rundschreiben 2 / 2007
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rundschreiben 2 / 2007
RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 2 vom 15. Februar 2007 1. Auftaktveranstaltung „Qualitätsmanagement“ 2. Teilkronen im Frontzahnbereich 3. Vertragsabschluss mit der Knappschaft 4. Gutachterwesen 5. Das Zweitmeinungsmodell der KZV Berlin 6. Abrechenbarkeit einer Füllung im Rahmen einer endodontischen Behandlung 7. Beschluss des Bewertungsausschusses-Ärzte zu den Narkosen 8. Kieferorthopädie – Doublieren nach BEL 002 1 9. Datenübersicht nach § 286 SGB V 10. Studie der Universität Jena „Ursachen der Zahnextraktion“ 11. Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben 2006 12. Fortbildungsveranstaltungen des PPI 1. Auftaktveranstaltung „Qualitätsmanagement“ Die Fragen zum Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis (QM) sind in den vergangenen Jahren sehr unterschiedlich beantwortet worden. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 17.11.2006 herrscht nun die notwendige Klarheit, wobei es sich bei diesen QM-Richtlinien nur um Mindestanforderungen handelt. Weder diese Richtlinie noch irgendein anderes Regelwerk erzwingt die Einrichtung aufgrund eines wie auch immer gearteten Zertifizierungssystems, was besonders bei den kommerziellen Anbietern sowie TÜV & Co Trauer aufkommen lässt. Weil es aber notwendig ist, die individuellen Veranlagungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte bei allen QM-Überlegungen in Betracht zu ziehen, so dass allein schon deshalb eine strikte Normierung eines Praxissystems utopisch ist, sind diese Mindestanforderung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht nur sinnvoll, sondern auch ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig – um im Sprachgebrauch des SGB V zu bleiben. Es gehört zum Selbstverständnis unseres Berufsstandes, die Herausforderung und Verpflichtung anzunehmen, das Optimale für unsere Patienten zu tun. Ohne eine Systematik seine Ziele erreichen zu wollen, dürfte das aber schwer werden. Im Hinblick auf das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank von der KZV Berlin angebotene, im Mai startende QMKonzept empfehlen wir Ihnen daher das Seminar „Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis – Chance oder Risiko? Nutzen Sie es! Die Veranstaltung findet am Mittwoch, 28. März 2007 von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr im Hause der KZV Berlin statt. Anmeldung eingehen, werden wir einen weiteren Termin zum gleichen Thema für Sie anbieten. Wir betrachten dieses Seminar als Einstiegsveranstaltung für unsere individuellen Kurse. Deshalb wird für diese Veranstaltung auch keine Teilnehmergebühr erhoben. 2. Teilkronen im Frontzahngebiet Schon im Gemeinsamen Bundesausschuss gab es Differenzen mit den Krankenkassen, ob an Frontzähnen der Befund „pw“ bzw. der daraus resultierende Festzuschuss „1.2“ möglich ist. Von Seiten der Zahnärzte stand fest, dass eine Teilkrone an Frontzähnen natürlich möglich, wenn auch selten ist. Die Kassen lehnten dies ab – eine Einigung gab es nicht, das Thema wurde vertagt. Nun hat der VdAK Siegburg beschlossen, Teilkronen im Frontzahnbereich nicht mehr bezuschussen zu wollen. Daraus ergeben sich Probleme: Der Patient erhält in diesen Fällen (Befund „pw“) nämlich überhaupt keinen Zuschuss! Und der Zahnarzt bekommt Probleme mit seinem Patienten. Vor Gericht gehen könnte nur der Patient, unabhängig davon, dass bis zur endgültigen Klärung vor Gericht sein Zahn wahrscheinlich nicht mehr existiert. Leider können wir Ihnen von Seiten der KZV hier wenig Hilfestellung geben, weil das Thema wahrscheinlich erst im Laufe des Jahres im Gemeinsamen Bundesausschuss geklärt werden wird. Sie sollten jedoch wissen, dass die Ersatzkassen den Befund „ww“ sowie den dann folgenden Festzuschuss 1.1 inklusive 1.3 (Verblendung) anerkennen, auch wenn im Fenster Therapieplanung „vollkeramische Teilkrone“ steht. Das lässt sich logisch zwar nicht nachvollziehen, sollte bei Ihren Überlegungen aber Berücksichtigung finden. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage zu entnehmen. Wir bitten um baldmögliche Anmeldung per Telefax. Sollten mehr als 120 1 3. Vertragsabschluss mit der Knappschaft Mit der Knappschaft ist es uns gelungen, bereits für das Jahr 2007 eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis der höchstmöglichen Veränderungsrate abzuschließen. Wir bitten Sie, die neuen Punktwerte der beigefügten Punktwertübersicht der KZV Berlin für das I. Quartal 2007 zu entnehmen. 4. Gutachterwesen Das Bundesschiedsamt hat in seiner Sitzung am 20.12.2006 eine neue Gutachter-Vereinbarung (Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ) beschlossen. Wir bitten Sie, die neue Vereinbarung gegen die bisherige im KZVHandbuch unter Punkt IV a auszutauschen. Wichtig für Sie: Bereits für das Mängelgutachten muss der Zahnarzt im Fall nachgewiesener Mängel die Kosten tragen und nicht wie bisher die Krankenkasse! Neu eingeführt aufgrund des Festzuschusssystems wurde die Mängelbegutachtung in begründeten Einzelfällen auch bei andersartigen Versorgungen durch speziell benannte Kombigutachter. Anträge für derartige Gutachten sind danach innerhalb von 36 Monaten zu stellen. 5. Das Zweitmeinungsmodell der KZV Berlin Als Anlage liegt diesem Rundschreiben unsere Presseinformation mit der Bitte um Kenntnisnahme bei. 6. Zu Ihrer Information: Abrechenbarkeit einer Füllung im Rahmen einer endodontischen Behandlung Die KZBV wurde zur Abrechenbarkeit einer Füllung im Rahmen einer endodontischen Behandlung mit folgender Frage um Stellungnahme gebeten: „Ist das Legen einer Füllung vor der Wurzelkanalbehandlung im Einzelfall abrechnungsfähig?“ Dazu wurde uns folgendes mitgeteilt: Entsprechend der Stellungnahme der DGZMK zur Wurzelkanalbehandlung muss ein Zahn, sofern erforderlich, vor der Wurzelkanalbehandlung mit einer randdichten und ausreichend stabilen Restauration versorgt werden. Der Kommentar Liebold / Raff / Wissing Stand August 2006, Band 1, zur Geb.