1.7 MB - Wiener Gebietskrankenkasse

Transcription

1.7 MB - Wiener Gebietskrankenkasse
DGserv c
W i e n e r
Service der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber
Juni 2010 > 2/2010
2. Jahrgang
www.wgkk.at
ELDA
Höhere Datenqualität
Ferialjobs
Anmeldung notwendig!
IRÄG 2010
„Sanieren statt ruinieren“
Beteiligungen
Beitragsfrei ja oder nein?
Beschäftigung im Ausland:
Was ändert sich durch die neue EU-Verordnung?
Umgründungen Checkliste für die Abwicklung
BERUFSAUSBILDUNG Aktuelles zur Lehre
Liebe Leserinnen und Leser!
Die gegenständliche Ausgabe unseres DGservice widmet sich Themenstellungen, die
in der täglichen Lohnverrechnungspraxis wiederholt Fragen zur richtigen versicherungsund beitragsrechtlichen Bewertung aufwerfen, z. B. zur Abgrenzung Dienstnehmer –
freie Dienstnehmer – Selbständige, zur Beschäftigung von Praktikanten und Volontären,
zur Behandlung von Urlaubsersatzleistungen etc.
Ganz besonders möchte ich jedoch auf unseren Artikel zur EU-Verordnung 883/2004
verweisen. Diese Verordnung ist seit 1.5.2010 in Geltung und beinhaltet einige wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen, die zum Beispiel im Falle der Entsendung eines
Dienstnehmers ab diesem Zeitpunkt zu beachten sind. Selbstverständlich stehen Ihnen
unsere Experten für allfällige Fragen gerne zu Ihrer Verfügung.
Abschließend darf ich Ihnen berichten, dass die Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr
2009 positiv bilanziert hat und im Sinne des eingeschlagenen Konsolidierungskurses
weiterhin bemüht ist, sämtliche Spar- und Effizienzpotentiale mit aller Kraft zu realisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kmzlr. Karl Timel
Bilder: BilderBox.com
Stellvertretender Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse
Inhalt
aktuelles
3 Obfrau-Stv. Manfred Anderle
im Interview
WUSSTEN SIE SCHON?
6 Aktuelles zur Lehre
Ein Gastbeitrag der
9 Ausfallsprinzip und
13 NeuFöG: Begünstigungen
Dienstverhinderung
für Unternehmensgründer
Wirtschaftskammer
10 Beurteilung von
NEUES zur sv
7 Auslandstätigkeit
Beendigungsansprüchen
14 Versicherungsrechtliche
Abgrenzungsfragen
Wer ist wo versichert?
4 ELDA
Praxisleitfaden
11 Ferialjobs
16 reaktionen
Höhere Datenqualität durch
verbesserte Inhaltsprüfungen
5 Insolvenzrechtsreform 2010
8 Änderung der Rechtsform
12 Mitarbeiterbeteiligungen
Meldungserstattung und
Abgabenrechtliche
Beitragsabrechnung
Behandlung
16 IMPRESSUM
DGservice Juni 2010
aktuelles
Manfred Anderle
A
E
er 1980 hinaus
Darüber
die Sozialakademie
regelt ein Generalder
kollektivvertrag,
Wiener
Arbeiterkammer
welche Leistungen
absolviert
des Arbeitgebers
hatte,
wurde er Jugendsekretär
nicht als Entgelt
im
im Sinne
ÖGB.
Vondes
dort
EFZG
wechselte
gelten:Anderle
zur Gewerkschaft Metall-BergbauNicht zum
Energie,
woEntgelt
er Mittesind
der Aufwands90er-Jahre
entschädigungen
zum
leitenden Sekretär
sowie jene
gewählt
Sachbezüge Diese
wurde.
und sonstigen
Aufgabe Leistungen
erfüllte er
zu 2000
ab
zählen,
auch
die bei
wegen
der ihres
vereinten
unmittelbaren Zusammenhangs
Gewerkschaft
Metall-Textil, mit
ab
der Erbringung
der Arbeitsleis­
2006
bei der zusammengeschlostung vom
senen
Gewerkschaft
Arbeiter während
Metall-Textileiner
Dienstverhinderung nicht in AnNahrung.
spruch genommen werden können.
Zu seiner
In
diesen aktuellen
„sonstigenTätigkeit
Leistungen“
als
zählen laut Generalkollektivvertrag
Bundessekretär
der Produktions-
gewerkschaft
Arbeiter
zwischen
(PRO-GE)
Wohnung
und Vorund
Arbeitsstätte
sitzender
desauf
tarifpolitischen
Kosten des ArbeitAusgebers sowie
schusses
des Europäischen
der teilweise
Metalloder
gänzliche Ersatz der tatsächlichen
gewerkschaftsbundes
widmet sich
Kosten für
Anderle
nicht
Fahrten
nur alltäglichen
des Arbeiters
Prozwischender
blemen
Wohnung
Arbeitswelt,
und sondern
Arbeitsstätte.Themen
auch
Die einzelnen
der Zukunft,
Branchenkoldie die
lektivverträge
gesamte
Bevölkerung
können natürlich
betreffen.für
In
ArbeiterBereichen
vielen
günstigere
der Regelungen
Sozialpartenthalten.und Politik bringt er sich
nerschaft
mit hoher Qualität ein.
Krankenentgelt – Angestellte
Vielen wird Manfred Anderle aus
Im Angestelltengesetz
seiner
Funktion bei Kollektivver(AngG)
wird zwar geregelt, dass
tragsverhandlungen
inder
ErinneAngestelltesein.
rung
während

einer Dienstver-
interview
Das
Entgeltfortzahlungsgeinsbesondere Tages- und Nächtisetz (EFZG) regelt hinsichtlich
gungsgelder, Entfernungszulagen,
„DGservice“
hat mit
dem stellvertretenden
Obmann der WGKK
des
Krankenentgeltes
Folgendes:
Fahrtkostenvergütungen,
freie
>über
Ein nach
aktuelle
Wochen,
Themen
Monaten
gesprochen
oder
oder verbilligte Mahlzeiten bzw.
längeren Zeiträumen bemesGetränke, die Beförderung der
DGservice:
Die Finanzkrise
die
Die Finanzlage der WGKK war schon
senes Entgelt
darf wegenhat
einer
Dienstverhinderung
für die
Anvor der Finanzkrise erheblich strapaRealwirtschaft
getroffen.
Sehen
ziert.
spruchsdauer
nicht gemindert
Sie
langfristig Auswirkungen
auf
werden.
die
österreichische SozialversicheLange hat die Gesetzgebung vor allem
>rung?
In allen anderen Fällen bemisst
sich der Anspruch nach dem
die Gebarung der Krankenversicherung
Manfred
Anderle:
Arbeit „fair teilen“
regelmäßigen
Entgelt.
durch kassenfremde Aufgaben ohne ent>istAls
einregelmäßiges
wichtiger Schritt,Entgelt
um das gilt
Ansprechenden Kostenersatz und gleichzeitig mit Zielvorgaben zur Budgetkonsodas Entgelt,
das dem zumindest
Arbeiter
steigen
der Arbeitslosigkeit
gebührt hätte,
wenn
keine
lidierung belastet. Die hohe Versorgungseinzudämmen.
Auch die
Verkürzung
Dienstverhinderung
dichte ist typisch für einen ­ städtischen
der
Arbeitszeit hält mehr eingetreMenschen
ten
wäre.
Ballungsraum, somit ist auch die hohe
im
Arbeitsprozess.
Steigt die Zahl der
>Arbeitslosen,
Bei Akkord-,hat
Stückoder Geding­
Inanspruchnahme von Leistungen typisch
die Sozialversichelöhnen,
akkordähnlichen
rung
weniger
Einkünfte und mehroder
Ausfür die WGKK. Selbst Arbeitslosigkeit
sonstigen
leistungsbezogenen
wirkt sich in Wien stärker aus als in andegaben.
So besteht
weiterhin die Mögren Bundesländern. Deshalb wurde der
Prämien
Entgelten bemisst
lichkeit,
dieoder
Sozialversicherung
auszuhungern
die PrivatisierungEntdes
Wiener Bezirk Floridsdorf für das Pilotsich dasund
fortzuzahlende
projekt zur bedarfsorientierten Mindestgelt nach
dem Durchschnitt
Systems
voranzutreiben.
