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GESUNDHEITSMANAGEMENT Ist Gesundheitsvorsorge Pflicht des Arbeitgebers? EINLEITUNG. Der Gesetzgeber bestimmt die Betriebe immer mehr zum Hüter der Mitarbeitergesundheit. Neben erweiterten Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz soll nun auch die Gesundheitsförderung zur Arbeitgeberpflicht werden. Um diesen Anforderungen standzuhalten, müssen die Unternehmen dringend Unterstützung der weiteren Verantwortlichen für Gesundheitsschutz einfordern. Deutschlands Arbeitnehmer sollen gesünder werden – deshalb legte die Bundesregierung im Juni letzten Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Prävention und Gesundheitsförderung vor. Flugs wurden auch die Verantwortlichen für die Durchführung und das Gelingen der WEITERE BEITRÄGE ZUM THEMA: ● Paragraphendschungel im Gesundheitsschutz ● Betriebliches Eingliederungsmanagement ● Neuregelung des Betriebsärzteeinsatzes ● Krankenkassen als Präventionspartner ● Betreuung von Auslandsentsandten 20 21 24 26 28 gesundheitlichen Prävention festgelegt: „Der Präventionsauftrag, der sich insbesondere an die Arbeitgeber richtet, reicht von der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bis 18 7|2005 hin zur menschengerechteren Gestaltung der Arbeit“, heißt es in den Anlagen zum Präventionsgesetz. Doch „gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht“ – wie sich die gesundheitspolitische Sprecherin Widmann-Mauz der CDU/CSU-Fraktion ausdrückte – das Gesetz wurde von ihren Parteimitgliedern im Bundesrat abgelehnt. Denn, so die Kritiker, verfassungsrechtlich sei die geplante Finanzierung der Präventionsmaßnahmen als Gemeinwohlaufgaben alleine über Beitragsgelder der Versicherten und Arbeitgeber nicht zu halten. Von der Gefahrenabwehr zur Prävention und Fürsorge Kurzfristig scheint das Gesetz damit vom Tisch. Doch der Trend hält an: Seit jeher delegiert der Staat zumindest große Teile seiner Verpflichtung, die „Volksgesundheit“ zu wahren, an die deutschen Arbeitgeber und verlangt von diesen sowohl finanzielle als auch administrative Unterstützung bei der Erhaltung und Verbesserung des Wohlergehens der Arbeitnehmer. Der so kreierte Gesundheitsauftrag der Arbeitgeber fand zunächst seine gesetzliche Grundlage im Arbeitsschutzgesetz, das dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auferlegt. Zahlreiche Einzelgesetze erweitern und konkretisieren diese Pflichten. Vor fast zehn Jahren, bei der Reformierung des Arbeitsschutzgesetzes wurde die Aufgabe der reinen Gefahrenabwehr um den Präventionsgedanken erweitert: Seitdem ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten durch Maßnahmen zur menschengerechteren Gestaltung von Arbeit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatz zu sichern. www.personal-magazin.de Mit der Neufassung des § 20 SGB V zum 1.1.2000 wurde erstmals die betriebliche Gesundheitsförderung gesetzlich festgehalten. Sie soll als den Arbeitsschutz ergänzende Aufgabe integrierter Bestandteil der Unternehmens- wie der Personalpolitik werden, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern. Im Gegensatz zu den vielen konkreten Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes, die sich direkt an den Arbeitgeber wenden, ist die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz noch freiwillig, der Handlungsspielraum noch offen. Leitlinien, Zieldefinitionen und Qualitätskriterien sollen in Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen definiert werden. Aus Sicht des Gesetzgebers ist ein Gesundheitsauftrag an die Arbeitgeber ein berechtigter Versuch, dem weiteren Anstieg der Zahl von Frührentnern oder Arbeitslosen wegen Arbeits- oder Berufsunfähigkeit vorzubeugen. Dem Verursacherprinzip entsprechend wird erwartet, dass diejenigen, die für das Arbeitsumfeld als Unternehmer verantwortlich sind, auch dafür Sorge tragen müssen, die Gefährdungen und Krankheiten, die dieser „Lebenswelt Arbeit“ entspringen, möglichst gering zu halten. Ob dieses althergebrachte Prinzip des Arbeitsschutzes aber auch eine aktive Gesundheitsförderung einschließt, in dem der Arbeitgeber Präventivmaßnahmen gegen Bewegungsmangel, Übergewicht oder Nikotin- und Alkoholsucht seiner Mitarbeiter einführen soll, kann bezweifelt werden. Jenseits der Fitnesswelle: Fehlzeiten kosten Geld In der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit wird bei entsprechenden Gesetzesinitiativen meist mit dem Slogan „Wirtschaft stärken, Fehlzeitenkosten senken“ gearbeitet. Dieses Anliegen wird auch Unternehmern einleuchten, die sich ansonsten nicht für die sportliche Aktivitäten ihrer Mitarbeiter verantwortlich fühlen. Knapp 45 Milliarden Euro kosten die deutsche Volkswirtschaft die Produktionsausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, so die Bundesanstalt für Arbeitsmedizin. Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln beziffert die Kosten, die Arbeitgeber alleine für die Lohnfortzahlung ihrer erkrankten www.personal-magazin.de Mitarbeiter zahlen müssen, auf mehr als 30 Milliarden Euro pro Jahr. Folgerichtig steigt die Bereitschaft von Geschäftsführern und Personalverantwortlichen, auch den Aspekt „Gesundheitsmanagement“ in die Personalführung mitaufzunehmen. Nicht nur eine Minderung des Krankenstands, sondern auch die langfristige, nachhaltige Stabilisierung und Gesunderhaltung der Mitarbeiter wird als unternehmerische Aufgabe erkannt. Dass Unternehmen aus den Pflichten auch Nutzen ziehen können, belegt eine Studie des Integrationsamts der Regierung der Oberpfalz zum Pilotprojekt Eingliederungsmanagement im BMW-Werk Regensburg. Welches Einsparpotenzial die nachhaltige Einführung von Gesprächen zur Wiedereingliederung länger erkrankter Mitarbeiter birgt, lesen Sie auf Seite 21. Kooperation statt Einzelkampf Der Arbeitgeber wird aus der steigenden Verantwortung, die ihm von allen Seiten aufgebürdet wird, nicht mehr herauskom- men. Und er wird sich ihr auch – schon aus seinem Eigeninteresse an leistungsfähigen Mitarbeitern – nicht gänzlich verschließen. Doch wird auch die Argumentationskette Fehlzeitensenkung gleich Kostensenkung