Tschüss SchufaEintrag!

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Tschüss SchufaEintrag!
Frank Seidel
Tschüss SchufaEintrag!
So werden Sie endlich wieder
zu gern gesehenen Kunden
Tschüss SchufaEintrag!
1
Inhaltsverzeichnis
Vorworte
2
Die Schufa – Segen und Drama zugleich
3
Welche Daten werden eigentlich gespeichert?
4
Das Problem ist nicht die Speicherung der Daten –
sondern die häufig fehlerhafte Übermittlung sowie der Umgang damit.
5
Das Gesetz sieht eine kostenlose Auskunft vor!
6
Mustertext „Kostenlose Schufaauskunft“
7
Entrümpeln Sie ihre Schufa Eigenauskunft
8
Mustertexte „Löschen / Sperren falscher Daten“
10
Löschen „echter“ Negativeinträge
12
Mustertexte „Löschen von Einträgen unter 1000,- EUR“
13
Die Schufa kann Ihnen auch zur Seite stehen!
17
Die verschiedenen Speicherfristen
19
Wie Sie die eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der Frist löschen
inkl. Mustertexte
20
Löschen von Mahnbescheiden über 1000,- EUR inkl. Mustertexte
25
Wie Sie künftig verhindern, dass ihre Schufaauskunft negativ
beeinflusst wird inkl. Mustertext
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Tschüss SchufaEintrag!
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Vorworte
Liebe Leserin, lieber Leser, ich brauche Ihre Hilfe! Dieses Buch unterliegt dem
Urheberschutz und sämtliche Rechte liegen alleine beim Autor Frank Seidel. Daher darf
niemand ohne meine ausdrückliche Genehmigung Texte hieraus ganz oder teilweise in
On- oder Offlinemedien zitieren bzw. nutzen, weder unentgeltlich noch kommerziell.
Verstöße hiergegen werden nach der geltenden Gesetzeslage sowohl straf- als auch
zivilrechtlich verfolgt.
Ausgenommen hiervon ist lediglich die Verwendung der Mustertexte zur eigenen
Verwendung im Rahmen der Verbesserung ihrer Schufa-Eigenauskunft.
Es werden regelmäßig und engmaschig Recherchen auf Urheberrechtsverletzungen im
Internet, bei Online-Auktionshäusern sowie im Offline-Medienbereich durchgeführt.
Sollte Ihnen bekannt werden, dass Teile dieses Informationsbuches bzw. das
gesamte Buch unentgeltlich oder kommerziell von anderer Stelle als der InternetDomain „www.tschuess-schufaeintrag.info“ bzw. dem Ebook-Händler „XinXii“
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missbrauch@tschuess-schufaeintrag.info.
Sollte sich Ihr Verdacht als begründet herausstellen, werden Sie angemessen belohnt
werden. Urheberrechtsverletzungen sind kein Pappenstiel und führen zu erheblichen
Schadensersatzansprüchen.
Haftungsausschluss: Ich bin Autor und kein Rechtsanwalt. Daher darf ich keine
Rechtsberatung vornehmen und habe dieses Buch ausdrücklich nicht als solche
konzipiert.
Der gesamte Inhalt beruht auf selbst durchgeführten Recherchen sowie gemachten
Erfahrungen im Lauf meiner eigenen Schuldensanierung. Die von mir verwendeten
Schreiben haben zum erwünschten Erfolg geführt, da sie als Argumentationsgrundlage
die geltende Rechtsprechung sowie die aktuelle Gesetzeslage nutzen.
Daher gebe ich diese Schreiben hier zur freien Verwendung weiter, Sie müssen lediglich
an die jeweilige Situation sowie an die persönlichen Daten angepasst werden.
Da Gesetze und rechtsgültige Urteile in gewissem Maße interpretationsfähig sind, kann
ich jedoch für einen Erfolg in jeder Situation nicht garantieren und schließe hiermit
jegliche Haftung aus für das Gelingen oder Nicht-Gelingen diesbezüglicher Aktionen
durch die Leser sowie für eventuelle Nachteile, die aus dem Anwenden der hier
gegebenen Ratschläge entstehen mögen. Leser sind als mündige Bürger seit jeher und
in Zukunft selbst verantwortlich und müssen mögliche Konsequenzen ihrer Handlungen
zuvor bedenken. Im Zweifelsfall rate ich zur Konsultation einer ausdrücklichen
Rechtsberatung.
Tschüss SchufaEintrag!
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Die Schufa – Segen und Drama zugleich
Schufa: Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Wenige Namen
oder Begriffe rufen derartig starke Emotionen hervor. Bei uns Verbrauchern leider
meist negative Emotionen.
Dabei ist die Grundidee dahinter durchaus gut: Unternehmen und Verbraucher
schützen. Das ist das Ziel der Schufa Holding AG.
Die Vertragspartner, also Wirtschaftstunternehmen, melden relevante Daten und
können
selbst
Einblick
in
die
vermutliche
Zahlungsfähigkeit
oder
auch
Zahlungsmoral eventueller Kunden nehmen.
Sie können sich dadurch vor Kreditgeschäften mit zahlungsunfähigen oder auch
bereits wegen Zahlungsunwilligkeit auffälllig gewordenen Kunden schützen.
Nun könnten Sie natürlich argumentieren, dass es doch im Interesse der
Unternehmen ist, mehr Umsatz zu machen, da müssen sie eben das Risiko von
Kreditausfällen eingehen. Warum noch eine riesige Datenbank, die immer neue
und kaum nachvollziehbare Einstufungsinstrumente ( etwa den Schufa-Score. Mehr
dazu später) schafft – und somit über eine Person eventuell ein verzerrtes oder gar
komplett falsches Bild liefert?
Nun, darauf gibt es eine Gegenfrage, die schon die Antwort ist: Haben Sie schon
mal einer Person etwas geliehen, vielleicht sogar Geld? Wenn Sie alles
zurückbekommen haben, ganz so wie es ausgemacht wurde – Glückwunsch, Sie
haben gute Menschenkenntnis.
Wenn Sie aber erinnern und erinnern und erinnern mußten und schließlich doch
nicht alles bekommen haben, was Sie einst gaben – dann haben Sie sich mit
Sicherheit gewünscht, Sie hätten ein solches „Nachschlagewerk über schlechte
Zurück-Geber“ gehabt. Stimmt`s? Aus einer wirklich neutralen Betrachtungsposition
heraus ist das Angebot der Schufa also durchaus nachvollziehbar, sogar für uns
Verbraucher.
Dann ist da ja auch noch das zweite Ziel: Die Verbraucher zu schützen. Oder
besser: Einen Teil der Verbraucher zu schützen. Nämlich vor sich selbst: Menschen,
die mit Geld nicht umgehen können, haben irgendwann keine Möglichkeit mehr,
weitere Einkäufe „auf Pump“ zu machen. Sie werden vor noch höherer
Überschuldung geschützt. Leider ist es dann oft schon zu spät.
Tschüss SchufaEintrag!
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Ich will hier aber nicht den moralischen Zeigefinger heben. Nur durch eigene
mühsame Erfahrungen bin ich überhaupt in der Lage, dieses kleine aber feine Buch
zu schreiben und das Ergebnis sehr vieler und langer Nachforschungen gebündelt
weiter zu geben.
Denn: Mittlerweile ist die gute Idee mutiert und wird oft zu einem wahren Plagegeist
wenn es darum geht, ein neues Konto zu eröffnen, einen Kredit aufzunehmen oder
einfach nur eine neue Wohnung zu mieten.
Immer
mehr
Wirtschaftsbereiche
beziehen
Schufa-Auskünfte
in
ihre
Entscheidungen mit ein. Dabei ist es völlig egal, ob Konsumgüter oder
Dienstleistung. Möchten Sie „mit Ihrem guten Namen“ bezahlen oder ist Barzahlung
einfach nicht möglich (wollen Sie etwa die Miete der kommenden 5 Jahre im Voraus
hinlegen?), reicht die Vorlage der Lohnabrechnung meist nicht mehr aus.
Von Ihnen wird verlangt, die Schufa-Klausel im Vertrag zu unterschreiben.
Schließlich darf nur mit dieser Einwilligung eine Auskunft über Sie eingeholt werden.
Und wenn das Ergebnis nicht so aussieht wie gewünscht, gibt es keinen
Handyvertrag, keine Ratenzahlung, in zunehmenden Maße auch nicht die
Wunschwohnung. Obwohl Sie eigentlich regelmäßig zahlen und eine gesicherte
Arbeitsstelle haben. Ein negativer Eintrag ( der oft genug sogar falsch oder komplett
veraltet ist!!!) reicht aus, und Ihr Gegenüber schüttelt den Kopf:
„Tut mir leid, kein Geschäft!“
Glücklicher Weise haben Sie das Ergebnis der Schufa-Auskunft in großen
Teilen in der eigenen Hand – denn viele Einträge müssen oder dürfen nicht
enthalten sein!
Welche Daten werden eigentlich gespeichert?
Zunächst natürlich Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Ihre Anschrift, ihre alten
Anschriften.
Darüber
hinaus
Angaben,
die
die
Schufa
von
den
Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte erhält, wie Vollstreckungsbescheid,
eidesstattliche
Versicherungen,
Haftbefehl
zur Abgabe
der
eidesstattlichen
Versicherung, Insolvenz.
Und selbstverständlich eine wahre Flut von Daten, die von den Vertragspartnern,
also den „Kunden“ der Schufa geliefert werden: Über abgeschlossene Handy- und
Ratenverträge,
über
die
Beantragung
einer
Kreditkarte
und
das
Rückzahlungsverhalten, Kundenkarten bei Warenhäusern, Höhe eines Bank-
Tschüss SchufaEintrag!
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Kredits, ja sogar jede einzelne Anfrage bei verschiedenen Banken vor Ihrem Kredit
wird gespeichert.
