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HERZLICH WILLKOMMEN
an der SteuerBar!
Themenübersicht
I. Geschenke
II. Pauschalbesteuerung gem. § 37 b EStG
III. Bewirtungskosten
Geschenkt?
Steuerlich richtig geschenkt,
Wir zeigen Ihnen wie!
I. Geschenke
Geschenke erhalten die Freundschaft
Man macht Geschenke erst einmal nicht mit Berechnung,
sondern man freut sich, dass der andere sich freut.
Die Beziehung wird gepflegt und der Zusammenhalt
gefördert.
Als Unternehmer haben SIE Geschenke aus steuerlicher Sicht
jedoch anders zu betrachten!
I. Geschenke
Definition
Ein Geschenk liegt vor
wenn jemand einem anderen unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
eine Bar- oder Sachzuwendung macht. Die Zuwendung darf nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stehen.
Keine Geschenke sind
Sponsoring-Aufwendungen, sofern diese als betriebliche Werbeaufwendungen
qualifiziert werden können.
Geschenkeklassiker sind
Geld- oder Sachzuwendungen zu Weihnachten, zum Geburtstag oder
zur Heirat
I. Geschenke
Definition
Empfängerkreis 1
Arbeitnehmer des Schenkers
Empfängerkreis 2
Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmern
I. Geschenke
an Geschäftspartner
Zu 100% ALS Betriebsausgaben abzugsfähig
Wenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger nicht
übersteigen.
Zu 0% ALS Betriebsausgaben abzugsfähig
Wenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger übersteigen.
Beispiel:
Sie überreichen einem Geschäftspartner zum Firmenjubiläum ein Weinpräsent im Wert von 25,00
EUR. Dieses Geschenk ist vorerst voll als Betriebsausgaben abzugsfähig, da es die 35,00 EUR nicht
übersteigt. Zum Jahresende schenken Sie demselben Geschäftspartner ein Weinpräsent im Wert
von 15,00 EUR. Somit sind sämtliche Geschenke für dieses Jahr an diesen Geschäftspartner nicht
als Betriebsausgaben abzugsfähig, da in der Summe für dieses Jahr die 35,00 EUR-Grenze
übersteigt.
I. Geschenke
an Geschäftspartner
TIPP:
Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden
können, unterliegen nicht der Wertgrenze von 35,00 EUR.
Beispiel: Ihre Firma verschenkt Business Software Pakete. Ein
Paket kostet im Einkauf 85,00 EUR. Diese Kosten sind in voller
Höhe steuerlich abzugsfähig.
I. Geschenke
an Geschäftspartner
35,00 EUR Grenze Brutto oder Netto?
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist die 35,00 EURGrenze als NETTObetrag und bei nicht vorsteuerabzusgsberechtigten
(z. B. Ärzte) als BRUTTObetrag zu verstehen
Nebenkosten
Zu den maßgebenden Kosten gehören auch die Nebenkosten für die
Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, z. B. Aufdruck des Firmenlogos.
Nicht dazu gehören die Verpackungs- und Versandkosten.
Vorsteuerabzug
Solange die 35,00 EUR Grenze nicht überstiegen ist, ist die Vorsteuer
abzugsfähig. Wird die 35,00 EUR Grenze überschritten (35,01 EUR) entfällt der
Vorsteuerabzug.
I. Geschenke
an Geschäftspartner
Aufzeichnungspflichten
Die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das heißt: Einzelne
Verbuchung auf einem besonderen Konto.
Der Name des Geschenkeempfängers muss dokumentiert werden.
Bei Streuwerbeartikeln kann die Benennung des Empfängers unterbleiben
Streuwerbeartikel
z. B. Kugelschreiber und geringwertige Warenproben.
Sachzuwendungen deren Anschaffung- oder Herstellungskosten 10,00 EUR
nicht übersteigen (Nettowert bei Vorsteuerabzusgsfähigkeit des Schenkers)
I. Geschenke
an Geschäftspartner
TIPP:
Erstellen Sie zeitnah eine Liste der Beschenkten und
übersenden diese zeitnah an unser Büro!
Damit sind alle Aufzeichnungserfordernisse erfüllt.