Der amerikanische
Präsident
Obama
nimmt sich
sicherung gewählt. Die bedarfsorientierte
der letzten
13 voll
gearbeiteten
Wochen
unter Sozialversicherung
Ausscheidung
Mindestsicherung ist zwar eine tolle
die
österreichische
als
Österreich muss
daran
nurBeispiel.
ausnahmsweise
geleisteter
Errungenschaft, der Krankenversicherung dürfen damit jedoch keine weiteren
Arbeiten.
arbeiten,
seine Sozialversicherung zu
hinderung seinen Entgeltanspruch
bis zu einer bestimmten Dauer
erhalten und zu verbessern.
DGservice Juni 2010
Kosten aufgeladen werden.
Bild: PRO-GE/Wittek
ine
usfallsprinzip
weitere Funktion
bedeutet,indass
der
Selbstverwaltung
der Dienstnehmerder
während
WGKK
einer Dienstverhinderung
wurde
hochkarätig neu besetzt:
Anspruch auf jenes
Gleichzeitig
mit Entgelt
Mag.a hat,
Ingrid
das
ihm gebührt
Reischl
als Obfrau
hätte, wäre
startete
die DienstManverhinderung
fred
Anderle als
nicht
Obfrau-Stellvereingetreten.
Eine Rolle
treter
der WGKK
spielt dieses
und löste
AusfallsKarl
prinzip vorab.
Dürtscher
allem bei der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und
beimVorstand
Der
Urlaub. der
Dem
WGKK
Dienstnehmer
hat ManstehtAnderle
fred
in diesenimFällen
Herbst
Krankenent2009 zum
gelt bzw. Urlaubsentgelt
Obfrau-Stellvertreter
gewählt.
zu. Doch
in welcher Höhe?
Der gebürtige Wiener begann seine
Krankenentgeltals
Berufskarriere
– Arbeiter
Mechaniker und
Nachrichtentechniker. Nachdem
Obfrau-Stellvertreter der WGKK
Ein großer Baustein für das Ziel
Vollbeschäftigung ist das Bildungswesen.
Ohne qualitative Ausbildung bewegen
wir uns in eine verlorene Gesellschaft.
Die Umsetzung der Ausbildungsgarantie für 15- bis 18-Jährige war eine
dringende Maßnahme, denn Bildung
ist das Kapital der Wirtschaft. Folglich
muss die Lehrlingsausbildung ständig
verbessert werden. Umso erschreckender, dass die österreichische
Wirtschaft im Vorjahr ungefähr 3.000
Lehrplätze eingespart hat. Das wird
sich in drei bis fünf Jahren rächen.
neues zur sV
Neuer ELDA-Service für korrekte Daten
Noch höhere Datenqualität durch neue, verbesserte Inhaltsprüfungen
S
eit April 2008 werden Dienstgeber durch die zentrale
Inhaltsprüfung sofort bei Daten­
übermittlung über mögliche inhaltliche Fehler informiert. Dies
betrifft sämtliche Meldungsarten.
Die „zentrale Inhaltsprüfung“
Für Dienstgebermeldungen erstellt ELDA ein eigenes Fehlerprotokoll, das dem Protokoll für
Finanz-Lohnzettel gleicht. Damit
sollen Dienstgebern zeitaufwändige Rückfragen durch den Sozialversicherungsträger erspart, die
Datenqualität gesteigert und mehrfache Nachbearbeitungen vermieden werden.
Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass ein
Krankenversicherungsanspruch
für Dienstnehmer unmittelbar
nach der Anmeldung beim Arzt
im e-card-System bekannt ist und
ärztliche Leistungen ohne weitere
Rücksprache sofort in Anspruch
genommen werden können.
Was bedeuten „Warnungen“ für
Dienstgeber?
Derzeit gibt die zentrale Inhaltsprüfung sogenannte „Warnungen“ aus.
Die betroffenen Meldungen leitet
Auszug aus einem ELDA-Fehlerprotokoll
ELDA nach wie vor an den zuständigen Krankenversicherungsträger
zur Bearbeitung weiter.
Warnhinweise und ihre Bedeutung
Die Warnungen haben unterschiedliche Bedeutungen: Zunächst muss die Übermittlung
anhand des Fehlertextes überprüft
werden. Im Normalfall sollte die
Warnung logisch nachvollziehbar
sein. Ist die Bedeutung des Fehlertextes dennoch unklar, gilt folgende Vorgangsweise:
> Benutzer
eines
Lohnprogrammes wenden sich bei
Fragen an ihren zuständigen
Software-Hersteller. Jeder Software-Hersteller wird von ELDA
zeitgerecht über Änderungen
im ELDA-Satzaufbau sowie des
Fehlerprüfkataloges informiert
und sollte dadurch eine aktuelle Version verfügbar haben.
Zusätzlich veranstalten das
Bundesministerium für Finanzen und ELDA jährlich ein Meeting, bei dem eine gemeinsame
Abstimmung mit allen Software-Herstellern stattfindet.
> Anwender der ELDA-Software
oder von ELDA-Online wenden
sich an die ELDA-Hotline. Fragen betreffend die
korrekte Beitragskontonummer bzw.
Versicherungsnummer usw. können nur
vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantwortet werden.
auf einen blick
ELDA ist der „elektronische Datenaustausch“ mit den österreichischen
Sozialversicherungsträgern und
deren Partnern. Dienst­geber, Krankenanstalten, Ärzte und sonstige
Vertragspartner (derzeit ca. 82.000
registrierte Benutzer) können seit
1996 verschiedenste Meldungsarten – in Form von genormten
Daten­sätzen – an Sozialversicherungsträger, Bundesministerium für
Finanzen, Arbeitsmarktservice, BVA
und Statistik Austria übermitteln.
Dadurch entfallen jährlich etwa
72 Millionen Papiermeldungen.
www.elda.at
Hier erhalten Sie alle Informationen
über die elektronische Meldungserstattung.
Wie geht’s weiter?
Die bisherigen Erfahrungswerte
der inhaltlichen Prüfung zeigen
eine deutliche Verbesserung der
Datenqualität – ohne die Dienstgeber mit einem höheren Aufwand bei
der Erstellung von Meldungen zu
belasten. In den nächsten Monaten ist ein weiterer Ausbau der Prüfungen geplant um die Datenqualität weiter zu erhöhen und dadurch
eine rasche und fehlerfreie Verarbeitung sicherzustellen. 
ELDA Competence Center
05 7807 DW 502700
elda@ooegkk.at
DGservice Juni 2010
neues zur sv
Insolvenzrechtsreform 2010
Die wichtigsten Änderungen
Mit 1.7.2010
1.7.2010tritt
trittdas
dasInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz
2010
(IRÄG)
- IRÄG
2010
2010
in- Kraft.
in Kraft.
Dadurch
Dadurchsollen
sollenininerster
erster Linie
Unternehmenssanierungen erleichtert und eine übersichtliche Verfahrensstruktur geschaffen werden.
H
ier ein Überblick über die
wesentlichen Eckpunkte dieser neuen Bestimmungen:
Einheitliches Insolvenzverfahren
Durch das IRÄG 2010 kommt es
zu einer Abschaffung der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren und damit zu
einer Einführung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens. Die
bisherige Konkursordnung wird
in Insolvenz­ordnung (IO) umbe­
nannt und die Bestimmungen der
Ausgleichsordnung werden in die
neue IO eingebracht.
Das Insolvenzverfahren kann entweder als Sanierungsverfahren
oder als Konkursverfahren eröffnet
werden.
Sanierungsverfahren
Bild: BilderBox.com
Als Sanierungsverfahren wird das
Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn bei der Eröffnung ein
Sanierungsplan, der dem derzeitigen Zwangsausgleich entspricht,
vorliegt.
DGservice Juni 2010
Wird den Insolvenzgläubigern eine
innerhalb von zwei Jahren zahlbare Quote von mindestens 30 %
(anstatt der bisherigen 40 % im
Ausgleich) angeboten, kann der
Schuldner die Eigenverwaltung
unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters behalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem die
Vorlage eines Finanzplanes, aus
dem sich die Finanzierung des
fortzuführenden Unternehmens
für die folgenden 90 Tage ergibt.
