00-1EO-00212-B-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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00-1EO-00212-B-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
- 1. Senat 1 EO 212/00
_________________________________________________
Verwaltungsgericht Weimar
- 1. Kammer 1 E 664/99.We
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn _____E_____,
F______, _____ G_____
Antragsteller und Beschwerdeführer
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Fischer u. a.,
Domplatz 6/9, 99084 Erfurt
gegen
die Stadt Gotha,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hauptmarkt 1, 99867 Gotha
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen
Baurechts (hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO)
hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Dr. Strauch, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz
am 24 . Oktober 2000 b e s c h l o s s e n :
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli
1999 - 1 E 664/99.We - wird abgeändert. Die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1999 wird
wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den zweiten
Rechtszug auf 4.452,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, durch die sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 1999 abgelehnt
worden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Gotha, Flur 26, Flurstück a (F_____ in G_____). Am 18. März 1977 wurde ihm durch die Staatliche
Bauaufsicht die Genehmigung zur Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von rund 24 qm erteilt. Eigenen Angaben zufolge errichtete der Antragsteller
1978 im Widerspruch zu dieser Genehmigung ein vollunterkellertes Gebäude mit
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einer Grundfläche von ca. 32 qm, das er von 1983 bis 1984 um einen aus zwei
Räumen bestehenden Anbau und „nach 1990“ um einen Anbau im Eingangsbereich
erweiterte. Ferner baute er eigenen Angaben zufolge ein seit 1980 bestehendes
(Neben-)Gebäude „nach 1990“ zu einer Doppelgarage aus. Baugenehmigungen für
die (Erweiterungs-)Maßnahmen liegen nicht vor. Das (Haupt-)Gebäude des Antragstellers weist derzeit eine Grundfläche von ca. 86 qm und eine Wohnfläche von
ca. 66 qm auf. Seit 1980 nutzt der Antragsteller es ständig zu Wohnzwecken; seither
ist er dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
Nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Antragsteller seine Gartenlaube ständig zu Wohnzwecken nutzt und sie
ohne Baugenehmigung erweitert hatte, gab sie ihm mit Schreiben vom 9. Juni 1998
Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Antrag vom 19. August 1998 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Genehmigung der Nutzungsänderung seiner
Gartenlaube und deren baulicher Erweiterung sowie der Errichtung der Garage.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab (Ziffer 1) und untersagte ab dem 1. April 1999 die
Nutzung der Gartenlaube zu Wohnzwecken sowie die Nutzung der Heizungsanlage
und der Garage (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wurde
angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung des Nutzungsverbots drohte
die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-DM an
(Ziffer 4). Des Weiteren gab sie dem Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides die Garage und die als
Wohn- und Schlafzimmer sowie als Flur und Windfang dienenden Anbauten der
Gartenlaube zu beseitigen (Ziffer 5). Zur Begründung der Ziffern 1 und 2 ihres Bescheides führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die beantragte Baugenehmigung könne aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht gemäß § 35 Abs. 2
BauGB erteilt werden, da die Veränderung der Gartenlaube die Verfestigung bzw.
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, das Landschaftsbild verunstalte
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die Erschließung nicht gesichert sei. Die Nutzungsuntersagung sei nach § 77 ThürBO gerechtfertigt, denn der Antragsteller habe ohne
Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften
seine Gartenlaube erweitert, ihre Nutzung geändert und die Garage errichtet. Das
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öffentliche Interesse an der Abwehr des baurechtswidrigen Zustandes überwiege
das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Anlagen.
Der Antragsteller legte gegen den am 18. Februar 1999 zugestellten Bescheid mit
Schriftsatz vom 10. März 1999 Widerspruch ein und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, seine um zwei Räume erweiterte Gartenlaube sei
- ebenso wie seine Garage - in ihrem Bestand geschützt, da nach
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984
(GBl. I S. 433) die Beseitigung eines widerrechtlich errichteten Bauwerkes nicht mehr
habe verlangt werden können, wenn seit seiner Fertigstellung fünf Jahre vergangen
waren. Dies habe zur Folge, dass auch die Nutzung der Gartenlaube zu Wohnzwecken nicht mehr untersagt werden dürfe. Den im Jahre 1990 errichteten Windfang
habe er zum Schutz der Bausubstanz an seinem Gebäude anbringen dürfen. Die
Gas- und Kohlefeuerstätte sei vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister genehmigt worden.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 17. März 1999 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid
vom 27. September 1999 zurück. Über die dagegen bei dem Verwaltungsgericht
Weimar erhobene Klage des Antragstellers (1 K 3816/99.We) ist noch nicht entschieden.
