Informationen für Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern
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Informationen für Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern
Informationen für Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern Zusammengestellt von: Tourist-Information Ailingen, Hauptstr. 2, 88048 Friedrichshafen Telefon: +49 7541 507-222 Fax: +49 7541 507-200 tourismus@ailingen.de, www.ailingen.de Stand: Dezember 2013 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Informationen / Rechtliche Rahmenbedingungen 1.) Grundvoraussetzungen Ferienwohnungen Privatzimmer 4-5 2.) DTV-Klassifizierung 5 3.) Informationen für Beherbergungsbetriebe 6-8 4.) Merkblatt für Gewerbetreibende 9-10 5.) Meldegesetz Baden-Württemberg 11-12 6.) GEZ 13 7.) GEMA 14 II. Praktische Informationen zur Zusammenarbeit mit der Tourist-Information 1.) Das Angebot der Tourist-Information Ailingen 15-16 2.) Verkehrsverein Ailingen e.V. 16 III. Praktische Informationen zur Buchung 1.) Rechtliche Informationen für Vermieter 17-20 2.) Reisekostenrücktrittsversicherung 21 Anlagen 1.) Beitrittserklärung Verkehrsverein 2.) Satzung Verkehrsverein 3.) Geschäftsordnung Verkehrsverein 4.) Beitragsordnung Verkehrsverein 5.) Erhebungsbogen Betrieb, Fewo oder Privat 6.) Vordruck Belegungsmeldung 7.) Vorlage Reservierungsbestätigung Fewo oder Privat mit Beherbergungsvertrag 8.) Muster Meldeschein 9.) Anmeldung Gewerbeamt 10.) Mustertext Beitragsbefreiung VBG (Fewo) oder BGN (Privat) 11.) Anmeldung und Saisonabmeldung Rundfunkbeitrag 12.) Anmeldung und Tarifübersicht GEMA 13.) Muster Reisekostenrücktrittsversicherung Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -2- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 1.) Grundvoraussetzungen Die Grundvoraussetzungen für das Anmelden einer Ferienwohnung oder eines Privatzimmers orientieren sich an den Mindeststandards des DTV (Deutscher Tourismusverband e.V.) die für eine Klassifizierung notwendig sind. Für Ferienwohnungen Mindeststandards: • Das Objekt muss eine räumlich abgeschlossene Einheit bilden. • Es muss eine separate Eingangstür zur vermieteten Einheit vorhanden sein. • Bei der Angabe der Anzahl der Räume ist zu beachten, dass jeder mit einer Tür abschließbar sein muss. Eine Abtrennung durch einen Vorhang genügt den Ansprüchen für einen separaten Raum nicht. • Es ist ferner erforderlich, dass jeder Raum mindestens 1 Außenfenster besitzt (Ausnahme: Küche/Kochnische/Küchenzeile und Sanitärbereich). • Es müssen eine Kochgelegenheit, ein Kühlschrank, eine Spüle und die für die Personenzahl erforderlichen Küchenutensilien (Geschirr, Besteck, Kochtöpfe etc.) vorhanden sein. • Es muss mindestens eine räumlich abgeschlossene Sanitäreinrichtung für jedes Objekt vorhanden sein, eine Mitbenutzung, z.B. in der Wohnung des Vermieters, genügt den erforderlichen Mindeststandards nicht. • Es muss eine zweckmäßige Beleuchtung vorhanden sein. • Eine Ferienwohnung, die sich im Keller eines Hauses befindet und nur mit Kellerfenstern ausgestattet ist, genügt den Mindestanforderungen der Klassifizierung nicht. Definitionen: Ferienhaus (FH) Ein Ferienhaus ist ein freistehendes Haus oder ein Reihenhaus, das jedermann zugänglich ist und in dem Gäste zum vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt aufgenommen werden. Grundstück oder Grundstücksanteil sind der alleinigen Nutzung durch die Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes vorbehalten. Den Gästen stehen ein eigener Sanitärbereich und eine Kochgelegenheit zur Verfügung. In der Regel ist im Haus kein hotelmäßiger Service vorhanden. Ferienwohnung (FW) Eine Ferienwohnung ist eine abgeschlossene Einheit innerhalb eines Hauses, in der zum vorübergehenden Aufenthalt Gäste gegen Entgelt aufgenommen werden. Den Gästen stehen ein eigener Sanitärbereich sowie eine Kochgelegenheit zur Verfügung. Die zum Objekt zugehörige Terrasse oder der Balkon steht den Gästen für die Dauer ihres Aufenthaltes zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Apartment Ein Apartment ist eine Ein- oder Mehrraum-Ferienwohnung, die in einer größeren Ferienwohnungsanlage liegt, in der Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Waschmaschine, Trockner) vorhanden sind und in der Serviceleistungen angeboten werden. Apartments werden in der Klassifizierung wie Ferienwohnungen behandelt, liegt der Schwerpunkt auf dem hotelmäßigen Service mit der zusätzlichen Möglichkeit der Selbstverpflegung, fällt die Klassifizierung in den Bereich des DEHOGA. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -3- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Für Privatzimmer Mindeststandards: • Das Zimmer muss ein abgeschlossener Raum mit Eingangstür sein (kein Durchgangszimmer). • Das Zimmer muss mindestens ein Außenfenster besitzen. • Es muss eine Sanitäreinrichtung (Dusche/WC) zur Allein- oder Mitnutzung mit anderen Gästen vorhanden sein. Eine Mitnutzung in der Wohnung des Vermieters genügt nicht. I. 2. Klassifizierung - DTV Seit einigen Jahren gibt es auch für Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter die Möglichkeit Ihre Objekte klassifizieren zu lassen. Die Kriterien zur Klassifizierung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sind erstmals im März 1994 herausgegeben worden. Sie sind zuletzt im Winter 2012/2013 überarbeitet worden und gültig ab Januar 2013. Die Teilnahme an der Klassifizierung ist freiwillig. Die Teilnahme ist nur möglich wenn gewisse Mindeststandards (Seite 3) erfüllt werden. Die Klassifizierung ist 3 Jahre gültig. Für die Tourist-Information Ailingen wird die Klassifizierung von Herrn Dorner durchgeführt. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Klassifizierung pro Objekt € 65,00 (komplette Klassifizierung, Bogeneingabe, Beratung bezüglich Ausstattung, Werbung, GEZ usw.) jedes weitere Objekt € 55,00 + Bearbeitungspauschale DTV pro Objekt € 21,00 zzgl. MwSt. 19% Die Abrechung für die Klassifizierung und die Bearbeitungspauschale erfolgt direkt durch Herr Dorner. Für Fragen zur Klassifizierung oder die Anmeldung zur Klassifizierung können Sie sich direkt an Herr Dorner wenden: Herr Bertram Dorner Bufler 4 88299 Leutkirch im Allgäu Telefon +49 7561 9852733 Fax +49 7561 9852734 e-mail: bertram@dorner-leutkirch.de Mitglieder der LAG oder des DLG können sich direkt bei diesen Organisationen für eine Klassifizierung anmelden. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -4- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 3. Informationen für Beherbergungsbetriebe Herausgegeben vom Amt für öffentliche Ordnung (Gewerbe- und Waffenabteilung) der Stadt Friedrichshafen Allgemeines: Es geht um die Frage, wann eine Zimmervermietung gewerblich bzw. nur mit Gaststättenerlaubnis betrieben werden darf. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung bzw. die Verwaltungspraxis so, dass bei Zimmervermietungen, bei denen keine Nebenleistungen abgegeben wurden, grundsätzlich kein Gewerbe, sondern eine reine Verwaltung des eigenen Vermögens vorlag. Eine Gewerbeanmeldung bzw. eine Gaststättenerlaubnis war somit nicht notwendig, da der Betrieb nicht gewerblich geführt wurde. In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung und auch die Verwaltungspraxis jedoch so entwickelt, dass nicht jede Vermietung von Zimmern Vermögensverwaltung ist und somit kein Gewerbe darstellt. Es wird nun bei der Vermietung von Unterkünften unterschieden in eine Dauervermietung und eine Bereitstellung einer Unterkunft gegen Entgelt mit kurzen Wechselintervallen. Für Beherbergungsbetriebe, (Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmer u.ä.) im eigentlichen Sinn steht die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Entgelt in der Regel im Vordergrund. Zur eindeutigen Festlegung, in welchem Fall, für welche Betriebe eine Gewerbeanmeldung bzw. sogar eine Gaststättenerlaubnis notwendig ist, haben wir das beiliegende Informationsblatt für die Betreiber von Beherbergungsbetrieben erstellt. Nach den Vorschriften des Gaststätten bzw. Gewerberechtes ist bei Betrieben über 8 Betten grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung und ggf. eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, da man davon ausgeht, dass diese Betriebe eine gewisse Betriebsstruktur haben und auf jeden Fall auch mit Nebenleistungen gewerblich betrieben werden. In Betrieben unter 8 Betten werden nur Betriebe, die Nebenleistungen abgeben (tägliche Reinigung, tägliche Mahlzeiten, Frühstück, Zimmerservice, Organisation von Freizeitaktivitäten usw.) als Gewerbebetriebe angesehen. In diesem Fall ist nur eine Gewerbeanmeldung notwendig. Betriebe bis zu 8 Betten, die keinerlei Nebenleistungen bieten, werden nach wie vor als reine Wohnungsvermietung (Vermögensverwaltung) gewerberechtlich beurteilt. In diesem Fall ist keine Gewerbeanmeldung notwendig! Die baurechtlichen Belange sind aber auf jeden Fall immer zu beachten. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -5- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Gaststättenerlaubnisse: Seit dem 01. Juli 2005 entfällt die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 4 GastG Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG bedürfen Beherbergungsbetriebe, die in Verbindung mit der Beherbergung Getränke und Speisen an Hausgäste abgeben, künftig keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr. Die bisherige Regelung, wonach nur Betriebe bis acht Betten erlaubnisfrei waren wurde gestrichen. Die Gewerbeanzeigepflicht nach § 14, 55c GewO besteht jedoch weiterhin fort. Vorgehen/Kosten Gewerbeanmeldungen: Für die Betriebe, für die eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, muss diese bei der Stadt Friedrichshafen, Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbe- und Waffenabteilung oder bei den entsprechenden Ortsverwaltungen erstattet werden. Für die Bestätigung der Gewerbeanmeldung fällt derzeit eine Gebühr in Höhe von 36,00 Euro an. Der Gewerbetreibende erhält bei der Gewerbeanmeldung einen entsprechenden Gewerbeschein. Mit diesem Gewerbeschein können z.B. auch Waren im Großhandel bezogen werden. Die Gewerbeanmeldung, die nach § 14 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde erstattet werden muss, hat zum einem ordnungsrechtliche und zum anderen auch statistische Zwecke. In § 14 Gewerbeordnung ist vorgeschrieben, dass Durchschläge der Gewerbemeldungen an verschiedene Behörden von unserem Amt verschickt werden müssen. Den entsprechenden Verteiler können Sie der beiliegenden Aufstellung entnehmen, auf der auch kurz erläutert ist, zu welchem Zweck die beteiligten Behörden die Durchschläge der Gewerbeanmeldung benötigen. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Weitere Kosten, die ggf. anfallen können: Für Sie ist es, aus unserer Sicht, auch wichtig zu erfahren, welche weiteren Kosten ggf. auf Sie zukommen können. Dies kann auf der einen Seite unter bestimmten Umständen ein IHK-Beitrag als Pflichtmitglied sein. Zum anderen ein Beitrag an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten als gesetzlicher Unfallversicherer. Ein IHK-Beitrag ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus dem Beherbergungsbetrieb 5.200,00 Euro jährlich übersteigt. Sofern ein Gewinn unter dieser Freigrenze erzielt wird, ist kein Pflichtbeitrag zu entrichten. Wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb den Freibetrag in Höhe von 5.200,00 Euro jährlich übersteigt, ist zunächst für Einzelfirmen, wie es die Regel sein wird, ein jährlicher Beitrag von 50,00 Euro zu entrichten. Sofern der Gewerbeertrag/Gewinn 15.340,00 Euro im Jahr übersteigt, fällt noch eine zusätzliche Umlage aus dem Gewinn in Höhe von 0,30 % an. Aus unserer Sicht wird dies jedoch kaum in Frage kommen. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -6- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Des Weiteren kann unter bestimmten Umständen ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) für Privatvermieter und bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VGB) für Ferienwohnungsvermieter anfallen. Seit dem 1.1.2004 gehört jeder Unternehmer eines Betriebes, gleichgültig ob in seinem Unternehmen versicherte Personen tätig sind oder nicht, kraft Gesetzes der Berufsgenossenschaft an. Die Zugehörigkeit entsteht mit Beginn der vorbereitenden Tätigkeit für das Unternehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn bei der jeweiligen Genossenschaft anzumelden. Zu den versicherten Personen gehören in der Unfallversicherung auch alle für die im Unternehmen tätigen Verwandten und die ohne Arbeitsentgelt beschäftigten Personen. Von der Versicherungspflicht können auf Antrag befreit werden: Unternehmer des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes und deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, wenn für das Unternehmen und damit verbundene Nebenund Hilfsunternehmen innerhalb eines vollen Kalenderjahres weniger als 2.400 Arbeitsstunden (300 Arbeitstage) geleistet werden (Kleinstunternehmen). Bei der Ermittlung der Arbeitsstunden sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Personen zu berücksichtigen, die für das Unternehmen tätig sind. Die Pflichtversicherung endet, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Schluss des Monats, in dem der Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Freigrenze in Höhe von 24.500,00 Euro Gewinn überschritten wird. Dies wird in der Regel bei den kleineren Beherbergungsbetrieben ebenfalls nicht erreicht. Außerdem wird im Rahmen der Gewerbeanmeldung vom Bauordnungsamt geprüft, ob die entsprechenden Zimmer oder Ferienwohnungen baurechtlich auch als Fremdenzimmer oder Ferienwohnungen genehmigt sind. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müsste eine Umnutzung beim Bauordnungsamt der Stadt Friedrichshafen beantragt werden bzw. bei Altfällen beim Bauordnungsamt über die weitere Vorgehensweise angefragt werden. Ansonsten kommen durch die Gewerbeanmeldung für die Zimmervermieter keine weiteren Kosten zu. Bei Unklarheiten oder Fragen stehen wir jederzeit während der Sprechzeiten (nachfolgend aufgeführt) zu einem Informationsgespräch bereit. Wir sind bemüht, den Verwaltungsaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ansprechpartner bei der Stadt Friedrichshafen: Herr Hagedorn, Rathaus, 2. Etage, Zimmer 12, Tel- Nr. 07541/203-2131 o.hagedorn@friedrichshafen.de oder Herr Eiberger , Rathaus, 2. Etage, Zimmer 16, Tel- Nr. 07541/203-2130 k.eiberger@friedrichshafen.de Die Anmeldungen selbst können in den Bürgerämter im Rathaus Stadtmitte, bei den Ortsverwaltungen oder in der Geschäftsstelle Fischbach vorgenommen werden. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -7- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Zusammenfassung Unter einem Beherbergungsbetrieb versteht man die häufige Bereitstellung einer Unterkunft gegen Entgelt. Dabei haben kurzfristige Wechsel stattzufinden, keine Dauervermietung. Klassifizierung: bis zu 8 Betten ohne Nebenleistungen mit Nebenleistungen Nur reine Wohnungsvermietung Vermögensverwaltung Tägliche Reinigung Tägliche Mahlzeiten (z.B. Frühstück) Zimmerservice Organisation von Freizeitaktivitäten usw. Gewerbeanmeldung Gewerbeanmeldung und Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft NOTWENDIG (ggf. zusätzlich baurechtliche Genehmigung erforderlich) NICHT NOTWENDIG (ggf. zusätzlich baurechtliche Genehmigung erforderlich) über 8 Betten Grundsätzlich: i. Gewerbeanmeldung ii. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft iii. Ggf. zusätzlich baurechtliche Genehmigung erforderlich NOTWENDIG Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de -8- Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 4. Merkblatt für Gewerbetreibende Was geschieht mit Ihren Daten bei den einzelnen Behörden? Bei einer Gewerbeanmeldung werden Ihre Daten nicht nur von der Stadtverwaltung Friedrichshafen benötigt, sondern auch von einigen anderen Behörden. Die nachfolgende Tabelle enthält dazu einige wissenswerte Informationen für Sie. Behörde Zu welchem Zweck werden Ihre Daten benötigt? Arbeitsamt Ravensburg Zur Prüfung Leistungsmissbrauch Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften Erfassung wegen vorgeschriebener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung. Handwerkskammer Ulm Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Sigmaringen Eichamt Ravensburg An wen werden Ihre Daten noch weitergegeben? Welche Gewerbezweige bzw. Tätigkeiten sind besonders relevant? Welche Kosten fallen für Sie für Ihre Gewerbeanmeldung an? wegen Ggf. Weitergabe an Sämtliche Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an. Krankenkasse, Rententräger, bzw. Tätigkeiten sind relevant. Finanzämter - ggf. Beitragspflicht !!!!!!! Prüfung der Eintragungspflicht nach dem Handwerksrecht, ggf. Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe. An die einzelnen Berufsgenossenschaften den das ausgeübte Gewerbe angehören. Ansonsten keine Weitergabe der Daten. Daten von eingetragenen Betrieben werden an den Rententräger, die Berufsgenossenschaft und das Statistische Landesamt weitergegeben. Aufbau und Pflege der Keine Weitergabe der Daten. amtsinternen Arbeitsstättedatei. Sämtliche Gewerbezweige In den meisten Fällen fallen bzw. Tätigkeiten sind relevant. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Ggf. Befreiungsanträge rechtzeitig stellen !!!!!. Besonders relevant sind die Ggf. Gebühr für die Eintragung handwerklichen oder in die Handwerksrolle oder in handwerksähnlichen das Verzeichnis . Gewerbe. Sämtliche Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an. bzw. Tätigkeiten sind relevant. Zur Erfassung der eichamtlich Im Regelfall keine Weitergabe Die Zweige, die im relevanten Gewerbetreibenden, der Daten. geschäftlichen Verkehr oder im Bereich der die u.a. im Sinne des Eichgesetzes, der Medizinprodukte Messgeräte Fertigpackungsverordnung oder verwenden, bereithalten bzw. in den Verkehr bringen. dem Medizinproduktegesetz tätig sind. Darüber hinaus die Hersteller und Vertreiber von Fertigpackungen. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 9 Es fallen keine Kosten an. Für Eichungen, Prüfungen und Überwachungen fallen meist Gebühren an. Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Behörde Finanzamt Friedrichshafen Zu welchem Zweck werden Ihre Daten benötigt? An wen werden Ihre Daten noch weitergegeben? Welche Gewerbezweige bzw. Tätigkeiten sind besonders relevant? Welche Kosten fallen für Sie für Ihre Gewerbeanmeldung an? Gewerbeanzeigen dienen der steuerlichen Erfassung der betreffenden Gewerbetreibenden. Zur Durchführung der Gewerbeanzeigenstatistik und zur Führung des Unternehmensregisters. Keine Weitergabe der Daten. Sämtliche Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an. bzw. Tätigkeiten sind relevant. Polizeidirektion Friedrichshafen Wirtschaftskontrolldienst Überwachung der Gaststätten-, Lebensmittel-, handwerkliche Herstellungsbetriebe und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Amtsgericht Tettnang Evtl. Eintragung und Aktualisierung ins Handelsregister. Industrie- und Handelskammer Bodensee Oberschwaben Daten dienen der Wirtschaftsförderung, Betreuung und Beratung der kammerzugehörigen Unternehmen, sowie der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen gegenüber Behörden. Besonders relevant sind die Es fallen keine Kosten an. Betriebe, die Lebensmittel herstellen, lagern, transportieren, verund bearbeiten sowie in Verkehr bringen und diejenigen Gewerbe, die eine besondere Erlaubnis bedürfen. Keine Weitergabe der Daten. Sämtliche Gewerbezweige Gesamtkosten für eine bzw. Tätigkeiten sind relevant. Neueintragung im Handelsregister betragen für Einzelfirmen und Personengesellschaften ca. 300 bis 400 EUR und für Kapitalgesellschaften ca. 500 bis 700 EUR. Die IHK gibt Name, Anschrift Sämtliche Gewerbezweige Durch die Gewerbeanmeldung und Wirtschaftszweig des bzw. Tätigkeiten sind relevant. selbst fallen keine Kosten an. Unternehmens an mögliche Unter Umständen wird ein Lieferanten und Kunden Beitrag für die IHKweiter. Mitgliedschaft erhoben !!!!! Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Ausgewertete Ergebnisse werden unter Beachtung des Statistikgeheimnisses an verschiedene Behörden weitergegeben. Daten werden nur an das Landratsamt/Lebensmittelüberwachungsbehörde weitergegeben. Sämtliche Gewerbezweige Es fallen keine Kosten an. bzw. Tätigkeiten sind relevant. Ggf. Beitragspflicht !!!!!! Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 10 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 5. Meldegesetz Baden-Württemberg Meldegesetz (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 § 23 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1). (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder oder um Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von drei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 24 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt und der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter sicherstellt, dass für die in § 29 Abs. 3 genannten Behörden neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für 1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, 2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden, 3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V., 4. Niederlassungen von Ordens- oder Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 11 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Meldegesetz (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 § 24 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (2) Im Meldeschein sind anzugeben: 5. Familiennamen, 6. frühere Familiennamen, 7. Rufnamen, 8. Tag und Ort der Geburt, 9. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Tag der Ankunft und Tag der voraussichtlichen Abreise. Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (3) Die ausgefüllten Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und den in § 29 Abs. 3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; sie sind auf Verlangen dem Polizeivollzugsdienst zu übermitteln. Die ausgefüllten Meldescheine sind nach Ablauf des zweiten auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten; bei Stammgästen dürfen sie bis zu 3 Jahren aufbewahrt werden. (4) Verweigert der Gast das Ausfüllen des Meldescheins oder die Unterschrift, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter dies unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Weitere Informationen zum Meldegesetz finden Sie auch im Internet unter www.landesrecht-bw.de Ein Beispiel für einen Meldeschein finden Sie in der Anlage Meldepflicht für Personen die länger als 2 Monate bleiben: Gäste bei denen die Ferienwohnung Erstwohnsitz ist müssen sich sofort anmelden. Gäste die die Ferienwohnung als Zweitwohnsitz nutzen (wenn der Erstwohnsitz in Deutschland ist) müssen sich ab einer Aufenthaltsdauer von 2 Monaten beim Einwohnermeldeamt anmelden. Der Vermieter ist seit dem vergangenen Jahr nicht mehr in der Pflicht neue Mieter anzumelden. Der Vermieter kann dies aber freiwillig weiterhin tun. Dies gilt für alle Gemeinden Meldescheine können bei der Tourist-Information Ailingen bezogen werden. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 12 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 6. Rundfunkbeitrag Grundlage: Am 31. August 1991 haben die Ministerpräsidenten aller Länder den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland unterzeichnet. Er wurde danach in jedem Bundesland in Landesrecht transformiert. In Baden-Württemberg geschah dies durch Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. BW 1991, S. 745 ff). In der Folgezeit würden alle bzw. einzelne Staatsverträge immer wieder geändert. Die Änderungen wurden nummeriert und die letzte Änderung erfolgte durch den so genannten 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, welcher zum 01.04.2005 in Kraft trat (jeweils umgesetzt durch Landesgesetze, z.B. Baden-Württemberg vom 17.03.2005, GBl. BW 2005) Änderung ab dem 01.01.2013 Auf Basis dessen gilt folgendes: 1.) Es sind Gebühren zu entrichten sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies ist der Fall wenn mit einem Gerät ohne besonderen, zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Im Beherbergungsgewerbe hat die Rechtssprechung entschieden, dass Rundfunkgeräte in einem Beherbergungsbetrieb auch in den Zeiten zum Empfang bereitgehalten werden, in denen das Gästezimmer nicht durch den Gast belegt ist. 2.) Für die Berechnung der Gebühren werden nun die Anzahl der Betriebsstätten, die Beschäftigten pro Betriebsstätte, die Anzahl der Zimmer und Wohnungen, sowie die Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge berücksichtigt. Betriebsstätten: Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück gelten diese ebenfalls nur als eine Betriebsstätte. (z.B. mehrere Gebäude mit Zimmer oder Fewos auf einem Grundstück = eine Betriebsstätte). Befindet sich das Zimmer oder die Wohnung in der Privatwohnung wird kein zusätzlicher Beitrag für die Betriebsstelle fertig, nur der Beitrag für die Private Wohnstätte. Eine Betriebsstätte / eine Privatwohnung = 17,98 € Anzahl der Beschäftigen: nur sozialversicherungspflichte Voll- und Teilzeitbeschäftigte. 0 bis 8 Beschäftigte = 5,99 € Anzahl der Raumeinheiten: Für jede Wohnung bzw. Zimmer 5,99 €. Pro Betriebsstätte ist die erste Wohneinheit beitragsfrei. Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge: 5,99 € pro Fahrzeug. Je Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei. Sonderfall: saisonale Stilllegung Stilllegung des Betriebs muss mind. 3 volle und zusammenhängende Kalendermonate sein. Antrag muss unabhängig von dem auszufüllenden Formular gestellt werden. Der Vermieter muss nachweisen, dass der Betrieb geschlossen wird (Bestätigung durch die TI, Abdruck der Schließungszeiten im Gastgeberverzeichnis und/oder im Internet. Ganz wichtig ist die Anmeldung des privaten Haushaltes, bei Vermietern mit einer Wohnung in einer privat genutzten Wohnung wird kein weiterer Beitrag für die Ferienwohnung fällig. Südwestrundfunk, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice SWR / SR Neckarstraße 221, 70190 Stuttgart Telefon: 