Mamma mia!
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Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer, wiener lehrerInnen-fcg / Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien, Österreich / Tel.: +43 (0)1 / 534 54 - 435, 436 / kontakt@fcg-wien-aps.at / www.fcg-wien-aps.at Gesetze rund ums Kind Vorrang für LehrerInnen Mamma mia! Pekuniäre Tipps: Gut informiert: Erklärt: Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt Dienstrechtliche Auswirkungen Alles zum Thema Karenz 2 Mamma mia! Ergänzendes Skriptum zur Broschüre „GÖD-Frauen, Ein Baby kommt …“ mit Verweisen auf Formulare und Erlässe für PflichtschullehrerInnen im Bereich des Stadtschulrates für Wien unter Einbeziehung von: MSchG VKG KBGG KBG LDG VBG LVG ER I 404 SSRfW WGKK BVA Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz Kinderbetreuungsgeldgesetz Kinderbetreuungsgeld Landeslehrerdienstrechtsgesetz Vertragsbedienstetengesetz Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Erlass - Nummer Stadtschulrat für Wien Wiener Gebietskrankenkasse Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Zusammenstellung: FCG – Team Wien 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5.Stock Tel. 01/ 53 454/ 431, 435, 436 Die Broschüre ist in der ONLINE-Version verfügbar unter: http://www.fcg-wien-aps.at Die vorliegende Broschüre dient als Unterstützung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die gesetzliche Grundlage bilden die rechtsgültigen Gesetze in der aktuellen Fassung. Daher ist es notwendig, bei Verwendung des Skriptums den aktuellen Gesetzestext im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) (http://www.ris.bka.gv.at/) nachzulesen. Mamma mia! Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Die Geburt eines Kindes zählt zu den bedeutendsten Ereignissen im Leben eines Paares. Viele Fragen beschäftigen werdende Eltern während der Schwangerschaft, aber auch nach der Geburt: Wann muss eine Schwangerschaft bekanntgegeben werden? Welche Fristen sind zu beachten und welche Ansprüche habe ich? Was muss ein Vater tun, wenn er Väterkarenz in Anspruch nehmen möchte? Das Skriptum soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen für eine der aufregendsten Phasen in Ihrem Leben. Wir stehen Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung und wünschen alles erdenklich Gute! Mag. Romana Deckenbacher, B.Ed. Mitglied des Zentralausschusses APS Wien Ansprechpartnerin für Karenz Tel.: 01/53454-433 romana.deckenbacher@fcg-wien-aps.at www.fcg-wien-aps.at Stephan Maresch Vorsitzender der Personalvertretung der LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Wien Martin Höflehner Vorsitzender der fcg wien aps, Vorsitzender - Stv. der Bundesleitung der Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer www.za-aps-wien.at 3 4 Mamma mia! Inhaltsverzeichnis VORWORT..................................................................................................................................................... 3 DIENSTRECHTLICHES....................................................................................................................................6 Meldung der Schwangerschaft.................................................................................................................6 Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft..........................................................................6 Untersuchungen während der Arbeitszeit..............................................................................................6 BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE........................................................................................................................6 Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen.....................................................................................6 Individuelles Beschäftigungsverbot.........................................................................................................6 GEBURT.........................................................................................................................................................6 Meldung der Geburt...................................................................................................................................6 FINANZIELLE ANSPRÜCHE VOR UND NACH DER GEBURT....................................................................... 