Und genau diese Anfragen zum Vergleichen der Kreditkonditionen werden Ihnen
vielleicht zum Verhängnis! Fünf Anfragen bei unterschiedlichen Banken ohne dass
ein Vertrag zu Stande kam, schließlich sind Sie ja noch beim Vergleichen - schon
kann über Sie folgendes Bild gezeichnet werden:
„Finger weg, ist Risiko-Kunde/in. Bereits fünfmal von anderen Banken
abgelehnt!“
Dass Sie aber bei keiner einzigen Bank schon einen Kreditvertrag haben wollten,
sondern lediglich fünf Anfragen aus Vergleichsgründen gemacht haben, steht in
diesem Falle nicht in der Auskunft! Dabei müsste es ersichtlich sein, dass Sie bisher
nur Anfragen gemacht haben. Wie Sie genau diese Falle sicher vermeiden
können zeige ich Ihnen weiter hinten im Buch.
Das Problem ist nicht die Speicherung der Daten –
sondern die häufig fehlerhafte Übermittlung sowie
der Umgang damit.
Regelmäßig wird die Schufa getestet und genauso regelmäßig kommen teilweise
haarsträubende Ergebnisse dabei heraus. Mitunter waren nur knapp ein drittel aller
Test-Selbstauskünfte (reale Personen mit echtem Leben) in allen Bereichen
zutreffend!
Die restlichen Auskünfte enthalten längst veraltete Einträge oder sogar Einträge
über gar nicht abgeschlossene Verträge. Da brauchen Sie sich nicht zu wundern,
wenn immer wieder „Nein“ gesagt wird.
Der erste Schritt muss also die Überprüfung Ihrer Einträge sein. Da die Schufa und
alle
weiteren
Wirtschafts-Auskunftteien
ihre
Arbeit
auf
der
Basis
des
Bundesdatenschutzgesetzes verrichten, haben Sie auch das Recht auf Einsicht in
die über Sie gespeicherten Daten sowie deren Änderung und Löschung.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine Selbstauskunft zu erhalten:
•
Registrieren Sie sich unter www.meineschufa.de und folgen dort den
Vorgaben. Für derzeit 15,60 EUR können Sie danach drei Monate lang so
oft eine Selbstauskunft einholen, wie Sie es möchten.
Tschüss SchufaEintrag!
•
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Beantragen Sie eine Einzelauskunft für 7,80 EUR. Eine Kopie des
Personalausweises ist bei postalischer Beantragung der Auskunft nötig.
Die Schufa begründet die Gebühren mit dem Verwaltungsaufwand sowie
Portokosten für den Versand.
Aber Achtung: Das Datenschutzgesetz sieht eine
kostenlose Auskunft vor!
Gehen Sie also zu einer der insgesamt 14 Schufa-Niederlassungen im
Bundesgebiet und Sie erhalten dort (wegen des Andranges meist nach langer
Wartezeit) eine kostenlose Selbstauskunft. Schließlich muss sich auch die Schufa
dem Gesetz beugen.
Das Problem sind dabei nur die Menschen, die nicht in noch zumutbarer Entfernung
zu einer der Niederlassungen leben und folglich die kostenlose Auskunft nicht
nutzen könnten. Wenn da nicht der Gleichheitsgrundsatz wäre, nach dem alle
Menschen vor dem Recht gleich sind und gleiches Recht, in gleichen Fällen für alle
gilt.
Soll heißen: Jeder hat gemäß § 19 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) (für
Auskünfte von öffentlichen Stellen) und § 34 BDSG (für Auskünfte von nichtöffentlichen Stellen wie die Schufa) das Recht auf eine kostenlose Auskunft.
Nicht nur diejenigen, die nah bei einer Niederlassung wohnen. Und selbst dann
müssen Sie nicht die oft stundenlangen Wartezeiten in Kauf nehmen, um die
Gebühren zu sparen.
Machen Sie es sich also einfach, füllen den Antrag auf Erteilung einer
Eigenauskunft unter www.meineschufa.de aus (auf den Link klicken, kann aus dem
Buch heraus geöffnet werden) , drucken ihn aus und senden ihn zusammen mit
dem folgenden Mustertext zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft an die auf dem
Internetantrag angegeben Adresse.
Wundern Sie sich bitte nicht, dass das Schreiben an das Servicezentrum in Bochum
geht obwohl Sie wahrscheinlich nicht in Bochum wohnen. Es ist die aktuelle
Adresse, die von der Schufa für postalische Auskunftswünsche angegeben wird.
Beides zusammen mit der Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite!)
in einen Umschlag und ab die Post.
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Selbstverständlich können Sie auch den Internetweg nutzen, nur können Sie dann
die kostenlose Variante vergessen, da Sie nicht argumentieren können.
SCHUFA Holding AG
Verbraucherservicezentrum Bochum
Postfach 102166
44721 Bochum
Betr.: Schufa-Eigenauskunft
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund aktueller Vorkommnisse habe ich ich den begründeten Verdacht, dass unkorrekte und
somit löschungswürdige Daten zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, die im Abfragefall zu
einer negativen Auskunft über mich führen und daher negative Folgen für mich haben können.
Um diesen Sachverhalt klären zu können, bitte ich Sie um die Zusendung aller bei Ihnen über mich
gespeicherten Daten im Sinne einer SCHUFA-Eigenauskunft sowie der Angabe, wer die jeweiligen
Informationen gemeldet hat. Den entsprechenden Antrag aus ihrem Internetauftritt habe ich
beigefügt.
Da ich die Eigenauskunft nicht zu wirtschaftlichen Zwecken benötige sondern nur, um den oben
genannten Sachverhalt zu überprüfen, damit die falschen Daten gegebenenfalls korrigiert werden
können, verweise ich auf § 34, Abs. 5 BDSG und nehme mein gesetzliches Recht auf eine
kostenlose Eigenauskunft in Anspruch.
Vorsorglich setze ich Sie davon in Kenntnis, dass ich aufgrund meiner Arbeitszeit sowie derzeit
nicht zur Verfügung stehendem KFZ nicht in der Lage bin, den doch erheblichen Weg zu meiner
zuständigen Niederlassung in Kauf zu nehmen, um dort eine kostenlose Auskunft zu erhalten.
Auch verfüge ich über keine Vertrauensperson, der es möglich wäre, mit einer von mir erstellen
Vollmacht die Auskunft in der Niederlassung abzuholen.
Somit bleibt in diesem Falle lediglich die kostenlose postalische Zusendung unter Berufung auf die
aktuelle Gesetzeslage.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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Ok, nun haben Sie ihre Eigenauskunft vorliegen und
können anfangen, diese zu entrümpeln, damit Sie
wieder eine bessere Bonität bekommen.
Zunächst sollten Sie tatsächlich Ausschau halten nach Einträgen, die offensichtlich
falsch sind, weil beispielsweise der gemeldete Raten-Kaufvertrag, das gemeldete
Konto oder das gemeldete Internet-Service-Abo nicht existiert. Also Einträge, denen
kein Vertrag mit Ihnen zugrunde liegt.
So was kann doch nicht vorkommen? Wie bereits weiter oben erwähnt, werden
regelmäßig bei seriös durchgeführten Tests Einträge über nicht existente Konten,
Handyverträge und ähnliches gefunden! Zwar bewegen sich diese Meldungen nur
im einstelligen Prozentbereich, aber wenn es gerade Sie trifft...?
Finden Sie solche Einträge, gehen Sie folgender Maßen vor: Beim meldenden
Unternehmen reklamieren sowie den Eintrag bis zur Klärung sperren lassen.
In der Eigenauskunft sind neben den Einträgen selbst auch die Unternehmen bzw.
Stellen zu finden, die den Eintrag gemeldet haben. Das Unternehmen, welches
einen aus Ihrer Sicht falschen Sachverhalt meldete, muss Ihnen Auskunft darüber
geben, welcher angebliche Vertrag diesen Eintrag bewirkte.
Das bedeutet: Ihnen muss eine Kopie des Vertrages mit Ihrer Unterschrift zu
gesendet werden, den Sie unterschrieben haben sollen. Bei angeblichen OnlineAbschlüssen muss Ihnen die Bestellhistorie inkl. der IP-Adresse zugesandt werden.
Die IP-Adresse identifiziert Sie bei jeder einzelnen Internet-Sitzung, sie wird stets
neu von Ihrem Provider (das Unternehmen, über welches Sie Zugang zum Internet
bekommen, etwa T-Online) vergeben. Damit kann eindeutig herausgefunden
werden, von welchem Computer in welcher Straße in welchem Haus diese
Bestellung getätigt wurde.
Klingt kompliziert? Diese Annahme ist nicht ganz falsch, aber meist kommt es gar
nicht soweit, denn wenn aufgrund Ihrer Reklamation konkret nachgeforscht wird,
stellt sich schnell heraus, dass es schlicht und einfach ein Fehler beim Unternehmen
war, der zur Meldung Ihrer Person führte.
In diesem Fall ist das meldende Unternehmen zur Richtigstellung gegenüber der
Schufa und anderen Auskunfteien verpflichtet.
Tschüss SchufaEintrag!
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Und falls Ihnen durch die Falschmeldung Schaden entstanden sein sollte, weil etwa
Ihre Hausbank den Dispo gekündigt hat nachdem bei einer routinemäßigen
Überprüfung Ihrer Bonität das „neue Negativmerkmal“ auffiel? Dann ist der
Verursacher sogar zur Schadensersatz verpflichtet! Das sollten Sie allerdings nur in
Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in Angriff nehmen.
Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für diesen Bereich können Sie
diesen Schritt ganz beruhigt gehen. Teilen Sie das Vorhandensein
einer
Rechtsschutzversicherung ruhig im Schreiben an den Falschmelder mit! Oft regelt
sich dann Vieles von alleine.
Schließlich will kaum ein/e Sachbearbeiter/in im „gegnerischen“ Unternehmen eine
Auseinandersetzung mit Vorgesetzten riskieren, nachdem sich rausgestellt hat, dass
der Fehler tatsächlich dort lag und Ihnen ein Schaden durch die Falschmeldung
entstanden ist. Würde in einem solchen Fall ein Rechtsstreit um Ihren
angemessenen Schadensersatz vom Zaun gebrochen, wäre ein „Gespräch unter
vier Augen“ mit der Teamleitung vorprogrammiert.
