Erläuterungen zu den Zwischen

Transcription

Erläuterungen zu den Zwischen
Anforderungen der Ausbildungsordnung
Zwischen- und Abschlussprüfungen
Fachangestellter für
Bürokommunikation
Fachangestellte für
Bürokommunikation
Ausbildung in der Bundesverwaltung
Erläuterungen
für Prüfungsausschüsse
und Ausbildungsträger
Stand: 01.07.2013 ▪ © Bundesverwaltungsamt
Das Bundesverwaltungsamt dankt
allen, die sich in der beruflichen Ausbildung und Prüfung junger Menschen engagieren. Sie legen wesentliche Grundsteine für die erfolgreiche
Gestaltung beruflicher Lebensläufe.
Ob diese Grundsteine als eine sichere und innovative Basis wirksam werden, entscheiden zuallererst die Absolventinnen und Absolventen der Berufsausbildung. Umso wichtiger ist es, ihnen durch überzeugende Ausbildungskonzepte zu vermitteln, welche Chancen die abgeschlossene berufliche Grundbildung ihrem Werdegang eröffnet.
Die Informationen zur Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation erläutern die Philosophie dieses ausbaufähigen Berufs,
die sich in den Bedingungen der Prüfungen widerspiegelt. Auch wenn die
Hinweise nicht alle Fragen beantworten können, sollen sie zur konformen
Umsetzung der Ausbildungsordnung beitragen und die Arbeit der Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes unterstützen.
Die Verantwortung, die mit der Vermittlung und Feststellung beruflicher
Qualifikationen verbunden ist, ist auf die ständige Überprüfung von Aktualität und Effizienz der Ausbildungs- und Prüfungsverfahren angewiesen.
Dieser Leitfaden, der auf den erstmals 1993 erschienenen Erläuterungen
basiert, berücksichtigt neue Entwicklungen und bezieht die praktischen
Erfahrungen der vergangenen Jahre ein.
Die unverzichtbare Gleichbehandlung der Prüflinge setzt übereinstimmende Prüfungsmodalitäten voraus. Die Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes werden gebeten, ihre Arbeit auf der Grundlage der
aktualisierten Hinweise zu gestalten.
Anliegen und Angebot des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und des Berufsbildungsausschusses
beim Bundesverwaltungsamt ist, die qualitative Weiterentwicklung der beruflichen Ausbildung und der Prüfungen zu fördern. Die Erkenntnisse, die
Sie in der Praxis gewinnen, sind die Grundlage solcher Überlegungen.
Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge und Anregungen.
BUNDESVERWALTUNGSAMT
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
Referat VMA I 8 ƒ 50728 Köln
Telefon 0228 99 358 - 0
1
Inhalt
Seite
Die Berufsausbildung der
Fachangestellten für Bürokommunikation
3
ƒ Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung [Übersicht]
7
ƒ Vorgaben der Ausbildungsordnung zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte [Übersicht über Zeitrahmen und integrative Vermittlung]
8
Berufliche Prüfungen
9
Die Zwischenprüfung
10
ƒ Anforderungen an Aufgaben der Zwischenprüfung
(Beschluss des Berufsbildungsausschusses)
13
ƒ Inhalte der Zwischenprüfung
14
ƒ Beispiel für eine Teilaufgabe der Zwischenprüfung
15
Die Abschlussprüfung
16
ƒ Bestehen der Abschlussprüfung
17
ƒ Mündliche Ergänzungsprüfung
17
ƒ Wiederholungsprüfung
18
ƒ Anforderungen an die Prüfungsaufgaben
18
ƒ 1. schriftliches Prüfungsfach "Bürowirtschaft"
20
ƒ 2. schriftliches Prüfungsfach "Verwaltung"
25
ƒ 3. schriftliches Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde"
29
ƒ 1. praktisches Prüfungsfach "Textverarbeitung"
32
ƒ 2. praktisches Prüfungsfach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
35
ƒ 3. praktisches Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln
im Fachbereich"
37
Anhang
41
Erläuterungen zu ausgewählten Stichworten der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen
42
Organisation der Prüfungen
48
Beschluss des Berufsbildungsausschusses zur Konkretisierung
der Ausbildungsordnung
51
Beschluss des Berufsbildungsausschusses zum Einsatz von
Multiple-Choice-Aufgaben in beruflichen Prüfungen
54
Beispiele für Prüfungsaufgaben in den praktischen Fächern der
Abschlussprüfung
55
Vordrucke für das Prüfungswesen [Übersicht]
68
Verordnung über die Berufsausbildung
82
Ausbildungsrahmenplan
85
Rahmenlehrplan
94
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen
114
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen
116
2
Die Berufsausbildung der
Fachangestellten für Bürokommunikation
Die Ausbildungsordnung für diesen Verwaltungsberuf
des öffentlichen Dienstes ist im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beruf des Kaufmanns / der Kauffrau für
Bürokommunikation entwickelt worden und teilweise an
dessen Ausbildungskonzept angelehnt. Sie wurde am
12. März 1992 (BGBl. I S. 507) erlassen und trat am
1. August 1992 in Kraft. Durch Änderungsverordnung
vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist die bis dahin
vorgeschriebene Vermittlung der Kurzschrift entfallen;
die Prüfungsinhalte wurden angepasst.
Die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation dauert drei Jahre. Sie qualifiziert nicht
etwa - wie dem Namen irrtümlich entnommen werden
könnte - für technisch orientierte Tätigkeiten, sondern für
Aufgaben der Bürosachbearbeitung in der mittleren
Funktionsebene.
Der Zugang zu diesem Beruf ist nicht von einem bestimmten allgemein bildenden Schulabschluss abhängig. Die Ausbildungsordnung enthält hierzu keine einschränkende Regelung. Bisher sind überwiegend Schulabgängerinnen und -abgänger mit mittlerem Bildungsabschluss zur Ausbildung eingestellt worden.
Rechtliche Grundlage der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf dem die Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation
beruht. Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch
einen privatrechtlichen Ausbildungsvertrag zwischen
den einzelnen Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb bzw. der ausbildenden Behörde zustande.
Der Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation
ist als Querschnittsberuf konzipiert, der nicht auf einen
speziellen Verwaltungszweig (wie z.B. Sozialversicherungsfachangestellte) ausgerichtet ist. Er ist multifunktional in der gesamten Bandbreite der öffentlichen Verwaltung einsetzbar. Wie Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, kann dieser Beruf auch für Arbeitsplätze außerhalb des öffentlichen Dienstes geeignet sein.
Ziel dieser Berufsausbildung ist es nicht, spezialisierendes Detailwissen zu vermitteln, sondern fachliche
Grundpfeiler zu schaffen und transferierbare, aufgabenund berufsübergreifende Qualifikationen zu entwickeln,
auf denen die Fachangestellten in der Berufspraxis eigenständig aufbauen können und die ihren flexiblen beruflichen Einsatz ermöglichen.
Die einzelnen Positionen des Berufsbildes der Fachangestellten für Bürokommunikation zeigen eine ausgewogene Mischung von verwaltungsspezifischen fachlichen Inhalten, bürotechnischen und organisatorischen Elementen. Die Gesamtqualifikation wird abgerundet durch kommunikative Befähigungen und die Prägung des beruflichen Handelns durch bürgerorientiertes
Dienstleistungsbewusstsein.
Wenn Sie bereits Erfahrungen mit diesem Ausbildungsberuf gesammelt haben - erinnern Sie sich noch an die
Broschüre des Bundesverwaltungsamtes zur Einführung
des Berufsbildes? Sie wurde eingeleitet mit den Worten
"Neuer Beruf mit Zukunft - für die Zukunft der öffentlichen Verwaltung". Jetzt ist der Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation über zwanzig Jahre alt und
hat sich etabliert. Seine ungebrochene Attraktivität beweisen allein die beachtlich gestiegenen Ausbildungszahlen in der Bundesverwaltung.
Text der Ausbildungsordnung
§3
Ausbildungsberufsbild
(Auszug)
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Ressourcenverwendung;
2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger,
bürgerorientiertes Handeln;
3. Verwaltungsorganisation und -betrieb
3.1 Verwaltungshandeln,
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge;
4. Bürowirtschaft
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
4.4 Materialbewirtschaftung,
Bestell- und Vergabewesen,
4.5 Statistik;
5. Informationsverarbeitung
5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung,
5.2 Bürokommunikation,
5.3 schreibtechnische Qualifikationen,
5.4 Textformulierung und -gestaltung,
5.5 automatisierte Textverarbeitung,
5.6 Datenschutz;
6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro
und Bürokoordination,
6.2 Organisationsaufgaben;
7. Finanzwesen
7.1 öffentliches Finanzwesen,
7.2 Kassenwesen;
8. Personalwesen
8.1 Grundzüge des Personalwesens,
8.2 Personalaufgaben;
9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche,
Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe,
9.2 Verwaltungsverfahren,
9.3 Rechtsanwendung.
Nah verwandt ist der Beruf der Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildungsordnung aus dem Jahr 1999
enthält zwar betriebswirtschaftliche Inhalte, die bei den
Fachangestellten für Bürokommunikation nicht zu finden
3
ƒ die Befähigung zur komplexen und ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung,
Die beruflichen Qualifikationen müssen durch aktive
Einbeziehung der Auszubildenden in die Arbeitsprozesse trainiert werden. In diesem Sinn ist die methodische
Vorgabe des § 5 Abs. 1 der Ausbildungsordnung zu verstehen.
ƒ berufliche Flexibilität und Mobilität auf Grund einer breit
angelegten beruflichen Bildung,
Text der Ausbildungsordnung
sind; beide Ausbildungsgänge zeichnen sich jedoch aus
durch
ƒ hohen Standard an fachlicher Qualifizierung
(jedoch Vermeidung fachlicher Überspezialisierung),
ƒ organisatorische, methodische, kommunikative und soziale Kompetenzen, die aufgaben- und berufsübergreifende Bedeutung haben,
ƒ versierten Umgang mit moderner Informations- und
Kommunikationstechnik,
ƒ Bürgerorientierung, Transparenz und Qualität des Verwaltungshandelns.
In der Berufsausbildung nimmt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz den größten Raum ein. Ihre inhaltliche und zeitliche Gestaltung ist in den beiden Anlagen der Ausbildungsordnung, dem Ausbildungsrahmenplan, präzisiert. Während die Anlage I ("sachliche
Gliederung") auf die Inhalte der Ausbildung eingeht,
stellt die Anlage II ihre zeitliche Struktur dar. Zeitpunkt
und Vermittlungsdauer sind hier nicht in starren Zeiteinheiten angegeben, sondern beruhen auf einer flexiblen
Zeitrahmenmethode.
Die Anlage II verdeutlicht darüber hinaus das integrative Vermittlungskonzept, das der Ausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation zugrunde liegt;
fachliche und aufgabenübergreifende Ausbildungsinhalte
werden praxiskonform verknüpft (s. S. 8).
Hier ist der Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung zu sehen. Die Reproduktion auswendig
gelernten Faktenwissens, die keine Rückschlüsse auf
erworbene Handlungskompetenz zulässt, ist als berufliche Grundlage nicht ausreichend. Die Ausbildungsordnung betont, dass die Auszubildenden zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden sollen, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt.
Text der Ausbildungsordnung
§5
Durchführung der Berufsausbildung
(Auszug)
(1) Während der Berufsausbildung beim Ausbildenden soll
der Auszubildende mit Vorgängen befasst werden, die den
im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und
Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind.
Die Auszubildenden sind mit geeigneten, realen "Vorgängen" zu befassen. Das bedeutet, dass die praktische
Ausbildung nicht aus der alltäglichen Verwaltungspraxis
herausgelöst werden kann. Die Auszubildenden sollen
die Anforderungen von Arbeitsplätzen kennen lernen
und unter praxisüblichen äußeren Bedingungen arbeiten. Die Praxis kann vor allem wegen der zu erwerbenden Berufserfahrungen durch keine andere Ausbildungsform adäquat ersetzt werden.
Die Ausbildungsträger sind grundsätzlich an die strukturellen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes gebunden. § 4 Abs. 1 der Ausbildungsordnung räumt jedoch weitreichende Gestaltungsfreiheit ein, wenn "betriebspraktische Besonderheiten" einen anderen Ausbildungsablauf erfordern. Er kann auch notwendig werden,
wenn Auszubildende wegen besonderer Vorbildung oder
überdurchschnittlicher Leistungen eine verkürzte Ausbildungszeit ableisten.
Text der Ausbildungsordnung
§4
Ausbildungsrahmenplan
(Auszug)
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§4
Ausbildungsrahmenplan
(Auszug)
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Die Ausbildungsbehörde, die zur Berufsausbildung einstellt, ist für ihre Durchführung verantwortlich. Sie muss
den individuellen Ausbildungsverlauf planen und ihn für
jeden Auszubildenden in einem nachvollziehbaren betrieblichen Ausbildungsplan festhalten. Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages (vgl.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Text der Ausbildungsordnung
Dahinter verbirgt sich ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit, die das Erkennen von Zusammenhängen
und Auswirkungen beruflichen Handelns, aber auch
Problemlösungs- und Entscheidungskompetenz voraussetzt. Diese Komponenten und die Befähigung zur
ganzheitlichen Aufgabenerledigung werden durch den
integrativen Vermittlungsansatz gefördert.
§6
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4
Die praktische Ausbildung wird nach den Vorgaben der
Ausbildungsordnung durch eine dienstbegleitende Unterweisung von 420 Stunden (à 60 Minuten) ergänzt und
vertieft.
gesamten Ausbildungszeit parallel besuchen. Der Berufsschulunterricht wird in unterschiedlichen Formen angeboten, zum Beispiel als Teilzeitunterricht (an einzelnen Tagen in der Woche) oder in Blockform (jährlich
mehrere zusammenhängende Wochen).
Text der Ausbildungsordnung
Die Berufsschule vermittelt allgemeine und berufsbezogene Inhalte. Die Gegenstände des berufsbezogenen
Unterrichts mit einem Gesamtumfang von 880 Stunden
sind in dem Rahmenlehrplan für den Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation geregelt, den die Kultusministerkonferenz am 10. April 1992 beschlossen hat
(s. Anhang). Auf dieser Grundlage werden die schulischen Lehrpläne entwickelt.
§5
Durchführung der Berufsausbildung
(Auszug)
(2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind
die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten
und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung
von 420 Stunden zu vermitteln. Dabei kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht; dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck
und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
mit denen er fallbezogen befasst wird, zu vermitteln. Die
dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen und zeitlich unter
Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der
Berufsschule zu organisieren.
Die dienstbegleitende Unterweisung ist kein eigenständiges Element, sondern Teil der betrieblichen Ausbildung. Sie ist nicht etwa als theoretische Unterrichtsveranstaltung zu verstehen, sondern fallbezogen, das heißt,
praxis- und handlungsorientiert auszurichten. Ihre
Schwerpunkte liegen grundsätzlich im Verwaltungsverfahren und in der Rechtsanwendung. Sie kann auch als
Instrument genutzt werden, Defizite in anderen inhaltlichen Positionen der Berufsausbildung auszugleichen.
Dienstbegleitende Unterweisung
ƒ Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung
ƒ Fallbezogene Gestaltung
Berufsbezogener Berufsschulunterricht
Std.
1. Allgemeine Wirtschaftslehre
160
Berufsausbildung
(5)
Grundlagen des Wirtschaftens
(10)
Betrieblicher Leistungsprozess
(10)
Rechtliche Grundlagen des betrieblichen
Leistungsprozesses
(40)
Materialbewirtschaftung
(10)
Zahlungsverkehr und Kredite
(30)
Wirtschaftsordnung
(15)
Grundzüge der Wirtschaftspolitik
(30)
Steuern
(10)
2. Bürokommunikation und Büroorganisation
Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und
Arbeitszeit
(20)
Arbeitsabläufe
(15)
Aufbauorganisation und Führung in Betrieben
(20)
Ablauforganisation
(15)
Kommunikationsformen
(30)
Aufgabenbezogene Kommunikation
(20)
ƒ Vorrangige Inhalte
Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
9.3 Rechtsanwendung
ƒ Umfang: 420 Stunden (à 60 Minuten)
Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes haben sich
viele ausbildende Behörden zu Verbünden zusammengeschlossen, um die dienstbegleitende Unterweisung gemeinsam durchzuführen. Diese Form der Kooperation führt zu einer wesentlichen Reduzierung des
Arbeits- und Kostenaufwandes.
Wie in allen Ausbildungsgängen, die auf der Grundlage
des Berufsbildungsgesetzes geschaffen worden sind
und dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung)
entnommen werden können, vollzieht sich auch die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation im dualen Ausbildungssystem. Beteiligt ist die
Berufsschule, welche die Auszubildenden während der
80
Verwaltungsbezogenes Rechnen
(20)
Statistik
(20)
Haushalts- und Kassenwesen
(40)
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe,
9.2 Verwaltungsverfahren,
120
4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
200
Staatsrecht
(20)
Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche
Vorschriften
(80)
Soziale Sicherung
(30)
Verwaltungsrecht
(50)
Kommunalrecht
(20)
5. Informationsverarbeitung
320
Datenverarbeitung
Textverarbeitung
Die Ausbildungsordnung stellt die Verbindung zur Berufsschule in § 5 Abs. 2 letzter Satz her. Die dienstbegleitende Unterweisung ist danach inhaltlich mit dem
schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen. Zeitlich ist
sie so zu organisieren, dass die Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule nicht berührt wird.
5
Hier eröffnet sich die Chance einer umfassenden Lernortkooperation.
Wie erfolgreich praktizierte Modelle in der Bundesverwaltung beweisen, können das arbeitsteilige Vorgehen
zwischen Ausbildungsbetrieb bzw. Träger der dienstbegleitenden Unterweisung und Berufsschule vereinbart
und ein verzahntes, aufeinander aufbauendes Ausbildungssystem geschaffen werden. Die Aufgabenaufteilung richtet sich nach den originären fachlichen Kompetenzen der Lernorte.
Die Effizienz der Ausbildung kann hierdurch erheblich
gesteigert werden; die oftmals wenig sinnvolle doppelte
Vermittlung von Ausbildungsinhalten wird weitgehend
vermieden. Die zwangsläufig entstehenden zeitlichen
Freiräume können genutzt werden, die Schwerpunkte
der Ausbildung intensiver zu behandeln oder sie durch
weitere Qualifikationen zu ergänzen.
Nach § 7 der Ausbildungsordnung müssen die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises führen. Das Berichtsheft hat für Ausbildungsverantwortliche ebenso wie für Auszubildende
eine wichtige Kontrollfunktion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung. Die
Führung des Berichtsheftes ist außerdem Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1
Nr. 2 BBiG).
Text der Ausbildungsordnung
§7
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
________________________________________________________
Weitere Informationen zur Berufsausbildung
geben Ihnen die Broschüren ...
ƒ
Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation - Erläuterungen zur Verordnung über die Berufsausbildung
Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung - Verlag BW Bildung und Wissen - ISBN 38214-7042-9 -
ƒ
Hinweise für die praktische Ausbildung im Beruf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation
Herausgeber: Bundesverwaltungsamt
ƒ
Berufsausbildung in der Bundesverwaltung - Grundlagen des Berufsbildungsgesetzes, Einstellung und Betreuung von Auszubildenden - Hinweise für Ausbildungsbehörden
Herausgeber: Bundesverwaltungsamt
6
Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1.1 Stellung und Aufgaben des
Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen
Verwaltung
1.2 Berufsbildung
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Ressourcenverwendung
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Ressourcenverwendung
2. Verhältnis zwischen Verwaltung
und Bürger, bürgerorientiertes
Handeln
2. Verhältnis zwischen Verwaltung
und Bürger, bürgerorientiertes
Handeln
2. Verhältnis zwischen Verwaltung
und Bürger, bürgerorientiertes
Handeln
3.1 Verwaltungshandeln
3.1 Verwaltungshandeln
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe
4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen
4.5 Statistik
4.5 Statistik
5.2 Bürokommunikation
5.2 Bürokommunikation
5.2 Bürokommunikation
5.3 schreibtechnische Qualifikationen
5.3 schreibtechnische Qualifikationen
5.3 schreibtechnische Qualifikationen
5.4 Textformulierung und -gestaltung
5.4 Textformulierung und -gestaltung
5.4 Textformulierung und -gestaltung
5.5 automatisierte Textverarbeitung
5.5 automatisierte Textverarbeitung
5.5 automatisierte Textverarbeitung
5.6 Datenschutz
5.6 Datenschutz
5.6 Datenschutz
5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
6.2 Organisationsaufgaben
6.2 Organisationsaufgaben
7.1 öffentliches Finanzwesen
7.1 öffentliches Finanzwesen
7.2 Kassenwesen
7.2 Kassenwesen
8.1 Grundzüge des Personalwesens
8.1 Grundzüge des Personalwesens
8.2 Personalaufgaben
8.2 Personalaufgaben
8.2 Personalaufgaben
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe
9.2 Verwaltungsverfahren
9.2 Verwaltungsverfahren
9.3 Rechtsanwendung
9.3 Rechtsanwendung
7
Integrative Vermittlung der Ausbildungsinhalte und Zeitrahmen
Berufsbildpositionen
1.
1.1
1.2
1.3
2.
Der Ausbildungsbetrieb
Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen
Verwaltung
Berufsbildung
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung
3.
3.1
Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln
Verwaltungsorganisation und -betrieb
Verwaltungshandeln
3.2
Organisation und Funktionszusammenhänge
4.
4.1
4.2
Bürowirtschaft
Organisation des Arbeitsplatzes
Arbeits- und Organisationsmittel
4.3
4.4
bürowirtschaftliche Abläufe
4.5
Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen
Statistik
5.
5.1
5.2
Informationsverarbeitung
Grundlagen der Informationsverarbeitung
Bürokommunikation
5.3
schreibtechnische Qualifikationen
5.4
Textformulierung und -gestaltung
5.5
5.6
6.
6.1
automatisierte Textverarbeitung
Datenschutz
6.2
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
Kommunikation und Kooperation im Büro
und Bürokoordination
Organisationsaufgaben
7.
7.1
Finanzwesen
öffentliches Finanzwesen
7.2
Kassenwesen
8.
8.1
Personalwesen
Grundzüge des Personalwesens
8.2
Personalaufgaben
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche,
Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
Organisation und Arbeitsabläufe
Verwaltungsverfahren
Rechtsanwendung
9.1
9.2
9.3
Zeitpunkt
Zeitrahmen
1. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
1. Ausbildungsjahr
3 - 4 Monate
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
3 - 5 Monate
während der gesamten
Ausbildungsdauer
Integrative Vermittlung
im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2
fortzuführen
insbesondere im Zusammenhang mit Positionen 3 / 5 /
6/9
einschließlich Position 2
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3 - 4 Monate
3 - 4 Monate
1. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3 - 4 Monate
3 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3 - 4 Monate
3 - 5 Monate
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
3 - 5 Monate
3 - 4 Monate
1. Ausbildungsjahr
3 - 5 Monate
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
4 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3 - 5 Monate
3 - 4 Monate
3 - 5 Monate
3 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3 - 4 Monate
4 - 5 Monate
3 - 5 Monate
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3 - 4 Monate
4 - 5 Monate
3 - 5 Monate
3. Ausbildungsjahr
3 - 4 Monate
1. Ausbildungsjahr
3 - 4 Monate
1. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
3 - 5 Monate
3 - 5 Monate
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
3 - 5 Monate
3 - 5 Monate
3 - 5 Monate
3 - 5 Monate
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3 - 4 Monate
3 - 4 Monate
3 - 4 Monate
3 - 4 Monate
3 - 5 Monate
4 - 5 Monate
3. Ausbildungsjahr
4 - 5 Monate
einschließlich Positionen 4.2 / 4.3 / 5.2 / 5.4
im Zusammenhang mit Pos. 9 fortzuführen
im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen
im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen
einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6
einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6
einschließlich Position 2
im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen
im Zusammenhang mit Position 9 fortzuführen
im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen
im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2
fortzuführen
im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2
fortzuführen
einschließlich Position 2
einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6
einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6
1. Fachbereich
einschließlich Positionen 2 / 4.2 / 4.3 / 5.2 / 5.4
2. Fachbereich
einschließlich Positionen 2 / 3.1 / 5.2
8
Berufliche Prüfungen
ƒ
ƒ
Zulässigkeit im Sinne der Ausbildungsordnung,
Tragender und verfassungsrechtlich verbürgter Grundsatz des Prüfungswesens ist die Gleichbehandlung der
Prüflinge, aus dem das Prinzip der Chancengleichheit
resultiert. Das heißt, dass gleiche Prüfungsbedingungen
gewährleistet sein müssen und rechtliche Rahmen unbedingt einzuhalten sind, anderenfalls sind die Prüfungen anfechtbar.
ƒ
Sachliche Richtigkeit,
ƒ
Verständlichkeit,
ƒ
Plausibilität von Aufgaben und Lösungshinweisen,
ƒ
Gewichtung der Bewertung,
ƒ
Zeitansätze für die Bearbeitung,
ƒ
Erfordernis und Eignung von Hilfsmitteln.
Grundlage für Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es regelt
berufsübergreifend Modalitäten und Zielsetzung der Prüfungen (§ 37 ff. BBiG). Die Ausbildungsordnung baut
auf dem Berufsbildungsgesetz auf. Diese Rechtsquellen
sind die Basis für die Prüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die angehenden Fachangestellten für Bürokommunikation legen während ihrer Berufsausbildung eine Zwischenprüfung ab. Ihre berufliche Handlungsfähigkeit
weisen sie letztlich gegen Ende der Ausbildung in der
Abschlussprüfung nach.
Das Bundesverwaltungsamt hat eine Prüfungsordnung
für Abschlussprüfungen für den Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation und Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen
erlassen (s. Anhang).
Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungen richten
sich sowohl nach der Ausbildungsordnung und dem dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan als auch nach dem
Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz für die Berufsschulen.
In den Prüfungen sollen die Auszubildenden nach der
Ausbildungsordnung praxisbezogene Aufgaben oder
Fälle bearbeiten. Hier sind ganzheitliche Ansätze zu
verwirklichen, welche die nicht mehr zeitgemäße Trennung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließen. Besonders die Aufgaben der Abschlussprüfung
müssen sich an vollständigen beruflichen Handlungen
orientieren, die auch die Vorgaben des § 4 Abs. 2 der
Ausbildungsordnung berücksichtigen. Hiernach sollen
die Auszubildenden in den Prüfungen nachweisen, dass
sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt sind, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
In seinem Appell vom 26./27. Mai 1999 betont der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt,
dass Multiple-Choice-Aufgaben für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenz weniger geeignet sind (s.
Anhang).
Nicht nur vor dem Hintergrund, dass die Prüfungen entscheidend für die beruflichen Perspektiven der Auszubildenden sind und mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden müssen, sondern auch um die Arbeit der Prüfungsausschüsse zu unterstützen und auf die Vergleichbarkeit
der Prüfungen einwirken zu können, hat das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz überregionale Arbeitsgruppen eingerichtet, die mit Fachspezialisten besetzt sind. Sie entwickeln Prüfungsaufgaben, die sich an den nachfolgenden
Gütekriterien orientieren.
Qualität im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung (Handlungsorientierung, Praxisbezug),
Die Erstellung der Prüfungsaufgaben umfasst die Entwicklung von detaillierten Lösungs- und Bewertungshinweisen, die den Korrektorinnen und Korrektoren der
Prüfungsarbeiten als Grundlage für die übereinstimmende Bewertung der Prüfungsleistungen dienen. Die erwartete Aufgabenlösung wird in möglichst kleine Teilschritte aufgegliedert, denen die erreichbaren Punkte
zugeordnet sind. Lösungshinweise sind nicht zu verwechseln mit Musterlösungen. Sie umreißen das erwartete Ergebnis in der Regel stichwortartig und erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Korrigierenden
haben damit die Möglichkeit, flexibel auf abweichende
oder weitergehende Lösungsansätze der Prüflinge zu
reagieren.
Die Bewertung der Prüfungsleistungen - sowohl der
Zwischen- als auch der Abschlussprüfung - richtet sich
nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Abschlussprüfungen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in
der Bundesverwaltung wird in Anlehnung an den Beamtenbereich ein lineares Bewertungssystem angewandt:
Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung
100 bis 87,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note sehr gut (1)
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 87,5 bis 75 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note gut (2)
Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
unter 75 bis 62,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note befriedigend (3)
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 62,5 bis 50 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note ausreichend (4)
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
unter 50 bis 25 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl,
Note mangelhaft (5)
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 25 bis 0 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl,
Note ungenügend (6)
Weitere Einzelheiten der Prüfungsordnung sind im Anhang erläutert.
9
Die Zwischenprüfung
Text der Ausbildungsordnung
In der Mitte der Ausbildungszeit, nach etwa eineinhalb
Jahren, legen die Auszubildenden eine Zwischenprüfung
ab. Den genauen Prüfungstermin bestimmt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen, soweit nicht einheitliche Prüfungsaufgaben
übereinstimmende Termine erfordern.
Das Ablegen der Zwischenprüfung ist nach § 43 Abs. 1
Nr. 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Rolle der Zwischenprüfung beschränkt sich nicht auf diesen formalen Aspekt, ihre Bedeutung reicht wesentlich weiter (s. folgende Seite).
Zielsetzung und Einzelheiten der Zwischenprüfung ergeben sich aus den Grundsätzen des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation (s.
Anhang).
Die Zwischenprüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie
dauert 180 Minuten und ist in drei Fächer gegliedert.
Nach den Regelungen des Bundesverwaltungsamtes
steht den Prüflingen für jedes Prüfungsfach eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten zur Verfügung.
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Ausbildungsinhalte, die der Ausbildungsrahmenplan für das
erste Ausbildungsjahr vorsieht. In die Zwischenprüfung
fließt außerdem der nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Berufsschulstoff ein, soweit er im Sinne der
Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
§8
Zwischenprüfung
(Auszug)
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Bürowirtschaft,
2. Verwaltung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die in der Ausbildungsordnung genannten Prüfungsfächer sind nicht eindeutig definiert. Zur Sicherung übereinstimmender Prüfungsverfahren sind die Inhalte des
1. Prüfungsfachs "Bürowirtschaft" im Bereich des
Bundesverwaltungsamtes der gleichnamigen Berufsbildposition des Ausbildungsrahmenplanes entnommen.
Schwerpunkt dieses Prüfungsfachs sind verwaltungstechnische Inhalte.
Die Zwischenprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation
Zeitpunkt
Dauer
in der Mitte des
2. Ausbildungsjahres
(60 Minuten je Fach)
180 Minuten
Prüfungsform
schriftlich
anhand praxisbezogener
Fälle oder Aufgaben
Gegenstand
ƒ betriebliche Ausbildungsinhalte des 1. Jahres
ƒ Lehrstoff der Berufsschule
des 1. Jahres, soweit er
für die Berufsausbildung
wesentlich ist
Prüfungsfächer
1. Bürowirtschaft
(Organisation des Arbeitsplatzes, Arbeits- und Organisationsmittel, bürowirtschaftliche Abläufe)
2. Verwaltung
(Grundzüge des Personalwesens, Personalaufgaben)
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
(Wirtschaftslehre einschl.
Vertragsrecht, Staatsrecht)
10
Das 2. Prüfungsfach "Verwaltung" ist inhaltlich an das
gleichlautende Fach der Abschlussprüfung angelehnt.
Es beinhaltet das Personalwesen. Das Haushaltsrecht
kann nicht einbezogen werden, weil es erst ab dem
zweiten Ausbildungsjahr zu vermitteln ist.
Das 3. Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde"
bezieht sich auf Inhalte des Berufsschulunterrichts, insbesondere im Bereich des Staatsrechts, der Wirtschaftslehre einschließlich des Vertragsrechts.
Die im Einzelnen in Frage kommenden Inhalte der Zwischenprüfung sind auf Seite 14 wiedergegeben.
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat die Inhalte des 2. Prüfungsfachs "Verwaltung" durch Beschluss vom 28. Mai 1998 konkretisiert (s. Anhang). Danach soll der Schwerpunkt im Tarifrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber
auch der Auszubildenden, liegen. Entgeltberechnungen
sind in der Zwischenprüfung wegen deren Beschränkung auf die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres nicht
zu fordern.
Auszug aus den Grundsätzen
für die Durchführung von Zwischenprüfungen
1. Zweck und Zielsetzung
(...) Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die Auszubildenden den durch die Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsstand erreicht haben. Der Ausbildungsstand soll vorrangig unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Förderung der Auszubildenden beurteilt werden.
Die Zwischenprüfung kann diese Funktion nur erfüllen,
wenn bei allen am Prüfungsgeschehen Beteiligten Klarheit
über ihre Zielsetzung besteht. Die Aufgabenstellung, die
Durchführung der Zwischenprüfung und die Mängelhinweise
sind danach auszurichten. (...)
Das Leistungsbild, das mit der Zwischenprüfung ermittelt
wird, soll in erster Linie Auskunft geben über
ƒ das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung
geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse,
ƒ die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung bei der Ausführung konkreter Arbeitsaufträge umzusetzen,
ƒ mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung gefährden.
Auszug aus dem Beschluss
des Berufsbildungsausschusses
vom 28. Mai 1998
2. Prüfungsfach "Verwaltung"
Im 2. Fach der Zwischenprüfung soll der Prüfling für Angestellte und Auszubildende
a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen
Dazu zählen Tätigkeiten wie
- Arbeitsverträge entwerfen
- Auflösungsverträge entwerfen
- Kündigungsfristen berechnen
- Kündigungsschreiben entwerfen
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen
bearbeiten
Dazu zählen Tätigkeiten wie
- Urlaubsansprüche berechnen
- Unfallmeldungen bei Arbeitsunfällen aufnehmen
Die Zielsetzung der Zwischenprüfung und die daraus
resultierenden Konsequenzen für ihre Gestaltung sind in
den Grundsätzen des Bundesverwaltungsamtes für die
Durchführung von Zwischenprüfungen verankert.
Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die Auszubildenden den erwarteten Ausbildungsstand erreicht
haben. Sie verfolgt nicht etwa den Zweck, bei schlechtem Abschneiden eine Entscheidung über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses herbeizuführen.
Sie ist auch nicht mit der Folge des Bestehens oder
Nichtbestehens verknüpft.
Unzureichende Leistungen in der Zwischenprüfung sollen die Ausbildungsverantwortlichen vielmehr als Hinweis für notwendige Korrekturen der Ausbildung nutzen.
Die individuelle pädagogische Förderung der Auszubildenden steht hierbei im Vordergrund.
In der Zwischenprüfung sind praxisbezogene Fälle
oder Aufgaben zu bearbeiten, die für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenz geeignet sind. Hieraus
ergibt sich, dass die Aufgabenstellungen realen Berufsanforderungen anzupassen sind und den Prüfungsregelungen entsprechend konkrete Arbeitsaufträge enthalten. Die bezugslose Abfrage theoretischen Wissens
kann nicht in Betracht kommen. Das Niveau der Prüfungsaufgaben muss jedoch den noch geringen Berufserfahrungen der Auszubildenden Rechnung tragen.
Auszug aus den Grundsätzen
für die Durchführung von Zwischenprüfungen
3. Aufgabenstellung
Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwischenprüfung kommt
der Qualität der Prüfungsaufgaben eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenzen gemäß der Ausbildungsordnung geeignet sein.
Nach § 8 Abs. 3 der Ausbildungsordnung haben die Prüflinge praxisbezogene Fälle oder Aufgaben zu lösen. Unter Berücksichtigung des Zwecks und der Zielsetzung der Zwischenprüfung (s. Nr. 1) sollen sich die zugrunde liegenden
Aufgabenstellungen soweit wie möglich an der Arbeitssituation der Ausbildungsbehörde orientieren und möglichst konkrete Arbeitsaufträge enthalten. (...)
Bedenkliche Ergebnisse in den Zwischenprüfungen waren 2009 Anlass für den Berufsbildungsausschuss,
sich mit der inhaltlichen Gestaltung der Prüfungsaufgaben zu befassen (s. Seite 13).
§ 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung betont den handlungsorientierten Charakter von Ausbildung und Prüfung.
Hiernach ist die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt, auch in der Zwischenprüfung nachzuweisen.
11
Die Zwischenprüfung wird diesem Anspruch nur zu einem Teil gerecht werden können, weil die Auszubildenden in der Hälfte ihrer Ausbildungszeit nicht über genügend berufspraktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Dennoch können solche Ansätze durch einfachere reale Aufgabenstellungen, wie sie im Berufsalltag anfallen, verwirklicht werden (s. Aufgabenbeispiel S. 15).
Text der Ausbildungsordnung
§4
Ausbildungsrahmenplan
(Auszug)
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Aussagekraft für die Qualität der Ausbildung noch für
den Ausbildungserfolg der Auszubildenden haben.
Die Grundsätze des Bundesverwaltungsamtes für die
Durchführung der Zwischenprüfungen legen Einzelheiten der Vor- und Nachbereitung fest. Verfahren, die dort
nicht geregelt sind, und die Bewertung der Prüfungsleistungen richten sich nach der Prüfungsordnung für
Abschlussprüfungen.
Die Zielsetzung der Zwischenprüfung stellt besondere
Anforderungen an die Bewertungsanmerkungen, die
die Korrigierenden in den Prüfungsarbeiten anbringen.
Erwartet werden konkrete Hinweise zu den Fragen
ƒ Beherrschen die Prüflinge die grundlegenden Inhalte
des ersten Ausbildungsjahres?
ƒ Können sie diese Kenntnisse berufspraktisch umsetzen und anwenden?
ƒ Können sie Aufgaben verwaltungstechnisch erledigen?
Beschränkungen ergeben sich auch durch die Bearbeitungszeit. Der Umfang der Prüfungsaufgaben muss so
bemessen sein, dass er von durchschnittlich begabten
Auszubildenden bewältigt werden kann.
Zur Praxisbezogenheit von Aufgabenstellungen gehört,
dass die Auszubildenden die im Beruf üblichen Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Vordrucke, Taschenrechner,
in den Prüfungen benutzen können.
ƒ Wo muss die Berufsausbildung ergänzt oder intensiviert werden?
Die drei Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden
getrennt bewertet; auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote der Zwischenprüfung gebildet.
Auszug aus den Grundsätzen
für die Durchführung von Zwischenprüfungen
Beispiel für eine nicht geeignete Prüfungsaufgabe
Nennen Sie fünf wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages. (Hilfsmittel: Keine)
(s. Nr. 8.2 a des Ausbildungsrahmenplanes
"... Verträge ... fertigen ...")
Die Anforderungen der Prüfungsaufgaben dürfen sich
nur in dem Rahmen bewegen, die die Zielvorgaben des
Ausbildungsrahmenplanes und des Rahmenlehrplanes
zulassen. Der Ausbildungsrahmenplan beschreibt in
der Rubrik "Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse"
Endqualifikationen. Die gewählten Verben zeigen auf,
ob sich die geforderten Kompetenzen auf der Ebene des
Wissens oder Verstehens (z.B. "darstellen" oder "erläutern") bewegen oder ob sie der praktischen Anwendung
zuzuordnen sind (z.B. "bearbeiten" oder "berechnen").
Unabhängig davon ist das Niveau der späteren beruflichen Anforderungen in der mittleren Funktionsebene zu
beachten.
Formal betrachtet kommt es nicht darauf an, dass die
Ausbildungsinhalte, die für die Zwischenprüfung relevant
sind, tatsächlich vermittelt wurden. Insoweit können
durch die Zwischenprüfung Defizite der praktischen
Ausbildung aufgedeckt werden. § 4 Abs. 1 der Ausbildungsordnung lässt jedoch zu, dass die Ausbildung u.a.
wegen betriebspraktischer Besonderheiten von den
sachlichen und zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes abweicht. Die Prüfungsaufgaben sollen
sich daher so weit wie möglich an der Ausbildungssituation orientieren. Eine vom Ausbildungsgeschehen
völlig losgelöste Prüfungsgestaltung würde verzerrte
Leistungsbilder erzeugen, die weder hinreichende
8. Bewertung;
Feststellung des Ausbildungsstandes
(...) Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind getrennt voneinander zu beurteilen; auf dieser Grundlage ist eine Gesamtnote
zu bilden. Korrektur- und Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich
ist.
Den Ausbildungsverantwortlichen ist eine Mängel- und
Ursachenanalyse nur möglich, wenn sie sich ein Bild von
den Prüfungsleistungen ihrer Auszubildenden machen
können. Die Prüfungsbescheinigung mit den Noten
reicht hier nicht aus. Aus diesem Grund werden den
Auszubildenden die korrigierten Arbeiten der Zwischenprüfung, die Prüfungsaufgaben und die Lösungshinweise zurückgegeben.
Auszug aus den Grundsätzen
für die Durchführung von Zwischenprüfungen
11. Rückgabe der Prüfungsarbeiten
Den Auszubildenden werden die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Aufgabentexte und Lösungshinweise zusammen mit der Prüfungsbescheinigung zurückgegeben.
Gleichzeitig werden die Ausbildungsverantwortlichen
gebeten, den in der Zwischenprüfung ermittelten Leistungsstand und Möglichkeiten zur Behebung von festgestellten Leistungsdefiziten mit den Auszubildenden zu
besprechen.
12
Anforderungen an Aufgaben
der Zwischenprüfungen
für die Verwaltungsberufe
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Aussagekraft
der Zwischenprüfung entscheidend von der inhaltlichen Qualität, aber auch von der redaktionellen Gestaltung der Prüfungsaufgaben und vor allem von ihrer
leistungsbezogenen Angemessenheit abhängt.
Da die Ergebnisse der letzten Zwischenprüfungen Fragen aufgeworfen haben, hat sich der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt mit diesem
substantiellen Thema befasst. Eine eingehende Begutachtung der Prüfungsaufgaben und der erwarteten
Lösungen führte zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenqualität deutlich verbessert ist. Dennoch ist bei der
Aufgabenentwicklung ständig die Einhaltung von
Grundregeln zu reflektieren, wie
ƒ
die Ausrichtung der Anforderungen an den Leistungsmöglichkeiten nach dem 1. Ausbildungsjahr,
ƒ
die Vermeidung von Randgebieten,
ƒ
die Stärkung der Chancengleichheit durch eine
thematische Aufgabenmischung.
Der Berufsbildungsausschuss bittet die Autorinnen
und Autoren der Prüfungsaufgaben im Interesse der
Auszubildenden und der Zielsetzung der Zwischenprüfung eindringlich, seinen Feststellungen besonders
Rechnung zu tragen.
Stellungnahme
des Berufsbildungsausschusses
beim Bundesverwaltungsamt
vom 18. Februar 2009
Inhaltlich angemessene Prüfungsaufgaben
sind ein Schlüssel für die Signalfunktion
und Prognosewirkung der Zwischenprüfung
im Hinblick auf Güte und Erfolg der Berufsausbildung und letztlich auch für ihre
Akzeptanz.
Für Auszubildende ist die Zwischenprüfung
in der Regel die erste berufliche Prüfung. Sie
legen sie nach einer Ausbildungsdauer von
höchstens eineinhalb Jahren ab. Zu diesem
Zeitpunkt befinden sie sich noch in einem
umfassenden, nicht abgeschlossenen Lernprozess und haben von daher keine abgerundeten Berufserfahrungen.
Eine verlässliche Leistungsmessung und
hohe Aussagekraft der Zwischenprüfung
kann nur erreicht werden, wenn ihre Anforderungen die noch unvollkommene Berufsreife der Auszubildenden berücksichtigen
und an der Leistungs fähigkeit durchschnittlich Begabter ausgerichtet sind.
Es besteht die Gefahr, dass sich das Niveau
der Zwischenprüfungsaufgaben der Abschlussprüfung annähert. Indizien sind zum
Beispiel ein Übermaß an Rechtsanwendung
und das Beurteilen schwierigerer Sachverhalte. Die Auszubildenden sind hier überfordert, weil die notwendigen Kompetenzen
bei ihrem gegenwärtigen Qualifikationsstand nicht ausgeprägt sein können. Die
systematische Rechtsanwendung wird erst
in einem späteren Stadium der Berufsausbildung trainiert.
Die Zwischenprüfung dient der Überprüfung, ob die Auszubildenden den in der Ausbildungsordnung festgelegten Leistungsstand erreicht haben. Grundlage sind die
Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Es
werden Antworten auf die Fragen erwartet,
ƒ
ob die Auszubildenden die notwendigen
Grundlagen beherrschen und
ƒ
angemessene Regelsituationen des Berufsalltags bewältigen können.
Der Bezug zur beruflichen Tätigkeit ist unerlässlich und muss auch in Aufgaben des
Fachs Wirtschafts- und Sozialkunde beachtet werden.
Auch wenn die Prüfungsthematik zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung eingeschränkt
ist, sollte sie auf wesentliche Kernbereiche
konzentriert werden; inhaltliche Randbereiche sollten vermieden werden. Dennoch ist
eine Mischung von Aufgaben unterschiedlicher Gebiete anzustreben, um allen Auszubildenden die Chance zu geben, ihr Können
unter Beweis zu stellen. Die Beschränkung
auf ein Schwerpunktthema birgt die Gefahr
in sich, dass die Leistungseinschätzung vom
Zufall der Vermittlungsintensität oder Spezialisierung abhängig wird. Das Leistungsbild wird auch verfälscht, wenn Prüfungsaufgaben überfrachtet und zeitlich nicht in
zumutbarem Bearbeitungstempo zu bewältigen sind.
Die Wirkung eines klaren Sachverhaltes, einer eindeutigen Aufgabenstellung und einer
insgesamt sorgfältigen redaktionellen Aufbereitung darf nicht unterschätzt werden. Sie
erleichtert Auszubildenden den Einstieg in
die Bearbeitung und hilft, Zeit zu sparen.
Die Angabe der erreichbaren Punkte für die
einzelne Aufgabe, die sich immer an insgesamt 100 erreichbaren Punkten je Prüfungsfach orientiert, ist ein wichtiger Hinweis für die Auszubildenden auf ihre Relevanz und ihren Schwierigkeitsgrad. Bei offenen Fragen müssen alternative, fachlich
vertretbare Lösungen zulässig sein.
13
Prüfungsfächer der
Zwischenprüfung
1. Prüfungsfach
Inhalte der Zwischenprüfung
nach dem Ausbildungsrahmen- bzw. Rahmenlehrplan
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes
a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
"Bürowirtschaft"
b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen
Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
Bearbeitungsdauer:
60 Minuten
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen
4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang
kostenbewusst bearbeiten
b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen
d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten
2. Prüfungsfach
8.1 Grundzüge des Personalwesens
a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden
"Verwaltung"
b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und
Beamten erläutern
Bearbeitungsdauer:
60 Minuten
c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen
8.2 Personalaufgaben
a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen,
insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen, Berechnungen durchführen
Der Konkretisierungsbeschluss des Berufsbildungsausschusses
ist zu beachten
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere
Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten
3. Prüfungsfach
In Betracht kommen insbesondere folgende Inhalte des Rahmenlehrplanes
"Wirtschafts- und
Sozialkunde"
ƒ
Wirtschaftslehre einschließlich Vertragsrecht
ƒ
Staatsrecht
Bearbeitungsdauer:
60 Minuten
14
Beispiel für eine Teilaufgabe der Zwischenprüfung
(Nr. 4.3 d des Ausbildungsrahmenplanes "Termine planen, ...")
Sie haben die Aufgabe, in Ihrer Dienststelle die Belegung des großen Sitzungssaales (50 Plätze)
und des kleinen Sitzungsraumes (20 Plätze) zu koordinieren. In der kommenden Woche sollen
folgende Veranstaltungen stattfinden:
ƒ Der Referatsleiter III A 1 möchte mit seinen 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an einem
Vormittag eine Referatsbesprechung durchführen, die 2 bis 3 Stunden dauern wird. Er hat am
Montag und Dienstag Urlaub.
ƒ Von Mittwoch bis Freitag ist bereits seit längerem eine ganztägige Schulung für 35 Beschäftigte Ihrer Dienststelle geplant, für die ein Sitzungsraum benötigt wird.
ƒ Am Montag wird eine mindestens 25-köpfige Gruppe von Gästen erwartet, die über die Aufgabengebiete des Amtes informiert werden soll. Anschließend wird die Gruppe in der Kantine
das Mittagessen einnehmen, bevor sie das Haus wieder verlässt.
ƒ Am Dienstag werden vormittags im großen und nachmittags im kleinen Sitzungssaal nicht verschiebbare Handwerksarbeiten durchgeführt.
ƒ Eine kurzfristige Sitzung des Präsidenten und des Vizepräsidenten Ihres Amtes mit den 7 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern soll an einem geeigneten Termin in der kommenden
Woche stattfinden. Sie wird nicht länger als 2 Stunden dauern. Der Präsident befindet sich ab
Donnerstag auf einer Dienstreise.
ƒ Außerdem ist ein Termin für die wöchentliche Sitzung des örtlichen Personalrates (2 Stunden)
zu finden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von den 9 Mitgliedern 2 teilzeitbeschäftigt sind
(Frau Zahn ist nur vormittags und Herr Rüsseler nur montags bis mittwochs im Haus).
Aufgabe
Koordinieren Sie die Belegung der Sitzungsräume so, dass nächste Woche alle Veranstaltungen
durchgeführt werden können. Tragen Sie die Belegung der Räume bzw. die Veranstaltungen in
den vorgegebenen Plan ein, damit Sie von Ihren Kollegen und Vorgesetzten nachvollzogen werden können.
Reservierungsplan
großer Sitzungssaal
vormittags
nachmittags
kleiner Sitzungssaal
vormittags
nachmittags
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
15
Die Abschlussprüfung
Die Berufsausbildung endet mit der Abschlussprüfung.
Hier sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie zur
qualifizierten und verantwortungsbewussten Ausübung
des erlernten Berufs befähigt sind.
Die Abschlussprüfung darf grundsätzlich nicht früher
als 2 Monate vor dem vertraglichen Ausbildungsende
abgeschlossen sein (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Ihren Zeitpunkt legt das Bundesverwaltungsamt im Benehmen
mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse fest, soweit nicht einheitliche Prüfungsaufgaben übereinstimmende Termine erfordern.
Die Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit jeweils drei Prüfungsfächern.
Sie dauert insgesamt 7,5 Stunden.
Die Ausbildungsordnung bestimmt die materiellen Anforderungen der Abschlussprüfung. Sie regelt ihre Art,
Inhalte und Dauer. Das formelle Prüfungsverfahren
richtet sich nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation (s.
Anhang). In der Prüfungsordnung werden zum Beispiel
das Verfahren der Zulassung, die Zeugniserteilung, die
Wiederholungsprüfung und insbesondere der Bewertungsmaßstab geregelt.
Die Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation
Dauer
450 Minuten (7 ½ Std.)
Gegenstand
Fächer der
schriftlichen Prüfung
ƒ Inhalte der gesamten betrieblichen
Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan)
ƒ Lehrstoff der Berufsschule, soweit
für die Berufsausbildung wesentlich
Fächer der
praktischen Prüfung
1. Textverarbeitung
1. Bürowirtschaft
ƒ Bürowirtschaft
ƒ Bürokommunikation
Verfassen und Gestalten eines
normgerechten Briefes mit PC
Dauer: 90 Minuten
Dauer: 55 Minuten
2. Assistenz- und
Sekretariatsaufgaben
2. Verwaltung
ƒ Finanzwesen
ƒ Personalwesen
Bearbeitung 1 von 2 Aufgaben
nach Wahl, DV-Anwendung
Dauer: 90 Minuten
6 Prüfungsfächer
3. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
Inhalte des Berufsschulunterrichts
ƒ Verwaltungsverfahren
ƒ Rechtsanwendung
ƒ Bürgerorientierung
ƒ Wirtschaftslehre
einschl. Vertragsrecht
ƒ Staatsrecht
Dauer: 60 Minuten
Dauer: 90 Minuten
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
Dauer: 65 Minuten
40 Minuten Aufgabenbearbeitung
20 Minuten Prüfungsgespräch
Gegenstand der Abschlussprüfung sind grundsätzlich
alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff, soweit er im Sinne der Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Wegen ihrer zeitlichen Begrenzung kann die Abschlussprüfung jedoch nur Ausschnitte der beruflichen Gesamtqualifikation abbilden. Ihre Aussagekraft hängt damit
wesentlich von dem Zuschnitt der Prüfungsaufgaben ab
(s. S. 18).
16
Bestehen der Abschlussprüfung
Die sechs Prüfungsfächer der Abschlussprüfung haben
das gleiche Gewicht. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in zwei schriftlichen und in zwei praktischen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Auch das Gesamtergebnis der Prüfung muss mindestens ausreichend ausfallen.
Die Ergänzungsprüfung ist auf den schriftlichen Teil
der Abschlussprüfung beschränkt. Sie dauert im Regelfall 15 Minuten.
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle
sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in jeweils mindestens zwei der in Absatz
3 sowie in Absatz 5 genannten Prüfungsfächer mindestens
ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend
bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Note mangelhaft in einem schriftlichen und in einem praktischen
Prüfungsfach das Bestehen der Abschlussprüfung nicht
in Frage stellt, soweit der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsleistungen im ausreichenden Bereich liegt:
Untere Grenze des Bestehensbereichs
Schriftliche Prüfung
2 Fächer
1 Fach
=
=
Note 4
Note 5
Praktische Prüfung
2 Fächer
1 Fach
=
=
Note 4
Note 5
=
Note 4
Gesamtergebnis
Bei diesen Noten ist die Prüfung (noch) bestanden.
Die Note ungenügend in einem der sechs Prüfungsfächer führt in jedem Fall zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Da die schriftlichen und praktischen Prüfungsfächer
gleichrangige Bestandteile der Abschlussprüfung sind,
können die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten nicht Zulassungsvoraussetzung für
das Prüfungsgespräch im 3. praktischen Prüfungsfach
sein. Das Prüfungsgespräch ist auch dann zu führen,
wenn ein Bestehen der Abschlussprüfung bereits ausgeschlossen ist.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen
in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
Diese Korrekturmöglichkeit ist aber nur zulässig, wenn
die Leistungen in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach mindestens ausreichend sind und die rechnerische
Möglichkeit besteht, dass hierdurch das Nichtbestehen
der Abschlussprüfung abgewendet werden kann. Die
mündliche Ergänzungsprüfung kann nicht als Instrument
zur ausschließlichen Leistungsverbesserung genutzt
werden.
Das Bestehen der Abschlussprüfung ist von vorneherein
ausgeschlossen, wenn die Leistungen in einem Fach mit
der Note ungenügend bewertet worden sind. Das Gleiche gilt, wenn mehr als eines der praktischen Prüfungsfächer mangelhaft ausgefallen sind.
Sollte die eher seltene Situation eintreten, dass die Note
mangelhaft in nur einem schriftlichen Fach das Bestehen
der Abschlussprüfung ausschließt, kann in dieser Ausnahmesituation ebenfalls eine Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Der verfassungsrechtlich verbürgte
Grundsatz der Chancengleichheit würde in diesem offensichtlich nicht bedachten Sonderfall ein Abweichen
von den nachrangigen Vorgaben der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung rechtfertigen.
Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit des Fachs, in
dem die Ergänzungsprüfung abgelegt wird, und der
mündlichen Ergänzungsprüfung werden im Verhältnis
2 : 1 gewichtet, so dass die Ergänzungsprüfung im Regelfall mit hohen Leistungserwartungen verknüpft ist.
Beispiel:
Ergebnis der schriftlichen Arbeit
= 40 Punkte X 2 =
80 Punkte
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
= 70 Punkte X 1 =
70 Punkte
Die Ausbildungsordnung versucht, Grenzfällen gerecht
zu werden. Führt die Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten zum Nichtbestehen der Prüfung,
kann der Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung in
einem mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfach beantragen.
Summe der Punkte = 150 : 3 =
50 Punkte
Der Prüfling bestimmt das Prüfungsfach.
Das schriftliche Prüfungsfach wird endgültig mit 50 Punkten
bewertet.
Da eine Ergänzungsprüfung nur in Betracht kommt,
wenn sie für das Bestehen der Abschlussprüfung relevant ist, kann sie erst abgelegt werden, wenn auch die
17
Leistungen im Prüfungsgespräch des 3. praktischen
Fachs feststehen.
Wegen der individuellen Ausrichtung werden Ergänzungsprüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt.
Alle Inhalte des ausgewählten Prüfungsfachs können
thematisch in der Ergänzungsprüfung herangezogen
werden. Der Prüfungsausschuss wird sich jedoch wegen
der zur Verfügung stehenden Zeit von 15 Minuten auf
einzelne Schwerpunkte beschränken müssen. Die Inhalte der schriftlichen Prüfungsarbeit sollten nicht Gegenstand, sondern allenfalls Ausgangspunkt für die Ergänzungsprüfung sein. Sie sollte sich wie im übrigen
Prüfungsverfahren auf Regelfälle konzentrieren und
keine Randgebiete beinhalten.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die mündliche
Ergänzungsprüfung zu gestalten, z.B.
ƒ praxisbezogene Fragen zu unterschiedlichen Gegenständen
des Fachs,
ƒ vertiefende Fragen zu einem komplexeren Thema oder Diskussion,
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und
mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff
der Berufsschule vertraut sind.
Die gesetzlichen Grundaussagen werden durch § 4
Abs. 2 der Ausbildungsordnung ergänzt. Danach umfasst die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit selbständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren.
Text der Ausbildungsordnung
§4
Ausbildungsrahmenplan
(Auszug)
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
ƒ Kurzvortrag des Prüflings und anschließende Zusatzfragen.
Das Abfragen theoretischen Wissens empfiehlt sich
auch in dieser kurzen Prüfung nicht. Ein Prüfungsgespräch, in welchem auf die Äußerungen des Prüflings
eingegangen und handlungsbezogen hinterfragt wird,
dürfte geeigneter sein, seine Kompetenzen festzustellen.
Die Verwendung üblicher Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, wird auch während mündlicher Ergänzungsprüfungen gestattet.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach
§ 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt werden. Ein
nochmaliges Ablegen einer bestandenen Abschlussprüfung zur Leistungsverbesserung ist ausgeschlossen.
Die Ausbildungsordnung enthält keine Vorschriften über
die Wiederholung der Abschlussprüfung. Regelungen
zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind den
zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz
vorbehalten.
Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes bestimmt in § 24, dass Prüflinge von der Wiederholung
einzelner Prüfungsfächer auf Antrag befreit werden
können, wenn sie mindestens mit ausreichend bewertet
worden sind. Voraussetzung ist aber, dass die Abschlussprüfung innerhalb von zwei Jahren wiederholt
wird.
Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes werden in der
Regel jährlich zwei Prüfungstermine in den Zeiträumen Mai/August und Dezember/Februar angeboten.
Anforderungen an die Prüfungsaufgaben
In der Abschlussprüfung soll nach § 38 BBiG die berufliche Handlungskompetenz der Auszubildenden festgestellt werden. Hier sollen sie nachweisen, dass sie die
Den handlungsorientierten Ansatz konkretisiert die Ausbildungsordnung durch die Definition der Prüfungsziele in den einzelnen Prüfungsfächern. Neben den Prüfungszielen sind die im Ausbildungsrahmenplan und im
schulischen Rahmenlehrplan formulierten Ausbildungsziele zu beachten. Sie legen die nach Beendigung der Berufsausbildung erwarteten fachlichen Qualifikationen fest.
Deutliche Hinweise geben auch die ausgewählten Verben des Ausbildungsrahmenplans. Sie zeigen auf, ob
sich die geforderten Qualifikationen auf der Ebene des
Wissens oder Verstehens (z.B. "darstellen" oder "erläutern")
bewegen oder ob sie der praktischen Anwendung zuzuordnen sind (z.B. "bearbeiten" oder "berechnen"). Das Niveau der Abschlussprüfung darf diesen Rahmen nicht
überschreiten. Anderenfalls ist die Abschlussprüfung anfechtbar.
Praxisgerechte Aufgaben lassen sich auch mit kognitiven Lernzielen entwickeln, wenn sie mit anwendungsbezogenen Inhalten verbunden werden.
Beispiel
Berufsbildposition 8.1. e "... Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten beschreiben"
verbunden mit
Berufsbildposition 8.2 a "Arbeiten im Zusammenhang mit
personellen Veränderungen durchführen, insbesondere ...
Schriftstücke fertigen"
Prüfungs(teil)aufgabe:
Beteiligung des Personalrats wegen der beabsichtigten
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Hinter den Anforderungen an die Aussagekraft der Abschlussprüfung verbirgt sich ein hoher Anspruch an die
Qualität und die Gestaltung der Prüfungsaufgaben. Sie
müssen die zuverlässige Prognose gewährleisten, ob
die Auszubildenden über die vorgeschriebene berufliche
Handlungsfähigkeit verfügen.
18
Hierzu führt Dr. Jens U. Schmidt in der Zeitschrift Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis 1998/3 weiter
aus, dass die diagnostische Nutzung von Prüfungsaufgaben nach Untersuchungsergebnissen um so erfolgreicher ist, wenn an Stelle eines komplexen Falles eine
Vielzahl von Einzelaufgaben gestellt wird, an Hand derer sich vollständige berufliche Handlungen abbilden lassen. Im Idealfall stelle die Prüfung eine Stichprobe von
Anforderungssituationen dar, die möglichst repräsentativ für die tatsächliche Arbeitstätigkeit sein soll. Die
Zuverlässigkeit, mit der grundlegende Qualifikationen erfasst werden, hänge jedoch nicht nur davon ab, wie repräsentativ die Auswahl der einzelnen Elemente ist,
sondern auch davon, wie groß ihre Anzahl und ihre Verschiedenartigkeit ist. Die Einzelelemente in Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan sollten gemäß ihrer Wichtigkeit in der Prüfung repräsentiert sein. Erst wenn die
Prüfung die wirklichen Anforderungen des Berufs widerspiegele, erfülle sie ihre Funktion als Abschlussprüfung.
Ihre Grenzen werden diese Aussagen in der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit finden. Anzahl, Umfang
und Gehalt der Prüfungsaufgaben müssen an der Leistungsfähigkeit durchschnittlich begabter Prüflinge
ausgerichtet sein.
Problemgehalt und Komplexität der Prüfungsaufgaben
bestimmen sich darüber hinaus nach dem beruflichen
Einsatz von Fachangestellten für Bürokommunikation in
der mittleren Funktionsebene. Der Abschlussprüfung
sind Regelfälle zu Grunde zu legen, die von Berufsneulingen gelöst werden können.
"Praxisbezogene" Aufgaben gehen von einem realistischen Sachverhalt aus, der sich mit der typischen beruflichen Praxis deckt. Der Sachverhalt kann sich aus einer
Situationsbeschreibung oder, weit praxisnäher, aus einem Schriftwechsel, aus Telefonnotizen oder anderen
Schriftstücken ergeben. Er muss alle für die Bearbeitung
notwendigen Informationen enthalten. Die Ausgangssituation wird durch die eigentliche Aufgabenstellung ergänzt. Sie enthält in der Regel Arbeitsaufträge an den
Prüfling, die zielgerichtet, präzise und eindeutig formuliert sein müssen. Dies gilt auch für den erwarteten Umfang und die Art der Aufgabenbearbeitung. Wird eine
stichwortartige Lösung unter Angabe von Rechtsgrundlagen, oder aber das Gegenteil, eine ausführliche Be-
gründung im Rahmen einer Stellungnahme erwartet,
dürfen die Prüflinge hierüber nicht in Zweifel gelassen
werden.
Die verpflichtende Vorgabe der Ausbildungsordnung,
dass die Prüflinge praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
bearbeiten sollen, schließt insbesondere in der Abschlussprüfung die nicht selten zu beobachtende, isolierte Abfrage theoretischen Wissens aus (zum Beispiel "Nennen Sie die Bestandteile eines Verwaltungsaktes").
Zum Praxisbezug gehört auch, dass die Auszubildenden
die im Berufsalltag üblichen Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Vordrucke, Kalender, Taschenrechner, in den Prüfungen benutzen können.
Ebenso wie in der Zwischenprüfung wird den Autorinnen
und Autoren der Prüfungsaufgaben empfohlen, sich so
weit wie möglch an der tatsächlichen Ausbildungssituation zu orientieren.
Obwohl die Aufgaben in der Bundesverwaltung sehr heterogen sind, kann eine Basis gefunden werden, übereinstimmende Prüfungsaufgaben für Auszubildende unterschiedlicher Bundesbehörden zu entwickeln. Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes werden aus Gründen der qualitativen Verbesserung und der Vergleichbarkeit der Prüfungen zunehmend zentral erstellte Prüfungsaufgaben eingesetzt (vgl. S. 9). Die Arbeitsgruppen,
die die Prüfungsaufgaben vorbereiten, sind mit Fachspezialisten aus den verschiedenen Ausbildungsverbünden
und den beteiligten Berufsschulen besetzt. Besonderheiten der Berufsausbildung können auf diese Weise berücksichtigt und Absprachen für übereinstimmende Ausbildungsverfahren getroffen werden.
Bei der Auswahl der Prüfungsthematik ist darauf zu achten, dass alle Prüfungsfächer klar umrissene fachliche
Schwerpunkte haben und sich schon aus diesem
Grund grundsätzlich nicht überschneiden können (und
dürfen). Unabhängig davon kann jeder im Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebene Gegenstand der Berufsausbildung in die Abschlussprüfung einbezogen werden,
wenn es mit der Zielrichtung des jeweiligen Prüfungsfachs vereinbar ist.
___________________________________________________
Ein kurzer Hinweis . . .
Die vom Bundesverwaltungsamt zur beruflichen Bildung herausgegebenen Broschüren, die aktuellen Prüfungsvorschriften, Vordrucke und sonstige Unterlagen finden Sie im Internet unter
www.bva.bund.de - Ausbildung - Mitwirkende - Zuständige Stelle / Berufsbildung
19
17
1. schriftliches Prüfungsfach
"Bürowirtschaft"
Beschaffungswesen durch Beschluss vom 28. Mai
1998 konkretisiert. (Teil-)Aufgaben der Abschlussprüfung sollen sich in diesem Rahmen bewegen:
Das 1. schriftliche Prüfungsfach ist zu einem großen Teil
verwaltungstechnisch orientiert.
Die Prüflinge sollen praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei nachweisen, dass sie grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der Gebiete Bürowirtschaft und Bürokommunikation erworben haben und
Zusammenhänge verstehen. Ihnen steht eine Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden zur Verfügung.
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
Auszug aus dem Beschluss
des Berufsbildungsausschusses
vom 28. Mai 1998
Zu Ziff. 4.4 Buchst. c und d des Ausbildungsrahmenplanes:
"bei dem Vergabeverfahren mitwirken"
"bei der Beschaffung ... mitwirken"
Vergabegrundsätze (BHO, VOL/A)
Wettbewerbsgrundsatz (insbesondere öffentliche Ausschreibung)
Vergabekriterien
(Auszug)
Vergabearten
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben
oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei
zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:
a) Bürowirtschaft,
Öffentliche und beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Hinweis auf die Bestimmtheit des Vergabegegenstandes
z.B.
Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft
Kauf/Miete/Werkvertrag
b) Bürokommunikation.
Grundzüge des Vergabeverfahrens
Welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes und des
Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sich im Einzelnen hinter diesem Prüfungsfach verbergen, ist auf den
folgenden Seiten dargestellt.
Auf den ersten Blick scheinen die Möglichkeiten für
sinnvolle Prüfungsaufgaben eingeschränkt. Bei ihrer
Entwicklung sollten Zusammenhänge mit anderen,
nicht ausdrücklich genannten Berufsbildpositionen gesucht werden, mit deren Hilfe sich die notwendige Komplexität von Aufgaben der Abschlussprüfung herstellen
lässt. Sie dürfen jedoch nur herangezogen werden,
wenn sie den vorgeschriebenen Prüfungsinhalten zugeordnet werden können und keinen eigenen Schwerpunkt
in der Prüfungsaufgabe bilden. Die klare Abgrenzung
der Prüfungsfächer muss gewahrt bleiben.
Einheitliche Angebotsfristen und Öffnungstermine
Vertraulichkeit, Verhandlungsverbot
Angebotsprüfung und -wertung
Der Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz auf
der Grundlage des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung
und der Prüfungsanforderungen erfordert Aufgabenstellungen, die an die Verwaltungspraxis angelehnt sind
und das Verstehen von Zusammenhängen voraussetzen.
Eine breite Palette von ineinander greifenden Aufgaben
kann sich ergeben, wenn bei ihrer Konzipierung von einem typischen Büroarbeitsplatz, zum Beispiel im Beschaffungswesen, ausgegangen wird. Thema könnte die
Beschaffung eines neuen Kopiergerätes sein. In diesem
Rahmen können folgende Arbeitsschritte anfallen:
Aufgaben können zum Beispiel aus den Teilbereichen
ƒ Auswertung statistischer Daten zur Wirtschaftlichkeit bereits
ƒ Arbeitsraum- und Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, Be-
ƒ Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Rahmenbedingungen
sonderheiten bei Bildschirmarbeitsplätzen
ƒ Posteingangsbearbeitung mit Bezügen zum Geschäftsverteilungsplan, Organisationsplan
ƒ Postausgangsbearbeitung (z.B. Versandformen, Kostenaspekt, Adressierung, Beachtung von Verfügungen, Bezüge
zur Geschäftsordnung)
ƒ Schriftgutverwaltung mit Bezügen zur Geschäftsordnung
ƒ Aufgaben im Rahmen des Beschaffungswesens mit einschlägigen Bezügen zum Haushaltsrecht oder zu Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Ressourcenverwendung
ƒ Statistik
ƒ Bürokommunikation im Rahmen einer Beschaffung
gestellt werden.
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat einzelne Ausbildungsinhalte des Gebiets
vorhandener Geräte,
(Verfügbarkeit von Mitteln, Auszug aus dem Haushaltsplan),
ƒ Begründung der Entscheidung über die Auswahl des zu beschaffenden Gerätes (Vermerk),
ƒ Berücksichtigung von Aspekten der Umweltgerechtheit
ƒ Erfüllung von Beteiligungspflichten (nach Vorgabe, Organigramm), Verfügungstechnik,
ƒ Prüfung von Angeboten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Die Bearbeitung der Teilaufgaben wird durch zielgerichtete Aufträge oder Fragen gesteuert. Der hier zu
Grunde liegende Fall kann in Anlehnung an die Intentionen der Ausbildungsordnung ("praxisbezogene Aufgaben oder Fälle") zum Teil in Form eines Verwaltungsvorgangs (Vermerke, Stellungnahmen, Schreiben von Anbietern) aufbereitet werden; auch durch praxisübliche
Hilfsmittel (Vorschriften, Taschenrechner etc.) werden
Aufgaben realitätsnah gestaltet.
20
Anforderungen des 1. schriftlichen Prüfungsfachs "Bürowirtschaft"
Dauer: 90 Minuten
Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle
Nachweis des Erwerbs grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in den Gebieten Bürowirtschaft, Bürokommunikation und des Verstehens von Zusammenhängen
Ausbildungsrahmenplan
4. Bürowirtschaft
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes
a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen
1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit
ƒ Die Bedeutung von Umwelt- und Gesundheitsfaktoren für die Leistungsfähigkeit erläutern
z.B. Luft, Licht, Akustik, Farbe und Raumgestaltung, Bürolandschaft, Entlüftung und Klimaanlage
ƒ Betriebliche Arbeitszeit- und Pausenregelungen kennen und beurteilen
Gleitzeiten, Kernzeiten, Schichtzeiten, Ermüdungskurven, Pausen
ƒ Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung sowie Arbeitsabläufe insbesondere unter arbeitsmedizinischen
und ökologischen Gesichtspunkten aufeinander beziehen
z.B. anhand von Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien der Berufsgenossenschaften für
Bildschirmarbeitsplätze
Rahmenlehrplan
ƒ Arbeitsplatz, Tätigkeiten am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung und dem Arbeitsplatz zugeordnete Geräte und Ausstattung im Zusammenhang beurteilen
Ausstattungslisten, Arbeitsplatzbeschreibungen
ƒ Einsatz von Diktiergeräten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit beurteilen (Diktiergeräte)
ƒ Den eigenen Arbeitsplatz in den betrieblichen Funktionszusammenhang einordnen und sachgerecht gestalten
Kennzeichnung im Organisationsplan/Organigramm, Gestaltungskriterien
ƒ Veränderungen der Arbeitswelt allgemein und auf die eigene Arbeit bezogen erkennen
z.B. in Gestalt von: Einsatz neuer Geräte und Organisationsmittel, Entlastungen und Belastungen, organisatorischen
Veränderungen, weniger Standardisierung, Arbeitserweiterung, Arbeitsbereicherung
ƒ Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit erkennen und nutzen
z.B. Vorschlagswesen, Verbesserungsvorschläge für Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe, Arbeitsbereicherung
ƒ Ein Problem am Arbeitsplatz systematisch bearbeiten, z.B. rationelle Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung durch Strukturierung von Bildschirminformation und Ergonomie der Bildschirmqualität
Definition des Problems, Zielformulierung, Lösungsmöglichkeiten, z.B. Beratung, Brainstorming, Entscheidung, Durchführung, Kontrolle
21
Ausbildungsrahmenplan
4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten
b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen
d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten
2. Arbeitsabläufe
ƒ Ein- und ausgehende Post bearbeiten und den Einsatz verfügbarer Hilfs- und Organisationsmittel planen
und abwickeln
Arbeitsabläufe bei ein- und ausgehender Post, verfügbare Hilfs- und Organisationsmittel, Postvollmachten
ƒ Zweckmäßige Versandarten wählen
ƒ Registraturarbeiten sachgerecht durchführen (Aktenordnung, Aktenplan, Aufbewahrungsfristen)
ƒ Registratursysteme und Mikroverfilmung anhand von Vergleichskriterien beurteilen
Formen der Registratur, Mikroverfilmung; Vergleichskriterien, z.B. Kosten, Raumbedarf, Zugriff, Kapazität
3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben
ƒ Organisations- und Geschäftsverteilungspläne auswerten und Ordnungsmerkmale auffinden
Vertikale und horizontale Gliederung: Leistungsebenen, hierarchischer Instanzenaufbau, Abteilungsbildung;
Zentralisation - Dezentralisation, z.B. Schreibdienst, Servicefunktionen
ƒ Kompetenz und Verantwortung als Merkmale der Instanzen und als Korrelat der Aufgabenstellung erkennen
Entscheidungs-, Weisungs-, Kontroll-, Unterschrifts- und Vertretungsbefugnis
ƒ Stellenbeschreibung (Dienstpostenbeschreibung) an Beispielen durchführen und ihre Bedeutung für Stelleninhaber und Mitarbeiter sowie den Zusammenhang zur haushaltsrechtlichen Personalwirtschaft untersuchen
Rahmenlehrplan
Stellenbeschreibung, Stellenplan, Zusammenhang zur Stellenbewirtschaftung
ƒ Besondere Organisationsformen einordnen
z.B. Kommissionen, Ausschüsse, Projektgruppen, Federführung, Amtshilfe
ƒ Informations- und Kommunikationsstrukturen kennzeichnen (Dienstweg; Dienstbesprechung, Sitzung, Konferenz)
ƒ Auswirkungen der Mitbestimmung und Mitwirkung auf Entscheidungsverfahren und Informationssysteme
an Beispielen aufzeigen (Personalvertretung als Vertretungsorgan außerhalb der Linienorganisation)
ƒ Autoritäre und kooperative Führung als idealtypische Stilformen kennzeichnen und ihre Merkmale mit Erfahrungen aus Gesellschaft, Betrieb und Schule vergleichen
Führungsstile (Idealtypen, Realtypen)
ƒ Bedingungen einer funktionsfähigen Betriebsorganisation erörtern
z.B. ausreichende Information der Mitarbeiter; Kooperationsbereitschaft; Berücksichtigung der informellen Beziehungen
4. Ablauforganisation
ƒ Am Beispiel bekannter Arbeitsabläufe die Notwendigkeit räumlich-zeitlicher Abfolgeregelungen verdeutlichen, z.B. Posteingang, Mitzeichnungsverfahren
ƒ Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen als Regelungen des Arbeitsablaufes an Beispielen erkennen und beurteilen
Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen
ƒ Einen Standardablauf planen
ƒ Anlässe für die Überprüfung bestehender Arbeitsabläufe aufzeigen und Ziele der Neu- oder Reorganisation ableiten, z.B. Engpässe, Doppelarbeit, Leerläufe; z.B. Terminwahrung, Kosten, Minimierung der Durchlaufzeit, Optimierung der Kapazitätsauslastung
ƒ Methoden der Ist-Aufnahme erläutern (Befragungs-, Berichts- und Beobachtungsmethoden)
ƒ Die Bearbeitung des Problems systematisieren (von der Definition des Problems bis zur Ergebniskontrolle)
ƒ Termine planen und überwachen
Terminabstimmung; Organisationsmittel, z.B. Terminkalender, Plantafel, Termindateien; Terminplanung, z.B. in der
Personalwirtschaft, im Rechnungswesen, bei der betrieblichen Ausbildung; Bedeutung von Terminen; Folgen der
Nichteinhaltung von Terminen
22
5. Kommunikationsformen
ƒ Die verschiedenen Arten der schriftlichen Kommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und Wirkung (Schnelligkeit, Kosten) unterscheiden und entsprechende Texte formulieren
Schriftliche Kommunikation (Einsatzgebiete, Verwendungsfälle, Besonderheiten; Brief- und Urschriftverkehr, Akten- und
Telefonnotizen, programmierte Texte, Vordrucke und Formulare, vervielfältigte oder gedruckte Schriftstücke)
Rahmenlehrplan
ƒ Interne Vordrucke und Belege entwerfen und im Hinblick auf neue Organisationserfordernisse/Aufgabenstellung ändern (z.B. Kurzmitteilungen, Telefonnotizen, Urlaubsmeldungen/Urlaubsanträge)
ƒ Verfahren der Textvervielfältigung beurteilen (Kopieren, Drucken)
ƒ Die verschiedenen Arten der Telekommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten beurteilen
Telekommunikation (Telefon- und Rufanlagen, Netzwerke wieTeletex, Telefax, Datel, Bildschirmtext, ISDN)
6. Aufgabenbezogene Kommunikation
ƒ Protokollarten unterscheiden und Kurzprotokolle sach- und stilgerecht anfertigen
Verlaufs-/Verhandlungsprotokoll, Beschluss-/Ergebnisprotokoll, Gedächtnisprotokoll
ƒ Verteiler für Protokolle festlegen und fortschreiben (Verteilerdateien)
ƒ Sitzungen und Tagungen vorbereiten und ihre Durchführung planen (Erstellen einer Checkliste)
ƒ Sitzungen und Tagungen nachbereiten (Protokolle, Pressebericht, Kostenabrechnung)
ƒ Dienstreisen vor- und nachbereiten
Rahmenlehrplan
Ausbildungsrahmenplan
Beschaffung und Auswertung von Informationsmaterial, Reisekartei/-datei, Verkehrsmittel/Reservierungen, Reisetermin, Nachbereitung der Reise (Auswertung der Reiseberichte, Abrechnung der Reisekosten)
4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen
a) Grundsätze des Beschaffungswesens beschreiben
b) Beschaffungswesen der ausbildenden Stelle darstellen
c) bei der Materialverwaltung und bei dem Vergabeverfahren mitwirken
d) bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken
5. Materialbewirtschaftung
ƒ Die Bedeutung der Beschaffung von Gütern und Diensten für den betrieblichen Leistungsprozess erkennen und mögliche Bezugsquellen feststellen (Bedarfsmitteilung, Bezugsquellen, Ausschreibung)
ƒ Angebotsvergleiche durchführen (Beurteilungskriterien)
ƒ Tätigkeiten bei der Materialverwaltung beschreiben
Eingangskontrolle, Abnahme, Pflege, Ausgabe, Bestandskontrolle
Ausbildungsrahmenplan
ƒ Den störungsfreien Ablauf eines Beschaffungsvorgangs von der Planung bis zur Kontrolle nachvollziehen
4.5 Statistik
a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken in der ausbildenden Stelle beschreiben
b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in geeigneter Form darstellen
c) Statistiken auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2. Statistik
Rahmenlehrplan
ƒ Zweck statistischer Darstellung aus der Verwaltung erkennen und verstehen
Information der Öffentlichkeit, Selbstdarstellung, Kontrolle der Verwaltung
ƒ Möglichkeiten der Erfassung, Darstellung und Auswertung von Daten mit Hilfe der Statistik nutzen
Vollerhebung - Stichprobe, Befragung - Beobachtung - Experiment, Gliederungszahlen - Durchschnittswerte - Mittelwerte - Verhältniszahlen
ƒ Statistisches Material aus dem Erfahrungsbereich aufbereiten
Tabelle, Diagramm angewandt auf z.B. Kennziffern aus dem Haushaltswesen, Lebenshaltungskosten, Gehaltsentwicklung, Einwohner der Gemeinde, Pro-Kopf-Verschuldung, Einsatz der Bürokommunikation, Produktivitätsvergleiche,
Besteuerung
ƒ Darstellungen aus z.B. Broschüren, Presse interpretieren und problematisieren
Interpretationskriterien, z.B. Zweck, Adressaten, Anlass
23
Ausbildungsrahmenplan
5.2 Bürokommunikation
a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der ausbildenden Stelle beschreiben
b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispielen der ausbildenden Stelle darstellen
e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen
f)
Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze beachten
1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems
ƒ Den Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage im Überblick kennenlernen
Zentraleinheit (Prozessor, Hauptspeicher, Bus), Peripherie
ƒ Ein- und Ausgabegeräte kennen und voneinander unterscheiden
Funktion von Peripherieeinheiten (z.B. Bildschirm und Drucker, Belegleser und Scanner)
ƒ Grundlagen interner Informationsdarstellung kennen
Zweiwertige Logik, Bit, Byte, Codes (z.B. ASCII-Code)
ƒ Speichermedien kennen und einordnen
Merkmale und Einsatzbereiche der gebräuchlichsten Datenträger (Speicherkapazitäten, Beleg, Magnetband, Diskette,
Magnetplatte, optische Datenträger)
ƒ Auswahlgesichtspunkte für DV-Anlagen beachten
Geschwindigkeiten, Kapazitäten, Benutzerfreundlichkeit; Preis-Leistungs-Verhältnis
ƒ Software-Ebenen voneinander unterscheiden
Rahmenlehrplan
Systemsoftware, Anwendungssoftware
5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen
ƒ Über Perspektiven und Grenzen der Computertechnologie vor dem Hintergrund wesentlicher historischer
Entwicklungsschritte der Datenverarbeitung informiert sein
Geschichtliche Entwicklung der Datenverarbeitung (anhand der Kriterien Leistung und Kosten); erkennbare Entwicklungstendenzen der Computertechnologie
ƒ Maßnahmen zur Sicherung von Daten kennen und beispielhaft anwenden
Übliche Methoden der Datensicherung
ƒ Personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz beachten
Informationelle Selbstbestimmung
ƒ Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstehen
Anforderungen des BDSG zu Erhebung, Speicherung, Übertragung, Änderung, Löschung und Auskunft
ƒ Aufgaben und Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten nennen
Bundesdatenschutzgesetz
ƒ Arbeitsplatzanforderungen durch den steigenden Einsatz der DV in der Verwaltung überdenken
Veränderungen der beruflichen Tätigkeiten heute und in absehbarer Zukunft, persönliche und soziale Konsequenzen,
Weiterbildung
24
2. schriftliches Prüfungsfach
"Verwaltung"
Dieses Prüfungsfach beinhaltet die klassischen Bereiche
des Haushalts- und des Personalwesens. Beide Gebiete sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
Hier sollen die Auszubildenden ebenfalls durch die Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle nachweisen, dass sie über grundlegende Qualifikationen verfügen und Zusammenhänge erfasst haben.
Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen eineinhalb Stunden zur Verfügung.
Berufspraxis wird sich der Verantwortungsbereich von
Fachangestellten für Bürokommunikation hier auf die
Mitwirkung beschränken.
Die einzelnen Elemente des Ausbildungsrahmenplanes
lassen eine Vielzahl von Einzelaufgaben zu, die zu einem komplexeren Ganzen zusammengefügt werden
können. Denkbar ist die nachfolgende Aufgabenstellung,
die Ausschnitte aus dem Ausbildungsrahmenplan und
verschiedene Stationen eines Arbeitsverhältnisses abbildet, aber auch Verbindungen zum Haushaltswesen
herstellt.
Einstellung und Betreuung von Beschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag
ƒ Prüfung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
ƒ Anforderung der notwendigen Personalunterlagen
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
ƒ Beteiligung der Personalvertretung
ƒ Entwurf des Arbeitsvertrages
ƒ Berechnung eines Abschlages auf das erste monatliche
Entgelt
2. Prüfungsfach Verwaltung:
ƒ Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben
oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und Zusammenhänge versteht:
ƒ Entwurf eines Auflösungsvertrages wegen vorzeitiger Been-
a) Finanzwesen,
Der notwendige Zeitansatz für die Bearbeitung ist hier
noch nicht bedacht. Anzahl und Umfang der Teilaufgaben sind an der Prüfungsdauer auszurichten. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie von durchschnittlich
begabten Prüflingen bewältigt werden können. Das Aufgabenbeispiel müsste in der Prüfungspraxis um weitere
haushaltsrechtliche Teilaufgaben ergänzt werden, damit
das Finanzwesen angemessen in der Abschlussprüfung
repräsentiert ist.
b) Personalwesen.
Die in Frage kommenden Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes und des Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sind auf den folgenden Seiten wiedergegeben.
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat im Jahr 1998 die Ausbildungsinhalte der Position Personalaufgaben im Teilbereich 8.2 a "Berechnungen ... durchführen" konkretisiert, um in Ausbildung und
Prüfung gleiche Verfahren zu fördern. Der Beschluss
des Berufsbildungsausschusses ist auf das 2005 novellierte Tarifrecht sinngemäß anzuwenden.
Das Arbeits- und Tarifrecht bildet im Verhältnis zum
Beamtenrecht einen Schwerpunkt. Die Berechnung
monatlichen Einkommens bezieht sich ausschließlich
auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beamtenbesoldung tritt in den Hintergrund.
Die Berechnung der Entgelte umfasst Bruttobezüge in
Regelfällen und ihre Fortzahlung im Krankheitsfall. Nach
Auffassung des Berufsbildungsausschusses ist die Bearbeitung von Eingruppierungsfragen in der Regel
übergeordneten Funktionsebenen vorbehalten und soll
damit nicht in der Abschlussprüfung gefordert werden.
Der Berufsbildungsausschuss geht auch davon aus,
dass bei der Vorbereitung von Arbeits- und Auflösungsverträgen sowie von Kündigungen keine grundsätzlichen, eigenständigen Entscheidungen verlangt, sondern
die wesentlichen Eckdaten vorgegeben werden. In der
digung des Arbeitsverhältnisses
In der Prüfung wird die Verwendung praxisüblicher
Hilfsmittel, wie tarif- und haushaltsrechtliche Vorschriften, Auszüge aus dem Haushaltsplan, Taschenrechner
usw., gestattet.
Auszug aus dem Beschluss
des Berufsbildungsausschusses
vom 28. Mai 1998
Zu Ziff. 8.2 Buchst. a des Ausbildungsrahmenplanes:
Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen ... "Berechnungen durchführen"
Angestelltenvergütung
Anspruch, Zusammensetzung und Höhe der Bruttovergütung bei vorgegebener Eingruppierung
Arbeiterlöhne, Beamtenbesoldung
Überblick über die Zusammensetzung
Kündigungsfristen
Mutterschutzfristen
Dauer des Erziehungsurlaubs
25
Anforderungen des 2. schriftlichen Prüfungsfachs "Verwaltung"
Dauer: 90 Minuten
Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle
Nachweis des Erwerbs grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in den Gebieten Finanzwesen und Personalwesen
und des Verstehens von Zusammenhängen
Ausbildungsrahmenplan
7.
Finanzwesen
7.1 Öffentliches Finanzwesen
a)
b)
c)
d)
e)
Zweck und Gliederung des Haushaltsplanes beschreiben
Unterschiede zwischen staatlichem und kommunalem Haushaltsrecht nennen
Grundzüge der Aufstellung und des Zustandekommens des Haushalts in der ausbildenden Stelle beschreiben
Einnahme- und Ausgabearten des Haushaltsplanes der ausbildenden Stelle darstellen
Unterschiede zwischen den Abgabearten beschreiben
7.2 Kassenwesen
a)
b)
c)
d)
Arten und Merkmale der Kassenanordnungen aufzählen
Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, Haushaltsüberwachungsliste führen
Belege für Zahlungsvorgänge erstellen und bei der Zusammenstellung der Buchungsbelege mitwirken
Kassenanordnungen auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
3. Haushalts- und Kassenwesen
ƒ Notwendigkeit und Zwecke der Haushaltsplanung der öffentlichen Haushalte erläutern
Öffentliche Haushaltsplanung, Rechtsgrundlagen
ƒ Das Zustandekommen von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen im Rahmen der Gewaltenteilung
beschreiben
Zustandekommen und Inhalt von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen in Grundzügen
ƒ Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplanes nennen
z.B. Gesamtplan/Einzelpläne, Vermögens-/Verwaltungshaushalt, Stellenplan, Sammelnachweise
ƒ Bedeutsame Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplanes darstellen
Rahmenlehrplan
Allgemeine Haushaltsgrundsätze wie z.B. stetige Aufgabenerfüllung, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit; Haushaltsausgleich; Veranschlagungsgrundsätze wie z.B. Kassenwirksamkeit, Einzelveranschlagung
ƒ Wichtige Einnahmequellen öffentlicher Haushalte beschreiben und die Verwendung von Haushaltsmitteln
nennen
Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte, Kreditaufnahmen; Personalausgaben, Investitionen, Schuldendienst
ƒ Die Ausführungsgrundsätze des Haushaltsplanes erklären und Sonderfälle bei der Ausführung nennen
Grundsatz der sachlichen, betraglichen und zeitlichen Bindung; außer- und überplanmäßige Ausgaben; Nachtragshaushalt
ƒ Methoden der Haushaltsüberwachung darstellen
Einnahme- und Ausgabekontrolle durch Haushaltsüberwachungslisten
ƒ Die Stellung und Aufgaben öffentlicher Kassen nennen
Kassensicherheit, Trennung von Kasse und Verwaltung, Überblick über die wichtigsten Kassenaufgaben wie z.B. Zahlungsverkehr, Mahnungen, Buchungen
ƒ Bedeutung von Kassenanordnungen und beschreiben
Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung
ƒ Arten und Inhalte von Kassenanordnungen nennen
z.B. Zahlungsanordnungen, Buchungsanordnungen; automatisierte Verfahren
ƒ Notwendigkeit der Rechnungsprüfung darstellen
Rechnungsprüfung, parlamentarische Kontrolle, Entlastung, Haushaltskreislauf
26
8.
Personalwesen
8.1 Grundzüge des Personalwesens
Ausbildungsrahmenplan
a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden
b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und Beamten erläutern
c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen
d) Vorschriften der Arbeitnehmerschutzgesetze darstellen
e) Zweck und Ziel des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, Grundzüge
des Wahlverfahrens, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten
beschreiben
f) Grundzüge des Sozialversicherungs-, des Zusatzversorgungs- und des Kindergeldrechtes darstellen
8.2 Personalaufgaben
a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke
fertigen, Berechnungen durchführen
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten
c) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten, Regeln für das Führen von Personalakten und Datenschutzbestimmungen im Personalwesen beachten
1. Berufsausbildung
ƒ Rechtliche Regelungen der Ausbildung kennen und über die Pflichten und Rechte des Auszubildenden
und des Ausbildenden informiert sein
Duales Ausbildungssystem, Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsverordnung, Ausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzgesetz
2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften
ƒ Die rechtliche Einordnung von Arbeitsverträgen erklären
Gesetzliche und tarifvertragliche Voraussetzungen
Rahmenlehrplan
ƒ Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
Arbeitspflicht, Treuepflicht; Lohnfortzahlungspflicht, Fürsorgepflicht
ƒ Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzeigen
Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutz
ƒ Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz kennen und die Notwendigkeit von Arbeitsschutzvorschriften für alle Arbeitnehmer erklären
Wesentliche Regelungen des Arbeitsschutzes wie z.B. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, GewO, AZO, Vorschriften
der Berufsgenossenschaften, Tarifverträge
ƒ Beispielhaft die Notwendigkeit zusätzlicher Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gruppen erklären
Mütter, Schwerbehinderte, Jugendliche
ƒ Die Aufgaben der Sozialpartner und die Bedeutung der Tarifautonomie in Grundzügen kennen
Sozialpartner und Tarifautonomie
ƒ Typische Inhalte von Kollektivvereinbarungen nennen
Manteltarif, Lohntarif, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
ƒ Mögliche Abläufe von Tarifverhandlungen beschreiben
Konfliktfreier Ablauf von Tarifverhandlungen; Konflikte bei Tarifverhandlungen wie Streik und Aussperrung; Schlichtung
27
(Fortsetzung: Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften)
ƒ Grundlagen der Mitbestimmung in der gewerblichen Wirtschaft beschreiben
Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmung
ƒ Grundlagen des Personalvertretungsrechts nennen
Personalvertretungsgesetze, Organe
ƒ Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrates kennen und Einwirkungsmöglichkeiten unterscheiden
Allgemeine Aufgaben und Pflichten, Mitbestimmung, Mitwirkung, Abschluss von Dienstvereinbarungen
ƒ Individuelle Möglichkeiten der Mitbestimmung beschreiben
z.B. Teilnahme an der Personalratswahl, Personalversammlung
ƒ Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und privatrechtliche Arbeitsverhältnisse unterscheiden und ihre
Rechtsgrundlagen nennen
Öffentlich-rechtlicher Status, Regelung insbesondere durch beamtenrechtliche Vorschriften, Ernennung; privatrechtlicher
Status, Regelung insbesondere durch Vertrag, Tarifverträge, BGB
ƒ Arten von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst unterscheiden
Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter
ƒ Bedeutung und Geltungsbereich des BAT erläutern
Rahmenlehrplan
Tarifautonomie im öffentlichen Dienst, Regelungen durch weitere Tarifverträge
ƒ Eingruppierung in Vergütungsgruppen beispielhaft beschreiben
Tätigkeitsmerkmale, Vergütungsgruppen, Höhergruppierung, z.B. durch Qualifizierung
ƒ Bestandteile der Vergütung unterscheiden
Grundvergütung, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, vermögenswirksame Leistungen, Überstundenvergütung, Urlaubsvergütung
ƒ BAT-Bestimmungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen
Schriftform der Kündigung, ordentliche und außerordentliche Kündigung, unkündbare Angestellte, Auflösungsvertrag
ƒ Beamtengruppen nennen
Berufsbeamte, Ehrenbeamte, Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf; Laufbahngruppen
ƒ Rechte und Pflichten des Beamten nennen
Rechte: z.B. Fürsorge und Schutz, Dienst- und Versorgungsbezüge, Urlaub; Pflichten: z.B. volle Hingabe an seinen Beruf, uneigennützige Verwaltung seines Amtes, Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten, Diensteid, Amtsverschwiegenheit
ƒ Besonderheiten und Bestandteile der Beamtenbesoldung nennen
Besoldung nach dem Alimentationsgrundsatz; Besoldungsdienstalter; Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen; Mehrarbeitsvergütung; Besoldungsordnungen
ƒ Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis
nennen
Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit
28
Berufs- und Arbeitswelt zugrunde zu legen sind, sollte so
weit wie möglich auf die Verflechtungen mit dem beruflichen Handeln eingegangen werden.
3. schriftliches Prüfungsfach
"Wirtschafts- und Sozialkunde"
Die Aufgaben dieses Prüfungsfachs werden vor allem
aus dem für die Berufsausbildung wesentlichen Berufsschulstoff ausgewählt. Maßstab für die Bewertung,
welcher Lehrstoff in beruflicher Hinsicht wesentlich ist,
ist die Ausbildungsordnung.
Die Ausbildungsordnung gibt für dieses Prüfungsfach
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle vor, so dass
abstrakte Fragen des Allgemeinwissens (z.B. "Nennen
Sie die Elemente des Staates") grundsätzlich weder geeignet für die berufliche Abschlussprüfung noch zulässig
sind. Hinter der Zielbeschreibung der Ausbildungsordnung "Zusammenhänge darstellen und beurteilen" verbirgt sich ein weitaus höherer Anspruch, der vom Erläutern bis zum Bewerten von Sachverhalten reicht und
komplexere Aufgabenstellungen erfordert.
Die Inhalte des berufsbezogenen Berufsschulunterrichts
sind für alle Bundesländer verbindlich in dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellter /
Fachangestellte für Bürokommunikation vorgegeben,
den die Kultusministerkonferenz am 10. April 1992 beschlossen hat (s. Anhang).
Text der Ausbildungsordnung
Laut Ausbildungsordnung sollen die Prüflinge in diesem
Prüfungsfach unter Beweis stellen, dass sie allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Bei der Entwicklung der Prüfungsaufgaben für diesen
Bereich sind die Lernzielformulierungen des Rahmenlehrplanes zu beachten, deren Niveau nicht überschritten werden darf. Die hier in Frage kommenden
Lerninhalte sind auf den beiden folgenden Seiten dargestellt. Auch in diesem Fach gilt, dass die Anforderungen
der Aufgaben an den Erfahrungen von Berufsanfängern
und ihr Umfang an dem Leistungsvermögen durchschnittlich begabter Auszubildender auszurichten sind.
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben
oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und
dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darstellen und beurteilen kann.
Die Praxisorientierung setzt voraus, dass den Prüflingen
die üblichen Hilfsmittel, z.B. Grundgesetz und Bürgerliches Gesetzbuch, zur Verfügung stehen.
Wegen der vielfach allgemeinen Bedeutung der schulischen Vermittlungsinhalte wird in den Prüfungen der
Bezug zum Ausbildungsberuf oft nur wenig deutlich.
In den Prüfungsaufgaben, denen Sachverhalte aus der
Für dieses Prüfungsfach ist eine Bearbeitungszeit von
eineinhalb Stunden vorgesehen.
Anforderungen des
3. schriftlichen Prüfungsfachs
"Wirtschafts- und Sozialkunde"
Prüfungsgegenstände
nach dem Rahmenlehrplan
ƒ Dauer: 90 Minuten
In Betracht kommen insbesondere
ƒ Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder
Fälle
Allgemeine Wirtschaftslehre
ƒ aus der Berufs- und Arbeitswelt
ƒ
Grundlagen des Wirtschaftens
ƒ Nachweis,
dass allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt dargestellt und beurteilt werden
können
ƒ
Betrieblicher Leistungsprozess
ƒ
Rechtliche Grundlagen des betrieblichen
Leistungsprozesses
ƒ
Zahlungsverkehr und Kredite
ƒ
Wirtschaftsordnung
ƒ
Grundzüge der Wirtschaftspolitik
ƒ
Steuern
Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
ƒ
Staatsrecht
ƒ
Soziale Sicherung
29
Inhalte des 3. schriftlichen Prüfungsfachs "Wirtschafts- und Sozialkunde"
2. Grundlagen des Wirtschaftens
ƒ
Wirtschaftliche Grundbegriffe kennen und sie im Zusammenhang mit aktuellen Informationen über die Wirtschaft verwenden
Einzel- und Gesamtwirtschaft, Volks- und Weltwirtschaft, Bedürfnisse - Bedarf, Angebot - Nachfrage - Preisbildung, Güter, Dienstleistungen, Informationen, Konsumieren - Sparen - Investieren
ƒ
Die Notwendigkeit wirtschaftlichen Handelns unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse begründen
ƒ
Aufgaben und Wirkung der Produktionsfaktoren im Wirtschaftsprozess - besonders auch im Hinblick auf die
Risiken und Chancen für das Ökosystem - kennen
Ökonomisches Prinzip, Spannungsverhältnis zwischen Ökonomie und Ökologie
Knappheit der Produktionsfaktoren und Umweltschutz
ƒ
Ziele erwerbs- und gemeinwirtschaftlicher sowie öffentlicher Betriebe unterscheiden
Gewinnerzielung, Versorgungsprinzip, Kostendeckung
3. Betrieblicher Leistungsprozess
ƒ
Den betrieblichen Leistungsprozess am Beispiel eines Dienstleistungsbetriebes der öffentlichen Verwaltung
untersuchen
Grundfunktionen (Beschaffung, Leistungserbringung, Absatz); Beurteilungskriterien (Bürgernähe, Arbeitsbedingungen,
rationeller Energie- und Rohstoffeinsatz, Minimierung der Umweltbelastung)
4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses
ƒ
Ausgewählte Rechtsbegriffe kennen und anwenden
ƒ
Arten und Zustandekommen von Rechtsgeschäften erläutern
Natürliche und juristische Personen, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Sachen und Rechte, Besitz und Eigentum
Rahmenlehrplan
Allgemeine Wirtschaftslehre
Arten und Form von Rechtsgeschäften
ƒ
Den Verpflichtungscharakter von Verträgen erkennen
ƒ
Wichtige Verträge des Wirtschaftslebens kennen
ƒ
Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit am Beispiel des Kaufvertrages erörtern
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Überblick über Vertragsarten, z.B. Dienstvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag
Stellung der Vertragsparteien, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Intention des AGB-Gesetzes
ƒ
Den Abschluss des Kaufvertrages erklären und seine Erfüllung durchführen und überwachen
Bestellung - Auftragsannahme, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Wareneingangsprüfung, Prüfung von Rechnungen
ƒ
Vertragsverletzungen kennen und Rechte situationsbezogen anwenden
Mängelrüge, Lieferungsverzug
ƒ
Einen Überblick über mögliche Unternehmensformen gewinnen
Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, öffentlich-rechtliche Unternehmen
6. Zahlungsverkehr und Kredite
ƒ
Zahlungsformen in Wirtschaft und Verwaltung unterscheiden und für bestimmte Geschäftsfälle anwenden
ƒ
Zahlungsein- und -ausgänge unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, der Verjährung, der Kontrolle offener
Forderungen und der Skontowahrnehmung überwachen
ƒ
Möglichkeiten des Einzugs offenstehender Forderungen in Wirtschaft und Verwaltung in Grundzügen aufzeigen
Barzahlung, Scheck, Überweisung und ihre Sonderformen, Kreditkarte
Terminüberwachung, Zahlungsverzug, Verjährung, gesetzliche Zahlungstermine
Mahnverfahren, gerichtliche Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsprivileg der öffentlichen Verwaltung
ƒ
Kredite nach Verwendung, Laufzeit und Sicherung unterscheiden
ƒ
Zwischen Kauf, Leasing und Kreditfinanzierung abwägen
Konsum- und Investitionskredit, kurz-, mittel- und langfristige Kredite, Personal- und Realkredite, Kassenkredit
Kapitalbindung, laufende Kosten, Anpassung an technische Entwicklung
7. Wirtschaftsordnung
ƒ
Verstehen, dass Staaten ihre Wirtschaft unterschiedlich ordnen können und sich dabei an den Chancen
und Risiken zweier Modelle orientieren
ƒ
Die soziale Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erklären und beurteilen
Idealtypen in Grundzügen (freie Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft)
Merkmale der sozialen Marktwirtschaft (Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen im Wirtschaftsprozess, Vertragsund Gewerbefreiheit, privates und öffentliches Eigentum, soziale Sicherung und Gerechtigkeit, ökologische Verpflichtung) unter Berücksichtigung der Rolle des Staates
30
8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik
ƒ
Geld- und Güterströme als Kreislauf darstellen
Sektoren (Haushalte, Unternehmen, Staat, Ausland)
ƒ
Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen den Sektoren unter den Aspekten der Arbeitsteilung und
Beschäftigung erkennen
Auswirkungen veränderter Geld- und Güterströme
Rahmenlehrplan
Allgemeine Wirtschaftslehre
ƒ
Wirtschaftspolitische Hauptziele kennen, die Unvermeidbarkeit von Zielkonflikten verstehen und anhand aktueller gesamtwirtschaftlicher Situationen Lösungsansätze erörtern und beurteilen
Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Geldwertstabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht, gesamtwirtschaftliche
Ungleichgewichte wie Inflation - Deflation, Unterbeschäftigung - Überbeschäftigung
ƒ
Aktuelle wirtschaftspolitische Grundprobleme analysieren sowie ihre Bedeutung für betriebliche Entscheidungen und persönliches Verhalten bedenken
Grenzen quantitativen Wachstums, technischer Fortschritt und Umweltschutz, demografische Entwicklung, Einkommensund Vermögensverteilung
ƒ
Formen und Richtungen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unterscheiden und Einwirkungsmöglichkeiten des Staates und der Bundesbank kennen
Globale und nationale Trends, z.B. Bevölkerungsexplosion, Zerstörung von Lebensräumen, Wohlstandsmehrung im NordSüd-Gefälle; konjunkturelle und saisonale Schwankungen der wirtschaftlichen Entwicklung; Einwirkungsmöglichkeiten
(Konjunkturpolitik oder Steuerpolitik des Staates, Maßnahmen der Bundesbank)
ƒ
Möglichkeiten und Grenzen überstaatlicher Wirtschaftspolitik erkennen
Kompetenzen überstaatlicher Zusammenschlüsse und Konferenzen, z.B. EG, Gatt, OPEC, OECD
ƒ
Bedeutung weltweit tätiger Unternehmen erkennen
9. Steuern
ƒ
Die Steuererhebung durch den Staat beschreiben und am Beispiel zweier Steuerarten auf die mit der Erhebung verbundenen Probleme der Steuergerechtigkeit eingehen
Überblick über Steuerarten (nach dem Gegenstand der Besteuerung, nach der Art der Erhebung, nach dem Steuerberechtigten, nach dem Steuerträger); Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Hinblick auf Besteuerungstatbestände,
Steuertarife, Steuerquote und Belastbarkeit
ƒ
Einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen
1. Staatsrecht
ƒ
Aufgaben des Staates erklären
Ordnung, Sicherheit, soziale Sicherung
ƒ
Die Elemente des Staates nennen
Rahmenlehrplan
Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt
ƒ
Gründe für die Bildung von Staatengemeinschaften nennen und an Beispielen erläutern
Europäische Gemeinschaft, Vereinte Nationen
ƒ
Die Bedeutung der Grundentscheidungen des Grundgesetzes erkennen
Demokratie, sozialer Rechtsstaat, föderalistisches Prinzip
ƒ
Die Bedeutung der Grundrechte für das Verwaltungshandeln erklären
Grundrechte, Bindung der Verwaltung, Verwirkung und Einschränkung von Grundrechten
ƒ
Ein Gesetzgebungsverfahren in Grundzügen darstellen
Verfahrensschritte von der Gesetzesinitiative bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes
3. Soziale Sicherung
ƒ
Grundgedanken der Solidarität von Versicherungseinrichtungen kennen
Soziale Sicherung; Grundgedanke der Solidarität, Solidargemeinschaften
ƒ
Zweige der Sozialversicherung beschreiben und nach verschiedenen Kriterien unterscheiden
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung; Träger, versicherter Personenkreis, Beiträge, Leistungen; Finanzierungsprobleme
ƒ
Soziale Sicherung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn beschreiben
Zusatzversorgung, Beamtenversorgung, Beihilfe
ƒ
Freiwillige Versicherung von der Pflichtversicherung unterscheiden
Vergleich zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und privaten Versicherungen
ƒ
Sozialhilfe als staatliche Hilfe für wirtschaftlich Schwache erklären
Sozialhilfe, Subsidiarität
ƒ
Weitere staatliche soziale Leistungen und ihre sozialpolitische Bedeutung am Beispiel erörtern
z.B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung
23 3
31
1. praktisches Prüfungsfach
"Textverarbeitung"
In dem ersten praktischen Prüfungsfach der Abschlussprüfung stellen die Auszubildenden unter Beweis, dass
sie Texte verfassen und gestalten können und dass sie
die Vorschriften für die äußere Form von Briefen beherrschen. Ihnen steht eine Prüfungszeit von 55 Minuten zur
Verfügung.
Die Anforderungen in diesem Prüfungsfach sind durch
Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geändert worden. Entfallen ist die kurzschriftliche Aufnahme und maschinenschriftliche Übertragung eines Brieftextes. Nach den seither geltenden Vorschriften ist eine
Prüfungsaufgabe zu stellen, in welcher mehrere Elemente verknüpft werden:
Im Interesse der Handlungsorientierung sollte den Prüflingen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der geltenden
Regeln eingeräumt werden.
In diesem Prüfungsfach können auch Teilelemente des
bürgerorientierten Handelns aus der Berufsbildposition 2 Buchstabe d berücksichtigt werden: "Inhalt und
Form von Schriftsätzen (...) nach Informationsziel und
Adressatenkreis für den Bürger transparent gestalten".
Sie werden sich letztlich in der Bewertung der sprachlichen Kompetenz niederschlagen.
In der Aufgabenstellung bzw. als Hilfsmittel werden zum
Beispiel vorgegeben
ƒ die normgerechte Briefmaske einer Behörde,
ƒ die Ausgangssituation bzw. der Anlass des zu konzipierenden Briefes,
ƒ Die Gestaltung eines formgerechten Briefes,
ƒ die Formulierung, Gliederung und Gestaltung eines Textes nach stichwortartigen Angaben,
ƒ die Nutzung einer alphanumerischen Tastatur unter
Berücksichtigung automatisierter Textverarbeitung.
ƒ die Adressatin oder der Adressat einschließlich Anschrift,
Bei der Lösung der Prüfungsaufgabe kommt es ausschließlich darauf an, Eckdaten in einen Text umzuwandeln und ihn zu gestalten. Die Bearbeitung einer fachlichen Fragestellung darf in diesem Prüfungsfach nicht
verlangt werden. Der Text wird mit Hilfe eines PC erstellt.
ƒ die DIN 5008,
Die Ausbildungsordnung setzt eine praxisbezogene
Prüfungsaufgabe voraus. Angelehnt an die späteren
Berufsanforderungen der Fachangestellten für Bürokommunikation soll von den Prüflingen ein behördliches Schreiben mit verwaltungstypischem Inhalt
angefertigt werden (vgl. Aufgabenbeispiel im Anhang).
ƒ der Hinweis, dass technische Hilfeleistungen durch
die Aufsicht zu Punktabzügen führen.
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
1. Prüfungsfach Textverarbeitung:
In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der
formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen,
dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes
nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung.
In Verbindung mit dem Brief sind weitere Aufgabenbestandteile denkbar, zum Beispiel
ƒ Erstellen eines 2-seitigen Textes
ƒ Einbau einer Tabelle
ƒ Anfertigung eines Aktenvermerks
ƒ Anbringen eines Beglaubigungsvermerks
ƒ Fertigen der Verfügung
ƒ Verbindung mit einer E-Mail
ƒ Entwurf geeigneter Anlagen
ƒ das Aktenzeichen, die Durchwahl etc.,
ƒ die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des
Schreibens,
ƒ umfassende Angaben in Stichworten zum Briefinhalt,
die die Herstellung eines sachlich vollständigen Textes ermöglichen,
ƒ die Aufforderung zum regelmäßigen Speichern des
Dokuments und der Dateiname,
Die notwendigen Daten können sich auch aus einer beigefügten Vorkorrespondenz ergeben.
Werden mehrere Gruppen von Prüflingen gebildet, die
die praktische Prüfung zeitlich versetzt ablegen, muss
für jede Gruppe eine andere Prüfungsaufgabe vorbereitet sein. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die
Gruppen keine Gelegenheit haben, Informationen über
die Prüfungsthematik auszutauschen.
In der Abschlussprüfung dürfen die Auszubildenden nur
mit solcher Software konfrontiert werden, die ihnen auf
Grund ihrer Ausbildung vertraut ist. Ob die PCAusstattung der Berufsschule eingesetzt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Den Prüflingen wird die Nutzung sämtlicher Textverarbeitungsfunktionen gestattet, auch Rechtschreibhilfe, Thesaurus. Soweit daneben noch erforderlich, ist als
Hilfsmittel ein Rechtschreibwörterbuch vorzusehen.
Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses, spätestens aber nach 55 Minuten, beendet. Die Dauer des
Druckens zählt nicht zur Prüfungszeit.
Das zuletzt ausgedruckte Bearbeitungsergebnis ist Gegenstand der Bewertung durch den Prüfungsausschuss.
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat sich eingehend mit der Bewertungsfrage
in diesem Prüfungsfach befasst. Er vertritt den Grundsatz, dass die praktische Verwertbarkeit des erstellten
Textes nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung
32
der Prüfungsleistung sein kann und deshalb keine Obergrenze für Fehler in der Prüfungsordnung festgelegt
werden soll. Ein solches Bewertungsverfahren sei zum
Beispiel auch im schriftlichen Prüfungsteil nicht üblich.
Ausbildung dürfe lediglich als Prozess der Annäherung
an optimale berufliche Handlungsfähigkeit verstanden
werden; diesem Aspekt müsse in der Prüfung Rechnung
getragen werden.
An Stelle von absoluten Vorgaben sind jetzt zwei übergreifende Bewertungsbereiche festgelegt, die auch die
Kompensation von Stärken und Schwächen der Prüflinge ermöglichen:
1. Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung,
2. sachliche Richtigkeit, sprachliche Kompetenz in Formulierung und Rechtschreibung.
Nach § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung sollen die äußeren und die inhaltlichen Kriterien im gleichen Verhältnis in die Bewertung der Prüfungsleistung einfließen.
Damit entfallen auf jeden der beiden Bewertungsbereiche 50 von 100 Punkten, die insgesamt in diesem Fach
erreicht werden können.
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 20
Bewertung
(4) Bei der Bewertung der Leistungen im Prüfungsfach
"Textverarbeitung" sollen die äußeren Kriterien (Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung) und die inhaltlichen
Kriterien (sachliche Richtigkeit, sprachliche Kompetenz in
Formulierung und Rechtschreibung) im gleichen Verhältnis
gewichtet werden.
Der Prüfungsausschuss - oder soweit vorhanden, der
Aufgabenausschuss - entscheidet in diesem Rahmen
über Einzelheiten der Bewertung. Sie richten sich nach
den zu erfüllenden Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung ergeben.
Bisher hat sich ein Punktabzugsystem bewährt, nach
dem für jeden Fehler 4 Punkte abgezogen werden.
Schwerwiegende Fehler wirken sich mit 8 Minuspunkten
aus. Die Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes sollen sich hieran im Interesse der Vergleichbarkeit orientieren.
Die technische Komponente der Prüfungsanforderungen, die Nutzung von alphanumerischer Tastatur und
automatisierter Textverarbeitung, ist weitgehend durch
die Bewertungselemente der Prüfungsordnung erfasst.
Der versierte Einsatz der funktionellen Möglichkeiten des
PC wirkt sich auf die zeitgerechte Bearbeitung der Prüfungsaufgaben und die Qualität des Ergebnisses aus.
Die systemgerechte Handhabung des PC bedarf damit
keiner besonderen Berücksichtigung, zumal die Prüfungsanforderungen ergebnisorientiert sind. Gegenstand der Bewertung ist ein erstellter Text.
Einfluss auf die Beurteilung der Prüfungsleistung hat jedoch eine technische Hilfeleistung durch die Aufsichtführenden, wenn der Prüfling sie verursacht hat
und ohne sie die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe nicht
fortsetzen kann.
Sie führt zu Punktabzügen, deren Bemessung vom Grad
der Hilfestellung abhängt. Der Umfang des Punktabzugs wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Er
darf für den einzelnen Prüfling höchstens 13 Punkte
betragen.
Anforderungen des 1. praktischen Prüfungsfachs "Textverarbeitung"
ƒ
Dauer: 55 Minuten
ƒ
Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe
zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung
ƒ
Anfertigung eines Briefes
- Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben
- Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alpha-numerischen Tatstatur
- Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung
ƒ
Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse
- in Textformulierung
- in Textgestaltung
- in formgerechter Briefgestaltung
33
24
5.4 Textformulierung und -gestaltung
a) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nachschlagewerken erstellen
Ausbildungsrahmenplan
b) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
c) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten
d) Schriftstücke nach Vorlage (...) normgerecht maschinenschriftlich anfertigen
e) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben (...) erstellen
f) Tabellen erstellen sowie bei der Gestaltung von Vordrucken mitwirken
5.5 Automatisierte Textverarbeitung
a) Texte eingeben, aufrufen und bearbeiten
b) Texte speichern, (...) und sichern
d) spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden
f) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, (...)
5.3 Schreibtechnische Qualifikationen
a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
b) Tastschreiben beherrschen
5.2 Textverarbeitung
ƒ
Normtastatur kennen lernen, benutzen und 10-Finger-Tastschreiben beherrschen
Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen
ƒ
Korrekte Schreibhaltung einüben
Ergonomie
ƒ
Wesentliche Funktionen des jeweiligen Gerätes beherrschen
Bestandteile und Funktionstasten; übliche Nutzung von Datenträgern
ƒ
Texte normgerecht, sicher und flüssig eingeben
DIN 5008; Anwendungen z.B. des Mittestrichs, Klammern, Zahlengliederung
ƒ
Texte bearbeiten und gestalten
Rahmenlehrplan
Schriftarten und Zeichenschritte; Hervorhebungen, Flattersatz, Blocksatz; Tabulatorfunktionen; Überschreiben, Löschen,
Einfügen; Suchen und Ersetzen
ƒ
Geschäftsbriefe und andere Schriftstücke auch nach Stichworten formulieren und formgerecht erstellen
Geschäftsbriefe auf Vordruck DIN 676; Sonstige Schriftstücke, z.B. Lebenslauf, Postkarte, Aktennotiz, Protokoll, Bescheinigung, Geschäftsbriefe ohne Vordrucke; Beschriftung von Briefhüllen
ƒ
Regeln für das Phonodiktat kennen
DIN 5009
ƒ
Texte organisatorisch verarbeiten
Konstante Texte, Textbausteine, Anschriften/Listen, Serienbriefe, Haltebefehle, variable Formularmasken/Formatierung
ƒ
Wesentliche Leistungskomponenten von Textsystemen bzw. Textverarbeitungsprogrammen auf dem PC
kennen
Nutzungsbreite (Verhältnis des Einsatzes zu den Nutzungsmöglichkeiten)
Besondere Eignung für die vorgesehene Verwendung
Übliche Druckerarten und Einsatzmöglichkeiten
Aktuelle Beispiele des Kosten-/Leistungsverhältnisses
Ökologische Aspekte
ƒ
Wesentliche Gestaltungsmerkmale von Schriftstücken anwenden
Schriftarten und Schriftgrößen; Verteilung von Texten in der Fläche; Nutzung von geometrischen Figuren; Nutzung von
Symbolen
ƒ
Texterfassung und Textgestaltung an den Bürokommunikationsgeräten als Mittel der Integration betrieblicher Informationsverarbeitung verstehen
34
2. praktisches Prüfungsfach
"Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
ƒ Planung eines Reiseverlaufs und Erstellen einer Übersicht,
die zeitliche Rahmenbedingungen berücksichtigt,
Schwerpunkt der Prüfung in diesem Fach ist die aufgabengerechte Nutzung von Datenverarbeitungssystemen.
Unverzichtbares Hilfsmittel ist damit der PC.
ƒ Terminplanung und -koordinierung,
Die Prüfungsanforderungen bestehen aus drei Komponenten:
ƒ Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe aus dem
Gebiet "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben",
ƒ Verwendung von Arbeits- und Organisationsmitteln,
ƒ Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse
der DV-Anwendung (Einsatz des PC).
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
2. Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:
In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl
gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, dass er
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat.
Hier kommt es nicht auf die Lösung einer fachlichen
Aufgabe aus einem Rechtsgebiet an, sondern auf die
Bewältigung eher organisatorisch ausgerichteter Aufträge. Trotz der in den Vordergrund gerückten "DV-Anwendung" dürfen auch hier die Berufsanforderungen an
Fachangestellte für Bürokommunikation mit ihrer inhaltlichen Schwerpunktsetzung und der hohe Anspruch des
§ 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung "Befähigung zur
qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt" nicht außer Acht gelassen werden. Die Prüfungsaufgabe ist mit inhaltlichen Anforderungen zu
verknüpfen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung
der Ausbildungsordnung "eine Aufgabe ... bearbeiten".
Die PC-Nutzung ist lediglich als Hilfsmittel für eine effiziente und effektive Aufgabenerledigung zu verstehen.
Obwohl der PC bzw. die verfügbare Software weitgehend die Rolle des "Arbeits- und Organisationsmittels" im Sinne der Ausbildungsordnung übernehmen
kann, ist die gesonderte Nutzung von Flug- und einfachen Fahrplänen, Hotelführern, Kalendern, Geschäftsverteilungsplänen, Auszügen aus dem Haushaltsplan
usw. denkbar, soweit die Aufgabenstellung es erfordert
und das genutzte System entsprechenden Komfort nicht
bietet.
Es folgen einige Aufgabenbeispiele, die unter Einsatz
von Tabellen, Kalkulationsprogrammen oder speziellen
Textverarbeitungsfunktionen (z.B. Seriendruck) bearbeitet werden können. Bei der Nutzung von Textverarbeitungsfunktionen muss jedoch auf eine klare Abgrenzung zu dem 1. praktischen Prüfungsfach geachtet werden; Textformulierung und -gestaltung haben im 2. praktischen Fach keinen Raum.
ƒ Planung des Ablaufs einer Informationsveranstaltung oder
Sitzung,
ƒ Entwicklung eines Vordrucks nach Vorgaben,
ƒ Erstellen von Checklisten,
ƒ Auswertung und graphische Darstellung statistischer Daten,
ƒ gleichlautendes Schreiben an einen größeren Adressatenkreis unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten.
Auch in diesem Prüfungsfach gelten die DIN-Regeln,
zum Beispiel bei Serienbriefen und Tabellen. Die Aufgabenstellung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Erfordernis enthalten. Die Einhaltung der DINRegeln ist bei der Bewertung der Prüfungsleistung angemessen zu berücksichtigen, darf aber wegen des eigentlichen Prüfungsschwerpunktes in diesem Fach nicht
im Vordergrund stehen. Gravierende Überschneidungen
mit dem 1. praktischen Prüfungsfach "Textverarbeitung",
dessen Gegenstand die Anwendung der DIN-Regeln ist,
müssen vermieden werden. Die Anforderungen sollten
sich im 2. praktischen Prüfungsfach auf die Grundsätze
der DIN 5008 beschränken. Sie ist als Hilfsmittel in der
Prüfung zuzulassen. Soweit die Anwendung anderer
DIN-Regelungen unverzichtbar erscheint, ist denkbar,
dass die anzuwendenden DIN-Vorschriften in der Aufgabenstellung zitiert werden.
Im Interesse der Handlungsorientierung sollte den Prüflingen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der geltenden
Regeln eingeräumt werden.
Durch die Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist die
Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe von 45 Minuten auf 65 Minuten angehoben worden. Dahinter verbarg sich das Anliegen, in diesem Fach anspruchsvollere Prüfungsaufgaben zu ermöglichen. Ihr Umfang und
Niveau sind so zuzuschneiden, dass ihre zeitgerechte
Bearbeitung die sichere Systemanwendung und versierte Nutzung des vorhandenen Systemkomforts voraussetzt. Rahmen ist jedoch wie in allen anderen Fächern die Leistungsfähigkeit durchschnittlich begabter
Auszubildender.
Der Aufwand für die Vorbereitung der Prüfungsthematik
ist in diesem Fach höher, weil die Auszubildende zwei
Aufgaben erhalten, von denen sie eine zur Bearbeitung
auswählen.
Vor Beginn der Prüfung wird den Auszubildenden eine
angemessene Einlesezeit gewährt, in der sie sich für
eine der beiden Aufgaben entscheiden sollen. Die Einlesezeit wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.
Ihre Dauer orientiert sich am Textumfang. Sie wird vom
Prüfungsausschuss bzw. von dem Gremium zum Beschluss der Prüfungsaufgaben bestimmt und soll in der
Regel 10 Minuten nicht überschreiten. Die Einlesedauer
wird im Vorspann der Aufgabenstellung angegeben.
Während der Einlesezeit darf nicht mit der Bearbeitung
der Prüfungsaufgabe begonnen werden.
Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses, spätestens aber nach 65 Minuten, beendet. Die Dauer des
Druckens zählt nicht zur Prüfungszeit.
Das zuletzt ausgedruckte Bearbeitungsergebnis ist Gegenstand der Bewertung durch den Prüfungsausschuss.
35
Die Gewichtung dieser Kriterien hängt von der Aufgabenstellung ab. Die Qualität des PC-Einsatzes wird nach
Möglichkeit anhand eines Ausdrucks der genutzten Systemfunktionen beurteilt.
Bewertet werden
1. die inhaltliche Problemlösung,
2. die Systemnutzung einschließlich des Einsatzes von
Arbeits- und Organisationsmitteln.
Hilfestellungen der Aufsichtführenden bei der Anwendung der Software berühren materielle Prüfungsanforderungen. Sie sind in der Regel mit erheblichem Punktabzug verbunden. Der Umfang des Punktabzugs wird
durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Er richtet sich
nach der Aufgabenstellung sowie nach Art und Ausmaß
der Hilfe und darf für den einzelnen Prüfling höchstens
13 Punkte betragen.
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 20
Bewertung
(5) Im Prüfungsfach „Assistenz- und Sekretariatsaufgaben“
werden die inhaltliche und die technische Lösung der Prüfungsaufgabe bewertet.
Anforderungen des
2. praktischen Prüfungsfachs
"Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
ƒ Dauer: 65 Minuten
ƒ 2 praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl
ƒ Bearbeitung einer Aufgabe nach Wahl
(Einlesezeit bis zu 10 Minuten, die nicht zur Bearbeitungszeit zählt)
ƒ Gegenstand der Prüfungsaufgaben:
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
ƒ Bearbeitung mit Arbeits- und Organisationsmitteln
ƒ Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung
Prüfungsgegenstände
nach dem Ausbildungsrahmenplan
6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
a) Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation in der ausbildenden Stelle unterscheiden
b) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
c) Aufgaben kooperativ lösen
d) Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und mit den einzelnen Funktionsbereichen erläutern
e) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben
f) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten und weiterleiten
g) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen
h) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungszeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen
i) Besucher empfangen, anmelden, informieren und betreuen
k) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen, Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten
6.2 Organisationsaufgaben
a) Arbeitsabläufe organisieren
b) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen
c) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht auswählen
d) Reservierungen vornehmen
e) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und
verteilen
f) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen
Vorgaben vor- und nachbereiten
g) Reisekosten abrechnen
5.2 Bürokommunikation
Anmerkung: Die Inhalte des Rahmenlehrplanes für
die Berufsschulen sind hier nicht aufgenommen
worden. Prüfungsrelevant sind Themen aus dem
Gebiet "Datenverarbeitung" (s. Anhang). Möglich ist
auch, dass Elemente aus dem Bereich der Bürokommunikation und Büroorganisation einfließen,
zum Beispiel aus Nr. 5 "Kommunikationsformen" und
Nr. 6 "Aufgabenbezogene Kommunikation", soweit
sie mit der Zielrichtung dieses Prüfungsfachs vereinbar sind.
a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der
ausbildenden Stelle beschreiben
b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit
Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
e) Daten sichern, (...)
5.5 Automatisierte Textverarbeitung
b)
c)
d)
f)
Texte speichern (...) und sichern
Textbausteine und Serienbriefe erstellen
spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden
in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der
Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, (...)
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht
handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
36
29
26
3. praktisches Prüfungsfach
"Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln
im Fachbereich"
Hintergrund des gemeinsamen Vorgehens ist auch die
Besonderheit, dass nicht alle Bundesbehörden über
Fachaufgaben verfügen, in denen die drei Elemente
Verwaltungsverfahren, Rechtsanwendung und Bürgerorientierung wiederzufinden sind.
Die Abschlussprüfung wird im Regelfall mit der Prüfung
im 3. praktischen Fach beendet. Dieser Prüfungsabschnitt tritt an die Stelle der früher üblichen mündlichen
Prüfung.
Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes
trägt dieser Situation Rechnung und lässt in § 13 Abs. 2
eine Ausnahme zu. Danach können andere Gebiete
des Ausbildungsrahmenplanes herangezogen werden,
die als Grundlage für die Prüfung von Kenntnissen des
Verwaltungsverfahrensrechts, der Rechtsanwendung
und der Bürgerorientierung geeignet sind.
Inhaltliche Schwerpunkte in diesem Fach sind
ƒ Verwaltungsverfahren,
ƒ Rechtsanwendung,
ƒ Bürgerorientierung.
Die Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Sie besteht
aus der 40-minütigen Bearbeitung einer Aufgabe und
einem Prüfungsgespräch, das 20 Minuten dauert (vgl.
§ 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung).
Text der Ausbildungsordnung
§9
Abschlussprüfung
(Auszug)
3. Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im
Fachbereich:
Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden
Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt
für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als
60 Minuten dauern.
Die zu diesem Prüfungsfach gehörenden Inhalte des
Ausbildungsrahmenplanes sind auf der übernächsten
Seite dargestellt.
Verwaltungsverfahrensrecht kann in der Regel nur praxisnah geprüft werden, wenn es mit einem Gebiet des
besonderen Verwaltungsrechts verknüpft wird. Nach der
Ausbildungsordnung ist hier eine Fachaufgabe heranzuziehen, die Gegenstand der Ausbildung war. Unter
"Fachaufgabe" ist die eigentliche Aufgabenstellung der
Ausbildungsbehörde zu verstehen; hierzu zählen nicht
die Obliegenheiten der internen Verwaltung, wie Personal- und Haushaltswesen.
Das heterogene Aufgabenprofil der Behörden und Einrichtungen des Bundes hat grundsätzlich zur Folge, dass
jedem Prüfling eine auf seine individuelle Ausbildungssituation zugeschnittene Prüfungsaufgabe zu stellen ist.
In der Prüfungspraxis dürfte ein solches Verfahren nur
realisierbar sein, wenn die Zahl der Prüflinge gering ist.
Es würde aber immer die Gefahr von Fragen nach der
Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung in sich bergen.
Die Behörden der einzelnen Ausbildungsverbünde im
Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes haben sich auf übereinstimmende Fachaufgaben geeinigt, die in speziellen Maßnahmen vermittelt werden.
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 13
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(2) ... Soweit Fachaufgaben der Bundesverwaltung wegen
ihrer spezifischen Besonderheiten den in § 9 Abs. 5 Nr. 3
der Ausbildungsordnung geforderten Nachweis, dass der
Prüfling Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann, nicht vollständig zulassen, können für
diesen Nachweis geeignete Prüfungsaufgaben aus Rechtsgebieten herangezogen werden, die nach § 3 der Ausbildungsordnung Gegenstand der Berufsausbildung sind und
die zu typischen Aufgabenbereichen der Bundesverwaltung
gehören.
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie verwaltungsverfahrensrechtlich ausgerichtete Aufgaben wahrnehmen können und über methodische Qualifikationen der
Rechtsanwendung verfügen.
Ein Schwerpunkt dieses Prüfungsbereichs liegt in der
verfahrensmäßigen Bearbeitung von Aufgaben. Der Lösung formaler Problematiken sollte der Vorrang eingeräumt werden. Die materiell-rechtliche Bewertung von
Sachverhalten sollte - auch wegen der kurzen Prüfungsdauer - auf (einfachere) Regelfälle beschränkt bleiben.
Das Niveau der Prüfungsaufgaben ist an der mittleren
Funktionsebene von Fachangestellten für Bürokommunikation und dem Erfahrungshorizont von Berufsanfängerinnen und -anfängern auszurichten.
Abstrakt umrissen sind unter anderem folgende Prüfungsthemen vorstellbar:
ƒ Prüfung von Anträgen auf Vollständigkeit anhand rechtlicher
Vorgaben; Ermittlung fehlender Angaben oder Unterlagen,
ƒ Bewilligung von Anträgen unter Auflagen,
ƒ Ablehnung von Anträgen wegen nicht eingehaltener Fristen,
ƒ Prüfung der ordnungsgemäßen Einlegung von Widersprüchen,
ƒ Widerruf von Verwaltungsakten bei nicht erfüllten Nebenbestimmungen.
Die Prüfungsaufgabe soll ein Ausschnitt des alltäglichen Arbeitsanfalls sein, der für das Berufsbild
typisch ist. Denkbar ist, den Prüflingen einen (nachgeahmten) Verwaltungsvorgang an die Hand zu geben,
dem ein Antrag oder ein anderes Anliegen zu Grunde
liegt. Die Bearbeitung sollte durch Aufträge oder Fragen
gesteuert werden, die die Zielrichtung verdeutlichen.
37
Die Aufgabe ist von dem Prüfling zu "bearbeiten". Hierunter ist keine schriftliche Bearbeitungsform, vielmehr
die gedankliche Auseinandersetzung mit einem Fall
zu verstehen. In diesem Rahmen soll der Prüfling Sachverhalte beurteilen und weitere Bearbeitungsschritte
oder Lösungen aufzeigen. Dem Prüfling wird eine Vorbereitungszeit von 40 Minuten eingeräumt.
In dem anschließenden Prüfungsgespräch präsentiert
der Prüfling sein Arbeitsergebnis nach kurzer Erläuterung des Sachverhalts. Dem Prüfling wird wie in der Berufspraxis gestattet, stichwortartige Aufzeichnungen
zu verwenden.
Differenziert betrachtet vollzieht sich die praktische Prüfung in drei Schritten:
ƒ Vorbereitungszeit des Prüflings,
ƒ Präsentation des Arbeitsergebnisses durch den Prüfling,
ƒ Gespräch zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling.
Für das Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation stehen 20 Minuten zur Verfügung. Sofern die Prüfungsaufgabe vorsieht, dass die Präsentation des Arbeitsergebnisses dem Prüfungsgespräch vorausgeht
und nicht integrierter Bestandteil ist, sollte ihre Dauer in
der Aufgabenstellung auf höchstens 10 Minuten begrenzt werden, damit ein sinnvolles Prüfungsgespräch
noch möglich ist.
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 13
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(2) Im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln
im Fachbereich" entfallen für den einzelnen Prüfling 40 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20
Minuten auf das Prüfungsgespräch. (...)
Empfohlen wird, bereits im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nach thematischen Anknüpfungspunkten zu
suchen und eine Themenauswahl zu treffen, auf die, je
nach Verlauf des Prüfungsgesprächs, flexibel zurückgegriffen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die
Ergründung verfahrenstechnischer und methodischer
Kompetenzen, nicht aber der Nachweis fachlichen Spezialwissens im Mittelpunkt des Prüfungsgesprächs steht.
Die praxisüblichen Hilfsmittel, wie rechtliche Grundlagen, stehen den Prüflingen sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während des Prüfungsgesprächs zur
Verfügung.
Die Anforderungen und der Ablauf der Prüfung im
3. praktischen Fach spiegeln die Grundmuster von Beratungsgesprächen zwischen Beschäftigten der Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern oder Rücksprachen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern wider.
Besondere Praxisnähe kann das Prüfungsgespräch gewinnen, wenn einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses die Rolle der Bürgerin oder des Bürgers bzw.
von Vorgesetzten übernehmen.
Mit dem Rollenspiel zwischen Prüfling und einem Mitglied des Prüfungsausschusses sind gute Erfahrungen
gemacht worden. Die Prüfungsaufgaben sehen hier übliche Beratungssituationen vor, in welcher die Prüflinge in
die Rolle von ratgebenden Verwaltungsbeschäftigten
versetzt sind. Sie bestimmen in erster Linie den Gesprächsverlauf.
Die Funktion des Ausschussmitglieds als ratsuchendem
Gesprächspartner besteht vor allem darin, den Gesprächsfluss anforderungsgerecht in Gang zu halten und
bei Bedarf steuernd mit Fragen einzugreifen.
Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
aus dem Gesichtsfeld des Prüflings gerückt sind, verfolgen und bewerten das Geschehen, ohne sich in das Gespräch einzuschalten.
Die Struktur und Individualität dieses Prüfungsverfahrens lässt grundsätzlich nur Einzelprüfungen sinnvoll
erscheinen, die im Bereich des Bundesverwaltungsamtes den Regelfall darstellen.
Nach der Ausbildungsordnung muss das Prüfungsgespräch von der praktischen Aufgabe ausgehen, das
heißt, es muss sich auch im weiteren Verlauf an dem
vorgegebenen Sachverhalt orientieren. Ein thematisches
Abweichen wäre weder zulässig noch würde ein solches
Verfahren dem Begriff des "Prüfungsgesprächs" im Sinne eines zielgerichteten Gedankenaustauschs entsprechen. Da das Prüfungsgespräch aber breiter als der
Ausgangsfall angelegt ist, ist nicht ausgeschlossen, dass
der Prüfungsausschuss andere, eng zusammenhängende Themenkomplexe anspricht.
Prüfling
Beobachter
Im Gegensatz zu der herkömmlichen mündlichen Prüfung kann in dem Prüfungsgespräch kein fachlich gemischtes Frage-Antwort-System praktiziert werden.
Methodisch ist eine Gesprächssituation aufzubauen, die
beiden Seiten die notwendigen Kommunikationsfreiräume bietet und in welcher der Prüfungsausschuss auf die
Äußerungen des Prüflings eingeht, um sie handlungsbezogen zu hinterfragen.
PrA-Mitglied
als Gesprächspartner
Beobachter
Beobachter
Beobachter
Beobachter
Präsentation der Aufgabenlösung und Prüfungsgespräch, sofern beides nicht in einem Rollenspiel verwoben wird, sind nicht als isolierte Prüfungsabschnitte zu
38
behandeln. Sie stehen sowohl thematisch als auch bezogen auf ihre Zielrichtung in einem Gesamtzusammenhang. Das Prüfungsgespräch ist das Instrument, mit
welchem der Prüfungsausschuss die Einschätzung der
Handlungskompetenz, welche der Prüfling demonstriert
hat, überprüft und absichert. Eine getrennte Bewertung
ist nicht zulässig.
Das 3. praktische Prüfungsfach beinhaltet verschiedene
Elemente, die in die Bewertung der Prüfungsleistung
einzubeziehen sind. Sie ergeben sich aus der Bewertungshilfe für das Prüfungsgespräch, die der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt verabschiedet hat (s. nächste Seite). Die Bewertungshilfe soll
übereinstimmenden Verfahren der Prüfungsausschüsse
Anforderungen
des 3. praktischen Prüfungsfachs
"Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln
im Fachbereich"
dienen. Sie konkretisiert die Prüfungsanforderungen der
Ausbildungsordnung. Eine getrennte Bewertung der
fachlichen Leistungen und der fachübergreifenden Qualifikationen sieht die Bewertungshilfe nicht vor. Die Ausbildungsordnung bietet weder einen Anhalt für eine bestimmte Gewichtung der Prüfungsgegenstände noch ist
deren strikte Trennung im Rahmen der Bewertung möglich. Es obliegt den Prüfungsausschüssen, die Leistungen im Gesamtzusammenhang zu beurteilen.
Die Bewertungshilfe ist ein internes Hilfsmittel für die
Prüfungsausschüsse. Sie wird nicht zu den Prüfungsunterlagen genommen. Sie sollte jedoch von den Prüferinnen und Prüfern aufbewahrt werden bis die Frist für
Rechtsbehelfe abgelaufen ist.
Prüfungsgegenstände
nach dem Ausbildungsrahmenplan
ƒ Dauer: 60 Minuten
9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche,
Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
ƒ Bearbeitung einer Fachaufgabe
aus einem der beiden Fachbereiche, in denen
nach § 3 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ausgebildet worden ist
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe
Bearbeitungsdauer: 40 Minuten
ƒ Prüfungsgespräch
auf der Grundlage der Fachaufgabe
Dauer: 20 Minuten
ƒ Nachweis der Befähigung zur praxisbezogenen
und bürgerorientierten Aufgabenerledigung
- im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
- im Rahmen der Rechtsanwendung
a) Organisation und Zuständigkeiten des Fachbereiches darstellen
b) Arbeitsabläufe im Fachbereich erläutern
9.2 Verwaltungsverfahren
a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förmlichen oder einem besonderen Verwaltungsverfahren zuordnen
b) Zustandekommen, Inhalt, Bekanntgabe, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erklären
c) form- und fristgerechte Einlegung von Widersprüchen überprüfen
d) die förmliche Zustellung aufgrund besonderer Vorschriften oder
behördlicher Anordnung veranlassen
9.3 Rechtsanwendung
a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe erläutern, Verhältnis mehrerer Anspruchsgrundlagen zueinander bei der Rechtsanwendung beschreiben
b) Anliegen klären, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken,
Anträge annehmen und Sachverhalte ermitteln
Anmerkung: Die Inhalte des Rahmenlehrplanes für
die Berufsschulen sind hier nicht aufgenommen
worden. Prüfungsrelevant sind die Inhalte des Verwaltungsrechts aus dem Gebiet "Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung" (s. Anhang).
c) Fristen und Termine berechnen, festsetzen und berücksichtigen
d) anhand praktischer Fälle die für einen Sachverhalt spezifischen
Vorschriften anwenden und Auskünfte erteilen
2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger,
bürgerorientiertes Handeln
a) Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
b) Dienstleistungs- und Eingriffsverwaltung in ihren unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen für das Verhältnis
zwischen Verwaltung und Bürger beschreiben
c) Aufklärung, Beratung und Auskunft situationsgerecht und bürgerorientiert vornehmen
d) Inhalt und Form von Schriftsätzen und mündlichen Mitteilungen
nach Informationsziel und Adressatenkreis für den Bürger
transparent gestalten
e) Wirkungen des Verwaltungshandelns auf die Öffentlichkeit an
Beispielen beschreiben
39
BUNDESVERWALTUNGSAMT
Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Bewertungshilfe für das Prüfungsgespräch
im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Name des Prüflings
Kennziffer
Aufgabe Nr., Thema
Prüfungsdatum
Beginn, Ende (Uhrzeit)
Das Prüfungsgespräch wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beobachtet und bewertet. Nach dem Prüfungsgespräch werden die Leistungseinschätzungen mit dem Ziel eines
einvernehmlichen Ergebnisses erörtert. Der Prüfungsausschuss
beschließt das Endergebnis.
Gegenstand der Bewertung
Notizen
Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
Beurteilung des Sachverhalts und rechtliche Lösung
ƒ Vollständigkeit (Einbeziehung aller Einzelelemente)
ƒ Logischer Aufbau
ƒ Methodisches Vorgehen bei der Rechtsanwendung
ƒ Sachliche Richtigkeit
ƒ Materiell-rechtliche Richtigkeit
ƒ Verfahrensrechtliche Richtigkeit
ƒ Ggf. Lösungsalternativen, ihre Vor- und Nachteile
Praxisbezogene und bürgerorientierte
Aufgabenerledigung
Zum Beispiel
ƒ kostenbewusstes Vorgehen
ƒ Wahrung der Verhältnismäßigkeit
ƒ adressatengerechte, verständliche Erläuterungen
ƒ angemessene Berücksichtigung der Situation des Bürgers
ƒ angemessenes Eingehen auf Argumente des Adressaten
ƒ angemessenes Vertreten von Rechtspositionen
ƒ Aufzeigen von möglichen Hilfestellungen
Ergebnis des Prüfungsgesprächs:
Punkte
Bew ertungsschlüssel
100 bis 87,5 Punkte
(1) sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung
unter 87,5 bis 75 Punkte
(2) gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 75 bis 62,5 Punkte
(3) befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
unter 62,5 bis 50 Punkte
(4) ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
unter 50 bis 25 Punkte
(5) mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
unter 25 bis 0 Punkte
(6) ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse lückenhaft sind
40
38
Anhang
Seite 42
Erläuterungen zu ausgewählten Stichworten der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen
ƒ Vorsitzendes Mitglied
ƒ Beschlussfähigkeit
ƒ Zustandekommen von Beschlüssen
ƒ Gruppenprinzip
ƒ Befangenheit und Ausschluss
ƒ Verschwiegenheitspflicht
ƒ Prüfungstermine
Seite 43
ƒ Zulassung zur Prüfung
ƒ Prüfungserleichterungen
ƒ Prüfungsaufgaben
ƒ Regelsituationen in Aufgaben
ƒ Unabhängigkeit von Teilaufgaben
ƒ Aufgabenmischung
ƒ Verständlichkeit von Aufgaben
ƒ Lösungs- und Bewertungshinweise
Seite 44
ƒ Bereitstellung der Hilfsmittel
ƒ Ausstattung der Prüflinge
ƒ Ablauf der Prüfungen
ƒ Aufsichtführung
ƒ Anonymisierung
ƒ Niederschriften
ƒ Täuschungen und Ordnungsverstöße
ƒ Rücktritt, Nichtteilnahme
Seite 45
ƒ Bewertung der Prüfungsarbeiten
ƒ Korrekturdauer
ƒ Bewertungsabweichungen
ƒ Bewertungssystem
ƒ Rundung von Dezimalstellen
ƒ Beschluss der Ergebnisse
ƒ Unterrichtung der Auszubildenden
ƒ Keine Befreiung vom Prüfungsgespräch
ƒ Ablaufplanung
Seite 46
ƒ Einzelprüfungen
ƒ Nichtöffentlichkeit
ƒ Bestehen der Abschlussprüfung
ƒ Vorläufige Bescheinigung
Seite 47
ƒ Ergänzungsprüfung
ƒ Wiederholung der Abschlussprüfung
ƒ Nachbereitung der Abschlussprüfung
ƒ Einsicht in Prüfungsunterlagen
Seite 48
Organisation der Prüfungen
Seite 51
Beschluss des Berufsbildungsausschusses zur Konkretisierung der Ausbildungsordnung
Seite 54
Beschluss des Berufsbildungsausschusses zum Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben in
beruflichen Prüfungen
Seite 55
Beispiele für Prüfungsaufgaben in den praktischen Fächern der Abschlussprüfung
Seite 68
Vordrucke für das Prüfungswesen
Seite 82
Verordnung über die Berufsausbildung
Seite 85
Ausbildungsrahmenplan
Seite 94
Rahmenlehrplan
Seite 114
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen
Seite 116
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen
41
Erläuterungen
zu ausgewählten Stichworten
der Prüfungsordnung (PrO)
für Abschlussprüfungen
Vorsitzendes Mitglied
Die Prüfungen werden unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds abgenommen, das von dem Prüfungsausschuss gewählt wird (vgl. § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 PrO). Vorsitzende halten den Kontakt zum Bundesverwaltungsamt
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
und übernehmen formale Aufgaben.
ƒ Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die zuständige Stelle
über Beschlüsse des Prüfungsausschusses und über Besonderheiten in Prüfungen,
ƒ beruft zu den Ausschuss-Sitzungen ein (vgl. § 5 PrO),
ƒ regelt die Protokollführung und die Durchführung von Beschlüssen (vgl. § 5 PrO),
Dies gilt vor allem für das Prüfungsgespräch in dem
3. praktischen Prüfungsfach und für Ergänzungsprüfungen. Für ein verhindertes ordentliches Mitglied muss ein
stellvertretendes Mitglied aus der gleichen Gruppe herangezogen werden.
Eine Durchbrechung des Gruppenprinzips ist nur in seltenen und kurzfristig auftretenden Ausnahmesituationen
vertretbar, wenn anderenfalls die Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
Befangenheit und Ausschluss
Ausschussmitglieder, die infolge einer engeren Bindung
zu Prüflingen (Verwandtschaft, Verschwägerung etc.)
ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen befangen erscheinen, können nicht an der Prüfung beteiligt
werden (vgl. §§ 20, 21 VwVfG, § 3 Abs. 1 PrO). Solche Tatsachen müssen sie offenlegen.
ƒ verkündet und beurkundet die Ergebnisse der Prüfungen
(vgl. § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 PrO).
Grundsätzlich erfordert die Objektivität des Prüfungsverfahrens, dass Ausbilderinnen und Ausbilder (insbesondere Ausbildungsverantwortliche) nicht in Prüfungen
mitwirken, an denen ihre eigenen Auszubildenden teilnehmen (vgl. § 3 Abs. 2 PrO).
Beschlussfähigkeit
Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob Mitglieder ausgeschlossen werden müssen (vgl. § 3 Abs. 3 PrO).
ƒ sorgt für ordnungsgemäße Prüfungsverfahren,
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder mitwirken (vgl. § 4 Abs. 2
PrO).
Beschlossen werden alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Prüfungsaufgaben,
sofern hierfür kein besonderer Ausschuss errichtet ist,
und die Prüfungsergebnisse (vgl. § 14, § 20 Abs. 1 und 2,
§ 21 Abs. 1 PrO).
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen im 3. praktischen Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" reicht die bloße Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht aus. Die Prüfungsgespräche sind von allen sechs Mitgliedern zu bewerten (vgl. § 20 Abs. 2 PrO). Das Gleiche gilt für mündliche
Ergänzungsprüfungen.
Zustandekommen von Beschlüssen
Über das Zustandekommen eines Beschlusses entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine
Enthaltung ist kein "abgegebenes" Votum.
(Anmerkung: Durch die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird eine Mitwirkungspflicht begründet. Sie können
grundsätzlich weder die Abstimmung verweigern noch sich der
Stimme enthalten).
In Pattsituationen ist die Stimme des vorsitzenden Mitglieds ausschlaggebend (vgl. § 4 Abs. 2 PrO).
Gruppenprinzip
Der Prüfungsausschuss besteht aus den drei Gruppen
der Arbeitgeberbeauftragten, der Arbeitnehmerbeauftragten und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
(vgl. § 2 Abs. 2 PrO). Das Gruppenprinzip muss insbesondere dann gewahrt werden, wenn die Entscheidung des
gesamten Gremiums gefordert ist.
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder von Prüfungsausschüssen (vgl. § 6 PrO) bezieht sich auf alle Prüfungsangelegenheiten, deren Bekanntwerden die Objektivität des Verfahrens und die Chancengleichheit beeinträchtigen oder die Persönlichkeitsrechte von Prüflingen
berühren können. Darunter fallen vorher gegebene Hinweise zu erlaubten Hilfsmitteln in einer Prüfung, die
Rückschlüsse auf die Prüfungsthematik zulassen,
oder Bemerkungen gegenüber Dritten über Aussagen
von Prüflingen während der Prüfung.
Gegenüber der zuständigen Stelle, deren Organ der
Prüfungsausschuss ist, gilt die Schweigepflicht nicht.
Darüber hinaus hat der Berufsbildungsausschuss des
Bundesverwaltungsamtes das Recht, sich über die Prüfungen zu informieren.
Prüfungstermine
Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach
dem Berufsbildungsgesetz plant die Prüfungen unter Berücksichtigung von Terminen der Berufsschulen und der
dienstbegleitenden Unterweisung (vgl. § 7 Abs. 1 PrO).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine
straffe Durchführung der Abschlussprüfung. Ihre Termine müssen in möglichst engem Zusammenhang mit dem
Ende der Ausbildungszeit stehen. Anderenfalls tritt eine
unzulässige Verkürzung der Ausbildungsdauer ein, die
die Abschlussprüfung anfechtbar macht.
Das vorsitzende Mitglied wird über die Termine unterrichtet und erörtert sie mit dem Prüfungsausschuss. Ergeben sich zwingende Gründe für eine Verlegung der
Termine, bespricht das vorsitzende Mitglied sie mit der
zuständigen Stelle.
42
Werden überregional einheitliche Prüfungsaufgaben
eingesetzt, müssen zu deren Geheimhaltung übereinstimmende Prüfungstermine eingehalten werden.
übliche Sachverhalte und Aufgabenstellungen sein. Inhaltliche Randgebiete sind zu vermeiden.
Unabhängigkeit von Teilaufgaben
Zulassung zur Prüfung
Grundsätzlich lässt die zuständige Stelle die Auszubildenden zur Abschlussprüfung zu. Sind nach ihrer Auffassung die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
entscheidet der Prüfungsausschuss (vgl. § 11 Abs. 1 PrO).
In solchen Fällen erhält der Prüfungsausschuss die Antragsunterlagen betroffener Prüflinge und eine Stellungnahme der zuständigen Stelle.
Der Prüfungsausschuss kann eine zu Unrecht erwirkte
Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen
(vgl. § 11 Abs. 4 PrO).
Haben Teilaufgaben eines Prüfungsfachs einen inhaltlichen Zusammenhang, müssen sie so aufgebaut werden, dass sie unabhängig von der vorhergehenden
Aufgabe gelöst werden können. Die fehlerhafte Bearbeitung darf die Lösbarkeit der folgenden Aufgaben
nicht verhindern.
Es ist auch darauf zu achten, dass die Formulierungen
einzelner Teilaufgaben keine versteckten Lösungshinweise für andere Teilaufgaben enthalten.
Aufgabenmischung
Für die Zwischenprüfung ist keine formale Zulassung
vorgesehen.
Prüfungserleichterungen
Auszubildenden mit Behinderungen sind auf ihren Antrag Prüfungserleichterungen zu gewähren, wenn sie erforderlich sind, Benachteiligungen im Prüfungsverfahren
gegenüber Nichtbehinderten auszugleichen (vgl. § 12
PrO).
"Behindert" sind nicht nur Prüflinge, die unter das SGB
IX fallen. Auch vorübergehende gesundheitliche Störungen (z.B. Verletzung der Hände) können die vorhandene
Leistungsfähigkeit einschränken.
Prüfungserleichterungen werden grundsätzlich durch die
zuständige Stelle gewährt. In der Regel wird sie die Prüfungszeit verlängern oder die Verwendung besonderer
technischer Hilfsmittel gestatten. Bei diesen Individualentscheidungen wird darauf geachtet, dass der materielle Gehalt der Prüfungen nicht angetastet wird.
Die zuständige Stelle unterrichtet das vorsitzende Mitglied über gewährte Prüfungserleichterungen und stimmt
mit ihm Verfahrensbesonderheiten ab, soweit sie die Arbeit des Prüfungsausschusses berühren.
Den Prüflingen wird der Einstieg in die Bearbeitung eines Prüfungsbereichs erleichtert, wenn sie zunächst mit
einer einfacheren Aufgabe konfrontiert werden und der
Schwierigkeitsgrad in den folgenden Aufgaben gesteigert wird.
Gewichtung und Niveau jeder Teilaufgabe werden den
Prüflingen durch die Angabe der erreichbaren Punkte in
der Aufgabenstellung verdeutlicht.
Auszubildende können nicht alle Ausbildungsinhalte
gleichmäßig beherrschen. Die Beschränkung auf einzelne Themenschwerpunkte kann die Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und das
Zufallsprinzip begünstigen. In den Prüfungsaufgaben
sollte daher eine möglichst breite Themenpalette angeboten werden.
Verständlichkeit von Aufgaben
Die Verständlichkeit einer Prüfungsaufgabe hängt wesentlich von ihrem Aufbau ab. Ein einfaches Rezept ist
die inhaltliche und optische Trennung von Sachverhalt
und Aufgabenstellung. Einfache, kurze Sätze und präzise Formulierungen dienen dem leichten und richtigen
Erfassen eines Textes. Dazu gehört auch, dass nur gebräuchliche Fremdwörter verwendet und konkrete Bearbeitungsaufträge gestellt werden.
Prüfungsaufgaben
Der Hauptteil der Erläuterungen zu der Ausbildungsordnung geht ausführlich auf den notwendigen Praxisbezug
von Prüfungsaufgaben, den rechtlichen Rahmen und die
materiellen Anforderungen ein, so dass diese Themen
hier nicht mehr aufgegriffen werden.
Das Bundesverwaltungsamt hat überregionale Arbeitsgruppen eingerichtet, die die Prüfungsaufgaben entwickeln. Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, sofern hierfür kein besonderes Gremium errichtet ist (vgl. § 14 PrO).
Die Erfahrung zeigt, dass Prüflinge häufig Antworten
auf Prüfungsfragen geben, deren Umfang, Tiefe oder
Inhalt nicht der Vorstellung der Autorinnen und Autoren
entsprechen. Die Ursache liegt häufig in ungenauen
Fragestellungen. Anhand der Lösungshinweise muss
geprüft werden, ob die erwarteten Antworten aus der
Fragestellung hergeleitet werden können. Ein einfaches
Beispiel: Werden neben einer begrifflichen Aufzählung
die zugehörigen Rechtsgrundlagen erwartet, muss es
den Prüflingen in der Aufgabe gesagt werden.
Lösungs- und Bewertungshinweise
Regelsituationen in Aufgaben
Die Erstellung einer Prüfungsaufgabe schließt die Vorbereitung von Lösungs- und Bewertungshinweisen ein.
Ziel der Berufsausbildung ist es, Auszubildende mit
dem Verfahren in Regelsituationen vertraut zu machen.
In ihrer Berufstätigkeit werden sie diese Grundlagen
durch die gewonnenen Erfahrungen erweitern und auf
abweichende Sonderfälle übertragen können. Gegenstand der Abschlussprüfung können deshalb nur
Sie werden von dem Prüfungsausschuss oder einem
besonderen Ausschuss beschlossen (vgl. § 14 PrO). Die
Bewertungsvorgaben (Punkteverteilung) sind damit für
die Korrigierenden verbindlich (weitere Ausführungen s.
S. 9).
43
Bereitstellung der Hilfsmittel
Niederschriften
Die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel und Materialien, auch Papier für die Aufgabenbearbeitung, wird
grundsätzlich durch die zuständige Stelle veranlasst.
Den zeitlichen Ablauf der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dokumentieren die Aufsichtführenden in einer
Niederschrift (vgl. § 16 Abs. 2 PrO). Gleiches gilt für die
Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch. Für jeden einzelnen Prüfling werden Beginn, Unterbrechungen und
Ende der Bearbeitungszeit sowie Besonderheiten vermerkt.
Sie regelt im Einzelfall, ob sie hierbei durch die ausbildenden Einrichtungen unterstützt werden muss (vgl.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Ausstattung der Prüflinge
Den Auszubildenden wird vor Beginn der Prüfung mitgeteilt, für welche Ausstattung sie selbst sorgen müssen. Dies galt früher nur für Schreibgerät und einfache,
nicht programmierbare Taschenrechner.
Seit einigen Jahren verwenden die Auszubildenden ihre
eigenen Gesetzestexte in den Prüfungen.
Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes ist einheitlich
für alle Prüfungen festgelegt, dass sie keine Kommentierungen enthalten dürfen. Textmarkierungen und Verweise auf Paragraphen sind zulässig (Einzelheiten s. Hinweise für Prüfungsteilnehmer S. 70).
Ablauf der Prüfungen
Die Zwischenprüfung wird an einem Tag abgelegt. Sie
wird durch angemessene Pausen zwischen den einzelnen Arbeiten unterbrochen.
Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung und die praktischen Prüfungen im 1. und 2. Fach werden in engem
zeitlichen Zusammenhang durchgeführt. In der Regel
wird täglich eine Prüfungsarbeit angefertigt.
Die Prüfungsgespräche im 3. praktischen Fach werden
nach der Korrekturphase geführt.
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse
und des Gesamtergebnisses der Prüfung wird ebenfalls
eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnen (vgl. § 21 Abs. 4 PrO).
Der (inhaltliche) Verlauf von Prüfungsgesprächen und
Ergänzungsprüfungen ist nach den Prüfungsregelungen
des Bundesverwaltungsamtes nicht in einer Niederschrift
festzuhalten.
Für alle erforderlichen Niederschriften sind Vordrucke
vorbereitet, die auch elektronisch zur Verfügung gestellt
werden können.
Täuschungen und Ordnungsverstöße
Täuschungshandlungen führen nicht zum Abbruch der
Prüfung, werden aber dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses unmittelbar mitgeteilt.
Prüflinge, die den Ablauf der Prüfung erheblich zu Lasten anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer stören,
können die Aufsichtführenden vorläufig ausschließen
(vgl. § 18 Abs. 1 PrO).
Der Prüfungsausschuss entscheidet in solchen Fällen
über die Anerkennung erbrachter Prüfungsteilleistungen.
Bei schwerwiegenden Vorkommnissen kann er die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder für sie
null Punkte vergeben, die der Note sechs entsprechen
und das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge haben (vgl.
§ 18 Abs. 2 PrO).
Aufsichtführung
Die Anfertigung der Prüfungsarbeiten wird von erfahrenen, vertrauenswürdigen Kräften beaufsichtigt, die nicht
Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen. Ihre
Aufgaben ergeben sich aus den "Hinweisen für Aufsichtführende" (S. 73).
In den praktischen Prüfungen, in denen der PC zum
Einsatz kommt, werden die Aufsichtführenden durch ITFachleute unterstützt, die mit der eingesetzten Hardund Software vertraut sind.
Aufgabe der IT-Fachleute ist, den reibungslosen technischen Ablauf sicherzustellen. Sie müssen auch eingreifen, wenn Prüflingen infolge von Bedienungsfehlern der
Abbruch der Prüfung droht.
Anonymisierung
Die Arbeiten der Zwischen- und Abschlussprüfungen
werden nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit
Kennziffern versehen (vgl. § 16 Abs. 3 PrO). Die Anonymität wird erst aufgehoben, nachdem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse beschlossen hat.
Für nachträglich festgestellte Täuschungen enthält § 18
Abs. 3 der Prüfungsordnung Sonderregelungen.
Betroffene Prüflinge müssen zu den Vorwürfen gehört
werden.
Rücktritt, Nichtteilnahme
Nehmen Prüflinge nicht an der Abschlussprüfung teil
oder brechen sie die Prüfung ab, ist sie grundsätzlich
nicht bestanden (vgl. § 19 PrO).
Hatten die Prüflinge wichtige Gründe für ihr Verhalten,
können sie erneut an der Prüfung teilnehmen. Sie ist in
diesem Fall eine reguläre Abschlussprüfung und keine
Wiederholungsprüfung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die
Gründe der Prüflinge anerkannt werden. Betroffene Prüflinge sind vor der Entscheidung anzuhören.
Den Nachholtermin legt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses fest.
44
Bewertung der Prüfungsarbeiten
Nach § 20 Abs. 1 der Prüfungsordnung werden die
schriftlichen sowie die praktischen Prüfungsarbeiten
von jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). Die Erstkorrigierenden leiten die Prüfungsarbeiten nach ihrer
Bewertung an die Zweitkorrigierenden weiter.
Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung werden mit
zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung im
Zeugnis ausgewiesen.
Gleiches gilt für die Zwischenprüfung.
Beschluss der Ergebnisse
Mängel, die die Prüfungsleistung abwerten, werden in
der Prüfungsarbeit gekennzeichnet und stichwortartig
am Rand kommentiert. Die erreichten Punkte werden
für jede Teilaufgabe angegeben.
Die Anmerkungen von Erst- und Zweitkorrigierenden
sollen sich farblich unterscheiden und mit farbechtem
Schreibgerät (nicht mit Bleistiften) angebracht werden.
Die Korrekturhinweise müssen eindeutigen Aufschluss
darüber geben, warum Punktabzüge vorgenommen
worden sind. Die klare, nachvollziehbare Begründung
der Bewertung hat rechtlichen Gehalt für die Abschlussprüfung und besondere Bedeutung für das Ziel
der Zwischenprüfung. Hier soll sie fundierte Rückschlüsse auf notwendige Korrekturen der Ausbildung
zulassen (s. S. 11, 12).
Korrekturdauer
In ihrer zeitlichen Planung achten die Erstkorrigierenden darauf, dass ausreichend Zeit für die Zweitkorrektur
bis zur Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse verbleibt.
Bewertungsabweichungen
Weichen die im Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur
vergebenen Punkte voneinander ab, erörtern die Korrigierenden die Bewertung. Gleiches gilt für nicht akzeptierte Korrekturanmerkungen.
Über nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung
zur Ergebnisfeststellung.
Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für
die Durchführung von Abschlussprüfungen beinhaltet
ein lineares Bewertungssystem (vgl. § 20 Abs. 3).
Da je Prüfungsfach 100 erreichbare Punkte vorgesehen
werden, ergibt sich folgender Notenschlüssel:
bis 87,5 Punkte
=
Note sehr gut (1)
unter
87,5
bis 75
Punkte
=
Note gut (2)
unter
75
bis 62,5 Punkte
=
Note befriedigend (3)
unter
62,5
bis 50
Punkte
=
Note ausreichend (4)
unter
50
bis 25
Punkte
=
Note mangelhaft (5)
unter
25
bis
Punkte
=
Note ungenügend (6)
0
Die Beschlussergebnisse werden in einer Niederschrift
festgehalten (vgl. § 21 Abs. 4 PrO), für die ein Vordruck
vorbereitet ist.
Unterrichtung der Auszubildenden
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet die Auszubildenden unmittelbar nach der beschlussfassenden Sitzung anhand eines Vordrucks
(S. 80) über die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten (vgl. § 20 Abs. 6 PrO).
Gleichzeitig werden ihnen ggf. die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung eröffnet und Termin und Ort des Prüfungsgesprächs mitgeteilt (Vordruck S. 80).
Die Ergebnisse sollen mindestens eine Woche vor dem
Prüfungsgespräch übermittelt werden, weil die Zeit für
den Postweg und die Rückmeldung der Prüflinge zu
einer avisierten Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen
ist.
Entsprechend frühzeitig muss die Bewertungssitzung
terminiert werden.
Keine Befreiung von dem Prüfungsgespräch
Eine Befreiung von der praktischen Prüfung im 6. Fach
(Prüfungsgespräch) ist nach der Prüfungsordnung des
Bundesverwaltungsamtes nicht möglich.
Bewertungssystem
100
Nach der Korrekturphase, die etwa einen Monat dauert,
tritt der Prüfungsausschuss zusammen, um die Ergebnisse der drei schriftlichen und der zwei praktischen
Prüfungsarbeiten zu beschließen. Er erörtert strittige
Bewertungen und legt fest, in welchen Fällen Ergänzungsprüfungen anstehen können.
Neu: Rundung von Dezimalstellen
Nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes in der Fassung vom 28. Juni 2011 ist die Rundung von Dezimalstellen, die sich bei der Berechnung
erreichter Punkte ergeben können, nicht zulässig.
Das Prüfungsgespräch ist auch in solchen Fällen zu
führen, in denen die Abschlussprüfung wegen unzureichender Leistungen in den schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten definitiv nicht mehr bestanden werden
kann (vgl. S. 17 "Bestehen der Abschlussprüfung").
Ablaufplanung
In der Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der
schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten wird die
Reihenfolge der Prüflinge im 3. praktischen Prüfungsfach (Prüfungsgespräche) festgelegt.
Die Prüfungsgespräche von Auszubildenden, die sich
voraussichtlich einer Ergänzungsprüfung unterziehen
können, sollten in den ersten Prüfungstagen vorgesehen werden, um Überforderungen zu vermeiden.
Geplant wird auch die Reihenfolge der Ergänzungsprüfungen, die aus rechtlichen Gründen nach den Prüfungsgesprächen abgenommen werden (vgl. S. 17/18).
45
Für jedes Prüfungsgespräch im 3. praktischen Fach
wird ein Zeitrichtwert von jeweils 40 Minuten empfohlen.
Für Ergänzungsprüfungen sollten 30 Minuten angesetzt
werden. Beide Zeitwerte schließen die Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein.
Vorbereitungszeit
der Prüflinge
(40 Minuten)
Prüfungsgespräche
einschl.
Ergebnisfeststellung,
Ergebnisbekanntgabe
08:00 Uhr - 08:40 Uhr
08:40 Uhr - 09:20 Uhr
1. Prüfling
1. Prüfling
08.40 Uhr - 09.20 Uhr
09:20 Uhr - 10:00 Uhr
2. Prüfling
2. Prüfling
09:20 Uhr - 10:00 Uhr
10:00 Uhr - 10:40 Uhr
3. Prüfling
3. Prüfling
Aus Rücksicht auf die Prüflinge können grundsätzlich
nur ein bis zwei Außenstehende das Prüfungsgeschehen beobachten.
Anwesende Dritte in Prüfungen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (vgl. § 15
letzter Satz PrO). Sie sind vor der Prüfung darüber zu belehren.
Die Beratung der Prüfungsergebnisse ist ausschließlich
Angelegenheit des Prüfungsausschusses. Die Anwesenheit Dritter ist hier nicht zulässig.
Bestehen der Abschlussprüfung
PAUSE
10:30 Uhr - 11:10 Uhr
11:10 Uhr - 11:50 Uhr
4. Prüfling
4. Prüfling
usw.
usw.
Nach den Prüfungsgesprächen:
Mündliche Ergänzungsprüfungen
Die Führung der Prüfungsgespräche ist mit hoher Beanspruchung der Prüferinnen und Prüfer verbunden.
Sie kann durch arbeitsteiliges Vorgehen vermindert
werden, indem sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Gesprächsleitung abwechseln.
Einzelprüfungen
Wegen ihres individuellen Charakters werden die Prüfungsgespräche ebenso wie mündliche Ergänzungsprüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt.
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich (vgl. § 15 PrO). Der
Prüfungsausschuss kann jedoch Gäste zu den Prüfungen zulassen, wenn die zuständige Stelle keine Bedenken erhebt.
Die Anwesenheit von Gästen wird in der Regel nur während der Prüfungsgespräche in Betracht kommen. Lehnt
ein Prüfling die Anwesenheit eines Gastes ab, ist dessen
Teilnahme ausgeschlossen.
Ein Recht, an den Prüfungen teilzunehmen, haben fachlich zuständige Vertreterinnen und Vertreter des Bundesinnenministeriums (D 2), Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und Angehörige der zuständigen
Stelle. Sie sind keine "Gäste".
Mitgliedern von Personalvertretungen sowie Jugendund Auszubildendenvertretungen steht ein Teilnahmerecht im Rahmen des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wegen der ressortübergreifenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes nicht zu. Sie können jedoch Gäste sein.
Siehe Erläuterungen auf Seite 17.
Vorläufige Bescheinigung
Der Prüfungsausschuss stellt im Regelfall nach jedem
Prüfungsgespräch das Ergebnis im 3. praktischen Fach
und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest. Ist
im Einzelfall noch eine Ergänzungsprüfung abzunehmen, kann über das Gesamtergebnis erst danach entschieden werden (s. nächsten Abschnitt).
Die einzelnen Prüflinge werden unmittelbar nach dem
Beschluss des Gesamtergebnisses persönlich über den
Ausgang der Abschlussprüfung unterrichtet und erhalten von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen und die Gesamtnote oder das Nichtbestehen
der Abschlussprüfung (vgl. § 21 Abs. 5 und 6 PrO).
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet das
Ausbildungsverhältnis. Der Zeitpunkt des Bestehens ist
der Tag, an welchem dem Prüfling die Entscheidung des
Prüfungsausschusses hierüber zugeht (besonders in
Form der vorläufigen Bescheinigung). Kann die vorläufige Bescheinigung nicht persönlich ausgehändigt werden, ist sie betroffenen Prüflingen unverzüglich zuzuleiten und das Empfangsdatum nachzuweisen (vgl. § 21
Abs. 6 PrO).
Bei Wiederholungsprüfungen, in denen Prüflinge nur
schriftliche oder praktische Prüfungsarbeiten anfertigen
müssen, verzögert sich die Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Korrekturarbeiten. In solchen
Fällen sollte den Prüflingen die vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Abschlussprüfung am Tag
der Beschlussfassung ausgehändigt werden, damit der
Tag des Bestehens unmittelbar und eindeutig feststeht.
Ist ein solches Verfahren z.B. wegen fehlender Ortsnähe nicht praktikabel, kann die Ausbildungsbehörde per
Telefax oder auf elektronischem Weg (mit eingescanntem Dokument) gebeten werden, die vorläufige Bescheinigung möglichst noch an demselben Tag gegen
Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
Sofern diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, wird dem
Prüfling die vorläufige Bescheinigung postalisch mit Zustellungsurkunde an den Wohnort übersandt.
Der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung wird in
der vorläufigen Bescheinigung, sofern sie nicht unmittelbar übergeben werden kann, mit der Formulierung "am
Tag der Aushändigung (oder Zustellung) dieser Bescheinigung" umschrieben.
46
Ergänzungsprüfung
Die mündliche Ergänzungsprüfung als Korrekturmöglichkeit für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung
und ihre Gewichtung sind eingehend auf S. 17 ff. erläutert.
Soweit eine mündliche Ergänzungsprüfung im Raum
steht, befindet der Prüfungsausschuss im Anschluss an
das Prüfungsgespräch im 3. praktischen Fach darüber,
ob sie noch Einfluss auf das Bestehen der Abschlussprüfung hat. Wird diese Frage bejaht, werden die betroffenen Prüflinge unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Haben sie sich für die Ergänzungsprüfung entschieden,
werden ihnen Ort und Zeitpunkt genannt.
Ergänzungsprüfungen sollten auch aus prüfungspsychologischen Gründen grundsätzlich nicht unmittelbar
nach dem Prüfungsgespräch durchgeführt werden,
sondern frühestens am folgenden Tag.
Nach der Ergänzungsprüfung werden das Endergebnis
in dem fraglichen Prüfungsfach und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgestellt.
Hierüber werden betroffene Prüflinge wie im üblichen
Verfahren unmittelbar unterrichtet und erhalten die vorläufige Bescheinigung.
Bestehen Prüflinge darauf, unbeanstandete Fächer in
die Wiederholungsprüfung einzubeziehen, ist ihnen zu
folgen. Das Risiko, dass sich hierdurch Einzelleistungen
verschlechtern können, tragen die Prüflinge. In das Abschlusszeugnis fließen die Ergebnisse der zuletzt erbrachten Prüfungsleistungen ein.
Nachbereitung der Abschlussprüfung
Nach Beendigung der Prüfung unterzeichnet der Prüfungsausschuss die Ergebnisniederschrift. Das vorsitzende Mitglied unterschreibt die vorbereiteten Zeugnisse. Sie werden zusammen mit den Prüfungsarbeiten,
Niederschriften und sonstigen Unterlagen der zuständigen Stelle zugeleitet.
Das Verfahren gilt für Zwischenprüfungen sinngemäß.
Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid von der
zuständigen Stelle (vgl. § 23 PrO).
Zeugnisse und Bescheide über die Ergebnisse von Abschlussprüfungen werden den Prüflingen gegen Empfangsnachweis durch das Bundesverwaltungsamt zugeleitet.
Die Prüfungsunterlagen werden beim Bundesverwaltungsamt während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt (vgl. § 26 PrO).
Wiederholung der Abschlussprüfung
Auszubildende können die Abschlussprüfung zweimal
wiederholen, wenn sie sie nicht bestanden haben (vgl.
§ 24 PrO).
Eine Wiederholung einer bestandenen Prüfung mit dem
Ziel, die Noten zu verbessern, ist nach § 37 Abs. 1 BBiG
ausgeschlossen.
Prüfungsarbeiten, die ausreichend oder besser ausgefallen sind, brauchen Prüflinge nicht zu wiederholen.
Diese Entscheidung ist ihnen freigestellt.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Nach § 26 der Prüfungsordnung haben Prüflinge das
Recht, ihre Prüfungsunterlagen einzusehen.
In der Regel bittet die zuständige Stelle ein Mitglied des
Prüfungsausschusses, die Einsichtnahme zu überwachen, damit die Originalunterlagen aus Gründen der
Beweissicherung nicht verfälscht werden können. Die
Prüflinge dürfen Aufzeichnungen machen.
___________________________________________________________________
Unser Informationsangebot im Internet
finden Sie unter
www.bva.bund. de
Ausbildung - Mitwirkende - Zuständige Stelle / Berufsbildung
47
Organisation der Prüfungen
Das Bundesverwaltungsamt
als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes . . .
Rechtsgrundlagen
ƒ plant die Prüfungstermine und stimmt sie mit den Prüfungsausschüssen ab
§ 7 (1) PrO
ƒ fordert die Behörden auf, ihre Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, und gibt die Prüfungstermine bekannt
§ 7 (2) PrO
ƒ lässt die Auszubildenden zur Prüfung zu
§ 11 (1) PrO
ƒ entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterungen für Auszubildende mit Behinderungen
§ 12 PrO
ƒ unterrichtet die Ausbildungsbehörden und Auszubildenden schriftlich über die Zulassung,
den Prüfungsort, die Prüfungszeiten und die Gewährung von Prüfungserleichterungen
§ 11 (3, 5) PrO
ƒ vergibt die Kennziffern an die Prüflinge **
§ 16 (3) PrO
ƒ belehrt die Auszubildenden über das Prüfungsverfahren und unzulässige Handlungen **
§ 17 PrO
ƒ unterrichtet die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse über die zugelassenen Prüflinge und
über Besonderheiten
ƒ leitet den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Unterlagen für die Durchführung der
Prüfung zu (Vordrucke für Niederschriften, vorbereitete Zeugnisse etc.)
ƒ veranlasst die Entwicklung der Prüfungsaufgaben und bereitet sie auf
ƒ beauftragt ggf. den Aufgabenausschuss mit dem Beschluss der Prüfungsaufgaben
§ 14 (2) PrO
ƒ sorgt für die Prüfungsräume und ihre prüfungsgerechte Ausstattung **
ƒ stellt die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben bereit **
(soweit sie nicht von den Prüflingen mitzubringen sind)
ƒ beauftragt die Aufsichtführenden und belehrt sie **
§ 16 (2) PrO)
ƒ leitet die Prüfungsarbeiten unmittelbar nach ihrer Anfertigung den Erstkorrigierenden zu **
Anmerkung: Die Erstkorrigierenden übersenden die Arbeiten nach Abschluss ihrer Bewertung an die
Zweitkorrigierenden
ƒ überprüft die rechnerische Richtigkeit der Prüfungsergebnisse vor Eintragung in die Zeugnisse und klärt Zweifelsfälle mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
ƒ leitet die Prüfungszeugnisse den Prüflingen über die Ausbildungsbehörden zu
§ 22 PrO
ƒ fertigt die Bescheide über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung aus und stellt sie den
Prüflingen über die Ausbildungsbehörden zu
§ 23 PrO
ƒ verwahrt die Prüfungsunterlagen
§ 26 PrO
ƒ regelt die Einsichtnahme der Prüflinge in ihre Prüfungsunterlagen
§ 26 PrO
**) Bei Prüfungen außerhalb des Raumes Köln/Bonn können abweichende Verfahren erforderlich werden
Anmerkung: Die Ausführungen gelten für Zwischenprüfungen sinngemäß. Zu berücksichtigen ist, dass die Zwischenprüfung nur ein
schriftliches Verfahren ist. Im Verhältnis zur Abschlussprüfung entfallen einige Arbeitsschritte.
48
Organisation der Prüfungen
Sitzung zur Vorbereitung der Prüfung und zum Beschluss der Prüfungsaufgaben
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . .
Rechtsgrundlagen
ƒ lädt den Ausschuss zur vorbereitenden Sitzung ein (Vordruck)
Der Prüfungsausschuss . . .
ƒ berät die Terminplanung der Prüfungen
§ 7 (1) PrO
ƒ entscheidet über Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung, welche die zuständige Stelle
ablehnend beurteilt
§ 11 (1) PrO
ƒ beschließt die Prüfungsaufgaben, die Hilfsmittel für die Bearbeitung sowie die Lösungs- und
Bewertungshinweise, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss errichtet ist, und bereitet
die Prüfungsgespräche vor
§ 14 PrO
ƒ bestimmt die Ausschussmitglieder für die Erst- und Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten
§ 20 (1) PrO
Anmerkung: Die Korrigierenden einigen sich untereinander, bis zu welchem Zeitpunkt die Erstkorrektur abgeschlossen sein muss
ƒ legt Tag, Zeit und Ort der Sitzung fest, in der die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten beschlossen werden, und regelt, falls erforderlich, die Teilnahme
von stellvertretenden Mitgliedern
§ 20 (1) PrO
ƒ klärt, ob alle ordentlichen Mitglieder an den abschließenden Prüfungsgesprächen und den
Ergänzungsprüfungen teilnehmen können, und sorgt bei Verhinderung eines ordentlichen
Mitglieds für dessen Stellvertretung
§ 20 (2) PrO
Anmerkung: Die volle Besetzung des Ausschusses mit 6 Mitgliedern ist erforderlich
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . .
ƒ unterrichtet die zuständige Stelle über besondere Sitzungsergebnisse (telefonisch)
ƒ lädt den Ausschuss zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ein (Vordruck)
Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten
Der Prüfungsausschuss . . .
Rechtsgrundlagen
ƒ beschließt die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten
§ 20 (1) PrO
ƒ legt Termine und Reihenfolge der Prüfungsgespräche und ergänzenden Prüfungen fest
ƒ entscheidet im Einzelfall über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie die Anerkennung von Gründen im Fall des Abbruchs oder der Nichtteilnahme
an der Prüfung
§ 18 (2) PrO
ƒ entscheidet ggf. über die Teilnahme von Gästen an den Prüfungsgesprächen
§ 15 PrO
§ 19 PrO
49
Organisation der Prüfungen
Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten
(Fortsetzung)
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . .
Rechtsgrundlagen
ƒ füllt die Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse aus (Vordruck)
ƒ unterrichtet die Prüflinge schriftlich über die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung, weist ggf. auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung hin und lädt sie zum Prüfungsgespräch ein (Vordruck)
§ 20 (6) PrO
ƒ unterrichtet die zuständige Stelle über Besonderheiten (telefonisch) und stellt Einvernehmen
über die Teilnahme von Gästen her
§ 15 PrO
ƒ lädt den Prüfungsausschuss zur abschließenden Abnahme der Abschlussprüfung ein
(Vordruck)
Sitzung zur Abnahme der Prüfungen im 3. praktischen Fach (Prüfungsgespräche)
Der Prüfungsausschuss . . .
Rechtsgrundlagen
ƒ führt die Prüfungsgespräche und bewertet die Ergebnisse
§ 20 (2) PrO
Anmerkung: Die volle Besetzung des Ausschusses mit 6 Mitgliedern ist erforderlich
ƒ entscheidet im Einzelfall über die Zulässigkeit einer Ergänzungsprüfung und führt sie durch
§ 13 (3) PrO
ƒ stellt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest
§ 21 (1) PrO
ƒ unterzeichnet die Niederschrift (Vordruck)
§ 21 (4) PrO
ƒ legt den Termin der nächsten Arbeitssitzung zur Vorbereitung der kommenden Prüfung fest
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . .
ƒ unterrichtet die Prüflinge im unmittelbaren Anschluss an das Prüfungsgespräch, ob und mit
welcher Note sie die Prüfung bestanden haben oder ob eine beantragte Ergänzungsprüfung
zulässig ist
§ 21 (5) PrO
ƒ unterrichtet betroffene Prüflinge im unmittelbaren Anschluss an die Ergänzungsprüfung, ob
und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben
§ 21 (5) PrO
ƒ händigt den Prüflingen die vorläufige Bescheinigung über das (Nicht-)Bestehen der Prüfung
aus
§ 21 (6) PrO
ƒ unterzeichnet die vorbereiteten Zeugnisse
§ 22 (2) PrO
§ 13 (3) PrO
Anmerkung: Die Ergebnisse werden von der zuständigen Stelle eingetragen
ƒ leitet die Zeugnisse, Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten der zuständigen Stelle zu
Anmerkung: Die Ausführungen gelten für Zwischenprüfungen sinngemäß. Zu berücksichtigen ist, dass die Zwischenprüfung nur ein
schriftliches Verfahren ist. Im Verhältnis zur Abschlussprüfung entfallen einige Arbeitsschritte.
50
Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt
Sitzung in Frankfurt am Main am 27. und 28. Mai 1998
- Protokollauszug -
Zu TOP 5: Verwaltungsberufe des öffentlichen Dienstes
5.3 Konkretisierung der Ausbildungsordnung für Fachangestellte
für Bürokommunikation
Der Unterausschuss des Berufsbildungsausschusses hatte in der letzten Sitzung den
Auftrag erhalten, Regelungen nach § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Durchführung der Berufsausbildung zu nicht hinreichend konkret formulierten Inhalten der
Ausbildungsordnung bzw. des Ausbildungsrahmenplanes zu erarbeiten, um Übereinstimmung in Ausbildung und Prüfung herzustellen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat
jedoch darauf hingewiesen, dass Ausbildungsordnungen auf der Grundlage des § 25
BBiG abschließend geregelt sind und kein Gestaltungsraum für die zuständigen Stellen im Rahmen des § 44 BBiG vorhanden ist. Konkretisierungen einer Ausbildungsordnung können nur in Form von Empfehlungen vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Unterausschuss eine Empfehlung des Berufsbildungsausschusses zur Umsetzung der Ausbildungsordnung vorbereitet (s. folgende Seiten). Sie enthält Aussagen zu den Vermittlungsgegenständen im Beschaffungswesen,
im Reisekostenrecht, das auf Inlandsdienstreisen beschränkt wird, und zum Personalwesen, dessen Schwerpunkt im Tarifbereich liegen soll. Das Thema "Eingruppierungen", das eher für die gehobene Funktionsebene relevant ist, wird ausgeklammert. Konkretisiert sind darüber hinaus die Inhalte des 2. Fachs der Zwischenprüfung,
welches das Personalwesen zum Gegenstand hat und sich ebenfalls auf den Tarifbereich konzentriert. Vergütungsberechnungen sollen in der Zwischenprüfung nicht gefordert werden, weil diese sich nur auf die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres bezieht.
Die Arbeitnehmerbeauftragten regten an, die Aufzählung "Arbeitsverträge entwerfen,
Auflösungsverträge entwerfen ..." durch den Zusatz "nach Vorgabe" einzuschränken,
weil hier keine selbständigen Leistungen verlangt werden sollen. Die Arbeitgeberbeauftragten und Vertreter der Berufsschulen sprachen sich gegen den Vorschlag aus.
Fachangestellte für Bürokommunikation gehörten der mittleren Funktionsebene an,
die bei den aufgeführten Tätigkeiten lediglich mitwirke; Vorgaben seien sowohl in der
Praxis als auch in den beruflichen Prüfungen die Regel.
Der Berufsbildungsausschuss beschloss die Konkretisierungen einstimmig. Sie werden allen Ausbildungsbehörden, Trägern der dienstbegleitenden Unterweisung und
Prüfungsausschussmitgliedern zugeleitet und sollen Bestandteil der Ausbildungshinweise sowie des Prüferleitfadens werden.
51
Konkretisierung der Ausbildungsordnung
für den Beruf
Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt
vom 28. Mai 1998
Einige Regelungen der Ausbildungsordnung für Fachangestellte für Bürokommunikation
haben zu unterschiedlichen Auslegungen im Hinblick auf den Umfang und die Tiefe der
zu vermittelnden und zu prüfenden Qualifikationen geführt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Auszubildenden gebietet jedoch, insbesondere in den Prüfungen im Bereich des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eine Vergleichbarkeit der Anforderungen zu gewährleisten.
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat in seiner Sitzung am 27.
und 28. Mai 1998 Klarstellungen zu fraglichen Regelungen beschlossen, die in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind und in den Prüfungen berücksichtigt werden sollen.
Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt den ausbildenden Einrichtungen des Bundes,
sich hieran zu orientieren und die Schwerpunkte in der exemplarischen Vermittlung fundierten Grundwissens anhand von Regelfällen zu setzen.
52
Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt vom 28. Mai 1998
Anmerkung: Infolge zwischenzeitlicher Rechtsänderungen ist der Beschluss des Berufsbildungsausschusses nur noch teilweise
aktuell. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung bleibt er Bestandteil dieser Broschüre und ist sinngemäß anzuwenden.
Zu Ziff. 4.4 Buchst. c und d des Ausbildungsrahmen- Vergabegrundsätze (BHO, VOL/A)
Wettbewerbsgrundsatz (insbesondere öffentliche Ausplanes:
schreibung)
Vergabekriterien
"bei dem Vergabeverfahren mitwirken"
"bei der Beschaffung ... mitwirken"
Vergabearten
Öffentliche und beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Hinweis auf die Bestimmtheit des Vergabegegenstandes
z.B. Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft
Kauf/Miete/Werkvertrag
Grundzüge des Vergabeverfahrens
Einheitliche Angebotsfristen und Öffnungstermine
Vertraulichkeit, Verhandlungsverbot
Angebotsprüfung und -wertung
Zu Ziff. 6.2 Buchst. g des Ausbildungsrahmenplanes:
"Reisekosten abrechnen"
Zu Ziff. 8.2 Buchst. a des Ausbildungsrahmenplanes:
Gesetzliche bzw. tarifvertragliche Grundlagen
(z.B. BRKG)
Berechnen von Reisekostenvergütungen für
Inlandsdienstreisen
Fahrkostenerstattung
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Tage- und Übernachtungsgeld
Nebenkosten
Angestelltenvergütung
Anspruch, Zusammensetzung und Höhe der Bruttovergütung bei vorgegebener Eingruppierung
Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen ... "Berechnungen durchführen"
Arbeiterlöhne, Beamtenbesoldung
Überblick über die Zusammensetzung
Kündigungsfristen
Mutterschutzfristen
Dauer des Erziehungsurlaubs
Zu § 8 Abs. 3 Ziff. 2 der Ausbildungsordnung:
Im 2. Fach der Zwischenprüfung soll der Prüfling für
Angestellte und Auszubildende
2. Prüfungsfach der Zwischenprüfung "Verwaltung"
a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und
Schriftstücke fertigen.
Dazu zählen Tätigkeiten wie
- Arbeitsverträge entwerfen
- Auflösungsverträge entwerfen
- Kündigungsfristen berechnen
- Kündigungsschreiben entwerfen
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten.
Dazu zählen Tätigkeiten wie
- Urlaubsansprüche berechnen
- Unfallmeldungen bei Arbeitsunfällen aufnehmen
53
Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt
Sitzung in Holzhausen am Ammersee am 26. und 27. Mai 1999
- Protokollauszug -
TOP 5: Verwaltungsberufe des öffentlichen Dienstes
5.5 Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben in beruflichen Prüfungen
Der Berufsbildungsausschuss schloss sich der Meinung des Unterausschusses an,
dass der Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben nicht ausgeschlossen werden sollte,
weil die strikte Ablehnung von Aufgabenformen die Prüfungsvielfalt einschränkt. Die
Entscheidung über ihre Verwendung soll den Prüfungsausschüssen überlassen bleiben. Allein der hohe Aufwand für die Erstellung geeigneter Multiple-Choice-Aufgaben,
die notwendige Erprobung zum Ausschluss von Ratemöglichkeiten und zur Gewährleistung der Handlungsorientierung schränke ihre Verwendung ein.
Der Berufsbildungsausschuss beschloss einstimmig folgende Stellungnahme:
"Die klassischen Multiple-Choice-Aufgaben, in denen vorgegebene
Antworten als falsch bzw. richtig erkannt und lediglich angekreuzt
werden müssen, sind auch für berufliche Zwischenprüfungen
wenig geeignet, weil sie dem Konzept der Handlungsorientierung
nicht gerecht werden. Die Verwendung dieser Aufgabenform sollte
die Ausnahme bleiben. Sofern Multiple-Choice-Aufgaben eingesetzt
werden, ist bei Erstellung der Prüfungsaufgaben der geringere
Zeitaufwand für ihre Beantwortung infolge des entfallenden
Schreibaufwandes zu berücksichtigen."
54
Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Aufgabenbeispiel
für das 1. praktische Fach "Textverarbeitung"
Sachverhalt
Bitte stellen Sie sich bei der Bearbeitung dieser Prüfungsaufgabe vor, dass Sie Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter der folgenden Behörde sind:
Bundesamt für Koordinierungsfragen
Walserstraße 30 - 35, 69123 Heidelberg
Ihr Vorgesetzter ist Dr. Horst Glossar
Aktenzeichen: gl- [Ihre Kennziffer]
Bearbeiterin/Bearbeiter: [Ihre Kennziffer]
Durchwahl: 2222
Für das Referat V 8 "Statistik" wird eine Registraturkraft gesucht, die über englische Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Auf die Stellenausschreibung in der Heidelberger Tageszeitung sind sechs
Bewerbungen eingegangen:
• Ada Schmitz, 29 Jahre alt. Sie beherrscht perfekt die englische, französische und spanische
Sprache und ist kaufmännische Angestellte bei der französischen Speditionsfirma VOILA in Paris.
• Fritz Dorn, 24 Jahre alt. Er ist Registrator beim Bundesarchiv in Koblenz. Fremdsprachen sind
sein Hobby. Er spricht fließend Englisch, Russisch und Portugiesisch.
• Ute Pauly, 23 Jahre alt. Sie ist Bürosachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung Heidelberg und hat
englische Grundkenntnisse auf der Realschule erworben.
• Bert Anders, 31 Jahre alt, Lagerverwalter bei der Firma Siemens in München. Seine fundierten
Englischkenntnisse hat er sich durch private Weiterbildungsmaßnahmen angeeignet.
• Christa Zahn, 38 Jahre alt. Sie ist Vorzimmerkraft im Bundesministerium für Bildung und Forschung und spricht fließend Englisch und Französisch.
• Karla Jobst, 20 Jahre alt, hat eine Berufsausbildung zur Justizfachangestellten abgeleistet und
sucht jetzt einen Arbeitsplatz am Beschäftigungsort ihres Ehemannes in Heidelberg. Sie besitzt
hervorragende englische Sprachkenntnisse, weil sie als Kind sechs Jahre mit ihren Eltern in England gelebt hat.
Herr Dorn erscheint auf Grund seiner Zeugnisse und des Vorstellungsgesprächs besonders für die
ausgeschriebene Stelle geeignet.
Sie sind beauftragt, den Personalrat des Bundesamtes für Koordinierungsfragen zu beteiligen.
55
Aufgabenbeispiel für das 1. praktische Fach "Textverarbeitung"
Aufgaben
Bitte formulieren Sie ein Schreiben an den Personalrat unter Berücksichtigung der Regeln nach DIN
5008 mit folgendem Inhalt:
• Erforderliche Nachbesetzung einer Stelle in der Registratur des Referates V 8 "Statistik"
• Stellenbewertung nach Entgeltgruppe 6 TVöD
• Hinweis, dass die Stelle extern ausgeschrieben war
• Behördeneigenes Personal steht nicht zur Verfügung
• Hinweis auf die Zahl der Bewerbungen
• Alle Bewerberinnen und Bewerber erfüllen die Voraussetzungen
• Besondere Eignung des Herrn Dorn auf Grund seiner beruflichen Vorkenntnisse und Zeugnisse
• Beabsichtigter Einstellungstermin: 1. Mai 2013
• Bitte um Zustimmung nach § 75 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Bitte heben Sie den Einstellungstermin auf geeignete Weise hervor. Das Schreiben wird von Ihrem
Vorgesetzten unterschrieben.
Als Anlage zu dem Schreiben erstellen Sie bitte eine tabellarische Übersicht mit vier Spalten. Geben
Sie in der linken Spalte die alphabetisch sortierten Namen der Bewerberinnen und Bewerber an. In
den folgenden drei Spalten listen Sie jeweils das Alter, den beruflichen Vorlauf in Stichworten und
die Qualität der geforderten Fremdsprachenkenntnisse auf. Versehen Sie die Tabelle mit einer Kopfzeile und einer Überschrift. Gestalten Sie die tabellarische Übersicht nach den Regeln der DIN 5008.
Bearbeitungshinweise
• Benutzen Sie den unter "Brief.dot" gespeicherten Kopfbogen.
• Die Benutzung sämtlicher Textverarbeitungsfunktionen ist Ihnen gestattet.
• Speichern Sie Ihren Text in regelmäßigen Abständen.
• Verwenden Sie als Dateinamen "brief_0.doc". Die Ziffer "0" ersetzen Sie bitte durch Ihre Kennziffer.
• Technische Hilfeleistungen durch die Aufsichtführenden führen zu Punktabzügen.
• Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beenden Sie mit dem Befehl zum Ausdruck des Ergebnisses. Die Druckzeit zählt nicht zur Bearbeitungszeit.
Hilfsmittel: DIN 5008
56
Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Aufgabenbeispiel
für das 2. praktische Fach
"Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
Sachverhalt
Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Bundesministerium des Innern und erhalten den Auftrag,
die Verteilung der ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2010 und 2011 auf die einzelnen Bundesländer auszuwerten.
Die vorgegebene Datei mit dem Namen Quelle.xls enthält das statistische Ausgangsmaterial für die
weiteren Berechnungen.
Quelle.xls
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Bevölkerung
2010-12-31
davon
ausländisch
Bevölkerung
2011-12-31
davon
ausländisch
10001,8
11596
3446
2542,7
683,7
1668,8
5837,3
1891,7
7475,8
17509,9
8821,2
1076,9
4678,9
2823,3
2648,5
2572,1
1290,8
1108,9
468,6
62
81,7
288,3
832,5
26,3
480
1992,8
299,3
79,9
85,3
48,5
140,1
29
10148,7
11770,3
3465,7
2542,7
685,8
1688,8
5922,6
1865
7577,5
17679,2
3881
1084
4641
2797
2697,6
2545,8
1280
1110,7
478,8
58,4
82,1
310,3
839,3
25,6
480,6
2011,4
300,4
79,9
85,9
49,1
142,3
31
Anmerkung: Der Inhalt der Datei ist zur Verdeutlichung des Aufgabenbeispiels wiedergegeben.
Aufgaben
1. In einer Excel-Tabelle sollen Sie mehrere Berechnungen durchführen.
a) Ermitteln Sie die Summe der Gesamtbevölkerung und die Summe aller ausländischen
Staatsangehörigen in den Jahren 2010 und 2011.
b) Berechnen Sie mit Hilfe einer Funktion, wie viele ausländische Staatsangehörige im Durchschnitt auf ein Bundesland entfallen. Geben Sie die Durchschnittswerte für die Jahre 2010
und 2011 unterhalb der Tabelle an.
c) Stellen Sie den prozentualen Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des jeweiligen Bundeslandes für die Jahre 2010 und 2011 fest.
d) Berechnen Sie den prozentualen Anteil der ausländischen Bevölkerung jedes Bundeslandes,
gemessen an der Gesamtzahl aller ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Deutschland für die Jahre 2010 und 2011.
57
Aufgabenbeispiel für das 2. praktische Fach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
e) Ermitteln Sie, wie sich die Zahl der ausländischen Staatsangehörigen in den einzelnen Bundesländern seit 2010 prozentual verändert hat.
f) Vergleichen Sie die absolute Zahl ausländischer Staatsangehöriger des Jahres 2011 in jedem einzelnen Bundesland mit dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung im Jahr
2011 (s. Buchst. b) mit Hilfe einer logischen Funktion. Liegt die ausländische Bevölkerung des
Bundeslandes über dem Durchschnitt, soll der Hinweis "> Durchsch." erfolgen. Liegt er dagegen unter dem Durchschnitt soll der Hinweis "< Durchsch." erscheinen.
g) Ermitteln Sie mit Hilfe einer Funktion das Minimum und das Maximum der ausländischen Bevölkerung in den Bundesländern für die Jahre 2010 und 2011. Geben Sie die beiden Zahlen
unterhalb der Tabelle an.
2. Beachten Sie bei der Tabellengestaltung folgende Vorgaben:
a) Stellen Sie die Tabelle auf einer Seite im Querformat dar (A4L).
b) Formatieren Sie die absoluten Zahlen mit einer Stelle nach dem Komma, die prozentualen
Angaben mit zwei Stellen nach dem Komma.
c) Gestalten Sie die Tabelle normgerecht. Versehen Sie auch die Zahlenangaben unterhalb der
Tabelle mit verständlichen Bezeichnungen.
d) Gestalten Sie die Tabelle durch optische Hervorhebungen.
e) Geben Sie Ihre Kennziffer rechtsbündig am unteren Seitenrand an.
3. Erstellen Sie eine Grafik als neues Blatt.
a) Stellen Sie für jedes Bundesland den prozentualen Anteil ausländischer Staatsangehöriger
an seiner Gesamtbevölkerung für die Jahre 2010 und 2011 nebeneinander dar.
b) Stellen Sie die Grafik auf einer Seite im Querformat dar (A4L).
c) Versehen Sie das Diagramm mit aussagekräftigen Beschriftungen.
d) Geben Sie Ihre Kennziffer rechtsbündig am unteren Seitenrand an.
4. Drucken Sie die Tabelle und die Grafik aus. Aus korrekturtechnischen Gründen ist auch ein
Formelausdruck erforderlich.
Bearbeitungshinweise
•
•
•
•
•
Die DIN 5008 ist zu beachten.
Bitte speichern Sie Ihre Bearbeitungsergebnisse in regelmäßigen Abständen.
Als Dateinamen vergeben Sie "stat_0.xls". Die Ziffer "0" ersetzen Sie bitte durch Ihre Kennziffer.
Technische Hilfeleistungen durch die Aufsichtführenden führen zu Punktabzügen.
Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beenden Sie mit dem Befehl zum Ausdruck des Ergebnisses. Die Druckzeit zählt nicht zur Bearbeitungszeit.
Hilfsmittel: DIN 5008
58
Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Aufgabenbeispiel
für das 2. praktische Fach
"Assistenz- und Sekretariatsaufgaben"
Hilfsmittel:
PC, DIN 5008 und DIN 676
Aufgabe
Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Organisationsreferat des neu errichteten Bundesamtes für
kosmische Dokumentation.
Ihr Vorgesetzter beauftragt Sie, einen Kopfbogen für den externen Briefverkehr als PC-geeigneten
Vordruck (Dokumentvorlage) zu entwerfen und ein geeignetes Logo für das Bundesamt vorzuschlagen. Die Dokumentvorlage ist unter Beachtung der geltenden Normen aufzubauen und frei zu gestalten.
Mindestmerkmale
Ergänzende Hinweise
Bundesadler
Bitte die Datei BdAdler.bmp verwenden.
Name des Bundesamtes
Bundesamt für kosmische Dokumentation
Logo des Bundesamtes
Sachbezogen auswählen
Postanschrift
50998 Köln
Felder und Leitwörter für
Sie entscheiden selbst, ob Sie dies mit Kommunikationsund Bezugszeichenzeilen oder alternativ mit Informationsblock realisieren wollen.
• Kommunikationsangaben
• Bezugsdaten des Absenders
und Empfängers
• Briefdatum
Mindestens eines der Felder muss mit einer automatischen
Formatierung bzw. mit einer "logischen Funktion" versehen
werden.
Benötigte Kommunikationsangaben:
Kontakt (Bearbeiterin oder Bearbeiter), Durchwahl für Telefon und Telefax, E-Mail, Internet.
Geschäftsangaben:
Die Diensträume sind mit der Buslinie 141, Haltestelle
"Rathaus" zu erreichen: Alter Markt 117, 50667 Köln.
• Hausanschrift
Ihre Behörde ist montags bis freitags von 08:00 bis
11:30 Uhr sowie von 13:00 bis 16:30 Uhr telefonisch zu erreichen.
• Servicezeiten
• Bankverbindung
Alle Zahlungen sind an die Bundeskasse Trier zu entrichten, die folgendes Konto unterhält: Deutsche Bundesbank,
Filiale Trier, Konto 555 333 10 (BLZ 585 000 00).
Speicherdaten
Damit das Wiederfinden von Schriftstücken erleichtert wird,
binden Sie zusätzlich in die Fußzeile die automatische Angabe der Dateibezeichnung einschließlich Speicherpfad
ein.
59
Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Aufgabenbeispiel
für das 3. praktische Fach
"Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Hilfsmittel:
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kalender 2012
Sachverhalt
Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Personalreferat des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie in Bonn und für die Betreuung von Beamtinnen und
Beamten zuständig.
Das Schreiben des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein vom 25. Mai 2012 ist eingegangen. Ihr Vorgesetzter gibt Ihnen den beiliegenden Vorgang, weil er diesen Fall
im Rahmen einer Rücksprache mit Ihnen erörtern möchte.
Aufgaben
1. Schildern Sie kurz den Sachverhalt, der sich aus dem Vorgang ergibt.
2. Ist der Widerspruch des Beamten vom 25. Mai 2012 form- und fristgerecht eingelegt? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung.
3. Nehmen Sie zu dem Einwand des Beamten Stellung.
4. Erläutern Sie, wie und in welcher Form auf sein Schreiben zu reagieren ist. Zeigen Sie auf, wie Sie der Verpflichtung zum bürgerorientierten und adressatengerechten Handeln nachkommen können.
Bearbeitungshinweise
Die Aufgaben sind nicht schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgabenlösung tragen Sie
dem Prüfungsausschuss mündlich vor. Sie haben 40 Minuten Zeit, sich vorzubereiten. Für Ihren Vortrag stehen Ihnen höchstens 10 Minuten zur Verfügung.
Sie können die Aufgabenlösung in Stichworten notieren und Ihre Aufzeichnungen als
Gedankenstütze während des Vortrags verwenden.
60
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bonn, 13. März 2012
Referat Innerer Dienst
Hausruf: 1234
Personalreferat
im Hause
Beurteilung der dienstlichen Bewährung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein
Herr Klein ist über 2 Jahre Regierungsinspektor zur Anstellung und seit 1 Jahr als Sachbearbeiter im Referat Innerer Dienst eingesetzt. Wie bereits mehrfach berichtet, sind die fachlichen Leistungen des Beamten völlig unzureichend. Er ist nicht befähigt, die Aufgaben eines
Sachbearbeiters wahrzunehmen.
Mehrere intensive Gespräche mit Herrn Klein haben zu keiner erkennbaren Verbesserung geführt. Der Beamte weigert sich, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Nach meinem
Eindruck hat er überhaupt kein Interesse an einer weiteren Tätigkeit im Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.
Da der Beamte wegen mangelnder Bewährung (fachliche Leistung) für eine Sachbearbeitertätigkeit nicht geeignet ist, bitte ich, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit er entlassen
werden kann.
Unterschrift
Referatsleiter
61
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bonn, 04. April 2012
Personalreferat
Hausruf: 5678
1.
Vermerk:
Betr.: Entlassung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein
Das Referat Innerer Dienst hat mit Schreiben vom 13. März 2012 mitgeteilt, dass der dort eingesetzte Beamte Klaus Klein wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche
Leistung) als Sachbearbeiter nicht geeignet ist. Diese Einschätzung wurde dem Personalreferat
bereits früher mitgeteilt und umfassend begründet.
Wegen dieses Sachverhalts sind in der Vergangenheit mehrere ausführliche Personalgespräche
mit dem Beamten geführt worden, zuletzt am 20. Januar 2012. Sie waren völlig erfolglos. Aufgrund der Gesprächsergebnisse halte ich auch einen nochmaligen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht für Erfolg versprechend.
Ich schlage daher vor, den Beamten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 28 Abs. 6 BLV wegen
mangelnder Bewährung zu entlassen.
Für die Entlassung des Beamten ist nach § 38 BBG i.V.m. der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig.
2.
Herrn Referatsleiter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Entscheidung
Ja! Einverstanden
Unterschrift
Personalsachbearbeiter
62
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bonn, 11. April 2012
Personalreferat
Hausruf: 56 78
Personalrat
im Hause
Betr.: Entlassung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein,
Sachbearbeiter im Referat Innerer Dienst
Wie bereits erörtert, beabsichtige ich, Regierungsinspektor z. A. Klaus Klein wegen mangelnder Bewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 28 Abs. 6 BLV zu entlassen. Zu Ihrer Information erhalten Sie die beiliegenden Unterlagen, die die unzureichende fachliche Leistung des Beamten umfassend begründen.
Ich bitte, der beabsichtigten Entlassung des Beamten nach dem BPersVG zuzustimmen.
Unterschrift
Referatsleiter
63
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Personalrat
des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie
Bonn, 23. April 2012
Hausruf: 89 10
Personalreferat
im Hause
Betr.:
Entlassung des Regierungsinspektors zur Anstellung Klaus Klein
Bezug: Ihr Schreiben vom 11. April 2012
Der Personalrat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat der beabsichtigten Entlassung des Beamten in seiner letzten Sitzung zugestimmt.
Unterschrift
Vorsitzender des Personalrates
64
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
BUNDESMINISTERIUM FÜR
WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE
Gesch.-Z.:
Bonn, 25. April 2012
Telefon: 0228 99 615-5678
Telefax: 0228 99 615-1234
Personalreferat
(Bei Antwort bitte angeben)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
53107 Bonn
Gegen Empfangsbekenntnis
Herrn
Regierungsinspektor z.A.
Klaus Klein
im Hause
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Sehr geehrter Herr Klein,
nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz i.V.m. § 28 Abs. 6 Bundeslaufbahnverordnung entlasse
ich Sie mit Ablauf des 30. Juni 2012 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe.
[Es folgt die ausführliche Begründung der Entlassung]
Die weiteren mit dieser Entlassung zusammenhängenden Angelegenheiten werde ich Ihnen in einem
besonderen Schreiben mitteilen.
Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
Personalreferatsleiter
65
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Empfangsbescheinigung
Ich, Regierungsinspektor zur Anstellung Klaus Klein, bestätige hiermit, dass ich die
Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 25. April
2012 über meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe heute erhalten
habe.
Bonn, den 27.04.2012
Unterschrift
Klaus Klein
66
Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
Regierungsinspektor z. A.
Klaus Klein
Bonn, 25. Mai 2012
Beethovenstr. 11, 53117 Bonn
Poststempel: 29.05.2012
Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Eingangsstempel
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie:
30. Mai 2012
Betr.: Meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Ihr Schreiben vom 25. April 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Zeitpunkt meiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bin ich nicht einverstanden. Der kurzfristige Entlassungstermin entspricht meines Erachtens nicht dem geltenden
Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Klaus Klein
67
Vordrucke für das Prüfungswesen
ƒ Einladung des Prüfungsausschusses durch das vorsitzende Mitglied
Seite
69
ƒ Hinweise für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
Seite
70
ƒ Kennziffern der Prüflinge
Seite
72
ƒ Hinweise für Aufsichtführende
Seite
73
ƒ Niederschrift über den Ablauf der Aufgabenbearbeitung
Seite
75
ƒ Niederschrift über technische Hilfestellungen bei der Benutzung des PC
Seite
76
ƒ Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse der Zwischenprüfung
Seite
77
ƒ Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung
Seite
78
ƒ Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten an die Prüflinge
Seite
80
ƒ Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung
Seite
81
68
Prüfungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende
Prüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses lade ich Sie freundlich ein. Sollten Sie verhindert
sein, unterrichten Sie mich bitte telefonisch oder per E-Mail und informieren Sie Ihre Stellvertreterin
oder Ihren Stellvertreter.
Datum der Sitzung
Beginn der Sitzung
Sitzungsort
Anlass der Sitzung
Zwischenprüfung
Abschlussprüfung
Beschluss der Prüfungsaufgaben
Beschluss der Prüfungsergebnisse
Abnahme des letzten praktischen Teils der Abschlussprüfung (Prüfungsgespräche)
Abnahme mündlicher Ergänzungsprüfungen
Anmerkungen
Mit freundlichen Grüßen
Datum, Unterschrift
69
Hinweise für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
in den Berufen Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
und Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte
Bitte geben Sie alle mitgebrachten Gegenstände wie Taschen und insbesondere
mobile Kommunikationstechnik, die ausgeschaltet sein muss, vor Beginn der Prüfung
bei den Aufsichtführenden ab. Ausgenommen sind nur Schreibutensilien, zugelassene Gesetzestexte und Verpflegung. Ausnahmen müssen vor der Prüfung beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden und schriftlich genehmigt sein.
Taschen
und
Kommunikationsgeräte
Sofern Ihnen eine Prüfungserleichterung gewährt worden ist, legen Sie bitte den Aufsichtführenden vor Beginn der Prüfung den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
vor.
Prüfungserleichterung
Bevor Sie mit der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnen, überprüfen Sie bitte,
ob die Aufgabenseiten und die angegebenen Anlagen vollständig sind.
Vollständigkeit
der Aufgabe
Vor Beginn der Prüfung erhalten Sie eine Kennziffer. Sie dürfen Ihre Prüfungsarbeiten nur mit Ihrer Kennziffer - nicht mit Ihrem Namen - versehen.
Kennziffer
Benutzen Sie nur das bereitgestellte Papier und die Hilfsmittel, die in der Prüfungsaufgabe angegeben sind. Die Verwendung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zulässige
Hilfsmittel
Soweit Sie Ihre eigenen Gesetzestexte verwenden, beachten Sie bitte, dass sie
keine Erläuterungen enthalten dürfen.
Ausgenommen sind
ƒ Korrekturen wegen Vorschriftenänderungen,
ƒ Unterstreichungen oder Durchstreichungen,
ƒ Hervorhebungen
(Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufeund Fragezeichen sowie die mathematischen Zeichen + - * : > < = ≠),
ƒ Verweisungen auf andere Normen in Form von Zahlen und Kurzbezeichnung
"§ 130 BGB" sowie die Zusätze "i.V.m., vergleiche, siehe, auch, aber, oder, und,
analog" und Verweisungspfeile.
Zulässige
Eintragungen
in
Gesetzestexten
Jede andere Kommentierung ist nicht gestattet. Aufkleber und Reiter dürfen nur mit
der Kurzbezeichnung des Gesetzes, der Verordnung etc. - z. B. "BGB" oder "VOL" versehen sein.
Die Aufsichtführenden überprüfen, ob Ihre Gesetzestexte unzulässige Eintragungen
enthalten. Beanstandete Unterlagen werden eingezogen und dem Prüfungsausschuss zugeleitet, der über die Folgen des Regelverstoßes entscheidet.
Taschenrechner, die für die Aufgabenbearbeitung zugelassen sind, müssen netzunabhängig sein. Sie dürfen nicht programmierbar sein.
Taschenrechner
Der Prüfling trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm
mitgebrachten Hilfsmittel.
Verantwortung
Stand 05/2012
70
Die vorgeschriebene Dauer für die Bearbeitung ist auf dem Deckblatt der Prüfungsaufgaben angegeben. Sie kann nicht überschritten werden.
Während der Prüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum nur einzeln verlassen.
Die Zeit der Abwesenheit wird protokolliert.
Hat einer der Prüflinge seine Prüfungsarbeit abgegeben und den Raum endgültig verlassen, müssen die anderen Prüflinge im Prüfungsraum bleiben, bis sie ihre Arbeit
ebenfalls abgeben.
Bearbeitungsdauer
Verlassen
des
Prüfungsraums
Nach Beendigung der Aufgabenbearbeitung sind die Prüfungsarbeit, der Aufgabentext, das gesamte zur Verfügung gestellte Papier und Konzepte abzugeben.
Rückgabe aller
Unterlagen
Führen gesundheitliche Gründe dazu, dass Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können oder sie abbrechen, müssen Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen und eine
ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Erkrankung
Die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen sowie der Nichtteilnahme an der Prüfung sind in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem jeweiligen Beruf geregelt [s. nachfolgenden Auszug].
Folgen von
Verstößen
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 18
§ 19
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Täuscht ein Prüfling während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht er zu
täuschen, teilt die Aufsicht führende Person
dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an
dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf
erheblich, kann die Aufsicht führende Person
ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung
oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach
Schwere der Täuschungshandlung oder des
Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten bewerten.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach
Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären
und die Wiederholung der gesamten Prüfung
oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in
den Fällen, in denen der Prüfling über seine
Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung
durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als
nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht
teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus
wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der
rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
(2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an
Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein
wichtiger Grund nicht vor, gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss
nach Anhören des Prüflings.
Stand 05/2012
71
Kennziffern der Prüflinge
Datum der Prüfung
Zwischenprüfung
im Beruf Fachangestellte/r für Bürokommunikation
Abschlussprüfung
im Beruf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
Fortbildungsprüfung
im Beruf Verwaltungsfachangestellte/r
Ausbilder-Eignungsprüfung
im Beruf Geomatiker / Geomatikerin
Kennziffer
zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin
Name
Vorname
09/2012
72
Prüfungen im Ausbildungsberuf
Fachangestellter für Bürokommunikation
Fachangestellte für Bürokommunikation
Hinweise für Aufsichtführende
1. Die Aufsichtführenden sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung. Besondere Vorkommnisse halten sie in der Niederschrift fest.
Die Aufsichtführenden müssen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum
anwesend sein.
Niederschrift
Präsenz im
Prüfungsraum
2. Die Aufsichtführenden prüfen, ob alle Prüflinge erschienen sind und ob sie die auf
dem Sitzplan vorgegebene Sitzordnung eingehalten haben.
Vollzähligkeit
3. Die Prüflinge müssen alle mitgebrachten Gegenstände wie Taschen und insbesondere mobile Kommunikationstechnik bei den Aufsichtführenden abliefern.
Abgabe
persönlicher
Gegenstände
Sitzordnung
Hiervon ausgenommen sind nur Schreibutensilien, laut Prüfungsaufgaben zugelassene Gesetzestexte und Verpflegung. Ausnahmen müssen vor der Prüfung vom
Bundesverwaltungsamt schriftlich genehmigt sein.
4. Die Prüflinge verwenden ihre eigenen Gesetzestexte. Diese dürfen keine Erläuterungen enthalten.
Ausgenommen sind
ƒ Korrekturen wegen Vorschriftenänderungen,
ƒ Unterstreichungen oder Durchstreichungen,
ƒ Hervorhebungen
(Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufeund Fragezeichen sowie die mathematischen Zeichen + - * : > < = ≠),
ƒ Verweisungen auf andere Normen in Form von Zahlen und Kurzbezeichnung
"§ 130 BGB" sowie die Zusätze "i.V.m., vergleiche, siehe, auch, aber, oder, und,
analog" und Verweisungspfeile.
Gesetzestexte
der Prüflinge
Zulässige
Eintragungen
Aufkleber und Reiter dürfen nur mit der Kurzbezeichnung des Gesetzes, der Verordnung etc. - z. B. "BGB" oder "VOL" - versehen sein.
Die Aufsichtführenden kontrollieren die Gesetzestexte vor Beginn der Prüfung. Beanstandete Unterlagen, die nicht sofort bereinigt werden können, dürfen den Prüflingen nicht zurückgegeben werden. Sie werden zusammen mit den Prüfungsarbeiten
weitergeleitet, damit der Prüfungsausschuss über die Folgen des Regelverstoßes
entscheiden kann. Im Fall eingezogener Gesetzestexte sorgen die Aufsichtführenden
nach Möglichkeit für Ersatz.
Kontrolle der
Gesetzestexte
5. Taschenrechner, die für die Aufgabenbearbeitung zugelassen sind, müssen netzunabhängig sein. Sie dürfen nicht programmierbar sein.
Taschenrechner
6. Bevor den Prüflingen die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, fragen die Aufsichtführenden sie, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen.
Gesundheitszustand
7. Den verschlossenen Umschlag mit den Prüfungsaufgaben öffnen die Aufsichtführenden im Beisein der Prüflinge unmittelbar vor Beginn der Prüfung.
Öffnung der
Aufgaben
Stand 02/2013
73
8. Die Aufsichtführenden händigen den Prüflingen die Prüfungsaufgaben aus. Nachdem die Prüflinge die Vollständigkeit ihrer Prüfungsunterlagen kontrolliert haben, beginnt die Bearbeitungszeit, die in der Niederschrift festgehalten wird.
Vollständigkeitskontrolle
9. Die vorgegebene Bearbeitungsdauer ist unbedingt einzuhalten und darf auf keinen
Fall von den Aufsichtführenden oder von den Prüflingen verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Führen jedoch unvorhersehbare Störungen zu einer Unterbrechung der Prüfung für
eine gesamte Gruppe, wird die Dauer der Unterbrechung an das vorgesehene Bearbeitungsende für die Prüfungsarbeit angehängt.
Bearbeitungsbeginn
Unterbrechungen
10. Prüflinge, denen eine längere Bearbeitungsfrist oder eine andere Prüfungserleichterung zugestanden worden ist, werden den Aufsichtführenden benannt. Über Art und
Umfang der Prüfungserleichterungen werden die Aufsichtführenden informiert.
Prüfungserleichterungen
11. Die Prüflinge dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das bereitgestellte Papier
benutzen. Nicht benötigtes Papier, Konzepte und der Text der Prüfungsaufgaben
sind nach der Bearbeitung zurückzugeben.
Hilfsmittel
12. Fragen der Prüflinge, die sich auf die Lösung der Aufgaben beziehen, dürfen nicht
beantwortet werden.
Fragen der
Prüflinge
13. Während der Bearbeitungszeit dürfen die Prüflinge nur einzeln den Prüfungsraum
verlassen. Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit werden in der Niederschrift festgehalten.
Verlassen des
Prüfungsraumes
Rückgabe
Hat einer der Prüflinge seine Prüfungsarbeit beendet und den Raum endgültig verlassen, müssen die anderen Prüflinge im Raum verbleiben bis auch sie ihre Arbeit
abgeben.
14. Besonderheiten des 1. und 2. praktischen Fachs der Abschlussprüfung: Die
Bearbeitung am PC wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses beendet. Die Druckzeit zählt nicht zur Prüfungszeit. Bevor die Prüflinge den Raum verlassen, ist die Vollständigkeit der abgelieferten Ausdrucke zu überprüfen.
Unterbrechungen wegen technischer Störungen sind zu protokollieren; sie zählen
nicht zur Bearbeitungszeit. Muss einzelnen Prüflingen technische Hilfe bei der Benutzung des PC geleistet werden, sind Art und Umfang der Hilfestellung für jeden
Prüfling gesondert und anonymisiert - nur unter Angabe seiner Kennziffer - in einer
gesonderten Niederschrift anzugeben, die der Prüfungsarbeit beizufügen ist.
15. Prüflingen, die versuchen zu täuschen oder gegen die Ordnung verstoßen, ist die
Fortsetzung der Prüfung zu gestatten. Bei einer erheblichen Störung, die zu Lasten
der anderen Prüflinge geht, können die Aufsichtführenden die verursachenden Prüflinge von der Prüfung ausschließen.
Besonderheiten
beim PC-Einsatz
Kontrolle der
Ausdrucke
Technische
Probleme
Täuschungen
Ordnungsverstöße
Solche Vorfälle werden protokolliert und nach der Prüfung dem Bundesverwaltungsamt (Tel. 0228 99 358-5704 oder 4704) oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
16. Bei der Abgabe der Prüfungsarbeiten vergewissern sich die Aufsichtführenden, dass
auf den Arbeiten lediglich die Kennziffern der Prüflinge, nicht jedoch ihre Namen angegeben sind. Anderenfalls sind die Namen unkenntlich zu machen.
Anonymisierung
durch Kennziffern
17. Abgegebene Arbeiten dürfen den Prüflingen nicht mehr ausgehändigt werden, wenn
sie den Prüfungsraum verlassen haben.
Keine Rückgabe
der Arbeiten
Der Zeitpunkt der Abgabe ist in der Niederschrift festzuhalten.
18. Die Arbeiten händigen die Aufsichtführenden zusammen mit der Niederschrift je
nach Absprache Angehörigen der zuständigen Stelle oder einem Mitglied des Prüfungsausschusses aus.
Bearbeitungsende
Verbleib der
Prüfungsarbeiten
Stand 02/2013
74
Niederschrift
über den Ablauf der Aufgabenbearbeitung
im Beruf Fachangestellte/r für Bürokommunikation
in der Zwischenprüfung
im Beruf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
in der Abschlussprüfung
im Beruf Verwaltungsfachangestellte/r
in der Fortbildungsprüfung
im Beruf Geomatiker / Geomatikerin
in der Ausbilder-Eignungsprüfung
Datum der Prüfung
Kennziffern oder Namen
der Prüflinge
zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin
Prüfungsbereich/-fach Nr.
Beginn
der Arbeit
Aufsichtführung
Unterbrechung
von - bis
Beendigung
der Arbeit
Besondere Vorkommnisse
Unterschrift der oder des Aufsichtführenden
75
Niederschrift
über technische Hilfestellungen bei der Benutzung des PC
in der Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation
Datum der Prüfung
Prüfungsfach
Textverarbeitung
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
Kennziffer des Prüflings
Aufsichtführung
[bitte keinen Namen eintragen!]
Art und Umfang der geleisteten Hilfestellung
Bitte diese Aufzeichnungen der abgegebenen Prüfungsarbeit beifügen
Unterschrift der oder des Aufsichtführenden
Unterschrift des Prüflings
76
Niederschrift
über die Feststellung der Ergebnisse der Zwischenprüfung
Datum der Zwischenprüfung
Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Beruf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte
Kennziffern
der Prüflinge
Erreichte Punkte*
Summe
:3=
Prüfungsergebnis*
Note
1. Prüfungsarbeit 2. Prüfungsarbeit 3. Prüfungsarbeit
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
:3=
*)
Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsbereichen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne
Auf- oder Abrundung ausgewiesen
Datum, Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses
77
Niederschrift
Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Punkte mit 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung
Prüflinge
Ergänzungsprüfung
Schriftliche Prüfung
Kennziffer
Name, Vorname
1. Fach
2. Fach
3. Fach
Praktische Prüfung
1. Fach
2. Fach
3. Fach
Gewichtung schriftlich ./. mündlich
zwei zu eins
schriftl.
Fach Nr.
Ergebnis
Erg.prüfg.
Endbewertung
Feststellung des Gesamtergebnisses
Summe
d. Punkte
: 6 =
Note
Bekanntgabe
(Datum)
78
Punkte mit 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung
Prüflinge
Ergänzungsprüfung
Schriftliche Prüfung
Kennziffer
Name, Vorname
1. Fach
2. Fach
3. Fach
Praktische Prüfung
1. Fach
2. Fach
3. Fach
Gewichtung schriftlich ./. mündlich
zwei zu eins
schriftl.
Fach Nr.
Ergebnis
Erg.prüfg.
Endbewertung
Feststellung des Gesamtergebnisses
Summe
d. Punkte
: 6 =
Note
Bekanntgabe
(Datum)
Neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem jeweiligen Prüfling war während des Prüfungsgesprächs anwesend (Name, Vorname, Funktion, Datum, Uhrzeit)
Den Prüflingen ist nach § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung im Anschluss an das Prüfungsgespräch im dritten praktischen Fach bzw. nach der Ergänzungsprüfung mitgeteilt
worden, ob und mit welcher Note sie die Abschlussprüfung bestanden haben
Den Prüflingen ist nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung die Bescheinigung über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung erteilt worden
Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Ergebnisse und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgestellt und beschlossen
Datum, Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses
79
Hinweis für die Prüflinge
Bitte setzen Sie Ihre vollständige Anschrift in das Adressenfeld.
An diese Anschrift werden Ihnen die Prüfungsergebnisse übersandt.
..............................................................................................
..............................................................................................
..............................................................................................
..............................................................................................
An das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
Bitte übersenden Sie mir die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation an die oben angegebene Adresse.
Datum, Unterschrift des Prüflings
Urschriftlich zurück
Sehr geehrte Prüfungsteilnehmerin, sehr geehrter Prüfungsteilnehmer,
in der Abschlussprüfung haben Sie folgende Ergebnisse erzielt:
Punkte
1. schriftliches Prüfungsfach:
Bürowirtschaft
2. schriftliches Prüfungsfach:
Verwaltung
3. schriftliches Prüfungsfach:
Wirtschafts- und Sozialkunde
1. praktisches Prüfungsfach:
Textverarbeitung
2. praktisches Prüfungsfach:
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
Note
Diese vorläufige Mitteilung der schriftlichen und praktischen Prüfungsergebnisse ersetzt nicht das rechtsverbindliche Zeugnis nach § 22 der Prüfungsordnung oder den Bescheid nach § 23 der Prüfungsordnung.
Sie können eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, um das Nichtbestehen der Abschlussprüfung abzuwenden. Bitte teilen Sie mit, in welchem mit mangelhaft bewerteten schriftlichen Prüfungsfach die Ergänzungsprüfung durchgeführt werden soll.
Termin der Prüfung im
3. praktischen Prüfungsfach
Datum
Uhrzeit
Termin der mündlichen
Ergänzungsprüfung
Datum
Uhrzeit
Prüfungsort
Anschrift und Prüfungsraum
Mit freundlichen Grüßen
Datum, Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses
80
Bescheinigung
nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
Frau / Herr
hat am
________________
die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf
Fachangestellter für Bürokommunikation
Fachangestellte für Bürokommunikation
vor dem Prüfungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt
als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
mit der Note
bestanden
nicht bestanden
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
__________________________________
Datum, Unterschrift
Diese vorläufige Bescheinigung ersetzt nicht das rechtsverbindliche Zeugnis
nach § 22 der Prüfungsordnung oder den Bescheid nach § 23 der Prüfungsordnung
81
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation
vom 12. März 1992
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Oktober 1999
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf
des öffentlichen Dienstes.
§2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§3
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb
1.1. Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen
Verwaltung,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Ressourcenverwendung;
2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln;
3. Verwaltungsorganisation und -betrieb
3.1 Verwaltungshandeln,
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge;
4. Bürowirtschaft
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
4.5 Statistik;
5. Informationsverarbeitung
5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung,
5.2 Bürokommunikation,
5.3 schreibtechnische Qualifikationen,
5.4 Textformulierung und -gestaltung,
5.5 automatisierte Textverarbeitung,
5.6 Datenschutz;
6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und
Bürokoordination,
6.2 Organisationsaufgaben;
7. Finanzwesen
7.1 öffentliches Finanzwesen,
7.2 Kassenwesen;
8. Personalwesen
8.1 Grundzüge des Personalwesens,
8.2 Personalaufgaben;
9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe,
9.2 Verwaltungsverfahren,
9.3 Rechtsanwendung.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 sind unterschiedliche
Fachaufgaben von zwei Fachbereichen der ausbildenden Stelle zugrunde zu legen.
§4
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch
in den Prüfungen nachzuweisen.
82
§5
§9
Durchführung der Berufsausbildung
Abschlussprüfung
(1) Während der Berufsausbildung beim Ausbildenden soll der Auszubildende mit Vorgängen befasst
werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von 420 Stunden zu vermitteln. Dabei kommen insbesondere Fertigkeiten
und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht;
dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck
und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen er fallbezogen befasst wird, zu
vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung ist
inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen und zeitlich unter Beachtung der Pflicht
des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule
zu organisieren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
Bürowirtschaft, Verwaltung und Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern
Textverarbeitung, Assistenz- und Sekretariatsaufgaben sowie Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im
Fachbereich durchzuführen.
§6
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§7
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§8
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:
a) Bürowirtschaft,
b) Bürokommunikation.
2. Prüfungsfach Verwaltung:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten
bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und
Zusammenhänge versteht:
a) Finanzwesen,
b) Personalwesen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten:
1. Prüfungsfach Textverarbeitung:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt
höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Bürowirtschaft,
2. Verwaltung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung
einschließlich der formgerechten Briefgestaltung
bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet
erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung
und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines
Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von
automatisierter Textverarbeitung.
83
2. Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:
§ 10
Aufhebung von Vorschriften
In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung
erworben hat.
3. Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich:
Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der
beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten.
Er soll dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert
erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt
für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit
für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen
Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft
und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens
ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten
Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
insbesondere für die Ausbildungsberufe Stenosekretär/Stenosekretärin und Büroassistent/Büroassistentin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11
Übergangsregelungen
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
denn, die Vertragsparteien vereinbaren für die nach
dem 30. Juni 1991 begonnenen Ausbildungsverhältnisse die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am
1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
vom 1. November 1999 an geltenden Vorschriften.
Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach
diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde
zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist.
§ 12
Inkrafttreten
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
alle sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
(8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in jeweils mindestens zwei der
in Absatz 3 sowie in Absatz 5 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
_____________________________________
Die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist
am 1. November 1999 in Kraft getreten.
84
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation/
zur Fachangestellten für Bürokommunikation
- Sachliche Gliederung -
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
1.
Der Ausbildungsbetrieb
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetrie- a) staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen in der Bundesbes im Gesamtsystem der öffentlichen Verrepublik Deutschland in ihren Bezügen zu den Aufgaben der
waltung
ausbildenden Stelle darstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Art und Rechtsform der ausbildenden Stelle beschreiben
c) Aufgaben der ausbildenden Verwaltung, ihre rechtlichen
Grundlagen und ihre Bedeutung für Staat und Gesellschaft beschreiben
d) Aufgaben der für die ausbildende Stelle wichtigen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
1.2 Berufsbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen
b) Ausbildungsordnung mit dem Ausbildungsplan der ausbildenden Stelle vergleichen
c) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die
Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, erläutern
d) Bedeutung und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der Berufsausbildung beschreiben
e) Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
f) wichtige Fortbildungsmöglichkeiten und berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle a) Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller
Ressourcenverwendung
Ressourcenverwendung an Beispielen der ausbildenden Stelle
erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)
b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz beschreiben
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von
Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten
d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
f) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
85
79
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2.
Verhältnis zwischen Verwaltung und Bür- a) Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerlediger, bürgerorientiertes Handeln
gung angemessen berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
b) Dienstleistungs- und Eingriffsverwaltung in ihren unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen für das Verhältnis
zwischen Verwaltung und Bürger beschreiben
c) Aufklärung, Beratung und Auskunft situationsgerecht und bürgerorientiert vornehmen
d) Inhalt und Form von Schriftsätzen und mündlichen Mitteilungen nach Informationsziel und Adressatenkreis für den Bürger
transparent gestalten
e) Wirkungen des Verwaltungshandelns auf die Öffentlichkeit an
Beispielen beschreiben
3.
Verwaltungsorganisation und -betrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Verwaltungshandeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)
a) Ziele des Verwaltungshandelns erläutern; Grundsätze und
Leitlinien anwenden
b) Arten und Formen des Verwaltungshandelns beschreiben
c) Leistungen der ausbildenden Stelle darstellen
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
a) Aufbau- und Ablauforganisation der ausbildenden Stelle erläutern
b) Dienst- und Geschäftsordnung anwenden, Geschäftsverfahren
beherrschen
c) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von
Aufgaben und Verantwortung an Beispielen der ausbildenden
Stelle darstellen
d) Informationswege in der ausbildenden Stelle darstellen und
das Zusammenwirken zwischen Funktionsbereichen beschreiben
e) Aufgaben, Anforderungen und Zusammenwirken typischer Büroarbeitsplätze darstellen
f) zur Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4.
Bürowirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)
a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen
des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und
den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)
a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht
handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen
und -geräten veranlassen
86
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten
b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen
d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen
einleiten
4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Verga- a) Grundsätze des Beschaffungswesens beschreiben
bewesen
b) Beschaffungswesen der ausbildenden Stelle darstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)
c) bei der Materialverwaltung und bei dem Vergabeverfahren
mitwirken
d) bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken
4.5 Statistik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5)
a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken in der ausbildenden
Stelle beschreiben
b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in geeigneter Form darstellen
c) Statistiken auswerten und Ergebnisse aufbereiten
5.
Informationsverarbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)
a) Gründe und Ziele für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik erläutern
b) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen der ausbildenden Stelle erklären
5.2 Bürokommunikation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)
a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der
ausbildenden Stelle beschreiben
b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit
Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an
Beispielen der ausbildenden Stelle darstellen
e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche
Verfahren aufzeigen
f) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze
beachten
5.3 Schreibtechnische Qualifikationen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)
a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
b) Tastschreiben beherrschen
c) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte bedienen
87
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
5.4 Textformulierung und -gestaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von
Nachschlagewerken erstellen
b) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
c) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten
d) Schriftstücke nach Vorlage und unter Verwendung von Tonträgern normgerecht maschinenschriftlich anfertigen
e) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben aufnehmen und erstellen
f) Tabellen erstellen sowie bei der Gestaltung von Vordrucken
mitwirken
5.5 Automatisierte Textverarbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.5)
a) Texte eingeben, aufrufen und bearbeiten
b) Texte speichern, verwalten, pflegen und sichern
c) Textbausteine und Serienbriefe erstellen
d) spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden
e) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln
f) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der
Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, beurteilen
und, soweit zweckmäßig, Verbesserungsvorschläge entwickeln
5.6 Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.6)
6.
a) Vorschriften des Datenschutzes einhalten
b) die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei
der Erhebung und Behandlung von Daten anwenden
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und a) Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation in der ausbildenden Stelle unterscheiden
Bürokoordination
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)
b) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
c) Aufgaben kooperativ lösen
d) Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und mit den einzelnen Funktionsbereichen erläutern
e) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben
f) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten und weiterleiten
g) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen
h) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungszeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen
i)
Besucher empfangen, anmelden, informieren und betreuen
k) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen, Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten
88
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
6.2 Organisationsaufgaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Arbeitsabläufe organisieren
b) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen
c) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht auswählen
d) Reservierungen vornehmen
e) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und
verteilen
f) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen
Vorgaben vor- und nachbereiten
g) Reisekosten abrechnen
7.
Finanzwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Öffentliches Finanzwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)
a) Zweck und Gliederung des Haushaltsplanes beschreiben
b) Unterschiede zwischen staatlichem und kommunalem Haushaltsrecht nennen
c) Grundzüge der Aufstellung und des Zustandekommens des
Haushalts in der ausbildenden Stelle beschreiben
d) Einnahme- und Ausgabearten des Haushaltsplanes der ausbildenden Stelle darstellen
e) Unterschiede zwischen den Abgabearten beschreiben
7.2 Kassenwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2)
a) Arten und Merkmale der Kassenanordnungen aufzählen
b) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, Haushaltsüberwachungsliste führen
c) Belege für Zahlungsvorgänge erstellen und bei der Zusammenstellung der Buchungsbelege mitwirken
d) Kassenanordnungen auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
8.
Personalwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Grundzüge des Personalwesens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1)
a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich
Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden
b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und Beamten erläutern
c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen
d) Vorschriften der Arbeitnehmerschutzgesetze darstellen
e) Zweck und Ziel des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, Grundzüge des Wahlverfahrens, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten beschreiben
f) Grundzüge des Sozialversicherungs-, des Zusatzversorgungsund des Kindergeldrechtes darstellen
89
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
8.2 Personalaufgaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2)
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen
durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen,
Berechnungen durchführen
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten
c) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten, Regeln
für das Führen von Personalakten und Datenschutzbestimmungen im Personalwesen beachten
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
9.1 Organisation und Arbeitsabläufe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9.1)
a) Organisation und Zuständigkeiten des Fachbereiches darstellen
b) Arbeitsabläufe im Fachbereich erläutern
9.2 Verwaltungsverfahren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9.2)
a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förmlichen oder einem besonderen Verwaltungsverfahren zuordnen
b) Zustandekommen, Inhalt, Bekanntgabe, Rücknahme und
Widerruf von Verwaltungsakten erklären
c) form- und fristgerechte Einlegung von Widersprüchen überprüfen
d) die förmliche Zustellung aufgrund besonderer Vorschriften
oder behördlicher Anordnung veranlassen
9.3 Rechtsanwendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9.3)
a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe erläutern, Verhältnis mehrerer Anspruchsgrundlagen zueinander bei der Rechtsanwendung beschreiben
b) Anliegen klären, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken,
Anträge annehmen und Sachverhalte ermitteln
c) Fristen und Termine berechnen, festsetzen und berücksichtigen
d) anhand praktischer Fälle die für einen Sachverhalt spezifischen Vorschriften anwenden und Auskünfte erteilen
90
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation/
zur Fachangestellten für Bürokommunikation
- Zeitliche Gliederung A.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt B soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen 1, 3, 7, 8 und 9 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildposition 2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre
Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 5, 6 und 9 erfolgen.
B.
1 . Au s b i l d u n g s j a h r
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung,
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge,
6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
8.1 Grundzüge des Personalwesens,
8.2 Personalaufgaben
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung,
5.3 schreibtechnische Qualifikationen,
5.4 Textformulierung und -gestaltung,
6.2 Organisationsaufgaben
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
4.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
5.2 Bürokommunikation,
5.5 automatisierte Textverarbeitung,
5.6 Datenschutz
zu vermitteln.
91
2 . Au s b i l d u n g s j a h r
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
4.5 Statistik,
7.1 öffentliches Finanzwesen,
7.2 Kassenwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
5.5 automatisierte Textverarbeitung,
5.6 Datenschutz
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3 schreibtechnische Qualifikationen,
8.1 Grundzüge des Personalwesens,
8.2 Personalaufgaben
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Verwaltungshandeln,
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den ersten gewählten
Fachbereich)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
5.2 Bürokommunikation,
5.4 Textformulierung und -gestaltung
fortführen.
92
3 . Au s b i l d u n g s j a h r
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge,
4.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
4.5 Statistik,
5.4 Textformulierung und -gestaltung,
5.5 automatisierte Textverarbeitung,
5.6 Datenschutz
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3 schreibtechnische Qualifikationen,
6.2 Organisationsaufgaben,
7.1 öffentliches Finanzwesen,
7.2 Kassenwesen,
8.2 Personalaufgaben
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den zweiten gewählten
Fachbereich)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Verwaltungshandeln,
5.2 Bürokommunikation
fortzuführen.
93
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 1992)
Allgemeine Vorbemerkungen
Berufsschulen vermitteln dem Schüler allgemeine
und berufsbezogene Lerninhalte für die Berufsausbildung, die Berufsausübung und im Hinblick auf die
berufliche Weiterbildung. Soweit eine berufsfeldbreite Grundbildung in vollzeitschulischer Form
durchgeführt wird, wird auch die fachpraktische
Ausbildung vermittelt. Allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte zielen auf die Bildung und Erziehung für berufliche und außerberufliche Situationen.
Entsprechend diesen Zielvorstellungen sollen die
Schüler
• eine fundierte Berufsausbildung erhalten, auf deren Grundlage sie befähigt sind, sich auf veränderte Anforderungen einzustellen und neue Aufgaben zu übernehmen. Damit werden auch ihr
Entscheidungs- und Handlungsspielraum und
ihre Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsplatzes erweitert,
• unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Erfahrungen Kenntnisse und Einsichten in die Zusammenhänge ihrer Berufstätigkeit erwerben,
damit sie gut vorbereitet in die Arbeitswelt eintreten,
• Fähigkeiten und Einstellungen erwerben, die ihr
Urteilsvermögen und ihre Handlungsfähigkeit und
-bereitschaft in beruflichen und außerberuflichen
Bereichen vergrößert,
• Möglichkeiten und Grenzen der persönlichen
Entwicklung durch Arbeit und Berufsausübung
erkennen, damit sie mit mehr Selbstverständnis
ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befähigung zur
Weiterbildung ausschöpfen,
• in der Lage sein, betriebliche, rechtliche sowie
wirtschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu erkennen,
• sich der Spannung zwischen den eigenen Ansprüchen und denen ihrer Mit- und Umwelt bewusst werden und bereit sein, zu einem Ausgleich beizutragen und Spannungen zu ertragen.
Der Lehrplan für den allgemeinen Unterricht wird
durch die einzelnen Länder erstellt. Für den berufsbezogenen Unterricht wird der Rahmenlehrplan
durch die Ständige Konferenz der Kultusminister
und -senatoren der Länder beschlossen. Die Lernziele und Lerninhalte des Rahmenlehrplans sind mit
der entsprechenden, von den zuständigen Fachministern des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft erlassenen Ausbildungsordnung abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren ist durch das „Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972“ geregelt. Der
beschlossene Rahmenlehrplan für den beruflichen
Unterricht der Berufsschule baut grundsätzlich auf
dem Hauptschulabschluss auf. Für Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld im Berufsgrundbildungsjahr zugeordnet sind, ist er in der Regel in eine
berufsfeldbreite Grundbildung und darauf aufbauende Fachbildung gegliedert. Dabei kann ein Rahmenlehrplan in der Fachstufe mit Ausbildungsordnungen mehrerer verwandter Ausbildungsberufe
abgestimmt sein.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des
Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt.
Damit sind zugleich wesentliche Voraussetzungen
für den Eintritt in berufliche Weiterbildungsgänge
geschaffen.
Der Rahmenlehrplan ist nach Ausbildungsjahren
gegliedert. Er umfasst Lerngebiete, Lernziele, Lerninhalte und Zeitrichtwerte. Dabei gilt:
L e r n g e b i e t e sind thematische Einheiten, die unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten
gebildet werden; sie können in Abschnitte gegliedert
sein.
L e r n z i e l e beschreiben das angestrebte Ergebnis
(z.B. Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen),
über das ein Schüler am Ende des Lernprozesses
verfügen soll.
L e r n i n h a l t e bezeichnen die fachlichen Inhalte,
durch deren unterrichtliche Behandlung die Lernziele erreicht werden sollen.
Z e i t r i c h tw er t e geben an, wieviel Unterrichtsstunden zum Erreichen der Lernziele einschließlich
der Leistungsfeststellung vorgesehen sind.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen
Vorgaben für den Unterricht. Selbständiges und
verantwortungsbewusstes Denken und Handeln
wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen
vermittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist.
Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Erreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeignet und sollten
deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessen
berücksichtigt werden.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in einen eigenen Lehrplan
um. Sie ordnen Lernziele und Lerninhalte den Fächern bzw. Kursen zu. Dabei achten sie darauf,
dass die erreichte fachliche und zeitliche Gliederung
des Rahmenlehrplanes erhalten bleibt; eine weitere
Abstimmung hat zwischen der Berufsschule und
den örtlichen Ausbildungsbetrieben unter Berücksichtigung des entsprechenden Ausbildungsrahmenplanes zu erfolgen.
94
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation ist mit der entsprechenden Verordnung über
die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für
Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I
S. 507) abgestimmt. Der Ausbildungsberuf ist nach
der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungsverordnung der gewerblichen Wirtschaft dem Berufsfeld
„Wirtschaft und Verwaltung“, Schwerpunkt „Recht
und öffentliche Verwaltung“, zugeordnet.
Soweit die Ausbildung im ersten Jahr in einem
schulischen Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, gilt der
Rahmenlehrplan für den berufsfeldbezogenen Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr für das Berufsfeld „Wirtschaft und Verwaltung“, Schwerpunkt
„Recht und öffentliche Verwaltung“ (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 19. Mai 1978).
• lernen, Fachliteratur zu nutzen,
• die Bereitschaft und Fähigkeit entwickeln,
Auskunfts- und Informationswünsche zu erfassen, abzuschätzen und zu bearbeiten sowie sich
situationsgerecht zu verhalten,
• die Wirkung persönlichen Auftretens, der äußeren Erscheinung sowie verbaler und nonverbaler
Kommunikation auf andere Menschen erkennen,
• die Bedeutung von Kommunikation, Kooperation
und Koordination als Grundlage für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben erkennen und entsprechend handeln,
• über verschiedene Kommunikationsformen informiert sein, deren Anwendbarkeit in beruflichen
Situationen beurteilen lernen und zwischenmenschliche Aspekte der Kommunikation berücksichtigen können,
Für die schulische Ausbildung gelten folgende übergreifende Zielsetzungen:
• Problembewusstsein für die besondere Bedeutung des Umweltschutzes in der öffentlichen
Verwaltung entwickeln und bei der Ausübung des
Berufes berücksichtigen,
1. Die Schülerinnen und Schüler sollen
• gesetzliche und verwaltungsinterne Grundlagen
des Datenschutzes anerkennen,
• befähigt werden, in unterschiedlichen Zweigen
der öffentlichen Verwaltungen, aber auch in der
Wirtschaft, den erlernten Beruf auszuüben,
• Vorschriften und Maßnahmen des Arbeitsschutzes kennen und berücksichtigen.
• Stellung, Aufgaben und Wirkung von Verwaltungen und Wirtschaftsbetrieben im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang erfassen,
2. Während ihrer Berufsausbildung sollen die Schülerinnen und Schüler erkennen,
• ein breites, nicht nur auf die öffentliche Verwaltung bezogenes Grundwissen erwerben und darauf gestützt - wirtschaftliche, rechtliche, soziale und technische Zusammenhänge in der Arbeitswelt und in der Gesellschaft erkennen und
verantwortungsbewusst handeln,
• wie wesentlich es in der öffentlichen Verwaltung
ist, die Sprache mündlich und schriftlich zu beherrschen,
• Verwaltungshandeln bürgerorientiert begreifen
und beherrschen,
• dass der Erwerb wichtiger Arbeits- und Lerntechniken und die Fähigkeit zum selbständigen Lernen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung und Berufsausübung ist.
• betriebliche Aufgaben und Problemstellungen erfassen und lernen, Lösungsvorschläge zu entwickeln und zu begründen,
• sich bewusst werden, dass der Beruf zu spezialisierten Tätigkeiten in Verwaltungseinheiten unterschiedlicher Größe und Gliederung ebenso
befähigen soll wie zur Bewältigung komplexerer
Arbeitsaufgaben,
• die für ihre Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung wesentlichen Rechtsvorschriften des privaten und öffentlichen Rechts in Grundzügen kennen und in geeigneten Fällen selbständig anwenden,
• die Fähigkeit erwerben und bereit sein, in verantwortungsbewusster Weise sowohl selbständig
als auch kooperativ in arbeitsteiligen Funktionen
zu handeln und mit Arbeitsmitteln sachgerecht
und sorgfältig umzugehen,
• befähigt werden, Informationen zu sammeln,
auszuwerten, aufzubereiten und weiterzugeben,
• Informations- und Kommunikationstechniken als
Hilfsmittel bei der Aufgabenbewältigung einsetzen,
• selbständig schriftliche Informationen sprachlich
angemessen und formgerecht abfassen,
• mündliche Informationen sach- und situationsgerecht aufnehmen und weitergeben können,
• wie entscheidend die Qualität der Ausbildung
und die eigene Weiterbildung den beruflichen
Werdegang beeinflussen,
Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken haben einen zentralen Stellenwert.
Der Grundlagenvermittlung dient ein selbständiges
Lerngebiet „Informationsverarbeitung“. Darüber hinaus sind die modernen Informations- und Kommunikationstechniken anwendungsbezogene Bestandteile der anderen berufsbezogenen Lerngebiete.
Ihre übende Anwendung erfordert kleinere Lerngruppen (Teilungsunterricht).
3. Die künftige Entwicklung der Arbeitstechniken
und Arbeitsmittel kann dazu führen, dass Lernziele
und Lerninhalte dieses Rahmenlehrplanes aktualisiert werden müssen.
Wo immer bei Lerninhalten die Formulierungen
„z.B.“ oder „wie“ verwendet werden, sollen auch
Freiräume für künftige Entwicklungen eröffnet werden.
Solche Lerninhalte sollen außerdem als exemplarische Vorgaben für den Unterricht verstanden werden.
95
Stundenverteilung: „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“
Lerngebiete
Zeitrichtwerte je Ausbildungsjahr
1.
2.
3.
insgesamt
1. Allgemeine Wirtschaftslehre
40
80
40
160
2. Bürokommunikation und Büroorganisation
40
40
40
120
3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
---
40
40
80
4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
80
40
80
200
5. Informationsverarbeitung
- Datenverarbeitung
- Textverarbeitung
- Kurzschrift
160
80
80
320
(80)
(120)
(120)
Berufsbezogener Unterricht
320
280
280
880
8
7
7
---
Wochenstunden je Ausbildungsjahr
1.
Allgemeine Wirtschaftslehre
Die Schülerinnen und Schüler sollen
• einen Überblick über die Betriebsfunktionen der einzelnen Wirtschaftsbereiche erhalten, um die einzelwirtschaftlichen
Zusammenhänge im einzelnen Betrieb und der öffentlichen Verwaltung und deren Verknüpfung mit der Gesamtwirtschaft zu erkennen und zu verstehen,
• ihre in der Praxis des Ausbildungsbetriebes erworbenen fachlichen Erfahrungen in den Unterricht einbringen, um auf
diese Weise Theorie und Praxis miteinander zu verknüpfen,
• die Fähigkeit erwerben, Arbeitsaufgaben im Beruf eigenständig zu erfüllen; d.h. zu planen, zu ordnen und die gefundenen Lösungswege zu begründen.
Solche Arbeitsaufgaben sind z.B. Vorgänge
- der Materialbewirtschaftung und des bei Vertragsverletzungen rechtlich und ökonomisch richtigen Verhaltens,
- der Leistungserbringung in der öffentlichen Verwaltung,
- der rechtlich einwandfreien und ökonomisch richtigen Durchführung von Zahlungen.
Stundenverteilung: Allgemeine Wirtschaftslehre
Lernabschnitte
Zeitrichtwerte
1. Berufsausbildung
5
2. Grundlagen des Wirtschaftens
10
3. Betrieblicher Leistungsprozess
10
4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses
40
5. Materialbewirtschaftung
10
6. Zahlungsverkehr und Kredite
30
7. Wirtschaftsordnung
15
8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik
30
9. Steuern
10
Zeitrichtwerte insgesamt
160
_______________________________________
Anmerkung: Die kurzschriftlichen Inhalte sind im Jahr 1999 aus der Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation
gestrichen worden. Die Kultusministerkonferenz vertritt die Auffassung, dass die im Berufsschulunterricht für Kurzschrift vorgesehenen
Stunden im Bereich der Informationsverarbeitung umgeschichtet werden sollten. Näheres wird von den Ländern oder den Berufsschulen selbst geregelt. Laut Kultusministerkonferenz sollte die Kurzschrift weiterhin als Wahlfach angeboten werden.
96
Lernziele
Lerninhalte
Allgemeine Wirtschaftslehre
1. Berufsausbildung - 5 Stunden
Rechtliche Regelungen der Ausbildung kennen und über
die Pflichten und Rechte des Auszubildenden und des
Ausbildenden informiert sein
Duales Ausbildungssystem
Berufsbildungsgesetz
Ausbildungsverordnung
Ausbildungsvertrag
Jugendarbeitsschutzgesetz
2. Grundlagen des Wirtschaftens - 10 Stunden
Wirtschaftliche Grundbegriffe kennen und sie im Zusammenhang mit aktuellen Informationen über die Wirtschaft
verwenden
Einzel- und Gesamtwirtschaft
Volks- und Weltwirtschaft
Bedürfnisse - Bedarf
Angebot - Nachfrage - Preisbildung
Güter, Dienstleistungen, Informationen
Konsumieren - Sparen - Investieren
Die Notwendigkeit wirtschaftlichen Handelns unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse begründen
Ökonomisches Prinzip
Spannungsverhältnis zwischen Ökonomie und Ökologie
Aufgaben und Wirkung der Produktionsfaktoren im Wirtschaftsprozess - besonders auch im Hinblick auf die Risiken und Chancen für das Ökosystem - kennen
Knappheit der Produktionsfaktoren und Umweltschutz
Ziele erwerbs- und gemeinwirtschaftlicher sowie öffentlicher Betriebe unterscheiden
Gewinnerzielung
Versorgungsprinzip
Kostendeckung
3. Betrieblicher Leistungsprozess - 10 Stunden
Den betrieblichen Leistungsprozess am Beispiel eines
Dienstleistungsbetriebes der öffentlichen Verwaltung untersuchen
Grundfunktionen
- Beschaffung
- Leistungserbringung
- Absatz
Beurteilungskriterien
- Bürgernähe
- Arbeitsbedingungen
- rationeller Energie- und Rohstoffeinsatz
- Minimierung der Umweltbelastung
4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses - 40 Stunden
Ausgewählte Rechtsbegriffe kennen und anwenden
Natürliche und juristische Personen
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Sachen und Rechte
Besitz und Eigentum
Arten und Zustandekommen von Rechtsgeschäften erläutern
Arten und Form von Rechtsgeschäften
Den Verpflichtungscharakter von Verträgen erkennen
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Wichtige Verträge des Wirtschaftslebens kennen
Überblick über Vertragsarten
z.B. Dienstvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag
Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit am Beispiel des
Kaufvertrages erörtern
Stellung der Vertragsparteien
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Intention des AGB-Gesetzes
Den Abschluss des Kaufvertrages erklären und seine Erfüllung durchführen und überwachen
Bestellung - Auftragsannahme
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Wareneingangsprüfung
Prüfung von Rechnungen
Vertragsverletzungen kennen und Rechte situationsbezogen anwenden
Mängelrüge
Lieferungsverzug
Einen Überblick über mögliche Unternehmensformen gewinnen
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Öffentlich-rechtliche Unternehmen
97
Lernziele
Lerninhalte
5. Materialbewirtschaftung - 10 Stunden
Die Bedeutung der Beschaffung von Gütern und Diensten
für den betrieblichen Leistungsprozess erkennen und mögliche Bezugsquellen feststellen
Bedarfsmitteilung
Bezugsquellen
Ausschreibung
Angebotsvergleiche durchführen
Beurteilungskriterien
Tätigkeiten bei der Materialverwaltung beschreiben
Eingangskontrolle, Abnahme
Pflege
Ausgabe
Bestandskontrolle
Den störungsfreien Ablauf eines Beschaffungsvorganges
von der Planung bis zur Kontrolle nachvollziehen
6. Zahlungsverkehr und Kredite - 30 Stunden
Zahlungsformen in Wirtschaft und Verwaltung unterscheiden und für bestimmte Geschäftsfälle anwenden
Barzahlung
Scheck
Überweisung und ihre Sonderformen
Kreditkarte
Zahlungsein- und -ausgänge unter dem Gesichtspunkt der
Liquidität, der Verjährung, der Kontrolle offener Forderungen und der Skontowahrnehmung überwachen
Terminüberwachung
Zahlungsverzug
Verjährung
Gesetzliche Zahlungstermine
Möglichkeiten des Einzugs offenstehender Forderungen in
Wirtschaft und Verwaltung in Grundzügen aufzeigen
Mahnverfahren
Gerichtliche Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsprivileg der öffentlichen Verwaltung
Kredite nach Verwendung, Laufzeit und Sicherung unterscheiden
Konsum- und Investitionskredit
Kurz-, mittel- und langfristige Kredite
Personal- und Realkredite
Kassenkredit
Zwischen Kauf, Leasing und Kreditfinanzierung abwägen
Kapitalbindung
Laufende Kosten
Anpassung an technische Entwicklung
7. Wirtschaftsordnung - 15 Stunden
Verstehen, dass Staaten ihre Wirtschaft unterschiedlich
ordnen können und sich dabei an den Chancen und Risiken
zweier Modelle orientieren
Idealtypen in Grundzügen
- Freie Marktwirtschaft
- Zentralverwaltungswirtschaft
Die soziale Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland
erklären und beurteilen
Merkmale der sozialen Marktwirtschaft
- Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen im Wirtschaftsprozess
- Vertrags- und Gewerbefreiheit
- privates und öffentliches Eigentum
- soziale Sicherung und Gerechtigkeit
- ökologische Verpflichtung
unter Berücksichtigung der Rolle des Staates
8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik - 30 Stunden
Geld- und Güterströme als Kreislauf darstellen
Sektoren
- Haushalte
- Unternehmen
- Staat
- Ausland
Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen den Sektoren unter den Aspekten der Arbeitsteilung und Beschäftigung erkennen
Auswirkungen veränderter Geld- und Güterströme
Wirtschaftspolitische Hauptziele kennen, die Unvermeidbarkeit von Zielkonflikten verstehen und anhand aktueller gesamtwirtschaftlicher Situationen Lösungsansätze erörtern
und beurteilen
Wirtschaftswachstum
Vollbeschäftigung
Geldwertstabilität
Außenwirtschaftliches Gleichgewicht
Gesamtwirtschaftliche Ungleichgewichte wie
- Inflation - Deflation
- Unterbeschäftigung - Überbeschäftigung
98
Lernziele
Lerninhalte
Aktuelle wirtschaftspolitische Grundprobleme analysieren
sowie ihre Bedeutung für betriebliche Entscheidungen und
persönliches Verhalten bedenken
Formen und Richtungen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unterscheiden und Einwirkungsmöglichkeiten des Staates und der Bundesbank kennen
Möglichkeiten und Grenzen überstaatlicher Wirtschaftspolitik erkennen
Grenzen quantitativen Wachstums
Technischer Fortschritt und Umweltschutz
Demografische Entwicklung
Einkommens- und Vermögensverteilung
Globale und nationale Trends, z.B.
Bevölkerungsexplosion, Zerstörung von Lebensräumen,
Wohlstandsmehrung im Nord-Süd-Gefälle
Konjunkturelle und saisonale Schwankungen der wirtschaftlichen Entwicklung
Einwirkungsmöglichkeiten
- Konjunkturpolitik oder Steuerpolitik des Staates
- Maßnahmen der Bundesbank
Kompetenzen überstaatlicher Zusammenschlüsse und Konferenzen, z.B. EG, Gatt, OPEC, OECD
Bedeutung weltweit tätiger Unternehmen erkennen
9. Steuern - 10 Stunden
Die Steuererhebung durch den Staat beschreiben und am
Beispiel zweier Steuerarten auf die mit der Erhebung verbundenen Probleme der Steuergerechtigkeit eingehen
Überblick über Steuerarten
- nach dem Gegenstand der Besteuerung
- nach der Art der Erhebung
- nach dem Steuerberechtigten
- nach dem Steuerträger
Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Hinblick auf
- Besteuerungstatbestände
- Steuertarife
- Steuerquote und Belastbarkeit
Einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen
2. Bürokommunikation und Büroorganisation
Die Schülerinnen und Schüler sollen
• typische Bürotätigkeiten und Kommunikationsvorgänge selbständig planen und durchführen,
• über Aufbau, Funktionszusammenhänge und Informationswege des Betriebes informiert sein,
• Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse im Büro analysieren und beurteilen,
• neue Kommunikations- und Organisationsmittel - auf den jeweils gegebenen Betriebsablauf bezogen - wirtschaftlich
und ökologisch begründet im Büro einsetzen,
• bereichsbezogene Organisationsarbeiten, z.B. Arbeitsabläufe im Sekretariat oder in Assistenzfunktionen planen,
durchführen und nachbereiten,
• verschiedene Aspekte der Arbeitsraum- und Arbeitsplatzgestaltung kennen und beurteilen.
Stundenverteilung: Bürokommunikation und Büroorganisation
Lernabschnitte
Zeitrichtwerte
1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit
20
2. Arbeitsabläufe
15
3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben
20
4. Ablauforganisation
15
5. Kommunikationsformen
30
6. Aufgabenbezogene Kommunikation
20
Zeitrichtwerte insgesamt
120
99
Lernziele
Lerninhalte
Bürokommunikation und Büroorganisation
1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit - 20 Stunden
Die Bedeutung von Umwelt- und Gesundheitsfaktoren für die
Leistungsfähigkeit erläutern
Z.B. Luft, Licht, Akustik, Farbe und Raumgestaltung, Bürolandschaft, Entlüftung und Klimaanlage
Betriebliche Arbeitszeit- und Pausenregelungen kennen und
beurteilen
Gleitzeiten, Kernzeiten, Schichtzeiten
Ermüdungskurven, Pausen
Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung sowie Arbeitsabläufe insbesondere unter arbeitsmedizinischen und ökologischen Gesichtspunkten aufeinander beziehen
Z.B. anhand von Arbeitsstättenverordnung
Unfallverhütungsvorschriften
Richtlinien der Berufsgenossenschaften für Bildschirmarbeitsplätze
Arbeitsplatz, Tätigkeiten am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung und dem Arbeitsplatz zugeordnete Geräte und
Ausstattung im Zusammenhang beurteilen
Ausstattungslisten
Arbeitsplatzbeschreibungen
Einsatz von Diktiergeräten unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit beurteilen
Diktiergeräte
Den eigenen Arbeitsplatz in den betrieblichen Funktionszusammenhang einordnen und sachgerecht gestalten
Kennzeichnung im Organisationsplan/Organigramm
Gestaltungskriterien
Veränderungen der Arbeitswelt allgemein und auf die eigene
Arbeit bezogen erkennen
Z.B. in Gestalt von
- Einsatz neuer Geräte und Organisationsmittel
- Entlastungen und Belastungen
- organisatorischen Veränderungen
- weniger Standardisierung
- Arbeitserweiterung, Arbeitsbereicherung
Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit erkennen und nutzen
Z.B. Vorschlagswesen
Verbesserungsvorschläge für Arbeitsaufgaben,
Arbeitsabläufe, Arbeitsbereicherung
Ein Problem am Arbeitsplatz systematisch bearbeiten, z.B.
rationelle Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung durch Strukturierung von Bildschirminformation und Ergonomie der Bildschirmqualität
Definition des Problems
Zielformulierung
Lösungsmöglichkeiten
z.B. Beratung, Brainstorming
Entscheidung
Durchführung
Kontrolle
2. Arbeitsabläufe - 15 Stunden
Ein- und ausgehende Post bearbeiten und den Einsatz verfügbarer Hilfs- und Organisationsmittel planen und abwickeln
Arbeitsabläufe bei ein- und ausgehender Post
Verfügbare Hilfs- und Organisationsmittel
Postvollmachten
Zweckmäßige Versandarten wählen
Registraturarbeiten sachgerecht durchführen
Aktenordnung
Aktenplan
Aufbewahrungsfristen
Registratursysteme und Mikroverfilmung anhand von Vergleichskriterien beurteilen
Formen der Registratur, Mikroverfilmung
Vergleichskriterien,
z.B. Kosten, Raumbedarf, Zugriff, Kapazität
3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben - 20 Stunden
Organisations- und Geschäftsverteilungspläne auswerten
und Ordnungsmerkmale auffinden
Vertikale und horizontale Gliederung:
Leistungsebenen, hierarchischer Instanzenaufbau,
Abteilungsbildung;
Zentralisation - Dezentralisation, z.B. Schreibdienst, Servicefunktionen
100
Lernziele
Lerninhalte
Kompetenz und Verantwortung als Merkmale der Instanzen
und als Korrelat der Aufgabenstellung erkennen
Entscheidungs-, Weisungs-, Kontroll-, Unterschrifts- und Vertretungsbefugnis
Stellenbeschreibung (Dienstpostenbeschreibung) an Beispielen durchführen und ihre Bedeutung für Stelleninhaber
und Mitarbeiter sowie den Zusammenhang zur haushaltsrechtlichen Personalwirtschaft untersuchen
Stellenbeschreibung
Stellenplan
Zusammenhang zur Stellenbewirtschaftung
Besondere Organisationsformen einordnen
Z.B. Kommissionen, Ausschüsse, Projektgruppen, Federführung,
Amtshilfe
Informations- und Kommunikationsstrukturen kennzeichnen
Dienstweg
Dienstbesprechung, Sitzung, Konferenz
Auswirkungen der Mitbestimmung und Mitwirkung auf Entscheidungsverfahren und Informationssysteme an Beispielen
aufzeigen
Personalvertretung als Vertretungsorgan außerhalb der Linienorganisation (Grundlagen des Personalvertretungsrechts müssen vorher behandelt worden sein; s. Lerngebiet „Öffentliche
Verwaltung und Rechtsanwendung“)
Autoritäre und kooperative Führung als idealtypische Stilformen kennzeichnen und ihre Merkmale mit Erfahrungen aus
Gesellschaft, Betrieb und Schule vergleichen
Führungsstile
- Idealtypen
- Realtypen
Bedingungen einer funktionsfähigen Betriebsorganisation erörtern
Z.B. ausreichende Information der Mitarbeiter; Kooperationsbereitschaft; Berücksichtigung der informellen Beziehungen
4. Ablauforganisation - 15 Stunden
Am Beispiel bekannter Arbeitsabläufe die Notwendigkeit
räumlich-zeitlicher Abfolgeregelungen verdeutlichen
Z.B. Posteingang
Mitzeichnungsverfahren
Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen als Regelungen des Arbeitsablaufes an Beispielen erkennen und beurteilen
Geschäftsordnungen
Dienstanweisungen
Einen Standardablauf planen
Anlässe für die Überprüfung bestehender Arbeitsabläufe aufzeigen und Ziele der Neu- oder Reorganisation ableiten
Z.B. Engpässe, Doppelarbeit, Leerläufe,
z.B. Terminwahrung, Kosten, Minimierung der Durchlaufzeit, Optimierung der Kapazitätsauslastung
Methoden der Ist-Aufnahme erläutern
Befragungs-, Berichts- und Beobachtungsmethoden
Die Bearbeitung des Problems systematisieren
Von der Definition des Problems bis zur Ergebniskontrolle
Termine planen und überwachen
Terminabstimmung
Organisationsmittel, z.B. Terminkalender, Plantafel, Termindateien
Terminplanung, z.B. in der Personalwirtschaft, im Rechnungswesen, bei der betrieblichen Ausbildung
Bedeutung von Terminen
Folgen der Nichteinhaltung von Terminen
5. Kommunikationsformen - 30 Stunden
Die verschiedenen Arten der schriftlichen Kommunikation
kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und Wirkung (Schnelligkeit, Kosten) unterscheiden und entsprechende Texte formulieren
Schriftliche Kommunikation
- Einsatzgebiete, Verwendungsfälle, Besonderheiten
- Brief- und Urschriftverkehr
- Akten- und Telefonnotizen
- Programmierte Texte
- Vordrucke und Formulare
- Vervielfältigte oder gedruckte Schriftstücke
Interne Vordrucke und Belege entwerfen und im Hinblick auf
neue Organisationserfordernisse/Aufgabenstellung ändern
Z.B. Kurzmitteilungen, Telefonnotizen,
Urlaubsmeldungen/Urlaubsanträge
Verfahren der Textvervielfältigung beurteilen
Kopieren, Drucken
101
Lernziele
Lerninhalte
Die verschiedenen Arten der Telekommunikation kennen und
hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten beurteilen
Telekommunikation
- Telefon- und Rufanlagen
- Netzwerke wie
• Teletex, Telefax
• Datel, Bildschirmtext
• ISDN
Arten mündlicher Kommunikation kennen und Besonderheiten berücksichtigen
Mündliche Kommunikation
- Erteilen von Auskünften
- Entgegennahme und Weiterleiten von Informationen
- Akteneinsicht, z.B. bei Anfragen von Mitarbeitern zur Personalakte oder im Umgang mit Bürgern oder anderen Behörden
Gesprächsnotizen
Nonverbale Kommunikation in unterschiedlichen Situationen
erkennen, ihre Bedeutung einschätzen und das eigene Verhalten - auch unter Verwendung audiovisueller Hilfsmittel beobachten, verändern und kontrollieren
Nonverbale Kommunikation
- Mimik
- Gestik
- äußeres Auftreten
- Umgangsformen
6. Aufgabenbezogene Kommunikation - 20 Stunden
Protokollarten unterscheiden und Kurzprotokolle sach- und
stilgerecht anfertigen
Verlaufs-/Verhandlungsprotokoll
Beschluss-/Ergebnisprotokoll
Gedächtnisprotokoll
Verteiler für Protokolle festlegen und fortschreiben
Verteilerdateien
Sitzungen und Tagungen vorbereiten und ihre Durchführung
planen
Erstellen einer Checkliste
Sitzungen und Tagungen nachbereiten
Protokolle
Pressebericht
Kostenabrechnung
Dienstreisen vor- und nachbereiten
Beschaffung und Auswertung von Informationsmaterial
Reisekartei/-datei
Verkehrsmittel/Reservierungen
Reisetermin
Nachbereitung der Reise
- Auswertung der Reiseberichte
- Abrechnung der Reisekosten
3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vermittelt die Berufsschule Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Informationen zur Planung, Steuerung und Kontrolle betrieblicher, gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftlicher Vorgänge.
Die betriebliche Ausbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in unterschiedlichen Behörden. Die Berufsschule
vermittelt allgemein gültige Grundlagen des Haushalts- und Kassenwesens im Überblick.
Die Schülerinnen und Schüler sollen
• wirtschaftliche und gesellschaftliche Tatbestände und Entwicklungen mit Hilfe von Zahlen rechnerisch und grafisch
darstellen und beurteilen,
• die Notwendigkeit zur Planung und Überwachung in den öffentlichen Haushalten erkennen,
• die Bedeutung des Haushalts als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele erkennen und die Problematik langfristig
festgelegter Einnahmen- und Ausgabenstruktur als Einschränkung politischer Handlungsfähigkeit verstehen,
• lernen, im Ausbildungsbetrieb Arbeitsaufgaben aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu übernehmen und sie in einem größeren organisatorischen und politischen Zusammenhang zu sehen,
• befähigt werden, die Verfahren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unter Nutzung der kaufmännischen
Rechentechniken und gegebenenfalls des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechniken anzuwenden.
102
Stundenverteilung: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Lernabschnitte
Zeitrichtwerte
1. Verwaltungsbezogenes Rechnen
20
2. Statistik
20
3. Haushalts- und Kassenwesen
40
Zeitrichtwerte insgesamt
80
Lernziele
Lerninhalte
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Verwaltungsbezogenes Rechnen - 20 Stunden
Werden Dreisatz-, Durchschnitts-, Prozent- und Zinsrechnen nicht grundsätzlich in das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen integriert vermittelt, ist die berufsbezogene Anwendung dieser Formen des Wirtschaftsrechnens im Rahmen einer Einführung zu vermitteln.
Kaufmännische Rechenarten auf Verwaltungstatbestände
anwenden
Einfacher Dreisatz
Durchschnittsrechnen
Prozentrechnen
Zinsrechnen
2. Statistik - 20 Stunden
Im Rahmen dieses Lernabschnitts lassen sich in Verbindung mit Bürokommunikation oder Datenverarbeitung einfache
Statistik-Programme wirklichkeitsnah einsetzen.
Zweck statistischer Darstellung aus der Verwaltung erkennen
und verstehen
Information der Öffentlichkeit
Selbstdarstellung
Kontrolle der Verwaltung
Möglichkeiten der Erfassung, Darstellung und Auswertung
von Daten mit Hilfe der Statistik nutzen
Vollerhebung - Stichprobe
Befragung - Beobachtung - Experiment
Gliederungszahlen - Durchschnittswerte - Mittelwerte - Verhältniszahlen
Statistisches Material aus dem Erfahrungsbereich aufbereiten
Tabelle, Diagramm angewandt auf z.B.
Kennziffern aus dem Haushaltswesen
Lebenshaltungskosten
Gehaltsentwicklung
Einwohner der Gemeinde
Pro-Kopf-Verschuldung
Einsatz der Bürokommunikation
Produktivitätsvergleiche
Besteuerung
Darstellungen aus z.B. Broschüren, Presse interpretieren
und problematisieren
Interpretationskriterien, z.B. Zweck, Adressaten, Anlass
3. Haushalts- und Kassenwesen - 40 Stunden
Notwendigkeit und Zwecke der Haushaltsplanung der öffentlichen Haushalte erläutern
Öffentliche Haushaltsplanung
Rechtsgrundlagen
Das Zustandekommen von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen im Rahmen der Gewaltenteilung beschreiben
Zustandekommen und Inhalt von Haushaltsgesetzen bzw.
Haushaltssatzungen in Grundzügen
Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplanes nennen
Z.B. Gesamtplan/Einzelpläne, Vermögens-/Verwaltungshaushalt, Stellenplan, Sammelnachweise
Bedeutsame Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplanes darstellen
Allgemeine Haushaltsgrundsätze wie z.B. stetige Aufgabenerfüllung, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit,
Haushaltsausgleich
Veranschlagungsgrundsätze wie z.B. Kassenwirksamkeit,
Einzelveranschlagung
103
Lernziele
Lerninhalte
Wichtige Einnahmequellen öffentlicher Haushalte beschreiben und die Verwendung von Haushaltsmitteln nennen
Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte, Kreditaufnahmen;
Personalausgaben, Investitionen, Schuldendienst
Die Ausführungsgrundsätze des Haushaltsplanes erklären
und Sonderfälle bei der Ausführung nennen
Grundsatz der sachlichen, betraglichen und zeitlichen Bindung;
außer- und überplanmäßige Ausgaben;
Nachtragshaushalt
Methoden der Haushaltsüberwachung darstellen
Einnahme- und Ausgabekontrolle durch Haushaltsüberwachungslisten
Die Stellung und Aufgaben öffentlicher Kassen nennen
Kassensicherheit
Trennung von Kasse und Verwaltung
Überblick über die wichtigsten Kassenaufgaben wie z.B. Zahlungsverkehr, Mahnungen, Buchungen
Bedeutung von Kassenanordnungen und beschreiben
Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung
Arten und Inhalte von Kassenanordnungen nennen
Z.B. Zahlungsanordnungen, Buchungsanordnungen; automatisierte Verfahren
Notwendigkeit der Rechnungsprüfung darstellen
Rechnungsprüfung, parlamentarische Kontrolle, Entlastung,
Haushaltskreislauf
4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
Die Schülerinnen und Schüler sollen
• die Aufgaben und den Aufbau des Staates kennen sowie die Bedeutung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland erkennen und verstehen,
• ein demokratisches Rechtsverständnis entwickeln und das öffentliche Recht als Bestandteil der allgemeinen Rechtsordnung kennenlernen,
• wichtige Regelungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechtes und ihr Zustandekommen kennen sowie die
Bedeutung gesetzlicher Schutzvorschriften erkennen,
• die Besonderheiten dienstrechtlicher Vorschriften öffentlicher Dienstverhältnisse beschreiben,
• Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregelungen in Unternehmen und öffentlicher Verwaltung kennen,
• Grundzüge der sozialen Sicherung kennen und deren Bedeutung für den Einzelnen verstehen,
• die Arten, Träger und Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns unterscheiden,
• den Ablauf von Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung möglicher Rechtsbehelfe beschreiben,
• die Grundzüge des Kommunalrechtes kennen,
• Rechtskenntnisse und Rechtsquellen aufgabengerecht anwenden.
Stundenverteilung: Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
Lernabschnitte
Zeitrichtwerte
1. Staatsrecht
20
2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften
80
3. Soziale Sicherung
30
4. Verwaltungsrecht
50
5. Kommunalrecht
20
Zeitrichtwerte insgesamt
200
104
Lernziele
Lerninhalte
Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung
1. Staatsrecht - 20 Stunden
Aufgaben des Staates erklären
Ordnung
Sicherheit
Soziale Sicherung
Die Elemente des Staates nennen
Staatsvolk
Staatsgebiet
Staatsgewalt
Gründe für die Bildung von Staatengemeinschaften nennen
und an Beispielen erläutern
Europäische Gemeinschaft
Vereinte Nationen
Die Bedeutung der Grundentscheidungen des Grundgesetzes erkennen
Demokratie
Sozialer Rechtsstaat
Föderalistisches Prinzip
Die Bedeutung der Grundrechte für das Verwaltungshandeln erklären
Grundrechte
Bindung der Verwaltung
Verwirkung und Einschränkung von Grundrechten
Ein Gesetzgebungsverfahren in Grundzügen darstellen
Verfahrensschritte von der Gesetzesinitiative bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes
2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften - 80 Stunden
Die rechtliche Einordnung von Arbeitsverträgen erklären
Gesetzliche und tarifvertragliche Voraussetzungen
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
Arbeitspflicht, Treuepflicht;
Lohnfortzahlungspflicht, Fürsorgepflicht
Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzeigen
Ordentliche Kündigung,
außerordentliche Kündigung,
Aufhebungsvertrag,
Kündigungsschutz
Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz kennen und
die Notwendigkeit von Arbeitsschutzvorschriften für alle
Arbeitnehmer erklären
Wesentliche Regelungen des Arbeitsschutzes wie z.B.
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, GewO, AZO, Vorschriften der Berufsgenossenschaften, Tarifverträge
Beispielhaft die Notwendigkeit zusätzlicher Vorschriften für
besonders schutzbedürftige Gruppen erklären
Mütter
Schwerbehinderte
Jugendliche
Die Aufgaben der Sozialpartner und die Bedeutung der
Tarifautonomie in Grundzügen kennen
Sozialpartner und Tarifautonomie
Typische Inhalte von Kollektivvereinbarungen nennen
Manteltarif, Lohntarif, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Mögliche Abläufe von Tarifverhandlungen beschreiben
Konfliktfreier Ablauf von Tarifverhandlungen
Konflikte bei Tarifverhandlungen wie Streik und Aussperrung
Schlichtung
Grundlagen der Mitbestimmung in der gewerblichen Wirtschaft beschreiben
Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmung
Grundlagen des Personalvertretungsrechts nennen
Personalvertretungsgesetze
Organe
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrates kennen
und Einwirkungsmöglichkeiten unterscheiden
Allgemeine Aufgaben und Pflichten, Mitbestimmung, Mitwirkung, Abschluss von Dienstvereinbarungen
105
Lernziele
Lerninhalte
Individuelle Möglichkeiten der Mitbestimmung beschreiben
z.B. Teilnahme an der Personalratswahl,
Personalversammlung
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse unterscheiden und ihre Rechtsgrundlagen nennen
Öffentlich-rechtlicher Status,
Regelung insbesondere durch beamtenrechtliche Vorschriften, Ernennung;
privatrechtlicher Status, Regelung insbesondere durch Vertrag, Tarifverträge, BGB
Arten von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen
Dienst unterscheiden
Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter
Bedeutung und Geltungsbereich des BAT erläutern
Tarifautonomie im öffentlichen Dienst, Regelungen durch weitere Tarifverträge
Eingruppierung in Vergütungsgruppen beispielhaft beschreiben
Tätigkeitsmerkmale, Vergütungsgruppen, Höhergruppierung,
z.B. durch Qualifizierung
Bestandteile der Vergütung unterscheiden
Grundvergütung, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
vermögenswirksame Leistungen, Überstundenvergütung, Urlaubsvergütung
BAT-Bestimmungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen
Schriftform der Kündigung, ordentliche und außerordentliche
Kündigung, unkündbare Angestellte, Auflösungsvertrag
Beamtengruppen nennen
Berufsbeamte, Ehrenbeamte
Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf
Laufbahngruppen
Rechte und Pflichten des Beamten nennen
Rechte: z.B. Fürsorge und Schutz, Dienst- und Versorgungsbezüge, Urlaub
Pflichten: z.B. volle Hingabe an seinen Beruf, uneigennützige
Verwaltung seines Amtes, Beratung und Unterstützung der
Vorgesetzten, Diensteid, Amtsverschwiegenheit
Besonderheiten und Bestandteile der Beamtenbesoldung
nennen
Besoldung nach dem Alimentationsgrundsatz; Besoldungsdienstalter; Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen; Mehrarbeitsvergütung
Besoldungsordnungen
Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis nennen
Arbeitsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3. Soziale Sicherung - 30 Stunden
Grundgedanken der Solidarität von Versicherungseinrichtungen kennen
Soziale Sicherung
Grundgedanke der Solidarität, Solidargemeinschaften
Zweige der Sozialversicherung beschreiben und nach verschiedenen Kriterien unterscheiden
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung;
Träger, versicherter Personenkreis, Beiträge, Leistungen;
Finanzierungsprobleme
Soziale Sicherung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn beschreiben
Zusatzversorgung, Beamtenversorgung, Beihilfe
Freiwillige Versicherung von der Pflichtversicherung unterscheiden
Vergleich zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und privaten Versicherungen
Sozialhilfe als staatliche Hilfe für wirtschaftlich Schwache
erklären
Sozialhilfe, Subsidiarität
Weitere staatliche soziale Leistungen und ihre sozialpolitische Bedeutung am Beispiel erörtern
Z.B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung
106
Lernziele
Lerninhalte
4. Verwaltungsrecht - 50 Stunden
Arten der öffentlichen Verwaltung nennen und an Beispielen
ihre Aufgaben erläutern
Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung
Eingriffs-, Ordnungs- und Leistungsverwaltung
Träger der öffentlichen Verwaltung unterscheiden und Beispiele nennen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
Behördenbegriff
Grundlagen des Verwaltungshandelns aufzählen und nach
ihrer Rechtsqualität unterscheiden
Verfassung
Gesetz
Rechtsverordnung
Satzung
Gerichtsurteil
Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Grundsätze für das Verwaltungshandeln erklären
Z.B. Gesetzmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit, pflichtgemäßes Ermessen, bürgerorientiertes
Verwaltungshandeln
Handlungsformen der Verwaltung nennen
Z.B. hoheitliches Handeln und Handeln in privatrechtlichen
Formen, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Arten des Verwaltungsverfahrens erklären und Verfahrensabschnitte nennen
Förmliches und nichtförmliches Verwaltungsverfahren:
- Einleitung
- Prüfung der Sach- und Rechtslage
- Abschluss
Den Begriff des Verwaltungsaktes erläutern
§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsakte nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden
Befehlende, gestaltende, feststellende und beurkundende
Verwaltungsakte
Einseitige und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte
Begünstigende und belastende Verwaltungsakte
Formfreie und an besondere Formen gebundene Verwaltungsakte
Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes nennen und
ihre Bedeutung erklären
Befristung
Bedingung
Widerrufsvorbehalt
Auflage
Allgemeine Anforderungen an den Verwaltungsakt nennen
und formelle Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erklären
Bestimmtheit und Form
Begründung
Ermessen
Bekanntgabe:
- Zeitpunkt
- Zustellungsarten
Fehler eines Verwaltungsaktes kennen und Möglichkeiten
zu deren Beseitigung nennen
Formale Fehler
Materielle Fehler
Nichtigkeit
Rücknahme
Aufhebung
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Typische Fälle des Widerrufs von rechtmäßigen Verwaltungsakten kennen
Widerruf bei belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten
Die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen unterscheiden
Gegendarstellung
Dienstaufsichtsbeschwerde
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
107
Lernziele
Lerninhalte
5. Kommunalrecht - 20 Stunden
Quellen des Kommunalrechts in ihrer Rangordnung beschreiben
Grundgesetz
Landesverfassung
Kommunalgesetze und Verordnungen
Satzungen
Rechtsnatur und die Aufgaben der Gemeinde beschreiben
Gebietskörperschaft
Grundsatz der Allzuständigkeit
Selbstverwaltungsaufgaben
Auftragsangelegenheiten
Organe der Gemeinde und ihre wesentlichen Aufgaben im
jeweiligen Land erklären
Gemeindevertretung und andere Organe
Ausschüsse
Ehrenamtliche Tätigkeit
Gemeindliches Satzungsrecht am Beispiel erläutern
Z.B. Hauptsatzung, Haushaltssatzung
Mitwirkung der Organe beim Zustandekommen von Satzungen
Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf kommunale Entscheidungen beschreiben
Z.B. Wahlen, Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren
Wesentliche Aufgaben der Kreise und ihrer Organe beschreiben
Aufgaben
Organe
Die Notwendigkeit staatlicher Aufsicht aufzeigen
Rechtsaufsicht
Fachaufsicht
108
5. Informationsverarbeitung
5.1 Datenverarbeitung (80 Stunden)
Ziel der schulischen Ausbildung ist es, zur Anwendung von Systemen der automatisierten Datenverarbeitung (DV) zu
befähigen. Die allgemeine Einführung in Hard- und Software der DV dient also dem Erwerb einer instrumentellen
Fähigkeit, die Grundlage und Voraussetzung dafür ist, DV-Technologie als Werkzeug zur Lösung von Sachaufgaben
nutzen zu können.
Berufstypische Sachverhalte sollten dabei sowohl in der Wahl von Beispielen im Rahmen dieser Einführung aufgegriffen als auch in den Unterricht zu den anderen Lerngebieten einbezogen werden (Integrationsprinzip).
Dabei ist davon auszugehen, dass DV nicht nur als eigenständiges Unterrichtsfach vermittelt, sondern anwenderbezogen und praxisnah in den anderen Lerngebieten eingesetzt wird.
Die Schülerinnen und Schüler sollen
• befähigt werden, ein eigenes, auf Kenntnissen und Erfahrungen gegründetes Urteil zu den neuen Informations- und
Kommunikationstechniken zu entwickeln,
• Fachbegriffe der Datenverarbeitung im betrieblichen Zusammenhang richtig gebrauchen,
• die Elemente eines Datenverarbeitungssystems und ihr prinzipielles Zusammenwirken kennen,
• die Bereitschaft entwickeln, betriebliche Aufgabenstellungen systematisch zu bearbeiten und Lösungsansätze modellhaft auf ein DV-Gerät zu übertragen,
• im Computer ein „Werkzeug“ zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben sehen, das ihnen besonders bei Entscheidungsprozessen nützlich sein kann,
• bereit sein, verantwortungsbewusst und sachgerecht ein DV-Gerät zu bedienen,
• Standard-Software als typische PC-Werkzeuge am Arbeitsplatz als Sachbearbeiter einsetzen lernen,
• ein Datenbank- und ein Tabellenkalkulationsprogramm sachgerecht bedienen lernen,
• über den Informationsfluss im DV-Verbundsystem informiert sein,
• die Wechselwirkungen zwischen technischen Möglichkeiten und sozialen sowie organisatorischen Anforderungen
an die DV kennen,
• beim Umgang mit Dateien die Erfordernisse des Datenschutzes verantwortungsbewusst beachten und Maßnahmen zur Datensicherung anwenden.
Diese Qualifikation kann nur erreicht werden, wenn die Schulen mit entsprechender Hardware ausgestattet sind. Das
anwendungs- und handlungsorientierte Konzept setzt voraus, dass der Unterricht zur Einführung in die Datenverarbeitung überwiegend an den Geräten erfolgt.
Stundenverteilung: Datenverarbeitung
Lernabschnitte
Zeitrichtwerte
1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems
2. Arbeiten mit einem Betriebssystem
3. Entwickeln von Algorithmen
4. Standard-Software
- Datenbank
- Tabellenkalkulation
- Graphik
- Datenaustausch
5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Datenverarbeitung
Zeitrichtwerte insgesamt
80
109
Lernziele
Lerninhalte
Datenverarbeitung
1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems
Den Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage im Überblick
kennenlernen
Zentraleinheit (Prozessor, Hauptspeicher, Bus), Peripherie
Ein- und Ausgabegeräte kennen und voneinander unterscheiden
Funktion von Peripherieeinheiten (z.B. Bildschirm und Drucker, Belegleser und Scanner)
Grundlagen interner Informationsdarstellung kennen
Zweiwertige Logik, Bit, Byte, Codes (z.B. ASCII-Code)
Speichermedien kennen und einordnen
Merkmale und Einsatzbereiche der gebräuchlichsten Datenträger (Speicherkapazitäten, Beleg, Magnetband, Diskette,
Magnetplatte, optische Datenträger)
Auswahlgesichtspunkte für DV-Anlagen beachten
Geschwindigkeiten, Kapazitäten, Benutzerfreundlichkeit
Preis-Leistungs-Verhältnis
Software-Ebenen voneinander unterscheiden
Systemsoftware
Anwendungssoftware
2. Arbeiten mit einem Betriebssystem
Funktion und Wirkungsweise eines Betriebssystems erkennen und dessen Handhabung erproben
Systemstart
Wichtige Datenträger- und Dateioperationen, z.B.:
Laufwerk/Verzeichnis wechseln, formatieren, kopieren usw.
Stapeldateien
Anwenderfreundliche Bedieneroberflächen, z.B.:
- Menüsysteme
- graphische Oberflächen
- Tools
3. Entwickeln von Algorithmen
Ausgewählte, einfache datenverarbeitungstechnische und/
oder betriebliche Aufgabenstellungen analysieren und einer
strukturierten Problemlösung zuführen
Algorithmische Grundstrukturen
Programmentwicklungsprozesse, z.B.
- Stapeldateiverarbeitung mit dem Betriebssystem
- Makrofunktionen von Standardsoftware
- Standardsoftware mit spezifischen Programmiersprachen
4. Standardsoftware, Datenbank
Den Aufbau einer Datei kennen
Datei, Datensatz, Datenfeld
Datenarten unterscheiden
Stamm-, Bewegungsdaten
Numerische, alphanumerische Daten
Rechen-, Ordnungsdaten
Grundoperationen für einfache betriebliche Probleme auf
einer Datenbank durchführen
Problemstellung und Planung des Dateiaufbaus
Einrichtung einer Datei
Eingeben, Löschen, Ändern, Selektieren, Sortieren,
Ausgeben von Datensätzen
Feldbezogene Funktionen, z.B. Summenbildung, rechnerische
Verknüpfung von Feldern
Aufbau einer relationalen Datenbank kennen
Problemstellung
Planung von Datenbankanwendungen
Verknüpfungen, z.B. über Schlüsselfelder,
Ansichtsdefinitionen usw.
Operationen mit einer Datenbank durchführen
Definieren von Schlüsselfeldern
Verbundene Abfragen
Vorteile der Anwendung einer Datenbank erkennen
Z.B. Anschriftendatei
110
Lernziele
Lerninhalte
Tabellenkalkulation
Grundoperationen für einfache betriebliche Probleme mit
einer Tabellenkalkulation durchführen
Zeile, Spalte, Feld, Bereich
Adressierung: absolut, relativ, Namen
Feldinhalte: Texte, Werte, Formeln, Funktionen
Problemstellung und Problemanalyse: Anordnung der Felder,
Ausgabedaten, Eingabedaten, Formeln
Erstellen einer Tabelle mit Texten, Werten und Formeln, z.B.
anhand eines Gebührenbescheides
Formatierung der Felder
Kopieren von Bereichen
Schutz von Feldern und Formeln
Anwendungsmöglichkeiten für Tabellenkalkulationen kennen
z.B. Statistik, Haushaltsüberwachungslisten
Vorteile der Anwendung eines Tabellenkalkulationsprogrammes beurteilen
Alternativrechnungen mit einer Tabelle, Unterstützung bei der
Entscheidungsfindung
Graphik
Gestalten von Graphiken
Setzen und Verändern von z.B. Ordinate, Abszisse
Darstellungsarten
Überschrift, Legende
Auswerten von Graphiken
Auswirkungen unterschiedlicher Maßstäbe und Darstellungsarten
Datenaustausch
Zugriff auf einmal erfasste Daten durch unterschiedliche
Standardprogramme
Exemplarisch:
- Tabelle aus einer Tabellenkalkulation in einen Text integrieren
- Daten aus einer Tabellenkalkulation graphisch aufbereiten
5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen
Über Perspektiven und Grenzen der Computertechnologie
vor dem Hintergrund wesentlicher historischer Entwicklungsschritte der Datenverarbeitung informiert sein
Geschichtliche Entwicklung der Datenverarbeitung (anhand
der Kriterien Leistung und Kosten)
Erkennbare Entwicklungstendenzen der Computertechnologie
Maßnahmen zur Sicherung von Daten kennen und beispielhaft anwenden
Übliche Methoden der Datensicherung
Personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz
beachten
Informationelle Selbstbestimmung
Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstehen
Anforderungen des BDSG zu Erhebung, Speicherung, Übertragung, Änderung, Löschung und Auskunft
Aufgaben und Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten
nennen
Bundesdatenschutzgesetz
Arbeitsplatzanforderungen durch den steigenden Einsatz
der DV in der Verwaltung überdenken
Veränderungen der beruflichen Tätigkeiten heute und in absehbarer Zukunft, persönliche und soziale Konsequenzen,
Weiterbildung
111
5.2 Textverarbeitung (120 Stunden)
In der Textverarbeitung vermittelt die Schule Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erfassung, Gestaltung und Ausgabe
von Texten.
Der sichere Umgang mit Sprache und Schrift soll dabei gefördert werden.
Ziel des Unterrichts ist es,
• die Griffwege auf der Tastatur nach DIN 2137 sicher im Tastschreiben zu erlernen, z.B. über Schreibmaschine, Personal-Computer, Textsysteme
• die DIN-Regeln 5009 und 5008 zu verstehen und sie bei der Texterfassung und Textgestaltung anwenden zu können,
• mit einem Textverarbeitungsprogramm arbeiten zu können,
• die Einsicht zu vermitteln, dass Konzentration und Sorgfalt beim Einsatz elektronisch gesteuerter Geräte unerlässlich sind,
• den Zusammenhang der Verarbeitung von Texten mit den Aufgaben der Informationsverarbeitung und den anderen
Lerngebieten aufzuzeigen.
Der Zeitbedarf für die Lernziele und Lerninhalte ist abhängig von den Vorkenntnissen der Schüler und den für den Unterricht vorgesehenen Leistungsanforderungen.
Lernziele
Lerninhalte
Textverarbeitung
Normtastatur kennenlernen, benutzen und 10-Finger-Tastschreiben beherrschen
Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen
Korrekte Schreibhaltung einüben
Ergonomie
Wesentliche Funktionen des jeweiligen Gerätes beherrschen
Bestandteile und Funktionstasten
Übliche Nutzung von Datenträgern
Texte normgerecht, sicher und flüssig eingeben
DIN 5008
Anwendungen z.B. des Mittestrichs, Klammern, Zahlengliederung
Texte bearbeiten und gestalten
Schriftarten und Zeichenschritte
Hervorhebungen, Flattersatz, Blocksatz
Tabulatorfunktionen
Überschreiben, Löschen, Einfügen
Suchen und Ersetzen
Geschäftsbriefe und andere Schriftstücke auch nach Stichworten formulieren und formgerecht erstellen
Geschäftsbriefe auf Vordruck DIN 676
Sonstige Schriftstücke, z.B. Lebenslauf, Postkarte, Aktennotiz,
Protokoll, Bescheinigung, Geschäftsbriefe ohne Vordrucke
Beschriftung von Briefhüllen
Regeln für das Phonodiktat kennen
DIN 5009
Texte organisatorisch verarbeiten
Konstante Texte, Textbausteine, Anschriften/Listen, Serienbriefe, Haltebefehle, variable Formularmasken/Formatierung
Wesentliche Leistungskomponenten von Textsystemen
bzw. Textverarbeitungsprogrammen auf dem PC kennen
Nutzungsbreite (Verhältnis des Einsatzes zu den Nutzungsmöglichkeiten)
Besondere Eignung für die vorgesehene Verwendung
Übliche Druckerarten und Einsatzmöglichkeiten
Aktuelle Beispiele des Kosten-/Leistungsverhältnisses
Ökologische Aspekte
Wesentliche Gestaltungsmerkmale von Schriftstücken anwenden
Schriftarten und Schriftgrößen
Verteilung von Texten in der Fläche
Nutzung von geometrischen Figuren
Nutzung von Symbolen
Texterfassung und Textgestaltung an den Bürokommunikationsgeräten als Mittel der Integration betrieblicher Informationsverarbeitung verstehen
112
5.3 Kurzschrift (120 Stunden)
Fertigkeiten in Kurzschrift sind eine fachspezifische Qualifikation der Ausbildung zum Fachangestellten/zur Fachangestellten für Bürokommunikation.
Kurzschrift ist ein Teilgebiet moderner Informationsverarbeitung und schließt die Fähigkeit ein, Stenogramme normgerecht in maschinenschriftliche Fassungen zu bringen. Ziel des Unterrichts ist es, das System der Deutschen Einheitskurzschrift als Verkehrsschrift zu vermitteln, um
• Kurzschrift als Arbeitsschrift anwenden zu können,
• die Sprachkompetenz der Schüler zu verbessern,
• Grundlagen für Aufstieg und berufliche Mobilität zu schaffen.
In der vorgesehenen Unterrichtszeit ist eine Fertigkeit von mindestens 80 Silben je Minute im Normalfall zu erreichen.
Bei entsprechenden Vorkenntnissen und gegebener Motivation können höhere Leistungen erzielt werden.
Die Schulen übernehmen hierbei die Aufgabe der systematischen Einführung in das System der Kurzschrift. Die angestrebte praktische Fertigkeit setzt Übung in der Schule sowie Übung und Anwendung der Kurzschrift in der ausbildenden Stelle unabdingbar voraus.
Lernziele
Lerninhalte
Kurzschrift
Das Wesen der Kurzschrift verstehen lernen
Unterschied zwischen Kurzschrift und Langschrift:
- vereinfachte Rechtschreibung
- einfachere Schriftzeichen
- sinnbildliche Selbstlautdarstellung
- besondere Mitlautfolgezeichen
- Kurzformen für häufig vorkommende Wörter und Wortteile
Die Verwendungsmöglichkeiten der Kurzschrift und ihren
Nutzen erkennen
Anwendungsbereiche:
- Festhalten von Gedanken und Informationen
- persönliche Korrespondenz
- Unterrichtsnotizen
- Entwürfe und Protokolle
- Aufnahme von Diktaten, Reden und Verhandlungen
Die Verkehrsschrift als Arbeitsschrift erlernen
Inhalt der §§ 1 bis 9 der Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift:
- Größe, Form und Lage der Zeichen für Mitlaute, Mitlautfolgen und Selbstlaute im stenographischen Schreibraum
- Stellung und Verbindung der Zeichen
- Regeln für deutsche Worterweiterungen und Wortzusammensetzungen sowie für Fremdwörter und Eigennamen
- Besonderheiten der stenographischen Rechtschreibung
- Silbenzeichen
- Verkürzungsregeln, Kürzel
Eine gut lesbare Diktat- und Arbeitsschrift nach den Regeln
der Verkehrsschrift richtig schreiben
Beispielreihen und Sätze
Texte unterschiedlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades
aus verschiedenen Lebensbereichen
Texte in einer Geschwindigkeit von mindestens 80 Silben/
Minute kurzschriftlich aufnehmen
Bekannte und unbekannte einfache Texte unterschiedlichen
Umfangs aus verschiedenen Bereichen
Stenographische Texte lesen und Stenogramme übertragen
Stenographische Texte in Büchern und Zeitschriften
Wortgetreue Übertragung eigener Stenogramme unter Beachtung der DIN-Vorschriften
_______________________________________
Anmerkung: Die kurzschriftlichen Inhalte sind im Jahr 1999 aus der Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation gestrichen worden. Die Kultusministerkonferenz vertritt die Auffassung, dass die im Berufsschulunterricht für Kurzschrift vorgesehenen Stunden im Bereich der Informationsverarbeitung umgeschichtet werden sollten. Näheres wird von den Ländern oder den Berufsschulen selbst
geregelt. Laut Kultusministerkonferenz sollte die Kurzschrift weiterhin als Wahlfach angeboten werden.
113
111
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen
in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation
vom 30. März 2006
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat 19. Januar 2006 folgende Grundsätze
für die Durchführung von Zwischenprüfungen in
dem Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation beschlossen:
1. Zweck und Zielsetzung
Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung
(Ausbildungsordnung) zum/zur Fachangestellten für
Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S.
507), die durch Verordnung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im ersten Ausbildungsjahr nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den nach dem Rahmenlehrplan in der Berufsschule zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung ist schriftlich in insgesamt
höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
a) Bürowirtschaft
(Organisation des Arbeitsplatzes, Arbeits- und Organisationsmittel, bürowirtschaftliche Abläufe),
b) Verwaltung
(Grundzüge des Personalwesens, Personalaufgaben),
c) Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die
Auszubildenden den durch die Ausbildungsordnung
vorgegebenen Ausbildungsstand erreicht haben.
Der Ausbildungsstand soll vorrangig unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Förderung der Auszubildenden beurteilt werden.
In der Zwischenprüfung fertigen die Auszubildenden
drei Prüfungsarbeiten an, denen die Prüfungsfächer
entsprechend der Ausbildungsordnung zugeordnet
sind.
Die Zwischenprüfung kann diese Funktion nur erfüllen, wenn bei allen am Prüfungsgeschehen Beteiligten Klarheit über ihre Zielsetzung besteht. Die
Aufgabenstellung, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Mängelhinweise sind danach auszurichten.
3. Aufgabenstellung
Die Zwischenprüfung ersetzt nicht die kontinuierliche betriebliche Lernfortschrittskontrolle.
Das Leistungsbild, das mit der Zwischenprüfung
ermittelt wird, soll in erster Linie Auskunft geben
über
a) das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse,
b) die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse
im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung
bei der Ausführung konkreter Arbeitsaufträge
umzusetzen,
c) mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf
der Ausbildung gefährden.
Für jede Prüfungsarbeit steht eine Bearbeitungszeit
von 60 Minuten zur Verfügung.
Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwischenprüfung
kommt der Qualität der Prüfungsaufgaben eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenzen gemäß der
Ausbildungsordnung geeignet sein.
Nach § 8 Abs. 3 der Ausbildungsordnung haben die
Prüflinge praxisbezogene Fälle oder Aufgaben zu
lösen. Unter Berücksichtigung des Zwecks und der
Zielsetzung der Zwischenprüfung (s. Nr. 1) sollen
sich die zugrunde liegenden Aufgabenstellungen
soweit wie möglich an der Arbeitssituation der Ausbildungsbehörde orientieren und möglichst konkrete
Arbeitsaufträge enthalten.
Die zuständige Stelle kann Hinweise zu den Inhalten der Zwischenprüfung erstellen.
4. Beschluss der Aufgaben
2. Gegenstand und Dauer
Gegenstand und Dauer der Zwischenprüfung bestimmen sich nach § 8 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und der unter Nr. 2
und 3 beschriebenen Anforderungen die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise.
114
Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge von den
an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der
zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden,
das entsprechend § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Die zuständige Stelle stellt Vordrucke zur Verfügung.
10. Prüfungsbescheinigung
5. Prüfungsausschüsse
Für die Durchführung der Zwischenprüfungen sind
die Prüfungsausschüsse zuständig, die für die
Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation errichtet worden sind.
6. Prüfungstermin
Die Zwischenprüfung soll entsprechend § 8 Abs. 1
der Ausbildungsordnung in der Mitte des zweiten
Ausbildungsjahres durchgeführt werden, so dass
Ausbildungsdefizite rechtzeitig erkannt werden können und notwendige Korrekturen der Ausbildung
noch möglich sind.
7. Anmeldung zur Teilnahme
Die zuständige Stelle fordert die Ausbildenden
rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Teilnahme
an der Zwischenprüfung anzumelden.
8. Bewertung;
Feststellung des Ausbildungsstandes
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist die
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation entsprechend
anzuwenden.
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind getrennt voneinander zu beurteilen; auf dieser Grundlage ist eine Gesamtnote zu bilden. Korrektur- und Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist.
9. Niederschrift
Der formale Ablauf der Zwischenprüfung ist in einer
Niederschrift festzuhalten. Sie ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.
Die Prüfungsbescheinigung enthält Angaben über
die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote.
Die für Auszubildende bestimmte Ausfertigung ist
ihnen über die Ausbildenden zuzuleiten. Eine
Durchschrift erhalten die gesetzliche Vertretung der
Auszubildenden, die Ausbildenden und die Berufsschule.
Mit Übersendung der Bescheinigungen werden die
Ausbildenden gebeten, den in der Zwischenprüfung
ermittelten Leistungsstand und Möglichkeiten zur
Behebung von festgestellten Leistungsmängeln mit
den Auszubildenden zu besprechen.
11. Rückgabe der Prüfungsarbeiten
Den Auszubildenden werden die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Aufgabentexte und Lösungshinweise zusammen mit der Prüfungsbescheinigung zurückgegeben.
12. Anwendung der Prüfungsordnung
für Abschlussprüfungen
Soweit diese Grundsätze keine Regelungen für die
Durchführung der Zwischenprüfungen enthalten, ist
die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation sinngemäß anzuwenden.
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Grundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen
in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation
vom 15. Mai 2000 (GMBl S. 437) außer Kraft.
_______________________________________
Veröffentlicht am 19. Juni 2006 im GMBl S. 627
115
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Fachangestellter für Bürokommunikation /
Fachangestellte für Bürokommunikation
Vom 12. Januar 2007
in der Fassung vom 28. Juni 2011
BUNDESVERWALTUNGSAMT ƒ Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ƒ 50728 Köln
116
Inhalt
Abschnitt 1
Prüfungsausschuss
§1
§2
§3
§4
§5
§6
Errichtung
Zusammensetzung und Berufung
Ausschluss und Befangenheit
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Geschäftsführung
Verschwiegenheit
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
Prüfungstermine
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Anmeldung zur Prüfung
Entscheidung über die Zulassung
Regelungen für behinderte Menschen
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
Prüfungsaufgaben
Nichtöffentlichkeit
Leitung und Aufsicht
Ausweispflicht und Belehrung
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Bewertung
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Prüfungszeugnis
Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung
§ 24
Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 25
§ 26
§ 27
Rechtsbehelfe
Prüfungsunterlagen
Genehmigung, Inkrafttreten
117
Nach § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt
durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, erlässt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die vom Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt am 19. Januar 2006 nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene und durch seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010 geänderte Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation:
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer
Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen
Stelle mit Genehmigung der obersten Bundesbehörde festgesetzt wird.
Abschnitt 1
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die Ausbilderinnen oder Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschuss
§1
Errichtung
Für die Abnahme der Abschlussprüfungen errichtet
das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle
(im Folgenden: die zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse.
§2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf
Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden
im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen
Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Prüfungsausschusses können nach Anhören
der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden.
§3
Ausschluss und Befangenheit
(1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach § 20 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der
Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, dürfen
nicht an der Prüfung mitwirken.
(3) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis
der Befangenheit sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung. Das betroffene Mitglied
darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das
ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das
den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den
Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende
Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung
und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
§6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu
wahren.
118
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied
des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht wegen
der Teilnahme an überregional einheitlichen Prüfungen vorgegeben sind.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die
Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig
in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.
§8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder
wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
teilgenommen sowie den vorgeschriebenen
schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat
und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
§9
Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer
nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist,
in dem Beruf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation tätig
gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird,
dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im
Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer
in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden
ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur
Fachangestellten für Bürokommunikation entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht dieser Berufsausbildung, wenn er
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang
der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Fachangestellten für Bürokommunikation / zur
Fachangestellten für Bürokommunikation vom
12. März 1992 (BGBl. I S. 507), geändert durch
die Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2066), gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer
sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen
Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden
fristgerecht (§ 7 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle
unter Verwendung deren Anmeldevordruckes zur
Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf
das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12.
(2) In den Fällen des § 9 und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr
besteht, kann der Prüfling selbst die Zulassung zur
Prüfung beantragen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. In den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1
a) die Zustimmungserklärung des Prüflings,
b) die Bescheinigung über die Teilnahme an
der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
c) die Bestätigung der oder des Ausbildenden,
dass der schriftliche Ausbildungsnachweis
geführt worden ist und
d) im Fall des § 12 eine Bescheinigung über Art
und Umfang der Behinderung.
§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Auf Anforderung der zuständigen Stelle sind zusätzliche Angaben zu machen
a) über die Inhalte der Ausbildung in den Fachbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation und
b) anhand welcher Software die Auszubildenden berufspraktisch ausgebildet worden
sind.
2. Im Fall des § 9 Abs. 1 zusätzlich das letzte
Zeugnis der Berufsschule.
3. In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
a) Nachweise oder glaubhafte Darlegung im
Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3 und
b) im Fall des § 12 eine Bescheinigung über Art
und Umfang der Behinderung.
119
4. Bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach
§ 23 Abs. 1.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die
Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem
Prüfling spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der
Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort für den
schriftlichen Teil sowie das erste und zweite praktische Fach der Abschlussprüfung bekannt zu geben.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis
zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie
auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4
sind schriftlich bekannt zu geben.
§ 12
Regelungen für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen im
Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang
der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen
sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen - auf
ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
§ 13
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach § 9 Abs. 1
bis 5 der Verordnung über die Berufsausbildung
(Ausbildungsordnung) zum Fachangestellten für
Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I
S. 507), geändert durch die Verordnung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066). Die Abschlussprüfung wird
schriftlich in den Prüfungsfächern
1. Bürowirtschaft (90 Minuten),
2. Verwaltung (90 Minuten),
3. Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten)
und praktisch in den Prüfungsfächern
1. Textverarbeitung (55 Minuten),
2. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (65 Minuten),
3. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich (60 Minuten)
durchgeführt. § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ist
zu berücksichtigen.
(2) Im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" entfallen für den
einzelnen Prüfling 40 Minuten auf die Bearbeitung
der Fachaufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch. Soweit Fachaufgaben der Bundesverwaltung wegen ihrer spezifischen Besonderheiten den in § 9 Abs. 5 Nr. 3 der Ausbildungsordnung
geforderten Nachweis, dass der Prüfling Aufgaben
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der
Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann, nicht vollständig zulassen,
können für diesen Nachweis geeignete Prüfungsaufgaben aus Rechtsgebieten herangezogen werden, die nach § 3 der Ausbildungsordnung Gegenstand der Berufsausbildung sind und die zu typischen Aufgabenbereichen der Bundesverwaltung
gehören.
(3) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft
und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens
ausreichend bewertet worden, ist die schriftliche
Prüfung nach § 9 Abs. 6 der Ausbildungsordnung
auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft
bewerteten Prüfungsfächer durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und
Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei
der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist, sind von
dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. In diesem
Fall findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen
oder Vertreter des Bundesministeriums des Innern
und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. §
6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.
120
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit
dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass der
Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen
Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den formalen
Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen
der Prüflinge, sondern mit ausgelosten Kennziffern
zu versehen.
ling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme
oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
(2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in
sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden
anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das
weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, gilt
die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss
nach Anhören des Prüflings.
Abschnitt 4
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre
Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung
stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht ein Prüfling während der Bearbeitung
der Prüfungsaufgaben oder versucht er zu täuschen, teilt die Aufsicht führende Person dies dem
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein
Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann die
Aufsicht führende Person ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder
des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die
Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen
oder Prüfungsleistungen mit null Punkten bewerten.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb
eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der
Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling
über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch
schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die
Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüf-
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der
Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse.
(2) Das Prüfungsgespräch im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich"
oder eine mündliche Ergänzungsprüfung (§ 13
Abs. 3) ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Bei einer
Ergänzungsprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausbildungsordnung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(3) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung = sehr gut = 100 bis 87,5 v.H.
der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut = unter 87,5 bis 75 v.H. der erreichbaren
Gesamtpunktzahl;
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend = unter 75 bis 62,5
v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend = unter 62,5 bis 50 v.H. der erreichbaren
Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
= unter 50 bis 25 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend = unter 25 bis 0 v.H.
der erreichbaren Gesamtpunktzahl.
121
(4) Bei der Bewertung der Leistungen im Prüfungsfach "Textverarbeitung" sollen die äußeren Kriterien
(Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung) und
die inhaltlichen Kriterien (sachliche Richtigkeit,
sprachliche Kompetenz in Formulierung und Rechtschreibung) im gleichen Verhältnis gewichtet werden.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von
der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
(5) Im Prüfungsfach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" werden die inhaltliche und die technische
Lösung der Prüfungsaufgabe bewertet.
1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes",
(6) Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten sind dem Prüfling vor Beginn der
Prüfung im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe sind dem
Prüfling Zeitpunkt und Ort der Prüfung im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln
im Fachbereich" mitzuteilen.
3. den Ausbildungsberuf,
2. die Personalien des Prüflings,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung,
5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
6. das Datum des Bestehens der Prüfung,
7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds
des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin
oder eines Vertreters der zuständigen Stelle und
8. das Siegel der zuständigen Stelle.
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben nach § 9 Abs. 7 der Ausbildungsordnung alle
sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern und das
Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen.
(3) Die Prüfung ist nach § 9 Abs. 8 der Ausbildungsordnung bestanden, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung und in jeweils mindestens zwei der
schriftlichen und praktischen Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem der sechs
Prüfungsfächer mit der Note ungenügend bewertet,
ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Endet die Abschlussprüfung mit dem Prüfungsgespräch oder einer mündlichen Ergänzungsprüfung, teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling im
Anschluss daran mit, ob und mit welcher Note er die
Prüfung bestanden hat.
(6) Über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist dem Prüfling unverzüglich eine
von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende
vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Ist eine persönliche Aushändigung nicht möglich, ist dem Prüfling die vorläufige Bescheinigung zuzuleiten und
das Empfangsdatum nachzuweisen. Die vorläufige
Bescheinigung ersetzt nicht das rechtsverbindliche
Zeugnis nach § 22.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des
Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen
werden.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, seine gesetzliche Vertretung und die oder der
Ausbildende von der zuständigen Stelle einen
schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen
nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht
mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 24 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann
zweimal wiederholt werden.
(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
auf seinen Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn diese jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden
und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 10 gilt entsprechend.
122
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 25
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei
ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
26
Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf
Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen
nach § 10 und Niederschriften nach § 16 Abs. 2 und
§ 21 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 27
Genehmigung, Inkrafttreten
Die Änderungen der Prüfungsordnung vom
12. Januar 2007 (GMBl 2007, S. 291) sind am
23. Mai 2011 nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Bundesministerium des Innern genehmigt worden. Sie treten
am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
_________________________________________
Veröffentlichung am 1. September 2011 im GMBl S. 567
123