7 Wochengeld................................................................................................................................................. 7 Einmalige Geldaushilfe............................................................................................................................... 7 Kinderzuschuss............................................................................................................................................ 7 Familienbeihilfe – Absetz- und Freibeträge für Familien................................................................... 7 KARENZ...................................................................................................................................................... 10 Karenz nach Mutterschutzgeset/Karenz nach Väterkarenzgesetz.................................................... 10 Karenz - Meldefristen............................................................................................................................... 10 Karenz - Beginn......................................................................................................................................... 10 Gemeinsame Karenz.................................................................................................................................11 Aufgeschobene Karenz.............................................................................................................................11 KARENZURLAUB.........................................................................................................................................11 Frühkarenzurlaub für Väter.......................................................................................................................11 Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge...................................................................................................11 Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege eines behinderten Kindes...................................................11 Krankenversicherung................................................................................................................................11 DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN...................................................................................................... 12 Mamma mia! 5 Anrechnung von Zeiten............................................................................................................................ 12 Pensionsrechtliche Auswirkungen – APG - (Stand 2012):................................................................... 12 Arbeitsplatz nach Ende der Karenz gem. MSchG, VKG........................................................................ 12 Neuerliche Schwangerschaft während einer Karenz........................................................................... 12 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG......................................................................................................................... 12 Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz-/Väterkarenzgesetz.......................................................... 12 Meldefristen bei Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG.................................................................. 13 Teilzeit nach Dienstrecht ......................................................................................................................... 13 Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes............................................................... 13 KINDERBETREUUNGSGELDGESETZ (KBGG)............................................................................................. 13 Anspruchsberechtigung........................................................................................................................... 13 Einkommensersatzsystem - individueller Zuverdienst........................................................................ 13 Pauschalvarianten..................................................................................................................................... 14 Höhe - Anspruchsdauer........................................................................................................................... 