Gaspreise – Preiserhöhungen – Abrechnungen
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Gaspreise – Preiserhöhungen – Abrechnungen
gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 1 C M Y CM MY CY CMY K Gaspreise – Preiserhöhungen – Abrechnungen Was Sie darüber wissen sollten. Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 2 C M Y CM MY CY CMY K Die Erdgaspreise für Haushalte sind insbesondere seit Oktober 2004 enorm gestiegen. Die Preissteigerungen überschreiten den Preisanstieg bei den Kosten für die Gaseinfuhr aus den Förderländern erheblich. Zwar ist ein Wechsel des Gasversorgers inzwischen möglich, von einem tatsächlichen Wettbewerb kann aber noch nicht gesprochen werden, die Preise sind nach wie vor weit entfernt von angemessenen, „billigen“ Gaspreisen. Verbraucher sollten die Preispolitik der Gasversorger nicht anstandslos hinnehmen, sondern kritisch hinterfragen und beim Verdacht auf unberechtigt hohe Gaspreise Widerstand leisten. Die Verbraucherzentralen unterstützen durch Informationen, Musterbriefe und individuelle Beratung sowie teilweise durch die Organisation von Verbraucherklagen gegen Gasversorger oder eigenständige Klagen. MM Im Anhang finden Sie außerdem drei Musterschreiben, die Sie als Vorlage für Schreiben an Ihren Gasversorger verwenden können. ! Probedruck In dieser Informationsbroschüre finden Sie Folgendes: 1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig? Wie können Verbraucher sich gegen unangemessene Gaspreise und Preiserhöhungen wehren? 2. Die Reaktionen der Versorger auf Widersprüche 3. Kündigungen durch die Versorger und neue Vertragsangebote 4. Die Jahresabrechnung Erdgas – Ein Buch mit sieben Siegeln 5. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung 6. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung … Zahlungsvarianten und was dabei zu beachten ist. Wichtige Info: Die Ausführungen in dieser Broschüre stellen die Auffassung der Verbraucherzentrale zum jetzigen Zeitpunkt dar. Viele Punkte sind rechtlich streitig. Bei wichtigen Neuerungen wird die Broschüre entsprechend ergänzt. Man sollte sich daher regelmäßig über den aktuellen Stand informieren. Infos erhalten Sie in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen. gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 3 C M Y CM MY CY CMY K Glossar Abschlagszahlung: monatliche, zweimonatliche oder vierteljährliche pauschale Abschläge auf den voraussichtlichen Gasverbrauch im entsprechenden Zeitraum. Die Höhe bestimmt sich nach dem Verbrauch in der letzten Abrechnungsperiode. Allgemeine Tarife: Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher im Rahmen einer Grundversorgung zu „Allgemeinen Preisen“ und allgemeinen Bedingungen mit Energie zu versorgen. Arbeitspreis: Er gibt den Preis je verbrauchter Energieeinheit in Euro pro Kilowattstunde (kWh) an. Billiges Ermessen: Bestimmt ein Vertragspartner das Entgelt einseitig, wie z.B. Gasversorger, muss nach § 315 BGB die Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“, d.h. angemessen und fair sein. Die „Billigkeit“ bestimmt sich zum einen nach dem objektiven Wert der gelieferten Leistung und zum anderen nach den üblichen Preisen in vergleichbaren Fällen. Brennwert: Dieser Wert beschreibt die Wärmemenge, die bei der Verbrennung des Gases erzeugt wird. Bei in Deutschland geliefertem Gas liegt der Brennwert je nach Herkunftsgebiet von 8,2 bis 11,1 kWh/m3. Gradtagszahlen: Sie sind ein Maß für den Wärmebedarf eines Gebäudes und werden bei der Jahresabrechnung den Monaten zugeordnet; für Monate mit den geringsten Außentemperaturen gelten die höchsten Gradtagszahlen. Grundpreis: Er deckt Kosten des Versorgers für die Lieferbereitschaft, die Messeinrichtung (Zähler und Zubehör), die Verbrauchsmessung (Ablesung) sowie die Rechnungsstellung und das Inkasso ab. Grundversorgung: Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher im Rahmen einer Grundversorgung zu „Allgemeinen Preisen“ und allgemeinen Bedingungen mit Energie zu versorgen. Haushaltskunden: Alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen. Jahresverbrauchsabrechnung: In der Jahresverbrauchsrechnung wird der Gasverbrauch und die Zahl der Tage des Abrechnungszeitraums und der sich daraus ergebende Zahlungsbetrag für die ver-gangene Abrechnungsperiode mitgeteilt. Daraus abgeleitet werden die neuen Ab-schlagsbeträge und Zahlungstermine für die kommenden 365 Tage. Sondervertrag: Siehe ausführlich dazu in Teil 3. Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 4 C M Y CM MY CY CMY K 1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig? Wie können Verbraucher sich wehren? Kann man sich gegen Preiserhöhungen und unangemessene Gaspreise wehren? Jede Erhöhung des Gaspreises bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage, d.h. einer Preisanpassungsklausel im Vertrag. In der Vergangenheit sind zahlreiche solcher Klauseln von den Gerichten, zum Teil aufgrund von Klagen der Verbraucherzentralen, für unwirksam erachtet worden. Die Klauseln seien nicht konkret genug, sondern räumten den Versorgern ihrem Wortlaut nach ein teilweise unbegrenztes Recht zur Preiserhöhung ein, urteilten die Richter. Viele Preiserhöhungen dürften bereits an dieser Voraussetzung scheitern. Zudem dürfen Gasversorger ihre Preise nicht willkürlich festlegen. Das folgt aus § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Bestimmt ein Vertragspartner basierend auf einer wirksamen Rechtsgrundlage das Entgelt einseitig – wie etwa die Gas- und Stromversorger – muss diese Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“, d.h. angemessen sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 (AZ. VIII ZR 36/06) § 315 BGB auf Gaspreiserhöhungen eindeutig für anwendbar erklärt. Recht zur Zahlungsverweigerung Verbraucher, die die Höhe der Gaspreise, z.B. anlässlich einer