Wie können Verbraucher sich wehren?
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Wie können Verbraucher sich wehren?
inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 1 C M Y CM MY CY CMY K 1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig? Wie können Verbraucher sich wehren? Kann man sich gegen Preiserhöhungen wehren? Bestimmt ein Vertragspartner das Entgelt einseitig – wie etwa die Gas- und Stromversorger –, muss die Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“, d.h. angemessen sein. Das folgt aus § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Haben Verbraucher Zweifel an der Billigkeit einer Gaspreiserhöhung ihres Versorgers, können sie ihr aufgrund dieser Vorschrift widersprechen und vom Versorger den Nachweis verlangen, dass die Erhöhung angemessen war. Der höhere Preis ist erst dann zu entrichten, wenn der Versorger diesen Nachweis erbracht hat. Entweder: Recht zur Zahlungsverweigerung… Verbraucher, die eine Preiserhöhung nicht hinnehmen wollen, haben somit das Recht, die Begleichung dieser Forderung so lange zu verweigern, bis der Versorger seiner Pflicht zum Billigkeitsnachweis nachgekommen ist. Hierzu fordert man den Versorger schriftlich auf, die Abschlagszahlungen auf der Grundlage des bis zur Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen und auch nur in dieser Höhe von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Zugleich weist man den Versorger darauf hin, dass darüber hinausgehende Zahlungen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind. Zu Fragen rund um die Einzugsermächtigung für die Gasrechnungen siehe unter „5. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung“ In dem Widerspruchsschreiben an den Versorger ist unbedingt der Einwand fehlender Billigkeit zu erheben, d.h. deutlich zu machen, dass man den geforderten Preis für unbillig im Sinne von § 315 BGB hält und gerade deshalb die Erhöhung nicht zahlt. Andernfalls droht eine – berechtigte – Klage des Versorgers auf Zahlung des vollen Preises. … oder: Zahlung unter Vorbehalt Wem die Zahlungsverweigerung zu heikel ist, der kann alternativ seinem Versorger gegenüber, ebenfalls unter Verweis auf die Unbilligkeit des Preises, erklären, dass die Begleichung des geforderten Entgelts nur unter Vorbehalt erfolgt. Wann muss der Widerspruch erfolgen? Es empfiehlt sich, jeder Preiserhöhung sofort nach ihrer Mitteilung durch den Versorger zu widersprechen. Haben Sie den Preiserhöhungen des abgerechneten Zeitraums nicht widersprochen, können Sie dies allerdings auch noch mit Begleichung der Abrechnung tun. Dies ist der späteste Zeitpunkt. Der Widerspruch sollte in jedem Falle spätestens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erklärt werden. Wie geht es weiter nach dem Widerspruch? Erbringt der Versorger den Nachweis der Billigkeit des Preises nicht Tipp: von sich aus, kann nur eine gerichtliche Überprüfung Rechtsklarheit In der Anlage 1 und 2 darüber bringen, ob die Preiserhöhung gerechtfertigt war. Mit diesem finden Sie Ziel haben beispielsweise mehrere Verbraucherzentralen jeweils so Musterwiderspruchsgenannte Sammelklagen zahlreicher Verbraucher gegen örtliche schreiben. Gasversorger koordiniert. Andererseits können Verbraucher, die die Zahlung der Preiserhöhung verweigern und nur den alten Preis zahlen, grundsätzlich von ihrem Versorger auf Zahlung des ausstehenden Betrags verklagt werden. Allerdings haben bislang nur wenige Versorger derartige Klagen gegen zahlungsverweigernde Verbraucher erhoben. Im Rahmen einer solchen Klage würde ebenfalls die Billigkeit der Gaspreise geprüft werden. Um in einem Rechtsstreit dem Gericht die Billigkeitsprüfung zu ermöglichen, muss der Versorger die dafür notwendigen Unterlagen vorlegen, d.h. er muss seine Probedruck ! WW inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 2 C M Y CM MY CY CMY K Preiskalkulation offen legen. Erklärt das Gericht nach Prüfung der Kalkulationsunterlagen des Preises für unbillig im Sinne von § 315 BGB, muss der Verbraucher das verweigerte Entgelt nicht nachzahlen. Wer den neuen Preis unter Vorbehalt zahlt, dem droht natürlich keine Klage des Versorgers. Um allerdings jemals die