schnell zur Milchmädchenrechnung, wenn Verantwortung und Kosten einer Minderung der Krankheitsquote alleine den Unternehmen zugeschlagen werden. Hier sind Arbeitgeber gut beraten, sich sämtlicher externer Hilfen zu bedienen, die Kostensenkung oder Arbeitserleichterung versprechen. Und Unterstützung von all denjenigen einfordern, die ebenfalls einen Auftrag zu Schutz und Förderung der Mitarbeitergesundheit haben. Kernaufgabe wird die Zusammenarbeit von Betrieben mit den Krankenkassen sein, die sich ausdrücklich in der betrieblichen Gesundheitsförderung stark machen wollen. Einen ähnlichen gesetzgeberischen Auftrag haben die Träger der Unfallversicherung. Und auch nicht vergessen werden dürfen die Mitwirkungspflichten von Staat und Mitarbeitern selbst. (ks) Volkswirtschaftliche Produktionsausfälle Die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter kostet deutsche Unternehmen jährlich Milliarden alleine für die Entgeltfortzahlung. Der volkswirtschaftliche Schaden der Produktionsausfälle liegt noch wesentlich höher: Nach Schätzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin anhand der Lohnkosten führten im Jahr 2003 insgesamt 467,79 Millionen Krankheitstage der Mitarbeiter zu Produktionsausfallkosten in Höhe von 42,55 Milliarden Euro. Der Verlust an Arbeitsproduktivität (Ausfall an Bruttowertschöpfung) beträgt danach 66,39 Milliarden Euro. 34,145 Mio. Arbeitnehmer x 13,7 Arbeitsunfähigkeitstage = 467,79 Mio. Arbeitsunfähigkeitstage = 1,28 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre Schätzung der Produktionsausfallkosten anhand der Lohnkosten (Produktionsausfall) 1,28 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre x 33.200 € durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt 42,55 Mrd. Euro = ausgefallene Produktion durch Arbeitsunfähigkeit 2,01 % = Anteil am Bruttonationaleinkommen Schätzung des Verlusts an Arbeitsproduktivität (Ausfall an Bruttowertschöpfung) 1,28 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre x 51.800 € durchschnittliche Bruttowertschöpfung 66,39 Mrd. Euro = ausgefallene Bruttowertschöpfung 3,14 % = Anteil am Bruttonationaleinkommen Die Schätzung basiert im Jahr 2003 auf Arbeitsunfähigkeitsdaten von rund 31,49 Millionen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 13,7 Tagen je Arbeitnehmer ergeben sich im Jahr 2003 insgesamt 467,79 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage. 7|2005 19 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ➔ © Manfred Furrer TI T E LT H E M A TI T E LT H E M A ➔ GESUNDHEITSMANAGEMENT Paragraphendschungel im Gesundheitsschutz GESETZ.AnRechtsvorschriftenzumbetrieblichen Gesundheitsschutz mangelt es nicht. Trotzdem kennen die wenigsten Personalverantwortlichen alle für ihren Bereich einschlägigen Vorschriften. Denn diese erstrecken sich über eine kaum überschaubare Fülle an Regelwerken und Gesetzen. Von Jan Lehmann Der Großteil der verbindlichen Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz findet sich im Arbeitsschutzgesetz. Das Arbeitsschutzgesetz weitet die ehemals in der Gewerbeordnung verankerten Vorschriften über den gewerblichen Bereich hinaus auf sämtliche Wirtschaftszweige aus. Konkreteren Charakter haben dagegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV). Diese orientieren sich an den Bedürfnissen der jeweiligen Branche und konkretisieren die Frage, welche Unfallschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen sind. Damit sollen vor allem Arbeitnehmer, die gefährliche Arbeiten ausüben, geschützt werden. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen muss, hat der Gesetzgeber im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Indirekte Arbeitssicherheitsvorschriften enthält das Arbeitszeitgesetz. Mit diesem sollen die Arbeitnehmer vor möglichen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, aber auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist daher Einschränkungen unterworfen. Insofern dienen auch Spezialgesetze für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderug Arbeitsschutz Arbeitgeber Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • Bildschirmarbeitsverordnung • Lastenhandhabungsverordnung • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Beschäftigtenschutzgesetz Chemikaliengesetz (ChemG) • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • Cemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Gerätesicherheitsgesetz (GSG) Gewerbeordnung (GewO) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Unfallverhütungsvorschriften 20 7|2005 Betriebliche Gesundheitsförderung § 20 SGB V: : §§ 1, 14 SGB VII Ottawa-Charta der WHO (freiwillige Leitlinie) Luxemburger Deklaration des Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung (freiwillige Leitlinie) Handlungsleitfaden der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V bestimmte Personengruppen wie das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dem Gesundheitsschutz. Schutzvorschriften hinsichtlich der Gestaltung und der Einrichtung des Arbeitsplatzes beinhaltet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ein wichtiger Bestandteil ist hier der neu geschaffene § 3a ArbStättV, mit dem erstmals ein genereller und nicht nur auf Pausenräume beschränkter Nichtraucherschutz gesetzlich normiert wurde. Schutzvorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes enthält ferner die Bildschirmarbeitsverordnung. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl von Regelungen des Arbeitsablaufs, der technischen und ergonomisch richtigen Beschaffenheit von Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen, des Tragens von Schutzkleidung und Schutzausrüstung, der Geräte- und Anlagensicherheit und der Vermeidung von Lärmbelästigung. Selbst das Bürgerliche Gesetzbuch schreckt vor Anweisungen zum Gesundheitsschutz nicht zurück. In § 618 BGB findet man die Grundnorm aller Schutzpflichten: Arbeitgeber haben „Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die sie zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen haben, so einzurichten und zu unterhalten ..., dass der Verpflichtete (Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Gesundheitsförderung Im Unterschied zu den genauestens ausgeführten, wenn auch weiterverstreuten Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz findet die Gesundheitsförderung als Ergänzung des Arbeitsschutzes alleine gesetzliche Erwähnung in § 20 SGB V. Hier werden die Aufgaben der Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung und Primärprävention geregelt, die ihrerseits wieder zur Zusammenarbeit mit den Betrieben angehalten sind. Die freiwillige Ausfüllung dieser Handlungsfelder erfolgt in Kooperation der Krankenkassen mit Unternehmen, Institutionen des Arbeitsschutzes und Gesundheitswesens und mit Rentenund Unfallversicherungen. Als Leitlinien für die konkrete Ausgestaltung dienen die Ottawa-Charta der WHO und die Luxemburger Deklaration des Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung. ● www.personal-magazin.de Kür statt Pflicht: BEM KRANKENKGESPRÄCHE. Nachhaltig eingeführtes Eingliederungsmanagement bringt personal- wie betriebswirtschaftliche Vorteile. Dies belegt eine Studie des Integrationsamts der Regierung der Oberpfalz zum Pilotprojekt Eingliederungsmanagement im BMWWerk Regensburg. Von Bettina Schnetter und Johannes Magin Seit Mai 2004 ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eines jeden Mitarbeiters, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, verpflichtet. Von Arbeitgeberseite wird diese neue Pflicht, insbesondere wegen des damit verbundenen Mehraufwands, meist eher skeptisch beurteilt. Doch zeigt sich in der Praxis, dass ein von der Personalleitung strategisch eingeführtes und nachhaltig verankertes betriebliches Eingliederungsmanagement ein leistungsfähiges Instrumentarium ist, um die Beschäftigungsprobleme gesundheitlich angeschlagener Mitarbeiter in den Griff zu bekommen. Durch gezieltes Vorgehen können Großunternehmen ebenso wie kleine und mittlere Betriebe in vielen Fällen die hundertprozentige Leistung eines Mitarbeiters wieder erreichen. Dadurch lassen sich Ausgaben für das Aushilfspersonal einsparen, die Prozessrisiken im Fall einer Kündigungsschutzklage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung sinken, das Image des Unternehmens als fairer Arbeitgeber steigt. Die hier vorgestellten Erfahrungen basieren auf einer wissenschaftlichen Studie, die vom Integrationsamt der Regierung der Oberpfalz im BMW-Werk Regensburg in Auftrag gegeben wurde. Der Betrieb hatte nach Überlegungen, wie bei einer steigenden Zahl von älteren und leistungsgewandelten Mitarbeitern das Thema Prävention gezielt umgesetzt werden kann, bereits im März 2003 ein Pilotprojekt aufgelegt und ein „betriebliches Integrationsteam“ installiert. Das Integrationsamt hat diesen Prozess ein Jahr lang wissenschaftlich zu begleiten. Mit der Studie sollte die Effektivität der Integration von Mitarbeitern mit gesundheitlichen Problemen aus betriebswirtschaftlicher, personalpolitischer und www.personal-magazin.de integrativer Sicht geprüft werden. Nicht zuletzt sollten hieraus Handlungsempfehlungen für Betriebe unterschiedlicher Größenordnungen entwickelt werden. Aufbau des Integrationsteams Um eine wirtschaftlich sinnvolle Integration von leistungsgewandelten wie auch schwerbehinderten Mitarbeitern zu erreichen, hat das BMW-Werk Regensburg ein Integrationsteam auf Werksebene mit Vertretern aus dem Werk und externen Partnern, eine zentrale Koordinationsstelle und entsprechende Teams auf Bereichsebene eingesetzt. Ein Integrationsteam sollte sich immer zumindestens aus einem Arbeitgebervertreter, der Interessenvertretung der Beschäftigten und der Schwerbehindertenvertretung zusammensetzen. Wer es sich finanziell leisten kann, sollte regelmäßig den Betriebsarzt und den für die Arbeitssicherheit Zuständigen hinzuziehen. Dadurch wird die Fachkompetenz des Integrationsteams kontinuierlich verbessert. In größeren Organisationen ➔ sollten außerdem Vertreter der mitarbeiterstärksten Abteilungen teilnehmen. Zum einen, um abteilungsübergreifende Arbeitsversuche oder Umsetzungen von Mitarbeitern zu erleichtern. Zum anderen, um gemeinsame betriebsweite Maßnahmen zur Verbesserung der Integrationsfähigkeit des Betriebs beraten und abstimmen zu können. Empfehlenswert ist zudem, bei Bedarf eine feste Ansprechperson von den wichtigsten externen Partnern wie Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Integrationsamt und Agentur für Arbeit zu Einzelfallberatungen beizuziehen. Das BEM ist mehr als die Pflicht zur Durchführung von Krankengesprächen und auch mehr als nur die Lösung von Einzelfällen. Allerdings beginnt jedes BEM mit einem Gespräch, mit dem die Beteiligung des betroffenen Mitarbeiters geklärt und sichergestellt werden muss. Damit dieses Gespräch überhaupt der Eingliederung dienen kann, müssen vorab weitgehend standardisierte Verfahren des BEM festgelegt werden. Dazu gehören die Erfassung von definierten Daten des Mitarbeiters, Verfahren zur Erprobung des Mitarbeiters an Arbeitsplätzen, die für ihn geeigneter erscheinen, die Feststellung seiner Eignung und eventuell auch Verfahren zur Organisation und Überwachung von Qualifizierungsmaßnahmen (zum Teil auch während der Arbeitsunfähigkeit) sowie von Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. Zum Katalog möglicher Leistungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ABL AUFPL AN Zehn Schritte zur Einführung Zur nachhaltigen Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hat sich ein Vorgehen in zehn Schritten bewährt. 