Ehegatteneinstufung (PDF, 174 KB, nicht barrierefrei)
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Beiträge für freiwillig Versicherte, deren Ehe-/ Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist Die Beiträge für freiwillig Versicherte berechnen sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen. Ist Ihr Ehebeziehungsweise Lebenspartner (eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) nicht gesetzlich krankenversichert, ist die TK gesetzlich verpflichtet, auch dessen Einkommen zu berücksichtigen, um Ihre Beiträge zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Einkommen die halbe Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 2.118,75 Euro) übersteigt. Ihr Einkommen das Einkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners übersteigt. Ihr Einkommen das Einkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners nach Abzug von Freibeträgen für Kinder übersteigt. Sie hauptberuflich selbstständig sind, es sei denn, Sie zahlen ermäßigte Beiträge oder beziehen einen Gründungszuschuss. Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB). Sie als Rentenantragssteller versichert sind – in der Zeit zwischen der Antragstellung bis zum Beginn der Rente. Ihre Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Sie schwanger sind und Ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V* fortgeführt wird. Ihr Ehe-/Lebenspartner in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen pflichtversichert ist. Ihr Ehe-/Lebenspartner nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG pflichtversichert ist. Sie als Fachschüler versichert sind. Ihr Ehe-/Lebenspartner eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hat. Welche Einnahmen sind beitragspflichtig? Wenn die TK Beiträge berechnet, ist sie gesetzlich verpflichtet, grundsätzlich alle Einnahmen beider Ehe-/Lebenspartner zu berücksichtigen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder theoretisch verbraucht werden könnten. Das Einkommen weisen Sie zum Beispiel durch einen vollständigen aktuellen Einkommensteuerbescheid oder eine Verdienstbescheinigung nach. D102125 Freibeträge für Kinder Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die unterhaltsberechtigt sind, können sich die beitragspflichtigen Einnahmen mindern. Zu den gemeinsamen Kindern zählen leibliche Kinder und Adoptivkinder beider Elternteile. Die TK kann die Freibeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Kinder die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen oder nicht in der Familienversicherung versichert werden können, weil der andere Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert ist und sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 56.250,00 Euro) übersteigt. Sind die Bedingungen für eine Familienversicherung erfüllt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen monatlich um 581,00 Euro pro Kind. Für die Kinder, die aufgrund der oben genannten Bedingungen nicht familienversichert sein können, gilt ein monatlicher Freibetrag von 968,33 Euro. Wie werden die beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt? Ihr eigenes Einkommen wird mit dem um etwaige Freibeträge für Kinder geminderten Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehe-/Lebenspartners addiert. Dieses Familieneinkommen wird anschließend halbiert und gegebenenfalls auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, falls es darüber liegt. Beispiel anhand einer Familie mit zwei Kindern: Einkommen des Ehepartners (nicht gesetzlich versichert) Abzug für 2 Kinder (je 581 EUR) bereinigtes Ehegatteneinkommen + Einkommen des Mitglieds Familieneinkommen geteilt durch 2 3.100,00 EUR - 1.134,00 EUR 1.938,00 EUR + 500,00 EUR 2.438,00 EUR 1.219,00 EUR Das halbierte Familieneinkommen übersteigt die halbe Beitragsbemessungsgrenze 2016 (2.118,75 Euro) nicht. Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen 1.219,00 Euro. Seite 1 Wie berechnen sich die Beiträge? Hinweis Die TK berechnet Ihre Beiträge prozentual aus den ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei legt sie monatlich mindestens 968,33 Euro (gesetzliche Mindesteinnahme) und höchstens 2.118,75 Euro (halbe Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde. Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Da wir bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet sind, die Beiträge auch rückwirkend anzupassen, können Sie hierdurch eventuelle Beitragsnachforderungen vermeiden. Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze: der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,60 Prozent für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge (Pensionen und Betriebsrenten) sowie für neben diesen Einnahmen erzielte Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,00 Prozent für sonstige Einnahmen und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sofern sie nicht neben dem Bezug einer Rente und/oder einem Versorgungsbezug erzielt werden, 7,30 Prozent für ausländische Renten. Hinzu kommt jeweils der TK-Zusatzbeitragssatz von 1,00 Prozent. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent beziehungsweise für Mitglieder ohne Kinder 2,60 Prozent. D102125 Seite 2