausgegeben
worden. Sie sind zuletzt im Winter 2012/2013 überarbeitet worden und gültig ab Januar
2013.
Die Teilnahme an der Klassifizierung ist freiwillig. Die Teilnahme ist nur möglich wenn
gewisse Mindeststandards (Seite 3) erfüllt werden. Die Klassifizierung ist 3 Jahre gültig.
Für die Tourist-Information Ailingen wird die Klassifizierung von Herrn Dorner
durchgeführt. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Klassifizierung pro Objekt
€ 65,00
(komplette Klassifizierung, Bogeneingabe, Beratung bezüglich Ausstattung, Werbung,
GEZ usw.)
jedes weitere Objekt
€ 55,00
+ Bearbeitungspauschale DTV pro Objekt
€ 21,00 zzgl. MwSt. 19%
Die Abrechung für die Klassifizierung und die Bearbeitungspauschale erfolgt direkt durch
Herr Dorner.
Für Fragen zur Klassifizierung oder die Anmeldung zur Klassifizierung können Sie sich
direkt an Herr Dorner wenden:
Herr
Bertram Dorner
Bufler 4
88299 Leutkirch im Allgäu
Telefon +49 7561 9852733
Fax +49 7561 9852734
e-mail: bertram@dorner-leutkirch.de
Mitglieder der LAG oder des DLG können sich direkt bei diesen Organisationen für eine
Klassifizierung anmelden.
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I. 3. Informationen für Beherbergungsbetriebe
Herausgegeben vom Amt für öffentliche Ordnung (Gewerbe- und Waffenabteilung) der
Stadt Friedrichshafen
Allgemeines:
Es geht um die Frage, wann eine Zimmervermietung gewerblich bzw. nur mit
Gaststättenerlaubnis betrieben werden darf. In der Vergangenheit war die
Rechtsprechung bzw. die Verwaltungspraxis so, dass bei Zimmervermietungen, bei
denen keine Nebenleistungen abgegeben wurden, grundsätzlich kein Gewerbe, sondern
eine reine Verwaltung des eigenen Vermögens vorlag. Eine Gewerbeanmeldung bzw.
eine Gaststättenerlaubnis war somit nicht notwendig, da der Betrieb nicht gewerblich
geführt wurde.
In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung und auch die Verwaltungspraxis
jedoch so entwickelt, dass nicht jede Vermietung von Zimmern Vermögensverwaltung ist
und somit kein Gewerbe darstellt.
Es wird nun bei der Vermietung von Unterkünften unterschieden in eine
Dauervermietung und eine Bereitstellung einer Unterkunft gegen Entgelt mit kurzen
Wechselintervallen.
Für Beherbergungsbetriebe, (Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmer u.ä.) im
eigentlichen Sinn steht die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Entgelt in der
Regel im Vordergrund.
Zur eindeutigen Festlegung, in welchem Fall, für welche Betriebe eine
Gewerbeanmeldung bzw. sogar eine Gaststättenerlaubnis notwendig ist, haben
wir das beiliegende Informationsblatt für die Betreiber von
Beherbergungsbetrieben erstellt.
Nach den Vorschriften des Gaststätten bzw. Gewerberechtes ist bei Betrieben über 8
Betten grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung und ggf. eine baurechtliche
Genehmigung erforderlich, da man davon ausgeht, dass diese Betriebe eine gewisse
Betriebsstruktur haben und auf jeden Fall auch mit Nebenleistungen gewerblich
betrieben werden.
In Betrieben unter 8 Betten werden nur Betriebe, die Nebenleistungen abgeben
(tägliche Reinigung, tägliche Mahlzeiten, Frühstück, Zimmerservice, Organisation von
Freizeitaktivitäten usw.) als Gewerbebetriebe angesehen. In diesem Fall ist nur eine
Gewerbeanmeldung notwendig.
Betriebe bis zu 8 Betten, die keinerlei Nebenleistungen bieten, werden nach wie vor
als reine Wohnungsvermietung (Vermögensverwaltung) gewerberechtlich beurteilt.
In diesem Fall ist keine Gewerbeanmeldung notwendig!
Die baurechtlichen Belange sind aber auf jeden Fall immer zu beachten.
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Gaststättenerlaubnisse:
Seit dem 01. Juli 2005 entfällt die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 4 GastG
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG bedürfen Beherbergungsbetriebe, die in Verbindung mit der
Beherbergung Getränke und Speisen an Hausgäste abgeben, künftig keiner
gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.
Die bisherige Regelung, wonach nur Betriebe bis acht Betten erlaubnisfrei waren wurde
gestrichen. Die Gewerbeanzeigepflicht nach § 14, 55c GewO besteht jedoch weiterhin
fort.