14 Antrag - Auszahlung................................................................................................................................ 14 Regelung für Alleinerziehende in Härtefällen....................................................................................... 14 Zuverdienstgrenze.................................................................................................................................... 14 Berechnung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld..................................................... 14 Verzicht...................................................................................................................................................... 14 Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld....................................................................................................... 14 PFLEGEFREISTELLUNG............................................................................................................................... 15 Ausmaß...................................................................................................................................................... 15 GEWERKSCHAFTSBEITRAG....................................................................................................................... 15 Für weitere Fragen wenden sich Gewerkschaftsmitglieder an Mag. Romana Deckenbacher, BEd. romana.deckenbacher@fcg-wien-aps.at 01/53454-433 6 Mamma mia! DIENSTRECHTLICHES MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT gem.§ 3 (3) MSchG mit Formblatt I SSRfW+ ärztlicher Bestätigung sobald die Schwangerschaft bekannt ist, im Dienstweg (Schulleitung) an den Stadtschulrat für Wien. Damit treten die Schutzbestimmungen gem. MSchG in Kraft. SCHUTZBESTIMMUNGEN WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT ER I: 404 v. 15.1.2012 SSRfW und §§ 2a-2b MSchG Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind, daher: voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung). Bei Mehrlingsgeburten, bei Kaiserschnittentbindungen und bei einer ärztlich bestätigten Frühgeburt beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens 12 Wochen. Nach einer Totgeburt besteht der Anspruch auf die Schutzfrist. Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des • kein Einsatz im Unterricht „Bewegung und Sport“ MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand - Meldung an den Dienstgeber erforderlich. • kein Einsatz bei Gangaufsichten • keine zusätzlichen Belastungen, die über die INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Im Fall einer Gefährdung von Leben oder GeJahresnorm hinausgehen* sundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin sofort vom Dienst • keine bezahlten Mehrdienstleistungen freizustellen: Das ärztliche Attest der Gynäko• keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit login/des Gynäkologen muss der Amtsärztin/ dem Amtsarzt vorgelegt werden. Die BescheiNächtigung nigung der Amtsärztin/des Amtsarztes wird *(Betrifft nicht die „Betreuungsstunden“ gem. über den Dienstweg dem SSR übermittelt. §43(3) 3 LDG, da sie Teil der Jahresnorm sind.) Die Freistellung kann grundsätzlich erst ab der 15. Schwangerschaftswoche erfolgen - AusUNTERSUCHUNGEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT nahmen sind möglich, Entscheidung der Ärztin/ Sind notwendige schwangerschaftsbeding- des Arztes. Während des individuellen Beschäfte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit tigungsverbotes (vorgezogene Schutzfrist) ernicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der halten pragmatisierte Lehrerinnen weiter ihre Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit un- Bezüge, Vertragslehrerinnen erhalten ihr Wochengeld von der Krankenkasse (Antrag muss ter Entgeltfortzahlung zu gewähren. von der Lehrerin gestellt werden). BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE (Abschnitt 3 - MSchG) GEBURT ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT/SCHUTZ- MELDUNG DER GEBURT mit Formblatt II - SSRfW (Mutter) im Dienstweg FRISTEN Während der letzten acht Wochen vor der an den Stadtschulrat für Wien innerhalb der Schutzfrist – bzw. innerhalb von 4-5 Wochen Mamma mia! 7 nach der Geburt im Bereich des Stadtschulrates über den Bezug des Wochengeldes übermittelt werden. Diese muss bei der Krankenkasse anfür Wien. gefordert