Aber wenn es zur Unternehmensstrategie gehört, Schadensersatzansprüche
erstmal zu ignorieren oder als unberechtigt hinzustellen? Nachdem geklärt ist, das
der falsche Schufa-Eintrag zu lasten der Gegenseite geht, haben Sie doch sehr gute
Karten! Also hin zum Anwalt und berechtigten Schadensersatz einklagen.
Unter Tarifcheck24.de finden Sie einen hervorragenden kostenlosen Vergleich von
Rechtsschutzversicherungen zu guten Konditionen. Falls Sie noch keine haben
sollten...
So, und nun reklamieren Sie erstmal falsche Einträge bei der Schufa sowie
beim meldenden Unternehmen und bitten um die Löschung sowie evtl. um die
zwischenzeitliche Sperrung der falschen Daten (die Schufa) bzw. fordern (beim
Falschmelder) dasselbe.
Nutzen Sie dazu einfach folgende Textvorschläge und ergänzen Ihre persönlichen
Daten sowie den Sachverhalt. Geben Sie dazu die wörtlichen Angaben aus der
Eigenauskunft wieder.
Tschüss SchufaEintrag!
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Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Löschung falscher Daten zu meiner Person
Ihr Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift.
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben erhielt ich meine Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese aus meiner Sicht
falsche Negativ-Einträge enthält.
Ich bitte Sie daher dringend unter Berufung auf § 35 Abs.1 BDSG die Korrektheit bzw. Inkorrektheit
der Daten beim meldenden Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls den betreffenden
Datensatz zu löschen.
Selbstverständlich habe ich selbst das meldende Unternehmen entsprechend angeschrieben,
dennoch bitte ich auch Sie als speichernde und maßgeblich auskunftgebende Stelle um aktive
Mithilfe.
Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: An diese Stelle setzen Sie
bitte den genauen und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages und stellen Sie kurz dar,
warum dieser Eintrag falsch sein soll. Etwa: „Ich habe mit der Firma xyz-GmbH keinen
rechtsgültigen Vertrag geschlossen und bin daher auch nicht zahlungspflichtig.“ oder
„ich habe von meinem Rücktrittsrecht fristgerecht gebrauch gemacht und bin daher auch nicht
zahlungspflichtig.“ Führen Sie aber in jedem Fall den tatsächlichen Grund an; übernehmen Sie die
beispielhafte Begründung nicht, nur weil es so einfach ist! Ihre Schilderung muss mit den
Tatsachen übereinstimmen.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes erwarte ich gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung
der bestrittenen Daten sowie gemäß §35 Abs. 7 BDSG die entsprechende Benachrichtigung
weiterer Stellen und/oder Auskunfteien, an welche die bestrittenen Daten durch Sie eventuell
weitergegeben wurden.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie auch die Überprüfung der
bestrittenen Daten und senden mir nach endgültiger Klärung eine berichtigte Eigenauskunft.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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Soweit der Textvorschlag an die Schufa, nun folgt der Mustertext an das meldende
Unternehmen:
Ihr Name
Ihre Adresse
Firma oder Stelle, die den falschen Eintrag laut Eigenauskunft gemeldet hat
Betr.: Bestreiten einer Meldung an die Schufa (bzw. andere Auskunftei) durch Ihr Unternehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute erhielt ich eine Schufa-Eigenauskunft (bzw. Auskunft einer anderen Wirtschafts-Auskunftei)
und musste festellen, dass diese falsche Negativ-Einträge enthält, welche von Ihrem Unternehmen
gemeldet wurden.
Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: Hier wieder den genauen
und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages ergänzen und kurz darstellen, warum dieser
Eintrag falsch sein soll. Ihre Schilderung muss mit den Tatsachen übereinstimmen.
Es kann sich nur um einen Irrtum ihrerseits handeln und somit ist die Datenübermittlung
unzulässig. Daher erwarte ich bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) den Widerruf bei sämtlichen
Stellen, an welche sie gemeldet haben.
Der Widerrufsanspruch wird begründet mit den §§ 823 und1004 BGB, aus welchen sich ein
Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung
ergibt.
Sollten Sie unerwarteter Weise der Meinung sein, dass dieser Eintrag zu recht besteht, fordere ich
Sie hiermit auf, mir bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) nachvollziehbar darzulegen, warum Sie
diese Negativ-Meldung abgaben. Zur Nachvollziehbarkeit gehören ausdrücklich auch Kopien
relevanter Vertragsunterlagen bzw. Daten sowie IP-Adresse eventueller Online-Bestellungen.
Weiterhin fordere ich Sie bis zur endgültigen Klärung auf, gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung
der bestrittenen Daten bei der Schufa zu veranlassen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie diese
Meldung noch an weitere Wirtschaftsauskunfteien getätigt haben.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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Auch wenn es Ihnen eventuell widerstrebt, sich in einem solchen Schreiben für die
Bemühungen zu bedanken – ein freundlicher Umgangston schadet nie und mit
hoher Wahrscheinlichkeit ist die Person, die Ihr Schreiben liest und bearbeitet nicht
die Person, die für die falsche Meldung verantwortlich ist. Stimmt`s? So weit, so gut.
Das war der „einfache“ Teil.
Nun geht es an die Löschung von Negativ-Einträgen
aus tatsächlich bestehenden Verträgen.
Nehmen wir an, Ihnen ist eine Rechnung von 350,-EUR „entgangen“ weil Sie
wichtiges zu tun hatten, dann haben Sie die erste Mahnung nach dem Lesen in die
Ecke gelegt. Die folgende ernstere Mahnung enthielt schon die Ankündigung ernster
Konsequenzen wie Mahnbescheid und Schufa-Eintrag.
Dummerweise waren Sie beim Eintreffen der letzten Mahnung noch 14 Tage bei
ihrer kranken Großmutter oder evtl. im Urlaub. Schon wurde ein Mahnbescheid
erwirkt (das ist noch kein vollstreckbarer Titel!) und diesem folgte prompt der
entsprechende Schufa-Eintrag.
Zwar haben Sie damit mind. einen Negativ-Eintrag, aber in dieser konkreten
Situation ist das noch nicht besorgniserregend. Denn Sie profitieren seit 2007 von
einer Regelung, welche besagt, dass Eintragungen bis zu 1000,- EUR unter
gewissen Bedingungen recht unbürokratisch vorzeitig gelöscht werden können.
Nach der alten Regelung würde dieser Eintrag noch drei Jahre (!) nach der
Erledigung bestehen bleiben.
Mehr zu den Speicherungs- bzw. Löschfristen kommt etwas später – und auch eine
Möglichkeit, Einträge mit viel höheren Summen vorzeitig löschen zu lassen.
Aber zunächst zu der „unter-1000-EUR-Regelung“. Bedingungen für die vorzeitige
Löschung:
•
Die Forderung muss unter 1000,- EUR betragen und sie muss unbestritten
sein, sie dürfen also keinen Widerspruch dagegen eingelegt haben.
•
Die Forderung darf nicht tituliert sein, d.h. es darf kein rechtsgültiger
Vollstreckungsbescheid vorliegen.
•
Die Forderung muss innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Meldung an die
Schufa beglichen sein und dann vom Gläubiger als erledigt an die Schufa
gemeldet werden.
Tschüss SchufaEintrag!
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Daraus ergeben sich nun folgende Konsequenzen:
1. Treiben Sie den Gesamtbetrag auf und bezahlen Sie die Forderung, sofern
sie zu recht besteht.
2. Danach gehen zwei Schreiben raus: Eines an den Gläubiger mit dem
Hinweis auf die Begleichung der Forderung sowie der netten aber
bestimmten Bitte um eine Erledigungsmitteilung an die Schufa sowie auch an
Sie.
Zusätzlich noch ein Schreiben an die Schufa. Ebenfalls mit dem Nachweis
der Forderungsbegleichung sowie der Bitte um vorzeitige Löschung.
Mustertexte für beide Schreiben folgen hier:
An den Gläubiger:
Ihr Name
Ihre Adresse
Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung entnehmen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Ihre Forderung in Höhe von XXX EUR komplett beglichen
habe. Als Beleg ist der entsprechende Kontoauszug/Einzahlungsbeleg/Online-Überweisungsbeleg
in Kopie beigefügt. Der Betrag sollte somit in ca. zwei Tagen auf Ihrem Konto ersichtlich sein.
Ich bitte Sie, mir schnellst möglich eine Erledigungsmitteilung zu senden und ebenso
schnellstmöglich eine entsprechende Meldung an die Schufa zu geben.
Der Betrag lag unter 1000,- EUR. Wie Ihnen sicher bekannt ist, können gemeldete, aber nicht
titulierte Forderungen unter 1000,-EUR seit dem 1.1.2007 unbürokratisch und vorzeitig aus dem
Schufaverzeichnis gelöscht werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Meldung beglichen
und diese Begleichung vom Gläubiger bestätigt wird.
Ich bin normalerweise ein/e zuverlässige/r Kunde/in mit pünktlichem Zahlungsverhalten; leider ist
mir diese Rechnung / dieser Betrag aufgrund von familiären / beruflichen Besonderheiten
entgangen.
Sicher verstehen Sie, dass ich aufgrund einer Unaufmerksamkeit meinerseits nicht weitere drei
Jahre eine unnötig schlechte Schufa-Auskunft haben möchte.
Daher hoffe ich auf eine schnelle Bearbeitung und Meldung ihrerseits, damit ich von meinem
verbrieften Recht auf vorzeitige Löschung Gebrauch machen kann.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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TIPP: Senden Sie dieses Schreiben postalisch zu und auch via Fax, mit dem
Sende-bericht haben Sie den faktisch den selben Nachweis wie bei einem
Einschreiben! Jeder Copy-Shop bietet Faxservice an, falls Sie kein eigenes Gerät
haben.
Hier der Textvorschlag für die Schufa. Achtung: Erst absenden, wenn Sie die
Erledigungsmitteilung des Gläubigers erhalten haben.
Markieren Sie auf einer
Kopie ihrer Schufa-Eigenauskunft den betreffenden Eintrag, das erleichtert den
Sachbearbeitern das Ganze.