Vorgehen/Kosten Gewerbeanmeldungen:
Für die Betriebe, für die eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, muss diese bei der
Stadt Friedrichshafen, Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbe- und Waffenabteilung oder
bei den entsprechenden Ortsverwaltungen erstattet werden. Für die Bestätigung der
Gewerbeanmeldung fällt derzeit eine Gebühr in Höhe von 36,00 Euro an. Der
Gewerbetreibende erhält bei der Gewerbeanmeldung einen entsprechenden
Gewerbeschein. Mit diesem Gewerbeschein können z.B. auch Waren im Großhandel
bezogen werden.
Die Gewerbeanmeldung, die nach § 14 der Gewerbeordnung bei der zuständigen
Behörde erstattet werden muss, hat zum einem ordnungsrechtliche und zum anderen
auch statistische Zwecke.
In § 14 Gewerbeordnung ist vorgeschrieben, dass Durchschläge der
Gewerbemeldungen an verschiedene Behörden von unserem Amt verschickt werden
müssen. Den entsprechenden Verteiler können Sie der beiliegenden Aufstellung
entnehmen, auf der auch kurz erläutert ist, zu welchem Zweck die beteiligten Behörden
die Durchschläge der Gewerbeanmeldung benötigen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Weitere Kosten, die ggf. anfallen können:
Für Sie ist es, aus unserer Sicht, auch wichtig zu erfahren, welche weiteren Kosten ggf.
auf Sie zukommen können. Dies kann auf der einen Seite unter bestimmten Umständen
ein IHK-Beitrag als Pflichtmitglied sein. Zum anderen ein Beitrag an die
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten als gesetzlicher
Unfallversicherer.
Ein IHK-Beitrag ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn
aus dem Beherbergungsbetrieb 5.200,00 Euro jährlich übersteigt.
Sofern ein Gewinn unter dieser Freigrenze erzielt wird, ist kein Pflichtbeitrag zu
entrichten. Wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb den Freibetrag in Höhe von
5.200,00 Euro jährlich übersteigt, ist zunächst für Einzelfirmen, wie es die Regel
sein wird, ein jährlicher Beitrag von 50,00 Euro zu entrichten. Sofern der
Gewerbeertrag/Gewinn 15.340,00 Euro im Jahr übersteigt, fällt noch eine
zusätzliche Umlage aus dem Gewinn in Höhe von 0,30 % an.
Aus unserer Sicht wird dies jedoch kaum in Frage kommen.
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Des Weiteren kann unter bestimmten Umständen ein Beitrag zur gesetzlichen
Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
(BGN) für Privatvermieter und bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VGB) für
Ferienwohnungsvermieter anfallen. Seit dem 1.1.2004 gehört jeder Unternehmer eines
Betriebes, gleichgültig ob in seinem Unternehmen versicherte Personen tätig sind oder
nicht, kraft Gesetzes der Berufsgenossenschaft an. Die Zugehörigkeit entsteht mit
Beginn der vorbereitenden Tätigkeit für das Unternehmen. Der Unternehmer ist
verpflichtet, sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn bei der jeweiligen
Genossenschaft anzumelden. Zu den versicherten Personen gehören in der
Unfallversicherung auch alle für die im Unternehmen tätigen Verwandten und die ohne
Arbeitsentgelt beschäftigten Personen.
Von der Versicherungspflicht können auf Antrag befreit werden:
Unternehmer des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes und deren im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten, wenn für das Unternehmen und damit verbundene Nebenund Hilfsunternehmen innerhalb eines vollen Kalenderjahres weniger als 2.400
Arbeitsstunden (300 Arbeitstage) geleistet werden (Kleinstunternehmen). Bei der
Ermittlung der Arbeitsstunden sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller
Personen zu berücksichtigen, die für das Unternehmen tätig sind. Die
Pflichtversicherung endet, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Schluss des
Monats, in dem der Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist.
Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Freigrenze in Höhe von
24.500,00 Euro Gewinn überschritten wird. Dies wird in der Regel bei den kleineren
Beherbergungsbetrieben ebenfalls nicht erreicht.
Außerdem wird im Rahmen der Gewerbeanmeldung vom Bauordnungsamt
geprüft, ob die entsprechenden Zimmer oder Ferienwohnungen baurechtlich auch
als Fremdenzimmer oder Ferienwohnungen genehmigt sind. Sofern dies noch nicht
der Fall ist, müsste eine Umnutzung beim Bauordnungsamt der Stadt
Friedrichshafen beantragt werden bzw. bei Altfällen beim Bauordnungsamt über
die weitere Vorgehensweise angefragt werden.
Ansonsten kommen durch die Gewerbeanmeldung für die Zimmervermieter keine
weiteren Kosten zu.
Bei Unklarheiten oder Fragen stehen wir jederzeit während der Sprechzeiten
(nachfolgend aufgeführt) zu einem Informationsgespräch bereit.
Wir sind bemüht, den Verwaltungsaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ansprechpartner bei der Stadt Friedrichshafen:
Herr Hagedorn, Rathaus, 2. Etage, Zimmer 12, Tel- Nr. 07541/203-2131
o.hagedorn@friedrichshafen.de oder
Herr Eiberger , Rathaus, 2. Etage, Zimmer 16, Tel- Nr. 07541/203-2130
k.eiberger@friedrichshafen.de
Die Anmeldungen selbst können in den Bürgerämter im Rathaus Stadtmitte, bei den
Ortsverwaltungen oder in der Geschäftsstelle Fischbach vorgenommen werden.