1. Anteil der Mitarbeiter ermitteln, die länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig krank waren 2. Informationen über die gesetzlichen Grundlagen zusammenstellen 3. Auftrag zum Aufbau des BEM von der Geschäftsführung holen 4. Integrationsteam zusammenstellen 5. Externe Partner einladen 6. Startworkshop organisieren 7. Im Startworkshop Arbeitsfelder, Ziele und Zusammenarbeit festlegen (Geschäftsordnung Integrationsteams) 8. Zentrale Koordinationsstelle aufbauen (zum Beispiel Personalabteilung oder Schwerbehindertenvertretung) 9. Eingliederungsmanagement starten und im Unternehmen kommunizieren 10. Erstes Zwischenfazit nach spätestens sechs Monaten 7|2005 21 TI T E LT H E M A ➔ GESUNDHEITSMANAGEMENT im Einzelfall zählt auch die Anpassung von Arbeitsplätzen, teils mit Förderleistungen, die Anpassung der Arbeitsorganisation vor allem hinsichtlich der Arbeitszeiten, die stufenweise Wiedereingliederung oder auch die Unterstützung des Vorgesetzten bei Disziplinargesprächen. Organisation und Arbeitsweise Während sich in kleinen Unternehmen die Arbeit des Integrationsteams im Wesentlichen auf die strukturierte Einzelfallarbeit konzentrieren wird, besteht in großen Organisationen die Notwendigkeit, Maßnahmen der Organisationsentwicklung zu konzipieren, damit BEM überhaupt greifen kann. Hier gehört zu den Aufgaben eines Integrationsteams die Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen für Führungskräfte, eventuell eine systematische Analyse der Anforderungen an die Arbeitsplätze, die beratende Beteiligung bei der Fremdvergabe von Tätigkeiten (realistische Berechnung der Remanenzkosten) und die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verankerung der Integration in der Unternehmenskultur. Dafür muss das Integrationsteam regelmäßig und nicht nur einzelfallbezogen zusammenkommen. Das Team sollte stark strukturiert arbeiten und über eine hohe Konfliktkompetenz und Lernbereitschaft verfügen. Im BMW-Werk Regensburg traf sich das Integrationsteam regelmäßig einmal im Monat für drei Stunden und hatte sich dabei folgende Ziele gesetzt: 1. Umsetzung der Neuregelungen des SGB IX 2. Reduzierung des Anteils nicht adäquat eingesetzter Mitarbeiter 3. Einwirkung auf betriebliche Entscheidungsprozesse zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen 4. Integration leistungsgeschwächter und schwerbehinderter Mitarbeiter als gelebte Unternehmenskultur aufbauen 5. Überpüfung von Zuschussmöglichkeiten und Hilfestellungen durch die verschiedenen Träger 6. Vernetzung des Wissens und der Aktivitäten zum Thema leistungsgeschwächte Mitarbeiter und Eingliederungsmanagement im BMW-Werk Regensburg Die rechtliche Verankerung des Integrationsteams in einer Betriebsvereinbarung oder Integrationsvereinbarung und seine einzelnen Befugnisse und Kompetenzen werden sicherlich von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen müssen jedoch stets so gestaltet werden, dass das Integrationsteam sowohl im Einzelfall effektiv arbeiten kann als auch bei den strukturellen Maßnahmen genügend handlungsfähig ist. Beispielsrechnung: Kosten-Nutzen-Analyse In der Beispielsrechnung wird im Rahmen des BEM mit einem Aufwand von 30,5 Stunden für einen gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiter eine Einsatzmöglichkeit gefunden, an der er annähernd die volle Leistung bringen kann. Zusatzpersonal wird so nicht benötigt. Ohne BEM Kosten würde eine zusätzliche Arbeitskraft mit einem Jahresgehalt von 24.000 Euro eingesetzt. Trägt die über das BEM gefundene Regelung mindestens zwei Jahre, steht einer Ersparnis von 48.000 Euro für eine Krankheitsvertretung ein Mehraufwand für BEM von 1.220 Euro gegenüber. Nutzen Aufwand für BEM (geschätzt) Aufwand Assessment Aufwand Arbeitsversuche Aufwand Integrationsteam Aufwand Koordination 6,0 Std. 2,0 Std. 7,5 Std. 5,0 Std. 30,5 Std. Gesamt : 1.220 Euro Kosteneinsparung Zusatzpersonal 2 Jahresgehälter für Krankheitsvertretung: 2 x 24.000 Euro Gesamt: 48.000 Euro Anm.: Ggf. mögliche Zuschüsse für Arbeitsplatzausstattung o. Ä. sind in die Rechnung nicht aufgenommen. 22 7|2005 Ergebnisse der Studie Die Studie im BMW Werk Regensburg hat folgende Ergebnisse gebracht: 1. Betriebliche Integrationsarbeit birgt deutliche Einsparpotenziale für Betriebe. Sorgfältige Analysen des Kosten-NutzenVerhältnisses zeigten diese besonders im Abbau von Zusatzpersonal und im leistungsgerechten Einsatz der Mitarbeiter. 2. Durch professionelle Integrationsarbeit kann in vielen Fällen die volle Leistung des Mitarbeiters wieder erreicht werden. Durch koordinierte Maßnahmen des Integrationsteams wie werksweite Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz, Qualifizierung oder Arbeitsplatzanpassung konnten im Pilotprojekt auch Mitarbeiter wieder vollwertig eingesetzt werden, für die vorher zum Teil längere Zeit keine geeignete Tätigkeit gefunden worden war. 3. Mit einem leistungsfähigen BEM können sich Betriebe auf die Probleme der älter werdenden Belegschaft vorbereiten. Im Pilotprojekt erwies es sich als besonders wichtig, die Dimension des Themas Leistungswandlung anhand von Prognosen der Altersentwicklung der Belegschaft zu verdeutlichen. 4. Die Zufriedenheit der wieder integrierten Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen steigt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter erwies sich als besonders wichtig. Auch konfrontative Gespräche im Einzelfall wurden von den Mitarbeitern akzeptiert, weil das ernsthafte Bemühen um seine Integration wahrnehmbar war. 5. Gesetzliche Unterstützungsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch BEM systematisch genutzt. Dabei sind nicht nur die finanziellen Leistungen zur Teilhabe zu sehen, sondern auch die Beratungsleistungen zur Integration. 6. Wesentliche Fragen, die bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen insbesondere wegen krankheitsbedingter Kündigung eine Rolle spielen können, werden im Rahmen des BEM unter Beteiligung des Mitarbeiters und der Arbeitnehmervertretung vorab nicht nur umfassend geprüft, sondern auch entsprechend dokumentiert. www.personal-magazin.de Kosten-Nutzen-Analyse: Der finanzielle Nutzen des Eingliederungsmanagements für den Betrieb liegt vor allem in der Einsparung von Personalkosten durch den leistungsgerechten Einsatz von Mitarbeitern. Dem steht der Aufwand, der für das BEM betrieben werden muss, gegenüber. Häufig dominiert in der subjektiven Wahrnehmung der Aufwand, vor allem in Form von Besprechungszeiten von Führungskräften und Experten, wohingegen der Nutzen des BEM kaum angemessen wahrgenommen wird. Doch Erfahrungen aus der Studie anhand des Pilotprojekts beim BMW-Werk Regensburg zeigen, dass sich selbst komplexe Fälle durch