Sieht hingegen der Sanierungsplan
die wie bisher im Zwangsausgleich
übliche Quote von 20 % vor, spricht
man von einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung.
Sanierungsplan
Die Annahme des Sanierungsplanes wird erleichtert durch
> Senkung der Kapitalquote von
75 % auf die einfache Mehrheit bei der diesbezüglichen
Abstimmung im Rahmen der
Tagsatzung,
> Unzulässigkeit eines absoluten
Wiederauflebens der Forderungen und
> Löschung des Schuldners
aus der Insolvenzdatei
nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes.
Konkursverfahren
Kommt der Sanierungsplan nicht
zustande, wird das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren in
seiner bisherigen Form fortgesetzt.
Dabei handelt es sich lediglich um
eine Änderung der Bezeichnung
und nicht um eine Änderung des
Verfahrens. Statt des Sanierungsverwalters wird nun ein Masseverwalter bestellt. Ein Wechsel vom
Konkursverfahren in ein Sanierungsverfahren ist allerdings nicht
möglich. Auch dann nicht, wenn
im Konkursverfahren ein Sanierungsplan vorgelegt wird.
Weitere Änderungen
> Heranziehung des Mehrheitsgesellschafters zum Erlag eines
Kostenvorschusses zur Verhinderung einer Konkursabweisung mangels Masse.
> Ausschluss eines ordentlichen
Kündigungs- und Rücktrittsrechtes der Vertragspartner
wegen Verzugs des Schuldners vor Verfahrenseröffnung
(Sonderregelung für Arbeitsverträge). 
Mag. Barbara Röck
(+43 1) 601 22-3749

neues zur sV
Aktuelles zur Lehre
D
ie Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) bringt
mit 1.7.2010 u. a. Vereinfachungen
bei der Integrativen Berufsausbildung, die Schaffung einer gesetzlichen Interessenvertretung für
Jugendliche in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sowie die Ausdehnung der Möglichkeit, Ausbildungszeiten im Ausland
auf die Lehrzeit anzurechnen.
Integrative Berufsausbildung
Seit ihrer Einführung im Jahr 2003
hat sich die Integrative Berufsausbildung als Ausbildungsform für benachteiligte Jugendliche sehr bewährt. Auf Grund der Ergebnisse
der Evaluierung der Bestimmungen
zur Integrativen Berufsausbildung
sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche mit allen beteiligten Behörden und Institutionen
sind die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung modifiziert
worden. Die wichtigste Änderung
ermöglicht bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion
der täglichen oder wöchentlichen
Normalausbildungszeit. Die umgesetzte Bestimmung bietet damit
ausreichend Flexibilität, um auf die
Bedürfnisse des Einzelfalles eingehen zu können und den betroffenen
Jugendlichen eine angepasste Ausbildung zu ermöglichen. Benachteiligte Jugendliche sollten dadurch
noch besser in das Berufsleben eingegliedert werden können.
Interessenvertretung
Die BAG-Novelle sieht weiters die
Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in über-
Ein Gastbeitrag der Wirtschaftskammer
betrieblichen Ausbildungseinrichtungen vor. Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30
und § 30b BAG erhalten damit die
Möglichkeit, zu ihrer Vertretung
eine bzw. entsprechend der Zahl
der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem
Kreis der Auszubildenden zum
Vertrauensrat zu wählen.
Dieser hat „... die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den
Inhaber der Ausbildungseinrichtung
auf allfällige Mängel aufmerksam
zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann
der Vertrauensrat Vorschläge zu allen
die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung
der Ausbildung einzubeziehen ...“.
Die neue Bestimmung soll auch
dazu beitragen, das Demokratieverständnis der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu verstärken.
Internationalisierung
Internationale Aktivitäten werden
für Unternehmen immer wichtiger.
Die Mobilität der Arbeitskräfte spielt
dabei eine zunehmend bedeutende
Rolle. Daher ist sowohl die Anerkennung von im Ausland absolvierten
Berufsausbildungen als auch die
Absolvierung von Berufspraktika im
Ausland während einer Ausbildung
in Österreich wichtig. Um den Entwicklungen zur Verbesserung von
Bildungsmobilität in Europa Rechnung zu tragen, wird die im BAG
geregelte Möglichkeit der Anrechnung von facheinschlägigen Aus-
bildungszeiten im Ausland auf die
Lehrzeit von derzeit maximal vier
Monaten pro Lehrjahr auf maximal
sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt. Damit sollte die Mobilität der
zukünftigen Fachkräfte innerhalb
Europas und somit deren Qualifikationen erhöht werden. Weiters wird
bei den Verfahren zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen
mit Lehrabschlussprüfungen auf
das Erfordernis der Gegenseitigkeit
verzichtet. In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt,
dass der Nachweis der Gegenseitigkeit durch die Antragsteller kaum
gelingt und dieser von der Behörde
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann.
Dadurch sollte eine Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens erreicht
werden.
Modullehrberuf
Seit 2006 besteht die Möglichkeit
zur Ausbildung in modular aufgebauten Lehrberufen. Bei Modullehrberufen sind aufbauend auf einem
gemeinsamen Grundmodul mehrere
Hauptmodule eingerichtet. Nach
Grund- und Hauptmodul kann eine
vertiefende Ausbildung in einem
nicht verpflichtenden Spezialmodul
absolviert werden. Modullehrberufe
bieten eine flexiblere Gestaltung der
Ausbildung und verbesserte Kombinationsmöglichkeiten, leichtere
Anerkennung bereits erworbener
Qualifikationen und durch die Spezialmodule ein besseres Eingehen
auf Branchenerfordernisse. 
Wirtschaftskammer Wien
Lehrlingsstelle, Tel: (+43 1) 514 50 2010
E-Mail: lehrlingsstelle@wkw.at
Website: http://wko.at/wien/lehrling
Derzeit sind folgende modulare Lehrberufe verordnet: Installations- und Gebäudetechnik, Werkstofftechnik, Holztechnik und Kraftfahrzeugtechnik. Der Lehrberuf Elektrotechnik soll
demnächst als modularer Lehrberuf verordnet werden. Die vollständige Lehrberufsliste finden Sie unter www.bmwfj.gv.at in der Rubrik Berufsausbildung. Quelle: www.wko.at
DGservice Juni 2010
neues zur sv
Aus dem Inhalt
In der Sonderausgabe wird u. a.
auf folgende Fragen im Detail eingegangen:
> Welche Rechtsvorschriften sind
bei einer Auslands­tätigkeit
anzuwenden?
> Sind Übergangsbestimmungen
zu beachten?
Praxisleitfaden
Der Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“ steht
Ihnen als Online-Ausgabe zur Verfügung.
www.wgkk.at
Den Praxisleitfaden finden Sie unter
Dienstgeber/innen => Dienstliche
Entsendung.
DGservice Juni 2010
Kriter
ich
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alt- un htsgrun
dlagen
d neur
echt
im Verg
le
für Dien
Auslands
Wer ist w tätigkeit:
o versich
ert?
Die Neuerungen im Überblick
> Die VO 883/2004 sieht bei der
Entsendung von Arbeitnehmern
bzw. Selbständigen eine Entsendedauer von höchstens 24
Monaten vor (bisher war diese
mit maximal zwölf Monaten
begrenzt).
> Im Bereich der Tätigkeiten, die
gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer
und/oder Selbständiger ausgeübt werden, kommt es ebenfalls
zu Neuerungen.
> Für das im internationalen
Verkehrswesen
eingesetzte
fliegende und fahrende Personal sieht die VO 883/2004 im
Gegensatz zur VO 1408/71 keine
Sonderbestimmungen mehr vor.
> Da die VO 883/2004 bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten generell die Zuständig-
rten
praxis
Um Ihnen als Dienstgeber oder Lohnverrechner
die Ermittlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
erleichtern, finden Sie in unserer
Sonderausgabe auch zahlreiche
Praxisbeispiele.
stgeber
ntwo
tfaden
s der
Praxislei
und a
Dies haben wir zum Anlass genommen, mit einer „DGservice“-Sonderausgabe einen praxisnahen
Blick auf die oftmals komplexen
Koordinierungsvorschriften des
Europäischen
Gemeinschaftsrechtes zu werfen. Darüber hinaus
beleuchtet dieser Praxisleitfaden
auch das Thema „Versicherungspflicht bei Erwerbstätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten“.