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Zusammenfassung
Unter einem Beherbergungsbetrieb versteht man die häufige Bereitstellung einer
Unterkunft gegen Entgelt. Dabei haben kurzfristige Wechsel stattzufinden, keine
Dauervermietung.
Klassifizierung:
bis zu 8 Betten
ohne Nebenleistungen
mit Nebenleistungen
Nur reine Wohnungsvermietung
Vermögensverwaltung
Tägliche Reinigung
Tägliche Mahlzeiten (z.B. Frühstück)
Zimmerservice
Organisation von Freizeitaktivitäten usw.
Gewerbeanmeldung
Gewerbeanmeldung
und Anmeldung bei der
Berufsgenossenschaft
NOTWENDIG
(ggf. zusätzlich baurechtliche
Genehmigung erforderlich)
NICHT NOTWENDIG
(ggf. zusätzlich baurechtliche
Genehmigung erforderlich)
über 8 Betten
Grundsätzlich:
i. Gewerbeanmeldung
ii. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
iii. Ggf. zusätzlich baurechtliche Genehmigung erforderlich
NOTWENDIG
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I. 4. Merkblatt für Gewerbetreibende
Was geschieht mit Ihren Daten bei den einzelnen Behörden?
Bei einer Gewerbeanmeldung werden Ihre Daten nicht nur von der Stadtverwaltung Friedrichshafen benötigt, sondern auch von
einigen anderen Behörden. Die nachfolgende Tabelle enthält dazu einige wissenswerte Informationen für Sie.
Behörde
Zu welchem Zweck werden
Ihre Daten
benötigt?
Arbeitsamt
Ravensburg
Zur
Prüfung
Leistungsmissbrauch
Landesverband
Südwestdeutschland der
gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Erfassung
wegen
vorgeschriebener Mitgliedschaft
in
der
gesetzlichen
Unfallversicherung.
Handwerkskammer Ulm
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt
Sigmaringen
Eichamt Ravensburg
An wen werden Ihre Daten
noch
weitergegeben?
Welche Gewerbezweige
bzw. Tätigkeiten sind
besonders relevant?
Welche Kosten fallen für Sie
für Ihre Gewerbeanmeldung
an?
wegen Ggf.
Weitergabe
an Sämtliche
Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an.
Krankenkasse, Rententräger, bzw. Tätigkeiten sind relevant.
Finanzämter
- ggf. Beitragspflicht !!!!!!!
Prüfung der Eintragungspflicht
nach dem Handwerksrecht, ggf.
Eintragung
in
die
Handwerksrolle bzw. in das
Verzeichnis
der
Inhaber
handwerksähnlicher Betriebe.
An
die
einzelnen
Berufsgenossenschaften den
das
ausgeübte
Gewerbe
angehören.
Ansonsten keine Weitergabe
der Daten.
Daten
von
eingetragenen
Betrieben werden an den
Rententräger,
die
Berufsgenossenschaft
und
das Statistische Landesamt
weitergegeben.
Aufbau
und
Pflege
der Keine Weitergabe der Daten.
amtsinternen Arbeitsstättedatei.
Sämtliche
Gewerbezweige In den meisten Fällen fallen
bzw. Tätigkeiten sind relevant. Beiträge
zur
gesetzlichen
Unfallversicherung an.
Ggf. Befreiungsanträge
rechtzeitig stellen !!!!!.
Besonders relevant sind die Ggf. Gebühr für die Eintragung
handwerklichen
oder in die Handwerksrolle oder in
handwerksähnlichen
das Verzeichnis .
Gewerbe.
Sämtliche
Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an.
bzw. Tätigkeiten sind relevant.
Zur Erfassung der eichamtlich Im Regelfall keine Weitergabe Die
Zweige,
die
im
relevanten Gewerbetreibenden, der Daten.
geschäftlichen Verkehr oder
im
Bereich
der
die
u.a.
im
Sinne
des
Eichgesetzes,
der
Medizinprodukte Messgeräte
Fertigpackungsverordnung oder
verwenden, bereithalten bzw.
in den Verkehr bringen.
dem
Medizinproduktegesetz
tätig sind.
Darüber hinaus die Hersteller
und
Vertreiber
von
Fertigpackungen.
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9
Es fallen keine Kosten an.
Für Eichungen, Prüfungen und
Überwachungen fallen meist
Gebühren an.
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Behörde
Finanzamt
Friedrichshafen
Zu welchem Zweck werden Ihre
Daten
benötigt?
An wen werden Ihre Daten
noch
weitergegeben?
Welche Gewerbezweige
bzw. Tätigkeiten sind
besonders relevant?
Welche Kosten fallen für Sie
für Ihre Gewerbeanmeldung
an?