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett
beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden
Kontoauszuges, der Erledigungsmitteilung meines Gläubigers sowie meiner Eigenauskunft mit
markiertem Eintrag bei.
Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, liegt zwischen Eintragung und Begleichung
weniger als ein Monat, es handelt sich um eine nicht-titulierte Forderung und der Betrag liegt unter
1000,- EUR.
Damit sind die Voraussetzungen der seit dem 1.1.2007 geltenden Regelung zur vorzeitigen
Löschung einer Forderung unter 1000,- EUR erfüllt und ich bitte Sie, den entsprechenden NegativEintrag zu löschen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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Leider kommt es hin und wieder vor, dass die Erledigungsmitteilung sehr lange auf
sich warten lässt. Wochen und Wochen - auch wenn meine eigenen Erfahrungen
erfreulich positiv waren: Maximal drei Wochen und ich hatte die Briefe der Gläubiger
vorliegen.
Aber es gibt nunmal „Sonderfälle“ wie Urlaub/Krankheit der Sachbearbeiter, Ihr
Schreiben wurde auf den falschen Stapel gelegt oder die Firma ist einfach der
Meinung, wer nicht extrem pünktlich zahlt, hat selbst auch kein Recht auf
fristgerechte Bearbeitung. Da lässt man sich eben Zeit........
Innerhalb von sechs Wochen muss auch in der größten Firma aufgefallen sein, dass
ein gemahnter und bei der Schufa gemeldeter Betrag beglichen worden ist sowie zu
diesem Vorgang ein Schreiben des Schuldners, also von Ihnen, eingegangen ist
und demzufolge muss auch eine Erledigungsmitteilung an Sie geschickt werden.
Sollten Sie also sechs Wochen nach der Zahlung und ihrem Schreiben an den
Gläubiger immer noch keine Erledigungsmitteilung haben, erinnern Sie in
bestimmtem Ton. Etwa:
Ihr Name
Ihre Adresse
Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung entnehmen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am XX.XX.XXXX, also bereits vor Y Wochen, habe ich Ihre Forderung in Höhe von ZZZ EUR
beglichen und Sie konkret um eine Erledigungsmitteilung sowohl an die Schufa als auch an mich
gebeten. Leider habe ich bisher keinerlei Reaktion von Ihnen erhalten, geschweige denn das
benötigte Schreiben mit der Erledigungsmitteilung.
Wie ich in meinem Brief vom XX.XX.XXXX (Datum ihres ersten Schreibens) mitteilte, benötige ich
diese Mitteilung, damit ich von meinem Recht gebrauch machen kann, diese nicht titulierte
Forderung unter 1000,- EUR vorzeitig aus den über mich gespeicherten Daten löschen zu lassen.
Dass Sie dieses Schreiben erhalten haben, kann ich anhand des Fax-Sendeberichtes belegen. Es
handelt sich bei der Tatsache, dass ich bisher keine Erledigungsmitteilung in Händen habe also
offensichtlich um eine Verzögerung ihrerseits. Ob gewollt oder versehentlich ist dabei unerheblich.
Sie erwarten zu Recht pünktliche Zahlungen von Ihren Kunden. Demzufolge haben Sie auch sehr
schnell einen Mahnbescheid erwirkt und ebenso schnell die Meldung an die Schufa abgegeben,
Tschüss SchufaEintrag!
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obwohl solche Meldungen erst nach sorgfältiger Abwägung jeglicher Interessen, insbesondere die
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, in diesem Falle meine Interessen, abgegeben werden
sollen. Siehe hierzu §28, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2. BDSG
++Ich bin stets ein pünktlich zahlender Kunde gewesen und ich werde es auch weiterhin sein. Sie
hatten somit nicht den geringsten Anlass, bei dieser einmaligen Zahlungsverzögerung schon auf
Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit meinerseits zu schließen, was eine Negativmeldung
tatsächlich erst gerechtfertigt hätte.++
Demzufolge war zum frühen Zeitpunkt Ihrer Meldung an die Schufa das in §28, Abs. 1, Satz 1, Nr.
2. BDSG erwähnte eigene Interesse ihrer Firma noch nicht derartig weit betroffen, dass Ihre
Negativ-Meldung einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Siehe hierzu die gültige
Rechtsprechung. (Sie können an dieser Stelle auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes
Düsseldorf verweisen: AZ I-10 U 69/06. Allerdings handelt es sich hierbei nur um einen ähnlichen,
aber doch recht speziellen Fall. Daher könnte der Verweis auf dieses Urteil sich als leichtes
Eigentor herausstellen, falls der oder die Sachbearbeiter/in dieses Urteil zur Entscheidungsfindung
wirklich lesen sollte. Entscheiden Sie also selbst – rechtskräftige Urteile als Bestärkung wirken gut;
aber sie sollten besser zu 100% auf die Situation passen. Googeln Sie das Urteil mit dem o.g.
Aktenzeichen und lesen Sie es sich durch, dann können Sie selbst entscheiden, ob es auf Ihre
Situation passt. )
Nun ist es jedoch nicht mein Interesse, gegen Ihr Unternehmen vor Gericht zu ziehen, sondern
vielmehr diesen Negativeintrag schnellstmöglich löschen zu lassen.
Zweifellos berührt dieser Eintrag meine schutzwürdigen Interessen in der Form, dass ich bei
Verträgen, Ratenkäufen und sogar bei Vermietern mit einer verschlechterten Bonität dastehe und
eventuell abgelehnt werde.
Da ++ich wie bereits erwähnt sonst ein pünktlich zahlender Kunde bin,++ dies eine einmalige
Zahlungsverzögerung war aus nachweisbar gutem und nachvollziehbaren Grund und ich darüber
hinaus Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung beglichen habe, sie also nicht über viele RatenEingänge wachen mussten, stehen die mir durch den Negativeintrag entstehenden, bis zu drei
Jahre andauernden Nachteile in keinem Verhältnis zu dem Ihnen durch meine verspätete Zahlung
entstandenen Nachteil.
Sollte mir daher durch die Tatsache, dass Sie die mir zustehende Erledigungsmitteilung weiter
hinauszögern, ein nachweisbarer Schaden entstehen, werde ich einen Schadensersatzanspruch
gegen ihr Unternehmen geltend machen. Meine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt
diesen Bereich ab.
Tschüss SchufaEintrag!
17
Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich um ein bedauerliches Versehen handelt und Sie mir die
Erledigungsmitteilung bis zum XX.XX.XXXX (tragen Sie das heutige Datum plus 10 Tage ein)
zusenden. Schließlich erwarten Sie als Unternehmen zu Recht pünktliche Zahlungen – damit
erwarte ich als Kunde/in auch pünktliches Bearbeiten meiner berechtigten Interessen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Was ist bei diesem Schreiben zu beachten?
Besonders wichtig sind die Abschnitte, in denen Ihre bisherige Zahlungs-“moral“
angesprochen wird. Waren Sie bisher tatsächlich ein/e pünktlich zahlender
Kunde/in, nehmen Sie den kompletten Text. Hatten Sie jedoch bereits mehrfach
Zahlungsverzögerungen bei diesem Unternehmen, so wirken diese Textpassagen
einfach unglaubwürdig und ziehen Ihr gesamtes Schreiben etwas ins Lächerliche.
Verzichten Sie in diesem Fall einfach auf die Abschnitte zwischen den „ ++ „ Zeichen und beschränken Ihr Schreiben auf den Rest, also das Bestehen auf Ihrem
Recht zur vorzeitigen Löschung solcher Einträge sowie Hinweise auf eventuelle
Konsequenzen für Ihren Gläubiger, falls nicht innerhalb von 10 Tagen die
Erledigungsmitteilung eintrifft.
Da Ihr Gläubiger selbst unangenehme Konsequenzen für Sie verursacht hat,
können Sie in diesem Bereich guten Gewissens mit gleicher Munition antworten.
Und: Wieder weise ich an dieser Stelle auf das gute Gefühl einer passenden
Rechtsschutzversicherung hin: Recht haben und Recht bekommen sind nicht das
selbe. Sicher kennen Sie diesen Spruch – was nützt Ihnen das Wissen im Recht zu
sein, wenn Sie es sich nicht leisten können, gegebenenfalls dafür zu kämpfen. Mir
hat Tarifcheck24.de sehr gute Dienste geleistet beim Finden eines für mich
passenden und bezahlbaren Tarifs. Forsten Sie einfach Ihre Unterlagen mal durch –
welche Bereiche deckt Ihre Police eigentlich ab? Passt Sie noch auf ihre
Anforderungen?
Die Schufa kann Ihnen auch zur Seite stehen!
Sollte Ihr Gläubiger auch auf das zweite Schreiben nicht antworten, wenden Sie sich
einfach an die Schufa selbst!
Tschüss SchufaEintrag!
18
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett
beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden
Kontoauszuges und meiner Eigenauskunft mit markiertem Eintrag bei.
Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, liegt zwischen Eintragung und Begleichung
weniger als ein Monat, es handelt sich um eine nicht-titulierte Forderung und der Betrag liegt unter
1000,- EUR.
Damit sind wichtige Voraussetzungen der seit dem 1.1.2007 geltenden Regelung zur vorzeitigen
Löschung einer Forderung unter 1000,- EUR erfüllt. Leider fehlt noch die Erledigungsmitteilung des
Gläubigers. Diese wurde mir bisher aus nicht genannten Gründen vorenthalten, obwohl ich
mehrmals schriftlich ausdrücklich darum gebeten habe. Dieses ist bei Bedarf beweisfähig
nachweisbar.
++ Ich bin gewöhnlich ein pünktlich zahlender Kunde; leider war ich bei dieser Rechnung
unaufmerksam und es kam zu einem einmaligen Zahlungsverzug. Mein Gläubiger konnte aus
meinem bisherigen Verhalten weder auf Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit schließen und hat
die Negativmeldung aus meiner Sicht verfrüht abgegeben. Ich verweise hier auf §28, Abs. 1, Satz
1, Nr. 2. BDSG. ++
Ich ++ strebe eine möglichst positive Schufa-Auskunft an und ++ möchte trotz des blockierenden
Verhaltens meines Gläubigers von der Regelung für Forderungen unter 1000,- EUR Gebrauch
machen.
