Bayernfonds Australien 7
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Bayernfonds Australien 7
Bayernfonds Australien 7 A wie Australien: Mit dem Staat als Mieter zentral in Adelaide investieren Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger, das vorliegende Beteiligungsangebot „Bayernfonds Australien 7“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren. Solide Staatsfinanzen, große Rohstoffvorkommen und die Nähe zu den asiatischen Wachstumsmärkten sind ausschlaggebend für die Nachhaltigkeit, Dynamik und Stabilität Australiens. Der geschlossene Immobilienfonds investiert in bester Lage mitten im Stadtzentrum von Adelaide, der Hauptstadt des Bundesstaates South Australia, in eine hochwertige Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, als Hauptmieter vermietet ist. Der staatliche Hauptmieter des Fondsobjekts steht für hohe Einnahmensicherheit. Die Bonität des Bundesstaates South Australia für langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten wird seit Jahren und auch aktuell von namhaften Ratingagenturen sehr hoch eingestuft. Australien bzw. der Bundesstaat South Australia befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten lassen auch in der Zukunft – gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive Entwicklung erwarten. Die Fondsimmobilie ist nahezu vollständig für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren (seit Mietbeginn im Januar 2010) an das Ministerium für Infrastruktur vermietet. Eine Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren bietet dem Mieter langfristige Planungsmöglichkeiten bis zum Dezember 2026 und damit hat sich der staatliche Hauptmieter den zentralen Standort im Herzen der Hauptstadt Adelaide äußerst langfristig gesichert. Die Bonität des staatlichen Hauptmieters und die grundsätzlich fest fixierten jährlichen Mietsteigerungen über die gesamte Mietzeit ergeben neben dem damit gegebenen Inflationsschutz (Wertsicherung auf AUD-Basis) aus heutiger Sicht eine gute Planungsgrundlage für die Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts. Gemäß der Prognoserechnung sind jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von 6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Zinseinnahmen aus der Anlage der freien Liquidität unterliegen auf Ebene der Anleger konzeptionsgemäß der regulären Abgeltungsbesteuerung. Das Fondskonzept berücksichtigt insoweit das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen Fassung. Die Beteiligung ist insoweit einfach und bequem, als der Anleger in Australien für seine Beteiligung keine persönliche Steuererklärung abgeben muss. Der geschlossene Immobilienfonds „Bayernfonds Australien 7“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio in der Assetklasse Immobilien international, auch hinsichtlich der Währung, zu diversifizieren und in ein attraktives Sachwert-Investment zu investieren. Rund 65.000 private und institutionelle Anleger haben sich bereits für ein Produkt aus dem Hause der Real I.S. entschieden. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über EUR 7,6 Mrd. Die Real I.S. verfügt über langjährige Erfahrungen im australischen Immobilienmarkt und gilt als erster deutscher Initiator für geschlossene Immobilienfonds in diesem Segment. Insgesamt wurden in den letzten Jahren bislang sechs geschlossene Immobilienfonds mit australischen Immobilien erfolgreich platziert. Die Büroimmobilie des ersten Fonds, ein Premium-Objekt in Melbourne, wurde Ende 2007 außerplanmäßig nach einer Fondslaufzeit von rd. zwei Jahren veräußert. Für die Anleger dieses Fonds konnte ein Gesamtrückfluss von ca. 147 Prozent 1) erzielt werden. Die Real I.S. beendete damit als erster deutscher Initiator für Australien-Immobilienfonds einen Investmentzyklus. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, vertreten durch ihren Vorstand, übernimmt als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des vorliegenden Beteiligungsprospekts die Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „Bayernfonds Australien 7“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung. Datum der Prospektaufstellung: 31.05.2011 Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München (Anbieter) Josef Brandhuber Vorstandsvorsitzender Jochen Schenk Vorstand 1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in Australien und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge. Inhaltsverzeichnis 1. Angebotsüberblick 6 2. Anbieter 18 3. Risikohinweise 24 4. Investitionsstandort 52 5. Fondsobjekt 68 6.Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 80 7. Prognoserechnung 88 8.Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 102 9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 110 10. Rechtliche Grundlagen 118 11. Steuerliche Grundlagen 159 12.Vertragspartner und personelle Verflechtungen 175 13. Gesellschaftsvertrag 189 14. Treuhandvertrag 211 15. Abwicklungshinweise 218 16.Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 223 17.Prospektverantwortung und Vollständigkeit 228 Anlage - Beitrittsvereinbarung Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). A wie … Australien. Von allen OECD-Ländern hat Australien die Wirtschaftskrise am besten und ohne Rezession überstanden. Aktuelle Wirtschaftsdaten prognostizieren, dass das Wirtschaftswachstum auch in den kommenden Jahren Wachstumsraten von über 3 Prozent erzielen kann. Frühzeitig hat die Regierung ein Paket von Konjunkturmaßnahmen verabschiedet, die dank der hohen Haushaltsüberschüsse nach einer langen Wachstumsphase der vergangenen Jahre wirksam umgesetzt werden können. Zu den Infrastrukturprojekten zur Konjunkturförderung, die von der Regierung in den nächsten Jahren umgesetzt werden, gehört u. a. auch die Schaffung eines nationalen Breitbandnetzes mit einem Volumen von ca. AUD 36 Mrd. Quelle: A uswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung, Stand: März 2011 1. Angebotsüberblick 1.Angebotsüberblick Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung ist der gesamte Beteiligungsprospekt. 1.1 B ayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG („Fondsgesellschaft“) Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungs angebots (Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“, Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“ und Tz. 7 „Prognoserechnung“) Fondsobjekt 1) AUD 117.610.000 davon Kaufpreis Fondsobjekt3) rd. AUD 98,18 Mio. (einschließlich Erwerbsnebenkosten) Einkaufsfaktor rd. das 13,1-fache der prognostizierten Jahresnettomiete im Kalenderjahr 2012 rd. 98 % (Mietgarantie des Verkäufers für rd. 323 m² bzw. knapp 2 % derzeit noch unvermietete Restfläche) Laufzeit des Miet vertrags mit dem Hauptmieter 12 Jahre, Restlaufzeit noch bis zum 31.12.2021 (mit einer Verlängerungsoption des Mieters von 5 Jahren bis zum 31.12.2026) 1)Die Fondsgesellschaft hält, mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, sämtliche Treuhandanteile (sog. „Units“) am australischen Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust (nachstehend auch „australisches Treuhandvermögen“ genannt). Der Trustee (australischer Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens wird für Rechnung des australischen Treuhandvermögens das Fondsobjekt, d. h. das Grundstück mit der Adresse „77 Grenfell Street, Adelaide“ nebst aufstehendem Gebäude, erwerben. Details hierzu siehe Tz. 10.6. Büroimmobilie im Zentrum von Adelaide (Hauptstadt des australischen Bundesstaates South Australia) mit der Adresse 77 Grenfell Street Gesamtinvestitions volumen 2) Vermietungsstand 2)Einschließlich 5 Prozent Agio (AUD 5.600.000) auf das Eigenkapital der Anleger in Höhe von AUD 112.000.000 und der Beteiligung des geschäftsführenden Kommanditisten in Höhe von AUD 10.000. Vorbehaltlich Über- / Unterschreitung um bis zu 10 Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fonds gesellschaft (Tz. 13). 3) Der Kaufpreis für das Fondsobjekt beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf voraussichtlich rd. AUD 91,7 Mio. (siehe Tz. 6.2 betreffend die Details zu den Erwerbsnebenkosten). 4) Details siehe Tz. 1.9 bzw. in Tz. 15.4. (bezogen auf den Kaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten) Eigenkapital (inkl. Agio) AUD 117.610.000 Eigenkapital (ohne Agio) AUD 112.010.000 Einzahlung Beteiligungskapital zu 100 % Einzahlungstermin 4) für alle Zeichnungen bis 30.11.2011 zum 12.12.2011; für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 5) 6,5 % p. a. Hauptmieter von rd. 96,4 % der vermietbaren Flächen das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia 5)Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2012 (während der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern, jedoch ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der in Deutschland auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Details hierzu siehe Tz. 1.10 bzw. in Tz. 7. 1.2Beteiligungsangebot (Vermögensanlage) Die Vermögensanlage besteht in einem mittelbar über einen Treuhandkommanditisten gehaltenen Kommanditanteil an der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG, mit Sitz in München („Fondsgesellschaft“). Als Treugeber ist der Anleger nach dem maßgeblichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag einem direkt als Kommanditist an der Fondsgesellschaft Beteiligten („Direktkommanditist“) wirtschaftlich gleichgestellt. Treugeber können nach Maßgabe der Regelungen im Treuhand- sowie Gesellschaftsvertrag nach Durchführung der Kapitalerhöhung in die Stellung eines Direktkommanditisten der Fondsgesellschaft wechseln. Die Fondsgesellschaft ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, mittelbar über ein australisches Treuhandvermögen, eine hochwertige Büroimmobilie („Fondsobjekt“) mit der Adresse 77 Grenfell Street im 1.3 Zielgruppe Zentrum von Adelaide im australischen Bundesstaat South Australia zu erwerben („Anlageobjekt“). Dazu sind bereits Verträge geschlossen worden und es ist vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft weitere Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen zeichnet, so dass insbesondere der für den Erwerb des Fondsobjekts vereinbarte Kaufpreis zur Verfügung steht (vgl. hierzu die grafische Übersicht in Tz. 10.1 bzw. siehe Details zu den wesentlichen Verträgen in Tz. 10). Details zum rechtlichen und steuerlichen Fondskonzept sind insbesondere Tz. 10 und Tz. 11 zu entnehmen. Die Kaufpreiszahlung und der Eigentumsübergang am Fondsobjekt sollen Ende Dezember 2011 erfolgen. Rund 96,4 Prozent der vermietbaren Flächen des Fondsobjekts sind langfristig, zunächst bis zum 31.12.2021, an den australischen Bundesstaat South Australia (vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur) vermietet, wobei sich der Mieter eine zusätzliche Verlängerungsoption bis zum 31.12.2026 gesichert hat. Details zum Fondsobjekt und zur gesamten Mietsituation sind Tz. 5 bzw. Tz. 10.6 zu entnehmen. Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich an natürliche Personen, die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht fremd finanzieren, die langfristig in eine professionell verwaltete gewerbliche Immobilie in Adelaide (Australien), unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Schwankungen des Wechselkurses und des lokalen Immobilienmarkts, investieren möchten und die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung, die, aufgrund ihrer Größenordnung, üblicherweise nur institutionellen Investoren vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten Fondskonzepts an den möglichen Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial einer Sachwertanlage teilhaben möchten. Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung an die Fondsgesellschaft leisten. Auf ihren gesamten Beteiligungsbetrag ist von den Anlegern jeweils ein Agio in Höhe von 5 Prozent zu leisten. Jeder Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von Verbindlichkeiten aus dem für ihn anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil freizustellen. Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ (Seite 26) dargestellt und bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen. Wichtige Hinweise Alle Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot stellen ausschließlich auf die Zielgruppe ab. Das Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl können sich grundsätzlich natürliche oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten, beteiligen. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten als auch für Treugeber ausgeschlossen. Die mit der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung verbundenen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.2 sowie im in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und dem in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrag ausführlich dargestellt. Die Verteilung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile ohne Agio (Kapitalkonto I), ebenso die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben der Fondsgesellschaft. Die Anleger können bei Gesellschafterversammlungen und im schriftlichen Umlaufverfahren das Stimmrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile ausüben. Des Weiteren werden die Anleger jährlich über den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft unterrichtet. Details sind in Tz. 10, insbesondere in Tz. 10.2 sowie in Tz. 13 und Tz. 14 dargestellt. Adelaide regelmäßig unter den „Top 10“ und belegte gemäß Economist Intelligence Unit 2010 Platz 8. Nach Melbourne belegt Adelaide laut KPMG Competitive Alternatives Study 2010 den zweiten Platz der kosteneffizientesten Standorte in der Region Asien-Pazifik. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Standortes spiegelt sich nicht zuletzt in der niedrigen Arbeitslosigkeit wider (per Januar 2011 rd. 5,5 Prozent). Einen nennenswerten Anteil daran trägt auch die große Bedeutung des Rohstoffsektors für die Region. Im Fraser Institute Ranking der zukunftsreichsten Rohstoffabbaugebiete der Welt ist SA von Platz 31 auf Platz 15 aufgerückt. Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem Absatz zulassen. Der Gesamtbestand an Büroflächen im zentralen Geschäftsviertel (CBD) von Adelaide beträgt rd. 1,3 Mio. m². Gemäß den aktuellen Zahlen des Property Council of Australia beläuft sich der Gesamtleerstand – über alle Objektqualitäten – im CBD von Adelaide per Januar 2011 auf ca. 8,25 Prozent. Relativ nach Objektqualitäten differenziert beläuft sich der Leerstand im Premium-Segment auf ca. 3,8 Prozent und im Bereich A-Grade auf ca. 7,7 Prozent. Betrachtet man die „Unterkategorie“ bzw. den Teilmarkt „Core-CBD“ – den Standort des Fondsobjekts – so liegt der Leerstand hier im Bereich von vergleichbaren A-Grade-Objekten bei ca. 4,6 Prozent. Im historischen Kontext liegt der Gesamtleerstand des CBD mit ca. 8,25 Prozent derzeit weit unter dem Mittel der letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und auch unterhalb der vergleichbaren landesweiten Leerstandsrate für CBDs von ca. 8,6 Prozent. Gesellschafter bzw. Treugeber können ihre Beteiligung auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung. Geht die Beteiligung auf in vorstehendem Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des Treuhandvertrags entsprechend. Das Mietwachstum hat sich im relevanten Markt seit dem dritten Quartal 2010 stabilisiert bzw. abgeflacht. Betrachtet man jedoch die letzten zwölf Monate bis Februar 2011, so sind die Brutto-Spitzenmieten (in den Segmenten Premium, A- und B-Grade) um durchschnittlich ca. 4 Prozent gestiegen. Während dieses den Durchschnitt für Premium, A- und B-Grade im gesamten CBD abbildet, konnte individuell betrachtet im Teilmarkt „Core-CBD“ für A- und B-GradeFlächenqualitäten sogar vereinzelt ein Anstieg von bis zu rd. 12 Prozent verzeichnet werden. 1.4 Standort des Fondsobjekts Adelaide, der Standort des Fondsobjekts, ist die Hauptstadt des australischen Bundesstaates South Australia (SA). Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner, was rd. 75 Prozent der Bevölkerung des gesamten Bundesstaates entspricht. Das Fondsobjekt ist dabei im Zentrum („Core-Central Business District“), dem zentralen Geschäftsviertel der Stadt, gelegen. Im Ranking der lebenswertesten Städte der Welt liegt Auch zukünftig wird gemäß den Prognosen der lokalen Immobilienexperten für den Büroimmobilienmarkt von Adelaide erwartet, dass dieser eine der niedrigsten Leerstandsraten des Landes und eine kontinuierlich steigende Nachfrage nach Flächen sowie weiteres nachhaltiges Mietwachstum aufweisen wird. Die Prognosen gehen derzeit auch von einem sich weiter verbessernden Investmentklima und von weiter sinkenden Ankaufsrenditen aus. Insgesamt sind die Vorzeichen für die weitere Marktentwicklung damit langfristig positiv gestellt. 1.5 Das Fondsobjekt Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um eine hochwertige Büroimmobilie, die im Zentrum des Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991 erbaut und in den Jahren 2009 / 2010 umfangreich und durchgreifend modernisiert wurde. Durch die Modernisierung wurde das technische Design des Fondsobjekts mit Blick auf die Nachhaltigkeit des Objekts so aufgewertet, dass zukünftig ein Umweltrating von 4,5 von maximal möglichen 5 Star NABERS (anwendbare australische Norm für Umweltgutachten gewerblicher Immobilien) erreicht werden soll. Die entsprechenden Zertifizierungen werden derzeit vorgenommen. Das Fondsobjekt verfügt durch das soeben durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt über moderne Spezifikationen und über einen entsprechend hohen Ausbaustandard, der gemäß der technischen Gutachter der Fondsge- sellschaft den „A-Grade-Standard“ für hochwertige Büroflächen gemäß den australischen Vorschriften des Property Council of Australia erreicht. Die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts sind zu ca. 96,4 Prozent (rd. 15.888 m²) an das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia als Hauptmieter vermietet, welches auch das Foyer im Fondsobjekt exklusiv angemietet hat und nutzt. Weitere Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts sind an eine Bank und an einen Coffee-Shop-Betreiber vermietet, so dass der Vermietungsstand für das Fondsobjekt derzeit rd. 98 Prozent beträgt (für eine Restfläche von 323 m² besteht eine Mietgarantie für drei Jahre durch den Verkäufer des Fondsobjekts). Die geringfügige Lagerfläche des Fondsobjekts ist ebenfalls an die Bank vermietet, die im Erdgeschoss Flächen angemietet hat. Von den 40 Parkplätzen im Fondsobjekt sind 37 Parkplätze an den staatlichen Hauptmieter mit vermietet, die Vermietung der weiteren drei Parkplätze wird ebenfalls über eine Mietgarantie des Verkäufers für drei Jahre abgedeckt. Für das Fondsobjekt bestehen weiterhin diverse Mietverträge für das Aufstellen von Antennen auf dem Dach des Fondsobjekts bzw. aus der Vermietung an lokale Telekommunikationstechnik-Betreiber. Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben, Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten) an den Vermieter bezahlt. Die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten Schwellenwert, der von Zeit zu Zeit im Rahmen der mietvertraglichen Regelungen angepasst wird, zahlt der Vermieter, der auch für Instandhaltungskosten, insbesondere für „Dach und Fach“ (d. h. strukturelle Investitionen und Reparaturen) verantwortlich ist. Die vermietbare Fläche umfasst rd. 16.497 m². Das 24-geschossige Gebäude teilt sich auf in ein Kellergeschoss für Parkplätze, das Erdgeschoss, in dem sich Büro- und Einzelhandelsflächen befinden, in 18 Stockwerke mit Büroflächen sowie vier Stock werke für Technik. Übersicht über die vermietbaren Flächen / Nutzungsarten: Bürofläche Lagerfläche Einzelhandelsflächen Gesamt 15.888 m² Die Miete im Rahmen des Mietvertrags mit dem Hauptmieter ist gemäß dem involvierten Gutachter marktkonform und wird auf der Grundlage mietvertraglicher Regelungen jährlich um mindestens 4 Prozent fest nach oben angepasst (Wertsicherung). In den Jahren 2014 bzw. 2018 und, sofern der Mieter von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht, im Jahr 2022, kann im Rahmen eines sog. „Market Reviews“ die Miete, sofern diese am Markt höher sein sollte, auch an die Marktmiete angepasst werden, wobei auch in den Jahren 2014 und 2018 die Miete dann um mindestens 4 Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete steigen soll. 20 m² 589 m² 16.497 m² Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und daher drittverwendungsfähig. Details hierzu sind in Tz. 5 dargestellt. 1.6 Hauptmieter / Mietvertrag des Hauptmieters Rund 96,4 Prozent der vermietbaren Gesamtflächen, also rd. 15.888 m², sind langfristig für zwölf Jahre vom 01.01.2010 mit einer Restlaufzeit bis zum 31.12.2021 an das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia vermietet („Hauptmieter“), wobei der Hauptmieter auch den Foyerbereich des Fondsobjekts vollständig angemietet hat und nutzt. Der staatliche Hauptmieter hat sich die Flächen im Fondsobjekt über eine einmalige Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2026 gesichert und außerdem 37 Parkplätze im Fondsobjekt mit jeweils gleicher Laufzeit angemietet. Die gute Bonität des staatlichen Hauptmieters und die festen jährlichen Mietsteigerungen während der Mietvertragslaufzeit bilden aus heutiger Sicht eine insgesamt gute Prognosegrundlage für die Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts. Weitere Details sind in Tz. 7 (betreffend die Annahmen im Rahmen der Prognoserechnung), in Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3 (betreffend die mietvertraglichen Regelungen) sowie in Tz. 3.2 ab Seite 26 und Tz. 3.3 ab Seite 32 (zu immobilienspezifischen und wirtschaftlichen Risiken) dargestellt. Der Hauptmieter, der Bundesstaat South Australia, verfügt über eine ausgezeichnete Bonität, was an den aktuellen Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter Ratingagenturen abgelesen werden kann (u. a. AAA für langfristige Verbindlichkeiten und damit das bestmögliche Rating bei Standard & Poor’s). 1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben die Gutachter von CB Richard Ellis, Adelaide, ein Bewertungsgutachten und Analysen für den Objekt- Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom 28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit AUD 94,5 Mio. angesetzt. Zudem haben die Sachverständigen von Rider Levett Bucknall, Sydney, ein technisches Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich eines umwelttechnischen Berichts, mit Datum vom 04.05.2011 erstellt. Die Ergebnisse dieses techni- Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt es sich um einen sog. „Semi-Gross-Lease“, d. h. einen Mietvertrag, bei dem der Mieter neben der vereinbarten Miete seine verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten (z. B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser) sowie Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten Schwellenwerts für die sonstigen Betriebs- und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B. Nachteilige australische Steuerfolgen könnten eintreten, wenn Anleger bzw. diesen nahestehende Personen bestimmte Beteiligungsquoten an der Fondsgesellschaft überschreiten (Details hierzu siehe Tz. 11.5 bzw. Tz. 3.4). Anleger können deshalb entsprechend § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags einem atypisch stillen Gesellschafter vergleichbar über den Treuhandkommanditisten am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt sein, so dass derartige australische Steuerfolgen auf der Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglichst vermieden bzw. ausgeschlossen werden. schen Gutachtens wurden im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt. Weitere Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Fondsobjekt) wurden nicht erstellt. Details und Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2 ab Seite 26 bzw. in Tz. 5.1.1. 1.8 Mindestbeteiligungsbetrag Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts und endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals, spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen Platzierungsfrist zum 31.12.2012. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, die Platzierungsfrist bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen beträgt AUD 112.000.000 (zzgl. Agio). Da der Mindestbeteiligungsbetrag AUD 15.000 beträgt, ergibt sich demgemäß rechnerisch eine Anzahl von maximal 7.466 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von über AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen. Einzelheiten hierzu siehe in Tz. 10.2.4 bzw. in Tz. 15.4. Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung der Investition erforderliche Eigenkapital übernommen. Wichtige Details hierzu siehe auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27, in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 sowie Tz. 10.6.8. 1.9 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist und -garantie Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag). Details dazu siehe auch in Tz. 15.4 „Abwicklungshinweise“. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, des Treuhandvertrags sowie der Beitrittsvereinbarung. Im Rahmen der Beitrittsvereinbarung gibt der Anleger ein Angebot auf mittelbaren Beitritt als Treugeber ab, das durch Annahme seitens des Treuhandkommanditisten und durch Zulassung zur Kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft wirksam wird. 1.10 P rognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen und steuerliche Behandlung Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von 6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Der Ausschüttungsanspruch besteht dabei zeitanteilig ab dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats. Die jährliche Ausschüttung ist zum 30.06. des Folgejahres, erstmals zum 30.06.2013, vorgesehen (Details hierzu siehe in Tz. 7 bzw. in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht garantiert, sondern resultieren aus dem tatsächlichen Bewirtschaftungsergebnis für das Fondsobjekt Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen ) nach australischen Steuern % , % % % % % , % , % , % , % , % , % , % , % , % % % % Abgeltungsteuer in Deutschland ) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger, vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve in Deutschland, (weitere Details hierzu Tz. , und ). Treuhandvermögens anfällt. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in Australien verpflichtet. Die steuerlichen Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung als solche werden durch den Trustee (den australischen Treuhänder des australischen Treuhandvermögens) auf Ebene des australischen Treuhandvermögens erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von der Besteuerung freigestellt, werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren im Rahmen des Investments (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.3 ab Seite 32). Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 veräußert wird (exemplarische Annahme). Tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilien markt, ergeben (Details und Hinweise dazu siehe unter Tz. 3.3.9 ab Seite 38 bzw. Tz. 7). Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung einer in Australien belegenen Immobilie sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Rechte an der Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien in der derzeit geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie nur in Australien besteuert. In Australien erfolgt die Besteuerung gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf Ebene des australischen Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Fondsimmobilie unterliegen in Australien gemäß dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung nach den anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln ist. In Deutschland sind die Einkünfte aus der Veräußerung der Fondsimmobilie konzeptionsgemäß bzw. für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig, sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und dem Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist) (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44). Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen Vermietungssituation, der allgemeinen Situation der Wirtschaft und des Immobilienzyklus sowie von den weiteren relevanten Bedingungen und Einflussfaktoren für eine Veräußerung des Fondsobjekts ab. Insofern handelt es sich bei dem prognostizierten Verkaufszeitpunkt um eine vorläufige und unverbindliche Planung. Auf der Grundlage des Geschäftsplans der Fondsgesellschaft sieht die Prognoserechnung zunächst eine langfristige Vermietung des Fondsobjekts vor (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). Die tatsächliche Beteiligungsdauer muss daher nicht dem Prognosezeitraum entsprechen. Über den Zeitpunkt des Verkaufs des Fondsobjekts und damit die tatsächliche Dauer der Beteiligung bzw. eine Beendigung der Beteiligung entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Einzelheiten hierzu sind Tz. 10.2 bzw. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit in Australien Quellensteuer (die diesbezüglich derzeit 10 Prozent beträgt) auf diese Einkünfte erhoben würden, kann diese auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Das steuerliche Ergebnis wird den Gesellschaftern grundsätzlich anteilig zugerechnet (zu den Einzelheiten siehe Tz. 7 bzw. Tz. 11 sowie § 19 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bzw. Erträge und der Ausschüttungen / Entnahmen im Rahmen der Fondsbeteiligung in Deutschland und in Australien (einschließlich der Details zu den auf Fondsebene bzw. auf Anlegerebene anfallenden Steuern und zu den entsprechenden steuerlichen Verfahren) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten zu den prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen siehe Tz. 7 „Prognoserechnung“ bzw. Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 15 „Abwicklungshinweise“. Vor einer Beteiligung sollten die Anleger auch die Hinweise in Tz. 3 (ab Seite 26), bezüglich der steuerlichen Risiken in Tz. 3.4 (ab Seite 44) gelesen und verstanden haben. 1.12 Anlegerbetreuung / Fondsmanagement Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement werden von der Real I.S. übernommen. Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10.4.2. 1.11 Beteiligungsdauer Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung erstmals zum 31.12.2026 möglich ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert. Die Prognoserechnung geht dabei auf der Grundlage der Strategie zur möglichen Veräußerung des Fondsobjekts („Exitstrategie“) von einer Haltedauer bis Ende 2021 aus, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter zum Ende des Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre, was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf den erzielbaren Veräußerungserlös hat (Details hierzu siehe in Tz. 7). Ende Dezember 2021 wurde daher in der Prognoserechnung als Verkaufsdatum des Fondsobjekts und damit als Ende der Beteiligung der Anleger exemplarisch angenommen. 1.13 Anlegereignung Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine langfristige unternehmerische Beteiligung. Dementsprechend richtet sich das vorliegende Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige unternehmerische Beteiligung einzugehen, und darüber hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich in der Lage sind, die in Tz. 3 (Seite 26 bis Seite 50) dargestellten Risiken zu tragen. Außerdem darf kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen, über die angelegten Mittel zu verfügen, da die eingegangene Beteiligung nur sehr eingeschränkt fungibel ist. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung unbedingt den gesamten Beteiligungsprospekt im Zusammenhang, insbesondere die Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben. Der Anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden Beteiligungsangebot unbedingt durch unabhängige Experten beraten lassen, beispielsweise zu steuerlichen und rechtlichen Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte. Anbieter („Initiator“) des Beteiligungsangebots und Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsprospekts ist die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Innere Wiener Straße 17 81667 München A wie … Australien-Kompetenz. Diese Markterfahrung steckt in bislang sechs AustralienInvestments, die das Investmenthaus Real I.S. seit 2005 platzieren konnte. Mit dem Verkauf der Büroi mmobilie in Melbourne, dem Fondsobjekt des „Bayernfonds Australien 1“, war die Real I.S. nicht nur der erste deutsche Fondsinitiator auf dem australischen Markt, sondern auch der erste Fondsmanager, der einen Investmentzyklus im Rahmen eines geschlossenen Fonds für Privatanleger erfolgreich abschließen konnte. Die Anleger profitierten davon mit einem Gesamtrückfluss von rd. 147 Prozent 1). 1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in Australien und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge. Quelle: Real I.S. AG 2. Anbieter 2.Anbieter Darüber hinaus hat Real I.S. in den letzten Jahren bereits sechs Publikumsfonds mit australischen Immobilien, die in einer Vielzahl der australischen Metropolen belegen sind (u. a. in Sydney, Melbourne, Canberra), aufgelegt und zählt zu den marktführenden Initiatoren in diesem Segment in Deutschland. Auch für institutionelle Fonds der Real I.S. wurden Immobilientransaktionen am australischen Markt erfolgreich durchgeführt (u. a. auch in Adelaide und damit in der australischen Großstadt, in der auch das Fondsobjekt dieses Beteiligungsangebots belegen ist). Der erste geschlossene Immobilienfonds mit einer Premium-Immobilie in Melbourne wurde aufgrund der sehr guten Marktentwicklung außerplanmäßig bereits nach ca. zwei Jahren mit einem Gesamtrückfluss an die Anleger von insgesamt rd. 147 Prozent nach Steuern in Australien (bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio) erfolgreich aufgelöst. 2.1 Der Anbieter (Initiator) Real I.S. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement („Real I.S.“), mit Sitz in München, zählt zu den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten wendet sie sich sowohl an private als auch an institutionelle Anleger. Das Unternehmen ist als Investmenthaus tätig. Neben Publikumsfonds und Spezialfonds, u. a. nach deutschem Investmentrecht über die Real I.S. Investment GmbH (KAG), gehören individuelle Fondslösungen, das Portfoliomanagement und das Management von institutionellen internationalen Immobilienportfolios zu den Tätigkeitsfeldern. Seit 1991 wurden mehr als 100 Fondsprodukte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als EUR 7,6 Mrd. für das Privatkundengeschäft und für institutionelle Investoren angeboten. Die Real I.S. operiert in Australien in allen wesentlichen Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial und Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk. Die Real I.S. verfügt über eine eigene Tochtergesellschaft, die Real I.S. Australia Pty Ltd. Verfolgt wird ein aktiver Assetmanagement-Ansatz, der bislang bei den anderen von Real I.S. initiierten geschlossenen Immobilienfonds für in Australien belegene Immobilien zu positiven Ergebnissen für die Anleger geführt hat. Die Real I.S. begleitete bisher mehr als 65.000 private und institutionelle Anleger von der Zeichnung der Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr 1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine Leistungsbilanz zum 31.12.2009 gemäß Definition Verband Geschlossener Fonds („VGF“) Arbeitskreis erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Im Jahr 2008 hat die Real I.S. den Scope Award in der Kategorie „Immobilien Australien / Neuseeland“ gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die Real I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie geschaffen hat. 2.2 Die langjährige Kompetenz Die Real I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds mit inländischen und ausländischen Immobilien aufgelegt und zählt in Deutschland zu den marktführenden Initiatoren in diesem Segment. Die Real I.S. agiert in Deutschland und weiteren ausgewählten europäischen Ländern wie Frankreich, Großbritannien, Österreich, Niederlande und Belgien sowie in den USA und Kanada sowie in Australien in allen wesentlichen Immobiliensegmenten über breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene Tochtergesellschaften und Repräsentanzen in den einzelnen Ländern. Der aktive AssetmanagementAnsatz hat bei zahlreichen Investments zu nachweisbar sehr positiven Ergebnissen für die Investoren im Rahmen von Immobilienverkäufen / Fondsauflösungen geführt. Insgesamt hat die Real I.S. im Jahr 2010 mit ihren Vertriebspartnern im Segment der geschlossenen Beteiligungsmodelle in Deutschland Eigenkapital in Höhe von EUR 608 Mio. platziert. Über den erwähnten Scope Award hinausgehend, hat das Unternehmen in der letzten Zeit folgende Auszeichnungen erhalten: Den Sonderpreis der Jury des Elite Report des Handelsblatts für 2008 sowie in 2009 den Scope Investment Award in der Kategorie „Geschlossene Fonds Immobilien weltweit“. In ihrer Begründung zu der zuletzt genannten Auszeichnung stellte die Jury fest: Real I.S. konnte die Jury in besonderem Maße durch hohe Professionalität, strategische Kontinuität und Sicherheitsorientierung im schwierigen Marktumfeld überzeugen. In 2010 erhielt das Unternehmen darüber hinaus den Scope Special Award „Unternehmenswachstum“ und den Immobilienmanager Award 2010. Auch im Jahr 2011 erhielt die Real I.S. mit der Verleihung des Feri EuroRating Award 2011 in der Kategorie „Immobilien, international“ eine weitere Auszeichnung für ihre kontinuierlichen Leistungen im Bereich des Fonds- und Assetmanagements in der Assetklasse „Immobilien“. 2.3 Die Qualität als Philosophie Die Unternehmensphilosophie der Real I.S. orientiert sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung, Innovation und Verantwortung. Die Real I.S. bietet ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe, die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kostenund Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die Real I.S. wählt bewusst Vertriebspartner mit hoher Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die Real I.S. ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2008 vom TÜV Süddeutschland zertifiziert. 2.4 Das Leistungsangebot Die Anleger können bei von der Real I.S. konzipierten und verwalteten Immobilienfonds auf das professionelle Management des Fondsobjekts und damit ihrer Investition bauen. Die Real I.S. verfügt über die Kompetenz, die hierfür notwendigen Dienstleistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere: Auswahl geeigneter Investitionsobjekte Abwicklung aller vereinbarten Investitionen (z. B. Baubegleitung) Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mietein nahmen, Garantieleistungen) Kaufmännisches und technisches Gebäude management Asset- und Portfoliomanagement Rechts- und Steuerkompetenz Detaillierte, übersichtliche Informations aufbereitung für die Anleger Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert, vertraut sein Vermögen den Dienstleistungen eines seriösen und erfahrenen Initiators an. Neben dem attraktiven Produktangebot steht das professionelle Management für hohe Qualität. Die Ratingagentur Scope hat die Management-Qualität der Real I.S. mit der Note AA „sehr hohe Qualität“ bewertet. Besonders hervorgehoben werden Erfahrung und Kompetenz des Managements sowie die institutionalisierten Systeme des Krisen- und Risikomanagements und die standardisierten Investmentprozesse. A wie ... Ankommen. 3. Risikohinweise 3.Risikohinweise Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich erachteten Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage einschließlich der ggf. mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken dargestellt. Die aufgeführten Risiken wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung oder anderen Kriterien untergliedert, sondern zum besseren Verständnis nach Themenbereichen geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende Relevanz besitzen und / oder sich auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken können einzeln oder kumuliert die Vermögens- und Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen und zu deutlichen Abweichungen von den prognostizierten und im Beteiligungsprospekt unterstellten Ergebnissen bis hin zum Totalverlust des Beteiligungsbetrags nebst Agio führen. 3.1 Allgemeine Hinweise Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung und nicht mit anderen Vermögensanlagen, insbesondere festverzinslichen Wertpapieren, vergleichbar. Die Beteiligung eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren wollen und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung und einer schon heute feststehenden Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt wünschen. Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere können zukünftige Entwicklungen die erwarteten bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen. Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert. Die Beteiligung sollte daher nur Beimischungscharakter zum übrigen Vermögensportfolio besitzen und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein. Individuelle Risiken aus der persönlichen Situation der Anleger können hier nicht dargestellt werden. Zur Analyse solcher Risiken sollte jeder Anleger sich des sachkundigen Rates eines qualifizierten Beraters bedienen. Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis der Beteiligung ist von verschiedenen, in der Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich während der Beteiligungsdauer verändern können, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung voraussehbar war. Insbesondere können veränderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, wie z. B. eine Änderung der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung eingeflossenen Prämissen, insbesondere auch betreffend die Entwicklung der möglichen Mieteinnahmen und die anfallenden Aufwendungen und Kosten, sind aufgrund der heute erwarteten Entwicklung bzw. auf Basis indikativer Schätzungen getroffen worden. Mit Änderungen und Abweichungen muss gerechnet werden. Unvorhergesehene bzw. abweichende Ereignisse bzw. Sachverhalte können zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung führen. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf kann deutlich ungünstiger ausfallen als prognostiziert. Interessierte Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis für eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich den sachkundigen Rat eines qualifizierten Beraters einzuholen. 3.2 Immobilienspezifische Risiken Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören Standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die Umgebung, Konjunktureinflüsse, die regionale und überregionale Wettbewerbssituation, der oder die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten sowie Insolvenzen von Vertragsparteien. Zudem beeinflussen Veränderungen der Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten sowie Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis die Standortgegebenheiten. Zu diesen immobilienspezifischen Risiken zählen auch die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte an dem Fondsobjekt und dessen Bewirtschaftung. Insoweit wird auf die in den nachfolgenden Ausführungen beschriebenen Umstände verwiesen, die das Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die möglichen Kapitalrückflüsse in Form von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger bzw. die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger negativ beeinflussen können. Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte), wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls das Foreign Investment Review Board (FIRB) der australischen Regierung die erforderliche staatliche Ankaufsgenehmigung nicht erteilt. Ein solcher Fall läge insbesondere auch vor, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags der Mietvertrag mit dem Hauptmieter nicht bestehen würde (z. B. wegen Kündigung oder Annullierung). Auch in diesen Fällen können unter Umständen weder der Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen oder es kann sich herausstellen, dass mögliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden können bzw. derartige Ansprüche nicht werthaltig sind (z. B. aufgrund der Bonität der jeweiligen Vertragspartei). Derartige Rechte oder Handlungsoptionen mit den gleichen Rechtsfolgen stehen dem Käufer (bzw. der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsführung) auch zu, sofern (i) das Fondsobjekt vor Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung in bestimmtem Umfang (u. a. falls Reparaturkosten oberhalb AUD 500.000 erforderlich wären) zerstört oder beschädigt wird oder (ii) das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der Erwerbsnebenkosten zumindest im erforderlichen Umfang eingeworben und für die Fondsgesellschaft bzw. den Käufer die Finanzierung der Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag nicht anderweitig gesichert ist (z. B. wenn am Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung erhältlich ist). Sollte das Fondsobjekt vom Käufer nicht erworben werden können, da entweder der Mietvertrag mit dem Hauptmieter zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufvertragsdurchführung nicht besteht oder falls das Fondsobjekt in bestimmtem Umfang teilweise oder ganz zerstört ist (siehe oben), muss der Verkäufer dem Käufer seine angemessenen und nachgewiesenen Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von AUD 500.000 erstatten. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten und Schäden für den Käufer (und die Fondsgesellschaft) in diesen Fällen erheblich höher sind, als der vorstehend genannte vertragliche Vergütungsanspruch gegen den Verkäufer. Es besteht weiterhin das Risiko, 3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwick lungsrisiken Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können, dass das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht erworben werden kann; der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt; das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird, aber Mängel bestehen; und / oder zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung berücksichtigter Aufwand entsteht. Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher erläutert werden, kann sein, dass sich die Rentabilität aus der Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose reduziert und / oder dass die Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt werden muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko besteht, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio erleiden. Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber festzustellen (auch als Weisung oder über eine sonstige Mitteilung an den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens, der als Käufer gegenüber dem Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt werden (können) bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise mittels Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), ohne dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber beschließen. Die Eigentumsrechte am Fondsobjekt können insbesondere in folgenden Fällen im Ergebnis nicht erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss): Der Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt, wenn die Parteien weder die Andienungs- noch die Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben. In diesem Fall können ggf. weder der Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen. vertragsgemäßer Durchführung der Transaktion und bei vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die Bankgarantie müsste vom Verkäufer auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche Ankaufsgenehmigung (sog. FIRB Approval) nicht erteilt wird). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw. im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist die Fondsgesellschaft – vor dem mithaftenden Anbieter – gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt, die Bankgarantie einzulösen und hat gemäß der Andienungs- und Kaufoption bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer. Es verbleibt jedoch ein Risiko, dass mögliche über den Betrag der Bankgarantie hinausgehende Ansprüche (z. B. Schadenersatz, Aufwendungsersatzanspruch) vom Verkäufer gleichwohl erfolgreich geltend gemacht werden könnten (z. B. bei Unwirksamkeit der vertraglichen Begrenzung von Ausgleichsansprüchen des Verkäufers). Solche Ansprüche wären vom australischen Treuhandvermögen und unter Umständen von der Fondsgesellschaft und somit wirtschaftlich von den Anlegern zu tragen. dass selbst dieser Anspruch in diesen Fällen nicht durchgesetzt werden kann, beispielsweise, weil der Verkäufer, gleich aus welchen Gründen, nicht vertragsgemäß bezahlt oder gar nicht zahlungsfähig ist (vgl. nachstehende Tz. 3.3.8). Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der Kaufvertrag wird nicht durchgeführt, sofern eine Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen Regelungen insolvent wird. Sollte der Käufer die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus einem solchen Grund nicht durchführen können (oder auch sonst, gleich welchen Grundes, nicht in der Lage sein, den Kaufpreis vertragsgemäß zu leisten) bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte Sicherheiten (d. h. die von der Käuferseite gestellte standardisierte Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.) als Schadenersatz einfordern zu können. Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen und Bedingungen, die von den Vertragsparteien fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht das übliche Restrisiko, dass die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung bzw. ggf. Rückabwicklung der Verträge und damit zu einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen Fonds kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung können der Fondsgesellschaft durch die Rückabwicklung erhebliche Kosten entstehen (u. a. aus bereits geschlossenen Verträgen, aus gewährten Sicherheiten wie beispielsweise der Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.) und in diesen Fällen kann nicht gewährleistet werden, dass die Anleger die unter Umständen bereits geleistete Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise zurückerhalten können. Ist bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der Erwerbsnebenkosten kein ausreichendes Eigenkapital der Fondsgesellschaft eingeworben, wird sich die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft um eine Fremdfinanzierung bemühen. Der Käufer (d. h. der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens) bzw. die Fondsgesellschaft hat in einem solchen Fall einer Bank übliche Sicherheiten, z. B. dingliche Sicherheiten am Fondsobjekt, zu stellen. Folge einer Fremdfinanzierung kann sein, dass wirtschaftlich der Fondsgesellschaft Kosten oberhalb des kalkulatorisch prognostizierten Ausschüttungsniveaus für das noch nicht eingeworbene Eigenkapital entstehen und in der Folge Ausschüttungen / Entnahmen ganz ausfallen oder im Vergleich zur Prognoserechnung geringer ausfallen. Kommt der Käufer (wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft) Verpflichtungen aus einer Fremdfinanzierung nicht nach, besteht zudem das Risiko, dass gewährte Sicherheiten verwertet Bei Unterzeichnung der Andienungs- und Kaufoption hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie (sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Der Anbieter hat gegenüber der ausstellenden Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der Käufer und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision ausgegeben hat, ist spätestens bei sprüchen aus Gewährleistungen – auch bezogen auf die kaufvertraglich noch vereinbarten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in der Verantwortung des Verkäufers – gegenüber ausführenden Unternehmen nicht durchgesetzt werden können und daher auf Kosten des Eigentümers (wirtschaftlich betrachtet zukünftig der Fondsgesellschaft) beseitigt werden müssen. Es besteht das Risiko, dass die ausführenden Unternehmen zur Mängelbeseitigung vertraglich nicht verpflichtet sind, Ansprüche nicht (mehr) durchgesetzt werden können (z. B. Verjährung) oder diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (z. B. bei Insolvenz), so dass die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Betrachtung für die Mängelbeseitigung aufkommen muss. Damit können auch im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehende (bekannte und unbekannte) Mängel zu zusätzlichem Aufwand führen. In den vorgenannten Fällen kann sich die Rentabilität der Beteiligung durch erhöhte Kosten und / oder geringere Einnahmen reduzieren bzw. für den Anleger den teilweisen oder vollständigen Verlust seiner Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten. Dasselbe gilt für unbehebbare Mängel, da diese zu einem dauerhaften und erheblichen Wertverlust des Fondsobjekts führen können. werden. Aus Sicht der Fondsgesellschaft kann dies zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Rechte am Fondsobjekt führen. Aus Sicht der Anleger kann sich die Rentabilität der Beteiligung erheblich reduzieren oder ein Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintreten. Zu den weiteren Risiken einer potenziellen Fremdfinanzierung siehe Tz. 3.3.3, Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5. Werden die Eigentumsrechte am Fondsobjekt (scheinbar) erworben, besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise der Vertragsdokumentation festgestellt werden, aufgrund derer der Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt oder die Gründung des aus tralischen Treuhandvermögens oder der Fondsgesellschaft fehlerhaft oder unwirksam ist. Dies kann u. a. dazu führen, dass der Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft abgewickelt werden muss. Es besteht die Möglichkeit, dass die im Rahmen einer Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen, um die bestehenden Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vollständig abzulösen bzw. die Kapitaleinlage nebst Agio vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen der Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur sehr eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag mit dem Hauptmieter abgegeben. Daher haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel nur sehr beschränkt. Insbesondere ist auch eine Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit nur sehr begrenzt vereinbart und großteils komplett ausgeschlossen. Dabei sind die entsprechenden Gewährleistungen und Zusicherungen auch nur über einen sehr kurzen Zeitraum von 24 Monaten nach Eigentumsübergang und in beschränktem Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart, so dass im Fall von Sach- und Rechtsmängeln und Schäden (einschließlich von unentdeckten Mängeln und Schäden) nach Ankauf durch den Käufer unter Umständen auch keine Ansprüche (mehr) gegen den Verkäufer durchgesetzt werden könnten. Entsprechende Schäden und Wertverluste wären in vollem Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft zu tragen. 3.2.2 Markt- und Standortentwicklung Investitionen in Immobilien werden von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Diese kann sich negativ auf die Vermietungssituation und Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Eine negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann sich auf die Nachfrage nach Gewerbeimmobilien am Standort des Fondsobjekts nachteilig auswirken. Hierdurch kann die Nachfrage nach Flächen insgesamt und damit auch die langfristig erzielbare Marktmiete für das Fondsobjekt sinken. Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld und Arbeitsgewohnheiten können Umbauten und zusätzliche Investitionen erforderlich machen und insoweit die Attraktivität des Fondsobjekts beeinflussen. Ob die in der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen eintreten, ist u. a. davon abhängig, wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich Standort, Lage und Mieterqualität sind langfristige Vermietbarkeit und die Wertentwicklung und damit die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht absehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere Objekte im Umfeld des Fondsobjekts auf den Markt gelangen. Es ist Bezogen auf das Fondsobjekt besteht das Risiko, dass die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsan- auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu reduzieren bzw. einzustellen und es ist auch nicht auszuschließen, dass Mieter in gravierenden derartigen Fällen erfolgreich die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags durchsetzen könnten. auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige oder höherwertige Mietflächen in der Umgebung des Fondsobjekts geschaffen werden. Die Wertentwicklung und langfristige Vermietbarkeit ist somit auch von den Veränderungen des Marktumfelds, den Arbeitsbedingungen und der Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig. Der Vermieter und die Mieter haben im Fall der teilweisen oder vollständigen Zerstörung bzw. NichtNutzbarkeit der Mietsache in vertraglich definierten Fällen, insbesondere wenn sich der Vermieter nicht zur Wiederherstellung der Mietsache entschließt und dieses den Mietern mitteilt, Kündigungsrechte. Sofern die Mietsache teilweise oder vollständig nicht nutzbar ist, ist der Mieter nicht zur Zahlung von Miete und Mietnebenkosten verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde durch den Mieter verursacht. In den vorstehenden Fällen können je nach Ursache und Umstand sowohl Mieter als auch Vermieter zudem Schadenersatzforderungen Dritter (einschließlich der jeweiligen Vertragspartei unter dem entsprechenden Mietvertrag) ausgesetzt sein. 3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung / Revitalisierung Alle Kosten und Ausgaben für die Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts (einschließlich der technischen Komponenten, aller struktureller Reparaturen und Investitionen) unter den bestehenden Mietverträgen sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Nur die Mieträume und die Betriebsvorrichtungen der Mieter sind durch diese gemäß den mietvertraglichen Standards zu pflegen, instand zu halten und im Bedarfsfall zu reparieren. Entsprechende Kostenschätzungen für den Prognosezeitraum für diesbezügliche Aufwendungen, die den Vermieter und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft treffen, wurden durch den technischen Gutachter der Fondsgesellschaft ermittelt und im Rahmen der Prognoserechnung angesetzt. Daraus ergeben sich letztlich für die Fondsgesellschaft die nachstehend dargestellten Risiken: In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen – ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft geringer als prognostiziert, was zum teilweisen oder vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger führen kann. Bei erheblichen Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das Fondsobjekt nach Kündigung des Mietvertrags nicht neu vermietet werden kann oder falls die Eigentumsrechte am Fondsobjekt in schwachem Marktumfeld bzw. kurzfristig verkauft werden müssten – kann es für die Anleger auch zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio kommen. Der Vermieter ist auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen verpflichtet, für das Fondsobjekt die erforderlichen technischen Vorrichtungen (einschließlich Klimaanlage, Wasserversorgung) bereitzustellen bzw. für deren Betrieb(sbereitschaft) zu sorgen. Sollten technische Vorrichtungen im Verantwortungsbereich des Vermieters zu reparieren oder zu ersetzen sein, ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, kann insbesondere der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen die Reparatur / den Austausch selbst beauftragen und vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Ist die Nutzbarkeit von Mietflächen eingeschränkt, weil dem Hauptmieter die technischen Vorrichtungen nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, muss der Vermieter innerhalb vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit der technischen Vorrichtungen wiederherstellen. Hat der Vermieter den Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt, steht den Mietern unter Umständen auch das Recht zu, die Miet- und sonstige Zahlungen bis zur Beseitigung des Mangels Künftig erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sowie Revitalisierungsmaßnahmen (inklusive struktureller Reparaturen) betreffend das Fondsobjekt sind im vorstehend dargestellten Umfang und damit weitgehend vom Vermieter zu tragen, mithin nicht auf die Mieter umlegbar. In der Prognoserechnung ist die Schätzung derartiger Kosten und Aufwendungen gemäß dem technischen Gutachten lokaler Experten auf Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt. Es besteht das Risiko, dass solche Aufwendungen tatsächlich höher als prognostiziert sind. Dies könnte auch der Fall sein, wenn sich herausstellen sollte, dass das Fondsobjekt nicht oder nicht nachhaltig die erforderlichen Kosten nicht ausreichen oder die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten, können ungeplante zusätzliche Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung und Instandsetzung bzw. Revitalisierung entstehen. Der Veräußerungserlös bzw. die Liquidität auf Ebene des australischen Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft können niedriger als prognostiziert ausfallen. Sollten derartige Abweichungen zum Prognoseszenario eintreten, können sich für die Anleger negative Abweichungen bezüglich der Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio ergeben. Umweltratings (nach NABERS und / oder Green Star) erreicht, die ggf. gemäß mietvertraglicher Regelungen erreicht werden müssen, und dass daraus Kosten (z. B. durch daher zusätzliche nennenswerte Zusatz investitionen) oder Schäden (z. B. Mietminderungen oder gar Auszug des Mieters) entstehen. Weiterhin können durch zukünftige Gesetzesänderungen Investitionen in das Fondsobjekt ausgelöst werden, die in der Prognose nicht berücksichtigt wurden (z. B. im Fall der Verschärfung von Rechtsvorschriften für Brandschutz oder für behindertengerechte Einrichtungen im Fondsobjekt). In solchen Fällen verringert sich der Netto-Cashflow und die Liquidität auf Ebene des australischen Treuhandvermögens und damit auch der Fondsgesellschaft, was unter Umständen zu erheblichen negativen Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung führt und damit für die Anleger auch zu einer geringeren Rentabilität der Beteiligung als im Rahmen der Prognoserechnung angenommen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Eintritt hoher derartiger Zusatzkosten bzw. Zusatzinvestitionen Fremdmittel aufgenommen werden müssen und / oder Ausschüttungen / Entnahmen entfallen. Sollten erforderliche Fremdmittel in einer solchen Situation nicht zu erhalten sein, müsste / müssten unter Umständen das Fondsobjekt bzw. die Anteile am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft veräußert werden. Bei einem schwachen Marktumfeld kann dies aus Sicht der Anleger den Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten. 3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang Unter den Mietverträgen bestehen für den Vermieter (und in bestimmtem Umfang, beispielsweise im Bereich der Mieterhaftpflicht, auch für die Mieter) umfangreiche Pflichten zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung bestimmter Sach- und Haftpflichtversicherungen. Es besteht das Risiko, dass Versicherungsgesellschaften ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen nicht erfüllen. Dem Vermieter können hieraus nicht bezifferbare Schäden entstehen. Auch können Lücken bei der Versicherung, Ausschlussgründe oder unterschiedliche Auslegung der Versicherungsbestimmungen dazu führen, dass im Schadensfall Ansprüche des Vermieters nicht bestehen und / oder nicht durchgesetzt werden können und dem Vermieter ein Schaden verbleibt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsschutz am Markt nicht erhältlich ist. Mit Beendigung von Mietverträgen können außer für Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten für Renovierung bzw. Revitalisierung zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung) des Fondsobjekts entstehen. Im Rahmen der Prognoserechnung ist (exemplarisch) angenommen, die Fondsimmobilie zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022 zu veräußern. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, läuft zum 31.12.2021 aus (sofern dieser nicht vom Mieter im Rahmen der Verlängerungsoption verlängert wird). In der Prognoserechnung sind bezüglich der Verkaufsannahmen bzw. des projizierten Veräußerungserlöses Ansätze bzw. Kosten für Anschluss- bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung berücksichtigt, die von lokalen Experten aus heutiger Sicht für plausibel gehalten werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die in der Prognoserechnung berücksichtigten Kosten für die Wiederbzw. Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich nicht ausreichen. Sollten die berücksichtigten Der Vermieter ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung von Versicherungen im marktüblichen bzw. mietvertraglich vereinbarten Umfang verpflichtet. Der Vermieter muss eine Haftpflichtversicherung im Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis), eine Glasversicherung und eine „All-Risk“Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise zu versichernden bzw. versicherbaren Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert abdecken. Die Kostenschätzungen für die vom Vermieter zu unterhaltenden Versicherungen sind in der Prognoserechnung auf Basis sorgfältiger Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich höhere Versicherungsbeiträge zu entrichten sind, was zu nachteiligen Abweichungen von den Ansätzen der Prognoserechnung führen kann. in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen. Damit können der Fondsgesellschaft bzw. dem ihr vorgeschalteten australischen Treuhandvermögen aus Umweltbelastungen Nachteile drohen, bis hin zum Verlust des wirtschaftlichen Werts des Fondsobjekts und damit für die Anleger auch dem Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio. Sollten im Schadensfall Versicherungsleistungen nicht ausreichen, hat unter Umständen der Vermieter und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft die Differenz zu tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nach den Versicherungsverträgen Ausschlussgründe greifen (z. B. Verzug in der Prämienzahlung oder anderweitige Pflichtverletzung durch den Versicherten) und hinsichtlich einzelner Risiken entweder kein oder nur teilweiser Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen ist für die Anleger auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio nicht auszuschließen. Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet sein. Das Baumängelrisiko kann auch durch technische Prüfungen nicht ausgeschlossen werden. Sollten Baumängel auftreten, die im Rahmen der technischen Prüfungen nicht erkannt oder falsch eingeschätzt wurden bzw. vertraglich nicht ausreichend geregelt worden sind oder vorhandene Baumängel nicht innerhalb der Gewährleistungs- und kaufvertraglichen Regelungen für das australische Treuhandvermögen (und damit wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft) aufwandsneutral zu beheben sein, können sich signifikante Werteinbußen und Mietausfälle bis hin zur Kündigung des Mietvertrags ergeben. Daraus können negative Auswirkungen auf prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen und den Wert des Fondsobjekts und damit auf die Rentabilität aus der Beteiligung für die Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist in solchen Fällen nicht auszuschließen. Mögliche bislang unentdeckte Schäden am Fondsobjekt sind der Höhe nach oder hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Entdeckung nicht bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die Fondsgesellschaft wirtschaftlich ein nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es besteht das Risiko, dass die gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve) nicht ausreichen, etwaige Kosten einer Mängelbeseitigung abzudecken, und dass am Markt kein zusätzliches Fremdkapital zur Abdeckung ungeplanter Aufwendungen aufgenommen werden kann. Mietminderungen und die Kündigung des Mietvertrags können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen, dass Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt werden müssen oder dass aus Sicht der Anleger ein Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt. Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs (z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts und des langfristigen Nutzungs- und Einnahmeausfalls aus dem Fondsobjekt trägt wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der Totalverlust der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio des Anlegers nicht auszuschließen. 3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von Gewährleistungsansprüchen Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft bzw. das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen für bestehende und künftige Umweltbelastungen des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten oder schädlichen Baustoffen, einzustehen hat. Insbesondere können die Fondsgesellschaft bzw. das australische Treuhandvermögen Beseitigungskosten für Umweltschäden treffen. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden zwar keine Hinweise auf Umweltschäden (einschließlich Altlasten oder gesundheitsgefährdende Stoffe) gefunden und in den relevanten öffentlichen Registern wurden keine entsprechenden Eintragungen gemacht bzw. vorgefunden, gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Umweltschäden entstehen, beispielsweise weil diese nicht entdeckt wurden oder dass derartige Fälle in Zukunft auftreten. Nicht auszuschließen ist weiterhin, dass sich die Rechtslage künftig ändert und z. B. heute zugelassene Baustoffe zukünftig aus dem Fondsobjekt entfernt werden müssen und dem australischen Treuhandvermögen – und damit wirtschaftlich der Fondsgesellschaft – Sanierungs- und Beseitigungskosten sowie weitere diesbezügliche Aufwendungen entstehen. Umweltbelastende Stoffe können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts erheblich beeinträchtigen. In der Folge kann es zu Mietminderungen bzw. totalem Mietausfall kommen, auch die Kündigung der Mietverträge ist 3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken 3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und Finan zierungsplan bzw. der Prognoserechnung In die Berechnung der finanzmathematischen Renditeangaben bzw. Rentabilität aus der Beteiligung fließen verschiedene Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate, erzielbare Mieterträge / Mietpreisent- 3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung – Abweichungen von der Prognose Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko hinsichtlich der Mieter des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung basiert auf der Annahme, dass der Hauptmieter (der über 96 Prozent der vermietbaren Flächen angemietet hat), das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, und auch die Mieter der weiteren kleineren Flächen des Fondsobjekts während der gesamten Prognosedauer Mieter des Fondsobjekts bleiben bzw. dass vergleichbare Mieter im Rahmen einer etwaigen Nachvermietung die Flächen zu vergleichbaren Konditionen mieten und dass die Mieter während der gesamten Mietzeit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Ein kalkulatorischer Mietausfall im Rahmen der Prognoserechnung, auch für die nicht an den Hauptmieter vermieteten Flächen und Bereiche, wurde nicht berücksichtigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich die Bonität der Mieter oder deren Zahlungsbereitschaft verschlechtert. Sollten die Mieter ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen bzw. die Miete – gleich aus welchem Grund – kürzen oder sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich niedrigeren Mieteinnahmen oder gar zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen kommen. Vertragspartner können auch langfristige (Miet-) Verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei einer wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit nicht nachkommt bzw. diese erheblich verletzt. Dabei hat der Vermieter im Rahmen der mietvertraglichen Bestimmungen ebenfalls umfangreiche Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Mieter regelmäßig zu erfüllen. Sollte der Vermieter wesentliche mietvertragliche Bestimmungen verletzen bzw. nicht einhalten und sollte dies andauern bzw. sollte vom Vermieter keine Abhilfe geschaffen werden, ist eine Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags kann das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft (und damit aus der Sicht der Anleger die Rentabilität der Beteiligung), etwa bei Leerstand bzw. bei erforderlicher Anschlussvermietung oder Verkauf des Fondsobjekts bzw. durch mögliche Kosten und Schadenersatzleistungen, signifikant nachteilig beeinträchtigt werden bis hin zur Insolvenz und zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio. wicklung, bestimmte Kosten und Steuern und deren Entwicklung sowie der angenommene Verkaufspreis und -zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den Berechnungen zugrunde gelegten absoluten Größen dieser Variablen sind aus historischen Durchschnittswerten der wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleitet und beziehen sich auf deren erwartete Entwicklung sowie auf Schätzungen bzw. Vorgaben der Berater (z. B. Gutachter, Steuerberater) und des Anbieters der Vermögensanlage im Allgemeinen. Es besteht das Risiko negativer Abweichungen von der Prognoserechnung, da jedes tatsächliche Abweichen einer der Variablen von den getroffenen Annahmen das Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus können Abweichungen von getroffenen Annahmen kumuliert zu Abweichungen von prognostizierten Kapitalrückflüssen, steuerlichen Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen. Die finanzmathematisch errechnete Rendite bzw. prognostizierte Rentabilität aus der Beteiligung stellt nur einen Orientierungswert dar und kann nicht bzw. nur bedingt mit der Rendite anderer Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen, Spareinlagen oder anderen Fondsprodukten) verglichen werden. Darüber hinaus sind der unternehmerische Charakter einer Immobilieninvestition und die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das jeweils noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen Rendite verzinst wird. Der in diesem Beteiligungsprospekt enthaltene prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan stellt eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten die tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder der Ausschüttungen / Entnahmen erforderlich machen. Auch durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung (bzw. gegenüber der Prognose höhere Kosten und Aufwendungen einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung / Fremdfinanzierung), höhere Steuern, unvorhergesehene Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen. Änderungen des Investitionsvolumens können sich nachteilig auf den prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen auswirken. (und damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft) das Risiko der Anschlussvermietung. Dies umfasst neben zusätzlichen Kosten und Aufwendungen auch das Leerstandsrisiko, das Risiko einer geringeren Miethöhe sowie das Risiko einer erforderlichen weiteren Revitalisierung des Fondsobjekts. Dieses Risiko besteht ebenfalls am vorgesehenen Ende von Mietverträgen, insbesondere desjenigen mit dem Hauptmieter. Eine in diesen Fällen erforderliche Revitalisierung des Fondsobjekts könnte erhebliche ungeplante Kosten verursachen, die vom Vermieter getragen werden müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde für die Laufzeit des Hauptmietvertrags unterstellt, dass derartige Kosten nicht entstehen. Zum Ende des Hauptmietvertrags wurden im Rahmen der Prognoserechnung auf Grundlage von Projektionen des lokalen Gutachters sowie der involvierten technischen Sachverständigen Ansätze für die Wieder- bzw. Weitervermietung und die Revitalisierung des Fondsobjekts berücksichtigt. Bei negativen Abweichungen, beispielsweise einer geringeren als der projizierten Marktmiete zum Zeitpunkt des Auslaufens der bestehenden Mietverträge, bei Leerstandszeiten (insbesondere, falls die Flächen des Hauptmieters nicht mehr an einen, sondern an eine Vielzahl von unterschiedlichen Mietern vermietet werden müssten), im Fall höherer Wieder- bzw. Weitervermietungskosten als angenommen und / oder falls ungeplante zusätzliche Kosten für eine erforderliche weitergehende Revitalisierung anfallen, kann es aus Sicht der Anleger zu erheblichen Abweichungen gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio kommen. Der Vermieter (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft) kann gezwungen sein, einer Änderung des Mietvertrags zugunsten eines Mieters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen zu akzeptieren, insbesondere da der Großteil der Flächen des Fondsobjekts an einen Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia) vermietet ist. Im Rahmen der Vermietung besteht das Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen (wie z. B. über die Anpassung der Miete, die Übernahme von Kostensteigerungen für die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten) oder im Hinblick auf Ansprüche des Mieters oder des Vermieters, z. B. bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses) nicht wirksam sind. Zudem besteht das Risiko, dass einzelne Ansprüche, auch infolge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar sind. Ferner kann es zu Meinungsverschiedenheiten mit einem Mieter über den Umfang der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und Mietminderungen bis hin zur Kündigung des Mietvertrags führen. Folgen können zusätzliche Belastungen oder der Ausfall von Mietzahlungen mit entsprechend negativen Folgen für die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft bis hin zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio sein. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter hat eine Laufzeit zunächst bis Dezember 2021, wobei dem Hauptmieter eine Option zur Mietvertragsverlängerung von weiteren fünf Jahren eingeräumt ist. Falls der Hauptmieter die Verlängerungsoption nicht ausübt, trägt der Vermieter und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft das Risiko der Neuvermietung bzw. der weiteren Verwertung des Fondsobjekts. Ist eine Neuvermietung bzw. Verwertung nicht zu den prognostizierten Konditionen möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger, aber auch – sollte während der Fondslaufzeit eine (Nach-) Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen – zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung und Zwangsversteigerung der Nutzungsrechte am Fondsobjekt durch die finanzierende Bank führen. Es besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren. Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt es sich um einen „Semi-Gross-Lease“, also im Wesentlichen um einen Brutto-Mietvertrag. Das heißt, der Mieter zahlt neben der Miete grundsätzlich nur seine direkten Verbrauchskosten, nicht jedoch die Kosten für öffentliche Abgaben und Steuern (sog. „Statutory Outgoings“), für Gebäudeversicherungen, weitere bestimmte Betriebs- und Bewirtschaftungskosten sowie Kosten der Gebäudeinstandhaltung (einschließlich Reparaturen und Ersatzbeschaffungen). Der Mieter hat insoweit grundsätzlich nur bestimmte Kostenerhöhungen oberhalb eines vertraglich definierten Schwellenwertes (sog. „Base Year“) zu tragen. Entsprechende Kostenansätze für diesbezügliche Kosten und Aufwendungen des Vermieters sind von den involvierten Gutachtern und technischen Sachverständigen der Fondsgesellschaft geschätzt und auf dieser Basis in der Prognoserech- Fällt der jeweilige Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags aus oder wird ein Mietvertrag aus anderem Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter vollständiger Verlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist nicht auszuschließen. nung berücksichtigt worden. Sollten die vorstehend genannten nicht umlegbaren Gesamtkosten auf der Ebene des Vermieters tatsächlich höher als von den Gutachtern bzw. technischen Sachverständigen projiziert sein und / oder zu anderen Zeitpunkten anfallen, wird sich der Netto-Cashflow für den Vermieter entsprechend reduzieren bzw. in negativer Weise verändern. Dies würde auch die verfügbare Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren und kann Ausfälle bei den Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger nach sich ziehen. Reduzieren sich die Netto-Mieteinnahmen, sinkt dadurch ggf. auch der Wert des Fondsobjekts, was sich aus Sicht der Anleger ebenfalls negativ auf die Rentabilität der Anlage auswirkt. Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene Marktmiete für die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts (einschließlich der Parkplätze / Stellplätze für Telekommunikationsanlagen) ist aus Stellungnahmen bzw. Schätzungen von Sachverständigen abgeleitet. Es besteht das Risiko, dass die Projektionen der lokalen Sachverständigen nicht eintreffen und die Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw. tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder dessen Anschlussvermietung erheblich unter der für diesen Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt. Da die Marktmiete in die Kalkulation des Veräußerungspreises einfließt, kann sich in diesem Fall für die Anleger die Rentabilität der Beteiligung erheblich verschlechtern. Auch ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger ist bei erheblichen Abweichungen von der Prognose nicht auszuschließen. Eine geringere Marktmiete, als in der Prognose für den Zeitpunkt der Anschlussvermietung angenommen, würde ebenfalls die NettoMieteinnahmen reduzieren. Dies kann Kürzungen bzw. die Aussetzung von Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft an die Anleger sowie ebenfalls einen geringeren Veräußerungserlös nach sich ziehen. Gemäß dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter wird die Miete grundsätzlich jährlich um 4 Prozent erhöht („Rent Review“). In den Jahren 2014 bzw. 2018 und, sofern der Mieter von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht, im Jahr 2022 kann im Rahmen eines so genannten „Market Reviews“ die Miete, sofern diese am Markt höher sein sollte, auch an die Marktmiete angepasst werden, wobei auch in den Jahren 2014 und 2018 die Miete dann um mindestens 4 Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete steigen soll. Im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption im Jahr 2022 kann im Rahmen des „Market Reviews“ die Miete nicht unterhalb der zuvor gezahlten Miete sinken. Auch für die weiteren Mietverträge über Flächen des Fondsobjekts wurden bestimmte Mietanpassungen über den Prognosezeitraum angenommen und entsprechende Annahmen für Zeiträume nach Ablauf dieser Mietverträge getroffen. Es besteht das Risiko, dass die im Rahmen der Prognose getroffenen Annahmen – gleich aus welchem Grund – in für das Fondsobjekt negativer Weise vom Tatsächlichen abweichen. Zudem sind im Rahmen eines eventuellen Anschlussmietvertrags oder zum Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung derartige Mietanpassungen unter Umständen nicht oder nicht im gleichen Umfang möglich. Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung oder einer Mietvertragsverlängerung muss die Miete ggf. auch zu einer geringeren Marktmiete hin angepasst werden. All dies kann zur Folge haben, dass die Netto-Mieteinnahmen von den Annahmen in der Prognoserechnung negativ abweichen, dass diese unter Umständen langfristig sinken und in der Folge auch der Marktwert und mögliche Erlöse aus einer Veräußerung des Fondsobjekts niedriger ausfallen. In diesen Fällen würde sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger unter Umständen signifikant reduzieren; auch ein teilweiser oder Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beinhaltet Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten Umständen eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags, eine Untervermietung oder eine vergleichbare anderweitige Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag ermöglichen. Durch das vorgenannte Recht des Mieters kann es zu einem Wechsel des Mieters kommen. Hieraus kann sich aus Sicht des Vermieters eine Verschlechterung der Bonität des / der Mieter(s) ergeben. Beispielsweise kann sich die Bonität des neuen Mieters schlechter entwickeln, als dies der Fall gewesen wäre, wenn der derzeitige Hauptmieter Mieter der relevanten Flächen geblieben wäre. 3.3.3 (Zwischen-)Finanzierung Sollte zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht mindestens in Höhe des Kaufpreises für das Fondsobjekt und der Nebenkosten (z. B. Steuern, erhaltene Dienstleistungen) verfügbar sein, muss teilweise oder ganz durch Bankdarlehen (zwischen-)finanziert werden. Für eine derartige Finanzierung müsste der Käufer bzw. die Fondsgesellschaft – als Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Finanzierung bzw. als Auszahlungsvoraussetzung – übliche Sicherheiten stellen, die bei vertragswidrigem Verhalten (z. B. der Nichtrückführung der Finanzierung) ggf. von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen und verwertet werden. Übliche Sicherheiten wären beispielsweise eine Abtretung der Ansprüche der Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie, die Mithaftung des Anbieters unter einer solchen Finanzierung und dingliche Rechte am Fondsobjekt selbst. Sind die Kosten einer erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung – beispielsweise bei steigenden und / oder tatsächlich höheren Zinsen bzw. Kredit- und Liquiditätsmargen – höher, als in der Prognoserechnung bzw. dem Investitions- und Finanzierungsplan kalkulatorisch berücksichtigt, gehen diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve) der Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung dieser Kosten erforderlich und /@oder die geplanten Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger können sich entsprechend reduzieren oder müssten völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums) bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen negative Entwicklungen eintreten (z. B. dass die Bank die Laufzeit des Darlehens für die Zwischenfinanzierung nicht verlängert bzw. gewährte Sicherheiten in Anspruch nimmt), besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren. eine Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen den Kredit nicht einräumt bzw. nicht auszahlt. Es besteht weiterhin das Risiko, dass eine erforderliche Finanzierung für die Fondsgesellschaft am Markt – gleich aus welchem Grund – nicht erhältlich ist. Sollte dies eintreten, wäre der Käufer (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft) nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere könnte die Fondsgesellschaft dem australischen Treuhandvermögen nicht das zur Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) unter dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt erforderliche Kapital zur Verfügung stellen. Dies könnte u. a. zur Nichtdurchführung des Kaufvertrags, zur Verwertung der unter dem Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag gestellten Sicherheit (Bankgarantie, Details hierzu siehe in Tz. 3.2.1 ) durch den Verkäufer und zur (Rück-)Abwicklung des Beteiligungsangebots (des Fonds) führen. Entstehende bzw. entstandene Kosten (u. a. unter der Andienungs- und Kaufoption / dem Kaufvertrag, bestimmte Kostenansätze im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans) wären vom Käufer des Fondsobjekts und damit wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft zu tragen. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einer solchen oder in einer vergleichbaren Situation die unter Umständen bereits von Anlegern geleistete Kapitaleinlage nebst Agio nicht oder nicht vollständig zurückzahlen kann und unter solchen Umständen auch insolvent wird mit der Folge, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren. Es wurden noch keine Finanzierungsverträge für eine unter Umständen im Dezember 2011 erforderliche Finanzierung abgeschlossen. Solche müssten bei Bedarf von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Anbieter auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen sowie der geschlossenen Dienstleistungsverträge besorgt werden. Die entsprechende Kompetenz für die Aufnahme von Fremdkapital während des Platzierungszeitraums und in den vertraglich bestimmten Umständen auch darüber hinaus ist der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags zugewiesen, d. h. es findet im Fall einer Fremdkapitalaufnahme während des Platzierungszeitraums keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter der Fondsgesellschaft statt. Im Fall der Aufnahme einer Finanzierung müssen von der Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt werden. Es besteht das Risiko, dass 3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine langfristige Fremdkapitalaufnahme auf Ebene des australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft vor. Vielmehr sollen die Investitionen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden Geschäftsplanung der Fondsgesellschaft ausschließlich über das Eigenkapital der Anleger finanziert werden. Im Zuge des Asset- und Fondsmanagements kann es jedoch während der Fondslaufzeit wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, langfristiges Fremdkapital aufzunehmen und das durch eine derartige Refinanzierung verfügbare Eigenkapital ganz oder teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen. Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind in vertraglich bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme die Entscheidungskompetenzen dem 3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf Sollte bei der Fondsgesellschaft (oder dem vorgeschalteten australischen Treuhandvermögen) weiterer Finanzierungsbedarf entstehen und dieser nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden können (beispielsweise weil Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen bzw. diese nicht beschließen), müsste die Fondsgesellschaft (oder das vorgeschaltete australische Treuhandvermögen) Fremdkapital aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu ungünstigen Bedingungen möglich sein wird. Dies kann sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nachteilig auswirken und zu einer Verminderung bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger führen. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio vollständig verlieren. geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet (§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Während der Platzierungsphase ist dies auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss des Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur Aufnahme von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft bzw. das australische Treuhandvermögen ggf. auch ohne Beschlussfassung der Anleger kommen. Sollte Fremdkapital aufgenommen werden, sind übliche Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte am Fondsobjekt) zu bestellen. Es bestehen damit zusammenhängende Risiken. Sollte ein aufgenommenes Darlehen (und / oder damit zusammenhängende Geschäfte wie beispielsweise Zinssicherungsgeschäfte) vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft oder ein Darlehen nicht oder in anderer Weise verlängert wird), können je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen und derzeit nicht kalkulierbare Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die beispielsweise den Veräußerungserlös für das Fondsobjekt signifikant reduzieren können. 3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens Es werden hohe Kosten und Aufwendungen u. a. für die Bewirtschaftung des Fondsobjekts (einschließlich bestimmter Steuern und Abgaben, Versicherungen, Instandhaltung und Reparatur etc.) und für bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Solche Kosten und Aufwendungen sind im Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans sowie der Prognoserechnung, zum Teil auf Basis von Schätzungen, berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten des Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder steuerliche Beratung, Kosten für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens) und die Kosten für die Geschäftsbesorgung. Ein wesentlicher Teil der vorgenannten Kostenpositionen basiert auf Kostenschätzungen (z. B. zukünftige Entwicklung der vom Vermieter zu zahlenden und nicht auf den Mieter umzulegenden Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, Kosten der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung abweichen können. Ferner ist nicht auszuschließen, dass zusätzliche nicht vorgesehene laufende Kosten entstehen (z. B. aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen, durch Rechtsstreitigkeiten oder Auseinander- Läuft eine Fremdfinanzierung aus, ist am Markt eine Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen für eine solche Anschlussfinanzierung sind neu zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger günstig sein, kann dies sich nachteilig auf die Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger führen. Ist die Fondsgesellschaft im Rahmen einer Fremdfinanzierung gezwungen, das Fondsobjekt in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern (beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist oder weil Vertragsbestimmungen und -pflichten wie beispielsweise die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Finanzkennziffern unter den Darlehensverträgen nicht eingehalten werden können, die Bank Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw. eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten Rentabilität für die Anleger bewirken. legung der vertraglichen Bestimmungen abhängig. Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen im Zusammenhang mit der Beteiligung auch erhebliche Bonitätsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertragspartner – insbesondere der Verkäufer, die Mieter, Versicherungsgesellschaften oder diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem australischen Treuhandvermögen bzw. der Fondsgesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen. Hierdurch können sich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitalein lage des Anlegers nebst Agio ergeben. setzungen mit Mietern) und einen erhöhten Finanzierungsbedarf oder eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern. Hierdurch können sich nachteilige Abweichungen von den Ansätzen im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung ergeben, die zu einer geringeren Ausschüttung an die / Entnahme der Anleger und zu einer nachteiligen Abweichung betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger führen können. 3.3.7 Liquidität Die Liquiditätsberechnungen im Rahmen der Prognose berücksichtigen nicht, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts sowie der ausgewiesene Liquiditätsüberschuss den Anlegern unter Umständen erst zeitverzögert zugerechnet werden bzw. zeitverzögert zufließen. Für unvorhergesehene Ausgaben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen. Die Liquiditätsreserve (auf Ebene des australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft) wird insgesamt aus einem im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B. bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve insgesamt erheblich geringer sein, als in der Prognoserechnung kalkuliert, oder vollständig aufgebraucht werden. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve insgesamt nicht ausreicht, um die vorgenannten Risiken abzusichern, und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich werden oder auch dass der in der Prognoserechnung angenommene jährliche Zinsertrag aus der Anlage der Liquiditätsreserve tatsächlich nicht erreicht wird. In der Folge kann dies gegenüber der Prognose deutlich geringere Ausschüttungen / Entnahmen oder gar die Aussetzung möglicher Ausschüttungen / Entnahmen bewirken. Die Rentabilität der Beteiligung kann sich gegenüber der Prognose in diesen Fällen erheblich verringern. 3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts / Wertentwicklung / Beteiligungsdauer Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis u. a. von der Ertragskraft der Immobilie und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge, Mietvertragskonditionen), von der Standortqualität bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw. für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts und der erzielbare Wiederverkaufspreis sind daher von heute nicht vorhersehbaren, markt- und objektspezifischen Entwicklungen sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen Faktoren abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums werden im Beteiligungsprospekt verschiedene Szenarien dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen von den Annahmen der Prognose und deren Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger dargelegt sind. Diese so genannten Sensitivitätsberechnungen stellen nur beispielhafte bestimmte Abweichungen, nicht aber alle denkbaren Worst-Case-Szenarien dar. Tatsächlich können sich auch andere Wertverläufe bzw. Verkaufsszenarien ergeben, bei denen die Anleger die Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise verlieren können. Die im Rahmen der Prognoserechnung ermittelte Rentabilität der Beteiligung aus Sicht 3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Aus- sierung bzw. der Wieder- bzw. Anschlussvermietung und dem Verkauf des Fondsobjekts angesetzt und von dem projizierten Veräußerungserlös bzw. den Einnahmen im Jahr 2021 abgezogen. Sollten die Kostenansätze der Prognoserechnung nicht ausreichen, würde dies zu einer Verringerung des möglichen Veräußerungserlöses bzw. der Einnahmen im Jahr 2021 führen, was sich negativ auf die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger auswirken könnte, bei gravierenden Abweichungen bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust deren Kapital einlage nebst Agio. Sollte das Fondsobjekt Ende 2021 / Anfang 2022 nicht veräußert werden, besteht neben dem in Tz. 3.3.2 dargestellten Anschluss- bzw. Weitervermietungsrisiko darüber hinaus das Risiko der Refinanzierung von erforderlichen Revitalisierungs- und Vermietungskosten und unter Umständen der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten, was aus Sicht der Anleger ebenfalls zu dem vorstehend dargestellten negativen Beteiligungsergebnis führen kann. der Anleger basiert zu einem maßgeblichen Teil auf dem prognostizierten kalkulierten Veräußerungserlös des Fondsobjekts. Sollte das Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw. kalkulierten (Netto-)Preis veräußert werden können, wird die tatsächliche Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger erheblich geringer ausfallen und es kann, z. B. falls der tatsächliche Netto-Veräußerungserlös nicht oder nicht wesentlich über den Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft zum Verkaufszeitpunkt liegt, auch die Rückzahlung der Kapitaleinlage (nebst Agio) der Anleger infrage stehen. Der Erlös aus der Veräußerung des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber den Anlegern zu bedienen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös unter dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, so kann der dem Anleger zustehende Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich geleistete Kapitaleinlage (nebst Agio) des Anlegers sinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Veräußerungserlös nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt ist. Dies würde für den Anleger zu einem Verlust seiner geleisteten Kapitaleinlage einschließlich Agio führen. Auch ist im Hinblick auf eine künftige Wertentwicklung zu beachten, dass die im Rahmen des Beteiligungsangebots anfallenden Dienstleistungsvergütungen und Kosten keine wertbildenden Aufwendungen der Investition für einen späteren Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese erst durch Wertzuwächse des Fondsobjekts kompensiert werden müssen. Die Veräußerung des Fondsobjekts ist durch keinerlei Vereinbarungen gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das Risiko, dass das Fondsobjekt nicht veräußert werden kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt wird. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht gefasst wird. Auch vorhandene Altlasten oder später identifizierte Baumängel und Altlasten können den Verkauf des Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen Kosten und Aufwendungen im Rahmen der Beseitigung dieser führen. Sollte eine Veräußerung des Fondsobjekts aufgrund der Marktlage oder Mietsituation Ende 2021 / Anfang 2022 wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich verlängern. Ist die Fondsgesellschaft durch externe Einflüsse (z. B. im Fall eigentlich erforderlicher, jedoch faktisch nicht erreichbarer Anschlussvermietung oder -finanzierung) gezwungen, das Fondsobjekt unter Druck in einem schwachen Markt umfeld zu verkaufen, können die Anleger ihre gesamte Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Es können weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung des Fondsobjekts auftreten, etwa eine Insolvenz des Käufers, die zu rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken beim Verkäufer bzw. der Fondsgesellschaft führen, oder auch Risiken aus der Übernahme von Gewährleistungen oder Haftungsverpflichtungen oder aus daraus resultierenden Rückabwicklungen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. des australischen Treuhandvermögens letztlich scheitert oder rückabgewickelt wird, dass unerwartet hohe Kosten und Aufwendungen in diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der Veräußerungserlös merklich reduziert wird. Es ist auch nicht auszuschließen, dass nach Fondsauflösung hieraus noch Belastungen der bzw. Rückforderungen gegenüber den Anlegern entstehen bzw. dass sich die Rentabilität aus der Beteiligung aus Sicht der Anleger reduziert oder dass sogar die Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio verloren geht („Totalverlustrisiko“). Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022 veräußert wird. Es wurden bei der Veräußerung Kosten im Zusammenhang mit der Revitali- Beteiligungsergebnis für die Anleger negativ verändert, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren oder diese gar entfallen oder in gravierenden Fällen, dass gar ein Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio für die Anleger die Folge wäre. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind entsprechende Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte weder abgeschlossen noch vorgesehen, aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so dass ein entsprechendes Risiko nicht ausgeschlossen werden kann. 3.3.10 Währungsrisiko Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen und Veräußerungserlös) erfolgen währungskongruent in australischen Dollar. Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen sonstigen vom Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebots zu leistenden Zahlungen haben in australischen Dollar zu erfolgen. Der Wechselkurs des australischen Dollar zum Euro, aber auch zu anderen Währungen, war in der Vergangenheit deutlichen Schwankungen unterworfen und wird auch zukünftig Schwankungen unterliegen. Anleger, deren persönliche finanzielle Verhältnisse durch andere Währungen als den australischen Dollar, also z. B. durch den Euro geprägt sind, sowie Anleger, die ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von anderen Währungen in australischen Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger Veräußerungserlös) z. B. in Euro transferieren, sind einem entsprechenden Wechselkursrisiko ausgesetzt. Eine Veränderung des Wechselkurses zulasten des Anlegers kann das Ergebnis der Beteiligung für den Anleger erheblich beeinträchtigen und auch zu Verlusten auf Ebene des Anlegers führen. 3.3.11 Quellenangaben Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben von Dritten, insbesondere von den Rechts- und Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter bzw. vom technischen Gutachter und von Immobiliensachverständigen (zusammen die „externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und die Richtigkeit der Angaben der externen Experten können weder von der Fondsgesellschaft noch vom Anbieter überprüft werden. Es besteht das Risiko, dass die von den externen Experten übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig, unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit dieser Aussagen zu negativen Abweichungen vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen. Eine Haftung der externen Experten, deren Aussagen und Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem Fall möglich oder wurde in einigen Fällen auch beschränkt. Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfügige – Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten) zum Teil aber in Euro zu leisten sind, ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von australischen Dollar in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung des australischen Dollar gegenüber dem Euro kommt, verschlechtert sich entsprechend die Liquidität der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass sich die ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft reduziert. Sollte sich eine gegenüber der Prognose abweichende Situation ergeben (z. B. sofern eine (Zwischen-)Finanzierung in Euro aufgenommen wird und in diesem Zusammenhang unter Umständen abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte die entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken), können zusätzliche Währungsrisiken auf Fondsebene entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich in australischen Dollar denominiert sind, in Höhe der Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften in einem solchen Fall Euro-Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen würden. In derartigen Fällen ist nicht auszuschließen, dass sich das prognostizierte Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und komplexen Mietverträgen, zum Kaufvertrag bzw. zur Optionsvereinbarung, zur grundstücksrechtlichen Situation, zu den Genehmigungen und allen weiteren rechtlich relevanten Sachverhalten (z. B. zu Umweltaspekten) basieren auf Analysen und Zusammenfassungen der wesentlichen Regelungen und Aspekte betreffend diese Vereinbarungen und Umstände, die von Beratern und Experten der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden. Es besteht das Risiko, dass derartige Angaben und Zusammenfassungen falsch oder unvollständig sind bzw. falsche Schwerpunkte setzen und im Beteiligungsprospekt nicht vollständig, nicht korrekt oder missverständlich wiedergegeben oder ihrerseits falsch zusammengefasst sind. Außerdem können beschränkt bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-) Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. die Annahmen zur Prognose der Rentabilität nicht zutreffend sein, was zu einer negativen Abweichung der tatsächlichen Situation im Vergleich zu den Angaben im Beteiligungsprospekt, insbesondere zu dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan bzw. der Prognoserechnung, führen kann. Die Analysen der externen Experten der Fondsgesellschaft können darüber hinaus Lücken oder Fehler enthalten. Es besteht das Risiko, dass daraus erhebliche und nicht bezifferbare negative wirtschaftliche Folgen für die Fondsgesellschaft entstehen. 3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft / Management / Verwaltung Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31.12.2026 möglich. Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve und im Bedarfsfall durch die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität der Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen / Entnahmen führen. 3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität / Übertragbarkeit Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen Markt, und es ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher Markt entwickelt; die Fungibilität der Vermögensanlage ist somit eingeschränkt. Ein Verkauf der Beteiligung durch den Anleger während der Laufzeit ist nicht gewährleistet. Ferner kann die Fungibilität auch durch die steuerliche Situation, insbesondere durch die derzeit geltende so genannte zehnjährige Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers als gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte des Anlegers führen kann. Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern in verantwortlichen Positionen des Komplementärs oder geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen und ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft bergen kann. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen und können dazu führen, dass die Anleger einen Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden. Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag) beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw. Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft aufgeführten Fällen verweigern. Der Anleger kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht übertragen bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen. 3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft / Stimmrechte / Majorisierung Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten / Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht durchsetzen können. Ferner besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten (in einem solchen Fall votiert der Treuhänder gemäß Weisung der Geschäftsführung), z. B. durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse in ihrem Interesse In vergleichbarer Weise ist im Erbfall die Übertragung eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft fassen. Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber bindend und von diesen mitzutragen. Eine Majorisierung könnte auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko, dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter wesentliche Beschlüsse, wie z. B. die Auflösung der Fondsgesellschaft, gegen den Willen einzelner Gesellschafter beschließt. AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen auf die für Ausschüttungen / Entnahmen zur Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass in solch einem Fall die Ausschüttungen / Entnahmen reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in solch einem Fall eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann dies den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten. 3.3.15 Widerruf von Beteiligungen Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere nach den Regelungen über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b ff. BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch (regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel verfügt, besteht das Risiko, dass der Anleger seine gewährten Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang zurückerhält. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere durch einzelne Gerichte oder aufgrund dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen / genügt und / oder nicht wirksam erfolgt sind / ist und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht eines Anlegers – unter Umständen auch nach sehr langer Zeit – nicht erloschen ist. Insofern besteht das Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung erklären. In diesem Fall hat der widerrufende Anleger einen auf den Zeitpunkt des Wirksam werdens des Widerrufs berechneten Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. er erhält einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag. Diese Konsequenz der Ausübung eines späteren Wider rufs (nach Abschluss des öffentlichen Angebots) ist nicht durch eine Platzierungsgarantie der Real I.S. 3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug / anwendbare Rechtsordnung Mit einer Investition im Ausland können für den Anleger folgende Risiken verbunden sein: Rechtliche oder politische Risiken sowie Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen haben, wie z. B. die Änderung der Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger nicht durchgesetzt werden können. Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben und zu einer höheren steuerlichen Belastung des australischen Treuhandvermögens, der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen. Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems, die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen, die unten in diesem Abschnitt beschrieben sind. Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben, z. B. für Gerichtsverfahren in Australien, die zu einer Minderung der Rentabilität der Anlage führen. Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der Kaufvertrag selbst, die Mietverträge über das Fondsobjekt) unterliegen ausländischem, insbesondere australischem Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche Auseinandersetzungen in Australien nach den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren und mit höheren Aufwendungen verbunden sein als Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich Ersatzansprüche gegenüber einem Gesellschafter, sollte infolge eines Beteiligungshindernisses ein Schaden eintreten. Diese Ansprüche könnten jedoch nicht durchsetzbar sein. Außerdem würde auch ein Schadenersatzanspruch die genannten zusätzlichen behördlichen Pflichten nicht beseitigen. in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung betreffen und zu einer Reduzierung der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen und der Rendite aus Sicht der Anleger führen. Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den USA, Kanada, Japan, Großbritannien und Australien keiner behördlichen Beaufsichtigung (beispielsweise für Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen Pflichten zu unterliegen. In Australien werden übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen. Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung vorgesehen, dass die Anleger u. a. nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers, z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien oder die Erteilung einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten, nachträglich verändern. Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge auf neue Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der genannten Staaten übergehen. In diesen Fällen kann der geschäftsführende Kommanditist den Anleger aus der Gesellschaft ausschließen. Es besteht aber gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einem solchen Fall in den USA, Kanada, Japan, Großbritannien bzw. Australien zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen Pflichten unterliegt. Diese könnten z. B. in einer Registrierungspflicht bestehen, die nur unter Vorlage eines gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt werden kann. Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan und in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt sind. Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines solchen Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht ausschließen, dass der Fondsgesellschaft vorstehend beschriebene zusätzliche behördliche Pflichten und die damit verbundenen nicht prognostizierten Kosten entstehen. Beide Fälle können aus Sicht der Anleger zu nachteiligen Abweichungen gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung führen. Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen und dazu erlassene Vorschriften oder eine veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen negative Auswirkungen auf Investitionen und Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität aus der Beteiligung führen. 3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmen bedingungen Auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene werden umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert und vorbereitet (z. B. der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)“ vom 22.09.2010 und der weitere Vorstoß der Bundesregierung zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes). Ein Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission (AIFM-Richtlinie), auf den sich nunmehr auch die europäischen Finanzminister verständigt haben, sieht vor, dass die Manager alternativer Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung, jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige). Welche Auswirkungen die neuen Regulierungen haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen werden. Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder administrative Anforderungen auferlegt werden, kann dies im Extremfall zu einem Austausch von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern oder zu einer erzwungenen früheren Auflösung der Fondsgesellschaft führen. Sollte des australischen Treuhandvermögens und die diesem Beteiligungsangebot zugrunde gelegte Ertrags- und Liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen. die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang zusätzliche bzw. höhere Kosten haben, kann dies eine schlechtere Liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft als projiziert zur Folge haben. Der Eintritt der vorgenannten Fälle könnte daher dazu führen, dass die Rentabilität aus der Beteiligung gegenüber der prognostizierten Rentabilität aus Sicht der Anleger erheblich geringer ausfällt. Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, „Anti-Avoidance Provisions“), Gestaltungen für Zwecke der Besteuerung zu ignorieren. Es besteht das Risiko, dass die deutsche und / oder australische Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots behandelt / behandeln. 3.4 Steuerliche Risiken 3.4.1 Allgemein Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen heraus investieren und den (mittelbaren) Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen, Fremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher Ansässigkeit als nur in Deutschland trägt der Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in diesem Beteiligungsprospekt nicht dargestellt sind. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland und / oder Australien das abgeschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich interpretieren und auch ändern. Negative steuerliche Auswirkungen können sich für die Anleger in Deutschland insbesondere auch ergeben, wenn das bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts gewährt. Das DBA wird derzeit neu verhandelt, so dass künftig neue und ggf. nachteilige gesetzliche Regelungen gelten können (siehe hierzu Details in Tz. 3.4.2). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das DBA gekündigt wird. In jedem dieser Fälle kann sich für die Anleger die Ausschüttung / Entnahme nach Steuern bzw. die Rentabilität der Beteiligung nach Steuern substanziell mindern. Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Verwaltungserlasse der zuständigen Behörden sowie der relevanten Rechtsprechung. Es besteht das Risiko, dass Gesetzesänderungen und / oder Änderungen in der Rechtsprechung und / oder der Erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. australischen Finanzverwaltung zu einer anderen und auch höheren als der in diesem Prospekt dargestellten bzw. zugrunde gelegten Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung möglich. Ebenso sind voneinander abweichende Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten in Australien und Deutschland nicht ausgeschlossen. Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur wird dem Anleger das Ergebnis der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen und dem sich daraus ergebenden individuellen Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko, dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus der Fondsbeteiligung gegenüberstehen. Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und -praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und Australien haben im laufenden wie auch in den vergangenen Jahren ständigen Veränderungen unterlegen. Es besteht das Risiko, dass künftige Veränderungen die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft, Im Ergebnis kann in Australien und / oder Deutschland eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte Besteuerung erfolgen. Es können Steuernach- setzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder Nr. 2 EStG vorliegen. Sofern beispielsweise die Finanzverwaltung die australische Quellensteuer nicht als australische Einkommensbesteuerung der Anleger ansieht, könnte sie die Auffassung vertreten, dass die Anleger mit den laufenden Einkünften aus dem Fondsobjekt in Australien nicht der australischen Einkommensbesteuerung unterliegen und dass dies auf die fehlende Ansässigkeit der Anleger in Australien zurückzuführen ist. In der Folge könnte sie die Freistellung der Einkünfte in Deutschland versagen. zahlungen zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger stark einschränken und letztlich gar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen Risiken in Deutschland bzw. Australien. Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen und bezüglich der steuerlichen Aspekte insbesondere das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen. Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen. Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne beim Anleger in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat des Anlegers (beispielsweise durch entsprechende Anwendung des Artikels im DBA über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. unter Anwendung der Tz. 32.6 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen und / oder der Grundsätze des OECD-Berichts zur Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften vom Januar 1999) extensiv ausgelegt und für diese Einkünfte Deutschland zugewiesen wird. Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele eines Anlegers wird keine Haftung übernommen. 3.4.2 Besteuerung in Deutschland a)Besteuerung der Mieteinkünfte / Veräußerungsgewinne Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland auf Ebene des Anlegers nicht der Einkommensteuer unterliegen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen Treuhandvermögen unter dem DBA nicht von der Besteuerung in Deutschland auf Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl. Verfügung der OFD Münster vom 04.05.2009). Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte würden dann im Ergebnis bei den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem Steuersatz in Deutschland unterliegen und nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung der australischen Quellensteuer könnte ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich für die Anleger erheblich reduzieren. Es besteht das Risiko, dass die Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene des Anlegers ganz oder teilweise (d. h. nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts) der Einkommensteuer unterliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Freistellung unter dem DBA bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht anwendbar ist und / oder australische Veräußerungsgewinne unter dem DBA nicht von deutscher Besteuerung freizustellen wären. Dies kann ebenso der Fall sein, wenn die Fondsgesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert. Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung von Einkommensteuerbescheiden der Anleger im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in Deutschland ausgehen, können die Anleger Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf. Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere nicht anwendbar, wenn die Voraus- könnte im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Einkommensteuer und Zinsen darauf nachzuzahlen haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen gegenüber der Prognose eine erhebliche Liquiditätsbelastung für den Anleger mit sich bringen. Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall erheblich verringern. Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen von DBA – wie sie mit Australien derzeit stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen Treuhandvermögen zu. Dies kann auf Ebene der Anleger zur Belastung mit deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung einer möglichen australischen Steuer sowie zumindest für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume zur Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen darauf führen. c) Gewerblicher Grundstückshandel Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am australischen Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen. Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang mit weiteren Veräußerungen des Anlegers wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden Personengesellschaften einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels das Überschreiten der so genannten Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren. In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch die Veräußerung des Anteils am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts durch den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft einzubeziehen sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich vorliegen. Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser Fälle erheblich verringern. b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird (z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in die Prognoserechnung und das prognostizierte Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMFSchreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft aus anderen Gründen, beispielsweise falls sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt. Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der Anleger könnte sein, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft nach der Anrechnungsmethode zusteht. In diesem Fall würden Einkünfte aus Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts auf Ebene des Anlegers anteilig der Einkommensteuer unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung 3.4.3 Besteuerung in Australien für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind. a)Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation als Managed Investment Trust Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognoserechung und Prognose des Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft für diese Zwecke als in Deutschland ansässig qualifiziert wird. d) Anwendung Progressionsvorbehalt Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert. Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen das Risiko, den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht im Ergebnis nicht erfolgreich führen zu können. Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften für Managed Investment Trusts wurden erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieser geänderten gesetzlichen Vorschriften weder Gerichtsurteile noch Entscheidungen durch die australische Finanzverwaltung gibt, verbleiben Unsicherheiten, ob das Treuhandvermögen die Voraussetzungen zur Qualifikation als Managed Investment Trust erfüllt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die australische Finanzverwaltung die Qualifikation des Treuhandvermögens als Managed Investment Trust oder die Qualifikation der Fondsgesellschaft als in Deutschland ansässig nicht anerkennt. e) Fremdwährungsgeschäfte Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften im Zusammenhang mit ihrem Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen Rat einzuholen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Treuhandvermögens zur Qualifikation als Managed Investment Trust ist außerdem von bestimmten Faktoren abhängig, die außerhalb der Kontrolle der Fondsgesellschaft liegen (z. B. wer letztendlich der Eigentümer von Anlegern ist, die keine Einzelpersonen sind). f) § 138 Abs. 2 AO Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung vertreten, dass die Anleger dieses Beteiligungsangebots eine Anzeige gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben müssen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Anzeige für Anleger dieses Beteiligungsangebots bei der zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Eine fehlende Anzeige kann zu einer Kostenbelastung auf Ebene des Anlegers und zu einer Verringerung der Rentabilität der Beteiligung für den Anleger führen. Sollte das Treuhandvermögen nicht alle Voraussetzungen eines Managed Investment Trusts wie konzeptionsgemäß vorgesehen erfüllen oder wird die Fondsgesellschaft nicht als in Deutschland ansässig behandelt, erhöht sich der auf die Einkünfte des Treuhandvermögens anwendbare Quellensteuersatz von 7,5 Prozent auf 30 Prozent. Dies würde die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich verringern. sellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten, unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen Einkommensteuer. b) Verlustvorträge Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass nach australischem Steuerrecht dem Treuhänder für Rechnung des australischen Treuhandvermögens entstandene steuerliche Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen und gegen positive Einkünfte verrechnet werden können. Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung berücksichtigter Steuern auf Veräußerungsgewinne würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich verringern. Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste für Rechnung des australischen Treuhandvermögens ist, dass im Zeitraum zwischen der Erzielung negativer Einkünfte und deren Verrechnung mit positiven Einkünften Anforderungen an den Bestand der Anleger / Treugeber („50 Percent Stake Test“) erfüllt werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)Anteile an der Fondsgesellschaft übertragen werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber kann es bezüglich negativer Einkünfte aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts auch fehlen, sofern bei Verursachung solcher negativer Einkünfte das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber fehlen, entfallen auf Ebene des australischen Treuhandvermögens australische steuerliche Verlustvorträge, sofern sich die Anleger zu 50 Prozent oder mehr ändern. d) Stempelsteuer („Stamp Duty“) Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass durch die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft Stempelsteuer („Stamp Duty“) in South Australia auf das Fondsobjekt oder auf die Beteiligung als solche in nur geringer Höhe ausgelöst wird. Stempelsteuer in erheblicher Höhe entsteht jedoch durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft, wenn entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden Personen 50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft), entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten die Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt. Insgesamt würden sich die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft in diesem Fall erheblich verringern. Sollten australische steuerliche Verlustvorträge – wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzung und / oder aus anderen Gründen – ganz oder teilweise nicht nutzbar sein, können sich die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich verringern. c)Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen aus der Veräußerung des Fondsanteils Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt, dass Anleger / Treugeber, die (zusammen mit nahestehenden Personen) weniger als 10 Prozent des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten, mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft in Australien nicht der australischen Einkommensteuer unterliegen. e) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungsergebnisses beruhen u. a. auf Annahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Abschreibungen sowie von bestimmten, im Vorfeld entstandenen Kosten mittels Abschrei- Anleger, die (allein oder zusammen mit nahestehenden Personen) 10 Prozent oder mehr des Ge- Anleger, die 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten und hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen Einkommensteuer unterliegen, sind im Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn steuererklärungspflichtig. bungen, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben (einschließlich von Kosten, die unter dem Investment Management Agreement, dem Trust Deed sowie unter Verträgen mit dem Anbieter vereinbart und angesetzt wurden) und zur Entstehung, Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit der australischen Mehrwertsteuer („Goods and Services Tax“). 3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche Anteilsfinanzierung Sollten die Annahmen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Berechnung der Abzugsbeträge für das Treuhandvermögen unzutreffend sein, würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots vorgesehen, resultieren. Dies würde die möglichen Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich verringern. 3.5.1 Haftung und Nachhaftung Ein der bestehenden Fondsgesellschaft beitretender bzw. einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft erwerbender Anleger haftet für die ab seinem Eintritt / Anteilserwerb und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unbeschränkt. Mit seiner Eintragung in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage beschränkt. Daher ist der Treuhandkommanditist erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Kommanditist der Fondsgesellschaft geworden. Grundsätzlich besteht keine Haftung eines Kommanditisten, wenn und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft oder Dritten ergeben. Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer Hafteinlage. Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax getroffenen Annahmen unzutreffend sein (beispielsweise indem der Erwerb des Fondsobjekts der Goods and Services Tax unterläge und diese nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet würde), würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots vorgesehen, resultieren. Dies würde die Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich verringern. f) Steuererklärungspflicht der Anleger Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht die Besteuerung von Mieteinkünften aus dem Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen Treuhandvermögen in Australien auf Ebene des Trustee für das australische Treuhandvermögen vor. Es besteht das Risiko, dass eine Änderung in der australischen Verwaltungspraxis oder der australischen Steuergesetze dazu führt, dass die Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen verpflichtet werden, was zusätzliche Kosten für die Anleger und damit eine Reduzierung der Rentabilität aus der Beteiligung für die Anleger auslösen würde. aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für die Anleger negativ beeinflussen. 3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung nicht empfohlen, und es wird auch nicht zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen / Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen. Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, die alle unterschiedlichen, auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der Beteiligung zurückzuführen. Im schlimmsten Fall droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des Anlegers. Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio hinaus kann für den Anleger die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs- oder Schadenersatzzahlungen – auch aus Haftungsfällen – an die Fondsgesellschaft oder an Dritte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu leisten und im Fall der Refinanzierung der Einlage (Anteilsfinanzierung) ferner die Belastung aus deren Fortsetzung oder Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder Kosten, ohne dass diese durch Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen zu müssen. Das maximale Risiko ist die Belastung des Anlegers mit den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen ohne korrespondierende Einnahmen aus der Beteiligung, was die Privatinsolvenz des Anlegers verursachen könnte. Über die in diesem Abschnitt genannten Risiken hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Risiken. 3.6 Maximales Risiko des Anlegers Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten Erläuterungen beschreiben die wesentlichen einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung A wie … Adelaide. Die heutige Hauptstadt des Bundesstaates South Australia entstand als geplante „perfekte Stadt“. Sie wurde ab 1836 nach einer Vision des Architekten Colonel William Light am Fluss Torrens errichtet. Er ließ Adelaide mit schachbrettartigem Straßenverlauf anlegen, unterteilt durch den Flussverlauf in eine Nordund Südhälfte. Die City mit einer Fläche von ca. 15,57 km² wird von einem 930 Hektar großen Grüngürtel umgeben. Ihren Namen erhielt Adelaide von der britischen Königin, der in Meiningen geborenen Adelheid von Sachsen-Meiningen, Frau von König William IV. Quelle: T he City of Adelaide, McDougall & Vines, Conservation and Heritage Consultants, August 2006 4. Investitionsstandort 4.Investitionsstandort 4.1 Australien – Commonwealth of Australia Fläche 7,71 Mio. km² Bevölkerung 22,3 Mio. (2010) Bevölkerungsdichte 2,9 Einwohner pro km² Hauptstadt Canberra Währung Australischer Dollar (AUD) Bruttoinlandsprodukt pro Kopf USD 54.869 (2010) Wirtschaftswachstum 2009: 1,2 % 2010: 3,3 % (prognostiziert) 2011: 3,6 % (prognostiziert) Inflationsrate 2009: 1,8 % 2010: 2,9 % (prognostiziert) 2011: 2,8 % (prognostiziert) Arbeitslosenquote 2009: 5,6 % 2010: 5,2 % (prognostiziert) 2011: 4,9 % (prognostiziert) Landessprache Englisch Regierungsform Parlamentarisch-demokratische Monarchie im Commonwealth of Nations 4.1.1 Allgemeines Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien ist Australien das sechstgrößte Land der Erde und etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Australien ist im Rahmen seiner Verwaltungsgliederung in sechs Bundesstaaten und zwei Territorien unterteilt. Der größte Teil der Bevölkerung lebt in Küstenregionen – zum einen in der Umgebung von Perth im Südwesten des Kontinents, zum anderen in den Küstengebieten im Südosten von Adelaide über Melbourne bis Brisbane. In diesen Gebieten wiederum leben die meisten Menschen in den städtischen Regionen, vor allem den Hauptstädten der Bundesstaaten und Territorien. Australien sieht sich als Einwanderungsland mit einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich, Neuseeland, China, Italien und Vietnam. Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern – dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und dem Senat mit 76 Sitzen. Im August 2010 fanden in Australien vorgezogene Parlamentswahlen statt, aus der keine Partei als eindeutiger Sieger hervorging. Nach langwierigen Koalitionsverhandlungen bildete die neue Premierministerin Julia Gillard von der Labor Party (ALP) eine Bruttoinlandsprodukt – Veränderung gegenüber Vorjahr in % - - - - - - JPN GBR EUR CAN USA NZL KOR AUS Quelle: International Monetary Fund, Country Report N. /, Oktober lich große und rasch in Kraft gesetzte staatliche Konjunkturpaket zurückzuführen. Aufgrund solider Staatsfinanzen mit einer Verschuldungsquote von rd. 20 Prozent gemessen am Bruttoinlandsprodukt konnte dieses auch problemlos finanziert werden. Der Staatshaushalt wird nach Expertenmeinung auch in den kommenden Jahren gemessen an der Staatsverschuldung im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsnationen gut aufgestellt sein. Minderheitsregierung zusammen mit freien Abgeordneten und den Grünen. Königin Elizabeth II. ist das Staatsoberhaupt Australiens. Australiens Wirtschaft wird vom Dienstleistungssektor dominiert (knapp 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts). Größte Einzelbereiche des Dienstleistungssektors sind Finanz-, Immobilien- und Unternehmensdienstleistungen. Der Landwirtschafts- und Bergbauanteil am Bruttoinlandsprodukt liegt bei rd. 10 Prozent, doch ist der Anteil dieser beiden Sektoren an Australiens Exporten mit rd. 70 Prozent erheblich. Insgesamt betrachtet, hat sich die australische Wirtschaft seit Ausbruch der Finanzkrise besser entwickelt als die der meisten OECD-Staaten. Das ist nicht zuletzt auch Folge der langen Phase wachstumsstarker Jahre mit hohen Haushaltsüberschüssen. Aus dem ursprünglich stark regulierten Agrar- und Rohstoffland wurde in den letzten 25 Jahren nicht nur eine der am stärksten deregulierten Ökonomien der Welt, sondern auch seit Ende der 80er Jahre eines der wachstumsstärksten OECD-Länder. In den Jahren 1987 bis 2009 ist die australische Wirtschaft durchschnittlich jährlich über 3,3 Prozent gewachsen. 4.1.2 Volkswirtschaft Als eine der wenigen hoch entwickelten Industrie nationen gelang es Australien im Krisenjahr 2009 – in mitten der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise –, ein positives Wirtschaftswachstum zu erzielen. Mit einem Zuwachs um 1,2 Prozent im Jahr 2009 konnte Australien, bei einer vergleichsweise geringen Bevölkerungszahl von nur rd. 22,3 Mio. Menschen, Rang 13 der größten Volkswirtschaften der Welt belegen. Aktuelle Wirtschaftsdaten gehen von einer Rückkehr zum historischen Trend mit einem Wachstum für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2010 von 3,3 Prozent aus. Für 2011 wird ein Anstieg auf 3,6 Prozent und auch für die folgenden Jahre Wachstumsraten von Die Tatsache, dass Australien die Finanzkrise praktisch unbeschadet überstanden hat, ist nicht nur auf die Stabilität des Bankensystems, sondern auch auf das im internationalen Vergleich überdurchschnitt- Bruttostaatsverschuldung in % des Bruttoinlandsprodukts (Prognose) AUS KOR NZL SWE NOR CAN DEU GBR FRA EUR IRL ESP PRT USA ITA GRC JPN Quelle: International Monetary Fund, Country Report N. /, Oktober Des Weiteren verfügt Australien in Relation zu seiner Einwohnerzahl über eine sehr effiziente Infrastruktur. Das Autobahnnetz um die Großstädte ist gut ausgebaut und das Flugnetz eines der best ausgebauten der Welt. So nimmt Australien beim Wachstumsfaktor „Infrastrukturausstattung“ in der Bewertung des „Global Competitiveness Index“ des World Economic Forums Platz 22 von 139 Ländern ein. Auch das Bildungssystem des Landes stellt mit Platz 13 seine internationale Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis und ist ein Garant für die zukünftige Absicherung des Wohlstandes Australiens. Insgesamt schneidet Australien mit Platz 16 ab und gehört damit zur Weltspitze. bis zu 4 Prozent prognostiziert. Die mittelfristige Prognose ist damit nicht nur für sich gesehen, sondern auch im internationalen Vergleich führender Industrieländer äußerst positiv. Bruttoinlandsprodukt in % (Prognose) - Auch der Arbeitsmarkt ist problemlos durch die globale Finanzkrise gekommen und ist Beleg dafür, wie erfolgreich die Wirtschaftspolitik in Australien funktioniert. Die Arbeitslosenquote stieg ausgehend von einem sehr niedrigen Niveau während der Finanzmarktkrise zwar kurzfristig um etwa zwei Prozentpunkte auf knapp 6 Prozent an, ist aber seitdem wieder deutlich zurückgegangen und liegt im Bereich des von der Regierung als Vollbeschäftigung definierten Korridors von rd. 5 Prozent; Tendenz weiter fallend. - - - - - Australien Deutschland Europa Total OECD Quelle: OECD, Economic Outlook No. , November Arbeitslosigkeit in % (Prognose) Positiv ist auch die Preisentwicklung zu bewerten. Nachdem die Inflationsrate 2009 auf 1,8 Prozent zurückging, liegt sie aktuell bei 2,9 Prozent und damit im Bereich der historischen Bandbreite zwischen 2 und 4 Prozent. Dass Australien zu den wirtschaftlich leistungsfähi geren Ländern der Welt zählt, liegt auch und vor allem an seinem Rohstoffreichtum. Gerade nach der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise kristallisiert sich die Region Südostasien zusammen mit den wirtschaftlichen Schwergewichten China und Indien als neues Gravitationszentrum des Welthandels heraus. Laut den Veröffentlichungen der Welthandels- und Entwicklungskonferenz UNCTAD im Jahr 2009 löste Australien China als größten Eisenerzproduzenten der Welt ab. Auch bei den an Bedeutung gewinnenden Industriemetallen Titan, Lithium, Gold und Aluminium zählt Australien zu den weltgrößten Produzenten. Im Bereich Steinkohle ist Australien seit Mitte der 80er Jahre weltweit der größte Exporteur. Australien Deutschland Europa Total OECD Quelle: OECD, Economic Outlook No. , November Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von immobilienmarktspezifischen Daten (Jahr ) , , , , , Singapur , Deutschland , , Niederlande , , Frankreich Spanien , Irland , , USA Finnland , Schweden , , Neuseeland Dänemark , Großbritannien , , Kanada Belgien , , Australien , Österreich , , Algerien ... , Quelle: Jones Lang LaSalle, Global Real Estate Transparency Index 4.1.3 Immobilienmarkt Der australische Immobilienmarkt rangiert gemäß dem aktuellen von Jones Lang LaSalle alle zwei Jahre aufgestellten Immobilien-Transparenzindex 2010 weltweit auf dem ersten Platz vor Kanada und Großbritannien. Hierbei handelt es sich um einen Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von Immobilienmärkten. Im australischen Markt finden ausländische Investoren die gleichen Marktbedingungen wie die lokalen Investoren vor und können verlässliche Markt- und Finanzinformationen, klare Vorgaben zu Steuern und behördlichen Regulierungen, gleiche Behandlung im Transaktionsprozess, hohe ethische Standards und hervorragende Marktexpertise der Marktteilnehmer erwarten. Damit einhergehend ist ein Anstieg der Erwerbsquote, die in den vergangenen Jahren kontinuierlich auf mehr als 65 Prozent wuchs, zu verzeichnen. Dies ist nicht auch zuletzt der verstärkten Anwerbung von ausländischen Fachkräften zu verdanken. In der Folge ist auch die Zuwachsrate der Bevölkerung mit 1,7 Prozent gemäß der letzten Erhebung des australischen Statistischen Bundesamtes im internationalen Vergleich entwickelter Volkswirtschaften überdurchschnittlich hoch. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Landes in Verbindung mit einem soliden öffentlichen Haushalt bilden günstige Voraussetzungen, das hohe Wachstum der Vergangenheit auch in der Zukunft fortzuführen. Diese Rahmenbedingungen, gepaart mit dem Reichtum an natürlichen Rohstoffen wie Kohle, Erze und diverser Industriemetalle, versetzt das Land in eine außerordentlich gute strategische Position für die Zukunft. Der Umweltschutz hat in Australien einen hohen Stellenwert erreicht. Standards für energie- und umweltbewusstes Bauen, wie das National Australian Built Environment Rating System („NABERS“) und das Green Building Council’s Green Star Rating, gehören daher im Büroimmobilienbereich in Australien mittlerweile zur gängigen Praxis. Dies spiegelt sich auch im Finanzstatus des Kontinents wider. Die führende Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet die Bonität Australiens zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit einem hervorragenden „AAA, bei stabilem Ausblick“, was der Bestnote entspricht. Auch der australische Büroimmobilienmarkt hat in der Finanzkrise eine Korrektur erfahren, konnte sich aber seitdem schnell und nachhaltig erholen. In 2010 wurden bereits wieder 125 großvolumige Bürotransaktionen (> AUD 5 Mio.), die sich insgesamt auf AUD 6,73 Mrd. belaufen, registriert, das dem dritthöchsten seit 1987 gemessenen Wert entspricht. Über 40 Prozent – rd. AUD 2,65 Mrd. – des gesamten Transaktionsvolumens wurden mit ausländischem Kapital finanziert, wobei acht von den insgesamt 17 Transaktionen in einer Größenordnung über AUD 100 Mio. von ausländischen Investoren durchgeführt wurden. Es ist positiv zu bemerken, dass die Mehrzahl dieser Transaktionen von Investoren getätigt wurde, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem australischen Kontinent investiert waren. . . . . . . . . Anzahl Transaktionen Transaktionsvolumen (in AUD Mio.) Australischer Büroimmobilienmarkt – Transaktionsvolumen- und Anzahl Volumen Anzahl Quelle: Jones Lang LaSalle, Australia Office Investment Market Review, März Aufgrund des geringen zusätzlichen Flächenangebots, einer gesunden Nachfrage und einer landesweiten Leerstandsrate in den Geschäftszentren unter dem langjährigen Durchschnitt stehen die Zeichen positiv für die Entwicklung des australischen Immobilienmarkts. Diese Rahmenbedingungen gekoppelt mit der hohen Transparenz des australischen gewerblichen Immobilienmarkts werden weiterhin für ein großes Interesse ausländischer Investoren sorgen. Auch von Seiten der einheimischen Investoren, die den australischen Investmentmarkt historisch dominieren und die sich seit der Finanzkrise in Zurückhaltung geübt haben, ist eine verstärkte Investmentaktivität zu verzeichnen. 4.2Adelaide 4.2.1 Allgemeines Adelaide ist die Hauptstadt des australischen Bundesstaates South Australia (SA). Timorsee Indischer Ozean Pazifischer Ozean Carpentariagolf Perth Große Australische Bucht Sydney Adelaide Canberra Melbourne Indischer Ozean Tasmanien km Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner, was etwa 75 Prozent der Bevölkerung des gesamten Bundesstaates entspricht. Im Ranking der lebenswertesten Städte der Welt liegt Adelaide regelmäßig unter den „Top 10“ und belegte 2010 gemäß Economist Intelligence Unit Platz 8. Nach Melbourne belegt Adelaide laut KPMG Competitive Alternatives Study 2010 den zweiten Platz der kosteneffizientesten Standorte in der Region Asia-Pazifik. Einen nennenswerten Anteil am Erfolg der Region hat auch die große Bedeutung des Rohstoffsektors. Im Fraser Institute Ranking der zukunftsreichsten Rohstoffabbaugebiete der Welt ist der Bundesstaat South Australia von Platz 31 auf Platz 15 aufgerückt. Ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum in South Australia und solide Staatsfinanzen sind Folge dieser positiven Rahmenbedingungen und werden durch ein AAA-Rating von Standard & Poor’s untermauert. Tasmansee 4.2.2 Immobilienmarkt Der Gesamtmarkt ist in die Teilmärkte „Core“, „Frame“ und „Fringe“ unterteilt. Dabei bilden die Märkte „Core“ und „Frame“ den eigentlichen Stadtkern Adelaide und „Fringe“ North Adelaide. Das Zentrum, das von einem Parkring umschlossen ist, bildet den Teilmarkt „Frame“, der wiederum die Hauptgeschäftsstraßen Grenfell Street, Pirie Street und King William Street im Teilmarkt „Core“ umfasst. Außerhalb des Grüngürtels gelegene Büroimmobilien werden zum Teilmarkt „Fringe“ gezählt. Mikrostandort Core-CBD Adelaide Railway Station Montefiore Rd Adelaide Convention Centre Art Gallery of South Australia South Australia Museum Parliament House North Tce North Tce North Tce JB Hi-Fi City Hindley St Rundle Arcade Upark Fisher Pl Adelaide Central Plaza Rundle St Angas St Pulteney St Moore St Carrington St Bus | Hurtle Square Hurtle Square Haltestellen: Hurtle Square Queen St John St Hobsons Pl King William St Carrington St Fondsobjekt, Grenfell Street, Adelaide Bent St Pulteney St Divett Pl Chancery Ln Field St m Hindmarsh Square Hindmarsh Square Wyatt St q u a re ia S Angas St ADELAIDE FRAME Wright St Flinders St Wakefield St Victoria Square are Squ Gouger St a ori V i ct Morphett St Gouger St Gawler Pl to r Vic Wakefield St Grote St Central Market Hindmarsh Square Flinders St Pitt St Grote St Grenfell St Pirie St Freemasons Ln King William St Bentham St Young St Morphett St Franklin St Freeman Ln Pirie St Adelaide Town Hall Wyatt St Coromandel Pl Light Square Light Square ADELAIDE CORE Victoria Square Whitmore Square Grenfell St Pulteney St Peel St Grenfell St Waymouth St Franklin St Adelaide Arcade Gays Arcade Currie St Light Square Centre Point Gawler Pl Myer Centre Stephens Pl Bank St Victoria St Morphett St Hindley St Skycity Casino Straßenbahn | Zug Der „Core“-Bereich ist der größte Teilmarkt für Büro immobilien in Adelaide und damit aus Investitions gesichtspunkten am interessantesten. Gemäß den aktuellen Zahlen des Property Council of Australia ist der Gesamtleerstand im CBD von rd. 8,09 Prozent im Juli 2010 auf 8,25 Prozent im Januar 2011 angestiegen. Dieser leichte Anstieg ist jedoch hauptsächlich auf jüngste Fertigstellungen zurück zuführen. Der Gesamtbestand an Büroflächen im CBD, dem zentralen Geschäftsviertel, beträgt rd. 1,3 Mio. m². Teilmärkte Core, Frame, Fringe University of Adelaide Sportsground City of Adelaide Golf Club Port Rd Wa rM Adelaide Oval ria e From nD r iv e Hutt St Jam es Co ng do Tce A Hurtle Square Fullarton Rd Railway Tce ADELAIDE FRAME An za c Unley Rd Veale Gardens Peacock Rd Lundie Gardens Sir Lewis Cohen Ave Goodwood Rd Hw y South Tce Richmond Rd Greenhill Rd A G le nO Victoria Park Racecourse sm A on dR d Greenhill Rd A A A wy An zac H ADELAIDE FRINGE George St King William St Everard Ave Gle n Os mo n dR d A Goodwood Rd m Fullarton Rd Bartels Rd Wakefield Rd Grote St Whitmore Square Keswick Terminal Hindmarsh Square ADELAIDE CORE King William St A Grenfell St Pulteney St Morphett St West Tce South Rd rive dman D ald Bra Kingston Sir Don Gardens St dle Run ille tev et qu De Currie St Light Square ce th T East Tce r Ave Nor c Rd ani Bot North Tce King William St Glove Morphett Rd Por t Rd Botanic Garden of Adelaide and State Herbarium Rd ns Henley Beach Rd Hackney Rd em o lD riv e Rive r To rre A A ADELAIDE FRINGE Mitchell St Park St Fondsobjekt, Grenfell Street, Adelaide Wattle St Netto-Flächenumsatz in Adelaide „Core“ in . m² Prognose - - Netto-Flächenumsatz Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom .. Dem Rückgang des Nettoumsatzes im Zuge der Finanzkrise soll gemäß den Marktexperten von CB Richard Ellis, Adelaide, in den kommenden Jahren ein Netto-Flächenumsatz in etwa auf dem Niveau des langjährigen Mittels folgen. Ferner geht CBRE im Rahmen des Wertgutachtens von einem Rückgang der Leerstandsraten im Teilmarkt „Core“ für das laufende Jahr auf rd. 6,4 Prozent aus. Dieser Rückgang wird vor allem vor dem Hintergrund des faktisch nicht vorhandenen Angebots an neuen A-GradeFlächen in den nächsten 18 Monaten erwartet. Die Neubauaktivität wurde im Rahmen der Finanz krise in Adelaide, wie auch weltweit, stark zurückgefahren und dementsprechend wird für die kommenden Jahre ein Mangel an zusätzlichen qualitativ hochwertigen Flächen, insbesondere im Teilmarkt „Core“, erwartet. Zwei wesentliche Projekte mit einer Gesamtfläche von rd. 49.000 m² sollen bis 2013 im Bereich „Core“ entstehen, wobei ein Großteil dieser Flächen nicht spekulativ gebaut wird, sondern umfangreich vorvermietet (z. B. an die Adelaide Bank) ist. Büroflächenangebot Adelaide in . m² Prognose Core Frame Fringe Suburban Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom .. Adelaide CBD – Fläche und Leerstand nach Stadtteil und Gebäudestandard Stadtteil CBD (Core & Frame) Core Gebäudestandard Fläche (m²) Fläche (m²) Leerstand (%) Frame Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%) 1.302.961 8,25 % 1.011.653 7,34 % 291.308 11,42 % 1.302.961 8,09 % 1.011.653 7,02 % 291.308 11,80 % 41.700 3,83 % 41.700 3,83 % - - 41.700 6,41 % 41.700 6,41 % - - 426.381 7,66 % 355.409 4,58 % 70.972 23,10 % 426.381 9,33 % 355.409 5,45 % 70.972 28,72 % 353.303 3,69 % 294.004 3,36 % 59.299 5,38 % 353.303 3,09 % 294.004 2,69 % 59.299 5,08 % 328.744 11,87 % 193.290 13,50 % 135.454 9,55 % 328.744 9,60 % 193.290 11,11 % 135.454 7,46 % 152.833 13,85 % 127.250 16,06 % 25.583 2,87 % 152.833 13,38 % 127.250 15,39 % 25.583 3,40 % Gesamt Premium A-Grade B-Grade C-Grade D-Grade Januar 2011 Juli 2010 Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011 7,5 Prozent und mittelfristig bis Juli 2012 auf unter 6,0 Prozent aus; dieser Trend wird voraussichtlich bis mindestens 2013 anhalten. Der Leerstand nach Objektqualitäten differenziert ist im Premium-Segment auf 3,8 Prozent und im Bereich A-Grade von 9,3 Prozent auf 7,7 Prozent zurückgegangen. Betrachtet man die „Unterkategorie“ bzw. den Teilmarkt „Core-Central Business District“ (Core-CBD) – den Standort des Objekts – so ist gar ein Rückgang im Bereich A-Grade auf rd. 4,6 Prozent zu verzeichnen. Das Mietwachstum hat sich seit dem dritten Quartal 2010 stabilisiert bzw. abgeflacht. Betrachtet man jedoch die letzten zwölf Monate bis Februar 2011, so sind die Brutto-Spitzenmieten (in den Segmenten Premium, A- und B-Grade) um durchschnittlich 4,0 Prozent gestiegen. Dies bildet den Durchschnitt für Premium, A- und B-Grade im gesamten CBD. Betrachtet man den Teilmarkt „Core-CBD“ individuell für A- und B-Grade, so kann in Einzelfällen ein Anstieg von bis zu 12,0 Prozent verzeichnet werden. In der zweiten Jahreshälfte ist für den Gesamtmarkt ein Mietwachstum auf Vorjahresniveau zu erwarten, Im historischen Kontext liegt der Gesamtleerstand des CBD mit 8,25 Prozent unter dem Mittel der letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und unterhalb der landesweiten CBD-Leerstandsrate von 8,6 Prozent. Aufgrund des limitierten zusätzlichen Flächenangebots in den kommenden Jahren gehen Experten kurzfristig bis Juli 2011 von einem Rückgang auf unter Adelaide CBD – Leerstand nach Gebäudestandard in % , % , % , % , % , % Premium Januar A-Grade Juli B-Grade C-Grade D-Grade Januar Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q Adelaide CBD – Vergleich Leerstandsraten in % Prognose , % , % CBD Gesamtleerstand -Jahres-Durchschnitt Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q Adelaide CBD – Vergleich Bruttomiete in AUD pro m² p. a. Prognose Premium A-Grade B-Grade Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q einhergehend sinkende Ankaufsrenditen. Demnach sind die Vorzeichen für die Marktentwicklung langfristig positiv gestellt. speziell im Segment Premium und A-Grade ist für das dritte und vierte Quartal 2011 einhergehend mit einer verstärkten Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen mit einem weiteren Anziehen des Mietwachstums zu rechnen. Die Ankaufsrenditen für Premium-Immobilien im Teilmarkt „Core“ haben sich gefestigt und zogen gemäß der Marktbeobachtung von CB Richard Ellis im Dezember 2010 um 10 – 20 Basispunkte an, so dass die derzeitigen Spitzenrenditen bei rd. 7,25 Prozent liegen. So wurde beispielsweise im abgelaufenen Kalenderjahr eine neuwertige Büroimmobilie, welche im Jahr 2007 fertiggestellt wurde, im Teilmarkt „Core“ für eine Rendite von 6,97 Prozent von einer australischen Versicherung erworben. Derzeit ist eine zunehmende Anzahl an inländischen und ausländischen Investoren zu verzeichnen, so dass davon auszugehen ist, dass der bestehende Trend der zunehmenden Ankaufsfaktoren fortgesetzt werden kann. Aktuell liegen die Bruttomieten (ohne Berücksichtigung von Incentives) im Premium-Segment zwischen AUD 425 – AUD 525 pro m² p.a., im Bereich A-Grade (neu) zwischen AUD 450 – AUD 530 pro m² p. a. und im Bereich A-Grade (Bestand) zwischen AUD 400 – AUD 500 pro m² p. a. Die Brutto-(Office-)Miete des Objekts ist folglich und gemäß dem involvierten Wertgutachter von CBRE mit aktuell rd. AUD 464 pro m² p. a. im Markt. Derzeit gehen die lokalen Experten davon aus, dass der Büroimmobilienmarkt im CBD auch in Zukunft eine der niedrigsten Leerstandsraten des Landes aufweisen wird. Ferner ist gemäß den aktuellen Marktberichten mit einer zunehmenden Nachfrage nach geeigneten Mietflächen zu rechnen, was zu weiterem Mietwachstum führen wird. Die zuletzt veröffentlichten Marktberichte der international renommierten Immobilienmakler prognostizierten ein anhaltend positives Investmentklima und damit Quelle: Australian Bureau of Statistics, Auswärtiges Amt, Colliers International, DEKA, IWF, OECD, South Australian Government, S & P, German Trade & Invest, WEF Adelaide CBD Büromarktindikatoren Gebäude standard Premium A-Grade (neu) A-Grade (Bestand) A-Grade (neu) A-Grade (Bestand) B-Grade Stadtteil Core Bruttomiete Incentives Nebenkosten Kaufpreis pro m² Ankaufsrendite (AUD / m² p. a.) (%) (AUD / m² p. a.) (AUD) (%) tief tief hoch hoch tief hoch tief hoch 425 525 0 % 15 % 115 4.000 6.000 7,25 % 8,00 % 450 530 0 % 15 % 105 4.400 6.000 7,25 % 8,00 % 400 500 0 % 10 % 90 3.500 5.500 8,00 % 9,00 % 425 450 5 % 15 % 90 3.750 4.000 8,00 % 8,50 % 315 370 0 % 15 % 85 2.400 3.000 8,50 % 9,50 % Core 355 425 10 % 20 % 95 3.000 4.000 8,75 % 9,75 % Frame 275 395 10 % 20 % 85 2.000 3.000 9,00 % 10,00 % Core Frame Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011 A wie ... AAA-Rating. Hauptmieter der Büroimmobilie des „Bayernfonds Australien 7“ ist das Department for Transport, Energy and Infrastructure, das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia. Der Mieter verfügt über ein AAA-Rating von Standard & Poor’s und damit über die höchste Bonitätsbewertung. Zu den Verantwortungsbereichen des Ministeriums gehört u. a. die Metro von Adelaide sowie die mit ca. zwölf Kilometer weltweit längste und schnellste Strecke einer „O-Bahn“. Dabei handelt es sich um so genannte Spurbusse, die auf Schienen geführt werden. Quelle: A delaide Metro, Mai 2011; Auswärtiges Amt, Mai 2011 5. Fondsobjekt 5.Fondsobjekt Standard des so genannten Green Star Rating mit 4 Sternen erfüllen. Um die Attraktivität des Fondsobjekts für die Zukunft zu sichern, wurde bei den Investitionen in das Objekt besonderer Wert auf die Nachhaltigkeit gelegt. Durch die Modernisierung wurde das technische Design des Fondsobjekts mit Blick auf die Nachhaltigkeit des Objekts so aufgewertet, dass zukünftig auch ein hohes Umweltrating nach NABERS erzielt werden kann. Das NABERS-Bewertungssystem wurde im Jahr 1999 eingeführt, um sowohl die Energieeffizienz als auch die Umweltbelastung australischer Gebäude einheitlich beurteilen zu können. Die Ergebnisse werden auf einer Skala von eins bis fünf Sternen abgebildet, wobei eine Bewertung von fünf die niedrigsten Emissionswerte ausweist. Das Gebäude wurde für die Zertifizierung nach 4,5 Sternen NABERS revitalisiert. Dieses Umweltrating wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsfristen sowie nach Erfüllung der hierfür erforderlichen Kriterien angestrebt. Als „Green Building“ ist das Fondsobjekt nach der jüngst erfolgten durchgreifenden Modernisierung damit energiesparend, umweltfreundlich und gesundheitsgerecht gebaut. 5.1 Allgemeine Informationen zum Fondsobjekt („Anlageobjekt“) Bei dem Fondsobjekt (77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia) handelt es sich um eine Büroimmobilie mit hochwertiger Ausstattung, die im Zentrum des Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991 erbaut und in den Jahren 2009 / 2010 umfassend modernisiert wurde. Das Fondsobjekt wurde nach dessen Errichtung langfristig von dem staatlichen Wasserversorgungsunternehmen des Bundesstaates South Australia als Hauptverwaltung genutzt und im Zusammenhang mit der durchgreifenden Modernisierung erfolgreich an einen neuen (Haupt-)Mieter, das Ministerium für Infrastruktur, erneut langfristig vermietet. Aufgrund der zentralen Innenstadtlage und der hohen Gebäudequalität sowie des funktionalen und zeitgemäßen Flächenzuschnitts konnte das Fondsobjekt damit seine Drittverwendungsfähigkeit bereits nachhaltig unter Beweis stellen. Die vermietbare Fläche des Fondsobjekts umfasst insgesamt rd. 16.497 m² sowie 40 Tiefgaragenstellplätze. Das 24-geschossige Gebäude unterteilt sich dabei in das Untergeschoss für Parkplätze, Lagerflächen, Fahrradstellplätze sowie Umkleideräume für Personal, das Erdgeschoss mit Eingangsbereich („Foyer“) sowie Büro- und Einzelhandelsflächen, 18 Obergeschosse mit Büroflächen sowie vier Dachgeschosse, die im Wesentlichen für technische Anlagen reserviert sind. Die Ebenen weisen im 1. Obergeschoss einen Flächenzuschnitt von ca. 1.600 m² auf und verjüngen sich aufgrund der Formgebung der Fassade sukzessive nach oben (2. bis 4. Obergeschoss ca. 1.000 m², 5. bis 7. Obergeschoss ca. 990 m² – 870 m² und 8. bis 18. Obergeschoss ca. 700 m²). Das Fondsobjekt wird im Wesentlichen als Bürogebäude auf einer vermietbaren Fläche von 15.888 m² genutzt. Das Erdgeschoss verteilt sich hauptsächlich auf ca. 589 m² Handels- bzw. Gastronomieflächen mit separaten Eingangsbereichen. Das Fondsobjekt verfügt durch das erst kürzlich durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt weiterhin über modernste Spezifikationen und über einen entsprechend hohen Ausbaustandard, der den „A-Grade-Standard“ für hochwertige Büroflächen gemäß den australischen Vorschriften des Property Council of Australia (Interessenvertretung der Immobilienbranche) erfüllt. Die Revitalisierungsmaßnahmen umfassten im Wesentlichen den Ausbau des exklusiv für den Hauptmieter mit hochwertigen Bodenbelägen und Wandpaneelen gestalteten Foyers mit eigener Rezeption, Sicherheitskontrolleneinrichtungen und Aufzuglobbybereich, die umfangreiche Erneuerung des Beleuchtungs- und Gebäudemanagementsystems sowie der Klimaanlage, die Erneuerung der Sanitärbereiche, die Modernisierung der Fahrstühle, die Erneuerung und Modernisierung zentraler technischer Anlagen, die Erneuerung von Bodenbelägen und Deckenabhängungen in den Büroflächen sowie die Verbesserung der elektrischen Systeme und der Brandschutzanlage auf den aktuellen Stand der Technik. Die Erschließung des Gebäudes ist durch einen zentralen Erschließungskern gewährleistet. Dieser beinhaltet sieben Personenaufzüge, zwei Fluchttreppenhäuser sowie die erforderlichen etagenweisen Nasszellen. Diese strukturellen Gegebenheiten ermöglichen eine flexible getrennte kleinteilige Nutzung und gewährleisten damit auch eine Drittverwendungsfähigkeit. Die Immobilie befindet sich in absoluter Top-Lage im City Core-Central Business District in der Grenfell Street, die zum Großteil parallel zur Rundle Mall, der Haupteinkaufsmeile und Fußgängerzone von Von den in Australien üblichen Umweltratings soll das Gebäude gemäß den strukturellen verbrauchsunabhängigen Spezifikationen der Revitalisierung den Adelaide, verläuft. Sie liegt damit im kommerziellen Herzen der Stadt. Die rückwärtigen Eingänge des Gebäudes liegen gegenüber den zahlreichen Arkaden der Einkaufsstraße. Die unmittelbare Nachbarschaft weist darüber hinaus die höchste Dichte an PremiumBüroimmobilien der Stadt auf, ergänzt durch Hotels, Restaurants und Bars. Nur wenige Häuserblocks entfernt liegt Hindmarsh Square, ein öffentlicher Platz mit Grünflächen und angelegten Gärten. Die Immobilie ist gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Unmittelbar vor dem Gebäude befindet sich eine Bushaltestelle, und die zentrale Trambahnlinie der Stadt befindet sich in Laufnähe zum Fondsobjekt. Die Adelaide Railway Station, der zentrale Endbahnhof des Schienennetzes der Adelaide Metro, liegt fußläufig rd. 600 Meter in nordwestlicher Richtung. 5.1.1 Bewertungsgutachten und Gutachten zum technischen Zustand Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben die Gutachter von CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, im Auftrag des Anbieters ein Bewertungsgutachten und Analysen für den Objekt-Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom 28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fonds objekts zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit AUD 94,5 Mio. angesetzt, so dass die Angemessenheit des Kaufpreises bestätigt werden konnte. Weitere Bewertungsgutachten über das Anlage objekt (Fondsobjekt) wurden nicht erstellt. Es wurden weiterhin im Rahmen der Ankaufsprüfungen umwelt- und bautechnische Untersuchungen des Fondsobjekts von den technischen Gutachtern der Firma Rider Levett Bucknall (RLB), Sydney, in Kooperation mit Hyder Consulting hinsichtlich Fassade und Statik sowie mit SEMF (Scientists, Engeneers, Managers & Facilitators) hinsichtlich Mechanik, Elektrik, Liftanlagen, Hydraulik, Brandschutz, Gebäudetechnik und Wartung durchgeführt. All State Building Surveying hat in diesem Zusammenhang die genehmigungsrechtliche Prüfung übernommen. In Zusammenarbeit mit Noel Arnold & Associates wurde ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit des Gebäudes erstellt. Die Ergebnisse dieser technischen Begutachtungen des Fondsobjekts sind im technischen Gesamtgutachten von RLB vom 04.05.2011 enthalten. Die Ergebnisse aus dieser technischen Prüfung sind in die Ermittlung des Verkehrswerts eingeflossen. Die im technischen Prüfungsbericht aufgelisteten Schätzkosten für zukünftige Investitionen für Reparaturen 5.1.3 Gebäudeausstattung und Instandhaltungsmaßnahmen wurden im Rahmen der Prognoserechnung ebenfalls berücksichtigt (siehe hierzu auch Tz. 7.2.3). Bautechnische Daten: Baukonstruktion Auf dem Grundstück, auf dem das Fondsobjekt belegen ist, wurden in der Vergangenheit weder Altlasten festgestellt noch sind solche aus dem Altlastenverzeichnis zu ersehen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32). Stahlbetonrahmenkonstruktion mit aussteifenden Treppenkernen und Aufzugschächten. Deckenplatten sowie Flachdachbereich über dem 1. Obergeschoss ebenfalls aus Stahlbeton. Dach Dachbereich über dem 1. Obergeschoss Flachdach mit Folienbeschichtung. 5.1.2 Objektdaten im Überblick Steildach über den Technikgeschossen mit profilierten Blechen eingedeckt. Allgemeine Objektdaten: 77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia Certificate of Title Volume 5128 Folio 650 Anschrift Nutzung Fenster / Fassade Die Fassadenverkleidung besteht hauptsächlich aus einer Kombination aus polierten Kunststeinplatten und horizontalen Fensterbändern. 77 Grenfell Street Adelaide SA 5000 Die Fenster sind doppelverglaste Wärmeschutzgläser mit Aluminiumrahmen. Untergeschoss: Parkplätze und Lagerflächen Die Fassade des Erdgeschosses sowie des 1. Obergeschosses ist mit Klinker verkleidet. Erdgeschoss: Eingangshalle / Lobby, Gastronomie, Ladeneinheiten Die über 2 Stockwerke offene Eingangshalle an der nördlichen Stirnfront des Gebäudes ist mit einer rahmenlosen Glasfassade verkleidet. 1. – 18. Obergeschoss: Büroflächen Im Ladenbereich sind geschosshohe Glaselemente gestalterisch eingesetzt. Dachgeschoss (4 Ebenen): Gebäudetechnik / Technik aufbauten Zum Nachbargebäude besteht über die angrenzende Seitenstraße (Chesser Street) eine Pergola aus Stahlprofilen. Zeitraum der Fertigstellung Baujahr 1991 Modernisierung 2009 – 2010 Wände / Decken Stockwerke 1 Untergeschoss 1 Erdgeschoss 18 Obergeschosse 4 Dachgeschosse Gemeinflächen im Erdgeschoss mit gespachtelten und gestrichenen Gipskartondecken. Grundstücksfläche Abgehängte Rasterdecken mit Akustikplatten in den Büroräumlichkeiten. Wandverkleidung im Lobbybereich im Wechsel aus Holzpaneelen mit Metalleinlagen und Glaselementen gestaltet. 2.421 m² Bodenbeläge Mietflächen Bürofläche Lagerfläche Einzelhandelsflächen Gesamt Büroflächen mit Teppichfliesen, allgemeine Bereiche wie Foyer mit Steinfliesenbelag. 15.888 m² 20 m² 589 m² 16.497 m² Heizung / Lüftung / Kühlung Das Gebäude ist voll klimatisiert. Pkw-Tiefgaragenstellplätze 40 (Umbau und Nutzung eines Stellplatzes als Lagerfläche) Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels zwei Gasgebläsebrennern. Vermietungsstand rd. 98 % Die Kälteerzeugung erfolgt mittels zwei mit Wasser gekühlten Kühlmaschinen in einem entsprechenden Kühlturm. Kaufpreis Fondsobjekt rd. AUD 91,7 Mio. Verkehrswert gemäß Bewertungsgutachten AUD 94,5 Mio. Diese technischen Einheiten sind in den obersten Geschossen unter dem Dach untergebracht. Die Tiefgarage wird mechanisch entlüftet und CO² überwacht. Die Zuluft erfolgt über die Außenluft. 5.2 Hauptmieter: Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia Bautechnische Daten: Sanitär Das Fondsobjekt ist seit Januar 2010 zu rd. 96,4 Prozent langfristig an das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia vermietet. Das Ministerium erfüllt mit seinen rd. 3.200 Mitarbeitern ein weites Spektrum öffentlicher Aufgaben der Bundesregierung rund um die Themen Transport, Energie und Infrastruktur. Dies umfasst beispielsweise die Umsetzung von Infrastrukturprojekten, die Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen innerhalb des Transportwesens, die Energieversorgungssicherheit sowie die Verwaltung von Landeseigentum, die mit diesen Bereichen assoziiert ist. Darüber hinaus unterhält das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia eine Informations- und Kommunikationsplattform, die Behörden und Unternehmen einen direkten Zugang zum Minister ium und seinen Dienstleistungen bietet. Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz. Brandschutz Das gesamte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage ausgestattet. Zusätzlich sind im Gebäude Schlauchkästen mit Anschlüssen an die Steigleitungen sowie tragbare Feuerlöscher vorhanden. Überwacht wird das Gebäude mit einer Brandmelde anlage sowie Rauchmeldern. Ergänzt wird der Brandschutz durch die erforderliche Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierung. Elektroinstallation Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz. Förderanlagen Zentraler Erschließungskern mit 7 Personenaufzügen in 2 Schächten. Die Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet den Finanzstatus des Bundesstaates South Australia mit „AAA“. Der Hauptmieter wird als Schuldner mit hervorragender Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3). 4 Aufzüge steuern das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss und sämtliche Geschosse über dem 8. Obergeschoss an, weitere 3 Aufzüge das Erdgeschoss und die Ebenen 2 bis 7. Die Traglast der Aufzüge beträgt 1.292 kg bzw. 19 Personen. Jeweils ein Lift pro Schacht führt zusätzlich ins Unter geschoss. 5.2.1 Mietvertrag mit dem Hauptmieter Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia wurde für eine Grundmietzeit von zwölf Jahren bis zum 31.12.2021 über eine Gesamtfläche von 15.888 m² sowie 37 Pkw-Tiefgaragenstellplätze abgeschlossen. Die Bruttomiete für das Kalenderjahr 2012 beträgt rd. AUD 7,58 Mio. (für die Büroflächen sowie PkwStellplätze). Darüber hinaus zahlt der Mieter für die Nutzung des exklusiv ausgestatteten Foyers, das für seine alleinige Nutzung vorgesehen ist, eine jährliche Miete. Zum Ankaufszeitpunkt liegt diese bei AUD 78.000. Während der Grundmietzeit ist grundsätzlich eine jährliche Mietanpassung für alle Flächen (inklusive Stellplätze und Foyer) von 4 Prozent vereinbart. In den Jahren 2014 und 2018, d. h. vier und acht Jahre nach Mietbeginn, wird die Miete an die Marktmiete angepasst, sofern diese höher sein sollte, jedoch um mindestens 4 Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete. Nach Ablauf der Grundmietzeit am 31.12.2021 hat der Mieter eine Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren. Bei Ausübung der Verlängerungsoption erfolgt auch eine Anpassung an die Marktmiete, wobei die Miete mindestens auf Vorjahresniveau bleibt. Außenanlagen Wege und Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen bzw. Asphalt versehen. Erschließungszustand Das Gebäude ist vollständig erschlossen. Gebäudezustand Das Gebäude wurde 1991 erbaut und 2009 / 2010 umfassend revitalisiert, so dass es nach der jüngst erfolgten durchgreifenden Modernisierung als modern und zeit gemäß einzustufen ist. Altlasten Gemäß dem Gutachten des technischen Gutachters sind Grundstück und Gebäude altlastenfrei (siehe hierzu Tz. 3.2.5 ab Seite 32). Sonstiges Das Gebäude soll nach Durchführung der Zertifizierung ein Umweltrating nach NABERS von 4,5 Sternen erhalten. Mieter Nutzungsart Ministerium für Infrastruktur Büroflächen m² / St. Miet beginn Miet ende Option Mietan passung p.a. Indexierung Art des jeweils am Mietver trags Miete Kalender jahr 2012 in AUD 15.888 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 7.386.013 TG-Stellplätze 37 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 200.866 Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 78.000 (DTEI) 1) Nebenkosten in Miete enthalten 5.2.2 Bewirtschaftungs- und Betriebskosten Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt es sich um einen so genannten „Semi-Gross-Lease“, d. h. die verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten (z. B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser) sowie die anteiligen Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten Schwellenwerts („Base Year“) für die sonstigen Betriebs- und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B. Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben, Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten) sind vom Mieter zu tragen. Die Differenz zum vereinbarten Schwellenwert der gesamten Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, der jeweils zu den Marktmietanpassungen in den Jahren 2014 und 2018 neu festgelegt wird, ist vom Vermieter zu tragen. Diese Kosten wurden im Rahmen der Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt (siehe auch Tz. 7, Tz. 10.6.3). 5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung / Strukturelle Reparaturen Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia sieht grundsätzlich vor, dass die wesentlichen Wartungs- und Instandhaltungskosten für das Fondsobjekt vom Vermieter zu tragen sind. Zudem sind Investitionen für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen (vergleichbar mit Investitionen für Reparaturen von „Dach und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B. Fenster und Türen, Klimaanlage, Dach und Fassade), vom Vermieter zu bezahlen und gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw. sorgfältige Annahmen bezüglich dieser nicht umlagefähigen Nebenkosten, die von örtlichen Experten im Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt (siehe hierzu auch Tz. 7 und Tz. 10.6.3). Bank und bietet mit rd. 400 Standorten Finanzprodukte und Dienstleistungen für den Landwirtschaftssektor an. 5.3 Weitere Mieter Ferner wurde mit Optus Networks Pty Limited ein Vertrag für die Mobilfunkversorgung im Gebäude geschlossen. An Austereo Pty Limited und Amcom wurden im 21. Stockwerk Technikräume zum Betrieb von Rundfunkantennen vermietet. Eine weitere Fläche (ca. 115 m²) ist an den Betreiber eines Coffee Shops unter der Firmierung „The Perfect Cup“ vermietet. The Perfect Cup ist ein FranchiseSystem, das in ganz Australien Coffee Shops unter diesem Namen betreibt und darüber hinaus seine Produkte im Internet verkauft sowie als Zulieferer für Hotels, Restaurants oder Unternehmen tätig ist. Eine weitere Fläche (ca. 323 m²) ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung in der Vermietung (dies trifft auch auf drei Parkplätze zu, die derzeit noch nicht vermietet sind). Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine dreijährige Mietgarantie, so dass auch für diese noch zu vermietende Fläche bzw. die Parkplätze die Einnahmen für zumindest drei Jahre gesichert sind. Auch die Miete dieser Flächen wird jährlich um 4 Prozent erhöht. Die Kosten für die Vermietung dieser Flächen trägt der Verkäufer. Bei den verbleibenden rd. 4 Prozent der vermietbaren Gesamtfläche handelt es sich um drei Einzelhandelsflächen (gesamt ca. 590 m²) im Erdgeschoss des Fondsobjekts. Hiervon ist eine Fläche (ca. 151 m²) an die Rural Bank Limited vermietet. Die Rural Bank ist ein Tochterunternehmen der Bendigo und Adelaide Mieter Nutzungsart m² / St. Miet beginn Die Mietverträge werden nachfolgend tabellarisch abgebildet (siehe auch Tz. 10.6.4): Miet ende Option Miet anpassung p. a. Indexie rung jeweils am Art des Miete Mietver Kalender trags jahr 2012 in AUD Rural Bank Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1x6 grds. 4 % 01.03. Netto 1) 93.316 Rural Bank Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1x6 grds. 4 % 1) 01.03. Netto 4.299 115 14.11.11 13.11.16 1x5 4,00 % 14.11. SemiGross 2) 82.422 The Perfect Cup Coffee Shop (Kiranjit und Harmesh Singh) Optus Networks Pty Ltd Mobilfunkversorger 1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 10.497 Amcom Rundfunk antenne 1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 2.500 Austereo Pty Ltd Rundfunk antenne 1 01.03.03 30.06.13 2x5 grds. Inflationsrate (CPI) 01.03. Brutto 51.937 1) flächenanteilige Kostenübernahme 2) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten Bei diesen Mietverträgen handelt es sich, bis auf den Mietvertrag des Mieters Perfect Cup, der analog dem Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia einen Semi-GrossMietvertrag abgeschlossen hat, um Netto-Mietverträge. In der Prognoserechnung wurden entsprechende Kostenansätze für umlegbare und nicht umlegbare Kosten entsprechend den Ansätzen der lokalen Experten von CB Richard Ellis, Adelaide, berücksichtigt. A wie ... AUD. Der australische Dollar gehört zu den meistgehandelten Währungen weltweit. Wesentliche Währungsfaktoren sind u. a. die Energie- und Rohstoffvorkommen des Konti nents. Der Landwirtschafts- und Bergbauanteil am BIP liegt bei rd. 10 Prozent. Zu den wichtigsten Exportg ütern Australiens g e h ö r e n Ko h l e , E i s e n e r z , Gold, Erdöl und Erdgas. Seit Mitte der 80er Jahre ist Australien der weltweit größte Ex po rte ur vo n S tei n k ohle. Ein Großteil der Rohstoffe liegt im Bundesstaat South Australia: Die Mine Olympic Dam, ca. 560 Kilometer nördlich von Adelaide, verfügt über die viertgrößten erschlossenen Kupfervorräte, das fünftgrößte Golddepot und das größte Uranvorkommen der Erde. Quelle: A uswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung, Stand: März 2011; BHP Billiton, Olympic Dam, Stand: Mai 2011 6. Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 6.Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der geplanten Investition (Mittelverwendung) und der hierfür vorgesehenen Finanzierung (Mittelherkunft) dargestellt, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Beteiligungskonzepts ergeben. Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen hinaus sind keine weiteren Investitionen geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben, so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26). dardisierten Bankgarantie zur Besicherung des Kaufpreises („Letter of Credit“) in Höhe von AUD 500.000 (unter Position 2)), einer Provision in Höhe von AUD 350.000 als Teil der Finanzierungskosten gemäß nachstehendem Investitions- und Finanzierungsplan (siehe Position 4)) und einer Vergütung in Höhe von AUD 1.000.000 für Investment-Management-Dienstleistungen über einen Zeitraum von zehn Jahren als Teil der Gesellschaftskosten gemäß Position 3) zusammen. Die Position 6) „Kapitalbeschaffung“ enthält die Provision der Real I.S. für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft die auf Ebene des Trusts erforderlichen Mittel mittels Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung stellt. Diese Provision wird die Real I.S. als Vergütung für die weiteren mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmen verwenden. Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen auf der Ebene der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens („BF Australia 7 Trust“) sowie deren Finanzierung im Rahmen einer durchgreifenden Betrachtung vollständig dargestellt. Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan beruht auch auf Schätzungen und Annahmen, und es wurden teilweise vereinfachende Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen Positionen können daher vom Investitions- und Finanzierungsplan abweichen. Rundungsdifferenzen sind möglich. Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen in Höhe von insgesamt bis zu 9 Prozent des vermittelten Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner gezahlt. Das Agio in Höhe von 5 Prozent des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags wird zur teilweisen Deckung dieser Vertriebsvergütung verwendet. Der Anbieter wird für die Kapitalbeschaffung entsprechende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern abschließen (u. a. mit Banken, Sparkassen, sonstigen Vermittlern). Die Höhe der Vergütung des einzelnen Vertriebspartners richtet sich dabei nach der individuellen Vereinbarung des Anbieters mit dem jeweiligen Vertriebspartner. Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“) wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Deutschland entfallenden Steuern, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können, sind unter der Posi tion „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen. 6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent) Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich nach dem Stand der Planungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung um einen reinen Eigenkapitalfonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die Investitionskosten bei plangemäßer Platzierung des erforderlichen Kommanditkapitals zunächst mit den Beteiligungsbeträgen der Anleger – ohne dauerhafte Aufnahme von Fremdkapital – zu finanzieren (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 und Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Aufgrund der bei Prospektaufstellung relativ hohen Margenaufschläge, weiterer Kosten und Aufwendungen im Rahmen von Fremdfinanzierungen sowie der insgesamt unvorteilhaften Bedingungen am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen in australischen Dollar wurde für das Investment Angaben gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV: Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, die im Rahmen der Vermögensanlage geleistet werden, belaufen sich auf AUD 17.770.000 (zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von AUD 19.000), wobei die Gesamthöhe der Provisionen ausschließlich dem Anbieter zufließt. Die Gesamthöhe der Provisionen setzt sich aus den Positionen 5) bis 7) sowie aus der Provision für die Vermittlung der stan- Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent) in AUD in AUD in % bezogen auf das Eigenkapital / Fondsvolumen jeweils mit Agio 1) Eigenkapital Real I.S. Beteiligungs GmbH 1) 10.000 Einlagen der Anleger 112.000.000 Agio 5.600.000 Gesamtes Eigenkapital mit Agio Gesamtfinanzierung 117.610.000 100,00 117.610.000 100,00 1) davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 als Treugeber über den Treuhandkommanditisten Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent) in AUD 2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten in % bezogen auf das Eigenkapital / Fondsvolumen jeweils mit Agio 98.176.499 83,48 1.301.786 1,11 4) Finanzierungskosten 973.445 0,83 5) Objektaufbereitung und Konzeption 540.000 0,46 10.080.000 8,57 5.300.000 4,51 52.482 0,04 1.185.788 1,01 117.610.000 100,00 3) Gesellschaftskosten 6) Kapitalbeschaffung 7) Platzierungsgarantie 8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 9) Liquiditätsreserve Gesamtinvestition keine dauerhafte Fremdfinanzierung vorgesehen, da sich eine solche für die Anleger negativ auf die Rentabilität der Beteiligung und die Investitionssicherheit auswirken könnte. könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme ausgekehrt werden oder die frei werdenden Mittel könnten alternativ reinvestiert werden. Derartige Fälle und deren mögliche Auswirkungen sind in der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebots nicht enthalten. Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen künftig ein attraktives Niveau erreichen und sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche teilweise Refinanzierung der Investition mit Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall 1) Eigenkapital Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geplanten Kapitalerhöhung soll das Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 112.010.000 (zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die (mittelbare und der die Parteien berechtigt, die Eigentumsrechte am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis in Höhe von voraussichtlich rd. AUD 91.700.000 zum 29.12.2011 zu erwerben / zu übertragen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6). Der Kaufpreis wurde grundsätzlich auf Basis der voraussichtlichen Netto-Mieteinnahmen des Jahres 2012 (Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012) von AUD 6.996.954 mit einer Kapitalisierungsrate von rd. 7,63 Prozent (entspricht einem Faktor von ca. 13,11) festgelegt, wobei in geringem Umfang bestimmte sonstige projizierte Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt und den geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen (wie Einnahmen aus Mietgarantien) in der Kalkulation mit berücksichtigt wurden und bestimmte andere Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt wurden. Unter dem Mietvertrag mit dem staatlichen Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia) wurde als Mieterzugeständnis eine temporäre Mietreduktion von monatlich rd. AUD 98.638 bis einschließlich 2014 vereinbart, welche aufgrund der kaufvertraglichen Bestimmungen vom Verkäufer des Fondsobjekts zu tragen ist. Das Volumen der zum 01.01.2012 ausstehenden Mietreduktionen beläuft sich auf nominell AUD 3.550.968 und wird auf ein Treuhandkonto gezahlt, von welchem dann die Zahlungen zur Kompensation der Miete erfolgen werden, so dass in einer wirtschaftlichen Betrachtung bereits für das Jahr 2012 die vollständige Miete geleistet wird. Eine Berücksichtigung dieses Mieterzugeständnisses an den Hauptmieter war daher in der Kaufpreiskalkulation bzw. -bemessung nicht erforderlich. Im prognostizierten Investitionsplan wurde die vollständige und fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten unterstellt. unmittelbare) Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten, der Real I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe von insgesamt AUD 10.000 bereits berücksichtigt. Das Agio beläuft sich auf AUD 5.600.000. Einschließlich Agio soll das Eigenkapital AUD 117.610.000 betragen. Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag). Details dazu siehe auch in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“. Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots soll spätestens zum 31.12.2012 erfolgen. Es wird im Rahmen der Prognoserechnung vereinfachend angenommen, dass sämtliche Anleger zum 30.11.2011 der Fondsgesellschaft beitreten und die Fondsgesellschaft geschlossen wird. Hinsichtlich der Einlagen wird im Rahmen der Prognoserechnung ferner vereinfachend angenommen, dass diese in einer Summe am 12.12.2011 geleistet werden. Der Kaufpreis für das Fondsobjekt ist am 29.12.2011 fällig (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 bzw. Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2). Sofern der Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung steht, um dem Treuhandvermögen („BF Australia 7 Trust“) ausreichende Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten zur Verfügung zu stellen, muss die Fondsgesellschaft ggf. Fremdkapital (z. B. im Wege einer EigenkapitalZwischenfinanzierung) am Kapitalmarkt aufnehmen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Im Fall einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung soll das aufgenommene Fremdkapital (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) soweit möglich durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen der Anleger schrittweise zurückgeführt werden. Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den Erwerbsnebenkosten ist die voraussichtliche Stamp Duty (Transfersteuer beim Ankauf von Immobilien bzw. Rechten an Immobilien in South Australia) in Höhe von voraussichtlich AUD 5.043.500 enthalten. Für die Rechts- und Steuerberatung sowie für sonstige Beratung im Rahmen der Investition und der Strukturierung der Transaktion, für Wertgutachten und technische Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger Schätzungen sowie in einigen Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener Vereinbarungen Kosten in Höhe von AUD 873.000 in den prognostizierten Investitionsplan eingestellt. Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Herausgabe eines so genannten Letter of Credit zur Sicherung der kaufvertraglichen Verpflichtungen wurden Kosten in Höhe von 6.2 Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent) 2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft hat für Rechnung des Treuhandvermögens mit dem Verkäufer des Fondsobjekts einen Optionsvertrag geschlossen, beitung und Abschluss des erforderlichen Vertrags in Höhe von AUD 50.000 berücksichtigt. Sollte eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung notwendig sein, was insbesondere bei Fortführung der Eigenkapitalplatzierung der Fondsgesellschaft über den Dezember 2011 hinaus erforderlich werden könnte, wurden vorsorglich Kosten im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung von AUD 353.445 angesetzt. Dies entspricht den zusätzlichen oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs liegenden Aufwendungen bei kalkulatorischen Finanzierungskosten von rd. 7,5 Prozent p. a. der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung auf das erforderliche Eigenkapital für sechs Monate. Bei der Bemessungsgrundlage für das erforderliche Eigenkapital wurden bestimmte Annahmen getroffen (die bei praktischer Umsetzung ggf. nicht eingehalten werden können). Zudem sind Gebühren für die Kapitalbeschaffung oder die Platzierungsgarantie etc. in einem solchen Fall nicht zwischenzufinanzieren, was im Rahmen der Bemessung einer möglichen Zwischenfinanzierung zu berücksichtigen wäre. Ob eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung oder sonstige Fremdfinanzierung erforderlich sein wird, hängt insbesondere auch vom Platzierungsverlauf des zu platzierenden Eigenkapitals ab. Eine Zusage über eine konkrete Zwischenfinanzierung bzw. Fremdfinanzierung und Angaben zu Fälligkeiten, Tilgung bzw. Zinsen liegen derzeit nicht vor (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35). Ferner enthält diese Position eine Gebühr in Höhe von AUD 350.000 für die Bereitschaft der Real I.S., die Zeichnung der Treuhandanteile des australischen Treuhandvermögens im für den Erwerb des Fondsobjekts erforderlichen Umfang auch durch Arrangierung einer ggf. erforderlichen EigenkapitalZwischenfinanzierung sicherzustellen. Details hierzu siehe Tz. 10.6.6. AUD 560.000 im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt (davon AUD 500.000 für die Vermittlung sowie AUD 60.000 für die Herausgabe des Letter of Credits). 3) Gesellschaftskosten Diese Position enthält die Vergütungen des geschäfts führenden Kommanditisten bzw. Komplementärs der Fondsgesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag für das Jahr 2011 in Höhe von je AUD 3.000 (ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Für Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten sowie weitere (sonstige) Kosten der Gesellschaft bzw. des Treuhandvermögens nebst Gründungskosten im Jahr 2011 wurde auf Basis von Schätzungen bzw. von Erfahrungswerten ein Betrag von AUD 208.218 angesetzt. Ferner enthält diese Position Vergütungen für das Investment-Management unter dem Investment Management Agreement mit der Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 1 Mio. Für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens wurde eine Vergütung von AUD 72.568 für das Jahr 2011 angesetzt. Der Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft erhält im Jahr 2011 eine Vergütung von AUD 15.000. Gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer bezüglich der vorgenannten Positionen wurde im Rahmen des prognostizierten Investitionsund Finanzierungsplans in Position 8) berücksichtigt. 4) Finanzierungskosten In der Position „Finanzierungskosten“ sind mögliche Kostenansätze einer vorübergehenden Eigenkapital-Zwischenfinanzierung enthalten. Die Prognoserechnung (vgl. Tz. 7) geht kalkulatorisch von einer vollständigen Platzierung und Einzahlung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft im Dezember 2011 aus und stellt demgemäß auch projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 Prozent im Jahr 2012 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres abfließen. Vorsorglich wurden dennoch Kostenansätze für eine mögliche Zwischenfinanzierung im Rahmen des prognostizierten Finanzierungs- und Investitionsplans berücksichtigt, falls die Platzierung des Eigenkapitals tatsächlich länger als angenommen dauern sollte und die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung über den kalkulierten Ausschüttungen liegen sollten. Es wurden diesbezüglich entsprechende Kostenansätze für die Bereitstellung einer derartigen Zwischenfinanzierung (z. B. in Form von einmaligen Bankbearbeitungsgebühren) in Höhe von AUD 220.000 sowie geschätzte Kosten für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit Ausar- 5) Objektaufbereitung und Konzeption Für die Investmentaufbereitung und Konzeption erhält die Real I.S. von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000. Weiterhin fallen für die Strukturierung des Investments unter dem Investment Management Agreement im australischen Treuhandvermögen Gebühren in Höhe von AUD 440.000 an. Die anfallende anteilige Umsatzsteuer ist in Position 8) des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans berücksichtigt. 6) Kapitalbeschaffung Für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft die auf Ebene des Trusts erforderlichen Mittel mittels Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung stellt, erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 10.080.000 (Details hierzu siehe Tz. 10.6.6). 