OTCDialog - DeutschesApothekenPortal

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OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
Service
Fehlende Normgrößen
Pharmazeutische Bedenken
Neue Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“
Abgabe-Service
Rezeptbelieferung oberhalb Nmax
Retax-Service
OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept
g
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l
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t h e ke
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Das Magazi
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plus OTC Dialog
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Das OTC-Mag
Schwerpunktthema:
Substitution
Original/Import
s
thekenPortal
DeutschenApo
20
2014
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Ungeregelte und strittige Fragen
zur Original/Import-Substitution (Teil 2)
3
Aktualisierte DPhG-Leitlinie
„Gute Substitutionspraxis (GSP)“
6
Fragen zur Arzneimittelabgabe
12
Können Mehrfachverordnungen
oberhalb Nmax beliefert werden?
14
Lageroptimierung
16
Impressum
24
Muss die Apotheke ein namentlich verordnetes
OTX-Produkt austauschen?
29
Produktempfehlung „Schmerzbehandlung“
32
Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen
OTC-Präparaten
42
Arbeitshilfe
48
iebe Leserin, lieber Leser,
folgt man den Farben des
liturgischen Jahres, ist die
Zeit nach Ostern Weiß –
Sinnbild für das Licht und
von jeher den hohen Festtagen und -zeiten vorbehalten.
Licht und Klarheit werden Sie
sich in den letzten Wochen oft
gewünscht haben. Denn wer
– so wie Sie – tagtäglich hochkomplexe Entscheidungen treffen muss, schätzt klare Regeln. Etwa
diese: Rabattiertes Original hat immer Vorrang –
auch vor Parallelimport mit Aut-idem-Kreuz.
Das Koblenzer Sozialgericht hat diesen Kernsatz ins
Wanken gebracht. Was umso schwerer wiegt, da die
Original-Import-Substitution nach wie vor die
meisten Fragen und Unsicherheiten verursacht,
wie unser Schwerpunktthema – die Fortsetzung
des Hauptbeitrags aus Heft 19 – zeigt.
Ein weiteres, oft „obskur“ erscheinendes Thema
sind übrigens Großhandelsrechnungen, wie eine
DAP-Umfrage belegt.
Wir wünschen Ihnen viele erhellende Momente
beim Lesen unserer neuen Ausgabe des DAP Dialog.
Keinesfalls sollten Sie Rot sehen, denn diese Farbe
ist im liturgischen Farbkalender erst der Zeit um
Pfingsten vorbehalten.
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
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DAP Foren von Apothekern für Apotheker
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2
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RETA X-SERV ICE
Ungeregelte und strittige Fragen zur
Original/Import-Substitution (Teil 2)
H
äufig stellt sich in der Apotheke die
Frage nach einer möglichen Substitution
zwischen Original und Import. Was ist in der
Apotheke retaxsicher abzugeben? Die Frage
beschäftigt die Apotheken insbesondere
aus aktuellem Anlass zum Thema „Autidem“. Im Folgenden beleuchten wir immer
wiederkehrende Problemstellungen bei der
Rezeptbelieferung, für die es bis dato vielfach keine vertragliche Regelungen gibt.
Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.
Für den Wirkstoff Etanercept ist laut Anlage VII des
G-BA kein Austausch zwischen unterschiedlichen
Darreichungsformen definiert.
Es stellt sich bei der Rezeptbelieferung nun die
Frage, ob der Austausch auf das rabattierte Original mit anderer Darreichungsform vorgenommen
werden darf.
Das kann nicht eindeutig beantwortet werden, da
bis dato keine vertragliche Regelung existiert.
Daher wird die Frage nach dem Austausch auch seitens der Software zurück an den Apotheker gespielt:
Verschiedene Darreichungsformen
Dürfen Original und Import gegeneinander ausgetauscht werden, wenn sie mit unterschiedlichen
Darreichungsformen gemeldet sind? Die Austauschbarkeit von Darreichungsformen für die Substitution zwischen Original und Generikum wird in
der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie des
G-BA definiert. Strittig ist, ob die Anlage auch beim
Austausch zwischen Original und Import Gültigkeit hat.
Verordnungsbeispiel:
Enbrel 25 mg 4 St. FER Kohlpharma,
KK Barmer GEK (IK 0180008)
In der Software werden Original und Import mit
unterschiedlichen Darreichungsformen ausgewiesen. Das Original hat die Darreichungsform Injektionslösung „ILO“. Zusätzlich ist es beim vorliegenden Kostenträger rabattiert. Der verordnete Import
ist hingegen mit der Darreichungsform Fertigspritze
„FER“ gemeldet:
Hier muss eine Klarstellung gefordert werden, ob die
Kriterien des G-BA bezüglich der Austauschbarkeit
von unterschiedlichen Darreichungsformen auch in
Bezug auf Original und Import Anwendung finden
sollen.
„Herstellerneutrale“ Importverordnung
Häufig erhalten Apotheken Rezepte mit dem Zusatz
„Reimport“ und keiner weiteren Angabe, welcher
Hersteller tatsächlich vom Arzt gewünscht ist. Dieser Verordnungs-Typ wird als „herstellerneutral“
bezeichnet. In Apotheken besteht Unsicherheit darüber, welcher Import tatsächlich abgegeben werden
darf und ob eine Preisgrenze zu berücksichtigen ist.
Gibt die Apotheke einen beliebigen Import ab,
muss sie mit einer Retaxation rechnen.
Die retaxsicherste Variante ist demnach die
Belieferung des nach Abzug des Herstellerrabattes
günstigsten Präparates. Dies kann natürlich auch
ein Originalpräparat sein wie im Fall von Picato Gel
(ADG Software, Stand 01.04.14):
Bei der Belieferung einer herstellerneutralen Verordnung von Picato 150 µg/g Gel mit dem Importpräparat droht der Apotheke eine Retaxation, da dieses
nach Abzug des Rabattes teurer ist. Eine allgemeingültige vertragliche Regelung, wie die Apotheke herwww.DeutschesApothekenPortal.de
3
R E TA X- S E RV IC E
stellerneutrale Importverordnungen korrekt beliefern soll, wurde bisher nicht umgesetzt.
Viele Apotheken stellen ihre Retaxationen dem
DeutschenApothekenPortal zur Verfügung. Ausgehend von den bisher gesammelten Fällen ist es sinnvoll, folgendermaßen vorzugehen:.
Ausgehend von einer „herstellerneutralen“ Importverordnung
sollte das Apothekenteam das nach Abzug des Herstellerrabattes günstigste Präparat beliefern. Ist ein Original oder ein
Import rabattiert, ist dieses abzugeben.
Unterschiedliche N-Kennzeichen
Werden Normkennzeichen vom Originalhersteller
umgemeldet, sind häufig noch Importe mit alter
Normkennzeichnung in der Software gelistet. Insbesondere wenn durch die Ummeldung das Originalprodukt seine Normkennzeichnung verliert,
fürchten viele Apotheken, dass dieses im Gegensatz
zu den Importen, welche noch die alte Normkennzeichnung tragen, nicht mehr erstattungsfähig sei.
Praxisbeispiel:
Tyverb 70 St. des Originalanbieters hat zum
01.09.13 das Normkennzeichen N2 verloren. Die
meisten Importe zogen nach, ein Import trägt bis
heute die Kennzeichnung N2 (Lauer-Taxe, Stand
01.04.14):
nalpräparat mit gleichem Namen innerhalb des
Normbereichs liegt.
Verordnungsbeispiel:
Syntaris 2 x 24 ml Nasenspray Emra,
KK AOK Rheinland/Hamburg (IK 4212505)
Die Einteilung der Normbereiche für Syntaris
erfolgt nach Hüben innerhalb der Arzneimittelgruppe „Dosiersprays, Rhinologika“:
N1: 160–240 | N2: 360–440 | N3: –
Der Import mit 2 x 24 ml Inhalt enthält 480 Hübe
und liegt damit oberhalb der Nmax. Daher handelt es
sich in diesem Fall um eine nicht erstattungsfähige
Jumbopackung.
Das Originalpräparat mit nur 2 x 20 ml Inhalt
hingegen enthält 400 Hübe, liegt also im Normbereich N2 und ist damit grundsätzlich erstattungsfähig zulasten der GKV.
Retax-Falle: Wenn die Apotheke den verordneten Syntaris-Import abgibt, riskiert sie
damit eine Retaxation.
Lösung: Nach Rücksprache mit dem Arzt und
entsprechender Rezeptänderung auf das
normierte Originalpräparat kann die Apotheke
dieses retaxsicher beliefern.
Zur Überprüfung der Normbereiche und der größten Messzahl (Nmax) stellt das DeutscheApothekenPortal eine kostenlose Datenbank „N-BereichSuche über
PZN-Eingabe“ zur
Verfügung.
Ausgehend von einer Originalverordnung mit
Normkennzeichen (Tyverb 70 St. N2 GSK) kann
der Eindruck entstehen, dass nur der normierte
Import erstattungsfähig sei. In der Praxis wird
möglicherweise ein Austausch auf einen normierten Import vollzogen, obwohl das Originalpräparat
erstattungsfähig ist.
Überschreitung der größten Messzahl
Teilweise sind Importe im Handel, die die größte
Messzahl überschreiten und daher als nicht abgabefähige Jumbopackung gelten, während das Origi-
4
Zur N-Bereich-Suche über
PZN-Eingabe:
www.DAPdialog.de/2011
Nachfolger und Verknüpfungsprobleme
Was ist zu tun, wenn das Originalpräparat als
„außer Handel“ gemeldet ist, der Import aber als
verfügbar erscheint?
Ob ein Import auf ein bestimmtes Original in der
Zulassung Bezug nimmt, kann die Apotheke nicht
www.DeutschesApothekenPortal.de
RETA X-SERV ICE
ermitteln. Die rechtliche oder vertragliche Beurteilung muss anhand der Substitutionsanzeigen in der
Apotheken-Software vorgenommen werden. So
müsste z. B. beim Vorliegen einer ausdrücklichen
Importverordnung der Vergleich zu anderen Importen und zum alten Original auf korrekte Abgabe
möglich sein.
Problemstellung in der Apothekenpraxis
Die Verknüpfungen der „alten“ Importe zur PZN des
„alten“ Originalprodukts werden mit der „AußerHandel-Meldung“ meist gelöscht.
Die Verknüpfung der „neuen“ Importprodukte
mit Bezug auf das neue Original sind hingegen aktiv
– verweisen jedoch nur auf das neue Produkt.
Folge: Bei ausdrücklichen Verordnungen eines
weiterhin im Handel befindlichen „alten“ Imports
erfolgt mitunter kein Vergleich zu anderen „älteren“ Importen mehr, da die Bezugsbasis zur alten
Original-PZN gelöscht wurde.
Beispielhafte Anzeige aus der Software:
Retaxationen teilweise
existenzbedrohend
nicht unnötig zu
erschweren,
bedarf es einheit licher Regelungen, auf die
sich Apotheken
und Krankenkassen gleichermaßen berufen
können.
Bis die Apotheken aber auf
vertraglich retaxsicherem Boden stehen, können
wir nur empfehlen, sich mit den zahlreichen DAPServices vertraut zu machen, damit Sie und Ihr
Team bei Ihrer Abgabeentscheidung auf möglichst
fundierte Informationen treffen und ggf. unberechtigten Retaxationen widersprechen können.
Die DAP Services wie z. B. das Retax-NewsletterArchiv, Arbeitshilfen zum Thema und alle archivierten Dialogbeiträge finden Sie im DeutschenApothekenPortal.
Rabattverträge mit Bezug auf das ältere
Produkt werden dem Apothekenteam nicht
mehr angezeigt. Dies kann zum Problem
werden, insbesondere dann, wenn die
Krankenkassen die Austauschbarkeit
gegen das Rabattarzneimittel anders beurteilen als die jeweilige Apothekensoftware.
Forderung nach vertraglichen
Regelungen
Ausgesprochene Retaxationen zum Thema Original/Import-Substitution können durchaus existenzbedrohende Summen erreichen. Das DeutscheApothekenPortal erhält immer wieder Berichte
über Retaxationen im fünfstelligen Bereich.
Um diese zu vermeiden und den Apothekenalltag
auch im Sinne einer zügigen Patientenversorgung
www.DeutschesApothekenPortal.de
Zum DeutschenApothekenPortal:
www.DAPdialog.de/2001
Wenn Sie sich im Retax-Forum anmelden, können
Sie mit mehr als 7.200 Kollegen diskutieren.
Zum DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/2004
5
AKTUELLES
Pharmazeutische Bedenken:
Aktualisierte DPhG-Leitlinie
„Gute Substitutionspraxis (GSP)“
A
m 24.02.2014 hat die Deutsche
Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) ihre
aktualisierte Leitlinie zur „Guten Substitutionspraxis (GSP)“ vorgestellt. Diese soll
dazu beitragen, dass die Arzneimittelsicherheit bei einem Austausch nicht gefährdet
wird.
Die Pflicht, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen,
ist im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegt.
Allerdings ist ein Austausch nicht immer unproblematisch. Zur Beurteilung der therapeutischen Äquivalenz von Arzneimitteln müssen neben wirkstoffbezogenen Eigenschaften auch die Darreichungsform und die Indikation berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund hat die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) bereits 2002 ihre Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ veröffentlicht –
mit konkreten Empfehlungen für die Apothekenpraxis, um eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit infolge von Substitutionen zu vermeiden.
Wann eine Substitution kritisch ist
Nach Ansicht der DPhG sollten Präparatewechsel
bei allen Erkrankungen, die eine besonders gute
Einstellung des Patienten und eine konstante Medikation erfordern, vermieden werden. Auch bei
Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite
und bei kritischen Darreichungsformen sollte von
einer Substitution abgesehen werden.
Präparatewechsel bei kritischen
Darreichungsformen vermeiden
Arzneimittelgruppen, bei denen eine
Substitution kritisch sein kann:
Antiarrhythmika
Antiasthmatika
Antidepressiva
Antiepileptika
Antikoagulantien
Herzwirksame Glykoside
Immunsuppressiva
Lithium (neu)
Neuroleptika
Opioid-Analgetika
Schilddrüsenhormone (neu)
Darreichungsformen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann:
Retardarzneimittel
Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen
Magensaftresistent überzogene Formen
Intramuskuläre Applikationsformen
Dermal oder auf Schleimhäute applizierte
systemische Arzneimittel
Implantate
Pulmonal oder intranasal angewendete
systemische Arzneimittel
Ein eigenes Kapitel befasst sich mit den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, für die besondere Substitutionskriterien gelten. Nur sog. Bioidenticals, die namentlich in Anlage I des Rahmenvertrages aufgeführt sind, dürfen in der Apotheke
ausgetauscht werden. Die DPhG empfiehlt jedoch,
eine Substitution nur bei therapienaiven Patienten
vorzunehmen.
Pharmazeutische Bedenken bleiben
wichtiges Instrument
Beim Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel ist
pharmazeutischer Sachverstand gefragt. Dass der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig die
Aufgabe hat, eine Austauschverbotsliste zu erstellen, beurteilt die DPhG in ihrer Pressemitteilung
vom 24.02.2014 als bedenklich. Denn mit solch
einer Liste kann nicht verhindert werden, dass
Patienten durch unangebrachte Substitutionen
Schaden nehmen.
Viel wichtiger ist, dass Apotheker die Möglichkeit
wahrnehmen, in begründeten Fällen den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel aufgrund
„Pharmazeutischer Bedenken“ abzulehnen. Rechtliche Basis hierfür ist die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO § 17 (5)). Mit ihren Argumenten und
konkreten Empfehlungen bietet die Leitlinie „Gute
Substitutionspraxis“ eine wichtige Hilfestellung.
Die Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ zum Download:
www.DAPdialog.de/2014
6
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N T E RV I E W
Interview mit Prof. Dr. Henning Blume
Experte für Bioverfügbarkeit und Bioäquivalenz von Medikamenten
und Mit-Autor der DPhG-Leitlinie
DAP: Am 24.4.2014 erschien die aktualisierte
Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen
Gesellschaft zur Guten Substitutionspraxis.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
Prof. Blume: Im Wesentlichen handelt es sich um eine
Fortschreibung der bestehenden Leitlinie von 2002,
wobei die Empfehlungen in einzelnen Punkten konkretisiert wurden. So werden Bereiche herausgearbeitet,
bei denen eine Aut-idem-Auswahl eher unproblematisch ist – z. B. bei der Behandlung akuter Erkrankungen mit schnell freisetzenden Zubereitungen – und diesen solche gegenüber gestellt, bei denen ein Präparateaustausch sehr kritisch sein kann. Dies gilt vor allem für
die Langzeitmedikation chronischer Krankheiten, wie
z. B. bei Epileptikern oder bei Tumorschmerzpatienten.
Des Weiteren wurden auch vollkommen neue Bereiche
aufgegriffen und eingearbeitet wie etwa Proteinarzneimittel und deren „Biosimilars“.
DAP: Welche Erfahrungen haben
Sie mit der alten Leitlinie
gemacht? Wie ist die Akzeptanz
bei den unterschiedlichen
Akteuren?
„Die Leitlinie fasst
den internationalen
Stand der Wissenschaft zusammen.“
Prof. Blume: Hier muss man wohl ein gemischtes Fazit
ziehen. Viele Apothekerinnen und Apotheker haben
sich mit den Empfehlungen der Leitlinie sehr intensiv
auseinandergesetzt und daraus wichtige Hinweise für
die Aut-idem-Substitution in der Praxis abgeleitet.
Allerdings haben sich seit der Veröffentlichung der ersten Leitlinie die Rahmenbedingungen sehr verändert,
so dass die praktische Umsetzung nicht so wie
ursprünglich geplant – oder zumindest erhofft – möglich wurde. Von neutraler Seite, d. h. wissenschaftlichen
Gesellschaften, aber auch der pharmazeutischen
Industrie, hat die DPhG für die Initiative viel Lob und
Anerkennung erhalten.
DAP: Die Liste der Arzneimittelgruppen, bei
denen eine Substitution kritisch sein kann,
wurde um die Gruppe der Schilddrüsenhormone erweitert. Warum sahen Sie gerade bei
dieser Arzneimittelgruppe Handlungsbedarf
für die zusätzliche Aufnahme?
Prof. Blume: Diese Entscheidung war nicht einfach.
Einerseits gab es viele Hinweise auf Probleme bei der
www.DeutschesApothekenPortal.de
Substitution entsprechender Produkte. Daher wurde
von den zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaften
nicht nur in Deutschland, sondern weltweit vehement
ein Ausschluss von der Substitution gefordert. Hauptargument war die enge therapeutische Breite der Substanzen, die eine sehr konstante Therapie erforderlich
macht. Nun zeigen die Erfahrungen, dass gerade bei
solchen Substanzen die erreichten Blutspiegel im Allgemeinen sehr konstant verlaufen und somit Schwankungen der Bioverfügbarkeit eher kein Problem darstellen.
In diesem Fall kommt aber hinzu, dass die Produkte
außerordentlich niedrig dosiert sind – und hier liegt das
Problem. Man kann zwar davon ausgehen, dass die
Dosiergenauigkeit der Präparate den Anforderungen
entspricht, gewisse Unterschiede zwischen den Produkten können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher haben wir uns dazu entschlossen, zur
Sicherheit der Patienten eine Empfehlung zur Vorsicht
bei der Substitution mit diesen Präparaten auszusprechen.
DAP: Die Liste ist deutlich kürzer ausgefallen. Was ist der Hintergrund für den Wegfall von
Antidementiva, Antiparkinsonmitteln und Antidiabetika? Gerade bei einer
generischen Substitution dieser Gruppen ist
doch die Compliance des Patienten gefährdet
und nicht die galenischen Eigenschaften eines
Arzneimittels als kritisch anzusehen.
Prof. Blume: Das ist eine schwierige Frage und diese ist
auch bei uns kontrovers diskutiert worden. Also,
unstrittig ist der von Ihnen angesprochene Aspekt der
Compliance, aber den gilt es doch praktisch immer zu
berücksichtigen. Wir haben aber z. B. bei den Antidiabetika, die heute therapeutisch angewendet werden,
weniger ein Problem schwankender Bioverfügbarkeiten durch die Galenik der Produkte gesehen (wenn
man einmal von dem in dieser Beziehung sehr kritischen
Glibenclamid absieht – aber die Sulfonylharnstoffe sollten ja heute nur noch weniger bedeutsam sein). Wenn
ich persönlich allerdings die Antiparkinsonmittel
betrachte, dann habe ich doch so meine Bedenken, ob
wir die nicht auf der Liste hätten belassen sollen.
DAP: Warum ist eine so sensible Arzneimittelgruppe wie die Zytostatika, bei der die Com-
7
I N E IGE N E R SAC H E
pliance eine große Rolle spielt, aus der Liste
entfernt worden?
Prof. Blume: Also, wir diskutieren in der Leitlinie ja nur
über oral verabreichte Präparate und da gibt es in dieser Gruppe noch nicht so viele Alternativen, und wenn,
dann handelt es sich wieder um schnell freisetzende
Arzneiformen, die in diesem Zusammenhang wenig(er)
problematisch sind.
DAP: Für wie relevant halten Sie die Leitlinie
für die Entwicklung der Arzneimittelversorgung in Deutschland? Sollten sich auch Krankenkassen bei der Rabattausschreibung an
Ihrer Leitlinie orientieren?
Prof. Blume: Allen Beteiligten rund um die Pharmakotherapie – und damit auch die Aut-idem-Substitution
– muss es doch in erster Linie um das Wohl der von
ihnen in verschiedenster Weise „betreuten“ Patienten
gehen. Letztlich sind nämlich nicht die Krankenkassen
die „Payer“, wie sie oft bezeichnet werden, sondern das
sind doch die Patienten selbst mit ihren Beiträgen.
Wenn wir uns also hier auf ein gemeinsames Ziel des
Erreichens einer adäquaten Therapie – auch unter
Kostengesichtspunkten – verständigen können, dann
ist die Antwort auf Ihre Frage einfach: Die Leitlinie
fasst den internationalen Stand der Wissenschaft
zusammen und der sollte doch auch in der Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung finden. Insofern
müsste das von uns erarbeitete Dokument für alle eine
im besten Wortsinne „Leitlinie“ bei dieser nicht immer
ganz einfachen Frage der Arzneimittelsubstitution
sein. Dies zumindest entspräche unserer Motivation für
diese Initiative.