Bereits am 23. März 1999 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Weimar
um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juli 1999 abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dem
Antragsteller die Wohnnutzung seiner Gartenlaube und die Nutzung seiner Garage
zu Recht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ThürBO untersagt. Die Gartenlaube
sei abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden, ihre Erweiterung in den Jahren 1983/84 sei - ebenso wie die Errichtung der (Doppel-)Garage ohne jegliche Baugenehmigung vorgenommen worden. Der Antragsteller könne sich
nicht deswegen auf eine konkludent durch die Behörden der DDR erteilte Baugenehmigung berufen, weil diese die ungenehmigt errichteten Anbauten und die
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Wohnnutzung länger als fünf Jahre geduldet hätten und deswegen eine Abrissverfügung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 nicht mehr habe ergehen dürfen. Eine „wissentliche Duldung“ durch die
zuständige Behörde sei nicht dargetan. Die Anlagen des Antragstellers gälten auch
nicht wegen des bloßen Zeitablaufs als genehmigt, vielmehr bleibe ihre Baurechtswidrigkeit auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 der Verordnung über
Bevölkerungsbauwerke bestehen.
Aus Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes könne der Antragsteller
schon deshalb nichts für sich herleiten, weil „DDR-Schwarzbauten“ nicht in die Sachenrechtsbereinigung einbezogen seien.
Die Antragsgegnerin habe auch das ihr nach § 77 Abs. 1 ThürBO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dieses Ermessen werde nur eröffnet, um in
Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, denn die Gartenlaube und die Garage des Antragstellers seien nicht offensichtlich in ihrem Bestand geschützt. Ein
derartiger Bestandsschutz lasse sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke herleiten. Dies folge bereits daraus, dass
- abgesehen von der kurzen Geltung des Verfassungsgrundsätzegesetzes im Sommer 1990 - im Rechtssystem der DDR kein subjektiv öffentliches Recht auf Eigentum, das Art. 14 Abs. 1 GG gleichwertig gewesen wäre, existiert habe. Art. 14 Abs. 1
GG sei im Gebiet der ehemaligen DDR erst zum 3. Oktober 1990 in Kraft getreten,
ohne Rückwirkung zu entfalten. Bestandsschutz lasse sich daher für in der DDR vor
Juni 1990 formell illegal errichtete Bauwerke nicht begründen. Selbst bei Geltung
des Art. 14 Abs. 1 GG lägen im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die
Annahme von Bestandsschutz nicht vor; dieser könne sich nur auf den genehmigten
Bestand und die genehmigte Funktion erstrecken. Auch dränge sich die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen des Antragstellers nicht auf.
Auf den Antrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2000
die Beschwerde zugelassen.
Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller ergänzend vor, in der früheren DDR
errichtete „Schwarzbauten“ seien nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke genannten Fünfjahresfrist rechtmäßig errichteten Ge-
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bäuden gleichzuachten und nach Art. 11 Abs. 1 der Verfassung der DDR als persönliches Eigentum in ihrem Bestand geschützt. Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz setze diese „Schwarzbauten“ in § 5 Abs. 1e und § 10 Abs. 2 Satz 2 genehmigten Gebäuden gleich. Diese Gleichstellung sei notwendig gewesen, da die Verwaltungspraxis in der früheren DDR wegen der damals herrschenden Wohnungsnot
häufig von bestehenden Rechtsvorschriften abgewichen sei. Dies zeige sich daran,
dass seinem - des Antragstellers - Nachbarn eine Baugenehmigung zur Errichtung
eines Einfamilienhauses erteilt worden sei, obwohl auch dessen Bauvorhaben nicht
genehmigungsfähig gewesen sei. Jedenfalls sei die Duldung der vor dem 3. Oktober
1985 errichteten Bauten als Verwaltungsakt zu erachten, der nach Art. 19 Einigungsvertrag fortgelte.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli 1999 - 1 E
664/99.We - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1999 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke
stelle ungenehmigt errichtete Gebäude nicht mit genehmigten Bauten gleich. Eine
Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbare Regelung habe in der Verfassung der DDR nicht
existiert.
Die Behördenakten (3 Hefter) und die Gerichtsakte 1 K 3816/99.We des Verwaltungsgerichts Weimar haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Auf diese Unterlagen sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
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II.