Preiserhöhung, nicht hinnehmen wollen, haben daher das Recht, aufgrund von § 315 BGB zu widersprechen und vom Versorger den Nachweis zu verlangen, dass die Höhe der Preise angemessen ist. Sie können die Begleichung dieser Forderung so lange verweigern, bis der Versorger seine Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachgewiesen hat bzw. seiner Pflicht zum Billigkeitsnachweis nachgekommen ist. Hierzu fordert man den Versorger schriftlich auf, die Abschlagszahlungen auf der Grundlage des beispielsweise bis zu einer erfolgten Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen und auch nur in dieser Höhe von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Zugleich weist man den Versorger darauf hin, dass darüber hinausgehende Zahlungen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind. Wer per Überweisung zahlt, überweist nur den entsprechend geringeren Betrag. Zu Fragen rund um die Zahlungsmöglichkeiten der Gasrechnungen siehe unter 6. „Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung“ In dem Widerspruchsschreiben an den Versorger ist dieser aufzufordern, seine Berechtigung zur Preiserhöhung nachzuweisen und unbedingt auch der Einwand fehlender Billigkeit zu erheben. D.h. es ist deutlich zu machen, dass man den geforderten Preis für unbillig im Sinne von § 315 BGB hält und gerade deshalb die Erhöhung nicht zahlt. Andernfalls droht eine berechtigte Klage des Versorgers auf Zahlung des vollen Preises. ! M M Von einer Zahlung unter Vorbehalt ist abzuraten Wer unter Vorbehalt zahlt, muss seine Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen. Der Anspruch auf Festsetzung des billigen Entgelts Tipp: kann verlustig gehen („verwirken“), wenn der Widersprechende In der Anlage 1 finden Sie nicht alsbald eine gerichtliche Klärung anstrebt, um eine Verwirkung ein Musterwiderspruchszu verhindern (z. B. Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006, schreiben. AZ. 34 O 220/05). Zudem muss in einem solchen Prozess der Verbraucher den schwierigen Nachweis erbringen, dass der Gaspreis unangemessen ist. Solange die Versorger das geforderte Entgelt in voller Höhe erhalten, wird schließlich ein Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise keinen Einfluss auf das Verhalten des Versorgers haben. Im Ergebnis hat der Verbraucher bei Zahlung unter Vorbehalt eine rechtlich schlechtere Position. Hinzu kommt, dass zunächst nur der Kläger die Gerichtskosten und auch eventuell teure Gutachterkosten vorschießen muss. Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 5 C M Y CM MY CY CMY K Wann muss der Widerspruch erfolgen? Es empfiehlt sich, bei jeder Preiserhöhung sofort nach ihrer Mitteilung durch den Versorger Widerspruch einzulegen und auf evtl. bereits eingelegte Widersprüche gegen die Höhe des Gaspreises hinzuweisen. Ob auch noch rückwirkend der Höhe des Gaspreises widersprochen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Falls in der Vergangenheit nur Widerspruch gegen die Erhöhung des Gaspreises eingelegt wurde, sollte man jetzt nochmals der Billigkeit der Höhe des Gaspreises insgesamt widersprechen. Was passiert mit bereits bezahlten Jahresabrechnungen? Was man bereits bezahlt hat, bevor der Widerspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern. Dies gilt für alle Zahlungen bis einschließlich der letzten bezahlten Jahresabrechnung, nicht aber für Abschlagszahlungen im laufenden Abrechnungsjahr. Senkung der Gaspreise Es empfiehlt sich auch auf Senkungen zu reagieren und auf den bereits eingelegten Widerspruch zu verweisen. Wie geht es weiter nach dem Widerspruch? Erbringt der Versorger den Nachweis der Billigkeit des Preises nicht von sich aus, kann nur eine gerichtliche Überprüfung Rechtsklarheit darüber bringen, ob die Höhe des Gaspreises gerechtfertigt ist. Wenn Verbraucher die Zahlung der angezweifelten Preisbestandteile verweigern und schriftlich die fehlende Billigkeit bemängeln, dann ist es am Versorger, den ausstehenden Betrag einzuklagen. Das ist für Verbraucher wesentlich sicherer und einfacher als selbst ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Um in einem solchen Rechtsstreit dem Gericht die Billigkeitsprüfung zu ermöglichen, muss der Versorger die dafür notwendigen Unterlagen vorlegen, d.h. er muss seine Preiskalkulation offen legen. Erklärt das Gericht nach Prüfung der Kalkulationsunterlagen die Gaspreise für unbillig im Sinne von § 315 BGB, muss der Verbraucher das verweigerte Entgelt nicht nachzahlen. Wer den neuen Preis unter Vorbehalt zahlt, dem droht natürlich keine Klage des Versorgers. Um allerdings jemals die Billigkeit der Preiserhöhung überprüft zu bekommen, bleibt dem Verbraucher, wie oben dargestellt, einzig der Weg, selbst vor Gericht zu ziehen und Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreise zu erheben. > Wer profitiert von einem Urteil gegen den Versorger? Nach deutschem Prozessrecht wirkt ein Urteil, das die Gaspreise eines Versorgers für unbillig erklärt, nur zwischen Kläger und Beklagten des Verfahrens (z. B. den im Rahmen einer Sammelklage klagenden Verbrauchern und dem Gasversorger). Das bedeutet für andere Kunden desselben Versorgers, die nicht selbst geklagt haben: sie können diesen zwar auf das Urteil hinweisen, können daraus aber selbst keine rechtlichen Ansprüche gegen den Versorger ableiten, d.h. dieser ist nicht verpflichtet, auf entsprechende Forderungen des Verbrauchers einzugehen. Auch hier stehen zahlungsverweigernde Verbraucher erheblich im Vorteil: War etwa eine Sammelklage erfolgreich, ist es unwahrscheinlich, dass der Versorger trotz eines solchen Urteils von den nicht an der Klage beteiligten Kunden Nachzahlungen erhebt. > Welche Auswirkungen haben Genehmigungen durch die Kartellbehörden? Gaspreise bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung. Die Kartellbehörden des Bundes und der