I. Geschenke
an Geschäftspartner
Kontenbezeichnung
SKR 03
SKR 04
Geschenke abzugsfähig ohne § 37 b EStG
4630
6610
Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG
4631
6611
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG
4635
6620
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG
4636
6621
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt
4638
6625
Zugaben mit § 37 b EStG
4639
6629
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzf.
4632
6612
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben nicht abzf.
4637
6620
Streuartikel
4605
6605
I. Geschenke
an Geschäftspartner
Sie wurden beschenkt?
Wenn das Geschenk beim Empfänger bzw. Beschenkten in einem
betrieblichen Zusammenhang steht, ist es eine steuerpflichtige
Betriebseinnahme. Hier greift die Regelung der 35,00 EUR Grenze
nicht!
Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche
Endpreis am Abgabeort.
Die Höhe der Betriebseinnahme wird nicht von der evtl. Nichtabziehbarkeit der
entsprechenden Geschenkaufwendungen beim Zuwendenden berührt
I. Geschenke
an Geschäftspartner
Sie wurden beschenkt?
Wenn von der Pauschalierung der Geschenke Gebrauch gemacht wird, entfällt
die Steuerpflicht beim Beschenkten, da die Steuerschuld vom Schenkenden
übernommen wird.
Es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund einer Kontrollmittteilung beim
zuständigen Finanzamt (BP beim Schenker) das Geschenk nachträglich beim
Beschenkten versteuert werden muss.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Für Geschenke besteht auch die Möglichkeit der
Pauschalierung der Einkommensteuer, wenn es sich um eine
„Sachzuwendung“ handelt
Steuersatz = 30% zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Berechnung:
Berechnungsgrundlage ist der Bruttobetrag der
Zuwendung
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Beispiel:
Zuwendung i. H. v. 29,90 EUR
Pauschale Steuer 30%
8,97 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5% (von 8,97)
0,50 EUR
Kirchensteuer 7% (von 8,97)
0,63 EUR
Belastung durch Pauschalierung
10,10 EUR
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Die Anmeldung der Pauschalsteuer erfolgt durch die
Lohnsteueranmeldung
Pauschalierungswahlrecht
Einheitlich für ALLE Geschenke, die Wahl bindet
für das ganze Wirtschaftsjahr.
Für den Schenker ist die Steuerübernahme
freiwillig.
Unabhängig davon sind Geschenke an Kunden und
Geschenke an Mitarbeiter immer separat zu betrachten im
Rahmen der Pauschalierungsmöglichkeit.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Pauschalierungsverbot
Wenn die Aufwendungen je Empfänger und
Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000,00 EUR
übersteigen.
Bagatellgrenze
Hat man sich für die Pauschalierung entschieden, so
Gilt dies für alle Zuwendungen, deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten 10,00 EUR übersteigen.
Für Zwecke des § 37 b EStG gelten alle Sachzuwendungen
unterhalb von 10,00 EUR als Streuwerbeartikel, die von
der Vorschrift nicht erfasst werden.
Abziehbare Vorsteuer bleibt unberücksichtigt.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Pauschalsteuer als Betriebsausgabe
Die Pauschalsteuer trägt das Schicksal der
Zuwendung, d. h. ist das Geschenk eine
Betriebsausgabe wird auch die Pauschalsteuer als
Betriebsausgabe angesetzt und umgekehrt.
Pauschalsteuer und 35,00 EUR Grenze
Bei der Prüfung, ob die 35,00 EUR Grenze überschritten
ist, ist allein auf den Betrag abzustellen. Die
Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Abgeltungswirkung
Die Pauschalsteuer hat abgeltende Wirkung, das
bedeutet, dass der Empfänger nichts mehr der
Einkommensteuer unterwerfen muss.
WICHTIG:
Für den Zuwendenden besteht die gesetzliche Pflicht, den
Empfänger auf die Übernahme der Steuer hinzuweisen.
III. Bewirtungskosten
Definition
Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum
alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel.
(i.d.R. Bewirtung in einem Restaurant)
III. Bewirtungskosten
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von
Bewirtungskosten
Zu den Bewirteten muss eine geschäftliche Beziehung
bestehen.
Bei der Bewirtung darf es sich nicht um einen privaten
Anlass handeln
Formelle Voraussetzungen
III. Bewirtungskosten
Formelle Voraussetzungen
Eine einfache Quittung des Restaurants reicht nicht aus.