Billigkeit der Preiserhöhung überprüft zu bekommen, bleibt dem Verbraucher einzig der Weg, selbst vor Gericht zu ziehen und Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung zu erheben. Davon raten die Verbraucherzentralen ausdrücklich ab. Besser ist es, wenn sich Verbraucher zusammenschließen, einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen und gemeinsam im Wege von Sammelklagen gegen ihren Gasversorger vorgehen. Neben der damit gebündelten Kraft zahlreicher Beteiligter ermöglichen es solche Sammelverfahren außerdem, vor die Landgerichte zu ziehen. Im Vergleich zu Amtsrichtern haben Richter an den Landgerichten für die Bearbeitung der Klagen entschieden mehr Kapazitäten. Zudem besteht dort die Möglichkeit, die Entscheidung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer zu übertragen und dadurch die angemessene Bearbeitung derart komplexer Verfahren zu gewährleisten. Welche Widerspruchsvariante wählen? In jüngster Zeit hat die Mehrheit der Gerichte in Verfahren zwischen Gasversorgern und Verbrauchern zugunsten der Verbraucher entschieden. Zahlungsverweigerer haben bei solch positiven Urteilen den entscheidenden Vorteil, dass sie nach deren Rechtskraft die verweigerten Beträge dauerhaft nicht nachzahlen müssen. Sie tragen andererseits das Risiko, von ihrem Versorger verklagt zu werden und Nachzahlungen an ihn leisten zu müssen, wenn das Gericht zu seinen Gunsten entscheidet. Wer die Preiserhöhung unter Vorbehalt zahlt, muss sich nach einer erfolgreichen Klage wegen der Rückzahlung seiner überzahlten Beträge an den Versorger wenden. Bislang weigern sich die Versorger hartnäckig, auf solche Ansprüche einzugehen. Selbst erfolgreiche Gerichtsverfahren sind somit für Vorbehaltszahler im Ergebnis eher nur ein theoretischer Sieg. Wer profitiert von einem Urteil gegen den Versorger? Nach deutschem Prozessrecht wirkt ein Urteil, das die Preiserhöhung eines Versorgers für unbillig erklärt, nur zwischen Kläger und Beklagten des Verfahrens (z.B. den im Rahmen einer Sammelklage klagenden Verbrauchern und dem Gasversorger). Das bedeutet für andere Kunden desselben Versorgers, die nicht selbst geklagt haben: sie können ihn zwar auf das Urteil hinweisen, können daraus aber selbst keine rechtlichen Ansprüche gegen den Versorger ableiten, d.h. dieser ist nicht verpflichtet, auf entsprechende Forderungen des Verbrauchers einzugehen. Auch hier stehen zahlungsverweigernde Verbraucher erheblich im Vorteil: War etwa eine Sammelklage erfolgreich, ist es unwahrscheinlich, dass der Versorger trotz eines solchen Urteils von den nicht an der Klage beteiligten Kunden Nachzahlungen erhebt. Unter Vorbehalt zahlende Verbraucher müssen demgegenüber selber fordern. Nicht selten werden ihre Forderungen nur mittels der Gerichte durchsetzbar sein. Welche Auswirkungen haben Genehmigungen durch die Kartellbehörden? Gaspreise bedürfen, anders als Strompreise, nicht der staatlichen Genehmigung. Das Bundeskartellamt sowie die Kartellbehörden der Länder prüfen jedoch von Zeit zu Zeit, ob die Gasversorger bei ihrer Preisgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Diese rein kartellrechtliche Prüfung durch die Behörden hat nichts zu tun mit der Überprüfung der zivilrechtlichen Billigkeit der Preiserhöhung. Denn letztere betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Versorger, während es bei der kartellrechtlichen Prüfung allein um das Verhältnis der Versorger zu ihren Mitbewerbern, d.h. anderen Gasversorgern, geht. Somit treffen eventuelle Entscheidung durch die Kartellbehörden – entgegen teilweise anderer Darstellungen durch die Versorger – keine Aussagen über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen. Dies gilt gleichermaßen für die Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 3 C M Y CM MY CY CMY K 2. Die Reaktion der Versorger Mahnungen und Klageandrohungen der Versorger Verbraucher, die die Zahlung des erhöhten Preises verweigert haben, erhalten in der Regel von ihrem Versorger Mahnschreiben. Wer darauf nicht antwortet, muss keinen Rechtsverlust befürchten. Es empfiehlt sich dennoch, auf das Mahnschreiben zu erwidern mit dem Hinweis, dass der Versorger die