1.7 MB - Wiener Gebietskrankenkasse
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1.7 MB - Wiener Gebietskrankenkasse
DGserv c W i e n e r Service der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber Juni 2010 > 2/2010 2. Jahrgang www.wgkk.at ELDA Höhere Datenqualität Ferialjobs Anmeldung notwendig! IRÄG 2010 „Sanieren statt ruinieren“ Beteiligungen Beitragsfrei ja oder nein? Beschäftigung im Ausland: Was ändert sich durch die neue EU-Verordnung? Umgründungen Checkliste für die Abwicklung BERUFSAUSBILDUNG Aktuelles zur Lehre Liebe Leserinnen und Leser! Die gegenständliche Ausgabe unseres DGservice widmet sich Themenstellungen, die in der täglichen Lohnverrechnungspraxis wiederholt Fragen zur richtigen versicherungsund beitragsrechtlichen Bewertung aufwerfen, z. B. zur Abgrenzung Dienstnehmer – freie Dienstnehmer – Selbständige, zur Beschäftigung von Praktikanten und Volontären, zur Behandlung von Urlaubsersatzleistungen etc. Ganz besonders möchte ich jedoch auf unseren Artikel zur EU-Verordnung 883/2004 verweisen. Diese Verordnung ist seit 1.5.2010 in Geltung und beinhaltet einige wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen, die zum Beispiel im Falle der Entsendung eines Dienstnehmers ab diesem Zeitpunkt zu beachten sind. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Experten für allfällige Fragen gerne zu Ihrer Verfügung. Abschließend darf ich Ihnen berichten, dass die Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2009 positiv bilanziert hat und im Sinne des eingeschlagenen Konsolidierungskurses weiterhin bemüht ist, sämtliche Spar- und Effizienzpotentiale mit aller Kraft zu realisieren. Mit freundlichen Grüßen Kmzlr. Karl Timel Bilder: BilderBox.com Stellvertretender Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse Inhalt aktuelles 3 Obfrau-Stv. Manfred Anderle im Interview WUSSTEN SIE SCHON? 6 Aktuelles zur Lehre Ein Gastbeitrag der 9 Ausfallsprinzip und 13 NeuFöG: Begünstigungen Dienstverhinderung für Unternehmensgründer Wirtschaftskammer 10 Beurteilung von NEUES zur sv 7 Auslandstätigkeit Beendigungsansprüchen 14 Versicherungsrechtliche Abgrenzungsfragen Wer ist wo versichert? 4 ELDA Praxisleitfaden 11 Ferialjobs 16 reaktionen Höhere Datenqualität durch verbesserte Inhaltsprüfungen 5 Insolvenzrechtsreform 2010 8 Änderung der Rechtsform 12 Mitarbeiterbeteiligungen Meldungserstattung und Abgabenrechtliche Beitragsabrechnung Behandlung 16 IMPRESSUM DGservice Juni 2010 aktuelles Manfred Anderle A E er 1980 hinaus Darüber die Sozialakademie regelt ein Generalder kollektivvertrag, Wiener Arbeiterkammer welche Leistungen absolviert des Arbeitgebers hatte, wurde er Jugendsekretär nicht als Entgelt im im Sinne ÖGB. Vondes dort EFZG wechselte gelten:Anderle zur Gewerkschaft Metall-BergbauNicht zum Energie, woEntgelt er Mittesind der Aufwands90er-Jahre entschädigungen zum leitenden Sekretär sowie jene gewählt Sachbezüge Diese wurde. und sonstigen Aufgabe Leistungen erfüllte er zu 2000 ab zählen, auch die bei wegen der ihres vereinten unmittelbaren Zusammenhangs Gewerkschaft Metall-Textil, mit ab der Erbringung der Arbeitsleis 2006 bei der zusammengeschlostung vom senen Gewerkschaft Arbeiter während Metall-Textileiner Dienstverhinderung nicht in AnNahrung. spruch genommen werden können. Zu seiner In diesen aktuellen „sonstigenTätigkeit Leistungen“ als zählen laut Generalkollektivvertrag Bundessekretär der Produktions- gewerkschaft Arbeiter zwischen (PRO-GE) Wohnung und Vorund Arbeitsstätte sitzender desauf tarifpolitischen Kosten des ArbeitAusgebers sowie schusses des Europäischen der teilweise Metalloder gänzliche Ersatz der tatsächlichen gewerkschaftsbundes widmet sich Kosten für Anderle nicht Fahrten nur alltäglichen des Arbeiters Prozwischender blemen Wohnung Arbeitswelt, und sondern Arbeitsstätte.Themen auch Die einzelnen der Zukunft, Branchenkoldie die lektivverträge gesamte Bevölkerung können natürlich betreffen.für In ArbeiterBereichen vielen günstigere der Regelungen Sozialpartenthalten.und Politik bringt er sich nerschaft mit hoher Qualität ein. Krankenentgelt – Angestellte Vielen wird Manfred Anderle aus Im Angestelltengesetz seiner Funktion bei Kollektivver(AngG) wird zwar geregelt, dass tragsverhandlungen inder ErinneAngestelltesein. rung während einer Dienstver- interview Das Entgeltfortzahlungsgeinsbesondere Tages- und Nächtisetz (EFZG) regelt hinsichtlich gungsgelder, Entfernungszulagen, „DGservice“ hat mit dem stellvertretenden Obmann der WGKK des Krankenentgeltes Folgendes: Fahrtkostenvergütungen, freie >über Ein nach aktuelle Wochen, Themen Monaten gesprochen oder oder verbilligte Mahlzeiten bzw. längeren Zeiträumen bemesGetränke, die Beförderung der DGservice: Die Finanzkrise die Die Finanzlage der WGKK war schon senes Entgelt darf wegenhat einer Dienstverhinderung für die Anvor der Finanzkrise erheblich strapaRealwirtschaft getroffen. Sehen ziert. spruchsdauer nicht gemindert Sie langfristig Auswirkungen auf werden. die österreichische SozialversicheLange hat die Gesetzgebung vor allem >rung? In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem die Gebarung der Krankenversicherung Manfred Anderle: Arbeit „fair teilen“ regelmäßigen Entgelt. durch kassenfremde Aufgaben ohne ent>istAls einregelmäßiges wichtiger Schritt,Entgelt um das gilt Ansprechenden Kostenersatz und gleichzeitig mit Zielvorgaben zur Budgetkonsodas Entgelt, das dem zumindest Arbeiter steigen der Arbeitslosigkeit gebührt hätte, wenn keine lidierung belastet. Die hohe Versorgungseinzudämmen. Auch die Verkürzung Dienstverhinderung dichte ist typisch für einen städtischen der Arbeitszeit hält mehr eingetreMenschen ten wäre. Ballungsraum, somit ist auch die hohe im Arbeitsprozess. Steigt die Zahl der >Arbeitslosen, Bei Akkord-,hat Stückoder Geding Inanspruchnahme von Leistungen typisch die Sozialversichelöhnen, akkordähnlichen rung weniger Einkünfte und mehroder Ausfür die WGKK. Selbst Arbeitslosigkeit sonstigen leistungsbezogenen wirkt sich in Wien stärker aus als in andegaben. So besteht weiterhin die Mögren Bundesländern. Deshalb wurde der Prämien Entgelten bemisst lichkeit, dieoder Sozialversicherung auszuhungern die PrivatisierungEntdes Wiener Bezirk Floridsdorf für das Pilotsich dasund fortzuzahlende projekt zur bedarfsorientierten Mindestgelt nach dem Durchschnitt Systems voranzutreiben. Der amerikanische Präsident Obama nimmt sich sicherung gewählt. Die bedarfsorientierte der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Sozialversicherung Ausscheidung Mindestsicherung ist zwar eine tolle die österreichische als Österreich muss daran nurBeispiel. ausnahmsweise geleisteter Errungenschaft, der Krankenversicherung dürfen damit jedoch keine weiteren Arbeiten. arbeiten, seine Sozialversicherung zu hinderung seinen Entgeltanspruch bis zu einer bestimmten Dauer erhalten und zu verbessern. DGservice Juni 2010 Kosten aufgeladen werden. Bild: PRO-GE/Wittek ine usfallsprinzip weitere Funktion bedeutet,indass der Selbstverwaltung der Dienstnehmerder während WGKK einer