0711 / 92946, beitragsservice@swr.de Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 13 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen I. 7. GEMA Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühren an die GEZ sind die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht abgegolten. Zusätzlich ist für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch eine Verteileranlage eine Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluß an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. (Weiterleitung vom Privatanschluss in die Ferienwohnung) Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965, das den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht4 zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt. Als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) verwaltet die GEMA die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechten an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik. Die Jahresgebühr pro Unterkunft (Zimmer, FeWo usw.) beträgt 2013: 28,44 € bei Abschluss eines Monatsvertrages (monatlich kündbar) 27,56 € bei Abschluss eines Vierteljahresvertrages (vierteljährlich kündbar) 26,82 € bei Abschluss eines Jahresvertrages (jährlich kündbar) Zu den genannten Preisen kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7 % hinzu. GEMA Bezirksdirektion Stuttgart Herdweg 63 70174 Stuttgart Tel.: 0711 / 2252-720 Fax: 0711 / 2252-800 bd-s@gema.de Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 14 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen II. 1. Das Angebot der Tourist-Information Ailingen Ferienwohnungen und Privatzimmer können sofern die Mindeststandards (I.1. Grundvorausaussetzung) erfüllt sind bei der Tourist-Information Ailingen angemeldet werden. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Beitritt zum Verkehrsverein Ailingen e.V. Leistungen der Tourist-Information Ailingen: - Die Stammdaten die wir von Ihnen bekommen, werden in unserem Reservierungssystem erfasst. Gäste erhalten nach Anfrage Ihre Telefonnummer von uns, sofern Sie im betreffenden Zeitraum frei gemeldet haben. Der Gast kann sich dann direkt mit dem Vermieter in Verbindung setzten. Die Wohnungen werden nicht direkt vermittelt. - Auf der Seite www.ailingen.de werden neben den Hotels, auch Privat- und Ferienwohnungsvermieter gelistet. Hier kann sich der Gast über Lage, Kategorie, Ausstattung, Preis, Adresse und Belegungskalender informieren. Dieser Eintrag ist mit Bild. Bitte senden Sie uns mind. ein Fotos in digitaler Form. Es können max. 4 Bilder für die Unterkunft allgemein und 4 Bilder zu jeder Wohneinheit abgebildet werden. Zusätzlich dazu bietet die Tourist-Information die Möglichkeit an sich in das Gastgeberjournal eintragen zu lassen. Dieses Journal wird alle 2 Jahre gedruckt und bei Anfragen nach Prospektmaterial an die Gäste versandt. Die Gäste können sich dann direkt mit dem in Frage kommenden Vermieter in Verbindung setzen. Die Vorbereitungen für das Gastgeberjournal der folgenden 2 Jahre beginnen im Juni des Vorjahres. Sie werden zu gegebener Zeit über den Eintrag und die entsprechenden Kosten informiert. Kosten Es gilt die Beitragsordnung des Verkehrsvereins Ailingen e.V. (siehe Anlage) Wohnungsbesichtigung Um einen gleichmäßigen Qualitätsstandard zu bieten werden die Wohnungen vor der Aufnahme durch die Mitarbeiterinnen der Tourist-Information Ailingen besichtigt. Sollte sich daraus ergeben, dass die Wohnung nicht dem Mindeststandard entspricht, behält sich die Tourist-Information das Recht vor die Wohnung nicht aufzunehmen. Frei- und Belegt Meldung Es ist zwingend erforderlich, dass Sie stets aktuell die Belegungen Ihrer Wohnung melden. Als Belegt - Meldung zählt auch, wenn die Wohnung wegen Renovierung oder Urlaub nicht zur Verfügung steht. Einen Vordruck zur Übermittlung der Belegungsmeldungen finden Sie in der Anlage. Zu Jahresbeginn muss der Vermieter die Wohnung als „frei“ melden. „Frei gemeldet“ wird die Wohnung dann für ein Kalenderjahr (vom 01.01. bis zum 31.12.). Erfolgt diese Meldung nicht kann die Wohnung nicht vermittelt werden. Des weitern ist es möglich dass Sie einen Zugang zu unserem System über das Internet erhalten und über diesen Ihre Meldungen unabhängig von unserer Erreichbarkeit selbst pflegen. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an. Sie erhalten dann Zugangsdaten sowie eine Kurzanleitung. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 15 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Preisfestlegung Der Vermieter bestimmt den Übernachtungspreis für die Wohnung. Zu beachten ist, dass der Tagespreis ein absoluter Endpreis ist, d.h. Nebenkosten wie Strom und Wasser, sowie die Endreinigung müssen bereits enthalten sein. Im Gastgeberjournal und im Internet werden um für den Gast eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen der Grundpreis bei einer Belegung von 2 Personen angezeigt sowie der Preis für jede weitere Person. Allgemeines In Ailingen gibt es keine festen Anreise- und Abreisetage, Ferienaufenthalte können tageweise, sowie wochenweise variieren. Außerdem gibt es bisher keine Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe. Auslastung Die Beste Auslastung erzielen wir nach wie vor in den