Gewerbeanzeigen
dienen
der
steuerlichen
Erfassung
der
betreffenden Gewerbetreibenden.
Zur Durchführung der Gewerbeanzeigenstatistik und zur Führung
des Unternehmensregisters.
Keine Weitergabe der Daten. Sämtliche
Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an.
bzw. Tätigkeiten sind relevant.
Polizeidirektion
Friedrichshafen
Wirtschaftskontrolldienst
Überwachung der Gaststätten-,
Lebensmittel-,
handwerkliche
Herstellungsbetriebe
und
Einrichtungen
zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Amtsgericht Tettnang
Evtl.
Eintragung
und
Aktualisierung ins Handelsregister.
Industrie- und
Handelskammer
Bodensee Oberschwaben
Daten
dienen
der
Wirtschaftsförderung, Betreuung
und
Beratung
der
kammerzugehörigen
Unternehmen,
sowie
der
Erstellung von Gutachten und
Stellungnahmen
gegenüber
Behörden.
Besonders relevant sind die Es fallen keine Kosten an.
Betriebe, die Lebensmittel
herstellen,
lagern,
transportieren,
verund
bearbeiten sowie in Verkehr
bringen
und
diejenigen
Gewerbe, die eine besondere
Erlaubnis bedürfen.
Keine Weitergabe der Daten. Sämtliche
Gewerbezweige Gesamtkosten
für
eine
bzw. Tätigkeiten sind relevant. Neueintragung
im
Handelsregister betragen für
Einzelfirmen
und
Personengesellschaften
ca.
300 bis 400 EUR und für
Kapitalgesellschaften ca. 500
bis 700 EUR.
Die IHK gibt Name, Anschrift Sämtliche
Gewerbezweige Durch die Gewerbeanmeldung
und Wirtschaftszweig des bzw. Tätigkeiten sind relevant. selbst fallen keine Kosten an.
Unternehmens an mögliche
Unter Umständen wird ein
Lieferanten
und
Kunden
Beitrag für die IHKweiter.
Mitgliedschaft erhoben !!!!!
Statistisches
Landesamt
Baden-Württemberg
Ausgewertete
Ergebnisse
werden unter Beachtung des
Statistikgeheimnisses
an
verschiedene
Behörden
weitergegeben.
Daten werden nur an das
Landratsamt/Lebensmittelüberwachungsbehörde
weitergegeben.
Sämtliche
Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an.
bzw. Tätigkeiten sind relevant.
Ggf. Beitragspflicht !!!!!!
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I. 5. Meldegesetz Baden-Württemberg
Meldegesetz (MG)
in der Fassung vom 23. Februar 1996
§ 23
Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von
fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate
aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2. Sobald
sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer
Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1).
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen
Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer
haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem
Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß,
Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht
um mitreisende Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder oder um
Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner
können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen
handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in
Begleitung eines oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei
Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur
den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer
Staatsangehörigkeit anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein
nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von drei Jahren
erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den
Angaben nach § 24 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig
unterschreibt und der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter sicherstellt,
dass für die in § 29 Abs. 3 genannten Behörden neben dem von der beherbergten
Person nur unterschriebenen Meldeschein auch der handschriftlich ausgefüllte
Meldeschein bereitgehalten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen
oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig
überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der
Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder
deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V.,
4. Niederlassungen von Ordens- oder Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften.
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Meldegesetz (MG)
in der Fassung vom 23. Februar 1996
§ 24
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere
Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung
nach § 23 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges
Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu
vermerken.
(2) Im Meldeschein sind anzugeben:
5. Familiennamen,
6. frühere Familiennamen,
7. Rufnamen,
8. Tag und Ort der Geburt,
9. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
10. Staatsangehörigkeiten,
11. Tag der Ankunft und Tag der voraussichtlichen Abreise.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen
die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu
vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in
geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte aufzubewahren,
vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und den in § 29 Abs. 3 genannten Behörden
auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; sie sind auf Verlangen dem
Polizeivollzugsdienst zu übermitteln. Die ausgefüllten Meldescheine sind nach Ablauf
des zweiten auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten; bei Stammgästen
dürfen sie bis zu 3 Jahren aufbewahrt werden.
(4) Verweigert der Gast das Ausfüllen des Meldescheins oder die Unterschrift, so hat der
Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter dies unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen.
Weitere Informationen zum Meldegesetz finden Sie auch im Internet unter
www.landesrecht-bw.de
Ein Beispiel für einen Meldeschein finden Sie in der Anlage
Meldepflicht für Personen die länger als 2 Monate bleiben:
Gäste bei denen die Ferienwohnung Erstwohnsitz ist müssen sich sofort anmelden.
Gäste die die Ferienwohnung als Zweitwohnsitz nutzen (wenn der Erstwohnsitz in
Deutschland ist) müssen sich ab einer Aufenthaltsdauer von 2 Monaten beim
Einwohnermeldeamt anmelden. Der Vermieter ist seit dem vergangenen Jahr nicht mehr
in der Pflicht neue Mieter anzumelden. Der Vermieter kann dies aber freiwillig weiterhin
tun. Dies gilt für alle Gemeinden
Meldescheine können bei der Tourist-Information Ailingen bezogen werden.