Dienstverhinderung wurde hochkarätig neu besetzt: Anspruch auf jenes Gleichzeitig mit Entgelt Mag.a hat, Ingrid das ihm gebührt Reischl als Obfrau hätte, wäre startete die DienstManverhinderung fred Anderle als nicht Obfrau-Stellvereingetreten. Eine Rolle treter der WGKK spielt dieses und löste AusfallsKarl prinzip vorab. Dürtscher allem bei der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und beimVorstand Der Urlaub. der Dem WGKK Dienstnehmer hat ManstehtAnderle fred in diesenimFällen Herbst Krankenent2009 zum gelt bzw. Urlaubsentgelt Obfrau-Stellvertreter gewählt. zu. Doch in welcher Höhe? Der gebürtige Wiener begann seine Krankenentgeltals Berufskarriere – Arbeiter Mechaniker und Nachrichtentechniker. Nachdem Obfrau-Stellvertreter der WGKK Ein großer Baustein für das Ziel Vollbeschäftigung ist das Bildungswesen. Ohne qualitative Ausbildung bewegen wir uns in eine verlorene Gesellschaft. Die Umsetzung der Ausbildungsgarantie für 15- bis 18-Jährige war eine dringende Maßnahme, denn Bildung ist das Kapital der Wirtschaft. Folglich muss die Lehrlingsausbildung ständig verbessert werden. Umso erschreckender, dass die österreichische Wirtschaft im Vorjahr ungefähr 3.000 Lehrplätze eingespart hat. Das wird sich in drei bis fünf Jahren rächen. neues zur sV Neuer ELDA-Service für korrekte Daten Noch höhere Datenqualität durch neue, verbesserte Inhaltsprüfungen S eit April 2008 werden Dienstgeber durch die zentrale Inhaltsprüfung sofort bei Daten übermittlung über mögliche inhaltliche Fehler informiert. Dies betrifft sämtliche Meldungsarten. Die „zentrale Inhaltsprüfung“ Für Dienstgebermeldungen erstellt ELDA ein eigenes Fehlerprotokoll, das dem Protokoll für Finanz-Lohnzettel gleicht. Damit sollen Dienstgebern zeitaufwändige Rückfragen durch den Sozialversicherungsträger erspart, die Datenqualität gesteigert und mehrfache Nachbearbeitungen vermieden werden. Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass ein Krankenversicherungsanspruch für Dienstnehmer unmittelbar nach der Anmeldung beim Arzt im e-card-System bekannt ist und ärztliche Leistungen ohne weitere Rücksprache sofort in Anspruch genommen werden können. Was bedeuten „Warnungen“ für Dienstgeber? Derzeit gibt die zentrale Inhaltsprüfung sogenannte „Warnungen“ aus. Die betroffenen Meldungen leitet Auszug aus einem ELDA-Fehlerprotokoll ELDA nach wie vor an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Bearbeitung weiter. Warnhinweise und ihre Bedeutung Die Warnungen haben unterschiedliche Bedeutungen: Zunächst muss die Übermittlung anhand des Fehlertextes überprüft werden. Im Normalfall sollte die Warnung logisch nachvollziehbar sein. Ist die Bedeutung des Fehlertextes dennoch unklar, gilt folgende Vorgangsweise: > Benutzer eines Lohnprogrammes wenden sich bei Fragen an ihren zuständigen Software-Hersteller. Jeder Software-Hersteller wird von ELDA zeitgerecht über Änderungen im ELDA-Satzaufbau sowie des Fehlerprüfkataloges informiert und sollte dadurch eine aktuelle Version verfügbar haben. Zusätzlich veranstalten das Bundesministerium für Finanzen und ELDA jährlich ein Meeting, bei dem eine gemeinsame Abstimmung mit allen Software-Herstellern stattfindet. > Anwender der ELDA-Software oder von ELDA-Online wenden sich an die ELDA-Hotline. Fragen betreffend die korrekte Beitragskontonummer bzw. Versicherungsnummer usw. können nur vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantwortet werden. auf einen blick ELDA ist der „elektronische Datenaustausch“ mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern und deren Partnern. Dienstgeber, Krankenanstalten, Ärzte und sonstige Vertragspartner (derzeit ca. 82.000 registrierte Benutzer) können seit 1996 verschiedenste Meldungsarten – in Form von genormten Datensätzen – an Sozialversicherungsträger, Bundesministerium für Finanzen, Arbeitsmarktservice, BVA und Statistik Austria übermitteln. Dadurch entfallen jährlich etwa 72 Millionen Papiermeldungen. www.elda.at Hier erhalten Sie alle Informationen über die elektronische Meldungserstattung. Wie geht’s weiter? Die bisherigen Erfahrungswerte der inhaltlichen Prüfung zeigen eine deutliche Verbesserung der Datenqualität – ohne die Dienstgeber mit einem höheren Aufwand bei der Erstellung von Meldungen zu belasten. In den nächsten Monaten ist ein weiterer Ausbau der Prüfungen geplant um die Datenqualität weiter zu erhöhen und dadurch eine rasche und fehlerfreie Verarbeitung sicherzustellen. ELDA Competence Center 05 7807 DW 502700 elda@ooegkk.at DGservice Juni 2010 neues zur sv Insolvenzrechtsreform 2010 Die wichtigsten Änderungen Mit 1.7.2010 1.7.2010tritt trittdas dasInsolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG) - IRÄG 2010 2010 in- Kraft. in Kraft. Dadurch Dadurchsollen sollenininerster erster Linie Unternehmenssanierungen erleichtert und eine übersichtliche Verfahrensstruktur geschaffen werden. H ier ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte dieser neuen Bestimmungen: Einheitliches Insolvenzverfahren Durch das IRÄG 2010 kommt es zu einer Abschaffung der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren und damit zu einer Einführung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens. Die bisherige Konkursordnung wird in Insolvenzordnung (IO) umbe nannt und die Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die neue IO eingebracht. Das Insolvenzverfahren kann entweder als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren eröffnet werden. Sanierungsverfahren Bild: BilderBox.com Als Sanierungsverfahren wird das Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn bei der Eröffnung ein Sanierungsplan, der dem derzeitigen Zwangsausgleich entspricht, vorliegt. DGservice Juni 2010 Wird den Insolvenzgläubigern eine innerhalb von zwei Jahren zahlbare Quote von mindestens 30 % (anstatt der bisherigen 40 % im Ausgleich) angeboten, kann der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters behalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem die Vorlage eines Finanzplanes, aus dem sich die Finanzierung des fortzuführenden Unternehmens für die folgenden 90 Tage ergibt. Sieht hingegen der Sanierungsplan die wie bisher im Zwangsausgleich übliche Quote von 20 % vor, spricht man von einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Sanierungsplan Die Annahme des Sanierungsplanes wird erleichtert durch > Senkung der Kapitalquote von 75 % auf die einfache Mehrheit bei der diesbezüglichen Abstimmung im Rahmen der Tagsatzung, > Unzulässigkeit eines absoluten Wiederauflebens der Forderungen und > Löschung des Schuldners aus der Insolvenzdatei nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes. Konkursverfahren Kommt der Sanierungsplan nicht zustande, wird das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren in seiner bisherigen Form fortgesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Änderung der Bezeichnung und nicht um eine Änderung des Verfahrens. Statt des Sanierungsverwalters wird nun ein Masseverwalter bestellt. Ein Wechsel vom Konkursverfahren in ein