“
Schneller Überblick: DAP Poster
„Blutzuckermessgeräte & Zubehör“
W
ie viel Blut wird zum Messen benötigt? Wie viele Werte können gespeichert
ARBEITSHILFE
S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n
Blutzuckermessgeräte & Zubehör
(Auswahl)
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Extra
BGStar ®
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CONTOUR®
XT
CONTOUR®
NEXT
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NEXT USB
Set mg/dl
PZN 08884429
Set mmol/l
PZN 08884435
Set mg/dl
PZN 08912982
Set mmol/l
PZN 08913013
Set mg/dl
PZN 06114986
Set mmol/l
PZN 06114992
Set mg/dl
PZN 09233214
Set mmol/l
PZN 09233220
Set mg/dl
PZN 3800273
Set mmol/l
PZN 3800327
Set mg/dl
PZN 6581305
Set mmol/l
PZN 6581311
Set mg/dl
PZN 6581328
Set mmol/l
PZN 6581334
Set mg/dl
PZN 09396933
Set mmol/l
PZN 09396927
Accu-Chek®
Aviva
Teststreifen
Accu-Chek®
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Testkassette
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CONTOUR® NEXT Sensoren sind deutschlandweit
mit vdek und Barmer GEK
in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt.
CONTOUR ®
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Set mg/dl
PZN 07796870
Set mmol/l
PZN 07796893
Set mg/dl
PZN 05703284
Set mmol/l
PZN 05703315
50 Stk.
PZN 6581340
50 Stk.
PZN 6581340
50 St.
PZN 06581340
Accu-Chek®
FastClix
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
Set mg/dl
Set mmol/l
GlucoMen ®
Gm
Gluco-test
Plus ®
Gluco-test
Plus ®
Omnitest ® 3
OneTouch ®
Vita®
OneTouch ®
Verio®
OneTouch ®
Verio® IQ
Set mg/dl
PZN 03722248
Set mmol/l
PZN 03722277
Set mg/dl
PZN 07425688
Set mmol/l
PZN 07425642
Set mg/dl
PZN 05883926
Set mmol/l
PZN 05883932
Set mmol/l
PZN 09732472
Set mg/dl
PZN 09732489
Set mg/dl
PZN 08881572
Set mmol/l
PZN 08881566
Set mg/dl
PZN 05132479
Set mmol/l
PZN 05132580
Set mg/dl
PZN 07146008
Set mmol/l
PZN 07146014
Set mg/dl
PZN 09671606
Set mmol/l
PZN 09671581
GlucoMen®
READY
Sensor
GlucoMen® LX
Sensor
GlucoMen®
Gm Sensor
Teststreifen
Gluco-test
Plus ®
Teststreifen
Gluco-test
Plus ®
Teststreifen
Omnitest ® 3
Teststreifen
OneTouch ®
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OneTouch ®
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FreeStyle
FreeStyle Lite® FreeStyle Lite®
Precision BlutBlutzuckerBlutzuckerzucker-Teststr.
teststreifen
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CONTOUR ®
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Sensoren
50 St.
PZN 06905334
100 St.
PZN 06905357
50 St.
PZN 06067198
FreeStyle
Precision
ß-Keton-Teststr.
GlucoMen® LX
Plus Ketone
Sensor
50 St.
PZN 03722679
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 00435991
100 St.
PZN 00436080
50 St.
PZN 00435991
100 St.
PZN 00436080
10 St.
PZN 06905386
Microlet ® 2
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
FreeStyle®
Stechhilfe
FreeStyle®
Stechhilfe
FreeStyle®
Stechhilfe II
PZN 06900851
integriert
1Stk.
PZN 1097912
1Stk.
PZN 1097912
1Stk.
PZN 1097912
PZN 06691175
PZN 06691175
PZN 06691175
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
28G: 25Stk.
PZN 927636
28G: 100Stk.
PZN 950865
33G: 25 Stk.
PZN 989330
33G: 100Stk.
PZN 1097898
28G: 25Stk.
PZN 927636
28G: 100Stk.
PZN 950865
33G: 25 Stk.
PZN 989330
33G: 100Stk.
PZN 1097898
28G: 25Stk.
PZN 927636
28G: 100Stk.
PZN 950865
33G: 25 Stk.
PZN 989330
33G: 100Stk.
PZN 1097898
Lanzette
Kontrolllösung
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
2 x 25 St.
PZN 06117909
2 x 50 St.
PZN 06435584
2 x 25 St.
PZN 00585940
50 St.
PZN 06558223
50 St.
PZN 06558223
Glucoject ®
Dual S
Gluco-test
Lanzettiergerät
Gluco-test
Lanzettiergerät
Omnilance
Lanzettiergerät
OneTouch ®
Mini®
Stechhilfe
OneTouch ®
Delica®
Stechhilfe
OneTouch ®
Delica®
Stechhilfe
Accu-Chek®
Mobile
GlucoseKontrolllösung
BGStar ®
Kontrolllösung
normal
BGStar ®
Kontrolllösung
normal
BGStar ®
Kontrolllösung
normal
1 Packung
à 4 Einmalapplikationen
PZN 07306914
6ml
PZN 6581357
6ml
PZN 6581357
6ml
PZN 6581357
automatisch
ohne Codieren
ohne Codieren
Dauercodierung
ohne Codieren
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
PZN 03865568
PZN 09635390
nicht separat
erhältlich
PZN 02141147
PZN 02141147
GlucoMen®
READY
Lancets
Glucoject ®
Lancets
Glucoject ®
Lancets
Gluco-test
Lanzetten
Gluco-test
Lanzetten
Omnican ®
Lance soft
Lanzetten
OneTouch ®
UltraSoft ®
Lanzetten
OneTouch ®
Delica®
Lanzetten
OneTouch ®
Delica®
Lanzetten
200 St.
PZN 00365925
200 St.
PZN 00365925
50 St.
PZN 01747801
oder Abbott
oder Abbott
200 St.
PZN 01747818
25 St.
PZN 03722685
100 St.
PZN 03722840
100 St.
PZN 03865999
oder FreeStyle
Lanzetten
50 St.
PZN 03835716
100 St.
PZN 03835774
200 St.
PZN 04413845
100 St.
PZN 03865999
50 St.
PZN 01747801
200 St.
PZN 01747818
50 St.
PZN 03835716
100 St.
PZN 03835774
200 St.
PZN 04413845
28G: 200 St.
PZN 07275421
30G: 200 St.
PZN 09692502
25 St.
PZN 01516208
100 St.
PZN 01516214
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
Thin Lancets
50 St.
PZN 01747801
200 St.
PZN 01747818
Thin Lancets
CONTOUR ®
NEXT
Kontrolllösung
CONTOUR ®
NEXT
Kontrolllösung
CONTOUR ®
NEXT
Kontrolllösung
FreeStyle®
Kontrolllösung
FreeStyle®
Kontrolllösung
Normal:
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
Normal:
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
Normal:
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
hoch-niedrig
2 x 4,0 ml
PZN 01510714
hoch-niedrig
2 x 4,0 ml
PZN 01510714
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
Messzeit ~5 Sek. Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,5 µl
Blutvol. 0,6 µl
Hohe MessEinfach zu
genauigkeit
bedienen
durch intelligente
Vertraut und
Technologie
sicher – bietet
Nahtlose
sehr hohe
Verbindung
Messgenauigkeit
zu iPhone
und dabei die
und iPod touch* Einfachheit und
Autom. Daten- Vertrautheit von
CONTOUR®
sync. in
DiabetesManager-App
Preisgruppe B,
VDEK
Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,6 µl
Blutvol. 0,6 µl
Einfach zu
Einfach zu
bedienen
bedienen (erklärt
sich selbst)
Farbig leuchtendes
Beleuchtetes
OLED-Display
Display
Einfache
Macht auf zu
hohe/zu niedrige Dokumentation
Blutzuckermess- von Insulin und
werte aufmerk- Kohlenhydraten
direkt am Gerät
sam, führt mit
verständlichen Aufladbarer Akku
Hinweisen durch
USB-Stecker
die Blutzuckerund Diabetes
messung
Management
Software im
Gerät integriert
Alle CONTOUR® NEXT Blutzuckermesssysteme beweisen eine
sehr hohe Messgenauigkeit und erfüllen die Anforderungen
an die Systemgenauigkeit der neuen ISO-Norm 15197:2013.
Messzeit ~ 4 Sek. Messzeit ~ 4 Sek.
Blutvol. 0,3 µl
Blutvol. 0,3 µl
Nachtropffunktion Nachtropffunktion
innerh. von 60 Sek. innerh. von 60 Sek.
(TS auch passend
(TS auch passend
für: FreeStyle
für: FreeStyle Lite u.
Freedom Lite und FreeStyle InsuLinx)
FreeStyle Lite)
Großes Display u.
Mahlzeitenkomfortables Design:
Insulinrechner:
besonders handlich
Empfehlung persönl. u. leicht zu lesen*.
Insulindosierung
* Die Studie wurde
Berücksichtigt wie 2005 durchgeführt.
viel schnell
Die Daten liegen
wirksames Insulin
Abbott Diabetes
noch im Körper
Care Inc. vor.
vorhanden ist
200 St.
PZN 00365925
MediSense®
Kontrolllösung
GlucoMen ®
READY
Control
GlucoMen ®
LX Plus
Glu/Ket
Control
GlucoMen ®
Gm Control
hoch-niedrig
2 x 4,0 ml
PZN 05487946
hoch-mittelniedrig
3 x 4,0 ml
PZN 05495377
H
PZN 03821335
N
PZN 03820726
H Glukose +
Ketone (4 ml)
PZN 7425636
N Glukose +
Ketone (4 ml)
PZN 7425613
H
PZN 5883990
N
PZN 5884009
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
Blutzucker-TS:
Im Dunkeln
beleuchtetes
Messzeit 5 Sek.
Display, akustische
Blutvol. 0,6 µl
Nachtropffunktion Signale einschaltbar,
Markierungsinnerh. von 5 Sek.
funktion, Stechhilfe,
ß-Keton-TS:
Lanzette, 25 TestMesszeit 10 Sek. streifen und Gerätecover – alles in
Blutvol. 1,5 µl
Nachtropffunktion einem Blutzuckermessgerät.
innerh. von 30 Sek.
Datenauswertung
(TS auch passend
am PC oder mit dem
für: FreeStyle
Precision, Precision B.T.device auf das
Xceed, Precision Xtra Smartphone und
u. Precision Xtra OK) Tablet mit passender
App (iOS, Android)
BlutzuckerTrendindikatoren
Kontraststarke
Anzeigetechnologie
Gluco-test
Gluco-test
Plus ® Kontroll- Plus ® Kontrolllösung
lösung
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
bereits
vorcodiert
CODE 65
bereits
vorcodiert
CODE 65
Im Test: 16 Blutzuckermessgeräte
2 x gut (1,7) 1 x gut (1,8)
2 x gut (1,9) 1 x gut (2,0)
2 x gut (2,1) 1 x gut (2,2)
1 x gut (2,3) 1 x gut (2,4)
1 x befriedigend (2,6)
1 x befriedigend (3,1)
1 x befriedigend (3,2)
1 x mangelhaft (4,9)
Ausgabe 7/2012
www.test.de
Erfüllt Genauigkeitsanforderung der ISO-Norm 15197:2013.
Omnitest ® 3
Control
2 x 3,5 ml,
Packung enthält
Control M für
mittl. Bereich u.
Control H für
hohen Bereich
PZN 06117915
ohne Codieren
Preisgruppe B*
Preisgruppe B*
Preisgruppe B
Ketonmessung
Messzeit 3 Sek.
Messzeit 7 Sek.
Ketonalarm; Marker Besonders einfache
Handhabung
(prä- und postopranBlutvol. 0,3 µl
Blutvol. 0,7 µl
dial, Sport); Mess- Günstige Teststreifen
TeststreifenDatenspeicher für 450 Messwerte
erinnerung 2 Std.
auswurf
Datentransfer zum PC möglich
Datenauswertung
postprandial
Einheiten mg/dl bzw. mmol/l
am PC oder mit dem
DatenauswerAutomatische
fest voreingestellt
B.T.device auf das
tung am PC
Erkennung von
Smartphone und
möglich über
Teststreifenauswurffunktion
Glukose- und
Tablet mit passender
www.
Ketonwarnsignal
Ketonmessung
App (iOS, Android)
omnitestcenter.de
(ohne Codieren);
Erfüllt die Richtlinie der BundesMesswerte
ärztekammer (RiLiBÄK) in der
Teststreifenmarkierbar
Kontrolllösungsmessung (+/- 11 %)
auswurftaste
auch in weiß
Datenauswertung
erhältlich:
am PC oder mit dem
Bereits jetzt in Übereinstimmung
Set mg/dl
B.T.device auf das
mit DIN EN ISO 15197
GUT (2,1)
PZN 06117884
Smartphone und
Set mmol/l
Tablet mit passender
PZN 06117890
App (iOS, Android)
Messgenau nach DIN ISO 15197:2013
DRUCK_Stiftung_Warentest_Logo_1212_v2_NEU.indd
10.01.132 15:012
OneTouch ®
Vita®
Kontrolllösung
OneTouch ®
Verio®
Kontrolllösung
OneTouch ®
Verio®
Kontrolllösung
2 x 3,75 ml
PZN 00630706
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
Preisgruppe B*
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 1 µl
Einfache
Anwendung
Darstellung von
7, 14 und 30
Tage Mittelwerten – nüchtern,
vor und nach
Mahlzeit
Speicherplatz für
500 Messwerte
mit Datum
und Uhrzeit
Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten
auf einen PC
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,4 µl
Einfache
Anwendung
Farbcodierte
Bereichsanzeige
Automatische
Meldungen mit
jedem Messergebnis
Hochauflösendes Farbdisplay
Speicherplatz für
500 Messwerte
mit Datum
und Uhrzeit
Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten
auf einen PC
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,4 µl
Einf. Anwendung
Sucht autom.
nach hohen und
niedrigen Blutzuckermustern
und informiert
Patienten direkt
auf dem Display
Beleuchteter
Teststreifeneinschub und
LCD-Farbdisplay
Speicherplatz für
750 Messwerte
mit Datum
und Uhrzeit
Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten
auf einen PC
Weitere
Infos
Weitere
Infos
*iPhone und iPod touch sind
im Lieferumfang des
iBG*STAR® nicht enthalten.
iBG*STAR® ist direkt
kompatibel mit iPhone 4S, 4,
3GS und 3G sowie iPod touch
der 2.,3. und 4. Generation
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
PZN 03865568
Abbott
Thin Lancets
Messmethode und
Besonderheiten
Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek.
Blutvol. 0,5 µl
Blutvol. 0,5 µl
Blutvol. 0,3 µl
Blutvol. 0,6 µl
Hohe MessZuverlässiges Testkassette mit Liefert HbA1cgenauigkeit
Schätzwert &
50 Tests – keine
Sicherheitsdurch intelligente
Trendpfeil
einzelnen
paket
Technologie
Teststreifen
Intuitive 1-2-3
Große, saugKlick Bedienung Berücksichtigt
Markierungsstarke Testpotenzielle
und symbolbafunktion für
streifen
Störfaktoren
siertes Menü
Messungen
Speicher für
vor/nach der
Beleuchtetes,
Einfaches
500 Messwerte
Mahlzeit
großes Display
DatenmanageDatenauswerment mit
Speicher für
tung am PC
Feedback2000 Messwerte Nüchternblutfunktion sowie
Datenauswer- zucker-Trendpfeil
Über- und
sowie 3, 7 und
tung am PC
Unterzucker30 Tage Durchungsalarm
schnittswerten
Preisgruppe B,
Hohe MessVDEK
genauigkeit
Preisgruppe B,
VDEK
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
PZN 01133068
FreeStyle®
Lanzetten
rung
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
Accu-Chek®
Aviva
GlucoseKontrolllösung
PZN 01133068
FreeStyle®
Lanzetten
Codie-
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
2,5 ml
PZN 03360532
Nur im Set
Nur im Set
Nur im Set
mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten
erhältlich
erhältlich
erhältlich
Kontrolllösung
rung
50 St.
PZN 05883984
Glucoject ®
Dual S
10 St.
PZN 07425607
Stechhilfe im
GlucoMen
READY
integriert
Lanzette
Codie-
OneTouch®
Stechhilfe
Messmethode und
Besonderheiten
Omnitest®
GlucoMen ®
LX Plus
Stechhilfe
50 St.
PZN 06430546
Accu-Chek®
FastClix
GlucoMen ®
READY
Gluco-test Plus +
Teststreifen
10 St.
PZN 06114957
25 St.
PZN 09935258
50 St.
PZN 06114963
GlucoMen®
FreeStyle
FreeStyle
Freedom Lite® Precision Neo®
Teststreifen
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
FreeStyle
Messgerät
Messgerät
Accu-Chek®
Aviva
MyStar ®
* vdek-Einteilung
werden? Welche Teststreifen passen zum
Gerät? Die Fragen zu
Blutzuckermessgeräten sind genauso vielfältig wie die Produkte
selbst. Antworten liefert das Poster des
DeutschenApothekenPortals auf einen
Blick.
verschiedener Hersteller sowie die dazugehörigen
Teststreifen, Stechhilfen, Lanzetten und Kontrolllösungen. Zu jedem Gerät gibt es Angaben zur
Codierung, Messmethode und zu Besonderheiten.
Das Poster ist in allen Belangen auf dem neuesten
Stand.
Unterstützung bei der Abgabe
Apotheker und PTA können sich mithilfe des Posters nicht nur einen Überblick über die gängigsten
Produkte dieses breitgefächerten Marktsegmentes
verschaffen; es liefert auch viele wichtige Produktinformationen für das Beratungsgespräch und
unterstützt das Apothekenteam so bei der Abgabe.
www.DeutschesApothekenPortal.de / © DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: April 2014
Service
Compliance und Adherence
Aktuell
Schon kostenlos abonniert?
Rezeptabrechnung von Medizinprodukten
Rezepterkennung
Neue Scansysteme im Vergleich
Retax-Service
Namentlich verordnetes OTX austauschen?
Jetzt wechseln!
Dialog
8
28.01.14 07:16
-
Dialog
des DeutschenApothekenPortals
Das Magazin
plus OTC Dialog
Folgende Unternehmen haben durch ihre
Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht:
Abbott · Aristo Pharma · Bayer Healthcare
B. Braun Melsungen AG · LifeScan
A.MENARINI diagnostics · Roche Diagnostics
Sanofi-Aventis Deutschland
Das aktuelle DAP Poster
„Blutzuckermessgeräte & Zubehör“, das dieser Aus
Ausgabe beiliegt, gibt eine Übersicht über 20 Geräte
Das OTC-Magazin
Prinzip
Schwerpunktthema:
134644_con_next_ev_anzeige.indd 1
Alles zum Thema Arzneimittelabgabe und
Retax-Vermeidung finden Sie im DAP Dialog
-
www.glucomenready.de
Mit
Substitution
Original/Import
des DeutschenApothekenPortals
19
des DeutschenApothek
Das Magazin
enPortals
www.DAPdialog.de/2003
2014
Zu den sicheren Blutzuckermessgeräten
von Bayer
Bayer Diabetes Service:
0800 / 50 88 822 (kostenfrei)
www.diabetes.bayer.de
3
Zum kostenlosen Download:
www.DAPdialog.de/2021
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Kritische Arzneimittel laut DPhG
Beispiel Immunsuppressiva
B
ei dosiskritischen Immunsuppressiva
dürfen Präparatewechsel nur unter engmaschiger Kontrolle vorgenommen werden.
Da ein unkontrollierter Wechsel gravierende
Folgen haben kann, sollten Immunsuppressiva wie Prograf® in der Apotheke nicht substituiert werden. Diese Ansicht teilt auch die
Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft
(DPhG) und führt Immunsuppressiva als
kritische Arzneimittel in ihrer Leitlinie „Gute
Substitutionspraxis“ auf.
Das Immunsuppressivum Prograf ® mit dem Wirkstoff Tacrolimus wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber-, Nieren- und Herztransplantationen eingesetzt. Da auch generische
Präparate erhältlich sind, können in der Apothekensoftware – je nach Rabattvertragssituation –
verschiedene Austauschoptionen angezeigt
werden.
Ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes
Tacrolimus-Präparat kann u. a. aufgrund der zulässigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit jedoch
zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels
führen. Dies kann gravierende Folgen wie schwere
Toxizität bei Überdosierung oder Abstoßung bis hin
zum Organverlust bei Unterdosierung haben.
Daher empfehlen nationale und internationale
Fachgesellschaften und Behörden, solch einen
Wechsel nur unter engmaschiger Überwachung
vorzunehmen.1–4 Auch in der Fachinformation zu
Prograf ® steht: „Umstellungen der Formulierung
oder des Regimes sollten nur unter der engmaschigen Kontrolle eines in der Transplantation erfahrenen Mediziners vorgenommen werden. In Folge
einer Umstellung auf eine alternative Formulierung muss eine therapeutische Arzneimittelüberwachung und entsprechende Dosisanpassungen
durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die
systemische Exposition von Tacrolimus erhalten
bleibt.“5
Auch die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft
(DPhG) teilt diese Auffassung; in ihrer aktualisierten Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ führt sie
Immunsuppressiva weiterhin als eine der Arzneimittelgruppen auf, bei denen eine Substitution kritisch zu betrachten ist.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Pharmazeutische Bedenken bei Prograf®
Wird bei einer Verordnung über Prograf ® die vorrangige Abgabe eines Alternativpräparates angezeigt, kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken anwenden, um das Risiko von kritischen
Blutspiegelveränderungen durch einen unkontrollierten Präparatewechsel zu verhindern. Pharmazeutische Bedenken sind ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Therapieerfolges, das auch
von den gesetzlichen Krankenversicherungen
unterstützt wird. Bei entsprechender Begründung
und vollständiger Dokumentation ist keine Retaxation zu befürchten.
Abb. Rezept mit Begründung
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
Arbeitshilfe zum
Download
Eine Hilfestellung gibt die
DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken
bei Immunsuppressiva
am Beispiel von Prograf ®“.
Sie können sie kostenlos
herunterladen.
23
Pharmazeutische Bedenken
bei Immunsuppressiva
Beispiel: Prograf®
Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel,
bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®.
 Substitution kann Organtransplantat gefährden
Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber-, Nieren- und
Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe
therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen
Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der
Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus-Präparat zu kritischen
Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin
zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger,
ärztlicher Überwachung erfolgen.
 Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken
Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativpräparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken
anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei
vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten.
1 Die Sonder-PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken.
2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden,
z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen
therapeutischen Breite des Wirkstoffs“.
3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen.
Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611.
5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen.
6 Zusätzlich zur Sonder-PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels
aufgedruckt werden.
1
6
4
5
2
3
Zum Download der Arbeitshilfe:
Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2013
www.DAPdialog.de/2022
1 van Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic
Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141
2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.7.2010
3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 6.6.2012
4 Danish Health and Medicines Authority, 13.7.2011
5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012.