7) Platzierungsgarantie Für die Übernahme der Platzierungsgarantie, welche Real I.S. zur Sicherung ausreichender Mittel im Trust durch Zeichnung von Treuhandanteilen (und damit ggf. letztlich zur Zeichnung von Beteiligungskapital an der Fondsgesellschaft) verpflichtet, erhält die Real I.S. eine Vergütung von AUD 5.300.000 (Details hierzu siehe Tz. 10.6.7). 8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft auf Leistungen in Deutschland erhoben wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Der voraussichtlich nicht abzugsfähige und damit nicht erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für alle betreffenden Positionen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans ausgewiesen und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen um AUD 52.482. 9) Liquiditätsreserve Die Position zeigt die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens. Einzelne Positionen des prognostizierten Investitionsplans können sich verändern. Die Kosten gemäß Investitionsplan sind im Wesentlichen fixiert, so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts keine signifikanten Kostenüberschrei tungen zu erwarten sind. Geringere Kosten als prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve. A wie … Ausbildung. Dazu tragen die insgesamt 15.000 ausländischen Studenten bei, die an der University of Adelaide, der University of South-Australia und der Flinders University eingeschrieben sind. Schon 1874 wurde die drittälteste Universität Australiens, die University of Adelaide, gegründet. Sie hat sich als international bedeutende Forschungsstätte in den Bereichen Biotechnologie und Umweltschutz einen Namen gemacht. Zu den fünf Nobelpreisträgern, die diese Universität hervorgebracht hat, gehört auch Lord Howard Florey, einer der drei Entdecker des Penizillins. Quelle: Institut Ranke-Heinemann, AustralischNeuseeländischer Hochschulverbund, Mai 2011 7. Prognoserechnung 7.Prognoserechnung sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie, der Treuhandanteile sowie dem Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist). Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit in Australien Quellensteuer (die diesbezüglich derzeit 10 Prozent beträgt) auf diese Einkünfte erhoben würden, kann diese auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Details zur steuerlichen Behandlung, zu den prognostizierten anfallenden Steuern und wichtige Hinweise dazu siehe in Tz. 3.4 ab Seite 44, in nachfolgenden Abschnitten Tz. 7.4, Tz. 7.6, Tz. 7.7, Tz. 7.8 und in Tz. 11. Der Anbieter geht in der Prognoserechnung beispielhaft von einer voraussichtlichen Haltedauer des Fondsobjekts bis zum Ende des Jahres 2021 / zum Beginn des Jahres 2022 aus. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit des vorgesehenen Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, zum Ende des Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre, was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Die Prognoserechnung ist daher exemplarisch bis zum 31.12.2021 abgebildet. Zu diesem Zeitpunkt wurde in der Prognoserechnung ein (direkter oder indirekter) Verkauf des Fondsobjekts angenommen. Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen Vermietungssituation und von den Bedingungen zur Veräußerung der Immobilie ab. Zunächst sieht die Prognoserechnung eine langfristige Vermietung des Fondsobjekts vor, die Grundlage dieses Beteiligungsangebots ist (siehe hierzu Tz. 7.1.3 sowie die Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf dem erstellten Beteiligungskonzept des Fonds „Bayernfonds Australien 7“, das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit der Annahmen nimmt für die weiter in der Zukunft liegenden Annahmen und Schätzungen ab. Insbesondere durch Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung in Deutschland sowie in Australien, durch Änderungen gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des Immobilienmarkts und der entsprechenden Vermietungs- und Veräußerungsbedingungen betreffend das Fondsobjekt, durch Änderungen bei einer etwaigen Refinanzierung der Investition oder durch Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten Verträgen können sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben. Es muss daher mit Abweichungen von diesen Annahmen gerechnet werden (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere auch in Tz. 3.3 ab Seite 32 bzw. in Tz. 3.4 ab Seite 44). Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung einer in Australien belegenen Immobilie sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien in der derzeit geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts nur in Australien besteuert. Die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts unterliegen ebenfalls in Australien der regulären Besteuerung. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in Australien verpflichtet. In Deutschland sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung freigestellt (werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt) und die Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts sind nach derzeitigem deutschem Steuerrecht konzeptionsgemäß für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig, Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit den Ansätzen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans (vgl. Tz. 6) auf der Annahme, dass die Platzierung und Erbringung des erforderlichen Kommanditkapitals (zzgl. Agio) zum 12.12.2011 erfolgt. Sollte eine längere Platzierungsdauer erforderlich sein oder sollte eine Fremdfinanzierung in das Konzept eingebunden werden (z. B. als Zwischenfinanzierung eines Teils des erforderlichen Eigenkapitals), gehen daraus ggf. resultierende Finanzierungskosten, welche über den im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigten Kostenansätzen liegen (Tz. 6.2 Position 4)), zulasten der Liquiditätsreserve (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Sämtliche Aussagen in den Tz. 6 bis Tz. 9 – und damit auch in diesem Kapitel – beziehen sich ausschließlich auf die unter Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11 beschriebene Zielgruppe. Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich um ein Investment in australischen Dollar. Auf der Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens werden die wesentlichen Zahlungsströme (z. B. aus der Vermietung des Fondsobjekts und aus der Anlage der freien Liquidität) ebenfalls in australischen Dollar geleistet, so dass auf der Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens voraussichtlich keine materiellen Währungsrisiken bestehen. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in australische Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss in australischen Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger Veräußerungserlös) in Euro transferieren, sind sie entsprechenden Wechselkursschwankungen mit möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität aus der Beteiligung ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10 ab Seite 40). Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“) wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden Positionen enthalten. Prognoserechnung in AUD Erläuterung 2012 2013 2014 Einnahmen in Tz. 7.1 Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage in Tz. 7.1.1 8.630.900 8.997.496 9.335.611 Zinseinnahmen in Tz. 7.1.2 186.473 365.089 369.671 Veräußerungserlös in Tz. 7.1.3 0 0 0 8.817.373 9.362.585 9.705.283 Summe Bewirtschaftungskosten in Tz. 7.2 Umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.1 507.844 551.710 89.426 Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.2 1.135.198 1.136.233 1.637.190 Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung in Tz. 7.2.3 493.000 52.000 135.608 2.136.042 1.739.943 1.862.224 Summe Gesellschaftskosten in Tz. 7.3 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung in Tz. 7.3.1 6.570 6.570 6.570 Vergütung Treuhandkommanditist in Tz. 7.3.2 18.207 18.571 18.943 Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens in Tz. 7.3.3 74.019 75.500 77.010 Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung in Tz. 7.3.4 129.750 230.763 238.997 Steuerberatung und Jahresabschluss in Tz. 7.3.5 213.518 218.188 222.962 Sonstige Kosten in Tz. 7.3.6 70.000 71.475 72.981 512.064 621.067 637.463 6.169.267 7.001.575 7.205.596 0 0 0 6.169.267 7.001.575 7.205.596 0 0 0 6.169.267 7.001.575 7.205.596 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 6,50 % 6,50 % 6,50 % 7.355.055 7.075.980 7.000.926 2,57 % 4,21 % 4,39 % 49.182 96.292 97.501 -7.231.468 -7.184.358 -7.183.149 Summe Einnahmenüberschuss vor Steuern in Australien Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Australien in Tz. 7.4 Steueraufwand in Australien Einnahmenüberschuss nach Steuern in Australien Auflösung Liquiditätsreserve zum 31.12.2021 Netto-Cashflow Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern in Australien in Tz. 7.5 Ausschüttungen (liquiditätswirksam zum 30.06. des Folgejahres, Schlussausschüttung zum 31.12.2021) Ausschüttung in % des Eigenkapitals (ohne Agio) Liquiditätsreserve zum 31.12. in Tz. 7.6 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland in Tz. 7.7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Progressionsvorbehalt in % des EK ohne Agio Einkünfte aus Kapitalvermögen in Tz. 7.8 Deutsche Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf Zinseinnahmen Ausschüttungen / Entnahmen nach deutscher Abgeltungsteuer 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 9.744.862 10.174.467 10.616.332 11.114.796 11.601.080 12.110.941 12.488.667 379.563 369.914 382.673 376.990 361.240 410.609 207.566 0 0 0 0 0 0 129.114.857 10.124.425 10.544.381 10.999.005 11.491.786 11.962.320 12.521.550 141.811.090 131.792 178.689 220.976 94.290 141.085 193.889 112.864 1.637.218 1.637.648 1.640.288 1.807.378 1.807.426 1.807.472 1.942.780 48.724 845.211 309.000 947.000 2.109.257 162.000 2.822.130 1.817.734 2.661.548 2.170.264 2.848.668 4.057.768 2.163.361 4.877.774 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 19.321 19.708 20.102 20.504 20.914 21.332 21.759 78.550 80.121 81.723 83.358 85.025 86.725 88.460 249.086 259.599 270.514 283.111 295.196 307.763 316.658 227.842 232.829 237.927 243.138 248.465 253.910 259.475 74.520 76.091 77.696 79.334 81.008 82.717 84.463 655.889 674.918 694.533 716.016 737.178 759.018 777.386 7.650.802 7.207.915 8.134.208 7.927.102 7.167.374 9.599.170 136.155.931 0 0 350.919 406.657 367.325 560.312 5.264.496 7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 130.891.434 0 0 0 0 0 0 2.037.734 7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 132.929.168 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -132.929.168 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 118,68 % 7.371.078 7.298.343 7.800.982 8.040.777 7.560.176 9.318.384 0 4,77 % 4,39 % 5,20 % 5,02 % 4,36 % 6,49 % 4,39 % 100.110 97.565 100.930 99.431 95.277 108.298 54.745 -7.180.540 -7.183.085 -7.179.720 -7.181.219 -7.185.373 -7.172.352 -132.874.423 Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in aus tralischen Dollar angegeben. Gemäß den vertraglichen Regelungen steigt die Miete für die Bürofläche, das Foyer sowie die Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Hauptmieters ab dem Jahr 2012, außer in den Jahren 2014 und 2018, jährlich zum 01.01. um 4 Prozent. In den Jahren 2014 und 2018, d. h. vier und acht Jahre nach Mietbeginn, sowie zum Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrags durch Ausübung der Verlängerungsoption finden Mietanpassungen an das Marktniveau statt (sog. „Market Rent Reviews“), wobei die Miete in den Jahren 2014 und 2018 nicht unter das Vorjahresniveau (gesteigert um 4 Prozent) sinken kann. Im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass die Miete nicht unter das Vorjahresniveau fallen kann (Details siehe Tz. 10.6.3, Hinweise siehe Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Zu den Market Rent Reviews werden auch die anteiligen Betriebs- und Bewirtschaftungskostenumlagen, die sich durch Umlage von Kostensteigerungen oberhalb eines vertraglich definierten Schwellenwerts ergeben haben, in die zukünftige Mietbasis fest übernommen (siehe dazu unten stehende Details). Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die vertragliche Mindestmietsteigerung hinaus in den Jahren 2014 und 2018 keine Mieterhöhung unterstellt (dieser Ansatz entspricht den Projektionen des lokalen Sachverständigen bzw. Wertgutachters, siehe dazu unten). Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des austra lischen Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust) sowie der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis dar. Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten Darstellung sind möglich, und es wurden teilweise vereinfachende Darstellungen vorgenommen. 7.1 Einnahmen 7.1.1 Mieteinnahmen inkl. Betriebsneben kostenumlage Der Großteil der Mieteinnahmen, knapp 95 Prozent, ergibt sich aus dem langfristig für die Büroflächen, das Foyer sowie Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts fixierten Mietverhältnis mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia. Der Mietvertrag für die Büroflächen, die Nutzung des Foyers sowie für 37 Pkw-Tiefgaragenstellplätze begann am 01.01.2010; die Grundmietzeit beträgt insgesamt zwölf Jahre (Details hierzu siehe Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3). Bei den verbleibenden rd. 5 Prozent der Mieteinnahmen handelt es sich um Einnahmen aus insgesamt drei Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss, einer Lagerfläche im Untergeschoss des Fondsobjekts und Einnahmen aus der Nutzung des Daches für Telekommunikationseinrichtungen. Hiervon sind drei Flächen (rd. 1,7 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche ohne Berücksichtigung der Pkw-Tiefgaragenstellplätze) an zwei Mieter vermietet. Für die übrigen Flächen (rd. 2 Prozent der Gesamtmietflächen) gewährt der Verkäufer dem Käufer eine dreijährige Mietgarantie (Details hierzu siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.2). Aufgrund der wirtschaftlichen Geringfügigkeit der anderen Mietverträge wird in der folgenden Beschreibung ausschließlich auf den Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia eingegangen. Ferner enthält diese Position die in Tz. 6.2 (Abschnitt 2)) beschriebenen Kompensationszahlungen des Verkäufers betreffend die gewährten noch ausstehenden mietfreien Zeiten im Rahmen des Mietvertrags mit dem Hauptmieter für den Zeitraum bis 31.12.2014. Zudem enthält diese Position die auf die Mieter umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (sog. „Outgoings“, nachstehend auch Nebenkosten genannt). Bei dem Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia handelt es sich um einen sog. Semi-Gross-Mietvertrag, d. h., dass der Mieter seine Verbrauchskosten (z. B. für seinen Wasser- und Energieverbrauch) bezahlen muss und einen bestimmten Anteil an den Betriebsund Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt (z. B. Versicherung, Wartung, Steuern, Abgaben und Verwaltungskosten) oberhalb eines definierten Schwellenbetrags anteilig zu den von ihm genutzten Flächen im Rahmen der mietvertraglichen Zahlungen leistet. Die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt unterhalb des Schwellenbetrags werden vollständig vom Vermieter gezahlt (siehe Für die Prognoserechnung wurden die Mieteinnahmen für die vermietbaren Flächen (Büro- und Einzelhandelsflächen), dem Foyer, den Pkw-Tiefgaragenstellplätzen und Telekommunikationseinrichtungen grundsätzlich entsprechend den Regelungen in den Mietverträgen angesetzt. 7.1.3 Veräußerungserlös Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus, dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 direkt oder indirekt veräußert wird. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, zum Ende des Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre, was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass der australische Staat die Verlängerungsoption fristgerecht ausübt und das Fondsobjekt für weitere fünf Jahre anmietet (siehe die Hinweise in Tz. 3.3 ab Seite 32, insbesondere Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt, ergeben. Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung. dazu nachstehend Tz. 7.2.1 bzw. Tz. 7.2.2). Ferner sieht der Mietvertrag vor, dass die Nebenkostenumlage jährlich um die tatsächliche Nebenkostensteige rung (d. h. Erhöhung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten) angepasst wird, wobei im Rahmen der Market Rent Reviews der Schwellenwert auf das dann gegebene Niveau angepasst wird. Die sich bis dahin ergebenden Nebenkostensteigerungen gehen jedoch in die neue bzw. zukünftig vom Mieter zu zahlende Basismiete ein und werden somit ebenfalls vom Mieter gezahlt. Somit handelt es sich in einer wirtschaftlichen Betrachtung grundsätzlich um ein einem Nettomietverhältnis ähnliches Mietverhältnis. Die Ansätze der Position „Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage“ fußen auf den mietvertraglichen Grundlagen und dem Wertgutachten bzw. die darauf basierenden Projektionen für den Prognosezeitraum des lokalen Gutachters CB Richard Ellis Pty Ltd („CBRE“), die im Rahmen der Ankaufsprüfung des Fondsobjekts erstellt wurden. Die Projektionen des Gutachters sind insbesondere für die Annahmen zur Anschluss- bzw. Wiedervermietung der Flächen nach Ablauf der relevanten Mietverträge sowie die Annahmen zu den umlegbaren bzw. nicht umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungskosten von Bedeutung (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2 ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). In diesem Zusammenhang wurde für die Mietgarantie und die weiteren kleineren Flächen unterstellt, dass diese zu unveränderten Konditionen vermietet werden können. Das Wertgutachten von CBRE erachtet die vereinbarten Mieten grundsätzlich als marktgerecht, so dass insofern von einer Nachhaltigkeit der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts ausgegangen werden kann. Als Brutto-Veräußerungserlös wurde ein Wert von AUD 136.739.301 berücksichtigt, der sich wie folgt berechnet: Die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen für das Jahr 2022 (AUD 10.597.296) wurden mit einem Faktor von rd. 12,90-fach gemäß den Schätzungen des involvierten Wertgutachters von CBRE, der auch für die Modellierung der prognostizierten Entwicklung der Mieteinnahmen beauftragt wurde, kalkuliert und somit ein Abschlag zum Einkaufsfaktor (von rd. 13,1-fach) berücksichtigt. Es wurde weiterhin unterstellt, dass der Hauptmieter die Verlängerungsoption ausübt und die Mietflächen für weitere fünf Jahre zu der für diesen Zeitpunkt indexierten Miete unter dem Mietvertrag anmietet. Die Mieteinnahmen für die Anschlussvermietung basieren auf dem vom lokalen Marktexperten CBRE zur Verfügung gestellten Wertgutachten bzw. darauf basierenden langfristigen Projektionen und den hierin enthaltenen entsprechenden Annahmen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für die Ermittlung der Nettomieten zum Jahr 2022, dem Basisjahr für die Bestimmung des Verkaufspreises, wurden die mietvertraglich vereinbarten Mieten gemäß Gutachten bzw. Projektionen von CBRE mit den darin enthaltenen Annahmen zur durchschnittlichen Mietsteigerung der einzelnen Flächen (Büro-, Lager- und Einzelhandelsflächen), der Pkw-Tiefgaragenstellplätze, dem 7.1.2 Zinseinnahmen In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve erwirtschafteten projizierten Zinsen dargestellt. Für die Anlage der verfügbaren Liquidität im Jahr 2011 wurden keine Zinseinnahmen unterstellt. Ab dem Jahr 2012 bis zum Ende der Prognoserechnung wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für jeweils die gesamte (konsolidierte) Liquiditätsreserve von 4,5 Prozent p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve schließt die Beträge für Ausschüttungen / Entnahmen ein, solange diese noch nicht an die Anleger gezahlt worden sind. Die Zinsen wurden vor Abzug der Abgeltungsteuer kalkuliert. Hinsichtlich der Abgeltungsteuer siehe Tz. 7.8. Foyer sowie der Telekommunikationseinrichtungen über den Betrachtungszeitraum angesetzt und damit die Ansätze der lokalen Sachverständigen im Rahmen der Prognose entsprechend übernommen. Prognostizierter Netto-Veräußerungserlös Veräußerungserlös Als Zugeständnis („Incentive“) an den Hauptmieter im Zusammenhang mit der Mietvertragsverlängerung um zunächst weitere fünf Jahre wurde auf der Grundlage der Annahmen der Sachverständigen insgesamt ein Betrag in Höhe von AUD 4.248.287 als Aufwand gegen den Veräußerungserlös gerechnet. Mietzugeständnisse -4.248.287 Revitalisierungskosten -2.727.338 Brutto-Veräußerungserlös 129.763.676 Verkaufsnebenkosten -324.409 Abwicklungsgebühr Real I.S. -324.409 Netto-Veräußerungserlös Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für strukturelle Reparaturen und Investitionen für das Fondsobjekt verantwortlich. Daher wurden vorsorglich Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen über die laufenden Ansätze für Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung (siehe hierzu nachstehend Tz.7.2.3) hinaus in Höhe von insgesamt AUD 2.117.338 angesetzt. Ferner wurden Instandhaltungskosten für das Geschäftsjahr 2021 gemäß den Untersuchungen der involvierten technischen Gutachter in Höhe von AUD 610.000 angesetzt. Um diesem Umstand gegenüber einem potenziellen Käufer Rechnung zu tragen, wurden diese Kosten ebenfalls vom projizierten Veräußerungserlös abgezogen. Der angesetzte geschätzte diesbezügliche Revitalisierungs- und Instandhaltungsaufwand basiert auf Kosten in Höhe von rd. AUD 165 pro m². Die vorstehend dargestellten Kostenansätze beruhen auf der Analyse des in die Ankaufsprüfung involvierten technischen Gutachters bzw. des lokalen Gutachters von CBRE (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.1 ab Seite 26, Tz. 3.2 ab Seite 26 und 3.3 ab Seite 32, insbesondere auch in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). 136.739.301 129.114.857 7.2 Bewirtschaftungskosten 7.2.1 Umlegbare Betriebsnebenkosten In dieser Position werden die von den Mietern zu übernehmenden projizierten Mietnebenkosten, welche in der Position „Mieteinnahmen“ enthalten sind, als Aufwand bzw. Kostenposition wieder kalkulatorisch abgezogen (siehe Tz. 7.1.1). Einnahmen und Ausgaben der umlegbaren Betriebsnebenkosten gleichen sich daher aus und sind hier zur Information dargestellt. 7.2.2 Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sowie Mietverträge über die Einzelhandelsflächen sind Semi-GrossMietverträge, d. h. ein Teil der Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt (z. B. Versicherungskosten, Steuern und Abgaben, Wartung und Instandhaltung bzw. Reparatur) ist vom Vermieter zu tragen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6.3 sowie Tz. 10.6.4). Diese nicht umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungsnebenkosten sind in der Prognoserechnung kalkulatorisch berücksichtigt. Die Kostenansätze basieren auf den diesbezüglichen Annahmen bzw. Schätzungen der Analyse bzw. Projektion des lokalen Gutachters von CBRE (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten (z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von AUD 324.409 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten Brutto-Veräußerungserlöses) berücksichtigt. Zudem wurden vereinbarte Abwicklungsgebühren unter dem Investment Management Agreement mit der Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 324.409 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten Brutto-Veräußerungserlöses) kalkuliert. 7.2.3 Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurde ein technisches Gutachten bei den lokalen Experten von Rider Levett Bucknall (RLB) in Auftrag gegeben, in welchem neben der grundsätzlichen technischen Beurteilung des Gebäudes auch eine Kostenschätzung für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen (sog. Capital Expenditures) erarbeitet wurde. Diese Kostenansätze Im exemplarisch angenommenen Jahr des Verkaufs ergibt sich unter diesen Annahmen ein Netto-Veräußerungserlös in Höhe von AUD 129.114.857. Nachstehende Übersicht stellt die Berechnung des NettoVeräußerungserlöses nach Abzug aller vorstehend genannten geschätzten und angesetzten Kosten und Aufwendungen dar: 7.3.4 Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung Gemäß dem Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag zwischen der Real I.S. und der Fondsgesellschaft fällt ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10.4.2). Gemäß dem Investment Management Agreement zwischen der Real I.S. Australia Pty Ltd. und dem Treuhänder des australischen Trusts beträgt die anfängliche jährliche Vergütung des Investment Managers, der Real I.S. Australia Pty Ltd, für das Jahr 2012 AUD 100.000 sowie ab dem Jahr 2013 2,75 Prozent der Netto-Mieteinnahmen vor Abzug von Instandsetzungs- und Vermietungskosten (Net Operating Income). Details dazu siehe Tz. 10.6.5. für mögliche zukünftige Maßnahmen wurden vom involvierten Wertgutachter von CBRE entsprechend in der Cashflowprojektion berücksichtigt. Die angesetzten Kosten für die Büroflächen, ohne Berücksichtigung etwaiger Renovierungskosten bei Ablauf der Grundmietzeit, bis einschließlich des Jahres 2020 belaufen sich auf eine Summe von AUD 4.326.724, was einer durchschnittlichen jährlichen Kostenposition von rd. AUD 30 pro m² entspricht. Ferner enthält diese Position vom Gutachter geschätzte Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Flächen, wie beispielsweise Maklergebühren, Mieterzugeständnisse und Mindereinnahmen durch die Gewährung von mietfreien Zeiten in Höhe von AUD 3.597.205. 7.3 Gesellschaftskosten 7.3.5 Steuerberatung und Jahresabschluss Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss (ggf. nebst Prüfung), die Erstellung der Steuererklärungen und die steuerliche und rechtliche Betreuung für die Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens. 7.3.1 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär der Fondsgesellschaft jährlich eine Vergütung von jeweils AUD 3.000 (ggf. zzgl. deutscher Umsatzsteuer). Die Vergütungen des geschäftsführenden Kommanditisten und Komplementärs für das Jahr 2011 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan angesetzt (siehe auch Tz. 6.2, Position 3)). Im Jahr 2012 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft hierzu Kosten in Höhe von AUD 133.518 inklusive deutscher Umsatzsteuer und auf Ebene des australischen Treuhandvermögens Kosten in Höhe von AUD 80.000 p. a. angenommen. Diese Beträge werden ab dem Jahr 2013 jährlich jeweils mit 2 Prozent bzw. Kosten der betreffend in Australien erbrachten Leistungen mit 2,5 Prozent p. a. indexiert. Für das Jahr 2011 sind die relevanten Kostenschätzungen im Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt (siehe Tz. 6.2 Abschnitt 3)). 7.3.2 Vergütung Treuhandkommanditist Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten beträgt AUD 15.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer, wobei diese Gebühr ab 2012 um jährlich 2 Prozent ansteigt. Der entsprechende Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt. Die Vergütungen des Treuhandkommanditisten für das Jahr 2011 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6.2 Abschnitt 3)) angesetzt. Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen, dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen, um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft und des Treuhandvermögens tatsächlich zu decken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 37). Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten nicht in australischen Dollar, sondern in Euro an die entsprechenden Dienstleister zu zahlen sein werden. Aus der Entwicklung der Wechselkurse können Abweichungen der Liquiditätsreserve resultieren (siehe hierzu auch Tz. 3.3.10 ab Seite 40). 7.3.3 Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens In dieser Position ist die vereinbarte Vergütung für den Trustee (Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens ab dem Jahr 2012 berücksichtigt. Die Vergütung des Trustee für das Jahr 2011 wurde im Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6.2 Abschnitt 3)) angesetzt. Die Vergütung wird ab 2012 um jährlich 2 Prozent gesteigert. Der entsprechende Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt. 7.5 A usschüttungen / Entnahmen nach Steuern in Australien 7.3.6 Sonstige Kosten Für unvorhergesehene und sonstige weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts und Verwaltung der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens (z. B. für Kosten eines Beirats, für Portokosten, für ggf. erforderliche Gutachterkosten etc.) wurde eine weitere Ausgabenposition vorsorglich als „Sonstige Kosten“ berücksichtigt. Ab dem Jahr 2012 wurden die Kosten für Leistungen in Australien und Deutschland insgesamt mit AUD 70.000 angenommen und die prognostizierten Aufwendungen in Australien mit 2,5 Prozent p. a. und in Deutschland mit 2 Prozent p. a. gesteigert. Eine etwaige anfallende Umsatzsteuer ist in den Beträgen bereits enthalten und somit handelt es sich um unterstellte Bruttowerte. Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil (ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des australischen Treuhandvermögens in Australien aus der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt. Die Ausschüttungen / Entnahmen sind jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung / -entnahme wird vereinfachend unterstellt, dass die vorhandene Liquidität einschließlich des Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten, Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die Anleger ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum aufgelöst wird. 7.4 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Australien 7.6 Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12. eines Jahres In Australien werden die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts auf Ebene des australischen Treuhandvermögens besteuert. Der anwendbare Steuersatz in Australien beträgt gemäß dem angestrebten Beteiligungskonzept derzeit 7,5 Prozent. Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf die Liquiditätsreserve aus. Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich angelegt (siehe auch die Hinweise in Tz. 3.3.7 ab Seite 38). In der Prognoserechnung ist der Stand der konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss des laufenden Jahres nach Steuern in Australien unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve aus dem Vorjahr. Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen steuerlichen Regelungen sowie die Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Bei der Ermittlung des prognostizierten steuerlichen Ergebnisses in Australien wurden insbesondere ein Gutachten sowie diverse Einzelanalysen des steuerlichen Beraters der Fondsgesellschaft zugrunde gelegt. Für mögliche Gebäudeabschreibungen und Abschreibungen auf Anlagen und technische Gebäudekomponenten nach australischen Regeln (sog. Division 40 bzw. Division 43) wurde ein Gutachten eines australischen Experten eingeholt. 7.7 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums ein Verlustvortrag. Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung des Fondsobjekts in Australien um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Australien und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer unter Progressionsvor behalt freigestellt sind. Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis und den möglichen steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der Vermietung des Fondsobjekts, siehe insbesondere auch die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44. Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen (siehe hierzu Tz. 7.8) – seinem in Deutschland zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist, ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden. Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils zehn Jahre (unter der Annahme, dass der Anleger die Beteiligung wie in der Prognose angenommen seit spätestens Ende des Jahres 2011 hält). Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland nicht nach dem DBA D / AUS von der Einkommensteuer freigestellt sein sollten, kann der Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn nach gegenwärtiger Rechtslage in Deutschland steuerfrei vereinnahmen, da kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und sofern die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels nicht gegeben sind (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 bzw. weitere Details in Tz. 11). In der Prognoserechnung wird die Einkommensteuerfreiheit des anteiligen Veräußerungsgewinns auf Ebene des Anlegers unterstellt. 7.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat der Anleger das Besteuerungsrecht für die Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve hat. Im Ausland (z. B. Australien) ggf. erhobene und nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf. beim Anleger nach den Vorgaben des § 32d EStG bzw. des § 34c EStG auf dessen deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Seit 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte beim Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. In der Prognoserechnung wurde deshalb die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag von den Ausschüttungen / Entnahmen abgezogen. Etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt. Die Zinseinnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung. A wie … Aussicht. Die Zukunft der Hauptstadt von South Aus tralia liegt etwa zwölf Kilometer nördlich des Central Business Districts. In dem Vorort City of Salisbury wurde 1982 von der Regierung von South Australia der erste Technologiepark Australiens gegründet. Heute sind auf dem Gelände 85 Unternehmen aus verschiedenen Zukunftstechnologien angesiedelt, wie z. B. Luftfahrttechnik, Satelliten- und Kommunikationstechnik, Umwelt- und Materialtechnologie sowie Medizintechnik. Quelle: G overnment of South Australia, Technology Park Adelaide 8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitäts analysen 8.Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 4)Laufende Erträge aus der Vermietung des Fonds objekts und der Veräußerungsgewinn sind in Australien zu besteuern. Es wurde u. a. auf Basis des angestrebten Beteiligungskonzepts unterstellt, dass für die Besteuerung in Australien ein Steuersatz von 7,5 Prozent zur Anwendung kommt. In Deutschland unterliegen die Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts dem Progressionsvorbehalt. Die Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt sind dabei nicht berücksichtigt, da diese sich aus der jeweiligen individuellen Situation des Anlegers ergeben. Angaben zum steuerlichen Beteiligungsergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind Tz. 7 „Prognoserechnung“ zu entnehmen. Es wurde eine Veräußerung zum Ende des Jahres 2021 und eine steuerfreie Vereinnahmung der Veräußerungserlöse in Deutschland angenommen. Die Auswirkungen betreffend die Besteuerung der anteiligen Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve auf Ebene des Anlegers in Höhe der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sind in der Ertragsberechnung berücksichtigt. Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt. Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in Tz. 11; wichtige Hinweise zu den vorgenannten Annahmen siehe unter Tz. 3.4 ab Seite 44). 8.1 D arstellung des prognostizierten Beteiligungserfolgs über den Prognose zeitraum 2012 – 2021 Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten Ertrag nach australischer Steuer und deutscher Abgeltungsteuer für eine angenommene Beteiligung von AUD 50.000. Prognostizierte Ertragsberechnung für eine Investition von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio nach Steuern in Australien und Deutschland 1): Betrachtungszeitraum 2012 – 2021 in AUD Summe der prognostizierten Beteiligungs erträge vor Steuern inkl. Liquiditätsreserve 91.690 kumulierte Steuern -3.504 Kapitaleinlage inkl. Agio Gesamtertrag nach Steuern -52.500 35.687 1)Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland. Die prognostizierte Ertragsberechnung beruht auf folgenden Grundlagen und Annahmen: 5)Für Zwecke der prognostizierten Ertragsberechnung wurde ein Verkauf des Fondsobjekts zum 31.12.2021 zu einem Verkaufspreis in Höhe einer Kapitalisierungsrate von 7,75 Prozent (Faktor ca. 12,9) bezogen auf die prognostizierten NettoMieteinnahmen für das Jahr 2022 unterstellt. Zudem wurde dieser Verkaufspreis um Kosten für die Revitalisierung des Fondsobjekts sowie kalkulatorische Verkaufsnebenkosten von 0,25 Prozent und einer Abwicklungsgebühr für die Real I.S. Australia Pty Ltd von 0,25 Prozent des ermittelten Veräußerungserlöses reduziert (vgl. hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation Ende des Jahres 2021 ab. Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung. Details und wichtige Hinweise hierzu siehe in Tz. 3.3.9 ab Seite 38. 1) D as Eigenkapital von AUD 50.000 zzgl. Agio wurde am 12.12.2011 vollständig erbracht (damit Ergebnis- und Entnahmeberechtigung zum 01.01.2012). 2)Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen Vorschriften und die in den steuerlichen Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum anwendbar. Die Beteiligung wird von einer ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Person (insbesondere mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland) im Privatvermögen gehalten und nicht fremdfinanziert. 3)Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognoserechnung (Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen und vereinfachenden Darstellungen. Rundungsdifferenzen sind möglich. 6)Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem Jahr 2012 (ggf. zeitanteilig) jeweils zum 30.06. des Folgejahres. Die Schlussausschüttung (siehe Tz. 7.7) erfolgt prognosegemäß zum 31.12.2021. Abschließender Hinweis: Die oben genannte Darstellung beruht auf Annahmen und stellt eine Prognose dar. Abweichende Entwicklungen sind üblich und zu erwarten. Abweichende Entwicklungen können den Beteiligungserfolg und die Rentabilität des Anlegers aus der Beteiligung nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu auch die wichtigen Risikohinweise in Tz. 3 ab Seite 26). 8.2 P rognostizierte Kapitalflussrechnung und nominelle Kapitalbindung Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten Kapitalfluss aus der Sicht eines Anlegers, wenn die Annahmen der Prognoserechnung eintreten. Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft die deutsche Besteuerung einschließlich der Wirkungen des Progressionsvorbehalts für einen Anleger bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl. Agio mit einem zu versteuernden Einkommen von EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem wird angenommen, dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft hat, so dass die anteiligen Zinseinnahmen in Deutschland auf der Grundlage der anwendbaren Regelungen voll versteuert werden. Die erwirtschafteten Einkünfte aus der Beteiligung werden für Besteuerungszwecke den hinter der Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet. Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation abhängig. Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen gemäß IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung / -entnahme. Das nominell gebundene Kapital ergibt sich hier aus dem eingesetzten Kapital abzgl. der Ausschüttungen / Entnahmen an den Anleger nach Steuern. Prognostizierte Kapitalflussrechnung (Prognose) in AUD Jahr Nominal gebundenes (+) oder freies (-) Kapital 1) Gewinnausschüttungen nach Steuer in Australien Eigenkapitalrückzahlungen Steuerwirkungen Deutschland (Progressionsvorbehalt) Abgeltungsteuer auf Zinsertrag Liquiditätswirkung nach Steuern Haftungsvolumen 2) Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 2012 2013 2014 +52.500 +49.810 +47.485 0 0 0 3.250 3.250 3.250 -538 -882 -920 -22 -43 -44 2.690 2.325 2.287 0 0 0 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 1)Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zu besteuern sind, sowie den Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften bei einem beispielhaften Anleger, wie oben dargestellt, wobei der Anfall etwaiger Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde ein Kurs von EUR 1 = AUD 1,4 zugrunde gelegt. 2)Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung / Entnahme des Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt EUR 1 = AUD 1,4. Die Haftsumme aller über den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10 begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben der Haftung“ siehe Tz. 3.5 ab Seite 49. 8.3 S ensitivitätsanalyse: Beispiele für Abweichungen von der Prognose Einflussfaktoren Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien nach Steuern in Australien und deutscher Abgeltungsteuer Negative Abweichung Gemäß Prognose Positive Abweichung 8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 163,3 % 176,4 % 189,5 % 8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 168,8 % 176,4 % 184,0 % 8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 175,7 % 176,4 % 177,1 % 8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 155,9 % 176,4 % 198,7 % Die Sensitivitäten stellen keine Worst-Case-Betrachtung dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden Abweichungen kommen (siehe hierzu Tz. 3 „Risikohinweise“ ab Seite 26). Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden, ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht werden. Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio nach Berücksichtigung der genannten Steuern wieder. Alle anderen Annahmen bleiben unverändert. Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind über den gesamten Prognosezeitraum nach Steuern in Australien, nach deutscher Steuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der Anleger und vor den Effekten aus dem Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen unter Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 +45.198 +42.995 +40.710 +38.597 +36.445 +34.152 +32.311 1.335 2.479 2.736 2.619 2.297 3.250 21.326 1.915 771 514 631 953 0 38.012 -1.002 -921 -1.092 -1.054 -914 -1.361 -921 -45 -44 -45 -44 -43 -48 -24 2.203 2.285 2.113 2.151 2.293 1.841 58.392 0 0 0 0 0 0 10 30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 31.12.21 Marktmiete höher ist, statt. Die Sensitivitätsanalyse betrachtet daher die Marktmiete aller Flächen / PkwTiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts nur zum Zeitpunkt des Verkaufs. Für die Sensitivitätsanalyse wurde in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung die Steigerung der Marktmiete um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert. 8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor zum exemplarisch angenommenen Verkaufszeitpunkt Ende 2021 von ca. 12,90 der prognostizierten Jahresnettomiete des Jahres 2022 aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige Aussage über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu diesem Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von den dann gegebenen Marktverhältnissen abhängt. Für die Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der Prognoseannahme ein abweichendes negatives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca. 11,40 (minus 1,5-fache Jahresnettomiete) und ein positives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca. 14,40 (plus 1,5-fache Jahresnettomiete) dargestellt. 8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sieht vor, dass bestimmte verbrauchsabhängige Mietnebenkosten sowie die über einen Sockelbetrag hinausgehenden Mietnebenkosten (Betriebs- und Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt wie beispielsweise Kosten für die Versicherung des Fondsobjekts, für Steuern und Abgaben, für Wartung oder für Hausverwaltung) vom Mieter bezahlt werden. Die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten Sockelbetrag trägt der Vermieter. Außerdem sind die Kosten für Instandhaltung und Reparatur, Kosten der Fondsgesellschaft sowie die Kosten auf Ebene des australischen Treuhandvermögens nicht auf den Mieter umlegbar. Für die Sensitivitätsanalyse wurden die nicht auf den Mieter umlegbaren Kostenpositionen, sofern diese nicht vertraglich festgeschrieben wurden, im Vergleich zum Basisszenario um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert. 8.3.2 Entwicklung der Marktmiete Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös aus, da der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, bis Ende 2021 läuft und für diesen Zeitraum grundsätzlich jährlich feste Steigerungen von 4 Prozent vereinbart sind. In den Jahren 2014 und 2018 findet jeweils eine Anpassung von mindestens 4 Prozent oder an den Markt, sofern die indexiert mit der Inflationsprognose von CB Richard Ellis (AUD 994.000) anfallen. Diese Kostenansätze wurden entsprechend für Zwecke der Darstellung der Sensitivität übernommen. Da in diesem Szenario seitens des Anbieters davon ausgegangen wird, dass die Immobilie unter den vom Gutachter genannten Kostenansätzen langfristig vermietet wird, wurde der Verkaufsfaktor entsprechend dem Einkaufsfaktor angesetzt. 8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass sich beispielsweise die Einnahmen und insbesondere der angenommene Veräußerungserlös verringern. Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden Risikoanalyse gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung (siehe hierzu Tz. 3.6 ab Seite 50). Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen nach australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der Anleger beläuft sich auf rd. 164,5 Prozent (Prognoseszenario rd. 176,4 Prozent). 8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags betreffend die Büro- und Lagerfläche sowie die Pkw-Tiefgaragenstellplätze durch das Ministerium für Infrastruktur des Bundes staates South Australia Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell ist die langfristige Vermietung der gesamten Büro- und Lagerflächen (nebst Foyer) und des Großteils der Parkplätze des Fondsobjekts an das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia. In der Prognoserechnung wird unterstellt, dass dieser Mieter den Mietvertrag im Jahr 2021 verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung bei Nichtausübung der Verlängerungsoption (oder alternativ dem Nicht-Abschluss eines neuen Mietvertrags) durch das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia untersuchen (Hinweise hierzu siehe Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für dieses Szenario wurden folgende Annahmen getroffen: Gemäß den mietvertraglichen Regelungen muss der Regierungsmieter mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwölf Monaten anzeigen, dass er die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden die Vermietungsexperten bzw. der Wertgutachter von CBRE, Adelaide, beauftragt, auf Basis von Erfahrungswerten und Vergleichstransaktionen im Büroimmobilienmarkt von Adelaide die Kostenansätze für einen solchen Fall bei dem vorliegenden Investment zu prüfen. Die lokalen Experten haben einen Leerstand über zwölf Monate, was Mindereinnahmen in Höhe von AUD 11.469.000 entspricht, sowie Mieterzugeständnisse von rd. 15 Prozent der Jahresmiete über fünf Jahre (Mindereinnahmen von AUD 8.417.000) angesetzt. Ferner wurde unterstellt, dass Maklerprovisionen von rd. 12 Prozent der Jahresmiete in Höhe von AUD 1.369.000 und Renovierungskosten von per heute AUD 50 pro m² A wie … Australischer Wein. Obwohl South Australia aufgrund seiner enormen Fläche an Wüstenlandschaft als trockenster Staat auf dem Kontinent gilt, stammen von hier bei Kennern in aller Welt begehrte Weine. Das große, stadtnahe Weinanbaugebiet Adelaide Hills ist mit seinen 70 Kilom etern Länge eines der größten in Aus tralien und damit wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Region. Im Barossa Valley, das etwa 70 Kilometer nordöstlich von Adelaide liegt, liefern über 500 Weinbauern jährlich rd. 65.000 Tonnen Weintrauben an etwa 50 Weinkellereien. Heute werden sechs der zehn besten Weine Australiens im Umkreis der Stadt hergestellt. In Adelaide ist auch das National Wine Centre of Australia beheimatet. Quelle: A ustralia.info, April 2011; adelaidehillswine.com.au 9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 9.Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 9.2 Prognose der Planrechnungen der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG zum Ende der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz und die Planrechnungen der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG („Fondsgesellschaft“) wurden unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs („HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert. Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum 12.12.2011 vollständig eingezahlt ist. Aus Vereinfachungsgründen wurden ggf. anfallende Zinsaufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil im Folgejahr ab- oder zufließen, nicht abgegrenzt, sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht, in dem sie rechnerisch anfallen. Die Bezahlung des Kaufpreises für das Fondsobjekt ist für den 29.12.2011 geplant. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Planrechnungen davon aus, dass Mieteinnahmen erst ab 01.01.2012 entstehen. Im Jahr 2011 sind aus Vereinfachungsgründen keine Zinseinnahmen veranschlagt. Betreffend das Jahr 2011 berücksichtigen die nachstehenden Planrechnungen das Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung der Fonds gesellschaft bis zum 31.12.2011. 9.1 E röffnungsbilanz der Fondsgesellschaft zum 28.03.2011 und Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft zum 16.05.2011 Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG, wurde am 28.03.2011 erstellt und stellt sich wie folgt dar: Aktiva in Euro Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,73 Summe Aktiva 0,73 Passiva Kapital 0,73 Summe Passiva 0,73 Die Prognosen der Planrechnungen stellen auf das Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ab. Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7311 EUR Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG, wurde am 16.05.2011 erstellt und stellt sich wie folgt dar: Aktiva in Euro Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,75 Summe Aktiva 0,75 Passiva Kapital 0,75 Summe Passiva 0,75 Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7468 EUR Es haben keine bilanz- und erfolgswirksamen Veränderungen und / oder Geschäftsvorfälle seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz stattgefunden. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt. Prognose der Planbilanz 2011, 2012, 2013 und 2014 in AUD 2011 2012 2013 2014 Aktiva A.Anlagevermögen I. Sachanlagen Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087 1.185.788 7.355.055 7.075.980 7.000.926 991.667 891.667 791.667 691.667 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679 112.010.000 112.010.000 112.010.000 112.010.000 5.600.000 5.600.000 5.600.000 5.600.000 0 -18.418.571 -13.903.600 -8.556.321 -18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300 0 0 -7.280.650 -14.561.300 0 0 0 0 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten C.Rechnungsabgrenzungsposten I.Vergütung unter dem Investment Management Agreement Summe Aktiva Passiva A.Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III.Gewinnvortrag / Verlustvortrag IV.Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Ausschüttungen / Entnahmen B. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Summe Passiva Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung des Eigenkapitals zum 12.12.2011 aus. Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung beläuft sich das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft auf AUD 112.010.000. Das Agio von insgesamt AUD 5.600.000 wird in der Position Kapitalrücklage ausgewiesen. Aufgrund von Abschreibungen sowie von Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2011 ein handelsbilanzieller Verlust, der in die folgenden Jahre vorgetragen wird. Die Planbilanzen setzen auf den im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung der Planbilanzen erfolgt zur Vereinfachung in australischen Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen werden nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro dargestellt. Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber Anteile an einem australischen Treuhandvermögen, welches das Fondsobjekt hält. Entsprechend den deutschen Bilanzierungsvorschriften wird in der Handelsbilanz das Fondsobjekt als Anlagevermögen der Gesellschaft verbucht. Prognose der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen 2011, 2012, 2013 und 2014 in AUD 22.3. – 31.12. 2011 1.1. – 31.12. 2012 1.1. – 31.12. 2013 1.1. – 31.12. 2014 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611 -129.525 -1.554.296 -1.554.296 -1.554.296 3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -17.665.601 -2.748.106 -2.461.010 -2.599.687 4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 186.473 365.089 369.671 -623.445 0 0 0 0 0 0 0 -18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300 1. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen / Veräußerungserlös) 2. Abschreibungen Gebäude 5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 6. Sonstige Steuern Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Die Fondsgesellschaft erzielt aus dem Fondsobjekt Mieteinnahmen. In dieser Position ist neben den Mieteinnahmen die Umlage der Betriebsnebenkosten auf die Mieter berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve erwirtschaftet die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen. Bei den betrieblichen Aufwendungen handelt es sich vorwiegend um administra tive Kosten (z. B. Kosten des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung, nicht umlegbare Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens) sowie im Jahr 2011 um Erwerbsnebenkosten und Syndizierungskosten. Im Jahr 2011 sind in Position 5. Zwischenfinanzierungszinsen enthalten, wobei es sich hier um eine Rücklage für ggf. entstehende Finanzierungskosten handelt (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 bzw. Tz. 3.3.3 ab Seite 35). Prognoseplanzahlen für 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV 2011 in AUD 2012 2013 2014 1. Investitionen Grundstücke und Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087 991.667 891.667 791.667 691.667 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611 -18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300 Vergütung unter dem Investment Management Agreement 2. Produktion 3. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen) Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Bilanz resultiert aus den anteiligen Abschreibungen für das Jahr 2011 von AUD 129.525. Die Fondsgesellschaft hält alle bis auf einen Treuhandanteil des Treuhandvermögens („BF Australia 7 Trust“). Der Treuhänder des Treuhandvermögens beabsichtigt (auf Rechnung des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft), zum 29.12.2011 das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von rd. AUD 91.700.000 zu erwerben. Unter Einbezug von Nebenkosten in Höhe von AUD 5.443.499 (Transfer steuern, sog. Stamp Duty, Rechtsberatung, sonstige Beratung) ergibt sich insgesamt ein Betrag von AUD 97.143.499. Die Abweichung zum Ansatz in der Weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Aus Vereinfachungsgründen wurde unterstellt, dass für das Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Vermietung der Fondsimmobilie anfallen. Prognose der Finanzlage 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV in AUD 22.3. – 31.12. 2011 1.1. – 31.12. 2012 1.1. – 31.12. 2013 1.1. – 31.12. 2014 Einnahmen Kapitaleinlage inklusive Agio 117.610.000 Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611 Zinseinnahmen 0 186.473 365.089 369.671 117.610.000 8.817.373 9.362.585 9.705.283 Summe Ausgaben Kaufpreis Objekt inklusive Transaktionskosten 97.143.499 Anlaufkosten 18.324.380 Zinsaufwand EK-Vorfinanzierung 623.445 0 Umlegbare Betriebsnebenkosten 0 507.844 551.710 89.426 Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten 0 1.135.198 1.136.233 1.637.190 Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung 0 493.000 52.000 135.608 116.091.324 2.136.042 1.739.943 1.862.224 6.570 6.570 6.570 6.570 Vergütung Treuhandkommanditist 17.850 18.207 18.571 18.943 Vergütung Trustee des australischen Treuhand vermögens 72.568 74.019 75.500 77.010 0 129.750 230.763 238.997 Steuerberatung und Jahresabschluss 130.900 213.518 218.188 222.962 Sonstige Kosten 105.000 70.000 71.475 72.981 Summe 332.888 512.064 621.067 637.463 1.185.788 6.169.267 7.001.575 7.205.596 Bewirtschaftungskosten Summe Gesellschaftskosten Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung Einnahmenüberschuss vor Steuern in Australien Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft in den Jahren 2011 bis 2014 wird auf der Einnahmenseite durch die Vermietung des Fondsobjekts geprägt. Für das Jahr 2011 sind keine Zahlungen prognostiziert. Mieteinnahmen aus der Vermietung der Fondsimmobilie sind erst zum 01.01.2012 zu erwarten. Auf Grundlage der Mietverträge mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia sind Einnahmen in Höhe von anfänglich rd. AUD 8,6 Mio. geplant. Des Weiteren sind Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve bzw. der aufgelaufenen Mieteinnahmen sowie der anzusparenden Ausschüttungen / Entnahmen auf Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4,5 Prozent p. a. angesetzt (siehe Tz. 7.1.2). Auf der Ausgabenseite sind die Fonds- und Bewirtschaftungskosten inklusive der Kosten des australischen Treuhandvermögens berücksichtigt. Der projizierte Überschuss, der sich aus der Differenz der Einzahlungen und der Auszahlungen ergibt, soll im Betrachtungszeitraum unter Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere detaillierte Erläuterungen zur vorstehend dargestellten Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft sind in Tz. 7 beschrieben. A wie … Anziehungskraft. Das liegt an dem besonderen Flair und der Lebensqualität, für die Adelaide international berühmt ist. Vor allem unzählige Festivals, die der Hauptstadt von South Australia den Beinamen „Festival City“ eingebracht haben, locken jährlich Besucher aus aller Welt an. Im Ranking der Zeitung „The Economist“ von 2010 liegt Adelaide auf Platz 8 der lebensw ertesten Städte weltweit. Der Property Council of Australia hat in diesem Jahr Adelaide als lebenswerteste Stadt Australiens ausgezeichnet. Quelle: T he Economist Intelligence Unit, The Liveability Ranking and Overview 2010; The Property Council of Australia, 2011 10. Rechtliche Grundlagen 10.Rechtliche Grundlagen geber zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem Absatz zulassen. Weitere Details hierzu siehe in § 3 Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sowie in der Beitrittsvereinbarung für dieses Beteiligungsangebot. 10.1 Einführung Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar. Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen (Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14 „Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen, sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich zuvor durch einen sachkundigen Berater aufklären zu lassen. Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung (siehe dazu auch die Ausführungen in nachstehender Tz. 10.2). Geht die Beteiligung auf in vorstehendem Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des Treuhandvertrags entsprechend. Das Beteiligungsangebot an der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG („Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich an natürliche Personen, die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl können sich grundsätzlich natürliche oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten, beteiligen. Details hierzu siehe auch in Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich in Deutschland angeboten. Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung die mittelbare Beteiligung über die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“) als Treugeber an (Details zu dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag, siehe Tz. 10.2 bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management GmbH („Komplementär“) und geschäftsführender Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender Kommanditist“). Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten haben Gesellschafter bzw. Treu- Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag. Angaben betreffend die Anlageziele und die Anlagepolitik der Vermögensanlagen (§ 9 Abs. 1 VermVerk ProspV): Die Fondsgesellschaft hält mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, alle Treuhandanteile an dem BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“ oder „Trust“), einem Treuhandvermögen nach australischem Recht. Das Treuhandvermögen selbst hat nach australischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit (Details dazu siehe Tz. 10.5), sondern wird von einem Treuhänder rechtsgeschäftlich vertreten und das Treuhandvermögen wird vom Treuhänder gesondert ausschließlich auf Rechnung der Treugeber (hier der Fondsgesellschaft) gehalten und verwaltet. Daher ist das nachstehend beschriebene Grundstück nebst aufstehender Immobilie (das „Fondsobjekt“) das Anlageobjekt im Rahmen der vorliegenden Vermögensanlage. Der Treuhänder des Trusts, The Trust Company (Australia) Limited („Treuhänder“) ist aufgrund einer Optionsvereinbarung („Put and Call Option Deed“) berechtigt, die Eigentumsrechte an dem Grundstück mit aufstehender Immobilie „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia“ („Fondsobjekt“) voraussichtlich zum 29.12.2011 zu erwerben. Der Treuhänder wird das Fondsobjekt nach Erwerb treuhänderisch für die Treugeber (also im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft) als Begünstigte aus dem Treuhandvermögen halten und langfristig vermieten (Anlageziel der Fondsgesellschaft). Das Anlageobjekt bzw. die Anlageziele sind insofern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht hergestellt bzw. erreicht, sondern erst mit Durchführung des geplanten Erwerbs des Fondsobjekts im Dezember 2011, wobei für den geplanten Erwerb bereits alle erforderlichen Verträge mit dem Verkäufer des Fondsobjekts abgeschlossen wurden (Optionsvereinbarung, siehe oben) bzw. endverhandelt wurden (Realisierungsgrad der Vermögensanlage). Die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter können auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen des Treuhandvertrags für das Treuhandvermögen bzw. des Gesellschaftsvertrags für die Fondsgesellschaft alle wesentlichen Entscheidungen betreffend das Fondsobjekt und dessen Erwerb, Vermietung und Verkauf treffen. Die Anlagepolitik der Vermögensanlage basiert auf den entsprechenden vertraglichen Grundlagen dieser Verträge und Vereinbarungen. Wirtschaftlich berechtigt an dem Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts ist als Treugeber damit im Wesentlichen die Fondsgesellschaft. Der Erwerb und die Vermietung des Fondsobjekts ist das einzig vorgesehene Projekt der Fondsgesellschaft und die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage werden ausschließlich dazu genutzt. Weitere Projekte bzw. Investitionen sind nicht geplant. Kapitaleinlagen nebst Agio der Anleger zu finanzieren (Mittelherkunft). Die über die Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft angestrebten Nettoeinnahmen aus diesem Beteiligungsangebot reichen auf der Grundlage des prognostizierten Finanzierungs- und Investitionsplans aus, um die vorstehenden Projekte zu realisieren und damit Anlageziele zu erreichen. Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten Fondskonzept auf Ebene der Fondsgesellschaft zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27 bzw. in Tz. 3.3.3 auf Seite 35 sowie in Tz. 3.3.4 auf Seite 36). Ziel ist es, den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten und Kosten der Fondsstrukturierung ausschließlich durch Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen Anleger Deutschland Real I.S. Beteiligungs GmbH AUD . als Treugeber (geschäftsführender Kommanditist) AUD Real I.S. Fund Management GmbH AUD FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (Treuhandkommanditist) (Komplementär) Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien KG (Fondsgesellschaft oder Emittent) Real I.S. AG Geschäftsbesorgung (Real I.S.) Vereinbarungen über - Platzierungsgarantie - Kapitalvermittlung - Finanzierungsvermittlung alle übrigen Treuhandanteile Treuhandanteil Real I.S. Australia Pty Ltd Australien (Real I.S. Australia) Investment Management Agreement Treuhandvereinbarung (Trust Deed) The Trust Company (Australia) Limited (Treuhänder) BF Australia Trust (australisches Treuhandvermögen) Grenfell Street Adelaide (Fondsobjekt) für ihn ist eine Hafteinlage von EUR 0,70 im Handelsregister eingetragen. Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds Bayernfonds Australien 7 werden von der Fondsgesellschaft (Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG) emittiert. Der Treuhandkommanditist, die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (Sitz: München), hält derzeit keinen Kapitalanteil. Zukünftig wird er ausschließlich im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Kapitalanteile übernehmen und diese treuhänderisch auf Rechnung der Anleger (Treugeber) halten. 