> Wann liegt eine Entsendung
vor?
> Was versteht man unter
„Beschäftigungslandprinzip“?
> Welche Regelungen gelten außerhalb der EU?
> Welche Formulare werden benötigt?
ele au
urch die seit 1.5.2010 geltende neue EU-Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 wurden die
Bestimmungen über die im zwischenstaatlichen Bereich anzuwendenden Rechtsvorschriften erheblich geändert.
Für di
enstg
eBer
Beispi
D
der Va
eB
ents
Ihre Dienstnehmer arbeiten nicht nur in Österreich, sondern auch im
Ausland? Unser „DGservice“-Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist
wo versichert?“ zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen.
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tsKran
KenKas
sen un
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ien, da dungen
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serVic
e der
men
DGse
rv c
Neue Regelungen
Fragen
Auslandstätigkeit
keit nur eines
Staates vorsieht, wirkt sich dies
beim Zusammentreffen von
einer oder mehreren unselbständigen Beschäftigung(en)
mit einer oder mehreren selbständigen Tätigkeit(en) aus.
Auch bei Beamten bestehen
keine diesbezüglichen Ausnahmen mehr.
> Die neue Verordnung sieht hinsichtlich der anzuwendenden
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen vor. Dies bedeutet,
dass in manchen Konstellationen die Bestimmungen der
VO 1408/71 weiterhin maßgeblich sind.
> Die Bestätigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei
Entsendungen, die auf der VO
883/2004 basieren, wird nun
mit dem dafür vorgesehenen
Formular A1 vorgenommen. 
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-1133

wussten sie schon?
Bild: BilderBox
.com
Änderung der Rechtsform
Neben steuer- und haftungsrechtlichen Folgen kann sich die Änderung
der Rechtsform eines Unternehmens auch auf die Meldungserstattung
und Beitragsabrechnung mit der Sozialversicherung auswirken.
W
erden im Zuge der Umgründung nachstehende Grundsätze beachtet, können arbeitsintensive nachträgliche Aufrollungen der Lohnverrechnung vermieden werden.
Achtung: Im Gegensatz zum Steuerrecht kann die
Vergabe einer
BKNR
nicht
rückwirkend
erfolgen.
Anhaltspunkt Firmenbucheintrag
Die Beitragskontonummer (BKNR)
stellt für die Sozialversicherung
den zentralen Ordnungsbegriff
zur Meldungserstattung sowie zur
Abrechnung und Einzahlung der
Beiträge dar.
Eine neue BKNR ist jedenfalls
anzufordern, wenn das Firmenbuchgericht infolge der Umgründung eine neue Firmenbuchnummer und/oder das zuständige
Finanzamt eine neue Steuernummer vergibt. Bleibt im Zuge der
Umgründung ein Unternehmen
im Firmenbuch bestehen, für das
bereits eine BKNR existiert, kann
diese weiter verwendet werden.
Ist eine andere BKNR zu verwenden, wird im nächsten Schritt der
Zeitpunkt des Kontowechsels festgelegt. Aus praktischen Gründen
empfehlen wir, die Umstellung
auf ein anderes Beitragskonto
mit einem Monatsersten (entweder Monatserster des laufenden
Beitragszeitraumes oder Monatserster nach der Eintragung ins
Firmenbuch) durchzuführen. Dadurch wird eine untermonatige
Trennung der Beitragsabrechnung
vermieden.
Kommt es zu einer Änderung des
Unternehmenstitels (z. B. wenn
aus einer GmbH ein protokolliertes
Einzelunternehmen wird), ersuchen wir, mit uns hinsichtlich Beibehaltung bzw. Neuvergabe einer
BKNR Kontakt aufzunehmen.
Checkliste für die Abwicklung
Steht das Ummeldedatum fest,
sind folgende Punkte im Zuge der
Abwicklung mit dem KV-Träger zu
beachten:
> Wird eine neue BKNR benötigt,
kann diese elektronisch beim
zuständigen KV-Träger angefordert werden.
> Werden die (freien) Dienstnehmer mit allen Rechten und
Pflichten übernommen, sind
diese mit dem Übernahmezeitpunkt mit dem Abmeldegrund
„12 – Ummeldung“ abzumelden und am Folgetag auf dem
anderen Beitragskonto anzumelden.
www.wgkk.at
Beitragskontonummern können Sie unter
Online-Services => Kontonummeranforderung oder mit dem Fax-Formular unter
Online-Services => Formulare => Dienstgeber/innen => Anforderung einer Beitragskontonummer beantragen.
> Analog zu den Meldungen sind auch die Beitragsnachweisungen und Beitragszahlungen dem jeweils gültigen
Beitragskonto zuzuordnen.
> Die Lohnzettel (Formular L 16)
sind entsprechend dem Versicherungsverlauf zu trennen. Es
ist für jede BKNR ein eigener
Lohnzettel zu übermitteln.
> Unterliegen die (freien) Dienstnehmer der Betrieblichen Vorsorge, kommt es im Zuge der
durch die Umgründung bedingten Ab- und Wiederanmeldung zu keiner Neubeurteilung
des Beginns der Beitragspflicht.
> Vorschreibebetriebe müssen die
monatlichen Meldungen zur
Betrieblichen Vorsorge und zur
Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei
niedrigem Einkommen ab dem
Ummeldezeitpunkt für die korrekte BKNR erstatten. Auf dem
bisherigen Konto ist eine Nullmeldung zu erstatten, ansons­
ten wird der Beitrag des Vormonates weiter vorgeschrieben.
> Bitte vergessen Sie nicht, Ihre
Betriebliche
Vorsorgekasse
über die neue Beitragskontonummer zu informieren!
Serviceangebot
Sollten sich
Sollten
sichimim
Zuge
Zuge
einer
einer
UmgrünUmdung sozialversicherungsrechtliche
gründung
sozialversicherungsFragen oderFragen
Unklarheiten
rechtliche
oder ergeben,
Unklarsteht Ihnen
heiten
ergeben,
unserstehen
Ansprechpartner
wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Verfügung. 

Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-2710

DGservice Juni 2010
wussten sie schon?
Dienstverhinderung
Ausfallsprinzip
und Dienstverhinderung
aus „anderen wichtigen
A
Gründen“
– Wann gebührt Entgeltfortzahlung?
D
usfallsprinzip bedeutet, dass
der Dienstnehmer während
einer Dienstverhinderung Anspruch
as auf
Angestelltengesetz
jenes Entgelt hat,
regelt,
das
ihm gebührt
dass der
hätte,
Angestellte
wäre die(abgeseDiensthen von Krankheit
verhinderung
nicht
oder
eingetreten.
Unglücksfall) den
Eine
RolleEntgeltanspruch
spielt dieses Ausfallsbehält,
wenn er durch
prinzip
vor allem
wichtige,
bei der
seine
ArbeitsPerson
betreffende Gründe
unfähigkeit
infolge Krankheit
ohne sein und
Verschulden
beim
Urlaub.
während
Demeiner
Dienstnehmer
verhältnismäßiginkurzen
steht
diesenZeit
Fällen
an Krankenentder Leistung
seiner
gelt
bzw.
Dienste
Urlaubsentgelt
verhindert zu.
wirdDoch
(§ 8
Abs.
in
welcher
3 AngG).
Höhe?
Als „verhältnismäßig
kurze Zeit“ wird rund eine Woche
angesehen (in – Arbeiter
Krankenentgelt
Ausnahmefällen
auch ein etwas längerer Zeitraum).
Das
Entgeltfortzahlungsgesetz
Die Bestimmung
(EFZG)
regelt hinsichtlich
des AngG des
ist
zwingendes Recht.Folgendes:
Krankenentgeltes
Das bedeutet:
Weder
>
Ein nach
Kollektivverträge
Wochen, Monaten
(KV) noch
oder
Betriebsvereinbarungen
längeren Zeiträumenoder
bemesEinzelverträge
senes Entgelt
können
darf
(rechtswirksam)
wegen einer
ungünstigere
Dienstverhinderung
Regelungenfür
vorsehen.
die Anspruchsdauer nicht gemindert
Arbeiter
werden.