Die zugelassene Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat
den Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Dies gilt sowohl hinsichtlich
der Nutzungsuntersagung für das (Haupt-)Gebäude einschließlich seiner Heizungsanlage (1.) als auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die Garage (2.).
Ob einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5
VwGO stattzugeben ist, ist unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen
zu entscheiden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug
der behördlichen Maßnahme ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels von Belang. Auch das Gewicht des öffentlichen
Vollzugsinteresses hängt davon ab, inwieweit der Bescheid der im Eilverfahren gebotenen rechtlichen Überprüfung standhält. Ist nach dem Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung das Rechtsmittel offensichtlich aussichtsreich,
weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, kann ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der getroffenen Regelung nicht bestehen. Andererseits wird
regelmäßig ein Eilantrag abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig ist und Eilbedürftigkeit vorliegt. Ist hingegen bei summarischer Prüfung
der Sach- und Rechtslage der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es ausschlaggebend auf eine Abwägung der für einen sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub
der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel an
(vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 - ThürVBl. 1994,
111).
1. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin sind, soweit das Wohnhaus des Antragstellers einschließlich seiner Heizungsanlage betroffen ist, offen. Insoweit stellen sich schwierige Rechtsfragen, deren Beantwortung wegen ihrer Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben muss.
Rechtsgrundlage für das Nutzungsverbot ist § 77 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Bauordnung - ThürBO -. Danach kann die Benutzung baulicher Anlagen untersagt werden,
wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Ein derartiger
Widerspruch liegt nach der Spruchpraxis des Senats schon dann vor, wenn die er1 EO 212/00
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forderliche Baugenehmigung fehlt und das Gebäude daher formell illegal ist (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 - ThürVBl. 1994,
111).
a) Diese Voraussetzungen sind zunächst gegeben.
Bereits für das 1978 vom Antragsteller errichtete Gebäude fehlte die nach §§ 8, 11
Abs. 1 der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. I S.
285) erforderliche Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht.
Gemäß § 8 Satz 1 der genannten Verordnung hatte die Staatliche Bauaufsicht u.a.
Bauwerke der Bevölkerung, für deren Errichtung die Zustimmung des Rates der
Gemeinde, des Stadtbezirkes, der Stadt oder des Kreises erforderlich war, in bauwirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht zu prüfen. Als Ergebnis dieser
Prüfung hatte sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Prüfbescheide zu erteilen;
nach Satz 2 erklärte sie mit dem Prüfbescheid ihre Zustimmung zur Errichtung des
Bauwerkes. Die Prüfung der Staatlichen Bauaufsicht erstreckte sich auf die vom
Bauherrn eingereichten Bauunterlagen; sie wurde vom zuständigen Rat veranlasst
(vgl. § 6 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der
Bevölkerung vom 22. März 1972 - Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1972 - GBl. II
S. 293 -). Die Zustimmung des Rates war nach § 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1972 erforderlich für die Errichtung aller Bauwerke, die
u.a. mehr als 5 qm Grundfläche hatten. Sie wurde vom Bauherrn beantragt, der gemäß § 4 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1972 mit dem Antrag die Bauunterlagen einzureichen hatte.
Das 1978 errichtete Gebäude entsprach hinsichtlich wesentlicher Gebäudeteile nicht
den beim Rat der Stadt Gotha eingereichten Bauunterlagen. Es wies - im Gegensatz
zu dem zur Genehmigung gestellten Gebäude - einen Keller auf und war in seiner
Grundfläche um ca. 8 qm größer als vorgesehen. Auf dieses Gebäude erstreckte
sich die Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht vom 18. März 1977 nicht (vgl. auch
Pohl/Voigt, Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung und
Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung, Neue Justiz 1989, 316, 320).
Auch die Erweiterung des Gebäudes um zwei Räume in den Jahren 1983/84 ist ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden.
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Gemäß §§ 8, 11 Abs. 1 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung über die
Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I S. 313) hatte die Staatliche Bauaufsicht Bauwerke der Bevölkerung in gleicher Weise wie nach der früheren Verordnung zu prüfen, für deren Errichtung oder Veränderung „entsprechend den Rechtsvorschriften“ die Zustimmung der Gemeinde, des Stadtbezirkes, der Stadt oder des
Kreises erforderlich war. Im Ergebnis der Prüfung hatte sie einen Prüfbescheid - und
mit ihm die Baugenehmigung - zu erteilen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Spiegelstrich der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung
1972 i.d.F. der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBl. I S.