Billigkeit der Preisbestimmung nach wie vor nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise offen gelegt hat und dass deshalb weiterhin nur der Preis auf der Preisbasis vor der ersten Preiserhöhung seit 2004 zu zahlen ist. Weil die Forderungen der Versorger bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig sind, sind erhobene Mahngebühren nicht rechtens und brauchen nicht beglichen zu werden. Siehe dazu unter „1. Preiserhöhungen bei Erdgas“ Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer Preiserhöhungen Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, erstellen lassen, die sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit halten und zum Teil auch im Internet veröffentlichen. Solche von den Versorgern häufig als „Offenlegung der Kalkulation“ bezeichnete Unterlagen sind regelmäßig nicht geeignet bzw. ausreichend für eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB. Versuchen Versorger damit, ihre Preiserhöhungen gegenüber widersprechenden Verbrauchern zu rechtfertigen, sollten Verbraucher dies als nicht ausreichend zurückweisen. Denn notwendig dafür ist mindestens die Vorlage der Bezugsverträge, der Gewinnund Verlustrechnungen der letzten Jahre, eine Kalkulation der Preise für Speicherung, Verteilung und Fernleitung des Gases sowie ein Nachweis über die zu zahlenden Netznutzungsentgelte. Erhalten Sie auf Veranlassung des Versorgers einen gerichtlichen Mahnbescheid, ist eine Reaktion darauf innerhalb der gesetzten Frist unerlässlich. In diesem Falle sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Androhung einer Versorgungssperre – was tun? Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf die fehlende Billigkeit des vom Versorger geforderten Gaspreises seine Gasrechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Das ist durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. Die meisten Versorger beachten dies auch. Doch was ist zu tun, wenn der Gasversorger dennoch die Versorgungssperre konkret androht? Der Versorger sollte schriftlich aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollte dem Versorger zugleich Hausverbot erteilt werden, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann. Tipp: ! WW Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass konkret In der Anlage 3 finden mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen ist. Der betroffene Sie ein Musterschreiben. Verbraucher sollte die Androhung ernst nehmen und sofort handeln! Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu unterbinden, besteht darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger zu beantragen. Dazu ist ein entsprechender formloser Antrag beim Amtsgericht einzureichen, in dem die Sachlage kurz geschildert und der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre, ausdrücklich beantragt wird. Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige am Sitz des Versorgers. Die Geschäftsstellenmitarbeiter der Amtsgerichte helfen in der Regel bei der Formulierung des Antrags. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 4 C M Y CM MY CY CMY K Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das vom Verbraucher erteilte Hausverbot eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sollte der Verbraucher sofort nach Erteilen des Hausverbots dem Amtsgericht – am Wohnsitz des Verbrauchers oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte Schutzschrift zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden. So könnte der Text für eine Schutzschrift formuliert werden: SCHUTZSCHRIFT Es ist zu erwarten, dass … (Name und Anschrift des Versorgers) gegen mich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird. Ich habe von … (Name des Versorgers) mit Schreiben vom .... eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom … an … (Name des Versorgers) die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf. Mit Schreiben vom … habe ich … (Name des Versorgers) zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich rechne damit, dass … (Name des Versorgers) Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird. Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Neue Tarife und neue Vertragsangebote der Versorger Versorger reagieren auf Verbraucherwidersprüche zum Teil mit der Kündigung bestehender Sonderverträge und stufen die Gaskunden anschließend in einen anderen, teureren Tarif ein. Auf keinen Fall darf der Versorger dabei Heizgaskunden in den für jene Kunden geltenden (höheren) Tarif einstufen, die etwa nur mit Gas kochen oder die anderweitig einen vergleichsweise geringen Verbrauch haben. Vielmehr ist er aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Heizgaskunden entsprechend dem für ihren Verbrauch geltenden Tarif zu versorgen. ! ! Probedruck Vorsicht ist angesagt, wenn der Versorger ein neues Vertragsangebot schickt. Sie riskieren, dass Ihr Versorger den Tipp: Lassen Sie eventuelle Tarifumstufungen Abschluss eines neuen Vertrages als von Ihrer Verbraucherzentrale überprüfen. Billigung des neuen Preises wertet. Um den Widerspruch weiterzuführen, muss man auch gegen den im neuen Vertrag festgelegten Preis umgehend Widerspruch unter Berufung auf § 315 BGB einlegen. Neue Verträge sollten außerdem wegen der Liberalisierung des Gasmarktes zum 1.10.2006 und der damit verbundenen Hoffnung auf sinkende Gaspreise skeptisch betrachtet werden. Wer einen neuen Vertrag unterschreibt, bindet sich in der Regel für einen längeren Tipp: Prüfen Sie kritisch, ob die von Versorgern in Zeitraum an den Versorneuen Verträgen häufig gewährten Sonderleistungen, ger und schneidet sich damit den Wechsel zu beispielsweise eine kostenfreie Wartung Ihrer einem günstigeren Gasanlage oder Preisstabilität für ein Jahr, tatsächlich Anbieter ab. die Konsequenzen einer langfristigen Bindung rechtfertigen. Holen Sie den Rat Ihrer Verbraucherzentrale ein. inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 5 C M Y CM MY CY CMY K 3. Die Jahresverbrauchsabrechnung Wie eine Abrechnung des Gasverbrauchs aussehen muss, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Die neue GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung), die die bisherige AVB Gas (Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas) abgelöst hat, schreibt lediglich vor, dass Rechnungen verständlich sein müssen und dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen sind, der Vorjahresverbrauch anzugeben und auf Änderungen der Preise hinzuweisen ist. So überprüfen Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung: 1. Schritt: Feststellung des Verbrauchs In der Regel wird zunächst der Verbrauch in Kubikmetern (m3) angegeben, der von Ihnen oder einem Beauftragten des Gasversorgungsunternehmens am Gaszähler abgelesen wurde. Bezahlt werden muss aber ein bestimmter Preis je Kilowattstunde (kWh). Zur Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden, also in Energieeinheiten, wird ein Umrechnungsfaktor H0 verwendet, der von Zeitraum zu Zeitraum unterschiedlich sein kann. Dieser Faktor bildet den Brennwert des Erdgases ab, der bezogen auf 1 m3 Gas angegeben wird. Erdgas unterliegt je nach Jahreszeit, Luftdruck und Fördergebieten Schwankungen im Brennwert. Ändert sich der Brennwert in der Abrechnungsperiode über den zulässigen Toleranzwert von 1 % hinaus, ist dies in der Abrechnung anzugeben und die entsprechenden Zeiträume sind mit dem jeweils festgestellten Brennwert abzurechnen. Bei Zweifeln am angegebenen Brennwert kann man sich an das Eichamt wenden. Bleiben die Schwankungen des Brennwertes unterhalb 1 %, wird über den gesamten Abrechnungszeitraum mit einem einheitlichen Abrechnungsbrennwert abgerechnet. Der Abrechnungsbrennwert wird aus den unterschiedlichen Brennwerten der unterschiedlichen Messzeitpunkte als arithmetisches Mittel berechnet. ! Tipp: Bezweifeln Sie die korrekte Funktion des Gaszählers, sollten Sie zunächst vom Gasversorger eine kostenlose Überprüfung verlangen. Beauftragt dieser die zuständige Eichbehörde mit einer Prüfung der Messeinrichtung und bestätigt sich der Verdacht nicht, bleibt man auf den Kosten sitzen. Nur wenn die zulässigen Toleranzwerte überschritten sind, muss der Versorger die Kosten für die Prüfung bezahlen. Kontrollieren Sie selber regelmäßig Ihren Gasverbrauch und vergleichen Sie Ihre notierten Zählerstände mit den vom Versorger geschätzten Verbräuchen zum