> In allen anderen Fällen bemisst
Fürsich
Arbeiter
der Anspruch
sind dienach
Bestimdem
mungen
regelmäßigen
des jeweiligen
Entgelt. KV heranzuziehen.
>
Als regelmäßiges
Besteht kein
Entgelt
KV bzw.
gilt
enthält
das Entgelt,
dieser keine
das dem
Regelungen,
Arbeiter
ist gebührt
auf das Allgemeine
hätte, wenn
Bürgerliche
keine
Gesetzbuch
Dienstverhinderung
(ABGB) zurückzugreieingetrefen,tendas
wäre.
eine dem AngG gleich
lautende
>
Bei Akkord-,
Bestimmung
Stück- oder Geding­
enthält
(§ 1154b
löhnen,
Abs.
akkordähnlichen
5 ABGB). Diese kann
oder
aber
sonstigen
durch KVleistungsbezogenen
(auch zu UngunstenPrämien
des Arbeiters)
oder Entgelten
abgeändert
bemisst
und/oder
sich das
präzisiert
fortzuzahlende
werden. Sind
Entdiegelt
Verhinderungsgründe
nach dem Durchschnitt
im KV
taxativ
der letzten
(erschöpfend)
13 voll gearbeiteten
aufgezählt,
ist Wochen
bei „anderen
unterwichtigen
Ausscheidung
Gründen“
nurkeine
ausnahmsweise
Entgeltfortzahlung
geleisteter
zu
leisten.
Arbeiten.
Eine nur beispielsweise
Aufzählung dagegen hat zur Folge,
dass derhinaus
Darüber
Arbeiter
regelt
imein
Fall
Generaleiner
Verhinderung aus
kollektivvertrag,
welche
einem
Leistungen
„ande-
DGservice Juni 2010
des Arbeitgebers nicht als Entgelt
im Sinne des EFZG gelten:
Nicht
ren
wichtigen
zum Entgelt
Grund“
sind Aufwandssehr wohl
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
entschädigungen
sowie jene Sachhat. Auf und
bezüge
kaufmännische
sonstigen Leistungen
Lehrlinge
ist der
zu
zählen,
jeweilige
die wegen
Angestellten-KV
ihres unanzuwenden,Zusammenhangs
mittelbaren
auf gewerbliche
mit
der
Erbringung
der Arbeitsleis­
Lehrlinge
der Arbeiter-KV.
tung vom Arbeiter während einer
Was sind „andere wichtige
Dienstverhinderung
nichtGründe“?
in Anspruch genommen werden können.
Diese
Zu
diesen
können
„sonstigen
unterteiltLeistungen“
werden in
> persönliche
zählen
laut Generalkollektivvertrag
(gesundheitliche)
insbesondere
Gründe: z. TagesB. notwendige
und NächtiArztgungsgelder,
besuche oder
Entfernungszulagen,
die Erledigung
Fahrtkostenvergütungen,
dringender und unaufschiebbarer
freie
oder
persönlicher
verbilligteAngelegenheiten,
Mahlzeiten bzw.
> familiäredie
Getränke,
Pflichten:
Beförderung
z. B. der
im
Arbeiter
Zusammenhang
zwischen Wohnung
mit Geburten,
und
Arbeitsstätte
Hochzeiten,
auf Kosten
Todesfällen
des Arbeitund
gebers
Erkrankungen,
sowie der teilweise oder
> öffentliche
gänzliche
Ersatz(rechtliche)
der tatsächlichen
VerKosten
pflichtungen:
für Fahrten
z. B.des
behördliche
Arbeiters
zwischen
Vorladungen
Wohnung
oder und
Berufung
Arbeitsals
stätte.
Schöffe/Geschworener,
Die einzelnen Branchenkol> höhere Gewalt
lektivverträge
können
(faktische
natürlichVerfür
Arbeiter
hinderungen):
günstigeresofern
Regelungen
davon
enthalten.
nicht die Allgemeinheit betroffen ist (siehe unten).
Krankenentgelt – Angestellte
Höhere Gewalt
Im Angestelltengesetz (AngG) wird
Grundsätzlich
zwar
geregelt, wird
dass der
der Arbeitgeber
Angestellte
erst dann einer
während
von seiner
Dienstverhinderung
Entgeltfortzahlungspflicht
seinen
Entgeltanspruch
befreit, wennbis
ein
zuEreigeiner
nis oder ein Umstand
bestimmten
Dauer zwar
behält.
auchWie
auf
Seite des
dieses
Krankenentgelt
Arbeitnehmers
zu berecheintritt,
jedoch
nen
ist,in
geht
seiner
aus Auswirkung
den gesetzlichen
über
die Arbeitgebersphäre
Bestimmungen
allerdings
hinaus innicht
vergleichbarer
hervor.
Ein Generalkollektivvertrag
Weise die Allgemeinheit
trifft (z. B.
existiert
dazu
umfassende
nicht. Folgt
Elementarman der
ereignisse).so
Judikatur,
Einistderartiges
auch fürEreignis
Angestellte
Ausfallsprinzip
ist der jedenfalls
neutralen das
Sphäre
(also weder
der Arbeitgeberanzuwenden.
Dasnoch
Krankenentgelt
der Arbeitnehmersphäre)
umfasst
daher zuzuordnen.
neben dem „regu-
lären“ Gehalt auch regelmäßige
Überstundenentlohnungen, Zulagen, Leistungsprämien, ProvisiDer Oberste
onen
etc. Voraussetzung
Gerichtshofist(OGH)
dabei
erachtete bisher
natürlich,
dass diese
Seuchen,
EntgeltbeKrieg,
Revolution und
standteile
bei Terror,
einemder
„normalen“
sich nicht
nur gegendes
Verlauf
das Unternehmen
Arbeitsverhältnisses
richtet,
sowie umfassende
(ohne
Krankenstand)
Elementarereigangefallen
nisse (z.Wie
wären.
B. Erdbeben)
bei Arbeitern
als sind
der neualle
tralenLeistungen
jene
Sphäre zurechenbare
des Arbeitgebers,
Ereignisse.direkt
die
Im Falle
miteiner
der durch
Anwesenheit
massive
Verkehrsbehinderungen
des
Angestellten zusammenhängen
infolge
starker Schneefälle bedingtenetc.),
(Aufwands­entschädigungen
Verspätung
nicht
in das
oder
Krankenentgelt
Abwesenheit einzueines
Arbeitnehmers
beziehen.
Als Durchrechnungszeitwurde hingegen bislang ein
raum
beiEntgeltanspruch
schwankenden bejaht.
Bezügen
bzw. variablen EntgeltbestandteiIm wird
len
Zusammenhang
grundsätzlichmit
der Monatsder Beeinträchtigung
durchschnitt
desdes
letzten
Flugverkehrs
Jahres vor
durchBeginn
den isländischen
Vulkan­
dem
des Krankenstandes
ausbruch existiert
heranzuziehen
sein. bis dato zwar
keine Judikatur, doch kann auf
Grund der bisherigen
Urlaubsentgelt
– Arbeiter
OGH-Entund
scheidungen zu den VerhindeAngestellte
rungsgründen „Schneefall“ und
„Hochwasser“
Das
Urlaubsgesetz
die(UrlG)
Entgeltfortenthält
zahlungspflicht
hinsichtlich
des Entgeltanspruches
des Arbeitgebers
nicht vondes
während
vornherein
Urlaubesausgeschlosdie gleichen
sen werden. wie das EFZG (siehe
Regelungen
oben). Ebenso existiert ein GenePflichten des Arbeitnehmers
ralkollektivvertrag,
dessen Bestimmungen im Wesentlichen analog
Voraussetzung
zu
jenen des Generalkollektivverfür die Entgeltfortzahlung
trages
zum
ist,EFZG
dass der
sind.