Falls die beigefügte Kopie des die korrekte Überweisung belegenden Kontoauszuges ausreichen
sollte, bitte ich Sie, den entsprechenden Negativeintrag zu löschen.
Sollte dies nicht möglich sein, so bitte ich Sie, beim Gläubiger, der Firma XXX GmbH, zu klären,
warum trotz erfolgter Zahlung und mehrmaliger Anforderung keine Erledigungsmitteilung versandt
wird. Vielleicht wird Ihnen geantwortet, das Vertragsverhältnis zwischen der Schufa und der XXX
GmbH ist sicher bedeutender als das meinige.
Zwischenzeitlich beantrage ich die Sperrung des entsprechenden Negativ-Eintrages gemäß § 35
Tschüss SchufaEintrag!
19
Abs. 4 BDSG, da vor dem Hintergrund der o.g. Löschfrist-Regelung aus meiner Sicht ein
unrichtiger, weil veralteter Eintrag besteht, den ich hiermit bestreite.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie mir bitte gleichzeitig mit, wie
weiter verfahren wird. Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Auch hier gilt wieder: Die Abschnitte zwischen den „++“ - Zeichen bitte nur
verwenden, wenn der Eintrag auf einen einmaligen Zahlungsverzug zurückgeht, sie
also sonst pünktlich zahlen.
Bedenken Sie folgendes: Die Schufa hat Kenntnis von allen ihren gemeldeten
Zahlungsverzögerungen.
Demzufolge
wird
das
Anführen
Ihres
guten
Zahlungsverhaltens für die Schufa schon unglaubwürdig, wenn in den letzten drei
Jahren bereits Zahlungsverzögerungen oder ähnliches vermerkt sind. Ob dies der
Fall ist, erkennen Sie in der angeforderten Eigenauskunft.
In diesem Fall lassen Sie die kurzen Abschnitte zwischen den „++“ - Zeichen bitte in
Ihrem eigenen Interesse weg, das Schreiben ist auch dann ziel führend genug.
Wenn Ihnen die Schufa nun auch nicht weiterhelfen will (sie kann es über eine
Kontaktaufnahme mit Ihrem Gläubiger), wenden Sie sich an den SchufaOmbudsmann, er fungiert als Vermittler bei Problemen mit der Schufa. Sie können
schriftlich unter vertrauensmann@schufa.de oder Gernot.Bickel@schufa.de Kontakt
aufnehmen.
Einträge, welche zu recht bestehen und deren Forderungen nicht beglichen sind,
können Sie nicht löschen lassen. Also etwa einen rechtsgültigen Mahnbescheid,
eine
eidesstattliche
Versicherung
oder
den
Eintrag
über
einen
laufende
Zahlungsausfälle bei Krediten, also „nicht vertragsgemäßes Verhalten“, wie es so
schön heißt. Es führt leider kein Weg zur sauberen Schufa, wenn Ihre Einträge aus
offenen, unbezahlten Forderungen stammen.
Wenn die Forderungen jedoch beglichen sind, werden die Einträge eigentlich
automatisch gelöscht. Aber erst nach einiger Zeit. Sämtliche Einträge haben
gewisse Speicherfristen nach dem Sie beglichen wurden. Diese sind:
•
Giro- / Kreditkartenkonten sofort nach vertragsgerechter Kontoauflösung;
•
Regelrecht bediente Kredite drei Jahre nach der letzten Rate
Tschüss SchufaEintrag!
•
20
Einträge zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften werden am
Ende des dritten Jahres nach negativem Eintrag gelöscht.
•
Einträge aus den amtlichen Schulderverzeichnissen werden automatisch
drei Jahre nach Erledigung gelöscht.
•
Mahnbescheide
sowie
Vollstreckungsbescheid)
titulierte
bleiben
Forderungen
ebenfalls
noch
drei
(rechtsgültiger
Jahre
nach
Erledigung gespeichert.
Und was kann aus diesen Speicherfristen entstehen? Ganz einfach: Sie haben alle
Forderungen beglichen, und dennoch ist Ihre Schufa-Auskunft nicht in der Lage, ein
entzücktes Lächeln auf Ihr Gesicht und das von Verkäufern und Bankern zu
zaubern. Auf gut deutsch: Forderungen bezahlt, aber Ihre Schufa ist immer noch
nicht sauber!
Wie Sie eine eidesstattliche Versicherung lange
vor Ablauf der offiziellen Speicherfrist löschen
Glücklicher
Weise
sind
schwerwiegende
Negativ-Einträge
wie
Vollstreckungsbescheid und eidesstattliche Versicherung nicht nur bei der Schufa zu
finden,
sondern
auch
in
den
Schuldnerverzeichnissen
der
Amtsgerichte.
Schuldnerverzeichnisse sind öffentliche Register, unterliegen selbstverständlich dem
Gesetz und werden bei den Amtsgerichten geführt. Und genau da liegt Ihre Chance!
Wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen, der danach zu einem vollstreckbaren
Titel und schließlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung werden kann,
so geschieht dies durch Mahn- bzw. Vollstreckungsgerichte.
Die offiziellen Maßnahmen Vollstreckungsbescheid und eidesstattliche Versicherung
werden in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte gespeichert. Daraus
bezieht die Schufa einen Teil der Negativ-Einträge und natürlich auch den Anlass
zur Löschung derselben.
Da öffentliche Register Daten nicht einfach so herausgeben dürfen, geschieht dies
in Form von gesetzlich festgelegten, sogenannten Abdrucken und Listen
Wird der Schufa durch das für Sie zuständige Amtsgericht mitgeteilt, dass der
Eintrag einer eidesstattlichen Versicherung im dortigen Schuldnerverzeichnis
gelöscht wurde, so nimmt auch die Schufa diesen schlimmsten aller Negativeinträge
aus Ihrer Auskunft heraus! Selbst wenn die Speicherfrist von immerhin 3 Jahren
nach Bezahlung der Forderung noch nicht abgelaufen ist.
Tschüss SchufaEintrag!
21
Machen wir zur Verdeutlichung ein fiktives Beispiel:
Restkreditsumme von 3000,- (oder andere Forderungen) nicht bezahlt – Mahnung,
Mahnbescheid, vollstreckbarer Titel und schließlich die eidesstattliche Versicherung,
welche laut Bundesdatenschutzgesetz erst drei Jahre nach Erledigung aus ihrer
Schufa-Auskunft verschwinden würde (oder auch erst später, denn wie zu Beginn
schon berichtet, finden sich häufig noch sehr alte und längst nicht mehr
speicherungswürdige Einträge).
Solange wären Sie trotz sämtlicher Mühen, die Sie zur Tilgung der Schulden
aufbrachten noch Kunde dritter Klasse!
Alleine diese Aussicht macht die Schuldentilgung schon schwer genug. Aber ich
versprach Ihnen in meiner Werbung ja einen Weg, auch die „Krönung aller
Negativeinträge“ vorzeitig löschen zu lassen:
Grundvoraussetzung ist natürlich die Begleichung der Forderung. Unmittelbar
nachdem Sie die erlösende Überweisung gemacht haben, teilen Sie dies dem
Gläubiger mit und bitten höflich um die Erledigungsmitteilung sowie die Herausgabe
der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (ja, Sie haben Recht, diese Mitteilung
muss Ihnen ohnehin geschickt werden. Aber wenn Sie lieb und nett und leicht
unterwürfig darum bitten, fühlen sich die Sachbearbeiter gut und erledigen das
ganze wahrscheinlich etwas schneller ;-) ).
Verwenden Sie hierzu einfach die ersten beiden Absätze des Mustertextes auf Seite
13 und verlangen zusätzlich „die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels“.
Achtung: Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die vollstreckbare Ausfertigung
des Titels erhalten. In Ihren Unterlagen findet sich der Titel zwar auch (wurde Ihnen
durch das Vollstreckungsgericht nach Erlass zugesandt), dies ist jedoch nur die
Ausfertigung für den Schuldner.
Solange die vollstreckbare Ausfertigung nicht in Ihren Händen ist, kann rein
theoretisch die selbe Sache immer wieder bei Ihnen vollstreckt werden!
Denn: Wer die vollstreckbare Ausfertigung des Titels besitzt, hat aus der Sicht der
Gerichtsvollzieher erstmal Recht!
Sie haben in einem solchen Fall echte Mühe, die bereits erfolgte Befriedigung Ihres
ehemaligen Gläubigers nachzuweisen. Und im schlimmsten Fall (mehrere
Vollstreckungsbescheide gegen Sie) haben Sie den Überblick verloren und setzen
die bereits bezahlte Summe wieder auf Ihre Liste der Schulden.
Tschüss SchufaEintrag!
22
Deshalb: Titulierte Forderung beglichen = vollstreckbare Ausfertigung des
Titels muss Ihnen ausgehändigt werden!
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob im Schuldnerverzeichnis Einträge über Sie zu
finden sind (obwohl Sie sich an vollstreckbare Titel und eidesstattliche Versicherung
eigentlich erinnern sollten) bzw. ob diese evtl. schon gelöscht wurden, nachdem die
Speicherfrist abgelaufen ist, verschaffen Sie sich mit dem folgenden Mustertext
einen Überblick:
Ihr Name
Ihre Adresse
Anschrift des Amtsgerichtes
-SchuldnerverzeichnisBetr.: Auskunft über zu meiner Person gespeicherte Daten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, mir die über mich gespeicherten Einträge in Ihrem Schuldnerverzeichnis
mitzuteilen. Ich brauche diese, um mir einen genauen Überblick über meine Gesamtschulden
machen zu können. Leider habe ich hierfür nicht alle Daten zur Hand.
Konkret bitte ich Sie um Mitteilung der folgenden Daten:
–
Einträge über Vollstreckungsbescheide
–
Einträge über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung inkl. Datum
–
Gläubiger, die die Maßnahmen gegen mich betrieben haben
Hier meine persönlichen Daten:
Vornamen, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
aktuelle Anschrift, frühere Anschriften/Zweitanschriften,
Ausweiskopie beide Seiten als Anlage beifügen!
