Gaspreise – Preiserhöhungen – Abrechnungen

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Gaspreise – Preiserhöhungen – Abrechnungen
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Gaspreise –
Preiserhöhungen –
Abrechnungen
Was Sie darüber
wissen sollten.
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Die Erdgaspreise für Haushalte sind insbesondere seit
Oktober 2004 enorm gestiegen. Die Preissteigerungen
überschreiten den Preisanstieg bei den Kosten für die
Gaseinfuhr aus den Förderländern erheblich. Zwar ist ein
Wechsel des Gasversorgers inzwischen möglich, von
einem tatsächlichen Wettbewerb kann aber noch nicht
gesprochen werden, die Preise sind nach wie vor weit
entfernt von angemessenen, „billigen“ Gaspreisen.
Verbraucher sollten die Preispolitik der Gasversorger nicht
anstandslos hinnehmen, sondern kritisch hinterfragen
und beim Verdacht auf unberechtigt hohe Gaspreise
Widerstand leisten. Die Verbraucherzentralen unterstützen
durch Informationen, Musterbriefe und individuelle Beratung sowie teilweise durch die Organisation von Verbraucherklagen gegen Gasversorger oder eigenständige
Klagen.
MM
Im Anhang
finden Sie außerdem
drei Musterschreiben,
die Sie als Vorlage für
Schreiben an Ihren
Gasversorger verwenden
können.
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Probedruck
In dieser Informationsbroschüre finden Sie Folgendes:
1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig?
Wie können Verbraucher sich gegen unangemessene
Gaspreise und Preiserhöhungen wehren?
2. Die Reaktionen der Versorger auf Widersprüche
3. Kündigungen durch die Versorger und neue Vertragsangebote
4. Die Jahresabrechnung Erdgas – Ein Buch mit sieben
Siegeln
5. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung
6. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung …
Zahlungsvarianten und was dabei zu beachten ist.
Wichtige Info: Die Ausführungen in dieser Broschüre stellen die Auffassung der
Verbraucherzentrale zum jetzigen Zeitpunkt dar. Viele Punkte sind rechtlich streitig.
Bei wichtigen Neuerungen wird die Broschüre entsprechend ergänzt.
Man sollte sich daher regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.
Infos erhalten Sie in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.
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Glossar
Abschlagszahlung: monatliche, zweimonatliche oder vierteljährliche pauschale Abschläge
auf den voraussichtlichen Gasverbrauch im entsprechenden Zeitraum. Die Höhe bestimmt
sich nach dem Verbrauch in der letzten Abrechnungsperiode.
Allgemeine Tarife: Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher im Rahmen einer
Grundversorgung zu „Allgemeinen Preisen“ und allgemeinen Bedingungen mit Energie zu
versorgen.
Arbeitspreis: Er gibt den Preis je verbrauchter Energieeinheit in Euro pro Kilowattstunde
(kWh) an.
Billiges Ermessen: Bestimmt ein Vertragspartner das Entgelt einseitig, wie z.B. Gasversorger, muss nach § 315 BGB die Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“,
d.h. angemessen und fair sein. Die „Billigkeit“ bestimmt sich zum einen nach dem objektiven Wert der gelieferten Leistung und zum anderen nach den üblichen Preisen in vergleichbaren Fällen.
Brennwert: Dieser Wert beschreibt die Wärmemenge, die bei der Verbrennung des Gases
erzeugt wird. Bei in Deutschland geliefertem Gas liegt der Brennwert je nach Herkunftsgebiet
von 8,2 bis 11,1 kWh/m3.
Gradtagszahlen: Sie sind ein Maß für den Wärmebedarf eines Gebäudes und werden bei
der Jahresabrechnung den Monaten zugeordnet; für Monate mit den geringsten Außentemperaturen gelten die höchsten Gradtagszahlen.
Grundpreis: Er deckt Kosten des Versorgers für die Lieferbereitschaft, die Messeinrichtung
(Zähler und Zubehör), die Verbrauchsmessung (Ablesung) sowie die Rechnungsstellung
und das Inkasso ab.
Grundversorgung: Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher im Rahmen einer
Grundversorgung zu „Allgemeinen Preisen“ und allgemeinen Bedingungen mit Energie zu
versorgen.
Haushaltskunden: Alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch
im Haushalt kaufen.
Jahresverbrauchsabrechnung: In der Jahresverbrauchsrechnung wird der Gasverbrauch und
die Zahl der Tage des Abrechnungszeitraums und der sich daraus ergebende Zahlungsbetrag
für die ver-gangene Abrechnungsperiode mitgeteilt. Daraus abgeleitet werden die neuen
Ab-schlagsbeträge und Zahlungstermine für die kommenden 365 Tage.
Sondervertrag:
Siehe ausführlich dazu in Teil 3.
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1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig?
Wie können Verbraucher sich wehren?
Kann man sich gegen Preiserhöhungen und unangemessene Gaspreise wehren?
Jede Erhöhung des Gaspreises bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage, d.h. einer
Preisanpassungsklausel im Vertrag. In der Vergangenheit sind zahlreiche solcher
Klauseln von den Gerichten, zum Teil aufgrund von Klagen der Verbraucherzentralen,
für unwirksam erachtet worden. Die Klauseln seien nicht konkret genug, sondern
räumten den Versorgern ihrem Wortlaut nach ein teilweise unbegrenztes Recht zur
Preiserhöhung ein, urteilten die Richter. Viele Preiserhöhungen dürften bereits an
dieser Voraussetzung scheitern.
Zudem dürfen Gasversorger ihre Preise nicht willkürlich festlegen. Das folgt aus
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Bestimmt ein Vertragspartner basierend
auf einer wirksamen Rechtsgrundlage das Entgelt einseitig – wie etwa die Gas- und
Stromversorger – muss diese Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“,
d.h. angemessen sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 (AZ.
VIII ZR 36/06) § 315 BGB auf Gaspreiserhöhungen eindeutig für anwendbar erklärt.
