Wegweiser - Bistum Essen

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Wegweiser - Bistum Essen
Wegweiser
für Gemeindereferenten/-innen
und Pastoralreferenten/-innen
im Bistum Essen
herausgegeben von der
Sonder-MitarbeiterInnenvertretung
und dem Dezernat 4.1 Personal/Pastoral
Wie war das noch mit dem Urlaubsbogen? Wo finde ich Hilfe bei Problemen? Wen muss ich informieren, wenn ich krank bin?
Eine erste Antwort auf diese und weitere Fragen soll dieser Wegweiser geben. Die Sonder-Mitarbeitervertretung hat ihn in Zusammenarbeit mit dem Personaldezernat des Bistums erarbeitet, um den
Berufsgruppen der Gemeinde- und PastoralreferentInnen eine Hilfe an die Hand zu geben. Er beantwortet nicht jede Detailfrage, gibt aber Hinweise auf Rechte und Pflichten im Arbeitsalltag.
Seit der ersten Auflage des Wegweisers im Jahr 2003 haben sich eine Reihe von Regelungen so
verändert, dass eine überarbeitete Neuauflage sinnvoll erschien.
Unser besonderer Dank gilt Frau Tiggelbeck für ihre Unterstützung in juristischen Fragen bei der Entstehung und Überarbeitung dieses Wegweisers.
Essen, im März 2009
Dr. Andrea Redeker
Stellv. Personaldezernentin
Manuela Sabozin
Vorsitzende der S-MAV
Stichworte:
Grundsätzliches zum kirchlichen Dienst
Anzeigepflicht
Arbeitsbefreiung
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfall
Arbeitszeit
Arbeitszimmer
Auslagenerstattung
Ausschlussfristen
Autokauf
Beihilfen
Beratungsstellen
Dienstunfall
Elterngeld, Elternzeit, Erziehungsgeld
Exerzitien
Fahrtkosten – Dienstfahrten
Geburtsbeihilfen
Gehaltskonto
Gehaltsvorschuss
Heiratsbeihilfen
Kommunionbeihilfen
Krankenbezüge
Krankenkassenwahl
Krankmeldung
Kündigung
Lohnsteuerkarten
Mobbing
Mutterschutz
Nebentätigkeit
Probezeit
Psychosoziale Beratungsstelle
Reisekosten
Schwangerschaft
Sonderurlaub
Sonderzuwendungen
Spirituelle Begleitung
Suchtkrankenhilfe
Supervision
Übergangsgeld
Umzug
Urlaub
Urlaubsbogen
Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungen
Zeugnisverweigerungsrecht
Zusatzversorgung
Glossar
Grundsätzliches zum kirchlichen Dienst
Die Diözese Essen ist keine Tarifpartnerin. Sie hat auf der Basis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zur
Ordnung des Dienst- und Arbeitsrechts zusammen mit den anderen vier nordrhein-westfälischen Diözesen (Bistum Aachen, Erzbistum Köln, Bistum Münster (NW-Teil), Erzbistum Paderborn) eine paritätisch mit Vertretern/-innen der Mitarbeiter/-innen und der Dienstgeber besetzte Kommission auf nordrhein-westfälischer Ebene
gebildet (Regional-KODA NW). Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter/-innen (z. B. die Einstellung, Vergütung
und Beendigung) wird bestimmt durch Regelungen, die die KODA beschließt und die (Erz-) Bischöfe für ihr
(Erz-) Bistum in Kraft setzen. Im Wesentlichen entsprechen die Regelungen denen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei den Kommunen (Städte und Gemeinden). Im öffentlichen Dienst hat zum 1. Oktober
2005 der TVöD den BAT-VkA abgelöst. Für die KAVO ist zum gleichen Termin das Entgeltsystem des TVöD
übernommen worden. Ansonsten entsprechen die Bestimmungen noch weitgehend dem BAT-VkA. Über die
Übernahme weiterer Regelungen des TVöD wird in der Regional-KODA NW verhandelt.
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ist bei jeder MAV und in jedem Pfarramt einzusehen; die aktuellen Beschlüsse der KODA, die vom jeweiligen (Erz-) Bischof für seine (Erz-) Diözese in Kraft
gesetzt werden, sind dem jeweiligen Amtsblatt zu entnehmen.