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
23
Zurück zum Löschen der eines vollstreckbaren Titels bzw. der eidesstattlichen
Versicherung aus dem Schuldnerverzeichnis und dann aus Ihrer Schufaauskunft:
Mit der Erledigungsmitteilung wenden Sie sich an das Schuldnerverzeichnis beim für
Sie zuständigen Amtsgericht mit der Bitte um Löschung des Eintrages. Hier folgt der
Mustertext:
Ihr Name
Ihre Adresse
Anschrift des Amtsgerichtes
Aktenzeichen xxxxx (aus den Einträgen des amtlichen Schuldnerverzeichnisses entnehmen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie der beigefügten Erledigungsmitteilung entnehmen können, habe ich die Forderung meines
Gläubigers/-in, welche/r gegen mich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betrieb,
vollständig beglichen.
Damit ist Ihnen als zuständiger Behörde der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt und ich bitte
Sie höflich, den Eintrag „XXXXXX“ (hier den entsprechenden Text aus dem Ihnen zugesandten
Auszug des Schulderverzeichnisses einfügen) gemäß § 915a, Abs. 2 ZPO vorzeitig zu löschen.
Weiterhin bitte ich Sie, die Löschung bei den Stellen bekannt zu geben, denen Sie die Daten
übermittelt haben.
Alternativ: Bitte senden Sie mir einen Löschungsbescheid für diesen Datensatz sowie meine
aktuellen Eintragungen aus Ihrem Schuldnerverzeichnis.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Wählen Sie den Alternativ-Text dann, wenn Sie selbst die Löschung bei der Schufa
veranlassen möchten.
Normalerweise
dauert
es
einige Wochen,
bis
das
Vollstreckungsgericht der Schufa die Löschung mitteilt, und dann muss die Schufa ja
auch noch reagieren, also selbst den Eintrag löschen.
Wenn Sie jedoch die Bestätigung über die Löschung aus dem amtlichen
Schuldnerverzeichnis in Händen haben, können Sie die Schufa direkt auffordern,
den Eintrag sofort zu löschen. Der Mustertext:
Tschüss SchufaEintrag!
24
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung sowie Löschung im
amtlichen Schuldnerverzeichnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen den Löschungsbescheid des für mich zuständigen Amtsgerichtes /
Vollstreckungsgerichtes bezüglich des bei Ihnen gespeicherten Eintrages zu der von mir
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom XXXX (hier das Datum der e.V. gemäß der Ihnen
zugesandten Schufaauskunft bzw. aus dem Schuldnerverzeichnis eintragen).
Ich bitte Sie, den Eintrag zu dieser eidesstattlichen Versicherung zu löschen und mir eine
diesbezügliche Bestätigung zu senden.
Für den Fall, dass Sie die Daten an Dritte wie etwa weitere Auskunfteien übermittelt haben, bitte
ich Sie, diese ebenfalls über die Löschung zu benachrichtigen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Viel mehr Spaß macht aus meiner Sicht aber die folgende Variante:
Sobald Sie vom Gläubiger die Erledigungsmitteilung sowie den Titel erhalten haben,
nehmen Sie sich einen Tag Urlaub (glauben Sie mir: Es lohnt sich für Ihr Ego!),
setzen sich ins Auto oder Bus/Bahn und düsen zum für Sie zuständigen Amtsgericht,
wo sich das Schuldnerverzeichnis befindet.
Dort stellen Sie den Antrag auf Löschung des belastenden Eintrages und legen die
„Beweise“ vor, sprich die Erledigungsmitteilung. Anschließend setzen Sie sich auf
den anheimelnden, gemütlichen Flur und warten. Bei mir hat`s ca. 30 Min. gedauert,
aber die Vorfreude siegt über die Tristesse!
Wenn Sie dann die Löschungsbestätigung in Händen haben, geht`s weiter zu Ihrer
Schufa-Niederlassung.
Dort
stellen
Sie
den
Antrag
auf
Löschung
des
Tschüss SchufaEintrag!
25
Negativeintrages über die eidesstattlichen Versicherung oder zur titulierten
Forderung (falls es nicht zur e.V. gekommen ist). Auch hier werden Sie etwas warten
müssen, aber... Ja, ich hab`s schon gesagt, dennoch: Es ist die Warterei und Mühe
wert!
Denn: Es wird wenige Tage in Ihrem Leben geben, an denen Sie mit so
erhobenem Kopf durch die Welt laufen, wie der Tag, an dem Sie vorzeitig Ihre
eidesstattliche Versicherung bei der Schufa gelöscht haben und die nun viel
„leichtere“ Schufa-Eigenauskunft (erhalten Sie bei der Gelegenheit) in Empfang
nahmen.
Marschieren Sie gleich ins nächst passende Café und gönnen sich eine nette
Kleinigkeit. Sie haben sich angestrengt, das zu schaffen (ich meine die Schulden zu
bezahlen, nicht die Fahrten zum Amtsgericht und zur Schufa), da haben Sie eine
kleine Belohnung verdient! (Wenn unbedingt Sekt oder ähnliches her muss, bitte
warten bis Sie zu hause sind :-) )
Wie Sie Mahnbescheide über 1000,- EUR aus
Ihrer Schufa-Auskunft löschen können
Obwohl diese Einträge eindeutig weniger „schwer“ als eine eidesstattliche
Versicherung wiegen, ist die Löschung vor Ablauf der Frist oft recht kompliziert. Aber
„kompliziert“ bedeutet: Es kann eben doch klappen.
Voraussetzung ist auch hierbei natürlich das Bezahlen der Forderung. Anschließend
benötigen Sie vom Gläubiger die Zustimmung zur Löschung des Eintrages.
Es bringt überhaupt nichts, wenn Sie der Schufa lediglich den Kontoauszug und das
Schreiben ihres Gläubigers mit der Geldeingangsbestätigung vorlegen. Damit
werden Sie wenig Eindruck machen und demzufolge auch nichts erreichen.
Sie brauchen die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers. Also müssen Sie
diesen darum bitten! Und die Erteilung einer solchen Zustimmung ist absolut nicht
garantiert.
Die besten Chancen haben Sie, wenn Sie ansonsten eine saubere Schufa
haben und als pünktliche/r Zahler/in bekannt sind. Damit haben Sie nämlich eine
sehr gute Argumentationsgrundlage:
„Liebe Gläubiger und liebe Schufa – ich bin doch sonst so ein/e gute/r Kunde/in, mit
einem einwandfreien Zahlungsverhalten: BITTE gebt mit die Möglichkeit, den
einmaligen Schandfleck in meiner Schufaauskunft aus zu radieren!“
Tschüss SchufaEintrag!
26
Wenn es sich tatsächlich um eine einmalige Zahlungsverzögerung/-schwierigkeit
handelt, die zu diesem Mahnbescheid führte, haben Sie recht gute Chancen, die
Zustimmung des Gläubigers zu bekommen und
auch gute Chancen, dass die
Schufa mitspielt.
Aber
bedenken
Zahlungsverhalten
Sie:
bei
Ihr
Gläubiger
Schufa
und
hat
die
anderen
Möglichkeit,
Ihr
sonstiges
Wirtschaftsauskunfteien
(etwa
Creditreform etc.) abzufragen.
Sollten dort noch Einträge weiterer Gläubiger sein, ist Ihre Bitte mit dem Hinweis auf
ihre sonst gute Zahlungsmoral unglaubwürdig! Nicht verwechseln: Ich meine
Negativeinträge. Eintragungen über Kredite, die Sie pünktlich bezahlen sind in
diesem Zusammenhang neutral, wenn nicht sogar positiv zu sehen.
Sie sollten in diesem Fall lieber die Textpassagen zum Thema „Ich bin sonst ein
guter Zahler“ weglassen und hoffen, dass der Gläubiger keine aktuelle Auskunft
einholt und Sie dennoch die Zustimmung zur Löschung vom Gläubiger erhalten.
Aber spätestens bei der Schufa selbst wird es auffallen. Und ob die Argumentation
„für beide Seiten faires Verhältnis in Bezug auf die entstehenden Nachteile“ zieht,
wenn noch zwei oder drei weitere Mahnbescheide gespeichert sind – ja da fragen
Sie sich am besten selbst, wie Sie an Stelle der Schufa-Sachbearbeiter/in handeln
würden.
Also: Ist es der einzige Mahnbescheid gegen Sie, haben Sie recht gute Chancen
auf Milde. Sind mehr Negativeinträge über Sie vorhanden, überlegen Sie genau, ob
es die Mühe lohnt.
Ihr Name
Ihre Adresse
Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung/ dem Mahnbescheid entnehmen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben habe ich die o.g. Forderung beglichen. Ich bitte Sie um die Übersendung der
Erledigungsmitteilung.
Weiterhin bitte ich Sie um Ihre schriftliche Zustimmung, den aus diesem Zahlungsverzug
resultierenden Negativeintrag bei der Schufa löschen zu lassen. Dies ist trotz der vorgesehenen
Speicherfristen möglich, sofern der Gläubiger zustimmt.
Tschüss SchufaEintrag!
27
Wie Sie Ihren Unterlagen zu unserer Geschäftsverbindung (bei Ratenkäufen, Handyverträgen etc.)
entnehmen können, bin ich ein stets pünktlich zahlender Kunde und werde es auch weiterhin sein.
Da dies eine einmalige Zahlungsverzögerung war aus nachweisbar gutem und nachvollziehbaren
Grund (hier können Sie auf den Grund kurz eingehen. Arbeitslosigkeit als Begründung könnte
jedoch den Verdacht erwecken, das Sie in der Zukunft öfter nicht zahlen können und somit Ihre
Bitte nutzlos machen). Darüber hinaus habe ich Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung
beglichen, sie mussten nicht über viele Raten-Eingänge wachen. Daher entstehen die mir durch
den Negativeintrag bis zu drei Jahre andauernden Nachteile, die in keinem für beide Seiten fairen
Verhältnis zu dem Ihnen durch meine verspätete Zahlung eingetretenem Nachteil stehen.
Auch brauchen Sie bzw. andere Schufa-Mitglieds-unternehmen bei weiteren Geschäften mit mir
keine Zahlungsunwilligkeit bzw. - unfähigkeit zu befürchten, was das weitere Bestehen des
Negativeintrages im Sinne einer Warnung plausibel machen würde.
