// Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW)
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// Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW)
// Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW) Stand: April 2014 Beförderungskosten sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten und -falls erforderlicheiner Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfacher Entfernung bis zu 30 Kilometern. Ausnahmen: Bei Erkrankungen, die ansonsten die Beförderung mit einem Krankentransportwagen erforderlich machen (z. B. bei Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie), können auch Aufwendungen für die Benutzung des privaten PKW bei einfacher Entfernung unter 30 Kilometern als beihilfefähig (zu je 30 Cent pro Kilometer) anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Auswärtige Behandlung Fahrkosten zu einer auswärtigen Behandlung bei einem Facharzt oder in einer Fachklinik können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine Behandlung am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern oder an einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Beihilfefähig sind bei Vorliegen dieser Voraussetzungen grundsätzlich nur die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. PKW Wird der Kraftwagen der beihilfeberechtigten Person oder eines Familienangehörigen benutzt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, so sind die Kosten beihilfefähig, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären. kvw-Beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915 kvw@kvw-muenster.de // www.kvw-muenster.de 2 Wird der Kraftwagen der beihilfeberechtigten Person oder eines Angehörigen aus zwingenden medizinischen Gründen benutzt, so sind die entstandenen Aufwendungen, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen und dem Umfang des mitgeführten Gepäcks - höchstens - bis 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen Taxi oder Krankenwagen Aufwendungen für die Benutzung eines Taxis oder eines Krankenwagens sind beihilfefähig, wenn ärztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.