Sanierungsverfahren ist allerdings nicht möglich. Auch dann nicht, wenn im Konkursverfahren ein Sanierungsplan vorgelegt wird. Weitere Änderungen > Heranziehung des Mehrheitsgesellschafters zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Verhinderung einer Konkursabweisung mangels Masse. > Ausschluss eines ordentlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechtes der Vertragspartner wegen Verzugs des Schuldners vor Verfahrenseröffnung (Sonderregelung für Arbeitsverträge). Mag. Barbara Röck (+43 1) 601 22-3749 neues zur sV Aktuelles zur Lehre D ie Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) bringt mit 1.7.2010 u. a. Vereinfachungen bei der Integrativen Berufsausbildung, die Schaffung einer gesetzlichen Interessenvertretung für Jugendliche in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sowie die Ausdehnung der Möglichkeit, Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit anzurechnen. Integrative Berufsausbildung Seit ihrer Einführung im Jahr 2003 hat sich die Integrative Berufsausbildung als Ausbildungsform für benachteiligte Jugendliche sehr bewährt. Auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung der Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche mit allen beteiligten Behörden und Institutionen sind die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung modifiziert worden. Die wichtigste Änderung ermöglicht bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalausbildungszeit. Die umgesetzte Bestimmung bietet damit ausreichend Flexibilität, um auf die Bedürfnisse des Einzelfalles eingehen zu können und den betroffenen Jugendlichen eine angepasste Ausbildung zu ermöglichen. Benachteiligte Jugendliche sollten dadurch noch besser in das Berufsleben eingegliedert werden können. Interessenvertretung Die BAG-Novelle sieht weiters die Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in über- Ein Gastbeitrag der Wirtschaftskammer betrieblichen Ausbildungseinrichtungen vor. Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 und § 30b BAG erhalten damit die Möglichkeit, zu ihrer Vertretung eine bzw. entsprechend der Zahl der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem Kreis der Auszubildenden zum Vertrauensrat zu wählen. Dieser hat „... die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung der Ausbildung einzubeziehen ...“. Die neue Bestimmung soll auch dazu beitragen, das Demokratieverständnis der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu verstärken. Internationalisierung Internationale Aktivitäten werden für Unternehmen immer wichtiger. Die Mobilität der Arbeitskräfte spielt dabei eine zunehmend bedeutende Rolle. Daher ist sowohl die Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufsausbildungen als auch die Absolvierung von Berufspraktika im Ausland während einer Ausbildung in Österreich wichtig. Um den Entwicklungen zur Verbesserung von Bildungsmobilität in Europa Rechnung zu tragen, wird die im BAG geregelte Möglichkeit der Anrechnung von facheinschlägigen Aus- bildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit von derzeit maximal vier Monaten pro Lehrjahr auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt. Damit sollte die Mobilität der zukünftigen Fachkräfte innerhalb Europas und somit deren Qualifikationen erhöht werden. Weiters wird bei den Verfahren zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen mit Lehrabschlussprüfungen auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet. In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass der Nachweis der Gegenseitigkeit durch die Antragsteller kaum gelingt und dieser von der Behörde nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann. Dadurch sollte eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erreicht werden. Modullehrberuf Seit 2006 besteht die Möglichkeit zur Ausbildung in modular aufgebauten Lehrberufen. Bei Modullehrberufen sind aufbauend auf einem gemeinsamen Grundmodul mehrere Hauptmodule eingerichtet. Nach Grund- und Hauptmodul kann eine vertiefende Ausbildung in einem nicht verpflichtenden Spezialmodul absolviert werden. Modullehrberufe bieten eine flexiblere Gestaltung der Ausbildung und verbesserte Kombinationsmöglichkeiten, leichtere Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen und durch die Spezialmodule ein besseres Eingehen auf Branchenerfordernisse. Wirtschaftskammer Wien Lehrlingsstelle, Tel: (+43 1) 514 50 2010 E-Mail: lehrlingsstelle@wkw.at Website: http://wko.at/wien/lehrling Derzeit sind folgende modulare Lehrberufe verordnet: Installations- und Gebäudetechnik, Werkstofftechnik, Holztechnik und Kraftfahrzeugtechnik. Der Lehrberuf Elektrotechnik soll demnächst als modularer Lehrberuf verordnet werden. Die vollständige Lehrberufsliste finden Sie unter www.bmwfj.gv.at in der Rubrik Berufsausbildung. Quelle: www.wko.at DGservice Juni 2010 neues zur sv Aus dem Inhalt In der Sonderausgabe wird u. a. auf folgende Fragen im Detail eingegangen: > Welche Rechtsvorschriften sind bei einer Auslandstätigkeit anzuwenden? > Sind Übergangsbestimmungen zu beachten? Praxisleitfaden Der Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“ steht Ihnen als Online-Ausgabe zur Verfügung. www.wgkk.at Den Praxisleitfaden finden Sie unter Dienstgeber/innen => Dienstliche Entsendung. DGservice Juni 2010 Kriter ich reC alt- un htsgrun dlagen d neur echt im Verg le für Dien Auslands Wer ist w tätigkeit: o versich ert? Die Neuerungen im Überblick > Die VO 883/2004 sieht bei der Entsendung von Arbeitnehmern bzw. Selbständigen eine Entsendedauer von höchstens 24 Monaten vor (bisher war diese mit maximal zwölf Monaten begrenzt). > Im Bereich der Tätigkeiten, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer und/oder Selbständiger ausgeübt werden, kommt es ebenfalls zu Neuerungen. > Für das im internationalen Verkehrswesen eingesetzte fliegende und fahrende Personal sieht die VO 883/2004 im Gegensatz zur VO 1408/71 keine Sonderbestimmungen mehr vor. > Da die VO 883/2004 bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten generell die Zuständig- rten praxis Um Ihnen als Dienstgeber oder Lohnverrechner die Ermittlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erleichtern, finden Sie in unserer Sonderausgabe auch zahlreiche Praxisbeispiele. stgeber ntwo tfaden s der Praxislei und a Dies haben wir zum Anlass genommen, mit einer „DGservice“-Sonderausgabe einen praxisnahen Blick auf die oftmals komplexen Koordinierungsvorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechtes zu werfen. Darüber hinaus beleuchtet dieser Praxisleitfaden auch das Thema „Versicherungspflicht bei Erwerbstätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten“. > Wann liegt eine Entsendung vor? > Was versteht man unter „Beschäftigungslandprinzip“? > Welche Regelungen gelten außerhalb der EU? > Welche Formulare werden benötigt? ele au urch die seit 1.5.2010 geltende neue EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurden die Bestimmungen über die im zwischenstaatlichen Bereich anzuwendenden Rechtsvorschriften erheblich geändert. Für di enstg eBer Beispi D der Va eB ents Ihre Dienstnehmer arbeiten nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland? Unser „DGservice“-Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“ zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen. geBie tsKran KenKas sen un d en ien, da dungen uer, au snah serVic e der men DGse rv c Neue Regelungen Fragen Auslandstätigkeit keit nur eines Staates vorsieht, wirkt sich dies beim Zusammentreffen von einer oder mehreren unselbständigen Beschäftigung(en) mit einer oder mehreren selbständigen Tätigkeit(en) aus. Auch bei Beamten bestehen keine diesbezüglichen Ausnahmen mehr. > Die neue Verordnung sieht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften Übergangsregelungen vor. Dies bedeutet, dass in manchen Konstellationen die Bestimmungen der VO 1408/71 weiterhin maßgeblich sind. > Die Bestätigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Entsendungen, die auf der VO 883/2004 basieren, wird nun mit dem dafür vorgesehenen Formular A1 vorgenommen. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-1133 wussten sie schon? Bild: BilderBox .com Änderung der Rechtsform Neben steuer- und haftungsrechtlichen Folgen kann sich die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens auch auf die Meldungserstattung und Beitragsabrechnung mit der Sozialversicherung auswirken. W erden im Zuge der Umgründung nachstehende Grundsätze beachtet, können arbeitsintensive nachträgliche Aufrollungen der Lohnverrechnung vermieden werden. Achtung: Im Gegensatz zum Steuerrecht kann die Vergabe einer BKNR nicht rückwirkend erfolgen. Anhaltspunkt Firmenbucheintrag Die Beitragskontonummer (BKNR) stellt für die Sozialversicherung den zentralen Ordnungsbegriff zur Meldungserstattung sowie zur Abrechnung und Einzahlung der Beiträge dar. Eine neue BKNR ist jedenfalls anzufordern, wenn das Firmenbuchgericht infolge der Umgründung eine neue Firmenbuchnummer und/oder das zuständige Finanzamt eine neue Steuernummer vergibt. Bleibt im Zuge der Umgründung ein Unternehmen im Firmenbuch bestehen, für das bereits eine BKNR existiert, kann diese weiter verwendet werden. Ist eine andere BKNR zu verwenden, wird im nächsten Schritt der Zeitpunkt des Kontowechsels festgelegt. Aus praktischen Gründen empfehlen wir, die Umstellung auf ein anderes Beitragskonto mit einem Monatsersten (entweder Monatserster des laufenden Beitragszeitraumes oder Monatserster nach der Eintragung ins Firmenbuch) durchzuführen. Dadurch wird eine untermonatige Trennung der Beitragsabrechnung vermieden. Kommt es zu einer Änderung des Unternehmenstitels (z. B. wenn aus einer GmbH ein protokolliertes Einzelunternehmen wird), ersuchen wir, mit uns hinsichtlich Beibehaltung bzw. Neuvergabe einer BKNR Kontakt aufzunehmen. Checkliste für die Abwicklung Steht das Ummeldedatum fest, sind folgende Punkte im Zuge der Abwicklung mit dem KV-Träger zu beachten: > Wird eine neue BKNR benötigt, kann diese elektronisch beim zuständigen KV-Träger angefordert werden. > Werden die (freien) Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen, sind diese mit dem Übernahmezeitpunkt mit dem Abmeldegrund „12 – Ummeldung“ abzumelden und am Folgetag auf dem anderen Beitragskonto anzumelden. www.wgkk.at Beitragskontonummern können Sie unter Online-Services => Kontonummeranforderung oder mit dem Fax-Formular unter Online-Services => Formulare => Dienstgeber/innen => Anforderung einer Beitragskontonummer beantragen. > Analog zu den Meldungen sind auch die Beitragsnachweisungen und Beitragszahlungen dem jeweils gültigen Beitragskonto zuzuordnen. > Die Lohnzettel (Formular L 16) sind entsprechend dem Versicherungsverlauf zu trennen. Es ist für jede BKNR ein eigener Lohnzettel zu übermitteln. > Unterliegen die (freien) Dienstnehmer der Betrieblichen Vorsorge, kommt es im Zuge der durch die Umgründung bedingten Ab- und Wiederanmeldung zu keiner Neubeurteilung des Beginns der Beitragspflicht. > Vorschreibebetriebe müssen die monatlichen Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge und zur Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen ab dem Ummeldezeitpunkt für die korrekte BKNR erstatten. Auf dem bisherigen Konto ist eine Nullmeldung zu erstatten, ansons ten wird der Beitrag des Vormonates weiter vorgeschrieben. > Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Betriebliche Vorsorgekasse über die neue Beitragskontonummer zu informieren! Serviceangebot Sollten sich Sollten sichimim Zuge Zuge einer einer UmgrünUmdung sozialversicherungsrechtliche gründung sozialversicherungsFragen oderFragen Unklarheiten rechtliche oder ergeben, Unklarsteht Ihnen heiten ergeben, unserstehen Ansprechpartner wir Ihnen gerne zur Verfügung. Verfügung. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-2710 DGservice Juni 2010 wussten sie schon? Dienstverhinderung Ausfallsprinzip und Dienstverhinderung aus „anderen wichtigen A Gründen“ – Wann gebührt Entgeltfortzahlung? D usfallsprinzip bedeutet, dass der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung Anspruch as auf Angestelltengesetz jenes Entgelt hat, regelt, das ihm gebührt dass der hätte, Angestellte wäre die(abgeseDiensthen von Krankheit verhinderung nicht oder eingetreten. Unglücksfall) den Eine RolleEntgeltanspruch spielt dieses Ausfallsbehält, wenn er durch prinzip vor allem wichtige, bei der seine ArbeitsPerson betreffende Gründe unfähigkeit infolge Krankheit ohne sein und Verschulden beim Urlaub. während Demeiner Dienstnehmer verhältnismäßiginkurzen steht diesenZeit Fällen an Krankenentder Leistung seiner gelt bzw. Dienste Urlaubsentgelt verhindert zu. wirdDoch (§ 8 Abs. in welcher 3 AngG). Höhe? Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ wird rund eine Woche angesehen (in – Arbeiter Krankenentgelt Ausnahmefällen auch ein etwas längerer Zeitraum). Das Entgeltfortzahlungsgesetz Die Bestimmung (EFZG) regelt hinsichtlich des AngG des ist zwingendes Recht.Folgendes: Krankenentgeltes Das bedeutet: Weder > Ein nach Kollektivverträge Wochen, Monaten (KV) noch oder Betriebsvereinbarungen längeren Zeiträumenoder bemesEinzelverträge senes Entgelt können darf (rechtswirksam) wegen einer ungünstigere Dienstverhinderung Regelungenfür vorsehen. die Anspruchsdauer nicht gemindert Arbeiter werden. > In allen anderen Fällen bemisst Fürsich Arbeiter der Anspruch sind dienach Bestimdem mungen regelmäßigen des jeweiligen Entgelt. KV heranzuziehen. > Als regelmäßiges Besteht kein Entgelt KV bzw. gilt enthält das Entgelt, dieser keine das dem Regelungen, Arbeiter ist gebührt auf das Allgemeine hätte, wenn Bürgerliche keine Gesetzbuch Dienstverhinderung (ABGB) zurückzugreieingetrefen,tendas wäre. eine dem AngG gleich lautende > Bei Akkord-, Bestimmung Stück- oder Geding enthält (§ 1154b löhnen, Abs. akkordähnlichen 5 ABGB). Diese kann oder aber sonstigen durch KVleistungsbezogenen (auch zu UngunstenPrämien des Arbeiters) oder Entgelten abgeändert bemisst und/oder sich das präzisiert fortzuzahlende werden. Sind Entdiegelt Verhinderungsgründe nach dem