Recht zur Zahlungsverweigerung
Verbraucher, die die Höhe der Gaspreise, z.B. anlässlich einer Preiserhöhung, nicht
hinnehmen wollen, haben daher das Recht, aufgrund von § 315 BGB zu widersprechen
und vom Versorger den Nachweis zu verlangen, dass die Höhe der Preise angemessen
ist. Sie können die Begleichung dieser Forderung so lange verweigern, bis der
Versorger seine Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachgewiesen hat bzw.
seiner Pflicht zum Billigkeitsnachweis nachgekommen ist. Hierzu fordert man den
Versorger schriftlich auf, die Abschlagszahlungen auf der Grundlage des beispielsweise
bis zu einer erfolgten Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen und auch nur in
dieser Höhe von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Zugleich weist man
den Versorger darauf hin, dass darüber hinausgehende Zahlungen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind. Wer per Überweisung zahlt, überweist nur den
entsprechend geringeren Betrag.
Zu Fragen rund um die Zahlungsmöglichkeiten der Gasrechnungen siehe unter
6. „Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung“
In dem Widerspruchsschreiben an den Versorger ist dieser aufzufordern, seine Berechtigung zur Preiserhöhung nachzuweisen und unbedingt auch der Einwand
fehlender Billigkeit zu erheben. D.h. es ist deutlich zu machen, dass man den geforderten Preis für unbillig im Sinne von § 315 BGB hält und gerade deshalb die Erhöhung nicht zahlt. Andernfalls droht eine berechtigte Klage des Versorgers auf Zahlung
des vollen Preises.
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Von einer Zahlung unter Vorbehalt ist abzuraten
Wer unter Vorbehalt zahlt, muss seine Ansprüche selbst gerichtlich
geltend machen. Der Anspruch auf Festsetzung des billigen Entgelts
Tipp:
kann verlustig gehen („verwirken“), wenn der Widersprechende
In der Anlage 1 finden Sie
nicht alsbald eine gerichtliche Klärung anstrebt, um eine Verwirkung
ein Musterwiderspruchszu verhindern (z. B. Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006,
schreiben.
AZ. 34 O 220/05). Zudem muss in einem solchen Prozess der Verbraucher den schwierigen Nachweis erbringen, dass der Gaspreis unangemessen ist. Solange die Versorger das geforderte Entgelt in
voller Höhe erhalten, wird schließlich ein Widerspruch gegen die
Höhe der Gaspreise keinen Einfluss auf das Verhalten des Versorgers haben. Im
Ergebnis hat der Verbraucher bei Zahlung unter Vorbehalt eine rechtlich schlechtere
Position. Hinzu kommt, dass zunächst nur der Kläger die Gerichtskosten und auch
eventuell teure Gutachterkosten vorschießen muss.
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Wann muss der Widerspruch erfolgen?
Es empfiehlt sich, bei jeder Preiserhöhung sofort nach ihrer Mitteilung durch den Versorger
Widerspruch einzulegen und auf evtl. bereits eingelegte Widersprüche gegen die Höhe
des Gaspreises hinzuweisen. Ob auch noch rückwirkend der Höhe des Gaspreises
widersprochen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Falls in der Vergangenheit
nur Widerspruch gegen die Erhöhung des Gaspreises eingelegt wurde, sollte man jetzt
nochmals der Billigkeit der Höhe des Gaspreises insgesamt widersprechen.
Was passiert mit bereits bezahlten Jahresabrechnungen?
Was man bereits bezahlt hat, bevor der Widerspruch erhoben wurde, das kann man
nicht zurückfordern. Dies gilt für alle Zahlungen bis einschließlich der letzten bezahlten
Jahresabrechnung, nicht aber für Abschlagszahlungen im laufenden Abrechnungsjahr.
Senkung der Gaspreise
Es empfiehlt sich auch auf Senkungen zu reagieren und auf den bereits eingelegten
Widerspruch zu verweisen.
Wie geht es weiter nach dem Widerspruch?
Erbringt der Versorger den Nachweis der Billigkeit des Preises nicht von sich aus, kann
nur eine gerichtliche Überprüfung Rechtsklarheit darüber bringen, ob die Höhe des Gaspreises gerechtfertigt ist.
Wenn Verbraucher die Zahlung der angezweifelten Preisbestandteile verweigern und
schriftlich die fehlende Billigkeit bemängeln, dann ist es am Versorger, den ausstehenden
Betrag einzuklagen. Das ist für Verbraucher wesentlich sicherer und einfacher als selbst
ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Um in einem solchen Rechtsstreit dem Gericht die
Billigkeitsprüfung zu ermöglichen, muss der Versorger die dafür notwendigen Unterlagen
vorlegen, d.h. er muss seine Preiskalkulation offen legen. Erklärt das Gericht nach Prüfung der Kalkulationsunterlagen die Gaspreise für unbillig im Sinne von § 315 BGB,
muss der Verbraucher das verweigerte Entgelt nicht nachzahlen.
Wer den neuen Preis unter Vorbehalt zahlt, dem droht natürlich keine Klage des Versorgers.
Um allerdings jemals die Billigkeit der Preiserhöhung überprüft zu bekommen, bleibt
dem Verbraucher, wie oben dargestellt, einzig der Weg, selbst vor Gericht zu ziehen und
Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreise zu erheben.
> Wer profitiert von einem Urteil gegen den Versorger?
Nach deutschem Prozessrecht wirkt ein Urteil, das die Gaspreise eines Versorgers für
unbillig erklärt, nur zwischen Kläger und Beklagten des Verfahrens (z. B. den im Rahmen
einer Sammelklage klagenden Verbrauchern und dem Gasversorger). Das bedeutet für
andere Kunden desselben Versorgers, die nicht selbst geklagt haben: sie können diesen
zwar auf das Urteil hinweisen, können daraus aber selbst keine rechtlichen Ansprüche
gegen den Versorger ableiten, d.h. dieser ist nicht verpflichtet, auf entsprechende
Forderungen des Verbrauchers einzugehen. Auch hier stehen zahlungsverweigernde
Verbraucher erheblich im Vorteil: War etwa eine Sammelklage erfolgreich, ist es
unwahrscheinlich, dass der Versorger trotz eines solchen Urteils von den nicht an der
Klage beteiligten Kunden Nachzahlungen erhebt.
> Welche Auswirkungen haben Genehmigungen durch die Kartellbehörden?