9
AUS DER INDUSTRIE
Kritische Arzneimittel laut DPhG
Beispiel Schilddrüsenhormone
D
ie Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) führt in ihrer Leitlinie „Gute
Substitutionspraxis“ Arzneimittelgruppen
auf, bei denen eine Substitution ihrer Ansicht
nach kritisch zu betrachten ist. In der aktualisierten Fassung vom 24.02.2014 werden
darunter auch die Schilddrüsenhormone
genannt, die aufgrund ihrer geringen therapeutischen Breite nicht substituiert werden
sollten.
Da Schilddrüsenhormone für viele verschiedene
Stoffwechselprozesse benötigt werden, wird bei
einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose)
oder nach Thyreoidektomie immer eine Hormonersatztherapie vorgenommen. Durch Gabe eines
geeigneten L-Thyroxin-Präparates, z. B. L-Thyroxin Henning ®, lässt sich der Hormonmangel meist
gut beheben.
Individuelle Einstellung erforderlich
Da Schilddrüsenhormone eine geringe therapeutische Breite besitzen, muss die optimale Dosierung
bei jedem Patienten individuell eingestellt und
zudem regelmäßig kontrolliert werden. Bereits
geringe Schwankungen im Wirkstoffspiegel können
Beschwerden einer Über- oder Unterfunktion der
Schilddrüse auslösen. Vor diesem Hintergrund
sollte bei Schilddrüsenhormonen von einer Substitution eines verordneten Arzneimittels auf ein
wirkstoffgleiches abgesehen werden. Denn solch ein
Präparatewechsel kann aufgrund der zulässigen
Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu einer kritischen Veränderung des Wirkstoffspiegels führen.
Bioverfügbarkeit kann abweichen
Die Bioverfügbarkeit eines Generikums muss bezogen auf das Referenzprodukt des Originalherstellers lediglich in einem Intervall von 80 bis 125 %
liegen. Im Extremfall kann dadurch zwischen zwei
generischen Präparaten eine Abweichung von 55 %
entstehen. Nach der seit 2010 gültigen europäischen Bioäquivalenz-Richtlinie werden für Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite in der
Zulassung zwar engere Akzeptanzkriterien (Bioverfügbarkeit im Intervall von 90–111 %) gefor-
10
dert, jedoch gilt diese Regelung nicht rückwirkend
für zuvor zugelassene Produkte.
Pharmazeutische Bedenken
bei L-Thyroxin
Da es das Schilddrüsenhormon L-Thyroxin von verschiedenen Herstellern mit unterschiedlicher
Rabattvertragsabdeckung gibt, wird bei Eingabe
einer Verordnung in die Apotheken-EDV unter
Umständen eine Substitution angezeigt.
Verordnungsbeispiel:
Die Apotheke erhält ein Rezept über
L-THYROXIN 75 Henning 100 TAB ohne
Aut-idem-Kreuz, Kostenträger ist die Audi
BKK (IK 2136735).
Es handelt sich um einen gut auf das verordnete
Präparat eingestellten Patienten. Ein Blick in die
Apotheken-EDV (hier Lauer-Taxe, Stand März
2014) zeigt, dass die Apotheke ihm jedoch vorrangig einen Rabattartikel (mit % markiert) eines
anderen Herstellers aushändigen müsste:
Um die Therapiesicherheit nicht zu gefährden,
kann die Apotheke den Austausch durch Anmelden
Pharmazeutischer Bedenken verhindern. Die Vermeidung einer Substitution von Schilddrüsenhormonen entspricht der aktuellen Empfehlung der
DPhG in ihrer Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“.
Bei korrekter Dokumentation auf dem Rezept sind
keine Retaxationen zu erwarten.
Arbeitshilfe zum Download
Eine Hilfestellung zur Anwendung Pharmazeutischer Bedenken bei Schilddrüsenhormonen liefert
die Arbeitshilfe Nr. 20.
Zum Download der Arbeitshilfe 20:
www.DAPdialog.de/2023
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Importarzneimittel –
wie günstig ist „wirtschaftlich“?
D
ie Überzeugung, dass Importpräparate
viel preisgünstiger und damit wirtschaftlicher sind als die Präparate vom Originalhersteller, ist immer noch weit verbreitet.
Dabei zeigt das Beispiel Eligard® (Astellas),
dass sich ein Abwägen zwischen Preis und
Therapiesicherheit für den Patienten durchaus „bezahlt“ machen kann.
Ob ein Import „wirtschaftlich“ ist, bestimmt für die
Apotheke der Rahmenvertrag § 5 anhand des Preisvergleichs zum Bezugsarzneimittel:
2) Importierte Arzneimittel im Sinne dieses
Rahmenvertrages sind Arzneimittel, (…)
- deren für den Versicherten maßgeblicher
Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung
der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a
und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder
mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des
Bezugsarzneimittels.
Preisunterschied Original – Importe
Der Vergleich der Netto-VK-Preise z. B. zwischen
dem Original und einem Import ergibt ein differenzierteres Bild der Preisunterschiede zwischen Original und Import (Preisstand laut Lauer-Taxe,
Stand 15.03.2014):
Arzneimittel
Eligard 22,5 mg Trockensubstanz mit
Lösungsmittel 2 x 1 Stück Astellas
VK
881,69 €
Netto-VK
840,37 €
Eligard 22,5 mg Trockensubstanz mit
Lösungsmittel 2 x 1 Stück Kohl
865,80 €
825,23 €
Differenz
Euro (€)
Prozent (%)
1,80 %
Geringe Ersparnis
für Krankenkasse
In der Apotheke entsteht jedoch durch Importarzneimittel oft ein höherer Beratungsaufwand:
Fremde Schriften oder Aufkleber verunsichern
Patienten und führen zu Rückfragen.
Verordnungen mit namentlich aufgeführten
Importarzneimitteln können durch Preisanker und
Lieferschwierigkeiten zudem zu einer höheren
Belastung für die Apotheke führen.
Den meisten Ärzten ist der oftmals geringe Preisunterschied zwischen Original und Import nicht
bewusst. Auch scheint es gehäuft zu Verwechslungen durch die Arztsoftware zu kommen, wie folgende Anmerkung einer Apotheke an das DeutscheApothekenPortal zeigt:
Mit einer Preisdifferenz von 15,14 € erfüllt der
Import gerade so die Wirtschaftlichkeitsforderung,
mindestens 15 € oder 15 % günstiger zu sein als das
Original. Die Ersparnis für die Krankenkasse liegt
nur bei 1,80 %.
„Uns fällt zunehmend auf, dass in Arztpraxen
Verordnungen ausgestellt werden, bei denen mehr
oder weniger bekannte Importeure benannt
werden. Bei einem Rückruf wird uns erklärt, dass
das nicht gewollt war und auch im Bildschirm nicht
angezeigt wird. Natürlich sei das Original gemeint
gewesen.“
Bei diesem geringen Einsparungspotenzial
sollte die Therapiesicherheit durch die Originalabgabe im Vordergrund stehen. Häufig
kann bei einer Originalverordnung ohne
Rabattpartner das Original retaxsicher abgegeben werden, wenn die Apotheke ihre
Importquote bereits erfüllt hat.
www.DeutschesApothekenPortal.de
15,14 €
FAZIT
Nicht immer ist ein als „wirtschaftlich“ angezeigter
Import eine hohe prozentuale Ersparnis für die Krankenkasse. Bei einer umfassenden Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Importen müsste auch der höhere
Aufwand der Apotheke berücksichtigt werden.
11
A B G A B E - S E RV IC E
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Das DAP-Team antwortet
J
eden Tag sehen sich Apotheken mit Abgabeproblemen konfrontiert. Entsprechende
Anfragen werden im Retax-Forum diskutiert
oder erreichen DAP per E-Mail, Telefon oder
Fax. Einige interessante Fälle haben wir
nachfolgend für Sie zusammengestellt:
FALL 1
Fehlende Dosierungsangaben auf BtM-Rezept
Frage:
Dürfen wir fehlende oder unklare Dosierungsangaben nach Rücksprache mit dem Arzt selbst auf dem
BtM-Rezept ergänzen oder darf das nur der Arzt?
Antwort:
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
(BtMVV) regelt, welche Angaben auf einem Rezept
zwingend erforderlich sind. Dazu zählt auch die
Gebrauchsanweisung:
§ 9 Absatz 1:
„5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem
Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der
Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich
die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, …“
§ 9 Absatz 2:
Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf
allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den
Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat
der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Der Apotheker darf also die Dosierung (Nummer 5)
nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder
nachtragen. Der Apotheker zeichnet diese Angabe
mit seiner Unterschrift und Datum ab. Der Arzt
muss die Dosierung entsprechend auf seiner Durchschrift, die in der Praxis verbleibt, ergänzen.
FALL 2
Notfallverschreibung
Frage:
Wir haben ein Muster-16-Rezeptformular (rosa Kassenrezept) mit einem verordneten Betäubungsmittel erhalten.
Verordnet ist:
Norspan 5 µg/h 8 transdermale Pflaster,
PZN 00683619
gemäß schriftlicher Anweisung
„Notfall-Verschreibung“
Dürfen wir dieses BtM-Ersatzrezept überhaupt so
beliefern?
Antwort:
Es liegt eine Notfall-Verschreibung über ein Betäubungsmittel vor. Der Umgang mit solchen Verordnungen ist u. a. in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Das genutzte
Formular, im vorliegendem Fall ein Rezeptformular
Muster 16, muss mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet sein und ist für einen Tag
gültig. Der Arzt sollte über die Belieferung informiert werden. Der Arzt ist dann verpflichtet, unverzüglich ein BtM-Rezept nachzureichen, welches mit
einem „N“ gekennzeichnet sein muss. Dieses muss
natürlich mit dem Notfall-Rezept übereinstimmen
und wird nicht beliefert! Es sollte spätestens eine
Woche nach Einlösen der Notfall-Verschreibung in
der Apotheke vorlieDeutschesApothekenPortal
11
gen. Zur Dokumentation ist das nachgereichte Rezept mit
dem ursprünglichen
Rezept zu verbinden.
“A“
Das Folgerezept mit
dem Kennzeichen „N“
dient zur Abrechnung
mit der Krankenkasse.
ARBEITSHILFE
Die häufigsten Retaxationen
bei BtM-Verordnungen
EIN BTM-REZEPT MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN:
(nach den Vorgaben der Bundesopiumstelle sowie §9 und §12 der BtMVV)
!
Die mit einem Ausrufezeichen versehenen Angaben sind
fehlerhaft bzw. unvollständig und werden verstärkt retaxiert
1
2
www.DAPdialog.de/2004
12
1
(Gültigkeit 7 Tage nach Ausstellung)
!
2
3
Eindeutige Arzneimittelbezeichnung:
Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm,
Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form
Die Angabe „1OP“ bzw. „N2“ reicht nicht aus.
Jede handschriftliche Angabe/Korrektur muss
erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.
Angabe der Beladungsmenge
Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur verzichtet
werden, wenn sie aus verordneten Firmenprodukten
unzweifelhaft hervorgeht.
3
!
3
!
4
!
3
!5
!4
!4
Beispiel: Beladungsmenge erforderlich:
Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl
Beispiel: Beladungsmenge ergibt sich aus der Firmenbezeichnung:
Fentanyl STADA 50 Mikrogramm/h Matrixpflaster, 5 St.
4
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Vermerk
„Gemäß schriftlicher Anweisung“
Die Anweisungen „Gem. ärztl. Anweisung“, „Bei Bedarf“, „alle 3 Tage“ sind nicht ausreichend.
Bei Take-Home-Verschreibungen zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen (i. d. R. max. 7 Tage)
5
Bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen
(vgl. § 2 BtMVV) der Buchstabe „A“ …
Ein handschriftlich aufgebrachtes „A“ muss erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.
6
Diskutieren Sie mit über
7.200 Kollegen im Retax-Forum:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
des Patienten, Krankenkasse, Versichertenstatus
Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen
die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk
„Praxisbedarf“ im Patientenfeld.
Ausstellungsdatum
Name, Anschrift, einschließlich Telefonnummer
und Berufsbezeichnung des verschreibenden
Arztes, eigenhändige Unterschrift des Arztes, im
Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“
Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende
Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen.
!
6
!
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Oktober 2011
Zum Thema BtM – Arbeitshilfe 11:
www.DAPdialog.de/2031
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A BE - S E RV IC E
FALL 3
Katadolon 84 St. nicht lieferbar
Frage:
Uns wurde ein Rezept mit „Katadolon S long ret N3
84 St.“ vorgelegt. Zurzeit ist allerdings diese und
auch die 42-St.-Packung nicht lieferbar. Nur die
14-St.-Packung (N1) ist derzeit beim Großhandel
erhältlich. Ist es hier möglich, die verordnete
Gesamtmenge aus 14er-Packungen zusammenzustückeln oder muss dazu das Rezept auf 6 x N1 geändert werden?
Antwort:
Im Juli 1013 wurde in einem Rote-Hand-Brief auf die
Anwendungsbeschränkung und die regelmäßige
Leberkontrolle bei der Anwendung von Katadolon S
hingewiesen. Somit sind alle Packungsgrößen bis
auf die 14er-Packung N1 nicht lieferbar.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur
unter den folgenden Voraussetzungen gestückelt
werden:
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach
der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner
im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Die korrekte Verordnung würde wie folgt aussehen:
Katadolon S long ret. 6 x N1. Nur so ist eine Belieferung von 84 Tabletten möglich.
Auf die Anwendungsbeschränkung sollte sowohl der
Patient als auch der Arzt hingewiesen werden.
Weitere Informationen in der
Arbeitshilfe 14a:
www.DAPdialog.de/2032
FALL 4
BtM in Kombination mit anderem Schmerzmittel?
Frage:
Auf einem BtM-Rezept wurde verordnet:
Palexia retard 50 mg RET 50 St N2 Grünenthal
Metamizol Tropfen 1a pharma TRO 100 ml
Können auch Schmerzmittel zusätzlich zu einem
Betäubungsmittel verordnet werden?
Da hier sowohl eine Packung dieser Menge im Handel ist (wenn auch zur Zeit nicht lieferbar) und die
verordnete Menge (84 St. = N3) auch in einen definierten Normbereich fällt, ist ein Stückeln leider
nicht möglich.
Da sich der § 6 (2) des Rahmenvertrags nur auf
verordnete Mengen nach Stückzahl bezieht, kann er
durch eine reine Normgrößenverordnung umgangen werden.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Antwort:
In der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
§ 8 steht dazu folgendes:
§ 8 Betäubungsmittelrezept
(1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur
auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben
anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines
Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5
Absatz 9a zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt,
Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.
Demnach können auch Schmerzmittel neben einem
Betäubungsmittel (BtM) verschrieben werden.
13
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FALL 5
100 Stück Paracetamol comp.: Abgabe erlaubt?
Frage:
Folgendes Kassenrezept liegt vor:
Paracetamol comp. Stada 100 TAB
Bei der Packung handelt es sich um eine Jumbopackung, die nicht abgabefähig zulasten der GKV
ist. Darf man 5 x 20 Tbl. abgeben?
Antwort:
Der Arzt kann 100 Tabletten Paracetamol comp. mit
einem besonderen Vermerk, wie z. B. einem „!“ oder
dem Hinweis „Menge ärztlich begründet“ verordnen, denn es handelt sich um eine vielfache Menge
der größten Messzahl (20 Stück). Dies ist laut Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt.
Wichtig für die Abgabe ist nur, dass die 100erPackung eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung ist und diese Menge nur mit 5 Packungen à
20 Paracetamol comp. beliefert werden darf. Der
Patient muss in diesem Fall 5 x die Zuzahlung leisten. Günstiger für den Patienten ist demnach eine
Privatverordnung, die dann auch mit einer Jumbopackung beliefert werden darf.
Fehlt jedoch der besondere Vermerk, so kann maximal die Menge der größten Messzahl, also 20 Stück,
zulasten der Kasse abgegeben werden.
Zahlt der Patient privat, können Sie auch 100 Stück
ohne Vermerk abgeben.
Zur Normgrößensuche über PZN:
www.DAPdialog.de/2011
Können Mehrfachverordnungen
oberhalb Nmax beliefert werden?
U
m Patienten über einen längeren Zeitraum mit einem Arzneimittel zu versorgen,
verordnen Ärzte häufig gleich mehrere
Packungen auf einem Rezept. In der Apotheke stellt sich dann die Frage, ob bzw. wie
das Rezept beliefert werden kann. An einem
Praxisbeispiel möchten wir den Umgang mit
Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax erläutern.
Verordnet der Arzt mehrere Packungen eines Arzneimittels auf einem Rezept, wird die verordnete
Menge in der Apotheke aus Angst vor einer Retaxierung nicht selten gekürzt. Dadurch können jedoch
die Compliance und der Therapieerfolg gefährdet
werden. Dabei ist die Abgabe mehrerer Packungen
auch bei Überschreitung von Nmax in vielen Fällen
möglich.
14
Praxisbeispiel
Eine Apotheke erhält ein Rezept, auf dem 2 Packungen Novalgin 50 Filmtabletten N3 verordnet sind:
Es liegt eine Stückzahlverordnung über insgesamt
100 Filmtabletten vor.
Für die Entscheidung, ob das Rezept mit 100
Stück beliefert werden kann, muss zunächst
geprüft werden, ob diese Menge in einen gültigen
N-Bereich oder zwischen zwei N-Bereiche fällt oder
ob die größte Messzahl Nmax überschritten wird.
Das DeutscheApothekenPortal stellt dazu die
kostenlose Datenbank DAP PackungsgrößenCheck zur Verfügung.
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A BE - S E RV IC E
Zum DAP Packungsgrößen-Check:
www.DAPdialog.de/2011
Für den Wirkstoff Novaminsulfon sind keine eigenen Normbereiche definiert, er wird der Gruppe der
Analgetika zugeordnet. Laut PackungsV gelten folgende N-Bereiche:
Es sind drei N-Bereiche definiert. Die größte Messzahl findet man im N3-Bereich; sie beträgt Nmax = 50
Stück. Mit der Verordnung von insgesamt 100 Filmtabletten wird die größte Messzahl also überschritten. Hat der Arzt einen Sondervermerk auf das
Rezept gebracht, ist die Abgabe dennoch erlaubt.
Abgabe eines Vielfachen von Nmax
Denn mit der verordneten Menge wird die größte
Messzahl (50) um ein Vielfaches überschritten, was
der Rahmenvertrag § 6 (3) mit einem Sondervermerk des Arztes erlaubt:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete
Menge die größte für das Fertigarzneimittel
festgelegte Messzahl, ist nur die nach der
geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund
der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein
Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als
die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches
der größten Packung darf nur abgegeben werden,
soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge
hingewiesen hat.“
TIPP
Handschriftlich ergänzte Sondervermerke auf dem
Rezept muss der Arzt mit einer zweiten Unterschrift
mit Datumsangabe bestätigen.
Kein Vielfaches von Nmax
Überschreitet eine verordnete Menge Nmax, aber
nicht um ein Vielfaches, ist die Abgabe laut Rahmenvertrag § 6 (3) nicht zulässig. Dann darf das
Rezept nur mit der Packungsgröße beliefert werden, die der Nmax entspricht.
Damit der Patient die vom Arzt gewünschte
Menge erhält, sollte das Rezept als reine Normgrößenverordnung ausgestellt werden, d. h. ohne
Angabe einer Stückzahl oder PZN. Da sich die Regelung des Rahmenvertrags nur auf Stückzahlverordnungen bezieht, ist die Abgabe mehrerer Packungen hier ohne Sondervermerk möglich.
NEU!
DAP Arbeitshilfe 14d „Stückelungen/
Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax“
Zur schnelleren Beurteilung solcher Abgabeprobleme unterstützt Sie das DeutscheApothekenPortal
mit der neuen Arbeitshilfe 14d. Auf dieser wird
anhand eines Praxisbeispiels die korrekte (retaxsichere) Rezeptbelieferung erläutert.
DeutschesApothekenPortal
Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung
oberhalb Nmax möglich?
14d
Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3)
1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist
2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden.
3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt
wurde, z. B.:
 „Menge ärztlich begründet“ oder „!“
 Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit
Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11)
(3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die
verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf
nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum)
Normbereiche Adalimumab:
Ergänzt der Arzt einen solchen besonderen Vermerk wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“, kann
das Rezept mit 2 x 50 Filmtabletten Novalgin beliefert werden.
ARBEITSHILFE
Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3)
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
N1: 2–2
|
N2: 4–4
1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück
ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück
2. Keine Jumbopackung:
3. Sondervermerk des Arztes:
!
|
N3: 6–6
 Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔
 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔
 Die zur Stückelung verwendeten Packungen
sind keine JP ✔
Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt  Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔
Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten!
Die Stückelungsregeln gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel!
Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen!
Die Arbeitshilfe 14d finden Sie auf
der Rückseite und unter:
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014
www.DAPdialog.de/2033
www.DeutschesApothekenPortal.de
15
IN EIGENER SACHE
Lageroptimierung
DAP Services erleichtern Planungsarbeit
F
ür die Apotheken ist es eine ständige
Herausforderung, das Warenlager den geänderten Rabattverträgen adäquat anzupassen und gleichzeitig so wirtschaftlich wie
möglich zu handeln. Das gilt insbesondere,
wenn bei großen Krankenkassen neue
Rabattverträge in Kraft treten – von den
neuen AOK-Rabattverträgen sind beispielsweise ca. 25 Millionen Versicherte betroffen.
Mit 110 ausgeschriebenen Wirkstoffen ist es die bisher umfangreichste Tranche der bundesweiten
AOK-Arzneimittelrabattverträge. Hauptsächlich
geht es um die Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen der Ende März 2014 ausgelaufenen Rabattvertragstranche, zusätzlich wurden 23 Wirkstoffe
neu ausgeschrieben. Die am 1. April in Kraft getretenen Verträge gelten für zwei Jahre.
Lageroptimierung mithilfe von DAP
Um den Apotheken die Lagerplanung zu erleichtern, stellt das DeutscheApothekenPortal bereits
Wochen vor Inkrafttreten der Rabattverträge detaillierte PZN-Listen der Zuschläge zur Verfügung.
Zu den PZN-Listen der aktuellen
AOK-Zuschläge:
www.DAPdialog.de/2041
Der DAP Lager- und Bevorratungsservice zeigt an,
welches die meistrabattierten Produkte sind. Hier
können Sie prüfen, ob einzelne Größen und Darreichungsformen bei den für Ihre Apotheke relevanten
Kassen rabattiert sind. Es kann sogar eine Merkliste angelegt werden.
Zum DAP Lager- und
Bevorratungsservice:
www.DAPdialog.de/2042
Zum DAP RabattvertragsLaufzeit-Check:
www.DAPdialog.de/2043
Rabattverträge
Patientenservice „ArzneiKompass“ –
Weniger Diskussionen mit Patienten
Bei Patienten stiften die Umstellungen bei
neuen Rabattverträgen nach wie vor Verwirrung, und die Apotheken müssen viel Zeit und
Geduld darauf verwenden zu erklären, warum
die Tabletten und Packungen jetzt anders
aussehen und von einem anderen Hersteller
stammen.