Durchschnitt im KV taxativ der letzten (erschöpfend) 13 voll gearbeiteten aufgezählt, ist Wochen bei „anderen unterwichtigen Ausscheidung Gründen“ nurkeine ausnahmsweise Entgeltfortzahlung geleisteter zu leisten. Arbeiten. Eine nur beispielsweise Aufzählung dagegen hat zur Folge, dass derhinaus Darüber Arbeiter regelt imein Fall Generaleiner Verhinderung aus kollektivvertrag, welche einem Leistungen „ande- DGservice Juni 2010 des Arbeitgebers nicht als Entgelt im Sinne des EFZG gelten: Nicht ren wichtigen zum Entgelt Grund“ sind Aufwandssehr wohl Anspruch auf Entgeltfortzahlung entschädigungen sowie jene Sachhat. Auf und bezüge kaufmännische sonstigen Leistungen Lehrlinge ist der zu zählen, jeweilige die wegen Angestellten-KV ihres unanzuwenden,Zusammenhangs mittelbaren auf gewerbliche mit der Erbringung der Arbeitsleis Lehrlinge der Arbeiter-KV. tung vom Arbeiter während einer Was sind „andere wichtige Dienstverhinderung nichtGründe“? in Anspruch genommen werden können. Diese Zu diesen können „sonstigen unterteiltLeistungen“ werden in > persönliche zählen laut Generalkollektivvertrag (gesundheitliche) insbesondere Gründe: z. TagesB. notwendige und NächtiArztgungsgelder, besuche oder Entfernungszulagen, die Erledigung Fahrtkostenvergütungen, dringender und unaufschiebbarer freie oder persönlicher verbilligteAngelegenheiten, Mahlzeiten bzw. > familiäredie Getränke, Pflichten: Beförderung z. B. der im Arbeiter Zusammenhang zwischen Wohnung mit Geburten, und Arbeitsstätte Hochzeiten, auf Kosten Todesfällen des Arbeitund gebers Erkrankungen, sowie der teilweise oder > öffentliche gänzliche Ersatz(rechtliche) der tatsächlichen VerKosten pflichtungen: für Fahrten z. B.des behördliche Arbeiters zwischen Vorladungen Wohnung oder und Berufung Arbeitsals stätte. Schöffe/Geschworener, Die einzelnen Branchenkol> höhere Gewalt lektivverträge können (faktische natürlichVerfür Arbeiter hinderungen): günstigeresofern Regelungen davon enthalten. nicht die Allgemeinheit betroffen ist (siehe unten). Krankenentgelt – Angestellte Höhere Gewalt Im Angestelltengesetz (AngG) wird Grundsätzlich zwar geregelt, wird dass der der Arbeitgeber Angestellte erst dann einer während von seiner Dienstverhinderung Entgeltfortzahlungspflicht seinen Entgeltanspruch befreit, wennbis ein zuEreigeiner nis oder ein Umstand bestimmten Dauer zwar behält. auchWie auf Seite des dieses Krankenentgelt Arbeitnehmers zu berecheintritt, jedoch nen ist,in geht seiner aus Auswirkung den gesetzlichen über die Arbeitgebersphäre Bestimmungen allerdings hinaus innicht vergleichbarer hervor. Ein Generalkollektivvertrag Weise die Allgemeinheit trifft (z. B. existiert dazu umfassende nicht. Folgt Elementarman der ereignisse).so Judikatur, Einistderartiges auch fürEreignis Angestellte Ausfallsprinzip ist der jedenfalls neutralen das Sphäre (also weder der Arbeitgeberanzuwenden. Dasnoch Krankenentgelt der Arbeitnehmersphäre) umfasst daher zuzuordnen. neben dem „regu- lären“ Gehalt auch regelmäßige Überstundenentlohnungen, Zulagen, Leistungsprämien, ProvisiDer Oberste onen etc. Voraussetzung Gerichtshofist(OGH) dabei erachtete bisher natürlich, dass diese Seuchen, EntgeltbeKrieg, Revolution und standteile bei Terror, einemder „normalen“ sich nicht nur gegendes Verlauf das Unternehmen Arbeitsverhältnisses richtet, sowie umfassende (ohne Krankenstand) Elementarereigangefallen nisse (z.Wie wären. B. Erdbeben) bei Arbeitern als sind der neualle tralenLeistungen jene Sphäre zurechenbare des Arbeitgebers, Ereignisse.direkt die Im Falle miteiner der durch Anwesenheit massive Verkehrsbehinderungen des Angestellten zusammenhängen infolge starker Schneefälle bedingtenetc.), (Aufwandsentschädigungen Verspätung nicht in das oder Krankenentgelt Abwesenheit einzueines Arbeitnehmers beziehen. Als Durchrechnungszeitwurde hingegen bislang ein raum beiEntgeltanspruch schwankenden bejaht. Bezügen bzw. variablen EntgeltbestandteiIm wird len Zusammenhang grundsätzlichmit der Monatsder Beeinträchtigung durchschnitt desdes letzten Flugverkehrs Jahres vor durchBeginn den isländischen Vulkan dem des Krankenstandes ausbruch existiert heranzuziehen sein. bis dato zwar keine Judikatur, doch kann auf Grund der bisherigen Urlaubsentgelt – Arbeiter OGH-Entund scheidungen zu den VerhindeAngestellte rungsgründen „Schneefall“ und „Hochwasser“ Das Urlaubsgesetz die(UrlG) Entgeltfortenthält zahlungspflicht hinsichtlich des Entgeltanspruches des Arbeitgebers nicht vondes während vornherein Urlaubesausgeschlosdie gleichen sen werden. wie das EFZG (siehe Regelungen oben). Ebenso existiert ein GenePflichten des Arbeitnehmers ralkollektivvertrag, dessen Bestimmungen im Wesentlichen analog Voraussetzung zu jenen des Generalkollektivverfür die Entgeltfortzahlung trages zum ist,EFZG dass der sind. Arbeitnehmer Als Durchdie Verhinderungsgründe rechnungszeitraum bei zwar weder regelvorsätzlich mäßig geleisteten, noch grob aber fahrlässig variablen herbeigeführt hat. Zudem Entgeltbestandteilen werden muss in der er die Verhinderung Regel die letzten 13 dem Wochen Arbeitgeber (bzw. entweder drei Monate) bereits vor Urlaubsantritt im Vorhinein bzw. herbei unvorhergesehenen anzuziehen sein (bei Provisionen Ereignisdie sen unverzüglich letzten zwölf Kalendermonate). melden. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-2563 wussten sie schon? Beendigungsansprüche I mmer wieder führt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beendigungsansprüchen zu Unklarheiten. Die folgenden Fragen aus der Praxis sollen zeigen, wie mit derartigen Sachverhalten melde- und beitragsrechtlich umzugehen ist. Urlaubsersatzleistung (UE) und Kündigungsentschädigung (KE) 10 Unser gekündigter Mitarbeiter kann seinen Urlaub in der Kündigungsfrist nicht aufbrauchen. Wie ist mit dem nicht verbrauchten Resturlaub umzugehen? Für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten aliquoten Urlaub steht anstelle des Urlaubs entgeltes eine Ersatzleistung zu. Diese ist im Zuge der Endabrechnung auszubezahlen und verlängert die Pflichtversicherung. Wie wird der abzugeltende Urlaubsanspruch ermittelt, wenn ein Dienstverhältnis am 30.6.2010 geendet hat und im laufenden Urlaubsjahr zehn Urlaubstage konsumiert wurden (Anspruch 25 Urlaubstage, Urlaubsjahr = Kalenderjahr)? Der abzugeltende Urlaubsanspruch ergibt sich aus der Formel: „Jahresurlaub x zurückgelegter Dienstzeit in Kalendertagen : Kalendertage im Jahr“. Vom Ergebnis sind verbrauchte Urlaubstage im laufenden Urlaubsjahr abzuziehen sowie Reste aus dem alten Urlaubsjahr hinzuzurechnen. Im konkreten Fall besteht Anspruch auf eine Urlaubs ersatzleistung im Ausmaß von 2,40 (25x181:365 abzüglich 10) Urlaubs- Beurteilung in der Sozialversicherung tagen. Eine kaufmännische Rundung auf volle Tage wird seitens der Krankenversicherungsträger auch akzeptiert. Welche Auswirkungen hat ein errechneter abzugeltender Urlaubsanspruch von 13,97 Werktagen auf die Sozialversicherung? Bei der Ermittlung des korrekten Zeitraumes der Verlängerung der Pflichtversicherungbleiben Vollversicherung bleiben