10.2 G esellschaftsrechtliche Verträge und Verein barungen der Fondsgesellschaft 10.2.1Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft („Gesellschaftsvertrag“) ist vollständig unter Tz. 13 dieses Beteiligungsprospekts abgedruckt. Die für den Treuhandkommanditisten und jeden Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt: AUD 1 = EUR 0,70. Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger mittelbar als Treugeber beteiligen, wurde von der Real I.S. Beteiligungs GmbH (als geschäftsführender Kommanditist), der Real I.S. Fund Management GmbH (als Komplementär) sowie der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (als Treuhandkommanditist) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet (nachstehend werden diese Gesellschaften auch „Gründungsgesellschafter“ genannt). Die Fondsgesellschaft wurde am 22.03.2011 wirtschaftlich gegründet und am 28.03.2011 unter der Firma Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG und unter der Nummer HRA 96959 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Sitz und die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft sind in der Innere Wiener Str. 17 in 81667 München. Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Im Folgenden wird daher – unabhängig davon, ob der Anleger seine Beteiligung während der Fondslaufzeit letztlich als Kommanditist oder weiterhin indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten hält – auch einheitlich von Gesellschafter und Gesellschafterrechten gesprochen. Rechte der Anleger (Hauptmerkmale der Anteile gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV) Zunächst mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten oder später auch als Kommanditisten beteiligte Anleger („Anleger“) haben gegenüber der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten die im Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag festgelegten und nachfolgend dargestellten Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV): Angaben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV: Die Höhe des gezeichneten Kapitals und damit der gezeichneten und bereits vollständig eingezahlten Kapitalanteile (in Form von Kommanditanteilen) beträgt derzeit AUD 10.000. Es bestehen daher keine ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emittenten (der Fondsgesellschaft). Das Kapital ist wie folgt zerlegt (d. h. das Kapital wurde durch die Gründungsgesellschafter wie folgt übernommen): Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw. Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem hat der Anleger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren sowie die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Die Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag (vgl. Tz. 13) und der Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14). Weitere Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu. Der Komplementär, die Real I.S. Fund Management GmbH Sitz: München), ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt; der Komplementär leistet keine Einlage. Der geschäftsführende Kommanditist, die Real I.S. Beteiligungs GmbH (Sitz: München), hält bereits vollständig eingezahlte Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt AUD 10.000 (davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten) und Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, so dass ihm Gesellschafterrechte lediglich treuhänderisch für die Anleger zustehen. Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der Gesellschaft für die mit der Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012 jährlich um 2 Prozent. Rechte der Gesellschafter Die Hauptmerkmale der Anteile und damit die Rechte der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stimmen bis auf die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen mit den Rechten der Anleger überein: Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt, im Rahmen einer Generalvollmacht zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und erhält eine jährliche Vergütung. Für die Ausübung der Geschäftsführung erhält der geschäftsführende Kommanditist ab dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer (siehe dazu § 21A des Gesellschaftsvertrags). Bezogen auf seine Kapitaleinlage ist der geschäftsführende Kommanditist gewinn- und entnahmeberechtigt wie die übrigen Gesellschafter. Gemäß § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft gilt die Mindestbeteiligung von AUD 15.000 zzgl. Agio nicht für die Beteiligung des geschäftsführenden Kommanditisten. Auch hat der geschäftsführende Kommanditist kein Agio zu entrichten. Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV). Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt, so dass er nicht am Ergebnis, den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben der Fondsgesellschaft teilnimmt. Er erhält jedoch eine jährliche Haftungsvergütung. Für die Übernahme der Haftung erhält der Komplementär ab dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer (siehe dazu § 21 des Gesellschaftsvertrags). Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten (Fondsgesellschaft) weicht hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch: Gesetzliche Regelung Abweichung Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). § 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende Kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschafts vertrags). § 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags). §§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Komman ditist sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags). Gesetzliche Regelung Abweichung § 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen. Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags). §§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen, Ermittlung der Mehrheit Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhand kommanditist anwesend oder vertreten sind. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen. Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des Kapitalanteils (Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei AUD 1 einer Stimme entspricht. Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen §§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags). §§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags). Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die Geschäftsführung ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Gesetzliche Regelung Abweichung §§ 167 ff. HGB Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der Fondsgesellschaft für die mit der Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012 jährlich um 2 Prozent. § 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags). Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs des Emittenten (Fondsgesellschaft), der Real I.S. Fund Management GmbH, weicht in den folgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch: Gesetzliche Regelung Abweichung Verfügung über Geschäftsanteile durch notarielle Beurkundung der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung aller Gesell schafter. Gemeinsame Vertretungsmacht der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement ist ohne Entgelt allgemein von jedem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Befreiung kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erteilt werden. § 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften mit sich selbst zu vertreten. mittelbar zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die Fondsgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen. Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c 10.2.2 Gesellschaftszweck, Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft und Anlageziele bzw. Anlagepolitik Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder objekt bestehen langfristige Mietverträge über den Großteil der vermietbaren Flächen, insbesondere mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia. Die Fondsgesellschaft wird über das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen mit Erwerb der Rechte am Fondsobjekt in diese Verträge sowie alle weiteren das Fondsobjekt betreffenden bestehenden verbleibenden Verträge (z. B. Service- oder Lieferverträge) eintreten. Die Fondsgesellschaft hat weiterhin Verträge mit der Real I.S. AG für Geschäftsbesorgung und für Konzeption und mittelbar über das vorgeschaltete Treuhandvermögen für Kapitalvermittlung(en) und für eine Platzierungsgarantie abgeschlossen. Darüber hinaus wurde auf Ebene des australischen Treuhandvermögens ein Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. Investment Management Agreement) mit der Real I.S. Australia Pty Ltd und eine Treuhandvereinbarung mit dem australischen Treuhänder (sog. Trust Deed) geschlossen. Mit seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklärt der jeweilige Anleger seine Zustimmung zum Abschluss bzw. zur Übernahme der vorgenannten Verträge durch die Fondsgesellschaft. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags einsehen und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu. Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen. Die Fondsgesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen Sinn tätig. Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck überein (§ 8 Abs. 1 VermVerkProspV). Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 2 der VermVerkProspV: Die wichtigste laufende Investition der Fondsgesellschaft ist der Erwerb und die anschließende langfristige Vermietung des Fondsobjekts mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia („Anlageobjekt“, Details dazu siehe Tz. 5). Das Anlageobjekt wird dabei über das Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust gehalten werden. Nach Durchführung des Erwerbs sind gemäß dem Geschäftsplan für die Fondsgesellschaft mit Ausnahme der Finanzanlagen (regelmäßige Anlage der freien Liquidität) bzw. der laufenden Instandhaltungsaufwendungen betreffend das Anlageobjekt keine weiteren laufenden Investitionen geplant. Für das Anlageobjekt (Fondsobjekt) werden nach Erwerb keine dinglichen Belastungen bestehen und es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des Anlageobjekts (insbesondere auch nicht bezogen auf das Anlageziel). Da es eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag über das Fondsobjekt ist, werden zum vorgesehenen Erwerbszeitpunkt am 29.12.2011 alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (zur Erreichung des Anlageziels) vorliegen. Erforderlich ist dabei eine staatliche Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment Review Board („FIRB“), die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits beantragt ist, derzeit aber noch nicht vorliegt (siehe hierzu Details in Tz. 10.6.2 und Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Über das Fondsobjekt wurde von den Gutachtern von CB Richard Ellis, Adelaide, mit Datum 28.04.2011 ein Verkehrswertgutachten und Analysen für den Objekt-Cashflow erstellt. Das Verkehrswertgutachten bestätigt einen Verkehrswert oberhalb des mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreises für das Fondsobjekt (Details dazu siehe auch unter Tz. 1.7). 10.2.3 Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist. Der geschäftsführende Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH (Details siehe in Tz. 12.3 bzw. Tz. 12.5). Der geschäftsführende Kommanditist erfüllt alle Funktionen der Geschäftsführung alleine. Der Komplementär ist entgegen der gesetzlichen Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen, wobei die organschaftliche Vertretung der Fondsgesellschaft durch den Komplementär erfolgt. Der Komplementär vertritt im Außenverhältnis die Fondsgesellschaft einzeln. Komplementär der Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management GmbH (Details siehe Tz. 12.4). Der geschäftsführende Kommanditist verfügt im gesetzlich zulässigen Über die Anschaffung des Anlageobjekts sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Verträge abgeschlossen: Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust) hat zum 19.05.2011 eine Optionsvereinbarung („Put and Call Option Deed“) zum Ankauf des Fondsobjekts abgeschlossen. Der Übergang von Nutzen und Lasten bzw. die Kaufpreiszahlung sind bei Ausübung der Rechte aus der Optionsvereinbarung durch den Käufer oder Verkäufer bzw. bei Vorliegen der kaufvertraglichen Bedingungen für den 29.12.2011 vorgesehen. Der Kaufvertrag ist der Optionsvereinbarung bereits endverhandelt als Anlage beigefügt. Für das Fonds- Kommanditist nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Die durch eine solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit Real I.S. AG, www.realisag.de), das von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen werden kann und auf Wunsch kostenlos zugesandt wird. Die zu ersetzenden Kosten betragen derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer. Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt EUR 7. Rahmen über eine Generalvollmacht zur Vertretung der Fondsgesellschaft. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt. Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung siehe § 9 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. 10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme von Gesellschaftern Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts. Das Gesellschaftskapital ist in Kommanditbeteiligungen zerlegt. Der geschäftsführende Kommanditist ist im Rahmen des öffentlichen Angebots und unter Wahrung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt, das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der Beteiligung des Treuhandkommanditisten bis zum 31.12.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.12.2013) in einem oder mehreren Schritten auf voraussichtlich rd. AUD 112.010.000 (zzgl. Agio) zu erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital angeboten (Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage). Der geschäftsführende Kommanditist ist abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu 10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw. Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen. Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats der Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung des Kapitalanteils. Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung nicht ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines Angebots des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags, Annahme dieses Angebots durch den Treuhandkommanditisten und Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden Kommanditisten. Die Treugeber werden über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten zur entsprechenden Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags informiert; die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, entspricht die Stellung des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten. Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person gemäß den Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen über den Treuhandkommanditisten als Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede künftige Änderung seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten hat jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland, soll er der Fondsgesellschaft einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies das Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind. Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende Personen (einschließlich anderer Gesellschafter) gemäß vorstehendem Absatz Die Gesellschafter bzw. Treugeber bevollmächtigen den geschäftsführenden Kommanditisten unwiderruflich, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Erhöhung der Beteiligung des Treuhandkommanditisten das Kapital zur Finanzierung des durchzuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks auf das in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder Treugeber ist hierfür nicht erforderlich. (i)10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder (ii)10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat. Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen in Form von Kommanditanteilen beläuft sich auf AUD 112.000.000 (zzgl. rd. AUD 5.600.000 Agio). Der Mindestbeteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Demgemäß ergibt sich rechnerisch eine Anzahl von maximal 7.466 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von über AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen. Sollte das Gesellschaftskapital im Rahmen der Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw. der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft gelten für diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet, Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die Stellung als Kommanditist fallen Bearbeitungskosten in Höhe von derzeit EUR 70 (Details siehe Tz. 10.2.4) sowie Kosten im Zusammenhang mit der Handelsregistervollmacht bzw. der Eintragung ins Handelsregister in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung (wobei die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert abhängt) an. Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten Mitteilung der Sonderwerbungskosten entstehen. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts- und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit die Real I.S.), das jederzeit eingesehen werden kann und auf Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung betragen diese Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer. Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EUStaat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt (§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft dadurch entstehenden Schäden, mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen. Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt, ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil eines in Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger gesellschaftsvertraglichen Regelungen um bis zu 10 Prozent erhöht werden, wird sich die maximale Anzahl der angebotenen Beteiligungen erhöhen. Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar und gemäß der Beitrittsvereinbarung zu erbringen. Details zu Fälligkeit und Einzahlung siehe in Tz. 15.4 „Abwicklungshinweise“. Der Kapitalanteil des Anlegers wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich und maßgebend für das Stimmrecht und – vorbehaltlich der Regelungen in §§ 19 bis 20 des Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht, die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben. Für die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben ist im Zeitraum der Platzierung unabhängig vom Zeitpunkt der Einlagenleistung der vereinbarte Kapitalanteil maßgeblich. Das Agio wird als Kapitalrücklage zunächst auf das Kapitalkonto II gebucht, und in Höhe des von einem Anleger in dem Kalenderjahr geleisteten Betrags zum 31.12. dieses Jahres wieder aufgelöst. Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB. Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlagen. Der (voll eingezahlte) Kapitalanteil des geschäftsführenden Kommanditisten beträgt insgesamt AUD 10.000 (davon hält der geschäftsführende Kommanditist unmittelbar eine Kapitaleinlage von AUD 1 und weitere AUD 9.999 mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten). Die für den Treuhandkommanditisten und jeden Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt: AUD 1 = EUR 0,70. Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags zzgl. Agio im Zusammenhang mit seiner Beteiligung noch folgende weitere Kosten zu tragen: Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen. Ferner sind sie durch die Geschäftsführung jährlich und über wesentliche Geschäftsvorgänge zu informieren (vgl. § 10 des Gesellschaftsvertrags). die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800 zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese Schadenpauschale geltend, kann der betroffene Anleger einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet werden. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum 30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen, in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder von Gesellschaftern bzw. Treugebern, die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, statt (vgl. § 13 Abs. (1) und § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags). Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 VermVerkProspV). Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen), die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter und die Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats. Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet. Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr (§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die Darstellungen unter Tz. 3.5.1, Seite 49, verwiesen. Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen: Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten verpflichtete Treugeber mittelbar. Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers. Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein, die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben. Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm VerkProspV). die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder weitere Kapitalerhöhungen; in Abweichung von § 25 des Gesellschaftsvertrags eine Auflösung der Fondsgesellschaft; das Eingehen von weiteren Beteiligungen, Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhand anteilen des Treuhandvermögens sowie der Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Australien, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens keiner erneuten Beschlussfassung bedarf); ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden Kommanditisten nebst Generalvollmacht; eine vollständige oder teilweise Einstellung der Tätigkeit der Fondsgesellschaft; 10.2.5Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung, Beirat Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die Gesellschafter das Recht, die Handelsbücher und Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung, Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis hat er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags). eine Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens, insbesondere der Treuhandanteile am Treuhandvermögen sowie betreffend der Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders des Treuhandvermögens: (i) zur Veräußerung des Treuhandvermögens oder wesentlicher Teile davon, (ii) zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben durch den Treuhänder des Treuhandvermögens (wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Australien, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens nicht einer erneuten Beschlussfassung bedürfen) und (iii) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung des Investment Management Agreements durch den Treuhänder des Treuhandvermögens. 10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Aus schüttungen und Liquiditätsüberschuss Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär und geschäftsführendem Kommanditisten werden die verbleibenden Gewinne und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse grundsätzlich auf die Gesellschafter bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten festen Kapitalkonten verteilt. Abweichend von vorstehendem Satz werden nach Möglichkeit die Ergebnisse während der Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details, auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und § 20 des Gesellschaftsvertrags). Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil (Kapitalkonto I) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe, dass auf je AUD 1 je eine Stimme entfällt. Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ordnungsgemäß einberufen wurde, ist diese unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren nicht erreicht, können Beschlüsse in einer weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden (vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags). Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht (vgl. § 14 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags). Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese Ergebnisse 10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses, abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags). für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet. Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt werden, entscheiden die Gesellschafter über deren Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist. Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber beteiligenden Anleger nicht unmittelbar. Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des Anlegers Tz. 3.5.1). Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine solche bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder der Fondsgesellschaft zu erstatten. Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des Kommanditisten endet nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht werden. Die Fondsgesellschaft (Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen dieses Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen (z. B. Ausschüttungen / Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV). 10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung / Übertragung und Belastung sowie Teilung von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters bzw. Treugebers Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals zum 31.12.2026 möglich; ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden ist; ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist; er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen worden ist; über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine entsprechende Erklärung der Geschäftsführung erfolgt. Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und 27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des Treuhandvertrags. Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit unter Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich durch Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV): Der geschäftsführende Kommanditist muss einer Übertragung oder sonstigen Verfügung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil: (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) und / oder eine direkt oder mittelbar hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter stehende natürliche Person einzeln und / oder zusammen mit jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben berechtigt ist oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat und (ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach australischem Recht entfallen würden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn an Personen übertragen werden soll oder zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge, oder in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften verstoßen würde und wenn sich ein Erwerber nicht nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert. Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Hierunter fallen insbesondere jede Übertragung eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils, beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung oder der Aufnahme neuer Gesellschafter oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen Markt und es ist nicht absehbar, dass sich ein solcher Markt entwickelt. Die Fungibilität ist somit eingeschränkt, ein Verkauf der Beteiligung ist nicht gewährleistet. die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“ bezeichnet). Für die Rechtsnachfolge und Übertragungen im Fall des Todes eines Gesellschafters gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils eines Gesellschaftsanteils an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht gestattet. Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist auf schriftlichen Antrag hiervon nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann. Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung oder vergleichbar anzusehen ist. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung erfordert grundsätzlich die Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende Kommanditist nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Die im Zusammenhang mit einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen verbundenen Kosten trägt der die Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft anfallende Steuern gehören, werden diesem Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern, bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers, das von Anlegern jederzeit eingesehen werden kann. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer. Gegebenenfalls durch die erforderliche Zustimmung des Treuhandkommanditisten (§ 8 des Treuhandvertrags). Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung hat der Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden Kommanditisten vorher schriftlich anzuzeigen und die Zustimmung zu beantragen. Zu Details zur Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen siehe § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Stirbt ein Gesellschafter, wird die Fondsgesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung des Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer Gesellschafter. Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung ein wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten durch schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Fondsgesellschaft aus. Besteht der wichtige Grund in der Person des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden Kommanditisten die Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte und ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem schaft durch den geschäftsführenden Kommanditisten abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten entsprechend. geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers, der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat), danach gegenüber dem Komplementär und dem Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben) wird im Verhältnis der für die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in diesem Fall ausgeschlossen. 10.2.9 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist – grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil des Anlegers am Verkehrswert der Fondsgesellschaft („Verkehrswert der Beteiligung“) bestimmt sich nach dem Verhältnis der festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zur Summe der festen Kapitaleinlagen sämtlicher Gesellschafter. Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund, durch Beschlussfassung, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. (1) lit. b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft aus, bestimmt sich die Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert der Beteiligung). 10.2.11 Schlichtungsverfahren Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu verzinsen. Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerde- Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. 10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesell- gegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Rechtsverhältnisse Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten der Fondsgesellschaft entspricht. Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach 64 02 22 10048 Berlin Tel.: 030 / 257 616 90 Fax: 030 / 257 616 91 info@ombudsstelle-gfonds.de Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage (Beteiligungsbetrag) zzgl. 5 Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen. Im Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend (vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrags). Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de. Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen. Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen kann der Treuhandkommanditist in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen (§ 4 Abs. 5 des Treuhandvertrags). 10.3 Der Treuhandvertrag Gegenstand des Treuhandvertrags Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße 4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist mit allen künftig als Treugebern beitretenden Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligung des als Treugeber beitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten, ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu führen, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen. Er hat gegenüber dem Anleger ein Recht auf Freistellung von Ansprüchen und Haftung sowie gegenüber der Fondsgesellschaft einen Anspruch auf eine jährliche Vergütung (Details hierzu siehe im in Tz. 14 in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag). Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B. Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags). Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung ist aufschiebend bedingt auf die Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise eine erforderliche Meldung der Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den Steuerberater der Fondsgesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber. eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags). Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen und an sonstigen Abstimmungen (schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist angewiesen, das Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in die Fondsgesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags) wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat (§ 5 des Treuhandvertrags). Freistellung des Treuhandkommanditisten Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Übertragung der Beteiligung Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen Zeitpunkten und unter den gleichen Voraussetzungen übertragen wie Kommanditisten (vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags). Der Treuhandkommanditist hat jeder zulässigen Verfügung zuzustimmen (§ 8 des Treuhandvertrags). Treugeberregister und Datenschutz Der Treuhandkommanditist führt ein Register über alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten der Treugeber (§ 3 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags). Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung des Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“), durch die Fondsgesellschaft, den Treuhänder sowie die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten Personen (der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Treugebers und zu seiner Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung Dauer, Kündigung Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umwandelt. Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals zum 31.12.2026 mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Details hierzu siehe in § 9 Abs. 1 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung des Treuhandkommanditisten beträgt über den Prognosezeitraum AUD 217.212 einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber schriftlich feststellt, dass in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g) des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zu dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sollte der Anleger vor einer Anlageentscheidung auch sorgfältig die Risikohinweise in Tz. 3, Seiten 26 bis 50, lesen und verstanden haben und sich ggf. fachlichen Rat bei einem erfahrenen Berater, beispielsweise einem Rechtsanwalt und / oder Steuerberater einholen. Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz 4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gelten die Regelungen bei Tod eines Gesellschafters in § 24 des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags entsprechend. 10.4 W eitere wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft 10.4.1 Vertrag über Investmentaufbereitung und Konzeption Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen Vertrag zum 18.05.2011 über die Investmentaufbereitung und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die Real I.S. insbesondere für die Auswahl von geeigneten direkten bzw. indirekten Immobilieninvestments, die Durchführung von Vorverhandlungen mit Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig. Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang mit der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen für die Beteiligung. Weiterhin wird die Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen. Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis 12 des Treuhandvertrags. Vergütungen des Treuhandkommanditisten Der Treuhandkommanditist erhält für die mit der Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich jährlich, erstmals für das Jahr 2012, um 2 Prozent. Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S. insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss der Vereinbarung und ist nach Rechnungsstellung, frühestens am 30.12.2011, zur Zahlung fällig. Entstehen der Real I.S. Aufwendungen aufgrund der Hinzuziehung Dritter zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, leistet die Fondsgesellschaft der Real I.S. auf Nachweis Auslagenersatz. Die Vergütung ist spätestens am 30.12. eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt. Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise („Kardinalpflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes – Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, g)Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen; sowie auch in dem Fall, dass die Real I.S. Aufgaben an Dritte überträgt. Die Real I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt die Real I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger, so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der Berufsträger haftet die Real I.S. nicht. h)Abstimmung und Korrespondenz mit dem Treuhänder bzgl. der als Treugeber beteiligten Anleger. Die Real I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte weiterzugeben. 10.4.2Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungs vertrag der Fondsgesellschaft mit der Real I.S. Die Fondsgesellschaft hat die Real I.S. mit Vertrag vom 18.05.2011 mit der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt. Zu diesem Aufgabenbereich gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Die Real I.S. erhält für die Übernahme der laufenden Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der Fondsverwaltung ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 25.000. Die Vergütung ist zum 30. Dezember eines jeden Jahres fällig, erstmals zum 31.12.2012 (die Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres 2011 sind mit der Gebühr für das Jahr 2012 abgegolten). Die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung verstehen sich zzgl. der ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. a)Verwaltung der Erträge aus dem Treuhandvermögen und Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft, kaufmännische Verwaltung sowie Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft; Soweit Leistungen zugunsten der Fondsgesellschaft auf Rechnung von Real I.S. erbracht werden, steht Real I.S. ein Aufwandsersatzanspruch zu. Eine Haftung von Real I.S. für derartige (Dritt-)Leistungen ist jedoch ausgeschlossen. Insoweit haftet sie nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Leistenden. Der Real I.S. steht weiterhin der Anspruch auf Erstattung von Auslagen im Rahmen der von ihr zu erbringenden Aufgaben zu. b)Führung des Berichtswesens, insbesondere der Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie Erstellung aller sonstigen Dokumentationsund Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft; c)Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich Mahnwesen sowie Finanzierungsmanagement einschließlich Kreditabwicklung, insbesondere Abwicklung von Zwischenfinanzierungskrediten und Kreditverlängerung; Die Real I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt, der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren oder Schadenpauschalen vorsieht, sind diese Beträge als Vergütung an die Real I.S. weiterzuleiten. Die Real I.S. ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar vom betroffenen Gesellschafter / Anleger einzuziehen. Soweit die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang auf Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter / Anleger verzichtet, steht auch der Real I.S. insoweit keine Vergütung zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes Leistungs- / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. d)Abwicklung der Aufnahme sowie der Einlagenleistung der Anleger der Fondsgesellschaft; e)Durchführung der Korrespondenz mit den Gesellschaftern und technische Abwicklung des Vollzugs des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft; f)Unterstützung und Vorbereitung der Unterlagen für die Rechnungslegung und Erstellung der Steuererklärungen auf Ebene des Trusts und der Fondsgesellschaft, insbesondere Unterstützung des mit der Steuerberatung der Fondsgesellschaft beauftragten Steuerberaters, sowie Dokumentation und Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der Fondsgesellschaft; Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlos- 10.5 T reuhandvertrag („Trust Deed“) des BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“) sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Der BF Australia 7 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag („Trust Deed“) am 18.05.2009 nach dem Recht des australischen Bundesstaates New South Wales durch die Bayernfonds Kookabura Pty Ltd als Treuhänder gegründet (seinerzeit mit dem Namen BF Kookabura Trust). Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Tätigkeit des australischen Treuhänders sind in diesem Treuhandvertrag abschließend geregelt und nachstehend im Detail beschrieben. Das Treuhandvermögen war vom Anbieter vorsorglich gegründet worden und war vor Anbahnung der diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden Transaktion wirtschaftlich bisher nicht tätig bzw. aktiv. Das Trust Deed wurde im Rahmen der Vorbereitung dieses Beteiligungsangebots mit Datum 13.05.2011 neu gefasst und der Treuhänder wurde durch den neuen Treuhänder „The Trust Company (Australia) Limited, Sydney“ ersetzt (Details zum Treuhänder siehe in Tz. 12.7). Die Treuhandanteile werden bis auf einen Anteil, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, vollständig von der Fondsgesellschaft gehalten. Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise („Kardinalpflicht“). Soweit die Real I.S. Verträge im Namen oder für Rechnung der Fondsgesellschaft schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Der Treuhänder („Trustee“) des australischen Treuhandvermögens wird die Eigentumsrechte am Fondsobjekt nach dessen Erwerb treuhänderisch für die Treugeber und wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“ bzw. „Beneficiary“) und damit im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft halten. Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung, aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“) in eigenem Namen, aber für Rechnung und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“). Entsprechend wird der Treuhänder die Eigentumsrechte am Grundstück „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia“ nebst darauf errichtetem Gebäude („Fondsobjekt“) treuhänderisch für die Fondsgesellschaft als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des Trusts halten. 10.4.3Weitere Kosten der Fondsgesellschaft einschließlich Steuerberatung Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft, München, durchgeführt werden. Es können darüber hinaus noch weitere Kosten für den Jahresabschluss bzw. dessen Prüfung oder für steuerliche oder rechtliche Beratung etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für diese Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt; auf Basis von Schätz- und Erfahrungswerten sind jedoch im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet worden. Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders bzw. der Treugeber: Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft, als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen betreffenden Entscheidungen (z. B. im Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von wesentlichen Mietverträgen, An- und Verkauf von Treuhandvermögen, Darlehensverträgen und sämt- nung des Kaufvertrags für das Fondsobjekt bzw. dem Zeitpunkt der Ausübung der nachstehend beschriebenen Optionsvereinbarung abhängig. Ein möglichst später Ausübungstermin unter der Optionsvereinbarung und damit ein möglichst später formaler Kaufvertragsabschluss und damit Kaufpreiszahlungstermin ist bis zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Im Zuge der Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte erreicht werden, dass zunächst eine Optionsvereinbarung („Put and Call Option Deed“) abgeschlossen wurde, die den Vertragsparteien folgende wesentlichen Rechte einräumt: lichen Verträgen mit einem jährlichen Volumen von mehr als AUD 50.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen zu erhalten sowie den Treuhandvertrag zu kündigen und Herausgabe des Treuguts zu verlangen. Der Treuhänder hat insofern weitgehende Verpflichtungen aus dem Trust Deed gegenüber den Treugebern, die er auf der Grundlage der treuhandvertraglichen Bestimmungen einzuhalten hat. Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder (Details dazu siehe Tz. 7.3.3, wobei der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung des australischen Treuhänders über den Prognosezeitraum AUD 810.491 zzgl. australischer Umsatzsteuer beträgt) mit damit verbundenen Vergütungs- und Kostenerstattungsrechten für den Treuhänder, zur Ausschüttung freier Liquidität (insbesondere die Regelung, dass die freie Liquidität unter Berücksichtigung der anfallenden Steuern und Kosten monatlich an die Treugeber ausbezahlt werden kann), zur Freistellung des Treuhänders von Haftungsrisiken, zu den allgemeinen und besonderen Rechten und Pflichten des Treuhänders, Regelungen zu Änderungen des Trust Deed sowie zur Bewertung des Treuhandvermögens, Bestimmungen zur Ernennung und Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur Verpflichtung zur Führung des Registers bzw. einer Liste der ausgegebenen Anteile und Regelungen zur Zustimmung durch die Fondsgesellschaft als Anteilseigner. Der Inhalt des Trust Deed entspricht insoweit den üblichen Regelungen für Treuhandvereinbarungen unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen gemäß dem Recht des australischen Bundesstaates New South Wales. Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft das Recht erworben, vom Verkäufer, der Grenfell Central Pty Limited (Details siehe in Tz. 12), zu einem bestimmten Termin die Eigentumsrechte am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude „77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000 (registriert unter dem Certificate of Title Volume 5128 Folio 650) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben („Call Option“). Diese Ankaufsoption („Call Option“) muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.11.2011) vor dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Verkäufer vom Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Abkauf des Fondsobjekts auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu verlangen („Put Option“). Diese Andienungsoption („Put Option“) muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum zwischen 01.12.2011 bis 15.12.2011) vor dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Die Optionsvereinbarung wurde am 19.05.2011 rechtsverbindlich unterzeichnet. Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit des Kaufpreises für das Fondsobjekt u. a. durch Zeichnung weiterer Anteile durch die Fondsgesellschaft im erforderlichen Umfang aufgestockt werden. Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft, wie z. B. den Erhalt einer staatlichen Genehmigung zur Durchführung der Transaktion durch die zuständige australische Behörde („Foreign Investment Review Board“, kurz „FIRB“). Es bestehen weiterhin Kündigungsrechte für die Optionsvereinbarung zugunsten des Käufers mit der Folge der Nichtdurchführung der vorgesehenen Transaktion, falls der Mietvertrag mit dem Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia) zum Ausübungszeitraum nicht mehr bestehen würde oder falls das Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt (in bestimmtem 10.6 W esentliche Verträge betreffend das Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust 10.6.1Vertrag über eine Andienungs- und Kauf option („Optionsvereinbarung“ – „Put and Call Option Deed“) Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion anfallende australische Stempelsteuer („Stamp Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeich- die sonstigen ggf. angefallenen Kosten des Fonds (Details hierzu siehe im Kapitel „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“) sind jedoch begrenzt und stellen insofern die maximalen Aufwandsbeträge in einem solchen Fall dar (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27). Umfang) teilweise oder ganz beschädigt wäre. Bei Eintritt dieser Kündigungsfälle müsste der Verkäufer den Käufer und den Anbieter von nachgewiesenen Schäden und nachgewiesenen angemessenen Kosten freistellen und ggf. gewährte Kaufpreissicherheiten umgehend zurückgeben, wobei die Freistellung auf max. AUD 500.000 begrenzt wäre (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Diese Freistellungsverpflichtung ist im Umfang von AUD 500.000 durch eine Bankgarantie gesichert (siehe hierzu die Hinweise zu Tz. 3.3.8 auf Seite 38). Sollte die Ausübung der Call- und PutOption wegen einer der vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen sein oder sollten die Vertragsparteien aus sonstigen Gründen keine der Optionsrechte ausüben, erwirbt der Treuhänder das Fondsobjekt nicht. In diesen Fällen würde die Fondsgesellschaft (rück-)abgewickelt (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27). Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Real I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der Käufer gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision in Höhe von AUD 60.000 ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die Kosten für den Letter of Credit wurden im Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans berücksichtigt. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw. im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ggf. die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt, die standardisierte Bankgarantie einzulösen und hat gemäß der Optionsvereinbarung bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer. Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung kündigen, falls der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt und eine solche Vertragsverletzung nicht im Rahmen der vertraglichen Regelungen fristgerecht heilt oder wenn eine Vertragspartei insolvent wird. Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (über entsprechende Weisungen an den Treuhänder des Treuhandvermögens) berechtigt, dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw. (aufschiebenden) Bedingungen für den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht hergestellt werden (können). In jedem Fall der Nichtausübung einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen Falles nicht auszuschließen, dass angefallene bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt von der Optionsvereinbarung aus bestimmten Gründen bzw. der Nichterfüllung der (kauf-)vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer hat der Käufer und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft dem Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der unter der Optionsvereinbarung vom Käufer zugunsten des Verkäufers gewährten Sicherheit, einer standardisierten Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe von AUD 4,5 Mio., zu erbringen (Details zum Letter of Credit siehe nächster Abschnitt). Diese Kosten, für die der Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank für die standardisierte Bankgarantie mithaftet, sowie Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine nennenswerte australische Stempelsteuer aus. Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und Durchführung des Kaufvertrags wird die Stamp Duty in Höhe von derzeit rd. 5,5 Prozent bezogen auf den Kaufpreis bzw. den Verkehrswert der Rechte am Fondsobjekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung fällig. Dies ist im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt. Umsatzsteuern oder materielle Belastungen im Rahmen des prognostizierten Investi- tions- und Finanzierungsplans bzw. der Prognoserechnung durch sog. Goods and Services Tax („GST“) fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung voraussichtlich nicht an. haben sich auf einen Kaufvertrag geeinigt, der bei Ausübung der vorstehend beschriebenen Andienungs- bzw. Kaufoption von den Vertragspartnern auszufertigen ist. Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag (ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei) und enthält weitere für solche Verträge typische Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur GST, Regelungen zur Vertraulichkeit von Informationen, Details für erforderliche Benachrichtigungen und Zustellungen). Zudem ist geregelt, dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung selbst tragen, soweit nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist, wobei der Käufer mögliche Stamp Duty (Stempelsteuer) im Rahmen des Vertrags zu übernehmen hat. Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am 29.12.2011 („Settlement Day“) auf den Käufer übergehen. Der Kaufpreis beträgt voraussichtlich AUD 91.700.000 und ist bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen am 29.12.2011 zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen übliche vertragliche Regelungen (wie beispielsweise eine Strafzinsberechnung, ein Recht des Verkäufers auf Einlösung gewährter Sicherheiten und auf Kündigung des Vertrags). Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Eigentumsrechte am Fondsobjekt hat CB Richard Ellis, Adelaide, mit Datum vom 28.04.2011 ein Bewertungsgutachten und Analysen für den Objekt-Cashflow für den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 94,5 Mio. veranschlagt. Weitere Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt (Fondsobjekt) wurden nicht erstellt. Aufbauend auf dem Bewertungsgutachten haben die lokalen Experten von CB Richard Ellis eine Analyse bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt für den gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese berücksichtigt u. a. die (Brutto-)Mieteinnahmen aus dem Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und Nebenkosten sowie die Ausgaben für Instandhaltung und Wartung für das Fondsobjekt, wobei die Gutachter für Letzteres auf Angaben des weiterhin involvierten technischen Gutachters zurückgegriffen haben. Insoweit basiert die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf den Angaben des lokalen Wertgutachters sowie der Experten von CB Richard Ellis, Adelaide. Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen (beispielsweise darf der Verkäufer keine neuen Sicherheiten am Fondsobjekt bestellen, das Land nicht anderweitig verkaufen, abtreten oder übertragen oder andere Handlungen unternehmen, die die Rechte des Käufers unter der Optionsvereinbarung bzw. dem Kaufvertrag nachteilig beschränken oder beeinflussen könnten). Zudem müssen die Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrags bereits mit Abschluss der Optionsvereinbarung einhalten (beispielsweise betreffend der Vermietung der derzeit noch nicht vermieteten Flächen im Fondsobjekt). Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand zu erhalten, den mietvertraglichen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, das Fondsobjekt vertragsgemäß instandzuhalten und alle für das Fondsobjekt einzuhaltenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen. Darüber hinaus haben die Parteien weitere übliche Zusicherungen („Warranties“) abgegeben. Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“) hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom 04.05.2011 ein technisches Gutachten einschließlich umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt erstellt, dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen bzw. in die Prognoserechnung – soweit möglich bzw. soweit dies von den Beratern und Experten als erforderlich gesehen wurde – eingegangen sind. Soweit erforderlich wurden umwelttechnische Sachverhalte zusätzlich von den australischen Anwälten der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due Diligence geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden im Rahmen des technischen Gutachtens keine Hinweise 10.6.2 Kaufvertrag („Contract for the Sale and Purchase of Land“) für das Fondsobjekt und damit zusammenhängende Vereinbarungen Die The Trust Company (Australia) Limited (als Treuhänder des Treuhandvermögens BF Australia 7 Trust, Details siehe Tz. 12.7) als Käufer und die Grenfell Central Pty Ltd (Details siehe Tz. 12.10) als Verkäufer einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und aktuellen Eigentümer) im Gegenzug Finanzierungsmittel ausgereicht hat; diese Belastungen müssen aber auf der Basis der kaufvertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten bzw. der Kaufpreiszahlung beseitigt sein. Es bestehen weiterhin übliche Dienstbarkeiten, beispielsweise für das Bestehen einer gemeinsamen Wandfläche zur angrenzenden nachbarschaftlichen Immobilie (sog. „Party Wall Easement(s)“). auf mögliche Verunreinigungen und Schadstoffe bzw. gesundheitsgefährdende Stoffe innerhalb des Gebäudes und im Untergrund gefunden und keine ungewöhnlichen technischen Probleme festgestellt, aufgrund derer in der Praxis gravierende Risiken oder Probleme zu erwarten wären. Im Zusammenhang mit möglichen Risiken in diesem Zusammenhang siehe die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32. Für den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt fällt in Australien auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen voraussichtlich keine Belastung mit der so genannten Goods and Services Tax („GST“, entspricht der deutschen Umsatzsteuer) an. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen jedoch australische Stempelsteuer („Stamp Duty“, vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in Höhe von ca. 5,5 Prozent bezogen auf den Kaufpreis bzw. Wert des Fondsobjekts sowie weitere nominelle Nebenkosten (u. a. für die Registrierung) an. Ein entsprechender Ansatz ist im prognostizierten Investitionsund Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung) grundsätzlich selbst. Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor. Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und sonstige Abgaben, Versicherungskosten) und unterliegt als Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26). Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft beauftragten australischen Anwälte und Steuerberater und Sachverständigen eine umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“) durchgeführt. Wie in Australien üblich, haben die australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben, die nicht in diesem Beteiligungsprospekt dargestellt sind. Gleichwohl wird dem Anleger dringend empfohlen, vor einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risikohinweise“ ab Seite 26 dargelegten Hinweise, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts (insbesondere in Tz. 3.2.1 ab Seite 27), sorgfältig vor einer Anlageentscheidung zu prüfen. Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates South Australia (SA), Adelaide, gelegene Grundstück mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000, auf dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer Größe von rd. 2.421 m² im zuständigen Grundregister in SA unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate of Title Volume 5128, Folio 650. Das Grundstück befindet sich im bedingungslosen Eigentum des Verkäufers (sog. „estate in fee simple“). Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte) mehr bestehen, wobei der Käufer das Grundstück nebst aufstehender Immobilie mit den darauf lastenden Mietverträgen sowie ggf. von Service- und Lieferverträgen (z. B. für Elektrizität, Wartung von Lift- bzw. Aufzuganlagen) übernimmt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht eine entsprechende dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten Der Erwerb der Eigentumsrechte für das Grundstück bzw. Fondsobjekt steht unter aufschiebenden Bedingungen. Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment Review Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Verkäufer muss das Fondsobjekt weiterhin in dem vertragsgemäß bestimmten Zustand erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich befolgen. Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen, dass der Verkäufer seine Pflichten aus Vorverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen für die eigentlichen Mietverträge, u. a. mit zahlreichen Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den Mietern u. a. zur Gewährung von mietfreien Zeiten / Zuschüssen gegenüber den Mietern des Fondsobjekts – auch nach Durchführung des Kaufvertrags – erfüllt bzw. dass diese Verpflichtungen nicht auf den Käufer übergehen oder als Kaufpreisabzug im Rahmen des Kaufvertrags behandelt werden. Dies ist insbesondere der Fall für das so genannte „DTEI Deed“, einem entsprechenden Vertrag zwischen Verkäufer und dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, in welchem dem Mieter eine befristete Mietreduzierung eingeräumt wurde. Der Kaufvertrag regelt insofern auch, dass mietfreie Zeiträume und sonstige Mieterzugeständnisse und Abschlusskosten („Incentives“) im Zusammenhang mit dem Abschluss der noch für die derzeit unvermieteten Flächen abzuschließenden Mietverträge vom Verkäufer übernommen werden und der Käufer diesbezüglich umfassend freigestellt wird. Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen und Gewährleistungen hinaus, die wie in Australien üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands (begrenzt auf zwei Jahre nach Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt) stark begrenzt sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten sich nachträglich Kosten oder Wertveränderungen durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“) nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang mit einer falschen Interpretation oder Analyse von Unterlagen oder Informationen entstehen, die vom Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Der Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen und Gewährleistungen auch nur für eine begrenzte Anzahl an selektiven Informationen und für selektive Dokumente übernommen, die dem Käufer im Rahmen der Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das Fondsobjekt wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen de facto in dem Zustand erworben, in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer im durch Zusicherungen und Gewährleistungen bzw. im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen gewährten Umfang nicht für (ggf. versteckte) Mängel, Umweltschäden, Altlasten oder unentdeckte oder nicht dargelegte sonstige Umstände zum Nachteil des Käufers. Insofern hat sich der Käufer im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eigenen Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung eigener Anwälte und technischer und sonstiger Berater und Sachverständiger) zu verlassen und kann sich in nur sehr geringem Maße auf Gewährleistungen oder Zusicherungen und damit auf die Haftung des Verkäufers verlassen bzw. stützen, sollten nach Ankauf des Fondsobjekts rechtliche, technische oder sonstige Probleme entstehen, die den Wert des Fondsobjekts auch ganz erheblich mindern könnten (siehe hierzu und zu den vorstehenden Sachverhalten die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und in Tz. 3.2.5 ab Seite 32). Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung muss der Verkäufer außerdem spätestens am Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch den Käufer die Überlassung bestimmter Informationen, Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den Käufer sicherstellen (z. B. Objektschlüssel, die Orginal-Mietverträge, die Pläne und Betriebsanleitungen für die technischen Vorrichtungen des Fondsobjekts). Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche betreffend das Fondsobjekt an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich ist. So werden auch bestehende Dienstleistungs- und andere Serviceverträge betreffend das Fondsobjekt ggf. zunächst übernommen. Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder mit dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei Veränderungen der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen zu Untermietverhältnissen, Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch unvermieteten Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts sowie über drei derzeit noch nicht vermietete Parkplätze im Fondsobjekt übernommen. Neben der verlangen bzw. diese ziehen und der Käufer (und damit wirtschaftlich betrachtet die Fondsgesellschaft) ist gegenüber der garantierenden Bank in Höhe des entsprechenden Betrags erstattungspflichtig (siehe dazu auch nachstehenden Absatz sowie die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Der Anbieter haftet gegenüber der Bank für mögliche Ansprüche der Bank aus dem Letter of Credit mit. dreijährigen Mietgarantie für diese Flächen (ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch Nutzen und Lasten seitens des Käufers) werden dabei auch die Mindeststandards für die mögliche Vermietung während der Laufzeit der Mietgarantie und diesbezügliche Prozesse und Abläufe festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis der vertraglichen Regelungen während der Laufzeit der Mietgarantie vermietet werden, würde die Mietgarantie vorzeitig enden. Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, beispielsweise weil sich aufschiebende Bedingungen oder weitere erforderliche Voraussetzungen nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann, kann es in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung der Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des Vertrags berechtigt bzw. wäre nicht in der Lage, den Kaufvertrag durchzuführen. Sollte das Fondsobjekt vor dem 29.12.2011, dem „Settlement Day“ (dem vereinbarten Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung für das Fondsobjekt), teilweise (im kaufvertraglich definierten Umfang, d. h. u. a. ab einem Reparaturwert von über AUD 500.000) oder ganz zerstört oder beschädigt werden, kann der Käufer den Kaufvertrag kündigen. In diesem Fall muss der Verkäufer die gewährte Sicherheit (standardisierte Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.) an den Käufer zurückgeben und der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber in vertraglich bestimmtem Umfang, d. h. im Volumen bis zu AUD 500.000, zum Schadenersatz verpflichtet (im Wesentlichen zum Ersatz von nachgewiesenen angemessenen Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung bzw. der Vorbereitung des Ankaufs, z. B. für Gutachter, Anwälte und Sachverständige). Zur Sicherung etwaiger Verpflichtungen hat der Verkäufer dem Käufer eine Bankbürgschaft in Höhe von AUD 500.000 überlassen. Ob in einem solchen Fall jedoch der Käufer – und damit wirtschaftlich gesehen die Fondsgesellschaft – diese Kosten Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche Regelungen, wie sie in Kaufverträgen, speziell in Australien, üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit von Informationen, zu Haftungsbegrenzungen des Treuhänders des Käufers bzw. der Parteien, zu gegenseitigen Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten) durch vertragswidriges Verhalten der jeweils anderen Partei). Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten Andienungs- und Kaufoption (vgl. Tz. 10.6.1) hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt, die von der BayernLB, München, ausgestellt wurde. Der Käufer (und damit wirtschaftlich betrachtet die Fondsgesellschaft) ist dabei gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision in Höhe von AUD 60.000 ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche Ankaufsgenehmigung der FIRB nicht erteilt würde). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw. im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen (z. B. wenn dieser vertragswidrig den Kaufvertrag nicht durchführt bzw. den Kaufpreis nicht leistet, sog. „Purchaser Default“). In einem solchen Fall kann der Verkäufer den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten und Schadenersatz in Höhe des Betrags der standardisierten Bankgarantie Die Mieträume sind grundsätzlich für eine Büronutzung und ergänzende Nutzungen zu belegen. Der Mieter ist verpflichtet die rechtlichen Regelungen zur erlaubten Nutzung („Permitted Use“) zu beachten. und Auslagen tatsächlich ersetzt bekommt, hängt u. a. von der Bonität des Verkäufers und dessen Zahlungsfähigkeit (bzw. der Bank, die die Bankbürgschaft gewährt hat) in einem solchen Fall ab (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.8 auf Seite 38) und auch die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit wäre Voraussetzung für einen entsprechenden Schadenersatz (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Gemäß Aufmaß beträgt die Nettomietfläche des Mietobjekts 15.888 m². Neben der Vermietung der Büroflächen werden im Rahmen des Mietvertrags auch Nutzungslizenzen über Kfz-Stellplätze, Fahrradstellplätze und das Foyer entsprechend aufgeführter Aufstellung gewährt. Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags wäre auch möglich, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags einer der Vertragspartner insolvent wird. In jedem Fall der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)abgewickelt werden (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Die Miete ist monatlich vorschüssig und grundsätzlich immer zum ersten Tag des Monats zu bezahlen (jeweils zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. Goods and Services Tax). Diese Ansätze sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt. Der Verkäufer hat dem Mieter im Rahmen des seinerzeitigen Mietvertragsabschlusses marktübliche Mieterzugeständnisse (sog. „Incentives“) in Form der Gewährung einer mietfreien Zeit in einem zum 01.01.2012 ausstehenden Umfang von AUD 3.550.968 gewährt. Bis 31.12.2014 zahlt der Mieter eine entsprechend reduzierte Miete. Der Verkäufer des Fondsobjekts gleicht dem Käufer den Betrag auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen aus, in dem der vorgenannte Betrag vom Kaufpreis abgezogen wird und auf ein Treuhandkonto gezahlt wird, von dem monatlich der entsprechende Ausgleichsbetrag zugunsten des Käufers ausgezahlt wird, so dass in einer wirtschaftlichen Betrachtung der Käufer keine Nachteile aufgrund der gewährten Incentives hat. 10.6.3 Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des Bundes staates South Australia Hauptmieter des Fondsobjekts ist das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia über rd. 96 Prozent der Gesamtfläche des Fondsobjekts. Der Mietvertrag vom 28.05.2010 hat eine Grundlaufzeit von zunächst zwölf Jahren ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2021 und kann vom Mieter einmal um fünf Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Die Ausübung der Verlängerungsoption muss dem Vermieter zwölf Monate vor Ablauf des Mietvertrags vom Mieter schriftlich angezeigt werden. Ministerium für Infrastruktur der Regierung von South Australia (DTEI) Mieter Nutzungsart Ministerium für Infrastruktur Büroflächen (DTEI) m² / St. Miet beginn Miet ende Option Mietan passung p.a. Indexierung Art des jeweils am Mietver trags Miete Kalender jahr 2012 in AUD 15.888 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 7.386.013 TG-Stellplätze 37 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 200.866 Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1x5 4,00 % 01.01. SemiGross 1) 78.000 1) Nebenkosten in Miete enthalten Der Vermieter trägt grundsätzlich alle Kosten und Ausgaben für die strukturelle Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts. Der Mieter ist lediglich verpflichtet, die Mieträume gemäß Mietvertrag instand zu halten und zu pflegen. Kostenansätze für die entsprechenden vom Vermieter zu tragenden diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen haben lokale Sachverständige für den gesamten Prognosezeitraum geschätzt. Diese sind im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahmen in der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt. Die Miete wird grundsätzlich jährlich zum 01.01. um 4 Prozent erhöht (sog. „Rent Review“). Abweichend davon erfolgt in den Jahren 2014 und 2018 eine Anpassung an die Marktmiete (sog. „Market Rent Review“), wobei die neue monatliche Miete auch dann mindestens 4 Prozent über dem unmittelbar vorhergehenden Monat liegen muss. Im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag vor, dass die Miete an den Markt angepasst wird, jedoch nicht unter das Niveau des unmittelbar vorhergehenden Monats fällt. Neben der Mieterhöhung von mindestens 4 Prozent im Jahr 2014 und 2018 erhöht sich die Miete zusätzlich um die Kostenerhöhung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten bezogen auf ein Basisjahr, wie nachfolgend ausgeführt. Instandhaltungsverpflichtung Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt die erforderlichen technischen Betriebsvorrichtungen (u. a. wesentliche Teile der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme, Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme, Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser und Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für den Betrieb zu sorgen. Dabei sind einschlägige australische Standards und im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche Standards einzuhalten. Der Mieter ist jedoch für von ihm installierte Systeme (z. B. Sicherheits- und Betriebssysteme) selbst verantwortlich. Sind im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren oder zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun. Sind Reparatur / Ersatz durch Fehlverhalten des Mieters erforderlich geworden, kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen. Abgenutzte Bodenbeläge sind vom Vermieter zu erneuern, nicht jedoch in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der ersten Mietvertragslaufzeit, wenn der Mieter die Verlängerungsoption nicht wahrgenommen hat. Betriebs- und Bewirtschaftungskosten Unter dem Mietvertrag trägt der Mieter seine direkten Verbrauchskosten für Elektrizität, Gas und Wasser oder für Telekommunikation und ähnliche Dienstleistungen sowie mit dem Vermieter zu vereinbarende Vergütungen für den Betrieb der Klimaanlage außerhalb der definierten üblichen Geschäftszeiten. Der Mietvertrag ist ein so genannter Semi-GrossLease, wonach der Mieter die Kostensteigerungen der anteiligen Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des Fondsobjektes über den zum Basisjahr (Zeitpunkt: 30.06.2010) hinausgehenden Betrag zu leisten hat. In den Jahren 2014 und 2018 erhöht die Kostensteigerung seit dem Basisjahr bzw. seit 2014 die Miete und zu diesen Zeitpunkten wird der relevante Schwellenwert jeweils zurückgesetzt bzw. neu festgelegt. Die Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des Basisjahres für das gesamte Fondsobjekt belaufen sich auf AUD 1.167.641 und sind entsprechend dem (Flächen-)Anteil des Mieters bis zu diesem Schwellenwert vom Vermieter zu tragen. Die Bewirtschaftungs- und Betriebskosten umfassen Kosten und Aufwendungen für das Fondsobjekt wie z. B. öffentliche Abgaben und Steuern (Rates, Levies, Water and Sewerage Charges, Taxes, zusammen „Statutory Outgoings“), Gebäude- und sonstige Versicherungen, Hausverwaltungskosten oder weitere Bewirtschaftungskosten (z. B. Reinigung der Außenflächen und der äußeren Fensterflächen, Gartenpflege, Verbrauchskosten aus dem Betrieb der technischen Gebäudevorrichtungen wie Klimaanlage, Heizung, Reparaturen und Instandhaltung, jedoch ohne strukturelle Maßnahmen). Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen („Services“) dem Mieter nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, muss der Vermieter auf schriftliche Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit der Services wiederherstellen. Wenn der Vermieter den Mangel nicht bei Ablauf der Frist beseitigt hat, kann der Mieter die Mängel zulasten bzw. auf Kosten des Vermieters beseitigen. Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar, zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter erklären, dass er die Mietflächen nicht wiederherstellt (oder alternativ Umweltratings: NABERS und Green Star Rating Der Vermieter ist verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um ein Rating nach NABERS von 4,5 Sternen (Umweltrating) in einem angemessenen Zeitraum für das Fondsobjekt zu erhalten und dem Mieter das Rating nachzuweisen. er erklärt, dass er beabsichtigt, diese wiederherzustellen) und / oder der Mieter kann den Vermieter auffordern, die Mietflächen zu reparieren bzw. wiederherzustellen. Es besteht in jedem Fall keine Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters. Sofern der Vermieter nicht erklärt, die Mietflächen in angemessener Zeit wiederherzustellen (bzw. die Flächen nicht in angemessener Zeit wiederherstellt), können beide Vertragsparteien das Mietverhältnis auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen kündigen. Ist das Gebäude (ggf. noch teilweise) nutzbar, aber beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete bzw. die Zahlungen an den Vermieter auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen kürzen. Sofern Auseinandersetzungen über eine Mietkürzung nicht innerhalb von 14 Tagen gelöst werden können, ist ein Experte hinzuzuziehen. Das Recht zu derartigen Mietkürzungen steht dem Mieter nicht zu, sofern der Schaden durch den Mieter verursacht wurde bzw. von ihm zu vertreten ist. Das Rating ist jährlich zu prüfen. Sollte das Rating unter 4 Sterne sinken, muss der Vermieter eine Prüfung des Energieverbrauchs durchführen und sofern die Ursache nicht bei den Mietern des Objektes liegt, entsprechende Maßnahmen implementieren, um ein Rating von mindestens 4 Sternen anzustreben. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um ein Green Star-Office Design Rating mit 4 Sternen zu erreichen und dem Mieter das Rating in angemessener Frist nachzuweisen. Der Mieter hat umfangreiche mietvertragliche Mitwirkungspflichten, damit der Vermieter seine vorstehend genannten mietvertraglichen Verpflichtungen betreffend die Umweltratings für das Fondsobjekt erfüllen kann. Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich zur Instandhaltung und Reparatur seiner gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von ihm genutzten Flächen des Fondsobjekts. Der Mieter ist jedoch nicht zur Reparatur und Instandhaltung dieser Flächen verpflichtet, falls die Schäden auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lagen die Ratings noch nicht vor, da zur Beantragung und zum Erhalt dieser Ratings bestimmte Fristen zu wahren sind und Daten vorliegen müssen, die erst nach einiger Zeit nach Einzug der Mieter vorliegen. Die Ratings sollen im Laufe des Jahres 2011 beantragt werden und die Zertifizierung soll spätestens im Laufe des Jahres 2012 erfolgen (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 30). Zum Ende der (Grund-)Mietvertragslaufzeit zum Ende des Jahres 2021 hat der Mieter – sofern er nicht von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht – den Mietgegenstand in dem vertraglich vereinbarten Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet die Räume vor Rückgabe zu streichen. Über die technischen Einrichtungen im Eigentum des Vermieters hat der Mieter eine Gutachterbestätigung zur Funktionstüchtigkeit vorzulegen. Weiterhin ist der Mieter zum Rückbau von Einbauten verpflichtet. Jedoch darf der Mieter die Klimaanlage, die Feuerschutzanlagen, die sanitären Einrichtungen etc., welche integraler Bestandteil des Gebäudes sind, nicht entfernen. Der Vermieter kann den Rückbau auf den originalen Gebäudestandard verlangen („Make Good“). Versicherungspflichten Solange ein Regierungsmieter der Mieter ist, besteht keine Versicherungspflicht des Mieters. Sofern der Mieter kein Regierungsmieter ist, ist er verpflichtet folgende Versicherungen abzuschließen: Glasversicherung; Haftpflichtversicherung („Public Liability Insurance“) mit einer Versicherungssumme von mindestens AUD 20 Mio.; Versicherung über die Einbauten des Mieters. Sofern der Mieter den Mietvertrag verlängert, gelten diese „Make Good“-Regelungen für die Rückgabe des Objekts an den Vermieter nicht mehr. Der Vermieter ist verpflichtet, eine „All-Risk“-Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt abzu- Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags an eine andere staatliche Rechtseinheit ist grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung des Vermieters möglich. schließen. Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise zu versichernden und auch tatsächlich am Markt versicherbaren Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert abdecken. Des Weiteren ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens AUD 20 Mio. abzuschließen. Die Abtretung / Übertragung des Mietvertrags an andere Mieter unterliegt der Zustimmung des Vermieters, wobei die Abtretung / Übertragung unter der Bedingung erfolgt, dass der ursprüngliche Mieter bis zum Ende der ersten Mietvertragslaufzeit nicht von seinen Pflichten aus dem Mietvertrag befreit wird. Die Zustimmung darf vom Vermieter nicht willkürlich (d. h. ohne wichtigen Grund) verweigert oder verzögert werden. Die Kostenschätzungen für vom Vermieter zu tragende Versicherungen für das Fondsobjekt sind in der Prognoserechnung (Tz. 7) auf Basis von Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt. Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten nach entsprechender Ankündigung zu betreten und zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen. Bei einer Inspektion muss ein Vertreter des Mieters anwesend sein. Der Vermieter kann vom Mieter die Durchführung von Reparaturen verlangen und diese, wenn der Mieter sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführt, zulasten des Mieters ausführen. Sofern der Vermieter Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Umbauten vornehmen möchte, muss er die Zustimmung des Mieters einholen. Die Untervermietung unterliegt – mit Ausnahme der Untervermietung an eine andere staatliche Rechtseinheit – der uneingeschränkten Zustimmung des Vermieters. Die Verpfändung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter kann nur über einen Vertrag, welcher bestimmte Bedingungen enthalten muss und bei dem auch der Vermieter Vertragspartei ist, erfolgen. Dabei soll gewährleistet sein, dass die Vermieterrechte vorgehen bzw. nicht beeinträchtigt werden. In sämtlichen vorgenannten Fällen unterliegt der ursprüngliche Mieter bis zum Ende der ursprünglichen Mietvertragslaufzeit den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag. Umbauten der Mietsache durch den Mieter Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Änderungen am Fondsobjekt vornehmen. Sollten derartige Änderungen (z. B. zusätzliche Einbauten) während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter auf seine Kosten vorgenommen werden, müssen diese vom Mieter instand gehalten werden. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über. Stellplätze, Foyer, Fahrradstellplätze Die Vermietung von 37 Parkplätzen des Fondsobjekts ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die anwendbaren Vorschriften berücksichtigt. Die Miete pro Stellplatz beträgt anfänglich AUD 5.222 p. a. Weiter hat der Mieter das Recht, das Foyer für Rezeptions- und Sicherheitszwecke zu nutzen. Die Miete für das Foyer beträgt anfänglich AUD 75.000 p. a. Übertragung des Mietvertrags und Untervermietung Der Mietvertrag enthält Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten Umständen eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags („Assignment“) oder eine Untervermietung bzw. vergleichbare anderweitige Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag ermöglichen. Die Anpassungsmechanismen entsprechen denen des Mietvertrags wie oben beschrieben. Ferner hat der Mieter das Recht, 110 Fahrradstell plätze im Fondsobjekt zu nutzen. Mietsicherheiten, Freistellungsregelungen und sonstige Regelungen Ausgenommen Schadensfälle, die vom Vermieter durch Unterlassen oder mutwillig verursacht wurden, stellt der Mieter den Vermieter umfassend von Kosten und Rechtsansprüchen z. B. in Bezug auf Personenschäden frei. Die Mietverträge enthalten übliche mietvertragliche Regelungen, wie sie in Australien für gewerbliche Vermietungen i. d. R. bestehen. Beide Mietverträge werden jährlich mit 4 Prozent angepasst. Bei dem Mietvertrag mit der Rural Bank Limited ist im Jahr 2014 eine Anpassung an die Marktmiete vereinbart, wobei das Mietniveau nicht unter die Miete unmittelbar vor der Anpassung fallen kann (sog. „Ratchet“-Klausel). Im Mietvertrag der Rural Bank Limited ist die Vermietung von Lagerflächen (20 m²) enthalten. Unter einem Mietvertrag mit einem australischen Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen. Die dargestellten Mieten beziehen sich auf die Miete nach der Anpassung im Jahr 2011, wobei beim Mieter des Cafés eine Verlängerung zum 14.11.2011 zu der dargestellten Miete vorgenommen wurde. Beide Mieter tragen grundsätzlich die eigenen Verbrauchskosten (z. B. für Elektrizität, Wasser, Gas). Bei dem Mietvertrag mit der Rural Bank Limited handelt es sich um einen Netto-Mietvertrag, d. h. dass der Mieter unter diesem Mietvertrag grundsätzlich die gesamten Betriebs- und Bewirtschaftungskosten anteilig trägt. Beim Mieter des Cafés ist ein Semi-GrossMietvertrag vereinbart, wonach der Mieter Kostensteigerung über das Basisjahr trägt (im Wesentlichen analog dem Konzept unter dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter, siehe Tz. 10.6.3). Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche Regelungen (z. B. über Benachrichtigungsverpflichtungen, über Kündigungsrechte im Fall von Vertragsverletzungen im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug). Siehe wichtige Hinweise dazu in Tz. 3.3.2 ab Seite 33. 10.6.4Weitere Miet- bzw. Pachtverträge und Vereinbarungen über Mietgarantien für das Fondsobjekt Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen Im Erdgeschoss des Fondsobjekts befinden sich drei Einzelhandelsflächen (ca. 589,3 m², das sind rd. 3,6 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche des Fondsobjekts), von denen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zwei (ca. 266 m²) zu den nachfolgend dargestellten Konditionen vermietet sind: Der Vermieter trägt die strukturellen Kosten der Instandhaltung des Fondsobjekts („Dach und Fach“). Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache vom Mieter in gutem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Einzelhandelsmieter Mieter Nutzungs art Rural Bank 1) Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1x6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 93.316 Rural Bank 1) Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1x6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 4.299 The Perfect Cup Coffee Shop 115 14.11.11 13.11.16 1x5 4,00 % 14.11. SemiGross 3) 82.422 (Kiranjit und Harmesh Singh) m² / St. Miet beginn Miet ende 1) Details zu den Mietanpassungen sind der Beschreibung zu entnehmen. 2) flächenanteilige Kostenübernahme 3) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten Option Mietan passung p. a. Indexie rung jeweils am Art des Mietver trags Miete Kalender jahr 2012 in AUD Verträge zu Transmissionseinrichtungen Auf dem Dach des Gebäudes gibt es diverse Transmissionseinrichtungen. Hierzu wurden mit drei Betreibern Verträge zu nachfolgenden Konditionen ausgehandelt (d. h. diese müssen noch unterzeichnet werden, dies betrifft den Vertrag mit Amcom) bzw. geschlossen: Transmissionseinrichtungen Mieter Nutzungsart m² / St. Miet beginn Miet ende Option Miet anpassung p. a. Optus Networks Pty Ltd Mobilfunkversorger 1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. 10.497 Amcom Rundfunk antenne 1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. 2.500 Austereo Pty Ltd Rundfunk antenne 1 01.03.03 30.06.13 grds. Inflationsrate (CPI) 01.03. 51.937 2 x 5 1) Indexierung Miete Kalender jeweils am jahr 2012 in AUD 1) Zum Zeitpunkt der Ausübung jeder Verlängerungsoption findet jeweils eine Marktmietanpassung statt. Mietgarantie Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind eine Einzelhandelsfläche sowie drei Tiefgaragen-Stellplätze nicht vermietet. Insgesamt sind für die Leerstände anfängliche Mieteinnahmen von rd. AUD 209.640 veranschlagt. Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen die Verkäufer zugunsten des Käufers eine Mietgarantie für 36 Monate nach Eigentumsübergang über diese Flächen (wichtige Details hierzu siehe in Tz. 10.6.2). Der Verkäufer hat auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen grundsätzlich alle Kosten der Vermietung (z. B. Ausbaukosten zugunsten der Mieter, mietfreie Zeiträume, Maklergebühren) Mietgarantie Mieter Nutzungs art Mietgarantie Einzel handel Mietgarantie TG-Stellplätze m² / St. Miet beginn Miet ende Option Mietanpas sung p. a. Indexie rung jeweils am Art des Mietver trags Miete Kalender jahr 2012 in AUD 323 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 193.980 3 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 15.660 1) flächenanteilige Kostenübernahme mögen des Trusts sowie begleitende Prüfung, Kontrolle und Koordination der Abrechnung der diesbezüglichen Kosten durch die beauftragten Firmen und Unternehmen; zu tragen und muss definierte Kriterien im Rahmen der Vermietung einhalten. Darüber hinaus muss die Vermietung eng mit dem Käufer abgestimmt und die Mieter müssen für diesen akzeptabel sein. Die Garantieverpflichtung endet ggf. vorzeitig mit der tatsächlichen Vermietung der jeweiligen Einzelhandelsfläche bzw. des jeweiligen Stellplatzes auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen. Zur Sicherung der beschriebenen diesbezüglichen kaufvertraglichen Verpflichtungen wird der Gegenwert der Mietgarantiesumme (nebst anteiliger Mietnebenkosten) auf einem Sicherheitskonto einbehalten und von dort monatlich anteilig an den Käufer ausgekehrt. e)Verbunden mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Vermögensgegenständen die Organisation von Ankaufs- oder Verkaufsprüfungen (sog. Due Diligence), die Mitbegleitung im Rahmen von Verhandlungen, die Sichtung und Bewertung von Researchunterlagen und Gutachten, die Koordination mit Beratern (wie Steuer- oder Rechtsberatern) und die Erstellung von wirtschaftlichen Berechnungen und Kalkulationen; sowie f)Durchführung üblicher Fonds- und InvestmentManagement-Aufgaben (wie Organisation von Beschlüssen der Treugeber und Organisation der Kommunikation mit Treugebern des Treuhandvermögens, umfangreicher Reporting- und Budgetierungsaufgaben, Organisation und Abwicklung von Zahlungsverkehr). 10.6.5 Geschäftsbesorgungs- und Servicevertrag für Investment Management („Investment Management Agreement“) Der Treuhänder des BF Australia 7 Trust hat die Real I.S. Australia Pty Ltd (Details zu dieser Gesellschaft siehe Tz. 12.8) mit Vertrag vom 13.05.2011 mit der Unterstützung des Treuhänders und der Geschäftsbesorgung bzw. dem Investment Management, insbesondere im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Beratungs- bzw. Servicedienstleistungen beauftragt: Die Real I.S. Australia Pty Ltd (nachstehend auch „Investment Manager“ genannt) wird als Bestandteil und Nebenleistung zu den vorstehend genannten Geschäftsbesorgungen bzw. Beratungs- und Serviceleistungen, soweit erforderlich, an der Erstellung von Berichten an den Treuhänder und / oder die Fondsgesellschaft zu technischen oder wirtschaftlichen Umständen bzw. Sachverhalten betreffend die Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens (im Wesentlichen also das Fondsobjekt) mitwirken. Das Investment Management Agreement beinhaltet übliche Regelungen über den Handlungsrahmen und den Aufgabenkatalog eines Investment Managers, wobei alle wesentlichen Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen (z. B. Kauf- und Verkauf, Abschluss wichtiger Verträge im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen oder Aufnahme von Fremdfinanzierungen) über die Regelungen des Trust Deed nicht vom Investment Manager selbst, sondern von den Treugebern entschieden werden, so dass der Investment Manager weitgehend übliche Geschäftsbesorgungsaufgaben wahrnimmt. Auch geben die Vertragsparteien im Rahmen des Vertrags übliche Gewährleistungen ab. Sowohl betreffend den Treuhänder (in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Treuhandvermögens) als auch für den Investment Manager sind übliche, sehr weitgehende Haftungsausschlüsse, soweit gesetzlich zulässig, vereinbart. Der Investment Manager a)Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Abwicklung der Treuhandbeteiligungen (einschließlich der Einholung von Zeichnungsscheinen und der Leistung der Treuhandeinlagen und der Pflege des Treugeberregisters); b)Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Auswahl und beim Management des Treuhandvermögens (unter Beachtung der Zustimmungsrechte der Treugeber) sowie laufende technische Analyse des Immobilienvermögens des Trusts und Beratung betreffend Maßnahmen im Bereich Instandhaltung und Reparatur; c)Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung von Budgets für die Reparatur und Instandhaltung des Immobilienvermögens des Trusts sowie ggf. Abstimmung derartiger Budgets mit den Mietern im Rahmen der Regelungen des jeweiligen Mietvertrags; d)Koordination und Überwachung von technischen Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen und Investitionen betreffend das Immobilienver- Weiterhin eine Gebühr bei einem Verkauf des Fondsobjekts (Treuhandvermögens) in Höhe von 0,25 Prozent des Veräußerungserlöses (ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Diese Gebühr ist sofort bei Zufluss des Veräußerungserlöses beim Treuhänder des Trusts fällig und zahlbar. darf gemäß der vertraglichen Bestimmungen für die Erfüllung seiner Aufgaben nur im Rahmen der anwendbaren Gesetze und Regularien handeln und stellt das Treuhandvermögen für Schäden und Nachteile frei, die im Fall eines vertragswidrigen Handelns für das Treuhandvermögen entstehen könnten. Die Freistellungsverpflichtungen werden dabei durch die Real I.S. AG im Rahmen des Investment Management Agreements garantiert. Das Investment Management Agreement kann seitens des Investment Managers grundsätzlich mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden, wobei die Vereinbarung in üblichen Fällen auch fristlos gekündigt werden kann (z. B. bei Insolvenz des Vertragspartners (des Treuhänders), falls der Treuhänder erforderliche Lizenzen verliert, falls der Vertragspartner Gesetze verletzen würde, wenn der Vertrag weiter bestehen würde, oder falls der Vertragspartner den Vertrag in materieller Weise verletzt und die Vertragsverletzung in bestimmter Frist nicht geheilt wird). Die Vereinbarung beinhaltet ebenfalls Regelungen, zu denen der Treuhänder des Trusts als Vertragspartner ausscheidet, falls der Investment Manager dies verlangt, wobei diese u. a. in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft an die schriftliche Beschlussfassung von mindestens 75 Prozent der Treugeber des Treuhandvermögens gebunden sind. Der Treuhänder kann dem Investment Manager ebenfalls in üblichen Fällen außerordentlich kündigen (z. B. falls der Investment Manager insolvent ist, falls die Fortführung des Vertrags gegen Gesetze verstoßen würde, falls der Investment Manager seinen vertraglichen Verpflichtungen in wesentlicher Hinsicht nicht nachkommen würde bzw. den Vertrag verletzen würde und keine Abhilfe in der vereinbarten Frist erfolgt). Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf von zehn Jahren mit einer Frist von 30 Tagen möglich (wobei die Treugeber einer Kündigung zustimmen müssten). In bestimmten Kündigungsfällen würde dem Investment Manager die Gebühr für den Zeitraum bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss noch zustehen (sog. „Termination Fee“). Dies ist jedoch nicht der Fall, falls das Fondsobjekt in diesem Zeitraum veräußert werden würde. Der Investment Manager ist im Rahmen des Investment Management Agreements („IMA“) berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner der vorgenannten Geschäftsbesorgungs-, Beratungs- bzw. Serviceleistungen zu beauftragen. In einigen Feldern muss dies zwingend erfolgen (so darf der Investment Manager selbst keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen und muss diese insofern für das Treuhandvermögen über qualifizierte Dritte organisieren und koordinieren). Dies ist beispielsweise vorgesehen für die Buchhaltung / den Abschluss und dessen Prüfung für das Treuhandvermögen oder für laufende Rechtsund Steuerberatung für das australische Treuhandvermögen. Dabei werden die Kosten dieser Dienstleister dem Treuhandvermögen belastet werden bzw. der Investment Manager erhält diese, sofern er derartige Kosten verauslagt hat, vom Treuhänder auf Rechnung des Treuhandvermögens erstattet. Entsprechende Kostenschätzungen sind im Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6) bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt worden. Siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 auf Seite 37. Für die Übernahme der Dienstleistungen im Rahmen des Investment Management Agreements erhält die Real I.S. Australia Pty Ltd folgende Gebühren: Eine einmalige Gebühr für Strukturierungs- und Akquisitionsdienstleistungen in Höhe von AUD 440.000 (ggf. zzgl. Umsatzsteuer), die nach Vorlage einer Rechnung zwischen Dezember 2011 und Dezember 2013 zahlbar ist. Gebühren für das laufende Asset- und InvestmentManagement. Diese betragen für das Jahr 2012 AUD 100.000 und anschließend jährlich 2,75 Prozent bezogen auf die definierten Netto-Mieteinnahmen eines Jahres (jeweils zahlbar am Jahresende, ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Daneben wird für diese Leistungen einmalig für den Zeitraum der ersten zehn Jahre eine Gebühr in Höhe von AUD 1 Mio. (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) bezahlt. 10.6.6 Verträge über Kapitalbeschaffung bzw. Arrangierung von Sicherheiten Vertrag über Eigenkapitalvermittlung Mit der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals sind die Real I.S. (durch Vereinbarung mit dem Treuhänder des australischen Treuhandvermögens vom 13.05.2011, dem sog. „Capital Acquisition Agree- Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungs beschränkungen vereinbart. ment“) sowie in der Folge über noch zu schließende Vereinbarungen, die zwischen der Real I.S. und weiteren Vertriebspartnern geschlossen werden, weitere Vertriebspartner beauftragt. 10.6.7Platzierungsgarantie Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem Treuhänder des australischen Treuhandvermögens vom 13.05.2011, dass das für die Durchführung der geplanten Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens insgesamt erforderliche (Gesellschafts-)Kapital gemäß den Planungen in diesem Beteiligungsprospekt zum einen zum geplanten Ankaufszeitpunkt im Dezember 2011 und darüber hinaus zum Ablauf der Platzierungsfrist vollständig zur Verfügung steht, wobei die Garantie nur wirksam wird, sofern die Fondsgesellschaft den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens zur Ausübung der Ankaufsoption (Call Option) unter dem Put and Call Option Deed vertragsgemäß ermächtigt. Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fonds gesellschaft (und damit inhärent des nachgelagerten australischen Treuhandvermögens) ist eine Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 10.080.000 ver einbart (ggf. zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer). Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und der anderen Vertriebspartner abgegolten. Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw. für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen vereinbart. Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung (des sog. „Placement Guarantee Agreements“) dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens genügend Kapital vorhanden ist (entweder indem die Fondsgesellschaft über genügend Kapital verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen einbringt, oder indem die Fondsgesellschaft über eine Zwischenfinanzierung verfügen kann, so dass die Mittel ebenfalls zur Bezahlung der erforderlichen Mindesteinlagen in das Treuhandvermögen zur Verfügung stehen) und dass zum Ende der Platzierungsfrist auf Ebene der Fondsgesellschaft das erforderliche Kommanditkapital ebenfalls vollständig vorhanden ist. Dazu kann die Real I.S. einen Kapitalanteil (ohne Agio) an der Fondsgesellschaft in der entsprechenden Höhe selbst zeichnen oder Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft in der entsprechend erforderlichen Höhe – ebenfalls jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen lassen. Vertrag über (Fremd-)Kapitalvermittlung bzw. Vermittlung einer Bankgarantie Im Rahmen der Vereinbarungen zum Ankauf des Fondsobjekts muss der Käufer eine marktübliche Sicherheit bis zum Übergang von Nutzen und Lasten bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen. Verkäufer und Käufer haben sich auf eine standardisierte Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe von AUD 4.500.000 geeinigt und der Käufer (der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens, handelnd für Rechnung dieses Treuhandvermögens) hat die Real I.S. mit Vereinbarung vom 13.05.2011 mit der Beschaffung dieser Sicherheit beauftragt (sog. „Outside Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin regelt diese Vereinbarung, dass für den Fall des Erfordernisses einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung diese ebenfalls durch die Real I.S. arrangiert werden soll. Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft ist das Kommanditkapital gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in der dort jeweils genannten bzw. durch den geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten Höhe. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags über die Platzierungsgarantie ist als erforderliches Gesellschaftskapital der Betrag von AUD 112.010.000 festgelegt. Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 850.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer). Die Vergütung ist fällig frühestens zum 30.12.2011, aber nicht später als zum 30.12.2013, und auf schriftliche Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber dem Treuhänder des australischen Treuhandvermögens zahlbar. Dienstleistungsverträge (z. B. Vertrag über Investmentaufbereitung und Konzeption) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von AUD 5.300.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer). Der Vergütungsanspruch entstand dabei mit Abschluss des Vertrags über die Platzierungsgarantie und ist nach Rechnungsstellung bzw. spätestens zum Ende der Platzierungsfrist zur Zahlung fällig. Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten Verträgen nach australischem Recht basieren auf einer Analyse und einer Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen dieser Verträge und Vereinbarung des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.11 ab Seite 40). Im Rahmen des Placement Guarantee Agreements wurden übliche Haftungsbeschränkungen vereinbart. 10.6.8 Weitere Vereinbarungen für das Treuhandvermögen Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden auf Ebene des Treuhandvermögens weiterhin Rechtsund Steuerberaterkosten, Kosten für Buchhaltung und für Jahresabschlussarbeiten, Kosten für Wirtschaftsprüfung, Gutachter- und Expertenkosten sowie weitere Beratungskosten und Kosten für die Hausverwaltung („Property Management“) vor Ort anfallen, die im Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans bzw. in der Prognoserechnung, teilweise auf Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden (siehe hierzu Tz. 6 bzw. Tz. 7). Die diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis aus der Vermietung des Fondsobjekts und werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Sollten die angesetzten (Schätz-)Kosten tatsächlich anders ausfallen, würde sich dies auf die Liquiditätsreserve auswirken (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 auf Seite 37). 10.7 A nwendbares Recht betreffend die wesent lichen Verträge und Vereinbarungen Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option Deed“), der Kaufvertrag, die Mietvereinbarungen, das Trust Deed, das Investment Management Agreement, die Platzierungsgarantie, die Verträge über Kapitalbeschaffung mit dem Treuhandvermögen und weitere Verträge im Zusammenhang mit der Transaktion, beispielweise für das Property Management oder für bestimmte Rechts- und Steuerberater, unterliegen australischem Recht. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag mit der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Real I.S. AG und weitere 11.Steuerliche Grundlagen das DBA (zu dem Revisionsverhandlungen mit Australien derzeit stattfinden), die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung können sich jederzeit, ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit, ändern bzw. wegfallen. Eine Gewähr für das Fortbestehen der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung / -praxis wird vom Anbieter nicht übernommen. Für das Fondskonzept relevante (und ggf. nachteilige) Änderungen der Rechtslage, Verwaltungsauffassung / -praxis bzw. Finanzrechtsprechung sind nicht auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten nicht geteilt werden. Die Besteuerung kann somit von der Darstellung in diesem Abschnitt nachteilig abweichen. 11.1 Vorbemerkung In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV) die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für eine natürliche Person von Bedeutung sein können, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft im steuerlichen Privatvermögen hält („Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen halten. Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne von § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt, dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert. 11.2 Fondskonzept im Überblick Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der australische Treuhänder The Trust Company (Aus tralia) Limited das Fondsobjekt ausschließlich für die Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ hält und verwaltet. Fondsobjekt sind das Eigentum am Grundstück des Fondsobjekts und das auf dem Grundstück errichtete Gebäude (vgl. im Einzelnen Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.2). Aus Sicht des deutschen Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte aus Vermietung bzw. Einkünfte aus der Veräußerung einer Immobilie erzielen. Die Fondsgesellschaft sollte in Deutschland steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu qualifizieren sein. Für Zwecke des deutschen Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus dem Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft dem Anleger anteilig zuzurechnen. Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft ist auch von individuellen Verhältnissen des Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft seinen steuerlichen Berater konsultieren. Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3, ab Seite 26) und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche Risiken“ (Tz. 3.4, ab Seite 44) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger daher auch das Kapitel „Risikohinweise“ gelesen und verstanden haben. Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens bzw. die Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer Quelle in Australien steuerpflichtig. Vereinfachend zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte in Australien zu versteuern. Die Höhe der in Australien steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen gemindert. Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen nationalen deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen, dem gegenwärtigen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“ vom 24.11.1972, in Kraft getreten am 15.02.1975), den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen sowie der veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte. Die zugrunde liegenden Gesetze, (Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte aus Australien (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14 DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat Australien das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen. Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte in Deutschland einkommensteuerpflichtig (vgl. Tz. 11.3.6). Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („Doppelbesteuerungsabkommen“) wird teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland und Australien haben das oben genannte DBA vom 24.11.1972 abgeschlossen. Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen um eine steuerlich transparente Treuhand handeln sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein. Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen über das DBA mit Australien (vgl. Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Australien könnte für die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen. Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen Immobilie steht Australien das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). 11.3 B esteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger sollten sich dazu steuerlich beraten lassen. Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung ggf. freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers anrechenbar sein. 11.3.1 Fondsgesellschaft a) Zurechnung von Einkünften Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag (zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft hält das Fondsobjekt über das vom australischen Treuhänder ausschließlich für die Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ gemäß den Bedingungen des Trust Deed. Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung als Personengesellschaft steuerlich transparent und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten investierenden Anlegern zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden: Die Fondsgesellschaft wird, z. B. auf eine vorzuhaltende Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in Australien, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen Treuhandvermögen herausverlangen und trifft die Fondsgesellschaft wesentliche Entscheidungen über das Treuhandvermögen, insbesondere über Erwerb und Veräußerung des Fondsobjekts, Darlehensaufnahme sowie den Abschluss, die Verlängerung, Änderung und Kündigung von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten aus dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die Fondsgesellschaft zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt, und die im Treuhandvermögen erwirtschafteten Einkünfte sollten deshalb für deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen sein. festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den Treuhandkommanditisten investierte Anleger („Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil an der Fondsgesellschaft und damit die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass der Treuhandkommanditist weisungsabhängig ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber handelt und die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers, der Stimmrechte aus dem Anteil selbst ausüben oder den Treuhandkommanditisten über die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis kündigen und Herausgabe des Anteils an der Fondsgesellschaft verlangen kann. b) Art der Einkünfte Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eine Immobilie als eigenes Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Gegen die Qualifikation der Fondsgesellschaft als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft spricht auch, dass der Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr als zehn Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit ist, d. h. weder im Vorhinein vereinbart noch durch Vertrag mit einem Dritten abgesichert ist, und die Realisierung dieser Möglichkeit nach der Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft von der dann gegebenen Immobilienmarktlage abhängig und erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer zu finden ist. Der australische Treuhänder hält das Fondsobjekt als Treuhandvermögen in einem so genannten Trust nach australischem Recht im eigenen Namen und für Rechnung der Fondsgesellschaft als nahezu alleiniger Inhaber von Treuhandanteilen am australischen Treuhandvermögen (sog. Units; vgl. Tz. 10.5). Die steuerliche Behandlung eines Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt und ist von der Ausgestaltung des Trust Deed und der Units im Einzelfall abhängig. Das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ sollte aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Trusts im sog. Trust Deed für deutsche Steuer zwecke als transparente Treuhand zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei Treuhandverhältnissen demjenigen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung des Mietobjekts entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft zur Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann die Fondsgesellschaft das Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert, wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut, sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften nach dem DBA von deutscher Besteuerung freizustellen haben („Freistellungsmethode“). Zwar unterläge die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer, jedoch sollte Gewerbesteuer lediglich in begrenzter Höhe entstehen. Auf Ebene der Anleger sollten die Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vgl. Tz. 11.3.5) berücksichtigt werden. In der Literatur wird jedoch auch vertreten, dass Deutschland mangels australischer Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung der Freistellungsmethode verpflichtet ist, sondern die Anrechnungsmethode anwenden kann. Die klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in erheblicher Höhe unterliegen. Auf Ebene der Anleger könnten Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts anteilig der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen, jedoch sollten insoweit im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar sein. unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts, d. h. auch auf einen geschlossenen Immobilienfonds, Anwendung finden (BMFSchreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft qualifizieren sollte: Anders als im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots während der vorgesehenen Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung von Einkünften aus der Veräußerung des Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit dieser BFH-Rechtsprechung zu MobilienLeasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor, so dass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit einer möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit nicht ausschließen lässt. 11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung. Für Einkünfte aus Vermietung jedoch steht Australien das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der Personengesellschaft ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH & Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor, wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende Kommanditist kann – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien 2008, mit vereinzelt in der Literatur vertretener gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft ist der Kommanditist Real I.S. Beteiligungs GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten bestellt. 11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immo bilien / Gewerblicher Grundstückshandel Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen. Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende Personengesellschaften Grundstücke oder veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften, kann ein steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind. Liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. a) Abgrenzung Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels das Überschreiten der so genannten Drei-Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001 – BStBl. II 2002, S. 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl. I 2004, 434): b) Fondskonzept Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b)) tätig werden, da Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an Dritte vermietet wird, die Laufzeit des Fonds und des australischen Treuhandvermögens unbegrenzt ist, die geplante Haltedauer des Fondsobjekts mehr als zehn Jahre beträgt, der maßgebliche Mietvertrag über das Fondsobjekt mindestens eine Laufzeit bis Dezember 2021 hat (zzgl. einer Verlängerungsoption des (Haupt-) Mieters um weitere fünf Jahre) und die Veräuße rung des Fondsobjekts in keiner Form vorab vereinbart ist. D ie Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts durch den australischen Treuhänder für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist dem Anleger ggf. als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung ist das aber nur der Fall, wenn der Anleger mindestens 10 Prozent der Fondsanteile hält oder der Marktwert seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag von weniger als EUR 250.000 an der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze qualifizieren. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre NichtAufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich vorliegen. Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen der vorgesehenen Platzierungsfrist bis Ende 2011 an der Fondsgesellschaft beteiligen und bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht gegeben sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts gemäß der Prognose erst gegen Ende 2021 / Anfang 2022 und damit nach Ablauf von zehn Jahren geplant und davon abhängig ist, ab diesem Zeitpunkt einen Käufer finden und einen hinreichenden Kaufpreis erzielen zu können. c)Besteuerung bei gewerblichem Grund stückshandel / steuerpflichtigem privatem Veräußerungsgeschäft Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft / des australischen Treuhänders bzw. qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim Anleger aus anderen Gründen als gewerblicher Grundstückshandel oder wird das Fondsobjekt innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, wären Einkünfte aus der Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht für die Anleger in Deutschland steuerpflichtig. Jedoch sprechen gute Gründe dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien nach dem DBA allein Australien das Besteuerungsrecht zusteht. Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, quali fiziert entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung der Veräußerung besteuert oder von deutscher Besteuerung freistellt. Deutschland sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht unumstritten: Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009) geht davon aus, dass die australische Steuer auf Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu Veräußerungsgewinnen jedoch keine Regelung enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung unbeweglichen Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen Vermögens unter Art. 6 DBA fallen und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Italien entschieden, das eine dem DBA vergleichbare Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.). Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei Veräußerung des Fondsobjekts der deutschen Besteuerung unterliegen könnten. In diesem Fall sollte (entsprechend der von der OFD Münster vertretenen Ansicht) in Australien gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte entsprechend § 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw. der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft kann für Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung, wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert eines Anteils von mindestens 10 Prozent an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim Anleger übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a)) – als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig davon, ob Deutschland die Einkünfte aus 11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach Deutschland Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer Rückfallklausel („Switch-back Clause“) im DBA oder deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode besteuern können. Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim Anleger der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die auf diese Einkünfte in Australien gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden könnte. a)Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel (vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne aus dem Fondsobjekt in Australien nach dem Besteuerungsregime für „Managed Investment Trusts“ mit einer pauschalen Einkommensteuer von 7,5 Prozent im Weg des Quellensteuereinbehalts durch den australischen Treuhänder besteuert werden. b)Nationales deutsches Einkommensteuerrecht sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode berechtigen. Deutschland besteuert ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern die speziellen Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die Freistellung von Einkünften aus Vermietung und ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch § 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein. Deutschland besteuert statt nach Freistellungsgemäß der Anrechnungsmethode, wenn der sionsabkommens, um das bestehende DBA zu ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen oder mögliche Änderungen im DBA ist dem Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich für die vorstehende Darstellung und das steuerliche Fondskonzept wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens, der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel („Switch over Clause“), wie sie Deutschland in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen gewöhnlich anstrebt, in das künftige DBA aufgenommen werden. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel könnte unter einem künftigen DBA die Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften und Gewinnen aus der Veräußerung des Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 44). ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen Staat nicht oder nur zu einem durch das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen unterliegen in Australien der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für „Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch den australischen Treuhänder vor (vgl. unten, Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt aufgrund der Anwendung des DBA durch Australien auszugehen, weil die Besteuerung mit dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich auf Australiens nationalem Besteue rungsregime für „Managed Investment Trust“ beruht. 11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungskosten / Verluste Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Deutschland besteuert auch dann statt nach Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode, wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die im ausländischen Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem Fondsobjekt sind in Australien jedoch steuerpflichtig (vgl. unten, Tz. 11.4). Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl. Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft oder als gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)). c)Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung, zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts relevanten Fragen bislang keine Auslegung durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf. unter Anrechnung von in Australien gezahlter Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 44). Da das Fondsobjekt in Australien und damit nicht in der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin Anwendung. d)Vorstehende Darstellung und steuerliches Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik Deutschland und Australien führen Verhandlungen über den Abschluss eines Revi- Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu ermitteln. Einkünften derselben Art aus australischer Quelle möglich. Die Verluste sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts ggf. vorzutragen und können mit künftigen positiven Einkünften derselben Art aus australischer Quelle, insbesondere aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden. Im Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind Begrenzungen der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG zu beachten. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen von dem nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehalts verzichtet. Informationen zur Berechnung der individuellen Auswirkungen auf der Ebene der Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt wird auf die Ausführungen unter Tz. 3.4.2 d) verwiesen. Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung der deutschen steuerlichen Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten für das Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und der Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten der so genannte 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I 2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren, Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung, die steuerliche Beratung oder die Errichtung des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990, S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts als Werbungskosten abziehen könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung etc., Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen sein könnten, unterliegen als negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die ausländischen Verluste bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens zum Zweck der Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich ist nur mit (künftigen) positiven Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3) keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen. Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht zur Anwendung kommen. Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen bzw. an der Fondsgesellschaft als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte kann sich somit für die Anleger unterscheiden. Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung (vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der Kapitaleinkünfte prüfen. vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind. Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt freigestellt sein, könnte der Anleger bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen. Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt eine solche Steuerbelastung nicht. 11.3.6 Zinseinkünfte Von der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen Treuhänder im australischen Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind bei den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des SparerPauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige: EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum) mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung seit 2009 solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben (vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben und in Deutschland versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10). Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte, die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen (§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3 EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer unterwirft. Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang einen steuerlichen Berater konsultieren. Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß § 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung statt, ob die Versteuerung sämtlicher Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent 11.4 Besteuerung in Australien 11.3.7 Investmentsteuergesetz Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz. Die Fondsgesellschaft ist mangels Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu qualifizieren, da lediglich der Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt beabsichtigt ist. Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen (ausgenommen im Jahr des Erwerbs der Immobilie) als so genannter „Managed Investment Trust“ qualifiziert wird. Folge dieser steuerlichen Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation als „Managed Investment Trust“ entgegensteht (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab Seite 47). Qualifikation ist, dass der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft, der die Netto-Mieteinkünfte oder die Netto-Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie darstellt, einem Quellensteuersatz in Höhe von 7,5 Prozent unterliegt. Der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft, der die Netto-Zinseinkünfte darstellt, unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe von 10 Prozent. Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen, bei denen bislang noch keine (gesicherte) Auslegung besteht: Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“ hat das australische Treuhandvermögen bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche der nachfolgend aufgeführten: Das australische Treuhandvermögen wird von Zeit zu Zeit geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte aus der Immobilie beziehen (z. B. aus der Lieferung von Strom für die Mieter). Es wird allgemein und aufgrund der Geringfügigkeit davon ausgegangen, dass dies keine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Immobilienanlage darstellt; es ist jedoch erforderlich, den Umfang dieser nichtmietbezogenen Einkünfte jährlich zu prüfen. Mit Ausnahme des Jahres, in dem die Immobilie erworben wird, werden die Investment Management-Tätigkeiten durch eine in Australien ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG ausgeführt, die mit Personal vor Ort in Australien arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des australischen Treuhandvermögens gemäß dem Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen Investment Management-Tätigkeiten in Australien vorgenommen wird, wobei insoweit jedoch eine Unsicherheit verbleibt. Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft mindestens 50 Anleger beteiligt sind, ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist jeweils einzeln für jeden Anleger „Mitglied des australischen Treuhandvermögens“ für diese Zwecke ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit verbleibt. Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhand anteilen am australischen Treuhandvermögen beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer passiven Anlage, die keinen Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit. Der australische Treuhänder ist in Australien ansässig; das australische Treuhandvermögen ist weder selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist (wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte mit Ausnahme bestimmter passiver Investments umfasst); ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen Investment Management-Tätigkeiten wird in Australien ausgeführt; das australische Treuhandvermögen erfüllt die Anforderungen eines so genannten „Managed Investment Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht; die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem Recht selbständige Person, an der mindestens 50 Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche Einlagenerbringung beteiligt sind; keine nicht in Australien ansässige Person hält direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen; die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet und dort geschäftstätig; und die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Fondsgesellschaft ausgeschüttet. Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni 2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt ist, dass das australische Treuhandvermögen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen Der australische Treuhänder ist berechtigt, Abschreibungen auf bestimmte Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts (z. B. Aufzüge und Klimaanlagen) nach Maßgabe des § 40 ITAA 1997 vorzunehmen. Voraussetzung dieser Abschreibungsmöglichkeit ist, dass der australische Treuhänder Eigentümer an den jeweiligen Anlagen und Ausrüstungen (für Rechnung des australischen Treuhandvermögens) ist. Diese Voraussetzung sollte u. a. unter Berücksichtigung der mit den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen / abzuschließenden Mietverträge für die relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts erfüllt sein. Überwiegend kann je nach Anlage und Ausrüstung gemäß § 40 ITAA 1997 die lineare Abschreibung zwischen 2 und 25 Prozent pro Jahr oder die degressive Abschreibung zwischen 3 und 37,5 Prozent pro Jahr im Hinblick auf den jeweiligen Restwert erfolgen. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7) ist für die relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts eine degressive Abschreibung in Höhe der Ansätze des hierfür vom Anbieter involvierten Sachverständigen auf den jeweiligen Restwert berücksichtigt. Das diesbezügliche Gutachten der Firma Napier & Blakeley Pty Ltd, Melbourne, datiert auf den 28.04.2011. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sieht generell vor, dass kein Anleger zusammen mit ihm nahestehenden Personen zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt sein darf. Obwohl mit dieser Regelung sichergestellt werden soll, dass keine nicht-australische Person indirekt mit 10 Prozent oder mehr am australischen Treuhandvermögen beteiligt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Einzelperson eine solche Beteiligung dennoch erwirbt, indem sie in die Fondsgesellschaft über eine Reihe von verschiedenen Unternehmen investiert. Die Nichterfüllung einzelner Kriterien in einem Wirtschaftsjahr könnte dazu führen, dass das australische Treuhandvermögen entweder nicht als „Managed Investment Trust“ in diesem Wirtschaftsjahr geführt werden kann oder der „Managed Investment Trust“ als solcher einem höheren Quellensteuersatz unterliegt. Dies würde zu einer Besteuerung der NettoMieteinkünfte und der Veräußerungsgewinne des australischen Treuhandvermögens mit einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent führen. Die Fondsgesellschaft sollte im Hinblick auf Ausschüttungen aus dem australischen Treuhandvermögen nicht der australischen Besteuerung unterliegen (mit Ausnahme der durch das australische Treuhandvermögen einbehaltenen Steuern). Die Fondsgesellschaft unterliegt jedoch mit Zinseinkünften, die direkt aus australischen Quellen bezogen werden, und mit Einkünften aus der Veräußerung von Treuhandanteilen am australischen Treuhandvermögen der Besteuerung in Australien. Grundlage für die Abschreibungen nach §§ 40 und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in Australien üblichen Praxis für das Fondsobjekt erstelltes Expertengutachten. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen dem Grund und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte die in Australien steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die Anleger nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung führen (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48). 11.4.1 Mieteinkünfte Bei der Ermittlung der Höhe der Netto-Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebskosten und Zinsaufwand abgezogen werden. a)Abschreibung Der australische Treuhänder sollte zu Abschreibungen auf die bei Errichtung bestimmter Gebäudeteile des Fondsobjekts aufgewandten Herstellungskosten nach Maßgabe des § 43 des australischen Einkommensteuergesetzes (Income Tax Assessment Act 1997 – ITAA 1997) berechtigt sein. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7) sind lineare Abschreibungen auf bestimmte Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von 2,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt. b) Betriebsausgaben Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds objekts, Kosten von Reparaturen des Fondsobjekts und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt sind von der australischen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbare Betriebsausgaben. Von der Fondsgesellschaft außerhalb Australiens erwirtschaftete Einkünfte, beispielsweise Zinsen auf Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft, unterliegen in Australien nicht der Einkommensteuer. Zinseinkünfte, die durch die Fondsgesellschaft in Australien erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von 10 Prozent. Über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben sind Provisionen und Vergütungen, insbesondere für Vertrieb und Platzierungsgarantie. Dies gilt unabhängig davon, ob der australische Treuhänder für das australische Treuhandvermögen Vertragspartner mit dem jeweiligen Dienstleister ist oder der Fondsgesellschaft entsprechende Provisionen und Vergütungen aus Einnahmen aus dem Fondsobjekt ersetzt. 11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang mit dem australischen Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste können in Australien im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen und mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die australische Finanzverwaltung einzelne Betriebsausgaben oder Abschreibungen dem Grund und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte die in Australien steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die Anleger nachteiligen Abweichung von der Prog noserechnung führen (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48). Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten qualifiziert (sog. Widely Held Trust). Davon sollte mit Platzierung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft auszugehen sein. 11.4.2 Fondsgesellschaft Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem australischen Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-Einkünfte des australischen Treuhänders des laufenden Jahres aus dem australischen Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen. Nach Minderung der Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen auf Null, unterliegen solche Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft in Australien der Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse an den Anteilen am Treuhandvermögen während des Beobachtungszeitraums nicht zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Percent Stake Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers ist jedoch unbeachtlich. Ein durch die Verfügung über Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen erzielter Gewinn würde ebenso der australischen Einkommensteuer von 30 Prozent auf Seiten der Fondsgesellschaft unterliegen. Für den 50 Percent Stake Test sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Percent Stake Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt entstehende Verluste vorgetragen werden. Auf Ebene der Fondsgesellschaft außerhalb Aus traliens entstehender Aufwand, insbesondere auch Zinsaufwand aus einer möglichen EigenkapitalZwischenfinanzierung während der Platzierungsfrist, mindert nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage für das australische Treuhandvermögen der Fondsgesellschaft in Australien. Auch weitere Kosten auf der Ebene der Fondsgesellschaft, beispielsweise für Geschäftsbesorgung, mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage in Australien nicht. Einkommensteuerliche Verluste des australischen Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte verrechnet werden. Jedoch sollten Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens in einem Jahr hinausgingen. die wirtschaftliche Aktivität und damit relevante Ausgaben erst mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende Dezember 2011 entstehen. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich dann in Australien einkommensteuerpflichtig, sofern ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen Anteil von mindestens 10 Prozent oder mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung voraussichtlich im Dezember 2011 der Großteil des erforderlichen Kommanditkapitals platziert sein wird und während der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) kein erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.4.3 b) ab Seite 48). 11.5 Stempelsteuer Der Erwerb des Fondsobjekts / der Immobilie durch den australischen Treuhänder unterliegt im australischen Bundesstaat South Australia grundsätzlich der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd. 5,5 Prozent des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts oder des gezahlten Kaufpreises, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Da der australische Treuhänder das Fondsobjekt in der Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6) als Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer der zu zahlende Kaufpreis unterstellt. 11.4.4 Zinseinkünfte in Australien Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle (z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem Umfang zu erwarten. 11.4.5 Veräußerungsgewinne Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als „Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft in Australien einem Quellensteuereinbehalt in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf Teile des Zubehörs). Als das australische Treuhandvermögen in der vorgesehenen Weise entstand und bevor der Kaufvertrag für das Fondsobjekt durch den australischen Treuhänder unterzeichnet wird, hält Real I.S. Australia Pty Ltd lediglich einen Treuhandanteil am australischen Treuhandvermögen und die Fondsgesellschaft hält mehr als 99,99 Prozent der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen. Während die Fondsgesellschaft als Treugeber alles weitere Kapital am australischen Treuhandvermögen gemäß der Prognose zeichnet, werden keine weiteren Treuhand anteile am australischen Treuhandvermögen an sonstige Parteien ausgegeben. Die weitere anteilige Erhöhung der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft ist insofern unerheblich, als darauf keine Stempelsteuer anfallen sollte. Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt in Australien der Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl. Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft erwerben, wird in Australien keine Stempelsteuer anfallen, vorausgesetzt dass kein Anleger einzeln oder zusammen mit nahestehenden Anlegern 50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, vgl. Tz. 13), entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten die Anleger (bzw. diesen nahestehende Personen) anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt. Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können. 11.6 Umsatzsteuer Zahlungen des australischen Treuhänders an die Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht der Goods and Services Tax. Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs bezogene Dienstleistungen von nicht in Australien ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen Goods and Services Tax unterliegen (keine Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus). 11.6.1 Australische Goods and Services Tax Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot relevante Vorgänge wird in Australien Goods and Services Tax („GST“) erhoben. Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt nur dann der Goods and Services Tax, wenn es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in erheblichem Umfang um keine Übertragung eines laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt. In solchen Fällen kann die Goods and Services Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch den australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft unterliegt nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt die Veräußerung der Anteile am australischen Treuhandvermögen nicht der Goods and Services Tax. Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen: Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft und der Erwerb von Treuhandanteilen am australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige „financial supplies“ handelt. Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der Optionsvereinbarung („Put and Call Option Agreement“) durch den australischen Treuhänder und die Gewährung einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung zugunsten des austra lischen Treuhänders könnten der Goods and Services Tax unterliegen, sind jedoch aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht relevant. Der Erwerb des Eigentums am Grundstück / Fonds objekt sollte nicht der Goods and Services Tax unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei Ausübung der Put / Call Option unter dem Put and Call Option Agreement vermietet ist. Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der Goods and Services Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete. Diese Goods and Services Tax kann unter dem jeweiligen Mietvertrag ggf. auf den Mieter umgelegt werden. 11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen geltend machen können. 11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer Die in Australien ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene oder kommunaler Ebene entstehenden Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia grundsätzlich der Vermieter, der australische Treuhänder, für Rechnung des australischen Treuhandvermögens (für Einzelheiten hierzu siehe Tz. 7.2 bzw. Tz. 10.6.3). Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts empfangene Dienstleistungen in Australien ansässiger Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der 11.8 Vermögensteuer Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Weder Australien noch Deutschland erheben derzeit Vermögensteuer. Euro 11.9 Erbschaft- und Schenkungsteuer 11.9.1Australien Australien erhebt derzeit weder Schenkungsteuer noch Erbschaftsteuer. 11.9.2 Deutschland Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig. Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde) orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen Freibeträge betragen seit 2009 z. B. bei Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für Erwerber der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den eingetragenen Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder, zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber. Prozentsatz in der Steuerklasse I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 über 26.000.000 30 43 50 11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte Der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens hat jährlich eine Einkommensteuererklärung in Australien abzugeben. Die Fondsgesellschaft sollte aufgrund ihrer Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen nicht verpflichtet sein, eine jährliche Steuererklärung in Australien abzugeben. Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils an der Fondsgesellschaft keine Steuer erklärungen in Australien abzugeben haben. Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke ihre Einkünfte durch Einnahme-ÜberschussRechnung zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft ist Grundlage für die Besteuerung des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressions vorbehalt). Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B. persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw. deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19 ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse. nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert. Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein, zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO an das zuständige Finanzamt zu machen. 11.11 Angabenvorbehalt Negative steuerliche Auswirkungen können sich für die Anleger in Deutschland ergeben, wenn das bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts gewährt (vgl. dazu Tz. 11.3.4 d)). Negative steuerliche Auswirkungen können in Australien und / oder Deutschland entstehen, sofern die australische und / oder deutsche Finanzverwaltung zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden Konzeption eine abweichende Auffassung vertritt oder die Konzeption ganz oder teilweise als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich nicht anerkennt. Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest. Zu den vorstehenden Hinweisen sollten vor einer Beteiligung vom Anleger zwingend die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 gelesen und verstanden worden sein. Es wird jedem Anleger empfohlen, vor einer Beteiligung den Rat eines fachkundigen Beraters (insbesondere eines Steuerberaters) einzuholen. 12.Vertragspartner und personelle Verflechtungen 12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München Tag der ersten Eintragung 16.08.2000 Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten (z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs und Mobilienfonds). Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt) Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München. Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender) Jochen Schenk, München Brigitte Walter, Egmating Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender) Georg Jewgrafow, Wolfratshausen Josef Borchi, Triftern Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein. Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts, Investmentaufbereitung und Konzeption, Kapital- und Sicherheitenbeschaffung, Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung einschließlich der Anlegerverwaltung, Gesellschafter des Komplementärs sowie des geschäftsführenden Kommanditisten. 12.2 Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2009 Immobilienfonds hat die Real I.S. in den Jahren 2010 und 2011 weitere Immobilienfonds für Immobilien in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden aufgelegt. Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2009 und zeigt die Entwicklung der von der Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH („BFI“) bzw. Real I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit 1998) aufgelegten und geschlossenen Immobilienfonds. Die Real I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl unterschiedlicher Auslands-Immobilienfonds aufgelegt. Neben den unten stehenden Immobilienfonds Deutschland Emissionsjahr Bayernfonds Berlin, Schönhauser Allee 1998 Bayernfonds München, Berlin, Wiesbaden 2000 Des Weiteren wurden ein Dachfonds mit Beteiligungen an Zielfonds verschiedener Assetklassen (Immobilien im In- und Ausland, Lebensversicherungen, Private Equity und Schiffsfonds) sowie zwei geschlossene Fonds mit Beteiligungen an Flugzeugen aufgelegt. Gesamtinvestition Investitionsart / Gegenstand in TEUR Vermietungsstand 171.857 Einkaufszentrum in Berlin 98,3 % 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und Wiesbaden 95,0 % Bayernfonds Circoleum, Bad Homburg 2001 Bayernfonds Berlin Mitte 2 2002 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg 88,8 % 67.215 Bankgebäude in Berlin 100 % Bayernfonds Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf 100 % Bayernfonds München, Rüsselsheim, Düsseldorf-Ratingen 2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim und Ratingen 100 % BF REAL I.S. / DB Real Estate CityInvest 2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf, Einkaufszentrum in Berlin 100 % Bayernfonds Hamburg 1 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg 95,8 % Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten Auslands-Immobilienfonds waren zum 31.12.2009 entweder noch nicht geschlossen oder noch nicht herausgegeben und sind daher in der Leistungsbilanz nicht erfasst. Der Fonds „Bayernfonds Australien 7“ ist der siebte geschlossene Publikumsfonds der Real I.S., der direkt oder indirekt in australische Immobilien investiert. Ausschüttung in % steuerliches Ergebnis in % 1) Liquiditätsreserve in TEUR Valuta Fremdmittel in TEUR gebundenes Kapital in % kumuliert seit Emission kumuliert seit Emission kumuliert seit Emission kumuliert seit Emission kumuliert seit Emission SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST 55,25 % 58,64 % -21,29 % -31,31 % 6.142 4.648 65.795 60.323 36,50 % 30,80 % 46,00 % 38,56 % -11,30 % -28,27 % 1.175 1.880 29.238 30.650 49,90 % 49,70 % 49,00 % 38,00 % -0,24 % -14,86 % 1.022 1.438 28.520 28.520 50,80 % 58,60 % 43,50 % 43,50 % 4,52 % -3,43 % 410 1.628 30.347 30.347 64,60 % 62,30 % 48,50 % 55,00 % 3,69 % 0,67 % 929 1.354 25.116 25.116 58,60 % 55,50 % 32,50 % 32,50 % 2,78 % 4,56 % 3.445 7.066 48.195 52.328 69,80 % 70,40 % 36,00 % 36,75 % 3,90 % 4,36 % 3.331 5.985 99.099 99.099 71,70 % 71,50 % 31,25 % 31,25 % 9,13 % 8,16 % 629 921 12.889 12.889 77,80 % 79,20 % 1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz. Internationale Immobilienfonds Emissionsjahr Gesamtinvestition Investitionsart / Gegenstand in Vermietungsstand TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Bayernfonds US Real Estate US I, L.P verkauft 2005 1998 Bayernfonds US Real Estate US II, L.P verkauft 2005 1999 Bayernfonds Austria Salzburg und Wien 2001 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington verkauft 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco verkauft 61.211 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien, eine in Salzburg 100 % Bayernfonds Austria Bischofshofen 2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen 84,8 % Bayernfonds Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse 100 % Bayernfonds Australien 1 verkauft 2008 2005 Bayernfonds Ungarn 1 2006 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne verkauft 87.946 TEUR Einkaufszentrum in Györ 98,5 % Bayernfonds Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northampton 100 % Bayernfonds Australien 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra 100 % Bayernfonds Asien 1 2) 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische Immobilienfonds investiert sind Bayernfonds Australien 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische Immobilienfonds investiert sind Bayernfonds Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London 100 % Australien 4 2008 141.756 TAUD Büroimmobilie in Sydney 100 % Australien 5 2009 215.976 TAUD Büroimmobilie in Canberra 100 % Australien 6 2009 257.368 TAUD Büroimmobilie in Canberra 100 % Ausschüttung in % steuerliches Ergebnis in % 1) kumuliert seit Emission kumuliert seit Emission 157,00 % DBA DBA 135,00 % DBA DBA 54,00 % 54,00 % DBA DBA 1.670 3.554 22.540 27.556 57,60 % 52,00 % 42,00 % 37,00 % DBA DBA 664 1.021 8.820 8.820 66,60 % 69,70 % 28,00 % 28,00 % DBA DBA 789 1.441 52.375 52.375 66,70 % 66,70 % 147,65 % DBA DBA 1.600 304 93.981 0 81,20 % -47,00 % 25,75 % 27,88 % DBA DBA 4.109 6.118 54.400 54.400 76,70 % 75,30 % 24,00 % 18,00 % DBA DBA 1.938 4.106 51.000 51.000 81,90 % 89,20 % 21,00 % 21,00 % DBA DBA 11.154 14.409 162.500 162.500 82,00 % 83,20 % 0,00 % DBA 3.333 0 keine jährl. Prognosewerte IST 100,00 % 0,00 % DBA 853 0 keine jährl. Prognosewerte SOLL keine jährl. Prognosewerte IST keine jährl. Prognosewerte SOLL keine jährl. Prognosewerte IST keine jährl. Prognosewerte SOLL keine jährl. Prognosewerte IST kumuliert seit Emission keine jährl. Prognosewerte SOLL kumuliert seit Emission keine jährl. Prognosewerte IST kumuliert seit Emission gebundenes Kapital in % keine jährl. Prognosewerte SOLL Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP 100,00 % 12,00 % 12,00 % DBA DBA 1.455 1.678 28.910 28.910 91,40 % 91,80 % 6,50 % 6,50 % DBA DBA 5.343 6.879 0 0 93,50 % 95,00 % 7,00 % 7,00 % DBA DBA 12.083 22.634 0 0 96,70 % 96,70 % 0,00 % 0,00 % DBA DBA 0 0 0 0 100,00 % 100,00 % 1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz. 2) Die Angaben für die Bayernfonds Asien 1 und BestLife 3 basieren auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008. Andere geschlossene Fonds Emissionsjahr Gesamtinvestition Investitionsart / Gegenstand in TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Bayernfonds BestLife 1 2005 175.184 TUSD zum 31.12.2009: 161 US-LV-Policen Bayernfonds BestLife 2 2006 45.544 TUSD zum 31.12.2009 138 US-LV-Policen Bayernfonds BestInvest 2006 6.522 TEUR Bayernfonds BestLife 3 2) 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und australische Kapitallebensversicherungen investiert sind Bayernfonds BestAsset 1 2007 30.204 TEUR diverse Assets Beteiligung am CAM VIER Private Equity Fonds 8,00 % 8,00 % DBA DBA 696 4.079 0,00 % keine jährl. Prognosewerte SOLL 0 20.044 62,10 % 94,50 % 0 0 89,50 % 92,00 % 11.747 0 keine jährl. Prognosewerte 3.957 4,00 % IST 98,70 % 306 260 0 0 90,00 % 92,40 % 462 0 keine jährl. Prognosewerte 2.056 0,00 % SOLL IST SOLL kumuliert seit Emission keine jährl. Prognosewerte DBA Abgeltungsteuer DBA Abgeltungsteuer 5,75 % keine jährl. Prognosewerte 39,75 % keine jährl. Prognosewerte IST 0,00 % IST kumuliert seit Emission SOLL 0,00 % SOLL kumuliert seit Emission keine jährl. Prognosewerte kumuliert seit Emission gebundenes Kapital in % keine jährl. Prognosewerte kumuliert seit Emission Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP keine jährl. Prognosewerte steuerliches Ergebnis in % 1) keine jährl. Prognosewerte Ausschüttung in % IST 95,20 % 1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz. 2) Die Angaben für die Bayernfonds Asien 1 und BestLife 3 basieren auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008. 12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger Firma Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), unterliegt deutschem Recht Handelsregister / Registergericht HRA 96959, Amtsgericht München Tag der Gründung / Tag der ersten Eintragung 22.03.2011 / 28.03.2011 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen. Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung AUD 10.000 (vollständig eingezahlt) Voraussichtliches Gesellschaftskapital nach Vollplatzierung AUD 112.010.000 (zzgl. AUD 5.600.000 Agio) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär), Gründungsgesell schafter Real I.S. Fund Management GmbH (weitere Angaben siehe Tz. 12.4) Geschäftsführender Gesellschafter (Kommanditist), Gründungsgesellschafter Real I.S. Beteiligungs GmbH Innere Wiener Straße 17, 81667 München Die Mitglieder der Geschäftsführung des geschäftsführenden Kommanditisten und des Komplementärs sind Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten. (weitere Angaben siehe Tz. 12.5) Gründungsgesellschafter / Treuhand kommanditist der Fondsgesellschaft FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (weitere Angaben siehe Tz. 12.9) Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten 12.4 Persönlich haftender (Gründungs-)Gesellschafter der Fondsgesellschaft Firma Real I.S. Fund Management GmbH Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH) Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München Tag der ersten Eintragung 18.12.2002 Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen und im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und auch Zweigniederlassungen zu errichten. Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt) Kapitalanteil Kein Anteil Geschäftsführer Ralph Andermann, München Susanne Drost, München Markus Mayer, München Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein. 12.5 Geschäftsführender (Gründungs-)Gesellschafter der Fondsgesellschaft Firma Real I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer) Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unterliegt deutschem Recht Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München Tag der ersten Eintragung 15.01.2008 Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000 Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt) Geschäftsführer Georg Gmeineder, Mittenwald Beate Lange, München Jan Essers, München Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein. 12.6 Australisches Treuhandvermögen Firma BF Australia 7 Trust Tag der Gründung 18.05.2009 Treugeber Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 9.999 Treuhandanteile), Details siehe Tz. 12.3 und Real I.S. Australia Pty Ltd (ein Treuhandanteil), Details siehe Tz. 12.8 Treuhänder The Trust Company (Australia) Ltd Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, Australien 12.7 Treuhänder (Trustee) des BF Australia 7 Trust Firma The Trust Company (Australia) Ltd Geschäftsanschrift und Sitz Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, Australien Gegenstand des Unternehmens In der Funktion als australische Treuhänderin ist es ihre Aufgabe, die Beteiligung am australischen Trust / Treuhandvermögen für die einzelnen Treugeber treuhänderisch zu halten und zu verwalten. Australian Licence Number 235145 Australian Business Number 21 000 000 993 Australian Company Number 000 000 993 Stammkapital / Geleistete Einlage Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von The Trust Company Limited (ASX Code: TRU) Keine eigene Einlage (keine Treuhandanteile am verwalteten Treuhandvermögen) Geschäftsführer / Directors John Atkin Michael Britton David Grbin Sally Ascroft 12.8 Investment Manager Firma Real I.S. Australia Pty Ltd Geschäftsanschrift und Sitz 5 Durham Cres, Buderim, QLD 4556, Australien Gegenstand des Unternehmens Der Investment Manager ist als Dienstleister der australischen Treuhänderin für das australische Treuhandvermögen tätig. In diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, die Treuhänderin in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Treuhänderin nötig sind, zu unterstützen, zu beraten und zu informieren. Tag der ersten Eintragung 18.05.2009 Australian Company Number 131 171 889 Stammkapital / Geleistete Einlage AUD 10 Geschäftsführer / Directors Ralph Andermann, München Susanne Drost, München Jan Essers, München Heike Morgenroth, Buderim, Australien 12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft Firma FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, (Wirtschaftsprüfungs gesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft) Geschäftsanschrift und Sitz Schleißheimer Straße 4, 80333 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München Tag der ersten Eintragung 27.11.1987 Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es ihre Aufgabe, eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten. Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche, insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft. Stammkapital EUR 50.000 Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0 Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf Frank Alexander Paulus, Eichenau 12.10 Verkäufer des Fondsobjekts Firma Grenfell Central Pty Ltd Geschäftsanschrift und Sitz Level 9, Prime Value House, 34 Queen St, Melbourne, Victoria 3000 Australische Registrierungsnummer ABN 125 345 422 12.11 Hauptmieter des Fondsobjekts (ca. 96 Prozent der vermietbaren Flächen) Firma Department for Transport, Energy and Infrastructure (DTEI) der Regierung von South Australia (Ministerium für Infrastruktur) Geschäftsanschrift und Sitz 77 Grenfell Street, Adelaide, SA 5000 12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten (Steuerberatungsgesellschaft: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige steuerliche Beratung) Firma INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München Tag der ersten Eintragung 20.10.1981 Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Stammkapital EUR 100.000 Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München Harald Henning, München Anette Holzinger, München Dadurch, dass die Real I.S. Beteiligungs GmbH zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft direkt und indirekt einen Anteil von mehr als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine Tochtergesellschaft der Real I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der Anteil der Real I.S. Beteiligungs GmbH an dem Emittenten aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen unter 50 Prozent fällt, ist die Fondsgesellschaft kein Konzernunternehmen der Real I.S. Beteiligungs GmbH mehr. 12.13 G esellschaftsrechtliche, personelle und kapitalmäßige Verflechtungen Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Asset management (Real I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich. Die Real I.S. und die Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH sind kapitalmäßig und / oder personell miteinander verbunden. Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist neben der Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 1 (direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare Beteiligung) als geschäftsführender Kommanditist in gleicher Rolle bei drei weiteren vergleichbaren Fonds tätig. Der Komplementär (Real I.S. Fund Management GmbH), der geschäftsführende Kommanditist (Real I.S. Beteiligungs GmbH) und der Investment Manager (Real I.S. Australia Pty Ltd) sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der Real I.S. Die Real I.S. Australia Pty Ltd ist in ihrer Funktion als Investment Manager Dienstleister für das australische Treuhandvermögen und dessen Treuhänderin und in Höhe von AUD 1 direkt am australischen Treuhandvermögen beteiligt. Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Real I.S. AG, die auf den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit ein Konzernunternehmen der Real I.S. AG (§ 5 Nr. 6 VermVerkProspV). Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche, insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft. Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung zur Real I.S. Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft, steht in laufender Geschäftsbeziehung zur Real I.S. The Trust Company (Australia) Limited ist ausschließlich in ihrer Funktion als Treuhänderin des australischen Treuhandvermögens tätig. In dieser Funktion hält sie selbst weder direkt noch indirekt eine Beteiligung am Treuhandvermögen und haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Pflichten. 13.Gesellschaftsvertrag § 3 Gesellschafter und Kapital (1)Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) ist die Real I.S. Fund Management GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München, ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist zur Leistung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet und ist nicht am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. § 1 Firma, Sitz (1)Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt die Firma: Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG (nachstehend „Gesellschaft“). (2)Gründungskommanditist und geschäftsführender Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender Kommanditist“ und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten als Treugeber. (2)Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten zu bestimmender Ort im Inland. Im Falle einer Sitzverlegung ist der geschäftsführende Kommanditist berechtigt, den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern. Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind zu informieren. § 2 Gesellschaftszweck (1)Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücks gleichen Rechten. (3)Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder juristische Person gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten, die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“), mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen. Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist im Handelsregister in die Gesellschaft ein. Der Treuhandkommanditist hält für eigene Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, wird jedoch im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil übernehmen und diesen treuhänderisch für Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt, indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist dieses Angebot annimmt und der geschäftsführende Kommanditist den Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten zur entsprechenden Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. (2)Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen. (3)Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen. (4)Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen Sinn tätig. Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen eines Beteiligungshindernisses ist der betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern schadenersatzpflichtig, es sei denn, der Gesellschafter bzw. Treugeber hat dies nicht zu vertreten. Ausnahmen davon, dass der Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige beitreten kann, in dessen Person kein Beteiligungshindernis vorliegt, können durch den geschäftsführenden Kommanditisten zugelassen werden. Ungeachtet einer solchen von dem geschäftsführenden Kommanditisten gewährten Ausnahme ist der Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft und jedem einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber zum Ersatz aller Schäden, Kosten und Nachteile verpflichtet, die daraus entstehen, dass in der Person des Gesellschafters bzw. Treugebers ein Beteiligungshindernis vorliegt oder entsteht. Ein Rückgriff des Gesellschafters bzw. Treugebers, insbesondere auf den geschäftsführenden Kommanditisten, ist ausgeschlossen. Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend auch gemeinschaftlich als Gesellschafter bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf Treugeber Bezug genommen wird. (4)Der geschäftsführende Kommanditist ist durch die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung weitere natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen, entsprechende Aufnahmeverträge (auch im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter) abzuschließen und / oder durch Erhöhung der Beteiligung des Treuhandkommanditisten das eingelegte Kapital zur Finanzierung des durchzuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in § 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich. (6)Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters am Kapital der Gesellschaft soll mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende Kommanditist im Einzelfall nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der Platzierungsgarantie übernommen werden, ist ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen der jeweiligen Gesellschafter zusammen. Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1 und Satz 2 nicht. (5)Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten als auch für Treugeber ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt (nachstehend „Beteiligungshindernis“). (7)Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt, dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“) Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind, die für die Veranlagungszeiträume der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der geschäftsführende Kommanditist kann die Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt der Liquidation durch Erklärung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt erfolgen müssen; er wird von diesem Recht nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses Gebrauch machen. durch den Treuhänder des Treuhandvermögens abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet wird. Dabei handelt es sich insbesondere um die Optionsvereinbarung („Put and Call Option Deed“) über den möglichen Ankauf der Immobilie 77 Grenfell Street, Adelaide, Australien, nebst damit zusammenhängender Verträge und Vereinbarungen und die Treuhandvereinbarung für das australische Treuhandvermögen sowie verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge einschließlich des Investment Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt der Gesellschaft, der zur Einwerbung von Anlegern (Treugebern) im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird, beschrieben. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu. (11)Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen in der Beitrittserklärung identifiziert hat. Gesellschafter haben sich gemäß den Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere durch Übersendung einer Kopie eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises, zu identifizieren. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt die Identifikation durch einen Handels- oder Stiftungsregisterauszug und die Übersendung jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises der vertretungsberechtigten Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender Verpflichtungen benötigt. (8)Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen. (9)Die für den Treuhandkommanditisten und jeden Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt AUD 1. (12)Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsrelevante Informationen sollen jedoch nur an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben werden. (10)Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden Kommanditisten als gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO und verpflichten sich untereinander, Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw. gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft nur nach Zustimmung des Komplementärs und des geschäftsführenden Kommanditisten und nur durch den Steuerberater der Gesellschaft einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B. hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten) betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden Kommanditisten aus der Gesellschaft ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit (13)Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt: AUD 1 = EUR 0,7. § 4 Kapitalerhöhungen (1)Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung seines Kapitalanteils bis zum 31.12.2012 (Platzierungsfrist) in einem oder mehreren Schritten auf insgesamt bis zu AUD 112.010.000 (zzgl. fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, das Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um enmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder ausländische Personenoder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind. zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2013 zu verlängern. (2)Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung und der Annahme des Angebots des Anlegers zum Abschluss eines Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten erhöht sich der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung bezeichneten Betrag. Die Erbringung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten richtet sich nach § 7. (5)Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende Personen (einschließlich anderer Gesellschafter) gemäß Abs. (4) (3)Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats, der der Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung des Kapitalanteils folgt. (4)Der geschäftsführende Kommanditist hat freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital gemäß Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist (unbeschadet der Geltung des Abs. (5)) ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem Anbietenden Personen nahe stehen. Nahestehende Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom Anbietenden und / oder seinen Famili- (i)zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder (ii)zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat. Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handels register und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw. der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß. gung ins Handelsregister) hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen werden kann. Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10. § 5 Rechtstellung der Treugeber und Kommanditisten / Auskunftspflichten (1)Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist an den geplanten Kapitalerhöhungen gemäß § 4 zwar im eigenen Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber halten wird. Dieses Treuhandverhältnis wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den der Treuhandkommanditist mit den Treugebern unmittelbar selbst abschließt. (5)Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede künftige Änderung seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten hat jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland, soll er der Gesellschaft einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. § 3 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt. Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies das Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. (2)Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte (entsprechend den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags) ausüben, insbesondere an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken können. (3)Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln, wird der Treuhandkommanditist diese Gesellschafterrechte nach deren Weisungen und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags im Interesse der Treugeber ausüben. § 6 Gesellschafterkonten (1)Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten geführt: (4)Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4 und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5) und § 3 Abs. (6) gelten sinngemäß. Das Verlangen wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister. Die durch eine solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintra- a)Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich und maßgebend für das Stimmund Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19 – für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben. b)Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB. c)Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto III gebucht. auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten für die Erbringung der Einlagen ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen. (3)Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung mit dem säumigen Treugeber zurücktreten. d)Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto). (2)Die Salden auf den Kapitalkonten sind un verzinslich. (4)Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c) ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und die der Gesellschaft dadurch entstehenden Schäden, mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem Gesellschafter vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. (3)Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter. § 7 Erbringung der Kommanditeinlagen Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und (4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt Folgendes: (5)Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil eines in Verzug geratenen Gesellschafters unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3 Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle der Herabsetzung hat der hiervon betroffene Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800 zu ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale geltend, kann der betroffene Gesellschafter einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen eine Schadens nachweisen. (1)Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung in der dort genannten Währung kosten- und spesenfrei für die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen als den vorstehend genannten Konten als nicht geleistet. Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto II, dann dem Kapitalkonto I gut geschrieben. (6)Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen können dem Gesellschafter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers der Gesellschaft, bleibt davon unberührt. (2)Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche Folgende Handlungen kann der geschäftsführende Kommanditist ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen: (7)Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt, die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten besteht nicht. § 8 Ausschluss der Nachschusspflicht Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten gemäß Treuhandvertrag, gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB. (a)während der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete Treuhandvermögen in australischen Dollar zur Finanzierung der Investitionen der Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens, einschließlich der Möglichkeit der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten. Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist (unter Berücksichtigung etwaiger Verlängerungsperioden) enden; (b)Abschluss, Änderung und Beendigung von Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften; (c)Abschluss, Änderung und Kündigung bzw. Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträge der Gesellschaft; (d)Feststellung gegenüber dem Veräußerer des Eigentumsrechts am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude (77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650), dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt werden (können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung oder über eine sonstige Mitteilung an den Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten Treuhandvermögens. § 9 Geschäftsführung und Vertretung (1)Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen Kommanditisten stehen keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu. (2)Der geschäftsführende Kommanditist ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine Geschäftserfahrungen und -verbindungen der Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist hat die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehende Handlungen bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, in den durch § 15 Abs. (1) bestimmten Grenzen, insbesondere (a)die Eröffnung und Auflösung von Konten der Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; (b)die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses; (c)die Zustimmung zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen durch den Treuhänder des Treuhandvermögens, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag Gesellschaft erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht ist nach außen inhaltlich nicht beschränkt. 15 Prozent oder weniger der vermietbaren Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat; (d)die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1) – insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite und / oder zur Finanzierung von Investitionen einschließlich solcher für Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung des Grundstücks / Gebäudes –, die auf AUD 15 Mio. begrenzt sein müssen, es sei denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf bzw. Gefahr im Verzug für das Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft, und der Abschluss von Zins- und Währungssicherungsgeschäften sowie der Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens); (e)das Einleiten, das Führen und die Beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft; (f)der Abschluss marktüblicher Versicherungen; (g)die Zustimmung zu den Geschäftsvorfällen unter (c), (d) und (e) auf Ebene des Treuhandvermögens sowie zu Entscheidungen des Treuhänders des Treuhandvermögens im für die Verwaltung des Treuhandvermögens gewöhnlichen Geschäft. (6)Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht durch Beschluss zu widerrufen. (7)Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden des geschäftsführenden Kommanditisten bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters aus der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch machen. (8)Der geschäftsführende Kommanditist ist auch zur Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben berechtigt. Die Verantwortung für die Geschäftsführung verbleibt jedoch stets beim geschäftsführenden Kommanditisten. § 10 Kontrollrechte und Geschäftsbericht (1)Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst einzusehen oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen. Der vorab mitzuteilende Prüfungszweck bestimmt den Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme ihrer personenbezogenen Daten durch einen einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz). Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es für diese Geschäfte nicht. (3)Der Komplementär ist von den Beschränkungen des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß für den geschäftsführenden Kommandi tisten. (4)Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sowie deren Organe sind bezüglich aller Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und der Gesellschaft sowie den Kommanditisten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (2)Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter und, soweit vorhanden, den Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. (5)Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln. Dem geschäftsführenden Kommanditisten wird hiermit, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis und soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der (3)Der geschäftsführende Kommanditist hat jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft zu berichten. ratsmitglieder können ausschließlich Gesellschafter bzw. Treugeber sein. Im Fall der Wahl eines Beirates gilt: (4)Alle Gesellschafter bzw. Treugeber und deren mögliche Vertreter haben über sämtliche Angelegenheiten und Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen und Informationen betreffend die Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen, dürfen nur an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten und für beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten (Berater) weitergegeben werden; dieser darf von der Verschwiegenheit nicht entbunden werden. a)Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum Ablauf des fünften Jahres bestellt, das auf ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied an dessen Stelle nach. Haben die Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die die nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied die Wahl nicht annimmt bzw. keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen Beiratswahl erhalten hat, bestimmt der geschäftsführende Kommanditist eine Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes Mitglied des Beirats. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds bzw. des nachrückenden Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied bzw. das nachrückende Mitglied zum Beiratsmitglied wurde. b)Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen Beirat bestellen. c)Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. d)Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats können in Form von Sitzungen bei Anwesenheit oder in Form von Telefonkonferenzen stattfinden. e)Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung und Überwachung des geschäftsführenden Kommanditisten. Der Beirat ist nicht berechtigt, dem geschäftsführenden Kommanditisten Weisungen zu erteilen § 11 Haftung (1)Die Gesellschafter haben untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen ist die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (2) bleiben unberührt. (2)Schadenersatzansprüche der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Ansprüche auf Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. (3)Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. § 12 Beirat (1)Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Bei- Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind durch die Gesellschafter zu beschließen. oder solche Maßnahmen zu treffen, die der Gesellschaft Kosten verursachen. Er kann jedoch von dem geschäftsführenden Kommanditisten Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und Bericht zu erstatten. § 13 Gesellschafterbeschlüsse (1)Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals folgenden Geschäftsjahres, durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen des § 17 dieses Vertrags möglich. f)Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den Gesellschafterversammlungen gemäß § 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist oder ein durch diesen zu benennender Vertreter an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende Kommanditist seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens gefasst werden, das in Form einer Präsenzveranstaltung mit internetgestützter Übertragung der Versammlung oder in Form eines internetgestützten Abstimmungsprozesses nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt werden kann. In diesen Fällen werden den Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung erforderlichen Informationen und Dokumente in Textform ggf. zum Abruf von einer Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17 entsprechend. g)Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts. Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. (2)Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. h)Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. (3)Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe, dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt. i)Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher § 15 Zuständigkeit der Gesellschafter (1)Die Gesellschafter sind insbesondere für fol gende Beschlussfassungen zuständig: (4)Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, in der auch die Gründe genannt werden müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. a) Feststellung des Jahresabschlusses; b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20; c)Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18 Abs. (3) Satz 1; d)Entlastung des Komplementärs und des geschäftsführenden Kommanditisten; (6)Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter vertritt, kann entsprechend ihm erteilter Weisungen voneinander abweichende Stimmen abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten; dieser ist berechtigt, das ihm zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur eine einheitliche Stimme abgeben. e)Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats gemäß § 12; f)Änderung des Gesellschaftsvertrags oder weitere Kapitalerhöhungen; g)Ausschluss von Gesellschaftern, insbeson dere nach § 26 Abs. (1) lit. d) und die Kündi gung aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. (1) lit. b), nicht jedoch der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach § 26 Abs. (1) c); § 14 Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse (1)Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem geschäftsführenden Kommanditisten, dem Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat besteht und zumindest eines seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern in Textform (einschließlich Telefax oder E-Mail) zu übersenden. h)Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten gemäß § 26 Abs. (3); i)in Abweichung von § 25 Auflösung der Gesellschaft gemäß § 29; j)Eingehen von weiteren Beteiligungen, Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen des Treuhandvermögens sowie der Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Australien, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens keiner erneuten Beschlussfassung bedarf); (5)Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der Ausübung seines Stimmrechts durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen. (2)Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und alle Anträge. (3)Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang gegenüber dem geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. s)zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung der Vereinbarungen des vorgeschalteten Treuhandvermögens mit dessen jeweiligem Treuhänder (insbesondere des Treuhandvertrags); m)die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen und der Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 durchgeführt werden dürfen. t)zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung des Investment Management Agreements durch den Treuhänder des Treuhandvermögens. n)Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens, insbesondere der Treuhandanteile am Treuhandvermögen. (3)Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. k)Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6); l)vollständige oder teilweise Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft; Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders des Treuhandvermögens: o)zur Veräußerung des Treuhandvermögens oder wesentlicher Teile davon; p)zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen durch den Treuhänder des im Treuhandvermögen gehaltenen Rechts, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag mehr als 15 Prozent der vermietbaren Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat; q)zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben durch den Treuhänder des Treuhandvermögens (wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Australien, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens nicht einer erneuten Beschlussfassung bedarf); r)zur Aufnahme und Umschuldung von Darlehen und dem Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 durchgeführt werden dürfen; (2)Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k), l), n), o), q) und t) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. (4)Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen. § 16 Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (1)Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren) kommt ein Beschluss nur zustande, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller Kommanditisten und Treugeber an der Abstimmung teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen Abstimmung diese Quote nicht erreicht, kann der geschäftsführende Kommanditist eine weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände) veranlassen. (2)Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung können Beschlüsse unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen. Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung nach Maßgabe des § 17 einberufen werden. (3)Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende Kommanditist den Abstimmungsgegenstand mit einer begründeten Stellungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor (4)Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der geschäftsführende Kommanditist oder eine von ihm benannte Person. dem Treuhandkommanditisten und, soweit vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnahmen abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen beizufügen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig ist, kann der geschäftsführende Kommanditist die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Abstimmungsaufforderung und der Tag des Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist und der Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß § 14 dieses Vertrags zu unterrichten. (5)Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder der Gesellschafter, die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten zuging, einberufen, ist der Antragsteller oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die Versammlung einzuberufen. (6)Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist anwesend oder vertreten sind. § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss (1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 17 Gesellschafterversammlung (1)Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten. (2)Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft aufzustellen und zu unterzeichnen. (2)Die Gesellschafterversammlung wird durch den geschäftsführenden Kommanditisten einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen der Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung andererseits muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung mitgezählt. (3)Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung) wird, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen Gesellschafter bzw. Treugeber gemäß § 4 der Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge (soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben) in jedem dritten Jahr von einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende Kommanditist den Abschlussprüfer. (3)Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen. bungskosten gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und -vermögen. (4)Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten und, soweit vorhanden, dem Beirat auszuhändigen. § 19 Beteiligung am Ergebnis (1)Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und § 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. (6)Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. (2)Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit die Ergebnisse während der Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind. § 20 Entnahmen (1)Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende Kommanditist und, soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen. (3)Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend als Aufwand dieser Gesellschafter. (2)Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. (4)Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt sich hierdurch nicht. (3)An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen Leistung (5)Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwer- § 21A Vergütung des geschäftsführenden Kommanditisten (1)Der geschäftsführende Kommanditist erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Satz 1 gilt auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2 geleistet haben. (4)Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres. (2)Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2011, zur Zahlung fällig. (3)Der geschäftsführende Kommanditist hat auch dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1), wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde. (5)Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist. (6)Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine solche bereits abgezogen worden ist oder die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen von der Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten. (4)Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis gesondert ersetzt. § 22 Vergütung des Treuhandkommanditisten Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart ist. § 21 Vergütung des Komplementärs (1)Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. § 23 Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen (1)Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende Kommanditist kann die Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil: (2)Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2011, zur Zahlung fällig. (3)Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde. (4)Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis gesondert ersetzt. a)ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) und / oder eine direkt oder mittelbar hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter stehende natürliche Person einzeln und / oder zusammen mit jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) hält bzw. zu erwerben berechtigt kann. Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung oder vergleichbar anzusehen ist. ist oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat; b)bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach australischem Recht entfallen würden; c)eine gemäß § 3 Abs. (5) ausgeschlossene Person Gesellschafter würde; d)gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder die Gesellschaft künftig in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge; und / oder e)in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften verstoßen würde; f)ein Erwerber sich nicht nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert. (4)Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge – werden alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist nicht möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. (5)Die im Zusammenhang mit einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende Steuern gehören, werden diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern, bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen werden kann. Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage hat der Gesellschafter dem geschäftsführenden Kommanditisten die zur Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen. (6)Der übertragende und der neue Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente und ggf. des Nachweises der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben unverzüglich anzuzeigen. (2)Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung erfordert, soweit nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes Abweichendes gilt, die Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende Kommanditist nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. (7)Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung, auch gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist. (3)Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist auf schriftlichen Antrag hiervon nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen (4)Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen. § 24 Tod eines Gesellschafters (1)Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung des Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer Gesellschafter. (5)Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Liquidation eines Gesellschafters bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist. § 25 Dauer der Gesellschaft, Kündigung (1)Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung ein wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten durch schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus. Besteht der wichtige Grund in der Person des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden Kommanditisten die Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. a)Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2026 kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Es handelt sich um eine langfristige unternehmerische Beteiligung mit eingeschränkter Fungibilität. Den Gesellschaftern sind die Gründe für die lange Laufzeit des Vertrags zur Erreichung des Zwecks bekannt und bewusst. b)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. c)Der Treuhandkommanditist kann nur mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt. (2)Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sind berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2013. Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. (3)Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft. (2)Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments des Gesellschafters sowie die Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts vorgelegt wird. (4)Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. (3)Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen ist zulässig. Ein Testamentsvollstrecker muss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verpflichten. (5)Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird; wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss. § 26 Ausscheiden von Gesellschaftern (1)Ein Gesellschafter scheidet, sofern nicht in diesem Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt, aus der Gesellschaft aus, wenn a)er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat, mit Wirksamwerden der Kündigung; § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt; b)ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden ist und der geschäftsführende Kommanditist ihm gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung die Kündigung ausspricht, mit Wirksamwerden der Kündigung; Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß, so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich eines Treugebers der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt werden kann. c)ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung; d)er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und der geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung; e)über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung; f)der geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt, weil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt worden ist, oder der Gesellschafter eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung g)der geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt, weil und soweit in der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die Ausschlusserklärung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Informationen und Dokumente beim geschäftsführenden Kommanditisten erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des § 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter wird. (2)Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß § 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs tritt die Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft als Komplementär ohne Kapitalanteil mit sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung der BFI in das Handelsregister noch entstehenden Ansprüche frei. (3)Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist bestellt werden, der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treuhandkom- § 28 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung (1)Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche Gesellschafter geführten Kapitalkonten I. manditisten eintritt; hierzu ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung findet vor Beendigung der Treuhandverträge zwischen Treugebern und dem Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung trifft den neuen Treuhandkommanditisten. (4)Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt, so enden die Treuhandverträge der Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten mit der Folge des § 27. (2)Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1), b) d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert der Beteiligung). § 27 Beendigung des Treuhandvertrags (1)Die Beendigung des Treuhandvertrags eines Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich auf den bisherigen oder einen anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und der Haftsumme des Treuhandkommanditisten entsprechend dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber von dem Treuhandkommanditisten die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person verlangen; auf Verlangen des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet. (3)Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz. (4)Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden Kommanditisten und dem ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrieund Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende Gesellschafter. (2)Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f) ausscheiden würde, so können in entsprechender Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten in dem Umfang herabgesetzt werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht. (5)Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu verzinsen. (3)Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den Treuhandkommanditisten die Regelungen des § 28 entsprechend. zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, die Verwendung eines Musters zu verlangen. Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine Anmeldung zum und Eintragung ins Handels register entstehenden Kosten zu übernehmen. (6)Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung der übrigen Gesellschafter, insbesondere des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens oder der Abfindung ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für auf Grund von Rechtsnachfolge oder Übertragung neu hinzugekommene Kommanditisten. § 29 Auflösung der Gesellschaft (1)Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden Kommanditisten abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten entsprechend. § 31 Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben der Gesellschaft jeweils schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Änderungen derselben unaufgefordert mitzuteilen. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters gelten als dem Gesellschafter bzw. Treugeber am nächsten Werktag ordnungsgemäß zugegangen. (2)Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers, der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat), danach gegenüber dem Komplementär und dem Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben) wird im Verhältnis der für die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters bzw. Treugebers mit schuldbefreiender Wirkung zu erfüllen. Wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt, vom Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem Rechtsnachfolger die Angabe einer Bankverbindung (sowie den Nachweis der Berechtigtenstellung) zu verlangen bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem Rechtsnachfolger im Fall eines nicht ausreichenden Nachweises durch Hinterlegung zu erfüllen. § 32 Schriftform (1)Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit nicht notarielle Form erforderlich ist. Auch eine von dem Gesellschaftsvertrag abweichende lang andauernde Übung hat keine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Folge und begründet keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden Rechte der Gesellschafter, deren Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter. § 30 Handelsregistervollmacht und -kosten Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist mitzuwirken hat, zur Verfügung Treugeber. Ein ausscheidender Gesellschafter bzw. Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. (2)Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung durch Faksimile. § 34 Datenschutz und Weitergabe von Informationen Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass die in der Beitrittsvereinbarung des Gesellschafters bzw. Treugebers mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesellschafters erhoben werden (zusammen „Daten“) durch die Real I.S. AG sowie durch die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten Personen (der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Wirtschaftprüfer und Steuerberater der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute) ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters und zu seiner Betreuung in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt und nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht werden, soweit eine Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies schließt erforderliche Übermittlungen von Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise eine erforderliche Meldung der Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters bzw. Treugebers durch den Steuerberater der Gesellschaft) mit ein. Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich der Daten des Gesellschafters bzw. des Treugebers an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger der Gesellschaft übermittelt. Für den Fall, dass Beteiligungen an der Gesellschaft an einer offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren Institution angeboten werden oder angeboten werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist und der Geschäftsbesorger der Gesellschaft berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung des Gesellschafters zu erteilen und Informationen über die Gesellschaft und die Beteiligung an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten. § 33 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (2)Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden. (3)Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter bzw. einen neuen Treugeber über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Gesellschafter bzw. den neuen § 35 Anwendbares Recht Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche, einschließlich nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhende Ansprüche, unterliegen dem Recht der Bundesrepu blik Deutschland. München, 17.05.2011 Ort, Datum Georg Gmeineder und Jan Essers jeweils als Geschäftsführer für die Real I.S. Beteiligungs GmbH Gründungskommanditist / geschäftsführender Kommanditist Markus Mayer und Susanne Drost jeweils als Geschäftsführer für die Real I.S. Fund Management GmbH Komplementär Dr. Rainer Polster als Geschäftsführer für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Treuhandkommanditist Josef Brandhuber und Jochen Schenk jeweils als Geschäftsführer für die Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH 14.Treuhandvertrag gehalten wird. Hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen auf § 3 Abs. (7) und § 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft verwiesen. zwischen der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person – im Folgenden „Treugeber“ genannt – § 1 Treuhandauftrag und Vollmacht 1.Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags zu erwerben und zu verwalten, der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen Anlegers angegeben ist. und der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Schleißheimer Straße 4, 80333 München – im Folgenden „Treuhänder“ genannt – 2.Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Präambel Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu beteiligen. 3.Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden „Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit dieser Treuhandvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass die Treugeber untereinander keine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder, der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab. Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft annehmen. Durch die Annahme des Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung durch den Treuhänder wird die Stellung als Treugeber begründet. 4.Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile gemäß diesem Treuhandvertrag. Der Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit verbundenen Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses Vertrags verwiesen. 5.Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt, für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfen. Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft verschiedene Verträge abgeschlossen oder auf sie übertragen worden sind oder noch abgeschlossen werden, insbesondere über den Erwerb von Treuhandanteilen am BF Australia 7 Trust, über den das Eigentumsrecht am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude (77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650) 6.Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder Vollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen, die zur Vornahme, Durchführung und Abwicklung der vorgenannten und in diesem Vertrag geregelten Geschäfte notwendig oder zweckmäßig sind. Von den Beschränkungen des § 3 Treugeberregister und Datenschutz 1.Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (im Folgenden „Treugeberregister“). § 181 BGB ist der Treuhänder insoweit befreit, als er als Vertreter aller Treugeber Geschäfte tätigt und Erklärungen abgibt. Er ist berechtigt, für einzelne Arten von Geschäften oder in einzelnen Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er kann durch einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Dritten Tätigkeiten der Treuhand übertragen und ihnen insoweit erforderliche Bevollmächtigung erteilen; die Verantwortlichkeit der Treuhandschaft verbleibt in jedem Fall beim Treuhänder. 2.Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister. Ihm obliegt es, alle Änderungen seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. § 2 Auftragsdurchführung 1.Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen Kapitalanteil nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5) sowie § 4 Abs. (2) und (3) bis (5) des Gesellschaftsvertrags bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag des Treugebers (einschließlich Agio) bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen in § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als atypisch stiller Gesellschafter / so gestellte Person zur Verfügung. 3.Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung des Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“), durch die Gesellschaft, den Treuhänder sowie die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten Personen (der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Treugebers und zu seiner Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise eine erforderliche Meldung der Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den Steuerberater der Gesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber. 2.Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung für den Treugeber und die anderen Treugeber im Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen. Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Für den Treuhänder wird eine Haftsumme in Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9) des Gesellschaftsvertrags im Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich dieser Kommanditist ist. 3.Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen, dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio auf das Konto der Gesellschaft erbracht hat. Stiftungsregisterauszug und die Übersendung jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises der vertretungsberechtigten Personen. Insbesondere ist der Treugeber verpflichtet, dem Treuhänder diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender Verpflichtungen benötigt. § 4 Pflichten des Treugebers 1.Der Treugeber trägt im Innenverhältnis entsprechend seinem Beteiligungsbetrag alle Rechte und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist) vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitaler höhung). § 5 Rechte des Treugebers 1.Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus dem für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen Entnahmen oder Vorabauszahlungen gemäß § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie dasjenige, was ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrags nebst Agio auf dem Konto der Gesellschaft. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen. 2.Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber. 3.Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen. 4.Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten. 2.Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen tritt der Treuhänder hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapital anteil an den Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. 5.Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung und diesem Vertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen kann die Gesellschaft, vertreten durch den geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich 5 Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche, die Erhebung einer Schadenpauschale und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (3) bis (6) des Gesellschaftsvertrags. 3.Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt, während der handelsrechtliche Buchwert des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert ist oder wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2 in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des 6.Der Treugeber hat sich gegenüber dem Treuhänder durch Übersendung einer Kopie seines gültigen Reisepasses oder Personalausweises zu identifizieren; bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt die Identifikation durch einen Handels- oder § 6 Rechnungslegung, Berichtspflicht, Informationsrechte 1.Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber Konten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche Prüfung stattfindet. Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Die Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge. 4.Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte und Pflichten im Interesse des Treugebers und unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5 und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen oder sich zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. 2.Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung in ihre Finanzbuchhaltung integriert. 5.Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen (schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen. 3.Der Treuhänder hat den Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten. Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den Geschäftsbericht der Gesellschaft. 4.Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, die Rechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaft wahrzunehmen. 6.Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. § 7 Treuhandvermögen 1.Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen. 2.Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag am Kapitalanteil des Treuhänders beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben. 7.Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt, weist er den Treuhänder hiermit an, das auf ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in die Gesellschaft (§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags) und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat. Der Treugeber erhält von dem Treuhänder die Niederschriften über die Gesellschafterbeschlüsse. 3.Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen im Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt unberührt. § 8 Verfügung des Treugebers 1.Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags kann der Treugeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten b) bis g), Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft ausscheidet. und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig, wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz 1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags sowie die diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags gewahrt bleiben. 3.Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß § 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags entsprechend. Außer bei Beendigung des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c) kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person verlangen. Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen. 2.Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrags unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten ist nicht möglich. § 9 Beendigung des Treuhandvertrags 1.Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 10 Tod eines Treugebers Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt. Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz 4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag kündigen, indem er seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung umwandelt. Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals zum 31.12.2026 mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft. Für die Übertragung von Beteiligungen an der Gesellschaft im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist allerdings die Zustimmung gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags erforderlich, wenn diese Auseinandersetzung zur Folge hat, dass eine Beteiligung nicht entsprechend den Erbquoten der Erben direkt übergeht. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags gelten im Übrigen entsprechend. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich zu erfolgen. § 11 Ausscheiden des Treuhänders 1.Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus, kann diese gemäß § 26 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags mit einem neuen Treuhänder fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhänder bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b). 2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn a)der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt (§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags); b)der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses Vertrags); 2.Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhänder bestellt, hat der Treugeber mit diesem den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses fortzuführen; das Recht des Treugebers zur Kündigung des Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als c)der Treuhänder gegenüber dem Treugeber schriftlich feststellt, dass in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. 3.Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kommanditanteile ist ausgeschlossen. Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrags bleibt unberührt. § 12 Rücktritt des Treuhänders 1.Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung und diesem Vertrag zurückzutreten, wenn a)sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, undurchführbar ist oder wird; b)es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu erhöhen; c)sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend waren. 4.Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Treugeber von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. 2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt. § 13 Haftung des Treuhänders 1.Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. 5.Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt zum Verlust der Ansprüche. Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt auch in dem Fall, dass der Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. § 14 Vergütung des Treuhänders 1.Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012 jährlich um 2 Prozent. 2.Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2011. 2.Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. 3.Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusam- kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. menhang mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten der Gesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt. 2.Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. § 15 Sonderwerbungskosten 1.Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung). 3.Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag und dem damit begründeten Gesellschafts- und Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft oder den Treuhänder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, der mit dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. 2.Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber zum Nachweis der Sonderwerbungskosten gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten gilt § 19 Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und ggf. Sonderbetriebsausgaben. § 16 Schriftform 1.Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht notarielle Form erforderlich ist. § 18 Anwendbares Recht Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2.Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet. Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung durch den Treuhänder genügt die Unterzeichnung durch Faksimile. FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Rainer Polster Geschäftsführer § 17 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren 1.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten Treugeber Datum (Annahme des Angebots des Anlegers durch den Treuhänder) 15.Abwicklungshinweise Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem Anlageberater / Vermittler. Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags ausschließlich die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder senden Sie diese an die Real I.S. AG an die oben genannte Anschrift. Wenn Sie sich entschlossen haben, der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG mittelbar über den Treuhandkommanditisten beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder senden Sie diese an die 15.2 Allgemeines Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags und dadurch zur mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (Details siehe Tz. 13), des Treuhandvertrags (Details siehe Tz. 14) sowie der Beitrittsvereinbarung. Die Beteiligung als Treugeber erfolgt nach Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten. Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Investorenservice Innere Wiener Straße 17 81667 München Die Real I.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Beitrittsvereinbarungen und sonstige Willenserklärungen der Anleger entgegen (§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV). 15.1 Bei Fernabsatzverträgen Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen, sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht. Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags zum mittelbaren Beitritt zur Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG entschlossen haben, hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler eine Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge gesondert zukommen lassen. Diese ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen zugeschnitten. 15.3 Wichtige Hinweise Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren. Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere, wenn der Treuhandvertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon, Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Es können sich jedoch natürliche oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft über den Treuhandkommanditisten als Treugeber beteiligen. Der geschäftsführende Kommanditist hat jedoch freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler mit. Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesell- Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß. schaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten als auch für Treugeber ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem Absatz zulassen. Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende Personen (einschließlich anderer Gesellschafter) gemäß vorstehendem Absatz Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen, vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen vollständig vorliegen. 15.4 Zahlungsweise und -termin (i)10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist als Bareinlage in AUD vollständig und ohne Abzug sowie kosten- und spesenfrei für die Gesellschaft in der in der Beitrittsvereinbarung festgelegten Weise und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag). Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio (ii)10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat. Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw. der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der 15.6 Beteiligungshöhe ist vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen als den vorstehend genannten Konten als nicht geleistet. Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000 zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung: 15.7 Steuerliche Behandlung Die Beantragung einer Steuernummer sowie die Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in Australien für den einzelnen Anleger sind gemäß gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen Beteiligungskonzept, insbesondere zu den prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11. Kontoinhaber: Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG Konto-Nr. 497 4209753 Bayerische Landesbank BLZ 700 500 00 IBAN DE 77700500004974209753 BIC BYLADEMM Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen und vor allem auch die Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 44) zu den steuerlichen Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots vollständig gelesen und verstanden haben. 15.5 Ausschüttungen / Entnahmen Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt. Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig erbracht wurde. 15.8 Sonderwerbungskosten Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen, die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten aufzufordern, da sich diese grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen. Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger, die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen / ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten den Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüttung / Entnahme. Der Anleger kann jederzeit seine Entscheidung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S. widerrufen und somit jederzeit über die Währung betreffend die Ausschüttungen / Entnahmen (AUD oder Euro) entscheiden. Der Widerruf muss mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin bei der Real I.S. eingegangen sein. 15.9 Übertragung, Belastung und Teilung von Anteilen Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung, im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft genannten Gründen verweigert werden kann. Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zu den Beschränkungen im Rahmen einer Übertragung, Belastung oder Teilung von Anteilen sollte jeder Anleger die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.12 ab Seite 41, die Ausführungen in Tz. 10.2.8 bei den rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots sowie in § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft gelesen und verstanden haben. Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch diese Regelungen ein geschränkt. Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden Kommanditisten die Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten. Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw. dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Übertragung oder Teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Real I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs- oder Teilungsvorgang eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungs- oder Teilungsvorgang. Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil (jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge) und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird. Im Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhand anteile vereinbart, so dass diese ebenfalls direkt und ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen. Weitere Details sind in § 24 des als Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu entnehmen. 15.10 Tod eines Anlegers Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend den Erbquoten anteilig auf seine Erben über. Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Ausein andersetzungsanordnung des Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer Gesellschafter bzw. Treugeber. 15.11 Widerrufsfrist Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung abgegebene Willenserklärung zum Abschluss des Treuhandvertrags und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Einzelheiten der Widerrufsregelung sind in der Beitrittsvereinbarung dargelegt. Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung ein wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten durch schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung übertragen kann / können, bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der 15.12 D atenschutz und Weitergabe von Informationen Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vom Anleger in der Beitrittsvereinbarung mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie weiterer personenbezogener Daten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung erhoben werden, erfolgt in EDV-Anlagen der Real I.S., des Treuhandkommanditisten, des Komplementärs und des geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft bzw. ihrer Geschäftsbesorger. Diese Daten werden ausschließlich für Zwecke der Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft sowie zur Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei strikt beachtet. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen an zuständige Finanzbehörden, an die Kreditgeber der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft mit ein. Die Anleger erklären sich mit Beitritt zur Fondsgesellschaft damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich der personenbezogenen Daten der Anleger an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft übermittelt. Für den Fall, dass Beteiligungen an der Fondsgesellschaft an einer offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren Institution angeboten werden oder angeboten werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist und der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung des Anlegers zu erteilen und Informationen über die Fondsgesellschaft und die Beteiligung an die entsprechenden Stellen weiter zuleiten. 16.Verbraucherinformationen für den Fernabsatz Gemäß § 312c BGB (in Verbindung mit Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB) ist die Fondsgesellschaft bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: b)Initiator des Beteiligungsangebots, Anbieter, Vertreter Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 132654) Ladungsfähige Anschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.), Jochen Schenk, Brigitte Walter 16.1 I nformationen zum Anbieter und zu anderen mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden gewerblich tätigen Personen Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten (z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienaktiengesellschaften und Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden Geschäften. a) Fondsgesellschaft Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Australien 7 KG Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRA 96959) Ladungsfähige Anschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München Die vorstehend genannten Gesellschaften unterliegen keiner Aufsicht. Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Komplementär) Real I.S. Fund Management GmbH Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 145873) Ladungsfähige Anschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München c) Anlageberater / Vermittler Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater / Vermittler, über die / den Sie den Beteiligungsprospekt, die Beitrittsvereinbarung und die Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird Ihnen gegenüber als Anlageberater(in) / Vermittler(in) der Fondsgesellschaft tätig. Geschäftsführer der Fondsgesellschaft (geschäftsführender Kommanditist) Real I.S. Beteiligungs GmbH Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 171744) Ladungsfähige Anschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten Personen ergibt sich aus den Ihnen von der Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlage beratern / Vermittlern zugesandten oder über lassenen Unterlagen. Treuhandkommanditist FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 83045) Ladungsfähige Anschrift: Schleißheimer Straße 4, 80333 München Geschäftsführer: Matthäus Paulus, Dr. Rainer Polster, Frank Alexander Paulus und Anita Dürrwanger-Trautwein 16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienst leistung selbst a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen c) Leistungsvorbehalte Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl können sich grundsätzlich natürliche oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft beteiligen. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen. berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen Sinn tätig. Ferner sind Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder einer solchen anbieten, ebenfalls als Kommanditisten bzw. als Treugeber der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten haben Anleger zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem Absatz zulassen. b)Gegenstand der konkreten vorliegenden Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des hierfür erforderlichen Vertrags Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsangebots ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers über den Treuhandkommanditisten als Treugeber an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Treuhandvertrags, der Beitrittsvereinbarung sowie des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft beizutreten sowie die mit der Beteiligung verbundenen Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Anleger eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei seinem Anlageberater oder direkt bei dem Initiator einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen dem Anleger als Treugeber und dem Treuhandkommanditisten als Treuhänder nach Maßgabe der Beitrittsvereinbarung dar. Die Annahme des Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags erfolgt durch den Treuhandkommanditisten. Der Vertrag kommt durch diese Annahme zustande. Des Zugangs der Annahmeerklärung des Treuhandkommanditisten beim Anleger bedarf es für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht. Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag zurückgesandt. Der Komplementär, der geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Soweit Anleger nach dem GWG zu erhebende Angaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend machen, können der geschäftsführende Kommanditist oder der Treuhandkommanditist die Annahme der Beitrittserklärung versagen. g) Zahlungsmodalitäten / Vertragsstrafen Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag). d)Laufzeit des Treuhandvertrags / Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft / Kündigung Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Der Treuhandvertrag ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung des Treuhandvertrags ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2026, möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt für die Kündigung des Gesellschaftsvertrags. Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung der Fondsgesellschaft regelt der Treuhandvertrag (Tz. 14) im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag (Tz. 13). Details zu diesen Regelungen und Darstellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile einer vorzeitigen Kündigung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“, Tz. 14 „Treuhandvertrag“ (dort insbesondere § 9) und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ (dort insbesondere §§ 27, 28). Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht rechtzeitig erbracht, können dem Anleger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Das Recht zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen (z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder Bankgebühren) bleibt davon unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Anleger den Beteiligungsbetrag zzgl. Agio von einem Konto überweist, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt wird und die Zahlung deshalb zurückgewiesen wird. Weiterhin ist bei nicht vollständiger und / oder verspäteter Bereitstellung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der Rücktritt vom Treuhandvertrag oder eine Herabsetzung des gezeichneten Beteiligungsbetrags durch den geschäftsführenden Kommanditisten möglich. Im Fall des Rücktritts trägt der Anleger die mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und die der Gesellschaft entstehenden Schäden, mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten Agios. Im Fall der Herabsetzung schuldet der Anleger, sofern er nicht einen niedrigeren Schaden nachweist, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von AUD 800. Das Recht zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen bleibt unberührt (siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckt ist). e) Beteiligungsbetrag Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden Gesellschafters bzw. Treugebers soll mindestens AUD 15.000 (zzgl. 5 Prozent Agio gemäß Beitrittsvereinbarung) betragen. Der Beteiligungsbetrag muss (ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. f)Von dem Anleger zu entrichtender Gesamt betrag zum Erwerb der Beteiligung Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung genannten Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio zu entrichten. Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer- und Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere in der Tz. 7 „Prognoserechnung“ sowie in Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ und in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“. h) Ausschüttungen / Entnahmen Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen / Entnahmen erhält. Die an den Anleger zu leistenden angestrebten Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung dies beschließt, in Höhe des Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der Liquiditätsreserve zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine anteilige Ausschüttung bezogen auf den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil c) Widerrufsrecht Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung abgegebene Willenserklärung zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Straße 17, 81667 München, zu erklären und hat u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, nicht jedoch, bevor (i) Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, (ii) Sie die Bestätigung über den Vertragsschluss in Textform erhalten haben und (iii) die Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB erfüllt worden sind. Weitere Einzelheiten finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung abgedruckten Widerrufsbelehrung. (ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folge jahres. Die Ausschüttungen erfolgen durch die Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen, existieren nicht. i)Beitrittsgrundlage / Vertragsverhältnisse / spezielle Risiken Die Einzelheiten zu den Vertragsverhältnissen sind in der Beitrittsvereinbarung und im Beteiligungsprospekt enthalten. Diese Dokumente enthalten eine vollständige Beschreibung der Vertragsverhältnisse. Die speziellen Risiken der Beteiligung sind in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts beschrieben. Für nähere Einzelheiten wird auf diese Dokumente bzw. Informationen verwiesen. Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt „Bayernfonds Australien 7“ gelten bis zur Mitteilung von Änderungen. Die Real I.S. hält den Beteiligungsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit. 16.4 Informationen zu etwaigen außergericht lichen Rechtsbehelfen und das Bestehen von Garantiefonds 16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676 h BGB können die Anleger (unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen) die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich. a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Beitrittsvereinbarung sowie das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und dem einzelnen Anleger unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrags der Sitz des Treuhänders, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Der Anleger hat zudem zu versichern, dass b) Sprache Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Gesellschaftern und den Anlegern erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Es ist zudem zu versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es ist möglich, sich im Verfahren vertreten zu lassen. der Beschwerdegegenstand nicht bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, die Streitigkeit nicht durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 Abs. 1 Unterlassungsklagegesetz oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist, und der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde nicht bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. b) Garantiefonds / Einlagensicherung Ein Garantiefonds, eine Einlagensicherung oder andere Entschädigungsregelungen bezogen auf das Beteiligungsangebot insgesamt bestehen nicht. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Der Anleger kann sich im Verfahren vertreten lassen. Die Adresse lautet: 16.5 S prache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospekt aufstellung. Sie sind während der Dauer des öffentlichen Angebots wirksam und werden während dieses Zeitraums ggf. durch einen Nachtrag zum Beteiligungsprospekt aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle Postfach 11 12 32 60047 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2388-1907, Fax: 069 / 2388-1919 www.bundesbank.de Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz. Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft und / oder zum Treuhandkommanditisten sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, steht zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse lautet: Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. Postfach 640222 10048 Berlin Tel.: 030 / 257 616 90, Fax: 030 / 257 616 91 info@ombudsstelle-gfonds.de www.ombudsstelle-gfonds.de 17.Prospektverantwortung und Vollständigkeit oder entsprechende Hinweise bzw. Zitate kenntlich gemacht und im Rahmen des praktisch möglichen geprüft. Der Anbieter haftet darüber hinaus nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben Dritter, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Inhalt des Beteiligungsprospekts berücksichtigt nur die aus Sicht des Anbieters bekannten und erkennbaren Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts. 17.1 Schlussbemerkungen Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Asset management, Innere Wiener Straße 17, 81667 München ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots und übernimmt gemäß § 3 der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 die Verantwortung für dieses Angebot und die in diesem Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben und erklärt als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick auf § 264a StGB, dass seines Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die im Beteiligungsprospekt gemachten Angaben berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien in Deutschland und Australien. Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder des australischen Trusts („Treuhandvermögen“), der Treuhandkommanditist und ihre jeweils verbundenen Unternehmen haben an der Erstellung der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt. Für die Angaben im Beteiligungsprospekt und den sonstigen Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften und den für sie handelnden Personen keine Haftung übernommen. Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund künftiger Entwicklungen und Änderungen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für Änderungen und negative Entwicklungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland bzw. Australien, auch bezüglich der Entwicklung und Veränderung des relevanten Immobilienmarkts (beispielsweise bei Abweichungen von den prognostizierten Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen, Veräußerungserlöse aus dem Verkauf des Fondsobjekts, Zinserträge und angenommene Kosten und Aufwendungen (einschließlich Steuern), die die Basis für die Prognoserechnung darstellen. Sollten Vertragspartner der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens ihren vertraglichen Verpflichtungen – gleich welchen Grundes – nicht nachkommen oder sollten sich z. B. wegen unterschiedlicher Vertragsauslegung Sachverhalte anders darstellen als vom Anbieter verstanden und daher in diesem Beteiligungsprospekt dargestellt, besteht keine Haftung durch den Anbieter für Schäden oder Nachteile, die für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel des Fondsobjekts und sich hieraus ergebende Schäden, Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger, gleich aus welchem Grund, wird vom Anbieter nicht übernommen. Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben. Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt, Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die von den Aussagen im Beteiligungsprospekt abweichen. Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung des Beteiligungsangebots beauftragten Personen und Gesellschaften haften gegenüber der Fondsgesellschaft, dem Treuhänder des australischen Trusts („Treuhandvermögen“) sowie den Anlegern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten sowie im Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch für die Real I.S. als Anbieter dieses Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung gilt zudem nicht für die Verletzung von wesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler oder einer Unvollständigkeit des Beteiligungsprospekts, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospekts. Weiter gehende Ansprüche nach Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlungen bleiben hiervon unberührt. Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Beteiligungsprospekt jeweils durch Quellenangaben 17.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung). Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von dem Beteiligungsprospekt nebst Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch von den Risikohinweisen (Tz. 3 ab Seite 26 ff. , insbesondere auch von den Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und einer möglichen Anpassung des Fondskonzepts durch Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3 ab Seite 35 und Tz. 3.3.4 ab Seite 36) und den vorstehenden Angaben sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich einverstanden ist. 17.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile) ist vollständig eingezahlt. Es gibt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emittenten (§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung). 17.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d. § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in Bezug auf den Emittenten sind bisher nicht ausgegeben worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung). 17.2 Vollständigkeit des Prospekts 17.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung). Daher kann der Emittent auch nicht die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen (§ 6 Satz 3 der Verordnung). Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben: 17.2.1 Der Beteiligungsprospekt ist in deutscher Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung). 17.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet. Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden Gründungskommanditisten gehalten wird. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.2 Für den Inhalt des Beteiligungsprospekts übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung (§ 3 der Verordnung). 17.2.11 Mit Ausnahme der unter Tz. 10.2.1 genannten Vergütungen stehen den Gründungsgesellschaftern des Emittenten keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). 17.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung von Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der vollständigen Platzierung des Beteiligungskapitals vor Ablauf der Platzierungsfrist nicht. Kürzungen von Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen sind nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftseinlagen möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung). 17.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). 17.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung). 17.2.19 Außer den im Beteiligungsprospekt genannten Leistungen des geschäftsführenden Kommanditisten (Details siehe Tz. 10.2.1, 12. Absatz) und des Komplementärs (Details siehe Tz. 10.2.1, 13. Absatz) sowie des Treuhandkommanditisten (Details siehe Tz. 10.2.1, 14. Absatz) und den in Tz. 10.4 bzw. Tz. 10.6 genannten Leistungen der Real I.S. AG bzw. der Real I.S. Australia Pty Ltd (Vereinbarungen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Akquisition des Fondsobjekts und der Konzeption der Vermögensanlage, der Stellung einer Platzierungsgarantie, Vereinbarungen über Kapitalvermittlung, Vereinbarungen über Geschäftsbesorgung) werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen durch Personen erbracht, die nach §§ 3, 7 oder 12 der Verordnung zu nennen sind. Diese Personen sind Personen der Gesellschaften, die für den Inhalt des Beteiligungsprospekts die Verantwortung übernehmen, Gründungsgesellschafter, Mitglieder der Geschäftsführung, Treuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung). 17.2.14 Die Gründungsgesellschafter waren und sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung). 17.2.15 Der Emittent ist abhängig von folgenden Verträgen, die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind: dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter (siehe Tz. 10.6.3), da hierin die wesentlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft über die prognostizierte Laufzeit vereinbart sind; der Optionsvereinbarung und dem damit verbundenen Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Fondsobjekts (siehe Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2), da hierdurch das Anlageobjekt durch die Fondsgesellschaft erworben wird, und der Platzierungsgarantie durch den Anbieter (siehe Tz. 10.6.7), da hierdurch die Endfinanzierung der Fondsgesellschaft, falls das Kapital während der Platzierungsfrist nicht platziert werden würde, ermöglicht bzw. im Rahmen der vertraglichen Regelungen sichergestellt wird. 17.2.20 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts (einschließlich der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der sonstigen Kosten und der geplanten Finanzierung) sind in Tz. 6 im Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans (d. h. als Aufgliederung in Mittelverwendung und in Mittelherkunft) ausgewiesen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung). Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.16 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). 17.2.21 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar (§ 15 Abs. 1 der Verordnung). 17.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden (§ 8 Abs. 2 der Verordnung). 17.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher), den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung des Komplementärs und des geschäftsführenden Kommanditisten sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht diesen Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung). Da gemäß der gewählten verringerten Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht, können weder Name noch Anschrift oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers angegeben werden. Aus den gleichen Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung). in Tz. 10.3 bzw. im abgedrucken Treuhandvertrag (Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags abschließend dargelegt. The Trust Company (Australia) Limited mit der Anschrift und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW 2000, Australien, hält als australischer Treuhänder über das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche Eigentum am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen des australischen Treuhänders sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.5 abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamt betrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung ist in Tz. 7.3.3 abschließend dargelegt. 17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht; die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die Namen und Geschäftsanschrift der Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten sowie deren Funktionen sind in Tz. 12.3 abschließend und vollständig dargestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). 17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden, insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten (Herr Georg Gmeineder, Mittenwald, Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers, München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 der Verordnung). 17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited begründen können (§12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung). 17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung, sind nicht für Unternehmen tätig, die dem Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung). 17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung). 17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung, sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung). 17.2.30 Da der Emittent erst im Frühjahr 2011 gegründet ist und mit Erwerb des Fondsobjekts Ende 2011 wirtschaftlich aktiv werden soll, wurde für den Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch kein Jahresabschluss erstellt, und allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dessen Gründung bzw. Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr sind in Tz. 9 vollständig enthalten (§ 13 der Verordnung). 17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße 4 in 80333 München hält als Treuhänder die Kommanditanteile der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung (siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind 17.2.31 Für das Angebot der Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung wurde keine Gewährleistung übernommen (§ 14 der Verordnung). 17.2.32 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts die Eröffnungsbilanz und eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als zwei Monate zurückliegt, und die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende Jahr bzw. die Planzahlen für die folgenden drei Geschäftsjahre und die Planzahlen zur Investition und zu Umsatz und Ergebnis dar. Eine Produktion unterhält der Emittent nicht und daher können keine entsprechenden Planzahlen des Emittenten diesbezüglich dargelegt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung). Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts: 31.05.2011 Impressum Prospektverantwortlicher / Anbieter Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Innere Wiener Straße 17 81667 München Gestaltung und Gesamtherstellung DACHCOM.DE GmbH Communication Am Köchlinweiher 2 88131 Lindau Wichtiger Hinweis: Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungs prospekts, auch auszugsweise, ist nur nach vor heriger schriftlicher Genehmigung des Prospekt herausgebers / Anbieters gestattet. Organigramme und Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend. Soweit ausgewiesen handelt es sich um Prognosen. Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben maßgeblich. Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland © Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement 2011 Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement Innere Wiener Straße München www.realisag.de