Die Quittung muss maschinell erstellt sein und folgende
Angaben enthalten:
- Ort der Bewirtung (Name und Adresse der Gaststätte)
- Tag der Bewirtung
- Auflistung der Speisen und Getränke.
Pauschale Angaben, z. B. Speisen und Getränke reichen nicht!
- Höhe der Aufwendungen
III. Bewirtungskosten
Formelle Voraussetzungen
Diese Angaben sind im Regelfall unproblematisch.
Jetzt fehlen nur noch die Angaben zum Anlass der
Bewirtung und zu den bewirteten Personen
Anlass der Bewirtung
Keine pauschalen Erklärungen wie z. B. „Geschäftsessen“
Das Finanzamt möchte genau wissen, warum Sie zum Essen
eingeladen haben!
Bewirtete Personen
Ihre Geschäftsfreunde/Kunden müssen namentlich benannt
werden
III. Bewirtungskosten
Bewirtungsbeleg
Teilweise erhält man u. U. auf Nachfrage einen
Bewirtungsbeleg im Restaurant, auf dem alle Angaben
gemacht werden können.
Grundsätzlich können diese aber auch auf einem gesonderten
Blatt erfolgen, müssen dann aber mit der Quittung verbunden
werden (z.B. geheftet).
Angaben zum Nachweis der Höhe der betrieblichen Veranlassung von
Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG)
Bewirtungskosten
Tag der Bewirtung
Hier
Originalbeleg
Ort der Bewirtung
Bewirtete Personen:
-
StB Thomas Delling
-
Einfügen!
Anlass der Bewirtung:
Höhe der Aufwendungen
 Bei Bewirtung in Gaststätten
 In anderen Fällen
lt. nebenstehender /beigefügter Rechnung
Euro
Ort
Datum
Unterschrift Gastgeber
III. Bewirtungskosten
Trinkgelder
Trinkgelder müssen vom Empfänger (auf der Rechnung)
quittiert werden. Bei kleineren Trinkgeldzahlungen reicht
eine Eigennotiz auf der Rechnung aus.
Beispiel:
TIP 1,50 EUR
III. Bewirtungskosten
Teilnehmender Ehegatte
Ehepartner ist Mitinhaber: Anteiliger Abzug als Betriebsausgabe
Ehepartner ist Unternehmer: Anteiliger Abzug als
Betriebsausgabe, sofern berufliche Beziehung besteht
Ehepartner nimmt als Privatperson teil: KEIN Abzug als
Betriebsausgabe
III. Bewirtungskosten
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss immer offen in EURO ausgewiesen sein
Bei Bewirtungskosten über 150,00 EUR muss der Gastwirt Ihren
Firmennahmen vermerken
III. Bewirtungskosten
Steuerliche Konsequenzen einer Bewirtung
Von den gesamten netto Bewirtungskosten (inkl. Nebenleistungen
wie z. B. Trinkgeld) können nur 70% als Betriebsausgaben
angesetzt werden.
Bei den restlichen 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben
Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann in vollem
Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Für den bewirteten ergeben sich keine steuerlichen
Konsequenzen.
III. Bewirtungskosten
Bewirtung von Arbeitnehmern
Aufwendungen für reine Arbeitnehmer-Bewirtungen aus
betrieblichem Anlass sind stets in voller Höhe als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Grds. besteht jedoch Lohnsteuerpflicht als Arbeitslohn.
Ausnahmen:
- Speisen und Getränke, anlässlich einer herkömmlichen
Betriebsveranstaltung bis 110,00 EUR (brutto)
- Gebäck, Tee, Kaffee etc. aus Anlass geschäftlicher
Besprechungen
IV. Reisekostenreform 2014
Was ist NEU? / Wo gibt es Änderungen
1. Erste Tätigkeitsstätte
2. Verpflegungsmehraufwand
3. Mahlzeiten
4. Übernachtungskosten
5. Doppelte Haushaltsführung
6. Reisenebenkosten
IV. Reisekostenreform 2014
Erste Tätigkeitsstätte
Früher „regelmäßige Arbeitsstätte“
Definition
- Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
welche der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
IV. Reisekostenreform 2014
Verpflegungsmehraufwendungen
24,00 EUR pro Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden
von seiner Wohnung abwesend ist.
Jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der
Arbeitnehmer an diesem einem anschließenden oder
vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
12,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne
Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von
seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Unsere
Kooperationspartner:
Christian Becker