entsprechend professionelles Vorgehen mit relativ geringem Besprechungsaufwand lösen lassen. In allen Fällen, in denen für einen langzeiterkrankten Mitarbeiter, für einen Mitarbeiter mit häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten oder für einen Mitarbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen deutlich unter der geforderten Leistung bleibt, Zusatzpersonal eingesetzt wird, wird sich das betriebliche Eingliederungsmanagement sehr schnell rechnen. ➔ AUTOREN Fazit Das BEM wird dazu führen, dass Betriebe einen professionelleren Umgang mit Mitarbeitern entwickeln, die gesundheitliche Probleme haben. Mit dem Instrumentarium des BEM können alle sozialrechtlichen Möglichkeiten der Unterstützung und Förderung ausgeschöpft werden. Die Reduzierung des Eingliederungsmanagements auf ein Krankengespräch als Pflichtübung, aus der keine echten Alternativen für die Beschäftigung des betroffenen Mitarbeiters im Betrieb entstehen, ist kontraproduktiv. Der Gesetzestext lässt manche Interpretationsmöglichkeiten offen. Den gesetzlichen Auftrag als Anstoß für die konstruktive Lösung einer wichtigen betrieblichen Aufgabe zu nutzen, ist nun Aufgabe verantwortungsvoller und professioneller Personalarbeit im Betrieb. Probieren Sie es aus – es lohnt sich! ORR. BETTINA SCHNETTER ist Leiterin des Integrationsamts bei der Regierung der Oberpfalz, Regensburg. DIPL.-PSYCH. JOHANNES MAGIN ist Berater für Unternehmensführung und Organisationsentwicklung Die Studie ist kostenlos zum Download abrufbar unter www.ropf.de. Weitere Info: www.personal-magazin.de TI T E LT H E M A ➔ ❋ GESUNDHEITSMANAGEMENT BLINDTEXT BLINDTEXT BLINDTEXT Weniger Bürokratie – mehr Verantwortung BETRIEBSÄRZTE. Zum 1. Januar 2005 wurden die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gelockert. Damit entfallen die starren Regelungen zu den Einsatzzeiten von Betriebsärzten. Doch mit der Befreiung von bürokratischen Hürden wächst auch die Verantwortung des Arbeitgebers. In Betrieben bis 50 Mitarbeiter kann der Arbeitgeber künftig statt der Regelbetreuung eine so genannte „alternative bedarfsorientierte Betreuung“ wählen. Der Arbeitgeber ist dann aber in der Pflicht, betriebsärztliche Aufgaben verstärkt selbst wahrzunehmen. In diesem Fall wird er in Seminaren zum Thema Arbeitsschutz geschult und soll anschließend selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine externe betriebsärztliche Betreuung in seinem Unternehmen notwendig ist. Das bedeutet aber auch, dass der Unternehmer mehr Verantwortung übernehmen muss, wo er sich vorher auf einschlägige Vorschriften zurückziehen konnte. Darin liegen aber auch gleichzeitig die Chancen: Wo vorher starre Einsatzzeitenregelungen, die vor allem bei kleinen Betrieben häufig völlig an der Praxis vorbeigingen, die betriebsärztliche Arbeit eingeengt haben, eröffnet sich jetzt der Raum für eine Betreuung, die sich tatsächlich nach dem bestehenden Bedarf richtet – wenn der Arbeitgeber die ihm übertragene Verantwortung ernst nimmt. Dann wird er auch in Zukunft nicht auf den fachkundigen betriebsärztlichen Rat verzichten können. Die Betriebsärzte haben sich bereits jetzt auf ein verändertes Rollenverständnis eingestellt. Sie sind nicht mehr nur überwiegend im Bereich des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Gefährdungsbeurteilung gefragt, sondern vor allem auch als Präventionspartner der Betriebe und in diesem Sinne als Berater und Dienstleister des Arbeitgebers (siehe auch Interview Seite 23). Das klassische Modell – ein im Unternehmen fest angestellter Betriebsarzt – wird immer seltener werden, nur die großen Unternehmen können sich dies leisten. Betriebe, die sich für eine Betreuung durch einen externen Betriebsarzt entscheiden, können auf bundesweite oder lokale sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Dienste zurückgreifen (zum Beispiel über www.arbeitsschutz-boerse.de) oder sich direkt an einen niedergelassenen Arbeitsmediziner wenden. Außerdem können Arbeitgeber über die Internetseite des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte (www.vdbw.de) mithilfe der Suchfunktion aus einer Datenbank von rund 1.000 Arbeitsmedizinern einen Betriebsarzt in ihrer Nähe finden. (mor) k GESETZESHINTERGRUND BGV A2 bringt Bewegung in starre Rechtslage Jedes Unternehmen in Deutschland ist gesetzlich dazu verpflichtet, durch die „schriftliche Bestellung“ eines Betriebsarztes den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und die Unfallverhütung zu gewährleisten. Dies schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Der Arbeitgeber kann dies tun, indem er entweder einen Betriebsarzt fest anstellt oder auf einen freiberuflichen Arzt zurückgreift. Hierbei besteht gemäß § 19 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Möglichkeit, den „überbetrieblichen Dienst“ von Betriebsärzten, den die jeweilige Berufsgenossenschaft organisiert, wahrzunehmen. Die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann sogar für die bei ihm angeschlossenen Betriebe die zwangsweise Anbindung an diesen Dienst vorsehen, sofern der Arbeitgeber nicht den Nachweis führt, dass er auf andere Art und Weise der Bestellungspflicht nachgekommen ist. 24 7|2005 In diese recht starre Rechtslage ist jetzt allerdings Bewegung gekommen. Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWA) erstellte der Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) eine neue berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Wesentlicher Inhalt dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, dass Unternehmer mit einem Betrieb mit bis zu 50 Mitarbeitern neben einer modifizierten Regelbetreuung eine „alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ wählen können. Die neue Vorschrift kombiniert die bisherigen Vorschriften BGV A6 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und BGV A7 „Betriebsärzte“ miteinander und ersetzt diese gleichzeitig. Die meisten Berufsgenossenschaften haben zum Jahresbeginn 2005 die Vorgabe jeweils für ihren Bereich in geltendes Recht überführt, bei einigen wenigen steht die Umsetzung noch aus, diese wird aber noch für dieses Jahr erwartet. Das Arbeitssicherheitsgesetz selbst wurde diesbezüglich noch nicht geändert. Hier laufen allerdings aktuell Bestrebungen. Es liegt eine Bundesratsinitiative zur „Flexibilisierung im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes“ vor, die das Ministerium auffordert, die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch die Normen der Unfallversicherungsträger einbezogen werden. Geht es nach dieser Gesetzesinitiative, sollen Betriebsärzte künftig nur noch in Betrieben tätig werden, in denen eine große Unfall- und Gesundheitsgefahr für den Beschäftigten besteht. Dem Arbeitgeber soll im Gegenzug ermöglicht werden, betriebsärztliche Aufgaben stärker selbst wahrzunehmen. Autor: Jan Lehmann www.personal-magazin.de „Der betriebsärztliche Rat ist unverzichtbar“ INTERVIEW. Die Rahmenbedingungen der betriebsärztlichen Versorgung in Deutschland stehen vor einem einschneidenden Wandel. Das PERSONALmagazin sprach mit Dr. Wolfgang Panter, Präsident des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte, über die Folgen für das betriebliche Gesundheitsmanagement. Herr Dr. Panter, das Arbeitsgebiet der Betriebsärzte steht momentan auf dem Prüfstand – braucht man tatsächlich keine Betriebsärzte mehr? Ich bin sicher, dass man auch in Zukunft Betriebsärzte brauchen wird. Das Aufgabenspektrum der Betriebsärzte wird sich allerdings verändern. Die klassischen Berufskrankheiten gehen zurück, aber es gibt neue Herausforderungen, die sich an die Betriebsärzte heute stellen. Ein wichtiges Stichwort ist für mich da der demographische Wandel, aber auch der Wandel der Arbeitsstrukturen selbst. Das sind zwei Aspekte, die die Mitwirkung des Betriebsarztes in Zukunft ganz besonders fordern werden. Das Stichwort Bürokratieabbau wird als Argument für die geplanten Flexibilisierungen im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes angeführt. Ist es nicht tatsächlich vernünftig, hier auf Deregulierung zu setzen und den Arbeitgeber stärker in die Verantwortung zu nehmen? Ich glaube nicht, dass ein Arbeitgeber selbst festlegen kann, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung notwendig ist oder nicht. Dazu fehlt ihm jegliche Sachkenntnis. Hier sollte meines Erachtens nicht auf den fachkundigen Rat eines Betriebsarztes verzichtet werden. Was wir allerdings nicht brauchen, das sind die starren Regelungen bei den Einsatzzeiten, bei denen am Ende für einen Betrieb zehn Minuten herauskommen. Das war tatsächlich Bürokratie, die nicht immer etwas gebracht hat. Jeder vernünftige Mensch erkennt, dass im Minutenbereich keine ordentliche Beratung möglich ist. www.personal-magazin.de Welche Auswirkungen wird die Lockerung des ASiG einerseits und das Präventionsgesetz andererseits auf die betriebliche Gesundheitsförderung haben? Ich glaube nicht, dass das Präventionsgesetz die betriebliche Gesundheitsförderung wirklich voranbringen wird. Die meisten Unternehmen, die betriebliche Gesundheitsförderung betreiben, machen das aus eigenem Antrieb, weil sie der Meinung sind, dass es ihnen als Betrieb etwas bringt. Was das ASiG betrifft: In Zukunft wird es so sein, dass der Arbeitgeber selbst festlegen muss, ob ein Bedarf für einen Betriebsarzt besteht. Das halten wir nicht für den richtigen Weg. Zuerst muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden, die der Arbeitgeber nur mit fachkundigem Rat eines Arbeitsmediziners durchführen kann. Erst dann kann man sagen, welcher Bedarf vorhanden ist und welche Maßnahmen notwendig sind. Wo sehen Sie noch Defizite in der betrieblichen Gesundheitsförderung? Es gibt viele Unternehmen – und zwar nicht nur große, sondern auch mittelständische Betriebe, die sich aktiv das Thema betriebliche Gesundheitsförderung auf die Fahnen geschrieben haben. Defizite sehe ich aber vor allem in der Systematik. Punktuelle Einzelaktionen reichen nicht. Außerdem, glaube ich, sollten die Maßnahmen stärker betriebsspezifisch sein. Viele Krankenkassen bieten Pakete an, die aber nicht so sehr auf die betrieblichen Belange zugeschnitten sind. Wenn Sie beispielsweise jüngere Mitarbeiter haben, müssen Sie einen anderen Ansatz wählen, als wenn Sie ein Durchschnittsalter von 50 in der Belegschaft haben. DR. WOLFGANG PANTER ist Präsident des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. Welche Aufgaben in der betrieblichen Gesundheitsförderung kommen auf die Unternehmen in Zukunft zu und wie können die Betriebsärzte sie dabei unterstützen? In den Unternehmen wird heute gerne sehr kurzfristig gedacht. Wir müssen uns stärker wieder mittelfristigen Fragen widmen: Wie sieht meine Belegschaftsstruktur in zehn Jahren aus und wie kann ich die Leistungsfähigkeit meines Unternehmens sicherstellen? Der Bedarf für die klassischen Vorsorgeuntersuchungen wird sinken, zunehmen wird hingegen der Bedarf an qualifizierter, auf den Betrieb zugeschnittener Beratung. Die Betriebsärzte müssen in das System der integrierten Gesundheitsversorgung einbezogen werden. Ein Beispiel: Ein Diabetiker wird vom Hausarzt auf bestimmte Medikamente eingestellt. Wir als Arbeitsmediziner müssen dann schauen, wie er mit der Arbeitssituation klarkommt. Wenn er im Schichtdienst ist oder schwer körperlich arbeitet, hat das Einfluss auf seine Stoffwechsellage. Dann muss eventuell etwas an der Medikation oder an der Arbeitssituation geändert werden. Da sollten Hausarzt und Betriebsarzt eng zusammenarbeiten. Solche Interaktion wird zunehmend wichtiger werden. ● Das Interview führte Melanie Orth. 7|2005 25 ➔ GESUNDHEITSMANAGEMENT © Fotex Medien Agentur GmbH TI T E LT H E M A BEWEGUNG AM ARBEITSPLATZ sorgt dafür, dass die Mitarbeiter langfristig gesund bleiben. Dabei können zum Beispiel Fitnesskurse der Krankenkassen unterstützen. Krankenkassen als Präventionspartner ZUSAMMENARBEIT. Ist Gesundheit Arbeitgeberaufgabe? Nicht nur: Denn auch die Krankenkassen haben einen Präventionsauftrag. Mit speziellen Angeboten zur betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen sie die Personalabteilungen in den Unternehmen. Das Leistungsspektrum ist jedoch unterschiedlich. Die meisten Menschen verbringen einen Großteil ihrer Lebenszeit am Arbeitsplatz. Deshalb kommt dem Arbeitgeber auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge eine zentrale Rolle zu. Sein Präventionsauftrag reicht von der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bis hin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Kassen haben Angebote erweitert Alleine können die Unternehmen ihren Präventionsauftrag jedoch meist nicht stemmen, sie brauchen interne und externe Partner, die sie dabei unterstützen. Partner dabei sind auch die gesetzlichen Krankenkassen. 