Verbriefung in Luxemburg
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Verbriefung in Luxemburg
www.pwc.lu/securitisation Verbriefung in Luxemburg Finanzdienstleistungen Verbriefung Diese Publikation dient ausschließlich zur allgemeinen Information der Leser. Sie (i) bezieht sich nicht auf die besonderen Umstände von einer bestimmten Person oder Einrichtung und (ii) ist nicht notwendigerweise umfassend, vollständig, korrekt oder aktuell und sollte folglich nicht als Grundlage dienen, um Geschäftsentscheidungen zu treffen. Infolgedessen gewährleistet PricewaterhouseCoopers S.à r.l. nicht, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts richtig sind bzw. es zukünftig weiterhin sein werden. Leser müssen sich bewusst sein, dass die ihnen zugänglichen Informationen „als solche” übermittelt werden und PricewaterhouseCoopers S.à r.l. in diesem Rahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Haftung übernimmt. PricewaterhouseCoopers S.à r.l. kann nicht für Fehler, Unterlassungen oder Auswirkungen infolge der Verwendung dieses Dokuments noch für Schäden, die aus dem Vertrauen auf den Inhalt dieser ausschließlich zu Informationszwecken erstellten Publikation resultieren, haftbar gemacht werden. Kein Leser sollte auf der Grundlage dieser Veröffentlichung Handlungen vornehmen bzw. unterlassen, ohne sich unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation beraten zu lassen. Vorwort Seit der Veröffentlichung unserer zweiten Broschüre „Strukturierung von Verbriefungstransaktionen in Luxemburg“ im Jahr 2007 hat sich der Verbriefungsmarkt in Europa und in Luxemburg enorm verändert. Die Subprime-Krise im Jahr 2008 in den USA und die anschließende allgemeine Finanzkrise haben weltweit Konkurse großer Finanzinstitute verursacht. Es kam zu Rettungspaketen nationaler Regierungen für Banken und zum Einbruch der Aktienkurse weltweit. Auf staatlicher Seite führte dies zu verschiedenen Reaktionen, die das Ziel verfolgen, die Finanzaufsicht auszubauen und die Transparenz des Finanzmarkts zu erhöhen. Auch wenn der luxemburgische Verbriefungsmarkt von den allgemeinen wirtschaftlichen Problemen betroffen war, das Ansehen des Produktes „Verbriefung“ gelitten hat und sich der Anstieg der Zahl Luxemburger Verbriefungsorganismen und ihrer Teilvermögen verlangsamt hat, so verzeichnet der Markt dennoch weiterhin ein stetiges Wachstum. Ende März 2012 bestanden mindestens 887 Verbriefungsgesellschaften in Luxemburg, die ca. 3.000 Teilvermögen umfassen. Dieses Wachstum wird sich voraussichtlich fortsetzen; die Marktteilnehmer erwarten in den kommenden Jahren ein verlangsamtes aber dennoch anhaltendes Wachstum. Holger von Keutz Securitisation Leader Diese überarbeitete Ausgabe unserer Broschüre hebt die Änderungen hervor, die der Verbriefungsmarkt seit 2007 erfahren hat und beschreibt ausführlich die Erfahrungen und Entwicklungen, insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung und verwendete Verbriefungsstrukturen. Neben der Darstellung von rechtlichen und steuerlichen Vorschriften soll vor allem ein besseres Verständnis der verwendeten Asset-Klassen (Verbriefungsgegenstände) vermittelt werden (z. B. Forderungen, notleidende Kredite, Leasingforderungen und Repackaging Deals). Des Weiteren gehen wir auf Strukturen mit einem bzw. mehreren Teilvermögen ein und erläutern anhand von Beispielen verschiedene Geschäftsmodelle. Daneben stehen Fragen zu Bilanzierung und Meldewesen im Mittelpunkt dieser Veröffentlichung. Spezifische Aspekte wie beispielsweise die bilanzielle Abbildung von Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen, die Behandlung von Verlusten, der „technische Gewinn“ sowie neue Offenlegungspflichten werden vorgestellt und kommentiert. In einem separaten Anhang haben wir einen beispielhaften Jahresabschluss einer Verbriefungsgesellschaft mit einem Teilvermögen und einer Verbriefungsgesellschaft mit mehreren Teilvermögen beigefügt. In Bezug auf die Besteuerung werden neuere Entwicklungen zum Thema Mehrwertsteuer beschrieben. In Teil 3 der Broschüre schenken wir den praktischen Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Geldwäsche ergriffen werden, besondere Beachtung. Wir werden außerdem auf die Auswirkungen der AIFM-Richtlinie, das BCL-Meldewesen und auf die aus der Strukturierung bzw. aus dem Vertrieb resultierenden Anforderungen an Verkaufsprospekte sowie auf die Pflichten der Leitungsorgane eines SPV eingehen. Die Kapitel zu IFRS und Basel II beschäftigen sich mit den Anforderungen von Originatoren und Investoren. In diesen Abschnitten werden wir verdeutlichen, inwiefern die gewählte Struktur den Jahresabschluss der Originatoren oder der Investoren beeinflusst. Wir hoffen, dass Ihnen unsere Auswahl an Themen sowie unsere Erfahrungen, die wir bei der Erstellung dieser Broschüre eingebracht haben, zu einem besseren Verständnis des Verbriefungsmarktes und der in Luxemburg gängigen Marktpraxis verhelfen wird. Holger von Keutz Verbriefung in Luxemburg 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort1 2.3.3 Asset-Klassen (Verbriefungsgegenstände) 23 1 verbriefung im Allgemeinen 4 1.1Einführung 5 2.3.4 Formen von Verbriefungstransaktionen 24 1.2 Übersicht über den Verbriefungsmarkt 5 1.3 Was versteht man unter Verbriefung? 6 2.3.5 Trennung eines Verbriefungsorganismus in Teilvermögen 25 2.3.6 Liquidation 25 1.4Verbriefungstransaktionsformen 2.3.7 Hoher Anlegerschutz 26 2.3.8 Qualifizierte Dienstleister 27 2.3.8.1 Der treuhänderische Vertreter 27 27 8 1.5 Vorteile von Verbriefungstransaktionen 9 1.6 Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität (credit enhancement) 11 2 1.7 An Verbriefungstransaktionen beteiligte Parteien 13 1.8Besteuerung der Verbriefungstransaktion 16 2 Das Luxemburger Verbriefungsgeschäft und dessen Regelungen 17 2.3.8.2 Die Depotbank 2.4 Rechnungslegung28 2.4.1 Allgemeine Grundsätze 28 2.1 Entwicklung des Luxemburger Verbriefungsmarktes18 2.4.2 Rechnungslegung für Verbriefungsgesellschaften und für Verbriefungsfonds 28 2.2 Definition der Verbriefung19 2.4.3 Lagebericht 29 2.3 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen20 2.4.4 Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen 30 2.3.1 Rechtsformen von Verbriefungsorganismen 20 2.4.5 Behandlung von Verlusten 30 2.3.2 Beaufsichtigung der Verbriefungsorganismen 21 2.4.6 Technische Gewinne 31 PwC Luxembourg 2.4.7 Transparenz und Due Diligence von Vermögenswerten 31 2.5 Standardkontenrahmen32 3.2 IFRS – Aspekte der Rechnungslegung und Konsolidierung für den Originator und die Zweckgesellschaft 42 2.6 Steuerneutralität34 2.6.1 Steuerliche Besonderheiten bei Verbriefungsgesellschaften 34 2.6.2 Steuerliche Besonderheiten bei Verbriefungsfonds 35 2.6.3 Gemeinsame steuerliche Aspekte 35 2.6.4 Mehrwertsteuer 36 2.6.4.1 Verbriefungsorganismen im Sinne des Mehrwertsteuer gesetzes – Stellung Luxemburgs 36 3.2.1 Einleitung 42 3.2.2 Auswirkungen für den Anleger 48 3.2.3 Auswirkungen der neuen Standards, die zum 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2015 in Kraft treten 49 3.3 Basel II 50 3.4 Berichterstattung der BCL54 3.5 Richtlinie über die Wertpapierprospekte/ Notierung in Luxemburg55 3.5.1 Wann ist ein Emissionsprospekt erforderlich? 55 3.5.2 Die Luxemburger Kapitalmärkte 57 2.6.4.2 Verbriefungsorganismen im Sinne des Mehrwertsteuer gesetzes – Ausnahmen 36 2.6.4.3 Steuerbefreiung der an Verbriefungsorganismen erbrachten Leistungen 3.6 Auswirkungen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)58 36 3.7 Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Leitungsorgane58 2.7 Zusammenfassung und Beispiele37 3 Sonstige Aspekte 40 3.1 Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche41 4Glossar 60 5 Was wir für Sie tun können 68 6Ansprechpartner 70 Verbriefung in Luxemburg 3 1 Verbriefung im Allgemeinen 4 PwC Luxembourg Auch wenn sich die europäische Staatsschuldenkrise weiterhin auf die Emission von verbrieften Produkten auswirkt, gelten Residential MortgageBacked Securities („RMBS“) immer noch als Hauptmotor für den europäischen Verbriefungsmarkt, gefolgt von Verbriefungen anderer Arten von Sicherheiten wie beispielsweise Kraftfahrzeuge, Kreditkarten, Leasing, Darlehen oder Handelsforderungen. EU Historial Securitisation Issuance (Eur bn) 800 711,1 700 600 382,9 Verbriefung in Luxemburg 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 234,3 243,5 2004 0 2003 100 157,7 200 217,3 327 300 414,1 400 453,7 481 500 2002 Historisch betrachtet hat sich der Verbriefungsmarkt in den meisten Ländern aus der Verbriefung von Hypothekendarlehen und anderen Arten von Forderungen entwickelt. Im Zuge eines wachsenden Verbriefungsmarktes und zunehmender Komplexität der Strukturen war eine Ausweitung der Verbriefungsgegenstände auf nicht finanzielle Vermögenswerte und künftige Zahlungsströme zu verzeichnen. Aufgrund ihrer unzureichenden Transparenz haben diese Strukturen zur Finanzkrise beigetragen. Heute geht der Trend wieder zu Strukturen, die für Investoren leichter verständlich und transparenter sind. ist, werden Emissionen von Verbriefungstransaktionen vorrangig von Beteiligungs- und Versicherungsgesellschaften erworben. Allerdings sind andere Investoren ebenfalls an Risiko-/Renditeprofilen von Verbriefungsorganismen interessiert. Hierzu zählen Vermögensverwalter, Bundes- und Landesregierungen sowie lokale Regierungen, Unternehmen sowie Investment- und Pensionsfonds. Abbildung 1: Verbriefungsvolumen in der EU in EUR Mrd 152,6 Für Kreditinstitute führen Verbriefungstransaktionen meist zu niedrigeren Solvabilitätskoeffizienten und verringerten Risiken im Hinblick auf bestimmte Branchen oder Regionen; für Unternehmen und öffentliche Haushalte bringen sie meist günstigere Finanzierungskonditionen mit sich. Da ein gewisses Maß an Erfahrung und Fachkenntnis erforderlich 2001 Verbriefungstransaktionen können für jedes größere Unternehmen von Interesse sein, das über geeignete finanzielle Vermögenswerte, wie Forderungen oder andere Zahlungsströme generierende Vermögenswerte verfügt. Bei der Verbriefungstechnik handelt es sich um eine Finanzierungsmethode, die sowohl für Originatoren als auch für Investoren Vorteile bietet. Der europäische Verbriefungsmarkt verzeichnete 2011 einen Rückgang um 38,8 % und erreichte ein Gesamtvolumen von EUR 234,3 Mrd gegenüber EUR 382,9 Mrd im Jahr 2010. Seit 2008 ließ sich drei Jahre in Folge ein Rückgang beobachten. Insgesamt bilden der Skandal des SubprimeHypothekenmarktes in den USA, die Staatsschuldenkrise in Europa und das Risiko einer Rezession bedeutende Faktoren in der Entwicklung des europäischen Verbriefungsmarktes, die auch künftig weiterhin eine wichtige Rolle spielen werden. Daher ist es notwendig, das angeschlagene Ansehen des Marktes sowie das Vertrauen der Investoren wiederherzustellen. 78,2 Trotz ihrer derzeit schlechten Reputation in der Öffentlichkeit erweisen sich Verbriefungen für zahlreiche Emittenten dennoch als eine geeignete und bevorzugte Finanzierungs- bzw. Risikoübertragungsmethode. Auch wenn der Verbriefungsmarkt in den letzten Jahren einen Rückgang verzeichnete, stellt er heute erneut einen großen Anteil an den weltweiten Kapitalmärkten dar. 1.2 Übersicht über den Verbriefungsmarkt 2000 1.1 Einführung 5 1.3 Was versteht man unter Verbriefung? Unter Verbriefung versteht man eine Finanzierungsstruktur, bei der Forderungen und andere Vermögenswerte durch eine Zweckgesellschaft (SPV) in handelbare Wertpapiere umgewandelt werden. Der Ursprung der Verbriefung von Vermögenswerten liegt in der strukturierten Finanzierung von Hypothekenpools in den 1970er Jahren. Im Laufe der Jahre haben sich Verbriefungstransaktionen zu einem bedeutenden Bereich der europäischen Kapitalmärkte entwickelt. Heutzutage kennt man unzählige Arten von zugrunde liegenden Sicherheiten, wie z. B. Forderungen (einschließlich Wohnungshypotheken-, Eisenbahn-, Eisenbahnwagen- und Mietforderungen) sowie verschiedene Arten von CDOs, Automobildarlehen, Kreditkartenforderungen oder Konsumentenkredite. Im Allgemeinen handelt es sich bei Verbriefungen um eine Art der strukturierten Finanzierung, bei der ein Pool gleichartiger Vermögenswerte von einem als Originator agierenden Unternehmen („der Originator“) an eine Zweckgesellschaft (special purpose vehicle, „SPV“) übertragen wird, welche anschließend Wertpapiere emittiert, die ausschließlich durch die übertragenen Vermögenswerte und die daraus resultierenden Zahlungsströme (cash flows) besichert sind und mit den Erlösen aus der Wertpapieremission erworben wurden. Eines der zentralen Elemente einer Verbriefungstransaktion stellt die Strukturierung dar. Im Rahmen einer Verbriefung wird das Kreditrisiko gewöhnlich in verschiedene Tranchen mit unterschiedlichen Risikoprofilen aufgeteilt. Dies ermöglicht es dem Emittenten, für eine Vielzahl von Investoren mit unterschiedlichen Risiko/ Rendite-Vorstellungen attraktiv zu sein. Die Tranchen werden üblicherweise in 80 % Senior-Tranchen und 20 % andere Tranchen aufgeteilt, die auch als nachrangige Tranchen, Mezzanine- oder Junior-Tranchen bezeichnet werden. Die 6 PwC Luxembourg ranghöchste Tranche verfügt gewöhnlich über ein AAA- oder AA-Rating und ist vor Ausfällen dadurch geschützt, dass sie gegenüber den anderen Tranchen bei der Verteilung der aus den Vermögenswerten resultierenden Zahlungsströmen vorrangig bedient wird. Diese nachrangigen Tranchen sind niedriger geratet und dazu bestimmt, eventuelle Ausfälle als erstes aufzufangen. Als Ausgleich für dieses zusätzliche Risiko erhalten diese Tranchen höhere Verzinsungen. Abbildung 2: Grundkonzept der Verbriefung Kunde (Schuldner) Waren oder Dienstleistungen Zahlungen Originator Cash Vermögenswerte Zweckgesellschaft (SPV) Cash Wertpapiere Investoren Des Weiteren sind die FirstLoss-Tranchen zu betrachten (sogenannte „first loss pieces“). Die wahrscheinlichsten Ausfälle einer Verbriefungstransaktion werden von dieser Tranche getragen. Sie werden gewöhnlich vom Originator gehalten und bieten ein hohes Risiko-/Renditeprofil. Die First-Loss-Tranche wird normalerweise in Höhe der „erwarteten“ oder „normalen“ Ausfallraten nach oben hin begrenzt. Dadurch werden alle „erwarteten“ Ausfälle effektiv von dieser Tranche aufgefangen. Typischerweise erhält die First-Loss-Tranche die Zahlungsströme des Portfolios nach sämtlichen Aufwendungen (einschließlich erwarteter Verluste) in Form einer Überschussmarge. Der überschüssige Cashflow erfüllt die Verpflichtungen der folgenden Tranche bzw. holt sie nach usw. Dieses Strukturierungskonzept wird als „Wasserfall“ bezeichnet, da es einem Champagner-„Wasserfall“ gleicht, wenn Reihen von Gläsern aufeinander gestellt werden. Abbildung 3 zeigt, wie der Champagner-„Wasserfall“ auf den Verbriefungsprozess übertragen werden kann. Der Wasserfall zeigt die Reihenfolge, in der die aus den Vermögenswerten resultierenden Zahlungsströme für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung von Zinsen der emittierten Wertpapiere sowie für die Zahlung der mit der Transaktion verbundenen Gebühren verwendet werden. Der Cashflow aus dem zugrunde liegenden Portfolio wird zuerst dazu verwendet, die Zahlungsverpflichtungen der ranghöchsten Tranche (Senior-Tranche) zu erfüllen oder nachzuholen. Der überschüssige Cashflow wird anschließend die Verpflichtungen der zweiten Tranche (Junior-Tranche, Mezzanine, nachrangig) erfüllen bzw. nachholen usw. Dieser Prozess wird so lange fortgeführt, bis der zur Verfügung stehende Cashflow aufgebraucht ist. Die First-LossTranche erhält den restlichen Cashflow, nachdem alle vorrangigen Ansprüche erfüllt wurden. Dieser restliche Cashflow führt dann zu einer hohen Rendite, wenn die zugrunde liegenden Vermögenswerte eine gute Performance aufweisen und umgekehrt. Abbildung 3: Die „Wasserfall“-Zahlungsreihenfolge Gründungsund Verwaltungsgebühren Zins- und Tilgungszahlungen der AAA-Notes (Senior-Tranche 1) Zins- und Tilgungszahlungen der A-Notes (Senior-Tranche 2) Gebühren der Ratingagenturen und andere Bearbeitungsagenturen Überwachungsgebühren Zahlungen aus Swap-Vereinbarung Zins- und Tilgungszahlungen der BBB-Notes (Junior-Tranche 1) First-Loss-Tranche (Junior-Tranche 2) Verbriefung in Luxemburg 7 1.4 Verbriefungstransaktionsformen Um zwischen verschiedenen Formen von Verbriefungstransaktionen zu unterscheiden, können unterschiedliche Kriterien angewandt werden. Auch wenn die folgende Klassifizierung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollten die Kriterien dabei behilflich sein, die verschiedenen Transaktionsarten voneinander abzugrenzen und das Verständnis ihres jeweiligen Zwecks zu erleichtern. Einteilung nach Asset-Klassen bezogen auf das zugrunde liegende Risiko Am Verbriefungsmarkt hat sich eine Dreiteilung herausgebildet, anhand derer die folgenden Asset-Klassen hinsichtlich des zugrunde liegenden Risikos unterschieden werden können: Mortgage-Backed Securities („MBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“) und Asset-Backed Securities („ABS“). Von Mortgage-Backed Securities („MBS“) spricht man bei Wertpapieren, deren Rückzahlung durch hypothekarisch besicherte Immobiliendarlehen oder durch einen Pool solcher Hypothekendarlehen besichert ist. Die Investoren erhalten Zins- und Tilgungszahlungen, die aus den erhaltenen Zahlungen der zugrunde liegenden Immobiliendarlehen stammen. Darüber hinaus kann zwischen Residential MBS („RMBS“) (Darlehensnehmer bzw. Immobilieneigentümer sind Privatpersonen) und Commercial MBS („CMBS“) (Darlehensnehmer bzw. Immobilieneigentümer sind Unternehmen) unterschieden werden. Collateralised Debt Obligations („CDO“) basieren üblicherweise auf Unternehmensrisiken, also auf Darlehen, Vermögenswerten oder Kreditderivaten. Häufige Verbriefungsformen sind Collateralised Loan Obligations („CLO“) oder Collateralised Bond Obligations („CBO“). Diese Verbriefungen lassen sich in statische und dynamische Strukturen einteilen. Bei einer statischen 8 PwC Luxembourg Struktur verändert sich das zugrunde liegende Portfolio bis zur Fälligkeit der Transaktion nicht. Demzufolge werden die Vermögenswerte des zugrunde liegenden Portfolios, ungeachtet der Performance einzelner Kreditrisiken, nicht aktiv ausgetauscht. Das Volumen und die Anzahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte werden nur bei vollständigen Rückzahlungen und bei Ausfällen geändert, jedoch kann ein Ausfall normalerweise nicht ersetzt werden. Bei dynamischen oder aktiv verwalteten Strukturen darf der verantwortliche Vermögensverwalter ein oder mehrere zugrunde liegende Vermögenswerte gegen andere austauschen, um Kreditrisiken zu mindern oder die Performance zu erhöhen. Demzufolge werden die Vermögenswerte aktiv gehandelt und Kreditereignisse können verhindert werden. Der Bereich Sonstige Asset-Backed Securities („ABS“) umfasst den Rest des Verbriefungsmarktes, welcher durch die Heterogenität der zugrunde liegenden Vermögenswerte gekennzeichnet ist. Die zugrunde liegenden Vermögenswerte von ABS-Transaktionen reichen von Konsumentenkrediten, Kreditkartenforderungen über Handelsforderungen, Studentenkrediten bis zur Verbriefung von Lebensversicherungspolicen und immateriellen Anlagewerten (siehe Abbildung 4). Term Securitisation und Verbriefung durch Asset-Backed Commercial Papers („ABCP“) Als Term Securitisation bezeichnet man Verbriefungen, die langfristig am Kapitalmarkt platziert werden. Wenn das zugrunde liegende Portfolio (bestehend aus Vermögenswerten oder Darlehen) zurückgezahlt ist, wird die Transaktion automatisch beendet. Bei Verbriefungen, die durch ABCP ausgegeben werden, erfolgt die Finanzierung kurzfristig über den Geldmarkt, wobei die Zahlungseingänge aus den Vermögenswerten zum Ankauf neuer Vermögenswerte verwendet werden. Diese Transaktionen haben regelmäßig eine unbegrenzte Laufzeit. Echter Forderungsverkauf und synthetische Transaktionen Im Hinblick auf die Übertragung der Rechte an Vermögenswerten bestehen die folgenden beiden Verbriefungsformen: (i) Echter Forderungsverkauf („True Sale“) Bei einer traditionellen „True Sale“Transaktion verkauft der Originator (Veräußerer) im Rahmen eines echten Forderungsverkaufs („True Sale“) einen Pool von Vermögenswerten an eine Zweckgesellschaft und bucht Abbildung 4: Drei Asset-Klassen nach zugrunde liegende Risiken Asset-Backed Securities (ABS) Mortgage-Backed Securities (MBS) Collateralised Debt Obligations (CDO) Residential MBS (RMBS) Collateralised Loan Obligations (CLO) Commercial MBS (CMBS) Collateralised Bond Obligations (CBO) Sonstige ABS (im engeren Sinne) die Vermögenswerte aus seiner Bilanz aus. Die Zweckgesellschaft finanziert den Kauf dieser Vermögenswerte durch die Emission verschiedener Wertpapiertranchen, die meist von Ratingagenturen bewertet werden. Beim Rating der begebenen Wertpapiere werden sowohl die Tatsache, dass die Zweckgesellschaft vom Kreditrisiko des Originators unabhängig ist, als auch bonitätsverbessernde Maßnahmen berücksichtigt. Somit überträgt der Originator sowohl das rechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten an das SPV. Folglich erwirbt der Investor des SPV das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den zugrunde liegenden Vermögenswerten. (ii)Synthetische Verbriefung Im Rahmen einer synthetischen Verbriefung kauft der Originator Kreditrisikoschutz durch eine Reihe von Kreditderivaten anstatt den Pool von Vermögenswerten an eine Zweckgesellschaft zu veräußern. Solche Transaktionen bieten dem Originator keine Finanzierung, sondern werden in der Regel getätigt, um Kreditrisiken zu übertragen und aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen zu verringern. • Alternativ kann der Sicherungskäufer einen Credit Default Swap („CDS“), Total Return Swap oder andere Kreditderivate mit dem Sicherungsverkäufer abschließen. Gegen Zahlung eines bestimmten Betrags erklärt sich der Sicherungsverkäufer bereit, bei Ausfällen oder anderen aus dem Referenzportfolio resultierenden Kreditereignissen einen bestimmten Betrag an den Sicherungskäufer zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags bemisst sich auf Grundlage des ausgefallenen Betrages oder des gesunkenen Marktwerts des ausgefallenen Referenzportfolios. Abbildung 5 zeigt die typische Struktur einer synthetischen Verbriefung. Das Kreditrisiko wird strukturiert und durch Kreditderivate übertragen. Meist werden CDS für die Senior-Tranche und die FirstLoss-Tranche abgeschlossen. CLN werden üblicherweise für Tranchen verwendet, die öffentlich an eine Vielzahl von Investoren ausgegeben werden. 1.5 Vorteile von Verbriefungstransaktionen In diesem Abschnitt werden die üblichen Vorteile von Verbriefungstransaktionen vorgestellt, von denen verschiedene Parteien aus einem oder mehreren Gründen profitieren können. Da es sich bei Verbriefungstransaktionen meist um komplex strukturierte Finanzierungsformen handelt, ist es entscheidend, dass potenzielle Emittenten die Vielfalt sich bietender Möglichkeiten und die damit verbundenen Auswirkungen verstehen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Während die Vorteile für verschiedene Originatoren von unterschiedlicher Bedeutung sind, sollen jedoch alle Abbildung 5: Struktur einer synthetischen Verbriefung CDS Originator CDS Senior-Tranche AAA SPV CLN A Investoren In der Regel überträgt der Eigentümer der Vermögenswerte („Sicherungskäufer“) das Kreditrisiko eines Portfolios seiner Vermögenswerte („Referenzportfolio“) an eine andere Partei („Sicherungsverkäufer“). Obwohl das Kreditrisiko des Referenzportfolios übertragen wird, verbleibt das tatsächliche Eigentum am Referenzportfolio beim Sicherungskäufer. Wertpapierkonditionen vorsehen, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung des Sicherungskäufers bei Ausfällen oder anderen aus dem Referenzportfolio resultierenden Kreditereignissen entsprechend verringert. ReferenzPortfolio BBB CDS First-LossTranche Die Übertragung des Kreditrisikos kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: • Der Sicherungskäufer kann CreditLinked Notes („CLN“) an den Sicherungsverkäufer emittieren. In diesem Fall würden die Verbriefung in Luxemburg 9 Verbriefungstransaktionen in der Regel zu niedrigeren Kapitalkosten führen. Vorteile für Originatoren Eine Verbriefung verbessert in der Regel die Kapitalrentabilität, indem sie beispielsweise bilanzwirksames Kreditgeschäft in außerbilanzielles Provisionsgeschäft umwandelt, das weniger kapitalintensiv ist. Abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der Transaktion kann eine Verbriefung die folgenden Vorteile aufweisen: • Effizienter Zugang zu den Kapitalmärkten: Verbriefungstransaktionen können meist so strukturiert werden, dass der größte Teil der emittierten Wertpapiere ein AAA-Rating erhält. Die Preisfindung dieser Wertpapiere ist daher nicht an das Kreditrating des Originators gebunden. Somit können die Finanzierungskosten reduziert werden. Ein Unternehmen, welches beispielsweise BBB geratet ist, aber Forderungen an AAA geratete Kunden besitzt, wäre durch eine Verbriefungstransaktion eventuell in der Lage, sich zu AAA-Konditionen zu refinanzieren. Dies ist üblicherweise das Hauptmotiv für die Verbriefung von Zahlungsströmen und kann erhebliche Auswirkungen auf die Fremdkapitalkosten haben. • Verbesserung der Fähigkeit der Kapitalbeschaffung einzelner Emittenten: Finanzierung ist abhängig von Laufzeiten, Kreditqualität, Rückzahlungsannahmen, Bedienung der Vermögenswerte und geltenden Marktbedingungen. Für Unternehmen, die sich nur schwer selbst aufgrund ihrer individuellen Krediteinstufung finanzieren können bzw. nur zu hohen Kosten, sind Verbriefungstransaktionen eine Alternative. Dies gilt auch für Unternehmen, die kein Kapital beschaffen können. 10 PwC Luxembourg • Umwandlung illiquider Vermögenswerte in flüssige Mittel: Vermögenswerte, die nicht direkt veräußerbar sind, können mit anderen kombiniert werden, um einen relativ diversifizierten Sicherheitenpool zu bilden, der durch von Verbriefungsorganismen ausgegebene Wertpapiere finanziert wird. • Diversifizierung und Neuausrichtung der Finanzierungsquellen, der Anlegerbasis und der Transaktionsstrukturen: Ein Unternehmen kann durch Verbriefungen über die bestehenden Finanzierungsquellen (Bankkredite und Unternehmensanleihen) hinaus expandieren, um neue Märkte zu erschließen sowie neue Investorengruppen anzusprechen. Darüber hinaus können die neuen Finanzierungsquellen die Kosten anderer Verbindlichkeiten durch Rückführung des aufgenommenen Volumens verringern und einigen Investoren, die zur Zahlung eines höheren Preises bereit sind, Platzierungen einräumen. Insbesondere bei diversifizierten Unternehmensgruppen ermöglicht die Segmentierung von Einkünften oder Vermögenswerten, die verbrieft werden sollen, den Emittenten eine an der Risikoneigung der Investoren für spezielle Kreditrisikoarten orientierte Vermarktung. Das Emittentenrisiko für diese Investoren wird dabei minimiert. Auf ähnliche Weise können komplexe strukturelle Merkmale von Kapital- und Zinszahlungen, die sich an den Anlagezielen spezieller Käufer orientieren, bei den emittierten Wertpapieren berücksichtigt werden. Die Segmentierung des Kreditrisikos und strukturelle Merkmale sollten die Gesamtkapitalkosten des Verkäufers minimieren. • Beschaffung von liquiden Mitteln zum Erwerb zusätzlicher Vermögenswerte oder zur Verwendung für rentablere Transaktionen: Frei werdende Kreditlinien können beispielsweise den Erwerb zusätzlicher Vermögenswerte ermöglichen. Daneben kann die Freisetzung langfristig gebundenen Kapitals zu einem diversifizierten Kapitaleinsatz führen. Die so erlangten liquiden Mittel können für jeden beliebigen Zweck verwendet werden, beispielsweise zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten, zum Rückkauf eigener Aktien, zum Kauf zusätzlicher Vermögenswerte oder zur Durchführung von Finanztransaktionen. • Kapitalbeschaffung ohne notwendige Veröffentlichung von Unternehmensdaten: Verbriefungstransaktionen erlauben eine Kapitalbeschaffung, ohne dass sensible Informationen über vertrauliche Geschäftstätigkeiten in Verkaufsprospekten zu veröffentlichen sind. Dies wird insbesondere durch die Emission über ein „Conduit“ oder durch Privatplatzierungen ermöglicht. • Generierung von Erträgen: Im Rahmen einer „True Sale“Verbriefung hat die Übertragung der Vermögenswerte vom Originator zum SPV zu marktgerechten Konditionen zu erfolgen. Die Transaktion spiegelt sich in der Bilanz des Originators wider, wodurch schließlich im betroffenen Quartal bzw. im Geschäftsjahr Erträge aufgrund des Verkaufserlöses generiert bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten festgeschrieben werden und die Risiken dabei übertragen werden. • Effizientere Durchführung von Verschmelzungen, Übernahmen und Veräußerungen von Unternehmen: Verbriefungen können bei der Bildung sehr effizienter Unternehmenszusammenschlüsse hilfreich sein oder als Kapitalquelle bei Transaktionen dienen. Durch die Segmentierung und Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen einer Verbriefung ist es möglich, Geschäftsbereiche, die nicht länger den Zielen der Gesellschaft entsprechen, wirtschaftlicher einzustellen. • Risikoübertragung auf Dritte: Finanzielle Risiken aufgrund von Kreditausfällen oder Verpflichtungen gegenüber Kunden können teilweise auf Investoren und Kreditrisikoübernehmer übertragen werden. • Niedrigere Kapitalanforderungen an Banken und Versicherungsgesellschaften: Die Aufsichtsbehörden legen für Banken und Versicherungsgesellschaften Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Größe und der Art der vom Unternehmen getragenen Risiken fest. Werden Vermögenswerte aus der Bilanz des Unternehmens ausgegliedert, so werden die jeweiligen Eigenmittel freigesetzt und können anschließend für andere Zwecke verwendet werden. Weitere Informationen zum Thema Kapitalanforderungen entnehmen Sie Teil 3 dieser Broschüre. Vorteile für die Investoren Verbriefungstransaktionen sind komplexe strukturierte Finanzierungsformen. Es ist wichtig, dass potenzielle Emittenten die Vielfalt sich bietender Möglichkeiten und die damit verbundenen Auswirkungen verstehen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. • Vielfalt an Risiko-/Rendite- und Laufzeitkombinationen: Verbriefte Vermögenswerte bieten eine Vielfalt an attraktiven Renditen und ermöglichen eine hohe Flexibilität aufgrund ihrer Zahlungsströme und Risikoprofile. Verbriefte Vermögenswerte werden meist derart strukturiert, dass sie den Anlagestrategien, Anforderungen und Risikovorstellungen der Investoren entsprechen. • Auf die Bedürfnisse der Investoren zugeschnittene Anlagequellen: Investoren, die normalerweise nicht direkt bei einem Originator investieren würden, werden besonders durch die Merkmale verbriefter Vermögenswerte angezogen. • Portfoliodiversifikation: Einige Investoren wie Hedgefonds oder Institute neigen dazu, in Schuldverschreibungen zu investieren, die von Verbriefungsorganismen ausgegeben werden und die nicht mit ihren anderen Anlagen korrelieren. • Höhere Renditen: Aufgrund von verbrieften Vermögenswerten und dem zugrunde liegenden Risiko-/Rendite-/ Laufzeitprofil kann sich den Investoren die Möglichkeit bieten, höhere Renditen durch Investitionen in einen speziellen Pool von Vermögenswerten von hoher Qualität zu erzielen. Vorteile für Darlehensnehmer • Bessere Kreditbedingungen: Darlehensnehmer profitieren von der Vielfalt von Kreditkonditionen, die Darlehensgeber ihnen eventuell nicht anböten, wenn sie die Darlehen in ihren eigenen Büchern hielten. Zum Beispiel können Darlehensgeber mehr Festzinskredite vergeben, die viele Verbraucher gegenüber variabel verzinslichen Krediten bevorzugen, ohne sich selbst einem zu großen Zinsrisiko auszusetzen. Kreditkartenunternehmen können sehr große Darlehenspools für verschiedene Kundengruppen zu niedrigen Raten herausgeben. 