Der Patientenservice „ArzneiKompass“ nimmt
Apothekenteams viel Erklärungs- und Überzeugungsarbeit ab: Auf der Website www.ArzneiKompass.de können gesetzlich versicherte Kunden
selbst nachsehen, welches Arzneimittel sie von
ihrer Kasse noch erhalten können. Ihren Kunden
können Sie ein Informationsblatt mit Verweis auf
diesen Service mitgeben.
Zur Abgabe an Ihre Kunden
Info für Apothekenkunden
Mit freundlicher Empfehlung des DeutschenApothekenPortals
ArzneiKompass
ArzneiKompass
Muss die Apotheke Ihr gewohntes
Medikament austauschen?
Muss die Apotheke Ihr gewohntes
Medikament austauschen?
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke
in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament
gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel
eines anderen Herstellers austauschen.
Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches
Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke
in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament
gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel
eines anderen Herstellers austauschen.
Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches
Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss.
So geht’s:
So geht’s:
• Gehen Sie im Internet auf
• Gehen Sie im Internet auf
• Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus.
• Suchen Sie Ihr Arzneimittel.
• Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus.
• Suchen Sie Ihr Arzneimittel.
Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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www.ArzneiKompass.de
www.ArzneiKompass.de
Ihre Apotheke
© DAP
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Ihre Apotheke
Der DAP Rabattvertrags-Laufzeit-Check zeigt an,
wann bei welcher Kasse zu welchem Wirkstoff ein
neuer Rabattvertrag beginnen wird.
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ArzneiKompass
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Muss die Apotheke Ihr gewohntes
Medikament austauschen?
Muss die Apotheke Ihr gewohntes
Medikament austauschen?
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke
in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament
gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel
eines anderen Herstellers austauschen.
Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches
Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke
in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament
gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel
eines anderen Herstellers austauschen.
Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches
Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss.
So geht’s:
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Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Hier können Sie das Informationsblatt für Patienten herunterladen:
www.DAPdialog.de/2044
www.ArzneiKompass.de
16
www.ArzneiKompass.de
www.DeutschesApothekenPortal.de
Ihre Apotheke
Ihre Apotheke
AUS DE R I N DUS T R I E
BtM-Rezeptbelieferung: Neues ADHSMedikament ohne Normgröße und
Höchstmenge voll erstattungsfähig!
U
nsicherheiten der Apotheke bei der
Belieferung von Betäubungsmittelrezepten
bezüglich Höchstmengen oder Einteilungen
in die Packungsgrößenverordnung sind häufig unnötig, wie das folgende Beispiel zeigt.
Das seit 01.06.2013 erhältliche ADHS-Präparat
Elvanse® mit dem Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat unterliegt dem Betäubungsmittelrecht.
Es sind drei verschiedene Wirkstärken jeweils in
Packungen mit 30 Stück erhältlich.
Da diese kein Normkennzeichen tragen, stellt sich
die Frage, ob sie dennoch zulasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung abgeben werden können.
Erstattungsfähigkeit von Elvanse®
Welche Normgröße eine Packungsgröße trägt, wird
durch die Zuordnung in die Packungsgrößenverordnung bestimmt.
Elvanse® wird der Gruppe der Psychopharmaka
zugeordnet:
Höchstmenge nach BtMVV
Elvanse® wird seit dem 01.06.2013 in der Apothekensoftware geführt, für den Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat wurde aber bislang keine Höchstmenge festgelegt. Der Wirkstoff wird über den
Magen-Darm-Trakt resorbiert, erst im Blutkreislauf findet eine enzymatische Hydrolyse des Prodrugs zum aktiven Metaboliten Dexamfetamin
statt. Ausschlaggebend für die Höchstmenge des
Betäubungsmittels ist jedoch die im Arzneimittel
enthaltene Substanz. Aus diesem Grund trifft die in
der BtMVV § 2 gelistete Höchstmenge für Dexamfetamin (600 mg) für Elvanse® nicht zu.
Da für Elvanse® derzeit keine Höchstmenge festgelegt ist, muss auch die Regelung zur Höchstmengenüberschreitung/Kennzeichnung des BtMRezeptes mit dem Sonderkennzeichen „A“ bei Verordnungen über eine oder mehrere Packungen
nicht beachtet werden.
FAZIT
Weder die fehlende Normgröße noch die nicht festgelegte Höchstmenge sind relevant für die Erstattung von Elvanse® durch die gesetzlichen Krankenkassen. Bei Beachtung aller betäubungsrechtlichen
Vorschriften bezüglich der Rezeptformalien kann
Elvanse® problemlos abgegeben werden.
N1: 16–24 St. | N2: 45–55 St. | N3: 95–100 St.
Somit liegen 30 Stück zwischen den Normgrößen
N1 und N2 und können bei einer Stückzahlverordnung zulasten der GKV abgegeben werden.
Bei Verordnungen über 2 Packungen (60 Stück)
oder 3 Packungen (90 Stück) liegt die Gesamtstückzahl zwischen den Normbereichen N2 und N3.
Somit sind auch Mehrfachverordnungen über 2
oder 3 Packungen bei Stückzahlverordnungen
erstattungsfähig.
Verordnungen über Elvanse®
mit Stückzahlangabe sind trotz
fehlender Normgröße voll erstattungsfähig zulasten der GKV
www.DeutschesApothekenPortal.de
Weitere Hinweise zur richtigen Bearbeitung
eines BtM-Rezeptes finden Sie auf unserer
neu überarbeiteten Arbeitshilfe 11:
www.DAPdialog.de/2048
17
– Fragebogen bitte bis 31.05.2014 zurückfaxen –
Apothekenumfrage
zur Erstellung neuer Arbeitshilfen
✁
Rezeptbelieferung
Gewinnen Sie
ein iPhone 5
Welche Produkte bereiten die meisten Probleme?
Täglich gehen bei uns per E-Mail oder Telefon viele Anfragen zu Abgabeproblemen ein. Häufig sind immer wieder dieselben Produkte betroffen. Unser Ziel ist es, dazu produktbezogene
Arbeitshilfen zu erstellen. Haben Sie auch solche „Problemprodukte“? Dann faxen Sie uns bitte den
Fragebogen zurück, wir werden dazu praxisgerechte Lösungen erarbeiten, um Retaxierungen zu vermeiden.
Unter allen Teilnehmern verlosen wir ein iPhone 5. Teilnahmeschluss ist der 31. Mai 2014.
In den Anfragen an DAP tauchen verschiedene „Problem“-Produkte immer wieder auf. Spielen diese auch bei Ihnen
eine Rolle und/oder gibt es bei Ihnen weitere „Problem“-Produkte?
Schätzen Sie ein, wie häufig bei diesen Produkten Schwierigkeiten/Unklarheiten auftreten.
Häufigkeit
pro Woche
Produkt
PRADAXA
BRILIQUE
COPAXONE
SEEBRI BREEZHALER
MONO EMBOLEX
ULTIBRO BREEZHALER
ARCOXIA
NASONEX
BRETARIS GENUAIR
CLEXANE
FAMPYRA
Häufigkeit
pro Woche
Produkt
Produkt
Häufigkeit
pro Woche
NEBIDO
GANFORT
CIRCADIN
DOLOMO TN
Meine „Problem“-Produkte
AVALOX
GILENYA
XARELTO
DAXAS
DAIVOBET
CELLCEPT
EKLIRA GENUAIR
ELIQUIS
NOVORAPID
NEBIDO
HUMALOG
Wie hoch ist der Prozentanteil unklarer oder fehlerhaft
ausgestellter Rezepte an den täglichen Abgabeproblemen?
%
Wie viel Zeit verwenden Sie täglich zur Beschaffung von
Importen?
Minuten täglich
Wie viele Rezepte pro Tag enthalten Mehrfachverordnungen?
Wie viel Prozent der Rezeptmenge müssen Sie kürzen, weil der
Arzt die Verordnung falsch oder unklar ausgefüllt hat?
%
Wie viel Zeit benötigen Sie täglich für die Zuordnung zum
richtigen N-Bereich?
Minuten täglich
Faxen Sie bitte Ihre Antwort an
0221/222 8 33 22
G
Ist die häufige Änderung der Packungsgrößen durch die
Industrie ein Problem für Sie?
£ ja
£ nein
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Nachname, Vorname
ewinnen Sie Ihr
iPhone 5!
Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mit Ihrer Antwort unterstützen Sie die Erstellung neuer
Abgabe- bzw. Arbeitshilfen für die Apotheke.
Apotheke
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
AUS DER INDUSTRIE
Neue Packungsgröße und Rabattverträge:
Richtige Abgabe von Glatirameracetat
D
er in der MS-Therapie eingesetzte Wirkstoff Glatirameracetat (COPAXONE®) steht
seit dem 01. April 2014 in einer Quartalspackung mit 90 Fertigspritzen zur Verfügung.
Die Monatspackung mit 30 Fertigspritzen
bleibt weiterhin im Handel. Bestehende
und neue Rabattverträge gelten für alle
Packungsgrößen.
COPAXONE® wird zur Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose eingesetzt.
Mit der Einführung der neuen Packungsgröße stehen ab sofort folgende Packungen der Firma Teva
zur Verfügung:
• COPAXONE® Monatspackung mit 30 Fertigspritzen N2 (PZN 05026441)
• COPAXONE® Quartalspackung mit 90 Fertigspritzen ohne N-Größe (PZN 05026470)
Einteilung in die PackungsV
Die Einteilung der COPAXONE® Packungen erfolgt
in folgende Gruppe:
Die 90er-Quartalspackung trägt keine Normgröße,
da die Packung zwischen zwei Normbereichen,
nämlich N2 und N3 liegt. Dennoch ist sie voll erstattungsfähig zulasten der GKV, da die größte Messzahl (Nmax = 100) nicht überschritten wird.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt die
Stückzahl der COPAXONE® Quartalspackung auf
das Rezept druckt:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Rabattverträge
Für eine wirtschaftliche Versorgung der Patienten
hat der Hersteller Teva mit verschiedenen Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen. Alle
bestehenden Rabattverträge zu COPAXONE® gelten auch für die neue Quartalspackung.
Retax-Falle Reimport
Die Rabattverträge sind auch hinsichtlich einer
möglichen Importabgabe von Bedeutung: Das
rabattierte Original ist vorrangig vor einem nichtrabattierten Import abzugeben. Das gilt auch, wenn
namentlich ein Import ohne Aut-idem-Kreuz verordnet wurde. Bei Nichtbeachtung eines bestehenden Rabattvertrags droht der Apotheke eine NullRetaxation!
Eine weitere Retax-Falle verbirgt sich hinter
Importen, die aufgrund eines geringeren Verkaufspreises (VK) auf den ersten Blick günstiger als das
Original erscheinen, nach Abzug der Herstellerrabatte aber teurer sind. Beispielsweise gibt es zu
COPAXONE® 20 mg/ml 30 St. N2 zwei Importe,
deren vom Herstellerrabatt bereinigte Preis höher
ist als der des Originals (Spalte VK-A-Rab., Stand
15.03.14, ADG- Software):
Teurere Importe sind rosa unterlegt. Gibt die Apotheke einen dieser Importe ab, droht ihr eine Retaxation.
Eine Übersicht der Rabattverträge
zu COPAXONE® finden Sie hier:
www.DAPdialog.de/2049
19
AUS DER INDUSTRIE
Chronische Obstipation
Langzeitversorgung mit
wirtschaftlichen Großpackungen
ur Behandlung der chronischen Obstipation werden häufig macrogolhaltige Präparate verordnet. Soll der Patient über einen
längeren Zeitpunkt versorgt werden, geht
dieses mit der Rezeptierung von Großpackungen. Doch für die retaxsichere Rezeptabrechnung sind einige Details zu beachten.
Entscheidet sich der Arzt für die Rezeptierung von
MOVICOL® Beutel Pulver 100 Stück, ist zunächst
ersichtlich, dass neben dem Originalpräparat von
Norgine auch Importe zur Auswahl stehen. Diese
sind jedoch unterschiedlich gemeldet:
Das Originalpräparat von Norgine ist als
Medizinprodukt, die Importe sind hingegen als Arzneimittel im Handel.
Medizinprodukt vs. Arzneimittel – was
bei der Rezeptbelieferung zu beachten
ist
Die Abgabe einer Großpackung MOVICOL® Beutel
Pulver mit 100 Stück ist nur möglich, wenn der Arzt
das Medizinprodukt verordnet. Die Einteilungen
und Vorgaben der Packungsgrößenverordnung sind
bei der Abgabe von Medizinprodukten irrelevant.
Bei erstattungsfähigen Medizinprodukten können
daher alle Packungsgrößen verordnet und abgegeben werden.
Rezeptbeispiel –
Verordnung des Medizinproduktes
Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit
MOVICOL® Beutel Pulver sind nach Anlage V der
Arzneimittel-Richtlinie bei den dort genannten
Indikationen1 zulasten der GKV verordnungs- und
erstattungsfähig. Da Medizinprodukte nicht der
Packungsgrößenverordnung unterliegen, werden
keine Normgrößen vergeben.
Die Angabe der Stückzahl und des Herstellers
(Name und/oder PZN) auf dem Rezept ist ausreichend.
Alle Packungsgrößen MOVICOL® Beutel
Pulver von Norgine sind als Medizinprodukte zulasten der GKV verordnungsund erstattungsfähig.
Retax-Falle Importverordnung
In der Praxis erreichen Apotheken häufig sogenannte „herstellerneutrale“ Verordnungen, z. B.
MOVICOL® Beutel Pulver 100 St.
Diese Verordnungen ohne Angaben eines Herstellernamens und einer PZN werden von einigen Prüfstellen als Import-Verordnung interpretiert. Da
Importe aber den Arzneimittelstatus haben, ist die
Abgabe einer 100er Großpackung nicht möglich.
Zur Absicherung solcher Verordnungen muss der
Arzt den Herstellernamen und/oder die PZN des
Medizinproduktes nachtragen, damit die 100er
Packung beliefert werden kann.
Die Abgabehilfe zu MOVICOL®, die dieser Ausgabe
beiliegt, gibt Hilfestellung bei allen Fragen rund um
die Rezeptbelieferung.
–ABGABEHILFE ZU MOVICOL® –
MOVICOL® Medizinprodukte
> MOVICOL® flüssig Orange
> MOVICOL® Beutel Pulver
> MOVICOL® Junior Schoko
Verschreibungspflichtig:
> MOVICOL® Junior aromafrei
• Nennung der Stückzahl, keine Normgröße!
• Nennung des Herstellers und/oder PZN
 In diesem Fall handelt es sich um eine
eindeutige Verordnung eines Medizinproduktes.
Die Apotheke kann die Großpackung
mit 100 Beuteln abgeben.
Seite 1
MOVICOL® Arzneimittel
finden Sie auf Seite 2
Alle MOVICOL®-Medizinprodukte können zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden, da sie
in der „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ (Anlage V der AM-RL) aufgeführt werden.
Eine Zuordnung zu N-Bereichen laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) kann für
Medizinprodukte nicht erfolgen, da diese nur für Arzneimittel gilt.
Daher können bei Medizinprodukten die wirtschaftlichen Großpackungen abgegeben werden.
Die Abgabe aller MOVICOL®-Medizinprodukte ist auf GKV-Rezept möglich.
Verordnung
Problem
Fragestellung
Lösung
MOVICOL® 50 St.
Norgine
Es gibt rabattierte
Macrogol-Arzneimittel
Muss auf rabattierte
Macrogol-Arzneimittel
ausgetauscht werden?
Nein, da Regelungen des Rahmenvertrages sich nur auf Arzneimittel
beziehen.
MOVICOL® 50 St.
Norgine
Es gibt einen
50er-Movicol®-Import
Darf die Verordnung gegen
einen Movicol ®-Import mit
50 Stück ausgetauscht werden?
Nein, die Importquote gilt nur bei der Abgabe von importfähigen
Arzneimitteln. Außerdem ist ein Austausch eines Medizinproduktes auf
ein Arzneimittel nicht zulässig.
MOVICOL® 50 St.
Produktneutrale
Verordnung
Muss vom Original
(Medizinprodukt) oder vom
Import ausgegangen werden?
Retax-Gefahr! Zur Absicherung dieser unklaren Verordnung eine PZN
oder Firma (Norgine) nachtragen lassen, damit das Medizinprodukt
abgegeben werden kann.
MOVICOL® Beutel N3
Normgrößen-Verordnung
Kann darauf das
Medizinprodukt abgegeben
werden?
Der Arzt sollte darüber informiert werden, dass MOVICOL® als verordnungsfähiges Medizinprodukt im Handel ist, mit dem Hinweis, dass er
die 100er-Packung MOVICOL® Norgine als wirtschaftliche Großpackung
verordnen kann. „N3“ könnte von Prüfstellen als Hinweis auf ein Arzneimittel gedeutet werden. Zur retaxsicheren Abgabe des Medizinprodukts
MOVICOL® sollte diese Verordnung auf das Original von Norgine ohne
N-Bezeichnung und unter Nennung der Stückzahl geändert werden.
MOVICOL® Beutel 100 St.
Norgine
Früher als Jumbopackung
im Handel
Darf diese Menge beliefert
werden?
Da es sich um ein Medizinprodukt handelt, kann die Stückzahl wie
verordnet beliefert werden. Die Regelungen zu Jumbopackungen
beziehen sich nur auf Arzneimittel.
© DAP, ohne Gewähr, Stand April 2014
Z
Die Abgabehilfe steht auch zum
Download bereit:
Fach- und Gebrauchsinformationen zu den MOVICOL®-Produkten finden Sie unter www.MOVICOL.de
www.DAPdialog.de/2051
1 Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen
Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.
20
www.DeutschesApothekenPortal.de
STALEVO® 50; STALEVO® 75; STALEVO® 100; STALEVO® 125; STALEVO® 150; STALEVO® 175; STALEVO® 200; LCE Orion® 50;
LCE Orion® 75; LCE Orion® 100; LCE Orion® 125; LCE Orion® 150; LCE Orion® 175; LCE Orion® 200. STALEVO® 50 mg/12,5 mg/
200 mg Filmtabletten · STALEVO® 75 mg/18,75 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 100 mg/25 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO®
125 mg/31,25 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 150 mg/37,5 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 175 mg/43,75 mg/200 mg ·
STALEVO® 200 mg/50 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 50 mg/12,5 mg/200 mg Filmtabletten ·
Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 75 mg/18,75 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion®
100 mg/25 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 125 mg/31,25 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/
Carbidopa/Entacapone Orion® 150 mg/37,5 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 175 mg/43,75
mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 200 mg/50 mg/200 mg Filmtabletten · („Levodopa/Carbidopa/
Entacapone Orion® Filmtabletten“ im Folgenden „LCE Orion®“) Zusammensetzung: STALEVO®/LCE Orion® 50 mg/12,5 mg/200 mg.
Wirkstoffe: 50 mg Levodopa, 12,5 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 75 mg/18,75 mg/200 mg. Wirkstoffe:
75 mg Levodopa, 18,75 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 100 mg/25 mg/200 mg. Wirkstoffe: 100 mg Levodopa, 25 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 125 mg/31,25 mg/200 mg. Wirkstoffe: 125 mg Levodopa, 31,25 mg
Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 150 mg/37,5 mg/200 mg. Wirkstoffe: 150 mg Levodopa, 37,5 mg Carbidopa,
200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 175 mg/43,75 mg/200 mg. Wirkstoffe: 175 mg Levodopa, 43,75 mg Carbidopa, 200 mg
Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 200 mg/50 mg/200 mg. Wirkstoffe: 200 mg Levodopa, 50 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon.
Sonstige Bestandteile der 7 Dosisstärken: Croscarmellose-Natrium, Magnesiumstearat, Maisstärke, Mannitol (E421), Povidon K30
(E1201), Glycerol 85 % (E422), Hypromellose, Polysorbat 80, Eisen(III)-oxid (E172), Sucrose, Titandioxid (E171), Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E172) – nicht in STALEVO® 75/LCE Orion® 75, STALEVO® 125/LCE Orion® 125, STALEVO® 175/ LCE Orion® 175 und
STALEVO® 200/LCE Orion® 200. Anwendungsgebiete: STALEVO®/LCE Orion® wird bei erwachsenen Patienten mit Morbus Parkinson
eingesetzt, bei denen „End-of-dose“-Fluktuationen im Krankheitsbild auftreten, die durch eine Behandlung mit Levodopa und einem
AUS DE R I N DUS T R I E
Sicherheit in der Parkinsontherapie
Arzneimittelsubstitution:
Gefahr für den Therapieerfolg?
B
NEU
ei der medikamentösen Therapie von
Parkinson-Patienten ist eine individuelle,
punktgenaue Einstellung der Wirkstoffspiegel wichtig. Dies gilt insbesondere im fortgeschrittenen Krankheitsstadium, da das
therapeutische Fenster im Krankheitsverlauf kleiner wird. Um den Therapieerfolg
nicht zu gefährden, sollten Präparatewechsel vermieden werden.
Morbus Parkinson ist eine progressiv verlaufende
Erkrankung, die nur symptomatisch behandelt
werden kann. Bei der medikamentösen Einstellung
müssen u. a. Faktoren wie individuelles Ansprechen
und mögliche Komplikationen berücksichtigt werden. Zudem wird das therapeutische Fenster, in dem
eine gute Symptomkontrolle erfolgt, stetig kleiner.
Dadurch kann es beispielsweise bei einer Therapie
mit L-Dopa verstärkt zu Wearing-off-Symptomen
kommen.
Mit Stalevo® steht ein Arzneimittel für Patienten
zur Verfügung, bei denen „End-of-dose“-Fluktuationen auftreten, die durch eine Behandlung mit
herkömmlichen Levodopa nicht ausreichend stabilisiert werden können. Zusätzlich zum Original bietet der Hersteller Orion Pharma seit Dezember 2013
das Generikum LevodopaCarbidopaEntacapone
Orion® an. Dieses ist – mit Ausnahme des Namens
– zu 100 % mit Stalevo® identisch.
Herstellerwechsel vermeiden
Mit Ablauf des Patents für Stalevo® können nun
auch andere Hersteller Generika auf den Markt
bringen, sodass in der Apothekensoftware unter
Umständen die Abgabe alternativer Präparate
angezeigt wird. Ein Wechsel auf einen anderen Hersteller kann jedoch den Therapieerfolg gefährden:
• Zulässige Abweichungen in der Bioverfügbarkeit können zu kritischen Veränderungen des
Blutspiegels führen
• Da die Patienten meist mehrere Medikamente
einnehmen, sind auch mögliche Einflüsse auf
die Begleitmedikation zu beachten
• Zusätzlich kann die Therapietreue
gefährdet sein
www.DeutschesApothekenPortal.de
Eine Untersuchung zum Einfluss von Rabattverträgen hat gezeigt, dass jeder dritte Patient nach einer
Umstellung auf ein rabattiertes Parkinsonmittel
wieder zum ursprünglichen Medikament zurückwechselt.*
Nur LevodopaCarbidopaEntacapone Orion®
ist absolut identisch zum Original und bietet damit
die Möglichkeit einer einfachen Umstellung, eine
hohe Therapiesicherheit und eine gute Patientencompliance.
* Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. B.A.H.: Einfluss von
Rabattverträgen, IMS Health Juni 2010
Praxisbeispiel Pharmazeutische
Bedenken
Ist bei einer Verordnung über Stalevo® oder LevodopaCarbidopaEntacapone Orion® die vorrangige
Abgabe eines Präparats eines anderen Herstellers
angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken gemäß ApBetrO § 17 (5)
anzuwenden. Wichtig zur Vermeidung von Retaxierungen ist die vollständige Dokumentation auf dem
Rezept.
Eine Hilfestellung bietet das aktuelle Praxisbeispiel Stalevo® und LevodopaCarbidopaEntacapone
Orion® in der Rubrik Pharmazeutische Bedenken
des DeutschenApothekenPortals.
Hier gelangen Sie direkt zum
Praxisbeispiel:
www.DAPdialog.de/2052
21
AUS DE R I N DUS T R I E
Blutzuckerteststreifen auf Rezept
Stückelung und neue 40-Prozent-Quote
D
as DAP-Team erreichen immer wieder
Fragen zur richtigen Stückelung bei Blutzuckerteststreifen. Wie ist bei der Rezeptbelieferung richtig vorzugehen? Wichtig ist
auch die neue Quotenregelung für die
Abgabe von günstigeren Blutzuckerteststreifen der Liste B zulasten der vdekKassen. Diese wurde auf 40 Prozent erhöht
und ist seit dem 1. April gültig.
Bei insulinpflichtigen Diabetes-Patienten können
Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV verordnet
werden. Da bei insulinpflichtigem Diabetes der
Blutzuckerspiegel sehr regelmäßig überprüft werden muss, verordnen Ärzte häufig gleich eine größere Menge an Teststreifen.
Rezeptbeispiel
Ein Patient, der seinen Blutzuckerspiegel regelmäßig selber zu Hause misst, erhält vom Internisten
ein Rezept über 100 Teststreifen Gluco-test Plus
TD-4230; Kostenträger ist die Barmer GEK.
Hier stellt sich die Frage, ob 4 x 25 Stück oder 2 x 50
Stück abgeben werden dürfen und nach welchen
Kriterien sich die Rezeptabrechnung richtet.
Richtige Rezeptbelieferung
Für die Abrechnung von Blutzuckerteststreifen gelten sogenannte Vertragspreise, die zwischen den
Apothekerverbänden und den jeweiligen Krankenkassen ausgehandelt werden. Diese beziehen sich
nie auf Packungseinheiten, sondern auf vertraglich
unterschiedlich vereinbarte Gesamtstückzahlen.
Dazu ein Ausschnitt aus der Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrages1 für die genannte Stückzahl
von 100 Stück (Gültigkeit seit 01.04.14):
Staffel
Nettopreis! je 50 Stück
Bis 102
23,45 €
Die verordneten Blutzuckerteststreifen Gluco-test
Plus von Aristo Pharma werden in der Anlage 4
vdek-Vertrag zu der günstigeren Preiskategorie der
Liste B gezählt. Die Software zeigt nach Auswahl
der Krankenkasse automatisch die abzurechnenden Bruttopreise an. Achtung: Im Vertrag werden
die Nettopreise angegeben!
Bruttopreis für 4 x 25 Stück
(Stand 01.04.2014, Lauer-Taxe):
Bruttopreis für 2 x 50 Stück
(Stand 01.04.2014, Lauer-Taxe):
Die Vertragspreise sind in jedem Einzelfall
erneut zu prüfen. Sie werden in den
Softwaresystemen für die jeweiligen
Krankenkassen als Bruttopreise hinterlegt.
Eine 100er-Packung ist nicht im Handel, sondern
lediglich die folgenden Packungsgrößen:
• 25 Teststreifen (PZN 07123183)
• 50 Teststreifen (PZN 07702165)
22
Richtige Abgabe
Der vermeintliche Kassen-Preisvorteil von 0,02
Euro beruht nur auf Rundungsdifferenzen. Da die
Preise nach Maßgabe der Anlage 4 nach Gesamtstückzahl sortiert werden, kann die Apotheke wählen, ob sie 2 x 50 Stück oder 4 x 25 Stück beliefert.
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N E IGE N E R SAC H E
DAP-Arbeitshilfe-27_ARISTO_020414 07.04.14 12:26 Seite 1
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
27
Neuregelungen zur Versorgung
mit Blutzuckerteststreifen
Neue Quotenregelung für Teststreifen
Seit dem 01.04.2014 ist eine neue 40-Prozent-Quote
bei der Abgabe von günstigeren, der Liste B zugehörigen Blutzuckerteststreifen zulasten der vdekKassen zu beachten. Bis dahin galt die 36-ProzentQuote. Nach Rücksprache mit dem Arzt lohnt es sich
daher, einen Patienten von Anfang an auf ein Messgerät wie z. B. das Gluco-test Plus einzustellen.
1 Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem
Deutschen Apothekerverband (DAV)
Eine
aktuelle
Arbeitshilfe zur
Versorgung mit
Blut z uc ke r t e s tstreifen im Bereich
der Ersatzkassen
finden Sie im DeutschenApothekenPortal.
Der Vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrag seit 01.04.2014
Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Abgabe
und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen (lt. Anlage 4).
Die Regelungen sind zutreffend für Versicherte folgender Kassen: TK, DAK, KKH, HEK
und hkk. Für Versicherte der BARMER GEK besteht ein eigener Liefervertrag.
 Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen
Die Einteilung erfolgt in eine günstigere und in eine höhere Preisgruppe.
Günstigere Preisgruppe n. Ziffer II.1 (bisher Preisgruppe B):
Für diese Produkte gilt ein Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) in Höhe von
 bis 102 St.: 23,45 E
 ab 103 St.: 20,95 E
 ab 300 St.: 20,10 E
Höhere Preisgruppe n. Ziffer II. 2 (bisher Preisgruppe A)
Für diese Gruppe beträgt der Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.)
 bis 102 St.: 26,35 E
 ab 103 St.: 24,30 E
 ab 300 St.: 22,95 E
 Auswahl der Teststreifen (Quotenregelung)
Die Apotheke ist verpflichtet, 40 % der verordneten Packungen à 50 St. mit Teststreifen der Gruppe B zu beliefern. Dazu sind Apotheken berechtigt, namentlich
verordnete Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe n. Ziff. II.2 gegen solche aus
der Gruppe B auszutauschen. Herausgenommen aus der Quotenrechnung werden
lediglich Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz.
Quoten-Malus
Bei Nichterreichen der 40 %-Quote bis zum 30.09.2014 (und danach
jeweils im Kalenderhalbjahr) muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz
von 2,95 E je Packung à 50/51 St. erstatten.
 Aut-idem-Kreuz bei Teststreifen
Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, darf nicht ausgetauscht werden. In diesem
Fall muss die Apotheke das „Austauschverbot“ mit der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren, damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Austauschquote erfolgt.
 Umstellungspauschale
Für den zur Quotenerfüllung erforderlichen Mehraufwand kann die Apotheke eine
Pauschale von insgesamt 20 E berechnen. Hierfür ist die Sonder-PZN 02567596
aufzudrucken. Pro Versichertem kann die Pauschale nur einmal innerhalb von
2 Jahren abgerechnet werden.
Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014
Mit freundlicher Unterstützung von Gluco-test Plus® von Aristo Pharma GmbH
Zum Download der Arbeitshilfe 27:
© DAP DeutschesApothekenPortal / Stand: April 2014
Beide Abgabemöglichkeiten sind korrekt. Dennoch
ist es der Apotheke erlaubt und meist auch vorteilhafter, mit den für sie wirtschaftlichsten Packungsgrößen zu stückeln. Bei der Rezepttaxierung sind
jedoch die Staffelpreise der abgegebenen Gesamtmenge zu beachten.
www.DAPdialog.de/2054
QR-Codes: Der schnelle Draht ins Netz
S
ie sind klein, viereckig und sehen etwas
kryptisch aus: QR-Codes sind von Plakatwänden, Firmenwagen oder aus Zeitschriften wie auch dem DAP Dialog kaum noch
wegzudenken. Viele nutzen sie schon aktiv,
andere fragen sich noch: Wie kann die Information aus dem QR-Code aufgeschlüsselt
werden?
Voraussetzung ist ein internetfähiges Smartphone
und ein QR- bzw. Bar-Code-Scanner – diese stehen
als meist kostenlose Apps für iPhones und Androids
zur Verfügung (Bsp: NeoReader).
1. Starten Sie die App und richten Sie die Handykamera auf den zu scannenden QR-Code.
2. Der Scanner entschlüsselt jetzt den Inhalt des
QR-Codes und bietet passende Aktionen an.
3. Durch Zustimmung wird z. B. die verlinkte Internetseite geöffnet.
www.DeutschesApothekenPortal.de
QR-Code
scannen
decodieren
Website
Durch die QR-Codes kann der Benutzer schnell und
einfach mehr Informationen im Netz erhalten. Für
Apotheken kann es nützlich sein, QR-Codes zu
erstellen, insbesondere dann, wenn kurz und knapp
auf die eigene Internetseite aufmerksam gemacht
werden soll. Im Netz stehen dazu kostenlose und
einfach zu bediende QR-Code-Generatoren bereit,
die beispielsweise Web-Adressen schnell und
unkompliziert in QR-Codes verwandeln, die dann
zu Werbezwecken verwendet werden können .
23
AUS DE R I N DUS T R I E
Neue App: Laxanzien-Check
Zielgerichtete pharmazeutische Beratung für ältere Patienten
ltere Patienten nehmen häufig zahlreiche verschiedene Präparate mit den unterschiedlichsten Wirkstoffen ein, die nicht
immer problemlos zusammenpassen. Häufige Folge sind unerwünschte Wechselwirkungen. Ein Hauptgrund kann z. B. eine mangelnde Abstimmung zwischen den verschiedenen Heilberuflern sein. Auch Pharmazeuten verlieren hier leicht die Übersicht. Eine
neue App der Gero PharmCare aus Köln
bietet jetzt Abhilfe.
Mit der App „VERIKO® Wirkstoff Check“ bietet Gero
PharmCare einen neuen kostenfreien Service zur
Optimierung der Arzneimitteltherapie für ältere
Patienten an. Mithilfe der App werden relevante
Faktoren z. B. bzgl. einer bestehenden Multimorbidität und -medikation abgefragt und daraufhin die
für den Patienten jeweils bestverträglichen und
risikoärmsten Wirkstoffe bestimmt.
Start mit Laxanzien-Check
Der erste verfügbare Wirkstoff-Check ist der
Laxanzien-Check, der die sechs gebräuchlichsten
Laxanzien einbezieht. Ziel ist es, eine Wirkstoffempfehlung zur Therapie der chronischen Obstipation zu erhalten. Dafür muss der Anwender
zunächst mehrere Fragen wie etwa zur bestehenden Arzneimitteltherapie und zu bestehenden Vorerkrankungen beantworten. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Publikationen,
zahlreichen Fachinformationen und der klinischen
Expertise des Apothekers wird eine Wirkstoffempfehlung erstellt. Das Ergebnis kann per E-Mail versandt werden. Checks zu weiteren Wirkstoffen sind
in Planung.
Ablauf:
• Beantwortung von
zielgerichteten
Fragen
• Wirkstoffempfehlung nach bester
Verträglichkeit
• Optional:
Ergebnis-Versand
per E-Mail,
z. B. an andere
Heilberufler
Abb. Risikoermittlung
„The most powerful
therapeutic tool
you‘ll ever have is
your own personality“
Weitere Informationen
David Sackett (Smith, 2003: BMJ 327(7429))
Weitere Informationen finden
Der Laxanzien-Check in der
Praxis: das Ergebnis
Sie unter:
VERIKO
Laxanzien-Check Geriatrie
www.laxanzien-check.de
und auf dem dieser Ausgabe beiliegenden Flyer.
VERIKO®
Laxanzien-Check
Geriatrie
®
Der Hausarzt überprüft Frau G´s individuelles
Risiko für Nebenwirkungen.
Er wählt aus vier Wirkstoffen das Laxans mit dem
geringsten Risiko für Frau G.
Website und App unter
Der Laxanzien-Check Geriatrie unterstützt Heilberufler und ihre Patienten in der Nutzen-Risiko
Bewertung von Laxanzien.
Individuelle Risikokennzahl
Macrogol 3350 +
Elektrolyte
Er bietet Hilfestellungen und Anregungen in der
medizinischen Versorgung älterer Patienten, deren
Gesundheitszustand häufig komplexe Fragestellungen aufwirft.
Lactulose
www.laxanzien-check.de
Bisacodyl
Hier bietet der Laxanzien-Check Geriatrie eine Unterstützung von der Verordnung über die Anwendung bis zur Therapiebeobachtung.
Na-Picosulfat
0
1
2
3
4
5
6
Abbildung: Beispiel kumulativer Arzneimittelrisiken ausgewählter
Laxanzien1
1
nach Hildebrand J. Schütz D. Hanke F. Bewertung der Laxantien
hinsichtlich geriatrietypischer Risiken der Multimorbidität und Multimedikation. Kontinenz aktuell, 11/2013.
Gesellschaft für Geriatrische Pharmazie - Gero PharmCare GmbH,
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Stand 02/2014 – Art. Nr. 1079
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Erkenntnisse des Laxanzien-Checks mit Ihrer klinischen Erfahrung zum Wohle Ihrer Patienten.
14.02.14 13:47
IMPRESSUM
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 20/2014
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführer: Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 83 0
Fax: +49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: info@deutschesapothekenportal.de
ISSN: 2193-0449
Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus
Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels
Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann,
Frederike Voglsamer
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
24
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
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www.DeutschesApothekenPortal.de
I N E IGE N E R SAC H E
Der DAP Packungsgrößen-Check zeigt:
Fehlende Normgrößen sind ein Problem –
für Apotheken und Hersteller
F
ür die retaxsichere Rezeptbelieferung
muss häufig geprüft werden, ob die verordnete Menge in einen gültigen Normbereich
fällt. Der DAP Packungsgrößen-Check ist
daher ein wichtiger Service zur Vermeidung
von Retaxationen. Die Rangliste der PZN,
die am häufigsten abgefragt werden, zeigt,
dass vor allem Packungen ohne Normkennzeichen Probleme bereiten.
Umsatzverluste für Hersteller
Der DAP Packungsgrößen-Check bietet die Möglichkeit, Normbereiche schnell und einfach durch
Eingabe der Pharmazentralnummer zu suchen. Die
Rangliste der PZN, die am häufigsten nachgeschaut
werden, zeigt, welche Produkte die größten Probleme bereiten und auch zu Umsatzverlusten bei den
Unternehmen führen können.
Aktuelle Rangliste „Problemprodukte“
Produkt
Produkt
PRADAXA HARTKAPSELN
BRILIQUE 90MG
COPAXONE 20MG/ML INJEKT
FORMOTEROLHEXALEASY 12UG/D
NOVAMINSULFON LICHTEN500MG
SEEBRI BREEZHALER 44UG
PARACETAMOL COMP STADA
CLINDA-SAAR 600MG FILMTABL
MONO EMBOLEX
VOLTAREN DISPERS 46.5MG
ULTIBRO BREEZHALER 85UG/43UG
ARCOXIA
DOLOMO TN
NASONEX 140 SPRUEHSTOESSE
BRETARIS GENUAIR 322UG60ED
CLEXANE
NOVAMINSULFON RATIO500MG
IBUFLAM 600MG LICHTENSTEIN
FAMPYRA 10MG
AVALOX 400MG FILMTABLETTEN
GILENYA 0.5MG
DURAPHAT FLUORID 5MG/G ZAH
XARELTO
DAXAS 500UG
TALVOSILEN FORTE KAPSELN
LEVODOPA COMP B 100/25MG
MOVICOL JUNIOR AROMF ZHLSG
DAIVOBET
CELLCEPT 500MG
GELONIDA SCHMERZTABLETTEN
PANTOPRAZOL 1A PHARMA
UNACID PD ORAL
PANTOPRAZOL ACTAVIS
MCP AL TROPFEN
ROSICED 7.5MG/G CREME
EKLIRA GENUAIR 322UG 60ED
handelt es um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung. Bei Abgabe auf GKV-Rezept droht eine
entsprechende Retaxation.
Oft liegt die verordnete Menge aber zwischen
zwei Normbereichen – wie auch bei der am häufigsten im DAP Packungsgrößen-Check eingegebenen
PZN von Pradaxa.
Suche über Wirkstoff oder
Arzneimittelgruppe
Ist die PZN des gesuchten Arzneimittels gerade
nicht zur Hand, können die gültigen Normbereiche
auch über den Wirkstoff gesucht werden.
Führt diese Suche nicht zum Erfolg, weil für die
Substanz keine eigenen N-Bereiche festgelegt sind,
kann nach der Arzneimittelgruppe gesucht werden.
Beispiel: Clexane 80 mg Fertigspritzen 24 St.,
die Packung trägt kein N-Kennzeichen
Für den Wirkstoff Enoxaparin sind keine eigenen
N-Bereiche definiert. Die Suche unter der Arzneimittelgruppe „Heparine, Fertigspritzen“ liefert die
gültigen N-Bereiche:
Die Packung mit 24 Stück liegt demnach zwischen
dem N2- und N3-Bereich und kann bei Stückzahlverordnung abgegeben werden.
FAZIT
Insbesondere bei Packungen ohne Normkennzeichen bietet der DAP
Packungsgrößen-Check eine wichtige Hilfestellung für die Rezeptbelieferung. Fällt die verordnete Menge zwischen zwei Normbereiche, ist die
Abgabe bei Stückzahlverordnung möglich.
Ohne N-Größe erstattungsfähig?
Bei Packungen ohne Normkennzeichen stellt sich
immer wieder die Frage, ob sie zulasten der GKV
abgegeben werden können. Trägt die Packung deshalb kein Normkennzeichen, weil die enthaltene
Menge oberhalb der größten Messzahl Nmax liegt,
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Hier gelangen Sie direkt zur Suche:
www.DAPdialog.de/2011
25
AUS DE R I N DUS T R I E
Fycompa®-Programm ermöglicht
Weiterversorgung eingestellter
Epilepsie-Patienten
W
egen Unstimmigkeiten über den
Zusatznutzen hat die Firma Eisai ihr Antiepileptikum Fycompa® vergangenes Jahr in
Deutschland aus dem Vertrieb genommen.
Auf Fycompa® eingestellte Patienten können aber weiterhin versorgt werden, indem
das Arzneimittel aus dem Ausland importiert wird. Die wichtigsten Schritte für einen
reibungslosen Ablauf haben wir hier für Sie
zusammengefasst.
Rund 3.000–4.000 Patienten sind in Deutschland
auf Fycompa® eingestellt. Nachdem der G-BA letztes Jahr entschieden hat, dass ein Zusatznutzen des
Wirkstoffs Perampanel im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt ist, hat der
Hersteller Eisai das Medikament in Deutschland
vorübergehend aus dem Vertrieb genommen. So
bald wie möglich soll eine erneute Nutzenbewertung beantragt werden.
Um die Versorgung der Patienten bis dahin
sicherzustellen, wurde das „Named-Patient-AccessProgramm“ eingeführt, mit dem Focympa® aus der
Schweiz importiert wird. Für den Patienten ist die
Behandlung kostenlos, da der Hersteller Eisai die
anfallenden Kosten trägt.
Ablauf des Versorgungsprogramms
Das Fycompa®-Programm wird von der Firma
Clinigen GAP betreut. Der Ablauf ist wie folgt:
I. Anmeldung
• Anmeldung des Patienten bei Clinigen GAP
durch den Arzt.
• Registrierung der Apotheke bei Clinigen GAP.
Dazu ist ein ausgefülltes Kundenkontoformular
und eine EORI-Nummer1 für die Einfuhr
erforderlich. Die Formulare erhält die Apotheke
über Clinigen GAP.
II. Bestellung und Auslieferung
• Übersendung des Bestellformulars und der
Fycompa®-Verordnung an Clinigen GAP.
26
• Auslieferung des Arzneimittels an die Apotheke
innerhalb von vier Tagen.
Der Lieferung liegen zwei Rechnungen bei:
1. Eine Proforma-Rechnung mit einem Warenwert von 0 Euro. Die Ware muss nicht bezahlt
werden, da der Hersteller Eisai die Kosten
übernimmt.
2. Eine Rechnung über die Einfuhrumsatzsteuer. Diese Rechnung muss von der Apotheke bezahlt werden, kann aber später als
Vorsteuerabzug verrechnet werden.
III. Abrechnung
• Die Zuschläge nach Arzneimittelpreisverordnung werden von der Krankenkasse übernommen oder müssen vom Patienten gezahlt
werden.
In jedem Fall ist eine Anfrage nach Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu empfehlen. Die
AOK, DAK und TK erstatten nach eigenen Angaben
die Zuschläge2, andere Kassen wie z. B. die Barmer
GEK klären noch, ob sie die Kosten übernehmen.
FAZIT
Im Sinne des Patienten ist das Fycompa®-Programm zu
begrüßen, auch wenn es mit einem aufwendigen
Anmelde- und Bestellvorgang verknüpft ist. Das Arzneimittel sollte immer möglichst frühzeitig bestellt
werden, damit die Therapie nicht durch eventuelle
Verzögerungen unterbrochen wird. Patienten sollten
also rechtzeitig (Empfehlung: ca. 3 Wochen vor Bedarf)
zum Arzt gehen, um sich eine neue Verordnung ausstellen zu lassen.
Weitere Auskünfte erteilt die Clinigen GAP:
Tel.:
069 22223413
Fax:
0800 5892457
E-Mail: customer.services@clinigengroup.com
1 Beantragung beim „Informations- und Wissensmanagement Zoll“ in Dresden
2 Drei Prozent plus 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent Notdienstgebühr und die
Umsatzsteuer (bezogen auf die Zuschläge)
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U M F R AGE
Die Großhandelsrechnung – eine Herausforderung für die meisten Apotheken
D
ie gesundheitspolitische Entwicklung
lässt die Erträge aller Beteiligten immer
mehr schmelzen, insbesondere der pharmazeutische Großhandel kämpft mit sinkenden
Margen und dementsprechenden Ertragsverlusten. Ständig neue Konditionsverhandlungen zwischen Großhandel und Apotheken
sind die Folge. Es wird zunehmend schwieriger, die vereinbarten Konditionen in den
Monatsrechnungen nachzuvollziehen. Kaum
ein Apotheker kann die Rechnung seines
Großhandels wirklich im Detail kontrollieren.