26 7|2005 Seit der Gesundheitsreform 2000 (Änderung des § 20 SGB V) sind Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ausdrücklich wieder als Leistung der Krankenkassen möglich. Anfangs war das Interesse der Unternehmen an solchen Angeboten der Krankenkassen eher gering, was vor allem damit zusammenhing, dass die Angebote wenig auf die individuellen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten waren (siehe PERSONALmagazin 4/2002). Einige kleinere Krankenkassen gaben auf Anfrage auch jetzt noch an, dass sich ihre Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung „erst im Aufbau“ befänden. Die großen Kassen, wie AOK, Barmer, BKK, Techniker und andere (siehe Marktübersicht Seite 28/29) haben inzwischen jedoch auf die Bedürfnisse der Unternehmen reagiert. Sie haben ihr Leistungsspektrum wesentlich erweitert und bieten Unterstützung in allen Bereichen der betrieblichen Gesundheitsförderung an. Die Angebote reichen von Einzelmaßnahmen wie Ernährungsberatung, Rückenschulungen oder Suchtprävention bis hin zu ganzheitlichen Beratungsleistungen und Prozessunterstützung bei der Implementierung eines unternehmensweiten Gesundheitsmanagements. Die Kosten, die dabei für das Unternehmen entstehen, sind in der Regel abhängig von Betriebsgröße und Umfang des Projekts. Meist fallen Kosten nur für fremd versicherte Mitarbeiter an, für ihre eigenen Versicherten übernehmen die Kassen die Kosten ganz oder teilweise. Die Nachfrage nach solchen Angeboten bei den Unternehmen ist hoch. Die Krankenkassen erwarten sogar noch einen Anstieg für die Zukunft – und das, obwohl angesichts der Wirtschaftslage der Kostendruck für Unternehmen weiter anhält und Gesundheitsmanagement immer wieder unter dem Stichwort „Sozialromantik“ abgetan wird. Unterstützung beim Controlling Viele Betriebe haben mittlerweile erkannt, dass sich Gesundheitsförderung auszahlt. Eine im April veröffentlichte Studie der AOK zeigt, dass es den Unternehmen an erster Stelle darum geht, arbeitsplatzbedingte körperliche Belastungen zu reduzieren und (an zweiter Stelle) das Arbeitsumfeld gesundheitsgerecht zu gestalten. So genannte weiche Faktoren wie Mitarbeiterzufriedenheit und Betriebsklima (Platz drei) stehen als Ziele der betrieblichen Gesundheitsförderung aber sogar noch vor harten Kennzahlen wie der Anwesenheitsquote (Platz vier). Dennoch sind Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nur dann interessant, wenn sie sich für das Unternehmen auch betriebswirtschaftlich rechnen – und zwar nicht nur in Form von Einsparungen bei den Lohnfortzahlungen durch Fehlzeitenreduzierung, sondern auch in Form von Produktivitätssteigerungen, die durch gesündere und motiviertere Mitarbeiter erzielt werden. Damit Unternehmen künftig die Entwicklungen und Erfolge ihres Gesundheitsmanagements besser messen können, plant die AOK, sie in Zukunft verstärkt beim Controlling zu unterstützen. Hierfür werden zurzeit geeignete Tools entwickelt, die bald auch über das Internet verfügbar www.personal-magazin.de sein werden (www.aok-business.de). An der AOK-Studie beteiligte Unternehmen, die bereits Controllingaktivitäten durchgeführt haben, beziffern beispielsweise den Return on Investment (ROI) ihrer Maßnahmen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement auf 1:3 bis 1:4. Generell gilt, wer den ROI maximieren will, muss seine Maßnahmen individuell an die spezifischen Unternehmensbedingungen anpassen und sorgfältig aufeinander abstimmen, statt einfach Kurse „von der Stange“ für die Mitarbeiter anzubieten. „Die Unternehmen merken oft recht schnell, dass Gesundheitsentertainment in Form von punktuellen Rückenschulungen oder Seminaren zur Raucherentwöhnung alleine nichts bringt, sondern dass Gesundheitsmanagement ganzheitlich geplant werden muss“, meint Gerhard Mahltig, Referent für betriebliche Gesundheitsförderung bei der Techniker Krankenkasse. Dass in vielen Unternehmen die betriebliche Gesundheitsförderung mittlerweile als integraler Bestandteil der Managementaufgaben betrachtet wird, sieht Dr. Rüdiger Meierjürgen, der für die Bereiche Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung bei der Barmer-Ersatzkasse zuständig ist, auch als Verdienst der Krankenkassen an. Dennoch gibt es nach wie vor weit reichende Defizite auf diesem Gebiet: Von den insgesamt rund 2,2 Millionen Betrieben in Deutschland haben laut einer Statistik der Krankenkassen im Jahr 2002 nur 1.895 Unternehmen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchgeführt. Kooperationen und Netzwerke helfen Um Kräfte zu bündeln, wünschen sich sowohl die Unternehmen als auch die Krankenkassen eine stärkere Kooperation aller Verantwortlichen. „Was nicht heißt, dass wir de facto nicht schon eine enge Zusammenarbeit mit anderen Krankenkassen, den Unfallversicherungsträgern und Arbeitsmedizinern pflegen“, betont Dr. Rüdiger Meierjürgen von der BarmerErsatzkasse. Neben den Berufsgenossenschaften und den Betriebsärzten seien aber auch die IHK und die Handwerkskammern in der Pflicht, wie Dr. Alfons Schröer, Leiter der Abteilung Gesundheit beim BKKBundesverband, ergänzt. Für mindestens genauso wichtig wie die Kooperation der Unternehmen mit externen Partnern hält Schröer aber auch die Vernetzung von Unwww.personal-magazin.de ternehmen untereinander. Besonders kleine Betriebe könnten dabei vom gegenseitigen Erfahrungsaustausch profitieren und von den Best-Practice-Beispielen der Kollegen lernen. „Diese Betriebe haben meist selbst nicht die entsprechenden Fachleute in der Personalabteilung