1.6 Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität (credit enhancement) Bei der Strukturierung einer effizienten Verbriefungstransaktion gibt es viele wichtige Punkte zu beachten: die Trennung des Kreditrisikos der Zweckgesellschaft von dem des Originators, Vermeidung einer Vermischung (commingling) von Vermögenswerten und Zahlungsströmen des Originators und der Zweckgesellschaft, Vermeidung der Doppelbesteuerung der Zweckgesellschaft sowie Quellensteueranforderungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen usw. Auch Credit Enhancements sind dabei wichtig. Definiert als Maßnahmen Verbriefung in Luxemburg 11 des Originators, um die Kreditwürdigkeit der ausgegebenen Wertpapiere im Sinne des Anlegerschutzes zu erhöhen, so dass der Pool der zugrunde liegenden Vermögenswerte wirtschaftlichen Schwankungen widersteht, schützen die Credit Enhancements die Investoren davor, das gesamte Kreditrisiko aus den Vermögenswerten zu tragen. Darüber hinaus wird dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Investoren die Zahlungsströme, auf die sie Anspruch haben, erhalten und führt dazu, dass die Wertpapiere mit einem höheren Kreditrating als das der Originatoren bewertet werden. Dementsprechend werden üblicherweise interne Verfahren zur Strukturierung der Transaktion und/ oder externe versicherungsähnliche Kontrakte – zum Schutz der Investoren vor Kreditausfällen – in die Struktur eingefügt. Durch ein solches Verfahren werden die Ratings der emittierten Wertpapiere abschließend bestimmt. Die meisten Strukturen enthalten eine Kombination von einer oder mehreren der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität. Die Zielsetzung aus der Sicht des Emittenten ist es, die praktikabelste und kosteneffizienteste Methode zu finden, um das gewünschte Kreditrating und den gewünschten Preis für die Wertpapiere zu erzielen. Die meisten Wertpapiere enthalten außerdem performancebezogene Merkmale, die dazu bestimmt sind, die Investoren (und die Credit Enhancer) vor einer Verschlechterung des Portfolios zu schützen. Der Originator verhandelt häufig mit den Ratingagenturen über Art und Umfang von internen und externen Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität. Eine bonitätsverbessernde Maßnahme kann an folgendem Beispiel erläutert werden: Gewöhnlich bedeutet ein AAARating eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Kapital- und Zinszahlungen aus den ausgegebenen Wertpapieren rechtzeitig 12 PwC Luxembourg gezahlt werden. Obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein gesamter Pool von Wohnungshypothekendarlehen über ein solches Rating verfügt, ist es wahrscheinlich, dass ein großer Teil des Portfolios ein solches Rating aufweist. Der restliche Teil des Portfolios wird unterteilt in verschiedene Tranchen von A und BBB bis zur nicht gerateten First-Loss-Tranche (welche typischerweise vom Originator gehalten wird). Verluste aus dem Portfolio werden zunächst der nicht gerateteten Position und dann den niedrig gerateten Wertpapieren und schließlich der SeniorAAA-Position zugeordnet. Übliche Arten der bonitätsverbessernden Maßnahmen sind: Externes Credit Enhancement Garantien Dritter Eine von Dritten oder in manchen Fällen vom Promotor der Verbriefungstransaktion gewährte Versicherung, die die Zweckgesellschaft bei Forderungsausfällen bis zu einer bestimmten Höhe entschädigt. Verbriefungstransaktionen können ebenfalls Vereinbarungen einschließen, die eine Vorfinanzierung von Kapital- und Zinszahlungen oder einen Rückkauf von ausgefallenen Darlehen garantieren. Garantien Dritter werden gewöhnlich von Garantiegebern mit AAA-Rating oder Versicherungsgesellschaften gewährt. Akkreditive Bei einem Akkreditiv (Letter of Credit, „LOC“) gibt ein Finanzinstitut – gewöhnlich eine Bank – gegen Zahlung einer Gebühr, ein Zahlungsversprechen ab, dass es einen bestimmten Geldbetrag auszahlt, um die Zweckgesellschaft für jeglichen Zahlungsausfall der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte zu entschädigen. Akkreditive finden immer seltener als bonitätsverbessernde Maßnahme Anwendung. Sie haben an Beliebtheit verloren, als die Ratingagenturen die langfristigen Darlehen mehrerer Akkreditive anbietender Banken in den Sektoren mit festverzinslichen Anlagen herabgestuft haben. Da Wertpapiere, die über LOC von den Darlehensgebern verbessert wurden, ebenfalls herabgestuft werden können, haben Emittenten begonnen, Konten für Barsicherheiten anstelle von Akkreditiven zu nutzen, wenn sie eine externe Kreditunterstützung benötigten. Ausfallversicherung Versicherung durch eine geratete Versicherungsgesellschaft, um die Rückzahlung des Kapitals und die Zinszahlungen für bestimmte Investoren zu gewährleisten. Ausfallversicherungen finden bei Wertpapieren mit Investment Grade Anwendung, verbunden mit der Auflage, dass ebenfalls andere Formen des Credit Enhancements gestellt werden. Das Rating von Wertpapieren, die mit Ausfallversicherungen ausgestattet sind, entspricht dem Rating des Emittenten der Ausfallversicherung. Internes Credit Enhancement Over-collateralisation (Übersicherung) Übersicherung ist eine geläufige Form von Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität. Bei dieser Strukturierung ist der Nominalwert des zugrunde liegenden Anlageportfolios größer als der Nominalwert der Wertpapiere, die es deckt. Dies bedeutet, dass die ausgegebenen Wertpapiere übersichert sind. So können die Kapital- und Zinszahlungen aus den ausgegebenen Wertpapieren weiter getätigt werden, auch wenn einige der Zahlungen von den zugrunde liegenden Vermögenswerten verspätet oder ausgefallen sind. Nachrangigkeit (subordination) Eine Wertpapierklasse, deren Rechte den Rechten der anderen Klassen nachgeordnet sind. Die Nachrangigkeit bezieht sich gewöhnlich auf die Rechte der Investoren, die versprochenen Zahlungen zu erhalten, insbesondere in Situationen, in denen nicht genügend Cashflows vorhanden sind, um die versprochenen Beträge an die Investoren zu zahlen. Dies kann sich jedoch auch auf das Recht der Investoren beziehen, über Belange bezüglich des Ablaufs der Transaktion abzustimmen. Nachrangige Wertpapiere werden erst zurückgezahlt, nachdem die anderen Klassen mit einem höheren Ranking bedient wurden („Wasserfall-Zahlung“). Zahlungsströme an vorrangige Tranchen werden durch nachrangige Tranchen für den Fall von Verlusten geschützt. Schuldner/Kreditnehmer Überschussmarge (excess spread) Überschuss der erhaltenen Zinszahlungen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten über die Verwaltungskosten und Zinszahlungen an die Investoren hinaus. Der Überschuss kann zur Deckung von Verlusten und zur Bildung zusätzlicher Rücklagen verwendet werden. Originator (Veräußerer) Reserve- oder Garantiefonds (reserve fund) Bei einem Reserve- oder Garantiefonds handelt es sich um ein der Zweck gesellschaft zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken zur Verfügung stehendes Rücklagenkonto. Einige Reservefonds sind auch als „Margenkonto“ bekannt. Nahezu alle Reservefonds sind zu Beginn der entsprechenden Transaktion zumindest teilweise mit Zahlungsmitteln ausgestattet, jedoch sind einige darauf ausgelegt, im Laufe der Zeit durch Nutzung des Überschusses an Cashflows, die nach Zahlung an die Investoren noch verfügbar sind, aufgestockt zu werden. Die Schuldner schulden dem Originator Zahlungen aus den zugrunde liegenden Darlehen/Vermögenswerten und sind daher letztlich verantwortlich für die Performance der emittierten Wertpapiere. Dadurch, dass die Schuldner häufig nicht über den Verkauf ihrer Forderungen informiert werden, pflegt der Originator als Servicer in vielen Fällen weiterhin die Beziehung zum Schuldner. Bei einem Originator handelt sich um das Unternehmen, das im Rahmen einer Verbriefungstransaktion Vermögenswerte oder Risiken überträgt. Gewöhnlich ist es die Partei (Kreditgeber), die ursprünglich die Forderungen (Darlehen) ausgegeben und verbrieft hat. Die Verpflichtungen, die in Bezug auf diese Darlehen entstehen, sind somit ursprünglich diesem Neben den direkt beteiligten Parteien gibt es zahlreiche andere, die ebenfalls in den Verbriefungsprozess eingebunden sind und gemeinhin als Dienstleister bezeichnet werden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Beteiligten: Investoren Die Investoren kaufen die Wertpapiere, die von der Zweckgesellschaft ausgegeben werden, und erhalten somit das Recht auf Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen, die auf der Grundlage von Cashflows aus den zugrunde liegenden Abbildung 6: An der Verbriefung beteiligte Parteien Kunde (Schuldner) Waren oder Dienstleistungen Zahlungen Vermögenswerte Wertpapiere SPV Originator Investoren Cash Cash Verbriefungsdienstleister Servicer 1.7 An Verbriefungstransaktionen beteiligte Parteien Unternehmen geschuldet, bevor die Übertragung auf die Zweckgesellschaft stattgefunden hat. Gelegentlich kann der Originator eine dritte Partei sein, die den Pool bereits in Verbriefungsabsicht kauft; in diesem Fall wird der Originator auch als „Sponsor“ bezeichnet. Originatoren umfassen unternehmenseigene Finanzierungsgesellschaften von bedeutenden Automobilherstellern, andere Finanzierungsgesellschaften, Kreditinstitute, Wohnungsbaugesellschaften, Industrieunternehmen, Versicherungen und Wertpapierunternehmen. Treuhänder Tax and Accounting Advisors Wirtschaftsprüfer Ratingagenturen Calculation and Reporting Agents Credit Enhancement Providers Zahlstelle Investmentbanken Backup-Servicers Liquidity Providers Rechtsberater Depotbank Vermögensverwalter Verbriefung in Luxemburg 13 Vermögenswerten generiert werden. Als Sicherheit dienen die monetären Forderungen aus diesen Vermögenswerten. Die größten Investoren von verbrieften Vermögenswerten sind typischerweise Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften, Investmentfondsmanager und in geringerem Ausmaß Kreditinstitute. Der Hauptgrund für eine Investition in Asset-Backed Securities ist ihre hohe Rentabilität im Vergleich zu anderen Vermögenswerten vergleichbaren Kreditrisikos. Servicer Der Servicer ist das Unternehmen, das Kapital- und Zinszahlungen der Schuldner einsammelt und das Portfolio nach Abschluss der Transaktion verwaltet. Der Originator agiert regelmäßig (jedoch nicht immer) als Servicer. Bei den meisten Verbriefungen notleidender Kredite (Non-Performing Loans, „NPL“) übernehmen vermehrt spezialisierte Servicer diese Rolle. Die Funktion beinhaltet Kundenverwaltung und Zahlungsabwicklung für die Schuldner in dem verbrieften Pool sowie Zahlungseinzug im Rahmen der Poolingund Servicing-Verträge. Die Funktion kann ebenso das Management von Leistungsstörungen, die Verwertung von Sicherheiten sowie die Erstellung der Monatsberichte beinhalten. Der Servicer erhält typischerweise eine fixe Gebühr. für die Einhaltung der Rechte der Investoren zuständig. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Treuhänders variieren von Fall zu Fall und werden in einem separaten Treuhandvertrag beschrieben. Generell überwacht der Treuhänder den Erhalt und die Auszahlung der Cashflows an die Investoren gemäß Treuhandvertrag oder Pooling- und Servicing-Vertrag und kontrolliert die Einhaltung zugehöriger Vereinbarungen mit anderen an dem Vertrag beteiligten Parteien. Wenn Probleme bei der Transaktion auftreten (z. B. Leistungsstörung) richtet der Treuhänder besondere Aufmerksamkeit auf die Verpflichtungen und die Leistung aller Parteien, die an der Transaktion beteiligt sind, insbesondere auf den Servicer und den Credit Enhancer. Während der ganzen Transaktion erhält der Treuhänder regelmäßig finanzielle Informationen von dem Originator/Servicer bezüglich eingesammelter und ausgebuchter Beträge, Beleihungswerten usw. Der Treuhänder ist für die Durchsicht dieser Informationen verantwortlich und muss sicherstellen, dass die zugrunde liegenden Vermögenswerte angemessene Cashflows generieren, um die emittierten Papiere zu bedienen. Der Treuhänder ist zudem dafür zuständig, eine Leistungsstörung oder ein Rückzahlungsereignis zu erklären. Transaktion. Emittenten versuchen gewöhnlich Strukturen zu wählen, die die steuerlichen Auswirkungen auf die emittierten Wertpapiere minimieren. Ratingagenturen Meist werden emittierte Wertpapiere von einer Ratingagentur bewertet, damit ihnen ein Rating vergeben werden kann. Eine Vielzahl von Investoren fordern mindestens ein Investment Grade-Rating oder besser. Der RatingProzess wird derzeit von folgenden Ratingagenturen dominiert: Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch oder Dominion Bond Ratings Services. Diese greifen bei der Beurteilung des erwarteten Verlustes von Wertpapieren, die von Verbriefungsorganismen emittiert wurden, auf ihre umfassenden Fachkenntnisse, Daten- und Modellierungskompetenzen zurück. Generell überprüfen die Ratingagenturen folgende Faktoren: • Qualität des Pools zugrunde liegender Vermögenswerte im Hinblick auf Rückzahlungsfähigkeit, Diversifikation der Fälligkeiten, erwartete Ausfälle und Rückzahlungsraten; Investmentbank • Fähigkeiten und Stärken des Originators/Servicers der Vermögenswerte; Die Haupttätigkeiten der Investmentbanken betreffen die Strukturierung, Übernahme und Vermarktung der emittierten Wertpapiere. • Kreditwürdigkeit der Gesamtstruktur der Transaktion, z. B. zeitliche Einteilung der Cashflows (oder Unausgeglichenheit) und Auswirkungen von Ausfällen; Tax and Accounting Advisor • Analyse der rechtlichen Risiken in der Struktur, z. B. Wirksamkeit der Eigentumsübertragung der Vermögenswerte; Backup-Servicer Für den Fall, dass der ursprüngliche Servicer ausfällt, wird er von einem Backup-Servicer ersetzt. Der BackupServicer übernimmt dann jegliche Verantwortung des vorherigen Servicers. Treuhänder (trustee) In seiner treuhänderischen Funktion ist der Treuhänder hauptsächlich 14 PwC Luxembourg Sie beraten hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen sowie Aspekten der Rechnungslegung der geplanten • Fähigkeit des Vermögensverwalters, das Portfolio zu verwalten; • Qualität der Kreditunterstützung, z. B. Art und Grad der bonitätsverbessernden Maßnahmen. Calculation and Reporting Agent Depotbank (custodian) Dieser berechnet nach dem „WasserfallPrinzip“ die Kapital- und Zinszahlungen an die Gläubiger und Investoren. Die Depotbank ist für die Verwahrung von liquiden Vermögenswerten und von Wertpapieren des Verbriefungsorganismus, einschließlich des Pools von Vermögenswerten, die im Rahmen von „True Sale“-Transaktionen übertragen werden, zuständig. Liquidity Provider Zahlstelle (paying agent) Die Zahlstelle ist die Bank, die für die Auszahlung der Kapital- und Zinsdienste an die Investoren verantwortlich ist. Die Zahlungen werden gewöhnlich über ein „Clearing-System“ abgewickelt. Rechtsberater (legal adviser) Da die rechtliche Struktur sowie Rechtsgutachten für den Erfolg einer Verbriefungstransaktion unerlässlich sind, muss viel Wert auf die Dokumentation der rechtlichen Arbeit gelegt werden. Eine typische Transaktion bringt zahlreiche Dokumente mit sich: Kauf- und Verkaufsvereinbarungen, Prospekte etc. Credit Enhancement Provider Bonitätsverbessernde Maßnahmen (credit enhancement) werden genutzt, um das Kreditrating der emittierten Wertpapiere zu verbessern. Credit Enhancement Providers sind Dritte, die die Kreditwürdigkeit einer anderen Partei oder eines Pools von Vermögenswerten erhöhen, indem sie bis zu einem bestimmten Betrag eventuelle Zahlungen leisten. Die Leistung von Zahlungen tritt dann ein, wenn die andere Partei mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder wenn der von dem Pool von Vermögenswerten generierte Cashflow aufgrund von Leistungsstörungen der zugrunde liegenden Schuldner kleiner ist als die vertraglich vereinbarten Beträge. Liquidity Provider sind gewöhnlich Banken, die das SPV mit dem notwendigen Cash versorgen, um jegliche Unregelmäßigkeit der Zahlungen an die Investoren zu vermeiden. Es handelt sich in der Regel um eine Art Überbrückungskredit bzw. eine kurzfristige Finanzierung. Leistungsstörungen innerhalb des zugrunde liegenden Anlageportfolios werden hiervon nicht abgedeckt. Wirtschaftsprüfer In Luxemburg muss der Jahresabschluss der Verbriefungsorganismen von einem oder mehreren unabhängigen Wirtschaftsprüfern („Réviseurs d’entreprises agréés“) geprüft werden. Vermögensverwalter (asset manager) Vermögensverwalter sind für die Auswahl zugrunde liegender Vermögenswerte, die Überwachung des Portfolios und, falls vorgesehen, für den Austausch von zugrunde liegenden Vermögenswerten, verantwortlich. Sie sind in CDOTransaktionen bzw. strukturierten Finanzierungstransaktionen verbreitet. Verbriefung in Luxemburg 15 1.8 Besteuerung der Verbriefungstransaktion Eine frühzeitige Steuerberatung ist wichtig, um mögliche steuerliche Fallstricke zu identifizieren und um erforderliche Änderungen in der Struktur vorzunehmen, bevor eine Beurteilung durch externe Parteien erfolgt. 16 PwC Luxembourg Bei den meisten auf den Kapitalmärkten angebotenen Produkten hängt der Erfolg weitgehend von den bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Daher stellt die Steuerneutralität der Zweckgesellschaft einen wesentlichen Erfolgsfaktor für Verbriefungstransaktionen dar, um sowohl die Erträge der Investoren als auch die Finanzierungskosten des Originators zu optimieren. Jede Besteuerung im Zusammenhang mit der Verbriefung oder der Zweckgesellschaft würde die Gesamtkosten der Transaktion deutlich erhöhen und somit ihre Effizienz vermindern. Infolgedessen müssen Verbriefungstransaktionen nahezu steuerneutral strukturiert werden, um ihren Nutzen zu maximieren. Dies bedeutet, dass alle Aspekte der Strukturierung einer Verbriefungstransaktion aus steuerlicher Sicht eindeutig zu analysieren sind, um sicherzustellen, dass keine Steuerbelastung entsteht, die ohne die Verbriefungstransaktion nicht angefallen wäre. In der Praxis kann es in manchen Fällen jedoch zu Steueraufwendungen kommen. In diesen Fällen ist es daher von Bedeutung, dass diese Aufwendungen im Vorfeld bekannt sind und künftig darüber keine Unsicherheiten bestehen, damit eine Entscheidung vom Originator und/oder den Investoren getroffen werden kann, ob diese Aufwendungen unter Berücksichtigung des gesamten wirtschaftlichen Nutzens der Transaktion in Kauf genommen werden. Das Erreichen eines hohen Grades an Sicherheit bezüglich der Steuerposition des Emittenten ist eine weitere Grundvoraussetzung bei jeder Verbriefungstransaktion. Ratingagenturen messen bei der Vergabe der Ratings der Wertpapiere der rechtlichen Sicherheit große Bedeutung bei, d. h. dass es beim Emittenten zu keinen unerwarteten Steuerbelastungen kommt. In den meisten Fällen wird es möglich sein, die gewünschte Steuerbehandlung durch eine entsprechende Strukturierung der Verbriefungstransaktionen zu erreichen. Es ist daher wichtig, durch eine frühzeitige Steuerberatung sicherzustellen, dass mögliche steuerliche Fallstricke rechtzeitig identifiziert und genau analysiert werden, um erforderliche Änderungen in der Struktur vor der Beurteilung der gesamten Verbriefungstransaktion durch externe Parteien (z. B. Ratingagenturen, gesetzliche und aufsichtsrechtliche Behörden, Investoren) vorzunehmen. Sollte eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Steuerbehörde erforderlich sein, kann diese schon in einem frühen Stadium des Verbriefungsprozesses beschafft werden. 2 Das Luxemburger Verbriefungsgeschäft und dessen Regelungen Verbriefung in Luxemburg 17 2.1 Entwicklung des Luxemburger Verbriefungsmarktes Abbildung 7: Vierteljährliches Wachstum der Verbriefungsorganismen Anzahl der seit 2004 gegründeten Verbriefungsgesellschaften Nahezu alle Verbriefungsorganismen sind in der Form von Verbriefungsgesellschaften gegründet; die wenigen Verbriefungsfonds können vernachlässigt werden. 56 % aller Verbriefungsgesellschaften sind in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft („S.A.“) errichtet, 43 % als Gesellschaft mit beschränkter Haftung („S.à r.l.“) und lediglich 2 % als Kommanditgesellschaft auf Aktien („S.C.A.“). Die Gesamtzahl aller Verbriefungsgesellschaften alleine reicht hingegen nicht aus, um die Entwicklung des Luxemburger Verbriefungsmarktes widerzuspiegeln. Gemäß dem Verbriefungsgesetz können Verbriefungsgesellschaften in Luxemburg aus mehr als einem Teilvermögen bestehen und dadurch mehr als eine Verbriefungstransaktion innerhalb einer einzigen juristischen Einheit strukturieren. Wir schätzen, dass die 887 gegründeten Verbriefungsorganismen insgesamt über 3.000 Teilvermögen besitzen. Das Wachstum an Verbriefungsorganismen zeigt, dass das Ziel – trotz der internationalen Finanzkrise – attraktive gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche 18 PwC Luxembourg 887 849 810 526 435 353 282 202 458 551 582 610 628 637 692 667 678 718 739 771 489 387 300 233 157 116 Rahmenbedingungen für Verbriefungstransaktionen in Europa und insbesondere in Luxemburg zu schaffen, erreicht wurde. Dadurch hat sich Luxemburg zu einem führenden Zentrum für Verbriefungen und strukturierte Finanzierungsgesellschaften entwickelt. Die wichtigsten Aspekte des Verbriefungsgesetzes, das hohe Maß an Flexibilität und die Sicherheit, die es Originatoren, Investoren und Gläubigern in Luxemburg und im Ausland bietet, werden in den folgenden Kapiteln dargestellt. Gegenwärtig sind die wichtigsten Verbriefungsgegenstände (AssetKlassen) Kundendarlehen, Hypotheken, notleidende Kredite, Automobildarlehen, Leasingforderungen, Handelsforderungen sowie Repackaging Deals oder strukturierte Investmentprodukte. Verbriefungsorganismen werden zuweilen im Rahmen von Immobilienstrukturen, im Bereich Private Equity oder Islamic Finance oder bei Hedgefondstransaktionen eingesetzt. Unter den bestehenden Verbriefungs organismen befinden sich per 2012-Q1 2011-Q4 2011-Q3 2011-Q2 2011-Q1 2010-Q4 2010-Q3 2010-Q2 2010-Q1 2009-Q4 2009-Q3 2009-Q2 2009-Q1 2008-Q4 2008-Q3 2008-Q2 2008-Q1 2007-Q4 2007-Q3 2007-Q2 2007-Q1 2006-Q4 2006-Q3 2006-Q2 2006-Q1 2005-Q4 71 2005-Q3 50 2005-Q2 2005-Q1 19 32 2004-Q4 7 2004-Q3 Seit dem Inkrafttreten des Luxemburger Verbriefungsgesetzes vom 22. März 2004 („Verbriefungsgesetz“) hat sich der luxemburgische Verbriefungsmarkt stark weiterentwickelt. Dabei hatte das internationale finanzielle Umfeld nur geringe Auswirkungen auf den Verbriefungsmarkt. Wie in der folgenden Abbildung dargestellt, bestanden Ende März 2012 mindestens 887 Verbriefungsorganismen in Luxemburg. Es gibt in Luxemburg jedoch auch andere Verbriefungstransaktionen, die keine Verbriefungsorganismen gemäß dem Verbriefungsgesetz nutzen. Diese Strukturen sind als „normale“ Handelsgesellschaften oder Spezialfonds eingerichtet. 30. Juni 2012 30 zugelassene Organismen; diese sind sämtlich als Aktiengesellschaft errichtet. Der Gesamtbetrag der am 31. Dezember 2011 von zugelassenen Verbriefungsorganismen verbrieften Vermögenswerte liegt bei rund EUR 14,4 Mrd. In nahezu allen Fällen haben die Verbriefungsgesellschaften mehrere Teilvermögen (compartments) gebildet. Die zugelassenen Verbriefungsgesellschaften weisen unterschiedliche Geschäftsmodelle auf, die sich unter drei Hauptstrukturen zusammenfassen lassen. Neben Repacking-Transaktionen – welche in Wertpapiere und Derivate investieren und Papiere ausgeben, deren Rendite von der Performance des verbrieften Portfolios abhängt – emittieren einige zugelassene Verbriefungsgesellschaften auch Zertifikate als Investmentprodukte für den Retail-Markt. Jedes Zertifikat wird gewöhnlich von einem Teilvermögen repräsentiert. Eine andere Struktur ist die Verbriefung von Finanzierungsprodukten kleiner und mittelständischer Unternehmen über den Kapitalmarkt. Die weitere Entwicklung des Verbriefungsgeschäfts in Luxemburg wird als positiv beurteilt. In den vergangenen Jahren wurden eine Reihe von Investmentprodukten von Verbriefungsgesellschaften eingerichtet, die Vermögenswerte aus Russland, Osteuropa und Deutschland aufweisen. 2.2 Definition der Verbriefung Verglichen mit der allgemeinen Definition einer Verbriefung als ein Finanzierungsprozess, bei dem ein Originator einen oder mehrere Vermögenswerte oder Risiken gegen Cash auf einen Verbriefungsorganismus überträgt, welcher wiederum durch die Ausgabe von Wertpapieren finanziert wird, die durch die übertragenen Vermögenswerte besichert sind und deren Erträge von diesen Vermögenswerten generiert werden, ist die Definition der „Verbriefung“ im Sinne des Luxemburger Verbriefungsgesetzes sehr weit gefasst. Als Verbriefung werden alle Geschäftsvorgänge bezeichnet, durch die ein Verbriefungsorganismus (direkt oder indirekt) die Risiken aus Forderungen, anderen Vermögenswerten oder aus Verpflichtungen, die von Dritten übernommen werden oder sich ganz oder teilweise aus Tätigkeiten Dritter ergeben, erwirbt oder übernimmt. Der Verbriefungsorganismus finanziert sich durch die Emission von Wertpapieren (Aktien, Schuldverschreibungen oder andere Wertpapiere), deren Wert oder Ertrag von den übernommenen Risiken abhängt. Im Sinne des Verbriefungsgesetzes sind Verbriefungsorganismen Einheiten, die die gesamte Verbriefung durchführen bzw. an einem derartigen Geschäft durch Übernahme aller oder eines Teils der verbrieften Risiken oder durch die Wertpapieremission, die die Finanzierung sicherstellen, beteiligt sind. Daraus folgt, dass das Verbriefungsgesetz sowohl auf Erwerbsgesellschaften, die ihre Tätigkeiten auf die Übernahme von zu verbriefenden Risiken oder Vermögenswerten beschränken, als auch auf emittierende Gesellschaften, die sich auf die Ausgabe von Wertpapieren spezialisieren, um die Finanzierung von Verbriefungstransaktionen zu decken, Anwendung findet. Um als Luxemburger Verbriefungsorganismus zu gelten, müssen die Verbriefungsorganismen lediglich in ihren Satzungen bzw. Verwaltungsreglements (für Fonds) explizit angeben, dass sie dem Verbriefungsgesetz unterliegen. Das Verbriefungsgesetz ermöglicht es, zahlreiche Arten von Vermögenswerten, wie beispielsweise Handelsforderungen, Hypothekendarlehen, Aktien sowie grundsätzlich alle materiellen oder immateriellen Vermögenswerte oder Aktivitäten mit einem hinreichend feststellbaren Wert oder vorhersehbaren künftigen Zahlungsströmen zu verbriefen. Diese verbrieften Vermögenswerte oder Risiken werden dann durch Namensoder Inhaberpapiere (z. B. Aktien, Schuldverschreibungen und Zertifikate) repräsentiert. Zur Kategorisierung einer Transaktion als Verbriefung wird im Verbriefungsgesetz weder auf die Art der verbrieften Vermögenswerte noch auf die Übertragungsmethode des Risikos, sondern vielmehr auf die Struktur der Transaktion und die Herkunft des Risikos, das Gegenstand der Verbriefung ist, eingegangen. Dies hat weitreichende Auswirkungen. Verbriefungstransaktionen können in allen Arten, wie in Teil 1 dieser Broschüre beschrieben, strukturiert werden. Dies bedeutet, dass eine Verbriefung sowohl durch die Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Vermögenswerten („True Sale“) oder durch die Übertragung der Ausfallrisiken der Vermögenswerte („synthetic“) als auch als langfristige Verbriefung oder als kurzfristiges „Commercial Paper“-Programm erfolgen kann. Die spezielle Art der Aktivität der Verbriefungsgesellschaft erfordert, dass die von einer Verbriefungsgesellschaft verbrieften Risiken ausschließlich aus Vermögenswerten, Forderungen oder Verpflichtungen, die von Dritten übernommen werden oder sich ganz oder teilweise aus Tätigkeiten Dritter ergeben, hervorgehen. Die Risiken können jedoch nicht von der Verbriefungsgesellschaft selbst erzeugt bzw. erhöht werden oder sich ganz oder teilweise aus einer unternehmerischen Aktivität der Verbriefungsgesellschaft ergeben. Mit Ausnahme der Verbriefungsgesellschaften, deren Zweck in der Verwaltung der Portfolios von finanziellen Vermögenswerten gemäß bestimmten Bedingungen besteht, wäre die Verwaltung von Forderungen, Vermögenswerten oder Tätigkeiten Dritter durch die Verbriefungsgesellschaft, die ein zusätzliches Risiko aufgrund der Tätigkeit der Verbriefungsgesellschaft schafft, neben dem Risiko im Zusammenhang mit dem Risiko, das sich aus Forderungen, Vermögenswerten oder Tätigkeiten ergibt, oder das Ziel verfolgt, zusätzliches Vermögen zu bilden oder die kommerzielle Entwicklung der Tätigkeiten von Verbriefungsgesellschaften zu fördern, nicht mit dem Verbriefungsgesetz vereinbar, obwohl die tatsächliche Verwaltung von Forderungen, Vermögenswerten oder Tätigkeiten an einen externen Dienstleister übertragen wurde. Die Aufgabe der Verbriefungsgesellschaft ist somit auf die Verwaltung der Finanzströme beschränkt, die an die Verbriefungstransaktion selbst und an das Prinzip des „vorsichtigen Kaufmanns“ der verbrieften Risiken gebunden ist. Hiervon ausgenommen ist jede Tätigkeit, die die Verbriefungsgesellschaft als Unternehmer einstufen könnte. Verbriefung in Luxemburg 19 Abbildung 8: Überblick über die verschiedenen Formen von Verbriefungsorganismen in Luxemburg Verbriefungsfonds (Miteigentum oder Treuhandvermögen) Originator Originator Verbriefungsgesellschaft Verbriefungsfonds Investoren = Aktionäre/Gesellschafter 20 PwC Luxembourg Investoren = Anteilseigner/ Treugeber Teilfonds Verbriefungsgesellschaft (S.A., S.