425) war die Zustimmung des Rates erforderlich für Umbauten, bei denen tragende
Bauteile verändert wurden. Nach den vom Antragsteller eingereichten Bauantragsunterlagen hat er im Zuge der 1983/84 vorgenommenen Erweiterung die südwestliche
Außenwand seines Gebäudes - einen tragenden Bauteil - verändert, indem er sie
zum Zwecke des Zugangs zu den sich anschließenden, neu errichteten Räumen
durchbrochen hat.
Überdies war die Zustimmung des Rates nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1972 i.d.F. der Eigenheimverordnung erforderlich, soweit es
die Rechtsvorschriften über den Eigenheimbau vorsahen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Eigenheimverordnung war die Zustimmung zum Neubau, der Modernisierung und zur
Instandsetzung von Eigenheimen bei dem örtlichen Rat zu beantragen. Aus § 4
Abs. 2 2. Spiegelstrich der Eigenheimverordnung ergibt sich, dass die Zustimmung
nach dieser Verordnung auch im Falle der Umgestaltung „bisher anderweitig genutzter Gebäude zu Eigenheimen“ einzuholen war. Eigenheime waren Gebäude, die von
den Bürgern ständig zu Wohnzwecken genutzt wurden (vgl. § 1 der mit Inkrafttreten
der Eigenheimverordnung außer Kraft getretenen Verordnung über die Förderung
des Baues von Eigenheimen vom 24. November 1971 - GBl. II S. 709). Die in den
Jahren 1983/84 vorgenommene Erweiterung des Hauses des Antragstellers dürfte
auch nach der genannten Bestimmung der Eigenheimverordnung die Zustimmung
des Rates und damit die Prüfung durch die Staatliche Bauaufsicht erfordert haben.
Der Anbau zweier Räume - eines Wohn- und eines Schlafzimmers mit einer Wohnfläche von rund 12 bzw. 13 qm - an das bislang etwa 32 qm große Gebäude dürfte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Wohnnutzung bereits 1980 aufge-
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nommen hatte - als Umgestaltung eines „bisher anderweitig genutzten Gebäudes zu
einem Eigenheim“ anzusehen sein.
Schließlich war auch der Anbau im Eingangsbereich des Hauses genehmigungspflichtig, den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge „nach 1990“ und damit jedenfalls nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20.
Juli 1990 (GBl. I S. 929) am 1. August 1990 (vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung
des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 - GBl. I S. 950) errichtet hat.
Nach § 62 der gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgeltenden
BauO bedurfte u.a. die Änderung baulicher Anlagen, an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt waren, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt war. § 27
Abs. 2 BauO stellte besondere Anforderungen an Oberflächen von Außenwänden.
Durch den Anbau im Eingangsbereich wurde das Gebäude des Antragstellers ausweislich der Bauantragsunterlagen um neue Außenwände erweitert, die den besonderen Anforderungen des § 27 Abs. 2 BauO unterlagen.
b) Gleichwohl kann das Nutzungsverbot der Antragsgegnerin nicht als offensichtlich
rechtmäßig erachtet werden.
Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR war der Antragsteller hinsichtlich der
rechtswidrigen Errichtung seines Hauses im Jahre 1978 und dessen rechtswidriger
Erweiterung in den Jahren 1983/84 vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung
geschützt. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 - BevölkerungsbauwerkeVerordnung 1984 (GBl. I S. 433) bestimmte, dass eine Auflage gemäß
Abs. 1 Ziffer 3 nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung des
Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich
errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, das Bauwerk oder den
Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Da das Gebäude des Antragstellers in seiner Gestalt, die es 1983/84 erhalten hat, unter der Geltung der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 länger als fünf Jahre unbeanstandet geblieben
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war, konnte gemäß § 11 Abs. 3 eine Beseitigungsanordnung nicht mehr erlassen
werden. Die Vorschrift verschaffte dem Antragsteller eine verfahrensrechtliche
Rechtsposition, indem sie ihn - wohl im Sinne einer Verjährungsbestimmung - vor
einem Einschreiten gegen die bis 1984 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu „legalisieren“ (vgl. Boden, Die staatlich-rechtliche Leitung der Errichtung
und Veränderung von Bauwerken durch Bürger in der DDR, Diss. B, Leipzig 1984,
158 f., der an dieser Stelle ausdrücklich von einer wünschenswerten Verjährungsregelung spricht).
