Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung
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Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung
Gesetzliche Krankenversicherungen: Kostenerstattung Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren bei gesetzlich Versicherten? Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren wird von Ihrer Krankenkasse aufgrund der aktuell gegebenen Unterversorgung eine zeitnahe Behandlung bei Psychotherapeuten möglich gemacht. Dieser gehört nicht dem gesetzlichen Kassenverband an, verfügt aber über dieselbe Qualifikation wie die kassenzugelassenen KollegInnen. Auch er/sie hat eine Approbation und einen Eintrag ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung. Was können Sie tun? 1. Sie nehmen Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf Lassen Sie sich persönlich, telefonisch oder schriftlich von einem entsprechenden Sachbearbeiter Ihrer Kasse informieren, was Sie für einen Antrag auf Kostenerstattung benötigen. Klären Sie ab, ob eine “Notwendigkeitsbescheinigung” eingereicht und von wem diese ausgestellt werden soll. Die Krankenkassen reagieren gegenüber Fragen bzgl. des Kostenerstattungsverfahrens, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, teilweise ablehnend. Lassen Sie sich nicht entmutigen, denn Sie haben laut §13 Abs. 3 SGB V einen Rechtsanspruch auf einen zeitnahen Psychotherapieplatz. Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse auf sog. Therapeutenlisten oder Therapieplatzvermittlungsstellen hingewiesen werden, stellen Sie sicher, dass Ihnen nicht nur ein baldiger Vorgesprächstermin möglich ist, sondern auch die eigentliche Therapie zeitnah beginnen kann. 2. Sammeln Sie Ablehnungen bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten Laut einem Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) ist die maximal zumutbare Wartezeit auf einen Therapieplatz bei Erwachsenen ca. 6 Wochen (im Einzelfall u. A. bis zu 3 Monaten). Wenn Sie bei 5 Psychotherapeuten eine Ablehnung auf einen fristgerechten Therapieplatz in Ihrer Nähe erhalten haben, steht Ihnen rechtlich ein Psychotherapieplatz bei einem außervertraglichen Psychotherapeuten zu. Die Absagen können Sie sich von den Vertragspsychotherapeuten entweder schriftlich bestätigen lassen oder Sie dokumentieren diese selbst mit entsprechendem Datum und Uhrzeit Ihres Anrufes. 3. Die sog. „Dringlichkeitsbescheinigung“ Diese lassen Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater ausstellen. Es handelt sich hierbei um eine kurze schriftliche Stellungnahme über die Dringlichkeit der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bei Ihnen. 4. Antrag auf eine Psychotherapie Sie verfassen einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung und erfragen die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen sowie Psychotherapie“ und belegen mit den o. g. Unterlagen, dass Sie keinen aktuell verfügbaren Therapieplatz in ihrem Umkreis finden konnten, bei Ihrer Therapeutin allerdings die Psychotherapie ab sofort aufgenommen werden kann. Nach der Bewilligung der ersten 5 sog. “probatorischen Sitzungen”, wird Ihre Therapeutin bei der Krankenkasse einen “Bericht an den Gutachter”, in dem die mit Ihnen geplante Therapie beschreiben wird, sowie den „Konsiliarbericht“, der von Ihrem Hausarzt bzw. Psychiater ausgestellt wird, eingereicht. Die Psychotherapie kann dann aufgenommen werden, wenn Ihre Krankenkassen die Kostenerstattung schriftlich zusichert. Erfahrungswerte zeigen, dass die meisten Anträge bewilligt werden. Es lohnt sich also durchaus, die hierzu benötigten Schritte zu gehen! Ausführliche Informationen zur Kostenübernahme finden hier: http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/schneller-in.html Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie dazu gern telefonisch. sie auch