1. FSV Mainz 05 Satzung
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1. FSV Mainz 05 Satzung
1. FSV Mainz 05 Satzung 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V. Isaac-Fulda-Allee 5 55124 Mainz Tel : 06131/37550 – 0 Fax : 06131/37550 – 33 Internet : http://www.mainz05.de e Mail : info@mainz05.de -1- §1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der am 16.03.1905 gegründete Verein führt den Namen: 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Vereinswappen ist 2. Der Sitz des Vereins ist Mainz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Mainz. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung sowie des gesellschaftlichen Vereinslebens. Die Aus- und Fortbildung von Jugendlichen, ausgerichtet auf deren körperliche, geistige und soziale Entwicklung, bildet einen weiteren Schwerpunkt der Vereinsarbeit. 4. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Menschen mit Behinderung unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mainz 05 ist ein weltoffener Verein, parteipolitisch und konfessionell neutral. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für die Wahrnehmung von Aufgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereines kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit besonderer Verantwortung, Ersatz von Einkommen- und Verdienstausfall und eine angemessene Aufwandsentschädigung beanspruchen, deren Höhe durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgabenorientiert ohne Stimmberechtigung des betroffenen Vorstandsmitgliedes festzulegen ist. Die näheren Einzelheiten bestimmen sich nach einer Haushalts- und Finanzordnung. -2- §2 Verbandszugehörigkeit 1. Über die Zugehörigkeit zu Verbänden entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, neben den Satzungen des Vereins auch die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, zu befolgen. 2. Satzungen und Ordnungen, sowie insbesondere das Ligastatut des Ligaverbandes e.V. („Die Liga Fußballverband e.V.“) und des DFB sind in den jeweiligen Fassungen für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom Ligaverband e.V. und des DFB aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln. 3. Der Verein gehört dem Ligaverband e.V. als ordentliches Mitglied unmittelbar und dem DFB mittelbar an. Der Verein ist Mitglied seines Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind. Aufgrund der Zugehörigkeit des Vereins zum DFB und des Landes- und Regionalverbandes sind auch die DFB-Satzungen und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbands-Vorschriften für den Verein verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga und 2.Bundesliga, die Bestätigung bei deren Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für Entscheidungen der DFB-Organe und – Beauftragten bzw. der Organe und Beauftragte des Regionalverbandes gegenüber dem Verein, insbesondere auch soweit Vereinssanktionen nach der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB und des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des Ligaverbandes e.V. im Rahmen dessen Zuständigkeit. 4. Der Verein überträgt dem Landes- und/oder Regionalverband seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung auch, soweit es um die Benutzung der Vereinseinrichtung der Bundesliga und 2.Bundesliga, die Bestätigung bei deren Benutzung sowie um Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung geht. Er ermächtigt gleichzeitig den Landesund/oder Regionalverband, die ihm zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt weiter an den DFB zu übertragen, soweit dessen Zuständigkeit reicht. 5. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des Ligaverbandes e.V., des DFB und des Landes- und/oder Regionalverbandes sowie die Übertragung der Vereinsgewalt erfolgen, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und dadurch geahndet werden können. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. §4 Erwerb der Mitgliedschaft -3- 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem Verein beantragt werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss rechtsverbindlich unterschrieben werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung der Begründung. 4. Mit Antrag auf Annahme unterwirft sich der Antragsteller den Satzungen des Vereins ab Beginn seiner Mitgliedschaft. 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ordnungsgemäßen Aufnahmebeschluss des Vorstandes. §5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag 1. Über eine Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge für juristische Personen wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einzelfall festgesetzt. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Beiträge zu leisten. Die Beiträge sind im Voraus fällig und werden vom Verein im Bankeinzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind berechtigt, an Stelle des Bankeinzugsverfahrens die Beiträge vierteljährlich, halbjährlich im Voraus durch Überweisung zu zahlen. 4. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. 5. Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr und den Beitrag auf Antrag stunden, herabsetzen oder erlassen. §6 Mitgliedergruppen 1. Der Verein unterscheidet bei seinen Mitgliedern: a) b) c) Aktive Mitglieder, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen. Passive Mitglieder, das sind alle anderen Mitglieder außer Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder. Das sind die von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden hierzu ernannten Mitglieder. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Sport oder im allgemeinen oder um den Verein erworben hat. 2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein passives und kein aktives Wahlrecht. -4- 3. Bei Personen, die zum Verein in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, ruht die eventuelle Mitgliedschaft für die Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Beiträge sind aber weiter zu entrichten. §7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss eines Mitglieds und durch Auflösung des Vereins. 