werden. Beilagen: Neueintretende Lehrerinnen ab 1.1.2011 erhalten das Wochengeld in der Höhe des Durch• Geburtsurkunde (Kopie) schnittsbezuges der letzten drei Monate vor • Ansuchen um einmalige Geldaushilfe-SSRfW Beginn der Schutzfrist. (Formular) aus Anlass der Geburt Ist die Lehrerin bis zum Antritt der Schutzfrist • Ansuchen Kinderzuschuss-SSRfW (Formular) beschäftigt (und damit krankenversichert) gemit Bestätigung über Familienbeihilfe vom Fi- bührt in jedem Fall Wochengeld. nanzamt Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor • Kopie Mutter-Kind-Pass bzw. ärztliche Bestä- der Schutzfrist mindestens drei Monate gedauert hat, durch Zeitablauf während einer tigung bei Frühgeburt und/oder Kaiserschnitt Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld. FINANZIELLE ANSPRÜCHE VOR UND NACH DER GEBURT EINMALIGE GELDAUSHILFE LandeslehrerInnen können im Dienstweg beim WOCHENGELD Dienstgeber um eine einmalige, nicht rückwww.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/con- zahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt tent/8/Seite.082100.html#Voraussetzungen eines Kindes ansuchen (Formular-SSRfW). Das Ansuchen muss in zeitlicher Nähe zum GeAb Beginn der Schutzfrist erhält die pragmati- burtstermin liegen (ca. 3-5 Monate danach). sierte Landeslehrerin die Monatsbezüge (Ge- Höhe: € 200.- (Stand 2013) halt und bestimmte Zulagen) bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt weiter. Die vollen KINDERZUSCHUSS Monatsbezüge gebühren auch dann, wenn die Der Kinderzuschuss in Höhe von € 15,60 (Stand Unterrichtsverpflichtung vor dem Mutterschutz 2013) monatlich gebührt für Kinder, für die Faherabgesetzt war. Neueintretende ab 1.1.2011 milienbeihilfe bezogen wird. Nach der Geburt erhalten den Durchschnittsbezug der letzten - Ansuchen (Formular-SSRfW) und Bestätigung drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) beim Stadtschulrat für Wien. Der Vertragslehrerin gebühren für die Dauer der Schutzfrist keine Bezüge. Sie erhält über Antrag Der Kinderzuschuss wird nur bei Bezug eines von der Krankenkasse - Formular: „Arbeits- Gehaltes, auch bei Teilzeitbeschäftigung in volund Entgeltsbestätigung für Wochengeld“ ler Höhe, ausbezahlt. (http://www.wgkk.at) Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der FAMILIENBEIHILFE – ABSETZ- UND FREIBETRÄGE letzten drei Monaten vor Beginn der Schutz- FÜR FAMILIEN frist, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. (Details siehe GÖD-Frauen - Skriptum „Ein Baby Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der kommt …): Familienbeihilfe, Kinderfreibetrag vollen Bezüge, hat die Lehrerin Anspruch auf eine Ergänzungszahlung durch den Dienstge- • Ansuchen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt: ber. Daher muss nach Ende der Schutzfrist dem Antragsformular (Finanzamt - auch online unter Dienstgeber die Abrechnung der Krankenkasse www.help.gv.at verfügbar) Starker Beruf. Starke Vertretung. Personalvertretungswahl am 26.11.2014! www.fcg-wien-aps.at www.za-aps-wien.at Stephan Maresch Vorsitzender im ZA stephan.maresch@fcg-wien-aps.at Thomas Krebs Mitglied im ZA thomas.krebs@fcg-wien-aps.at Martin Höflehner Mitglied im ZA martin.hoeflehner@fcg-wien-aps.at Mag. Romana Deckenbacher Mitglied im ZA romana.deckenbacher@fcg-wien-aps.at Mag. Johannes Idinger Mitglied im ZA johannes.idinger@fcg-wien-aps.at Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien) Begabungen erkennen ist kein eigenes Fach. Wir nehmen uns Zeit dafür. LEHRERINNEN SCHAFFEN ZUKUNFT. Eine Initiative der fcg-wiener lehrerInnen. 10 Mamma mia! • Meldezettel von Mutter und Kind (Gemeinde- Höhe und die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes. amt, Magistrat Wien) • Geburtsurkunde (Kopie) oder Geburtsbestäti- KARENZ - MELDEFRISTEN Jener Elternteil, der unmittelbar nach der Schutzgung (Original) frist Karenz in Anspruch nimmt, meldet Beginn • Die Höhe richtet sich nach der Zahl und dem und Dauer der Karenz an den SSR f. Wien über den Dienstweg mit Formblatt II (Mutter) bzw. Alter der im Haushalt lebenden Kinder Formblatt III (Vater) bis spätestens 8 Wochen Höhe der Familienbeihilfe (Stand 1.1.2012) sie- nach der Geburt. Die Meldung sollte innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt erfolgen. he auch Familienbeihilferechner- online. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Spätestens 3 Monate vor Ende einer Karenz Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht ge- muss bekannt gegeben werden: sondert beantragt werden und beträgt 58,40 € • eine Verlängerung der Karenz desselben pro Kind und Monat. Elternteiles Der Kinderfreibetrag muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht • ein Wechsel der Karenz zum anderen Elternteil werden. KARENZ - BEGINN Die Karenz beginnt für die Mutter: Auszahlungsmodalitäten: Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet, oder • im Anschluss an die Schutzfrist, oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchs- • im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert, oder berechtigt. KARENZ KARENZ NACH MUTTERSCHUTZGESETZ/KARENZ NACH VÄTERKARENZGESETZ §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG ACHTUNG! Die Dauer der Karenz von Mutter bzw. Vater ist unabhängig von der Zeit zu sehen, in der Kinderbetreuungsgeld gebührt! Karenz und finanzielle Leistungen werden durch verschiedene Gesetze geregelt: • im Anschluss an einen Erholungsurlaub/ Hauptferien*, • oder im Anschluss an die Karenz des Vaters * Der Erholungsurlaub ist mit den Sommerferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so erhält die Mutter die Bezüge weiter und tritt erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst die Karenz an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein). Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG) regeln die Dauer der Karenz. Dies sind die Karenzzeiten, auf welche die Mutter gemäß MSchG / der Vater gemäß VKG rechtlichen Anspruch bis zum zweiten Geburtstag des Die Karenz beginnt für den Vater: Kindes hat. Das Kinderbetreuungsgeldgesetz regelt die • im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter, Mamma mia! oder • im Anschluss an die Karenz der Mutter 11 KARENZURLAUB UNTER ENTFALL DER BEZÜGE gem. § 58 LDG, § 29 b VBG Nach der Karenz gem. MSchG oder VKG könDie gesamte Karenz kann von der Mutter oder nen die Eltern um Gewährung eines „Karenzurvom Vater alleine in Anspruch genommen laubes unter Entfall der Bezüge zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes“ ansuchen werden oder die Eltern teilen sich die Karenz. (Formular- SSRfW). Es besteht kein RechtsanIm Fall der Teilung darf immer nur ein Eltern- spruch auf Gewährung. teil die Karenz beanspruchen, die Eltern können zweimal teilen (z. B. Mutter – Vater – Mutter) KARENZURLAUB ZUR BETREUUNG UND PFLEGE und ein Karenzteil muss mindestens zwei Mo- EINES BEHINDERTEN KINDES (§ 58 c LDG) (§ 29 e VBG) nate dauern. Pragmatisierte LehrerInnen und VertragslehrerInnen (Dauervertrag) haben Anspruch auf GEMEINSAME KARENZ Beim erstmaligen Wechsel können Eltern ge- Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall meinsam einen Monat Karenz in Anspruch der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege nehmen. Dieser Monat verkürzt die mögliche eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte FamilienbeiHöchstdauer der Karenz um einen Monat. hilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht AUFGESCHOBENE KARENZ Jeder Elternteil kann drei Monate seiner Karenz wird. für einen späteren Zeitpunkt, und zwar bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes aufschie- Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zum ben, die Karenz nach MSchG/VKG endet daher 40. Geburtstag des Kindes gewährt. Die Antragschon mit Ablauf des 21. Lebensmonats bzw. stellung (Formular-SSRfW) muss spätestens des 18. Lebensmonats. (Das Kinderbetreuungs- 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Zeitraum gilt als ruhegegeld kann NICHT aufgeschoben werden!) nussfähige Dienstzeit. Der pflegende Elternteil braucht keinen Pensionsbeitrag zu leisten, dieKARENZURLAUB ser wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bezahlt. FRÜHKARENZURLAUB FÜR VÄTER (§ 58e LDG 1984, § 29 o VBG) KRANKENVERSICHERUNG ER I:404 + ER I:404_Ergänzung_2013 Während der Karenz nach MSchG/VKG und der Dem Vater ist auf sein Ansuchen (Formular- Dauer eines Karenzurlaubes unter Entfall der SSRfW) im Zeitraum von der Geburt seines Bezüge ist der betreffende Elternteil nur wähKindes bis längstens zum Ende des Beschäf- rend der Dauer des Bezuges von Kinderbetreutigungsverbotes (Schutzfrist) der Mutter nach ungsgeld krankenversichert. der Geburt ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewäh- Ausnahme: Wenn der Bezug des Kinderberen, wenn er mit dem Kind/den