Länder prüfen jedoch von Zeit zu Zeit, ob die Gasversorger bei ihrer Preisgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Diese rein kartellrechtliche Prüfung durch die Behörden hat nichts zu tun mit der Überprüfung der zivilrechtlichen Billigkeit der Preiserhöhung. Denn letztere betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Versorger, während es bei der kartellrechtlichen Prüfung allein um das Verhältnis der Versorger zu ihren Mitbewerbern, d.h. anderen Gasversorgern geht. Somit treffen eventuelle Preisgenehmigungen durch die Kartellbehörden – entgegen teilweise anderer Darstellungen durch die Versorger – keine Aussagen über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen. Dies gilt gleichermaßen für die Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden. © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 6 C M Y CM MY CY CMY K 2. Die Reaktionen der Versorger auf Widersprüche Mahnungen und Klageandrohungen der Versorger Die meisten Verbraucher, die den Gaspreisen widersprochen und ihre Zahlungen gekürzt haben, bekommen von ihren Versorgern Standardschreiben zugesandt, in denen diese vorgeben, dass sie zur Preisanpassung berechtigt seien und eine Anwendung des § 315 BGB nicht zum tragen käme. Die Gasversorger versuchen regelmäßig mit Mahnungen etc. die Verbraucher zu verunsichern und zur Rücknahme der Widersprüche zu bewegen. Wer darauf nicht antwortet, muss keinen Rechtsverlust befürchten. Es empfiehlt sich dennoch, auf das Mahnschreiben zu erwidern. Hat der Versorger die Billigkeit der Preisbestimmung nach wie vor nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise offen gelegt, so ist weiterhin nur der Preis auf der Preisbasis vor dem ersten Widerspruch zu zahlen. Mahngebühren müssen nicht gezahlt werden, weil die Forderungen des Gasversorgers erst dann zur Zahlung fällig sind, wenn er durch die Offenlegung seiner Kalkulation die Billigkeit der verlangten Gaspreise im Sinne des § 315 BGB nachgewiesen hat und ein Gericht dies rechtskräftig bestätigt hat. Vorher sind die Kunden mit der Begleichung der Gasforderung nicht im Verzug und machen sich daher auch keiner Verletzung einer Zahlungsverpflichtung schuldig. Da kein Verzug vorliegt, kann auch noch kein Verzugsschaden etwa in Form von Verzugszinsen oder Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Siehe dazu unter „1. Preiserhöhungen bei Erdgas“ Tipp: Wenn Sie jedoch einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen, um Ihre Rechte zu wahren. In diesem Falle sollten Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf rechtlich beraten lassen. Billigkeitsnachweis mit vorgelegtem Wirtschaftsprüfertestat? Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer Preiserhöhungen Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, erstellen lassen, die sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit halten oder auch im Internet veröffentlichen. Solche von den Versorgern häufig als „Offenlegung der Kalkulation“ bezeichnete Unterlagen sind regelmäßig nicht geeignet bzw. ausreichend für einen Billigkeitsnachweis gemäß § 315 BGB. Versuchen Versorger damit, ihre Preiserhöhungen gegenüber widersprechenden Verbrauchern zu rechtfertigen, sollten Verbraucher dies als nicht ausreichend zurückweisen. Der Gasversorger muss darlegen und beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm durch die Belieferung seiner Kunden mit Gas entstehen, durch die Preise abzudecken sind und welchen Gewinn er zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen seiner Gesellschafter erzielen will. Dazu muss er insbesondere seine Beschaffungs-, Netz-, Verwaltungs- und sonstigen Vertriebskosten darlegen und beweisen. Auch der alleinige Hinweis auf gestiegene Beschaffungskosten ist nicht ausreichend. Der BGH hat jüngst klargestellt, dass bei der Billigkeitskontrolle nicht allein auf Bezugskostensteigerungen abgestellt werden kann, weil gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. Verweise der Versorger auf verschiedenste Gerichtsurteile, die jedoch weder auf den jeweiligen Einzelfall übertragbar sind noch Anwendbarkeit von § 315 BGB in Frage stellen, sollen nur dazu dienen, Verbraucher zu verunsichern und zur Rücknahme ihres Widerspruchs zu bewegen. Androhung einer Versorgungssperre – was tun? Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf die fehlende Billigkeit des vom Versorger geforderten Gaspreises seine Gasrechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Das ist gesetzlich nach § 17 GVV Gas (siehe dazu Teil3) untersagt und durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. Auch ist die Androhung der Versorger, in diesen Fällen die Gasversorgung einzustellen, ein klarer Verstoß gegen deutsches Kartellrecht. Probedruck ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 7 C M Y CM MY CY CMY K Mit der Pressemitteilung vom 2.11.2006 stellt der Präsident des Bundeskartellamtes klar: „Durch Sperrandrohung oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche verstoßen Energieversorgungsunternehmen [...] gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.“ Die meisten Versorger beachten dies auch. Tipp: Wenn der Gasversorger dennoch die Versorgungssperre konkret In Anlage 2 finden Sie androht, sollte er schriftlich aufgefordert werden, die Sperrandrohung ein Musterschreiben. unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollte dem Versorger zugleich Hausverbot in Bezug auf das Sperrvorhaben erteilt werden, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann. ! MM Enthält die Sperrandrohung bereits ein konkretes Datum, wann mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen ist, dann ist diese ernst zu nehmen. Der betroffene Verbraucher muss dann sofort handeln! Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu unterbinden, besteht darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger zu beantragen. Dazu ist ein entsprechender formloser Antrag beim Amtsgericht einzureichen, in dem die Sachlage kurz geschildert und der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre, ausdrücklich beantragt wird. Der Antrag könnte folgendermaßen lauten. Ich beantrage, dem [Name des Gasversorgers] zu untersagen, die Gasversorgung für die Verbrauchsstelle [Adresse, genauere Angaben] zur sperren oder eine solche Sperrung weiter anzudrohen, solange ich für das von [Gasversorger] bezogene Erdgas mindestens die bis … [Datum] geforderten Preise zahle und solange [Gasversorger] nicht den Nachweis der Angemessenheit seiner Preise erbracht hat oder die Angemessenheit der Preise durch ein Gericht festgestellt wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll gem. § 890 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die Ordnungshaft– bzw. die Verhängung einer Ordnungshaft, zu vollziehen am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, bis zu sechs Monaten angedroht werden. Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige am Sitz des Versorgers. Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das vom Verbraucher erteilte Hausverbot eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sollte der Verbraucher sofort nach Erteilen des Hausverbots dem Amtsgericht – am Wohnsitz des Verbrauchers und/oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte Schutzschrift zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden. So könnte der Text für eine Schutzschrift formuliert werden: SCHUTZSCHRIFT Es ist zu erwarten, dass … [Name und Anschrift des Versorgers] gegen mich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird. Ich habe von … [Versorger] mit Schreiben vom ... eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom … an … [Versorger] die Forderungen nach § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV sowie nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf. Mit Schreiben vom … habe ich … [Versorger] zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich rechne damit, dass … [Versorger] Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird. Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 8 C M Y CM MY CY CMY K 3. Kündigungen durch die Versorger und neue Vertragsangebote Seit der 2. Jahreshälfte 2006 sehen sich Gaskunden zunehmend Vertragsänderungen und Kündigungen durch ihre Versorger ausgesetzt. Für die Kunden stellt sich dann oftmals die Frage, ob die Versorger hierbei rechtmäßig handeln und ob solche Vertragsänderungen in jedem Falle hingenommen werden müssen. Vertragsverhältnisse bei der Belieferung – Grundversorgung und Sonderverträge Um die Frage zu beantworten, wie und unter welchen Umständen Gaslieferverträge kündbar sind, muss zwischen zwei verschiedenen Gaslieferverhältnissen, der so genannten Grundversorgung nach allgemeinen Preisen einerseits und Sonderverträgen andererseits, unterschieden werden. Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher mit Energie zu versorgen und zwar zu allgemeinen Preisen. Wer dem Netz Energie entnimmt, hat allein damit einen Vertrag mit dem Versorger. Trifft dieser keine besonderen Regelungen über die Lieferbedingungen, nimmt man an der Grundversorgung zu den von den Versorgern regelmäßig zu veröffentlichenden Allgemeinen Preisen teil. Teilweise beziehen Verbraucher auch Gas, ohne jemals einen Vertrag oder Auftrag unterschrieben zu haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen in diesen Fällen der Grundversorgung aus der Grundversorgungsverordnung (GVV Gas) bzw. bis Herbst 2006 aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB). Nicht wenige Verbraucher, die mit Erdgas heizen, haben mit ihrem Versorger demgegenüber einen so genannten Sondervertrag. Sonderverträge treffen besondere, von der GVV abweichende Regelungen etwa über Preise und Preiserhöhungen, Vertragslaufzeiten, Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zwischen beiden Lieferbeziehungen ist jedoch oftmals schwierig. Werden Kunden automatisch nach Verbrauch in sogenannte „Sondertarife“ eingestuft, ist davon auszugehen, dass auch hier ein Sondervertrag besteht. Diese Kunden werden von uns deshalb als „Norm“-Sonderkunden bezeichnet. Tipp: Schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag. Enthält er zahlreiche Regelungen zu Laufzeit, Preisen, Kündigungsfristen etc.? Dann sind Sie Sonderkunde oder evtl. Norm-Sonderkunde. Oder handelt es sich nur um ein einfaches Formular, mit dem Sie im Wesentlichen nur den Auftrag zur Gaslieferung erteilt haben? Dann sind Sie Kunde der Grundversorgung. ! Beendigung von Verträgen nur durch Kündigung Die Versorger können Sonderverträge – wie alle Dauerlieferverträge – nur durch Kündigung beenden. Sie müssen dabei die in diesen Sonderverträgen meist festgelegten Kündigungsfristen beachten. Ist der Vertrag als Festvertrag mit fester Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet, ist eine Kündigung während der Vertragslaufzeit generell ausgeschlossen. Versorger versuchen verstärkt, höhere Preise in der Weise durchzusetzen, dass sie ihren Kunden neue Verträge anbieten. Sie vermeiden dadurch Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen. Denn solche Klauseln und damit die auf sie gestützten Preiserhöhungen werden vielfach von den Gerichten wegen fehlender Bestimmtheit und Verständlichkeit für unwirksam erklärt. Es ist jedoch kein rechtmäßiges Vorgehen, wenn ein Versorger seine Kunden um Unterzeichnung neuer Verträge „bittet“ und erklärt, dass der neue Vertrag den alten ersetzt. Solange der alte Vertrag nicht durch Kündigung beendet wird, gilt er weiter. Verbraucher sind deshalb, anders als viele Versorger behaupten, nicht zur Unterschrift neuer Verträge verpflichtet. Kündigt ein Versorger den Sondervertrag und führt im neuen Vertrag