Preisänderungstermin 2. Schritt: Verbrauchsabrechnung Im nächsten Schritt wird der zuvor ermittelte Verbrauch in kWh mit dem jeweiligen Arbeitspreis zur Berechnung der Verbrauchskosten multipliziert. Hat sich der Arbeitspreis im Laufe der Abrechnungsperiode geändert, wird ab Inkrafttreten der Preisänderung mit dem neuen Arbeitspreis gerechnet. Wieviel Gas bis zur Einführung eines neuen Arbeitspreises verbraucht wurde, wird von den Gasversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen oft nur geschätzt. Diese Schätzungen weichen manchmal erheblich vom tatsächlichen Verbrauch im relevanten Zeitraum ab. Auch hier sollte man mit seinen notierten Zählerständen vergleichen. Beispiel: Bei Frau K. lief das Abrechnungsjahr vom 01.12. 2004 bis 30.11.2005. Am 20.12.2005 kam ein Vertreter der Stadtwerke zum Ablesen und notierte einen Verbrauch von 2.100 m3. In der darauf folgenden Jahresabrechnung wurde bis 3 Die Stadtwerke zum 30.11.2005 ein Verbrauch von 1.500 m zugrundegelegt. gingen offensichtlich davon aus, dass die fehlenden 600 m3, also ein Drittel des Gesamtverbrauches in den drei Dezemberwochen 2005 angefallen sind. Ein lukratives Geschäft, hatten sich doch am 1.12.2005 mal wieder die Preise erhöht. Üblich ist die Abrechnung der verschiedenen Verbräuche auf der Grundlage der sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen. Da die Gradtagszahlen nach Ort und Saison stark schwanken können, der Verbrauchsverlauf Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 6 C M Y CM MY CY CMY K aber stets der gleiche ist, sind zur Vereinfachung monatliche Anteile zugeordnet worden. Auf dieser Basis kann der jährliche Heizenergieverbrauch anhand monatlicher Promillewerte verteilt werden. Wie zu sehen ist, sind dem Monat Januar mit 170‰ der höchste und den Sommermonaten die wenigsten Anteile zugeordnet worden. Folgende Verteilwerte des Jahresheizenergieverbrauchs können angelegt werden: Monat Jan ‰ ! 170 Feb März April Mai 150 130 80 40 Juni, Juli, Sept Okt Nov Dez August zusammen 30 80 120 160 40 Beispiel: Für Frau K. aus obigem Beispiel muss der abgelesene Verbrauch also auf 1.000 für den Zeitraum 01.12.2004 – 30.11.2005 und 103‰ für den Zeitraum 01.12. – 20.12.2005 (20 Tage *160‰ / 3 31 Tage = 103‰) aufgeteilt werden. So ergibt sich ein Verbrauch von ca. 1.900 m im abgelaufenen Abrechnungsjahr und für die 20 Dezembertage des neuen Abrechnungsjahres ein Verbrauch von 3 ca. 200 m2 (Berechnung nach Dreisatz: 2.100 m3 * 103‰/1.103‰ = 200 m ). Tipp: Da Preisänderungen rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, kann man den Zählerstand am Tage des Inkrafttretens der Preisänderung selbst ablesen. Diesen teilt man dem Gasversorger mit und fordert, die Abrechnung der Preisänderung auf der Grundlage des selbst abgelesenen Zählerstandes durchzuführen. Es kann aber vorkommen, dass dieses individuelle Verfahren ungünstiger ist als die vom Versorger vorgenommene Abbildung des Verbrauchs. Wenn sich am Heizverhalten nichts wesentlich geändert hat, kann man zur Abschätzung des jeweils günstigeren Verfahrens den Vorjahresverbrauch heranziehen. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie dabei gerne. 3. Schritt: Grundpreisabrechnung Der Grund- bzw. Servicepreis wird von einigen Versorgern als Jahresbetrag, von anderen jeweils als Monatsbetrag in der Rechnung ausgewiesen. Ist der Grundpreis als Jahresbetrag festgelegt, wird dieser in Abhängigkeit vom tatsächlichen Abrechnungszeitraum nach folgender Formel berechnet: Jahresbetrag x tatsächlichen Abrechnungszeitraum in Tagen = anteiliger Grundpreis 365 ! 4. Schritt: Berechnung der Gesamtkosten Die Summe aus Verbrauchskosten und Grund-/Servicekosten ergibt den Gesamtabrechnungsbetrag. Wenn in den vorherigen Rechenschritten noch nicht enthalten, muss nun noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden. Von der so ermittelten Summe werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen. Entweder wird danach eine vom Verbraucher zu leistende Nachzahlung ausgewiesen oder es verbleibt ein Guthaben, das vom Versorger umgehend zu erstatten ist. Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde eine weitere Preiserhöhung bereits angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige, höhere Arbeitspreis Verwendung finden. Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der AbschlägE (meist 10 oder 11) geteilt wird. Tipp: Nicht immer lässt sich die Berechnung des neuen Abschlagbetrages so einfach überprüfen, weil die Versorger ungerade Abschlagszahlungen verwenden oder einen anderen Jahresverbrauch zugrunde legen usw. Lassen Sie sich die Ermittlung der Abschläge im Zweifelsfall erläutern. ! Die häufigsten Fehler in den Verbrauchsabrechnungen sind: Angabe eines falschen Zählerstandes, Zuordnung eines falschen Arbeitspreises/Tarifes, fehlerhaft ausgewiesene Abschlagszahlungen, falsche Zählernummer – daraus resultierend falscher Zählerstand, Zuordnung falscher Abrechnungszeiträume Tipp: Wenn Sie Probleme beim Lesen Ihrer Rechnung oder bei der Nachrechnung haben, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Die dort tätigen Fachberater kennen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rechnungsmuster und zeigen Ihnen, wo die entscheidenden Zahlen versteckt sind. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 7 C M Y CM MY CY CMY K 4. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung Weil erst die Jahresabrechnung den endgültig vom Verbraucher geschuldeten Betrag festlegt, gibt es bei der Begleichung der Jahresabrechnung noch einiges zu beachten. Die meisten Gasversorgungsunternehmen beziehen die Preiserhöhungen auch bei den Verbrauchern in die Jahresverbrauchsabrechnung ein, die aufgrund ihres Widerspruchs die Abschläge im Umfang der Preiserhöhung nicht gezahlt haben. Werden diese Beträge vollständig ohne weiteres bezahlt, könnte dies juristisch als Anerkenntnis der Preiserhöhungen gewertet werden. Der Widerspruch wäre damit wirkungslos. Konsequent ist der Protest gegen die Preiserhöhungen aber nur, wenn diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, also „herausgerechnet“ werden. Man errechnet folglich selbst den zu zahlenden Betrag. Bei der Nachrechnung ohne Einbeziehung der Preiserhöhungen dürfen keine Fehler unterlaufen. Diese könnten den Gasversorger sonst zur Einstellung der Versorgung berechtigen. Denn eine unberechtigte Zahlungsverweigerung oder ein unberechtigter Zahlungsrückstand geben dem Versorger einen Anspruch auf Einstellung der Versorgung. Allerdings ist die Einstellung mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen, so dass dann immer noch Zeit bleibt, einen Irrtum durch Zahlung des zu Unrecht verweigerten Betrages zu korrigieren. Errechnung des ohne Einbeziehung der Preiserhöhung zu zahlenden Betrags Maßgeblich für die Berechnung der Verbrauchskosten ist der Arbeitspreis, der vor den Preiserhöhungen galt. Mit diesem Arbeitspreis multipliziert man den gesamten festgestellten Verbrauch in der Abrechnungsperiode. Auch der Grund- oder Servicepreis kann im Zeitraum des Abrechnungsjahres Änderungen unterliegen. Dann ist in der Abrechnung anzugeben, wann der jeweilige Grundpreis galt. Hat man der Erhöhung des Grundpreises widersprochen, sollte man auch hierfür die Preiserhöhung abziehen. Für den gesamten Abrechnungszeitraum ist dann mit dem alten Grundpreis zu rechnen. ! WW Tipp: In der Anlage 4 finden Sie ein Musterschreiben. Liegt bereits ein Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der vorherigen Verbrauchsabrechnungsperiode vor und wurde die damalige Rechnung entsprechend reduziert, wird dieser reduzierte Betrag möglicherweise mit der aktuellen Abrechnung erneut gefordert. Dies sollte bei der Nachprüfung zusätzlich beachtet werden und die Rechnungssumme für diesen Fall um den entsprechenden Betrag gekürzt werden. Wurde der Preiserhöhung nicht komplett widersprochen, sondern zum Beispiel einer zweiprozentigen Erhöhung der Preise zugestimmt, kann man später durchaus die zunächst zugestandene zweiprozentige Erhöhung widerrufen und keinerlei Preiserhöhung akzeptieren. Wer es bei der Genehmigung des 2-%-Aufschlags belassen möchte, muss diesen auch bei der Jahresabrechnung einberechnen. Die unstrittigen Rechnungsbeträge müssen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung bezahlt werden, erst dann ist der Betrag der Jahresabrechnung nach den gesetzlichen Regelungen fällig. Folge: Geringerer Nachzahlungsbetrag oder sogar Guthaben Ergibt sich bei der Berechnung des in der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags durch den Verbraucher ein geringerer als der vom Versorger geforderte Nachzahlungsbetrag, ist nur dieser zu zahlen. Ergibt sich ein Guthaben, so ist der Versorger zur Erstattung des vom Verbraucher ermittelten Guthabens aufzufordern. Dasselbe gilt, wenn der Versorger selbst bereits ein Guthaben des Verbrauchers ausgewiesen hatte und dieses nach der Berechnung des Verbrauchers höher auszufallen hat. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 8 C M Y CM MY CY CMY K Berechnung des neuen Abschlags Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde eine weitere Preiserhöhung bereits angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige, höhere Arbeitspreis Verwendung finden. Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag, der anschließend durch die Anzahl der Abschläge (meist 10 oder 11) geteilt wird. ! Will man diesen Abschlagsbetrag korrigieren, so ersetzt man in dieser Rechnung einfach den vom Versorger vorgegebenen Arbeitspreis durch den akzeptierten Arbeitspreis. Dies sollte man dem Versorger am besten in einem Schreiben mitteilen. Tipp: Damit der Gasversorger über die Gründe und die Zuordnung der gezahlten Beträge in Abweichung von der Rechnung im Bilde ist, sollten Sie ihm die Berechnung unter Hinweis auf den eingelegten Widerspruch schriftlich mitteilen. In Anlage 4 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben zur Jahresendabrechnung. Zahlung unter Vorbehalt Wer die Gaspreiserhöhungen des vergangenen Abrechnungsjahrs, d.h. die Abschläge, entsprechend seines Widerspruchs unter Vorbehalt gezahlt hat, muss den mit der Jahresabrechnung geforderten Betrag vollständig bezahlen. Wer erstmals den Erhöhungen widersprechen möchte, teilt seinem Versorger in einem Widerspruchsschreiben mit, dass die Jahresabrechnung nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 9 C M Y CM MY CY CMY K 5. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung … Zahlungsvarianten und was zu beachten ist In der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern kann es für den Verbraucher wichtig sein, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Es stellt sich daher die Frage, welches Zahlungsverfahren Verbrauchern die beste Möglichkeit bietet, Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die Jahresrechnung zu begleichen: - im Lastschriftverfahren - per Dauerauftrag - per Einzelüberweisung - theoretisch auch per Barzahlung 1. Lastschriftverfahren Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des geforderten Betrags von seinem Konto. Es kennt zwei verschiedene Verfahren mit erheblichen Unterschieden: 1.1. Erteilung einer Einzugsermächtigung Hier ermächtigt der Zahlende den Zahlungsempfänger zum Zugriff auf sein Konto im Umfang der jeweiligen Forderung. Dieser zieht die Abschläge und die Forderung aus der Jahresabrechnung ein. Der Bank des Kunden liegt diese Ermächtigung nicht vor. Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebige Beträge eingezogen werden. Hat der Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag eingezogen, kann der Kunde dieser Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen und diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Berücksichtigt der Versorger den Widerspruch nicht und bucht dennoch den erhöhten Preis ab, so kann sich der Kunde das Geld ohne Probleme zurückholen und den richtigen Betrag überweisen. Dies ist eine verbraucherfreundliche Zahlungsweise. Sie setzt allerdings voraus, dass das Konto regelmäßig kontrolliert wird. Achtung: Dem Versorger muss mit dem Widerspruch mitgeteilt werden, dass die Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen resultierenden Abschläge und Jahresrechnung genutzt werden darf. Der Versorger ist verpflichtet, diese Einschränkung zu beachten. Seine Einzugsermächtigung sollte man bereits aufgrund der dargestellten Vorteile nicht widerrufen/kündigen. Darüber hinaus sehen die Sonderverträge mancher Versorger sogar eine Verpflichtung zu ihrer Erteilung