Kindern im ge- treuungsgeldes vor Ablauf der Karenz nach meinsamen Haushalt lebt. MSchG/VKG endet, müssen BVA-Versicherte den Dienstgeber (SSRfW) über das Ende Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind spä- des Kinderbetreuungsgeldbezuges informieren. testens eine Woche vor der Inanspruchnahme Dann ist die Krankenversicherung bei der BVA dem Dienstgeber bekannt zu geben. für die Dauer der Karenz nach MSchG/VKG wieder aufrecht. Dies trifft jedoch nicht auf Karenz- 12 Mamma mia! urlaube unter Entfall der Bezüge zu! VertragslehrerInnen, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mitversicherung bzw. Selbstversicherung bemühen. (= Bezirk) zu betrauen, wobei auf die Wünsche der Lehrerin/des Lehrers, die örtliche Lage der neuen Schule betreffend, tunlichst Rücksicht genommen werden soll. NEUERLICHE SCHWANGERSCHAFT WÄHREND DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN EINER KARENZ Pragmatisierte Lehrerinnen Dienstrechtliche Auswirkungen von Zeiten der Während der Karenz nach MSchG oder dem Schutzfrist, der Karenz nach MSchG/VKG und Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge zur Bedes Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge treuung eines nicht schulpflichtigen Kindes zur Betreuung eines Kindes. nach § 58 LDG wird ab dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist die Karenz bzw. der KarenzANRECHNUNG VON ZEITEN urlaub unterbrochen. Rechtzeitige Meldung mit Vorrückung Pension (APG) Formblatt I-SSRfW ist notwendig (Dienstweg), auch Anspruch auf KinderbetreuungsSchutzfrist voll voll geld ist neuerlich gegeben. Karenz nach voll bis zu 48 MSchG/VKG Monaten Vertragslehrerinnen IL (60 bei MehrKarenzurlaub zur Hälfte Während der Karenz nach MSchG und dem lingsgeburt) je unter Entfall Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge wird ab Kind möglich der Bezüge dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist die zur Betreuung Karenz bzw. der Karenzurlaub unterbrochen; eines nicht Meldung mit Formblatt I-SSRfW (Dienstweg) schulpflichtian den Dienstgeber ist notwendig. Der Antrag gen Kindes auf Wochengeld ist bei der zuständigen Kran kenkasse einzubringen. PENSIONSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN – APG (STAND 2012): Es werden für jedes Kind max. 4 Jahre (Mehr- TEILZEITBESCHÄFTIGUNG lingsgeburten 5 Jahre) Kindererziehungszeiten als Pensionszeiten mit 1.570,35 €/Monat ( jähr- Formular-SSRfW-pragm.LandeslehrerIn und liche Anpassung) angerechnet. Überschneiden Formular-SSRfW- VertragslehrerIn sich Kindererziehungszeiten, so werden sie nur Bei Teilzeitbeschäftigung muss jener Elternteil, einmal gerechnet. der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, auf das ARBEITSPLATZ NACH ENDE DER KARENZ GEM. MSCHG, VKG (§ 58b LDG, § 29d VBG) Tritt eine Lehrerin/ein Lehrer nach Ende einer Karenz gem. MSchG oder VKG den Dienst wieder an, ist sie/er, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, entweder mit dem vor der Karenz innegehabten Arbeitsplatz (§ 58b (2) LDG „... Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.“) oder ist dies nicht möglich, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz an der Dienststelle Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ( Jahresnorm) und somit auf seinen Verdienst achten, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten! TEILZEITBESCHÄFTIGUNG NACH MUTTERSCHUTZ-/VÄTERKARENZGESETZ (§ 15h MSchG / § 8 VKG): Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Voraussetzungen: Kinder, die nach dem 30. Juni 2004 geboren wurden. LehrerInnen, deren Dienstverhältnis Mamma mia! 13 beim Antritt der Teilzeit mindestens 3 Jahre un- Die Zahlung des erhöhten Pensionsbeitraunterbrochen gedauert hat - Karenzzeit nach ges bei herabgesetzter Jahresnorm ist nur für MSchG/VKG wird eingerechnet. „Pragmatisierte“- § 116 d Abs.3 GehG möglich. Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt sich auf Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung die Bemessung des Ruhegenusses positiv aus. darf der andere Elternteil nicht in Karenz nach MSchG oder VKG sein, aber beide Elternteile können gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung KINDERBETREUUNGSGELD-GESETZ beantragen. Der Dienstgeber darf die Teilzeit- (KBGG) beschäftigung nur in besonderen Fällen aus dienstlichen Gründen ablehnen, nämlich dann, ab 1.Jänner 2012 wenn die/der Bedienstete weder auf ihrem/ (siehe: www.sozialversicherung.at, Kinderbeseinem bisherigen noch auf einem anderen, treuungsgeld) ihrer/seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden kann. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben MELDEFRISTEN BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG LehrerInnen für ihr Kind, Adoptivkind, PflegeNACH MSCHG/VKG kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf FamiWenn die Teilzeitbeschäftigung im Anschluss lienbeihilfe besteht. Es muss im gemeinsamen an die Schutzfrist genommen wird: Haushalt leben und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils, der den • Mutter meldet innerhalb der Schutzfrist nach Antrag stellt, darf im Kalenderjahr die Zuverder Geburt dienstgrenze (siehe Tabelle) oder die „individuelle Zuverdienstgrenze“ nicht übersteigen. • Vater meldet innerhalb der Acht-Wochen-Frist nach der Geburt Wahlmöglichkeit zwischen 5 Bezugsmodellen, wobei für den vollen Bezug bestimmte Mutter– Wenn die Teilzeitbeschäftigung im Anschluss Kind–Pass Untersuchungen nachgewiesen weran die Karenz/den Karenzurlaub oder später den müssen. (Siehe: http://www.bmwfj.gv.at/ genommen wird, muss die Meldung grundsätz- Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/Seiten/ lich spätestens drei Monate vor dem beabsich- default.aspx ) tigten Beginn erfolgen. (Quelle: WGKK - Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld - Stand Juli 2013) TEILZEIT NACH DIENSTRECHT HERABSETZUNG DER JAHRESNORM ZUR EINKOMMENSERSATZSYSTEM - INDIVIDUELLER BETREUUNG EINES KINDES ZUVERDIENST (§ 46 LDG, § 20 VBG) Fragen zum “Einkommensabhängigen KinderDie Herabsetzung der Lehrverpflichtung ( Jah- betreuungsgeld” (Einkommensersatzsystem) resnorm) zur Betreuung eines nicht schulpflich- und zur “Individuellen Zuverdienstgrenze” richtigen Kindes ist jeweils für die Dauer eines ten Sie an Ihren Krankenversicherungsträger: Schuljahres oder des Vielfachen eines Jahres bis zum Schuleintritt des Kindes möglich. - Wiener Gebietskrankenkasse - Kundencenter Kinderbetreuungsgeld Die Antragstellung erfolgt durch die Dienstneh- Adresse: Andreasgasse 3, 1070 Wien merin/den Dienstnehmer und hat zwei Monate Telefon: +43 1 601 22-14070 vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Die Fax: +43 1 601 22-1481 von der Behörde genannte Einreichfrist - in Wien E-Mail: kckbg@wgkk.at März, April - ist zu beachten. Internet: www.wgkk.at - Kundencenter 14 Mamma mia! - BVA: Internet: http://www.bva.at/ Tel.: 05 04 05 Kinderbetreuungsgeld-BVA ZUVERDIENSTGRENZE Übersteigt das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze von € 16 200 brutto bzw. die PAUSCHALVARIANTEN individuelle Zuverdienstgrenze, so besteht Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze bei allen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Pauschalvarianten Für Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2008 ist bei einer Überschreitung der Als Alternative zur bestehenden Zuverdienst- Zuverdienstgrenze jener Betrag zurückzuzahgrenze von € 16 200,- pro Jahr ist wahlweise len, der die Zuverdienstgrenze übersteigt (Einauch ein relativer Zuverdienst von 60% der Ein- schleifregelung). künfte im Jahr vor der Geburt ohne KBG-Bezug, mindestens € 16 200.- möglich = individuelle Wird nicht während des gesamten Jahres KinZuverdienstgrenze. derbetreuungsgeld bezogen (gilt vor allem zu Beginn und zum Ende des Bezuges), so ist für HÖHE - ANSPRUCHSDAUER: die Berechnung der Zuverdienstgrenze jenes Die Wahl des Bezugsmodells ist bei der ersten Einkommen heranzuziehen, das in jenem ZeitAntragstellung zu treffen. Diese Entscheidung raum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen ist auch für den zweiten Elternteil bindend wurde, angefallen ist. Dieses Einkommen ist und kann nicht mehr abgeändert werden. Ein auf einen Jahresbezug umzulegen - Details siegleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile ist he: Informationsblatt zum Kinderbetreuungsnicht möglich, ein zweimaliger Wechsel ist zu- geld. lässig. BERECHNUNG DER ZUVERDIENSTGRENZE BEIM ANTRAG - AUSZAHLUNG: KINDERBETREUUNGSGELD Der Antrag wird an jene Krankenversicherung, Die Berechnung, ob die Zuverdienstgrenze in bei der die Lehrerin / der Lehrer zuletzt ver- einem Kalenderjahr unter– oder überschritten sichert war, gestellt und von dort erfolgt auch wird, ist nahezu in jedem Fall individuell verdie Auszahlung. Antragsformular ist unter