-Nr. 32 schreibt hierzu: 2.8 Kavitätenpräparation im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung Einer der Hauptpunkte einer Wurzelkanalbehandlung ist das mechanische Aufbereiten der Wurzelkanäle. Um eine Aufbereitung lege artis durchführen zu können, muss in der Regel der Seitenzahn von der Kaufläche, der obere Frontzahn von der Palatinalfläche, der untere Frontzahn von der Lingualfläche her großzügig eröffnet werden. Das bedeutet, dass die Indikation zu einer zwei- oder mehrflächigen Füllung in der Regel gegeben ist, es sei denn, dass lediglich ein Defekt auf der Kaufläche vorgelegen hat. Mehrere Füllungen an einem Zahn in Verbindung mit einer Wurzelbehandlung sind durch diese speziellen Voraussetzungen der Aufbereitung bei Wurzelbehandlung auf seltene Ausnahmen beschränkt. Der Vorstand der KZBV stellt hierzu fest: Im Zuge endodontischer Behandlungsmaßnahmen kann im begründeten Einzelfall die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung als wirtschaftlich angesehen werden. 7. Beschluss des Bewertungsausschusses-Ärzte zu den Narkosen Mit Bezug auf unser letztes Rundschreiben bezüglich der Verordnungsfähigkeit von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen 2 Leistungen hat die KZBV zu Ihrer Information die Auswirkungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses-Ärzte zu Kapitel 5 des EBM auf die Abrechnungswege der Narkose zur Verdeutlichung der Thematik nochmals graphisch dargestellt (siehe Anlage). Daraus geht hervor, dass die Abrechnungswege für die Narkose bei vergleichbarer Indikation sowohl für den Zahnarzt wie auch den Arzt grundsätzlich gleich sind. Allerdings ergibt sich bei der Abrechnung der Leistung über die Kassenärztliche Vereinigung unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ¾ Leistungen nach EBM Nr. 15321 - 15324 bei Kindern bis 12 Jahren ¾ Teilnahme des Vertragsarztes am AOPVertrag gem. § 115b SGB V oder nach eingehender Prüfung ausdrücklich zustimmen. 8. Kieferorthopädie - Doublieren nach BEL 002 1 Im Rahmen der Kieferorthopädie ist ausschließlich bei Set-up-Modellen nach BEL 005 4 das Doublieren nach BEL 002 1 abrechenbar. Das nach dem Doublieren gewonnene Modell ist gesondert abrechenbar. Für das Erstellen von allen anderen Arbeitsmodellen ist das Doublieren nicht abrechenbar und somit kann das Modell nur nach BEL 001 0 abgerechnet werden. Wir bitten um Beachtung. 9. Datenübersicht nach § 286 SGB V ¾ Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit Krankenkasse vereinbart Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen und KZVen mit § 286 SGB V einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten zu erstellen. für den Anästhesisten die Möglichkeit bzw. Konsequenz, die erforderliche Narkose nach einem bestimmten Kapitel des EBM abzurechnen, wonach diese Leistungen auch unbudgetiert erbracht werden können. Dies mag die Zusammenarbeit des Anästhesisten mit dem KV-Abrechner im Einzelfall attraktiver machen. Neben der Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist den KZVen die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Übersicht in geeigneter Weise auferlegt. Dieser gesetzlichen Vorschrift kommen wir mit der als Anlage beiliegenden Übersicht nach. Deutlich wird jedoch auch, dass die erforderliche Narkose zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bei gleicher Indikation sowohl für den KZV- wie den KV-Abrechner grundsätzlich im gleichen Umfang möglich sind und abweichende Behauptungen jeder Grundlage entbehren. Dazu hat die KZBV in einer weiteren Übersicht (siehe Anlage) die Anästhesieleistungen der für die Narkose in Frage kommenden Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes nochmals gegenübergestellt. Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen dem Informationsschreiben der KZBV zum Thema Narkosen (V4-Nr. 996 vom 19.12.2006) 10. Studie der Universität Jena „Ursachen der Zahnextraktion“ Wir machen Sie auf die Studie der FriedrichSchiller-Universität Jena, Fakultät Zahnmedizin, aufmerksam, mit der überprüft werden soll, ob es inzwischen zu einer Angleichung der Ursachen für den Zahnverlust in den verschiedenen Regionen Deutschlands gekommen ist. Für diese Studie sollen bundesweit Vertragszahnärzte nach einen für eine Hochrechnung auszuwählenden Ortschaftsschlüssel anonymisiert über die Ursachen von Extraktionen in einem Vier-Wochen- 3 Zeitraum mit Hilfe eines Erfassungsbogens befragt werden. Das Einverständnis zur Teilnahme nach diesem Ortschaftsschlüssel wird persönlich durch eine telefonische Anfrage eingeholt. Zu Ihrer Information legen wir ein Schreiben der Friedrich-Schiller-Universität Jena, den Erfassungsbogen sowie die dazugehörigen Erläuterungen bei. 11. Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben 2006 Als Anlage liegt ein Inhaltsverzeichnis über die jeweiligen Punkte der Rundschreiben und Sonderrundschreiben des Jahres 2006 zur besseren Übersicht bei. Anlagen zu Pkt. 1: - Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis - Anmeldeformular Pkt. 3: - Vertragsabschluss mit der Knappschaft – Punktwertübersicht I/07 Pkt. 4: - Vereinbarung Gutachterverfahren - Vereinbarung Obergutachtergebühren Pkt. 5: - Presseinformation „Zweitmeinungsmodell“ Pkt. 7: - Graphische Darstellung „Abrechnungswege der Narkose“ Pkt. 9: - Datenübersicht Pkt. 10: - Schreiben der Universität Jena - Erfassungsbogen - Erläuterungen Pkt. 11: - Inhaltsverzeichnis 2006 12. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Institutes Pkt. 12: - Fortbildungsveranstaltungen des PPI Bitte nehmen Sie Kenntnis von Kursen zu aktuellen Fortbildungen des PPI. Bei Interesse bitten wir Sie, das Anmeldeformular direkt per Telefax an die Nr: 4 14 89 67 zu senden. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Peter Herzog 4 Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007 Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis Chance oder Risiko? Vielen Ärzten/Zahnärzten ist bis heute verborgen geblieben, dass die Verpflichtung zur Qualitätssicherung in den Paragraphen 135 bis 137 des V. Sozialgesetzbuches festgelegt worden ist. Vorausgegangen war ein Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz im Juni 1999. Dieser Beschluss enthält auch für den niedergelassenen Mediziner zwei entscheidende Punkte: 1. 2. „Alle Einrichtungen (auch Arztpraxen) dokumentieren bis zum 01.01.2003 in jährlichen Qualitätsberichten die Qualität ihrer Leistungen und veröffentlichen diese in geeigneter Form.“ „Alle Einrichtungen führen bis zum 01.01.2005 ein an dem Stand der Wissenschaft und Technik orientiertes Qualitätsmanagement ein.“ Neben dem konkreten Zeitplan sieht der Beschluss auch klare Sanktionen für den Fall vor, dass dem Beschluss zuwider gehandelt wird. „Wegen des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit sollte es möglich werden, Leistungserbringer nach ihrer erbrachten Qualität zu vergüten oder die, welche diese gesetzten Qualitätsziele dauerhaft nicht erreichen, von der Versorgungserbringung auszuschließen.“ Dieses Seminar versteht sich als Einführung. Es will anhand eines Qualitätsmanagementsystems darlegen, welche Herausforderungen und Aufgaben auf die Praxis zukommen. Es will deutlich machen, wie man diese meistern und Qualitätsmanagement zu eigenen und vor allem zum Nutzen der Patienten einsetzen kann. Grundlegende Begriffe des Qualitätsdenkens werden genauso erläutert wie die Vorgehensweise zur Einführung eines Qualitätsmanagements beschrieben wird oder die Stolpersteine benannt werden, die bei der Fortentwicklung der Praxisorganisation im Wege liegen können. Die Themenschwerpunkte: z z z z z z z z z z z z z z z z z z z Wann wird Qualitätsmanagement gebraucht? Was spricht für bzw. gegen Qualitätsmanagement in der Arzt-/Zahnarztpraxis? Was will Qualitätsmanagement überhaupt? Welchen Nutzen bietet Qualitätsmanagement den Patienten, der Praxis und dem Inhaber? Was bedeutet eigentlich Qualität? Wie beurteilt der Patient, der überweisende Kollege oder die Mitarbeiterin Qualität? Was sind die Kernfragen der Qualitätsbestimmung? Wie hat sich das Qualitätsmanagement entwickelt? Welche Qualitätsmanagement-Modelle gibt es und wie unterscheiden sie sich? Wie teuer ist die Einführung von Qualitätsmanagement und lohnt sie sich? Wie sieht der Weg zum Qualitätsmanagement in der Praxis aus? Welches sind die Ziele und Inhalte einer Qualitätspolitik? Wie kann Qualitätspolitik erarbeitet werden und wer hilft dabei? Wie werden Qualitätsziele erarbeitet und eingehalten? Wie kann Qualität des Praxismanagements gemessen werden? Wer misst die Qualität eigentlich? Welche Beispiele gibt es bereits? Wer unterstützt die Einführung von Qualitätsmanagement in der Praxis? Checklisten, Modelle, Begriffsglossar und Grundideen Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007 Anmeldung zum Seminar mit der Apo-Bank am 28. März 2007 von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr Fax-Antwort an die KZV Berlin (bitte an die Fax-Nr. 8 90 04 - 1 90 faxen) Zur Teilnahme an dem Seminar am 28. März 2007 melde ich mich verbindlich an. Name des/der Teilnehmer/innen Anschrift ____________________________ ______________________________ ____________________________ ______________________________ ____________________________ Datum ______________________________ Unterschrift des Praxisinhabers und Abrechnungsstempel bzw. Abrechnungsnummer Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin € I. Quartal 2007 Stand 13.02.2007 ( 2 ) Kr./Ro. KCH / PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK Berlin 0,7800 0,8470 0,7200 0,7269 BKK VBU BKK Sachsen - Anhalt Mitteldeutsche BKK BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,7692 0,8470 0,7202 0,7269 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8200 0,8550 0,7202 0,7269 0,7692 0,8571 0,7260 0,7269 >Patient wohnt in Berlin 0,8062 0,8571 0,7260 0,7269 LKK MOD 0,8000 0,8400 0,7200 0,7269 Knappschaft 0,7785 0,8611 0,7218 0,7269 VdAK 0,7720 0,8500 0,7186 0,7269 AEV 0,7720 0,8500 0,7186 0,7269 GEK 0,7720 0,8500 0,7186 0,7269 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,7800 0,8470 0,7200 0,7269 IKK BIG Gesundheit Kassennummern 3501080 + 3501091 >Patient wohnt in Berlin für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin KOV,V/Vf,BVFG,BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / BPol / ZV 0,9200 0,9200 0,7900 0,7900 Polizeipräsident 0,7720 0,8500 0,7186 0,7269 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. € 1,00 ZE: Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebühren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tage des In-Kraft-Tretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Ab 01.01.2004 entfällt für alle Kassen der Füllungszuschlag von € 1,02 für die Bema Pos-Nrn. 13a - d. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo € 3,00 € 3,00 € 3,00 AOK/LKK/Knappschaft € 3,30 € 3,30 € 3,30 BKK € 3,50 € 3,50 € 3,50 IKK VdAK/AEV/GEK € 3,90 € 3,90 € ----Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie erfragen unter Tel.: 89004 - 126 oder 129. Berlin 2007.xls.Kr./Ro. KZBV Vertrag Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ - Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 – §1 Einleitung des Verfahrens (1) Anhand des Befundes stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) auf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten vorzulegen ist. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse insgesamt zu überprüfen. (2) Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen einschließlich Erweiterung sowie Befunde nach den Nrn. 6.1-6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. Diese Befunde können auch ohne vorherige Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse versorgt werden. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Zahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung der Krankenkasse vorzulegen. Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. §2 Kostenregelung, Behandlungsbeginn (1) Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan über den Patienten an den Zahnarzt zurück. (2) Mit der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt soll erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden. Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heilund Kostenplan (vgl. Anlage 3 zum BMVZ/Anlage 4 EKVZ, Nr. 5) durch den Zahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten. (3) Behandlungen, für die die Krankenkassen aufgrund eines für eine bestimmte Versorgung genehmigten Heil- und Kostenplanes die Kosten übernommen oder einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen nicht der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 1 21.12.2006 KZBV Vertrag §3 Bestimmungen für Planungsgutachten (1) Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. In diesem Fall übersendet sie den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach § 7 bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. Ausgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachteraufträgen sind gesamtvertraglich möglich. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild der Anlage 13a/Anlage 6a. Der individuelle Vordruck kann drucker- und programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern. (2) Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschussund Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begutachten, ob die beantragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. (3) Die Begutachtung einschl. der Gebührenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang). (4) Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung der Anlage 13 b zum BMV-Z/Anlage 6 b zum EKVZ Stellung. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme ist auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken. Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse zu. Befürwortet er den Heil- und Kostenplan nicht, so übersendet er seine Stellungnahme auch dem Zahnarzt. (5) Die Krankenkasse übersendet nach der Begutachtung den Heil- und Kostenplan gegebenenfalls über den Versicherten dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden. (6) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z.B. Modelle, Röntgenaufnahmen) zur Verfügung zu stellen. Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. Die Krankenkasse wird hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt von der Krankenkasse unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 BMVZ / § 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema zu vergüten. Protokollnotiz: „Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KZBV sind sich einig, durch eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutachtenfälle auf alle Gutachter für eine schnellstmögliche Erledigung der Gutachten zu sorgen (Anlage 12 BMV-Z / § 25 EKVZ). Auf die Verpflichtung des Gutachters, die eingehenden Gutachtenaufträge innerhalb von 2 Wochen zu bearbeiten (Ziff. 3 der Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter), wird verwiesen. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 2 21.12.2006 KZBV Vertrag §4 Bestimmungen für Mängelgutachten (1) Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen. In diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heilund Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach § 7 bestellten Gutachter. Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versicherten durchzuführen. Die Einladung des Versicherten erfolgt nach Abstimmung der Beteiligten über den Untersuchungstermin. Die Krankenkasse und der Zahnarzt sind hiervon zu unterrichten. Der Zahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild der Anlage 13a/Anlage 6a. Der individuelle Vordruck kann drucker- oder programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern. Protokollnotiz: Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens, dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen (Nr. 7 d) der Anlage 3 BMVZ/Anlage 4 EKVZ ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. In diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach § 7 bestellten Gutachter, der auch für diese speziellen Fälle empfohlen wird. (2) Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 BMV-Z/§ 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema von der Krankenkasse zu vergüten. (3) Die Begutachtung einschließlich der Gebührenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang). Der Gutachter nimmt zu den ausgeführten prothetischen Leistungen unter Verwendung der Anlage 13b zum BMVZ/Anlage 6b zum EKVZ Stellung. Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse und auch dem Zahnarzt zu. §5 Einigungsverfahren (1) § 5 gilt nur für die Primärkassen, einschließlich Knappschaft. (2) Mängelansprüche bei prothetischen Leistungen können innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei einem Prothetik-Einigungsausschuss geltend gemacht werden. Die Anrufung des Gutachters hemmt diese Frist. (3) Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet durch Beschluss über Einsprüche des Zahnarztes oder der Krankenkasse gegen die Stellungnahme des Gutachters. Über Widersprüche entscheidet die Beschwerdeinstanz. (4) Das Nähere über das Einigungsverfahren regeln die Gesamtvertragspartner. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 3 21.12.2006 KZBV Vertrag §6 Zahnersatz-Obergutachten (1) § 6 gilt nur für die Ersatzkassen. (2) Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kostenplan sowie zu ausgeführten prothetischen Leistungen können Vertragszahnarzt und Ersatzkasse innerhalb von einem Monat nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters ein Obergutachten bei der KZV beantragen. Der Vertragszahnarzt übersendet in diesem Fall dem Obergutachter den Heil- und Kostenplan. Soweit er Einspruch eingelegt hat, fügt er seine fachliche Begründung bei. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. §7 Bestellung der Gutachter (1) Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und (mit den Ersatzkassen) ZahnersatzObergutachter in der erforderlichen Anzahl. Entsprechendes gilt für den Widerruf. Das Einvernehmen kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des vorgesehen Gutachters bestehen oder die erforderliche Anzahl der Gutachter in einer Region überschritten wird. Das Einvernehmen gilt personenbezogen auch hergestellt für die Zahnärzte, die am 16.10.2006 hauptamtlich bei den Krankenkassen und deren Verbänden als Gutachter für Zahnersatz und Zahnkronen tätig sind. (2) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Gesamtvertragspartner. (3) Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Organe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. (4) Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in der Regel auf den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein. In Ausnahmefällen, z. B. Wohnortwechsel des Versicherten oder grenznahen Gebieten, kann hiervon abgewichen werden. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 4 21.12.2006 KZBV Vertrag Anhang gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter I. Planungsgutachten 1. Dem behandelnden Zahnarzt bleibt die Entscheidung über Art und Umfang der prothetischen Versorgung unter Berücksichtigung der Festzuschuss Richtlinien und der Zahnersatz - Richtlinien vorbehalten. 2. Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan nach fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Nr. 1 Stellung. Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen der vorgesehenen prothetischen Versorgung, wenn er sie für unzureichend hält. Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären. Er erstellt das Gutachten unter Verwendung der Anlage 13 b zum BMV-Z/Anlage 6b zum EKVZ. 3. Der Gutachter soll die eingehenden Anträge innerhalb von zwei Wochen bearbeiten. Modelle und Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden. 4. Die Gutachter sind verpflichtet, an den von den KZVen bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einberufenen Gutachtertagungen teilzunehmen. An den Gutachtertagungen können auch Vertreter der Bundesverbände der Krankenkassen teilnehmen. 5. Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils auf Landesebene gültigen Punktwerten. Centbeträge sind auf 10 Cent aufzurunden. Bewertungszahl a) b) Gutachten zur gesamten Behandlungsplanung/ ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen, mit fachlicher Begründung 80 Punkte für die körperliche Untersuchung des Patienten zusätzlich 18 Punkte Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten. Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen (z. B. Nm. 8, Ä 925 a-d) zusätzlich abgerechnet werden. Die GOÄ - Nrn. 70 oder 75 können nicht zusätzlich berechnet werden. Für hauptamtlich bei den Krankenkassen und ihren Verbänden angestellte Zahnärzte können die Krankenkassen und ihre Verbände andere Vergütungsregelungen vorsehen. Kosten der Begutachtung Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 5 21.12.2006 KZBV II. Vertrag Mängelgutachten 1. Stellt der Gutachter/Obergutachter bei der Begutachtung von bereits ausgeführten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse und dem Zahnarzt ausführlich darzulegen. 2. Nrn. 3 und 5 zu I. gelten bei Mängelgutachten entsprechend. Bei Nr. 5 gilt ergänzend bei Mängelgutachten, dass dem Vertragszahnarzt die Kosten der Begutachtung auferlegt werden können, wenn Mängel festgestellt werden, die der Zahnarzt zu vertreten hat. 3. Bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen entscheidet der Prothetik-Einigungsausschuss, bzw. die Beschwerdeinstanz über die dem Zahnarzt aufzuerlegenden Kosten. I-2.24 / 4.1 Co/ak Vereinb-GAV-ZE.doc 6 21.12.2006 Vereinbarung zu § 25 Abs. 4 EKVZ Obergutachtergebühren für Zahnersatz-Obergutachten Die Vertragspartner vereinbaren § 25 Abs. 4 EKVZ wie folgt zu fassen und die Höhe der Gebühren wie daraus ersichtlich festzusetzen: (4) Gutachtergebühren: Punkte a) Gutachten zu einzelnen Behandlungspositionen 40 b) Gutachten zur gesamten Behandlungsplanung sowie zu ausgeführten prothetischen Leistungen nach Auswertung von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen, mit fachlicher Begründung 80 Obergutachten zur gesamten Behandlungsplanung nach Auswertung von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen, mit fachlicher Begründung 180 Obergutachten zur Mängelbegutachtung nach Auswertung von Röntgenaufnahmen und gegebenenfalls Modellen, mit fachlicher Begründung 220 c) d) e) Für die körperliche Untersuchung des Patienten bei Gutachten nach a) und b) zusätzlich 18 Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten. Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Die GOÄ-Nrn. 70 oder 75 können nicht zusätzlich berechnet werden. Köln, Siegburg, 01.01.2007 __ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Verband der AngestelltenKrankenkassen e.V. __ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Vereinb-OGA-ZE-§25-a.doc AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V. Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007 Berlin, 29.01.2007 Presseinformation Zweite Zahnarztmeinung: Patientenberatung der KZV wird ausgeweitet Die Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Berlin erweitert ihr Spektrum um das Angebot einer Zahnarzt-Zweitmeinung. Hierbei können Patienten von unabhängigen Gutachtern kostenfrei eine zweite Meinung zu einer anstehenden Zahnbehandlung einholen. Für gesetzlich Versicherte, die an einer Zweitmeinung interessiert sind, wird ab sofort im Berliner Zahnärztehaus jeden Montag von 9 bis 12 Uhr eine Beratung und, falls gewünscht, eine Untersuchung angeboten. Hierbei geht es vorwiegend um die Diskussion einer vom ‚Haus-Zahnarzt‘ vorgeschlagenen Therapieform mit einem unabhängigen Gutachter. Das beinhaltet auch die Einsicht in Heil- und Kostenpläne. Die telefonische Anmeldung erfolgt montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags von 9 bis 13 Uhr unter den Rufnummern 89 00 42 35 und 89 00 43 08. Damit tragen die Zahnärzte dem immer stärker werdenden Bedürfnis der Patienten nach umfassender Information Rechnung. Gerade in der Zahnmedizin gibt es für einen Befund oft mehrere verschiedene Therapien und Behandlungskonzepte, dies ist für Zahnärzte zwar selbstverständlich, kann für Patienten bisweilen aber problematisch sein, da sie sich in ihrer Entscheidungsfindung oft unsicher sind. Gerne hätten sie in dieser Situation eine kompetente und behandlungsneutrale Unterstützung, um sich ihrer Entscheidung für oder gegen eine Behandlungsform zu vergewissern. Zusammen mit der Verbraucherzentrale wurde daher bei der KZV Berlin ein Zweitmeinungsmodell installiert. Die Tätigkeit der unabhängigen Zahnärzte in der Patientenberatung bei der KZV Berlin erfolgt durch im Einvernehmen mit den Krankenkassen eingesetzte Gutachter. Mit dem Zweitmeinungsmodell unterstützen die zahnärztlichen Berufsorganisationen, die Berliner Zahnärztekammer und die KZV Berlin, die Selbstverpflichtung der Berliner Zahnärzteschaft auf eine patienten- und qualitätsorientierte Berufsausübung. Die Patientenberatung im Berliner Zahnärztehaus gibt es bereits seit über sieben Jahren, damit war sie die erste Einrichtung dieser Art in Deutschland. Zweitmeinungsmodell der KZV Berlin Telefonische Anmeldung Mo.- Do von 9 bis 15 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr Rufnummern: 89 00 42 35 und 89 00 43 08. Persönliche Beratung jeden Montag von 9 bis 12 Uhr Im Zahnärztehaus Georg-Wilhelm-Str. 16, 10711 Berlin (Charlottenburg) Zweitmeinungsmodell im Internet: www.kzv-berlin.de www.zahnarzt-zweitmeinung.de Für Rückfragen: Stefan Grande, KZV Berlin, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Tel.: 030/89004168 Vertrag auswirk-beschl-narkose-abrwege1.doc I-1.72 Co/Kr Eingriff entspr. Abschnitt 31.2.8 EBM (also BEMA oder GOÄ) und Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich Leistung bei Kindern bis 12 Jahren und mangelnde Compliance bzw. keine andere Möglichkeit der Schmerzausschaltung Vorliegen einer Kontraindikation gegenüber Durchführung des Eingriffes in Lokalanästhesie oder Analgosedierung Anästhesist muss ICD-Kode angeben (unbudgetiert gem. § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag, außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung) Narkose nach Kapitel 31.5.3 EBM möglich Anästhesist muss ICD-Kode angeben (im Rahmen der Gesamtvergütung budgetiert) Narkose nach Kapitel 5.3 EBM Abrechnung der Leistung via KV Abrechnung der zahnärztlichen Leistung via KZV Patienten mit mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie Anästhesist Zahnarzt / Oralchirurg / MKG-Chirurg 09.02.2007 Wenn Voraussetzung (vgl. 31.2.1 EBM) erfüllt: • Teilnahme des Vertragsarztes am AOP-Vertrag gem. § 115 b SGB V oder • Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit KV im Einvernehmen mit Krankenkasse vereinbart Eingriff entspr. Abschnitt 31.2.8 EBM (auch Kapitel 15 EBM) und Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich Ausnahme: Leistungen nach EBM Nrn. 15321 - 15324 bei Kindern bis 12 Jahren nach EBM Nr. 31221 berechnungsfähig, wenn Eingriff in Narkose erfolgt (kleine, operative Eingriffe im MKG-Bereich und primäre Wundversorgung) Leistung bei Kindern bis 12 Jahren und mangelnde Compliance bzw. keine andere Möglichkeit der Schmerzausschaltung Vorliegen einer Kontraindikation gegenüber Durchführung des Eingriffes in Lokalanästhesie oder Analgosedierung Patienten mit mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie Abrechnung der Leistung via KV Arzt / MKG-Chirurg Auswirkungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses - Ärzte zu Kapitel 5 des EBM auf die Abrechnungswege der Narkose KZBV Analgesie Beobachtung und Betreuung 05341 05350 syn-ebm-kap5-3.doc I-1.72 Co/Kr Überwachung der Vitalfunktionen 05340 Narkose 1405 Punkte 370 Punkte 370 Punkte 660 Punkte Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder 05331 2285 Punkte 450 Punkte Anästhesie und/oder Narkose an der Schädelbasis Leitungsanästhesie eines Nerven oder Ganglions 480 Punkte 05330 05320 Abschnitts 31.2 ambulanten oder belegärztlichen Operation des Präanästhesiologische Untersuchung bei einer Anästhesie und/oder Narkose Anästhesie und/oder Narkose Anästhesie und/oder Narkose Anästhesie und/oder Narkose Anästhesie und/oder Narkose 31823 31824 31825 31826 31827 Analgesie 31831 Postoperative Überwachung Analgesie Narkose 31830 31502 6940 Punkte 6665 Punkte 5610 Punkte 4275 Punkte 3615 Punkte 2945 Punkte 2285 Punkte 450 Punkte Vertrag 09.02.2007 695 Punkte 1065 Punkte 565 Punkte 660 Punkte Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Anästhesie und/oder Narkose 31822 31828 Anästhesie und/oder Narkose an der Schädelbasis Leitungsanästhesie eines Nerven oder Ganglions 31821 31820 Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnittes 31.2 Diagnostische und therapeutische Leistungen 05310 Kapitel 31.5.3 EBM Kapitel 5.3 des EBM KZBV Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007 Übersicht der gespeicherten Sozialdaten nach § 286 SGB V Dateibezeichnung Art der Daten betroffener Personenkreis Zahnarztstammdatei Stammdaten gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 alle Mitglieder der KZV (Zahnarztregister) der ZuLVO-Z Berlin