Alternativ (bei einer einmal-Rechnung, die Sie übersehen haben): Ich bin ein stets pünktlich
zahlender Kunde, dies werden Sie aus einer evtl. vor unserem Vertragsabschluss eingeholten
Schufaauskunft ersehen haben. Leider war ich bei dieser Rechnung unaufmerksam und es kam zu
einem einmaligen Zahlungsverzug.
Darüber hinaus habe ich Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung beglichen, sie mussten nicht
über viele Raten-Eingänge wachen. Daher entstehen die mir durch den Negativeintrag bis zu drei
Jahre andauernden Nachteile, die in keinem für beide Seiten fairen Verhältnis zu dem Ihnen durch
meine verspätete Zahlung eingetretenem Nachteil stehen.
Auch brauchen Sie bzw. andere Schufa-Mitglieds-unternehmen bei weiteren Geschäften mit mir
keine Zahlungsunwilligkeit bzw. - unfähigkeit zu befürchten, was das weitere Bestehen des
Negativeintrages im Sinne einer Warnung plausibel machen würde.
Ich bitte Sie daher höflich, in der Erledigungsmitteilung gleichzeitig Ihre explizite Zustimmung zur
Löschung des Schufa-Negativeintrages zu geben, damit dieser einmalige und für beide Seiten
ärgerliche Zahlungsverzug meine Kreditwürdigkeit und somit mein Ansehen als Kunde keine
weiteren drei Jahre beeinflusst.
Sollten noch Rückfragen entstehen, stehe ich Ihnen gerne unter Tel. Nr. XXXXXXX zur Verfügung.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
28
Sobald Sie die Zustimmung zum Löschen des Negativeintrages von Ihrem
Gläubiger haben, passen Sie den folgenden Mustertext für die Schufa an Ihre
Bedürfnisse an und schicken ihn ab. Sollte die Schufa keine weiteren
Negativeinträge bei Ihnen finden, ist Ihr Schreiben in Bezug auf Ihre Zahlungsmoral
glaubhaft und der Eintrag dürfte auch gelöscht werden.
Sollte es nicht zur Löschung kommen und in Ihrer angeforderten Eigenauskunft sind
tatsächlich keine anderen Negativeinträge enthalten, können Sie mit Ihrem Anliegen
durchaus auch den Schufa-Obmann ansprechen: Sie
können schriftlich unter
vertrauensmann@schufa.de oder Gernot.Bickel@schufa.de Kontakt aufnehmen.
Und hier der Schufa-Mustertext:
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett
beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden
Kontoauszuges und meiner Eigenauskunft mit markiertem Eintrag bei.
Ich bin gewöhnlich ein pünktlich zahlender Kunde; leider war ich bei dieser Rechnung
unaufmerksam und es kam zu einem einmaligen Zahlungsverzug. Mein Gläubiger konnte aus
meinem bisherigen Verhalten weder auf Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit schließen und hat
die Negativmeldung aus meiner Sicht verfrüht abgegeben. Ich verweise hier auf §28, Abs. 1, Satz
1, Nr. 2. BDSG.
Ich strebe eine möglichst positive Schufa-Auskunft an und bitte Sie daher höflichst, den
entsprechenden Negativeintrag vorzeitig zu löschen. Mein Gläubiger hat seine ausdrückliche
Zustimmung hierzu gegeben. Ich bat explizit um diese Zustimmung und offensichtlich sieht mein
ehemaliger Gläubiger nach Überprüfung meines bisherigen Zahlungsverhaltens keinen Grund, den
Negativeintrag im Sinne einer Warnung für andere Schufa-Mitgliedsunternehmen bestehen zu
lassen.
Sollten noch Rückfragen entstehen, stehe ich Ihnen gerne unter Tel. Nr. XXXXXXX zur Verfügung.
Tschüss SchufaEintrag!
29
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen,
Wie sie verhindern, dass jede einzelne Kreditanfrage Ihre Schufa-auskunft verschlechtert
Sie haben sich nicht verlesen: Bereits eine simple Kreditanfrage kann das Ergebnis
einer Schufa-Auskunft über Sie negativ beeinflussen.
Hintergrund ist der sogenannte Schufa-Score. Das ist ein Zahlenwert zwischen 0
und 1000 Punkten, (0 extrem schlecht, 1000 hervorragend), welcher Sie mit anderen
Menschen mit denselben Merkmalen vergleicht und in eine anonymisierte
Ratingstufe packt. Dieser Scorewert wird bei einer Anfrage übermittelt.
Je besser die Ratingstufe, desto höher die Wahrscheinlichkeit dass Sie einen
Vertrag oder Kredit bekommen. Bei Krediten kann der Schufa-Score evtl. sogar über
die Zinsen entscheiden.
Die beste Ratingstufe beispielsweise bedeutet: Weniger als 1 Prozent dieser
vergleichbaren Personen zahlen den Kredit nicht zurück.
Eine schlechtere Ratingstufe (aber nicht die letzte/schlechteste) hingegen:
Voraussichtlich 3 Prozent der Vergleichspersonen zahlen den Kredit nicht zurück.
Mit diesem prognostiziertem „Wissen“ ist klar, dass ein und dieselbe Bank
verschiedenen Kunden unterschiedliche Kreditkonditionen bei selber Kredithöhe und
-laufzeit gibt.
Warum Kreditanfragen Ihre Schufa-Auskunft negativ beeinflussen können:
Wichtig ist hierbei das Wörtchen „können“, denn es kommt darauf an, ob der/die
Banker/in die Schufaanfrage richtig durchführt – oder einen Fehler macht.
Jede Schufaanfrage muss begründet werden. Bei Krediten gibt es zwei solcher
Begründungen: Die Anfrage „Kredit“ und die Anfrage Kreditkonditionen.“
Bei der Anfrage „Kreditkonditionen“ ist der Schufa klar, dass Sie zunächst nur über
die Rahmenbedingungen informiert werden wollen, aber noch keinen Kredit
beantragen.
Bei der Anfrage „Kredit“ ist in der Datenbank hingegen Ihr „Kreditantrag“
gespeichert. Sie haben zwar noch keinen solchen Antrag gestellt, aber der oder die
Tschüss SchufaEintrag!
30
Bankmitarbeiter haben schlicht einen Fehler bei der Schufaanfrage gemacht: Es
wurde falsche Begründung übermittelt.
„Ok, dann steht dort eben, dass ich einen Kredit beantragt habe. Was ist daran so
schlimm?“
Ganz einfach: Für die Schufa und die Errechnung ihres Score-Wertes bedeutet dies:
Sie wurden als Kreditkunde abgelehnt! Schließlich wurde der Schufa faktisch
eine komplette Kreditbeantragung übermittelt, nicht aber die Bewilligung des Kredits
und dessen Höhe. Wie auch, Sie wollten ja noch gar keinen Kreditantrag stellen,
sondern sich nur informieren.
Die Schufa muss aufgrund der Anfrage „Kredit“ jedoch davon ausgehen, dass Sie
einen kompletten Antrag abgaben und dieser aufgrund irgendwelcher Erkenntnisse
der Bank abgelehnt wurden. Sie hat keine Möglichkeit zu erkennen, dass Sie
erstmal nur ein Angebot eingeholt haben. Genau aus diesem Grund wurde
irgendwann
die
zweite
Anfragebegründung
eingeführt.
Eben
die
Anfrage
„Kreditkonditionen“. Natürlich wissen die Banker das auch – die falsche Begründung
klicken viele aber dennoch an.
Dieser Fehler kommt immer wieder bei den Tests verschiedener Institute vor, und
zwar in beängstigender Häufigkeit.
Wenn Sie nun bei vier Banken ein Angebot eingeholt haben und zweimal wurde die
falsche Anfrage gestartet, können Sie sich selbst vorstellen, wie ihre SchufaAuskunft
und
der
daraus
errechnete
Score-Wert
aussieht:
Wenig
vertrauenerweckend.
Der Scorewert wird tagesaktuell berechnet. Wenn Sie also am kommenden Tag bei
der fünften Bank anfragen, werden Sie vermutlich eine „echte“ Ablehnung
bekommen. Wegen der Fehler zweier Banker am Vortag.
Was folgt daraus? Zwei Dinge:
1. Wenn Sie künftig ein Kreditangebot einholen, sagen Sie dem oder der Banker/in
klipp und klar, dass bei der Schufa eine Anfrage „Kreditkonditionen“ gemacht werden
muss. Bestehen Sie ruhig darauf – es schadet nicht, wenn die Banker erkennen,
dass Sie informiert sind. Machen Sie es freundlich, mit einen netten, echten Lächeln
und es sollte ok sein, oder?
2. Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten Kreditangebote bei verschiedenen
Banken eingeholt haben, sollten Sie schnellstens in Ihrer Schufa-Eigenauskunft
Tschüss SchufaEintrag!
31
nachsehen, was dort vermerkt ist. Wie Sie diese gratis bekommen können, wurde
am Anfang des Buches bereits erklärt.
Die Anfragen bleiben zwölf Monate gespeichert – eine oder mehrere falsche Anfrage/n
beeinflussen also nach dem letzten falschen Eintrag noch ein ganzes Jahr lang ihre SchufaAuskunft. Sie sind in dieser Zeit ein/e Kunde/in ohne Kreditwürdigkeit, schließlich wurden Sie
schon mal „abgelehnt“!
Falsche Kreditanfrage-Begründungen sollten Sie korrigieren und sich wieder
einen besseren Schufa-Score und damit ein besseres Ansehen als Kunde/in
verschaffen!
Zunächst sollten Sie die Schufa über die Fehler informieren. Sie wird sich mit den
jeweiligen Banken in Verbindung setzen und den Sachverhalt klären. Nehmen Sie
dafür einfach den folgenden Text, fügen Ihre eigenen Angaben ein und dann geht`s
ab an die Schufa.
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
Betr.: Korrektur falscher Einträge zu meiner Person
Ihr Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift.