Zwar ist die Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung
(GBl. I S. 950) bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1990 außer
Kraft getreten. Dass damit die nach § 11 Abs. 3 der genannten Verordnung eingetretene Beschränkung der Eingriffsermächtigung durch Zeitablauf beseitigt wurde, ist
jedoch nicht ersichtlich.
Die durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 vermittelte Rechtsposition ist auch bei Erlass einer - wie hier streitgegenständlichen - Nutzungsuntersagung zu berücksichtigen. Zwar war dem Recht der ehemaligen DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990, soweit erkennbar,
das Institut des baurechtlichen Nutzungsverbots für den Fall einer rechtswidrigen
Errichtung oder Veränderung und einer damit einhergehenden rechtswidrigen Nutzung eines Bauwerkes fremd (vgl. auch Boden, a.a.O., 148, 174). § 12 Abs. 2 der
Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I S. 313) enthielt
nur „bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden“ die Pflicht der Staatlichen Bauaufsicht, Auflagen
zur Einstellung der Bauarbeiten und zur Beseitigung der Gefahren und Schäden zu
erteilen bzw. die volle oder teilweise Nutzung der Bauwerke zu verbieten. Sah das
Recht der ehemaligen DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung
jedoch für die rechtswidrige Errichtung bzw. Veränderung von Bauwerken und eine
damit einhergehende rechtswidrige Nutzung nur das Institut der Beseitigungsanordnung vor, und war der Erlass einer derartigen Anordnung aus Rechtsgründen unzulässig geworden, so kann auch der Erlass einer Nutzungsuntersagung nach heutigem Recht nicht in Betracht kommen. Zweck der Regelung in § 11 Abs. 3 Bevölke-
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rungsbauwerke-Verordnung 1984 dürfte nicht der abstrakte Schutz der Bausubstanz,
sondern gerade die Erhaltung der (Wohn-)Nutzung gewesen sein (vgl. Boden,
a.a.O., 174 f., nach dessen Ansicht der Leerstand eines Bauwerks nicht im gesellschaftlichen Interesse liegen könne).
Die vorstehenden Erwägungen gehen im vorliegenden Fall auch nicht deswegen ins
Leere, weil der Antragsteller sein Wohnhaus „nach 1990“ rechtswidrig um einen
Fluranbau im Eingangsbereich erweitert hat, hinsichtlich dessen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition nach - dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die
Bauordnung unverändert gebliebenen - § 11 Abs. 3 BevölkerungsbauwerkeVerordnung 1984 nicht besteht. Diese Erweiterung stellt sich nicht als eine Veränderung dar, die das Gebäude in seiner neuen Gestalt als gegenüber dem früheren Zustand - in der Gestalt, die es bis Ende 1984 erhalten hat - etwas anderes erscheinen
lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. 85). Der
Fluranbau hat daher auch keinen Untergang der erworbenen Rechtsposition zur Folge.
Auch kann die angefochtene Nutzungsuntersagung nicht - teilweise - hinsichtlich des
Fluranbaus als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, denn die Nutzung des
Gebäudes des Antragstellers kann nur über diesen Anbau im Eingangsbereich erfolgen.
Diese Ausführungen gelten auch für die Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Heizungsanlage des Antragstellers. Sofern der angefochtene Bescheid insoweit überhaupt eine eigenständige Regelung enthält, bezieht sie sich allein auf die untersagte
dauerhafte Wohnnutzung. Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 15. Februar
1999 wird die „...Nutzung der Gartenlaube...zu Wohnzwecken, insbesondere die
Nutzung der Heizungsanlage...“ untersagt. Dem objektiven Erklärungswert nach sollte mit der Regelung hinsichtlich der Heizungsanlage nur eine Verwendung unterbunden werden, soweit die Nutzungsuntersagung reicht; dementsprechend differenziert
der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auch nicht zwischen dem Nutzungsverbot für das Haus zu Wohnzwecken und dem Nutzungsverbot für seine Heizungsanlage. Das Nutzungsverbot für die bauliche Nebenanlage teilt daher das
rechtliche Schicksal des Nutzungsverbots für das Haus.