Gaspreise bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung. Die Kartellbehörden des Bundes
und der Länder prüfen jedoch von Zeit zu Zeit, ob die Gasversorger bei ihrer Preisgestaltung
ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Diese rein kartellrechtliche Prüfung durch
die Behörden hat nichts zu tun mit der Überprüfung der zivilrechtlichen Billigkeit der
Preiserhöhung. Denn letztere betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und
Versorger, während es bei der kartellrechtlichen Prüfung allein um das Verhältnis der
Versorger zu ihren Mitbewerbern, d.h. anderen Gasversorgern geht. Somit treffen eventuelle
Preisgenehmigungen durch die Kartellbehörden – entgegen teilweise anderer Darstellungen
durch die Versorger – keine Aussagen über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen. Dies
gilt gleichermaßen für die Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden.
© Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007
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2. Die Reaktionen der Versorger auf Widersprüche
Mahnungen und Klageandrohungen der Versorger
Die meisten Verbraucher, die den Gaspreisen widersprochen und ihre Zahlungen gekürzt
haben, bekommen von ihren Versorgern Standardschreiben zugesandt, in denen diese
vorgeben, dass sie zur Preisanpassung berechtigt seien und eine Anwendung des § 315
BGB nicht zum tragen käme.
Die Gasversorger versuchen regelmäßig mit Mahnungen etc. die Verbraucher zu verunsichern
und zur Rücknahme der Widersprüche zu bewegen. Wer darauf nicht antwortet, muss
keinen Rechtsverlust befürchten. Es empfiehlt sich dennoch, auf das Mahnschreiben zu
erwidern. Hat der Versorger die Billigkeit der Preisbestimmung nach wie vor nicht in
nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise offen gelegt, so ist weiterhin nur der Preis
auf der Preisbasis vor dem ersten Widerspruch zu zahlen. Mahngebühren müssen nicht
gezahlt werden, weil die Forderungen des Gasversorgers erst dann zur Zahlung fällig
sind, wenn er durch die Offenlegung seiner Kalkulation die Billigkeit der verlangten
Gaspreise im Sinne des § 315 BGB nachgewiesen hat und ein Gericht dies rechtskräftig
bestätigt hat. Vorher sind die Kunden mit der Begleichung der Gasforderung nicht im
Verzug und machen sich daher auch keiner Verletzung einer Zahlungsverpflichtung
schuldig. Da kein Verzug vorliegt, kann auch noch kein Verzugsschaden etwa in Form
von Verzugszinsen oder Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.
Siehe dazu unter „1. Preiserhöhungen bei Erdgas“
Tipp: Wenn Sie jedoch einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen, um Ihre Rechte
zu wahren. In diesem Falle sollten Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf rechtlich beraten lassen.
Billigkeitsnachweis mit vorgelegtem Wirtschaftsprüfertestat?
Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer Preiserhöhungen
Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, erstellen lassen, die
sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit halten oder auch im Internet veröffentlichen.
Solche von den Versorgern häufig als „Offenlegung der Kalkulation“ bezeichnete
Unterlagen sind regelmäßig nicht geeignet bzw. ausreichend für einen Billigkeitsnachweis
gemäß § 315 BGB. Versuchen Versorger damit, ihre Preiserhöhungen gegenüber
widersprechenden Verbrauchern zu rechtfertigen, sollten Verbraucher dies als nicht
ausreichend zurückweisen. Der Gasversorger muss darlegen und beweisen, welche
allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm durch die Belieferung seiner Kunden mit
Gas entstehen, durch die Preise abzudecken sind und welchen Gewinn er zur Bildung
von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen
Kapitals bzw. der Einlagen seiner Gesellschafter erzielen will. Dazu muss er insbesondere
seine Beschaffungs-, Netz-, Verwaltungs- und sonstigen Vertriebskosten darlegen und
beweisen. Auch der alleinige Hinweis auf gestiegene Beschaffungskosten ist nicht
ausreichend. Der BGH hat jüngst klargestellt, dass bei der Billigkeitskontrolle nicht allein
auf Bezugskostensteigerungen abgestellt werden kann, weil gestiegene Bezugskosten
durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
Verweise der Versorger auf verschiedenste Gerichtsurteile, die jedoch weder auf den
jeweiligen Einzelfall übertragbar sind noch Anwendbarkeit von § 315 BGB in Frage stellen,
sollen nur dazu dienen, Verbraucher zu verunsichern und zur Rücknahme ihres Widerspruchs zu bewegen.
Androhung einer Versorgungssperre – was tun?
Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf die fehlende Billigkeit des vom Versorger geforderten Gaspreises seine Gasrechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen die
Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Das ist gesetzlich nach § 17 GVV Gas
(siehe dazu Teil3) untersagt und durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig
geklärt. Auch ist die Androhung der Versorger, in diesen Fällen die Gasversorgung
einzustellen, ein klarer Verstoß gegen deutsches Kartellrecht.
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Mit der Pressemitteilung vom 2.11.2006 stellt der Präsident des Bundeskartellamtes klar: „Durch
Sperrandrohung oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche
verstoßen Energieversorgungsunternehmen [...] gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender
Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.“ Die meisten
Versorger beachten dies auch.
Tipp:
Wenn der Gasversorger dennoch die Versorgungssperre konkret
In Anlage 2 finden Sie
androht, sollte er schriftlich aufgefordert werden, die Sperrandrohung
ein Musterschreiben.
unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollte dem Versorger zugleich Hausverbot in Bezug auf das Sperrvorhaben erteilt
werden, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann.
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Enthält die Sperrandrohung bereits ein konkretes Datum, wann mit der Einstellung der Versorgung
zu rechnen ist, dann ist diese ernst zu nehmen. Der betroffene Verbraucher muss dann sofort
handeln! Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu unterbinden, besteht
darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger
zu beantragen. Dazu ist ein entsprechender formloser Antrag beim Amtsgericht einzureichen, in
dem die Sachlage kurz geschildert und der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre, ausdrücklich beantragt wird. Der Antrag
könnte folgendermaßen lauten.