Wer sichergehen möchte, sollte sie überprüfen lassen.
Jeden Monat steht die Apotheke erneut vor der Aufgabe, die Rechnung des Großhandels zu prüfen und
zeitnah zu begleichen. Für viele ist das jedoch eine
echte Herausforderung, wie eine Umfrage des DeutschenApothekenPortals zeigt: Nur 13 % von insgesamt 163 Teilnehmern gaben an, eine für sie transparente Monatsrechnung zu erhalten. Alle anderen
können ihre Rechnungen nicht vollständig nachvollziehen.
Frage: Wie transparent sind für Sie die
Rechnungen Ihres Großhändlers?
42 %
sagte Konditionsvereinbarungen tatsächlich umgesetzt oder eventuell andere Belastungen (z. B.
Retourengebühren, Lieferpauschalen o. ä.) in Rechnung gestellt wurden. Derartige Bedenken können
ganz unabhängig von tatsächlichen Rechnungsfehlern bestehen – durch die hohe Komplexität ist auch
eine korrekte Rechnungslegung nur schwer nachvollziehbar.
Externe Prüfung gibt Sicherheit
Wer sichergehen möchte, kann seine Großhandelsrechnungen von einem unabhängigen Anbieter
prüfen lassen. Viele Apotheker sehen darin eine
sinnvolle Investition: 17 % der Umfrageteilnehmer
nehmen solch einen Service
bereits in Anspruch, weitere
37 % wären zukünftig bereit,
für diese Dienstleistung eine
Gebühr zu entrichten.
Da die Großhandelsrechnungen in Zukunft vermutlich nicht überschaubarer werden, dürfte
sich eine externe Prüfung tatsächlich für
viele Apotheken lohnen.
13 %
Transparent
Nicht transparent
45 %
Weniger transparent
Ist die Rechnung korrekt?
Fast alle Großhändler bieten ihren Kunden Einkaufsvorteile in Form von Rabatten, Boni oder Sondervergütungen auf bestimmte Warengruppen an.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen und notwendig,
jedoch werden die Rechnungen dadurch deutlich
komplexer und lassen sich oft nur schwer nachvollziehen. So wird sich manch einer fragen, ob zuge-
www.DeutschesApothekenPortal.de
– Neuer DAP-Service –
Mehr Geld vom Großhandel – durch
externe Prüfung und Analyse Ihrer
Großhandelsrechnungen
Ich bin an der Aufdeckung von Ertragspotenzialen
durch regelmäßige Prüfung/Analyse meiner Großhandelsrechnungen interessiert.
Die Prüfung/Analyse wird extern durch den DAP
Wirtschaftsdienst durchgeführt und ist gebührenpflichtig.
Ein Kostenangebot können Sie hier anfordern:
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I N E IGE N E R SAC H E
Immer auf dem Laufenden:
Zertifizierte Fortbildungen im
DeutschenApothekenPortal
„
Lebenslanges Lernen“ – dieses Konzept
ist nicht nur modisches Schlagwort, sondern
gerade im pharmazeutischen Bereich ein
grundlegendes Prinzip, um ständig auf dem
neuesten Stand von Forschung und Entwicklung zu bleiben. Fortbildungen sind da ein
wichtiger Baustein.
Neue Medikamente, innovative Wirkprinzipien,
immer weiter erforschte Indikationen – die Welt
der Medizin und Pharmazie ändert sich ständig.
Besonders für Apothekenmitarbeiter, die einen
wichtigen Anteil der Patientenberatung übernehmen, ist es essenziell, auf dem neuesten Stand der
Wissenschaft zu sein. Sehr beliebt sind dabei kostenlose zertifizierte Fortbildungen, die von den
Teilnehmern individuell und ortsunabhängig bearbeitet werden können. Je nach Umfang und erforderlicher Bearbeitungszeit sind die Fortbildungen
von der Bundesapothekerkammer mit meist 1 bis 3
Punkten akkreditiert. Mit dem sogenannten Fortbildungszertifikat, das nach einer bestimmten
erreichten Punktzahl beantragt werden kann,
geben Apothekerkammern Apothekenmitarbeitern
die Möglichkeit, ihre Fortbildungsmaßnahmen systematisch zu dokumentieren.
Urkunde nach Ende des
Zertifizierungszeitraums
Die für das Zertifikat erforderliche Punktzahl
richtet sich nach Berufsgruppen:
Apotheker: 150 Punkte
Weiteres pharmazeutisches Personal*: 100 Punkte
Nicht pharmazeutisches Personal**: zukünftig 70 Punkte
(derzeit noch je nach Kammer 50–90 Punkte)
* (PTA, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten)
** (Apothekenhelfer, -facharbeiter, PKA)
Im DeutschenApothekenPortal stehen derzeit zahlreiche Fortbildungen zur Verfügung, um das Punktekonto aufzufüllen:
»Erkältung«
MIKRONÄHRSTOFFE
Sodbrennen
Fortbildungspunkte einlösen – so gehts:
Für jede Fortbildung, die Sie erfolgreich absolviert
haben, bekommen Sie eine einzelne Urkunde über
die erreichten Punkte. Achtung: Laut Vorgabe der
Bundesapothekerkammer dürfen die Zertifikate immer erst zum Ende des Zertifizierungszeitraums einer Fortbildung versendet werden.
Wenn Sie also beispielsweise zu Beginn einer sechsmonatigen „Laufzeit“ an einer Fortbildung teilnehmen, erhalten Sie Ihr Zertifikat nach etwa einem
halben Jahr.
Die Fortbildungspunkte sammeln Sie so lange, bis
Sie die geforderte Gesamtpunktzahl für das sogenannte „Fortbildungszertifikat“ erreicht haben.
Dann können Sie die einzelnen Nachweise gesammelt bei Ihrer Apothekerkammer einreichen und
28
erhalten dann auf Antrag Ihr Fortbildungszertifikat – bei einigen Kammern funktioniert dies bereits
elektronisch. Das Zertifikat ist dann drei Jahre gültig. In dieser Zeit können Sie dann erneut die Mindestanzahl an Punkten für das nächste Fortbildungszertifikat erwerben.
28
3 Punkte
3 x 2 Punkte
3 Punkte
Nagelpilz
bei Diabetikern
3 Punkte
Blasenentzündung
2 Punkte
Fußpilz
Blasen-Orale
Kontrazeptiva
entzündung
Osteoporose
Hormontherapie bei
Schilddrüsenerkrankungen
3 Punkte
3 Punkte
3 Punkte
3 Punkte
Zu den Online-Fortbildungen:
www.DAPdialog.de/2058
www.DeutschesApothekenPortal.de
Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen
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OTC
im DAP
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C
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Die
Dialog
Muss die Apotheke ein namentlich
verordnetes OTX-Produkt austauschen?
Teil 2: Ibuprofen-Saft für ein Kind
I
n der letzten Ausgabe hatten wir über das
alltäglich anzutreffende Problem berichtet,
dass Kinder häufig die Einnahme verordneter
Säfte aufgrund des Geschmacks verweigern.
Da der Nachwuchs meist nicht argumentativ
zu überzeugen ist und die beste Arznei nicht
wirken kann, wenn ihre Einnahme vehement
abgelehnt wird, wird dies nicht selten zu
einem Problem für die Apotheke. Herauszufinden ist, in welchem vertraglichen Rahmen
sie sich bewegen darf, um sowohl dem
Wunsch der kleinen Patienten als auch der
Wirksamkeit der ärztlich verordneten Therapie zu entsprechen.
Bei der Prüfung der Abgabevorgaben zeigt sich,
dass die Apotheke ein Produkt von Winthrop oder
Aliud (grüner Rahmen) abgeben muss, da diese für
die DAK rabattiert sind:
In Teil 1 unseres Beitrags hatten wir gezeigt, wie
eine Verordnung von Ambroxol-Saft patienten- und
vertragsgerecht umgesetzt werden kann.
Leider gestaltet sich der Aufwand der Versorgung
nicht immer so problemlos.
Da der Mutter die abzugebenden Rabattarzneimittel nicht vertraut sind und ihr Verordnungswunsch
auch der ärztlichen Verordnung entspricht, lehnt
sie den Austausch gegen die Rabattprodukte ab.
Verordnet: Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml
100 ml N1
Krankenkasse: DAK IK 8367998
Verordnungsdatum: 27.02.14
Nurofen Junior F+S Erdbeer 40
mg/ml 100 ml N1
Rabattarzneimittel sind auch bei der Abgabe von
nicht verschreibungspflichtigen OTC-Präparaten
vorrangig abzugeben.
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Ibuflam 4 % 100 ml SUS N1
Ibuprofen AL 40mg/ml 100 ml SUS N1
Darf die Apotheke das gewünschte
Arzneimittel abgeben?
Da es im vdek-Vertrag keine spezielle Vereinbarung
zu diesem Problem gibt, gilt der für alle GKV-Kassen vereinbarte Rahmenvertrag:
§ 4 (3)
Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar
und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf
der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen auf-
29
R E TA X- S E RV IC E
zutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1
und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.
Der genannte § 17 (5) Apothekenbetriebsordnung
ermächtigt die Apotheke, Pharmazeutische Bedenken anzumelden:
(5) … Enthält eine Verschreibung einen für den
Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf
das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor
die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede
Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und
zu unterschreiben …
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem
verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen
Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein
dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche
Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.
Diese Vorschrift der Apothekenbetriebsordnung
wird jedoch vertraglich erheblich eingeschränkt.
Welche Alternativarzneimittel in solchen Fällen
abgeben werden dürfen, bestimmt § 4 (4) des Rahmenvertrags:
§ 4 (4)
Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach
Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1
die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den
ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.
30
Alle Vorschriften in § 4 (3) und (4) des Rahmenvertrages sind eingehalten. Es geht um die
NICHTabgabe vorrangiger Rabattarzneien,
daher ist es erlaubt, Pharmazeutische Bedenken anzumelden.
 Bei Pharmazeutischen Bedenken ist die SonderPZN 02567024 „Pharmazeutische Bedenken“
aufzudrucken. Zusätzlich muss im Feld Faktor
die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgedruckt werden.
Beispiel: Bei nur einer Verordnung lautet die
dreistellige Kennziffer 611. Außerdem sollte ein
zusätzlicher handschriftlicher Vermerk notiert
werden:
Compliance-Problem geschmacksbedingt
14.02.2014
Nurofen Junior F+S Erdbeer
40 mg/ml 100 ml N1
02567024
07776471
611
0
509
Die Apotheke muss nicht aus den drei preisgünstigsten Arzneimitteln auswählen. Da namentlich
verordnet wurde, liegt eine „Aut-idem-Ersetzung“
vor, bei der immer auch das ärztlich verordnete
Produkt abgegeben werden darf.
FAZIT
Das verordnete und gewünschte Produkt
Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml
100 ml N1 darf abgegeben werden.
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S T I L BLÜ T E N
Von Kängurus und Abfallprodukten
D
ass die Mitglieder des DAP RetaxForums trotz Rabattverträgen und RetaxFallen nicht den Humor verlieren, zeigen die
gesammelten Stilblüten – hier nur ein kleiner
Auszug der letzten Wochen.
“
“
“
Bei uns landete heute wieder einmal eine Faxanforderung unseres Lieblings-Pf legeheims,
gewünscht waren: „Müllbinden N3“!
Ein empörter Kunde: „Das sind aber die falschen
Tabletten! Auf dem Rezept stehen doch die von AOL
...“ Wahrscheinlich das lizenzierte Produkt einer
Internet-Apotheke ...
Eine Kundin kam vor Kurzem mit einem winzigen
Zettel mit der Aufschrift „Kangufingun“. Nach
gemeinsamem Überlegen kamen wir nach kurzer
Zeit drauf: Gemeint war (was sonst…) Kadefungin.
1.04.14
Neu seit 0
ner der TK
Rabattpart
“
Neulich bei meiner Kollegin:
Kunde: „Ich hätte gerne die C30 von Klobeli!“
PTA: „??? Welche Kügelchen brauchen Sie denn?“
Kunde: „Ja die C30 halt!“
PTA: „Das ist jetzt leider etwas ungenau. C30
bezeichnet sozusagen die Stärke, aber nicht das Mittel.“
Kunde: „Ja, aber die heißen C30 und sind von Klobeli
hat die Nachbarin gesagt. Die soll ich mitbringen.“
PTA: „Wissen Sie, das ist so, wie wenn Sie beim Metzger 500 g verlangen. Der weiß dann auch nicht wovon.
Wofür braucht die Nachbarin denn die Kügelchen?“
Kunde: „Ach so, ja das weiß ich jetzt auch nicht... ich
frag sie besser nochmal ...“
Haben Sie auch eine lustige Begebenheit aus dem Apothekenalltag?
Hier gehts zum Forum:
www.OTCdialog.de/1061
Das calcigeniale Fitnessprogramm
für starke Knochen
Auch bei fehlender Normkennzeichnung
erstattungsfähig in allen Packungsgrößen bis 120 Stk.1
• bei manifester Osteoporose
• zeitgleich zur Steroidtherapie
• bei Bisphosphonat-Behandlung
1 Erstattungsfähig bei Erwachsenen gemäß Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (Stand 5, Juni 2013)
Calcigen® D 600 mg/ 400 I.E. Kautabletten Calcigen® D Citro 600 mg/ 400 I.E. Kautabletten Zusammensetzung: 1 Kautablette enthält 1500 mg Calciumcarbonat (entsprechend 600 mg Calcium) und 4 mg Colecalciferol Trockenkonzentrat (entsprechend 400 I.E. Vitamin D3). Sonstige Bestandteile: Xylitol, Mannitol, Magnesiumstearat, hochdisperses Siliciumdioxid, vorverkleisterte Maisstärke, Butylhydroxytoluol (E321),
mittelkettige Triglyceride, Sucrose, Gelatine, modifizierte Stärke, Natrium-Aluminiumsilikat, Aromastoffe. Anwendungsgebiete: Ausgleich kombinierter Vitamin-D- und Calciummangelzustände bei älteren Patienten.
Vitamin-D- und Calcium-Ergänzung als Zusatz zu einer spezifischen Osteoporosebehandlung von Patienten, bei denen ein kombinierter Vitamin-D- und Calciummangel festgestellt wurde oder bei denen ein hohes
Risiko für solche Mangelzustände besteht. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen der Bestandteile der Kautablette, Niereninsuffizienz, Hypercalcämie und Hypercalcurie und Krankheiten/Bedingungen,
die zu Hypercalcämie und/oder Hypercalcurie (z. B. Myelom, Knochenmetastasen, primärer Hyperparathyreoidismus) führen können, Nierensteine, Vitamin D-Überdosierung. Nebenwirkungen: Überempfindlichkeitsreaktionen wie z. B. Angioödeme oder Larynxödeme, Hypercalcurie, Hypercalcämie, Verstopfungen, Blähungen, Völlegefühl, gespannter Bauch, Übelkeit, Bauchschmerzen, Diarrhoe, Erbrechen, Pruritus,
Hautausschlag, Urtikaria. Stand: Februar 2013. Rottapharm | Madaus GmbH, 51101 Köln.
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Dosierung: 1 - 2 Kautabletten täglich.
www.calcigen.de
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OTC
ILFE
H
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B
AR
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chmerzen sind ein weit verbreitetes
Phänomen: Laut einer 2008 durchgeführten
Befragung litten 91 % der Frauen und 84 % der
Männer in den vorangegangenen 12 Monaten
unter Schmerzen. Spitzenreiter waren dabei
Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen
(Frauen: 70 %, Männer: 57 %), gefolgt von Muskel- und Gelenkschmerzen (50 % sowohl bei
Frauen als auch bei Männern) und Kopfschmerzen (Frauen: 44 %, Männer: 35 %).
Schmerzpräparate machen dementsprechend auch
einen großen Teil des Produktportfolios in der Apotheke aus. Durchschnittlich wird pro Stunde dreimal
ein Medikament gegen Schmerzen verkauft. 2012
waren dies insgesamt 144,1 Millionen Packungen,
107 Millionen davon rezeptfrei (etwa 77 %). Diese
Zahlen zeigen eindrucksvoll, welchen Stellenwert
die Selbstmedikation und damit auch die fachliche
Beratung in der Apotheke einnehmen. Für jeden
Patienten und jede Schmerzform müssen der passende Wirkstoff sowie die geeignete Dosierung und
Darreichungsform identifiziert werden. Der Markt
gibt einiges her: Schmerzgele und -cremes bei Sportverletzungen, Tabletten bei Kopf-, Zahn- oder Regelschmerzen, Zäpfchen (besonders für Kinder), Wärmepflaster gegen Muskelverspannungen gehören zu
den am häufigsten nachgefragten und empfohlenen
Produkten.
Apotheken können bei Schmerzgeplagten mit
einer ausführlichen und einfühlsamen Beratung
punkten und so die Kundenbindung stärken. Besonders wichtig ist es aber auch, anhand möglicher
Warnsignale die Grenzen der Selbstmedikation zu
erkennen und gegebenenfalls an einen Arzt zu verweisen.
Die Tabelle zum Download und
Ausdrucken unter:
Produktempfehlung „Schmer
Packungsgrößen
Preis1
Rohertrag2
2,06 €
2,20 €
2,46 €
5,40 €
0,70 €
0,75 €
0,83 €
1,74 €
4,95 €
4,91 €
1,59 €
1,58 €
Kapseln
500 mg N2
5,05 €
1,62 €
250 mg N1
500 mg N1
1000 mg
N1
3,99 €
5,31 €
7,49 €
1,28 €
1,71 €
2,41 €
7,70 €
13,65 €
16,95 €
2,41 €
4,16 €
4,62 €
Systemische Schmerztherapie:
ben-u-ron® Zäpfchen
bene-Arzneimittel GmbH
75 mg N1
125 mg N1
250 mg N1
1000 mg
N1
ben-u-ron® Tabletten
ben-u-ron® Kapseln
bene-Arzneimittel GmbH
Tabletten
500 mg N2
1000 mg
N1
ben-u-ron® direkt Granulat
beneArzneimittel GmbH
Lokale Schmerztherapie:
doc® Ibuprofen Schmerzgel
HERMES Arzneimittel GmbH
50 g N1
100 g N2
150 g N3
doc® Therma Wärme-Auflage bei
Nackenschmerzen
HERMES
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2 St.
4 St.
Kein VK
Preis in
der
Lauer
Taxe!
Dolobene Eis-Lolly
Recordati Pharma GmbH
1 St.
6,25 €
1,95 €
www.OTCdialog.de/1062
1. Preisstand 01.04.2014 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße
32
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S E RV IC E
rzbehandlung“
Anwendungsgebiet3
Zusammensetzung3
Dosierung3
Zu empfehlen, weil …
Besonderheit
Symptomatische Behandlung von leichten bis mäßig
starken Schmerzen und/
oder Fieber.
1 Zäpfchen
enthält
Paracetamol
75/125/250
oder 1000 mg
Paracetamol wird in Abhängigkeit von Körpergewicht
bzw. Alter dosiert, in der
Regel mit 10–15 mg/kg KG als
Einzeldosis, bis max. 60 mg/
kg KG als Tagesgesamtdosis.
ben-u-ron® comfort:
Pro Zäpfchen ist, zum
leichteren und hygienischeren Einführen, im
Blister ein eigenes
Vaseline Depot beigefügt.
Zur Behandlung von
leichten bis mäßig starken
Schmerzen und/oder Fieber.
1 Tablette
enthält
Paracetamol
500 oder
1000 mg
… es für jede Altersklasse die
passende Wirkstärke und
Darreichungsform gibt
… ben-u-ron® in der richtigen
Dosierung angewendet, das
Analgetikum mit dem geringsten Nebenwirkungs- und
Wechselwirkungspotenzial ist
… es seit 55 Jahren in deutscher Produktion hergestellt
wird
… es als einzige Substanz für
Neugeborene ab 3 kg KG
zugelassen ist (ben-u-ron® 75
mg Zäpfchen sowie ben-u-ron®
Saft mit Dosierspritze)
… es in allen Stadien der
Schwangerschaft und Stillzeit
geeignet ist
1 Kapsel
enthält
Paracetamol
500 mg
Optimale Einzeldosis von
Paracetamol für Erwachsene in Tablettenform.
Einstiegsdosierung bei
Erwachsenen = 1000 mg
entspricht 1 Tablette
ben-u-ron® 1000 mg.
Besonders angenehm zu
schlucken: das einzige
Paracetamol in Kapselform
Symptomatische Behandlung von leichten bis mäßig
starken Schmerzen und/
oder Fieber.
1 Beutel
Granulat
enthält
Paracetamol
250 mg/
500 mg/
1000 mg
Zur alleinigen oder unterstützenden äußerlichen
Behandlung bei: Schwellungen bzw. Entzündungen der
gelenknahen Weichteile
(z. B. Schleimbeutel,
Sehnen, Sehnenscheiden,
Bänder u. Gelenkkapsel);
Sport- u. Unfallverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen, Zerrungen
1 g Gel enthält
Ibuprofen
50 mg
3–4mal täglich einen 4–10 cm
langen Gelstrang (entspr.
2–5 g Gel) auf die Haut
auftragen.
Die maximale Tagesdosis
beträgt 15 g Gel, entsprechend 750 mg Ibuprofen.
… doc® eine zielgenaue
Tiefenwirkung hat, Schmerzlinderung nach kurzer Zeit bewirkt
und keine unnötige Belastung
des Organismus verursacht.
Dank der einzigartigen
doc® -Mikrogel-Galenik
wird der vollständig
gelöste Wirkstoff
Ibuprofen in mikroskopisch kleinen Mizellen
direkt bis in tiefe
Gewebeschichten
transportiert.
Bei Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Verspannungen im Nacken- und
Schulterbereich.
Mischung aus
Aktivkohle und
Eisenpulver
Mindestens acht Stunden
lang spendet die WärmeAuflage wohltuende, sanfte
und gleichmäßige Wärme.
… die langanhaltende, wohltuende Wärme eine Tiefenwirkung auf die Muskeln und den
Zellstoffwechsel ausübt u. verkrampfte u. strapazierte Muskeln sich so entspannen können.
… es eines der preisgünstigsten
Wärmesysteme ist!
Mischung aus Aktivkohle
und Eisenpulver erwärmt
sich bei Kontakt mit
Sauerstoff automatisch,
die Haut kommt mit
keinerlei Wirkstoffen in
Kontakt!
Bei Sportverletzungen, für
die Kältetherapie mittels
Eisabreibung
Kein Wirkstoff
enthalten
Mit Wasser füllen und
einfrieren. Nach mehreren
Stunden ist der Eis-Lolly
gebrauchsfertig.