Teile von Tagen immer gänzlich außer Betracht (= Abrundung auf ganze Tage). Zusätzlich ist zu beachten, dass – abhängig davon, ob der Urlaubsanspruch in Werk- oder Arbeitstagen ausgewiesen ist – > für je fünf Arbeitstage zwei Tage bzw. > für je sechs Werktage ein Tag hinzuzurechnen sind. Die Vollversicherung Pflichtversicherung verlängert verlängert sich sichkonkreten im im konkreten Fall Fall um um 15 Kalender15 Kalendertage tage (pro(pro sechs sechs Werktage Werktage wirdwird ein ein Tag Tag hinzugezählt; hinzugezählt; ein ein TagTag Rest). Rest). Unser Arbeitnehmer wurde fristwidrig per 30.5.2010 gekündigt. Worauf muss ich bei der Abrechnung von einem Monat KE und 30 Werktagen UE achten? Gebühren sowohl eine KE als auch eine UE, so ist zur Verlängerung der Pflichtversicherung zuerst die KE und im Anschluss daran die UE heranzuziehen. Beitragsabrechnung Wie hoch sind die Beiträge für Beendigungsansprüche? Von Beendigungsansprüchen sind alle Sozialversicherungs- sowie Nebenbeiträge und Umlagen abzu- führen, die für die jeweilige Beitragsgruppe anfallen. Laufende Ansprüche sind als „Allgemeine Beitragsgrundlage“ und Sonderzahlungsanteile als „Beitragsgrundlage Sonderzahlung“ abzurechnen. Zeiten einer UE oder einer KE verlängern die Anwartschaftszeit für die Betriebliche Vorsorge (BV). Das Ende der Zahlung des BV-Beitrages entspricht in diesen Fällen dem Ende des Entgeltanspruches. Abgeltung von Gleitzeitguthaben Wir vereinbarten mit unserem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Gleitzeit. Als das Dienstverhältnis beendet wurde, konnte das bestehende Gleitzeitguthaben nicht mehr ausgeglichen werden. Der Dienstnehmer noch Anspruch auf eine UE. Was ist bei der Abrechnung zu beachten? Die Auszahlung von Gleitzeitguthaben im Beendigungsmonat kann dazu führen, dass eigentlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Beendigungsmonat der Vollversicherung unterliegen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2004; Zl. 2001/08/0048-9). Die nachgelagerten Beendigungsansprüche führen wieder zu einer Teilversicherung in der Unfallversicherung. Führt die Auszahlung von Gleitzeitguthaben im Beendigungsmonat zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage (HBGL), ist die Beitragsgrundlage in diesem Monat mit der jeweils anzuwendenden HBGL begrenzt. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-2563 DGservice Juni 2010 wussten sie schon? Ferialjobs Wann hat eine Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erfolgen? Viele Schüler und Studenten suchen in der Ferienzeit eine Beschäftigung, weil sie Geld verdienen wollen oder ein Praktikum absolvieren möchten. D ie Dienstgeber sind vor Beginn einer solchen Tätigkeit vor allem mit der Frage konfrontiert, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Schüler und Studenten in der Regel im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (Ferialarbeiter/ Ferialangestellte). Für das Vorliegen eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist kennzeichnend, dass > eine persönliche Arbeitsleis tungspflicht besteht, > eine Weisungsgebung und Kontrolle bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens erfolgt, > eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb gegeben ist, und > für die Durchführung der Tätigkeit die Betriebsmittel des Dienstgebers verwendet werden. Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind zur Pflichtversicherung anzumelden. Die Beiträge sind je nach Höhe des gebührenden Entgeltes in den Beitragsgruppen D1 (Angestellter), A1 (Arbeiter), A1l (Landarbeiter) bzw. für geringfügig Beschäftigte in N24 (Angestellte) oder N14 (Arbeiter) abzurechnen. Bei einer länger als einen Monat DGservice Juni 2010 dauernden Beschäftigung sind zudem Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge abzuführen. Ferialarbeitern und Ferialangestellten gebührt ein Entgelt im Mindestausmaß der im jeweiligen Kollektivvertrag für diese Tätigkeit festgelegten Höhe (plus allfällige Sonderzahlungen). Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet (Abrechnung in A1 bzw. D1). Die Praktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt, zumindest in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktikanten mit „Taschengeld“ Erhält ein Praktikant in jenen Ausnahmefällen, in denen kein Dienstverhältnis vorliegt, trotzdem eine (freiwillige) Leistung vom Arbeitgeber („Taschengeld“), ist ebenfalls eine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Grund: Sobald der Ferialpraktikant „Taschengeld“ erhält, unterliegt er als unselbständig Beschäftigter der Lohnsteuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass (abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“) eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach dem ASVG entsteht. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund zu geringer Beträge die „Lohnsteuergrenze“ nicht erreicht wird. Die Beitragsgruppen sind dieselben wie für Ferialarbeiter/Ferialangestellte. Keine Anmeldungsverpflichtung Die Verpflichtung zur Erstattung einer Anmeldung entfällt nur unter folgenden Voraussetzungen: > Kein Dienstverhältnis, keine Lohnsteuerpflicht, kein Bezug von Geld- oder Sachleistungen (auch kein „Taschengeld“), weiters > müssen die Beschäftigten Schüler oder Studenten sein, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten, weiters > muss es sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden, und > im Mittelpunkt der Tätigkeit hat der Lern- und Ausbildungszweck (und nicht die Arbeitsleistung) zu stehen. Die Schüler/Studenten sind in diesen Fällen aber unfallversichert (ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers). Ausländische Praktikanten Alle Ausführungen dieses Artikels gelten grundsätzlich auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen ausländischer Praktikanten. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-3200 11 wussten sie schon? Mitarbeiterbeteiligungen Abgabenrechtliche Behandlung Werden Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt, gilt der Grundsatz, dass dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis nur soweit beitragsfrei ist, als auch Einkommensteuerfreiheit vorliegt. G enerell kann ein jährlicher Freibetrag bis zu € 1.460,-steuer- und beitragsfrei behandelt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 12 > Die Beteiligungen müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. > Die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen erfolgen. > Der Arbeitgeber gewährt den Vorzug allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer. Die Höhe des Vorteils kann aber – nach objektiven Kriterien – unterschiedlich gestaffelt sein (z. B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). rechtsgrundlage Nicht als Entgelt gilt der „Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunter nehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist“ (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. c ASVG). > Bei einer Beteiligung in Form von Wertpapieren sind diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut zu hinterlegen. Sie können aber auch einem von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. > Die Beteiligung darf vom Arbeitnehmer erst nach fünf Jahren unter Lebenden übertragen werden. Diese Behaltefrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde. Ein vorzeitiger Verkauf führt dazu, dass der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag als sonstigen Bezug nachzuversteuern hat. Und zwar zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt. > Der Arbeitnehmer hat bis 31.3. jeden Jahres die Einhaltung der Behaltfrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Lohnkonto beizufügen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor dem Ende der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. > Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare Bild: BilderBox.com sein. Eine Mitarbeiterbeteiligung liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds (wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers hält. Die Steuerbefreiung ist nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis möglich. Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht steuerbefreit. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Beteiligungen als Mitunternehmer, da hier keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt, sowie Forderungswertpapiere (beispielsweise Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen). Steuerbegünstigte Formen der Mitarbeiterbeteiligung sind: Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen, Anteile an Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, echte stille DGservice Juni 2010 wussten sie schon? Beteiligungen und Optionen (sofern sie innerhalb des Kalenderjahres der Einräumung auch ausgeübt werden). Folgen > Der steuerfreie Vorteil der Mitarbeiterbeteiligung erhöht sozialversicherungsrechtlich weder die Beitragsgrundlage noch arbeitsrechtlich die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüche. > Eine begünstigte Mitarbeiter- beteiligung ist steuerrechtlich dem Grunde nach als sonstiger Bezug zu werten und erhöht daher nicht das Jahressechstel. Sie wird aber auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet, sodass die begünstigte Besteuerung für den 13. und 14. Monatsbezug in vollem Umfang erhalten bleibt. > Die Begünstigung umfasst auch den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und die Kommunalsteuer. Optionen Beachten Sie bitte: Die steuerliche und beitragsrechtliche Begünstigung des Vorteils aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers (oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen) gilt nur mehr für jene Optionen, die vor dem 1.4.2009 eingeräumt wurden. Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-2563 Begünstigung für Unternehmensgründer Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht für Unternehmensgründer in der Startphase durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren eine Unterstützung vor. F ür den Bereich der Sozialversicherung ist die Bestimmung des § 1 Z 7 NeuFöG von Relevanz, wonach im Gründungsmonat und in den folgenden elf Kalendermonaten keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten sind. Voraussetzungen für Befreiungen Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist neben dem Vorliegen einer Neugründung im Sinne des NeuFöG die „Erklärung der Neugründung“ erforderlich. Diese wird im Rahmen einer Beratung durch die jeweilige gesetzliche Berufsvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.) bzw. wenn keine gesetzliche Berufsvertretung in Betracht kommt, durch die Sozialversicherungsan- DGservice Juni 2010 stalt der gewerblichen Wirtschaft in Form des Formulares „NeuFö 1“ ausgestellt. Das bestätigte „NeuFö 1“ gilt als Nachweis für die begünstigte Neugründung und ist – in Bezug auf die Befreiung der Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge – dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) vorzulegen, der im Einzelfall seinerseits die Voraussetzungen für eine Neugründung überprüfen kann. Beitragsabrechnung Die Beitragsabrechnung im Falle einer Neugründung eines Betriebes ist ausschließlich nach dem Lohnsummenverfahren möglich. Im Zuge der Anforderung der Beitragskontonummer ist auf eine Neugründung im Sinne des NeuFöG hinzuweisen. Zunächst sind alle Beiträge mit dem vollen Beitragssatz zu ermitteln. Anschließend erfolgt mit derselben Beitragsnachweisung die Rückverrechnung der nicht zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträge bzw. des Dienst geberanteiles an den Wohnbauförderungsbeiträgen. Es sind folgende Verrechnungsgruppen zu verwenden: > N44 Rückverrechnung Unfallversicherungs- (1,4 %) und Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %), > N63 Rückverrechnung Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) bzw. > N69 Rückverrechnung Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %). Service-Line der WGKK (+43 1) 601 22-2727 13 wussten sie schon? Versicherungsrechtliche Abgrenzung – Teil 4 Der lohnsteuerrechtliche Dienstnehmerbegriff Bild: BilderBox.com Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt, dass jedenfalls als Dienstnehmer gilt, wer im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig ist. Der lohnsteuerrechtliche Dienstnehmerbegriff ist daher ein Element des Dienstnehmerbegriffs im Sinne des Sozialversicherungsrechts. A 14 uf Grund einer gesetzlichen Ergänzung sind ab Jahresbeginn 1998 jedenfalls Personen, welche der Lohnsteuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen, als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen. Das bedeutet, dass diese Personen jedenfalls der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen, sofern die Merkmale des lohnsteuerrechtlichen Dienstnehmerbegriffs bei der jeweiligen Tätigkeit vorliegen (vgl. auch „DGservice“, Nr. 3/2009). 2/2009). Dienstverhältnis – Definition Die Definition eines Dienstverhältnisses im Steuerrecht ist zwar weitgehend, aber nicht vollkommen mit jener des Arbeits- und Sozialrechts deckungsgleich. Allerdings kann sich aus der Beurteilung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis in einem anderen Rechtsgebiet (z. B. Sozialversicherungsrecht) ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des EStG ergeben. Ein Arbeitnehmer nach dem EStG ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbstän- diger Arbeit (u. a. auf Grund eines Dienstverhältnisses) bezieht. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG vor, „wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet“. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden ist bzw. ob der Arbeitnehmer in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist. Zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, sofern diese beiden Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit ermöglichen, weitere Kriterien – insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses – zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung einer Tätigkeit kommt es immer auf das Überwiegen der Merkmale einer (un-) selbständigen Tätigkeit an. www.wgkk.at Unter Dienstgeber/innen => DGservice => Archiv 2009 und Archiv 2010 können Sie die komplette Serie zu den „versicherungsrechtlichen Abgrenzungsfragen“ nachlesen. Weisungsgebundenheit Hierbei ist zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Weisungsrecht zu unterscheiden. Ein sachliches Weisungsrecht ist auf den konkreten Arbeitserfolg (z. B. welche Farbe die neu anzufertigende Vase haben soll etc.) gerichtet. Auch der Unternehmer ist dahingehend weisungsgebunden, als dieser solchen sachlichen Weisungen hinsichtlich des herzustellenden Werkes unterliegt (vgl. auch „DGservice“, Nr. 1/2010). Der Besteller eines Werkes wird dem Arbeitenden jedoch keine Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes oder der Arbeitsfolge erteilen. Ein solches persönliches Weisungsrecht kommt regelmäßig lediglich dem Arbeitgeber gegenüber seinem Dienstnehmer zu, da dieses persönliche Weisungsrecht einen Zustand persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fordert. Persönliche Weisungen beziehen sich vor allem auf die Art der Ausführung der Arbeit, die zeitliche Koordination der Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes etc., wobei charakteristisch ist, dass der Im vierten Quartal 2009 waren durchschnittlich 3.548.000 Personen unselbständig erwerbstätig (1.873.000 Männer und 1.675.000 Frauen) und durchschnittlich 455.000 Personen selbständig erwerbstätig. Rund zwei Drittel der Selbständigen (291.000) waren Männer, rund ein Drittel (164.000) Frauen. Quelle: www.statistik.at DGservice Juni 2010 wussten sie schon? Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Organisatorische Eingliederung Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers kommt u. a. dann zum Ausdruck, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise durch eine EDVVernetzung mit dem Betrieb verbunden ist (im Falle einer Außendiensttätigkeit) oder der Arbeitnehmer nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten (z. B. in fixen Schichten ohne Möglichkeit diese durch persönlich gewünschte Pausen zu unterbrechen) tätig wird. Fehlen eines Unternehmerrisikos Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn die Höhe der durch die Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht von der persönlichen Tüchtigkeit sowie Fleiß, Ausdauer und Geschick abhängt. Ein Unternehmerwagnis würde beispielsweise vorliegen, wenn die Aufwendungen, welche dem Auftragnehmer aus der Tätigkeit entstehen, nicht vom Auftraggeber ersetzt werden, sondern aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Im Rahmen eines Unternehmerrisikos hat der Auftragnehmer auch die Wahlmöglichkeit, einzelne Aufträge sowohl anzunehmen aber auch abzulehnen. Seinen wirtschaftlichen Erfolg kann der Auftragnehmer daher in diesem Zusammenhang selber bestimmen. Es kann allerdings auch in einem gewissen Maß im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorkommen, dass der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers beteiligt ist. In einem solchen Fall wird von einem Dienstverhältnis auszugehen sein, wenn ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber besteht und Aufwände von diesem ersetzt werden. Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses Ein Dienstverhältnis stellt grundsätzlich ein Dauerschuldverhältnis dar, bei welchem sich der Arbeitnehmer auf eine gewisse Zeit zu diversen, lediglich gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten für jemanden verpflichtet, und im Rahmen dieser Verpflichtung über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen kann (vgl. auch „DGservice“, Nr. 1/2010). Bei einem Zielschuldverhältnis wird hingegen auf das konkret herzustellende Werk abgestellt. Wird der Erfolg erbracht (das Werk hergestellt), ist ein solches Vertragsverhältnis (Zielschuldverhältnis) automatisch beendet, wohingegen bei einem Dauerschuldverhältnis regelmäßig eine Beendigungserklärung erforderlich ist. Freier Dienstvertrag Der Begriff des freien Dienstvertrages stammt aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Steuerrecht findet sich kein Pendant dazu. Es handelt sich dabei um eine Mischform zwischen echtem Dienstverhältnis und Werkvertrag (vgl. auch „DGservice“, Nr. 4/2009). Im Steuerrecht handelt es 3/2009). sich in diesem Fall um eine selbständige Tätigkeit. Service-Line der WGKK Bild: BilderBox.com DGservice Juni 2010 (+43 1) 601 22-3200 15 kundenforum Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe DGservice direkt „Der Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie sieht seit 1.5.2010 für Lehrlinge bei positiver Absolvierung des Praxistests zur Mitte der Lehrzeit sowie bei Lehrabschlussprüfungen mit gutem bzw. ausgezeichnetem Erfolg die Gewährung von Prämien vor. Können diese zusätzlich zur Lehrlingsentschädigung erfolgenden Zahlungen als freiwillige soziale Zuwendungen beitragsfrei abgerechnet werden?” >> Nein, für diese Prämien besteht keine Beitragsfreiheit. Durch deren Verankerung im Kollektivvertrag hat der Lehrling bei Erfüllung der vorgesehenen Bedingungen einen durchsetzbaren bzw. einklagbaren Rechtsanspruch auf den Erhalt dieser Prämien. Schon aus diesem Grund liegen hier keine freiwilligen sozialen Zuwendungen vor. Freiwilligkeit bedeutet, dass der Dienstgeber weder durch Gesetz, Kollektivvertrag etc. verpflichtet ist, dem Dienstnehmer diese Zuwendungen zu gewähren. 16 Sie fragen – wir antworten „DGservice“ bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner Leser. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns Wiener Gebietskrankenkasse Beitragsabteilung Kennwort: „DGservice“ Wienerbergstraße 15-19 1100 Wien B il d: Bild erBo x.com Darüber hinaus können als soziale Zuwendungen nur solche Leistungen anerkannt werden, die aus der Fürsorgepflicht des Dienst gebers resultieren, der persönlichen bzw. familiären Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen sind und eindeutig einen sozialen Charakter aufweisen. Die oben genannten Prämien sind daher (als laufender Bezug) beitragspflichtig abzurechnen. Tel.: (+43 1) 601 22-0 Fax: (+43 1) 602 46 13 E-Mail: office@wgkk.at Besuchen Sie uns im Internet: www.wgkk.at Impressum Herausgeber: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, DVR: 0023957, Tel.: (+43 1) 601 22-0, Fax: (+43 1) 602 46 13, E-Mail: office@wgkk.at, Internet: www.wgkk.at Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner Mitarbeiter dieser Ausgabe: Harald Ebner, Gabriele Pergler, Hannes Holzinger, Claudia Liebscher, Peter Steinhauer, Patrizia Kaminsky, Harald Tastl, Mag. Stefanie Gruber, Mag. Franz Gruber, Kurt Plochberger, Martin Gruber, Mag. Michael Gassner (WK) Bildnachweis Titelbild: dancerP/photocase.com, Seite 2 – Foto des stellvertretenden Obmanns Kmzlr. Karl Timel: WGKK/Tatzer; weitere Bilder, wenn nicht anders angegeben: WGKK Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn, Wiener Straße 80 Offenlegung (§ 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 P.b.b. ZLN 02Z033388 M Erscheinungsort: Wien Verlagspostamt: 1100 Wien DGservice Juni 2010