schieden. Der Kinderbetreuungsgeld-onlinewww.wgkk.at online abrufbar. Rechner-Zuverdienst bietet eine Unterstützung. REGELUNG FÜR ALLEINERZIEHENDE IN HÄRTEFÄLLEN „Alleinerziehende und besonders Frauen, die in einer akut schwierigen Situation sind, erhalten in allen Bezugsvarianten zusätzlich zwei Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Partner verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist, aber auch wenn Frauen von Gewalt in der Partnerschaft betroffen sind und der Partner polizeilich weggewiesen wurde. VERZICHT Sollte der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil beispielsweise während eines Jahres eine Gehaltserhöhung haben, es unerwartet zu Überstunden kommen oder aus anderen Gründen das Einkommen die Zuverdienstgrenze überschreiten, so kann monatlich im Vorhinein auf das KBG verzichtet werden. Innerhalb von sechs Monaten kann der Verzicht widerrufen werden und es erfolgt eine Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes. Weiters sollen auch Alleinerziehende mit einem monatlichen Einkommen von unter € 1.200,- BEIHILFE ZUM KINDERBETREUUNGSGELD und einem laufenden Unterhaltsverfahren das (nicht rückzahlbar) verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten.“ Für Bezieher/innen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € 6 100/Jahr . Mamma mia! 15 Die Höhe der Beihilfe beträgt € 6,06/Tag für während dieser Zeit ein monatlicher Anerkennungsbeitrag von derzeit € 1,80 zu entrichten, Alleinerziehende UND Paare. um die Mitgliedschaft mit vollem LeistungsanDie Zuverdienstgrenze für den/die Bezieher/in spruch aufrechtzuerhalten. liegt bei € 6 400/Jahr, für den/die Partner/in Eine Meldung der Karenz / des Karenzurlaubes bei € 16 200/Jahr. an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann durch den Dienstgeber erfolgt nicht. Eine solmaximal ein Jahr bezogen werden und ist nicht che Meldung muss daher das Mitglied selbst vornehmen. rückzahlbar. Quelle: http://www.bmwfj.gv.at PFLEGEFREISTELLUNG LDG § 59, LVG 1966 § 2 (2) f) Die Lehrerin/ der Lehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen oder zur Betreuung eines Kindes oder eines Wahl- oder Pflegekindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt. AUSMAß Die Pflegefreistellung beträgt pro Schuljahr die individuelle Wochenstundenanzahl (Bereich 1 der Jahresnorm) einer Woche und kann stundenweise verbraucht werden. Meldung bitte an GÖD-Evidenz unter Tel. 01 53454 – Evidenz oder mit Formular an: Fax 01 534 54 124, E-Mail: goed.evidenz@goed.at Quellenangaben und weitere Informationen unter: FCG-Wien: www.fcg-wien-aps.at GÖD: http://www.goed.at Bundesministerium: http://www.bmwfj.gv.at http://www.help.gv.at BVA: http://www.bva.at GKK: http://www.wgkk.at SSRfW: http://erlaesse.ssr-wien.gv.at/ Erlässe/tabid/58/Default.aspx www.webservice.ssr-wien.gv.at Rechts-Info: www.ris.bka.gv.at Darüber hinaus besteht im selben Schuljahr Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum individuellen Höchstausmaß einer weiteren Wochenstundenanzahl für die notwendige Pflege des erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten Das vorliegende Skriptum wurde gewissenhaft hat. erstellt und überarbeitet, jedoch ohne Gewähr. (Stand Februar 2014) fcg - wiener lehrerInnen GEWERKSCHAFTSBEITRAG Schenkenstraße 4/5.St. 1010 Wien Eine Karenz / ein Karenzurlaub einschließTel. 01 53454 431 lich der Schutzfrist ist im Höchstausmaß von 26 Monaten beitragsfrei. Dies jedoch nur unWenn Sie den wöchentlich erscheinenden ter der Voraussetzung, dass vor Beginn der Newsletter der FCG Wien APS Schutzfrist mindestens sechs Monatsvollbeizu dienstrechtlichen Themen erhalten wollen, träge entrichtet worden sind. Wird danach ein mailen Sie an außerordentlicher Karenzurlaub (Karenzurlaub johannes.idinger@fcg-wien-aps.at unter Entfall der Bezüge) angeschlossen, so ist Österreich braucht uns. © Andi Bruckner / contrastwerkstatt - Fotolia.com Jeden Tag. Herausgeber: wiener lehrerInnen-fcg in der GÖD/Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Johannes Idinger, Mag. Romana Deckenbacher, Thomas Krebs, Mehmet Altuntas, Peter Bölderl, Tanja Dolezal, Dir. Gabriele Gellner, Mag. Barbara Gullner, Christoph Klempa, Shahrazad Lauss-Francis, Christoph Liebhart, Monika Liebhart, Susanne Schramm, Sylvia Schulz, Mag. Petra Tunzer-John Layout: Christoph Liebhart Alle: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436