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang (Posteingangsstempel) an. 3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) b) c) in gröblicher Weise gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des Vorstandes oder gegen die Vereinsdisziplin verstößt, das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen nach schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate in Rückstand ist. 4. Über den Ausschluss eines geschäftsführenden Vorstandmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Gegen den schriftlich zu begründeten Ausschluss steht dem Betreffenden innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Begründung ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet und begründet werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat. Vom Tage des Beschlusses an bis zur Entscheidung des Ältestenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte. §8 Ausschüsse, Förderkreis Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Förderkreis für den 1.FSV Mainz 05 zu bilden. Diese Gruppen haben das Recht, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Die Mitglieder dieser Gruppen müssen nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sein. Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. §9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. 2. 3. 4. Die Mitgliederversammlung, der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als erweiterter Vorstand, der Ältestenrat, die Wahlkommission -5- § 10 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) b) c) d) e) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden, des Finanzberichtes des Schatzmeisters, des Berichtes der Kassenprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Ältestenrates, des Beirates und der beiden Kassenprüfer die Änderung dieser Satzung die Festsetzung der Aufnahmegebühr, sowie der außerordentlichen Beiträge, soweit hierfür nicht der geschäftsführende Vorstand zuständig ist. die Beschlussfassung über die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung und wesentliche Veränderungen der Vereinsstruktur. Ein Beschluss zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung (Vereinsabspaltung) bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Mindestens einmal im Jahr, spätestens 3 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsvorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich, oder mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich beantragen. 4. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung in der täglich erscheinenden lokalen Zeitung. Die Einberufung kann auch durch dort schriftliche Einberufung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 4 Wochen mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. In beiden Fällen reicht es aus, wenn die beabsichtigte völlige oder teilweise Änderung der Satzung in der Tagesordnung mit den Worten „Änderung der Satzung“ angekündigt wird. Die beantragte Satzungsänderung ist nach Ablauf der Frist zur Einsicht für die Mitglieder in der Geschäftsstelle des 1. FSV Mainz 05 e.V. bereitzustellen. 5. Über Anträge, die sich nicht auf in der Tagesordnung verzeichnete Gegenstände beziehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind oder, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie behandelt werden. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist. -6- 3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt oder der Versammlungsleiter dies anordnet. Er bestimmt auch Ablauf und Verfahren. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ein Beschluss zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Wahlen werden von einem Wahlausschuss, der mindestens aus 3 Mitgliedern besteht, durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Mitgliedern des Vorstandes, des Ältestenrates sowie des Beirates können nur solche Mitglieder gewählt werden, die sich vor der Wahl persönlich oder schriftlich zur Annahme einer eventuell auf sie entfallenden Wahl bereiterklärt haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des Ältestenrates sowie des Beirates. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. 6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung offen zu legen. 7. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gilt § 19a der Satzung. Findet der von der Wahlkommission vorgeschlagene Kandidat für das Amt des Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung, so ist von der Wahlkommission ein Alternativvorschlag zu unterbreiten. Findet auch dieser Kandidat keine Mehrheit, dann ist die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorsitzenden frei. § 12 Vorstand und gesetzliche Vertretung 1. Der Vorstand besteht aus: a) b) dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird vertreten durch entweder den 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Von der Wahl als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, dem erweiterten Vorstand und dem Beirat ausgeschlossen sind Personen, die Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen sind, die zu mehreren Vereinen oder -7- Tochtergesellschaften der Lizenzliegen bzw. Muttervereine oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundene Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. 4. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen einer anderen Tochtergesellschaft oder eines anderen Vereins der Lizenzligen oder eines anderen Muttervereins als des eigenen, dürfen keine Funktionen in den Organen einer Tochtergesellschaft des Vereins übernehmen. § 13 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt für: a) b) c) d) die Gesamtleitung des Vereins, die Bestimmungen der Geschäftspolitik, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens die Entscheidung über die Verbandszugehörigkeit des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung, über Anträge auf Aufnahme zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 dieser Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 dieser Satzung und Maßregelungen. 2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) b) c) dem 1.Vorsitzenden 3 stellvertretenden Vorsitzenden, und 5 weiteren Mitgliedern 4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungspflicht von einer Woche soll eingehalten werden. Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheiden die abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des leitenden stellvertretenden Vorsitzenden. 6. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsvorfälle des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss vorzubereiten. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufzustellen und zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss ist spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen. -8- 7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt: a) b) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben Dritte heranzuziehen und mit entsprechender Vollmacht auszustatten, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzuberufen. § 14 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den von den einzelnen Abteilungen des Vereins zu wählenden Abteilungsleitern. Der erweiterte Vorstand wird mindestens 4-mal im Jahr von dem 1.Vorsitzenden einberufen. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind sowie in allen dem Vorstand, der Mitgliederversammlung oder dem Ältestenrat zugewiesenen Angelegenheiten. Die Abteilungsleiter können diese Funktion nur so lange innehaben, solange sie Mitglieder des Vereins sind. § 15 Angestellte des Vereins Angestellte des Vereines können mit Ausnahme des Managers der Lizenzspielerabteilung nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Es kann ihnen jedoch gestattet werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. § 16 Der Ältestenrat 1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. 2. 3. In den Ältestenrat können nur solche Mitglieder gewählt werden, die mindestens 8 Jahre dem Verein angehören oder eine langjährige praktische Erfahrung in der Sportbewegung besitzen. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Die Wahl ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand gibt die Wahl in Publizitätsorgan des Vereins bekannt. 4. Der Ältestenrat entscheidet über Widersprüche gegen: a) b) c) 5. eine Ablehnung der Aufnahme, einen Ausschluss aus dem Verein, Maßregelung des Vorstandes. Er ist gleichzeitig Schlichtungsausschuss Jeder Widerspruchsführer ist anzuhören. -9- 6. Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind endgültig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 7. Der Ältestenrat organisiert in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand die gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Förderung der Geselligkeit innerhalb des Vereins. § 17 Kassenprüfer 1. Die von Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Die Kassenprüfer müssen jeweils 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung gemäß § 10a 3 eine Belegprüfung der Kasse vornehmen. Die Prüfung ist eine Formsache, nicht eine Sachprüfung. 3. Die Kassenprüfer haben das Recht, zusätzliche Kassenprüfungen zu anderen Zeitpunkten vorzunehmen. 4. Über alle Kassenprüfungen haben die Kassenprüfer dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu berichten. § 18 Abteilungen Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der erweiterte Vorstand. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungsund Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem erweiterten Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des erweiterten verpflichtet. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des erweiterten Vorstands bedarf. Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter auf die Dauer von einem Jahr. Es können Stellvertreter und weitere Mitglieder der Abteilung gewählt werden. Die gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand. Alle Mitglieder einer Abteilung über 18 Jahre besitzen das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl des Abteilungsleiters. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. § 19 Beirat Der Beirat, der aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern besteht, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat berät den Vorstand in allen Vermögensangelegenheiten und hat das Recht, jederzeit die Geschäftsbücher des Vereins einzusehen und dem Vorstand in allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung Empfehlungen zu geben. - 10 - § 19a Wahlkommission 1. Aufgabe der Wahlkommission ist es, der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Wahl vorzuschlagen. Der zur Wahl vorgeschlagene Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes hat spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen, ob er im Falle der Wahl zur Annahme des Amtes bereit ist und welche Personen er der Mitgliederversammlung zur Wahl in den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen wird. 2. Die Wahlkommission besteht aus 3 Personen. Es muss sich dabei um Mitglieder des Vereines handeln, die mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören oder Mitglieder, die anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind. 3. Die Kandidaten für die Wahlkommission werden der Mitgliederversammlung vom Ältestenrat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit gewählt. Finden die Kandidaten nicht die Zustimmung der Mitgliederversammlung, hat der Ältestenrat einen personell veränderten Vorschlag zu unterbreiten. Die Wahl der Wahlkommission findet in Form der Blockwahl statt. 4. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie versehen Ihre Funktion ehrenamtlich und werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. § 20 Wahlen 1. Nur in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder und solche, die sich schriftlich zur Annahme einer Wahl bereit erklärt haben, können zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden. 2. Wahlen werden von einem Wahlausschuss, der mindestens aus 3 Mitgliedern besteht, durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Die zu wählenden Personen werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf an den Versammlungsleiter vorgeschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied muss vor dem Wahlvorgang die Annahme einer evtl. auf ihn entfallenden Wahl erklären. 4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. 5. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. § 21 Ehrenstatut Der Verein kann Auszeichnungen verleihen, die in einem besonderen Ehrenstatut festzulegen sind. Das Ehrenstatut wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates erlassen und ist als Anhang II der Satzung beigefügt. - 11 - § 22 Haftungsausschuss Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden nur, sowie diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 23 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 10 herabsinkt oder der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgabe zu erfüllen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von 3/4 der erscheinenden Mitglieder beschlossen werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist innerhalb von 5 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, dann beschließt die Mitgliederversammlung die Art der Liquidation über das vorhandene Vereinsvermögen, das nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen der Stadt Mainz mit der Maßgabe zuzuführen ist, es weiterhin zur Förderung des Wohles der Allgemeinheit durch die Pflege von Sport und Spiel zu verwenden. 3. Beschlüsse über den Verwendungszweck des Vermögens können erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 24 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26. September 1985 genehmigt worden. Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 06. Oktober 2009. Die zuständigen Vereinsorgane können nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen und die Mitglieder der Wahlkommission wählen. - 12 -