… der Eis-Lolly schnell u. effektiv bei Schwellungen u. Schmerzen hilft u. man während der
Therapie aufgrund des Griffs
keine kalten Hände bekommt.
n -u-ron
Infos zu be
4
auf Seite 3
®
VK -EK
2. Rohertrag =VK/
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Einziges Paracetamol als
Direktgranulat in
kindgerechter Dosierung
zur Einnahme ohne
Wasser. Erhältlich in den
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Cappuccino.
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33
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ben-u-ron® – Geringe Mehrkosten für eine
gleichbleibend hohe Qualität seit 55 Jahren
G
egen Fieber und Schmerzen bei Neugeborenen werden seit 2002 ben-u-ron® 75 mg
Zäpfchen eingesetzt. Für den vom Gesetzgeber vorgegebenen Festbetrag ist die Herstellung in Deutschland nicht möglich.
Das mittelständische Familienunternehmen beneArzneimittel GmbH, das dieses Jahr mit 55 Jahren
ben-u-ron® und 65 Jahren bene-Arzneimittel zwei
wichtige Jubiläen feiert, produziert das hauseigene
Produktportfolio, darunter auch ben-u-ron® 75 mg
Zäpfchen, seit dem ersten Tag am Gründungs- und
Hauptstandort in München. Die Herstellung in
Deutschland garantiert ein Qualitätsprodukt mit
stetiger Warenverfügbarkeit. In der sorgfältig entwickelten Rezeptur wurde zudem völlig auf Zusatzstoffe verzichtet – lediglich Paracetamol und Hartfett sind enthalten. Allerdings deckt der aktuelle
Festbetrag nicht die Herstellungskosten. Die Folge:
Die Mehrkosten von z. Zt. 1 Euro trägt der Kunde.
Unterstützung in der Beratung
Bei der Abgabe des Präparates kann die beiliegende
Beratungskarte Unterstützung bieten. Sie erklärt
die Anweng
Dialo
TC
OATU
19
NG SKA RTE
dung und BER
ben-u-ron 75 mg Zäpfchen + comfort
listet übersicht lich
die Vorteile
des Präparates auf.
®
Wirkstoff:
Packungsgrößen:
Paracetamol
10 Stück N1
Anwendungsgebiete:
Haltbarkeit nach Anbruch:
Zur symptomatischen Behandlung von leichten bis mäßig
starken Schmerzen und Fieber.
Nicht über 25 °C lagern.
GUT ZU WISSEN:
Dosierung:
Säuglinge < 3 Monate (3–4 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis;
max. Tagesdosis (24 Std.): 2 Zäpfchen (alle 8–12 Stunden)
Säuglinge < 3 Monate (4–5 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis;
max. Tagesdosis (24 Std.): 3 Zäpfchen (alle 6–8 Stunden)
Säuglinge > 3 Monate (4 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis;
max. Tagesdosis (24 Std.): 3 Zäpfchen (alle 6–8 Stunden)
Säuglinge > 3 Monate (5–6 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis;
max. Tagesdosis (24 Std.): 4 Zäpfchen (alle 6 Stunden)
 Als einzige Substanz schon für Säuglinge ab 3 kg Körpergewicht
zugelassen
 Enthält keine Zusatzstoffe
 ben-u-ron® comfort enthält beigefügtes Vaseline-Depot
 für eine leichtere und hygienische Applikation
 Qualitätsprodukt aus deutscher Produktion – seit 55 Jahren das
Original-Paracetamol
 Stetige Warenverfügbarkeit – schnelle Hilfe gegen Schmerzen und
Fieber
Anwendung
Die Zäpfchen werden möglichst nach dem Stuhlgang tief in den
After eingeführt.
Zur Verbesserung der Gleitfähigkeit eventuell Zäpfchen in der Hand
erwärmen oder kurz in warmes Wasser tauchen.
ben-u-ron® comfort: Zur Verbesserung der Gleitfähigkeit verwenden
Sie bitte die beigefügte Einführhilfe (weißes Vaselin).
 Paracetamol ist für alle Stadien der Schwangerschaft und für die
Stillzeit geeignet.
 ben-u-ron® ist in vielen weiteren Dosierungen und Darreichungsformen erhältlich – für jedes Alter und jeden Bedarf.
Die Beratungskarte steht auch zum
Download bereit unter:
Weitere Informationen auf www.ben-u-ron.de
2014
© DAP DeutschesApothekenPortal. Mit freundlicher Unterstützung der bene-Arzneimittel GmbH
www.OTCdialog.de/1064
DAP Packungsgrößen-Check hilft bei
Abgabe erstattungsfähiger OTC-Produkte
E
rstattungsfähige OTC-Produkte können
bei der Rezeptbelieferung die gleichen Probleme wie Rx-Arzneimittel bereiten. So stellt
sich beispielsweise bei Packungen ohne
Normkennzeichen stets die Frage nach der
Erstattung. Eine schnelle und praktische
Hilfe bietet der DAP Packungsgrößen-Check.
Erstattungsfähige OTC-Produkte – sogenannte
OTX-Arzneimittel – bereiten bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke immer wieder Probleme.
Genau wie bei Rx-Arzneimittel stellen Packungen
ohne Normgröße eine besondere Herausforderung
dar.
Ein OTX-Arzneimittel kann deshalb ohne Normkennzeichen sein, weil die Packung eine Stückzahl
enthält, die oberhalb der größten Messzahl (Nmax)
liegt. Diese sogenannten Jumbopackungen dürfen
nicht zulasten der GKV abgegeben werden. Stellt
34
der Arzt dennoch ein Kassenrezept aus, sollte Rücksprache gehalten werden, damit das Rezept auf eine
erstattungsfähige Packung geändert wird. Andernfalls muss der Patient das Medikament selbst
bezahlen.
Viele Packungen ohne Normkennzeichen beinhalten jedoch eine Menge, die zwischen zwei definierten Normbereichen liegt und daher bei Vorliegen einer Stückzahlverordnung zulasten der GKV
abgegeben werden können.
Einfache N-Bereich-Suche über PZN
Ob es sich bei einem verordneten OTX-Präparat um
eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung oder
eine abgabefähige Packung zwischen zwei Normbereichen handelt, zeigt der DAP PackungsgrößenCheck. Am einfachsten ist die Suche über die PZN,
bei der direkt angezeigt wird, ob die Abgabe des
betreffenden Arzneimittels möglich ist.
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Beispiel: Nach Eingabe der PZN 06455842 zeigt
sich, dass es sich um eine nicht erstattungsfähige
Jumbopackung handelt.
dukten die korrekte Abgabe besonders sorgfältig
geprüft werden sollte.
OTC-Produkte mit Abgabeproblemen
|
N1
8 – 12
|
N2
27 – 33
|
N3
48 – 50
|
Abgabe nicht möglich
da Jumbopackung
Alternativ kann der N-Bereich auch über den Wirkstoff oder die Arzneimittelgruppe gesucht werden.
Hier muss der Schluss allerdings selbst gezogen
werden, ob die Abgabe zulasten der GKV zulässig ist.
Hier gelangen Sie zum DAP
Packungsgrößen-Check:
www.OTCdialog.de/1066
Aktuelle Rangliste
„OTC-Problemprodukte“
DAP stellt regelmäßig eine Liste der meist angefragten Problem-OTC-Arzneimittel zusammen. Diese
Rangliste gibt Aufschluss darüber, bei welchen Pro-
Vertrieb: Bendalis GmbH • Keltenring 17 • 82041 Oberhaching • www.bendalis.com
Die Mundschleimhaut und den Rachen
mit OraLife und TraLife schützen
Schützen Sie Ihre Mundschleimhaut und den Rachen bei Nebenwirkungen der Chemo- und Strahlentherapie. Der dreifache Effekt
von OraLife Mundwasser, Gel und TraLife Spray:
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Mundwasser
Gel
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OraLife Mundwasser 100 ml - PZN 08804761 • OraLife Gel 30 ml - PZN 08804755 • TraLife Spray 30 ml - PZN 08804749
AUS DE R I N DUS T R I E
Hyaluronsäure – innovativ und effektiv
bei trockener Nasenschleimhaut
E
ine trockene Nase fühlt sich nicht nur
unangenehm an, sie kann auch ihre Aufgabe
nicht richtig erfüllen. Hilfe bieten speziell für
die Nase entwickelte Befeuchtungsmittel.
Besonders zu empfehlen ist hysan® Hyaluronspray, da es für eine sehr intensive und
anhaltende Befeuchtung der Nasenschleimhaut sorgt.
Eine gesunde Nase ist für das Wohlbefinden von
großer Bedeutung: Mit ihr können wir atmen, riechen und schmecken. Durch die Nasenschleimhaut
wird die Atemluft befeuchtet und temperiert;
außerdem bleiben an ihr Schmutzpartikel und
Krankheitserreger haften, die dann mithilfe der
Flimmerhärchen abtransportiert werden können.
Durch Umwelteinflüsse wie Heizungsluft, Klimaanlagen, Wind oder Sonne können die Schleimhäute der Nase austrocknen. Dann können sie ihre
Funktion nicht mehr vollständig erfüllen. Zudem
fühlt sich eine trockene Nase unangenehm an und
wird oft als sehr störend empfunden.
Zur Behandlung und Prophylaxe trockener
Nasenschleimhäute stehen verschiedene, speziell
für die Nase entwickelte Befeuchtungsmittel zur
Verfügung.
Hyaluronsäure bindet Wasser
Hyaluronsäure bindet große Mengen Wasser
und haftet hervorragend an der Nasenschleimhaut
Hyaluronsäure ist eine körpereigene Substanz, die
u. a. in der Haut, in der Gelenkflüssigkeit sowie im
Knorpel vorkommt. Als Befeuchtungsmittel hat sie
sich insbesondere in der Ophthalmologie bewährt
– zur Behandlung trockener Augen gilt sie als Mittel der Wahl. Doch auch für die Befeuchtung der
Nasenschleimhäute ist kaum ein Wirkstoff so gut
geeignet wie Hyaluronsäure.
Chemisch handelt es sich um ein Polymer aus den
Zuckerbausteinen D-Glucuronsäure und N-Acetylglucosamin. Aufgrund ihres stark polaren Charakters ist die Hyaluronsäure in der Lage, große Mengen Wasser zu binden (bis zu 6 Liter pro Gramm!).
Sie haftet hervorragend an der Nasenschleimhaut.
36
Aufgrund ihrer befeuchtenden und damit regenerationsfördernden Wirkung eignet sich Hyaluronsäure besonders gut für die Behandlung trockener
und damit oft stark gereizter Nasenschleimhäute.
TIPP
Auf Konservierungsmittelfreiheit achten
Konservierungsmittel in Nasenpräparaten können
unerwünschte Effekte haben und z. B. allergische
Reaktionen und Reizungen der Nasenschleimhaut
auslösen. Bei der Auswahl von Arzneimitteln zur
Anwendung in der Nase sollte daher darauf geachtet werden, dass keine Konservierungsmittel enthalten sind. Frei von Konservierungsmitteln und
damit sehr gut verträglich sind z. B. alle Produkte
aus der hysan® -Reihe von Ursapharm.
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Als derzeit einziger Hersteller bietet Ursapharm
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Das neue hysan® Hyaluronspray mit 0,04 %
Natriumhyaluronat sorgt für eine sanfte und intensive Befeuchtung der Nasenschleimhäute bei
Erwachsenen und Kindern. Für Säuglinge und
Kleinkinder, die einen Sprühstoß in die Nase oft als
unangenehm empfinden, stellen die neuen hysan®
Hyalurontropfen, ebenfalls mit 0,04 % Natriumhyaluronat, eine geeignete Therapieoption dar. Die
neuen Produkte ersetzen seit 01.04.2014 die bisherigen Nasenbefeuchtungsmittel hysan® Nasenspray
und hysan® Nasentropfen.
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und Erwachsene, PZN 10005636
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10 ml befeuchtende Nasentropfen für Säuglinge und Kleinkinder, PZN 10005642
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Hyaluronspray-Testpaket belohnt und erhalten dazu einen
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• Senden Sie den ausgefüllten Fragebogen bitte bis zum 6. Juni 2014
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- per Post an DAP DeutschesApothekenPortal, Agrippinawerft 22,
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unten stehenden Felder vollständig aus und faxen Sie diese Seite zurück an 0221 / 222 8 33 22.
Wenn Sie zu den ersten 400 Interessenten gehören, die sich anmelden, erhalten Sie Ihr Testpaket sowie den
zugehörigen Fragebogen.
Nachname, Vorname
Apotheke
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
AUS DE R I N DUS T R I E
Calcium/Vitamin D3 ohne Normgröße
eine Retax-Gefahr?
F
ür die retaxsichere Abgabe von Arzneimitteln ist u. a. die korrekte Einsortierung in
die Packungsgrößenverordnung, z. B. mithilfe
des PZN-Checks des DeutschenApothekenPortals, wichtig. Calcium/Vitamin-D-Kombipräparate, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind, stellen hier
eine besondere Herausforderung dar.
Das zeigt auch die Zahl der Anfragen zu Calcium/
Vitamin-D-Präparaten über den PZN-Check: Mehr
als 2500 Mal wurden entsprechende PZN bereits
eingegeben. Aber wie können Verordnungen über
Calcium/Vitamin-D-Kombipräparate retaxsicher
beliefert werden?
Erstattungsfähigkeit von Calcium/
Vitamin D
Bei den meisten Calcium/Vitamin-D-Kombipräparaten handelt es sich um apothekenpflichtige, nicht
rezeptpflichtige Arzneimittel. Sie werden bei
Kindern bis 12 Jahren und bei Jugendlichen mit
Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren von den
gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet.
Bei Erwachsenen unterliegt die Erstattung einer
Ausnahmeliste. Gemäß OTC-Übersicht, Anlage I
der AM-RL können Calciumverbindungen (mit
mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin
D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzu-
Schema zur richtigen Abgabe von Calcium/Vitamin-D-Kombinationen
für Erwachsene auf GKV-Rezept:
Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit der Kombination Calcium/Vitamin D
ist unter bestimmten Voraussetzungen auch zulasten der GKV möglich. Die Apotheke hat eine
Prüfpflicht, ob eine Abgabe auf GKV-Rezept erfolgen darf.
Verordnung über ein Calcium/Vitamin-D-Kombipräparat
Verordnetes Arzneimittel
trägt eine Normgröße
Stückzahl zwischen
den Normgrößen:
N1 = 16–24
N2 = 45–55
N3 = 114–120
Verordnetes Arzneimittel
trägt keine Normgröße,
Stückzahlverordnung
liegt vor
Überprüfung der Inhaltsstoffe
Arzneimittel enthält
nicht mind. 300 mg
Calcium Ion/Dosiseinheit Vitamin D (freie
oder fixe Kombination)
➔ keine GKV-Erstattung
Abgabe zulasten
des Patienten
Arzneimittel
enthält mind. 300 mg
Calcium Ion/Dosiseinheit
Vitamin D
(freie oder
fixe Kombination)
Rezept ohne Diagnose-Vermerk
• Keine erweiterte Prüfpflicht
der Apotheke.
➔ Abgabe zulasten der GVK
(auf Rabattpartner achten!)
Rezept mit Diagnose-Vermerk:
Diagnose stimmt mit Kriterien
der OTC-Übersicht Anlage I
der AM-RL überein.
ja
Abgabe zulasten
der GKV
(auf Rabattpartner achten!)
38
Stückzahl oberhalb
der größten Messzahl
(120 Stück)
➔ Jumbopackung
➔ keine GKV-Erstattung
Abgabe zulasten
des Patienten
nein
Abgabe zulasten
des Patienten
evtl. Rücksprache mit dem Arzt
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Übersicht: Einsortierung verschiedener Ca/Vit-D-Kombinationspräparate2
Produkt
Stärke
Ca/Vit. D3
(mg/I.E.)
N1
Im Handel befindliche Packungsgrößen
Zwischen
N2
Zwischen
N3
N1 und N2
N2 und N3
45–55
114–120
40
50
100
120
Jumbopackung
Allg.
CALCIGEN D 600 mg/400 I.E. Brausetabletten
600/400
16–24
20
CALCIGEN D 600 mg/400 I.E. Kautabletten
600/400
20
50
100
120
200
CALCIGEN D Citro 600mg/400 I.E. Kautabletten
600/400
20
50
100
120
200
CALCIGEN D forte 1000 mg/880 I.E. Brausetabletten
1000/880
20
50
100
120
CALCIGEN D intens 1000 mg/880 I.E. Kautabletten
1000/880
20
CALCIMED D3 500 mg/1000 I.E. Kautabletten
500/1000
CALCIMED D3 600 mg/400 I.E. Brausetabletten
600/400
CALCIMED D3 600 mg/400 I.E. Kautabletten
600/400
CALCIMED D3 1000 mg/880 I.E. Kautabletten
1000/880
CALCIUM VITAMIN D3 ZENTIVA Kautabletten
1000/880
20
CALCICARE D3 forte Brausetabletten
1000/880
20
CALCICARE D3 Kautabletten
600/400
20
CALCIMAGON D3 Kautabletten
500/400
30
112
CALCIMAGON D3 Uno Kautabletten
1000/800
30
60, 90
CALCIMAGON Extra D3 Kautabletten
500/800
30
90
CALCIUM D3 ratiopharm Brausetabletten
600/400
20
40
100
CALCIUM D3 ratiopharm forte Brausetabletten
1200/800
20
40
100
CALCIUM D3 RATIOPHARM 1x täglich Kautablette
1000/880
30
601, 90
1 Lt. Herstellerangaben wird die 60er-Größe CALCIUM D3 RATIOPHARM 1 x täglich Kautablette
ab 01.05.2014 gemäß der Packungsgrößenverordnung kein Normkennzeichen tragen.
2 Stand: April 2014
40
48
120
48
20
40
120
100
96
48
96
48
40
50
100, 120
100
120
100
120
Bedingt erstattungsfähig bei GKV-Rezepten
fuhr über die Nahrung in folgenden Fällen zulasten
der GKV verordnet werden:
• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens
sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis
von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent
bedürfen,
• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe
in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
Prüfung der Diagnose
Wird bei der Verordnung eines Calcium/Vitamin-DPräparates für einen Erwachsenen keine Diagnose
www.DeutschesApothekenPortal.de
200
180
Nicht
erstattungsfähig bei
GKV-Rezepten
auf dem Rezept vom Arzt vermerkt, so muss die
Apotheke nicht prüfen, ob eine passende Indikation
gemäß OTC-Ausnahmeliste vorliegt.
Ist auf einem Rezept jedoch eine Diagnose vermerkt, hat die Apotheke gemäß § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung eine erweiterte Prüfpflicht.
Entspricht die Diagnose keinem der in der OTCAusnahmeliste aufgeführten Fälle, sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Gegebenenfalls
muss das Präparat dann zulasten des Patienten
abgegeben werden.
• Keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt
 Keine Prüfpflicht bzgl. der Indikation
• Diagnose auf dem Rezept vermerkt
 Erweiterte Prüfpflicht bzgl. der Indikation
39
AUS DE R I N DUS T R I E
Packungen ohne Normgröße
Bei Packungen ohne Normgröße wird oftmals
befürchtet, dass es sich um Jumbopackungen handelt, also Packungen mit einer Stückzahl oberhalb
der größten Messzahl (Nmax). Diese können nicht
zulasten der GKV abgegeben werden; aufgrund
eines meist niedrigen Stückpreises sind sie jedoch
für Selbstzahler oft eine gute Wahl.
Packungen ohne Normgröße sind aber häufig
keine Jumbopackungen, sondern es handelt sich um
Packungsgrößen, die zwischen zwei Normbereichen liegen. Für Calcium/Vitamin-D-Kombipräpa-
rate sind drei Normbereiche definiert; die größte
Messzahl liegt bei 120 Stück:
Packungen mit Stückzahlen zwischen 25 und 44
sowie zwischen 56 und 113 Stück liegen somit zwischen zwei Normbereichen und tragen somit kein
Normkennzeichen. Da sie Nmax jedoch nicht überschreiten, sind sie voll erstattungsfähig.
Praxisbeispiel:
Calcium Vitamin D3 Zentiva
Calcium Vitamin D3 Zentiva ist in den Packungsgrößen 20, 48, 100 und 120 Stück erhältlich. Mit
1000 mg Calcium und 880 I.E. Vitamin D3 reicht
schon die einmal tägliche Einnahme einer Kautablette aus. Die Dosierung entspricht den Anforderungen der OTC-Ausnahmeliste. Zudem überschreitet
keine der erhältlichen Packungsgrößen die größte
Messzahl (Nmax). Somit sind alle Packungen unter
den Voraussetzungen der OTC-Ausnahmeliste voll
erstattungsfähig. Eine nicht erstattungsfähige
Jumbopackung gibt es bei Calcium Vitamin D3 Zentiva nicht. Da seit dem 01.04.2013 alle Packungsgrößen von Calcium Vitamin D3 Zentiva rabattiert
sind, ist eine Lagerbevorratung sinnvoll.
höhten Osteoporoserisiko empfohlen werden. Zu den
Risikogruppen gehören z. B. Senioren, Frauen ab dem
Beginn der Wechseljahre und strenge Vegetarier.
Weil der physiologische Knochenabbau vor allem
in der Nacht stattfindet, wird die abendliche Einnahme des Präparates empfohlen. Für den Patienten besonders angenehm: Die Einnahme ist unabhängig von den Mahlzeiten.