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I. 6. Rundfunkbeitrag
Grundlage:
Am 31. August 1991 haben die Ministerpräsidenten aller Länder den Staatsvertrag über
den Rundfunk im vereinten Deutschland unterzeichnet. Er wurde danach in jedem
Bundesland in Landesrecht transformiert. In Baden-Württemberg geschah dies durch
Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. BW 1991, S. 745 ff).
In der Folgezeit würden alle bzw. einzelne Staatsverträge immer wieder geändert. Die
Änderungen wurden nummeriert und die letzte Änderung erfolgte durch den so
genannten 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, welcher zum 01.04.2005 in Kraft trat
(jeweils umgesetzt durch Landesgesetze, z.B. Baden-Württemberg vom 17.03.2005,
GBl. BW 2005) Änderung ab dem 01.01.2013
Auf Basis dessen gilt folgendes:
1.) Es sind Gebühren zu entrichten sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird.
Dies ist der Fall wenn mit einem Gerät ohne besonderen, zusätzlichen technischen
Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der
empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden
können. Im Beherbergungsgewerbe hat die Rechtssprechung entschieden, dass
Rundfunkgeräte in einem Beherbergungsbetrieb auch in den Zeiten zum Empfang
bereitgehalten werden, in denen das Gästezimmer nicht durch den Gast belegt ist.
2.) Für die Berechnung der Gebühren werden nun die Anzahl der Betriebsstätten, die
Beschäftigten pro Betriebsstätte, die Anzahl der Zimmer und Wohnungen, sowie die
Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge berücksichtigt.
Betriebsstätten: Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.
Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück gelten diese ebenfalls nur
als eine Betriebsstätte. (z.B. mehrere Gebäude mit Zimmer oder Fewos auf einem
Grundstück = eine Betriebsstätte). Befindet sich das Zimmer oder die Wohnung in der
Privatwohnung wird kein zusätzlicher Beitrag für die Betriebsstelle fertig, nur der Beitrag
für die Private Wohnstätte.
Eine Betriebsstätte / eine Privatwohnung = 17,98 €
Anzahl der Beschäftigen: nur sozialversicherungspflichte Voll- und Teilzeitbeschäftigte. 0
bis 8 Beschäftigte = 5,99 €
Anzahl der Raumeinheiten: Für jede Wohnung bzw. Zimmer 5,99 €. Pro Betriebsstätte ist
die erste Wohneinheit beitragsfrei.
Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge: 5,99 € pro Fahrzeug. Je Betriebsstätte
ist ein Fahrzeug beitragsfrei.
Sonderfall: saisonale Stilllegung
Stilllegung des Betriebs muss mind. 3 volle und zusammenhängende Kalendermonate
sein. Antrag muss unabhängig von dem auszufüllenden Formular gestellt werden. Der
Vermieter muss nachweisen, dass der Betrieb geschlossen wird (Bestätigung durch die
TI, Abdruck der Schließungszeiten im Gastgeberverzeichnis und/oder im Internet.
Ganz wichtig ist die Anmeldung des privaten Haushaltes, bei Vermietern mit einer
Wohnung in einer privat genutzten Wohnung wird kein weiterer Beitrag für die
Ferienwohnung fällig.
Südwestrundfunk, ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice SWR / SR
Neckarstraße 221, 70190 Stuttgart
Telefon: 0711 / 92946, beitragsservice@swr.de
Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de
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Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen
I. 7. GEMA
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühren an die GEZ sind die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urheber nach dem
Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht abgegolten.
Zusätzlich ist für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch eine
Verteileranlage eine Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluß an
die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. (Weiterleitung vom
Privatanschluss in die Ferienwohnung)
Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965, das den Urheber eines Werkes in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht4
zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber
hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht,
sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu
das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der
Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt.
Als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) verwaltet die
GEMA die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechten an
Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf das gesamte
übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
Die Jahresgebühr pro Unterkunft (Zimmer, FeWo usw.) beträgt 2013:
28,44 € bei Abschluss eines Monatsvertrages (monatlich kündbar)
27,56 € bei Abschluss eines Vierteljahresvertrages (vierteljährlich kündbar)
26,82 € bei Abschluss eines Jahresvertrages (jährlich kündbar)
Zu den genannten Preisen kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7 %
hinzu.
GEMA Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 / 2252-720
Fax: 0711 / 2252-800
bd-s@gema.de
Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de
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II. 1. Das Angebot der Tourist-Information Ailingen
Ferienwohnungen und Privatzimmer können sofern die Mindeststandards (I.1.
Grundvorausaussetzung) erfüllt sind bei der Tourist-Information Ailingen angemeldet
werden. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Beitritt zum Verkehrsverein Ailingen
e.V.
