Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung

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Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung
Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung
Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren bei gesetzlich Versicherten?
Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren wird von Ihrer Krankenkasse aufgrund der
aktuell gegebenen Unterversorgung eine zeitnahe Behandlung bei Psychotherapeuten
möglich gemacht. Dieser gehört nicht dem gesetzlichen Kassenverband an, verfügt
aber über dieselbe Qualifikation wie die kassenzugelassenen KollegInnen. Auch er/sie
hat eine Approbation und einen Eintrag ins Arztregister der Kassenärztlichen
Vereinigung.
Was können Sie tun?
1. Sie nehmen Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf
Lassen Sie sich persönlich, telefonisch oder schriftlich von einem entsprechenden
Sachbearbeiter Ihrer Kasse informieren, was Sie für einen Antrag auf
Kostenerstattung benötigen. Klären Sie ab, ob eine “Notwendigkeitsbescheinigung”
eingereicht und von wem diese ausgestellt werden soll.
Die Krankenkassen reagieren gegenüber Fragen bzgl. des
Kostenerstattungsverfahrens, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, teilweise
ablehnend. Lassen Sie sich nicht entmutigen, denn Sie haben laut §13 Abs. 3 SGB V
einen Rechtsanspruch auf einen zeitnahen Psychotherapieplatz. Wenn Sie von Ihrer
Krankenkasse auf sog. Therapeutenlisten oder Therapieplatzvermittlungsstellen
hingewiesen werden, stellen Sie sicher, dass Ihnen nicht nur ein baldiger
Vorgesprächstermin möglich ist, sondern auch die eigentliche Therapie zeitnah
beginnen kann.
2. Sammeln Sie Ablehnungen bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten
Laut einem Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) ist die maximal
zumutbare Wartezeit auf einen Therapieplatz bei Erwachsenen ca. 6 Wochen (im
Einzelfall u. A. bis zu 3 Monaten). Wenn Sie bei 5 Psychotherapeuten eine Ablehnung
auf einen fristgerechten Therapieplatz in Ihrer Nähe erhalten haben, steht Ihnen
rechtlich ein Psychotherapieplatz bei einem außervertraglichen Psychotherapeuten
zu. Die Absagen können Sie sich von den Vertragspsychotherapeuten entweder
schriftlich bestätigen lassen oder Sie dokumentieren diese selbst mit entsprechendem
Datum und Uhrzeit Ihres Anrufes.
3. Die sog. „Dringlichkeitsbescheinigung“
Diese lassen Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater ausstellen. Es handelt sich
hierbei um eine kurze schriftliche Stellungnahme über die Dringlichkeit der Aufnahme
einer psychotherapeutischen Behandlung bei Ihnen.
4. Antrag auf eine Psychotherapie
Sie verfassen einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung und erfragen die
„Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen sowie Psychotherapie“ und
belegen mit den o. g. Unterlagen, dass Sie keinen aktuell verfügbaren Therapieplatz in
ihrem Umkreis finden konnten, bei Ihrer Therapeutin allerdings die Psychotherapie ab
sofort aufgenommen werden kann.
Nach der Bewilligung der ersten 5 sog. “probatorischen Sitzungen”, wird Ihre
Therapeutin bei der Krankenkasse einen “Bericht an den Gutachter”, in dem die mit
Ihnen geplante Therapie beschreiben wird, sowie den „Konsiliarbericht“, der von
Ihrem Hausarzt bzw. Psychiater ausgestellt wird, eingereicht. Die Psychotherapie kann
dann aufgenommen werden, wenn Ihre Krankenkassen die Kostenerstattung schriftlich
zusichert.
Erfahrungswerte zeigen, dass die meisten Anträge bewilligt werden.
Es lohnt sich also durchaus, die hierzu benötigten Schritte zu gehen!
Ausführliche
Informationen
zur
Kostenübernahme
finden
hier: http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/schneller-in.html
Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie dazu gern telefonisch.
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