Aktuelle Informationen sind in dem mehrmals im Jahr erscheinenden KODA-Spiegel der Mitarbeiter/-innenseite der Regional-KODA NW und auf der Internetseite der Regional-KODA (www.regional-koda-nw.de) zu
finden. Dort ist auch die KAVO in ihrer aktuellen Fassung eingestellt. Die Bestelladresse für kostenlosen Bezug des KODA-Spiegels lautet: Geschäftsstelle der Regional-KODA NW – Mitarbeiterseite, Breite Str. 101,
50667 Köln, Tel. 0221-2570310. Die Bestellung ist auch direkt über die oben genannte Internetadresse möglich.
Anzeigepflicht
Angezeigt werden müssen laut StGB § 138 nur wenige schwerwiegende Straftaten.
Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung kann erteilt werden für bestimmte Angelegenheiten und Anlässe, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können. Die schriftliche Beantragung ist erforderlich. Die Vergütung wird fortgezahlt,
wenn der Arbeitsbefreiung ein dringender Fall zugrunde liegt (KAVO § 40).
Arbeitsbefreiung wird danach bei Vorliegen aller Voraussetzungen u.a. in folgenden Fällen gewährt:
a) Kirchliche Trauung der/des Mitarbeiters/-in
1 Tag
b) Niederkunft der Ehefrau
1 Tag
c) Taufe, Erstkommunion etc. der Kinder
1-2 Tage
d) Silberne Hochzeit der/des Mitarbeiters/in
1 Tag
e) Tod von (Groß-)Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern
1 Tag
f) Tod des Ehegatten oder eines Kindes
4 Tage
g) Schwere Erkrankung von Ehepartnern, Kindern, im Haushalt
mitlebenden Eltern etc., wenn eine andere Person nicht sofort
zur Pflege zur Verfügung steht
im Kalenderjahr ca. 5 Arbeitstage
h) Umzug aus dienstlichem Grund
1 Tag
i) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen
3 Tage pro Jahr (s. Exerzitien)
Für ärztliche Untersuchungen/Behandlungen, die innerhalb der Arbeitszeit erfolgen müssen, wird Arbeitsbefreiung im Umfang der Behandlung und notwendiger Wegzeiten gewährt. Ein Nachweis über die Dauer der Behandlung ist in der Praxis erhältlich.
Arbeitsunfähigkeit
Fernbleiben vom Dienst infolge von Arbeitsunfähigkeit (z. B. durch Krankheit) ist umgehend dem Vorgesetzten (Pfarrer, Schulleitung, Dezernat 4.1, ...) zu melden. Eine über drei Kalendertage andauernde Arbeitsunfähigkeit ist am darauffolgenden Arbeitstag durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Dezernat 4.1 Personal/ Pastoral nachzuweisen (KAVO §§ 30, 30a).
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle müssen umgehend im Dezernat 4.1 Personal/Pastoral gemeldet werden.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Zwei Sonntage im Monat sind in der Regel arbeitsfrei. Die
Arbeitszeit beginnt und endet an der Dienststelle (KAVO § 14).
Laut Arbeitszeitgesetz gilt der Acht-Stunden-Tag, der auf maximal zehn Stunden verlängerbar ist. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jedem/r Arbeitnehmer/-in eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden
zu gewähren. Während der Ruhezeit ist der/die Beschäftigte frei von Arbeit.
Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen pastoralen Erfordernissen vor Ort und ist vom
Vorgesetzten in Abstimmung mit dem/der Mitarbeiter/-in und den anderen pastoralen Diensten zu regeln. Innerhalb der Arbeitsbereiche, die dem/der Mitarbeiter/-in eigenverantwortlich übertragen sind, legt er/sie die
zeitliche Lage selbstständig fest (KAVO Anlage 20 Nr. 6).
Für Heiligabend und Silvester wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Für Karsamstag und Samstag vor Pfingsten gilt eine Arbeitsbefreiung ab 12.00 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung. Lassen die dienstlichen Verhältnisse eine Arbeitsbefreiung nicht zu, wird an einem anderen Tag entsprechender
Freizeitausgleich gewährt. Mehrarbeit muss im Rahmen der Jahresarbeitszeit ausgeglichen werden (KAVO
§ 14 Abs. 5).