Registernummer, Abrechnungsnummer, Planungsbereichsnummer, Titel, Name, Geburtsdatum und –ort, Sterbedatum, Wohnungsanschrift, Praxisanschrift, Telefon- und Faxnummer Datum: Staatsexamen, Approbation, Promotion, sonstige Fachabschlüsse, Zulassung, Niederlassung (Praxisform), Beschäftigungsdaten für Assistenten und angestellte Zahnärzte ZahnarztabrechVersichertennummer oder Name, Voralle Mitglieder der KZV nungsdatei name des behandelten Patienten, ZahnBerlin sowie behanarztabrechnungsnummer, Versichertenart, delte Patienten Art und Anzahl der abgerechneten Leistungen, Datum der Leistungen, Kosten, Kassenzuschuss, Kostenträger Zahnarztkonten Kontoauszüge über alle vierteljährlich ab- alle abrechnenden gerechneten und gezahlten Vergütungen Mitglieder der KZV sowie Geldbewegungen, Namen, Titel, Berlin Adresse, Bankverbindung, Kennzeichnung zu Bankverträgen WirtschaftlichkeitsName, Abrechnungsnummer, Anschrift ausgewählte, abrechprüfung Praxis, Prüfgegenstand, Prüfzeitraum, Da- nende Vertragszahntum der Bescheide, Regresse pro Gebühr ärzte und Quartal bzw. je Verordnung, Buchungsdaten Winterfortbildung Abrechnungsseminar "Endodontie" Systematische Parodontalbehandlung Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes (z. B. Ceka-Anker, Geschiebe) Neuer ZE-Punktwert ab 1. April 2006 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Sitzungsgelder des ehrenamtlichen Vorstandes "2003" "Endodontie heute" Wiederholung der Fortbildung Parodontologie Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Änderung bei der Knappschaft ZE-Original-Laborrechnungen bei Sonstigen Kostenträgern Unterschrift des Versicherten auf HKP (Teil 1) Elektronische Gesundheitskarte – Umfrage der KZBV zum Stand der EDV-Systeme Rundschreiben Nr. 3 vom 15.02.2006 5. 1. 2. 3. 4. Rundschreiben Nr. 2 vom 31.01.2006 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. Schiedsamtsverfahren VdAK/AEV 2. Neudruck der „Abrechnungshilfe Festzuschüsse“ 3. Digitale Planungshilfe zum Festzuschusssystem 4. BEL II – 2006 5. Bürokratie und kein Ende 6. Lesbarkeit der Heil- und Kostenpläne 7. Zuzahlungskennzeichen bei Nachzahlung d. d. Versicherten 8. Abrechnung von Mischfällen in der Kieferorthopädie 9. In eigener Sache 10. Frühjahrsfortbildung der KZV „Keramik von A – Z“ 11. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 12. Einladung zum 10. Fortbildungsabend der Gesellschaft für ZMK 13. „Frühlingslauf der KZV“ Rundschreiben Nr. 5 vom 10.04.2006 1. Musterklagen gegen den aktuellen HVM der KZV Berlin abgewiesen 2. Neuplanung von Zahnersatz in Verbindung mit erneuerungsbedürftigen Versorgungen 3. Heil- und Kostenplan bei Fertigung von Zahnersatz im Ausland 4. Abrechnung der Heil- und Kostenpläne 5. Festzuschüsse - ZE 6. Auslegungsfrage zum Bema 2004, hier: Kfo-Behandlung 7. Punktwertübersicht 1. Quartal 2006 8. Hotline zur Abrechnung I/06 bzw. März 2006 9. Abrechnung von Hausbesuchen und Wegegeld 10. XII. Kongress-Schiffsreise der Brandenburgischen Zahnärzte 11. Fortbildungsveranstaltung 1. 2. Änderung bei der Einreichung von ZE-Abrechnungsunterlagen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V vom 21.12.2005, Aufhebung der NUB-Richtlinien Winterfortbildung – Samstag, 25.02.2006 Darlehen für die Eigenleistung in der Kieferorthopädie Mitteilung der KIG-Einstufung nach 1 und 2 Datenübersicht nach § 286 SGB V Kassenfusion 10. Dresdner Parodontologie Frühling Rundschreiben Nr. 4 vom 21.03.2006 Rundschreiben Nr. 1 vom 12.01.2006 Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anpassung der HVM-Basisgrenzwerte Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2005 Punktwertnachberechnungen für 2005 – VdAK/AEV Punktwertnachberechnungen für 2005 – Knappschaft Punktwertänderungen bei der Knappschaft – 2006 Punktwertänderungen beim BKK-Landesverband - 2006 Rundschreiben Nr. 8 vom 23.06.2006 7. 4. 5. 6. 3. 2. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 5. 6. 7. 8. 4. Punktwertänderungen 2006 VdAK/AEV AOK Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlicher Behandlung Abformmaterial im Zusammenhang mit Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch und Kieferorthopädie Senkung der Versandkostenpauschale für die VdAK/AEVKassen Gemeinsame Patienteninformation – Zahnersatz im Ausland Krankentransport-Richtlinien Verordnungsfähigkeit von Mund- und Rachentherapeutika Vereinbarung zur integrierten Versorgung gem. § 140 a SGB V zwischen BKK Gruner + Jahr und medi-convent Pflicht zur fachlichen Fortbildung Fortbildung „Aufbissschienentherapie“ Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen Ergänzungslieferung KZV-Handbuch Abrechnungsstatistik in Berlin Neudruck der Inhalte des Festzuschuss-Kompendiums ISTAF: 2er-Ticket zum Einzelpreis 1. a) b) 2. 3. 1. Artikel vom 05.05.2006 in der Berliner Morgenpost sowie der Welt „Kopfpauschale“ Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im EU-Ausland versichert sind „Versorgung mit Zahnersatz“ Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen Kombinierbarkeit der Festzuschüsse Neuer Punktwert beim VdAK/AEV Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin zum Thema „Notfälle in der zahnärztlichen Praxis“ am 19.08.2006 KZV-Lauf am 30.05.2006 Rundschreiben Nr. 9 vom 10.08.2006 Vertreterversammlung am 12. Juni 2006 Lauf in den Mai am 30. Mai Stammtisch am 18. Mai Neue Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZV Berlin Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen Totale Prothese nach Prof. Dr. Gutowski Punktwertübersicht II. Quartal 2006 Hotline zur Abrechnung II/2006 bzw. Juli 2006 Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin Wann fällt keine Praxisgebühr an? Neufassung Muster 80 Ausdruck von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ungültige EHIC’s aus Österreich Zahnersatzversorgung im Ausland Vorsicht vor dem Kleingedruckten: Eintrag in ein OnlineVerzeichnis 15. Deutscher Zahnärztetag 2006 in Erfurt 