1. FSV Mainz 05 Satzung

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1. FSV Mainz 05 Satzung
1. FSV Mainz 05
Satzung
1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V.
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Tel : 06131/37550 – 0
Fax : 06131/37550 – 33
Internet : http://www.mainz05.de
e Mail : info@mainz05.de
-1-
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.
Der am 16.03.1905 gegründete Verein führt den Namen:
1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Das Vereinswappen ist
2.
Der Sitz des Vereins ist Mainz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Gerichtsstand ist Mainz.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und zwar durch die
Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des
Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung sowie des gesellschaftlichen
Vereinslebens. Die Aus- und Fortbildung von Jugendlichen, ausgerichtet auf deren
körperliche, geistige und soziale Entwicklung, bildet einen weiteren Schwerpunkt der
Vereinsarbeit.
4.
Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern,
Jugendlichen, Erwachsenen und Menschen mit Behinderung unabhängig von
Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mainz 05 ist ein weltoffener Verein,
parteipolitisch und konfessionell neutral.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Für die Wahrnehmung von Aufgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
Vereines kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit besonderer
Verantwortung, Ersatz von Einkommen- und Verdienstausfall und eine angemessene
Aufwandsentschädigung
beanspruchen, deren Höhe durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes aufgabenorientiert ohne Stimmberechtigung des
betroffenen Vorstandsmitgliedes festzulegen ist. Die näheren Einzelheiten bestimmen
sich nach einer Haushalts- und Finanzordnung.
-2-
§2
Verbandszugehörigkeit
1.
Über die Zugehörigkeit zu Verbänden entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind
verpflichtet, neben den Satzungen des Vereins auch die Satzungen der Verbände,
denen der Verein angehört, zu befolgen.
2.
Satzungen und Ordnungen, sowie insbesondere das Ligastatut des Ligaverbandes
e.V. („Die Liga Fußballverband e.V.“) und des DFB sind in den jeweiligen Fassungen
für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen
Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom
Ligaverband e.V. und des DFB aufgestellten und damit allgemein im deutschen
Fußballsport anerkannten Regeln.
3.
Der Verein gehört dem Ligaverband e.V. als ordentliches Mitglied unmittelbar und
dem DFB mittelbar an. Der Verein ist Mitglied seines Landes- und/oder
Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind. Aufgrund der
Zugehörigkeit des Vereins zum DFB und des Landes- und Regionalverbandes sind
auch die DFB-Satzungen und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung
und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und
die Regionalverbands-Vorschriften für den Verein verbindlich, soweit sie sich auf die
Benutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga und 2.Bundesliga, die Bestätigung bei
deren Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften
und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für Entscheidungen
der DFB-Organe und – Beauftragten bzw. der Organe und Beauftragte des
Regionalverbandes gegenüber dem Verein, insbesondere auch soweit
Vereinssanktionen nach der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft
sich der Vereinsgewalt des DFB und des Landes- und/oder Regionalverbandes, die
durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen
einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des Ligaverbandes e.V. im Rahmen
dessen Zuständigkeit.
4.
Der Verein überträgt dem Landes- und/oder Regionalverband seine eigene
Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung auch, soweit es um die Benutzung
der Vereinseinrichtung der Bundesliga und 2.Bundesliga, die Bestätigung bei deren
Benutzung sowie um Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften
und den Ausschluss von der Benutzung geht. Er ermächtigt gleichzeitig den Landesund/oder Regionalverband, die ihm zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt weiter
an den DFB zu übertragen, soweit dessen Zuständigkeit reicht.
5.
Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des Ligaverbandes e.V., des DFB und des
Landes- und/oder Regionalverbandes sowie die Übertragung der Vereinsgewalt
erfolgen, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt
und dadurch geahndet werden können.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
-3-
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem Verein beantragt werden. Der Antrag auf
Mitgliedschaft muss rechtsverbindlich unterschrieben werden. Bei Minderjährigen ist
die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.
Über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages. Im Falle der Ablehnung besteht
keine Verpflichtung der Begründung.
4.
Mit Antrag auf Annahme unterwirft sich der Antragsteller den Satzungen des Vereins
ab Beginn seiner Mitgliedschaft.
5.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ordnungsgemäßen Aufnahmebeschluss des
Vorstandes.
§5
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1.
Über eine Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge und die Höhe der
Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge für juristische Personen wird vom
geschäftsführenden Vorstand im Einzelfall festgesetzt.
