viele leistungen. ein ursprung.
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viele leistungen. ein ursprung.
VIELE LEISTUNGEN. EIN URSPRUNG. Emmericher Bezirksschornsteinfegermeister Winfried Ueffing Staelweg 18 46459 Rees 02857-499470 Elten Markus Basten Heinestraße 57 47652 Kevelaer 02832-977670 Emm.-Stadtmitte Rolf Henseler Dr.-van-Heek-Str. 28 46446 Emmerich a. R. 02822-53237 Jürgen Thomas Waterkuhlstr. 50 47574 Goch 02823-9282710 Rheinpromenade Elmar Kotters Florianweg 23 47574 Goch 02823-88981 Klein Netterden Praest Bundes-Immissionsschutz-Gesetz - gut zu wissen! Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (1. BImSchV) begrenzt die zulässigen Abgasverluste und Emissionen bei Heizungsanlagen. Ihre Einhaltung überprüft der Schornsteinfeger. Zum 1. Januar 1998 sind die Anforderungen verschärft worden. Erstmals wurden Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen (NOx) bei häuslichen Feuerstätten festgelegt. Sie liegen für Erdgasfeuerungen bei 80 Milligramm pro Kilowattstunde, für Heizöl EL bei 120 Milligramm pro Kilowattstunde. Auch die Abgasverlust-Grenzwerte für Neu- und Altanlagen wurden zum 1. Januar 1998 gesenkt: • bei Wärmeerzeugern bis 25 Kilowatt auf 11 % • bei Wärmeerzeugern bis 50 Kilowatt auf 10 % • bei Wärmeerzeugern über 50 Kilowatt auf 9 % Für Altanlagen gelten diese Anforderungen erst nach einer bestimmten Übergangsfrist. Diese kann bis zu acht Jahren betragen. Der Schornsteinfeger hat nach einer Einstufungsmessung festgelegt, wann die Anlage die neuen Werte einhalten muss. Je stärker die Grenzwerte überschritten wurden, desto kürzer ist die Frist. Die letzten Übergangsfristen liefen 2004 aus. Zahlreiche Heizungsanlagen erfüllen die strengeren Anforderungen nicht mehr und müssen erneuert werden. Abgasverlust einfach erklärt Abgasverlust ist Wärmeenergie, die ungenutzt mit dem Abgas durch die Abgasanlage entweicht. Je geringer der Abgasverlust, desto höher ist der Nutzungsgrad der Wärmeerzeugung, und desto weniger klimabelastende Emissionen gelangen in die Atmosphäre. Deshalb legt die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) Grenzwerte für die zulässigen Abgasverluste von Heizungsanlagen fest. Ihre Einhaltung wird regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüft. Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) Neue Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen Nach dem der Deutsche Bundestag am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Nach einer siebenwöchigen Übergangsfrist gelten die neuen Anforderungen seit dem 22. März 2010. Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden. Die CO2-neutrale Energienutzung stellt einem wesentlichen Beitrag unserer nachhaltigen Klima- und Energiepolitik dar. Insofern verdient die verstärkte Nutzung von fester Biomasse eine grundsätzlich positive Bewertung. Der Einsatz von Holz in Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla- (gültig seit dem 22. März 2010) gen - 1. BImSchV - kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Emissionen wie Feinstaub und zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen. Die derzeit geltenden Regelungen in der 1. BImSchV stellen den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar. Um den weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegen zu wirken und die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren, müssen die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig gesenkt werden. Viele Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen sind von der Novelle betroffen. Insbesondere bei der Neuanschaffung oder auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen werden veränderte Anforderungen zu beachten sein. Wichtige Änderungen für Betreiber von Gasheizungsanlagen Eine deutliche Kostenentlastung sieht die Novelle für die Betreiber von Gasheizungen in Folge der Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen vor. Die bisher jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bzw. zweijährliche Abgasüberwachung umgestellt. Die Abgasmessung richtet sich nach dem Jahr 1998 aus. Anlagenbaujahre vor 1998 werden alle 2 Jahre und Anlagen seit 1998 alle 3 Jahre überprüft. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren. Die jährliche Überprüfung des CO2-Gehalts im Abgas bleibt davon unberührt. Nutzen Sie unseren Service Energieberater Dipl. Ing. David Bill Tel. 02822/604120 oder 604188, E-Mail billd.@swe-gmbh.de Oder kommen Sie direkt in unser Kundenzentrum