Arbeitszimmer (hierzu gibt es in Kürze eine Neuregelung)
Nach KAVO Anlage 20 Nr. 9 haben Mitarbeiter/-innen u.a. einen Anspruch auf „einen zur Erfüllung der Aufgaben angemessenen Arbeitsplatz nach Maßgabe diözesaner Regelungen“. Bei der Erfüllung dieses Anspruchs
sind die Träger der Einsatzstellen gehalten, die folgenden Richtlinien zu berücksichtigen:
a)
GR und PR haben Anspruch auf einen Dienstraum. Dieser ist am Einsatzort innerhalb der kircheneigenen Gebäude bzw. in der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, soll nach
Rücksprache mit den im Dezernat 4.1 Personal/Pastoral für die Berufsgruppe Zuständigen und nach Abklärung mit dem Dezernat 5, Abteilung II – Bauangelegenheiten und Liegenschaften, von der Pfarrei ein
Raum angemietet werden.
b)
Der Dienstraum soll über Telefon und PC verfügen und im Übrigen der konkret übertragenen Tätigkeit
angemessen ausgestattet sein.
c)
Die Bereitstellung und Ausstattung des Dienstraums wird vor Aufnahme der Tätigkeit des/der GR/PR
durch die im Dezernat 4.1 für die Berufsgruppen Zuständigen verbindlich geregelt, vergleiche Kirchliches Amtsblatt 1998, S. 5f.
Auslagenerstattung
Der/die Mitarbeiter/-in hat Anspruch auf Auslagenerstattung (siehe KAVO Anlage 20 Nr. 9).
Ausschlussfristen
Die Ausschlussfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss,
um zu verhindern, dass er verfällt. Die allgemeine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beträgt sechs Monate nach Fälligkeit (KAVO § 57).
Die allgemeine Ausschlussfrist liegt unter anderem vor bei:
a)
Gehaltsansprüchen
b)
Tätigkeitsaufstieg
c)
Vermögenswirksamen Leistungen
d)
Jubiläumszuwendungen
e)
Geburtsbeihilfen
andere Ausschlussfristen gelten bei:
f)
Heiratsbeihilfen (drei Monate)
g)
Kommunionbeihilfen (drei Monate)
h)
Umzugskostenvergütungen (ein Jahr)
i)
Fahrtkostenerstattungen (ein Jahr)
Autokauf
Beim Kauf eines Neuwagens, der auch dienstlich genutzt wird, erhalten Mitarbeiter/-innen bei verschiedenen
Fabrikaten Rabatte. Der erforderliche Abrufschein kann bei der Begeca GmbH Aachen (Tel.: 0241- 4779824)
oder der WGKD Hannover (Tel.: 0511-2796309) bezogen werden. Unter Umständen können durch persönliche
Verhandlungen ohne Abrufschein höhere Preisnachlässe erzielt werden (zur Finanzierung siehe auch Gehaltsvorschuss).
Beihilfen
siehe die vom Bischöflichen Generalvikariat Essen, vormals Dezernat 6 Personal/Pastoral herausgegebene „Informationsschrift für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst über freiwillige soziale Leistungen
des Bistums vom 1.1.2002“
Darüber hinaus ist zu beachten: Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und Todesfällen haben grundsätzlich nur
noch Mitarbeiter/-innen, die bereits vor dem 1.1.2000 in einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich der KAVO
gestanden haben.
Alle ab dem 1.1.2000 neu Eingestellten haben nur einen Anspruch auf Beihilfe in Geburtsfällen (siehe auch
Sonderzuwendungen).
Beratungsstellen
siehe psychosoziale Beratungsstelle
siehe Suchthilfe
Dienstunfall
siehe Arbeitsunfall
Elterngeld, Elternzeit, Erziehungsgeld
Informationen zu Elterngeld, Elternzeit und Erziehungsgeld sind auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden (www.bmfsfj.de). Eine entsprechende Informationsschrift
ist in den Bürgerbüros und im Dezernat 4.1 Personal/Pastoral erhältlich.
Exerzitien
Bei Teilnahme an Exerzitien erfolgt eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für bis zu drei Tage
jährlich mit der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch genommenen Tage einmalig in das
folgende Jahr übertragen werden können (KAVO § 40). Die Antragstellung auf Übertragung in das folgende
Jahr muss dabei grundsätzlich vor Ablauf des Jahres erfolgen. Exerzitien werden im Urlaubsbogen vermerkt.
Fahrtkosten - Dienstfahrten
Beim Dezernat 4.1 Personal/Pastoral kann ein Fahrtenbuch beantragt werden. Formulare für die Reisekostenabrechnung sind dort ebenfalls erhältlich und einzureichen. Näheres regelt die „Ordnung über Genehmigung,
Durchführung und Vergütung von Dienstfahrten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des
Bistums Essen“.
Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle werden im Regelfall nicht erstattet. Diese
Kosten können ggf. bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle werden dann erstattet, wenn die Fahrt aufgrund eines besonderen dienstlichen Anlasses
erfolgt.
Gehaltskonto
Die Bank im Bistum Essen eG und die Pax-Bank eG bieten Beschäftigten des Bistums Essen die Möglichkeit,
ein Girokonto zu Sonderkonditionen zu führen.
Gehaltsvorschuss
Zinslose Gehaltsvorschüsse werden nach KAVO Anlage 9 in schriftlich begründeten besonderen Fällen bis zur
Höhe des Dreifachen der monatlichen Vergütung, höchstens jedoch 2.600 € gewährt. Die Tilgung wird über
eine Einzugsermächtigung in 20 Monatsraten vorgenommen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die
Restschuld in einer Summe fällig.
Heiratsbeihilfen
siehe Sonderzuwendungen
Kommunionbeihilfen
siehe Sonderzuwendungen
Krankenbezüge
Bei Arbeitsunfähigkeit (durch Krankheit oder Unfall verursacht) erhält der/die Mitarbeiter/-in Krankenbezüge.
Als Krankenbezüge wird bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt fortbezahlt.
Bei einer Dienstzeit bei der katholischen Kirche von mehr als einem Jahr wird nach Ablauf von sechs Wochen
ein Krankengeldzuschuss bis zum Ablauf der 13. Woche, und bei einer Dienstzeit von mehr als drei Jahren bis
zum Ende der 26. Woche gezahlt.
Sonderregelungen gelten für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten und für die Anrechenbarkeiten von Zeiten
einer anerkannten Kurmaßnahme (KAVO § 30). Sie können beim Dezernat 4.2 Personal/Verwaltung Abteilung
I im Sachgebiet 2 Personal/Pastoral erfragt werden.
Krankenkassenwahl
Auch gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter/-innen können ihre Krankenkasse frei wählen. Regelmäßige
Preis-, aber auch Leistungsvergleiche unter den Krankenkassen sind sinnvoll.
Mitarbeiter/-innen, die die Beitragsbemessungsgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten haben, haben die Möglichkeit, zwischen einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
oder einer privaten Versicherung zu wählen.
Krankmeldung
siehe Arbeitsunfähigkeit
Kündigung
ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber gilt eine Klagefrist von drei
Wochen. Im Konfliktfall empfiehlt es sich, sofort Kontakt mit der Sonder-MAV aufzunehmen (weitere Informationen siehe KAVO §§ 41-43).
außerordentliche Kündigung
Wenn eine außerordentliche Kündigung (siehe KAVO § 42) ausgesprochen wird, sollte umgehend mit der Sonder-MAV Kontakt aufgenommen werden, um z. B. keine Fristen zu versäumen.
Kündigung durch den/die Mitarbeiter/-in
Kündigungen sind schriftlich an den Generalvikar zu richten. Es ist zu empfehlen, zuvor mit ihm in Kontakt zu
treten. Ein Auflösungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen ist erstrebenswert. Außerdem ist es sinnvoll,
rechtzeitig die Sonder-MAV zu informieren.
Lohnsteuerkarten
Die vom Einwohnermeldeamt ausgegebene Lohnsteuerkarte muss von dem/der Mitarbeiter/-in dem Dezernat
4.2 Abteilung I Sachgebiet 2 des Bischöflichen Generalvikariats eingereicht werden. Die Lohnsteuerbescheinigung wird dem/der Mitarbeiter/-in nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zurückgesandt. Diese ist eine
wichtige Unterlage für die Einkommensteuererklärung.
Mobbing
Für Mobbingopfer gibt es die „MobbingLine NRW“, die auch vom Bistum Essen unterstützt wird. Von Montag
bis Donnerstag besteht in der Zeit von 16 Uhr bis 20 Uhr unter der Rufnummer 01803-100113 die Möglichkeit
zur Beratung.
Mutterschutz
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen (bei
Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen) nach dem errechneten Geburtstermin. Der Tag der Geburt wird
dabei nicht gezählt. Die Geburt des Kindes soll möglichst bald dem Dienstgeber angezeigt werden (siehe auch
Geburtsbeihilfen).