Ich beantrage,
dem [Name des Gasversorgers] zu untersagen, die Gasversorgung für die Verbrauchsstelle
[Adresse, genauere Angaben] zur sperren oder eine solche Sperrung weiter anzudrohen,
solange ich für das von [Gasversorger] bezogene Erdgas mindestens die bis … [Datum]
geforderten Preise zahle und solange [Gasversorger] nicht den Nachweis der Angemessenheit
seiner Preise erbracht hat oder die Angemessenheit der Preise durch ein Gericht festgestellt
wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll gem. § 890 ZPO die Verhängung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die Ordnungshaft–
bzw. die Verhängung einer Ordnungshaft, zu vollziehen am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,
bis zu sechs Monaten angedroht werden.
Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige
am Sitz des Versorgers.
Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das vom Verbraucher erteilte Hausverbot eine
einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen Antrag nicht ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, sollte der Verbraucher sofort nach Erteilen des Hausverbots dem
Amtsgericht – am Wohnsitz des Verbrauchers und/oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte
Schutzschrift zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden. So könnte
der Text für eine Schutzschrift formuliert werden:
SCHUTZSCHRIFT
Es ist zu erwarten, dass … [Name und Anschrift des Versorgers] gegen mich einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird. Ich habe von … [Versorger] mit Schreiben
vom ... eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist jedoch rechtswidrig,
da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom … an … [Versorger] die
Forderungen nach § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV sowie nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil
vom 30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung
erfolgen darf. Mit Schreiben vom … habe ich … [Versorger] zur Rücknahme der Sperrandrohung
aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich rechne damit, dass … [Versorger] Zutritt und
die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird. Ich bitte aus diesem Grunde, über
den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
© Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007
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3. Kündigungen durch die Versorger und neue
Vertragsangebote
Seit der 2. Jahreshälfte 2006 sehen sich Gaskunden zunehmend Vertragsänderungen und Kündigungen durch ihre Versorger ausgesetzt. Für die Kunden stellt sich dann oftmals die Frage, ob
die Versorger hierbei rechtmäßig handeln und ob solche Vertragsänderungen in jedem Falle
hingenommen werden müssen.
Vertragsverhältnisse bei der Belieferung – Grundversorgung und Sonderverträge
Um die Frage zu beantworten, wie und unter welchen Umständen Gaslieferverträge kündbar
sind, muss zwischen zwei verschiedenen Gaslieferverhältnissen, der so genannten Grundversorgung
nach allgemeinen Preisen einerseits und Sonderverträgen andererseits, unterschieden werden.
Die Energieversorger sind verpflichtet, die Verbraucher mit Energie zu versorgen und zwar zu
allgemeinen Preisen. Wer dem Netz Energie entnimmt, hat allein damit einen Vertrag mit dem
Versorger. Trifft dieser keine besonderen Regelungen über die Lieferbedingungen, nimmt man
an der Grundversorgung zu den von den Versorgern regelmäßig zu veröffentlichenden Allgemeinen
Preisen teil. Teilweise beziehen Verbraucher auch Gas, ohne jemals einen Vertrag oder Auftrag
unterschrieben zu haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen in diesen Fällen der Grundversorgung aus der Grundversorgungsverordnung (GVV Gas) bzw. bis Herbst 2006 aus den
Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB). Nicht wenige Verbraucher, die mit Erdgas heizen,
haben mit ihrem Versorger demgegenüber einen so genannten Sondervertrag. Sonderverträge
treffen besondere, von der GVV abweichende Regelungen etwa über Preise und Preiserhöhungen,
Vertragslaufzeiten, Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zwischen beiden
Lieferbeziehungen ist jedoch oftmals schwierig. Werden Kunden automatisch nach Verbrauch
in sogenannte „Sondertarife“ eingestuft, ist davon auszugehen, dass auch hier ein Sondervertrag
besteht. Diese Kunden werden von uns deshalb als „Norm“-Sonderkunden bezeichnet.
Tipp: Schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag. Enthält er zahlreiche Regelungen zu Laufzeit,
Preisen, Kündigungsfristen etc.? Dann sind Sie Sonderkunde oder evtl. Norm-Sonderkunde.
Oder handelt es sich nur um ein einfaches Formular, mit dem Sie im Wesentlichen nur den
Auftrag zur Gaslieferung erteilt haben? Dann sind Sie Kunde der Grundversorgung.
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Beendigung von Verträgen nur durch Kündigung
Die Versorger können Sonderverträge – wie alle Dauerlieferverträge – nur durch Kündigung beenden. Sie müssen dabei die in diesen Sonderverträgen meist festgelegten Kündigungsfristen
beachten. Ist der Vertrag als Festvertrag mit fester Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit
ausgestaltet, ist eine Kündigung während der Vertragslaufzeit generell ausgeschlossen.
Versorger versuchen verstärkt, höhere Preise in der Weise durchzusetzen, dass sie ihren Kunden
neue Verträge anbieten. Sie vermeiden dadurch Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen. Denn solche Klauseln und damit die auf sie gestützten
Preiserhöhungen werden vielfach von den Gerichten wegen fehlender Bestimmtheit und
Verständlichkeit für unwirksam erklärt. Es ist jedoch kein rechtmäßiges Vorgehen, wenn ein
Versorger seine Kunden um Unterzeichnung neuer Verträge „bittet“ und erklärt, dass der neue
Vertrag den alten ersetzt. Solange der alte Vertrag nicht durch Kündigung beendet wird, gilt er
weiter. Verbraucher sind deshalb, anders als viele Versorger behaupten, nicht zur Unterschrift
neuer Verträge verpflichtet. Kündigt ein Versorger den Sondervertrag und führt im neuen Vertrag
höhere Preise ein, steht die Kündigung außerdem unter dem Verdacht, missbräuchlich zu sein.
Eine ordentliche Kündigung ist außerdem nur wirksam, wenn sie die Originalunterschrift des
Geschäftsführers oder eines zur Vertretung berechtigten Mitarbeiters trägt. In letzterem Falle
muss eine diesen ermächtigende Vollmacht beiliegen. Erfüllt die Kündigung diese Formerfordernisse
nicht, ist sie unwirksam.
Tipp: Eine solche formunwirksame Kündigung sollten Sie gegenüber dem Versorger schriftlich zurückweisen. Die Zurückweisung muss unbedingt unverzüglich nach Zugang der Kündigung erfolgen.