Arbeitnehmer
Als Durchdie Verhinderungsgründe
rechnungszeitraum
bei zwar weder
regelvorsätzlich
mäßig
geleisteten,
noch grob
aber fahrlässig
variablen
herbeigeführt hat. Zudem
Entgeltbestandteilen
werden
muss
in der
er
die Verhinderung
Regel
die letzten 13
dem
Wochen
Arbeitgeber
(bzw.
entweder
drei
Monate)
bereits
vor Urlaubsantritt
im Vorhinein bzw.
herbei unvorhergesehenen
anzuziehen
sein (bei Provisionen
Ereignisdie
sen unverzüglich
letzten
zwölf Kalendermonate).
melden.  
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-2563

wussten sie schon?
Beendigungsansprüche
I
mmer wieder führt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beendigungsansprüchen
zu Unklarheiten. Die folgenden
Fragen aus der Praxis sollen zeigen, wie mit derartigen Sachverhalten melde- und beitragsrechtlich umzugehen ist.
Urlaubsersatzleistung (UE) und
Kündigungsentschädigung (KE)
10
Unser gekündigter Mitarbeiter
kann seinen Urlaub in der Kündigungsfrist nicht aufbrauchen. Wie
ist mit dem nicht verbrauchten
Resturlaub umzugehen?
Für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht verbrauchten aliquoten
Urlaub steht anstelle des Urlaubs­
entgeltes eine Ersatzleistung zu.
Diese ist im Zuge der Endabrechnung auszubezahlen und verlängert die Pflichtversicherung.
Wie wird der abzugeltende Urlaubsanspruch ermittelt, wenn
ein Dienstverhältnis am 30.6.2010
geendet hat und im laufenden
Urlaubsjahr zehn Urlaubstage
konsumiert wurden (Anspruch 25
Urlaubstage, Urlaubsjahr = Kalenderjahr)?
Der abzugeltende Urlaubsanspruch
ergibt sich aus der Formel: „Jahresurlaub x zurückgelegter Dienstzeit
in Kalendertagen : Kalendertage
im Jahr“. Vom Ergebnis sind verbrauchte Urlaubstage im laufenden
Urlaubsjahr abzuziehen sowie
Reste aus dem alten Urlaubsjahr
hinzuzurechnen. Im konkreten Fall
besteht Anspruch auf eine Urlaubs­
ersatzleistung im Ausmaß von 2,40
(25x181:365 abzüglich 10) Urlaubs-
Beurteilung in der Sozialversicherung
tagen. Eine kaufmännische Rundung auf volle Tage wird seitens
der Krankenversicherungsträger
auch akzeptiert.
Welche Auswirkungen hat ein
errechneter abzugeltender Urlaubsanspruch von 13,97 Werktagen auf die Sozialversicherung?
Bei der Ermittlung des korrekten
Zeitraumes der Verlängerung der
Pflichtversicherungbleiben
Vollversicherung
bleiben Teile
von Tagen immer gänzlich außer
Betracht (= Abrundung auf ganze
Tage). Zusätzlich ist zu beachten,
dass – abhängig davon, ob der
Urlaubsanspruch in Werk- oder
Arbeitstagen ausgewiesen ist –
> für je fünf Arbeitstage zwei Tage
bzw.
> für je sechs Werktage ein Tag
hinzuzurechnen sind.
Die Vollversicherung
Pflichtversicherung
verlängert
verlängert
sich
sichkonkreten
im
im konkreten
Fall Fall
um um
15 Kalender15 Kalendertage
tage
(pro(pro
sechs
sechs
Werktage
Werktage
wirdwird
ein
ein Tag
Tag
hinzugezählt;
hinzugezählt;
ein ein
TagTag
Rest).
Rest).
Unser Arbeitnehmer wurde fristwidrig per 30.5.2010 gekündigt.
Worauf muss ich bei der Abrechnung von einem Monat KE und
30 Werktagen UE achten?
Gebühren sowohl eine KE als auch
eine UE, so ist zur Verlängerung
der Pflichtversicherung zuerst die
KE und im Anschluss daran die
UE heranzuziehen.
Beitragsabrechnung
Wie hoch sind die Beiträge für
Beendigungsansprüche?
Von Beendigungsansprüchen sind
alle Sozialversicherungs- sowie
Nebenbeiträge und Umlagen abzu-
führen, die für die jeweilige Beitragsgruppe anfallen. Laufende Ansprüche sind als „Allgemeine Beitragsgrundlage“ und Sonderzahlungsanteile als „Beitragsgrundlage Sonderzahlung“ abzurechnen.
Zeiten einer UE oder einer KE
verlängern die Anwartschaftszeit
für die Betriebliche Vorsorge (BV).
Das Ende der Zahlung des BV-Beitrages entspricht in diesen Fällen
dem Ende des Entgeltanspruches.
Abgeltung von Gleitzeitguthaben
Wir vereinbarten mit unserem
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Gleitzeit. Als das Dienstverhältnis beendet wurde, konnte
das bestehende Gleitzeitguthaben
nicht mehr ausgeglichen werden.
Der Dienstnehmer noch Anspruch auf eine UE. Was ist bei
der Abrechnung zu beachten?
Die Auszahlung von Gleitzeitguthaben im Beendigungsmonat
kann dazu führen, dass eigentlich
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Beendigungsmonat
der Vollversicherung unterliegen
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom
21.4.2004; Zl. 2001/08/0048-9). Die
nachgelagerten Beendigungsansprüche führen wieder zu einer
Teilversicherung in der Unfallversicherung. Führt die Auszahlung
von Gleitzeitguthaben im Beendigungsmonat zum Überschreiten der
Höchstbeitragsgrundlage (HBGL),
ist die Beitragsgrundlage in diesem
Monat mit der jeweils anzuwendenden HBGL begrenzt. 
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-2563

DGservice Juni 2010
wussten sie schon?
Ferialjobs
Wann hat eine Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erfolgen?
Viele Schüler und Studenten
suchen in der Ferienzeit eine
Beschäftigung, weil sie Geld verdienen wollen oder ein Praktikum
absolvieren möchten.
D
ie Dienstgeber sind vor
Beginn einer solchen Tätigkeit vor allem mit der Frage konfrontiert, ob eine Anmeldung zur
Sozialversicherung zu erfolgen
hat. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Schüler
und Studenten in der Regel im
Rahmen eines Dienstverhältnisses
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
beschäftigt werden (Ferialarbeiter/
Ferialangestellte).
Für das Vorliegen eines solchen
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist kennzeichnend, dass
> eine persönliche Arbeitsleis­
tungspflicht besteht,
> eine Weisungsgebung und Kontrolle bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens erfolgt,
> eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb gegeben
ist, und
> für die Durchführung der Tätigkeit die Betriebsmittel des Dienstgebers verwendet werden.
Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind zur Pflichtversicherung
anzumelden. Die Beiträge sind je
nach Höhe des gebührenden Entgeltes in den Beitragsgruppen D1
(Angestellter), A1 (Arbeiter), A1l
(Landarbeiter) bzw. für geringfügig
Beschäftigte in N24 (Angestellte)
oder N14 (Arbeiter) abzurechnen.
Bei einer länger als einen Monat
DGservice Juni 2010
dauernden Beschäftigung sind
zudem Beiträge zur Betrieblichen
Vorsorge abzuführen.
Ferialarbeitern und Ferialangestellten gebührt ein Entgelt im
Mindestausmaß der im jeweiligen
Kollektivvertrag für diese Tätigkeit
festgelegten Höhe (plus allfällige
Sonderzahlungen).
Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe
Im Hotel- und Gastgewerbe wird
durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet (Abrechnung
in A1 bzw. D1). Die Praktikanten
haben Anspruch auf ein Entgelt,
zumindest in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit
dem Schuljahr korrespondierende
Lehrjahr.
Praktikanten mit „Taschengeld“
Erhält ein Praktikant in jenen Ausnahmefällen, in denen kein Dienstverhältnis vorliegt, trotzdem eine
(freiwillige) Leistung vom Arbeitgeber („Taschengeld“), ist ebenfalls
eine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Grund: Sobald
der Ferialpraktikant „Taschengeld“
erhält, unterliegt er als unselbständig Beschäftigter der Lohnsteuerpflicht. Dies hat zur Folge,
dass (abhängig von der Höhe des
„Taschengeldes“) eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach
dem ASVG entsteht. Dies gilt auch
dann, wenn auf Grund zu geringer
Beträge die „Lohnsteuergrenze“
nicht erreicht wird. Die Beitragsgruppen sind dieselben wie für
Ferialarbeiter/Ferialangestellte.