Leistungen der Tourist-Information Ailingen:
- Die Stammdaten die wir von Ihnen bekommen, werden in unserem
Reservierungssystem erfasst. Gäste erhalten nach Anfrage Ihre Telefonnummer von
uns, sofern Sie im betreffenden Zeitraum frei gemeldet haben. Der Gast kann sich dann
direkt mit dem Vermieter in Verbindung setzten. Die Wohnungen werden nicht direkt
vermittelt.
- Auf der Seite www.ailingen.de werden neben den Hotels, auch Privat- und
Ferienwohnungsvermieter gelistet. Hier kann sich der Gast über Lage, Kategorie,
Ausstattung, Preis, Adresse und Belegungskalender informieren. Dieser Eintrag ist mit
Bild. Bitte senden Sie uns mind. ein Fotos in digitaler Form. Es können max. 4 Bilder für
die Unterkunft allgemein und 4 Bilder zu jeder Wohneinheit abgebildet werden.
Zusätzlich dazu bietet die Tourist-Information die Möglichkeit an sich in das
Gastgeberjournal eintragen zu lassen. Dieses Journal wird alle 2 Jahre gedruckt und bei
Anfragen nach Prospektmaterial an die Gäste versandt. Die Gäste können sich dann
direkt mit dem in Frage kommenden Vermieter in Verbindung setzen.
Die Vorbereitungen für das Gastgeberjournal der folgenden 2 Jahre beginnen im Juni
des Vorjahres. Sie werden zu gegebener Zeit über den Eintrag und die entsprechenden
Kosten informiert.
Kosten
Es gilt die Beitragsordnung des Verkehrsvereins Ailingen e.V. (siehe Anlage)
Wohnungsbesichtigung
Um einen gleichmäßigen Qualitätsstandard zu bieten werden die Wohnungen vor der
Aufnahme durch die Mitarbeiterinnen der Tourist-Information Ailingen besichtigt. Sollte
sich daraus ergeben, dass die Wohnung nicht dem Mindeststandard entspricht, behält
sich die Tourist-Information das Recht vor die Wohnung nicht aufzunehmen.
Frei- und Belegt Meldung
Es ist zwingend erforderlich, dass Sie stets aktuell die Belegungen Ihrer Wohnung
melden. Als Belegt - Meldung zählt auch, wenn die Wohnung wegen Renovierung oder
Urlaub nicht zur Verfügung steht.
Einen Vordruck zur Übermittlung der Belegungsmeldungen finden Sie in der Anlage.
Zu Jahresbeginn muss der Vermieter die Wohnung als „frei“ melden. „Frei gemeldet“
wird die Wohnung dann für ein Kalenderjahr (vom 01.01. bis zum 31.12.). Erfolgt diese
Meldung nicht kann die Wohnung nicht vermittelt werden.
Des weitern ist es möglich dass Sie einen Zugang zu unserem System über das Internet
erhalten und über diesen Ihre Meldungen unabhängig von unserer Erreichbarkeit selbst
pflegen. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an. Sie erhalten dann Zugangsdaten sowie
eine Kurzanleitung.
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Preisfestlegung
Der Vermieter bestimmt den Übernachtungspreis für die Wohnung. Zu beachten ist, dass
der Tagespreis ein absoluter Endpreis ist, d.h. Nebenkosten wie Strom und Wasser,
sowie die Endreinigung müssen bereits enthalten sein. Im Gastgeberjournal und im
Internet werden um für den Gast eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen der Grundpreis
bei einer Belegung von 2 Personen angezeigt sowie der Preis für jede weitere Person.
Allgemeines
In Ailingen gibt es keine festen Anreise- und Abreisetage, Ferienaufenthalte können
tageweise, sowie wochenweise variieren. Außerdem gibt es bisher keine Kurtaxe oder
Fremdenverkehrsabgabe.
Auslastung
Die Beste Auslastung erzielen wir nach wie vor in den Sommermonaten speziell in den
Schulferienzeiten.
Selbst während Messezeiten kann nicht von einer Belegung ausgegangen werden.
Messeaussteller bevorzugen die Unterbringung mit Frühstück und bleiben meistens nur
1-3 Nächte.
Über die Wintermonate können die Wohnungen gerne an Studenten vermietet werden.
Bitte informieren Sie uns auch darüber.
Richtigkeit der Angaben
Der Vermieter hat für die Richtigkeit der von ihm gegebenen Informationen
(insbesondere Haus- und Leistungsbeschreibung) und der zu Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos etc.) einzustehen. Der Vermieter gewährleistet, dass sich die
Wohnung während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung in sauberem,
ordentlichem und betriebsfähigem Zustand befindet. Er versichert ferner, dass alle
Einrichtungen und Anlagen des Betriebes den gesetzlichen / behördlichen
Sicherheitsvorschriften entsprechen. Über eventuelle Änderungen und Einschränkungen
des Betriebes ist die Tourist-Information umgehend zu informieren. Gleiches gilt
hinsichtlich von Veränderungen in der näheren Umgebung des Betriebes, von denen
Einwirkungen auf den ungestörten Aufenthalt von Gästen ausgehen könnten.