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Anpassung der Verträge an neue gesetzliche Bestimmungen
In letzter Zeit nehmen viele Versorger außerdem die Einführung der seit November 2006 geltenden
Grundversorgungsverordnung Gas (GVV Gas) in die bestehenden Lieferbeziehungen zum Anlass für
Vertragsanpassungen und Vertragskündigungen. Die GVV Gas ersetzt die bislang bestehenden
Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas (AVB Gas). Viele Sonderverträge nehmen Bezug auf
Regelungen der AVB Gas. Für eine Einbindung der neuen GVV anstelle der AVB Gas ist es nicht
erforderlich, den bestehenden Sondervertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag mit den
Verbrauchern abzuschließen. Aufgrund der Besonderheit, dass sich hier eine Gesetzesregelung
geändert hat, können die Versorger vielmehr ihren Kunden schlichtweg die Mitteilung machen, dass
die Bezugnahme auf die AVB Gas nunmehr als Bezugnahme auf die GVV Gas fort gilt, und auf diese
Weise die notwendige Vertragsanpassung vollziehen.
Nicht möglich ist es demgegenüber, auf dieselbe Weise auch andere Vertragsklauseln zu ändern
bzw. neue einzufügen und/oder die Preise zu ändern. Denn grundsätzlich bedarf es für solche Änderungen einer so genannten Änderungsklausel, die die meisten Sonderverträge nicht enthalten.
Bieten die Versorger, ohne die bestehenden Verträge zu kündigen, neue Verträge an und erklären,
dass der alte Vertrag wegen der Einführung der GVV nicht mehr fortgesetzt werden kann, handeln
sie rechtswidrig.
Tipp: Verbraucher sind in diesem Falle nicht verpflichtet, den neuen Vertrag zu unterschreiben,
entsprechende Vertragsangebote sollten schlicht ignoriert werden. Nur wenn der Versorger
den bestehenden Vertrag ausdrücklich kündigt und hierbei auch die Kündigungsfrist und/
oder die Vertragslaufzeit beachtet, wird dieser wirksam beendet. Seien Sie generell zurückhaltend mit der Unterzeichnung neuer Verträge.
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Aber auch dann, wenn der Versorger den alten Vertrag unter Berufung auf die Gesetzesänderung
kündigt und den Verbraucher zur Unterzeichnung eines neuen Vertrags bestimmt, ist dies nicht
ohne Weiteres rechtens. Denn immer dann, wenn im neuen Vertrag neben der Bezugnahme auf
die GVV auch höhere Preise geregelt werden, liegt der Verdacht der Missbräuchlichkeit nahe. Manche
Versorger erklären in Anschreiben an ihre Kunden auch, dass eine Umstellung des bestehenden
Vertrags auf neue Vertragsbedingungen erfolge, sofern der Verbraucher nicht ausdrücklich widerspricht.
Auch solche automatischen Vertragsumstellungen sind rechtlich unzulässig. Bei Sonderverträgen
sollte sich der Verbraucher einem begründeten Anpassungsverlangen des Versorgers allerdings nicht
verweigern, denn hier sind die Versorger per Gesetz zur vertraglichen Anpassung verpflichtet.
Was bei der Unterzeichnung neuer Verträge zu beachten ist
Bieten Versorger neue Verträge an, ist für Verbraucher wichtig zu wissen, dass mit der Unterzeichnung
eines neuen Vertrags auch die darin geregelten Preise anerkannt werden. Dies ist bedeutend für
diejenigen, die bislang den jeweils geltenden Preisen widersprochen haben. Hier sollte man deshalb
in den neuen Vertrag den Vorbehalt aufnehmen, dass man an seinen Widersprüchen im alten Vertrag
festhält.
Tipp: Ein Zusatz könnte hier wie folgt aussehen: „Ich behalte mir alle Rechte, insbesondere
den Widerspruch aus dem bisherigen Vertrag vor.“
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Kündigung durch Versorger und automatische Einstufung in einen neuen Tarif
Manche Verbraucher, die den geltenden Preisen widersprochen haben, erhalten von ihrem Versorger
die Kündigung des bestehenden Vertrags und werden daraufhin, wenn sie sich weigern, einen
neuen Vertrag zu unterzeichnen, in die Grundversorgung eingestuft. Eine solche Einstufung ist
jedoch oftmals treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unzulässig.
Tipp: Nehmen Sie Vertragskündigungen und ggf. die Einstufung in die Grundversorgung nicht
ohne Weiteres hin. Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn der Versorger Sie in einen Tarif
der Grundversorgung einstuft.
© Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007
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4. Die Jahresabrechnung Erdgas – Ein Buch mit sieben Siegeln
Wie eine Abrechnung des Gasverbrauchs aussehen muss, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Die GVV Gas (Gasgrundversorgungsverordnung Gas), die die frühere AVB Gas
(Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas) ersetzt hat, schreibt lediglich vor, dass
Rechnungen verständlich sein müssen und dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen sind, der Vorjahresverbrauch
anzugeben und auf Änderungen der Preise hinzuweisen ist. So überprüfen Sie Ihre
Jahresabrechnung:
1. Schritt: Feststellung des Verbrauchs
In der Regel wird zunächst der Verbrauch in Kubikmetern (m3) angegeben, der von Ihnen
oder einem Beauftragten des Gasversorgungsunternehmens am Gaszähler abgelesen
wurde. Bezahlt werden muss aber ein bestimmter Preis je Kilowattstunde (kWh).
Zur Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden, also in Energieeinheiten, wird ein
Umrechnungsfaktor H0 verwendet, der von Zeitraum zu Zeitraum unterschiedlich sein
kann. Dieser Faktor bildet den Brennwert des Erdgases ab, der bezogen auf 1 m3 Gas
angegeben wird. Erdgas unterliegt je nach Jahreszeit, Luftdruck und Fördergebieten
Schwankungen im Brennwert. Ändert sich der Brennwert in der Abrechnungsperiode über
den zulässigen Toleranzwert von 1 % hinaus, ist dies in der Abrechnung anzugeben und
die entsprechenden Zeiträume sind mit dem jeweils festgestellten Brennwert abzurechnen.