Sommermonaten speziell in den Schulferienzeiten. Selbst während Messezeiten kann nicht von einer Belegung ausgegangen werden. Messeaussteller bevorzugen die Unterbringung mit Frühstück und bleiben meistens nur 1-3 Nächte. Über die Wintermonate können die Wohnungen gerne an Studenten vermietet werden. Bitte informieren Sie uns auch darüber. Richtigkeit der Angaben Der Vermieter hat für die Richtigkeit der von ihm gegebenen Informationen (insbesondere Haus- und Leistungsbeschreibung) und der zu Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos etc.) einzustehen. Der Vermieter gewährleistet, dass sich die Wohnung während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung in sauberem, ordentlichem und betriebsfähigem Zustand befindet. Er versichert ferner, dass alle Einrichtungen und Anlagen des Betriebes den gesetzlichen / behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Über eventuelle Änderungen und Einschränkungen des Betriebes ist die Tourist-Information umgehend zu informieren. Gleiches gilt hinsichtlich von Veränderungen in der näheren Umgebung des Betriebes, von denen Einwirkungen auf den ungestörten Aufenthalt von Gästen ausgehen könnten. Behördliche Anmeldung Bitte beachten Sie die beiliegenden Informationsblätter des Gewerbeamtes der Stadt Friedrichshafen. Kündigung Der Vertragszeitraum verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sofern nicht bis zum 30.11. für das Folgejahr schriftlich gekündigt wird. (Satzung § 4, 2.) Ihre Ansprechpartnerin: Tourist-Information Ailingen, Frau Melanie Raßmann Telefon: +49 7541 507-224, Fax: +49 7541 507-200, Mail: m.rassmann@ailingen.de II. 2. Verkehrsverein Ailingen Die Vorraussetzung für die Betreuung der Tourist-Information ist eine Mitgliedschaft im Verkehrsverein Ailingen e.V. Die Satzung, Geschäftsordnung und die Beitragsordnung des Vereins finden Sie in der Anlage. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 16 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen III. Rechtliche Informationen zur Vermietung 1. Werbung Texte und Bilder müssen der Wahrheit entsprechen. Wenn Sie mit einer Homepage im Internet werben, müssen folgende Mindestangaben (Impressum) gemacht werden: Name und Anschrift des Anbieters, d. h.: Vorname Name Straße (kein Postfach) Postleitzahl Ort Telefon Telefax E-Mail bei gewerblichen Betrieben Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ggf. Ansprechpartner Handelsregister-Angaben. soweit vorhanden (z.B. bei GmbH) ggf. Geschäftsführer, z. B. bei GmbH bei konzessionierten Betrieben Hinweis, dass der Betrieb der Aufsicht des Landratsamtes bzw. der Stadt unterliegt. Das Impressum sollte so in die Web-Site eingefügt werden, dass es als Zusammenfassung in einer Datei abrufbar ist, die am besten mit einem entsprechenden Titel (z. B. Impressum) auf der Startseite verlinkt ist. Hinweis zu Bauernhöfen Name und Anbieter der Ferienwohnung/en sollte mit dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs identisch sein. Steuerlicher Aspekt 2. Vertragsabschluss Ein Vertrag kommt schon durch ein mündliches Angebot und dessen mündliche Annahme zustande. Telefonische oder eine Bestellung per E-Mail reicht aus. Wegen schwieriger Beweissituation empfiehlt sich folgendes: - Gast immer nach vollständigem Namen, Adresse und Telefonnummer fragen - Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (falls angewendet) vor Vertragsabschluss hinweisen - Verbindliche Bestellung des Gastes schriftlich bestätigen - Gast um schriftliche Rückbestätigung Ihrer Bestätigung bitten Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 17 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Bei Internet-Reservierungen - Reservierung nur ermöglichen, wenn Gast zuvor Allgemeine Geschäftsbedingungen (falls angewandt) lesen musste - Vorname, Name, Anschrift und Telefon als Pflichtangaben - auch hier wechselseitige schriftliche Gegenbestätigungen Einfachste und schnellste Art: Austausch von Telefaxen Ein Bespiel für eine Reservierungsbestätigung sowie einen Auszug aus dem Beherbergungsvertrag finden Sie in der Anlage. 3. Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine Benachteiligung des Gastes aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. 4. Laufender Vertrag Die Vertragspartner sind zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Vereinbarungen verpflichtet. Rücktritt oder Stornierung Ein (gesetzliches) Recht zum Rücktritt oder zur Stornierung gibt es nicht. Krankheit, Todesfälle oder Autopannen u.ä. entbinden den Gast nicht von seiner Verpflichtung, den vereinbarten Beherbergungspreis zu zahlen. Falls eine anderweitige Vermietung nicht möglich war, hat der Gast das gebuchte Zimmer oder die Wohnung zu bezahlen abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen. - Ferienwohnungen 10 % - Übernachtung mit Frühstück 20 % Wenn Sie im Fall einer Nichtanreise oder einer vorzeitigen (unberechtigten) Abreise Stornokosten geltend machen wollen – eventuell Gast darauf hinweisen und Abschluss einer Reiserücktrittskosten- bzw. Reiseabbruchversicherung empfehlen. Bei Überbuchung oder wegen unvorhergesehener Bauarbeiten, sollte der Anbieter rechtzeitig nach einer angemessenen Ersatzunterkunft suchen. Sollte der Mietpreis höher sein, muss er für die Differenz aufkommen. Mängel Stellt der Gast Mängel fest (unzumutbarer Lärm, Schmutz oder Ungeziefer), kann er dem Anbieter eine Frist zu deren Beseitigung setzen. Wenn dieser innerhalb dieser Frist keine Abhilfe schafft, kann der Gast den Vertrag kündigen und braucht die restliche Mietzeit nicht bezahlen und kann noch Schadenseratzansprüche geltend machen. Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 18 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen So genannten Querulanten sollte man freundlich aber bestimmt gegenübertreten und sich notfalls auf eine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Vertrags einigen. Sie können weitere Gäste negativ beeinflussen. Wenn der Gast erst bei der Abreise über den Mangel informiert, braucht der Anbieter keinen Nachlass zu gewähren. Mitbringen von Tieren Der Anbieter sollte bereits bei Vertragsabschluss deutlich machen, ob das Mitbringen von Tieren erlaubt ist oder nicht und dies in den Vertrag mit aufnehmen. Symbol „Haustiere auf Anfrage“ im GGV 5. Schadensersatz Gesetzliche Haftpflicht Für Schäden, die der Gast beim Anbieter oder umgekehrt anrichtet, gilt das „normale“ Schadensersatzrecht. Wer etwas beschädigt, muss dem Geschädigten den Schaden in natura oder in Geld ersetzen (auch ohne Haftpflichtversicherung) Empfehlung: Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung Aufsichtspflicht Swimming-Pools Der Vermieter trägt trotz Einverständnis und Unterschrift der Eltern Mitverantwortung, wenn Gastkinder den Pool benutzen. Achtung: Schwimmbäder oder Schwimmteiche ab 1,50 m Tiefe erfordern einen Schwimmmeister. Wenn ein Grundstück mit Teich oder Weiher öffentlich zugänglich ist, muss der Besitzer die Aufsicht übernehmen auf Bauernhöfen Stallbesichtigungen nicht ohne Aufsicht Medizinischer Bereich keine Medikamente oder Heilmittel an Gäste abgeben Betretungsrecht Der Anbieter einer Ferienwohnung darf die Wohnung nur in Absprache mit dem Gast betreten, z. B. - Zum Blumen gießen - Zur Besichtigung der Wohnung durch andere Interessenten Ohne Absprache darf die Wohnung betreten werden bei Verdacht auf Schaden, z. B. durch - offene Fenster bei Unwetter - Platzen der Heizungsleitung bei Frost 6. Pfandrecht Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 19 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Der Anbieter hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Davon ausgenommen sind notwendige Kleidungsstücke, höchstpersönliche Bedarfsgegenstände oder Dinge, die der Gast zur Berufsausübung benötigt sowie gesetzlich vorgeschriebene Ausweispapiere. Diese können eventuell zur Weiterverfolgung zivilrechtlicher Ansprüche kopiert werden. Der Anbieter darf die Pfandgegenstände nicht einfach an sich nehmen. Er muss den Gast zur Zahlung auffordern und dann, wenn keine Zahlung erfolgt, durch den Gerichtsvollzieher versteigern lassen. 7. Verjährung Nahezu alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis Anbieter/Gast verjähren nach drei Jahren 8. Rechtsweg Wenn ein Gast bei Abreise oder später nicht zahlt ist es ratsam, einen Mahnbescheid zu beantragen bzw. durch einen Rechtsanwalt beantragen zu lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, kann der sog. Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Legt der Schuldner Einspruch ein, geht das Verfahren in ein normales Gerichtsverfahren über. Nachteil für den Vermieter - Der Prozess findet am Wohnsitz des Schuldners statt. Bei Streitwerten unter 500,00 € sollte mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden, ob sich der Aufwand lohnt. !! Wichtiger Hinweis !! Der Tourist-Information ist es nicht erlaubt, jegliche Art von Rechtsberatung oder Hilfe bei der Ausstellung von Schreiben oder dem Führen von Telefonaten zur Beschaffung der ausstehenden Gelder zu leisten. III. 3. Reisekostenrücktrittsversicherung Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 20 Tourist-Information * Hauptstr. 2 * D-88048 Friedrichshafen Immer öfter kommt es vor das Mieter die Reise stornieren bzw. aus diversen Gründen nicht antreten können. Um den Verlust auf Ihrer Seite so gering wie möglich zu halten empfehlen Ihnen dem Gast eine schriftliche Bestätigung bzw. einen Mietvertrag zu senden der Ihre Stornobedingungen beinhaltet. Als weiteren Service für den Gast können Sie Ihrem Anschreiben auch ein Formular für eine Reisekostenrücktrittsversicherung belegen. Kann der Gast aus einer von der Versicherung akzeptierten Grund nicht anreisen tritt die Versicherung für den Ihnen entstandenen Schaden ein. Die Vorraussetzungen für das Greifen der Versicherung können sein: Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung … der versicherten Person oder deren Angehörige… Um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können benötigt der Gast einen Nachweis über den Rücktrittsgrund (Krankmeldung, Sterbeurkunde usw.) sowie eine StornokostenRechnung von Ihnen. Versicherungsscheine zum Versand können Sie bei uns erhalten oder weisen Sie auf den Gast auf die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses auf der Internetseite der TouristInformation Ailingen hin (www.ailingen.de – Tourismus – Service) Tel. +49 7541 507-222 * Fax +49 7541 507-200 * tourismus@ailingen.de * www.ailingen.de 21