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben erhielt ich meine Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese falsche Einträge über
Kreditanfragen enthält. Damit wird meine Kreditwürdigkeit unzulässig negativ beeinflusst.
Konkret geht es um folgende Einträge, welche ich hiermit ausdrücklich bestreite:
Hier übernehmen Sie den genauen Wortlaut der entsprechenden Einträge aus Ihrer SchufaEigenauskunft.
Es ist richtig, dass ich bei den einzelnen Banken vorsprach. Allerdings habe ich lediglich nach
Kreditkonditionen gefragt. Einen regelrechten Kreditantrag habe ich nicht gestellt.
Wie den o.g. Einträgen zu entnehmen ist, hat der/die Sachbearbeiter/in fälschlicherweise dennoch
eine Anfrage „Kredit“ bei Ihnen übermittelt. Richtig wäre jedoch eine Anfrage „Kreditkonditionen“
gewesen.
Tschüss SchufaEintrag!
32
Ich bitte Sie daher dringend unter Berufung auf § 35 Abs.1 BDSG den Sachverhalt bei der XYZBank / den o.g. Banken zu überprüfen und anschließend den entsprechenden Datensatz zu
korrigieren und mir anschließend die korrigierte Eigenauskunft zu zusenden.
Bis zur erfolgten Korrektur des Einträges erwarte ich gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung der
bestrittenen Daten sowie gemäß §35 Abs. 7 die entsprechende Benachrichtigung weiterer Stellen
und/oder Auskunfteien, an welche die bestrittenen Daten durch Sie eventuell weitergegeben
wurden.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Wie bereits weiter oben dargestellt, ist die Schufa zu dieser Klärung verpflichtet, da
Sie einen Eintrag bestreiten. Geben Sie der Angelegenheit bitte etwas Zeit, vier bis
fünf Wochen sind hier durchaus angemessen.
Es kann jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass die falschen Angaben von der
entsprechenden Bank nicht berichtigt werden. Eine einleuchtende Erklärung gibt es
hierfür freilich nicht. Dann können Sie sich nur an die Bank selbst wenden und etwas
deutlicher werden. Folgender Text dürfte Wirkung zeigen:
Ihr Name
Ihre Adresse
Adresse Bank, die das falsche Anfragemerkmal laut Eigenauskunft gemeldet hat
Betr.: Bestreiten einer Meldung an die Schufa durch Ihr Unternehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute erhielt ich eine Schufa-Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese falsche
Kreditanfrage-Einträge enthält, welche von Ihrem Unternehmen gemeldet wurden.
Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: Hier wieder den genauen
und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages ergänzen.
Es ist richtig, dass ich mich in einer Kreditangelegenheit an Ihr Unternehmen wandte. Allerdings
habe ich mich nur nach den Konditionen für einen Kredit erkundigt und keinen Kredit beantragt.
Tschüss SchufaEintrag!
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Aus mir unbekannten Gründen hat Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin bei der Schufa dennoch eine
Anfrage „Kredit“ durchgeführt und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, eine Anfrage
„Kreditkonditionen“. Diese ausdrückliche Unterscheidung ist zum Zweck der besseren
Einschätzung durch die Schufa eingeführt worden und die Anwendung ist verbindlich.
Es wurden also falsche Angaben gemacht und somit ist die Datenübermittlung unzulässig. Daher
erwarte ich bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) den Widerruf der Anfrage „Kredit“. Falls Sie es
für nötig erachten, lassen Sie dem Widerruf im Sinne einer Korrektur die Meldung Anfrage
„Kreditkonditionen“ mit dem ursprünglichen Anfragedatum folgen.
Der Widerrufsanspruch wird begründet mit den §§ 823 und1004 BGB, aus welchen sich ein
Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung
ergibt.
Die Störung besteht darin, dass es für die Schufa nicht ersichtlich ist, warum der dieser Anfrage
anscheinend zugrunde liegende Kreditantrag nicht in einen Vertrag mündete. Folglich wird davon
ausgegangen, dass es Ablehnungsgründe gab und somit wird meine Kreditwürdigkeit durch die
Schufa als schlechter bewertet als es sie es tatsächlich ist.
Sollten Sie unerwarteter Weise der Meinung sein, dass dieser Eintrag zu recht besteht, fordere ich
Sie hiermit auf, mir bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) nachvollziehbar darzulegen, warum
dieses Anfragemerkmal durch Ihre/n Mitarbeiter/in übermittelt wurde. Zur Nachvollziehbarkeit
gehören ausdrücklich auch Kopien des in diesem Falle zwangsläufig vorliegenden Kreditantrages.
In diesem Falle fordere ich Sie weiterhin auf, bis zur endgültigen Klärung gemäß § 35 Abs. 4
BDSG die Sperrung der bestrittenen Daten bei der Schufa zu veranlassen. Das gleiche gilt für den
Fall, dass Sie diese Meldung noch an weitere Wirtschaftsauskunfteien getätigt haben.
Sollte mir durch die Tatsache, dass Sie die mir zustehende Korrektur des Anfragemerkmales
weiter hinauszögern ein nachweisbarer Schaden durch meine in Teilen falsche Schufa-Auskunft
bzw. den falsch-niedrigen Schufa-Score entstehen, werde ich einen Schadensersatzanspruch
gegen ihr Unternehmen geltend machen. Meine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt
diesen Bereich ab.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tschüss SchufaEintrag!
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Eine letzte Variante wäre die Sperrung ihres Schufa-Scores. Das ist prinzipiell
möglich, zuvor sollten Sie sich jedoch einige Gedanken darüber machen, ob Ihnen
das wirklich etwas bringt.
Denn: Alleine die Tatsache, dass bei entsprechenden Anfragen über eine Person ein
Schufa-Score übermittelt wird, zeigt schon eine gewisse Kreditwürdigkeit.
Es wird nämlich nur dann Ihr Schufa-Score erstellt, wenn keine Negativeinträge
vorhanden sind. Etwa dass Sie einen Kredit nicht bezahlt haben oder den
Verpflichtungen aus einem Ratenkaufvertrag wiederholt nicht nachgekommen sind.
Sie sehen, das Einholen und Entrümpeln Ihrer Schufaauskunft nutzt in jedem Fall
etwas :-)
Aber zurück zum Thema: Da Ihnen der Schufa-Score bereits eine grundsätzliche
Kreditwürdigkeit attestiert, sollten Sie genau überlegen, ob eine Sperrung sinnvoll
ist.
Erhält nämlich ein Verkäufer oder eine Bankerin auf die Anfrage hin keinen ScoreWert übermittelt, kommt die Frage nach dem Warum auf. Okay, ihre eigentliche
Schufa-Auskunft kann in Ordnung sein, aber warum wird dann kein Score-Wert
geliefert? Es bleibt beim Banker oder der Verkäuferin, die Sie gerade um einen
Ratenkauf gebeten haben, ein leicht ungutes Gefühl und evtl. fällt die Entscheidung
gegen Sie aus.
Wann könnte eine Sperrung also sinnvoll sein? Aus meiner Sicht nur, wenn
falsche Kreditanfrage-Merkmale enthalten sind und die Bank sich standhaft weigert,
diese zu berichtigen. Dann können Sie nämlich mit dem vorhandenen Schriftverkehr
auch die Sperrung des Scores so begründen, dass es für Ihr Gegenüber sinnvoll
erscheint und hoffentlich die Entscheidung nicht negativ beeinflusst.
Wenn Sie sich dazu entschließen, sollte ein einfaches Schreiben an die für Sie
zuständige Schufa-Niederlassung ausreichen. Denken Sie aber daran, dass die
Anfragemerkmale über einen Kredit oder die Kreditkonditionen lediglich zwölf
Monate gespeichert bleiben!
Nehmen Sie also die Sperre nach dem Ablauf der Speicherfrist ruhig wieder raus,
bzw. überlegen Sie sich gut, ob es sich wirklich noch lohnt, wenn es sich vielleicht
nur noch um drei Monate handelt.
Holen Sie zwei bis drei Wochen nach Ablauf der Speicherfrist (12 Monate ab
Eintragung)
einfach
mit
dem
entsprechenden
Mustertext
eine
kostenlose
Tschüss SchufaEintrag!
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Eigenauskunft ein und kontrollieren, ob die Daten auch schon gelöscht sind.
Andernfalls fordern Sie die Schufa zur Löschung der veralteten Daten auf.
Und hier nun der Mustertext zur Sperrung Ihres Schufa-Scores:
Ihr Name
Ihre Adresse
Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit untersage ich Ihnen mit Berufung auf das Urteil des AG
Hamburg Az. 9C 168/01 die Übermittlung des für mich errechneten Schufa-Scores.
Begründung: Es sind bei Ihnen unkorrekte Einträge über mich gespeichert, die meinen Score
negativ beeinflussen werden. Sämtliche Versuche, diese Einträge durch das meldende
Unternehmen korrigieren zu lassen, haben keinen Erfolg gezeigt. Auch ein Klärungsversuch durch
Sie hat nichts gebracht, das Unternehmen weigert sich weiterhin.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass ein gesperrter und somit nicht übermittelter Schufa-Score bei
einer Abfrage zu Irritationen beim abfragenden Unternehmen führen kann und bin bereit, dies in
Kauf zu nehmen.
Mit freundlichen Grüssen.....“
Wie erfahren Sie eigentlich Ihren Schufa-Score? Auch dieser muss Ihnen auf
Antrag mitgeteilt werden. Hierfür finden Sie auf www.schufa.de einen gesonderten
Antrag.
Es gibt für die verschiedenen Branchen auch verschiedene Scores und jeder muss
einzeln bezahlt werden. Und da es sich beim Schufa-Score um einen Punktwert
handelt, der aus den Daten einer anonymen, lediglich mit Ihnen vergleichbaren
Gruppe
errechnet
wird,
können
Sie
sich
auch
nicht
auf
das
Bundesdatenschutzgesetz berufen, um eine kostenlose Auskunft über Ihren SchufaScore zu erhalten.
Achtung: Ihre Schufa-Eigenauskunft hingegen enthält nur Ihre Daten (also
personenbezogene Daten) und daher können Sie diese mit meinen Mustertexten
kostenlos erhalten.