Bei Zweifeln am angegebenen Brennwert kann man sich an das Eichamt wenden. Bleiben
die Schwankungen des Brennwertes unterhalb 1 %, wird über den gesamten Abrechnungszeitraum mit einem einheitlichen Abrechnungsbrennwert abgerechnet. Der Abrechnungsbrennwert wird aus den unterschiedlichen Brennwerten der unterschiedlichen Messzeitpunkte
als arithmetisches Mittel berechnet.
Tipp: Bezweifeln Sie die korrekte Funktion des Gaszählers, sollten Sie nur in seltenen Fällen
vom Grundversorger eine Überprüfung verlangen. Beauftragt dieser die zuständige Eichbehörde
mit einer Prüfung der Messeinrichtung und bestätigt sich der Verdacht nicht, bleibt man
auf den Kosten sitzen. Nur wenn die zulässigen Toleranzwerte überschritten sind, muss der
Grundversorger die Kosten für die Prüfung bezahlen. Kontrollieren Sie aber selber regelmäßig
ihren Gasverbrauch und vergleichen Sie Ihre notierten Zählerstände mit dem vom Versorger
geschätzten Verbrauch zum Preisänderungstermin.
2. Schritt: Verbrauchsabrechnung
Im nächsten Schritt wird der zuvor ermittelte Verbrauch in kWh mit dem jeweiligen Arbeitspreis zur Berechnung der Verbrauchskosten multipliziert. Hat sich der Arbeitspreis im
Laufe der Abrechnungsperiode geändert, wird ab Inkrafttreten der Preisänderung mit dem
neuen Arbeitspreis gerechnet. Wieviel Gas bis zur Einführung eines neuen Arbeitspreises
verbraucht wurde, wird von den Gasversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der
jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen oft nur geschätzt. Diese Schätzungen weichen
manchmal erheblich vom tatsächlichen Verbrauch im relevanten Zeitraum ab. Auch hier
sollte man mit seinen notierten Zählerständen vergleichen.
Beispiel: Bei Frau K. lief das Abrechnungsjahr vom 01.12.2005 bis 30.11.2006. Am 20.12.2006
kam ein Vertreter der Stadtwerke zum Ablesen und notierte einen Verbrauch von 2.100 m3.
In der darauf folgenden Jahresabrechnung wurde bis zum 30.11.2006 ein Verbrauch von 1.500 m3
zugrunde gelegt. Die Stadtwerke gingen offensichtlich davon aus, dass die fehlenden 600 m3,
also ein Drittel des Gesamtverbrauchs, in den drei Dezemberwochen 2006 angefallen sind.
Ein lukratives Geschäft, hatten sich doch am 01.12.2006 mal wieder die Preise erhöht.
Üblich ist die Aufteilung des Gasverbrauchs auf die jeweiligen Monate insbesondere,
wenn innerhalb des Abrechnungsjahres Preisänderungen in Kraft traten. Wie viel Gasverbrauch dem jeweiligen Monat zugerechnet wird, hängt von den ihm zugeordneten Gradtagszahlen ab. Da die Gradtagszahlen nach Ort und Saison stark schwanken können,
legte man zur Vereinfachung monatliche Anteile in Promille fest. Auf dieser Basis kann
der jährliche Heizenergieverbrauch anhand monatlicher Promillewerte verteilt werden.
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Monat
Jan
Feb
März April
Mai
Gradtage
170
150
130
40
80
M
Juni, Juli,
August
zusammen
40
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K
Sept
Okt
Nov
Dez
Summe
30
80
120
160
1000 ‰
Beispiel: Für Frau K. aus obigem Beispiel muss der abgelesene Verbrauch also auf 1.000‰
für den Zeitraum 01.12.2005–30.11.2006 und 103‰ für den Zeitraum 01.12.– 20.12.2006 (20
Tage *160‰ / 31 Tage = 103‰) aufgeteilt werden. So ergibt sich ein Verbrauch von ca.
1.900 m3 im abgelaufenen Abrechnungsjahr und für die 20 Dezembertage des neuen
Abrechnungsjahres ein Verbrauch von ca. 200 m3 (Berechnung nach Dreisatz: 2.100 m3 *
Tipp: Da Preisänderungen rechtzeitig bekannt zu geben sind, kann man den Zählerstand am
ersten Tag der Preisänderung selbst ablesen. Diesen teilt man dem Gasversorger mit und
fordert, die Abrechnung der Preisänderung auf der Grundlage des selbst abgelesenen
Zählerstandes durchzuführen. Es kann aber vorkommen, dass dieses individuelle Verfahren
ungünstiger ist als die vom Versorger vorgenommene Abbildung des Verbrauchs. Wenn sich
am Heizverhalten nichts wesentlich geändert hat, kann man zur Abschätzung des jeweils
günstigeren Verfahrens den Vorjahresverbrauch heranziehen. Die Verbraucherzentralen
unterstützen Sie dabei gerne.
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3. Schritt: Grundpreisabrechnung
Der Grund- bzw. Servicepreis wird von einigen Versorgern als Jahresbetrag, von anderen jeweils als
Monatsbetrag in der Rechnung ausgewiesen. Ist der Grundpreis als Jahresbetrag festgelegt, wird dieser
in Abhängigkeit vom tatsächlichen Abrechnungszeitraum nach folgender Formel berechnet:
Jahresbetrag x tatsächlichen Abrechnungszeitraum in Tagen = anteiliger Grundpreis
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4. Schritt: Berechnung der Gesamtkosten
Die Summe aus Verbrauchskosten und Grund-/Servicekosten ergibt den Gesamtabrechnungsbetrag.
Wenn in den vorherigen Rechenschritten noch nicht enthalten, muss nun noch die Mehrwertsteuer
hinzugerechnet werden. Von der so ermittelten Summe werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen. Entweder wird danach eine vom Verbraucher zu leistende
Nachzahlung ausgewiesen oder es verbleibt ein Guthaben, das vom Versorger umgehend zu erstatten ist. Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel
den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde eine weitere Preiserhöhung
bereits angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige, höhere Arbeitspreis Verwendung finden.
Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver
Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der Abschläge (meist 10 oder 11) geteilt wird.