Folgende Einnahmehinweise können Sie zu Calcium Vitamin D3 Zentiva geben:
• Einmal täglich, am besten abends einnehmen
• Kautablette mit Orangengeschmack im Mund
gründlich zerteilen
• 2 h Abstand zum Verzehr von Spinat, Rhabarber
und Vollkornprodukten halten, da diese die Calciumaufnahme im Darm behindern
Beratung in der Apotheke
Calcium Vitamin D3 Zentiva kann sowohl bei einem
zu niedrigen Calciumspiegel als auch bei einem er-
• Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
beachten und u. U. Abstand halten, insbesondere
bei der gleichzeitigen Einnahme von Alendronsäure
Calcium Vitamin D3 Zentiva 1000 mg/880 I.E. Kautabletten. Wirkstoffe.: Calicumcarbonat, Colecalciferol-Trockenkonzentrat (Vitamin D3). Zusammens.: 1 Kautbl. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Calciumcarbonat 2.500 mg
(entspr. 1.000 mg Calcium), 8,8 mg Colecalciferol-Trockenkonzentrat (Pulverform) entspr. 22 µg Colecalciferol = 880 I.E. Vitamin D3). Sonst. Bestandt.: 1,00 mg Aspartam, 119,32 mg Sorbitol, 370,00 mg Isomalt, 1,694 mg Sucrose,
Xylitol, Citronensre, Na-dihydrogencitrat, Mg-Stearat, Carmellose-Na, Orangenaroma, Acesulfam-Kalium, Na-ascorbat, all-rac-α-Tocopherol, modif. Maisstärke, mittelkett. Triglyceride, hochdisp. Siliciumdioxid. Anw.-geb.:
Prophylaxe u. Behandl. v. Vit-D- u. Calcium-Mangelzust. bei ält. Menschen, als Vit-D- u. Ca-Supplement als Zusatz zu e. spezifi. Osteoporosebehandl. v. Pat., bei denen Risiko f. Vit-D- u. Ca-Mangel besteht. Gegenanz.: Überemfindl.
gg. Wirkst. od. e. d. sonst. Bestandt. Hyperkalzurie u. Hyperkalzämie sow. Krankh. d. diese zur Folge haben, Nephrolithiasis, Nephrokalzinose, Vit-D3-Überdosierung, schw. Niereninsuff., Kdr. u. Jgdl. Warnhinw. u. Vorsichtmaßn.:
B. LZT Serum-Ca-Spiegel kontr. u. Nierenfkt. überw. (Serum-Krea.), bes. b. Pat., d. gleichzeit. Herzglykoside od. Thiazid-Diuretika erhalten. Vors. b.: - Pat. m. Nierenfktstörg. (Überw. Ca- u. Phosphatspiegel!), - Pat. m. Sarkoidose
(Ca-Geh. i. S. und i. Urin überw.), - Immobilisationsosteoporose (erhöh. Risiko f. Hyperkalzämie). B. Verord. and. Vit-D3-Präp. verabr. Dos. berücksich., engmasch. Kontrolle Ca i. Urin u. Serum! Gleichzeit. Gabe v. Tetrazyklinen od.
Chinolonen i. d. R. nicht empf. B. gleichz. Gabe v. Ionentauscherharzen, Laxanzien, Oxalsre, Bisphosphonaten, Na-Fluorid, L-Thyroxin, Tetrazyklinen, Chinolonen Zeitabstand einhalten. Enth. eine Phenylalaninquelle (Aspartam) u.
kann schädl. sein für Pat. m. Phenylketonurie. Enthält Sorbitol, Isomalt u. Sucrose, nicht einneh. b. hereditärer Fructose-Intoleranz, Glucose-Galactose-Malabsorption od. Saccharase-Isomaltase-Mangel. Schwangersch. u. Stillz.:
B. Schwang. Tagesdos. max ½ Tabl. (teratogene Eff. b. Überdos. v. Vit-D im Tiermodell). Einn. während d. Stillzeit mögl. Substanzen gehen in d. Muttermilch über. Nebenw.: Immunsyst: Häuf. n. bek. Überempfdlk.-reakt. Stoffw.,
Ernährg: gelegentl. Hyperkalzämie, Hyperkalzurie. GIT: selten Übelk., Diarrhö, Abdominalschm., Obstipat., Flatulenz, abdom. Spannungsgef. Haut u. Unterhautzellgew.: selten Hautausschlag, Pruritus, Urtikaria. Apothekenpflichtig.
Zentiva Pharma GmbH, 65927 Frankfurt am Main. Mitvertrieb: Winthrop Arzneimittel, 65927 Frankfurt am Main. Stand: September 2012 (028428)
40
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N E IGE N E R SAC H E
Der OTC-Newsletter – Praxiswissen
rund um Beratung und Erstattung
I
nsgesamt 14,7 % nicht verschreibungspflichtige Präparate wurden 2013 zulasten
der GKV verordnet. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke lauern ähnliche RetaxGefahren wie im Rx-Bereich. Diesem Thema
widmet sich der wöchentlich erscheinende
OTC-Newsletter. Zudem gibt er wertvolle
Hilfestellungen für die Beratung.
Hilfsmittel, Medizinprodukte, Rezepturen, Teststreifen und Pen-Nadeln stehen beispielhaft für
viele nicht verschreibungspflichtige Präparate, die
der Arzt zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen kann. Die Verordnung durch
den Arzt gibt jedoch keine Gewähr für die Erstattung.
Insbesondere bei der Rezeptierung von Non-RxPräparaten für Erwachsene ist das Know-how des
Apothekenteams gefragt.
Retaxsichere Rezeptbelieferung
Bei Verordnungen über nicht verschreibungspflichtige Präparate stellt sich zunächst die Frage nach
der Erstattung.
Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
wird diese durch die Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt. Die Erstattung von
Medizinprodukten richtet sich nach Anlange V der
AM-RL.
In beiden Fällen hat der Apotheker Prüfpflicht
auf Kostenübernahme durch die GKV. Missachtet er
die Vorgaben und gibt ein nicht erstattungsfähiges
Präparat ab, droht eine Retaxation.
Der Apotheker hat Prüfpflicht für Anlage I
und Anlage V der AM-RL.
Kundenberatung – Pflicht & Kür
im Apothekenalltag
Beratung stärkt die Kundenbindung
In § 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
ist sie gesetzlich verankert – die Kundenberatung
in der Apotheke. Sie ist nicht nur Pflicht, sondern
auch Kür, denn sie stellt ein wichtiges Instrument
zur Kundenbindung dar. Aus diesem Grund widmet
sich der OTC-Newsletter auch dem Thema Beratung und gibt in einem wöchentlich wechselnden
Rhythmus konkrete Beratungs-Tipps zu Themen
wie z. B. Sodbrennen, Raucherentwöhnung oder
Schlafproblemen.
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Im wöchentlich erscheinenden OTC-Newsletter
werden die Vorgaben für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten erläutert und
konkrete Handlungsanweisungen für eine retaxsichere Rezeptbelieferung gegeben.
www.DeutschesApothekenPortal.de
41
A B G A B E - S E RV IC E
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
J
ede Apotheke erhält Rezepte, auf denen
Präparate verordnet sein können, deren
Erstattung zunächst unklar ist. Hier muss die
Apotheke selbst entscheiden, ob sie die
Abgabe auf Rezept vornimmt. So können z. B.
folgenden Fragen auftreten: Ist ein Sonderkennzeichen bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen erforderlich? Wann darf eine
Rezeptur mit nicht verschreibungspflichtigen Substanzen auf Rezept abgerechnet
werden und welche Alternativen stehen bei
Nichtlieferbarkeit eines Arzneimittels zur
Verfügung?
FALL 1
Sonderkennzeichen bei Accu Chek Aviva
keine Normgrößen und werden auch nicht in die
Packungsgrößenverordnung einsortiert.
In diesem Zusammenhang ist für die Abgabe von
mehreren Packungen auch kein Sonderkennzeichen
erforderlich, da dieses nur für die Abgabe von mehreren Packungen eines Arzneimittels oberhalb der
größten Messzahl (Nmax) gefordert wird.
Daher dürfen die 4 Packungen zum vorgegebenen
Vertragspreis ohne Sonderkennzeichen abgegeben
werden.
Übrigens: Obwohl es sich bei Teststreifen nicht um
echte Arzneimittel handelt, gelten diese als Geltungsarzneimittel und werden daher auf das Arzneimittelbudget des Arztes angerechnet.
Daher müssen Blutzuckerteststreifen und Hilfsmittel wie z. B. Pen-Nadeln auf getrennten Rezepten
verordnet werden.
Bei Fragen helfen auch die Kollegen
im Retax-Forum:
Frage:
Wir haben folgende Verordnung vorliegen:
www.OTCdialog.de/1081
Accu Chek Aviva 4 x 50 St. Roche Teststreifen
Bei der Krankenkasse handelt es sich um die AOK
Niedersachsen.
Wie rechnen wir das Rezept richtig ab und benötigen wir ein Sonderkennzeichen für die Abgabe von
mehreren Packungen?
Antwort:
Für die Abrechnung von Blutzuckerteststreifen gelten festgelegte Vertragspreise. Diese sind in der
Apothekensoftware für die jeweilige Krankenkasse
hinterlegt.
Für die AOK Niedersachsen gilt folgender Vertragspreis (lt. Lauer-Taxe, Stand 01.03.14):
FALL 2
10 % Salicylsäurerezeptur auf Rezept?
Frage:
Uns liegt eine Verordnung über eine Salbenrezeptur mit 10 g Salicylsäure in 100 g Vaseline vor.
Da es sich um nicht verschreibungspflichtige Substanzen handelt, fragen wir uns, ob wir die Rezeptur
zulasten der GKV abrechnen dürfen. Bei dem Patienten handelt es sich um einen Erwachsenen mit
Schuppenflechte.
Antwort:
Auch bei Rezepturen sind die Vorgaben der Anlage
I der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Übersicht) zu
beachten, in der geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV verordnungsfähig sind:
Rein medizinisch gelten Blutzuckerteststreifen
nicht als Arzneimittel. Daher tragen die Packungen
42
42
„39. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 %
Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der
Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer
Ekzeme.“
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A BE - S E RV IC E
Da die vorliegende Rezeptur 10 % Salicylsäure enthält, sind die Bedingungen der OTC-Übersicht
erfüllt und die Rezeptur ist zulasten der GKV auch
für Erwachsene erstattungsfähig.
Die
Diagnose
muss der Arzt
übrigens nicht auf
der Verschreibung
aufbringen. Vermerkt er sie doch,
hat die Apotheke
eine erweiterte
Prüfpflicht.
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
15
Retax-Vermeidung bei
Rezepturverordnungen

Rezepturen ohne Rx-Bestandteile
Sie sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig.
Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei
der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten
 Siehe „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) des G-BA

Bei Rezepturverordnungen sieht die „OTC-Ausnahmeliste“ folgende Ausnahmen
vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor:
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
- Antihistaminika
- Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %)
- Iod-Verbindungen
- Nystatin
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen
(mind. 2 %)
- Synthetischer Speichel
Für die Abgabe durch die Apotheke ist es ausreichend, dass die Arzneimittel in der EDV als
„bedingt erstattungsfähig“ gekennzeichnet sind. Ob die vorgegebenen Indikationen für die
vorliegende Verordnung erfüllt sind, muss und kann die Apotheke nicht überprüfen.

Prüfung auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen
Vdek-Kassen: Für Rezepturanfertigungen keine Prüfpflicht vereinbart.
RVO-Kassen: Abklären, ob nach dem Regionalvertrag Ihres Bundeslandes eine Prüfpflicht
besteht. Die Prüfung der Verordnungsfähigkeit liegt im Grundsatz beim Arzt, aber es gibt
Versorgungsverträge, die diese Prüfpflicht der Apotheke auferlegen (z. B. AOK Plus vom 1.2.11
für Sachsen und Thüringen).

Prüfung auf bedenkliche Rezepturarzneimittel
§ 5 Abs. 1 AMG verbietet, „bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem
anderen Menschen anzuwenden“.
Eine Liste „bedenklicher Rezepturarzneimittel“ finden Sie hier:
http://www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/Weitere/Bedenkliche-Rezepturarzneimittel.pdf

Prüfung auf Einnahme-/Anwendungsanweisung
Laut AMVV § 2 muss die Verschreibung eine „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der
Apotheke hergestellt werden sollen“ enthalten.

Angabe der Einzelbestandteile, aus denen sich der Abgabepreis zusammensetzt
Laut AMPreisV § 9 müssen die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises auf der Verordnung
angegeben werden.

Vermeidung von „Verwurfs“-Retaxationen bei teuren Substanzanbrüchen
• Substanzanbrüche nicht grundsätzlich sofort verwerfen, sondern entsprechend der Haltbarkeit
für eine eventuelle künftige Verordnung aufbewahren. Um eine versehentliche routinemäßige Entsorgung zu vermeiden, empfiehlt es sich, entsprechende Hinweise auf dem Gefäß zu vermerken.
• Verwurfsmenge möglichst klein halten und von der kleinsten benötigten Packung ausgehen. Der
spätere Verwurf größerer Mengen würde zu Diskussionen mit der Rezeptprüfstelle führen.
• Rezeptkopie der Erst- und Folgeverordnungen aufbewahren
• Anbruchdatum dokumentieren
• Unterlagen zur Haltbarkeit aufbewahren
Die DAP Arbeitshilfe 15 unterstützt
Sie bei der Abgabe von Rezepturen:
www.OTCdialog.de/1082
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: März 2012
Zudem liegt kein rabattiertes Arzneimittel vor,
daher gilt nach Rahmenvertrag § 4 (4):
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die
drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der
aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden
Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes
vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel
nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht
teurer als das namentlich verordnete sein.“
Das von Ihnen vorgeschlagenen Arzneimittel Vitamin D3 Hevert darf abgegeben werden, da es günstiger als das verordnete ist.
FALL 3
Vigantoletten austauschen?
Frage:
Verordnet sind auf einem uns vorliegenden Rezept
Vigantoletten 1000 I.E. N3 100 St.
Bei der Krankenkasse handelt es sich um die AOK
Rheinland/Hamburg (IK 4212505). Der Großhändler
gibt an, dass das Produkt zurzeit nicht lieferbar ist.
Dürfen wir als Alternative Vitamin D3 Hevert abgeben, das wir an Lager haben? Ein Rabattarzneimittel liegt nicht vor.
Antwort:
Wenn das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar
ist, darf eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ausgewählt werden. Gehört das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das abzugebende nicht teurer als
das verordnete sein.
Sollte der Patient keinen Austausch auf ein anderes
Präparat wünschen, stehen Ihnen zwei Abgabemöglichkeiten zur Auswahl:
Ohne Rezeptänderung: Abgabe der kleineren 50erPackung Vigantoletten. Der Arzt sollte über die
Kürzung der Menge informiert werden. Empfehlenswert ist ein handschriftlicher Vermerk der Apotheke auf dem Rezept: „laut Rücksprache mit dem
Arzt nächstkleinere Packung abgegeben“. Dieser
Vermerk muss vom Apotheker mit Unterschrift und
Datum versehen werden.
Mit Rezeptänderung: Ändert der Arzt das Rezept in
eine reine Normgrößenverordnung, die dann lautet
„Vigantoletten 1000 I.E. 2 x N2“, können 2 x 50 Stück
abgegeben werden. Da der Rahmenvertrag sich nur
auf Stückzahlen bezieht, ist eine Stückelung mit
einer reinen Normgrößenverordnung erlaubt.
Zum Archiv der Abgabeprobleme:
www.OTCdialog.de/1083
Im genannten Fall gehören Vigantoletten bereits zu
den drei preisgünstigsten Arzneimitteln (grün markiert, lt. Lauer-Taxe, Stand 01.04.14):
www.DeutschesApothekenPortal.de
43
R E TA X- S E RV IC E
OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept:
Was muss die Apotheke prüfen?
W
erden OTC-Arzneimittel zulasten einer
gesetzlichen Krankenversicherung verordnet, führt das in der Apotheke häufig zur Verunsicherung. Es stellt sich die Frage, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen das Präparat abgegeben werden darf und ob die Apotheke die Erstattungsfähigkeit prüfen muss.
Die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln ist in der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt. In dieser „OTC-Ausnahmeliste“ sind alle erstattungsfähigen Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen sowie die Bedingungen für die Erstattung aufgeführt.
Ist auf dem Rezept keine Diagnose vermerkt, muss
die Apotheke hinsichtlich der Indikation keine Prüfung vornehmen und kann das Rezept beliefern.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die verordnete
Menge abgegeben werden kann. Eine Packung mit
90 St. ist nicht im Handel, erhältlich sind Packungen mit 20 St. (N1), 50 St. (N2) und 100 St. (N3). Die
verordnete Menge ließe sich somit zusammenstückeln.
Laut PackungsV gelten für das Mineralstoffpräparat Kalinor folgende Normbereiche:
Prüfpflicht der Apotheke
Werden OTC-Arzneimittel für Erwachsene auf
GKV-Rezept verordnet, muss die Apotheke prüfen,
ob das verordnete Präparat Bestandteil der Anlage
I zur AM-RL ist. Sie muss sich aber nicht vergewissern, ob die dort genannten Bedingungen für die
Erstattung erfüllt sind. Die Diagnosestellung
obliegt dem behandelnden Arzt und muss von der
Apotheke nicht überprüft werden.
Hat der Arzt allerdings eine Diagnose auf dem
Rezept vermerkt, besteht eine erweiterte Prüfpflicht. In diesem Fall muss die Apotheke abgleichen, ob die Diagnose den in der Anlage I genannten
Bedingungen entspricht. Ist dies nicht der Fall,
muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Ist sich die Apotheke bezüglich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit sicher, muss sie im
nächsten Schritt prüfen, ob die verordnete Menge
beliefert werden kann.
Beispiel: Die Apotheke erhält ein GKV-Rezept
über Kalinor retard P 600 mg 90 Hartkapseln
für einen Erwachsenen.
Kalinor ist ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das gemäß
OTC-Ausnahmeliste zulasten der GKV verordnet
werden kann.
Da die verordneten 90 Stück zwischen zwei Normbereichen liegen, wären die Voraussetzungen für
eine Stückelung nach § 6 (2) des Rahmenvertrags
erfüllt. Allerdings ist ein Stückeln bei apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet:
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge,
die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner
im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind,
nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen
Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. […]“
Die Abgabe von 2 x 20 + 50 Stück ist somit nicht
möglich. Stattdessen kann die Apotheke 100 Stück
abgeben. Denn im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf laut Rahmenvertrag
§ 6 (2) bei OTC-Arzneimitteln die verordnete Menge
überschritten werden:
„Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ist die der verordneten Menge nächstliegende
Packungsgröße abzugeben.“
FAZIT
Das Rezept kann mit Kalinor retard P 100 Hartkapseln N3 beliefert werden. Abweichende regionale
Vorschriften sind zu prüfen.
44
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A B G A BE - S E RV IC E
Pflanzliche Arzneimittel:
Austausch kein Problem?
I
m Gegensatz zu synthetisch hergestellten
Arzneimitteln enthalten Phytopharmaka
komplex zusammengesetzte Wirkstoffgemische, die sich je nach Herstellungsverfahren
auch bei Verwendung der gleichen Ausgangsdrogen erheblich unterscheiden können.
Diese Unterschiede müssen bei einer Substitution im Sinne der Aut-idem-Regelung
berücksichtigt werden.
Die Inhaltsstoffe der Heilpflanzen unterliegen
natürlichen Schwankungen. So variiert der Gehalt
an wirksamen Substanzen z. B. in Abhängigkeit von
Umweltfaktoren wie Klima, Standort und Nährstoffangebot. Zudem beeinflusst der Verarbeitungsprozess, d. h. Erntezeitpunkt, Lagerung, Extraktionsmittel und -verfahren, die genaue Zusammensetzung der Heilpflanzenextrakte.
Inhaltsstoffe der Heilpflanzen
von vielen Faktoren abhängig
Aufgrund der hohen Variabilität der Rohstoffe ist
eine Standardisierung der Herstellungsverfahren
besonders wichtig, um Phytopharmaka mit definierten Wirkstoffmengen und gleichbleibender
Qualität und Wirksamkeit zu erzeugen.
Zulassung pflanzlicher Arzneimittel
Pflanzliche Fertigarzneimittel müssen wie
andere Fertigarzneimittel behördlich zugelassen werden. Auf europäischer Ebene ist das
Herbal Medical Products Committee (HMPC),
das der europäischen Zulassungsagentur EMA
angehört, für die Beurteilung von Phytopharmaka zuständig. Im Zulassungsverfahren
muss die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nachgewiesen
werden.
Substitutionskriterien
Pflanzliche Arzneimittel werden in der
Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der
Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft
e. V. unter den Arzneimittelgruppen genannt,
für die eine Substitution als kritisch zu
beurteilen ist.
Da der exakte Herstellungsprozess eines pflanzlichen Arzneimittels in der Regel ein Betriebsgeheimnis ist, gibt es nur wenige deklarierte Parameter, die für die Beurteilung der Wirkstoffgleichheit
herangezogen werden können. Dazu gehören neben
der Gleichheit der Arzneidroge auch das verwendete Extraktionsmittel (Art und Konzentration)
und die Extraktausbeute (Droge/Extrakt-Verhältnis). In jedem Warenwirtschaftssystem sind diese
Deklarationsparameter zu finden. Unterscheiden
sich Extrakte anhand dieser Kriterien, können sie
nicht als wirkstoffidentisch angesehen werden und
sind im Sinne der Aut-idem-Regelung auch nicht
austauschbar.
Abb. Lauer-Taxe Angaben zu Gingkoblätter-Trockenextrakt
Stimmen die genannten Parameter überein, kann,
aber muss es sich nicht um wirkstoffidentische Präparate handeln. Sicher bezüglich einer möglichen
Substitution kann man sich nur sein, wenn eine
zuverlässige Informationsquelle wie z. B. die Fachinformation Aufschluss über die Herstellung mit
identischen Verfahren gibt, etwa durch einen
extraktspezifischen „Entwicklungsnamen“ wie
z. B. EGb oder WS.
FAZIT
Ein Austausch ist bei pflanzlichen Arzneimitteln als kritisch anzusehen. Substitutionskriterien sollten genau geprüft werden.
Für Phytopharmaka gelten die allgemeinen Substitutionskriterien wie gleicher Wirkstoff in identischer Stärke, gleiche Packungsgröße, vergleichbare
Darreichungsform und ein übereinstimmendes
Indikationsgebiet.
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45
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 Antidementiva
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Zu welcher AM-Gruppe, bei der eine Substitution kritisch ist, gehört das Medikament Prograf®?
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 Packungsgrößencheck über PZN-Eingabe
 Pharmazeutische Bedenken richtig anmelden
 Lager- und Bevorratungsservice
4
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erreicht werden?
 36 %
 40 %
 44 %
5
Welches ist das meistgesuchte RX-Präparat im DAP Packungsgrößen-Check?
 Pradaxa 110 mg 180 St.  Pradaxa 150 mg 100 St.  Pradaxa 110 mg 100 St.
6
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 Bis zu 4 l pro g
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Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax
– speziell für die Abgabe
von Mengen oberhalb Nmax.
Die Arbeitshilfe 14d finden
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zum Ausschneiden
und Sammeln
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
47
✁
DeutschesApothekenPortal
|
N2: 4–4
|
N3: 6–6
ARBEITSHILFE
14d
 Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔
(3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die
verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf
nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3)
Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3)
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung
oberhalb Nmax möglich?
1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist
2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden.
3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt
wurde, z. B.:
 „Menge ärztlich begründet“ oder „!“
 Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit
Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11)
N1: 2–2
Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum)
Normbereiche Adalimumab:
 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔
 Die zur Stückelung verwendeten Packungen
sind keine JP ✔
Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt  Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔
1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück
ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück
2. Keine Jumbopackung:
3. Sondervermerk des Arztes:
Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten!
Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen!
! Die Stückelungsregeln gemäß § 6 (2) und (3) des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel!
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014