höhere Preise ein, steht die Kündigung außerdem unter dem Verdacht, missbräuchlich zu sein. Eine ordentliche Kündigung ist außerdem nur wirksam, wenn sie die Originalunterschrift des Geschäftsführers oder eines zur Vertretung berechtigten Mitarbeiters trägt. In letzterem Falle muss eine diesen ermächtigende Vollmacht beiliegen. Erfüllt die Kündigung diese Formerfordernisse nicht, ist sie unwirksam. Tipp: Eine solche formunwirksame Kündigung sollten Sie gegenüber dem Versorger schriftlich zurückweisen. Die Zurückweisung muss unbedingt unverzüglich nach Zugang der Kündigung erfolgen. Probedruck ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 9 C M Y CM MY CY CMY K Anpassung der Verträge an neue gesetzliche Bestimmungen In letzter Zeit nehmen viele Versorger außerdem die Einführung der seit November 2006 geltenden Grundversorgungsverordnung Gas (GVV Gas) in die bestehenden Lieferbeziehungen zum Anlass für Vertragsanpassungen und Vertragskündigungen. Die GVV Gas ersetzt die bislang bestehenden Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas (AVB Gas). Viele Sonderverträge nehmen Bezug auf Regelungen der AVB Gas. Für eine Einbindung der neuen GVV anstelle der AVB Gas ist es nicht erforderlich, den bestehenden Sondervertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag mit den Verbrauchern abzuschließen. Aufgrund der Besonderheit, dass sich hier eine Gesetzesregelung geändert hat, können die Versorger vielmehr ihren Kunden schlichtweg die Mitteilung machen, dass die Bezugnahme auf die AVB Gas nunmehr als Bezugnahme auf die GVV Gas fort gilt, und auf diese Weise die notwendige Vertragsanpassung vollziehen. Nicht möglich ist es demgegenüber, auf dieselbe Weise auch andere Vertragsklauseln zu ändern bzw. neue einzufügen und/oder die Preise zu ändern. Denn grundsätzlich bedarf es für solche Änderungen einer so genannten Änderungsklausel, die die meisten Sonderverträge nicht enthalten. Bieten die Versorger, ohne die bestehenden Verträge zu kündigen, neue Verträge an und erklären, dass der alte Vertrag wegen der Einführung der GVV nicht mehr fortgesetzt werden kann, handeln sie rechtswidrig. Tipp: Verbraucher sind in diesem Falle nicht verpflichtet, den neuen Vertrag zu unterschreiben, entsprechende Vertragsangebote sollten schlicht ignoriert werden. Nur wenn der Versorger den bestehenden Vertrag ausdrücklich kündigt und hierbei auch die Kündigungsfrist und/ oder die Vertragslaufzeit beachtet, wird dieser wirksam beendet. Seien Sie generell zurückhaltend mit der Unterzeichnung neuer Verträge. ! Aber auch dann, wenn der Versorger den alten Vertrag unter Berufung auf die Gesetzesänderung kündigt und den Verbraucher zur Unterzeichnung eines neuen Vertrags bestimmt, ist dies nicht ohne Weiteres rechtens. Denn immer dann, wenn im neuen Vertrag neben der Bezugnahme auf die GVV auch höhere Preise geregelt werden, liegt der Verdacht der Missbräuchlichkeit nahe. Manche Versorger erklären in Anschreiben an ihre Kunden auch, dass eine Umstellung des bestehenden Vertrags auf neue Vertragsbedingungen erfolge, sofern der Verbraucher nicht ausdrücklich widerspricht. Auch solche automatischen Vertragsumstellungen sind rechtlich unzulässig. Bei Sonderverträgen sollte sich der Verbraucher einem begründeten Anpassungsverlangen des Versorgers allerdings nicht verweigern, denn hier sind die Versorger per Gesetz zur vertraglichen Anpassung verpflichtet. Was bei der Unterzeichnung neuer Verträge zu beachten ist Bieten Versorger neue Verträge an, ist für Verbraucher wichtig zu wissen, dass mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrags auch die darin geregelten Preise anerkannt werden. Dies ist bedeutend für diejenigen, die bislang den jeweils geltenden Preisen widersprochen haben. Hier sollte man deshalb in den neuen Vertrag den Vorbehalt aufnehmen, dass man an seinen Widersprüchen im alten Vertrag festhält. Tipp: Ein Zusatz könnte hier wie folgt aussehen: „Ich behalte mir alle Rechte, insbesondere den Widerspruch aus dem bisherigen Vertrag vor.“ ! Kündigung durch Versorger und automatische Einstufung in einen neuen Tarif Manche Verbraucher, die den geltenden Preisen widersprochen haben, erhalten von ihrem Versorger die Kündigung des bestehenden Vertrags und werden daraufhin, wenn sie sich weigern, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen, in die Grundversorgung eingestuft. Eine solche Einstufung ist jedoch oftmals treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unzulässig. Tipp: Nehmen Sie Vertragskündigungen und ggf. die Einstufung in die Grundversorgung nicht ohne Weiteres hin. Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn der Versorger Sie in einen Tarif der Grundversorgung einstuft. © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 10 C M Y CM MY CY CMY K 4. Die Jahresabrechnung Erdgas – Ein Buch mit sieben Siegeln Wie eine Abrechnung des Gasverbrauchs aussehen muss, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Die GVV Gas (Gasgrundversorgungsverordnung Gas), die die frühere AVB Gas (Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas) ersetzt hat, schreibt lediglich vor, dass Rechnungen verständlich sein müssen und dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen sind, der Vorjahresverbrauch anzugeben und auf Änderungen der Preise hinzuweisen ist. So überprüfen Sie Ihre Jahresabrechnung: 1. Schritt: Feststellung des Verbrauchs In der Regel wird zunächst der Verbrauch in Kubikmetern (m3) angegeben, der von Ihnen oder einem Beauftragten des Gasversorgungsunternehmens am Gaszähler abgelesen wurde. Bezahlt werden muss aber ein bestimmter Preis je Kilowattstunde (kWh). Zur Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden, also in Energieeinheiten, wird ein Umrechnungsfaktor H0 verwendet, der von Zeitraum zu Zeitraum unterschiedlich sein kann. Dieser Faktor