à r.l., S.C.A., SCOSA) Vertragsbedingungen Die in diesem Abschnitt beschriebenen rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Aspekte zeigen zwei der Hauptmerkmale des Verbriefungsgesetzes: den hohen Grad an Flexibilität sowie den hohen Anlegerschutz. Eine Verbriefungsgesellschaft kann folgende Rechtsformen annehmen: Teilfonds 2.3 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen • „Société coopérative organisée comme une S.A.“ („SCOSA“, in Form einer Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft). Teilfonds • Besitz von Aktien und Fondsanteilen, sofern der Verbriefungsorganismus nicht aktiv in die Verwaltung derartiger Unternehmen eingreift und lediglich als Finanzinvestor agiert, der Interesse daran hat, Cashflows wie Dividenden usw. zu erhalten. • „Société en Commandite par Actions“ („SCA“, Kommanditgesellschaft auf Aktien); Anteilscheine • Repackaging-Strukturen bestehend aus der Einrichtung von Plattformen für strukturierte Produkte; • „Société à responsabilité limitée“ („S.à r.l.“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Teilvermögen • Erwerb von Waren und Ausstattung und Strukturierung, die mit Leasingtransaktionen vergleichbar ist; In Anlehnung an die luxemburgischen Vorschriften für Investmentfonds sieht das Verbriefungsgesetz Verbriefungsorganismen entweder in Form einer Kapitalgesellschaft oder eines von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Verbriefungsfonds, der entsprechenden Vertragsbedingungen unterliegt, vor. Abbildung 8 bietet einen Überblick über die Rechtsformen luxemburgischer Verbriefungsorganismen. Teilvermögen • Verbriefung bestehender Portfolios von teilweise aufgenommenen Krediten und von automatisch revolvierenden Krediten gemäß festgelegten Bedingungen, was jedoch nicht dazu führt, dass der Verbriefungsorganismus eine professionelle Kredittätigkeit im eigenen Namen ausübt; • „Société Anonyme“ („S.A.“, Aktiengesellschaft); Wertpapiere • Die Gewährung und nicht der Erwerb von Krediten auf dem Sekundärmarkt, sofern die Kreditbedingungen von Dritten verhandelt werden; 2.3.1 Rechtsformen von Verbriefungsorganismen Teilvermögen Somit gelten die folgenden Transaktionen auch als Verbriefungstransaktionen im Sinne des Verbriefungsgesetzes: Verwaltungsgesellschaft Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, sind die häufigsten Rechtsformen die der „Société Anonyme“ (Aktiengesellschaft) und der „Société à responsabilité limitée“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Sollen die emittierten Wertpapiere öffentlich vertrieben werden, kann dies nur über eine S.A. oder eine SCA erfolgen, da eine S.à r.l. keine Wertpapiere auf den Kapitalmarkt emittieren darf. Einer von vielen Marktteilnehmern oft erwähnter wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit, mehrere Teilvermögen innerhalb einer einzigen juristischen Einheit zu bilden. Dieses Konzept wurde aus der anerkannten Dachfondsstruktur übernommen. Damit mehrere Teilvermögen errichtet werden können, muss der Verwaltungsrat gemäß der Satzung der Verbriefungsgesellschaft dazu berechtigt werden, verschiedene Teilvermögen zu bilden. Somit würde jedes Teilvermögen einem gesonderten Teil der Vermögenswerte entsprechen, die von separaten Wertpapieren finanziert werden. Die Teilvermögen ermöglichen die getrennte Verwaltung eines Pools von Vermögenswerten und entsprechenden Verpflichtungen, so dass das Ergebnis bzw. die Entwicklung eines jeden Pools nicht durch die Risiken und Verpflichtungen anderer Teilvermögen beeinflusst wird. Jedes Teilvermögen kann einzeln liquidiert werden. Verbriefungsgesellschaften unterliegen keinen besonderen Mindestkapitalanforderungen. Somit hängt das Mindestkapital von der Rechtsform ab und beträgt EUR 12.500 für eine S.à r.l. und EUR 31.000 für eine S.A. Dieses Mindestkapital bezieht sich auf die gesamte juristische Einheit und nicht auf die einzelnen Teilvermögen. Ein Verbriefungsorganismus kann ebenfalls in rein vertraglicher Form als Verbriefungsfonds errichtet werden. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist jedoch berechtigt, Wertpapiere gemäß den Vertragsbedingungen auszugeben, die die Rechte der Investoren repräsentieren. Aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit können Verbriefungsfonds aus Miteigentümervermögen oder Treuhandvermögen gebildet werden. In beiden Fällen wird der Fonds von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die eine Rechtspersönlichkeit besitzt. Wie bei einer Verbriefungsgesellschaft kann das Fondsvermögen in mehrere Teilvermögen aufgespalten und einzeln liquidiert werden. Die Merkmale jedes Teilvermögens und die auf die einzelnen Teilvermögen anwendbaren Vorschriften können durch gesonderte Vertragsbedingungen festgelegt werden. Verbriefungsfonds unterliegen keinem Mindestkapital. Lediglich die Verwaltungsgesellschaft muss die Mindestkapitalanforderungen, die von der gewählten Rechtsform abhängig sind, erfüllen, welche EUR 12.500 für eine S.à r.l. und EUR 31.000 für eine S.A. betragen. 2.3.2 Beaufsichtigung der Verbriefungsorganismen Hinsichtlich der Zulassung und der Beaufsichtigung der Verbriefungsorganismen unterscheidet das Verbriefungsgesetz zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Organismen. Die zugelassenen Verbriefungsorganismen werden von der Luxemburger Kommission zur Beaufsichtigung des Finanzsektors („CSSF“) zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zugelassen und von dieser beaufsichtigt. Die CSSF muss insbesondere sicherstellen, dass diese Verbriefungsorganismen das Verbriefungsgesetz einhalten und ihre Pflichten erfüllen. Ein Verbriefungsorganismus unterliegt der obligatorischen Beaufsichtigung durch die CSSF, falls er fortlaufend Wertpapiere für die Öffentlichkeit emittiert. Bei diesen zwei Bedingungen („für die Öffentlichkeit“ und „fortlaufend“) handelt es sich um Bedingungen für den Verbriefungsorganismus, die kumuliert erfüllt sein müssen. Da weder im Verbriefungsgesetz noch in den Veröffentlichungen des Parlaments der Begriff „Öffentlichkeit“ erläutert wird, veröffentlichte die CSSF diesbezüglich klarstellende Kriterien. Unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ ist demnach Folgendes zu verstehen: • Emissionen an professionelle Kunden im Sinne des Anhangs II der MiFIDRichtlinie (2004/39/EG) stellen keine öffentlichen Platzierungen dar; • Emissionen, deren Nennwerte EUR 125.000 betragen oder überschreiten, gelten nicht als öffentliche Platzierungen; • die Notierung einer Emission auf einem geregelten oder alternativen Markt bedeutet nicht automatisch, dass die Emission als öffentliche Platzierung gilt; • Emissionen, die unabhängig von ihrem Nennwert als Privatplatzierungen vertrieben werden, werden nicht als öffentliche Platzierungen betrachtet. Die CSSF beurteilt von Fall zu Fall, ob die Emission anhand der Übermittlungsmethoden und der zum Vertrieb der Wertpapiere eingesetzten Techniken als eine Privatplatzierung zu betrachten ist. Allerdings stellt die Zeichnung von Wertpapieren durch einen institutionellen Investor oder einen Finanzintermediär mit dem Ziel der nachfolgenden Platzierung dieser Wertpapiere an die Öffentlichkeit eine öffentliche Platzierung dar. Es sei demnach darauf hingewiesen, dass Emissionen an professionelle Investoren und Privatplatzierungen nicht als öffentliche Platzierungen betrachtet werden. Verbriefung in Luxemburg 21 Die Definition des Begriffs „Öffentlichkeit“ im Bereich von Verbriefungen stimmt nicht mit der Definition des Gesetzes vom 10. Juli 2005 über Wertpapierprospekte überein, welches den Begriff „öffentliches Angebot“ beschreibt und dessen bestimmendes Kriterium der proaktive Ansatz der Angebotsunterbreitung und die Annahme eines spezifischen Angebots durch eine Bank ist. Der Begriff „fortlaufend“ ist nach Ansicht der CSSF dann erfüllt, wenn der Verbriefungsorganismus mehr als drei öffentliche Emissionen im Kalenderjahr getätigt hat. Ein Verbriefungsorganismus, der mindestens vier Emissionen im Jahr tätigt, unterliegt jedoch nicht der Beaufsichtigung durch die CSSF, wenn die Nennwerte der Emissionen EUR 125.000 überschreiten. Demnach kann eine einmalige Ausgabe von Wertpapieren sowie die Daueremission von Wertpapieren mit einem Nennwert über EUR 125.000 ohne vorherige Genehmigung der CSSF getätigt werden. Für Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen stellte die CSSF klar, dass die Anzahl der Emissionen pro Jahr auf der Ebene des Verbriefungsorganismus und nicht auf der Ebene der Teilvermögen zu bestimmen ist. Zulassung durch die CSSF Zulassung durch die CSSF bedeutet, dass die CSSF die Satzungen oder Vertragsbedingungen des Verbriefungsorganismus genehmigen und gegebenenfalls seine Verwaltungsgesellschaft zulassen muss. Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für bestehende Verbriefungsorganismen, die nicht zugelassen wurden, da sie nicht fortlaufend Wertpapiere für die Öffentlichkeit emittiert haben. 22 PwC Luxembourg Um die Genehmigung zu erteilen, muss die CSSF über die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Verbriefungsorganismus informiert werden. Im Falle einer Verwaltungsgesellschaft eines zugelassenen Verbriefungsfonds müssen ebenfalls die Namen der Aktionäre, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können, genannt werden. Es müssen mindestens drei Leitungsorgane in einer Verbriefungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft eines Verbriefungsfonds vertreten sein. Sie müssen zuverlässig sein und über angemessene Erfahrung und Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die CSSF akzeptiert auch, dass juristische Personen als Leitungsorgane agieren dürfen. In solchen Fällen bewertet die CSSF auf der Ebene der Vertreter der juristischen Personen die Kriterien im Hinblick auf Kompetenz und Ruf der Leitungsorgane. Die Verbriefungsgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Verbriefungsfonds müssen über eine angemessene Organisation und angemessene personelle und materielle Ressourcen zur ordnungsgemäßen und professionellen Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen. Die Strukturierung und Verwaltung von Vermögenswerten kann an andere Dienstleister, auch im Ausland, übertragen werden. In diesem Fall muss ein angemessenes Verfahren zum Informationsaustausch zwischen den übertragenen Funktionen und dem in Luxemburg ansässigen Verwaltungsorgan eingerichtet werden. Die Organisationsstruktur muss es dem externen Wirtschaftsprüfer und der CSSF ermöglichen, ihre Aufsichtstätigkeiten auszuüben. Ziel der von der CSSF ausgeübten aufsichtsrechtlichen Beaufsichtigung ist die Überprüfung, ob die zugelassenen Verbriefungsgesellschaften das Verbriefungsgesetz und ihre Vertragspflichten einhalten. Änderungen der Satzung der Verbriefungsgesellschaft, ihrer Verwaltungsorgane oder externen Wirtschaftsprüfer müssen der CSSF unverzüglich mitgeteilt werden und unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die CSSF. Jeder Führungswechsel bei der Verbriefungsgesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die CSSF. Ein weiteres Erfordernis für zugelassene Verbriefungsorganismen ist, dass ihre Vermögenswerte (Wertpapiere und liquide Mittel) von einem luxemburgischen Kreditinstitut zu verwahren sind. Für das Zulassungsverfahren sind dem Zulassungsantrag an die CSSF mindestens folgende Informationen beizufügen: • die Satzungen oder die Verwaltungsreglements des Verbriefungsorganismus bzw. ihre Entwürfe; • Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats des Verbriefungsorganismus oder seiner Verwaltungsgesellschaft sowie die Identität aller anderen Verwalter des Verbriefungsorganismus oder seiner Verwaltungsgesellschaft, ihr Lebenslauf sowie ein Auszug aus ihrem polizeilichen Führungszeugnis; • Identität der Aktionäre, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbriefungsorganismus oder seiner Verwaltungsgesellschaft und ihre Satzungen ausüben können; • Identität des Initiators und gegebenenfalls seiner Satzungen; • Informationen über das Kreditinstitut, das für die Verwahrung der Vermögenswerte zuständig ist; • Informationen über Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen des Verbriefungsorganismus; • die Verträge bzw. Vertragsentwürfe mit Dienstleistern; • Identität der externen Wirtschaftsprüfer; • Entwurfsdokumente betreffend die erste Wertpapieremission oder aktive Verbriefungsorganismen; • Verträge zur Wertpapieremission und sonstige Unterlagen zu bereits ausgegebenen Wertpapieren. Neben dem Zulassungsantrag kommt es immer häufiger vor, dass die CSSF eine Präsentation der beabsichtigten Verbriefungstransaktion vom Initiator anfordert. Nach Genehmigung werden die zugelassenen Verbriefungsorganismen von der CSSF in eine offizielle Liste eingetragen. Diese Eintragung gilt als Zulassung und wird dem Verbriefungsorganismus mitgeteilt. Die Liste und die vorgenommenen Änderungen werden auf Veranlassung der CSSF auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Fortlaufende Beaufsichtigung durch die CSSF Das Verbriefungsgesetz verleiht der CSSF die Befugnis, zugelassene Verbriefungsorganismen fortlaufend zu beaufsichtigen und umfassend alle Aspekte zu prüfen, die sich möglicherweise auf die Sicherheit der Investoren auswirken können. Zu diesem Zweck kann die CSSF jede gewünschte Information von dem zugelassenen Organismus anfordern. Bislang hat die CSSF noch kein spezielles Rundschreiben veröffentlicht, welches die Meldeerfordernisse festlegt. Bis zur Einführung eines standardisierten Meldewesens erhält jeder zugelassene Verbriefungsorganismus ein separates Schreiben, das die Meldeerfordernisse definiert. Das Meldewesen lässt sich in drei Kategorien einteilen. Die Halbjahres-Berichterstattung ist der CSSF innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Bezüglich des Dateiformats und der Übermittlung gibt es keine besonderen Anforderungen. Die folgenden Dokumente müssen der CSSF auf Ad-hoc-Basis übermittelt werden: Die dritte Kategorie des Meldewesens sind die jährlichen Meldungen, die aus dem geprüften Jahresabschluss und dem vom Wirtschaftsprüfer veröffentlichten Management Letter bestehen. • die endgültigen Emissionsdokumente jeder Wertpapieremission; • eine Kopie der von dem Verbriefungsorganismus für seine Investoren und Ratingagenturen erstellten Finanzinformationen, falls zutreffend; • Kopien des Jahresabschlusses und der vom externen Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Jahresabschlussprüfung erstellten Dokumente (einschließlich des Managements Letters, oder wenn kein Management Letter erstellt wurde, eine schriftliche Erklärung, in der der externe Wirtschaftsprüfer diesen Sachverhalt bestätigt). Auf halbjährlicher Basis sind der CSSF von den Verbriefungsorganismen Angaben zu Neuemissionen von Wertpapieren, ausstehenden Emissionen und Emissionen, die während des Berichtszeitraums zurückgenommen wurden, zu übermitteln. Zu jeder Emission ist der ausgegebene Nominalwert, eine Beschreibung der Verbriefungstransaktion, das Anlegerprofil und, gegebenenfalls, das entsprechende Teilvermögen zu melden. Zusätzlich sollte der halbjährliche Bericht eine kurze Beschreibung über die finanzielle Lage des Verbriefungsorganismus und insbesondere eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (falls zutreffend auf Teilvermögensebene) enthalten. Am Ende des Geschäftsjahres ist zudem ein Entwurf der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung beizufügen. Die CSSF kann zudem weitere Informationen verlangen oder Kontrollen vor Ort durchführen sowie alle Dokumente der Verbriefungsgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder des Kreditinstituts prüfen, die für die Verwahrung der Vermögenswerte der Verbriefungsgesellschaft zuständig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verbriefungsgesetzes mit den in den Satzungen, Verwaltungsreglements und Verträgen zur Wertpapieremission festgelegten Regelungen sowie die Richtigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen. Für Verbriefungsorganismen, die nur eine oder unregelmäßig Emissionen begeben oder Wertpapiere privat platzieren, gibt es keine Zulassungspflicht und somit keine aufsichtsrechtlichen Anforderungen. 2.3.3 Asset-Klassen (Verbriefungs gegenstände) Ein weiterer Aspekt der Flexibilität des Verbriefungsgesetzes sind die zahlreichen möglichen AssetKlassen, die sich für eine Verbriefung in Luxemburg eignen. Das Verbriefungsgesetz sieht hinsichtlich der verbrieften Vermögenswerte keine Beschränkungen vor. Während in früheren Entwicklungsphasen der Verbriefungsmarkt im Wesentlichen Vermögenswerte wie Kredite und Forderungen von Finanzinstituten, z. B. Hypothekarkredite, Kreditkartenforderungen und Verbriefung in Luxemburg 23 Studentendarlehen umfasste, beziehen sich die Verbriefungstransaktionen heutzutage auch auf materielle Vermögenswerte, wie beispielsweise Eisenbahnwagons, Diamanten und Champagner oder auf immaterielle Vermögenswerte wie geistiges Eigentum. Gemäß dem Luxemburger Verbriefungsgesetz können auch Risiken Gegenstand einer Verbriefung sein. Diese Risiken resultieren aus dem Besitz von beweglichen oder unbeweglichen, materiellen oder immateriellen Vermögenswerten. Ferner können diese Risiken auch aus der Übernahme der von Dritten eingegangenen Verpflichtungen resultieren oder mit den von Dritten ausgeübten Tätigkeiten insgesamt oder in Teilen verbunden sein. Der Verbriefungsorganismus kann diese Risiken übernehmen, indem er die Vermögenswerte erwirbt, die Verpflichtungen garantiert oder sich auf irgendeine andere Weise verpflichtet. 24 Abbildung 9: Asset-Klassen, die für eine Verbriefung in Frage kommen Keine Restriktionen Risiken Vermögenswerte Forderungen Hypothekendarlehen Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte Materielle Vermögenswerte Aktivitäten Dritter Künftige Forderungen des sogenannten „Trackers“ geprägt – Zertifikate, die direkt oder indirekt an den Indexwert oder an ein anderes Wertpapier gebunden sind. Nicht nur bereits bestehende Forderungen, sondern auch künftige Forderungen können an einen Verbriefungsorganismus abgetreten werden. Diese können sich aus einem bestehenden oder zukünftigen Vertrag ergeben, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie entstehen werden oder zu jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt als Bestandteil der Abtretung identifiziert werden können. Ferner können sie sich aus künftigen Forderungen aus zukünftigen Verträgen ergeben, sofern die Forderung zum Zeitpunkt der Veräußerung oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt ausreichend identifiziert werden kann. 2.3.4 Formen von Verbriefungstransaktionen Die durch Luxemburger Verbriefungsorganismen am häufigsten verbrieften Asset-Klassen sind derzeit Wertpapiere, Darlehen, Hypotheken, notleidende Kredite, Automobildarlehen, Leasingforderungen, Handels forderungen und Forderungen in Verbindung mit Immobilien. Die letzten Jahre waren durch die Entwicklung Wie im folgenden Schaubild dargestellt, kann eine Verbriefungstransaktion in Form einer Singularstruktur oder einer Dualstruktur gestaltet werden. Bei einer Singularstruktur erwirbt ein Verbriefungsorganismus die Vermögenswerte oder Risiken und emittiert die Wertpapiere, während PwC Luxembourg Verpflichtungen Dritter Verbriefungstransaktionen können die innewohnenden Risiken durch die in Teil 1 dargestellten Formen übertragen. Im Rahmen eines „echten“ Forderungsverkaufs („True Sale“) verkauft der Originator einen Pool von Vermögenswerten an einen Verbriefungsorganismus, wohingegen der Originator bei einer „synthetischen“ Transaktion das Kreditrisiko durch den Ankauf einer Reihe von Kreditderivaten eliminiert, ohne dass das Eigentum der zugrunde liegenden Vermögenswerte übertragen wird. bei einer Dualstruktur zwei oder mehr Organismen errichtet werden. Einige von ihnen sind als sogenannte „Ankauforganismen“ tätig, die die Vermögenswerte oder das Risiko erwerben. Sie werden durch Kredite eines „Emissionsorganismus“ finanziert, der Wertpapiere bzw. Schuldverschreibungen emittiert, deren Rückzahlung von der Rückzahlung der an den Ankauforganismen gewährten Darlehen abhängt. Diese Darlehen stellen wiederum das Risiko der Vermögenswerte der Ankauforganismen dar. Deren Rückzahlung ist von den Cashflows, die aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten generiert werden, abhängig. Bei einer Dualstruktur können die Ankauforganismen auch außerhalb Luxemburgs in den Ländern der Originatoren bzw. in Ländern, in denen die übertragenen Vermögenswerte bestehen, errichtet werden. Abbildung 10: Strukturen von Verbriefungstransaktionen Teilvermögen nicht notwendigerweise zur Liquidation der Gesellschaft. Singularstruktur Vermögenswerte Originator Cash Vermögenswerte Originator Cash Verbriefungsorganismus Wertpapiere Investoren Cash Dualstruktur Kredit Ankauforganismus Cash 2.3.5 Trennung eines Verbriefungsorganismus in Teilvermögen Die Trennung des Vermögens eines Verbriefungsorganismus in mehrere Teilvermögen, die bereits seit langem bei Luxemburger Investmentfonds regelmäßig Anwendung findet, unterstreicht ebenfalls die Flexibilität beim Aufsetzen von Verbriefungsstrukturen in Luxemburg. Die Möglichkeit der Trennung ist in der Satzung einer Verbriefungsgesellschaft oder in den Vertragsbedingungen eines Verbriefungsfonds anzugeben. Die Trennung in Teilvermögen bedeutet, dass die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Organismus in verschiedene Teilvermögen aufgespalten werden können, wobei jedes Teilvermögen als eigenständige Einheit behandelt wird und somit Emissionsorganismus Wertpapiere Investoren Cash die Durchführung unterschiedlicher Verbriefungstransaktionen (pro Teilvermögen) ermöglicht. Die Rechte der Investoren und Gläubiger sind auf die Risiken aus den Vermögenswerten des entsprechenden Teilvermögens beschränkt. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber Vermögenswerten, die anderen Teilvermögen zugeordnet wurden, wenn die Forderungen aus Wertpapieren, die sich im Besitz von Investoren befinden, nicht vollständig durch die Vermögenswerte des Teilvermögens, in das sie investiert haben, erfüllt wurden. Jedes Teilvermögen kann ohne negative Auswirkungen auf die anderen Teilvermögen einzeln liquidiert werden, d. h. ohne dass beispielsweise die Liquidation anderer Teilvermögen erforderlich wäre. Handelt es sich beim Verbriefungsorganismus um eine Gesellschaft, führt die Liquidation aller Abbildung 11: Trennung in Teilvermögen Ein Verbriefungsorganismus Eigenständige Einheiten kann aus mehreren Teilvermögen bestehen Teilvermögensliquidation ohne Gesamtliquidation Einzeliquidation Rechte der Investoren und Gläubiger Verschiedene Tranchen Ferner kann der Verbriefungsorganismus oder eines seiner Teilvermögen verschiedene Wertpapiertranchen emittieren, die verschiedene Wertansätze, Zinsen und Rückzahlungsbedingungen aufweisen. Eingeschränktes Rückgriffsrecht, Nachrangigkeit und Priorität der zwischen Investoren von Tranchen vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen können die Rechte und den Rang unter den Investoren und Gläubigern desselben Teilvermögens frei gestalten. Das ist jedoch nur der Fall, falls dies in den Satzungen, den Verwaltungsreglements oder dem Emissionsvertrag vorgesehen ist. Bei einer Dualstruktur, bei der der Ankauforganismus von dem Emissionsorganismus getrennt ist, können die Wertansätze, Zinsen und Rückzahlungsbedingungen der emittierten Wertpapiere auch von den Vermögenswerten und den Verpflichtungen der Ankauforganismen abhängig sein. 2.3.6 Liquidation Bei Fälligkeit der Verbriefungstransaktion und nach Tilgung aller Verbindlichkeiten wird der Verbriefungsorganismus gewöhnlich liquidiert, wenn er nicht für eine andere Transaktion verwendet wird. Die Definitionen „Liquidation“ und „Auflösung“ unterscheiden sich nur geringfügig voneinander. Bei der Auflösung handelt es sich um ein Rechtskonzept, das sich auf die offizielle Löschung eines Unternehmens bezieht. Sobald ein Unternehmen das Verfahren zur Auflösung abschließt, ist es keine juristische Einheit mehr. Liquidation bezieht sich auf die vollständige Veräußerung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Verbriefung in Luxemburg 25 Die Liquidation kann entweder freiwillig oder von Amts wegen erfolgen. Für die Liquidation eines Verbriefungsorganismus auf Freiwilligenbasis gibt es zwei unterschiedliche Verfahren: ein normales und ein vereinfachtes Verfahren (für Organismen mit einem Einzelaktionär). Die normale Liquidation ist in dem Gesetz über Handelsgesellschaften definiert, wohingegen es sich bei dem vereinfachten Verfahren um eine Verwaltungspraxis handelt. Im Rahmen eines normalen Liquidationsverfahrens wird die Entscheidung über die Liquidation von der außerordentlichen Versammlung der Gesellschafter getroffen. Diese außerordentliche Versammlung muss einen Liquidator ernennen, dessen Aufgabe darin besteht, eine ausführliche Liste der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Organismus zu erstellen, die Vermögenswerte zu veräußern, Schulden zu begleichen und gegebenenfalls den Restbetrag an die jeweiligen Parteien auszuschütten. Der Liquidator kann auch im Namen des Unternehmens Handlungen einleiten und vornehmen. Im Folgenden werden die verschiedenen Verfahrensschritte aufgezeigt: • Beschluss der außerordentlichen Versammlung der Gesellschafter, eine Liquidation vorzunehmen und Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren; • Veräußerung oder Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; • Bestellung eines Liquidationskommissars (Commissaire à la liquidation) durch die ordentliche Versammlung der Gesellschafter; • Erstellung des Berichts des Liquidationskommissars; • Abschluss der Liquidation durch die ordentliche Hauptversammlung; • Veröffentlichung der Auflösung. Die zweite Versammlung der Gesellschafter ernennt einen Liquidationskommissar, der „Réviseur d’entreprises agréé“ sein muss. Der Liquidationskommissar beaufsichtigt die vom Liquidator durchgeführte Arbeit und erstellt einen Bericht an die Gesellschafter. Bei der vereinfachten Liquidation handelt es sich um die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des liquidierten Organismus an den alleinigen Gesellschafter, der die Verantwortung für die Verbindlichkeiten übernimmt. Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte aufgeführt: • Veräußerung oder Übertragung der Vermögenswerte; • Aufstellung des Zwischenabschlusses; • Vereinbarung mit einem Notar; • Abschluss der Liquidation durch die ordentliche Versammlung der Gesellschafter bei Anwesenheit des Notars; • Veröffentlichung der Auflösung. • Aufstellung des Zwischenabschlusses; • Erstellung des Berichts des Liquidators; 26 PwC Luxembourg Gericht kann nach eigenem Ermessen auch die für die insolvenzbedingte Liquidation gültigen Bestimmungen für anwendbar erklären. Nach Abschluss der Liquidation legt der Liquidator dem Gericht einen Bericht über die Verwendung der Vermögenswerte der Gesellschaft vor und fügt diesem Nachweise bei. Das Gericht ernennt einen oder mehrere „Réviseurs d’entreprises agréés“ zur Prüfung der Dokumente. Erfolgt die Liquidation von Amts wegen, ernennt das Gericht einen Konkursrichter (juge-commissaire) und einen oder mehrere Liquidatoren und legt das Liquidationsverfahren fest. Das Im Rahmen einer Liquidation von Amts wegen verjähren alle gerichtlichen Klagen gegen die Liquidatoren, die als solche tätig sind, innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung des Abschlusses des Liquidationsverfahrens. Wird der Organismus von der CSSF beaufsichtigt, müssen die Liquidatoren von ihr zugelassen werden. Zudem müssen sie zuverlässig sein sowie über berufliche Qualifikationen verfügen. Die Liquidation unterliegt der Aufsicht durch die CSSF. Wie oben erwähnt, kann jedes Teilvermögen einer Verbriefungsgesellschaft einzeln liquidiert werden, ohne dass diese Liquidation zur Liquidation anderer Teilvermögen führt. Für die Liquidation eines Teilvermögens gibt es – neben einer formalen Genehmigung des Aufsichtsorgans der Verbriefungsgesellschaft – keine speziellen Anforderungen. Bei einem Verbriefungsfonds (und der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft) gibt es einen wesentlichen Unterschied. Da ein Verbriefungsfonds keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, besteht er nicht länger, sobald alle Teilvermögen liquidiert werden. 2.3.7 Hoher Anlegerschutz Da bei der Anlegerbasis keine Begrenzung besteht, können alle Investoren in einen Luxemburger Verbriefungsorganismus investieren. Einer der wichtigsten Aspekte des Verbriefungsgesetzes ist daher die Sicherstellung eines hohen Anlegerschutzes. Das Prinzip des Insolvenzschutzes trennt die verbrieften Vermögenswerte von jeglichen Insolvenzrisiken des Verbriefungsorganismus oder des Originators, der Dienstleister oder sonstiger beteiligter Parteien. Im Falle einer Insolvenz des Originators oder des Servicers, dem der Verbriefungsorganismus die Einsammlung der Cashflows aus den Vermögenswerten übertragen hat, sieht das Verbriefungsgesetz vor, dass der Verbriefungsorganismus berechtigt ist, die Eigentumsübertragung der verbrieften Vermögenswerte und alle anderen in seinem Namen vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens eingesammelten Beträge zu verlangen. Darüber hinaus lässt das Gesetz ausdrücklich anerkannte und durchsetzbare Vertragsbedingungen zu, die den Verbriefungsorganismus vor der Geltendmachung von Ansprüchen der beteiligten Parteien schützen und erhöht somit den Schutz des Verbriefungsorganismus: • Nachrangigkeitsklausel (subordination provision): Investoren und Gläubiger können ihre Zahlungsansprüche der Rückzahlung anderer Gläubiger oder Anleger nachrangig ausgestalten. Diese Klausel ist für die Tranchierung der Verbriefungstransaktion entscheidend. • Anspruchsverzichtsklausel (nonrecourse provision): Investoren und Gläubiger können auf die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche verzichten. Dies bedeutet zum Beispiel, dass sich Investoren gegebenenfalls bei fälligen, aber ausstehenden Zinsansprüchen einverstanden erklären, keine Klage anzustrengen und die Zahlung der Zinsen abzuwarten. • Konkursantragsverzichtsklausel (non-petition provision): Investoren und Gläubiger können auf ihr Recht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Verbriefungsorganismus verzichten. Diese Klausel schützt den Organismus vor Klagen einzelner Investoren, die beispielsweise Vorteile aus einem Insolvenzverfahren ziehen würden. Darüber hinaus sieht das Verbriefungsgesetz vor, dass die Vermögenswerte ausschließlich zur Erfüllung von Ansprüchen der Investoren von Verbriefungsorganismen bzw. der Investoren in ein Teilvermögen, wenn mehrere Teilvermögen gebildet wurden, sowie der Gläubiger, deren Ansprüche mit diesen Vermögenswerten verbunden sind, zur Verfügung stehen. Diese Trennung der Teilvermögen führt zu einem Insolvenzschutz der Teilvermögen untereinander. 