vor und behalten sich für den Fall ihres Widerrufs ein Recht zur Kündigung des Gasversorgungsvertrags vor. Bei solchen Sonderverträgen ist es für Verbraucher außerdem problematisch, den Gaspreis zu kürzen und die Einzugsermächtigung auf den niedrigeren Betrag zu beschränken. Weiterhin „kündigen“ einige Versorger auf den Verbraucherwiderspruch hin „plötzlich“ die vorher erwünschte Einzugsermächtigung (z.B. mit dem Argument „die Beschränkung sei systemtechnisch nicht möglich“). Die Einzugermächtigung kann jedoch nur vom Kunden, der sie erteilt hat, und nicht vom Versorger gekündigt/widerrufen werden. Einen Teil seiner Kunden von diesem Zahlungsverfahren auszuschließen, führt zudem zu einer unangemessenen Benachteiligung. ! Tipp: Teilen Sie dies dem Versorger mit und weisen Sie die „Kündigung“ der Einzugsermächtigung zurück. Probedruck inhalte—layout_1.0 26.10.2006 13:13 Uhr Seite 10 C M Y CM MY CY CMY K 1.2. Abbuchungsermächtigung /Abbuchungsauftrag Hier erteilt der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag. Damit wird die Bank verpflichtet, die vom Gasversorger geforderten Beträge vom Konto des Verbrauchers zu überweisen. Das Auftragsformular legt der Versorger zunächst dem Verbraucher zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein. Eine Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag ist manchmal schwierig. Bei Unsicherheit sollte man diese zunächst prüfen lassen und erst dann unterschreiben. Beim Abbuchungsauftrag hat der Kunde keine Möglichkeit, getätigte Zahlungen rückgängig zu machen, Rückforderungen erfordern den Gang vor Gericht. Ein Widerruf des Auftrags ist erst für die Zukunft möglich. Dieser Widerruf ist im Gegensatz zur Einzugsermächtigung gegenüber der Bank zu erteilen. Vor dieser Zahlungsvariante ist dringend zu warnen. 2. Dauerauftrag Den Dauerauftrag erteilt der Gaskunde seiner eigenen Bank. Hier ist der Kunde Herr über das eigene Konto. Alle Zahlungsmodalitäten (Betrag und Überweisungszeitpunkt) kann man selbst festlegen. Der Dauerauftrag kann ebenfalls jederzeit widerrufen werden. Dies gilt aber nur für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger gutgeschrieben, gilt hier ebenfalls: das Geld ist weg und muss notfalls gerichtlich zurückgeholt werden. Der Dauerauftrag bietet sich deshalb für regelmäßig wiederkehrende gleich bleibende Zahlungen an, z.B. bei der Miete. Da beim Gas nur gleich bleibende Abschläge gezahlt werden, die Schlusszahlungen aber stets differieren und auch Guthaben bestehen können, ist der Dauerauftrag eher ungeeignet, zumal keine konkrete Tilgungsbestimmung wie z.B. „Abschlag Monat Mai“ vorgenommen werden kann. 3. Einzelüberweisung Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per Überweisung gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: ist die Überweisung erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für Verbraucher, die ihrer Gasrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung durchaus Vorteile. Denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung zahlt, hat es selbst in der Hand, jeweils nur den um die bestrittenen Preiserhöhungen gekürzten Betrag zu zahlen. ! 4. Barzahlung Ein Anspruch auf Barzahlung ist kaum durchsetzbar. Der Zahlungsverkehr wird heute, gerichtlich anerkannt, nahezu ohne Ausnahme über Konten abgewickelt. Tipp: Wenn Sie die Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit verweigert haben, müssen Sie aus der Jahresabrechnung die Preiserhöhung selbstständig herausrechnen. Siehe dazu unter „4. Die Jahresverbrauchsabrechnung bei Widerspruch“ Wichtig: Zukünftige Abschlagszahlung reduzieren! Fazit: Die Einzugsermächtigung ist für die Gaskunden ein sehr günstiger Weg, um sicherzustellen, dass sie die überhöhten Gaspreise nicht zahlen. Denn ein eventueller Zuviel-Einzug durch den Versorger kann innerhalb von 6 Wochen zurückgebucht werden. Demgegenüber gewährt der per Überweisung zahlende Verbraucher dem Gasversorger keinen Zugriff auf sein Konto und kann von vornherein selbst über die Höhe der Zahlungen verfügen. Allerdings ist hier eine Rückbuchung nicht möglich. Die Zahlung per Dauerauftrag ist bei der Gasrechnung nicht empfehlenswert. Probedruck