Zulassung Externe BFSO-1
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Zulassung Externe BFSO-1
Staatliche Abschlussprüfung für andere Bewerber (=“Externenprüfung“) an der Berufsfachschule für Kinderpflege gemäß Berufsfachschulordnung BFSOHwKiSo § 49 Zulassung 1 (1) Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege und für Sozialpflege zugelassen 2 werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 1 (2) Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege 2 bzw. für Sozialpflege zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss, 2. das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift, 3. die Nachweise über die nach Absatz 4 erforderliche Vorbildung, 4. ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist, 5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege bzw. für Sozialpflege unterzogen hat, 6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er dabei benutzt hat und 7. bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis. ³ Die Schule meldet Namen und Anschrift der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, an die Schulaufsichtsbehörde und leitet die Bewerbungsunterlagen der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Berufsfachschule zu. 1 (3) Die Zulassung an der Berufsfachschule für Kinderpflege setzt den erfolgreichen Hauptschulabschluss und die Vollendung des 21. Lebensjahrs voraus; außerdem muss der Lebens- und Berufsweg erkennen lassen, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die denen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege 2 gleichwertig sind. Zugelassen werden kann ferner, wer sich im laufenden Schuljahr im zweiten Jahr des zweijährigen Vorpraktikums zur Aufnahme in die Fachakademie für Sozialpädagogik befindet oder dieses abgeschlossen hat. ³ Die Zulassung an der Berufsfachschule für Sozialpflege setzt die Vollendung des 21. 4 Lebensjahres voraus; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. 1 (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erbringt, sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" bzw." Staatlich geprüfter 2 Sozialbetreuer/Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin" zu führen. Zugelassen werden können ferner Absolventen des Sozialpädagogischen Seminars und Personen, die sich im laufenden Schuljahr im zweiten Jahr des zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars oder im einjährigen Sozialpädagogischen Seminar befinden. 1 (5) Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule. wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2 Die Entscheidung (6) Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. § 50 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren (1) Andere Bewerber nehmen an der Abschlussprüfung nach § 43 bzw. nach § 43a teil. 1 (2) An der Berufsfachschule für Kinderpflege haben andere Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Fächern Religionslehre und Religionspädagogik, Sozialkunde und Berufskunde, Ökologie und Gesundheit, Rechtskunde und Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten und in den Fächern Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung, Werkerziehung und Gestaltung, Musik und Musikerziehung sowie Sport- und Bewegungserziehung eine praktische Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 30 bis 60 Minuten, im Fach Hauswirtschaftliche Erziehung von 120 Minuten 2 abzulegen. Absolventen des Sozialpädagogischen Seminars legen die Prüfung nur in den Fächern Religionslehre und Religionspädagogik, Sozialkunde und Berufskunde, Rechtskunde, Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung, Sport- und Bewegungserziehung, nach Wahl des Teilnehmers Werkerziehung und Gestaltung oder Musik und Musikerziehung sowie nach Wahl des Teilnehmers Ökologie und Gesundheit oder Mathematisch3 naturwissenschaftliche Erziehung ab. Bewerber, die keiner Konfession angehören, für die Religionslehre und Religionspädagogik an einer Berufsfachschule für Kinderpflege angeboten wird, legen die Prüfung im Fach Ethik 4 und ethische Erziehung ab. Statt der schriftlichen Prüfung kann eine mündliche Prüfung (Dauer jeweils 20 Minuten) durchgeführt werden. 5 Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt. 1 (3) An der Berufsfachschule für Sozialpflege haben andere Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Pflichtfächern Deutsch und Kommunikation, Berufs- und Rechtskunde sowie Grundlagen der Pflege und Betreuung eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten und im Fach Hauswirtschaftliche Versorgung 2 eine praktische Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten abzulegen. Statt der schriftlichen Prüfung 3 kann eine mündliche Prüfung (Dauer jeweils 30 Minuten) durchgeführt werden. Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt. (4) Für die Abschlussprüfung für andere Bewerber gelten §§ 38 bis 48 entsprechend, soweit §§ 49 bis 51a nichts anderes bestimmen.