Keine Anmeldungsverpflichtung
Die Verpflichtung zur Erstattung einer Anmeldung entfällt
nur unter folgenden Voraussetzungen:
> Kein Dienstverhältnis, keine
Lohnsteuerpflicht, kein Bezug
von Geld- oder Sachleistungen
(auch kein „Taschengeld“), weiters
> müssen die Beschäftigten Schüler oder Studenten sein, die
eine im Rahmen des Lehrplanes
bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten, weiters
> muss es sich nachweislich um
Schüler oder Studenten einer
bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden, und
> im Mittelpunkt der Tätigkeit
hat der Lern- und Ausbildungszweck (und nicht die Arbeitsleistung) zu stehen.
Die Schüler/Studenten sind in diesen Fällen aber unfallversichert
(ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers).
Ausländische Praktikanten
Alle Ausführungen dieses Artikels gelten grundsätzlich auch für
die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen ausländischer Praktikanten. 
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-3200

11
wussten sie schon?
Mitarbeiterbeteiligungen
Abgabenrechtliche Behandlung
Werden Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt, gilt der Grundsatz, dass dieser
Vorteil aus dem Dienstverhältnis
nur soweit beitragsfrei ist, als auch
Einkommensteuerfreiheit vorliegt.
G
enerell kann ein jährlicher
Freibetrag bis zu € 1.460,-steuer- und beitragsfrei behandelt
werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
12
> Die Beteiligungen müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden.
> Die Beteiligung muss am
Unternehmen des Arbeitgebers
oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
erfolgen.
> Der Arbeitgeber gewährt den
Vorzug allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer. Die Höhe
des Vorteils kann aber – nach
objektiven Kriterien – unterschiedlich gestaffelt sein (z. B.
im Ausmaß eines Prozentsatzes
des Bruttobezuges).
rechtsgrundlage
Nicht als Entgelt gilt der „Vorteil
aus der unentgeltlichen oder
verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des
Dienstgebers oder an mit diesem
verbundenen Konzernunter­
nehmen, soweit dieser Vorteil
nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG
1988 einkommensteuerbefreit
ist“ (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. c ASVG).
> Bei einer Beteiligung
in Form von Wertpapieren sind diese
vom Arbeitnehmer bei
einem inländischen
Kreditinstitut zu hinterlegen. Sie können
aber auch einem von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung
bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen)
Verwaltung
übertragen werden.
> Die Beteiligung darf vom
Arbeitnehmer erst nach fünf
Jahren unter Lebenden übertragen werden. Diese Behaltefrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die
Beteiligung erworben wurde.
Ein vorzeitiger Verkauf führt
dazu, dass der Arbeitgeber den
steuerfrei belassenen Betrag als
sonstigen Bezug nachzuversteuern hat. Und zwar zu jenem
Zeitpunkt, in dem er davon
Kenntnis erlangt.
> Der Arbeitnehmer hat bis 31.3.
jeden Jahres die Einhaltung
der Behaltfrist dem Arbeitgeber
nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Lohnkonto beizufügen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor dem
Ende der Behaltefrist, ist dies
dem Arbeitgeber unverzüglich
zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung
bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses erfolgt.
> Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare
Bild: BilderBox.com
sein. Eine Mitarbeiterbeteiligung liegt nicht vor, wenn der
Mitarbeiter an einem Fonds
beteiligt ist und dieser Fonds
(wenn auch ausschließlich) eine
Beteiligung am Unternehmen
des Arbeitgebers hält.
Die Steuerbefreiung ist nur bei
einem aufrechten Dienstverhältnis möglich. Die Gewährung einer
Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht
steuerbefreit. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Beteiligungen
als Mitunternehmer, da hier keine
Dienstnehmereigenschaft vorliegt,
sowie Forderungswertpapiere (beispielsweise Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen).
Steuerbegünstigte Formen der Mitarbeiterbeteiligung sind: Aktien,
Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers oder an
einem mit diesem verbundenen
Unternehmen, Anteile an Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften
sowie an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, echte stille
DGservice Juni 2010
wussten sie schon?
Beteiligungen und Optionen (sofern sie innerhalb des Kalenderjahres der Einräumung auch ausgeübt werden).
Folgen
> Der steuerfreie Vorteil der Mitarbeiterbeteiligung erhöht sozialversicherungsrechtlich weder
die Beitragsgrundlage noch
arbeitsrechtlich die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüche.
> Eine begünstigte Mitarbeiter-
beteiligung ist steuerrechtlich
dem Grunde nach als sonstiger
Bezug zu werten und erhöht
daher nicht das Jahressechstel.
Sie wird aber auch nicht auf
das Jahressechstel angerechnet, sodass die begünstigte
Besteuerung für den 13. und 14.
Monatsbezug in vollem Umfang
erhalten bleibt.
> Die Begünstigung umfasst
auch den Dienstgeberbeitrag
zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) und
die Kommunalsteuer.
Optionen
Beachten Sie bitte: Die steuerliche
und beitragsrechtliche Begünstigung des Vorteils aus der Ausübung
von nicht übertragbaren Optionen
auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers (oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen) gilt nur mehr für jene
Optionen, die vor dem 1.4.2009
eingeräumt wurden. 
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-2563

Begünstigung für Unternehmensgründer
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht für Unternehmensgründer in der Startphase durch die Befreiung von bestimmten Abgaben,
Beiträgen und Gebühren eine Unterstützung vor.
F
ür den Bereich der Sozialversicherung ist die Bestimmung
des § 1 Z 7 NeuFöG von Relevanz,
wonach im Gründungsmonat und
in den folgenden elf Kalendermonaten keine Dienstgeberanteile
zum Wohnbauförderungsbeitrag
und keine Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten sind.
Voraussetzungen für Befreiungen
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist neben dem Vorliegen einer Neugründung im Sinne
des NeuFöG die „Erklärung der
Neugründung“ erforderlich. Diese
wird im Rahmen einer Beratung
durch die jeweilige gesetzliche
Berufsvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.)
bzw. wenn keine gesetzliche Berufsvertretung in Betracht kommt,
durch die Sozialversicherungsan-
DGservice Juni 2010
stalt der gewerblichen Wirtschaft
in Form des Formulares „NeuFö 1“
ausgestellt.
Das bestätigte „NeuFö 1“ gilt als
Nachweis für die begünstigte Neugründung und ist – in Bezug auf
die Befreiung der Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge – dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung
eines Dienstnehmers) vorzulegen,
der im Einzelfall seinerseits die
Voraussetzungen für eine Neugründung überprüfen kann.
Beitragsabrechnung
Die
Beitragsabrechnung
im
Falle einer Neugründung eines
Betriebes ist ausschließlich nach
dem Lohnsummenverfahren möglich. Im Zuge der Anforderung
der Beitragskontonummer ist auf
eine Neugründung im Sinne des
NeuFöG hinzuweisen.
Zunächst sind alle Beiträge mit
dem vollen Beitragssatz zu ermitteln. Anschließend erfolgt mit
derselben Beitragsnachweisung
die Rückverrechnung der nicht
zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträge bzw. des Dienst­
geberanteiles an den Wohnbauförderungsbeiträgen.
Es sind folgende Verrechnungsgruppen zu verwenden:
> N44 Rückverrechnung Unfallversicherungs- (1,4 %) und Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %),
> N63 Rückverrechnung Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) bzw.
> N69 Rückverrechnung Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %). 
Service-Line der WGKK
(+43 1) 601 22-2727

13
wussten sie schon?
Versicherungsrechtliche Abgrenzung – Teil 4
Der lohnsteuerrechtliche Dienstnehmerbegriff
Bild: BilderBox.com
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt, dass jedenfalls als Dienstnehmer gilt, wer im Sinne
des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig ist. Der lohnsteuerrechtliche Dienstnehmerbegriff ist
daher ein Element des Dienstnehmerbegriffs im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
A
14
uf Grund einer gesetzlichen
Ergänzung sind ab Jahresbeginn 1998 jedenfalls Personen,
welche der Lohnsteuerpflicht nach
dem
Einkommensteuergesetz
(EStG) unterliegen, als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen. Das bedeutet, dass diese Personen jedenfalls der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 ASVG unterliegen, sofern die Merkmale des lohnsteuerrechtlichen Dienstnehmerbegriffs
bei der jeweiligen Tätigkeit vorliegen (vgl. auch „DGservice“, Nr.