Nebentätigkeit
Die Annahme einer bezahlten Nebentätigkeit muss dem Dezernat 4.1 Personal/Pastoral vor Eingehen vertraglicher Bindungen mitgeteilt werden. Dabei müssen dem Dienstgeber alle Angaben gemacht werden, die dieser
benötigt, um die Zulässigkeit der Nebentätigkeit oder die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu prüfen.
Hierzu gehören u. a. der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Bezahlung bei einer abhängigen Beschäftigung sowie die Art der Tätigkeit und des anderen Arbeit- bzw. Auftraggebers. Ist der Dienstgeber der Auffassung, dass
die Nebentätigkeit unzulässig ist, so hat er dies dem/der Mitarbeiter/-in unter Angabe von Gründen mitzuteilen
(KAVO § 10).
Ehrenamtliche Tätigkeiten müssen nicht angezeigt werden.
Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigungszeit gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist (KAVO § 4).
Psychosoziale Beratungsstelle
Das Bistum Essen unterhält eine bistumsinterne psychosoziale Beratungsstelle (Consilium St. Lukas), die ihren
Sitz in der Kölner Straße 37, 45145 Essen (Tel. 0201-234522) hat. Kirchliche Mitarbeiter/-innen können hier
Beratung erhalten.
Reisekosten
Die Reisekosten unterteilen sich in
a)
Fahrtkosten (siehe Fahrtkosten) und
b)
Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Bei Reisen außerhalb des Bistums ist ein Dienstreiseantrag beim Dezernat 4.1 Personal/Pastoral zu stellen. Das
Formular ist in der Anlage 2 zur „Ordnung über Genehmigung, Durchführung und Vergütung von Dienstfahrten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Essen“ enthalten. Der Anspruch auf
Reisekostenvergütung verfällt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Beendigung der
Dienstreise.
Zur Abrechnung von zur Erledigung des Dienstgeschäftes anfallenden Nebenkosten müssen Nachweise (z. B.
Parkhausquittung, Taxiquittung) vorgelegt werden.
Tagegeld und Übernachtungsgeld
Für eine Dienstreise, die zwischen 8 und 14 Stunden dauert, werden 6 €, zwischen 14 und 24 Stunden 12 € und
über 24 Stunden 24 € gezahlt. Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld für die vollen Tage 24 €,
für die An- und Abreisetage 6 € oder 12 €.
Das Übernachtungsgeld für eine Nacht beträgt 19,94 € bzw. die tatsächlich entstandenen und notwendigen
Übernachtungskosten; KAVO Anlage 15 § 10 Abs. 2 ist zu beachten.
Näheres zu den Bedingungen und der Höhe der Leistungen regelt die KAVO Anlage 15 §§ 9-10.
Während einer Dienstreise aus anderen als rein persönlichen Gründen erhaltene Verpflegung ist dem Dienstgeber anzugeben. Sie muss bei der Bemessung von Tage- und Übernachtungsgeld berücksichtigt oder mit einem
bestimmten Satz versteuert werden.
Schwangerschaft
Die Schwangerschaft muss dem Vorgesetzten und dem Dezernat 4.1 Personal/Pastoral baldmöglichst schriftlich
mitgeteilt werden.
Von diesem Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Dieses muss der Dienstgeber in
der jeweils gültigen Fassung zur Einsicht auslegen.
Für die pastoralen Dienste ist zurzeit insbesondere zu beachten, dass nach 20 Uhr und an Sonntagen nicht gearbeitet werden darf. Die Beantragung von Ausnahmeregelungen für besondere Anlässe ist möglich.
Sonderurlaub
Der/die Mitarbeiter/-in hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder sonstiger
pflegebedürftiger Angehöriger, wenn es die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
Bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grunds kann dem/der Mitarbeiter/-in Sonderurlaub gewährt werden.
Dieser muss in der Regel drei Monate vorher beantragt werden.
Gewöhnlich gilt die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit. Bezüge und andere Leistungen (z. B.
Beiträge an die Sozialversicherungsträger) werden nicht gezahlt (KAVO § 38 und Anlage 19).