3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Beiträge zu leisten. Die Beiträge sind im Voraus
fällig und werden vom Verein im Bankeinzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind
berechtigt, an Stelle des Bankeinzugsverfahrens die Beiträge vierteljährlich,
halbjährlich
im
Voraus
durch
Überweisung
zu
zahlen.
4.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
5.
Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr und
den Beitrag auf Antrag stunden, herabsetzen oder erlassen.
§6
Mitgliedergruppen
1.
Der Verein unterscheidet bei seinen Mitgliedern:
a)
b)
c)
Aktive Mitglieder, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen.
Passive Mitglieder, das sind alle anderen Mitglieder außer Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder. Das sind die von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden hierzu ernannten Mitglieder.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den
Sport oder im allgemeinen oder um den Verein erworben hat.
2.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein passives
und kein aktives Wahlrecht.
-4-
3.
Bei Personen, die zum Verein in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis stehen,
ruht die eventuelle Mitgliedschaft für die Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Beiträge sind aber weiter zu entrichten.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss eines Mitglieds und durch
Auflösung des Vereins.
2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich mit Einschreiben an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 30.
Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Für die Rechtzeitigkeit der
Kündigung kommt es auf den Zugang (Posteingangsstempel) an.
3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a)
b)
c)
in gröblicher Weise gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des
Vorstandes oder gegen die Vereinsdisziplin verstößt,
das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt oder
mit seinen Beiträgen nach schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate in
Rückstand ist.
4.
Über den Ausschluss eines geschäftsführenden Vorstandmitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5.
Gegen den schriftlich zu begründeten Ausschluss steht dem Betreffenden innerhalb 4
Wochen nach Zustellung der Begründung ein Widerspruchsrecht zu. Der
Widerspruch muss innerhalb dieser Frist an den geschäftsführenden Vorstand
gerichtet und begründet werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat.
Vom Tage des Beschlusses an bis zur Entscheidung des Ältestenrates ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
§8
Ausschüsse, Förderkreis
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Förderkreis für den 1.FSV
Mainz 05 zu bilden. Diese Gruppen haben das Recht, den Verein ideell und materiell zu
unterstützen. Die Mitglieder dieser Gruppen müssen nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sein.
Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
2.
3.
4.
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand als
geschäftsführender Vorstand
oder als erweiterter Vorstand,
der Ältestenrat,
die Wahlkommission
-5-
§ 10
Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
b)
c)
d)
e)
die Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden, des
Finanzberichtes des Schatzmeisters, des Berichtes der Kassenprüfer, sowie
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Ältestenrates, des Beirates
und der beiden Kassenprüfer
die Änderung dieser Satzung
die Festsetzung der Aufnahmegebühr, sowie der außerordentlichen Beiträge,
soweit hierfür nicht der geschäftsführende Vorstand zuständig ist.
die Beschlussfassung über die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung und
wesentliche Veränderungen der Vereinsstruktur. Ein Beschluss zur
Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung (Vereinsabspaltung) bedarf einer
3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.
Mindestens einmal im Jahr, spätestens 3 Monate nach Abschluss eines
Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsvorstand
einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich, oder mindestens 100
stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich beantragen.
4.
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 4 Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung in der täglich erscheinenden
lokalen Zeitung. Die Einberufung kann auch durch dort schriftliche Einberufung
erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 4 Wochen mit dem auf die Absendung
des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Das Einberufungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich
bekannte Adresse gerichtet ist. In beiden Fällen reicht es aus, wenn die beabsichtigte
völlige oder teilweise Änderung der Satzung in der Tagesordnung mit den Worten
„Änderung der Satzung“ angekündigt wird.
Die beantragte Satzungsänderung ist nach Ablauf der Frist zur Einsicht für die
Mitglieder in der Geschäftsstelle des 1. FSV Mainz 05 e.V. bereitzustellen.
5.
Über Anträge, die sich nicht auf in der Tagesordnung verzeichnete Gegenstände
beziehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind oder, sofern es sich nicht um
Satzungsänderungen handelt, die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
beschließt, dass sie behandelt werden.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
-6-
3.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sofern
nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung
oder Wahl verlangt oder der Versammlungsleiter dies anordnet. Er bestimmt auch
Ablauf und Verfahren.
4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei
Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Ein Beschluss zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bedarf einer 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
5.
