// Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW)

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// Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW)
// Beförderungskosten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW)
Stand: April 2014
Beförderungskosten sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung
beihilfefähig.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten und -falls erforderlicheiner Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort und
in deren Nahbereich bei einfacher Entfernung bis zu 30 Kilometern.
Ausnahmen:
Bei Erkrankungen, die ansonsten die Beförderung mit einem Krankentransportwagen erforderlich machen (z. B. bei Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie), können auch Aufwendungen
für die Benutzung des privaten PKW bei einfacher Entfernung unter 30 Kilometern als beihilfefähig (zu je 30 Cent pro Kilometer) anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Auswärtige Behandlung
Fahrkosten zu einer auswärtigen Behandlung bei einem Facharzt oder in einer Fachklinik
können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine Behandlung am Wohn-,
Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu
30 Kilometern oder an einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.
Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Beihilfefähig sind bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen grundsätzlich nur die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel.
PKW
Wird der Kraftwagen der beihilfeberechtigten Person oder eines Familienangehörigen benutzt,
ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, so sind die Kosten beihilfefähig, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.
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Wird der Kraftwagen der beihilfeberechtigten Person oder eines Angehörigen aus zwingenden
medizinischen Gründen benutzt, so sind die entstandenen Aufwendungen, unabhängig von der
Zahl der beförderten Personen und dem Umfang des mitgeführten Gepäcks - höchstens - bis
0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen
Taxi oder Krankenwagen
Aufwendungen für die Benutzung eines Taxis oder eines Krankenwagens sind beihilfefähig,
wenn ärztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten
Person ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.