Behördliche Anmeldung
Bitte beachten Sie die beiliegenden Informationsblätter des Gewerbeamtes der Stadt
Friedrichshafen.
Kündigung
Der Vertragszeitraum verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sofern nicht bis zum 30.11.
für das Folgejahr schriftlich gekündigt wird. (Satzung § 4, 2.)
Ihre Ansprechpartnerin:
Tourist-Information Ailingen, Frau Melanie Raßmann
Telefon: +49 7541 507-224, Fax: +49 7541 507-200, Mail: m.rassmann@ailingen.de
II. 2. Verkehrsverein Ailingen
Die Vorraussetzung für die Betreuung der Tourist-Information ist eine Mitgliedschaft im
Verkehrsverein Ailingen e.V. Die Satzung, Geschäftsordnung und die Beitragsordnung
des Vereins finden Sie in der Anlage.
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III. Rechtliche Informationen zur Vermietung
1. Werbung
Texte und Bilder müssen der Wahrheit entsprechen.
Wenn Sie mit einer Homepage im Internet werben, müssen folgende
Mindestangaben (Impressum) gemacht werden:
Name und Anschrift des Anbieters, d. h.:
Vorname
Name
Straße (kein Postfach)
Postleitzahl
Ort
Telefon
Telefax
E-Mail
bei gewerblichen Betrieben
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ggf. Ansprechpartner
Handelsregister-Angaben. soweit vorhanden (z.B. bei GmbH)
ggf. Geschäftsführer, z. B. bei GmbH
bei konzessionierten Betrieben
Hinweis, dass der Betrieb der Aufsicht des Landratsamtes bzw. der Stadt
unterliegt.
Das Impressum sollte so in die Web-Site eingefügt werden, dass es als
Zusammenfassung in einer Datei abrufbar ist, die am besten mit einem
entsprechenden Titel (z. B. Impressum) auf der Startseite verlinkt ist.
Hinweis zu Bauernhöfen
Name und Anbieter der Ferienwohnung/en sollte mit dem Inhaber des
landwirtschaftlichen Betriebs identisch sein. Steuerlicher Aspekt
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt schon durch ein mündliches Angebot und dessen mündliche
Annahme zustande. Telefonische oder eine Bestellung per E-Mail reicht aus.
Wegen schwieriger Beweissituation empfiehlt sich folgendes:
- Gast immer nach vollständigem Namen, Adresse und Telefonnummer fragen
- Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (falls angewendet) vor Vertragsabschluss
hinweisen
- Verbindliche Bestellung des Gastes schriftlich bestätigen
- Gast um schriftliche Rückbestätigung Ihrer Bestätigung bitten
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Bei Internet-Reservierungen
- Reservierung nur ermöglichen, wenn Gast zuvor Allgemeine
Geschäftsbedingungen (falls angewandt) lesen musste
- Vorname, Name, Anschrift und Telefon als Pflichtangaben
- auch hier wechselseitige schriftliche Gegenbestätigungen
Einfachste und schnellste Art: Austausch von Telefaxen
Ein Bespiel für eine Reservierungsbestätigung sowie einen Auszug aus dem
Beherbergungsvertrag finden Sie in der Anlage.
3. Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine Benachteiligung des
Gastes aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
4. Laufender Vertrag
Die Vertragspartner sind zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen
Vereinbarungen verpflichtet.
Rücktritt oder Stornierung
Ein (gesetzliches) Recht zum Rücktritt oder zur Stornierung gibt es nicht.
Krankheit, Todesfälle oder Autopannen u.ä. entbinden den Gast nicht von seiner
Verpflichtung, den vereinbarten Beherbergungspreis zu zahlen.
Falls eine anderweitige Vermietung nicht möglich war, hat der Gast das gebuchte
Zimmer oder die Wohnung zu bezahlen abzüglich der ersparten
Eigenaufwendungen.
- Ferienwohnungen 10 %
- Übernachtung mit Frühstück 20 %
Wenn Sie im Fall einer Nichtanreise oder einer vorzeitigen (unberechtigten)
Abreise Stornokosten geltend machen wollen – eventuell Gast darauf hinweisen
und Abschluss einer Reiserücktrittskosten- bzw. Reiseabbruchversicherung
empfehlen.
Bei Überbuchung oder wegen unvorhergesehener Bauarbeiten, sollte der Anbieter
rechtzeitig nach einer angemessenen Ersatzunterkunft suchen. Sollte der Mietpreis
höher sein, muss er für die Differenz aufkommen.
Mängel
Stellt der Gast Mängel fest (unzumutbarer Lärm, Schmutz oder Ungeziefer), kann
er dem Anbieter eine Frist zu deren Beseitigung setzen. Wenn dieser innerhalb
dieser Frist keine Abhilfe schafft, kann der Gast den Vertrag kündigen und braucht
die restliche Mietzeit nicht bezahlen und kann noch Schadenseratzansprüche
geltend machen.