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Erweisen sich danach die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Wohnhauses des Antragstellers einschließlich seiner Heizungsanlage als offen, kommt es - wie dargestellt - auf eine
Abwägung der für einen sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen und
dem Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel an. Diese Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges liegt in Fällen der vorliegenden Art in der Gefahr der Breitenwirkung, die
von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht sowie darin zu verhindern, dass derjenige,
der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen
zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl. 1994, 291 zur Beseitigungsanordnung und vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208). Dieses Interesse wird im vorliegenden Fall von dem Aufschubinteresse des Antragstellers überwogen, denn er bewohnt das von der Nutzungsuntersagung betroffene Gebäude dauerhaft seit annähernd 20 Jahren und durfte sich - wie dargestellt - nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR darauf einrichten, dass nicht gegen ihn eingeschritten
werde.
2. Soweit sich die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin auf die Garage des
Antragstellers erstreckt, sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gleichfalls als offen
zu beurteilen.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde hat - je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung für das
(Wohn-)Gebäude des Antragstellers - der Nutzungsuntersagung für die Garage möglicherweise einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt und insofern das durch § 77
Abs. 1 Satz 2 ThürBO eingeräumte Entschließungsermessen auf einen falschen
Sachverhalt gestützt. Die Gründe der Widerspruchsentscheidung vom
27. September 1999 lassen noch erkennen, dass das Landesverwaltungsamt sich
der eigenen Ermessenserwägung bewusst gewesen ist und sein
(Entschließungs-)Ermessen selbständig ausgeübt hat. Allerdings hat es sein Ermessen - möglicherweise fehlerhaft - darauf gestützt, dem Antragsteller könne die dauernde Wohnnutzung seines (Haupt-)Gebäudes untersagt werden.
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In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die von der Ausgangsbehörde in ihrem Bescheid vom 15. Februar 1999 verwendete Formulierung, es bestehe „kein Entschließungsermessen“, unzutreffend ist. Nach der Spruchpraxis des Senats wird zwar das behördliche Ermessen durch § 77 Abs. 1 ThürBO nur eröffnet,
um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Behörde kein Ermessen eingeräumt wäre;
vielmehr hat sie - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ThürBO ergibt ein Entschließungsermessen, das allerdings im Regelfall - dem Zweck des Gesetzes
entsprechend - in der Weise auszuüben sein wird, dass gegen den baurechtswidrigen Zustand eingeschritten wird.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegnerin und das Landesverwaltungsamt die
Benutzung der Garage - ebenso wie die der Heizungsanlage - nicht umfassend,
sondern nur im Zusammenhang mit der Wohnnutzung des (Haupt-)Gebäudes und
im Hinblick auf Wohnzwecke verboten. Der Tenor des angefochtenen
(Ausgangs-)Bescheides ist insoweit nicht eindeutig. Der Bescheid differenziert in
seiner Begründung allerdings nicht zwischen dem Nutzungsverbot für das Haus und
dem Nutzungsverbot für die Garage. Auch wird die Anordnung des Sofortvollzuges
allein mit der (Wohn-)Nutzung der Anlagen begründet. Überdies wird im Zusammenhang mit der - hier nicht streitgegenständlichen - Beseitigungsanordnung ausgeführt,
sowohl die Anbauten an das (Haupt-)Gebäude des Antragstellers als auch die Errichtung der Garage seien dazu bestimmt, eine Wohnnutzung auf dem Grundstück
„zu ermöglichen“. Schließlich wird auch im Widerspruchsbescheid vom 27. September 1999 allein auf die „nicht genehmigte Nutzung“ abgestellt. Nach dem objektiven
Erklärungswert des angegriffenen Bescheides sollte daher auch hinsichtlich der Garage ein lediglich auf die Wohnnutzung beschränktes Nutzungsverbot ausgesprochen werden. Dabei basiert dieses Nutzungsverbot auf der Annahme, die Wohnnutzung für das (Haupt-)Gebäude des Antragstellers könne untersagt werden. Sollte
das Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Nutzung des (Haupt-)Gebäudes des
Antragstellers zu Dauerwohnzwecken nicht untersagt werden kann, stellt sich dies
als ein dem Nutzungsverbot für die Garage nicht zugrundegelegter - neuer - Sachverhalt dar mit der Folge, dass die Antragsgegnerin ihr Entschließungsermessen erneut - wird ausüben müssen.
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Auch hinsichtlich des Nutzungsverbots für die Garage überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 (Gerichtskostengesetz) GKG
i.V.m. §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs.1 Satz 1 GKG.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dr. Strauch
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Dr. Hüsch
Preetz
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