oder fest angestellte Arbeitsmediziner, die sie beraten könnten“, erläutert er. Kontakte zu solchen Netzwerken erhalten die Personalverantwortlichen der Unternehmen ebenfalls über die Krankenkassen. Der BKK-Bundesverband beispielsweise ist unter anderem an dem Netzwerk „Unternehmen für Gesundheit“ (www. netzwerk-unternehmen-fuer-gesundheit. de) beteiligt und hat gemeinsam mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften das „Deutsche Netzwerk zur Betrieblichen Gesundheitsförderung“ (www.dnbgf.org) initiiert. Führungskräfte haben Schlüsselrolle Aufgrund des demographischen Wandels und Veränderungen in der Arbeitswelt kommen in den nächsten Jahren neue Aufgaben im betrieblichen Gesundheitsmanagement auf die Unternehmen zu. Die Krankenkassen müssen Trends frühzeitig erkennen, um mit ihren Angeboten attraktiv zu bleiben und die Bedürfnisse der Unternehmen abzudecken. In Zukunft wird es vermehrt Angebote für die spezifischen Probleme älterer Mitarbeiter geben sowie erweiterte Beratungs- und Schulungsangebote zur Bewältigung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Und noch eine andere Zielgruppe rückt verstärkt in den Blick der Gesundheitsförderungsaktivitäten: die Führungskräfte. Die Krankenkassen berichten von einer steigenden Nachfrage nach speziellen Führungskräftetrainings. Der Grund: Führungskräfte sind in dreifacher Hinsicht von der betrieblichen Gesundheitsförderung betroffen. Zum einen sind sie selbst aufgrund ihrer Position besonders gesundheitlich belastet, zum anderen können sie für andere eine Belastung darstellen. Und drittens haben sie einen erheblichen Einfluss auf die gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung und die gesundheitlichen Rahmenbedingungen im Unternehmen. Führungskräfte spielen somit eine Schlüsselrolle beim Gesundheitsmanagement, wie Dr. Rüdiger Meierjürgen von der Barmer-Ersatzkasse bestätigt: „Ohne aktive Unterstützung der Führungskräfte kann betriebliche Gesundheitsförderung nicht erfolgreich sein.“ (mor) 7|2005 27 TI T E LTH E M A ➔ GESUNDHEITSM ANAGEMENT Betriebliche Gesundheitsförderung: Angebote der gesetzlichen Krankenkassen Nicht nur der Arbeitgeber hat die Pflicht, sich um die Gesundheitsvorsorge seiner Mitarbeiter zu kümmern. Auch die Krankenkassen haben einen Präventionsauftrag. Seit der Gesundheitsreform 2000 sind Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung wieder als Leistung der Krankenkassen möglich. Unsere Marktübersicht bietet einen Überblick über das Angebotsspektrum. AOK Barmer Ersatzkasse BKK Beratung Gesundheitsanalyse anhand von Krankenstand/Fehlzeiten ja; Kosten übernimmt AOK ja; kostenloser jährlicher Gesundheits- ja; Kosten abhängig von jeweiliger report BKK-Niederlassung sowie Unternehmensgröße/Mitarbeiterzahl Analyse der Unternehmen im Hinblick auf gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung ja; Kosten abhängig unter anderem von Konzept, Aufwand und Betriebsgröße ja; kostenlos ja; Kosten abhängig von jeweiliger BKK-Niederlassung sowie Unternehmensgröße/Mitarbeiterzahl Empfehlungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Beratung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement ja; Kosten abhängig unter anderem von Konzept, Aufwand und Betriebsgröße ja; kostenlos ja; Kosten abhängig von jeweiliger BKK-Niederlassung sowie Unternehmensgröße/Mitarbeiterzahl Training Rückenprobleme ja1 ja2 ja3 Stress am Arbeitsplatz, Bewältigung psychischer Belastungen ja1 ja2 ja3 Suchtprävention ja1 ja2 ja3 Nichtraucherschutz ja1 ja2 ja3 Kurse zur Raucherentwöhnung ja1 ja2 ja3 Ernährungsprogramme ja1 ja2 ja3 Gesundheitschecks ja1 ja2 ja3 Umgang mit Allergien - ja2 ja3 Fitnessprogramme - ja2 ja3 Führungskräfteseminare zur betrieblichen Gesundheitsförderung ja1 ja2 ja3 Gesundheitsberatung speziell für ältere Mitarbeiter - ja2 ja3 Sonstiges Heben und Tragen, richtiges Sitzen am Arbeitsplatz, Workshops - Aktionstage in Unternehmen ja; mit Angeboten zu Bewegung, Ernährung, Stress und Sucht sowie laufenden Informationen zum jeweiligen Prozess der BGF ja; mit maßgeschneiderten Angeboten wie Ernährung, Bewegung, Nichtraucher-Aktionen, Stressbewältigung, spezielle Azubi-Aktionstage ja; Angebote in Absprache mit den Unternehmen 1 2 Einzelangebote Kosten abhängig von Aufwand und Betriebsgröße Kostenübernahmen in Absprache mit den Unternehmen, für Barmer-Versicherte in der 3 Kosten abhängig von jeweiliger Niederlassung sowie Unternehmensgröße/Mitarbeiterzahl Regel kostenlos 28 7|2005 www.personal-magazin.de HEK Hanseatische Krankenkasse IKK - ja; Kosten individuell nach Absprache ja; kostenlos ja; kostenlos, aber nur im Rahmen vertraglich geregelter Projekte zum betrieblichen Gesundheitsmanagement - ja; Kosten individuell nach Absprache ja; kostenlos ja; Kosten abhängig von Unternehmensgröße und Mitarbeiterzahl ja; Kosten vom Umfang des Projekts abhängig ja; Kosten individuell nach Absprache ja; kostenlos ja; kostenlos ja4 ja5 ja6 ja; Kosten 75 Euro7 ja4 ja5 ja6 ja; Kosten 120 bis 150 Euro7 - ja5 ja6 - - ja ja ja, Unterstützung des Arbeitgebers bei der Umsetzung und durch Information ja4 ja5 ja6 ja; Kosten 100 bis150 Euro7 - ja5 ja6 ja; 60 bis150 Euro7 - ja5 ja6 - - ja - - - ja ja ja; Beispiele: Herz-Kreislauf-Training 80 Euro7, Nordic Walking 90 Euro7 - ja5 ja6 ja; Kosten individuell - ja5 - - - externe Mitarbeiterbefragung, Führungskräftecoachings individuelle Gesundheitsberatung; Kosten entstehen nur für Fremdversicherte - ja; Angebote in Absprache mit den Unternehmen ja; mit Angeboten zu Stressbewältigung, Herzgesundheit sowie weiteren Themen nach Bedarf des Unternehmens ja; „IKKimpuls auf Tour“ mit Schnupperworkshops, Gesundheitschecks, Arbeitsplatzberatung et cetera ja 4 80 Prozent der Kosten (maximal 75 Euro) übernimmt 5 Kosten individuell nach Absprache 6 kostenlos 7 Übernahme von 80 Prozent der Kosten für 5 5 5 die Krankenkasse www.personal-magazin.de 6 6 Techniker Krankenkasse Dokumentation: Melanie Orth, Constanze Rebmann; Stand: Juni 2005; Daten beruhen auf Angaben der Anbieter Hamburg-Münchener Krankenkasse Mitglieder der Techniker Krankenkasse 7|2005 29