2.3.8 Qualifizierte Dienstleister Die beiden im Folgenden aufgeführten Parteien fördern einerseits einen hohen Anlegerschutz, andererseits bieten sie den luxemburgischen Marktteilnehmern zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten. 2.3.8.1 Der treuhänderische Vertreter Der treuhänderische Vertreter ist ein Gewerbetreibender des Finanzsektors, der mit der Wahrung der Anleger- und Gläubigerinteressen betraut werden kann. In der Eigenschaft als treuhänderischer Vertreter und in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Trust und die Treuhandverträge kann dieser im Namen des Kunden alle Sicherheiten und Garantien eingehen, übernehmen, halten und ausüben sowie sicherstellen, dass die Verbriefungstransaktion vom Verbriefungsorganismus angemessen verwaltet wird. Der Umfang dieser Rechte und Befugnisse ist in einem Vertragsdokument festgelegt, das zwischen Investoren und Gläubigern abgeschlossen wird und deren Interessen der treuhänderische Vertreter verteidigen muss. Sobald und solange ein oder mehrere treuhänderische Vertreter ernannt wurden, werden den vertretenen Investoren und Gläubigern all ihre Einzelrechte entzogen. Die treuhänderischen Vertreter müssen von der CSSF zugelassen werden. Sie müssen ihren Sitz in Luxemburg haben und dürfen nur ihre Haupttätigkeit ausüben, es sei denn, die anderen Tätigkeiten werden lediglich ergänzend zur Haupttätigkeit ausgeübt und sind von untergeordneter Bedeutung. Als treuhänderischer Vertreter werden nur Kapitalgesellschaften zugelassen, deren Eigenkapital und Eigenmittel mindestens EUR 400.000 betragen. Derzeit ist in Luxemburg kein treuhänderischer Vertreter zugelassen, obwohl das Verbriefungsgesetz einen speziellen Rechtsrahmen für diese unabhängigen Gewerbetreibenden, die für die Vertretung der Interessen von Investoren zuständig sind, vorsieht. In der Praxis ernennen die Luxemburger Verbriefungsorganismen in der Regel Treuhänder, die ausländischem Recht unterliegen. 2.3.8.2 Die Depotbank Wie oben dargelegt, spielt die Depotbank eine wichtige Rolle im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Verbriefungsorganismus. Die Depotbank ist für die Verwahrung der Dokumentation verantwortlich, durch die das Bestehen verbriefter Vermögenswerte und Garantien dafür, dass diese Vermögenswerte in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren, Verbriefung in Luxemburg 27 die von einem Verbriefungsorganismus gehalten werden, im Sinne des Anlegerschutzes nach den bestmöglichen Kriterien verwahrt werden, nachgewiesen wird. Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren von einem Verbriefungsorganismus gehalten werden, im Sinne des Anlegerschutzes nach den bestmöglichen Kriterien verwahrt werden, verlangt das Verbriefungsgesetz von den zugelassenen Verbriefungsorganismen, diese liquiden Mittel und Wertpapiere von einem Kreditinstitut verwahren zu lassen, das in Luxemburg ansässig ist bzw. dort seinen eingetragenen Sitz hat. Da keine besondere Regelung in Bezug auf die Verwahrung der Vermögenswerte besteht, unterliegt die Depotbank eines zugelassenen Verbriefungsorganismus keiner Beaufsichtigung. Sie ist lediglich verpflichtet, die Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwahren. Pro Teilvermögen kann eine andere Depotbank bestimmt werden. Diese Anforderungen gelten nicht für nicht zugelassene Organismen. 2.4 Rechnungslegung 2.4.1 Allgemeine Grundsätze Das Verbriefungsgesetz selbst enthält „fast alle“ notwendigen Regelungen. „Fast alle“ bedeutet, dass es eine Ausnahme gibt – nämlich den Verweis auf andere Gesetze bezüglich der anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze. Gemäß dem Verbriefungsgesetz sind für Verbriefungsorganismen zwei Rechtsformen zulässig: eine Verbriefungsgesellschaft und ein Verbriefungsfonds. Die auf die Verbriefungsorganismen anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze richten sich nach deren Rechtsform. 28 PwC Luxembourg Unabhängig von der Rechtsform und den angenommenen Rechnungslegungsvorschriften müssen Verbriefungsorganismen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer („Réviseur d’entreprises agréé“) geprüft werden. Bei zugelassenen Verbriefungsorganismen müssen die unabhängigen Wirtschaftsprüfer von der CSSF zugelassen worden sein. 2.4.2 Rechnungslegung für Verbriefungsgesellschaften und für Verbriefungsfonds Ein von einer Verwaltungsgesellschaft und gemäß Verwaltungsreglement verwalteter Verbriefungsfonds unterliegt den auf Investmentfonds anwendbaren Rechnungslegungs- und Steuervorschriften im Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Daher findet die Bewertung eines Verbriefungsfonds in der Regel nach dem „mark-to-market“-Prinzip statt, sofern in den Verwaltungsreglements nichts anderes festgelegt ist. Verbriefungsorganismen in Form von Verbriefungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Teils II Kapitel II und IV des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 (im Folgenden „das Rechnungslegungsgesetz“) zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen, das die Rechnungslegungsvorschriften festlegt und „Luxembourg GAAP“ definiert. Am 10. Dezember 2010 hat die luxem burgische Regierung die europäische Richtlinie über den beizulegenden Zeitwert (Richtlinie 2001/65/EG) und die Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG) in die luxemburgische Gesetzgebung umgesetzt. Infolgedessen hat sich die Rechnungslegungslandschaft drastisch verändert. In Luxemburg gibt es nun neue Rechnungslegungsvorschriften, die einige Alternativen zu früheren Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung bieten. Demzufolge hat Luxemburg umfangreiche Änderungen in Form von Optionen im Rechnungslegungsgesetz eingeführt und bietet auf diese Weise mehr Flexibilität. Eine der größten Änderungen ist wohl die Einführung der Fair-Value-Option, die auf Finanzinstrumente und andere Kategorien von Vermögenswerten Anwendung findet, sowie die Möglichkeit, den Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards („IFRS“) aufstellen zu können. Somit haben Unternehmen nun die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften zu wählen. Dazu zählen (i) Luxembourg GAAP nach dem historischen Anschaffungskostenprinzip, (ii) Luxembourg GAAP nach dem Fair-Value-Prinzip oder (iii) IFRS (siehe auch Abbildung 12). Zusätzliche Informationen zu Rechnungslegungsvorschriften sind in unserer Broschüre „Handbook for the preparation of annual accounts under Luxembourg accounting framework“ beschrieben, die auf unserer Internetseite www.pwc.lu auch auf Deutsch verfügbar ist. Nach Luxembourg GAAP (historisches Anschaffungskostenprinzip) werden die Vermögenswerte einer Verbriefungsgesellschaft am Jahresende zu Anschaffungskosten oder zum niedrigeren Marktwert bewertet („Niederstwertprinzip“). Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus aufgrund höherer Marktwerte ist prinzipiell nicht zulässig. Jedoch könnte die Bewertung der Vermögenswerte zu Anschaffungskosten und die notwendige Bewertung der emittierten Wertpapiere zum Rückzahlungsbetrag auf der Passivseite zu einem Ausweis von unrealisierten Verlusten führen. Daher könnte die Anwendung des historischen Anschaffungskostenprinzips für den Jahresabschluss einer Verbriefungsgesellschaft dadurch, Abbildung 12: Flexibilität des Luxemburger Rechnungslegungsgesetzes SPV Verbriefungsgesellschaft Rechtsform? Verbriefungsfonds Rechungslegungsgesetz: Gesetz vom 19. Dezember 2002 Investmentgesetz: Gesetz vom 17. Dezember 2010 Lux GAAP Historische Kosten Lux GAAP mark-to-market Lux GAAP Fair Value-Option IFRS (in seltenen Fällen) IFRS (in seltenen Fällen) dass lediglich realisierte Gewinne berücksichtigt werden dürfen, zu Rechnungslegungsasymmetrien führen. Somit stellt sich die Frage, warum eine Verbriefungsgesellschaft und ein Verbriefungsfonds verschiedene Bewertungsprinzipien anwenden müssen, obwohl beide Formen für die gleichen Verbriefungstransaktionen verwendet werden können. Diese ungleiche Behandlung erscheint nicht sachgerecht, da es auch keinen Unterschied hinsichtlich der zulässigen Verbriefungsgegenstände gibt. Folglich und aufgrund der Tatsache, dass der Jahresabschluss einer Verbriefungsgesellschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln soll, scheint es angemessen zu sein, dass eine Verbriefungsgesellschaft ihre Vermögenswerte zum Marktwert bzw. zum wahrscheinlichen Realisationswert ausweist. Die Vorschriften in Artikel 26 Absatz (3) und (5) des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 unterstützen diese Sichtweise, in dem der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls erhöht wird. Demnach ist es zulässig, von den bestehenden Vorschriften abzuweichen, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nur durch symmetrischen Ausweis und Bewertung der Vermögenswerte und der zugehörigen emittierten Wertpapiere erreicht werden kann. Jedwede Abweichung muss im Anhang des Jahresabschlusses erwähnt und hinreichend erläutert werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage ist darzulegen. Infolgedessen dürfte die Anwendung der Marktbewertungsmethode für eine Verbriefungsgesellschaft, die für die Anwendung von Luxembourg GAAP nach dem historischen Anschaffungskostenprinzip optiert, ebenfalls als zulässig erachtet werden. Diese Bewertungsinkongruenzen (accounting mismatches) werden nun durch die neue Möglichkeit, die Luxembourg GAAP nach dem FairValue-Prinzip bietet, gemindert. Unternehmen können jetzt ihre Finanzinstrumente gemäß den IFRS, wie sie von der Europäischen Union angenommen wurden, bewerten. In diesem Fall sollte jedoch die Offenlegung den Anforderungen nach IFRS entsprechen. Die dritte Option besteht darin, dass eine Verbriefungsgesellschaft die Möglichkeit hat, ihren Jahresabschluss nach den IFRS, wie sie von der Europäischen Union angenommen wurden, aufzustellen und entsprechend von Kapitel II des Rechnungslegungsgesetzes abzuweichen. Verbriefungsgesellschaften machen aber aufgrund der umfangreichen Offenlegungspflichten nach IFRS und der damit verbundenen Verwaltungskosten nur selten von dieser Option Gebrauch. Wirtschaftlich betrachtet ist ein Verbriefungsfonds eher mit einer Verbriefungsgesellschaft als mit einem Investmentfonds vergleichbar. Da sich der Verweis auf das Investmentgesetz nur auf die Rechnungslegungs- und Steuerbestimmungen bezieht und nicht auf die Offenlegungspflichten, könnte ein Verbriefungsfonds die gleichen Regelungen wie eine Verbriefungsgesellschaft anwenden. Folglich sollten die für einen Investmentfonds geltenden Offenlegungspflichten, wie beispielsweise die Angabe über die Veränderung des Nettovermögens oder die explizite Darstellung des Portfolios, nicht für den Jahresabschluss eines Verbriefungsfonds gelten, obgleich es in einigen Fällen sinnvoll erscheinen könnte. 2.4.3 Lagebericht Eine Verbriefungsgesellschaft ist verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen, falls die Größen kriterien des Artikels 35 des Rechnungslegungsgesetzes überschritten werden (nicht kleine Unternehmen) oder falls ihre Wertpapiere auf einem geregelten Markt der EU notiert sind (unabhängig von ihrer Größe). Der Lagebericht muss alle wesentlichen Information über die Finanzlage enthalten, die die Rechte der Investoren möglicherweise beeinflussen könnten. Darüber hinaus muss im Lagebericht eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der internen Kontrollsysteme und Risikomanagementverfahren Verbriefung in Luxemburg 29 im Hinblick auf den Prozess der Finanzberichterstattung enthalten sein. 2.4.4 Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen Eine aus dem Bereich der Investmentfonds übernommene Luxemburger Besonderheit ist die Bildung von Teilvermögen innerhalb eines Verbriefungsorganismus, wobei jedes Teilvermögen einen separaten Teil der Vermögenswerte darstellt, der durch separate Wertpapieremissionen finanziert ist. Soweit die Rechnungslegung betroffen ist, bestätigte die CSSF, dass Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen ihren Jahresabschluss inklusive ihres Anhangs so aufzustellen haben, dass die Finanzdaten für jedes Teilvermögen deutlich ausgewiesen werden. Es ist jedoch möglich, den Anhang von mehreren Teilvermögen zusammenzufassen. Infolgedessen wird ein Verbriefungsorganismus mit mehreren Teilvermögen als ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften in einer rechtlichen Einheit betrachtet. Aufgrund der Ausweispflichten genügt für einen Verbriefungsorganismus mit mehreren Teilvermögen demnach die Offenlegung einer lediglich konsolidierten Bilanz sowie einer konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung nicht, da diese kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verbriefungsaktivitäten und finanziellen Lage des Verbriefungsorganismus vermittelt. Daher sind entweder für jedes Teilvermögen eine gesonderte Bilanz und eine gesonderte Gewinnund Verlustrechnung zusätzlich zum konsolidierten Finanzausweis zu erstellen, oder es sollte eine spezielle Anhangangabe hinzugefügt werden, welche die Teilvermögen-Struktur inklusive der Aktiva und Passiva sowie den Erträgen und Aufwendungen jedes Teilvermögens offenlegt. Im Anhang zu dieser Broschüre haben 30 PwC Luxembourg wir ein veranschaulichendes Beispiel eines Jahresabschlusses einer Verbriefungsgesellschaft beigefügt, einschließlich eines Beispiels, wie die Offenlegungsvorschriften für Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen erfüllt werden können. „revolving period“ zu erwerben, um anschließend aus den Geldeingängen die emittierten Wertpapiere zu bedienen. Um das Anlegerrisiko aufgrund der Neuinvestments zu minimieren, müssen diese Vermögenswerte bestimmte Anlagekriterien erfüllen. 2.4.5 Behandlung von Verlusten Das Risiko für die Investoren wird häufig durch eine entsprechende Strukturierung weiter reduziert. Dies wird typischerweise durch die Emission einer Kombination aus vorrangigen und nachrangigen Wertpapieren durch den Verbriefungsorganismus erreicht. Die Wertpapiere werden üblicherweise in verschiedenen Tranchen begeben, wobei jede einen unterschiedlichen Rang hinsichtlich der Verteilung der aus den Vermögenswerten generierten Zahlungsströme besitzt. Die aus dem Pool der Vermögenswerte generierten Zahlungsströme werden erst dazu verwendet, die Zahlungsverpflichtung der höchstrangigen Wertpapiertranchen zu erfüllen. Anschließend werden die übrigen Cashflows benutzt, um die nachrangigen Wertpapiere zu bedienen. Dieser als „Wasserfall“ bezeichnete Verteilungsprozess hat den Zweck, Verluste zuerst der nachrangigsten Tranche zuzuweisen. Aus Anlegerperspektive ist ein Verbriefungsorganismus insolvenzsicher. Ein solcher Insolvenzschutz gewährleistet hinreichende Sicherheit, dass die emittierten Wertpapiere durch einen Pool von Vermögenswerten besichert sind, welche rechtlich unter allen möglichen Umständen, einschließlich des Insolvenzfalls, vom Übertragenen getrennt werden. Demzufolge sollten die Vermögenswerte des Verbriefungsorganismus außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des Liquidators des Abtretenden liegen. Andererseits hängt die Werthaltigkeit der emittierten Wertpapiere vollständig von der Fähigkeit der Vermögenswerte ab, ausreichende Zahlungsströme zu generieren, da die Investoren üblicherweise keinen Regressanspruch gegenüber den Übertragenden der Vermögenswerte haben, falls diese geringere Zahlungsströme als ursprünglich erwartet generieren. Die Fähigkeit des Pools von Vermögenswerten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Investoren nachzukommen, wird in hohem Maße durch die projizierten Zahlungsströme unter verschiedenen Szenarien bestimmt. Diese Szenarien werden im Allgemeinen in den Prospekten aufgrund von Annahmen über Rückzahlungen und Kreditausfälle dargestellt. In einigen Strukturen werden die generierten Zahlungsströme dazu verwendet, neue Vermögenswerte vom Originator zu erwerben oder, im Fall von CDOs, auf dem Sekundärmarkt bis zum Ende der sogenannten Falls die Verluste bzw. Ausfälle der Vermögenswerte signifikant über den erwarteten liegen und zudem den Kaufabschlag überschreiten, tragen die Inhaber der emittierten Wertpapiere das Kreditausfallrisiko. Um im Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild darzustellen, sind diese Verluste dort entsprechend zu berücksichtigen. Daher ist bei den Vermögenswerten eine Wertberichtigung vorzunehmen, so dass die Vermögenswerte zum Abschlusstag mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt werden. Diese Wertberichtigung führt zu einem Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung. Wie oben beschrieben, wird dieser Verlust von den emittierten Wertpapieren getragen. Folglich reduziert sich der Rückzahlungsbetrag der Wertpapiere. Um dies entsprechend im Jahresabschluss abzubilden, ist eine Wertanpassung so vorzunehmen, dass die Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag mit ihren niedrigeren Rückzahlungsbeträgen angesetzt werden. Dies führt zu einem Ausweis eines unrealisierten Gewinns in der Gewinn- und Verlustrechnung und sollte dort als „equalisation provision“ bzw. „Verlustausgleich“ dargestellt werden. Infolgedessen wird die Nettoauswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung Null sein. Um ein besseres Verständnis zu gewährleisten, sollte im Anhang des Jahresabschlusses eine Beschreibung der verwendeten Bewertungsmethode zur Bestimmung von Wertminderungen oder Ausfällen angegeben werden. Zusätzlich sollte die Struktur des „Wasserfalls“ sowie dessen Ausnutzung im Anhang des Jahresabschlusses aufgeführt werden. In dem veranschaulichenden Beispiel im Anhang zu dieser Broschüre wird in Anmerkung 9 ein solches „Ausweisschema“ angegeben. 2.4.6 Technische Gewinne Da ein Verbriefungsorganismus normalerweise alle erhaltenen Zahlungsströme an die Investoren weiterverteilt, wird üblicherweise weder ein Gewinn noch ein Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Es kann jedoch in manchen Fällen vorkommen, dass die erwarteten Zahlungsströme, welche aus den Vermögenswerten generiert werden, höher sind, als der Betrag der ausgegebenen, noch ausstehenden Wertpapiere. Wenn beispielsweise im Falle von Handelsforderungen die tatsächliche Ausfallquote geringer als die erwartete Quote ist, wird der Jahresabschluss einen Gewinn für dieses Geschäftsjahr ausweisen. Des Weiteren kann ein Gewinn aus der Bewertung der Aktiva und Passiva oder auch aus der Anwendung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung entstehen. Dieser Grundsatz besagt, dass Zinserträge, die sich aus zinstragenden Vermögenswerten ergeben, während der Laufzeit abgegrenzt werden müssen und nicht im Zeitpunkt des Cashflows ergebniswirksam vereinnahmt werden. Dies würde dazu führen, dass der entstehende Gewinn im jeweiligen Geschäftsjahr zu versteuern wäre. Aufgrund der Tatsache, dass alle durch den Verbriefungsorganismus erhaltenen Zahlungsströme an die Investoren oder andere beteiligten Parteien weitergeleitet werden, aber nicht zwingend in der Periode, in der der Gewinn erzielt wird, vermittelt der Ausweis eines Gewinns kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage des Verbriefungsorganismus. Wie oben beschrieben, gibt es keine wirtschaftliche Grundlage für einen Gewinnausweis im entsprechenden Geschäftsjahr des Verbriefungsorganismus. Folglich kann solch ein Gewinn nur als eine Art „technischer Gewinn“ betrachtet werden. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrunds der Verbriefungstransaktion sollte der Verbriefungsorganismus in diesen Fällen zur Kompensation eine zusätzliche Verbindlichkeit eines periodenverschobenen Gewinnausweises einbuchen. Diese wird folglich zu weiteren Aufwendungen führen, die den entstandenen Gewinn ausgleichen. 2.4.7 Transparenz und Due Diligence von Vermögenswerten Zweifellos wurde der europäische Verbriefungsmarkt von der Finanzkrise getroffen, die wiederum aus dem Skandal des SubprimeHypothekenmarktes Mitte 2007 hervorging. Zu Anfang waren die Absichten noch gut. Die anfänglichen Verbriefungsstrukturen waren einfach, leicht verständlich und erwirtschafteten wettbewerbsfähige Renditen. Verbriefungsorganismen boten die Möglichkeit, Kapital zu beschaffen, zusätzliche Vermögenswerte zu generieren und zugunsten der Originatoren und Investoren Kreditkosten zu reduzieren. Paradoxerweise hat der Verbriefungsmarkt aufgrund seiner steigenden Effizienz den Weg für komplexere Verbriefungstechniken, verkürzte Fristen und das ständige Bemühen zur Steigerung des Verbriefungsvolumens geebnet. Die daraus resultierenden Auswirkungen dürften wohl jedem bekannt sein. Verbriefungsmarktteilnehmer müssen nun aus der Vergangenheit lernen und das Marktvertrauen sowie das Vertrauen der Investoren zurückgewinnen. Der Verbriefungsmarkt muss sein Ansehen wiederherstellen und die Transparenz der Verbriefungsorganismen mithilfe zuverlässiger und unabhängiger Informationen erhöhen, um es den Investoren zu ermöglichen, inhärente Risiken genauer zu analysieren und zu verstehen. Damit Investoren Risiken bewerten und demnach entsprechende Anlageentscheidungen treffen können, benötigen sie bessere, korrekte, vollständige und genaue Informationen. Darüber hinaus müssen die Verbriefungsmarktteilnehmer die Transparenz der Berichterstattung erhöhen und die Offenlegungspflichten Verbriefung in Luxemburg 31 durch eine regelmäßige und standardisierte Berichterstattung verschärfen, um den Bedürfnissen der Investoren, Aufsichtsbehörden und sonstiger Beteiligten gerecht zu werden. Nicht zuletzt wird die Rechenschaftspflicht aller Verbriefungs marktteilnehmer (d. h. Originatoren, Investoren, Aufsichtsbehörden und sonstige) durch solides Underwriting, angemessene Darstellung sowie Garantien zur Einhaltung der Bedingungen und Konditionen von Dokumenten und eine effektive Governance und Überwachung des gesamten Verbriefungsprozesses erhöht. Auf diese Weise wird ein angemessenes Gleichgewicht von Kosten, Risiken und Renditen geschaffen. Justizministerium beantragt werden und kommt lediglich von Fall zu Fall zur Anwendung. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach IFRS aufstellen und veröffentlichen, sind von der Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Rechnungsabschlusses nach SKR befreit. Weitere Informationen können Sie unserem Flash News und unserer auf Deutsch, Englisch und Französisch erschienenen Publikation „Der Standardkontenrahmen: ein Hilfsmittel für Luxemburg und seine Unternehmen“ entnehmen. Die luxemburgischen Behörden stellen jedem SKR unterliegenden Unternehmen frei, ob sie den SKR im Rahmen der täglichen Geschäftsführung verwenden möchten oder es vorziehen, ihren eigenen Kontenrahmen für interne Zwecke beizubehalten, solange sie ihren Rechnungsabschluss nach dem Format des SKR beim Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegen. Die Einführung des SKR hat einige Fragen zu den gegenwärtigen Praktiken für Verbriefungsorganismen in Luxemburg hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses aufgeworfen. Für Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen hat es sich bisher als vorteilhaft erwiesen, im Jahresabschluss sowohl eine konsolidierte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als auch zusätzlich eine gesonderte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Teilvermögen aufzuführen. Im Rahmen der Erstellung ihres Rechnungsabschlusses nach SKR werden Verbriefungsgesellschaften lediglich die konsolidierte Version der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigen und die verschiedenen Teilvermögen im Anhang des Jahresabschlusses offenlegen müssen. Darüber hinaus war es die bisher üblich, die Übernahme der Verluste durch die Investoren als Ansatz von unrealisierten Gewinnen als „Verlustausgleich“ zu verbuchen. Da ein solcher Posten im SKR nicht definiert ist, schlagen wir vor, diesen unter „Sonstige betriebliche Erträge“ und die Umkehrung unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen und diese Posten im Anhang des Jahresabschlusses näher zu erläutern. Daraus ergibt sich, dass jeder Verbriefungsorganismus, der unter das Verbriefungsgesetz fällt und von Somit werden die erwartenden Änderungen auf dem Verbriefungsmarkt der CSSF nicht zugelassen ist – wie alle anderen nicht beaufsichtigten hoffentlich nicht nur das Vertrauen der luxemburgischen Unternehmen – Investoren stärken, sondern auch die das Format nach SKR einzuhalten Nachfrage und Liquidität beleben. hat. In der Praxis kann man damit rechnen, dass dies den Großteil aller 2.5 Standardkontenrahmen Verbriefungsorganismen, die derzeit Die Großherzogliche Verordnung hat im dem Verbriefungsgesetz unterliegen, betreffen wird, da Ende Juni 2012 Juni 2009 den Standardkontenrahmen nur 30 Verbriefungsgesellschaften als („SKR“) in den Luxemburger Code zugelassene Organismen gelten. du Commerce eingeführt, in dem festgelegt ist, dass Unternehmen Trotz fehlender obligatorischer ihren Jahresabschluss nach SKR Übereinstimmung zwischen dem hinterlegen müssen. Der SKR muss Jahresabschluss und dem SKR sollten die von allen Unternehmen und Personen, Ersteller die in der Vorlage zur Erstellung die dem Rechnungslegungsgesetz der Kontensalden sowie der Bilanz zur Aufstellung und Hinterlegung und Gewinn- und Verlustrechnung ihres Jahresabschlusses unterliegen, verwendet werden. Demnach fallen alle entsprechend der eCDF vorgesehene Gliederung einhalten, es sei denn, Handelsgesellschaften, die nicht der diese Unternehmen veröffentlichen Aufsicht durch die CSSF oder der CAA unterliegen, in den Anwendungsbereich ihren gesetzlichen Jahresabschluss nach IFRS. Diese Ausnahmeregelung des SKR. dürfte sich nur geringfügig auf luxemburgische Verbriefungsorganismen Die in Artikel 27 des Rechnungs auswirken, wenn man bedenkt, dass legungsgesetzes vorgesehene es sich bei den aktuell geltenden Abweichung von der Verpflichtung, Rechnungslegungspraktiken um einen Rechnungsabschluss nach Luxembourg GAAP handelt. SKR zu hinterlegen, muss beim 32 PwC Luxembourg Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister Gemäß Artikel 75 des Rechnungslegungsgesetzes müssen alle in Luxemburg ansässigen Unternehmen ihren Jahresabschluss beim Handels- und Gesellschaftsregister in dem nach SKR vorgegebenen Format hinterlegen. Die Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2011 führte im Januar 2012 die Regelung ein, dass alle von Luxemburger Unternehmen aufgestellten gesetzlichen Jahresabschlüsse beim Handels- und Gesellschaftsregister in elektronischer Form hinterlegt werden müssen. Dies gilt für alle zugelassenen und nicht zugelassenen Unternehmen, die unter das luxemburgische Recht fallen. Somit findet die Regelung auf alle luxemburgischen Verbriefungsorganismen Anwendung. Das Verfahren zur Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handels- und Gesellschaftsregister in Papierform ist seit Inkrafttreten der Großherzoglichen Verordnung nicht mehr gestattet. Das neue Verfahren bezieht sich auch auf alle zum 31. Dezember 2011 noch nicht hinterlegten Jahresabschlüsse. Das Hinterlegungsverfahren gilt für alle relevanten Dokumente wie z. B (i) den Jahresabschluss, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang des Jahresabschlusses und sonstigen Finanzausweisen zusammensetzt, (ii) die Kontensalden nach SKR und (iii) alle anderen Dokumente (z. B. Lagebericht und Prüfungsbericht), die gleichermaßen zu hinterlegen sind. luxemburgischen Verwaltungen, insbesondere den Steuerbehörden und der STATEC zur Verfügung. Die anderen Informationen (Anhang des Jahresabschlusses, Prüfungsbericht etc.) werden in einem nicht strukturierten Format hinterlegt. Während strukturierte Informationen automatisch von der eCDF-Plattform beim Handels- und Gesellschaftsregister („RCS“) hinterlegt werden, wenn nach durchgeführten Systemkontrollen kein Fehler gemeldet wurde, erfolgt die Hinterlegung in elektronischer Form nicht strukturierter Dokumente manuell beim RCS. Für Unternehmen, die der Verpflichtung zur Hinterlegung der Kontensalden nach dem Format des SKR nicht unterliegen, findet nur die manuelle Hinterlegung in elektronischer Form auf der Internetseite des RCS Anwendung. Die wichtigsten Schritte des elektronischen Hinterlegungsverfahrens werden in Abbildung 13 dargestellt. Damit die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung Abbildung 13: Elektronisches Hinterlegungsverfahren Gesellschaft unterliegt weder SKR noch Konsolidierung Gesellschaft unterliegt SKR Bilanz Unternehmen, die der Verpflichtung zur Hinterlegung der Kontensalden nach dem Format des SKR unterliegen, müssen ein zweistufiges Verfahren anwenden. Ein Teil der in elektronischer Form hinterlegten Dokumente muss über eine spezielle eCDF-Plattform (www.eCDF.lu) digital verarbeitet werden. Diese Dokumente haben dann die Form von strukturierten elektronischen Dateien (für Kontensalden nach SKR, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung). Diese Informationen stehen den nicht abgelehnt werden, wird allen Unternehmen empfohlen, diese Unterlagen nach den spezifischen und vorgeschriebenen Vorlagen, die auf der eCDF-Plattform verfügbar sind, zu erstellen. Wie dies aus der Kommunikation des RCS klar hervorgeht, handelt es sich bei den eCDF-Vorlagen um offizielle Abschlüsse, die geprüft und vom Verwaltungsrat genehmigt werden müssen. Jede Abweichung von diesen eCDF-Vorlagen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses gilt als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften und wird vom RCS abgelehnt. In der Praxis empfehlen wir, die nach dem eCDF-Format erstellte Bilanz sowie die Gewinnund Verlustrechnung direkt in den Jahresabschluss zu integrieren. Anhang Gewinnund Verlustrechnung Lagebericht TB nach SKR-Format Prüfungsbericht Datencheck XML oder PDF/A Datentransfer eCDF-Plattform strukturierte Dokumente Jahresabschluss oder konsolidierter Abschluss PDF/A Datentransfer RCSL-Website Nicht strukturierte Dokumente Mémorial C Verbriefung in Luxemburg 33 2.6 Steuerneutralität Wie bereits in Teil 1 erwähnt, ist die Steuerneutralität einer der entscheidenden Erfolgsfaktoren einer Verbriefungstransaktion. Das luxemburgische Verbriefungsgesetz kann eine nahezu vollständige Steuerneutralität gewährleisten. Das folgende Schema zeigt die verschiedenen Steuern, die auf die beiden Verbriefungsformen Anwendung finden (siehe Abbildung 14). 