Sonderzuwendungen
Das Bistum Essen gewährt zusätzliche Leistungen (siehe auch „Informationsschrift für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im pastoralen Dienst über freiwillige soziale Leistungen des Bistums vom 1.1.2002“):
a) Heiratsbeihilfen aus Anlass der kirchlichen Eheschließung in Höhe von 150 € nach mindestens einjähriger
Beschäftigungszeit
b) Geburtsbeihilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes, insoweit der Ehegatte nicht selbst beihifeberechtigt
ist, in Höhe von 358 € nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit
c) Kommunionbeihilfen aus Anlass der ersten Hl. Kommunion eines Kindes in Höhe von 50 €
d) Verbilligtes Mittagessen im Generalvikariat
e) Weihnachtszuwendung (siehe KAVO Anlage 14)
f) Zinslose Vorschüsse (siehe Gehaltsvorschuss und KAVO Anlage 9)
g) Fortbezahlung der Bezüge im Krankheitsfall (siehe Krankenbezüge)
h) Beihilfen (siehe Beihilfen und KAVO Anlage 10)
i) Zuschüsse zu den Kosten bei Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, insoweit
kein Anspruch auf Zuschuss oder Kostenübernahme nach gesetzlichen Regelungen besteht, wenn das
dienstliche Interesse an der Fort- und Weiterbildung vor Beginn der Maßnahme schriftlich durch die Personalabteilung anerkannt wurde (siehe KAVO § 6a und Anlage 25)
j) Umzugskostenvergütung bei dienstlich veranlassten Umzügen und Zuschüsse bis zur Höhe der Transportkosten bei Umzügen aus zwingenden persönlichen Gründen nach Maßgabe der Verordnung über Umzugskostenvergütung (siehe KAVO Anlage 16), wenn und insoweit die Umzugskostenvergütung schriftlich
vorab durch die Personalabteilung zugesagt wurde
k) Ticket 2000 mit Firmenservice (Mindestbezug zwölf Monate)
Alle Sonderzuwendungen außer e) und f) müssen fristgerecht beantragt (siehe Ausschlussfrist) und genehmigt
werden.
Spirituelle Begleitung
Für die Berufsgruppe der GR ist Pastor Bertold Bittger der vom Bischof beauftragte Spiritual.
Für die Berufsgruppe der PR ist Pastor Hugo Ehm der kommissarisch vom Bischof beauftragte Spiritual.
Suchtkrankenhilfe
Das Bistum Essen unterhält eine bistumsinterne Suchtberatung (BISU). Kirchliche Mitarbeiter/-innen können
hier Beratung erhalten. Die BISU hat ihren Sitz in der Kölner Straße 37, 45145 Essen (Tel. 0201-7508827).
Supervision
Während der Berufseinführung erhalten pastorale Mitarbeiter/-innen verpflichtend eine kostenlose Supervision.
Nach einer Pause von zwei Jahren kann ein Antrag auf Supervision an die Beauftragten für die Fortbildung gestellt werden (GR: Diözesanreferentin Ingeborg Klein, PR: Direktor Thomas Zander). In Krisensituationen wird
ggf. eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des „Supervisionsintervalls“ getroffen. Für Supervisionen tragen GR
und PR einen Eigenanteil.
Übergangsgeld
Der/die Mitarbeiter/-in, der/die am Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Bistum Essen gestanden hat, erhält beim Ausscheiden unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld (siehe KAVO §§ 51-53).
Umzug
Soweit vom Dienstgeber ein dienstliches Interesse anerkannt wird, werden die Umzugskosten erstattet. Voraussetzung zur Gewährung der Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage des Dienstgebers, die vor dem
Umzug erfolgt sein muss (KAVO § 33c und Anlage 16).
Urlaub
Der/die Mitarbeiter/-in erhält jährlichen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Der Urlaubsanspruch
kann erst nach sechs Monaten Dienstzeit geltend gemacht werden. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, muss jedoch spätestens bis zum 30.
April des folgenden Jahres angetreten sein, da er sonst verfällt. In Ausnahmefällen verlängert sich bei entsprechender schriftlicher Begründung die Frist um zwei Monate (KAVO § 36 Abs. 8).
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche:
Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 26 Tage
Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 29 Tage
Mitarbeiter/-innen nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 30 Tage
Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche:
Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 31 Tage
Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 35 Tage
Mitarbeiter/-innen nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 36 Tage
Erkrankt der/die Mitarbeiter/-in während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet (KAVO § 36 Abs. 6).
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres so beträgt der Urlaubsanspruch
1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der gesetzliche Mindestanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
darf nicht unterschritten werden.
Urlaubsbogen
Der Urlaubsbogen dient der Beantragung des Erholungsurlaubs, der Exerzitien und von Tagen der Arbeitsbefreiung für bestimmte Angelegenheiten und Anlässe (siehe Arbeitsbefreiung). Der ausgefüllte Bogen ist dem
Vorgesetzten und dem Dezernat 4.1 Personal/Pastoral im Vorhinein zur Genehmigung vorzulegen.