Tipp: Nicht immer lässt sich die Berechnung des neuen Abschlags so einfach überprüfen,
da die Versorger ungerade Abschlagszahlungen verwenden oder einen anderen Jahresverbrauch
zugrunde legen etc. Lassen Sie sich die Ermittlung der Abschläge im Zweifelsfall erläutern.
Die häufigsten Fehler in den Verbrauchsabrechnungen sind:
- Angabe eines falschen Zählerstandes
- falsches Einlesen von richtig angegebenen Zählerständen
- Zuordnung eines falschen Arbeitspreises/Tarifes, fehlerhaft ausgewiesene Abschläge
- falsche Zählernummer – daraus resultierend falscher Zählerstand
- Zuordnung falscher Abrechnungszeiträume
Tipp: Wenn Sie Probleme beim Lesen Ihrer Rechnung oder bei der Nachrechnung haben,
wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Die dort tätigen Fachberater kennen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rechnungsmuster und zeigen Ihnen, wo die entscheidenden
Zahlen versteckt sind.
© Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007
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5. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung
Wenn man Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise eingelegt und die Preiserhöhungen nicht bezahlt hat, steht spätestens mit der Jahresverbrauchsabrechnung die
Frage an: „Was ist nun konkret zu zahlen?“ Die meisten Gasversorgungsunternehmen
beziehen in die Jahresverbrauchsabrechnung auch die Preisbestandteile ein, denen
ein Widerspruch entgegengesetzt wurde. Werden diese Beträge vollständig ohne
weiteres bezahlt, könnte dies juristisch als Anerkenntnis der Preise gewertet werden.
Der Widerspruch wäre damit hinfällig und wirkungslos. Konsequent ist die Abwehr
der überhöhten Preise nur, wenn diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, also
„herausgerechnet“ werden. Man errechnet folglich selbst den zu zahlenden Betrag.
Bei der Nachrechnung ohne Einbeziehung der im Widerspruch angekündigten Einbehalte dürfen keine Fehler unterlaufen. Diese könnten den Gasversorger sonst zur
Einstellung der Versorgung berechtigen. Denn eine unberechtigte Zahlungsverweigerung
oder ein unberechtigter Zahlungsrückstand geben dem Versorger einen Anspruch
auf Einstellung der Versorgung.
Tipp: Prüfen Sie, ob die Abrechnung mit den von Ihnen gemäß Ihrem Widerspruch gezahlten und nicht mit den vom Versorger geforderten Preisen erstellt wurde. In der Regel
rechnen die Versorger so ab, als hätten die Verbraucher den Preisen niemals widersprochen.
Errechnung des zu zahlenden Betrags
Maßgeblich für die Berechnung der Verbrauchskosten ist der Arbeitspreis der von
Ihnen im Widerspruchschreiben genannten Preise. Dies können z.B. die Preise vor
der letzten Preiserhöhung Ihres Gasversorgers sein oder die Preise, die bis zum
September 2004 gegolten haben. Mit diesem Arbeitspreis multipliziert man den gesamten festgestellten Verbrauch in der Abrechnungsperiode. Auch der Grund- oder
Servicepreis kann im Zeitraum des Abrechnungsjahres Änderungen unterliegen. Dann
ist in der Abrechnung anzugeben, wann der jeweilige Grundpreis galt. Hat man der
Erhöhung des Grundpreises widersprochen, sollte man auch hierfür die widersprochenen
Preisbestandteile abziehen. Für den gesamten Abrechnungszeitraum ist dann nur
mit dem von Ihnen gezahlten Grundpreis zu rechnen.
Liegt bereits ein Widerspruch gegen die Höhe des Gaspreises der vorherigen Verbrauchsabrechnungsperiode vor und wurde die damalige Rechnung entsprechend
reduziert, wird dieser reduzierte Betrag möglicherweise mit der aktuellen Abrechnung
erneut gefordert. Dies sollte bei der Nachprüfung zusätzlich beachtet werden und
die Rechnungssumme für diesen Fall um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Die unstrittigen Rechnungsbeträge müssen frühestens zwei Wochen nach Zugang
der Abrechnung bezahlt werden, erst dann ist der Betrag der Jahresabrechnung nach
den gesetzlichen Regelungen fällig.
Tipp: Bei den Verbraucherzentralen erhalten Sie Hilfe bei der Korrektur dieser Jahresabrechnung.
Folge: Geringerer Nachzahlungsbetrag oder sogar Guthaben
Ergibt sich bei der Berechnung des in der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags
durch den Verbraucher ein geringerer als der vom Versorger geforderte Nachzahlungsbetrag, ist nur dieser zu zahlen. Ergibt sich ein Guthaben, so ist der Versorger zur
Erstattung des vom Verbraucher ermittelten Guthabens aufzufordern. Dasselbe gilt,
wenn der Versorger selbst bereits ein Guthaben des Verbrauchers ausgewiesen hatte
und dieses nach der Berechnung des Verbrauchers höher auszufallen hat.
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Berechnung des neuen Abschlags
Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der
Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Durch
Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer
fiktiver Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der Abschläge geteilt wird.
Will man diesen Abschlagsbetrag korrigieren, so ersetzt man in dieser Rechnung
einfach den vom Versorger vorgegebenen Arbeitspreis durch den gezahlten geringeren
Arbeitspreis.
Dies sollte man dem Versorger am besten in einem Schreiben mitteilen.
Tipp:
Damit der Gasversorger über die Gründe und die
Zuordnung der gezahlten Beträge in Abweichung von
der Rechnung im Bilde ist, sollten Sie dem Versorger
die Berechnung unter Hinweis auf den eingelegten
Widerspruch schriftlich mitteilen. In Anlage 3 finden
Sie ein entsprechendes Musterschreiben.