2.6.1 Steuerliche Besonderheiten bei Verbriefungsgesellschaften Als Kapitalgesellschaften organisierte Verbriefungsorganismen unterliegen grundsätzlich unbeschränkt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer mit einem Gesamtsteuersatz von maximal 28,80 %. Die Besteuerung findet auf der Grundlage des steuerpflichtigen Jahresüberschusses statt. Gemäß dem Verbriefungsgesetz gelten Verpflichtungen einer Verbriefungsgesellschaft aus der Vergütung der Investoren für emittierte Schuldverschreibungen oder Aktien und anderer Gläubiger als Zinsen aus Verbindlichkeiten, selbst wenn sie als Vergütung auf Eigenkapital gezahlt wurden. Diese volle Abzugsfähigkeit führt somit im Regelfall zu einer sehr geringen steuerlichen Bemessungsgrundlage. Dennoch kann es wichtig sein, abhängig von der Art der Vermögensgegenstände sicherzustellen, dass die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar sind. In diesem 34 PwC Luxembourg Abbildung 14: Geltende Steuertypen für die zwei Verbriefungsformen Verbriefungsfonds Verbriefungsgesellschaft Gesellschaftsteuer Körperschaftsteuer Vermögensteuer Ausschüttungen MwSt. Liquidation Registrierung Steuerbehandlung wie OGAW Zusammenhang könnte es eine bedeutende Rolle spielen, die Zahlungsströme so zu gestalten, dass eine marktübliche Vergütungen des Verbriefungsorganismus verbleibt. Somit könnte eine nicht zugelassene Verbriefungsgesellschaft abhängig von dem Teil ihrer Vermögenswerte, die Finanzanlagen darstellen, der Mindestpauschalsteuer unterliegen. Ferner sind Verbriefungsgesellschaften in Luxemburg von der Vermögensteuer befreit. Die Frage, ob die Luxemburger Beteiligungsbefreiung auf eine Investition anwendbar ist, die in einer Verbriefungsgesellschaft getätigt wurde, ist nicht klar definiert. Deshalb sollte eine detaillierte Analyse durchgeführt werden, um die allgemeinen Strukturen zur Steuerbehandlung, die Verbriefungsorganismen aufzusetzen, sicherzustellen. Seit Januar 2010 sehen die luxemburgischen Steuerregelungen eine jährliche Mindestpauschalsteuer von EUR 1.500 (einschließlich 5 % Solidaritätszuschlag) vor, d. h. einen Gesamtbetrag von EUR 1.575. Diese Mindeststeuer gilt für jedes Unternehmen, das (i) der Körperschaftsteuer in Luxemburg unterliegt, (ii) einer Tätigkeit nachgeht, die keiner Genehmigung des Ministers oder der Aufsichtsbehörde bedarf und (iii) Finanzanlagen (d. h. Wertpapiere, Cash usw.) hält, die 90 % aller Vermögenswerte übersteigen. Wie bereits oben erwähnt, unterliegen Verbriefungsgesellschaften der Körperschaftsteuer und wenn sie nicht fortlaufend Wertpapiere für die Öffentlichkeit emittieren oder dies beabsichtigen, unterliegen sie nicht der Aufsicht der CSSF. Da Verbriefungsgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtige ansässige Gesellschaften sind, profitieren sie von den Luxemburger Doppelbesteuerungsabkommen und der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie. Derzeit hat Luxemburg die folgenden 64 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen; 22 Doppelbesteuerungs abkommen befinden sich noch in Verhandlung (*): Abbildung 15: Steuerliches Umfeld • Luxemburger Doppelbesteuerungsabkommen • 64 Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft • 22 Doppelbesteuerungsabkommen in Verhandlung (*) Afrika Amerika Asien Europa Ägypten* Argentinien* Armenien Neuseeland* Albanien* Malta Slowakei Marokko Barbados Aserbaidschan Oman* Belgien Mazedonien* Slowenien Mauritius Brasilien Bahrain Pakistan* Bulgarien Moldawien Spanien Seychellen* Kanada China Saudi-Arabien* Dänemark Monaco Tschech. Rep. Südafrika Mexiko Georgien Singapur Deutschland Montenegro* Türkei Tunesien Panama Hong Kong Sri Lanka* Estland Niederlande Ukraine* Trinidad und Tobago Indien Südkorea Finnland Norwegen Ungarn Uruguay* Indonesien Syrien* Frankreich Österreich Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten Israel Tadschikistan* Griechenland Polen Zypern* Japan Thailand Irland Portugal Kasachstan* Usbekistan Island Rumänien Katar Vereinigte Italien Russland Kroatien* San Marino Kuwait* Lettland Schweden Libanon* Liechtenstein Schweiz Malaysia Litauen Serbien* Arabische Emirate Kirgisistan* Vietnam Mongolei 2.6.2 Steuerliche Besonderheiten bei Verbriefungsfonds Die Verbriefungsfonds in Luxemburg werden wie Investmentfonds behandelt. Sie unterliegen weder der Körperschaftnoch der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu den meisten Investmentfonds sind Verbriefungsfonds jedoch von der Taxe d’abonnement befreit. 2.6.3 Gemeinsame steuerliche Aspekte Die Aktionäre der Verbriefungsgesellschaft oder die Anteilseigner von Verbriefungsfonds werden wie Gläubiger aus Schuldverschreibungen behandelt. Dividendenausschüttungen und Ausschüttungen auf Fondsanteile eines Verbriefungsorganismus sind von der Quellensteuer befreit. Zinszahlungen sind ebenfalls von der Quellensteuer befreit, unterliegen aber der europäischen Zinsrichtlinie. Am 8. Februar 2012 hat das US Treasury and Internal Revenue Services („IRS“) mehrere Verordnungen über die Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) verabschiedet. Der Zweck dieser Vorschriften besteht in der Bekämpfung der Steuerhinterziehung von USBürgern, die im Ausland Konten führen oder Anlagen halten. Diese Verordnung würde eine Dokumentation der Due Diligence, eine Identifikation von „US-Konten“ sowie Melde- und Einbehaltungspflichten der Foreign Financial Institutions („FFI“) einführen, die mit dem IRS eine Vereinbarung abschließen. Diejenigen FFI, die diese Vereinbarung nicht abschließen, würden einer Quellensteuer auf bestimmte Einnahmen aus USQuellen (insbesondere auf Zinsen, Dividenden und Bruttoerträge aus der Veräußerung von US-Wertpapieren) und ab Januar 2017 (Begriff einer durchlaufenden Zahlung (pass through payment) für zukünftige Leitfäden) möglicherweise auf einige Einnahmen aus Nicht-US-Quellen in Höhe von 30 % unterliegen. Verbriefungsorganismen könnten als FFI behandelt werden; von Verbriefungsorganismen begebene Verbindlichkeiten und Beteiligungen werden für Zwecke der FATCA in der Regel als „Finanzkonten“ (financial accounts) behandelt. Da es derzeit keine allgemeine Behandlung von Verbriefungs organismen gibt, empfehlen wir Ihnen, eine Studie zur Beurteilung möglicher Auswirkungen im Zusammenhang mit Ihrer eigentlichen Lage durchzuführen. Verbriefung in Luxemburg 35 2.6.4 Mehrwertsteuer 2.6.4.1Verbriefungsorganismen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes – Stellung Luxemburgs Am 29. Dezember 2006 hat die Steuerbehörde in Luxemburg die Verwaltungsanweisung Nr. 723 veröffentlicht, welche Konsequenzen für die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Investmentfonds und ähnlichen Organismen, einschließlich der Verbriefungsorganismen, nach sich zieht. Mit der Verwaltungsanweisung Nr. 723 sollte insbesondere der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „BBL“ Rechnung getragen werden und dabei die Interpretation der Mehrwertsteuerbehörde in Luxemburg hinsichtlich des steuerlichen Status von Organismen für gemeinsame Anlagen als Steuerpflichtige im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes klargestellt werden. In der Verwaltungsanweisung Nr. 723 geht die Mehrwertsteuerverwaltung von einem allgemeinen Ansatz für alle in Artikel 44.1 d) genannten Organismen des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes (d. h. Investmentfonds und ähnliche Organismen, einschließlich der Verbriefungsorganismen) aus. Gemäß der Verwaltungsanweisung Nr. 723 wird Verbriefungsorganismen grundsätzlich der Status als Steuerpflichtiger („Unternehmer“, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt) im Sinne der Mehrwertsteuer zugesprochen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Vorsteuer, die im Rahmen des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zum Abzug gebracht werden kann, da sie nur Geschäfte durchführen, die steuerbefreit sind. Als „steuerbefreiter Organismus“ müsste sich der Verbriefungsorganismus als Steuerpflichtiger registrieren, wenn 1. der Dienstleistungen von aus ländischen Dienstleistern bezieht, für die er die luxemburgische 36 PwC Luxembourg Mehrwertsteuer abführen muss (Reverse-Charge-Verfahren) und/ oder 2. der innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren für mehr als EUR 10.000 (ohne MwSt.) pro Jahr tätigt (d. h. wenn er Waren von Lieferanten aus der EU (Luxemburg ausgenommen) erwirbt, wo diese aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Luxemburg versendet werden). Im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Registrierung müsste der Verbriefungsorganismus eine Mehrwertsteuererklärung abgeben und bei bestimmten Aufwendungen eine nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer entrichten. Dabei müsste der Verbriefungsorganismus lediglich eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung einmal jährlich abgeben. Aufgrund der mehrwertsteuerlichen Registrierung wäre es dem Verbriefungsorganismus möglich, die luxemburgische Mehrwertsteuer zu entrichten und nicht die Mehrwertsteuer, die vom EU-Lieferanten zu einem höheren Satz berechnet wird. Darüber hinaus sieht das luxemburgische Mehrwertsteuergesetz eine Befreiung bestimmter im Zusammenhang mit der Verwaltung von Verbriefungsorganismen stehender Dienstleistungen vor (siehe 2.6.4.3). Demzufolge führt die mehrwertsteuerliche Registrierung häufig zu einer Optimierung der Kostenstruktur und gleichzeitig zu erheblichen Einsparungen der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbeträge. 2.6.4.2Verbriefungsorganismen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes – Ausnahmen Das Konzept des Status als Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuer ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU eindeutig definiert. Darunter fallen keine Personen, deren einzige Tätigkeit in der Verwaltung eines privaten Portfolios besteht, wie dies bei privaten Investoren (z. B. reine Holdinggesellschaften) der Fall wäre. Darüber hinaus könnte der Verbriefungsorganismus in bestimmten Fällen so angesehen werden, dass er Geschäfte durchführt, die von der Richtlinie oder vom luxemburgischen Mehrwertsteuergesetz nicht steuerbefreit sind. Der allgemeine Standpunkt, der von den luxemburgischen Behörden eingenommen wurde, ist daher in bestimmten Fällen umstritten, da er hauptsächlich von der Art der Anlage und dem vertraglichen Umfeld abhängt. Dies spiegelt sich durch die Tatsache wider, dass einige Verbriefungsorganismen, die sich unter dem „Normalverfahren“ registriert haben, steuerpflichtige Erträge aufführen und einen Teil der Vorsteuer zum Abzug bringen. Andere Verbriefungsorganismen greifen nicht auf das Reverse-Charge-Verfahren für die luxemburgische Mehrwertsteuer zurück und berechnen die ausländische Mehrwertsteuer auf ihre Betriebskosten. Die Analyse der Mehrwertsteuer wurde durch einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erschwert, insbesondere in der Rechtssache „MKG“ (Behandlung des Forderungskaufs und der Factoring-Dienstleistungen) und „GFKL“ (Erwerb von notleidenden Krediten). Eine detaillierte Analyse der Aktivitäten eines Verbriefungsorganismus sollte daher durchgeführt werden, um die Offenlegungsanforderungen bei der Mehrwertsteuer genau bestimmen zu können. 2.6.4.3 Steuerbefreiung der an Verbriefungsorganismen erbrachten Leistungen Gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Spezialfonds von der Mehrwertsteuer befreit. In Artikel 44.1 d) des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes werden die zugelassenen Fonds/Organismen aufgeführt. Darunter fallen auch Ver briefungsorganismen. Verwaltungs dienstleistungen, die an luxemburgische Verbriefungsorganismen erbracht werden, könnten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das Konzept der „Verwaltungsdienstleistungen“ ist jedoch nicht klar definiert, obwohl die Verwaltung von Investmentfonds vereinfacht wurde. Neben der Portfolioverwaltung können auch einige Verwaltungsdienstleistungen von der Steuerbefreiung profitieren. Im April 2010 haben die luxemburgischen Steuerbehörden die Verwaltungsanweisung Nr. 723bis („Verwaltungsanweisung Nr. 723bis“) herausgegeben, in der die Steuerbefreiung ausgegliederter Verwaltungsdienstleistungen für die Fondsverwaltung erläutert wird. Die Verwaltungsanweisung Nr. 723bis verweist auf einige Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Abbey National“. Damit ausgegliederte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sein können, müssen sie ein eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Spezialfonds spezifisch und wesentlich sein. In dieser Verwaltungsanweisung fügen die Steuerbehörden hinzu, dass wenn eine einzige Dienstleistung ausgegliedert wird, die Steuerbefreiung grundsätzlich keine Anwendung findet. Bislang kam die Steuerbefreiung in Luxemburg häufig zur Anwendung. Jedoch sollte die an Verbriefungsorganismen erbrachte Leistung genau analysiert werden. Die Dokumentation, Dienstleistungsverträge und Rechnungen sollten geprüft werden, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Steuerbefreiung Anwendung finden können. Dies ist insbesondere für Dienstleistungen wie Originierung, Asset Servicing, Asset Management, Calculation und Report, Bewertung etc. von Bedeutung. Bei ordnungsgemäßer Strukturierung könnte ein luxemburgischer Verbriefungsorganismus den Betrag der nicht erstattungspflichtigen Mehrwertsteuer sowie die Betriebskosten wesentlich reduzieren. Einige gegenwärtig beim Europäischen Gerichtshof anhängigen wichtigen Rechtssachen sollten aufmerksam verfolgt werden. Dazu zählen insbesondere die Rechtssachen „GFBK“ und „Deutsche Bank“, bei denen das Gericht über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsleistungen, die an Kunden (ausgenommen Fonds) erbracht werden, entscheiden muss. Über diese Rechtssachen wird 2012 entschieden. 2.7 Zusammenfassung und Beispiele Wie oben beschrieben, bietet das Luxemburger Verbriefungsgesetz attraktive rechtliche Rahmenbedingungen für den Aufbau funktionsfähiger Verbriefungsstrukturen in Luxemburg zu angemessenen Kosten. Die Entwicklung des Verbriefungsmarktes in Luxemburg in den vergangenen Jahren bestätigt dies. Die Hauptmerkmale, die das Verbriefungsgesetz in der Praxis attraktiv machen, werden im Folgenden zusammengefasst: • Hohe Flexibilität bei der Errichtung von Verbriefungsorganismen bezüglich Kosten und Struktur; • Rechtssicherheit; • Umfassende Mechanismen zum Insolvenzschutz; • Qualifizierte Dienstleister in Luxemburg; • Steuerneutralität. Diese hohe Flexibilität ist unter anderem das Ergebnis einer eingehenden Beobachtung der verschiedenen Verbriefungstransaktionen, die auf dem Luxemburger Markt seit der Einführung des Verbriefungsgesetzes durchgeführt wurden. Neben der attraktiven rechtlichen Rahmenbedingungen des Verbriefungsgesetzes bietet der Luxemburger Markt einige „weiche“ Faktoren, die nicht unterschätzt werden sollten: • Hohes Maß an Expertise der Marktteilnehmer (Banken, unternehmensnahe Dienstleister, Wirtschaftsprüfer etc.); • Zahlreiche Marktteilnehmer, die sich bereits in Luxemburg befinden; • Liberale Tradition im Sinne von mehr Flexibilität, verglichen mit anderen europäischen Ländern sowie • Nähe und Zugang der Aufsichtsbehörde (insbesondere für zugelassene Verbriefungsorganismen). Am Ende dieses Teils 2, welcher das Luxemburger Verbriefungsgesetz vorstellte, zeigen wir nun noch einige typische Beispiele von Luxemburger Verbriefungsorganismen auf. Verbriefung für die Emission von Zertifikaten für Privatkunden Eine andere typische luxemburgische Verbriefungsstruktur – insbesondere für zugelassene Verbriefungsgesellschaften – die die Möglichkeit der Gründung verschiedener unabhängiger Teilvermögen unter einer juristischen Einheit nutzt, ist ein Verbriefung in Luxemburg 37 Vehikel, das Zertifikate emittiert, deren Wertentwicklung von verschiedenen Basiswerten, wie der Zinssatzentwicklung, dem Wachstum eines speziellen Markts, der Performance von Fonds oder Industriesektoren etc. abhängt. Um solche Zertifikate zu strukturieren, kauft jedes Teilvermögen einen als Sicherheit dienenden Vermögenswert mit einem ausgezeichneten Rating, z. B. einen Pfandbrief, eine Staatsanleihe oder Bargeld, die im Allgemeinen einfache Zinszahlungen generieren. Dann schließt die Verbriefungsgesellschaft für jedes Teilvermögen eine OTC-SwapVereinbarung ab, um die Zinsen aus dem Schuldtitel gegen die performanceabhängige Zahlung aus dem Underlying der ausgegebenen Wertpapiere zu tauschen. Die Struktur wird in Abbildung 16 aufgezeigt. Abbildung 16: Verbriefungen für die Emission von Zertifikaten von Privatkunden Verbriefungsgesellschaft Asset A + Swap A Wertpapiere Erwerb Asset B + Swap B Teilvermögen 1 Wertpapier A Teilvermögen 2 Wertpapier B .. . .. . .. . Teilvermögen N Asset Pool N Wertpapier N Cash Cash NPL-Verbriefung Abbildung 17: Verbriefung von NPL Ein weiteres typisches Beispiel stellt die Verbriefung von notleidenden Krediten (Non-Performing Loans, „NPL“) dar. In diesem Fall erwirbt der Verbriefungsorganismus von mehreren Banken Portfolios notleidender Kredite, die diese mit einem hohen Abschlag veräußern. Der Forderungseinzug erfolgt in der Regel durch einen fachkundigen Servicer, der Erfahrung auf dem Gebiet der Schuldeneintreibung notleidender Kredite mitbringt. Meist erhält der Servicer einen Teil der eingesammelten Barsummen als Vergütung und der Verbriefungsorganismus erhält die restlichen Beträge. Zur Finanzierung des Kaufs emittiert die Verbriefungsgesellschaft Wertpapiere mit eingeschränktem Rückgriffsrecht. Die Rendite der ausgegebenen Wertpapiere hängt von der Kreditwürdigkeit der zugrunde liegenden Darlehen sowie von der 38 PwC Luxembourg Verbriefung von NPL Einsammlung von NPL Bank A: NPL-Portfolio Spezialisierter Servicer Erwerb Bank B: NPL-Portfolio Bank C: NPL-Portfolio Cash Fähigkeit des Servicers ab, die ausstehenden Beträge einzusammeln. Da notleidende Kredite (NPL) zu hohen Abschlägen erworben werden, erwarten die Investoren, dass die eingesammelten Beträge höher als die Anschaffungskosten ausfallen werden. Abbildung 17 zeigt die entsprechende Struktur. Verbriefungs gesellschaft Wertpapiere Investoren Cash Abbildung 18: Verbriefung von Leasingforderungen Leasinggesellschaft Erwerb von Leasingforderungen Cash Verbriefung von Leasingforderungen Ein gelungenes Beispiel ist auch die Verbriefung von Leasingforderungen. Führende Automobil- und Nutzfahrzeughersteller haben in Luxemburg Strukturen errichtet, die Forderungen an ihre Leasingoder Finanzierungsgesellschaften verbriefen. In diesen Fällen erwirbt der luxemburgische Verbriefungsorganismus Leasingforderungen oder Verbriefungsgesellschaft Senior-Wertpapiere (Senior Notes) Junior-Wertpapiere (Senior Notes) Automobildarlehen von einer konzerneigenen Leasinggesellschaft oder Bank und finanziert den Kauf durch die Emission von Wertpapieren, die in der Regel auf einem geregelten Markt notiert sind. Diese Wertpapiere werden in Tranchen aufgeteilt, um Investoren das geforderte Risiko-/Renditeprofil zu bieten. Die Kundenbeziehung sowie die Einziehung der Forderung verbleiben beim Originator. Die dazugehörige Struktur findet sich in Abbildung 18. Bei der Verbriefung von notleidenden Krediten („NPL“) erwirbt der Verbriefungsorganismus von mehreren Banken Portfolios notleidender Kredite, die diese mit einem hohen Abschlag veräußern. Verbriefung in Luxemburg 39 3 Sonstige Aspekte 40 PwC Luxembourg 3.1 Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche Die rechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden zunehmend strenger und waren in den vergangenen Jahren immer wieder Thema im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Rahmen, die für Finanzzentren und Finanzinstitute bestehen. Ein Ende dieses Trends ist nicht abzusehen und aufsichtsrechtliche Risiken und Reputationsrisiken haben für eine wachsende Anzahl von Verwaltungsräten eine vorrangige Bedeutung erlangt. In den letzten Jahren wurden die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus verstärkt und damit die Vorschriften, welche den Finanzsektor davor schützen sollen. Vor diesem Hintergrund ist das zweimal geänderte Gesetz vom 12. November 2004 sowie das Rundschreiben CSSF 08/387 (mit den Änderungen durch das Rundschreiben CSSF 10/476) zu sehen, welches stimmig innerhalb eines einzigen Rundschreibens alle diesbezüglichen Richtlinien und Anweisungen zum besseren Verständnis der bereits existierenden Regelungen zusammenfasst. Alle Gewerbetreibenden des Finanzsektors sind von diesen Gesetzen betroffen, so zum Beispiel Versicherungsunternehmen, Notare, Prüfungsgesellschaften, Kasinos, Rechtsanwaltskanzleien, Immobilienmakler, Steuer-und Finanzberater sowie Händler von hochwertigen Luxusgütern. Mit der letzten Änderung (27.10.2010) des Gesetzes vom 12. November 2004 wurde der Anwendungsbereich auch auf Verbriefungsorganismen ausgedehnt. Dies gilt allerdings nur für Verbriefungsorganismen, die gegenüber Unternehmen und Treuhandgesellschaften als Dienstleister auftreten. Alle sonstigen Verbriefungsorganismen fallen somit nicht in den Anwendungs bereich des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004. In der Praxis bieten die Luxemburger Verbriefungsorganismen solche Dienstleistungen meist nicht an, sondern nutzen die Dienstleistungen anderer Dienstleister und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich. Firmensitz eine Drittadresse angegeben haben und welche gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 1999 einen Domizilierungsvertrag mit einem Domizilgewährer abschließen müssen. Vor dem Hintergrund des Rundschreibens CSSF 01/29, das einen Mindestumfang an Informationen in solchen Domizilierungsverträgen vorschreibt, ist der Domizilgewährer dafür verantwortlich, die Verwaltungsratsmitglieder, Anteilseigner und die dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, Transaktionen zu überwachen und die Namen der dabei identifizierten Personen mit den Negativlisten („Blacklists“) abzugleichen. Im Gegensatz dazu müssen jedoch viele Dienstleister von Verbriefungsorganismen, wie zum Beispiel Domizilgewährer, Zahlstellen und Abschlussprüfer, die AntiGeldwäschebestimmungen befolgen und wirtschaftlich Berechtigte dieser Verbriefungsorganismen identifizieren, Geschäftsbeziehungen analysieren sowie die Herkunft von Geldern nachvollziehen. Als Beispiel seien hier diejenigen Gesellschaften genannt, die als ihren registrierten Verbriefung in Luxemburg 41 Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten eines typischen Verbriefungsorganismus? Normalerweise werden Verbriefungsorganismen nur mit dem erforderlichen Mindestkapital ausgestattet, welches typischerweise von Stiftungen, wie beispielsweise „charitable trusts“ oder niederländischen „Stichtings“, eingebracht wird. Hierbei liegt es auf der Hand, dass diese Unternehmen nicht die wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte oder der Zahlungsströme des Verbriefungsorganismus sind. Die wirtschaftlich Berechtigten einer Verbriefungstransaktion sind meist diejenigen Anleger, die das Kapital zum Erwerb der Vermögenswerte bereitstellen, für das sie im Gegenzug Wertpapiere erhalten, deren Zinsund Tilgungszahlungen aus den Zahlungsrückflüssen eben dieser erworbenen Vermögenswerte erwirtschaftet werden, und die alleine die Chancen und Risiken aus dieser Transaktion tragen müssen. Die Zahlstelle ist in der Regel für die Weiterleitung der Zahlungsrückflüsse an die Investoren verantwortlich. Bei vielen Transaktionen übernimmt hierbei eine Depotbank die Aufgabe, die Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, an den Verbriefungsorganismus weiterzuleiten. Diese Dienstleister sind typischerweise Kreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine Finanzaufsichtsbehörde unterliegen oder – wenn sie in einem mit Luxemburg vergleichbaren Land ansässig sind – Identifizierungsverpflichtungen übernehmen müssen, die den Anforderungen der Luxemburger AntiGeldwäschebestimmungen entsprechen. Abbildung 19 zeigt den Cashflow einer typischen Verbriefungstransaktion. 3.2 IFRS – Aspekte der Rechnungslegung und Konsolidierung für den Originator und die Zweckgesellschaft 3.2.1 Einleitung Fragen bezüglich der Bilanzierung von ABS-Transaktionen sind nicht zuletzt wegen der Einführung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in der Europäischen Union entstanden. Abbildung 19: Cashflow einer typischen Verbriefungstransaktion Aktionäre: Stiftung Vermögensgegenstände Erträge Erwerb Verbriefungsorganismus Zinsen & Kapital Zeichnung von Anteilen („Funding”) Zahlungsströme Zahlstelle 42 PwC Luxembourg Investoren „wirtschaftlich Berechtigte” Kernfragen für den Originator sind die eventuelle Konsolidierung der initiierten Zweckgesellschaft sowie der Ansatz bzw. die Ausbuchung von verbrieften Vermögenswerten. Auch für die Investoren kann eine Konsolidierung der Zweckgesellschaft unter IFRS in Frage kommen. Im Folgenden sollen zunächst die Kernfragen bei Verbriefungen im Bereich internationale Rechnungslegung und Konsolidierung (insbesondere Vorschriften zur Ausbuchung von Vermögenswerten) aus Sicht des Originators und der Zweckgesellschaft betrachtet werden. Die Vorschriften für die Ausbuchung von Finanzinstrumenten sind in IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ definiert. Zu den Neuerungen in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften siehe Kapitel 3.2.3. Die Regeln der Ausbuchung werden in der nebenstehenden Abbildung zusammengefasst dargestellt: Eine der wichtigsten Besonderheiten der Vorschriften zur Ausbuchung besteht darin, dass die Untersuchung der Frage, ob der finanzielle Vermögenswert auszubuchen ist, auf konsolidierter Ebene zu erfolgen hat. Aus diesem Grund muss in einem ersten Schritt zunächst der Konsolidierungskreis ermittelt werden. Abbildung 20: Vorschriften zur Ausbuchung Schritt 1: Konsolidierung der Zweckgesellschaft („SPV“) Konsolidierung aller Tochtergesellschaften (einschließlich SPVs) SCHRITT 1 Beurteilung, ob die folgenden Ausbuchungsgrundsätze auf einen Teil oder den gesamten Vermögenswert (oder Gruppe von Vermögenswerten) anzuwenden sind SCHRITT 2 Sind die Rechte der Cashflows am Vermögenswert ausgelaufen? SCHRITT 3 JA Vermögenswert ausbuchen NEIN Hat das Unternehmen seine Rechte auf Bezug von Cashflows aus dem Vermögen übertragen? SCHRITT 4 NEIN Hat das Unternehmen eine Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows aus dem Vermögen übertragen? NEIN Der Vermögenswert wird weiterhin angesetzt JA Hat das Unternehmen im Wesentlichen alle Kisken und Chancen übertragen? SCHRITT 5 JA Ausbuchung des Vermögenswertes JA Der Vermögenswert wird weiter erfasst NEIN Ausbuchung des Vermögenswertes NEIN Hat das Unternehmen im Wesentlichen alle Kisken und Chancen zurückbehalten? NEIN Hat das Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten? JA Der Vermögenswert wird in dem Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens weiter erfasst (Continuing Involvement) Die Konsolidierungsvorschriften nach IFRS sind in IAS 27 „Konzernund separate Einzelabschlüsse nach IFRS“ und SIC 12 „Konsolidierung – Zweckgesellschaften“ definiert. Ein Konzernabschluss schließt gemäß IAS 27.12 sämtliche Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ein. Daher muss zunächst festgestellt werden, ob die Zweckgesellschaft in einer Verbriefungstransaktion als Tochterunternehmen in einem Konzernabschluss des Originators zu berücksichtigen ist. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird. Beherrschung ist definiert als die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens mit dem Ziel zu bestimmen, aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. IAS 27.13 schreibt vor: „Eine Beherrschung wird dann angenommen, wenn das Mutterunternehmen entweder direkt oder indirekt über Tochterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen verfügt; dies gilt nicht, wenn sich in außergewöhnlichen Umständen eindeutig nachweisen lässt, dass ein derartiger Besitz keine Beherrschung begründet. Eine Beherrschung liegt ebenfalls vor, wenn das Mutterunternehmen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Stimmrechte an einem Unternehmen hält, gleichzeitig aber die Möglichkeit hat, • kraft einer mit anderen Anteilseignern abgeschlossenen Vereinbarung über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen; Verbriefung in Luxemburg 43 • gemäß einer Satzung oder einer Vereinbarung die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens zu bestimmen; • die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen oder abzuberufen, wobei die Verfügungsgewalt über das andere Unternehmen bei diesen Organen liegt; oder • die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen der Geschäftsführungsund/oder Aufsichtsorgane oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums zu bestimmen, wobei die Verfügungs gewalt über das andere Unternehmen bei diesen Organen liegt.