Wahlen werden von einem Wahlausschuss, der mindestens aus 3 Mitgliedern
besteht, durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Zu Mitgliedern des Vorstandes, des Ältestenrates
sowie des Beirates können nur solche Mitglieder gewählt werden, die sich vor der
Wahl persönlich oder schriftlich zur Annahme einer eventuell auf sie entfallenden
Wahl bereiterklärt haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des Ältestenrates sowie des
Beirates. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,
wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit erfolgt
eine Stichwahl.
6.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der
nächsten Mitgliederversammlung offen zu legen.
7.
Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gilt § 19a der Satzung. Findet der von
der Wahlkommission vorgeschlagene Kandidat für das Amt des Vorsitzenden des
geschäftsführenden Vorstands nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung, so ist
von der Wahlkommission ein Alternativvorschlag zu unterbreiten. Findet auch dieser
Kandidat keine Mehrheit, dann ist die Mitgliederversammlung bei der Wahl des
Vorsitzenden frei.
§ 12
Vorstand und gesetzliche Vertretung
1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
b)
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem erweiterten Vorstand.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird vertreten durch entweder
den 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.
3.
Von der Wahl als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, dem erweiterten
Vorstand und dem Beirat ausgeschlossen sind Personen, die Mitarbeiter oder
Mitglieder von Organen von Unternehmen sind, die zu mehreren Vereinen oder
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Tochtergesellschaften der Lizenzliegen bzw. Muttervereine oder mit diesen Vereinen
oder Gesellschaften verbundene Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang
in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des
Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, wobei Konzerne und die ihnen
angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
4.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen einer anderen
Tochtergesellschaft oder eines anderen Vereins der Lizenzligen oder eines anderen
Muttervereins als des eigenen, dürfen keine Funktionen in den Organen einer
Tochtergesellschaft des Vereins übernehmen.
§ 13
Geschäftsführender Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt für:
a)
b)
c)
d)
die Gesamtleitung des Vereins,
die Bestimmungen der Geschäftspolitik,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Entscheidung über die Verbandszugehörigkeit des Vereins gemäß § 2
dieser Satzung, über Anträge auf Aufnahme zum Erwerb der Mitgliedschaft
gemäß § 4 dieser Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 dieser
Satzung und Maßregelungen.
2.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt.
3.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a)
b)
c)
dem 1.Vorsitzenden
3 stellvertretenden Vorsitzenden, und
5 weiteren Mitgliedern
4.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungspflicht von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht,
wenn sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung
entscheiden die abgegebenen Stimmen, wobei
Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des leitenden
stellvertretenden Vorsitzenden.
6.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsvorfälle des Vereins nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und nach Abschluss eines
Geschäftsjahres den Jahresabschluss vorzubereiten. Der Jahresabschluss ist von
einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufzustellen und zu prüfen. Der geprüfte
Jahresabschluss ist spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
-8-
7.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt:
a)
b)
Zur Erledigung bestimmter Aufgaben Dritte heranzuziehen und mit
entsprechender Vollmacht auszustatten,
bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl einzuberufen.
§ 14
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den von den
einzelnen Abteilungen des Vereins zu wählenden Abteilungsleitern. Der erweiterte Vorstand
wird mindestens 4-mal im Jahr von dem 1.Vorsitzenden einberufen. Er entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind sowie in allen
dem Vorstand, der Mitgliederversammlung oder dem Ältestenrat zugewiesenen
Angelegenheiten.
Die Abteilungsleiter können diese Funktion nur so lange innehaben, solange sie Mitglieder
des Vereins sind.
§ 15
Angestellte des Vereins
Angestellte des Vereines können mit Ausnahme des Managers der Lizenzspielerabteilung
nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Es kann ihnen jedoch gestattet
werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 16
Der Ältestenrat
1.
Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei
Jahren gewählt.
2.
3.
In den Ältestenrat können nur solche Mitglieder gewählt werden, die mindestens 8
Jahre dem Verein angehören oder eine langjährige praktische Erfahrung in der
Sportbewegung besitzen.
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher. Die Wahl ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4
Wochen nach der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der geschäftsführende
Vorstand gibt die Wahl in Publizitätsorgan des Vereins bekannt.
4.
Der Ältestenrat entscheidet über Widersprüche gegen:
a)
b)
c)
5.
eine Ablehnung der Aufnahme,
einen Ausschluss aus dem Verein,
Maßregelung des Vorstandes.
Er ist gleichzeitig Schlichtungsausschuss
Jeder Widerspruchsführer ist anzuhören.
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6.
Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind
endgültig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7.
Der Ältestenrat organisiert in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand
die gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Förderung der Geselligkeit innerhalb des
Vereins.