3/2009).
2/2009).
Dienstverhältnis – Definition
Die Definition eines Dienstverhältnisses im Steuerrecht ist zwar weitgehend, aber nicht vollkommen
mit jener des Arbeits- und Sozialrechts deckungsgleich. Allerdings
kann sich aus der Beurteilung
einer Tätigkeit als Dienstverhältnis in einem anderen Rechtsgebiet
(z. B. Sozialversicherungsrecht)
ein Anhaltspunkt für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses im Sinne
des EStG ergeben.
Ein Arbeitnehmer nach dem
EStG ist eine natürliche Person,
die Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit (u. a. auf Grund eines
Dienstverhältnisses) bezieht. Ein
Dienstverhältnis liegt nach § 47
Abs. 2 EStG vor, „wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet“.
Um dies beurteilen zu können,
ist zunächst zu prüfen, ob der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
gegen­über weisungsgebunden ist
bzw. ob der Arbeitnehmer in den
geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers eingegliedert ist.
Zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, sofern diese beiden
Kriterien keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständigen und
einer unselbständigen Tätigkeit
ermöglichen, weitere Kriterien
– insbesondere das Fehlen eines
Unternehmerrisikos und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses – zu berücksichtigen. Bei
der Beurteilung einer Tätigkeit
kommt es immer auf das Überwiegen der Merkmale einer (un-)
selbständigen Tätigkeit an.
www.wgkk.at
Unter Dienstgeber/innen => DGservice =>
Archiv 2009 und Archiv 2010 können Sie
die komplette Serie zu den „versicherungsrechtlichen Abgrenzungsfragen“ nachlesen.
Weisungsgebundenheit
Hierbei ist zwischen dem sachlichen und dem persönlichen
Weisungsrecht zu unterscheiden.
Ein sachliches Weisungsrecht ist
auf den konkreten Arbeitserfolg
(z. B. welche Farbe die neu anzufertigende Vase haben soll etc.)
gerichtet. Auch der Unternehmer
ist dahingehend weisungsgebunden, als dieser solchen sachlichen
Weisungen hinsichtlich des herzustellenden Werkes unterliegt (vgl.
auch „DGservice“, Nr. 1/2010).
Der Besteller eines Werkes wird
dem Arbeitenden jedoch keine
Weisungen
hinsichtlich
der
Arbeitszeit, des Arbeitsortes oder
der Arbeitsfolge erteilen. Ein solches persönliches Weisungsrecht
kommt regelmäßig lediglich dem
Arbeitgeber gegenüber seinem
Dienstnehmer zu, da dieses persönliche Weisungsrecht einen
Zustand persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fordert.
Persönliche Weisungen beziehen sich vor allem auf die Art der
Ausführung der Arbeit, die zeitliche Koordination der Arbeiten,
die Vorgabe des Arbeitsortes etc.,
wobei charakteristisch ist, dass der
Im vierten Quartal 2009 waren durchschnittlich 3.548.000 Personen unselbständig erwerbstätig (1.873.000 Männer und 1.675.000 Frauen) und durchschnittlich 455.000 Personen selbständig erwerbstätig. Rund zwei Drittel der Selbständigen (291.000) waren Männer, rund ein Drittel (164.000) Frauen. Quelle: www.statistik.at
DGservice Juni 2010
wussten sie schon?
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet.
Organisatorische Eingliederung
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers kommt u. a. dann zum Ausdruck, wenn der Arbeitnehmer
beispielsweise durch eine EDVVernetzung mit dem Betrieb verbunden ist (im Falle einer Außendiensttätigkeit) oder der Arbeitnehmer nach den jeweiligen zeitlichen
Gegebenheiten (z. B. in fixen
Schichten ohne Möglichkeit diese
durch persönlich gewünschte Pausen zu unterbrechen) tätig wird.
Fehlen eines Unternehmerrisikos
Ein solches liegt insbesondere
dann vor, wenn die Höhe der
durch die Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht von der persönlichen Tüchtigkeit sowie Fleiß,
Ausdauer und Geschick abhängt.
Ein Unternehmerwagnis würde
beispielsweise vorliegen, wenn
die Aufwendungen, welche dem
Auftragnehmer aus der Tätigkeit
entstehen, nicht vom Auftraggeber
ersetzt werden, sondern aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.
Im Rahmen eines Unternehmerrisikos hat der Auftragnehmer auch
die Wahlmöglichkeit, einzelne
Aufträge sowohl anzunehmen
aber auch abzulehnen. Seinen
wirtschaftlichen Erfolg kann der
Auftragnehmer daher in diesem
Zusammenhang selber bestimmen.
Es kann allerdings auch in einem
gewissen Maß im Rahmen eines
Dienstverhältnisses vorkommen,
dass der Arbeitnehmer in Form von
Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg
des Arbeitgebers beteiligt ist. In
einem solchen Fall wird von einem
Dienstverhältnis auszugehen sein,
wenn ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber besteht und Aufwände von
diesem ersetzt werden.
Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses
Ein Dienstverhältnis stellt grundsätzlich ein Dauerschuldverhältnis
dar, bei welchem sich der Arbeitnehmer auf eine gewisse Zeit
zu diversen, lediglich gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten
für jemanden verpflichtet, und
im Rahmen dieser Verpflichtung
über seine Arbeitszeit nicht frei
verfügen kann (vgl. auch „DGservice“, Nr. 1/2010). Bei einem Zielschuldverhältnis wird hingegen
auf das konkret herzustellende
Werk abgestellt. Wird der Erfolg
erbracht (das Werk hergestellt),
ist ein solches Vertragsverhältnis
(Zielschuldverhältnis) automatisch
beendet, wohingegen bei einem
Dauerschuldverhältnis regelmäßig
eine Beendigungserklärung erforderlich ist.
Freier Dienstvertrag
Der Begriff des freien Dienstvertrages stammt aus dem Bereich
des Sozialversicherungsrechts. Im
Steuerrecht findet sich kein Pendant dazu. Es handelt sich dabei
um eine Mischform zwischen
echtem Dienstverhältnis und Werkvertrag (vgl. auch „DGservice“, Nr.
4/2009). Im Steuerrecht handelt es
3/2009).
sich in diesem Fall um eine selbständige Tätigkeit. 
Service-Line der WGKK
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DGservice Juni 2010
(+43 1) 601 22-3200

15
kundenforum
Leser fragen
Wir bieten Rat & Hilfe
DGservice direkt
„Der Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie
sieht seit 1.5.2010 für Lehrlinge bei positiver Absolvierung des Praxistests zur Mitte der Lehrzeit sowie
bei Lehrabschlussprüfungen mit gutem bzw. ausgezeichnetem Erfolg die Gewährung von Prämien vor. Können diese
zusätzlich zur Lehrlingsentschädigung erfolgenden
Zahlungen als freiwillige soziale Zuwendungen
beitragsfrei abgerechnet werden?”
>> Nein, für diese Prämien besteht keine Beitragsfreiheit. Durch deren Verankerung im Kollektivvertrag hat der Lehrling bei Erfüllung der vorgesehenen Bedingungen einen durchsetzbaren
bzw. einklagbaren Rechtsanspruch auf den Erhalt
dieser Prämien. Schon aus diesem Grund liegen
hier keine freiwilligen sozialen Zuwendungen vor.
Freiwilligkeit bedeutet, dass der Dienstgeber weder
durch Gesetz, Kollektivvertrag etc. verpflichtet ist,
dem Dienstnehmer diese Zuwendungen zu gewähren.
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Leistungen anerkannt werden, die aus der Fürsorgepflicht des Dienst­
gebers resultieren, der persönlichen bzw. familiären Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen sind und eindeutig einen sozialen Charakter aufweisen. Die oben genannten Prämien sind daher (als laufender Bezug)
beitragspflichtig abzurechnen.
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DGservice Juni 2010