“ Bei vielen Verbriefungen wird jedoch keines der oben genannten Kriterien erfüllt sein, da die Zweckgesellschaft normalerweise vom Originator rechtlich getrennt ist und die vertraglichen Verein barungen keines der oben erwähnten Kriterien der Beherrschung erfüllt. Zusätzlich zu IAS 27 enthält SIC-12 ergänzende Entscheidungshilfen bezüglich der möglichen Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften. Während der Fokus in IAS 27 eher auf den rechtlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen liegt, stellt SIC-12 bei der Frage, ob eine Zweckgesellschaft von einem anderen Unternehmen beherrscht wird, stärker auf die wirtschaftliche Betrachtung der Beziehungen zwischen einem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft ab. Folgende Umstände können auf ein Verhältnis hinweisen, bei dem ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft beherrscht: a) Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zu Gunsten des Unternehmens entsprechend seiner besonderen Geschäftsbedürfnisse geführt, so dass das Unternehmen 44 PwC Luxembourg Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zieht; b) Bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das Unternehmen über die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zu ziehen, oder das Unternehmen hat durch die Einrichtung eines „Autopilot“-Mechanismus diese Entscheidungsmacht delegiert; c) Bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das Unternehmen über das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der Zweckgesellschaft zu ziehen, und ist deshalb unter Umständen Risiken ausgesetzt, die mit der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft verbunden sind; oder Folglich muss im Rahmen des Konzernabschlusses eines Originators, der Vermögenswerte verbrieft hat, die Konsolidierungspflicht anhand von IAS 27 und SIC-12 geprüft werden. Wie bereits erläutert, sind die Vorschriften der Ausbuchung („derecognition“) auf konsolidierter Ebene anzuwenden. Daher werden die im Folgenden erläuterten Vorschriften zur Ausbuchung aufgrund der in der Regel bestehenden Konsolidierungspflicht auf Konzernebene angewandt. Der Konzern besteht dann mindestens aus Originator und Zweckgesellschaft (im Nachfolgenden gemeinsam als „Unternehmen“ bezeichnet). d) Bei wirtschaftlicher Betrachtung behält das Unternehmen die Mehrheit der mit der Zweckgesellschaft verbundenen Residual- oder Eigentumsrisiken oder Vermögenswerte, um Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen. Abbildung 21: Konsolidierungskriterien für eine Zweckgesellschaft Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der SPV, SIC-12.10 (a) Entscheidungsgewalt („Autopilot“), SIC-12.10 (b) ODER Mehrheit des Nutzens aus der SPV, SIC-12.10 (c) Mehrheit der Risiken aus SPV, SIC-12.10 (d) Abbildung 22: Ausbuchung auf konsolidierter Ebene Test 1: Hat das Unternehmen die Rechte auf den Bezug der Cashflows aus einem Vermögenswert? Übertragender/Unternehmen Verkauf von SPV Originator Wertpapierinhaber Vermögenswerten SwapGegenpartei Schritt 2: Bestimmung, ob die Ausbuchung auf einen Teil oder den gesamten Vermögenswert anzuwenden ist Schritt 3: Sind die Rechte auf Cashflows aus dem Vermögenswert ausgelaufen? Der nächste Schritt ist dazu bestimmt, jene Vermögenswerte (oder einen Teil von Vermögenswerten) zu identifizieren, die auf eine mögliche Ausbuchung hin untersucht werden sollten. Wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert (oder auf einen Teil des finanziellen Vermögenswertes) ausgelaufen oder verfallen sind, muss der finanzielle Vermögenswert ausgebucht werden. Dieser Test kann auf einen der folgenden Sachverhalte angewandt werden: • Ein Vermögenswert in seiner Gesamtheit (z. B. eine unbedingte Veräußerung eines Vermögenswertes); • Ein exakt proportionaler Teil sämtlicher Cashflows eines Vermögenswertes (z. B. Veräußerung von 10 % aller Cashflows, d. h. aus Tilgung und Zinsen); • Ein speziell abgegrenzter Teil vom Cashflow eines Vermögenswertes (z. B. Zinsstrip, d. h. nur das Recht auf die Zinszahlungen, nicht jedoch auf die Tilgung); • Ein exakt proportionaler Teil an speziell abgegrenzten Cashflows eines Vermögenswertes (z. B. Veräußerung von 10 % der Zinszahlungen). Dies ist der Fall, wenn der Kreditnehmer seine Schuldverschreibung ablöst, indem er die Forderung des Gläubigers bezahlt oder wenn die Verpflichtung zur Zahlung endet (z. B. wenn die Rechte aufgrund einer Option verfallen). Schritt 4: Wurde der Vermögenswert übertragen? Eine Transaktion gilt dann als Übertragung, wenn das Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows auf eine dritte Partei überträgt oder die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows zurückbehält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Cashflows an eine andere Partei übernimmt („pass through arrangement“). Einige Transaktionen führen ganz eindeutig zu einer Übertragung der Rechte auf eine dritte Partei. Ein Unternehmen, das zum Beispiel einen finanziellen Vermögenswert veräußert (z. B. durch einen rechtsgültigen Verkauf eines Wertpapiers), hat seine Rechte auf den Bezug von Cashflows aus diesem Vermögenswert übertragen. Die Übertragung muss dann in Schritt 5 dahingehend beurteilt werden, ob die restlichen Kriterien einer Ausbuchung erfüllt sind. Test 2: Hat das Unternehmen eine Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows aus dem Vermögenswert übernommen? Ein Unternehmen kann die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert zurückbehalten, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen eingehen („pass through arrangement“). Diese Situation tritt insbesondere bei Verbriefungstransaktionen auf: Das Unternehmen (in der Regel die Zweckgesellschaft) leitet die Zahlungsansprüche an den zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerten, die im Besitz des Unternehmens sind, an die Anleger weiter, während der Originator weiterhin die Administration der finanziellen Vermögenswerte übernimmt (z. B. die Kreditbearbeitung der zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte wird weiterhin durch das Unternehmen durchgeführt). Damit diese „pass through“Vereinbarungen die Kriterien einer Übertragung erfüllen, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein. Verbriefung in Luxemburg 45 Sofern die Vereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllt, hat das Unternehmen die Übertragung anhand von Schritt 5 dahingehend zu beurteilen, ob auch die restlichen Kriterien einer Ausbuchung erfüllt sind: • Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge von dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt. • Gemäß den Bedingungen ist es dem Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu veräußern oder zu verpfänden außer als Sicherheit gegenüber den eventuellen Empfängern, um die Verpflichtung, ihnen die Cashflows zu zahlen, zu erfüllen. • Das Unternehmen ist verpflichtet, alle Cashflows, die es für die eventuellen Empfänger einnimmt, ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, verbleiben die finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Unternehmens. Schritt 5: Durchführung des Tests auf Ausbuchung Test 1: Hat das Unternehmen alle wesentlichen Risiken und Chancen übertragen? Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen des Vermögenswertes übertragen hat (z. B. eine unbedingte Veräußerung eines Vermögenswertes), hat es den Vermögenswert auszubuchen. Eine Übertragung von Risiken und Chancen wird durch einen Vergleich der Risikopositionen im Hinblick auf 46 PwC Luxembourg Veränderungen in der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt der Netto-Cashflows des übertragenen Vermögenswertes vor und nach der Übertragung festgestellt. In den meisten Fällen ist es ohne die Notwendigkeit weiterer Berechnungen offensichtlich, ob ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen hat. Wenn das Unternehmen nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen hat, muss Test 2 durchgeführt werden. Test 2: Hat das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen zurückbehalten? Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen zurückbehalten hat, hat es den Vermögenswert weiterhin zu erfassen. Sofern sich die Risikopositionen des Unternehmens als Ergebnis der Übertragung nicht wesentlich verändert haben, so hat das Unternehmen im Wesentlichen seine Risiken und Chancen am Eigentum behalten und darf daher den Vermögenswert nicht ausbuchen. Dies ist z. B. der Fall bei der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswertes bei gleichzeitigem Abschluss eines „Total Return Swap“, der die Risikoposition wieder auf den Verkäufer zurück überträgt. Wenn das Unternehmen jedoch nicht alle wesentlichen Risiken und Chancen beibehalten hat, muss Test 3 durchgeführt werden. Test 3: Hat das Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten? Wenn das Unternehmen alle wesentlichen Risiken und Chancen am Vermögenswert weder übertragen noch beibehalten hat, muss festgestellt werden, ob das Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten hat. Die Verfügungsmacht hängt von der Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert zu veräußern. Wenn der Empfänger den Vermögenswert faktisch in seiner Gesamtheit an eine nicht verbundene dritte Partei veräußern und diese Fähigkeit einseitig ausführen kann, hat das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten. Die Kernfrage ist, welche faktischen Möglichkeiten der Empfänger in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert in der Praxis hat und nicht, welche vertraglichen Rechte er besitzt. Wird der übertragene Vermögenswert an einem aktiven Markt gehandelt, so hat der Empfänger die faktische Möglichkeit, den Vermögenswert zu veräußern, da der Empfänger den Vermögenswert jederzeit wieder zurückerwerben kann, wenn er den Vermögenswert an den Übertragenden zurückgeben muss. Wenn ein Vermögenswert, der mit einer Call Option belegt ist, für den Empfänger leicht wiederbeschafft werden kann, hat der Übertragende die Verfügungsmacht verloren, auch wenn er einige Risiken und Chancen in Bezug auf den Vermögenswert behalten hat. Auf der anderen Seite ist ein vertragliches Recht, einen Vermögenswert zu veräußern, nutzlos, wenn es keinen Markt für diesen Vermögenswert gibt. Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht verloren hat, wird der Vermögenswert ausgebucht. Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht beibehalten hat, wird der Vermögenswert im Umfang des laufenden Engagements (continuing involvement) weiter erfasst. Konsequenzen einer Ausbuchung oder fehlgeschlagenen Ausbuchung Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten – Erfassung des Gewinns Bei der vollständigen Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes ist die Differenz zwischen dem Buchwert und den erhaltenen Gegenleistungen (einschließlich aller kumulierten Gewinne und Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden), ergebniswirksam zu erfassen. Ist der übertragene Vermögenswert Teil eines größeren finanziellen Vermögenswertes (zum Beispiel Übertragung der Zinszahlungen eines Kredits), wird der frühere Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird und dem Teil, der ausgebucht wird, auf der Grundlage der relativen Fair Values dieser Teile am Tag der Übertragung aufgeteilt. Die Differenz zwischen dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde und der Summe aus der für den ausgebuchten Teil erhaltenen Gegenleistung (einschließlich aller kumulierten zugeordneten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden), ist ergebniswirksam zu erfassen. Fehlgeschlagene Ausbuchungen – Risiken und Chancen werden im Wesentlichen zurückbehalten Wenn die Übertragung nicht die Kriterien einer Ausbuchung erfüllt, wird die Transaktion wie ein besichertes Darlehen behandelt. Das Unternehmen hat dann eine finanzielle Verbindlichkeit für die erhaltene Gegenleistung zu erfassen. Wenn der Empfänger das Recht besitzt, die Sicherheit zu verkaufen oder zu verpfänden, wird der Vermögenswert separat in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen (z. B. als beliehene Vermögenswerte oder verpfändete Sicherheit). Fehlgeschlagene Ausbuchungen – Risiken und Chancen werden nicht im Wesentlichen zurückbehalten (anhaltendes Engagement, continuing involvement) Wenn der Vermögenswert nicht ausgebucht wird, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, weder überträgt noch behält und die Verfügungsmacht nicht auf den Empfänger übergegangen ist, erfasst das Unternehmen den Vermögenswert im Umfang seines anhaltenden Engagements (continuing involvement) weiter. In gleichem Umfang muss dann auch eine Verbindlichkeit angesetzt werden. Der überarbeitete IAS 39 enthält detaillierte Erläuterungen zur bilanziellen Behandlung für eine Vielzahl verschiedener Szenarien. Das Prinzip des „Continuing Involvement“ basiert im Wesentlichen darauf, dass durch die gleichzeitige Darstellung eines Vermögenswertes und einer Verbindlichkeit das aus dem übertragenen Vermögenswert verbleibende Nettorisiko in der Bilanz ausgewiesen werden soll; entweder zum Fair Value – wenn der Vermögenswert vorher zum Fair Value bewertet wurde – oder zu fortgeführten Anschaffungskosten, wenn der Vermögenswert in dieser Weise bewertet wurde. Wertänderungen der Verbindlichkeit sollten analog den Wertänderungen des Vermögenswertes erfasst werden. Wenn also der übertragene Vermögenswert als „available for sale“ klassifiziert ist, werden Gewinne und Verluste aus der Veränderung des Fair Values sowohl des Vermögenswertes als auch der Verbindlichkeit im Eigenkapital erfasst. Fazit Die folgenden Aspekte verhindern häufig bei Verbriefungstransaktionen die Ausbuchung der verbrieften Vermögenswerte: • Da die Zweckgesellschaft wahrscheinlich unter SIC-12 in die Konsolidierung einbezogen werden wird, verbleibt das Recht auf die Cashflows im Konzern. Daher muss die Übertragung die Kriterien einer „pass through“-Vereinbarung erfüllen, die in Schritt 4, Test 2 dargestellt wurde. Nur wenige Verbriefungstransaktionen sind so strukturiert, dass sie diese Tests erfüllen. • Auch wenn die Struktur der Verbriefung die Anforderungen einer Übertragung erfüllt, ist es unwahrscheinlich, dass im Wesentlichen alle Risiken und Chancen auf den Empfänger übertragen wurden. Eine vollständige Ausbuchung wird also auf diesem Weg nicht erreicht. • Angenommen, das übertragende Unternehmen behält nicht im Wesentlichen alle Risiken (wie es häufig der Fall sein kann), so wird der Test bezüglich der Verfügungsmacht über den Vermögenswert immer scheitern, wenn die Zweckgesellschaft nicht in der Lage ist, den übertragenen Vermögenswert zu veräußern. Deshalb wird das Unternehmen die Vermögenswerte in dem Umfang seines anhaltenden Engagements (continuing involvement) erfassen müssen. Die nachfolgende Darstellung fasst die vier möglichen Bilanzierungsalternativen in Verbindung mit einer Ausbuchung unter IAS 39 zusammen. Verbriefung in Luxemburg 47 Abbildung 23: Bilanzierungsalternativen Frage der Zuordnung von Risiken und Chancen kann dennoch nur nach einer detaillierten Analyse beantwortet werden. Risiken und Chancen Im Wesentlichen alle übertragen Außerbilanzielle Erfassung Übertragung/Zurückbehaltung einiger Risiken/Chancen Keine Kontrolle der Keine Kontrolle der Vermögenswerte Vermögenswerte Komponenten 3.2.2 Auswirkungen für den Anleger Nicht nur für den Originator und die Zweckgesellschaft stellen sich die Kernfragen der Konsolidierung und Rechnungslegung. Ebenso bestehen für die Anleger diese Konsolidierungsfragen, die sich aus den Konsolidierungskriterien der IAS 27 und SIC-12 ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Anleger verpflichtet sein, die Zweckgesellschaft zu konsolidieren, anstatt die im Bestand befindlichen Wertpapiere als Finanzinstrumente nach IAS 39 zu erfassen und zu bewerten. Da SIC-12 eine Zweckgesellschaft als ein Unternehmen definiert, das im Hinblick auf einen bestimmten und eindeutig definierten Zweck gegründet wird, könnten rechtlich unselbständige Einheiten und Teilvermögen als Zweckgesellschaften im Sinne der SIC-12 betrachtet werden. Konsolidierung des SPV oder des Teilvermögens Wie oben beschrieben, hängt die Verpflichtung zur Konsolidierung davon ab, ob der Anleger die Zweckgesellschaft oder das jeweilige Teilvermögen beherrscht. Ob ein Anleger die Zweckgesellschaft oder das Teilvermögen beherrscht, muss somit 48 PwC Luxembourg Anhaltendes Engagement Im Wesentlichen alle übertragen Bilanzielle Erfassung auch aus der Perspektive der Anleger untersucht werden. SIC-12 wird auf ein Teilvermögen angewendet, wenn dieses als separate Zweckgesellschaft betrachtet werden kann. Das bedeutet, dass jedes Teilvermögen strikt von jedem der anderen Teilvermögen getrennt sein muss. Des Weiteren kann es bei Verbriefungsorganismen mit mehreren Teilvermögen Situationen geben, bei denen einige der Konsolidierungskriterien für die Zweckgesellschaft vom Originator und andere Kriterien vom Anleger erfüllt werden. In solch einer Situation erfordert die Anwendung des Konzepts der Beherrschung, dass die relevanten Faktoren für jeden einzelnen Fall untersucht werden. Wenn die Zweckgesellschaft verschiedene Wertpapiertranchen innerhalb desselben Teilvermögens emittiert hat, muss die Analyse der Risiken und Chancen die unterschiedlichen Risikosituationen in der jeweiligen Tranche einbeziehen. Demzufolge ist es wahrscheinlich, dass ein Anleger, der 100 % der „FirstLoss“-Tranche hält, dem Großteil der Risiken und Chancen aus diesen Vermögenswerten ausgesetzt ist. Die Bilanzierung der Wertpapiere durch den Anleger (keine Konsolidierung) Wenn keine Konsolidierung erforderlich ist, folgen die Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung und zum Ausweis der von der Zweckgesellschaft emittierten Wertpapiere den Bestimmungen unter IAS 39. Nach IAS 39 muss der Anleger die Wertpapiere zunächst in eine der vier Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten einordnen. Nach der Klassifizierung muss untersucht werden, ob die Wertpapiere eingebettete Derivate enthalten. Gemäß IAS 39.11 sind eingebettete Derivate vom Basisvertrag zu trennen, wenn: • die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind; • ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde; und • das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht zum Fair Value bewertet wird, dessen Änderungen erfolgswirksam erfasst werden. Bei synthetischen Verbriefungen wird das verbriefte Kreditrisiko durch Credit Default Swaps (CDS) anstelle von im Eigentum der Zweckgesellschaft befindlicher Forderungen oder Anleihen repräsentiert. Geht man davon aus, dass die Credit Default Swaps als Derivate im Sinne von IAS 39 gelten, müssen diese CDS von den emittierten Wertpapieren getrennt werden: IAS 39 AG 30(h): „Kreditderivate, die in einem Basisschuldinstrument eingebettet sind und einer Vertragspartei (dem „Begünstigten“) die Möglichkeit einräumen, das Ausfallrisiko eines bestimmten Referenzvermögenswertes, der sich unter Umständen nicht in seinem Eigentum befindet, auf eine andere Vertragspartei (den „Garantiegeber“) zu übertragen, sind nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Solche Kreditderivate ermöglichen es dem Garantiegeber, das mit dem Referenzvermögenswert verbundene Ausfallrisiko zu übernehmen, ohne dass er den dazugehörigen Referenz vermögenswert direkt haben muss“. Die individuelle Struktur der Transaktion muss zusätzlich zu den Konsolidierungsaspekten und ebenso auch bezüglich der Bilanzierung im Einzelabschluss bei jeder Verbriefung detailliert analysiert werden, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen der IFRS erfüllt sind. 3.2.3 Auswirkungen der neuen Standards, die zum 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2015 in Kraft treten IRFS 9 wird Auswirkungen auf Ansatz und Ausbuchung von Finanzinstrumenten im Hinblick auf die Offenlegung haben. Der Standard wird für die Geschäftsjahre gelten, die zum oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen; er wurde bislang jedoch noch nicht von der EU bestätigt. Mit IFRS 10 wird die Definition von Beherrschung neu formuliert. So heißt es in IFRS 10.6 1: IFRS 10.6: Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er, aufgrund seiner Verbindung mit dem Beteiligungsunternehmen, variablen Erträgen (variable returns) unterliegt bzw. Ansprüche auf variable Erträge hat und er dazu in der Lage ist, diese Erträge aufgrund der Beherrschung des Beteiligungsunternehmens zu beeinflussen (affect those returns). IFRS 10.7: Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen dann und nur dann, wenn der Investor folgende Bedingungen erfüllt: a. er besitzt Entscheidungsgewalt (power) über das Beteiligungs unternehmen (siehe IFRS 10.1010.14); b. er unterliegt aufgrund seiner Verbindung mit dem Beteiligungs unternehmen, variablen Erträgen bzw. hat Ansprüche auf variable Erträge (siehe IFRS 10.15 und 10.16); und c. er ist in der Lage, das Beherrschungs verhältnis gegenüber dem Beteiligungsunternehmen dazu zu nutzen, die Höhe der Erträge des Investors zu beeinflussen (siehe IFRS 10.17 und 10.18). Konsolidierung IFRS 10, der noch nicht von der EU übernommen wurde, wird für die Geschäftsjahre gelten, die zum oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Mit Inkrafttreten des neuen Standards wird SIC-12 abgelöst. 1 Bei der Bewertung der Entscheidungs gewalt über ein Beteiligungsunternehmen berücksichtigt der Investor im Hinblick auf die Ermittlung der relevanten Geschäftstätigkeiten des Beteiligungs unternehmens den Zweck und Aufbau des Beteiligungsunternehmens und fragt, wie über diese Tätigkeiten entschieden wird, wer derzeit für die Leitung der Tätigkeiten zuständig ist und wer die daraus stammenden Erträge erhält. Der Investor berücksichtigt alle relevanten Fakten und Umstände bei der Bewertung der Beherrschungsverhältnisse im Hinblick auf das Beteiligungsunternehmen. Der Ansatz beinhaltet eine Reihe von Indikatoren zur Bestimmung des Beherrschungsverhältnisses, bietet jedoch keine Hierarchisierung dieser Indikatoren. Originator Eine mögliche Auswirkung von IFRS 10 auf Originatoren von Zweckgesellschaften ergibt sich daraus, dass der Standard sich nicht speziell auf den „Autopiloten“ bezieht. Daher müssen die Originatoren, die die Zweckgesellschaft gemäß SIC-12, 10b) konsolidiert haben, abwägen, ob sie die Konsolidierung unter IRFS 10 fortsetzen wollen. Es ist eine Ermessensentscheidung, ob der Autopilot-Mechanismus, den der Originator bei der Bildung der Zweckgesellschaft eingerichtet hat, weiterhin die Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft bietet, die es derzeit ermöglicht, die Höhe der Erträge für den Investor zu beeinflussen. Wertpapierinhaber Eine mögliche Auswirkung von IRFS 10 ergibt sich aus der Tatsache, dass der Standard nicht speziell auf den Residualanspruch im Hinblick auf die Zweckgesellschaft verweist. SIC-12 p10 zeigt das Residualrisiko des Investors (bei dem es sich nicht um einen Eigenkapitalgeber handeln muss, SIC-12, p3) als Beispiel einer Beziehung, die im Grunde ein Beherrschungsverhältnis angibt. Daher müssen die Wertpapierinhaber, die die Zweckgesellschaft nach SIC-12 10b) konsolidiert haben, abwägen, ob sie die Konsolidierung unter IFRS 10 fortsetzen möchten. Ob die Wertpapierinhaber aufgrund des Beherrschungsverhältnisses in der Keine offizielle Übersetzung. Verbriefung in Luxemburg 49 Lage sind, die Höhe der Erträge für den Investor zu beeinflussen, muss nach fachlichem Ermessen von Fall zu Fall entschieden werden. ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten Methoden. 3.3 Basel II Die Eigenkapitalanforderungen von Verbriefungstransaktionen erwiesen sich als einer der schwierigsten Bereiche, den es bei der Rahmenvereinbarung festzulegen galt. Zahlreiche Veröffentlichungen des Baseler Ausschusses wurden allein zu diesem Thema herausgegeben, wobei die endgültige Version der Rahmenvereinbarung Kapitel enthält, die sich ausschließlich der Verbriefung widmen. Einführung Mit Basel II werden allgemein die Vorschriften zur angemessenen Eigenmittelausstattung bezeichnet. Dieser Rahmen wurde als Kapital adäquanzrichtlinien (CAD) in die EU-Richtlinien aufgenommen (2006/48/EG und 2006/49/EG, geändert durch 2009/27/EG, 2009/83/EG, 2009/111/EG und 2010/76/EG). Luxemburg hat diese mit der Veröffentlichung des Rundschreibens CSSF 2006/273, geändert durch die Rundschreiben CSSF 10/475 und 10/496, umgesetzt. Im Folgenden wird der Begriff „Basel II“ für diesen aufsichtsrechtlichen Rahmen verwendet. Die Rahmenvereinbarung von Basel II basiert auf drei „Säulen“. Die erste Säule, „Mindestkapitalanforderungen“, behandelt die Regelungen zur Berechnung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung. Angesichts der Tatsache, dass der Basel II-Ansatz auf Basis der wirtschaftlichen Substanz der Transaktionen und weniger auf ihrer rechtlichen Form beruht, umfassen die Kapitel zur Säule 1 zahlreiche quantitative Aspekte, die durch eine qualitative Analyse gestützt werden. Säule 2, „Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess“, ist rein qualitativ und gibt den Aufsichtsbehörden einen wesentlichen Ermessensspielraum bei der Bewertung der Anwendung der Rahmenbedingungen von Basel II. Gegenstand der Säule 3, „Erweiterte Offenlegung“ (Marktdisziplin), ist ein höheres Maß an Transparenz bei der Offenlegung von Informationen der Bank. Sie verlangt die Offenlegung quantitativer und qualitativer Aspekte der von der Bank für das Management 50 PwC Luxembourg Basel II und Verbriefung Diese Rahmenvereinbarung bezüglich der Verbriefung wurde von der Europäischen Kommission und der CSSF, der zuständigen Behörde für die Einführung der Eigenkapitalverordnung in Luxemburg, angenommen. Überblick über Basel II im Hinblick auf die Verbriefung Säule 1 – Mindestkapitalvorschriften für Verbriefungspositionen Dieses Kapitel ist von elementarer Bedeutung im Hinblick auf die Behand lung von Verbriefungstransaktionen, da es sowohl alle quantitativen Aspekte als auch die wesentlichen qualitativen Punkte (d. h. operationelle Anforderungen) im Einzelnen erläutert, die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen von Ver briefungstransaktionen zu berücksichtigen sind. Es gibt zwei Elemente in Verbindung mit dem in diesem Kapitel beschriebenen aufsichtsrechtlichen Ansatz. Dabei handelt es sich um: a) den „Ansatz der wirtschaftlichen Substanz“ Wie zuvor beschrieben, basiert der Gesamtansatz von Basel II eher auf der wirtschaftliche Substanz als auf der rechtlichen Form. Somit erfolgt die Beurteilung von Verbriefungstransaktionen nach den gleichen Grundsätzen. Es ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass, obwohl Basel II den Ansatz der „wirtschaftlichen Substanz“ vorsieht, es zumindest indirekt so erscheint, als ob lediglich Risikoübertragung und Finanzierung als Gründe für eine Verbriefungstransaktion berücksichtigt werden, andere Gründe jedoch für die Transaktion und ihre Wirkung auf die Geschäftstätigkeit des Originators nicht in Betracht gezogen werden. Die Rahmenvereinbarung räumt jedoch den Aufsichtsbehörden eine gewisse Flexibilität bei der Berücksichtigung solcher Faktoren ein. b) eine breite Fokussierung von „Verbriefungspositionen“ Während der anfänglichen Entwicklungs phasen von Basel II konzentrierte man sich auf die Rolle der Bank im Rahmen einer Verbriefungstransaktion. Nun gibt es jedoch eine erhebliche Verlagerung hin zu den Risiken, die aus den verschiedenen Verbriefungspositionen resultieren. Die praktische Beurteilung von Ver briefungspositionen ist weitreichender, als die von Kreditengagements, da sie sowohl die Bewertung struktureller Elemente (beispielsweise vorzeitige Rückzahlungen und Rückkauf-Option (Cleanup Call) als auch kommerzieller Aspekte, z. B. außervertragliche Unterstützung, beinhaltet. Dies steht im Einklang mit dem „Ansatz der wirtschaftlichen Substanz“. Die Rahmenvereinbarung teilt Verbriefungstransaktionen in zwei Gruppen: die „traditionelle Verbriefung“ und die „synthetische Verbriefung“. Eine traditionelle Verbriefung ist eine Struktur, bei der die Zahlungen aus einem zugrunde liegenden Pool von Krediten verwendet werden, um mindestens zwei untereinander abgestufte Risikopositionen oder Tranchen zu bedienen, die unterschiedlich hohe Kreditrisiken aufweisen. Die Zahlungen an die Investoren sind von der Entwicklung der jeweiligen zugrunde liegenden Forderungen abhängig. Die abgestuften/tranchierten Strukturen, die das Merkmal einer Verbriefung sind, unterscheiden sich von gewöhnlichen vor- und nachrangigen Schuldverschreibungen dadurch, dass die nachgeordneten Tranchen (junior tranches) Verluste in einer Weise auffangen, die eine ununterbrochene Fortsetzung der vertraglich vereinbarten Zahlungen an die höherrangigen Tranchen ermöglicht. Eine synthetische Verbriefung ist eine Struktur mit mindestens zwei untereinander abgestuften Risikopositionen oder Tranchen, die unterschiedlich hohe Kreditrisiken aufweisen, wobei die Kreditrisiken aus den zugrunde liegenden Forderungen durch Kreditderivate mit sofortiger Kapitalübertragung (z. B. Credit-Linked Notes) oder ohne (z. B. Credit Default Swaps) oder durch Garantien ganz oder teilweise übertragen werden, um das Kreditrisiko dieses Portfolios abzusichern. Für beide Strukturen definiert der Ansatz verschiedene Anerkennungskriterien, um die Wesentlichkeit und den Risikotransfer der Transaktion festzulegen. Eine weitere wichtige Definition ist die der als Originator fungierenden Bank (originating bank), die gewöhnlich die Bank ist, die direkt oder indirekt den zugrunde liegenden Vermögenswert in die Verbriefung einbringt. Die Bank kann auch in der Funktion eines Sponsors (sponsoring bank) bei ABCP-Transaktionen (Asset-Backed Commercial Paper) auftreten. Bei solchen Transaktionen ist die Bank in der Regel nicht der ursprüngliche Inhaber der zugrunde liegenden Vermögenswerte, sondern stellt für das gesamte ABCP-Programm eine Sicherheit (im Allgemeinen auf dem zweiten Credit-Enhancement-Level). berücksichtigen, während Originatoren diese vom Kapital abziehen müssen. Banken sind verpflichtet, für alle ihre Verbriefungspositionen regulatorisches Eigenkapital vorzuhalten, einschließlich der Positionen: Operationelle Anforderungen Es bestehen detaillierte operationelle Anforderungen, denen eine Bank als Originator nachzukommen hat, um ihre Kapitalanforderungen berechnen zu können. Die operationellen Anforderungen werden unterteilt in Anforderungen für traditionelle Verbriefungen, für synthetische Verbriefungen, Anforderungen zu und Behandlung von Cleanup Calls, Anforderungen für die Nutzung externer Ratings und für abgeleitete Ratingurteile. Die ersten drei Anforderungen sollen im Wesentlichen sicherstellen, dass Risiken übertragen werden und es keine Mechanismen gibt, die es ermöglichen, diese Risiken an die als Originator fungierende Bank zurückzuübertragen, während die letzten beiden Anforderungen sicherstellen sollen, dass verlässliche Ratingaussagen als Gewichtungsgrundlage herangezogen werden. „Im Prinzip“ sind die operationellen Anforderungen klar. Einige verwendete Begriffe werden jedoch nicht eindeutig definiert und können sehr subjektiv ausgelegt werden. Behandlung der Verbriefungspositionen Die Behandlung von Verbriefungspositionen einer Bank basiert eher auf dem Risiko als auf der Rolle der Bank. Es gibt jedoch einen Aspekt, bei dem zwischen dem Originator und dem Investor unterschieden wird. Dieser betrifft Verbriefungspositionen, die in die Kreditrisikoklasse 4 eingestuft sind. Im Standardansatz dürfen Investoren diese mit einem Risikogewicht von 350 % • die aus der Bereitstellung von Kreditrisikominderungen für eine Verbriefungstransaktion resultieren; • aus Investitionen in Asset-Backed Securities; • aus der Zurückbehaltung einer nachrangigen Tranche; • aus der Bereitstellung einer Liquiditätsfazilität; • aus der Gewährung eines Credit Enhancements und der Bereitstellung außervertraglicher Unterstützung bei einer Verbriefung; und • aus zurückgekauften Verbriefungspositionen. Eine Bank kann die Eigenkapitalanforderungen aus Verbriefungspositionen auf der Grundlage von zwei Ansätzen berechnen: a) dem Standardansatz und b) dem Internal Ratings-Based-Ansatz (IRB-Ansatz). Der von der Bank gewählte Ansatz für die Verbriefungsposition muss zwingend auch für die Behandlung der dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte verwendet werden. Dies bedeutet, dass, wenn beispielsweise die Bank den Standardansatz für ihre in den Büchern der Bank gehaltenen Hypothekendarlehen gewählt hat, dieser Ansatz auch für jede von der Bank getätigte Mortgage-Backed Securities-Transaktion zu verwenden ist. Unter bestimmten Umständen kann eine Verbriefungstransaktion mehr als eine Art zugrunde liegender Vermögenswerte umfassen. In diesem Fall besagt Basel II eindeutig, dass der zu verwendende Ansatz der des dominierenden Vermögenswertes ist. Verbriefung in Luxemburg 51 a) Der Standardansatz Der Standardansatz besteht in der Berechnung risikogewichteter Aktiva auf der Basis einer in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Tabelle. Dies bedeutet also, dass die in der Kreditrisikoklasse 4 und höher gerateten Positionen bestimmte Risikogewichtungen erhalten, die zwischen 20 % und 350 % variieren. Positionen, die niedriger als Kreditrisikoklasse 4 geratet sind, sind vollständig vom Kapital abzuziehen. Die Zuordnung externer Ratings der qualifizierten Ratingagenturen zu den jeweiligen Kreditrisikoklassen der CAD liegt im Verantwortungsbereich der nationalen Finanzaufsicht; für Luxemburg ist dies die CSSF. es sich grundsätzlich um den Buchwert handelt. Eine komplexere Analyse muss jedoch bei anderen Verbriefungspositionen durchgeführt werden wie beispielsweise bei Second-Loss-Positionen, Liquiditätslinien, Barvorschüssen oder vorzeitigen Rückzahlungen, welche durch die Anwendung von Kreditkonversionsfaktoren (CCFs) in „Kreditäquivalenzbeträge“ umgewandelt werden. Es besteht eine Rangordnung der Ansätze. Demnach muss der ratingbasierte Ansatz (RBA) für Verbriefungspositionen angewendet werden, die entweder geratet sind oder für die ein Rating abgeleitet werden kann. Für alle anderen Fälle müssen entweder die aufsichtsrechtliche Formel (SF) oder der interne Bemessungsansatz (IAA) angewendet werden (siehe Abbildung 25). b) Der IRB-Ansatz Der RBA ist dem Standardansatz relativ ähnlich, mit der Ausnahme, dass die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Tabellen komplexer sind und die Risikogewichte nicht nur von den Ratings, sondern auch von der Granularität des zugrunde liegenden Pools und dem Rang der betreffenden Position abhängen. Dies bedeutet also, dass Verbriefungspositionen, die durch Handelsforderungen besichert sind, weniger Kapital erfordern als jene, die durch großvolumige Forderungen besichert sind. Der IRB-Ansatz unterscheidet zwei mögliche Berechnungsarten: Standardansatz für Positionen mit externen Ratings Wenn es sich bei der Verbriefungsposition um einen Vermögenswert handelt, so ist dessen Wert leicht quantifizierbar, da a) den ratingbasierten Ansatz (RatingsBased Approach, RBA) und b) den Ansatz der aufsichtsrechtlichen Formel (Supervisory Formula, SF) bzw. den internen Bemessungsansatz (Internal Assessment Approach, IAA). Die maximale Kapitalanforderung der Verbriefungsposition nach dem IRBAnsatz ist auf die Kapitalanforderung begrenzt, die für die zugrunde liegenden Positionen ermittelt worden wäre, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Abbildung 24: Risikogewichtung in Abhängigkeit des externen Ratings einer Verbriefungsposition Positionen mit einem kurzfristigen Rating: Rating Risikogewichtung 1 2 3 alle anderen Ratings oder kein Rating 20 % 50 % 100 % 1250 % 1 2 3 20 % 50 % Exposures without short-term rating: Rating Risikogewichtung 52 PwC Luxembourg 4 100 % 350 % 5 und schlechter 1250 % Die aufsichtsrechtliche Formel ist eine in der Rahmenvereinbarung eindeutig definierte komplexe Berechnungsmethode für nicht geratete Verbriefungspositionen. Es gibt bestimmte Vereinfachungen, die in Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Vermögenswerten angewendet werden können. Die Methode basiert auf fünf vom Originator bereitzustellenden Eingabedaten: • der IRB-Kapitalanforderung, wenn die zugrunde liegenden Forderungen nicht verbrieft wären; Abbildung 25: IRB-Ansätze Säule 3 – Offenlegungsanforderungen für Verbriefungspositionen Verbriefungspositionen im IRB-Ansatz (Basisansatz und fortgeschrittener Ansatz) Ungeratete Positionen Geratete Positionen/ Abgeleitetes Rating Ratingbasierter Ansatz Originator und Investor: Liegt ein externes oder ein abgeleitetes Rating vor, muss der RBA angewendet werden. ABCP-Programme Sonstige Positionen Supervisory Formula-Ansatz (SFA) Internal AssessmentAnsatz(IAA) Originator/Sponsor Investor SFA bzw. IAA bei fehlendem externen oder abgeleiteten Rating SFA bzw. IAA bei fehlendem externen oder abgeleiteten Rating, wenn Widerspruch durch nationale Aufsicht Banken haben bezüglich ihrer Verbriefungsposition als Teil ihrer risiko gewichteten Vermögensgegenstände folgende Informationen offenzulegen: • Ziele der Bank in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten, einschl. des Umfangs, in dem diese Aktivitäten das Kreditrisiko der zugrunde liegenden verbrieften Forderungen von der Bank weg zu anderen Risikoträgern verlagern; • von der Bank übernommene Funktionen im Verbriefungsprozess; • dem Credit-Enhancement-Level der Tranchen; • dem Volumen der Tranchen; • der effektiven Zahl der Vermögenswerte des Pools; und • der forderungsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote des Pools. Angesichts der Komplexität der aufsichtsrechtlichen Formel ist zu erwarten, dass einige Banken, anstatt die Formel anzuwenden und die erforderlichen Angaben für die Berechnung zu beschaffen, vielmehr den vollen Kapitalabzug für ihre nicht gerateten Verbriefungspositionen vornehmen. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die als Originator fungierende Bank einige der oben genannten Eingabedaten der investierenden Bank zur Verfügung stellen wird. Daher wird auch die investierende Bank höchstwahrscheinlich ihre Position vom Kapital abziehen. Der interne Bemessungsansatz beschränkt sich auf Verbriefungspositionen aus ABCPProgrammen und unterliegt einer Reihe operationeller Anforderungen. Bei der Verwendung dieses Ansatzes muss die Bank ihre internen Ratings äquivalenten externen Ratings anerkannter externer Ratingagenturen (External Credit Assessment Institution, ECAI) zuordnen. Säule 2 – Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren und Risiken aus Verbriefungspositionen Säule 2 kann grundsätzlich als eine Ergänzung zu den bereits in Säule 1 definierten operationellen Anforderungen angesehen werden. Das Kapitel enthält den notwendigen Rückhalt für Aufsichtsbehörden, um die Berechnungsmethoden für die Kapitalanforderungen zu ändern oder zu verbessern, die erforderlich sind, um die Besonderheiten der einzelnen Verbriefungstransaktionen und aller Einflussfaktoren, die in der bestehenden Rahmenvereinbarung nicht direkt behandelt wurden, zu berücksichtigen. • Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalansätze, die die Bank für ihr Verbriefungsgeschäft verwendet; • Zusammenfassung der bankeigenen Bilanzierungsund Bewertungsmethoden für Verbriefungen; • die Namen der für die Verbriefungen verwendeten anerkannten Ratingagenturen; • der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank verbrieften Forderungen, der dem Regelwerk für Verbriefungen unterliegt; • Betrag der notleidenden/überfälligen verbrieften Forderungen; • durch die Bank in der laufenden Periode ausgewiesenen Verluste; • Gesamtbetrag der zurückbehaltenen oder angekauften verbrieften Forderungen und der damit verbundenen Verbriefung in Luxemburg 53 IRB- und StandardansatzKapitalanforderungen; • Zusammenfassung der Verbriefungen des laufenden Jahres. Fazit und Ausblick Mit dem neuen Basel II-Ansatz und der Einführung des Regelwerks für Verbriefungen bieten die Aufsichtsbehörden umfassende Regelungen und Vorschriften an, die die verschiedenen Typen von Konstrukten und die durch die jeweiligen Banken wahrgenommenen Funktionen einbeziehen. Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, die verschiedenen Informationsgrade über die Verbriefungstransaktionen sowie die Erfahrung, die eine Bank im Umgang mit Verbriefungstransaktionen besitzt, zu berücksichtigen. Außerdem sind die Regelungen flexibel genug, um spezielle Eigenschaften von Transaktionen und des damit verbundenen Kreditgeschäfts in Verbindung mit Verbriefungstransaktionen abzudecken. Bedingt durch die verschiedenartigsten Möglichkeiten der Strukturierung von Transaktionen kann jedoch nicht erwartet werden, dass die Regelungen jede Einzelheit abdecken. Aufkommende Fragen sollten mit den Banken wie auch mit den nationalen Aufsichtsbehörden besprochen werden. Wiederverbriefungstransaktionen bringen bestimmte Kapitalanforderungen und operationelle Anforderungen mit sich, die sich von den oben beschriebenen Anforderungen im Hinblick auf Verbriefungstransaktionen unterscheiden können. Die Umsetzung von Basel III/ CRD IV kann zu zusätzlichen Kapitalanforderungen bzw. weiteren operationellen Anforderungen ab 2013 führen. 54 PwC Luxembourg 3.4 Berichterstattung der BCL 2008 hat die Europäische Zentralbank (EZB) eine Verordnung (EG) über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften („FMKG“), die Verbriefungsgeschäfte betreiben, angenommen, deren Hauptzweck darin besteht, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des FMKG-Teilsektors zu verschaffen. Diese Verordnung der EZB gilt direkt für die Luxemburger Verbriefungsorganismen, die dem Verbriefungsgesetz unterliegen, sowie für normale Handelsgesellschaften, die nicht unter das Verbriefungsgesetz fallen, aber Verbriefungstransaktionen vornehmen. Daher hat die Banque centrale du Luxembourg („BCL“) ein Datenerfassungssystem zu Verbriefungsorganismen entwickelt, das im Rundschreiben 2009/224 der BCL beschrieben wird. Das Rundschreiben definiert einen betroffenen Verbriefungsorganismus als Unternehmen, das gemäß europäischem oder nationalem Recht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet wurde: i) vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds, ii) als Trust, iii) gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, iv) einer sonstigen ähnlichen Grundlage und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht: a) es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen oder nimmt diese vor und ist gegenüber dem Risiko einer Insolvenz oder eines sonstigen Ausfalls des Originators abgesichert; b) es gibt Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate aus oder beabsichtigt solche auszugeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Wertpapieren zugrunde liegende Aktiva, Verbriefungsfondsanteile, andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlich keit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden. „Verbriefung“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Transaktion oder ein System, wodurch eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool auf ein Rechtssubjekt übertragen wird, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient und/ oder wodurch das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools ganz oder teilweise auf Investoren in Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate übertragen wird, die von einem Rechtssubjekt ausgegeben werden, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, und: a) Im Falle des Transfers des Kreditrisikos wird der Transfer folgendermaßen verwirklicht: i) entweder durch die wirtschaftliche Übertragung der zu verbriefenden Sicherheiten auf ein Rechtssubjekt, das von dem Originator getrennt ist und das zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient. Dies erfolgt durch die Übertragung des Eigentums an den verbrieften Sicherheiten von dem Originator oder durch Unterbeteiligung; oder ii) die Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen; und b) die ausgegebenen Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, Schuldtitel und/oder Finanzderivate stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar. Auf der Grundlage dieser Definition müssen alle Luxemburger Verbriefungsorganismen die BCL über ihre Existenz informieren. Anschließend müssen die Verbriefungsorganismen die BCL mit vierteljährlichen Informationen zu ihren Aktiva und Passiva sowie zu den durchgeführten Transaktionen versorgen. Diese Informationen müssen der BCL innerhalb von 20 Arbeitstagen in Form von folgenden zwei Meldungen übermittelt werden: • S 2.14: Vierteljährliche statistische Bilanz der Verbriefungsorganismen; • S 2.15: Informationen zu von den Verbriefungsorganismen getätigten Transaktionen. Die BCL sieht eine Befreiung von der Berichterstattung für Verbriefungsorganismen vor, wenn die Verbriefungsorganismen, die zur vierteljährlichen Gesamtangabe von Aktiva/Passiva beitragen, 95 % der Gesamtvermögenswerte aller Luxemburger Verbriefungsorganismen ausmachen. Diese Schwelle beläuft sich 2012 auf EUR 100 Mio. 3.5 Richtlinie über die Wertpapierprospekte/Notierung in Luxemburg 3.5.1 Wann ist ein Emissionsprospekt erforderlich? Im Rahmen der Strukturierung einer Verbriefung tauchen regelmäßig Fragestellungen im Zusammen hang mit dem Vertrieb der aus gegebenen Wertpapiere auf. Ob ein Emissionsprospekt veröffentlicht werden muss, hängt von der gewählten Vertriebsstruktur ab (d. h.: Wer sind die potenziellen Investoren? Sind diese institutionelle oder private Kapitalanleger? In welchen Ländern sollen die Wertpapiere vertrieben werden? Ist ein Vertrieb lediglich in einem Land oder europaweit vorgesehen? Ist eine Notierung an einem geregelten Markt vorgesehen oder nicht?). Die Anforderungen an die Veröffentlichung eines Wertpapier prospekts wurden in der EU-Richtlinie für Wertpapierprospekte 2003/71/ EG festgelegt und durch das Gesetz vom 10. Juli 2005 über die Wertpapierprospekte in Luxemburger Recht umgesetzt. Diese Richtlinie wurde verabschiedet, um den folgenden Anforderungen gerecht zu werden: • Harmonisierung der erforderlichen Offenlegungspflichten zur Erlangung eines allgemeingültigen EU-Passes. Hierdurch ist ein Wertpapierprospekt, der durch die Behörden eines Mitgliedstaates genehmigt wurde, in allen anderen Mitgliedstaaten gültig; • Festlegung der Bedingungen zur Informationsoffenlegung durch die Emittenten; • Spezielle Mindestanforderungen an Offenlegungspflichten für verschiedene Produkte; • Sicherstellung, dass interessierte Dritte Zugang zu den Wertpapierprospekten haben. Das Gesetz über die Wertpapierprospekte definiert drei unterschiedliche Prospektvorschriften für Emittenten, die ein „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ und/oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beabsichtigen. Vor der Erläuterung der Prospektvorschriften sollte der Begriff „öffentliches Wertpapierangebot“ genauer definiert werden. Gemäß dem Gesetz über die Wertpapierprospekte stellt grundsätzlich jedes Angebot von Wertpapieren, das an mehr als eine Person gerichtet ist, ein öffentliches Angebot dar und erfordert folglich die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts. Gemäß Artikel 5 Absatz (2) muss bei folgenden Angebotsformen kein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden: • Wertpapierangebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Investoren richten und/oder; Verbriefung in Luxemburg 55 • Wertpapierangebote an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, die keine qualifizierten Investoren sind, und/ oder; • Wertpapierangebote an Investoren, die mindestens EUR 50.000 pro Investor zeichnen und/oder; • Wertpapierangebote mit einer Mindeststückelung von EUR 50.000 und/oder; • Wertpapierangebote über ein Emissionsvolumen von weniger als EUR 100.000. Nachfolgend werden diese Wertpapierangebote als „Privatplatzierungen“ bezeichnet. Platzierungen von Wertpapieren durch einen Finanzintermediär erfordern die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, wenn keines der oben genannten Kriterien erfüllt ist. Das Gesetz über die Wertpapierprospekte sieht für Privatplatzierungen keine weiteren Anforderungen vor. Im Rahmen von Privatplatzierungen fordert das Gesetz über die Wertpapierprospekte, dass den potenziellen Investoren alle wesentlichen Informationen zur Verfügung stehen müssen. Welche Informationen als wesentlich anzusehen sind, legt das Gesetz jedoch nicht fest. Aufgrund der Haftung für den Wertpapierprospekt sollte das Memorandum der Privatplatzierung alle wesentlichen Informationen enthalten, die erforderlich sind, um dem Investor eine sachkundige Beurteilung des Wertpapierangebotes zu ermöglichen. Im Gegensatz zu Privatplatzierungen muss jede Person, die beabsichtigt, ein öffentliches Wertpapierangebot 56 PwC Luxembourg in Luxemburg zu tätigen, zuvor die CSSF benachrichtigen und einen Wertpapierprospekt (oder, falls zulässig, einen vereinfachten Wertpapierprospekt) veröffentlichen, der von der CSSF genehmigt werden muss. Wie oben beschrieben, unterscheidet das Gesetz über die Wertpapierprospekte zwischen drei Prospektvorschriften: Der erste Bereich bezieht sich auf „öffentliche Wertpapierangebote“ im Rahmen der Prospekt-Richtlinie, die zum Handel an einem geregelten Markt (in Luxemburg ist dies die Luxemburger Wertpapierbörse, Lux SE) zugelassen werden sollen. In diesem Fall ist die CSSF die zuständige Behörde zur Sicherstellung, dass die Vorschriften des Gesetzes eingehalten werden; beispielsweise, dass die Wertpapierprospekte und Ergänzungen genehmigt sind, wenn Luxemburg der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten ist. Ebenso ist die Hinterlegung von Dokumenten und Mitteilungen Aufgabe der CSSF. Ist die Zulassung auch in einem anderen von der EU-geregelten Markt erforderlich, so ist die CSSF auch die zuständige Behörde zur Genehmigung des Wertpapierprospekts („Europäischer Pass“). Der Wertpapierprospekt muss alle notwendigen Angaben über den Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere enthalten, damit sich die Investoren ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunfts aussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Die Information sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. Der Wertpapierprospekt hat auch eine Zusammenfassung zu enthalten, die die wesentlichen Merkmale und Risiken des Emittenten, der Garanten und der Wertpapiere aufzeigt, es sei denn, die angebotenen Wertpapiere sind Nichtdividendenwerte mit einer hohen Mindeststückelung. Bei einem vereinfachten Wertpapierprospekt, der im Folgenden beschrieben wird, ist eine derartige Zusammenfassung nicht erforderlich. Der zweite Regelungsbereich betrifft „öffentliche Angebote“ von Wertpapieren und anderen ähnlichen Titeln außerhalb des Anwendungsbereichs der ProspektRichtlinie; für diese Wertpapiere sind vereinfachte Wertpapierprospekte zu erstellen. Diese Wertpapiere betreffen im Wesentlichen: i) Wertpapiere, die von EU-Mitgliedstaaten, ihren lokalen oder regionalen Verwaltungen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ii) „kleine“ Emissionen (weniger als EUR 2,5 Mio) und bestimmte Schuldverschreibungen von Kredit instituten mit einem Gesamtbetrag von weniger als EUR 50,0 Mio, und iii) Geldmarktinstrumente mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 12 Monaten. Wie im vorgenannten ersten Regelungsbereich ist die CSSF die zuständige Behörde für die Genehmigung des vereinfachten Wertpapierprospekts und der zugehörigen Ergänzungen. Vereinfachte Wertpapierprospekte können die Vorteile des europäischen Passes nicht nutzen. Die Lux SE ist die zuständige Stelle für die Genehmigung von Wertpapierprospekten entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Wertpapierprospekte sowie für die Zulassung dieser Wertpapiere für den Handel an einem geregelten Markt an der Lux SE. Der vereinfachte Wertpapierprospekt muss darüber hinaus alle notwendigen Informationen enthalten, um den Investoren eine sachkundige Beurteilung ihrer Anlagen zu ermöglichen. Der dritte Bereich betrifft die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem Markt, der nicht auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der geregelten Märkte aufgeführt ist. Für die Zulassung zum luxemburgischen Markt, dem EuroMTF-Markt, ist die Lux SE die zuständige Behörde. Abbildung 26: Anforderungen des Gesetzes über Wertpapierprospekte Luxemburger Gesetz über die Wertpapierprospekte Teil 2 Teil 3 (Kapitel 1) öffentliche Wertpapierangebote und Zulassung an einem EU-geregelten Markt Genehmigende Behörde für Wertpapierprospekte Zielmarkt öffentliche Wertpapierangebote ausgenommene Emittenten/ Wertpapiere CSSF (Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde) Luxemburg oder anderer EU-geregelter Markt Teil 3 (Kapitel 2) Teil 4 (Kapitel 1) Zulassung an einem EUgeregelten Markt ausgenommene Emittenten/ Wertpapiere Zulassung an Luxemburgs börsengeregeltem Markt (Euro MTF) Luxemburger Wertpapierbörse Luxemburg geregelter Markt (Bourse de Luxembourg) Luxemburg börsengeregelter Markt (Euro MTF) 3.5.2 Die Luxemburger Kapitalmärkte Mit dem Gesetz über die Wertpapierprospekte wird ein flexibler Rahmen für Finanzierungsmöglichkeiten über zwei Hauptarten von Kapitalmärkten geschaffen: die Zulassung an dem durch die Luxemburger Wertpapierbörse hauptsächlich geregelten Markt, der Bourse de Luxembourg, oder durch den luxemburgischen Markt, der Euro-MTFMarkt. Im Gegensatz zu Privatplatzierungen muss jede Person, die beabsichtigt, ein öffentliches Wertpapierangebot in Luxemburg zu tätigen, zuvor die CSSF benachrichtigen und einen Wertpapierprospekt veröffentlichen, der von der CSSF genehmigt werden muss. Verbriefung in Luxemburg 57 Der börsengeregelte luxemburgische Markt erfüllt die Finanzierungsbedürfnisse der Emittenten, die ein verlässliches Regelwerk suchen, aber keinen europäischen Pass benötigen, wie er in der Prospekt-Richtlinie definiert ist. Dieser Markt befindet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Prospektund Transparenz-Richtlinie der EU. Darüber hinaus ist dieser Markt eine Alternative für Emittenten, die nicht gemäß den IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards bilanzieren. Die Arten von Wertpapieren, die zugelassen werden können, werden weder am geregelten Markt (Bourse de Luxembourg) noch am durch die Luxemburger Börse geregelten Markt eingeschränkt. Die Emittenten müssen je nach gewähltem Markt unterschiedliche Anforderungen erfüllen. In beiden Märkten sind offizielle Zulassungsverpflichtungen einzuhalten. Die nebenstehende Tabelle (Abbildung 27) fasst die Vor- und Nachteile beider Märkte zusammen. 3.6 Auswirkungen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) Die Finanzkrise hat eine Reihe von Verordnungen mit sich gebracht, die den Finanzsektor voraussichtlich erheblich beeinflussen werden. Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) ist Teil dieser Entwicklung und wird ein Schlüsselelement des künftigen EUAufsichtsrahmens sein. Sie soll einen harmonisierten Regulierungs- und Aufsichtsrahmen innerhalb der EU bzw. einen einheitlichen EU-Markt für Verwalter alternativer Investmentfonds schaffen. Mit der Richtlinie werden 58 PwC Luxembourg Abbildung 27: Vor- und Nachteile der beiden Märkte Wesentliche Vorteile Wesentliche Nachteile EU-geregelter Markt: Bourse de Luxembourg Börsengeregelter Markt: Euro MTF • Europäischer Pass für die Dokumentation bei Wertpapierangeboten in mehr als einem EU-Mitgliedstaat • Keine Pflicht, IFRS oder vergleichbare Rechnungslegungsstandards anzuwenden • • Höheres Maß an Zuverlässigkeit bezüglich der nationalen Gesetzgebung der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Weniger strenge Finanzberichterstattung • Tägliche Aufsicht durch die Luxemburger Wertpapierbörse gemäß ihren eigenen Regelungen und Bestimmungen • Kein EU-Pass für die Dokumentation • Anspruchsvollere Finanzberichterstattung im Hinblick auf Inhalt und Häufigkeit, sobald die Transparenz-Richtlinie in Kraft tritt Vorschriften für die Vermarktung von alternativen Investmentfonds (AIF) sowie zu Grundlagen und organisatorische Fragen für Verwalter festgelegt. Die AIFM-Richtlinie gilt allgemein nicht für „Verbriefungszweckgesellschaften“. Sie bezieht sich jedoch auf Rechts subjekte, die allein zu Verbriefungs zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 geschaffen wurden. Im Vergleich zu Luxemburger Rechts vorschriften enthält diese Verordnung eine viel detailliertere Definition von Verbriefung. Daher könnten einige Luxemburger Verbriefungsorganismen in den Anwendungsbereich der AIFMRichtlinie fallen. Für diese hätte das erhebliche Auswirkungen; sie müssten ihre Geschäftsmodelle überprüfen und anpassen. Die Richtlinie ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Juli 2013 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die es im Juli 2013 geben wird, haben bis Juli 2014 Zeit, eine Zulassung von der entsprechenden zuständigen Behörde zu erhalten. Am 16. November 2011 hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ihre endgültige Stellungnahme zu den möglichen Umsetzungsmaßnahmen für die AIFM-Richtlinie abgegeben. Es wird erwartet, dass die endgültigen Umsetzungsmaßnahmen bis Juli 2012 bekannt gegeben werden. 3.7 Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Leitungsorgane Das Verbriefungsgesetz enthält keine ausdrückliche Definition der Pflichten oder Aufgaben der Leitungsorgane von Verbriefungsgesellschaften bzw. Verwaltungsgesellschaften von Verbriefungsfonds. Ihre Pflichten ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Regeln, d. h. insbesondere jenen des Gesellschaftsund Handelsrechts sowie des bürgerlichen Rechts und selbstverständlich auch aus den Satzungen der betreffenden Unternehmen. Die Hauptaufgabe der Leitungsorgane besteht darin, im Rahmen von Gesetz und Satzung (und ggf. durch Beschlüsse der Generalversammlung) jede Handlung zu ergreifen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nötig oder nützlich ist. Ferner vertreten sie das Unternehmen gegenüber Dritten und in rechtlichen Verfahren. In Bezug auf die tägliche Geschäftsführung und die Vertretung des Unternehmens nach außen kann einem oder mehreren Mitgliedern des Leitungsorgans (oder einem oder mehreren Handlungsbevollmächtigten, Managern oder anderen Bevollmächtigten) das Recht eingeräumt werden, allein oder gemeinsam tätig zu werden. Alle transaktionsbezogenen Rechtsgeschäfte müssen grundsätzlich von den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigt und unterschrieben werden. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Verbriefungsorganismus mit den rechtsgeschäftlichen Dokumenten müssen sie die Struktur und die Cashflows des Verbriefungsorganismus und die zugrunde liegenden Transaktionsdokumente verstehen. Hierzu ist ein Kontakt zwischen ihnen und dem Originator, den Treuhändern und involvierten Rechtsanwälten erforderlich. Die Leitungsorgane sind darüber hinaus für die Erstellung des Jahresabschlusses und für ggf. zu erstellende Zwischenabschlüsse verantwortlich, einschließlich einer angemessenen Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Dies erfordert sowohl ein Zusammenwirken mit dem Cash Manager und dem Servicer als auch mit den Prüfern des Verbriefungsorganismus. Die Buchhaltung des Unternehmens erfordert auch auf Ebene der Leitungsorgane eine tiefgehende Kenntnis der verschiedenen angewandten Rechnungslegungsprinzipien, wie IFRS und lokale GAAP, aber auch US und UK GAAP. Sofern einschlägig, kommen den Leitungsorganen im Rahmen der Generalversammlung mehrere Rechte zu; sie können beispielsweise eine Generalversammlung einberufen oder diese um vier Wochen verschieben. Neben ihren sonstigen Pflichten obliegt den Leitungsorganen die Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen (Erklärung, Zahlung von Steuern etc.) des Unternehmens. Handelsgesellschaften oder die Satzung resultieren. Darüber hinaus haften sie für vermeidbare administrative Fehler und/ oder Managementfehler. Neben diesen Haftungstatbeständen können sich aus dem Luxemburger Handelsrecht (z. B. im Fall einer Insolvenz) und Zivilrecht (z. B. gegenüber geschädigten Dritten) weitere ergeben. Die Leitungsorgane können auf unterschiedliche Weise haftbar sein. Ihre Haftung im Fall einer Verletzung der Satzung oder des maßgeblichen Rechts ist offensichtlich. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haften sie gemeinschaftlich für alle Schäden des Unternehmens und Dritter, die aus einem Verstoß gegen das Gesetz vom 10. August 1915 über die Verbriefung in Luxemburg 59 4Glossar 60 PwC Luxembourg Arbitrage transactions (Arbitragetransaktionen): Transaktionen, bei denen Vermögenswerte von verschiedenen Originatoren oder am Markt zur Verbriefung erworben werden, um einen Arbitragegewinn aus dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Ertrag der verbrieften Vermögenswerte und den durchschnittlichen Zinsaufwendungen aus den begebenen Schuldtiteln zu erzielen. Asset-Backed Commercial Paper (ABCP): Transaktionen, bei denen kurzfristige Forderungen (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) von einer Zweckgesellschaft (SPV) erworben werden. Die Zweckgesellschaft emittiert zur Refinanzierung Wertpapiere (Laufzeit normalerweise 90 bis 180 Tage), die als Asset-Backed Commercial Papers bezeichnet werden. Die Zweckgesellschaft kann für einen einzelnen Verkäufer (single seller) kurzfristiger Forderungen oder für einen Verkäuferpool (multi-seller ABCP conduit) gegründet werden. Asset-Backed Securities (ABS): Im Allgemeinen von einer Zweckgesellschaft emittierte Schuldtitel, die ausschließlich durch die übertragenen Vermögenswerte und die daraus resultierenden Zahlungsströme besichert sind. Verbriefte Wertpapiere sind Asset-Backed Securities. Backup-Servicer: Ein Servicer (oftmals der Originator) verwaltet in der Regel die übertragenen Vermögenswerte im Rahmen einer Verbriefungstransaktion. Für den Fall, dass der ursprüngliche Servicer ausfällt, wird dieser von einem Backup-Servicer ersetzt. Bankruptcy remoteness (Insolvenzsicherheit): Der Geschäftszweck der Zweckgesellschaft ist regelmäßig ausschließlich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbriefungstransaktion beschränkt, so dass keine weiteren Geschäftsrisiken für die Zweckgesellschaft bestehen. Ferner ist die Zweckgesellschaft eine vom Originator unabhängige Gesellschaft, so dass bei Insolvenz des Originators die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft nicht zur Insolvenzmasse zählen. Dadurch wird die Insolvenz der Zweckgesellschaft weitgehend ausgeschlossen; man spricht daher von Insolvenzsicherheit. Beneficial interest (wirtschaftliche Ansprüche): Im Gegensatz zu rechtlichen Ansprüchen begründen wirtschaftliche Ansprüche Rechte ohne Rechtsinhaberschaft. Bei einer Verbriefungstransaktion besitzt beispielsweise eine Zweckgesellschaft rechtlich die Ansprüche an den Forderungen/Zahlungsströmen oder an den Wertpapierzinsen. Die letztendlich wirtschaftlich Berechtigten sind jedoch die Investoren, die in die von der Zweckgesellschaft emittierten Wertpapiere investiert haben. Cash collateral (Barsicherheit): Im Rahmen einer Verbriefungstransaktion kann der Originator Barmittel in die Zweckgesellschaft einbringen, um ihre Bonität zu verbessern und somit den Anlegerschutz zu stärken. Die Bareinlage wird von der Zweckgesellschaft im Allgemeinen nicht für den Erwerb von Forderungen verwendet. Cash Collateral Account (CCA) (Reservekonto): Auf das Reservekonto wird der Reservebetrag/Barsicherheit (Cash Collateral) zur Kreditunterstützung bzw. Bonitätsverbesserung eingezahlt. Die in das Reservekonto eingezahlten Barmittel werden dem Emittenten durch Dritte (gewöhnlich einem Treuhänder) gemäß einer Kreditvereinbarung geliehen. Cashflow-Wasserfall: Reihenfolge, nach der ein Emittent die erhaltenen Zahlungsströme zu Gebühren-, Zins- und Tilgungszahlungen verwenden muss. Cleanup Call/Buyback Call (Rückübertragungsoption): Eine Option, die dem Originator das Recht einräumt, ausstehende verbriefte Vermögenswerte zurückzukaufen, wenn das ausstehende Kapital bereits im Wesentlichen getilgt worden ist und eine Weiterführung der Transaktion unwirtschaftlich werden lässt. Die Option wird in der Regel ausgeübt, wenn der ausstehende Kapitalbetrag weniger als 10 % des ursprünglichen Kapitalbetrags beträgt. Collateral (Sicherheit): Die als Sicherheit dienenden zugrunde liegenden Wertpapiere, Hypotheken, Vermögenswerte oder Risiken bei Verbriefungstransaktionen oder bei Kreditgeschäften. Bei Verbriefungstransaktionen handelt es sich um die Vermögenswerte, aus denen die Zahlungsströme resultieren. Verbriefung in Luxemburg 61 Collateral Manager (Sicherheitenverwalter): Der Collateral Manager verwaltet die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte, die von der Zweckgesellschaft regelmäßig gekauft und veräußert werden (insbesondere bei Arbitragetransaktionen). Collateralised Bond Obligations (CBO): Emittierte Schuldverschreibungen, üblicherweise strukturierte Schuldverschreibungen, die durch ein Portfolio von Schuldverschreibungen besichert sind, das in Verbriefungsabsicht von einem Originator übertragen oder am Markt gekauft wurde. Collateralised Debt Obligations (CDO): Übliche Bezeichnung für Collateralised Bond Obligations und Collateralised Loan Obligations. Collateralised Fund Obligations (CFO): Emittierte Schuldverschreibungen, üblicherweise strukturierte Schuldverschreibungen, die durch ein Hedgefonds- oder AktienfondsPortfolio besichert sind, das in Verbriefungsabsicht von einem Originator übertragen oder am Markt gekauft wurde. Collateralised Loan Obligations (CLO): Emittierte Schuldverschreibungen, üblicherweise strukturierte Schuldverschreibungen, die durch ein Kreditportfolio besichert sind, das in Verbriefungsabsicht von einem Originator übertragen oder am Markt gekauft wurde. 62 PwC Luxembourg Collateralised Mortgage Obligations (CMO): Eine Verbriefungstransaktion, bei der die Mittelzuflüsse der Zweckgesellschaft in verschiedenen Tranchen aufgeteilt sind. Die Tranchen weisen unterschiedliche Rückzahlungszeiträume und Prioritätsprofile auf und zahlen die von dem SPV herausgegebenen Schuldtitel entsprechend den festgelegten Rückzahlungszeiträumen und Prioritätsprofilen der Schuldtitel zurück. Bei der Herausgabe sind die Schuldtitel in der Regel strukturiert und werden in Übereinstimmung mit den Zielen und Risikoprofilen der Investoren bedient. Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS): CMBS sind Verbriefungen besicherter Hypothekendarlehen für gewerblich genutzte Immobilien, wie beispielsweise Mehrfamilienwohnungen, Kaufhäuser, Restaurants, Ausstellungsräume usw. (siehe auch MBS). Commingling (Vermischung): Fungiert der Originator bei einer Verbriefung gleichzeitig als Servicer, können vom Originator für die Zweckgesellschaft eingezogene Zahlungsströme versehentlich oder absichtlich mit denen des Originators selbst vermischt werden. Dadurch wird die eindeutige Identifizierung und Zuordnung der für die Zweckgesellschaft eingezogenen Zahlungsströme unmöglich. Diese Vermischung wird als „Commingling“ bezeichnet. Conduit: Ein üblicherweise von Dritten verwaltetes Verbriefungsvehikel, welches in der Regel als direkt nutzbare Gesellschaft für Verbriefungen von Vermögenswerten eines oder mehrerer Originatoren eingesetzt wird. Conduits werden vorrangig bei ABCP, CMBS usw. verwendet. Man unterscheidet den „single seller conduit“ und den „multiseller conduit“. Covenant (rechtsverbindliches Versprechen, bindende Zusage oder Verpflichtung): Als Covenant wird eine bindende Zusage/Verpflichtung verstanden, vertraglich Vereinbartes zu tun oder zu unterlassen (negatives Covenant). Credit Default Swap (CDS): Als CDS wird ein Finanzinstrument bezeichnet, bei dem der Sicherungsgeber gegen Erhalt einer Prämie das Risiko übernimmt, dass ein vorab definiertes Kreditereignis (credit event) bezüglich einer bestimmten Adresse eintritt. Der Eintritt des Kreditereignisses wird in der Regel anhand eines von dieser Adresse emittierten Schuldtitels (Referenzaktivum) bestimmt. Bei Eintritt des Kreditereignisses hat der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer eine Ausgleichszahlung (credit event payment) zu leisten. Credit derivative (Kreditderivat): Ein Vertrag, der einer Partei erlaubt, das Kreditrisiko oder Ertragsabweichungen aus einem Vermögenswert an eine andere Partei zu übertragen. Siehe auch Credit Default Swap, Credit Linked Note und synthetische Verbriefung. Credit enhancement (bonitätsverbessernde Maßnahmen): Allgemeiner Begriff für die vom Originator im Rahmen einer Verbriefungsstruktur ergriffenen Maßnahmen, um die Sicherheiten, die Kreditwürdigkeit oder das Rating der verbrieften Vermögenswerte zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. Barsicherheiten, einbehaltene Gewinne, Sicherheiten Dritter usw. Bei den bonitätsverbessernden Maßnahmen kann zwischen „structural credit enhancement“, „originator credit enhancement“ und „third party credit enhancement“ unterschieden werden. Credit Enhancer: Eine Partei, die sich vertraglich verpflichtet, die Kreditqualität einer anderen Partei oder eines Forderungspools zu verbessern, indem sie bis zu einem vorher festgelegtem Betrag Zahlungen leistet, wenn eine andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig bzw. gar nicht nachkommt. Credit Linked Note (CLN): Eine vom Sicherungsnehmer emittierte Schuldverschreibung, die bei Fälligkeit nur dann zum Nennwert getilgt wird, wenn ein vertraglich definiertes Kreditereignis (credit event) nicht eintritt. Default (Verzug): Ein Versäumnis einer Vertragspartei, ihren vertraglich festgelegten Pflichten nachzukommen. Streng genommen handelt es sich um einen Vertragsbruch, der gemäß den vertraglich vereinbarten Konditionen sanktioniert werden kann. Deferred purchase price (Kaufpreisabschlag): Eine Art Credit Enhancement, bei dem ein Teil des Kaufpreises der Vermögenswerte von der Zweckgesellschaft als Garantie- oder Reservefonds verwendet wird. Derecognition (Abgang, Ausbuchung): Die Ausbuchung eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit aus der Bilanz. Im Rahmen von Verbriefungstransaktionen bezieht sich der Begriff auf den Abgang der vom Originator verbrieften Vermögenswerte, wenn diese für Verbriefungszwecke veräußert werden. Bevor die Ausbuchung zulässig wird, müssen bestimmte in den Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegte Bedingungen erfüllt sein. Eligibility criteria (Auswahlkriterien): Die Auswahlkriterien für Vermögens werte bzw. Forderungen, die ein Originator an die Zweckgesellschaft überträgt. Die Auswahlkriterien werden im Allgemeinen in der Verkaufsvereinbarung unter der Bedingung festgelegt, dass eine Nichtbeachtung der Kriterien einer Vertragsverletzung durch den Originator gleichgestellt ist und der Originator zum Rückkauf der Vermögenswerte bzw. Forderungen verpflichtet ist. Event risk (Ereignisrisiko): Risiko, dass sich die Fähigkeit eines Emittenten, Schuldendienstzahlungen zu leisten wegen dramatischen unerwarteten Ereignissen im Marktumfeld verschlechtert. Solche Ereignisse können z. B. Naturkatastrophen, Insolvenz, Unternehmensübernahmen und Umstrukturierungen oder wesentliche Gesetzesänderungen betreffen. Excess spread (Überschussmarge): Überschuss der erhaltenen Zinszahlungen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten über die Verwaltungskosten und Zinszahlungen an die Anleger. Expected maturity (erwartete Laufzeit): Der auf den Zahlungsströmen der verbrieften Vermögenswerte basierende Zeitraum, innerhalb dessen die vollständige Rückzahlung der Wertpapiere erwartet wird. Die erwartete Laufzeit entspricht jedoch nicht der rechtlichen Endfälligkeit, die nicht auf der erwarteten Restlaufzeit basiert. Extension risk (Prolongationsrisiko): Das Risiko, dass vorzeitige Tilgungen später als erwartet erfolgen und es somit zu einer späteren Kapitalrückzahlung kommt. Dies tritt in der Regel in Zeiten steigender Zinssätze ein. Gegenteil des Vorauszahlungsrisikos. External Credit Enhancement: Bonitätsverbesserung durch einen Dritten. Credit Enhancements sind Methoden und Instrumente zur Bonitätsverbesserung durch einen Dritten mit sehr gutem Rating, der hierfür eine Prämie erhält. Typische Instrumente sind Financial Guarantees, Letters of Credit und Bond Insurances. Das erforderliche Mindestrating des Sicherungsgebers ist mit dem angestrebten Rating der Verbriefungstransaktion identisch. First loss risk (Erstverlustrisiko): In dem Fall, in dem die Risiken in einem Vermögensportfolio eines SPV in verschiedene Tranchen aufgeteilt sind, wird das Erstverlustrisiko bis zu einem gewissen Grad von einer bestimmten Klasse getragen, bevor andere Klassen betroffen sind. Die Erstverlustklasse muss den Verlust vollständig decken, bevor andere Klassen einbezogen werden. Sie kann mit dem Eigenkapital eines Unternehmens verglichen werden und bietet ein Credit Enhancement für die anderen Klassen. Future flows securitisation (Verbriefung künftiger Zahlungsströme): Verbriefung von Forderungen, die erst aus künftigen Verträgen resultieren. Verbriefung in Luxemburg 63 Guaranteed Investment Contract (GIC): Kontrakt, der eine bestimmte Wertentwicklung der Anlagen garantiert. Internal Credit Enhancement (interne Bonitätsverbesserung): Als Internal Credit Enhancements werden interne Maßnahmen zur Bonitätsverbesserung verstanden. Ziel ist es, die Kreditqualität im Rahmen der Verbriefungsstruktur zu verbessern, um ein besseres Rating der zu emittierenden Wertpapiere zu ermöglichen. Investment Grade: Als Investment Grade werden Wertpapiere mit gutem und sehr gutem Rating (Standard & Poor’s: BBB- und besser; Moody’s BBB3 und besser) bezeichnet. Issuer (Emittent): Im Rahmen von Verbriefungen ist der Emittent die Zweckgesellschaft, die Schuldtitel emittiert. Junior bonds (nachrangige Schuldverschreibungen): Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung in ihrem Rang nach anderen Schuldverschreibungen (senior bonds) erfolgt. Legal final maturity (rechtliche Endfälligkeit): Der Zeitpunkt bis zu dem die Rückzahlung eines Wertpapiers erfolgen muss, um eine Vertragsverletzung zu vermeiden. Bei Verbriefungstransaktionen wird die rechtliche Endfälligkeit in der Regel einige Monate nach der erwarteten Laufzeit liegen. 64 PwC Luxembourg Letter of Credit (Akkreditiv): Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer Bank und einer anderen Partei, in der sich die Bank verpflichtet, der anderen Partei pauschal oder bei Bedarf liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. Limited recourse (eingeschränktes Rückgriffsrecht): Recht, das Rückgriffsrecht auf einen bestimmten Betrag oder ein bestimmtes Ausmaß zu begrenzen. Liquidity facility (Liquiditätsfazilitäten): Eine kurzfristige Liquiditätslinie oder ein Überziehungskredit, die/der von einer Bank oder dem Originator der Zweckgesellschaft bereitgestellt wird, um kurzfristige Finanzierungslücken zu füllen und die emittierten Wertpapiere zu bedienen. Liquiditätsfazilitäten können manchmal unabdingbar sein und die einzige Grundlage für die Tilgung von Wertpapieren darstellen, beispielsweise bei ABCP conduits. Liquidity Provider (Liquiditätsgeber): Kreditgeber einer Liquiditätsfazilität, die eine ausreichende Liquidität für rechtzeitige Zins- und Tilgungszahlungen sicherstellt, falls es zu einer Verzögerung bei den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Forderungen kommen sollte. Mezzanine-Bonds: Schuldverschreibungen, die in ihrem Rang nach den senior bonds, jedoch vor den junior bonds stehen. Mortgage-Backed Securities (MBS) (hypothekarisch gesicherte Wertpapiere): Wertpapiere, die durch Zahlungsströme aus Hypothekendarlehen besichert sind. MBS werden in Residential MortgageBacked Securities und Commercial Mortgage-Backed Securities unterschieden. Non-petition provision (Konkursantragsverzichtsklausel): Anleger und Gläubiger können auf ihr Recht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Zweckgesellschaft verzichten. Diese Klausel schützt die Zweckgesellschaft vor Klagen einzelner Anleger, die beispielsweise Vorteile aus einem Insolvenzverfahren ziehen würden. Obligor (Schuldner): Derjenige, der die Zahlungsströme aus den verbrieften Vermögenswerten schuldet. Offering circular (Prospekt): Ein Verkaufsprospekt, das zur Vermarktung einer neu zu emittierenden Forderungsverbriefung an potenzielle Investoren ausgegeben wird. Originator (Veräußerer): Das Unternehmen, das im Rahmen einer Verbriefungstransaktion Vermögenswerte oder Risiken überträgt. Originator advances: Eine von einem Originator im Rahmen einer Verbriefungstransaktion gestellte Liquiditätsfazilität, bei der der Originator die monatlich erwarteten Einnahmen quasi als Vorleistung erbringt und später die tatsächlichen Einnahmen für sich selbst einbehält. Originator credit enhancement: Durch den Originator vorgenommene Maßnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität (Credit Enhancement), wie Barsicherheiten, Overcollateralisation etc. Orphan company: Eine Gesellschaft ohne identifizierbare Anteilseigner/ Aktionäre, z. B. eine Zweckgesellschaft im Besitz einer Stiftung. Eine solche Gesellschaft wird oftmals verwendet, um die Konsolidierung der Zweckgesellschaft zu vermeiden. Over-collateralisation (Übersicherung): Eine Art von Credit Enhancement, bei dem der Wert des Pools der zugrunde liegenden Vermögenswerte die Summe der emittierten Wertpapiere übersteigt. „Pass through“: Eine spezielle Zahlungsmethode, bei der die von der Zweckgesellschaft an die Anleger zu leistenden Zahlungen in den gleichen Zeiträumen erfolgen und den gleichen Schwankungen unterliegen, wie die aus den Vermögenswerten resultierenden Zahlungsströme. Dies bedeutet, dass die monatlich erhaltenen Zahlungsströme nach Abzug der Gebühren und Aufwendungen an die Anleger weitergeleitet werden. Paying Agent (Zahlstelle): Eine Bank, die die Zins- und Tilgungszahlungen aus den emittierten Wertpapieren an die Investoren ausführt. „Pay through“: Eine spezielle Zahlungsmethode, bei der die von der Zweckgesellschaft an die Anleger zu leistenden Zahlungen nach einer vorab festgelegten Struktur und Fälligkeit erfolgen, die Rückzahlungsstruktur der aus den Vermögenswerten resultierenden Zahlungsströme jedoch nicht widerspiegeln. Die noch nicht an die Anleger weitergeleiteten Zahlungsströme werden in vorab definierte Anlagearten reinvestiert. Pfandbriefe: Ein Hypothekenprodukt, das dem Anleger sowohl gegenüber den Emittenten als auch gegenüber der zugrunde liegenden Hypothek Rechte einräumt. Prepayment risk (Vorauszahlungsrisiko): Das Risiko, dass vorzeitige Tilgungen früher als erwartet erfolgen. Dies kann zu einem Zinsverlust führen. Die Zweckgesellschaft kann die vorzeitig getilgten Beträge entweder direkt an die Anleger weiterleiten – dies führt dann zu einer früher als erwarteten Kapitalrückzahlung und zu im Zeitablauf verminderten Einnahmen – oder die Zweckgesellschaft kann die vorzeitigen Tilgungen reinvestieren; dann besteht die Gefahr einer niedrigeren Wertentwicklung im Vergleich zur ursprünglichen Erwartung. Protection buyer (Sicherungsnehmer): Bei Verbriefungstransaktionen ist der Sicherungsnehmer die Partei, die gegen Zahlung einer Prämie das Kreditrisiko von Forderungen auf eine andere Partei überträgt. Protection seller (Sicherungsgeber): Im Rahmen von Verbriefungstransaktionen ist der Sicherungsgeber die Partei, die das Kreditrisiko für gewisse Forderungen übernimmt und dafür eine Prämie erhält. Der Sicherungsgeber leistet an den Sicherungsnehmer Ausgleichszahlungen, wenn die Forderungsausfälle einen bestimmten Betrag übersteigen. Recourse (Regress): Die Möglichkeit eines Anlegers, eine Zahlung gegenüber dem Originator der Anlage einzufordern. Im Rahmen einer Verbriefungstransaktion handelt es sich um das Recht des Anlegers, die Zahlung von dem Originator zu verlangen. Regulatory arbitrage (aufsichtsrechtliche Arbitrage): Die Möglichkeit für Banken, ihre Kapitalanforderungen von Vermögenswerten ohne wesentliche Verminderung der tatsächlichen Risiken aus diesen zu verringern. Dies kann beispielsweise der Fall bei einer Verbriefungstransaktion sein, bei der die wirtschaftlichen Risiken der verbrieften Vermögenswerte im Wesentlichen bei dem Originator verbleiben. Verbriefung in Luxemburg 65 Reserve account (Rücklagenkonto): Ein der Zweckgesellschaft zu einem oder mehreren Zwecken zur Verfügung stehendes Rücklagenkonto. Ein Rücklagenkonto wird oft als Teil des Credit Enhancements genutzt. Residential Mortgage-Backed Securities (RMBS) (durch Wohnungs baudarlehen hypothekarisch gesicherte Wertpapiere): Bei diesen Wertpapieren handelt es sich um Anleihen, die durch einen homogenen Pool von Hypothekendarlehen besichert sind. Retained interest: Risiken/Chancen, die bei einer Verbriefungstransaktion beim Originator verbleiben, wie z. B. Bearbeitungsgebühren. Securitisation (Verbriefung): Eine Verbriefung ist eine strukturierte Finanzierung, bei der ein Pool von finanziellen Vermögenswerten an eine Zweckgesellschaft übertragen wird, die anschließend Schuldtitel emittiert, die ausschließlich durch die übertragenen Vermögenswerte und die Zahlungen aus diesen besichert sind. Senior bonds (vorrangige Schuldverschreibungen): Schuldverschreibungen, die in ihrem Rang vor junior bonds stehen. Diese von einer Zweckgesellschaft emittierten Schuldverschreibungen oder Wertpapiertranchen werden bevorrechtigt bedient. 66 PwC Luxembourg Sequential payment structure: Eine Zahlungsstruktur, bei der die von der Zweckgesellschaft eingenommenen Zahlungsströme der Rangfolge entsprechend an die verschiedenen Wertpapierklassen gezahlt werden. Die Zahlungsströme werden zunächst für die vollständige Zahlung an die Anleger der erstrangigen Klasse verwendet, anschließend für die vollständige Zahlung der zweitrangigen Klasse usw. Servicer: Das Unternehmen, das Kapitalund Zinszahlungen der Schuldner einsammelt und das Portfolio nach Abschluss der Transaktion verwaltet. Bei Verbriefungstransaktionen ist es üblich, dass der Originator die Rolle des Servicers übernimmt. Siehe auch Backup-Servicer. SIC-12: Eine Auslegung des International Accounting StandardsKomitees, nach der Zweckgesellschaften, die vom Originator unterstützt werden oder eine Bonitätsverbesserung erfahren, quasi als Tochtergesellschaften des Originators zu behandeln und infolgedessen mit dem Originator zu konsolidieren sind. Special Purpose Vehicle (SPV) (Zweckgesellschaft): Die Gesellschaft, die u. a. im Rahmen von Verbriefungstransaktionen gegründet wird, um bestimmte Vermögenswerte zu erwerben und diese durch die Emission von Schuldtiteln zu finanzieren. Die Zweckgesellschaft halt keine anderen Vermögenswerte und hat keine anderen Verpflichtungen. Structural credit enhancement (strukturiertes Credit Enhancement): Eine Art von Credit Enhancement, welches die Schaffung von vorrangigen und nachrangigen Wertpapieren und dadurch die Verbesserung des Kreditratings der vorrangigen Wertpapiere zum Ziel hat. Subordination (Nachrangigkeit): Technik, welche die Reihenfolge der Zins- und Tilgungszahlungen der verschiedenen Tranchen festlegt. Synthetic Collateralised Debt Obligation (synthetische CDO): Als synthetische CDO werden CDO-Transaktionen bezeichnet, bei denen der Risikoübergang mittels Kreditderivaten erfolgt. Synthetic Transaction (synthetische Verbriefung): Im Rahmen einer synthetischen Verbriefung kauft der Originator den Kreditrisikoschutz durch eine Reihe von Kreditderivaten, anstatt den Pool von Vermögenswerten an eine Zweckgesellschaft zu veräußern. Solche Transaktionen bieten dem Originator keine Finanzierung, sondern werden in der Regel getätigt, um die Kreditrisiken zu übertragen und aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen zu verringern. Tax transparent entity (steuertransparente Einheit): Eine Einheit, die selbst nicht steuerpflichtig ist. Die Anteilseigner/Gesellschafter der Einheit werden direkt besteuert. Third party credit enhancement: Maßnahme zur Verbesserung der Kredit qualität, die durch Sicherheiten Dritter im Rahmen einer Verbriefungstransaktion erfolgt, z. B. Versicherungsverträge oder Bankakkreditive. Tranche: Stück, Fragment oder Teil einer Wertpapieremission, welches/ welcher jeweils unterschiedliche Risiken hinsichtlich Verlusten und der Rangfolge der entsprechenden Zahlungen usw. beinhaltet. Daher ist der Zinssatz der verschiedenen Tranchen ebenfalls unterschiedlich. True sale (echter Forderungsverkauf): Mittels eines echten Forderungsverkaufs verkauft der Originator einen Pool von Vermögenswerten an eine Zweckgesellschaft, die den Kauf durch die Emission verschiedener Wertpapiertranchen finanziert. Ist der Verkauf so strukturiert, dass er für rechtliche oder steuerliche Zwecke als Forderungsverkauf gilt, wird er als echter Forderungsverkauf (true sale) definiert. Underwriter (Risikozeichner): Eine Partei, die ein Risiko gegen Zahlung einer Gebühr (underwriting fee) übernimmt. Auf Kapitalmärkten ist dies ein Wertpapierhändler, der sich verpflichtet, eine Wertpapieremission ganz oder teilweise zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Trustee (Treuhänder): Eine Drittpartei (bspw. spezialisierte Treuhandgesellschaft oder Teil einer Bank), die im Interesse der Investoren die Kontrolle über die Sicherheiten und die ordnungsgemäße Abwicklung aller Zahlungsströme wahrnimmt. Verbriefung in Luxemburg 67 5 Was wir für Sie tun können 68 PwC Luxembourg Aktiv zu einem besseren Verständnis der Verbriefung und der strukturierten Finanzierungen beitragen – darin sehen wir unsere Aufgabe. Gleichzeitig möchten wir Vorteile und mögliche Fallstricke aufzeigen und Ideen zur künftigen Entwicklungsrichtung der Branche vorbringen. Damit wir diese Herausforderungen bewältigen können, ist PwC Luxembourg Teil der globalen Structured Finance Group (SFG). Die Gruppe umfasst Experten und Fachleute aus aller Welt, die über umfangreiche Kenntnisse zu Verbriefung und strukturierten Finanzierungen verfügen. PwC bietet seinen Kunden in Europa, den Vereinigten Staaten und in Asien in diesen Bereichen neben der Beratung und tiefen Markteinblicken eine führende Unterstützung bei den entsprechenden Transaktionen. Unsere Dienstleistungen umfassen vor allem: zurückgreifen können, sind wir in der Lage, für alle relevanten Länder eine hochwertige Steuerberatung anzubieten. Weiterhin sorgen wir durch unsere Nähe zu den Steuerbehörden dafür, dass unsere Kunden rasch Antworten zu steuerlichen Gutachten bzw. Steuerberatung zu Verbriefungsfragen erhalten. Buchführung und aufsichtsrechtliche Beratung Wir unterstützen Sie bei der buchhalterischen Behandlung von Verbriefungsstrukturen und strukturierten Finanzierungen nach IFRS und Lux GAAP bzw. anderen Rechnungslegungsstandards. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine Orientierungshilfe zu den neuesten Entwicklungen in der Rechnungslegung und den Rechtsvorschriften sowie zu deren Auswirkungen. Diese und unsere Beratung zur aufsichtsrechtlichen Behandlung der Strukturen werden Ihnen dabei helfen, alle rechtlichen Auflagen zu erfüllen. Prüfungsdienstleistungen Schulungen & Fortbildungen Dank unserer weltweiten Präsenz können wir für Zweckgesellschaften, die für Transaktionen im Bereich der Verbriefung und der strukturierten Finanzierungen genutzt werden, alle Prüfungsdienstleistungen anbieten. Über PwC’s Academy bieten wir maßgeschneiderte Schulungen für Kunden an, die neu auf dem Markt der Verbriefungen und strukturierten Finanzierungen sind. Steuerstrategien und -strukturierung Wir beraten Sie zu allen steuerlichen Aspekten der Verbriefung von der Deal-Strukturierung bis hin zur Umsetzung und Überwachung. Dank unserer Verbriefungssteuerexperten, auf die wir im Rahmen unseres weltweiten PwC-Netzes Verbriefung in Luxemburg 69 6Ansprechpartner 70 PwC Luxembourg Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung: Assurance Holger von Keutz Partner, Securitisation Leader +352 49 48 48-2528 holger.von.keutz@lu.pwc.com Patrick Terazzi Director +352 49 48 48-2025 patrick.terazzi@lu.pwc.com +352 49 48 48-5390 antoine-michel.rodriguez@lu.pwc.com +352 49 48 48-5723 frederic.wersand@lu.pwc.com +352 49 48 48-2246 katharina.just@lu.pwc.com Tax Services Antoine-Michel Rodriguez Director VAT Services Frédéric Wersand Partner Regulatory Services Katharina Just Manager PwC Luxembourg Verbriefung in Luxemburg 71 Für weitere Informationen über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen wenden Sie sich bitte an die PwC Marketing & Communications-Abteilung: info@lu.pwc.com PwC Luxembourg 400, Route d'Esch B.P. 1443 L-1014 Luxembourg Telefon +352 49 48 48-1 Fax +352 49 48 48-2900 www.pwc.lu 72 PwC Luxembourg www.pwc.lu/securitisation www.pwc.lu/securitisation PwC Luxemburg (www.pwc.lu) ist mitist mehr als 2.100 Mitarbeitern aus 57aus verschiedenen Ländern das führende Dienstleistungsunternehmen in Luxemburg. PwC Luxemburg bietet bietet Dienstleistungen PwC Luxemburg (www.pwc.lu) mit mehr als 2.100 Mitarbeitern 57 verschiedenen Ländern das führende Dienstleistungsunternehmen in Luxemburg. PwC Luxemburg Dienstleistungen in deninBereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung, einschließlich Management Consulting, Beratung bei Transaktionen, Finanzierung und Branchenregulierung, an. an. den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung, einschließlich Management Consulting, Beratung bei Transaktionen, Finanzierung und Branchenregulierung, Diese Diese Dienstleistungen werden für eine von Kunden erbracht, die sich Unternehmen, KMU KMU und großen, multinationalen Konzernen, die in die Luxemburg und der tätig tätig Dienstleistungen werden fürVielzahl eine Vielzahl von Kunden erbracht, dieaus sichlokalen aus lokalen Unternehmen, und großen, multinationalen Konzernen, in Luxemburg undGroßregion der Großregion sind, zusammensetzen. PwC unterstützt seine seine Kunden bei der Schaffung des Mehrwerts, den sie erwarten, indemindem man Vertrauen für diefür Kapitalmärkte schafftschafft und mittels eines eines branchenspezifischen sind, zusammensetzen. PwC unterstützt Kunden bei der Schaffung des Mehrwerts, den sie erwarten, man Vertrauen die Kapitalmärkte und mittels branchenspezifischen Ansatzes berät.berät. Ansatzes Das globale PwC-Netzwerk ist derist führende Dienstleister in deninBereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Wir sind unabhängiges Unternehmensnetzwerk, in Das globale PwC-Netzwerk der führende Dienstleister den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Wirein sind ein unabhängiges Unternehmensnetzwerk, in dem 158 mit nahezu 169.000 Mitarbeitern vertreten sind. Sagen Sie uns, es Ihnen ankommt und besuchen Sie uns unseren Internetseiten www.pwc.com und www.pwc.lu. demLänder 158 Länder mit nahezu 169.000 Mitarbeitern vertreten sind. 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