§ 17
Kassenprüfer
1.
Die von Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
2.
Die Kassenprüfer müssen jeweils 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung gemäß
§ 10a 3 eine Belegprüfung der Kasse vornehmen. Die Prüfung ist eine Formsache,
nicht eine Sachprüfung.
3.
Die Kassenprüfer haben das Recht, zusätzliche Kassenprüfungen zu anderen
Zeitpunkten vorzunehmen.
4.
Über alle Kassenprüfungen haben die Kassenprüfer dem geschäftsführenden
Vorstand schriftlich zu berichten.
§ 18
Abteilungen
Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an
Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen
beschließt der erweiterte Vorstand. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungsund Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem erweiterten Vorstand
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des
erweiterten verpflichtet. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der
Genehmigung des erweiterten Vorstands bedarf. Die Abteilungen wählen ihren
Abteilungsleiter auf die Dauer von einem Jahr. Es können Stellvertreter und weitere
Mitglieder der Abteilung gewählt werden. Die gewählten Abteilungsleiter bedürfen der
Bestätigung durch den erweiterten Vorstand. Alle Mitglieder einer Abteilung über 18 Jahre
besitzen das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl des Abteilungsleiters. Dem Antrag
eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 19
Beirat
Der Beirat, der aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern besteht, wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat berät den Vorstand
in allen Vermögensangelegenheiten und hat das Recht, jederzeit die Geschäftsbücher des
Vereins einzusehen und dem Vorstand in allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung
Empfehlungen zu geben.
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§ 19a
Wahlkommission
1.
Aufgabe der Wahlkommission ist es, der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden
sowie die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Wahl
vorzuschlagen. Der zur Wahl vorgeschlagene Vorsitzende des geschäftsführenden
Vorstandes hat spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung der
Wahlkommission schriftlich mitzuteilen, ob er im Falle der Wahl zur Annahme des
Amtes bereit ist und welche Personen er der Mitgliederversammlung zur Wahl in den
geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen wird.
2.
Die Wahlkommission besteht aus 3 Personen. Es muss sich dabei um Mitglieder des
Vereines handeln, die mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen dem Verein
angehören oder Mitglieder, die anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
sind.
3.
Die Kandidaten für die Wahlkommission werden der Mitgliederversammlung vom
Ältestenrat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mittels einfacher
Mehrheit gewählt. Finden die Kandidaten nicht die Zustimmung der
Mitgliederversammlung, hat der Ältestenrat einen personell veränderten Vorschlag zu
unterbreiten. Die Wahl der Wahlkommission findet in Form der Blockwahl statt.
4.
Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Sie versehen Ihre Funktion ehrenamtlich und werden auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt.
§ 20
Wahlen
1.
Nur in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder und solche, die sich
schriftlich zur Annahme einer Wahl bereit erklärt haben, können zur Wahl
vorgeschlagen und gewählt werden.
2.
Wahlen werden von einem Wahlausschuss, der mindestens aus 3 Mitgliedern
besteht, durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
3.
Die zu wählenden Personen werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf an
den Versammlungsleiter vorgeschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied muss vor
dem Wahlvorgang die Annahme einer evtl. auf ihn entfallenden Wahl erklären.
4.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.
5.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden,
wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§ 21
Ehrenstatut
Der Verein kann Auszeichnungen verleihen, die in einem besonderen Ehrenstatut
festzulegen sind. Das Ehrenstatut wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung
des Ältestenrates erlassen und ist als Anhang II der Satzung beigefügt.
- 11 -
§ 22
Haftungsausschuss
Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden nur,
sowie diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 23
Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 10 herabsinkt oder
der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgabe zu erfüllen. Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung von 3/4 der erscheinenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist innerhalb von 5 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, dann beschließt die
Mitgliederversammlung die Art der Liquidation über das vorhandene
Vereinsvermögen, das nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf. Für
diesen Fall wird bestimmt, dass das bei Auflösung des Vereins vorhandene
Vermögen der Stadt Mainz mit der Maßgabe zuzuführen ist, es weiterhin zur
Förderung des Wohles der Allgemeinheit durch die Pflege von Sport und Spiel zu
verwenden.
3.
Beschlüsse über den Verwendungszweck des Vermögens können erst nach
Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
und Übergangsregelung
Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26. September 1985
genehmigt worden. Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am
06. Oktober 2009.
Die zuständigen Vereinsorgane können nach Annahme dieser Satzung durch die
Mitgliederversammlung auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen
und die Mitglieder der Wahlkommission wählen.
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