bildet den Brennwert des Erdgases ab, der bezogen auf 1 m3 Gas angegeben wird. Erdgas unterliegt je nach Jahreszeit, Luftdruck und Fördergebieten Schwankungen im Brennwert. Ändert sich der Brennwert in der Abrechnungsperiode über den zulässigen Toleranzwert von 1 % hinaus, ist dies in der Abrechnung anzugeben und die entsprechenden Zeiträume sind mit dem jeweils festgestellten Brennwert abzurechnen. Bei Zweifeln am angegebenen Brennwert kann man sich an das Eichamt wenden. Bleiben die Schwankungen des Brennwertes unterhalb 1 %, wird über den gesamten Abrechnungszeitraum mit einem einheitlichen Abrechnungsbrennwert abgerechnet. Der Abrechnungsbrennwert wird aus den unterschiedlichen Brennwerten der unterschiedlichen Messzeitpunkte als arithmetisches Mittel berechnet. Tipp: Bezweifeln Sie die korrekte Funktion des Gaszählers, sollten Sie nur in seltenen Fällen vom Grundversorger eine Überprüfung verlangen. Beauftragt dieser die zuständige Eichbehörde mit einer Prüfung der Messeinrichtung und bestätigt sich der Verdacht nicht, bleibt man auf den Kosten sitzen. Nur wenn die zulässigen Toleranzwerte überschritten sind, muss der Grundversorger die Kosten für die Prüfung bezahlen. Kontrollieren Sie aber selber regelmäßig ihren Gasverbrauch und vergleichen Sie Ihre notierten Zählerstände mit dem vom Versorger geschätzten Verbrauch zum Preisänderungstermin. 2. Schritt: Verbrauchsabrechnung Im nächsten Schritt wird der zuvor ermittelte Verbrauch in kWh mit dem jeweiligen Arbeitspreis zur Berechnung der Verbrauchskosten multipliziert. Hat sich der Arbeitspreis im Laufe der Abrechnungsperiode geändert, wird ab Inkrafttreten der Preisänderung mit dem neuen Arbeitspreis gerechnet. Wieviel Gas bis zur Einführung eines neuen Arbeitspreises verbraucht wurde, wird von den Gasversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen oft nur geschätzt. Diese Schätzungen weichen manchmal erheblich vom tatsächlichen Verbrauch im relevanten Zeitraum ab. Auch hier sollte man mit seinen notierten Zählerständen vergleichen. Beispiel: Bei Frau K. lief das Abrechnungsjahr vom 01.12.2005 bis 30.11.2006. Am 20.12.2006 kam ein Vertreter der Stadtwerke zum Ablesen und notierte einen Verbrauch von 2.100 m3. In der darauf folgenden Jahresabrechnung wurde bis zum 30.11.2006 ein Verbrauch von 1.500 m3 zugrunde gelegt. Die Stadtwerke gingen offensichtlich davon aus, dass die fehlenden 600 m3, also ein Drittel des Gesamtverbrauchs, in den drei Dezemberwochen 2006 angefallen sind. Ein lukratives Geschäft, hatten sich doch am 01.12.2006 mal wieder die Preise erhöht. Üblich ist die Aufteilung des Gasverbrauchs auf die jeweiligen Monate insbesondere, wenn innerhalb des Abrechnungsjahres Preisänderungen in Kraft traten. Wie viel Gasverbrauch dem jeweiligen Monat zugerechnet wird, hängt von den ihm zugeordneten Gradtagszahlen ab. Da die Gradtagszahlen nach Ort und Saison stark schwanken können, legte man zur Vereinfachung monatliche Anteile in Promille fest. Auf dieser Basis kann der jährliche Heizenergieverbrauch anhand monatlicher Promillewerte verteilt werden. Probedruck ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 11 C Monat Jan Feb März April Mai Gradtage 170 150 130 40 80 M Juni, Juli, August zusammen 40 Y CM MY CY CMY K Sept Okt Nov Dez Summe 30 80 120 160 1000 ‰ Beispiel: Für Frau K. aus obigem Beispiel muss der abgelesene Verbrauch also auf 1.000‰ für den Zeitraum 01.12.2005–30.11.2006 und 103‰ für den Zeitraum 01.12.– 20.12.2006 (20 Tage *160‰ / 31 Tage = 103‰) aufgeteilt werden. So ergibt sich ein Verbrauch von ca. 1.900 m3 im abgelaufenen Abrechnungsjahr und für die 20 Dezembertage des neuen Abrechnungsjahres ein Verbrauch von ca. 200 m3 (Berechnung nach Dreisatz: 2.100 m3 * Tipp: Da Preisänderungen rechtzeitig bekannt zu geben sind, kann man den Zählerstand am ersten Tag der Preisänderung selbst ablesen. Diesen teilt man dem Gasversorger mit und fordert, die Abrechnung der Preisänderung auf der Grundlage des selbst abgelesenen Zählerstandes durchzuführen. Es kann aber vorkommen, dass dieses individuelle Verfahren ungünstiger ist als die vom Versorger vorgenommene Abbildung des Verbrauchs. Wenn sich am Heizverhalten nichts wesentlich geändert hat, kann man zur Abschätzung des jeweils günstigeren Verfahrens den Vorjahresverbrauch heranziehen. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie dabei gerne. ! 3. Schritt: Grundpreisabrechnung Der Grund- bzw. Servicepreis wird von einigen Versorgern als Jahresbetrag, von anderen jeweils als Monatsbetrag in der Rechnung ausgewiesen. Ist der Grundpreis als Jahresbetrag festgelegt, wird dieser in Abhängigkeit vom tatsächlichen Abrechnungszeitraum nach folgender Formel berechnet: Jahresbetrag x tatsächlichen Abrechnungszeitraum in Tagen = anteiliger Grundpreis 365 4. Schritt: Berechnung der Gesamtkosten Die Summe aus Verbrauchskosten und Grund-/Servicekosten ergibt den Gesamtabrechnungsbetrag. Wenn in den vorherigen Rechenschritten noch nicht enthalten, muss nun noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden. Von der so ermittelten Summe werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen. Entweder wird danach eine vom Verbraucher zu leistende Nachzahlung ausgewiesen oder es verbleibt ein Guthaben, das vom Versorger umgehend zu erstatten ist. Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde eine weitere Preiserhöhung bereits angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige, höhere Arbeitspreis Verwendung finden. Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der Abschläge (meist 10 oder 11) geteilt wird. Tipp: Nicht immer lässt sich die Berechnung des neuen Abschlags so einfach überprüfen, da die Versorger ungerade Abschlagszahlungen verwenden oder einen anderen Jahresverbrauch zugrunde legen etc. Lassen Sie sich die Ermittlung der Abschläge im Zweifelsfall erläutern. Die häufigsten Fehler in den Verbrauchsabrechnungen sind: - Angabe eines falschen Zählerstandes - falsches Einlesen von richtig angegebenen Zählerständen - Zuordnung eines falschen Arbeitspreises/Tarifes, fehlerhaft ausgewiesene Abschläge - falsche Zählernummer – daraus resultierend falscher Zählerstand - Zuordnung falscher Abrechnungszeiträume Tipp: Wenn Sie Probleme beim Lesen Ihrer Rechnung oder bei der Nachrechnung haben, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Die dort tätigen Fachberater kennen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rechnungsmuster und zeigen Ihnen, wo die entscheidenden Zahlen versteckt sind. © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck ! ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 12 C M Y CM MY CY CMY K 5. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung Wenn man Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise eingelegt und die Preiserhöhungen nicht bezahlt hat, steht spätestens mit der Jahresverbrauchsabrechnung die Frage an: „Was ist nun konkret zu zahlen?“ Die meisten Gasversorgungsunternehmen beziehen in die Jahresverbrauchsabrechnung auch die Preisbestandteile ein, denen ein Widerspruch entgegengesetzt wurde. Werden diese Beträge vollständig ohne weiteres bezahlt, könnte dies juristisch als Anerkenntnis der Preise gewertet werden. Der Widerspruch wäre damit hinfällig und wirkungslos. Konsequent ist die Abwehr der überhöhten Preise nur, wenn diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, also „herausgerechnet“ werden. Man errechnet folglich selbst den zu zahlenden Betrag. Bei der Nachrechnung ohne Einbeziehung der im Widerspruch angekündigten Einbehalte dürfen keine Fehler unterlaufen. Diese könnten den Gasversorger sonst zur Einstellung der Versorgung berechtigen. Denn eine unberechtigte Zahlungsverweigerung oder ein unberechtigter Zahlungsrückstand geben dem Versorger einen Anspruch auf Einstellung der Versorgung. Tipp: Prüfen Sie, ob die Abrechnung mit den von Ihnen gemäß Ihrem Widerspruch gezahlten und nicht mit den vom Versorger geforderten Preisen erstellt wurde. In der Regel rechnen die Versorger so ab, als hätten die Verbraucher den Preisen niemals widersprochen. Errechnung des zu zahlenden Betrags Maßgeblich für die Berechnung der Verbrauchskosten ist der Arbeitspreis der von Ihnen im Widerspruchschreiben genannten Preise. Dies können z.B. die Preise vor der letzten Preiserhöhung Ihres Gasversorgers sein oder die Preise, die bis zum September 2004 gegolten haben. Mit diesem Arbeitspreis multipliziert man den gesamten festgestellten Verbrauch in der Abrechnungsperiode. Auch der Grund- oder Servicepreis kann im Zeitraum des Abrechnungsjahres Änderungen unterliegen. Dann ist in der Abrechnung anzugeben, wann der jeweilige Grundpreis galt. Hat man der Erhöhung des Grundpreises widersprochen, sollte man auch hierfür die widersprochenen Preisbestandteile abziehen. Für den gesamten Abrechnungszeitraum ist dann nur mit dem von Ihnen gezahlten Grundpreis zu rechnen. Liegt bereits ein Widerspruch gegen die Höhe des Gaspreises der vorherigen Verbrauchsabrechnungsperiode vor und wurde die damalige Rechnung entsprechend reduziert, wird dieser reduzierte Betrag möglicherweise mit der aktuellen Abrechnung erneut gefordert. Dies sollte bei der Nachprüfung zusätzlich beachtet werden und die Rechnungssumme für diesen Fall um den entsprechenden Betrag gekürzt werden. Die unstrittigen Rechnungsbeträge müssen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung bezahlt werden, erst dann ist der Betrag der Jahresabrechnung nach den gesetzlichen Regelungen fällig. Tipp: Bei den Verbraucherzentralen erhalten Sie Hilfe bei der Korrektur dieser Jahresabrechnung. Folge: Geringerer Nachzahlungsbetrag oder sogar Guthaben Ergibt sich bei der Berechnung des in der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags durch den Verbraucher ein geringerer als der vom Versorger geforderte Nachzahlungsbetrag, ist nur dieser zu zahlen. Ergibt sich ein Guthaben, so ist der Versorger zur Erstattung des vom Verbraucher ermittelten Guthabens aufzufordern. Dasselbe gilt, wenn der Versorger selbst bereits ein Guthaben des Verbrauchers ausgewiesen hatte und dieses nach der Berechnung des Verbrauchers höher auszufallen hat. Probedruck ! ! gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 13 C ! MM M Y CM MY CY CMY K Berechnung des neuen Abschlags Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der Abschläge geteilt wird. Will man diesen Abschlagsbetrag korrigieren, so ersetzt man in dieser Rechnung einfach den vom Versorger vorgegebenen Arbeitspreis durch den gezahlten geringeren Arbeitspreis. Dies sollte man dem Versorger am besten in einem Schreiben mitteilen. Tipp: Damit der Gasversorger über die Gründe und die Zuordnung der gezahlten Beträge in Abweichung von der Rechnung im Bilde ist, sollten Sie dem Versorger die Berechnung unter Hinweis auf den eingelegten Widerspruch schriftlich mitteilen. In Anlage 3 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 14 C M Y CM MY CY CMY K 6. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung … Zahlungsvarianten und was dabei zu beachten ist In der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern kann es für den Verbraucher wichtig sein, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Es stellt sich daher die Frage, welches Zahlungsverfahren Verbrauchern die beste Möglichkeit bietet, Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die Jahresrechnung zu begleichen: - im Lastschriftverfahren - per Dauerauftrag - per Einzelüberweisung 1. Lastschriftverfahren Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des geforderten Betrags von seinem Konto. Es kennt zwei verschiedene Verfahren mit erheblichen Unterschieden: 1.1. Erteilung einer Einzugsermächtigung Hier ermächtigt der Verbraucher den Versorger zum Zugriff auf sein Konto im Umfang der jeweiligen Forderung. Dieser zieht die Abschläge und die Forderung aus der Jahresabrechnung ein. Der Bank des Verbrauchers liegt diese Ermächtigung nicht vor. Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebige Beträge eingezogen werden. Hat der Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag eingezogen, kann der Kunde dieser Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen und diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Berücksichtigt der Versorger den Widerspruch nicht und bucht dennoch den erhöhten Preis ab, so kann sich der Kunde das Geld ohne Probleme zurückholen und den richtigen Betrag überweisen. Dies ist eine verbraucherfreundliche Zahlungsweise. Sie setzt allerdings voraus, dass das Konto regelmäßig kontrolliert wird. Achtung: Dem Versorger muss mit dem Widerspruch mitgeteilt werden, dass die Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen resultierenden Abschläge und Jahresrechnung genutzt werden darf. Der Versorger ist verpflichtet, diese Einschränkung zu beachten. Seine Einzugsermächtigung sollte man bereits aufgrund der dargestellten Vorteile nicht widerrufen/kündigen. Darüber hinaus ist in einigen Sonderverträgen die Zahlung per Einzugsermächtigung vereinbart. Dies ist zulässig. Diese Versorger behalten sich für den Fall des Widerrufs der Einzugsermächtigung ein Recht zur Kündigung des Versorgungsvertrags vor. 1.2. Abbuchungsermächtigung/Abbuchungsauftrag Hier erteilt der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag. Damit wird die Bank verpflichtet, die vom Gasversorger geforderten Beträge vom Konto des Verbrauchers zu überweisen. Das Auftragsformular legt der Versorger zunächst dem Verbraucher zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein. Eine Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag ist manchmal schwierig. Bei Unsicherheit sollte man diese zunächst prüfen lassen und erst dann unterschreiben. Beim Abbuchungsauftrag hat der Kunde keine Möglichkeit, getätigte Zahlungen rückgängig zu machen, Rückforderungen erfordern den Gang vor Gericht. Ein Widerruf des Auftrags ist nur für die Zukunft möglich. Dieser Widerruf ist im Gegensatz zur Einzugsermächtigung gegenüber der Bank zu erteilen. Vor dieser Zahlungsvariante ist dringend zu warnen. 2. Dauerauftrag Den Dauerauftrag erteilt der Gaskunde seiner eigenen Bank. Hier ist der Kunde Herr über das eigene Konto. Alle Zahlungsmodalitäten (Betrag und Überweisungszeitpunkt) Probedruck gaspreis_online 09.10.2007 9:35 Uhr Seite 15 C M Y CM MY CY CMY K kann man selbst festlegen. Der Dauerauftrag kann ebenfalls jederzeit widerrufen werden. Dies gilt aber nur für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger erst einmal gutgeschrieben, gilt hier ebenfalls: das Geld ist weg und muss notfalls gerichtlich zurückgeholt werden. Der Dauerauftrag bietet sich deshalb für regelmäßig wiederkehrende gleich bleibende Zahlungen an, z.B. bei der Miete. Beim Dauerauftrag werden nur gleich bleibende Abschläge gezahlt, Schlusszahlungen und Guthaben werden nicht berücksichtigt. Wer per Dauerauftrag zahlt, muss deshalb diesen rechtzeitig vor Zahlung des letzten Abschlags kündigen, damit eventuelle Guthaben aus der Jahresabrechnung verrechnet werden können. ! 3. Einzelüberweisung Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per Überweisung gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: Ist die Überweisung erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für Verbraucher, die ihrer Gasrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung durchaus Vorteile, denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung zahlt, hat es selbst in der Hand, jeweils nur die unbestrittenen Beträge zu zahlen. Allerdings muss der Verbraucher die Abschlagszahlungen fristgerecht überweisen, um nicht in Verzug zu kommen. In der Regel sind die Zahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten (z.B. zum 1. des Monats). Tipp: Wenn Sie Zahlungen unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit verweigert haben, müssen Sie die Zahlungen in der Jahresabrechnung selbstständig gemäß Ihrem Widerspruch neu berechnen. Siehe dazu unter Teil 5 „Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung“. Hat sich der Gasversorger bereits den vollen Betrag von Ihrem Konto geholt, müssen Sie den Betrag binnen sechs Wochen über ihre Bank zurückbuchen und danach unverzüglich den von Ihnen nur zu zahlenden Betrag überweisen. Beim Dauerauftrag kann man das Guthaben mit der nächsten Abschlagzahlung verrechnen. Wichtig: Zukünftige Abschlagszahlungen reduzieren! Fazit: Hat der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt und zieht der Versorger trotz Widerspruchs den vollen Betrag ein, kann der Verbraucher innerhalb von 6 Wochen den Betrag zurückbuchen. Die Einzugsermächtigung ist daher an sich ein sicherer Weg, die überhöhten Gaspreise nicht zu zahlen. Bei Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise machen die Versorger jedoch oft keinen Gebrauch mehr von der Einzugsermächtigung, wenn der Kunde die Höhe des Einzugs begrenzt. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung gewähren per Überweisung Zahlende dem Gasversorger keinen Zugriff auf ihr Konto und können von vornherein selbst die Höhe der Zahlungen bestimmen. Allerdings ist hier eine Rückbuchung nicht möglich und der Verbraucher muss die Abschlagszahlungen fristgerecht überweisen, um nicht in Verzug zu geraten. Bei Zahlung per Dauerauftrag ist darauf zu achten, dass dieser rechtzeitig gekündigt wird, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Entscheidung, ob Einzelüberweisung oder Dauerauftrag, sollte man von seinem Zahlungsverhalten abhängig machen. © Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007 Probedruck