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So genannten Querulanten sollte man freundlich aber bestimmt gegenübertreten
und sich notfalls auf eine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Vertrags
einigen. Sie können weitere Gäste negativ beeinflussen.
Wenn der Gast erst bei der Abreise über den Mangel informiert, braucht der
Anbieter keinen Nachlass zu gewähren.
Mitbringen von Tieren
Der Anbieter sollte bereits bei Vertragsabschluss deutlich machen, ob das
Mitbringen von Tieren erlaubt ist oder nicht und dies in den Vertrag mit aufnehmen.
Symbol „Haustiere auf Anfrage“ im GGV
5. Schadensersatz
Gesetzliche Haftpflicht
Für Schäden, die der Gast beim Anbieter oder umgekehrt anrichtet, gilt das
„normale“ Schadensersatzrecht. Wer etwas beschädigt, muss dem Geschädigten
den Schaden in natura oder in Geld ersetzen (auch ohne Haftpflichtversicherung)
Empfehlung: Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
Aufsichtspflicht
Swimming-Pools
Der Vermieter trägt trotz Einverständnis und Unterschrift der Eltern Mitverantwortung, wenn Gastkinder den Pool benutzen.
Achtung:
Schwimmbäder oder Schwimmteiche ab 1,50 m Tiefe erfordern einen
Schwimmmeister.
Wenn ein Grundstück mit Teich oder Weiher öffentlich zugänglich ist, muss der
Besitzer die Aufsicht übernehmen
auf Bauernhöfen
Stallbesichtigungen nicht ohne Aufsicht
Medizinischer Bereich
keine Medikamente oder Heilmittel an Gäste abgeben
Betretungsrecht
Der Anbieter einer Ferienwohnung darf die Wohnung nur in Absprache mit dem
Gast betreten, z. B.
- Zum Blumen gießen
- Zur Besichtigung der Wohnung durch andere Interessenten
Ohne Absprache darf die Wohnung betreten werden bei Verdacht auf Schaden,
z. B. durch
- offene Fenster bei Unwetter
- Platzen der Heizungsleitung bei Frost
6. Pfandrecht
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Der Anbieter hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
Davon ausgenommen sind notwendige Kleidungsstücke, höchstpersönliche
Bedarfsgegenstände oder Dinge, die der Gast zur Berufsausübung benötigt sowie
gesetzlich vorgeschriebene Ausweispapiere. Diese können eventuell zur
Weiterverfolgung zivilrechtlicher Ansprüche kopiert werden.
Der Anbieter darf die Pfandgegenstände nicht einfach an sich nehmen. Er muss
den Gast zur Zahlung auffordern und dann, wenn keine Zahlung erfolgt, durch den
Gerichtsvollzieher versteigern lassen.
7. Verjährung
Nahezu alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis Anbieter/Gast verjähren nach
drei Jahren
8. Rechtsweg
Wenn ein Gast bei Abreise oder später nicht zahlt ist es ratsam, einen
Mahnbescheid zu beantragen bzw. durch einen Rechtsanwalt beantragen zu
lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, kann der sog.
Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Legt der Schuldner Einspruch ein, geht das Verfahren in ein normales
Gerichtsverfahren über.
Nachteil für den Vermieter - Der Prozess findet am Wohnsitz des Schuldners statt.
Bei Streitwerten unter 500,00 € sollte mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden,
ob sich der Aufwand lohnt.
!! Wichtiger Hinweis !!
Der Tourist-Information ist es nicht erlaubt, jegliche Art von Rechtsberatung oder
Hilfe bei der Ausstellung von Schreiben oder dem Führen von Telefonaten zur
Beschaffung der ausstehenden Gelder zu leisten.
III. 3. Reisekostenrücktrittsversicherung
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Immer öfter kommt es vor das Mieter die Reise stornieren bzw. aus diversen Gründen
nicht antreten können.
Um den Verlust auf Ihrer Seite so gering wie möglich zu halten empfehlen Ihnen dem
Gast eine schriftliche Bestätigung bzw. einen Mietvertrag zu senden der Ihre
Stornobedingungen beinhaltet.
Als weiteren Service für den Gast können Sie Ihrem Anschreiben auch ein Formular für
eine Reisekostenrücktrittsversicherung belegen.
Kann der Gast aus einer von der Versicherung akzeptierten Grund nicht anreisen tritt die
Versicherung für den Ihnen entstandenen Schaden ein.
Die Vorraussetzungen für das Greifen der Versicherung können sein:
Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung … der versicherten
Person oder deren Angehörige…
Um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können benötigt der Gast einen Nachweis
über den Rücktrittsgrund (Krankmeldung, Sterbeurkunde usw.) sowie eine StornokostenRechnung von Ihnen.
Versicherungsscheine zum Versand können Sie bei uns erhalten oder weisen Sie auf
den Gast auf die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses auf der Internetseite der TouristInformation Ailingen hin (www.ailingen.de – Tourismus – Service)
Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de
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