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6. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung …
Zahlungsvarianten und was dabei zu beachten ist
In der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern kann es für den Verbraucher wichtig sein, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Es stellt sich daher
die Frage, welches Zahlungsverfahren Verbrauchern die beste Möglichkeit bietet,
Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die Jahresrechnung zu begleichen:
- im Lastschriftverfahren
- per Dauerauftrag
- per Einzelüberweisung
1. Lastschriftverfahren
Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des geforderten Betrags von seinem Konto. Es kennt zwei verschiedene Verfahren mit erheblichen Unterschieden:
1.1. Erteilung einer Einzugsermächtigung
Hier ermächtigt der Verbraucher den Versorger zum Zugriff auf sein Konto im Umfang
der jeweiligen Forderung. Dieser zieht die Abschläge und die Forderung aus der
Jahresabrechnung ein. Der Bank des Verbrauchers liegt diese Ermächtigung nicht
vor. Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebige Beträge
eingezogen werden. Hat der Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag eingezogen, kann der Kunde dieser Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist von
sechs Wochen gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen und
diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Berücksichtigt der Versorger den
Widerspruch nicht und bucht dennoch den erhöhten Preis ab, so kann sich der Kunde
das Geld ohne Probleme zurückholen und den richtigen Betrag überweisen. Dies ist
eine verbraucherfreundliche Zahlungsweise. Sie setzt allerdings voraus, dass das
Konto regelmäßig kontrolliert wird.
Achtung: Dem Versorger muss mit dem Widerspruch mitgeteilt werden, dass
die Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen
resultierenden Abschläge und Jahresrechnung genutzt werden darf. Der Versorger
ist verpflichtet, diese Einschränkung zu beachten.
Seine Einzugsermächtigung sollte man bereits aufgrund der dargestellten Vorteile
nicht widerrufen/kündigen. Darüber hinaus ist in einigen Sonderverträgen die Zahlung
per Einzugsermächtigung vereinbart. Dies ist zulässig. Diese Versorger behalten sich
für den Fall des Widerrufs der Einzugsermächtigung ein Recht zur Kündigung des
Versorgungsvertrags vor.
1.2. Abbuchungsermächtigung/Abbuchungsauftrag
Hier erteilt der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag. Damit wird die Bank
verpflichtet, die vom Gasversorger geforderten Beträge vom Konto des Verbrauchers
zu überweisen. Das Auftragsformular legt der Versorger zunächst dem Verbraucher
zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein. Eine Unterscheidung
zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag ist manchmal schwierig. Bei
Unsicherheit sollte man diese zunächst prüfen lassen und erst dann unterschreiben.
Beim Abbuchungsauftrag hat der Kunde keine Möglichkeit, getätigte Zahlungen
rückgängig zu machen, Rückforderungen erfordern den Gang vor Gericht. Ein Widerruf
des Auftrags ist nur für die Zukunft möglich. Dieser Widerruf ist im Gegensatz zur
Einzugsermächtigung gegenüber der Bank zu erteilen. Vor dieser Zahlungsvariante
ist dringend zu warnen.
2. Dauerauftrag
Den Dauerauftrag erteilt der Gaskunde seiner eigenen Bank. Hier ist der Kunde Herr
über das eigene Konto. Alle Zahlungsmodalitäten (Betrag und Überweisungszeitpunkt)
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kann man selbst festlegen. Der Dauerauftrag kann ebenfalls jederzeit widerrufen
werden. Dies gilt aber nur für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger
erst einmal gutgeschrieben, gilt hier ebenfalls: das Geld ist weg und muss notfalls
gerichtlich zurückgeholt werden. Der Dauerauftrag bietet sich deshalb für regelmäßig
wiederkehrende gleich bleibende Zahlungen an, z.B. bei der Miete.
Beim Dauerauftrag werden nur gleich bleibende Abschläge gezahlt, Schlusszahlungen
und Guthaben werden nicht berücksichtigt.
Wer per Dauerauftrag zahlt, muss deshalb diesen rechtzeitig vor Zahlung des letzten
Abschlags kündigen, damit eventuelle Guthaben aus der Jahresabrechnung verrechnet
werden können.
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3. Einzelüberweisung
Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per Überweisung
gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: Ist die Überweisung
erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für Verbraucher, die ihrer Gasrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung durchaus Vorteile, denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung zahlt, hat
es selbst in der Hand, jeweils nur die unbestrittenen Beträge zu zahlen. Allerdings
muss der Verbraucher die Abschlagszahlungen fristgerecht überweisen, um nicht in
Verzug zu kommen. In der Regel sind die Zahlungen zu bestimmten Terminen zu
leisten (z.B. zum 1. des Monats).
Tipp: Wenn Sie Zahlungen unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit verweigert haben,
müssen Sie die Zahlungen in der Jahresabrechnung selbstständig gemäß Ihrem Widerspruch
neu berechnen.
Siehe dazu unter Teil 5 „Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung“. Hat sich der
Gasversorger bereits den vollen Betrag von Ihrem Konto geholt, müssen Sie den Betrag
binnen sechs Wochen über ihre Bank zurückbuchen und danach unverzüglich den von
Ihnen nur zu zahlenden Betrag überweisen. Beim Dauerauftrag kann man das Guthaben
mit der nächsten Abschlagzahlung verrechnen.
Wichtig: Zukünftige Abschlagszahlungen reduzieren!
Fazit:
Hat der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt und zieht der Versorger trotz
Widerspruchs den vollen Betrag ein, kann der Verbraucher innerhalb von 6 Wochen
den Betrag zurückbuchen. Die Einzugsermächtigung ist daher an sich ein sicherer
Weg, die überhöhten Gaspreise nicht zu zahlen. Bei Widerspruch gegen die Höhe
der Gaspreise machen die Versorger jedoch oft keinen Gebrauch mehr von der Einzugsermächtigung, wenn der Kunde die Höhe des Einzugs begrenzt.
Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung gewähren per Überweisung Zahlende dem
Gasversorger keinen Zugriff auf ihr Konto und können von vornherein selbst die
Höhe der Zahlungen bestimmen. Allerdings ist hier eine Rückbuchung nicht möglich
und der Verbraucher muss die Abschlagszahlungen fristgerecht überweisen, um nicht
in Verzug zu geraten.
Bei Zahlung per Dauerauftrag ist darauf zu achten, dass dieser rechtzeitig gekündigt
wird, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Entscheidung, ob Einzelüberweisung
oder Dauerauftrag, sollte man von seinem Zahlungsverhalten abhängig machen.
© Verbraucherzentrale Sachsen, Brühl 34 – 38, 04109 Leipzig, in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Thüringen, gefördert durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 09.2007
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