Vermögenswirksame Leistungen
Das Bistum Essen zahlt auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von monatlich 6,65 € (bei mindestens drei
berücksichtigungsfähigen Kindern 19,94 €). Teilzeitbeschäftigte erhalten einen ihrem Beschäftigungsumfang
entsprechenden Anteil (siehe KAVO Anlage 13).
Versicherungen
Dienstreise-Kasko-Versicherung
Auf genehmigten Dienstreisen sind durch pastorale Mitarbeiter/-innen verursachte Sachschäden am privateigenen Kraftfahrzeug versichert. Die Regulierung der am anderen Fahrzeug verursachten Schäden ist durch die
private Kfz-Versicherung der/des pastoralen Mitarbeiters/-in vorzunehmen. Die zu zahlende Mehrprämie in der
Kfz-Versicherung wird von der Diözese nicht übernommen. Zudem ist ein Selbstbehalt von 150 € je Schadensfall zu tragen.
Schäden sind dem Pax-Versicherungsdienst (Tel. 0221/16088-0) zu melden, der auch die Schadensformulare
übersendet. Ansprechpartnerinnen sind Frau Hamacher (-25) oder Frau Kraus (-36).
Haftpflichtversicherung
Die hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen sind durch das Bistum Essen mittels einer Globalversicherung haftpflichtversichert, wenn Schäden in Ausübung ihres Auftrags auftreten. Die Schäden sind im Dezernat 5, Abteilung II anzuzeigen. An kirchlichen Einrichtungen entstandene Schäden sind nicht versichert.
Kraftfahrzeugversicherung
Das kirchliche Dienstverhältnis stellt Mitarbeiter/-innen in vielen Fällen dem öffentlichen Dienst gleich. Bei der
Kraftfahrzeugversicherung gilt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes häufig ein preiswerterer Tarif. Genaueres ist bei der Versicherung zu erfragen.
Private Versicherungen
Kirchliche Mitarbeiter/-innen haben, vergleichbar mit Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, bei
privaten Versicherungen häufig günstigere Versicherungsmöglichkeiten. Ein Kostenvergleich ist sinnvoll.
Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind laut SGB VII § 2 Abs. 1 alle Mitarbeiter/-innen gegen Arbeitsunfälle versichert, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind. Arbeitsunfälle (auch Wegeunfälle) sind umgehend dem Dezernat 4.1 Personal/Pastoral zu melden.
Es besteht zudem eine Gruppen-Unfall-Versicherung für alle haupt- und nebenberuflich, ehrenamtlich oder unentgeltlich für das Bistum Essen tätigen Personen. Die Versicherungshöhe liegt bei 25.565 € für den Fall der Invalidität. Aufgrund der beschränkten Höchstsumme kann die Gruppen-Unfall-Versicherung nur eine Ergänzung
zur privaten Unfallversicherung sein.
Zeugnisverweigerungsrecht
Laien-Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst fallen nicht unter die Schweigepflicht gemäß des Beichtgeheimnisses. Sie haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Werden sie zur Aussage gerichtlich aufgefordert, müssen
sie sich mit dem Generalvikar als Dienstvorgesetzten in Verbindung setzen.
Zusatzversorgung
Die Mitarbeiter/-innen haben „Anspruch auf eine Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung“ (KAVO § 35). Bei der Zusatzversorgungskasse kann zudem eine freiwillige Versicherung zur Erlangung zusätzlicher Leistungen im Wege der Brutto-Entgeltumwandlung (Eichel-Rente) oder
der Netto-Entgeltumwandlung (Riester-Rente) durchgeführt werden.
Die Rheinische Zusatzversorgungskasse, bei der die Laien im pastoralen Dienst des Bistums Essen versichert
sind, ist telefonisch unter 0221-82734004 zu erreichen.
Glossar:
BAT-VkA:
GR:
KAVO:
KODA:
MAV:
NW:
PR:
SGB:
StGB:
TVöD:
Bundesangestelltentarifvertrag
Gemeindereferenten/-innen
Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung
Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsrechts
Mitarbeitervertretung
Nordrhein-Westfalen
Pastoralreferenten/-innen
Sozialgesetzbuch
Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Tarifvertrag öffentlicher Dienst