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Rundschreiben Nr. 7 vom 17.05.2006 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. Rundschreiben Nr. 6 vom 28.04.2006 Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006 HVM-Rückzahlungen Grenzwerte IKK: Schiedsamt Verschreibungspflicht von Mund- und Rachentherapeutika – Ergänzungen zum letzten Rundschreiben Sprechstundenbedarf für Versicherte der Knappschaft Punktwertlisten III. + IV. Quartal 2006 Hotline zur Abrechnung III. Quartal bzw. September 2006 Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen Honorar für Füllungen – Mehrkostenvereinbarung Beschluss des Bewertungsausschusses Ärzte zu Narkosen bei zahnärztlichen Eingriffen Bewilligung von Heil- und Kostenplänen der Sonstigen Kostenträger Richtlinien der Bundespolizei ändern sich zum 01.09.2006 Ummeldung Ihrer Abrechnungssoftware MBZ jetzt auch online Vereinfachter Zahlungsverkehr Fortbildung der KZV Berlin „Ihre Chancen im Budget“ „Qualitätsmanagement“ 1. 2. 3. 4. 5. Stellungnahme der KZBV „Durchführung von Narkosen“ Grenzwerte – Vollständige Unterlagen Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung für Zahnersatz Grundlohnsummensteigerung 2007 Kfo-Richtlinien – überarbeitete KIG Rundschreiben Nr. 11 vom 27.10.2006 Sonderrundschreiben vom 05.10.2006 Schiedsamtsverfahren vermieden! 12. 13. 14. 15. 16. 17. 11. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. Rundschreiben Nr. 10 vom 13.09.2006 Kfo-Hinweise Punktwertliste IV. Quartal 2006 DTA-Modul – ZE der Firma BEYCODENT Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 7. 8. 4. 5. 6. 2. 3. 1. Neue Regelung beim Sprechstundenbedarf VdAK/AEV ab 01.01.2007 Festzuschüsse und ZE-Punktwert ab 01.01.2007 Patienteninformation der KZBV "Zahnersatz – Kosten, Therapie, Beratung" Weiterhin ermäßigter Steuersatz auf Zahnersatz Gericht stoppt Versteigerung von Zahnarztleistungen im Internet Stellungnahme der KZBV-Behandlungsrichtlinien, hier: Wurzelkanalbehandlung Berechnung von Fotokopien, Versand- und Portokosten Zusätzliche BEMA-Leistungen bei Härtefällen mit Regelversorgung Ausdruck von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Hotline - IV. Quartal 2006 Einreichungstermine - Jahresübersicht 2007 Punktwertübersicht I. Quartal 2007 KZV – Intern KZV-Stammtisch am 31.01.2007 Frühjahrsfortbildung der KZV Fortbildungsveranstaltung des Philipp-Pfaff-Institutes Posteinwurf bei der KZV Berlin Rundschreiben Nr. 12 vom 11.12.2006 Sonderrundschreiben vom 20.11.2006 1. Neue Regelung beim Sprechstundenbedarf VdAK ab 01.01.2007 2. 04.12.2006 – Aktionstag gegen Gesundheitsreform 6. 7. 8. 9. Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006 Aßmannshauser Straße 4-6 y 14197 Berlin y Tel.: 030/41 47 25-0 y Fax: 030/ 41 48 96 7 info@pfaff-berlin.de y w w w . p f a f f - b e r l i n . d e Kursangebote Februar / März 2007 Thema: Referenten: Termine: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Thema : Referent: Erster Termin: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Thema: Moderator: Erster Termin : Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Thema: Moderator: Erster Termin : Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Thema: Referent: Termin: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Funktionsanalyse und –therapie für die tägliche Praxis [ 42 Fp.] Dr. Uwe Harth; Detlef Baum – Bad Salzuflen 23.02.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 24.02.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr 20.04.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 21.04.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr 22.06.2006; 14:00 – 19:00 Uhr 23.06.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin 1440,00 € 1001.2 Curriculum für Hypnose und Kommunikation in der Zahnmedizin [ 84 Fp.] Dr. Horst Freigang; Dr. Gerhard Schütz – Berlin; Dr. Albrecht Schmierer – Stuttgart 02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de DOMICIL, Kantstraße 15; 10627 Berlin 2370,00 € 6019.0 Curriculum Endodontie [ 96 Fp.] Prof. Dr. Rudolf Beer - Essen 02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin 3270,00 € 4018.1 Curriculum Kinder- und Jugendzahnmedizin [ 83 Fp.] OA Dr. Christian Finke - Berlin 23.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr 24.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de Ludwig Erhard Haus; Fasanenstraße 85, 10623 Berlin 2.600,00 € 4020.1 Das ABC der Schienentherapie [ 15 Fp.] Prof. Dr. Georg Meyer – Greifswald; M.A. Theresia Asselmeyer – Nörten-Hardenberg 02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 03.03.2007, 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin 350,00 € 1002.2 Thema: Referent: Termin: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Schritt für Schritt zur gesunden Arbeitsweise für Zahnarzt und Team [ 8 Fp.] Jens-Christian Katzschner - Hamburg 03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Ludwig Erhard Haus; Fasanenstraße 85, 10623 Berlin 180,00 € 5055.0 Thema: Biognathor und Übungen nach Padovan [ 15 Fp.] Therapie-Tandem bei cranio-mandibulären Dysfunktionen Dr. Hubertus von Treuenfels - Eutin 09.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin 345,00 € 0909.0 Referent: Termin: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Thema: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Einführungskurs Mundakupunktur für Zahnärzte [ 15 Fp.] Grundlagen der Akupunktur, speziell der Mundakupunktur und weiterer MikroAkuPunktSysteme (MAPS) Dr. Jochen Gleditsch - Baierbrunn; Dr. Sigrid Schwiderski - Berlin 09.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr 10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin 310,00 € 6023.0 Thema: Referent: Termin: Ort: Gebühr: Kurs-Nr.: Telefontraining 2007 [ 8 Fp.] Mechthild Wick - Ansbach 10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin 195,00 € 9025.0 Referent: Termin: