Förderung Sportbetrieb

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Förderung Sportbetrieb
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Auszug aus den Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung
des außerschulischen Sports vom 30.09.1997
mit Änderung vom 25.06.1999, vom 04.10.2001,
vom 15.12.2004
und Heintze,
vom 30.11.2005
15.02.2008
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Staatsmittelzuschüsse
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Der Freistaat Bayern gewährt
staatliche Zuwendungen zur Förderung
des außerschulischen Sports
für Sportvereine, und zwar durch die
- Förderung des Sportbetriebes und
- Förderung des Sportstättenbaues
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Staatsmittelzuschüsse
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Abschnitt A:
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Der Empfänger muss:
 die Rechtsfähigkeit besitzen (e.V.),
 seinen Vereinssitz in Bayern haben, satzungsgemäß
Sport treiben und dem BLSV (BSSB) angehören,
 als gemeinnützig anerkannt sein,
 geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse
aufweisen,
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Staatsmittelzuschüsse
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 muss aktiv Jugendarbeit leisten, d.h.
mindestens 10% der Mitglieder müssen unter 27 Jahre sein,
Ausnahme Vereine zur Pflege des Behinderten-, Reha- und
Seniorensports.
 sein tatsächliches Beitragsaufkommen muss
im Jahr vor der Bewilligung bestimmten
Mindestsätzen entsprechen, z. Z.
- Kinder bis 13 Jahre
= 0,75 €/Monat
- Jugendliche 14 bis 17 Jahre
= 1,50 €/Monat
- Erwachsene ab 18 Jahre
= 3,50 €/Monat
Hinzugerechnet werden können:
- nicht zweckgebundenen Spenden sowie
15.02.2008- Einnahmen ausCopyright
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ehrenamtlicher
Tätigkeit
(z.B.
Förderung des Sportbetriebes
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Abschnitt B:
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Förderung des Sportbetriebes
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Zweck der Förderung
Durch die Förderung des Sportbetriebes soll den
Vereinen Unterstützung in der Bewältigung ihrer
vielfältigen Aufgaben im personellen Bereich
(Beschäftigung von Übungsleitern)
andererseits im sachlichen Bereich der Bewirtschaftung
einschließlich Anmietung notwendiger Räume und
Flächen oder ihrer Ausstattung mit
Sport- und Pflegegeräten gewährt werden.
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Förderung des Sportbetriebes
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Umfang der Förderung
Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im
Staatshaushalt für diesen Zweck zur Verfügung
stehenden Mittel im Jahr der Förderung.
Die Vereinspauschale wird für jedes dem Verein zum
Jahresbeginn angehörende Mitglied gewährt.
Die Vereinspauschale wir nicht gewährt, wenn der
Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten
(Bagatellgrenze) erreicht.
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Bemessungsgrundlagen
Anzahl der Vereinsmitglieder
- Erwachsene Mitglieder über 26 Jahre werden einfach
gewichtet,
- Sonstige Mitglieder (Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene bis einschließlich 26 Jahre) werden
zehnfach gewichtet.
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Bemessungsgrundlagen
Anzahl der Übungsleiterlizenzen
Gültige Übungsleiterlizenzen werden 650-fach gewichtet,
wenn sie dem Verein zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde am Stichtag (01.03 eines jeden Jahres) zur
Verfügung stehen.
Der Verein muss dabei versichern, das die Übungsleiter
tatsächlich im Sportbetrieb des laufenden Jahres im Verein
eingesetzt sind/werden.
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Bemessungsgrundlagen
Anzahl der Übungsleiterlizenzen
Die eingesetzten Lizenzen dürfen dabei 4 % der
Gesamtmitgliederzahl des Vereins nicht überschreiten.
(Achtung: Neuregelung ab 1.3.2008)
- Wenn mehr als 50 % der Mitglieder jünger als 27 Jahre
alt sind, kann die Anzahl der Lizenzen 6 % betragen
- Wenn mehr als 60 % der Mitglieder jünger als 27 Jahre
alt sind, kann die Anzahl der Lizenzen 8 % betragen.
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Bemessungsgrundlagen
Anzahl der Übungsleiterlizenzen
Anerkannt sind alle Übungsleiter des Bayerischen
Landes-Sportverband, seinen Verbandsgliederungen
und Anschlussorganisationen, die nach den Richtlinien
des Deutschen Sportbundes oder nach ergänzenden
vom Ministerium genehmigten Bestimmungen
ausgebildet und geprüft sind und über einen vom BLSV
ausgestellten gültigen Übungsleiterausweis verfügen.
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Bemessungsgrundlagen
Anzahl der Übungsleiterlizenzen
Anerkannt sind ferner Übungsleiter von Verbänden
außerhalb des BLSV, die von ihrer zuständigen
bayerischen Dachorganisation nach Richtlinien
ausgebildet und geprüft sind, die vom Ministerium
erlassen oder genehmigt worden sind und über einen
von dieser Dachorganisation ausgestellten, gültigen
Übungsleiterausweis verfügen.
(Achtung! Stempel BLSV erforderlich)
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Bemessungsgrundlagen
Eine Übersicht aller vom BLSV und dem
Kultusministerium anerkannten und genehmigten
Lizenzen wird jeweils zum Jahresende durch das
Kultusministerium veröffentlicht und den
entsprechenden Genehmigungsbehörden
(Landratsämter/Sportämter) mitgeteilt.
(Veröffentlichung Bayernsport)
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Bemessungsgrundlagen
Tätigkeit des Übungsleiters bei mehreren
Vereinen
Eine Lizenz kann maximal bei zwei Vereinen zur
Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt
werden.
Die Lizenz wird in diesem Fall nur 325-fach je Verein
gewichtet.
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Bemessungsgrundlagen
Höherwertige Ausbildungen (B-Lizenz)
Für Zusatzausbildungen (Dauer mindestens 60 UE) die
zur einer nächsthöheren Lizenzstufe führen,
(Übungsleiter „B“ oder Trainer „B“) und vom
Kultusministerium anerkannt sind, können zusätzlich
325 Punkte in Anrechnung gebracht werden.
Achtung:
ÜL-Lizenzen (Rehabilitation) werden nicht bezuschusst.
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Bemessungsgrundlagen
Ausbildung zum DSB-Vereinsmanager „C“
Ab dem 1.1.2009 werden auch die Lizenzen zum
DSB-Vereinsmanager „C“ mit 325 Punkten bewertet
Für die Gültigkeit der Lizenzen gelten die gleichen
Richtlinien wie für die Übungsleiter-/Trainerlizenzen.
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Berechnungsverfahren
Aus den Angaben der Vereine bei Antragstellung wird
unter Berücksichtigung der verschiedenen Gewichtungen
die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) berechnet.
Erwachsene Mitglieder (über 26 Jahre)
Sonstige Mitglieder (bis 26 Jahre)
Übungsleiterlizenzen (maximal 4 %)
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= einfach
= zehnfach
= 650-fach
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Berechnungsverfahren
Beispiel:
650 Erwachsene Mitglieder (x 1) =
650 ME
450 Sonstige Mitglieder
(x 10) = 4 500 ME
40 Übungsleiterlizenzen (x 650) = 26 000 ME
-------------------------------------------------
Gesamt
Förderbeispiel 2007/2008
= 31 150 ME
=============================
0,28 € x 31 150 = 8722 €
ME = Mitgliedereinheiten
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Ausgleichsregelung
Für die Jahre 2006 -2008 wurde eine
Ausgleichsregelung geschaffen.
Dadurch sollte sichergestellt werden, das kein Verein
wesentlich weniger (-20 %) als nach der alten
Regelung (Zuschusse pro ÜL-Stunde) bekommt, und
das kein Verein wesentlich mehr (+ 20%) als nach der
alten Regelung bekommt.
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Antragsverfahren
Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Antragfrist ist der 1.März eines jeden Jahres
Maßgebend sind die Daten des Mitgliederbestandes
zum 1. Januar des laufenden Jahres sowie die Anzahl
der vorgelegten Übungsleiterlizenzen im Original.
Beim Beitragsaufkommen sind die vereinnahmten
Beiträge des Vorjahres anzugeben.
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